ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.286.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 286E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
22. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2009-2010
Sitzungen vom 15. bis 17. Dezember 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 103 E vom 22.4.2010 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Mittwoch, 16. Dezember 2009

2010/C 286E/01

Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu den Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz

1

2010/C 286E/02

Restriktive Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon: die Rechte des Einzelnen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, gegenüber Simbabwe und aufgrund der Lage in Somalia

5

 

Donnerstag, 17. Dezember 2009

2010/C 286E/03

Notwendige Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu der notwendigen Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001)

12

2010/C 286E/04

Belarus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu Belarus

16

2010/C 286E/05

Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zur Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

21

2010/C 286E/06

Uganda: Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualiät
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda

25

2010/C 286E/07

Aserbaidschan: Freiheit der Meinungsäußerung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu Aserbaidschan: Recht der freien Meinungsäußerung

27

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 16. Dezember 2009

2010/C 286E/08

Prüfung der Mandate
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zur Prüfung der Mandate (2009/2091(REG))

30

ANLAGE

32

2010/C 286E/09

Konferenz der Ausschussvorsitze und Konferenz der Delegationsvorsitze (Auslegung der Artikel 27 und 28 der Geschäftsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 über die Auslegung des Artikels 27 und des Artikels 28 der Geschäftsordnung des Parlaments in Bezug auf die Vertretung des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze und der Konferenz der Delegationsvorsitze im Falle von Abwesenheit

44

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 15. Dezember 2009

2010/C 286E/10

Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress-Mikrofinanzierungsinstrument) (KOM(2009)0333 – C7-0053/2009 – 2009/0096(COD))

45

P7_TC1-COD(2009)0096Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

46

 

Mittwoch, 16. Dezember 2009

2010/C 286E/11

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Schweden/Volvo - Österreich/Steiermark - Niederlande/Heijmans
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0602 – C7-0254/2009 – 2009/2183(BUD))

47

ANLAGE

48

2010/C 286E/12

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III – Kommission (16327/2009 – C7-0288/2009 – 2009/2185(BUD))

50

 

Donnerstag, 17. Dezember 2009

2010/C 286E/13

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0660 – C7-0303/2009 – 2009/2207(BUD))

52

ANLAGE

53

2010/C 286E/14

Mehrjähriger Finanzrahmen: Europäisches Konjunkturprogramm (Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (KOM(2009)0662 – C7-0305/2009 – 2009/2211(ACI))

54

ANLAGE

56

ANLAGE

57

2010/C 286E/15

Haushaltsplan 2010: alle Einzelpläne
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) (11902/2009 – C7-0127/2009 – 2009/2002(BUD)) und den Berichtigungsschreiben Nr. 1/2010 (SEK(2009)1133 – 14272/2009 – C7-0215/2009), 2/2010 (SEK(2009)1462 – 16328/2009 – C7-0292/2009) und 3/2010 (SEK(2009)1635 – 16731/2009 – C7-0304/2009) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010

58

ANLAGE I

65

ANLAGE II

66

ANLAGE III

67

ANLAGE IV

67

ANLAGE V

67

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

68

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2009-2010 Sitzungen vom 15. bis 17. Dezember 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 103 E vom 22.4.2010 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Mittwoch, 16. Dezember 2009

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/1


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz

P7_TA(2009)0110

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu den Aussichten für die Doha-Entwicklungsagenda im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz

2010/C 286 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das GATT-Abkommen, Kapitel IV, Artikel 36 (Grundsätze und Ziele) und 37 (Verpflichtungen),

unter Hinweis auf die Doha-Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 14. November 2001,

unter Hinweis auf die Hongkong-Ministererklärung der WTO vom 18. Dezember 2005,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (1),

unter Hinweis auf die Verhandlungsentwürfe (oder „Modalitäten“) von 2008 für eine endgültige Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Gütern,

unter Hinweis auf die auf den jüngsten Gipfeltreffen von den Staats- und Regierungschefs der G20 eingegangene Stillhalteverpflichtung, von Maßnahmen abzusehen, die Handels- und Investitionshemmnisse einführen würden, und solche Maßnahmen unverzüglich zu korrigieren,

unter Hinweis auf die Eröffnungsrede von Pascal Lamy beim WTO-Diskussionsforum vom 28. September 2009,

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen und die von den EU-Mitgliedstaaten gegebenen Hilfszusagen zur Bekämpfung von Hunger und Armut,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der WTO für 2009,

unter Hinweis auf die Zusammenfassung des Vorsitzenden im Anschluss an die Siebte WTO-Ministerkonferenz am 2. Dezember 2009,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Doha-Runde 2001 mit den Zielen eingeleitet wurde, neue Handelsmöglichkeiten zu schaffen, die multilateralen Handelsregeln zu stärken, aktuelle Ungleichgewichte im Handelssystem anzugehen und den Handel in den Dienst der nachhaltigen Entwicklung – unter Betonung der wirtschaftlichen Integration der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) – zu stellen, was auf der Überzeugung beruht, dass ein multilaterales System, das auf gerechteren und ausgewogeneren Regeln beruht, zu einem fairen und freien Handel im Dienst der Entwicklung aller Kontinente beitragen kann;

B.

in der Erwägung, dass in der Erklärung von Doha die Verpflichtung bekräftigt wird, den Entwicklungsländern eine besondere und differenzierte Behandlung zukommen zu lassen, um ihrer ungleichen Situation Rechnung zu tragen,

C.

in der Erwägung, dass die WTO-Gespräche auf Ministerebene zum Abschluss der Doha-Runde Ende Juli 2008 in einem Stillstand endeten,

D.

in der Erwägung, dass der Welthandel von der Wirtschaftskrise angesichts eines Handelsvolumens, das noch stärker zurückging als die weltweite Produktion, besonders schwer getroffen wurde,

E.

in der Erwägung, dass eine Verbesserung bei den WTO-Regeln zu Handelserleichterungen allen WTO-Mitgliedern zugute kommen würde, indem die Rechtssicherheit erhöht, die Kosten der Handelsvorgänge gesenkt und Missbrauch verhindert würden,

F.

in der Erwägung, dass die Siebte WTO-Ministerkonferenz, die vom 30. November bis 2. Dezember 2009 in Genf stattfand, die große Bedeutung des Handels und der Doha-Runde für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung und die Verringerung der Armut in den Entwicklungsländern hervorgehoben hat,

G.

in der Erwägung, dass die Bezeichnung „Europäische Union“ in der WTO zum ersten Mal in der Arbeitssitzung bei der Siebten Ministerkonferenz am 1. Dezember 2009 – im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon – verwendet wurde,

1.

bekräftigt erneut sein Engagement für ein mulitlaterales Handelssystem und die WTO als Garanten eines auf Regeln basierenden Handelssystems; ist der Auffassung, dass die WTO eine Schlüsselrolle übernehmen muss, um eine bessere Steuerung der Globalisierung und eine gerechtere Verteilung ihrer Vorteile zu gewährleisten;

2.

ist der Auffassung, dass die Regeln und Auflagen der WTO in der derzeitigen Wirtschaftskrise weitgehend verhindert haben, dass die Mitglieder auf handelsbeschränkende Maßnahmen zurückgegriffen haben, und gleichzeitig Flexibilität ermöglicht haben, Maßnahmen für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung zu ergreifen;

3.

ermutigt die WTO-Mitglieder, sich in all ihren bilateralen und multilateralen Handelsbeziehungen und künftigen Abkommen weiterhin der aktiven Bekämpfung von Protektionismus verpflichtet zu fühlen;

DDA (Doha-Entwicklungsagenda)

4.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung dafür, dass die Entwicklung in den Mittelpunkt der DDA gerückt wird, und fordert die WTO-Mitgliedstaaten auf, die in der Doha-Ministererklärung von 2001 festgelegten ehrgeizigen Zielvorgaben zu verwirklichen, um zu gewährleisten, dass die gegenwärtige Handelsrunde der Entwicklung gewidmet ist und dass sie zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beiträgt;

5.

glaubt, dass die Industrieländer mit Blick auf die uneingeschränkte Achtung der Verpflichtung zum Abschluss einer Entwicklungsrunde davon absehen müssen, Verhandlungsziele zu verfolgen, die den Entwicklungszielen der Runde abträglich sein könnten; ist weiter der Ansicht, dass die Schwellenländer gleichzeitig gewährleisten müssen, dass ihre Entwicklungsziele den Zielen anderer Entwicklungsländer – insbesondere der LDCs – keinen Schaden zufügen;

6.

erkennt den Fortschritt an, der seit der Ministerkonferenz in Hongkong bei der DDA erreicht wurde; nimmt das während der Siebten Ministerkonferenz in Genf, die nicht die DDA-Verhandlungen betraf, an den Tag gelegte Engagement zur Kenntnis;

7.

unterstützt nachdrücklich den Abschluss der DDA auf der Grundlage eines umfassenden, ehrgeizigen und ausgewogenen Verhandlungsergebnisses zugunsten des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung weltweit wie auch der Glaubwürdigkeit des multilateralen Handelssystems; ist der Auffassung, dass ein erfolgreicher Abschluss der DDA ein wichtiger Parameter zur Stimulierung des weltweiten Wirtschaftsaufschwungs nach der Finanz- und Wirtschaftskrise sein könnte;

8.

fordert die Schwellenländer nachdrücklich auf, ihrer Verantwortung als globale Wirtschaftsakteure nachzukommen und Zugeständnisse zu machen, die dem Stand ihrer Entwicklung und ihrer (sektoralen) Wettbewerbsfähigkeit entsprechen; betont, wie wichtig der Nord-Süd-Handel sowie der Süd-Süd-Handel sind;

9.

fordert die Industrieländer und die Schwellenländer auf, sich der EU-Initiative „Alles außer Waffen“ anzuschließen, die einen hundertprozentig zoll- und quotenfreien Marktzugang für die LDC garantiert; betont ferner, wie wichtig es ist, den Rahmen für die handelsbezogene Hilfe (Aid for Trade) auszuweiten;

10.

fordert die Kommission auf, die im Verhandlungsmandat gesteckten Ziele zu verfolgen, was den Schutz geografischer Ursprungsbezeichnungen und geistiger Eigentumsrechte, den Marktzugang für Industriegüter und Dienstleistungen und das öffentliche Auftragswesen sowohl in den Industrie- als auch in den Entwicklungsländern wie auch Mindestanforderungen an Umwelt- und Sozialstandards angeht;

11.

ermutigt die Europäische Union, eine Vorreiterrolle bei der Förderung greifbarer Fortschritte in den laufenden WTO-Verhandlungen zu übernehmen, um die Doha-Runde abzuschließen und die uneingeschränkte Teilnahme der Entwicklungsländer und der LDC am Welthandel zu erleichtern, indem sie als Brücke zwischen den unterschiedlichen Positionen der WTO-Mitglieder fungiert;

Landwirtschaft

12.

fordert die Kommission auf, sich streng an das ihr vom Rat erteilte Verhandlungsmandat zu halten, in dem die bereits abgeschlossene GAP-Reform als Begrenzung ihres Handlungsspielraums festlegt wird, unter der Voraussetzung, dass gleichwertige Zugeständnisse von ihren Handelspartnern erreicht werden, und den EU-Standpunkt zu geografischen Ursprungsbezeichnungen nachdrücklich zu vertreten;

13.

fordert die Kommission auf, den AKP- und Gemeinschaftserzeugern im Rahmen des kurz vor der Abschlussphase stehenden Bananen-Abkommens eine wirkliche Rechtssicherheit zu bieten und sicherzustellen, dass die finanziellen Auswirkungen des Abkommens berücksichtigt werden;

14.

verweist auf die von den WTO-Mitgliedern auf der Ministerkonferenz in Hongkong eingegangene Verpflichtung, die parallele Abschaffung aller Exportsubventionen und Disziplinen für alle Exportmaßnahmen mit gleicher Wirkung sicherzustellen;

15.

fordert die Industrieländer und die Schwellenländer auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Abkommen den Entwicklungsländern den Einsatz der politischen Instrumente ermöglicht, die sie benötigen, um ihre Landwirtschaft sowie ihre lokale Nahrungsmittelproduktion zu verteidigen und weiterzuentwickeln, den Lebensstandard in den ländlichen Gebieten anzuheben und die Nahrungsmittelsicherheit zu erhöhen (d.h. universaler Zugang zu einer angemessenen Menge an Nahrungsmitteln zu erschwinglichen Preisen); fordert deshalb, dass in das Abkommen klare Vorschriften für eine besondere und differenzierte Behandlung aufgenommen werden, insbesondere in Bezug auf besondere Erzeugnisse und spezifische Schutzmechanismen;

Marktzugang für nicht landwirtschaftliche Produkte (NAMA)

16.

fordert ehrgeizige Ergebnisse bei den NAMA-Verhandlungen, sodass eine beträchtliche Senkung der angewandten Zölle wirkliche neue Marktzugangsmöglichkeiten schafft und gleichzeitig eine besondere und differenzierte Behandlung ermöglicht wird; befürwortet die Fortsetzung sektorspezifischer Initiativen in Bereichen, in denen die Europäische Union Ausfuhrinteressen hat;

Dienstleistungen

17.

fordert die Kommission eindringlich auf, weiterhin eine entschlossene Verhandlungsposition einzunehmen, die auf einen tatsächlich verbesserten Marktzugang für EU-Erzeugnisse und -Dienstleistungen sowohl in den Industrieländern als auch in den Schwellenländern abzielt;

18.

fordert, dass sichergestellt wird, dass Handelsabkommen im Bereich der Finanzdienstleistungen Vorschriften enthalten, die die Einhaltung der Zielvorgaben der internationalen Gemeinschaft und der G20 mit Blick auf die Regulierung dieser Dienstleistungen und insbesondere die Vermeidung von Schlupflöchern und Steuerumgehung gewährleisten;

19.

fordert eine Intensivierung der Gespräche auf dem Gebiet der Dienstleistungen mit Blick auf eine weitere Liberalisierung der Dienstleistungen generell, während gleichzeitig die nationalen politischen Ziele der WTO-Mitglieder und ihr Recht auf die Regulierung öffentlicher Dienstleistungen gewahrt bleiben;

Reform der WTO

20.

stellt fest, dass über eine institutionelle Reform der WTO nachgedacht werden muss mit dem Ziel, ihre Arbeitsweise und ihre demokratische Legitimität sowie ihre Rechenschaftspflicht zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer parlamentarischen Dimension der WTO; fordert die Kommission auf, bei der künftigen institutionellen Reform der WTO und bei der Förderung einer Parlamentarischen Versammlung der WTO eine aktive Rolle zu übernehmen;

21.

glaubt, dass die WTO die Verbindungen zwischen Handel und neuen weltweiten Herausforderungen wie Klimawandel, Nahrungsmittelsicherheit und -souveränität sowie menschenwürdige Arbeit wirksamer aufgreifen muss;

22.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der WTO und anderen internationalen Organisationen und Gremien wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad), um die gegenseitige Unterstützung und Kohärenz zwischen handelsbezogenen und nichthandelsbezogenen Anliegen zu gewährleisten; unterstützt in diesem Zusammenhang Bemühungen, die auf die Verabschiedung internationaler Standards und eine ordnungspolitische Zusammenarbeit abzielen;

23.

unterstützt die Stärkung bestehender und den Abschluss neuer bilateraler und regionaler Freihandelsabkommen (WTO-plus) als Ergänzung zum multilateralen Rahmen;

Vertrag von Lissabon

24.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das Parlament eng in die laufenden Verhandlungen einzubinden; weist deshalb auf die Notwendigkeit hin, die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission neu auszuhandeln, um die Handelsbestimmungen des Vertrags von Lissabon, wonach die EU-Handelspolitik einer strengeren demokratischen Kontrolle unterworfen werden muss, zum Ausdruck zu bringen; beabsichtigt, die Rahmenvereinbarung zu überarbeiten, um die umfassende Teilnahme des Parlaments an den internationalen Handelsverhandlungen der Europäischen Union herbeizuführen und dabei insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

a)

die Unterrichtung des Parlaments vor der Aufnahme der Verhandlungen über die gewählte Rechtsgrundlage,

b)

im Falle eines förmlichen Antrags des Parlaments die Zusage des Rates, die Aufnahme von Verhandlungen erst dann zu genehmigen, wenn das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses seinen Standpunkt zum vorgeschlagenen Verhandlungsmandat abgegeben hat,

c)

die regelmäßige, umfassende und rechtzeitige Unterrichtung des Parlaments über den Verlauf aller bilateralen und multilateralen Handelsverhandlungen,

d)

im Falle der Annahme von Empfehlungen des Parlaments zur Verhandlungsführung – unabhängig von der Phase der Verhandlungen – Berücksichtigung der Stellungnahme des Parlaments durch die Kommission vor dem Abschluss eines Abkommens,

e)

Anlage und Nutzung eines interinstitutionellen Bestandsverzeichnisses, das sämtliche Dokumente umfasst, die die Kommission dem in Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Sonderausschuss bereitstellt;

*

* *

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/5


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Restriktive Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon: die Rechte des Einzelnen

P7_TA(2009)0111

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, gegenüber Simbabwe und aufgrund der Lage in Somalia

2010/C 286 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, auf alle Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle, sowie auf die Charta der Vereinten Nationen und insbesondere die Artikel 1 und 25 sowie Kapitel VII Artikel 39 und 41,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Europäische Menschenrechtskonvention“) und die dazugehörigen Protokolle, sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“), insbesondere Titel VI der Charta – Justizielle Rechte -, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, durch den der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geändert wird, insbesondere auf die Artikel 75, 215 und 275 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sowie auf die Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze in Titel II des EUV,

unter Hinweis auf die bisher geltenden einschlägigen Bestimmungen des EUV (Artikel 3, 6, 11, 13, 19, 21, 29 und 39) und des EGV (Artikel 60, 133, 296, 297, 301 und 308),

unter Hinweis auf die einschlägigen Texte des Rates zu dieser Thematik (1),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2001/930/GASP des Rates über die Bekämpfung des Terrorismus (2) und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (3), beide vom 27. Dezember 2001, und der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (4),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (5) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (6), beide vom 27. Mai 2002, und des Vorschlags der Kommission sowie des Texts des Rates dazu (7),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (8), des entsprechenden Kommissionsvorschlags (9) sowie des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (10), geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/632/GASP vom 31. Juli 2008 (11), und des entsprechenden Kommissionsvorschlags (12),

unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu diesem Thema und besonders seine Entschließung vom 4. September 2008 zur Evaluierung der EU-Sanktionen als Teil der Aktionen und Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte (13),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Rechtsfragen und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 16. November 2007 zum Thema „Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die schwarzen Listen der Europäischen Union“ und auf das Addendum zu diesem Bericht vom 22. Januar 2008,

in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Urteils vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission  (14),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 28. Juli 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zur Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen,

unter Hinweis auf das Schreiben der Vorsitzenden seines Entwicklungsausschusses vom 12. November 2009 an den Vorsitzenden seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und innere Angelegenheiten,

in Kenntnis der Anfragen vom 16. November 2009 an die Kommission und den Rat zu restriktiven Maßnahmen (O-0135/2009 – B7-0233/2009, O-0136/2009 – B7-0234/2009),

unter Hinweis auf die von seinem Rechtsausschuss in der Sitzung vom 3. Dezember 2009 vertretenen Standpunkte bezüglich der Rechtsgrundlagen für die Vorschläge zu den Texten über Osama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban, Somalia und Simbabwe gemäß dem Vertrag von Lissabon,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte zu den Werten gehört, auf die die Union gegründet ist (Artikel 2 EUV), was sich auch in ihren Außenmaßnahmen widerspiegelt, da sich die Union nach Artikel 21 Absatz 1 EUV „bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten (lässt), die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Dimensionen zu bekämpfen, unabhängig davon, ob er innerhalb oder außerhalb der Grenzen der Europäischen Union entsteht oder agiert, wobei sie, indem sie sich unterschiedlicher Instrumente und Mittel bedient, innerhalb der durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte vorgegebenen klaren Grenzen tätig wird; in der Erwägung, dass mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden muss, um zu garantieren, dass in diesem speziellen Bereich die Grundrechte uneingeschränkt geachtet werden und dass alle Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus ergriffen werden, verhältnismäßig, angemessen und wirksam sind,

C.

in der Erwägung, dass zu den Maßnahmen, die die Union zur Erreichung der vorstehend genannten Ziele, darunter die Bekämpfung des Terrorismus, einsetzt, auch (aber nicht nur) restriktive Maßnahmen (Sanktionen) gegen die Regierungen von Drittstaaten, natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen und nichtstaatliche Einheiten gehören; in der Erwägung, dass weiterhin fraglich ist, ob die Vereinten Nationen und die Europäische Union ausreichende Nachweise dafür erbringen können, dass solche Maßnahmen erfolgreich zur Eindämmung der Finanzierung von terroristischen Handlungen beitragen, und in dem Bewusstsein, dass diese Maßnahmen die Glaubwürdigkeit des Engagements der Europäischen Union und der Vereinten Nationen für die Grundrechte erheblich beeinträchtigt haben,

D.

in der Erwägung, dass die Bezeichnungen „Sanktionen“ und „restriktive Maßnahmen“ in dieser Entschließung, wie in der Europäischen Union üblich, synonym verwendet werden (15); in der Erwägung, dass dem Rat zufolge Sanktionen gezielt so verhängt werden sollten, dass die größtmögliche Wirkung auf diejenigen erzielt wird, deren Verhalten es zu beeinflussen gilt; dabei sollten durch die gezielte Ausrichtung der Maßnahmen negative humanitäre Auswirkungen und die Gefahr unbeabsichtigter Folgen für Personen, gegen die sie sich nicht richten, sowie mögliche negative Auswirkungen für Nachbarländer so gering wie möglich gehalten werden,

E.

in der Erwägung, dass nach Artikel 215 Absatz 2 EUV, sofern „(…) ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor(sieht), (…) der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen (kann)“ und gemäß Artikel 75 Absatz 1 AEUV, „sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 67 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, (…) das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen (schaffen), wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind“,

F.

in der Erwägung, dass nach Artikel 275 Unterabsatz 2 AEUV „der Gerichtshof (…) jedoch zuständig (ist) für (…) die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat“,

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV aufgerufen sind, einen klaren und verlässlichen Rahmen für den Datenschutz zu schaffen mit Vorschriften „über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr“; in der Erwägung, dass nach diesem Artikel „die Einhaltung dieser Vorschriften (…) von unabhängigen Behörden überwacht (wird)“, in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass die oben genannten Vorschriften auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gelten; in der Erwägung, dass Artikel 39 EUV (in Kapitel 2 mit dem Titel „Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“) als eine Abweichung von Artikel 16 AEUV zu interpretieren ist, wonach „der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr (erlässt)“; in der Erwägung, dass wie in Artikel 16 Absatz 2 AEUV auch hier gewährleistet sein muss, dass „die Einhaltung dieser Vorschriften (…) von unabhängigen Behörden überwacht (wird)“,

H.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof in der oben genannten Rechtssache Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 für nichtig erklärte, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al Barakaat International Foundation betraf, und befand, dass, wenn eine Behörde in der Gemeinschaft beschließt, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person oder Organisation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 einzufrieren, sie die Gründe für ihren Beschluss der betroffenen Person oder Organisation mitteilen muss, so dass diese ihr Recht auf Verteidigung, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine gerichtliche Überprüfung wahrnehmen kann, und dass die betreffenden Personen und Organisationen, da sie nicht über die gegen sie vorliegenden Beweise informiert waren, auch nicht in der Lage waren, ihre Rechte im Hinblick auf diese Beweismittel unter angemessenen Bedingungen vor einem Gericht der Gemeinschaft zu verteidigen,

I.

