ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.326.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 326

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
3. Dezember 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 326/01

Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 zur europäischen und internationalen politischen Agenda in Bezug auf Kinder, Jugendliche und Kinderrechte

1

2010/C 326/02

Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 über den Zugang junger Menschen zur Kultur

2

2010/C 326/03

Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2010 zur Ernennung zweier Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

4

2010/C 326/04

Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2010 zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung

5

2010/C 326/05

Schlussfolgerungen der Rates vom 19. November 2010 zur Initiative Jugend in Bewegung — Ein integriertes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen sich junge Menschen konfrontiert sehen

9

 

Europäische Kommission

2010/C 326/06

Euro-Wechselkurs

12

2010/C 326/07

Beschluss der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing)

13

 

Rechnungshof

2010/C 326/08

Sonderbericht Nr. 8/2010 Verbesserung der Verkehrsleistung auf den transeuropäischen Eisenbahnachsen: Waren die EU-Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur wirksam?

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 326/09

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13)

17

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 326/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5978 — GDF Suez/International Power) ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/1


Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 zur europäischen und internationalen politischen Agenda in Bezug auf Kinder, Jugendliche und Kinderrechte

2010/C 326/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   UNTER HINWEIS AUF:

Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union;

die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018), wonach in Betracht zu ziehen ist, gegebenenfalls eine kinderpolitische Dimension einzubeziehen, und dies unter Achtung der Rechte und des Schutzes von Kindern sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Leben und die künftigen Lebensaussichten junger Menschen wesentlich davon abhängen, welche Möglichkeiten ihnen in ihrer Kindheit geboten wurden und welche Unterstützung und welchen Schutz sie erfahren haben;

die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2006 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (1);

2.   NIMMT KENNTNIS:

von den Informationen des Vorsitzes über die europäische und internationale politische Agenda in Bezug auf Kinder, Jugendliche und Kinderrechte (2);

von den Maßnahmen, die im Jugendbereich getroffen wurden, um das Recht von Kindern und Jugendlichen auf aktive Teilhabe an Entscheidungen, die ihr Leben betreffen, zu fördern;

3.   UNTERSTREICHT:

die entscheidende Bedeutung, die den Arbeiten im Bereich Kinder, Jugendliche und Kinderrechte zukommt;

4.   BEGRÜSST:

die Absicht der Europäischen Kommission, eine neue Mitteilung in diesem Bereich anzunehmen, mit der eine Strategie der EU für die Rechte des Kindes auf den Weg gebracht werden soll;

5.   BESTÄRKT DAHER:

die Mitgliedstaaten darin, zusammenzuarbeiten und in diesem Bereich und bei künftigen internationalen Treffen auf Experten- und Ministerebene, die dem Thema Kinderrechte gewidmet sind, eine aktive Rolle zu übernehmen.


(1)  KOM(2006) 367 endgültig.

(2)  Dok. 14855/10.


3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/2


Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 über den Zugang junger Menschen zur Kultur

2010/C 326/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   UNTER HINWEIS AUF

die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, die dazu beiträgt, dass Kultur in alle Lernaktivitäten in Schulen, Jugendorganisationen und Bildungseinrichtungen integriert wird;

die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (1) und ihre strategischen Ziele sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2011-2014 (2);

die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018), wonach die Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen gefördert werden sollten, indem sie von frühester Kindheit an einen besseren Zugang zu Kultur und kulturellen Ausdrucksformen erhalten und daran teilhaben, wodurch ihre persönliche Entwicklung, Lernfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, ihr Verständnis für und ihre Achtung vor kultureller Vielfalt gefördert werden und sie mit Blick auf künftige Beschäftigungsmöglichkeiten neue und flexible Fähigkeiten erwerben;

die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2009 zur Förderung einer kreativen Generation: Entwicklung der Kreativität und Innovationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen durch kulturelle Ausdrucksformen und Zugang zur Kultur, in denen sechs Schwerpunktbereiche genannt werden;

2.   BEGRÜSST

weitere Erkenntnisse über Jugend und Kultur, wie z. B. die Studie über den Zugang junger Menschen zur Kultur (3), die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurde;

3.   BETONT,

dass der Zugang junger Menschen zur Kultur zwei Hauptaspekte umfasst: junge Menschen als Nutzer, Käufer, Konsumenten und Zielgruppe sowie junge Menschen als aktiv Beteiligte und Schöpfer von Kunst und Kultur;

wie wichtig dies für ein gutes Zusammenwirken von Jugend- und Kulturbereich ist;

wie wichtig die Kenntnis, Förderung, Öffentlichkeitswirksamkeit und Anwendung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich der Digitalisierung kultureller Inhalte sind, wenn es darum geht, den Zugang junger Menschen zur Kultur zu verbessern;

dass es bei dem Zugang junger Menschen zur Kultur auch um Erfahrungen des individuellen Ausdrucks, der persönlichen Entwicklung und des Selbstvertrauens, der Innovation, Kreativität und Freude sowie um eine weltoffene Einstellung gegenüber anderen Kulturen, einschließlich des europäischen Kulturerbes, geht;

wie wichtig es ist, dass die kulturellen Kompetenzen junger Menschen und aller Beteiligten lebenslang weiterentwickelt werden, weil diese Kompetenzen und andere Schlüsselkompetenzen eng ineinander greifen;

dass die Kultur ein wichtiges Mittel zur Förderung der sozialen Inklusion, Gleichberechtigung und aktiven Teilhabe junger Menschen sowie zur Bekämpfung von Diskriminierung und Armut ist;

4.   ERSUCHT DAHER DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN UND BESTÄRKT SIE DARIN, IN IHREM JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

allen Empfehlungen der obengenannten Studie Rechnung zu tragen;

den Zugang aller jungen Menschen zur Kultur zu erleichtern, indem sie die in der Studie genannten Hürden (z. B. finanzielle, sprachliche, zeitliche und geografische Zwänge) unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens mit Hilfe gezielter Programme abbauen, wobei der Bedeutung einer fortlaufenden kulturellen und künstlerischen Bildung für alle jungen Menschen von frühester Kindheit an Rechnung zu tragen ist;

die Entwicklung von langfristigen abgestimmten Strategien für den Zugang junger Menschen zur Kultur auf allen Ebenen mit einer klaren Jugendperspektive zu unterstützen, indem sie beispielsweise Partnerschaften und Kontakte zwischen dem Kreativsektor und Akteuren aus den Bereichen Jugend und Bildung sowie anderen relevanten Bereichen fördern;

das Wissen über den Zugang junger Menschen zur Kultur (z. B. über das Eurobarometer im EU-Jugendbericht) zu vertiefen und die Forschung über Jugendkulturen, Kreativität und kulturellen Bürgersinn zu unterstützen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Bedürfnisse junger Menschen hinsichtlich ihres Zugangs zur Kultur zu ermitteln und die Entwicklung ihrer kulturellen Gepflogenheiten zu verfolgen;

