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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.290.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 290/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2010/C 290/02 |
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Europäische Kommission |
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2010/C 290/03 |
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Europäische Verteidigungsagentur |
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2010/C 290/04 |
Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2009 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2010/C 290/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 290/06 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 290/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 290/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5998 — BDMI/FCPI/Blue Lion Mobile) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Rat |
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2010/C 290/09 |
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Europäische Kommission |
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2010/C 290/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 290/01
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Datum der Annahme der Entscheidung |
17.8.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 372/09 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Restructuring plan Aegon |
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Rechtsgrundlage |
Term Sheet of 28.10.2008: ‘EUR 3 billion Non-voting convertible capital securities issuance by Aegon NV and senior loan by the State of the Netherlands’ |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 3 000 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 000 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
22.9.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 469/09 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Hamburg |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen |
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Rechtsgrundlage |
§§23 und 24 der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971, zuletzt geändert am 20. November 2007; Operationelles Programm der Freien und Hansestadt Hamburg für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (EFRE) in der Förderperiode 2007-2013; Richtlinie zur Finanzierung von jungen innovativen Hamburger Unternehmen |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung, Risikokapital |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 12 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2016 |
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|
Wirtschaftssektoren |
— |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
15.9.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 708/09 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Brandenburg |
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|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
KMU-Fonds |
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|
Rechtsgrundlage |
Haushaltsordnung des Landes Brandenburg (Landeshaushaltsordnung — LHO) mit den dazugehörenden Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Form der Beihilfe |
Zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 20 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
1.9.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 722/09 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Lazio |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
POR 2007-2013 — Obiettivo competitività e Occupazione — Asse I Attività 3 — Fondo capitale di rischio |
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Rechtsgrundlage |
Statuto del fondo capitale di rischio POR FESR I.3 Lazio 2001/2013 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Risikokapital, Innovation |
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Form der Beihilfe |
Bereitstellung von Risikokapital |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 20 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis 2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
10.8.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
NN 35/10 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Temporary approval of the third recapitalisation in favour of Anglo Irish Bank |
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Rechtsgrundlage |
Credit Institutions (Financial Support) Act 2008 |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
|
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: maximal 10,054 Mrd. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Irish Minister for Finance |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
