ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.260.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 260

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
25. September 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2010/C 260/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 246, 11.9.2010

1

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2010/C 260/02

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 260/03

Rechtssache C-297/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Sabine Hennigs gegen Eisenbahn-Bundesamt

3

2010/C 260/04

Rechtssache C-298/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Land Berlin gegen Alexander Mai

4

2010/C 260/05

Rechtssache C-309/10: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. Juni 2010 — Agrana Zucker GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

4

2010/C 260/06

Rechtssache C-315/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Portugal), eingereicht am 1. Juli 2010 — Compsnhis Siderúrgica Nacional, Csn Cayman, Ltd/Unifer Steel SL, BNP Paribas (Suisse), Colepccl SA, Banco Português de Investimento SA (BPI)

5

2010/C 260/07

Rechtssache C-338/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2010 — Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

5

2010/C 260/08

Rechtssache C-341/10: Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

6

2010/C 260/09

Rechtssache C-357/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Duomo Gpa Srl/Comune di Baranzate

6

2010/C 260/10

Rechtssache C-358/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Gestione Servizi Pubblici Srl/Comune di Baranzate

7

2010/C 260/11

Rechtssache C-359/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Irtel Srl/Comune di Vengono Inferiore

8

2010/C 260/12

Rechtssache C-366/10: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Juli 2010 — The Air Transport Association of America, American Airlines, Inc., Continental Airlines, Inc., United Airlines, Inc./The Secretary of State for Energy and Climate Change

9

2010/C 260/13

Rechtssache C-369/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2010 von der Ravensburger AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-108/09, Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Educa Borras, S. A.

10

2010/C 260/14

Rechtssache C-370/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2010 von der Ravensburger AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-243/08, Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Educa Borras, S. A.

11

2010/C 260/15

Rechtssache C-376/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2010 von Pye Phyo Tay Za gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-181/08, Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

11

2010/C 260/16

Rechtssache C-380/10: Klage, eingereicht am 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Finnland

13

2010/C 260/17

Rechtssache C-400/10: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2010 — J. McB./L. E.

13

 

Gericht

2010/C 260/18

Verbundene Rechtssachen T-440/07, T-465/07 und T-1/08: Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Huta Buczek u. a./Kommission (Erledigung der Hauptsache)

14

2010/C 260/19

Rechtssache T-252/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 — Cross Czech/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

14

2010/C 260/20

Rechtssache T-286/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010 — Fondation IDIAP/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration — Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf Erlass einstweiliger Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

15

2010/C 260/21

Rechtssache T-292/10: Klage, eingereicht am 1. Juli 2010 — Monty Program/Kommission

15

2010/C 260/22

Rechtssache T-293/10: Klage, eingereicht am 6. Juli 2010 — Seven Towns/HABM

16

2010/C 260/23

Rechtssache T-294/10: Klage, eingereicht am 30. Juni 2010 — CBp Carbon Industries/HABM

17

2010/C 260/24

Rechtssache T-298/10: Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Arrieta D. Gross/HABM — Toro Araneda (BIODANZA)

17

2010/C 260/25

Rechtssache T-301/10: Klage, eingereicht am 14. Juli 2010 — Sophie in ‘t Veld/Kommission

18

2010/C 260/26

Rechtssache T-302/10: Klage, eingereicht am 15. Juli 2010 — Crocs/HABM — Holey Soles und Partenaire Hospitalier International (Darstellung von Schuhen)

19

2010/C 260/27

Rechtssache T-304/10: Klage, eingereicht am 14 Juli 2010 — dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG/HABM — S.E.M.T.E.E. (caldea)

20

2010/C 260/28

Rechtssache T-306/10: Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Yusef/Kommission

20

2010/C 260/29

Rechtssache T-312/10: Klage, eingereicht am 28. Juli 2010 — ELE.SI.A/Kommission

21

2010/C 260/30

Rechtssache T-313/10: Klage, eingereicht am 26. Juli 2010 — Three-N-Products Private/HABM — Shah (AYUURI NATURAL)

22

2010/C 260/31

Rechtssache T-314/10: Klage, eingereicht am 19. Juli 2010 — Constellation Brands, Inc./HABM (COOK’S)

23

2010/C 260/32

Rechtssache T-318/10: Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Consorzio del vino nobile di Montepulciano u. a./Kommission

23

2010/C 260/33

Rechtssache T-320/10: Klage, eingereicht am 2. August 2010 — Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM — Castel Frères (CASTEL)

24

2010/C 260/34

Rechtssache T-321/10: Klage, eingereicht am 4. August 2010 — SA.PAR./HABM — Salini Costruttori (GRUPPO SALINI)

25

2010/C 260/35

Rechtssache T-322/10: Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Clasado/Kommission

25

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 260/36

Rechtssache F-50/10: Klage, eingereicht am 1. Juli 2010 — De Roos-Le Large/Kommission

27

2010/C 260/37

Rechtssache F-58/10: Klage, eingereicht am 16. Juli 2010 — Allgeier/FRA

27

2010/C 260/38

Rechtssache F-59/10: Klage, eingereicht am 20. Juli 2010 — Barthel u. a./Gerichtshof

28

2010/C 260/39

Rechtssache F-60/10: Klage, eingereicht am 22. Juli 2010 — Chiavegato/Kommission

28

2010/C 260/40

Rechtssache F-62/10: Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Esders/Kommission

28

2010/C 260/41

Rechtssache F-63/10: Klage, eingereicht am 5. August 2010 — Lunetta/Kommission

29

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/1


2010/C 260/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 246, 11.9.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 234, 28.8.2010

ABl. C 221, 14.8.2010

ABl. C 209, 31.7.2010

ABl. C 195, 17.7.2010

ABl. C 179, 3.7.2010

ABl. C 161, 19.6.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/2


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2010/C 260/02

Am 8. September 2010 hat das Gericht nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, dass die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts als Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abwesenheit oder Verhinderung für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 vom Präsidenten der Zweiten Kammer, Richter H. TAGARAS, ausgeübt wird.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Sabine Hennigs gegen Eisenbahn-Bundesamt

(Rechtssache C-297/10)

()

2010/C 260/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sabine Hennigs

Beklagter: Eisenbahn-Bundesamt

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG (1)?

2.

Falls die Frage 1. durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder aufgrund der Vorgaben in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs durch das Bundesarbeitsgericht bejaht wird:

a)

Gibt das Recht auf Kollektivverhandlungen den Tarifvertragsparteien den Gestaltungsspielraum, eine solche Diskriminierung dadurch zu beseitigen, dass sie die Angestellten unter Wahrung ihres im alten Tarifsystem erworbenen Besitzstandes in ein neues tarifliches Vergütungssystem überleiten, welches auf die Tätigkeit, Leistung und Berufserfahrung abstellt?

b)

Ist die Frage 2. a) jedenfalls dann zu bejahen, wenn die endgültige Zuordnung der übergeleiteten Angestellten zu den Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe des neuen tariflichen Entgeltsystems nicht allein von der im alten Tarifsystem erreichten Lebensaltersstufe abhängt und wenn die in eine höhere Stufe des neuen Systems gelangten Angestellten typischerweise eine größere Berufserfahrung aufweisen als die einer niedrigeren Stufe zugeordneten Angestellten?

3.

Falls die Fragen 2. a) und b) durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder aufgrund der Vorgaben in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs durch das Bundesarbeitsgericht verneint werden:

a)

Ist die mittelbare Benachteiligung wegen des Alters deshalb gerechtfertigt, weil es sich um ein legitimes Ziel handelt, soziale Besitzstände zu wahren, und weil es ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist, im Rahmen einer Übergangsregelung vorübergehend weiterhin ältere und jüngere Beschäftigte ungleich zu behandeln, wenn diese Ungleichbehandlung sukzessive abgebaut wird und faktisch die einzige Alternative die Absenkung der Vergütung älterer Beschäftigter wäre?

b)

Ist die Frage 3. a) unter Berücksichtigung des Rechts auf Kollektivverhandlungen und der damit verbundenen Tarifautonomie jedenfalls dann zu bejahen, wenn Tarifvertragsparteien eine solche Übergangsregelung vereinbaren?

