ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.252.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 252

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
18. September 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2010/C 252/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 9. August 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (CON/2010/67)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 252/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 252/03

Euro-Wechselkurs

6

2010/C 252/04

Rücknahme überholter Kommissionsvorschläge

7

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 252/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

2010/C 252/06

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. August 2010

zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission

(CON/2010/67)

2010/C 252/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 13. Juli 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1) (nachfolgend die „HVPI-Verordnung“). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Gemäß dem Verordnungsvorschlag werden Produktgewichtungen für die harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) zugrunde gelegt, die die Muster der Verbraucherausgaben des vorangegangenen Jahres, d.h. t-1, im jeweiligen Mitgliedstaat widerspiegeln. Die EZB begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags der Verschärfung der Mindestqualitätsstandards, die die dem HVPI zugrunde liegenden Produktgewichtungen erfüllen müssen. Die Durchführung des Verordnungsvorschlags wird den HVPI in den Mitgliedstaaten zu einem echten jährlich verketteten Laspeyres-Preisindex machen, der berücksichtigt, dass Verbraucher ihr Konsumverhalten innerhalb eines kürzeren Zeitraums ändern können.

1.2

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die im Verordnungsvorschlag niedergelegten aktualisierten Mindeststandards für die Qualität des HVPI zu einer sachdienlicheren und präziseren Inflationsmessung führen werden, von denen erwartet wird, dass sie sowohl die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Zuverlässigkeit der HVPI-Werte verbessern.

2.   Redaktionsvorschläge

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. August 2010.

Der Vize-Präsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

(vorgeschlagener neuer Bezugsvermerk)

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 3,“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

Begründung:

Der zweite Bezugsvermerk bezieht sich auf die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags. Somit bezieht er sich auf Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung, wonach die Kommission i) Durchführungsmaßnahmen erlassen soll, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen, sowie ii) die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen ersucht, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt. Es ist daher nicht Artikel 3 der HVPI-Verordnung hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, sondern Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung, auf den im zweiten Bezugsvermerk des Verordnungsvorschlags Bezug genommen werden sollte.

Da die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag im Einklang mit Artikel 296 Absatz 2 des Vertrags eingefügt werden, wonach Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind und u. a. auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen sollen.

Änderung 2

(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 1)

„(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) sind harmonisierte Inflationsmaße, die die Kommission und die Europäische Zentralbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigen. Die HVPI sollen internationale Vergleiche auf dem Gebiet der Verbraucherpreisinflation erleichtern. Sie sind wichtige Indikatoren für die Währungspolitik.“

„(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) sind harmonisierte Inflationsmaße, die die Kommission und die Europäische Zentralbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigen. Die HVPI sollen internationale Vergleiche auf dem Gebiet der Verbraucherpreisinflation erleichtern. Sie sind wichtige Indikatoren, die vom Europäischen System der Zentralbanken für die Durchführung der Währungspolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verwendet werden.“

Begründung:

Das Europäische System der Zentralbanken verwendet den HVPI nicht nur für den in Artikel 140 des Vertrags genannten Zweck, sondern auch für seine Durchführung der Währungspolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags.

Änderung 3

(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 4)

„(4)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollen HVPI-Preisindizes vom Typ des Laspeyres-Index sein. Wenn sich relative Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ändern, können sich die Muster der Verbraucherausgaben so weit ändern, dass die Gewichte der entsprechenden Ausgabengruppen und insbesondere die zugrundeliegenden Mengen aktualisiert werden sollten, um ihre Sachdienlichkeit zu gewährleisten.“

„(4)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollen HVPI-Preisindizes vom Typ des Laspeyres-Index sein. Wenn sich wirtschaftliche Bedingungen ändern, können sich die Muster der Verbraucherausgaben so weit ändern, dass die Gewichte der entsprechenden Ausgabengruppen aktualisiert werden sollten, um ihre Sachdienlichkeit zu gewährleisten.“

Begründung:

Änderungen der Gewichte der Ausgabengruppen können nicht nur durch Änderungen der relativen Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ausgelöst werden, sondern können durch alle Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen verursacht werden.

