ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.262.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 262

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
29. September 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 262/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5918 — GDF Suez/Gaselys) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 262/02

Euro-Wechselkurs

2

2010/C 262/03

Beschluss der Kommission vom 28. September 2010 zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste

3

 

Rechnungshof

2010/C 262/04

Sonderbericht Nr. 3/2010 Folgenabschätzungen in den EU-Organen: Helfen sie bei der Entscheidungsfindung?

5

2010/C 262/05

Sonderbericht Nr. 4/2010 Lassen Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci wirksame Ergebnisse zu?

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 262/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

2010/C 262/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

11

2010/C 262/08

Aktualisierte Liste der Zolldienststellen, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

2010/C 262/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/25/10 — Media 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Förderung der Entwicklung von Produktionsprojekten — Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm und Animation — Einzelprojekte, Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

16

2010/C 262/10

Aufforderung zur einreichung von vorschlägen — EACEA/26/10 — Media 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Förderung der Entwicklung von interaktiven Werken online sowie offline

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 262/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5902 — LWM/RWI/F&F) ( 1 )

22

2010/C 262/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5963 — Econocom/ECS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5918 — GDF Suez/Gaselys)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 262/01

Am 21. September 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5918 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/2


Euro-Wechselkurs (1)

28. September 2010

2010/C 262/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3460

JPY

Japanischer Yen

113,22

DKK

Dänische Krone

7,4515

GBP

Pfund Sterling

0,84985

SEK

Schwedische Krone

9,2240

CHF

Schweizer Franken

1,3272

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9670

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,618

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

277,95

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7098

PLN

Polnischer Zloty

3,9761

RON

Rumänischer Leu

4,2685

TRY

Türkische Lira

1,9830

AUD

Australischer Dollar

1,4012

CAD

Kanadischer Dollar

1,3897

HKD

Hongkong-Dollar

10,4430

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8337

SGD

Singapur-Dollar

1,7778

KRW

Südkoreanischer Won

1 545,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4482

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0055

HRK

Kroatische Kuna

7,2953

IDR

Indonesische Rupiah

12 054,77

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1570

PHP

Philippinischer Peso

59,260

RUB

Russischer Rubel

41,1500

THB

Thailändischer Baht

41,162

BRL

Brasilianischer Real

2,3049

MXN

Mexikanischer Peso

16,8842

INR

Indische Rupie

60,7850


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/3


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. September 2010

zur Ernennung der Mitglieder der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion sowie zur Erstellung der Reserveliste

2010/C 262/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2009/427/EG der Kommission vom 3. Juni 2009 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2009/427/EG hat die Kommission eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 2009/427/EG hat die Kommission die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen 2009/C 308/10 veröffentlicht (2). Diese Aufforderung enthielt auch die Auswahlkriterien und das Auswahlverfahren, anhand deren eine Liste von geeigneten Bewerbern erstellt wurde.

(3)

Um das Auswahlverfahren abzuschließen, muss die Kommission nun die Mitglieder der Gruppe benennen und die Liste der Reservemitglieder erstellen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Listen im Anhang dieses Beschlusses enthalten die Namen der Mitglieder der Gruppe und der Reservemitglieder.

a)

Die 13 in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Sachverständigen werden als ständige Mitglieder der Gruppe ernannt.

b)

Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten 62 Sachverständigen werden in die Reserveliste aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die Kommission beschließt vor diesem Datum über seine Änderung und/oder Verlängerung.

Brüssel, den 28. September 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29.

(2)  ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 22.


ANHANG I

Alphabetische Liste der als ständige Mitglieder der Gruppe ernannten Sachverständigen