4.

Falls die Fragen 3. a) und b) durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder aufgrund der Vorgaben in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs durch das Bundesarbeitsgericht verneint werden:

Ist der Verstoß gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Alters, der ein tarifliches Entgeltsystem prägt und es insgesamt unwirksam macht, auch unter Berücksichtigung der damit für die betroffenen Arbeitgeber verbundenen Mehrkosten und des Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen stets nur so zu beseitigen, dass bis zum Inkrafttreten einer unionsrechtskonformen Neuregelung bei der Anwendung der tarifvertraglichen Entgeltregelungen jeweils die höchste Lebensaltersstufe zugrunde gelegt wird?

5.

Falls die Frage 4. durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder aufgrund der Vorgaben in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs durch das Bundesarbeitsgericht verneint wird:

Wäre es im Hinblick auf das Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen mit dem unionsrechtlichen Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters und dem Erfordernis einer wirksamen Sanktion bei einem Verstoß gegen dieses Verbot vereinbar, den Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Beseitigung der Unwirksamkeit des von ihnen vereinbarten Entgeltsystems eine überschaubare Frist (z.B. von sechs Monaten) einzuräumen verbunden mit dem Hinweis, dass bei der Anwendung des Tarifrechts jeweils die höchste Lebensaltersstufe zugrunde zu legen sein wird, falls innerhalb der Frist keine unionsrechtskonforme Neuregelung erfolgt, und welcher zeitliche Spielraum für die Rückwirkung der unionsrechtskonformen Neuregelung könnte gegebenenfalls den Tarifvertragsparteien dabei zugebilligt werden?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Land Berlin gegen Alexander Mai

(Rechtssache C-298/10)

()

2010/C 260/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Berlin

Beklagter: Alexander Mai

Vorlagefrage

Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG (1)?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 29. Juni 2010 — Agrana Zucker GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-309/10)

()

2010/C 260/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrana Zucker GmbH

Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, (1) dahin zu verstehen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in der Höhe von € 113;30 je Tonne der Quote jedenfalls und in voller Höhe auch dann vorzuschreiben ist, wenn es durch dessen Zahlung zu einem (erheblichen) Überschuss im Umstrukturierungsfonds kommen würde und ein weiterer Anstieg des Finanzierungsbedarfs ausgeschlossen erscheint?

2.

Für den Fall der Bejahung der Frage 1:

Verstößt Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in diesem Fall gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, weil diese Bestimmung mit dem befristeten Umstrukturierungsbeitrag eine allgemeine Steuer einführen könnte, die nicht auf die Finanzierung von Ausgaben begrenzt wäre, die den Adressaten der Steuer zu Gute kommen?


(1)  ABl. L 58, S. 42.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto (Portugal), eingereicht am 1. Juli 2010 — Compsnhis Siderúrgica Nacional, Csn Cayman, Ltd/Unifer Steel SL, BNP Paribas (Suisse), Colepccl SA, Banco Português de Investimento SA (BPI)

(Rechtssache C-315/10)

()

2010/C 260/06

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Companhia Siderúrgica Nacional, Csn Cayman, Ltd

Beklagte: Unifer Steel SL, BNP Paribas (Suisse), Colepccl SA, Banco Português de Investimento SA (BPI)

Vorlagefragen

1.

Schließt der Umstand, dass die portugiesischen Gerichte ihre internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage aus einer kaufmännischen Forderung verneint haben, einen Zusammenhang zwischen Klagen im Sinne der Art. 6 Nr. 1 und Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) in dem Fall aus, in dem bei den portugiesischen Gerichten eine andere Klage, nämlich eine Gläubigeranfechtungsklage, sowohl gegen den Schuldner als auch gegen den Dritterwerber der in Rede stehenden Forderung und sogar gegen die — in Portugal ansässigen — treuhänderischen Verwalter der an den Dritterwerber abgetretenen Forderung erhoben wurde, damit die Rechtskraft gegen alle wirkt?

2.

Kann im Fall der Verneinung dieser Frage Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall angewandt werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2010 — Grünwald Logistik Service GmbH (GLS) gegen Hauptzollamt Hamburg-Stadt

(Rechtssache C-338/10)

()

2010/C 260/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt

Vorlagefrage

Ist eine von der Europäischen Kommission im Verfahren nach der „Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern“ (1) erlassene Antidumping-Regelung unwirksam, weil die Kommission sie unter Zugrundlegung eines auf einer „anderen angemessenen Grundlage“ ermittelten Normalwerts (hier: anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise) ohne weitergehende Ermittlungen hinsichtlich eines Normalwerts erlassen hat, nachdem in einem Vergleichsland, das von der Kommission als solches zunächst in den Blick genommen worden war, zwei Unternehmen ergebnislos angeschrieben worden waren — wobei sich das eine gar nicht gemeldet hat und das andere seine Kooperationsbereitschaft angezeigt, auf den sodann übersandten Fragebogen jedoch nicht mehr gemeldet hat — und die Kommission von Verfahrensbeteiligten auf ein weiteres mögliches Vergleichsland hingewiesen worden war?


(1)  ABl. L 56, S. 1.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/6


Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-341/10)

()

2010/C 260/08

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und Ł. Habiak)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1) verstoßen hat, dass sie die Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bis h und 9 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig umgesetzt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2000/43/EG gilt in sachlicher Hinsicht für eine Reihe von Bereichen, die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannt sind. Nach Art. 16 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie in allen diesen Bereichen nachzukommen (oder dafür zu sorgen, dass die Sozialpartner die erforderlichen Maßnahmen treffen), und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Nach Auffassung der Kommission hat die Republik Polen diese Verpflichtung bisher nur teilweise erfüllt. Im Rahmen der vorliegenden Klage wirft die Kommission der Republik Polen vor, dass sie die Richtlinie in folgenden Bereichen nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig umgesetzt habe: Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen; Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste; soziale Vergünstigungen; Bildung; Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d bis h der Richtlinie). Die Kommission weist das Vorbringen der polnischen Stellen zurück, dass die Umsetzung der Richtlinie in diesen Bereichen durch die Bestimmungen der Verfassung der Republik Polen sowie der Gesetze und völkerrechtlichen Verträge sichergestellt werde, die im Vorverfahren angegeben worden seien.

Die Europäische Kommission wirft der Republik Polen darüber hinaus vor, dass sie Art. 9 der Richtlinie 2000/43/EG nicht ordnungsgemäß und nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt habe. Diese Vorschrift, wonach die erforderlichen Maßnahmen zu treffen seien, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgten, betreffe alle Personen und alle Situationen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fielen. Die von den polnischen Stellen bisher übermittelten Vorschriften belegten das Vorhandensein derartiger Maßnahmen jedoch nur für die Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis.


(1)  ABl. L 180, S. 22.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Duomo Gpa Srl/Comune di Baranzate

(Rechtssache C-357/10)

()

2010/C 260/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Duomo Gpa Srl

Beklagte: Comune di Baranzate

Vorlagefragen

1.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung,

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entgegen?

2.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 3, 10, 43, 49 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Gestione Servizi Pubblici Srl/Comune di Baranzate

(Rechtssache C-358/10)

()

2010/C 260/10

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gestione Servizi Pubblici Srl

Beklagte: Comune di Baranzate

Vorlagefragen

1.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung,

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entgegen?