in der Erwägung, dass die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften deutlich macht, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit umso wichtiger ist, als sie die einzige Verfahrensgarantie ist, die gewährleistet, dass eine ausgewogene Abwägung zwischen dem Erfordernis, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und dem Schutz der Grundrechte vorgenommen wird (16); in der Erwägung, dass durch frühere Beschlüsse des Gerichts erster Instanz (verbundene Rechtssachen T-110/03, T-150/03 und T-405/03, Sison/Rat  (17)) drei aufeinander folgende Beschlüsse des Rates bestätigt wurden, den Rechtsanwälten von José Maria Sison den Zugang zu den Dokumenten zu verwehren, die dem Beschluss des Rates zugrunde liegen, ihn in die Liste der Personen aufzunehmen, gegen die bestimmte restriktive Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ergriffen werden,

J.

in der Erwägung, dass Untersuchungen zufolge die Sicherstellung von Vermögensgegenständen in den nationalen Systemen eine befristete Maßnahme ist, die von der richterlichen Entscheidung über die Beteiligung einer Person an einer Straftat abhängt, diese Sanktionen auf Ebene der Vereinten Nationen und der Europäischen Union jedoch nicht als befristete Maßnahmen in Erwartung einer richterlichen Entscheidung, sondern de facto als Alternativen zu richterlichen Entscheidungen anzusehen sind (18),

K.

in der Erwägung, dass die Resolution S/RES/1822 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verschiedene Verbesserungen gebracht hat, wie beispielsweise: die Verpflichtung, die Begründungen für die Aufnahme von Personen in die Liste auf der Website des Sanktionsausschusses zu veröffentlichen; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren alle in Frage kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um die in die Liste aufgenommene Person oder Organisation innerhalb einer angemessenen Frist über die Aufnahme in die Liste zu benachrichtigen bzw. zu informieren und dieser Benachrichtigung eine Kopie des öffentlich zugänglichen Teils des Schriftsatzes und andere sachdienliche Informationen beizufügen; die Einrichtung einer Anlaufstelle, an die Personen, die in eine „schwarze Liste“ aufgenommen wurden, Beschwerden richten können (19); eine vollständige Überprüfung aller Namen auf der konsolidierten Liste,

L.

in der Erwägung, dass es immer noch keine internationale rechtliche Regelung zur Kontrolle/Überprüfung der Richtigkeit der Informationen, die die Grundlage für die Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen bilden, oder die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der angenommenen Maßnahmen gibt; in der Erwägung, dass betroffene Einzelpersonen auf Ebene der Vereinten Nationen nach wie vor kein Recht auf Zugang zu einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde haben (20),

Notwendigkeit eines konsequenten und transparenten Vorgehens und einer angemessenen Beteiligung des Parlaments

1.

hält es für wichtig, über die Schaffung eines allgemeinen Regelungsrahmens für alle von der Europäischen Union gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verhängten gezielten Sanktionen nachzudenken, der die Achtung der Grundrechte derjenigen gewährleistet, gegen die die Sanktionen gerichtet sind;

2.

vertritt die Ansicht, dass auf dem speziellen Gebiet der zur Terrorismusbekämpfung verhängten Santionen die Unterscheidung zwischen „externen“ und „internen“ Bedrohungen in der Praxis schwer zu rechtfertigen ist, zumal solche Sanktionen auch die Rechte der EU-Bürger und in der Europäischen Union ansässigen Personen gemäß der Charta (21) berühren könnten; vertritt die Ansicht, dass ein Rechtsrahmen auf der Grundlage von Artikel 75 EUV für Maßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen geschaffen werden sollte, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Besitzer oder Eigentümer natürliche oder juristische Personen, Gruppen oder nichtstaatliche Einheiten sind, einschließlich (wie auch sein Rechtsausschuss festgestellt hat) restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen; ein solches Vorgehen würde eine ausreichende demokratische Rechenschaftspflicht durch die Einbeziehung des Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens) gewährleisten; vertritt ferner die Ansicht, dass für eine angemessene Beteiligung der nationalen Parlamente gesorgt werden sollte;

3.

vertritt die Ansicht, dass in Bezug auf das künftige Vorgehen, etwa betreffend restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe und bestimmte spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia, die gemäß Artikel 215 Absatz 2 AEUV ergriffen werden, die Möglichkeit einer fakultativen Konsultation des Parlaments erwogen werden sollte (im Sinne der „Feierlichen Deklaration zur Europäischen Union“, die der Europäische Rat am 19. Juni 1983 in Stuttgart abgegeben hat, wonach die Stellungnahme des Parlaments zu internationalen Angelegenheiten auch in Fällen eingeholt werden kann, in denen in den Verträgen keine Konsultation vorgesehen ist); ein solches Vorgehen wäre mit dem Geist des Vertrags von Lissabon und der bisherigen (beratenden) Funktion des Parlaments auf diesem Gebiet vereinbar;

4.

fordert erneut eine eingehende, jährlich vorzunehmende Bewertung der Bestimmungen über die Verhängung restriktiver Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit und gleichzeitig eine angemessene und rechtzeitige Unterrichtung des Parlaments in solchen Angelegenheiten; hält es für erforderlich, stets eindeutige Bezugsnormen für Sanktionen festzulegen;

5.

fordert die Kommission auf, ein Netz unabhängiger Sachverständiger aufzubauen, deren Aufgabe es wäre, dem Rat die in der jeweiligen Situation geeignetsten restriktiven Maßnahmen vorzuschlagen, regelmäßig über Änderungen der Situation im Lichte der Referenzkriterien und verfolgten Ziele zu berichten und gegebenenfalls vorzuschlagen, wie Sanktionen wirksamer durchgesetzt werden können; vertritt die Ansicht, dass die Schaffung eines solchen Netzes größere Transparenz gewährleisten würde, allgemein der Qualität der Debatte über die Sanktionen förderlich wäre und die Anwendung und kontinuierliche Kontrolle von Sanktionen in spezifischen Fällen stärken würde;

6.

stellt fest, dass Nichtregierungsorganisationen mit ihrer Tätigkeit einen wichtigen Beitrag zu Entwicklung, Demokratie und Menschenrechten leisten und dass es nützlich sein könnte, sie zu den Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung zu konsultieren, um wertvolle Informationen über die diesbezügliche Situation zu erhalten; stellt ferner fest, dass repressive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus die Verfolgung ihrer Ziele in den Bereichen Entwicklung, Demokratie und Menschenrechte nicht behindern sollten;

7.

betont, dass sich die folgenden Anmerkungen unter anderem auf den Inhalt der Vorschläge beziehen, die die Kommission nach dem bisherigen Rechtsrahmen vorgelegt hat und die nun auch im Hinblick auf den durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Rechtsrahmen überholt sind; stellt fest, dass jeder Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) als hinfällig zu betrachten ist;

Zu restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

8.

stellt fest, dass es das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Gruppen und Organisationen als geeignetes Mittel angesehen hat, um seiner Verpflichtung zur Bekämpfung des Terrorismus bei gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte nachzukommen; betont, dass die Anwendung solcher Maßnahmen unter Berücksichtigung der äußerst gravierenden Folgen, die die Aufnahme in eine „schwarze Liste“ für die betroffenen Personen oder Organisationen hat, jederzeit mit strengen und angemessenen Schutzvorkehrungen und Garantien einhergehen muss; stellt fest, dass in Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, Artikel 75 AEUV Anwendung findet;

9.

verweist auf die Notwendigkeit einer eingehenden Reflexion über die erheblichen strafrechtlichen Auswirkungen von Anti-Terrorismus-Sanktionen und die Notwendigkeit, auf nationaler Ebene ausreichende Möglichkeiten für Rechtsbehelfe gegen solche „schwarzen Listen“ zu schaffen;

10.

weist darauf hin, dass die Verfahren für die Aufnahme in und die Streichung von einer „schwarzen Liste“ (Listing und Delisting) im Rahmen der Sanktionssysteme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union streng kritisiert wurden, da sie keinen ausreichenden Schutz der Grundrechte (sowohl Verfahrensrechte als auch materielle Rechte) und keine ausreichende Rechtssicherheit gewährleisten; begrüßt deshalb die kürzlich auf EU-Ebene ergriffenen Initiativen zur Behebung der genannten Mängel; bedauert jedoch, dass insbesondere der Rat nur wenig Bereitschaft erkennen lässt, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte der betroffenen Personen und Organisationen im Rahmen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geschützt werden;

11.

hält es in Zusammenhang mit den geforderten „Begründungen“ für fraglich, ob der Vorschlag der Kommission und der Ratstext dem Urteil in der genannten Rechtssache Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission nachkommen, was die Verpflichtung, die Gründe mitzuteilen, die in diesen Fällen für die Aufnahme einer Person oder Organisation in die Liste ausschlaggebend sind, und besonders das Recht der betroffenen Personen und Organisationen betrifft, über die gegen sie vorliegenden Beweise informiert zu werden;

12.

betont, dass sich Beweise in vielen Fällen hauptsächlich auf Informationen stützen, die von Nachrichtendiensten geliefert werden, deren Tätigkeit möglicherweise besonderen einzelstaatlichen Vorschriften unterliegt; bekräftigt seinen Standpunkt von 2008, dass Exekutivprivilegien nicht die uneingeschränkte Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren verhindern oder im Fall von Verstößen gegen das Völkerrecht zu Straflosigkeit führen dürfen; fordert in diesem Zusammenhang alle nationalen Parlamente auf, die Handlungen ihrer Regierungen einer lückenlosen Kontrolle zu unterziehen, und drängt auf die vollständige und rasche Verwirklichung eines europäischen Rechtsrahmens auf der Grundlage von Artikel 15 AEUV; bekräftigt die Notwendigkeit, das Parlament an der Arbeit der bereits bestehenden Konferenz der Kontrollausschüsse für die Geheimdienste der Mitgliedstaaten zu beteiligen;

13.

fordert eine umfassende und baldige Bewertung der Wirksamkeit der Regelungen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen für Sanktionen gegen mutmaßliche Terroristen; stellt darüber hinaus mit Sorge fest, dass gegen mutmaßliche Terroristen gerichtete Sanktionen offenbar nachteilige Auswirkungen auf die Bemühungen zur Konfliktbeilegung und Entwicklung in vielen Regionen hatten, und fordert nachdrücklich, diesem Aspekt bei der Bewertung der Regelungen Rechnung zu tragen;

14.

hält es für notwendig, dass umgehend auf Verbesserungen der Listing- und Delistingverfahren hingearbeitet wird und dass die Mitgliedstaaten außerdem ihre internen Verfahren für die Durchsetzung gezielter Sanktionen verbessern, wie in dem oben genannten Bericht und Addendum des Ausschusses für Rechtsfragen und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vorgeschlagen;

Zu bestimmten restriktiven Maßnahmen gegenüber Simbabwe und zu bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

15.

vertritt die Ansicht, dass die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/632/GASP des Rates und dem nachfolgenden Vorschlag (für eine Verordnung) verfolgte Absicht, die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die für Menschenrechtsverletzungen in Simbabwe verantwortlich sind, über die Regierung hinaus auszudehnen, ebenso zu begrüßen ist wie die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften an die jüngsten Entscheidungen des Gerichtshofs zu dem Grundrecht von Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren;

16.

vertritt ferner die Ansicht, dass eine sorgfältige Beobachtung des Geschehens notwendig ist, um beurteilen zu können, ob die Tatbestände, aufgrund deren die restriktiven Maßnahmen beschlossen wurden, weiterhin gegeben sind, und um herauszufinden, wie die restriktiven Maßnahmen gegebenenfalls mit glaubwürdigen Anreizen kombiniert werden können, um Demokratie und Menschenrechte in Simbabwe zu fördern;

17.

begrüßt und unterstützt die Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Europäische Union ihren internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die unverzügliche Durchsetzung gezielter Sanktionen nachkommt, die von den Vereinten Nationen beschlossen wurden und sich gegen Personen und Einrichtungen richten, die nachweislich an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Somalia bedrohen, die gegen das Waffenembargo verstoßen oder die Lieferung humanitärer Hilfe behindert haben;

18.

hält es jedoch, wie bereits festgestellt, für fraglich, ob die von der Kommission vorgeschlagenen Texte hinsichtlich der Informationen, die Personen oder Organisationen über die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste und über ihre gesetzlichen Rechte erteilt werden müssen, im Lichte des Urteils in der Rechtssache Kadi und Al Barakaat International Foundation Rat und Kommission ausreichend sind;

19.

stellt fest, dass, wie sein Rechtsausschuss betont hat, Artikel 215 AEUV auf die fraglichen Maßnahmen Anwendung finden würde, dafür jedoch eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein sollten: so sollten sich die Maßnahmen beispielsweise auf einen Vorschlag der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik stützen, und die Kommission muss die notwendigen Bestimmungen für Rechtsgarantien aufnehmen;

20.

vertritt die Ansicht, dass Artikel 291 AEUV für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen herangezogen werden sollte, wenn Artikel 215 AEUV als Rechtsgrundlage für zukünftige Vorschläge herangezogen wird;

Zu Fragen des Datenschutzes

21.

begrüßt die neuen Bestimmungen im Vorschlag der Kommission zu dem Al Qaida betreffenden Text, verweist jedoch auf die Anmerkungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Schutz personenbezogener Daten, besonders im Hinblick auf die Klärung der Ausnahmen von den Datenschutzprinzipien, die notwendig sein könnten, und das Recht auf Zugang zu Verschlusssachen; stellt fest, dass diese Vorbehalte des Europäischen Datenschutzbeauftragten entsprechend bei allen drei Vorschlägen der Kommission geltend gemacht werden könnten; bedauert, dass im Text des Rates der klare Hinweis in Artikel 7e Absatz 5 auf die Datenschutzrechte gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (23) gestrichen wird, die nur in Artikel 7d Absatz 1 Erwähnung finden;

22.

weist darauf hin, dass bei der möglichen Übermittlung von Daten an Drittländer und internationale Organisationen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten ist, damit diese Daten angemessen geschützt werden; gegebenenfalls müssten diesbezügliche Bestimmungen in den Vorschlag aufgenommen und Vereinbarungen mit den Vereinten Nationen getroffen werden; stellt fest, dass der Vorschlag die Haftung im Falle einer rechtswidrigen Verarbeitung oder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten nicht berührt;

23.

betont, dass die Benachrichtigung der betroffenen Personen und Organisationen, wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert, so umfassend wie möglich sein sollte, und dass geklärt werden sollte, welche Informationen über in die Liste aufgenommene natürliche Personen in den entsprechenden Anhängen erscheinen dürfen (24);

24.

stellt fest, dass unabhängige Datenschutzbehörden eine wichtige Rolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit „schwarzen Listen“ mutmaßlicher Terroristen und damit eine quasi-richterliche Funktion ausüben können, die die Kontrollfunktion der Justizbehörden wirksam ergänzen könnte (25);

25.

hält es für überaus wichtig, so rasch wie möglich einen allgemeinen Rechtsrahmen zum Datenschutz gemäß Artikel 16 AEUV anzunehmen und außerdem spezifische Vorschriften zu erlassen, wie sie in Artikel 39 EUV vorgesehen sind;

*

* *

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen und des Europarates zu übermitteln.


(1)  Vermerk der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen vom 22. Januar 2004 zur Überwachung und Bewertung von restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der GASP – Einrichtung einer Gruppe „Sanktionen“ innerhalb der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (RELEX/Sanktionen) (05603/2004); Vermerk des Sekretariats vom 7. Juni 2004 zu den Grundprinzipien der Anwendung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) (10198/1/2004); Vermerk des Sekretariats vom 2. Dezember 2005 zu den Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU (15114/2005); Vermerk des Sekretariats vom 9. Juli 2007 zu restriktiven Maßnahmen/bewährten Praktiken der EU zur wirksamen Umsetzung restriktiver Maßnahmen (11679/2007) und Vermerk der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen vom 24. April 2008 zu restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) – Aktualisierung der bewährten Praktiken der EU (08666/1/2008).

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 90.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93.

(4)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(5)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(6)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(7)  KOM(2009)0187 und Ratsdokument 12883/2009.

(8)  ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 73.

(9)  KOM(2009)0393.

(10)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

(11)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 53.

(12)  KOM(2009)0395.

(13)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 49.

(14)  Slg. 2008, I-6351.

(15)  Zu den verschiedene Arten von restriktiven Maßnahmen gehören beispielsweise Waffenembargos, Handelssanktionen, finanzielle/wirtschaftliche Sanktionen, das Einfrieren von Vermögenswerten, Flugverbote, Einreisebeschränkungen, diplomatische Sanktionen, Boykotte von Sport- und Kulturveranstaltungen sowie die Aussetzung der Zusammenarbeit mit Drittländern.

(16)  Rechtssache T-228/02, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, Slg. 2006, II-4665, Randnr.155.

(17)  Slg. 2005, II-1429.

(18)  I. Cameron „Respecting Human Rights and Fundamental Freedoms and EU/UN Sanctions: State of Play“, Oktober 2008, Referat für Außenpolitik, Generaldirektion für externe Politikbereiche der Union, S. 21.

(19)  Nur als Vermittlungsstelle für Beschwerden.

(20)  Ibid Cameron, S. 37.

(21)  Ibid Cameron, S. 16-17.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(23)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(24)  Der Text könnte beispielsweise folgende Formulierung enthalten: „Anhang (…) umfasst lediglich die Informationen, die für die Überprüfung der Identität der aufgeführten natürlichen Personen erforderlich sind, keinesfalls jedoch mehr als die Angaben unter Buchstaben a bis (…)“.

(25)  Siehe H. Hijmans und A. Scirocco, „Shortcomings in EU Data Protection in the Third and Second Pillars. Can the Lisbon Treaty be expected to help?“, Common Market Law Review 2009, S. 1512.


Donnerstag, 17. Dezember 2009

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/12


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Notwendige Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon

P7_TA(2009)0116

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu der notwendigen Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001)

2010/C 286 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Anfragen vom 9. November 2009 an Kommission und Rat betreffend die notwendige Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (O-0123/2009 – B7-0231/2009 und O-0122/2009 – B7-0230/2009) und unter Hinweis auf die Aussprache im Plenum am 15. Dezember 2009,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Union „den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns [stellt], indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet“ (Präambel der Charta der Grundrechte) und dass „die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat […] das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union [haben], unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger“ (Artikel 42 der Charta der Grundrechte),

B.

in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon nicht nur der Rechtsrahmen der Verordnung über den Zugang zu Dokumenten, sondern auch der rechtliche Kontext der Verordnung geändert wurde, insbesondere hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Organen der Union und den Bürgern (1),

C.

in der Erwägung, dass diese Beziehungen künftig auf den im neuen Titel II des EUV dargelegten demokratischen Grundsätzen basieren sollten, denen zufolge „die Union […] den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger [achtet], denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird“ (Artikel 9) und „alle Bürgerinnen und Bürger […] das Recht [haben], am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen“ (Artikel 10 Absatz 3),

D.

in der Erwägung, dass die vollständige Integration der Europäischen Gemeinschaft in die Europäische Union ebenso wie die Abschaffung der Regierungszusammenarbeit, die für die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen weiterhin galt, durch die Bereitschaft der Mitgliedstaaten gefördert wurde, „Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken“ (Präambel des EUV),

E.

in der Erwägung, dass gemäß diesem neuen Rechtsrahmen alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, nicht nur das Parlament, der Rat und die Kommission (die bereits gemäß Artikel 255 des ehemaligen EG-Vertrags dazu verpflichtet waren) unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln müssen (Artikel 15 Absatz 1 AEUV),

F.

in der Erwägung, dass gemäß dem EUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (2) Transparenz und Beteiligung der Zivilgesellschaft wesentliche Voraussetzungen sind, um eine verantwortungsvolle Ordnungspolitik der EU-Organe und damit die Wirksamkeit des Beschlussfassungsprozesses zu fördern,

G.

in der Erwägung, dass die Bürger gemäß den Grundprinzipien der Demokratie ein Recht haben, den Beschlussfassungsprozess zu kennen und zu verfolgen, und dass die EU-Organe und die Vertreter der Mitgliedstaaten, wenn sie als Mitglieder des Rates handeln, vor, während und nach dem legislativen und nichtlegislativen Beschlussfassungsprozess mehr Transparenz garantieren sollten, um den Bürgern und den nationalen Parlamenten der Union ein umfassendes Verständnis zu vermitteln, wer was warum tut, und die Tätigkeit ihrer Vertreter zu überwachen,

H.

in der Erwägung, dass die EU-Organe „den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden […] die Möglichkeit [geben], ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen“, und „einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft [pflegen]“ (Artikel 11 Absätze 1 und 2 EUV),

I.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon weitere Verbesserungen in Bezug auf Transparenz und öffentlichen Zugang zu Dokumenten erfordert und dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits sehr hilfreich bei der Klärung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 war, so dass diese nun im Einklang mit dem zugangsfreundlichen Verständnis dieser Bestimmungen seitens des Parlaments bei Annahme der Verordnung auszulegen sind, sowie in der Erwägung, dass das Parlament keine legislativen Versuche der Kommission oder des Rates, den öffentlichen Zugang zu Dokumenten zu begrenzen oder das Informationsrecht der Bürger einzuschränken, hinnehmen wird,

J.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz nicht nur für den Beschlussfassungsprozess maßgeblich sein sollten, sondern auch für die Art und Weise, in der ein Text verfasst und mit allen erforderlichen Informationen übermittelt wird, um die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität im Interesse der EU-Bürger und der nationalen Parlamente zu erfüllen, sowie in der Erwägung, dass dies auch für die Justiz gelten sollte; in der Erwägung, dass Transparenz und Zugang zu Dokumenten auch in Bezug darauf gewährleistet sein sollten, wie die politischen Maßnahmen der Europäischen Union auf allen Ebenen umgesetzt und wie EU-Gelder verwendet werden, wie in der Europäischen Transparenzinitiative der Kommission festgelegt ist,

K.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof bestätigt hat, dass Transparenz und Zugang zu Informationen dazu beitragen, „den Organen in den Augen der europäischen Bürger eine größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen zu stärken, weil sie es [ermöglichen], Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern. Tatsächlich ist es eher das Fehlen von Information und Diskussion, das bei den Bürgern Zweifel hervorrufen kann, und zwar nicht nur an der Rechtmäßigkeit eines einzelnen Rechtsakts, sondern auch an der Rechtmäßigkeit des Entscheidungsprozesses insgesamt“ (Verbundene Rechtssachen C-39/05 und C-52/05, Randnr. 59),

L.

in der Erwägung, dass die lange erwarteten rechtlichen, finanziellen und operationellen Maßnahmen ergriffen werden sollten, um klar und rechtzeitig den Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten in Bezug auf ein spezifisches Legislativverfahren zu ermöglichen, unabhängig davon, ob der Zugang von internen Dienststellen oder von externen Interessenvertretern beantragt wird, und dass die betreffenden Informationen über eine interinstitutionelle Internetseite zur Verfügung gestellt werden könnten, die die internen Register der Organe verbindet (wie z.B. die kürzlich verbesserte EUR-Lex-Seite des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union), sowie in der Erwägung, dass die internen Regelungen entsprechend geändert und verbindliche interinstitutionelle Vereinbarungen rasch gemäß Artikel 295 AEUV ausgehandelt werden sollten,

M.

in der Erwägung, dass die neuen Befugnisse der Europäischen Union und insbesondere des Parlaments in Bereichen wie internationale Abkommen betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einen in Artikel 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu verankernden, zwingenderen Rechtsrahmen erfordern, damit die Sicherheit der Europäischen Union ordnungsgemäß gewahrt und gleichzeitig eine umfassende Kontrolle des Europäischen Parlaments als Vertreter der europäischen Bürger gewährleistet werden kann,

N.

in der Erwägung, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten bereits entweder Rechtsakte über Informationsfreiheit oder allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Informationen und Dokumenten öffentlicher Institutionen beschlossen haben,

1.

