ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.294.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
29. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 294/01

Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

1

 

Europäische Kommission

2010/C 294/02

Euro-Wechselkurs

6

2010/C 294/03

Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2011 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 294/04

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

9

2010/C 294/05

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

10

 

2010/C 294/06

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2010

über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

2010/C 294/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1), insbesondere auf die Artikel 26 und 27,

gestützt auf die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgelegten Kandidatenlisten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit den Beschlüssen vom 25. September 2008 (2) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für die Zeit vom 25. September 2008 bis zum 24. September 2010 ernannt.

(2)

Diese Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Ersetzung oder die Erneuerung ihres Mandats beschlossen wird.

(3)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des genannten Ausschusses sind für eine Dauer von zwei Jahren zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für die Zeit vom 25. September 2010 bis zum 24. September 2012 ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Annelies LAGAE

Frau Anne ZIMMERMAN

Herr Frédéric POUPINEL DE VALENCE

Bulgarien

Frau Liliana STANKOVA

Herr Hristo SIMEONOV

Frau Dimitrina KOSTADINOVA

Tschechische Republik

Frau Věra KOLMEROVÁ

Herr Jan KUST

Frau Kateřina KROPÁČOVÁ

Dänemark

Herr Stig Hansen NØRGAARD

Frau Karin Møhl LARSEN

Frau Simone HEINECKE

Deutschland

Herr Gisbert BRINKMANN

Herr Johannes RASCHKA

Herr Henning GRUB

Estland

Frau Jana JÄRVIK

Frau Maarja KULDJÄRV

Frau Carita RAMMUS

Irland

Herr Brendan SHANAHAN

Frau Mary KILLEEN

Frau Aedin DOYLE

Griechenland

Herr Konstantinos CHRYSINIS

Frau Ekaterini SOTIRIOU

Herr Georgios NERANTZIS

Spanien

Frau Paloma MARTÍNEZ GAMO

Herr Miguel Ángel AZNAR NIETO

Herr Carlos GARCÍA DE CORTAZAR NEBREDA

Frankreich

Frau Nadia MAROT

Frau Marjorie VINCENT-GENOD

Herr Albert MARTINO

Italien

 

 

Zypern

Herr Demetris MICHAELIDES

Herr Constantinos KARMELLOS

Frau Carola THEODOSIOU

Lettland

Frau Linda PAUGA

Frau Ilze ZVĪDRIŅA

Herr Imants LIPSKIS

Litauen

Frau Mariana ŽIUKIENĖ

Frau Agnė KUNIGONYTĖ

Herr Andrius TEKORIUS

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

Frau Conny OLDE OLTHOF

Herr Martin BLOMSMA

Frau Cristel VAN TILBURG

Österreich

Frau Ingrid NOWOTNY

Frau Martha ROJAS-PINEDA

Herr Heinz KUTROWATZ

Polen

Herr Mateusz GACZYŃSKI

Frau Magdalena SWEKLEJ

Herr Marcin PARNOWSKI

Portugal

Frau Susana CORVELO

Herr Eduardo DA FONSECA QUÁ

Frau Helena SANTOS

Rumänien

Herr Bogdan-Tiberius PAȘCA

Frau Oana SATMARI

Herr Auraș MARINESCU

Slowenien

Frau Sonja OSTOJIČ

Herr Radivoj RADAK

Frau Mateja GOLJA

Slowakei

Herr Michal IŠTVÁN

Frau Agnesa SKUPNÍKOVÁ

Herr Jaroslav KOVÁČ

Finnland

Frau Elina IMMONEN

Frau Tiina OINONEN

Frau Mirkka MYKKÄNEN

Schweden

Frau Anna SANTESSON

Frau Helen LINDQUIST

Herr Torbjörn WALLIN

Vereinigtes Königreich

Frau Fiona KILPATRICK

Frau Rebecca BRADFORD

Frau Ute CHATTERJEE


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Jean-François MACOURS

Herr Koen MEESTERS

Frau Yvienne VAN HOLSBEECK

Bulgarien

Frau Ekaterina RIBAROVA

Frau Diana ANGELOVA

Herr Daniel YANEV

Tschechische Republik

Frau Zdeňka LA SALA

Herr Pavel JANIČKO

Dänemark

Herr Michael JACOBSEN

Herr Ole PRASZ

Frau Käthe Munk RYOM

Deutschland

Frau Alexandra KRAMER

Herr Volker ROSSOCHA

Herr Frank STÖHR

Estland

Herr Urmas LIPSO

Frau Liina CARR

Frau Tiia TAMMELEHT

Irland

Frau Esther LYNCH

Herr John DOUGLAS

Griechenland

Herr Georgios PERENTIS

Herr Georgios SKOULATAKIS

Herr Kostas MYTILINOU

Spanien

Frau Ana María CORRAL JUAN

Frau Paloma LÓPEZ BERMEJO

Frau Pilar ROC ALFARO

Frankreich

Frau Ann LENOUAIL

Frau Corinne MARES

Herr Ommar BENFAID

Italien

 