2.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung [Or. 20] und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 3, 10, 43, 49 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Irtel Srl/Comune di Vengono Inferiore

(Rechtssache C-359/10)

()

2010/C 260/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Irtel Srl

Beklagte: Comune di Vengono Inferiore

Vorlagefragen

1.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit überwiegend öffentlicher Beteiligung,

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 15 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entgegen?

2.

Stehen die nationalen Bestimmungen des Art. 32 Abs. 7bis des Decreto legislativo Nr. 185 vom 29. November 2008, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 und später geändert durch das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, wonach, außer im Fall von Gesellschaften mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung

die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung und Beitreibung von Abgaben und anderen Einnahmen der Gebietskörperschaften an Auftragnehmer, die nicht die finanzielle Voraussetzung eines vollständig eingezahlten Mindestgesellschaftskapitals von 10 Millionen Euro erfüllen, nichtig ist;

Rechtspersonen, die im Register der privaten Rechtspersonen eingetragen sind, die zur Abrechnung und Festsetzung der Abgaben und zur Beitreibung der Abgaben und sonstigen Einnahmen der Provinzen und der Gemeinden gemäß Art. 53 Abs. 3 des Decreto legislativo Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 mit späteren Änderungen berechtigt sind, ihr Gesellschaftskapital bis zur genannten Mindestgrenze aufstocken müssen;

die Annahme neuer Aufträge oder die Teilnahme an Ausschreibungen über die Vergabe von Dienstleistungen der Abrechnung, Festsetzung [Or. 20] und Beitreibung von Abgaben und sonstigen Einnahmen der Gebietskörperschaften bis zur Erfüllung der erwähnten Verpflichtung zur Aufstockung des Gesellschaftskapitals verboten ist,

der ordnungsgemäßen Anwendung der Art. 3, 10, 43, 49 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften entgegen?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/9


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 22. Juli 2010 — The Air Transport Association of America, American Airlines, Inc., Continental Airlines, Inc., United Airlines, Inc./The Secretary of State for Energy and Climate Change

(Rechtssache C-366/10)

()

2010/C 260/12

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Air Transport Association of America, American Airlines, Inc., Continental Airlines, Inc., United Airlines, Inc.

Beklagter: The Secretary of State for Energy and Climate Change

Vorlagefragen

1.

Können einige oder alle der folgenden Regeln des Völkerrechts im vorliegenden Fall herangezogen werden, um die Gültigkeit der Richtlinie 2003/87/EG (1) in der durch die Richtlinie 2008/101/EG (2) zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem geänderten Fassung in Frage zu stellen:

a)

der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt;

b)

der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass kein Staat den Anspruch erheben darf, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Hoheit zu unterstellen;

c)

der in der Freiheit von Flügen über Hoher See bestehende Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts;

d)

der Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts (dessen Existenz vom Beklagten nicht anerkannt wird), dass Flugzeuge, die über Hoher See fliegen, ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates unterliegen, in dem sie registriert sind, es sei denn, dass in einem völkerrechtlichen Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;

e)

das Chicagoer Abkommen (insbesondere die Art. 1, 11, 12, 15 und 24);

f)

das „Open-Skies“-Abkommen (insbesondere die Art. 7, 11 Abs. 2 Buchst. c und 15 Abs. 3);

g)

das Kyoto-Protokoll (insbesondere Art. 2 Abs. 2)?

Bei Bejahung von Frage 1:

2.

Ist die geänderte Richtlinie wegen Verstoßes gegen einen oder mehrere der oben angeführten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird?

3.

Ist die geänderte Richtlinie ungültig, wenn und soweit darin das Emissionshandelssystem auf die außerhalb des Luftraums der EU-Mitgliedstaaten stattfindenden Abschnitte von Flügen (entweder allgemein oder in Drittländern registrierter Flugzeuge) angewandt wird:

a)

wegen Verstoßes gegen die Art. 1, 11 und/oder 12 des Chicagoer Abkommens;

b)

wegen Verstoßes gegen Art. 7 des „Open-Skies“-Abkommens?

4.

Ist die geänderte Richtlinie ungültig, soweit darin das Emissionshandelssystem auf den Luftverkehr angewandt wird:

a)

wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 des Kyoto-Protokolls und Art. 15 Abs. 3 des „Open-Skies“-Abkommens;

b)

wegen Verstoßes gegen Art. 15 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit den Art. 3 Abs. 4 und 15 Abs. 3 des „Open-Skies“-Abkommens;

c)

wegen Verstoßes gegen Art. 24 des Chicagoer Abkommens, allein oder in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 Buchst. c des „Open-Skies“-Abkommens?


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 275, S. 32.

(2)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 8, S. 3.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/10


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2010 von der Ravensburger AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-108/09, Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Educa Borras, S. A.

(Rechtssache C-369/10 P)

()

2010/C 260/13

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ravensburger AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Harte-Bavendamm und M. Goldmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Educa Borras, S. A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-108/09 zuzulassen;

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. Januar 2009 (Sache R 305/2008-2) und, gegebenenfalls, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 3. September 2006 (Sache 1107C) aufzuheben;

(gegebenenfalls) die Sache an das HABM zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;

die Streithelferin und das HABM zur Tragung der Kosten der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei:

1.

Verfälschung von Beweismitteln durch falsche Wiedergabe der Sachverhaltsangaben der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Warenbeschreibung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke durch die Behauptung, es im vorliegenden Fall unbestritten, dass die Waren, für die die betreffende Marke eingetragen worden sei, insbesondere auch Memory-Spiele umfassten.

2.

Verfälschung von Beweismitteln durch Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) und Heranziehung eines fehlerhaften und zu restriktiven Maßstabs bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Wortmarke, hier der Gemeinschaftsmarke „MEMORY“, Anmeldung Nr. 1 203 629.

3.

Verfälschung von Beweismitteln durch Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung und Heranziehung eines fehlerhaften und zu restriktiven Maßstabs bei der Beurteilung der mangelnden Unterscheidungskraft einer Wortmarke, hier der Gemeinschaftsmarke „MEMORY“, Anmeldung Nr. 1 203 629.

4.

Verfälschung von Beweismitteln durch beinahe ausschließliche Argumentation auf der Grundlage eines angeblichen Sprachgebrauchs in anderen nicht-europäischen Ländern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/11


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2010 von der Ravensburger AG gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-243/08, Ravensburger AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Educa Borras, S. A.

(Rechtssache C-370/10 P)

()

2010/C 260/14

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ravensburger AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Harte-Bavendamm, M. Goldmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Educa Borras S. A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-243/08 zuzulassen;

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 8. April 2008 (Sache R 597/2007-2) aufzuheben;

gegebenenfalls die Rechtssache an das HABM zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen;

die Streithelferin und das HABM zur Tragung der Kosten der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen, die Wertschätzung der älteren Marken nicht berücksichtigen zu müssen, indem es befunden habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) nicht vorlägen.

Das Gericht habe gegen den inneren Aufbau von Art. 8 der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es nur eine faktische Ähnlichkeitsprüfung unter gleichzeitiger Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 durchgeführt habe, obwohl beiden Bestimmungen völlig unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe eigen seien.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 76 der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es keine Einwände gegen die Schlussfolgerung der Zweiten Beschwerdekammer erhoben habe, dass die Markverhältnisse im Hinblick auf zum einen Hausmarken und zum anderen Marken für bestimmte Waren irrelevant seien.