vertritt die Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unverzüglich aktualisiert werden sollte, indem

a)

ihr Geltungsbereich auf alle EU-Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die derzeit nicht erfasst sind, so den Europäischen Rat, die EZB, den Gerichtshof, Europol und Eurojust, ausgeweitet wird,

b)

die Bestimmungen für legislative und nicht legislative Verfahren auf der Grundlage der in den Verträgen enthaltenen neuen Definitionen geändert werden,

c)

auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen aktualisiert werden, insbesondere für die Behandlung von internen Dokumenten, Informationen und Daten, um einen breiteren Zugang zu im Rahmen des Beschlussfassungsprozesses verfassten Gutachten der juristischen Dienste, Dokumenten und Informationen im Zusammenhang mit Vertretern der Mitgliedstaaten, wenn diese als Mitglieder des Rates handeln, einschließlich der Rechtsakte, eingereichten Vorschläge und Änderungsanträge, der Niederschriften der betreffenden Sitzungen, der Standpunkte und Abstimmungsergebnisse im Rat, einschließlich dessen Arbeitsgruppen und Sachverständigengruppen, sowie Dokumenten im Zusammenhang mit internationalen Abkommen zu gewährleisten und den Schutz personenbezogener Daten und geschäftlicher Interessen sowie die inhaltliche Richtigkeit der Register der Organe usw. sicherzustellen,

d)

Zugang zu den in den EU-Organen verfügbaren Informationen, die eine objektive Bewertung der Umsetzung der Bestimmungen, Rechtsakte, Maßnahmen und Programme der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten ermöglichen, garantiert wird, wobei sicherzustellen ist, dass mehr finanzielle Transparenz durch detaillierte Informationen zu dem Haushaltsplan der Europäischen Union, dessen Ausführung und den Begünstigten der Gelder und Darlehen der Europäischen Union gewährleistet wird,

e)

in einem transparenten Verfahren und unter umfassender Beachtung der Grundsätze der Demokratie und der Rechtstaatlichkeit die allgemeinen Prinzipien und Beschränkungen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses festgelegt werden, die den Zugang zu den Dokumenten einschränken, die als „Très secret/Top secret“, „Secret“ oder „Confidentiel“ einzustufen sind, um grundlegende Interessen der Europäischen Union zu schützen (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001),

f)

die Grundsätze definiert werden, die durch interinstitutionelle Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 295 AEUV ausgearbeitet werden könnten, um die neue Verordnung für eine bessere Rechtsetzung koordiniert umzusetzen,

g)

der Zugang zu EU-Dokumenten durch die Schaffung benutzerfreundlicherer Systeme verbessert wird,

h)

gewährleistet wird, dass das Parlament in der Europäischen Union ein Beispiel gibt, indem es Offenheit, Transparenz und Zugang zu Dokumenten möglichst umfangreich gewährleistet;

2.

stellt fest, dass die Kommission am 2. Dezember 2009 nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine Mitteilung (KOM(2009)0665) angenommen hat, mit der die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Vorschlags aktualisiert, aber jegliche Änderung von dessen Inhalt vermieden wurde;

3.

bedauert, dass trotz seiner klaren Forderungen vom 11. März 2009

die Kommission keine geänderte Fassung ihres Legislativvorschlags (KOM(2008)0229) ausgearbeitet hat und am 2. Dezember 2009 nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine Mitteilung (KOM(2009)0665) angenommen hat, mit der nur die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Vorschlags aktualisiert und jegliche Änderung von dessen Inhalt vermieden wurde,

der Rat seine Geschäftsordnung (Beschluss 2009/937/EU vom 1. Dezember 2009) sowie eine Änderung seiner Sicherheitsvorschriften (Dokument 13885/1/09) beschlossen hat und die Mitgliedstaaten derzeit ein Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (Dokument 13886/09), aushandeln; möchte diese Texte gründlich bewerten, um nachweislich festzustellen, dass sie das allgemeine Zugangsrecht der Bürger sowie die interinstitutionelle Zusammenarbeit nicht berühren;

4.

fordert die amtierende und die nächste Ratspräsidentschaft auf, einen interinstitutionellen Dialog auf politischer Ebene einzuleiten, um die neue Verordnung über den Zugang zu Dokumenten spätestens bis 30. Juni 2010 auszuarbeiten;

5.

begrüßt in diesem Kontext ausdrücklich, dass am 15. Dezember 2009 eine Sitzung des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellenAusschusses für den Zugang zu Dokumenten stattfand, und nimmt dessen Schlussfolgerungen zur Kenntnis, dass nämlich:

a)

erstmals im Mai 2010 und anschließend mindestens einmal pro Jahr regelmäßige Sitzungen auf politischer Ebene stattfinden sollen,

b)

technische Arbeitsgruppen eingesetzt werden sollen, denen insbesondere Bedienstete aus dem IT-Bereich angehören, die prüfen sollen, ob es nicht möglich ist, die Links zu Internet-Seiten, die den Zugang der Bürger fördern, auf einer einzigen Internet-Seite zusammenzufassen und so die Komplementarität der öffentlichen Register der Institutionen sicherzustellen, die vorhandenen Suchinstrumente der Organe allmählich anzugleichen und den Zugang zu allen Dokumenten im Zusammenhang mit einem spezifischen legislativen Dossier zu verbessern, indem alle Dokumente der drei Organe zu dem betreffenden Dossier zusammengestellt werden;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Juristischer Dienst des EP, Rechtsgutachten vom 10. Oktober 2009, Ziffer 3.

(2)  Wie vom EuGH im Urteil „Turco“ (Verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P) angeführt, stellt Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest, dass „Transparenz […] eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess [ermöglicht] und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System [gewährleistet]“.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/16


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Belarus

P7_TA(2009)0117

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu Belarus

2010/C 286 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus, insbesondere seine Entschließung vom 2. April 2009 zur halbjährlichen Bewertung des Dialogs zwischen der EU und Belarus (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 17. November 2009 zu Belarus, mit denen die Visumsperre für hohe belarussische Amtsträger – Präsident Alexander Lukaschenko eingeschlossen – weiterhin ausgesetzt wird und die restriktiven Maßnahmen bis Oktober 2010 verlängert werden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2008 über die Östliche Partnerschaft (KOM(2008)0823),

unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates zur Östlichen Partnerschaft, die der Europäische Rat auf seiner Tagung am 19./20. März 2009 abgegeben hat, sowie die Gemeinsame Erklärung, die auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft am 7. Mai 2009 in Prag herausgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21. November 2006, in der sie die Bereitschaft der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, ihre Beziehungen zu Belarus und seiner Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern,

unter Hinweis auf die am 29. Oktober 2009 in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) abgegebene Erklärung der EU-Präsidentschaft zur Todesstrafe in Belarus,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen vorgenannten Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 anerkennt, dass sich neue Möglichkeiten für einen Dialog und eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Belarus mit dem Ziel eröffnen, echte Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu fördern, und seine Bereitschaft bekräftigt, die Beziehungen der Europäischen Union zu Belarus zu vertiefen, sofern Belarus weitere Fortschritte auf dem Weg zu Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit macht, sowie das Land dabei zu unterstützen, diese Ziele zu erreichen,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Belarus als Partner in Bereichen wie Energieversorgungssicherheit, Verkehr, kulturelle Zusammenarbeit, Umwelt und Lebensmittelsicherheit sieht,

C.

in der Erwägung, dass der Rat die Entwicklungen in Belarus nach dem Beschluss vom 16. März 2009 gemäß den in seinem Gemeinsamen Standpunkt 2009/314/GASP festgelegten Bedingungen bewertet und in der Folge beschlossen hat, die Reisebeschränkungen für bestimmte belarussische Staatsvertreter bis Oktober 2010 zu verlängern aber die Anwendung der Beschränkungen von Reisen in die Europäische Union ebenfalls bis Oktober 2010 auszusetzen,

D.

in der Erwägung, dass seit Oktober 2008 einige positive Schritte – wie die Freilassung einiger politischer Gefangener und die Genehmigung des Vertriebs von zwei unabhängigen Zeitungen – unternommen worden sind,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission als Reaktion auf die von Belarus unternommenen positiven Schritte den Dialog mit dem Land in Bereichen wie Energie, Umweltschutz, Zölle, Verkehr und Lebensmittelsicherheit bereits intensiviert hat,

F.

in der Erwägung, dass der Rat in seinem Beschluss vom 20. März 2009 über die Initiative „Östliche Partnerschaft“, die die Kommission in ihrer oben erwähnten Mitteilung vom 3. Dezember 2008 mit dem Ziel einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit einer Reihe osteuropäischer Länder auf den Weg gebracht hatte, Belarus einbezogen hat; in der Erwägung, dass eines der Ziele der Teilnahme von Belarus an der Initiative „Östliche Partnerschaft“ und ihres parlamentarischen Arms EURONEST darin besteht, die Zusammenarbeit zwischen dem Land und der Europäischen Union, einschließlich der Dimension der Beziehungen zwischen den Menschen, zu intensivieren,

G.

in der Erwägung, dass der Internationale Journalistenverband auf der Grundlage des Berichts über seine zusammen mit mehreren internationalen nichtstaatlichen Organisationen durchgeführte Erkundungsmission in Minsk vom 20. bis 24. September 2009 keinen nennenswerten Fortschritt im Bereich der Medienfreiheit in Belarus festgestellt hat,

H.

in der Erwägung, dass sich Belarus verpflichtet hat, die Empfehlungen der OSZE und ihres Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (office for democratic institutions and human rights, ODIHR) hinsichtlich Verbesserungen seines Wahlgesetzes zu prüfen, um dieses in Einklang mit internationalen Standards für demokratische Wahlen zu bringen, sowie die OSZE zu den vorgeschlagenen Änderungen zu konsultieren; in der Erwägung, dass die Nationalversammlung von Belarus vor kurzem eine Reform des Wahlgesetzes ohne vorherige Konsultation der OSZE beschlossen hat,

I.

in der Erwägung, dass Belarus weiterhin das einzige europäische Land ist, das die Todesstrafe verhängt; in Kenntnis der Tatsache, dass in den letzten Monaten weitere Todesurteile ergangen sind,

J.

in der Erwägung, dass der belarussische Präsident Alexander Lukaschenko am 2. November 2009 erklärt hat, dass „die Beziehungen zur Europäischen Union als einem mächtigen und starken gefestigten Partner einer der grundlegenden Faktoren für die Sicherung der Unabhängigkeit und Souveränität von Belarus sowie für die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technologische Entwicklung des Landes“ sind,

1.

unterstützt den Beschluss des Rates, die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte belarussische Amtsträger zu verlängern aber gleichzeitig die Anwendung der Reisebeschränkungen bis Oktober 2010 auszusetzen;

2.

betont, dass der intensivere politische Dialog und die Aufnahme des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und Belarus zu konkreten Ergebnissen und greifbaren Fortschritten in den Bereichen der demokratischen Reformen, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit führen müssen;

3.

begrüßt die konstruktive und aktive Teilnahme von Belarus an der Östlichen Partnerschaft, einer Initiative, deren Ziele die Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Förderung der europäischen Zusammenarbeit sind; hält die Teilnahme von Belarus an der Östlichen Partnerschaft für einen Fortschritt bei der Förderung eines weiteren Dialogs mit der Europäischen Union und einer verstärkten Annäherung auf der Grundlage der Bereitschaft und des Engagements von Belarus, die Ziele dieser Initiative zu erreichen; begrüßt die trilaterale Zusammenarbeit zwischen Litauen, Belarus und der Ukraine im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, bei der Projekten in den Bereichen integrierter Grenzschutz, Verkehr und Transit, gemeinsames kulturelles und historisches Erbe, soziale Sicherheit und Energieversorgungssicherheit Priorität eingeräumt wird;

4.

ersucht die Kommission, einen Vorschlag für einen gemeinsamen Interimsplan zu entwerfen, der Prioritäten für Reformen enthalten soll, die sich an den Aktionsplänen orientieren, welche im Rahmen der ENP entwickelt wurden, um das ausgesetzte Ratifizierungsverfahren des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen Belarus und der Europäischen Union wieder in Gang zu bringen; ist insofern der Ansicht, dass die Blockierung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und Belarus, das seit 1997 ausgesetzt ist, aufgehoben werden sollte, sobald alle politischen Reformen abgeschlossen und durchgeführt sind;

5.

fordert die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung auf, eine Erhöhung ihrer finanziellen Unterstützung für Belarus unter besonderer Berücksichtigung der Situation kleiner und mittlerer Unternehmen in Betracht zu ziehen und gleichzeitig ihr Mandat zu überprüfen, um den Übergang von Belarus zu Demokratie, einer pluralistischen Gesellschaft und Marktwirtschaft zu fördern; vertritt die Überzeugung, dass diese mögliche finanzielle Unterstützung vom Erreichen substantieller Fortschritte in den im Folgenden dargestellten Bereichen abhängig gemacht werden sollte;

6.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu erwägen, um das Geschäftsklima, Handel, Investitionen, Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Belarus zu verbessern; nimmt die Bemühungen und Erfolge von Belarus hinsichtlich der Abmilderung der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise und der Ankurbelung der Wirtschaft durch den Abbau von Investitionshemmnissen sowie die Reform von Schutzrechten und des privaten Sektors zur Kenntnis;

7.

betont, dass die Anstrengungen im Kampf gegen die Korruption, zur Verbesserung der Transparenz und für eine Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die von entscheidender Bedeutung sind, um mehr ausländische Investitionen anzuziehen, bisher nicht ausreichend waren;

8.

fordert die Kommission auf, Empfehlungen für die eventuelle Annahme von Richtlinien über die erleichterte Ausstellung von Visa und für Wiederaufnahmevereinbarungen mit Belarus auszuarbeiten, sobald die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind; hält solche Maßnahmen für grundlegend, um die Hauptziele der EU-Politik gegenüber Belarus zu erreichen, insbesondere den Ausbau der zwischenmenschlichen Kontakte, die Integration von Belarus in die europäischen und regionalen Prozesse und die Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in diesem Land, so dass er nicht mehr rückgängig zu machen ist;

9.

fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die Möglichkeit einer Senkung der Visagebühren und eine Vereinfachung der entsprechenden Antragsverfahren für belarussische Bürger bei deren Einreise in den Schengen-Raum in Erwägung zu ziehen; hebt hervor, dass das langfristige Ziel die Einführung eines visafreien Reiseverkehrs zwischen der Europäischen Union und Belarus ist; fordert die staatlichen Stellen von Belarus nachdrücklich auf, das Abkommen zur Abschaffung der Visumpflicht für Einwohner der Grenzgebiete mit benachbarten EU-Ländern zu unterzeichnen;

10.

verurteilt aufs Schärfste die jüngste Verweigerung von Einreisevisa für Agnieszka Romaszewska, Direktorin beim Fernsehsender Belsat, Professoren der Universität Bialystok, Christos Pourgourides, Mitglied des zyprischen Parlaments, und Emanuelis Zingeris, Mitglied des litauischen Parlaments;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, für den Fall, dass Belarus im Laufe des kommenden Jahres erkennbare Fortschritte macht und die diesbezüglichen Kriterien erfüllt, eine endgültige Aufhebung der Reisebeschränkungen sowie Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Beschleunigung der Wiederaufnahme von Belarus in die europäische Familie der demokratischen Nationen in Erwägung zu ziehen;

12.

stellt fest, dass dem wechselseitig fruchtbaren Dialog zwischen Belarus und der Europäischen Union durch die interparlamentarische Zusammenarbeit innerhalb von EURONEST neue Dynamik verliehen werden sollte; stellt fest, dass Belarus eingeladen werden wird, an der EURONEST-Versammlung – der parlamentarischen Dimension der Östlichen Partnerschaft – in vollem Umfang und gleichberechtigt teilzunehmen, sobald freie und faire Wahlen zum Parlament von Belarus stattfinden, und ist der Auffassung, dass bis dahin Übergangsregelungen Anwendung finden sollten;

13.

ist der Meinung, dass alle Mitgliedstaaten und ihre Regierungen eine kohärente Haltung in ihren Beziehungen mit Drittländern einnehmen sollten, die sich auf die Gemeinsamen Standpunkte stützt, auf die man sich im Rat geeinigt hat; ist auch der Auffassung, dass die europäischen Institutionen eine gemeinsame Strategie verfolgen und ihre Bemühungen um konkrete Ergebnisse in den Beziehungen der Europäischen Union zu Belarus bündeln sollten; fordert alle Vertreter der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten auf, besonders bei ihren Besuchen in Belarus politische Treffen mit Vertretern der demokratischen Opposition zu organisieren;

14.

fordert Belarus auf, seine Zusammenarbeit mit dem ODIHR bei der OSZE im Bereich der Wahlgesetzgebung fortzusetzen und erwartet, dass das neue Wahlgesetz internationalen Standards entsprechen und vor den im Frühjahr 2010 anstehenden nächsten Kommunalwahlen in Kraft treten wird;

15.

betont, dass eindeutige und erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratisierung innerhalb des nächsten Jahres erwartet werden, um die Sanktionen vollständig aufheben zu können, und dass für eine vollständige Wiederannährung an Belarus folgende Bedingungen erfüllt sein sollten:

Gewährleistung der Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch Anpassung des Mediengesetzes an die Empfehlungen des Berichts der Internationalen Erkundungsmission in der Republik Belarus (20.-24. September 2009);

Gewährleistung von Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch Aufhebung von Artikel 193-1 des belarussischen Strafgesetzbuches, wonach Handlungen im Namen nicht registrierter öffentlicher Vereinigungen, politischer Parteien und Stiftungen Straftaten sind;

Zulassung der Eintragung aller politischen Parteien und gesellschaftlichen Organisationen;

Gewährleistung der Religionsfreiheit auch für andere religiöse Bekenntnisse als die Orthodoxe Kirche, insbesondere Nichtbehinderung der Tätigkeit der New Life Church;

Nichtbehinderung der Tätigkeit von Organisationen, die bereits in Belarus tätig sind, etwa durch eine Erhöhung von Mieten (wie im Fall der Belarussischen Volksfront) oder rechtswidrige Besteuerung von Vorhaben, die mit EU-Fördermitteln realisiert werden (wie etwa im Fall des belarussischen Helsinki-Ausschusses);

Schaffung günstiger Bedingungen für die Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen und unabhängigen Medien;

Gewährleistung politischer Rechte und Freiheiten durch Beendigung der Praxis politisch motivierter Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere von Entlassungen aus Arbeitsverhältnissen und Verweisen von Hochschulen (Taciana Schaputka wurde aufgrund ihrer Teilnahme am Forum der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft in Brüssel von ihrer Hochschule verwiesen);

Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung wegen angeblicher Umgehung des Wehrdienstes von Studenten, die aufgrund ihres Eintretens für die Bürgerrechte von ihren Universitäten verwiesen wurden und ihr Studium im Ausland fortsetzen müssen;

Überprüfung aller Fälle von Zwangsrekrutierung, die gegen die Rechte mehrerer junger Aktivisten wie Franak Wjatschorka, Iwan Schyla und Smiter Fedaruk verstoßen und staatlicher Geiselnahme gleichkommen;

16.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass nach anfänglichen positiven Schritten der Regierung von Belarus keine weiteren wesentlichen Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der Grundfreiheiten erzielt wurden; erinnert diesbezüglich an die anhaltende Repression gegen politische Gegner und die Weigerung, politische Parteien (Belarussische Christdemokratische Partei), nichtstaatliche Organisationen (Viasna) und unabhängige Medien (TV Belsat) zu registrieren; ersucht die staatlichen Stellen von Belarus erneut, die Urteile gegen Teilnehmer einer friedlichen Demonstration vom Januar 2008, mit denen deren persönliche Freiheit stark eingeschränkt wurde, sowie den Fall der Inhaftierung von Artsyom Dubski zu überprüfen; weist darauf hin, dass diese Personen nach Einschätzung von Amnesty International politische Gefangene sind; fordert die sofortige Freilassung der Unternehmer Mikalai Awtuchowitsch und Uladzimir Asipenka, die sich seit acht Monaten in Untersuchungshaft befinden;

17.

fordert die belarussische Regierung auf, im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe (wie in der Resolution der UN-Generalversammlung 62/149 vom 18. Dezember 2007 vorgesehen) unverzüglich ein Moratorium für alle Todesurteile und Hinrichtungen zu verfassen, die Urteile aller Häftlinge, die ihre Hinrichtung erwarten, sofort in Gefängnisstrafen umzuwandeln, die nationalen Rechtsvorschriften an die Verpflichtungen des Landes gemäß den internationalen Menschenrechtsübereinkommen anzupassen und sicherzustellen, dass die international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren strikt eingehalten werden;

18.

fordert die belarussischen Behörden auf, eine unparteiische und transparente Untersuchung im Zusammenhang mit der Entführung junger Aktivisten (Artur Finkevic, entführt am 17. Oktober 2009, Nasta Palazhanka und Dzianis Karnou, beide entführt am 5. Dezember 2009, Uladzimir Lemesh, entführt am 27. November 2009, Zmitser Dashkevich, entführt am 5. Dezember 2009, und Yauhen Afnahel, entführt am 6. Dezember 2009) sowie dem kürzlichen Tod von Valiantsin Dounar, einem Mitglied und Aktivisten der Belarussischen Volksfront, einzuleiten und die Ergebnisse dieser Untersuchung zu veröffentlichen;

19.

fordert die staatlichen Stellen von Belarus auf, die Rechte nationaler Minderheiten in Einklang mit dem Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 zu achten; fordert die staatlichen Stellen von Belarus in diesem Zusammenhang auf, die Union der Polen in Belarus unter der Leitung von Andżelika Borys anzuerkennen, die beim Kongress des Verbands der Polen am 15. März 2009 erneut zu dessen Vorsitzender gewählt wurde;

20.

ruft die belarussische Regierung auf, mit den Vertretern der demokratischen Opposition in einen echten Dialog einzutreten; betont in diesem Sinne die Notwendigkeit, die Rolle und Arbeitsweise des „Public Advisory Council“ zu definieren;

21.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und der Demokratisierung in Belarus mit Hilfe des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte umfassend und effektiv zu nutzen, und unterstreicht gleichzeitig, dass die Unterstützung der demokratischen Opposition ein integraler Bestandteil des Prozesses einer allmählichen Wiederannährung an Belarus sein muss;

22.

fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, dem unabhängigen belarussischen Fernsehsender Belsat finanzielle Unterstützung zu gewähren und die belarussische Regierung nachdrücklich aufzufordern, Belsat offiziell in Belarus zu registrieren; fordert die belarussische Regierung auf, es als Zeichen des guten Willens und der Änderung zum Positiven der in Wilna (Litauen) im Exil ansässigen belarussischen „Europäischen Humanistischen Universität“ (EHU) zu ermöglichen, rechtmäßig und mit der Garantie für die Freiheit ihrer Tätigkeit nach Belarus zurückzukehren sowie sich unter angemessenen Bedingungen für ihre künftige Entwicklung wieder in Minsk niederzulassen, insbesondere indem sie es der EHU ermöglicht, ihre Bibliothek wieder in Minsk einzurichten, wobei sie ihr die Räumlichkeiten dafür bereitstellt und die Voraussetzungen dafür schafft, dass die EHU ihre umfangreichen Sammlungen in Weißrussisch, Russisch, Englisch, Deutsch und Französisch der Öffentlichkeit zugänglich macht;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates, dem Sekretariat der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sowie dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0212.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/21


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo

P7_TA(2009)0118

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zur Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo

2010/C 286 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungpolitik vom 17. November 2009,

unter Hinweis auf den Zwischen- und den Abschlussbericht (S/2009/253 und S/2009/603) der Sachverständigengruppe für die Demokratische Republik Kongo („Sachverständigengruppe“), die aufgrund der Resolution 1771 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzt und mit den Resolutionen 1807 (2008) und 1857 (2008) verlängert wurde, sowie unter Hinweis auf die darin enthaltenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region (1),

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005, insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 27. Oktober 2009 zum Gebiet der Großen Seen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Oktober 2008 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

in Kenntnis der Resolution 1856 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, in der das Mandat des Einsatzes der der Vereinten Nationen in der Demokratischen Re publik Kongo (MONUC) spezifiziert wird,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Krieg und Unruhen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo dazu geführt haben, dass Morde, Vertreibungen und sexuelle Gewalt gegen Frauen, die von bewaffneten Rebellengruppen wie auch von Regierungstruppen, Streitkräften und Polizeikräften verübt wird, weit verbreitet sind und ein erschreckendes Ausmaß angenommen haben,

