ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.301.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
6. November 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2010/C 301/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 288, 23.10.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 301/02

Rechtssache C-550/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. September 2010 — Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Council of the Bars and Law Societies of the European Union, Algemene Rad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Association européenne des juristes d'entreprise (AEJE), American Corporate Counsel Association (ACCA) — European Chapter, International Bar Association (Rechtsmittel — Wettbewerb — Beweisaufnahme — Nachprüfungsbefugnisse der Kommission — Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation — Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen — Austausch von E-Mails)

2

2010/C 301/03

Rechtssache C-48/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. September 2010 — Lego Juris A/S/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mega Brands Inc. (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Gemeinschaftsmarke — Eignung der Form einer Ware zur Eintragung als Marke — Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das aus der Oberseite und zwei Seiten eines Lego-Steins besteht — Nichtigerklärung dieser Eintragung auf Antrag eines Unternehmens, das Spielbausteine gleicher Form und Abmessungen vertreibt — Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 — Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist)

3

2010/C 301/04

Rechtssache C-149/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Griechenland) — Zoi Chatzi/Ypourgos Oikonomikon (Sozialpolitik — Richtlinie 96/34/EG — Rahmenvereinbarung über Elternurlaub — Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung — Inhaber des Rechts auf Elternurlaub — Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen — Begriff Geburt — Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder — Grundsatz der Gleichbehandlung)

3

2010/C 301/05

Rechtssache C-337/10: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2010 — Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main

4

2010/C 301/06

Rechtssache C-362/10: Klage, eingereicht am 20. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

4

2010/C 301/07

Rechtssache C-364/10: Klage, eingereicht am 8. Juli 2010 — Republik Ungarn/Slowakische Republik

5

2010/C 301/08

Rechtssache C-379/10: Klage, eingereicht am 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

6

2010/C 301/09

Rechtssache C-388/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. August 2010 von Félix Muñoz Arraiza gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-138/09, Félix Muñoz Arraiza/HABM, anderer Verfahrensbeteiligter: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja

7

2010/C 301/10

Rechtssache C-397/10: Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

8

2010/C 301/11

Rechtssache C-403/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2010 von Mediaset SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-177/07, Mediaset SpA/Europäische Kommission, unterstützt durch Sky Italia Srl

8

2010/C 301/12

Rechtssache C-412/10: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen’s Bench Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. August 2010 — Deo Antoine Homawoo/GMF Assurances SA

9

2010/C 301/13

Rechtssache C-414/10: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. August 2010 — Société Veleclair/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l’État

10

2010/C 301/14

Rechtssache C-415/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. August 2010 — Galina Meister gegen Speech Design Carrier Systems GmbH

10

2010/C 301/15

Rechtssache C-416/10: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Republik Slowenien), eingereicht am 23. August 2010 — Jozef Križan u. a./Slovenská inšpekcia životného prostredia

11

2010/C 301/16

Rechtssache C-419/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 23. August 2010 — Wolfgang Hofmann gegen Freistaat Bayern

12

2010/C 301/17

Rechtssache C-422/10: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. August 2010 — Georgetown University, University of Rochester und Loyola University of Chicago/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

12

2010/C 301/18

Rechtssache C-424/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 — Tomasz Ziolkowski gegen Das Land Berlin

13

2010/C 301/19

Rechtssache C-425/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 — Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja gegen Das Land Berlin

13

2010/C 301/20

Rechtssache C-429/10 P: Rechtsmittel der X Technology Swiss GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-547/08, X Technologie Swiss GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 2. September 2010

13

2010/C 301/21

Rechtssache C-430/10: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 2. September 2010 — Hristo Gaydarov/Direktor na Glavna direktsia Ohranitelna politsia pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

14

2010/C 301/22

Rechtssache C-431/10: Klage, eingereicht am 1. September 2010 — Europäische Kommission/Irland

15

2010/C 301/23

Rechtssache C-432/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 26. August 2010 — Ministerie van Financiën und Openbaar Ministerie/Aboulkacem Chihabi u. a.

15

2010/C 301/24

Rechtssache C-433/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission

17

2010/C 301/25

Rechtssache C-445/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

17

2010/C 301/26

Rechtssache C-447/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Grain Millers, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache T-430/08, Grain Millers, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grain Millers GmbH & Co. KG

18

2010/C 301/27

Rechtssache C-457/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2010 von AstraZeneca AB und AstraZeneca plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-321/05, AstraZeneca AB, AstraZeneca plc/Europäische Kommission

18

2010/C 301/28

Rechtssache C-366/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. September 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

19

 

Gericht

2010/C 301/29

Rechtssache T-279/04: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Éditions Jacob/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Französischsprachiger Verlag — Entscheidung, den Zusammenschluss unter der Bedingung einer Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären — Nichtigkeitsklage eines nicht zum Zuge gekommenen Übernahmeanwärters — Begründungspflicht — Täuschung — Rechtsfehler — Offensichtlicher Ermessensfehler — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89)

20

2010/C 301/30

Rechtssache T-452/04: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Éditions Jacob/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Französischsprachiges Verlagswesen — Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Entscheidung über die Zulassung des Käufers der weiterveräußerten Vermögenswerte — Nichtigkeitsklage eines nicht ausgewählten Käuferkandidaten — Unabhängigkeit des Bevollmächtigten — Verordnung (EG) Nr. 4064/89)

20

2010/C 301/31

Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Griechenland u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Luftverkehrssektor — Beihilfen für die Restrukturierung und die Privatisierung der staatlichen griechischen Fluggesellschaft — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird — Wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Gesellschaften — Bestimmung des tatsächlichen Empfängers einer Beihilfe zum Zweck ihrer Rückforderung — Kriterium des Privatunternehmers — Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt — Begründungspflicht)

21

2010/C 301/32

Rechtssache T-26/06: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Wittenheim/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Industriesäcke — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Verhältnismäßigkeit)

21

2010/C 301/33

Rechtssache T-40/06: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Industrier/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Verhältnismäßigkeit — Gesamtschuldnerische Haftung — Grundsatz der Rechtssicherheit)

22

2010/C 301/34

Rechtssache T-193/06: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — TF1/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelungen für die Film und audiovisuelle Produktion — Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben — Nichtigkeitsklage — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Unzulässigkeit)

22

2010/C 301/35

Rechtssache T-314/06: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Whirlpool Europe/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea — Definition der betroffenen Ware — Verteidigungsrechte — Beratender Ausschuss — Begründungspflicht — Wahl der Methode zur Definition der betroffenen Ware — Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

23

2010/C 301/36

Rechtssache T-131/07: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Mohr & Sohn/Kommission (Binnenschifffahrt — Kapazität der Gemeinschaftsflotten — Bedingung für die Inbetriebnahme neuer Schiffe (Alt-für-neu-Regelung) — Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung der für Spezialschiffe vorgesehenen Ausnahmeregelung verweigert wurde — Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999)

23

2010/C 301/37

Verbundene Rechtssachen T-156/07 und T-232/07: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Spanien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsräte — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Änderungen — Verordnung Nr. 1 — Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts — Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts — Begründungspflicht — Diskriminierungsverbot)

24

2010/C 301/38

Verbundene Rechtssachen T-166/07 und T-285/07: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte und Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz — Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Änderungen — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen — Verordnung Nr. 1 — Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts — Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts — Begründungspflicht — Diskriminierungsverbot — Befugnismissbrauch)

24

2010/C 301/39

Rechtssache T-366/07: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Procter & Gamble/HABM — Prestige Cosmetics (P&G PRESTIGE BEAUTE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke P&G PRESTIGE BEAUTE — Ältere nationale Bildmarken Prestige — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

25

2010/C 301/40

Rechtssache T-72/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Travel Service/HABM — Eurowings Luftverkehrs (smart Wings) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke smartWings — Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken EUROWINGS und EuroWings — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) — Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009))

25

2010/C 301/41

Rechtssache T-97/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — KUKA Roboter/HABM (Orange Farbton) (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

26

2010/C 301/42

Rechtssache T-135/08: Beschluss des Gerichts vom 13. September 2010 — Schniga/CPVO — Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer) (Pflanzensorten — Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Apfelsorte Gala Schnitzer — Technische Prüfung — Ermessen des CPVO — Einwendungen — Art. 55 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94)

26

2010/C 301/43

Rechtssache T-149/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Abbott Laboratories/HABM — aRigen (Sorvir) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Sorvir — Ältere Gemeinschaftswortmarke NORVIR — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

26

2010/C 301/44

Rechtssache T-292/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Inditex/HABM (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Wortmarke OFTEN als Gemeinschaftsmarke — Ältere nationale Wortmarke OLTEN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) — Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer — Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009))

27

2010/C 301/45

Rechtssache T-400/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Enercon/HABM — BP (ENERCON) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON — Ältere Gemeinschaftswortmarke ENERGOL — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

27

2010/C 301/46

Rechtssache T-546/08: Urteil des Gerichts vom 21. September 2010 — Villa Almè/HABM — Marqués de Murrieta (i GAI) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke i GAI — Nationale Wortmarke YGAY sowie Gemeinschaftsbild- und -wortmarke MARQUÉS DE MURRIETA YGAY — Relative Eintragungshindernisse — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

28

2010/C 301/47

Rechtssache T-385/05 TO: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2010 — Portugal/Transnáutica und Kommission (Drittwiderspruch — Möglichkeit für den Dritten, am Hauptverfahren teilzunehmen — Keine Beeinträchtigung der Rechte des Dritten — Unzulässigkeit)

28

2010/C 301/48

Rechtssache T-123/08: Beschluss des Gerichts vom 2. September 2010 — Spitzer/HABM — Homeland Housewares (Magic Butler) (Nichtigkeitsklage — Untätigkeit des Klägers — Erledigung der Hauptsache)

29

2010/C 301/49

Rechtssache T-532/08: Beschluss des Gerichts vom 7. September 2010 — Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission (Nichtigkeitsklage — Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Nickelcarbonatverbindungen als gefährliche Stoffe — Richtlinie 2008/58/EG — Richtlinie 67/548/EWG — Verordnung (EG) Nr. 790/2009 — Verordnung (EG) Nr. 1272/20098 — Anpassung der Anträge — Zeitliche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV — Fehlendes individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit)

29

2010/C 301/50

Rechtssache T-539/08: Beschluss des Gerichts vom 7. September 2010 — Etimine und Etiproducts/Kommission (Nichtigkeitsklage — Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit — Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Borate als gefährliche Stoffe — Richtlinie 2008/58/EG — Richtlinie 67/548/EWG — Verordnung (EG) Nr. 790/2009 — Verordnung (EG) Nr. 1272/20098 — Anpassung der Anträge — Zeitliche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV — Fehlendes individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit)

30

2010/C 301/51

Rechtssache T-120/09: Beschluss des Gerichts vom 9. September 2010 — Phoenix-Reisen und DRV/Kommission (Staatliche Beihilfen — In den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Subvention für insolvente Unternehmen — Beschwerde, mit der ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird — Zurückweisung der Beschwerde — Späterer Erlass einer Entscheidung — Erledigung)

30

2010/C 301/52

Rechtssache T-157/09 P: Beschluss des Gerichts vom 15. September 2010 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Angemessene Frist zur Erhebung einer Schadensersatzklage — Verspätung — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

31

2010/C 301/53

Rechtssache T-299/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. August 2010 — Babcock Noell/Gemeinsames Unternehmen Fusionsenergie (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

31

2010/C 301/54

Rechtssache T-332/10: Klage, eingereicht am 10. August 2010 — Viaguara/HABM — Pfizer (VIAGUARA)

31

2010/C 301/55

Rechtssache T-341/10: Klage, eingereicht am 20. August 2010 — F91 Diddeléng u. a./Kommission

32

2010/C 301/56

Rechtssache T-345/10: Klage, eingereicht am 25. August 2010 — Portugiesische Republik/Kommission

32

2010/C 301/57

Rechtssache T-361/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache F-35/08, Pachtitis/Kommission

33

2010/C 301/58

Rechtssache T-367/10: Klage, eingereicht am 3. September 2010 — Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia u. a./Kommission

34

2010/C 301/59

Rechtssache T-369/10: Klage, eingereicht am 2. September 2010 — Handicare/HABM — Apple Corps (BEATLE)

35

2010/C 301/60

Rechtssache T-372/10: Klage, eingereicht am 3. September 2010 — Bolloré/Kommission

35

2010/C 301/61

Rechtssache T-373/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch Austria/Kommission

36

2010/C 301/62

Rechtssache T-374/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch/Kommission

37

2010/C 301/63

Rechtssache T-375/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Hansa Metallwerke u.a./Kommission

38

2010/C 301/64

Rechtssache T-377/10: Klage, eingereicht am 6. September 2010 — Preparados Alimenticios/HABM — Rila Feinkost-Importe (Jambo Afrika)

39

2010/C 301/65

Rechtssache T-378/10: Klage, eingereicht am 7. September 2010 — Masco u. a./Kommission

40

2010/C 301/66

Rechtssache T-379/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Keramag Keramische Werke u. a./Kommission

40

2010/C 301/67

Rechtssache T-381/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Sanitec Europe/Kommission

41

2010/C 301/68

Rechtssache T-382/10: Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Villeroy et Boch/Kommission

42

2010/C 301/69

Rechtssache T-383/10: Klage, eingereicht am 7. September 2010 — Continental Bulldog Club Deutschland/HABM (CONTINENTAL)

43

2010/C 301/70

Rechtssache T-385/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

43

2010/C 301/71

Rechtssache T-386/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Dornbracht/Kommission

44

2010/C 301/72

Rechtssache T-387/10: Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Goutier/HABM — Eurodata (ARANTAX)

45

2010/C 301/73

Rechtssache T-388/10: Klage, eingereicht am 6. September 2010 — Productos Derivados del Acero/Kommission

46

2010/C 301/74

Rechtssache T-389/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — SLM/Kommission

46

2010/C 301/75

Rechtssache T-390/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2010 von Paulette Füller-Tomlinson gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-97/08, Füller-Tomlinson/Parlament

47

2010/C 301/76

Rechtssache T-391/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Nedri Spanstaal/Kommission

48

2010/C 301/77

Rechtssache T-392/10: Klage, eingereicht am 6. September 2010 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

48

2010/C 301/78

Rechtssache T-393/10: Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission

49

2010/C 301/79

Rechtssache T-394/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Grebenshikova/HABM — Volvo Trademark (SOLVO)

50

2010/C 301/80

Rechtssache T-395/10: Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Stichting Corporate Europe Observatory/Kommission

50

2010/C 301/81

Rechtssache T-396/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Zucchetti Rubinetteria/Kommission

51

2010/C 301/82

Rechtssache T-397/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — ara/HABM — Allrounder (Darstellung eines Sportschuhes mit dem Buchstaben A auf der Seite)

51

2010/C 301/83

Rechtssache T-398/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Fapricela — Indústria de Trefilaria/Kommission

52

2010/C 301/84

Rechtssache T-399/10: Klage, eingereicht am 14. September 2010 — ArcelorMittal España/Kommission

53

2010/C 301/85

Rechtssache T-402/10: Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Villeroy & Boch — Belgien/Kommission

53

2010/C 301/86

Rechtssache T-405/10: Klage, eingereicht am 10. September 2010 — Justice & Environment/Kommission

54

2010/C 301/87

Rechtssache T-406/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Emesa-Trefilería und Industrias Galyca/Kommission

55

2010/C 301/88

Rechtssache T-408/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Roca Sanitario/Kommission

55

2010/C 301/89

Rechtssache T-409/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)

56

2010/C 301/90

Rechtssache T-410/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)

56

2010/C 301/91

Rechtssache T-411/10: Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Laufen Austria/Kommission

57

2010/C 301/92

Rechtssache T-412/10: Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Roca/Kommission

57

2010/C 301/93

Rechtssache T-415/10: Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

58

2010/C 301/94

Rechtssache T-417/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Cortés del Valle López/HABM (HIJOPUTA)

59

2010/C 301/95

Rechtssache T-418/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — voestalpine und voestalpine Austria Draht/Kommission

59

2010/C 301/96

Rechtssache T-419/10: Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Ori Martin/Kommission

60

2010/C 301/97

Rechtssache T-420/10: Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Armani/HABM — Annunziata Del Prete (AJ AMICI JUNIOR)

61

2010/C 301/98

Rechtssache T-421/10: Klage, eingereicht am 20. September 2010 — Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM — Constantina Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO)

61

2010/C 301/99

Rechtssache T-429/10: Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Global Steel Wire/Kommission

62

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 301/00

Rechtssache F-61/10: Klage, eingereicht am 24. Juli 2010 — AF/Kommission

63

2010/C 301/01

Rechtssache F-73/10: Klage, eingereicht am 3. September 2010 — Coedo Suárez/Rat

63

2010/C 301/02

Rechtssache F-74/10: Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Kimman/Kommission

63

2010/C 301/03

Rechtssache F-75/10: Klage, eingereicht am 10. September 2010 — Scheefer/Parlament

64

2010/C 301/04

Rechtssache F-76/10: Klage, eingereicht am 10. September 2010 — Colart u. a./Parlament

64

2010/C 301/05

Rechtssache F-77/10: Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Arroyo Redondo/Kommission

65

2010/C 301/06

Rechtssache F-78/10: Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Antelo Sanchez u. a./Parlament

65

2010/C 301/07

Rechtssache F-79/10: Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Dubus/Kommission

66

2010/C 301/08

Rechtssache F-81/10: Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Praskevicius/Parlament

66

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/1


2010/C 301/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 288, 23.10.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 274, 9.10.2010

ABl. C 260, 25.9.2010

ABl. C 246, 11.9.2010

ABl. C 234, 28.8.2010

ABl. C 221, 14.8.2010

ABl. C 209, 31.7.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. September 2010 — Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Council of the Bars and Law Societies of the European Union, Algemene Rad van de Nederlandse Orde van Advocaten, Association européenne des juristes d'entreprise (AEJE), American Corporate Counsel Association (ACCA) — European Chapter, International Bar Association

(Rechtssache C-550/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Beweisaufnahme - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit von Kommunikation - Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und einem Unternehmen - Austausch von E-Mails)

2010/C 301/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Mollica, avocate, dann M. van der Woude, avocat, und C. Swaak, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und X. Lewis), Council of the Bars and Law Societies of the European Union (Prozessbevollmächtigter: J. Flynn, QC), Algemene Rad van de Nederlandse Orde van Advocaten (Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und C. Schillemans, advocaten), Association européenne des juristes d'entreprise (AEJE) (Prozessbevollmächtigte: M. Dolmans und K. Nordlander, avocats, beauftragt durch J. Temple Lang, Solicitor), American Corporate Counsel Association (ACCA) — European Chapter (Prozessbevollmächtigte: G. Berrisch, Rechtsanwalt, beauftragt durch D. Hull, Solicitor), International Bar Association (Prozessbevollmächtigte: J. Buhart und I. Michou, avocats)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerinnen: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson und E. Jenkinson im Beistand von M. Hoskins, Barrister), Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von D. O’Donnell, SC, und R. Casey, BL), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries und M. de Grave)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 17. September 2007 in der Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1533 final abgewiesen hat, mit der ein Antrag auf Anwendung des auf bestimmte, im Rahmen einer Prüfung nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 beschlagnahmte Dokumente abgelehnt wurde (Sache COMP/E-1/38.589)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland und das Königreich der Niederlande tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

3.

Der Conseil des barreaux européens, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, die European Company Lawyers Association, die American Corporate Counsel Association (ACCA) — European Chapter und die International Bar Association tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

4.

Im Übrigen tragen die Akzo Nobel Chemicals Ltd und die Akcros Chemicals Ltd die Kosten gesamtschuldnerisch.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


6.11.2010   

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C 301/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. September 2010 — Lego Juris A/S/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mega Brands Inc.

(Rechtssache C-48/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Gemeinschaftsmarke - Eignung der Form einer Ware zur Eintragung als Marke - Eintragung eines dreidimensionalen Zeichens, das aus der Oberseite und zwei Seiten eines Lego-Steins besteht - Nichtigerklärung dieser Eintragung auf Antrag eines Unternehmens, das Spielbausteine gleicher Form und Abmessungen vertreibt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist)

2010/C 301/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lego Juris A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt T. Dolde)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis), Mega Brands Inc. (Prozessbevollmächtigte: P. Cappuyns und C. De Meyer, advocaten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 12. November 2008, Lego Juris A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T-270/06), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form eines Legosteins für Waren in den Klassen 9 und 28 auf Aufhebung der Entscheidung R 856/2004-G der Großen Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. Juli 2006 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Marke auf Antrag von Mega Brands teilweise für nichtig zu erklären, zurückgewiesen worden war — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Lego Juris A/S trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


6.11.2010   

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C 301/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Griechenland) — Zoi Chatzi/Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-149/10) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung - Inhaber des Rechts auf Elternurlaub - Elternurlaub bei der Geburt von Zwillingen - Begriff „Geburt“ - Berücksichtigung der Zahl der geborenen Kinder - Grundsatz der Gleichbehandlung)

2010/C 301/04

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Efeteio Thessalonikis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zoi Chatzi

Beklagter: Ypourgos Oikonomikon

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Dioikitiko Efeteio Thessalonikis — Auslegung von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in Verbindung mit Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) — Elternurlaub bei Geburt von Zwillingen — Gewährung eines einzigen Elternurlaubs bei der Geburt von Zwillingen — Verstoß gegen Art. 21 der Charta der Grundrechte wegen Diskriminierung aufgrund der Geburt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarende Beschränkung der Rechte der Zwillinge

Tenor

1.

Paragraf 2 Nr. 1 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Kind ein individuelles Recht auf Elternurlaub verleiht.

2.

Paragraf 2 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist nicht dahin auszulegen, dass die Geburt von Zwillingen ein Recht auf eine der Zahl der geborenen Kinder entsprechende Zahl von Elternurlauben eröffnet. Im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet dieser Paragraf den nationalen Gesetzgeber jedoch, ein System des Elternurlaubs zu schaffen, das entsprechend der im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Situation Eltern von Zwillingen eine Behandlung gewährleistet, die ihren besonderen Bedürfnissen gebührend Rechnung trägt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob die nationale Regelung diesem Erfordernis entspricht, und diese nationale Regelung gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen.


(1)  ABl. C 148 vom 5.6.2010.


6.11.2010   

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C 301/4


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2010 — Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main

(Rechtssache C-337/10)

()

2010/C 301/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georg Neidel

Beklagte: Stadt Frankfurt am Main

Vorlagefragen

1.

Gilt Art. 7 RL 2003/88/EG (1) auch für Beamtenverhältnisse?

2.

Erfasst Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG auch Ansprüche auf Jahres- bzw. Erholungsurlaub, soweit das nationale Recht einen derartigen Anspruch für mehr als 4 Wochen begründet?

3.

Unterfallen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG auch solche Freistellungsansprüche, die nach nationalem Recht aufgrund unregelmäßiger Arbeitszeitverteilung zum Ausgleich für Feiertage zusätzlich zum Jahres- bzw. Erholungsurlaub gewährt werden?

