ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.287.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
23. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 287/01

Erklärung des Rates — Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

1

2010/C 287/02

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — April, Mai, Juni, Juli und August 2010 (Sozialbereich)

2

 

Europäische Kommission

2010/C 287/03

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 287/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 287/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/24/10 — Jean-Monnet-Programm: Unterstützung für europäische Vereinigungen, die auf europäischer Ebene auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und der europäischen Integration tätig sind

8

2010/C 287/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — HOME/2010/ERFX/CA

13

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 287/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5930 — JCI/Michel Thierry Group) ( 1 )

14

2010/C 287/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5989 — HC/Naturgas) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 287/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/1


ERKLÄRUNG DES RATES

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

2010/C 287/01

Der Rat hat die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, die von diesen beiden Organen am 20. Oktober 2010 unterzeichnet wurde, zur Kenntnis genommen.

Der Rat, der an den Verhandlungen über diese Rahmenvereinbarung nicht beteiligt war, erinnert daran, dass die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten ratifizierten Gründungsverträge der Union das Grundprinzip ist, auf dem das Bestehen und die Funktionsweise der Union fußen. Die speziellen Befugnisse der einzelnen Organe werden diesen durch die Verträge eingrenzend zugewiesen (Artikel 13 Absatz 2 EUV). Diese Befugnisse können von den Organen selbst weder einseitig noch durch eine von ihnen getroffene Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Der Rat stellt jedoch fest, dass mehrere Bestimmungen der Rahmenvereinbarung dahin tendieren, das institutionelle Gleichgewicht zwischen den Organen, so wie es sich aus den geltenden Verträgen ergibt, zu verändern, dem Europäischen Parlament Befugnisse einzuräumen, die in den Verträgen nicht vorgesehen sind, und die Autonomie der Kommission und ihres Präsidenten einzuschränken. Der Rat ist besonders besorgt über die Bestimmungen zu internationalen Übereinkünften, zu den Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten und zur Übermittlung von Verschlusssachen an das Europäische Parlament.

Die Rahmenvereinbarung kann gegenüber dem Rat nicht geltend gemacht werden. Der Rat wird den Gerichtshof anrufen, falls das Europäische Parlament oder die Kommission in Anwendung der Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung Rechtsakte erlassen oder in sonstiger Weise tätig werden und dabei die Interessen des Rates oder die ihm gemäß den Verträgen zustehenden Rechte beeinträchtigen.


23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/2


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

April, Mai, Juni, Juli und August 2010 (Sozialbereich)

2010/C 287/02

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im ABl.

Nachfolge von

Rücktritt/Ernennung

Mitglied/Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

28.2.2013

L 45 vom 20.2.2010

Herr Trifon GINALAS

Rücktritt

Stellvertetendes Mitglied

Regierung

Griechenland

Frau Stamatina PISSIMISSI

Arbeitsinspektion

19.4.2010

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2010

C 253 vom 4.10.2008

Frau Ana KLINAR

Rücktritt

Stellvertetendes Mitglied

Regierung

Slowenien

Frau Sonja OSTOJIC

Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales

25.5.2010

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Frau Vera BADE

Rücktritt

Stellvertetendes Mitglied

Regierung

Deutschland

Herr Sebastian JOBELIUS

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

25.5.2010


Europäische Kommission

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/3


Euro-Wechselkurs (1)

22. Oktober 2010

2010/C 287/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3934

JPY

Japanischer Yen

113,18

DKK

Dänische Krone

7,4577

GBP

Pfund Sterling

0,88730

SEK

Schwedische Krone

9,2565

CHF

Schweizer Franken

1,3533

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,626

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

275,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

PLN

Polnischer Zloty

3,9701

RON

Rumänischer Leu

4,3013

TRY

Türkische Lira

1,9896

AUD

Australischer Dollar

1,4198

CAD

Kanadischer Dollar

1,4299

HKD

Hongkong-Dollar

10,8203

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8636

SGD

Singapur-Dollar

1,8137

KRW

Südkoreanischer Won

1 571,80

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6876

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2787

HRK

Kroatische Kuna

7,3365

IDR

Indonesische Rupiah

12 457,54

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3390

PHP

Philippinischer Peso

60,375

RUB

Russischer Rubel

42,4507

THB

Thailändischer Baht

41,722

BRL

Brasilianischer Real

2,3594

MXN

Mexikanischer Peso

17,2420

INR

Indische Rupie

62,1030


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/4


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 287/04

Beihilfe Nr.: XA 134/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de caballos de pura raza española

Rechtsgrundlage: Resolución de … 2010, de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se concede una subvención nominativa a la Asociación de caballos de pura raza española (APREA)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 30 000 EUR im Laufe des Jahres 2010.

