ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.298.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 298

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
4. November 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 298/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 298/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5975 — Lion Capital/Picard Groupe) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 298/03

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. November 2010: 1,00 % — Euro-Wechselkurs

5

 

Rechnungshof

2010/C 298/04

Sonderbericht Nr. 7/2010 Prüfung des Rechnungsabschlussverfahrens

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2010/C 298/05

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

7

2010/C 298/06

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 298/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 Ideen des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

9

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2010/C 298/08

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 18. August 2010 (Rechtssache E-12/10)

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 298/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5913 — CEZ/EPH/Mibrag Group) ( 1 )

11

2010/C 298/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5785 — Sun Capital/DSM Special Products) ( 1 )

12

2010/C 298/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6025 — Ardagh/Impress) ( 1 )

13

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 298/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 298/01

Datum der Annahme der Entscheidung

29.9.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 702/09

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Podpora na rekonstrukci lanové dráhy na Sněžku

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 250 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

2010-2013

Wirtschaftssektoren

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regionální rada regionu soudržnosti Severovýchod

Pražská 320/8

500 04 Hradec Králové

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.5.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 35/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Niedersachsen and Bremen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Förderung von Film- und Fernsehproduktionen in den Bundesländern Niedersachsen und Bremen: Nordmedia Fonds GmbH — Verlängerung der Beihilferegelung N 411/04 und N 229/07

Rechtsgrundlage

§ 44 niedersäsische LHO, Richtlinie zur Kulturwirtschaftlichen Film- und Medienförderung der Nordmedia Fonds GmbH

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 12,2 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 36,6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nordmedia Fonds GmbH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

29.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 245/10

Mitgliedstaat

Slowenien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Third extension of the Slovenian guarantee scheme for credit institutions (N 531/08)

Rechtsgrundlage

Zakon o javnih financah (Uradni list RS, št. 79/1999, 124/2000, 79/2001, 30/2002, 56/2002 – ZJU, 110/2002 – ZDT-B, 127/2006 – ZJZP, 14/2007 – ZSPDPO) Uredba o merilih in pogojih za izdajanje poroštev po 86. a členu Zakona o javnih financah (Uradni list RS, št. 115/2008)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 8 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2010-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za finance

Župančičeva 3

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5975 — Lion Capital/Picard Groupe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 298/02

Am 30. September 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5975 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/5


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. November 2010: 1,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. November 2010

2010/C 298/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4014

JPY

Japanischer Yen

113,67

DKK

Dänische Krone

7,4553

GBP

Pfund Sterling

0,87030

SEK

Schwedische Krone

9,3240

CHF

Schweizer Franken

1,3761

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,2080

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,497

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

PLN

Polnischer Zloty

3,9327

RON

Rumänischer Leu

4,2978

TRY

Türkische Lira

1,9768

AUD

Australischer Dollar

1,4058

CAD

Kanadischer Dollar

1,4136

HKD

Hongkong-Dollar

10,8624

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8093

SGD

Singapur-Dollar

1,8049

KRW

Südkoreanischer Won

1 555,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6805

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3559

HRK

Kroatische Kuna

7,3432

IDR

Indonesische Rupiah

12 497,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3233

PHP

Philippinischer Peso

59,472

RUB

Russischer Rubel

43,1885

THB

Thailändischer Baht

41,694

BRL

Brasilianischer Real

2,3706

MXN

Mexikanischer Peso

17,2162

INR

Indische Rupie

62,1240


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/6


Sonderbericht Nr. 7/2010 „Prüfung des Rechnungsabschlussverfahrens“

2010/C 298/04

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 7/2010 „Prüfung des Rechnungsabschlussverfahrens“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:

Europäischer Rechnungshof

Referat „Kommunikation und Berichte“

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/7


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

2010/C 298/05

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

21. Juni 2010

Beihilfe Nr.

:

67159

Beschluss Nr.

