ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.285.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 285E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
21. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2009-2010
Sitzungen vom 24. bis 26. November 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 95 E vom 15.4.2010 veröffentlicht.
Die am 25. November 2009 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2007 sind im ABl. L 19 vom 23.1.2010 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Mittwoch, 25. November 2009

2010/C 285E/01

Vorbereitung des Klimagipfels in Kopenhagen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15)

1

2010/C 285E/02

Mehrjahresprogramm 2010-2014 für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Stockholm-Programm)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm

12

2010/C 285E/03

Freihandelszone Europa-Mittelmeer 2010: Sachstand
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Wirtschafts- und Handelspartnerschaft Europa-Mittelmeer im Vorfeld der achten Euromed-Handelsministerkonferenz – Brüssel – 9. Dezember 2009

35

2010/C 285E/04

Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft

42

2010/C 285E/05

Made in (Ursprungskennzeichnung)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Ursprungskennzeichnung

44

 

Donnerstag, 26. November 2009

2010/C 285E/06

Erweiterungsstrategie 2009 betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Strategiepapier 2009 der Kommission zur Erweiterung betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei

47

2010/C 285E/07

Beseitigung von Gewalt gegen Frauen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen

53

2010/C 285E/08

Eine politische Lösung für die Piraterie vor der Küste Somalias
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Piraterie vor der Küste Somalias

59

2010/C 285E/09

Rauchfreie Zonen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu rauchfreien Zonen

63

2010/C 285E/10

Ratifizierung und Umsetzung der aktualisierten IAO-Übereinkommen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu den Übereinkommen, die von der IAO als aktuell eingestuft worden sind

67

2010/C 285E/11

FAO-Weltgipfel zur Ernährungssicherheit - Beseitigung des Hungers auf der Erde
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zum FAO-Gipfeltreffen und zur Ernährungssicherheit

69

2010/C 285E/12

Nicaragua
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu Nicaragua

74

2010/C 285E/13

Laos und Vietnam
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Lage in Laos und Vietnam

76

2010/C 285E/14

China: Rechte der Minderheiten und Anwendung der Todesstrafe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe

80

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 24. November 2009

2010/C 285E/15

Antrag auf Schutz der Immunität und Vorrechte von Tobias Pflüger
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Tobias Pflüger (2009/2055(IMM))

84

 

Mittwoch, 25. November 2009

2010/C 285E/16

Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (2009/2062(REG))

86

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 24. November 2009

2010/C 285E/17

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (PE-CONS 3677/2009 – C7-0273/2009 – 2007/0247(COD))

111

2010/C 285E/18

Statistiken zu Pestiziden ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden (PE-CONS 3676/2009 – C7-0258/2009 – 2006/0258(COD))

112

2010/C 285E/19

Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0113 – C7-0039/2009 – 2009/0037(COD))

113

2010/C 285E/20

Makrofinanzhilfe für Georgien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2009)0523 – C7-0269/2009 – 2009/0147(CNS))

114

2010/C 285E/21

Makrofinanzhilfe für Armenien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (KOM(2009)0531 – C7-0268/2009 – 2009/0150(CNS))

115

2010/C 285E/22

Makrofinanzhilfe für Serbien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (KOM(2009)0513 – C7-0270/2009 – 2009/0145(CNS))

116

2010/C 285E/23

Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (KOM(2009)0596 – C7-0278/2009 – 2009/0166(CNS))

117

2010/C 285E/24

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (10893/2009 – C7-0002/2009 – 2007/0238(CNS))

118

2010/C 285E/25

Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen): Anlagen II und III in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderung der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen (KOM(2009)0236 – C7-0019/2009 – 2009/0071(CNS))

121

2010/C 285E/26

Abkommen EG/Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/326/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (KOM(2009)0100 – C6-0108/2009 – 2009/0031(CNS))

123

2010/C 285E/27

Abkommen EG/Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2009)0101 – C6-0109/2009 – 2009/0034(CNS))

124

2010/C 285E/28

Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2009)0127 – C7-0006/2009 – 2009/0041(CNS))

125

2010/C 285E/29

Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0441 – C7-0164/2009 – 2009/0121(CNS))

126

2010/C 285E/30

Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0081 – C6-0101/2009 – 2009/0023(CNS))

127

2010/C 285E/31

Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Fünfter Teil ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Fünfter Teil (KOM(2009)0142 – C7-0047/2009 – 2009/0048(COD))

128

2010/C 285E/32

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (17483/2008– C6-0037/2009 – 2009/0803(CNS))

129

 

Mittwoch, 25. November 2009

2010/C 285E/33

Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (14639/6/2009 – C7-0287/2009 – 2008/0221(COD))

150

ANHANG

151

2010/C 285E/34

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Belgien (Textilsektor) und Irland (Dell)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäßNummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0515 – C7-0208/2009 – 2009/2135(BUD))

151

ANLAGE

154

 

Donnerstag, 26. November 2009

2010/C 285E/35

Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) (KOM(2009)0254 – C7-0054/2009 – 2009/0072(CNS))

156

2010/C 285E/36

Abkommen EG/Ukraine: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit *
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (KOM(2009)0182 – C7-0018/2009 – 2009/0062(CNS))

170

2010/C 285E/37

Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz (IPEEC): Unterzeichnung des Mandats und des Memorandums *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Mandats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und des Memorandums über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0438 – C7-0219/2009 – 2009/0119(CNS))

171

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2009-2010 Sitzungen vom 24. bis 26. November 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 95 E vom 15.4.2010 veröffentlicht. Die am 25. November 2009 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2007 sind im ABl. L 19 vom 23.1.2010 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Mittwoch, 25. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/1


Mittwoch, 25. November 2009
Vorbereitung des Klimagipfels in Kopenhagen

P7_TA(2009)0089

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15)

2010/C 285 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,

unter Hinweis auf den Aktionsplan von Bali (Entscheidung 1/COP 13),

unter Hinweis auf die bevorstehende fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des UNFCCC und die fünfte Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto (COP/MOP 5), die vom 7. bis 18. Dezember 2009 in Kopenhagen (Dänemark) stattfinden werden,

unter Hinweis auf das vom Parlament am 17. Dezember 2008 angenommene Klima- und Energiepaket, insbesondere die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (1) und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2009 mit dem Titel „Mehr internationale Finanzmittel für den Klimaschutz: europäisches Konzept für die Kopenhagener Vereinbarung“ (KOM(2009)0475),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere die Entschließungen vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (4) und vom 11. März 2009 zu einer gemeinschaftlichen Strategie für ein umfassendes Klimaschutzabkommen in Kopenhagen und zur angemessenen Finanzierung der Klimaschutzpolitik (5),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union zu dem Thema „Der Europäische Konsens“ (6), insbesondere auf die Ziffern 22, 38, 75, 76 und 105,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu dem Thema „Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern“ (7),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen über ein umfassendes internationales Übereinkommen über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 im Dezember 2009 in Kopenhagen abgeschlossen werden sollen, und in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen rechtsverbindlich sowie mit den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, denen zufolge der Klimawandel sich schneller und dynamischer vollzieht als ursprünglich angenommen, und mit dem Ziel der Begrenzung des Anstiegs des weltweiten Jahresmittelwerts der Oberflächentemperatur auf 2 °C gegenüber dem Niveau vor der Industrialisierung (dem „2 °C-Ziel“) vereinbar sein sollte,

B.

in der Erwägung, dass die Industriestaaten zur Erreichung des 2 °C-Ziels bei der Verringerung der Emissionen mit gutem Beispiel vorangehen müssen und dass auch die Entwicklungsländer einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer zwar am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, aber mit seinen schwerwiegendsten Folgen konfrontiert sind, in der Erwägung, dass durch den Klimawandel 40 % der internationalen Investitionen in die Verringerung der Armut aufs Spiel gesetzt werden, wodurch Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Entwicklungsarbeit gefährdet werden, und in der Erwägung, dass bessere Koordinierung sowie mehr Komplementarität und Kohärenz in Bezug auf den Klimawandel und Entwicklungsinitiativen eindeutig nötig sind,

D.

in der Erwägung, dass durch den Klimawandel Konflikte um natürliche Ressourcen, die schrumpfenden Ackerflächen, zunehmender Wasserknappheit oder der Entwaldung geschuldet bzw. auf klimabedingte Migration zurückzuführen sind, beträchtlich verschärft werden können; in der Erwägung, dass den möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung Rechnung getragen werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass die Entwaldung für etwa 20 % der weltweiten Treibhausgasemissionen verantwortlich ist und eine der Hauptursachen des Verlusts der biologischen Vielfalt und eine ernstzunehmende Gefahr für die Entwicklung darstellt, insbesondere für die Erhaltung der Existenzgrundlagen armer Bevölkerungsgruppen,

F.

in der Erwägung, dass wesentlich mehr Finanzmittel erforderlich sind, um die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung daran in den Entwicklungsländern umzusetzen, und dass deshalb im Kampf gegen den Klimawandel Finanzmittel in ähnlicher Höhe zur Verfügung gestellt werden sollten, wie sie zur Bewältigung der gegenwärtigen Finanzkrise aufgewendet wurden,

G.

in der Erwägung, dass ein Großteil der Gelder, die für den Kampf gegen den Klimawandel zugesagt wurden, aus den Haushalten der öffentlichen Entwicklungshilfe stammt und folglich Mittel aus der Entwicklungshilfe zweckentfremdet werden, was die Verringerung der Armut und die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele erheblich gefährdet,

H.

in der Erwägung, dass ein verbindlicher internationaler Rahmen, der Emissionsreduktionen im erforderlichen Umfang bewirkt, erhebliche unmittelbar positive Nebeneffekte für die Gesundheit weltweit mit sich bringt, und dass ohne einen derartigen Rahmen die Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele gefährdet sind und sich in Rückschritte umkehren könnten,

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die einzige Weltregion ist, die verbindliche Reduktionsziele festgelegt hat, indem sie das genannte Klima- und Energiepaket angenommen hat, das aus Legislativmaßnahmen zur Durchsetzung einer einseitigen Verringerung der Treibhausgasemissionen – gemessen am Stand von 1990 – um 20 % bis zum Jahr 2020 besteht und die Verpflichtung enthält, eine Verringerung um mindestens 30 % gemäß dem neuesten Stand der Wissenschaft festzulegen, wenn in Kopenhagen ein verbindliches internationales Übereinkommen erzielt wird, das diesem ehrgeizigen Ziel gerecht wird und das anderen Industriestaaten vergleichbare Anstrengungen und den wirtschaftlich weiter entwickelten Entwicklungsländern jeweils einen angemessenen Beitrag entsprechend ihrer Verantwortung und ihren Möglichkeiten auferlegt,

J.

in der Erwägung, dass weltweit ein technologischer Wandel und ein Wandel in der technologischen Zusammenarbeit erforderlich ist, um den Innovationsrhythmus zu beschleunigen und die Größenordnung bei der Demonstration und Einführung von Technologien auszuweiten, damit alle Länder Zugang zu erschwinglichen Technologien für Nachhaltigkeit erhalten,

K.

in der Erwägung, dass die Energieeffizienz eine entscheidende Rolle bei der Begrenzung der CO2-Emissionen spielt, insbesondere die aktuellen Initiativen zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zu den Vorschriften für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs,

L.

in der Erwägung, dass durch ambitionierte Klimaschutzmaßnahmen ein Beitrag zur Überwindung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise geleistet würde, weil durch diese Maßnahmen Arbeitsplätze geschaffen würden und die wirtschaftliche Tätigkeit belebt würde, und in der Erwägung, dass die Internationale Energieagentur ein ambitioniertes Übereinkommen in Kopenhagen als erforderlich erachtet, damit die krisenbedingt aufgeschobenen Investitionen gezielt in umweltverträglichen Investitionsvorhaben getätigt werden,

M.

in der Erwägung, dass zahlreiche Drittländer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels getroffen haben, indem sie sich beispielsweise Emissionsreduktionsziele gesetzt haben,

N.

in der Erwägung, dass in Kopenhagen ein umfassendes Übereinkommen abgeschlossen werden muss, um der Verlagerung von CO2-Emissionen entgegenzuwirken und gleiche Spielregeln bezüglich der Bemühungen um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % zu schaffen,

O.

in der Erwägung, dass für eine wirksame Verringerung der Treibhausgasemissionen ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden muss, durch den alle emissionsverursachenden Sektoren in den Bereichen Produktion und Mobilität abgedeckt werden und der im Rahmen eines erfolgreichen Übergangs zu einem zukunftsfähigen Wirtschaftsmodell geprüft werden sollte, bei dem Umweltqualität mit Wirtschaftswachstum, Schaffung von Wohlstand und technologischem Fortschritt in Einklang stehen sollte,

Ziel

1.

fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, weiterhin eine Klimaaußenpolitik zu konzipieren und geschlossen aufzutreten, um ihren Führungsanspruch bei den Verhandlungen auf der Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15) zu wahren, und in den Beratungen mit ihren internationalen Partnern weiterhin ehrgeizige Ziele anzustreben, damit in Kopenhagen ein ambitioniertes und rechtsverbindliches internationales Übereinkommen erzielt werden kann, das dem neuesten Stand der Forschung entspricht und mit dem 2 °C-Ziel vereinbar ist;

2.

betont, dass bis zum Jahresende in Kopenhagen die Vertragsparteien eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die Zielvorgaben der Eindämmungsmaßnahmen der Industriestaaten und die Finanzierung erreichen und einen formellen Prozess festlegen müssen, der in den ersten Monaten 2010 ein rechtsverbindliches und umfassendes Klimaschutzübereinkommen herbeiführt, das am 1. Januar 2013 in Kraft tritt;

3.

ersucht die Staats- und Regierungschefs aller an der COP 15 beteiligten Staaten, diesem Anliegen höchstmögliche Priorität einzuräumen und politische Führungsstärke zu zeigen, und hält es für außerordentlich wichtig, dass die Staats- und Regierungschefs sich für die Teilnahme an dem Teil der COP 15 bereithalten, der den hochrangigen Vertretern vorbehalten ist, um von vornherein auszuschließen, dass ein Übereinkommen, das bedeutende und langfristige nationale Verpflichtungen umfasst, nicht an Ort und Stelle zum Abschluss gebracht werden kann, weil den anwesenden Verhandlungsführern die erforderliche politische Vollmacht bzw. Autorität fehlt;

4.

betont, dass auch nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums des Protokolls von Kyoto lückenlos weitere Verpflichtungen bestehen müssen und deshalb ein Abschluss der Verhandlungen über ein Übereinkommen für die Zeit nach 2012 in Kopenhagen dringend nötig ist, und weist darauf hin, dass weitere Verzögerungen im weltweiten Handeln zu einer Situation führen könnten, in der zukünftige Generationen den Klimawandel nicht mehr beherrschen können;

Reduktionsverpflichtungen

5.

betont, dass das internationale Übereinkommen auf dem Prinzip der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“ aufbauen sollte, wobei die Industriestaaten bei der Verringerung ihrer eigenen Emissionen mit gutem Beispiel vorangehen, ist jedoch der Ansicht, dass sich China, Indien und Brasilien angesichts ihres wirtschaftlichen Gewichts zu ähnlichen Zielen wie die Industriestaaten verpflichten sollten, während die übrigen Schwellenländer gemäß dem Bali-Aktionsplan im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung auf nationaler Ebene angemessene Eindämmungsmaßnahmen treffen sollten, die von den Industriestaaten durch Technologie, Finanzierung und Kapazitätsaufbau in einer Weise unterstützt und ermöglicht werden, die sich messen, aufzeichnen und überprüfen lässt, bei Technologietransfers allerdings unter gebührender Beachtung des Schutzes der Rechte des gewerblichen Eigentums und der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder;

6.

ist der Ansicht, dass das Übereinkommen von Kopenhagen die Vertragsparteien zu verbindlichen Reduktionen verpflichten und in noch festzulegender Form Sanktionen auf internationaler Ebene bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vorsehen sollte;

7.

stellt erneut fest, dass mit dem internationalen Übereinkommen dafür gesorgt werden sollte, dass in den Industriestaaten eine kollektive Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen ist, die am oberen Ende der im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) empfohlenen Spannweite von 25 bis 40 % bis 2020 gegenüber dem Stand von 1990 liegt, und macht darauf aufmerksam, dass nach aktuellen wissenschaftlichen Daten eine Verringerung der Emissionen um mindestens 40 %, erforderlich ist; fordert, diese Verringerungen im Inland zu erzielen; weist darauf hin, dass der Europäischen Union und den anderen Industriestaaten langfristig ein Reduktionsziel von mindestens 80 % bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 vorgegeben werden sollte; macht darauf aufmerksam, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen spätestens 2015 zu sinken beginnen sollten; betont, dass die in dem internationalen Übereinkommen vereinbarten Reduktionsziele mit dem 2 °C-Ziel und mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang stehen müssen; fordert deshalb dazu auf, in dem Übereinkommen regelmäßige Überprüfungen im Abstand von fünf Jahren festzuschreiben, damit die Reduktionsziele im Hinblick auf die Erreichung des 2 °C-Ziels hinreichend ambitioniert formuliert werden und auch weiterhin mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einklang stehen; fordert dazu auf, ein weltweites System zur Erfassung von CO2-Emissionen einzurichten;

8.

fordert die Europäische Union auf, klarzustellen, unter welchen Bedingungen sie ihre Reduktionsverpflichtung aufstocken würde, wenn man davon ausgeht, dass die jüngsten wissenschaftlichen Empfehlungen ihr eine Verpflichtung zu einer Verringerung der Emissionen um 40 % nahelegen;

9.

fordert die Aufnahme von Berichterstattungspflichten in das Übereinkommen von Kopenhagen, denen zufolge die Anhang-1-Vertragsparteien Aktionspläne vorlegen müssen, nach denen die Emissionsreduktionen im Zeitraum bis 2050 entsprechend der 2 °C-Zielvorgabe erreicht werden;

10.

würdigt die Zusage Japans, seine Emissionen bis 2020 um 25 % zu reduzieren, und begrüßt die positiven Signale aus China; fordert die USA in Anbetracht dieser Entwicklungen auf, die im Wahlkampf gesetzten Ziele verbindlich festzulegen und auf diese Weise ein starkes Signal zu setzen, dass die führenden Industriestaaten entschlossen sind, im Kampf gegen den Klimawandel voranzugehen; betont in diesem Zusammenhang zudem, dass es von größter Wichtigkeit ist, dass auch Indien einen Beitrag leistet;

11.

begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 10. September 2009 als wichtigen Schritt in der Diskussion, und hebt insbesondere die Rolle des Europäischen Parlaments als für den Haushaltsplan zuständiges Organ hervor;

12.

stellt fest, dass in dem internationalen Übereinkommen außerdem festgeschrieben werden sollte, dass die Entwicklungsländer als Gruppe die Steigerung ihrer Emissionen auf 15 bis 30 % unterhalb dessen begrenzen sollten, was als Steigerung zu erwarten ist, wenn keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen werden, damit das 2 °C-Ziel auch tatsächlich erreicht wird;

13.

betont, dass die Nicht-Anhang-I-Länder nicht als Block behandelt werden können, weil ihre Möglichkeiten zu Investitionen in Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran sowie ihre jeweiligen Fähigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel nicht gleich sind;

14.

ersucht die Europäische Union, die Teilnehmer der COP 15 aufzufordern, eine gemeinsame Vision für das Jahr 2050 und darüber hinaus zu konzipieren;

15.

verweist auf seine Empfehlung, wonach bestimmte Grundsätze, die im Rahmen des Klima- und Energiepakets angenommen wurden, als Modell für das internationale Übereinkommen dienen sollten, d. h. insbesondere die verbindliche Festlegung der linearen Ausrichtung der Verpflichtungen der Industriestaaten, die Differenzierung auf der Grundlage verifizierter Emissionen und des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und das verstärkte Kontrollsystem mit einem jährlichen Faktor für die Senkung der Emissionen;

Finanzierung

16.

betont, dass eine Einigung in Kopenhagen den notwendigen Anreiz für einen solchen „New Deal der Nachhaltigkeit“ bieten und auf diese Weise ein nachhaltiges soziales Wachstum und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ankurbeln, ökologisch nachhaltige Technologien, erneuerbare Energiequellen und die Energieeffizienz fördern, den Energieverbrauch verringern sowie neue Arbeitsplätze und den sozialen Zusammenhalt sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern sichern könnte; stellt fest, dass gesundheitliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Klimawandel in angemessener Weise berücksichtigt werden müssen; erinnert an den Stern-Bericht über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wirtschaft, in dem aufgezeigt wird, dass es unverkennbar wirtschaftliche Anreize für die internationale Gemeinschaft gibt, den Kampf gegen den Klimawandel schnellstmöglich aufzunehmen; weist darauf hin, dass Direktinvestitionen des öffentlichen Sektors in eine nachhaltige Energieinfrastruktur und in ergänzende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben die gesamtgesellschaftlichen Kosten des Klimawandels mindern;

17.

hebt hervor, dass sich nur dann alle Staaten an der Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels beteiligen werden, wenn die Entwicklungsländer und die Schwellenländer ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum beibehalten können, und fordert deshalb eine stärkere Integration der politischen Maßnahmen im Umgang mit den Herausforderungen in den Bereichen Entwicklung und Klimaschutz;

18.

weist darauf hin, dass der Klimawandel eine Herausforderung darstellt, für die es in der Politik keine einfache Lösung gibt, dass jedoch die Kombination vorhandener Möglichkeiten und eine beträchtliche Steigerung der Effizienz in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern einen Beitrag zur Lösung des Ressourcen- und Verteilungsproblems leisten können und den Weg zu einer dritten Industriellen Revolution ebnen würden;

19.

unterstreicht, dass Menschen in Entwicklungsländern noch stärker von den Folgen des Klimawandels betroffen sein werden und es deshalb auch im Interesse der Entwicklungsländer ist, zum erfolgreichen Abschluss eines Klimaschutzübereinkommens beizutragen;

20.

betont, dass die Industriestaaten den Entwicklungsländern ausreichende, nachhaltige und berechenbare finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen müssen, damit diese sich zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten, sich an die Folgen des Klimawandels anpassen, die durch Entwaldung und Waldschädigung bedingten Emissionen verringern und den Aufbau von Kapazitäten verbessern können, sodass sie die Verpflichtungen nach dem künftigen internationalen Übereinkommen über den Klimawandel erfüllen können;

21.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Zusagen, die erforderliche berechenbare finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung daran im Rahmen der UNFCCC zu leisten, um neue Zusagen bzw. um Mittel handeln muss, die zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden und unabhängig von der jährlichen Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten sind; macht darauf aufmerksam, dass diese Mittel nicht als Darlehen zu Vorzugskonditionen, sondern als Zuschüsse gewährt werden sollten; erinnert an die bereits bestehenden Verpflichtungen zur Gewährung öffentlicher Entwicklungshilfe, bei denen ein Anteil von 0,7 % des BIP bis 2015 angestrebt wird;

22.

betont die Notwendigkeit einer Schnellstarthilfe aus internationalen öffentlichen Mitteln im Hinblick darauf, ein ambitioniertes Übereinkommen von Kopenhagen zu erreichen, und fordert die Europäische Union auf, sich mindestens auf den von der Kommission geschätzten Gesamtfinanzrahmen von jährlich 5–7 Mrd. EUR im Zeitraum 2010–2012 festzulegen;

23.

weist darauf hin, dass sich der kollektive Beitrag der Europäischen Union zur Konzipierung von Eindämmungsbemühungen und Anpassungserfordernissen in den Entwicklungsländern bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Milliarden Euro jährlich belaufen sollte und sich dieser Betrag noch erhöhen könnte, wenn neue Erkenntnisse über das Ausmaß des Klimawandels und der von ihm verursachten Kosten gewonnen werden;

24.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre finanzielle Unterstützung der Entwicklungsländer für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung beträchtlich zu erhöhen, indem sondiert wird, welche anderen innovativen Finanzierungsmechanismen (beispielsweise Entschuldungsvereinbarungen im Tausch gegen Naturschutzmaßnahmen) noch in Frage kommen könnten;

25.

betont, dass ein wesentlicher Teil der Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen (EU ETS), einschließlich solcher aus Versteigerungen für die Sektoren Luftverkehr und Seeverkehr, mit der Zweckbindung bereitgestellt werden sollte, dass die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, den Klimawandel zu bekämpfen und sich an ihn anzupassen; hebt aber auch hervor, dass über 50 % der EU-Emissionen nicht unter das seit 2005 in Anwendung befindliche ETS fallen, und betont deshalb, dass Alternativstrategien ausgearbeitet werden müssen, damit alle Sektoren der Wirtschaft, also nicht nur die Industrie, und insbesondere alle Mitgliedstaaten ihren Teil der Verpflichtung zu Emissionsreduktionen übernehmen und ihrer jeweiligen Verantwortung gerecht werden;

26.

betont, dass bei der bevorstehenden Überprüfung des EU-Haushalts ein Schwerpunkt auf die Bereitstellung ausreichender Ressourcen für Maßnahmen zum Schutz gegen den Klimawandel und zur Anpassung daran zu legen ist;

27.

legt den Industriestaaten nahe, sich vorzunehmen, einen bestimmten Prozentsatz ihres BIP in einen Kooperationsfonds für die Einführung von umweltschonenden Energietechnologien einfließen zu lassen, der unabhängig von bereits bestehenden Mitteln für Entwicklungszusammenarbeit zu schaffen wäre;

28.

unterstützt den Vorschlag Norwegens bezüglich des Handels mit Zertifikaten (Assigned Amount Units) sowie die Vorschläge Dänemarks und Mexikos;

29.

fordert dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Industriestaaten und die Entwicklungsländer in den Lenkungsstrukturen zur Finanzierung der Klimapolitik im Rahmen des Übereinkommens von Kopenhagen gleichberechtigt vertreten sind; hebt hervor, dass auf Erfahrungen aus der Entwicklungspolitik und bewährte Grundsätze wie verantwortungsbewusstes staatliches Handeln zurückgegriffen werden sollte, damit Finanztransferleistungen so eingesetzt werden, dass sie nachhaltig wirken; betont, dass die Geberländer in den Ausbau der „Absorptionsfähigkeit“ in den Entwicklungsländern investieren sollten, damit diese ihre Ressourcen effizient nutzen können;

Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern

30.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Klimapartnerschaften mit Entwicklungsländern zu stärken und neue Partnerschaften mit Ländern einzugehen, mit denen gegenwärtig noch keine Partnerschaften bestehen, und auf diesem Wege eine beträchtlich erhöhte finanzielle Unterstützung für Technologieentwicklung und Technologietransfer bereitzustellen, eine Einigung über die Rechte des geistigen Eigentums zu erzielen und den Aufbau institutioneller Kapazitäten zu fördern, auch mittels der Nationalen Aktionspläne für Anpassungsmaßnahmen (NAPA) als wichtige Instrumente für die Anpassung an den Klimawandel, mit denen die Eigenverantwortung gefördert wird;

31.

fordert mit Nachdruck, dass in dem internationalen Übereinkommen über den Klimaschutz für die Zeit nach 2012 den laufenden Entwicklungen auf internationaler und nationaler Ebene Rechnung getragen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Verbindungen zwischen dem Klimawandel und den Millenniums-Entwicklungszielen dadurch herzustellen, dass die Anpassung an den Klimawandel und seine Eindämmung in Projekte und Pläne zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und in sämtliche Strategien zur Verringerung der Armut integriert werden;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Haushaltsmittel für die Globale Allianz für den Klimaschutz (GCCA) erheblich aufzustocken, schlägt vor, dass als eine der Finanzierungsquellen die erwarteten Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU ETS herangezogen werden; ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die GCCA zu einer Art „Clearing-Stelle“ für die Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern wird, sodass keine neuen bilateralen EU-Initiativen ergriffen werden müssen;

33.

ist der Auffassung, dass der Klimawandel die Umsiedlung von Personen und damit zwangsläufig neue Migrationsbewegungen bewirkt, auf die die internationale Gemeinschaft angemessen reagieren muss; fordert die internationale Gemeinschaft auf, die Lücken im Zusammenhang mit dem Recht des Schutzes von Klimaflüchtlingen zu ermitteln und zu beseitigen sowie ein spezifisches Unterstützungs- und Schutzsystem einzurichten;

34.

unterstreicht, dass in einer Institution Rechenschaftspflicht und Vertrauen unbedingt erforderlich sind und dass dafür eine gerechte Vertretung der Geber- und Empfängerländer in den Verwaltungsgremien von Anpassungsfinanzierungsinstitutionen geschaffen werden muss;

Energie und Energieeffizienz

35.

vertritt die Auffassung, dass die weltweite Umgestaltung zu einer effizienten nachhaltigen Wirtschaft nicht nur erforderlich ist, um durch die Verringerung von Treibhausgasemissionen einem gefährlichen Klimawandel von vornherein entgegenzuwirken, sondern diese Umgestaltung möglicherweise auch dazu beiträgt, dass mehr Investitionen getätigt, Arbeitsplätze geschaffen, Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und die Lebensqualität verbessert werden, ohne das Ziel zu gefährden, allen einen sicheren Zugang zu modernen Energiedienstleistungen zu gewähren; betont, dass es dringend erforderlich ist, die Energieeffizienz weltweit zu steigern und den Anteil erneuerbarer Energieträger zu erhöhen;

36.

betont, dass für einen internationalen Umstieg auf ein Wirtschaftssystem mit geringen CO2-Emissionen die Kernenergie mittelfristig große Bedeutung im Energiemix haben muss; weist allerdings darauf hin, dass die Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf auf internationaler Ebene angemessen in Angriff genommen werden müssen, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit zu erreichen;

37.

fordert alle Regierungen, auch diejenigen der Mitgliedstaaten, sowie die Europäische Union dazu auf, Anreize für Energieeffizienz zu setzen; fordert die EU-Mitgliedstaaten dazu auf, das Energieeffizienzpaket noch ambitionierter zu gestalten, insbesondere die Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (KOM(2008)0780), und möglich zu machen, dass eine dynamische und kohärente Einigung mit dem Rat erzielt wird, um auf diese Weise ein starkes Signal für das Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf das Übereinkommen von Kopenhagen zu geben und einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % den Weg zu ebnen;

38.

betont, dass der Großverbrauch fossiler Energieträger für die Stromerzeugung eine der Hauptquellen von CO2-Emissionen weltweit ist; stellt fest, dass fossile Energieträger mittelfristig weiterhin eine wichtige Rolle in der Energieversorgung spielen werden; fordert die Verhandlungspartner dazu auf, der Weiterentwicklung und dem Einsatz von nachhaltigen und emissionsarmen Technologien mit geringem Brennstoffverbrauch für die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern einen hohen Stellenwert einzuräumen;

39.

ist der Ansicht, dass Emissionsreduktionsziele und Finanzierungsverpflichtungen einem strengeren Überwachungssystem unterliegen sollten, das Frühwarnmechanismen und Strafen umfasst, beispielsweise den Entzug von für die Zukunft zugeteilten Emissionsmengen;

Anpassung

40.

betont die historische Verantwortung der Industriestaaten für den unumkehrbaren Klimawandel und weist erneut auf die Verpflichtung hin, die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen;

41.

fordert deshalb die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, in den Entwicklungsländern den Aufbau von Kapazitäten für die Anpassung an den Klimawandel zu fördern und den Ländern, die am stärksten von den Umweltveränderungen betroffen sind, technologische Unterstützung zu gewähren;

42.

weist darauf hin, wie wichtig vorausschauende Maßnahmen zur Anpassung an den unabwendbaren Klimawandel sind, insbesondere in den am stärksten gefährdeten Regionen bzw. für die am stärksten gefährdeten Gruppen in der Gesellschaft, und betont, wie wichtig die Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür ist, dass die Anpassung an den Klimawandel möglichst erfolgreich angegangen wird;

43.

betont, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auch die rasche Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen in der Europäischen Union stärker fördern müssen, um Ressourcen für zukünftige Maßnahmen auf internationaler Ebene zu schonen;

Technologische Zusammenarbeit und Forschung

44.

ist der Auffassung, dass für die technologische Zusammenarbeit ein neuer Ansatz vonnöten ist, damit die Innovationsgeschwindigkeit im erforderlichen Maße erhöht und die Technologien im erforderlichen Umfang bereitgestellt werden können, sodass alle Länder – unter Wahrung der Belange der Rechte des geistigen Eigentums – Zugang zu erschwinglichen klimafreundlichen Technologien erhalten;

45.

vertritt die Ansicht, dass das Übereinkommen von Kopenhagen Technologieaktionspläne zu den wichtigsten Anpassungs- und Eindämmungstechnologien enthalten sollte, um entlang der gesamten Technologiekette Unterstützung mit dem Ziel zu bieten, dass beispielsweise die finanziellen Mittel für Forschung, Entwicklung und Demonstration in diesem Bereich deutlich erhöht werden; teilt in diesem Zusammenhang die Einschätzung der Kommission, dass der Aufwand für Forschung, Entwicklung und Demonstration im Bereich Energie bis 2012 mindestens verdoppelt und im Vergleich zum gegenwärtigen Stand bis 2020 vervierfacht werden sollte;

46.

fordert die Industriestaaten auf, ihre Investitionen in neuartige und fortgeschrittene Technologien für nachhaltige und energieeffiziente Produktionsprozesse zu erhöhen; sieht es als wesentlich an, im Siebten Forschungsrahmenprogramm die finanziellen Mittel für die internationale Zusammenarbeit beim Klimaschutz zu erhöhen;

Ein Weltmarkt für CO2-Emissionszertifikate

47.

betont, dass Marktlösungen wie der Aufbau eines Weltmarkts für CO2-Emissionen, auf dem die Industriestaaten Systeme für Höchstgrenzen und Handel bzw. Abgabensysteme nutzen, für Entwicklungsländer zwar in naher Zukunft keine Lösung darstellen, dies jedoch das langfristige Ziel aller Verhandlungen bleiben muss; fordert die Europäische Union und ihre Partner in der Welt auf, in der unmittelbaren Zukunft zu ermitteln, wie in der Zukunft das EU ETS und regionale bzw. föderale Handelssysteme in den USA und in anderen Staaten am besten miteinander verzahnt werden könnten, was wiederum eine größere Vielfalt bei den Senkungsoptionen ermöglichen, die Größe und Liquidität der Märkte verbessern und schließlich auch zu einer effizienteren Ressourcenzuweisung führen könnte;

48.

betont, dass ein funktionierender Weltmarkt für CO2-Emissionen für die Wirtschaft der Europäischen Union sehr wichtig ist, damit die hoch angesetzten Verpflichtungen der Europäischen Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 erfüllt werden; hält ein umfassendes internationales Übereinkommen für die Zeit nach 2012 für dringend notwendig, in dem festgelegt wird, dass andere Industriestaaten ähnliche Anstrengungen unternehmen, damit insbesondere im Hinblick auf die langfristigen Ziele, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgeschaltet wird; betont in diesem Zusammenhang die wesentliche Bedeutung einer engen Zusammenarbeit von Schwellenländern und Industriestaaten;

49.

begrüßt den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism – CDM) des Protokolls von Kyoto als Möglichkeit, Entwicklungsländern die Teilnahme am Markt für CO2-Emissionszertifikate zu ermöglichen und ihnen moderne und effiziente Technologien bereitzustellen; betont jedoch, dass die Anwendung von Ausgleichsregelungen durch die Industriestaaten, die der Verringerung der Emissionen dient, nicht als Teil der Verantwortung von Entwicklungsländern gelten kann, ihre Treibhausgasemissionen im Rahmen eines internationalen Übereinkommens über den Klimawandel einzudämmen, und dass eine solche Regelung kein Ersatz für die finanzielle und technologische Unterstützung von Entwicklungsländern bei ihren Eindämmungsmaßnahmen ist;

50.

fordert nachdrücklich, dass strenge Qualitätsnormen für Projekte Bestandteil künftiger Ausgleichsmechanismen sein müssen, damit nicht etwa die Industriestaaten anstelle der Entwicklungsländer kostengünstige Optionen zur Emissionsverringerung für sich beanspruchen und damit der hohe Standard solcher Projekte gewährleistet ist, die zu verlässlichen, überprüfbaren und konkreten Emissionsverringerungen führen und auch eine nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern fördern;

51.

ist der Ansicht, dass der CDM und die Joint Implementation (JI) unter Berücksichtigung dieser Qualitätsnormen für Projekte reformiert werden sollten; stimmt der Kommission darin zu, dass für wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer sektorenbezogene Mechanismen für die Zeit nach 2012 vereinbart werden sollten, wodurch diese Mechanismen wirksame Werkzeuge für den Klimaschutz und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern werden;

52.

besteht darauf, dass die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten ihre Eindämmungsverpflichtungen vor allem innerhalb der Europäischen Union erfüllen müssen, und weist alle Parteien nochmals darauf hin, dass die Anwendung flexibler Mechanismen auf ein Minimum beschränkt werden sollte;

Flächennutzungsänderung, Entwaldung, Waldschädigung und Abbau natürlicher Ressourcen

53.

ist der Auffassung, dass die Entwicklungsländer finanzielle Unterstützung in bedeutender Höhe erhalten müssen und ihnen technische und administrative Hilfe zu leisten ist, um die Bruttoverluste an Tropenwaldflächen bis spätestens 2020 zu stoppen, und dass ein klares diesbezügliches Engagement für den Verlauf der internationalen Verhandlungen über ein umfassendes Welt-Klimaschutzübereinkommen für die Zeit nach 2012 entscheidend sein wird;

54.

vertritt die Auffassung, dass die Erhaltung von natürlichen Kohlenstoffsenken das effizienteste und wirksamste Mittel zur Eindämmung des Klimawandels ist und keine bekannten schädlichen Nebenwirkungen verursacht; vertritt die Auffassung, dass die Konzipierung einer umfassenden Aufforstungspolitik im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels unschätzbaren Wert hat;

55.

fordert die Europäische Union auf, sich auf die Finanzierung internationaler Bemühungen, die Entwaldung aufzuhalten und eine weltweite nichtkommerzielle Aufforstung zu fördern, festzulegen;

56.

betont, dass der Schutz der Wälder für einen wirksamen weltweiten Klimaschutz wesentlich ist, und fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die Notwendigkeit der Erhaltung der Wälder anzuerkennen und diesen Aspekt in ein internationales Übereinkommen aufzunehmen;

57.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die öffentliche Finanzierung das am ehesten geeignete Instrument ist, um für den Zeitraum 2013 bis 2020 Anreize zur Eindämmung der Entwaldung zu bieten; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Mittel für Sofortmaßnahmen in Entwicklungsländern für den Zeitraum 2010 bis 2012 bereitzustellen, und unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung eines globalen Waldkohlenstoffmechanismus (GFCM) innerhalb des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), der auf einem System dauerhafter Finanzierung beruht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Zusicherung, die weltweite Entwaldung, die Waldschädigung, die Bodenverschlechterung und die Wüstenbildung zu stoppen, dadurch nachzukommen, dass sie einen wesentlichen Teil der Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des EU ETS dafür bereitstellen, dass Entwaldung und Waldschädigung in den Entwicklungsländern gebremst werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der Kommission zu unterstützen, den Finanzierungsvorschlag Norwegens aufzugreifen und einen Teil der künftigen Einnahmen aus der Versteigerung von zugeteilten Emissionsmengen für den GFCM bereitzustellen;

58.

betont, dass der künftige GFCM an die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt getroffenen Entscheidungen geknüpft werden und einen Beitrag zu den Zielen dieses Übereinkommens leisten muss und dass bei Tätigkeiten, Regeln und Einzelvorschriften im Rahmen des Programms der Vereinten Nationen zur Verringerung der durch Entwaldung und Waldschädigung bedingten Emissionen (Reducing Emissions from Deforestation and Degradation – REDD) den Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausdrücklich Rechnung zu tragen ist; vertritt die Auffassung, dass mit dem GFCM vor allem der Schutz von Urwäldern sichergestellt werden muss; stellt fest, dass industrielle forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die im Hinblick auf den Klimawandel ein niedriges Eindämmungspotenzial aufweisen und die biologische Vielfalt gefährden könnten, nicht für eine Finanzierung durch den GFCM in Betracht kommen dürfen;

59.

betont, dass bei jedem künftigen GFCM die Rechte der indigenen Bevölkerung und der ortsansässigen Gemeinschaften, einschließlich ihres Rechts auf kollektives Eigentum und auf eigene autonome Gebiete, zu achten sind und ihre uneingeschränkte, wirksame Beteiligung und Entscheidungsbefugnis auf allen Ebenen vorzusehen ist, so auch bei der Aufstellung und Umsetzung von nationalen REDD-Plänen und der Vergabe oder Verteilung finanzieller Mittel;

60.

fordert die Europäische Union auf, strenge Sozial- und Umweltnormen bei REDD zu fördern und REDD-Mechanismen zu befürworten, die über den gegenwärtigen Projektansatz des CDM hinausgehen und mit denen gegen die eigentlichen Ursachen der Entwaldung angegangen wird, z. B. schlechte Staatsführung, Armut, Korruption und fehlende Durchsetzung von Rechtsvorschriften, und zwar durch Unterstützung politischer und institutioneller Reformen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene;

61.

fordert, dass die Umweltschutzwirksamkeit der Emissionsreduktionsziele für Anhang I-Staaten zur Richtschnur bei dem EU-Vorstoß für internationale Vorschriften über die Rechnungslegung in den Bereichen Waldbewirtschaftung sowie Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft im Allgemeinen gemacht wird;

62.

betont, dass durch die in verschiedenen Bereichen wie Wasserbewirtschaftung, Erhaltung von Ökosystemen, Landwirtschaft, Bodennutzung, Flächennutzungsänderung, Gesundheitswesen, Lebensmittelsicherheit und Katastrophenschutz angewandten Verfahrensweisen der Klimawandel ausgelöst und beschleunigt wurde, jedoch gleichzeitig in diesen Bereichen aufgrund der negativen Auswirkungen des Klimawandels schwerwiegende Folgen zu verzeichnen waren; ist der Ansicht, dass diese beiden Aspekte zusammen mit den vorgesehenen Maßnahmen in das Übereinkommen von Kopenhagen einbezogen werden sollten, damit gewährleistet wird, dass in diesen Bereichen erhebliche Beiträge zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran geleistet werden;

Internationaler Luft- und Seeverkehr

63.

weist darauf hin, dass der Luftverkehr eine Reihe von nicht mit dem CO2-Ausstoß zusammenhängenden Auswirkungen hat, die sein Erderwärmungspotenzial fast verdoppeln, und fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass diese Auswirkungen im Übereinkommen von Kopenhagen berücksichtigt werden;

64.

fordert nachdrücklich, dass angesichts des Scheiterns der Verhandlungen in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) der internationale Luft- und Seeverkehr in eine Vereinbarung im Rahmen des UNFCCC einbezogen werden;

65.

fordert, dass in internationalen Vereinbarungen für die Sektoren Luftverkehr und Seeverkehr die gleichen verbindlichen Ziele wie für andere Wirtschaftsbereiche festgelegt werden und dass in einem weltweiten Rahmen mindestens 50 % der Zertifikate in diesem Bereich versteigert werden;

Einbeziehung der Zivilgesellschaft

66.

hebt es als sehr wichtig hervor, dass die ortsansässigen Bürger bei Entscheidungsprozessen umfassend informiert und konsultiert werden und an ihnen teilhaben können, und ermutigt insbesondere städtische Zentren, Regionen und Großräume, eigene, durch die öffentliche Hand unterstützte Informationskampagnen zu starten, die mit spezifischen Reduktionszielen verbunden sein könnten;

67.

weist in Anbetracht der Tatsache, dass bis 2030 zwei Drittel der Menschheit in städtischen Ballungsgebieten leben werden, darauf hin, dass Städte, Kommunen und regionale Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in die Praxis eine entscheidende Rolle spielen; begrüßt die im Weltklimaschutzabkommen der Bürgermeister und Kommunen gegebenen Zusagen und fordert die Europäische Union auf, das Engagement der Städte, Kommunen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien für den Klimaschutz, einschließlich der Aktionspläne für Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, zu fördern;

Delegation des Europäischen Parlaments

68.

ist der Ansicht, dass die EU-Delegation bei den Verhandlungen über den Klimawandel ein wichtiger Akteur ist, und hält es daher für nicht hinnehmbar, dass bei der vorhergehenden Konferenz der Vertragsparteien die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil der Delegation waren, nicht an den EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen durften; erwartet, dass die Teilnehmer des Europäischen Parlaments in Kopenhagen zumindest als Beobachter, mit oder ohne Rederecht, Zugang zu derartigen Sitzungen erhalten;

*

* *

69.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des VN-Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zu übermitteln.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(3)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0042.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0121.

