ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CA2010.292.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 292A

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
28. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2010/C 292A/01

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/204-205/10

1

2010/C 292A/02

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AST/102-103-104/10

11

ÜBERSICHT DER IM C A-AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTEN AUSWAHLVERFAHREN

Anbei finden Sie eine Liste der C A-Amtsblätter, die im Jahr 2010 bisher veröffentlicht wurden.

Die Amtsblätter sind — wenn nicht anders angegeben — in allen Sprachfassungen erschienen.

5

(FR)

9

 

19

(FR)

23

(DE/ES/PT)

28

 

48

 

53

 

56

 

57

 

60

 

61

(DE/EN/FR)

62

 

64

 

66

(BG/RO)

67

(ES)

70

(PT)

73

(FI)

74

(SV)

91

 

95

 

104

 

110

 

116

(ET)

119

 

129

(EL)

137

(LT/LV/MT)

138

(BG/CS/LT/PL/RO/SK)

143

(DE/EN/FR)

144

(DE/EN/FR)

146

(DA/FI/MT)

147

(FI)

149

(IT)

150

(BG/CS/LT/PL/RO/SK)

151

 

155

 

156

(PL)

157

 

163

 

164

 

171

(IT)

178

(DE/EN/FR)

184

 

188

(DA/DE/EN/FR/SL)

190

 

191

 

192

(DE/EN/FR)

196

(BG/EN/NL/RO/SL)

201

 

204

(EN/FR)

219

 

227

(EN/FR)

236

 

238

 

242

(BG/LT/LV/MT/PL/RO/SK/SL)

248

(DA/DE/EN/LT/NL/RO)

249

 

253

 

254

(DE/EN/FR)

256

(RO)

257

(CS/PL)

261

 

262

 

265

 

266

(RO)

269

(BG/CS/LT/PL/RO/SK)

278

 

285

(EN/ES/FR/NL)

286

(HU)

287

(DE/EN/FR)

289

 

290

 

292

 

DE

 


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

28.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 292/1


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN — EPSO/AD/204-205/10

(2010/C 292 A/01)

Sind Sie an einer Laufbahn bei der EU interessiert?

Entspricht Ihr Profil unseren Kriterien?

Reichen Sie Ihre Bewerbung ein!

Überlassen Sie Ihren beruflichen Erfolg nicht dem Zufall!

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Administration.

EPSO/AD/204/10 — VERWALTUNG DER STRUKTURFONDS UND DES KOHÄSIONSFONDS (AD 6)

EPSO/AD/205/10 — ZÖLLE/STEUERN (AD 7)

Die Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen bei den Organen der Europäischen Union, namentlich bei der Europäischen Kommission.

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt der Europäischen Union C 184 A vom 8. Juli 2010 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Bewerbungsleitfaden.

Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND EINLADUNG ZUM ASSESSMENT-CENTER

V.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

VI.

RESERVELISTEN

VII.

BEWERBUNG

I.   ALLGEMEINES

1.

Zahl der Plätze auf der Reserveliste

EPSO/AD/204/10 = 40

EPSO/AD/205/10 = 34

2.

Besondere Hinweise

Sie können sich nur zu einem Auswahlverfahren anmelden und müssen sich für ein Fachgebiet des Auswahlverfahrens EPSO/AD/205/10 entscheiden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, ist sie nicht mehr rückgängig zu machen.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen sind im Anhang beschrieben.

Das allgemeine Anforderungsprofil für Stellen in den EU-Organen kann im Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren unter Ziffer 1.2 nachgelesen werden.

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

1.

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Bewerben kann sich jeder, der

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist,

b)

sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,

c)

sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat,

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.

Besondere Zulassungsbedingungen

2.1.

Bildungsvoraussetzungen

Siehe Anhang.

2.2.

Berufserfahrung

Siehe Anhang.

2.3.

Sprachkenntnisse

Die Amtssprachen der Europäischen Union sind:

BG (Bulgarisch)

CS (Tschechisch)

DA (Dänisch)

DE (Deutsch)

EL (Griechisch)

EN (Englisch)

ES (Spanisch)

ET (Estnisch)

FI (Finnisch)

FR (Französisch)

GA (Irisch)

HU (Ungarisch)

IT (Italienisch)

LT (Litauisch)

LV (Lettisch)

MT (Maltesisch)

NL (Niederländisch)

PL (Polnisch)

PT (Portugiesisch)

RO (Rumänisch)

SK (Slowakisch)

SL (Slowenisch)

SV (Schwedisch)

a)

Sprache 1

Hauptsprache:

gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union

und

 

b)

Sprache 2

zweite Sprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein):

ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache.

IV.   ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND EINLADUNG ZUM ASSESSMENT-CENTER

1.   Verfahren

In einem ersten Schritt wird anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen geprüft, ob Sie die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen und welche der bei den Auslesekriterien genannten Qualifikationen Sie nachweislich mitbringen.

a)

Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und den besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern gehören, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

b)

Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der vorhandenen Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit und gemessen an den weiter unten genannten Auslesekriterien die besten Qualifikationen (Zusatzdiplome, Berufserfahrung) mitbringen. Die Auslese erfolgt in zwei Etappen:

Jedes im Anhang genannte Kriterium wird vom Prüfungsausschuss entsprechend der Bedeutung, die er ihm beimisst, mit dem Faktor 1 bis 3 gewichtet. Eine erste Auslese anhand von Befähigungsnachweisen erfolgt aufgrund der in der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen angekreuzten Antworten, die unter Berücksichtigung der Gewichtung der Fragen eine bestimmte Punktzahl ergeben. Die elektronischen Bewerbungen mit den meisten Punkten werden in einer zweiten Phase einer weiteren Auslese unterzogen. In dieser zweiten Phase werden ungefähr dreimal so viele Bewerbungen geprüft wie Bewerber zum Assessment-Center eingeladen werden.

In der zweiten Phase prüft der Prüfungsausschuss die Antworten der Bewerber und bewertet die dort angegebenen Qualifikationen jeweils mit einer Note zwischen 0 und 4. Diese Note wird anschließend mit dem Faktor multipliziert, mit dem die entsprechende Frage gewichtet wurde.

Anschließend erstellt er anhand des Bewertungsergebnisses eine Rangfolge der Bewerber. Zum Assessment-Center werden höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen (2) wie gemäß dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Ihre Zahl wird auf der EPSO-Webseite (www.eu-careers.eu) veröffentlicht.

2.   Überprüfung der Angaben der Bewerber

Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der erfolgreichen Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. EPSO prüft anhand der Belege, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt und welche besonderen Qualifikationen vorhanden sind. Stellt sich dabei heraus, dass die Angaben durch die mitgelieferten Belege nicht bestätigt werden, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber geprüft, die bei den Prüfungsteilen d, e und f des Assessment-Centers (siehe Abschnitt V) die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und dabei am besten abgeschnitten haben. Diese Bewerber müssen auch bei den Eignungstests a, b und c (siehe Abschnitt V) die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.

V.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

1.

Einladung zum Assessment-Center

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die

nach eigenen Angaben bei der elektronischen Anmeldung die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen

und

bei der Auslese auf der Grundlage der besonderen Qualifikationen eines der besten Bewertungsergebnisse (3) erzielt haben,

werden Sie zur Teilnahme an der Fallstudie im gewählten Fachgebiet und anderen Prüfungen im Rahmen des Assessment-Centers eingeladen, das sich über ein oder eineinhalb Tage erstreckt und voraussichtlich in Brüssel stattfindet.

2.

Assessment-Center

Ihre Fähigkeit zum logischen Denken (4) wird mit Hilfe dreier Tests überprüft:

a)

Test zum sprachlogischen Denken,

b)

Test zum Zahlenverständnis,

c)

Test zum abstrakten Denken.

Ferner werden Ihre Fachkompetenzen und Ihre allgemeinen Kompetenzen auf folgenden Gebieten bewertet:

Fähigkeit zur Analyse und Problemlösung,

Kommunikationsfähigkeit,

Qualitäts- und Ergebnisorientierung,

Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung,

Sinn für Prioritäten und Organisationsfähigkeit,

Durchhaltevermögen (Belastbarkeit),

Teamfähigkeit,

Führungsqualitäten.

Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Bewerbungsleitfadens.

Die Überprüfung der Fachkompetenzen erfolgt mittels folgender Übungen:

d)

Fallstudie im gewählten Fachgebiet,

e)

Gruppenübung,

f)

strukturiertes Interview.

3.

Beim Assessment-Center verwendete Sprachen

Sprache 2 für alle Prüfungsteile von a bis f.

Im Rahmen der Fallstudie (Übung d) werden auch die Kenntnisse Ihrer Hauptsprache (Sprache 1) geprüft.

4.

Bewertung

Logisches Denkvermögen

a)

Sprachlogisches Denken: 0 bis 20 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte.

b)

Zahlenverständnis: 0 bis 10 Punkte.

c)

Abstraktes Denken: 0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte.

Bewerber, die die Tests a, b und c nicht bestanden haben, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die bei diesen Tests erzielten Punkte werden jedoch nicht zu den Ergebnissen der anderen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt.

Fachkompetenzen

0 bis 100 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 50 Punkte.

Allgemeine Kompetenzen

Insgesamt: 0 bis 80 Punkte (10 Punkte für jede Kompetenz).