Das Gericht habe gegen Art. 77 der Gemeinschaftsmarkenverordnung verstoßen, indem es keine Einwände gegen den offensichtlichen Ermessensmissbrauch der Beschwerdekammer in Bezug auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung erhoben habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/11


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2010 von Pye Phyo Tay Za gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-181/08, Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

(Rechtssache C-376/10 P)

()

2010/C 260/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Pye Phyo Tay Za (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson QC, M. Lester, Barrister, G. Martin, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die gesamte Entscheidung des Gerichts aufzuheben;

festzustellen, dass die Verordnung Nr. 194/2008 (1) vom 25. Februar 2008 nichtig ist, soweit sie ihn betrifft, und

dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Der Rechtsmittelführer führt folgende Rügen gegen das Urteil des Gerichts an: Das Gericht habe das Vorbringen des Rates anerkannt, dass das Einfrieren von Geldern des Rechtsmittelführers gerechtfertigt sei, weil er „Familienangehöriger“ einer „Führungskraft“, d. h. seines Vaters Tay Za, sei. Das Gericht habe festgestellt, dass er deshalb nicht als Person, sondern als Teil einer „Gruppe“ von Personen auf einer Liste stehe mit der Folge, dass er nicht in den Genuss des gesamten Verfahrensschutzes komme, auf den er Anspruch hätte, wenn er als Einzelperson auf der Liste stünde, und dass das Erfordernis für die Organe, Beweise vorzulegen, um zu rechtfertigen, dass er in der Liste geführt werde, sowie grundlegende Verteidigungsrechte entfielen.

2.

Diese Auffassung ist nach Ansicht des Rechtsmittelführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Er meint, sein Name stehe nicht in der Verordnung, weil er Teil einer Gruppe von „Familienangehörigen“ sei. Er werde vielmehr als Einzelperson mit seinem eigenen Namen ausdrücklich deshalb in der Liste geführt, weil er angeblich Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Burma/Myanmar ziehe. Deshalb habe er vollen Anspruch auf Schutz nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen.

3.

Außerdem weise das Urteil des Gerichts folgende Rechtsfehler auf:

4.

Erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Art. 60 EG und 301 EG eine angemessene Rechtsgrundlage für die Verordnung seien. Zwischen ihm, dem Rechtsmittelführer, und dem Militärregime bestehe eine unzureichende Verbindung. Er sei weder ein Machthaber von Burma/Myanmar noch mit einem Machthaber verbunden und werde weder direkt noch indirekt von einem Machthaber kontrolliert. Die Tatsache, dass er Sohn einer Person sei, die nach Ansicht des Rates Nutznießer des Regimes sei, reiche nicht aus. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Organe befugt gewesen wären, über Burma/Myanmar ein viel weiter reichendes Handelsembargo zu verhängen, so dass sie erst recht befugt gewesen seien, diese Maßnahme zum Einfrieren von Vermögenswerten einer Einzelperson zu ergreifen.

5.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass ihm die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung obliege, dass er Nutznießer des Regimes sei. Der Rat müsse die Beweislast dafür tragen, dass es gerechtfertigt sei, dem Rechtsmittelführer eine restriktive Maßnahme aufzuerlegen, und er müsse hierzu Beweise vorlegen.

6.

Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Rat seiner Verpflichtung nachgekommen sei, die Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Verordnung zu begründen. Wenn der Rat eine Einzelperson in einer Verordnung ausdrücklich deshalb namentlich aufführe, weil sie angeblich Nutzen aus der Wirtschaftspolitik eines Regimes ziehe, müsse er diese Ansicht durch tatsächliche und spezifische Gründe, die sich auf den Rechtsmittelführer selbst bezögen, belegen.

7.

Viertens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Verteidigungsrechte nicht für den Rechtsmittelführer gälten. Verteidigungsrechte, darunter der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, seien grundlegende Aspekte der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union, die stets dann zur Anwendung kämen, wenn die Unionsorgane eine Maßnahme ergriffen, durch die eine Einzelperson unmittelbar beschwert werde. Außerdem habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass seine Verteidigungsrechte (selbst wenn sie gälten) nicht verletzt worden seien, da eine Anhörung zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, weil er keine Informationen beigebracht habe, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.

8.

Fünftens habe das Gericht einen unzutreffenden Maßstab für die Überprüfung von Entscheidungen gewählt, durch die eine Person in den Anhang einer Verordnung über das Einfrieren von Vermögenswerten aufgenommen werde. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung dieser Art schließe die Beurteilung der Umstände und Tatsachen, auf die sich diese Entscheidung stütze, sowie der ihr zugrunde liegenden Beweise und Informationen ein.

9.

Schließlich habe das Gericht insofern fehlerhaft gehandelt, als es das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen habe, wonach sein Eigentumsrecht verletzt und die Anwendung der Verordnung auf ihn unberechtigt und unverhältnismäßig sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1).


25.9.2010   

DE

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C 260/13


Klage, eingereicht am 29. Juli 2010 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-380/10)

()

2010/C 260/16

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und K. Nyberg)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) verstoßen hat, indem sie für die Provinz Åland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission hierüber nicht unterrichtet hat;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 14. Mai 2009 abgelaufen.


(1)  ABl. L 108, S. 1.


25.9.2010   

DE

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C 260/13


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 6. August 2010 — J. McB./L. E.

(Rechtssache C-400/10)

()

2010/C 260/17

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. McB.

Beklagte: L. E.

Vorlagefrage

Ist es einem Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (1) des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (2), sei es bei einer Auslegung im Licht von Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder in anderer Weise, untersagt, in seinem Recht vorzusehen, dass der Vater eines Kindes, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, nur dann, wenn er die Anordnung eines zuständigen Gerichts, mit der ihm das Sorgerecht übertragen wird, erwirkt hat, das „Sorgerecht“ besitzt, das ein Verbringen dieses Kindes aus dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts widerrechtlich im Sinne von Art. 2 Nr. 11 dieser Verordnung werden lässt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19).


Gericht

25.9.2010   

DE

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C 260/14


Beschluss des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Huta Buczek u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-440/07, T-465/07 und T-1/08) (1)

(Erledigung der Hauptsache)

2010/C 260/18

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Huta Buczek sp. z o. o. (Sosnowiec, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Szlachetko-Reiter) (Rechtssache T-440/07), Emilian Salej als Insolvenzverwalter der Technologie Buczek S. A. (Laryszów, Polen), Technologie Buczek S. A. (Sosnowiec) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Szlachetko-Reiter) (Rechtssache T-465/07), und Buczek Automotive sp. z o. o. (Sosnowiec) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gackowski, dann D. Szlachetko-Reiter und schließlich J. Jurczyk, Rechtsanwälte) (Rechtssache T-1/08)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, M. Kaduczak, A. Stobiecka-Kuik und K. Herrmann)

Streithelferin zur Unterstützung der Kläger: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Niechciał, dann M. Krasnodebska-Tomkiel und M. Rzotkiewicz)

Gegenstand

Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5087 endg. der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 23/2006 (ex NN 35/2006) der Republik Polen zugunsten des Stahlherstellers Technologie Buczek Gruppe

Tenor

1.

Soweit in der Rechtssache T-465/07 die Klage von Emilian Salej erhoben worden ist, ist die Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, soweit sie in der Rechtssache T-465/07 durch die von Emilian Salej erhobene Klage entstanden sind.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


25.9.2010   

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C 260/14


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 — Cross Czech/Kommission

(Rechtssache T-252/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2010/C 260/19

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Cross Czech a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schollaert)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Roels

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Schreibens der Kommission vom 12. März 2010, mit dem die Ergebnisse der Prüfung der von der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 30. April 2008 in Bezug auf die Projekte eMapps.com, CEEC IST NET und Transfer-East vorgelegten Kostenaufstellungen bestätigt wurden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 22. Juli 2010 — Fondation IDIAP/Kommission

(Rechtssache T-286/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Schreiben, mit dem die Ergebnisse einer Finanzprüfung bestätigt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf Erlass einstweiliger Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

2010/C 260/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Fondation de l’Institut de Recherche IDIAP (Martigny, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Chapus-Rapin)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und A. Sauka)

Gegenstand

Im Wesentlichen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Schreibens der Kommission vom 11. Mai 2010, mit dem die Ergebnisse der Prüfung der von der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 in Bezug auf das Projekt Amida und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in Bezug auf die Projekte Bacs und Dirac vorgelegten Kostenaufstellungen bestätigt wurden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/15


