ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.322.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 322

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
27. November 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2010/C 322/01

Entschließung des Rates vom 18. November 2010 zu einem strukturierten Dialog über Sport auf EU-Ebene

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 322/02

Beschluss des Rates vom 22. November 2010 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3

2010/C 322/03

Beschluss des Rates vom 22. November 2010 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

8

 

Europäische Kommission

2010/C 322/04

Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 322/05

Mehrwertsteuer (MwSt) (Befreites Anlagegold) — Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen — Gültig für das Jahr 2011

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 322/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

27

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 322/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6039 — GE/Dresser) ( 1 )

28

2010/C 322/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6074 — ČEZ/EPH/Mibrag Group) ( 1 )

29

2010/C 322/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6072 — Carlyle/Primondo Operations) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

30

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 322/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

31

2010/C 322/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/1


ENTSCHLIEßUNG DES RATES

vom 18. November 2010

zu einem strukturierten Dialog über Sport auf EU-Ebene

2010/C 322/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   UNTER HINWEIS AUF

i)

Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem die Union insbesondere aufgefordert wird, „zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beizutragen und […] dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion zu berücksichtigen“ und „die europäische Dimension des Sports“ zu entwickeln;

ii)

die Erklärung des Europäischen Rates zum Sport in Anlage 5 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2008 in Brüssel, in der dazu aufgerufen wird, den konstruktiven Dialog mit dem Internationalen Olympischen Komitee und den Vertretern des Sports zu verstärken;

2.   EINGEDENK

i)

der verschiedenen Dialogmechanismen, die bereits seit einiger Zeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich des Sports eingerichtet worden sind;

ii)

des Umstands, dass mehrere aufeinander folgende EU-Vorsitze eine Reihe informeller Treffen der für den Sport zuständigen Minister und der Sportdirektoren veranstaltet haben;

iii)

des Dialogs, der im Rahmen der EU mit Akteuren des Sportsektors auf verschiedenen Ebenen, insbesondere auf dem EU-Sportforum, geführt wird;

iv)

des europäischen sozialen Dialogs im Sportsektor, in dessen Rahmen 2008 ein Ausschuss für den sektoralen sozialen Dialog über Fußball eingerichtet worden ist —

3.   VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DASS

i)

mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine neue sportpolitische Ära in der EU begonnen hat;

ii)

ein verstärkter EU-Dialog mit Akteuren des Sportsektors eine Gelegenheit für einen ständigen und gut strukturierten Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der Zusammenarbeit im Sportsektor auf EU-Ebene sowie die einschlägigen Folgemaßnahmen böte;

iii)

dieser Dialog durch Konsolidierung der bestehenden Strukturen und Verfahren, insbesondere des jährlichen EU-Sportforums, weiterentwickelt werden muss;

iv)

darüber hinaus speziell die mit den Tagungen des Rates verknüpfte hochrangige Komponente des bereits bestehenden Dialogs verstärkt werden muss;

4.   KOMMT DAHER ÜBEREIN, DASS DER VORSITZ DES RATES

i)

regelmäßig — üblicherweise am Rande einer Ratstagung — ein informelles Treffen führender Vertreter der EU-Behörden und des Sportsektors einberufen sollte, das dem Meinungsaustausch zu Fragen des Sports in der EU dient;

ii)

nach den erforderlichen Konsultationen eine Tagesordnung für jedes Treffen festlegen und dabei insbesondere auf die Themen abstellen sollte, die auf jüngsten Ratstagungen bereits behandelt wurden oder auf künftigen Ratstagungen noch behandelt werden;

iii)

eine begrenzte Zahl von Teilnehmern zu dem Treffen einladen und sich dabei für eine ausgewogene Teilnahme von Vertretern der EU-Behörden einerseits sowie des Sportsektors andererseits einsetzen sollte;

iv)

zu diesem Treffen Vertreter des Rates (Dreiervorsitz und ein Vertreter des nächsten Dreiervorsitzes, unterstützt durch das Ratssekretariat), der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments einladen sollte;

v)

sich um eine repräsentative, breite und ausgewogene Teilnahme des Sportsektors an dem Treffen bemühen und dabei den EU- und den europäischen Gremien einen besonderen Platz einräumen sollte.

Der Vorsitz sollte bei der Festlegung der Liste der Teilnehmer aus dem Sportsektor der Tagesordnung der betreffenden Ratstagung, den Prioritäten des Dreiervorsitzes sowie dringenden und aktuellen Fragen in umfassender Weise Rechnung tragen, einschließlich der auf dem jährlichen EU-Sportforum aufgeworfenen Fragen. Außerdem sollte bei der Auswahl der Teilnehmer gegebenenfalls auf Kontinuität geachtet werden.

Diesbezüglich sollte der Vorsitz sich auch von folgenden Vorgaben leiten lassen:

Die Vielfalt des Sports sollte sich dadurch widerspiegeln, dass speziell folgende Aspekte des Sports berücksichtigt werden: olympische und nicht-olympische Sportarten; Berufs- und Amateursport; Wettkampf- und Freizeitsport sowie Breitensport und Sport für Menschen mit Behinderungen.

Die Interessen der verschiedenen Akteure des Sportsektors, einschließlich derjenigen mit einer europäischen Dimension, wie z. B. Dachorganisationen, europäische und nationale Verbände, Vereine sowie Sportler und Sportlerinnen, sollten berücksichtigt werden.

Dem besonderen Charakter des Sportsektors sollte Rechnung getragen werden.

Ferner sollte die internationale Dimension der Zusammenarbeit im Sport auf EU-Ebene Berücksichtigung finden.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2010

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

2010/C 322/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Listen der Kandidaten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitgeberverbänden und den Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt wurden,

gestützt auf die Listen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 8. November 2007 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für die Zeit vom 8. November 2007 bis zum 7. November 2010 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates sollten für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz werden für die Zeit vom 8. November 2010 bis zum 7. November 2013 ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Willy IMBRECHTS

Herr Christian DENEVE

Bulgarien

Herr Atanas KOLCHAKOV

Frau Darina KONOVA

Tschechische Republik

Frau Daniela KUBÍČKOVÁ

Frau Anežka SIXTOVÁ

Dänemark

Frau Charlotte SKJOLDAGER

Frau Annemarie KNUDSEN

Deutschland

Herr Ulrich RIESE

Herr Kai SCHÄFER

Estland

Herr Tiit KAADU

Frau Pille STRAUSS-RAATS

Irland

Herr Daniel KELLY

Frau Mary DORGAN

Griechenland

Frau Elissavet GALANOPOULOU

Herr Antonios CHRISTODOULOU

Spanien

Frau Concepción PASCUAL LIZANA

Herr Mario GRAU RIOS

Frankreich

Frau Mireille JARRY

Herr Laurent GRANGERET

Italien

 

 

Zypern

Herr Leandros NICOLAIDES

Herr Anastassios YIANNAKI

Lettland

Herr Renārs LŪSIS

Frau Jolanta GEDUŠA

Litauen

Frau Aldona SABAITIENĖ

Frau Vilija KONDROTIENĖ

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

Herr M. P. FLIER

Herr M. G. DEN HELD

Österreich

Frau Gertrud BREINDL

Frau Eva-Elisabeth SZYMANSKI

Polen

Frau Danuta KORADECKA

Herr Daniel Andrzej PODGÓRSKI

Portugal

Herr Luís Filipe NASCIMENTO LOPES

Herr José Manuel dos SANTOS

Rumänien

Herr Marian TĂNASE

Frau Anca Mihaela PRICOP

Slowenien

Frau Tatjana PETRIČEK

Herr Jože HAUKO

Slowakei

Frau Laurencia JANČUROVÁ

Frau Elena PALIKOVÁ

Finnland

Herr Leo SUOMAA

Herr Erkki YRJÄNHEIKKI

Schweden

Herr Mikael SJÖBERG

Herr Stefan HULT

Vereinigtes Königreich

Herr Clive FLEMING

Herr Stuart BRISTOW


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr François PHILIPS

Herr Herman FONCK

Bulgarien

Herr Aleksander ZAGOROV

Herr Ivan KOKALOV

Tschechische Republik

Herr Jaroslav ZAVADIL

Herr Miroslav KOSINA

Dänemark

Herr Jan KAHR FREDERIKSEN

Frau Lone JACOBSEN

Deutschland

 

 

Estland

Herr Argo SOON

Herr Ülo KRISTJUHAN

Irland

Herr Sylvester CRONIN

Frau Esther LYNCH

Griechenland

Herr Ioannis ADAMAKIS

Herr Ioannis VASSILOPOULOS

Spanien

Frau Marisa RUFINO

Herr Pedro J. LINARES

Frankreich

Herr Gilles SEITZ

Herr Henri FOREST

Italien

Herr Sebastiano CALLERI

Frau Gabriella GALLI

Zypern

Frau Maria THEOCHARIDOU

Herr Nicos ANDREOU

Lettland

Herr Ziedonis ANTAPSONS

Herr Mārtiņš PUŽULS

Litauen

Herr Vitalius JARMONTOVIČIUS

Herr Gediminas MOZŪRA

Luxemburg

 