Erforderliche Mindestpunktzahl:

 

3 Punkte für jede Kompetenz und

 

40 Punkte insgesamt.

Kenntnis der Hauptsprache

0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 8 Punkte.

VI.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reservelisten

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die alle Bedingungen gemäß Abschnitt IV erfüllen, nimmt der Prüfungsausschuss Sie in die Reserveliste auf (5) (zur Zahl der Plätze auf der Reserveliste siehe Abschnitt I Punkt 1).

2.

Rangfolge

Die Listen sind nach Auswahlverfahren, Fachgebiet und Leistungsgruppen (maximal vier) gegliedert; innerhalb der Leistungsgruppen sind die Namen alphabetisch geordnet.

VII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Sie müssen sich per Internet anmelden, indem Sie den Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website folgen.

Frist: 26. November 2010 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

2.

Einreichen der Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zu den Prüfungen im Assessment-Center eingeladen werden, müssen Sie in einer späteren Phase des Verfahrens auf Verlangen Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (ausgedruckter und handschriftlich unterzeichneter elektronischer Bewerbungsbogen mit den entsprechenden Nachweisen) nachreichen.

Frist: Die Frist wird Ihnen ausschließlich über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.

Modalitäten: siehe Ziffer 2.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Nicht berücksichtigte Bewerber können binnen 10 Kalendertagen, nachdem sie über ihre Nichtzulassung benachrichtigt wurden, beantragen, dass ihnen die Ergebnisse ihrer Bewertung und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt werden.

(3)  Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen.

(4)  Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denkvermögen getrennt von den übrigen Tests des Assessment-Centers in Prüfungszentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.

(5)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.


ANHANG I

EPSO/AD/204/10 — BEAMTE DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 6)

VERWALTUNG DER STRUKTURFONDS UND DES KOHÄSIONSFONDS

Spezialisten für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds

Dieses allgemeine Auswahlverfahren dient der Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich der Europäischen Strukturfonds oder ähnlicher Fonds.

1.   Art der Tätigkeit

Die Tätigkeiten umfassen im Wesentlichen Folgendes:

Analyse und Erörterung sämtlicher Vorschläge, die ein Mitgliedstaat zur Genehmigung oder Änderung seines Bezugsrahmens für die Programmplanung der Fonds (1) und die Ausarbeitung ihrer operationellen Programme oder Großprojekte vorlegt, sowie Sichten der sonstigen in den Strukturfondsverordnungen vorgesehenen Dokumentation;

Mitwirkung an bzw. gegebenenfalls Ausarbeitung des Verhandlungsmandats und Berichterstattung über die Sitzungen der Begleitausschüsse;

Prüfung der Auszahlungsanträge, Analyse der Jahres- und der Strategieberichte sowie Berichterstattung über den Stand der Durchführung und die konkreten Fortschritte bei der Verwirklichung der Projekte und Programme;

Beratung der zuständigen nationalen Behörden und der Mitglieder der Begleitausschüsse in Bezug auf Durchführung und Bewertung der Fonds gemäß den einschlägigen Verordnungen und unter besonderer Berücksichtigung der Strategie Europa 2020;

Bearbeitung der Abschlussunterlagen zu den Programmen/Projekten, Berichterstattung über die Ergebnisse. Mitwirkung an der Bewertung der Programme/Projekte bei Halbzeit bzw. nach Ablauf der gesamten Laufzeit;

Analyse und Erörterung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Änderungsvorschläge für ihre Programme und Großprojekte im Zeitraum 2007-2013. Prüfung der Abschlussunterlagen zu den im Zeitraum 2000-2006 durchgeführten Programmen und Projekten;

Festlegung der allgemeinen Verhandlungsleitlinien und Berichterstattung über die jährlichen Treffen zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden;

Analyse der Prüf- oder Kontrollberichte und Überwachung der Anwendung vor Ort in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;

Herstellung von Kontakten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den anderen an der Projektdurchführung beteiligten Partnern;

Verwaltung der Verträge im Rahmen der Projekte/Programme der technischen Hilfe;

Beantwortung schriftlicher oder mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, von beim Parlament eingereichten Petitionen und Beschwerden sowie von Informationsanfragen beteiligter Kreise oder der Öffentlichkeit;

Ausarbeitung von Briefings, Reden und anderen Unterlagen für das Kabinett, die Vorgesetzten und horizontale Dienste;

Auswertung der nationalen, regionalen und lokalen Tages- und Fachpresse und der Berichterstattung in den audiovisuellen Medien über die EU-Maßnahmen und die Programmdurchführung sowie über die staatlichen Beihilferegelungen und etwaige Unregelmäßigkeiten;

Weiterbehandlung etwaiger vom Mitgliedstaat oder den EU-Organen aufgedeckter Unregelmäßigkeiten, einschließlich Finanzkorrekturen.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren in einem Fachgebiet mit Bezug zur ausgeschriebenen Stelle entspricht,

oder

ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren in einem Fachgebiet mit Bezug zur ausgeschriebenen Stelle entspricht plus einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

HINWEIS: Die einjährige Berufserfahrung ist fester Bestandteil der Bildungsvoraussetzungen und bleibt bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung unberücksichtigt.

3.   Berufserfahrung

Mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung (Anwendung der Verwaltungsvorschriften und -verfahren, Konzeption, Verwaltung und Durchführung staatlicher/privater oder über Darlehen finanzierter Investitionsprogramme und/oder -projekte). Diese Berufserfahrung kann nur angerechnet werden, wenn sie sich an den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen anschließt, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigen.

Für einen Doktortitel, der im Rahmen eines Vollzeitstudiums in einem Fachgebiet erworben wurde, das einen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle aufweist, kann höchstens ein Jahr angerechnet werden.

Für Zusatzausbildungen zur Erlangung der geforderten Spezialisierung, die nach Erwerb der geforderten Bildungsvoraussetzungen absolviert wurden, kann höchstens ein Jahr angerechnet werden.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

Aufgrund der Spezifität einiger der zu besetzenden Stellen, insbesondere der Stellen im Bereich der Regionalpolitik, Beherrschung von mindestens einer der nachstehend aufgeführten Sprachen, die nicht mit den in Abschnitt III Punkt 2.3 geforderten Sprachen 1 und 2 identisch sein dürfen:

 

(BG) Bulgarisch, (CS) Tschechisch, (EL) Griechisch, (ET) Estnisch, (HU) Ungarisch, (LT) Litauisch, (LV) Lettisch, (MT) Maltesisch, (PL) Polnisch, (RO) Rumänisch, (SK) Slowakisch, (SL) Slowenisch.

2.

Zusatzausbildung in einem der folgenden Bereiche:

Regionalentwicklung,

Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung,

ländliche Entwicklung und Landwirtschaft,

Fischerei.

3.

Einschlägige Berufserfahrung in der Verwaltung, Prüfung, Kontrolle und Bewertung von Programmen und Projekten, die aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sowie aus Mitteln des ELER und des EFF gefördert werden.

4.

Über die verlangten drei Jahre hinausgehende einschlägige Berufserfahrung (siehe Punkt 3).

5.

Berufserfahrung in einem der folgenden Interventionsbereiche der Fonds:

Verkehrs-, Umwelt-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur,

Raumplanung in städtischen und ländlichen Gebieten,

produktive Investitionen,

Forschung, Innovation und Technologietransfer,

Kapitalbeschaffung für Unternehmen und Finanz-Engineering,

Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung,

ländliche Entwicklung und Landwirtschaft,

Fischerei.

6.

In einer nationalen oder internationalen Organisation erworbenes Verhandlungsgeschick.

7.

Erfahrung in der akademischen Forschung oder Lehre in einem der folgenden Bereiche:

Regionalentwicklung,

Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung,

ländliche Entwicklung und Landwirtschaft,

Entwicklung und Umstellung des Fischereisektors.

8.

Veröffentlichungen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

regionale Entwicklung,

Beschäftigung, allgemeine und berufliche Bildung,

ländliche Entwicklung und Landwirtschaft,

Entwicklung und Umstellung des Fischereisektors.

9.

Ein Master im Zusammenhang mit der unter Punkt 3 beschriebenen Berufserfahrung.

10.

Ein Doktortitel im Zusammenhang mit der unter Punkt 3 beschriebenen Berufserfahrung.


(1)  Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds: Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fischereifonds (EFF), Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).


ANHANG II

EPSO/AD/205/10 — BEAMTE DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 7)

ZÖLLE/STEUERN

Ziel dieses offenen Auswahlverfahrens ist die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 7) im Bereich Zölle/Steuern in der Europäischen Kommission.

1.   Art der Tätigkeit

Fachgebiet Zoll (17 Plätze auf der Reserveliste)

Die allgemeine Aufgabe von AD-Beamten (AD 7) im Zollbereich besteht darin, Analysen durchzuführen, Berichte vorzubereiten und andere Aufgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verwaltung der Zollunion wahrzunehmen sowie Referenten-, Beratungs- und Kontrolltätigkeiten auf hoher Ebene auszuführen.