:

253/10/KOL

EFTA-Staat

:

Island

Titel (und/ oder Name des Begünstigten)

:

Rettungsbeihilferegelung zur Befriedigung von Ansprüchen der isländischen Zentralbank gegenüber Sparkassen

Rechtsgrundlage

:

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen

Art der Maßnahme

:

Beihilferegelung

Zielsetzung

:

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

:

Befriedigung von Ansprüchen

Haushaltsmittel

:

9,345 Mio. ISK

Laufzeit

:

Die Regelung wurde vorläufig bis zum 21. Dezember 2010 genehmigt.

Wirtschaftssektoren

:

Finanzsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Finanzministerium

Arnarhvoli

150 Reykjavik

ICELAND

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/8


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 EWR-Abkommen

2010/C 298/06

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

7. Juli 2010

Beihilfe Nr.

:

67488

Beschluss Nr.

:

292/10/KOL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

:

Änderung der norwegischen Sondersteuerregelung für den Schiffsverkehr

Rechtsgrundlage

:

Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c

Art der Maßnahme

:

Beihilferegelung

Zielsetzung

:

Förderung des Seeverkehrs

Form der Beihilfe

:

Steuerbefreiungen

Haushaltsmittel

:

0

Laufzeit

:

Haushaltsjahr 2010

Wirtschaftssektor

:

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Finanzministerium

PO Box 8008 Dep.

0030 Oslo

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/9


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 „Ideen“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

2010/C 298/07

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 „Ideen“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für nachstehende Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf den Websites von CORDIS und des Portals für Teilnehmer veröffentlicht ist.

Arbeitsprogramm „Ideen“

Titel der Aufforderung

ERC-Finanzhilfen für etablierte Forscher

Kennnummer der Aufforderung

ERC-2011-AdG

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit dem Beschluss K(2010) 4898 vom 19. Juli 2010 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zu der Aufforderung, dem Arbeitsprogramm sowie der Leitfaden für Antragsteller sind über die entsprechenden Websites der Kommission zugänglich:

 

http://cordis.europa.eu/fp7/dc/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP7CallsPage und

 

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/appmanager/participants/portal


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/10


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 18. August 2010

(Rechtssache E-12/10)

2010/C 298/08

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Ólafur Jóhannes Einarsson als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, rue Belliard/Belliardstraat 35, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, hat am 18. August 2010 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus Artikel 36 des EWR-Abkommens und Artikel 3 des in Anhang XVIII Ziffer 30 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen) in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen, indem es Artikel 5 und 7 des Rechtsakts Nr. 45/2007 über die Rechte und Pflichten ausländischer Unternehmen bei vorübergehenden Arbeitnehmerentsendungen nach Island und über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Arbeitnehmer aufrechterhalten hat.

2.

Der Republik Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage betrifft die Anforderungen, die die EWR-Staaten im Hinblick auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für in ihr Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer festlegen dürfen.

In der Klage wird dargelegt, dass nach Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Artikel 36 des EWR-Abkommens lediglich die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Mindestanforderungen festgelegt werden dürfen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt fest, dass in den beanstandeten Artikeln des Rechtsakts Nr. 45/2007 (Rechtsakt über die Arbeitnehmerentsendung) Anforderungen festgelegt sind, die nicht in den Unterabsätzen des Artikels 3 vorgesehen sind und damit gegen Artikel 3 der Richtlinie und Artikel 36 EWR-Abkommen verstoßen.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5913 — CEZ/EPH/Mibrag Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 298/09

1.

Am 25. Oktober 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen HC Fin3 NV (Niederlande), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Energetický a průmyslový holding, a.s. („EPH“, Tschechische Republik), und das Unternehmen ČEZ, a.s. („ČEZ“, Tschechische Republik) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über JTSD Braunkohlebergbau GmbH („JTSD“, Deutschland) und seine 100 %ige Tochtergesellschaft Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH („Mibrag“, Deutschland, Mibrag und seine Tochtergesellschaften nachstehend zusammenfassend „Mibrag-Gruppe“ genannt), die derzeit von Severočeské doly a.s. („SD“, Tschechische Republik), einer Tochtergesellschaft von ČEZ, und Lignite Investments (Zypern), einer 100 %igen Zweckgesellschaft von Herrn Křetínský, kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EPH: Strategischer Investor im Energiesektor und großer Industrieinvestor,