Beihilfehöchstintensität: 100 % der beihilfefähigen Kosten

Inkrafttreten der Regelung: ab dem Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: im Laufe des Jahres 2010.

Zweck der Beihilfe: Umsetzung des Plans zur Förderung der Verbreitung in der autonomen Gemeinschaft Valencia gezüchteter reinrassiger Pferde (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006)):

i)

Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms,

ii)

Reisekosten und Spesen der Teilnehmer;

i)

Teilnahmegebühren,

ii)

Reisekosten,

iii)

Kosten für Veröffentlichungen,

iv)

Miete für die Ausstellungsräume,

v)

symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner;

i)

Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form,

ii)

Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

Für die Kosten der unter Buchstabe c genannten Tätigkeiten dürfen Beihilfen auch dann gewährt werden, wenn der Ursprung von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates [16] oder die Artikel 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates [17] fallen, genannt ist, sofern die Ursprungsangaben genau denen entsprechen, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden;

Betroffene Wirtschaftssektoren: Züchter und Eigentümer von Pferden reiner spanischer Rasse.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación.

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/aprea2010.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 135/10

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Region Zasavska

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Hrastnik 2011–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe razvoja podeželja in kmetijstva v občini Hrastnik

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2011: 20 303,00 EUR

2012: 20 303,00 EUR

2013: 20 303,00 EUR

Beihilfehöchstintensität:

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben: bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten bzw. bis zu 50 % in benachteiligten Gebieten;

Erhaltung traditioneller Gebäude: bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für den Schutz nichtproduktiver Teile des ländlichen Kulturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen;

Flurbereinigung: bis zu 10 % der zuschussfähigen Kosten;

Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor: bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten.

Inkrafttreten der Regelung: 1. Januar 2011 (bzw. ab dem Datum der Verlängerung der Freistellung der Beihilferegelung XA 14/08 und der Veröffentlichung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Die Verwaltungsvorschriften über die Zuweisung von Finanzhilfen für Programme zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Hrastnik (Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe razvoja podeželja in kmetijstva v občini Hrastnik) umfassen Maßnahmen, die als staatliche Beihilfe mit den nachfolgend aufgeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) im Einklang stehen:

Artikel 4 der Kommissionsverordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

zuschussfähige Kosten: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.

Artikel 5 der Kommissionsverordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

zuschussfähige Kosten: Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen (etwa archäologischen oder historischen Merkmalen) des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe und Investitionen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe wie z. B. landwirtschaftlichen Gebäuden, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen.

Artikel 13 der Kommissionsverordnung: Beihilfe für die Flurbereinigung,

zuschussfähige Kosten: Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

Artikel 15 der Kommissionsverordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor,

zuschussfähige Kosten: Kosten für die Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern; Beratungsgebühren, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden; Kosten für die Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen sowie Veröffentlichungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: alle Landwirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Hrastnik

Pot Vitka Pavliča 5

SI-1430 Hrastnik

SLOVENIJA

Internetadresse: http://sftp.slovenka.net/o-hrastnik/h/os/pravilnik_kmetijstvo_hrastnik_2007.doc

Sonstige Auskünfte: Mit dieser Meldung wird die Gültigkeit der Beihilferegelung XA 14/08 verlängert. Die Verlängerung betrifft den Zeitraum 2011-2013 und Mittel in Höhe von insgesamt 60 909 EUR. Alle Bestimmungen der Rechtsgrundlage bleiben unverändert.

Podpis odgovorne osebe

Župan občine Hrastnik

Miran JERIČ

Beihilfe Nr.: XA 136/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sostegno all’interprofessione e iniziative delle organizzazioni dei produttori.

Rechtsgrundlage: Decreto Ministeriale 26 luglio 2010 n. 11468.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die vorgesehene Ausgabenobergrenze beträgt 1 500 000,00 EUR mit folgender Verteilung auf die Aktionen:

Die Aktion A) umfasst einen Gesamtbetrag von 1 000 000 EUR, wovon 600 000 für Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vorgesehen sind.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfen decken maximal 80 % der Gesamtkosten des Projekts und sehen keine Direktzahlungen an die einzelnen Erzeuger vor.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt ab dem Tag der Bestätigung des Eingangs der Kurzbeschreibung durch die Europäische Kommission mittels Empfangsbestätigung mit Identifikationsnummer in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird vom 6. September 2010 bis 31. Dezember 2010 gewährt.

Die Durchführung der Maßnahmen muss innerhalb von 20 Monaten ab dem Tag der Registrierung des Bewilligungsdekrets durch die Kontrollstelle abgeschlossen sein.