Erfahrungen, Praktiken und Informationen aller einschlägigen Akteure auf allen Ebenen in Bezug auf den Zugang junger Menschen zur Kultur auszutauschen und zu fördern, z. B. durch Förderung der Bildungsmobilität aller junger Menschen und Jugendbetreuer/Jugendleiter und durch Nutzung der IKT und der Medien;

sich für eine qualitätsvolle allgemeine und berufliche Bildung sowie den Kapazitätsaufbau bei Jugendbetreuern und Jugendleitern, Kunst- und Kulturschaffenden, Lehrern und allen anderen einschlägigen Akteuren, die mit dem Zugang junger Menschen zur Kultur zu tun haben, einzusetzen;

den Zugang junger Menschen zur Kultur als Mittel zur Förderung der sozialen Inklusion, Gleichberechtigung und aktiven Teilhabe junger Menschen sowie zur Bekämpfung von Diskriminierung und Armut zu fördern;

die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2009 zur Förderung einer kreativen Generation genannten sechs Schwerpunktbereiche zu fördern;

die vorhandenen einschlägigen Programme, Instrumente und europäischen Netze (z. B. den Verein Europäische Jugendkarte) einschließlich der Europäischen Strukturfonds bestmöglich zu nutzen, um die obengenannten Ziele zu unterstützten.


(1)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(2)  Annahme voraussichtlich am 18. November 2010.

(3)  Interarts Foundation: EACEA/2008/01 (OJ 2008/S 91-122802).


3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2010

zur Ernennung zweier Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2010/C 326/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur jeweils einen Vertreter jedes Mitgliedstaats ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 (2) hat der Rat 27 Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

(3)

Die schwedische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, die schwedische Vertreterin im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur einer neuen Vertreterin vorgelegt, die für die Zeit bis zum 31. Mai 2013 ernannt werden sollte.

(4)

Die slowenische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, die slowenische Vertreterin im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur einer neuen Vertreterin vorgelegt, die für die Zeit bis zum 31. Mai 2013 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Nina CROMNIER, schwedische Staatsbürgerin, geboren am 14. Oktober 1966, wird als Nachfolgerin von Frau Ethel FORSBERG für die Zeit vom 4. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2013 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Frau Simona FAJFAR, slowenische Staatsbürgerin, geboren am 17. November 1970, wird als Nachfolgerin von Frau Marta CIRAJ für die Zeit vom 4. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2013 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHOUPPE


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 6.


3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/5


Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2010 zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung

2010/C 326/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   UNTER HINWEIS AUF

den politischen Hintergrund dieses Themas, der den in der Anlage aufgeführten Texten zu entnehmen ist, insbesondere auf

die Erklärung in der Anlage zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000, der zufolge Sport eine menschliche Tätigkeit mit grundlegenden sozialen, erzieherischen und kulturellen Werten und wichtig für die soziale Eingliederung und die Beteiligung am gesellschaftlichen Leben, für Toleranz und Akzeptanz der Verschiedenheiten sowie für die Beachtung der Regeln ist (1);

den Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (2);

den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (3);

2.   IN WÜRDIGUNG DER TATSACHEN,

dass der Sport infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon (4) am 1. Dezember 2009 ein Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union geworden ist und somit die europäische Dimension im Sport weiter entwickelt werden muss, wobei insbesondere die soziale und erzieherische Funktion des Sports zu berücksichtigen ist;

dass die Europäische Kommission beabsichtigt, ihre Mitteilung zum Vertrag von Lissabon und Sport bis Ende 2010 anzunehmen ;

3.   IST SICH BEWUSST, DASS

1.

gemeinsame Prioritäten wie Steigerung der Beschäftigung, soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter, gleichberechtigter Zugang zu Einrichtungen und Dienstleistungen, Solidarität zwischen den Generationen und der interkulturelle Dialog in der gesamten Europäischen Union auch im Sport stärker gefördert werden müssen;

2.

der Sport im Leben vieler EU-Bürger einen wichtigen Platz einnimmt und eine große gesellschaftliche Rolle spielt, denn es gibt insofern ein gewaltiges Potenzial für die soziale Eingliederung im und durch den Sport, als die Teilnahme an sportlichen oder körperlichen Aktivitäten auf vielfältige Weise zur Eingliederung in die Gesellschaft beiträgt; dabei bedeutet Eingliederung im Sport eine Kombination aus Breitensport, gleichberechtigtem Zugang zum Sport, Chancengleichheit im Sport und verschiedenen nachfrageorientierten Sportmöglichkeiten und -einrichtungen, soziale Eingliederung durch den Sport wiederum Teilhabe an der Gesellschaft, Gemeinschaftsentwicklung und einen stärkeren sozialen Zusammenhalt;

3.

die Sportbewegung einen wichtigen Beitrag zu Fragen von öffentlichem Interesse wie der sozialen Eingliederung leisten kann; dass in diesem Zusammenhang Berufs- und Amateursportler sowie Sportvereine Rollenmodelle für die Gesellschaft, insbesondere für junge Menschen darstellen und andere Sportorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit Sport befassen, ebenfalls zur sozialen Eingliederung im und durch den Sport beitragen;

4.

der Zugang zum und die Teilnahme am Sport mit seinen unterschiedlichen Aspekten für die Entwicklung der Persönlichkeit, das Identitäts- und Zugehörigkeitsgefühl eines Menschen, das körperliche und geistige Wohlbefinden, die Befähigung zu selbstbestimmtem Handeln, die sozialen Kompetenzen und Netze, die interkulturelle Kommunikation und die Beschäftigungsfähigkeit von Bedeutung sind;

5.

die Europäische Konferenz zum Thema „Lokale Sportbeteiligung: soziale Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ (13.-14. Oktober 2010 in Löwen, Belgien) gezeigt hat, dass der Sport eine wichtige Rolle bei der sozialen Eingliederung benachteiligter Gruppen, insbesondere auf lokaler Ebene, spielt;

4.   ERMITTELT IM HINBLICK AUF DIE FÖRDERUNG DER SOZIALEN EINGLIEDERUNG IM SPORT UND DURCH DEN SPORT UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS DIE FOLGENDEN GEMEINSAMEN PRIORITÄTEN:

4.1.

