ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.334.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 334

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
10. Dezember 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Rechnungshof

2010/C 334/01

Stellungnahme Nr. 6/2010 (gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union

1

 

Berichtigungen

2010/C 334/02

Berichtigung des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe (ABl. C 303 vom 9.11.2010)

18

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Rechnungshof

10.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/1


STELLUNGNAHME Nr. 6/2010

(gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, „AEUV“)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union

2010/C 334/01

INHALT

 

Ziffer

Seite

Zusammenfassung

I-XV

3

Einleitung

1-4

4

Haushaltsgrundsätze

5

4

Zweckgebundene Einnahmen

6-9

4

Vorschlag der Kommission

6

4

Analyse

7-8

4

Empfehlung

9

5

Tolerierbares Fehlerrisiko

10-23

5

Vorschlag der Kommission

10-11

5

Analyse

12-22

5

Zweck…

13-15

5

Definition und Schätzung…

16-17

5

Messung der Höhe des tolerierbaren Risikos…

18

6

Aufgaben und Zuständigkeiten…

19-22

6

Empfehlung

23

6

Arten der Mittelverwaltung und Pflichten der Mitgliedstaaten

24-36

6

Vorschlag der Kommission

24-25

6

Analyse

26-35

6

Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten…

28

7

Anwendung der für den Agrarbereich geltenden Verwaltungsmodalitäten in anderen Bereichen…

29-32

7

Mit den Vorschlägen verbundene Kosten…

33

7

Vereinbarkeit mit einem leistungsbezogenen Erstattungssystem…

34

7

Wie wird die Kommission die Informationen nutzen?…

35

7

Empfehlung

36

7

Zahlungen, Wiedereinziehungen und öffentliche Auftragsvergabe

37

7

Treuhandkonten

38-41

8

Vorschlag der Kommission

38

8

Analyse

39-40

8

Empfehlung

41

8

Finanzhilfen und Preisgelder

42

8

Finanzierungsinstrumente

43-47

8

Vorschlag der Kommission

43

8

Analyse

44-46

8

Empfehlung

47

9

Externe Prüfung

48-69

9

Jahresbericht

49-63

9

Vorschlag der Kommission…

49

9

Analyse…

50-62

9

Empfehlung…

63

10

Sonderberichte

64-68

10

Vorschlag der Kommission…

64

10

Analyse…

65-67

11

Empfehlung…

68

11

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der externen Prüfung

69

11

Treuhandfonds der Union

70-78

11

Vorschlag der Kommission

70

11

Analyse

71-77

11

Administrative Fragen…

72-73

11

Kosten…

74-75

11

Rechenschaftspflicht und Prüfungsmodalitäten…

76-77

12

Empfehlung

78

12

Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften

79-82

12

Vorschlag der Kommission

79

12

Analyse

80-81

12

Empfehlung

82

12

Finanzierung des Ankaufs von Gebäuden

83

12

Schlussbestimmungen

84

12

In der Begründung der Kommission nicht berücksichtigte Fragen

85

12

Abrechnung von Vorfinanzierungen

86-89

12

Vorschlag der Kommission

86

12

Analyse

87

12

Empfehlung

88-89

13

Rechnungslegung und Rechnungsführung

90-93

13

Vorschlag der Kommission

90

13

Analyse

91-92

13

Empfehlung

93

13

Finanzregelungen für Agenturen und sonstige gemäß dem Vertrag geschaffene Einrichtungen

94-100

13

Vorschlag der Kommission

94

13

Analyse

95-98

13

Empfehlung

99-100

14

Berichterstattungsanforderungen

101-102

14

ANHANG — Geänderter Text der Kommission und Vorschlag des Hofes

 

 

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (2) (nachstehend „die Haushaltsordnung“),

gestützt auf das beim Hof am 3. September 2010 eingegangene Ersuchen des Rates sowie auf das Ersuchen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2010 um Stellungnahme zum vorgenannten Vorschlag —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

Zusammenfassung

I.

Die Verbesserung des Finanzmanagements der Europäischen Union sowie der Modalitäten, mit denen die Kommission zur Rechenschaftslegung über ihre Mittelbewirtschaftung angehalten wird, ist eine wichtige Aufgabe. Reglementierung kann hierbei eine Rolle spielen — und die Änderungsvorschläge erstrecken sich auch auf Neuerungen, die Manager dabei unterstützen sollen, vernünftige Entscheidungen zu treffen: Einige Änderungsvorschläge zielen auf eine erhebliche Verfahrensvereinfachung ab. Doch Reglementierung allein genügt nicht: Die wichtigsten Verbesserungen werden durch das Handeln von Managern bei der Kommission, bei den übrigen Organen und Einrichtungen sowie in den Mitgliedstaaten erzielt.

II.

Der Kommission zufolge geht dieser Vorschlag über den üblichen Umfang einer dreijährlichen Überarbeitung hinaus. Tatsächlich sind die vorgeschlagenen Änderungen allerdings weniger ehrgeizig als dargestellt. So ist beispielsweise (Ziffer 42) in der Begründung die Rede von einer Umstellung des Systems der Finanzhilfen von einem inputorientierten auf ein outputorientiertes System. In der Praxis sind zwar einige Neuerungen wie etwa die Vergabe von Preisgeldern zu verzeichnen, doch die Vorschläge bleiben hinter den gesteckten Zielen zurück.

III.

Der Vorschlag der Kommission zu externen zweckgebundenen Einnahmen ist fundiert, doch erscheint die Beibehaltung einer Kategorie interner zweckgebundener Einnahmen unnötig (Ziffern 6-9).

IV.

Die Kommission legt Vorschläge zu einem tolerierbaren Fehlerrisiko vor. Nach Ansicht des Hofes herrscht in Bezug auf die Definition und Anwendung des Konzepts des tolerierbaren Risikos erhebliche Unklarheit, und im Vorschlag der Kommission dient das Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos offenkundig nur als Grundlage für die Beurteilung, welches Ausmaß an vorschriftswidrigen Zahlungen im Nachhinein als vertretbar anzusehen ist. Der Hof ersucht das Europäische Parlament und den Rat zu überlegen, ob die Haushaltsordnung die Kommission dazu verpflichten sollte, ihre Prüfung der Ausgabenvorschläge zum Zeitpunkt der Vorlage sowie ihre Diagnose der Fehlerursachen zu verbessern. Die Haushaltsordnung sollte die Zuständigkeit des Rechnungshofs für die Festlegung eines angemessenen Wesentlichkeitsgrads nicht einschränken (Ziffern 10-23).

V.

Der Vorschlag der Kommission zu den Arten der Mittelverwaltung umfasst eine wichtige Anforderung bezüglich der Vorlage einer Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Verwendung sämtlicher Mittel, die der geteilten Verwaltung mit den Mitgliedstaaten unterliegen. Aus den Vorschlägen ergeben sich allerdings Fragen bezüglich der Kosten, der praktischen Umsetzung und der Verantwortlichkeit, die der sorgfältigen Prüfung bedürfen (Ziffern 24-36).

VI.

Der Hof empfiehlt, in den Durchführungsbestimmungen frühere Anmerkungen des Hofes zu Treuhandkonten zu berücksichtigen (Ziffern 38-41).

VII.

Die Aufnahme einer spezifischen Rechtsgrundlage für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten in die Haushaltsordnung ist zweckmäßig. Der Hof weist jedoch darauf hin, dass mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Haushaltsordnung die Eigentumsfrage nicht geklärt wird. Es ist nicht klar, ob die Kommission davon ausgeht, dass sämtliche Finanzierungsinstrumente in der Vermögensübersicht der Europäischen Union zu erfassen sind (Ziffern 43-47).

VIII.

Weite Teile der Vorschläge zur externen Prüfung würden die Fähigkeit des Hofes zur wirksamen Wahrnehmung seiner im Vertrag verankerten Aufgaben einschränken. Deshalb empfiehlt der Hof dem Europäischen Parlament und dem Rat, diese Vorschläge größtenteils abzulehnen (Ziffern 48-69).

IX.

Die Kommission schlägt die Einrichtung von Treuhandfonds der Union vor. Der Hof macht das Europäische Parlament und den Rat auf mit diesem Vorschlag aufgeworfene Fragen bezüglich der Verwaltung, Rechenschaftspflicht und Prüfung aufmerksam (Ziffern 70-78).

X.

In der „vereinfachten Musterfinanzierungsregelung“ für die vorgeschlagenen mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betrauten Spezialeinrichtungen ist die Anhörung des Hofes nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach Ansicht des Hofes ist es wichtig, dass in diesem Dokument die Zuständigkeit des Hofes für die Prüfung der Verwendung von EU-Mitteln in keiner Weise beschränkt wird (Ziffern 79-81).

XI.

Der Hof empfiehlt eine weitere Konkretisierung der Bestimmung über Vorfinanzierungen in Verbindung mit Maßnahmen des Managements, durch die die übermäßige Anhäufung nicht abgerechneter Posten vermindert wird (Ziffern 86-89).

XII.

Die Vorschläge zielen auf eine gewisse Vereinfachung der Modalitäten für die Abschlusserstellung und die Rechnungslegung ab. Der Hof empfiehlt zusätzlich, die Verpflichtung der Kommission, Rechnungsabschlüsse in Übereinstimmung mit den international anerkannten Normen zu erstellen, umzuformulieren und klarzustellen (Ziffern 90-93).

XIII.

Der Hof empfiehlt die Klarstellung des Vorschlags der Kommission betreffend die Prüfung der Agenturen, um den potenziellen Beitrag dieses Vorschlags zur Gesamtsicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben zu maximieren (Ziffern 94-99).

XIV.

Der Hof schlägt eine Überprüfung der Berichterstattungsanforderungen vor (Ziffern 101-102).

XV.

Insgesamt bieten die in der Neufassung der Haushaltsordnung enthaltenen Vorschläge der Kommission Gelegenheit zur Verbesserung der Transparenz und des Finanzmanagements. Die Vereinfachung der sektorbezogenen Rechtsvorschriften ist jedoch nach wie vor eine wichtige Maßnahme zur Erzielung deutlicher Leistungsverbesserungen.