Klage, eingereicht am 1. Juli 2010 — Monty Program/Kommission

(Rechtssache T-292/10)

()

2010/C 260/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Monty Program AB (Tuusula, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Anttilainen-Mochnacz und Solicitor C. Pouncey)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses Nr. K(2010) 142 endg. der Kommission vom 21. Januar 2010 in der Sache COMP/M.5529 — Oracle/Sun Microsystems) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt die Klägerin nach Art. 263 AEUV, Art. 1 des Beschlusses Nr. K(2010) 142 endg. der Kommission vom 21. Januar 2010 in der Sache COMP/M.5529 — Oracle/Sun Microsystems, mit dem der Erwerb der alleinigen Kontrolle über Sun Microsystems durch die Oracle Corporation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde, für nichtig zu erklären.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

 

Erstens habe die Kommission die Art der Zusagen von Oracle falsch beurteilt und damit gegen Art. 2 der EG-Fusionskontrollverordnung und die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen (2) verstoßen. Indem die Kommission die zehn Zusagen von Oracle hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens unzutreffend als neue sachliche Tatbestände eingestuft habe, die die Ausräumung sämtlicher Wettbewerbsbedenken und die Erteilung einer unbedingten Freigabeentscheidung ermöglichten, habe sie einen Rechtsfehler begangen.

 

Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie die Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen nicht angewandt und infolgedessen die Zusagen nicht einem Markttest unterzogen habe, sowohl wesentliche Verfahrensvorschriften als auch das berechtigte Vertrauen der Klägerin verletzt, indem sie sie der Möglichkeit einer formellen Stellungnahme zu den Zusagen von Oracle beraubt habe. Indem die Kommission die Zusagen von Oracle als neue sachliche Tatbestände und nicht als Verpflichtungserklärungen eingestuft habe, habe sie außerdem einen Ermessensmissbrauch begangen.

 

Drittens habe die Kommission gegen Art. 2 der EG-Fusionskontrollverordnung verstoßen, indem sie die Auswirkungen der Zusagen auf Oracle nach dem Zusammenschluss falsch beurteilt, dadurch die der Kommission nach EU-Recht obliegenden Beweisanforderungen nicht erfüllt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Daher habe die Kommission mit dem Erlass einer Freigabeentscheidung nach Art. 2 der EG-Fusionskontrollverordnung einen Rechtsfehler begangen.

 

Schließlich habe die Kommission bei ihrer Bewertung des Wettbewerbsdrucks, den andere Open-Source-Wettbewerber auf Oracle nach dem Zusammenschluss ausübten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Kommission sei bei ihrer Einschätzung, dass, selbst wenn Oracle nach dem Zusammenschluss MySQL (das wichtigste Datenbank-Softwareprodukt von Sun Microsystems) vom Markt nehmen würde, andere Verkäufer von Open-Source-Datenbanksystemen den von MySQL ausgehenden Wettbewerbsdruck ersetzen würden, ein Fehler unterlaufen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24, S. 1).

(2)  Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2008 C 267, S. 1).


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/16


Klage, eingereicht am 6. Juli 2010 — Seven Towns/HABM

(Rechtssache T-293/10)

()

2010/C 260/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Seven Towns Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Schäfer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 1475/2009-1 aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5650817 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt die Kosten einschließlich der Anwaltskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eine aus Farben als solchen bestehende Marke, die beschrieben ist als „sechs Oberflächen, die in drei Paaren parallel nebeneinander angeordnet sind, wobei jedes Paar senkrecht zu den anderen beiden Paaren angeordnet ist und dadurch gekennzeichnet ist, dass (i) die jeweils zwei nebeneinander liegenden Oberflächen verschiedene Farben haben und (ii) die Oberflächen eine Gitterstruktur aufweisen, die durch schwarze Linien gebildet wird, die die Oberfläche in neun gleichgroße Segmente unterteilen“. Die angegebenen Farben waren rot (PMS 200C), grün (PMS 347C), blau (PMS 293C), orange (PMS 021C), gelb (PMS 012C), weiß und schwarz für Waren in der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5650817.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5650817.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens, dass sie gegen Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 53a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission verstoße, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine inhaltliche Prüfung vorgenommen habe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verletze dadurch ihr Recht auf ein faires Verfahren, dass sie gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verstoße, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf ein völlig neues Vorbringen gestützt habe, ohne dass die Klägerin zur Stellungnahme aufgefordert worden sei.


25.9.2010   

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C 260/17


Klage, eingereicht am 30. Juni 2010 — CBp Carbon Industries/HABM

(Rechtssache T-294/10)

()

2010/C 260/23

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CBp Carbon Industries Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: J. Fish, Solicitor und S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. April 2010 in der Sache R 1361/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CARBON GREEN“ für Waren der Klasse 17 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 973531.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der betroffenen Wortmarke in Bezug auf die einschlägigen Waren fehlerhaft beurteilt habe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) in Bezug auf Bedeutung und Syntax der betroffenen Wortmarke sowie auf ihre Eignung als unmittelbar und direkt beschreibender Begriff für die betreffenden Waren einen Fehler begangen habe; (ii) zwar einerseits zutreffend entschieden habe, dass es sich bei den relevanten Verkehrskreisen um ein Fachpublikum handele, es andererseits aber versäumt habe, von sich aus Tatsachen nachzuweisen, die zeigten, dass die Marke für diese Verkehrskreise beschreibend sei, und (iii) aus den Beweismitteln nicht schlüssig hergeleitet habe, dass in diesen Fachkreisen mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit andere Händler den Wunsch haben könnten, das Zeichen in Zukunft zu verwenden.


25.9.2010   

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C 260/17


Klage, eingereicht am 7. Juli 2010 — Arrieta D. Gross/HABM — Toro Araneda (BIODANZA)

(Rechtssache T-298/10)

()

2010/C 260/24

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Christina Arrieta D. Gross (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-P. Ewert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Rolando Mario Toro Araneda (Santiago de Chile, Chile)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. April 2010 in der Sache R 1149/2009-2 aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen und

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass er dem vorliegenden Rechtsstreit beitritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „BIODANZA“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Markeneintragung Nr. 2905152 der Wortmarke „BIODANZA“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16 und 41 und dänische Markeneintragung Nr. VA 199500708 der Wortmarke „BIODANZA“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtete, stattgegeben und die Anmeldung für die übrigen beanspruchten Waren zugelassen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Widerspruch in vollem Umfang zurückgewiesen.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 42 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, die Klägerin habe die ernsthafte Benutzung der älteren Marke in einem Mitgliedstaat, in dem die ältere nationale Marke geschützt sei, nicht nachgewiesen.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Regel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer die Klägerin nicht aufgefordert habe, die angeforderten Beweismittel in der von ihr festgelegten Weise vorzulegen.


25.9.2010   

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C 260/18


Klage, eingereicht am 14. Juli 2010 — Sophie in ‘t Veld/Kommission

(Rechtssache T-301/10)

()

2010/C 260/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sophie in ‘t Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer und J. Blockx, Rechtsanwälte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2010, Az. SG.E.3/HP/psi-Ares (2010) 234950, ihr auf ihren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten hin den unbeschränkten Zugang zu verweigern, aufzuheben und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten eventueller Nebenintervenienten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin gemäß Art. 263 AEUV die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2010, ihr den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) beantragten unbeschränkten Zugang zu Dokumenten betreffend die Verhandlungen über ein neues Handelsabkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie zu verweigern.

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin die folgenden Klagegründe vor:

 

Erstens verletze die Entscheidung der Kommission Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da sie implizit den von der Klägerin beantragten Zugang zu einer Reihe von Dokumenten verweigere, ohne zu erläutern, warum der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert werde.