JTSD: Aktiengesellschaft, die Mibrag zu 100 % kontrolliert,

Mibrag-Gruppe: Hauptsächlich tätig in den Bereichen Rohbraunkohlebergbau, Fernwärme und Betrieb von Braunkohlekraftwerken in Deutschland,

SD: Braunkohlebergbau in der Tschechischen Republik,

ČEZ: Verschiedene Tätigkeiten im Energiesektor wie i) Erzeugung, i) Verteilung und iii) Verkauf von Strom und Wärme in der Tschechischen Republik und iv) Stromhandel und Betrieb von Kraftwerken in einigen anderen europäischen Ländern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5913 — CEZ/EPH/Mibrag Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5785 — Sun Capital/DSM Special Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 298/10

1.

Am 23. Juli 2010 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sun Capital Partners IV, LP („Sun Capital Partners Fund“, USA), das zur Sun Capital-Partners-Gruppe gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über DSM Special Products BV („DSP“, Niederlande), eine Tochtergesellschaft von Royal DSM NV.

2.

Am 26. August 2010 stellte die Kommission fest, dass diese Anmeldung unvollständig war. Die betroffenen Unternehmen haben nun die angeforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt. Seit dem 26. Oktober 2010 ist die Anmeldung vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung.

3.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Sun Capital Partners Fund: private Kapitalbeteiligungen,

—   DSP: Herstellung von Feinchemikalien, industriellen Zwischenprodukten und Lebensmittelzusatzstoffen.

4.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

5.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5785 — Sun Capital/DSM Special Products per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG–Fusionskontrollverordnung“ genannt).


4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6025 — Ardagh/Impress)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 298/11

1.

Am 26. Oktober 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ardagh Glass Group SA („Ardagh“, Luxemburg) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Impress Coöperatieve UA („Impress“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Ardagh: Vertrieb von Glasverpackungen einschließlich Glasflaschen und Gläsern sowie Formungs- und Prüfmaschinen für Glasverpackungen,

Impress: Vertrieb von Metallverpackungsprodukten einschließlich Metalldosen, die hauptsächlich für konservierte Lebensmittel (Lebensmittel und Fisch) sowie Spezialprodukte (Aerosole, Farben und Anstriche, Milch- und Trockenprodukte) verwendet werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6025 — Ardagh/Impress per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/14


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 298/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1). Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„GRUYÈRE“

EG-Nr.: FR-PGI-0005-0612-25.06.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Gruyère“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Gruyère“ ist ein Kuhrohmilchkäse in Form eines großen Rades mit leicht nach außen gewölbtem Rand. Der Käselaib misst im Durchmesser zwischen 53 cm und 63 cm und ist zwischen 13 cm und 16 cm hoch.

Seine gebürstete Rinde ist fest und körnig und von goldgelber bis brauner Farbe. Der erhitzte und gepresste feste Käseteig ist elfenbeinfarben bis hellgelb. Er muss erbsen- bis kirschgroße Löcher aufweisen. Das typische Aroma und der charakteristische Geschmack entstehen vor allem durch Propionsäuregärung.

Wenn der Käse vollständig getrocknet ist, beträgt sein Fettgehalt zwischen 47 % und 52 %. Die Trockenmasse darf nicht unter 62 % betragen.

Der Salzgehalt beträgt zwischen 0,6 g und 1,7 g Natriumchlorid je 100 g Käse.

Der Käse muss mindestens 120 Tage reifen.

Jeder zum Verkauf angebotene Käselaib mit der geschützten geografischen Angabe „Gruyère“ muss vor Verlassen des Reifekellers mit einer Banderole auf der Außenkante versehen werden.

„Gruyère“ kann auch portionsweise oder gerieben angeboten werden.

Bei abgepackten Portionen unter 40 g kann die Schmiere entfernt werden, wenn ein Stück gekörnte Rinde erhalten bleibt, auf der sich der Abdruck des Tuchs oder der Form abzeichnet.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Die Milch zur Herstellung von „Gruyère“ stammt ausschließlich von Milchkühen lokaler Rassen, die seit alters her an die Bedingungen in dieser Region angepasst sind: Abondance, Tarentaise, Montbéliarde, Vosgienne, Simmental française.