 

Ungarn

Herr Károly GYÖRGY

Frau Erika KOLLER

Malta

 

 

Niederlande

Herr H. VAN STEENBERGEN

Frau Sonja BALJEU

Österreich

 

 

Polen

Herr Mariusz ŁUSZCZYK

Frau Iwona PAWLACZYK

Portugal

 

 

Rumänien

 

 

Slowenien

Frau Lučka BÖHM

Frau Andreja MRAK

Slowakei

Herr Bohuslav BENDÍK

Herr Alexander ŤAŽÍK

Finnland

Frau Raili PERIMÄKI

Herr Erkki AUVINEN

Schweden

Frau Christina JÄRNSTEDT

Herr Börje SJÖHOLM

Vereinigtes Königreich

Herr Hugh ROBERTSON

Frau Liz SNAPE


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr André PELEGRIN

Bulgarien

Herr Georgi STOEV

 

Tschechische Republik

Herr Karel PETRŽELKA

Herr Martin RÖHRICH

Dänemark

Herr Thomas PHILBERT NIELSEN

 

Deutschland

Herr Eckhard METZE

Herr Herbert BENDER

Estland

Herr Marek SEPP

Frau Veronika KAIDIS

Irland

Frau Theresa DOYLE

Herr Kevin ENRIGHT

Griechenland

Herr Pavlos KYRIAKOGGONAS

Frau Natassa AVLONITOU

Spanien

Frau Pilar IGLESIAS VALCARCE

Frau Laura CASTRILLO NÚÑEZ

Frankreich

Frau Nathalie BUET

Herr Patrick LÉVY

Italien

Frau Fabiola LEUZZI

 

Zypern

Herr Polyvios POLYVIOU

Frau Lena PANAYIOTOU

Lettland

Frau Liene VANCĀNE

 

Litauen

Herr Vaidotas LEVICKIS

Herr Jonas GUZAVIČIUS

Luxemburg

Herr François ENGELS

Herr Pierre BLAISE

Ungarn

Herr Géza BOMBERA

 

Malta

Herr Joe DELIA

Herr John SCICLUNA

Niederlande

Herr W. M. J. M. VAN MIERLO

Herr G. O. H. MEIJER

Österreich

Frau Christa SCHWENG

Frau Alexandra SCHÖNGRUNDNER

Polen

 

 

Portugal

Herr Marcelino PENA E COSTA

Herr Luís HENRIQUE

Rumänien

Herr Ovidiu NICOLESCU

Herr Adrian IZVORANU

Slowenien

Herr Igor ANTAUER

Frau Maja SKORUPAN

Slowakei

Herr Róbert MAJTNER

 

Finnland

Frau Katja LEPPÄNEN

Herr Rauno TOIVONEN

Schweden

Frau Bodil MELLBLOM

Frau Cecilia ANDERSON

Vereinigtes Königreich

Herr Neil CARBERRY

Herr Keith SEXTON

Artikel 2

Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1.

(2)  ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 4.


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/8


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. November 2010

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

2010/C 322/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Listen der Kandidaten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 19. November 2007 (2) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. November 2010 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmerorganisationen beziehungsweise die Arbeitgeberverbände vertreten, sollten für einen neuen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden.

(3)

Es obliegt der Kommission, ihre Vertreter im Verwaltungsrat zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013 folgende Personen ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Michel DE GOLS

Herr Jan BATEN

Bulgarien

Herr Dragomir DRAGANOV

Frau Teodora DEMIREVA

Tschechische Republik

Herr Vlastimil VÁŇA

Frau Martina KAJÁNKOVÁ

Dänemark

Frau Lone HENRIKSEN

Frau Lisbet MØLLER NIELSEN

Deutschland

Herr Andreas HORST

Herr Sebastian JOBELIUS

Estland

Herr Märt MASSO

Frau Ester RÜNKLA

Irland

Herr Paul CULLEN

 

Griechenland

Frau Stamatia PISSIMISSI

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Spanien

Frau María de MINGO CORRAL

Herr José ZAPATERO RANZ

Frankreich

Frau Valérie DELAHAYE-GUILLOCHEAU

Frau Marie-Soline CHOMEL

Italien

 

 

Zypern

Herr Orestis MESSIOS

Frau Yiota KAMBOURIDOU

Lettland

Frau Ineta TĀRE

Frau Ineta VJAKSE

Litauen

Frau Rita SKREBIŠKIENĖ

Herr Evaldas BACEVIČIUS

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

Herr Lauris BEETS

Herr Martin BLOMSMA

Österreich

Herr Andreas SCHALLER

Frau Petra HRIBERNIG

Polen

Herr Jerzy CIECHAŃSKI

Frau Joanna MACIEJEWSKA

Portugal

Herr José Luís FORTE

Herr Fernando RIBEIRO LOPES

Rumänien

Herr Sorin Ioan BOTEZATU

Frau Liana Ramona MOSTENESCU

Slowenien

Frau Vladka KOMEL

Frau Metka ŠTOKA-DEBEVEC

Slowakei

 

 

Finnland

Frau Pirjo HARJUNEN

Herr Antti NÄRHINEN

Schweden

Herr Per NYSTRÖM

Frau Åsa FORSSELL

Vereinigtes Königreich

 

 


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Herman FONCK

Herr François PHILIPS

Bulgarien

Frau Keti KOYNAKOVA

Herr Ivan KOKALOV

Tschechische Republik

Frau Hana MÁLKOVÁ

Herr Tomáš PAVELKA

Dänemark

Herr Ole PRASZ

 

Deutschland

Herr Dieter POUGIN

Frau Friederike POSSELT

Estland

Herr Kalle KALDA

Frau Kadi ALATALU

Irland

Frau Sally Anne KINAHAN

Herr Liam BERNEY

Griechenland

 

 

Spanien

Frau Antonia RAMOS

Herr Ramón BAEZA

Frankreich

Herr Emmanuel COUVREUR

 

Italien

Herr Uliano STENDARDI

Frau Giulia BARBUICCI

Zypern

Herr Nicolaos EPISTITHIOU

Herr Andreas MATSAS

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

Frau Linda ROMELE

Litauen

Frau Kristina KRUPAVIČIENĖ

Frau Danutė ŠLIONSKIENĖ

Luxemburg

Frau Viviane GOERGEN

Herr René PIZZAFERRI

Ungarn

Frau Erzsébet HANTI

 

Malta

Herr William PORTELLI

 

Niederlande

Herr Erik PENTENGA

Herr Leon MEIJER

Österreich

Frau Karin ZIMMERMANN

Frau Sonja FREITAG

Polen

Herr Bogdan OLSZEWSKI

Herr Piotr OSTROWSKI

Portugal

Herr Vítor Manuel Vicente COELHO

Herr Armando FARIAS

Rumänien

Frau Cecilia GOSTIN

 

Slowenien

Herr Pavle VRHOVEC

Frau Maja KONJAR

Slowakei

Herr Erik MACÁK

Frau Margita DÖMÉNYOVÁ

Finnland

Herr Juha ANTILA

Frau Leila KURKI

Schweden

Herr Mats ESSEMYR

Herr Sten GELLERSTEDT

Vereinigtes Königreich

Herr Hugh ROBERTSON

Frau Elena CRASTA


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Roland WAEYAERT

Bulgarien

Herr Dimiter BRANKOV

Herr Nikola ZIKATANOV

Tschechische Republik

Frau Vladimíra DRBALOVÁ

Frau Pavla BŘEČKOVÁ

Dänemark

Herr Benjamin HOLST

Herr Nils Juhl ANDREASEN

Deutschland

Herr Lutz MÜHL

Frau Renate HORNUNG-DRAUSS

Estland

Frau Eve PÄÄRENDSON

Herr Tarmo KRIIS

Irland

Herr Brendan McGINTY

Herr Eamonn McCOY

Griechenland

Frau Rena BARDANI

Frau Christina GEORGANTA

Spanien

Herr Miguel CANALES GUTIÉRREZ

Frau Rosario ESCOLAR POLO

Frankreich

Herr Emmanuel JAHAN

Herr Emmanuel JULIEN

Italien

Frau Stefania ROSSI

Frau Paola ASTORRI

Zypern

Frau Lena PANAYIOTOU

Herr Polyvios POLYVIOU

Lettland

Herr Eduards FILIPPOVS

Frau Anita LICE

Litauen

Herr Andrius GUZAVIČIUS

Frau Dovile BAŠKYTĖ

Luxemburg

Herr Pierre OESCH

Frau Magalie LYSIAK

Ungarn

Herr Antal CSUPORT

Herr Istvan KOMOROCZKI

Malta

Herr Santo PORTERA

 

Niederlande

Herr W. M. J. M. VAN MIERLO

Herr Gerard A. M. VAN DER GRIND

Österreich

Frau Ruth LIST

Frau Heidrun MAIER-DE-KRUIJFF

Polen

Herr Piotr SARNECKI

Herr Adam AMBROZIK

Portugal

Herr Marcelino PENA E COSTA

Herr António VERGUEIRO

Rumänien

 

 

Slowenien

Frau Tatjana PAJNKIHAR

Herr Igor ANTAUER

Slowakei

Herr Martin HOŠTÁK

Frau Viola KROMEROVÁ

Finnland

Herr Seppo SAUKKONEN

Frau Anu SAJAVAARA

Schweden

Herr Sverker RUDEBERG

Herr Niklas BECKMAN

Vereinigtes Königreich

Herr Neil CARBERRY

Herr Ben DIGBY

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 10.