Alexander Beck

Jacques Cabaret

Niels Halberg

Sonya Ivanova-Peneva

Lizzie Melby Jespersen

Ursula Kretzschmar

Nicolas Lampkin

Giuseppe Lembo

Mariane Monod

Robin Frederik Alexander Moritz

José Luis de la Plaza Pérez

Bernhard Speiser

Fabio Tittarelli


ANHANG II

Alphabetische Liste der in die Reserveliste aufgenommenen Sachverständigen

Simó Alegre Castellví

David Arney

Keith Ball

Stéphane Bellon

Francis Blake

Michel Bouilhol

Stefano Canali

Philippe Darriet

Jans Didier

Karl-Jan Erstad

Alicia Estevez

Juan Fernando Gallardo Lancho

Roberto García Ruiz

Elisabetta Giuffra

Aase Solvej Hansen

Roger Michael Hitchings

Uwe Hofmann

Jiri Harazim

Henning Høgh Jensen

Niels Finn Johansen

Monique Jonis

Maria Concepción Jorda Gutiérrez

Herve Juin

Emmanouil Kampourakis

Géza Kovács

Michael Kügler

Markus Kelderer

Sybille Kyed

Jascha Iri Leenhouwers

Carlo Leifert

Margareta Lennartsson Turner

Mariusz Maciejczak

Giovanna Martelli

Juan Rodriguez Martin

Avraam Mavridis

Cristina Micheloni

Bent Egberg Mikkelsen

Diego Omar Minnicelli

Susanne Padel

Leonidas Panomitros

Bruce Denholm Pearce

Mariana Petkova

Carlo Ponzio

Katia Radeva

Gerold Rahmann

Eckhard Reiners

José Raul Alves Ribeiro

Carlos Palacios Riocerezo

Denis Rusjan

Bernhard Schulz

Pentti Seuri

Snezhka Simeonova Delcheva

Evangelia Nikolaos Sossidou

Jens Soth

Christopher George Starrett

Wijnand Sukkel

Juan José Triana Marrero

Rob van den Broek

Boudewijn van Elzakker

Vivian Vilich

François Warlop

Simon Wright


Rechnungshof

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/5


Sonderbericht Nr. 3/2010 „Folgenabschätzungen in den EU-Organen: Helfen sie bei der Entscheidungsfindung?“

2010/C 262/04

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 3/2010 „Folgenabschätzungen in den EU-Organen: Helfen sie bei der Entscheidungsfindung?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:

Europäischer Rechnungshof

Referat Kommunikation und Berichte

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/5


Sonderbericht Nr. 4/2010 „Lassen Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci wirksame Ergebnisse zu?“

2010/C 262/05

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 4/2010 „Lassen Konzeption und Verwaltung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms Leonardo da Vinci wirksame Ergebnisse zu?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:

Europäischer Rechnungshof

Referat Kommunikation und Berichte

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 262/06

Beihilfe Nr.: XA 119/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sizilien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Interventi a compensazione dei danni da peronospora della vite.

Rechtsgrundlage: Decreto del Dirigente Generale del Dipartimento Interventi Strutturali per l’Agricoltura dell’Assessorato delle Risorse Agricole ed Alimentari n. 618 del 25 giugno 2010, di approvazione delle disposizioni attuative dell’aiuto previsto dal comma 1 dell’articolo 81 della legge regionale 12 maggio 2010 n. 11.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: (geschätzter jährlicher Betrag): 30 Mio. EUR.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % des Marktwerts der vernichteten Kultur.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Innerhalb von vier Jahren nach endgültiger Feststellung des Schadens, der dem Betrieb im Jahr 2007 durch Peronospora-Befall entstanden ist.

Zweck der Beihilfe: Ausgleich für Schäden durch den Befall mit Peronospora (Falscher Mehltau/Plasmopara viticola) im Jahr 2007. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Zu diesem Zweck wird der Erlass Nr. 618 des Leiters der Abteilung landwirtschaftliche Strukturmaßnahmen beim Assessorato delle Risorse Agricole ed Alimentari vom 25. Juni 2010 zur Genehmigung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 81 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 11 vom 12. Mai 2010 übermittelt, der auch eine Abgrenzung der geschädigten Flächen vorsieht.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Weinbausektor.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Assessorato regionale Risorse Agricole ed Alimentari

Dipartimento Interventi Strutturali per l’Agricoltura

Viale Regione Siciliana 2771

90145 Palermo PA

ITALIA

Internetadresse: http://www.regione.sicilia.it/Agricolturaeforeste/Assessorato/allegati/news2010/D.D.G_peronospora.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 120/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Cataluña

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas destinadas al control oficial del rendimiento lechero

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden AAR/…/2010, de …, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas destinadas al control oficial del rendimiento lechero, y se convocan las correspondientes al año 2010.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der für den Dreijahreszeitraum 2010-2013 vorgesehene Höchstbetrag beläuft sich auf 1 600 000 EUR, d. h. 400 000 EUR pro Jahr.

Beihilfehöchstintensität: Die Bruttointensität der Beihilfe beträgt höchstens 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere, mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2010-2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfen haben den Zweck, Aktivitäten zur offiziellen Kontrolle der Milcherträge durch Inhaber von Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben in Katalonien zu fördern, mit denen quantitative und qualitative Angaben zur Laktation gewonnen werden und das Zuchtvieh mit dem Ziel genetisch bewertet wird, die Rassen sowie die technische Ausstattung der Viehhaltungsbetriebe zu verbessern. Die Beihilfen werden an Tierhalterverbände und -vereinigungen ausbezahlt, die den Inhabern von Viehhaltungsbetrieben bei der Durchführung von Programmen zur Bestimmung der genetischen Qualität oder des Ertrags von Milchrindern, -schafen und -ziegen technische Hilfe leisten.

Die Beihilfen umfassen keine direkten Zahlungen an Primärerzeuger.

Als beihilfefähige Ausgaben gelten Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der durch Dritte vorgenommenen offiziellen Kontrollen, wobei die durch den Inhaber des Viehhaltungsbetriebs durchgeführten Tests und Routinekontrollen der Milchqualität ausgeschlossen sind. Die Beihilfe erfolgt im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Code NACE 01.41 Haltung von Milchkühen.