Damit die Milch ihre Qualität behält, darf der Zeitraum zwischen der Abholung beim Milcherzeuger und der Ablieferung in der Käserei nicht mehr als sechs Stunden betragen.

Der Milch werden ein oder mehrere natürliche, aus Molke gewonnene Milchfermente und/oder natürliches Lab aus der Molke vom Vortag zugesetzt. Auf diese Weise wird das Minimum der zum Säuern benötigten thermophilen Milchsäurebakterien hinzugefügt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Um die enge Verbindung zwischen dem Gebiet und dem Produkt durch eine regionaltypische Fütterung zu gewährleisten, besteht das Grundfutter der Milchkühe aus Gras und Heu. Der im Betrieb erzeugte Anteil Futtertrockenmasse an der Gesamtration der Milchkuhherde beträgt mindestens 70 %; das Raufutter stammt zu mindestens 80 % aus dem geografischen Gebiet, und Ergänzungsfuttermittel sind auf 1 800 kg pro Milchkuh und Jahr begrenzt.

Silofutter und fermentierte Futtermittel sind ganzjährig verboten, da andernfalls bei der Herstellung und Reifung der Käse Probleme auftreten können.

Gentechnisch veränderte Rohstoffe und Ergänzungsfuttermittel sind nicht zugelassen, damit die traditionelle Art der Fütterung gewahrt bleibt.

Um die traditionelle Weidewirtschaft zu erhalten, sind Betriebssysteme, bei denen ausschließlich im Stall gefüttert wird, verboten. Die Tiere müssen mindestens 150 Tage im Jahr auf der Weide stehen.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Kein anderes Erzeugnis darf gleichzeitig mit „Gruyère“ auf der Schneide- und Verpackungslinie bearbeitet werden.

Wenn der Käse gerieben wird, dürfen keine Zusatzstoffe, Antiklumpmittel und Trennmittel beigemengt werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Schrift der geschützten geografischen Angabe „Gruyère“ auf den Käseetiketten muss mindestens so groß sein wie die größten Buchstaben auf dem Etikett. Auf Etiketten, Werbematerial, Rechnungen und Handelspapieren darf neben dieser geschützten geografischen Angabe kein weiterer Zusatz stehen.

Das Gemeinschaftslogo „g.g.A.“ muss auf dem Etikett angegeben sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Erzeugung der Milch, die Herstellung und die Reifung des Käses müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen, das folgende Gemeinden umfasst:

 

Im Departement Ain

die Kantone Ambérieu-en-Bugey, Bellegarde-sur-Valserine, Belley, Brénod, Ceyzériat, Champagne-en-Valromey, Coligny, Collonges, Ferney-Voltaire, Gex, Hauteville-Lompnes, Izernore, Lagnieu, Lhuis, Nantua, Oyonnax-Nord, Poncin, Pont-d’Ain, Saint-Rambert-en-Bugey, Seyssel, Treffort-Cuisiat, Virieu-le-Grand, Péronnas, Oyonnax-Sud, Viriat, Oyonnax, Bourg-en-Bresse.

 

Im Departement Côte-d’Or

die Kantone Fontaine-Française, Saint-Jean-de-Losne, Seurre.

 

Im Departement Doubs

alle Gemeinden.

 

Im Departement Isère

die Kantone Saint-Laurent-du-Pont und Touvet.

 

Im Departement Jura

alle Gemeinden.

 

Im Departement Haute-Marne

die Kantone Bourbonne-les-Bains, Bourmont, Clefmont, Fayl-la-Forêt, Laferté-sur-Amance, Langres, Longeau-Percey, Val-de-Meuse, Neuilly-l’Evêque, Nogent, Prauthoy, Terre-Natale.

 

Im Departement Haute-Saône

alle Gemeinden.

 

Im Departement Saône-et-Loire

die Kantone Beaurepaire-en-Bresse, Cuiseaux, Pierre-de-Bresse, Saint-Germain-du-Bois.

 

Im Departement Savoie

alle Gemeinden.

