ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.291.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 291

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Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
27. Oktober 2010


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Rechnungshof

2010/C 291/01

Stellungnahme Nr. 5/2010 (gemäß Artikel 336 AEUV) zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Rechnungshof

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/1


STELLUNGNAHME Nr. 5/2010

(gemäß Artikel 336 AEUV)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

2010/C 291/01

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336, wonach das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union erlassen,

gestützt auf den Vorschlag (1) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „das Statut“) und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „die BBSB“), hauptsächlich in Bezug auf den Europäischen Auswärtigen Dienst (nachstehend „der EAD“),

gestützt auf das am 21. Juni 2010 beim Hof eingegangene Ersuchen des Rates um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

Struktur des Europäischen Auswärtigen Dienstes

1.

Zweck des Entwurfs einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, zu dem der Hof um Stellungnahme ersucht wird, ist die Änderung des derzeitigen Statuts und der BBSB, hauptsächlich zur Anpassung gewisser Bestimmungen an die Besonderheiten des EAD (2), der gemäß Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik bei der Erfüllung ihres Auftrags unterstützen soll. Dem Vertrag zufolge arbeitet dieser Dienst mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten.

2.

Organisation und Arbeitsweise des EAD wurden gemäß Artikel 27 Absatz 3 EUV durch Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 (3) geregelt.

3.

Dem Verordnungsvorschlag zufolge ist der EAD im Sinne des Statuts als Organ zu behandeln. Außerdem wird vorgeschlagen, dass der EAD in der Anfangsphase ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal umfasst. Ferner wird vorgeschlagen, das Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten als Bedienstete auf Zeit einzustellen. Gemäß der Präambel des Ratsbeschlusses muss der Hohe Vertreter ab 1. Juli 2013 bei der Besetzung freier Stellen im EAD Bewerbungen von Beamten anderer EU-Organe berücksichtigen (4).

4.

Dem Ratsbeschluss zufolge besteht der EAD aus einer Zentralverwaltung und den Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen. Jede Delegation der Union wird einem Delegationsleiter unterstellt, dem das gesamte Personal der EU-Delegation, einschließlich der in den EU-Delegationen tätigen nicht dem EAD angehörenden Kommissionsbeamten, untersteht.

Allgemeine Erwägungen

5.

Nach Ansicht des Hofes wird eine besondere Herausforderung darin bestehen, aus den verschiedenen Bestandteilen des EAD einen homogenen Dienst mit einem adäquaten Corpsgeist zu formen, der die Belange der Union vertritt. Eine Erfolgsvoraussetzung ist, dass das Personal aller EAD-Bestandteile gleich behandelt wird, d. h. die gleichen Rechte und Pflichten hat, unabhängig davon, ob es sich um EU-Beamte oder um Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten handelt.

6.

Der Hof erinnert daran, dass der EAD eine funktional eigenständige Einrichtung sui generis mit einem eigenen Einzelplan im Haushaltsplan der Union ist, jedoch gleichzeitig auf Delegationsebene für die Durchführung vielfältiger operationeller Mittel aus dem Einzelplan der Kommission zuständige Dienststelle für die Kommission von Bedeutung bleibt.

7.

Das Personal der EU-Delegationen setzt sich aus EAD- und Kommissionspersonal zusammen. Das gesamte Personal einer EU-Delegation untersteht — unabhängig von der jeweiligen dienstrechtlichen Stellung — hinsichtlich all seiner Tätigkeiten dem Delegationsleiter. Der Delegationsleiter ist gegenüber dem Hohen Vertreter rechenschaftspflichtig, doch die Kommission kann den EU-Delegationen ebenfalls Weisungen erteilen, die unter der Gesamtverantwortung des Delegationsleiters ausgeführt werden. Dies bedeutet, dass die Delegationsleiter zwei verschiedenen Stellen berichten, was zu Prioritätskonflikten führen kann.

8.

Wie der Hof bereits in seiner Stellungnahme Nr. 4/2010 (5) betont hat, ist es seines Erachtens von größter Bedeutung, die Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit und Qualität des Finanzmanagements auf der Ebene der EU-Delegationen zu erhalten und zu verbessern.

9.