Zweck der Beihilfe: Entsprechend den Zielen des „Programma di azione nazionale per l’agricoltura biologica e i prodotti biologici per l’anno 2008-2009“ dienen die zu finanzierenden Initiativen der Unterstützung der Branche (Förderung der Kenntnisse des biologischen Landbaus bei den Akteuren der Wertschöpfungskette und den Endverbrauchern) und der Erzeugerorganisationen (Informations- und Verbreitungsaktionen, Fortbildungskurse für in der biologischen Landwirtschaft tätige Erzeuger des Primärsektors, besondere technische Hilfe).

Die einzelnen Maßnahmen fallen unter die in den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Tätigkeiten.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Primärprodukte.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Dipartimento delle politiche competitive del mondo rurale e della qualità

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.politicheagricole.gov.it/ConcorsiGare

http://www.sinab.it/index.php?mod=documenti_utili&m2id=195&navId=1648

Sonstige Auskünfte: Eine Kurzfassung der Durchführungsregelung zu dieser Beihilfe wird im Gesetzblatt der Italienischen Republik und eine vollständige Fassung auf der Website des Ministeriums unter der Internetadresse http://www.politicheagricole.it/ConcorsiGare veröffentlicht.

In diesem Abschnitt werden auch die Bezugsdokumente und entsprechende Informationen veröffentlicht.

Beihilfe Nr.: XA 137/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lombardia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Servizio di Assistenza Tecnica agli Allevamenti (SATA) nel territorio della Regione Lombardia.

Rechtsgrundlage: L.R. 31/08 — Testo unico delle leggi regionali in materia di agricoltura, foreste, pesca e sviluppo rurale — articoli 13 e 15.

Deliberazione Giunta regionale n. 000334/2010 Servizio di Assistenza Tecnica agli Allevamenti (SATA) nel territorio della Regione Lombardia. Istituzione di un regime di aiuto ai sensi del regolamento (CE) n. 1857/2006.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 4 020 000 EUR/Jahr.

Beihilfehöchstintensität: Bis 100 % der zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Inkrafttreten der Regelung: Ab 1. Januar 2011

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2015

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Deckung der zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe

Betroffene Wirtschaftssektoren: A1 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lombardia — DG Agricoltura

Via Pola 12/14

20124 Milano MI

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.lombardia.it, dann Klick auf „Settori e politiche“, „Agricoltura“, „Argomenti“, „Aiuti di Stato nel settore agricolo: pubblicazione dei regimi di aiuto“

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/24/10

Jean-Monnet-Programm: Unterstützung für europäische Vereinigungen, die auf europäischer Ebene auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und der europäischen Integration tätig sind

2010/C 287/05

1.   Ziele und Beschreibung

Ziel dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Unterstützung europäischer Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die auf einem oder mehreren der folgenden Gebiete aktiv sind:

Themen der europäischen Integration und/oder

Verfolgung der Ziele der europäischen Politik der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Die Rechtsgrundlage hierfür sind das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (das „Programm für lebenslanges Lernen“) (1) und insbesondere das Einzelprogramm „Jean Monnet“.

Bei der Umsetzung der Schwerpunktaktivität 3 des Programms Jean Monnet verfolgt diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die folgenden spezifischen Ziele:

Förderung europäischer Vereinigungen, die mit hochwertiger Arbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen.

Förderung europäischer Vereinigungen, die mit hochwertiger Arbeit zur Umsetzung mindestens eines strategischen Ziels des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2) beitragen.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“), die im Rahmen der ihr von der Europäischen Kommission („die Kommission“) übertragenen Befugnisse tätig wird, ist für die Verwaltung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

2.   Förderfähige Antragsteller

Eine europäische Vereinigung ist förderfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: Die Organisation

ist eine Organisation ohne Erwerbszweck;

ist seit mindestens zwei Jahren (Stichtag: Ende der Einreichungsfrist) in einem oder mehreren (3) der im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen förderfähigen Länder (die 27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Türkei, Kroatien und die Schweiz) niedergelassen und verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit;

geht ihren Aktivitäten überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder in anderen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen förderfähigen Ländern nach;

existiert als eine Einrichtung, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse gemäß Definition in Artikel 162 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

hat ihre Haupttätigkeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auf europäischer Ebene,

umfasst Mitgliedseinrichtungen, die ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten (5) haben; dabei gilt:

Vereinigungen, die sich um eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung bewerben, müssen Mitgliedseinrichtungen aus mindestens 9 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umfassen

Vereinigungen, die sich um einen jährlichen Betriebskostenzuschuss bewerben, müssen Mitgliedseinrichtungen aus mindestens 6 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umfassen.