4.

Kann ein in den Ruhestand getretener Beamter einen Anspruch auf Abgeltung von Erholungs- bzw. Jahresurlaub unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stützen, wenn er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat und deshalb nicht in der Lage war, seinen Urlaub in der Form der Freistellung vom Dienst in Anspruch zu nehmen?

5.

Kann einem solchen Abgeltungsanspruch der im nationalen Recht angeordnete vorzeitige Verfall des Urlaubsanspruchs zumindest teilweise entgegen gehalten werden?

6.

Erstreckt sich der Umfang des durch Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründeten Abgeltungsanspruchs nur auf den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindesturlaub von 4 Wochen, oder erstreckt sich der Abgeltungsanspruch darüber hinaus auch auf die im nationalen Recht zusätzlich vorgesehenen Urlaubsansprüche? Gehören zu diesen erweiterten Urlaubsansprüchen auch solche, bei denen sich der Anspruch auf Freistellung nur aus einer besonderen Arbeitszeitverteilung ergibt?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9.


6.11.2010   

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C 301/4


Klage, eingereicht am 20. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-362/10)

()

2010/C 301/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. La Pergola und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 und 11 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diese Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Auffassung der Klägerin hat die Republik Polen bis jetzt nicht die nationalen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG in nationales Recht erlassen. Die der Kommission notifizierte Ustawa z 6 września 2001 r. o dostępie do informacji publicznej (Gesetz vom 6. September 2001 über den Zugang zu öffentlichen Informationen) betreffe nicht die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, da sie nicht einmal eine Definition des Begriffs „Weiterverwendung“ enthalte. Bereits aus diesem Grund könnten die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Gesetz keine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2003/98 darstellen.


(1)  ABl. L 345, S. 90.


6.11.2010   

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C 301/5


Klage, eingereicht am 8. Juli 2010 — Republik Ungarn/Slowakische Republik

(Rechtssache C-364/10)

()

2010/C 301/07

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, E. Orgován)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) (im Folgenden: Richtlinie 2004/38) und Art. 18 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie dem Präsidenten der Republik Ungarn, László Sóylom, am 21. August 2009 die Einreise in das Gebiet der Slowakischen Republik nicht gestattete;

außerdem festzustellen, dass der auch bei Klageerhebung vertretene Standpunkt der Slowakischen Republik gegen das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 3 Abs. 2 EUV, verstößt, soweit sie sich nach der Richtlinie 2004/38 für berechtigt hält, dem Staatsoberhaupt der Republik Ungarn, d. h. ihrem Präsidenten, die Einreise in das Gebiet der Slowakischen Republik zu versagen, und damit bekräftigt, dass ein solcher Verstoß sich wiederholen kann;

festzustellen, dass die Slowakische Republik das Unionsrecht fehlerhaft angewandt hat, als die staatlichen Behörden dem Präsidenten László Sóylom die Einreise in das Gebiet der Slowakischen Republik auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 nicht gestatteten,

falls der Gerichtshof dem ungarischen Vorbringen, das den vorstehenden Anträgen zugrunde liegt, nicht folgt und der Auffassung ist, dass eine konkrete Rechtsvorschrift des Völkerrechts den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 einschränken könne — eine Auffassung, die die Republik Ungarn nicht teilt — den Umfang und den Anwendungsbereich solcher Ausnahmen festzulegen;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 21. August 2009 teilte der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn in einer mündlichen Note mit, dass die zuständigen Behörden der Slowakischen Republik hinsichtlich des Besuchs, den der Präsident der Republik Ungarn László Sóylom an diesem Tag durchführte, entschieden hätten, ihm die Einreise in das Gebiet der Slowakischen Republik zu versagen.

Die ungarische Regierung macht geltend, dass die Slowakische Republik dadurch gegen Art. 18 EG sowie gegen die Richtlinie 2004/38 verstoßen habe, dass sie dem Präsidenten László Sóylom die Einreise nicht gestattet habe. Die Republik Ungarn ist der Auffassung, dass das persönliche Verhalten des Präsidenten der Republik László Sóylom weder im Allgemeinen noch im Zusammenhang mit dem konkreten Besuch eine tatsächliche, unmittelbar und hinreichend ernste, ein wesentliches Interesse der Gesellschaft bedrohende Gefahr dargestellt habe, die Grund für den Erlass irgendeiner beschränkenden Maßnahme hätte sein können. Die ungarische Regierung meint, auch wenn es einen solchen die beschränkende Maßnahme rechtfertigenden Grund gäbe, was sie nicht glaube, entspreche die Maßnahme, mit der im konkreten Fall dem Präsidenten der Republik die Einreise verboten worden sei, nicht dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit und gehe über das verfolgte Ziel hinaus, das die Slowakische Republik auch durch andere, weniger beschränkende Mittel hätte erreichen können.

Die Slowakische Republik habe auch nicht die Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2004/38 eingehalten, da das Verbot der Einreise des Präsidenten László Sóylom nicht aufgrund einer Entscheidung nach der Richtlinie ergangen und nicht zugestellt worden sei; die Entscheidung, die Einreise zu versagen, sei in einer mündlichen Note mitgeteilt worden, habe jedoch weder eine hinreichende Begründung enthalten noch angegeben, bei welcher Verwaltungs- oder gerichtlichen Stelle und innerhalb welcher Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden könne.

Nach Auffassung der ungarischen Regierung besteht die Gefahr, dass die Slowakische Republik den Verstoß wiederhole, weil diese weiterhin behaupte, dass das Verbot der Einreise des Präsidenten László Sóylom in ihr Hoheitsgebiet gerechtfertigt gewesen sei.

Die ungarische Regierung macht geltend, dass die Rechtsanwendung durch die slowakischen Behörden nicht nur als solche eine Verletzung der Richtlinie 2004/38 sei, sondern dass auch die Berufung auf die Richtlinie nicht berechtigt sei, weil die slowakischen Behörden nicht die Ziele der Richtlinie, sondern mit der Berufung auf die Richtlinie ein rein politisches Ziel verfolgt hätten. Den Erklärungen der slowakischen Republik lasse sich entnehmen, dass das Verbot der Einreise des Präsidenten László Sóylom in das Gebiet der Slowakischen Republik von der slowakischen Regierung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Unionsrechts, wie der Richtlinie 2004/38, sondern aus rein politischen, in erster Linie außenpolitischen Gründen erfolgt sei.

Nach Auffassung der ungarischen Regierung hat die Europäische Kommission im Verfahren zu Unrecht erklärt, dass bei offiziellen Besuchen von Staatsoberhäuptern der Mitgliedstaaten die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und nicht des Unionsrechts anzuwenden seien. Die ungarische Regierung meint, dass die Richtlinie 2004/38 auf jede Personengruppe und auf jede Art von Besuch, ob offiziell oder privat, uneingeschränkt anwendbar sei. Diese Richtlinie erkenne allgemein und für alle Unionsbürger das grundsätzliche Recht der Einreise in das Gebiet jedes Mitgliedstaats an, das sich für die Unionsbürger aus dem Primärrecht ergebe. Die Richtlinie 2004/38 führe allgemein und erschöpfend die Fälle auf, in denen die Freizügigkeit der Unionsbürger beschränkt werden könne. Sie enthalte keine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, wonach aus dem Anwendungsbereich Staatsoberhäupter oder eine andere Gruppe von Personen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden könnten. Wenn der Rat und das Europäische Parlament die Ausübung der Freizügigkeit durch eine Vorschrift des Völkerrechts, einschließlich des Völkergewohnheitsrechts, hätten beschränken wollen, hätten sie dies sicherlich bereits beim Erlass der Richtlinie getan.

Die ungarische Regierung macht geltend, dass sich weder im kodifizierten Völkerrecht noch im Völkergewohnheitsrecht eine geltende Rechtsnorm finde, die in diesem Fall angewandt werden könnte. Selbst wenn eine solche Norm existierte, hätten die Mitgliedstaaten durch ihren Beitritt zur Union dieser die Befugnis zur Regelung der Vorschriften über die Freizügigkeit zuerkannt und zugestimmt, ihre in diesem Bereich übertragenen Befugnisse gemäß den Rechtsakten der Union und gemäß dem Recht der Union auszuüben. Wenn im Fall der Einreise eines Bürgers eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat eine Bestimmung des Völkerrechts den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 beschränken könne, sei es erforderlich, dass der Gerichtshof den Umfang dieser Beschränkung eindeutig festlege, da die Richtlinie 2004/38 eine solche Ausnahme oder Abweichung nicht enthalte.


(1)  ABl. L 158, S. 77.


6.11.2010   

DE

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C 301/6


Klage, eingereicht am 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-379/10)

()

2010/C 301/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und M. Nolin)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie jegliche Haftung des italienischen Staats für Schäden ausschließt, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, der einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnen ist, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und dass sie diese Haftung kraft Art. 2 Abs. 1 und 2 des italienischen Gesetzes Nr. 117 vom 13. April 1988 auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten beschränkt, gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die ihr aus dem allgemeinen Grundsatz der Staatshaftung erwachsen, den der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Rechtsprechung zum Verstoß gegen das Unionsrecht durch eines der letztinstanzlichen Gerichte eines Mitgliedstaats aufgestellt und bestätigt hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Gesetz Nr. 117 vom 13. April 1988 über den Ersatz der in Ausübung der Rechtsprechung verursachten Schäden und die Haftung der Richter schließe jegliche Haftung des italienischen Staates für Schäden aus, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden seien, der einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnen sei, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergebe. Überdies beschränke es diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Im Urteil vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03 (1)), habe der Gerichtshof entschieden:

„Das Gemeinschaftsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die allgemein die Haftung des Mitgliedstaats für Schäden ausschließen, die dem Einzelnen durch einen einem letztinstanzlichen Gericht zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt.

Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.“

Der Gerichtshof habe also das Gesetz Nr. 117 für mit seiner Rechtsprechung unvereinbar befunden. Dieses sei aber noch immer in Kraft und werde angewandt. Damit bestehe die Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs fort.


(1)  Slg. 2006 I-5177.


6.11.2010   

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C 301/7


Rechtsmittel, eingelegt am 2. August 2010 von Félix Muñoz Arraiza gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-138/09, Félix Muñoz Arraiza/HABM, anderer Verfahrensbeteiligter: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja

(Rechtssache C-388/10 P)

()

2010/C 301/09

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Félix Muñoz Arraiza (Prozessbevollmächtigte: J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 (T-138/09) aufzuheben und festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 121 621„Riojavina“ uneingeschränkt mit den entgegengehaltenen Marken vereinbar ist;

den Ersatz der verursachten Kosten anzuordnen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A.

Als erster Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend gemacht. Er besteht aus zwei Teilen:

Der Sachverhalt und das Verzeichnis der tatsächlich in der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien entstellt und das Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, C-39/97 (2), ABl. HABM, 12/98, S. 1419, Randnr. 23, in Verbindung mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1981, 193/80, sowie vom 15. Oktober 1985, 281/83, missachtet worden.

Mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht eine Einschränkung des Verzeichnisses der tatsächlich in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren vorgenommen, die allgemeine Kategorie „Essige“ auf „Weinessig“ reduziert und dies mit zwei Argumenten begründet habe: Das erste Argument bestehe in der Berücksichtigung der indirekten, verweisenden und nationalen normativen Definition des Begriffs „Essig“ in der ersten Zusatzbestimmung zur spanischen Ley 24/2003 de la Viña y el Vino anstelle der direkten und auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden normativen Begriffsbestimmung, die der Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1981, 193/80, und vom 15. Oktober 1985, 281/83, vorgenommen habe. In diesen Urteilen werde eindeutig festgestellt, dass „Essig“ nach dem Gemeinschaftsrecht als Gattungsbegriff auszulegen sei, und zwar völlig unabhängig davon, ob er aus Wein gewonnen worden sei. Das zweite Argument des Gerichts für eine Gleichsetzung von Essig und Weinessig sei, dass Wein erzeugende Unternehmen gewöhnlich auch Weinessig erzeugten, was eine petitio principii darstelle, da diese Feststellung ihrerseits auf der Gleichsetzung der Gattung „Essig“ und „Weinessig“ beruhe. Außerdem werde in den Urteilen 193/80 und 281/83 der generische Charakter von „Essig“ auf jenes Gebiet bezogen, das für die Vornahme eines Vergleichs im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich sei. Das Gericht verzerre hingegen das maßgebliche Gebiet, wenn es feststelle, dass der weltweit am häufigsten hergestellte und verbrauchte Essig Weinessig sei; das maßgebliche Gebiet sei das der Europäischen Union.

Die Verfahrensvorschriften über die Beweiswürdigung und die Beweislast gemäß den Urteilen des Gerichtshofs vom 14. September 1999, C-375/97 (3), und vom 4. Mai 1999, C-108/97 und C-109/97 (4), seien missachtet worden.

In dieser Hinsicht habe das Gericht den Vergleich der Zeichen auf der Grundlage der Wertschätzung und/oder hohen Unterscheidungskraft der Marke „Rioja“ vorgenommen, die im Verfahren nicht nachgewiesen worden seien.

B.

Als zweiter Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen, entsprechend, Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (5) (jetzt Art. 42 GMV) geltend gemacht.

Das Gericht habe aufgrund der Erklärung über die zukünftige Benutzung der angemeldeten Marke eine Einschränkung des Verzeichnisses der tatsächlich beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorgenommen, was nach Art. 42 Abs. 2 GMV nur bei seit mindestens fünf Jahren eingetragenen Marken und nur nach vorangehendem Nachweis der Benutzung auf Verlangen des Inhabers der angegriffenen Marke zulässig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Slg. 1998, I-5507.

(3)  Slg. 1999, I-5421.

(4)  Slg. 1999, I-2779.

(5)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


6.11.2010   

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C 301/8


Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-397/10)

()

2010/C 301/10

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und I. V. Rogalski)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen hat, dass es an die Tätigkeit von Zeitarbeitsagenturen folgende Anforderungen stellt: die Ausschließlichkeit der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung als Gesellschaftszweck des Unternehmens (im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt), eine bestimmte Rechtsform (im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt) und ein Mindestgesellschaftskapital von 30 987 Euro (in der Region Flandern);

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rügt.

Erstens stelle das Erfordernis der Ausschließlichkeit der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung als Gesellschaftszweck des Unternehmens ein bedeutendes Hindernis für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen dar, die dort andersartige Tätigkeiten ausüben dürften. Diese Maßnahme zwinge diese Unternehmen nämlich, ihre Satzung zu ändern, um — auch nur zeitweilig — in der Region Brüssel-Hauptstadt eine Dienstleistung zu erbringen.

Zweitens stelle das Erfordernis, eine bestimmte Rechtsform oder einen bestimmten Rechtsstatus zu besitzen, für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen eine bedeutende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Das vom Beklagten als Rechtfertigung angeführte Ziel des Arbeitnehmerschutzes könne nämlich auch durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden, wie die Verpflichtung der Unternehmen, nachzuweisen, dass sie über eine geeignete Versicherung verfügen.

Drittens schließlich wendet sich die Klägerin gegen die von der Region Flandern aufgestellte Verpflichtung, ein Gesellschaftskapital von mindestens 30 987 Euro zu halten, da dieses Erfordernis bewirke, dass einige in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen sich veranlasst sehen könnten, ihr Gesellschaftskapital zu ändern, um in Belgien — auch nur zeitweilig — eine Dienstleistung zu erbringen. Das vom Beklagten verfolgte Ziel des Arbeitnehmerschutzes könne jedoch auch durch weniger einschränkende Maßnahmen wie die Stellung einer Garantie oder den Abschluss eines Versicherungsvertrags erreicht werden.


6.11.2010   

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C 301/8


Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2010 von Mediaset SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-177/07, Mediaset SpA/Europäische Kommission, unterstützt durch Sky Italia Srl

(Rechtssache C-403/10 P)

()

2010/C 301/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mediaset SpA (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, Dikigoros, und G. Rossi, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Sky Italia Srl

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-177/07 aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

der Beklagten und der Streithelferin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch in zweifacher Hinsicht einen Rechtsfehler begangen, dass es die Verweise der Rechtsmittelführerin auf den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 des italienischen Gesetzes Nr. 350/2003 und ihren Klagegrund bezüglich des Unterschieds zwischen den Begriffen (i) „Selektivität“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und (ii) „Diskriminierung“, die von der Technologieneutralität abzugrenzen seien, als unzulässig angesehen habe. Infolgedessen habe es einen offenkundigen Rechtsfehler begangen, als es das italienische Gesetz rechtlich als nicht technologisch neutral qualifiziert habe.

2.

Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch rechtsfehlerhaft angewandt, dass es angenommen habe, die angebliche fehlende Technologieneutralität des italienischen Gesetzes verschaffe der Rechtsmittelführerin notwendigerweise einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. Darüber hinaus habe es dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, die Beklagte habe zur Recht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für Mediaset festgestellt, und dass es (ebenso wie die Beklagte) rechtlich nicht begründet habe, dass die abstrakte — und lediglich vermutete — „Erweiterung des Zuschauerstamms“ und die „Durchdringung des Marktes zu geringeren Kosten“ einen spezifischen wirtschaftlichen Vorteil für Mediaset darstelle. Ferner habe das Gericht eine Begründung gegeben, die nicht ordnungsgemäß sei und Art. 36 der Satzung nicht entspreche, die Tatsachen offenkundig verfälscht und dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die angefochtene Entscheidung in den Randnrn. 62 bis 68 und 74 bis 79 des Urteils unrichtig und verfälschend ausgelegt habe. Es handele sich um einen Rechtsfehler des Gerichts, da dieses hinsichtlich des angeblichen Vorteils für Mediaset seine eigene Beurteilung an die Stelle der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beurteilung gesetzt und die vorgelegten Beweismittel in einer Weise ausgelegt habe, die im Widerspruch zum Wortlaut der Erwägungsgründe 82 bis 95 der angefochtenen Entscheidung und zu der darin enthaltenen Würdigung stehe und die Beweismittel verfälsche. Das Gericht habe auch in Bezug auf den Begriff „mittelbar Begünstigter“ sowie dessen Anwendung und rechtliche Einordnung im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen.

3.

Darüber hinaus habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die in den Randnrn. 93 bis 96 und 121 bis 129 der Klageschrift angeführten eigenständigen Klagegründe bezüglich der Prüfung der Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV überhaupt nicht geprüft habe. In dieser Hinsicht habe das Gericht seine Entscheidung ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet. Ferner habe das Gericht Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV dadurch rechtsfehlerhaft angewandt, dass es das italienische Gesetz allein wegen des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Technologieneutralität, der darauf beruhe, dass Satellitendecoder von den durch das Gesetz gewährten Vergünstigungen ausgeschlossen seien — was nicht der Fall sei —, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und es gebilligt habe, dass die Beklagte die verzerrende Wirkung der Maßnahme auf dem Markt für Bezahlfernsehen nicht durch eine ordnungsgemäße rechtliche und wirtschaftliche Abwägung a) der besonderen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Bezahlfernsehen und b) der behaupteten Effizienzgewinne infolge des wirtschaftlichen Vorteils rechtlich geprüft habe. Der wirtschaftliche Vorteil sei zunächst lediglich vermutet worden und sei für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden, weil er angeblich nicht technologisch neutral sei. Zudem habe das Gericht den dritten Klagegrund rechtsfehlerhaft und mit einer fehlerhaften Begründung zurückgewiesen. Es habe nicht nur den Klagegrund und die Argumente bezüglich der widersprüchlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung unzutreffend wiedergegeben und missverstanden, sondern es habe auch versäumt, diese Argumente zu prüfen, und sie deswegen fälschlicherweise als unbegründet zurückgewiesen.

4.

Schließlich habe das Gericht Art. 14 der Verordnung 659/1999 (1) dadurch rechtsfehlerhaft angewandt, dass es nicht berücksichtigt habe, dass die Mängel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den der Rechtsmittelführerin angeblich gewährten wirtschaftlichen Vorteil die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit tatsächlich unmöglich gemacht hätten. Mit der angefochtenen Entscheidung sei daher keine wirksame und transparente Abhilfemaßnahme getroffen und keine vernünftige Rückforderungsmethode festgelegt worden. Ferner habe das Gericht in diesem Zusammenhang die Klagegründe der Rechtsmittelführerin falsch verstanden und rechtsfehlerhaft angenommen, dass die angefochtene Entscheidung es erlaube, die vorherige Situation wiederherzustellen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/9


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen’s Bench Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 18. August 2010 — Deo Antoine Homawoo/GMF Assurances SA

(Rechtssache C-412/10)

()

2010/C 301/12

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Queen’s Bench Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Deo Antoine Homawoo

Beklagte: GMF Assurances SA

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) in Verbindung mit Art. 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht diese Verordnung, insbesondere ihren Art. 15 Buchst. c, in einem Fall anzuwenden hat, in dem das schadensbegründende Ereignis am 29. August 2007 eingetreten ist?

2.

Wird die Antwort auf Frage 1 durch einen der folgenden Umstände berührt:

i)

den Umstand, dass das Verfahren, mit dem Schadensersatz eingeklagt wird, am 8. Januar 2009 eingeleitet worden ist;

ii)

den Umstand, dass das nationale Gericht bis zum 11. Januar 2009 nicht bestimmt hat, welches Recht anwendbar ist?


(1)  ABl. L 199, S. 40.


6.11.2010   

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C 301/10


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 19. August 2010 — Société Veleclair/Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l’État

(Rechtssache C-414/10)

()

2010/C 301/13

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Veleclair

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics et de la réforme de l’État

Vorlagefrage

Erlaubt Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Richtlinie (1) einem Mitgliedstaat, das Recht auf Abzug der Einfuhrmehrwertsteuer, insbesondere angesichts des Betrugsrisikos, von der tatsächlichen Zahlung dieser Steuer durch den Steuerschuldner abhängig zu machen, wenn der Steuerschuldner der Einfuhrmehrwertsteuer und der zu ihrem Abzug Berechtigte, wie in Frankreich, ein und dieselbe Person sind?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/10


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 20. August 2010 — Galina Meister gegen Speech Design Carrier Systems GmbH

(Rechtssache C-415/10)

()

2010/C 301/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Galina Meister

Beklagte: Speech Design Carrier Systems GmbH

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (1) und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (2) und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3) dahingehend auszulegen, dass einem Arbeitnehmer, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, im Falle seiner Nichtberücksichtigung ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft eingeräumt werden muss, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

Ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, eine Tatsache, welche das Vorliegen der vom Arbeitnehmer behaupteten Diskriminierung vermuten lässt?