Einleitung

1.

Der Vorschlag der Kommission (KOM(2010) 260 endgültig) enthält eine Vielzahl detaillierter Änderungsvorschläge zu den Artikeln der Haushaltsordnung. Aus der Begründung zu dem Vorschlag sind die Absicht und die Art der Änderungen zu den einzelnen Artikelgruppen ersichtlich. Die Stellungnahme des Hofes folgt weitestgehend der Gliederung der Begründung der Kommission.

2.

In dieser Stellungnahme wird erforderlichenfalls auf das Dokument der Kommission (SEK(2010) 639/2) Bezug genommen, in dem mögliche Änderungen der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung aufgeführt sind. Es wird nicht versucht, diesen Text als Ganzes zu kommentieren.

3.

Die Verbesserung des Finanzmanagements der Europäischen Union sowie der Modalitäten, mit denen die Kommission zur Rechenschaftslegung über ihre Mittelbewirtschaftung angehalten wird, ist eine wichtige Aufgabe. Hierbei können Änderungen der Haushaltsordnung eine Rolle spielen — und die Änderungsvorschläge umfassen zahlreiche wünschenswerte Änderungen, die diesem Prozess förderlich sind. Doch wie der Hof an anderer Stelle (3) betont hat, erfordert die Verbesserung der Qualität der EU-Ausgaben die Vereinfachung und sonstige Verbesserungen der sektorbezogenen Rechtsvorschriften in Verbindung mit weiteren Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung und Einforderung vernünftiger Handlungsweisen von Managern bei der Kommission und den übrigen Organen und Einrichtungen sowie in den Mitgliedstaaten. Mit komplexen Rechtsvorschriften lassen sich die von allen Interessenträgern der EU angestrebten Leistungsverbesserungen vermutlich nicht erzielen.

4.

In den nachstehenden Ziffern werden in Bezug auf einige Fälle detaillierte Änderungsvorschläge zu den Vorschlägen der Kommission vorgelegt. Diese sind im Anhang festgehalten.

Haushaltsgrundsätze (Artikel 3 bis 30)

5.

Die Kommission schlägt eine Reihe von Änderungen zu Titel II der Haushaltsordnung vor, in dem es um die Haushaltsgrundsätze geht. Der Hof stellt fest, dass diese Änderungen (insbesondere Maßnahmen zur Vereinfachung der Bestimmungen zur Einziehung von Zinsen) in der Regel der Vereinfachung und Erleichterung der Ausführung des Haushalts unter Einhaltung der Haushaltsgrundsätze dienen sollen. Abgesehen von zwei Fällen (Behandlung zweckgebundener Einnahmen und tolerierbares Fehlerrisiko) hat der Hof keine ausführlichen Anmerkungen vorzubringen.

Zweckgebundene Einnahmen (Artikel 10 und 18)

Vorschlag der Kommission

6.

In der bestehenden Haushaltsordnung sind (in Artikel 18) mehrere Arten von „zweckgebundenen Einnahmen“ aufgeführt, die zur Finanzierung spezifischer Ausgabenposten bestimmt sind. Gemäß Artikel 10 der bestehenden Haushaltsordnung werden nicht verwendete Einnahmen dieser Art automatisch übertragen. Die Kommission schlägt vor,

in Artikel 18 eine Unterscheidung zwischen „externen zweckgebundenen Einnahmen“ (von Mitgliedstaaten, Drittländern usw.) und „internen zweckgebundenen Einnahmen“ aus bestimmten Arten von Transaktionen (Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Versicherungsleistungen usw.) vorzunehmen;

in Artikel 10 festzulegen, dass externe zweckgebundene Einnahmen übertragen werden, bis sie vollständig ausgegeben sind, während interne zweckgebundene Einnahmen nur für ein Jahr übertragen werden.

Analyse

7.

Der Vorschlag der Kommission ist in Bezug auf externe zweckgebundene Einnahmen plausibel. Staatliche und andere Stellen, die einen Beitrag beispielsweise zu Forschungs- oder Hilfsprogrammen geleistet haben, möchten erkennen können, dass ihre Gelder für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden.

8.

Es erscheint jedoch unnötig, eine Kategorie von internen zweckgebundenen Einnahmen beizubehalten. Intern erwirtschaftete Einnahmen können im Rahmen des normalen Haushaltsverfahrens behandelt werden.

Empfehlung

9.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, lediglich den externe zweckgebundene Einnahmen betreffenden Vorschlag der Kommission anzunehmen.

Tolerierbares Fehlerrisiko (Artikel 28b)

Vorschlag der Kommission

10.

Aufgrund von Artikel 28b des Vorschlags der Kommission würde die Rechtsetzungsbehörde dazu verpflichtet (und es ihr nicht nur ermöglicht), „für die verschiedenen Bereiche des Haushalts“ das tolerierbare Fehlerrisiko festzulegen. Dieser Beschluss würde im jährlichen Entlastungsverfahren „berücksichtigt“. Das tolerierbare Fehlerrisiko würde auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollen festgelegt. Die Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und Personen, die EU-Mittel verwalten, würden der Kommission über die ihnen entstandenen Kontrollkosten für EU-Ausgaben Bericht erstatten.

11.

Erwägungsgrund 27 enthält weitere Einzelheiten:

Mit dem tolerierbaren Fehlerrisiko ändert sich die Art und Weise, wie die Anweisungsbefugten Risiken bewerten (und somit auch die Art und Weise, wie sie die Jährlichen Tätigkeitsberichte erstellen).

Die Entlastungsbehörde trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des tolerierbaren Risikos.

Die Rechtsetzungsbehörde legt das tolerierbare Risiko „für jeden Politikbereich“ fest, wobei sich dieser Begriff in der Regel auf die mehr als 30 Politikbereiche bezieht, nach denen der Einzelplan der Kommission unterteilt ist.

Analyse

12.

Der Hof bringt nachstehend Bemerkungen zu Zweck, Definition, Schätzung und Anwendung eines tolerierbaren Fehlerrisikos sowie zu den Zuständigkeiten der Organe und Einrichtungen vor.

Zweck

13.

Wie der Hof bei früherer Gelegenheit (Stellungnahme Nr. 1/2010) betont hat, wäre eine Analyse der Kosten und Nutzeffekte von Ausgabenprogrammen sowie der wahrscheinlichen Fehlerrisiken bei der Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Verwaltungsstruktur der betreffenden Programme sinnvoll. Mit anderen Worten: Die Kommission sollte die Schwachstellen in den derzeitigen Systemen beleuchten sowie Kosten und Nutzen verschiedener Änderungsmöglichkeiten analysieren. Sollte es sich als impraktikabel erweisen, ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den Vorschriften der jeweiligen Regelung zu erzielen, böte sich eine Reihe von Optionen an. Diese könnten u. a. die Vereinfachung der Vorschriften der jeweiligen Förderregelung, die Umgestaltung des Programms, die Straffung der Kontrollen, die Duldung eines größeren Ausmaßes von Verstößen oder ggf. die Einstellung der betreffenden Tätigkeit umfassen.

14.

Im Vorschlag der Kommission zu Artikel 28b wird das Konzept des „tolerierbaren Risikos“ hingegen offenkundig lediglich als Grundlage für die Entscheidung herangezogen, welches Ausmaß an Unregelmäßigkeiten bei der Mittelverwendung im Nachhinein als vertretbar anzusehen ist. So wird beispielsweise nicht verlangt, dass die Kommission bei der Vorlage neuer Förderregelungen (beispielsweise bei der Planung von Ausgabenprogrammen der Union für die Jahre ab 2014) die Kosten von Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie die wahrscheinliche Quote von Verstößen schätzt und Möglichkeiten der Vereinfachung auslotet.

15.

Die Haushaltsordnung enthält bisher keinerlei Ausführungen zu den Pflichten der Kommission bei der Ausarbeitung neuer Ausgabenvorschläge (abgesehen von Artikel 49, dem zufolge ein Basisrechtsakt erforderlich ist). Es wäre zu überlegen, ob die Haushaltsordnung die Kommission dazu verpflichten sollte, vor der Vorlage neuer Ausgabenvorschläge das wahrscheinliche Ausmaß von Verstößen zu schätzen, eine Folgenabschätzung vorzunehmen und die voraussichtlichen Gemein- und Kontrollkosten zu veranschlagen.

Definition und Schätzung

16.

Zwar ist das „tolerierbare Fehlerrisiko“ von der Rechtsetzungsbehörde zahlenmäßig festzulegen, die zu berücksichtigenden Parameter sind jedoch bisher nicht klar definiert. Wie vorstehend erwähnt, sind die zu erfassenden Ausgabeneinheiten im Erwägungsgrund des Entwurfs merkwürdigerweise ausführlicher definiert als im einschlägigen Artikel des Entwurfs. Ebenso bedeutsam ist, dass aus dem Wortlaut des Entwurfs nicht klar hervorgeht, ob das Fehlerrisiko im Verhältnis zu dem Ausgabenbetrag, der als vom Endbegünstigten korrekt ausgeführt gemeldet wurde (ein triftiger Maßstab), oder im Verhältnis zum Ausgabenvolumen der Kommission (einschließlich Vorschusszahlungen, die für den Nachweis, ob Ausgaben rechtmäßig und ordnungsgemäß waren, etwa in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung oder im Forschungsbereich bedingt relevant sind) zu betrachten ist.

17.

Aus dem Vorschlag zu Artikel 28b ist nicht ersichtlich, ob die „Kontrollkosten“ die den Begünstigten entstandenen Kosten umfassen. Dies sollte der Fall sein, wenn die Höhe des tolerierbaren Risikos durch Gegenüberstellung der Grenzkosten und des Grenznutzens zusätzlicher Kontrollen bestimmt werden soll, wie die Kommission dies ihren Mitteilungen zufolge beabsichtigt. Ebenso wenig geht aus dem Text ausdrücklich hervor, dass die der Kommission entstandenen Kosten berücksichtigt werden.