Der Hof stellt fest, dass der Vorschlag drei Teile umfasst: Änderungen des Statuts, die im Wesentlichen aus der Einfügung eines neuen Titels mit Sondervorschriften für den EAD (Artikel 1) bestehen, Änderungen der BBSB (Artikel 2) sowie sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Arbeitsweise des EAD, die nicht in den Wortlaut des Statuts oder der BBSB aufgenommen werden (Artikel 3).

Spezifische Erwägungen

Zu den Änderungen des Statuts

10.

Gemäß dem vorgeschlagenen neuen Artikel 95 übt der Hohe Vertreter die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus. Gleichwohl werden die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Der Klarheit halber schlägt der Hof vor, eine präzisere Formulierung zu wählen und eindeutig festzulegen, auf welche der der Kommission übertragenen Befugnisse in diesem Kontext Bezug genommen wird. Außerdem sollte präzisiert werden, wessen Aufgabe es ist, den Vorschlag für die Bewerberliste auszuarbeiten, der die Kommission zustimmen muss.

11.

Gemäß Absatz 1 des vorgeschlagenen neuen Artikels 96 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters zu befolgen, insbesondere im Rahmen organisatorischer und administrativer Tätigkeiten sowie, im Einklang mit Rechtsakten, die nach Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, bei der Ausführung des Unionshaushalts. Da diese Bestimmung Beamte betrifft, die nicht dem EAD-Personal angehören, wäre es angebracht, einen Verweis auf diese Bestimmung in Artikel 11 des Statuts aufzunehmen, in dem die Pflichten des Kommissionspersonals geregelt sind. Außerdem könnte die Bestimmung in ihrer derzeitigen Formulierung so verstanden werden, dass es Fälle geben kann, in denen in einer EU-Delegation tätige Kommissionsbeamte nicht verpflichtet sind, Weisungen des Delegationsleiters entgegenzunehmen. Artikel 21a des Statuts enthält jedoch bereits klare Verfahrenshinweise für Fälle, in denen ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft hält. Nach Ansicht des Hofes ist der Wortlaut des 4. Erwägungsgrunds des Vorschlags diesbezüglich klarer als die für Artikel 96 vorschlagene Formulierung und lässt keinerlei Missverständnisse aufkommen.

12.

Gemäß Absatz 1 des vorgeschlagenen Artikels 98 prüft der Hohe Vertreter spätestens ab dem 1. Juli 2013 bei der Besetzung freier Stellen im EAD nicht nur die Bewerbungen von Beamten des Rates, der Kommission und des EAD oder von Bediensteten aus nationalen diplomatischen Diensten, sondern auch Bewerbungen von Beamten anderer Institutionen. Dieser Vorschlag der Kommission, der in der Präambel des Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD (siehe Ziffer 3) unterstützt wird, steht nicht im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 3 EUV, wonach der EAD Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste umfasst.

13.

Gemäß Absatz 2 des vorgeschlagenen Artikels 98 behandelt die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim Rat oder bei der Kommission Beamte des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, als interne Anwärter. Da diese Bestimmung nicht den EAD betrifft, wäre es zweckmäßiger, sie in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts aufzunehmen.

14.

Gemäß Absatz 1 des vorgeschlagenen Artikels 99 fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD, außer wenn der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. Von der letztgenannten Option sollte mit besonderem Bedacht Gebrauch gemacht werden, um unnötige Überschneidungen von Aufgaben, Funktionen und Ressourcen zu vermeiden. Außerdem macht der Hof auf die vorgeschlagenen Änderungen der Haushaltsordnung (6) aufmerksam, wonach die Delegationsleiter, wenn sie als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, denselben Rechenschafts- und sonstigen Pflichten unterliegen wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission und sich an die Kommission als ihr Organ zu wenden haben. Diese Bestimmungen wären bei der Festlegung des Zuständigkeitsbereichs eines gesonderten Disziplinarrats für den EAD zu berücksichtigen.

Zu den Änderungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

15.

