ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.265.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
30. September 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 265/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 265/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5886 — Emerson Electric/Chloride Group) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 265/03

Euro-Wechselkurs

4

2010/C 265/04

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2010(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

5

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2010/C 265/05

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens

6

2010/C 265/06

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

7

2010/C 265/07

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 265/08

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

9

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 265/09

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 265/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5934 — Veolia Water UK and Veolia Voda/Subsidiaries of United Utilities Group) ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 265/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

18

2010/C 265/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 265/01

Datum der Annahme der Entscheidung

20.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 197/10

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Unterkärnten

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Individual Aid for the Remediation of the Contaminated Site in Unterkärnten (AT)

Rechtsgrundlage

Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2008

Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008

Förderungsrichtlinien 2002 für die Altlastensanierung oder -sicherung

Förderungsrichtlinien 2008 für die Altlastensanierung oder -sicherung

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 29 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2010-31.12.2021

Wirtschaftssektoren

Chemie- und Pharmaindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

27.8.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 337/10

Mitgliedstaat

Italien

Region

Piemonte

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Incentivazione alla razionalizzazione dei consumi energetici e alla produzione/utilizzo di energia da fonti rinnovabili nel patrimonio immobiliare delle istituzioni pubbliche. Intervento Smat SpA

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta regionale 1o marzo 2010 n. 22-13416

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Piemonte

Piazza Castello 165

10121 Torino TO

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5886 — Emerson Electric/Chloride Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 265/02

Am 24. August 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5886 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/4


Euro-Wechselkurs (1)

29. September 2010

2010/C 265/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3611

JPY

Japanischer Yen

113,85

DKK

Dänische Krone

7,4517

GBP

Pfund Sterling

0,86180

SEK

Schwedische Krone

9,1545

CHF

Schweizer Franken

1,3295

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,570

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

276,15

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

3,9743

RON

Rumänischer Leu

4,2750

TRY

Türkische Lira

1,9817

AUD

Australischer Dollar

1,3999

CAD

Kanadischer Dollar

1,3978

HKD

Hongkong-Dollar

10,5607

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8388

SGD

Singapur-Dollar

1,7914

KRW

Südkoreanischer Won

1 551,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4699

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1014

HRK

Kroatische Kuna

7,2965

IDR

Indonesische Rupiah

12 151,22

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1990

PHP

Philippinischer Peso

59,752

RUB

Russischer Rubel

41,3725

THB

Thailändischer Baht

41,459

BRL

Brasilianischer Real

2,3247

MXN

Mexikanischer Peso

16,9450

INR

Indische Rupie

61,1500


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/5


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2010

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2010/C 265/04

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 220 vom 14.8.2010, S. 4 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.10.2010

1,24

1,24

4,15

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,38

1,24

1,24

1,35

1.9.2010

30.9.2010

1,24

1,24

4,15

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,18

1,24

1,24

1,35

1.8.2010

31.8.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,18

1,24

1,24

1,35

1.7.2010

31.7.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,35

1.6.2010

30.6.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,77

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

3,45

1,24

4,72

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,16

1.5.2010

31.5.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,77

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

4,46

1,24

6,47

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,16

1.4.2010

30.4.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

3,47

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

5,90

1,24

8,97

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16

1.3.2010

31.3.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

4,73

1,24

1,24

1,24

1,24

7,03

1,24

1,24

7,17

1,24

11,76

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16

1.1.2010

28.2.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

6,94

1,24

1,24

1,24

1,24

7,03

1,24

1,24

8,70

1,24

15,11

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/6


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens

2010/C 265/05

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

24. Februar 2010

Beihilfe Nr.

:

67099

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

:

Ausbildungsbeihilfe von Innovation Norwegen für die rumänischen Unternehmen SC Promex SA und SC 24 Januarie SA

Rechtsgrundlage

:

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über ein Kooperationsprogramm für Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung in Rumänien vom 25. Juli 2007

Art der Maßnahme

:

Ausbildungsbeihilfe

Art der Beihilfe

:

Finanzhilfe

Haushaltsmittel

:

247,051 EUR

Beihilfeintensität

:

24 %

Laufzeit

:

Bis 30. April 2011

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Innovation Norwegen

Akersgata 13

PO Box 448

0104 Oslo

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/7


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2010/C 265/06

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 18/2009/TRA

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Name

Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung

Anschrift

Website

Postboks 8007 Dep.

0030 Oslo

NORWAY

http://www.regjeringen.no/

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Maßnahmen für Wälder, Energie und Klimawandel

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Staatshaushalt St. Prp. 1 (2008-2009)

St. Prp. 37 (2008-2009)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.innovasjonnorge.no/Satsinger/Landbruk/Bioenergiprogrammet/

Art der Maßnahme

Regelung

X

Laufzeit

Regelung

1.5.2009 bis 1.1.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

X

Art der Beihilfeempfänger

KMU

X

Großunternehmen

X

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

2 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Artikel 5)

Finanzhilfe

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder (Beihilfehöchstbetrag) in NOK

Ausbildungsbeihilfen (Artikel 38-39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Absatz 1)

25 %

 

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Absatz 2)

60 %


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/8


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens

2010/C 265/07

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

10. März 2010

Beihilfe Nr.