Änderung 4

(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 8)

„(8)

Durch diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben werden, neue statistische Erhebungen durchzuführen oder häufiger als alle fünf Jahre Erhebungen über die Privathaushalte durchzuführen, da zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR) gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995)7 zu erstellen und dass die Ländergewichte, die zur Erstellung von Aggregaten für die Eurozone und die EU sowie von sonstigen HVPI-Aggregaten erforderlich sind, auf VGR-Daten beruhen.“

„(8)

Durch diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben werden, neue statistische Erhebungen durchzuführen oder häufiger als alle fünf Jahre Erhebungen über die Privathaushalte durchzuführen, da zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse aus den Erhebungen über die Privathaushalte auf der Grundlage sonstiger vorhandener Daten aktualisieren könnten oder Daten der, gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995)7 erstellten Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) verwenden können und dass die Ländergewichte, die zur Erstellung von Aggregaten für die Eurozone und die EU sowie von sonstigen HVPI-Aggregaten erforderlich sind, auf VGR-Daten beruhen.“

Begründung:

Um die Durchführung zusätzlicher statistischer Erhebungen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse aus den Erhebungen über die Privathaushalte auf der Grundlage sonstiger vorhandener Daten aktualisieren können.

Änderung 5

(Streichung des Erwägungsgrundes 10)

„(10)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates um Stellungnahme ersucht worden.“

Begründung:

Da die EZB gemäß dem Vertrag zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte gemäß Artikel 296 des Vertrags ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag eingefügt werden und Erwägungsgrund 10 gestrichen werden.

Änderung 6

(Änderungsvorschlag zu Artikel 3 Absatz 2)

„2.   Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 (außer in hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen) sowie alle verfügbaren und sachdienlichen Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen, die für die Zwecke der HVPI ausreichend zuverlässig sind.“

„2.   Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 außer in Fällen, in denen sachdienliche Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen für das Jahr t-2 zur Verfügung stehen und für die Zwecke der HVPI als angemessener angesehen werden.“

Begründung:

Der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 sollte geändert werden. Da andere Datenquellen als vorläufige VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 sich als zuverlässiger erweisen können, sollte klargestellt werden, dass solche sonstigen Informationen verwendet werden können, wenn dies für die Zwecke des HVPI als angemessener angesehen wird.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 252/02

Datum der Annahme der Entscheidung

20.5.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 256/09

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ethias SA

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 500 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

20.4.2009-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Belgian Federal State, Flemish region and Walloon region

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/6


Euro-Wechselkurs (1)

17. September 2010

2010/C 252/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3060

JPY

Japanischer Yen

111,98

DKK

Dänische Krone

7,4468

GBP

Pfund Sterling

0,83575

SEK

Schwedische Krone

9,2295

CHF

Schweizer Franken

1,3210

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9650

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,680

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

282,82

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7087

PLN

Polnischer Zloty

3,9622

RON

Rumänischer Leu

4,2580

TRY

Türkische Lira

1,9606

AUD

Australischer Dollar

1,3886

CAD

Kanadischer Dollar

1,3410

HKD

Hongkong-Dollar

10,1425

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7940

SGD

Singapur-Dollar

1,7442

KRW

Südkoreanischer Won

1 515,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3307

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7809

HRK

Kroatische Kuna

7,2845

IDR

Indonesische Rupiah

11 713,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0512

PHP

Philippinischer Peso

57,700

RUB

Russischer Rubel

40,4850

THB

Thailändischer Baht

40,153

BRL

Brasilianischer Real

2,2419

MXN

Mexikanischer Peso

16,7075

INR

Indische Rupie

59,8530


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/7


RÜCKNAHME ÜBERHOLTER KOMMISSIONSVORSCHLÄGE

2010/C 252/04

Liste der zurückgezogenen Vorschläge

Dokument

Interinstitutionelles Verfahren

Titel

Veröffentlichung im ABl. (1)

Landwirtschaft

KOM(1980) 298

Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Grundpreises, des Interventionspreises und des Referenzpreises für Schaffleisch für das Wirtschaftsjahr 1980/1981

C/1980/148/3

Internationale Entwicklungszusammenarbeit

KOM(2007) 239

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (zusätzliche Tranche 2007)

Haushalt

KOM(1979) 345

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Gewährung einer außerordentlichen Finanzhilfe zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften an die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

C/1979/170/3

Klimapolitik

KOM(1998) 96

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen durch die Europäische Gemeinschaft

KOM(2006) 602

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich eines Vorschlags zur Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Wirtschaft und Finanzen

KOM(1980) 863/2

Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über einen Zinszuschuss für bestimmte Darlehen im Rahmen der Sonderhilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der vom Erdbeben im November 1980 betroffenen Gebiete in Italien

C/1980/353/34

SEK(2002) 1110

Empfehlung für eine Empfehlung des Rates an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden — Anwendung von Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag

SEK(2002) 1118

Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal — Anwendung von Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

SEK(2002) 1246/1

Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur frühzeitigen Warnung Frankreichs, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern

SEK(2002) 1246/2

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Veröffentlichung der Empfehlung zur frühzeitigen Warnung Frankreichs, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern

SEK(2005) 994

Empfehlung für eine Empfehlung des Rates an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden

Erweiterung

KOM(2002) 615

2002/0262/ACC

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen eingesetzten Assoziationsrates

C E/2003/45/270

Beschäftigung und Soziales

KOM(1986) 14

Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1364/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

KOM(2001) 344

2001/0137/COD

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Assistenten des Europäischen Parlaments

C E/2001/270/141

Energie

SEK(1993) 1465

Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Annahme für die Kommission in Bezug auf Verhandlungsrichtlinien über einen internationaler Vertrag für nukleare Sicherheit

KOM(2003) 32/1

2003/0021/CNS

Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen

C/2003/311/37

KOM(2004) 716

2004/0249/CNS

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente

C/2005/52/48

KOM(2006) 179

Entwurf Interinstitutionelle Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Übereinkommen, bei denen die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Vertragspartner sind

KOM(2007) 748

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat der Energiegemeinschaft (Belgrad, 18. Dezember 2007) zu vertretenden Standpunkts

C/2008/55/7

Umwelt

KOM(1979) 179

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, an den Verhandlungen zum Abschluss eines Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden freilebenden Tierarten teilzunehmen

KOM(1985) 281

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, die Annahme von Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus im Namen der Gemeinschaft auszuhandeln

KOM(1986) 362/3

1986/1019/CNS

Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Gemeinschaft Notifizierungs- und Konsultationsverfahren für den Handel mit gewissen gefährlichen chemischen Stoffen auszuhandeln

C/1986/177/9

KOM(1995) 325/2

1995/0184/CNS

Entwurf für eine Entschließung des Rates zur Entwicklung und Errichtung der Europäischen Umweltagentur

KOM(1998) 344

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Digitale Agenda

KOM(2007) 367

2007/0126/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

C/2007/191/14

Recht, Freiheit und Sicherheit

KOM(2006) 255

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über die Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

KOM(2006) 256

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die Beteiligung Rumäniens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

KOM(2006) 752/3

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

C/2007/181/3

KOM(2005) 276/1

2005/0127/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

C/2006/49/37

KOM(2007) 306

2007/0104/CNS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS)

C/2007/246/5

KOM(2007) 311

2007/0108/CNS

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS)

C/2007/191/7

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

KOM(1980) 722

1980/1031/CNS

Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge, des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils und der Fangbedingungen hinsichtlich bestimmter Fischbestände in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1981

KOM(2007) 595

2007/0222/APP

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Änderungen der Protokolle der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten abgeschlossenen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu genehmigen

C/2008/4/10

KOM(2007) 782

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Kündigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

C/2008/106/7

KOM(2008) 324

2008/0112/CNS

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen

C/2009/10/12

Verkehr

KOM(1975) 490

1975/1012/CNS

Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über ein Marktbeobachtungssystem für den Güterverkehr der Eisenbahnen, des Kraftverkehrs und der Binnenschiffahrt zwischen den Mitgliedstaaten

C/1976/1/37

KOM(2005) 158/2

2005/0060/CNS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

C/2005/146/12

KOM(2005) 369/2

2005/0148/APP

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

C/2005/236/16

KOM(2006) 79/2

2006/0025/COD

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette

Auswärtige Angelegenheiten

KOM(2005) 468

2005/0198/APP

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Schweizerischen Bundesrat über einen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, einzeln Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Umsetzung der Vereinbarung zu schließen

C/2006/49/37

Gesundheit und Verbraucherschutzpolitik

KOM(1998) 339

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das vorläufige Verbot des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit kombinierter Änderung der Insektizideigenschaften aufgrund des Bt-Endotoxingens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium in Österreich

KOM(1998) 340

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das vorübergehende Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit kombinierter Änderung der Insektizideigenschaften aufgrund des Bt-Endotoxingens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium im Großherzogtum Luxemburg