Die erfolgreichen Bewerber werden für den Zollkodex der Gemeinschaften und den gemeinsamen Zolltarif die Durchführungsbestimmungen und sonstige Regelungen und Zollbereiche (zollamtliche Überwachung, Zollmodernisierung und/oder zollrelevante IT-Anwendungen) Zollrechtsvorschriften ausarbeiten und analysieren. Neben der Überwachung der Entwicklung der Gesetzgebung können die Bewerber auch aufgefordert werden, das Organ, für das sie tätig sind, auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene zu vertreten und in seinem Namen Verhandlungen zu führen.

Fachgebiet Steuern (17 Plätze auf der Reserveliste)

AD-Beamte (AD 7) im Steuerbereich sollen die Entscheidungsträger bei der Erfüllung des ihrem Organ zugedachten Auftrags unterstützen und Rechtsgutachten sowie wirtschaftliche und/oder statistische Analysen erstellen, die für die Einführung, Entwicklung, Verwaltung und/oder Bewertung der EU-Maßnahmen im Bereich der direkten und/oder indirekten Besteuerung erforderlich sind.

Die erfolgreichen Bewerber werden Aspekte der direkten und/oder indirekten Steuern analysieren, sie unter rechtlichen Gesichtspunkten auf der Grundlage der geltenden Steuervorschriften und -verfahren bewerten, ihre Auswirkungen untersuchen und entsprechende Rechtsakte ausarbeiten oder Analysen der wirtschaftlichen Folgen vornehmen. Des Weiteren müssen die erfolgreichen Bewerber Koordinierungsaufgaben auf internationaler Ebene übernehmen und Verhandlungen im Zusammenhang mit der Steuerpolitik der Europäischen Union in folgenden Bereichen führen:

Analyse und Bewertung der Steuerpolitik aus wirtschaftlicher Sicht

Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der Beitrags- und Abgabenpolitik der Mitgliedstaaten, soweit sie für die EU-Politik von Belang sind, insbesondere was Steuerreformen und die Verabschiedung neuer Finanzgesetze betrifft.

Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen steuerlicher Maßnahmen, die die Kommission vorgeschlagen hat.

Direkte Besteuerung

Hochspezialisierte fachliche Beratung in Fragen der Besteuerung von Unternehmen und/oder Personen,

Überwachung der Steuerpolitik in den Mitgliedstaaten, auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene sowie der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten und der Durchführung der EU-Vorschriften.

Indirekte Besteuerung

Mehrwertsteuer:

hochspezialisierte fachliche Beratung in der MwSt.-Politik und -Gesetzgebung,

Bewertung der MwSt.-Kontrolle und der Betrugsbekämpfung,

Überwachung der nationalen MwSt.-Gesetzgebung.

Andere indirekte Steuern (Umwelt, Verkehr, Energie und Verbrauchsteuern):

Entwicklung einer umweltbezogenen, verkehrsbezogenen und energiebezogenen Steuerpolitik,

Anwendung der EU-Verbrauchsteuervorschriften (Alkohol, Tabakerzeugnisse und Mineralöle), Entwicklung strikterer Kontrollverfahren und Betrugsbekämpfung,

Bewertung des wirtschaftlichen und technischen Potenzials der neuen indirekten Steuern.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren entspricht,

oder

ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren entspricht, plus einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

HINWEIS: Die einjährige Berufserfahrung ist fester Bestandteil der Bildungsvoraussetzungen und bleibt bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung unberücksichtigt.

3.   Berufserfahrung

Fachgebiet Zoll

Mindestens sechsjährige Erfahrung mit der Anwendung der unter „Art der Tätigkeit“ beschriebenen Vorschriften und Verfahren.

Fachgebiet Steuern

Mindestens sechsjährige Erfahrung mit der Anwendung von Steuervorschriften und -verfahren oder der wirtschaftlichen Analyse von Steuerfragen. Die Fachkenntnisse sollten Folgendes umfassen: Analyse der nationalen und/oder EU-Steuerrechtsvorschriften sowie wichtiger Themen im Bereich der direkten und/oder indirekten Besteuerung auf der Grundlage solider Kenntnisse der wirtschaftlichen Zusammenhänge, Einschätzung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage der anwendbaren nationalen und/oder EU-Vorschriften und Verfahren; Durchführung wirtschaftlicher Studien und Ausarbeitung von Rechtstexten.

Diese Berufserfahrung wird nur angerechnet, wenn sie sich an den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen anschließt, die zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigen.

Für einen Doktortitel, der im Rahmen eines Vollzeitstudiums in einem Fachgebiet erworben wurde, das einen Bezug zur ausgeschriebenen Stelle aufweist, können höchstens drei Jahre angerechnet werden. Wurde der Doktortitel in weniger als drei Jahren erworben, so wird nur die tatsächliche Dauer der zu seinem Erwerb erforderlichen Studien angerechnet.

Für Zusatzausbildungen zur Erlangung der geforderten Spezialisierung, die nach Erwerb der geforderten Bildungsvoraussetzungen absolviert wurden, kann höchstens ein Jahr angerechnet werden.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

Fachgebiet Zoll

1.

Erfahrung im Abfassen von Zollrechtsvorschriften und -verfahren, die in einer zentralen Dienststelle, einem Zollamt o. Ä. erworben wurde.

2.

Erfahrung mit der praktischen Anwendung von Zollrechtsvorschriften und -verfahren, die in einer zentralen Dienststelle, einem Zollamt o. Ä. erworben wurde.

3.

Erfahrung mit Vorschriften, die einen Zusammenhang zum Zollwesen aufweisen, wie die Verordnungen betreffend die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum, Drogenausgangsstoffe, die Kontrolle des Bargeldverkehrs.

4.

Praktische Erfahrung auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik.

5.

Erfahrung in anderen zollpolitisch relevanten Bereichen der EU-Politik, z. B. Landwirtschaft, Haushalt, Gesundheit, Produktsicherheit oder Umwelt.

6.

Erfahrung mit der Nutzung von Zolldatenbanken und der damit verbundenen statischen Datenanalyse.

7.

Praktische Erfahrung in internationalen Beziehungen im Zollbereich (z. B. Sicherheit der Lieferkette, Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum, Handelserleichterungen).

8.

Erfahrung mit Business Process Modeling.

9.

Erfahrung mit der Entwicklung von IT-Projekten.

10.

Graduierten- oder Postgraduiertenstudium mit Spezialisierung in Zollrecht, Unternehmensführung oder Wirtschaftswissenschaften.

11.

Veröffentlichungen und Artikel zu zollspezifischen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften.

12.

Erfahrung mit multidisziplinären und multikulturellen Projektteams.

Fachgebiet Steuern

1.

Erfahrung mit der Anwendung der Vorschriften und Verfahren des nationalen und/oder internationalen/EU-Steuerrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der

direkten Besteuerung (insbesondere Einkommenssteuer, Körperschaftsteuer, Besteuerung von Dividenden, Erbschaftssteuer),

indirekten Besteuerung (insbesondere Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, Umweltsteuer),

die in einer der folgenden Einrichtungen erworben wurde:

einer Anwaltskanzlei,

der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder eines Berufsverbands,

einer Steuerberatungsgesellschaft,

einer nationalen/internationalen Stelle, die sich mit Steuern befasst, einer Finanz- oder Steuerbehörde oder einem Finanz- oder Steuerministerium,

einer Hochschule oder einer Forschungseinrichtung mit Schwerpunkt Steuerrecht oder Steuerwirtschaft,

einem Rechtsprechungsorgan.

2.

Erfahrung im Analysieren der Auswirkungen von Steuervorschriften auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Einnahmensituation und die Befolgungskosten.

3.

Fachkenntnisse im Abfassen von steuerlichen Vorschriften.

4.

Erfahrung in Verhandlungsführung auf internationaler Ebene.

5.

Erfahrung in Forschung oder Lehre im Bereich Steuerrecht oder Steuerwirtschaft.

6.

Erfahrung mit der Entwicklung von IT-Projekten.

7.

Graduierten- oder Postgraduiertenstudium mit Fachgebiet internationales und/oder EU-Steuerrecht.

8.

Qualifikation im Zusammenhang mit den künftigen Aufgaben (der Nachweis kann auch von einer Steuerbehörde oder einem Steuerberaterverband ausgestellt sein).

9.

Graduierten- oder Postgraduiertenstudium an einer Hochschule für Rechtswissenschaft oder einer juristischen Fakultät.

10.

Graduierten- oder Postgraduiertenstudium der Wirtschaftswissenschaften mit Schwerpunkt auf einem oder mehreren der folgenden Bereiche: Steuerwesen und Volkswirtschaft, Staatsfinanzen, Finanzwissenschaft, ökonomische Modellrechnung, Ökonometrie oder Statistik.


28.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 292/11


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN — EPSO/AST/102-103-104/10

(2010/C 292 A/02)

Sind Sie an einer Laufbahn bei der EU interessiert?

Entspricht Ihr Profil unseren Kriterien?

Reichen Sie Ihre Bewerbung ein!

Überlassen Sie Ihren beruflichen Erfolg nicht dem Zufall!

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt allgemeine Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte (1) der Funktionsgruppe Assistenz.

EPSO/AST/102/10 — AUDIOVISUELLE MEDIEN/WEBDESIGN (AST 3)

EPSO/AST/103/10 — DOKUMENTENVERWALTUNG UND ARCHIVIERUNG (AST 3)

EPSO/AST/104/10 — NUKLEARINSPEKTION (AST 4)

Diese Auswahlverfahren dienen der Bildung von Reservelisten zur Besetzung freier Planstellen in den Organen der Europäischen Union.