|
27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/5 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Oktober 2010
zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
2010/C 290/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt. |
|
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nur festgelegt, dass ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wird, nicht jedoch die Dauer der Amtszeit seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Deshalb sollte der Rat in seinem Beschluss zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Dauer ihrer Amtszeit bestimmen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Amtszeit ausreichend lang sein und berücksichtigen, dass beratende Ausschüsse dieser Art gewöhnlich nur ein- oder zweimal im Jahr zusammentreten. Mit einer Amtszeit von fünf Jahren würde eine allzu häufige Neubesetzung des Ausschusses vermieden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 20. Oktober 2010 bis zum 19. Oktober 2015 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:
I. VERTRETER DER REGIERUNGEN
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Belgien |
Herr Keyina MPEYE |
Frau Alix GEYSELS |
|
Bulgarien |
Frau Dobrinka BONEVA |
Frau Eva TOSHEVA |
|
Tschechische Republik |
Herr Jiří BAUER |
Frau Gabriela PIKOROVÁ |
|
Dänemark |
Frau Vibeke DALBRO |
Frau Karin MØHL LARSEN |
|
Deutschland |
Herr Helmut WEBER |
Herr Matthias HAUSCHILD |
|
Estland |
Frau Evelyn HALLIKA |
Frau Inga PRONINA |
|
Irland |
|
|
|
Griechenland |
Frau Anna RIZOU |
Frau Ioanna BOUZALAKOU |
|
Spanien |
Frau Marta Lucía VIVES CABALLERO |
Frau Ainhoa LÓPEZ DE GOICOECHEA URZAINQUI |
|
Frankreich |
Frau Christiane LABALME |
Herr Jean-Claude FILLON |
|
Italien |
|
|
|
Zypern |
Herr Nicolas ARTEMIS |
Herr Andreas KYRIAKIDES |
|
Lettland |
Frau Jana MUIŽNIECE |
Herr Reinis JOKSTS |
|
Litauen |
Frau Mariana ŽIUKIENĖ |
Frau Romalda BARANAUSKIENĖ |
|
Luxemburg |
Herr Claude EWEN |
Herr Romain EWERT |
|
Ungarn |
|
|
|
Malta |
|
|
|
Niederlande |
|
|
|
Österreich |
Herr Manfred PÖLTL |
Herr Heinz WITTMANN |
|
Polen |
Frau Grażyna SYPNIEWSKA |
Frau Elżbieta TOMASZEWSKA |
|
Portugal |
Herr José Nuno RANGEL CID PROENÇA |
Frau Elisabete Maria SOUSA SILVEIRA |
|
Rumänien |
Frau Adriana STOINEA |
Frau Raluca LUCHIAN |
|
Slowenien |
Frau Alenka ŽAGAR |
Frau Zvezdana VEBER-HARTMAN |
|
Slowakei |
Herr Jaroslav KOVÁČ |
Frau Etela KISSOVÁ |
|
Finnland |
Frau Carin LINDQVIST-VIRTANEN |
Herr Pasi MUSTONEN |
|
Schweden |
Frau Lena MALMBERG |
Frau Gunnel VILÉN |
|
Vereinigtes Königreich |
Frau Fiona KILPATRICK |
Frau Ute CHATTERJEE |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Belgien |
Herr Koen MEESTERS |
Frau Estelle CEULEMANS |
|
Bulgarien |
Frau Assia GONEVA |
Frau Velichka MIKOVA |
|
Tschechische Republik |
Frau Jaroslava BAUEROVÁ |
Frau Helena ČORNEJOVÁ |
|
Dänemark |
Herr Michael JACOBSEN |
Herr Christian SØLYST |
|
Deutschland |
Herr Robert NAZAREK |
Herr Max EPPELEIN |
|
Estland |
Frau Kaja TOOMSALU |
Herr Margo KIKAS |
|
Irland |
|
|
|
Griechenland |
|
|
|
Spanien |
Herr Carlos BRAVO FERNÁNDEZ |
Frau Ana María CORRAL JUAN |
|
Frankreich |
Herr Pierre Yves CHANU |
Herr Abdou ALI MOHAMED |
|
Italien |
|
|
|
Zypern |
Herr Nicos GREGORIOU |
Herr Nicos EPISTITHIOU |
|
Lettland |
Frau Irīna HOMKO |
Frau Nataļja MICKEVIČA |
|
Litauen |
Herr Vydas PUSKEPALIS |
Herr Ričardas GARUOLIS |
|
Luxemburg |
Herr Eduardo DIAS |
Herr Vincent JACQUET |
|
Ungarn |
|
|
|
Malta |
|
|
|
Niederlande |
|
|
|
Österreich |
Frau Martina THOMASBERGER |
Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ |
|
Polen |
Frau Elżbieta TAMBORSKA |
Frau Katarzyna SOSNOWSKA |
|
Portugal |
Frau Ana Cecília SENA SIMÕES |
Frau Ana Paula BERNARDO |
|
Rumänien |
|
|
|
Slowenien |
Herr Goran LUKIČ |
Herr Aljoša ČEČ |
|
Slowakei |
Frau Mária SVOREŇOVÁ |
Frau Zdena DVORANOVÁ |
|
Finnland |
Herr Jarmo PÄTÄRI |
Frau Heli PUURA |
|
Schweden |
Frau Ellen NYGREN |
Herr Samuel ENGBLOM |
|
Vereinigtes Königreich |
Herr Richard EXELL |
Herr Sean BAMFORD |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
|
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
|
Belgien |
Frau Monica DE JONGHE |
Frau Hilde THYS |
|
Bulgarien |
Herr Rumen RADEV |
Herr Teodor DECHEV |
|
Tschechische Republik |
Herr Luděk MAZUCH |
Herr Jiří SVOBODA |
|
Dänemark |
Herr Flemming DREESEN |
Herr Henning GADE |
|
Deutschland |
Frau Angela SCHNEIDER-BODIEN |
Frau Susanne LEXA |
|
Estland |
Frau Victoria METS |
Frau Katrin TRUVE |
|
Irland |
|
|
|
Griechenland |
|
|
|
Spanien |
Frau Pilar IGLESIAS VALCARCE |
Herr Roberto SUÁREZ SANTOS |
|
Frankreich |
|
|
|
Italien |
|
|
|
Zypern |
Frau Lena PANAYIOTOU |
Herr Emilios MICHAEL |
|