Messung der Höhe des tolerierbaren Risikos

18.

Sollte die Rechtsetzungsbehörde Bestandteile der Vorschläge der Kommission akzeptieren, wäre eingehend zu überlegen, wie gemessen werden könnte, ob das Fehlerrisiko tatsächlich auf ein tolerierbares Maß eingedämmt wurde.

Aufgaben und Zuständigkeiten

19.

Wie der Hof in seinen Anmerkungen zur Mitteilung der Kommission „Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos“ (KOM(2008) 866) aus dem Jahr 2008 betonte, werden im Zusammenhang mit dem Konzept der tolerierbaren Fehlerquote oder des tolerierbaren Fehlerrisikos Fragen aufgeworfen, die das Europäische Parlament und der Rat sowohl als Legislativorgane als auch im Rahmen des Entlastungsverfahrens zu erörtern und zu entscheiden haben. Der Vorschlag der Kommission spiegelt somit die Zuständigkeitsverteilung unter den Organen zutreffend wider.

20.

Die Festlegung des Wesentlichkeitsgrads hingegen obliegt dem externen Prüfer. Der Rechnungshof hat eine „Wesentlichkeitsschwelle“ in Übereinstimmung mit internationalen Prüfungsnormen festzulegen.

21.

Diesen Normen zufolge hat der externe Prüfer

a)

bei der Festlegung des Wesentlichkeitsgrads in der Planungsphase pflichtgemäßes Ermessen auszuüben;

b)

bei der Entscheidung, ob das Prüfungsurteil der Modifizierung bedarf, nicht nur den vorhandenen Gesamtfehler, sondern auch die Art des Fehlers zu berücksichtigen.

22.

Der Hof weist darauf hin, dass das Europäische Parlament und der Rat, falls sie Schwellen für das tolerierbare Fehlerrisiko festlegen möchten, dies in Form nicht bindender Rechtsakte wie beispielsweise Leitlinien statt in Form verbindlicher Rechtsakte tun könnten.

Empfehlung

23.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, den Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu prüfen. Die Bedingungen, zu denen die Entlastungsbehörde die Entlastung erteilt, liegen im Ermessen der Entlastungsbehörde. Der Hof weist allerdings darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Definition und Anwendung des Konzepts des tolerierbaren Risikos erhebliche Unklarheit besteht. Der Hof ersucht das Europäische Parlament und den Rat zu überlegen, ob die Haushaltsordnung die Kommission dazu verpflichten sollte, ihre Prüfung der Ausgabenvorschläge zum Zeitpunkt der Vorlage sowie ihre Diagnose der Fehlerursachen zu verbessern. Die Haushaltsordnung sollte die Zuständigkeit des Rechnungshofs für die Festlegung eines angemessenen Wesentlichkeitsgrads nicht einschränken.

Arten der Mittelverwaltung und Pflichten der Mitgliedstaaten (Artikel 53 und 53a)

Vorschlag der Kommission

24.

Die Kommission schlägt vor, die derzeitige Anzahl der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Mittelverwaltungsmodi auf zwei zu reduzieren: direkte und indirekte Mittelverwaltung. Alle Ausgaben, die der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten unterliegen, würden nach administrativen Modalitäten verwaltet werden, die sich an die derzeit für den Agrarbereich geltenden Modalitäten anlehnen.

25.

Die von den Mitgliedstaaten mit der Ausgabenverwaltung beauftragten Stellen wären verpflichtet zu gewährleisten, dass die Ausgaben einer unabhängigen externen Prüfung unterzogen wurden, und eine „Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene“ hinsichtlich der Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Kontrollsysteme sowie hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der verwalteten Ausgaben abzugeben. Diese Erklärung wäre zusammen mit dem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle spätestens am 1. Februar (nebst einem Synthesebericht zum 15. Februar, falls mehr als eine Stelle für die Abwicklung der Ausgaben zuständig ist) vorzulegen.

Analyse

26.

Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage einer zeitnahen Erklärung der jeweiligen Fachebene wäre zweckmäßig, um die Pünktlichkeit und Kohärenz der Berichterstattung über finanzielle und Managementbelange zu verbessern.

27.

Mit den Vorschlägen der Kommission wäre jedoch keine Vereinfachung der Verwaltungsmodalitäten verbunden. Vielmehr geben sie Anlass zu einer Reihe von Fragen wie etwa,

welche Kosten für die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Modalitäten anfielen;

wie reibungslos sich die für den Agrarbereich eingerichteten Finanzsysteme (das Modell für den vorgeschlagenen Artikel 53a) auf andere Ausgabenströme anwenden ließen;

ob der Vorschlag mit dem von der Kommission erklärten Ziel der Umstellung auf ein leistungsbezogenes Erstattungssystem vereinbar ist und

welchen Gebrauch die Kommission von den im Rahmen der vorgeschlagenen Modalitäten erzeugten Informationen machen würde.

Überdies wird nicht im Einzelnen dargelegt, welcher Gesamtnutzen mit dem Vorschlag erzielt würde (siehe Ziffern 35 und 36).

Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten

28.

Die Änderungsvorschläge zur Haushaltsordnung betreffen u. a. die Streichung der bisherigen Definition der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung von „Haushaltsvollzugsaufgaben“. Die Zuständigkeiten der Kommission im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung müssen unbedingt klar festgelegt werden (4). Dazu sollten auch die Festsetzung von Terminen für die in Artikel 53a Buchstabe b beschriebenen Tätigkeiten sowie die Verpflichtung der Kommission zur Annahme eines Beschlusses zur Ausweisung des endgültigen Betrags der zu finanzierenden Ausgaben des Haushaltsjahrs gehören.

Anwendung der für den Agrarbereich geltenden Verwaltungsmodalitäten in anderen Bereichen

29.

Die Agrarausgaben aus dem EU-Haushalt waren über die Jahre hinweg tendenziell in geringerem Ausmaß mit Fehlern behaftet als die operativen Ausgaben in anderen Bereichen. Es bestehen allerdings erhebliche Unterschiede zwischen den Agrarausgaben und den Ausgaben in anderen Bereichen. Die Begünstigten von Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik üben in der Regel die verlangte Tätigkeit aus, und die nationalen Behörden nehmen Prüfungen vor, bevor sie eine Zahlung leisten; rund 70 % der Ausgaben werden nicht anhand einer Kostenaufstellung berechnet, sondern anhand objektiver Kriterien wie beispielsweise Flächen, die für Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung infrage kommen.

30.

Im Falle der Ausgaben in Bereichen wie den Strukturfonds, Bildung und Kultur sowie Justiz und Inneres sind die Empfänger der Finanzhilfen sehr vielfältig und erhalten Beiträge der EU zu laufenden Tätigkeiten, die aus anderen Quellen kofinanziert werden. Die Zahlungen werden geleistet, bevor die Kosten anfallen, und Zahlungsanträge werden auf der Grundlage von Bescheinigungen der Förderfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten akzeptiert.

31.

Somit enthält das Rechnungsführungssystem der für die Auszahlung zuständigen Stelle keine direkten Aufzeichnungen über den Zahlungsanspruch, sondern indirekte Aufzeichnungen über die von anderen Stellen getätigten Meldungen. Darüber hinaus können Prüfungen (beispielsweise) bei einer Infrastrukturmaßnahme, einer Risikokapitalmaßnahme und einer Schulungsmaßnahme in Bezug auf Zeitpunkt und Art variieren.

32.

Somit wird die Übernahme der für Zahlungen im Agrarbereich geltenden Verwaltungsmodalitäten nicht unbedingt leicht sein. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich mit der vorgeschlagenen Änderung die offenkundigen Stärken des derzeitigen Abwicklungssystems für die Zahlungen im Agrarbereich automatisch auf andere Teile des Haushalts übertragen lassen.

Mit den Vorschlägen verbundene Kosten

33.

Es gibt keinerlei Angaben dazu, welche Kosten mit der Einrichtung der in Artikel 53a vorgesehenen Strukturen voraussichtlich verbunden wären. Wenn zu den Vorschlägen eine Folgenabschätzung mitgeliefert worden wäre, wäre es leichter, eine entsprechende Kostenschätzung vorzunehmen.

Vereinbarkeit mit einem leistungsbezogenen Erstattungssystem

34.

Die in diesem Artikel formulierten Vorschläge stellen offensichtlich eine breit angelegte Initiative zur Beschaffung genauerer Informationen über die den Begünstigten entstandenen erstattungsfähigen Kosten dar. Dies ist zwar wünschenswert, falls die Zahlungssysteme unverändert bleiben, doch ist in der einleitenden Begründung zur Haushaltsordnung die Rede von der Umstellung auf ein „leistungsbezogenes System“„auf der Grundlage der Definition gemeinsamer Indikatoren und Ziele“. Im Falle der Einführung eines solchen Systems wäre möglicherweise ein anderer administrativer Rahmen zweckmäßig.

Wie wird die Kommission die Informationen nutzen?

35.

Der Vorschlag der Kommission lehnt sich deutlich an die in der Stellungnahme Nr. 2/2004 zum Modell der Einzigen Prüfung (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) aufgeworfenen Gedanken an. In beiden Dokumenten geht es um ein pyramidenförmiges System koordinierter Prüfungen von Ausgaben in allen Haushaltsbereichen zur Erhärtung der Gesamtzuverlässigkeit auf Kommissionsebene. Wenngleich die Vorschläge im Entwurf der Haushaltsordnung möglicherweise zur Schaffung einer solchen „Zuverlässigkeitspyramide“ beitragen, wird im Vorschlag der Kommission nicht aufgezeigt, wie sie von diesen Informationen Gebrauch machen wird, um zu einer Schlussfolgerung dahin gehend zu gelangen, dass die Rechnungsführung genau ist und alle Ausgabenströme keine wesentlichen Fehler aufweisen.