:

67806

Beschluss Nr.

:

75/10/KOL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Rechtsgrundlage

:

Parlamentsvorschlag Nr. 1 (2009-2010)

Zielsetzung

:

Erhöhung des Angebots erneuerbarer Wärme und Energie. Beitrag zu Energieeinsparungen

Form der Beihilfe

:

Finanzhilfen

Haushaltsmittel

:

Ca. 2,8 Mrd. NOK

Laufzeit

:

Bis Ende 2010

Wirtschaftssektoren

:

Energie, Stromversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Enova SF

Professor Brochsgt. 2

7030 Trondheim

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/9


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

2010/C 265/08

Die Europäische Kommission veranstaltet folgende allgemeine Auswahlverfahren:

COM/AD/01/10 — Forschungsräte (AD 6) für Chemie, Biologie und Gesundheitswissenschaften

COM/AD/02/10 — Forschungsräte (AD 7) für Chemie, Biologie und Gesundheitswissenschaften

COM/AD/03/10 — Forschungsräte (AD 6) für Physik

COM/AD/04/10 — Forschungsräte (AD 7) für Physik

COM/AD/05/10 — Forschungsräte (AD 6) für Strukturmechanik

COM/AD/06/10 — Forschungsräte (AD 7) für Strukturmechanik

COM/AD/07/10 — Forschungsräte (AD 6) für quantitative Politikanalyse

COM/AD/08/10 — Forschungsräte (AD 7) für quantitative Politikanalyse

COM/AD/09/10 — Forschungsräte (AD 6) für Raumwissenschaften

COM/AD/10/10 — Forschungsräte (AD 7) für Raumwissenschaften

COM/AD/11/10 — Forschungsräte (AD 6) für Umweltwissenschaften

COM/AD/12/10 — Forschungsräte (AD 7) für Umweltwissenschaften

COM/AD/13/10 — Forschungsräte (AD 6) für Energiewissenschaften

COM/AD/14/10 — Forschungsräte (AD 7) für Energiewissenschaften

COM/AD/15/10 — Forschungsräte (AD 6) für Kommunikations/Informationstechnologien

COM/AD/16/10 — Forschungsräte (AD 7) für Kommunikations/Informationstechnologien

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird im Amtsblatt C 265 A vom 30. September 2010 veröffentlicht.

Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website http://eu-careers.eu


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/10


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 265/09

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 16. August 2010 vom „Defense Committee of the seamless stainless steel tubes industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl, ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge, die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht werden.

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 7304 90 00 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Ausfuhrland erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des EU-Wirtschaftszweigs negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse des EU-Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in der Volksrepublik China eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Informationen zu ihren Unternehmen vorlegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010, dem Untersuchungszeitraum („UZ“), mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (also 1. Juli 2009-30. Juni 2010) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nach Buchstabe b zu beantragen.

Mit der Vorlage der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen.

b)   Unternehmensspezifische Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere Antragsformulare nach Buchstabe a anfordern und diese ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

5.1.2.1   Wahl eines Marktwirtschaftslandes

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Nichtmarktwirtschaftsdrittland aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Nichtmarktwirtschaftsland

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei Herstellung und Verkauf der untersuchten Ware überwiegend marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Begutachtung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (6) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine IB beantragen. Für die Gewährung der IB müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (7). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Nichtmarktwirtschaftsdrittland ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände von ausführenden Herstellern sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

5.1.3   Untersuchung unabhängiger Einführer  (8), (9)

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen vorlegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (10), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Vorlage der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ ist so zu verstehen, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Bildung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die Unionshersteller der untersuchten Ware gehalten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Angesichts der potenziell großen Zahl von EU-Herstellern, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen abschließen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden EU-Hersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen vorlegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Wert (in EUR) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010,

Produktionsmenge (in Tonnen) der untersuchten Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010,

ggf. Menge (in Tonnen) der in die Union eingeführten und in dem betroffenen Land im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 hergestellten untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (11), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Ware in der Union oder in dem betroffenen Land hergestellt wurde,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Vorlage der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende EU-Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten EU-Herstellerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der EU-Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die EU-Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten EU-Hersteller und EU-Herstellerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von EU-Herstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die EU-Hersteller, die Einführer und die sie vertretenden Verbände, die Verwender und die sie vertretenden Organisationen sowie die repräsentativen Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen möglicherweise dem Unionsinteresse zuwiderläuft. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Stellungnahmen, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, darunter auch die Informationen, die zur Bildung der Stichproben übermittelt werden, die ausgefüllten MWB-Antragsformulare sowie die ausgefüllten Fragebogen und ihre aktualisierten Fassungen, sind sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich informieren.

Alle schriftlichen Beiträge, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (12) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht vorlegt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betraute Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte sieht außerdem Gelegenheiten für eine Anhörung vor, bei der die Parteien divergierende Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse vortragen und Gegenargumente vorbringen können. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf der Website des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu finden: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt normalerweise ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz.

