ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.290.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
27. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 290/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 290/02

Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

5

 

Europäische Kommission

2010/C 290/03

Euro-Wechselkurs

9

 

Europäische Verteidigungsagentur

2010/C 290/04

Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2009

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 290/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 290/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011 — EAC/49/10 — Programm für lebenslanges Lernen (PLL)

13

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 290/07

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 290/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5998 — BDMI/FCPI/Blue Lion Mobile) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Rat

2010/C 290/09

Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates Anwendung finden

19

 

Europäische Kommission

2010/C 290/10

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 290/01

Datum der Annahme der Entscheidung

17.8.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 372/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring plan Aegon

Rechtsgrundlage

Term Sheet of 28.10.2008: ‘EUR 3 billion Non-voting convertible capital securities issuance by Aegon NV and senior loan by the State of the Netherlands’

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 3 000 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Financiën

Korte Voorhout 7

2511 CW Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.9.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 469/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Hamburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Beteiligungsfonds für junge innovative Unternehmen

Rechtsgrundlage

§§23 und 24 der Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 23. Dezember 1971, zuletzt geändert am 20. November 2007; Operationelles Programm der Freien und Hansestadt Hamburg für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ (EFRE) in der Förderperiode 2007-2013; Richtlinie zur Finanzierung von jungen innovativen Hamburger Unternehmen

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Risikokapital

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 12 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Freie und Hansenstadt Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Arbeit

Alter Steinweg 4

20459 Hamburg/Fund for young innovative enterprises

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

15.9.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 708/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

KMU-Fonds

Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung des Landes Brandenburg (Landeshaushaltsordnung — LHO) mit den dazugehörenden Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 20 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

Steinstraße 104-106

14480 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

1.9.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 722/09

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lazio

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

POR 2007-2013 — Obiettivo competitività e Occupazione — Asse I Attività 3 — Fondo capitale di rischio

Rechtsgrundlage

Statuto del fondo capitale di rischio POR FESR I.3 Lazio 2001/2013

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital, Innovation

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 20 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis 2015

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lazio

Dipartimento Economico e Occupazionale

Direzione regionale Programmazione economica

Via Cristoforo Colombo 212

00147 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.8.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 35/10

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Temporary approval of the third recapitalisation in favour of Anglo Irish Bank

Rechtsgrundlage

Credit Institutions (Financial Support) Act 2008

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: maximal 10,054 Mrd. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Irish Minister for Finance

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2010

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

2010/C 290/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde der Beratende Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nur festgelegt, dass ein Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingesetzt wird, nicht jedoch die Dauer der Amtszeit seiner Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Deshalb sollte der Rat in seinem Beschluss zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Dauer ihrer Amtszeit bestimmen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Amtszeit ausreichend lang sein und berücksichtigen, dass beratende Ausschüsse dieser Art gewöhnlich nur ein- oder zweimal im Jahr zusammentreten. Mit einer Amtszeit von fünf Jahren würde eine allzu häufige Neubesetzung des Ausschusses vermieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für den Zeitraum vom 20. Oktober 2010 bis zum 19. Oktober 2015 zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Keyina MPEYE

Frau Alix GEYSELS

Bulgarien

Frau Dobrinka BONEVA

Frau Eva TOSHEVA

Tschechische Republik

Herr Jiří BAUER

Frau Gabriela PIKOROVÁ

Dänemark

Frau Vibeke DALBRO

Frau Karin MØHL LARSEN

Deutschland

Herr Helmut WEBER

Herr Matthias HAUSCHILD

Estland

Frau Evelyn HALLIKA

Frau Inga PRONINA

Irland

 

 

Griechenland

Frau Anna RIZOU

Frau Ioanna BOUZALAKOU

Spanien

Frau Marta Lucía VIVES CABALLERO

Frau Ainhoa LÓPEZ DE GOICOECHEA URZAINQUI

Frankreich

Frau Christiane LABALME

Herr Jean-Claude FILLON

Italien

 

 