Unterstützung des Breitensport-Prinzips, das sich auf die Chancengleichheit stützt, indem

1.

die Teilnahme am Sport insgesamt erhöht wird und Anregung zu körperlicher Betätigung für möglichst viele Bürger, einschließlich junger Menschen, geboten wird;

2.

der sozialen Eingliederung — im Sport — von Menschen, die sich derzeit nicht körperlich betätigen, insbesondere sozial benachteiligten Gruppen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

3.

bedacht wird, dass der Zugang zum Breitensport wichtig ist, einschließlich der Zugänglichkeit und Verfügbarkeit von Sporteinrichtungen, -infrastrukturen und -anlagen für möglichst viele Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, und dass es wichtig ist, dass Menschen mit Behinderungen in gleichem Maße wie andere an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können;

4.

die Geschlechtergleichstellung im Sport gefördert wird, insbesondere was den Zugang zum Sport und die Vertretung in den Entscheidungsgremien betrifft, und auch aktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen einbezogen werden;

4.2.

Bessere Nutzung des Potenzials des Sports als Beitrag zur Gemeinschaftsbildung, zum sozialen Zusammenhalt und zum integrativen Wachstum durch

1.

Konzentration auf die Nutzung des Sports zur Förderung der Eingliederung benachteiligter Gruppen in die Gesellschaft, damit Gemeinschaften mit einem stärkeren Zusammenhalt entstehen;

2.

Anerkennung und Steigerung des Erwerbs von Fähigkeiten und Kompetenzen wie Disziplin, Teamarbeit und Ausdauer durch informelles Lernen im Sport, einschließlich Freiwilligentätigkeit, als Möglichkeit zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit;

3.

Anerkennung des wirtschaftlichen, beschäftigungsfördernden und pädagogischen Potenzials des Sports als Beitrag zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum, das für eine nachhaltige Zukunft erforderlich ist;

4.3.

Unterstützung des grenzüberschreitenden Austauschs über Strategien und Methoden, um das Potenzial des Sports für die soziale Eingliederung auf nationaler und europäischer Ebene besser zu nutzen, indem

1.

der Aufbau von Netzen zwischen den Mitgliedstaaten und lokalen und regionalen Behörden angeregt und ihre Beteiligung insbesondere hinsichtlich des Austauschs von Kenntnissen und bewährten Verfahren sichergestellt wird;

2.

die Erforschung und Analyse des Zusammenhangs zwischen Sport und sozialer Eingliederung unterstützt und somit ein analytischer Rahmen geschaffen wird, der auf praxisgestützten Erkenntnissen beruht, wobei der sozialen Eingliederung benachteiligter Gruppen durch den Sport besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

3.

die derzeitigen Maßnahmen verfolgt und evaluiert werden, um die Beschlussfassung zu unterstützen und künftige Maßnahmen zu verbessern, wobei die Ansichten der interessierten Kreise zu berücksichtigen sind;

5.   ERSUCHT DAHER IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SPEZIFISCHEN CHARAKTERS DES SPORTS,

1.

die Zusammenarbeit im Bereich des Sports ausgehend vom Breitensport-Prinzip auf der Grundlage des gleichberechtigten Zugangs und der Chancengleichheit, insbesondere für körperlich nicht aktive Menschen, zu fördern und auf diese Weise der Priorität der sozialen Eingliederung im und durch den Sport Genüge zu leisten;

2.

Maßnahmen zu fördern, die eine enge Verknüpfung zwischen Sport und Sektoren, die sich mit der Problematik der sozialen Eingliederung befassen, bewirken, und das Interesse am Sport bei körperlich nicht aktiven Menschen zu steigern;

3.

die sportliche Betätigung von Menschen aus benachteiligten Milieus zu ermutigen und zu fördern und zugleich ihre soziale Eingliederung durch den Sport sicherzustellen, indem sie in neue soziale Netze eingebunden und mit neuen Fähigkeiten ausgestattet werden;

4.

den interkulturellen Dialog durch die Einbeziehung von Menschen mit unterschiedlichem kulturellen Hintergrund in die Gesellschaft durch den Sport zu fördern;

5.

Maßnahmen zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen im und durch den Sport zu fördern, einschließlich verbesserter Infrastrukturen und besserer Zugänglichkeit der Sporteinrichtungen und -anlagen sowie Forschung über spezialisierte Sportgeräte, und dem Sport Vorrang einzuräumen;

6.

Maßnahmen zur durchgängigen Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen bei sportbezogenen Tätigkeiten zu fördern, insbesondere den gleichberechtigten Zugang von Männern und Frauen zu Entscheidungspositionen, und sich mit dem Sport im Zusammenhang mit den Geschlechterrollen gemäß der Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (5) zu befassen;

7.

in und zwischen den einzelnen EU-Organen und in den Mitgliedstaaten Kanäle für die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen politischen Bereichen und Abteilungen zu schaffen, wobei dem positiven Beitrag des Sports zur sozialen Eingliederung besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist, und den Sport in die einschlägigen Aktionspläne, etwa Aktionspläne für soziale Eingliederung oder für Armutsbekämpfung, einzubeziehen;

8.

die Anerkennung informellen Lernens durch Sport als Ergänzung der formalen Bildung durch den Erwerb konstruktiver Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Beschäftigungsfähigkeit erforderlich sind, im Zusammenhang mit einem nachhaltigen und integrativen Wachstum zu ermutigen;

9.

die Menschen stärker für die Bedeutung der Freiwilligentätigkeit im Sport sowohl als Instrument für die soziale Eingliederung als auch als Mittel zum Erwerb von Fähigkeiten als Beitrag zur Beschäftigungsfähigkeit und zum Zusammenhalt zu sensibilisieren und diese Bedeutung zu unterstreichen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahrs der Freiwilligentätigkeit (2011);

10.