 

Zweitens beruhe die fragliche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission es versäumt habe, Art. 4 Abs. 4 als eine Verfahrensregel in Bezug auf die Konsultation von Dritten zu behandeln, und ihn tatsächlich als eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Offenlegung von Dokumenten angewandt habe.

 

Drittens wende die Kommission in ihrer Entscheidung Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtlich wie tatsächlich fehlerhaft an:

erstens, da die von der Kommission genannten allgemeinen Gründe im Prinzip nicht von der Ausnahmeregelung zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen der Europäischen Union gedeckt werden könnten;

zweitens, da die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung individueller Dokumente offenkundige Fehler enthalte.

 

Für den Fall, dass der Gerichtshof in Erwägung ziehen sollte, dass Teile der von der Klägerin begehrten Dokumente nach Art. 4 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt seien, trägt die Klägerin außerdem vor, dass Art. 4 Abs. 6 fehlerhaft angewandt und das Verhältnismäßigkeitsprinzip insoweit verletzt worden sei, als es die Kommission versäumt habe, zu prüfen, ob es angemessen gewesen wäre, teilweisen Zugang zu gewähren und die Ablehnung auf diejenigen Teile der Dokumente zu beschränken, bei denen dies angemessen und absolut notwendig gewesen wäre.

 

Schließlich trägt die Klägerin vor, die Kommission habe ihre Verpflichtung zur Angabe von Gründen für die fragliche Entscheidung nicht erfüllt und dadurch Art. 296 AEUV verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


25.9.2010   

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C 260/19


Klage, eingereicht am 15. Juli 2010 — Crocs/HABM — Holey Soles und Partenaire Hospitalier International (Darstellung von Schuhen)

(Rechtssache T-302/10)

()

2010/C 260/26

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Crocs, Inc. (Delaware, USA) (Prozessbevollmächtigter: I. R. Craig, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Holey Soles Holdings Ltd (Vancouver, Kanada) und Partenaire Hospitalier International (La Haie Foissière, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. März 2010 in der Sache R 9/2008-3 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Nr. 257001-0001 (Schuhe).

Inhaberin des im Nichtigkeitsverfahren angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates, da die Beschwerdekammer die Bestimmungen dieser Artikel fehlerhaft angewandt habe und zu unzutreffenden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Neuheit, die Eigenart und die technische Funktion des Gemeinschaftsgeschmacksmusters gelangt sei.


25.9.2010   

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C 260/20


Klage, eingereicht am 14 Juli 2010 — dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG/HABM — S.E.M.T.E.E. (caldea)

(Rechtssache T-304/10)

()

2010/C 260/27

Sprache in der die Klage eingereicht wurde: Englisch

Parteien

Klägerin: dm drogeriemarkt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Bludovsky und P. Hiller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmark (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: S.E.M.T.E.E. (Escaldes Engornay, Andorra)

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und im Wege der Korrektur die Marke der Anmelderin zu löschen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurück zu verweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 899/2009-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „caldea“ in Orange, Blau und Weiß, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35, 37, 42, 44 und 45 –Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 691 845.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Die Klägerin.

Entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Internationale Markenanmeldung Nr. 894004 der Wortmarke „BALEA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 8.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)., da die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/20


Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Yusef/Kommission

(Rechtssache T-306/10)

()

2010/C 260/28

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Hani El Sayyed Elsebai Yusef (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Unterlassen der Streichung des Klägers aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch die Kommission rechtswidrig war;

der Kommission die unverzügliche Streichung des Klägers aus diesem Anhang aufzutragen;

der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Klägers samt der von der Kasse des Gerichtshofs im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt nach Art. 265 AEUV die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1629/2005 (1) der Kommission vom 5. Oktober 2005 zur vierundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, soweit der Kläger von dieser Verordnung betroffen ist.

Der Kläger macht drei Klagegründe geltend.

Erstens habe die Kommission die Grundlage für die Aufnahme des Klägers in den Anhang I zu keinem Zeitpunkt unabhängig überprüft oder irgendwelche Gründe für diese Aufnahme verlangt.

Zweitens habe die Kommission dem Kläger unter Verletzung seiner Rechte auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, Verteidigung und Eigentum nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte keine Gründe für seine Aufnahme in den Anhang I genannt.

Drittens sei die Nichtstreichung des Klägers aus Anhang I irrational, da keine Gründe vorlägen, die den einschlägigen Kriterien für eine Aufnahme in Anhang I entsprächen, und der Kläger die einschlägigen Kriterien nach Ansicht des Foreign and Commonwealth Office (Ministerium für Auswärtiges und Angelegenheiten des Commonwealth) des Vereinigten Königreichs nicht mehr erfülle.


(1)  ABl. L 260, S. 10.


25.9.2010   

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C 260/21


Klage, eingereicht am 28. Juli 2010 — ELE.SI.A/Kommission

(Rechtssache T-312/10)

()

2010/C 260/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Elettronica e sistemi per automazione (ELE.SI.A) SpA (Guidonia Mentecelio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Bariatti, P. Tomassi, und P. Caprile)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass ELESIA die Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat;

festzustellen, dass die Kommission die Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch verletzt hat, dass sie den für die Tätigkeiten von ELESIA geschuldeten Betrag nicht gezahlt und den bereits gezahlten Betrag zurückgefordert hat;

die Kommission folglich zu verurteilen, als Ausgleich für die Kosten, die ELESIA im Rahmen des Projekts entstanden sind und von der Kommission noch nicht erstattet wurden, 83 627,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen;

folglich die Belastungsanzeigen, mit denen die Kommission die Rückzahlung der Beträge, die bereits an ELESIA ausgezahlt wurden, und Schadensersatz verlangt hat, für nichtig zu erklären, zu widerrufen — auch mittels entsprechender Gutschriften — oder jedenfalls für unrechtmäßig zu erklären;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Konsortium, deren Koordinatorin die Klägerin ist, und die Beklagte hätten einen Vertrag über die Durchführung des Projekts „I-Way, Intelligent co-operative system in cars for road safety“ geschlossen, das durch Mittel aus dem „Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung“ finanziert worden sei.

Die Kommission habe sich dazu entschlossen, den Vertrag aufzuheben, da sie gemeint habe, dass es bei der Durchführung des fraglichen Projekts zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

Nach Ansicht der Klägerin steht das Verhalten der Kommission völlig im Gegensatz zu den einschlägigen Vertragsbestimmungen und den anwendbaren Rechtsgrundsätzen, wie z. B. den Grundsätzen der Billigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung. Zudem habe die Kommission, obwohl die Klägerin die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten für nahezu die gesamte im Vertrag vereinbarte Laufzeit von 36 Monaten ordnungsgemäß erfüllt habe, nicht vor, irgendeine Gegenleistung anzuerkennen, im Übrigen auf der Grundlage eines Audit, das zahlreiche Unregelmäßigkeiten aufweise, und ungeachtet dessen, dass die Klägerin in gutem Glauben während der gesamten Dauer der Vertragsbeziehung und auch danach kooperiert habe.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin im Einzelnen geltend, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen stets ordnungsgemäß erfüllt habe, wohingegen die Kommission gegen die Art. II.1.11, II.16.1, II.16.2 und II.29 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, die Verteidungsrechte der Klägerin und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2185/96 (1) verstoßen habe.