Diese Mitgliedseinrichtungen müssen den Status von „Vollmitgliedern“ besitzen (assoziierte Mitglieder und Beobachter gelten nicht als „Vollmitglieder“). Die Mitglieder einer europäischen Vereinigung müssen zudem mitgliederbasierte Organisationen ohne Erwerbszweck sein und auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sein.

Hinweis zur Förderfähigkeit der Mitgliedseinrichtungen einer europäischen Vereinigung: Privatpersonen, einzelne nicht mitgliederbasierte Organisationen, einzelne Hochschuleinrichtungen, gewinnorientierte Einrichtungen oder öffentliche Organe und Einrichtungen, die Teil der Verwaltungsstruktur der Mitgliedstaaten sind, gelten nicht als förderfähige Mitgliedseinrichtungen.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt in Form von Betriebskostenzuschüssen zur Förderung bestimmter betrieblicher und administrativer Ausgaben ausgewählter europäischer Vereinigungen für Aktivitäten auf europäischer Ebene, die im Rahmen eines vereinbarten Arbeitsprogramms durchgeführt werden.

Die Aktivitäten im vorgeschlagenen Arbeitsprogramm müssen

durch allgemeine und berufliche Bildung zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen und/oder

einen Beitrag zur Umsetzung mindestens eines der folgenden strategischen Ziele des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (6) leisten:

1.

Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität

2.

Verbesserung der Qualität und Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung

3.

Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktivem Bürgersinn

4.

Förderung von Innovation und Kreativität — einschließlich unternehmerischen Denkens — auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung.

Der Förderzeitraum für die bei einem Arbeitsprogramm von höchstens 12 Monaten anfallenden Kosten beginnt zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. April 2011 und endet spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres des Zuschussempfängers.

Es können zwei Arten von Vereinbarungen geschlossen werden:

3.1   Partnerschafts-Rahmenvereinbarung

Organisationen, die eine langfristige Zusammenarbeit anstreben, können eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung beantragen. Mit einer derartigen Vereinbarung wird eine Partnerschaft für drei Jahre geschlossen.

Anträge auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung müssen Folgendes enthalten:

ein detailliertes Arbeitsprogramm (7) für 12 Monate (2011) mit entsprechender Kostenaufstellung,

einen Aktionsplan (Beschreibung der langfristigen Strategie und Ziele) für den Dreijahreszeitraum 2011-2013.

Im Aktionsplan sind die angestrebten spezifischen Ziele für den Teilsektor der allgemeinen und beruflichen Bildung, auf den sich der Antrag bezieht (allgemeine Bildung, Berufsbildung, Hochschulwesen, Erwachsenenbildung usw.), aufzuführen, klare Prioritäten für die vorgesehenen und geplanten Aktivitäten gemäß den Zielen, zu deren Erreichung sie beitragen sollen (Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess oder strategischer Rahmen ET 2020) festzulegen, die erwarteten Ergebnisse zu definieren und der Zeitplan aufzustellen.

3.2   Jährliche Betriebskostenvereinbarung

Organisationen, die keine langfristige Zusammenarbeit im Rahmen einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung anstreben, können einen jährlichen Betriebskostenzuschuss beantragen.

Anträge auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss müssen Folgendes enthalten:

ein detailliertes Arbeitsprogramm für 12 Monate (2011) mit entsprechender Kostenaufstellung,

Unbedingt erforderlich ist ein klares und rechtzeitig vorbereitetes Arbeitsprogramm, in dem ausgeführt wird, welche Art der europäischen Zusammenarbeit auf welcher Ebene stattfinden soll, einschließlich genauer Angaben zur Zielbevölkerung, der die Aktivitäten zugute kommen sollen.

Hinweis:

Einrichtungen können eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung oder einen jährlichen Betriebskostenzuschuss beantragen.

Eine Einrichtung, deren Antrag auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung nicht erfolgreich war, kann für einen jährlichen Betriebskostenzuschuss berücksichtigt und ausgewählt werden.

4.   Vergabekriterien

Über die Vergabe einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung wird anhand der gleich gewichteten Kriterien in Absatz A und B entschieden.

Über die Vergabe eines jährlichen Betriebskostenzuschusses wird lediglich anhand der gleich gewichteten Kriterien in Absatz B entschieden.

A.

Gesamtqualität des Aktionsplans für den Dreijahreszeitraum (2011-2013):

1.

Relevanz, Klarheit und Kohärenz der langfristigen Ziele (2011-2013); Konsistenz des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms mit den bisherigen Aktivitäten der Einrichtung;

2.