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(7)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

(10)  Siehe Fußnote 5 zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(11)  Siehe Fußnote 5 zur Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(12)  Diese Unterlagen sind nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5934 — Veolia Water UK and Veolia Voda/Subsidiaries of United Utilities Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 265/10

1.

Am 23. September 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Veolia Water UK Plc („VWUK“, Vereinigtes Königreich) und Veolia Voda SA („VV“, Tschechische Republik), die beide letztlich von Veolia Environment SA („VE“, Frankreich) kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über bestimmte Unternehmensbereiche von United Utilities Group PLC („Zielunternehmen“, Vereinigtes Königreich) im Vereinigten Königreich. Der VE-Konzern wird zusätzlich Beteiligungen am Zielunternehmen im Bereich Konzessionen für die Wasserversorgung in Bulgarien, Estland und Polen erwerben.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VWUK: Outsourcing-Dienstleister für regulierte Wasserversorger/Abwasserentsorger und Industriekunden im Vereinigten Königreich und Irland im Bereich Wasserversorgung und Wasserentsorgung,

VV: Infrastrukturen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und damit verbundene Dienstleistungen in Mittel- und Osteuropa,

VE-Gruppe: Anbieter von Dienstleistungen im Umweltbereich,

Zielunternehmen: Outsourcing-Dienstleister für regulierte Wasserversorger/Abwasserentsorger und Industriekunden im Vereinigten Königreich im Bereich Wasserversorgung und Wasserentsorgung sowie Kraftwerksanschlüsse im Vereinigten Königreich. In Bulgarien, Polen und Estland hält das Zielunternehmen Beteiligungen an Unternehmen, die für den Betrieb von Infrastrukturen und die Bereitstellung von Dienstleistungen für die kommunale Wasserversorgung und Abwasserentsorgung besitzen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5934 — Veolia Water UK and Veolia Voda/Subsidiaries of United Utilities Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/18


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 265/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„FICHI DI COSENZA“

EG-Nr.: IT-PDO-0005-0682-25.02.2008

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Fichi di Cosenza“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Der Name „Fichi di Cosenza“ bezeichnet ausschließlich die aus kleinen Steinfrüchten bestehenden getrockneten Fruchtverbände der Kulturfeige, Ficus carica sativa (domestica L.), Sorte „Dottato“ (bzw. „Ottato“). Die Fruchtverbände (im Folgenden: Früchte) der Sorte „Dottato“, die in dem unter Punkt 4 abgegrenzten geografischen Gebiet angebaut wird, sind in frischem Zustand eiförmig bis kugelig, und das zumeist halb geöffnete Ostiolum ist von einem grünen Ring umgeben, der sich im Verlauf des Reifungsprozesses bräunlich verfärbt. Die anfangs gelblichgrüne Schale, die sich später mehr zum Gelben hin verfärbt, weist gelegentlich kaum sichtbare Längsrippen auf. Der bernsteinfarbene Blütenstandsboden ist mit leicht aromatischem, nicht sehr saftigem mittelfesten Fruchtfleisch derselben Farbe gefüllt; der Saft ist etwas dickflüssig, tropft aber nach vollendeter Reifung gelegentlich aus dem Ostiolum. Die Feige besitzt einen honigsüßen Geschmack, die kleinen, samenlosen Steinfrüchte sind nicht sehr zahlreich.

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens weisen „Fichi di Cosenza“ die folgenden Merkmale auf:

Physikalische Eigenschaften

Je nach Größe werden die Feigen in folgende Kategorien unterteilt:

groß: 55-65 Früchte pro kg;

mittel: 66-85 Früchte pro kg;

klein: mehr als 85 Früchte pro kg;

Form: länglich tropfenförmig, gelegentlich an der Spitze etwas abgeflacht;

Stiel: stets vorhanden, kurz und dünn;

Schale: hell goldfarben, von dunklem Strohgelb bis zu hellem Beige, bisweilen mit einigen dunkleren Stellen;

Rippung (dunkle Längslinien): nur schwach erkennbar;

Steinfrüchte: klein (Dicke durchschnittlich 0,98 mm, durchschnittliche Länge 1,30 mm), sehr geringe Anzahl, im Allgemeinen samenlos und kaum knackig;

Chemische Eigenschaften

Feuchtigkeitsgehalt: maximal 24 %; abgepackt 28 %;

Zuckergehalt (in Prozent der Trockenmasse): 48-57 g bei Sonnentrocknung, 50-75 g bei Trocknung im Gewächshaus;

Organoleptische Eigenschaften

Geschmack: besonders süß, fast honigartig.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Erzeugungsschritte von „Fichi di Cosenza“ von der Ernte bis zur Trocknung finden in dem unter Punkt 4 angegebenen Gebiet statt.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Das Erzeugnis wird in Schalen aus Holz oder einem anderen für Lebensmittel geeigneten Material abgepackt (Gewicht zwischen 50 g und 1 000 g) oder in Behältnisse aus Karton bzw. einem anderen für Lebensmittel geeigneten Material (Gewicht zwischen 1 und 25 kg). Die Behältnisse müssen mit Klarsichtfolie abgedeckt sein.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf dem Etikett müssen neben dem Gemeinschaftszeichen in deutlichen und gut lesbaren Buchstaben die folgenden Angaben zu sehen sein:

der Name „Fichi di Cosenza“, gegebenenfalls gefolgt von der Übersetzung in andere Sprachen und von dem Schriftzug „Denominazione di Origine Protetta“, der ebenfalls übersetzt werden kann;

das Logo des Erzeugnisses.