Bevor Sie sich bewerben, lesen Sie bitte aufmerksam den im Amtsblatt der Europäischen Union C 184 A vom 8. Juli 2010 und auf der EPSO-Website veröffentlichten Bewerbungsleitfaden.

Der Leitfaden ist fester Bestandteil dieser Bekanntmachung; er soll Ihnen helfen, die einschlägigen Bestimmungen des Auswahlverfahrens und das Anmeldeverfahren besser zu verstehen.

INHALT

I.

ALLGEMEINES

II.

ART DER TÄTIGKEIT

III.

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

IV.

ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND EINLADUNG ZUM ASSESSMENT-CENTER

V.

ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

VI.

RESERVELISTEN

VII.

BEWERBUNG

I.   ALLGEMEINES

1.

Zahl der Plätze auf der Reserveliste

EPSO/AD/102/10 = 37

EPSO/AD/103/10 = 43

EPSO/AD/104/10 = 30

2.

Besondere Hinweise

Sie können sich nur zu einem Auswahlverfahren anmelden und müssen sich für ein Fachgebiet des Auswahlverfahrens EPSO/AST/102/10 entscheiden.

Die Wahl ist bei der elektronischen Anmeldung zu treffen; sobald Sie Ihre Online-Bewerbung bestätigt und validiert haben, ist sie nicht mehr rückgängig zu machen.

II.   ART DER TÄTIGKEIT

Die Anforderungsprofile der ausgeschriebenen Positionen sind im Anhang beschrieben.

Das allgemeine Anforderungsprofil für Stellen in den EU-Organen kann im Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren unter Ziffer 1.2 nachgelesen werden.

III.   ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

müssen sämtliche allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sein:

1.

Allgemeine Zulassungsbedingungen

Bewerben kann sich jeder, der

a)

Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist,

b)

sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,

c)

sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat,

d)

den sittlichen Anforderungen der Tätigkeit genügt.

2.

Besondere Zulassungsbedingungen

2.1.

Bildungsvoraussetzungen

Siehe Anhang.

2.2.

Berufserfahrung

Siehe Anhang.

2.3.

Sprachkenntnisse

Die Amtssprachen der Europäischen Union sind:

BG (Bulgarisch)

CS (Tschechisch)

DA (Dänisch)

DE (Deutsch)

EL (Griechisch)

EN (Englisch)

ES (Spanisch)

ET (Estnisch)

FI (Finnisch)

FR (Französisch)

GA (Irisch)

HU (Ungarisch)

IT (Italienisch)

LT (Litauisch)

LV (Lettisch)

MT (Maltesisch)

NL (Niederländisch)

PL (Polnisch)

PT (Portugiesisch)

RO (Rumänisch)

SK (Slowakisch)

SL (Slowenisch)

SV (Schwedisch)

a)

Sprache 1

Hauptsprache:

gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Union

und

 

b)

Sprache 2

zweite Sprache (darf nicht mit Sprache 1 identisch sein):

ausreichende Kenntnis der deutschen, englischen oder französischen Sprache.

IV.   ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN UND EINLADUNG ZUM ASSESSMENT-CENTER

1.   Verfahren

In einem ersten Schritt wird anhand Ihrer Angaben im Bewerbungsbogen geprüft, ob Sie die allgemeinen und die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllen und welche der bei den Auslesekriterien genannten Qualifikationen Sie nachweislich mitbringen.

a)

Anhand Ihrer Angaben zu den allgemeinen und den besonderen Zulassungsbedingungen wird festgestellt, ob Sie zu denjenigen Bewerbern gehören, die sämtliche Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen.

b)

Anschließend wählt der Prüfungsausschuss anhand der vorhandenen Befähigungsnachweise unter den Bewerbern, die alle Zulassungsbedingungen des Auswahlverfahrens erfüllen, diejenigen aus, die für die Art der Tätigkeit und gemessen an den weiter unten genannten Auslesekriterien die besten Qualifikationen (Zusatzdiplome, Berufserfahrung) mitbringen. Die Auslese erfolgt in zwei Etappen:

Jedes im Anhang genannte Kriterium wird vom Prüfungsausschuss entsprechend der Bedeutung, die er ihm beimisst, mit dem Faktor 1 bis 3 gewichtet. Eine erste Auslese anhand von Befähigungsnachweisen erfolgt aufgrund der in der Rubrik „Talentfilter“ im Bewerbungsbogen angekreuzten Antworten, die unter Berücksichtigung der Gewichtung der Fragen eine bestimmte Punktzahl ergeben. Die elektronischen Bewerbungen mit den meisten Punkten werden in einer zweiten Phase einer weiteren Auslese unterzogen. In dieser zweiten Phase, werden ungefähr dreimal so viele Bewerbungen geprüft wie Bewerber zum Assessment-Center eingeladen werden.

In der zweiten Phase prüft der Prüfungsausschuss die Antworten der Bewerber und bewertet die dort angegebenen Qualifikationen jeweils mit einer Note zwischen 0 und 4. Diese Note wird anschließend mit dem Faktor multipliziert, mit dem die entsprechende Frage gewichtet wurde.

Anschließend erstellt er anhand des Bewertungsergebnisses eine Rangfolge der Bewerber. Zum Assessment-Center werden höchstens dreimal so viele Bewerber eingeladen (2) wie gemäß dieser Bekanntmachung in die Reserveliste aufgenommen werden. Ihre Zahl wird auf der EPSO-Webseite (www.eu-careers.eu) veröffentlicht.

2.   Überprüfung der Angaben der Bewerber

Im Anschluss an das Assessment-Center werden die Angaben der erfolgreichen Bewerber im Online-Bewerbungsbogen verifiziert. EPSO prüft anhand der Belege, ob die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, und der Prüfungsausschuss, ob die besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt und welche besonderen Qualifikationen vorhanden sind. Stellt sich dabei heraus, dass die Angaben durch die mitgelieferten Belege nicht bestätigt werden, wird der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Die Überprüfung erfolgt in absteigender Reihenfolge, d. h. zunächst werden die Nachweise der Bewerber geprüft, die bei den Prüfungsteilen d, e und f des Assessment-Centers (siehe Abschnitt V) die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht und dabei am besten abgeschnitten haben. Diese Bewerber müssen auch bei den Eignungstests a, b und c (siehe Abschnitt V) die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben. Es werden so viele Bewerber überprüft, bis die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden können und die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, erreicht ist. Die Nachweise der übrigen Bewerber werden nicht mehr überprüft.

V.   ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN

1.

Einladung zum Assessment-Center

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die

nach eigenen Angaben bei der elektronischen Anmeldung die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen gemäß Abschnitt III erfüllen

und

bei der Auslese auf der Grundlage der besonderen Qualifikationen eines der besten Bewertungsergebnisse (3) erzielt haben,

werden Sie zur Teilnahme an der Fallstudie im gewählten Fachgebiet und anderen Prüfungen im Rahmen des Assessment-Centers eingeladen, das sich über ein oder eineinhalb Tage erstreckt und voraussichtlich in Brüssel oder Luxemburg stattfindet.

2.

Assessment-Center

Ihre Fähigkeit zum logischen Denken (4) wird

mit Hilfe dreier Tests überprüft:

a)

Test zum sprachlogischen Denken,

b)

Test zum Zahlenverständnis,

c)

Test zum abstrakten Denken.

Ferner werden Ihre Fachkompetenzen und Ihre allgemeinen Kompetenzen auf folgenden Gebieten bewertet:

Fähigkeit zur Analyse und Problemlösung,

Kommunikationsfähigkeit,

Qualitäts- und Ergebnisorientierung,

Lernfähigkeit und Fähigkeit zur persönlichen Weiterentwicklung,

Sinn für Prioritäten und Organisationsfähigkeit,

Durchhaltevermögen (Belastbarkeit),

Teamfähigkeit.

Zum näheren Verständnis dieser Kompetenzen siehe Ziffer 1.2 des Bewerbungsleitfadens.

Die Überprüfung der Fachkompetenzen erfolgt mittels folgender Übungen:

d)

Fallstudie im gewählten Fachgebiet,

e)

Gruppenübung,

f)

strukturiertes Interview.

3.

Beim Assessment-Center verwendete Sprachen

Sprache 2 für alle Prüfungsteile von a bis f.

Im Rahmen der Fallstudie (Übung d) werden auch die Kenntnisse Ihrer Hauptsprache (Sprache 1) geprüft.

4.

Bewertung

Logisches Denkvermögen

a)

Sprachlogisches Denken:

0 bis 20 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl:

10 Punkte.

b)

Zahlenverständnis:

0 bis 10 Punkte.

c)

Abstraktes Denken:

0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl für die Tests b und c zusammen: 10 Punkte.

Bewerber, die die Tests a, b und c nicht bestanden haben, werden vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die bei diesen Tests erzielten Punkte werden jedoch nicht zu den Ergebnissen der anderen Prüfungsteile des Assessment-Centers hinzugezählt.

Fachkompetenzen

0 bis 100 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 50 Punkte.

Allgemeine Kompetenzen

Insgesamt 0 bis 70 Punkte (10 Punkte für jede Kompetenz).