Strategie zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse, Methodik und Projektmanagement, d. h. auch Organisationsplan (Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern der Vereinigung) zur Erreichung der Ziele und Ergebnisse zum Nutzen eines europäischen Ansatzes;

3.

voraussichtliche mittel- und langfristige Auswirkungen der Aktivitäten auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene (transnationaler Charakter der Aktivitäten, Relevanz für Strategie und Ziele des strategischen Rahmens „ET 2020“, Repräsentativität der Einrichtungen im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Zielgruppen, Relevanz der vorgesehenen Lösungen für die Qualitätssicherung bei den Ergebnissen und die Überwachung und Bewertung der Aktivitäten, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse);

B.

Qualität des ausführlichen Arbeitsprogramms für die ersten 12 Monate 2011 und dessen Kohärenz mit dem Aktionsplan für den Dreijahreszeitraum (2011-2013) (8).

Die Qualität des ausführlichen Arbeitsprogramms für 12 Monate wird nach den folgenden drei Vergabekriterien bewertet:

1.

Relevanz, Klarheit und Konsistenz der kurzfristigen Ziele (12 Monate);

2.

Qualität der Abwicklung des Arbeitsprogramms (Klarheit und Konsistenz der einzelnen Aktivitäten und der Mittelausstattung im Hinblick auf die gesteckten Ziele, Zeitplan);

3.

voraussichtliche Auswirkungen der Aktivitäten auf die allgemeine und/oder berufliche Bildung auf europäischer Ebene (insbesondere das Ausmaß, in dem die Antrag stellenden europäischen Vereinigungen zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) und/oder zur Steigerung des Wissens und Bewusstseins über den europäischen Integrationsprozess beitragen), Wahrnehmung und Förderung geplanter Aktivitäten und Verbreitung der Ergebnisse, Erzielung eines europäischen Mehrwerts.

Eine ausführlichere Beschreibung der vom Antragsteller vorzulegenden Informationen für die einzelnen Vergabekriterien findet sich in Anhang 1 des Leitfadens für Antragsteller.

5.   Mittelausstattung

Im Rahmen dieses Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen wurden zur Kofinanzierung europäischer Vereinigungen Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt in Höhe von insgesamt 1 700 000 EUR bereitgestellt.

Im Falle einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung beträgt der Betriebskostenzuschuss pro Vereinigung für ein Jahresarbeitsprogramm von 12 Monaten (das dem ersten Haushaltsjahr 2011 entspricht) höchstens 100 000 EUR. Es ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, den Höchstbetrag des Zuschusses für das zweite Jahr (2012) auf 125 000 EUR und für das dritte Jahr auf 150 000 EUR zu erhöhen.

Der Betriebskostenzuschuss pro Vereinigung für ein Jahresarbeitsprogramm von 12 Monaten (das einem Haushaltsjahr entspricht) beträgt höchstens 100 000 EUR. Derselbe Höchstbetrag (100 000 EUR) ist für 2012 und 2013 vorgesehen.

Antragstellende Organisationen haben die Wahl zwischen zwei Systemen der Kofinanzierung:

a)

Finanzierung auf der Grundlage der Kostenaufstellung: die herkömmliche finanzielle Förderung der förderfähigen Kosten, wobei die Finanzhilfe der Gemeinschaft höchstens 75 % der im Haushalt für das Arbeitsprogramm der Vereinigung ausgewiesenen gesamten förderfähigen Kosten betragen kann;

b)

Pauschalfinanzierung: finanzielle Förderung in Form einer Pauschale (berechnet nach der Personalstärke), wobei die Finanzhilfe der Gemeinschaft höchstens 75 % der vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung für das entsprechende Jahr betragen kann.

Der Förderzeitraum für die bei einem Arbeitsprogramm von höchstens 12 Monaten anfallenden Kosten beginnt zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. April 2011 und endet spätestens mit Ablauf des Haushaltsjahres des Zuschussempfängers.

6.   Einreichung der Vorschläge und Stichtag

Der Stichtag für die Übermittlung des elektronischen Antragsformulars (eForm) ist der

15.12.2010, 12.00 Uhr — Brüsseler Ortszeit.

Dies gilt gleichermaßen für:

Anträge auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung (2011-2013) einschließlich der Anträge für einen Betriebskostenzuschuss speziell für das Jahr 2011;

Anträge auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2011.

Anträge auf Partnerschafts-Rahmenvereinbarungen (2011-2013) und/oder Betriebskostenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2011 müssen unter Verwendung des elektronischen Anmeldeformulars (eForm) eingereicht werden. Der online übermittelte Antrag ist der maßgebliche Antrag.