(1)  ABl. L 204, S. 23

(2)  ABl. L 180, S. 22

(3)  ABl. L 303, S. 16


6.11.2010   

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C 301/11


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Republik Slowenien), eingereicht am 23. August 2010 — Jozef Križan u. a./Slovenská inšpekcia životného prostredia

(Rechtssache C-416/10)

()

2010/C 301/15

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jozef Križan, Katarína Aksamitová, Gabriela Kokošková, Jozef Kokoška, Martina Strezenická, Jozef Strezenický, Peter Šidlo, Lenka Šidlová, Drahoslava Šidlová, Milan Šimovič, Elena Šimovičová, Stanislav Aksamit, Tomáš Pitoňák, Petra Pitoňáková, Mária Križanová, Vladimír Mizerák, Ľubomír Pevný, Darina Brunovská, Mária Fišerová, Lenka Fišerová, Peter Zvolenský, Katarína Zvolenská, Kamila Mizeráková, Anna Konfráterová, Milan Konfráter, Michaela Konfráterová, Tomáš Pavlovič, Jozef Krivošík, Ema Krivošíková, Eva Pavlovičová, Jaroslav Pavlovič, Pavol Šipoš, Martina Šipošová, Jozefína Šipošová, Zuzana Šipošová, Ivan Čaputa, Zuzana Čaputová, Štefan Strapák, Katarína Strapáková, František Slezák, Agnesa Slezáková, Vincent Zimka, Elena Zimková, Marián Šipoš, Stadt Pezinok

Beklagter: Slovenská inšpekcia životného prostredia

Vorlagefragen

1.

Verpflichtet das Gemeinschaftsrecht (konkret Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) den obersten Gerichtshof eines Mitgliedstaats oder ermöglicht es ihm, von Amts wegen auch dann ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn sich das gerichtliche Verfahren in folgendem Stadium befindet: Der Verfassungsgerichtshof hat ein insbesondere auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts über den Umweltschutz gestütztes Urteil des obersten Gerichtshofs aufgehoben und ihm aufgegeben, die Rechtsausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Verletzung der prozessualen und materiellen Verfassungsrechte eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten zu beachten, ohne die gemeinschaftsrechtliche Dimension des Falles zu berücksichtigen – mit anderen Worten, wenn der Verfassungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht in diesem Verfahren nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen seien, und die Anwendung des Rechts auf eine angemessene Umwelt und ihren Schutz im vorliegenden Fall einstweilen ausgeschlossen hat?

2.

Kann das u. a. in den Erwägungsgründen 8, 9 und 23 sowie in den Art. 1 und 15 der Richtlinie 96/61/EG (1) des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung umschriebene wesentliche Ziel der integrierten Prävention, d. h. die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung unter Einbeziehung auch der Öffentlichkeit mit dem Ziel, ein insgesamt hohes Umweltschutzniveau zu erreichen, insbesondere im gemeinschaftlichen Rahmen des Umweltschutzes in der Weise erreicht werden, dass die betroffene Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens über die integrierte Vermeidung keinen garantierten Zugang zu allen einschlägigen Unterlagen (Art. 6 in Verbindung mit Art. 15 der Richtlinie 96/61/EG), insbesondere zu der Entscheidung über den Standort einer Mülldeponie, hat und später im erstinstanzlichen Verfahren das fehlende Dokument vom Antragsteller unter der Bedingung eingereicht wird, dass es den anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht wird, weil es ein handelsbezogenes Geheimnis sei? Kann zutreffend angenommen werden, dass die Entscheidung über den Standort der Anlage (insbesondere ihre Begründung) die Darstellung des Vorbringens, der Voraussetzungen oder anderer Punkte beeinflusst?

3.

Sind die Ziele der Richtlinie 85/337/EWG (2)des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten insbesondere aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts über die Umwelt — konkret der in Art. 2 genannten Bedingungen, dass vor Erteilung einer Genehmigung bestimmte Projekte einer Prüfung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden — erfüllt, wenn eine ursprüngliche Stellungnahme des Umweltministeriums aus dem Jahr 1999, mit der in der Vergangenheit die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abgeschlossen wurde, nach einigen Jahren durch eine einfache Entscheidung verlängert wird, ohne dass erneut eine UVP stattfindet; mit anderen Worten, lässt sich annehmen, dass eine einmal getroffene Entscheidung nach der Richtlinie 85/337/EWG unbeschränkte Gültigkeit hat?

4.

Erstreckt sich das allgemein aus der Richtlinie 96/61/EG (insbesondere aus ihren Erwägungsgründen und den Art. 1 und 15a) ergebende Erfordernis, dass die Mitgliedstaaten die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auch dadurch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit ein faires, gerechtes und zügiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG und den Art. 6 und 9 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus zur Verfügung gestellt wird, auf die Möglichkeit dieser Öffentlichkeit, die einstweilige Anordnung einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Maßnahme nach innerstaatlichem Recht zu verlangen (z. B. einen gerichtlichen Aufschub der Vollstreckbarkeit einer integrierten Entscheidung), die es vorübergehend, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ermöglicht, die Verwirklichung einer geplanten Anlage auszusetzen?

5.

Kann durch eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Voraussetzung der Richtlinie 96/61/EG bzw. der Richtlinie 85/337/EWG oder von Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Übereinkommens von Aarhus erfüllt wird — nämlich das genannte Recht der Öffentlichkeit auf gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV über die Umweltpolitik der Europäischen Union anzuwenden — in das z. B. durch Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierte Eigentumsrecht eines Betreibers u. a. in der Weise rechtswidrig eingegriffen werden, dass eine dem Antragsteller rechtsgültig erteilte Genehmigung für eine neue Anlage im Gerichtsverfahren aufgehoben wird?


(1)  ABl. L 257, S. 26.

(2)  ABl. L 175, S. 40.


6.11.2010   

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C 301/12


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 23. August 2010 — Wolfgang Hofmann gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-419/10)

()

2010/C 301/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wolfgang Hofmann

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefrage

Sind Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1) dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen muss, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person außerhalb einer für sie geltenden Sperrzeit ausgestellt wurde, wenn deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, und diese Person zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte?


(1)  ABl. L 403, S. 18


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/12


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. August 2010 — Georgetown University, University of Rochester und Loyola University of Chicago/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

(Rechtssache C-422/10)

()

2010/C 301/17

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georgetown University, University of Rochester und Loyola University of Chicago

Beklagter: Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks

Vorlagefragen

1.

Ist es nach der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und insbesondere nach deren Art. 3 Buchst. b zulässig, ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen einzelnen Wirkstoff oder eine Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen, wenn

a)

ein in Kraft befindliches Grundpatent den einzelnen Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 schützt und

b)

für ein Arzneimittel, das den einzelnen Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung zusammen mit einem anderen Wirkstoff oder mehreren anderen Wirkstoffen enthält, eine gültige Genehmigung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG (1) oder der Richtlinie 2001/82/EG (2) erteilt wurde, bei der es sich um die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen handelt, die das Inverkehrbringen dieses einzelnen Wirkstoffs oder dieser Wirkstoffzusammensetzung gestattet hat?


(1)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).

(2)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).


6.11.2010   

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C 301/13


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 — Tomasz Ziolkowski gegen Das Land Berlin

(Rechtssache C-424/10)

()

2010/C 301/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tomasz Ziolkowski

Beklagter: Das Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG (1) so auszulegen, dass er einem Unionsbürger, der sich seit über fünf Jahren nur aufgrund nationalen Rechts rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dieser Zeit aber die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat, ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat verleiht?

2.

Sind auf den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auch Aufenthaltszeiten des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union anzurechnen?


(1)  ABl. L 158, S. 77


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/13


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 31. August 2010 — Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja gegen Das Land Berlin

(Rechtssache C-425/10)

()

2010/C 301/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Barbara Szeja, Maria-Magdalena Szeja, Marlon Szeja

Beklagter: Das Land Berlin

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG (1) so auszulegen, dass er einem Unionsbürger, der sich seit über fünf Jahren nur aufgrund nationalen Rechts rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dieser Zeit aber die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nicht erfüllt hat, ein Recht auf Daueraufenthalt in diesem Mitgliedstaat verleiht?

2.

Sind auf den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG auch Aufenthaltszeiten des Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat vor dem Beitritt seines Herkunftsstaats zur Europäischen Union anzurechnen?


(1)  ABl. L 158, S. 77


6.11.2010   

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C 301/13


Rechtsmittel der X Technology Swiss GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-547/08, X Technologie Swiss GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 2. September 2010

(Rechtssache C-429/10 P)

()

2010/C 301/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: X Technology Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigte: A. Herbertz und R. Jung, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts vom 16.06.2010 in der Rechtssache T-547/08 und die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 06.10.2008 — R 846/2008-4 — aufzuheben,

2.

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 6. Oktober 2008 über die Ablehnung ihres Antrags auf Eintragung einer Positionsmarke, die aus der orangen Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke besteht, abgewiesen hatte.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke vorgesehene absolute Eintragungshindernis für Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, rechtsirrig und unzutreffend ausgelegt hat. Es habe in der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerhaft erhöhte Voraussetzungen an die Unterscheidungskraft gestellt.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft komme es nicht nur auf die Merkmale der Marke im Einzelnen, sondern maßgeblich auch auf den Gesamteindruck der Marke im Hinblick auf die zu kennzeichnende Ware an. Dies bedeute, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke einerseits anhand ihrer verschiedenen Bestandteile wie Form, Lage oder Farbe, andererseits aber auch — und dies habe das Gericht nicht getan — anhand ihres Gesamteindrucks auf die erforderliche Unterscheidungskraft zu untersuchen sei. Im Rahmen einer solchen Prüfung sei außerdem grundsätzlich zu beachten, dass bereits ein gewisses Maß an Unterscheidungskraft ausreiche, um einer Marke die Eintragungsfähigkeit zu verleihen.

Das Gericht habe die Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unter Berufung auf die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die im Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, sowie Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Darstellung der Ware bestehen, rechtsfehlerhaft überspannt. Diese Rechtsprechung sei auf die angemeldete Marke nicht anwendbar, da die Marke der Rechtsmittelführerin keine dreidimensionale Marke sei und auch eine Vergleichbarkeit in der Weise, dass die die anderen Marken betreffende Rechtsprechung auf die angemeldete Marke angewendet werden könnte, nicht vorliege. Im Unterschied zu den die zitierte Rechtsprechung betreffenden Marken, betreffe die Marke der Rechtsmittelführerin nur einen geringfügigen Teil der zu kennzeichnenden Ware. Ein exakt abgegrenztes und farblich genau definiertes Zeichen, das im Verhältnis zu der zu kennzeichnenden Ware klein ist, sei mit einer Marke, die gänzlich aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, nicht vergleichbar.

Auch wenn man davon ausgehe, dass die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken auf die angemeldete Marke anwendbar sei, sei die Entscheidung des Gerichts rechtsfehlerhaft. Denn die Marke der Rechtsmittelführerin erfülle die von der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken aufgestellten Anforderungen. Sie weiche erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit ab und erfülle ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion. Die Ausführungen des Gerichts über den Aufmerksamkeitsgrad der maβgeblichen Verkehrskreise seien nicht nachvollziehbar: gerade bei Artikeln, die vor dem Kauf nicht anprobiert werden können, sei der Verbraucher besonders aufmerksam und bringe ein besonderes Markenbewusstsein mit. Ferner habe sich das Gericht in keiner Weise genügend mit dem von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argument der Inanspruchnahme eines exakt definierten Farbtons auseinandergesetzt. Soweit das Gericht die Kennzeichnung von Sportsocken als gängig bezeichne, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Einfärbung, die immer wieder an derselben Stelle und in demselben Farbton mit Signalwirkung zu finden ist, nicht eine solche eintragungsfähige Kennzeichnung sein sollte.


6.11.2010   

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C 301/14


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht am 2. September 2010 — Hristo Gaydarov/Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

(Rechtssache C-430/10)

()

2010/C 301/21

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hristo Gaydarov

Beklagter: Direktor na Glavna direktsia „Ohranitelna politsia“ pri Ministerstvo na vatreshnite raboti

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (1) unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn einem Angehörigen eines Mitgliedstaats verboten wird, das Hoheitsgebiet seines eigenen Staates zu verlassen, weil er in einem Drittstaat eine Straftat begangen hat, die Suchtstoffe zum Gegenstand hat, sofern zugleich folgende Umstände vorliegen:

1.1

Die genannten Richtlinienbestimmungen wurden für die eigenen Angehörigen des Mitgliedstaats nicht ausdrücklich umgesetzt;

1.2

die vom nationalen Gesetzgeber angegebenen Gründe für den Erlass der zulässigen Ziele für eine Beschränkung der Freizügigkeit bulgarischer Staatsangehöriger sind auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) gestützt, und

1.3

die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen erfolgt im Zusammenhang mit Art. 71 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie unter Beachtung der Erwägungsgründe 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)?

2.

Folgt aus den für die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen sowie aus den zu deren Durchführung gemäß dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen, darunter Art. 71 Abs. 1, 2 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass eine nationale rechtliche Regelung zulässig ist, die vorsieht, dass ein Mitgliedstaat gegen einen seiner Staatsangehörigen wegen der Begehung einer Straftat, die Suchtstoffe zum Gegenstand hat, die Verwaltungszwangsmaßnahme verhängt, „nicht das Land zu verlassen“, wenn dieser Staatsangehörige durch ein Gericht eines Drittstaats wegen dieser Tat verurteilt wurde?

3.

Sind die für die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen sowie die zu deren Durchführung gemäß dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen, darunter Art. 71 Abs. 1, 2 und 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass mit der Verurteilung des Angehörigen eines Mitgliedstaats durch ein Gericht eines Drittstaats wegen einer Handlung, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats eine schwere vorsätzliche Straftat darstellt, die Suchtstoffe zum Gegenstand hat, aus Gründen der General- und der Spezialprävention einschließlich der Gewährleistung eines höheren Maßes an Schutz der Gesundheit anderer nach dem Grundsatz der Vorsorge festgestellt ist, dass das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zwar für einen künftigen, gesetzlich genau bestimmten Zeitraum, der nicht mit der Dauer der Verbüßung der verhängten Strafe im Zusammenhang steht, sich aber im Rahmen der Rehabilitationsfrist bewegt?


(1)  ABl. L 158, S. 77.

(2)  ABl. L 105, S. 1.


6.11.2010   

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C 301/15


Klage, eingereicht am 1. September 2010 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-431/10)

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2010/C 301/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Pflichten aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls keine Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung dieser Bestimmungen in innerstaatliches Recht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Dezember 2007 abgelaufen. Die Frist für die Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie sei am 1. Dezember 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 326, S. 13.


6.11.2010   

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C 301/15


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 26. August 2010 — Ministerie van Financiën und Openbaar Ministerie/Aboulkacem Chihabi u. a.

(Rechtssache C-432/10)

()

2010/C 301/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministerie van Financiën, Openbaar Ministerie

Beklagte: Aboulkacem Chihabi u. a.

Vorlagefragen

a)

Zu Art. 221 des Zollkodex der Gemeinschaften

1.

Sind Art. 221 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften (der durch die Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 (1) des Rates [ABl. L 302] festgelegt wurde) in der Fassung vor der Änderung durch Art. 1 Abs. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311) so zu verstehen, dass ein Dokument, in dem der Abgabenbetrag genannt und das dem Zollschuldner von den Zollbehörden zur Kenntnis gebracht wird, nur dann als Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex angesehen wird, wenn der Abgabenbetrag von den Zollbehörden buchmäßig erfasst worden war (d. h. in der Buchhaltung oder auf irgendeinem anderen Träger, der diese Funktion erfüllt, registriert worden ist), bevor er mit dem vorgenannten Dokument dem Schuldner zur Kenntnis gebracht worden ist?

2.

Führt ein Verstoß gegen Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92), wonach die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld ihrer Mitteilung vorausgehen muss, in dem Sinne, dass feststeht, dass die Mitteilung der Zollschuld (2. Juli 2004) vor der buchmäßigen Erfassung (zweites Quartal 2005) erfolgte, dazu, dass das Recht der Verwaltung auf Nacherhebung verfällt?

3.

Muss Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex in dem Sinne ausgelegt werden, dass keine rechtsgültige Mitteilung einer Zollschuld an einen mutmaßlichen Zollschuldner erfolgen kann, wenn der Beweis für eine vorhergehende buchmäßige Erfassung der Zollschuld nicht erbracht werden kann?

4.

Muss die Mitteilung einer Zollschuld an den Zollschuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ohne eine dieser Mitteilung vorausgehende buchmäßige Erfassung der Zollschuld als unwirksam oder nicht existent angesehen werden, so dass die Zollschuld von den Zollbehörden nicht erhoben werden kann, es sei denn, dass später, nach der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld eine neue Mitteilung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgt ist?

b)

Zu Art. 202 des Zollkodex der Gemeinschaft

1.

Muss Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex so ausgelegt werden, dass einfuhrabgabenpflichtige Waren allein deshalb vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, weil diese Waren bei der summarischen Anmeldung nach Art. 43 des Zollkodex unter einer falschen Bezeichnung angegeben werden, obwohl

Art. 202 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zollkodex ausschließlich auf die Art. 38 bis 41 und Art. 177 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex verweist und nicht auf Art. 43 des Zollkodex,

sich die Verpflichtung nach Art. 199 der Durchführungsverordnung Nr. 2454/93 in Bezug auf die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben nur auf die Zollanmeldung und nicht auf die summarische Anmeldung bezieht,

es der Person, die die summarische Anmeldung vornehmen muss, praktisch und rechtlich unmöglich ist, zu überprüfen, welche Waren sich in den Containern befinden?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Muss Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex so ausgelegt werden, dass eine Person (der Schiffsagent), die die summarische Anmeldung im Namen und für die Rechnung ihres Auftraggebers (der Reederei) abgibt, allein wegen der Angabe einer falschen Bezeichnung in der summarischen Anmeldung als „Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat“, im Sinne des ersten Gedankenstrichs dieser Vorschrift angesehen wird?

3.

Falls Frage 2 verneint wird: Muss Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex so ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 24 § 2 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen entgegensteht, wonach eine Person, die im Namen und für die Rechnung einer anderen Person eine summarische Anmeldung abgegeben hat, automatisch zum Schuldner der Zollschuld wird, ohne dass die betreffende Person die Möglichkeit erhält, nachzuweisen, dass sie an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware nicht beteiligt war und nicht wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wurde?

4.

Muss Art. 5 des Zollkodex so ausgelegt werden, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 24 § 2 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen entgegensteht, die verhindert, dass von der direkten Vertretung, d. h. der Vertretung durch eine Person, die im Namen und für die Rechnung des Auftraggebers auftritt, Gebrauch gemacht wird, weil diese Person im Fall einer summarischen Anmeldung mit Angabe einer falschen Bezeichnung automatisch für die Zollschuld haftbar gemacht wird?

5.

Muss, wenn eine summarische Anmeldung mit Angabe der verbrachten Ware unter einer falschen Bezeichnung abgegeben wird, wodurch eine Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, die Person, die die summarische Anmeldung erstellt und unterzeichnet hat, sei es als direkter oder als indirekter Vertreter der Person, die die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, als Verursacher des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware und somit als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich dieser Verordnung angesehen werden, wenn sie sich für die Einreichung der summarischen Anmeldung nur auf die Angaben gestützt hat, die ihr vom Kapitän des Schiffes, mit dem die Ware in die Gemeinschaft verbracht wurde, zur Verfügung gestellt worden sind, und es ihr in Anbetracht der enormen Menge von Containern an Bord des Schiffes, die im Ankunftshafen abgeladen werden sollten, tatsächlich unmöglich war, den Inhalt der bei den Zollbehörden gestellten Container daraufhin zu überprüfen, ob er tatsächlich mit dem ihr zur Verfügung gestellten Dokumenten, auf deren Grundlage die summarische Anmeldung erstellt wurde, übereinstimmte?

6.

Müssen der Kapitän des Schiffes und das Schifffahrtsunternehmen, das er vertritt, als Verursacher des vorschriftswidrigen Verbringens der Ware in die Gemeinschaft und infolgedessen als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angesehen werden, wenn auf der Grundlage der Angaben des Kapitäns durch dessen Vertreter eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, in der die verbrachte Ware unter einer unrichtigen Bezeichnung angegeben wurde, wodurch nach Art. 202 Abs. 1 dieser Verordnung eine Zollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens der Ware in die Gemeinschaft entstanden ist?

7.

Falls die fünfte und/oder die sechste Frage verneint werden: Können die in der fünften und/oder der sechsten Frage genannten Personen unter den gegebenen Umständen als Zollschuldner im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften angesehen werden?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 311, S. 17).


6.11.2010   

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C 301/17


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission

(Rechtssache C-433/10 P)

()

2010/C 301/24

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Volker Mauerhofer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

endgültig in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Maßnahme für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

ihm in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung eine Entschädigung in Höhe von 5 500 EUR für den durch das rechtswidrige Verhalten in Form der angefochtenen Entscheidung und durch das Fehlen geeigneter Anweisungen an den Teamleiter (Experte 1) entstandenen finanziellen Schaden zuzusprechen;

dem Rahmenvertrag-Unterstützungsteam aufzugeben, das Formular zur Bewertung des Auftragnehmers vorzulegen, das in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt eingereicht wurde;

der Beklagten die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Verfälschung von Tatsachen, die die sprachliche Überprüfung des Beitrags des Rechtsmittelführers betreffen;

unzulängliche Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die die sprachliche Überprüfung betrifft;

unzulängliche Prüfung des Streitpunkts der Leistung der Beklagten;

rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Entscheidung die Stellung des Rechtsmittelführers als Dritten nicht berühre;

rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht in qualifizierter Weise geändert habe;

rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme von der Beklagten nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erlassen worden sei;

rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme rechtzeitig ordnungsgemäß förmlich erlassen worden sei;

rechtswidrige Verletzung der Interessen des Rechtsmittelführers durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahren;

Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers;

rechtswidrige Annahme einer „unwesentlichen Änderung der Aufteilung von Tagen auf die Experten“;

Verletzung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.


6.11.2010   

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C 301/17


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-445/10)

()

2010/C 301/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Egerer und A. Alcover San Pedro, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 14. Mai 2009 abgelaufen.


(1)  ABl. L 108, S. 1


6.11.2010   

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C 301/18


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Grain Millers, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache T-430/08, Grain Millers, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grain Millers GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-447/10 P)

()

2010/C 301/26

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Grain Millers, Inc. (Prozessbevollmächtigte: L.-E. Ström, K. Martinsson, advokater)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grain Millers GmbH & Co. KG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010, Grain Millers/HABM (T-430/08), mit dem die Entscheidung R 478/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2008 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Grain Millers GmbH & Co. KG und der Grain Millers, Inc. bestätigt wurde, zur Gänze aufzuheben, dem HABM die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen sowie dem HABM und der Grain Millers GmbH & Co. KG die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und der Widerspruchsabteilung des HABM aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die Grain Millers GmbH & Co. KG einen ausreichenden Nachweis für die Benutzung des Zeichens GRAIN MILLERS erbracht habe, um die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (1) zu erfüllen, so dass dieses Zeichen ein Hindernis für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 003650256 GRAIN MILLERS der Rechtsmittelführerin darstelle.