(6)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0491.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/12


Mittwoch, 25. November 2009
Mehrjahresprogramm 2010-2014 für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Stockholm-Programm)

P7_TA(2009)0090

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm

2010/C 285 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere seine Bestimmungen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR), und die neuen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Grundrechte und zur Stärkung der Unionsbürgerschaft, auf die Artikel 2, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, auf das durch den Vertrag von Lissabon aufgenommene Protokoll Nr. 8 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie die Verträge,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“ (KOM(2009)0262), in der die Kommission ihre Prioritäten im RFSR für den Zeitraum 2010 bis 2014 erläutert, sowie unter Hinweis auf ihre Mitteilung zur Evaluierung des Haager Programms und des Aktionsplans (KOM(2009)0263) und den sie ergänzenden Umsetzungsanzeiger („implementation scoreboard“, SEK(2009)0765) sowie auf die Beiträge der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Agenturen und Organe der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Dokuments des Ratvorsitzes vom 16. Oktober 2009 mit dem Titel „Das Programm von Stockholm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste der Bürger“ („The Stockholm Programme – An open and secure Europe serving the citizen“) (14449/09),

in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Verwirklichung des RFSR seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ein wesentliches Ziel der Europäischen Union gewesen ist; in der Erwägung, dass es absolut notwendig ist, zum ursprünglichen Geist des Programms von Tampere zurückzukehren, das alle Aspekte des Straf- und Zivilrechts umfasste und in dessen Mittelpunkt die Rechtsstaatlichkeit und die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten standen,

B.

in der Erwägung, dass die Globalisierung nicht nur den Finanzsektor, sondern zunehmend auch den RFSR betrifft; unter Hinweis darauf, dass dies einen ganzheitlicheren politischen Ansatz sowie Maßnahmen zur Bewältigung der dringenden Fragen im Bereich Migration und Asyl und vor allem einen tiefgreifenderen Austausch und eine umfassendere Kooperation zwischen den Akteuren in den Politikbereichen Justiz und Inneres, Entwicklung, internationaler Handel und soziale Angelegenheiten erforderlich macht,

C.

in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlagen, Zielsetzungen, Instrumente und Beschlussfassungsmethoden der Politik im Zusammenhang mit dem RFSR durch den Vertrag von Lissabon, der kürzlich entweder durch parlamentarische Abstimmung oder durch Volksabstimmung angenommenen wurde, eine Neugestaltung erfahren werden,

D.

in der Erwägung, dass die Rechte und die institutionelle Rolle, die den nationalen Parlamenten zum ersten Mal durch den Vertrag von Lissabon zugewiesen wurden, positive Auswirkungen vor allem auf die Entwicklung und Funktionsweise des RFSR haben werden, zumal die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität besser garantiert sein wird,

E.

in der Erwägung, dass in vielen Bereichen der Justiz- und Innenpolitik nationale Lösungen nicht mehr ausreichen, weshalb europäische Antworten auf die internationalen Herausforderungen in den Bereichen Migration, Sicherheit und Technologie, einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnologie, entwickelt werden müssen,

F.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Kontrollen an den EU-Binnengrenzen eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration ist,

G.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind und dass die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament Rechenschaft ablegen muss; in der Erwägung, dass deshalb die erforderliche Parlamentarisierung der Europäischen Union einerseits auf der Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments gegenüber allen Entscheidungsträgern der Europäischen Union und andererseits auf einer stärkeren Kontrolle der nationalen Regierungen durch ihre jeweiligen Parlamente beruhen muss,

H.

in der Erwägung, dass gemeinsame Maßnahmen nicht über die Befugnisse der Gemeinschaft hinausgehen dürfen, ferner in der Erwägung, dass europäische Konzepte nur dann zum Tragen kommen dürfen, wenn sie mehr Erfolg versprechen als nationale Aktionen,

I.

in der Erwägung, dass die Rechte und Schutzrechte der Unionsbürger, insbesondere im Bereich des Datenschutzes zu wahren sind, sowie in der Erwägung, dass die gemeinsame Justiz- und Innenpolitik weiterhin einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen muss,

J.

in der Erwägung, dass der Transparenz des Rechtsetzungsprozesses höchste Bedeutung beigemessen werden muss und dass den nationalen Parlamenten und den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Gestaltung und Umsetzung der Politik im Zusammenhang mit dem RSFR zu verfolgen und zu kontrollieren,

K.

in der Erwägung, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, den Schutz der Grundrechte in der Union, der sich auf die Charta der Grundrechte und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt, nicht beeinträchtigen, sondern einen wertvollen zusätzlichen Schutz darstellen wird, wobei jedoch zu beachten ist, dass eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen werden muss,

L.

in der Erwägung, dass es im Interesse der durchgreifenden und zügigen Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie von Betrug und Korruption und des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlich ist, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu intensivieren, Europol und Eurojust systematischer in die Ermittlungen einzubeziehen, eine Europäische Staatsanwaltschaft einzurichten und effektive und messbare Ergebnisse zu erzielen, und unter Hinweis darauf, dass sich die Europäische Union nach dem Willen der Unionsbürger stärker für die Bekämpfung der Korruption einsetzen soll,

M.

in der Erwägung, dass die Prioritäten der nächsten fünf Jahre im Bereich des Zivilrechts die von einzelnen Bürgern und Unternehmen geäußerten Bedürfnisse widerspiegeln müssen,

N.

in der Erwägung, dass für die gegenseitige Anerkennung als Eckpfeiler des RFSR gegenseitiges Vertrauen in die Rechtssysteme der jeweils anderen Länder erforderlich ist und dass diese Werte nur durch gegenseitige Kenntnis und gegenseitiges Verstehen gewährleistet werden können, damit eine europäische Rechtskultur entstehen kann,

O.

in der Erwägung, dass der europäische Rechtsraum auf einer unter Rechtsanwälten, Richtern und Staatsanwälten zu verwirklichenden „europäischen Rechtskultur“ aufbauen muss, die sich nicht nur auf das Recht der Union stützt, sondern sich durch gegenseitige Kenntnis und gegenseitiges Verstehen der einzelstaatlichen Justizsysteme, eine grundlegende Neugestaltung von Studienprogrammen, Austauschprogramme, Studienaufenthalte und gemeinsame Berufsbildungsprogramme mit aktiver Unterstützung des Europäischen Netzes für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und der Europäischen Rechtsakademie entwickelt,

P.

in der Erwägung, dass gegenseitiges Vertrauen auch von einer sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene durchgeführten kontinuierlichen Beurteilung der Wirksamkeit und der Ergebnisse der verschiedenen nationalen Systeme abhängt; unter Hinweis darauf, dass in diesem Zusammenhang auf die außerordentlich wertvolle Arbeit der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz des Europarates verwiesen werden muss,

Q.

in der Erwägung, dass die europäischen Netze in den verschiedenen Bereichen des Justizsystems (Europäisches Netz für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, Europäisches Netz der Räte für das Justizwesen, Netz der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, Eurojustiz-Netz europäischer Generalanwälte, Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen und Netzwerke von Rechtsanwälten) eine aktive Rolle bei der weiteren Verwirklichung einer europäischen Rechtskultur spielen müssen, und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. September 1991 zur Errichtung einer Europäischen Rechtsakademie (1), seinen Standpunkt vom 24. September 2002 zu dem Erlass des Beschlusses des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für justizielle Ausbildung (2), seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (3) und seine Empfehlung vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU (4),

R.

in der Erwägung, dass die Cyberkriminalität in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und zu komplexeren rechtlichen Problemen und einer Belastung der Handlungsfähigkeit der Gerichte geführt hat; in der Erwägung, dass es aufgrund dieser Entwicklungen notwendig ist, die Einrichtung eines Europäischen Gerichts für Cyberkriminalität zu prüfen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Cyberkriminalität spezialisiert ist,

Der Vertrag von Lissabon als Wegbereiter für den RFSR

1.

stellt fest, dass das neue Mehrjahresprogramm für den RFSR aller Voraussicht nach gemäß den durch den Vertrag von Lissabon festgelegten neuen Rechtsvorschriften angenommen und durchgeführt wird und dass es demzufolge bereits alle durch diesen Vertrag eingeführten Neuerungen beinhalten muss, die u. a. Folgendes vorsehen:

die Zusammenarbeit im Raum von Schengen, in deren Rahmen die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union geregelt ist, wird als Grundpfeiler des RFSR bestätigt und der Schengen-Raum sollte weiter ausgedehnt werden;

der Schutz und die Förderung der Grundrechte jedes Einzelnen und der Aufbau eines Europas der Rechte, der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Vielfalt sind unteilbare zentrale Werte der europäischen Politik; sie stehen ganz weit oben auf der europäischen Agenda, und die EU-Organe sind zur Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Menschen aufgerufen;

die Beschlussfassung wird durch die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gestärkt, und all dies unter gerichtlicher Kontrolle des Gerichtshofs,

zusätzliche Sicherheitsklauseln werden für die strenge Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit im RFSR sorgen, indem gewährleistet wird, dass eine bestimmte Anzahl nationaler Parlamente einen Frühwarnmechanismus in Gang setzen kann, und indem einem einzelnen Mitgliedstaat das Recht eingeräumt wird, den Entscheidungsprozess mittels einer „Notbremse“ aufzuhalten, wenn er befürchtet, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wesentliche Elemente seiner internen rechtstaatlichen Ordnung berühren könnte; der Einsatz der „Notbremse“ führt normalerweise zur verstärkten Zusammenarbeit zwischen einer Kerngruppe von Staaten, die ihre Politik aufeinander abstimmen möchten;

2.

stellt fest, dass die Tätigkeit der Europäischen Union glaubhafter wird, da sie sich auf einen neuen oder neu gestalteten rechtlichen Rahmen stützt, einschließlich neuer Bestimmungen über den Schutz der Grundrechte, u.a. der Rechte nationaler Minderheiten, neuer Bestimmungen für die Beseitigung jeglicher Form von Ungleichheit, insbesondere zwischen Mann und Frau (Artikel 8 AEUV) oder jedweder Diskriminierung (Artikel 10 AEUV), von Bestimmungen zur Förderung der Transparenz in allen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union (Artikel 15 AEUV), von Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch durch private oder öffentliche Stellen (Artikel 16 AEUV), über konsularischen und diplomatischen Schutz (Artikel 23 AEUV), über eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung (Artikel 77 ff. AEUV), über die Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen (Artikel 79 Absatz 4 AEUV) und über die Verbesserung der Verwaltung (Artikel 298 AEUV);

3.

betont die Notwendigkeit der uneingeschränkten Ausweitung der Zuständigkeit des Gerichtshofs, um es ihm zu ermöglichen, Vorabentscheidungen zu allen den RFSR betreffenden Fragen zu erlassen, und um es der Kommission zu ermöglichen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (5);

4.

weist darauf hin, dass der Zugang zur Justiz für die Bürger und Unternehmen im gesamten europäischen RFSR durch die Existenz von nationalen Ausnahmeregelungen („Opt-outs“) komplizierter und weniger transparent wird und dass diese deshalb im Interesse von Fairness, Kohärenz und Einfachheit möglichst vermieden werden sollten;

5.

begrüßt, dass das Mitentscheidungsverfahren durch den Vertrag von Lissabon als ordentliches Gesetzgebungsverfahren in den Bereichen des RFSR, in denen es bislang nicht angewandt wurde, eingeführt wird, wodurch die parlamentarische Kontrolle der verschiedenen Aspekte bzw. Maßnahmen der europäischen Justiz- und Innenpolitik gewährleistet wird; vertritt die Ansicht, dass die Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Ratifizierung internationaler Übereinkommen nur eine notwendige Vervollständigung der Befugnisse und Zuständigkeiten darstellt, die ihm intern besonders in den Bereichen zuerkannt werden, die unter den derzeitigen dritten Pfeiler fallen;

6.

vertritt die Ansicht, dass dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Union im Bereich des RFSR besondere Bedeutung zukommt und dass dieser Grundsatz besonders im Zusammenhang mit Fragen wie Grenzkontrolle, Einwanderung, Zivilschutz und der Solidaritätsklausel aktiv und verbindlich zum Tragen kommen muss;

7.

hebt hervor, dass die Europäische Union im Grundsatz der Freiheit verwurzelt ist; weist darauf hin, dass zur Unterstützung dieser Freiheit die Sicherheit im Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und unter Einhaltung der aus den Grundrechten erwachsenden Verpflichtungen verfolgt werden muss; stellt fest, dass die Ausgewogenheit zwischen Sicherheit und Freiheit unter dieser Perspektive zu sehen ist;

Ein kohärenteres, transparenteres und demokratischeres Mehrjahresprogramm

8.

vertritt die Ansicht, dass das Programm von Stockholm vor allem Folgendes bewirken sollte:

solidarische Bewältigung der Probleme der Migration;

Erzielung einer stärkeren Ausgewogenheit zwischen der Sicherheit der Bürger (z.B. Schutz der Außengrenzen, Verfolgung grenzübergreifender Verbrechen) und dem Schutz ihrer individuellen Rechte;

Ermöglichung eines fairen Zugangs zur Justiz für die Bürger und

Lösung der praktischen Probleme, denen die Bürger in der Europäischen Union in Fragen gegenüberstehen, für die verschiedene Rechtsordnungen gelten;

9.

vertritt die Ansicht, dass ein vorrangiges Ziel bei der Umsetzung dieses Programms darin bestehen sollte, in einem Geist der loyalen Zusammenarbeit sicherzustellen, dass den Bürgern unabhängig davon, an welchem Ort sie sich befinden und ob sie nun mit der von der Union, einschließlich den Agenturen und anderen Gremien, oder den Mitgliedstaaten ausgeübten öffentlichen Gewalt konfrontiert werden, ein gleich hohes Maß an Grundrechtsschutz gewährt wird, und dass niemand bei der Wahrnehmung der Grundrechte, die den Unionsbürgern in der den Mitgliedstaaten gemeinsamen Tradition der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit gewährt werden, Nachteile erleidet;

Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten

10.

stellt fest, dass in dem durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen rechtlichen und institutionellen Rahmen weitere Initiativen in Bezug auf den RFSR nur entwickelt werden können, wenn das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente sowie die Zivilgesellschaft gebührend in diese Aufgabe einbezogen werden, um eine offene und kontinuierliche Debatte in Gang zu setzen;

11.

fordert einen transparenteren Rechtsetzungsprozess auf EU-Ebene und nationaler Ebene und begrüßt die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens, das eine weitestgehende Anwendung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten und Informationen im Beschlussfassungsprozess, besonders in den Fällen, in denen ein Vorschlag die Rechte des Einzelnen und des Bürgers beeinträchtigen könnte, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Initiative der Kommission oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten handelt, ermöglichen wird;

12.

kündigt im Interesse einer transparenten Rechtsetzung auf internationaler Ebene, auf der – wie sich dies vor allem bei den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zeigt – die Kommission über die Gemeinschaftsbefugnis verfügt und dem Europäischen Parlament nur das Zustimmungsrecht bleibt, an, dass es sich zur Aufgabe gemacht hat, die Entwicklungen auf der Haager Konferenz für internationales Privatrecht genauestens zu verfolgen; verpflichtet sich, die Einrichtung eines Parlamentarischen Forums zu unterstützen, das interessierten Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern nationaler Parlamente offensteht, um den Parlamentariern eine Möglichkeit zu bieten, sich über die Entwicklungen auf der Konferenz und ihre Arbeit und Ergebnisse zu informieren, und um die verschiedenen Fragen in einem öffentlichen Forum erörtern zu können;

13.

begrüßt, dass der Vertrag von Lissabon Mechanismen zur Evaluierung der RFSR-Politik geschaffen hat, und fordert die Einführung eines konkreten Bewertungs- und Evaluierungssystems, insbesondere im Justizbereich, das sich unter enger Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente auf die Qualität, Wirksamkeit und Gerechtigkeit der geltenden Rechtsakte, der Rechtspflege und des Schutzes der Grundrechte konzentriert;

stellt deshalb fest, dass es derzeit verschiedene Bewertungssysteme im RFSR gibt und dass diese in einem einheitlichen und kohärenten Rahmen zusammengeführt werden sollten, der alle sich aus Ex-ante-Evaluierungen ergebenden Aspekte der Bewertung der Umsetzung der Rechtsvorschriften umfasst,

ist deshalb der Auffassung, dass die von verschiedenen EU-Gremien durchgeführten Bewertungen besser koordiniert werden sollten,

fordert deshalb die Schaffung eines Bewertungssystems, das dem Parlament und den nationalen Parlamenten Zugang zu Informationen hinsichtlich der Unionspolitik (Artikel 70 AEUV) und den Tätigkeiten des Ausschusses für Innere Sicherheit (Artikel 71 AEUV) sowie von Europol (Artikel 88 AEUV) und Eurojust (Artikel 85 AEUV) zusammen mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und dem Schengener System gibt; vertritt deshalb in diesem Rahmen die Auffassung, dass dem Parlament das Recht eingeräumt werden sollte, eine verbindliche Stellungnahme zur Ernennung der Direktoren der Agenturen abzugeben (da das Parlament auch Teil der Haushaltsbehörde ist);

ist des Weiteren der Ansicht, dass es, um der Zusammenarbeit des Parlaments mit den nationalen Parlamenten innerhalb des RFSR einen Rahmen zu geben, angezeigt wäre, ein ständiges Forum von Vertretern auf politischer Ebene (zwei pro Parlament und zwei Stellvertreter) zu schaffen, das zweimal jährlich zusammentrifft und über einen gemeinsamen Arbeitsraum verfügt, wo alle, auch die vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit dem RFSR in Echtzeit ausgetauscht werden könnten; vertritt deshalb ferner die Ansicht, dass die Vertreter der nationalen Parlamente die Möglichkeit erhalten sollten, die Beratungen des Parlaments auf Ausschussebene und die jährliche Debatte des Parlaments über den Fortschritt des RFSR vor Ort zu verfolgen;

14.

vertritt die Auffassung, dass eine Verringerung der breiten Kluft zwischen den auf europäischer Ebene gebilligten Vorschriften und Maßnahmen und ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene Vorrang haben sollte;

15.

fordert eine regelmäßige Bewertung der im Rahmen des Mehrjahresprogramms erzielten Ergebnisse, die Gegenstand einer jährlichen Aussprache im Europäischen Parlament sein sollte, in die die Zivilgesellschaft einbezogen wird, bei der der Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union im Mittelpunkt stehen und die auf Berichten des Rates, der Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) sowie auf Beurteilungen und Untersuchungen unabhängiger Sachverständiger, Beiträgen von Organisationen der Zivilgesellschaft und Entschließungen des Europäischen Parlaments basieren sollte;

Ein Europa der Rechte

16.

ist der Auffassung, dass der wirksame Schutz und die wirksame Förderung der Grundrechte die Grundlage der Demokratie in Europa bilden und notwendige Voraussetzungen für die Konsolidierung des RFSR sind; ist deshalb fest davon überzeugt, dass der Rat und die Kommission dafür verantwortlich sind, aktiv Maßnahmen zur Förderung der Grundrechte vorzuschlagen;

17.

erinnert ferner daran, dass die Union der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitreten soll und folglich die Verhandlungen über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unverzüglich aufgenommen werden sollten;

18.

fordert die Kommission auf, die interinstitutionelle Vereinbarung unter Berücksichtigung des Vertrags von Lissabon und der Folgen der Verknüpfung zwischen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Organen der Europäischen Union weiterzuentwickeln;

19.

fordert einen klaren und umfassenden Vorschlag dazu, welche Rechte für Beschuldigte sichergestellt werden sollen, damit gewährleistet ist, dass sie ein faires Gerichtsverfahren erhalten, und lehnt den stufenweisen Ansatz ab, der derzeit praktiziert wird;

20.

erinnert daran, dass die Charta der Grundrechte der Union durch den Vertrag von Lissabon im gleichen Maße rechtsverbindlich wird wie die Verträge und uneingeschränkt auf alle im Bereich des RFSR ergriffenen Maßnahmen anwendbar wird und dass der Europäische Gerichtshof über ihre Einhaltung wacht; bedauert jedoch die Einführung des Protokolls, das die Wirkung der Charta auf das innerstaatliche Recht zweier Mitgliedstaaten einschränkt, und bekräftigt seine Besorgnis über die Ungleichheit, die dies unter den Menschen hervorrufen kann;

21.

fordert eine gründliche und objektive Überprüfung der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit bestehender Maßnahmen im Bereich der Freiheit und des Rechts einschließlich ihrer Folgen für den Schutz und die Förderung der Werte und Grundsätze der Europäischen Union und der Grundrechte der Bürger; fordert eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Grundrechte und die Werte der Europäischen Union für alle neuen Maßnahmen, Legislativvorschläge und Programme, aus der eindeutig hervorgehen sollte, welche Grundrechte von der betreffenden Maßnahme betroffen sein könnten und welche Schritte geplant sind, um sie in Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit zu schützen; ist der Auffassung, dass die FRA während des gesamten Beschlussfassungsprozesses über Legislativvorschläge, die sich auf die Grund- und Menschenrechte auswirken, konsultiert werden sollte und fordert die Kommission auf, zu jedem der Berichte der Agentur für Grundrechte eine offizielle Antwort mit einem Verzeichnis von Maßnahmen, die zur Bewältigung der von der Agentur für Grundrechte angesprochenen Probleme vorgeschlagen werden, auszuarbeiten;

22.

setzt sich dafür ein, dass die Förderung der Werte der Europäischen Union, einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte, permanent als grundlegendes Ziel der Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten sowie der gesamten Außendimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verankert wird, vor allem im Hinblick auf die neuen Instrumente, die der Vertrag von Lissabon zu diesem Zweck bietet; erkennt an, wie wichtig es ist, eine angemessene und konsequente interne Menschenrechtspolitik zu verfolgen, um die erforderliche Glaubwürdigkeit nach außen zu erlangen und zu bewahren;

23.

erachtet die Todesstrafe als grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung und fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, sich energisch für ihre Abschaffung in allen Ländern der Welt einzusetzen;

24.

fordert dazu auf, im Rahmen der Außendimension der RFSR-Politik die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten, zu schützen und zu fördern, und beharrt darauf, dass sich die internationale Zusammenarbeit auf diese Werte stützen muss, dass Folter nicht geduldet werden darf, dass außerordentliche Überstellungen endgültig abgeschafft werden müssen und dass diesen Praktiken gründlich auf den Grund gegangen werden muss, damit sie in Zukunft nicht wieder vorkommen;

Kampf gegen Diskriminierung, Förderung der Integration

25.

fordert, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die EU-Bürger und die in der Europäischen Union ansässigen Personen umfassend über ihre Grundrechte zu informieren – dazu gehören sowohl auf die breite Öffentlichkeit als auch auf schutzbedürftige Gruppen gerichtete Sensibilisierungskampagnen, informelle Bildungsinitiativen und die durchgängige Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots und des Aspekts der Gleichstellung in den offiziellen Lehrplänen – und um den im Bereich des RFSR tätigen Einrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten die Schlüsselrolle der Grundrechte bewusster zu machen und im Falle der Verletzung dieser Rechte Möglichkeiten aufzuzeigen, entweder auf nationaler oder auf europäischer Ebene den Rechtsweg zu beschreiten;

26.

betont, dass die wachsende Intoleranz in der Europäischen Union nicht nur durch die vollständige Durchführung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (6) bekämpft werden muss, sondern auch durch weitere legislative Maßnahmen auf europäischer Ebene zu Hassverbrechen;

27.

ist überzeugt, dass Vielfalt die Union bereichern wird und dass die Union ein sicheres Umfeld sein muss, in dem Unterschiede und nationale Empfindsamkeiten respektiert und die Schwächsten, wie die Roma, geschützt werden; bekräftigt deshalb seine Forderung, dass ein Schwerpunkt des Programms von Stockholm darin bestehen sollte, aktiv zur stärkeren Sensibilisierung für Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung und für Gleichbehandlung von Männern und Frauen beizutragen und gegen Armut, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Alters, einer Behinderung, der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft, sowie gegen Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Homophobie vorzugehen und Kinder und Minderheiten zu schützen; vertritt die Auffassung, dass geltende Instrumente und Maßnahmen gegen die Anwendung von Gewalt gegen Frauen umfassend und energisch eingesetzt und angewandt werden sollten; fordert deshalb den spanischen Ratsvorsitz und die folgenden Ratsvorsitze auf, sich während ihrer Amtszeit für eine europäische Regelung zum Schutz der Opfer einzusetzen, um zu gewährleisten, dass Opfer dieser Form von Gewalt in allen Mitgliedstaaten den gleichen Schutz genießen;

28.

weist darauf hin, dass eine der größten Bedrohungen der inneren Sicherheit vom Standpunkt eines gewöhnlichen Bürgers aus gesehen die soziale Ausgrenzung ist; weist darauf hin, dass Arbeitslosigkeit und andere Einkommensprobleme wie Überschuldung, verstärkt durch die weltweite Finanzkrise, das Risiko der Ausgrenzung verstärken und dass ethnische Minderheiten stark gefährdet sind, da für sie auch das Risiko besteht, Opfer von Diskriminierungen und rassistischer Kriminalität zu werden;

29.

fordert, dass die FRA verlässliche und vergleichbare statistische Daten zu allen Gründen für eine Diskriminierung einschließlich der Diskriminierung nationaler Minderheiten erfasst, diese verschiedenen Gründe gleich behandelt – einschließlich Vergleichsdaten über die Gewalt gegen Frauen in der Europäischen Union – und diese Daten in leicht verständlicher Form veröffentlicht, und teilt die Ansicht der drei Ratsvorsitze (spanischer, belgischer und ungarischer Ratsvorsitz), dass das Mandat der FRA so schnell wie möglich überprüft werden sollte und dass eine solche Überprüfung Gelegenheit bietet, die Zusammenarbeit mit dem Europarat zu vertiefen, und Spielraum bietet, um eine Ausweitung des Mandats der FRA zu erwägen, das derzeit von ihr verlangt, die Lage der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union zu prüfen;

30.

bekräftigt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten mit vereinten Kräften für eine vollständige Eingliederung von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und speziell der Roma in die Gesellschaft einsetzen müssen, indem sie ihre Einbindung in das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt fördern und etwaige gegen sie gerichtete Gewaltakte unterbinden;

31.

betont, dass die EU-Gesetzgeber und -Politiker zwar ein umfassendes Paket an Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Mehrfachdiskriminierung verabschiedet haben, der Frauen mit Minderheitenhintergrund, vor allem Roma-Frauen, ausgesetzt sind, jedoch noch keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Umsetzung aller Maßnahmen in Bezug auf das Phänomen der Mehrfachdiskriminierung zu überprüfen;

32.

hält es für notwendig, dass die Europäische Union eine Richtlinie und einen Europäischen Aktionsplan zum Thema Gewalt gegen Frauen vorlegt, um Gewaltprävention, Opferschutz und Strafverfolgung der Täter zu gewährleisten; hält es für notwendig, dass die Europäische Union Mechanismen schafft, mit denen gewährleistet werden kann, dass die geschlechtsspezifische Dimension und Analyse des Menschenhandels in alle Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels Eingang finden;

Stärkung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft

33.

weist darauf hin, dass die Bürger durch die Einführung der „Bürgerinitiative“ in den Vertrag von Lissabon die Ausübung der souveränen Macht der Union unmittelbar beeinflussen werden, da sie zum ersten Mal unmittelbar an der Initiierung europäischer Rechtsetzungsvorschläge beteiligt sind; fordert nachdrücklich, dieses neue Instrument auf eine Art und Weise umzusetzen, die die Menschen wirklich zu seiner Verwendung ermutigt, und fordert die Kommission auf, alle Initiativen, die die rechtlichen Kriterien erfüllen, gebührend zu berücksichtigen;

34.

begrüßt die im Vertrag von Lissabon enthaltene Bestimmung, die eine „Bürgerinitiative“ vorsieht, und fordert die Kommission auf, bei der Vorlage eines Vorschlags für die praktischen Aspekte ihrer Umsetzung die Rolle des Parlaments und das bestehende Petitionsrecht gebührend zu berücksichtigen;

35.

beabsichtigt, einen neuen Vorschlag für eine grundlegende Reform der Bestimmungen über die Wahlen zum Europäischen Parlament auf den Weg zu bringen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Rat, um die europäischen Bürger zu ermutigen, sich an den Europawahlen an ihrem Wohnort zu beteiligen, die Regelung, die er zu diesem Zweck erlassen soll, so gestalten sollte, dass die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts erleichtert wird;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte vollständig zu verwirklichen, damit die Unionsbürger ihr Recht auf Freizügigkeit zusammen mit ihren Familienangehörigen ausüben und in der ganzen Union uneingeschränkt reisen, arbeiten, studieren, in Ruhestand gehen, am politischen und demokratischen Leben teilnehmen und als Familie leben können, wobei dafür gesorgt werden muss, dass sie unabhängig davon, wo sie leben, den Anspruch auf sämtliche Sozialleistungen behalten; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die EU-Bürger ihr aktives Wahlrecht bei Kommunalwahlen ohne Schwierigkeiten ausüben können;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über das Familienrecht, gemäß Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (7), die Freizügigkeit für EU-Bürger und ihre Familien, einschließlich sowohl eingetragener Partnerschaften als auch Ehen, zu gewährleisten und jede Art von jedweder Diskriminierung einschließlich auf Grund der sexuellen Ausrichtung zu vermeiden;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, wie die Freizügigkeit der EU-Bürger erleichtert werden kann, indem EU-Bürgern, die sich dafür entscheiden, dieses Recht wahrzunehmen, dabei geholfen wird, sich im Aufnahmeland, in das sie in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union einwandern, zu integrieren und am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen;

39.

vertritt die Ansicht, dass die Wahrnehmung dieser Freiheiten über die nationalen Grenzen hinaus gesichert werden muss und dass den EU-Bürgern die uneingeschränkte Ausübung ihrer konkreten Rechte ermöglicht werden muss, auch außerhalb der Union; betont deshalb, wie wichtig die Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit im Bereich des konsularischen Schutzes ist;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verpflichtung, für den konsularischen und diplomatischen Schutz der Unionsbürger zu sorgen, durch Umsetzung einer Vereinbarung über das Mindestmaß an konsularischer Betreuung, die Unionsbürgern außerhalb des Unionsgebiets gewährt wird, gerecht und konsequent nachzukommen;

41.

fordert den Rat und die Kommission auf, der Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu Dokumenten Vorrang einzuräumen, da diese für die Verwirklichung einer bürgerorientierten Europäischen Union unerlässlich sind;

42.

begrüßt, dass im Programm von Stockholm auf die Teilhabe am demokratischen Leben in der Europäischen Union Bezug genommen wird; fordert den Rat nachdrücklich auf, in das Programm von Stockholm ein besonderes Kapitel über angemessene Maßnahmen aufzunehmen, die notwendig sind, um die Beteiligung von Frauen an Wahlkampagnen und am politischen Leben im Allgemeinen zu fördern, um so das demokratische Defizit zu bekämpfen, das aufgrund der geringen Präsenz von Frauen bei Kommunalwahlen, nationalen Wahlen und Europawahlen immer noch besteht;

Migration

43.

ist der Auffassung, dass jedes umfassende Konzept für Migrationsfragen die Faktoren berücksichtigen muss, die die Menschen dazu bewegen, ihre Heimatländer zu verlassen, und klare Pläne für Entwicklung und Investitionen in den Herkunfts- und Transitländern erfordert, insbesondere durch die Erleichterung von Geldüberweisungen der Migranten in ihre Herkunftsländer oder durch Ergreifung von Maßnahmen in den Bereichen Handel und Landwirtschaft, die wirtschaftliche Chancen fördern, sowie durch die Entwicklung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten;

44.

betont, dass ständig und in enger Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und betroffenen Drittstaaten angemessen ausgestattete regionale Schutzprogramme mit hochgesteckten Zielen entwickelt werden müssen;

45.

fordert nachdrücklich, dass die Integrations-, die Migrations- und die Asylpolitik der Gemeinschaft auf der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten basieren, um den wirksamen Schutz der Menschenrechte von Drittstaatsangehörigen sowie die uneingeschränkte Einhaltung des Grundsatzes des Neu-Refoulement zu gewährleisten; weist darauf hin, dass Maßnahmen in den Bereichen Einwanderung und Asyl auch den Bedürfnissen der am meisten schutzbedürftigen Gruppen wie Flüchtlingen und Asylsuchenden, vor allem Minderjährigen und unbegleiteten Minderjährigen, gerecht werden sollten; fordert die Schaffung eines kohärenten und umfassenden Rechtsrahmens, durch den die legale Einwanderung erleichtert wird;

46.

fordert nachdrücklich die Gestaltung einer strikteren Einwanderungspolitik in enger Verknüpfung mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft, insbesondere mit der Beschäftigungspolitik, damit die legale Einwanderung eine Alternative zur illegalen Einwanderung darstellt und sich möglichst positiv sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für das Wohlergehen der Einwanderer selbst auswirkt;

47.

betont, dass der umfassende Ansatz der Europäischen Union in Einwanderungsfragen so gestaltet werden muss, dass er die Chance für neue Formen des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten bietet, damit die Migrationsströme verbessert und humanitäre Tragödien vermieden werden können;

48.

unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Verzahnung von Migrations- und Entwicklungspolitik sowie die Notwendigkeit, den Dialog mit den Herkunfts- und Transitländern zu intensivieren, um insbesondere das Problem der illegalen Migration zu bewältigen; betont in diesem Zusammenhang, dass den Mitgliedstaaten durch eine wirksame gemeinsame Bekämpfung der illegalen Einwanderung bessere Voraussetzungen für die Ausgestaltung der legalen Einwanderung eröffnet werden;

Asyl

49.

fordert die Weiterentwicklung des gemeinsamen europäischen Asylsystems zur Schaffung eines Europas des Asyls, wie es im Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl vorgesehen ist; ist der Auffassung, dass ein gemeinsames Verfahren mehr Einheitlichkeit und eine bessere Qualität der Verfahren für Asylentscheidungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten sollte, um Lücken im Schutz in Europa zu beseitigen;

50.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang dringend auf, die in der UN-Flüchtlingskonvention verankerte gesetzliche Definition des Begriffs „Flüchtling“ zu respektieren;

51.

ist der Auffassung, dass die Solidarität zwar weiterhin im Zentrum der gemeinsamen Einwanderungs- und Asylpolitik stehen muss, dass sie jedoch auch die Solidarität mit den Mitgliedstaaten einschließen muss, die ihren internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz von Flüchtlingen und Asylsuchenden nachkommen, und dass deshalb gewährleistet werden muss, dass kein Mitgliedstaat dies unterlässt;

52.

erinnert daran, dass das Asylrecht ein Recht ist, das allen Menschen, die vor Konflikten und Gewalt fliehen, garantiert werden muss; verurteilt Refoulements und Massenausweisungen in Länder, in denen die Menschenrechte nicht geachtet werden bzw. die die UN-Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet haben;

53.

spricht sich für die Weiterführung der Verhandlungen über anhängige und künftige Legislativvorschläge über europäische Asylinstrumente aus, mit deren Hilfe bessere Standards gesetzt und Lücken im bestehenden Rechtsrahmen geschlossen werden sollen;

54.

fordert darüber hinaus Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und den Asylsuchenden und anderen Flüchtlingen andererseits;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv zu werden und sich Solidaritätsmechanismen verpflichtet zu fühlen wie dem von der Kommission geplanten Pilotprojekt zur internen Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sowie weiteren Initiativen, die eine echte und langfristige Solidarität der Mitgliedstaaten begründen, und regionale Schutzprogramme zu fördern; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass ein transparentes System zur Bewertung der Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten eingeführt und die Rolle des EASO in dieser Frage geklärt werden sollte; ruft auf dieser Grundlage dazu auf, offen über die diversen vorhandenen Möglichkeiten zur Festlegung eines verbindlichen Mechanismus der effektiven Solidarität zu beraten, insbesondere im Rahmen der internen Umverteilung;

56.

fordert in diesem Sinne die rasche Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 80 des AEUV, was ein System „verbindlicher und unwiderruflicher Solidarität“ beinhalten sollte, einschließlich einer stärkeren Zusammenarbeit mit Drittstaaten und insbesondere mit Nachbarländern, um diese dabei zu unterstützen, ihre Asyl- und Schutzsysteme so zu entwickeln, dass Grundrechte und internationale Schutzstandards respektiert und realistische Erwartungen geweckt werden und der Zugang zu Schutz in der Europäischen Union nicht beeinträchtigt oder ersetzt wird;

57.

erachtet ein partnerschaftliches Konzept mit den Herkunfts- und Transitländern als notwendig, um sicherzustellen, dass diese eine aktive Rolle bei der Steuerung der Migrationsströme übernehmen, um der irregulären Einwanderung entgegenzuwirken, indem potenzielle Migranten über die damit verbundenen Risiken informiert werden, und um wirksame Informationskampagnen über die Möglichkeiten einer legalen Einreise und/oder Beschäftigung in den EU-Mitgliedstaaten durchzuführen;

58.

betont, dass alle Abkommen mit Herkunfts- und Transitländern wie der Türkei und Libyen Kapitel über eine Zusammenarbeit in Einwanderungsfragen unter Berücksichtigung der Situation der den Migrationsströmen am stärksten ausgesetzten Mitgliedstaaten beinhalten sollten, wobei der Schwerpunkt auf der Bekämpfung der irregulären Einwanderung und des Menschenhandels durch Erleichterung der Tätigkeit von Frontex liegen sollte;

59.

fordert eine weitere Zusammenarbeit bei der Ausweitung von Maßnahmen, die eine effektive und rasche Rückkehr illegal aufhältiger Migranten, die nicht schutzbedürftig sind, sicherstellen, wobei einer freiwilligen Rückkehr Vorrang einzuräumen ist;

60.

fordert die Annahme von Maßahmen zur Beseitigung der Hindernisse, die der Wahrnehmung des Rechts von rechtmäßig in Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf Familienzusammenführung entgegenstehen;

61.

betont, wie wichtig es ist, Migranten Zugang zu Gerichten sowie zu Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung zu gewähren, u. a. gemäß der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;

62.

fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge im Hinblick auf eine wirkungsvolle Bekämpfung des Missbrauchs von Asylverfahren vorzulegen;

63.

weist darauf hin, dass die „zirkuläre Migration“ gefördert werden sollte, erinnert jedoch daran, dass dieses Herangehen nicht zu Lohn- und Sozialdumping führen und die Notwendigkeit von Integrationsmaßnahmen nicht ignorieren darf;

Grenzen und Visa

64.

fordert die Annahme eines Gesamtplans, in dem die allgemeinen Ziele und die konkrete Gestaltung der integrierten Grenzschutzstrategie der Europäischen Union dargelegt werden, damit wirklich eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen gemäß Artikel 67 Absatz 2 AEUV betrieben wird;

65.

fordert ein strategisches Konzept im Bereich der Visapolitik, um die Kohärenz der Maßnahmen, der internen Regelungen und der externen Verpflichtungen zu wahren, einschließlich der Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten durch Drittländer;

66.

fordert die Kommission auf, aus der Umsetzung der bereits bestehenden Visa- und Rückübernahmeabkommen sowie bilateralen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr zwischen der Europäischen Union und ihren östlichen Nachbarn geeignete Schlussfolgerungen zu ziehen, um – im Kontext der Liberalisierung der Visabestimmungen für die Länder des westlichen Balkans – für jedes Land im Einzelnen eine Reihe von klaren Kriterien und Benchmarks festzulegen, um die bestehenden Visaerleichterungsabkommen zu evaluieren und zu verbessern und auf einen visafreien Reiseraum hinzuarbeiten mit dem Ziel, die Kontakte zwischen den Menschen zu verstärken;

67.

fordert die Kommission im Hinblick auf eine wirksamere Umsetzung des Prinzips der Visa-Reziprozität mit Drittländern und die Sicherstellung einer entsprechenden Gleichbehandlung aller EU-Bürger auf, ihre Strategie dahingehend zu ändern, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, z.B. Sanktionen, nutzt und dieses Thema mit ihren Verhandlungen mit den betroffenen Drittländern verknüpft;

68.

vertritt die Ansicht, dass Frontex als ein unerlässliches Instrument der globalen Strategie der Union im Bereich der Einwanderung die Menschenrechte von Migranten umfassend achten muss; fordert eine stärkere parlamentarische Kontrolle ihrer Tätigkeit und plädiert für eine Überprüfung ihres Mandats, einschließlich eines klaren Rahmens für Rückführungsaktionen in Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen und der Einrichtung von regionalen und fachspezifischen Büros, um ihre Rolle zu stärken;

69.

erinnert daran, dass es für die Tätigkeit von Frontex absolut notwendig ist, dass sich die Agentur auf die Verfügbarkeit der Ressourcen verlassen kann, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, sowohl für die Koordinierung einzelner gemeinsamer Aktionen als auch für ihre ständigen Einsätze;

70.

fordert alle betroffenen Mitgliedstaaten auf, potenzielle praktische und/oder rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung von Ressourcen der an gemeinsamen Maßnahmen beteiligten einzelnen Mitgliedstaaten zu lösen;

71.

weist darauf hin, dass das Schengener Informationssystem II (SIS II) und das Visa-Informationssystem (VIS) unbedingt so rasch wie möglich einsatzbereit werden müssen; weist darauf hin, dass SIS II erhebliche Verbesserungen und neue Funktionalitäten wie die Einführung biometrischer Daten und die Verknüpfung von Ausschreibungen bringen wird, die zu einer besseren Kontrolle der Außengrenzen und mehr Sicherheit beitragen werden;

72.

stellt nachdrücklich fest, dass neue Grenzschutzinstrumente oder umfangreiche Datenspeichersysteme erst dann eingeführt werden sollten, wenn die bestehenden Instrumente voll funktionsfähig, sicher und zuverlässig sind, und fordert eine eingehende Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit neuer Instrumente für Bereiche wie Ein- und Ausreise, das Registrierungsprogramm für Reisende, Fluggastdatensätze und das System für vorherige Reisegenehmigungen;

Schutz von Kindern

73.

hebt die Bedeutung des Vertrags von Lissabon hervor, der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlichen Charakter verleiht, in deren Artikel 24 insbesondere die Rechte des Kindes geregelt sind und es u.a heißt, dass „[bei] allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein“ muss;

74.

erachtet es für wesentlich, dass alle Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich die Rechte des Kindes, wie sie in dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes dargelegt sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, achten und fördern, und fordert einen verstärkten Einsatz der Europäischen Union für den Kinderschutz im gesamten RFSR;

75.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechte des Kindes, wie sie im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes niedergelegt sind, zu achten und umzusetzen;

76.

fordert die Europäische Union auf, energischer gegen jeglichen Missbrauch zulasten von Kindern, wie Gewalt, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Rassismus, Kinderarbeit, Prostitution und Menschenhandel, vorzugehen und koordinierte Anstrengungen zu unterstützen, die dazu dienen, Kinder zu schützen und ihre Rechte zu bewahren, wobei das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes als Leitfaden für die Maßnahmen der Europäischen Union und als Grundlage für die Änderung der geltenden Rechtsvorschriften dienen sollte;

77.

ist der Auffassung, dass es dringend erforderlich ist, die Frage des Schutzes unbegleiteter und von ihren Familien getrennter Kinder anzugehen, da diese besonderen Gefahren ausgesetzt sind;

78.

hebt hervor, wie wichtig es ist, im Rahmen der Einwanderungspolitik die Rechte von Kindern zu berücksichtigen und besonders schutzbedürftigen Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen; vertritt die Auffassung, dass in diesem Bereich eine ehrgeizige europäische Strategie entwickelt werden muss;

79.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Politik der Europäischen Union zu den Themen Asyl, Migration und Menschenhandel in diesem Bereich Migrantenkinder in erster Linie als Kinder behandelt und dass sie ihre Rechte als Kinder – insbesondere das Recht auf Familienzusammenführung – diskriminierungsfrei wahrnehmen können; fordert deshalb nachdrücklich, dass jeder Aktionsplan der Europäischen Union zu unbegleiteten Minderjährigen aus Drittstaaten sicherstellen muss, dass

a)

alle unbegleiteten Kinder während ihres Aufenthalts in der Europäischen Union besonderen Schutz und Unterstützung erhalten,

b)

die Europäische Union Maßnahmen festlegt, die die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, für jedes Kind eine sichere, konkrete und nachhaltige Lösung zum Wohle des Kindes zu finden,

c)

in Zusammenarbeit mit dem Rückkehrstaat eine geeignete Rückkehr und Wiedereingliederung organisiert wird, wenn die Rückkehr in ein Drittland dem Wohl des Kindes entspricht, und

d)

die Europäische Union mit Drittstaaten zusammenarbeitet, um unsichere Migration zu verhindern und Kindern in den betreffenden Ländern Chancen zu bieten;

80.

fordert, dass sowohl begleiteten als auch unbegleiteten Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, damit gewährleistet ist, dass sie keinesfalls in Gewahrsam gehalten werden;

81.

weist darauf hin, dass Kinder aus Drittstaaten besonders leicht ausgebeutet werden können, insbesondere in Ländern, in denen sie mangels gültiger Aufenthaltspapiere keine adäquate Unterstützung und keinen Schutz genießen; betont, dass die Politik der Europäischen Union in den Bereichen Arbeit, Asyl, Migration und Menschenhandel dieses Problem anerkennen und in Angriff nehmen muss;

Datenschutz und Sicherheit

82.

verweist auf die zunehmende Bedeutung des Internet und stellt fest, dass dessen weltumspannender und offener Charakter weltweite Standards für den Datenschutz, die Sicherheit und die Meinungsfreiheit erfordert; fordert Rat und Kommission auf, die Initiative zu ergreifen und eine weltweite Plattform für die Erarbeitung solcher Standards zu schaffen; hält es für außerordentlich wichtig, dass die Fälle, in denen ein privates Internetunternehmen verpflichtet werden kann, Daten an Regierungsbehörden weiterzugeben, streng beschränkt, definiert und reguliert werden und dass gewährleistet ist, dass die Verwendung solcher Daten durch Regierungsbehörden äußerst strengen Datenschutzstandards unterliegt;

83.

fordert nachdrücklich Garantien, dass Fragen der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Datenschutz und dem Recht auf Privatsphäre in allen Politikbereichen der Union respektiert werden;

84.

betont, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre in Anbetracht der sich weiterentwickelnden Technologien und der Entstehung groß angelegter Informationssysteme geschützt werden müssen;

85.

ist der Auffassung, dass das Prinzip des eingebauten Datenschutzes („privacy by design“) wesentlicher Bestandteil jeder Entwicklung sein muss, bei der die Sicherheit personenbezogener Daten sowie das Vertrauen in diejenigen und die Glaubwürdigkeit derjenigen, die über solche Daten verfügen, gefährdet werden könnten;

86.

weist darauf hin, dass der Grundsatz der Verfügbarkeit die Gefahr birgt, den Austausch personenbezogener Daten zu ermöglichen, die nicht rechtmäßig erhoben worden sind, und dass hierfür gemeinsame Regeln aufgestellt werden müssen; meldet Vorbehalte gegen die Erleichterung operativer Tätigkeiten an, die hinsichtlich verdeckter Ermittlungen, der Überwachung der Bürger usw. keine europäische Definition und keine gemeinsamen Standards beinhalten;

87.

vertritt die Ansicht, dass vor allen geplanten Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich eindeutige Kriterien festgelegt werden sollten, um die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Einschränkungen von Grundrechten zu beurteilen; ist ferner der Auffassung, dass vor der Beschlussfassung stets eine gründliche Prüfung des Vorschlags durchzuführen ist;

88.

ist besorgt über die zunehmend weitverbreitete Praxis der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen auf der Grundlage der gezielten Datenextraktion (data mining) und einer generalisierten Erfassung von Daten unschuldiger Bürger für präventive und polizeiliche Zwecke; erinnert an die Bedeutung der Tatsache, dass bei Strafverfolgungsmaßnahmen die Menschenrechte zu respektieren sind, angefangen von der Unschuldsvermutung bis hin zum Recht auf Privatsphäre und Datenschutz;

89.

begrüßt den Vorschlag, internationale Datenschutzstandards zu schaffen; betont, dass Datenschutzabkommen mit Drittstaaten unter Bedingungen uneingeschränkter Transparenz durchgeführt werden sollten, dass das Parlament eine demokratische Kontrolle ausüben muss und dass eine Mindestvoraussetzung für den Austausch von Daten darin besteht, dass die Datenschutzvorschriften im jeweiligen Drittstaat den europäischen Vorschriften entsprechen;

90.

begrüßt den Vorschlag, eine umfassende Regelung für den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sowie für den Austausch mit Drittstaaten zu schaffen; fordert eine gründliche Evaluierung aller einschlägigen Rechtsvorschriften (betreffend u.a. Terrorismusbekämpfung, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Einwanderung, transatlantische Abkommen) im Bereich des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes;

91.

begrüßt, dass im Programm von Stockholm im Zusammenhang mit dem effektiven Schutz von personenbezogenen Daten und Privatsphäre die Bedeutung der Technologie hervorgehoben wird;

92.

fordert die Europäische Union auf, zum Ausdruck zu bringen, dass sie die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen bei allen Maßnahmen berücksichtigen wird;

93.

unterstreicht die Notwendigkeit eindeutiger und enger Grenzen für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und für die Nutzung gemeinschaftsweiter Register; vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung umfassender Register auf Gemeinschaftsebene ansonsten die Gefahr einschließt, dass gegen die persönliche Integrität verstoßen und die Register ineffektiv werden, während gleichzeitig die Risiken der Datenunsicherheit und der Korruption zunehmen;

94.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das gegenseitige Vertrauen in die Fähigkeit des jeweils anderen, die Sicherheit zu verbessern, zu stärken; ist der Ansicht, dass gegenseitiges Vertrauen auch abhängt von einer effizienten und strengen kontinuierlichen Bewertung der Wirksamkeit und der Ergebnisse der Maßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten;

Zivil- und Handelsjustiz für Familien, Bürger und Unternehmen

Stärkung des Zugangs zur Ziviljustiz für Bürger und Unternehmen

95.

vertritt die Ansicht, dass die Prioritäten im Bereich der Ziviljustiz in erster Linie den von einzelnen Bürgern und Unternehmen geäußerten Bedürfnissen entsprechen müssen und dass gleichzeitig ständig an der Vereinfachung des Justizapparats und der Schaffung einfacherer, eindeutiger und besser zugänglicher Verfahren gearbeitet werden muss, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Grundrechte und des Verbraucherschutzes zu gewährleisten; begrüßt die Beschlüsse der Kommission, einen Vorschlag zur Regelung von Erb- und Testamentssachen und ein Grünbuch zur Regelung des ehelichen Güterstands im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung vorzulegen, fordert darüber hinaus jedoch:

weitere Bemühungen zur Förderung alternativer Konzepte zur Beilegung von Streitigkeiten, die insbesondere einen besseren Zugang der Verbraucher zur Justiz vorsehen; die Einführung kollektiver Rechtsbehelfe auf Gemeinschaftsebene, um den Zugang von Bürgern und Unternehmen zur Justiz auszuweiten, was allerdings nicht zu einer unnötigen Zersplitterung des nationalen Verfahrensrechts führen darf;

Vorschläge für ein einfaches und eigenständiges europäisches Verfahren für die Kontenpfändung und vorläufige Sicherstellung von Bankguthaben, die Abschaffung der Anforderungen für die Beglaubigung von Dokumenten, Bestimmungen zur Schließung der in der Rom-II-Verordnung (8) bestehenden Lücken betreffend die Persönlichkeitsrechte einschließlich der Verleumdung, eine endgültige Lösung des Problems bilateraler Abkommen über Rechtsprechung und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, erforderlichenfalls durch ein Protokoll zum nächsten zu schließenden Beitrittsvertrag; darüber hinaus Prüfung eines Vorschlags für ein internationales Instrument, das eine gründliche Überprüfung aller Urteile von Drittländern gestattet, bevor sie in einem Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden können; Bestimmungen zur Schließung der Lücken im Bereich des Gesellschaftsrechts, auf die der Europäische Gerichtshof aufmerksam gemacht hat, einen Vorschlag betreffend den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener und einen Vorschlag für eine Verordnung, der gegebenenfalls unter Rückgriff auf das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit anzunehmen wäre, über das in den Bereichen Ehesachen und elterliche Verantwortung anzuwendende Recht, das auf dem Wohl der Kinder und der Nichtdiskriminierung zwischen den Partnern aufbaut;

die Idee der Einführung einer Art gemeinschaftlicher einstweiliger Maßnahme, die zu denjenigen einzelstaatlicher Gerichte hinzukommt, ebenso eingehend zu prüfen wie die unterschiedlichen nationalen rechtlichen Ansätze beim Eigentumsvorbehalt und anderen ähnlichen Verfahren, die Anerkennung internationaler Adoptionen und generell die Frage der gegenseitigen Anerkennung nationaler Personenstandsnachweise;

einen gemeinschaftlichen Konfliktkodex, der bis 2013 in einem Instrument alle in diesem Bereich vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber beschlossenen Verordnungen vereinigt, um den 45. Jahrestag des Brüsseler Übereinkommens zu würdigen, dessen Abschluss ein Meilenstein des internationalen Privatrechts war;

die praktische Anwendung der großen Anzahl innovativer Rechtsvorschriften, die im Bereich der europäischen Zivilverfahren angenommen wurden, und deren Überprüfung, um sie wo immer möglich zu vereinfachen und in einem einzigen Rechtsakt zu kodifizieren, der alle in diesem Bereich angenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zusammenfasst;

96.

fordert nachdrücklich, dass die Abschaffung des Exequatur-Verfahrens im Kontext der Brüssel-I-Verordnung (9) nicht überstürzt wird und mit geeigneten Schutzklauseln einhergeht;

97.

würde mit Interesse die Vorschläge zur Ausarbeitung einer 28. fakultativen einzelstaatlichen Regelung für zivilrechtliche Fragen prüfen, die grenzüberschreitende Aspekte betreffen, und zwar in den Bereichen Familienrecht, Personenrecht und Sachenrecht;

98.

betont, dass die internationale Präsenz der Europäischen Union im Bereich des Rechts mit Hilfe globaler Lösungen und multilateraler Instrumente weiter gestärkt werden muss; ist der Auffassung, dass eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht und dem Europarat von besonderer Bedeutung ist; ist der Auffassung, dass die Europäische Union den Beitritt von Drittstaaten, vor allem der Nachbarländer der Europäischen Union, zu internationalen Rechtsabkommen fördern und unterstützen sollte und dass dies vor allem im Bereich des Familienrechts und des Schutzes des Kindes von wesentlicher Bedeutung ist;

Ausschöpfung sämtlicher Vorteile des Binnenmarkts durch das europäische Vertragsrecht

99.

fordert die Kommission auf, ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem europäischen Vertragsrecht auf der Grundlage des theoretischen Entwurfs eines gemeinsamen Referenzrahmens (EGRR) sowie weiterer wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet des europäischen Vertragsrechts zu intensivieren und das Parlament umfassend in den offenen und demokratischen Prozess einzubinden, der in die Annahme eines politischen gemeinsamen Referenzrahmens (GRR) münden muss; betont, dass der politische GRR zur Annahme eines optionalen und direkt anwendbaren Instruments führen sollte, das den vertragschließenden Parteien, wie Unternehmen und Verbrauchern, die Möglichkeit gibt, sich frei für das europäische Vertragsrecht als das für ihre Transaktionen geltende Recht zu entscheiden;