Das offizielle elektronische Antragsformular (eForm) kann in englischer, französischer und deutscher Sprache von der Website der Agentur unter http://eacea.ec.europa.eu heruntergeladen werden und ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union ordnungsgemäß auszufüllen.

Zur Sicherheit der Antragsteller und der Agentur sowie zur Übermittlung weiterer angeforderter Informationen ist eine vollständige Papierfassung des Antrags (Papierfassung des übermittelten elektronischen Anmeldeformulars zusammen mit allen sonstigen Unterlagen — siehe Absatz 13 des Leitfadens für Antragsteller) bis zum Stichtag (15.12.2010) per Post an die Agentur an folgende Anschrift zu senden:

Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Referat P2 — Lebenslanges Lernen: Erasmus, Jean Monnet

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/24/10

Büro: BOU2 3/165

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

7.   Ausführliche Informationen

Die Leitlinien für Antragsteller und das Online-Antragsformular sind auf der Website der Agentur abrufbar: http://eacea.ec.europa.eu


(1)  Siehe Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Abl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF

(2)  http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-policy/doc1120_en.htm

(3)  In dem Fall, dass sich der Sitz der Einrichtung ändert.

(4)  Dieser Definition zufolge gilt als Organisation, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt:

entweder eine europäische Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung

oder ein repräsentatives europäisches Netz von Einrichtungen ohne Erwerbszweck in den Mitgliedstaaten oder den Kandidatenländern, das sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat.

(5)  Darüber hinaus kann die europäische Vereinigung auch Mitgliedseinrichtungen in anderen EU-Mitgliedstaaten und Ländern umfassen, die nicht Mitglieder der EU sind.

(6)  Siehe Fußnote 2.

(7)  Das Arbeitsprogramm für 2011 muss bei einem Antrag auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss genauso ausführlich sein wie bei einer Partnerschafts-Rahmenvereinbarung.

(8)  Die Kohärenz wird nur bei Anträgen auf eine Partnerschafts-Rahmenvereinbarung bewertet.


23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/13


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — HOME/2010/ERFX/CA

2010/C 287/06

Die Europäische Kommission hat eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Maßnahmen zur Unterstützung der Asylpolitik veröffentlicht.

Für die Förderung geeigneter Maßnahmen werden insgesamt 3 577 449,88 EUR zur Verfügung gestellt.

Der Wortlaut der Aufforderung, das Antragsformular sowie sämtliche sonstigen einschlägigen Dokumente können in englischer Sprache auf der Website der Generaldirektion Inneres der Europäischen Kommission abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/home-affairs/funding/refugee/funding_refugee_en.htm


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5930 — JCI/Michel Thierry Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 287/07

1.

Am 15. Oktober 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Johnson Controls, Inc. („JCI“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Michel Thierry Group SA („Michel Thierry Group“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

JCI: Antriebssysteme, Gewerbeflächenverwaltung, Gebäudetechnik und dazugehörige Serviceleistungen; die Kraftfahrzeugsparte von JCI umfasst Sitzsysteme und Innenausstattung für Leichtfahrzeuge sowie Starterbatterien und elektrochemische Batteriesysteme,

Michel Thierry Group: Textilien und Lederprodukte für Fahrzeugsitze und andere Teile des Innenraumbereichs (z. B. Türverkleidungen).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5930 — JCI/Michel Thierry Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5989 — HC/Naturgas)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 287/08

1.

Am 15. Oktober 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hidroeléctrica Del Cantábrico, S.A. („HC“, Spanien), das von der Aktiengesellschaft EDP-Energias De Portugal, S.A. („EDP“, Portugal) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem bestehenden Gemeinschaftsunternehmen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Naturgas Energía Grupo S.A. („Naturgas“, Spanien). Zurzeit wird Naturgas von HC und Ente Vasco de la Energía („EVE“, Spanien) gemeinsam kontrolliert.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

HC: spanisches Energieversorgungsunternehmen (Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom und erneuerbarer Energie),

Naturgas: spanisches Gas- und Stromversorgungsunternehmen (Fernleitung und Verteilung von Gas).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5989 — HC/Naturgas per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 287/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ACEITE CAMPO DE CALATRAVA“

EG-Nr.: ES-PDO-0005-0642-11.09.2007

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Aceite Campo de Calatrava“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.5.

Öle und Fette.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Natives Olivenöl extra, das durch mechanische oder andere physikalische Verfahren, die keine Veränderung des Öls bewirken und somit den Geschmack, das Aroma und die Eigenschaften der Frucht, aus der es gewonnen wurde, erhalten, zu mindestens 80 % aus der Frucht des Olivenbaums (Olea europea L.) der Sorte Cornicabra gewonnen und durch die zweite anerkannte Sorte Picual ergänzt wird, wobei in den Ölen Campo de Calatrava stets beide Sorten enthalten sind.