Europäische Kommission

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/12


Euro-Wechselkurs (1)

26. November 2010

2010/C 322/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3225

JPY

Japanischer Yen

110,92

DKK

Dänische Krone

7,4540

GBP

Pfund Sterling

0,84470

SEK

Schwedische Krone

9,3070

CHF

Schweizer Franken

1,3252

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1770

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,725

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

279,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

PLN

Polnischer Zloty

4,0275

RON

Rumänischer Leu

4,3125

TRY

Türkische Lira

1,9707

AUD

Australischer Dollar

1,3715

CAD

Kanadischer Dollar

1,3523

HKD

Hongkong-Dollar

10,2671

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7653

SGD

Singapur-Dollar

1,7455

KRW

Südkoreanischer Won

1 539,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4290

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8178

HRK

Kroatische Kuna

7,4218

IDR

Indonesische Rupiah

11 919,98

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1830

PHP

Philippinischer Peso

58,626

RUB

Russischer Rubel

41,5390

THB

Thailändischer Baht

40,065

BRL

Brasilianischer Real

2,2862

MXN

Mexikanischer Peso

16,5244

INR

Indische Rupie

60,6430


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/13


MEHRWERTSTEUER (MwSt)

(BEFREITES ANLAGEGOLD)

Liste der Goldmünzen, die die Kriterien von Artikel 344 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Sonderregelung für Anlagegold) erfüllen

Gültig für das Jahr 2011

2010/C 322/05

ERLÄUTERUNGEN

a)

Diese Liste berücksichtigt die innerhalb der in Artikel 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gesetzten Frist bei der Kommission eingegangenen Beiträge der Mitgliedstaaten.

b)

Es wird davon ausgegangen, dass die in dieser Liste aufgeführten Münzen die Kriterien des Artikels 344 erfüllen und in diesen Mitgliedstaaten deshalb als Anlagegold zu behandeln sind. Demzufolge ist ihre Lieferung während des gesamten Kalenderjahres 2011 von der MwSt befreit.

c)

Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.

d)

Die Lieferung einer nicht in dieser Liste verzeichneten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn die Münze die entsprechenden Kriterien der MwSt-Richtlinie erfüllt.

e)

Die Liste ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet.

f)

Die Bezeichnung der Münzen entspricht der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung soweit möglich in Klammern.

LAND DER AUSGABE

MÜNZEN

AFGHANISTAN

(20 AFGHANI)

10 000 AFGHANI

(1/2 AMANI)

(1 AMANI)

(2 AMANI)

4 GRAMM

8 GRAMM

1 TILLA

2 TILLAS

ALBANIEN

20 LEKE

50 LEKE

100 LEKE

200 LEKE

500 LEKE

ALDERNEY

5 POUNDS

25 POUNDS

1 000 POUNDS

ANDORRA

50 DINERS

100 DINERS

250 DINERS

1 SOVEREIGN

ANGUILLA

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

100 DOLLARS

ÄQUATORIALGUINEA

250 PESETAS

500 PESETAS

750 PESETAS

1 000 PESETAS

5 000 PESETAS

ARGENTINIEN

1 ARGENTINO

ARUBA

10 FLORIN

25 FLORIN

ÄTHIOPIEN

400 BIRR

600 BIRR

10 (DOLLARS)

20 (DOLLARS)

50 (DOLLARS)

100 (DOLLARS)

200 (DOLLARS)

AUSTRALIEN

5 DOLLARS

15 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

1 000 DOLLARS

2 500 DOLLARS

3 000 DOLLARS

10 000 DOLLARS

1/2 SOVEREIGN (= 1/2 POUND)

1 SOVEREIGN (= 1 POUND)

BAHAMAS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

2 500 DOLLARS

BELGIEN

10 ECU

20 ECU

25 ECU

50 ECU

100 ECU

50 EURO GOLD

100 EURO

10 FRANCS

20 FRANCS

5 000 FRANCS

BELIZE

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

BERMUDA

10 DOLLARS

25 DOLLARS

30 DOLLARS

50 DOLLARS

60 DOLLARS

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

BHUTAN

1 SERTUM

2 SERTUMS

5 SERTUMS

BOLIVIEN

4 000 PESOS BOLIVIANOS

BOTSWANA

5 PULA

150 PULA

10 THEBE

BRASILIEN

300 CRUZEIROS

(4 000 REIS)

(5 000 REIS)

(6 400 REIS)

(10 000 REIS)

(20 000 REIS)

BRITISCHE JUNGFERNINSELN

100 DOLLARS

BULGARIEN

(1 LEV)

(5 LEVA)

(10 LEVA)

(20 LEVA)

(100 LEVA)

(125 LEVA)

(1 000 LEVA)

(10 000 LEVA)

(20 000 LEVA)

BURUNDI

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

CHILE

2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

CHINA

5/20 YUAN (1/20 oz)

10/50 YUAN (1/10 oz)

25/100 YUAN (1/4 oz)

50/200 YUAN (1/2 oz)

100/500 YUAN (1 oz)

5 (YUAN)

10 (YUAN)

20 (YUAN)

25 (YUAN)

50 (YUAN)

100 (YUAN)

150 (YUAN)

200 (YUAN)

250 (YUAN)

300 (YUAN)

400 (YUAN)

450 (YUAN)

500 (YUAN)

1 000 (YUAN)

COOKINSELN

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

COSTA RICA

5 COLONES

10 COLONES

20 COLONES

50 COLONES

100 COLONES

200 COLONES

1 500 COLONES

5 000 COLONES

25 000 COLONES

DÄNEMARK

10 KRONER

20 KRONER

DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO

10 FRANCS

20 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

DEUTSCHLAND

1 DM

100 EURO

DOMINIKANISCHE REPUBLIK

30 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

250 PESOS

ECUADOR

1 CONDOR

10 SUCRES

EL SALVADOR

25 COLONES

50 COLONES

100 COLONES

200 COLONES

250 COLONES

ELFENBEINKÜSTE

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

FIDSCHI

5 DOLLARS

10 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

FINNLAND

100 EURO

1 000 MARKKAA

2 000 MARKKAA

FRANKREICH

1/4 EURO

10 EURO

20 EURO

50 EURO

100 EURO

200 EURO

250 EURO

500 EURO

1 000 EURO

5 000 EURO

5 FRANCS

10 FRANCS

20 FRANCS

40 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

500 FRANCS

655,97 FRANCS

GABUN

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

1 000 FRANCS

3 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

20 000 FRANCS

GAMBIA

200 DALASIS

500 DALASIS

1 000 DALASIS

GIBRALTAR

1/25 CROWN

1/10 CROWN

1/5 CROWN

1/2 CROWN

1 CROWN

2 CROWNS

50 PENCE

1 POUND

5 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

1/25 ROYAL

1/10 ROYAL

1/5 ROYAL

1/2 ROYAL

1 ROYAL

GUATEMALA

5 QUETZALES

10 QUETZALES

20 QUETZALES

GUERNSEY

1 POUND

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

GUINEA

1 000 FRANCS

2 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

HAITI

20 GOURDES

50 GOURDES

100 GOURDES

200 GOURDES

500 GOURDES

1 000 GOURDES

HONDURAS

200 LEMPIRAS

500 LEMPIRAS

HONGKONG

1 000 DOLLARS

INDIEN

1 MOHUR

15 RUPEES

1 SOVEREIGN

INDONESIEN

2 000 RUPIAH

5 000 RUPIAH

10 000 RUPIAH

20 000 RUPIAH

25 000 RUPIAH

100 000 RUPIAH

200 000 RUPIAH

INSEL MAN

1/20 ANGEL

1/10 ANGEL

1/4 ANGEL

1/2 ANGEL

1 ANGEL

5 ANGEL

10 ANGEL

15 ANGEL

20 ANGEL

1/25 CROWN

1/10 CROWN

1/5 CROWN

1/2 CROWN

1 CROWN

50 PENCE

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

50 POUNDS

(1/2 SOVEREIGN)