Empfehlung

36.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, die Vorschläge der Kommission im Lichte der vorstehenden Anmerkungen zu prüfen. Er weist insbesondere darauf hin, dass in den Vorschlägen Fragen des Institutionengefüges und Fragen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der Rechnungsführungsangaben, der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben sowie dem Risikoprofil von Ausgabenströmen vermengt werden. Es wäre beispielsweise möglich, zu jedem Ausgabenstrom eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zu erhalten, ohne dass alle Fachebenen unbedingt den gleichen organisatorischen Modalitäten unterliegen müssen.

Zahlungen, Wiedereinziehungen und öffentliche Auftragsvergabe

37.

Der Hof hat keine Anmerkungen zu den Vorschlägen im Entwurf der Haushaltsordnung vorzubringen.

Treuhandkonten (Artikel 61 Absatz 4)

Vorschlag der Kommission

38.

Die Kommission schlägt vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Namen und im Auftrag der Kommission (mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten) Treuhandkonten zu eröffnen. Diese Konten würden von einer Einrichtung nach Artikel 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c oder d verwaltet, u. a. von Finanzinstituten, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betraut wurden, von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und vom Europäischen Investitionsfonds (EIF).

Analyse

39.

Der Hof hat in der Vergangenheit die Verwaltung von Treuhandkonten durch die Kommission geprüft (z. B. Sonderbericht Nr. 5/2009), wobei er u. a. zu dem Schluss gelangte, dass für die Eröffnung von Treuhandkonten keine klaren Regeln festgelegt worden waren.

40.

Die Kommission verwendet Treuhandkonten bereits seit vielen Jahren bei der Umsetzung von Programmen und Maßnahmen wie Risikokapitaltransaktionen oder Bürgschaften für KMU. Mit dieser neuen Bestimmung würde die Rechtsgrundlage für die Eröffnung neuer Treuhandkonten geschaffen. Sie enthält weder eine Verpflichtung für den für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten, die Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission zu bestehenden Treuhandkonten einzuholen, noch die Verpflichtung, Regeln für deren Verwendung und Überwachung festzulegen.

Empfehlung

41.

Der Hof empfiehlt der Kommission, bei der abschließenden Bearbeitung des Wortlauts der Durchführungsbestimmungen die Bemerkungen in den Ziffern 30 bis 32 des Sonderberichts Nr. 5/2009 des Hofes zu berücksichtigen.

Finanzhilfen und Preisgelder (Artikel 108 bis 120a)

42.

Die Kommission legt zahlreiche Vorschläge zur Anpassung des Systems der Kostenerstattung (Erweiterung des Einsatzes der Pauschalfinanzierung, standardisierter Einheitskosten usw.) vor. Die Änderungsvorschläge zur Haushaltsordnung enthalten jedoch kaum konkrete Anhaltspunkte dafür, wie die Umstellung auf ein leistungsbezogenes System bewerkstelligt werden soll. Somit besteht eine Diskrepanz zwischen dem in der Begründung erhobenen Anspruch (wonach ein Ziel darin besteht, das System der Finanzhilfen von einem kostenorientierten Management (Input) auf ein leistungsorientiertes System (Output) umzustellen, das die Politikziele in den Mittelpunkt rückt, den Empfängern eine deutliche Vereinfachung der Verfahrens- und Dokumentationserfordernisse bringt und die Verwendung von Pauschalfinanzierungen erleichtert) und dem tatsächlichen Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen. Die Vorschläge zu den Preisgeldern stellen möglicherweise einen Hinweis auf die allmähliche Aufgabe der Kostenerstattung dar. Wenn die Kommission deutliche Fortschritte auf dem Weg zu einem leistungsorientierten Erstattungssystem erzielen möchte, muss sie diese Angelegenheit in den Durchführungsbestimmungen und/oder in sektorbezogenen Rechtsvorschriften regeln.

Finanzierungsinstrumente (Artikel 120b und 120c)

Vorschlag der Kommission

43.

Mit diesem neuen Titel wird ein rechtlicher Rahmen für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten geschaffen. Aufgrund dieser Bestimmungen könnte die Kommission Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung ausführen, indem sie die EIB, den EIF oder andere Finanzinstitute mit entsprechenden Aufgaben betraut. Bisher wurden Finanzierungsinstrumente als Ausnahmen von den Standardmodalitäten für Finanzhilfen behandelt.

Analyse

44.

Die Aufnahme einer spezifischen Rechtsgrundlage für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten in die Haushaltsordnung ist aus den von der Kommission dargelegten Gründen zweckmäßig. Der Hof weist allerdings darauf hin, dass mit den in der vorgeschlagenen Ergänzung der Haushaltsordnung enthaltenen neuen Leitlinien die Eigentumsfrage nicht geklärt wird: Es ist nicht klar, ob die Kommission davon ausgeht, dass alle Finanzierungsinstrumente in der Vermögensübersicht der Europäischen Union zu erfassen sind, wie dies gemäß international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgeschrieben ist (5) (siehe auch Ziffern 46 und 92).

45.

Der Hof hat in der Vergangenheit die Verwaltung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente seitens der Kommission, der EIB, des EIF und weiterer Finanzmittler geprüft (z. B. Sonderbericht Nr. 1/2009, Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008). Dabei gelangte der Hof u. a. zu dem Schluss, dass in einigen Fällen die Überwachung der Verwendung der Finanzierungsinstrumente seitens der Kommission oder seitens der mit deren Verwaltung betrauten Finanzmittler unzulänglich war.

46.

Die Kommission beabsichtigt, den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten auszuweiten. Somit wird sie deren Verwendung überwachen und in die Schulung von Personal in der Beherrschung der damit verbundenen Risiken investieren müssen (6). Ferner wird sie die Sensibilisierung ihres Personal für das Transparenzgebot zu gewährleisten haben (wozu auch die Offenlegung in Übereinstimmung mit international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gehört).

Empfehlung

47.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, die Kommission zu ersuchen, nähere Angaben zu den Eigentumsrechten an Finanzierungsinstrumenten zu liefern und darzulegen, wie ihrer Ansicht nach Finanzierungsinstrumente in den Rechnungsabschlüssen der EU zu erfassen und auszuweisen sind. Ferner empfiehlt der Hof der Kommission, in die Durchführungsbestimmungen geeignete Vorgaben für die Überwachung des Einsatzes von Finanzierungsinstrumenten aufzunehmen, und zwar auch für diejenigen, die im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Fähigkeit ihrer Mitarbeiter zum Umgang mit verhältnismäßig komplexen Finanzierungsinstrumenten ausbauen.

Externe Prüfung (Artikel 129, 140 sowie 143 bis 144a)

48.

Die Kommission unterbreitet eine Reihe von Vorschlägen zum Jahresbericht (Artikel 129, Artikel 143 und Artikel 144a) und zu den Sonderberichten (Artikel 144) des Hofes. Die Kommission (die wichtigste geprüfte Stelle des Hofes) hörte den Hof (ihren externen Prüfer) nicht an, bevor sie diese Änderungsvorschläge zu den Modalitäten für die Prüfungen des Hofes vorlegte.

Jahresbericht

Vorschlag der Kommission

49.

Die Kommission schlägt (neben einer Neugliederung von Artikel 143) folgende Änderungen vor:

frühere Termine für die Übermittlung aller Bemerkungen, die voraussichtlich in den Jahresbericht aufgenommen werden, d. h. der Entwürfe der Kapitel des Jahresberichts; statt 30. Juni wie bisher würden die Termine 15. Juni für die Übermittlung an die Kommission und 1. Juni für die Übermittlung an die übrigen Organe und Einrichtungen lauten (Artikel 143 Absatz 1);

frühere Termine für Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Organe außer der Kommission sowie sonstiger Einrichtungen (Artikel 129 Absatz 1);

eine Bestimmung, wonach die Bemerkungen des Hofes einem kontradiktorischen Verfahren unterliegen (Artikel 143 Absätze 1 und 2);

Umformulierung der Modalitäten für die Veröffentlichung der Antworten der Organe (Artikel 143 Absatz 4);

Neufassung der Modalitäten, nach denen die Kommission Stellungnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten zu den diese betreffenden Bemerkungen des Hofes einholt (Artikel 143 Absatz 6), einschließlich einer längeren Antwortfrist für die Mitgliedstaaten;

eine neue Bestimmung, der zufolge der Hof spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, auf das sie sich beziehen, für den Jahresbericht relevante Prüfungsmitteilungen (7) zu übermitteln und den betreffenden Organen, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten eine Frist von zweieinhalb Monaten einzuräumen hat, damit sie dem Hof etwaige Bemerkungen zu den Prüfungsmitteilungen zuleiten können (Artikel 144a).

Analyse

50.

Der Hof hat keine Anmerkungen zu den Änderungsvorschlägen zu Artikel 143 Absätze 4 bzw. 6 vorzubringen.

51.

Der Vorschlag bezüglich der Aufnahme einer Bezugnahme auf das kontradiktorische Verfahren in Artikel 143 Absätze 1 und 2 ist überflüssig.

52.

Der Hof erachtet die den Zeitplan betreffenden Änderungsvorschläge zu Artikel 143 Absatz 1 als unangemessen. Formal gesehen würde sich dadurch die dem Hof für die Ausarbeitung seiner Bemerkungen zur Verfügung stehende Zeit erheblich verkürzen. Ferner weist der Hof darauf hin, dass die Kommission nicht vorgeschlagen hat, den Termin vorzuziehen, zu dem sie die vorläufige (Artikel 128) und die endgültige Jahresrechnung (Artikel 129) vorzulegen hat.

53.

Der vorgeschlagene Zeitplan ist besonders abwegig in Bezug auf die Jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission und den „Synthesebericht“, in dem diese zusammengefasst werden. Der Hof geht auf diese Dokumente in seinen Jahresberichten ein. Gemäß Artikel 60 Absatz 8 der Haushaltsordnung sind diese Berichte spätestens am 15. Juni vorzulegen. Somit müsste der Hof seinen Berichtsentwurf zu demselben Termin vorlegen, zu dem die Kommission ihm den Synthesebericht über die Funktionsweise des internen Kontrollsystems vorzulegen hat.