Zypern

Herr Nicolas ARTEMIS

Herr Andreas KYRIAKIDES

Lettland

Frau Jana MUIŽNIECE

Herr Reinis JOKSTS

Litauen

Frau Mariana ŽIUKIENĖ

Frau Romalda BARANAUSKIENĖ

Luxemburg

Herr Claude EWEN

Herr Romain EWERT

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

Herr Manfred PÖLTL

Herr Heinz WITTMANN

Polen

Frau Grażyna SYPNIEWSKA

Frau Elżbieta TOMASZEWSKA

Portugal

Herr José Nuno RANGEL CID PROENÇA

Frau Elisabete Maria SOUSA SILVEIRA

Rumänien

Frau Adriana STOINEA

Frau Raluca LUCHIAN

Slowenien

Frau Alenka ŽAGAR

Frau Zvezdana VEBER-HARTMAN

Slowakei

Herr Jaroslav KOVÁČ

Frau Etela KISSOVÁ

Finnland

Frau Carin LINDQVIST-VIRTANEN

Herr Pasi MUSTONEN

Schweden

Frau Lena MALMBERG

Frau Gunnel VILÉN

Vereinigtes Königreich

Frau Fiona KILPATRICK

Frau Ute CHATTERJEE


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Koen MEESTERS

Frau Estelle CEULEMANS

Bulgarien

Frau Assia GONEVA

Frau Velichka MIKOVA

Tschechische Republik

Frau Jaroslava BAUEROVÁ

Frau Helena ČORNEJOVÁ

Dänemark

Herr Michael JACOBSEN

Herr Christian SØLYST

Deutschland

Herr Robert NAZAREK

Herr Max EPPELEIN

Estland

Frau Kaja TOOMSALU

Herr Margo KIKAS

Irland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

Herr Carlos BRAVO FERNÁNDEZ

Frau Ana María CORRAL JUAN

Frankreich

Herr Pierre Yves CHANU

Herr Abdou ALI MOHAMED

Italien

 

 

Zypern

Herr Nicos GREGORIOU

Herr Nicos EPISTITHIOU

Lettland

Frau Irīna HOMKO

Frau Nataļja MICKEVIČA

Litauen

Herr Vydas PUSKEPALIS

Herr Ričardas GARUOLIS

Luxemburg

Herr Eduardo DIAS

Herr Vincent JACQUET

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

Frau Martina THOMASBERGER

Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ

Polen

Frau Elżbieta TAMBORSKA

Frau Katarzyna SOSNOWSKA

Portugal

Frau Ana Cecília SENA SIMÕES

Frau Ana Paula BERNARDO

Rumänien

 

 

Slowenien

Herr Goran LUKIČ

Herr Aljoša ČEČ

Slowakei

Frau Mária SVOREŇOVÁ

Frau Zdena DVORANOVÁ

Finnland

Herr Jarmo PÄTÄRI

Frau Heli PUURA

Schweden

Frau Ellen NYGREN

Herr Samuel ENGBLOM

Vereinigtes Königreich

Herr Richard EXELL

Herr Sean BAMFORD


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Monica DE JONGHE

Frau Hilde THYS

Bulgarien

Herr Rumen RADEV

Herr Teodor DECHEV

Tschechische Republik

Herr Luděk MAZUCH

Herr Jiří SVOBODA

Dänemark

Herr Flemming DREESEN

Herr Henning GADE

Deutschland

Frau Angela SCHNEIDER-BODIEN

Frau Susanne LEXA

Estland

Frau Victoria METS

Frau Katrin TRUVE

Irland

 

 

Griechenland

 

 

Spanien

Frau Pilar IGLESIAS VALCARCE

Herr Roberto SUÁREZ SANTOS

Frankreich

 

 

Italien

 

 

Zypern

Frau Lena PANAYIOTOU

Herr Emilios MICHAEL

Lettland

Frau Anita LĪCE

Frau Dace ŠAITERE

Litauen

Herr Danukas ARLAUSKAS

Frau Dovilė BAŠKYTĖ

Luxemburg

 

 

Ungarn

 

 

Malta

 

 

Niederlande

 

 