Instrumente für das Voneinander-Lernen, überdisziplinäre Forschung, die auf einen analytischen, auf Nachweise gestützten Rahmen abzielt, und den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zu fördern und zu unterstützen, beispielsweise durch hochrangige Seminare und Sachverständigentreffen über Fragen des Sports und der sozialen Eingliederung, und sicherzustellen, dass die Ergebnisse effizient verbreitet und in die Praxis umgesetzt werden;

11.

den Beitrag des Sports zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu maximieren, insbesondere durch die Leitinitiativen dieser Strategie, einschließlich der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut;

12.

in Zusammenarbeit mit sämtlichen interessierten Kreisen dazu zu ermutigen, mit gutem Beispiel im Bereich der sozialen Eingliederung voranzugehen, indem der Sport mit Projekten der sozialen Eingliederung verknüpft wird, wobei lokalen Organisationen, die in engem Kontakt mit den Bürgern stehen, besondere Beachtung zu schenken ist;

13.

in Zusammenarbeit mit sämtlichen interessierten Kreisen die effiziente Nutzung der in der EU — einschließlich im Rahmen der möglichen künftigen Sportprogramme — verfügbaren Mittel zu fördern, um die soziale Eingliederung im und durch den Sport voranzutreiben;

6.   FORDERT DIE KOMMISSION AUF,

1.

die Problematik der sozialen Eingliederung im und durch den Sport als eine Priorität für die Zusammenarbeit im Bereich des Sports einzubeziehen, vor allem im Rahmen der demnächst zu veröffentlichenden Mitteilung der Europäischen Kommission über den Vertrag von Lissabon und den Sport;

2.

sicherzustellen, dass die soziale Eingliederung im und durch den Sport in möglichen künftigen Vorschlägen für EU-Sportprogramme als eine der Prioritäten behandelt wird, und die Möglichkeit der Nutzung der bestehenden Fonds wie des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie von Programmen wie Jugend in Aktion und Lebenslanges Lernen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich des Sports zu prüfen;

3.

die Wirksamkeit von Tätigkeiten auf EU-Ebene, die durch vorbereitende Maßnahmen im Bereich der sozialen Eingliederung unterstützt werden, zu bewerten.


(1)  Dok. SN 400/00.

(2)  ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

(4)  Artikel 6 und 165 AEUV.

(5)  KOM(2010) 491 endg.


ANLAGE

Politischer Hintergrund

1.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza vom 7.-9. Dezember 2000, Anlage IV, Erklärung über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa (1).

2.

Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 13.-14. März 2008 (2).

3.

Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (3).

4.

Erklärung des Europäischen Rates vom 11.-12. Dezember 2008 zum Sport, Teil der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates — Anlage 5 (4).

5.

Entscheidung 2010/37/EG des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011) (5).

6.

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (6).

7.

Weißbuch Sport der Kommission vom 11. Juli 2007 (7).

8.

Mitteilung der Europäischen Kommission zum Vertrag von Lissabon und Sport (wird im November 2010 veröffentlicht).


(1)  Dok. SN 400/00 ADD1 REV1 + ADD1 REV2 (de, it, en, el, pt).

(2)  Dok. 7652/08, S. 9 (Schlussfolgerungen des Vorsitzes).

(3)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

(4)  Dok. 17271/08 Anlage 5, S. 21.

(5)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43.

(6)  Dok. EUCO 13/10.

(7)  KOM(2007) 391 endg., S. 4.


3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/9


Schlussfolgerungen der Rates vom 19. November 2010 zur Initiative „Jugend in Bewegung“ — Ein integriertes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen sich junge Menschen konfrontiert sehen

2010/C 326/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

GESTÜTZT AUF:

1.

die Strategie „Europa 2020“, die im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ehrgeizige Ziele vorgibt, die in den nächsten zehn Jahren erreicht werden sollen, wobei insbesondere unterstrichen wird, dass das Bildungsniveau verbessert, die Beschäftigungsquote angehoben und die soziale Inklusion gefördert werden muss, und in der ein besonderes Kernziel der EU für Bildung (1) sowie weitere Kernziele für Beschäftigung (2), soziale Inklusion (3) sowie für Forschung und Innovation (4) genannt werden;

2.

die Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (5), die nach wie vor Grundlage dieser Zusammenarbeit sind und die Strategie „Europa 2020“ insofern ergänzen, als darin betont wird, dass die allgemeine und berufliche Bildung einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der zahlreichen sozioökonomischen, demografischen, ökologischen und technologischen Herausforderungen, mit denen Europa gegenwärtig konfrontiert ist, leisten kann, und in denen zudem vier strategische Ziele (6) genannt werden, die darauf ausgerichtet sind, einen nachhaltigen wirtschaftlichen Wohlstand, die Beschäftigungsfähigkeit sowie die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung aller Bürger zu gewährleisten;

3.

die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (7), in der festgestellt wird, dass die Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung junger Frauen und Männer eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie der EU für Wachstum und Beschäftigung ist, ebenso wie die Förderung der persönlichen Entfaltung, des sozialen Zusammenhalts und des gesellschaftlichen Engagements. Es ist unbedingt notwendig, dass alle jungen Frauen und Männer befähigt werden, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. In der Entschließung wird daher zu speziellen Initiativen im Jugendbereich aufgerufen, d. h. zu Maßnahmen und Aktionen, die gezielt auf junge Menschen ausgerichtet sind, in Bereichen wie nicht-formales Lernen, Teilhabe und Freiwilligentätigkeit, Jugendarbeit, Mobilität und Information sowie soziale Inklusion, Kultur und Gesundheit. Zudem werden Initiativen für die durchgängige Berücksichtigung von Jugendbelangen empfohlen, d. h. Initiativen zur Förderung eines sektorübergreifenden Vorgehens zwischen dem Bereich der Jugendpolitik und anderen einschlägigen Politikbereichen;

4.

die Strategie „Europa 2020“, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten und die Europäische Union Reformen durchführen sollten, die auf ein intelligentes und integratives Wachstum abzielen, d. h. auf ein wissens- und innovationsgestütztes Wachstum, an dem möglichst viele Menschen teilhaben. Diese Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern, die Forschung zu steigern und Innovation und Wissenstransfer innerhalb der EU zu fördern. Sie sollten den Unternehmergeist fördern und dazu beitragen, innovative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Prozesse umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt bestehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer und effizienter anzugehen —

BEGRÜSST:

die Kommissionsmitteilung „Jugend in Bewegung: Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (8), in der ein EU-Rahmenplan für junge Menschen vorgeschlagen wird;

GEHT MIT GROSSEM INTERESSE IN:

die Beratungen über die darin enthaltenen Vorschläge, die vorsehen, dass sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der EU neue vorrangige Maßnahmen durchgeführt bzw. bereits bestehende Maßnahmen intensiviert werden, um jungen Menschen zu helfen, die vielen sozioökonomischen Herausforderungen, mit denen sie sich konfrontiert sehen, zu bewältigen und sich erfolgreich in der wissensbasierten Wirtschaft zu behaupten;

IST SICH FOLGENDER TATSACHEN BEWUSST:

1.