Das Gericht habe sich zuvor im Urteil vom 24. März 2009, Alberto Jorge Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (T-318/06 bis T-321/06, Randnrn. 33-35), der Auslegung des Zwecks der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung enthaltenen Bedingung „von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ gewidmet, der darin bestehe, die möglichen Konflikte auf solche mit wirklich bedeutsamen Zeichen zu begrenzen, wobei nicht nur die geografische, sondern auch die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu bewerten sei, und Letztere wiederum nach der Zeitdauer, während der das Zeichen seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt habe, und der Intensität seiner Benutzung. In der angefochtenen Entscheidung habe das Gericht jedoch diesen Ansatz nicht verfolgt, und nichts spreche dafür, dass es sich überhaupt der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze bewusst gewesen sei.

Das Gericht sei fälschlich der Auffassung gewesen, Art. 8 Abs. 4 verlange zur Untermauerung des Widerspruchs keinen Nachweis der ernsthaften Benutzung des Zeichens, wie von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung gefordert.

Das Gericht habe fälschlich frühere Rechtsprechung zur Beweiswürdigung und zu den Beweisanforderungen außer Acht gelassen.


(1)  Verordnung20. Dezember 1994 (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/18


Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2010 von AstraZeneca AB und AstraZeneca plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-321/05, AstraZeneca AB, AstraZeneca plc/Europäische Kommission

(Rechtssache C-457/10 P)

()

2010/C 301/27

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: AstraZeneca AB, AstraZeneca plc (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, QC, M. Hoskins QC und D. Jowell, Barristers, sowie F. Murphy, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA), Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-321/05 aufzuheben;

die Entscheidung C(2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juli 2005 (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung der Kommission festgesetzte Geldbuße nach freiem Ermessen des Gerichtshofs herabzusetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich auf mehrere Rechtsfehler, die das Urteil enthalte. Diese Fehler werden unter den folgenden Überschriften jeweils zusammenfassend dargestellt:

 

Bestimmung des relevanten Produktmarkts — Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Feststellungen, die die Kommission zum relevanten Produktmarkt getroffen habe und wonach Protonenpumpeninhibitoren (im Folgenden: PPI) im Zeitraum 1993 bis 2000 einen eigenen Markt gebildet hätten, bestätigt habe. Es werden zwei Rechtsmittelgründe vorgebracht.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Hauptteilen. Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es keine zeitliche Beurteilung der Beweise vorgenommen und so den relevanten Produktmarkt von 1993 auf der Grundlage der Wettbewerbssituation von PPI und H2-Blockern im Jahr 2000 festgestellt habe. Zweitens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es mit der Begründung, die mit „Trägheit“ beschriebene Verschreibungspraxis der Ärzte sei für die Bestimmung des relevanten Marktes nicht von Bedeutung gewesen, unbeachtet gelassen habe, dass sich der Gebrauch von PPI allmählich erhöht habe.

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht darin, dass die Frage der Gesamtkosten einer Behandlung mit H2-Blockern verglichen mit einer solchen mit PPI für jede Berufung auf Preisunterschiede bei der Bestimmung des relevanten Marktes grundlegend sei, und dass das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es die Gesamtkosten der Behandlung nicht berücksichtigt habe.

 

Erster Missbrauch einer beherrschenden Stellung betreffend ergänzende Schutzzertifikate — Die Rechtsmittelgründe zum ersten Missbrauch bestehen aus zwei Hauptteilen. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Beurteilung begangen, worin der Leistungswettbewerb bestehe. Es habe bei der Beurteilung, ob die Darstellungen der Rechtsmittelführerin gegenüber den Patentämtern objektiv irreführend gewesen seien, zu Unrecht die Angemessenheit der Auffassung der Rechtsmittelführerin und deren Gutgläubigkeit hinsichtlich ihrer gesetzlichen Ansprüche auf ein ergänzendes Schutzzertifikat als irrelevant zurückgewiesen. Mangelnde Transparenz reiche für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nicht aus, vielmehr müsse ein Betrug oder eine vorsätzliche Täuschung vorliegen. Zweitens habe das Gericht bei der Beurteilung, worin ein auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielendes Verhalten bestehe, einen Rechtsfehler begangen. Es habe zu Unrecht festgestellt, dass bereits die Stellung eines Antrags hinsichtlich eines Rechts des geistigen Eigentums, das erst 5 bis 6 Jahre später wirksam werde, unabhängig davon, ob das Recht letztlich gewährt und/oder durchgesetzt werde, ein auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielendes Verhalten darstelle. Der Grund hierfür liege darin, dass das Verhalten zu sehr von dem angeblich betroffenen Markt abgekoppelt oder entfernt sei.

 

Zweiter Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen — Die Rechtsmittelgründe zum zweiten Missbrauch bestehen aus zwei Hauptteilen. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Beurteilung begangen, worin der Leistungswettbewerb bestehe. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Ausübung eines uneingeschränkten Rechts nach dem Gemeinschaftsrecht einen Verstoß gegen den Leistungswettbewerb darstelle.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler bei der Beurteilung begangen, worin ein auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielendes Verhalten bestehe. Es habe zu Unrecht festgestellt, dass die bloße Ausübung eines Rechts nach Gemeinschaftsrecht auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abziele. Hilfsweise, sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Ausübung eines vom Gemeinschaftsrecht gewährten Rechts grundsätzlich zu einem Missbrauch führen könne, müsse für die Feststellung eines Missbrauchs mehr vorliegen, als eine bloße Tendenz zur Wettbewerbsverzerrung. Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass die Kommission aufgefordert werden solle, zu beweisen, dass die Ausübung des ihnen rechtmäßig zustehenden Rechts geeignet sei, einen wirksamen Wettbewerb auszuschließen. Dies entspräche den Voraussetzungen in Zwangslizenzen betreffenden Fällen, um die es beim zweiten Missbrauch tatsächlich gehe.

 

Bußgelder — Das Gericht habe Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 17 (1) falsch angewandt, indem es die Bemessung der Geldbuße durch die Kommission unbeanstandet gelassen und der Neuheit der angeblichen Missbräuche, dem Fehlen jeglicher materieller Auswirkungen auf den Markt und anderen mildernden Umstände nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen habe.


(1)  EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204-211).


6.11.2010   

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C 301/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. September 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-366/09) (1)

()

2010/C 301/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


Gericht

6.11.2010   

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C 301/20


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Éditions Jacob/Kommission

(Rechtssache T-279/04) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiger Verlag - Entscheidung, den Zusammenschluss unter der Bedingung einer Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären - Nichtigkeitsklage eines nicht zum Zuge gekommenen Übernahmeanwärters - Begründungspflicht - Täuschung - Rechtsfehler - Offensichtlicher Ermessensfehler - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89)

2010/C 301/29

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Éditions Odile Jacob SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, W. van Weert, I. de Seze, M. Struys, M. Potel und L. Eskenazi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Whelan, O. Beynet, A. Bouquet und F. Arbault, dann A. Bouquet und O. Beynet)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Lagardère SCA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler und I. Girgenson, dann Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Éditions Odile Jacob SAS trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Lagardère SCA.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


6.11.2010   

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C 301/20


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Éditions Jacob/Kommission

(Rechtssache T-452/04) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Französischsprachiges Verlagswesen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Entscheidung über die Zulassung des Käufers der weiterveräußerten Vermögenswerte - Nichtigkeitsklage eines nicht ausgewählten Käuferkandidaten - Unabhängigkeit des Bevollmächtigten - Verordnung (EG) Nr. 4064/89)

2010/C 301/30

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Éditions Odile Jacob SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. van Weert, O. Fréget, M. Struys, M. Potel und L. Eskenazi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Whelan, O. Beynet, A. Bouquet und F. Arbault, dann A Bouquet und O. Beynet)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Wendel Investissement SA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Couadou und M. Trabucchi, dann Rechtsanwälte M. Trabucchi und F. Gordon), Lagardère SCA (Paris) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, I. Girgenson und S. Sorinas Jimeno, dann Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54) veräußerten Vermögenswerte

Tenor

1.

Die Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung der Wendel Investissement SA als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) veräußerten Vermögenswerte wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission und die Lagardère SCA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten von Éditions Odile Jacob SAS.

3.

Wendel Investissement trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2005.


6.11.2010   

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C 301/21


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Griechenland u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Beihilfen für die Restrukturierung und die Privatisierung der staatlichen griechischen Fluggesellschaft - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Gesellschaften - Bestimmung des tatsächlichen Empfängers einer Beihilfe zum Zweck ihrer Rückforderung - Kriterium des Privatunternehmers - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Begründungspflicht)

2010/C 301/31

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos) (Rechtssache T-415/05), Olympiakes Aerogrammes AE (Kallithea, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos) (Rechtssache T-416/05) und Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Anestis und S. Mavroghenis, S. Jordan und T. Soames, Solicitors, sowie Rechtsanwalt D. Geradin) (Rechtssache T-423/05)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und T. Scharf)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Aeroporia Aigaiou Aeroporiki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: N. Keramidas, in der Rechtssache T-416/05 ferner Rechtsanwälte N. Korogiannakis, I. Dryllerakis und E. Dryllerakis) (Rechtssachen T-416/05 und T-423/05)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 2706 endg. der Kommission vom 14. September 2005 betreffend staatliche Beihilfen zugunsten der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (C 11/2004 [ex NN 4/2003] — Olympiaki Aeroporia — Restrukturierung und Privatisierung)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung K(2005) 2706 endg. der Kommission vom 14. September 2005 betreffend staatliche Beihilfen zugunsten der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (C 11/2004 [ex NN 4/2003] — Olympiaki Aeroporia — Restrukturierung und Privatisierung) wird für nichtig erklärt.

2.

Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung K(2005) 2706 endg. wird teilweise für nichtig erklärt, soweit er sich auf den Betrag bezieht, der dem Wert sämtlicher in der Umwandlungsbilanz von Olympiaki Aeroporia Ypiresies aufgeführter immaterieller Vermögensgegenstände in Zusammenhang mit dem Goodwill, dem Wert der auf Olympiakes Aerogrammes AE übertragenen Flugzeuge und den erwarteten Einnahmen aus dem Verkauf von zwei noch in der Bilanz von Olympiaki Aeroporia Ypiresies aufgeführten Flugzeugen entspricht.

3.

Art. 2 der Entscheidung K(2005) 2706 endg. wird insoweit für nichtig erklärt, als er sich auf die Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 bezieht, soweit diese Bestimmungen für nichtig erklärt werden.

4.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

5.

Alle Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der im Rahmen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


6.11.2010   

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C 301/21


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Wittenheim/Kommission

(Rechtssache T-26/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Industriesäcke - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit)

2010/C 301/32

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Trioplast Wittenheim SA (Wittenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Pettersson und O. Larsson)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, P. Hellström und V. Bottka, dann F. Castillo de la Torre, L. Parpala und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005)4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Industriesäcke sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Trioplast Wittenheim SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


6.11.2010   

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C 301/22


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Industrier/Kommission

(Rechtssache T-40/06) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Gesamtschuldnerische Haftung - Grundsatz der Rechtssicherheit)

2010/C 301/33

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Trioplast Industrier AB (Smålandsstenar, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Pettersson und O. Larsson)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, P. Hellström und V. Bottka, dann F. Castillo de la Torre, L. Parpala und V. Bottka)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) betreffend ein Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße.

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Trioplast Industrier AB betrifft.

2.

Der Trioplast Industrier zugeschriebene Betrag, auf dessen Grundlage ihr Anteil an der gesamtschuldnerischen Haftung der aufeinander folgenden Muttergesellschaften für die Zahlung der gegen die Trioplast Wittenheim SA verhängten Geldbuße zu bestimmen ist, wird auf 2,73 Millionen Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Trioplast Industrier trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Kommission entstanden sind.

5.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Trioplast Industrier entstanden sind.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


6.11.2010   

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C 301/22


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — TF1/Kommission

(Rechtssache T-193/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelungen für die Film und audiovisuelle Produktion - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit)

2010/C 301/34

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, T. Scharf und B. Stromsky)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte:. de Bergues und L. Butel)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 832 final der Kommission vom 22. März 2006 über Maßnahmen zur Stützung der Filmwirtschaft und des audiovisuellen Sektors in Frankreich (Beihilfen NN 84/2004 und N 95/2004 — Frankreich, Beihilfen für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


6.11.2010   

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C 301/23


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Whirlpool Europe/Rat

(Rechtssache T-314/06) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea - Definition der betroffenen Ware - Verteidigungsrechte - Beratender Ausschuss - Begründungspflicht - Wahl der Methode zur Definition der betroffenen Ware - Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2010/C 301/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Whirlpool Europe Srl (Comerio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers und F. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Albenzio, avvocato dello Stato) und Conseil européen de la construction d’appareils domestiques (CECED) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt und A. Verheyden)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf) und LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: zunächst die Rechtsanwälte L. Ruessmann und P. Hecker, dann die Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates vom 25. August 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 236, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Whirlpool Europe Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und die der LG Electronics, Inc.

3.

Die Italienische Republik, die Europäische Kommission und der Conseil européen de la construction d’appareils domestiques (CECED) tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


6.11.2010   

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C 301/23


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Mohr & Sohn/Kommission

(Rechtssache T-131/07) (1)

(Binnenschifffahrt - Kapazität der Gemeinschaftsflotten - Bedingung für die Inbetriebnahme neuer Schiffe („Alt-für-neu-Regelung“) - Entscheidung der Kommission, mit der die Anwendung der für Spezialschiffe vorgesehenen Ausnahmeregelung verweigert wurde - Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999)

2010/C 301/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt (Niederwalluf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Waldstein)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und K. Simonsson)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2007) D/200972 der Kommission vom 28. Februar 2007, mit der abgelehnt wurde, die Ausnahmeregelung für Spezialschiffe nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auf das Schiff Niclas anzuwenden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Paul Mohr & Sohn, Baggerei und Schiffahrt trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


6.11.2010   

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C 301/24


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Spanien/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-156/07 und T-232/07) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsräte - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Änderungen - Verordnung Nr. 1 - Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts - Begründungspflicht - Diskriminierungsverbot)

2010/C 301/37

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-156/07 F. Díez Moreno und in der Rechtssache T-232/07 F. Díez Moreno und N. Díaz Abad, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, L. Escobar Guerrero und H. Krämer, dann J. Currall, H. Krämer und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas) (Rechtssachen T-156/07 und T-232/07) und Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Vodina und M. Michelogiannaki) (Rechtssache T-156/07)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3) und der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


6.11.2010   

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C 301/24


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Italien/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-166/07 und T-285/07) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte und Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz - Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Änderungen - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 27, 28 und 29 Abs. 1 des Statuts - Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Statuts - Begründungspflicht - Diskriminierungsverbot - Befugnismissbrauch)

2010/C 301/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-166/07 P. Gentili, avvocato dello Stato, und in der Rechtssache T-285/07 zunächst P. Gentili und I. Braguglia, dann P. Gentili und R. Adam und schließlich P. Gentili und I. Bruni)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-166/07 zunächst J. Currall, H. Krämer und M. Velardo, dann J. Currall und I. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro und in der Rechtssache T-285/07 zunächst J. Currall und A. Aresu, dann J. Currall und I. Baquero Cruz im Beistand von A. Dal Ferro)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas) (Rechtssache T-166/07) und Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Vodina und M. Michelogiannaki) (Rechtssache T-285/07)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/94/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien (ABl. 2007, C 45 A, S. 3), EPSO/AST/37/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information (ABl. 2007, C 45 A, S. 15) und EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Funktionsgruppe AD 5 für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation) (ABl. 2007, C 103 A, S. 7)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Republik Litauen und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


6.11.2010   

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C 301/25


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Procter & Gamble/HABM — Prestige Cosmetics (P&G PRESTIGE BEAUTE)

(Rechtssache T-366/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke P&G PRESTIGE BEAUTE - Ältere nationale Bildmarken Prestige - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 301/39

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Procter & Gamble Company (Cincinnati, Ohio, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen K. Sandberg und B. Klingberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Prestige Cosmetics SpA (Anzola Emilia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Mugnoz, M. Andreolini und A. Parini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2007 (Sache R 681/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Prestige Cosmetics Srl und der Procter & Gamble Company

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juli 2007 (Sache R 681/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Procter & Gamble Company im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

3.

Die Prestige Cosmetics SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Procter & Gamble Company im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


6.11.2010   

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C 301/25


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Travel Service/HABM — Eurowings Luftverkehrs (smart Wings)

(Rechtssache T-72/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke smartWings - Ältere nationale und internationale Wort- und Bildmarken EUROWINGS und EuroWings - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009) - Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 301/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Travel Service a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hejdová und R. Charvát)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Eurowings Luftverkehrs AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. November 2007 (Sache R 1515/2006-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Eurowings Luftverkehrs AG und der Travel Service a.s.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Travel Service a.s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Eurowings Luftverkehrs AG.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


6.11.2010   

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C 301/26


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — KUKA Roboter/HABM (Orange Farbton)

(Rechtssache T-97/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsmarkenanmeldung eines orange Farbtons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 301/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: KUKA Roboter GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kohn und B. Hannemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Dezember 2007 (Sache R 1572/2007-4) zur Anmeldung eines orange Farbtons als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die KUKA Roboter GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


6.11.2010   

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C 301/26


Beschluss des Gerichts vom 13. September 2010 — Schniga/CPVO — Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)

(Rechtssache T-135/08) (1)

(Pflanzensorten - Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Apfelsorte Gala Schnitzer - Technische Prüfung - Ermessen des CPVO - Einwendungen - Art. 55 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94)

2010/C 301/42

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schniga GmbH (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: B. Kiewiet und M. Ekvad)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferinnen vor dem Gericht: Elaris SNC (Angers, Frankreich) und Brookfield New Zealand Ltd (Gala Schnitzer) (Havelock North, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eller)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 21. November 2007 (Sachen A 003/2007 und A 004/2007) über die Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz für die Pflanzensorte Gala Schnitzer

Tenor

1.

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 21. November 2007 (Sachen A 003/2007 und A 004/2007) wird aufgehoben.

2.

Das CPVO trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Schniga GmbH.

3.

Die Elaris SNC und die Brookfield New Zealand Ltd tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


6.11.2010   

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C 301/26


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Abbott Laboratories/HABM — aRigen (Sorvir)

(Rechtssache T-149/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Sorvir - Ältere Gemeinschaftswortmarke NORVIR - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 301/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Abbott Laboratories (Abbott Park, Illinois, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Schäffler)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Crespo Carrillo und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: aRigen, Inc. (Tokio, Japan)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Februar 2008 (Sache R 809/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Abbott Laboratories und der aRigen, Inc.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Februar 2008 (Sache R 809/2007-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Abbott Laboratories.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


6.11.2010   

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C 301/27


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Inditex/HABM

(Rechtssache T-292/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortmarke OFTEN als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke OLTEN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009) - Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer - Art. 61 und 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 63 und 64 der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 301/44

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Industria de Diseño Textil (Inditex), SA (Arteixo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez, avocats)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio (Logroño, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2008 (Sache R 484/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Roberto Fernando Marín Díaz de Cerio und der Industria de Diseño Textil (Inditex), SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Industria de Diseño Textil (Inditex), SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


6.11.2010   

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C 301/27


Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Enercon/HABM — BP (ENERCON)

(Rechtssache T-400/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON - Ältere Gemeinschaftswortmarke ENERGOL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

2010/C 301/45

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: BP plc (London, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2008 (Sache R 957/2006-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der BP plc und der Enercon GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Enercon GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


6.11.2010   

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C 301/28


Urteil des Gerichts vom 21. September 2010 — Villa Almè/HABM — Marqués de Murrieta (i GAI)

(Rechtssache T-546/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke i GAI - Nationale Wortmarke YGAY sowie Gemeinschaftsbild- und -wortmarke MARQUÉS DE MURRIETA YGAY - Relative Eintragungshindernisse - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 301/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Villa Almè Azienda vitivinicola di Vizzotto Giuseppe (Mansuè, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Massa und P. Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und A. Sempio)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Marqués de Murrieta, SA (Logroño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda und G. Macias Bonilla)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2008 (Sache R 1695/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Bodegas Marqués de Murrieta, SA und Villa Almè Azienda vitivinicola di Vizzotto Giuseppe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Villa Almè Azienda vitivinicola di Vizzotto Giuseppe trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


6.11.2010   

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C 301/28


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2010 — Portugal/Transnáutica und Kommission

(Rechtssache T-385/05 TO) (1)

(Drittwiderspruch - Möglichkeit für den Dritten, am Hauptverfahren teilzunehmen - Keine Beeinträchtigung der Rechte des Dritten - Unzulässigkeit)

2010/C 301/47

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Drittwiderspruchsklägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, A. C. Santos, J. Gomes und P. Rocha)

Andere Verfahrensbeteiligte: Transnáutica — Transportes e Navegação, SA (Matosinhos, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fernández Vicién, D. Ortigão Ramos, P. Carmona Botana, M. T. López Garrido und P. Vidal Matos) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lyal und L. Bouyon)

Gegenstand

Drittwiderspruchsklage gegen das Urteil des Gerichts vom 23. September 2009, Transnáutica/Kommission (T-385/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht)

Tenor

1.

Die Drittwiderspruchsklage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Transnáutica — Transportes e Navegação, SA einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 330 vom 24.12.2005.