 

Im Departement Haute-Savoie

alle Gemeinden.

 

Im Departement Vosges

die Kantone Bains-les-Bains, Darney, Lamarche, Monthureux-sur-Saône, Plombières-les-Bains, Xertigny.

 

Im Departement Territoire de Belfort

die Kantone Delle, Fontaine, Giromagny, Rougemont-le-Château, Valdoie, Châtenois-les-Forges, Danjoutin, Beaucourt, Grandvillars, Offemont, Belfort.

Die Milch darf nur in den Gemeinden erzeugt und zu frischem Käse verarbeitet werden, die traditionell bis heute folgende Kriterien erfüllen:

Vorwiegend kontinentales Klima mit starken Temperaturunterschieden zwischen Sommer und Winter und vor allem hohen jährlichen Niederschlägen von mindestens 900 mm. Die Niederschläge verteilen sich über das ganze Jahr mit besonders starken Regenfällen im Sommer, was das Wachstum der Grünlandpflanzen begünstigt.

Vorwiegend Kalk- oder Molasseböden, die von Gletscherablagerungen überzogen sein können. Böden, auf denen sich eine reichhaltige natürliche Flora entwickeln kann, die sich von dem Bewuchs auf jüngeren Alluvialböden und kristallinen Formationen unterscheidet.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

5.1.1   Natürliche Faktoren

In dem geografischen Gebiet finden sich Gebirgsregionen und Kalkplateaus, die schwer zu bewirtschaften sind. Sie eignen sich aber für die Haltung von Milchkühen, die an die rauen Gebirgsregionen angepasst sind. Die angrenzenden Täler sind geeignete Standorte für die Käsereifung und den Vertrieb der landwirtschaftlichen Produkte.

Das geografische Gebiet besteht im Wesentlichen aus kalkhaltigem Sedimentsgestein mit häufig sehr dünnen Humusschichten.

Das Gebiet ist von kontinentalem Klima mit großen Temperaturunterschieden zwischen Sommer und Winter und ganzjährigen, vor allem im Sommer sehr hohen Niederschlägen sowie von eher nordischen Klimaeinflüssen mit niedriger jährlicher Durchschnittstemperatur (trotz hoher Temperaturen im Sommer) und vielen Frosttagen geprägt.

In dem montanen oder submontanen Klima werden jährliche Niederschlagsmengen von mehr als 900 mm gemessen. Schon in geringer Höhe regnet es viel, und zu den Gebirgsmassiven hin, wo vor allem Nadelbäume wie beispielsweise Fichten wachsen, nehmen die Niederschläge zu. Da sich die Niederschläge auf das ganze Jahr verteilen und es keine Trockenperiode gibt, wird das Wachstum von Grünlandpflanzen begünstigt.

Die Reifekeller befinden sich meist in den Tälern oder in der Ebene, wo sich wichtige Verkehrsadern kreuzen. Bis heute haben sich diese alten Standorte erhalten, die für den Transport von Salz günstig waren, das seit altersher u. a. aus dem Jura (aus den Salzbergwerken in Arc-et-Senans, Salins les Bains, Poligny, Lons-le-Saunier usw.) kam. Für den empfindlichen Vorgang der Reifung müssen die Käse mit einer Mischung aus natürlicher, lokaler Mikroflora, Salz und Wasser eingerieben werden, der sogenannten Schmiere. Diese Mikroflora reproduziert sich auf natürliche Weise in den Kellern, in denen durch die großen Käsemengen ein besonders günstiges Klima entsteht. Die vielen Käselaibe werden aus den verschiedenen Käsereien angeliefert. Die Schmiere stellt die Verbindung zwischen dem natürlichen Mikroklima und den Besonderheiten des Käses her.