Darüber hinaus darf auf der Verpackung in italienischer Sprache oder im lokalen Dialekt die folgenden Angabe angebracht werden:

Fichi secchi di Cosenza, Fichi essiccati del cosentino, Ficu siccati, Ficu Janchi

Hinweise auf weitere, hier nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Fichi di Cosenza“ wird nach Norden hin vom weiten Abhang des Pollino-Massivs begrenzt, das die Grenze zur benachbarten Region Basilicata markiert, nach Süden von der Sila-Hochebene und den Flüssen Nicà und Savuto, die nach Südosten bzw. Südwesten von der Hochebene abfließen. Das Erzeugungsgebiet liegt in einer Höhe von 0 bis 800 m ü.M., Hänge mit mehr als 35 % Hangneigung sind vom Anbau ausgenommen. Es umfasst das gesamte Tal des Flusses Crati, der zunächst von Süden nach Norden verläuft und sich dann nach Osten wendet und ins Ionische Meer mündet, sowie den Südosthang des Beckens des Savuto, der ins Tyrrhenische Meer fließt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Natürliche Faktoren

Böden

Die im Großteil des Erzeugungsgebiets von „Fichi di Cosenza“ vorherrschenden Böden sind relativ locker und trocken, kalkreich und insgesamt von mittlerer Fruchtbarkeit.

Klima

Das Erzeugungsgebiet von „Fichi di Cosenza“ ist durch ein mildes Klima gekennzeichnet. Das Bergmassiv des Pollino schützt das zwischen dem Thyrrenischen Meer und dem Ionischen Meer gelegene Gebiet vor kalten Winden aus dem Norden, die Sila-Hochebene hält die heißen und heftigen Südostwinde ab.

Nach den verfügbaren meteorologischen Daten liegen gemäßigte mittlere Jahrestemperaturen ohne Frost oder allzu häufigen dichten Nebel vor. Gegen Ende des Frühjahrs und zu Beginn des Sommers fallen gelegentlich kurze Niederschläge. Der für die Ausbildung der qualitativen Eigenschaften der Feigen wichtigste Zeitraum der Reifung, Ernte und Trocknung ist durch Trockenheit, mäßige Hitze und tägliche gemäßigte Winde gekennzeichnet. Diese klimatischen Bedingungen sorgen für die fast vollständige Trocknung der Feigen am Baum und dadurch für eine höhere Qualität als bei getrockneten Feigen derselben oder ähnlicher Sorten, die in anderen geografischen Gebieten angebaut werden.

Menschliche Faktoren

Getrocknete Feigen, die aufgrund ihrer kräftigenden Wirkung und ihrer Haltbarkeit schon seit der Antike als äußerst nutzbringendes Nahrungsmittel bekannt sind, haben sich in der Gegend von Cosenza zu einer wichtigen wirtschaftlichen Ressource (ASN 1587) und kulturellen Besonderheit entwickelt, die auf lokalen Verfahren für Anbau und Verarbeitung der Sorte Dottato gründet, wie sie in den angrenzenden Provinzen nicht anzutreffen sind.

Seit jeher (Ravasini 1911) achten die Landwirte der Region sorgsam darauf, die Befruchtung durch Caprifikation zu verhindern, und entfernen die sporadisch in der Umgebung der Feigenhaine wachsenden wilden Feigenbäume.

Aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen im Erzeugungsgebiet können die Feigen relativ lange am Baum hängen bleiben und trocknen (als so genannte Passuluni). Wenn die Landwirte den optimalen Trocknungsgrad festgestellt haben, ernten die Passuluni von Hand und sorgen, um Parasitenbefall zu vermeiden, umgehend für das abschließende Nachtrocknen. Dies erfolgt entweder als traditionelle Sonnentrocknung im Freien oder im Gewächshaus unter Glas, Kunststofffolie oder einem anderen lichtdurchlässigen Material, wo die Feigen auf handgefertigten Rohrmatten oder einem anderen für Lebensmittel geeigneten Material 3-7 Tage lang ausgebreitet werden.

In diesem Zeitraum, dessen Dauer der Landwirt anhand seiner Erfahrung bestimmt, wird der Trocknungsvorgang der Feigen engmaschig überwacht: es erfolgt eine sensorische Bewertung des Grades und der Einheitlichkeit der Reifung, des Gesundheitszustands der Früchte und ihrer organoleptischen und ästhetischen Eigenschaften, damit ein zum Verzehr und zur Weiterverarbeitung geeignetes Endprodukt entsteht (zum Beispiel müssen die Feigen mindestens zweimal täglich von Hand gewendet und Früchte ohne Stängel oder mit Sonnenbrandflecken u.ä. aussortiert werden).