Code NACE 01.45 Haltung von Schafen und Ziegen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Generalitat de Catalunya

Departament d’Agricultura, Alimentació i Acció Rural

Gran Via de les Corts Catalanes, 612-614

08007 Barcelona

ESPAÑA

Internetadresse: http://www20.gencat.cat/docs/DAR/DE_Departament/DE03_Normativa/DE03_04_Ajuts_estat/2010/Documents/Fitxers_estatics/rendiment_lleter.pdf

Sonstige Auskünfte:

Direcció General d’Agricultura i Ramaderia

Gran Via de les Corts Catalanes, 612-614

08007 Barcelona

ESPAÑA

Beihilfe Nr.: XA 121/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas destinadas a paliar las pérdidas de producción y los daños ocasionados por la plaga de Topillo Campesino (Microtus arvalis) en el territorio de la Comunidad de Castilla y León declaradas indemnizables en virtud de las Órdenes AYG/1191/2007, de 29 de junio y AYG/1401/2007, de 28 de agosto

Rechtsgrundlage: Orden AYG/866/2010, de la Consejería de Agricultura y Ganadería, por la que se convocan las ayudas destinadas a paliar las pérdidas de producción y los daños ocasionados por la plaga de Topillo Campesino (Microtus arvalis) en el territorio de la Comunidad de Castilla y León declaradas indemnizables en virtud de las Órdenes AYG/1191/2007, de 29 de junio y AYG/1401/2007, de 28 de agosto.

Diese Beihilferegelung erfolgt im Einklang mit der Freistellung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 und entspricht den Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 115 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität je Betriebsinhaber wird anhand der tatsächlichen Ausfälle je Anbauparzelle des Betriebs berechnet, in der durch die Schädlingsplage nachweislich im Vergleich zur normalen Erzeugung mehr als 15 % im Bewässerungsanbau und 30 % im Trockenfeldanbau betroffen sind.

Nachdem die betroffenen Parzellen bestimmt wurden, wird der Marktwert der Verluste berechnet, indem die Differenz der erwarteten tatsächlichen Erzeugung abzüglich der tatsächlichen endgültigen Erzeugung mit dem mittleren Marktpreis des betreffenden Erzeugnisses multipliziert wird, wobei als mittlerer Marktpreis der Mittelwert aus den Notierungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 (bis einschließlich September) gilt und in jedem Fall ein Selbstbehalt von 15 % im Bewässerungsanbau und 30 % im Trockenfeldanbau Anwendung findet.

Die Beihilfehöchstintensität darf in keinem Fall 100 % der Verluste überschreiten.

Inkrafttreten der Regelung: Ab Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Jährlich

Zweck der Beihilfe: Ausgleich der auf dem Gebiet von Kastilien-León durch die Feldmausplage (Microtus arvalis) entstandenen materiellen Schäden und Entschädigung für Einkommensverluste zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura y Ganadería

C/ Rigoberto Cortejoso, 14

47014 Valladolid

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.jcyl.es/web/jcyl/Gobierno/es/Plantilla100/1262860153335/_/_/_

Sonstige Auskünfte: —

Valladolid, den 25. Juni 2010

Beihilfe Nr.: XA 122/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones para la repoblación de la explotación en caso de vaciado sanitario en el marco de los programas nacionales de lucha, control o erradicación de la tuberculosis bovina, brucelosis bovina, brucelosis ovina y caprina, lengua azul y encefalopatías espongiformes transmisibles

Rechtsgrundlage: Proyecto de Real Decreto por el que se establecen las bases reguladoras para la concesión de las subvenciones para la repoblación de la explotación en caso de vaciado sanitario en el marco de los programas nacionales de lucha, control o erradicación de la tuberculosis bovina, brucelosis bovina, brucelosis ovina y caprina, lengua azul y encefalopatías espongiformes transmisibles (pendiente de publicación en el Boletín Oficial del Estado).

Die Anforderungen für den Erhalt der Beihilfen werden konkretisiert; zur Berechnung der Beihilfe wurden die verschiedenen Entschädigungsarten berücksichtigt, die die Halter für die Schlachtung der Tiere erhalten können, um Überkompensationen zu vermeiden.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die öffentlichen Gesamtausgaben, die zur Gewährung an die Empfänger der Beihilfe vorgesehen sind, werden sich von 2011 bis (einschließlich) 2013 auf einen Höchstbetrag von jährlich 2 Mio. EUR bei einem geschätzten Gesamtbetrag von 6 Mio. EUR belaufen.

Beihilfehöchstintensität: Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 werden die Kosten des Tiererwerbs zur Wiederbesetzung des Bestands (nach Bestandsräumung aus Gesundheitsgründen) finanziert. Der Beihilfehöchstbetrag entspricht den Gesamtkosten für Kauf oder Leasingkauf der Tiere abzüglich des im Rahmen von Entschädigungen für die Zwangsschlachtung der Tiere erhaltenen Betrages, des vom Schlachthof oder der Fleischindustrie hierfür erhaltenen Werts und des Werts der entsprechenden Versicherung bei Einlösung der Tierseuchenrisikopolice. Ferner wird die Beihilfe auf einen Wert von 75 % der geschlachteten Tiere beschränkt, und der Höchstbetrag pro Betrieb beläuft sich auf 60 000 EUR.

Inkrafttreten der Regelung: Ab Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission; vor diesem Zeitpunkt wird keine Beihilfe gewährt.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013. Die Beihilfen werden jährlich zugewiesen.