Lettland |
Frau Anita LĪCE |
Frau Dace ŠAITERE |
|
Litauen |
Herr Danukas ARLAUSKAS |
Frau Dovilė BAŠKYTĖ |
|
Luxemburg |
|
|
|
Ungarn |
|
|
|
Malta |
|
|
|
Niederlande |
|
|
|
Österreich |
Frau Ruth TAUDES |
Frau Ruth LIST |
|
Polen |
Frau Małgorzata RUSEWICZ |
Herr Zbigniew ŻUREK |
|
Portugal |
Frau Cristina NAGY MORAIS |
Herr Nuno BERNARDO |
|
Rumänien |
|
|
|
Slowenien |
Herr Tomaž BERNIK |
Frau Maja SKORUPAN |
|
Slowakei |
Herr Jozef ORGONÁŠ |
Herr Milan CHÚPEK |
|
Finnland |
Herr Johan ÅSTRÖM |
Herr Mikko RÄSÄNEN |
|
Schweden |
Frau Sofia BERGSTRÖM |
Frau Catharina BÄCK |
|
Vereinigtes Königreich |
Herr Neil CARBERRY |
Herr Ben DIGBY |
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. MILQUET
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
Europäische Kommission
|
27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
26. Oktober 2010
2010/C 290/03
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3912 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
113,11 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4577 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,87685 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
9,3028 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,3558 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,1200 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
24,618 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
274,60 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7097 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9352 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,2750 |
|
TRY |
Türkische Lira |
1,9785 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,4108 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4245 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,7925 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8549 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,8053 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 558,32 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,6340 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2691 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3423 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 410,75 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3079 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
60,064 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
42,2875 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
41,611 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3674 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,2473 |
|
INR |
Indische Rupie |
61,9850 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Europäische Verteidigungsagentur
|
27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/10 |
Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2009
2010/C 290/04
Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:
http://www.eda.europa.eu/finance.aspx
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/11 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2010/C 290/05
Beihilfe Nr.: XA 138/10
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Flandern
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Communicatiemiddelen voor de korte keten — de kortste link naar de consument, najaar 2010 (Kommunikationsmittel für die kurze Lieferkette — der kürzeste Weg zum Verbraucher, Herbst 2010)
Rechtsgrundlage: Subsidiebesluit voor het project „Communicatiemiddelen voor de korte keten — de kortste link naar de consument” van Bioforum Vlaanderen vzw (zie bijlage).
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,025 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe darf bis zu 93,81 % der nachgewiesenen Kosten für das eingereichte Förderprojekt betragen. Gemeinkosten sind nicht förderfähig.
Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird erst nach Unterzeichnung des Beihilfebeschlusses durch den befugten Minister und die Festlegung der Haushaltsmittel (Mitte August-September 2010) gewährt und tritt ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2010
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird der Organisation Bioforum gewährt, um die Durchführung von Marketingmaßnahmen im Herbst 2010 zur Förderung von kurzen Lieferketten in der biologischen Landwirtschaft und Ernährung zu unterstützen. Zum einen werden zur Erhöhung der Sichtbarkeit im Straßenbild Hofläden und Marktverkäufer mit Werbematerial (Fähnchen, Schilder, Autoaufkleber, Transparente) versorgt. Zum anderen wird Wissen über die biologische Landwirtschaft mittels der Broschüre „Vergeten biogroenten“ von Velt vermittelt, die unter den Marktteilnehmern der kurzen Lieferkette verteilt wird, um sie Kunden als Geschenk zu überreichen.
Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Beihilfen können zur Deckung folgender Kosten bis zu einer Höhe von 100 % gewährt werden:
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste;
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e: Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung;
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f: Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Es werden jedoch nur Beihilfen für Aktivitäten und Informationsmaterialien gewährt, die keine Hinweise auf die Herkunft des Produkts enthalten.
Das Projekt sieht keine Beihilfen für Werbezwecke vor.
Es werden sämtliche Bestimmungen von Artikel 15 erfüllt.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Biologische Landwirtschaft
Die Beihilfen werden lediglich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Departement Landbouw en Visserij |
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Afdeling Duurzame Landbouwontwikkeling |
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Koning Albert II laan 35, bus 40 |
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1030 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1629
Sonstige Auskünfte: —
Jules VAN LIEFFERINGE
Generalsekretär
Beihilfe Nr.: XA 139/10
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Flandern
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Facultatieve subsidie aan KVLV vzw
Rechtsgrundlage: Ministerieel Besluit houdende de toekenning van een facultatieve subsidie aan KVLV vzw (Ministerialerlass über die Gewährung einer fakultativen Beihilfe für KVLV vzw)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2010
Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: A1 — Pflanzenzucht, Viehzucht, Jagd und Dienstleistungen in Verbindung mit diesen Aktivitäten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
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Vlaamse overheid — Departement Landbouw en Visserij |
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Koning Albert II laan 35, bus 40 |
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1030 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1724
Sonstige Auskünfte: Die beiliegende Rechtsgrundlage befindet sich in der Entwurfsphase.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/13 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2011 — EAC/49/10
Programm für lebenslanges Lernen (PLL)
2010/C 290/06
1. Ziele und Beschreibung
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruht auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Beschluss Nr. 1720/2006/EG) (1). Das Programm läuft von 2007 bis 2013. Die konkreten Ziele des Programms für lebenslanges Lernen werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt.
2. Förderfähige Akteure und Länder
Das Programm für lebenslanges Lernen deckt sämtliche Formen und Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung ab und steht allen in Artikel 4 des Beschlusses genannten Akteuren offen.
Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder haben (2):
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27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
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EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (3) |
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Kandidatenländer: Kroatien (4), Türkei |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Beschlusses über das PLL stehen multilaterale Projekte und Netze im Rahmen von Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig sowie die Schwerpunktaktivitäten des Querschnittsprogramms auch Partnern aus Drittländern offen, die noch nicht nach Artikel 7 des Beschlusses am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen. Einzelheiten zu den betreffenden Aktionen und die Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte dem PLL-Leitfaden 2011.
3. Budget und Projektlaufzeit
Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt ca. 1 065 Mio. EUR.
Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Dauer der Projektförderung variieren; maßgeblich sind beispielsweise Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Länder.
4. Antragsfrist
Die wichtigsten Fristen
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Comenius, Grundtvig: berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung |
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Comenius-Assistentenstellen |
31. Januar 2011 |
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Leonardo da Vinci: Mobilität (einschließlich des Leonardo-da-Vinci-Mobilitätszertifikats) Erasmus: Intensivsprachkurse (EILC) |
4. Februar 2011 |
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Programm Jean Monnet |
15. Februar 2011 |
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Comenius, Leonardo da Vinci, Grundtvig: Partnerschaften Comenius: Comenius-Regio-Partnerschaften Grundtvig: Workshops |
21. Februar 2011 |
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Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci, Grundtvig: multilaterale Projekte, Netze und flankierende Maßnahmen |
28. Februar 2011 |
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Leonardo da Vinci: multilaterale Projekte für den Innovationstransfer |
28. Februar 2011 |
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Erasmus: Intensivprogramme (IP), Mobilität der Studierenden — Studienaufenthalte, Praktika (einschließlich des Konsortienzertifikats für Erasmus-Praktika) — sowie Mobilität des Lehr- und sonstigen Personals (Lehraufenthalte und Personalfortbildung) |
11. März 2011 |
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Grundtvig: Assistentenstellen, Freiwilligenprojekte für ältere Menschen |
31. März 2011 |
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Querschnittsprogramm: Schwerpunktaktivität 1 — Studienbesuche |
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Querschnittsprogramm: alle weiteren Aktivitäten |
31. März 2011 |
Für Grundtvig-Besuche und -Austauschaufenthalte sowie für Vorbereitungsbesuche im Rahmen aller sektoralen Programme gelten die Fristen des jeweiligen Landes. Bitte informieren Sie sich auf der Website der nationalen Agentur Ihres Landes.