(1)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/22


Klage, eingereicht am 26. Juli 2010 — Three-N-Products Private/HABM — Shah (AYUURI NATURAL)

(Rechtssache T-313/10)

()

2010/C 260/30

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (New Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: C. Jäger, Rechtsanwältin)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mr S Shah, Mr A Shah, Mr M Shah — eine Partnerschaft t/a FUDCO (Wembley, United Kingdom)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juni 2010 in der Sache R 1005/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten aufzugeben, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Juli 2009 zu bestätigen und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5805387 vollständig zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten einschließlich der der Klägerin in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen, falls sie dem Rechtsstreit als Streithelferin beitritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „AYUURI NATURAL“ für Waren der Klassen 3 und 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2 996 098 der Bildmarke „Ayur“ für u. a. Waren der Klassen 3 und 5; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5 429 469 der Wortmarke „AYUR“ für u. a. Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Anmeldung vollständig zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege und dass die älteren Marken hinsichtlich der in Rede stehenden Waren eine suggestive Konnotation hätten, was die Unterscheidungskraft der älteren Marken verringere.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil es dieser an Objektivität und einer rechtlichen Grundlage fehle.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/23


Klage, eingereicht am 19. Juli 2010 — Constellation Brands, Inc./HABM (COOK’S)

(Rechtssache T-314/10)

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2010/C 260/31

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Constellation Brands, Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. April 2010 in der Sache R 1048/2009-1 aufzuheben;

die Sache an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuverweisen und hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 942128 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „COOK’S“.

Entscheidung des Prüfers: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen und die Löschung der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 942128 bestätigt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unter fehlerhafter Anwendung dieses Artikels und fehlerhafter Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt bewiesen hätten.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/23


Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Consorzio del vino nobile di Montepulciano u. a./Kommission

(Rechtssache T-318/10)

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2010/C 260/32

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Consorzio del vino nobile di Montepulciano (Montepulciano, Italien), Contucci di Alamanno Contucci & C. Società Agricola Sas (Montepulciano, Italien), Villa S. Anna Società Semplice Agricola di Fabroni Anna S. E M. Società Seplice (Montepulciano, Italien), Il Conventino Società Agricola per Azioni (Montepulciano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dodaro, S. Cianciullo, G. Brini und G. Nazzi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Änderung des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission durch die angefochtene Verordnung für nichtig und unanwendbar zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit in ihr der zu korrigierende sachliche Fehler unzutreffend nur darin gesehen wird, dass die Rebsortenbezeichnung „Montepulciano“ in Teil B des Anhangs aufgeführt ist, wodurch die Ausnahmeregelung nach Art. 62 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 607/09 auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Vino Nobile di Montepulciano“ angewandt wird, ohne dass deren tatsächliche Besonderheiten berücksichtigt werden;

hilfsweise, die Änderung des Anhangs XV durch die angefochtene Verordnung für nichtig und unanwendbar zu erklären oder jedenfalls aufzuheben, soweit in ihr, um die Rebsortenbezeichnung „Montepulciano“ in den Teil A dieses Anhangs zu verlagern, damit sie unter Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 fällt, der die Rebsortennamen betrifft, die aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung bestehen oder eine solche enthalten, die geschützte Ursprungsbezeichnung mit dem alleinigen Wort „Montepulciano“ bezeichnet und damit der traditionelle Begriff „Vino Nobile di“ gestrichen wird, der seit der Anerkennung dessen integraler Bestandteil ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Verordnung Nr. 401/2010 (1), soweit die Kommission bei deren Erlass in dem Bestreben, einen Fehler bei der Aufnahme des Sortennamens Montepulciano in den Teil B des Anhangs XV der Verordnung Nr. 607/2009 (2) zu korrigieren, den Namen in den Teil A des Anhangs XV verlagert und den traditionellen Begriff „Vino Nobile di Montepulciano“ in der ersten Spalte der Tabelle gestrichen habe.

Damit habe die Beklagte eine Maßnahme als bloße Textverlagerung qualifiziert, die sehr viel größere Auswirkungen habe, als der Anwendungsbereich des Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 607/2009 zulasse. Sie habe demnach auch einen offenkundigen Ermessensmissbrauch begangen, indem sie diese Bestimmung für Zwecke, die über die mit ihr verfolgten Zwecke hinausgingen, zulasten der Erzeuger des Vino Nobile di Montepulciano, des Consorzio del Vino Nobile und allgemein zulasten der Verbraucher und des Marktes fehlerhaft angewandt habe.

Die Kläger machen ferner einen Verstoß gegen Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens geltend. Das stillschweigende Streichen des traditionellen Begriffs „Vino Nobile“ aus der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vino Nobile di Montepulciano“ sei keine hinreichende und geeignete Maßnahme, um die Ziele des TRIPS-Übereinkommens zu verfolgen, da es die Verwechslungsgefahr erhöhe, vor allem für die nicht italienischen Verbraucher in der Gemeinschaft, die durch eine Kennzeichnung, die den Begriff „Montepulciano“ gleichermaßen hervorhebe, leicht getäuscht werden könnten. Damit sei nämlich eine klare Unterscheidung der verschiedenen Erzeugnisse, die mit demselben Begriff gekennzeichnet würden, der zum einen als Angabe der Herkunft aus dem gleichnamigen geografischen Gebiet ohne den traditionellen Begriff und zum anderen als der geografischen Angabe vorangestellte und nicht hinzugefügte Rebsortenbezeichnung verwendet werde, nicht in angemessener Weise möglich.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 401/2010 der Kommission vom 7. Mai 2010 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).


25.9.2010   

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C 260/24


Klage, eingereicht am 2. August 2010 — Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM — Castel Frères (CASTEL)

(Rechtssache T-320/10)

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2010/C 260/33

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Fürstlich Castell'sches Domänenamt, Albrecht Fürst zu Castell-Castel (Castell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Solicitor R. Kunze, Rechtsanwälte G. Würtenberger und T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Castel Frères SA (Blanquefort, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2010 in der Sache R 962/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „CASTEL“ für Waren der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarke Nr. 2678167.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers: Der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren stützte seinen Antrag auf absolute Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) einerseits zu Recht festgestellt habe, dass „Castell“ eine anerkannte Herkunftsangabe in Bezug auf Wein sei, andererseits jedoch zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen der angefochtenen Marke „CASTEL“ und „Castell“ ein unübersehbarer Unterschied bestehe und daraus gefolgert habe, dass die angefochtene Marke eingetragen werden könne, (ii) aus der Feststellung, dass „CASTEL“ ein in der Weinbranche üblicherweise für „castle“ (Schloss) verwendetes Wort sei, nicht die Schlussfolgerung gezogen habe, dass „CASTEL“ nicht eingetragen werden könne; Verstoß gegen die Art. 63, 64, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die vorgebrachten Tatsachen und Argumente nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie ihre Entscheidung mit einer „friedlichen Koexistenz“ begründet habe, obwohl diese Lehre bei der Eintragung einer Marke nicht heranzuziehen sei.


25.9.2010   

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C 260/25


Klage, eingereicht am 4. August 2010 — SA.PAR./HABM — Salini Costruttori (GRUPPO SALINI)

(Rechtssache T-321/10)

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2010/C 260/34

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: SA.PAR. Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: A. Masetti Zannini de Concina, avvocato, M. Bussoletti, avvocato, G. Petrocchi, avvocato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Salini Costruttori SpA (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. April 2010 wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a GMVO sowie wegen Begründungsmangels aufzuheben;

dem HABM alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren und dem Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „GRUPPO SALINI“ (Anmeldung Nr. 3 832 161) für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: SALINI COSTRUTTORI SpA..