(1 SOVEREIGN)

(2 SOVEREIGNS)

(5 SOVEREIGNS)

IRAK

(5 DINARS)

(50 DINARS)

(100 DINARS)

IRAN

(1/2 AZADI)

(1 AZADI)

(1/4 PAHLAVI)

(1/2 PAHLAVI)

(1 PAHLAVI)

(2 1/2 PAHLAVI)

(5 PAHLAVI)

(10 PAHLAVI)

50 POUND

500 RIALS

750 RIALS

1 000 RIALS

2 000 RIALS

ISLAND

500 KRONUR

10 000 KRONUR

ISRAEL

20 LIROT

50 LIROT

100 LIROT

200 LIROT

500 LIROT

1 000 LIROT

5 000 LIROT

5 NEW SHEQALIM

10 NEW SHEQALIM

20 NEW SHEQALIM

5 SHEQALIM

10 SHEQALIM

500 SHEQEL

ITALIEN

20 EURO

50 EURO

JAMAIKA

100 DOLLARS

250 DOLLARS

JERSEY

1 POUND

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

20 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

1 SOVEREIGN

JORDANIEN

2 DINARS

5 DINARS

10 DINARS

25 DINARS

50 DINARS

60 DINARS

JUGOSLAWIEN

20 DINARA

100 DINARA

200 DINARA

500 DINARA

1 000 DINARA

1 500 DINARA

2 000 DINARA

2 500 DINARA

5 000 DINARA

1 DUCAT

4 DUCATS

KAIMANINSELN

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

KANADA

1 DOLLAR

2 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

175 DOLLARS

200 DOLLARS

350 DOLLARS

1 SOVEREIGN

KATANGA

5 FRANCS

KENIA

100 SHILLINGS

250 SHILLINGS

500 SHILLINGS

KIRIBATI

150 DOLLARS

KOLUMBIEN

1 PESO

2 PESOS

2 1/2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

100 PESOS

200 PESOS

300 PESOS

500 PESOS

1 000 PESOS

1 500 PESOS

2 000 PESOS

15 000 PESOS

KUBA

4 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

100 PESOS

LESOTHO

1 LOTI

2 MALOTI

4 MALOTI

10 MALOTI

20 MALOTI

50 MALOTI

100 MALOTI

250 MALOTI

500 MALOTI

LETTLAND

100 LATU

LIBERIA

12 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

30 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

200 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

2 500 DOLLARS

LUXEMBURG

5 EURO

10 EURO

20 FRANCS

40 FRANCS

MACAU

250 PATACAS

500 PATACAS

1 000 PATACAS

10 000 PATACAS

MALAWI

250 KWACHA

MALAYSIA

100 RINGGIT

200 RINGGIT

250 RINGGIT

500 RINGGIT

MALI

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

MALTA

50 EURO

5 (LIRI)

10 (LIRI)

20 (LIRI)

25 (LIRI)

50 (LIRI)

100 (LIRI)

LM 25

MARSHALLINSELN

20 DOLLARS

50 DOLLARS

200 DOLLARS

MAURITIUS

100 RUPEES

200 RUPEES

250 RUPEES

500 RUPEES

1 000 RUPEES

MEXIKO

1/20 ONZA

1/10 ONZA

1/4 ONZA

1/2 ONZA

1 ONZA

2 PESOS

2 1/2 PESOS

5 PESOS

10 PESOS

20 PESOS

50 PESOS

250 PESOS

500 PESOS

1 000 PESOS

2 000 PESOS

MONACO

10 EURO

20 EURO

100 EURO

20 FRANCS

100 FRANCS

200 FRANCS

MONGOLEI

750 (TUGRIK)

1 000 (TUGRIK)

NEPAL

1 ASARPHI

1 000 RUPEES

NEUSEELAND

5 DOLLARS

10 DOLLARS

150 DOLLARS

1,56 grammes/1/20 ounce

3,11 grammes/1/10 ounce

7,77 grammes/1/4 ounce

15,56 grammes/1/2 ounce

31,1 grammes/1 ounce

NICARAGUA

50 CORDOBAS

NIEDERLANDE

(1 DUKAAT)

(2 DUKAAT)

10 EURO

20 EURO

50 EURO

1 GULDEN

5 GULDEN

10 GULDEN

NIEDERLÄNDISCHE ANTILLEN

5 GULDEN

10 GULDEN

50 GULDEN

100 GULDEN

300 GULDEN

NIGER

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

NORWEGEN

10 KRONER

20 KRONER

1 500 KRONER

OMAN

25 BAISA

50 BAISA

100 BAISA

1/4 OMANI RIAL

1/2 OMANI RIAL

OMANI RIAL

5 OMANI RIALS

10 OMANI RIALS

15 OMANI RIALS

20 OMANI RIALS

25 OMANI RIALS

75 OMANI RIALS

ÖSTERREICH

10 CORONA (= 10 KRONEN)

20 CORONA (= 20 KRONEN)

100 CORONA (= 100 KRONEN)

1 DUCAT

(4 DUCATS)

10 EURO

25 EURO

50 EURO

100 EURO

4 FLORIN = 10 FRANCS (= 4 GULDEN)

8 FLORIN = 20 FRANCS (= 8 GULDEN)

25 SCHILLING

100 SCHILLING

200 SCHILLING

200 SHILLING/10 EURO

500 SCHILLING

1 000 SCHILLING

2 000 SCHILLING

PAKISTAN

3 000 RUPEES

PANAMA

100 BALBOAS

500 BALBOAS

PAPUA-NEUGUINEA

100 KINA

PERU

1/5 LIBRA

1/2 LIBRA

1 LIBRA

5 SOLES

10 SOLES

20 SOLES

50 SOLES

100 SOLES

PHILIPPINEN

1 000 PISO

1 500 PISO

5 000 PISO

POLEN

50 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

50 ZŁOTYCH

100 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

100 ZŁOTYCH

200 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

200 ZŁOTYCH

500 ZŁOTYCH (orzeł bielik)

PORTUGAL

1 ESCUDO

100 ESCUDOS

200 ESCUDOS

500 ESCUDOS

5 EURO

8 EURO

10 000 REIS

RHODESIEN

1 POUND

5 POUNDS

10 SHILLINGS

RUANDA

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

RUMÄNIEN

12 ½ LEI

20 LEI

25 LEI

50 LEI

100 LEI

500 LEI

1 000 LEI

2 000 LEI

5 000 LEI

RUSSLAND

10 (ROUBLES)

15 (ROUBLES)

25 (ROUBLES)

50 (ROUBLES)

100 (ROUBLES)

200 (ROUBLES)

1 000 (ROUBLES)

10 000 (ROUBLES)

SALOMONEN

10 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

SAMBIA

250 KWACHA

SAN MARINO

20 EURO

50 EURO

1 SCUDO

2 SCUDI

5 SCUDI

10 SCUDI

SAUDI-ARABIEN

1 GUINEA (= 1 SAUDI POUND)

SCHWEDEN

10 KRONOR

20 KRONOR

1 000 KRONOR

2 000 KRONOR

SCHWEIZ

10 FRANCS

20 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

SENEGAL

10 FRANCS

25 FRANCS

50 FRANCS

100 FRANCS

250 FRANCS

500 FRANCS

1 000 FRANCS

2 500 FRANCS

SERBIEN

10 DINARA

20 DINARA

SEYCHELLEN

1 000 RUPEES

1 500 RUPEES

SIERRA LEONE

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

2 500 DOLLARS

1/4 GOLDE

1/2 GOLDE

1 GOLDE

5 GOLDE

10 GOLDE

1 LEONE

SINGAPUR

1 DOLLAR

2 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

100 DOLLARS

150 DOLLARS

250 DOLLARS

500 DOLLARS

SLOWAKISCHE REPUBLIK

100 EURO

5 000 KORUN (5 000 Sk)

10 000 KORUN (10 000 Sk)

SLOWENIEN

100 EURO

5 000 TOLARS

20 000 TOLARS

25 000 TOLARS

SOMALIA

20 SHILLINGS

50 SHILLINGS

100 SHILLINGS

200 SHILLINGS

500 SHILLINGS

1 500 SHILLINGS

SPANIEN

2 (ESCUDOS)

10 (ESCUDOS)

20 EURO

100 EURO

200 EURO

400 EURO

10 PESETAS

20 PESETAS

25 PESETAS

5 000 PESETAS

10 000 PESETAS

20 000 PESETAS

40 000 PESETAS

80 000 PESETAS

100 (REALES)

SÜDAFRIKA

1/10 KRUGERRAND

1/4 KRUGERRAND

1/2 KRUGERRAND

1 KRUGERRAND

1/10 oz NATURA

1/4 oz NATURA

1/2 oz NATURA

1 oz NATURA

1/2 POND

1 POND

1/10 PROTEA

1 PROTEA

1 RAND

2 RAND

5 RAND

25 RAND

1/2 SOVEREIGN (=1/2 POUND)