Kodifizierte Fassungen

KOM(2003) 537

2003/0208/COD

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

C/2004/96/16

KOM(2004) 232

2004/0074/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen

C/2004/122/54

KOM(2006) 286

2006/0100/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

KOM(2006) 497

2006/0164/COD

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben

C/2006/303/97

KOM(2007) 344

2007/0119/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

C/2007/191/8

KOM(2007) 451

2007/0162/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

C/2007/246/6

KOM(2007) 867

2007/0298/COD

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes

KOM(2007) 873

2007/0299/COD

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern

C/2008/106/10

Steuern und Zollunion

KOM(2003) 841

2003/0331/CNS

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten

C/2004/96/37

KOM(2004) 227/2

2004/0072/CNS

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren

C/2004/122/54

SEK(2004) 1015

Entwurf für einen Beschluss Nr. 1 /2004 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren — Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft –

KOM(2006) 263

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Griechenlands und Portugals, eine von Artikel 21 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

C/2006/176/30

Handel

KOM(2007) 712

2007/0246/ACC

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

C/2008/55/5

KOM(1995) 245/1

1996/0053/APP

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — durch die Europäische Gemeinschaft — des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Belarus andererseits

KOM(2005) 326

2005/0132/COD

Vorschlag für eine Verordnung des Rates für die Aushandlung von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen

C/2005/211/8

KOM(2006) 559/2

2006/0176/NLE

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte — PECA —

C/2007/181/2

KOM(2006) 147

2006/0052/COD

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

C/2006/104/23


(1)  Für manche Vorschläge liegen keine Angaben zu den Fundstellen im Amtsblatt vor.


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/12


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 252/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„FAGIOLO CUNEO“

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0775-18.05.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Fagiolo Cuneo“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet.

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Fagiolo Cuneo“ bezeichnet die wachsartigen Hülsen zum Entkernen sowie die ausgereiften trockenen Bohnenkerne der Ökotypen Bianco di Bagnasco und Vedetta und der Sorten Billò, Corona, Stregonta, Bingo, Rossano, Barbarossa, Solista und Millenium, die zu den Arten Phaseolus vulgaris L. (Gartenbohne) und Phaseolus coccineus (Feuerbohne) gehören.

a)

Die erntefähigen wachsartigen Hülsen müssen:

zum Ökotyp Vedetta oder zu den Sorten Stregonta, Bingo, Rossano, Solista, Millenium oder Barbarossa gehören;

beim Ökotyp Vedetta sowie bei den Sorten Stregonta, Bingo, Rossano, Solista und Millenium eine Länge von 15-28 mm, bei der Sorte Barbarossa eine Länge von 12-22 mm aufweisen;

intensiv rot gestreift sein.

Die Bohnenkerne in den wachsartigen Hülsen müssen:

rosa bis rot gestreift sein auf cremefarbenem Grund;

einen Durchmesser von vertikal mindestens 9 mm und horizontal mindestens 15 mm besitzen;

frei von Parasitenbefall und Krankheiten sein; sichtbare Veränderungen dürfen nur bei maximal 1 % des Erzeugnisses auftreten.

b)

Die trockenen Bohnenkerne müssen:

zum Ökotyp Bianco di Bagnasco bzw. zu den Sorten Billò oder Corona gehören;

einen zulässigen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 15 % aufweisen;

einen Mindestdurchmesser (vertikal/horizontal) von mindestens 9 mm/14 mm bei Billò, 13 mm/20 mm bei Corona und 8 mm/14 mm bei Bianco di Bagnasco haben;

von weißer Farbe sein bei Corona und Bianco di Bagnasco, braun-violett gefleckt auf cremefarbenem Grund bei Billò;

frei von farblichen oder anderen äußerlichen Veränderungen sein, die ihre Eigenschaften beeinträchtigen würden; Beschädigungen in Form von Rissen, Flecken oder Wurmstichigkeit sowie eine andere Färbung sind nur bei maximal 1,5 % der Kerne zulässig; dasselbe gilt für Abweichungen bei den Angaben zum Durchmesser;

einen Eisengehalt von 80-105 ppm bei Billò bzw. von 65-75 ppm bei Corona und Bianco di Bagnasco aufweisen;

einen Eiweißgehalt von 23-30 % (bezogen auf die Trockenmasse) besitzen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Schritte der Erzeugung von „Fagiolo Cuneo“ von der Aussaat bis zur Ernte müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die g.g.A. „Fagiolo Cuneo“ in Form der erntefähigen wachsartigen Hülsen wird in geeigneten Kunststoff- oder Kartonverpackungen oder in versiegelten Behältnissen (Schalen, Kartons, Beutel u. ä. zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 kg) in Verkehr gebracht, die für Lebensmittel geeignet sind und ein Garantiesiegel tragen, das beim Öffnen der Packung beschädigt würde.