6.11.2010   

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C 301/29


Beschluss des Gerichts vom 2. September 2010 — Spitzer/HABM — Homeland Housewares (Magic Butler)

(Rechtssache T-123/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Untätigkeit des Klägers - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 301/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Harald Spitzer (Hörsching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. H. Schmitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Homeland Housewares, LLC (Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2008 (Sache R 1508/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Homeland Housewares, LLC und Harald Spitzer

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Herr Harald Spitzer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


6.11.2010   

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C 301/29


Beschluss des Gerichts vom 7. September 2010 — Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission

(Rechtssache T-532/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Nickelcarbonatverbindungen als gefährliche Stoffe - Richtlinie 2008/58/EG - Richtlinie 67/548/EWG - Verordnung (EG) Nr. 790/2009 - Verordnung (EG) Nr. 1272/20098 - Anpassung der Anträge - Zeitliche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

2010/C 301/49

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Norilsk Nickel Harjavalta Oy (Espoo, Finnland) und Umicore SA/NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Nordlander)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und D. Kukovec)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Nickel Institute (Toronto, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Nordlander, D. Anderson, QC, sowie S. Kinsella und H. Pearson, Solicitors)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: B. Weis Fogh)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. 2000, L 246, S. 1), und der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte die Einstufung bestimmter Nickelcarbonatverbindungen geändert wird

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Norilsk Nickel Harjavalta Oy und die Umicore SA/NV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Dänemark und das Nickel Institute tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


6.11.2010   

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C 301/30


Beschluss des Gerichts vom 7. September 2010 — Etimine und Etiproducts/Kommission

(Rechtssache T-539/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Borate als gefährliche Stoffe - Richtlinie 2008/58/EG - Richtlinie 67/548/EWG - Verordnung (EG) Nr. 790/2009 - Verordnung (EG) Nr. 1272/20098 - Anpassung der Anträge - Zeitliche Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

2010/C 301/50

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Etimine SA (Bettemburg, Luxemburg) und AB Etiproducts Oy (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und D. Kukovec)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Borax Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Nordlander und S. Kinsella, Solicitor)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: B. Weis Fogh)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. 2000, L 246, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 der Kommission vom 10. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 235, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte die Einstufung bestimmter Borate geändert wird

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Etimine SA und die AB Etiproducts Oy tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Dänemark und die Borax Europe Ltd tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


6.11.2010   

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C 301/30


Beschluss des Gerichts vom 9. September 2010 — Phoenix-Reisen und DRV/Kommission

(Rechtssache T-120/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - In den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Subvention für insolvente Unternehmen - Beschwerde, mit der ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht geltend gemacht wird - Zurückweisung der Beschwerde - Späterer Erlass einer Entscheidung - Erledigung)

2010/C 301/51

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Phoenix-Reisen GmbH (Bonn, Deutschland) und Deutscher Reiseverband e. V. (DRV) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerharz und A. Funke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und B. Klein)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 13. Februar 2009, in dem sie mitteilt, nicht gegen angebliche staatliche Beihilfen durch Insolvenzgeldzahlungen in der Bundesrepublik Deutschland einschreiten zu wollen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Antrag der Kläger auf Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T-58/10 ist erledigt.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


6.11.2010   

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C 301/31


Beschluss des Gerichts vom 15. September 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-157/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Angemessene Frist zur Erhebung einer Schadensersatzklage - Verspätung - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 301/52

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Februar 2009, Marcuccio/Kommission (F-42/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


6.11.2010   

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C 301/31


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. August 2010 — Babcock Noell/Gemeinsames Unternehmen Fusionsenergie

(Rechtssache T-299/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

2010/C 301/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Babcock Noell GmbH (Würzburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Werner und C. Ebrecht)

Antragsgegner: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Prozessbevollmächtigte: A. Verpont als Bevollmächtigter im Beistand von C. Kennedy-Loest, K. Wilson und C. Thomas, Solicitors, und N. Pourbaix, Rechtsanwalt)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens getroffenen Entscheidungen des Antragsgegners, die Angebote der Antragstellerin abzulehnen und einem anderen Bieter den Zuschlag für das Los D des Lieferauftrags für ITER Wicklungspakete toroidaler Feldspulen zu erteilen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


6.11.2010   

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C 301/31


Klage, eingereicht am 10. August 2010 — Viaguara/HABM — Pfizer (VIAGUARA)

(Rechtssache T-332/10)

()

2010/C 301/54

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viaguara S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] R. Skubisz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pfizer Inc.

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 946/2009-1 in vollem Umfang aufzuheben;

dem Beklagten und der Pfizer Inc. die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VIAGUARA“ (Anmeldung Nr. 4630562) für Waren der Klassen 32 und 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pfizer Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafswortmarke „VIAGRA“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) wegen methodisch falscher Beurteilung des Zusammenhangs zwischen den Marken und fehlerhafter Feststellungen zur Gefahr einer Ausnutzung der Wertschätzung und des Images der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


6.11.2010   

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C 301/32


Klage, eingereicht am 20. August 2010 — F91 Diddeléng u. a./Kommission

(Rechtssache T-341/10)

()

2010/C 301/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: F91 Diddeléng (Düdelingen, Luxemburg), Julien Bonnetaud (Yutz, Frankreich), Thomas Gruszczynski (Amnéville, Frankreich), Rainer Hauck (Maxdorf, Deutschland), Stéphane Martine (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Grégory Molnar (Moyeuvre-Grande, Frankreich) und Yann Thibout (Algrange, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, C. Delrée und G. Ernes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die streitige Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2010 für nichtig zu erklären;

die Verbandsordnungen für nichtig zu erklären, die gegen die Art. 45 und 101 AEUV verstoßen;

die erforderlichen Sanktionen zu verhängen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger (der Fußballklub Düdelingen und nichtluxemburgische Spieler, die bei diesem Klub beschäftigt sind) beantragen die Nichtigerklärung der mit Postsendung vom 21. Juni 2010 zugestellten Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2010, mit der die Kommission die Kläger von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt habe, das durch deren auf die Art. 45 und 101 AEUV gestützte Beschwerde gegen die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF — Luxemburgischer Fußballverband) in Gang gesetzt worden war, wobei sich die Beschwerde auf die Verbandsordnung der FLF bezogen habe, die den Klägern die Teilnahme an bestimmten Fußballspielen untersage, wenn die Zahl der ausländischen Spieler im Spielblatt eine bestimmte, in der Verbandsordnung der FLF festgelegte Zahl überschreite.

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 45 AEUV, da die derzeit in der Verbandsordnung der FLF enthaltene Verpflichtung, im offiziellen Spielblatt sieben Spieler aufzuführen, denen der erste Spielpass in Luxemburg ausgestellt worden sei, sowie das Verbot, im selben Spielblatt mehr als vier Spieler aufzuführen, die im Lauf der Spielsaison den Verein gewechselt hätten, eine unmittelbare Diskriminierung mit sich brächten, die Staatsbürger eines Mitgliedstaats daran hindere, eine wirtschaftliche Tätigkeit im luxemburgischen Staatsgebiet auszuüben. Sollte die Verbandsordnung der FLF keine unmittelbare, sondern eine mittelbare Diskriminierung beinhalten, seien die von der FLF geltend gemachten Ziele, nämlich, dass ihr Verbandszweck die Förderung des Fußballs als Amateursport sei, haltlos und könnten nicht als legitime Ziele angesehen werden. Die Beschränkungen stünden daher in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Ziel;

Verstoß gegen Art. 101 AEUV, da die FLF als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, die das Wettbewerbsrecht und zwar insbesondere Art. 101 AEUV verletze, weil die Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der ausländischen Spieler wirtschaftliche Folgen für die Berufssportler hätten und die Wettbewerbsfreiheit der luxemburgischen Fußballklubs beeinträchtigten.


6.11.2010   

DE

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C 301/32


Klage, eingereicht am 25. August 2010 — Portugiesische Republik/Kommission

(Rechtssache T-345/10)

()

2010/C 301/56

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und J. Saraiva de Almeida im Beistand von Rechtsanwalt M. Figueiredo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2010) 4255 final der Kommission vom 29. Juni 2010 über die Anwendung finanzieller Berichtigungen auf die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, am operationellen Programm CCI 1999.PT.06.1.PO.007 (Portugal — Nationales Programm, Ziel 1) betreffend die Maßnahme „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“, mit der die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, an den gemäß der Entscheidung C(2000) 2878 der Kommission vom 30. Oktober 2000 im Rahmen des Unterstützungsprogramms CCI 1999.PT.06.1.PO.007 (Portugal — Nationales Programm, Ziel 1) gewährten Ausgaben um 16 411 829,46 Euro gekürzt wurden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

1.

die Entscheidung C(2010) 4255 final der Kommission vom 29. Juni 2010 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben der Portugiesischen Republik in Höhe von 194 347 574,29 Euro für zwischen dem 28. Oktober 2003 und November 2006 genehmigte Anträge bezieht;

2.

die Entscheidung C(2010) 4255 final der Kommission vom 29. Juni 2010 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die gemeinschaftliche Finanzierung der Ausgaben der Portugiesischen Republik in Höhe von 94 621 812,06 Euro für Anträge auf mit der Niederlassung von Junglandwirten verbundene „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ bezieht;

die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

a)

Verstoß gegen Art. 250 AEUV und Unzuständigkeit;

b)

Verstoß gegen Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (1);

c)

rückwirkende Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (2);

d)

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 (3);

e)

Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 (4);

f)

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999;

g)

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz;

h)

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und des Vertrauensschutzes sowie Irrtum hinsichtlich der aus dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu ziehenden finanziellen Konsequenzen;

i)

Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 74, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63, S. 21).


6.11.2010   

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C 301/33


Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache F-35/08, Pachtitis/Kommission

(Rechtssache T-361/10 P)

()

2010/C 301/57

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und I. Chatzigiannis)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Dimitros Pachtitis (Athen, Griechenland), unterstützt durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache F-35/08, Pachtitis/Kommission, aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Prüfung der übrigen Aufhebungsgründe zurückzuverweisen;

dem Rechtsmittelgegner die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache F-35/08, Pachtitis/Kommission, mit dem es die Entscheidungen des Europäischen Amtes für Personalauswahl vom 31. Mai 2007 und 6. Dezember 2007, Herrn D. Pachtitis nicht in die Liste der 110 Bewerber, die die besten Bewertungsergebnisse in den Vorauswahltests des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/77/06 erzielt haben, aufzunehmen, aufgehoben und die Kommission zur Tragung der Kosten des Klägers sowie ihrer eigenen Kosten verurteilt hat.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Kommission die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

Verstoß gegen die Art. 1, 5 und 7 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 2 des Beschlusses 2002/620/EG (1) und Art. 1 des Beschlusses 2002/621/EG (2) über die Gründung des Europäischen Amtes für Personalauswahl,

Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Entscheidungen.


(1)  Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53).

(2)  Beschluss 2002/621/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrief des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56).


6.11.2010   

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C 301/34


Klage, eingereicht am 3. September 2010 — Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia u. a./Kommission

(Rechtssache T-367/10)

()

2010/C 301/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia (Athen, Griechenland), Chrisderic (Saint Cyprien, Frankreich), André Sébastien Fortassier (Grau d’Agde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und E. Petritsi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 498/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (1), für nichtig zu erklären,

der Kommission alle Kosten, die ihnen im Zuge des vorliegenden Verfahrens entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

 

Erstens sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in Art. 18 AEUV, der eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete, und in Art. 40 Abs. 2 AEUV, der eine Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern im Agrarsektor verbiete, sowie unter Verstoß gegen den entsprechenden allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts in Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlassen worden.

 

In dieser Hinsicht habe die Kommission aus zwei Gründen diskriminiert: Erstens habe sie weitere Fischereitätigkeiten Griechenlands, Frankreichs und Spaniens (2) vor dem Ende der Fangzeit verboten; die Fangquote Griechenlands sei jedoch weitaus geringerem Maße ausgeschöpft gewesen als die Spaniens. Zweitens habe die Kommission zwar alle drei Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fischereitätigkeiten eingestellt werden würden, habe jedoch zwei unterschiedliche verbindliche Verordnungen zur Einstellung der Tätigkeiten erlassen, die eine für Griechenland und Frankreich und die zweite für Spanien, und so der spanischen Flotte faktisch erlaubt, bis zum Ende der Fangzeit weiter zu fischen. Die Klägerinnen machen geltend, dass es ihres Wissens nach keinen objektiven Grund gegeben habe, der eine solche unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt habe.

 

Zweitens habe die Kommission den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, der in Art. 5 Abs. 4 AEUV und im Protokoll Nr. 2 im Anhang zum Vertrag verankert und nach ständiger Rechtsprechung als eine höherrangige, die Einzelnen schützenden Rechtsnorm anerkannt sei. Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die Kommission angemessenere Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (3) durch die Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen. Die Kommission hätte die Fischerei auf Roten Thun bei Erreichen eines kritischeren Niveaus der nationalen Fangquoten — annähernd 100 % — verbieten können. Sie hätte derartige Aktivitäten auch zum selben Zeitpunkt für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbieten können.

 

Drittens sei die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen den — in ständiger Rechtsprechung definierten und in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten — allgemeinen Grundsatz der guten und ordnungsgemäßen Verwaltung und/oder Sorgfaltspflicht erlassen worden.


(1)  ABl. L 142, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 508/2010 der Kommission vom 14. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 149, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, S. 1).


6.11.2010   

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C 301/35


Klage, eingereicht am 2. September 2010 — Handicare/HABM — Apple Corps (BEATLE)

(Rechtssache T-369/10)

()

2010/C 301/59

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Handicare Holding BV (Helmond, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van Roeyen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Apple Corps Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Mai 2010 in der Sache R 1276/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BEATLE“ für Waren der Klasse 12.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarken Nr. 1341242 „BEATLES“ und „THE BEATLES“ für Waren der Klasse 9, in Spanien eingetragene Bildmarke Nr. 1737191 „BEATLES“ für Waren der Klasse 9, in Deutschland eingetragene Bildmarken Nr. 1148166 und Nr. 2072741 „BEATLES“ für Waren der Klasse 9, in Portugal eingetragene Bildmarke Nr. 312175 „BEATLES“ für Waren der Klasse 9, in Frankreich eingetragene Bildmarke Nr. 1584857 „BEATLES“ für Waren der Klasse 9, in Italien eingetragene Bildmarke Nr. 839105 „BEATLES“ für Waren der Klasse 9, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 219048 der Wortmarke „BEATLES“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 34, und 41, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 219014 der Bildmarke „BEATLES“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 34, und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Zurückweisung des Widerspruchs nicht aus den von der Widerspruchsabteilung herangezogenen Gründen bestätigt habe, obgleich die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Waren keine wirkliche Ähnlichkeit bestehe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu dem irrigen Ergebnis gekommen sei, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorlägen.


6.11.2010   

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C 301/35


Klage, eingereicht am 3. September 2010 — Bolloré/Kommission

(Rechtssache T-372/10)

()

2010/C 301/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bolloré (Ergué-Gabéric, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Gassenbach, C. Lemaire und O. de Juvigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission Nr. C(2010) 4160 final vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.212 — Selbstdurchschreibepapier) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Betrag der Bolloré in Art. 2 dieser Entscheidung auferlegten Geldbuße ganz wesentlich herabzusetzen;

der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin in erster Linie die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4160 final der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/36.212 — Selbstdurchschreibepapier), die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-327/07 P, Bolloré/Kommission erließ, in dem der Gerichtshof entschieden hatte, dass die Verteidigungsrechte von Bolloré nicht beachtet worden sind, da Bolloré nicht nur als Muttergesellschaft von Copigraph sondern auch aufgrund ihrer eigenen und unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung mit einer Sanktion belegt wurde, wohingegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur ihre Verantwortung als Muttergesellschaft von Copigraph zum Gegenstand hatte.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe:

Verletzung der Art. 6 und 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und der Art. 41, 47 und 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dadurch, dass die gegen Bolloré verhängte Sanktion unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der individuellen Bestrafung sowie unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ergangen sei, da

die Verhängung einer Sanktion gegen Bolloré in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzlichkeit der Straftatbestände und Strafen sowie der Rechtssicherheit im Sinne der Art. 6 und 7 EMRK und der Art. 47 und 49 der Charta und gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung darstelle;

die Anhörung von Bolloré, an der kein Mitglied des Kollegiums der Kommission teilgenommen habe, eine Verletzung des in Art. 6 EMRK und in den Art. 41 und 47 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren darstelle, da Bolloré somit nicht von „ihren Richtern“ angehört worden sei;

die Bedingungen des „Neuerlasses“ der ursprünglichen Entscheidung aus mehreren Gründen gegen das Erfordernis der Unvoreingenommenheit verstießen, das mit dem in Art. 6 EMRK und in den Art. 41 und 47 der Charta verankerten Recht auf ein faires Verfahren verbunden sei;

Verletzung des Art. 101 AEUV und des Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) dadurch, dass die Kommission Bolloré wegen Zuwiderhandlungen, die heute verjährt seien, mit einer Sanktion belegt habe;

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Verhängung einer Sanktion gegen Bolloré in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Copigraph zum maßgebenden Zeitpunkt;

Verletzung des Art. 101 AEUV, des Art. 6 EMRK und der Art. 41 und 47 der Charta durch die Zustellung einer zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte nach einer offensichtlich unangemessen langen Zeitspanne, wodurch Bolloré endgültig daran gehindert worden sei, sich gegen die Beschwerdepunkte zu wehren, die zum einen aus ihrer Verantwortung als Muttergesellschaft von Copigraph und zum anderen aus ihrer eigenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung hergeleitet worden seien;

hilfsweise, Verletzung der Leitlinien von 1998 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2), des Grundsatzes der individuellen Straffestsetzung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße und Verletzung der Begründungspflicht sowie

hilfsweise, Verletzung der Mitteilung von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen (3) und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).

(3)  Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4).


6.11.2010   

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C 301/36


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch Austria/Kommission

(Rechtssache T-373/10)

()

2010/C 301/61

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Villeroy & Boch Austria GmbH (Mondsee, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Reidlinger und S. Dethof)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Annahme einer einzigen komplexen fortdauernden Zuwiderhandlung. Durch diese unzulässige Gesamtschau habe die Beklagte ihre Pflicht zur rechtlichen Bewertung der individuellen Verhaltensweisen einzelner Entscheidungsadressaten verletzt und sie nehme eine rechtlich unzulässige Zurechnung nicht zurechenbarer Handlungen Dritter vor.

Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin hilfsweise mangels individualisierter Entscheidungsbegründung eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV.

Ferner macht die Klägerin als dritten Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, da sich die Klägerin nicht an den vorgeworfenen Zuwiderhandlungen auf den von der Entscheidung betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten beteiligt habe und ihr ein Kartellverstoß nicht nachgewiesen worden sei.

Als vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass gegen die Klägerin und ihre Muttergesellschaft rechtswidrig gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei. Eine solche gesamtschuldnerische Bebußung verletze den Grundsatz nulla poena sine lege des Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsatz schuldangemessenen Strafens nach Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. (1)

Die Klägerin rügt im Rahmen des fünften Klagegrundes die fehlerhafte Berechnung des Bußgelds. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Beklagte in ihre Berechnung Umsätze der Klägerin einbezogen habe, die von vornherein nicht mit den erhobenen Vorwürfen in Zusammenhang stehen können.

Als sechsten Klagegrund rügt die Klägerin die überlange Verfahrensdauer und deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bußgeldberechnung als Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Als siebten Klagegrund werden Ermessensfehler im Rahmen der Bußgeldberechnung bei der Würdigung des angeblichen Tatbeitrags der Klägerin gerügt. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass selbst bei einer Unterstellung der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV entsprechend den Annahmen der Beklagten das Bußgeld unangemessen hoch und unverhältnismäßig wäre. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte den in Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifizierten Grundsatz schuldangemessenen Strafens verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/37


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Villeroy & Boch/Kommission

(Rechtssache T-374/10)

()

2010/C 301/62

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Villeroy & Boch AG (Mettlach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Klusmann und Professor S. Thomas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen durch die Annahme einer einzigen komplexen fortdauernden Zuwiderhandlung. Durch diese unzulässige Gesamtschau habe die Beklagte ihre Pflicht zur rechtlichen Bewertung der individuellen Verhaltensweisen einzelner Entscheidungsadressaten verletzt und sie nehme eine rechtlich unzulässige Zurechnung nicht zurechenbarer Handlungen Dritter unter Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege vor.

Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin hilfsweise mangels individualisierter Entscheidungsbegründung eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV.

Ferner macht die Klägerin als dritten Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, da sich die Klägerin nicht an den vorgeworfenen Zuwiderhandlungen auf den von der Entscheidung betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten beteiligt habe und ihr ein Kartellverstoß nicht nachgewiesen worden sei.

Als vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass gegen die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften in Frankreich, Belgien und Österreich rechtswidrig gesamtschuldnerisch eine Geldbuße verhängt worden sei. Eine solche gesamtschuldnerische Bebußung verletze den Grundsatz nulla poena sine lege des Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundsatz schuldangemessenen Strafens nach Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. (1)

Die Klägerin rügt im Rahmen des fünften Klagegrundes die fehlerhafte Berechnung des Bußgelds. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Beklagte in ihre Berechnung Umsätze der Klägerin einbezogen habe, die von vornherein nicht mit den erhobenen Vorwürfen in Zusammenhang stehen können.

Als sechsten Klagegrund rügt die Klägerin die überlange Verfahrensdauer und deren Nichtberücksichtigung im Rahmen der Bußgeldberechnung als Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Als siebten Klagegrund werden Ermessensfehler im Rahmen der Bußgeldberechnung bei der Würdigung des angeblichen Tatbeitrags der Klägerin gerügt. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass selbst bei einer Unterstellung der Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV entsprechend den Annahmen der Beklagten das Bußgeld unangemessen hoch und unverhältnismäßig wäre. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte den in Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifizierten Grundsatz schuldangemessenen Strafens verletzt. Ferner hätte die Beklagte im vorliegenden Fall nicht die Höchststrafe von 10 % des Konzernumsatzes verhängen dürfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/38


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Hansa Metallwerke u.a./Kommission

(Rechtssache T-375/10)

()

2010/C 301/63

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Hansa Metallwerke AG (Stuttgart, Deutschland), Hansa Nederland BV (Nijkerk, Niederlande), Hansa Italiana Srl (Castelnuovo del Garda, Italien), Hansa Belgium Sprl (Asse, Belgien), Hansa Austria GmbH (Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Hellmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

Die den Klägerinnen am 30. Juni 2010 zugestellte Entscheidung der Beklagten vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, die Geldbuße der Klägerinnen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße den zulässigen Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) in unzulässiger Weise überschreite, da die Beklagte ihrer Entscheidung einen falschen weltweiten Gesamtumsatz der Hansa Metallwerke AG zugrunde gelegt habe.

Zweitens wird die Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gerügt. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens schwerwiegende Verfahrensfehler begangen und dadurch sie gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten benachteiligt habe. Eine von der Beklagten im Laufe des Verfahrens zugesagte Berücksichtigung dieses Umstandes sei in der angefochtenen Entscheidung unterblieben.

Drittens tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen fehlerhafter Bußgeldbemessung im Hinblick auf die Kronzeugenmitteilung (2) verletzt habe. Sie rügen, dass ihnen, obwohl sie kooperiert hätten, kein Nachlass auf die verhängte Geldbuße gewährt worden sei.