1 SOVEREIGN (= 1 POUND)

SUDAN

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

SÜDKOREA

2 500 WON

20 000 WON

25 000 WON

30 000 WON

50 000 WON

SURINAME

20 DOLLARS

50 DOLLARS

100 GULDEN

SWASILAND

2 EMALANGENI

5 EMALANGENI

10 EMALANGENI

20 EMALANGENI

25 EMALANGENI

50 EMALANGENI

100 EMALAGENI

250 EMALAGENI

1 LILANGENI

SYRIEN

(1/2 POUND)

(1 POUND)

TANSANIA

1 500 SHILINGI

2 000 SHILINGI

THAILAND

(150 BAHT)

(300 BAHT)

(400 BAHT)

(600 BAHT)

(800 BAHT)

(1 500 BAHT)

(2 500 BAHT)

(3 000 BAHT)

(4 000 BAHT)

(5 000 BAHT)

(6 000 BAHT)

TONGA

1/2 HAU

1 HAU

5 HAU

1/4 KOULA

1/2 KOULA

1 KOULA

TSCHAD

3 000 FRANCS

5 000 FRANCS

10 000 FRANCS

20 000 FRANCS

TSCHECHISCHE REPUBLIK

1 000 KORUN (1 000 Kč)

2 000 KORUN (2 000 Kč)

2 500 KORUN (2 500 Kč)

5 000 KORUN (5 000 Kč)

10 000 KORUN (10 000 Kč)

TSCHECHOSLOWAKEI

1 DUKÁT

2 DUKÁT

5 DUKÁT

10 DUKÁT

TUNESIEN

2 DINARS

5 DINARS

10 DINARS

20 DINARS

40 DINARS

75 DINARS

10 FRANCS

20 FRANCS

100 FRANCS

5 PIASTRES

TÜRKEI

(25 KURUSH) (= 25 PIASTRES)

(50 KURUSH) (= 50 PIASTRES)

(100 KURUSH) (= 100 PIASTRES)

(250 KURUSH) (= 250 PIASTRES)

(500 KURUSH) (= 500 PIASTRES)

1/2 LIRA

1 LIRA

500 LIRA

1 000 LIRA

10 000 LIRA

50 000 LIRA

100 000 LIRA

200 000 LIRA

1 000 000 LIRA

60 000 000 LIRA

TURKS- UND CAICOSINSELN

100 CROWNS

TUVALU

50 DOLLARS

UGANDA

50 SHILLINGS

100 SHILLINGS

500 SHILLINGS

1 000 SHILLINGS

UNGARN

1 DUKAT

4 FORINT = 10 FRANCS

8 FORINT = 20 FRANCS

50 FORINT

100 FORINT

200 FORINT

500 FORINT

1 000 FORINT

5 000 FORINT

10 000 FORINT

20 000 FORINT

50 000 FORINT

100 000 FORINT

500 000 FORINT

10 KORONA

20 KORONA

100 KORONA

URUGUAY

5 000 NUEVO PESOS

20 000 NUEVO PESOS

5 PESOS

USA

2,5 DOLLARS

5 DOLLARS

10 DOLLARS (AMERICAN EAGLE)

20 DOLLARS

25 DOLLARS

50 DOLLARS

VATIKAN

20 EURO

50 EURO

10 LIRE GOLD

20 LIRE

100 LIRE GOLD

VENEZUELA

(10 BOLIVARES)

(20 BOLIVARES)

(100 BOLIVARES)

1 000 BOLIVARES

3 000 BOLIVARES

5 000 BOLIVARES

10 000 BOLIVARES

5 VENEZOLANOS

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE

(500 DIRHAMS)

(750 DIRHAMS)

(1 000 DIRHAMS)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

(1/3 GUINEA)

(1/2 GUINEA)

50 PENCE

2 POUNDS

5 POUNDS

10 POUNDS

25 POUNDS

50 POUNDS

100 POUNDS

QUARTER SOVEREIGN

(1/2 SOVEREIGN) (= 1/2 POUND)

(1 SOVEREIGN) (= 1 POUND)

(2 SOVEREIGNS)

(5 SOVEREIGNS)

WESTSAMOA

50 TALA

100 TALA

ZAIRE

100 ZAIRES

ZYPERN

50 POUNDS


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/27


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2010/C 322/06

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Totgebrannter (gesinterter) Magnesit

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 716/2006 des Rates (ABl. L 125 vom 12.5.2006, S. 1)

13.5.2011


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6039 — GE/Dresser)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 322/07

1.

Am 19. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen General Electric Group („GE“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Dresser Holdings, Inc („Dresser“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GE: weltweit tätiges, diversifiziertes Produktions-, Technologie- und Dienstleistungsunternehmen,

Dresser: weltweit tätiger Hersteller von Energieinfrastrukturen sowie Anbieter von Öl- und Gaserzeugnissen und damit verbundenen Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6039 — GE/Dresser per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6074 — ČEZ/EPH/Mibrag Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 322/08

1.

Am 19. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HC Fin3 NV (Niederlande), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Energetický a průmyslový holding, a.s. („EPH“, Tschechische Republik), und das Unternehmen ČEZ, a.s. („ČEZ“, Tschechische Republik) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über JTSD Braunkohlebergbau GmbH („JTSD“, Deutschland) und seine 100 %ige Tochtergesellschaft Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH („Mibrag“, Deutschland, Mibrag und seine Tochtergesellschaften nachstehend zusammenfassend „Mibrag-Gruppe“ genannt), die derzeit von Severočeské doly a.s. („SD“, Tschechische Republik), einer Tochtergesellschaft von ČEZ, und Lignite Investments (Zypern), einer 100 %igen Zweckgesellschaft von Herrn Křetínský, kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EPH: Strategischer Investor im Energiesektor und großer Industrieinvestor,

JTSD: Aktiengesellschaft, die Mibrag zu 100 % kontrolliert,

Mibrag-Gruppe: Hauptsächlich tätig in den Bereichen Rohbraunkohlebergbau, Fernwärme und Betrieb von Braunkohlekraftwerken in Deutschland,

SD: Braunkohlebergbau in der Tschechischen Republik,

ČEZ: Verschiedene Tätigkeiten im Energiesektor wie i) Erzeugung, i) Verteilung und iii) Verkauf von Strom und Wärme in der Tschechischen Republik und iv) Stromhandel und Betrieb von Kraftwerken in einigen anderen europäischen Ländern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6074 — ČEZ/EPH/Mibrag Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/30


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6072 — Carlyle/Primondo Operations)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 322/09

1.

Am 19. November 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Carlyle Group („Carlyle“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über seine Tochtergesellschaft CEP III Participations S.à r.l. SICAR („CEP III“, USA) durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über bestimmte Einzelhandelstätigkeiten für die Markennamen „Walz“ (Deutschland), „Bon’A Parte“ (Dänemark), „Elégance“ (Deutschland), „Mirabeau“ (Deutschland), „Planet Sports“ (Deutschland) und „Vertbaudet“ (Deutschland) („Primondo Operations“), die von der Primondo Specialty Group („Primondo“, Deutschland) kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carlyle: weltweit tätige alternative Vermögensverwaltungsgesellschaft, die in Fonds finanziert, die weltweit in verschiedenen Branchen in vier Investmentbereichen investieren (Unternehmensübernahmen, Kreditalternativen, Wachstumskapital und Immobilien),

Primondo Operations: Versandhandel und elektronischer Handel (e-commerce); Einzelhandelsgeschäfte für Bekleidung, Schuhe, Textilien, Babypflegeprodukte, Sportausrüstung, Spiele und Spielzeug sowie Bekleidungs- und Schuhgroßhandel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6072 — Carlyle/Primondo Operations per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/31


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 322/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ΚΑΤΣΙΚΑΚΙ ΕΛΑΣΣΟΝΑΣ“ (KATSIKAKI ELASSONAS)

EG-Nr.: EL-PDO-0005-0734-14.01.2009

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Κατσικάκι Ελασσόνας“ (Katsikaki Elassonas)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Frisches Fleisch von Ziegenlämmern, die im Alter von 30 bis höchstens 55 Tagen geschlachtet werden und deren Schlachtgewicht 5,5 bis 9,0 Kilogramm beträgt. Die Ziegenlämmer weisen die phänotypischen Merkmale der in Griechenland einheimischen Rassen auf, die auf dem gesamten griechischen Festland verbreitet sind. Die Tiere besitzen die folgenden phänotypischen Merkmale: mittlere Größe, gute körperliche Entwicklung, harmonischer Körperbau, vielfältige Fellfärbung, wobei die Farbe Schwarz dominiert, langes Fell, Hörner, mittelgroße Ohren, kurze, aber kräftige Beine, außerordentlich hohe Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit, kräftige Konstitution, Eignung für trockenes, heißes Klima, karge Weiden und extensive Haltungsbedingungen, späte Geschlechtsreife, geringe Mehrlingsgeburtenrate, niedrige Milchleistung, hoher Fett- (5 %) und Proteingehalt (3,5 %) der Milch, Widerstandsfähigkeit gegen extreme klimatische Bedingungen sowie gegen Krankheiten, Fähigkeit, lange Strecken zurückzulegen. Die Ziegenbestände gehören zu der einheimischen griechischen Rasse (Capra Prisca) oder sind Kreuzungen aus weiblichen Tieren dieser Rasse mit männlichen Tieren der Rasse Skopelos. Die Ziegen werden in der unten abgegrenzten Provinz Elassona extensiv oder semiextensiv auf Weiden in Höhenlagen von über 250 m gehalten.