Österreich

Frau Ruth TAUDES

Frau Ruth LIST

Polen

Frau Małgorzata RUSEWICZ

Herr Zbigniew ŻUREK

Portugal

Frau Cristina NAGY MORAIS

Herr Nuno BERNARDO

Rumänien

 

 

Slowenien

Herr Tomaž BERNIK

Frau Maja SKORUPAN

Slowakei

Herr Jozef ORGONÁŠ

Herr Milan CHÚPEK

Finnland

Herr Johan ÅSTRÖM

Herr Mikko RÄSÄNEN

Schweden

Frau Sofia BERGSTRÖM

Frau Catharina BÄCK

Vereinigtes Königreich

Herr Neil CARBERRY

Herr Ben DIGBY

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. MILQUET


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.


Europäische Kommission

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/9


Euro-Wechselkurs (1)

26. Oktober 2010

2010/C 290/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3912

JPY

Japanischer Yen

113,11

DKK

Dänische Krone

7,4577

GBP

Pfund Sterling

0,87685

SEK

Schwedische Krone

9,3028

CHF

Schweizer Franken

1,3558

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1200

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,618

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

274,60

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

PLN

Polnischer Zloty

3,9352

RON

Rumänischer Leu

4,2750

TRY

Türkische Lira

1,9785

AUD

Australischer Dollar

1,4108

CAD

Kanadischer Dollar

1,4245

HKD

Hongkong-Dollar

10,7925

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8549

SGD

Singapur-Dollar

1,8053

KRW

Südkoreanischer Won

1 558,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6340

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2691

HRK

Kroatische Kuna

7,3423

IDR

Indonesische Rupiah

12 410,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3079

PHP

Philippinischer Peso

60,064

RUB

Russischer Rubel

42,2875

THB

Thailändischer Baht

41,611

BRL

Brasilianischer Real

2,3674

MXN

Mexikanischer Peso

17,2473

INR

Indische Rupie

61,9850


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Europäische Verteidigungsagentur

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/10


Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse für das Haushaltsjahr 2009

2010/C 290/04

Die vollständige Veröffentlichung der endgültigen Rechnungsabschlüsse ist unter der folgenden Adresse veröffentlicht:

http://www.eda.europa.eu/finance.aspx


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 290/05

Beihilfe Nr.: XA 138/10

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Communicatiemiddelen voor de korte keten — de kortste link naar de consument, najaar 2010 (Kommunikationsmittel für die kurze Lieferkette — der kürzeste Weg zum Verbraucher, Herbst 2010)

Rechtsgrundlage: Subsidiebesluit voor het project „Communicatiemiddelen voor de korte keten — de kortste link naar de consument” van Bioforum Vlaanderen vzw (zie bijlage).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,025 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe darf bis zu 93,81 % der nachgewiesenen Kosten für das eingereichte Förderprojekt betragen. Gemeinkosten sind nicht förderfähig.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird erst nach Unterzeichnung des Beihilfebeschlusses durch den befugten Minister und die Festlegung der Haushaltsmittel (Mitte August-September 2010) gewährt und tritt ab dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird der Organisation Bioforum gewährt, um die Durchführung von Marketingmaßnahmen im Herbst 2010 zur Förderung von kurzen Lieferketten in der biologischen Landwirtschaft und Ernährung zu unterstützen. Zum einen werden zur Erhöhung der Sichtbarkeit im Straßenbild Hofläden und Marktverkäufer mit Werbematerial (Fähnchen, Schilder, Autoaufkleber, Transparente) versorgt. Zum anderen wird Wissen über die biologische Landwirtschaft mittels der Broschüre „Vergeten biogroenten“ von Velt vermittelt, die unter den Marktteilnehmern der kurzen Lieferkette verteilt wird, um sie Kunden als Geschenk zu überreichen.

Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Beihilfen können zur Deckung folgender Kosten bis zu einer Höhe von 100 % gewährt werden:

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste;

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e: Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung;

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f: Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. Es werden jedoch nur Beihilfen für Aktivitäten und Informationsmaterialien gewährt, die keine Hinweise auf die Herkunft des Produkts enthalten.

Das Projekt sieht keine Beihilfen für Werbezwecke vor.