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: In Italien notorisch bekannte Marke, faktische Marke, Eigenname und Gesellschaftsbezeichnung „SALINI“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung sowie Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und Begründungsmangel


25.9.2010   

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C 260/25


Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Clasado/Kommission

(Rechtssache T-322/10)

()

2010/C 260/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clasado Ltd. (Milton Keynes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. C. Facenna, Barrister, M. E. Guinness und M. C. Hann, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Teile der Verordnungen (EU) Nr. 382/2010 (1) und Nr. 384/2010 (2) der Kommission vom 5. Mai 2010 für nichtig zu erklären, in denen es um die gesundheitsbezogenen Angaben geht, deren Zulassung die Klägerin in Bezug auf BimunoBT (BGOS) Prebiotic beantragt hat;

der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung derjenigen Teile der Verordnungen (EU) Nr. 382/2010 und Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010, in denen entschieden wird, dass die gesundheitsbezogenen Angaben, deren Zulassung die Klägerin in Bezug auf BimunoBT (BGOS) Prebiotic, ein präbiotisches Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung des Immunsystems und Förderung einer gesunden Verdauung beim Menschen sowie zur Verringerung des Risikos, an Reisediarrhö zu erkranken, beantragt hat, den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (3) nicht entspricht und deshalb von einer Zulassung abgesehen werden sollte.

Die Klägerin trägt für ihre Klage Folgendes vor:

 

Erstens habe die Kommission bei Erlass der fraglichen Verordnungen ein wesentliches Verfahrenserfordernis außer Acht gelassen, nämlich die Möglichkeit für die Klägerin und die Öffentlichkeit, nach den Art. 16 Abs. 6 und 17 der Verordnung Nr. 1924/2006 Stellung zu nehmen.

 

Zweitens habe die Kommission damit auch Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (4) missachtet, der gewährleisten solle, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausübe.

 

Zudem beruhe der Erlass der fraglichen Verordnungen auf einem Rechtsfehler, da in ihnen die ergänzenden Ausführungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 4. Dezember 2009 zu den Anträgen der Klägerin nicht als Stellungnahme oder ein Teil der Stellungnahme im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1924/2006 angesehen worden seien.

 

Ferner seien die angefochtenen Verordnungen der Kommission unter Verletzung des Rechts der Klägerin aus Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (5), gehört zu werden, und unter Verletzung ihres berechtigten Vertrauens erlassen worden.

 

Schließlich habe die Kommission auch das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele, der den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei, und insbesondere ihre Verpflichtung als Entscheidungsträgerin nach Art. 17 der Verordnung Nr. 1924/2006, die ihr vorgelegten Unterlagen sorgfältig und unabhängig zu prüfen.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 382/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 113, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 384/2010 der Kommission vom 5. Mai 2010 zur Zulassung bzw. Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 113, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).

(5)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389).


Gericht für den öffentlichen Dienst

25.9.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/27


Klage, eingereicht am 1. Juli 2010 — De Roos-Le Large/Kommission

(Rechtssache F-50/10)

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2010/C 260/36

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Simone Thérèse De Roos-Le Large (’s Hertogenbosch, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lutjens und M. H. van Loon)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, den Betrag der an ihre verstorbene Mutter zu viel gezahlten Hinterbliebenenversorgung zu erstatten

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2010 nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


25.9.2010   

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C 260/27


Klage, eingereicht am 16. Juli 2010 — Allgeier/FRA

(Rechtssache F-58/10)

()

2010/C 260/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Timo Allgeier (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger wegen Mobbings erhobene Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, sowie Feststellung, dass der Kläger Opfer von Mobbing durch seine Vorgesetzten war, und Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 16. Oktober 2009, mit der seine Ansprüche insoweit zurückgewiesen wurden, als nicht anerkannt wurde, dass er einem Mobbing durch Herrn M. und Herrn A. ausgesetzt war, und, falls erforderlich, die Entscheidung vom 6. April 2010 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

festzustellen, dass er einem Mobbing durch Herrn M. und Herrn A. ausgesetzt war, und die erforderlichen disziplinarischen Maßnahmen anzuordnen; hilfsweise i) eine faire, unabhängige und unparteiische erneute Verwaltungsuntersuchung zu eröffnen und ein Sachverständigengremium für die Durchführung der Verwaltungsuntersuchung einzurichten sowie ii) alle Maßnahmen zu treffen, die zur Gewährleistung einer fairen Untersuchung ohne jeden Druck und ohne jede Einflussnahme erforderlich sind;

Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, der vorläufig auf 71 823,23 EUR beziffert wird;

Ersatz des aufgrund der Art der Durchführung der gesamten Untersuchung und der getroffenen Entscheidung entstandenen immateriellen Schadens in Höhe von 85 000 EUR;

der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte die Kosten aufzuerlegen.


25.9.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/28


Klage, eingereicht am 20. Juli 2010 — Barthel u. a./Gerichtshof

(Rechtssache F-59/10)

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2010/C 260/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Yvette Barthel (Arlon, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J. N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Gerichtshof

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Gerichtshof den Antrag der Kläger auf Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38, S. 1), abgelehnt hat

Anträge

Die Kläger beantragen,

die ablehnende Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Antrag der Kläger vom 8. Juni 2009, ab dem 20. Dezember 2006 eine Schichtarbeitvergütung nach Art. 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zu erhalten, aufzuheben;

dem Gerichtshof die Kosten aufzuerlegen.


25.9.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/28


Klage, eingereicht am 22. Juli 2010 — Chiavegato/Kommission

(Rechtssache F-60/10)

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2010/C 260/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fulvia Chiavegato (Bettemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 beförderten Beamten und, inzident, der diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Anstellungsbehörde angenommene Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 beförderten Beamten, soweit der Name der Klägerin nicht in diese Liste aufgenommen worden ist, und, inzident, die diese Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/28


Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Esders/Kommission

(Rechtssache F-62/10)

()

2010/C 260/40

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jürgen Esders (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodriguez, M. Vandenbussche und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Rahmen des Rotationsverfahrens 2010 wieder am Sitz in Brüssel zu verwenden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die erhobene Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Juli 2010, den Kläger ab dem 1. September 2010 wieder in Brüssel zu verwenden, aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


25.9.2010   

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C 260/29


Klage, eingereicht am 5. August 2010 — Lunetta/Kommission

(Rechtssache F-63/10)

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2010/C 260/41

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Calogero Lunetta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das infolge des Unfalls des Klägers vom 13. August 2001 nach Art. 73 des Statuts eröffnete Verfahren abgeschlossen und ihm ein Grad dauernder Teilinvalidität von 6 % zuerkannt wurde, sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

falls erforderlich, die Beklagte aufzufordern, die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Bestellung des dritten Arztes des Ärzteausschusses vorzulegen;

falls erforderlich, die Beklagte aufzufordern, die Aktenstücke der unter der Nr. 10 006 353 angelegten Akte in Kopie vorzulegen;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. Oktober 2009, mit der das nach Art. 73 des Statuts infolge des Unfalls des Klägers vom 13. August 2001 eröffnete Verfahren abgeschlossen und ihm ein Grad dauerhafter Teilinvalidität von 6 % zuerkannt wurde, und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

folglich darauf zu erkennen, dass die Bewertung des Grads einer dauernden Teilinvalidität auf der Grundlage der Regelung und der Tabelle zu erfolgen hat, die am Tag des Unfalls und bis zum 1. Januar 2006 gegolten haben, und die Prüfung des vom Kläger nach Art. 73 des Statuts eingereichten Antrags durch einen unparteiisch und neutral zusammengesetzten Ärzteausschuss, der rasch, in völliger Unabhängigkeit und unvoreingenommen arbeiten kann, wiederaufzunehmen ist;

die Beklagte zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 (fünfzigtausend) Euro festgesetzten immateriellen Schadens zu verurteilen;

die Beklagte zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung erlittenen und vorläufig auf 25 000 (fünfundzwanzigtausend) Euro festgesetzten materiellen Schadens zu verurteilen;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf das nach Art. 73 des Statuts geschuldete Kapital zu einem Zinssatz von 12 % für einen spätestens am 13. August 2002 beginnenden Zeitraum bis zur vollständigen Zahlung des Kapitals zu verurteilen;

die Beklagte jedenfalls zum Ersatz des durch die Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer erlittenen und nach billigem Ermessen auf 50 000 (fünfzigtausend) Euro festgesetzten Schadens zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.