Europas Wohlstand hängt weitgehend von der heutigen jungen Generation ab; trotzdem haben immer noch zu viele junge Menschen erhebliche Schwierigkeiten, ihr Potenzial zu entfalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft zu leisten: So verlassen zu viele junge Menschen die Schule ohne Abschluss oder mit unzureichender Qualifikation, finden keinen sicheren Arbeitsplatz und sind von sozialer Ausgrenzung bedroht, was wiederum hohe Kosten für den Einzelnen wie auch für die Gesellschaft insgesamt nach sich zieht. Um dieser Situation entgegenzuwirken, ist ein stärker integriertes, sektorübergreifendes bildungs-, jugend-, beschäftigungs- und sozialpolitisches Konzept erforderlich, bei dem auf vorhandenen Stärken aufgebaut und wirksame neue Maßnahmen entwickelt werden.

2.

Die Einführung nationaler Strategien und Instrumente des lebenslangen Lernens, die entscheidend dazu beitragen, dass nicht nur junge Menschen, sondern auch Erwachsene während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen erwerben, auffrischen und weiterentwickeln können, ist eine Herausforderung, die viele Mitgliedstaaten noch zu bewältigen haben. Insbesondere bedarf es flexiblerer Lernwege, die es Männern und Frauen in unterschiedlichen Lebensabschnitten ermöglichen, zwischen verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und zwischen formalen, nicht-formalen und informellen Lernumfeldern hin- und herzuwechseln, und die auch für Lernende, die nicht den klassischen Zielgruppen angehören, attraktiv sind.

3.

In den kommenden Jahren wird bei immer mehr Arbeitsstellen eine hohe Qualifikation vorausgesetzt werden (9); dennoch ist der Prozentsatz der Menschen mit einem Hochschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss (10) und der Anteil der Forscher in der EU geringer als in den konkurrierenden Wirtschaftsräumen. Überdies sind für die Innovationsfähigkeit Europas Wissenspartnerschaften und eine engere Vernetzung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Forschung und Wirtschaft erforderlich, um das Wissensdreieck zu verstärken. Auf diese Weise lässt sich auch sicherstellen, dass Menschen mit einer Beschäftigung, die nur eine geringe Qualifikation voraussetzt, sich besser auf den wechselnden Bedarf des Arbeitsmarktes einstellen können.

4.

Mit Mobilität zu Lernzwecken lassen sich nicht nur persönliche und sozioökonomische Ziele erreichen, sondern sie kann sich auch als hilfreich erweisen, wenn es darum geht, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und berufliche, pädagogische, sprachliche, interpersonelle und interkulturelle Kompetenzen zu erwerben oder auszubauen. Sie kann zudem dazu beitragen, die Qualität der Bildungseinrichtungen und ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Auch wenn die Programme und politischen Instrumente der EU in diesem Bereich einen erheblichen Beitrag leisten, gibt es bei der Mobilität zu Lernzwecken nach wie vor ein beträchtliches ungenutztes Potenzial, da sie allzu oft noch die Ausnahme darstellt. Möglichkeiten der Mobilität zu Lernzwecken im Rahmen der formalen Bildung, die bestimmten Gruppen wie jungen Erwachsenen, Lehrern, Ausbildern und sonstigem Lehrpersonal offen stehen, sollten aktiv gefördert werden. Jungen Erwachsenen sollten solche Möglichkeiten auch in nicht-formalen und informellen Lernumfeldern geboten werden. Darüber hinaus gilt es, neue innovative Formen dieser Mobilität einschließlich der virtuellen Mobilität auszuprobieren und gleichzeitig mehr Menschen den Zugang zu ihr zu eröffnen, wobei die Aufmerksamkeit vor allem auf benachteiligte Gruppen und die Geschlechtergleichstellung zu richten ist;

KOMMT DAHER WIE FOLGT ÜBEREIN:

1.

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Verwirklichung der Ziele der Initiative „Jugend in Bewegung“ im Rahmen der übergeordneten Strategie „Europa 2020“ zusammenarbeiten und dabei auf Kohärenz mit den bestehenden Vereinbarungen achten, und zwar insbesondere mit denen, die auf Grundlage des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET2020“), der Europäischen Beschäftigungsstrategie und des erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa getroffen wurden. Bei der Durchführung der Maßnahmen, der Überwachung und der Berichterstattung sollten diese Rahmen und ihre jeweiligen allgemeinen Grundsätze und übergeordneten Ziele beachtet werden. Die Maßnahmen müssen eng aufeinander abgestimmt werden, unter Einbindung und Mitwirkung der einschlägigen Akteure auf allen Ebenen, insbesondere im Wege des strukturierten Dialogs.

2.

Die integrierten Leitlinien zu „Europa 2020“ (11) bieten einen Rahmen für koordinierte politische Maßnahmen, die überwiegend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Bei der Umsetzung der Initiative „Jugend in Bewegung“ und der übergeordneten Strategie „Europa 2020“ — was die besondere Aufgabe, die Kernziele der EU für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verwirklichen, einschließt — sollte der Rat (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) eine entscheidende Rolle spielen, indem er für eine angemessene Überwachung und kollegiales Lernen (peer learning) sorgt und Beiträge für die Tagungen des Europäischen Rates ausarbeitet.

3.

Es bedarf zusätzlicher Anstrengungen, um jungen Menschen zu helfen, die vielen sozioökonomischen Herausforderungen, mit denen sie sich konfrontiert sehen, zu bewältigen. Angesichts der gegenwärtigen Haushaltszwänge sollten diese jedoch in erster Linie darauf ausgerichtet sein, die politischen Ziele und Investitionen enger mit den Zielen der Strategie „Europa 2020“ und den Schwerpunkten des strategischen Rahmens zu verknüpfen und dadurch eine Optimierung und Rationalisierung zu erreichen.

4.