Das Fleisch der Elassona-Ziege wird ausschließlich frisch in Form von a) ganzen Schlachtkörpern, b) Schlachtkörperhälften oder c) Teilstücken vermarktet.

Organoleptische Merkmale des Fleisches „Katsikaki Elassonas“:

Das Fleisch „Katsikaki Elassonas“ verfügt über ein charakteristisches Aroma sowie einen angenehmen Geruch und Geschmack, ist zart und saftig, weist einen pH-Wert zwischen 7,0 und 7,2 auf, besitzt keine oder nur eine dünne Fettschicht und enthält kein Unterhautfett. Es stammt von einem mageren Schlachttier und ist reich an Linolensäure. Die Färbung des Fleisches lässt sich nach Maßgabe der entsprechenden Gemeinschaftsverordnungen als weiß bis blassrosa beschreiben. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es der Kategorie der leichten Ziegenlämmer zuzuordnen.

Chemische Merkmale des Fleisches „Katsikaki Elassonas“:

„Katsikaki Elassonas“

Wasser %

Durchschnittswert

Proteine %

Durchschnittswert

Fett %

Durchschnittswert

Asche %

Durchschnittswert

 

77,71

19,63

1,02

1,18


Meat color (Fleischfarbe)

L = 43,17 + 0,46

Luminary (Farbhelligkeit)

A = 7,28 + 0,79

Red (Rot)

B = 10,40 + 0,63

Yellow (Gelb)

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Lämmer werden bis zum Schlachtalter ausschließlich mit Muttermilch ernährt. Die Geißen finden ihr Futter auf Bergweiden (in einer Höhe von über 250 Metern) und auf künstlich angelegtem Grünland. Für drei bis fünf Monate werden vor allem Getreide, aber auch Leguminosen, Gemüse, Stroh, Klee und Ölsaaten, die überwiegend in dem abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut und mit Vitaminen und Spurenelementen angereichert werden, zugefüttert. Die kleinen künstlich angelegten Grünflächen werden mit dem natürlichen Dung der Tiere aus dem geografischen Gebiet gedüngt. Kunstdünger, Insektizide oder Herbizide kommen nicht zum Einsatz.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Schlachtkörper dürfen nur dann die Bezeichnung „Katsikaki Elassonas“ führen, wenn

a)

beide Elterntiere des Schlachttiers mindestens acht Monate vor der Paarung im abgegrenzten geografischen Gebiet gelebt haben und

b)

die Ziegenlämmer aus Elassona in dem abgegrenzten geografischen Gebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die ganzen Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder Teilstücke sind mit folgendem Etikett zu versehen:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Gebiet umfasst

a)

den Verwaltungsbezirk Elassona im Nomos Larissa

b)

die Teilgemeinde Damasi, die zur Gemeinde Tyrnavos im Nomos Larissa gehört.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das abgegrenzte geografische Gebiet ist eine Gebirgsregion mit Höhenlagen von 250 bis 2 550 m. 60 % des Gebiets sind Weideflächen, die sich durch eine große Vielfalt an Gräsern und Kräutern auszeichnen. Der Verwaltungsbezirk Elassona umfasst natürliche Weidegebiete, landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf denen Futtermittel erzeugt werden, Brachland sowie saisonal nutzbare Weiden. Die Vegetation der natürlichen Weiden besteht aus Süßgräsern oder Gebüsch, einige sind teilweise bewaldet. Die Besonderheit dieses geografischen Gebietes ist die große Vielfalt der Vegetation, die unzählige Kräuter umfasst.

Die Süßgräserflächen bestehen überwiegend aus Graspflanzen sowie zu einem kleineren Teil aus Leguminosen und Korbblütlern. An Graspflanzen kommen hier hauptsächlich Vertreter der Gattungen Festuca, Hordeum, Pemina, Aristida, Phalaris und Avena vor. Als typische Süßgräser finden sich Festuca rubra, Dactylis glomerata, Bromus spp., Trifolium spp., Stipa spp., Lolium spp. und weitere. Die Weiden mit Buschwuchs tragen wesentlich dazu bei, den Bedarf der Tiere sowohl an jungen Sprossen als auch an Süßgräsern zu decken, die im Schatten von Bäumen gedeihen; die Weidekapazität entspricht 1,39 GVE.

Die Ziegen der lokalen Bestände sind kleinwüchsig, genügsam und an die Hoch- und Mittelgebirgsweiden des geografischen Gebiets angepasst. Die extensive Ziegenhaltung ist ein fester Bestandteil der Kultur und der Erhaltung der natürlichen Umwelt sowie des täglichen Lebens im Verwaltungsbezirk Elassona.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der Schlachtkörper „Katsikaki Elassonas“ ist gleichmäßig bemuskelt und fällt unter die Kategorie der leichten Ziegenlämmer. Er besitzt keine oder nur eine dünne Fettschicht und enthält kein Unterhautfett. Das Fleisch „Katsikaki Elassonas“ besitzt einen höheren Anteil an Proteinen (19,63 %) als das von Ziegen anderer Gebiete (18,9 %); der Gesamtfettgehalt liegt unter 1,02 % gegenüber 4,83 % bei Ziegenfleisch aus anderen Gebieten; die Färbung des Fleisches lässt sich als weiß bis blassrosa beschreiben, wohingegen das von Ziegen aus Flachlandgebieten hellrot aussieht. Außerdem haben Fettsäure-Analysen des Fleisches ergeben, dass es im Vergleich zu dem der Ziegen aus Flachlandgebieten höhere Mengen an Linolensäure (C18:3) enthält. Bei „Katsikaki Elassonas“ handelt es sich um ein zartes, saftiges Fleisch mit einem charakteristischen Aroma sowie einem angenehmen Geruch und Geschmack, auch wenn es von älteren Tieren stammt. Aus all diesen Gründen ist es in vielen städtischen Zentren (z. B. Larissa, Katerini, Athen, Saloniki, auf der Insel Kreta sowie im Ausland) sehr gefragt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Qualitätsmerkmale des Ziegenfleischs „Katsikaki Elassonas“ beruhen auf den besonderen Boden- und Klimaverhältnissen des geografischen Gebiets (Hoch- und Mittelgebirgslagen) mit seiner reichen Vegetation und enormen Artenvielfalt, darunter zahlreiche Kräuter. Allein auf dem Olymp gedeihen 1 700 Pflanzenarten. Die Tiere, die auf diesen Flächen weiden, ernähren sich von Gräsern, Kräutern und weiteren Pflanzen verschiedenster Art. Darüber hinaus legen diese Tiere oftmals beachtliche Entfernungen zurück, wodurch der Körper anders bemuskelt ist als bei Tieren aus dem Flachland und vor allem als bei Tieren aus Stallhaltung. Die Antioxidantien vieler Kräuter verleihen der Milch und insbesondere dem Lammfleisch ein spezielles Aroma und einen speziellen Geschmack, weshalb es bei den Verbrauchern sehr gefragt ist.

Es gibt einen positiven Zusammenhang zwischen der Intensität des Aromas und dem Linolensäuregehalt (C18:3), der bei frei weidenden Tieren höher ist. Diese besonderen Merkmale des Ziegenlammfleisches stehen u. a. mit dem Boden, der Vegetation und dem Mikroklima im Verwaltungsbezirk Elassona in Zusammenhang.

Fettsäure-Analysen des Ziegenfleischs aus Elassona haben ergeben, dass dieses Fleisch im Vergleich zu dem von Ziegen aus dem Flachland mehr Linolensäure (C18:3) enthält. Des Weiteren wird das Aroma durch die Art des Futters, die Rasse, die Art der Haltung, das Alter sowie die Geschlechtsreife der Tiere beeinflusst.