Zweck der Beihilfe: Transparente Beihilfen für die Tierhalter zur Wiederbesetzung des Bestands bei Bestandsräumung im Rahmen nationaler Programme zur Bekämpfung, Eindämmung oder Tilgung von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, Blauzungenkrankheit und transmissiblen spongiformen Enzephalopathien.

Die Beihilfen werden für vor oder nach Antragstellung erfolgte Käufe oder Leasingkäufe gewährt und können für Käufe oder Leasingkäufe mit mehrjähriger Durchführung gewährt werden, sofern die Bestimmungen aus Artikel 57 des Erlasses Nr. 887/2006 vom 21. Juli zur Annahme der Verordnung des Allgemeinen Gesetzes Nr. 38/2003 vom 17. November zu Subventionen eingehalten werden.

Sie erfolgen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere in der Primärproduktion tätige Tierhaltungsbetriebe bei Wiederbesetzung des Bestands aufgrund von Bestandsräumung im Rahmen nationaler Programme zur Bekämpfung, Eindämmung oder Tilgung von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose, Schaf- und Ziegenbrucellose, Blauzungenkrankheit und transmissiblen spongiformen Enzephalopathien.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerio de Medio Ambiente, y Medio Rural y Marino

C/ Alfonso XII, 62

28014 Madrid

ESPAÑA

Internetadresse: Der vollständige Wortlaut der Kriterien und Bedingungen der Regelung ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.mapa.es/ministerio/pags/normas/214-09 %20RD%202%20Ayudas%20tuberculosis%20animales.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Subventionen sind mit jeglichen anderen Subventionen vereinbar, die möglicherweise von anderen, sowohl nationalen als auch internationalen Behörden oder mit diesen verbundenen oder von diesen abhängigen öffentlichen Einrichtungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen privater Natur gewährt werden. Der Gesamtbetrag der Subvention darf jedoch, ob allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Beihilfen oder Subventionen, die jegliche sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung oder natürliche oder juristische Person möglicherweise gewährt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dargelegten Obergrenzen nicht überschreiten.

Unter den oben genannten Internetadressen stehen detailliertere Informationen über die Bestimmungen und Förderkriterien der Regelung zur Verfügung.

Beihilfe Nr.: XA 140/10

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: South Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: The Forgotten Landscapes Partnership

Rechtsgrundlage: The National Lottery Act 1997

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Jahr 1

2010-2011

Jahr 2

2011-2012

Jahr 3

2012-2013

808 618

842 237

813 145

Insgesamt über drei Jahre: 2 551 335 GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfen betragen bis zu 100 % der Aufwendungen, sofern sie für die Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden. Der Beihilfehöchstsatz wird jedoch gegebenenfalls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission reduziert.

Die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen nach Artikel 15 beträgt 100 %.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Beihilfen dürfen ab dem 17. August 2010 gewährt werden. Die Beihilferegelung läuft am 30. September 2013 aus. Die letzte Zahlung erfolgt am 30. September 2013. Bis zum 17. August 2010 werden keine Zahlungen geleistet.

Zweck der Beihilfe: Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Landschaftscharakters und des Kulturerbes in der Region South Wales.

Förderung des Verständnisses für die Landschaft, die biologische Vielfalt und das kulturelle Erbe sowie der Freude daran.

Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Förderung der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt.

Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Aufklärung und Sensibilisierung von Besuchern und Einheimischen in Bezug auf die Bedeutung des landschaftlichen Kulturerbes.

Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilferegelung betrifft die Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Die Beihilferegelung betrifft kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für die Beihilferegelung gesetzlich zuständige Stelle:

Heritage Lottery Fund/Landscape Partnership Scheme.

Heritage Lottery Fund

Suite 5A

Hodge House

Guildhall Place

Cardiff

CF10 1DY

UNITED KINGDOM

Organisation, welche die Regelung umsetzt:

Torfaen County Borough Council (federführender Partner)

County Hall

Cwmbran

Gwent

NP44 2WN

UNITED KINGDOM

Internetadresse: http://www.forgottenlandscapes.org.uk/

Sonstige Auskünfte: —


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 262/07

Beihilfe Nr.: XA 146/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Bourgogne

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide régionale jeune agriculteur HCF (hors cadre familial)

Rechtsgrundlage: Code général des collectivités territoriales, notamment son article L 1511-2

Circulaire DGFAR/SDEA/C2008-5002 (16.1.2008)

Délibération du Conseil régional de Bourgogne

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 700 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Beihilfe in Höhe von 3 375 bis 13 500 EUR pro Landwirt

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Internetseite der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 2013

Zweck der Beihilfe: Diese Beihilferegelung stützt sich auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006.

Mit dieser Beihilfe sollen Anreize für die Niederlassung von Landwirten außerhalb des familiären Rahmens geschaffen und die Landwirte bei diesem Schritt begleitet werden; eine Förderung ist für Landwirte möglich, die

weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

im Sinne der europäischen Vorschriften über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen,

eine Mitgliedschaft in der „Mutualité sociale agricole“ (MSA) nachweisen können.