Die bestehenden EU-Programme, wie das „Programm für lebenslanges Lernen“ und die Programme „Erasmus Mundus“ und „Jugend in Aktion“ decken zwar einen größeren Bereich ab als die Initiative „Jugend in Bewegung“, doch können sie bei der Verwirklichung der Ziele dieser Initiative sowie der Ziele der Strategie „Europa 2020“ im Allgemeinen zweifellos einen wichtigen Beitrag leisten. Der breite Zuschnitt dieser Programme und ihr Beitrag zur Initiative sollten bei der Planung der Nachfolgeprogramme beachtet werden.

5.

Eine größere Mobilität — auch im Hinblick auf Drittländer und Bewerberländer — sollte mit Hilfe der geeigneten Programme und Mechanismen aktiv gefördert werden. Die Mobilität zu Lernzwecken sollte zudem eine qualitative Dimension besitzen und auf einer eingespielten Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung beruhen. Um Qualität und Vielfalt bei der Mobilität zu steigern, sollte untersucht werden, welches Potenzial andere bestehende Formen der Zusammenarbeit bieten. Dennoch sollte Mobilität nicht als Selbstzweck betrachtet werden, sondern als Mittel, um den Erwerb von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen zu fördern und persönliche und soziale Herausforderungen zu bewältigen;

IST SICH FERNER IN FOLGENDEM EINIG:

Zur Bewältigung der genannten Herausforderungen müssen in den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Europäischen Union — unter uneingeschränkter Achtung des Subsidiaritätsprinzips — Maßnahmen ergriffen werden, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Kernziele der Strategie „Europa 2020“ sowie der damit verbundenen Leitinitiativen beitragen.

Im Rahmen der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ sollten die folgenden Aktionsschwerpunkte geprüft werden:

 

speziell für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung:

die uneingeschränkte Umsetzung der integrierten Strategien für lebenslanges Lernen fördern;

sicherstellen, dass alle Menschen, insbesondere Menschen mit nachteiligem Hintergrund, die Schlüsselkompetenzen erwerben, die sie benötigen, um in einer wissensbasierten Gesellschaft bestehen zu können;

dafür sorgen, dass mehr Menschen an tertiärer oder gleichwertiger Bildung teilnehmen;

die Qualität und Attraktivität der Bildung auf allen Ebenen, insbesondere der höheren Bildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung steigern;

die Vorteile der Mobilität zu Lernzwecken, was den Erwerb von Wissen, Qualifikationen und Erfahrungen betrifft, zur Geltung bringen;

 

speziell für den Bereich der Jugendpolitik:

ein sektorübergreifendes Vorgehen zwischen dem Bereich der Jugendpolitik und anderen einschlägigen Politikbereichen fördern;

die Qualität und die Quantität der Mobilitätsangebote für alle jungen Menschen, insbesondere für benachteiligte jungen Menschen, in nicht-formalen und informellen Lernumfeldern steigern;

nicht-formales und informelles Lernen fördern und für eine bessere Anerkennung der Lernergebnisse sorgen, damit junge Erwachsene leichter Zugang zur formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und zum Arbeitsmarkt finden;

junge Menschen zur Beteiligung am demokratischen Leben ermuntern;

 

speziell für den Bereich der Beschäftigungspolitik:

Mit den bildungs-, jugend- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen sollten in abgestimmter Weise alle Etappen abgedeckt werden, die junge Menschen auf ihrem Weg von der Ausbildung in die Arbeitswelt durchlaufen müssen. Die beschäftigungspolitischen Maßnahmen sollten helfen, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und die Beschäftigungsaussichten junger Menschen zu verbessern und damit einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, dass das in der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ festgelegte Ziel einer Beschäftigungsquote von 75 % erreicht wird;

FORDERT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

die bestehenden Maßnahmen uneingeschränkt umzusetzen und weitere politische Initiativen zu entwickeln, die der Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Initiative „Jugend in Bewegung“ im Rahmen der übergeordneten Strategie „Europa 2020“ sowie des besonderen Kernziels der EU für die allgemeine und berufliche Bildung dienen.

Dabei sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission

1.

für eine enge Zusammenarbeit aller einschlägigen Politikbereiche — insbesondere der Bereiche Bildung, Jugend, Soziales, Beschäftigung sowie Forschung und Innovation — sorgen, damit festgestellt werden kann, wo es möglicherweise gemeinsame Ziele gibt;

2.

sicherstellen, dass der Rat (Bildung, Jugend, Kultur und Sport) und die anderen einschlägigen Ratsformationen ihre Aufgaben im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ uneingeschränkt wahrnehmen und insbesondere dem Europäischen Rat regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Verwirklichung der EU-Kernziele vorlegen;

3.

für einen rationellen Einsatz und eine vollständige und effiziente Nutzung der EU-Programme und -Haushaltsmittel sorgen, wobei sie diese erforderlichenfalls mit nationalen und regionalen Ressourcen verknüpfen und den Rückgriff auf Mittel der europäischen Struktur- und Kohäsionsfonds und der Europäischen Investitionsbank in Erwägung ziehen sollten;

4.

versuchen, sonstige, möglicherweise neue Finanzierungsquellen optimal für die Förderung der Mobilität zu Lern- und zu Beschäftigungszwecken zu nutzen;

5.

Überlegungen darüber anstellen, welche Konsequenzen diese Schlussfolgerungen für die nächste Generation von EU-Programmen und den nächsten Finanzrahmen der EU haben werden.


(1)  Dieses Kernziel erstreckt sich auf zwei Bereiche: Senkung der Schulabbrecherquote auf unter 10 % und Anhebung des Anteils der 30-34-Jährigen, die über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss verfügen, auf mindestens 40 %.

(2)  Anhebung der Beschäftigungsquote bei den 20- bis 64-jährigen Frauen und Männern auf 75 %, auch durch die vermehrte Einbeziehung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Geringqualifizierten sowie die bessere Eingliederung von legalen Migranten.

(3)  Verringerung der Anzahl der Menschen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, um mindestens 20 Millionen.

(4)  Verbesserung der Bedingungen für Forschung und Entwicklung, insbesondere mit dem Ziel, ein öffentliches und privates Investitionsvolumen auf diesem Gebiet von insgesamt 3 % des BIP zu erreichen.

(5)  ABl. C 119 vom 28.5.2009.

(6)  Ziel 1: Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität; Ziel 2: Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung; Ziel 3: Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Zusammenhalts und des aktiven Bürgersinns; Ziel 4: Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

(7)  ABl. C 311 vom 19.12.2009.

(8)  Dok. 13726/10.