 

Zypern

Herr Nicos GREGORIOU

Herr Nicos EPISTITHIOU

Herr Diomides DIOMIDOUS

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

Frau Zanda GRUNDBERGA

Herr Jānis KAJAKS

Litauen

Frau Janina ŠVEDIENĖ

Frau Janina MATUIZIENĖ

Frau Jovita MEŠKAUSKIENĖ

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

Frau Caroline RIETBERGEN

Frau M. BOUWKNEGT

Frau H. DE GEUS

Österreich

Herr Johannes PEYRL

Herr Oliver RÖPKE

Herr Franz FRIEHS

Polen

Herr Jakub KUS

Frau Halina PEPLIŃSKA

Herr Bogdan OLSZEWSKI

Portugal

Herr Carlos Manuel ALVES TRINDADE

Herr José Manuel DA LUZ CORDEIRO

Frau Wanda Olavo Corrêa D’AZEVEDO GUIMARÃES

Rumänien

Herr Liviu APOSTOIU

Herr Sorin STAN

Herr Dragoș FRUMOSU

Slowenien

Herr Goran LUKIČ

Herr Jakob POČIVAVŠEK

Frau Nadja GÖTZ

Slowakei

Herr Vladimír BORZA

Frau Magdaléna MELLENOVÁ

Herr Anton SZALAY

Finnland

Frau Pia BJÖRKBACKA

Herr Ralf SUND

Frau Liisa FOLKERSMA

Schweden

Frau Monika ARVIDSSON

Herr Samuel ENGLBLOM

Herr Ossian WENNSTRÖM

Vereinigtes Königreich

Herr Sean BAMFORD

Herr Mohammed TAJ

Herr Wilf SULLIVAN


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Sonja KOHNENMERGEN

Herr Philippe STIENON

Frau Monica DE JONGHE

Bulgarien

Herr Ivan ZAHARIEV

Herr Martin STOYANOV

Frau Galia BOZHANOVA

Tschechische Republik

Frau Marie ZVOLSKÁ

Herr Miroslav FIŘT

Frau Vladimíra DRBALOVÁ

Dänemark

Herr Henning GADE

Herr Flemming DREESEN

Herr Benjamin HOLST

Deutschland

Herr Jürgen WUTTKE

Frau Angela SCHNEIDER-BODIEN

Frau Georgia HEINE

Estland

Herr Marek SEPP

Frau Mare HIIESALU

Herr Tarmo KRIIS

Irland

Herr Alan O’KELLY

Herr Tony DONOHOE

Griechenland

Frau Rena BARDANI

Frau Mika IOANNIDOU

Herr Nikos DIMAS

Spanien

Frau Celia FERRERO ROMERO

Herr Javier IBARS ÁLVARO

Herr Pablo GÓMEZ ALBO

Frankreich

Frau Natacha MARQUET

Frau Odile MENNETEAU

Frau Pascale DESSEN

Italien

 

 

Zypern

Frau Lena PANAYIOTOU

Herr Emilios MICHAEL

Herr Michael ANTONIOU

Lettland

Frau Anita LĪCE

Frau Ilona KIUKUCĀNE

 