B.

in der Erwägung, dass der Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo seit 1998 5,4 Millionen Menschenleben gefordert hat und weiterhin – direkt oder indirekt – jeden Monat für den Tod von 45 000 Menschen verantwortlich ist (3), und in der Erwägung, dass es Berichten des UNHCR zufolge etwa 1 460 000 Binnenvertriebene in der DRK gibt, 980 000 davon in Nord-Kivu (4),

C.

in der Erwägung, dass die MONUC seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt ist, um die Zivilbevölkerung zu schützen, den Friedensprozess im Land zu fördern und die Regierung dabei zu unterstützen, die Kontrolle über die Regionen, die in die Kämpfe verwickelt sind, wiederzugewinnen,

D.

unter Hinweis darauf, dass MONUC weltweit der größte friedenssichernde Einsatz ist, der jährlich rund 1,4 Mrd. USD kostet und mit insgesamt 20 000 Soldaten vor allem in Nord- und Süd-Kivu durchgeführt wird, und dass es das Mandat der MONUC erlaubt, alle notwendigen Mittel anzuwenden, um jegliche den politischen Prozess gefährdende Gewaltanwendung von Seiten bewaffneter ausländischer oder kongolesischer Truppen zu verhindern und den Schutz der durch physische Gewalt unmittelbar bedrohten Zivilisten sicherzustellen,

E.

in der Erwägung, dass durch den illegalen Mineralienhandel in der Demokratischen Republik Kongo viele Akteure die Möglichkeit haben, Mineralien aus Gebieten zu erwerben, die von den Rebellengruppen kontrolliert werden, wodurch sie diese Rebellengruppen finanzieren, und in der Erwägung, dass dadurch der Konflikt genährt und verschärft wird,

F.

in der Erwägung, dass sowohl die Truppen der Demokratischen Republik Kongo als auch die Kämpfer der Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) an kriminellen Netzen zur Ausbeutung und zum Verkauf von Gold und Mineralien im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sein und im Gegenzug dafür Waffen erhalten sollen,

G.

in der Erwägung, dass Vergewaltigung zu einer Kriegswaffe geworden ist, von der die Rebellen, die Mitglieder der kongolesischen Armee und Zivilisten Gebrauch machen,

H.

in der Erwägung, dass Militäraktionen seit Januar 2009, einschließlich der Operation Kimia II, zur Entwaffnung von 1 243 (von geschätzten 6 000) Kämpfern der FDLR geführt haben, wobei allerdings die FDLR weiterhin Kämpfer rekrutiert und weltweit über ein ausgedehntes, komplexes Netz von Sympathisanten verfügt, die sie politisch und finanziell unterstützen (5),

I.

in der Erwägung, dass die jüngsten militärischen Operationen die humanitäre Krise noch verschlimmert haben, wodurch es zu weit verbreiteten Massakern und Menschenrechtsverletzungen kam,

J.

in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee, den Rebellen des gestürzten Generals Laurent Nkunda und den Kämpfern der FDLR sowie den Truppen der ugandischen „Widerstandsarmee des Herrn“ (LRA) weiterhin für unerträgliches Leiden der Zivilbevölkerung in der Region der östlichen Provinzen der DRK verantwortlich sind,

K.

in der Erwägung, dass die kongolesische Armee noch immer nicht über ausreichende personelle, technische und finanzielle Mittel verfügt, um ihre Aufgaben in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo zu erfüllen, und zudem ein Mangel an Disziplin in ihren Reihen herrscht, was ihre Rolle, nämlich Schutz der Bevölkerung und Wiederherstellung des Friedens, gefährdet,

L.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen kürzlich die logistische Hilfe und operationelle Unterstützung bestimmter Einheiten der kongolesischen Armee infolge von Anschuldigungen ausgesetzt haben, ihre Truppen hätten zwischen Mai und September 2009 Dutzende Zivilisten, einschließlich Frauen und Kindern, in Nord-Kivu getötet,

M.

in der Erwägung, dass mehrere humanitäre Organisationen gezwungen waren, ihre Tätigkeit einzustellen, und dass in Nord-Kivu 70 % – oder sogar noch mehr – der bedürftigen Menschen von den Bediensteten der humanitären Organisationen nicht erreicht werden können,

1.

verurteilt mit allem Nachdruck die Massaker, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten und die sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die nach wie vor vorkommen; fordert alle Akteure auf, die Bekämpfung der Straflosigkeit voranzutreiben;

2.

fordert ein unverzügliches Ende der Gewalt und der Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo; betont die Notwendigkeit weiterer Bemühungen, um den Tätigkeiten bewaffneter ausländischer Gruppierungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere der FDLR und der LRA, ein Ende zu setzen; fordert alle diese Gruppen auf, die Waffen unverzüglich niederzulegen und ihre Angriffe auf die Zivilbevölkerung einzustellen, und fordert alle Parteien, die die Vereinbarungen vom 23. März 2009 unterzeichnet haben, auf, den Waffenstillstand einzuhalten und ihren Verpflichtungen wirksam und nach Treu und Glauben nachzukommen;

3.

ist außerordentlich besorgt über die Verschlechterung der humanitären Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo nach den Gräueltaten an der örtlichen Bevölkerung, wie sie in zwei kürzlich erschienenen Berichten der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte beschrieben wurden; ist insbesondere besorgt über die jüngsten Berichte über von kongolesischen Soldaten durchgeführte gezielte Morde an mindestens 270 Zivilpersonen in den Städten Nyabiondo und Pinga in Nord-Kivu und neuerliche Kämpfe, durch die 21 800 Menschen aus ihren Häusern in und um Dongo im Westen des Landes vertrieben wurden; bekräftigt erneut, dass rasches Handeln notwendig ist, um eine neuerliche humanitäre Katastrophe zu verhindern;

4.

macht auf die entscheidende Rolle der MONUC und auf die Tatsache aufmerksam, dass ihr Mandat und ihre Einsatzregeln mit Entschlossenheit und auf einer permanenten Basis umgesetzt werden müssen, um die Sicherheit der Bevölkerung effektiver zu gewährleisten, ohne dass die kongolesischen Einheiten, die die Menschenrechte nicht achten, in irgendeiner Weise unterstützt werden;

5.

erkennt an, dass die Präsenz der MONUC weiterhin unerlässlich ist, und fordert, alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und die bedrohten Menschen schützen kann; fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf, sich an vorderster Front dafür einzusetzen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die MONUC in ihren operativen Kapazitäten unterstützt, indem er ihre Prioritäten, con denen es derzeit auf 41 gibt, straffer definiert;

6.

begrüßt die Verhaftung von Ignace Murwanashyaka, Anführer der FDLR und seines Stellvertreters, Straton Musoni, durch die deutschen Behörden als wichtigen Schritt auf dem Weg zur Befassung mit der Straflosigkeit;

7.

unterstreicht, dass die Wiederherstellung und die Reform des Justizwesens (unter Einbeziehung einer Dimension der Prävention und des Schutzes sowie mit dem Ziel der Bekämpfung der Straflosigkeit bei sexuellen Gewalthandlungen) sowie die Unterstützung und Wiedereingliederung der Opfer im Mittelpunkt der finanzierten Hilfsprogramme stehen müssen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Fälle von Massenvergewaltigungen im Osten der Demokratischen Republik Kongo dem Internationalen Strafgerichtshof vorgelegt werden;

8.

betont, dass es notwendig ist, die Angehörigen der kongolesischen Streitkräfte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, vor Gericht zu stellen, und unterstreicht die entscheidende Rolle der MONUC dabei; begrüßt deshalb die von Präsident Kabila geförderte Politik der Nulltoleranz gegenüber sexuellen Gewalthandlungen und den sonstigen Übergriffen der Streitkräfte und ermutigt die Regierung der DRK, ihre neue Strategie zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt unverzüglich und mit Unterstützung durch die MONUC umzusetzen;

9.

unterstreicht, wie wichtig die Schlüsselaufgaben der EUSEC RD Congo – Beratung und Hilfeleistung bei der Verteidigungsreform – für die Durchführung des überarbeiteten kongolesischen Reformplans für die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und für dessen Umsetzung in konkrete Maßnahmen sind; fordert ein verstärktes politisches Engagement der kongolesischen Behörden für das Vorankommen des Reformprozesses und spricht sich dafür aus, dass ein Koordinierungsmechanismus für eine Verteidigungsreform eingerichtet wird, die in kongolesischer Eigenverantwortung mit geeigneter Unterstützung durch die EUSEC durchgeführt wird;

10.

empfiehlt, dass die Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Sicherheit der Waffenarsenale, die Rechenschaftspflicht und die Verwaltung von Waffen und Munition als dringende Prioritäten fördert und – im Einklang mit den durch das Protokoll von Nairobi und das Regionalzentrum für Kleinwaffen festgelegten Normen – ein nationales Programm zur Kennzeichnung von Waffen einführt;

11.

begrüßt die in der Region dank der Verbesserung der diplomatischen Beziehungen zwischen der Demokratischen Republik Kongo und Ruanda erzielten Fortschritte; fordert die Demokratische Republik Kongo und Ruanda auf, die Friedensabkommen von Nairobi und Goma sowie das Abkommen von Ihusi vom 23. März 2009 uneingeschränkt umzusetzen;

12.

fordert alle Regierungen in der Region der Großen Seen und die Völkergemeinschaft auf, den bestehenden Dialog fortzuführen, um ihre Bemühungen zur Beendigung der Gewalt im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu koordinieren, und dabei der Aussöhnung, der menschlichen Sicherheit, einer verbesserten Rechenschaftspflicht der Justiz, der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen und ihrer Integration Rechnung zu tragen;

13.

bedauert die zunehmenden Gewaltakte gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die schwerwiegende Auswirkungen auf die humanitäre Lage vor Ort haben; fordert die Behörden mit Nachdruck auf, umfassende Ermittlungen im Zusammenhang mit allen Zwischenfällen einzuleiten und den Schutz unverzüglich zu verstärken;

14.

unterstreicht die Notwendigkeit der kontinuierlichen Bereitstellung und Aufstockung der Finanzmittel für die humanitäre Hilfe zugunsten des Ostteils der Demokratischen Republik Kongo angesichts der steigenden Zahl von Binnenvertriebenen und der sich verschlechternden Bedingungen; unterstützt zu diesem Zweck den am 30. November 2009 von den Vereinten Nationen und 380 humanitären und nichtstaatlichen Organisationen verkündeten Aufruf, im Jahre 2010 einen Betrag von 7,1 Milliarden Dollar für die humanitäre Hilfe aufzubringen; fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihren angemessenen Beitrag dazu zu leisten;

15.

ist weiterhin besorgt über den illegalen Handel mit Mineralien und anderen Bodenschätzen, den die Rebellengruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo betreiben; fordert den Rat und die Kommission auf, bei den Gesprächen mit den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Nachbarländer auf der Umsetzung effektiver Systeme der Rückverfolgbarkeit und der Vorlage von Herkunftsnachweisen von Bodenschätzen zu bestehen und stärker gegen die Korruption vorzugehen;

16.

fordert eine Rückkehr zum Dialog, der zur Schaffung des Amani-Programms für Sicherheit, Befriedung, Stabilisierung und Wiederaufbau in Nord- und Südkivu geführt hat;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Organen der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem für humanitäre Angelegenheiten zuständigen Untergeneralsekretär der Vereinten Nationen und Nothilfekoordinator, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und den Regierungen und Parlamenten der Länder der Region der Großen Seen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 40.

(2)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 83.

(3)  http://www.theirc.org/special-reports/congo-forgotten-crisis

(4)  http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e45c366

(5)  http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=2829#C1


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/25


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Uganda: Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualiät

P7_TA(2009)0119

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf eines Gesetzes zum Verbot von Homosexualität in Uganda

2010/C 286 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der in den UN-Menschenrechtskonventionen und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Verpflichtungen, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten und Diskriminierung verbieten,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (Cotonou-Abkommen) und die darin enthaltenen Menschenrechtsklauseln, insbesondere Artikel 9,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und Mittel zur Bekämpfung von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene vorsehen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21, der Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung untersagt,

unter Hinweis auf alle Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Homophobie und der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Homophobie, Minderheitenschutz und Antidiskriminierungspolitik, insbesondere die Entschließungen vom 18. Januar 2006 zu Homophobie in Europa (2) sowie vom 15. Juni 2006 zur Zunahme von rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle in Europa (3) und vom 26. April 2007 zu Homophobie in Europa (4),

unter Hinweis auf die Sitzung des Ausschusses für politische Angelegenheiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) AKP-EU in Luanda vom 28. November 2009,

in Kenntnis der Entschließung der PPV AKP-EU vom 3. Dezember 2009 zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Abgeordnete David Bahati am 25. September 2009 im ugandischen Parlament den Entwurf eines Gesetzes für Maßnahmen zur Bekämpfung von Homosexualität „Anti Homosexuality Bill 2009“ eingereicht hat,

B.

in der Erwägung, dass dieser Gesetzentwurf die Einführung härterer Strafen zur strafrechtlichen Verfolgung von Homosexualität und die Verhängung lebenslanger Haftstrafen oder der Todesstrafe gegen mutmaßliche Lesben, Schwule, Bi- oder Transsexuelle (LGBT) vorsieht,

C.

in der Erwägung, dass der Gesetzentwurf eine Bestimmung enthält, wonach jede - auch heterosexuelle - Person, die den Behörden nicht innerhalb von 24 Stunden die Identität aller ihr bekannten lesbischen, homosexuellen, bi- oder transsexuellen Personen preisgibt, oder die für die Menschenrechte von Personen eintritt, die lesbisch, schwul, bisexuell oder transsexuell sind, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren rechnen muss,

D.

in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Gesetz es Uganda erlauben würde, alle seine auf internationaler oder regionaler Ebene übernommenen Verpflichtungen zu annullieren, die seiner Ansicht nach zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen,

E.

in der Erwägung, dass das Gesetz bereits vom Mitglied der Europäischen Kommission De Gucht, der britischen, französischen und schwedischen Regierung sowie vom Präsidenten der Vereinigten Staaten, Barak Obama und dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des US-Repräsentantenhauses verurteilt wurde,

F.

in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Gesetz von Nichtregierungsorganisationen weltweit und in Uganda selbst als gravierendes Hindernis bei der Bekämpfung von HIV/AIDS in der homosexuellen Bevölkerung scharf kritisiert wurde,

G.

unter Hinweis darauf, dass Homosexualität in Afrika nur in 13 Ländern legal ist, in 38 Ländern dagegen unter Strafe gestellt ist, wobei in Ländern wie Mauretanien, Sudan und im Norden Nigerias auf Homosexualität auch die Todesstrafe steht, und in der Erwägung, dass die Annahme eines solchen Gesetzes in Uganda zu Nachahmungseffekten in anderen afrikanischen Ländern führen könnte, wo Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung bereits verfolgt werden oder verfolgt werden könnten,

1.

betont, dass die sexuelle Ausrichtung unter das individuelle Recht auf Privatsphäre fällt, das durch die internationalen rechtlichen Übereinkünfte zum Schutz der Menschenrechte garantiert wird, denen zufolge Gleichstellung und Nichtdiskriminierung gefördert werden sollten und die Meinungsfreiheit garantiert werden sollte; verurteilt vor diesem Hintergrund das als „Anti Homosexuality Bill 2009“ vorgeschlagene Gesetz;

2.

fordert in diesem Sinne die politischen Verantwortlichen in Uganda auf, das Gesetz nicht zu billigen und ihre Gesetzgebung zu revidieren, um Homosexualität zu entkriminalisieren;

3.

erinnert die Regierung Ugandas an ihre Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht und dem Abkommen von Cotonou, das zur Achtung der allgemeinen Menschenrechte aufruft;

4.

erinnert an die Erklärungen der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker und des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, wonach ein Staat durch seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften seine internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte nicht außer Kraft setzen kann;

5.

ist zutiefst besorgt darüber, dass internationale Geber, Nichtregierungsorganisationen und humanitäre Hilfsorganisationen, sollte das Gesetz in Kraft treten, ihr Engagement in bestimmten Bereichen möglicherweise überdenken oder einstellen müssten;

6.

wendet sich entschieden gegen jegliche Bestrebungen, die Todesstrafe einzuführen;

7.

fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich bei den ugandischen Regierungsstellen vorstellig zu werden und für den Fall, dass das Gesetz in Kraft tritt und es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ihre Beziehungen zu Uganda neu zu überdenken und möglicherweise auch einen anderen Veranstaltungsort für die Konferenz zur Überarbeitung des Statuts von Rom vorzuschlagen, die für den 31. Mai 2010 geplant ist;

8.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation in Drittländern zu analysieren, was Hinrichtungen, Strafverfolgung und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung betrifft, und weltweit gemeinsam tätig zu werden, um die Achtung der Menschenrechte in diesen Ländern durch geeignete Mittel, einschließlich einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit lokalen Nichtregierungsorganisationen, zu fördern;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten der Republik Uganda und des ugandischen Parlaments zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 179.

(3)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 491.

(4)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 776.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/27


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Aserbaidschan: Freiheit der Meinungsäußerung

P7_TA(2009)0120

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu Aserbaidschan: Recht der freien Meinungsäußerung

2010/C 286 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere die Entschließungen vom 9. Juni 2005 (1) und vom 27. Oktober 2005 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einer effektiveren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten (4),

unter Hinweis auf die von der Europäischen Union am 22. Januar 2009 abgegebene Erklärung zur Freiheit der Medien in Aserbaidschan und die Erklärung der EU-Präsidentschaft vom 12. November 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs des Europarates vom 12. November 2009 zur Freiheit der Meinungsäußerung in Aserbaidschan,

unter Hinweis auf die Erklärungen des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit zur Verschlechterung der Lage der Medien in Aserbaidschan, einschließlich seiner Erklärungen vom 22. Mai 2007, 11. April 2008, 17. Juli 2008, 30. Dezember 2008, 21. April 2009, 10. September 2009, 14. Oktober 2009 und 11. November 2009,

unter Hinweis auf die von der Europäischen Union am 9. Juli 2009 im Ständigen Rat der OSZE abgegebene Erklärung, in der sie ihre uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit in Bezug auf Aserbaidschan bekundete, sowie die Erklärung der EU-Präsidentschaft vom 12. November 2009 zur Verurteilung der jugendlichen Aktivisten und Blogger Emin Milli und Adnan Hajizade,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und der Partnerschaft Ost mitwirkt und zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, die grundlegende Werte der beiden genannten Initiativen sind, verpflichtet ist,

B.

in der Erwägung, dass der Rat im September 2009 beschlossen hat, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den drei Ländern des Südkaukasus zu intensivieren, und die Kommission aufgefordert hat, Entwürfe von Verhandlungsleitlinien für neue Abkommen vorzubereiten, die die derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, welche demnächst auslaufen werden, ersetzen sollen,

C.

unter Hinweis darauf, dass auf Grund des von Präsident Ilham Alijew am 28. Dezember 2007 unterzeichneten Dekrets 119 Häftlinge – darunter fünf Journalisten – freigelassen wurden,

D.

unter Hinweis auf die zahlreichen Belege dafür, dass auch in jüngster Zeit Angehörige der Medien in Aserbaidschan verurteilt, verfolgt und eingeschüchtert worden sind; unter Hinweis darauf, dass entsprechende Schilderungen in dem dem Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Bildung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vor kurzem vorgelegten Hintergrundbericht über die Achtung der Freiheit der Medien sowie in Berichten von Amnesty International und der Organisation Reporter ohne Grenzen enthalten sind,

E.

in der Erwägung, dass sich das Klima für die Medien in den letzten Jahren – ungeachtet des ENP-Aktionsplans – verschlechtert hat, was darin zum Ausdruck kommt, dass unabhängige Fernseh- und Radiostationen vorübergehend geschlossen wurden, führende Zeitungen der Opposition aus ihren Büros zwangsgeräumt wurden, zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Angehörige der Medien stattfanden und es physische Übergriffe gegen Journalisten gegeben hat, was unter ihnen zu einem weit verbreiteten Gefühl der Angst und zur Selbstzensur geführt hat; unter Hinweis darauf, dass im Dezember 2008 die BBC, Radio Free Europe/Radio Liberty und andere ausländische Medien von der Ausstrahlung auf FM-Radiofrequenzen ausgeschlossen wurden,

F.

unter Hinweis darauf, dass die Blogger Emin Milli und Adnan Hajizade am 8. Juli 2009 verhaftet wurden, nachdem sie von zwei Männern in einem Restaurant in der Hauptstadt Baku angegriffen worden waren, wo sie den Aussagen von Zeugen zufolge, die von Amnesty International befragt wurden, tätlich bedroht wurden, als sie mit anderen Aktivisten zu Abend aßen,

G.

unter Hinweis darauf, dass die beiden Blogger über Online-Netzwerke – unter anderem YouTube, Facebook und Twitter – Informationen über die politische Lage in Aserbaidschan verbreitet und die Regierung des Landes kritisiert hatten; unter Hinweis darauf, dass das Gericht des Stadtbezirks Sabail der Hauptstadt Baku die beiden Blogger Emin Milli und Adnan Hajizade am 11. November 2009 unter der Anschuldigung des „Rowdytums“ und der Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu zweieinhalb bzw. zwei Jahren Haft verurteilte,

H.

unter Hinweis darauf, dass die Anschuldigungen gegen die beiden Aktivisten offensichtlich politisch motiviert waren,

1.

bedauert, dass die Blogger Emin Milli und Adnan Hajizada am 11. November 2009 auf der Grundlage von in höchstem Maße unglaubwürdigen Anschuldigungen und im Anschluss an ein unfaires Gerichtsverfahren zu harten Haftstrafen verurteilt wurden; fordert die unverzügliche Freilassung von Emin Milli und Adnan Hajizada sowie ein neues, völlig offenes und faires Verfahren auf der Grundlage unvoreingenommener polizeilicher Ermittlungen und in Übereinstimmung mit sämtlichen einschlägigen internationalen Standards;

2.

ist besorgt über die Verschlechterung der Freiheit der Medien in Aserbaidschan; bedauert die Praxis der Verhaftung, Strafverfolgung und Verurteilung von Journalisten der Opposition auf der Grundlage unterschiedlicher strafrechtlicher Anschuldigungen, wie es der Fall von Eynulla Fatullajew zeigt; fordert die aserbaidschanischen Regierungsstellen auf, die inhaftierten Journalisten unverzüglich freizulassen;

3.

erinnert an die im März 2005 von Präsident Ilham Alijew abgebene Erklärung, in der er ausführte, dass die Rechte jedes Journalisten geschützt würden und vom Staat verteidigt werden sollten;

4.

fordert die aserbaidschanischen Regierungsstellen auf, sich des Problems der fehlenden polizeilichen Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen und Verfolgung von Journalisten und der Tatsache anzunehmen, dass viele Straftaten bisher straflos geblieben sind; unterstreicht, dass die Sicherheit der Angehörigen der Medien dringend verstärkt werden muss; begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen der strafrechtlichen Vorschriften über Verleumdung und Beleidigung, da diese Vorschriften Hindernisse für die Wahrnehmung des Rechts der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf Information schaffen und zu Selbstzensur führen könnten, und fordert ihre zügige Annahme;

5.

fordert die aserbaidschanischen Regierungsstellen dringend auf, der Sicherheit und der Freiheit von Aktivisten der Zivilgesellschaft – insbesondere derjenigen, die in nichtstaatlichen Jugendorganisationen aktiv sind, sowie von Journalisten und Medienangehörigen – besondere Aufmerksamkeit zu widmen, unverzüglich Schritte zu ergreifen, um Einzelpersonen friedliche und demokratische Aktivitäten zu erlauben, die ungehinderte und frei von staatlicher Einmischung durchgeführte Organisation solcher Aktivitäten zu gestatten und im Anschluss an die jüngste Welle der Gewalt gegen Medienvertreter für den Schutz von Journalisten zu sorgen;