Die organoleptischen Eigenschaften des Fleisches „Katsikaki Elassonas“ sind zurückzuführen auf

a)

die Herkunft des Fleisches von einheimischen kleinwüchsigen Ziegenrassen, die genügsam, widerstandsfähig und ihrer besonderen geografischen Umgebung vollständig angepasst sind,

b)

das tägliche freie Weiden der Ziegen,

c)

die enorme Artenvielfalt der Vegetation, die Fülle an Gräsern und Kräutern,

d)

die Höhenlage der Weideflächen zwischen 250 und 2 550 Metern,

e)

den Boden und das Mikroklima des Gebiets,

f)

die Ernährung der Ziegenlämmer ausschließlich mit Muttermilch,

g)

den hohen Linolensäuregehalt (C18:3) und

h)

die kurze Zeit, in der die Mutterziegen mit zusätzlichem Futter ernährt werden, das überwiegend aus dem Verwaltungsbezirk Elassona stammt.

Die Ziegenhaltung und die Produktion des Fleisches „Katsikaki Elassonas“ haben eine jahrhundertealte Tradition. Das Fleisch wird in Larissa, Katerini, Athen, Saloniki sowie im Ausland (Italien, Spanien, Zypern) vermarktet.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minagric.gr/greek/data/Προδιαγραφές%20προϊόντος%20ΚΑΤΣΙΚΑΚΙ%20ΕΛΑΣΣΟΝΑΣ.doc


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


27.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 322/35


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 322/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„JABŁKA GRÓJECKIE“

EG-Nr.: PL-PGI-0005-0730-01.12.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Jabłka grójeckie“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Polen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Unter dem Namen „Jabłka grójeckie“ (Äpfel aus dem Anbaugebiet Grójec) dürfen die unten genannten Apfelsorten der Handelsklasse „Extra“ und der Handelsklasse I vertrieben werden, die zum Zeitpunkt des Verkaufs die in nachstehender Tabelle aufgeführten Mindestanforderungen im Hinblick auf Färbung, Größe sowie Festigkeit des Fruchtfleisches erfüllen. Die Äpfel „Jabłka grójeckie“ zeichnen sich auch dadurch aus, dass ihr Säuregehalt im Durchschnitt um 5 % über dem durchschnittlichen Säuregehalt der betreffenden Sorte liegt. Dieser Wert ist jedoch von den Witterungsbedingungen in der jeweiligen Vegetationsperiode abhängig.

Sorte

Färbung in % der Oberfläche

Größe Handelsklasse „Extra“ (in mm)

Größe Handelsklasse I (in mm)

Mindestfestigkeit des Fruchtfleisches (kg/cm2)

Alwa

55

60

55

5,5

Belle de Boskoop und Mutanten

38

70

65

6

Braeburn

55

70

65

6

Cortland

55

70

65

4,5

Celeste

38

70

65

5,5

Delikates

55

70

65

5

Delbarestivale und Mutanten

38

60

55

5,5

Early Geneva

55

60

55

6

Elise

80

70

65

6

Elstar

38

60

55

4,5

Empire

80

60

55

5

Fuji

55

70

65

6

Gala und Mutanten

38

60

55

5,5

Gloster

55

70

65

5,5

Golden Delicious und Mutanten

10

70

65

5

Idared

55

70

65

5,5

Jerseymac

55

60

55

5,5

Jonagold und Mutanten

38

70

65

5

Jonagored und Mutanten

80

70

65

5

Lobo

55

70

65

4,5

Ligol

55

70

65

5,5

Mutsu

10

70

65

6

Paula Red

55

70

65

5,5

Pinova und Mutanten

38

70

65

5,5

Piros

38

60

55

5,5

Rubin

80

70

65

4,5

Shampion und Mutanten

55

70

65

4,5

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Bei der Erzeugung der Äpfel „Jabłka grójeckie“ müssen in dem unter Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet folgende Produktionsphasen stattfinden:

Vorbereitung des Standorts

Anlegen der Apfelbaumpflanzung

Schneiden und Formen

Düngung

Bewässerung

Pflanzenschutz

Maßnahmen zur Verbesserung der Fruchtqualität

Ernte

Die Produktion der Äpfel „Jabłka grójeckie“ erfolgt in dem unter Punkt 4 bezeichneten Gebiet gemäß den Grundsätzen des Integrierten Landbaus (IL) für die Apfelerzeugung bzw. gemäß der Spezifikation von GLOBALGAP.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Keine

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Woiwodschaft Masowien:

Gesamter Kreis Grójec (Gemeinden: Belsk Duży, Błędów, Chynów, Goszczyn, Grójec, Jasieniec, Mogielnica, Nowe Miasto n. Pilicą, Pniewy und Warka),

Gemeinde Mszczonów im Kreis Żyrardów,

Gemeinden Tarczyn, Prażmów und Góra Kalwaria im Kreis Piaseczno,

Gemeinde Sobienie Jeziory im Kreis Otwock,

Gemeinde Wilga im Kreis Garwolin,

Gemeinden Grabów n. Pilicą und Magnuszew im Kreis Kozienice,

Gemeinden Stromiec, Białobrzegi und Promna im Kreis Białobrzegi,

Woiwodschaft Lodsch:

Gemeinden Biała Rawska, Sadkowice, Regnów und Cielądz im Kreis Rawa Mazowiecka,

Gemeinde Kowiesy im Kreis Skierniewice.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

5.1.1   Natürliche Bedingungen

Das Erzeugungsgebiet der Äpfel „Jabłka grójeckie“ liegt in Zentralpolen und erstreckt sich über das Warschauer Becken (Równina Warszawska), die Hochebene von Rawa (Wysoczyzna Rawska), das Tal von Białobrzegi (Dolina Białobrzeska) und das Mittlere Weichseltal (Dolina Środkowej Wisły). Diese geografischen Regionen gehören zur Mittelmasowischen Senke (Nizina Środkowomazowiecka) und zur Südmasowischen Ebene (Nizina Południowomazowiecka).

Die in diesen Gebieten vorherrschenden Böden sind Sand- und Lehmpodsol, Pseudo-Sand- und -Lehmpodsol sowie Bändertone der mittleren und unteren Bonitätsklassen, die sich hervorragend für den Apfelanbau eignen. Die Jahresniederschlagsmenge beträgt 600 mm. Die Vegetationsperiode dauert ca. 200 Tage, so dass die meisten Apfelsorten dort angebaut werden können. Durch das verhältnismäßig milde Klima in dieser Region, das dem Kontinentalklima zuzurechnen ist, gibt es in den Anpflanzungen selbst bei den frostempfindlichen Sorten kaum Verluste.

Charakteristisch für diese Region ist ein Mikroklima, das sich in der Reifezeit (September, Anfang Oktober) durch niedrige Nachttemperaturen (sogar bis 0 °C) auszeichnet.

Kennzeichnend für das abgegrenzte Erzeugungsgebiet der Äpfel „Jabłka grójeckie“ ist sein hoher Homogenitätsgrad. Vom Zentrum dieses geografischen Gebiets, das von der Stadt Grójec gebildet wird, bis zu seinen Grenzen finden sich in jedem Ort Apfelbaumpflanzungen. In der Umgebung von Grójec beträgt die Anbaudichte bis zu 70 % der Flächen. Sie nimmt mit zunehmender Entfernung von dieser Stadt ab, und außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets sind nur noch vereinzelt Apfelbäume anzutreffen. Die Region wird deshalb gemeinhin als „größter Obstgarten Europas“ bezeichnet.

5.1.2   Geschichte und Menschen

Die Entstehung des „größten Obstgartens Europas“, wie das Gebiet um Grójec genannt wird, geht bis in die Zeit der Herrschaft der aus Italien stammenden polnischen Königin Bona zurück, die für ihre Vorliebe für den Garten- und den Obstbau bekannt war. Im Jahr 1545 erhielt diese Königin große Ländereien im Kreis Grójec. Später verhalf sie den dortigen Gartenbesitzern zu zahlreichen Privilegien. Durch einen königlichen Erlass des Sohnes von Königin Bona wurde der Obstbau 1578 auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Damit nahm die Anlage von Obstgärten — vor allem Apfelgärten — ihren Anfang. In vielen historischen Werken finden sich zahlreiche Hinweise auf die Entstehung von Obstgärten auf Gutsherren- und Bauernland in dem Gebiet um Grójec.

Eine nicht unbedeutende Rolle in der Geschichte der Äpfel „Jabłka grójeckie“ spielten auch die Geistlichen Roch Wójcicki aus Belsk, Niedźwiedzki aus Łęczeszyce, Stefan Roguski aus Goszczyn und Edward Kawiński aus Konary, die im 19. Jahrhundert viel zur Verbreitung des Obstbaus in dieser Region beigetragen haben.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts gab es bereits Obstplantagen, wofür Jan Cieślak aus Podgórzyce als Symbolfigur stand. Er führte hohe Qualitätsmaßstäbe bei der Apfelproduktion und -lagerung ein (1918 errichtete er das erste Obstlager in Polen).