5.1.2   Menschliche Faktoren: das System der Käsereien

„Gruyère“ ist eine der ältesten französischen Käsesorten, die bereits seit Jahrhunderten hergestellt wird. „Gruyère“ wird schon in vielen historischen Dokumenten aus dem gesamten mittleren Ostfrankreich, der Grenzregion zur Schweiz, erwähnt. Dieses internationale Gebiet umfasst sowohl französisches als auch Schweizer Territorium. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich die Grenze zwischen den beiden Staaten immer wieder verschoben. So verleibte sich das Königreich Savoyen einen Teil des heute zu Frankreich gehörenden Territoriums und einen Teil der heutigen Schweiz ein. Die traditionelle Bezeichnung „Gruyère“ geht auf die „Officiers gruyers“ zurück, hohe Forstbeamte, die als Steuereintreiber die Abgaben auf die „Frucht“ der Berge, die Waldnutzung, zu erheben hatten.

Das traditionelle Herstellungsgebiet von „Gruyère“ entspricht seit Ende des 19. Jahrhunderts der Region, über die sich das System der Käsereien erstreckt. Sie wird von einer weiten Region im mittleren Ostfrankreich mit Franche-Comté, Savoie, Haute-Savoie sowie einigen Randregionen wie Bassigny (Haute-Marne), Bugey und Vercors gebildet.

Die Käsekultur in dieser Region gründet sich auf die gemeinschaftliche Nutzung der Milch zur Herstellung großer Käselaibe. Auf diese Weise konnte die im Sommer erzeugte Milch das ganze Jahr hindurch genutzt werden. Das System gründet sich auf eine starke Solidarität und besondere Regeln der Gemeinschaft: Durch die gemeinsame Nutzung der verfügbaren Mittel kann jede kleine Erzeugereinheit an der Herstellung der Käse teilhaben, die dann das ganze Jahr hindurch verzehrt werden können. Die zu Käsereigenossenschaften zusammengeschlossenen Milcherzeuger sind Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen ihre Käserei („fruitière“) untergebracht ist, und sie sind verantwortlich für die Einstellung des Käsemeisters, der ihre Milch verwertet und zu Käse verarbeitet.

Traditionell sind die Milcherzeugung und die Käseherstellung von den Reifekellern räumlich getrennt. Folgende Faktoren begünstigen die Erzeugung von Milch zur Herstellung von Käse. Die Milch wird täglich gemolken, geliefert und verarbeitet. Für die Verarbeitung benötigt man Räumlichkeiten in der Nähe der Weideflächen. Die komplexe Herstellungsweise von „Gruyère“ in diesen Verarbeitungsstätten setzt spezielle Kenntnisse des Käsemeisters voraus, der vor allem den Umgang mit den verschiedenen natürlichen Milchfermenten beherrschen muss.

Die frischen Laibe werden dann in die Reifekeller gebracht, die für die Reifung von „Gruyère“ geeignet sind. Dort kümmern sich die Affineure mehrere Monate um den Käse. Der Affineur muss sich genau mit der komplexen Lenkung der verschiedenen Reifephasen auskennen und alle Parameter (Kinetik, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Dauer) der Entwicklung der Propionsäuregärung beherrschen. Der Transport der frischen Käselaibe in die Reifekeller, die teilweise weit entfernt liegen, ist typisch für die besondere Käsereitradition im Gruyère-Gebiet. Er erklärt sich dadurch, dass sich die Betriebe seit alters her auf die spezielle Reifung dieses Käses spezialisiert haben und dafür ganz spezielle Kenntnisse erworben haben. Die Zusammenführung der Käse an einem Ort ermöglicht eine besondere Kinetik der Reifung, vor allem im warmen Reifekeller, und die Entwicklung einer speziellen Mikroflora in der Schmiere.

Außerdem ist der Standort der Affineure strategisch günstig für den Transport der fertigen Käse in die großen Handelszentren und die Erreichbarkeit der Märkte, denn die Affineure sind auch für die Vermarktung des „Gruyère“ zuständig.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Gruyère“ ist ein großer Hartkäse aus gepresstem, erhitztem Teig aus Kuhrohmilch, der lange gereift ist. Sein zugleich fester und elastischer Teig muss Löcher haben. Er ist der einzige Käse aus gepresstem, erhitztem Teig mit geografischer Ursprungsbezeichnung, der kleine Löcher aufweisen muss.