6.

bedauert die Reihe von negativen Entwicklungen in Verbindung mit den Medien und einzelnen Journalisten in Aserbaidschan, die im Hintergrundbericht über die Achtung der Medienfreiheit aufgelistet werden, welcher vor kurzem für den Ausschuss für Kultur, Wissenschaft und Bildung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vorbereitet wurde; nimmt den neuesten regelmäßigen Bericht zur Kenntnis, den der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit dem OSZE-Rat vorgelegt hat, sowie die ernsten Befürchtungen, die von internationalen nichtstaatlichen Organisationen wie dem Ausschuss zum Schutz von Journalisten, der Organisation Reporter ohne Grenzen, International PEN und Human Rights Watch geäußert werden;

7.

fordert die aserbaidschanischen Regierungsstellen dringend auf, die FM-Radiolizenzen einer Reihe von internationalen Rundfunkanstalten (BBC World Service, Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty) zu verlängern; weist darauf hin, dass die Einstellung der Programme dieser Sender auf FM-Frequenzen wichtige, objektive und wertvolle unabhängige Quellen für eine qualitativ hochwertige öffentliche Berichterstattung zum Schweigen bringt und die Vielfalt der Medien in Aserbaidschan einschränkt;

8.

fordert die aserbaidschanischen Regierungsstellen auf, hinreichende Fortschritte bei der Erfüllung der in der Erklärung des Europäischen Rates vom 19./20. März 2009 zur Partnerschaft Ost festgelegten Voraussetzungen für die Intensivierung der vertraglichen Beziehungen nachzuweisen, insbesondere auf dem Gebiet der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte;

9.

begrüßt die von den aserbaidschanischen Regierungsstellen unternommenen Bemühungen, einschließlich der beiden 2009 einberufenen Sitzungen der staatlichen Kommission Aserbaidschans für die europäische Integration, die bestehenden Mechanismen zum Schutz der Menschenrechte zu verbessern und die Kapazität der demokratischen Institutionen im Lande zu verstärken; fordert die Europäische Union und Aserbaidschan auf, ihren Dialog über Menschenrechtsfragen zu intensivieren;

10.

begrüßt die Teilnahme der aserbaidschanischen Regierungsstellen an der Überprüfung Aserbaidschans in der sechsten Sitzung der UN-Arbeitsgruppe „Allgemeine Periodische Überprüfung“ (Universal Periodic Review – UPR), die am 6. Februar 2009 stattfand, und fordert die Regierung Aserbaidschans auf, die UPR-Empfehlungen uneingeschränkt umzusetzen, unter anderem durch Ratifizierung des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes, die Entkriminalisierung von Verleumdung und Beleidigung, um jedweden überflüssigen Druck auf Journalisten zu beseitigen, die Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Medien, die Sicherstellung des Zugangs zu Rundfunkmedien, die Durchführung von Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die Straftaten begehen und Journalisten und Menschenrechtsaktivisten verfolgen, die effektive Umsetzung des Rechts auf Abhaltung friedlicher Versammlungen und der Vereinigungsfreiheit, die Verbesserung der Bedingungen in den Haftanstalten und den Schutz der Rechte von verwundbaren Gruppen, einschließlich Minderheiten, Migranten, Asylbewerben und Vertriebenen;

11.

erwartet mit Interesse die Umsetzung des von der aserbaidschanischen Regierung aufgelegten Projekts „Unterstützung für Justizreformen in Aserbaidschan“, das dazu bestimmt ist, die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit zu verbessern, insbesondere was die Gründung und die Arbeit der Justizakademie und der regionalen Justizministerien sowie Reformen im Strafvollzugssystem in Übereinstimmung mit internationalen Standards betrifft;

12.

fordert die aserbaidschanischen Regierungsstellen auf, die Gewähr dafür zu bieten, dass die Kommunalwahlen am 23. Dezember 2009 frei und fair sein und internationalen Normen entsprechen werden, und würdigt die Bedeutung des Wahlprozesses für den Aufbau funktionsfähiger staatlicher Strukturen durch kontinuierliche demokratische Reformen auf kommunaler Ebene und die Konsolidierung der Zivilgesellschaft und des politischen Systems insgesamt;

13.

begrüßt die Einrichtung der neuen Unterausschüsse im Rahmen des Kooperationsausschusses EU-Aserbaidschan, die den institutionellen Rahmen für Debatten über den Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie über die Achtung der Menschenrechte und die Demokratie, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik, das Gesundheitswesen, die Bereiche Bildung und Jugend, Kultur, Informationsgesellschaft, die audiovisuelle Politik, Wissenschaft und Technologie stärken werden;

14.

fordert verstärkte Bemühungen Aserbaidschans, um den ENP-Aktionsplan uneingeschränkt umzusetzen, und fordert die Kommission auf, Aserbaidschan weiterhin bei diesen Bemühungen zu unterstützen;

15.

fordert den Präsidenten der Republik Aserbaidschan auf, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Strukturen der Staatssicherheit in seinem Land – insbesondere in Bezug auf die Medien und andere Menschenrechtsfragen – zu überwachen, da ihre Arbeit und ihre Vorgehensweise auf eine bewusste Entfernung Aserbaidschans von der Europäischen Union hinauslaufen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Präsidenten und dem Parlament Aserbaidschans zu übermitteln.


(1)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 569.

(2)  ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 567.

(3)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 443.

(4)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 53.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 16. Dezember 2009

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/30


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Prüfung der Mandate

P7_TA(2009)0109

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zur Prüfung der Mandate (2009/2091(REG))

2010/C 286 E/08

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (1),

gestützt auf die Artikel 3, 4 und 9 sowie auf Anlage I seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der offiziellen Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0073/2009),

A.

in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 jene Aufgaben festgelegt sind, die mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar sind,

B.

insbesondere in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ab Beginn der laufenden Wahlperiode unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments jeglichen Mitgliedstaats ist, einschließlich des Vereinigten Königreichs, da die vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich dieses Akts nicht länger Anwendung findet,

C.

in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs infolgedessen die Verordnung 2008 zur Mandatsausübung im Europäischen Parlament (Beschränkungen zur Mitgliedschaft im Oberhaus)(„European Parliament (House of Lords Disqualification) Regulations 2008“) erlassen hat, wonach die Mitglieder des Oberhauses („House of Lords“), die den Stand eines Peers auf Lebenszeit innehaben, während der Zeit, in der sie Mitglied des Europäischen Parlaments sind, kein Sitz- oder Stimmrecht im House of Lords oder in einem von dessen Ausschüssen haben, und ihnen keine Vorladung zugestellt werden kann, solange sie gemäß dieser Verordnung Beschränkungen unterliegen,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 und Anlage I der Geschäftsordnung die Mitglieder des Europäischen Parlaments gehalten sind, eine Erklärung abzugeben, in der ihre beruflichen Tätigkeiten und alle anderen von ihnen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten genau anzugeben sind,

E.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament die Namen der gewählten Kandidaten mitgeteilt haben, einige von ihnen jedoch noch nicht oder mit Verspätung die Liste der etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Geschäftsordnung übermittelt haben,

F.

in der Erwägung, dass manche Mitgliedstaaten erst teilweise mitgeteilt haben, welche Kandidaten gewählt wurden und diese Mitteilung erst später vervollständigt haben,

G.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten derzeit die Prüfung der ihnen unterbreiteten Anfechtungen der Wahl einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß den geltenden nationalen Gesetzen stattfindet und dass diese Verfahren dazu führen könnten, dass die Wahl der betreffenden Mitglieder für ungültig erklärt wird,

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 des Akts vom 20. September 1976 über die Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats seiner Mitglieder lediglich bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des genannten Akts befindet, mit Ausnahme jedes eventuellen Verstoßes gegen die Wahlvorschriften in den nationalen Gesetzen, auf die der Akt verweist,

1.

erklärt vorbehaltlich etwaiger rechtsgültiger Entscheidungen der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen die Wahlergebnisse angefochten wurden, das Mandat der in der Anlage dieses Beschlusses aufgeführten Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Wahl von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt wurde und die die schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 sowie gemäß Anlage I der Geschäftsordnung abgegeben haben, für gültig;

2.

wiederholt das Ersuchen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament nicht nur die Namen der gewählten Kandidaten mitzuteilen, sondern auch die Namen etwaiger Stellvertreter, einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses, zu übermitteln;

3.

ersucht die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Prüfung der ihnen unterbreiteten Anfechtungen so bald wie möglich abzuschließen und das Europäische Parlament vom Ergebnis dieser Prüfung zu unterrichten;

4.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verordnung 2008 des Vereinigten Königreichs zur Mandatsausübung im Europäischen Parlament (Beschränkungen der Mitgliedschaft im Oberhaus) und insbesondere deren Bestimmung 4 uneingeschränkt vereinbar sind mit dem Akt vom 20. September 1976, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, das geeignete Verfahren einzuleiten;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss den zuständigen nationalen Behörden und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.


Mittwoch, 16. Dezember 2009
ANLAGE

Verzeichnis der Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Mandat für gültig erklärt wird

GEWÄHLTE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS NACH MITGLIEDSTAAT

(14. Juli 2009)

Belgien (22 Mitglieder)

 

BELET Ivo

 

BREPOELS Frieda

 

CLAEYS Philip

 

DAERDEN Frédéric

 

DEHAENE Jean-Luc

 

DE KEYSER Véronique

 

DELVAUX Anne

 

DURANT Isabelle

 

EL KHADRAOUI Saïd

 

EPPINK Derk Jan

 

GROSCH Mathieu

 

LAMBERTS Philippe

 

MARCOURT Jean-Claude (1)

 

MICHEL Louis

 

NEYTS-UYTTEBROECK Annemie

 

RIES Frédérique

 

STAES Bart

 

STERCKX Dirk

 

TARABELLA Marc (2)

 

THYSSEN Marianne

 

VAN BREMPT Kathleen

 

VANHECKE Frank

 

VERHOFSTADT Guy

Bulgarien (17 Mitglieder)

 

BINEV Slavi

 

HYUSMENOVA Filiz Hakaeva

 

ILCHEV Stanimir

 

IOTOVA Iliana Malinova

 

IVANOVA Iliana

 

JELEVA Rumiana (3)

 

KALFIN Ivaylo

 

KAZAK Metin

 

KIRILOV Evgeni

 

KOVATCHEV Andrey (4)

 

MIHAYLOVA Nadezhda

 

NEDELCHEVA Mariya

 

PANAYOTOV Vladko Todorov

 

PARVANOVA Antonyia

 

STOYANOV Dimitar

 

STOYANOV Emil

 

URUTCHEV Vladimir

 

VIGENIN Kristian

Tschechische Republik (22 Mitglieder)

 

BŘEZINA Jan

 

BRZOBOHATÁ Zuzana

 

CABRNOCH Milan

 

ČEŠKOVÁ Andrea

 

DUŠEK Robert

 

FAJMON Hynek

 

FALBR Richard

 

HAVEL Jiří

 

KOHLÍČEK Jaromír

 

KOŽUŠNÍK Edvard

 

MAŠTÁLKA Jiří

 

OUZKÝ Miroslav

 

POC Pavel

 

RANSDORF Miloslav

 

REMEK Vladimír

 

ROITHOVÁ Zuzana

 

ROUČEK Libor

 

SEHNALOVÁ Olga

 

STREJČEK Ivo

 

TOŠENOVSKÝ Evžen

 

VLASÁK Oldřich

 

ZAHRADIL Jan

Dänemark (13 Mitglieder)

 

AUKEN Margrete

 

BENDTSEN Bendt

 

CHRISTENSEN Ole

 

JENSEN Anne E.

 

JØRGENSEN Dan

 

LØKKEGAARD Morten

 

MESSERSCHMIDT Morten

 

ROHDE Jens

 

ROSBACH Anna

 

SCHALDEMOSE Christel

 

SØNDERGAARD Søren Bo

 

THOMSEN Britta

 

TURUNEN Emilie

Deutschland (99 Mitglieder)

 

ALBRECHT Jan Philipp

 

ALVARO Alexander

 

BALZ Burkhard

 

BISKY Lothar

 

BÖGE Reimer

 

BRANTNER Franziska Katharina

 

BROK Elmar

 

BULLMANN Udo

 

BÜTIKOFER Reinhard

 

CASPARY Daniel

 

CHATZIMARKAKIS Jorgo

 

CRAMER Michael

 

CREUTZMANN Jürgen

 

DESS Albert

 

EHLER Christian

 

ERNST Cornelia

 

ERTUG Ismail

 

FERBER Markus

 

FLECKENSTEIN Knut

 

FLORENZ Karl-Heinz

 

GAHLER Michael

 

GEBHARDT Evelyne

 

GEIER Jens

 

GIEGOLD Sven

 

GLANTE Norbert

 

GRÄSSLE Ingeborg

 

GROOTE Matthias

 

HÄFNER Gerald

 

HÄNDEL Thomas

 

HARMS Rebecca

 

HAUG Jutta

 

HÄUSLING Martin

 

HIRSCH Nadja

 

HOHLMEIER Monika

 

JAHR Peter

 

JEGGLE Elisabeth

 

KAMMEREVERT Petra

 

KASTLER Martin

 

KELLER Franziska

 

KLASS Christa

 

KLINZ Wolf

 

KLUTE Jürgen

 

KOCH Dieter-Lebrecht

 

KOCH-MEHRIN Silvana

 

KRAHMER Holger

 

KREHL Constanze Angela

 

KREISSL-DÖRFLER Wolfgang

 

KUHN Werner

 

LAMBSDORFF Alexander Graf

 

LANGE Bernd

 

LANGEN Werner

 

LECHNER Kurt

 

LEHNE Klaus-Heiner

 

LEINEN Jo

 

LIESE Peter

 

LOCHBIHLER Barbara

 

LÖSING Sabine

 

MANN Thomas

 

MAYER Hans-Peter

 

MEISSNER Gesine

 

NEUSER Norbert

 

NIEBLER Angelika

 

PACK Doris

 

PIEPER Markus

 

POSSELT Bernd

 

PÖTTERING Hans-Gert

 

QUISTHOUDT-ROWOHL Godelieve

 

RAPKAY Bernhard

 

REIMERS Britta

 

REUL Herbert

 

RODUST Ulrike

 

ROTH-BEHRENDT Dagmar

 

RÜHLE Heide

 

SCHNELLHARDT Horst

 

SCHNIEBER-JASTRAM Birgit

 

SCHOLZ Helmut

 

SCHROEDTER Elisabeth

 

SCHULZ Martin

 

SCHULZ Werner

 

SCHWAB Andreas

 

SIMON Peter

 

SIPPEL Birgit

 

SOMMER Renate

 

STEINRUCK Jutta

 

THEIN Alexandra

 

THEURER Michael

 

TRÜPEL Helga

 

ULMER Thomas

 

VERHEYEN Sabine

 

VOSS Axel

 

WEBER Manfred

 

WEILER Barbara

 

WEISGERBER Anja

 

WESTPHAL Kerstin

 

WIELAND Rainer

 

WILS Sabine

 

WINKLER Hermann

 

ZELLER Joachim

 

ZIMMER Gabriele

Estland (6 Mitglieder)

 

KELAM Tunne

 

OJULAND Kristiina

 

OVIIR Siiri

 

PADAR Ivari

 

SAVISAAR Vilja

 

TARAND Indrek

Irland (12 Mitglieder)

 

AYLWARD Liam

 

CHILDERS Nessa

 

CROWLEY Brian

 

DE ROSSA Proinsias

 

GALLAGHER Pat the Cope

 

HARKIN Marian

 

HIGGINS Jim

 

HIGGINS Joe

 

KELLY Alan

 

KELLY Seán

 

McGUINNESS Mairead

 

MITCHELL Gay

Griechenland (22 Mitglieder)

 

ARSENIS Kriton

 

CHOUNTIS Nikolaos

 

GIANNAKOU Marietta

 

KOPPA Maria Eleni

 

KOUMOUTSAKOS Georgios

 

KRATSA-TSAGAROPOULOU Rodi

 

LAMBRINIDIS Stavros

 

PAFILIS Athanasios

 

PALIADELI Chrysoula

 

PAPAKONSTANTINOU Giorgos

 

PAPANIKOLAOU Georgios

 

PAPASTAMKOS Georgios

 

PLEVRIS Athanasios

 

PODIMATA Anni

 

POUPAKIS Konstantinos

 

RAPTI Sylvana

 

SKYLAKAKIS Theodoros

 

STAVRAKAKIS Georgios

 

TOUSSAS Georgios

 

TREMOPOULOS Michail

 

TSOUKALAS Ioannis

 

TZAVELA Niki

Spanien (50 Mitglieder)

 

ÁLVAREZ Magdalena

 

ANDRÉS BAREA Josefa

 

ARIAS ECHEVERRÍA Pablo

 

AYALA SENDER Inés

 

AYUSO Pilar

 

BADIA i CUTCHET Maria

 

BILBAO BARANDICA Izaskun

 

del CASTILLO VERA Pilar

 

CERCAS Alejandro

 

CORTÉS LASTRA Ricardo

 

DÍAZ DE MERA GARCÍA CONSUEGRA Agustín

 

ESTARÀS FERRAGUT Rosa

 

FISAS AYXELA Santiago

 

FRAGA ESTÉVEZ Carmen

 

GARCÍA-MARGALLO Y MARFIL José Manuel

 

GARCÍA PÉREZ Iratxe

 

GARDIAZÁBAL RUBIAL Eider

 

GARRIGA POLLEDO Salvador

 

de GRANDES PASCUAL Luis

 

GUERRERO SALOM Enrique

 

GUTIÉRREZ-CORTINES Cristina

 

HERRANZ GARCÍA Esther

 

ITURGAIZ ANGULO Carlos José

 

JÁUREGUI ATONDO Ramón

 

JIMÉNEZ-BECERRIL BARRIO Teresa

 

JUNQUERAS VIES Oriol

 

LOPE FONTAGNÉ Verónica

 

LÓPEZ AGUILAR Juan Fernando

 

LÓPEZ-ISTÚRIZ WHITE Antonio

 

MARTÍNEZ MARTÍNEZ Miguel Angel

 

MASIP HIDALGO Antonio

 

MATO ADROVER Gabriel

 

MAYOR OREJA Jaime

 

MÉNDEZ DE VIGO Íñigo

 

MENÉNDEZ del VALLE Emilio

 

MEYER Willy

 

MILLÁN MON Francisco José

 

MUÑIZ DE URQUIZA María Paloma

 

OBIOLS Raimon

 

PERELLÓ RODRÌGUEZ Andrés

 

RIERA MADURELL Teresa

 

ROMERO LÓPEZ Carmen

 

ROMEVA i RUEDA Raül

 

SALAFRANCA SÁNCHEZ-NEYRA José Ignacio

 

SÁNCHEZ PRESEDO Antolín

 

SOSA WAGNER Francisco

 

TREMOSA i BALCELLS Ramon

 

VIDAL-QUADRAS Alejo

 

YÁÑEZ-BARNUEVO GARCÍA Luis

 

ZALBA BIDEGAIN Pablo

Frankreich (72 Mitglieder)

 

ABAD Damien

 

ALFONSI François

 

ARIF Kader

 

AUDY Jean-Pierre

 

BARNIER Michel

 

BAUDIS Dominique

 

BÉCHU Christophe

 

BÉLIER Sandrine

 

BENARAB-ATTOU Malika

 

BENNAHMIAS Jean-Luc

 

BERÈS Pervenche

 

BESSET Jean-Paul

 

BOVÉ José

 

BRIARD AUCONIE Sophie

 

CADEC Alain

 

CANFIN Pascal

 

CASTEX Françoise

 

CAVADA Jean-Marie

 

COHN-BENDIT Daniel

 

DANJEAN Arnaud

 

DANTIN Michel

 

DATI Rachida

 

DAUL Joseph

 

DELLI Karima

 

DE SARNEZ Marielle

 

DÉSIR Harlem

 

DE VEYRAC Christine

 

FLAUTRE Hélène

 

FRANCO Gaston

 

GALLO Marielle

 

GAUZÈS Jean-Paul

 

GOLLNISCH Bruno

 

GOULARD Sylvie

 

GRELIER Estelle

 

GREZE Catherine

 

GRIESBECK Nathalie

 

GROSSETÊTE Françoise

 

GRUNY Pascale

 

GUILLAUME Sylvie

 

HÉNIN Jacky

 

HOANG NGOC Liem

 

HOARAU Elie

 

JADOT Yannick

 

JOLY Eva

 

JUVIN Philippe

 

KIIL-NIELSEN Nicole

 

LAMASSOURE Alain

 

LE FOLL Stéphane

 

LE HYARIC Patrick

 

LEPAGE Corinne

 

LE PEN Jean-Marie

 

LE PEN Marine

 

MATHIEU Véronique

 

MÉLENCHON Jean-Luc

 

MORIN-CHARTIER Elisabeth

 

PARGNEAUX Gilles

 

PEILLON Vincent

 

PONGA Maurice

 

RIQUET Dominique

 

RIVASI Michèle

 

ROCHEFORT Robert

 

SAÏFI Tokia

 

SANCHEZ-SCHMID Marie-Thérèse

 

SOULLIE Catherine

 

STRIFFLER Michèle

 

TIROLIEN Patrice

 

TRAUTMANN Catherine

 

VERGIAT Marie-Christine

 

VERGNAUD Bernadette

 

de VILLIERS Philippe

 

VLASTO Dominique

 

WEBER Henri

Italien (72 Mitglieder)

 

ALBERTINI Gabriele

 

ALFANO Sonia

 

ALLAM Magdi Cristiano

 

ANGELILLI Roberta

 

ANTINORO Antonello

 

ANTONIOZZI Alfredo

 

ARLACCHI Pino

 

BALDASSARRE Raffaele

 

BALZANI Francesca

 

BARTOLOZZI Paolo

 

BERLATO Sergio

 

BERLINGUER Luigi

 

BIZZOTTO Mara

 

BONSIGNORE Vito

 

BORGHEZIO Mario

 

BORSELLINO Rita

 

CANCIAN Antonio

 

CARONNA Salvatore

 

CASINI Carlo

 

COFFERATI Sergio Gaetano

 

COLLINO Giovanni

 

COMI Lara

 

COSTA Silvia

 

COZZOLINO Andrea

 

CROCETTA Rosario

 

DE ANGELIS Francesco

 

DE CASTRO Paolo

 

de MAGISTRIS Luigi

 

DE MITA Luigi Ciriaco

 

DOMENICI Leonardo

 

DORFMANN Herbert

 

FIDANZA Carlo

 

FONTANA Lorenzo

 

GARDINI Elisabetta

 

GUALTIERI Roberto

 

IACOLINO Salvatore

 

IOVINE Vincenzo

 

LA VIA Giovanni

 

MASTELLA Clemente

 

MATERA Barbara

 

MAURO Mario

 

MAZZONI Erminia

 

MILANA Guido

 

MORGANTI Claudio

 

MOTTI Tiziano

 

MUSCARDINI Cristiana

 

PALLONE Alfredo

 

PANZERI Pier Antonio

 

PATRICIELLO Aldo

 

PIRILLO Mario

 

PITTELLA Gianni

 

PRODI Vittorio

 

PROVERA Fiorello

 

RINALDI Niccolò

 

RIVELLINI Crescenzio

 

RONZULLI Licia

 

ROSSI Oreste

 

SALATTO Potito

 

SALVINI Matteo

 

SARTORI Amalia

 

SASSOLI David-Maria

 

SCOTTA' Giancarlo

 

SCURRIA Marco

 

SERRACCHIANI Debora

 

SILVESTRIS Sergio Paolo Francesco

 

SPERONI Francesco Enrico

 

SUSTA Gianluca

 

TATARELLA Salvatore

 

TOIA Patrizia

 

UGGIAS Giommaria

 

VATTIMO Gianni

 

ZANICCHI Iva

Zypern (6 Mitglieder)

 

HADJIGEORGIOU Takis

 

KASOULIDES Ioannis

 

MAVRONIKOLAS Kyriakos

 

PAPADOPOULOU Antigoni

 

THEOCHAROUS Eleni

 

TRIANTAPHYLLIDES Kyriacos

Lettland (8 Mitglieder)

 

GODMANIS Ivars

 

KALNIETE Sandra

 

KARIŅŠ Arturs Krišjānis

 

MIRSKIS Aleksandrs

 

RUBIKS Alfrēds

 

VAIDERE Inese

 

ŽDANOKA Tatjana

 

ZĪLE Roberts

Litauen (12 Mitglieder)

 

ANDRIKIENĖ Laima Liucija

 

BALČYTIS Zigmantas

 

BLINKEVIČIŪTĖ Vilija

 

DONSKIS Leonidas

 

IMBRASAS Juozas

 

LANDSBERGIS Vytautas

 

MORKŪNAITĖ Radvilė

 

PAKSAS Rolandas

 

PALECKIS Justas Vincas

 

SAUDARGAS Algirdas

 

TOMAŠEVSKI Valdemar

 

USPASKICH Viktor

Luxemburg (6 Mitglieder)

 

BACH Georges

 

ENGEL Frank

 

GOEBBELS Robert

 

GOERENS Charles

 

LULLING Astrid

 

TURMES Claude

Ungarn (22 Mitglieder)

 

ÁDER János

 

BALCZÓ Zoltán

 

BOKROS Lajos

 

DEUTSCH Tamás

 

GÁL Kinga

 

GLATTFELDER Béla

 

GÖNCZ Kinga

 

GURMAI Zita

 

GYŐRI Enikő

 

GYÜRK András

 

HANKISS Ágnes

 

HERCZOG Edit

 

JÁRÓKA Lívia

 

KÓSA Ádám

 

MORVAI Krisztina

 

ŐRY Csaba

 

SCHMITT Pál

 

SCHÖPFLIN György

 

SURJÁN László

 

SZÁJER József

 

SZEGEDI Csanád

 

TABAJDI Csaba Sándor

Malta (5 Mitglieder)

 

ATTARD-MONTALTO John

 

BUSUTTIL Simon

 

CASA David

 

GRECH Louis

 

SCICLUNA Edward

Niederlande (25 Mitglieder)

 

van BAALEN Johannes Cornelis

 

BELDER Bastiaan

 

BERMAN Thijs

 

BONTES Louis

 

BOZKURT Emine

 

van de CAMP Wim

 

CORNELISSEN Marije

 

van DALEN Peter

 

EICKHOUT Bas

 

GERBRANDY Gerben-Jan

 

HENNIS-PLASSCHAERT Jeanine

 

in 't VELD Sophia

 

de JONG Cornelis

 

de LANGE Esther

 

LIOTARD Kartika Tamara

 

MADLENER Barry

 

MANDERS Toine

 

MERKIES Judith A.