Der Anbau und die Verarbeitung von Feigen der Sorte Dottato und ihre Nutzung im getrockneten Zustand sind eine traditionelle kulturelle Besonderheit des Gebiets um Cosenza; sie fand im Laufe der Zeit in Italien große Anerkennung bei Wissenschaftlern und Händlern, die die hervorragenden Eigenschaften der „Fichi di Cosenza“ beschrieben und gewürdigt haben (Casella 1933; Pagano 1857):

„… meisterliche Arbeit kundiger Menschen, die im Laufe der Jahrhunderte eine ganz besondere wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt haben, basierend auf der Auswahl der besten Sorten, der Entwicklung zweckmäßiger landwirtschaftlicher Techniken und Verfahren, der Verwendung geeigneter Gerätschaften und Maschinen, dem sinnvollen Einsatz von Arbeitsrhythmen und Arbeitsschritten (manuellen wie industriellen, wobei noch heute die Handarbeit eine große Rolle spielt) und auf optimalen Weiterverarbeitungsverfahren, stets mit dem Ziel der Herstellung eines typischen Erzeugnisses von hoher Qualität (im Hinblick auf Geschmack, Ästhetik, Gesundheit und Ernährung)“.

Auf der Grundlage der sonnengetrockneten Feigen haben die Landwirte von Cosenza im Lauf der Jahrhunderte eine große Zahl kunstvoll aufbereiteter Erzeugnisse entwickelt.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Fichi di Cosenza“ haben besonders wertvolle Eigenschaften, denn nach Beendigung des Trocknungsvorgangs besitzen sie eine volle, fleischige Konsistenz, ein weiches, nachgiebiges Fruchtfleisch und eine hell- bis bernsteingelbe Farbe. Das Merkmal, durch das sich „Fichi di Cosenza“ am deutlichsten von Feigen der Sorte Dottato aus anderen Anbaugebieten unterscheiden, sind die kleinen feinen Steinfrüchte, die beim Kauen kaum zu spüren sind. Dazu kommen noch weitere phänologische und organoleptische Merkmale, vor allem ein hoher Zuckergehalt, lange Haltbarkeit und die hervorragende Eignung für die Weiterverarbeitung nach verschiedenen traditionellen Verfahren.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Qualität und die Eigenschaften der „Fichi di Cosenza“ sind vor allem den im Erzeugungsgebiet anzutreffenden natürlichen und menschlichen Faktoren zu verdanken.

Natürliche Faktoren

Die gut strukturierten, weder lehmigen noch schweren Böden verhindern, dass sich das Regenwasser staut, und sorgen für optimale physiologische Merkmale der Feigenbäume, deren Krone deshalb weniger stark von Pilzbefall und bakteriellen Krankheiten bedroht ist.

Die gemäßigten, kontinuierlichen Winde mildern in den Sommermonaten die Temperaturspitzen ab und verhindern eine allzu rasche Austrocknung und dunkelbraune Verfärbung der dünnen Schalen; das Wasser wandert kontinuierlich vom Inneren der Frucht bis in den Randbereich der Schale, was dazu führt, dass während des Trocknungsprozesses ein homogenes und weiches Fruchtfleisch entsteht und die Feigen als Passuluni langsam am Baum trocknen können. Das ist für die Qualität der Früchte von größter Bedeutung, weil die Landwirte so den günstigsten Erntezeitpunkt wählen können, ohne dass die Feigen spontan vom Baum abfallen und von Parasitenbefall bedroht sind.

Außerdem wachsen in der Umgebung von Cosenza nur wenige wilde Feigen, und es erfolgt keine Befruchtung durch Caprifikation, was die Bildung parthenokarper Früchte begünstigt. Dadurch enthält das Fruchtfleisch der Feigen fast keine bzw. nur sehr kleine, sterile Steinfrüchte.

Menschliche Faktoren

Die menschlichen Faktoren sind entscheidend für die Qualität der „Fichi di Cosenza“. Bei ihrer Erzeugung sind manuelle Fertigkeiten, Erfahrung und Sachverstand in allen Phasen des Produktionsprozesses von großer Bedeutung, weshalb dass das Endprodukt verschiedene Auszeichnungen erhalten hat (C.U.P.E.C.C., 1936). Die manuellen Vorgänge der Ernte und Verarbeitung, die stets von Spezialisten mit großen, von Generation zu Generation weiter gegebenen Fertigkeiten und Kenntnissen durchgeführt werden, stellen ein unersetzliches Erbe des Erzeugungsgebiets dar. Der über einen langen Zeitraum angesammelte, bisweilen als Familiengeheimnis gehütete vielfältige und fundierte Erfahrungsschatz ist auch für die Qualität der zahlreichen Weiterverarbeitungsprodukte entscheidend, die traditionell aus „Fichi di Cosenza“ hergestellt werden. Diese Erzeugnisse, die von der Kreativität der hier lebenden Menschen zeugen, sind in zahlreichen literarischen Quellen belegt (Casella D. 1933; Casella L.A. 1915; Cerchiara 1933; Jacini 1877; R.E.D.A. 1960; Palopoli 1985). Im Erzeugungsgebiet von „Fichi di Cosenza“ finden zahlreiche Jahrmärkte und folkloristische Veranstaltungen statt, bei denen diese Feigen im Mittelpunkt stehen, darunter der Jahrmarkt von San Giuseppe, dessen Existenz bereits seit Mitte des neunzehnten Jahrhunderts belegt ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe „Fichi di Cosenza“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 7 vom 9. Januar 2008 veröffentlicht.