100.

bekräftigt, dass der EGRR von der Kommission in der größtmöglichen Zahl relevanter Sprachen gemeinsam mit weiteren wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden sollte, um deren Zugänglichkeit für alle interessierten Parteien sicherzustellen, und bereits als nicht verbindliches Rechtsinstrument für europäische und nationale Gesetzgeber genutzt werden sollte; fordert nachdrücklich, dass die einschlägigen Bestimmungen des EGRR in allen künftigen Kommissionsvorschlägen und Folgeabschätzungen, die das Vertragsrecht betreffen, bereits jetzt systematisch und detailliert berücksichtigt werden;

101.

ermutigt die Kommission, ihre jüngste Idee weiterzuverfolgen, auf der Grundlage des GRR Standardverträge für eine freiwillige Nutzung in spezifischen Bereichen vorzuschlagen;

Bessere Rechtsetzung im Bereich Justiz

102.

betont, dass die europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit von höchstmöglicher Qualität sein und sich auf ordnungsgemäß durchgeführte Folgenabschätzungen gründen müssen, um den Bürgern und der Wirtschaft wirksame Instrumente an die Hand zu geben; bedauert, dass in der Vergangenheit keine ordnungsgemäßen Folgenabschätzungen in diesem Bereich durchgeführt wurden; stellt eine Verbesserung in jüngster Zeit fest und beabsichtigt, in nächster Zeit eine Folgenabschätzung der Kommission einer kritischen Analyse zu unterziehen;

103.

ist der festen Überzeugung, dass zur Gewährleistung eines Mindestniveaus an unabhängiger Überprüfung bei der Formulierung von Folgenabschätzungen eine unabhängige Sachverständigengruppe gebildet werden sollte, die anhand von Stichproben die Qualität der vom Ausschuss für Folgenabschätzung abgegebenen Stellungnahmen überwacht, und dass daran auch Vertreter der Betroffenen mitwirken können sollten;

104.

vertritt die Auffassung, dass eine Zusammenarbeit in Rechtssachen der Schlüssel ist, um nicht nur die zivil-, sondern auch die strafrechtlichen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten einander anzunähern; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Angleichung der Verfahrensrechte der Bürger zwischen den Mitgliedstaaten in zivil- ebenso wie in strafrechtlichen Verfahren gefördert werden sollte;

Entwicklung einer europäischen Rechtskultur

105.

ruft zur Schaffung einer europäischen Rechtskultur auf, die alle Aspekte des Rechts umfasst, und stellt in diesem Sinne fest, dass

das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte und das Eurojustice-Netz europäischer Generalanwälte, Gerichtsvollzieher und Angehöriger von Rechtsberufen hierzu einen entscheidenden Beitrag leisten können, indem sie die Ausbildung und Fortbildung in den Rechtsberufen und das gegenseitige Verständnis für die Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten koordinieren und fördern und dazu beitragen, dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten und Probleme leichter gelöst werden können; die Arbeit dieser Einrichtungen muss gefördert und ausreichend finanziert werden; dies muss zu einem umfassend finanzierten Plan für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union führen, der in Zusammenarbeit mit den genannten justiziellen Netzen ausgearbeitet wird, unnötige Doppelungen bei Programmen und Strukturen vermeidet und zur Errichtung einer Europäischen Justizakademie führt, die das Europäische Netz für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und die Europäische Rechtsakademie umfasst;

gezielte Maßnahmen entwickelt werden müssen, um die gegenseitige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis der Rechtssysteme anderer Länder zu fördern und damit zu größerer Rechtssicherheit beizutragen und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das eine wesentliche Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung ist; solche Maßnahmen müssen den Austausch von Erfahrungen, Studienaustauschprogramme und Studienaufenthalte, Informationsveranstaltungen und Kurse für Angehörige der Rechtsberufe, die Koordinierung bestehender nationaler Regelungen für die juristische Ausbildung in der gesamten Europäischen Union und das Angebot von Einführungskursen in das nationale Recht für Anwälte und Richter vorsehen;

106.

fordert die Kommission daher auf, die Schaffung eines gemeinsamen Systems von Ausbildungseinrichtungen und Ausbildungskrediten für Richter und Anwälte durch die Hochschulen, andere Fachinstitute für Hochschulbildung und die zuständigen Berufsorganisationen zu fördern; fordert die Kommission auf, ein Netz von juristischen Ausbildungseinrichtungen in der gesamten Europäischen Union zu schaffen, die berechtigt sind, auf dauerhafter, kontinuierlicher Grundlage für Anwälte und Richter Einführungskurse in das nationale, das vergleichende und das europäische Recht anzubieten;

E-Justiz: Ein Instrument im Dienste der Bürger und Angehörigen der Rechtsberufe

107.

fordert größere Anstrengungen zur Förderung und Entwicklung der E-Justiz auf Gemeinschaftsebene, um den Zugang von Bürgern und Unternehmen zur Justiz zu fördern, und vertritt die Ansicht, dass

Mitgliedstaaten, die bei bilateralen Projekten zusammenarbeiten, sicherstellen sollten, dass ihre Arbeiten auf die Gemeinschaftsebene übertragbar sind, um unnötige Überschneidungen zu vermeiden;

die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Zivilrechts und besonders des Verfahrensrechts besser mit dem Einsatz der Informationstechnologie in Einklang gebracht werden sollten, besonders was das Europäische Mahnverfahren und das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, die Beweisaufnahme in Zivilsachen (10) und alternative Konfliktbeilegung anbelangt, und Maßnahmen in den Bereichen elektronische Schriftstücke und Transparenz des Schuldnervermögens ergriffen werden sollten, mit dem Ziel einfacherer, billigerer und schnellerer Zivilverfahren in Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug;

elektronische Hilfsmittel, wie das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und das Schengener Informationssystem, weiterentwickelt werden sollten;

108.

vertritt die Auffassung, dass das „E-Justiz“-Portal den Zugang der Bürger zu Rechtsbeistand vereinfachen, die Dauer gerichtlicher Verfahren verkürzen und die Effizienz der Gerichtsverfahren verbessern sollte, und fordert deshalb, dass das künftige mehrsprachige „E-Justiz“-Portal den Zugang zu juristischen Datenbanken umfasst sowie elektronische gerichtliche und außergerichtliche Rechtsmittel, intelligente Systeme, die so gestaltet sind, dass sie die Bürger dabei unterstützen herauszufinden, wie sie mit rechtlichen Problemen umgehen müssen, und ferner umfassende Register, Verzeichnisse der Angehörigen der Rechtsberufe und leicht verständliche Leitfäden zu den Rechtssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten umfasst;

109.

ist der Auffassung, dass das Portal auch so gestaltet sein sollte, dass es als Hilfsmittel von Richtern, Justizbediensteten, Bediensteten der nationalen Justizministerien und praktizierenden Rechtsanwälten genutzt werden kann, wobei alle diese Personengruppen zu einem sicheren Zugang zu dem entsprechenden Teil des Portals berechtigt wären; fordert, dass dieser Teil des Portals eine sichere Kommunikation, Videokonferenzen und den Austausch von Schriftstücken zwischen den Gerichten sowie zwischen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten (Dematerialisierung von Verfahren) erlaubt, die Überprüfung elektronischer Signaturen ermöglicht und geeignete Überprüfungssysteme vorsieht sowie ein Hilfsmittel zum Informationsaustausch darstellt;

110.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass alle künftigen Rechtsvorschriften im Bereich des Zivilrechts so gestaltet sind, dass sie im Rahmen von Online-Anwendungen genutzt werden können, bei denen möglichst wenig Freitext eingefügt werden muss; fordert Maßnahmen, durch die gewährleistet wird, dass bei Bedarf Online-Hilfe in allen Amtssprachen gewährt wird und elektronische Online-Übersetzungsdienste zur Verfügung stehen; ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen Schriftstücke zugestellt werden müssen, entsprechend Maßnahmen getroffen werden sollten, um sicherzustellen, dass Schriftstücke und Mitteilungen durch E-Mail zugestellt bzw. übermittelt und Signaturen elektronisch geleistet werden können, und dass in den Fällen, in denen mündliche Aussagen erforderlich sind, die Nutzung von Videokonferenzen gefördert werden sollte; ist darüber hinaus der Auffassung, dass alle künftigen Vorschläge eine begründete Erklärung der Kommission dazu enthalten sollten, dass eine Überprüfung der E-Justiz-Freundlichkeit durchgeführt wurde;

111.

fordert, dass das ECRIS den Aufzeichnungen von geschlechtsspezifischer Gewalt einen wichtigen Platz einräumt;

Prioritäten im Strafrecht

112.

plädiert für den Aufbau eines Europäischen Raums des Strafrechts, der auf der Achtung der Grundrechte, dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Notwendigkeit, die Kohärenz nationaler Strafrechtssysteme beizubehalten, basiert und folgende Elemente umfasst:

ein ehrgeiziges Rechtsinstrument für Verfahrensgarantien in Strafverfahren auf der Grundlage der Unschuldsvermutung, das den Rechten der Verteidigung volle Wirkung verleiht;

einen soliden Rechtsrahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes des Strafklageverbrauchs und zur Erleichterung der Übertragung der Strafverfolgung zwischen Mitgliedstaaten und der Lösung von Kompetenzkonflikten im Rahmen eines hohen Maßes an Garantien und Verteidigungsrechten und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu diesen Rechen und zu Rechtsbehelfen;

einen umfassenden Rechtsrahmen, der Opfern von Verbrechen und insbesondere Opfern von Terrorismus, organisiertem Verbrechen, Menschenhandel und sexueller Gewalt, auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestmöglichen Schutz bietet, einschließlich einer angemessenen Entschädigung,

einen gemeinsamen Rechtsrahmen, der den umfassendsten Zeugenschutz bietet,

Mindestnormen für die Haftbedingungen und gemeinsame Rechte von Häftlingen in der Europäischen Union, einschließlich angemessener Entschädigungsregeln für Personen, die ungerechtfertigt in Haft genommen oder verurteilt wurden, was durch den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern über die Rückführung von deren verurteilten Staatsangehörigen, die vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (11) und die Bereitstellung von ausreichenden EU-Mitteln sowohl für den Bau von neuen Haftanstalten im Rahmen regionaler Sicherheitspläne in denjenigen Mitgliedstaaten, die von der Überfüllung von Gefängnissen betroffen sind, als auch für die Durchführung von Programmen der gesellschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt werden sollte;

die Annahme einer europäischen Rechtsvorschrift zur Einziehung der Gewinne und des Vermögens internationaler krimineller Organisationen und zu ihrer Verwendung für soziale Zwecke,

ein umfassendes Rechtsinstrument zur Beweisaufnahme und Zulässigkeit von Beweismitteln in Strafverfahren,

Maßnahmen zur Gewährleistung von Rechtsbeistand durch ausreichende Haushaltsmittel und

Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt, insbesondere Gewalt gegen Frauen und Kinder;

113.

unterstreicht, dass zur Auseinandersetzung mit illegaler Einwanderung auch Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschenhandels gehören und dass dabei auf keinen Fall besonders schwache Opfer von Verbrechen, vor allem Frauen und Kinder, bestraft und deren Rechte gefährdet werden dürfen;

114.

betont, dass in Europa jede vierte Frau Opfer männlicher Gewalt war bzw. wird; fordert die Kommission daher auf, die Rechtsgrundlage innerhalb der jetzigen EU-Strukturen zu stärken, um sicher zu stellen, dass alle Formen der Gewalt gegen Frauen im Rahmen einer weit ausgelegten und geschlechtsspezifischen Definition von Gewalt gegen Frauen bekämpft werden können; fordert, dass basierend auf dieser Rechtsgrundlage eine Richtlinie und ein Europäischer Aktionsplan zum Thema Gewalt gegen Frauen vorgelegt werden, durch die die Gewaltprävention, der Opferschutz und die Strafverfolgung der Täter gewährleistet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die besondere Situation von Immigrantinnen, insbesondere von jungen Mädchen, die gut in der Europäischen Union integriert sind (häufig mit doppelter Staatsangehörigkeit) und die in Eltern-Kind- oder Intimbeziehungen zu Opfern von Entführung, rechtswidriger Gefangenschaft, religiös, kulturell oder durch Traditionen motivierter physischer Gewalt und psychischer Misshandlungen werden, angemessen zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Maßnahmen ergriffen werden, die den wirksamen Zugang zu Hilfs- und Schutzmechanismen gewährleisten;

115.

fordert nachdrücklich, dass die Geschlechterfrage in allen Phasen der Gestaltung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels berücksichtigt wird;

Eine kohärente Sicherheitsstrategie auf mehreren Ebenen: Ein Europa, das seine Bürger schützt (Bekämpfung von Kriminalität bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Bürger)

116.

beanstandet das Fehlen eines umfassenden Masterplans, der die allgemeinen Ziele und die allgemeine Struktur der Sicherheits- und Grenzschutzstrategie der Europäischen Union festlegt, sowie die Tatsache, dass nicht genau angegeben wird, wie alle diesbezüglichen Programme und Maßnahmen (bereits verwirklicht, in Vorbereitung oder in der Konzipierungsphase) zusammenwirken sollen und wie die Verknüpfungen zwischen ihnen optimiert werden können; ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Planung der Struktur der Sicherheits- und Grenzschutzstrategie der Europäischen Union zunächst die Effizienz der geltenden Vorschriften analysieren sollte, um optimale Synergien zwischen diesen zu erzielen;

117.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass bei den zukünftigen Maßnahmen der Europäischen Union in diesem Bereich die grundlegende Bedeutung der Grundrechte und -freiheiten uneingeschränkt respektiert sowie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit gewahrt und dass die Umsetzung dieses Ziels angemessen überwacht und effizient ausgestaltet wird; ist zutiefst davon überzeugt, dass Rechtsstaatlichkeit, eine wirksame gerichtliche Überprüfung und Rechenschaftspflicht von vorrangiger Bedeutung sind;

118.

erklärt sich bereit, im Rahmen des durch den Vertrag von Lissabon festgelegten neuen institutionellen Rahmens mit der Kommission und dem Rat zusammenzuarbeiten, um die Förderung der Freiheiten der EU-Bürger zu untermauern und gleichzeitig den EU-Rechtsrahmen in Strafsachen auszubauen; vertritt die Auffassung, dass die Notwendigkeit, die Bürger vor Terrorismus und organisierter Kriminalität zu schützen, unter Berücksichtigung der globalen Dimension dieser Erscheinungen durch wirksame rechtliche und operative Instrumente gestärkt werden und in klare Rechtsvorschriften münden sollte, die den EU-Bürgern die umfassende Wahrnehmung ihrer Rechte gestatten, einschließlich des Rechts, gegen unverhältnismäßige oder unklare rechtliche Regelungen sowie die unangemessene Anwendung von Regelungen vorzugehen;

119.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten prüfen sollten, inwieweit die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens in Strafsachen möglich ist;

120.

fordert die Europäische Union auf, die Würde, den Mut und das Leid der indirekten Opfer von Terrorismus anzuerkennen, und betont, dass der Schutz und die Stärkung der Rechte von Terrorismusopfern sowie deren entsprechende materielle Entschädigung Priorität haben sollten; erkennt die extreme Verletzlichkeit von Frauen als indirekte Opfer von Terrorismus an;

121.

fordert die Annahme eines umfassenden rechtlichen Rahmens für einen angemessenen Schutz und eine Entschädigung der Opfer, vor allem durch die Annahme eines Entwurfs eines Rahmenbeschlusses zur Änderung der bestehenden Instrumente für den Opferschutz; hält es für außerordentlich wichtig, dass ein gemeinsames Konzept entwickelt wird, in dem die Bedürfnisse und Rechte der Opfer kohärent und stärker als bisher berücksichtigt werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Opfer als solche und nicht als Kriminelle behandelt werden;

122.

begrüßt es, dass die Unterstützung der Opfer von Verbrechen, einschließlich von Frauen, die Opfer von Gewalt oder sexueller Belästigung geworden sind, ein Schwerpunktthema des schwedischen Ratsvorsitzes ist; fordert den Rat dringend auf, ins Programm von Stockholm eine umfassende europäische Strategie zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich von Präventivmaßnahmen (wie Sensibilisierungs–kampagnen bezüglich männlicher Gewalt gegen Frauen), Maßnahmen zum Schutz von Opfern, so u.a. ein eigenes Kapitel über die Rechte der Opfer von Verbrechen, und zur stärkeren Unterstützung der Opfer von Verbrechen, insbesondere von jungen Mädchen, die zunehmend schweren Verbrechen zum Opfer fallen, und konkrete Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter aufzunehmen; fordert den spanischen Ratsvorsitz auf, während seiner Amtszeit den Aktionsplan des Programms von Stockholm uneingeschränkt umzusetzen und das Europäische Parlament monatlich über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

123.

betrachtet das Ziel, ein sicheres Europa zu schaffen, als legitim und hält es auch für wichtig, die gemeinsamen Maßnahmen der Europäischen Union zur Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, der illegalen Einwanderung, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung ständig weiterzuentwickeln und zu stärken;

124.

fordert die Entwicklung einer umfassenden europaweiten Strategie zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, durch die die Bemühungen der Mitgliedstaaten, europäischen Institutionen, EU-Agenturen und Informationsaustausch–netze und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gebündelt werden; betont gleichzeitig, dass das organisierte Wirtschaftsverbrechen, wie beispielsweise der Tabakschmuggel, zu Einkommensverlusten führt, die die bereits ernste Lage der öffentlichen Finanzen in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter verschärfen, und fordert die unverzügliche Annahme wirksamer Präventivmaßnahmen;

125.

vertritt die Ansicht, dass beim weiteren Vorgehen gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus dem Schutz der Grundrechte stärkere Beachtung geschenkt werden sollte und dass ein angemessener Zeugenschutz, Anreize für Personen, die bei der Zerschlagung von Terrornetzen kooperieren, und Präventions- und Integrationsmaßnahmen vorgesehen werden sollten, die sich vor allem an Personen richten, die besonderen Risikogruppen angehören, wobei auf jeden Fall die ethisch gebotenen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Vorbeugung, Wiedergutmachung und Entschädigung für Terrorismusopfer Vorrang genießen sollten;

126.

ist der Auffassung, dass sich die Europäische Union dringend gegen Menschenhandel, der ein zunehmendes Problem darstellt, einsetzen muss, dass der Menschenhandel sowohl außerhalb als auch innerhalb der Grenzen der Gemeinschaft bekämpft werden muss und dass eine geschlechterbezogene Analyse bei allen Vorschlägen für entsprechende Maßnahmen auszuarbeiten ist; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten durch die Einführung von Sanktionen, durch Schulungskampagnen und Aktivitäten zur Aufklärung der Öffentlichkeit gegen die Nachfrage nach Diensten von Opfern des Menschenhandels vorgehen müssen; ist angesichts der Tatsache, dass der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung den größten Anteil dieser krimineller Handlungen ausmacht (79 % laut Informationen der Vereinten Nationen), der Auffassung, dass der Zusammenhang zwischen der Nachfrage nach dem Angebot solcher Dienste und dem Menschenhandel deutlich gemacht und erkannt werden muss und dass auch der Menschenhandel zurückgehen wird, wenn die Nachfrage nach dem Angebot sexueller Dienste bekämpft wird;

127.

fordert die Förderung von Transparenz und Integrität und eine konsequentere Korruptionsbekämpfung auf der Grundlage eines zielgerichteten Plans und einer regelmäßigen Bewertung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere die Durchsetzung der von der Europäischen Union selbst entwickelten Instrumente mit Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Korruption; fordert des Weiteren die Entwicklung einer umfassenden Politik zur Korruptionsbekämpfung und die regelmäßige Überprüfung ihrer Umsetzung;

128.

fordert die aktive Unterstützung der Überwachung der Korruptionsbekämpfung und Integrität durch die Zivilgesellschaft sowie das Eintreten der Bürger gegen Korruption, nicht nur durch die Aufnahme von Konsultationen und die Einrichtung direkter Kanäle der Kommunikation, sondern auch durch die Bereitstellung von Mitteln und Programmen, um zu gewährleisten, dass die Bürger die ihnen zur Verfügung gestellten Räume einfach nutzen können;

129.

betont den Anstieg von Identitätsdiebstahl und fordert daher die Schaffung einer umfassenden Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Cyberkriminalität in diesem Bereich in Zusammenarbeit mit Internetanbietern und Nutzerverbänden sowie die Schaffung einer EU-Anlaufstelle für die Opfer von Identitätsdiebstahl und Identitätsbetrug;

130.

fordert eine eindeutigere Regelung der Zuständigkeiten und des rechtlichen Rahmens, der auf den Cyberspace anwendbar ist, um grenzüberschreitende Ermittlungen und Kooperationsvereinbarungen zwischen den Strafverfolgungsbehörden und Betreibern, insbesondere zum Zwecke des Kampfes gegen Kinderpornographie im Internet, zu fördern;

131.

fordert wirksamere und ergebnisorientierte Verfahren zur weiteren Umsetzung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, indem Europol und Eurojust systematischer in Untersuchungen, insbesondere in Fällen von organisierter Kriminalität, Betrug, Korruption und anderer schwerer Verbrechen, die die Sicherheit der Bürger und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwerwiegend gefährden, eingebunden werden;

132.

fordert die jährliche Veröffentlichung eines Gesamtberichts über die Kriminalität in der Europäischen Union, in dem Berichte über spezifische Bereiche wie die Bewertung der von der organisierten Kriminalität ausgehenden Gefahr und der Eurojust-Jahresbericht zusammengefasst sind, und betont die Notwendigkeit eines interdisziplinären Ansatzes und einer umfassenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität wie Menschenhandel und Cyberkriminalität;

133.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng zusammenzuarbeiten, um die bewährten Verfahren und die Erfahrungen im Bereich der Methoden zur Bekämpfung der Radikalisierung auszutauschen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass lokale und regionale Behörden sehr gut in der Lage sind, bewährte Verfahren auszutauschen, um die Radikalisierung und Polarisierung anzugehen, und fordert daher ihre Einbindung in die Konzipierung der Strategien zur Terrorismusbekämpfung;

134.

fordert die Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Vertrauens, gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen und die Schaffung gemeinsamer Teams der polizeilichen Zusammenarbeit und die Schaffung eines Studentenaustauschprogramms in Zusammenarbeit mit der Europäischen Polizeiakademie;

135.

fordert die Kommission und den Europäischen Rat auf, unverzüglich die rechtliche Situation zu regulieren, die in Folge des Urteils des Gerichtshofs in den entsprechenden Rechtssachen hinsichtlich der Aufnahme in die schwarze Liste, insbesondere die Rechtssache Kadi (12), entstanden ist; weist darauf hin, dass hierbei die Grundrechte der Betroffenen, einschließlich des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und Rechtsbehelfe, umfassend zu berücksichtigen sind;

136.

fordert die Verbesserung des ECRIS, damit eine Rückfälligkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten verhindert werden kann, insbesondere im Hinblick auf Straftaten gegen Kinder;

137.

fordert insbesondere die Kommission auf, erste Überlegungen und Konsultationen mit betroffenen Akteuren, einschließlich der Zivilgesellschaft, über alle Aspekte im Zusammenhang mit der Schaffung der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Verbrechen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union aufzunehmen, wie in Artikel 86 AEUV vorgesehen;

138.

betont die Notwendigkeit der Entwicklung einer umfassenden europäischen Sicherheitsstrategie auf der Grundlage der Sicherheitspläne der Mitgliedstaaten, eines stärkeren Solidaritätsprinzips und einer objektiven Bewertung des durch die Agenturen, Netzwerke und den Informationsaustausch auf EU-Ebene erbrachten zusätzlichen Nutzens; erklärt seine Absicht, zusammen mit den nationalen Parlamenten alle Tätigkeiten des Rates im Rahmen der operationellen Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit der Europäischen Union aufmerksam zu überwachen;

139.

fordert den Rat und die Kommission auf, Sicherheitsstrategien zu entwickeln, die sowohl den internen als auch den externen Aspekten des organisierten Verbrechens und des Terrorismus Rechnung tragen; betont, dass die Europäische Union in der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie im Bereich Justiz und Inneres verstärkt einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen sollte;

140.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, derzeitige internationale, europäische und innerstaatliche Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Drogenproblematik auszuwerten und zu überprüfen und Maßnahmen zur Schadensminimierung, Prävention und Reintegration zu fördern, insbesondere mit Blick auf die auf der Ebene der Vereinten Nationen hierzu veranstalteten Konferenzen;

Operationelle Einrichtungen und Agenturen und technische Hilfsmittel

141.

misst der Stärkung von Eurojust und Europol große Bedeutung bei und erklärt sich bereit, zusammen mit den nationalen Parlamenten umfassend an der Definition, Bewertung und Überwachung ihrer Tätigkeit mitzuwirken, insbesondere mit dem Ziel der Sondierung der Möglichkeiten, Fortschritte bei der Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu erzielen;

142.

weist darauf hin, dass die Anstrengungen zur Bekämpfung der Finanz- und Wirtschaftskriminalität fortgeführt und sogar verstärkt werden sollten; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang der Schutz des Euro als Symbol der Europäischen Union besonders wichtig ist; weist ferner darauf hin, dass die Bekämpfung der Geldfälschung sowie die Konsolidierung und Stärkung des Pericles-Programms Hauptziele der Europäischen Union darstellen sollten;

143.

fordert die Überarbeitung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (13), sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (14) und von Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (15);

144.

fordert eine engere und intensivere Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden, europäischen Agenturen und gemeinsamen Einsatzteams im Rahmen spezialisierter Netze (wie SIS II, VIS, dem Zollinformationssystem, Eurodac – ein System für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der wirksamen Anwendung des Dubliner Übereinkommens – und den Justiziellen Netzen) und eine spezifische Zusammenarbeit zwischen Nachrichten- und Polizeidiensten auf nationaler und europäischer Ebene bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität; vertritt die Ansicht, dass eine wirksamere europäische polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen Drittländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit entsprechenden Schutzbestimmungen gewährleistet werden sollte, die ein angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten sicherstellen;

145.

bedauert, dass bei der Umsetzung des aktualisierten SIS II und des neuen VIS keine ausreichenden Fortschritte erzielt wurden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Vorbereitungen auf ihren jeweiligen Ebenen verstärkt werden, um weitere Verzögerungen zu vermeiden;

146.

betont die Notwendigkeit, für die europäischen IT-Großsysteme, wie SIS II, VIS und „Eurodac“ eine effiziente, nachhaltige und sichere Verwaltung aufzubauen, die sicherstellt, dass alle für diese Systeme geltenden Regelungen in Bezug auf Zweck, Zugangsrechte sowie Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen uneingeschränkt umgesetzt werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Unabdingbarkeit einer allumfassenden einheitlichen Regelung zum Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union;

147.

weist darauf hin, dass in bestimmten Bereichen die Errichtung von Agenturen, z.B. der FRA, von Eurojust, Europol, Frontex und des EASO, sehr nützlich für die Schaffung eines RFSR ist; hält es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Schengen das Kernstück des RFSR ist, für äußerst wesentlich und wichtig, eine Europäische Agentur für die Verwaltung der wesentlichen Informationssysteme in diesem Bereich, nämlich SIS II, VIS und Eurodac, einzurichten, da dies die verlässlichste Lösung ist;

148.

bedauert, dass der Vertrag von Lissabon in Kraft treten wird, ohne dass Rat und Kommission die notwendigen Maßnahmen für einen „Neubeginn“ im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angemessen vorbereitet haben; stellt fest, dass im Gegensatz zu dem, was bisher im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik insbesondere für den Auswärtigen Dienst getan wurde, keine Vorbereitungen unternommen wurden, um die Rechtsgrundlagen zur Transparenz (Art. 15 EUV), zum Datenschutz (Art. 16 EUV) und zum Kampf gegen Diskriminierung (Art. 18 EUV) umzusetzen, und dass es infolge dessen zu einer lang anhaltenden Rechtsunsicherheit kommen könnte, was sich insbesondere auf den RFSR auswirken wird; fordert die Kommission deshalb und mit Blick auf Artikel 265 AEUV auf, vor dem 1. September 2010 im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Folgendes zu unterbreiten:

einen Legislativvorschlag für die Rahmenbedingungen der Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Maßnahmen im Rahmen des RFSR sowie von auf europäischer Ebene beteiligten Agenturen (einschließlich der Schengengremien, Europol, Eurojust, Frontex und dem EASO);

ein überarbeitetes Mandat der Agentur für Grundrechte, das unter anderem die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen abdeckt;

einen Legislativvorschlag zur Umsetzung von Artikel 16 AEUV und Artikel 39 EUV, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz bei Fragen der Sicherheit, und gleichzeitig zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Hinblick auf den Datenschutz durch die Organe der Europäischen Union;

einen überarbeiteten Rechtsrahmen für Europol und Eurojust, mit dem diese an den neuen EU-Rechtsrahmen angepasst werden;

Dringliche Fragen

149.

fordert die Kommission auf, in Zukunft eine Konsolidierung der verschiedenen 1 200 im Rahmen des RFSR seit 1993 ergriffenen Maßnahmen vorzuschlagen, um Kohärenz in diesem Politikbereich zu schaffen, und zwar unter Berücksichtigung der neuen Aufgaben und Rollen der Union und des durch den Vertrag von Lissabon verfügbaren neuen rechtlichen Rahmens; fordert, dass dabei mit Bereichen begonnen wird, die im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament als vorrangig angesehen werden; erinnert die Kommission daran, dass das Parlament ihre diesbezüglichen Zusagen im Verlaufe der anstehenden Anhörungen von Kommissionsmitgliedern prüfen wird; fordert die Kommission deshalb auf, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung die Vorschläge klar zu benennen, die sie beabsichtigt zu kodifizieren oder neu zu fassen, und behält sich das Recht vor, vollen Gebrauch von seinen rechtlichen Befugnissen zur Änderung von Rechtsakten zu machen; ist der Auffassung, dass der neue Rechtsrahmen des RFSR Vorrang vor Bedürfnissen nach Kontinuität oder Konsolidierung von Rechtsvorschriften haben sollte, die in einem gänzlich anderen verfassungsrechtlichen Rahmen erstellt wurden;

150.

unterstreicht, dass insbesondere für die mit dem RFSR zusammenhängenden Legislativvorschläge der Entscheidungsprozess ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon transparent sein und folgenden Regelungen gerecht werden sollte:

der Frist von acht Wochen, in der die nationalen Parlamente die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung mit den Kriterien der Subsidiarität zu überprüfen,

den einigen Ländern gewährten Sonderregelungen des Opt-in/Opt-out (Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark),

und den neuen Regelungen zur Übertragung von Befugnissen (Art. 290 AEUV) sowie zu Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 291 AEUV, für die es jedoch derzeit keine Rechtsgrundlage gibt;

vertritt die Auffassung, dass in Fällen, in denen ein Legislativverfahren nach den Bestimmungen des Vertrags von Nizza eingeleitet wurde, die eine einfache Konsultation des Parlaments vorsehen, wie es in zahlreichen den RFSR betreffenden Bereichen der Fall ist, und in denen das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat, das Legislativverfahren gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in erster Lesung wieder aufgenommen werden sollte, um dem Parlament die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt in Kenntnis seiner Befugnisse darzulegen;

151.

unterstreicht, dass im Gegensatz zu dem, was im Entwurf des Vorsitzes zum Stockholm-Programm in Bezug auf Grundrechte festgestellt wurde, die Außenpolitik der Europäischen Union mit dem internen Rechtsrahmen der Europäischen Union übereinstimmen sollte und nicht umgekehrt; fordert, dass es sofort über geplante oder anstehende Verhandlungen über internationale Abkommen mit Auswirkungen auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts informiert wird, insbesondere wenn sie auf Artikel 24 und 38 des geltenden EU-Vertrags basieren; ist der Auffassung, dass es von besonderer Bedeutung ist, vor dem nächsten EU-USA-Gipfel eine kohärente gemeinsame Strategie für die künftigen Beziehungen zu den USA im Zusammenhang mit dem RFSR festzulegen, insbesondere was den Abschluss folgender noch ausstehender Vereinbarungen betrifft:

die ehemalige „Gemeinschafts-Komponente“ des ESTA-Abkommens für visafreies Reisen,

das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über Fluggastdatensätze,

das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über den Zugang zu Finanzdaten (SWIFT) unter Berücksichtigung der Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA,

Rahmenvereinbarung zwischen der Europäischen Union und den USA zum Schutz von zu Sicherheitszwecken ausgetauschten Daten;

152.

fordert die Kommission auf, die finanziellen Programme zur Unterstützung der Schaffung des RFSR zu vereinfachen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit finanzieller Solidarität bei der Vorbereitung der neuen Finanziellen Vorausschau;

153.

behält sich das Recht vor, spezifische Vorschläge vorzulegen, wenn es zum Legislativprogramm konsultiert wird;

154.

fordert eine Halbzeitüberprüfung und eine Bewertung des Programms von Stockholm bis Anfang 2012;

*

* *

155.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 267 vom 14.10.1991, S. 33.

(2)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 99.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0352.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0386.

(5)  Vorbehaltlich von Artikel 10 des Protokolls 36 über die Übergangsbestimmungen und Artikel 276 AEUV.

(6)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27.

(12)  Verbundene Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05, Kadi und Al Barakaat International Foundation /Rat und Kommission, Slg. 2008, I-6351.

(13)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(14)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(15)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/35


Mittwoch, 25. November 2009
Freihandelszone Europa-Mittelmeer 2010: Sachstand

P7_TA(2009)0091

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Wirtschafts- und Handelspartnerschaft Europa-Mittelmeer im Vorfeld der achten Euromed-Handelsministerkonferenz – Brüssel – 9. Dezember 2009

2010/C 285 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona, die bei der ersten Euromed-Ministerkonferenz vom 27. und 28. November 1995 verabschiedet wurde und mit der eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den südlichen und östlichen Mittelmeerländern begründet wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2003 mit dem Titel „Größeres Europa - Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003)0104), ihres Strategiepapiers vom 12. Mai 2004 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (KOM(2004)0373), ihrer Mitteilungvom 9. Dezember 2004 über ihre Vorschläge für Aktionspläne im Rahmen der ENP (KOM(2004)0795), der Aktionspläne für Israel, Jordanien, Marokko, die Palästinensische Autonomiebehörde, Tunesien und den Libanon sowie der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (1),

unter Hinweis auf die Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien (2), Israel (3), Marokko (4), Jordanien (5), Ägypten (6), dem Libanon (7) und Algerien (8) andererseits sowie das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) (zugunsten der Palästinensischen Autonomiebehörde) (9),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Schlussphase der Zollunion (10),

unter Hinweis auf das am 25. Februar 2004 von Jordanien, Ägypten, Tunesien und Marokko unterzeichnete Freihandelsabkommen (bekannt unter der Bezeichnung „Agadir-Abkommen“),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenzen und sektoralen Ministerkonferenzen, die seit der Einleitung des Barcelona-Prozesses stattgefunden haben, insbesondere die Schlussfolgerungen der sechsten Europa-Mittelmeer-Handelsministerkonferenz, die am 21. Oktober 2007 in Lissabon stattfand, und der siebten Europa-Mittelmeer-Handelsministerkonferenz, die am 2. Juli 2008 in Marseille stattfand,

unter Hinweis auf das Pariser Gipfeltreffen für den Mittelmeerraum der Staats- und Regierungschefs Europas und des Mittelmeerraums vom 13. Juli 2008, auf dem die Union für das Mittelmeer (UfM) ins Leben gerufen wurde,

unter Hinweis auf die vom Institut für Entwicklungspolitik und -management der Universität Manchester durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfung zu den Folgen der Freihandelszone (FHZ) Europa-Mittelmeer,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Euromed-Gipfeltreffens der Wirtschafts- und Sozialräte und vergleichbarer Institutionen, das am 18. und 19. Oktober 2009 in Alexandria stattfand,

unter Hinweis auf das Treffen hochrangiger Beamter der Handelsministerien Europas und des Mittelmeerraums am 11. November 2009 in Brüssel,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Mittelmeerpolitik der Europäischen Union und insbesondere seine Entschließung vom 15. März 2007 zur Errichtung der Freihandelszone Europa-Mittelmeer (11) sowie seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zum Barcelona-Prozess: Union für das Mittelmeer (12),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass auf der Konferenz von Barcelona 1995 ein äußerst ehrgeiziges Vorhaben ins Leben gerufen wurde, nämlich die Schaffung neuer und engerer politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Beziehungen zwischen dem nördlichen und dem südlichen Mittelmeerraum; und unter Hinweis darauf, dass dieses Projekt noch sehr weit von seiner Vollendung entfernt ist,

B.

unter Hinweis darauf, dass die Schaffung der UfM, mit der der Integrationsprozess Europa-Mittelmeer mit Hilfe konkreter und sichtbarer Projekte eine neue Dynamik erhalten sollte, noch immer nicht abgeschlossen ist, in der Erwägung, dass zwischen Januar und Juli 2009 wegen des Konflikts im Gaza-Streifen keine Euromed-Treffen anberaumt worden sind,

C.

unter Hinweis darauf, dass das Treffen der Euromed-Außenminister, das am 24.-25. November 2009 in Istanbul stattfinden sollte, wegen eines Boykotts durch die arabischen Staaten, die gegen die Haltung der Israelis im Friedensprozess im Nahen Osten protestierten, vertagt werden musste,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Assoziationsabkommen mit all ihren Partnern des südlichen Mittelmeerraums mit Ausnahme Syriens und Libyens abgeschlossen hat; unter Hinweis darauf, dass die Verhandlungen mit Syrien über ein Assoziationsabkommen abgeschlossen worden sind, seine Unterzeichnung jedoch von Syrien verschoben wurde; und unter Hinweis darauf, dass die Kommission Verhandlungen mit Libyen aufgenommen hat,

E.

in der Erwägung, dass der bilaterale Ansatz, der Bestandteil jedes derartigen Prozesses und eine Folge der spezifischen kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Unterschiede zwischen den betreffenden Ländern ist, von einer umfassenderen Vision und einem breit angelegten Plan für die Beziehungen zwischen den verschiedenen Partnern geleitet und gestützt werden und somit von einem regionalen Ansatz begleitet werden sollte,

F.

in der Erwägung, dass es nach wie vor ein riesiges wirtschaftliches, soziales und demografisches Gefälle zwischen den beiden Seiten des Mittelmeers gibt, das von einem Wohlstandsgefälle zeugt, welches die Ursache für Instabilität, Migrationsdruck und Umweltbelastungen in der Region ist; in der Erwägung, dass zwischen den einzelnen Mittelmeerländern beträchtliche Entwicklungsunterschiede bestehen; und unter Hinweis darauf, dass über 30 % der Bevölkerung der südlichen und östlichen Mittelmeerländer weniger als 2 USD pro Tag zum Leben haben,

G.

unter Hinweis darauf, dass die Volkswirtschaften der südlichen und östlichen Mittelmeerländer in hohem Maße vom Außenhandel abhängig sind; in der Erwägung, dass etwa 50 %ihres Handelsvolumens in die Europäische Union geht, auch wenn es nur 8 % des Außenhandels der Europäischen Union ausmacht, wobei die Bilanz für die Europäische Union positiv ausfällt; unter Hinweis darauf, dass die Exportstrukturen der südlichen und östlichen Mittelmeerländer in äußerst geringem Maße diversifiziert sind und die betreffenden Länder nach wie vor auf Bereiche spezialisiert sind, die wenig Wachstum erbringen,

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der größte ausländische Investor in der Region ist, dass jedoch die ausländischen Direktinvestitionen dort im Vergleich zu anderen Teilen der Welt weiterhin sehr niedrig sind; und unter Hinweis darauf, dass es von einem Land zum anderen große Unterschiede im Hinblick auf die Fähigkeit gibt, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen,

I.

unter Hinweis darauf, dass die regionale Integration in Richtung Süd-Süd bei weitem noch nicht verwirklicht ist und dass der Süd-Süd-Handel unterentwickelt ist und nur 6 % des Handels der südlichen und östlichen Mittelmeerländer insgesamt ausmacht,

J.

unter Hinweis darauf, dass diese Situation sehr schädliche Auswirkungen auf den Integrationsprozess Europa-Mittelmeer und insbesondere auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung und die Nahrungsmittelsouveränität der südlichen und östlichen Mittelmeerländer haben könnte, indem die Auswirkungen der Handelskonzentration verschärft werden, z. B. die zunehmende Abhängigkeit von einigen wenigen – in erster Linie landwirtschaftlichen – Erzeugnissen, die in die Europäische Union exportiert werden, während parallel dazu die Notwendigkeit der Einfuhr von Grundnahrungsmitteln zunimmt, sodass sich keinerlei Vorteil für die südlichen und östlichen Mittelmeerländer und ihre Unternehmen ergibt,

K.

unter Hinweis darauf, dass die südlichen und östlichen Mittelmeerländer die politischen und wirtschaftlichen Hindernisse beseitigen müssen, die dem Integrationsprozess derzeit in der gesamten Region im Wege stehen, um eine fruchtbarere Zusammenarbeit untereinander zu erreichen,

L.

unter Hinweis darauf, dass die Hersteller von Textilien, Bekleidung und Schuhwaren auf beiden Seiten des Mittelmeers aufgrund eines globalisierten Marktes und eines starken Wettbewerbsdrucks aus Asien große Marktanteile verlieren,

M.

unter Hinweis darauf, dass die Freihandelszone – um eine wirklich positive Wirkung zu haben – die Integration der südlichen und östlichen Mittelmeerländer in den internationalen Handeln fördern und ihre wirtschaftliche Diversifizierung sowie die faire Teilung der daraus resultierenden Vorteile gewährleisten sollte, um das wichtigste Ziel der Wirtschafts- und Handelspartnerschaft Europa-Mittelmeer zu verwirklichen, das im Abbau des Entwicklungsgefälles zwischen den nördlichen und südlichen Anrainerstaaten des Mittelmeers besteht,

N.

in der Erwägung, dass die in den Partnerländern bereits bestehenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise verschärft wurden, insbesondere was das Problem der Arbeitslosigkeit betrifft; unter Hinweis darauf, dass es im gemeinsamen Interesse dieser Länder und der Europäischen Union liegt, die Arbeitslosenraten in der Region zu senken und der betroffenen Bevölkerung – vor allem Frauen, jungen Menschen und der Bevölkerung im ländlichen Raum – Aussichten auf eine menschenwürdige Zukunft zu bieten,

1.

erkennt zwar bestimmte Verbesserungen an, bedauert allerdings die Tatsache, dass die wichtigsten Ziele der Partnerschaft Europa-Mittelmeer bei weitem noch nicht verwirklicht sind; unterstreicht, dass der Erfolg dieses Prozesses und vor allem der Freihandelszone, der zu Frieden, Wohlstand und Sicherheit in der gesamten Region beitragen könnte, anhaltende und konvergente Bemühungen aller Parteien sowie eine stärkere Mitwirkung der Zivilgesellschaft und der Menschen auf beiden Seiten des Mittelmeers erfordert;

2.

ist der Auffassung, dass zahlreiche Schwierigkeiten – nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch politischer Natur wie der Nahostkonflikt – äußerst negative Auswirkungen auf die Fortschritte und die Entwicklung bei diesem Prozess und vor allem bei derFreihandelszone gehabt haben; bedauert, dass aus denselben politischen Gründen die Ministertagung der Euromed-Außenminister, die am 24.-25. November 2009 in Istanbul stattfinden sollte, vertagt wurde und sich die UfM nicht voranbewegt;

3.

verweist darauf, dass im Rahmen der UfM bedeutende Projekte in strategischen Bereichen wie dem Aufbau neuer Infrastrukturen, der Zusammenarbeit zwischen den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Kommunikation und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen festgelegt wurden, um zur Entwicklung und zur Erleichterung von Handel und Investitionen im Raum Europa-Mittelmeer beizutragen; fordert, dass die im Rahmen der UfM geplanten Sitzungen weiterhin abgehalten werden und ein ständiges Sekretariat in Barcelona eingerichtet wird;

4.

ist der Auffassung, dass die gegenwärtigen Hindernisse ein Anzeichen dafür sind, dass die Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen Hand in Hand mit einer Vertiefung der politischen Beziehungen voranschreiten muss; glaubt, dass eine wirkliche regionale und wirtschaftliche Integration nur erreicht werden kann, wenn konkrete Fortschritte bei der Beilegung der bestehenden Konflikte sowie auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte erzielt werden;

5.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die südlichen und östlichen Mittelmeerländer auf, den Auswirkungen der Finanz-, Wirtschafts- und Umweltkrise Rechnung zu tragen, indem sie in größerem Umfang soziale und ökologische Belange in die Wirtschafts- und Handelspartnerschaft einbeziehen; fordert die Regierungen der südlichen und östlichen Mittelmeerländer auf, Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung durchzuführen, die in sich schlüssig und wirksam sind, um die Auswirkungen der Krise abzumildern;

6.