 

van NISTELROOIJ Lambert

 

OOMEN-RUIJTEN Ria

 

SARGENTINI Judith

 

SCHAAKE Marietje

 

STASSEN Laurence J.A.J.

 

van der STOEP Daniël

 

WORTMANN-KOOL Corien

Österreich (17 Mitglieder)

 

EHRENHAUSER Martin

 

KADENBACH Karin

 

KARAS Othmar

 

KÖSTINGER Elisabeth

 

LEICHTFRIED Jörg

 

LICHTENBERGER Eva

 

LUNACEK Ulrike

 

MARTIN Hans-Peter

 

MÖLZER Andreas

 

OBERMAYR Franz

 

RANNER Hella

 

REGNER Evelyn

 

RÜBIG Paul

 

SEEBER Richard

 

STRASSER Ernst

 

SWOBODA Hannes

 

WERTHMANN Angelika

Polen (50 Mitglieder)

 

BIELAN Adam

 

BORYS Piotr

 

BUZEK Jerzy

 

CYMAŃSKI Tadeusz

 

CZARNECKI Ryszard

 

GERINGER de OEDENBERG Lidia Joanna

 

GIEREK Adam

 

GRÓBARCZYK Marek Józef

 

GRZYB Andrzej

 

HANDZLIK Małgorzata

 

HIBNER Jolanta Emilia

 

HÜBNER Danuta Maria

 

JAZŁOWIECKA Danuta

 

JĘDRZEJEWSKA Sidonia Elżbieta

 

KACZMAREK Filip

 

KALINOWSKI Jarosław

 

KAMIŃSKI Michał Tomasz

 

KOLARSKA-BOBIŃSKA Lena Barbara

 

KOWAL Paweł Robert

 

KURSKI Jacek Olgierd

 

LEGUTKO Ryszard Antoni

 

LEWANDOWSKI Janusz

 

LIBERADZKI Bogusław

 

LISEK Krzysztof

 

ŁUKACIJEWSKA Elżbieta Katarzyna

 

MARCINKIEWICZ Bogdan Kazimierz

 

MIGALSKI Marek Henryk

 

NITRAS Sławomir Witold

 

OLBRYCHT Jan

 

OLEJNICZAK Wojciech Michał

 

PIOTROWSKI Mirosław

 

PORĘBA Tomasz Piotr

 

PROTASIEWICZ Jacek

 

SARYUSZ-WOLSKI Jacek

 

SENYSZYN Joanna

 

SIEKIERSKI Czesław Adam

 

SIWIEC Marek

 

SKRZYDLEWSKA Joanna Katarzyna

 

SONIK Bogusław

 

SZYMAŃSKI Konrad

 

THUN UND HOHENSTEIN Róża, Gräfin von

 

TRZASKOWSKI Rafał Kazimierz

 

WAŁĘSA Jarosław Leszek

 

WŁOSOWICZ Jacek

 

WOJCIECHOWSKI Janusz

 

ZALEWSKI Paweł Ksawery

 

ZASADA Artur

 

ZEMKE Janusz Władysław

 

ZIOBRO Zbigniew

 

ZWIEFKA Tadeusz

Portugal (22 Mitglieder)

 

ALVES Luís Paulo

 

BASTOS Regina

 

CAPOULAS SANTOS Luís Manuel

 

CARVALHO Maria da Graça

 

COELHO Carlos

 

CORREIA DE CAMPOS António Fernando

 

DAVID Mário

 

ESTRELA Edite

 

FEIO Diogo

 

FERNANDES José Manuel

 

FERREIRA Elisa

 

FERREIRA João

 

FIGUEIREDO Ilda

 

GOMES Ana

 

MATIAS Marisa

 

MELO Nuno

 

MOREIRA Vital

 

PATRÃO NEVES Maria do Céu

 

PORTAS Miguel

 

RANGEL Paulo

 

TAVARES Rui

 

TEIXEIRA Nuno

Rumänien (33 Mitglieder)

 

ANTONESCU Elena Oana

 

BĂSESCU Elena

 

BECALI George

 

BODU Sebastian Valentin

 

BOȘTINARU Victor

 

BUȘOI Cristian Silviu

 

CREȚU Corina

 

CUTAȘ George Sabin

 

DĂNCILĂ Vasilica Viorica

 

ENCIU Ioan

 

IVAN Cătălin Sorin

 

LUHAN Petru Constantin

 

MACOVEI Monica Luisa

 

MĂNESCU Ramona Nicole

 

MARINESCU Marian-Jean

 

MATULA Iosif

 

NICOLAI Norica

 

NICULESCU Rareș-Lucian

 

PAȘCU Ioan Mircea

 

PLUMB Rovana

 

PREDA Cristian Dan

 

SÂRBU Daciana Octavia

 

SEVERIN Adrian

 

SÓGOR Csaba

 

STOLOJAN Theodor Dumitru

 

TĂNĂSESCU Claudiu Ciprian

 

ȚICĂU Silvia-Adriana

 

TŐKÉS László

 

UNGUREANU Traian

 

VADIM TUDOR Corneliu

 

VĂLEAN Adina-Ioana

 

WEBER Renate

 

WINKLER Iuliu

Slowenien (7 Mitglieder)

 

FAJON Tanja

 

JORDAN CIZELJ Romana

 

KACIN Jelko

 

PETERLE Alojz

 

THALER Zoran

 

VAJGL Ivo

 

ZVER Milan

Slowakei (13 Mitglieder)

 

BAUER Edit

 

FLAŠÍKOVÁ BEŇOVÁ Monika

 

KOZLÍK Sergej

 

KUKAN Eduard

 

MAŇKA Vladimír

 

MÉSZÁROS Alajos

 

MIKOLÁŠIK Miroslav

 

NEVEĎALOVÁ Katarína

 

PAŠKA Jaroslav

 

SMOLKOVÁ Monika

 

ŠŤASTNÝ Peter

 

ZÁBORSKÁ Anna

 

ZALA Boris

Finnland (13 Mitglieder)

 

ESSAYAH Sari

 

HAGLUND Carl

 

HASSI Satu

 

HAUTALA Heidi

 

ITÄLÄ Ville

 

JAAKONSAARI Liisa

 

JÄÄTTEENMÄKI Anneli

 

KORHOLA Eija-Riitta

 

MANNER Riikka

 

PIETIKÄINEN Sirpa

 

REPO Mitro

 

SOINI Timo

 

TAKKULA Hannu

Schweden (18 Mitglieder)

 

CORAZZA BILDT Anna Maria

 

EK Lena

 

ENGSTRÖM Christian

 

FÄRM Göran

 

FJELLNER Christofer

 

HEDH Anna

 

HÖKMARK Gunnar

 

IBRISAGIC Anna

 

LÖVIN Isabella

 

LUDVIGSSON Olle

 

PAULSEN Marit

 

SCHLYTER Carl

 

SCHMIDT Olle

 

SVENSSON Alf

 

SVENSSON Eva-Britt

 

ULVSKOG Marita

 

WESTLUND Åsa

 

WIKSTRÖM Cecilia

Vereinigtes Königreich (72 Mitglieder)

 

AGNEW John Stuart

 

ANDREASEN Marta

 

ASHWORTH Richard

 

ATKINS Robert

 

BATTEN Gerard

 

BEARDER Catherine

 

BLOOM Godfrey

 

BOWLES Sharon

 

BRADBOURN Philip

 

BRONS Andrew Henry William

 

BUFTON John

 

CALLANAN Martin

 

CAMPBELL BANNERMAN David

 

CASHMAN Michael

 

CHICHESTER Giles

 

CLARK Derek Roland

 

COLMAN Trevor

 

(The Earl of) DARTMOUTH William

 

DAVIES Chris

 

de BRÚN Bairbre

 

DEVA Nirj

 

DODDS Diane

 

DUFF Andrew

 

ELLES James

 

EVANS Jill

 

FARAGE Nigel

 

FORD Vicky

 

FOSTER Jacqueline

 

FOX Ashley

 

GIRLING Julie

 

GRIFFIN Nick

 

HALL Fiona

 

HANNAN Daniel

 

HARBOUR Malcolm

 

HELMER Roger

 

HONEYBALL Mary

 

HOWITT Richard

 

HUDGHTON Ian

 

HUGHES Stephen

 

KAMALL Syed

 

KARIM Sajjad

 

KIRKHOPE Timothy

 

LAMBERT Jean

 

LUCAS Caroline

 

LUDFORD Sarah

 

LYNNE Elizabeth

 

LYON George

 

McAVAN Linda

 

McCARTHY Arlene

 

McCLARKIN Emma

 

McMILLAN-SCOTT Edward

 

MARTIN David

 

MORAES Claude

 

NATTRASS Mike

 

NEWTON DUNN Bill

 

NICHOLSON James

 

NUTTALL Paul

 

SIMPSON Brian

 

SINCLAIRE Nicole

 

SKINNER Peter

 

SMITH Alyn

 

STEVENSON Struan

 

STIHLER Catherine

 

STURDY Robert

 

SWINBURNE Kay

 

TANNOCK Charles

 

VAN ORDEN Geoffrey

 

VAUGHAN Derek

 

WALLIS Diana

 

WATSON Graham

 

WILLMOTT Glenis

 

YANNAKOUDAKIS Marina


(1)  Das Mandat von Jean-Claude MARCOURT endete mit Wirkung vom 16. Juli 2009.

(2)  Das Mandat wird mit Wirkung vom 16. Juli 2009, dem Zeitpunkt, an dem die zuständige nationale Behörde die Wahl von Marc TARABELLA als Nachfolger für das zurückgetretene Mitglied, Jean-Claude MARCOURT, mitteilte, für gültig erklärt.

(3)  Das Mandat von Rumiana JELEVA endete mit Wirkung vom 27. Juli 2009.

(4)  Das Mandat wird mit Wirkung vom 24. August 2009, dem Zeitpunkt, an dem die zuständige nationale Behörde die Wahl von Andrey KOVATCHEV als Nachfolger für das zurückgetretene Mitglied, Rumiana JELEVA, mitteilte, für gültig erklärt.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/44


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Konferenz der Ausschussvorsitze und Konferenz der Delegationsvorsitze (Auslegung der Artikel 27 und 28 der Geschäftsordnung)

P7_TA(2009)0112

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 über die Auslegung des Artikels 27 und des Artikels 28 der Geschäftsordnung des Parlaments in Bezug auf die Vertretung des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze und der Konferenz der Delegationsvorsitze im Falle von Abwesenheit

2010/C 286 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 2. Dezember 2009,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 27 Absatz 1 und dem Artikel 28 Absatz 1 die folgende Auslegung anzufügen:

„Bei Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der Altersvorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit der älteste anwesende Abgeordnete die Sitzung der Konferenz.“;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 15. Dezember 2009

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/45


Dienstag, 15. Dezember 2009
Europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress) ***I

P7_TA(2009)0106

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Progress-Mikrofinanzierungsinstrument) (KOM(2009)0333 – C7-0053/2009 – 2009/0096(COD))

2010/C 286 E/10

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0333) sowie des geänderten Vorschlags (KOM(2009)0340),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0053/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“(COM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0050/2009),

1.

legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, seinen Standpunkt dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 15. Dezember 2009
P7_TC1-COD(2009)0096

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Dezember 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 283/2010/EU.)


Mittwoch, 16. Dezember 2009

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/47


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Schweden/Volvo - Österreich/Steiermark - Niederlande/Heijmans

P7_TA(2009)0107

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0602 – C7-0254/2009 – 2009/2183(BUD))

2010/C 286 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0602 – C7-0254/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0079/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds,

C.

in der Erwägung, dass Schweden (3) und Österreich (4) im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche und die Niederlande (5) im Zusammenhang mit Entlassungen im Baugewerbe, und zwar in einem Unternehmen, Heijmans NV, Unterstützung beantragt haben,

D.

in der Erwägung, dass die Anträge die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien erfüllen,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des Fonds zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;

3.

betont, dass die Möglichkeit, die Vorschläge für Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EGF-Verordnung partienweise zusammenzufassen, das Recht der Haushaltsbehörde gefährdet, jeden Antrag für sich zu bewerten, und folglich einige Anträge benachteiligen könnte;

4.

betont, dass die Europäische Union alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, um den Folgen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise entgegenzutreten; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt spielen kann;

5.

betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass der EGF bei der Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben behilflich ist; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, oder an die Stelle von Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren treten darf;

6.

ermahnt die Kommission, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des EGF nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als ein gesondertes, spezielles Instrument mit eigener Zielsetzung und eigenen Fristen geschaffen wurde;

7.

erinnert daran, dass Funktionsweise und Zusatznutzen des EGF im Zusammenhang mit der allgemeinen Evaluierung der Programme und verschiedener anderer Instrumente, die durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffen wurden, im Zuge der Haushaltsüberprüfung für den mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.

fordert die Kommission auf, die Vorschläge zur Genehmigung der Inanspruchnahme des Fonds künftig für jeden einzelnen Antrag getrennt vorzulegen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/007 SE/Volvo.

(4)  EGF/2009/009 AT/Steiermark.

(5)  EGF/2009/011 NL/Heijmans N.V.


Mittwoch, 16. Dezember 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Schweden hat am 5. Juni 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 839 674 EUR bereitzustellen.

(5)

Österreich hat am 9. Juli 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 5 705 635 EUR bereitzustellen.

(6)

Die Niederlande haben am 4. August 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen im Baugewerbe einen Antrag auf Mobilisierung des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 386 114 EUR bereitzustellen.

(7)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Schweden, Österreich und den Niederlanden gestellten Anträge bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um einen Betrag von 15 931 423 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/50


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2009

P7_TA(2009)0108

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III – Kommission (16327/2009 – C7-0288/2009 – 2009/2185(BUD))

2010/C 286 E/12

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf die im Trilog vom 2. April 2009 von der Haushaltsbehörde abgegebene gemeinsame Erklärung zur Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms,

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (VEBH), der am 27. Oktober 2009 von der Kommission vorgelegt wurde (SEK(2009)1464),

in Kenntnis der weiteren Anpassung des VEBH, die am 11. November 2009 von der Kommission vorgeschlagen wurde,

in Kenntnis der Ergebnisse der Konzertierung vom 18. November 2009,

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009, der am 20. November 2009 vom Rat aufgestellt wurde (16327/2009 – C7-0288/2009),

gestützt auf die Artikel 75b bis 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0081/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 Folgendes umfasst:

eine Nettoerhöhung der Einnahmenansätze um einen Betrag von 478 700 000 EUR infolge der Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen und der Vorausschätzungen der sonstigen Einnahmen,

eine Kürzung der Zahlungsermächtigungen bei einigen Haushaltslinien der Teilrubrik 1a und der Rubriken 2 und 4 um einen Betrag von 2 768 700 000 EUR nach Berücksichtigung der im Rahmen der sogenannten „globalen Mittelübertragung“ (DEC 27/2009) vorgeschlagenen Umschichtungen,

eine Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen in den Rubriken 2 und 5 um einen Betrag von 359 000 000 EUR, was zu einer entsprechenden Ausweitung des fraglichen Spielraums führt, so dass ein Teil der Finanzmittel für den zweiten Teil des Europäischen Konjunkturprogramms aufgebracht werden kann,

B.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission am 11. November 2009 das Parlament und den Rat davon in Kenntnis gesetzt hat, dass beim VEBH weitere Anpassungen in Bezug auf Folgendes notwendig sind:

eine Erhöhung der Einnahmenansätze,

eine Kürzung unter Rubrik 2 bei den Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), sowohl bei den Verpflichtungen als auch bei den Zahlungen,

eine Kürzung bei den Zahlungsermächtigungen unter Rubrik 2 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),

C.

unter Hinweis darauf, dass in der Konzertierung vom 18. November 2009 vereinbart wurde, den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 wie am 11. November 2009 angepasst und wie in der Konzertierung selbst durch die Bereitstellung weiterer zusätzlicher Beträge von 40 000 000 EUR aus Einzelplan II (Rat), 2 000 000 EUR aus Einzelplan VI (Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss) und 500 000 EUR aus Einzelplan VII (Ausschuss der Regionen) des Haushaltsplans 2009 abgeändert zu akzeptieren,

D.

unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2009 ohne Änderungen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Donnerstag, 17. Dezember 2009

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/52


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

P7_TA(2009)0113

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0660 – C7-0303/2009 – 2009/2207(BUD))

2010/C 286 E/13

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0660 – C7-0303/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27,

unter Hinweis auf seine erste Lesung vom 22. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2010 (2),

unter Hinweis auf die von den drei Organen am 2. April 2009 angenommene Erklärung zur Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0080/2009),

A.

in der Erwägung, dass es die Organe der Europäischen Union für dringend notwendig halten, die zweite Phase des Europäischen Konjunkturprogramms zu finanzieren,

B.

unter Hinweis darauf, dass sich Bulgarien während der Verhandlungen über seinen Beitritt zur Schließung des Kernkraftwerks Kosloduj mit finanzieller Unterstützung durch die Gemeinschaft im Zeitraum 2007-2009 verpflichtet hat,

C.

unter Hinweis darauf, dass die Stilllegung des Kraftwerks Kosloduj nach 2009 fortgesetzt werden wird und dafür Finanzmittel in Höhe von 300 000 000 EUR für den Zeitraum 2010-2013 erforderlich sind,

D.

in der Erwägung, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde in der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009 beschlossen haben, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um

die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms mit einem Betrag von 120 000 000 EUR im Haushaltsplan 2010 zu vervollständigen;

die Stilllegung des Kraftwerks Kosloduj 2010 mit einem Betrag von 75 000 000 EUR zu finanzieren,

1.

stellt fest, dass die Obergrenze der Teilrubrik 1a ungeachtet der Umschichtung von Mitteln aus den Spielräumen 2009 und 2010 keine angemessene Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms und der Stilllegung des Kraftwerks Kosloduj gestattet hat; begrüßt deshalb die während der Konzertierung erzielte Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für die genannten Zwecke über einen Gesamtbetrag von 195 000 000 EUR;

2.

bedauert die Tatsache, dass die Kommission den Finanzierungsbedarf für das Kraftwerk Kosloduj erst im Berichtigungsschreiben Nr. 2/2010 vorgelegt hat, d.h. nach der ersten Lesung des Parlaments, in der das Parlament seine Prioritäten für den Haushaltsplan 2010 festgelegt hatte; vertritt die Auffassung, dass das späte Eintreffen des Vorschlags, mit dem zusätzlicher Druck auf Teilrubrik 1a geschaffen wurde, die Dynamik der Verhandlungen über den Haushaltsplan 2010 und die Fähigkeit des Parlaments, seine politischen Prioritäten geltend zu machen, erheblich beeinträchtigt hat;

3.

hält es jedoch für wesentlich, an den politischen Verpflichtungen festzuhalten, die im Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme Bulgariens in die Europäischen Union abgegeben wurden, und damit die Finanzierung der Stilllegung des Kraftwerks Kosloduj im Jahre 2010 fortzusetzen;

4.

weist darauf hin, dass die weitere Finanzierung der Stilllegung des Kraftwerks Kosloduj im Zeitraum 2011-2013 unbeschadet der Finanzierung bestehender Mehrjahresprogramme und Aktionen erfolgen sollte;

5.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0051 und P7_TA(2009)0052.


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung dessen, dass die beiden Teile der Haushaltsbehörde nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Mittelumschichtung innerhalb der Teilrubrik 1a im Zuge der Konzertierung vom 18. November 2009 übereingekommen sind, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2010 veranschlagten Mittel über die Obergrenze der Teilrubrik 1a hinaus aufzustocken, und zwar um

120 Millionen EUR für die Finanzierung von Energieprojekten im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms;

75 Millionen EUR für die Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 195 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen in Teilrubrik 1a bereitzustellen.