Erforderliche Mindestpunktzahl:

 

3 Punkte für jede Kompetenz und

 

35 Punkte insgesamt.

Kenntnis der Hauptsprache

0 bis 10 Punkte.

Erforderliche Mindestpunktzahl: 8 Punkte.

VI.   RESERVELISTEN

1.

Aufnahme in die Reservelisten

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die alle Bedingungen gemäß Abschnitt IV erfüllen, nimmt der Prüfungsausschuss Sie in die Reserveliste auf (5) (zur Zahl der Plätze auf der Reserveliste siehe Abschnitt I Punkt 1).

2.

Rangfolge

Die Listen sind nach Auswahlverfahren und Leistungsgruppen (maximal 4) gegliedert; innerhalb der Leistungsgruppe sind die Namen alphabetisch geordnet.

VII.   BEWERBUNG

1.

Elektronische Anmeldung

Sie müssen sich per Internet anmelden, indem Sie den Anweisungen zu den einzelnen Verfahrensschritten auf der EPSO-Website folgen.

Frist: 26. November 2010 um 12 Uhr (mittags), Brüsseler Zeit.

2.

Einreichen der Bewerbungsunterlagen

Wenn Sie zu den Bewerbern gehören, die zu den Prüfungen im Assessment-Center eingeladen werden, müssen Sie in einer späteren Phase des Verfahrens auf Verlangen Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen (ausgedruckter und handschriftlich unterzeichneter elektronischer Bewerbungsbogen mit den entsprechenden Nachweisen) nachreichen.

Frist: Die Frist wird Ihnen ausschließlich über Ihr EPSO-Konto mitgeteilt.

Modalitäten: Siehe Ziffer 2.2 des Leitfadens für allgemeine Auswahlverfahren.


(1)  Jeder Hinweis in dieser Bekanntmachung, der sich auf Personen männlichen Geschlechts bezieht, gilt grundsätzlich ebenso für Frauen.

(2)  Nicht berücksichtigte Bewerber können binnen 10 Kalendertagen, nachdem sie über ihre Nichtzulassung benachrichtigt wurden, beantragen, dass ihnen die Ergebnisse ihrer Bewertung und die Gewichtung der einzelnen Fragen durch den Prüfungsausschuss mitgeteilt werden.

(3)  Teilen sich mehrere Bewerber mit dem gleichen Ergebnis den letzten Platz, werden sie alle zum Assessment-Center eingeladen.

(4)  Aus organisatorischen Gründen können die Tests zum logischen Denkvermögen getrennt von den übrigen Tests des Assessment-Centers in Prüfungszentren in den Mitgliedstaaten stattfinden.

(5)  Teilen sich mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl den letzten Platz, werden sie alle in die Reserveliste aufgenommen.


ANHANG I

EPSO/AST/102/10 — BEAMTE DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)

AUDIOVISUELLE MEDIEN/WEBDESIGN

Wir suchen Fachpersonal für die Bereiche audiovisuelle Medien, Multimedia und mobiles Internet. Einsatzbereiche werden die Produktion, die technische Gestaltung und das Archivieren von Ton- und Bildträgern sowie das Design und die Entwicklung von Multimedien und mobilen Webseiten sein. Diese Dienste sollen sowohl für interne als auch für externe Kunden angeboten werden.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fachberufe:

I.   ASSISTENT FÜR DIE PRODUKTION VON AUDIOVISUELLEN MEDIEN (6 PLÄTZE AUF DER RESERVELISTE)

Die Produzenten von audiovisuellen Medien werden in einer sehr dynamischen Umgebung arbeiten und für Produktionen über die Tätigkeit der Organe in einer Vielzahl inhaltlicher und sonstiger Formate verantwortlich sein. Die EU-Organe suchen Produzenten von audiovisuellen Medien, die gute Kommunikatoren, innovativ und motiviert sind und über gute organisatorische und planerische Fähigkeiten verfügen.

1.   Art der Tätigkeit

Durchführung der verschiedenen Produktionsschritte in den Bereichen „TV“, „Radio“, „AV Web“, „Europe by Satellite“, „Archives“ und „Photo“ (Vorbereitung, Aufnahme, Schnitt, Archivierung usw.);

Festlegung der Bedingungen für die Produktion von audiovisuellen Programmen bzw. Multimedia-Programmen;

Konzeption und Durchführung der Begleitung und systematischen Analyse der Auswirkungen der audiovisuellen Tätigkeiten des Europäischen Parlaments;

Leitung und Abschluss spezifischer Projekte, die finanzielle Verantwortlichkeiten mit sich bringen können.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss in der Produktion audiovisueller Rundfunkbeiträge und der Multimedia-Produktion.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Assistent für die Produktion von audiovisuellen Medien. Die Berufserfahrung muss im Anschluss an den unter Punkt 2 geforderten Bildungsabschluss erworben worden sein.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Produktion von Fernsehprogrammen;

2.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Produktion von Radioprogrammen;

3.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Produktion von Fotoreportagen;

4.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der audiovisuellen Produktion (Fernsehen/Radio/Foto), die über die im Anschluss an den Bildungsabschluss erworbene dreijährige Berufserfahrung hinausgeht und in den vergangenen zehn Jahren erworben wurde;

5.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ermittlung von Bedarf, Anforderungen und Sachzwängen im Zusammenhang mit audiovisuellen Medien (Fernsehen/Radio/Foto) zu aktuellen EU-Themen;

6.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der audiovisuellen Produktion (Fernsehen/Radio/Foto) mit Hilfe neuer Technologien (Internet);

7.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Be- und Nachbearbeitung von audiovisuellen Fernseh- oder Radioprogrammen oder Fotoreportagen;

8.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Produktionsplanung für Programme und Reportagen (Fernsehen/Radio/Foto);

9.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Leitung technischer Teams (Fernsehen/Radio/Foto);

10.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Auswahl technischer Mittel (Fernsehen/Radio/Foto);

11.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der neuen Mittel für die Verbreitung von Fernseh-, Radio-, und Foto-Inhalten (Info-Webseiten);

12.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Finanzmittelverwaltung für audiovisuelle Produktionen (Fernsehen/Radio/Foto).

II.   AUDIO/VIDEO-TECHNIKER (11 PLÄTZE AUF DER RESERVELISTE)

Audio/Video-Techniker werden in einer fortgeschrittenen technologischen Umgebung arbeiten und in die Schaffung neuer Projekte und die Wartung und Erneuerung bestehender Installationen eingebunden sein. Eingestellte Techniker sollten gute Fähigkeiten zur Analyse und Problemlösung besitzen. Sie sollten hervorragend im Team arbeiten und auch unter Druck Leistung bringen können.

1.   Art der Tätigkeit

Überwachung des Betriebs, der Wartung und der Anpassung von Rundfunk- und Multimedia-Installationen;

Prüfung und Festlegung der technischen Aspekte neuer Ausrüstung nach Maßgabe der technologischen Entwicklung und der Nutzeranforderungen;

Begleitung der Einrichtung neuer Ausrüstung und ihrer Konformitätskontrolle;

Entwicklung und Gestaltung neuer Projekte mit hauptsächlicher Ausrichtung auf Internet- und IT-Technologien;

DV-Support für Fernseh-, Multimedia- und Fotodienste, insbesondere Parametrisierung der ersten Ebene der Netze, Server und DV-Anwendungen sowie Überwachung der Systemsicherungen und -sicherheit.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss in einem der folgenden Bereiche: audiovisuelle Rundfunk- und Multimediatechnologie, Elektronik oder Informatik.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Audio/Video-Techniker. Die Berufserfahrung muss im Anschluss an den unter Punkt 2 geforderten Bildungsabschluss erworben worden sein.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der allgemeinen Elektronik;

2.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der analogen und digitalen Videotechnik;

3.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der analogen und digitalen Audiotechnik;

4.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Fernsehstudiobeleuchtung (Dimmer, Projektoren, Beleuchtungsmischpult, Kommunikationsprotokoll);

5.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Fernsehstudiobeleuchtung (Dimmer, Projektoren, Beleuchtungsmischpult, Kommunikationsprotokoll);

6.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der IT-Technologien (einschließlich Verwaltung der Client-/Server-Anwendungen sowie der Software für die Datenbankverwaltung, für die Sicherung elektronischer Daten und für die Verwaltung von TCP-IP-Netzen);

7.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der mit audiovisuellen Rundfunk- und Multimediaproduktionen verbundenen IT-Technologien (Video- und Audiokompression, Übertragungsprotokolle, Streaming, Video-on-Demand, Aufnahmeformate);

8.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der mit der Archivierung und Indexierung von Multimediadaten verbundenen IT-Technologien;

9.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet des computergestützten Zeichnens (AutoCAD);

10.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der IT- und Internet-Technologien (einschließlich Verwaltung der Client-/Server-Anwendungen sowie der Software für die Datenbankverwaltung und für die Sicherung elektronischer Daten);

11.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Teamleitung;

12.

in den letzten zehn Jahren erworbene, über die in Punkt II.3 geforderte dreijährige Berufserfahrung hinausgehende Berufserfahrung als Audio/Video-Techniker;

13.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der DV-Unterstützung für Fernseh-, Multimedia- und Fotodienste;

14.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konferenzausrüstung (Simultandolmetschen, Projektionen, Videokonferenzen).