5. Ausführliche Informationen
Die vollständige Fassung der „Allgemeinen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das PLL 2011-2013 — Strategische Prioritäten“, der PLL-Leitfaden 2011 und Angaben zu den Antragsformularen sind unter der folgenden Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/education/llp/doc848_en.htm
Die Anträge müssen die in der vollständigen Fassung der Aufforderung und im PLL-Leitfaden genannten Kriterien erfüllen und unter Verwendung der vorgesehen Formulare eingereicht werden.
(1) Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45) http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF, geändert durch Beschluss Nr. 1357/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG (ABl. L 350 vom, 30.12.2008, S. 56) http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:350:0056:0057:DE:PDF
(2) Dies gilt nicht für das Programm Jean Monnet, das Hochschulen aus der ganzen Welt offen steht.
(3) Für das akademische Jahr 2011/2012 und vorbehaltlich des rechtzeitigen Abschlusses der formalen Schritte für die Teilnahme.
(4) Vorbehaltlich des rechtzeitigen Abschlusses der formalen Schritte für die Teilnahme.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/15 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland
2010/C 290/07
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von Joint Stock Company (JSC) Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant und dem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen Joint Stock Company (JSC) Kuznetsk Ferroalloy Works („Antragsteller“), einem Ausführer aus Russland, eingereicht.
Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland, der mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates (2) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass in seinem Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Der Vergleich der Inlandspreise des Antragstellers mit den Preisen seiner Ausfuhren in die EU deutet darauf hin, dass die Dumpingspanne deutlich niedriger sein dürfte als die derzeit geltenden Maßnahmen.
Es hat den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.
5. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Die Untersuchung soll zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so muss möglicherweise der geltende Zollsatz für die Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 einzeln genannten Unternehmen in Russland geändert werden.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Diese Informationen sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.
6. Fristen
a) Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
b) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N-105 4/92 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
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Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 6.
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5998 — BDMI/FCPI/Blue Lion Mobile)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 290/08
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1. |
Am 20. Oktober 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bertelsmann Digital Media Investments, SA („BDMI“, Luxemburg), das von der Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Unternehmen FCPI la Banque Postale Innovation 6, FCPI la Banque Postale Innovation 9 und FCPI la Banque Postale Innovation 10 (zusammen „FCPI“, Frankreich), die über die XAnge Private Equity SA („XAnge“, Frankreich) mittelbar von der La Poste-Gruppe („La Poste“, Frankreich) kontrolliert werden erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Blue Lion mobile GmbH („Blue Lion“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5998 — BDMI/FCPI/Blue Lion Mobile per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Rat
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27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/19 |
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates Anwendung finden
2010/C 290/09
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den in Anhang I des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (1) aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss 2010/638/GASP verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.
Europäische Kommission
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27.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/20 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG
Antrag eines öffentlichen Auftraggebers
2010/C 290/10
Bei der Kommission ging am 18. Oktober 2010 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 19. Oktober 2010.
Der von Assomineraria, dem italienischen Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie, im Namen der öffentlichen Auftraggeber des Sektors gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.
Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 19. Januar 2011 ab.
Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.
Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.