Der vollständige Text der Produktspezifikation ist abrufbar unter dem Link

http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it), dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 265/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 265/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CHORIZO DE CANTIMPALOS“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0632-17.07.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Chorizo de Cantimpalos“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die Chorizo de Cantimpalos ist ein luftgetrocknetes Wursterzeugnis, das aus Frischfleisch von fettem Schwein unter Zusatz von Salz und Paprika als Grundzutaten hergestellt wird und denen auch Knoblauch und Oregano zugesetzt werden können, die einem Verfahren der Reifetrocknung unterzogen werden, das zu 40 % seiner Zeitdauer in natürlichen Trockenanlagen erfolgt. Es kann in Stücken oder Scheiben angeboten werden.

Die verschiedenen Angebotsformate der Wurst sind:

—   Sarta: Hartwurst in einem Stück mit einer Dicke von 25-35 mm.

—   Achorizado: Zu einer aus mehreren Würsten bestehenden Kette abgebundene oder geklammerte Wurst mit einer Dicke von 30-50 mm.

—   Cular: Wurst im Schweinedarm mit einer Dicke über 35 mm, mit durch die Form des Darms bestimmter unregelmäßiger zylindrischer Form.

Die Chorizo de Cantimpalos muss die folgenden Eigenschaften aufweisen

Den jeweiligen Formaten entsprechende Gestalt

—   Sarta: Die Oberfläche der Wurst ist dunkelrot, glatt oder leicht rau, und es treten außen keine Fettstücke hervor.

—   Achorizado: Die Oberfläche der Wurst ist dunkelrot, glatt oder leicht rau, und es treten außen keine Fettstücke hervor; sie weist außen einen mehlig und weißlich erscheinenden Besatz auf.

—   Cular: Die Oberfläche der Wurst weist außen ganz oder teilweise einen mehligen und weißlichen Besatz auf, und es ist ein von der Oxidation des Darms herrührender grünlicher Hintergrund zu erkennen.

Physikalisch-chemisch

Feuchtigkeit von 20 bis 40 %.

Fett in Trockenmasse: höchstens 57 %

Eiweiß in Trockenmasse: mindestens 30 %

Hydroxyprolin in Trockenmasse: höchstens 0,5 %

Kohlenhydrate insgesamt als prozentualer Anteil der Glukose in Trockenmasse: höchstens 1,5 % in den Formaten Sarta und Achorizado und höchstens 3 % im Format Cular

Chloride als Natriumchlorid in Trockenmasse: höchstens 6 %

pH-Wert von 5,0 bis 6,0.

Organoleptische Merkmale

Konsistenz. Sie weisen einen festen Druckwiderstand auf und sind weder übermäßig hart noch weich. Die Konsistenz ist über die gesamte Länge des Erzeugnisses einheitlich.

Erscheinungsbild beim Schneiden: Beim Schneiden zeigt sich eine intensiv rote Farbe, die aufgrund des Vorhandenseins verfärbter Fettpartikel mit rötlich-weißen Punkten durchsetzt ist. Die Masse ist vollständig vermengt, d. h. homogen, kompakt und ohne Fettpartikel mit einem Durchmesser von mehr als 0,5 cm.

Aroma: Das interne Aroma setzt sich aus verschiedenen Komponenten aus dem Reifungsprozess des Fleisches, die leicht säuerlich, mild und von mittlerer Intensität sind, sowie aus den Eigenaromen der zugelassenen Gewürzzusätze zusammen, ohne dass eines davon vorherrschend ist.

Beim Genuss zeigen sich Saftigkeit und Kohäsion; die Wurst ist einfach zu kauen, faserarm und frei von unerwünschten Elementen (wie Faszien, Knochenfragmente, Ganglien oder Sehnen), insgesamt angenehm und nicht scharf im Geschmack.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Das Fleisch stammt von fetten Schweinen weißer Rasse ohne Unterscheidung des Geschlechts — die Männchen müssen allerdings kastriert sein —, die in den letzten drei Lebensmonaten mit mindestens 75 % in Trockenmasse mit Gerste, Weizen und Roggen gefüttert werden und im Alter von 7 bis 10 Monaten und bei einem Lebendgewicht von 115 bis 175 Kilogramm geschlachtet werden.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Hinsichtlich des Ursprungs des Futters gelten keine Einschränkungen.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen ausdrücklich die Vorgänge zur Verarbeitung der Wurst, ihrer Reifung und Trocknung.

Abgesehen von den Besonderheiten des eigentlichen Verarbeitungsverfahrens ist die Lufttrocknung die am meisten mit dem abgegrenzten Gebiet zusammenhängende wesentliche Phase zur Erhaltung einer Wurst mit den im Absatz „Beschreibung des Erzeugnisses“ genannten Eigenschaften.