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Ziel der Freihandelszone nicht allein unter Zugrundelegung des Wirtschaftswachstums, sondern auch und vor allem im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zu bemessen ist; macht darauf aufmerksam, dass die Jugend- und Frauenarbeitslosigkeit in den Mittelmeerländern das drängendste soziale Problem darstellt;

7.

unterstreicht die Bedeutung der regionalen Integration der südlichen und östlichen Mittelmeerländer und der Ausweitung des Süd-Süd-Handels; bedauert, dass die Süd-Süd-Zusammenarbeit noch immer unterentwickelt ist;

8.

ermutigt die südlichen und östlichen Mittelmeerländer nachdrücklich zum Ausbau des Süd-Süd-Handels nach dem Vorbild des Agadir-Abkommens, das von Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien unterzeichnet wurde; ist der Auffassung, dass diese Maßnahme für die regionale Integration von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die übrigen Länder in der Region auf, dem Abkommen beizutreten, um die auf Integration gerichteten Initiativen der südlichen und östlichen Mittelmeerländer weiterzuentwickeln und auf der Grundlage der Vertiefung der Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen südlichen und östlichen Mittelmeerländern und der Europäischen Union Synergien auszuschöpfen; unterstreicht, dass die Institutionen der Europäischen Union positiv auf Forderungen nach technischer und finanzieller Unterstützung zur Förderung einer derartigen Süd-Süd-Wirtschaftsintegration reagieren müssen;

9.

ist der Ansicht, dass das System der Ursprungskumulierung verstärkt werden sollte, weil es ein nützliches zollpolitisches Instrument zur Wiederbelebung des Handels in der Region ist, und dass die Ursprungsregeln aktualisiert und vereinfacht werden sollten, um den Interessen der Euromed-Partner Rechnung zu tragen; fordert die Europa-Mittelmeer-Handelsminister auf, die regionale Übereinkunft über das Paneuropa-Mittelmeer-System von Ursprungsregeln zu billigen, die den Weg für die Vereinfachung der Ursprungsregeln ebnet, und weitere Schritte zur Umsetzung des Paneuropa-Mittelmeer-Systems des Systems der Ursprungskumulierung zu ergreifen;

10.

stellt fest, dass die Europa-Mittelmeer-Handelsminister Maßnahmen zur Überwindung der gegenwärtigen Schwäche in den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen im Euromed-Raum, einen neuen Fahrplan für den Europa-Mittelmeer-Handel und einen neuen Mechanismus zur Erleichterung von Handel und Investitionen in der Region erörtern müssen; begrüßt alle gemeinsamen Initiativen zur Überprüfung der bestehenden Assoziationsabkommen vor dem Hintergrund neuer wirtschaftlicher Erfordernisse und Herausforderungen;

11.

unterstreicht, dass diese Debatten in einem Klima des gegenseitigen Vertrauens und der Achtung zwischen den Partnern stattfinden müssen, um das Recht der südlichen und östlichen Mittelmeerländer sicherzustellen, die Kontrolle über die Geschwindigkeit, mit der sie ihren Handel öffnen, und über ihre nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu behalten; verweist darauf, dass die Verhandlungen über die Freihandelszone auf der Grundlage eines konzertierten und schrittweisen Vorgehens im Rahmen einer rationalen und vorhersehbaren Partnerschaft, die die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der südlichen und östlichen Mittelmeerländer widerspiegelt, geplant werden sollten;

12.

unterstreicht, dass bei jedweder weiteren Liberalisierung auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, sensible Güter zu schützen, während gleichzeitig systematisch die sozialen Auswirkungen des Prozesses der Liberalisierung sowie der Normen im Bereich des Pflanzenschutzes bewertet werden; fordert die Euromed-Handelsminister auf, dafür Sorge zu tragen, dass dieser Prozess schrittweise erfolgt, und dabei die Zeit zu berücksichtigen, die erforderlich ist, um gerechte Steuerreformen als Ausgleich für die Verringerung der Zolleinnahmen für den Fiskus durchzuführen; fordert die Europa-Mittelmeer-Partner auf, das Konzept einer integrierten Agrarpolitik Europa-Mittelmeer zu prüfen, die sich auf die Komplementarität der Agrarkette und eine nachhaltige Wasserpolitik stützt und bei der der Schwerpunkt auf den Erfordernissen der Nahrungsmittelsouveränität und weniger auf handelspolitischen Überlegungen liegt;

13.

betrachtet den Dienstleistungssektor als wesentlich für die Entwicklung der südlichen und östlichen Mittelmeerländer; ist der Auffassung, dass jedwede Liberalisierung der Dienstleistungen in Abstimmung mit den südlichen und östlichen Mittelmeerländern erfolgen sollte, wobei sie das Recht haben würden, die Öffnung sensibler und anfälliger Bereiche ihrer Volkswirtschaften schrittweise und eigenverantwortlich vorzunehmen; ist der Auffassung, dass zwischen gewerblichen und öffentlichen Diensten unterschieden werden muss;

14.

fordert, dass der Zeitplan für die Liberalisierung des Industriesektors auf der Grundlage der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im jeweils betroffenen Land – einschließlich der Höhe der Arbeitslosigkeit und der Umweltauswirkungen – angepasst wird; betont, dass bei der Wirtschafts- und Handelspartnerschaft eine größere Diversifizierung bei der Produktion von Industriegütern sowie eine höhere Wertschöpfung gefördert werden sollten; fordert die südlichen und östlichen Mittelmeerländer auf, regionale politische Initiativen zu ergreifen, die der Rolle der Kleinstunternehmen sowie der KMU's Rechnung tragen;

15.

stellt fest, dass die Textilerzeuger im Raum Europa-Mittelmeer im Zuge des zunehmenden weltweiten Wettbewerbs mit großen Schwierigkeiten konfrontiert sind; verweist auf die Notwendigkeit, die Nord-Süd-Partnerschaft zu stärken, um die Wettbewerbsfähigkeit im Herstellungs- und Handelsraum Europa-Mittelmeer im Bereich Textilien und Bekleidung zu erhalten, und die Aktivitäten der südlichen und östlichen Mittelmeerländer zu fördern, die mit höherer Wertschöpfung verbunden sind und auf Kreativität und Innovation und nicht nur auf der Auslagerung von Unternehmensteilen beruhen;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Investitionssicherheit im Mittelmeerraum mithilfe eines Systems zu fördern, das der Koordinierung KMU-orientierter Strategien dient und eine breite Palette von Feldern abdeckt: Schutzvorkehrungen, Finanzierung, Information und Vernetzung von KMU;

17.

ist der Auffassung, dass der neue Vorschlag zur Schaffung eines Investitionsfördermechanismus Europa-Mittelmeer ein bedeutender Schritt in Richtung auf die Bündelung und Verbreitung von Informationen über ein einziges Netzwerk ist, so dass die Wirtschaftsakteure ein umfassendes Bild von den Handels- und Investitionsbedingungen in der Region erhalten; unterstreicht, dass das Instrument die bestehenden Netze ergänzen sollte;

18.

verweist auf die Notwendigkeit der Gründung einer Investitions- und Entwicklungsbank Europa-Mittelmeer, die Geber von beiden Seiten des Mittelmeers sicherstellen würde und imstande wäre, die ausländischen Direktinvestitionen anzuziehen, an denen es der Region Europa-Mittelmeer fehlt;

19.

begrüßt die Schaffung des „Inframed“-Fonds, der im Rahmen der UfM angekündigt wurde und bei dem es sich um einen langfristigen Investitionsfonds zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben handelt;

20.

vertritt die Auffassung, dass die UfM die bestehenden Formen der Zusammenarbeit im Euromed-Rahmen stärken sollte, um allen Partnerländern die Chance zu bieten, sich auf der Grundlage von im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Prioritäten und Zielen an den Programmen und den entsprechenden politischen Initiativen der Europäischen Union zu beteiligen; verweist darauf, dass es wichtig ist, die Gemeinschaftsprogramme noch stärker für die Teilnahme von Partnerländern insbesondere in den Bereichen grenzüberschreitende Zusammenarbeit (InterReg), Bildung, Forschung und berufliche Bildung (Studentenaustausch usw.) zu öffnen;

21.

ruft zur Nutzung der Solar- und Windenergie im Mittelmeerraum auf; begrüßt die jüngsten Initiativen wie den „Plan Solaire“ und die ersten Vorstellungen für die Desertec-Initiative zur Ausschöpfung des ungeheuren Potenzials der Sonnenenergie im Nahen Osten und in Nordafrika, bedauert jedoch, dass die Maßnahmen noch immer zu sehr auf nationaler Ebene konzipiert werden; betont, dass die Europäische Union im Hinblick auf das Desertec-Projekt abgestimmt handeln und einen aktiven Beitrag zur endogenen Entwicklung der Länder Nordafrikas und des Nahen Ostens leisten muss, und fordert die Kommission auf, die Bemühungen der Europäischen Union aktiv zu koordinieren;

22.

nimmt mit Besorgnis die Schlussfolgerungen der Nachhaltigkeitsprüfung zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, den im Zuge der Nachhaltigkeitsprüfung ausgesprochenen Empfehlungen betreffend die sozialen und ökologischen Auswirkungen des Liberalisierungsprozesses systematisch zu folgen, um Dimensionen des sozialen Zusammenhalts und der nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen; betont ferner, dass diese Auswirkungen von einem Sektor zum anderen und von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können; unterstreicht, dass es zur Erzielung von wirklichem sozialem Fortschritt wichtig ist, im Rahmen der Wirtschafts- und Handelspartnerschaft menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Verhaltenskodizes zu fördern, die mit multinationalen Unternehmen ausgehandelt werden und in die das Ziel der Bereitstellung menschenwürdiger Beschäftigungsverhältnisse einbezogen wird;

23.

ist der Auffassung, dass die Freihandelszone durch die schrittweise und an Auflagen geknüpfte Einführung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer vervollständigt werden sollte, wobei die Lage auf dem europäischen Arbeitsmarkt sowie gegenwärtige Überlegungen der internationalen Gemeinschaft über die Zusammenhänge zwischen Migration und Entwicklung zu berücksichtigen sind; hält es für dringend notwendig, rechtliche und administrative Verfahren festzulegen, um die Erteilung von Visa zu erleichtern, insbesondere für die Akteure der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, Studenten, Hochschulpersonal sowie sozioökonomische Akteure; unterstreicht, dass es wichtig und notwendig ist, die Kosten für die Überweisungen durch Migranten zu senken, damit diese Gelder der Wirtschaft vor Ort den größtmöglichen Nutzen bringen;

24.

fordert die Kommission auf, es umfassend über Fortschritte beim Assoziierungsabkommen mit Syrien zu unterrichten, dessen Unterzeichnung vor kurzem durch Syrien verschoben wurde; vertritt die Auffassung, dass es einige Besorgnisse im Zusammenhang damit gibt, dass Libyen wieder in die Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen und generell in die UfM einbezogen werden soll; fordert die Kommission auf, es auf allen Stufen der Verhandlungen umfassend zu unterrichten, einzubinden und zu konsultieren;

25.

stellt fest, dass mehrere Mittelmeerländer Interesse daran bekundet haben, ihre Handelsabkommen mit der Europäischen Union zu vertiefen und/oder zu erweitern, und fordert die Kommission auf, mit Blick auf die dem Parlament durch den Vertrag von Lissabon übertragenen neuen Befugnisse im Bereich des Handels bei der Aushandlung dieser neuen Abkommen eine frühere Entschließung des Parlaments zu berücksichtigen;

26.

unterstreicht, dass bilaterale Ansätze nicht auf Kosten eines multilateralen regionalen Ansatzes gehen sollten; befürwortet zwar eine engere Zusammenarbeit mit den am meisten entwickelten Partnern unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen, kulturellen und sozialen Besonderheiten, ist allerdings der Auffassung, dass die Kommission am Grundsatz einer Differenzierung der Verhandlungen von Region zu Region festhalten muss;

27.

unterstreicht, dass aufgrund der Lage in Palästina spezifische und besondere Maßnahmen für die Bevölkerung ergriffen werden sollten, um die Einbeziehung dieser Region in den Mittelmeerhandel zu gestatten; ist diesbezüglich der Auffassung, dass eine Lösung gefunden werden sollte, um die Frage der Ursprungszertifizierung und anschließend der Vorzugsbehandlung auf der Grundlage des Assoziationsabkommens EG-Israel, das auf Waren aus dem Gazastreifen und der Westbank Anwendung findet, zu bewältigen;

28.

ist der Auffassung, dass ein ausgewogener Fahrplan, der sich auf einen breiten Konsens und unter anderem eine positive soziale und ökologische Folgenabschätzung stützt, ein nützliches Instrument zur Wiederbelebung der Wirtschafts- und Handelszusammenarbeit in den kommenden Jahren sein könnte; fordert deshalb die Handelsminister Europa-Mittelmeer auf, den Fahrplan auf ihrer Ministertagung im Dezember 2009 zu verabschieden; fordert die hochrangigen Beamten der Handelsministerien Europas und des Mittelmeerraums auf, in den kommenden Jahren die Umsetzung des Fahrplans zu überwachen und alle notwendigen Anpassungen vorzuschlagen; und fordert, über derartige Maßnahmen unterrichtet zu werden;

29.

betont, dass der Prozess der Partnerschaft Europa-Mittelmeer wieder zu einer politischen Priorität für die Europäische Union werden muss;

30.

unterstreicht die Rolle, die der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) innerhalb der Partnerschaft als dem demokratischen Gremium zukommt, in dem Parlamentarier von beiden Seiten des Mittelmeers auf der Grundlage der drei Säulen des Barcelona-Prozesses zusammenkommen; ruft abschließend zur verstärkten Zusammenarbeit zwischen der PVEM, der Kommission und dem Rat im Bereich der Wirtschaftspolitik auf;

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Staats- und Regierungschefs, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der südlichen und östlichen Mittelmeerländer sowie der PVEM zu übermitteln.


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(3)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(5)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(6)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(7)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(8)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

(9)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(10)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(11)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 210.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0077.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/42


Mittwoch, 25. November 2009
Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft

P7_TA(2009)0092

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft

2010/C 285 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 15. Oktober 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle der Insolvenz einer Fluggesellschaft (O-0089/09 – B7-0210/2009),

unter Hinweis auf die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (5),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 90/314/EWG (Pauschalreiserichtlinie) Fragen im Zusammenhang mit Pauschalreisen geregelt und angemessene Entschädigungen sowie die Rückführung der Verbraucher bei Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters vorgesehen sind,

B.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 die Art der Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen sowie die Modalitäten für die Leistung des Schadenersatzes für Fluggäste festgelegt sind,

C.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 die Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber beschrieben sind,

D.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste vorgesehen sind,

E.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 strenge Finanzbestimmungen für Luftfahrzeugbetreiber festgelegt sind,

F.

in der Erwägung, dass die Zahl der relativ kleinen Billigfluganbieter, die bekannte Ferienziele anfliegen, sowie die Zahl der von ihnen beförderten Fluggäste in den vergangenen zehn Jahren erheblich zugenommen haben,

G.

in der Erwägung, dass es in den vergangenen neun Jahren 77 Insolvenzen im Flugsektor gegeben hat, die in einigen Fällen dazu führten, dass viele Tausende von Fluggästen an den Ferienorten festsaßen und ihren Rückflug nicht antreten konnten,

1.

stellt fest, dass die Kommission eine umfassende Konsultation der beteiligten Kreise über die Frage der Insolvenz von Fluggesellschaften durchgeführt hat;

2.

verweist darauf, dass die Kommission eine größere Untersuchung der Probleme im Zusammenhang mit Insolvenzen von Fluggesellschaften sowie deren Auswirkungen auf die Fluggäste vorgenommen und die Ergebnisse dem Parlament im Februar 2009 übermittelt hat;

3.

nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung und die verschiedenen Optionen, die darin geprüft werden, zur Kenntnis;

4.

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Kommission mehrere Möglichkeiten offenstehen, um die Stellung der Fluggäste bei Insolvenz der Fluggesellschaft zu stärken, einschließlich einer Pflichtversicherung für Fluggesellschaften, einer freiwilligen Versicherung für Fluggäste, die die Fluggesellschaften anzubieten hätten, sowie die Einrichtung eines Garantiefonds;

5.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein Legislativvorschlag ausgearbeitet werden sollte, der insbesondere eine Entschädigung für Fluggäste insolventer Fluggesellschaften vorsieht und der finanzielle und administrative Vorkehrungen trifft sowie den Grundsatz der kollektiven Verantwortlichkeit festlegt, wonach alle Fluggesellschaften, die dieselben Ziele anfliegen und über freie Plätze verfügen, sicherstellen, dass Fluggäste, die nach der Insolvenz ihrer Fluggesellschaft auf nicht an ihrem Heimatort gelegenen Flughäfen festsitzen, an ihren Ausgangsort zurückkehren können; fordert die Kommission weiter auf, bis zum 1. Juli 2010 gegebenenfalls einen solchen Legislativvorschlag vorzulegen; fordert die Kommission schließlich auf, im Rahmen der Überarbeitung der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG eine Ausweitung auf die Rückführung der betroffenen Fluggäste bzw. deren Weitertransport über andere Flugverbindungen vorzuschlagen;

6.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob solche Maßnahmen auf Fluggesellschaften ausgedehnt werden können, die ihren Betrieb eingestellt und damit den Fluggästen ähnliche Unannehmlichkeiten bereitet haben wie insolvente Fluggesellschaften;

7.

fordert die Kommission auf, die unverzügliche Freigabe beschlagnahmter Flugzeuge durch die nationalen Regulierungsbehörden zu prüfen, damit diese Flugzeuge zur Rückführung von Menschen eingesetzt werden können, die ihren Rückflug nicht antreten konnten;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(2)  ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/44


Mittwoch, 25. November 2009
„Made in“ (Ursprungskennzeichnung)

P7_TA(2009)0093

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zur Ursprungskennzeichnung

2010/C 285 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (2),

unter Hinweis auf Artikel IX und Artikel XXIV Absatz 5 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4), in denen das System der nicht präferenziellen Ursprungsregeln der Gemeinschaft festgelegt wird,

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zur Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern („Ursprungskennzeichnung“) (7),

unter Hinweis auf seine Erklärung zur Ursprungskennzeichnung (8),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 16. Dezember 2005 für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (COM(2005)0661),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es gegenwärtig in der Europäischen Union keine harmonisierten Vorschriften und einheitlichen Verfahren in Bezug auf die Ursprungskennzeichnung gibt und dass die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen und das Fehlen klarer gemeinschaftlicher Regeln in diesem Bereich ein zersplittertes Regelwerk zur Folge haben,

B.

unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten die Ursprungskennzeichnung bei aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren nicht vorschreiben dürfen, dass aber eine solche Beschränkung in Bezug auf eine vorgeschriebene Ursprungskennzeichnung von aus Drittstaaten eingeführten Waren nicht besteht,

C.

unter Hinweis darauf, dass bestimmte wichtige Handelspartner der Europäischen Union, wie die Vereinigten Staaten, China, Japan und Kanada, verbindliche Ursprungskennzeichnungsvorschriften in Kraft gesetzt haben,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Europäische Union es sich in der Agenda von Lissabon zum Ziel gesetzt hat, ihre Wirtschaft unter anderem dadurch zu stärken, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie in der Weltwirtschaft erhöht, und dass der Wettbewerb nur dann als fair gelten kann, wenn er nach klaren Regeln für Hersteller ebenso wie für Exporteure und Importeure funktioniert und auf gemeinsamen sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen und Werten aufbaut,

E.

in der Erwägung, dass eine Ursprungskennzeichnungsregelung dem Zweck zu dienen hätte, dass sich die Verbraucher ohne Einschränkung über das Herkunftsland der Waren, die sie kaufen, informieren können, und in der Erwägung, dass die Verbraucher auf diese Weise die Waren mit den allgemein mit dem betreffenden Land assoziierten Sozial-, Umwelt- und Sicherheitsstandards in Verbindung bringen können,

F.

unter Hinweis darauf, dass sich der Vorschlag zur Einführung einer verbindlichen Ursprungskennzeichnungsregelung in der Europäischen Union auf eine begrenzte Auswahl von Einfuhrwaren wie Textilwaren, Schmuck, Bekleidung, Schuhe, Möbel, Lederwaren, Lampen und Leuchten, Glaswaren, Keramikwaren und Handtaschen beschränkt, bei denen diese Anforderung für wertvolle Informationen im Hinblick auf die endgültige Entscheidung der Verbraucher sorgt,

G.

in der Erwägung, dass es wesentlich darauf ankommt, für gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Herstellern in den wichtigen Partnerländern der Europäischen Union, die die Ursprungskennzeichnung eingeführt haben, zu sorgen,

H.

in der Erwägung, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 das Europäische Parlament und der Rat bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik gleichberechtigte Partner werden und dass für künftige Vorschriften über die Ursprungskennzeichnung gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten wird,

1.

weist erneut darauf hin, dass zum Schutz der Verbraucher transparente und kohärente Handelsvorschriften vonnöten sind, wozu auch Ursprungskennzeichnungen gehören;

2.

fordert die Kommission und den Rat auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber den Handelspartnern zu sorgen, die Ursprungskennzeichnungsvorschriften in Kraft gesetzt haben;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, geeignete Zollkontrollen und Durchsetzungsmechanismen zu schaffen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen schlüssigen gemeinschaftlichen Ansatz zu diesem Problem beizubehalten, sodass die Verbraucher umfassender und genauer informiert werden; betrachtet die verbindliche Ursprungskennzeichnung als wichtigen Schritt, wenn es gilt, für vollständigere Informationen über Sozial- und Umweltnormen auf der Ebene von Herstellung und Verarbeitung zu sorgen;

5.

legt der Kommission nahe, sich gemeinsam mit den Mitgliedstaaten stets nachdrücklich für die legitimen Verbraucherrechte und -erwartungen einzusetzen, wenn Importeure und Hersteller in Drittstaaten nachweislich in betrügerischer Absicht bzw. auf irreführende Weise Ursprungskennzeichnungen verwendet haben;

6.

betrachtet den genannten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung verbindlich vorgeschriebener Angaben des Ursprungslandes bei bestimmten aus Drittstaaten in die Europäische Union eingeführten Produkten als nützlichen Beitrag zum Erreichen des Ziels der Transparenz und der angemessenen Verbraucherinformation sowie der Kohärenz der Vorschriften im internationalen Handel;

7.

vertritt die Auffassung, dass mit dem 1. Dezember 2009 Konsultationen und Meinungsaustausch zwischen dem Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit dem durch den Vertrag von Lissabon eingeführten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren formell beginnen sollten und dass jede weitere Verzögerung den Bürgerrechten, der Beschäftigung in der Europäischen Union und dem Grundsatz des freien und fairen Handels erheblichen Schaden zufügen würde;

8.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag unverändert zu lassen und ihn dem Parlament auf der Grundlage von Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erneut vorzulegen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0048.

(7)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 881.

(8)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 140.


Donnerstag, 26. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/47


Donnerstag, 26. November 2009
Erweiterungsstrategie 2009 betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei

P7_TA(2009)0097

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Strategiepapier 2009 der Kommission zur Erweiterung betreffend die Länder des westlichen Balkans, Island und die Türkei

2010/C 285 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009 – 2010“ (KOM(2009)0533) und der einschlägigen Länderfortschrittsberichte 2009,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. März 2006 zu dem Strategiepapier 2005 der Kommission zur Erweiterung (1), vom 13. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission zur Erweiterungsstrategie (2) und zu den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2006-2007 und vom 10. Juli 2008 zu dem Strategiepapier 2007 der Kommission zur Erweiterung (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Ländern des westlichen Balkans und der Türkei,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2009 mit dem Titel: „Kosovo (4) - Verwirklichung der europäischen Perspektive“ (KOM(2009)0534),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass „jeder europäische Staat“ auf der Grundlage von Artikel 49 des EU-Vertrags beantragen kann, „Mitglied der Union zu werden“,

B.

in der Erwägung, dass die Zukunft der Länder des westlichen Balkans bei der Europäischen Union liegt, wie vom Europäischen Rat von Thessaloniki vom 19./20. Juni 2003, vom Europäischen Rat von Brüssel vom 15./16. Juni 2006 sowie auf anderen Gipfeltreffen bekräftigt wurde; in der Erwägung, dass alle bestehenden Verpflichtungen gegenüber den südosteuropäischen Ländern eingehalten werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Türkei seit 1999, Kroatien seit 2004 und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien seit 2005 den Status eines Beitrittskandidaten haben; in der Erwägung, dass Albanien, Montenegro und Island die Mitgliedschaft in der Union beantragt haben und die Kommission die Bewerbungen Montenegros und Islands derzeit prüft; in der Erwägung, dass mit Bosnien und Herzegowina und mit Serbien Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurden; sowie in der Erwägung, dass die Kommission ihre Absicht bekundet hat, mittelfristig Handelsabkommen und eine Liberalisierung der Visumpolitik für den Kosovo vorzuschlagen,

D.

in der Erwägung, dass frühere Erweiterungsrunden zweifellos einen Erfolg sowohl für die Europäische Union als auch für die ihr beigetretenen Mitgliedstaaten bedeuteten und überall in Europa zu Stabilität, Entwicklung und Wohlstand beigetragen haben, so dass es wesentlich darauf ankommt, die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch künftige Erweiterungen zu einem Erfolg werden,

E.

in der Erwägung, dass die Erweiterungsstrategie weit mehr darstellen muss als eine Verhandlungsmethodik, zumal sie die grundlegende Überzeugung widerspiegelt, dass die Europäische Union eine Wertegemeinschaft ist, und in der Erwägung, dass sie in engem Zusammenhang mit der Debatte über die Ziele und die Effizienz der Union, ihre Zukunft sowie ihre Rolle in der Nachbarschaft und in der Welt steht,

F.

in der Erwägung, dass es zwischen einer Reihe von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern für die EU-Mitgliedschaft und ihren Nachbarn nach wie vor ungelöste Fragen gibt; in der Erwägung, dass regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen nach wie vor zu den wichtigsten Aspekten des Integrationsprozesses gehören,

1.

setzt sich nach wie vor intensiv für die Erweiterungspolitik ein, die mit zu den erfolgreichsten EU-Politiken gehört und sowohl den bestehenden als auch den neuen Mitgliedstaaten zum Vorteil gereicht hat; weist darauf hin, dass vorangegangene Erweiterungen zu einer noch nie da gewesenen Ausweitung des Raums des Friedens, der Sicherheit und des Wohlstands in Europa beigetragen haben, und bekräftigt den Willen der Europäischen Union, den Erweiterungsprozess aufrechtzuerhalten;

2.

ist der Auffassung, dass Lehren aus vorangegangenen Erweiterungen gezogen werden können und dass weitere Ansätze zur Verbesserung der Qualität des Erweiterungsprozesses auf den bisherigen positiven Erfahrungen aufbauen müssen; weist ebenfalls darauf hin, wie in früheren Entschließungen bereits dargelegt, dass der Beitrittsprozess mit einer angemessenen institutionellen, finanziellen und politischen Konsolidierung einhergehen muss;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2006 in Brüssel zum Ausdruck gebrachten Grundsätze betreffend den „erneuerten Konsens über die Erweiterung“, insbesondere die Tatsache, dass die Union zu effizienter Arbeit und Weiterentwicklung fähig sein muss, nach wie vor zu den unerlässlichen Grundsätzen der EU-Erweiterungspolitik gehören müssen;

4.

bekräftigt, dass es unerlässlich ist, dass sowohl die Bewerberländer als auch die Europäische Union sich fest dazu bekennen, alle Kriterien, die 1993 auf dem Europäischen Rat von Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993 festgelegt wurden, vollständig und rigoros einzuhalten, auch was die Fähigkeit der Europäischen Union zur Integration betrifft;

5.

fordert die Institutionen der Europäischen Union auf, die Fähigkeit der Europäischen Union zur Integration zu analysieren und zu verbessern;

6.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Rechtsstaatlichkeit ein wesentlicher Grundsatz demokratischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung ist und eine der Hauptvoraussetzungen für einen EU-Beitritt darstellt; begrüßt die in der Region geleisteten Anstrengungen zur Umsetzung der einschlägigen Reformen, stellt jedoch fest, dass einige Länder nach wie vor große Herausforderungen bewältigen müssen, besonders bei der Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens; fordert diese Länder nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiet zu vertiefen;

7.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die freie Meinungsäußerung zu den Grundprinzipien der Demokratie gehört, stellt besorgt fest, dass dieses Recht in einigen Ländern noch nicht uneingeschränkt geachtet wird; ist der Auffassung, dass die Länder des westlichen Balkans und die Türkei vorrangig gewährleisten müssen, dass die Medien vor jeglicher Einmischung seitens der Politik geschützt sind, und ebenso die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden sicherstellen müssen; fordert die betreffenden Länder auf, einen geeigneten Rechtsrahmen zu schaffen und zu gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften geachtet werden;

8.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine umfassende Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) für die Länder des westlichen Balkans eine grundlegende Voraussetzung ist, wenn sie Fortschritte auf dem Weg zur Mitgliedschaft in der Union machen wollen; hält es jedoch für genau so wichtig, dass die Sühnung von Kriegsverbrechen in diesen Gesellschaften als wesentlicher Schritt betrachtet wird, um den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und die Aussöhnung in der Region zu erleichtern;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass gutnachbarliche Beziehungen als Grundvoraussetzung für Stabilität und Zusammenarbeit in der Region sowie für einen ungehinderten Erweiterungsprozess sehr wichtig sind; fordert jedes der betroffenen Länder daher auf, alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Meinungsverschiedenheiten, die sie mit ihren Nachbarn haben, bereits in einer frühen Phase des Erweiterungsprozesses zu klären; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass solche bilateralen Kontroversen von den betroffenen Parteien gelöst werden sollten; schlägt vor, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende tun sollte, um eine Lösung herbeizuführen, wenn die betroffenen Parteien nicht in der Lage sind, diese Konflikte beizulegen; weist darauf hin, dass solche Konflikte an sich zwar kein Hindernis für Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt sein dürfen, die Europäische Union es jedoch vermeiden sollte, sich mit solchen offenen bilateralen Konflikten zu belasten, und bemüht sein sollte, vor dem Beitritt eine Lösung herbeizuführen;

10.

nimmt besorgt die wirtschaftlichen Probleme zur Kenntnis, mit denen die Region des westlichen Balkans infolge der Finanzkrise konfrontiert ist; begrüßt, dass die Kommission bereit ist, außerordentliche Finanzhilfe zu leisten, zum Beispiel in Form makroökonomischer Unterstützung und direkter Budget-Hilfen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Situation angesichts der hohen Armuts- und Arbeitslosenrate in einigen der betroffenen Ländern besonders schwierig ist; fordert die Kommission und die Länder selbst auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Auswirkungen der Krise, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Mitglieder der Gesellschaft, abzufedern;

11.

betont, dass die regionale Zusammenarbeit auf dem westlichen Balkan als wichtiger Faktor für die Erweiterung und gleichzeitig als entscheidendes Element der Aussöhnung und zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Kontakte von besonderer Bedeutung ist; weist darüber hinaus auf die Vorteile hin, die eine solche Zusammenarbeit in Bezug auf eine Zunahme des Handels, eine durch die Diversifizierung von Energielieferanten, Energiequellen und Versorgungsrouten verbesserte Energiesicherheit, die Umweltpolitik und die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels bieten würde; nimmt in diesem Zusammenhang die Arbeit des regionalen Kooperationsrates mit Zufriedenheit zur Kenntnis; fordert einen verstärkten politischen Willen und eine bessere Koordinierung bei der Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung des illegalen Handels, besonders was den Opferschutz betrifft; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine regionale politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit alle politischen Akteure sowie die Zivilgesellschaft mit einbeziehen muss, insbesondere Frauenorganisationen, und nicht durch bilaterale politische Probleme behindert werden darf; fordert alle betroffenen Parteien in diesem Zusammenhang auf, sich um pragmatische Lösungen zu bemühen, damit eine umfassende regionale Zusammenarbeit aller gewährleistet ist, ungeachtet der divergierenden Standpunkte, was den Status des Kosovo betrifft;

12.

fordert alle betroffenen Länder auf, im Bereich der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter, besonders, was die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt betrifft, größere Anstrengungen zu unternehmen, indem sie den Zugang zu Rechtsmitteln bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erleichtern und die politische Teilhabe von Frauen fördern;

13.

hält es für wesentlich, eine erhöhte Teilnahme der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Organisationen sowohl auf zentraler als auch auf lokaler Ebene zu fördern, die Unterstützung für NGO und ihre Finanzierung zu fördern, ihre Beteilung an der Planung und der Nutzung der Fazilität des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) für die Zivilgesellschaft zu fördern und den sozialen Dialog auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern;

14.

fordert die Länder in der Region auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Lage der ethnischen Minderheiten, insbesondere der Roma, zu verbessern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Roma häufig diskriminiert werden, und dass sie insbesondere bei der Teilnahme an Entscheidungsfindungen, auf dem Arbeitsmarkt und in den herkömmlichen Bildungseinrichtungen sehr viel stärker vertreten sein müssten; nimmt in diesem Zusammenhang die bilateralen Rückübernahmeabkommen der Länder des westlichen Balkans mit den Mitgliedstaaten zur Kenntnis und fordert die betroffenen Länder auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, damit angemessene soziale Voraussetzungen, Infrastrukturen und Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen geschaffen werden, um die Grundrechte der Roma zu gewährleisten und ihre Wiedereingliederung nach ihrer Rückkehr zu erleichtern; fordert die Länder des westlichen Balkans und die Mitgliedstaaten auf, die Wiedereingliederung der repatriierten Roma genau zu verfolgen und der Kommission jährlich über die Ergebnisse Bericht zu erstatten, um eine Bewertung der Rückführungsmaßnahmen und einen Austausch der beispielhaften Verfahren zu erleichtern;

15.

betont, dass die Liberalisierung der Visumbestimmungen für die Länder des westlichen Balkans von wesentlicher Bedeutung ist; begrüßt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien die Kriterien für die Liberalisierung der Visumbestimmungen erfüllt haben, so dass die Visumfreiheit für ihre Bürger voraussichtlich am 19. Dezember 2009 in Kraft tritt; begrüßt die Maßnahmen, die die Behörden in Bosnien und Herzegowina und in Albanien getroffen haben, damit die im Zeitplan festgelegten Bedingungen für einen visumfreien Reiseverkehr schneller erfüllt werden können, und fordert sie mit Nachdruck auf, die Vorbereitungen rascher voranzutreiben, damit die Visumfreiheit für die Bürger dieses Landes ab Juli 2010 in Kraft treten kann; ist der Auffassung, dass die Kommission mit dem Ziel, die Umsetzung der Agenda von Thessaloniki voranzutreiben sowie als Teil ihres regionalen Ansatzes innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten und im Lichte der Resolution Nr. 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 den Dialog mit den Staatsorganen des Kosovo über die Visumbestimmungen so schnell wie möglich aufnehmen sollte, damit ein Zeitplan für Visaerleichterungen und Liberalisierung festgelegt werden kann, der mit den Zeitplänen vergleichbar ist, die mit den Ländern des westlichen Balkans festgelegt wurden;

16.

fordert alle Länder in der Region mit Nachdruck auf, so bald wie möglich Rechtsvorschriften über ein Diskriminierungsverbot anzunehmen bzw. wirksam umzusetzen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Drohungen, Übergriffe, Fälle von Einschüchterung oder Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen häufig nicht angezeigt und nicht geahndet werden;

17.

fordert die internationalen und kosovarischen Behörden auf, alles in ihrer Macht Stehende tun, damit die bleiverseuchten Lager für Binnenvertriebene Çesmin Llugë/Česmin Lug, Osterode und Leposaviq/Leposavić, die in unmittelbarer Nähe der hochgiftigen Bergeorte der Bleimine von Trepça angesiedelt sind, umgehend geschlossen werden, und zu gewährleisten, dass die grundlegendsten Menschenrechte der Familien, die dort leben, geachtet werden, indem sie an sichere Orte gebracht werden, die menschenwürdige hygienische Verhältnisse aufweisen;

18.

hält es für entscheidend, den EU-Bürgern klare und umfassende Informationen über die Vorteile und Auswirkungen einer weiter fortgeführten Erweiterung vorzulegen, wenn sie diese Politik weiter unterstützen sollen; das Gleiche gilt für die Bürger der Bewerberländer, wenn sie die Fortführung der Reformen befürworten sollen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen; hält es für genau so wichtig, die Anliegen und Fragen der Bürger zu hören und diese anzugehen;

19.

lobt Kroatien für seine kontinuierlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Kriterien für den Beitritt zur Union und für die Verpflichtungen der Mitgliedschaft; begrüßt das bilaterale Abkommen zur Lösung des Grenzkonflikts mit Slowenien, das den Ausschlag zur Öffnung weiterer Kapitel im Beitrittsprozess gegeben hat; ist der Auffassung, dass die Beitrittsverhandlungen bis Mitte des Jahres 2010 abgeschlossen werden können, vorausgesetzt, Kroatien vertieft seine Anstrengungen und erfüllt alle erforderlichen Kriterien und Vorgaben, wozu auch die umfassende Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien gehört;

20.

beglückwünscht die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zu den Fortschritten, die das Land seit dem letzten Fortschrittsbericht und insbesondere in den letzten paar Monaten gemacht hat; stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Kommission diese Fortschritte anerkannt und die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit dem Land empfohlen hat; fordert den Rat auf, entsprechend den Empfehlungen der Kommission auf dem Gipfel, der im Dezember 2009 stattfinden soll, zu handeln; geht davon aus, dass die Verhandlungen in naher Zukunft aufgenommen werden, und hofft, dass noch offene Fragen mit Nachbarländern zur beiderseitigen Zufriedenheit gelöst werden können, wozu auch die Divergenzen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland in Bezug auf die Namensfrage gehören; fordert die Regierungen beider Länder auf, ihre Anstrengungen zu diesem Zweck zu vertiefen; weist darauf hin, wie wichtig gutnachbarliche Beziehungen sind, und fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit Nachdruck auf, in Fragen, die ihre Nachbarn betreffen, feinfühlig zu sein; hält die Tatsache, dass vor kurzem diplomatische Beziehungen zur Republik Kosovo aufgenommen wurden sowie den Abschluss einer Vereinbarung über die physische Absteckung der Grenze zwischen den beiden Ländern für entscheidende Beiträge zur Stabilität in der Region;

21.

fordert die Staatsorgane der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, in ihren Reformbemühungen fortzufahren, insbesondere in folgenden Bereichen: Reform der öffentlichen Verwaltung und des Justizwesens, Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption, Rechte der Frau und Beziehungen zwischen den Volksgruppen, wozu auch die Gewährleistung der Rechte der Personen jeglichen ethnischen Hintergrunds und die Teilnahme von Minderheiten am öffentlichen Leben und in der Verwaltung gehören;

22.

lobt die Fortschritte, die die Türkei als Bewerberland bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen gemacht hat; fordert die türkische Regierung und alle parlamentarischen Parteien mit Nachdruck auf, bei der Formulierung und Umsetzung der wichtigsten Reformen zu einem Konsens zu gelangen; begrüßt, dass die Regierung die Strategie zur Reform der Justiz gebilligt hat, und weist darauf hin, dass es für die Funktionsfähigkeit des türkischen Staates und der türkischen Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist, dass die Strategie zur Reform der Justiz rasch umgesetzt wird; ist besorgt über die Lage im Bereich der freien Meinungsäußerung, insbesondere nachdem zum ersten Mal eine Geldstrafe gegen einen Medienkonzern verhängt wurde; begrüßt die zunehmend offene Debatte in der Türkei über ehemalige Tabuthemen; bedauert, dass auf dem Gebiet der Religionsfreiheit nur geringe Fortschritte zu verzeichnen sind, und fordert die Regierung mit Nachdruck auf, im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten einen Rechtsrahmen zu schaffen, der es allen nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften und der Gemeinschaft der Alewiten ermöglicht, ohne unangemessene Einschränkungen ihre Religion auszuüben; bedauert, dass die Zusagen aus dem Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei nach wie vor nicht erfüllt worden sind; fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, diese uneingeschränkt und ohne jegliche Diskriminierung zu erfüllen; fordert die türkische Regierung sowie alle Beteiligten auf, aktiv dazu beizutragen, auf der Grundlage der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, rasch eine umfassende Lösung der Zypernfrage herbeizuführen; begrüßt die Bemühungen um eine Lösung der Kurdenfrage im Rahmen des Projekts der „demokratischen Öffnung“ und fordert die türkische Regierung auf, sich konkret mit der Lage der Bürger kurdischer Herkunft zu befassen, und fordert alle politischen Kräfte auf, in diesem Bereich Unterstützung zu leisten; lobt die diplomatischen Bemühungen zur Normalisierung der Beziehungen zu Armenien und fordert die Große Türkische Nationalversammlung und das Parlament Armeniens auf, die einschlägigen Protokolle zu ratifizieren; begrüßt, dass die Türkei die zwischenstaatliche Vereinbarung über den Bau der Erdgaspipeline Nabucco unterzeichnet hat, deren Umsetzung weiterhin zu den obersten EU-Prioritäten für die Energiesicherheit gehört, und fordert die Öffnung des Energiekapitels in den Beitrittsverhandlungen; nimmt die Wiederaufnahme der Verhandlungen über ein Rückführungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei zur Kenntnis und fordert die Türkei mit Nachdruck auf, in der Zwischenzeit die bestehenden bilateralen Rückführungsabkommen mit den Mitgliedstaaten uneingeschränkt umzusetzen; fordert die türkische Regierung auf, die Koordinierung ihrer Außenpolitik mit der Europäischen Union zu intensivieren, insbesondere was den Iran betrifft; bedauert jedoch, dass die strategische Zusammenarbeit zwischen der NATO und der Europäischen Union, die über die „Berlin plus“-Vereinbarung hinausgeht, nach wie vor durch Einwände der Türkei blockiert wird, was sich negativ auf den Schutz des stationierten EU-Personals auswirkt, und fordert die Türkei nachdrücklich auf, diese Einwände so bald wie möglich zurückzunehmen;

23.

nimmt mit Zufriedenheit die Fortschritte Serbiens zur Kenntnis, insbesondere die einseitige Umsetzung des Interimabkommens; ist der Auffassung, dass eine solche einseitige Umsetzung zeigt, dass das Land vor dem Hintergrund der Finanzkrise entschlossen ist, auf dem Weg hin zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union voranzukommen; fordert den Rat daher eindringlich auf, unverzüglich die Ratifizierung des Interimabkommens zu beschließen; fordert Serbien auf, uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammenzuarbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang den Bericht des Chefanklägers des IStGHJ vom 4. Juni 2009, in dem bestätigt wird, dass Serbien im Bereich der Zusammenarbeit mit dem IstGHJ zusätzliche Fortschritte gemacht hat; hält es für wichtig, dass die Verfahren vor der Kammer für Kriegsverbrechen des Bezirksgerichts von Belgrad fortgeführt werden; begrüßt, dass die serbischen Staatsorgane das Polizeiprotokoll mit der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX Kosovo) unterzeichnet haben und fordert Serbien auf, seine Zusammenarbeit mit EULEX Kosovo zu intensivieren, insbesondere was die Maßnahmen der EULEX Kosovo im Norden des Kosovo betrifft; bedauert, dass die serbischen Behörden die Serben im Kosovo aufgefordert haben, die für den 15. November 2009 anberaumten Kommunalwahlen zu boykottieren, und fordert sie mit Nachdruck auf, eine konstruktive Haltung einzunehmen, indem sie die serbische Gemeinde im Kosovo zur aktiven Beteiligung in den Institutionen des Kosovo ermuntern;

24.

räumt ein, dass Bosnien und Herzegowina einige Fortschritte in den Bereichen Sicherheit und Grenzschutz erzielt hat; bekundet jedoch seine Unzufriedenheit darüber, dass Bosnien und Herzegowina als potenzieller Kandidat auf dem Weg hin zur Mitgliedschaft in der Union nur mäßige Fortschritte zu verzeichnen hat; ist zunehmend besorgt über das instabile politische Klima und das Fehlen einer gemeinsamen Vision der beiden Teilstaaten und verurteilt die Tatsache, dass aufstachelnde Ausdrucksweisen verwendet werden, da dies die Errungenschaften bei der Aussöhnung zwischen den Volksgruppen und die Funktionsfähigkeit der staatlichen Strukturen beeinträchtigen kann; fordert den Rat auf, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft seine Bemühungen zur Führung eines Dialogs mit den Spitzenpolitikern in Bosnien und Herzegowina fortzusetzen, damit dieses Land und seine Bevölkerungsgruppen ihren Weg in die europäische Integration fortsetzen können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es notwendig ist, einen nachhaltigeren Verfassungsrahmen zu schaffen, damit die Institutionen des Landes effizienter funktionieren; nimmt daher die jüngsten gemeinsamen diplomatischen Bemühungen des Ratsvorsitzes, der Kommission und der amerikanischen Regierung zur Kenntnis und empfiehlt weitere Verhandlungen unter Berücksichtigung früherer politischer Vereinbarungen in Bosnien und Herzegowina; weist darauf hin, dass die Parlamente und die Zivilgesellschaft stärker eingebunden werden und dazu beitragen müssen, dass das Land funktionsfähig bleibt;

25.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Beziehungen zum Kosovo (5) zu vertiefen, wozu auch gehört, dass die Möglichkeit einer Teilnahme des Kosovo an den Programmen der Gemeinschaft geprüft wird; geht davon aus, dass die Dezentralisierung bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein wird, damit die grundlegenden Forderungen des Ahtisaari-Planes erfüllt sind und eine politische Vertretung aller Menschen, die im Kosovo leben, und insbesondere der serbischen Minderheit, gewährleistet ist; fordert die Behörden des Kosovo auf, in ihren Anstrengungen zur Verbesserung und zur Gewährleistung der Achtung der Rechte der Minderheiten fortzufahren; begrüßt den allgemein friedlichen und reibungslosen Ablauf der Kommunalwahlen vom 15. November 2009 und erkennt die Bemühungen der Zentralen Wahlkommission bei der Vorbereitung dieser Wahlen an; begrüßt darüber hinaus die bisher nie dagewesene hohe Beteiligung der Serben im Kosovo und hält dies für eine positives Signal dafür, dass die Gemeinschaft der Serben im Kosovo willens ist, ihre Verantwortung in den Institutionen des Kosovo zu übernehmen; begrüßt, dass EULEX uneingeschränkt einsatzfähig ist, sodass sie ihr Mandat zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit auf transparente und demokratische Weise im gesamten Kosovo wahrnehmen und Kosovo den Weg zur Aufnahme in die Europäische Union ebnen kann, vorausgesetzt, die notwendigen Bedingungen und Auflagen sind erfüllt;

26.

erkennt die Fortschritte an, die Montenegro seit dem letzten Fortschrittsbericht gemacht hat; stellt fest, dass das Land sich um die Mitgliedschaft in der Union beworben hat und dass der Rat beschlossen hat, die Kommission aufzufordern, eine Stellungnahme zu Montenegros Antrag auszuarbeiten; lobt Montenegro für das, was es erreicht hat, insbesondere in Bezug auf den reibungslosen Ablauf der jüngsten Wahlen und seine solide Wirtschaftsleistung trotz der weltweiten Wirtschaftskrise, und fordert Montenegro auf, in seinen Reformbemühungen fortzufahren;

27.

erkennt die Fortschritte an, die Albanien seit dem letzten Fortschrittsbericht gemacht hat, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung von Personalausweisen und die Verbesserungen in Bezug auf den rechtlichen und verwaltungstechnischen Rahmen der Wahlen, wie sich bei den letzten Nationalwahlen gezeigt hat; fordert die Opposition nachdrücklich auf, das Parlament nicht länger zu boykottieren und ihrer Pflicht nachzukommen, die Wähler im Parlament zu repräsentieren; fordert die Regierung und die Opposition auf, eine gemeinsame Basis für Maßnahmen im Parlament unter Berücksichtigung der letzten Wahlen zu finden; stellt fest, dass Albanien sich um die Mitgliedschaft in der Union beworben hat und dass der Rat beschlossen hat, die Kommission aufzufordern, eine Stellungnahme zum Antrag dieses Landes auszuarbeiten; fordert die Staatsorgane Albaniens auf, in ihre Reformanstrengungen fortzufahren, damit es ihren Bürgern wirtschaftlich und gesellschaftlich besser geht, damit das Land auf seinem Weg zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union Fortschritte machen kann;

28.

begrüßt den Beitrittsantrag Islands und geht davon aus, dass die Kommission bald eine Stellungnahme und eine Empfehlung zu diesem Antrag ausarbeiten wird, und dass Island angesichts der wohl fundierten demokratischen Tradition und der hohen Angleichung des Landes an den gemeinschaftlichen Besitzstand in nicht all zu ferner Zukunft den Status eines Kandidatenlandes erhalten wird; ist jedoch der Auffassung, dass Islands Bilanz bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen im Rahmen des EWR-Abkommens bei der Bewertung durch die Kommission ein wichtiger Aspekt sein sollte; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein Delegationsbüro in Reykjavik zu eröffnen;

29.

fordert die Kommission und den Rat auf, ein zweckmäßiges und kohärentes Modell für die neuen EU-Delegationen im Erweiterungsgebiet zu entwickeln, wobei die Einheitlichkeit von EU-Maßnahmen nach Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes gewahrt bleiben sollte, insbesondere wenn die Erweiterungspolitik außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Europäischen Auswärtigen Dienstes bleibt;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der betreffenden Länder zu übermitteln.


(1)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 402.

(2)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 480.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0363.