Die Beihilfe wird direkt an den Landwirt ausgezahlt.

Die Beihilfe weicht von möglichen Beihilfen ab, die im Sinne der Regelung XA 25/07 („Programme pour l’installation et le développement des initiatives locales“ PIDIL) gewährt werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil régional de Bourgogne

Direction de l’agriculture et du développement rural

17 boulevard de la Trémouille

BP 23502

21035 Dijon Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.cr-bourgogne.fr/doc/gda/2010-06/RT_9301_CPER_1_aide_regionale_jeune_agriculteur.doc

Sonstige Auskünfte: Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht die Fortführung der Regelung XA 28/09 mit einer jährlichen Mittelausstattung, die besser auf den Bedarf der Junglandwirte in der Region Bourgogne zugeschnitten ist.

Beihilfe Nr.: XA 147/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Bourgogne

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Conseils aux agriculteurs

Rechtsgrundlage: Code général des collectivités territoriales, notamment son article L 1511-2

Délibération du Conseil régional de Bourgogne

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 % vom Betrag der förderfähigen Ausgaben (Projektierungs-, Dokumentations-, Kommunikationskosten) für Beratungsleistungen in folgenden Themenbereichen:

Energie, landwirtschaftliche Abfälle, integrierte Erzeugungsformen, Aufwertung von Erzeugungen im Rahmen eines Raumordnungsvorhabens

landwirtschaftliche Geräte

Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit

Erzeugungsformen im Rahmen brancheneinheitlicher Konzepte (Hygiene, Gentechnik, Inputverringerung)

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Internetseite der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 2013

Zweck der Beihilfe: Diese Beihilferegelung stützt sich auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006.

Die Beratungsleistungen sind befristet und haben keinen Bezug zur normalen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs.

Mit dieser Beihilferegelung sollen die spezifischen Kosten für diese verschiedenen Maßnahmen durch landwirtschaftliche Zusammenschlüsse finanziert werden. Gemäß Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Freistellungsverordnung für die Landwirtschaft dürfen die Beihilfen nicht an die Landwirte ausgezahlt werden, und förderberechtigten Personen stehen die von den Zusammenschlüssen durchgeführten Maßnahmen unabhängig von ihrer etwaigen Mitgliedschaft offen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil régional de Bourgogne

Direction de l’agriculture et du développement rural

17 boulevard de la Trémouille

BP 23502

21035 Dijon Cedex

FRANCE

Internetadresse:

 

http://www.cr-bourgogne.fr/doc/gda/2010-06/RT_7101_AA_2_conseils_aux_agriculteurs.doc

 

http://www.cr-bourgogne.fr/doc/gda/2010-06/RT_9301_AA_3_conseils_aux_agriculteurs_en_agroequipement.doc

 

http://www.cr-bourgogne.fr/doc/gda/2010-06/RT_9301_AA_4_conseils_aux_agriculteurs_en_diversification.doc

 

http://www.cr-bourgogne.fr/doc/gda/2010-06/RT_9302_CPER_4_conseils_aux_agriculteurs_modes_production.doc

Sonstige Auskünfte: Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht die Fortführung der Regelung XA 32/09 mit einer jährlichen Mittelausstattung, die besser auf den Bedarf der Junglandwirte in der Region Bourgogne zugeschnitten ist.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/13


Aktualisierte Liste der Zolldienststellen (1), die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission (2) aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können

2010/C 262/08

Mitgliedstaat

Zollabfertigungsstelle

BELGIQUE/BELGIË

Anvers DE — voie maritime

Bierset — (Grâce-Hollogne) DE — voies aérienne et/ou terrestre

Bruxelles DE — voie aérienne

Zaventem D — voie aérienne

БЪЛГАРИЯ

Varna and Bourgas ports

Sofia, Varna and Bourgas airports

ČESKÁ REPUBLIKA

Alle Zollabfertigungsstellen

DANMARK

Jeder Hafen und Flughafen in Dänemark

DEUTSCHLAND

Baden-Württemberg

HZA Lörrach — ZA Weil-am-Rhein-Autobahn

HZA Stuttgart — ZA Flughafen

HZA Ulm — ZA Aalen

Bayern

HZA München — ZA Flughafen

HZA Regensburg — ZA Furth-im-Wald-Schafberg

HZA Schweinfurt — ZA Bayreuth

HZA Nürnberg — ZA Erlangen-Tennenlohe

Berlin

HZA Berlin — ZA Marzahn

HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen-Tegel

Brandenburg

Bereich HZA Frankfurt (Oder)