Die Oliven werden bei einem Reifegrad zwischen 3 und 6 direkt vom Baum geerntet.

Zulässige Höchstwerte für die nativen Olivenöle extra der Ursprungsbezeichnung „Aceite Campo de Calatrava“

Mindestanteil an Ölsäure: 70 %

Säuregehalt: 0,5° oder weniger

Peroxidindex: 15 meq O2/kg oder weniger

K232: Höchstens 2

K270: 0,15° oder weniger

Organoleptische Prüfung:

Fehlermedian: Md = 0

Fruchtigkeitsmedian: Mf > 3

Feuchtigkeitsgehalt: 0,1 % oder weniger

Verunreinigungen: 0,1 % oder weniger

Aus organoleptischer Sicht kommt bei den Ölen der Anteil aller geschützten Sorten zum Ausdruck, und es bilden sich sensorische Profile mit komplexer Fruchtigkeit und deutlich wahrnehmbarer Intensität heraus. Hieraus ergibt sich, dass die Öle „Campo de Calatrava“ eine Fruchtigkeit von mindestens 3 Intensitätspunkten aufweisen müssen. Die Bitterkeits- und Schärfeempfindungen sind bei der Verkostung wahrnehmbar und ausgeglichen, und ihre Intensitätswerte liegen in einem Bereich von 3 bis 6, wobei sie höchstens um 2 Punkte vom Fruchtigkeitswert abweichen.

Die Gesamtheit der im Campo de Calatrava erzeugten nativen Olivenöle extra weist eine deutliche Präsenz von Fruchtaromen grüner Oliven und anderer frischer Früchte auf, wobei mindestens diese positiven Merkmale vorhanden sein müssen.

Der Ölfettsäureanteil in den Ölen „Campo de Calatrava“ weist Werte von 79,64 % auf, während die für andere Produktionsgebiete angegebenen Werte zwischen 56,9 % und 78,4 % schwanken (Uceda, Cultivo del Olivo). Die zulässigen Mindestwerte liegen bei 70 %.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Zur Erhaltung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses in allen Phasen und der Qualitätskette der geschützten Öle erfolgt der Abfüllungsprozess innerhalb des anerkannten geografischen Gebiets. So kann die gesamte Produktion vollständig durch die Kontrollstellen kontrolliert werden, und die abschließende Handhabung dieses Erzeugnisses liegt in den Händen der erfahrenen Erzeuger des Bezirks. Diese kennen das Verhalten dieser Öle bei der Handhabung zu Abfüllungszwecken am besten, wie etwa Dauer und Art des Dekantierens, Umgang mit Filtern und Filtermaterial (Stoffplanen, Fasern, Papier, Zellulose, Filtererden, Perlite und Kieselgurerden), Abfülltemperaturen, Verhalten bei Kälte und Lagerung. Das alles hat zum Ziel, die typischen Eigenschaften des Produkts zu bewahren. Eine ordnungsgemäße Filtration gestattet eine angemessene Aufmachung für den Verbraucher und eine Haltbarkeitsverbesserung durch das Entfernen gelöster Feststoffe und Feuchtigkeit, die andernfalls zu einer fehlerhaften kulinarischen Anwendung und Bodensätzen führen würden, welche eine anaerobe Gärung von Kohlenhydraten und Eiweißen bewirkten.

Der Abfüller muss über Systeme verfügen, die es gestatten, die Öle der g.U. unabhängig von eventuell ebenfalls von ihm verpackten anderen Ölen zu verpacken.

Ebenso verfügt er über amtlich zugelassene Ölmesssysteme.

Die Abfüllung erfolgt in Glas-, PET-, beschichteten Metall-, beschichteten Karton- oder Glaskeramikbehältern.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Etikettierung der Ölverpackungen umfasst neben der Verkaufsbezeichnung das Emblem der Bezeichnung mit der Angabe „Denominación de Origen Protegida“ (oder „D.O.P.“) „Aceite Campo de Calatrava“.

Die Verpackungen, in denen das geschützte Öl für den Verbrauch versandt wird, werden mit Etiketten und Rückenetiketten mit Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung versehen. Die Rückenetiketten werden von der Kontrollstelle nummeriert, bereitgestellt und kontrolliert, sodass keine Wiederverwendung möglich ist. Die Ausgabe der nummerierten Etiketten durch die Kontrollstelle an die Ölerzeuger ist auf die bescheinigte und für die Abfüllung gemeldete Menge an Olivenöl beschränkt.