(4)  Für das Kosovo gilt die Resolution Nr. 1244/1999 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(5)  22 Mitgliedstaaten haben Kosovo bislang als einen unabhängigen Staat anerkannt, fünf Mitgliedstaaten haben dies nicht getan.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/53


Donnerstag, 26. November 2009
Beseitigung von Gewalt gegen Frauen

P7_TA(2009)0098

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen

2010/C 285 E/07

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Bestimmungen der Rechtsinstrumente der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, wie z.B. der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und des dazugehörigen Fakultativprotokolls sowie des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

in Kenntnis anderer Instrumente der Vereinten Nationen betreffend Gewalt gegen Frauen, wie z. B. der Erklärung von Wien und des von der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommenen Aktionsprogramms vom 25. Juni 1993 (A/CONF. 157/23), der Erklärung vom 20. Dezember 1993 über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (A/RES/48/104), der Resolutionen der UN-Generalversammlung vom 12. Dezember 1997 mit dem Titel „Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen“ (A/RES/52/86), vom 18. Dezember 2002 mit dem Titel „Wege zur Bekämpfung von Verbrechen gegen Frauen wegen verletzter Ehre“ (A/RES/57/179) sowie vom 22. Dezember 2003 mit dem Titel „Beseitigung der häuslichen Gewalt gegen Frauen“ (A/RES/58/147), der Berichte der Sonderberichterstatter des Hohen Kommissars der UN für Menschenrechte über Gewalt gegen Frauen und der vom Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau angenommenen Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 (11. Tagung des CEDAW 1992),

in Kenntnis der Erklärung von Peking und der Aktionsplattform, die von der Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking am 15. September 1995 angenommen wurden sowie unter Hinweis auf die Entschließungen des Parlaments vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (1), und vom 10. März 2005 zu Folgemaßnahmen zur Vierten Weltfrauenkonferenz – Aktionsplattform (Peking+10) (2),

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Juli 2006 mit dem Titel „Detailstudie zu sämtlichen Formen von Gewalt gegen Frauen“ (A/61/122/Add. 1),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Resolution der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 2006 mit dem Titel „Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen“ (A/RES/61/143),

unter Hinweis auf die Resolution 2003/45 der UN-Menschenrechtskommission vom 23. April 2003 mit dem Titel „Beseitigung von Gewalt gegen Frauen“ (E/CN.4/RES/2003/45),

unter Hinweis auf die von der 114. Versammlung am 12. Mai 2006 angenommene Resolution der Interparlamentarischen Union zur Rolle der Parlamente bei der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1997 zur Notwendigkeit einer Kampagne in der Europäischen Union zur vollständigen Ächtung der Gewalt gegen Frauen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. Februar 2006 zu der derzeitigen Lage bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und zu künftigen Maßnahmen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminizide) in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung des Phänomens (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf die Anfragen vom 1. Oktober 2009 an den Rat (O-0096/2009 - B7-0220/2009) und an die Kommission (O-0097/2009 - B7-0221/2009) zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die UN-Aktionsplattform von Peking Gewalt gegen Frauen definiert hat als jede Handlung geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu physischen, sexuellen oder psychischen Schäden oder Leiden für Frauen führt oder führen kann, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, Zwang oder willkürlicher Freiheitsberaubung,

B.

in der Erwägung, dass es die UN-Aktionsplattform von Peking erklärt hat, dass in der Gewalt gegen Frauen historisch gewachsene ungleiche Machtverhältnisse zwischen Männern und Frauen zum Ausdruck kommen, die dazu geführt haben, dass Frauen von Männern beherrscht und diskriminiert werden, und die eine volle Entfaltung der Frauen verhindern,

C.

in der Erwägung, dass von Männern gegen Frauen ausgeübte Gewalt nicht nur eine Problemstellung der öffentlichen Gesundheit, sondern auch eine Frage der Ungleichheit von Frauen und Männern ist und es sich hier um einen Bereich handelt, in dem die Europäische Union einen Handlungsauftrag hat,

D.

in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundsatz der Europäischen Union ist, der im EG-Vertrag und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird,

E.

in der Erwägung, dass von Männern gegen Frauen ausgeübte Gewalt eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, insbesondere des Rechts auf Leben, des Rechts auf Sicherheit, des Rechts auf Würde und des Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie des Rechts auf Wahlfreiheit im Bereich der Sexualität und der Familienplanung sowie auf sexuelle und reproduktive Gesundheit,

F.

in der Erwägung, dass von Männern gegen Frauen ausgeübte Gewalt Frauen daran hindert, an sozialen Aktivitäten, am politischen und öffentlichen Leben und am Arbeitsmarkt teilzunehmen, und zu Marginalisierung und Armut von Frauen führen kann,

G.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in ihrer extremen Form zu ihrer Ermordung führen kann,

H.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen mit Gewalt gegen Kinder einhergeht und Einfluss auf deren psychische Verfassung und Lebenssituation hat,

I.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen als Mütter die emotionale und psychische Gesundheit ihrer Kinder direkt und indirekt beeinflusst und langfristige negative Auswirkungen auf sie hat und einen Zyklus von Gewalt und Missbrauch schaffen kann, der sich über Generationen hinwegsetzt,

J.

in der Erwägung, dass männliche Gewalt gegen Frauen europa- und weltweit ein strukturelles und weit verbreitetes Problem und eine Erscheinung ist, die Opfer wie auch Täter unabhängig von Alter, Bildung, Einkommen oder sozialer Stellung betrifft und mit der ungleichen Verteilung der Macht zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft verbunden ist,

K.

in der Erwägung, dass die Arten von Gewalt gegen Frauen in verschiedenen Kulturen und Traditionen unterschiedlich sind und dass Genitalverstümmelung bei Frauen und so genannte Ehrenverbrechen sowie Zwangsehen in der Europäischen Union Realität sind,

L.

in der Erwägung, dass durch Situationen wie Kriege und bewaffnete Konflikte, Wiederaufbauphasen im Anschluss an Konflikte und Wirtschafts-, Sozial- und/oder Finanzkrisen die individuelle und kollektive Anfälligkeit von Frauen für gegen sie gerichtete männliche Gewalt verstärkt wird, und dass diese Situationen nicht als eine Entschuldigung für die Duldung männlicher Gewalt betrachtet werden sollten,

M.

in der Erwägung, dass der Frauenhandel für sexuelle und andere Zwecke eine grundlegende Verletzung der Menschenrechte der Frauen darstellt und den einzelnen Opfern sowie der Gesellschaft allgemein Schaden zufügt,

N.

in der Erwägung, dass die Tolerierung der Prostitution in Europa zu einer Zunahme des sexuellen Zwecken dienenden Frauenhandels in Europa sowie zu einer Ausweitung des Sextourismus führt,

O.

in der Erwägung, dass es keine regelmäßige und vergleichbare Datenerhebung zu verschiedenen Arten der Gewalt gegen Frauen in der Europäischen Union gibt, wodurch sich das wirkliche Ausmaß der Erscheinung nur schwer ermessen lässt und kaum eine angemessene Lösung des Problems gefunden werden kann,

P.

in Erwägung der alarmierend hohen Zahl von Frauen, die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt geworden sind,

Q.

in der Erwägung, dass die oft verzerrte, konsumbezogene Darstellung der Frau in den Medien die Achtung der Menschenwürde beeinträchtigt,

R.

in der Erwägung, dass abgesehen von der wirtschaftlichen Abhängigkeit (die bei Frauen häufig gegeben ist) wichtige Gründe, aus denen weibliche Opfer Gewalttaten nicht melden, in der gesellschaftlichen Kultur und in Vorstellungen zu finden sind, wonach männliche Gewalt gegen Frauen eine Privatangelegenheit ist oder die Frauen häufig selbst für derartige Gewalt verantwortlich sind,

S.

in der Erwägung, dass Frauen die gegen sie gerichtete Ausübung von Gewalt durch Männer aus komplexen und vielfältigen psychologischen, finanziellen, sozialen und kulturellen Gründen und manchmal auch aufgrund mangelnden Vertrauens in Polizei, Justiz und soziale und medizinische Dienste oft nicht publik machen,

T.

in der Erwägung, dass es wiederholt die Ausrufung eines Europäischen Jahrs der Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen gefordert hat,

U.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den 25. November zum Internationalen Tag der Beseitigung der Gewalt gegen Frauen erklärt haben und das Europäische Parlament im Dezember 2009 ein internationales Seminar zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen veranstaltet,

V.

in der Erwägung, dass es dringend notwendig ist, ein umfassendes Rechtsinstrument zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen in Europa, einschließlich des Frauenhandels, einzuführen,

1.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre einzelstaatlichen Gesetze und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen insbesondere durch die Ausarbeitung umfassender einzelstaatlicher Aktionspläne zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu verbessern, wobei diese Pläne auf einer Analyse der Auswirkungen der Gewalt gegen Frauen auf die Gleichstellung der Geschlechter und auf den internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen basieren und konkrete Maßnahmen zur Verhinderung männlicher Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Verfolgung der Täter umfassen sollten;

2.

dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten mit entsprechenden einzelstaatlichen Programmen und Finanzierungsregelungen diejenigen Freiwilligeneinrichtungen und -verbände unterstützen, welche Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, aufnehmen und ihnen psychologische Unterstützung nicht zuletzt auch dafür bieten, dass sie zur vollständigen Wiedererlangung ihrer Menschenwürde wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können;

3.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen gezielten und in sich schlüssigeren EU-Maßnahmenplan zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen vorzulegen, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006 - 2010“ (KOM(2006)0092) festgelegt worden ist, und in ihr Aktionsprogramm zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen für den Zeitraum 2011-2016 Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie konkrete Maßnahmen zur Prävention aller Formen von Gewalt, zum Schutz der Opfer und zur Verfolgung der Täter einzubeziehen und zu gewährleisten, dass eine Analyse der Auswirkungen männlicher Gewalt gegen Frauen auf die Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen durchgeführt und eine abgestimmte, engagierte und in sich schlüssige Reaktion der EU-Organe und Mitgliedstaaten zur Beseitigung dieser Art von Gewalt entwickelt wird;

4.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die mögliche Annahme neuer Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu prüfen;

5.

fordert die Kommission auf, eine besondere hochrangige Konferenz, an der Vertreter politischer Gremien, der Zivilgesellschaft sowie sozialer und institutioneller Organisationen teilnehmen, zu veranstalten, um zu einem Prozess der Entwicklung kohärenterer politischer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen beizutragen;

6.

fordert die Europäische Union auf, das Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer von Gewalt, einschließlich des Menschenhandels, ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Opfer zu gewährleisten und den Schutz weiblicher Opfer häuslicher Gewalt, deren Rechtsstatus unter Umständen von ihrem Partner abhängt, sicherzustellen;

7.

fordert die Europäische Union auf, Mechanismen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Analyse der Auswirkungen des Menschenhandels auf die Gleichstellung der Geschlechter in alle Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels einbezogen wird, und die der Gewalt zugrundeliegenden Ursachen durch Präventivmaßnahmen wie Sanktionen, Weiterbildung und Aufklärungskampagnen anzugehen;

8.

weist darauf hin, dass es noch immer auf die Ergebnisse der Studie der Kommission über Rechtsvorschriften zu geschlechterbezogener Gewalt und Gewalt gegen Frauen wartet;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass weibliche Opfer von Gewalt ungeachtet ihrer Nationalität und der Art ihrer Beteiligung an polizeilichen Ermittlungen effektiven Zugang zu rechtlichem Beistand und Schutz haben;

10.

fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen, um jede Form von Gewalt gegen Frauen, einschließlich des Frauenhandels, bekämpfen zu können;

11.

fordert die Kommission auf, mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine umfassende Richtlinie über Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen zu beginnen;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schritte gegen die Ursachen der Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, nicht zuletzt mittels vorbeugender Maßnahmen und Aufklärungskampagnen zu den verschiedenen Formen solcher Gewalt;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine abgestimmte Aktion ins Leben zu rufen, zu der Sensibilisierungskampagnen und die Information der Öffentlichkeit über häusliche Gewalt, Strategien zur Änderung der gesellschaftlichen Klischees hinsichtlich der Stellung der Frauen in der Gesellschaft in Bildung und Medien gehören, und den Austausch von bewährten Vorgehensweisen zu fördern;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Frage der Gewalt gegen Frauen und die geschlechtsspezifische Dimension von Menschenrechtsverletzungen auf internationaler Ebene zur Sprache zu bringen, insbesondere im Rahmen geltender oder in Aushandlung befindlicher bilateraler Assoziierungs- und internationaler Handelsabkommen;

15.

bedauert in diesem Zusammenhang, dass bei den obligatorischen Nachhaltigkeitsfolgenabschätzungen, die vor dem Abschluss derartiger Abkommen durchgeführt werden, keine angemessene Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension und schon gar nicht des Themas der sexuellen Gewalt vorgesehen ist und dass Instrumente zur Analyse der geschlechtsbezogenen Auswirkungen fehlen; fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich einen Vorschlag zur Lösung dieses Problems vorzulegen;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die besondere Situation von bestimmten Gruppen von Frauen, die in besonderem Maße für Gewalt anfällig sind, wie weibliche Angehörige von Minderheiten, Immigrantinnen, Flüchtlinge, Frauen, die in ländlichen oder abgelegenen Gebieten in Armut leben, Frauen in Haft- oder anderen Anstalten, junge Mädchen, lesbische Frauen, Frauen mit einer Behinderung und Frauen in fortgeschrittenem Alter angemessen zu berücksichtigen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen zur Vorbeugung geschlechtsspezifischer Gewalt unter jungen Menschen durch gezielte pädagogische Eingriffe und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren und den verschiedenen betroffenen Kreisen wie Familie, Schule, öffentlicher Raum und Medien zu verstärken;

18.

fordert die Kommission auf, sich im Rahmen ihrer Arbeit bezüglich der sozialen Verantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility) auch mit der internationalen Dimension der Gewalt gegen Frauen zu befassen, insbesondere im Zusammenhang mit europäischen Unternehmen, die in freien Produktionszonen tätig sind;

19.

betont die Bedeutung einer geeigneten Fortbildung für all diejenigen, die mit weiblichen Gewaltopfern arbeiten, unter anderem auch Vertreter des Justizsystems und der Vollstreckungsbehörden unter besonderer Berücksichtigung der Polizei, der Gerichte, sozialer, medizinischer und juristischer Dienste, der Arbeitsagenturen, der Arbeitgeber und der Gewerkschaften;

20.

fordert die Schaffung von Mechanismen zur Erleichterung des Zugangs für Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder von Netzwerken des Frauenhandels geworden sind, zu kostenloser Rechtshilfe, damit sie ihre Rechte in der gesamten Union geltend machen können; betont die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe und den Austausch bewährter Verfahrensweisen im Kampf gegen Diskriminierung und geschlechtsspezifische Gewalt zu verbessern und Wege zu finden, um die Hindernisse bei der Anerkennung von Rechtsakten in anderen Mitgliedstaaten abzubauen, einschließlich der Verurteilungen wegen geschlechtsspezifischer Gewalt und der gegen gewalttätige Männer erlassenen Schutzanordnungen;

21.

begrüßt, dass in einigen Mitgliedstaaten Gerichte für Fälle von Gewalt gegen Frauen eingerichtet worden sind, und fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, diese Initiative weiterzuentwickeln;

22.

fordert, dass im Rahmen des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) beim Austausch von Informationen aus den Strafregistern die Tatbestände der geschlechtsspezifischen Gewalt eine herausgehobene Rolle spielen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen ein in sich schlüssiges System der Datenerhebung zum Thema Gewalt gegen Frauen – unter besonderer Berücksichtigung der Gewalt gegen Minderjährige und unter Einbeziehung von Morden, die im Kontext von Gewalt innerhalb der Familie oder in Beziehungen verübt werden – einzuführen, damit vergleichbare Daten zu Gewalt gegen Frauen in der gesamten Europäischen Union gesammelt werden können;

24.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sexuelle Gewalt und die Vergewaltigung von Frauen – auch in der Ehe und in informellen Partnerschaften und/oder durch männliche Verwandte – ohne die Einwilligung des Opfers als Verbrechen anzuerkennen und sicherzustellen, dass solche Straftaten eine automatische Strafverfolgung nach sich ziehen, und jedwede Berufung auf kulturelle, traditionelle oder religiöse Praktiken oder Gepflogenheiten als mildernde Umstände in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich sogenannter Ehrenverbrechen und der Genitalverstümmelung bei Frauen, zurückzuweisen;

25.

stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten Maßnahmen umgesetzt haben, die darauf abzielen, sexuelle Gewalt zwischen Partnern, insbesondere Gewalt in der Ehe, als Straftat anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ergebnisse dieser Politik zu prüfen, um einen europaweiten Austausch bewährter Verfahrensweisen zu fördern;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der weiblichen Genitalverstümmelung Einhalt zu gebieten; weist darauf hin, dass in der Gemeinschaft wohnhafte Einwanderer sich darüber im Klaren sein sollten, dass Genitalverstümmelung bei Frauen ein schwerwiegender Angriff auf die Gesundheit der Frau darstellt und eine Verletzung der Menschenrechte ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, entweder bestehende spezifische Rechtsvorschriften über weibliche Genitalverstümmelung anzuwenden oder solche Rechtsvorschriften zu erlassen und alle Personen, die Genitalverstümmelungen bei Frauen vornehmen, strafrechtlich zu verfolgen;

27.

fordert die Europäische Union auf, das Recht auf Beistand und Unterstützung für alle Opfer männlicher Gewalt gegen Frauen zu gewährleisten;

28.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die extremen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Roma-Frauen unverzüglich zu untersuchen, die Täter zu bestrafen und die Opfer von Zwangssterilisation angemessen zu entschädigen;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(2)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 247.

(3)  ABl. C 304 vom 6.10.1997, S. 55.

(4)  ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 66.

(5)  ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 140.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0161.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/59


Donnerstag, 26. November 2009
Eine politische Lösung für die Piraterie vor der Küste Somalias

P7_TA(2009)0099

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Piraterie vor der Küste Somalias

2010/C 285 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Somalia,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zur Piraterie auf See (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zu der routinemäßigen Tötung der Zivilbevölkerung in Somalia (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ vom 27. Juli 2009 (12354/2009) und vom 17. November 2009 (15914/2009),

in Kenntnis des Beschlusses 2008/918/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Einleitung der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung der seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias (Atalanta) (3) – genannt Operation Atalanta,

in Kenntnis der Resolutionen des UN-Sicherheitsrates S/RES 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009) und 1972 (2009),

in Kenntnis des Schriftwechsels zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kenias über die Bedingungen und Modalitäten für die Übergabe von Personen, die seeräuberischer Handlungen verdächtigt werden und von den EU-Seestreitkräften Somalia (EUNAVFOR) in Haft genommen wurden, und von im Besitz der EUNAVFOR befindlichen beschlagnahmten Gütern durch die EUNAVFOR an Kenia und für ihre Behandlung nach einer solchen Übergabe,

in Kenntnis des am 30. Oktober 2009 abgeschlossenen Schriftwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen, in dem eine Vereinbarung über die Überstellung von mutmaßlichen Piraten und bewaffneten Räubern an die Seychellen getroffen wurde, die von den EUNAVFOR in deren Einsatzgebiet aufgegriffen wurden,

in Kenntnis der Leitlinien, die von den Parteien des Friedensabkommens von Dschibuti am 25. November 2008 vereinbart wurden, insbesondere über die Schaffung einer Einheitsregierung und eines Parlaments in Somalia,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die neu aufgeflammten Kämpfe zwischen den Aufständischen der Union der Islamischen Gerichte und den Kräften der Föderalen Übergangsregierung und der Mission der Afrikanischen Union (AU) in Somalia (AMISOM) zu einer zunehmenden Instabilität und steigenden Opferzahlen in Somalia geführt haben,

B.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die Souveränität, die territoriale Integrität sowie die politische Unabhängigkeit und die Einheit Somalias respektiert,

C.

in der Erwägung, dass Somalia seit dem Sturz des Regimes von Siad Barre im Jahr 1991 keine funktionierende Regierung hat und die politische Lage durch Anarchie, mit Kämpfen zwischen den verschiedenen Clans und Banditentum, gekennzeichnet ist,

D.

in der Erwägung, dass die sich verschlechternde Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt Mogadischu nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen daran gehindert hat, einer sich anbahnenden humanitären Katastrophe zu begegnen und auf Notsituationen zu reagieren,

E.

in der Erwägung, dass Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht seitens aller Konfliktparteien in Somalia – insbesondere Folter, andere Formen von Misshandlung, Vergewaltigungen, außergerichtliche Hinrichtungen, willkürliche Inhaftierungen sowie Überfälle auf die Zivilbevölkerung, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger sowie zivile Infrastrukturen – in Somalia nach wie vor weit verbreitet sind,

F.

in der Erwägung, dass der anhaltende Bürgerkrieg in Somalia und seine Auswirkungen auf den Friedens- und Aussöhnungsprozess in diesem Land sowie auf die Sicherheit und Stabilität am gesamten Horn von Afrika Besorgnis bereiten,

G.

in der Erwägung, dass sich die Angriffe der Piraten bis vor kurzem nicht nur gegen Handelsschiffe gerichtet haben, sondern auch gegen Schiffe des Welternährungsprogramms, Fischfangschiffe und Schiffe mit Touristen,

H.

in der Erwägung, dass Piraterie sowohl aus der Gewalt und politischen Instabilität in Somalia resultiert als auch zu diesen beiträgt, und in der Erwägung, dass die Piraterie Rückwirkungen auf die gesamte Region am Horn von Afrika hat, insbesondere mit negativen Folgen für die somalische Zivilbevölkerung, die sich Bedrohungen ausgesetzt sieht, kaum über Entwicklungsmöglichkeiten verfügt und deren Nahrungsmittelhilfe sowie andere Hilfsleistungen unterbrochen werden,

I.

in der Erwägung, dass der Rat am 8. Dezember 2008 beschlossen hat, im Rahmen einer groß angelegten Mission der Europäischen Union am Horn von Afrika erstmals die genannte EU-Operation zur See, EUNAVFOR Atalanta, durchzuführen, um Piraterie und bewaffnete Übergriffe in den somalischen Küstengewässern zu bekämpfen und zu verhindern und damit zum Schutz von Handelsschiffen und von Schiffen beizutragen, die Flüchtlinge in Somalia im Rahmen des Welternährungsprogramms mit Nahrungsmitteln versorgen,

J.

in der Erwägung, dass die Operation EUNAVFOR Atalanta seit Dezember 2008 die 50 Schiffe des Welternährungsprogramms schützt, die etwa 300 000 Tonnen Lebensmittel geliefert haben, von denen in Somalia 1,6 Millionen Menschen direkt profitieren,

K.

in der Erwägung, dass der Rat auf der erwähnten Tagung des Rates „Außenbeziehungen“ am 27. Juli 2009 beschlossen hat, das Engagement der Europäischen Union zur Sicherung des Friedens und der Entwicklung in Somalia in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen und der AU, auszuweiten, und zu diesem Zweck geprüft hat, welche Möglichkeiten der Europäischen Union zur Verfügung stehen, um zu den internationalen Bemühungen, einschließlich derer im Sicherheitsbereich, beizutragen,

L.

in der Erwägung, dass der Rat auf der erwähnten Tagung des Rates „Außenbeziehungen“ am 17. November 2009 ein Krisenbewältigungskonzept für eine etwaige Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) gebilligt hat, die zur Ausbildung von 2 000 Sicherheitskräften der Föderalen Übergangsregierung Somalias beitragen soll,

M.

in der Erwägung, dass Piraterie ein lukratives Geschäft geworden ist, bei dem hohe Lösegeldforderungen für Gefangene gestellt werden, und in der Erwägung, dass moderne Piraten heute ausgefeilte Methoden anwenden, sehr gut bewaffnet sind, eine klare Strategie verfolgen und die Fähigkeit besitzen, sich rasch einer neuen Taktik anzupassen,

N.

in der Erwägung, dass eine langfristige Unterstützung durch internationale Partner ohne eine Stabilisierung der Sicherheitslage keine Wirkung entfalten kann,

O.

in der Erwägung, dass die Aufständischen der Union der Islamischen Gerichte alle politischen Kontakte und die friedliche Aussöhnung auf der Grundlage des Friedensprozesses von Dschibuti, der den Rahmen für eine langfristige politische Lösung in Somalia bildet, ausgeschlossen haben,

P.

in der Erwägung, dass die an der Operation EUNAVFOR Atalanta beteiligten Militärangehörigen Personen festnehmen, festhalten und überstellen können, die unter dem Verdacht stehen, in ihrem Einsatzgebiet Seeraub oder bewaffnete Übergriffe begangen zu haben; in der Erwägung, dass Verdächtige gemäß der Vereinbarung mit der Europäischen Union vom 6. März 2009, die den kenianischen Behörden das Recht zur Strafverfolgung einräumt, auch in jedem EU-Mitgliedsstaat oder in Kenia vor Gericht gestellt werden können,

Q.

in der Erwägung, dass einem Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) zufolge eine große Zahl widerrechtlich verbrachter Ladungen giftiger Abfälle, die Schadstoffe an die Umwelt abgeben, in eklatanter Missachtung der Gesundheit der Anwohner und des Umweltschutzes entlang der Küste Somalias deponiert wurde,

1.

verurteilt mit Nachdruck die schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte durch alle Konfliktparteien in Somalia; fordert, dass die Auseinandersetzungen umgehend beendet werden und alle bewaffneten Gruppen ihre Waffen umgehend niederlegen und sich an dem weit gefassten Dialog mit der Föderalen Übergangsregierung beteiligen; verlangt, dass alle an den Auseinandersetzungen beteiligten Parteien ihre willkürlichen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung einstellen, und fordert die Untersuchung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen durch ein unabhängiges Gremium;

2.

bekräftigt seine Unterstützung für die Föderale Übergangsregierung unter der Führung von Präsident Sheikh Sharif Sheikh Ahmed und für die Zusagen des Präsidenten, die Grundsätze des Friedensabkommens von Dschibuti zu achten, einschließlich des Geistes der Versöhnung und der Suche nach einem alle Seiten einbeziehenden politischen Prozess; verurteilt die bewaffneten Angriffe auf die Föderale Übergangsregierung Somalias und auf die Vereinten Nationen und Nichtregierungsorganisationen;

3.

weist darauf hin, dass die internationale Gemeinschaft und alle am derzeitigen Konflikt Beteiligten eine Verantwortung dafür tragen, die Zivilbevölkerung zu schützen, Hilfslieferungen zu ermöglichen und humanitäre Bereiche sowie die Sicherheit der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu respektieren; fordert daher, dass unverzüglich geeignete Voraussetzungen für eine angemessene Reaktion auf die humanitäre Katastrophe in Somalia geschaffen werden;

4.

stellt mit großer Zufriedenheit fest, dass die Operation EUNAVFOR Atalanta weiterhin erfolgreich zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vor der Küste Somalias beiträgt, indem sie die vom Welternährungsprogramm gecharterten Schiffe mit Hilfsgütern für Somalia sowie Schiffe mit kritischen Ladungen, die für die Friedensunterstützungsoperation der AU in Somalia bestimmt sind, und andere gefährdete Schiffe schützt; fordert den Rat auf, die Operation nach Ablauf ihres derzeitigen Mandats am 12. Dezember 2009 um ein weiteres Jahr zu verlängern; unterstützt in Abhängigkeit der Übergriffe der Piraten eine mögliche Ausweitung der Einsatzzone in Richtung Süden, betont jedoch, dass eine solche Ausweitung das wichtigste Ziel der Mission nicht beeinträchtigen darf, nämlich den Schutz der Schiffe mit Gütern des Welternährungsprogramms und anderer gefährdeter Schiffe, wie z. B. Handelsschiffe und Fischereischiffe;

5.

betont, dass Piraterie auf hoher See die Sicherheitslage stark beeinträchtigt und die Versorgung mit Lebensmitteln in einer bereits kritischen humanitären Lage ernsthaft erschwert;

6.

betont, dass der Kampf gegen die Piraterie nur dann erfolgreich geführt werden kann, wenn die Wurzel dieser Erscheinung bekämpft wird, die sich an Land befindet, und zwar die Armut und ein gescheiterter Staat, und dass diese nur dann beseitigt werden kann, wenn in Somalia der Friedensprozess umgesetzt werden kann, eine Entwicklung einsetzt und staatliche Strukturen geschaffen werden;

7.

vertritt die Auffassung, dass solange, bis die internationale Gemeinschaft eine politische Lösung für das Problem der Zuverlässigkeit Somalias als Staat gefunden hat, die Sicherheitsstrategie im Rahmen der Operation EUNAVFOR Atalanta fortgesetzt und ggf. sogar ausgedehnt werden muss, indem den Kräften, die diese Operation ausführen, mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden;

8.

fordert den Rat deshalb auf, die Möglichkeit zu prüfen, parallel zur Operation EUNAVFOR Atalanta eine kleinere ESVP-Operation in Gang zu setzen, um die Ausbildung von Sicherheitskräften der Föderalen Übergangsregierung zu unterstützen und dabei eine Abstimmung mit bestehenden Initiativen in diesem Bereich vorzunehmen, wie denen von Frankreich in Dschibuti und von Uganda im Rahmen des AMISOM-Ausbildungsprogramms, indem sichergestellt wird, dass mit diesen Maßnahmen die gleichen Ziele verfolgt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Billigung des Krisenbewältigungskonzepts für eine etwaige neue ESVP-Operation in Somalia durch die Mitgliedstaaten am 17. November 2009, besteht aber darauf, dass die Annahme dieses Konzepts keinesfalls der Entscheidung vorgreifen darf, eine Mission einzuleiten, die nur nach gründlicher Prüfung der Lage vor Ort getroffen werden kann, wobei sichergestellt werden muss, dass die Menschenrechte beachtet, Löhne gezahlt und Ausrüstungsgegenstände bereitgestellt sowie die ausgebildeten Sicherheitskräfte so in die staatlichen und Kommandostrukturen eingebunden werden, dass ausgeschlossen werden kann, dass sie sich nach ihrer Rückkehr gegen die Regierung stellen, für deren Schutz sie verantwortlich sind;

9.

bedauert, dass 35 bis 40 % der Schiffe in diesem Gebiet nicht bei der zentralen Koordinierungsstelle für maritime Sicherheit erfasst sind und diese Schiffe deshalb keine Kenntnis von den spezifischen Sicherheitsrisiken haben; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, zu gewährleisten, dass alle ihre Schiffe erfasst werden; fordert alle Schiffe auf, den Empfehlungen der EUNAVFOR-Atalanta Folge zu leisten, damit ihre Sicherheit bestmöglich gewährleistet werden kann und damit das Risiko eines Angriffs oder einer Übernahme ihres Schiffes durch die Piraten minimiert wird;

10.

weist darauf hin, dass eine schwache Haltung in Bezug auf die Forderungen der somalischen Piraten, bei der auf die Anwendung von erforderlichen Zwangsmaßnahmen verzichtet wird, kontraproduktiv sein und in der Zukunft ungewünschte Folgen nach sich ziehen könnte, weil dadurch zu einer Zunahme der Piraterie in diesem Raum beigetragen wird;

11.

bekräftigt seine anhaltende Unterstützung für die AMISOM, die eine zentrale Rolle im Friedensprozess spielt; fordert, dass im Rahmen einer weiteren Zusammenarbeit mit der AU und der AMISOM der dringendste Bedarf ermittelt und die mögliche Bereitstellung etwaiger zusätzlicher Mittel der Europäischen Union sondiert werden sollte, damit die AMISOM Fähigkeiten aufbauen kann, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Mandat stehen;

12.

fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Europäische Union auf, ihre humanitäre Hilfe für die Binnenflüchtlinge und die bedürftige Bevölkerung aufzustocken;

13.

ist der Ansicht, dass die Einbeziehung von somalischen Frauenorganisationen und der Zivilgesellschaft eine positive Rolle im Prozess der nationalen Versöhnung spielen kann;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, Schiffsbesatzungen und Fischer zu schulen, um sie auf eine mögliche Geiselnahme vorzubereiten;

15.

fordert nachdrücklich eine strikte und erneute Anwendung und Überwachung des von den Vereinten Nationen 1992 verhängten Waffenembargos gegen Somalia, das nur unzureichend eingehalten wird; fordert, dass diejenigen, die das Waffenembargo gegen Somalia missachtet haben, zur Rechenschaft gezogen werden;

16.

fordert die Vereinten Nationen und die Kommission auf, die Giftmüllablagerung und die illegale Fischerei entlang der Küste Somalias eingehend zu untersuchen, die Verantwortlichen auf allen Ebenen zu ermitteln, die Bemühungen zu unterstützen, die für diese Verbrechen Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, und sicherzustellen, dass die Giftstoffbelastung der Umwelt mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft wird;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Generalsekretären der AU, der Vereinten Nationen und der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde, dem Präsidenten der Föderalen Übergangsregierung, der Regierung Äthiopiens und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0519.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0313.

(3)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 19.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/63


Donnerstag, 26. November 2009
Rauchfreie Zonen

P7_TA(2009)0100

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu rauchfreien Zonen

2010/C 285 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 30. Juni 2009 für eine Empfehlung des Rates über rauchfreie Zonen (KOM(2009)0328),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 30. Januar 2007„Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ (KOM(2007)0027),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2007 zu dem Grünbuch „Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Februar 2005 zu dem Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (2) und vom 4. September 2008 zur Zwischenbewertung des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004–2010 (3),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) aus dem Jahre 2003, insbesondere auf Artikel 8 (Schutz vor Passivrauchen) und Artikel 14 (Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im Zusammenhang mit Tabakabhängigkeit und der Einstellung des Tabakkonsums),

in Kenntnis der Europäischen Strategie der WHO von 2004 zur Tabakentwöhnung,

in Kenntnis der politischen Empfehlungen der WHO von 2007 zum Schutz vor Passivrauchen,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates zu rauchfreien Zonen,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Rauchen mit Abstand die meisten vermeidbaren Todesfälle verursacht und Ursache für über 500 000 Todesfälle jährlich in der Europäischen Union ist (4),

B.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge 25 % aller Krebstodesfälle und 15 % aller Todesfälle in der Union auf Rauchen zurückzuführen sein könnten (5), dass nach konservativen Schätzungen im Jahre 2002 in der Europäischen Union 7 300 Erwachsene, davon 2 800 Nichtraucher, an der Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft am Arbeitsplatz gestorben sind und dass weitere 72 000 Todesfälle von Erwachsenen, davon 16 400 Nichtraucher, durch die häusliche Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft bedingt waren (6),

C.

in der Erwägung, dass laut der Eurobarometer-Umfrage vom März 2009 zum Tabakkonsum 70 % der EU-Bevölkerung Nichtraucher sind und sich eine breite Mehrheit der Bürger für ein Rauchverbot an sämtlichen öffentlichen Orten (am Arbeitsplatz sowie in Restaurants, Bars und Kneipen) ausspricht,

D.

in der Erwägung, dass ungeachtet der offensichtlichen Tatsache, dass Kinder durch Tabakrauch in der Umgebungsluft besonders gefährdet sind, die entsprechenden spezifischen Daten zu den Folgen langfristiger und systematischer Einwirkung von Tabakrauch in der Umgebungsluft auf Kinder entweder nur unzureichend oder aber nicht verfügbar sind, und dass eine Studie zur Gewinnung entsprechender Daten auf gesamteuropäischer Ebene mit mehr Wirkung erstellt werden kann und 27 verschiedenen Studien aus 27 Mitgliedstaaten vorzuziehen ist,

E.

in der Erwägung, dass darüber hinaus eine erhebliche Zahl von Todesfällen, Erkrankungen und Invaliditätsfällen in der Europäischen Union auf die Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft – auch als Passivrauchen bezeichnet – zurückzuführen ist,

F.

in der Erwägung, dass Tabakrauch ein komplexes Giftgemisch aus über 4 000 Gas- und Partikelverbindungen ist, darunter 69 bekannte Karzinogene und zahlreiche toxische Stoffe,

G.

in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der WHO Tabakrauch in der Umgebungsluft als bekanntes Humankarzinogen eingestuft hat,

H.

in der Erwägung, dass es keine Unbedenklichkeitsgrenze bei der Belastung durch das Passivrauchen gibt, dass alle Menschen das Recht auf ein hohes Maß an Gesundheitsschutz haben und vor der Belastung durch Tabakrauch in der Umgebungsluft geschützt werden sollten und dass Kinder besonders empfindlich gegenüber Tabakrauchbelastung sind,

I.

in der Erwägung, dass Raucher häufiger wegen kurz- und langfristiger Erkrankungen von der Arbeit freigestellt sind als Nichtraucher und ehemalige Raucher, was zu den enormen Kosten des Tabakkonsums für Einzelpersonen, Arbeitgeber, Unternehmen und die Wirtschaft als Ganzes beiträgt,

J.

in der Erwägung, dass Kinder nicht in der Lage sind, selbst darüber zu entscheiden, ob sie sich in geschlossenen Räumen Tabakrauch in der Umgebungsluft aussetzen, aber das Recht auf Schutz und auf Bewahrung vor Handlungen haben, die ihre Gesundheit beeinträchtigen,

K.

in der Erwägung, dass Tabakrauchbelastung während der Schwangerschaft zu einem erhöhten Risiko von Fehlbildungen, Fehl-, Tot- und Frühgeburten, einem verminderten Längenwachstum des Fötus, einem kleineren Kopfumfang und einem geringeren Geburtsgewicht führen kann und dass ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten Lungenfunktion, Asthma und plötzlichem Säuglingstod besteht,

L.

in der Erwägung, dass die Einführung von Maßnahmen zur Schaffung rauchfreier Zonen erwiesenermaßen zu einer generellen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zu einer geringeren Häufigkeit von Erkrankungen wie akuten Herzinfarkten, Erkrankungen der Atemwege und Herzmuskelinfektionen geführt hat, die auf das Rauchen zurückzuführen sind,

M.

in der Erwägung, dass die durch den Tabakkonsum verursachten Kosten der Gesundheitssysteme von der Allgemeinheit getragen werden und nicht von den Verursachern,

N.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und 26 der 27 Mitgliedstaaten das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) bereits unterzeichnet und ratifiziert haben, in dem auch auf die Präambel der Satzung der Weltgesundheitsorganisation Bezug genommen wird, in der vermerkt ist, dass das höchstmögliche Gesundheitsniveau eines der grundlegenden Menschenrechte ist,

O.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien durch Artikel 8 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) gesetzlich verpflichtet sind, in den Bereichen innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in geschlossenen öffentlichen Räumen und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten zu erlassen und durchzuführen und sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Maßnahmen einzusetzen,

P.

in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, bis Oktober 2009 ein uneingeschränktes Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich der Gastronomie, sowie in sämtlichen geschlossenen öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln in der Europäischen Union einzuführen,

Q.

in der Erwägung, dass sich hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten feststellen lassen,

1.

bedauert, dass der Ratsvorsitz beschlossen hat, die Empfehlung des Rates anzunehmen, ohne die Stellungnahme des Parlaments einzuholen;

2.

bedauert, dass das Fehlen umfassender Vorschriften über rauchfreie Zonen in der Mehrheit der Mitgliedstaaten (insbesondere in Gastronomie und Freizeiteinrichtungen) Ungleichheiten zwischen verschiedenen Berufsgruppen und sozioökonomischen Gruppen bedingt, wobei die Wahrscheinlichkeit, täglich länger als fünf Stunden Tabakrauch ausgesetzt zu sein, bei Beschäftigten in der Gastronomie dreimal so hoch ist wie bei Büroangestellten;

3.

weist darauf hin, dass sich das Parlament durchgängig für konsequentere Maßnahmen gegen die Tabakabhängigkeit und zur Verringerung des Passivrauchens bei Jugendlichen eingesetzt hat;

4.

hebt die ernsten schädlichen Auswirkungen von Tabakrauch in der Umgebungsluft hervor, die besonderen Auswirkungen, die die Einwirkung gefährlicher Substanzen während der empfindlichen Kindheitsphase nach sich ziehen kann, und die Tatsache, dass Kinder nicht über die rechtlichen Möglichkeiten verfügen, selbst darüber zu entscheiden, ob sie sich systematisch und über lange Zeit hinweg Tabakrauch in der Umgebungsluft aussetzen;

5.

betont, dass die unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zu enormen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten beim Schutz vor der Belastung durch Tabakrauch führen;

6.

hält es für wesentlich, dass die geltenden Rechtsvorschriften über Rauchverbote in den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit schaffen, wobei aber auch im Hinblick auf verschiedene Arten von Einrichtungen im Gastgewerbe der Grundsatz der Gleichheit gewahrt werden sollte;

7.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union aktiv an der Entwicklung einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums arbeitet, die durch legislative Maßnahmen, Unterstützung für die Prävention und das Abgewöhnen des Rauchens in ganz Europa, die Aufnahme der Eindämmung des Tabakkonsums in eine Reihe anderer Politikfelder der Gemeinschaft und die Entwicklung der Europäischen Union zu einem wichtigen Akteur im weltweiten Kampf um die Eindämmung des Tabakkonsums gekennzeichnet ist;

8.

begrüßt die Bereitschaft der Europäischen Union, sich für die Eindämmung des Tabakkonsums einzusetzen, und die in jüngster Zeit offenbarte Kohärenz ihrer politischen Strategien;

9.

betont, dass bindende Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 137 und 152 des EG-Vertrags möglicherweise zur Einschränkung der Verbreitung von Tabakrauch in der Umgebungsluft und der damit verbundenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastung beitragen könnten; stellt jedoch fest, dass diese Artikel, und insbesondere Artikel 137, nicht direkt den spezifischen Problemen von Kindern gewidmet sind;

10.

betont, dass nur ein umfassendes Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich der Gastronomie, sowie in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmitteln die Gesundheit von Arbeitnehmern und Nichtrauchern schützen kann und dass es Rauchern hierdurch erheblich erleichtert wird, das Rauchen aufzugeben;

11.

begrüßt das Vorgehen derjenigen Mitgliedstaaten, die bereits wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz vor dem Passivrauchen erlassen haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Bereich des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer auch weiterhin Vorschriften über den Schutz von Nichtrauchern zu erlassen und die fortlaufenden Bemühungen um den Schutz von Nichtrauchern zu verstärken;

12.

fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Kosten zu erstellen, die den nationalen Gesundheitssystemen und der EU-Wirtschaft durch das Rauchen und die Folgen der Tabakrauchbelastung entstehen;

13.

schlägt vor, dass der Rat den Mitgliedstaaten empfiehlt, gemäß den von der Konferenz der Vertragsparteien 2009 beschlossenen Leitlinien zur Umsetzung von Artikel 5.3 des FCTC einen fortlaufenden Dialog zu führen und Konsultationen mit allen maßgeblichen Beteiligten abzuhalten, um die Unterstützung aller Akteure für die Umsetzung der nationalen Strategien und Programme zur Eindämmung des Tabakkonsums sicherzustellen;

14.

fordert die Kommission erneut auf, einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/37/EG (7) zu Tabakerzeugnissen vorzulegen, der zumindest die Änderungen aus der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 24. Oktober 2007 enthält;

15.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Studie über die Folgen langfristiger und systematischer Einwirkung von direktem und indirektem Passivrauchen auf Kinder an all ihren Aufenthaltsorten auszuarbeiten;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl die vorgeschlagene Empfehlung des Rates als auch die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten als Grundlage für Beiträge zur Formulierung von Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 14 des FCTC (‚Maßnahmen zur Verminderung der Nachfrage im Zusammenhang mit Tabakabhängigkeit und der Aufgabe des Tabakkonsums‘) zu nutzen, die von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien des FCTC beschlossen werden sollen;

17.

legt der Kommission nahe, weiterhin unterstützende Maßnahmen auf EU-Ebene, wie z. B. Sensibilisierungsmaßnahmen, durchzuführen, einschließlich Informationen auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen als Bestandteil der nationalen Aufklärungsinitiativen, die die Menschen vom Rauchen abhalten sollen;

18.

hält es für wesentlich, dass sich die Kommission, so wie bei den Maßnahmen für ein ‚Europa ohne Tabak‘, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten neue Mittel schafft, um den verschiedenen Arten der illegalen Einfuhr und der Fälschung von Tabakerzeugnissen – insbesondere über das Internet – begegnen zu können, weil durch sie die Gesundheit der Verbraucher unmittelbar und verstärkt gefährdet wird;

19.

erinnert daran, dass einschneidende Maßnahmen notwendig sind, um die vollständige und genaue Überwachung und Umsetzung sicherzustellen, und fordert die Mitgliedstaaten, die das FCTC bereits ratifiziert haben, auf, Empfehlungen im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 8 umzusetzen und der Kommission alle zwei Jahre Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung zu erstatten;

20.

fordert erneut seinen Präsidenten und das Präsidium unter Hinweis auf ihre Vorbildfunktion auf, mit sofortiger Wirkung ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in sämtlichen Räumen des Europäischen Parlaments zu erlassen; fordert die strenge Durchsetzung dieses Verbots;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der WHO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 447.

(2)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 264.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0410.

(4)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/tobacco_de.htm

(5)  http://ec.europa.eu/health/ph_determinants/life_style/Tobacco/tobacco_de.htm

(6)  The Smoke Free Partnership (2006): Schluss mit dem blauen Dunst: 10 Gründe für ein rauchfreies Europa. Brüssel, Belgien: European Respiratory Society.

(7)  Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/67


Donnerstag, 26. November 2009
Ratifizierung und Umsetzung der aktualisierten IAO-Übereinkommen

P7_TA(2009)0101

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu den Übereinkommen, die von der IAO als aktuell eingestuft worden sind

2010/C 285 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Übereinkommen, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) als aktuell eingestuft worden sind,

unter Hinweis auf die am 10. Juni 2008 von der IAO verabschiedete Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung,

unter Hinweis auf den von der IAO am 19. Juni 2009 angenommenen Globalen Beschäftigungspakt,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die erneuerte Sozialagenda (KOM(2008)0412),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 über die erneuerte Sozialagenda (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2004 mit dem Titel „Die soziale Dimension der Globalisierung – Der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens“ (KOM(2004)0383),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der AETR-Rechtssache C-45/07, Kommission/Hellenische Republik (2) betreffend die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Außenbeziehungen,

unter Hinweis auf die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Werte der Freiheit, der Menschenwürde, der sozialen Gerechtigkeit, der sozialen Sicherheit und der Gleichheit wesentliche Elemente einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sind,

B.

in der Erwägung, dass diese Grundsätze in der derzeitigen weltweiten Wirtschafts- und Beschäftigungskrise noch bedeutender sind,

C.

in der Erwägung, dass die Internationale Arbeitsorganisation seit 1919 ein System internationaler Arbeitsnormen eingerichtet und weiterentwickelt hat, die eine breite Themenpalette abdecken, u. a. Arbeit, Beschäftigung, soziale Sicherheit, Sozialpolitik und die damit verbundenen Menschenrechte,

D.

in der Erwägung, dass Kohärenz zwischen dem internen und externen Handeln der Europäischen Union gewährleistet sein muss,

1.

begrüßt die Übereinkommen, die von der IAO als Ergebnis des dreigliedrigen IAO-Prozesses, an dem die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Regierungen beteiligt waren, als aktuell eingestuft worden sind;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die starken sozialen Argumente für eine Ratifizierung und Umsetzung der Übereinkommen, die von der IAO als aktuell eingestuft worden sind, in Übereinstimmung mit den EU-Verträgen zu berücksichtigen;

3.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und den Mitgliedstaaten genau zu erläutern, welche Übereinkommen in die Zuständigkeit der Europäischen Union und welche unter das Subsidiaritätsprinzip fallen;

4.

fordert den gewählten Präsidenten der Europäischen Rates auf, im Rahmen ihres Mandats möglichst ehrgeizige Anstrengungen zu unternehmen, um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, die aktualisierten IAO-Übereinkommen zu ratifizieren und umzusetzen;

5.

fordert die Kommission auf, die Annahme einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu prüfen, um sie zur Ratifizierung der Übereinkommen anzuhalten, die von der IAO als aktuell klassifiziert worden sind, und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips aktiv zu ihrer Umsetzung beizutragen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0370.