In Artikel 8 der BBSB ist die Beschäftigungsdauer für die verschiedenen Kategorien von Bediensteten auf Zeit geregelt. Aus Kohärenzgründen wäre es zweckmäßig, in diesen Artikel auch die spezifischen Bestimmungen für aus den nationalen diplomatischen Diensten zur vorübergehenden Besetzung einer Dauerplanstelle im EAD abgeordnete Bedienstete aufzunehmen, anstatt sie in Absatz 2 des vorgeschlagenen neuen Artikels 50b zu verankern.

16.

Gemäß Absatz 1 des vorgeschlagenen neuen Artikels 50c können aus den nationalen diplomatischen Diensten zur vorübergehenden Besetzung einer Dauerplanstelle im EAD abgeordnete Bedienstete zu denselben Bedingungen wie ein Beamter zu einer Stelle außerhalb des EAD abgeordnet werden, sofern diese weitere Abordnung nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauert. In der Praxis könnten derartige Abordnungen während der Abordnung zu Situationen führen, in denen Bedienstete den EAD kurz nach ihrer Abordnung dorthin wieder verlassen. Der Hof kann die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung nicht erkennen, die nicht im Interesse reibungsloser Arbeitsabläufe im EAD ist und möglicherweise umständliche und intransparente Regelungen zur Folge hat.

17.

Absatz 3 des vorgeschlagenen Artikels 50c eröffnet die Möglichkeit Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten zu erlauben, bis zu ihrem 67. Lebensjahr weiterzuarbeiten. Der Hof weist darauf hin, dass die Einführung einer solchen Bestimmung ausschließlich für Bedienstete auf Zeit des EAD, nicht jedoch für andere Bedienstete auf Zeit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bediensteten ein und derselben Kategorie zuwider liefe (7).

18.

Gemäß der neuen Formulierung von Artikel 121 kann zusätzlich zur Übernahme der am Ort der dienstlichen Verwendung anfallenden Soziallasten unter bestimmten Umständen ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit eingerichtet werden. Nach Ansicht des Hofes sollte diese Bestimmung als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Festlegung endgültiger Regeln für die Funktionsweise des eigenständigen oder komplementären Systems der sozialen Sicherheit dienen. In dieser Bestimmung sollte auch die Verantwortung der Organe für die Sicherung und die Rendite des Fondsvermögens sowie für die Festlegung detaillierter Modalitäten für die Auszahlung der Ansprüche der Bediensteten geregelt werden (8).

Zu den sonstigen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem EAD

19.

Artikel 3 der Vorschläge enthält sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Arbeitsweise des EAD, insbesondere eine Bestimmung, die es dem Hohen Vertreter gestatten würde, Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten den Vorzug zu geben, um ein ausgewogenes Verhältnis zu gewährleisten. In ihrer bisherigen Form werden diese Bestimmungen nicht in den Wortlaut des geänderten Statuts oder der geänderten BBSB aufgenommen. Dies läuft dem Zweck des Vorschlags zuwider, der darin besteht, das Statut und die BBSB zu ändern. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle Bestimmungen in den Haupttext des geänderten Statuts bzw. der geänderten BBSB oder in die zugehörigen Anhänge aufgenommen werden.

Diese Stellungnahme wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Igors LUDBORŽS, Mitglied des Rechnungshofs, in seiner Sitzung vom 28. September 2010 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  KOM(2010) 309 endgültig vom 9.6.2010.

(2)  Die Haushaltsordnung wird ebenfalls den spezifischen Bedürfnissen des EAD angepasst. Siehe hierzu Stellungnahme Nr. 4/2010 des Hofes (ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 4).

(3)  Beschluss 2010/427/EU des Rates (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(4)  Beschluss 2010/427/EU des Rates, 11. Erwägungsgrund.

(5)  Stellungnahme Nr. 4/2010, Ziffer 7 (ABl. C 145 vom 3.6.2010, S. 5).

(6)  Siehe KOM(2010) 85 endgültig vom 24.3.2010, Artikel 1 Absätze 6 und 8 der vorgeschlagenen Änderungsverordnung.

(7)  Beamte können bereits im Rahmen des derzeit geltenden Statuts in Ausnahmefällen bis zum Alter von 67 Jahren arbeiten.

(8)  Siehe Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 2008, Ziffer 11.13 (ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 219).