An vierter Stelle machen die Klägerinnen geltend, dass die Anwendung der Bußgeldleitlinien (3) auf Sachverhalte, die lange vor deren Veröffentlichung abgeschlossen worden seien, gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Ferner wird vorgetragen, dass die Bußgeldpraxis der Beklagten nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gedeckt sei. Die Klägerinnen rügen in diesem Zusammenhang, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Im Weiteren verstoße Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in Ausprägung der Bußegeldpraxis der Beklagten nach den Bußgeldleitlinien gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Strafen nach Art. 7 EMRK und Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Zuletzt rügen die Klägerinnen die fehlerhafte Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Bußgeldleitlinien wegen zahlreicher Anwendungs- und Ermessensfehler zum Nachteil der Klägerinnen. Sie tragen insbesondere vor, dass die Beweisführung und -würdigung der Beklagten in Bezug auf die individuellen Tatumstände bezüglich der Klägerinnen fehlerhaft sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

(3)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


6.11.2010   

DE

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C 301/39


Klage, eingereicht am 6. September 2010 — Preparados Alimenticios/HABM — Rila Feinkost-Importe (Jambo Afrika)

(Rechtssache T-377/10)

()

2010/C 301/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Preparados Alimenticios, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Urquiza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Rila Feinkost-Importe GmbH & Co. KG (Stemwede-Levern, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 1144/2009-1 aufzuheben;

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

festzustellen, dass die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Jambo Afrika“ für Waren der Klassen 29, 30 und 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien eingetragene Bildmarken Nrn. 2573221, 2573219 und 2573216 „JUMBO“ für Waren der Klassen 29 und 30, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2217404 der Bildmarke „JUMBO CUBE“ für Waren der Klasse 29, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2412823 der Bildmarke „JUMBO MARINADE“ für Waren der Klassen 29 und 30, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2413391 der Bildmarke „JUMBO NOKKOS“ für Waren der Klassen 29 und 30, Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nrn. 2413581, 2423275, 2970754, 3246139, 3754462 und 4088761 der Bildmarke „JUMBO“ für Waren der Klassen 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der angefochtenen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zu Unrecht ausgeschlossen habe.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/40


Klage, eingereicht am 7. September 2010 — Masco u. a./Kommission

(Rechtssache T-378/10)

()

2010/C 301/65

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Masco Corp. (Taylor, USA), Hansgrohe AG (Schiltach, Deutschland), Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH (Schiltach, Deutschland), Hansgrohe Handelsgesellschaft m.b.H. (Wiener Neudorf, Österreich), Hansgrohe SA/NV (Anderlecht, Belgien), Hansgrohe B.V. (Westknollendam, Niederlande), Hansgrohe SARL (Antony, Frankreich), Hansgrohe Srl (Villanova d’Asti, Italien), Hüppe GmbH (Bad Zwischenahn, Deutschland), Hüppe Gesellschaft m.b.H. (Laxenburg, Österreich), Hüppe Belgium SA/NV (Zaventem, Belgien) and Hüppe B.V. (Alblasserdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Schroeder und J. Temple Lang, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen sich an einer fortdauernden Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise „im Bereich Badezimmerausstattungen“ beteiligt haben;

der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen, mit dem die Kommission feststellte, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, dass sie sich an einer fortdauernden Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise „im Bereich Badezimmerausstattungen“ beteiligt haben, die sich auf das Hoheitsgebiet Deutschlands, Österreichs, Italiens, Frankreichs, Belgiens und der Niederlande erstreckte.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen Grund.

Sie treten der von der Kommission vorgenommenen rechtlichen Qualifizierung des Verhaltens entgegen, es handele sich um eine einzige komplexe Zuwiderhandlung, die drei verschiedene Warengruppen betreffe, nämlich Armaturen, Duschabtrennungen und keramische Sanitärerzeugnisse, anstatt festzustellen, dass es sich um drei separate Zuwiderhandlungen handele.

Die Klägerinnen stellten keine keramische Sanitärerzeugnisse her. Sie tragen vor, die Kommission habe dadurch Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts und Rechtsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass die Klägerinnen sich an einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hätten, die die drei Warengruppen — einschließlich keramischer Sanitärerzeugnisse — betreffe. Die von der Kommission in der Entscheidung vorgenommene Feststellung einer einzigen komplexen Zuwiderhandlung stehe nicht im Einklang mit früheren Kommissionsfällen (oder der Rechtsprechung der Gerichte). Somit habe die Kommission gegen die Grundsätze der Transparenz, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen. Insbesondere ließen die in der Entscheidung vorgelegten Tatsachen und Beweise nicht die Schlussfolgerung der Kommission zu, dass eine einzige komplexe Zuwiderhandlung vorliege, die drei verschiedene Warengruppen betreffe.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/40


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Keramag Keramische Werke u. a./Kommission

(Rechtssache T-379/10)

()

2010/C 301/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Keramag Keramische Werke AG (Ratingen, Deutschland), Koralle Sanitärprodukte GmbH (Vlotho, Deutschland), Koninklijke Sphinx BV (Maastricht, Niederlande), Allia SAS (Avon, Frankreich), Produits Céramiques de Touraine SA (PCT) (Selles-sur-Cher, Frankreich) und Pozzi Ginori SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: J. Killick, Barrister, Rechtsanwalt P. Lindfelt, I. Reynolds, Solicitor, und Rechtsanwalt K. Struckmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise aufzuheben;

festzustellen, dass die Klägerinnen keine Verantwortlichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten in Bezug auf Armaturen trifft, und erforderlichenfalls, den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit eine derartige Verantwortlichkeit der Klägerinnen festgestellt wird;

ferner bzw. hilfsweise, den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen), soweit darin festgestellt wird, dass sie sich an kontinuierlichen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Badezimmerausstattungssektor in Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich, Belgien und den Niederlanden beteiligt hätten.

Sie stützen ihre Klage auf sieben Gründe.

Erstens habe die Kommission die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht geprüft oder ermittelt und damit den wettbewerbswidrigen Zweck der behaupteten Verstöße nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, zu vermuten (oder auch festzustellen), dass Gespräche (i) zwischen Nicht-Wettbewerbern und (ii) über einen nicht wirtschaftlichen Preis, den kein Marktteilnehmer zahle, einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten.

Zweitens habe die Kommission angesichts des ersten Klagegrundes und der Tatsache, dass die Klägerinnen keine Armaturen herstellen, die Klägerinnen zu Unrecht für eine Zuwiderhandlung in Bezug auf Armaturen verantwortlich gemacht.

Drittens habe die Kommission das Vorliegen des behaupteten Verstoßes nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, insbesondere da ihre Würdigung der Beweise in Bezug auf Frankreich, Italien und die Keramag Keramische Werke AG in Deutschland fehlerhaft sei.

Viertens habe die Kommission kein Interesse an der Feststellung eines Verstoßes in den Niederlanden, der verjährt sei, nachgewiesen.

Fünftens habe die Kommission es versäumt,

i)

die Vorwürfe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ordnungsgemäß darzulegen und

ii)

relevante und potenziell entlastende Beweismittel zu berücksichtigen und zugänglich zu machen.

Diese prozessualen Versäumnisse hätten die Verteidigungsrechte der Klägerinnen beeinträchtigt.

Sechstens sei die Untersuchung in diesem Fall selektiv und willkürlich gewesen, da viele Unternehmen, die angeblich an den vermeintlich illegalen Zusammenkünften oder Gesprächen teilgenommen hätten, nie verfolgt worden seien.

Siebtens sei die Geldbuße insbesondere angesichts der Tatsache, dass es an einer Umsetzung bzw. an Auswirkungen auf dem Markt fehle, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch. Daher ersuchen die Klägerinnen das Gericht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV Gebrauch zu machen und die Geldbuße herabzusetzen.


6.11.2010   

DE

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C 301/41


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Sanitec Europe/Kommission

(Rechtssache T-381/10)

()

2010/C 301/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sanitec Europe Oy (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: J. Killick, Barrister, I. Reynolds, Solicitor, Rechtsanwälte P. Lindfelt und K. Struckmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen vollständig oder teilweise für nichtig zu erklären,

festzustellen, dass sie nicht für wettbewerbswidriges Verhalten in Bezug auf Wasserhähne verantwortlich ist, und, falls erforderlich, die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin (oder ihre Tochtergesellschaften) hierfür verantwortlich macht,

daneben oder hilfsweise, die Höhe der Geldbuße herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen und

alle anderen Maßnahmen anzuordnen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Falles als angebracht erscheinen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen betreffend ein Unternehmenskartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem französischen, dem italienischen, dem niederländischen und dem österreichischen Markt für Badezimmerausstattungen zur Absprache der Verkaufspreise und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen, für nichtig zu erklären sowie, hilfsweise die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens habe die Kommission die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht geprüft oder ermittelt und damit den wettbewerbswidrigen Zweck der behaupteten Verstöße nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, zu vermuten (oder auch festzustellen), dass Gespräche (i) zwischen Nicht-Wettbewerbern und (ii) über einen nichtwirtschaftlichen Preis, den kein Marktteilnehmer zahle, einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten.

 

Zweitens habe die Kommission die Klägerin angesichts des ersten Klagegrundes und des Umstands, dass weder diese noch ihre Tochtergesellschaften Armaturen herstellten, zu Unrecht für einen Verstoß in Bezug auf Armaturen verantwortlich gemacht.

 

Außerdem habe die Kommission das Vorliegen des behaupteten Verstoßes nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, insbesondere da ihre Würdigung der Beweise in Bezug auf Frankreich, Italien sowie die Keramag Keramische Werke AG in Deutschland, für welche die Klägerin haftbar gemacht worden sei, fehlerhaft gewesen sei.

 

Viertens habe die Kommission kein Interesse an der Feststellung eines Verstoßes in den Niederlanden, der verjährt sei, nachgewiesen.

 

Darüber hinaus habe die Kommission (i) in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Einwände nicht hinreichend ausgeführt sowie (ii) einschlägige und möglicherweise entlastende Beweismittel nicht aufbewahrt und nicht offen gelegt. Diese Verfahrensfehler hätten ihre Verteidigungsrechte in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt.

 

Die Klägerin könne auch nicht als unmittelbar und individuell für die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 9 873 060 Euro haftbar gemacht werden. Sie selbst sei keines rechtswidrigen Verhaltens für schuldig befunden worden. Sie hafte lediglich als Muttergesellschaft und sei als solche nicht unmittelbar und individuell für eine Geldbuße haftbar. Außerdem sei die Möglichkeit einer unmittelbaren und individuellen Haftung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht dargelegt worden, was einen Verfahrensfehler darstelle, der eine Nichtigerklärung rechtfertige.

 

Außerdem sei die Klägerin zu Unrecht für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaft Keramag Keramische Werke AG gesamtschuldnerisch haftbar gemacht worden. Sie habe nicht alle Anteile der Keramag Keramische Werke AG im betreffenden Zeitraum besessen und sei weder in der Lage gewesen, einen bestimmenden Einfluss auf diese auszuüben, noch habe sie einen solchen ausgeübt.

 

Gleichzeitig sei die Untersuchung in diesem Fall selektiv und willkürlich gewesen, da viele Unternehmen, die angeblich an den vermeintlich illegalen Zusammenkünften oder Gesprächen teilgenommen hätten, nie verfolgt worden seien.

 

Schließlich sei die Geldbuße insbesondere angesichts der Tatsache, dass es an einer Umsetzung bzw. an Auswirkungen auf den Markt gefehlt habe, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin beantragt daher, die Geldbuße im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV herabzusetzen.


6.11.2010   

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C 301/42


Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Villeroy et Boch/Kommission

(Rechtssache T-382/10)

()

2010/C 301/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Villeroy et Boch (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Philippe und K. Blau-Hansen, und A. Villette, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft,

hilfsweise, die ihr mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte Geldbuße entsprechend herabzusetzen

der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt, den in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (im Folgenden: EWR) ergangenen Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39092 — Badezimmerausstattungen betreffend ein Unternehmenskartell auf dem belgischen, dem deutschen, dem französischen, dem italienischen, dem niederländischen und dem österreichischen Markt für Badezimmerausstattungen zur Absprache der Verkaufspreise und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen, teilweise für nichtig zu erklären.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

eine Verletzung von Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR durch die Einstufung der Zuwiderhandlung als einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung, da die Beklagte dadurch ihre Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung der individuellen Verhaltensweisen der Adressaten der angefochtenen Entscheidung verletzt habe;

eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die Beklagte in dem angefochtenen Beschluss die relevanten Märkte nicht hinreichend genau bestimmt habe;

einen nicht hinreichenden Nachweis ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen in Frankreich;

eine Verletzung des in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Grundsatzes nulla poena sine lege sowie des Grundsatzes der Angemessenheit der Strafe gegenüber dem Verstoß, der in Art. 49 Abs. 3 der Charta in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) niedergelegt sei, da die Beklagte eine Geldbuße gesamtschuldnerisch der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft auferlegt habe;

eine fehlerhafte Berechnung des Bußgelds, da die Beklagte bei der Berechnung des Bußgelds Umsätze der Klägerin einbezogen habe, die keinen Bezug zu den erhobenen Vorwürfen aufwiesen;

eine Verletzung des Art. 41 der Charta, da die übermäßig lange Dauer des Verfahrens bei der Berechnung des Bußgelds nicht berücksichtigt worden sei;

eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Strafen sowie das Vorliegen von Beurteilungsfehlern bei der Berechnung des Bußgelds, da der Grundbetrag auf 15 % festgesetzt worden sei und der Endbetrag der Geldbuße die Obergrenze von 10 % ihres Gesamtumsatzes überschritten habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/43


Klage, eingereicht am 7. September 2010 — Continental Bulldog Club Deutschland/HABM (CONTINENTAL)

(Rechtssache T-383/10)

()

2010/C 301/69

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Continental Bulldog Club Deutschland eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Vollmer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juni 2010 in der Sache R 300/2010-1 aufzuheben;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Waren- und Dienstleistungsklasse 44 betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CONTINENTAL“ für Waren der Klassen 31 und 44.

Entscheidung des Prüfers: Die Anmeldung wurde abgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht beschreibend sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/43


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission

(Rechtssache T-385/10)

()

2010/C 301/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: ArcelorMittal Wire France (Bourg-en-Bresse, Frankreich), ArcelorMittal Fontaine (Fontaine-L’Evêque, Belgien), ArcelorMittal Verderio Srl (Verderio Inferiore, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet, O. Billard und M. Pittie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl insoweit für nichtig zu erklären, als dieser (i) in Art. 1 AMWF, AM Fontaine und AM Verderio für die Teilnahme an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung und/oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor unter Verstoß gegen die Art. 101 AEUV und 53 EWR-Abkommen vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002, vom 20. Dezember 1984 bis zum 19. September 2002 und vom 3. April 1995 bis zum 19. September 2002, mit einer Sanktion belegt; (ii) ihnen daher in ihrem Art. 2 die Zahlung von Geldbußen in einer Gesamthöhe von 276,58 Millionen Euro gegen die AMWF, davon 268,8 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit AM Fontaine und 72 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit AM Verderio auferlegt; (iii) ihnen in Art. 3 aufgibt, diese Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von allen Maßnahmen oder Verhaltensweisen, die unter (i) genannt sind, sowie von allen Maßnahmen oder Verhaltensweisen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung haben, abzusehen; und (iv) sie in Art. 4 als Adressaten nennt.

dass das Gericht hilfsweise im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Entscheidung abändert und die Höhe der gegen die drei Klägerinnen verhängten Geldbußen — die Beträge sind in Art. 2 genannt — sehr erheblich herabsetzt und

der Europäischen Kommission jedenfalls sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (im Folgenden: EWR) (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) betreffend eine Absprache auf dem europäischen Spannstahlmarkt zur Festsetzung der Preise, zur Aufteilung des Marktes und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen.

Die Klägerinnen machen eine Reihe von Klagegründen geltend:

Verletzung ihres Grundrechts auf ein unparteiisches Gericht und Verletzung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Kommission sowohl Ermittlungs- als auch Sanktionsbefugnisse ausübe;

Verletzung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) sowie der Grundsätze der persönlichen Bestrafung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da die Kommission ihnen Bußgelder auferlegt habe, deren Höhe offensichtlich die gesetzliche Obergrenze von 10 % ihres im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes überschritten habe;

Mangel an Beweisen, die eine Verletzung der Art. 101 AEUV und 53 EWR für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum November 1992 belegten, oder zumindest unzureichende Begründung;

unzureichende Begründung sowie eine Verletzung der Leitlinien für die Berechnung der Höhe der Geldbußen (2) und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die angefochtene Entscheidung Mängel aufweise, die dazu führten, dass sich die von der Kommission zur Berechnung der Bußgelder angewandten Methoden nicht nachvollziehen ließen;

unzureichende Begründung sowie offensichtliche Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler hinsichtlich der Erhöhung der AMWF und AM Fontaine auferlegten Geldbußen um 60 % wegen wiederholter Zuwiderhandlung und

unzureichende Begründung sowie Verletzung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, da nur die Geldbußen der Klägerinnen um 20 % zum Zweck der Abschreckung erhöht worden seien, obwohl andere Teilnehmer an der Absprache sich in einer gleichartigen Situation befänden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/44


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Dornbracht/Kommission

(Rechtssache T-386/10)

()

2010/C 301/71

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Aloys F. Dornbracht GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen, T. Kapp und M. Franz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

hilfsweise, die Höhe der der Klägerin in dem angegriffenen Beschluss auferlegten Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweisen im Badezimmerausstattungssektor in Deutschland und Österreich beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Beklagte zahlreiche für die Klägerin sprechende mildernde Umstände nicht berücksichtigt habe.

Als zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, da die Beklagte sich durch ihre Auslegung des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 derselben Verordnung als Kappungsgrenze außerstande setze, die Schwere der der Klägerin vorgeworfenen Zuwiderhandlung zu bewerten.

Ferner macht die Klägerin als dritten Klagegrund einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend, da die Beklagte durch die Festsetzung pauschaler Beträge den individuellen Tatbeitrag der Klägerin nicht berücksichtige.

Im Rahmen des vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Zuwiderhandlung nicht ins Verhältnis zu Zuwiderhandlungen in anderen von ihr entschiedenen Fällen setze und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoße.

Als fünften Klagegrund rügt die Klägerin die Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße, da die Beklagte die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht berücksichtigt habe.

Im Rahmen des sechsten Klagegrundes wird vorgetragen, dass, indem die Beklagte die Geldbußen an Hand ihrer Bußgeldleitlinien (2) aus dem Jahr 2006 berechnet habe, der angegriffene Beschluss gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Als siebten Klagegrund rügt die Klägerin, dass Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße.

Zuletzt macht die Klägerin als achten Klagegrund geltend, dass die Festsetzung der Geldbuße rechtswidrig sei, da die Geldbuße auf der Grundlage von Bußgeldleitlinien berechnet worden sei, die der Beklagten einen zu großen Ermessensspielraum zubilligen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


6.11.2010   

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C 301/45


Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Goutier/HABM — Eurodata (ARANTAX)

(Rechtssache T-387/10)

()

2010/C 301/72

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Klaus Goutier (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eurodata GmbH & Co. KG (Saarbrücken, Deutschland)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juli 2010 in der Sache R 126/2009-4 aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

—   Klasse 35— Dienstleistungen eines Steuerberaters, Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung;

—   Klasse 36— Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;

—   Klasse 42— Rechtsberatung und -vertretung, Nachforschung in Rechtsangelegenheiten;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ARANTAX“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eurodata GmbH & Co. KG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: deutsche Wortmarke „ANTAX“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 42 und 45.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da der Benutzungsnachweis nicht geführt sei, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


6.11.2010   

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C 301/46


Klage, eingereicht am 6. September 2010 — Productos Derivados del Acero/Kommission

(Rechtssache T-388/10)

()

2010/C 301/73

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Productos Derivados del Acero, SA (Catarroja, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. B. Escuder Tella, J. Viciano Pastor und F. Palau Ramirez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss [K(2010) 4387 endg.] wegen Ablaufs der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Festsetzung von Sanktionen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in ihm festgestellt wird, dass die Productos Derivados del Acero, SA (PRODERAC) an den in dem Beschluss im Einzelnen dargelegten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen teilgenommen hat, und festzustellen, dass diese Gesellschaft an den ihr vorgeworfenen kollusiven Verhaltensweisen nicht teilgenommen hat;

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in ihm die gegen die Productos Derivados del Acero, SA (PRODERAC) verhängte Geldbuße nur um 25 % herabgesetzt wird, und festzustellen, dass gegen diese Gesellschaft in Anwendung der Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 wegen nachweislich fehlender Leistungsfähigkeit keine Geldbuße verhängt wird;

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in ihm die gegen die Productos Derivados del Acero, SA (PRODERAC) verhängte Geldbuße nur um 25 % herabgesetzt wird, und die Geldbuße um 75 % herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie die in der Rechtssache T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.

Zunächst stehe der Verhängung von Sanktionen die Verjährung entgegen. Die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen für kollusive Verhaltensweisen verjähre mit Ablauf von fünf Jahren ab der letzten Ermittlungshandlung, und nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Kartells am 19. September 2002 und der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30. September 2008 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden.

2.

Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu diesen Bestimmungen seien unrichtig angewandt worden, da

die Klägerin nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben habe, an den Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen zu wollen, und ein solcher Wille auch nicht stillschweigend aus anderen Umständen abgeleitet werden könne;

die Klägerin sich offensichtlich und öffentlich von den kollusiven Vereinbarungen distanziert habe, da ihre Teilnahme an den Treffen keinen Einfluss auf ihr kommerzielles Verhalten gehabt habe. Dazu sei die fehlende Durchführung der kollusiven Vereinbarungen der Beweis dafür, dass die Beteiligung an den Treffen das Verhalten des Marktes nicht beeinflusst habe.

3.

Nr. 35 der Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 sei unrichtig angewandt worden, da zu Unrecht eine Prüfung der „schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden“ vorgenommen worden sei, die dem Kontext des vorläufigen Rechtsschutzes entstamme.


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/46


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — SLM/Kommission

(Rechtssache T-389/10)

()

2010/C 301/74

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) (Ceprano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und F. Covone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

vorab oder als Hauptantrag, den am 30. Juni 2010 erlassenen Beschluss der Kommission in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl — K(2010) 4387 endg. für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

 

In Bezug auf die Nichtigerklärung des Beschlusses:

Unübliche und ungerechtfertigte Länge des Verwaltungsverfahrens, die die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte stark beeinträchtigt habe, insbesondere hinsichtlich der Ereignisse, die in dem Zweijahreszeitraum von 1997 bis 1999, d. h. zehn Jahre vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im September 2008 stattgefunden hätten.

 

In Bezug auf die Herabsetzung der verhängten Geldbuße:

 

Fehlen einer Begründung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße; es sei unklar, auf welcher Berechnungsgrundlage und ausgehend von welchem Umsatz die Kommission die Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe.

 

Nichteinhaltung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes.

 

Fehlen einer Begründung hinsichtlich der Erhöhungen der Geldbuße.

 

Falsche Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 und von 1998, die nicht nur zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt, sondern auch während der ersten vier Jahre des Verfahrens gegolten hätten.

 

Falsche Beurteilung der Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, die nicht auf einer objektiven Prüfung beruhe.

 

Fehlende Berücksichtigung von mildernden Umständen, nämlich der nachgewiesenermaßen untergeordneten Rolle der Klägerin hinsichtlich der zur Last gelegten Tatsachen, ihres geringen Marktanteils und der Unwirksamkeit des Kartells.

 

Eintritt der Verjährung, da in den fünf Jahren nach der überraschend durchgeführten Prüfung keine Maßnahmen getroffen worden seien, die geeignet gewesen wären, die Verjährung zu unterbrechen.