(2)  ABl. C 82 vom 4.4.2009, S. 3.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/69


Donnerstag, 26. November 2009
FAO-Weltgipfel zur Ernährungssicherheit - Beseitigung des Hungers auf der Erde

P7_TA(2009)0102

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zum FAO-Gipfeltreffen und zur Ernährungssicherheit

2010/C 285 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 33 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2007 zum Anstieg der Futtermittel- und Lebensmittelpreise (1) und vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 mit dem Titel „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Gemeinsamen Agrarpolitik und der weltweiten Ernährungssicherheit (5),

unter Hinweis auf die von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) herausgegebene Prognose für die Agrarmärkte 2008–2017,

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Weltlandwirtschaftsrats (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development, IAASTD),

unter Hinweis auf das Ergebnis der „Gesundheitscheck“-Reform der gemeinsamen Agrarpolitik,

unter Hinweis auf die Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und die Erklärung des FAO-Weltgipfels zur Ernährungssicherheit, der vom 16. bis 18. November 2009 in Rom stattfand,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der weltweit größte Geber von Entwicklungshilfe und humanitärer Hilfe ist, dass jedoch der Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe für die Landwirtschaft, insbesondere der von der Europäischen Union gewährten Hilfe, seit den 1980er-Jahren weltweit stetig abgenommen hat und von 17 % im Jahr 1980 auf 3,8 % im Jahr 2006 gefallen ist; in der Erwägung, dass bei knappen natürlichen Ressourcen zu erwarten ist, dass sich der weltweite Bedarf an Nahrungsmitteln bis zum Jahre 2050 verdoppelt und die weltweite Nahrungsmittelproduktion steigen muss,

B.

in der Erwägung, dass in der Abschlusserklärung des Welternährungsgipfels 2009 weder die Gründe, aus denen es nicht gelungen ist, den Hunger zu beseitigen, ausreichend analysiert noch konkrete Vorschläge gemacht werden, wie der Kampf gegen den Hunger verstärkt werden kann; in der Erwägung, dass es nach Angaben der FAO ausreichen würde, 30 Milliarden Euro jährlich zu investieren, um die Nahrungsmittelversorgung der Weltbevölkerung, die bis 2050 auf 9 Milliarden Menschen anwachsen wird, sicherzustellen,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor einer der größten Nahrungsmittelhersteller ist, zugleich aber auch einer der größten Importeur von Agrarerzeugnissen, und dass sie bei vielen grundlegenden Agrarerzeugnissen weit davon entfernt ist, sich selbst versorgen zu können; in der Erwägung, dass sich der Anstieg der Futtermittelpreise auf die Produktionskosten niederschlägt, so dass die Gefahr eines Rückgangs der Produktion tierischer Erzeugnisse besteht,

D.

in der Erwägung, dass der Weltmarkt für Rohstoffe nunmehr stärker und regelmäßiger von dramatischen Preisschwankungen gekennzeichnet sein könnte, und in der Erwägung, dass höhere Nahrungsmittelpreise vor allem aufgrund der schnell steigenden Faktorkosten sowie aufgrund der im Laufe der Zeit ständig wachsenden Kluft zwischen Erzeuger- und Verbraucherpreisen nicht automatisch mit höheren Einkommen in der Landwirtschaft einhergehen,

E.

in der Erwägung, dass die weltweiten Nahrungsmittelvorräte auf ein gefährlich niedriges Maß geschrumpft sind, von einer Jahresreserve am Ende des Zweiten Weltkriegs über Reserven für 57 Tage im Jahre 2007 auf Reserven für nur noch 40 Tage im Jahre 2008,

F.

in der Erwägung, dass sich die Dezimierung der Nahrungsmittelvorräte auch in der Europäischen Union schädlich auf das Soforthilfeprogramm auswirkt, dem gegenwärtig weniger Nahrungsmittel zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass dies und die weltweite Nahrungsmittelpreiskrise zu der unmittelbaren, ernsten Folge einer wachsenden Zahl hungernder Menschen auf der Welt geführt haben, die der FAO zufolge 2009 inzwischen eine Milliarde erreicht, was bedeutet, dass jeder sechste Mensch derzeit unterernährt ist und an chronischem Hunger leidet,

G.

in der Erwägung, dass über 40 Millionen Menschen jährlich an Hunger und Armut sterben, darunter alle sechs Sekunden ein Kind; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen an verschiedenen Orten der Welt Krawalle und Unruhen ausgelöst haben, durch die weltweit Länder und Regionen weiter destabilisiert wurden; in der Erwägung, dass sich die Vertreter von 185 Ländern während des Welternährungsgipfels 1996 verpflichteten, die Zahl der Menschen, die Hunger leiden, bis 2015 zu halbieren; und in der Erwägung, dass Landwirte, die als Familienbetrieb wirtschaften, Hirten und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft über die Hälfte der Weltbevölkerung ausmachen und am schlimmsten von Hunger betroffen sind,

H.

in der Erwägung, dass der Klimawandel schwerwiegende Auswirkungen auf die Landwirtschaft hat, indem er zum Beispiel die Ernteerträge aufgrund von Wasserknappheit, welche die lokalen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in den ärmsten Ländern beeinträchtigt, reduziert,

I.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft in den Entwicklungsländern mehr als 70 % und in vielen afrikanischen Ländern mehr als 80 % der Arbeitskräfte Beschäftigung und eine Existenzgrundlage bietet und dass daher Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums von entscheidender Bedeutung sind, um Armut und Hunger wirksam zu bekämpfen; in der Erwägung, dass Schätzungen der Weltbank zufolge Wachstum im Agrarsektor für die Verringerung der Armut doppelt so wirksam ist wie Wachstum in anderen Sektoren,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union einschließlich der Zahlungen der Mitgliedstaaten mehr als 50 % der weltweiten Entwicklungshilfe finanziert, was durch die gegenwärtigen Zahlungen im Rahmen von Gemeinschaftsinstrumenten bestätigt wird (ca. 1,8 Milliarden Euro: 1 Milliarde im Rahmen der neuen Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern, der Rest im Rahmen der bestehenden Instrumente für Entwicklung und humanitäre Hilfe),

K.

in der Erwägung, dass immer mehr gerodete Flächen und landwirtschaftliche Ressourcen für die Erzeugung von Tierfutter, Fleisch und Biomasse für Biokraftstoffe verwendet werden, was wesentlich zu weltweiter Spekulation mit landwirtschaftlichen Rohstoffen beigetragen hat,

1.

betont, dass die Zahl der Menschen, die unter Hunger und Armut leiden, inzwischen eine Milliarde übersteigt und dass dies einen inakzeptablen zerstörerischen Einfluss auf das Leben eines Sechstels der Weltbevölkerung hat; stellt fest, dass die Auswirkungen der Tatsache, dass lange Zeit zu wenig in Ernährungssicherheit, Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums investiert wurde, in jüngster Zeit unter anderem durch die Nahrungsmittel-, Finanz- und Wirtschaftskrisen noch verschlimmert wurden und dass die Bemühungen allgemein bislang nicht dazu geführt haben, dass die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht wurden; stellt fest, dass gemeinsam Schritte unternommen werden müssen, um diesen Trend umzukehren und schrittweise zur Verwirklichung des Rechts auf angemessene Ernährung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit zu gelangen;

2.

betont das Recht jedes Menschen auf Zugang zu ausreichenden unbedenklichen und nahrhaften Nahrungsmitteln; fordert eine Welt ohne Hunger und betont, dass eine wirkliche Bekämpfung des Hungers umfassender Strategien bedarf, mit denen eine nachhaltige Bewirtschaftung und nachhaltige Systeme zur Nahrungsmittelerzeugung gefördert werden und auf diese Weise die Fähigkeit der Entwicklungsländer verbessert wird, ihre Bevölkerung zu ernähren; fordert alle Länder auf, die „Freiwilligen Leitlinien über die schrittweise Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit“ der FAO zu befolgen, und unterstützt die praktische Anwendung dieser Leitlinien anhand der Grundsätze der Beteiligung, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht; begrüßt die auf dem Gipfeltreffen in Rom eingegangenen Grundsatzverpflichtungen, zeigt sich jedoch enttäuscht darüber, dass nur unzulängliche konkrete Finanzzusagen gemacht wurden und kaum hochrangige Vertreter der G8-Staaten am Gipfel teilgenommen haben; fordert in diesem Zusammenhang alle Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement für das Millenniumsziel 1 (Halbierung der Zahl der Hungernden bis 2015) zu verdoppeln und sich dem globalen Ziel der Beseitigung des Hungers und der Unterernährung bis 2025 oder schnellstmöglich zu verpflichten;

3.

betont die Bedeutung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) als Mittel zur Sicherung der Nahrungsmittelerzeugung in der Europäischen Union; ist der Ansicht, dass die zuverlässige Lebensmittelversorgung der EU-Bürger seit der Einführung der GAP im Jahr 1962 sichergestellt ist und darüber hinaus die Umwelt im ländlichen Raum und die EU-Produktionsstandards für Lebensmittel, die die weltweit höchsten sind, geschützt und aufgewertet werden; hält es für notwendig, dass die Landwirtschaft der Europäischen Union diese Aufgabe auch weiterhin erfüllt;

4.

betont, dass die Preise für landwirtschaftliche Rohstoffe seit 2007 dramatischen Schwankungen unterworfen waren und dass die Preise zwischen Mitte 2007 und Mitte 2008 stark gestiegen sind, worauf ein starker Anstieg der Verbraucherpreise folgte; stellt fest, dass nach diesem starken Anstieg der Preise für landwirtschaftliche Rohstoffe die Rohstoffpreise bald drastisch auf ein unhaltbares Niveau fielen; ist weiterhin beunruhigt, dass die Nahrungsmittelpreise im Zuge einer Erholung der Weltwirtschaft möglicherweise erneut ansteigen werden, da viele der strukturellen Probleme, unter anderem Investitionsmangel und hohe Nachfrage in bestimmten Regionen, nach wie vor bestehen;

5.

nimmt mit Besorgnis die ausufernden Kosten der landwirtschaftlichen Produktionsfaktoren (zum Beispiel Preissteigerungen bei Düngemitteln und Saatgut) zur Kenntnis, die sich in einer Erhöhung der Kosten niedergeschlagen haben, welche nicht für alle Landwirte (insbesondere im Sektor Tierhaltung) in gleicher Weise aufgewogen wurde, und die jeden möglichen Zuwachs bei den Einkommen in der Landwirtschaft, der sich aus den höheren Rohstoff- und Nahrungsmittelpreisen hätte ergeben können, erheblich geschmälert haben und dadurch den Anreiz zur Steigerung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung verringern; befürchtet, dass dramatische Steigerungen der Faktorpreise zu geringerer Nutzung und möglicherweise zu einer Einschränkung der Produktion führen könnten, was die Nahrungsmittelkrise in der Europäischen Union und weltweit noch verschärfen würde;

6.

erinnert daran, dass die Preisschwankungen der letzten Jahre – sowohl nach oben als auch nach unten – die Gewährleistung der Ernährungssicherheit besonders unberechenbar gemacht haben; betont, dass die Landwirte die Erzeugung einstellen werden, wenn sie keine angemessenen Preise für ihre Erzeugnisse erzielen; bekräftigt, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Europäischen Union zwischen 17 und 30 % der weltweit produzierten Weizen-, Milch- und Rindfleischmenge erzeugen; weist darauf hin, dass die Erhaltung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union in den kommenden Jahren für die EU-weite und die weltweite Lebensmittelversorgung von überragender Bedeutung sein wird;

7.

weist darauf hin, dass bei den jüngsten Preissteigerungen für landwirtschaftliche Grundstoffe langfristige strukturelle Ursachen, wie unter anderem die stetig steigende weltweite Nachfrage und ein anhaltender Rückgang der Investitionen in die landwirtschaftliche Produktion, eine Rolle gespielt haben; stellt fest, dass der Anstieg der Energiepreise und insbesondere des Erdölpreises erhebliche Auswirkungen auf die weltweite landwirtschaftliche Produktion (aufgrund der Erhöhung der Kosten für Agrarproduktion und Lebensmittelhandel) und auf die Entstehung von Nahrungsmittelkrisen in den armen Ländern (aufgrund der Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln innerhalb dieser Länder) hat;

8.

weist darauf hin, dass die Ernährung einer Weltbevölkerung, die im Jahr 2050 wahrscheinlich auf über 9 Milliarden Menschen angewachsen sein wird, bis dahin die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion um 70 % erfordern wird; weist darauf hin, dass weltweit über 860 Millionen Menschen unter chronischem Hunger leiden; stellt fest, dass nach den Voraussagen der Weltbank durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise und die derzeitige Kraftstoff- und Nahrungsmittelkrise weitere 130 bis 155 Millionen Menschen in noch schlimmere Armut als 2008 getrieben werden könnten;

9.

vertritt die Ansicht, dass die GAP der Eckpfeiler der Ernährungssicherheitspolitik der Europäischen Union bleiben sollte und dass sie weiter angepasst werden sollte, damit die Probleme der Ernährungssicherheit in Europa und weltweit bewältigt werden können; warnt vor einem Abbau von Marktstützungsmaßnahmen und Einschnitten bei den Zahlungen an die Landwirte vor dem Hintergrund der extremen Schwankungen der Rohstoffpreise und damit auch der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe;

10.

betont die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit und Solidarität sowie die Notwendigkeit, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die nicht dem Völkerrecht und der Charta der Vereinten Nationen entsprechen und die Ernährungssicherheit gefährden; fordert ausgewogene Handelsabkommen, weil sie ein wesentliches Element der Maßnahmen zur Gewährleistung der weltweiten Ernährungssicherheit darstellen;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, gerechte Finanzierungsmechanismen und das Konzept für die Verteilung der aus einer Anpassung an den Klimawandel entstehenden Lasten in die bevorstehenden Verhandlungen in Kopenhagen einzubeziehen und besonders darauf zu achten, dass die erforderliche Unterstützung klimafreundlicher Anbaumethoden zu einem kohärenten Instrument für die Bekämpfung des Hungers wird, koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, um weiteren Verlusten der Bodenfruchtbarkeit und der Artenvielfalt – zwei wichtigen Bestandteilen der Systeme zur Erzeugung von Nahrungsmitteln – entgegenzuwirken, um bei den weltweiten Nahrungsmittelketten die Gesamteffizienz zu steigern und die Abfallmenge zu verringern und um den Zugang zum Markt vor Ort zu verbessern;

12.

stimmt der Sichtweise der FAO zu, dass die Länder, die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln sind, am stärksten von den steigenden Nahrungsmittelpreisen betroffen sind und dass viele von ihnen zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt gehören; bekräftigt, dass Armut und Abhängigkeit von Lebensmitteleinfuhren Hauptursachen für Ernährungsunsicherheit sind; ist sich dessen bewusst, dass nur ein kleiner Teil der weltweit erzeugten Nahrungsmittel tatsächlich auf den internationalen Märkten gehandelt wird und zunehmend aus einer kleinen Zahl von Ausfuhrländern kommt;

13.

zeigt sich zutiefst besorgt über die gegenwärtige Finanzkrise, die dazu führen kann, dass weniger Mittel für die Finanzierung der Landwirtschaft zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Landwirtschaft zu analysieren und Vorschläge zu prüfen, um die Stabilität in diesem Sektor auch im Hinblick auf den Zugang zu Krediten und auf Kreditbürgschaften zu gewährleisten; weist darauf hin, dass die Nahrungsmittelkrise eng mit der Finanzkrise verwoben ist, bei der Liquiditätsspritzen der Zentralbanken zwecks Abwendung von Konkursen möglicherweise spekulativen Investitionen in Rohstoffe Vorschub geleistet haben; fordert den Internationalen Währungsfonds und das Forum für Finanzmarktstabilität auf, diesen Nebeneffekt zu evaluieren und bei Vorschlägen für weltweite Gegenmittel zu berücksichtigen;

14.

ist der Ansicht, dass die GAP jetzt und auch nach 2013 ein wichtiger Teil der Ernährungssicherungspolitik der Europäischen Union ist bzw. sein wird und eine bedeutende Rolle in der Entwicklungspolitik, insbesondere bei der Außenpolitik im Bereich der Ernährungssicherheit, spielen sollte; ist der Auffassung, dass funktionierende Ökosysteme, fruchtbare Böden, stabile Wasserressourcen und eine vielseitige ländliche Wirtschaft für die langfristige Ernährungssicherheit unentbehrlich sind; ist der Ansicht, dass die GAP neben der Sicherstellung der Nahrungsmittelerzeugung der Europäischen Union zur Deckung der verstärkten Nachfrage nach Nahrungsmitteln weltweit beitragen kann, ohne dass der Markt verzerrt wird; fordert Maßnahmen zur Stabilisierung lokaler und regionaler landwirtschaftlicher Systeme, denen nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken zugrunde liegen und die strategische Nahrungsmittelreserven schaffen;

15.

hält die Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern für einen notwendigen ersten Schritt, um die dringendsten Bedürfnisse derjenigen Menschen zu erfüllen, die am stärksten unter der Nahrungsmittelkrise leiden; hält es für notwendig, dass die Kommission überprüft, wie die Mittel verwendet werden, und sicherstellt, dass sie stets dort eingesetzt werden, wo der Bedarf am größten ist, und dass dem Parlament regelmäßig Bericht erstattet wird;

16.

fordert die Kommission auf, ihre gegenwärtigen Programme zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit in Europa und weltweit zu verstärken; fordert eine Erhöhung der Finanzausstattung des Thematischen Programms zur Ernährungssicherheit (2007–2010), das gegenwärtig über Mittel von 925 Millionen EUR für die gesamte Programmlaufzeit verfügt; fordert die Kommission auf, eine vollständige Folgenabschätzung der Maßnahmen und Programme der Europäischen Union in Landwirtschaft, Entwicklung und Handel vorzunehmen, um so einen kohärenten nachhaltigen Politikansatz für die globale Ernährungssicherheit sicherzustellen;

17.

bekräftigt, dass Ernährungssicherheit in nationaler Verantwortung liegt und jegliche Pläne zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Ernährungssicherheit auf nationaler Ebene aufgestellt und gestaltet sowie von den einzelnen Staaten verantwortet und geleitet werden müssen und dass sie sich auf Konsultationen mit allen Hauptakteuren gründen müssen; betont, dass Ernährungssicherheit hohe Priorität genießen und dies in den nationalen Programmen und Haushalten zum Ausdruck kommen sollte; betont, dass eine verantwortungsbewusste Regierungsführung eine Schlüsselrolle spielen und Korruption auf nationaler Ebene bekämpft werden sollte; meint, dass die Bekämpfung des Hungers auf der Anerkennung des Rechts auf Nahrungsmittelhoheit basieren muss, die als die Fähigkeit eines Landes oder einer Region definiert ist, die eigenen politischen Ziele, Prioritäten und Strategien im Bereich Landwirtschaft und Ernährung demokratisch umzusetzen;

18.

hält stetige Forschung zum Thema nachhaltige Agrarproduktionssysteme für wesentlich; betont die Rolle öffentlich finanzierter Forschungsprogramme, der EU-Technologieplattform für ökologische Agrarforschung und des 7. Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung; fordert, dass Technologietransferprogramme für Entwicklungsländer umgesetzt werden, wo immer dies sinnvoll ist; fordert die Regierungen der FAO-Mitgliedstaaten auf, den Empfehlungen des Weltlandwirtschaftsrats (IAASTD) zu folgen und Top-down-Konzepte für den Technologietransfer umzukehren und durch partizipatorische, an den Landwirten ausgerichtete Bottom-up-Konzepte für Innovationen zu ersetzen;

19.

vertritt die Auffassung, dass ein schwerwiegendes Hindernis für eine höhere landwirtschaftliche Produktion in den Entwicklungsländern darin besteht, dass Kleinerzeuger keinen Zugang zu Krediten oder Mikrokrediten für Investitionen in Saatgut, Düngemittel und Bewässerungssysteme haben; betont außerdem, dass in den meisten Fällen keine Kreditbürgschaften verfügbar sind; fordert die Europäische Investitionsbank auf zu untersuchen, ob Programme aufgelegt werden können, mit deren Hilfe den lokalen Nahrungsmittelproduzenten in Entwicklungsländern Kreditbürgschaften angeboten werden können, um den Zugang zu Krediten und Mikrokrediten zu unterstützen;

20.

beschließt, eine hochrangige ständige Arbeitsgruppe für den Beitrag der Europäischen Union zur Erreichung globaler Nahrungsmittelsicherheit einzurichten, um gemeinsame Herangehensweisen für die größten Herausforderungen auszuarbeiten, die die Kommission für die nachhaltige Landwirtschaft, Fischerei und ländliche Entwicklung benannt hat;

21.

weist darauf hin, dass die weltweite Nahrungsmittelkrise zu den großen Bedrohungen für Frieden und Sicherheit in der Welt zählt; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Anstrengungen der Kommission, Mittel und Wege zu finden, die Frage der weltweiten Ernährungssicherheit anzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Initiativen auf nationaler und lokaler Ebene zu unterstützen;

22.

betont, dass der Kauf landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische Investoren, vor allem in Afrika, keine negativen Auswirkungen auf die lokale Ernährungssicherheit haben oder zu einer nicht nachhaltigen Flächennutzung führen darf; weist darauf hin, dass sich durch die produktive Nutzung von Flächen auch positive Auswirkungen ergeben können; fordert die FAO und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf gemeinsame Vorschriften und Gesetzesinitiativen hinzuarbeiten und dabei das Recht der Bevölkerung der einzelnen Länder anzuerkennen, über ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen und andere natürlichen Ressourcen zu bestimmen, die für ihre Nahrungsmittelsicherheit von zentraler Bedeutung sind;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 621.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0229.

(3)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 201.

(4)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0006.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/74


Donnerstag, 26. November 2009
Nicaragua

P7_TA(2009)0103

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu Nicaragua

2010/C 285 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nicaragua, insbesondere auf die Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger, die bürgerlichen Freiheiten und die Demokratie in Nicaragua (1),

unter Hinweis auf das Abkommen vom 15. Dezember 2003 über den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama andererseits und das Rahmenübereinkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (2),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsverteidigern vom Juni 2004,

unter Hinweis auf die Berichte des EU-Sachverständigenteams über die nicaraguanischen Kommunalwahlen vom 9. November 2008,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Kommissionsmitglied Benita Ferrero Waldner zu den Vorfällen in Nicaragua nach den Kommunalwahlen vom 9. November 2008,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über den Abschluss eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Ländern Zentralamerikas,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Inter American Press Association (IAPA) besorgt über eine Reihe von Maßnahmen und Erklärungen der nicaraguanischen Regierung geäußert hat, mit denen die Pressefreiheit in diesem Land unterdrückt wird,

B.

in der Erwägung, dass es nach Artikel 47 der Nicaraguanischen Verfassung, der 1995 eingeführt wurde, untersagt ist, sich für das Amt des Präsidenten unmittelbar zur Wiederwahl zu stellen und dass Präsident Ortega auf illegale Weise versucht, diese Bestimmung zu umgehen, um für eine zweite Amtszeit bei den Wahlen 2011 kandidieren zu können,

C.

in der Erwägung, dass ausschließlich das Gesetzgebungsorgan, in dem die derzeitige Regierungspartei Sandinistische Nationale Befreiungsfront (FSLN) nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit hat, eine Verfassungsreform verkünden darf,

D.

unter Hinweis darauf, dass der Nicaraguanische Oberste Gerichtshof am 19. Oktober 2009 in der Nacht in Abwesenheit von drei der sechs ihm angehörenden Richter, die nicht eingeladen und die durch dreiregierungsnahe Richter ersetzt wurden, zusammengetreten ist und den Artikel 147 der Verfassung einstimmig für nicht durchsetzbar erklärt hat,

E.

in der Erwägung, dass alle in der Nationalversammlung vertretenen politischen Parteien der Opposition sowie zahlreiche Vereinigungen der Zivilgesellschaft, Rechtsanwälte und nichtstaatliche Organisationen diese gerichtliche Erklärung als rechtswidrig zurückgewiesen und daraufhin eine Zusammenarbeit vereinbart haben, um Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua zu schützen,

F.

unter Hinweis darauf, dass die gerichtliche Erklärung alsbald von den Mitgliedstaaten der Bolivarianischen Allianz für die Völker unseres Amerika (ALBA) begrüßt wurde,

G.

in der Erwägung, dass während eines Besuchs in Nicaragua eine Delegation der Liberalen Internationalen bedroht und beschimpft wurde und dass ihr Vorsitzender, das Mitglied des Europäischen Parlaments Johannes Cornelis van Baalen, von den sandinistischen Behörden sogar mit der Ausweisung aus Nicaragua bedroht und zur unerwünschten Person erklärt wurde,

H.

in der Erwägung, dass die Demokratie in Nicaragua gelitten hat, seit es mutmaßlich zu Fälschungen bei den Kommunalwahlen 2008 gekommen ist und Menschenrechtsorganisationen und deren Mitglieder, Journalisten und Medienvertreter Angriffen und Anfeindungen durch Personen, politische Kräfte oder Organisationen, die in Verbindung zur Staatsmacht stehen, ausgesetzt waren,

I.

in der Erwägung, dass die Entwicklung und die Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ebenso wie die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten fester Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union sein müssen,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Partner, wenn sie Vereinbarungen mit Drittstaaten abschließen, die eine Menschenrechtsklausel enthalten, die Verantwortung dafür übernehmen, dafür Sorge zu tragen, dass internationale Menschenrechtsstandards beachtet werden, und dass diese Klauseln auf Gegenseitigkeit beruhen,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Verwendung von Finanzmitteln, die Nicaragua für Entwicklungsprojekte bereitgestellt wurden, stärker überwachen sollte, damit diese Gelder nicht in die Hände der Sandinisten fallen,

L.

in der Erwägung, dass sich die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika und mehrere nichtstaatliche nicaraguanische Organisationen besorgt über den Mangel an Transparenz der letzten Wahlen geäußert haben,

1.

bedauert die zahlreichen Angriffe und Anfeindungen, denen Menschenrechtsorganisationen, deren Mitglieder und unabhängige Journalisten durch Personen, politische Sektoren und Organisationen, die in Verbindung zur Staatsmacht stehen, ausgesetzt sind;

2.

verurteilt die Verfassungsänderungen, durch die gegen die verfassungsmäßige Ordnung in Nicaragua verstoßen wurde, wobei die Regierung unter Beteiligung regierungsnaher Richter des Obersten Gerichtshofs eine rechtlich fragwürdige Taktik angewandt hat;

3.

fordert Präsident Ortega auf, die nicaraguanische Verfassung zu achten, die Präsidenten zwei aufeinanderfolge Amtsperioden untersagt, und weist darauf hin, dass ausschließlich der Gesetzgeber eine Verfassungsreform erklären kann und dass Gerichte dies unter keinen Umständen tun dürfen;

4.

ist der Ansicht, dass die Haltung Präsident Ortegas von seinem sehr dürftigen Verständnis bzw. seiner kaum vorhandenen Achtung gegenüber Demokratie und Rechtstaatlichkeit und der Ausübung von Grundrechten wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit zeugt;

5.

unterstützt all jene in Nicaragua, die gegen die Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Regierungsbehörden sind, und ruft dazu auf, die verfassungsmäßige Ordnung unverzüglich wiederherzustellen und die gerichtliche Erklärung vom 19. Oktober 2009 zu annullieren;

6.

verurteilt und bedauert sämtliche Bedrohungen, Beschimpfungen und Einschüchterungen der Mitglieder der Delegation der Liberalen Internationalen unter der Leitung des Mitglieds des Europäischen Parlaments Johannes Cornelis van Baalen, und drückt den Mitgliedern der Delegation seine Solidarität aus;

7.

bedauert den Verlauf der Kommunalwahlen am 9. November 2008, beispielsweise die Manöver der nicaraguanischen Regierung zum Ausschluss von politischen Parteien der Opposition, zahlreiche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung, mutmaßliche Wahlfälschungen und die Weigerung, unabhängige Wahlbeobachter aus dem In- und Ausland zu akkreditieren; fordert die Kommission auf, eine Wahlbeobachtungskommission der Europäischen Union zu den kommenden Präsidentschaftswahlen zu entsenden;

8.

bedauert, dass die Organisation Amerikanischer Staaten, die üblicherweise in anderen problematischen Angelegenheiten sehr sorgfältig ist, es nicht für angebracht gehalten hat, sich zu einer derart offensichtlichen Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung eines ihrer Mitgliedstaaten zu äußern;

9.

weist darauf hin, dass in den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den zentralamerikanischen Ländern Nicaragua daran erinnert werden muss, dass es die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Menschenrechte, Werte, die die Europäische Union vertritt und fördert, achten muss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament, der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua sowie dem Obersten Gerichtshof Nicaraguas zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0641.

(2)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 39.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/76


Donnerstag, 26. November 2009
Laos und Vietnam

P7_TA(2009)0104

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Lage in Laos und Vietnam

2010/C 285 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das 15. ASEAN-Gipfeltreffen vom 23. bis 25. Oktober 2009,

unter Hinweis auf die Amtseinführung der zwischenstaatlichen Menschenrechtskommission des ASEAN vom 23. Oktober 2009,

unter Hinweis auf den EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2008,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam und den Menschenrechtsdialog EU-Vietnam, der zweimal jährlich zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Vietnam stattfindet,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Laos, insbesondere diejenige vom 15. November 2001 zu den willkürlichen Verhaftungen und der politischen Lage in Laos (1) und diejenige vom 1. Dezember 2005 zur Menschenrechtslage in Kambodscha, Laos und Vietnam (2),

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Laos vom 1. Dezember 1997, das „auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte [beruht], wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind“,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die vietnamesische Regierung weigert, auf viele der Empfehlungen, die während der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review) des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, die von Mai bis September 2009 stattfand, abgegeben wurden, um seine Menschenrechtsbilanz zu verbessern,

B.

in der Erwägung, dass derzeit Hunderte von Menschen in Vietnam wegen ihrer religiösen oder politischen Überzeugungen inhaftiert sind, u. a. Christen der Gruppierung „Montagnards“, ein katholischer Priester, mennonitische Prediger sowie Mitglieder der Glaubensgemeinschaft Cao Dai und Hoa-Hao-Buddhisten,

C.

in der Erwägung, dass am 27. September 2009 Hunderte von jungen buddhistischen Mönchen aus dem Kloster Bat Nha gewalttätig angegriffen und geschlagen wurden und ihr Kloster verwüstet wurde, während die staatlichen Stellen und die Polizei ihre Bitte um Hilfe ignorierten, dass andere Mönche, die Zuflucht im Tempel Phuoc Hue gefunden hatten, physischer Gewalt und Schikanen der Polizei ausgesetzt waren und dass die Mönche Gefahr laufen, von der Regierung mit der Begründung ausgewiesen zu werden, dass sie das Kloster Bat Nha ohne Genehmigung oder vorherige Registrierung besetzt hätten,

D.

in der Erwägung, dass viele der Auffassung sind, dass der Angriff auf das Kloster im Zusammenhang mit dem Zehn-Punkte-Vorschlag für eine religiöse Reform steht, den Thich Nhat Hanh dem vietnamesischen Präsidenten Nguyen Minh Triet im Jahr 2007 vorgelegt hat,

E.

in der Erwägung, dass religiöse Gruppen von der Regierung genehmigt und von Verwaltungsausschüssen, die von der Regierung ernannt werden, beaufsichtigt werden müssen, und in der Erwägung, dass viele religiöse Organisationen mit einem Verbot oder der Verfolgung ihrer Mitglieder rechnen müssen, wenn sie von der Regierung unabhängig bleiben wollen,

F.

in der Erwägung, dass die Würdenträger der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams praktisch alle in Haft sind, angefangen bei dem Patriarchen Thich Quang Do (81 Jahre alt), dem bedeutendsten vietnamesischen Dissidenten, der seit mehr als 27 Jahren in Haft ist, derzeit in seinem Kloster Zen Thanh Minh in Ho-Chi-Minh-Stadt,

G.

in der Erwägung, dass Tran Khai Thanh Thuy, eine vietnamesische Schriftstellerin und eine Führungsfigur in der Demokratiebewegung Vietnams, wieder verhaftet worden ist, nachdem sie im Jahr 2007 eine neunmonatige Haftstrafe verbüßt hatte, und dass sie unter schwerer Diabetes leidet und die vietnamesischen Behörden sich trotzdem weigern, sie auf Kaution freizulassen oder Medikamente erhalten zu lassen,

H.

in der Erwägung, dass mehreren Gefangenen aus Gewissensgründen, u. a. Nguyen Van Ly, Le Thi Cong Nhan und Nguyen Binh Thanh, die alle wegen „Propaganda gegen die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam“ verurteilt wurden, angemessene medizinische Versorgung im Gefängnis verweigert wird, obwohl ihr Gesundheitszustand ihre sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erfordert,

I.

in der Erwägung, dass wegen des Umstands, dass es keine unabhängigen Menschenrechtsorganisationen gibt, Kirchenführer oft die Rolle von Menschenrechtsverteidigern übernehmen und für mehr Toleranz und demokratischere Grundsätze kämpfen,

J.

in der Erwägung, dass Vietnam, das 2010 den Vorsitz im ASEAN übernehmen wird, ein Beispiel durch die Verbesserung seiner Menschenrechtspolitik geben sollte und in der Erwägung, dass die Regierung mit der Freilassung von Hunderten von friedlichen Regierungskritikern, unabhängigen Kirchenaktivisten, Bloggern und Demokratieanwälten beginnen könnte, die aufgrund grundloser Anschuldigungen wegen Angriffen gegen die nationalen Sicherheit unter Verstoß gegen das Völkerrecht in Haft sind, weil sie friedlich eine andere Meinung geäußert haben,

K.

in der Erwägung, dass die Demokratische Volksrepublik Laos am 25. September 2009 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat, der insbesondere das Recht auf Glaubensfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit sowie das Demonstrationsrecht und politische Rechte garantiert,

L.

unter Hinweis darauf, dass fast einen Monat nach dem 10. Jahrestag der „Studentenbewegung vom 26. Oktober 1999“, die von Studenten und Lehrern in Vientiane ins Leben gerufen worden war, die wichtigsten Führer der Bewegung – Thongpaseuth Keuakoun, Seng-Aloun Phengphanh, Bouavanh Chanmanivong und Kèochay – immer noch an einem geheimen Ort gefangen gehalten werden und dass Berichten zufolge Khamphouvieng Sisa-At im Gefängnis unter dubiosen Umständen verstorben ist,

M.

in der Erwägung, dass am 2. November 2009 mehr als 300 Menschen, die eine friedliche Demonstration in Vientiane vorbereiteten, um im Gedenken an den 10. Jahrestag der Niederschlagung die Achtung der Menschenrechte und ein Mehrparteiensystem zu fordern, von der Geheimpolizei der Demokratischen Volksrepublik Laos aufgegriffen wurden und dass neun von ihnen – Frau Kingkèo und Frau Somchit sowie die Herren Soubinh, Souane, Sinpasong, Khamsone, Nou, Somkhit und Sourigna – noch immer in Polizeigewahrsam sind,

N.

in der Erwägung, dass Laos weiterhin Hmong-Gemeinschaften wegen eines Aufstands der Hmong verfolgt, der in den 60er Jahren stattfand, und Verhaftungen, Folter, sexuellen Missbrauch und außergerichtliche Hinrichtungen an Hmong praktiziert, die in denjenigen Gebieten von Laos leben, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Zentren des Aufstands sind,

O.

in der Erwägung, dass 5 000 laotische Hmong derzeit in dem Lager Huay Nam Khao in Thailand interniert sind und deportiert werden können, was seinen Grund in einer Vereinbarung zwischen den Regierungen von Thailand und Laos hat, und in der Erwägung, dass weitere 158, unter ihnen 85 Kinder, seit mehr als drei Jahren unter menschenunwürdigen Bedingungen in Nong Khai interniert sind,

P.

in der Erwägung, dass es Besorgnis über die allgemeine politische Lage in Laos gibt, das seit 1975 von einer einzigen Partei reagiert wird und dessen Bevölkerung weiterhin grundlegende Menschenrechte verwehrt werden,

Vietnam

1.

fordert die Regierung auf, alle Formen der Unterdrückung derjenigen einzustellen, die ihr Recht auf Meinungsfreiheit, Glaubens- und Religionsfreiheit sowie Vereinigungsfreiheit im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards und der vietnamesischen Verfassung ausüben; fordert die vietnamesische Regierung auf, ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, was die Anerkennung aller Religionsgemeinschaften, die freie Religionsausübung und die Rückgabe derjenigen Vermögenswerte bedeutet, die der Staat der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams und der katholischen Kirche sowie anderen Religionsgemeinschaften willkürlich entzogen hat;

2.

verurteilt die gewaltsame Vertreibung von mehr als 150 Mönchen und Nonnen aus Klöstern, über die berichtet wurde, sowie die Tatsache, dass die zunehmend gespannte Lage nach den Aktionen gegen die friedliche buddhistische Gemeinschaft einen klaren Verstoß gegen die Verpflichtungen zur Einhaltung international anerkannter Normen für Religionsfreiheit darstellt, besonders wenn es um Menschen geht, die versuchen, ihre Rechte auszuüben, zu deren Achtung sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam als Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und künftiger Vorsitz des ASEAN verpflichtet hat;

3.

ersucht die Kommission und den Rat darum, im Rahmen der laufenden Verhandlungen über das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Vietnam eine verbindliche und eindeutige Klausel über Menschenrechte und Demokratie zusammen mit einem Mechanismus aufnehmen, der ihre Durchsetzung ermöglicht, um der systematischen Verletzung der Demokratie und der Menschenrechte ein Ende zu setzen;

4.

fordert eine Einstellung aller Verfolgungen und Schikanen und fordert, dass Mönche und Nonnen den Buddhismus gemäß der Tradition der buddhistischen Bonzengemeinschaft Thich Nhat Hanh in Bat Nha und anderswo praktizieren dürfen;

5.

fordert die Freilassung von Thich Quang Do ohne Auflagen und die Wiederherstellung der Rechtsstellung der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams und ihrer Würdenträger;

6.

fordert die Regierung auf, eine unabhängige nationale Menschenrechtskommission einzusetzen, die Vorwürfe von Folter und anderem Machtmissbrauch durch Beamte, einschließlich Mitglieder der Sicherheitskräfte, entgegennimmt und untersucht, und Verfahren einzuleiten, um die Todesstrafe abzuschaffen;

7.

fordert die Regierung Vietnams mit Blick auf die Rolle Vietnams als Mitglied des UN-Sicherheitsrats auf, ständige Einladungen für Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen, insbesondere zu Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Folter, Menschenrechtsverteidigern und Gewalt gegen Frauen, sowie für die Arbeitsgruppe „Willkürliche Inhaftierung“ auszusprechen;

Laos

8.

begrüßt die Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch die laotische Regierung; fordert den laotischen Staat auf, den Pakt in vollem Umfang zu achten, das laotische Recht unverzüglich an seine Bestimmungen anzugleichen und diese Bestimmungen nach international vereinbarten Standards anzuwenden, insbesondere wenn es um das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und die Glaubensfreiheit geht;

9.

fordert erneut die sofortige Freilassung der Führer der „Studentenbewegung vom 26. Oktober 1999“ sowie aller Gefangenen aus Gewissensgründen, die in Laos inhaftiert sind, und überträgt der zuständigen EU-Delegation in Vientiane die Aufgabe, diese Angelegenheit im Auge zu behalten;

10.

fordert die laotischen Staatsorgane auf, all diejenigen Menschen ohne Auflagen freizulassen, die während der versuchten friedlichen Demonstration am 2. November 2009 verhaftet wurden;

11.

fordert die thailändischen Staatsorgane auf, der Internierung von 158 laotischen Hmong-Flüchtlingen unverzüglich ein Ende zu setzen und ihnen zu ermöglichen, sich in Thailand oder den Vereinigten Staaten, Kanada, den Niederlanden oder Australien niederzulassen, die sich bereits bereiterklärt haben, sie aufzunehmen; fordert außerdem die thailändische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle laotischen Hmong im Lager Huay Nam Khao Zugang zu Verfahren der Überprüfung und Statusfeststellung haben, wenn sie einen Asylantrag stellen wollen;

12.

fordert die Kommission auf, die Lage der Gemeinschaft der laotischen Hmong und die Programme der Regierung für ethnische Minderheiten genau zu überwachen;

13.

fordert den laotischen Staat erneut auf, im Hinblick auf eine nationale Aussöhnung diejenigen Reformen, die notwendig sind, um Demokratie in das Land zu bringen, möglichst bald zu konzipieren und durchzuführen, das Recht auf friedliche Äußerung politischer Opposition zu gewährleisten und sicherzustellen, dass bald international überwachte Mehrparteienwahlen stattfinden;

Allgemeines

14.

fordert die staatlichen Stellen auf, unverzüglich und ohne Auflagen alle Menschenrechtsverteidiger, politischen Gefangenen und Gefangenen aus Gewissensgründen freizulassen, da ihre Inhaftierung eine Verletzung der Menschenrechte darstellt; verlangt darüber hinaus von den staatlichen Stellen, ihr physisches und psychologisches Wohlergehen unter allen Umständen zu gewährleisten und denjenigen, die sie benötigen, Zugang zu guter unabhängiger und professioneller medizinischer Versorgung zu bieten;

15.

fordert den Rat und die Kommission auf, eine detaillierte Einschätzung der Umsetzungsmaßnahmen im Bereich Demokratie und Menschenrechte durchzuführen, die von Laos und Vietnam seit der Unterzeichnung der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ergriffen worden sind, und dem Parlament Bericht zu erstatten;

*

* *

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten von Vietnam und Laos, dem ASEAN-Sekretariat, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 577.

(2)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 129.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/80


Donnerstag, 26. November 2009
China: Rechte der Minderheiten und Anwendung der Todesstrafe

P7_TA(2009)0105

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu China: Minderheitenrechte und Anwendung der Todesstrafe

2010/C 285 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 1. Februar 2007 (1) und vom 27. September 2007 (2) zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Resolutionen der UN-Generalversammlung vom 18. Dezember 2007 (A/RES/62/149) and vom 18. Dezember 2008 (A/RES/63/168) zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 29. Oktober 2009 zur Hinrichtung der beiden Tibeter Lobsang Gyaltsen und Loyak sowie vom 12. November 2009 zur Hinrichtung von neun Personen uigurischer Nationalität nach den Unruhen vom 5.–7. Juli 2009 in Urumqi im Autonomen Gebiet Xinjiang (XUAR),

unter Hinweis auf die Artikel 35, 36 und 37 der Verfassung der Volksrepublik China, nach denen alle Bürger jeweils Meinungsfreiheit und Glaubensfreiheit genießen und die Freiheit der Person für „unantastbar“ erklärt wird,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China, insbesondere die Entschließung vom 13. Dezember 2007 zum EU-China-Gipfel und zum Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und China (3),

unter Hinweis auf das EU-China-Seminar vom 18./19. November 2009 und den Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und China der am 20. November 2009 in Peking stattfand,

unter Hinweis auf den 27. Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China, der am 14. Mai 2009 in Prag in der Tschechischen Republik stattgefunden hat,

unter Hinweis auf den bevorstehenden EU-China-Gipfel, der am 30. November 2009 in Nanking stattfinden wird,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Union auf der Einhaltung der Werte der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte sowie auf der Rechtsstaatlichkeit beruht und dass die Wahrung dieser unveräußerlichen Rechte nach dem Verständnis der Union eine unabdingbare Voraussetzung für ein friedliches Zusammenleben in der Gesellschaft darstellt,

B.

in der Erwägung, dass die neue strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und China, über die derzeit verhandelt wird, große Bedeutung für die künftigen Beziehungen zwischen der Union und China hat und in der Erwägung, dass eine wirkliche Partnerschaft auf gemeinsamen Werten beruhen muss,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union am 8. Mai 2009 die Umwandlung aller Todesurteile gefordert hat, die das Mittlere Volksgericht von Lhasa nach den Unruhen im März 2008 in Lhasa gegen mehrere Tibeter verhängt hat,

D.

in der Erwägung, dass in den ersten Tagen des Juli 2009 im XUAR die schlimmsten gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen seit Jahrzehnten ausbrachen, nachdem uigurische Demonstranten in Urumqi auf die Straße gegangen waren und Han-Chinesen angegriffen und verletzt bzw. getötet haben, um gegen Übergriffe auf uigurische Arbeiter zu protestieren, die im Juni in einer Fabrik in Südchina stattgefunden hatten; in der Erwägung, dass offiziellen Angaben zufolge 197 Menschen umkamen und mehr als 1 600 verwundet wurden,

E.

in der Erwägung, dass es zur Gewährleistung einer friedlichen Koexistenz von Tibetern und Uiguren, die die zwei größten ethnischen Minderheiten in China darstellen, und der großen Mehrheit der Han-Chinesen unabdingbar ist, einen ehrlichen und dauerhaften Dialog einzuleiten, der von gegenseitigem Respekt getragen ist,

F.

in der Erwägung, dass unter der uigurischen Bevölkerung, die größtenteils moslemisch ist, sprachliche und kulturelle Bindungen nach Mittelasien aufweist und fast die Hälfte der 20 Millionen Einwohner von Xinjiang ausmacht, wachsende Unzufriedenheit und zunehmender Unmut gegen die von Han-Chinesen dominierten Staatsorgane herrscht, die beschuldigt werden, die religiösen Aktivitäten streng zu überwachen und zu unterdrücken, während die ethnische Gruppe der Uiguren in der Region gleichzeitig auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und marginalisiert wird; in der Erwägung, dass der Forderung nach Entsendung eines unabhängigen Untersuchungsausschusses in das betroffene Gebiet, die Menschenrechtsorganisationen an die Völkergemeinschaft gerichtet hatten, nicht nachgekommen wurde,

G.

in der Erwägung, dass die Volksrepublik China den Wunsch nach einem harmonischen Zusammenleben der verschiedenen Völker im XUAR geäußert hat,

H.

in der Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit der Urteile gegen die Tibeter, die wegen während der Unruhen im März 2008 begangener Straftaten verurteilt worden sind, in einem Bericht von Human Rights Watch in Frage gestellt wurde, in dem es heißt, einige Verfahren seien heimlich zu nicht bekannt gegebenen Terminen durchgeführt worden und den Tibetern sei der Zugang zu einer wirksamen Verteidigung mit Anwälten ihrer Wahl verweigert worden,

I.

in der Erwägung, dass die Religionsausübung in China Einschränkungen unterliegt und vom Staat streng überwacht wird,

J.

in der Erwägung, dass die Todesstrafe in China bei 68 Straftaten verhängt werden kann, einschließlich gewaltloser Straftaten wie Steuerbetrug und Drogendelikte,

1.

bekräftigt seine seit langem vertretene Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen; verweist auf das entschlossene Eintreten der Europäische Union für die Abschaffung der Todesstrafe in aller Welt und betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde und zur fortschreitenden Entwicklung der Menschenrechte beiträgt;

2.

räumt ein, dass das Oberste Volksgericht im Januar 2007 mit der Überprüfung von Todesurteilen einen positiven Schritt unternommen hat; bedauert jedoch, dass dies nicht zu einem spürbaren Rückgang der Zahl der Hinrichtungen in China geführt hat; ist weiterhin beunruhigt darüber, dass in China immer noch die größte Zahl an Hinrichtungen weltweit vollzogen wird;

3.

fordert die chinesische Regierung deshalb auf, ein unverzügliches und bedingungsloses Moratorium für die Todesstrafe zu erlassen, was ein wesentlicher Schritt hin zur Abschaffung der Todesstrafe wäre; verurteilt nachdrücklich die Hinrichtung der beiden Tibeter Lobsang Gyaltsen und Loyak sowie von neun Uiguren nach den Ereignissen vom März 2008 in Lhasa und den Unruhen vom 5. bis 7. Juli 2009 in Urumqi; fordert die chinesischen Staatsorgane auf, die Vollstreckung aller weiteren Todesurteile, die die beiden Mittleren Volksgerichte in Lhasa und Urumqi verhängt haben, auszusetzen und die Strafen für die wegen Gewalttaten Verurteilten in Haftstrafen umzuwandeln; verurteilt auch die Todesstrafen mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub, die gegen Tenzin Phuntsok und Kangtsuk nach den Protesten im März verhängt wurden, sowie die lebenslange Freiheitsstrafe gegen Dawa Sangpo, und betont seine Bedenken im Hinblick auf die Frage, ob ihnen ein faires Verfahren zuteil wurde;

4.

fordert China erneut auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren; verurteilt die oftmals diskriminierende Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten;

5.

betont, dass die chinesische Regierung im April 2009 ihren ersten nationalen Menschenrechtsaktionsplan (2009–2010) veröffentlicht hat, in dem es vor allem darum geht, den Schutz der Rechte der Bürger in jeder Phase der Strafverfolgung und der gerichtlichen Prozesse zu verbessern, willkürliche Festnahmen zu unterbinden, die Erzwingung von Geständnissen durch Folter zu verbieten und faire und öffentliche Verfahren zu gewährleisten; fordert die chinesischen Staatsorgane auf, die Zahl der Hinrichtungen öffentlich bekanntzugeben;

6.

fordert die chinesischen Staatsorgane auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um einen echten Dialog zwischen Han-Chinesen und Uiguren einzuleiten und bei ihren wirtschaftspolitischen Maßnahmen in Xinjiang verstärkt auf Integration zu setzen, die Eigenverantwortung zu stärken und die kulturelle Identität der uigurischen Bevölkerung zu schützen;

7.

betont, dass das bisherige Verhalten Chinas im Bereich der Menschenrechte nach wie vor Anlass zu ernster Sorge bietet; betont, dass nach allen Etappen des Menschenrechtsdialogs EU - China jeweils streng überprüft werden muss, inwieweit die Empfehlungen eingehalten werden, die im Rahmen des vorangehenden Dialogs durch beide Seiten sowie auf den Rechtsseminaren EU-China zum Thema Menschenrechte vereinbart wurden, welche in der Regel vor den Dialogen und unter Beteiligung von Vertretern von Wissenschaft und Gesellschaft stattfinden; fordert Rat und Kommission auf, die Frage der Abschaffung der Todesstrafe sowie der Achtung der Rechte der ethnischen und religiösen Minderheiten auf die Tagesordnung des 12. EU-China-Gipfels am 30. November 2009 zu setzen; fordert Kommission und Rat zudem auf, sich weiter für die Aufnahme einer China betreffenden Menschenrechtsklausel in das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das derzeit ausgehandelt wird, einzusetzen;

8.

fordert die chinesischen Staatsorgane auf, die Politik des harten Durchgreifens unverzüglich zu beenden, in deren Rahmen die Rechte aller Menschen in XUAR unterdrückt werden, während die Ursachen für die Unruhen unberücksichtigt bleiben;

9.

fordert die Wiederaufnahme eines ehrlichen und ergebnisorientierten Dialogs zwischen der chinesischen Regierung und den Vertretern des Dalai Lama auf der Grundlage des „Memorandums über eine echte Autonomie des tibetischen Volkes“, der zu positiven, substanziellen und echten Veränderungen in Tibet führt, die den Grundsätzen der Verfassung und der Gesetze der Volksrepublik China entsprechen;

10.

bekräftigt seine Solidarität mit allen Opfern der Ereignisse von Urumqi im XUAR im Juli 2009; räumt zwar ein, dass die Staatsorgane die Pflicht haben, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, ist jedoch besorgt über Berichte, nach denen gegenüber ethnischen Uiguren in unangemessener Form Gewalt angewandt wurde und eine große Zahl von ihnen festgenommen wurden;

11.

fordert die chinesischen Staatsorgane auf, dafür zu sorgen, dass den im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen Festgenommenen für die Dauer ihrer Haft eine humane Behandlung zuteil wird und dass sie ein faires Verfahren gemäß dem internationalen Recht zu erwarten haben, einschließlich der freien Wahl eines Anwalts, der Unschuldsvermutung sowie angemessener Strafen für diejenigen, die für schuldig befunden werden;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Europarat, dem UN-Menschenrechtsrat sowie der Regierung der Volksrepublik China zu übermitteln.


(1)  ABl C 250 E vom 25.10.2007, S.91.

(2)  ABl. C 219 E .vom 28.8.2008, S. 306.

(3)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 489.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 24. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/84


Dienstag, 24. November 2009
Antrag auf Schutz der Immunität und Vorrechte von Tobias Pflüger

P7_TA(2009)0082

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Tobias Pflüger (2009/2055(IMM))

2010/C 285 E/15

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Tobias Pflüger am 5. Mai 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität,

gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 16. Mai 2006 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Tobias Pflüger (2),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0054/2009),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Immunität von Tobias Pflüger bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2006 aufgrund des gleichen Sachverhalts aufgehoben hat,

B.

in der Erwägung, dass eine Prüfung ergeben hat, dass die Vorrechte des Europäischen Parlaments weder durch das Urteil gegen Tobias Pflüger vom 2. März 2009 noch durch den Antrag des Staatsanwalts vom 15. April 2009 auf Erhöhung der gegen Tobias Pflüger verhängten Strafe bedroht sind,

1.

beschließt, die Immunität von Tobias Pflüger nicht zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2403.

(2)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 74.


Mittwoch, 25. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/86


Mittwoch, 25. November 2009
Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon

P7_TA(2009)0088

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu der Anpassung der Geschäftsordnung des Parlaments an den Vertrag von Lissabon (2009/2062(REG))

2010/C 285 E/16

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, in den die vom Haushaltsausschuss in seiner Stellungnahme vom 31. März 2009 vorgeschlagenen Änderungen übernommen wurden (A7-0043/2009),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

beschließt, dass diese Änderungen am 1. Dezember 2009 wirksam werden;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Absatz 1 gilt entsprechend bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung  (1) , wonach bestimmten Mitgliedstaaten bis zum Ende der siebten Wahlperiode eine Reihe von zusätzlichen Sitzen im Parlament zugewiesen wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten werden ersucht, im Einklang mit ihrem nationalen Recht Beobachter zu benennen.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 36

Prüfung der Einhaltung der Grundrechte, der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit und Prüfung der finanziellen Auswirkungen

Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Bei der Prüfung eines Legislativ-vorschlags achtet das Parlament besonders auf die Wahrung der Grundrechte, insbesondere auf die Übereinstimmung des Rechtsakts mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Rechtsstaatlichkeit. Bei einem Vorschlag mit finanziellen Auswirkungen stellt das Parlament ferner fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

1.     Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

 

Das Parlament achtet ferner uneingeschränkt die in Artikel 2 und Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Rechte und Grundsätze.

 

2.     Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder Teile davon nicht mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechten vereinbar sind, so wird die Angelegenheit auf ihren Antrag hin an den für die Auslegung der Charta zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Stellungnahme dieses Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 38 – Absatz -1 (neu)

 

-1.     Wenn ein Vorschlag für einen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 38 a (neu)

 

Artikel 38a

Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität

1.     Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

2.     Der für die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität zuständige Ausschuss kann beschließen, zu jedwedem Vorschlag für einen Rechtsakt Empfehlungen an den in der Sache zuständigen Ausschuss zu richten.

3.     Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine begründete Stellungnahme übermittelt, so wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

4.     Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

5.     Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

6.     Erreicht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritäts-prinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritäts-prinzips enthalten kann. Die Stellung-nahme des für die Einhaltung des Subsidiaritäts-prinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unter-breitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 44

Konsultation zu Initiativen, die von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden

Gesetzgebungsverfahren für Initiativen, die von Mitgliedstaaten vorgelegt werden

1.   Initiativen, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags oder Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 42 des EU-Vertrags von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 36 bis 39 sowie den Artikeln 43 und 55 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.

1.   Initiativen, die gemäß Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von Mitglied-staaten vorgelegt werden, sind gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 36 bis 39 sowie den Artikeln 43 und 55 dieser Geschäftsordnung zu prüfen.

2.   Der zuständige Ausschuss kann einen Vertreter des die Initiative vorlegenden Mitgliedstaats auffordern, die Initiative dem Ausschuss zu unterbreiten. Der Vertreter des Mitgliedstaats kann von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

2.   Der zuständige Ausschuss kann Vertreter der die Initiative vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der Mitgliedstaaten können von dem Vorsitz des Rates begleitet werden.

3.   Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen.

3.   Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie einen Standpunkt zu der Initiative vorbereitet hat; ist dies der Fall, fordert er die Kommission auf, ihren Standpunkt dem zuständigen Ausschuss darzulegen.

4.   Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

4.   Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

5.     Die in Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags genannte Frist beginnt, wenn im Plenum bekanntgegeben wird, dass das Parlament eine Initiative mit der entsprechenden Begründung, die deren Einklang mit dem dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bestätigt, in den Amtssprachen erhalten hat.

 

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 58 – Absatz 1

1.   In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich der vom Parlament angenommenen Änderungen genau eingehalten werden.

1.   In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Vorschlag der Kommission verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die Behandlung des Vorschlags im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, um insbesondere zu gewährleisten, dass die Zusicherungen des Rates bzw. der Kommission gegenüber dem Parlament hinsichtlich des vom Parlament angenommenen Standpunkts genau eingehalten werden.