Der Prozess erfolgt nach folgender Vorgehensweise und Reihenfolge:

 

Zunächst wird das Fleisch im Arbeitsraum bei einer Umgebungstemperatur unter 12 °C über einen Zeitraum von höchstens 2 Stunden vorbereitet, wobei gegebenenfalls überschüssiges Fett oder sehnige Teile entfernt werden. Die Temperatur des Fleisches beim Zerkleinern beträgt 0 bis 2 °C. Die Fleischwölfe haben Lochscheiben mit unterschiedlichem Durchmesser. Für die Sarta- und Achorizado-Würste beträgt der Durchmesser 8 bis 16 Millimeter, für die Würste im Format Cular beträgt er 18 bis 26 Millimeter.

 

Nach dem Zerkleinern des Fleisches werden die Zutaten und zugelassenen Zusätze untergemengt, bis sich eine homogene Masse bildet, die in Kühlkammern über einen Zeitraum von 12 bis 36 Stunden bei einer Temperatur von 2 bis 7 °C ruht. Der pH-Wert der Masse liegt bei 5,5 bis 6,5.

 

Nach dem Ruhen wird die Masse in den Darm eingefüllt, wobei darauf geachtet wird, dass keine Luft hineingelangt. Anschließend werden die Würste mit dreifarbigem Draht bzw. Faden (rot, schwarz und weiß) entsprechend den Formaten geklammert oder abgebunden und getrocknet.

 

Die Reifetrocknung umfasst insgesamt mindestens 21 Tage für die Sarta-Würste, 24 Tage für die Achorizado-Würste und 40 Tage für die Cular-Würste, wobei sich von der Ursprungsmasse bis zur fertigen Wurst ein Mindestschwund von 25 % ergeben muss. Die Reifetrocknung beinhaltet zwei Phasen: Reifung und Trocknung.

 

Die Reifung erfolgt in Trockenkammern bei Temperaturen von 6 bis 16 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60 bis 85 %.

 

Die Trocknung erfolgt in natürlichen Trockenräumen über einen Zeitraum, der mehr als 40 % des Gesamtzeitraums der Reifetrocknung ausmacht.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Wurst kann in eingetragenen Betrieben in Stücke oder Scheiben geschnitten oder verpackt werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

In den Aufschriften, Beschriftungen oder Etiketten zur Kennzeichnung von für den Verbrauch bestimmtem Chorizo de Cantimpalos werden obligatorisch die Angaben „Indicación Geográfica Protegida“ und „Chorizo de Cantimpalos“ verwendet.

Außerdem wird die Wurst mit einem Kontrolletikett mit Banderole versehen, das von der Kontrollstelle ausgegeben wird, mit einem alphanumerischen Code gekennzeichnet ist und in eingetragenen Betrieben so angebracht wird, dass eine erneute Verwendung ausgeschlossen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Diese Kontrolletiketten mit Banderole enthalten die Angabe „Indicación Geográfica Protegida Chorizo de Cantimpalos“, das Emblem sowie das Format der jeweiligen Wurst: Sarta, Achorizado oder Cular.

Die Erzeugnisse, bei deren Herstellung „Chorizo de Cantimpalos“ (g.g.A.) als Rohstoff verwendet wird, können auch nachdem der Be- und Verarbeitung in Verpackungen für den Endverbraucher versandt werden, auf denen mit dem Hinweis „Elaborado con Indicación Geográfica Protegida Chorizo de Cantimpalos“ auf diese Bezeichnung Bezug genommen wird, ohne dass das Gemeinschaftsemblem abgebildet ist, sofern die „Chorizo de Cantimpalos“ (g.g.A.) mit entsprechender Zertifizierung den ausschließlichen Bestandteil der entsprechenden Produktkategorie darstellt. Die betroffenen Be- bzw. Verarbeitungsbetriebe werden gebeten, diese Umstände der Kontrollstelle zu melden.

Wenn nicht ausschließlich die „Chorizo de Cantimpalos“ (g.g.A.) verwendet wird, darf die geschützte Bezeichnung nur in der Zutatenliste des Erzeugnisses, die diesem beiliegt oder die sich aus der Be- oder Verarbeitung ergibt, erwähnt werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet der Wurstherstellung setzt sich aus den folgenden Gemeinden in der Provinz Segovia zusammen:

Abades, Adrada de Pirón, Aldealengua de Pedraza, Arahuetes, Arcones, Armuña (mit Ausnahme des Gebiets Carbonero de Ahusín), Basardilla, Bercial, Bernardos, Bernuy de Porreros, Brieva, Caballar, Cabañas de Polendos, Cantimpalos, Carbonero el Mayor, Casla, Collado Hermoso, Cubillo, Encinillas, El Espinar, Escobar de Polendos, Espirido, Gallegos, Garcillán, Ituero y Lama, Juarros de Riomoros, La Lastrilla, La Losa, La Matilla, Labajos, Lastras del Pozo, Marazoleja, Marazuela, Martín Miguel, Marugán, Matabuena, Monterrubio, Muñopedro, Navafría, Navas de Riofrío, Navas de San Antonio, Orejana, Ortigosa del Monte, Otero de Herreros, Palazuelos de Eresma, Pedraza, Pelayos del Arroyo, Prádena, Rebollo, Roda de Eresma, Sangarcía, San Ildefonso oder La Granja, Santa María la Real de Nieva, Santiuste de Pedraza, Santo Domingo de Pirón, Segovia, Sotosalbos, Tabanera la Luenga, Torrecaballeros, Torreiglesias, Torre Val de San Pedro, Trescasas, Turégano, Valdeprados, Valleruela de Pedraza, Valleruela de Sepúlveda, Valseca, Valverde del Majano, Vegas de Matute, Ventosilla y Tejadilla, Villacastín und Zarzuela del Monte.

Diese 72 Gemeinden bilden einen Streifen von 40 km Breite entlang des nördlichen Hangs der Sierra de Guadarrama mit einer Oberfläche von 2 574 Quadratkilometern.

Bei der Begrenzung des geografischen Gebiets wurde berücksichtigt, dass die Höhe über 900 Metern liegt und die Tradition der Wurstherstellung mehr als 50 Jahre währt.

Im begrenzten Gebiet kommen eine mittlere Jahrestemperatur unter 12 °C, eine mittlere relative Luftfeuchtigkeit und weniger als 15 Nebeltage im Jahr zusammen; diese Bedingungen sind für die Lufttrocknung der Wurst geeignet.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das geografische Herstellungsgebiet weist mikroklimatische und klimatische Eigenschaften auf, die für die Trocknung der Würste unter natürlichen Bedingungen im Vergleich zu anderen Gebieten in der Nähe günstige klimatische Bedingungen schaffen, hauptsächlich aufgrund der Höhe über 900 Metern, niedriger Temperaturen, mittlerer relativer Luftfeuchtigkeit und sehr weniger Nebeltage im Jahr.

Diese Eigenschaften sind in angrenzenden Gebieten nicht gegeben, da sich im Süden die Sierra de Guadarrama befindet, ein höher gelegenes, kälteres und feuchteres gebirgiges Gebiet; das Gebiet im Norden ist tiefer gelegen, nebliger und eben; auch die Tradition der Wurstherstellung ist im Umland nicht vorzufinden.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit des Erzeugnisses ist durch folgende Faktoren gegeben:

die Verwendung bestimmter Fleischteile: Flanke, Lappen, beim Zuschneiden von Schultern und Schinken anfallende Abfälle, entbeinte Schinken und entbeinte Schulter, die bereits vorher „entsehnt“ wurden, d. h. bei denen die faserigen und sehnigen Teile und Faszien entfernt wurden, von Schweinen, die zu mindestens 75 % mit Getreide (Gerste, Weizen und Roggen) gefüttert wurden;

den geringen Durchmesser der Lochscheiben der Fleischwölfe,

den Ruhevorgang der Masse vor ihrer Einfüllung, der die Vermischung des Geschmacks von Fleisch und Zutaten (Salz, Paprika, Knoblauch, …) ermöglicht, während sich gleichzeitig eine bakterielle Flora ansiedelt, die den pH-Wert senkt und die anschließende Trocknung ermöglicht.

Mindestens die Hälfte der verwendeten Paprika ist „Pimentón de La Vera“ (g.U.).

Hierdurch erhält die Wurst besondere Eigenschaften, wie das Fehlen sehniger Teile, die intensiv rote Farbe, das Vorhandensein verfärbter Fettpartikel mit geringem Durchmesser, eine feste Konsistenz und einen nicht scharfen Geschmack.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Qualität der „Chorizo de Cantimpalos“ beruht auf der sorgfältigen Auswahl des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches, dem Ruhevorgang der Fleischmasse vor ihrer Einfüllung und den besonderen Bedingungen der Reifetrocknung und Trocknung in einem geografischen Gebiet, dessen Höhenlage und Nebelarmut zu einem unter natürlichen Bedingungen angemessen reifegetrockneten Enderzeugnis führen.

Aufgrund dieser Qualität des Endprodukts genießt diese Wurst ein Ansehen, auf das seit Beginn des 20. Jahrhunderts, als die Wurstherstellung in dem Gebiet industrialisiert wurde, in zahlreichen historischen und literarischen Werken Bezug genommen wurde.

Aus den Jahren 1928 und 1933 gibt es Aufzeichnungen über Wurstausfuhren aus Cantimpalos nach Mexiko, in denen vor Imitationen gewarnt wird.

Auch der Literaturnobelpreisträger Camilo José Cela erwähnt in seinem Werk „Juden, Mauren und Christen“ von 1956 „Cantimpalos, berühmt für seine Würste“.

Dieses Ansehen gilt für die drei traditionellen Formate gleichermaßen, da sie bei Genuss die gleichen organoleptischen Eigenschaften aufweisen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.itacyl.es/opencms_wf/opencms/system/modules/es.jcyl.ita.extranet/elements/galleries/galeria_downloads/calidad/pliegos_IGP/IGP_Chorizo_de_Cantimpalos.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.