Anfang des 20. Jahrhunderts traten auch die ersten Berater in Erscheinung; zu den bekanntesten aus dieser Region gehörte Witalis Urbanowicz, der sich 1909 mit dem Verfassen der zehn Gebote für den Gartenbau einen Namen machte.

Nach Ende des Zweiten Weltkriegs nahm der Obstbau in der Region Grójec einen enormen Aufschwung. Zu einem Synonym für diese Entwicklung wurde Professor Szczepan Pieniążek, der das Institut für Obstbau und Blumenzucht begründete, das den lokalen Obstzüchtern die neuesten Erkenntnisse und Erfahrungen im Apfelanbau zur Verfügung stellte. Im Auftrag des Professors richtete dessen Zögling, Eligiusz Gajewski, in Nowa Wieś einen Versuchsbetrieb ein, der dem Institut für Obstbau und Blumenzucht angegliedert war. Dieser entwickelte sich zu einem Musterbetrieb, von dessen praktischen Erfahrungen die Obstbauern der Region Grójec profitierten.

Im Laufe der Jahre wurde immer mehr von den Äpfeln „Jabłka grójeckie“ geerntet, und bereits 1958 hatten die lokalen Landwirte eine Apfelschwemme zu verzeichnen. Das wiederum veranlasste den Stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums des Kreisnationalrates in Grójec, Wacław Przytocki, das Apfelblütenfest (Dni Kwitnących Jabłoni) ins Leben zu rufen, mit dem für die Äpfel und die Region geworben werden sollte. Das jährliche Apfelblütenfest wurde anfangs immer in einem anderen Ort gefeiert, und es gab nach und nach verschiedene, leicht variierende Bezeichnungen dafür: Dni Kwitnących Jabłoni, Dni Kwitnącej Jabłoni, Grójeckie Dni Kwitnącej Jabłoni, Grójeckie Dni Kwitnących Jabłoni, Kwitnące Jabłonie, Święto Kwitnących Jabłoni. Seit über zehn Jahren wird nunmehr die letztgenannte Bezeichnung für das Apfelblütenfest verwendet.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Äpfel mit dem Namen „Jabłka grójeckie“ zeichnen sich durch eine um etwa 5 % stärkere Ausbildung der Deckfarbe des Epikarps gegenüber dem Durchschnitt aus. Die schöne Rotfärbung verleiht dem Apfel nicht nur ein attraktives Aussehen, sondern weist auch auf einen höheren Gehalt an Farbstoffen — hauptsächlich Anthozyane und Karetonoide — im Gewebe unter der Schale hin. Charakteristisch für die Äpfel „Jabłka grójeckie“ ist auch ihr Säuregehalt, der im Durchschnitt um 5 % über dem durchschnittlichen Säuregehalt der betreffenden Sorte liegt. Dieser Wert ist jedoch von den Witterungsbedingungen in der jeweiligen Vegetationsperiode abhängig.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Zusammenhang zwischen den Äpfeln „Jabłka grójeckie“ und dem in Punkt 4 bezeichneten geografischen Gebiet ergibt sich aus den besonderen, unter Punkt 5.2 beschriebenen Qualitätsmerkmalen, die auf die unter Punkt 5.1.1 beschriebenen natürlichen Einflussfaktoren zurückgehen und das weiter unten beschriebene Ansehen begründen.

Durch die einzigartigen natürlichen Bedingungen im Erzeugungsgebiet der Äpfel „Jabłka grójeckie“ — insbesondere die Bodenverhältnisse und ein besonderes Mikroklima — erhalten diese Äpfel schneller ihre Färbung, die stärker als im Durchschnitt ausgebildet ist. Zudem besitzen sie einen hohen Säuregehalt, der von Verarbeitern in ganz Europa geschätzt wird. Die niedrigen Nachttemperaturen begünstigen die physiologischen Prozesse, die unmittelbar vor der Ernte in den Äpfeln ablaufen: Der Verbrennungsprozess in der Ruhephase der Äpfel während der Nachtstunden ist weniger intensiv, wodurch sich auch das Zucker-Säure-Verhältnis verbessert, was wiederum für den vorzüglichen Geschmack der Äpfel „Jabłka grójeckie“ ausschlaggebend ist.

Das Anbaugebiet und die unvergleichlichen Qualitätsmerkmale der Äpfel „Jabłka grójeckie“ stehen also wegen des besonderen regionalen Mikroklimas in einem engen Zusammenhang. Ausdrücklich zu nennen ist hier auch der starke Temperaturabfall in der Region Grójec während der Reifezeit (im September und Anfang Oktober sinkt die Temperatur sogar bis auf 0 °C). Die Bodenverhältnisse und das besondere Mikroklima schaffen damit, wie gesagt, einzigartige natürliche Bedingungen, die eine schnellere, überdurchschnittlich ausgebildete Färbung der Äpfel „Jabłka grójeckie“ bewirken und diesen außerdem einen von Verarbeitern in ganz Europa geschätzten hohen Säuregehalt verleihen.

Der hervorragende Ruf der Äpfel aus der Region Grójec, der sich im Laufe von fast 500 Jahren stetig gefestigt hat, ist den dort herrschenden günstigen Bedingungen für den Apfelanbau zu verdanken. Für die meisten Einwohner der Woiwodschaft Masowien und der angrenzenden Woiwodschaften ist Grójec das Apfelanbaugebiet schlechthin. Motive aus dem Obstanbau sind hier überall anzutreffen: symbolische Darstellungen des Apfels im Wappen des Kreises Grójec und im Wappen vieler Gemeinden (Chynów, Belsk Duży, Błędów, Jasieniec, Kowiesy, Sadkowice), Ortsnamen wie Sadków, Sadkowice, das Flachrelief im Gärtnerhaus (Dom Ogrodnika) in Grójec, auf dem eine Apfelernte dargestellt ist, das jährliche Apfelblütenfest, das sich außerordentlicher Beliebtheit erfreut, die „Polnischen Obstbautage“ (Ogólnopolskie spotkania sadownicze), die jedes Jahr in Grójec veranstaltet werden, sowie die Namensgebung für Wohnviertel in den Städten wie etwa „Zielony Sad“ (Grüner Obstgarten).

Durch die jahrhundertealte Tradition des Apfelanbaus beherrschen die lokalen Obstbauern die Pflege der Apfelbäume fast bis zur Perfektion. Auch die örtliche Industrie ist hauptsächlich auf diese Branche ausgerichtet: So gibt es in der Region Obstverarbeitungsbetriebe, Handelsunternehmen, Erzeugergemeinschaften, Geschäfte für Gartenbaubedarf, Maschinenhersteller usw.

Zurzeit wird in der Region Grójec Intensivproduktion mit Niederstammbäumen betrieben, die ca. 40 % der polnischen Apfelerzeugung liefern. Die Anbauintensität erreicht in einigen Gemeinden sogar bis zu 70 % der Flächen.

Die klimatischen Bedingungen und die langjährige Tradition des Apfelanbaus haben diesem Erzeugnis zu hohem Ansehen verholfen, was durch die Ergebnisse der Verbraucherbefragungen bestätigt wird, die im September 2008 in ganz Polen durchgeführt wurden. Wie die Umfrageergebnisse zeigen, stellen die Befragten einen engen Zusammenhang zwischen der Region Grójec und dem Obstbau und insbesondere der Apfelerzeugung her. Auf eine Verbindung zwischen der Region Grójec und dem Obstbau verwiesen 27,7 % der befragten Personen. 19 % der polnischen Bürger verbinden die Region Grójec mit dem Apfelanbau. In den an die Woiwodschaft Masowien angrenzenden Woiwodschaften liegt der Anteil der Befragten, die die Region Grójec mit Äpfeln assoziieren, noch höher: 32 % in der Nachbarwoiwodschaft Lodsch und 36 % in der Woiwodschaft Heiligkreuz.

Den ausgezeichneten Ruf der Äpfel „Jabłka grójeckie“ bestätigen auch die Presseberichte im Zusammenhang mit diesem Produkt. Hier einige Beispiele: „Co czwarte jabłko z Grójca“ (Jeder vierte Apfel kommt aus Grójec, 1991), „Z Grójca do Szwecji“ (Von Grójec nach Schweden, 1992), „Jabłko ekologiczne“ (Der ökologische Apfel, 1993), „Eurojabłka z Grójeckiego“ (Der Euroapfel aus der Region Grójec, 1995), „Sady po klęsce“ (Apfelplantagen nach der Überproduktion, 2000), „Jabłkowe centrum Europy?“ (Das Apfelzentrum Europas?, 2001), „Grójeckie jabłka najlepsze“ (Äpfel aus Grójec sind die besten, 2007).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minrol.gov.pl/index.php?/pol/Jakosc-zywnosci/Produkty-regionalne-i-tradycyjne/Wnioski-przeslane-do-UE-od-kwietnia-2006-roku


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.