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 59 – Untertitel 1

Verfahren der Mitentscheidung

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Mitentscheidung“ und „Verfahren der Mitentscheidung“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ ersetzt.)

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 60

Artikel 60

Konzertierungsverfahren gemäß der Gemeinsamen Erklärung von 1975

1.     Für bestimmte wichtige gemeinschaftliche Rechtsakte kann vom Parlament bei der Abgabe seiner Stellungnahme ein Konzertierungs-verfahren mit dem Rat unter aktiver Mitwirkung der Kommission eingeleitet werden, wenn der Rat beabsichtigt, von der Stellungnahme des Parlaments abzuweichen.

2.     Das Verfahren wird vom Parlament aus eigener Initiative oder auf Initiative des Rates eingeleitet.

3.     Hinsichtlich der Zusammensetzung der Delegation im Konzertierungsausschuss und der dort anzuwendenden Verfahren sowie der Berichterstattung an das Parlament über die Ergebnisse findet Artikel 68 Anwendung.

4.     Über die Ergebnisse der Konzertierung arbeitet der zuständige Ausschuss einen Bericht aus, der dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung vorgelegt wird.

entfällt

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 61 – Titel

Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates

Übermittlung des Standpunkts des Rates

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Gemeinsamer Standpunkt des Rates“ oder „Gemeinsamer Standpunkt“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „Standpunkt des Rates“ oder „Standpunkt“ ersetzt.)

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 62 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Bei jeder Fristverlängerung gemäß Artikel 252 Buchstabe g des EG-Vertrags oder Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags ersucht der Präsident den Rat um Zustimmung.

entfällt

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 62 – Absatz 2

2.   Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 251 Absatz 7 des EG-Vertrags erfolgte Fristverlängerung mit.

2.   Der Präsident teilt dem Parlament jede auf Initiative des Parlaments oder des Rates gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit.

 

(Horizontale Änderung: Die Nummerierung der Artikel im EU-Vertrag und im EG-Vertrag wird in der gesamten Geschäftsordnung an die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst.)

Abänderung 17

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 62 – Absatz 3

3.     Der Präsident kann nach Anhörung des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses einem Antrag des Rates auf Fristverlängerung gemäß Artikel 252 Buchstabe g des EG-Vertrags stattgeben.

entfällt

Abänderung 18

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 65 – Absatz 4

4.     Abweichend von Absatz 3 fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen, wenn eine Ablehnung durch das Parlament unter die Bestimmungen des Artikels 252 des EG-Vertrags fällt. Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so gibt der Präsident im Parlament bekannt, dass das Legislativverfahren beendet ist.

entfällt

Abänderung 73

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel II – Kapitel 6 a (neu) – Überschrift (einzufügen nach Artikel 74)

 

Abänderung 20

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

 

Artikel 74a

Ordentliche Vertragsänderung

1.     Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 41 und 48 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge an den Rat zur Änderung der Verträge enthält.

2.     Beschließt der Europäische Rat die Einberufung eines Konvents, so werden die Vertreter des Parlaments vom Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten benannt.

Die Delegation des Parlaments wählt ihren Leiter und ihre Bewerber für die Mitgliedschaft in einer Lenkungsgruppe oder einem Präsidium, die bzw. das gegebenenfalls vom Konvent eingesetzt wird.

3.     Ersucht der Europäische Rat das Parlament um seine Zustimmung zu einem Beschluss, für die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu den Verträgen keinen Konvent einzuberufen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 81 an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Abänderung 21

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 b (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

 

Artikel 74b

Vereinfachte Vertragsänderung

Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 41 und 48 nach dem in Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren einen Bericht vorlegen, der an den Europäischen Rat gerichtete Vorschläge zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.

Abänderung 22

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 c (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

 

Artikel 74c

Beitrittsverträge

1.     Jeder Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

2.     Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Verhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

3.     Während der Verhandlungen unter-richten der Rat und die Kommission den zuständigen Ausschuss regelmäßig und umfassend über den Fortgang der Verhandlungen, gegebenenfalls vertraulich.

4.     Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

5.     Nach Abschluss der Verhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 81 zur Zustimmung unterbreitet.

 

(Artikel 89 wird gestrichen.)

Abänderung 23

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 d (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

 

Artikel 74d

Austritt aus der Union

Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union beschließt, aus der Union auszutreten, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 74c gilt entsprechend. Das Parlament beschließt über die Zustimmung zu dem Abkommen über den Austritt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Abänderung 24

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 e (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

 

Artikel 74e

Verletzung von wesentlichen Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat

1.     Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 41 und 48:

a)

über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;

b)

über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitglied-staaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;

c)

über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder – zu einem späteren Zeitpunkt – nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.

2.     Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 81 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.

3.     Beschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

4.     Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat und zu den geeigneten Sanktionen sowie zur Änderung oder Aufhebung dieser Sanktionen dargelegt.

5.     Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig informiert und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen konsultiert wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.

 

(Titel II Kapitel 15 wird gestrichen.)

Abänderung 25

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 74 f (neu) (einzufügen in Kapitel 6 a (neu))

 

Artikel 74f

Zusammensetzung des Parlaments

Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahl-periode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 41 ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Festlegung der Zusammensetzung des Parlaments wird gemäß Artikel 81 geprüft.

Abänderung 26

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 82 (einzufügen als Artikel 74 g in Kapitel 6 a (neu))

Artikel 82

Verfahren beim Parlament

1.   Die Anträge von Mitgliedstaaten oder die Vorschläge der Kommission zur Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Konsultationen des Parlaments gemäß Artikel 40 a Absatz 2 des EU-Vertrags werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 37, 38, 39, 43, 53 bis 60 und 81 dieser Geschäftsordnung finden gegebenenfalls Anwendung.

Artikel 74g

Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

1.   Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Die Artikel 37, 38, 39, 43, 53 bis 59 und 81 dieser Geschäftsordnung finden gegebenen-falls Anwendung.

2.   Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 11 des EG-Vertrags sowie der Artikel 27 a, 27 b, 40, 43, 44 und 44 a des EU-Vertrags .

2.   Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union .

3.   Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist.

3.   Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 43 findet Anwendung.

 

(Titel II Kapitel 10 wird gestrichen.)

Abänderungen 27 und 28

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75

Gesamthaushaltsplan

Mehrjähriger Finanzrahmen

Die Durchführungsverfahren für die Prüfung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Nachtrags-haushaltspläne, entsprechend den Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, werden vom Parlament durch Entschließung angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt  (2)

Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehr-jährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel 81 festgelegten Verfahren an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Für die Zustimmung des Parlaments bedarf es der Mehrheit seiner Mitglieder.

(Anlage V wird gestrichen.)

Abänderung 29

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75 a (neu)

 

Artikel 75a

Sitzungsdokumente

1.     Den Mitgliedern werden folgende Dokumente zur Verfügung gestellt:

a)

der von der Kommission vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans;

b)

eine vom Rat erstellte Zusammen-fassung seiner Beratungen über den Entwurf des Haushaltsplans;

c)

der vom Rat gemäß Artikel 314 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeits-weise der Europäischen Union festgelegte Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans;

d)

Entwürfe von Beschlüssen über die Anwendung dervorläufigen Zwölftel gemäß Artikel 315 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.     Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

3.     Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb deren die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.

 

(Anlage V Artikel 1q wird gestrichen.)

Abänderung 30

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 b (neu)

 

Artikel 75b

Prüfung des Entwurfs des Haushaltsplans - Erste Phase

1.     Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans einreichen und dazu sprechen.

2.     Die Abänderungsentwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mit-gliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden; ferner ist darin die Haushaltslinie anzugeben, auf die sie sich beziehen, und dabei auch der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben zu beachten. Die Abänderungsentwürfe enthalten alle zweckdienlichen Angaben in Bezug auf die Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie.

Alle Abänderungsentwürfe zum Entwurf des Haushaltsplans sind schriftlich zu begründen.

3.     Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

4.     Der zuständige Ausschuss nimmt zu den eingereichten Texten vor ihrer Prüfung im Plenum Stellung.

Abänderungsentwürfe, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, gelangen nur dann zur Abstimmung im Plenum, wenn ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben; diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

5.     Die Abänderungsentwürfe zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushalts-voranschlags abgelehnt wurden, werden nur geprüft, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

6.     In Abweichung von Artikel 55 Absatz 2 der Geschäftsordnung stimmt das Parlament in aufeinanderfolgenden Einzelabstimmungen ab über

jeden Abänderungsentwurf,

jeden Einzelplan des Entwurfs des Haushaltsplans,

einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

Artikel 161 Absätze 4 bis 8 der Geschäftsordnung finden jedoch Anwendung.

7.     Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Abänderungsentwürfe eingereicht wurden, gelten als angenommen.

8.     Zur Annahme der Abänderungs-entwürfe bedarf es der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

9.     Hat das Parlament den Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, so wird der Entwurf des Haushaltsplans mit den entsprechenden Abänderungen und den jeweiligen Begründungen dem Rat und der Kommission zugeleitet.

10.     Das Protokoll der Sitzung, in der das Parlament zum Entwurf des Haushalts-plans Stellung genommen hat, wird dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

(Anlage V Artikel 3 wird gestrichen.)

Abänderung 31

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75 c (neu)

 

Artikel 75c

Finanztrilog

Der Präsident nimmt an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

Abänderung 32

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 75 d (neu)

 

Artikel 75d

Vermittlung in Haushaltsfragen

1.     Der Präsident beruft den Vermittlungs-ausschuss gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein.

2.     Die das Parlament bei den Sitzungen des Vermittlungsausschusses im Rahmen des Haushaltsverfahrens vertretende Delegation besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

3.     Die Mitglieder der Delegation werden von den Fraktionen alljährlich vor der Abstimmung des Parlaments über den Standpunkt des Rates, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des für Haus-haltsfragen zuständigen Ausschusses und anderer betroffener Ausschüsse, benannt. Die Delegation wird vom Präsidenten des Parlaments geleitet. Der Präsident kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

4.     Artikel 68 Absätze 2, 4, 5, 7 und 8 finden Anwendung.

5.     Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird die Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Einigung stattfindet. Der gemeinsame Entwurf wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Artikel 69 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

6.     Über den gemeinsamen Entwurf wird als Ganzes in einer einzigen Abstimmung abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Der gemeinsame Entwurf gilt als angenommen, sofern er nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments abgelehnt wird.

7.     Wird der gemeinsame Entwurf vom Parlament gebilligt, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss alle oder einige der Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates einreichen, damit sie gemäß Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.

Die Abstimmung über die Bestätigung wird auf die Tagesordnung einer Plenar-sitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rates über seine Ablehnung des gemeinsamen Entwurfs stattfindet.

Die Abänderungen gelten als bestätigt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Abänderung 33

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 e (neu)

 

Artikel 75e

Endgültige Feststellung des Haushaltsplans

Ist der Präsident davon überzeugt, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

(Anlage V Artikel 4 wird gestrichen.)

Abänderung 34

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 75 f (neu)

 

Artikel 75f

Regelung der vorläufigen Zwölftel

1.     Beschlüsse des Rates, mit denen Ausgaben genehmigt werden, die über das vorläufige Zwölftel hinausgehen, werden an den zuständigen Ausschuss über-wiesen.

2.     Der zuständige Ausschuss kann einen Entwurf eines Beschlusses zur Verringerung der in Absatz 1 genannten Ausgaben einreichen. Das Parlament entscheidet über diesen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses des Rates.

3.     Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

(Anlage V Artikel 7 wird gestrichen.)

Abänderung 35

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 79 a (neu)

 

Artikel 79a

Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

1.     In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss in aufeinander folgenden Phasen über:

a)

den Stellenplan,

b)

den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

2.     Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:

a)

Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

b)

gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ursprünglichen Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

c)

am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über die den Stellen-plan betreffenden Aspekte des Haushalts-voranschlags gemäß Artikel 207 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung unbeschadet der gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlüsse dem Präsidium.

3.     Hinsichtlich des Haushalts-voranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium einen endgültigen Beschluss über den Stellenplan gefasst hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 79 festgelegt. Falls der Standpunkt des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird ein Konzertierungsverfahren eingeleitet.

 

(Artikel 79 Absatz 7 und Anlage VArtikel 8 werden gestrichen.)

Abänderung 37

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Absatz 1

1.   Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung.

1.   Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem vorgeschlagenen Rechtsakt ersucht, so beschließt es auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses über seine Annahme oder Ablehnung.

Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem EG-Vertrag oder dem EU-Vertrag seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des EG-Vertrags oder des EU-Vertrags , der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit.

Das Parlament äußert sich in einer einzigen Abstimmung zu dem Rechtsakt, zu dem nach dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seine Zustimmung erforderlich ist, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit entspricht der in dem Artikel des Vertrags über die Europäische Union oder des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union , der die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Rechtsakt bildet, angegebenen Mehrheit.

Abänderung 38

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Absatz 2

2.   Bei Beitrittsverträgen und internationalen Abkommen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden die Artikel 89, 90 bzw. 102 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, findet Artikel 82 dieser Geschäftsordnung Anwendung.

2.   Bei Beitrittsverträgen und internationalen Abkommen und der Feststellung einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung gemeinsamer Grundsätze durch einen Mitgliedstaat finden jeweils die Artikel 74c, 74e bzw. 90 Anwendung. Bei einem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, für den das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, findet Artikel 74g Anwendung.

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ ersetzt.)

Abänderung 39

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 81 – Absatz 3

3.   Ist die Zustimmung des Parlaments für einen Legislativvorschlag erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag der Kommission mit einem Entschließungsantrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durchführung des Vorschlags enthält.

3.   Ist die Zustimmung des Parlaments für einen vorgeschlagenen Rechtsakt oder einen geplanten internationalen Vertrag erforderlich, kann der zuständige Ausschuss zur Förderung eines positiven Ergebnisses des Verfahrens beschließen, dem Parlament einen Zwischenbericht über den Vorschlag mit einem Entschließungs-antrag zu unterbreiten, der Empfehlungen für eine Änderung oder für die Durch-führung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

Stimmt das Parlament mindestens einer Empfehlung zu, so beantragt der Präsident die Fortsetzung der Erörterungen mit dem Rat.

 

Der zuständige Ausschuss richtet seine endgültige Empfehlung für die Zustimmung des Parlaments an den Ergebnissen der Erörterungen mit dem Rat aus.

 

 

(Horizontale Änderungg: Außer in den Artikeln 56 und 57 werden die Worte „Vorschlag der Kommission“ und „Legislativvorschlag“ im gesamten Text der Geschäftsordnung, je nachdem, was grammatisch korrekt ist, durch „Vorschlag für einen Rechtsakt“ oder „vorgeschlagener Rechtsakt“ ersetzt.)

Abänderung 76

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 87 a (neu)

 

Artikel 87a

Delegierte Rechtsakte

Wird in einem Rechtsakt der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften eines Rechtsakts zu ergänzen oder zu ändern,

prüft der zuständige Ausschuss den Entwurf eines delegierten Rechtsakts, wenn er dem Parlament zur Kontrolle übermittelt wird;

kann der zuständige Ausschuss dem Parlament in einem Entschließungsantrag einen geeigneten Vorschlag gemäß den Bestimmungen des Rechtsakts unterbreiten.

Artikel 88 Absätze 1, 2 und 3 gilt entsprechend.

Abänderung 41

Geschäftsordnung des Parlaments

Title II a (neu) (einzufügen vor Kapitel 12)

 

Abänderung 42

Geschäftsordnung des Parlaments

Kapitel 12 – Titel

Abänderung 43

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 92

Artikel 92

Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

1.     Vor der Ernennung des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fordert der Präsident den amtierenden Präsidenten des Rates auf, gemäß Artikel 21 des EU-Vertrags vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission auf, bei derselben Gelegenheit eine Erklärung abzugeben.

2.     Nach der Ernennung des neuen Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 2 des EG-Vertrags und vor der Aufnahme der offiziellen Pflichten fordert der Präsident den Hohen Vertreter auf, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

3.     Im Anschluss an die Erklärung und die Antworten gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie auf Initiative des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 121 kann das Parlament eine Empfehlung aussprechen.

entfällt

Abänderung 44

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 93 – Titel

Benennung von Sonderbeauftragten für die Zwecke der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Sonderbeauftragte

Abänderung 45

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 93 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Ein vom Rat ernannter Sonder-beauftragter für besondere politische Fragen kann auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

 

(Artikel 94 Absatz 3 wird gestrichen.)

Abänderung 46

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 94

Artikel 94

Erklärungen des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie anderer Sonderbeauftragter

1.     Der Hohe Vertreter wird mindestens viermal jährlich aufgefordert, eine Erklärung im Parlament abzugeben. Artikel 110 findet Anwendung.

2.     Der Hohe Vertreter wird mindestens viermal jährlich zur Teilnahme an Sitzungen des zuständigen Ausschusses, zur Abgabe einer Erklärung und zur Beantwortung von Fragen aufgefordert. Der Hohe Vertreter kann zusätzlich bei anderen Gelegenheiten eingeladen werden, wenn der Ausschuss dies für notwendig erachtet, oder auf eigene Initiative.

3.     Wenn ein Sonderbeauftragter für besondere politische Fragen vom Rat ernannt worden ist, kann dieser Sonderbeauftragte auf Initiative des Parlaments oder auf eigene Initiative zur Abgabe einer Erklärung vor dem zuständigen Ausschuss aufgefordert werden.

entfällt

Abänderung 47

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 96 – Absatz 2

2.   Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik , der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-politik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik übermitteln. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates oder des Hohen Vertreters kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

2.   Die betreffenden Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass der Vize-präsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheits-politik , der Rat und die Kommission ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-politik der Union sowie jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbundener Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, über die vorgesehenen Kosten und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Aktionen im Rahmen dieser Politik über-mitteln. Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates oder des Vizepräsidenten/ Hohen Vertreters kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

 

(Horizontale Änderung: Der Begriff „Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-politik“ wird im gesamten Text der Geschäftsordnung durch den Begriff „Vizepräsident der Kommission/Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ ersetzt.)

Abänderung 48

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 96 – Absatz 3

3.    Es findet eine jährliche Aussprache über das vom Rat ausgearbeitete Konsultations-dokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-politik einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

3.    Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das vom Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausgearbeitete Konsultationsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ein-schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 110 finden Anwendung.

Abänderung 49

Geschäftsordnung des Parlaments

Kapitel 14 – Titel

entfällt

Abänderung 50

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 99

Artikel 99

Unterrichtung des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

1.     Der zuständige Ausschuss achtet darauf, dass das Parlament zu den Tätigkeiten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend und regelmäßig unterrichtet wird und dass seine Stellungnahmen gebührend berücksichtigt werden, wenn der Rat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a des EU-Vertrags gemeinsame Standpunkte annimmt, durch die das Vorgehen der Union in einer gegebenen Frage bestimmt wird.

2.     Auf Ersuchen der Kommission oder des Rates kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

3.     Die in Artikel 39 Absatz 3 des EU-Vertrags vorgesehene Aussprache findet nach Maßgabe von Artikel 110 Absätze 2, 3 und 4 dieser Geschäftsordnung statt.

entfällt

Abänderung 51

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 100

Artikel 100

Konsultation des Parlaments in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Die Konsultation des Parlaments aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b, c und d des EU-Vertrags wird gemäß den Artikeln 36 bis 39, 43, 44 und 55 dieser Geschäftsordnung durchgeführt.

Gegebenenfalls wird die Prüfung des Vorschlags anschließend spätestens auf die Tagesordnung der Plenarsitzung gesetzt, die unmittelbar vor Ablauf der nach Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags festgesetzten Frist stattfindet.

Im Falle der Konsultation zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ernennung des Direktors und der Mitglieder des Verwaltungsrates von Europol findet Artikel 108 dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

entfällt

Abänderung 52

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 101

Artikel 101

Empfehlungen in den Bereichen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

1.     Der für die Bereiche der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Konferenz der Präsidenten oder aufgrund eines Vorschlags gemäß Artikel 121 dieser Geschäftsordnung in dem unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereich an den Rat zu richtende Empfehlungen ausarbeiten.

2.     In dringenden Fällen kann die in Absatz 1 genannte Genehmigung vom Präsidenten erteilt werden, der auch die Dringlichkeitssitzung des betreffenden Ausschusses genehmigen kann.

3.     Die so abgefassten Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. Artikel 97 Absatz 4 gilt entsprechend.

(Siehe auch Auslegung zu Artikel 121.)

entfällt

Abänderung 53

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 105

1.    Hat der Rat Einigung über einen Vorschlag zur Benennung des Präsidenten der Kommission erzielt , so fordert der Präsident die vorgeschlagene Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

1.    Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor , so fordert der Präsident die kandidierende Person auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und ihre politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Der Europäische Rat ist eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

2.   Das Parlament billigt oder lehnt den Vorschlag zur Ernennung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab .

Es wird geheim abgestimmt.

2.   Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder .

Es wird geheim abgestimmt.

3.   Ist die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den designierten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

3.   Wird die kandidierende Person gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den designierten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

4.    Verweigert das Parlament seine Zustimmung , so fordert der Präsident den Rat auf , eine neue Person als Kandidaten zu benennen .

4.    Erhält die kandidierende Person nicht die erforderliche Mehrheit , so ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

Abänderung 54

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 107 a (neu)

 

Artikel 107a

Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen.

Abänderung 55

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 121 – Absatz 1

1.   Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 90 oder Artikel 91 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.

1.   Eine Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder können einen Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat zu Themen gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union oder in den Fällen einreichen, in denen das Parlament nicht zu einem internationalen Abkommen im Rahmen von Artikel 90 oder Artikel 91 dieser Geschäftsordnung konsultiert wurde.

Abänderung 56

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 124 – Absatz -1 (neu)

 

-1.     In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Konsultation des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Konsultationsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

Abänderung 57

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 124 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die vom Wirtschafts- und Sozial-ausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Abänderung 58

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 125 – Absatz -1 (neu)

 

-1.     In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Konsultation des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Konsultationsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

Abänderung 59

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 125 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

Abänderung 91

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 129

Artikel 129

Folgen der Untätigkeit des Rates nach der Billigung seines Gemeinsamen Standpunkts im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit

Wenn das Parlament binnen drei bzw. mit Zustimmung des Rates binnen vier Monaten nach der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts gemäß Artikel 252 des EG-Vertrags diesen Standpunkt weder abgelehnt noch geändert hat und der Rat den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen, so kann der Präsident nach Konsultation des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags Klage gegen den Rat vor dem Gerichtshof erheben.

entfällt

Abänderung 61

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 132

Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für einen Konvent, eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, dem Vertreter von Parlamenten angehören, und erteilt der Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitz und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitze.

Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, dem Vertreter von Parlamenten angehören, und erteilt der Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitz und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitze.

Abänderung 65

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 149 – Absatz 13

12.   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

12.   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission , dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

 

(Dieser Absatz wird der letzte Absatz von Artikel 149.)

Abänderung 67

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 204 – Titel

Ernennung des Bürgerbeauftragten

Wahl des Bürgerbeauftragten

Abänderung 68

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 204 – Absatz 7

7.   Der ernannte Kandidat leistet unver-züglich einen Eid vor dem Gerichtshof.

7.   Der gewählte Kandidat leistet unver-züglich einen Eid vor dem Gerichtshof.

Abänderung 69

Geschäftsordnung des Parlaments

Anlage V – Artikel 2

Artikel 2

Höchstsatz

1.     Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Vorschläge für einen Beschluss über die Festlegung eines neuen Höchstsatzes einreichen und begründen.

2.     Diese Vorschläge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich eingereicht werden und von mindestens 40 Mitgliedern unterzeichnet sind oder im Namen einer Fraktion oder eines Ausschusses eingereicht werden.

3.     Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung dieser Vorschläge fest.

4.     Der federführende Ausschuss erstattet über diese Vorschläge vor deren Prüfung im Plenum Bericht.

5.     Sodann nimmt das Parlament zu diesen Vorschlägen Stellung.

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Hat der Rat dem Parlament seine Zustimmung zur Festlegung eines neuen Satzes mitgeteilt, so gibt der Präsident im Plenum die somit festgestellte Änderung des Satzes bekannt.

Bei einer Ablehnung seitens des Rates wird der federführende Ausschuss mit dem Standpunkt des Rates befasst.

entfällt

Abänderung 70

Geschäftsordnung des Parlaments

Anlage V – Artikel 5

Artikel 5

Prüfung der Ergebnisse der Beratungen des Rates - Zweite Phase

1.     Hat der Rat eine oder mehrere der vom Parlament angenommenen Abänderungen geändert, so wird der vom Rat geänderte Text an den feder-führenden Ausschuss überwiesen.

2.     Jedes Mitglied kann gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten Abänderungsentwürfe zu dem vom Rat geänderten Text einreichen und begründen.

3.     Diese Entwürfe sind nur zulässig, wenn sie schriftlich unterbreitet werden und von mindestens 40 Mitgliedern unter-zeichnet sind oder von einem Ausschuss eingereicht werden und der Grundsatz des Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben gewahrt bleibt. Artikel 49 Absatz 5 GO findet keine Anwendung.

Zulässig sind nur die Abänderungs-entwürfe, die den vom Rat geänderten Text betreffen.

4.     Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Abänderungsentwürfe fest.

5.     Der federführende Ausschuss äußert sich zu den vom Rat geänderten Texten und nimmt zu den Abänderungs-entwürfen zu diesen Texten Stellung.

6.     Über die zu den geänderten Texten des Rates eingereichten Abänderungs-entwürfe wird im Plenum abgestimmt, wobei die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 entsprechend Anwendung finden. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieser Entwürfe hat die Ablehnung des vom Rat geänderten Textes zur Folge. Werden sie abgelehnt, so gilt der vom Rat geänderte Text als angenommen.

7.     Über das Exposé des Rates betreffend die Ergebnisse seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Änderungsvorschläge findet eine Aussprache statt, die durch die Abstimmung über einen Entschließungs-antrag abgeschlossen werden kann.

8.     Ist das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren abgeschlossen, so erklärt der Präsident - vorbehaltlich von Artikel 6 - im Plenum, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist und veranlasst die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

entfällt

Abänderung 71

Geschäftsordnung des Parlaments

Anlage V – Artikel 6

Artikel 6

Globale Ablehnung

1.     Ein Ausschuss oder mindestens 40 Mitglieder können - wenn wichtige Gründe vorliegen - einen Vorschlag zur Ablehnung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans einreichen. Ein solcher Vorschlag ist nur gültig, wenn er schriftlich begründet und innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Frist eingereicht wird. Die Gründe für die Ablehnung dürfen sich nicht widersprechen.

2.     Der federführende Ausschuss nimmt zu diesem Vorschlag vor der diesbezüglichen Abstimmung im Plenum Stellung.

Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Annahme dieses Vorschlags hat die Rücküberweisung des gesamten Entwurfs des Haushaltsplans an den Rat zur Folge.

entfällt


(1)   Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 11./12. Dezember 2008.

(2)   Siehe Anlage V.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 24. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/111


Dienstag, 24. November 2009
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ***III

P7_TA(2009)0068

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (PE-CONS 3677/2009 – C7-0273/2009 – 2007/0247(COD))

2010/C 285 E/17

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3677/2009 – C7-0273/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0724),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2009)0420),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0070/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0449.

(2)  Angenommene Texte vom 6.5.2009, P6_TA(2009)0361.

(3)  ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 1.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/112


Dienstag, 24. November 2009
Statistiken zu Pestiziden ***III

P7_TA(2009)0069

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden (PE-CONS 3676/2009 – C7-0258/2009 – 2006/0258(COD))

2010/C 285 E/18

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs (PE-CONS 3676/2009 – C7-0258/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0778),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2009)0486),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 69 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A7-0063/2009),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 98.

(2)  Angenommene Texte vom 24.4.2009, P6_TA(2009)0318.

(3)  ABl. C 38 E vom 17.2.2009, S. 1.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/113


Dienstag, 24. November 2009
Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze (kodifizierte Fassung) ***I

P7_TA(2009)0070

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (kodifizierte Fassung) (KOM(2009)0113 – C7-0039/2009 – 2009/0037(COD))

2010/C 285 E/19

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0113),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0039/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0057/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/114


Dienstag, 24. November 2009
Makrofinanzhilfe für Georgien *

P7_TA(2009)0071

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2009)0523 – C7-0269/2009 – 2009/0147(CNS))

2010/C 285 E/20

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0523),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0269/2009),

unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zum Konflikt in Georgien vom September 2009 (Bericht Tagliavini),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0060/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/115


Dienstag, 24. November 2009
Makrofinanzhilfe für Armenien *

P7_TA(2009)0072

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Armenien (KOM(2009)0531 – C7-0268/2009 – 2009/0150(CNS))

2010/C 285 E/21

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0531),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0268/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0059/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/116


Dienstag, 24. November 2009
Makrofinanzhilfe für Serbien *

P7_TA(2009)0073

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Serbien (KOM(2009)0513 – C7-0270/2009 – 2009/0145(CNS))

2010/C 285 E/22

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0513),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0270/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0061/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/117


Dienstag, 24. November 2009
Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina *

P7_TA(2009)0074

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe für Bosnien und Herzegowina (KOM(2009)0596 – C7-0278/2009 – 2009/0166(CNS))

2010/C 285 E/23

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0596),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0278/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0067/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/118


Dienstag, 24. November 2009
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem *

P7_TA(2009)0075

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Entwurf für eine Richtlinie des Rates zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (10893/2009 – C7-0002/2009 – 2007/0238(CNS))

2010/C 285 E/24

(Verfahren der Konsultation – Erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (10893/2009),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0677),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2008 (1),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C7-0002/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 59 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0055/2009),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

(8)

Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in den Text der Richtlinie aufgenommen werden.

(8)

Bulgarien und Rumänien erhielten bei ihrem Beitritt die Genehmigung, Kleinunternehmen eine Steuerbefreiung zu gewähren und die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin von der Steuer zu befreien. Im Interesse von Klarheit und Transparenz sollten diese Ausnahmen in den Text der Richtlinie aufgenommen werden. Diese Ausnahmen sollten zumindest alle zwei Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit hin überprüft werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet. Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der damit zusammenhängenden Ausgaben klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden.

(9)

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht grundsätzlich nur insoweit, als der Steuerpflichtige die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner Umsätze verwendet , die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen . Diese Vorschrift sollte hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden. Daher sollte die ursprüngliche Wahrnehmung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Verwendung beschränkt werden, die zu Umsätzen führt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben stellen zwar die wichtigsten Fälle dar , in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, doch sollte es den Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip gestattet sein, dieselbe Regelung auch auf solche beweglichen Gegenstände anzuwenden, die von dauerhafter Natur und dem Unternehmen zugeordnet sind .

(10)

Da Grundstücke und damit zusammenhängende Ausgaben die wichtigsten Fälle darstellen , in denen eine klarere Abfassung und eine Verschärfung der Vorschrift in Anbetracht des Werts und der wirtschaftlichen Lebensdauer von Grundstücken sowie der Tatsache, dass Grundstücke in der Praxis häufig gemischt genutzt werden, angezeigt ist, sollte das ursprüngliche Recht auf Vorsteuerabzug auf dem Steuerpflichtigen gelieferte Grundstücke und auf erhebliche, damit zusammenhängende Dienstleistungen angewendet werden, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Werts dem Erwerb eines Grundstücks gleichgesetzt werden können . Dagegen sollten kleinere Reparaturen und Ausbesserungen von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgenommen werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

(11)

Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den sonstigen Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungs-regelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unternehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter berücksichtigt werden.

(11)

Um den Steuerpflichtigen im Rahmen der neuen Vorschriften ein gerechtes Vorsteuerabzugssystem zu garantieren, sollte im Einklang mit den Vorschriften für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eine Berichtigungsregelung vorgesehen werden, damit Änderungen bei der unter-nehmerischen und unternehmensfremden Nutzung der betreffenden Güter während eines Zeitraums berücksichtigt werden , der dem bereits geltenden Berichtigungszeitraum für als Investitionsgüter erworbene Grundstücke entspricht .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 168 a – Absatz 1

(1)   Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird, darf bei Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Grundstück höchstens der Teil der Mehrwertsteuer nach den Grundsätzen der Artikel 167, 168, 169 und 173 abgezogen werden, der auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke des Steuerpflichtigen entfällt .

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Anwendung der in den Artikeln 184 bis 192 festgelegten Grundsätze berücksichtigt.

(1)   Soweit ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück vom Steuerpflichtigen sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird, bleibt die ursprüngliche Wahrnehmung des gleichzeitig mit dem Steueranspruch entstehenden Rechts auf Vorsteuerabzug auf den Anteil der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, beschränkt .

Ändert sich der Verwendungsanteil eines Grundstücks nach Unterabsatz 1, so werden diese Änderungen abweichend von Artikel 26 nach den Bedingungen der Artikel 187, 188, 190 und 192 zur Berichtigung der ursprünglichen Wahrnehmung des Rechts auf Vorsteuerabzug berücksichtigt.

Die Änderungen nach Unterabsatz 2 werden während des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 187 Absatz 1 festgelegten Zeitraums für Grundstücke, die als Investitionsgut erworben wurden, berücksichtigt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 168 a – Absatz 2

(2)     Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch auf die Mehrwertsteuer auf Ausgaben im Zusammenhang mit von ihnen definierten sonstigen Gegenständen anwenden, die dem Unternehmen zugeordnet sind.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

 

Artikel 1a

Bewertung

Die Kommission prüft, inwieweit es angemessen wäre, den Mitgliedstaaten zu gestatten, Artikel 168a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG und die allgemeinen Berichtigungsbestimmungen der Artikel 184 bis 192 der genannten Richtlinie auf solche beweglichen Gegenstände anzuwenden, die von dauerhafter Natur und dem Unternehmen zugeordnet sind. Jeder Vorschlag für Rechtsvorschriften in diesem Bereich muss darauf ausgerichtet sein, die geltenden Vorschriften anzugleichen, um wettbewerbsverzerrende Faktoren im Hinblick auf das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes weitestgehend auszuschließen. Einem derartigen Vorschlag für Rechts-vorschriften wird eine unabhängige Folgenabschätzung beigefügt, in der sowohl negative als auch positive Aspekte berücksichtigt werden.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0319.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/121


Dienstag, 24. November 2009
Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen): Anlagen II und III in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen *

P7_TA(2009)0076

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung im Namen der Europäischen Gemeinschaft der Änderung der Anlagen II und III des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) in Bezug auf die Speicherung von Kohlendioxidströmen in geologischen Formationen (KOM(2009)0236 – C7-0019/2009 – 2009/0071(CNS))

2010/C 285 E/25

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0236),

gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0019/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0051/2009),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt der Änderung der Anlagen II und III des Übereinkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Irlands, Islands, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Portugals, Schwedens, der Schweiz, Spaniens und des Vereinigten Königreichs zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Erwägung 4a (neu)

 

(4a)

Die Gemeinschaft hat unlängst die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (1) verabschiedet. Gemäß dieser Richtlinie sollte die geologische Speicherung von Kohlendioxid weiterverfolgt werden, sofern sie Unterstützung von privater, nationaler und gemeinschaftlicher Seite erhält und sich als umweltverträgliche Technologie erweist; darüber hinaus sollte sie mit Blick auf den Umweltschutz und die Sicherheit ständig überwacht werden und in keiner Weise als Anreiz dienen, den Einsatz fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Erwägung 4b (neu)

 

(4b)

Da es sich um einen Bereich handelt, in dem die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt, und gleichzeitig der Grundsatz der einheitlichen internationalen Vertretung der Gemeinschaft gilt, ist eine gemeinsame Vorgehensweise zu bevorzugen, damit die Genehmigungsurkunden für Änderungen durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, gleichzeitig hinterlegt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Artikel 2 Absatz 1 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten, die Vertragspartner des Übereinkommens sind, bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden gleichzeitig mit denen der Gemeinschaft und der anderen Mitgliedstaaten, spätestens jedoch am 1. Juni 2010, hinterlegt werden.


(1)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.


21.10.2010   

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CE 285/123


Dienstag, 24. November 2009
Abkommen EG/Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen *

P7_TA(2009)0077

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/326/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (KOM(2009)0100 – C6-0108/2009 – 2009/0031(CNS))

2010/C 285 E/26

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0100),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0108/2009),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0058/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

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CE 285/124


Dienstag, 24. November 2009
Abkommen EG/Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen *

P7_TA(2009)0078

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Änderung des Beschlusses 2006/325/EG zwecks Festlegung eines Verfahrens zur Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM(2009)0101 – C6-0109/2009 – 2009/0034(CNS))

2010/C 285 E/27

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0101),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0109/2009),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0056/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

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CE 285/125


Dienstag, 24. November 2009
Wiederauffüllungsplan für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik *

P7_TA(2009)0079

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2009)0127 – C7-0006/2009 – 2009/0041(CNS))

2010/C 285 E/28

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0127),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0006/2009),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0046/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

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CE 285/126


Dienstag, 24. November 2009
Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 *

P7_TA(2009)0080

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Vereinbarung über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0441 – C7-0164/2009 – 2009/0121(CNS))

2010/C 285 E/29

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0441),

gestützt auf Artikel 71 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0164/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0053/2009),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


21.10.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/127


Dienstag, 24. November 2009
Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht *

P7_TA(2009)0081

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0081 – C6-0101/2009 – 2009/0023(CNS))

2010/C 285 E/30

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0081),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0101/2009),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0062/2009),

1.

stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/128


Dienstag, 24. November 2009
Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle - Fünfter Teil ***I

P7_TA(2009)0083

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Fünfter Teil (KOM(2009)0142 – C7-0047/2009 – 2009/0048(COD))

2010/C 285 E/31

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0142),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0047/2009),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0036/2009),

1.

lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.

fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, insbesondere Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 23. September 2008 vorzulegen;

3.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Angleichung des gemeinschaftlichen Besitzstandes an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0424.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/129


Dienstag, 24. November 2009
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich *

P7_TA(2009)0084

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2009 zu der Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Rates über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (17483/2008– C6-0037/2009 – 2009/0803(CNS))

2010/C 285 E/32

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Französischen Republik (17483/2008),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags, auf deren Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0037/2009),

gestützt auf die Artikel 100 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0052/2009),

1.

billigt die Initiative der Französischen Republik in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Französischen Republik entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Französischen Republik zu übermitteln.

VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VORGESCHLAGENER TEXT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 3

(3)

Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen muss verstärkt werden, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und – vor-behaltlich der Bestimmungen des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Über-einkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verar-bei-tung personenbezogener Daten und vorbehaltlich der Grundsätze der Empfeh-lung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich – den Austausch von personenbezo-genen Da-ten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Daten-management– und –übertragungstechnologien ermöglichen.

(3)

Die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen muss verstärkt werden, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen, wobei der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die  (1) Grundsätze der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich zu beachten sind .

Abänderung 2

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 4

(4)

Zudem muss für eine größtmögliche Komplementarität mit den auf Ebene der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) unternommenen Tätigkeiten gesorgt werden, indem diesen Einrichtungen Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems gewährt wird.

(4)

Zudem muss für eine größtmögliche Komplementarität mit den auf Ebene der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) unternommenen Tätigkeiten gesorgt werden, indem diesen Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen Daten des Zollinformationssystems zugänglich gemacht werden .

Abänderung 3

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Der Lesezugriff auf das Zollinformationssystem würde es Eurojust ermöglichen, unverzüglich Informationen zu erhalten, die für eine genaue erste Übersicht erforderlich sind, damit rechtliche Hindernisse ermittelt und überwunden und bessere Ergebnisse bei der Strafverfolgung erzielt werden können. Der Lesezugriff auf das Aktennachweissystem für Zollzwecke würde es Eurojust ermöglichen, Informationen über laufende und abgeschlossene Ermittlungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erhalten und auf diese Weise die Justizbehörden in den betreffenden Mitgliedstaaten besser zu unterstützen.

Abänderung 4

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Die Mitgliedstaaten erkennen den Nutzen des uneingeschränkten Zugangs zum Aktennachweissystem für Zollzwecke im Hinblick auf die Koordinierung und Verstärkung der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an. Die Mitgliedstaaten sollten sich deshalb verpflichten, in größtmöglichem Umfang Daten in diese Datenbank einzugeben.

Abänderung 5

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 5 b (neu)

 

(5b)

Aus dem Zollinformationssystem abgerufene Daten sollten unter keinen Umständen zur Nutzung durch die nationalen Behörden von Drittländern übermittelt werden.

Abänderung 6

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 8

(8)

Eine operative Analyse der Tätigkeiten, Mittel oder Absichten von bestimmten Personen oder Unternehmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen oder zuwiderzulaufen scheinen, soll den Zollverwaltungen dabei behilflich sein, angemessene Vorkehrungen für besondere Fälle zu treffen, um die im Bereich der Betrugsbekämpfung festgelegten Ziele erreichen zu können.

(8)

Eine operative Analyse der Tätigkeiten bestimmter Personen oder Unternehmen, die den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, und der Mittel, die sie einsetzen oder eingesetzt haben, um innerhalb kurzer Zeit Zuwiderhandlungen gemäß diesem Beschluss zu begehen, oder die deren Begehung ermöglicht haben, soll den Zollverwaltungen dabei behilflich sein, angemessene Vorkehrungen für besondere Fälle zu treffen, um die im Bereich der Betrugsbekämpfung festgelegten Ziele erreichen zu können.

Abänderung 7

Initiative der Französischen Republik

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Dieser Beschluss sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre verfassungsmäßigen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden.

Abänderung 8

Initiative der Französischen Republik

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

a)

den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbeson-dere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Ge-meinschaft unterliegen, und

a)

den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, und

Abänderung 9

Initiative der Französischen Republik

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

 

aa)

Maßnahmen zur Überwachung der Bewegungen von Barmitteln innerhalb der Gemeinschaft, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit Artikel 58 des EG-Vertrags getroffen werden,

Abänderung 10

Initiative der Französischen Republik

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer i

i)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwen-dung die Zollverwaltung eines Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten und Be-schränkungen oder Kontrollen insbesondere auf Grund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen,

i)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 30 und 296 des EG-Vertrags unterliegen, sowie die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen,

Abänderung 11

Initiative der Französischen Republik

Artikel 2 – Nummer 2

2.

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person ;

2.

„personenbezogene Daten“: alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind ;

Abänderung 13

Initiative der Französischen Republik

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

ga)

Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.

Abänderung 14

Initiative der Französischen Republik

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen;

a)

Namen, Geburtsname, Vornamen und Aliasnamen;

Abänderung 15

Initiative der Französischen Republik

Artikel 4 – Absatz 4 – Einleitung

(4)   In die Kategorie g des Artikels 3 dürfen nur folgende personenbezogene Angaben aufgenommen werden:

(4)   In den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben g und ga dürfen nur folgende personenbezogene Angaben eingegeben werden:

Abänderung 16

Initiative der Französischen Republik

Artikel 4 – Absatz 5

(5)   In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend „Straßburger Übereinkommen von 1981“ genannt, bezeichnet sind.

(5)   In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten eingegeben werden, die in Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI bezeichnet sind.

Abänderung 17

Initiative der Französischen Republik

Artikel 5 – Absatz 1

(1)   Daten der Kategorien nach Artikel 3 sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrich-tung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der operativen Analyse in das Zollinformationssystem aufzunehmen .

(1)   Daten der Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben .

Abänderung 18

Initiative der Französischen Republik

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Daten der Kategorie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe ga sind nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse in das Zollinformationssystem einzugeben.

Abänderung 19

Initiative der Französischen Republik

Artikel 5 – Absatz 2

(2)   Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen, sei es eine Feststellung oder Un-terrichtung, verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle oder operative n Analyse, dürfen perso-nenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 3 nur dann in das Zollinformationssystem aufge-nommen werden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche An-haltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzel-staatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen, sei es eine Feststellung oder Unterrichtung, verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle oder eine strategische bzw. operative Analyse, dürfen personenbezogene Daten der Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1– mit Ausnahme derjenigen, die unter Buchstabe e aufgeführt sind - nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es – vor allem aufgrund früherer illegaler Handlungen – faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

Abänderung 20

Initiative der Französischen Republik

Artikel 6 – Absatz 1 – Punkt iv

iv)

Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;

entfällt

Abänderung 21

Initiative der Französischen Republik

Artikel 7 – Absatz 2

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 23 genann-ten Ausschuss ein Verzeichnis seiner zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind. Jede an diesem Verzeichnis vorgenommene Änderung wird ebenfalls den anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss gemäß Artikel 23 mitgeteilt. In dem Verzeichnis wird für jede Behörde angegeben, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass das Verzeichnis und jede an ihm vorgenommene Änderung veröffentlicht wird.

Abänderung 22

Initiative der Französischen Republik

Artikel 7 – Absatz 3

(3)     Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Dieser Einstimmigkeit muss durch einen Beschluss des Rates Ausdruck verliehen werden. Bei dieser Beschlussfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Angemessenheit der Datenschutzmaßnahmen.

entfällt

Abänderung 23

Initiative der Französischen Republik

Artikel 8 – Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Er-reichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden. Abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System einge-geben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Ver-waltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich (nachste-hend „Empfehlung R (87) 15“ genannt) Rechnung tragen.

(1)   Die Mitgliedstaaten, Europol und Eurojust dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden.

Abänderung 24

Initiative der Französischen Republik

Artikel 8 – Absatz 2

(2)   Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 und der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(2)   Unbeschadet der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

Abänderung 25

Initiative der Französischen Republik

Artikel 8 – Absatz 3 - Unterabsatz 1 a (neu)

 

Jede an diesem Verzeichnis vorgenommene Änderung wird ebenfalls den anderen Mitgliedstaaten und dem Ausschuss gemäß Artikel 23 mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass das Verzeichnis und jede an ihm vorgenommene Änderung veröffentlicht wird.

Abänderung 26

Initiative der Französischen Republik

Artikel 8 – Absatz 4

(4)     Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitglied-staats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Ver-wendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 25 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im Einzelnen mitzuteilen.

entfällt

Abänderung 27

Initiative der Französischen Republik

Artikel 11

(1)    Vorbehaltlich des Kapitels IX dieses Beschlusses hat das Europäische Polizeiamt (Europol) im Rahmen seines Mandats Zugriff auf die nach den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese direkt abzufragen und Daten in dieses System einzugeben .

Vorbehaltlich des Kapitels IX dieses Beschlusses hat Europol im Rahmen seines Mandats das Recht, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag zu stellen, dass die nach den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten an ein eindeutig bestimmtes Mitglied seines Personals übermittelt werden .

(2)     Stellt sich bei der Abfrage durch Europol heraus, dass eine Ausschreibung im Zollinformationssystem gespeichert ist, setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat über die im Beschluss … des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)  (5) , nachstehend „Europol-Beschluss“ genannt, bestimmten Kanäle davon in Kenntnis .

Die gemäß dem Unterabsatz 1 übermittelten Daten werden unverzüglich vernichtet, wenn erwiesen ist, dass sie für eine von Europol durchgeführte laufende Ermittlung oder Untersuchung nicht relevant sind, oder sie werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 vernichtet. Europol benachrichtigt die zuständige Behörde, die ihm die Daten übermittelt hat, von der Vernichtung derselben und teilt ihr die Gründe für diese Vernichtung mit. Die zuständige Behörde registriert diese Mitteilung.

(3)     Die Nutzung der durch einen Abruf im Zollinformationssystem eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat. Gestattet dieser Mitgliedstaat die Nutzung derartiger Informationen, so erfolgt die Verarbeitung dieser Informationen nach Maßgabe des Europol-Beschlusses. Europol darf derartige Informationen nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten in das System eingegeben hat, an Drittländer und -stellen weitergeben.

 

(4)     Europol kann nach Maßgabe des Europol-Beschlusses den betreffenden Mitgliedstaat um weitere Informationen ersuchen.

 

(5)     Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist es nicht Aufgabe von Europol, Teile des Zollinformationssystems, zu denen es Zugang hat, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die es Zugriff hat, mit einem von oder bei Europol betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung zu verbinden bzw. in ein solches zu übernehmen oder einen bestimmten Teil des Zollinformationssystems herunterzuladen oder in anderer Weise zu vervielfältigen.

 

Europol beschränkt den Zugriff auf die im Zollinformationssystem gespeicherten Daten auf die eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol.

 

Europol gestattet der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 34 des Europol-Beschlusses, die Tätigkeiten Europols bei der Ausübung seines Rechts auf Zugang und Abfrage der in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu überprüfen.

 

Abänderung 28

Initiative der Französischen Republik

Artikel 11 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss des Rates 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol)  (2) („Europol-Beschluss“) enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch Europol-Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

Abänderung 29

Initiative der Französischen Republik

Artikel 12 – Absatz 1

(1)    Vorbehaltlich des Kapitels IX haben die nationalen Mitglieder der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) und die sie unterstützenden Personen im Rahmen ihres Man-dats Zugriff auf die nach den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.

(1)   Die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete haben im Rahmen ihres Mandats und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf die nach den Artikeln 1, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18 und 19 in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten mit dem Recht, diese abzufragen.

Abänderung 30

Initiative der Französischen Republik

Artikel 12 – Absatz 2

(2)   Stellt sich beim Abruf durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Aus-schreibung im Zollinformationssystem gespeichert ist , setzt das Mitglied den ausschreibenden Mit-gliedstaat davon in Kenntnis. Die bei einem solchen Abruf erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats an Drittländer und–stellen weitergegeben werden.

(2)   Ergibt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust, seinen Stellvertreter, unterstützende Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete eine Übereinstimmung zwischen von Eurojust verarbeiteten Informationen und einer Eingabe im Zollinformationssystem, setzt die betreffende Person den Mitgliedstaat, der diese Eingabe vorgenommen hat, davon in Kenntnis.

Abänderung 31

Initiative der Französischen Republik

Artikel 12 – Absatz 3

(3)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität enthaltenen Bestimmungen über den Datenschutz und die Haftung bei unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust oder die sie unterstützenden Personen oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

(3)   Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, dass er sich auf die im Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust  (3) enthaltenen Bestimmungen betreffend den Datenschutz und die Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung durch die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen oder eigens dazu ermächtigte Bedienstete oder auf die Befugnisse der gemäß jenem Beschluss eingesetzten Gemeinsamen Kontrollinstanz auswirkt.