III.   AUDIO/VIDEO-ARCHIVAR (5 PLÄTZE AUF DER RESERVELISTE)

Die Audio- und Videoarchive der EU-Organe enthalten einzigartiges historisches und themenspezifisches Material von Schlüsselmomenten der Geschichte und der täglichen Aktivitäten. In dieser Umgebung tätige Archivare sollten sich dieses besonderen Erbes bewusst und mit den neuesten technologischen Werkzeugen der Archivverwaltung vertraut sein. Die Audio/Video-Archivare sollten große Sozialkompetenz und organisatorische Fähigkeiten sowie Initiative und ein Interesse an Innovationen besitzen.

1.   Art der Tätigkeit

Organisation, Verwaltung und Nutzung von Fernseh-, Multimedia-, Radio- und Fotoarchiven;

Verwendung und Verwaltung spezifischer Dokumentardatenbanken zur Indexierung und Beschreibung neuer Sequenzen, die in die Archivdatenbank aufgenommen und im Internet veröffentlicht werden;

Zusammenarbeit mit Fernseh-, Multimedia-, Radio- und Fotofachleuten (Produzenten, Journalisten, Dokumentare usw.) zwecks Bereitstellung von an deren Bedürfnisse angepasstem Bildmaterial und von Archivbildmaterial für Produktionsteams;

Verfolgung der technologischen Entwicklung und Anpassung der Archivverwaltung an neue Informationstechnologien.

2.   Bildungsvoraussetzungen

a)

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss als Audio/Video-Archivar oder Dokumentar

oder

b)

ein durch ein Abschlusszeugnis bescheinigter sekundärer Bildungsabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audio- und Videoarchivierung.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audio- und Videoarchivierung. Die Berufserfahrung muss zu folgendem Zeitpunkt erworben worden sein:

nach Erwerb des unter Punkt 2.a verlangten Bildungsabschlusses

oder

nach Erwerb des unter Punkt 2.b verlangten Bildungsabschlusses und der geforderten Berufserfahrung.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Audio- und Videoarchivierung oder der Dokumentation;

2.

in den letzten zehn Jahren erworbene, über die in Punkt III.3 geforderte dreijährige Berufserfahrung hinausgehende Berufserfahrung als Audio/Video-Archivar;

3.

nachgewiesene hervorragende Kenntnisse einer der beiden Indexierungssprachen (Französisch oder Englisch);

4.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Verwaltungsverfahren für audiovisuelle Datenbanken;

5.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse von Digitalisierungsprozessen und ihren Verfahren;

6.

berufliche Erfahrung mit Digitalisierungsprozessen und ihren Verfahren;

7.

Kenntnis der Geschichte, der Politik und der Arbeitsweise der Europäischen Union;

8.

Kenntnis der Prozesse der audiovisuellen Produktion;

9.

Kenntnis des Vokabulars und der Werkzeuge der audiovisuellen technischen Mittel;

10.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ermittlung von Bedarf, Anforderungen und Sachzwängen im Zusammenhang mit audiovisuellen Medien zu aktuellen EU-Themen;

11.

Berufserfahrung mit neuen Mitteln für die Verbreitung von Fernseh-, Radio- und Fotoinhalten;

12.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltung von Urheber- und Bildrechten;

13.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung von Urheber- und Bildrechten;

14.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ermittlung audiovisueller Fernseh-, Radio- und Fotoinhalte und der Verhandlungsführung für ihren Erwerb.

IV.   EXPERTE FÜR GRAFISCHE KÜNSTE FÜR DAS MULTIMEDIALE UND MOBILE INTERNET (5 PLÄTZE AUF DER RESERVELISTE)

Als echter Internet-Künstler sind Sie für das Markenimage des Organs verantwortlich. Sie verfügen über die nötige Begabung für die Definition visueller Identitäten, die Ausarbeitung grafischer Darstellungen und insbesondere die Umsetzung von Ideen, Konzepten und Informationen in originelle und neue grafische Formen. Zu Ihren Fähigkeiten zählen zudem die Organisation, Priorisierung und Verfügbarmachung von Multimedia-Inhalten.

1.   Art der Tätigkeit

Teilnahme als echter Internet-Künstler an der Schaffung neuer visueller Identitäten und/oder grafischer Darstellungen und gegebenenfalls an deren Aktualisierung;

tägliche grafische Gestaltung von Kommunikationsobjekten und/oder kultureller Objekte für Webseiten;

Umsetzung von Ideen, Konzepten und Funktionen in einer anschaulichen, originellen, verfeinerten, künstlerischen und grafischen Form, die in Übereinstimmung mit der grafischen Darstellung und den Regeln für einen barrierefreien Zugang zu Webseiten steht;

Teilnahme an der grafischen und ergonomischen Modellierung neuer Multimedia- oder Infografik-Produkte und neuer mobiler Anwendungen mit anschließender Erstellung von Originalmodellen für eine optimale Lesbarkeit und Verwendung;

Teilnahme am Entwurf der Ergonomie einer Seite, einer neuen Rubrik oder einer neuen Website in Zusammenarbeit mit dem Entwurfsteam und Vorschlag von Anschauungsmodellen.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss in den grafischen Künsten oder in angewandter Multimediakunst.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige, in einer Agentur für Internetkommunikation erworbene Berufserfahrung. Die Berufserfahrung muss im Anschluss an den unter Punkt 2 geforderten Bildungsabschluss erworben worden sein.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

In den letzten zehn Jahren erworbene, über die in Punkt IV.3 geforderte dreijährige Berufserfahrung hinausgehende Berufserfahrung auf dem Gebiet der professionellen visuellen Gestaltung und der Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit;

2.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der grafischen und künstlerischen Gestaltung für das Internet und das mobile Internet;

3.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse des Internets, insbesondere neuer Entwicklungstrends, der am häufigsten genutzten Plattformen für die Zusammenarbeit, den Austausch und die gemeinsame Nutzung sowie des Nomaden-Internets;

4.

umfassende Berufserfahrung im Internetbereich, insbesondere mit neuen Entwicklungstrends, mit den am häufigsten genutzten Plattformen für die Zusammenarbeit, den Austausch und die gemeinsame Nutzung sowie mit dem Nomaden-Internet;

5.

Berufserfahrung im Umgang mit Werkzeugen für die Erstellung von Grafiken und Multimedia-Inhalten;

6.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Ergonomie für das Internet und das mobile Internet;

7.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse oder Berufserfahrung auf dem Gebiet der Normen für die barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten (WCAG 2.0, WAI-ARIA) und Auszeichnungssprachen (W3C);

8.

Berufserfahrung auf dem Gebiet des Mehrsprachigkeitsmanagements.

V.   WEBSEITENENTWICKLER FÜR DAS MULTIMEDIALE UND MOBILE INTERNET (5 PLÄTZE AUF DER RESERVELISTE)

Als Webseitenentwickler sind Sie in der Lage, eine Funktionsanalyse des Webseitendesigners nachzuvollziehen und eine entsprechende technische Analyse durchzuführen sowie im Rahmen eines Entwicklerteams bei der Verwirklichung neuer Funktionen, Komponenten, Dienste und/oder Anwendungen in einer modernen und disziplinübergreifenden IT-Umgebung mitzuwirken.

1.   Art der Tätigkeit

Konzipierung und Entwicklung von Werkzeugen für die Erstellung und die dynamische Veröffentlichung von Multimedia-Inhalten für das Internet und das mobile Internet nach Maßgabe der von der Generaldirektion festgelegten Politik für die Entwicklung von Informations- und Kommunikationstechnologien;

Konzipierung und Entwicklung von Rich-Media-Schnittstellen, -Produkten und -Diensten sowie von Multimediadiensten nach Maßgabe der Normen für die barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten;

Ermittlung der technischen Erfordernisse für die Verwirklichung der in Bezug auf die Interaktivität und die Kommunikation vorgegebenen Ziele;

Abgabe fundierter Stellungnahmen zur technischen Machbarkeit und Erstellung technischer Analysen auf der Grundlage einer Inhalts- und Verhaltensanalyse der zu veröffentlichenden Produkte sowie der vom Internetdesignerteam erstellten Modelle;

Anwendung bewährter Verschlüsselungsverfahren, Durchführung von Modul- und Integrationstests, Überprüfung der entwickelten Funktionen und Inhalte nach Maßgabe der geltenden Normen (grafische Darstellung, visuelle Identität, W3C, WAI);

Teilnahme an der Ausarbeitung von Plänen und Tests im Hinblick auf die Erzielung der geforderten Ergebnisse.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss auf dem Gebiet der Entwicklung von Anwendungen für das Internet oder das mobile Internet.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Webseitenentwickler im Rich-Media- oder Videostreaming-Bereich. Die Berufserfahrung muss im Anschluss an den unter Punkt 2 geforderten Bildungsabschluss erworben worden sein.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

in den letzten zehn Jahren erworbene, über die in Punkt V.3 geforderte dreijährige Berufserfahrung hinausgehende Berufserfahrung als Webseitenentwickler;

2.

nachgewiesene theoretische Kenntnis des neuesten Stands der Multimedia-Kommunikationstechnologien, einschließlich Technologien der Audio- und Videoübertragung im Internet (einschließlich Nomaden-Internet), der technischen Architekturen und der Plattformen für Zusammenarbeit, Austausch und gemeinsame Nutzung;

3.