54.

Der Hof erkennt an, dass es wünschenswert ist, der Kommission und anderen Stellen alle Unterlagen frühzeitig bereitzustellen, und kommt diesem Bestreben in der Praxis nach Möglichkeit vor Ablauf der in der Haushaltsordnung vorgesehenen Stichtage für die offizielle Übermittlung nach. Nach Ansicht des Hofes wäre es am zweckmäßigsten, die bestehenden Stichtage für die offizielle Übermittlung unverändert beizubehalten und weiterhin auf Kooperationsbereitschaft zu zählen.

55.

Sollten das Europäische Parlament und der Rat hingegen für die Vorziehung bestimmter Termine plädieren, wäre nach Ansicht des Hofes in gleicher Weise mit den Terminen der Kommission zu verfahren.

56.

In diesem Fall wäre es insbesondere wünschenswert, den Termin für den Eingang der Antworten der Kommission sowie der übrigen Organe und Einrichtungen auf den Entwurf des Jahresberichts (Bemerkungen) vorzuziehen. Dieser ist in Artikel 143 Absatz 1 auf den 15. Oktober festgesetzt. Wenn die Organe die Übersetzungen ihrer endgültigen Antworten erst so spät bereitstellten, wäre es unmöglich, den Jahresbericht termingerecht zu veröffentlichen. Zur Einhaltung des derzeitigen Zeitplans für die Vorstellung des Jahresberichts vor der Haushaltsbehörde Anfang November müssen die vollständig übersetzten Antworten spätestens am 30. September beim Hof eingehen.

57.

Der vorgeschlagene neue Artikel 144a ist ebenfalls vor dem Hintergrund der Sachzwänge bei der Erstellung des Jahresberichts des Hofes zu betrachten.

58.

Der Hof muss über alle Ausgaben eines Haushaltsjahrs berichten. Er kann sein Programm von Prüfbesuchen erst durchführen, wenn die Kommission alle Ausgaben erfasst hat (8). Unter diesen Umständen entsteht für alle Beteiligten unwillkürlich ein gewisser Druck im Zusammenhang mit der Übermittlung der Prüfungsergebnisse. Zur Bewältigung dieser Situation sind Kooperationsbereitschaft, Kommunikation und Meinungsaustausch erforderlich.

59.

In der Regel hat die geprüfte Stelle drei Gelegenheiten, zu den Feststellungen des Hofes Stellung zu nehmen:

a)

während der Prüfbesuche (in deren Folge zahlreiche Begünstigte/Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Unterlagen bereitzustellen);

b)

im Zusammenhang mit der Prüfungsmitteilung (die nach dem Prüfbesuch und nach Eingang etwaiger zusätzlicher Informationen übermittelt wird);

c)

nach Übermittlung des Berichtsentwurfs („Bemerkungen“) an die Kommission; derzeit findet zu allen Berichtsentwürfen eine persönliche Sitzung mit Vertretern der Kommission zur Erörterung ihres Antwortentwurfs statt.

60.

Eine Prüfungsmitteilung ist kein vom Hof oder einer Kammer angenommenes Dokument, sondern Teil der internen Verfahren des Hofes (9). Nach Ansicht des Hofes ist es daher grundsätzlich unangemessen, Bestimmungen wie in Artikel 144a vorgeschlagen in die Haushaltsordnung aufzunehmen.

61.

Außerdem bestehen erhebliche praktische Einwände gegen den Vorschlag der Kommission:

Gelegentlich erweist sich eine spätere Erhärtung von Feststellungen als wünschenswert (beispielsweise wenn Informationen von einem Begünstigten verspätet eingehen).

Der in Artikel 144a Absatz 2 vorgesehene Zeitraum von zweieinhalb Monaten für die Beantwortung von Prüfungsmitteilungen (der bis Mitte August reichen könnte) ist unangemessen lang und entspricht, wie in Ziffer 59 dargelegt, nicht den bisherigen Modalitäten. Dadurch würde es unter Umständen unmöglich, den Jahresbericht, wie in der Haushaltsordnung vorgeschrieben, spätestens am 15. November vorzulegen.

Ferner steht der Vorschlag im Widerspruch entweder zum derzeitigen Artikel 143 Absatz 2 oder zum vorgeschlagenen Artikel 143 Absatz 1. In dem (im Juni zu übermittelnden) Entwurf der Bemerkungen des Hofes sollten die Erörterungen zu den Prüfungsmitteilungen (die gemäß dem vorgeschlagenen Artikel 144a bis Mitte August andauern könnten) bereits berücksichtigt sein.

62.

Sollte die Verwendung von Prüfungsmitteilungen reglementiert werden, müsste vorrangig die Kommission rechtlich verpflichtet werden, binnen einer maximalen Frist von sechs Wochen zu antworten.

Empfehlung

63.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat,

die Änderungsvorschläge zu Artikel 143 Absatz 1 nicht anzunehmen;

den vorgeschlagenen neuen Wortlaut von Artikel 143 Absatz 2 nicht in die Haushaltsordnung aufzunehmen;

den vorgeschlagenen neuen Artikel 144a nicht in die Haushaltsordnung aufzunehmen.

Sonderberichte

Vorschlag der Kommission

64.

Die Kommission schlägt vor,

eine Bezugnahme auf das kontradiktorische Verfahren in Artikel 144 aufzunehmen;

einige redaktionelle Änderungen am Wortlaut von Artikel 144 Absatz 1 vorzunehmen;

einen neuen Absatz hinzuzufügen, um zu regeln, wie der Hof seine Sonderberichte vorzulegen hat.

Analyse

65.

Wie im Fall des Jahresberichts erachtet der Hof die Bezugnahme auf das kontradiktorische Verfahren als überflüssig.

66.

Der zweite der angeblich der Klarstellung dienenden Änderungsvorschläge ist unverständlich. Die Absicht besteht vermutlich darin, den Hof zu verpflichten, die endgültige Fassung eines Sonderberichts innerhalb eines Monats nach Eingang der zugehörigen Antworten anzunehmen. Beim Hof entspricht es ohnehin der gängigen Praxis, Sonderberichte unmittelbar nach Eingang der endgültigen Fassung der Antworten des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung anzunehmen. Nach Ansicht des Hofes bietet diese Überarbeitung der Haushaltsordnung eine gute Gelegenheit, diesen überflüssigen Unterabsatz aus Artikel 144 zu streichen.

67.

Durch den vorgeschlagenen neuen letzten Unterabsatz von Artikel 144 Absatz 1 würde die Fähigkeit des Hofes, Sonderberichte so zu erstellen, dass ein größtmöglicher Nutzen für den Leser erzielt wird, in unzweckmäßiger Weise eingeschränkt. Der Hof überarbeitet fortlaufend die Aufmachung seiner Berichte und räumt den Antworten der geprüften Stellen bereits mehr Raum ein als die meisten anderen Obersten Rechnungskontrollbehörden. Dem Hof ist bekannt, dass die meisten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane die geprüften Stellen um Stellungnahme zu ihren Berichtsentwürfen ersuchen und die entsprechenden Anmerkungen anschließend innerhalb des Berichtstexts zusammenfassen. Falls Änderungen vorgenommen werden sollen, würde der Hof diese Darstellungsform bevorzugen.

Empfehlung

68.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, die vorstehend behandelten Änderungsvorschläge zu Artikel 144 nicht anzunehmen und die Streichung von Artikel 144 Absatz 1 Unterabsatz 3 zu erwägen.

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der externen Prüfung

69.

Der dritte Satz in Artikel 140 Absatz 2 der derzeitigen Haushaltsordnung weicht in dreierlei Hinsicht vom Wortlaut des Vertrags ab (10): Anstatt „in Verbindung“ wie im Vertrag heißt es dort „im Benehmen“; in der Haushaltsordnung ist die Rede von „Kompetenz“ und nicht von „Zuständigkeit“ sowie von „einzelstaatlichen Stellen“ und nicht von „einzelstaatlichen Dienststellen“. Der Hof empfiehlt, diesen Abschnitt an die Terminologie des Vertrags anzupassen.

Treuhandfonds der Union (Artikel 164)

Vorschlag der Kommission

70.

Im Entwurf der Haushaltsordnung wird ein neuer Artikel 164 eingeführt, mit dem eine Grundlage für die mögliche Einrichtung von Treuhandfonds der Union geschaffen wird. Diese würden nach dem Vorbild der Treuhandgeschäfte der Weltbank und der Vereinten Nationen funktionieren. Sie würden es der Kommission ermöglichen, Mittel anderer Geber (sowie aus dem EU-Haushalt) in einem gemeinsamen Pool zu verwalten. Die Kommission schlägt vor, diese Mittel auf einem gesonderten Bankkonto zu verwahren und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7 % zu erheben.

Analyse

71.

Die Entscheidung, ob die Kommission mit der Verwaltung von Treuhandfonds beginnen sollte, ist eine politische Angelegenheit, zu der der Hof keine Stellung beziehen möchte. Der Hof macht das Europäische Parlament und den Rat allerdings auf mit diesem Vorschlag aufgeworfene Fragen in Bezug auf Verwaltung, Kosten, Rechenschaftspflicht und Prüfung aufmerksam.

Administrative Fragen

72.

Wenngleich ein gesondertes Bankkonto für die Entgegennahme der Beiträge und deren Verwahrung bis zu ihrer Inanspruchnahme möglicherweise zweckmäßig ist, bedarf es der Festlegung weiterer Modalitäten für die Verwendung der Gebermittel. Im Falle eines für Hilfsmaßnahmen im Nachgang zu dem Erdbeben in Haiti bestimmten Treuhandfonds beispielsweise würden Ausgaben in Landeswährung in Haiti getätigt, Versorgungsgüter und Dienstleistungen in vielen verschiedenen Währungen im karibischen Raum angekauft sowie Waren und logistische Dienstleistungen von innerhalb und außerhalb der EU bezogen. Dementsprechend müssten Transaktionen mit Treuhandmitteln über eine Reihe von Bankkonten und von zahlreichen Delegationen und Mitarbeitern abgewickelt werden.