6.11.2010   

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C 301/47


Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2010 von Paulette Füller-Tomlinson gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-97/08, Füller-Tomlinson/Parlament

(Rechtssache T-390/10 P)

()

2010/C 301/75

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Paulette Füller-Tomlinson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache F-97/08 aufzuheben;

infolgedessen ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und demgemäß

die Entscheidung des Leiters des Referats Ruhegehälter und soziale Sicherheit aufzuheben, mit der in Art. 3 der Anteil der dauernden Teilinvalidität, der auf ihre Berufskrankheit zurückzuführen ist, auf 20 % festgesetzt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 26. August 2008, zugestellt am 28. August 2008, aufzuheben;

hilfsweise, den Rechtsmittelgegner zur Zahlung eines Betrags von 12 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche Kosten aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache Füller-Tomlinson/Parlament, F-97/08, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen worden ist, die u. a. auf die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments gerichtet war, mit der der Anteil der dauernden Teilinvalidität, der auf Berufskrankheit der Rechtsmittelführerin zurückzuführen ist, in Anwendung der europäischen Tabelle für die Bewertung von Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Integrität für medizinische Zwecke bewertet wird.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin mehrere Gründe an:

Verstoß gegen den Umfang der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der durch die in Durchführung von Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union erlassenen Sicherungsregelung durch das Gericht, da das GöD seine Nachprüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler und Überschreitung der Grenzen der Beurteilungsbefugnis durch die Organe beschränkt habe, obwohl die Nachprüfung eine vollständige Prüfung der sachlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme hätte sein müssen;

Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers, Verfälschung des Vorgangs, Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts des ersten Rechtszugs und Verletzung von Art. 73 des Statuts sowie der Sicherungsregelung,

indem das GöD die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in Fortführung der in der Klageschrift enthaltenen Rügen nicht berücksichtigt habe;

indem das GöD insbesondere angenommen habe, dass die Beurteilungsfreiheit der Ärzte nur die Feststellung der Erkrankung und nicht die Festsetzung des Invaliditätssatzes betreffe, und auf diese Weise den zwingenden Charakter der europäischen Tabelle für die Bewertung von Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Integrität dadurch bestätigt habe, dass es den Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall nur auf 20 % festgesetzt habe, während der Ärzteausschuss einen Invaliditätsgrad der Rechtsmittelführerin von 100 % angenommen habe;

Verletzung des Begriffs einer angemessenen Frist und Verfälschung der Akten, da das GöD in der Sachverhaltsdarstellung eine ärztliche Untersuchung erwähnt habe, die niemals stattgefunden habe, um sodann zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Fristen für die Behandlung des Vorgangs der Rechtsmittelführerin nicht unangemessen gewesen seien.


6.11.2010   

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C 301/48


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Nedri Spanstaal/Kommission

(Rechtssache T-391/10)

()

2010/C 301/76

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Nedri Spanstaal BV (Venlo, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Slotboom und B. Haan)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

Art. 1 Nr. 9 des Beschlusses in Bezug auf den Zeitraum, für den Hit Groep haftbar gemacht wurde, und Art. 2 Nr. 9 des Beschlusses in Bezug auf die Nedri auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl.

Zur Stützung ihrer Klage führt sie drei Klagegründe an.

Erstens sei gegen die Art. 101 AEUV und 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1) sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Die Kommission habe dadurch Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art begangen, dass sie Hit Groep nur für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 als Gesamtschuldner haftbar gemacht habe. Die Kommission hätte Hit Groep für den Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 17. Januar 2002 haftbar machten müssen. Hit Groep habe nämlich während dieses gesamten Zeitraums Kontrolle über die Klägerin gehabt.

Zweitens sei gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003, die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht verstoßen worden. Die Kommission habe Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art begangen, indem sie die rechtliche Obergrenze für die Höhe der Geldbuße, nämlich 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, vom Umsatz der Klägerin im Jahr 2009 berechnet habe. Die rechtliche Obergrenze hätte vom Umsatz der Klägerin im Jahr 2002 berechnet werden müssen.

Drittens sei gegen Nr. 23 der Kronzeugenregelung (3) und gegen die Begründungspflicht verstoßen worden. Die Kommission habe Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art begangen, indem sie der Klägerin lediglich eine Ermäßigung von 25 % statt 30 % gewährt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


6.11.2010   

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C 301/48


Klage, eingereicht am 6. September 2010 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH)

(Rechtssache T-392/10)

()

2010/C 301/77

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euro-Information — Européenne de traitement de l’Information (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 17. Juni 2010 in der Sache R 892/2010-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Markenanmeldung Nr. 004114864 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 zurückgewiesen worden ist;

dem HABM gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EURO AUTOMATIC CASH“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 36, 37, 38 und 42 — Anmeldung Nr. 4114864.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers, teilweise Zurückweisung der Anmeldung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. März 2010, Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH) (T-15/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke nicht beschreibend, sondern vielmehr unterscheidungskräftig für sämtliche Waren und Dienstleistungen sei, derentwegen die Anmeldung zurückgewiesen worden sei.


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/49


Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Westfälische Drahtindustrie u.a./Kommission

(Rechtssache T-393/10)

()

2010/C 301/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH (Hamm, Deutschland), Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (Hamm), Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (Iserlohn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Stadler)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

Art. 1 Nr. 8 Buchst. a und b der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Haftung für einen Verstoß der Klägerinnen zu 1) und 2) gegen Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen vor dem 12. Mai 1997 festgestellt wird;

Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin gegen die Klägerinnen zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 15 485 000 Euro, gegen die Klägerinnen zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 30 115 000 Euro und gegen die Klägerin zu 1) eine Geldbuße in Höhe von 10 450 000 Euro festgesetzt wird;

hilfsweise, die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts und des EWR beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen acht Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund rügen die Klägerinnen die Verletzung von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Annahme einer Teilnahme der Klägerinnen an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung unrichtig sei.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird hilfsweise die Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht, da ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der Bußgeldbemessung im Hinblick auf die von der Beklagten festgestellte Dauer der Zuwiderhandlung durch Hinzurechnung der Krisenzeit des Kartells vorliege.

Als dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verletzt habe, da sie durch die Verwendung der Angaben im Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße gegen die Klägerinnen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen habe.

Die Klägerinnen machen im Rahmen des vierten Klagegrundes geltend, dass eine Verletzung von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 vorliege, da der Beklagten zahlreiche Beurteilungsfehler bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung unterlaufen seien.

Als fünften Klagegrund rügen die Klägerinnen eine Verletzung von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Sie tragen diesbezüglich vor, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Bußgeldes willkürlich von der in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Berechnungsmethode abgewichen sei.

Als sechsten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die Beklagte wegen Ermessensüberschreitung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Bemessung der Geldbuße gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe.

Im Rahmen des siebten Klagegrundes rügen die Klägerinnen die Verletzung von Art. 296 Abs. 2 AEUV und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Beklagte die angefochtene Entscheidung in wesentlichen Punkten nicht begründet habe.

Zuletzt wird als achter Klagegrund gerügt, dass die Beklagte das Recht der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nach Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt habe, da sie die Klägerinnen in wesentlichen Punkten nicht angehört habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/50


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Grebenshikova/HABM — Volvo Trademark (SOLVO)

(Rechtssache T-394/10)

()

2010/C 301/79

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Elena Grebenshikova (St. Petersburg, Russische Föderation) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Björkenfeldt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 861/2010-1 aufzuheben und

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „SOLVO“ für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke „VOLVO“ (Nr. 747361) für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „VOLVO“ (Nr. 1552528, Nr. 1102971, Nr. 1552529 und Nr. 747362) für eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen, eingetragene Gemeinschaftswortmarken „VOLVO“ (Nr. 2361087 und Nr. 2347193) u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 12.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer die Vorschriften dieses Artikels fehlerhaft angewandt habe; Verletzung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Art. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) und des Art. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums durch die Beschwerdekammer.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/50


Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Stichting Corporate Europe Observatory/Kommission

(Rechtssache T-395/10)

()

2010/C 301/80

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Stichting Corporate Europe Observatory (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor S. Crosby und Rechtsanwältin S. Santoro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Ablehnung des Zweitantrags der Klägerin für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu bestimmten Dokumenten zu gewähren, die die Handelsverhandlungen zwischen der EU und Indien betreffen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erstens habe die Kommission dadurch gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, dass sie auf den Zweitantrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist geantwortet habe.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen und den Vertrag verletzt, dass sie einen Zweitantrag stillschweigend abgelehnt habe, ohne irgendeine Begründung anzugeben oder ohne eine Begründung anzugeben, die den vom Vertrag und vom Gerichtshof vorgeschriebenen Anforderungen entspreche.

Drittens habe die Kommission, indem sie auf den Zweitantrag nicht geantwortet habe, gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis verstoßen und/oder einen Rechtsfehler begangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/51


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Zucchetti Rubinetteria/Kommission

(Rechtssache T-396/10)

()

2010/C 301/81

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Zucchetti Rubinetteria SpA (Gozzano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi und P. Ziotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

weiter hilfsweise, dem Antrag auf Anwendung mildernder Umstände gemäß Nr. 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen stattzugeben und die Geldbuße dementsprechend herabzusetzen;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache Rubinetteria Cisal/Kommission (T-368/10).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denjenigen, die in der genannten Rechtssache geltend gemacht werden. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Erzeugnisse, um die es in dem Beschluss gehe, zu drei verschiedenen Märkten gehörten und Zuchetti nur auf dem Markt für Armaturen vertreten sei und dass in dem Beschluss der Kommission nicht vorab der relevante Markt bestimmt werde. Der Beschluss sei auch hinsichtlich der Prüfung der räumlichen Ausdehnung des Marktes sowie hinsichtlich der Auswirkungen des Kartells auf die Funktionsbedingungen des Markts fehlerhaft.

Außerdem sei die Rekonstruktion der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die die Kommission dazu bewegt habe, der Klägerin allein aufgrund des kollusiven Verhaltens in Italien eine einzige komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV anzulasten, fehlerhaft und entbehre einer Begründung, da eine Kenntnis der Klägerin von den unerlaubten Verhaltensweisen der anderen angeblich an dem Kartell beteiligten Unternehmen nicht nachgewiesen sei.


6.11.2010   

DE

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C 301/51


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — ara/HABM — Allrounder (Darstellung eines Sportschuhes mit dem Buchstaben A auf der Seite)

(Rechtssache T-397/10)

()

2010/C 301/82

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ara AG (Langenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Allrounder SARL (Saarburg, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juni 2010 in der Sache R 1543/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Allrounder SARL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Sportschuh darstellt mit dem Buchstaben „A“ auf der Seite, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale Wortmarke „A“ für Waren der Klassen 9, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die von den Vertretern der Beschwerdeführerin geschilderte Büroorganisation nicht zu belegen vermag, dass alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt aufgewandt wurde und damit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung nicht stattgegeben habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


6.11.2010   

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C 301/52


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Fapricela — Indústria de Trefilaria/Kommission

(Rechtssache T-398/10)

()

2010/C 301/83

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Fapricela — Indústria de Trefilaria, SA (Ançã, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Gorjão-Henriques und S. Roux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) in Bezug auf die Klägerin für nichtig zu erklären;

die Geldbuße wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Die Klägerin macht geltend, dass

i)

der angefochtene Beschluss Begründungsfehler aufweise, die die Verteidigungsrechte der Fapricela beeinträchtigten und zu einer Berichtigung des Beschlusses geführt hätten. Diese Berichtigung müsse als wirkungslos angesehen werden, da die Anerkennung materieller Fehler durch die Kommission die uneingeschränkte Ausübung der Verteidigungsrechte der Fapricela beeinträchtige und den Gegenstand der vorliegenden Klage in Frage stelle; außerdem habe die Kommission dadurch zusätzlich die Möglichkeit erhalten, den neuen Änderungsbeschluss zu erlassen, als ihr das rechtliche und tatsächliche Vorbringen der Unternehmen im vorliegenden Verfahren bereits vorlag;

ii)

die Kommission nicht nachwiesen habe, dass die Fapricela Kenntnis vom Bestehen von Kartellen außerhalb der iberischen Halbinsel hatte oder vernünftigerweise hätte haben müssen, weshalb die Fapricela nicht für die in dem Beschluss genannte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne;

hilfsweise, dass

iii)

die Kommission dadurch, dass sie die gegen die Fapricela verhängte Geldbuße so festgesetzt habe, wie sie es getan habe, gegen den Verhältnismäßigkeits- und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, und dass die Geldbuße entsprechend herabgesetzt werden müsse;

iv)

die Kommission die Dauer der Beteiligung der Fapricela an der Zuwiderhandlung falsch berechnet habe, da sie eine zwischenzeitliche Unterbrechung der Beteiligung nicht berücksichtigt habe, und dass

v)

die Kommission dadurch, dass sie es abgelehnt habe, die Unfähigkeit der Fapricela zur Zahlung der Geldbuße anzuerkennen, tatsächliche Fehler begangen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.


6.11.2010   

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C 301/53


Klage, eingereicht am 14. September 2010 — ArcelorMittal España/Kommission

(Rechtssache T-399/10)

()

2010/C 301/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ArcelorMittal España (Gozón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen,

hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße aufzuheben,

oder hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl, mit denen die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin gemeinsam mit anderen Unternehmen durch die Teilnahme an einer fortdauernden Zuwiderhandlung oder an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor auf der gesamteuropäischen und/oder nationalen/regionalen Ebene gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen hat. Zudem begehrt sie die Aufhebung oder Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße.

Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:

 

Erstens habe die Kommission insofern das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf ein unparteiisches Gericht verletzt, als die Geldbuße von einer Verwaltungsbehörde verhängt worden sei, die gleichzeitig über die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnis verfüge.

 

Zweitens habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße Fehler begangen, was die Verhängung einer höheren Geldbuße gegen sie zur Folge gehabt habe.

 

Drittens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass sie vor Dezember 1997 einen bestimmenden Einfluss auf Emesa und Galyca ausgeübt habe.

 

Viertens habe sich die Kommission zu Unrecht geweigert, ihr einen teilweisen Geldbußenerlass nach Art. 23 der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 (1) zu gewähren, obwohl sie entscheidende Beweismittel zur Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung vorgelegt und somit die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt habe.

 

Schließlich habe die Kommission den in Art. 30 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen der Kommission aus dem Jahr 2006 (2) vorgesehenen „speziellen Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung“ fehlerhaft angewandt, was zu einer unzulässigen Erhöhung der ihr auferlegten Geldbuße um 20 % geführt habe.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006 C 210, S. 2).


6.11.2010   

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C 301/53


Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Villeroy & Boch — Belgien/Kommission

(Rechtssache T-402/10)

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2010/C 301/85

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Villeroy & Boch — Belgien (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Villeroy & Boch Belgium N.V./S.A. betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die der Klägerin auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen betreffend eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf dem Markt für Armaturen, Duschabtrennungen und Sanitärkeramik.

Sie stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen sowie gegen die ständige Rechtsprechung, indem zu Unrecht von einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung ausgegangen worden sei;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergebe, da die Begründung hinsichtlich der Annahme einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung unzureichend und fehlerhaft sei;

Verstoß gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der vermeintlichen Teilnahme der Klägerin an der zur Last gelegten Zuwiderhandlung auf dem belgischen Markt ebenso wie Fehlen von Beweisen, dass die Klägerin an dieser Zuwiderhandlung auf dem belgischen Markt teilgenommen habe;

es verstoße gegen den Grundsatz nulla poena sine lege nach Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und gegen das Prinzip „nicht mehr Strafe als Schuld“ nach Art. 49 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta, die Klägerin und ihre Muttergesellschaft als Gesamtschuldner für die Geldbuße haftbar zu machen, sowie Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003;

fehlerhafte Festsetzung der Höhe der Geldbuße, da sich diese auch auf Umsätze beziehe, die mit der zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht im Zusammenhang stünden;

im Widerspruch zu Art. 41 der Charta stehende ungerechtfertigte Verweigerung einer Herabsetzung der Geldbuße wegen unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer;

Verstoß gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung 1/2003 wegen fehlerhafter Festsetzung der Geldbuße gemessen an der Schwere des Verstoßes und fehlerhafte Festsetzung des „Abschreckungsfaktors“ sowie Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße im absoluten Sinn.


6.11.2010   

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C 301/54


Klage, eingereicht am 10. September 2010 — Justice & Environment/Kommission

(Rechtssache T-405/10)

()

2010/C 301/86

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Justice & Environment (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: P. Černý)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die streitigen Maßnahmen (Beschlüsse 2010/125/EU und 2010/136/EU der Kommission und die Entscheidung C[2010] 4632 der Kommission über einen Antrag) für null und nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2010/135/EU (1) und 2010/136/EU (2) der Kommission über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses als Lebensmittel und Futtermittel sowie der Entscheidung C(2010) 4632 der Kommission, durch die der vom Kläger nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (3) gestellte Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt worden sei.

Der Kläger stützt sich auf folgende Klagegründe:

 

Durch Erlass der Beschlüsse 2010/135/EU und 2010/136/EU habe die Kommission wesentliche Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV und ihre Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG (4) verletzt. Die streitigen Beschlüsse verstoßen nach Ansicht des Klägers gegen einige allgemeine Grundsätze des EU-Rechts: Die von der Kommission durchgeführte Verträglichkeitsprüfung habe Widersprüche enthalten, die Kommission habe Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG falsch ausgelegt, Beweise nicht vollständig gewürdigt und Änderungen der Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen. Außerdem verstoße der Beschluss 2010/136/EU der Kommission durch die Zulassung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses auch gegen die Verordnung (EG) 1829/2003 (5).

 

Weiter sei die Entscheidung C(2010) 4632 der Kommission rechtswidrig, da sie die beiden oben erwähnten streitigen Beschlüsse der Kommission in ihrer Rechtswidrigkeit bestätige, indem der vom Kläger gestellte Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt werde. Darüber hinaus habe die Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Verpflichtung verstoßen, Beweise im Verwaltungsverfahren gebührend zu würdigen, da sie das Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf interne Überprüfung nicht berücksichtigt habe.


(1)  Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1193), ABl. 2010 L 53, S. 11.

(2)  Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1196), ABl. 2010 L 53, S. 15.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. 2006 L 264, S. 13.

(4)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 L 106, S. 1.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. 2003 L 268, S. 1.


6.11.2010   

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C 301/55


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Emesa-Trefilería und Industrias Galyca/Kommission

(Rechtssache T-406/10)

()

2010/C 301/87

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Emesa-Trefilería, SA (Arteixo, Spanien) und Industrias Galyca, SA (Vitoria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft,

hilfsweise, die ihnen auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen,

der Europäischen Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl, mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen gemeinsam mit anderen Unternehmen durch die Teilnahme an einer fortdauernden Zuwiderhandlung oder an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor auf der gesamteuropäischen und/oder nationalen/regionalen Ebene gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen haben. Zudem begehren sie die Aufhebung oder Herabsetzung der ihnen auferlegten Geldbuße.

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

 

Erstens habe die Kommission insofern das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerte Grundrecht auf ein unparteiisches Gericht verletzt, als die Geldbuße von einer Verwaltungsbehörde verhängt worden sei, die gleichzeitig über die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnis verfüge.

 

Zweitens habe die Kommission sich zu Unrecht geweigert, die Geldbußen der Klägerinnen gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 (1) herabzusetzen, da die Entscheidung weitgehend auf Beweisen beruhe, die von der Emesa stammten.

 

Schließlich habe die Kommission den Klägerinnen zu Unrecht keinen teilweisen Geldbußenerlass nach Art. 23 der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 gewährt, obwohl Emesa entscheidende Beweismittel vorgelegt habe, die sich auf die Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung auswirkten.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).


6.11.2010   

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C 301/55


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Roca Sanitario/Kommission

(Rechtssache T-408/10)

()

2010/C 301/88

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Roca Sanitario, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Folguera Crespo und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2 und 4 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 teilweise, soweit er Roca Sanitario betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen Roca Sanitario verhängte Geldbuße entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift herabzusetzen, soweit das Gericht dies aus den dargelegten Gründen oder aus anderen vom Gericht berücksichtigten Gründen als sachgerecht ansieht;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht über andere von Roca France oder Laufen Austria erhobene Klagen entscheidet und die Geldbuße herabsetzt, die in dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 wegen Zuwiderhandlungen dieser Gesellschaften, für die Roca Sanitario solidarisch haftet, verhängt wurde, festzustellen, dass Roca Sanitario Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung der Geldbuße hat, für die sie solidarisch haftet;

der Kommission die Kosten von Roca Sanitario aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-364/10, Duravit u. a./Kommission, und T-368/10, Rubinetteria Cisal/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in diesen Rechtssachen geltend gemachten ähnlich.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, soweit ihre solidarische Haftung für die Zuwiderhandlungen festgestellt werde, die Roca France und Laufen Austria begangen haben sollten, und der Höchstbetrag für die Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) sei bei Weitem überschritten worden.

In dem angefochtenen Beschluss würden ferner bei der Feststellung des Verantwortlichkeitsgrades und der Bemessung des Bußgelds ohne Begründung die vielen vorgelegten Beweismittel ignoriert, die die Annahme widerlegten, die Klägerin habe entscheidenden Einfluss auf Roca France und Laufen Austria ausgeübt.

Durch den angefochtenen Beschluss würden Verteidigungsrechte verletzt, da die Verantwortlichkeit der Klägerin auf Tatsachen und subjektive Bewertungen gestützt werde, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt gewesen seien und zu denen der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden sei.


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 1.


6.11.2010   

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C 301/56


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)

(Rechtssache T-409/10)

()

2010/C 301/89

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Bottega Veneta International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto, E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. Juni 2010 in der Sache R 1247/2009-1 aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke in Form eines dreidimensionalen Zeichens, bekannt als „[Bottega] Veneta Tasche“ (Anmeldung Nr. 6632608) für Waren der Klasse 18 („Taschen und Handtaschen“).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 sowie von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/56


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Bottega Veneta International/HABM (Form einer Handtasche)

(Rechtssache T-410/10)

()

2010/C 301/90

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Bottega Veneta International Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. Juni 2010 in der Sache R 1539/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Ersten Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke in Form eines dreidimensionalen Zeichens, bekannt als „Cabat Tasche“ (Anmeldung Nr. 6632566) für Waren der Klasse 18 („Taschen und Handtaschen“).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 sowie gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/57


Klage, eingereicht am 8. September 2010 — Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache T-411/10)

()

2010/C 301/91

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laufen Austria AG (Wilhelmsburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Navarro Varona)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010 hinsichtlich der gegen Laufen Austria (sowohl individuell als auch solidarisch mit Roca Sanitario) wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen teilweise für nichtig zu erklären;

demzufolge die gegen Laufen Austria individuell sowie solidarisch mit Roca Sanitario verhängten Geldbußen entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift herabzusetzen, soweit das Gericht dies aus den dargelegten oder aus anderen vom Gericht berücksichtigten Gründen als sachgerecht ansieht;

der Kommission die Kosten von Laufen Austria aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-408/10, Roca Sanitario/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in dieser Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

Die Klägerin bringt insbesondere vor, dass die vorliegende Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, soweit in ihr festgestellt werde, die Klägerin sei auf dem Markt nicht eigenständig aufgetreten und Roca Sanitario sei für das Verhalten der Klägerin verantwortlich gewesen.