Die g.g.A. „Fagiolo Cuneo“ in Form der getrockneten Bohnenkerne wird in geeigneten Verpackungen bzw. Behältnissen (zu 100, 200, 300, 400, 500 und 800 g oder 1, 2, 3, 4, 5, 10, 15 und 25 kg) in Verkehr gebracht, die für Lebensmittel geeignet sind und ein Garantiesiegel tragen, das beim Öffnen der Packung beschädigt würde.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Bei allen Verpackungen und Behältnissen muss das Etikett neben dem gemeinschaftlichen Bildzeichen und den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen auf dem im Folgenden beschriebenen Logo die Angabe „IGP Fagiolo Cuneo“ in deutlich lesbaren Druckbuchstaben enthalten.

Das runde Logo zeigt im Hintergrund die Kette der Seealpen, überlagert von einer skizzierten cremeweißen Bohne mit roter Streifung. Alle Farben des Logos sind im Vierfarbendruck mit unterschiedlichen Farbnuancen hergestellt.

In der unteren Hälfte des Logos ist stark hervorgehoben die Angabe „Fagiolo Cuneo I.G.P.“ eingefügt, und am oberen Rand ist der kursive Schriftzug „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) zu sehen.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet der Bohnen mit der geschützten geografischen Angabe „Fagiolo Cuneo“ umfasst alle 183 Gemeinden der Provinz Cuneo. Das gesamte Gebiet liegt im Vorgebirge in einer Höhe von 200-800 m ü. M. und wird von der Kette der Seealpen umschlossen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet ist das einzige große Anbaugebiet (ca. 4 000 ha) von Stangenbohnen in Italien und ganz Europa.

Dies ist zum einen den günstigen Klima- und Bodenbedingungen für den Anbau von Bohnen zu verdanken und zum anderen historischen und sozioökonomischen Faktoren, die seit über einem Jahrhundert für den verbreiteten Anbau von „Fagiolo Cuneo“ sorgen.

In diesem Umfeld, das durch ein frisches Klima mit vielen Sonnentagen ohne sommerliche Schwüle und Diesigkeit, einen leichten Luftaustausch und deutliche Schwankungen zwischen Tages- und Nachttemperaturen gekennzeichnet ist, werden auf den umfangreichen für den Anbau von „Fagiolo Cuneo“ verwendeten Anbauflächen Bohnen von hervorragender Qualität erzeugt. Die Temperaturunterschiede im Tagesverlauf und der starke Lichteinfall verleihen den Bohnenhülsen eine intensivere Färbung und eine größere Konsistenz. Im Vergleich zu anderen italienischen Bohnenanbaugebieten führen die gemäßigten Temperaturen, die gegen Ende des Winters im Erzeugungsgebiet herrschen, zu einer deutlichen Verlängerung der möglichen Aussaat- und Blütezeit und dadurch auch der Reifung und der Vermarktung der Bohnen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Gegenüber anderen Bohnen verfügt „Fagiolo Cuneo“ über besondere Eigenschaften. Die trockenen Kerne und die wachsartigen Hülsen besitzen eine hervorragende Konsistenz. Der Eisen- und Eiweißgehalt der trockenen Kerne ist hoch: 80-105 ppm Eisen bei Billò und 65-75 ppm bei Corona und Bianco di Bagnasco, 23-30 % Eiweiß (bezogen auf die Trockenmasse) bei allen Sorten.

Die wachsartigen Hülsen zeichnen sich durch die markante Färbung der Hülse sowie der darin enthaltenen Kerne aus.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Antrag auf Eintragung der g.g.A. „Fagiolo Cuneo“ ist im Ansehen und der Bekanntheit des Erzeugnisses begründet. Dies wird durch die umfangreiche Literatur bestätigt, die den Ruf dieser Bohne dokumentiert.

Einige in der Gemeinde Centallo entdeckte Marktberichte belegen die Vermarktung dieser Bohnen bereits seit dem Jahr 1823. In einem Beschluss des Gemeinderats von Cuneo zur Nutzung öffentlichen Grund und Bodens aus dem Jahr 1894 wird ein Standort für einen Markt erwähnt, der speziell für den Handel mit Bohnen bestimmt war. Handelsdokumente aus dem Jahr 1901 belegen, dass für „Fagiolo Cuneo“ aufgrund der besonderen Eigenschaften bereits damals höhere Preise erzielt wurden als für gewöhnliche Sorten.