Berufserfahrung mit Multimedia-Kommunikationstechnologien, einschließlich Technologien der Audio- und Videoübertragung im Internet (einschließlich Nomaden-Internet), technischen Architekturen und Plattformen für Zusammenarbeit, Austausch und gemeinsame Nutzung;

4.

nachgewiesene theoretische Kenntnis des neuesten Stands der Technik und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Verwaltung von Multimedia-Inhalten, des Workflows und der Produktion strukturierter oder unstrukturierter Inhalte;

5.

nachgewiesene theoretische Kenntnis der Normen für die barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten (WCAG 2.0, WAI-ARIA) und IHM-Ergonomie;

6.

Berufserfahrung mit den Normen für die barrierefreie Gestaltung von Internetangeboten (WCAG 2.0, WAI-ARIA) und IHM-Ergonomie;

7.

Berufserfahrung mit Auszeichnungssprachen (W3C), Programmiersprachen (JAVA und C++) und Programmiergerüsten (SPRING und JPA);

8.

nachgewiesene theoretische Kenntnis der am häufigsten auf Arbeitsstationen und mobilen Endgeräten eingesetzten Browser und Betriebssysteme;

9.

Berufserfahrung mit den am häufigsten auf Arbeitsstationen und mobilen Endgeräten eingesetzten Browsern und Betriebssystemen;

10.

Berufserfahrung mit Apache-Web-Servern und Tomcat-Anwendungsservern;

11.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse und Berufserfahrung auf dem Gebiet der UML-Notation oder der RUP-Methode;

12.

nachgewiesene theoretische Kenntnis des neuesten Stands der Webseitenreferenzierung;

13.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Webseitenreferenzierung.

VI.   DESIGNER VON WEBSEITEN UND INTERNETANWENDUNGEN (5 PLÄTZE AUF DER RESERVELISTE)

Als Internetdesigner sind Sie das unverzichtbare Bindeglied zwischen dem „Betrieb“ und den IT-Teams. Sie haben das notwendige Abstraktionsvermögen für eine klare Analyse und Formalisierung jedweden Problems, mit dem Sie in verschiedenen Arbeitsbereichen und insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung multimedialer und mehrsprachiger Internetinhalte befasst werden, sowie der erforderlichen Mittel zur Verstärkung der Kommunikation, des Austauschs und der gemeinsamen Nutzung über das Medium Internet. Ihre Kenntnis des Internets und dieser Technologien muss Ihnen erlauben, alles vor allen anderen zu wissen und dieses Wissen zu teilen.

1.   Art der Tätigkeit

Teilnahme an der Ermittlung, Analyse, Formalisierung und Abfassung der editoriellen Erfordernisse von Nutzern, die Informationen im Internet veröffentlichen möchten;

Teilnahme an der Definition der editoriellen Architektur und der Verfahren für die Veröffentlichung eines editoriellen Produkts, eines Multimedia-Moduls, eines oder mehrerer Rubriken oder einer Website einschließlich mobiler Versionen;

Teilnahme am Entwurf der Ergonomie einer Seite, einer neuen Rubrik, einer Website oder einer mobilen Anwendung in Zusammenarbeit mit den Internet-Designern;

Unterstützung der Internet-Designer bei der Erstellung von Webseitenmodellen nach Maßgabe der Verfahren, die für die zu verbreitenden Produkte festgelegt wurden;

Eingreifen in der Phase der Erstellung des Pflichtenheftes und der ausführlichen Konzepte für klassische Webseiten und/oder für mobile Endgeräte;

Unterstützung der Internet-Designer und der Entwickler bei der Schaffung von Anwendungen für mobile Endgeräte und Festlegung ihrer Navigations- und Ergonomiegrundsätze entsprechend den Anforderungen der Ausführungsplattform;

Abgabe notwendiger Empfehlungen an die technischen Teams und die Internet-Designer bezüglich der Referenzierung, der Barrierefreiheit und der statistischen Verfolgung;

Verfolgung neuer Entwicklungstrends auf dem Gebiet des Designs und der Entwicklung von Webseiten (Grafik, technische Aspekte, neue Funktionen).

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss auf dem Gebiet des Designs von Webseiten und Internetanwendungen.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Webseiten und mobilen Webseiten. Die Berufserfahrung muss im Anschluss an den unter Punkt 2 geforderten Bildungsabschluss erworben worden sein.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

in den letzten zehn Jahren erworbene, über die in Punkt VI.3 geforderte dreijährige Berufserfahrung hinausgehende Berufserfahrung auf dem Gebiet des Designs von Webseiten und Internetanwendungen;

2.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erstellung multimedialer und mehrsprachiger Internetinhalte;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet des Designs von Webseiten für mobile Endgeräte;

4.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Nutzeranforderungszusammenfassungen und Funktionsanalysen von Webseiten;

5.

nachgewiesene theoretische Kenntnis des neuesten Stands und Berufserfahrung auf dem Gebiet des Entwurfs, der Ergonomie und der Navigationsgrundsätze im Internet, einschließlich für mobile Endgeräte der neuesten Generation;

6.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse und umfassende Berufserfahrung im Internetbereich, insbesondere mit neuen Entwicklungstrends, mit den Mitteln des Videostreamings, mit den am häufigsten genutzten Plattformen für die Zusammenarbeit, den Austausch und die gemeinsame Nutzung sowie mit dem Nomaden-Internet;

7.

nachgewiesene theoretische Kenntnisse und Berufserfahrung auf dem Gebiet der Normen für die Barrierefreiheit, die Referenzierung und die Besuchermessung;

8.

nachgewiesene theoretische Kenntnis der am häufigsten auf Arbeitsstationen und mobilen Endgeräten eingesetzten Browser und Betriebssysteme;

9.

Berufserfahrung mit den am häufigsten auf Arbeitsstationen und mobilen Endgeräten eingesetzten Browsern und Betriebssystemen.


ANHANG II

EPSO/AST/103/10 — BEAMTE DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 3)

DOKUMENTENVERWALTUNG UND ARCHIVIERUNG

1.   Art der Tätigkeit

In der Archivverwaltung und der Dokumentation tätige Beamte der Funktionsgruppe Assistenz haben in der Regel die Aufgabe, Regeln und Verfahren für die Dokumentenverwaltung in einer komplexen und multikulturellen, von der Entwicklung neuer Technologien geprägten Umgebung zu entwickeln und anzuwenden. Sie verwalten und erbringen Dienstleistungen auf dem Gebiet der laufenden Arbeitsarchive, der Zwischenarchive und der historischen Archive sowie der historischen Forschung. Ferner haben sie die Aufgabe, Informationen zu verbreiten, Schulungen durchzuführen, Teams zu leiten und bei internen und/oder externen Veranstaltungen mitzuwirken bzw. das Wort zu ergreifen.

Ziel dieses Auswahlverfahrens ist nicht die Einstellung von Experten auf dem Gebiet der Informationstechnologien oder des Bibliothekswesens.

Die Hauptaufgaben können je nach Organ unterschiedlich sein. Sie umfassen die

Sammlung, Registrierung, Indexierung, Klassifizierung, Sichtung, Aufbewahrung und Lagerung von Dokumenten nach Maßgabe der geltenden internationalen Normen und mit Hilfe elektronischer Dokumenten- und Archivverwaltungssysteme;

Erstellung, Organisation und/oder Aktualisierung der Ablagepläne sowie das Beitragen zur Garantie der Echtheit der Dokumente, insbesondere in einer elektronischen Umgebung;

Verwaltung des digitalen Archivs einschließlich Aufnahme und Verschlüsselung, Klassifizierung, Erstellung und Aktualisierung der Metadaten für die Archivierung und Dokumentenrecherche durch Verwendung, Einführung und Wartung elektronischer Archivverwaltungssysteme;

Beschreibung des historischen Kontextes der Bestände, die Erfassung der Dokument- und Aktenreferenzen, die Aktenanlage und die inhaltliche Analyse von für eine dauerhafte Aufbewahrung vorgesehenen Archiven nach Maßgabe der geltenden internationalen Normen;

Durchführung umfassender Recherchen in den Akten und Dokumenten des Archivs sowie die technische und fachliche Unterstützung von Besuchern und Forschern.

2.   Bildungsvoraussetzungen

Ein Bildungsniveau, das einem durch ein Abschlusszeugnis belegten postsekundären Bildungsabschluss entspricht, auf dem Gebiet der Archivkunde oder der Dokumentenverwaltung

oder

ein Bildungsniveau, das einem durch ein Abschlusszeugnis belegten postsekundären Bildungsabschluss entspricht, plus einer durch ein Abschlusszeugnis belegten mindestens einjährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Archivkunde oder der Dokumentenverwaltung.

3.   Berufserfahrung

Eine nach Erwerb des geforderten Abschlusszeugnisses erworbene mindestens dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Archivkunde und/oder der Dokumentenverwaltung.