(9)  Der Anteil der Arbeitsplätze, für die eine hohe Qualifikation erforderlich ist, wird sich (nach Schätzungen von Cedefop) zwischen 2010 und 2020 von 29 % auf rund 35 % erhöhen.

(10)  Dieser Prozentsatz lag 2009 (nach Angaben von Eurostat) bei 32,3 %.

(11)  Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten — Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020.


Europäische Kommission

3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/12


Euro-Wechselkurs (1)

2. Dezember 2010

2010/C 326/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3155

JPY

Japanischer Yen

110,97

DKK

Dänische Krone

7,4521

GBP

Pfund Sterling

0,84450

SEK

Schwedische Krone

9,1531

CHF

Schweizer Franken

1,3160

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0600

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,010

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,75

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

PLN

Polnischer Zloty

4,0055

RON

Rumänischer Leu

4,3036

TRY

Türkische Lira

1,9600

AUD

Australischer Dollar

1,3614

CAD

Kanadischer Dollar

1,3291

HKD

Hongkong-Dollar

10,2194

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7553

SGD

Singapur-Dollar

1,7248

KRW

Südkoreanischer Won

1 512,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,1788

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7629

HRK

Kroatische Kuna

7,4225

IDR

Indonesische Rupiah

11 857,07

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1400

PHP

Philippinischer Peso

57,464

RUB

Russischer Rubel

41,2985

THB

Thailändischer Baht

39,524

BRL

Brasilianischer Real

2,2405

MXN

Mexikanischer Peso

16,3014

INR

Indische Rupie

59,5850


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/13


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. November 2010

zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing)

2010/C 326/07

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Strategie „Europa 2020“, die die Kommission in ihrer Mitteilung „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ dargelegt hat, zeichnet für das 21. Jahrhundert das Bild einer europäischen sozialen Marktwirtschaft, in der die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile einer digitalen Gesellschaft voll ausgeschöpft werden.

(2)

Eine der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission „Eine Digitale Agenda für Europa“ (1) vorgestellt wird, räumt der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts einen zentralen Stellenwert ein, indem die regulatorischen und technischen Hemmnisse beseitigt werden, die die Bürger heute noch an der Nutzung dessen sämtlicher Vorteile hindern.

(3)

Da Fakturierungs- und Zahlungsprozesse eng miteinander verflochten sind, bietet die Schaffung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) die Ausgangsbasis für den Aufbau interoperabler europäischer E-Invoicing-Systeme. Solche Systeme können den Unternehmen und Finanzdienstleistern Nutzen bringen, indem sie die Effizienz verbessern und zur Automatisierung der Angebotsketten führen.

(4)

Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) müssen die Mitgliedstaaten beleghafte und elektronische Rechnungen ab 1. Januar 2013 grundsätzlich gleichstellen.

(5)

In der Mitteilung der Kommission „Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung für Europa nutzen“ (3) wird vorgeschlagen, ein europäisches Stakeholder-Forum einzurichten, das die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt und ermittelt, durch welche Maßnahmen auf Unionsebene die Masseneinführung der elektronischen Rechnungsstellung unterstützt werden könnte.

(6)

Folglich ist es notwendig, eine Expertengruppe für die elektronische Rechnungsstellung einzusetzen und deren Aufgaben und Struktur festzulegen.

(7)

Die Hauptaufgabe der Gruppe wird darin bestehen, die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung zu beobachten und zur Entwicklung des E-Invoicing-Markts in den Mitgliedstaaten beizutragen. Die Gruppe sollte Kontakte zu nationalen Stakeholder-Foren pflegen und insbesondere auf die grenzübergreifenden Aspekte der elektronischen Rechnungsstellung und deren Einführung durch kleine und mittlere Unternehmen achten.

(8)

Dem europäischen Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung sollten Mitglieder nationaler Foren sowie Vertreter der europäischen Nutzerverbände, des Europäischen Komitees für Normung (CEN), der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 angehören.

(9)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder des Forums festgelegt werden.

(10)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) erfolgen.

(11)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird das Europäische Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing), nachstehend „Forum“, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Das Forum hat folgende Aufgaben:

a)

Es unterstützt die Kommission bei der Beobachtung der Entwicklung des E-Invoicing-Markts und der Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung in den Industrie- und Dienstleistungssektoren der Mitgliedstaaten;

b)

es initiiert einen Austausch von Erfahrungen und empfehlenswerten Praktiken, der die Entstehung interoperabler E-Invoicing-Lösungen erleichtert;

c)

es weist auf Probleme hin, die insbesondere bei grenzübergreifenden Geschäftsvorgängen auftreten, und schlägt geeignete Lösungen vor;

d)

es unterstützt und wacht über Arbeiten zur Einführung eines Standard-Datenmodells für die elektronische Rechnungsstellung.

(2)   Bei der Ausführung seiner Aufgaben trägt das Forum den Ergebnissen bisheriger Tätigkeiten sowie bestehenden Arbeiten und Lösungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung im öffentlichen und privaten Sektor, insbesondere in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen, Anforderungen der Unternehmen und technische Standards, Rechnung.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe in allen Fragen konsultieren, die Folgendes betreffen:

a)

sonstige Gesetzgebungsinitiativen, die auf Unionsebene ergriffen werden sollten, um noch bestehende Hemmnisse für die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung zu beseitigen;

b)

Unternehmensprozesse in der Finanzangebotskette, die die Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung erleichtern könnten, insbesondere im Bereich des Zahlungsverkehrs und des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA);

c)

nationale und europäische Maßnahmen, die die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung insbesondere durch kleine und mittlere Unternehmen unterstützen.

Artikel 4

Zusammensetzung

Das Forum hat 63 Mitglieder:

a)

je zwei Angehörige der nationalen Stakeholder-Foren,

b)

sechs Angehörige der europäischen Verbände der Verbraucher, kleinen und mittleren Unternehmen und Großunternehmen,

c)

je ein Vertreter des Europäischen Komitees für Normung (CEN), der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 (6).

Artikel 5

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Mitglieder des Forums werden von der Kommission wie folgt ernannt:

1.

Die in Artikel 4 Buchstabe a genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt. Diese Mitglieder werden als Vertreter der nationalen Stakeholder-Foren ernannt.

2.

Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Mitglieder werden als Vertreter der in Artikel 4 Buchstabe b aufgeführten Organisationen ernannt. Die Kommissionsdienststellen sorgen für eine ausgewogene Vertretung dieser Stakeholder-Gruppen.