In den letzten 50 Jahren hat sich die Produktion von Bohnen sowohl für den frischen Verzehr wie auch für getrocknete Bohnenkerne aufgrund der qualitativ und quantitativ hervorragenden Erträge der im Erzeugungsgebiet angebauten Genotypen sehr positiv entwickelt. Dies beweist, dass die Gegend von Cuneo wegen ihres Klimas und der Böden besonders gut für die Erzeugung von Bohnen geeignet ist, die sich von allen anderen Bohnen unterscheiden. „Fagiolo Cuneo“ zeichnet sich durch die besondere Färbung der erntefähigen Hülse und durch die organoleptischen Merkmale der trockenen Kerne aus. Die Färbung ist auf die Temperaturunterschiede im Tagesverlauf und den intensiven Lichteinfall zurückzuführen, die die Synthese von Anthocyanen befördern. Im Zuge der Steigerung der Produktion und der Erträge gingen die Erzeuger immer mehr dazu über, ihre Bohnen auf eigens dafür eingerichteten Märkten zu verkaufen.

Damals wie heute sind diese wichtigen Märkte in Caraglio, Boves, Centallo, Castelletto Stura, Valgrana und Roccavione, von denen einige den Gemeindearchiven zufolge seit den 1960er Jahren existieren, für den Absatz von „Fagiolo Cuneo“ von großer Bedeutung. Die enge Verbindung der örtlichen Bevölkerung mit „Fagiolo Cuneo“ wird auch durch ein kurioses Ereignis bestätigt: Beim Karneval 1982 war in Cuneo der Festwagen der Gemeinde Castelletto Stura allein dieser Bohne gewidmet.

Von großer Bedeutung sind darüber hinaus die menschlichen Faktoren mit ihrem engen Bezug zum Erzeugungsgebiet, zum Beispiel die Weitergabe der traditionellen Anbautechniken von „Fagiolo Cuneo“ vom Vater zum Sohn. Für den Anbau von Stangenbohnen werden viele Arbeitskräfte benötigt, und im Erzeugungsgebiet werden diese vor allem in der Familie rekrutiert. Deshalb sind die Menschen hier seit jeher eng mit dem Bohnenanbau verbunden, z. B. durch die noch heute üblichen „Familientreffen“, bei denen die Mitglieder der Familie des Erzeugers, entferntere Angehörige und Freunde zusammenkommen, um bei der Aussaat, beim Aufstellen der Stangen und beim Ablösen der trockenen Ranken von den Stangen zu helfen. Die Bohnenstangen werden nach einer traditionellen Technik aufgestellt, die nur in der Umgebung von Cuneo verwendet wird und auf die die Erzeuger besonderen Wert legen: traditionell werden hier vier Stangen an der Spitze zu einer Art „Indianerzelt“ zusammengebunden, das den Unbilden des Wetters Stand hält und das Gewicht der Pflanzen trägt.

Auch das italienische staatliche Fernsehen RAI hat am 15. Oktober 2003 im Rahmen der Verbrauchersendung „Occhio alla spesa“ einen ausführlichen Bericht über „Fagiolo Cuneo“ ausgestrahlt und darin die organoleptischen Besonderheiten und den besonderen Nährwert dieser Bohne dargestellt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe „Fagiolo Cuneo“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 52 vom 4. März 2009 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar

unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it), dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


18.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 252/06

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Image(SHAANXI PING GUO)

EG-Nr: CN-PDO-0005-0629-16.07.2007

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

Image“ (Shaanxi ping guo)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Volksrepublik China

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Shaanxi ping guo“-Äpfel werden auf dem Lössplateau der Weibei-Region angebaut, das sich durch seine Höhenlage, hohe Sonneneinstrahlung und fruchtbaren Boden auszeichnet. Diese natürlichen Bedingungen stehen in engem Zusammenhang mit den charakteristischen Merkmalen der Äpfel, die sich wie folgt beschreiben lassen: je nach Sorte leuchtend rote oder schöne gelb-grüne Farbe, dicke Schale, knackiges Fruchtfleisch, angenehm süß-säuerlicher Geschmack, lange Haltbarkeit und gute Transportfähigkeit.