Es werden sämtliche Bestimmungen von Artikel 15 erfüllt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Biologische Landwirtschaft

Die Beihilfen werden lediglich kleinen und mittleren Unternehmen gewährt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departement Landbouw en Visserij

Afdeling Duurzame Landbouwontwikkeling

Koning Albert II laan 35, bus 40

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1629

Sonstige Auskünfte: —

Jules VAN LIEFFERINGE

Generalsekretär

Beihilfe Nr.: XA 139/10

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Facultatieve subsidie aan KVLV vzw

Rechtsgrundlage: Ministerieel Besluit houdende de toekenning van een facultatieve subsidie aan KVLV vzw (Ministerialerlass über die Gewährung einer fakultativen Beihilfe für KVLV vzw)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Technische Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: A1 — Pflanzenzucht, Viehzucht, Jagd und Dienstleistungen in Verbindung mit diesen Aktivitäten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Vlaamse overheid — Departement Landbouw en Visserij

Koning Albert II laan 35, bus 40

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1724

Sonstige Auskünfte: Die beiliegende Rechtsgrundlage befindet sich in der Entwurfsphase.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/13


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2011 — EAC/49/10

Programm für lebenslanges Lernen (PLL)

2010/C 290/06

1.   Ziele und Beschreibung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruht auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Beschluss Nr. 1720/2006/EG) (1). Das Programm läuft von 2007 bis 2013. Die konkreten Ziele des Programms für lebenslanges Lernen werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt.

2.   Förderfähige Akteure und Länder

Das Programm für lebenslanges Lernen deckt sämtliche Formen und Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung ab und steht allen in Artikel 4 des Beschlusses genannten Akteuren offen.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder haben (2):

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (3)

Kandidatenländer: Kroatien (4), Türkei

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Beschlusses über das PLL stehen multilaterale Projekte und Netze im Rahmen von Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig sowie die Schwerpunktaktivitäten des Querschnittsprogramms auch Partnern aus Drittländern offen, die noch nicht nach Artikel 7 des Beschlusses am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen. Einzelheiten zu den betreffenden Aktionen und die Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte dem PLL-Leitfaden 2011.

3.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt ca. 1 065 Mio. EUR.

Die Höhe der gewährten Finanzhilfen und die Dauer der Projektförderung variieren; maßgeblich sind beispielsweise Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Länder.

4.   Antragsfrist

Die wichtigsten Fristen

Comenius, Grundtvig: berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung

erste Frist

:

14. Januar 2011

weitere Fristen

:

29. April 2011

16. September 2011

Comenius-Assistentenstellen

31. Januar 2011

Leonardo da Vinci: Mobilität (einschließlich des Leonardo-da-Vinci-Mobilitätszertifikats)

Erasmus: Intensivsprachkurse (EILC)

4. Februar 2011

Programm Jean Monnet

15. Februar 2011

Comenius, Leonardo da Vinci, Grundtvig: Partnerschaften

Comenius: Comenius-Regio-Partnerschaften Grundtvig: Workshops

21. Februar 2011

Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci, Grundtvig: multilaterale Projekte, Netze und flankierende Maßnahmen

28. Februar 2011

Leonardo da Vinci: multilaterale Projekte für den Innovationstransfer

28. Februar 2011

Erasmus: Intensivprogramme (IP), Mobilität der Studierenden — Studienaufenthalte, Praktika (einschließlich des Konsortienzertifikats für Erasmus-Praktika) — sowie Mobilität des Lehr- und sonstigen Personals (Lehraufenthalte und Personalfortbildung)

11. März 2011

Grundtvig: Assistentenstellen, Freiwilligenprojekte für ältere Menschen

31. März 2011

Querschnittsprogramm: Schwerpunktaktivität 1 — Studienbesuche

erste Frist

:

31. März 2011

zweite Frist

:

14. Oktober 2011

Querschnittsprogramm: alle weiteren Aktivitäten

31. März 2011

Für Grundtvig-Besuche und -Austauschaufenthalte sowie für Vorbereitungsbesuche im Rahmen aller sektoralen Programme gelten die Fristen des jeweiligen Landes. Bitte informieren Sie sich auf der Website der nationalen Agentur Ihres Landes.