Dazu liege hilfsweise, hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin wegen der angeblich vor ihrer Übernahme durch Roca Sanitario begangenen Zuwiderhandlung individuell verhängten Geldbuße, ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln sowie gegen die Grundsätze der individuellen Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen und der Verhältnismäßigkeit vor. Die Geldbuße übersteige 10 % des Umsatzes der Klägerin im Wirtschaftsjahr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung und sei unrichtig festgesetzt worden.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/57


Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Roca/Kommission

(Rechtssache T-412/10)

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2010/C 301/92

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Roca (Saint Ouen L'Aumone, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vidal Martínez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 23. Juni 2010 teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin gegen Roca France wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine unverhältnismäßige Geldbuße verhängt wird;

demzufolge die gegen Roca France verhängte Geldbuße entsprechend dem Vorbringen in der Klageschrift herabzusetzen, soweit das Gericht dies aus den dargelegten oder aus anderen vom Gericht berücksichtigten Gründen als sachgerecht ansieht;

der Kommission die Kosten von Roca France aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in den Rechtssachen T-408/10, Roca Sanitario/Kommission, und T-411/10, Laufen Austria/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in diesen Rechtssachen geltend gemachten ähnlich.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/58


Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Nexans France/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

(Rechtssache T-415/10)

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2010/C 301/93

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nexans France SAS (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Tran Thiet und J.-F. Le Corre)

Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Auftrag im Anschluss an ein Verfahren vergeben wurde, in dem gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen wurde;

festzustellen, dass der Beklagte einen Rechtsfehler begangen hat, indem er sie über seine Entscheidung, ihr Angebot noch vor einer Bewertung abzulehnen, im Unklaren gelassen und sie erst durch sein Schreiben vom 16. Juli 2010 davon in Kenntnis gesetzt hat;

festzustellen, dass der Beklagte dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass er ihr Angebot auf der Grundlage des Art. 120 Abs. 4 der Durchführungsverordnung seiner Finanzordnung abgelehnt hat;

die Entscheidung vom 16. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

die Entscheidung vom 8. Juli 2010 für nichtig zu erklären;

alle Handlungen, die der Beklagte nach den Entscheidungen vom 8. und 16. Juli 2010 vorgenommen hat, für nichtig zu erklären;

ihr eine angemessene Entschädigung in Höhe von 175 453 Euro zuzüglich Zinsen vom Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zuzusprechen (vorbehaltlich der genauen Bestimmung der Auftragssumme und der abschließenden Berechnung der Anwaltskosten, die erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt werden kann);

hilfsweise, falls sich die Einleitung einer neuen Ausschreibung des Auftrags zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils als unwahrscheinlich erweisen sollte, ihr eine angemessene Entschädigung in Höhe von 50 175 453 Euro zuzüglich Zinsen vom Tag der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zuzusprechen (vorbehaltlich der genauen Bestimmung der Auftragssumme und der abschließenden Berechnung der Anwaltskosten, die erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt werden kann);

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidungen des Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, mit denen das von Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens F4E-2009-OPE-18 (MS-MG) zum Abschluss von Verträgen über die Lieferung von elektrischer Ausrüstung (ABl. 2009/S 149 218279) vorgelegte Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde. Sie beantragt ferner den Ersatz des Schadens, der ihr durch die angefochtenen Entscheidungen verursacht worden sei.

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage eine Reihe von Klagegründen geltend:

Der Beklagte habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoßen, da er sie darüber im Unklaren gelassen habe, dass im Fall ihrer Weigerung, den dem Auftrag beigefügten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, ihr Angebot ohne Bewertung abgelehnt werde, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Umfang der ihr als Bieterin obliegenden Pflichten zu erkennen.

Der Beklagte habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da er ihr zugesichert habe, dass er das von ihr vorgelegte Angebot nicht automatisch ablehnen werde.

Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit der Bewerber um einen öffentlichen Auftrag vor, da

die Ausschreibung in einer Weise organisiert gewesen sei, die für die Bewerbung des Consortium ICAS (des Zuschlagsempfängers) vorteilhaft gewesen sei, da die im Rahmen des Auftrags vorgesehenen Fristen offensichtlich unzureichend und unverhältnismäßig gewesen seien und von Bietern, die nicht mit einer spezifischen Fertigungslinie (über die ausschließlich das Consortium ICAS verfügt habe) ausgerüstet seien, praktisch nicht hätten eingehalten werden können;

ein Interessenkonflikt bestehe, der geeignet sei, die Bewerbung des Consortium ICAS zu begünstigen, da eine Person, die für ein Mitglied des Consortium ICAS arbeite, an dem Verfahren zur Auswahl der Angebote teilgenommen habe, und eine andere Person, die für ein Mitglied des Consortium ICAS arbeite, an der Vorbereitung der Ausschreibung teilgenommen habe;

das Consortium ICAS aufgrund des Besuchs einer bei einem Mitglied des Consortium ICAS angestellten Person in der Eigenschaft als ITER-Experte in den Fabriken der Klägerin in Korea sowie in den Fabriken der Kabelhersteller in China und in Japan Informationen erhalten habe, die es begünstigten.

Da das Bewertungsverfahren fortgesetzt worden sei, obwohl nur noch ein Angebot vorgelegen habe, und der Beklagte nicht reagiert habe, obwohl die Klägerin ihn über das Bestehen eines das Consortium ICAS begünstigenden Interessenkonflikts unterrichtet habe, sei gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und seien die Art. 84 und 94 der Finanzordnung verletzt worden.

Der Beklagte habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass er das Angebot der Klägerin auf der Grundlage des Art. 120 Abs. 4 der Durchführungsverordnung der Finanzordnung abgelehnt habe, da dieser Artikel die automatische Ablehnung eines Angebots ohne Bewertung nur erlaube, wenn es eine wesentliche oder spezifische Bedingung des Lastenhefts nicht erfülle.

Die geltend gemachten Verstöße gegen Rechtsnormen hätten bei der Klägerin einen unmittelbaren und sicheren Schaden verursacht, den sie ersetzt verlangen könne.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/59


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Cortés del Valle López/HABM (HIJOPUTA)

(Rechtssache T-417/10)

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2010/C 301/94

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Federico Cortés del Valle López (Maliaño, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Calderón Chavero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2010 in der Sache R 175/2010-2 aufzuheben;

demzufolge die Entscheidung des Prüfers des HABM vom 24. November 2009 aufzuheben;

dem Vorbringen der Klägerin zu folgen und

dem Beklagten, falls er der Klage entgegentritt und mit seinen Anträgen unterliegt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „¡Qué buenu ye! HIJOPUTA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 39.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Kein Eingreifen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da die angemeldete Marke nicht gegen die guten Sitten verstoße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/59


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — voestalpine und voestalpine Austria Draht/Kommission

(Rechtssache T-418/10)

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2010/C 301/95

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: voestalpine AG (Linz, Österreich), voestalpine Austria Draht GmbH (Bruck an der Mur, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ablasser-Neuhuber und G. Fussenegger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

Den Beschluss der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise die in Art. 2 des Beschlusses gegen die Klägerinnen festgesetzte Geldbuße zu reduzieren;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Beschluss der Kommission K(2010) 4387 endg. vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV sowie von Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts und des EWR beteiligt haben.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass sie nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zurechnung ihrer Beteiligung ausschließlich über einen Handelsvertreter in Italien verfehlt sei, da dieser Handelsvertreter die Klägerinnen bei Treffen des „Club Italia“ gar nicht vertreten habe, das Verhalten eines nicht-exklusiven Handelsvertreters mangels wirtschaftlicher Einheit den Klägerinnen nicht zugerechnet werden könne, die von der Beklagten vorgenommene automatische Zurechnung der Handlungen eines nicht-exklusiven Handelsvertreters der Rechtsprechung des Gerichts widerspreche und die Klägerinnen keinerlei Kenntnis von den Handlungen des Handelsvertreters gehabt hätten. Hilfsweise wird vorgetragen, dass die Dauer des Verstoßes für die Klägerinnen falsch festgesetzt worden sei.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes bestreiten die Klägerinnen die Teilnahme an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung. Sie tragen diesbezüglich unter anderem vor, dass der Verstoß im „Club Italia“ von anderen im angefochtenen Beschluss angeführten Verstößen zu trennen sei. Ferner machen sie geltend, dass sie sich an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht beteiligt hätten, da sie keine Kenntnis vom Gesamtplan gehabt hätten, diesen auch vernünftigerweise nicht hätten vorhersehen können und nicht bereit gewesen wären, ein sich daraus ergebendes Risiko auf sich zu nehmen.

Zuletzt werden als dritter Klagegrund Fehler bei der Bußgeldbemessung gerügt. Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße bei neuen (unvorhersehbaren) Rechtsfragen und die gleiche Geldbuße bei bloßer Kenntnis von Verstößen anderer Unternehmen verhängt worden sei. Ferner würden Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot, gegen die Bußgeldleitlinien (1) und gegen das Recht auf Verteidigung sowie auf ein faires Verfahren vorliegen.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/60


Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Ori Martin/Kommission

(Rechtssache T-419/10)

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2010/C 301/96

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ori Martin SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ziotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Europäischen Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 EWR (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) für nichtig zu erklären, soweit sie für das mit einer Sanktion belegte Verhalten haftbar gemacht wurde;

die in Art. 2 des Beschlusses verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10 ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission.

Die Klägerin hält den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Europäischen Kommission vom 30 Juni 2010 für rechtswidrig, soweit sie damit ausschließlich aus dem Grund haftbar gemacht werde, dass sie zu (fast) 100 % Eigentümerin der Gesellschaft sei, der die nach Art. 101 AEUV mit einer Sanktion belegten, angeblich kollusiven Verhaltensweisen zur Last gelegt würden.

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vor, da die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen im vorliegenden Fall verjährt gewesen sei.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Personenbezogenheit der Verantwortlichkeit und der Strafe, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor, da die Kommission eine auf einer unwiderleglichen Vermutung beruhende eigentliche objektive Haftung der Klägerin für das möglicherweise rechtswidrige Verhalten der beherrschten Gesellschaft begründet habe, die effektiv nicht dem Beweis des Gegenteils zugänglich sei. Diese an die Eigentümerstruktur anknüpfende Haftung finde keine Bestätigung in und stehe im Widerspruch zu den von der Gemeinschaftsrechtsprechung festgelegten Grundsätzen zur Anwendung von Art. 101 AEUV im Bereich von Unternehmensgruppen.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der beschränkten Haftung von Kapitalgesellschaften vor, der in dem den Mitgliedstaaten gemeinsamen Gesellschaftsrecht und im Unionsrecht selbst zu finden sei.

Ferner beantragt Ori Martin die Aufhebung oder zumindest eine erhebliche Herabsetzung der verhängten Geldbuße.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/61


Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Armani/HABM — Annunziata Del Prete (AJ AMICI JUNIOR)

(Rechtssache T-420/10)

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2010/C 301/97

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Rapisardi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Annunziata Del Prete (Neapel, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 1360/2009-2 der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. Juli 2010 wegen falscher und rechtswidriger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aufzuheben, soweit darin das Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen der einander gegenüberstehenden Marken verneint worden ist;

den von der Klägerin vorgetragenen Gründen, wie sie im Widerspruchsverfahren ausgeführt worden sind, im Einklang mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zu folgen;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 314 462 im Namen von „Annunziata del Prete“ gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für die von dieser erfassten Waren und Dienstleistungen insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM aufzugeben, die Entscheidung durchzuführen und die Markenanmeldung „AJ AMICI JUNIOR“ zurückzuweisen;

das HABM gesamtschuldnerisch mit und/oder getrennt von der Verfahrensbeteiligten Annunziata del Prete zu verurteilen, der GIORGIO ARMANI SpA sämtliche im Laufe des Verfahrens entstandenen Kosten zu erstatten;

wegen der Aufhebung zu entscheiden, dass der Klägerin die im Laufe dieses Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens entstandenen Kosten gemäß Art. 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu erstatten sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Annunziata del Prete.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die den Wortbestandteil „AJ Amici Junior“ enthält (Anmeldung Nr. 6 314 462), für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 25 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarke, die den Wortbestandteil „AJ Armani Jeans“ enthält (Nr. 912 114), für Waren in den Klassen 9, 25 und 35, und italienische zusammengesetzte Marke, die den Wortbestandteil „ARMANI JUNIOR“ (Nr. 998 554) enthält, für Waren in den Klassen 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 in Bezug auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und den von diesen erfassten Waren.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/61


Klage, eingereicht am 20. September 2010 — Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM — Constantina Sotelo Ares (ROSALIA DE CASTRO)

(Rechtssache T-421/10)

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2010/C 301/98

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega (Meaño, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Sánchez-Quiñones González)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Constantina Sotelo Ares (Cambados, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2010 in der Sache R 1804/2008-4 aufzuheben;

die Marke ROSALIA DE CASTRO (Nr. 5635867) zur Eintragung für die Klassen 32, 33 und 35 zuzulassen;

die Entscheidung, der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, aufzuheben und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ROSALIA DE CASTRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechts: Constantina Sotelo Ares.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „ROSALIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde und dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/62


Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Global Steel Wire/Kommission

(Rechtssache T-429/10)

()

2010/C 301/99

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandí Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Vorspannstahl gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in dieser Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

Insbesondere habe die Europäische Kommission den Beweisstandard nicht erfüllt, der nach der Gemeinschaftsrechtsprechung für die Feststellung der Verantwortlichkeit von GSW für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften erforderlich sei. Die Europäische Kommission habe nicht nachgewiesen, dass GSW bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Unternehmen habe ausüben können, an denen sie beteiligt sei.


Gericht für den öffentlichen Dienst

6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/63


Klage, eingereicht am 24. Juli 2010 — AF/Kommission

(Rechtssache F-61/10)

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2010/C 301/100

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AF (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Antrag auf Beistandleistung wegen Mobbings, dem die Klägerin ihres Erachtens ausgesetzt war, abgelehnt worden ist, und Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung Nr. 24938 vom 28. September 2009 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde der Kommission ihren Antrag D/300/09 auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts betreffend Mobbing, das sie in ihrer Dienststelle in der Zeit — mit allen Vorbehalten — von April 2004 bis April 2009 erlitten und/oder erlebt hat, abgelehnt hat;

ihr 600 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch das Mobbing und die Folgen für ihren Gesundheitszustand entstanden ist, zuzusprechen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/63


Klage, eingereicht am 3. September 2010 — Coedo Suárez/Rat

(Rechtssache F-73/10)

()

2010/C 301/101

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ángel Coedo Suárez (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, mit der der Entschädigungsantrag des Klägers und der Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens abgelehnt worden ist

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der sein Antrag auf Entschädigung abgelehnt worden ist, und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, aufzuheben;

in Bezug auf den Ersatz des immateriellen Schadens, den Beklagten zur Zahlung eines vorläufig und nach billigem Ermessen auf 450 000 Euro festgesetzten Betrags zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

in Bezug auf den Ersatz des immateriellen Schadens, den Beklagten in erster Linie zu verurteilen, den Kläger in gehöriger Form zu rehabilitieren und ihm den symbolischen Betrag von 1 Euro zu zahlen, hilfsweise, ihm einen vorläufig und nach billigem Ermessen auf 300 000 Euro festgelegten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu zahlen;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/63


Klage, eingereicht am 9. September 2010 — Kimman/Kommission

(Rechtssache F-74/10)

()

2010/C 301/102

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Eugène Emile Kimman (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2008

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Beurteilung für 2008 aufzuheben;

der Europäische Kommission die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/64


Klage, eingereicht am 10. September 2010 — Scheefer/Parlament

(Rechtssache F-75/10)

()

2010/C 301/103

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Séverine Scheefer (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. L’Hote-Tissier)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen der Beklagte es abgelehnt hat, eine begründete Entscheidung über die rechtliche Stellung der Klägerin zu erlassen, und sich letztlich geweigert hat, deren Vertrag als Bedienstete auf Zeit als Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gemäß Art. 8 Abs. 1 der BSB zu qualifizieren, sowie Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren bis zum Abschluss der derzeit beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union anhängigen Rechtssache F-105/09, auszusetzen;

andernfalls die Entscheidungen vom 11. Februar 2010 und 10. Juni 2010 aufzuheben, mit denen das Parlament es durch die bloße Verweisung auf sein Schreiben vom 12. Oktober 2009 abgelehnt hat, eine begründete Entscheidung über ihre rechtliche Stellung zu erlassen, und sich letztlich geweigert hat, ihren Vertrag als Bedienstete auf Zeit trotz zweier aufeinanderfolgender Verlängerungen als Vertrag auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren;

die Entscheidung des Parlaments vom 12. Februar 2009 aufzuheben;

die Entscheidung des Parlaments vom 12. Oktober 2009 aufzuheben;

die rechtliche Qualifizierung des ursprünglichen Vertrags sowie seine Befristung bis zum 31. März 2009 aufzuheben;

demgemäß ihr Beschäftigungsverhältnis als Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer zu qualifizieren;

ihr Ersatz des ihr aufgrund des Verhaltens des Parlaments entstandenen Schadens zuzusprechen;

hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das Arbeitsverhältnis trotz des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Dauer beendet war — was zu verneinen ist —, Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses zuzusprechen;

weiter hilfsweise, falls das Gericht wider Erwarten zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine andere rechtliche Qualifizierung nicht möglich ist — was zu verneinen ist —, ihr Ersatz des ihr aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des Europäischen Parlaments entstandenen Schadens zuzusprechen;

ihr sämtliche Ansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten, Klagegründe und Vorgehensweisen vorzubehalten, insbesondere die Verurteilung des Parlaments zu Schadensersatz im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/64


Klage, eingereicht am 10. September 2010 — Colart u. a./Parlament

(Rechtssache F-76/10)

()

2010/C 301/104

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Colart (Bastogne, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigter: C. Mourato, Rechtsanwalt)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Berichtigungen der Gehaltsabrechnungen der Kläger für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 und der seit dem 1. Januar 2010 erstellten Gehaltsabrechnungen im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009

Anträge

Die Kläger beantragen,

ihre Gehaltsabrechnungen RG 2009 (Angleichungsnachzahlungen von Juli bis Dezember 2009), ihre Gehaltsabrechnungen von Januar 2010 und ihre folgenden Gehaltsabrechnungen aufzuheben, soweit darin auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 ein Angleichungssatz von 1,85 % anstatt 3,70 % angewandt wird, und zugleich die Wirkungen dieser Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass der neuen Gehaltsabrechnungen, die die Art. 65 und 65a des Statuts sowie die Art. 1 und 3 des Anhangs XI des Statuts (Fassung 2010) zutreffend anwenden, aufrechtzuerhalten;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/65


Klage, eingereicht am 13. September 2010 — Arroyo Redondo/Kommission

(Rechtssache F-77/10)

()

2010/C 301/105

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fernando Arroyo Redondo (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AD 10 beförderten Beamten aufzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 20. November 2009 veröffentlichte Entscheidung der Kommission aufzuheben, ihn nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AD 10 beförderten Beamten der Besoldungsgruppe AD 9 aufzunehmen;

als Folge dieser Aufhebung seine Verdienste erneut gegen die der anderen Bewerber im Beförderungsverfahren 2009 abzuwägen, ihn rückwirkend zum 1. März 2009 nach Besoldungsgruppe AD 10 zu befördern und ihm vom 1. März 2009 an Zinsen auf die ausstehenden Bezüge zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen, ohne jedoch die Beförderung der Beamten in Frage zu stellen, deren Namen in der am 20. November 2009 veröffentlichten Liste aufgeführt sind;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/65


Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Antelo Sanchez u. a./Parlament

(Rechtssache F-78/10)

()

2010/C 301/106

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pilar Antelo Sanchez (Brüssel, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Casado García-Hirschfeld)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen der Kläger übernommenen Entscheidung des Beklagten, die Angleichung ihrer monatlichen Dienstbezüge ab Juli 2009 auf eine Erhöhung von 1,85 % im Rahmen der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zu begrenzen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie den Angleichungssatz der Dienstbezüge in Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auf 1,85 % festlegt;

ihnen Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes aus dem gesamten Differenzbetrag zwischen den Bezügen, die in den Gehaltsabrechnungen seit Januar 2010 und in den berichtigten Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Januar 2009 bis Dezember 2009 aufgeführt sind, und denen, auf die sie Anspruch hätten haben müssen, bis zum Zeitpunkt der verspäteten Zahlung dieser Dienstbezüge zuzusprechen;

dem Europäisches Parlament die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/66


Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Dubus/Kommission

(Rechtssache F-79/10)

()

2010/C 301/107

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Charles Dubus (Tervuren, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AST4/C beförderten Beamten aufzunehmen, und Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 20. November 2009 veröffentlichte Entscheidung der Kommission aufzuheben, ihn nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 von Besoldungsgruppe AST3/4 nach Besoldungsgruppe AST4/C beförderten Beamten aufzunehmen;

als Folge dieser Aufhebung seine Verdienste erneut gegen die der anderen Bewerber im Beförderungsverfahren 2009 abzuwägen, ihn rückwirkend zum 1. Januar 2009 nach Besoldungsgruppe AST4/C zu befördern und ihm vom 1. Januar 2009 an die Zinsen auf die ausstehenden Bezüge zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen, ohne jedoch die Beförderung der Beamten in Frage zu stellen, deren Namen in der am 20. November 2009 veröffentlichten Liste aufgeführt sind;

die Kommission zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 3 500 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, den er wegen seiner Nichtbeförderung zum 1. Januar 2009 erlitten hat, vorbehaltlich einer Erhöhung im Lauf des Verfahrens;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/66


Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Praskevicius/Parlament

(Rechtssache F-81/10)

()

2010/C 301/108

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Vidas Praskevicius (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Nelissen Grade und G. Leblanc)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AD 6 beförderten Beamten aufzunehmen, und Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. Juni 2010, mit der die Beschwerde des Kläger zurückgewiesen wird, aufzuheben;

die am 2. Dezember 2009 mitgeteilte Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2009, ihn nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 nach Besoldungsgruppe AD 6 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

die Anstellungsbehörde auf die Wirkungen hinzuweisen, die die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und insbesondere die Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6 sowie die Rückwirkung der Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 6 auf den Zeitpunkt, zu dem sie hätte wirksam werden müssen, nämlich am 1. Januar 2009, mit sich bringen;

im 500 Euro als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.