Die sensorischen Merkmale der fünf verschiedenen Sorten, die sich für Shaanxi-Äpfel eignen, sind wie folgt: Der Apfel (fünf Sorten) muss mit sauberer Schale, frei von Fremdgerüchen und übermäßiger Feuchtigkeit von außen zu angemessener Größe heranwachsen. Er muss ausreichend lange reifen, um für den sofortigen Verzehr und zur Lagerung geeignet zu sein. Die reife Frucht muss die für sie charakteristische Farbe und glänzende Beschaffenheit aufweisen. Der „mittlere Konfigurationsindex“ muss ≥ 0,7 sein.

Die physikalisch-chemischen Merkmale der fünf Sorten, die sich für Shaanxi-Äpfel eignen, sind wie folgt:

Sorte

Mindestdurchmesser der Früchte

(mm) (≥)

Mindestfläche der Färbung

(%) (≥)

Frucht-fleisch-festigkeit

(kgf/cm2)

Lösliche Trocken-masse

(%)

Säuregehalt

(%)

Handels-klasse Extra

Handels-klasse I

Handels-klasse II

Handels-klasse Extra

Handels-klasse I

Handels-klasse II

Fuji

80

75

70

leuchtend rot 85

leuchtend rot 80

leuchtend rot 70

7,5

14

0,4

Qinguan

80

75

70

leuchtend rot 90

leuchtend rot 85

leuchtend rot 80

7

14

0,3

Yuanshuai

80

75

70

leuchtend rot 95

leuchtend rot 90

leuchtend rot 80

7

13

0,3

Gala

75

70

65

leuchtend rot 80

leuchtend rot 70

leuchtend rot 65

7

13

0,4

Jinguan

80

75

70

gelb-grün

gelb-grün

gelb-grün

7

13

0,4

3.3   Rohstoffe:

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Verpackung, Lagerung und Transport

Das Erzeugnis wird von Unternehmen, denen die Verwendung der geografischen Ursprungsangabe „Shaanxi ping guo“ gewährt wurde, unter der Aufsicht des Amtes für Ursprungsbezeichnungen und den Schutz geografischer Angaben verpackt; jeder Kiste wird ein eindeutiger Herkunftsnachweis beigelegt, so dass das Erzeugnis für Zwecke der Qualitätskontrolle zurückverfolgt werden kann.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

3.7.1   Jede Sendung muss mit einem nach Form und Inhalt einheitlichen Verpackungsetikett versehen werden.

3.7.2   Neben dem eingetragenen Markenzeichen des Unternehmens muss auf jeder Kiste außen die spezielle Herkunftsangabe zum Schutz des Erzeugnisses „Shaanxi ping guo“ angebracht sein. Auf dem Etikett ist außerdem die Sorte, die Handelsklasse (Spezifikation), das Nettogewicht, das Anbaugebiet und der Händler bzw. Versender anzugeben. Alle Angaben müssen klar und korrekt formuliert sein; die Farbe des Etiketts muss ins Auge fallen. Die Angaben auf der Kiste müssen mit den Erzeugnissen im Innern übereinstimmen und jedes Erzeugnis in der Kiste muss mit einem speziellen Aufkleber/Kennzeichen versehen sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das abgegrenzte geografische Gebiet, in dem „Shaanxi ping guo“ erzeugt wird, befindet sich zwischen 34° 38′ und 37° 02′ nördlicher Breite und 105° 35′ und 110° 37′ östlicher Länge im Zentrum des Lössplateaus im Nordosten Chinas. Das Gelände ist geprägt von Schluchten und tief eingeschnittenen Wasserläufen mit lockerem Lössboden als vorwiegendem Bodentyp. Das Klima ist semihumid bis semiarid.

Das abgegrenzte geografische Erzeugungsgebiet von „Shaanxi ping guo“ umfasst die Städte und Dörfer der folgenden 15 Landkreise oder Regionen der Provinz Shaanxi: Region Baota, Landkreis Fu, Yichuan, Luochuan, Huangling, Bezirk Yintai, Bezirk Yaozhou, Yijun, Fengxiang, Baishui, Heyang, Xunyi, Yongshou, Changwu und Chunhua, sowie außerdem zum Teil Städte und Dörfer der folgenden 14 „Landkreise“ (Städte oder Regionen): Bezirk Chencang, Bezirk Jintai, Bezirk Weibin, Qishan, Fufeng, Landkreis Longxian, Qianyang, Pucheng, Chengcheng, Hancheng, Fuping, Liquan, Landkreis Qianxian und Landkreis Binxian.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Lössplateau der Weibei-Region in Shaanxi erstreckt sich (je nach geografischer Breite) über die warme, die gemäßigte und die subtropische Zone. Es liegt südlich des Gelben Flusses (Hwangho) und nördlich des Jangtse. Das Gebiet ist hoch gelegen und weist eine große Schwankungsbreite bei den Tagestemperaturen auf; seine Böden sind locker und reich an Spurenelementen wie K, Ca, Mn, Zn, Se usw. Das Gelände ist geprägt von Schluchten und tief eingeschnittenen Wasserläufen mit Löss als vorwiegendem Bodentyp. Das Klima ist semihumid bis semiarid.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