Dieser Betrag wird bereitgestellt, um die veranschlagten Mittel aufzustocken, und zwar um

120 Millionen EUR für die Finanzierung von Energieprojekten im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms;

75 Millionen EUR für die Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/54


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Mehrjähriger Finanzrahmen: Europäisches Konjunkturprogramm (Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung)

P7_TA(2009)0114

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen: Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms (KOM(2009)0662 – C7-0305/2009 – 2009/2211(ACI))

2010/C 286 E/14

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0662 – C7-0305/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 21, Nummer 22 Absätze 1 und 2 und Nummer 23,

unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (3) und vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 (4),

unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 2. April 2009 zur Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms,

in Kenntnis der Zusammenfassung der Schlussfolgerungen der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0085/2009),

1.

billigt die Schlussfolgerungen der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009;

2.

betont, dass die über die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 erzielte Einigung das Ergebnis einer erfolgreichen interinstitutionellen Zusammenarbeit ist, bei der auf die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Solidarität im Bereich der Energieressourcen und den Breitband-Ausbau in ländlichen Gebieten sowie durch die Unterstützung des Agrarsektors reagiert wurde; stellt fest, dass die Einigung auf den Grundsätzen aufbaut, die in der genannten Erklärung der drei Organe vom 2. April 2009 dargelegt wurden;

3.

stimmt dem politischen Kompromiss zu, mit dem verschiedene Haushaltsinstrumente mobilisiert werden, die der Rechtsrahmen für den Haushaltsplan bietet, einschließlich der Revision des MFR 2007-2013 für die Jahre 2009 und 2010 und der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments, um die uneingeschränkte Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms im Jahre 2010 zu ermöglichen; bekundet seine Genugtuung darüber, dass kein Teil der Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms auf 2011 verschoben wurde, so dass das Haushaltsverfahren 2011 nicht berührt werden wird;

4.

stellt fest, dass nach der Revision des MFR 2007-2013 mit Blick auf die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms die in den Teilrubriken 1a und 1b und den Rubriken 2 und 5 verfügbaren Spielräume im Jahre 2010 äußerst begrenzt sind, so dass wenig Handlungsspielraum verbleibt, sollte sich während des Jahres ein unerwarteter Finanzbedarf ergeben;

5.

verweist darauf, dass die Finanzierung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj nur für 2010 geregelt worden ist, dass jedoch der Bedarf an finanzieller Unterstützung durch die Europäische Union bis 2013 bestehen bleiben wird und sich auf einen Gesamtbetrag von 300 Millionen EUR beläuft, einschließlich des Betrags, der im Rahmen des Haushaltsplans 2010 verfügbar gemacht wurde; unterstreicht, dass die Finanzierung der Stilllegung des Kernkraftwerks Kosloduj die Finanzierung von Mehrjahresprogrammen und Aktionen unter Teilrubrik 1a nicht gefährden sollte;

6.

ist der Auffassung, dass der MFR 2007-2013 nicht dem Finanzbedarf der Europäischen Union entspricht; fordert deshalb die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag für eine Halbzeitrevision des MFR 2007-2013 vorzulegen;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 8.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0174.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0095 und P6_TA(2009)0096.


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen – Finanzierung von Energievorhaben im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 21, Nummer 22 Absätze 1 und 2 und Nummer 23,

aufgrund des geänderten Vorschlags der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Haushaltskonzertierungssitzung vom 18. November 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einvernehmen über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu finanzierende Energievorhaben, den Ausbau des Breitbandinternets sowie Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) ermittelten „neuen Herausforderungen“ erzielt. (2) Die Finanzierung erfordert gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, mit der die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a für 2010 um 1 779 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) angehoben wird.

(2)

Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a für das Haushaltsjahr 2010 wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen bei den (Teil-)Rubriken 1a, 1b, 2, 3a und 5 für das Jahr 2009 und die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen bei den (Teil-)Rubriken 1a, 2 und 5 für das Jahr 2010 gesenkt werden.

(3)

Um ein angemessenes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist haushaltsneutral.

(4)

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sollte daher entsprechend geändert werden (3)

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Straßburg am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  KOM(2008)0800, KOM(2008)0859, KOM(2009)0171 und ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 8.

(3)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.

ANLAGE

FINANZRAHMEN 2007-2013

(in Mio. EUR zu konstanten Preisen 2004)

Verpflichtungsermächtigungen

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Total

2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

55 879

56 435

55 400

56 866

58 256

386 963

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

12 018

12 580

11 306

12 122

12 914

78 939

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 861

43 855

44 094

44 744

45 342

308 024

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

51 023

53 238

52 528

51 901

51 284

366 621

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 375

1 503

1 645

1 797

1 988

10 765

3a

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

785

910

1 050

1 200

1 390

6 625

3b

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung (1)

6 633

6 818

6 816

6 999

7 255

7 400

7 610

49 531

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

117 277

122 683

122 022

125 184

124 167

125 643

127 167

864 143

Verpflichtungsermächtigungen in % des BNE

1,08 %

1,09 %

1,06 %

1,06 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSGESAMT

115 142

119 805

109 091

119 245

116 884

120 575

119 784

820 526

Zahlungsermächtigungen in % des BNE

1,06 %

1,06 %

0,95 %

1,01 %

0,97 %

0,98 %

0,95 %

1,00 %

Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,29 %

0,23 %

0,27 %

0,26 %

0,29 %

0,24 %

Eigenmittel-Obergrenze in % des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %


(1)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik angesetzten Beträge sind Nettobeträge und berücksichtigen nicht die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung bis zu einer Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013.


22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/58


Donnerstag, 17. Dezember 2009
Haushaltsplan 2010: alle Einzelpläne

P7_TA(2009)0115

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) (11902/2009 – C7-0127/2009 – 2009/2002(BUD)) und den Berichtigungsschreiben Nr. 1/2010 (SEK(2009)1133 – 14272/2009 – C7-0215/2009), 2/2010 (SEK(2009)1462 – 16328/2009 – C7-0292/2009) und 3/2010 (SEK(2009)1635 – 16731/2009 – C7-0304/2009) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010

2010/C 286 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 9,

gestützt auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absätze 1 bis 6,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177 Absätze 1 bis 6 und Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV), insbesondere auf den in Teil I vorgesehenen und in Anhang I wiedergegebenen mehrjährigen Finanzrahmen,

in Kenntnis des vom Rat am 13. Juli 2009 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (C7–0127/2009),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (C7–0127/2009) und dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2010 (SEK(2009)1133 – 14272/2009 – C7-0215/2009) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2009 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan I – Europäisches Parlament, Einzelplan II – Rat, Einzelplan IV – Gerichtshof, Einzelplan V – Rechnungshof, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (C7–0128/2009) (5),

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2010 (SEK(2009)1462 – 16328/2009 – C7–0292/2009) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 3/2010 (SEK(2009)1635 – 16731/2009 – C7-0304/2009) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (Einzelplan II – Rat),

unter Hinweis auf seine am 22. Oktober 2009 angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans (6),

in Kenntnis der Änderungen des Rates vom 18. November 2009 an den vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

in Kenntnis des Ergebnisses der Haushaltskonzertierungssitzung vom 18. November 2009,

in Kenntnis der Begründung des Rates zum Ergebnis seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

gestützt auf die Artikel 75b bis 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7–0083/2009),

Gesamtergebnis der Haushaltskonzertierung

1.

erinnert an seine politischen Prioritäten für den Haushaltsplan 2010, die zuerst in seinen Entschließungen vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010, Einzelplan III – Kommission und andere Einzelpläne, erläutert und später in seinen Entschließungen vom 22. Oktober 2009 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission und andere Einzelpläne, näher ausgeführt wurden; betont, dass diese politischen Prioritäten die Leitlinien für seinen Standpunkt in der Haushaltskonzertierung mit dem Rat für den Haushaltsplan 2010 und seine Bewertung des Haushaltsrahmens für 2010 waren;

2.

begrüßt das allgemeine Einvernehmen über den Haushaltsplan 2010, das am 18. November 2009 in der letzten traditionellen Haushaltskonzertierungssitzung mit dem Rat vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere über die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms erzielt worden ist; hebt hervor, dass infolgedessen bei allen Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) bis zu den Obergrenzen nur noch sehr enge Spielräume für den Haushaltsplan 2010 verfügbar sind, was zu Schwierigkeiten führen könnte, falls im Laufe des Jahres 2010 unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die einen Beitrag aus dem Haushaltsplan erfordern;

3.

erinnert daran, dass die Haushaltsbehörde seit 2007 mehrmals gezwungen war, den MFR 2007-2013 und die IIV zu ändern, um angemessene Haushaltsmittel für die Finanzierung der Politikbereiche bereitzustellen, für die in dem 2006 vereinbarten Finanzrahmen nicht genügend Mittel veranschlagt oder die darin nicht vorgesehen waren;

4.

betont, dass die Spielräume nach der von der Kommission im Mai 2009 für die Haushaltsjahre 2011-2013 veröffentlichten Finanzplanung sehr eng sind; hebt hervor, dass dies die Organe daran hindern wird, neue, echte politische Initiativen in Bereichen zu ergreifen, die von dem neu ernannten Präsidenten der Kommission als vorrangig eingestuft wurden, wie beispielsweise – um nur einige zu nennen – die Bekämpfung des Klimawandels oder die Strategie „EU 2020“; betont ferner, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine Reihe von Politikbereichen auf EU-Ebene gestärkt werden wird, was zusätzliche EU-Mittel erfordern wird; fordert daher die neue Kommission auf, so bald wie möglich einen Bericht über die Durchführung der IIV zu veröffentlichen, wie es die Erklärung Nr. 1 zur IIV vorsieht, und gleichzeitig eine Anpassung, Überprüfung und Änderung des derzeitigen MFR 2007-2013 sowie seine Verlängerung bis 2015/2016 zu unterbreiten;

5.

erinnert daran, dass die Kommission auch das in der Erklärung Nr. 3 zur IIV vorgesehene Verfahren für den nächsten MFR in Gang setzen sollte, um eine ordnungsgemäße öffentliche und offene Debatte über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen anzustoßen;

6.

bedauert, dass der Rat nicht bereit war, mehr Mittel bereitzustellen, um im Rahmen der bestehenden Programme in Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung) den Bedarf der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Bekämpfung der aktuellen Krise weiter zu finanzieren; ist der Auffassung, dass diese Rubrik sorgfältig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden sollte, damit sichergestellt ist, dass ihre Ziele in künftigen Jahren erreicht werden;

7.

erinnert an die vereinbarten gemeinsamen Erklärungen, die dieser Entschließung als Anlagen beigefügt sind; hat diese bei der Vorbereitung seiner Abänderungen für die zweite Lesung berücksichtigt;

8.

legt insgesamt den endgültigen Umfang der Verpflichtungsermächtigungen auf 141 452 827 822 EUR fest, was 1,2 % des BNE der Europäischen Union entspricht; legt den Gesamtumfang der Zahlungsermächtigungen auf 122 937 000 000 EUR fest, was 1,04 % des BNE der Europäischen Union entspricht; stellt fest, dass damit eine beträchtliche Marge von 11 220 000 000 EUR bis zu der im MFR für 2010 vorgesehenen Obergrenze für Zahlungsermächtigungen verbleibt;

9.

ist der Auffassung, dass der Umfang der Zahlungsermächtigungen nicht dazu beiträgt, das Ungleichgewicht zwischen Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen abzubauen; zeigt sich besorgt angesichts der Folgen, die dies für die Entwicklung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“ – RAL) haben könnte, die sich nach dem Bericht des Rechnungshofs für 2008 auf 155 Mrd. EUR belaufen, und weist auf die Notwendigkeit hin, diese Entwicklung bei künftigen Haushaltsplänen umzukehren;

10.

erinnert an die Erklärung des Rates vom 10. Juli 2009, in der dieser die Kommission aufforderte, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, wenn die in den Haushaltsplan 2010 eingesetzten Zahlungsermächtigungen nicht ausreichen, um die Ausgaben unter der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), der Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), der Rubrik 2 (Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) und der Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken;

11.

hat das Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zu den vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen am Entwurf des Haushaltsplans zur Kenntnis genommen; beschließt die Schaffung neuer Haushaltslinien zum Klimawandel, zur Regelung für keine Unternehmen („Small Business Act“, SBA) und zur Ostseestrategie der Europäischen Union; hat beschlossen, einige der Anmerkungen der Kommission in der zweiten Lesung des Haushaltsplans zu berücksichtigen; wird jedoch an seinen Beschlüssen aus erster Lesung festhalten;

Europäisches Konjunkturprogramm

12.

betont, dass die Finanzierung der zweiten Phase des Europäischen Konjunkturprogramms für das Parlament eine Priorität darstellte; erinnert daran, dass es den Haushaltsentwurf des Rates in diesem Sinne abgeändert hat, um neue Impulse für wirtschaftliches Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Zusammenhalt und Schutz der Arbeitsplätze zu schaffen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass alle Projekte, die im Rahmen des Konjunkturprogramms finanziert werden, voll und ganz mit dem Umweltrecht der Europäischen Union vereinbar sind;

13.

begrüßt die Einigung mit dem Rat über das Europäische Konjunkturprogramm als ein Hauptziel des Haushaltsplans 2010, insbesondere die Tatsache, dass dadurch der Abschluss der zweiten Phase seiner Finanzierung im Jahr 2010 ermöglicht wird, womit bestätigt wurde, dass der EU-Haushalt ein Instrument ist, das zur Überwindung der jüngsten Wirtschaftskrise beiträgt; hebt hervor, dass die Bestrebungen des Parlaments darauf gerichtet waren, die europäischen Bürger an erste Stelle zu setzen und zu beweisen, dass die Europäische Union nicht die Ursache des Problems ist, sondern bei der Lösung behilflich sein kann; begrüßt den Einsatz der in der IIV vorgesehenen Instrumente, um die Finanzierung des Programms sicherzustellen, insbesondere den Rückgriff auf die Nummern 21 bis 23 und das Flexibilitätsinstrument gemäß Nummer 27 der IIV; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat in der ersten Lesung keinen Vorschlag zu dieser Frage vorgelegt hat;

Lissabon-Vertrag

14.

billigt die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission bei der Haushaltskonzertierung vom 18. November 2009 vereinbarte gemeinsame Erklärung über die Kontinuität des Haushaltsverfahrens 2010, in der die drei Organe die Ergebnisse der zuvor in den verschiedenen Phasen des Haushaltsverfahrens gefassten Beschlüsse akzeptieren, als ob sie gemäß den ihnen im Vertrag von Lissabon übertragenen Befugnissen gefasst worden wären;

15.

unterstreicht, dass die Europäische Union mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet werden muss, damit Maßnahmen entwickelt werden können, um dem bestehenden und dem durch die Umsetzung der im Vertrag von Lissabon neu vorgesehenen EU-Politiken hinzukommenden Bedarf wirksam gerecht werden zu können; fordert die Kommission auf, bei der Vorlage der Vorschläge für die Anpassung, Überprüfung und Überarbeitung des derzeitigen MFR 2007-2013 und die Finanzierung der durch den Vertrag von Lissabon neu hinzukommenden Politikbereiche die eingegangenen haushaltsmäßigen Verpflichtungen und ihre Auswirkungen auf die Haushaltspläne der kommenden Jahre zu berücksichtigen; fordert die neue Kommission auf, eine klare Zusage zu machen, dass sie dieser Forderung nachkommen wird;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die Finanzierung des Europäischen Rates für das Haushaltsjahr 2010 vereinbart wurde; weist darauf hin, dass für die Finanzierung des Europäischen Rates ein neuer Einzelplan geschaffen werden muss, wie es Artikel 316 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorsieht;

17.

erinnert an seine Entschließung zu den nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für das Haushaltsverfahren geltenden Übergangsbestimmungen; betont, dass diese nicht von den für das jährliche Haushaltsverfahren festgelegten Grundsätzen abweichen sollten; schlägt vor, alle Änderungen der Haushaltsordnung bei deren dreijährlicher Überprüfung im Jahr 2010 gleichzeitig zu behandeln;

Teilrubrik 1a

18.

begrüßt die Bereitstellung von Mitteln für die Stilllegung des Kernkraftwerks Kozloduy für 2010 über das Flexibilitätsinstrument; erinnert daran, dass diese Frage im derzeitigen MFR ursprünglich nicht vorgesehen war; ist indessen der Ansicht, dass diese Frage, bei der es sich um einen neuen Haushaltsaspekt handelt, eine angemessene mehrjährige Finanzierungslösung verdient, die im Rahmen der kommenden Haushaltsvorschläge unterbreitet werden sollte;

19.

bedauert die zusätzlichen Kürzungen des Rates bei Haushaltslinien zur Unterstützung der Lissabon-Strategie, die auf einem Beschluss des Europäischen Rates basiert; weist darauf hin, dass dies das Gegenteil dessen ist, was zur Lösung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise hätte getan werden müssen; beabsichtigt vielmehr, diese Haushaltslinien, wenn auch nur begrenzt, zu unterstützen;

20.

fordert die vollständige Inanspruchnahme der Mittel für Aktivitäten und Maßnahmen im Rahmen der Teilrubrik 1a, die ein nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, einschließlich neuer „grüner“ Arbeitsplätze, fördern und für die europäischen Bürger Lösungen bereithalten, insbesondere durch Steigerung der Energiesicherheit, mehr Unterstützung für Forschung und Innovation – vor allem im Bereich der sauberen und erneuerbaren Energietechnologien –, Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen und Förderung des lebenslangen Lernens; verweist erneut auf die Bedeutung einer optimierten Umsetzung der Rahmenprogramme und fordert die Kommission auf, im Hinblick auf diese Umsetzungsprobleme den Bemerkungen des Parlaments, wie sie in den Ziffern 113 bis 123 seiner Entschließung zur Entlastung der Kommission für das Haushaltsjahr 2007 (7) zum Ausdruck gebracht wurden, zu folgen, indem sie insbesondere die Wiedereinziehungsverfahren durch Anwendung geeigneter Pauschallösungen vereinfacht und den guten Willen und die legitimen Erwartungen der Begünstigten berücksichtigt;

Teilrubrik 1b

21.

bedauert die zu seinem Erstaunen vom Rat vorgenommenen Haushaltskürzungen in einer Zeit, in der die Struktur- und Kohäsionsfondsmittel nachhaltiges Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige Konjunkturbelebung stimulieren könnten; erinnert daran, dass es die Zahlungsermächtigungen bei den wichtigsten Haushaltslinien erhöht hat, um die Umsetzung der Strukturpolitik in den Mitgliedstaaten voranzubringen und so den Wirtschaftsaufschwung zum Nutzen aller europäischen Bürger zu fördern;

22.

ist beunruhigt über die niedrige Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen für die Forschungsrahmenprogramme im Jahr 2009 und beabsichtigt, die Verwendung dieser Mittel 2010 in konstruktivem Geist zu verfolgen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang zu einer Fortsetzung der guten Zusammenarbeit bei der Weiterbehandlung dieser Programme auf;

23.

verweist darauf, dass die derzeit schwache Umsetzung der Struktur- und Kohäsionspolitik überwiegend auf die geringe Flexibilität des Systems der komplizierten Vorschriften und Auflagen der Kommission und der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;

24.

begrüßt die gemeinsame Erklärung, in der eine Vereinfachung und ein gezielterer Einsatz der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel gefordert werden, um die Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu erleichtern; erinnert an die Möglichkeit einer Anpassung und Revision der operationellen Programme zur Verfolgung dieses Ziels, wobei auch ein größeres Schwergewicht auf eine sinnvollere Verwendung dieser Mittel zur Unterstützung der europäischen und der nationalen Politik zur Bekämpfung des Klimawandels gelegt werden sollte;

Rubrik 2

25.

begrüßt die Einigung mit dem Rat auf eine zusätzliche Unterstützung für den derzeit in der Krise befindlichen Milchsektor in Höhe von 300 Mio. EUR, wie es vom Parlament gefordert worden war; sieht in der Zustimmung des Rates die Anwendung des „Geistes des Lissabon-Vertrags“, da dieser das Parlament in Bezug auf die Agrarausgaben dem Rat gleichstellen wird; bedauert, dass die Forderung des Parlaments, zur Unterstützung des Sektors während der Umstellungsphase einen ständigen EU-Milchfonds einzurichten, nicht aufgegriffen wurde; fordert aber, dass die Kommission die Notwendigkeit alternativer oder weiterer Maßnahmen im Lichte der Marktentwicklung und des Berichts der Hochrangigen Sachverständigengruppe für Milch erneut untersucht, um den Milcherzeugern den Umstrukturierungsprozess zu erleichtern; wiederholt seine Forderung nach Einrichtung eines ständigen Milchfonds und Schaffung einer entsprechenden Haushaltslinie;

26.

weist darauf hin, dass die Bekämpfung des Klimawandels weiterhin eine der Hauptprioritäten der Europäischen Union sein wird, wie die Konferenz von Kopenhagen im Dezember 2009 gezeigt hat; vertritt allerdings die Ansicht, dass dieser Priorität im EU-Haushalt nicht ausreichend Rechnung getragen wird, und beabsichtigt folglich, diesem entscheidenden Politikbereich mehr Gewicht zu verleihen; fordert die neue Kommission auf, nach der Klimakonferenz einen Finanzierungsvorschlag vorzulegen;

Teilrubrik 3a

27.

erkennt den Wunsch der europäischen Bürger nach einem sicheren und geschützten Europa an und begrüßt die Mittelerhöhungen in dieser Teilrubrik im Vergleich zum Haushaltsplan 2009; erkennt an, dass alle Länder der Europäischen Union in den unter diese Teilrubrik fallenden Politikbereichen mit zahlreichen Herausforderungen zu kämpfen haben;

28.

unterstreicht, wie wichtig es ist, aus dem EU-Haushalt weitere Mittel bereitzustellen, um die legale Einwanderung und die Integration von Drittstaatsangehörigen zu bewältigen und parallel dazu unter uneingeschränkter Achtung der Menschen- und Grundrechte und der internationalen Übereinkommen gegen die illegale Einwanderung vorzugehen und den Grenzschutz zu verstärken, einschließlich des Europäischen Rückkehrfonds und des Europäischen Flüchtlingsfonds, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

Teilrubrik 3b

29.

weist darauf hin, dass die Teilrubrik 3b äußerst wichtige Politikbereiche abdeckt, die direkte Auswirkungen auf den Alltag der europäischen Bürger haben; lehnt die vom Rat in dieser Teilrubrik vorgenommenen Kürzungen ab und unterstützt den Ansatz der Fachausschüsse, der die Gewähr dafür bietet, dass die Erhöhung der Mittel gerechtfertigt ist;

Rubrik 4

30.