Litauen

Herr Justinas USONIS

Herr Aidas VAIČIULIS

Frau Dovilė BAŠKYTĖ

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

Herr W.M.J.M. VAN MIERLO

Herr S.J.L. NIEUWSMA

Herr G.A.M. VAN DER GRIND

Österreich

Frau Margit KREUZHUBER

Herr Andreas GRUBER

Frau Christa SCHWENG

Polen

Frau Ilona SIEWIERA

Herr Jacek MĘCINA

Frau Jolanta KOSAKOWSKA

Portugal

Frau Cristina NAGY MORAIS

Frau Adília LISBOA

Herr Marcelino PENA COSTA

Rumänien

Frau Ana BONTEA

Frau Roxana PRODAN

Herr Dan ANGHELESCU

Slowenien

Frau Maja SKORUPAN

Frau Tatjana ČERIN

Herr Igor ANTAUER

Slowakei

Herr Ján LÍŠKA

Frau Tatiana ORGLEROVÁ

Herr Martin HOŠTÁK

Finnland

Herr Mikko RÄSÄNEN

Herr Simo PINOMAA

Frau Riitta WÄRN

Schweden

Frau Karin EKENGER

Herr Örjan LUTZ

Herr Patrik KARLSSON

Vereinigtes Königreich

Herr Ben DIGBY

Herr Neil CARBERRY

Herr Jim BLIGH

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. MILQUET


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(2)  ABl. C 253 vom 4.10.2008, S. 7.


Europäische Kommission

29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/6


Euro-Wechselkurs (1)

28. Oktober 2010

2010/C 294/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3857

JPY

Japanischer Yen

112,57

DKK

Dänische Krone

7,4584

GBP

Pfund Sterling

0,87040

SEK

Schwedische Krone

9,3164

CHF

Schweizer Franken

1,3668

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1500

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,630

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

273,25

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7098

PLN

Polnischer Zloty

3,9646

RON

Rumänischer Leu

4,2698

TRY

Türkische Lira

1,9869

AUD

Australischer Dollar

1,4158

CAD

Kanadischer Dollar

1,4195

HKD

Hongkong-Dollar

10,7501

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8459

SGD

Singapur-Dollar

1,7994

KRW

Südkoreanischer Won

1 557,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7451

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2667

HRK

Kroatische Kuna

7,3422

IDR

Indonesische Rupiah

12 382,71

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3088

PHP

Philippinischer Peso

59,726

RUB

Russischer Rubel

42,5500

THB

Thailändischer Baht

41,516

BRL

Brasilianischer Real

2,3742

MXN

Mexikanischer Peso

17,1935

INR

Indische Rupie

61,6700


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/7


Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2011 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse

2010/C 294/03

Bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für das zweite Halbjahr 2010 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (1) genannte Kontingente lagen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 verfügbare Menge zu berechnen, indem die Mengen berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 548/2010 der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2010 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann (2) nicht zugeteilt worden sind.

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2011 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente verfügbar sind, sind nachstehend aufgeführt.


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(2)  ABl. L 156 vom 23.6.2010, S. 5.


ANHANG

Anhang I Teil A

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4590

68 537 000

09.4599

11 340 480

09.4591

5 271 000

09.4592

18 438 000

09.4593

5 413 000

09.4594

20 007 000

09.4595

9 673 320

09.4596

17 546 320

Anhang I Teil F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4155

1 000 000

Anhang I Teil H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4179

2 802 455

Anhang I Teil I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4205

175 000

09.4206

310 000


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/9


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen

2010/C 294/04

1.   Nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Europäische Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die EU-Hersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die EU-Hersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Folien aus Polyethylenterephthalat (PET)

Indien

Ausgleichszoll

Verordnung (EG) Nr. 367/2006 des Rates (ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2010 des Rates (ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6)

9.3.2011


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Fax +32 22956505.


29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/10


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

2010/C 294/05

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Ester Industries Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus Indien, eingereicht.

Der Antrag beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Derzeit gilt ein endgültiger Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2010 (3), auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt wurde. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 wurde der Antidumpingzoll auf die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, mit Ausnahme der PET-Folien, die von bestimmten in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung genannten Unternehmen hergestellt werden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, die zur Einführung der derzeitigen Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere machte er geltend, die Dumpingspanne sei seit der Einführung der derzeitigen Maßnahmen infolge einer erheblichen Änderung seines Produktionsverfahrens deutlich gesunken. Ein Vergleich seiner Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Union ergebe eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als der geltende Zoll sei.

Daher sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelte Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren zur Subventionsermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Diese Untersuchung wird zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Zeigt sich, dass die Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden sollten, müsste eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware geändert werden, die in anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22979816

E-Mail: TRADE-11.3-PET-FILM-ESTER@ec.europa.eu

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen die betreffenden Auskünfte nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 6.

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Diese Unterlagen sind nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/s3


HINWEIS

Am 29. Oktober 2010 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 294 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für Gemüsearten — 29. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem der Vertriebsbüros des Amtsblatts beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, CA, CE) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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