HZA Frankfurt (Oder) — ZA Frankfurt (Oder) Autobahn

HZA Frankfurt (Oder) — ZA Forst-Autobahn

Bereich HZA Potsdam

HZA Potsdam — ZA Berlin-Flughafen Schönefeld

Bremen

HZA Bremen — ZA Neustädter Hafen

HZA Bremerhaven — ZA Bremerhaven

Hamburg

HZA Hamburg-Stadt — ZA Oberelbe

HZA Hamburg-Hafen — ZA Waltershof

HZA Itzehoe — Hamburg-Flughafen

Hessen

HZA Frankfurt-am-Main-Flughafen

Mecklenburg-Vorpommern

HZA Stralsund — ZA Rostock-Grenzkontrollstelle Rostock

Niedersachsen

HZA Hannover — ZA Hannover-Nord

HZA Braunschweig — ZA Braunschweig-Broitzem

Nordrhein-Westfalen

HZA Dortmund — ZA Ost

HZA Düsseldorf — ZA Flughafen

Rheinland-Pfalz

HZA Koblenz — ZA Hahn- Flughafen

Schleswig-Holstein

HZA Kiel — ZA Lübeck Abfertigungsstelle Hafen

EESTI

Narva, Koidula, Luhamaa Frontier Posts, Tallinn Airport, Tallinn, Paljassaare and Muuga Ports

ΕΛΛΑΔΑ

Αθηνών, Πειραιά, Κρατικού Αερολιμένα Αθηνών, Θεσσαλονίκης, Αερολιμένα Μίκρας, Βόλου, Πατρών, Ηρακλείου, Αερολιμένα Ηρακλείου Κρήτης, Καβάλας, Ιωαννίνων, Ναυπλίου

ESPAÑA

Barcelona (Aeropuerto), Barcelona (Puerto), Irun (Carretera), La Junquera (Carretera), Madrid (Aeropuerto)

FRANCE

Bordeaux: transport aérien

Brive: transport terrestre

Dunkerque: transport maritime

Lille: transport aérien et terrestre

Lyon-Satolas: transport aérien

Le Puy-en-Velay: transport terrestre

Marseille: transport aérien, terrestre et maritime

Nice-aéroport: transport aérien

Orly: transport aérien

Roissy: transport aérien et terrestre

Rungis: transport terrestre

Saint-Julien-en-Genevois: transport terrestre

Saint-Louis/Bâle: transport aérien et terrestre

Strasbourg: transport terrestre

Thionville: transport terrestre

Toulouse-Blagnac: transport aérien

Valence: transport terrestre

IRELAND

Alle Zollabfertigungsstellen

ITALIA

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Trieste

Ufficio di Sanità aerea di Torino — Caselle

Ufficio di Sanità aerea di Roma — Fiumicino

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Venezia

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Genova

Ufficio di Sanità marittima di Livorno

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Ancona

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Brindisi

Ufficio di Sanità aerea di Varese — Malpensa

Ufficio di Sanità aerea di Bologna — Panicale

Ufficio di Sanità marittima ed aerea di Bari

Posto d'Ispezione frontaliera di Chiasso

ΚΥΠΡΟΣ

Alle Zollabfertigungsstellen

LATVIJA

Roads: Grebņeva, Pāternieki, Terehova; Railways: Daugavpils, Rēzekne-2; Seaports: Liepāja, Rīga, Ventspils; Airport: Rīga; Post: Rīga International branch of the Latvian Post Office

LIETUVA

Alle Zollabfertigungsstellen

LUXEMBOURG

Bureau des douanes et accises Centre douanier — Luxembourg

Bureau des douanes et accises

Luxembourg-Aéroport — Niederanven

MAGYARORSZÁG

Alle Zollabfertigungsstellen

MALTA

The Air Freight Section at Malta International Airport, Luqa

The Sea Freight Entry Processing Unit at Customs House, Valletta

The Parcel Post Office at Customs Office, Qormi

NEDERLAND

Alle Zollabfertigungsstellen

ÖSTERREICH

Nickelsdorf

Heiligenkreuz

Spielfeld

Tissis

Wien — Flughafen Schwechat

POLSKA

Alle Zollabfertigungsstellen

PORTUGAL

Aeroportos de Lisboa, Porto e Faro

Portos de Lisboa e Leixões

ROMÂNIA

Alle Zollabfertigungsstellen

SLOVENIJA

Obrežje (road border crossing), Koper (port border crossing), Dobova (railway border crossing), Gruškovje (road border crossing), Jelšane (road border crossing), Brnik (air border crossing), Ljubljana (road and railway)

SLOVENSKO

Alle Zollabfertigungsstellen

SUOMI — FINLAND

Helsinki, Vaalimaa, Niirala, Vartius, Raja-Jooseppi, Utsjoki, Kilpisjärvi, Helsinki-Vantaan lentoaseman

SVERIGE

Arlanda, Göteborg, Landvetter, Helsingborg, Karlskrona, Stockholm, Ystad, Karlshamn

UNITED KINGDOM

Belfast International Airport, Port of Belfast, Port of Dover, Port of Falmouth, Port of Felixstowe, Gatwick Airport, Glasgow Prestwick Airport, Manchester Airport, Port of Hull and Goole, Port of London, Port of Southampton


(1)  Die Aktualisierung ist kursiv gedruckt.