3.

Die in Artikel 4 Buchstabe c genannten Vertreter werden auf Vorschlag der CEN, der EZB bzw. der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 ernannt.

(2)   Die Mitglieder werden für drei Jahre ernannt.

(3)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten vermögen, ihr Amt niederlegen oder die Bedingungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 AEUV nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(4)   Die Namen der in Artikel 4 genannten Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht.

(5)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz im Forum führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Der Vertreter der Kommission kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen, die nicht dem Forum angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten des Forums mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(3)   Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Forums sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder des Forums gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Die Sitzungen des Forums finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Sitzungen des Forums können auch andere interessierte Kommissionsbeamte teilnehmen.

(5)   Das Forum gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

(6)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeit des Forums entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

(7)   Bei Ablauf des Mandats des Forums erstellt die Kommission einen Bericht über die vom Forum erzielten Fortschritte. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 7

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder des Forums wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Forums werden von der Kommission nach den bei ihr geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Brüssel, den 2. November 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2010) 45.

(2)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(3)  KOM(2010) 712.

(4)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


Rechnungshof

3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/16


Sonderbericht Nr. 8/2010 „Verbesserung der Verkehrsleistung auf den transeuropäischen Eisenbahnachsen: Waren die EU-Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur wirksam?“

2010/C 326/08

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 8/2010 „Verbesserung der Verkehrsleistung auf den transeuropäischen Eisenbahnachsen: Waren die EU-Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur wirksam?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:

Europäischer Rechnungshof

Referat „Kommunikation und Berichte“

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/17


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13)

2010/C 326/09

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

FRANKREICH

Ersetzung der in ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10, und in ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7, veröffentlichten Angaben

Flughäfen

Neue Grenzübergangsstelle:

Brive-Souillac

FINNLAND

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

Landgrenzen (Finnland-Russland)

1.

Haapovaara (*)

2.

Imatra

3.

Inari (*)

4.

Karikangas (*)

5.

Karttimo (*)

6.

Kivipuro (*)

7.

Kokkojärvi (*)

8.

Kurvinen (*)

9.

Kuusamo

10.

Leminaho (*)

11.

Niirala

12.

Nuijamaa

13.

Onkamo (*)

14.

Parikkala (*)

15.

Puitsi (*)

16.

Raja-Jooseppi

17.

Rajakangas (*)

18.

Ruhovaara (*)

19.

Salla

20.

Uukuniemi (*)

21.

Vaalimaa

22.

Vainikkala (Eisenbahn)

23.

Valkeavaara (*)

24.

Vartius

25.

Virtaniemi (*)

Erläuterung:

Die Grenzübergangsstellen wurden in dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitigen Grenzübergangsstellen festgelegt (Helsinki, 11. März 1994). Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Grenzübergangsstellen werden gemäß dem Abkommen nur in bestimmten Fällen genutzt und erforderlichenfalls für den Verkehr geöffnet (hauptsächlich für den Holztransport). Die meisten Grenzübergangsstellen sind in der Regel geschlossen.

Flugplätze

1.

Enontekiö

2.

Helsinki — Hernesaari (ausschließlich für den Hubschrauberverkehr)

3.

Helsinki — Malmi

4.

Helsinki — Vantaa

5.

Ivalo

6.

Joensuu

7.

Jyväskylä

8.

Kajaani

9.

Kemi — Tornio

10.

Kittilä

11.

Kruunupyy

12.

Kuopio

13.

Kuusamo

14.

Lappeenranta

15.

Maarianhamina

16.

Mikkeli

17.

Oulu

18.

Pori

19.

Rovaniemi

20.

Savonlinna

21.

Seinäjoki

22.

Tampere — Pirkkala

23.

Turku

24.

Vaasa

25.

Varkaus

Seegrenzen

Häfen für Handelsschiffe und Fischereischiffe, die Grenzübergangsstellen sind

1.

Eckerö

2.

Färjsundet

3.

Förby

4.

Hamina

5.

Hanko (auch für Vergnügungsschiffe)

6.

Haukipudas

7.

Helsinki

8.

Inkoo

9.

Kalajoki

10.

Kaskinen

11.

Kemi

12.

Kemiö

13.

Kirkkonummi

14.

Kokkola

15.

Kotka

16.

Kristiinankaupunki

17.

Lappeenranta

18.

Loviisa

19.

Långnäs

20.

Maarianhamina (auch für Vergnügungsschiffe)

21.

Merikarvia

22.

Naantali

23.

Nuijamaa (auch für Vergnügungsschiffe)

24.

Olkiluoto

25.

Oulu

26.

Parainen

27.

Pernaja

28.

Pietarsaari

29.

Pohja

30.

Pori

31.

Porvoo

32.

Raahe

33.

Rauma

34.

Salo

35.

Sipoo

36.

Taalintehdas

37.

Tammisaari

38.

Tornio

39.

Turku

40.

Uusikaupunki

41.

Vaasa

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Vergnügungsschiffe dienen:

1.

Haapasaari

2.

Hanko

3.

Maarianhamina

4.

Nuijamaan satama

5.

Santio

6.

Suomenlinna

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Wasserflugzeuge dienen:

1.

Hanko

2.

Kotka

3.

Maarianhamina

4.

Porkkala

5.

Suomenlinna


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

3.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 326/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5978 — GDF Suez/International Power)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 326/10

1.

Am 29. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen GDF Suez SA („GDF Suez“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von 70 % der Anteile an International Power plc („International Power“, England und Wales) die alleinige Kontrolle über International Power.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Tätigkeiten von GDF Suez umfassen alle Stufen der Energiewertschöpfungskette — Strom und Erdgas — einschließlich i) Ankauf, Erzeugung und Vertrieb von Erdgas und Strom; ii) Transport, Verteilung, Verwaltung sowie Entwicklung großer Erdgasinfrastrukturen und iii) Konzeption und Vermarktung von Energiedienstleistungen und umweltbezogenen Dienstleistungen,

Die Stromerzeugergesellschaft International Power ist ein in Nordamerika, Europa, dem Nahen Osten, Australien und Asien tätiger internationaler Kraftwerkbetreiber. Das Unternehmen entwickelt, besitzt und betreibt rund 50 Kraftwerke in 21 Ländern mit einer (Brutto-)Kapazität von etwa 32 000 MW.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5978 — GDF Suez/International Power per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).