73.

Die Rechnungsführung über die Treuhandmittel wäre somit eine komplexe Tätigkeit, die eng mit anderen Rechnungsführungstätigkeiten verknüpft ist. Dieser Komplexität wird im Textentwurf der Kommission zu „gesonderten Bankkonten“ nicht Rechnung getragen.

Kosten

74.

Dem Entwurf der Haushaltsordnung zufolge dürfte die Kommission für die Verwaltung eines Treuhandfonds eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7 % der Beiträge erheben. Der Hof geht davon aus, dass dieser Prozentsatz (der auch in dem zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen geschlossenen Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich festgelegt ist) der in anderen Haushaltsbereichen zulässigen Obergrenze für administrative Gemeinkosten entspricht und nicht auf einer Bewertung der absehbaren Zusatzkosten für die Verwaltung eines Treuhandfonds beruht.

75.

Ein besonderes Merkmal dieses Vorschlags besteht darin, dass die Kommission, die selbst Geberin wäre, die Verwaltungsgebühr für die Verwaltung ihres eigenen Fondsbeitrags erheben dürfte. Im erläuternden Anhang heißt es, das gesonderte Bankkonto werde außerhalb des Haushaltsplans geführt, was bedeutet, dass die Kommission davon ausgeht, dass Überweisungen an den Fonds als Haushaltsausgaben zu behandeln wären. Es ist weder klar, ob es legitim ist, dass die Kommission eine Verwaltungsgebühr für die Verwaltung ihrer eigenen Mittel erhebt, noch, ob die Verwaltungsgebühr in Höhe von 7 % auf einer fundierten Veranschlagung der damit voraussichtlich verbundenen Kosten beruht.

Rechenschaftspflicht und Prüfungsmodalitäten

76.

Gemäß dem Entwurf der Durchführungsbestimmungen (Artikel 231a) sind die Treuhandfonds in den Konsolidierungskreis für die Jahresrechnung der Kommission einzubeziehen, und im Rahmen des Entlastungsverfahrens ist der Haushaltsbehörde eine Jahresrechnung vorzulegen. Jeder einzelne Treuhandfonds wird mindestens drei Prüfungen unterzogen: seitens des internen Auditdienstes, des Hofes und eines „unabhängigen externen Prüfers“.

77.

Diese Modalitäten sind mit denen für etablierte Verwalter von Treuhandfonds vergleichbar. Dazu gehört üblicherweise die Erstellung einer konsolidierten Kontenübersicht zu den Treuhandfonds, die einer einzigen Prüfung unterliegt. Durch diese Konsolidierung reduzieren sich die Prüfungskosten erheblich. Im Falle der Weltbank lassen Geber, die eine zusätzliche Zuverlässigkeitsgewähr für einzelne Treuhandfonds erhalten möchten, eine Prüfung durch den externen Prüfer der Verwaltungsstelle vornehmen, müssen jedoch dem Prüfer ein Honorar für die mit dieser Prüfung verbundenen Zusatzkosten zahlen.

Empfehlung

78.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, die vorstehenden Erwägungen bei der Prüfung des Vorschlags der Kommission gebührend zu berücksichtigen und zu überlegen, wie solide, aber kostenwirksame Modalitäten konzipiert werden können, falls der Vorschlag betreffend die Einrichtung von Treuhandfonds der Union Unterstützung findet.

Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften (Artikel 185a)

Vorschlag der Kommission

79.

Der Entwurf der Haushaltsordnung enthält einen neuen Artikel 185a, mit dem eine Grundlage für die ausdrückliche Einführung des Konzepts der öffentlich-privaten Partnerschaft geschaffen und Spezialeinrichtungen mit der Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften betraut werden. Im Vorschlag der Kommission ist vorgesehen, dass die Kommission eine vereinfachte Musterfinanzierungsregelung annimmt, die die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Mittelverwendung erforderlichen Grundsätze enthält. Diese Grundsätze, die sich insbesondere an den neuen Artikel 53b des Entwurfs der Haushaltsordnung anlehnen, würden in die Finanzregelungen aufgenommen, die von den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen zu erlassen wären, die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e mit einem Basisrechtsakt errichtet und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden.

Analyse

80.

Öffentlich-private Partnerschaften sind im Wesentlichen eine Form langfristiger, mit hohen Beträgen verbundener und häufig komplexer Rechtsvereinbarungen. Dem technischen Anhang der Kommission zufolge erachten die Partner die Bestimmungen der derzeitigen Haushaltsordnung als unzweckmäßig. Auf dieser Grundlage (und nach weitergehenden Analysen) beschloss die Kommission, für die Umsetzung öffentlich-privater Partnerschaften eine zusätzliche Option zu schaffen, bei der eine Spezialeinrichtung mit der Umsetzung betraut wird.

81.

Die Entscheidung, ob eine Spezialeinrichtung mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wird, ist eine politische Angelegenheit, zu der der Hof keine Stellung beziehen möchte. In den Bestimmungen betreffend die „vereinfachte Musterfinanzierungsregelung“ für die Spezialeinrichtungen ist keine Anhörung des Hofes vorgesehen. Nach Ansicht des Hofes ist es wichtig, dass in diesem Dokument die Zuständigkeit des Hofes für die Prüfung der Verwendung von EU-Mitteln in keiner Weise beschränkt wird.

Empfehlung

82.

Der Hof schlägt vor, im zweiten Satz dieses Artikels die Wörter „nach Anhörung des Rechnungshofs“ einzufügen.

Finanzierung des Ankaufs von Gebäuden (Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe b)

83.

Der Hof hat zu diesem Vorschlag keine Anmerkungen vorzubringen.

Schlussbestimmungen

84.

Der Hof hat keine Anmerkungen zu dem verfahrenstechnischen Vorschlag der Kommission vorzubringen.

In der Begründung der Kommission nicht berücksichtigte Fragen

85.

Der Hof möchte das Europäische Parlament und den Rat auf vier Fragen aufmerksam machen, auf die in der Begründung der Kommission nicht eingegangen wird: die Abrechnung von Vorfinanzierungen (Artikel 81), die Aufgaben des Rechnungsführers (Artikel 123), die Prüfung der Agenturen (Artikel 185 Absatz 4) und die Zunahme der Berichterstattungspflichten innerhalb der gesamten Haushaltsordnung.

Abrechnung von Vorfinanzierungen (Artikel 81)

Vorschlag der Kommission

86.

In einigen Teilen des Haushalts kam es in den vergangenen Jahren zu einer sehr starken Anhäufung nicht abgerechneter Vorfinanzierungen. Im Vorschlag der Kommission wird diesem Problem Rechnung getragen.

Analyse

87.

Die Kommission schlägt u. a. die Einführung eines neuen Absatzes 4 in Artikel 81 vor, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte dazu verpflichtet würde, die Vorfinanzierungen „in regelmäßigen Abständen“ abzurechnen, ohne dass jedoch ein Abrechnungsturnus vorgegeben ist. Es ist nicht klar, ob das gesetzte Ziel mit der vorgeschlagenen Änderung erreicht wird.

Empfehlung

88.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, diese Bestimmung konkreter zu gestalten, beispielsweise indem erklärt wird, dass es wünschenswert ist, eine übermäßige Anhäufung nicht abgerechneter Posten zu vermeiden, und/oder indem nur eine einzige Vorfinanzierung zugelassen wird.

89.

Der Hof betont, dass die Kommission in der Lage sein müsste, das Problem der starken Anhäufung nicht abgerechneter Vorfinanzierungen zu bewältigen, bevor Änderungen an der Haushaltsordnung vorgenommen werden. Der Hof schlägt der Kommission vor, eine Zielvorgabe für den Abbau des Rückstands bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen festzusetzen und die Fortschritte anhand jährlicher Tätigkeitsberichte zu überwachen.

Rechnungslegung und Rechnungsführung (Titel VII)

Vorschlag der Kommission

90.

In den Vorschlägen der Kommission werden die Bestimmungen zur Rechnungslegung vereinfacht und gekürzt. Einige Änderungen beziehen sich auf den Termin der Vorlage der verschiedenen Finanzdaten.

Analyse

91.

Der Hof begrüßt die Vereinfachung des bestehenden Wortlauts dieses Titels. Nach Ansicht der Hofes wäre es jedoch zweckmäßig, diese Gelegenheit zu nutzen, um die Verantwortung des Rechnungsführers der Kommission für den Jahresabschluss der Kommission ausdrücklich hervorzuheben, um sicherzustellen, dass der Jahresabschluss ordnungsgemäß erstellt wird. Dabei wäre nicht beabsichtigt, eine inhaltliche Änderung vorzunehmen: In der Praxis wird der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den „International Public Sector Accounting Standards“ erstellt. Allerdings ließe sich ein höheres Maß an Klarheit erzielen.

92.

Der Hof schlägt eine Änderung von Artikel 123 dahin gehend vor, dass der Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den „international anerkannten Normen des öffentlichen Rechnungswesens“ (unter Anlehnung an den Wortlaut von Artikel 133) zu erstellen ist, der Rechnungsführer allerdings befugt ist, sich zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes über diese Vorgabe hinwegzusetzen. Damit dürfte der Rechnungsführer nur dann von den Normen abweichen, wenn dies zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich ist. Er müsste in einem solchen Fall erklären, dass dies geschehen ist, und (in den Erläuterungen zum Jahresabschluss) darlegen, inwiefern der Abschluss anders ausgefallen wäre, wenn die Normen eingehalten worden wären.

Empfehlung

93.

Der Hof empfiehlt dem Europäischen Parlament und dem Rat, bei der Prüfung der Vorschläge der Kommission zu diesem Teil der Haushaltsordnung zu erwägen, eine Klarstellung entsprechend den vorstehenden Ausführungen vorzunehmen.

Finanzregelungen für Agenturen und sonstige gemäß dem Vertrag geschaffene Einrichtungen (Artikel 185 Absatz 4)

Vorschlag der Kommission

94.