Abänderung 32

Initiative der Französischen Republik

Artikel 12 – Absatz 4

(4)   Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder und die sie un-terstützenden Personen Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff ha-ben, kann nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhe-bung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch können be-stimm-te Teile des Zollinformationssystems herunter geladen werden.

(4)   Die Teile des Zollinformationssystems, zu denen die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter und die sie unterstützenden Personen sowie eigens dazu ermächtigte Bedienstete Zugang haben, oder die hierin gespeicherten Daten, auf die sie Zugriff haben, dürfen nicht mit einem von oder bei Eurojust betriebenen Computersystem für die Datenerhebung und -verarbeitung verbunden bzw. in ein solches übernommen werden, noch dürfen bestimmte Teile des Zollinformationssystems heruntergeladen werden.

Abänderung 33

Initiative der Französischen Republik

Artikel 12 – Absatz 5

(5)   Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder und die sie unterstützenden Personen beschränkt und gilt nicht für die Eurojust-Bediensteten .

(5)   Der Zugriff auf die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten ist auf die nationalen Mitglieder von Eurojust, ihre Stellvertreter, die sie unterstützenden Personen und eigens dazu ermächtigte Bedienstete beschränkt und darf nicht auf andere Eurojust-Bedienstete ausgeweitet werden.

Abänderung 34

Initiative der Französischen Republik

Artikel 13 – Absatz 1

(1)   Nur der eingebende Mitgliedstaat und Europol sind befugt, die jeweils von ihnen in das Zoll-informationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

(1)   Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

Abänderung 35

Initiative der Französischen Republik

Artikel 13 – Absatz 2

(2)    Stellen der eingebende Mitgliedstaat oder Europol fest oder werden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihnen eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändern, ergänzen, berichtigen oder löschen sie diese von ihnen eingegebenen Daten je nach Fall und setzen die anderen Mitgliedstaaten und Europol davon in Kenntnis.

(2)    Stellt der eingebende Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die betreffenden Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten und Eurojust davon in Kenntnis.

Abänderung 36

Initiative der Französischen Republik

Artikel 13 – Absatz 3

(3)   Hat ein Mitgliedstaat oder Europol Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat oder Europol so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat oder Europol . Dieser Mitgliedstaat oder Europol überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat oder Europol setzt die anderen Mitgliedstaaten und Europol von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat , Europol oder Eurojust Grund zu der Annahme, dass bestimmte Daten sachlich falsch sind oder die Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Beschluss steht, so benachrichtigt dieser Mitgliedstaat , Europol oder Eurojust so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Der eingebende Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Der eingebende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten und Eurojust über alle berichtigten oder gelöschten Daten in Kenntnis.

Abänderung 37

Initiative der Französischen Republik

Artikel 13 – Absatz 4

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat oder Europol bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat oder Europol unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat, oder Europol. Die beiden Mitgliedstaaten beziehungsweise der betreffende Mitgliedstaat und Europol versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen , die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

(4)   Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, dass die Mitteilung in Bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System eingegeben , die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

Abänderung 38

Initiative der Französischen Republik

Artikel 13 – Absatz 5

(5)   Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten und Europol vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 22 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, oder von Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, aus dem System gelöscht.

(5)   Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 22 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.

Abänderung 39

Initiative der Französischen Republik

Artikel 14 – Absatz 1

(1)   In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat oder von Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, überprüft.

(1)   In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Die Notwendigkeit ihrer Speicherung wird mindestens einmal jährlich von dem eingebenden Mitgliedstaat überprüft.

Abänderung 40

Initiative der Französischen Republik

Artikel 14 – Absatz 2

(2)   Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat oder Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 22 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.

(2)   Während der Überprüfung kann sich der eingebende Mitgliedstaat für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 22 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.

Abänderung 41

Initiative der Französischen Republik

Artikel 14 – Absatz 3

(3)   Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat oder Europol, falls dieses die Daten eingegeben hat, automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.

(3)   Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im Voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.

Abänderung 42

Initiative der Französischen Republik

Artikel 14 – Absatz 4

(4)   Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 22 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 23 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.

(4)   Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 22 nur noch für einen Vertreter des in Artikel 23 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 22a und 25a genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen diese Daten nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.

Abänderung 43

Initiative der Französischen Republik

Artikel 15 – Absatz 1

(1)   Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt. Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke.

(1)   Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 3 umfasst das Zollinformationssystem Daten nach diesem Kapitel in einem gesonderten Bestand, nachstehend „Aktennachweissystem für Zollzwecke“ genannt. Alle Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels und der Kapitel VII und VIII auch für das Aktennachweissystem für Zollzwecke. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 finden keine Anwendung.

Abänderung 44

Initiative der Französischen Republik

Artikel 15 – Absatz 2

(2)   Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

(2)   Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, nach Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen , und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen durchführen oder durchgeführt haben, um durch Informationen über die Existenz von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

Abänderung 45

Initiative der Französischen Republik

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Einleitung

(3)   Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

(3)   Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und dem in Artikel 23 genannten Ausschuss ein Verzeichnis schwerer Zuwiderhandlungen gegen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die

Diese Liste enthält lediglich Zuwiderhandlungen, die

Abänderung 46

Initiative der Französischen Republik

Artikel 15 – Absatz 3 – Buchstabe b

b)

mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR .

b)

mit einer Geldstrafe von mindestens 25 000 EUR .

Abänderung 47

Initiative der Französischen Republik

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

(1)    Die zuständigen Behörden geben Daten aus Ermittlungsakten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 ein . Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

(1)   Daten aus Ermittlungsakten werden nur für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 2 in das Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben . Diese Daten dürfen nur folgende Kategorien umfassen:

Abänderung 49

Initiative der Französischen Republik

Artikel 17

Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des be-treffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigt.

Ein Mitgliedstaat ist im Einzelfall nicht verpflichtet, die Eingaben nach Artikel 16 zu machen, wenn und solange diese Speicherung die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt, insbesondere wenn sie eine unmittelbare schwere Bedrohung seiner öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats darstellt, wenn andere wesentliche Interessen von gleicher Bedeutung auf dem Spiel stehen oder wenn diese Eingaben den Rechten Einzelner schweren Schaden zufügen könnten oder eine laufende Ermittlung beeinträchtigen würden.

Abänderung 50

Initiative der Französischen Republik

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b

b)

bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer und/oder die Anschrift .

b)

bei Unternehmen: die Firma und/oder den im Geschäftsverkehr benutzten Firmennamen und/oder die Anschrift und/oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer.

Abänderung 51

Initiative der Französischen Republik

Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als sechs Jahre gespeichert;

b)

Daten zu Akten über Ermittlungen, die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung, aber noch nicht zu einer Verurteilung oder einer Geldstrafe geführt haben, werden nicht länger als drei Jahre gespeichert;

Abänderung 52

Initiative der Französischen Republik

Artikel 20

(1)     Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin eingeben wollen, verabschieden bis spätestens zum … die Vorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.

Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, findet der Rahmenbeschluss 2008/977/JI auf den Schutz der Daten, die gemäß dem vorliegenden Beschluss ausgetauscht werden, Anwendung.

(2)     Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Außerdem muss der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 24 benannt haben.

 

3.     Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Beschlusses zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt.

 

Abänderung 53

Initiative der Französischen Republik

Artikel 21 – Absatz 1

(1)     Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.

entfällt

Abänderung 54

Initiative der Französischen Republik

Artikel 21 – Absatz 3

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme des Übernehmens in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder des Übernehmens in ein Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden, mit Ausnahme der Übernahme in Risikomanagementsysteme zur Steuerung von Zollkontrollen auf nationaler Ebene oder der Übernahme in ein System für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen. Solche Übernahmen können insoweit erfolgen, als dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist.

Abänderung 55

Initiative der Französischen Republik

Artikel 21 – Absatz 4

(4)   In den in Absatz 3 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verarbeiten.

(4)   In den in Absatz 3 genannten zwei Ausnahmefällen sind nur die von den nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten autorisierten Analytiker befugt, aus dem Zollinformationssystem abgerufene personenbezogene Daten im Rahmen eines Risikomanagementsystems zur Steuerung von Zollkontrollen durch die nationalen Behörden bzw. eines Systems für die operative Analyse zur Koordinierung von Maßnahmen zu verarbeiten.

Abänderung 56

Initiative der Französischen Republik

Artikel 21 – Absatz 7

(7)   Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der Zollinformationssystem-Partner , der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

(7)   Aus dem Zollinformationssystem kopierte personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie kopiert wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüft der dem Zollinformationssystem angehörende Mitgliedstaat , der die Daten kopiert hat, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für die Fortsetzung der operativen Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Abänderung 57

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 – Absatz 1

(1)    Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.

Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung, richten sich nach den den Rahmenbeschluss 2008/977/JI umsetzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden. Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit dies zur Vermeidung einer Störung einer laufenden nationalen Ermittlung erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie in dem für eine verdeckte Registrierung oder Feststellung und Unterrichtung benötigten Zeitraum. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausnahme in Frage kommt, sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 23 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.

 

Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

 

Abänderung 58

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 – Absatz 2

(2)     Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung sowie im Zeitraum, in welchem eine operative Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine behördliche oder strafrechtliche Ermittlung läuft.

entfällt

Abänderung 59

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 – Absatz 3

(3)     In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.

entfällt

Abänderung 60

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

ca)

personenbezogene Daten sperren zu lassen;

Abänderung 61

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern a, b und c durchzuführen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Buchstaben a, b und c unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 durchzuführen.

Abänderung 62

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 – Absatz 5

(5)     Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 13 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung“ bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.

entfällt

Abänderung 63

Initiative der Französischen Republik

Artikel 22 a (neu)

 

Artikel 22 a

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für den Schutz personenbezogener Daten zuständige nationale Aufsichtsbehörden, damit diese die in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI unabhängig überwachen.

Abänderung 64

Initiative der Französischen Republik

Artikel 23 – Absatz 3

(3)   Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Europäische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinforma-tionssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.

(3)   Der Ausschuss erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel VI des EU-Vertrags jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament zur Information zugesandt.

Abänderung 65

Initiative der Französischen Republik

Artikel 24

Artikel 24

(1)     Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, dass durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.

(2)     Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.

entfällt

Abänderung 66

Initiative der Französischen Republik

Artikel 25

Artikel 25

(1)     Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.

(2)     Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 Rechnung trägt.

(3)     Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.

(4)     Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zollinformationssystem.

(5)     Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

entfällt

Abänderung 67

Initiative der Französischen Republik

Artikel 25 a (neu)

 

Artikel 25a

(1)     Der Europäische Datenschutzbeauftragte beaufsichtigt die Tätigkeiten der Kommission hinsichtlich des Zollinformationssystems. Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4)finden entsprechend Anwendung.

 

(2)     Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des Zollinformationssystems.

 

(3)     Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Zusammenkünfte gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Alle zwei Jahre wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein Tätigkeitsbericht übermittelt.

Abänderung 68

Initiative der Französischen Republik

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Staaten ;

a)

von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Terminals des Zollinformationssystems in den jeweiligen Mitgliedstaaten und von Europol und Eurojust ;

Abänderung 69

Initiative der Französischen Republik

Artikel 26 – Absatz 2 – Einleitung

(2)   Die zuständigen Behörden und der in Artikel 23 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um

(2)   Die zuständigen Behörden, Europol, Eurojust und der in Artikel 23 genannte Ausschuss treffen insbesondere Maßnahmen, um

Abänderung 70

Initiative der Französischen Republik

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

da)

sicherzustellen, dass die zum Zugang zum Zollinformationssystem berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und einzigartigen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);

Abänderung 71

Initiative der Französischen Republik

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe e

e)

zu gewährleisten, dass zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

entfällt

Abänderung 72

Initiative der Französischen Republik

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

ea)

zu gewährleisten, dass alle zum Zugang zum Zollinformationssystem berechtigten Behörden Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen, die Daten einzugeben, zu berichtigen, zu löschen und in den Daten zu suchen, und diese Profile den nationalen Aufsichtbehörden nach Artikel 22a auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);

Abänderung 73

Initiative der Französischen Republik

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

 

ha)

die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle).

Abänderung 74

Initiative der Französischen Republik

Artikel 28 – Absatz 1

(1)   Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmäßigkeit der Daten verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat . Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Daten , die er gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI in das Zollinformationssystem eingegeben hat, richtig, aktuell, vollständig und zuverlässig sind und rechtmäßig eingegeben wurden.

Abänderung 75

Initiative der Französischen Republik

Artikel 28 – Absatz 2

(2)   Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden , die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen . Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitgliedstaat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Beschluss stehender Daten verursacht wurde.

(2)   Jeder Mitgliedstaat haftet nach Maßgabe seines nationalen Rechts für jeden Schaden , der einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems entsteht . Dies gilt auch, wenn der Schaden durch einen Mitgliedstaat verursacht wurde, der unrichtige Daten eingegeben oder Daten unrechtmäßig eingegeben oder gespeichert hat .

Abänderung 76

Initiative der Französischen Republik

Artikel 28 – Absatz 3

(3)    Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.

(3)    Leistet ein Empfängermitgliedstaat Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtigen Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das Zollinformationssystem eingegeben hat, verursacht wurde, so erstattet der Mitgliedstaat, der die unrichtigen Daten eingegeben hat, dem Empfängermitgliedstaat den Betrag des geleisteten Schadensersatzes, wobei ein etwaiges Verschulden des Empfängermitgliedstaats zu berücksichtigen ist.

Abänderung 77

Initiative der Französischen Republik

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Europol und Eurojust haften nach Maßgabe der zu ihrer Errichtung erlassenen Vorschriften.

Abänderung 79

Initiative der Französischen Republik

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum … in Einklang steht..

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr innerstaatliches Recht mit diesem Beschluss bis zum 1. Juli 2011 in Einklang steht.

Abänderung 80

Initiative der Französischen Republik

Artikel 32

Ab dem … ersetzt dieser Beschluss das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie das Protokoll vom 12. März 1999 betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (nachstehend „Protokoll betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen“ genannt) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (nachstehend „Protokoll hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke“ genannt)..

Ab dem 1. Juli 2011 ersetzt dieser Beschluss das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie das Protokoll vom 12. März 1999 betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen in dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Aufnahme des amtlichen Kennzeichens des Transportmittels in das Übereinkommen (nachstehend „Protokoll betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen“ genannt) und das Protokoll vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke (nachstehend „Protokoll hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke“ genannt).

Abänderung 81

Initiative der Französischen Republik

Artikel 32 – Absatz 1 a (neu)

 

Folglich treten das Übereinkommen und die Protokolle, die im ersten Absatz genannt werden, mit dem ersten Tag der Anwendung dieses Beschlusses außer Kraft.

Abänderung 82

Initiative der Französischen Republik

Artikel 33

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Protokolle betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen und hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke mit Wirkung vom … aufgehoben.

Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, werden die Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie die Protokolle betreffend den Anwendungsbereich des Waschens von Erträgen und hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben.

Abänderung 83

Initiative der Französischen Republik

Artikel 34

Artikel 34

Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Beschlusses werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befasst werden.

entfällt

Abänderung 84

Initiative der Französischen Republik

Artikel 35 – Absatz 2

2.   Er gilt ab dem .

2.   Er gilt ab dem 1. Juli 2011 .


(1)   ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(2)   ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(3)   ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.

(4)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1 .

(5)   ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.


Mittwoch, 25. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/150


Mittwoch, 25. November 2009
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter ***II

P7_TA(2009)0086

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (14639/6/2009 – C7-0287/2009 – 2008/0221(COD))

2010/C 285 E/33

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14639/6/2009 – C7-0287/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0779),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2009)0348),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0076/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

nimmt die dieser Entschließung angefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

5.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 22.4.2009, P6_TA(2009)0248.


Mittwoch, 25. November 2009
ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

„Die Kommission unterstützt den Einsatz von Gemeinschaftsinstrumenten wie dem Programm „Intelligente Energie - Europa“ als Beitrag zur Sensibilisierung der Endnutzer für die Vorteile einer Reifenkennzeichnung.

Die Kommission wird bis spätestens Juni 2012 insbesondere für Verbraucherorganisationen und Reifenhersteller auf ihrer Website Informationen zur Erläuterung aller Bestandteile der Reifenkennzeichnung und einen harmonisierten Kraftstoffeinsparungsrechner bereitstellen.“


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/151


Mittwoch, 25. November 2009
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Belgien (Textilsektor) und Irland (Dell)

P7_TA(2009)0087

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäßNummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0515 – C7-0208/2009 – 2009/2135(BUD))

2010/C 285 E/34

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0515 – C7-0208/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0044/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Belgien und Irland Unterstützung im Zusammenhang mit Fällen beantragt haben, die Entlassungen in der Textilindustrie in den belgischen Regionen Ost- und Westflandern (3) und Limburg (4) sowie in der Computerproduktion in den irischen Grafschaften Limerick, Clare und North Tipperary sowie in der Stadt Limerick (5) betreffen,

D.

unter Hinweis darauf, dass bei beiden Anträgen die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllt sind,

E.

unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten im Falle des irischen Antrages zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert hat,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des EGF zu unternehmen;

2.

verweist auf das von den Organen eingegangene Engagement, ein zügiges und schnelles Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen worden sind;

3.

unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; unterstreicht, dass der EGF diesbezüglich eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

4.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung gewährleistet werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt unterstützt wird; bekräftigt, dass die Unterstützung aus dem EGF keine Maßnahmen ersetzen sollte, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, genau so wenig wie Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren;

5.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

6.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen der Haushaltsüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

7.

stellt fest, dass der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Vorschlag der Kommission bewertet hat und im Falle der belgischen Anträge keine Einwände erhebt, jedoch im Falle des irischen Antrags betreffend den Fall Dell Klarstellungen von der Kommission angefordert hat; verweist jedoch auf die Ziffern 1 bis 6 der Stellungnahme dieses Ausschusses;

8.

wird die Auswirkungen der Antworten der Kommission bewerten, ehe es seinen endgültigen Beschluss über das Rechts- und das Haushaltsinstrument schafft;

9.

erwartet, dass die Kommission eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Schwierigkeiten vornimmt und künftig ihre Vorschläge für Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF in getrennten Dokumenten vorlegt, d.h. einen Vorschlag für einen Beschluss je Antrag eines Mitgliedstaats;

10.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/004 BE/Textilindustrie in den belgischen Regionen Ost- und Westflandern.

(4)  EGF/2009/005 BE/Textilindustrie in Limburg.

(5)  EGF/2009/008 IE/Dell.


Mittwoch, 25. November 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Belgien reichte am 5. Mai 2009 zwei Anträge auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Textilsektor ein. Die Anträge erfüllen die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 198 874 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Irland reichte am 29. Juni 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in der Computerindustrie ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags und die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 14 831 050 EUR in Anspruch zu nehmen.

(6)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Belgien und Irland eingereichten Anträge bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 24 029 924 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 26. November 2009

21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/156


Donnerstag, 26. November 2009
Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) *

P7_TA(2009)0094

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) (KOM(2009)0254 – C7-0054/2009 – 2009/0072(CNS))

2010/C 285 E/35

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0254),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0054/2009),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0077/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

vertritt die Auffassung, dass die im Legislativvorschlag genannten vorläufigen Mittel mit den Obergrenzen der Teilrubrik 3b des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 vereinbar sein müssen, und weist darauf hin, dass über den jährlichen Betrag von der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen werden wird;

3.

betont, dass die Finanzierung neuer Aktivitäten bestehende Programme oder andere Initiativen nicht gefährden sollte;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung -1 (neu)

 

(-1)

Der Vertrag begründet die Unionsbürgerschaft, durch die die nationale Staatsbürgerschaft der Mitgliedstaaten ergänzt wird und die ein wichtiges Element der Stärkung und Sicherung des europäischen Integrationsprozesses ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung -1 a (neu)

 

(-1a)

Die Förderung einer aktiven Bürgerschaft stellt ein zentrales Element für die Förderung des Zusammenhalts und die Entwicklung der Demokratie sowie für die Rolle Europas in der Welt dar.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung -1 b (neu)

 

(-1b)

Das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft“ unterstreicht, dass die Freiwilligentätigkeit grundlegender Ausdruck der aktiven Bürgerschaft und der Demokratie ist, da sie europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung in die Tat umsetzt und damit einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung der europäischen Gesellschaften leistet.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 1

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten wollen die Entwicklung der Humanressourcen unterstützen, um ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen.

(1)

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten wollen die Entwicklung der Humanressourcen unterstützen, um ein hohes Beschäftigungsniveau zu erreichen und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen , indem Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse, zum Ausbau des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, zur Förderung innovativer Konzepte und zur Evaluierung von Erfahrungen ergriffen werden .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 3

(3)

Freiwilligentätigkeiten sind nichtformale Lernerfahrungen, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Kompetenzen beitragen und zugleich eine maßgebliche Form der aktiven Bürgerbeteiligung darstellen. Zudem spielt das Engagement von Freiwilligen aller Altersgruppen eine entscheidende Rolle für die weitere Entfaltung der Demokratie – eines der Grundprinzipien der Europäischen Union – und trägt zur Entwicklung der Humanressourcen sowie zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bei .

(3)

Freiwilligentätigkeiten stellen wertvolle nichtformale Lernerfahrungen dar , die den Erwerb beruflicher und sozialer Fertigkeiten und Kompetenzen ermöglichen, zur Solidarität beitragen und zugleich eine maßgebliche Form der aktiven Bürgerbeteiligung darstellen. Freiwilligentätigkeiten fördern und ermutigen Partnerschaft und aktive Bürgerschaft, wodurch europäische Werte wie Solidarität und Nichtdiskriminierung in die Tat umgesetzt werden. Zudem spielt das Engagement von Freiwilligen aller Altersgruppen eine entscheidende Rolle für die weitere Entfaltung der Demokratie – und insbesondere der partizipativen Demokratie – eines der Grundprinzipien der Europäischen Union – sowie für die Förderung der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Die Freiwilligentätigkeit kann potenziell zur persönlichen Entfaltung und zum Wohlergehen einzelner Bürger und zu einer harmonischen Entwicklung der europäischen Gesellschaften in den Bereichen Solidarität, soziale Eingliederung und Wohlstand beitragen. Die Freiwilligentätigkeit und ehrenamtliche Arbeit sollten allerdings nicht an die Stelle einer entgeltlichen Tätigkeit treten, wohingegen die Unkosten der Freiwilligen aber angemessen vergütet werden sollten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Der Ausdruck „Freiwilligentätigkeit“ bezieht sich auf jede Art der freiwilligen Tätigkeit, ob formales, nichtformales, informelles oder berufliches Lernen, die aus freiem Willen, eigener Wahl und eigenem Antrieb von einer Person ausgeübt wird und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist. Sie kommt dem Freiwilligen selbst, den jeweiligen Gemeinschaften und der Gesellschaft als Ganzes zugute. Sie ermöglicht es sowohl dem Einzelnen als auch Vereinigungen, sich für menschliche, soziale oder umweltpolitische Bedürfnisse und Belange einzusetzen – insbesondere bei Notsituationen, die die gesamte Gesellschaft betreffen können. Solche Tätigkeiten werden oft in Unterstützung einer nicht gewinnorientierten Organisation oder Bürgerinitiative ausgeübt. Die Freiwilligentätigkeit ersetzt keinen professionellen, bezahlten Arbeitsplatz, sondern bietet der Gesellschaft einen Mehrwert aufgrund ihrer sozialen und kulturellen Zielsetzungen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 4

(4)

In den vom schnellen Wandel geprägten Gesellschaften werden wirksame Strukturen zu Unterstützung von Freiwilligen benötigt, damit sich mehr Menschen freiwillig engagieren . Deshalb müssen Peer-Learning und der Austausch bewährter Verfahren auf Gemeinschaftsebene gefördert werden.

(4)

In den vom schnellen Wandel geprägten Gesellschaften werden wirksame Unterstützungs - und Durchführungsmaßnahmen für Freiwilligentätigkeiten benötigt, damit sich mehr Menschen an diesen Tätigkeiten beteiligen können . Deshalb müssen Peer-Learning und der Austausch sowie die Entwicklung bewährter Verfahren auf Gemeinschafts-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene gefördert werden, unter anderem durch die Einrichtung effizienter Systeme der Zusammenarbeit und Vernetzung von Freiwilligenorganisationen und insbesondere durch die Einrichtung eines Webportals .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 5

(5)

Im Jahr 1997 nahm die Regierungskonferenz die Erklärung Nr. 38 zu freiwilligen Diensten an, die der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam als Anhang beigefügt ist; darin wird der wichtige Beitrag freiwilliger Dienste zur Entwicklung der sozialen Solidarität anerkannt.

(5)

Im Jahr 1997 nahm die Regierungskonferenz die Erklärung Nr. 38 zu freiwilligen Diensten an, die der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam als Anhang beigefügt ist; darin wird der wichtige Beitrag freiwilliger Dienste zur Entwicklung der sozialen Solidarität und zur Förderung intergenerationellen freiwilligen Engagements anerkannt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 12

(12)

Freiwilligentätigkeiten sind ein Kernelement mehrerer Gemeinschaftsprogramme, bei denen vor allem die Mobilität von Freiwilligen im Mittelpunkt steht. Dazu gehören das Programm „Jugend in Aktion“ (insbesondere der Europäische Freiwilligendienst), das Programm für lebenslanges Lernen und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“.

(12)

Freiwilligentätigkeiten sind ein Kernelement verschiedener Gemeinschaftsprogramme und -netze , bei denen vor allem die Mobilität von Freiwilligen jeden Alters im Mittelpunkt steht; dazu gehören das Programm „Jugend in Aktion“ (insbesondere der Europäische Freiwilligendienst), das Programm für lebenslanges Lernen und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“. Angesichts des horizontalen Charakters freiwilligen Engagements wird dieses zu Synergien zwischen Programmen führen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a)

Die Freiwilligentätigkeit trägt wesentlich zur Förderung der aktiver Bürgerschaft, zum Fortbestand der Bürgergesellschaft und zum Ausbau der Solidarität bei.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 13

(13)

In Europa gibt es eine große Vielfalt von Freiwilligentätigkeiten, die es zu erhalten und weiterzuentwickeln gilt.

(13)

In Europa gibt es eine große Vielfalt und eine lange Tradition der Freiwilligentätigkeiten, die es zu schützen und weiterzuentwickeln gilt, unter anderem durch die Einrichtung eines grenzübergreifenden Netzwerks zwischen den Freiwilligenorganisationen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, um so eine ständige Plattform für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zu schaffen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit sollte eine Gelegenheit bieten, die Mitgliedstaaten aufzurufen, Rechtssicherheit für die Freiwilligen in Bezug auf ihren Rechtsstatus zu schaffen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Die Europäische Union hat eine wichtige Rolle bei der Förderung, dem Ausbau und der Unterstützung von Freiwilligentätigkeiten in der gesamten Union zu spielen. Doch muss auch die Vielfalt der Freiwilligentätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten anerkannt und respektiert werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 14

(14)

Freiwilliges Engagement hat das Potenzial, zur harmonischen Entwicklung der europäischen Gesellschaften beizutragen. Zugleich werden im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten wertvolle nichtformale Lernerfahrungen gesammelt, die die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen verbessern, die Beschäftigungsfähigkeit steigern, den Solidaritätssinn stärken, die Entwicklung sozialer Kompetenzen fördern, die Integration in die Gesellschaft erleichtern und die Bürgerbeteiligung unterstützen .

(14)

Freiwilliges Engagement hat das Potenzial, durch die Förderung der sozialen Eingliederung, des sozialen Wohlergehens, die Bekämpfung von Rassismus und Vorurteilen und durch einen Beitrag zum interkulturellen und interreligiösen Dialog zur harmonischen Entwicklung der europäischen Gesellschaften beizutragen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Jeder Einzelne sollte die Möglichkeit haben, sich als Freiwilliger zu engagieren. Mit Hinblick auf die Förderung der persönlichen Entwicklung und der Teilhabe sollten Asylsuchende, Flüchtlinge und Zuwanderer mit rechtmäßigem Wohnsitz vermehrt die Möglichkeit erhalten, eine Aufgabe in der Freiwilligentätigkeit zu übernehmen, insbesondere wenn sie nicht beschäftigungsfähig sind.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 14 b (neu)

 

(14b)

Freiwilligentätigkeiten stellen wertvolle nichtformale Lernerfahrungen dar, die die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen verbessern, die Beschäftigungsfähigkeit durch die Erleichterung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt steigern, die Entwicklung sozialer Kompetenzen fördern und zur persönlichen Entwicklung und zum Wohlbefinden der einzelnen Menschen beitragen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 14 c (neu)

 

(14c)

Freiwilliges Engagement kann zur Bekämpfung von Armut und zur Verwirklichung sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung beitragen, indem Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union und in Drittländern ausgeübt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 14 d (neu)

 

(14d)

Die Arbeitgeber könnten Freiwilligentätigkeiten als Bestandteil ihrer Strategie für unternehmerische Gesellschaftsverantwortung („Corporate Social Responsibility“) unterstützen und fördern.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 15

(15)

Dennoch wurde das Potenzial des freiwilligen Engagements bislang noch nicht voll ausgeschöpft. Ein Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit bietet die Möglichkeit, in einem europäischen Kontext deutlich zu machen, dass Freiwilligentätigkeiten die Bürgerbeteiligung verstärken. Sie können dazu beitragen, auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene das Zugehörigkeitsgefühl der Bürger und ihr Engagement für die Gesellschaft zu verbessern.

(15)

Dennoch wurde das Potenzial des freiwilligen Engagements bislang noch nicht voll ausgeschöpft. Außerdem fehlte bisher auf europäischer Ebene ein unmissverständliches Zeichen der Wertschätzung der Arbeit all jener, die in ihrer Freizeit Freiwilligentätigkeiten erbringen. Ein Europäisches Jahr der Freiwilligentätigkeit bietet daher die Möglichkeit, in einem europäischen Kontext deutlich zu machen, dass Freiwilligentätigkeiten die Bürgerbeteiligung verstärken. Es kann dazu beitragen, unter den Bürgern auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene das Zugehörigkeitsgefühl und ihr Engagement für die Gesellschaft zu verbessern und die Mitgliedstaaten dazu zu ermutigen, gegen Diskriminierung anzukämpfen und ausländischen Mitbürgern, einschließlich Asylsuchenden, in allen Mitgliedstaaten die Chance zu geben, als Freiwillige für gemeinnützige Organisationen oder unentgeltlich zu arbeiten .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a)

Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, den bürokratischen Aufwand, der Freiwillige bei der Ausübung ihrer Freiwilligentätigkeit behindert, zu minimieren.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 15 b (neu)

 

(15a)

Mit dem Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit sollte hervorgehoben werden, welch grundlegende Rolle die Arbeit der Freiwilligen spielt; zugleich sollten die Mitgliedstaaten aber daran erinnert werden, dass diese weder die Grundversorgung, die normalerweise durch die Sozialdienste gesichert wird, noch die öffentliche Hand ersetzen darf.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 16

(16)

Im Jahr 2011 jährt sich die Ausrufung des Internationalen Jahres der Freiwilligen 2001 durch die Vereinten Nationen zum zehnten Mal.

(16)

Der 5. Dezember ist der Internationale Tag der Freiwilligen und im Jahr 2011 jährt sich die Ausrufung des Internationalen Jahres der Freiwilligen 2001 durch die Vereinten Nationen zum zehnten Mal.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a)

Abgesehen von seiner gesellschaftlichen Rolle hat das freiwillige Engagement einen wirtschaftlichen Wert und leistet einen beträchtlichen Beitrag zur Volkswirtschaft.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 16 b (neu)

 

(16b)

Freiwilliges Engagement spielt eine wichtige Rolle beim Umwelt- und Zivilschutz, und sein Beitrag muss in allen Bereichen, insbesondere in den neuen demokratischen Staaten der Europäischen Union, anerkannt und unterstützt werden.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 16 c (neu)

 

(16c)

Die Anerkennung des freiwilligen Engagements als eine geeignete Tätigkeit, um Kompetenzen und Fertigkeiten zu erwerben, z. B. über Youthpass in Verbindung mit Europass, wird dazu führen, dass Freiwilligentätigkeiten nicht als Alternative zu einer formalen Ausbildung, sondern als eine Ergänzung dazu gesehen werden, und wird ferner die Mobilität der Freiwilligen erleichtern.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Entscheidung

Erwägung 16 d (neu)

 

(16d)

Die Anerkennung der von Freiwilligen eingebrachten Zeiten als Gegenleistung (Sachleistung) für die Bereitstellung von Mitteln für gemeinschaftliche und einzelstaatliche Projekte wäre eine konkrete Anerkennung des Wertes des Freiwilligenengagements und würde den Freiwilligenorganisationen ihre Tätigkeit erleichtern.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 1

Das Jahr 2011 wird zum „Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit“ (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) ausgerufen.

Das Jahr 2011 wird zum „Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft “ (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) ausgerufen.

(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext.)

Abänderung 28

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 1

Der Zweck des Europäischen Jahres besteht darin, die Bemühungen der Mitgliedstaaten, lokaler und regionaler Behörden und der Zivilgesellschaft zur Schaffung eines positiven Umfelds für freiwilliges Engagement in der Europäischen Union zu unterstützen, und zwar insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren.

Der Zweck des Europäischen Jahres besteht darin – insbesondere durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren – sowie durch die Förderung innovativer Konzepte und die Evaluierung von Erfahrungen – die Bemühungen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten sowie lokaler und regionaler Behörden um Schaffung eines positiven Umfelds für freiwilliges Engagement in der Zivilgesellschaft der Europäischen Union zu unterstützen, und ferner darin, die Freiwilligentätigkeit an sich stärker ins Bewusstsein zu rücken und für ihre Bedeutung in der Europäischen Union zu werben .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 1

1.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten in der EU – Verankerung der Freiwilligentätigkeit als Instrument zur Förderung der Bürgerbeteiligung und des Engagements von Menschen für Menschen im EU-Kontext.

1.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten in der EU – Verankerung der Freiwilligentätigkeit als Instrument zur Förderung der Bürgerbeteiligung , der Partnerschaft und des Engagements von Menschen für Menschen im EU-Kontext.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 2

2.

Stärkung der Freiwilligenorganisationen und Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten – Erleichterung von Freiwilligentätigkeiten und Förderung der Vernetzung, der Mobilität, der Zusammenarbeit und der Ausschöpfung von Synergien von Freiwilligenorganisationen und Akteuren aus anderen Bereichen im EU-Kontext.

2.

Stärkung der Freiwilligenorganisationen im Hinblick auf ihre Ziele, Prioritäten und Autonomie und Verbesserung der Qualität von Freiwilligentätigkeiten – Förderung von Freiwilligentätigkeiten und des Zugangs von Freiwilligenorganisationen zu einer ausreichenden und nachhaltigen Finanzierung durch: Förderung der Vernetzung, der Mobilität, der Zusammenarbeit und der Ausschöpfung von Synergien von Freiwilligenorganisationen und Akteuren aus anderen gemeinnützigen Bereichen im EU-Kontext , durch Förderung von Initiativen in humanitären und umweltrelevanten Notsituationen sowohl in Bezug auf deren Verhütung als auch deren Bewältigung und durch Gewährleistung einer angemessenen Ausbildung von Freiwilligen, damit diese mit Notsituationen gut fertig werden und diese effizient angehen können, und durch Ermöglichung einer dauerhaften Tätigkeit des Freiwilligen. Die Fürsorgepflicht der Freiwilligenorganisationen gegenüber ihren freiwilligen Mitarbeitern sollte in Gesetze gefasst werden und einen geeigneten Schutz durch Versicherungs-, Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Ausbildung der in ihren Organisationen freiwillig Tätigen umfassen .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 3

3.

Honorierung und Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten – Förderung geeigneter Anreize für Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, die Freiwillige ausbilden und unterstützen, und systematischere Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten und der dabei erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten durch politische Entscheidungsträger, Organisationen der Zivilgesellschaft und Arbeitgeber.

3.

Honorierung und Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten – Förderung geeigneter Anreize für Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen, die Freiwillige ausbilden und unterstützen – unter anderem durch einen wirksamen Versicherungsschutz für die Freiwilligen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit durch eine Unfallversicherung bzw. Privathaftpflichtversicherung während der Ausübung ihrer Freiwilligentätigkeit; die effektive Anerkennung der Fähigkeiten, die Freiwillige erlangt haben, durch die Validierung der erworbenen Erfahrungen und die Anerkennung der Gleichwertigkeit für die Zwecke von Aus-und Weiterbildung sowie der Arbeitssuche – und systematischere Anerkennung von Freiwilligentätigkeiten und der dabei erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten durch politische Entscheidungsträger, Organisationen der Zivilgesellschaft und Arbeitgeber.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 3 a (neu)

 

3a.

Unterstützung der internationalen und der europäischen Solidarität durch die Förderung des Friedens, der Nord-Süd- Zusammenarbeit und des Umweltschutzes sowie Anerkennung der Sozial- und Solidarwirtschaft durch Freiwilligentätigkeiten.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4

4.

Sensibilisierung für den Wert und die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten – Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten, die Ausdruck der Bürgerbeteiligung sind und Fragen betreffen, die alle Mitgliedstaaten angehen, etwa die harmonische Entwicklung der Gesellschaft und den wirtschaftlichen Zusammenhalt.

4.

Sensibilisierung für den Wert und die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten – Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die Bedeutung von Freiwilligentätigkeiten, die Ausdruck der Bürgerbeteiligung sind und Fragen betreffen, die alle Mitgliedstaaten angehen, etwa die harmonische Entwicklung der Gesellschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt ; Förderung von Freiwilligentätigkeiten, um diese für die Bürger attraktiver zu machen und ihnen so mehr Einbindung in staatsbürgerliche Aktivitäten zu ermöglichen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 a (neu)

 

4a.

Erstellung eines Weißbuchs über die Freiwilligentätigkeit – Schaffung eines günstigen Umfelds für die Freiwilligentätigkeit in der Europäischen Union.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 2 – Absatz 2 – Nummer 4 b (neu)

 

4b.

Stärkung der Anerkennung erfolgreicher Freiwilligentätigkeit innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass bewährte Verfahren und erfolgreiche Freiwilligenstrategien in der gesamten Union problemlos verbreitet werden können.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 3 – Absatz 1

(1)   Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres umfassen unter anderem die folgenden auf Gemeinschaftsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen:

(1)   Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele des Europäischen Jahres umfassen unter anderem die folgenden auf Gemeinschaftsebene bzw. auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene organisierten Initiativen:

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, insbesondere mithilfe effizienter Systeme der Zusammenarbeit und Vernetzung von Freiwilligenorganisationen;

Verbreitung der Ergebnisse einschlägiger Studien und Forschungsarbeiten;

 

Konferenzen, Veranstaltungen und sonstige Initiativen zur Anregung der Debatte über den Wert von Freiwilligentätigkeiten, zur Sensibilisierung der Allgemeinheit für diese Thematik und zur Würdigung des Engagements der Freiwilligen ;

Konferenzen, Veranstaltungen und sonstige Initiativen zur Förderung eines Dialogs, innovativer Konzepte und der Evaluierung von Erfahrungen . Sensibilisierung der Allgemeinheit für die Bedeutung und den Wert von Freiwilligentätigkeiten und Förderung grenzübergreifender Netzwerke mit dem Ziel einer aktiven Debatte über dieses Thema ;

Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften.

Informations- und PR-Kampagnen zur Verbreitung der Kernbotschaften unter anderem durch die Verwendung der neuen Medien und des Internet und durch Einrichtung eines Europäischen Webportals, um dies zu erreichen;

 

Erstellung einer Europäischen Online- Datenbank der in einem bestimmten Bereich der Freiwilligentätigkeit engagierten Akteure, Organisationen und Stakeholder – einschließlich ihrer abgeschlossenen und laufenden Projekte sowie ihrer künftigen Initiativen –, um so eine bessere Vernetzung und Kommunikation untereinander zu erreichen;

 

Förderung der Nutzung der von engagierten Freiwilligen eingebrachten Zeiten als Gegenleistung für die Bereitstellung von Mitteln für Europäische Projekte.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 4 – Absatz 2

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die nationale Koordinierungsstelle ein breites Spektrum von Stakeholdern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einbezieht.

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die nationale Koordinierungsstelle ein breites Spektrum von Stakeholdern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einbezieht , vor allem, wenn es um die Konzeption des nationalen Arbeitsprogramms und der nationalen Maßnahme(n) geht, und während des gesamten Verlaufs des Europäischen Jahres. Die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres vorgesehenen Mittel werden Organisationen der Zivilgesellschaft zur Verfügung gestellt, die direkt an Freiwilligentätigkeiten und deren Projekten beteiligt sind . Besondere Aufmerksamkeit muss in jedem nationalen Programm der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gewidmet werden, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu Finanzierung für kleinere Organisationen mit beschränkten Mitteln .

Abänderung 38

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 5 – Absatz 4

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten einbezogen.

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden eng in die Aktivitäten einbezogen , um den Mehrwert zu erzielen, den ein Austausch bewährter Verfahren auf Gemeinschaftsebene, auch zwischen den EU-Institutionen, mit sich bringt .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 7 – Absatz 1

1.   Zur Umsetzung dieser Entscheidung stehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 insgesamt 6 000 000 EUR zur Verfügung.

1.   Zur Umsetzung dieser Entscheidung stehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 insgesamt 10 000 000 EUR zur Verfügung.

Abänderung 40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7 – Absatz 2

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

2.   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt, ohne dass die Finanzierung anderer Programme oder Aktivitäten in Teilrubrik 3b gefährdet wird.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Entscheidung

Artikel 8

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Mitwirkung der Europäischen Union bekannt gemacht wird.

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Mitwirkung der Europäischen Union bekannt gemacht wird , und sie kann auch tätig werden, um andere internationale Organisationen zur Förderung der Freiwilligentätigkeit auf weltweiter Ebene zu ermutigen. Die Kommission fördert in Zusammenarbeit mit diesen Organisationen Programme für internationale Freiwilligentätigkeiten mit dem Ziel, den Austausch von bewährten Verfahren betreffend die Freiwilligentätigkeit in Drittländern zu fördern.

Abänderung 42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Programmen und Initiativen auf gemeinschaftlicher, nationaler und regionaler Ebene , die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen sowie mit nationalen und regionalen Plänen und Initiativen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang – Abschnitt A – Nummer 1

1.

Informations- und Kommunikationskampagnen, die u. a. Folgendes umfassen:

1.

Informations- und Kommunikationskampagnen, die u. a. Folgendes umfassen:

Veranstaltungen mit großer Außenwirkung und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

Veranstaltungen mit großer Außenwirkung und Foren für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mit Vorrang für Partnerschafts- und Mobilitätsprogramme und zwar unter Beteiligung der im Bereich der Freiwilligentätigkeit engagierten europäischen Organisationen oder Gremien, der Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen ;

Wettbewerbe mit oder ohne Preisvergabe;

 

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Rundfunkanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit ;

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, mit Rundfunkanstalten und anderen Medien bei der Verbreitung von Informationen zur Freiwilligentätigkeit und über das Europäische Jahr;

Entwicklung von gemeinschaftsweit verfügbaren Materialien und Instrumenten für die Medien, um das Interesse der Öffentlichkeit anzuregen;

Entwicklung von gemeinschaftsweit verfügbaren Materialien und Instrumenten für die Medien, um das Interesse der Öffentlichkeit anzuregen;

Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit beitragen;

Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen;

 

Einrichtung einer Informations-Website auf dem Europa-Server, einschließlich eines Portals für die Träger von Projekten zur Freiwilligentätigkeit, um sie mit den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen vertraut zu machen ; diese soll als ständige Plattform für die interaktive Kooperation zwischen den verschiedenen Stakeholdern dienen.

 

Verdeutlichung des Beitrags der Freiwilligentätigkeiten zum Inlandseinkommen und ihrer Bedeutung für die Gesellschaft durch die Aufnahme der Freiwilligentätigkeit als gesonderte Rubrik in die Statistiken von Eurostat, durch die Aufstellung regelmäßiger Satellitenkonten für gemeinnützige Organisationen und die Berücksichtigung der unentgeltlichen Freiwilligenarbeit in diesen Konten sowie durch die Ausrufung des 5. Dezember zum Weltjahrestag der Freiwilligentätigkeit, wie dieser von den Vereinten Nationen seit 1985 anerkannt ist.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang – Abschnitt A – Nummer 2 – Spiegelstrich 1

Auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Erhebungen und Studien zur Bewertung von bzw. zur Berichterstattung über Vorbereitung, Wirksamkeit, Auswirkungen und langfristige Beobachtung des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit .

Auf Gemeinschaftsebene durchgeführte Erhebungen und Studien zur Bewertung von bzw. zur Berichterstattung über Vorbereitung, Wirksamkeit und Auswirkungen des Europäischen Jahres und zwecks Schaffung einer Grundlage für langfristige Beobachtung und etwaige Follow-Up-Maßnahmen .

Abänderung 45

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang – Abschnitt C – Absatz 1

Jeder nationale Koordinator reicht nur einen Antrag auf Finanzierung durch die Gemeinschaft ein. In diesem auf die Unterstützung des Europäischen Jahres ausgerichteten – Finanzhilfeantrag wird das Arbeitsprogramm des Koordinators bzw. die für die Finanzierung vorgesehene Maßnahme beschrieben . Dem Finanzhilfeantrag ist ein ausführlicher Finanzplan beizufügen, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Initiativen bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms sowie der Umfang und die Quellen der Kofinanzierung angegeben sind. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann höchstens 80 % der Gesamtkosten abdecken.

Jede nationale Koordinierungsstelle reicht nur einen Antrag auf Finanzierung durch die Gemeinschaft ein. Dieser Finanzhilfeantrag muss eine – in ständiger Rücksprache mit den Freiwilligenorganisationen verfasste – Beschreibung der Prioritäten und des Arbeitsprogramms der Koordinierungsstelle bzw. der für die Finanzierung vorgesehenen Maßnahme(n) enthalten und auf die Unterstützung des Europäischen Jahres ausgerichtet sein . Dem Finanzhilfeantrag ist ein ausführlicher Finanzplan beizufügen, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Tätigkeit(en) bzw. des vorgeschlagenen Arbeitsprogramms sowie der Umfang und die Quellen der Kofinanzierung angegeben sind. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann höchstens 80 % der Gesamtkosten abdecken. Die Möglichkeit der Sachleistung sollte in jenen Mitgliedstaaten erlaubt sein, deren Rechtsrahmen dies ermöglicht.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang – Abschnitt C – Absatz 2

Die Kommission legt die vorläufigen Beträge, die jeweils für Finanzhilfen an die nationalen Koordinatoren zur Verfügung stehen, sowie die Frist für die Einreichung der Anträge fest. Als Kriterien berücksichtigt sie dabei die Bevölkerungszahl, die Lebenshaltungskosten sowie einen Festbetrag pro Mitgliedstaat, der ein Minimum an Aktivitäten gewährleisten soll.

Die Kommission legt die vorläufigen Beträge, die jeweils für Finanzhilfen an die nationale Koordinierungsstelle zur Verfügung stehen, sowie die Frist für die Einreichung der Anträge fest. Als Kriterien berücksichtigt sie dabei die Bevölkerungszahl, die Lebenshaltungskosten sowie einen Festbetrag pro Mitgliedstaat, der ein Minimum an Aktivitäten gewährleisten soll.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Entscheidung

Anhang – Abschnitt C – Absatz 4

Die Arbeitsprogramme bzw. Maßnahmen müssen Folgendes vorsehen:

Die Arbeitsprogramme bzw. Maßnahmen müssen Folgendes vorsehen:

a)

Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich nationaler Veranstaltungen, die der Lancierung und Bekanntmachung des Europäischen Jahres dienen, die eine Katalysatorwirkung haben und die ein Forum für Diskussionen über konkrete Initiativen bieten;

a)

Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich nationaler Veranstaltungen, die der Lancierung und Bekanntmachung des Europäischen Jahres dienen, die eine Katalysatorwirkung haben und die ein Forum für Diskussionen über konkrete Initiativen bieten;

b)

auf wechselseitiges Lernen ausgerichtete Seminare auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

b)

Konferenzen und thematische Seminare auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene , die Peer-Learning und den Austausch bewährter Verfahren ermöglichen ;

c)

Informations- , Aufklärungs- und Werbekampagnen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene , einschließlich der Ausrichtung von Preisverleihungen und Wettbewerben ;

c)

Information , Durchführung von Forschungstätigkeiten und damit verbundenen Studien , Aufklärungs- und Werbekampagnen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

d)

Zusammenarbeit mit den Medien.

d)

Zusammenarbeit mit dem privaten und nicht-staatlichen Sektor und mit den Medien bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr und bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung eines langfristigen Dialogs über Fragen in Zusammenhang mit der Freiwilligentätigkeit und Berufsbildungsmaßnahmen für Freiwillige, um die Nachhaltigkeit solcher Tätigkeiten auch nach Ablauf des Europäischen Jahres 2011 zu sichern .


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/170


Donnerstag, 26. November 2009
Abkommen EG/Ukraine: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit *

P7_TA(2009)0095

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (KOM(2009)0182 – C7-0018/2009 – 2009/0062(CNS))

2010/C 285 E/36

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0182),

gestützt auf Artikel 170, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0018/2009),

gestützt auf Artikel 55, Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0074/2009),

1.

stimmt der Verlängerung des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


21.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/171


Donnerstag, 26. November 2009
Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz (IPEEC): Unterzeichnung des Mandats und des Memorandums *

P7_TA(2009)0096

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des „Mandats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und des „Memorandums über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2009)0438 – C7-0219/2009 – 2009/0119(CNS))

2010/C 285 E/37

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0438),

gestützt auf Artikel 175 Absatz 1, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7–0219/2009),

gestützt auf Artikel 55, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0075/2009),

1.

stimmt der Unterzeichnung des Mandats und des Memorandums zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Internationalen Energieagentur zu übermitteln.