Für eine durch ein Abschlusszeugnis belegte, im Rahmen eines Vollzeitstudiums erworbene Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Archivkunde oder der Dokumentenverwaltung kann höchstens ein Jahr angerechnet werden.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

Berufserfahrung in einer Archiv- oder Dokumentenverwaltungsstelle einer öffentlichen oder privaten Einrichtung;

2.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung internationaler Normen für die Dokumenten- und Archivverwaltung;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Umsetzung der internationalen Normen für die Dokumenten- und Archivverwaltung;

4.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Verwendung elektronischer Dokumentenverwaltungssysteme, einschließlich Erfahrung mit Systemen zur Registrierung von Dokumenten, mit Ablage- und Speicherplänen und mit sonstigen fachlichen Hilfsmitteln;

5.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Benutzung von Anwendungen für die Verwaltung elektronischer Archive;

6.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Recherche in Dokumenten, die in unterschiedlicher Form (Papier, digital, Microfiche, audiovisuell) vorliegen;

7.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sichtung und der Beschreibung von Archiven;

8.

Berufserfahrung auf dem Gebiet des Kundendienstes und der Kommunikation mit anderen Diensten (z. B. mit DV-Diensten oder mit operativen Diensten);

9.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Durchführung von Schulungsmaßnahmen;

10.

eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Archivkunde und/oder der Dokumentenverwaltung.


ANHANG III

EPSO/AST/104/10 — BEAMTE DER FUNKTIONSGRUPPE ASSISTENZ (AST 4)

NUKLEARINSPEKTION

Zur Einstellung von Nuklearinspektoren (AST 4) in der GD „Energie“ und in der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission wird ein offenes Auswahlverfahren auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheitsüberwachung durchgeführt.

Auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheitsüberwachung hat die GD „Energie“ die Aufgabe, für die Einhaltung der Nichtverbreitungspflichten nach Kapitel VII des Euratom-Vertrags, durch den die Euratom-Sicherheitsüberwachung eingeführt wurde, zu sorgen.

Die Aufgabe der GFS besteht darin, auftraggeberorientierte wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Konzipierung, Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der EU-Politik zu leisten. Die GFS ist eine Dienststelle der Europäischen Kommission und fungiert als Referenzzentrum für Wissenschaft und Technologie in der Union. Durch ihre Nähe zum politischen Entscheidungsprozess dient sie dem gemeinsamen Interesse der Mitgliedstaaten, ist aber unabhängig von privaten oder nationalen Interessen.

Nuklearinspektoren überprüfen die Korrektheit der Erklärungen und Berichte der Betreiber kerntechnischer Anlagen, nehmen physische Überprüfungen von Kernmaterial vor und erstellen Berichte über ihre Feststellungen. Unter Aufsicht ihrer Vorgesetzten stellen sie zudem die erforderliche Kommunikation mit Betreibern, nationalen Akteuren und internationalen Organisationen sicher. Sie können ferner angewiesen werden, bei der Entwicklung, Einrichtung und Wartung von Sicherheitsausrüstung unterstützend mitzuwirken.

Das Auswahlverfahren dient zur Bildung einer Reserveliste zur Besetzung freier Planstellen in der GD „Energie“ und in den auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheitsüberwachung tätigen Dienststellen der Gemeinsamen Forschungsstelle, insbesondere im Institut für Transurane (ITU) in Karlsruhe, im Institut für Energie (IE) in Petten (Niederlande) und in der Direktion „Standortmanagement Ispra“ (ISD) in Ispra (Italien).

1.   Art der Tätigkeit

Die Pflichten von Nuklearinspektoren schließen hauptsächlich Folgendes ein:

Inspektionen in kerntechnischen Anlagen in sämtlichen Phasen des Kernbrennstoffkreislaufs (Abbau von spaltbarem Material, Konversion, Anreicherung, Brennstoffherstellung, Betrieb von Kernreaktoren, Wiederaufbereitung von abgebranntem Kernbrennstoff, Abfallentsorgung und Endlagerung) zwecks Überprüfung der technischen Merkmale der Anlagen, der Belege der vom Betreiber eingereichten Buchungsmeldungen und der Frage, ob die Belege der physischen Realität entsprechen. Die Überprüfung schließt quantitative und qualitative Messungen, Stichproben und die Auswertung von Mess-, Videoüberwachungs- und Versiegelungsdaten ein;

Überprüfung der Ordnungsgemäßheit und der Konsistenz der von den Betreibern kerntechnischer Anlagen übermittelten Buchungsmeldungen für Kernmaterial, einschließlich Hochladen von Daten in ein DV-Buchführungssystem, Analyse etwaiger vom System gemeldeter Anomalien und Verfolgung derartiger Anomalien in Zusammenarbeit mit den betreffenden Betreibern;

Mitwirkung bei der Ausarbeitung spezifischer Sicherheitskontrollmaßnahmen für kerntechnische Anlagen, Vertretung der Kommission bei Zusammenkünften mit Betreibern, nationalen Behörden und internationalen Organisationen und Erstellung umfassender Berichte;

Stichprobenanalyse von nuklearem Material und von Abstrichen in Laboratorien vor Ort oder in Laboratorien der Europäischen Kommission, einschließlich Eichung und Eignungsprüfung der Analyseausrüsung und Behandlung radioaktiver Stichproben in einer kontrollierten Umgebung;

Entwicklung, Vorbereitung und Eichung von Ausrüstung und Instrumenten für den Einsatz bei Inspektionen vor Ort.

Den obigen Aufgaben können unterschiedliche Teams zugeteilt werden. Obwohl ein Bewerber Spezialist für die eine oder andere Aufgabengruppe sein kann, können Fertigkeiten in mehreren Bereichen von Vorteil sein. Nuklearinspektoren werden ermutigt, im Laufe der Jahre zu einem anderen Team zu wechseln.

Die Tätigkeit unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) sowie den im Rahmen dieses Vertrags angenommenen Sekundärrechtsvorschriften und den internationalen Abkommen, denen die Europäische Atomgemeinschaft beigetreten ist. Sie beinhaltet häufige Dienstreisen und erfordert den Zugang zu den Kontrollbereichen kerntechnischer Einrichtungen. Da sich kerntechnische Anlagen häufig an entlegenen Standorten befinden, wird der Besitz des Führerscheins vorausgesetzt.

Nuklearinspektoren müssen sich einer Sicherheitsprüfung unterziehen.

2.   Bildungsvoraussetzungen

a)

Ein durch ein Abschlusszeugnis belegter postsekundärer Bildungsabschluss im technischen Bereich oder auf dem Gebiet der Naturwissenschaften oder der angewandten Wissenschaften (z. B. Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie oder Ingenieurwesen)

oder

b)

ein durch ein Abschlusszeugnis belegter Sekundarschulabschluss, der Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine daran anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung, die mit der Art der Tätigkeit in Zusammenhang steht.

HINWEIS: Die Berufserfahrung von mindestens drei Jahren kann nicht bei der nachstehend verlangten Berufserfahrung berücksichtigt werden.

3.   Berufserfahrung

Eine mindestens achtjährige Berufserfahrung, davon sechs Jahre auf dem Gebiet der Nuklearenergie. Die Berufserfahrung muss in der Nuklearindustrie, einem Nuklearforschungszentrum, einer öffentlichen nationalen oder internationalen Einrichtung oder in einem sonstigen geeigneten Bereich und zu folgendem Zeitpunkt erworben worden sein:

nach Erwerb des unter Punkt 2.a verlangten Bildungsabschlusses

oder

nach Erwerb des unter Punkt 2.b verlangten Bildungsabschlusses und der geforderten Berufserfahrung.

Für Zusatzausbildungen zur Erlangung der geforderten Spezialisierung, die nach Erwerb des geforderten Bildungsabschlusses absolviert wurden, kann höchstens ein Jahr angerechnet werden.

Für einen Doktortitel, der im Rahmen eines Vollzeitstudiums im Zusammenhang mit dem Gebiet der Nuklearenergie erworben wurde, können höchstens drei Jahre angerechnet werden. Wurde der Doktortitel in weniger als drei Jahren erworben, so wird nur die tatsächliche Dauer der zu seinem Erwerb erforderlichen Studien angerechnet.

4.   Auslesekriterien

Bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen berücksichtigt der Prüfungsausschuss Folgendes:

1.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Experimentiertechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften, einschließlich Durchführung, Analyse und Auswertung von Experimenten;

2.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Experimentiertechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften, einschließlich Durchführung, Analyse und Auswertung von Experimenten;

3.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Messtechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften;

4.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Anwendung von Messtechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften;

5.

Berufserfahrung mit Computeranwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Anwendung von Experimentier- oder Messtechniken in den Bereichen Nuklearphysik, Nuklearchemie, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, Physik, Chemie, Ingenieurwesen oder sonstigen einschlägigen technischen Disziplinen oder angewandten Wissenschaften;

6.

Berufserfahrung mit Computeranwendungen für die Datenbankverwaltung und Buchführung;

7.

Berufserfahrung mit Regelungsaspekten im Nuklearbereich;

8.

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Kernmaterialbuchführung;

9.

internationale Erfahrung auf mindestens einem der obigen Gebiete (1 bis 8), einschließlich Erfahrung durch Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen;

10.

Erfahrung in der Verhandlungsführung mit Dritten (z. B. Behörden von Mitgliedstaaten oder Vertreter von Anlagenbetreibern oder Unternehmen);

11.

nachgewiesene schriftliche und mündliche Beherrschung weiterer Fremdsprachen (zusätzlich zu der für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren erforderlichen Mindestzahl).