Die Kommission schlägt zu Artikel 185 einen neuen Absatz 4 bezüglich der Prüfung von EU-Agenturen vor. Danach soll der Hof in seinen besonderen Jahresberichten die Arbeit von Prüfern aus dem Privatsektor verwenden, die von der jeweiligen Einrichtung bestellt wurden. Es ist nicht ganz klar, welche konkrete Absicht mit dem Vorschlag verfolgt wird: Im ersten Satz wird auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung abgehoben, im zweiten auf die Rechnungsabschlüsse.

Analyse

95.

Der Vorschlag der Kommission ist potenziell als Rechtsgrundlage für einen verbesserten Prüfungsrahmen für die Agenturen geeignet. Für Prüfer aus dem Privatsektor gehört es zum Berufsalltag, Prüfungsurteile zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung abzugeben. Der Hof teilt die Auffassung der Kommission, wonach er die Möglichkeit haben sollte, sich bei seinem Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung einer Agentur auf die Arbeit eines unabhängigen, ordnungsgemäß bestellten Prüfers aus dem Privatsektor zu stützen.

96.

Was die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit betrifft, ist die Sachlage etwas komplizierter, denn die in den EU-Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen entsprechen in geringerem Maße der üblichen Prüfungsarbeit von Prüfern aus dem Privatsektor. Nach Ansicht des Hofes bestünde die zweckmäßigste Vorgehensweise darin, einen bestellten Prüfer aus dem Privatsektor dazu zu verpflichten, „vereinbarte Prüfungshandlungen“ zum Beschaffungswesen und zu Personaleinstellungen durchzuführen; dabei würde der Prüfer eine „vereinbarte“ Stichprobe von Beschaffungs- und Einstellungsvorgängen auswählen und diese Stichprobe einer Reihe von „vereinbarten“ Prüfungen unterziehen. Anschließend würde der Hof auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse sein eigenes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung der betreffenden Agentur abgeben.

97.

Deshalb schlägt der Hof vor, dass er in die Auswahl der Prüfer aus dem Privatsektor einbezogen wird, die Eigentumsrechte an den Prüfungsunterlagen erhält und in letzter Instanz beschließen kann, auf die Dienste eines Prüfers aus dem Privatsektor zu verzichten, wenn er dies für erforderlich hält. Da das Prüfungsurteil das Urteil des Hofes ist und bliebe, sollte der Hof die vollständige Kontrolle über sämtliche ausgelagerten Vorarbeiten besitzen.

98.

Ein entsprechend geänderter Vorschlag würde es dem Hof ermöglichen, seinen Auftrag vor dem Hintergrund einer zunehmenden Anzahl von Agenturen und Einrichtungen weiterhin kostenwirksam zu erfüllen.

Empfehlung

99.

Der Hof empfiehlt die Annahme des Vorschlags der Kommission mit folgenden Änderungen:

a)

Die Bestellung eines Prüfers aus dem Privatsektor durch eine Agentur sollte der Genehmigung seitens des Hofes unterliegen. Der Hof muss sich davon überzeugt haben, dass eine ordnungsgemäße Ausschreibung durchgeführt wurde, die gewählte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinreichend kompetent und unabhängig ist und das vorgeschlagene Prüfungshonorar angemessen ist. Nach Ansicht des Hofes sollte ein Standardvertrag mit Klauseln bezüglich der vereinbarten Prüfungshandlungen zur Ermittlung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben verwendet werden.

b)

Der Hof sollte nicht verpflichtet sein, sich vollständig auf die Arbeit Dritter zu stützen. Der Hof muss die Möglichkeit haben, alle Prüfungshandlungen, die er für die Formulierung seines Prüfungsurteils als erforderlich erachtet, durchzuführen. Außerdem sollte die Formulierung „erfolgt“ durch „kann erfolgen“ ersetzt werden, damit die Haushaltsordnung dem Hof nicht den Ermessensspielraum nimmt. Der Tenor des Satzes muss dahin gehen, dass der Hof sich auf die Arbeit Dritter stützen kann, ohne dazu gezwungen zu sein.

c)

Zum Mandat des Prüfers aus dem Privatsektor sollte es gehören, dem Hof einen Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers zur Zuverlässigkeit vorzulegen und eine Reihe vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit durchzuführen. Der Hof schlägt vor, den Wortlaut geringfügig zu ändern, um einem solchen Mandat Rechnung zu tragen.

100.

Zusätzlich zu diesen Punkten schlägt der Hof einen knappen Zusatz zu Artikel 185 Absatz 1 vor, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Hof weiterhin vor Erlass einer Musterfinanzregelung für Agenturen und sonstige Einrichtungen gehört wird.

Berichterstattungsanforderungen

101.

Gemäß der Haushaltsordnung hat die Kommission eine Reihe von Berichten zu erstellen. Die Jahresabschlüsse und die Übersichten über den Haushaltsvollzug (Artikel 121) ergeben sich aus internationalen Normen. Zu den weiteren durch die Haushaltsordnung vorgegebenen Berichterstattungspflichten gehören die Erstellung des Jährlichen Tätigkeitsberichts der Anweisungsbefugten (Artikel 60 Absatz 7) und des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement (Artikel 122). Gemäß dem Vertrag ist künftig auch ein jährlicher Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vorzulegen (Artikel 318 AEUV).

102.

Ohne den Nutzen dieser Berichte infrage zu stellen, schlägt der Hof dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, die Kommission um Prüfung zu ersuchen, ob die Berichte im Hinblick auf die Bedürfnisse der Nutzer vereinfacht und konsolidiert werden könnten.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  KOM(2010) 260 endgültig vom 28. Mai 2010.

(2)  ABl. L 248, 16.9.2002, S. 1.

(3)  Siehe Stellungnahme Nr. 1/2010 — Verbesserung des Finanzmanagements der Europäischen Union: Risiken und Herausforderungen (http://eca.europa.eu/portal/page/portal/publications/auditreportsandopinions/opinions). Der Hof erinnert daran, dass in dieser Stellungnahme vorgeschlagen wird, das Konzept des „europäischen Mehrwerts“ in einer angemessenen politischen Erklärung oder in EU-Rechtsvorschriften klarzustellen, um den politischen Instanzen der EU bei der Festlegung der Ausgabenprioritäten eine Orientierungshilfe zu geben. Die Haushaltsordnung könnte ein solches legislatives Instrument bilden.

(4)  Erwägungsgrund 39 zufolge ist offensichtlich keine Ex-ante-Bewertung vorgesehen, ob die mitgliedstaatlichen Kontrollen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten, wenngleich in Artikel 53a vorgeschlagen wird, der Kommission eine Akkreditierungsfunktion zu verleihen.

(5)  Einige der Finanzierungsinstrumente, die im technischen Anhang der Kommission zu diesem Aspekt ihrer Vorschläge aufgeführt sind, sind derzeit nicht in der Vermögensübersicht erfasst.

(6)  Der Hof weist darauf hin, dass auch die Agenturen von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch gemacht haben.

(7)  Anmerkung d. Übers.: In der deutschen Fassung des Vorschlags der Kommission ist die englische Bezeichnung „statement of preliminary findings“ mit „Erklärung mit vorläufigen Feststellungen“ übersetzt. Die korrekte deutsche Entsprechung lautet „Prüfungsmitteilung“.

(8)  Es kommt weiterhin vor, dass sich Zahlungen am Jahresende häufen. Im Jahr 2009 beispielsweise erfasste die Kommission 33 % der Ausgaben des Europäischen Sozialfonds im Dezember.

(9)  Die derzeitigen Modalitäten beruhen auf Erörterungen im Rahmen des Kontaktausschusses, der sich aus den Leitern der Obersten Rechnungskontrollbehörden der EU sowie dem Präsidenten des Hofes zusammensetzt (aufgrund der im Vertrag verankerten Anforderung, wonach der Hof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane „unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll (zusammenarbeiten)“). Der Hof möchte zu Bemerkungen im Hinblick auf die Zuverlässigkeitserklärung (DAS) innerhalb von vier Wochen oder nach Möglichkeit innerhalb einer längeren Frist eine Antwort erhalten. Der Hof wäre bereit, sich zu verpflichten, Prüfungsmitteilungen zum Jahresbericht spätestens bis zu dem im vorgeschlagenen Artikel 144a vorgesehenen Termin 1. Juni zu übermitteln.

(10)  Anmerkung d. Übers.: Die zweite und dritte der vom Hof in der englischen Originalfassung festgestellten Abweichungen betreffen nicht die deutsche Fassung. In der deutschen Fassung des Vorschlags der Kommission bestehen allerdings an zwei anderen Stellen Abweichungen gegenüber dem Vertrag.


ANHANG

Geänderter Text der Kommission

Vorschlag des Hofes

Artikel 10

Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen

Artikel 10

Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen

Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 werden folgendermaßen übertragen:

Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 werden folgendermaßen übertragen:

externe zweckgebundene Einnahmen werden automatisch übertragen und müssen vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, ausgegeben werden; externe zweckgebundene Einnahmen aus dem letzten Jahr der Programm- oder Maßnahmenlaufzeit können im ersten Jahr der Laufzeit des nachfolgenden Programms bzw. der nachfolgenden Maßnahme verwendet werden;

externe zweckgebundene Einnahmen werden automatisch übertragen und müssen vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, ausgegeben werden; externe zweckgebundene Einnahmen aus dem letzten Jahr der Programm- oder Maßnahmenlaufzeit können im ersten Jahr der Laufzeit des nachfolgenden Programms bzw. der nachfolgenden Maßnahme verwendet werden.

interne zweckgebundene Einnahmen werden nur für ein Jahr übertragen, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen dies. Die entsprechenden Mittel werden vorrangig verwendet.

Artikel 81

Zahlungsarten

Artikel 81

Zahlungsarten

[…]

[…]

4.   Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis h Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

4.   Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis h Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Artikel 123

Rechnungsführungsvorschriften

Artikel 123

Rechnungsführungsvorschriften

 

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 121 entsprechen den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Die Haushaltsbuchführung nach Artikel 121 entspricht den in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätzen. Sie vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.