(2)  ABl L 306 vom 7.11.2006, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/16


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/25/10

Media 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit

Förderung der Entwicklung von Produktionsprojekten — Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm und Animation — Einzelprojekte, Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

2010/C 262/09

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele dieses Programms ist es, die Entwicklung von Produktionsprojekten, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind, von unabhängigen Produktionsunternehmen vorgestellt werden und den folgenden Kategorien angehören, durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu fördern: Spielfilme, kreative Dokumentarfilme und Animationen.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben angeführten Ziele zu erreichen, und insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Entwicklungsmaßnahmen für folgende audiovisuelle Werke (Einzelwerke oder Serien) sind förderfähig:

für die kommerzielle Verwertung bestimmte Spielfilmprojekte mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten;

für die kommerzielle Verwertung bestimmte kreative Dokumentarfilme mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten (Dauer je Episode bei Serien);

für die kommerzielle Verwertung bestimmte Animationsprojekte mit einer Dauer von mindestens 24 Minuten.

Entwicklungs- und Produktionsmaßnahmen für folgende Werkkategorien sind nicht förderfähig:

Live-Aufnahmen, Fernsehgewinnspiele, Talkshows, Reality-Shows oder Bildungs-, Lehr- und Anleitungsprogramme;

Dokumentarfilme zur Förderung des Fremdenverkehrs, Blicke hinter die Kulissen, Berichte, Tierfilme, Nachrichtenprogramme und „Doku-Soaps“;

Projekte, die direkt oder indirekt für Botschaften werben, die den politischen Zielen der Europäischen Union zuwiderlaufen, wie z. B. Projekte, die den Interessen der öffentlichen Gesundheit (Alkohol, Tabak oder Drogen), der Achtung der Menschenrechte, der Sicherheit der Bevölkerung, der Meinungsfreiheit usw. entgegenstehen;

Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt;

Werke werblicher Natur;

institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben.

Die Aufforderung 25/10 sieht zwei Fristen vor: Um innerhalb der 1. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem Veröffentlichungstermin der Aufforderung und dem 29. November 2010 bei der Agentur eingereicht werden. Um innerhalb der 2. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem 30. November 2010 und dem 11. April 2011, dem Endtermin der Aufforderung, bei der Agentur eingereicht werden.

Die Projektdauer ist beschränkt: höchstens bis zum Eintritt in die Produktionsphase des Projekts oder, wenn die folgenden Termine früher liegen, bis zum 30. Juni 2013 bei innerhalb der ersten Frist eingereichten Anträgen und bis zum 30. Juni 2013 bei innerhalb der zweiten Frist eingereichten Anträgen.

4.   Vergabekriterien

Auf Grundlage der folgenden Gewichtung werden bis zu 100 Punkte vergeben:

Für Einzelprojekte

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (40 Punkte).

Qualität der Entwicklungsstrategie (10)

Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (10)

Qualität der Finanzierungsstrategie (10)

Qualität der Vertriebsstrategie (10)

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (60 Punkte).

Qualität des Projekts (40)

Potenzial für die Produktion und Durchführbarkeit des Projekts (10)

Potenzial für den europäischen und internationalen Vertrieb (10)

Für Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (60 Punkte).

Entwicklungs- und Produktionskapazität des Unternehmens auf europäischer Ebene (15 Punkte für Slate Funding — 30 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Entwicklungsstrategie und Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Finanzierungsstrategie (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Vertriebsstrategie (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (40 Punkte).

Qualität des Projekts (10)

Potenzial des kreativen Teams (10)

Potenzial für die Produktion und Durchführbarkeit des Projekts (10)

Potenzial für den europäischen und internationalen Vertrieb (10)

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 17 Mio. EUR verfügbar. Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die für ein Einzelprojekt gewährt werden kann, liegt zwischen 10 000 EUR und 60 000 EUR; eine Ausnahme bilden Animationen in Spielfilmlänge, die zur Vorführung in Kinos bestimmt sind, mit einem Höchstbetrag von 80 000 EUR. Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten (60 % bei Projekten, die für die Entfaltung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind).

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die für Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage gewährt werden kann, liegt zwischen 70 000 EUR und 190 000 EUR. Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu verteilen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Antragsunterlagen müssen bis zum 29. November 2010 und 11. April 2011 per online-Antragsformular und in Papierform an die Verwaltungsagentur (EACEA) geschickt werden. (siehe Punkt 3) unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

Constantin Daskalakis

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/19


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/26/10

Media 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit

Förderung der Entwicklung von interaktiven Werken online sowie offline

2010/C 262/10

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele des Programms ist es, die Entwicklung von Produktionsprojekten, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen vorgestellt werden, durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu fördern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben angeführten Ziele zu erreichen, und insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Die Maßnahmen für folgende interaktive Werke sind förderfähig:

Konzeptionelle Entwicklung (bis zu einer ersten abspielbaren Anwendung) digitalen interaktiven Inhalts als Ergänzung zu einem audiovisuellen Projekt (Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm oder Animation), das speziell für mindestens eine der folgenden Plattformen entwickelt wurde:

Internet

PC

Konsole

Handgerät

interaktives Fernsehen

Dieser digitale Inhalt muss Folgendes beinhalten:

wesentliche Interaktivität mit einem Erzählelement

Originalität, Kreativität und Innovation im Verhältnis zu bereits vorhandenen Werken

kommerzielles Potenzial auf europäischer Ebene

Lediglich folgende Arten audiovisueller, für die kommerzielle Verwertung bestimmter Projekte können durch das eingereichte interaktive Werk ergänzt werden:

ein Spielfilm von mindestens 50 Minuten Dauer (die Gesamtdauer der Serie bei Serien);

ein kreativer Dokumentarfilm von mindestens 25 Minuten Dauer (Dauer je Episode bei Serien);

eine Animation von mindestens 24 Minuten Dauer (die Gesamtdauer der Serie bei Serien).