5.   Ausführliche Informationen

Die vollständige Fassung der „Allgemeinen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das PLL 2011-2013 — Strategische Prioritäten“, der PLL-Leitfaden 2011 und Angaben zu den Antragsformularen sind unter der folgenden Internet-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/education/llp/doc848_en.htm

Die Anträge müssen die in der vollständigen Fassung der Aufforderung und im PLL-Leitfaden genannten Kriterien erfüllen und unter Verwendung der vorgesehen Formulare eingereicht werden.


(1)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45) http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF, geändert durch Beschluss Nr. 1357/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG (ABl. L 350 vom, 30.12.2008, S. 56) http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:350:0056:0057:DE:PDF

(2)  Dies gilt nicht für das Programm Jean Monnet, das Hochschulen aus der ganzen Welt offen steht.

(3)  Für das akademische Jahr 2011/2012 und vorbehaltlich des rechtzeitigen Abschlusses der formalen Schritte für die Teilnahme.

(4)  Vorbehaltlich des rechtzeitigen Abschlusses der formalen Schritte für die Teilnahme.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/15


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland

2010/C 290/07

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Joint Stock Company (JSC) Chelyabinsk Electrometallurgical Integrated Plant und dem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen Joint Stock Company (JSC) Kuznetsk Ferroalloy Works („Antragsteller“), einem Ausführer aus Russland, eingereicht.

Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 20 eingereiht wird („betroffene Ware“).

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland, der mit der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates (2) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass in seinem Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Der Vergleich der Inlandspreise des Antragstellers mit den Preisen seiner Ausfuhren in die EU deutet darauf hin, dass die Dumpingspanne deutlich niedriger sein dürfte als die derzeit geltenden Maßnahmen.

Es hat den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Die Untersuchung soll zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so muss möglicherweise der geltende Zollsatz für die Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 einzeln genannten Unternehmen in Russland geändert werden.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Diese Informationen sollten zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 6.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5998 — BDMI/FCPI/Blue Lion Mobile)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 290/08

1.

Am 20. Oktober 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bertelsmann Digital Media Investments, SA („BDMI“, Luxemburg), das von der Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland) kontrolliert wird, und die Unternehmen FCPI la Banque Postale Innovation 6, FCPI la Banque Postale Innovation 9 und FCPI la Banque Postale Innovation 10 (zusammen „FCPI“, Frankreich), die über die XAnge Private Equity SA („XAnge“, Frankreich) mittelbar von der La Poste-Gruppe („La Poste“, Frankreich) kontrolliert werden erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Blue Lion mobile GmbH („Blue Lion“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bertelsmann: internationaler Medienkonzern, der in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Verlagswesen und sonstige Medien- und Kommunikationsdienstleistungen tätig ist,

BDMI: Venture-Capital Investor mit einem weltweiten Investitionsfokus auf innovative digitale Medientechnologieunternehmen, -produkte and Handelsunternehmen,

La Poste: international in den Bereichen Post, Paketexpress, Banking, Einzelhandel und anderes tätig,

FCPI: drei Fondgesellschaften,

Blue Lion: ein IT-Unternehmen, welches ausschließlich die Software für das soziale Netzwerk und die Onlinespiele-Plattform „QEEP“ entwickelt und vertreibt.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5998 — BDMI/FCPI/Blue Lion Mobile per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Rat

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/19


Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates Anwendung finden

2010/C 290/09

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang I des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (1) aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss 2010/638/GASP verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.


Europäische Kommission

27.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/20


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2010/C 290/10

Bei der Kommission ging am 18. Oktober 2010 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 19. Oktober 2010.

Der von Assomineraria, dem italienischen Verband der Erdöl- und Bergbauindustrie, im Namen der öffentlichen Auftraggeber des Sektors gestellte Antrag betrifft das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung des Sachverhalts erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 19. Januar 2011 ab.

Die Frist kann gegebenenfalls um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die das Aufsuchen und die Förderung von Erdöl sowie das Aufsuchen und die Gewinnung von Erdgas in Italien betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.