äußert erneut seine ernsthafte Besorgnis wegen des geringen Spielraums, der sich aus der chronischen Unterfinanzierung einer Rubrik ergibt, die infolge von Krisen in Drittstaaten ständig unter Druck steht;

31.

fordert den Europäischen Rat auf, keine weitreichenden politischen Verpflichtungen einzugehen, die eine stärkere finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union erfordern, ohne gleichzeitig die erforderlichen Haushaltsmittel vorzusehen, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zu den innerhalb der jährlichen Obergrenzen des geltenden MFR verfügbaren Mitteln besteht;

32.

hebt hervor, dass es wichtig ist, dass die Europäische Union die Entwicklungsländer bei ihrem Kampf gegen den Klimawandel unterstützt; nimmt Kenntnis von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 2009, wonach die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bereit sind, für den Zeitraum 2010 bis 2012 einen Anschubbeitrag von 2,4 Mrd. EUR jährlich zu leisten; betont jedoch den Informationsbedarf über Beteiligungen und Beiträge aus dem EU-Haushalt während 2011 und 2012; betont, dass die Finanzierung des Klimaschutzes aus zusätzlichen Mitteln geleistet werden muss und nicht durch Kürzungen bei der bestehenden Entwicklungshilfe bestritten werden darf, wenn die Europäische Union ihre Verpflichtung zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele erfüllen soll;

33.

begrüßt die Schaffung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, derunverzüglich der parlamentarischen Überprüfung und Kontrolle sowohl in Haushalts- als auch in Haushaltskontrollfragen unterworfen werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer umfassenden und raschen Bekanntgabe einer Gesamtstrategie für die Umsetzung des Auswärtigen Dienstes einschließlich Plänen für die künftige Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Vorsitz des Rates und Schätzungen der Personal- und Verwaltungskosten und des übrigen Bedarfs sowie möglicher Einsparungen durch Synergien infolge der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen und Personal;

34.

fordert die neue Kommission auf, die oben genannten Punkte bei der Lösung der Probleme der Rubrik 4 zu berücksichtigen, wenn sie, so bald wie möglich, einen Vorschlag für eine Änderung des MFR 2007-2013 unterbreitet;

35.

zählt weiterhin auf die Unterstützung des Friedensprozesses in Palästina und der Wiederaufbaubemühungen im Gazastreifen; fordert die Kommission auf mitzuteilen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um die Gefahr, dass aus dieser Rubrik finanzierte Projekte und Programme terroristischen Organisationen zugute kommen oder für Terrorakte missbraucht werden, oder die Gefahr einer ineffizienten Bürokratie so gering wie möglich zu halten, und konkret anzugeben, ob ein Teil der Hilfe für den Wiederaufbau von Gebäuden oder Infrastrukturen bestimmt ist, die vorher von der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten finanziert und durch militärische Aktionen beschädigt wurden;

36.

ist der Ansicht, dass die Sicherung der Energieversorgung für die Europäische Union eine ganz entscheidende Frage darstellt; begrüßt daher die Unterzeichnung des Nabucco-Projekts durch alle daran teilnehmenden Staaten und erwartet von ihnen allen eine konsequente Haltung bei der Behandlung von anderen Projekten, die Nabucco gefährden könnten;

37.

unterstreicht die Notwendigkeit, der Ostseestrategie der Europäischen Union ausreichende Finanzmittel zuzuweisen, um Maßnahmen zu finanzieren, die nicht aus anderen Haushaltslinien finanziert werden können (Koordinierung, Information und Pilotvorhaben unter einem der vier Pfeiler des Aktionsplans);

Rubrik 5 und andere Einzelpläne

38.

begrüßt die bei Rubrik 5 erzielte Einigung, die den Verwaltungsbetrieb der EU-Organe sicherstellen dürfte und gleichzeitig durch einen Transfer von 126,5 Mio. EUR einen Beitrag zum Abschluss der Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms leistet;

39.

unterstreicht gleichzeitig, dass der enge Spielraum bei Rubrik 5 für 2010, der zum Teil auf diese Mittelumschichtung zurückzuführen ist, die Organe im Jahr 2010 zu einer disziplinierten Haushaltsführung zwingen wird, damit die verfügbaren Mittel umsichtig und kosteneffizient verwendet werden;

40.

teilt die Auffassung, dass Priorität bei der Verwendung des verfügbaren Spielraums zusätzliche Ausgaben erhalten sollten, die sich unmittelbar aus dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wenn auch erst nach eingehender Prüfung der derzeitigen Mittel und des derzeitigen Bedarfs sowie weiterer Einsparungsmöglichkeiten bei allen Organen;

41.

nimmt zur Kenntnis, dass man sich bei der Annahme des Berichtigungsschreibens Nr. 3/2010 zu Einzelplan II (Rat) auf einen Betrag von 23,5 Mio. EUR geeinigt hat, womit bei Rubrik 5 für 2010 ein Spielraum von 72 Mio. EUR verbleibt; bedauert, dass der Rat diesen Vorschlag unterbreitet hat, ohne den Verwaltungsmittelbedarf aller Organe zu berücksichtigen und sich zuvor ein umfassendes Bild davon zu verschaffen;

42.

verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung zu Rubrik 5, die die oben genannten Punkte umfasst und als Grundlage für die Sicherstellung der nötigen Finanzierung bei einem etwaigen zusätzlichen Bedarf des Parlaments und der anderen Organe dienen wird; unterstreicht, dass als Begründung für ein solches Verfahren ausschließlich die neuen sich aus dem Vertrag ableitenden Aufgaben in Frage kommen und dass zuvor die Nutzung der bestehenden Vorkehrungen und Stellen und das Potenzial für deren Umstrukturierung eingehend geprüft werden müssen; unterstreicht in Bezug auf seinen eigenen Einzelplan des Haushaltsplans und mit Blick auf einen solchen potenziellen zusätzlichen Bedarf die Notwendigkeit einer gerechten Aufteilung zwischen dem Generalsekretariat, den Fraktionen und den Mitgliedern;

43.

fordert alle Organe eindringlich auf, den gesamten Verwaltungsmittelbedarf im Zusammenhang mit den Gehalts- und Ruhegehaltsanpassungen so weit wie möglich aus den jetzt bei den einzelnen Einzelplänen veranschlagten Mitteln zu decken;

44.

begrüßt die gemeinsame Erklärung über die Gebäudepolitik und bekräftigt, dass dieser Bereich, auf den ein beträchtlicher Anteil der Verwaltungsausgaben der Europäischen Union entfällt, von großer Bedeutung für die Sicherstellung der effizienten und transparenten Verwendung der verfügbaren Ressourcen ist; fordert die ausführenden Instanzen aller Organe auf, die vereinbarten Grundsätze unverzüglich umzusetzen;

45.

beabsichtigt, innerhalb seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans die Fragen, die unter anderem mit der vereinbarten Anhörung über die Mittel für die interne Information (Verwendung und Höhe der verausgabten Mittel) und das „Wissensmanagement“ zusammenhängen, sowie alle relevanten Fragen im Zusammenhang mit dem Haus der Europäischen Geschichte einschließlich einer möglichen Kofinanzierung und Zusammenarbeit bei diesem Projekt aufmerksam zu verfolgen; erinnert an die bei seiner internen Haushaltskonzertierungssitzung in diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarung;

46.

beschließt, in Bezug auf die „anderen Organe“ an seinem Standpunkt aus erster Lesung festzuhalten, und zwar aus den Gründen, die bereits in seiner Entschließung zur ersten Lesung dargelegt wurden;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

47.

betrachtet Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen als unerlässliches Instrument für das Parlament, um neue Maßnahmen für die europäischen Bürger zu initiieren; hat beschlossen, die in der IIV für Pilotprojekte vorgesehenen Mittel (bis zu 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr) in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, aber bei den vorbereitenden Maßnahmen einen Spielraum zu belassen (laut IIV bis zu 100 Mio. EUR, von denen maximal 50 Mio. EUR für neue vorbereitende Maßnahmen bereitgestellt werden können);

48.

hat der Durchführung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen, die sich im zweiten oder dritten Jahr befinden, Vorrang eingeräumt; beabsichtigt, die Durchführung dieser und der neu eingeleiteten Projekte und Maßnahmen im Haushaltsjahr 2010 aufmerksam zu überwachen;

*

* *

49.

beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den anderen betroffenen Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0051.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0052.

(6)  Angenommene Texte von diesem Datum, Anlage.

(7)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III – Kommission und Exekutivagenturen, sind (ABl. L 255 vom 26.9.2009, S. 36).


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE I

IN DER KONZERTIERUNGSSITZUNG VOM 18. NOVEMBER 2009 VEREINBARTE GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zur Kontinuität des Haushaltsverfahrens 2010

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, dass das Haushaltsverfahren für den Haushaltsplan 2010 bis zum 30. November 2009 nach dem Vertrag von Nizza durchgeführt wird.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wird das Verfahren nach dem durch diesen Vertrag geschaffenen Artikel 314 Absatz 9 mit der Feststellung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist, abgeschlossen.

Die drei Organe betrachten das Haushaltsverfahren als ein Kontinuum im Rahmen der beiden obengenannten Verträge; sie kommen daher überein, dass die Phasen des Verfahrens, die im Rahmen des Vertrags von Nizza abgeschlossen werden, abgeschlossene Phasen des Verfahrens im Sinne des durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen Artikels 314 darstellen.

Die drei Organe sind im Einklang mit diesem Übergang der Auffassung, dass das in der Konzertierungssitzung vom 18. November 2009 erzielte Einvernehmen des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltspläne 2009 und 2010, dem sich die zweite Lesung des Rates anschloss, und das Ergebnis der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments inhaltlich als Einvernehmen über einen gemeinsamen Entwurf für den Haushaltsplan im Sinne von Artikel 314 AEUV angesehen werden können, mit dem der mehrjährige Finanzrahmen uneingeschränkt eingehalten wird.“


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE II

Gemeinsame Erklärung zur Gebäudepolitik der Organe und Einrichtungen der EU

Das Europäische Parlament und der Rat erinnern an ihre jeweiligen Schlussfolgerungen zum Sonderbericht Nr. 2/2007 des Rechnungshofes über die Gebäudeausgaben der Organe und bekräftigen angesichts dessen, dass die Gebäudekosten einen beträchtlichen Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben der EU-Organe ausmachen, die Auffassung, dass ein solides Finanzgebaren bei den Gebäudeausgaben von grundlegender Bedeutung ist.

Sie weisen erneut darauf hin, wie wichtig eine effektive interinstitutionelle Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ist, und fordern die Organe auf, ihre diesbezügliche Zusammenarbeit weiter zu vertiefen und gegebenenfalls Baulichkeiten gemeinsam zu nutzen, ohne dabei andere Organe in ihrer Arbeit zu behindern. Sie begrüßen die von den Organen auf diesem Gebiet bereits unternommenen Bemühungen.

Sie heben hervor, dass die Festlegung von mittel- bis langfristigen Gebäudestrategien unter den Aspekten einer guten Planung und eines soliden Finanzgebarens von grundlegender Bedeutung ist.

Das Europäische Parlament und der Rat betonen, dass transparente und kontrollierbare Verfahren unerlässlich sind, um effektive und effiziente Lösungen zu finden und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Organe auf, die zugunsten der Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit ihrer Gebäude getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Zertifizierung nach Umweltnormen, fortzusetzen und zu intensivieren, wann immer dies angezeigt ist und mit den vorhandenen Ressourcen verwirklicht werden kann, und begrüßen die auf diesem Gebiet bereits erzielten Fortschritte.

Hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere der Konsultationen nach Artikel 179, halten sie es für sehr wichtig, dass ihnen alle für die Entscheidungsfindung relevanten Informationen zu einem Projekt rechtzeitig zugehen. Ungeachtet der formalen Fristen sollten diese Informationen so verfügbar gemacht werden, dass beide Teile der Haushaltsbehörde ihren Standpunkt ohne Zeitdruck festlegen können. Diese Informationen sollten unter anderem Bedarfsschätzungen und Kosten-Nutzen-Analysen für die einzelnen Alternativen, die Darlegung der Miet- oder Kaufoptionen sowie transparente Informationen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten, den langfristigen finanziellen Auswirkungen und Angaben zur Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen einschließen.

Sie begrüßen die von der Kommission im Hinblick auf alternative Finanzierungsmethoden geleistete Arbeit und sehen dem vorzulegenden Bericht erwartungsvoll entgegen.

Das Europäische Parlament und der Rat rufen die Generalsekretäre der Organe auf, umfassende Informationen zu Gebäudeangelegenheiten mit dem Haushaltsplanvorentwurf / den Einnahmen- und Ausgabenvoranschlägen zu übermitteln.

Das Europäische Parlament und der Rat erkennen zwar die speziellen Gegebenheiten jedes einzelnen Organs und die mit jedem einzelnen Projekt verbundenen Besonderheiten an, sie ersuchen aber dennoch die Organe, weiterhin auf die Vereinheitlichung dieser Informationen durch gemeinsame Definitionen und Indikatoren hinzuarbeiten, damit Vergleiche zwischen den einzelnen Organen in Bezug auf Gebäudeflächen und Gebäudekosten – einschließlich eines gemeinsamen Verständnisses der Methode zur Berechnung der auf den Gesamtnutzungszeitraum aufgeteilten jährlichen Kosten für die im eigenen Besitz befindlichen Gebäude – ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang nehmen sie mit Befriedigung Kenntnis von der Einigung über gemeinsame Leitlinien zur Ermittlung und Bezifferung der Gebäudeflächen, die jüngst von den interinstitutionellen Arbeitsgruppen erzielt worden ist.

Sie weisen darauf hin, dass – soweit anwendbar – diese Bemerkungen auch auf die speziellen Gegebenheiten der Exekutivagenturen und dezentralen Ämter und Agenturen zutreffen.

Sie nehmen Kenntnis von der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Verwaltungen der Sitzmitgliedstaaten.“


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE III

Gemeinsame Erklärung zum Thema Vereinfachung und gezielterer Einsatz der Struktur- und Kohäsionsfonds vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise

Das Europäische Parlament und der Rat erinnern an die gemeinsamen Erklärungen der drei Organe vom November 2008 und April 2009 zur Umsetzung der Kohäsionspolitik und unterstreichen, dass die Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfonds noch weiter beschleunigt werden muss. Sie stellen fest, dass hinsichtlich der Genehmigungsrate bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen und den Großprojekten allmählich Fortschritte erzielt werden, sind jedoch der Auffassung, dass bei den Genehmigungen bisher nicht schnell genug vorgegangen wurde. Das Parlament und der Rat fordern die Kommission nachdrücklich auf, sich weiterhin in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten um eine Vereinfachung der Durchführungsverfahren zu bemühen und insbesondere die Genehmigung der Großprojekte und somit die Zahlungen zu beschleunigen.

Das Europäische Parlament und der Rat sind der Auffassung, dass alle Möglichkeiten, die der Einsatz der Strukturfonds bietet, für gezieltere Maßnahmen, die zur Überwindung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise beitragen, genutzt werden könnten, und zwar insbesondere für Maßnahmen zur Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Begrenzung der Arbeitsplatzverluste. Das Europäische Parlament und der Rat betonen, dass die Möglichkeit zur Anpassung und Überarbeitung der operativen Programme bereits im Rahmen der geltenden Verordnung gegeben ist. Sie fordern die Kommission auf, durch effiziente und schnelle Verfahren entsprechende Anträge der Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Ferner weisen das Europäische Parlament und der Rat darauf hin, wie wichtig es ist, dass die verfügbaren Haushaltsmittel vollständig und effizient verwendet werden.“


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE IV

Gemeinsame Erklärung zu Rubrik 5

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, dass die Verwendung des Spielraums in Rubrik 5, der weiterhin 72 Mio. EUR beträgt, durch die Annahme des Berichtigungsschreibens Nr. 3/2010 zum Einzelplan II (Rat) für die Finanzierung des Europäischen Rates im Haushaltsjahr 2010 in Höhe von 23,5 Mio. EUR nicht berührt wird, und kommen überein, dass angesichts des engen Spielraums in Rubrik 5 im Haushaltsjahr 2010 und angesichts der Tatsache, dass die vollständige Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms gewährleistet werden muss, dieser verfügbare Spielraum der Rubrik 5 vorrangig für die Finanzierung der zusätzlichen Ausgaben, die sich direkt aus dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben, zu verwenden ist. Die drei Organe werden in diesem Zusammenhang eine Deckung des gesamten Verwaltungsmittelbedarfs für die Bezüge des Personals durch die in ihren jeweiligen Einzelplänen des Haushaltsplans 2010 veranschlagten Mittel anstreben.

Das Europäische Parlament und der Rat fordern alle anderen Institutionen auf, alle möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Verwaltungsmittelbedarf für die Bezüge ihres Personals durch die in ihren jeweiligen Einzelplänen des Haushaltsplans 2010 veranschlagten Mittel zu decken. Anträge auf zusätzliche Mittel werden erst geprüft, wenn nachgewiesen wurde, dass alle Möglichkeiten der internen Umschichtung ausgeschöpft worden sind.“


Donnerstag, 17. Dezember 2009
ANLAGE V

Einseitige Erklärung der Kommission zur Stilllegung des Kernkraftwerks Kozloduy

Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass das Europäische Parlament die Frage der mehrjährigen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Rechtakts über die weitere Bereitstellung von Mitteln für die Stilllegung des Kernkraftwerks Kozloduy bis zum Jahr 2013 auf den Haushaltsplan angesprochen hat.

Die Kommission wird bei ihrer Bewertung der Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung auch diese Auswirkungen berücksichtigen.


Donnerstag, 17. Dezember 2009
GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags auf das Haushaltsverfahren anzuwendende Übergangsmaßnahmen

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden ‚die Organe‘) sind wie folgt übereinkommen:

1.

Zweck dieser Erklärung ist es, die Übergangsmaßnahmen zu vereinbaren, die erforderlich sind, um die Kontinuität des Handelns der EU und einen reibungslosen Übergang zu dem aus dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags resultierenden neuen Rechtsrahmen für das Haushaltsverfahren sicherzustellen.

2.

Diese Übergangsmaßnahmen werden solange gelten, bis entsprechende Vorschriften im geeigneten Rechtsrahmen erlassen worden sind.

3.

Diese Erklärung lässt die jeweiligen Haushaltsbefugnisse der Organe nach Maßgabe des Vertrags wie auch das abgeleitete Recht unberührt.

I.   ZEITPLAN FÜR DAS HAUSHALTSVERFAHREN

4.

Die Organe bestätigen ihre Absicht, rechtzeitig vor der Annahme des Haushaltsplanentwurfs durch die Kommission und spätestens im April einen Trilog über die Haushaltsprioritäten des Jahres zu führen.

5.

Die Organe vereinbaren, dass der folgende Zeitplan nach dem Vorbild des derzeitigen pragmatischen Zeitplans und entsprechend den Erfordernissen des neuen Verfahrens ab dem Haushaltsverfahren 2011 gelten wird:

Die Kommission nimmt in der 17. Woche (Ende April) oder spätestens in der 18. Woche (Anfang Mai) den Haushaltsplanentwurf an.

Der Rat schließt spätestens zum Ende der 30. Woche (Ende Juli) seine Lesung ab.

Die Organe treffen rechtzeitig vor der Lesung im Rat zu einem Gedankenaustausch zusammen.

Der Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung bis zum Ende der 39. Woche (Ende September/Anfang Oktober) ab.

Das Plenum des Europäischen Parlaments schließt seine Lesung in der 42. Woche (Mitte Oktober) ab.

Bis zur Einberufung des Vermittlungsausschusses kann die Kommission erforderlichenfalls gemäß Artikel 314 Absatz 2 AEUV den Haushaltsplanentwurf, einschließlich der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft, ändern. Die Kommission übermittelt den beiden Teilen der Haushaltsbehörde die Informationen über die Aktualisierung, sobald sie vorliegen.

Sobald das Europäische Parlament seine Lesung durch Annahme von Abänderungen gemäß Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV abgeschlossen hat, beruft der Präsident des Europäischen Parlaments im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Zu diesem Zweck

arbeiten die Organe eng zusammen, um die Arbeiten des Vermittlungsausschusses innerhalb von 21 Tagen bis zum Ende der 45. Woche (Mitte November) abzuschließen;

tauschen die Organe baldmöglichst die Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ein Einvernehmen über einen gemeinsamen Text im Vermittlungsausschuss vorzubereiten.

Wenn sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt hat, bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, das Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses baldmöglichst gemäß Artikel 314 Absatz 6 AEUV und ihren jeweiligen Geschäftsordnungen zu billigen.

6.

Sofern sich die Organe nicht auf einen anderen Zeitplan verständigen, wird das künftige Haushaltsverfahren nach einem ähnlichen Zeitplan abgewickelt.

7.

Die Organe bestätigen ihre Absicht, vor der Annahme des Haushaltsplanentwurfs für 2011 durch die Kommission die Grundsätze und Modalitäten für die Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren, einschließlich der Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses, zu billigen.

II.   INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLÄNE

Allgemeine Grundsätze

8.

Da Berichtigungshaushaltspläne häufig spezifische und bisweilen dringliche Angelegenheiten betreffen, verständigen sich die Organe auf die nachstehenden Grundsätze, um eine angemessene interinstitutionelle Zusammenarbeit im Hinblick auf eine reibungslose und zügige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen, möglichst unter Vermeidung der Einberufung des Vermittlungsausschusses, sicherzustellen.

9.

Die Organe bemühen sich, die Zahl der Berichtigungshaushaltspläne zu begrenzen.

Zeitplan

10.

Unbeschadet des Zeitpunkts der endgültigen Annahme informiert die Kommission die beiden Teile der Haushaltsbehörde im Voraus über die voraussichtlichen Termine für die Annahme der Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen.

11.

Gemäß ihren jeweiligen Geschäftsordnungen bemühen sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans alsbald nach der Annahme zu prüfen.

12.

Zur Beschleunigung des Verfahrens stellen die beiden Teile der Haushaltsbehörde sicher, dass ihre Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert sind, damit das Verfahren auf kohärente und abgestimmte Weise abgewickelt werden kann. Die Organe bemühen sich daher, so früh wie möglich indikative Zeitpläne für die einzelnen Verfahrensschritte bis zur endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans aufzustellen.

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde berücksichtigen die relative Dringlichkeit eines Berichtungshaushaltsplans sowie die Notwendigkeit, diesen so rechtzeitig anzunehmen, dass er im Laufe des betreffenden Jahres wirksam werden kann.

Zusammenarbeit während der Lesungen durch die beiden Teile der Haushaltsbehörde

13.

Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens nach Treu und Glauben zusammen und schaffen im Rahmen des Möglichen die Voraussetzungen für eine frühzeitige Annahme von Berichtigungshaushaltsplänen.

Im Fall möglicher Meinungsverschiedenheiten können beide Teile der Haushaltsbehörde vor ihrer endgültigen Entscheidung über einen Berichtigungshaushaltsplan oder die Kommission gegebenenfalls vorschlagen, einen Sondertrilog einzuberufen, um die strittigen Fragen zu erörtern und einen Kompromiss herbeizuführen.

14.

Alle von der Kommission vorgeschlagenen und noch nicht endgültig gebilligten Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen werden systematisch auf die Tagesordnungen für die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens geplanten Triloge gesetzt. Die Kommission stellt die Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vor, und die beiden Teile der Haushaltsbehörde teilen sofern möglich vor dem Trilog ihre jeweiligen Standpunkte mit.

15.

Wird bei einem Trilog ein Kompromiss erzielt, so verpflichten sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde, den Ergebnissen des Trilogs bei ihrem Beratungen über den Berichtigungshaushaltsplan gemäß dem Vertrag und ihren Geschäftsordnungen Rechnung zu tragen.

Zusammenarbeit nach den Lesungen durch die beiden Teile der Haushaltsbehörde

16.

Billigt das Europäische Parlament den Standpunkt des Rates ohne Abänderungen, so ist der Berichtigungshaushaltsplan damit angenommen.

17.

Nimmt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an, so findet Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c AEUV Anwendung. Vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses wird jedoch ein Trilog einberufen.

Wird bei dem Trilog Einvernehmen erzielt, so wird die Vermittlung vorbehaltlich der Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde zu den Ergebnissen des Trilogs ohne Sitzung des Vermittlungsausschusses durch einen Briefwechsel abgeschlossen.

Wird bei dem Trilog kein Einvernehmen erzielt, so tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und gestaltet seine Arbeiten entsprechend den gegebenen Umständen so, dass der Beschlussfassungsprozess möglichst vor Ablauf der in Artikel 314 Absatz 6 AEUV festgelegten 21-Tage-Frist abgeschlossen werden kann. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses können durch einen Briefwechsel abgeschlossen werden.

III.   MITTELÜBERTRAGUNGEN

18.

Obwohl die Bestimmungen für die von der Kommission und anderen Organen beschlossenen Mittelübertragungen (insbesondere die Artikel 22 und 23 der Haushaltsordnung) durch das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags nicht berührt werden, erkennen die Organe an, dass sich Artikel 24 der Haushaltsordnung, in dem zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben unterschieden wird, durch das Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags erübrigt hat, da diese Unterscheidung durch den AEUV abgeschafft wurde.

19.

Die Organe sind sich darin einig, dass bis zur Änderung des Artikels 24 der Haushaltsordnung Verfahren festgelegt werden müssen, die eine reibungslose Abwicklung von Mittelübertragungen gewährleisten. Zu diesem Zweck kommen die Organe überein, vorläufig Artikel 24 Absatz 4 der Haushaltsordnung anzuwenden, den sie als mit den Befugnissen der beiden Teile der Haushaltsbehörde gemäß dem AEUV vereinbar erachten.

20.

In der Praxis werden Mittelübertragungen wie folgt abgewickelt:

a)

Die Kommission legt ihren Vorschlag zeitgleich den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.

b)

Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragen gemäß Buchstabe c, sofern in Teil 2 Titel I der Haushaltsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

c)

Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags für eine Mittelübertragung bei den beiden Organen über den Kommissionsvorschlag.

d)

Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist

beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;

einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;

beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.

e)

Die unter Buchstabe d genannte Sechswochenfrist wird in folgenden Fällen auf drei Wochen verkürzt, es sei denn, ein Teil der Haushaltsbehörde spricht sich dagegen aus:

i)

Der Umfang der Mittelübertragung macht weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Haushaltslinie aus und überschreitet nicht 5 Mio. EUR;

oder

ii)

die Mittelübertragung betrifft nur Mittel für Zahlungen, und der Gesamtbetrag der Übertragung übersteigt nicht 100 Mio. EUR.

f)

Wenn einer der beiden Teile der Haushaltbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der entweder vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzte niedrigere Betrag als gebilligt, es sei denn, die Kommission zieht ihren Vorschlag zurück.“