Die folgenden Maßnahmen sind nicht förderfähig:

Entwicklungs- und Produktionsmaßnahmen für folgende Kategorien von Werken sind nicht förderfähig:

Referenzwerke (Enzyklopädien, Atlanten, Kataloge, Datenbanken usw.);

Anleitungswerke (Bildungsprogramme, Handbücher usw.);

Tools und Softwaredienste;

Informationsdienstleistungen oder reine Transaktionsdienste;

Informationsprogramme und Zeitschriften;

Projekte zur Förderung des Fremdenverkehrs;

Multimedia-Kunstprojekte;

Projekte, die direkt oder indirekt für Botschaften werben, die den politischen Zielen der Europäischen Union zuwiderlaufen. Projekte, die den Interessen der öffentlichen Gesundheit (Alkohol, Tabak oder Drogen), der Achtung der Menschenrechte, der Sicherheit der Bevölkerung, der Meinungsfreiheit usw. entgegenstehen, sind nicht zulässig;

Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt;

Werke werblicher Natur (insbesondere im Zusammenhang mit Marken);

institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben.

Die Aufforderung 26/10 sieht zwei Fristen vor: Um innerhalb der 1. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem Veröffentlichungstermin der Aufforderung und dem 29. November 2010 bei der Agentur eingereicht werden. Um innerhalb der 2. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem 30. November 2010 und dem 11. April 2011, dem Endtermin der Aufforderung, bei der Agentur eingereicht werden.

Die Projektdauer ist beschränkt: höchstens bis zum Eintritt in die Produktionsphase des Projekts oder, wenn die folgenden Termine früher liegen, bis zum 30. Juni 2013 bei innerhalb der ersten Frist eingereichten Anträgen und bis zum 30. November 2013 bei innerhalb der zweiten Frist eingereichten Anträgen.

4.   Vergabekriterien

Auf Grundlage der folgenden Gewichtung werden bis zu 100 Punkte vergeben:

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (40 Punkte).

Qualität der Entwicklungsstrategie (10);

Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (10);

Kapazität des Unternehmens zur Durchführung des Projekts (10);

Qualität der Entwicklungsstrategie (10);

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (60 Punkte).

Qualität des Inhalts und der Originalität des Konzepts im Vergleich zu bestehenden Werken (20);

Innovation, Eignung der im Werk angewandten Techniken und Qualität der Interaktivität (20)

Potenzial für die Verwertung auf europäischer Ebene und Eignung für die Zielgruppe (20).

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 2 Mio. EUR verfügbar. Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die gewährt werden kann, liegt zwischen 10 000 EUR und 150 000 EUR.

Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten (60 % bei Projekten, die für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind).

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu verteilen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Antragsunterlagen müssen bis zum 29. November 2010 und 11. April 2011 per online-Antragsformular und in Papierform an die Verwaltungsagentur (EACEA) geschickt werden. (siehe Punkt 3) unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

Constantin Daskalakis

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5902 — LWM/RWI/F&F)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 262/11

1.

Am 21. September 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lamb Weston/Meijer V.O.F., über seine Tochtergesellschaft LWM Potatoes B.V. („LWM“, Niederlande), und die RWI International Holding GmbH („RWI“, Österreich), die letztlich von der RWA Raiffeisen Ware Austria AG („RWA“, Österreich) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Frisch & Frost Nahrungsmittel-Gesellschaft m.b.H. („F&F“, Österreich), die derzeit von RWA kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LWM: Herstellung und Verkauf von tiefgefrorenen und dehydratisierten Kartoffelerzeugnissen (Kartoffelflocken) sowie von tiefgefrorenen Vorspeisen; beliefert den Lebensmitteldienstleistungssektor, Fast-Food-Ketten und den Einzelhandel,

RWA: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Verbrauchsgütern,

RWI: Holdinggesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit, die letztlich von der RWA kontrolliert wird,

F&F: Herstellung und Verkauf von tiefgefrorenen und gekühlten Lebensmitteln für den Lebensmitteldienstleistungssektor, für Fast-Food-Ketten und den Einzelhandel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5902 — LWM/RWI/F&F per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


29.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5963 — Econocom/ECS)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 262/12

1.

Am 20. September 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Econocom Group S.A./N.V. („Econocom“, Belgien) erwirbt im Sinne Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Europe Computer Systèmes S.A. („ECS“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Econocom: Verwaltung von IT- und Telekommunikationsinfrastruktur für Unternehmen,

ECS: IT-Service-Provider für den ausfallsicheren Betrieb von EDV-Systemen von Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5963 — Econocom/ECS per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).