Die Etikettierung entspricht den allgemeinen Etikettierungsvorschriften.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Abfüllungsgebiet befindet sich im südlichen Kastilien-La Mancha, erstreckt sich über das zentrale Gebiet der Provinz Ciudad Real und bildet eine morphologisch, geografisch und historisch absolut homogene Einheit, die den Gemeinden Aldea del Rey, Almagro, Argamasilla de Calatrava, Ballesteros de Calatrava, Bolaños de Calatrava, Calzada de Calatrava, Cañada de Calatrava, Carrión de Calatrava, Granátula de Calatrava, Miguelturra, Moral de Calatrava, Pozuelo de Calatrava, Torralba de Calatrava, Valenzuela de Calatrava, Villanueva de San Carlos und Villar del Pozo entspricht.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Campo de Calatrava liegt in der südlichen Submeseta der iberischen Halbinsel in einer mittleren Höhe von über 600 m.

Das wichtige und häufige Auftreten von hohem Luftdruck sowie die Auswirkung der kontinentalen Lage haben einen entscheidenden Einfluss darauf, dass Hochdruckgebiete im Winter sehr tiefe Temperaturen und im Sommer sehr hohe Temperaturen bewirken.

Die Niederschläge sind nicht besonderes ergiebig, da sich die Region abseits des Durchgangsbereichs von Fronten und Tiefdruckgebieten aus Südwest oder von der Straße von Gibraltar befindet, die den größten Teil der Niederschlagsmenge bewirken. Im Campo de Calatrava werden im Allgemeinen keine 500 mm erreicht.

Der Boden ist basisch und von mittlerer Tiefe.

Das vulkanische Material des Gebiets ist basisch, wobei dieser Aspekt der Bodenbeschaffenheit ein weiteres Element der Differenzierung gegenüber anderen Produktionsgebieten bildet und die Hervorbringung besonderer Oliven beeinflusst.

Die dunkle Farbe der Böden des Campo de Calatrava absorbiert mehr Sonneneinstrahlung und bewirkt so eine höhere Bodentemperatur, wodurch sich aus landwirtschaftlicher Sicht Böden bilden, die sich für eine frühere Entwicklung des Olivenanbaus eignen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Eigenschaften des „Aceite Campo de Calatrava“ sind folgende:

Mindestens 80 % des Öls entstammt der Sorte Cornicabra.

Hoher Anteil an Ölsäure mit einem Mindestwert von 70 %.

Fruchtigkeit über 3, mit Anzeichen für grüne Oliven und andere frische Früchte, wobei mindestens diese positiven Anzeichen vorhanden sein müssen.

Das sensorische Profil ist abgerundet und weist deutliche Bitterkeits- und Schärfeempfindungen in einem Bereich von 3-6 auf, wobei diese höchstens um 2 Punkte vom Fruchtigkeitswert abweichen.

Dieses Öl unterscheidet sich von anderen Ölen mit Ursprungsbezeichnung dadurch, dass es das einzige ist, das ausschließlich aus den Sorten Cornicabra und Picual besteht.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der kalkhaltige Boden mittlerer Tiefe mit vulkanischem Material, der geringe Feuchtigkeitsgrad mit geringen Niederschlägen, die warmen Sommer, ein Winter mit langen Frostperioden und für frühe landwirtschaftliche Nutzung geeignete Böden schlagen sich in einem Ökosystem nieder, das auf Trockenheit beruht und das im Laufe der Jahrhunderte über natürliche Auswahl die Sorten Cornicabra und Picual bewahrt hat, die sich perfekt an die Umwelt angepasst haben und für ein klar umrissenes Endprodukt sorgen, das sich durch seine Eigenschaften von sonstigen Bezirken mit Olivenproduktion abhebt. Diese Boden- und Klimaverhältnisse sorgen für eine stärkere Konzentration an Ölfettsäure (Civantos, 1999), deren Mindestwert bei 70 % liegt, woraus Öle mit größerer Oxidationsbeständigkeit hervorgehen.

Trockene, basische Bodenverhältnisse und geringe Niederschläge haben dazu geführt, dass das „Aceite Campo de Calatrava“ bei Fruchtaromen grüner Oliven und anderer frischer Früchte fruchtige sensorische Profile mit mindestens 3 Punkten aufweist.

Die durch geringe Niederschläge verursachten Trockenstressbedingungen in der Reifungsphase der Frucht bewirken wahrnehmbare und ausgeglichene Bitterkeits- und Schärfeempfindungen mit Intensitätswerten von 3 bis 6, die um höchstens 2 Punkte vom Fruchtigkeitswert abweichen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://docm.jccm.es/portaldocm/verDisposicionAntigua.do?ruta=2007/08/13&idDisposicion=123061987650950829


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.