Die Haushaltsbuchführung nach Artikel 121 entspricht den in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätzen. Sie vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.

Artikel 143

Jahresbericht des Rechnungshofs

Artikel 143

Jahresbericht des Rechnungshofs

1.   Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 121 spätestens am 1. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

1.   Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen Organen spätestens am Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben . Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 1 Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

2.   Nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens übersenden die betreffenden Organe und Einrichtungen dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe und Einrichtungen gleichzeitig zugeleitet.

   

Artikel 144

Sonderberichte des Rechnungshofs

Artikel 144

Sonderberichte des Rechnungshofs

1.   Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

1.   Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben

Das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten seine bzw. ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung leitet dem Rechnungshof gegebenenfalls binnen zweieinhalb Monaten seine bzw. ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu.

Der Rechnungshof nimmt den endgültigen Wortlaut des betreffenden Sonderberichts innerhalb des Monats an, der auf den Eingang der Antworten des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung folgt.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Organe oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Organe oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass in der veröffentlichten Fassung seines Sonderberichts die Antworten der Organe oder Einrichtungen unmittelbar neben oder nach der betreffenden Bemerkung stehen.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass .

Artikel 185

Rahmenfinanzregelung für Agenturen und Einrichtungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurden

Artikel 185

Rahmenfinanzregelung für Agenturen und Einrichtungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurden

1.   Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Kommission eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die nach diesem Vertrag oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts der Europäischen Union erhalten.

1.   Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt die Kommission eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die nach diesem Vertrag oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts der Europäischen Union erhalten.

[…]

[…]

4.   Sofern der Basisrechtsakt zur Schaffung einer Einrichtung nach Absatz 1 nichts Gegenteiliges vorsieht, prüft der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung, bevor deren Rechnungsabschlüsse in den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden. Die Prüfung erfolgt anhand des Prüfungsberichts eines von der Einrichtung benannten unabhängigen externen Prüfers, der kontrolliert, ob die Rechnungsabschlüsse der Einrichtung mit Artikel 123 dieser Verordnung in Einklang stehen.

4.   

4.   

Artikel 185a

Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften

Artikel 185a

Musterfinanzierungsregelung für öffentlich-private Partnerschaften

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die gemäß Artikel 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze, die sich insbesondere an Artikel 53b dieser Verordnung anlehnen und in einer vereinfachten Musterfinanzierungsregelung niedergelegt sind, die die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union annimmt.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze, die sich insbesondere an Artikel 53b dieser Verordnung anlehnen und in einer vereinfachten Musterfinanzierungsregelung niedergelegt sind, die die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union annimmt.

Die Bestimmungen der Artikel 183aa, 183ab und 183ac gelten analog für diesen Artikel.

Die Bestimmungen der Artikel 183aa, 183ab und 183ac gelten analog für diesen Artikel.


Berichtigungen

10.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/18


Berichtigung des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans zum Haushaltsjahr 2009, zusammen mit den Antworten der Organe

( Amtsblatt der Europäischen Union C 303 vom 9. November 2010 )

2010/C 334/02

Auf den Seiten 158 und 159 wird Anhang 6.4 durch folgende Tabelle ersetzt:

„ANHANG 6.4

WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN ZUR AUSSENHILFE, ENTWICKLUNG UND ERWEITERUNG

Bemerkungen des Hofes

Getroffene Maßnahmen

Analyse des Hofes

Antwort der Kommission

Außenbeziehungen und Entwicklung

1.   Überwachung und Unterstützung der Einrichtungen, die mit der Durchführung von aus EU-Mitteln geförderten Projekten betraut sind

In Bezug auf die Ex-ante-Kontrollen wurden Schwachstellen festgestellt, die u. a. die unzulängliche Überwachung und Unterstützung der Einrichtungen betrafen, die mit der Durchführung von aus EU-Mitteln geförderten Projekten betraut sind.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffern 8.22 und 8.35)

Ausarbeitung eines Handbuchs zum Finanzmanagement für Durchführungseinrichtungen

Siehe Bericht über die EEF, Anhang 4, Reihe 2.

Das EuropeAid-Handbuch zur Finanzverwaltung für Durchführungseinrichtungen wird im Laufe des Jahres 2010 bereitgestellt.

2.   Zahlungen für Budgethilfe

In Bezug auf die Ex-ante-Kontrollen wurden im Zusammenhang mit den Zahlungen für Budgethilfen Schwachstellen in den Verfahren, anhand deren die Erfüllung der Zahlungsvoraussetzungen überprüft wird, festgestellt.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.22)

Die Kommissionsdienststellen sind sich bewusst, dass bei der Bewertung von Zahlungen für Budgethilfen ein besser strukturierter und formaler Ansatz angewandt werden muss, einschließlich einer Stärkung der Rolle, die die Überprüfung durch die für Finanzen und Aufträge zuständigen Bediensteten im Verfahren zur Genehmigung der Zahlungen einnimmt.

Siehe Bericht über die EEF, Anhang 4, Reihe 9.

EuropeAid wird sich mit diesem Problem bei der Überarbeitung der Leitlinien für die Budgethilfe und bei der Überprüfung des Peer-Review-Verfahrens für vorgeschlagene Maßnahmen (Qualitätssicherungsgruppe) befassen (geplant 2011).

3.   System der externen Prüfungen

In Bezug auf die Anwendung der externen Prüfungen — einer der wichtigsten Komponenten des internen Kontrollrahmens von EuropeAid — stellte der Hof Verbesserungen fest. Allerdings gelangte er zu der Schlussfolgerung, dass diese Kontrollen insgesamt gesehen weiterhin bedingt wirksam sind.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffern 8.23-8.24)

Seit 2007 eingeführte Reformen hinsichtlich der Prüfungsmethodik, die durch eine grundlegende Änderung bei der Methodik des jährlichen Prüfungsplans ergänzt werden.

Siehe Bericht über die EEF, Anhang 4, Reihe 3.

Die Kommission teilt die Ansicht, dass bei der Prüfungsplanung wesentliche Verbesserungen erzielt wurden.

4.   Prozess des Risikomanagements

Der Prozess des Risikomanagements wurde als bedingt wirksam eingestuft.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.23).

Es wurden weitere Maßnahmen getroffen, um den Prozess des Risikomanagements stärker ins Bewusstsein zu bringen.

Das Risikomanagement wurde als insgesamt wirksam bewertet.

EuropeAid hat die Risikomanagementmethode 2009 vollständig überarbeitet, und es wurden für alle Referate obligatorische Fortbildungen zwecks entsprechender Sensibilisierung durchgeführt.

5.   Ex-post-Prüfungen

Eine Kontrollkomponente, bei der erhebliche Schwachstellen festgestellt wurden, waren die Ex-post-Kontrollen der von der Generaldirektion Außenbeziehungen zur Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge eingerichteten Überwachungs und Kontrollsysteme.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.25).

Sorgfältige Überwachung der Umsetzung der jährlichen Pläne für die Ex-post-Prüfungen.

Trotz der bisher unternommenen Anstrengungen und erzielten Fortschritte gibt es weiterhin bedeutende Schwachstellen, die es auszuräumen gilt.

DG RELEX ergreift Maßnahmen, um sämtlichen Empfehlungen zu den Ex-post-Prüfungen nachzukommen.

Erweiterung

6.   Interne Auditstelle

Das Arbeitsprogramm der internen Auditstelle hätte ausführlicher ausgearbeitet werden müssen.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.27).

Im Jahr 2009 arbeitete die interne Auditstelle ein Mehrjahresprogramm für ihre Tätigkeiten aus.

Nach Auffassung des Hofes hat die Generaldirektion angemessene Maßnahmen als Reaktion auf die betreffende Bemerkung getroffen.

 

7.   Ex-post-Kontrollen bei zentral verwalteten Projekten

Es wurde festgestellt, dass die Generaldirektion Erweiterung nicht über eine spezifische Strategie für die Ex post Kontrollen bei zentral verwalteten Projekten verfügt.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.28)

Im Jahr 2009 entwickelte die Generaldirektion Erweiterung eine Strategie für die Ex-post-Kontrollen bei zentral verwalteten Projekten.

Der Hof begrüßt die Initiative der Generaldirektion Erweiterung, die jedoch erst 2010 in die Praxis umgesetzt wird und deren Wirksamkeit noch unter Beweis gestellt werden muss.

Die Durchführung der neuen Strategie zeigt derzeit erste positive Ergebnisse.

8.   Potenzielle Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Phare-Mitteln durch zwei Durchführungsagenturen in Bulgarien

Es wurde festgestellt, dass weiterhin erhebliche Schwachstellen im Zusammenhang mit potenziellen Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung von Phare-Mitteln durch zwei Durchführungsagenturen in Bulgarien bestehen.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.28)

Nach Berichtigungsmaßnahmen durch die bulgarischen Behörden hat die Generaldirektion Erweiterung im Jahr 2009 die Aussetzung der Zahlungen an Bulgarien aufgehoben.

Die Generaldirektion Erweiterung muss der Weiterverfolgung der Umsetzung der nach dem Beitritt gewährten Hilfe in Bulgarien nach wie vor besondere Aufmerksamkeit einräumen.

Die Umsetzung der Hilfe nach dem Beitritt in Bulgarien wird bis zum Abschluss aller Programme aufmerksam weiterverfolgt.

Humanitäre Hilfe

9.   Interne Auditstelle

Nach der Übertragung von Aufgaben der internen Auditstelle von EuropeAid war die interne Auditstelle im Jahr 2008 noch nicht voll funktionsfähig.

(Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 8.29)

Während des Jahres 2009 wurde die interne Auditstelle mit dem erforderlichen Personal ausgestattet; außerdem führte sie ihr Jahresarbeitsprogramm vollständig durch.

Die interne Auditstelle der Generaldirketion ECHO funktioniert angemessen, und der Generaldirektor kann sich auf sie stützen.“