Die Reifung, für die besondere überlieferte Kenntnisse erforderlich sind, muss teilweise in warmen Kellern erfolgen, damit sich durch Gärung im Teig die (erbsen- bis kirschgroßen) Löcher bilden können und die für die Propionsäuregärung typischen Aromen und der charakteristische Geschmack entstehen.

„Gruyère“ ist „das Original“ vieler Käsesorten aus dem mittleren Ostfrankreich, die als große Laibe hergestellt werden, aber im Allgemeinen weniger Löcher aufweisen, weil die Verarbeitungs- und/oder Reifungsvorgänge leicht verändert worden sind.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Die Kombination aus natürlichen Faktoren und menschlichem Wissen, das zur Herstellung von „Gruyère“ eingesetzt wird, ergibt einen ganz besonderen Käse.

Das beginnt bei der Erzeugung der Milch von Kühen, die sich in den schwer zu bewirtschaftenden Gebirgsregionen von Gras und Heu ernähren.

Aufgrund der physischen Voraussetzungen bietet sich das Gebiet für die Milcherzeugung an. Die armen Kalkböden der Gebirgsregionen und das feuchte Kontinentalklima begünstigen die Wiesenhaltung von Kühen, denn so lassen sich die Grünlandpflanzen der Region gut verwerten. Die Naturwiesen mit ihrer großen Pflanzenvielfalt (vor allem zweikeimblättrige Pflanzen) begünstigen die Entstehung aromatischer Verbindungen im Käse. Diese optimale Nutzung der lokalen Grünlandpflanzen wird durch die Haltung von lokalen Milchkuhrassen und den begrenzten Einsatz von Kraftfutter unterstützt. Fermentiertes Futter ist verboten, damit bei der Reifung durch eine gut geführte Propionsäuregärung die Löcher im Käse und die charakteristischen Aromen entstehen können. Die vielfältigen Aromen der Wiesengräser werden durch die Mikroflora in der Milch auf den Käse übertragen. Der Käsemeister verstärkt dieses Potenzial durch die natürlichen Fermente und durch seine traditionellen Arbeitsweisen. Dazu gehört der Einsatz eines offenen Kupferkessels, der höchstens die zur Herstellung von 14 Käselaiben erforderliche Menge fasst. Das Aromapotenzial wird erst bei der Reifung erschlossen, die mit der vor Ort vorhandenen natürlichen Schmiere genau geführt wird.

In den Käseverarbeitungsbetrieben sorgen das spezielle Wissen des Käsemeisters und die Verwendung von vorwiegend lokalen Fermenten und von Rohmilch mit der ihr eigenen Milchflora dafür, dass das Aromapotenzial und die Qualität des Endprodukts erhalten bleiben. Die Größe der Käselaibe ist darin begründet, dass die Milch gemeinschaftlich eingesammelt wurde und der Käse lange lagerfähig sein musste (um die Milch in Form von Käse den ganzen Winter über verzehren zu können).

Die Pflege des Produkts, seine Lagerung und Reifung durch die Affineure, die über natürliche Schmiere und über genügend Fichtenholz (das in der Gegend im Überfluss vorhanden ist) verfügen und die die spezielle Kinetik der Reifung beherrschen, ermöglichen die Entwicklung der organoleptischen Eigenschaften von „Gruyère“, vor allem die Löcher im Teig, die Aromen und den Geschmack, die typisch sind für die Propionsäuregärung. Das Wissen der Affineure von „Gruyère“ ist von den Vorfahren überliefert. Es wäre wertlos ohne das Wissen der Milchkuhhalter und der Käsemeister. Die drei großen Akteure der „Gruyère“-Herstellung (Milcherzeuger, Käsemeister, Affineur) sind unverzichtbar für die Entwicklung der besonderen Qualitäten dieses Käses, der mit seinem Herkunftsgebiet verbunden ist.

Die Affineure befinden sich an zentralen Orten in strategisch günstiger Lage. Sie haben sich häufig am Rande der Milcherzeugungs- und Käseherstellungsgebiete in der Nähe der großen Verkehrsadern niedergelassen, um die lagerfähigen Käselaibe gut weiterbefördern zu können.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPGruyere.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.