5.2.1   Leuchtende Färbung

Die Farbe gehört zu den wichtigsten Merkmalen, die das Aussehen und den Marktwert eines Apfels bestimmen. Die vorzügliche Farbe der Shaanxi-Äpfel ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass sie sich frühzeitig und leicht färben. Dies bewirkt eine großflächige leuchtende Färbung der Früchte.

5.2.2   Dicke Kutikularschicht

Die Kutikularschicht enthält viele Nährstoffe und andere Substanzen, die den hohen Gesundheitswert des Apfels ausmachen. Die Dicke der Kutikularschicht schlägt sich in einer dicken Schale, in einer sauberen, makellosen Oberfläche und einem hohen Pektingehalt der Shaanxi-Äpfel nieder.

5.2.3   Aromatischer Geschmack

Der Geschmack ist eines der wichtigsten inneren Qualitätsmerkmale des Apfels. Der aromatische Geschmack der Shaanxi-Äpfel ist auf ihren hohen Zuckergehalt, ihr knackiges Fruchtfleisch, ihren aromatischen Duft und ihren hohen Gehalt an Nährstoffen zurückzuführen.

5.2.4   Lager- und Transportfähigkeit

Die Lager- und Transportfähigkeit eines Apfels ist ein wesentlicher Faktor für seine ganzjährige Vermarktungsfähigkeit. Eine lange Haltbarkeit macht ihn für den internationalen Handel attraktiv und erhöht seinen Wert. Die Shaanxi-Äpfel besitzen eine dicke Schale und zahlreiche wachsartige Substanzen in ihrem Fruchtfleisch; sie zeichnen sich durch Kompaktheit, einen hohen Festigkeitsgrad und einen hohen Anteil löslicher Trockenmasse aus. All diese Eigenschaften machen die Shaanxi-Äpfel zu einem Erzeugnis, das sehr gut transportiert und gelagert werden kann.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:

Der nördlich des Flusses Weihe gelegene Teil des Lössplateaus in Shaanxi ist ein Gebiet, das von Schluchten und tief eingeschnittenen Wasserläufen durchzogen ist. Eine dicke Schicht fruchtbaren Bodens bedeckt die weiten Bergkuppen und trockenen Hochebenen. Das Klima ist ideal für den Apfelanbau. Die einzigartigen natürlichen Bedingungen und das kulturelle Erbe sind die Grundlage für die besondere Qualität der Shaanxi-Äpfel.

5.3.1   Die natürlichen Bedingungen

5.3.1.1   Böden

Die Bodenschicht, die das Apfelanbaugebiet der Provinz Shaanxi bedeckt, ist zwischen 80 und 200 Meter dick. Der weiche Lössboden enthält nicht nur zahlreiche für die menschliche Gesundheit unentbehrliche Spurenelemente (wie z. B. Eisen, Calcium etc.), seine Luftdurchlässigkeit, Feuchtigkeit und Fruchtbarkeit schaffen außerdem ideale Bedingungen für die Entwicklung der Apfelbaumwurzeln. Darüber hinaus versorgt der Lössboden Bäume und Früchte entsprechend ihren Erfordernissen mit Wasser und Nährstoffen und gewährleistet so ihr Wachstum. Dadurch schaffen die Böden dieser Region die grundlegenden Voraussetzungen für die Qualität der Früchte und damit für die Besonderheit der Shaanxi-Äpfel.

5.3.1.2   Klima

Das Anbaugebiet der Shaanxi-Äpfel liegt zwischen 800 und 1 200 Meter über dem Meeresspiegel; die Lichtintensität beträgt zwischen 3 500 cd und 50 000 cd or 3 500-50 000 cd und die Sonne scheint zwischen 2 200 und 2 400 Stunden pro Jahr. In den Monaten August und September werden mehr als 300 Sonnenstunden verzeichnet. Die Höhenlage und die damit verbundene hohe Sonneneinstrahlung sorgen dafür, dass die Äpfel ihre charakteristische leuchtende Färbung sowie ihre dicke, wachshaltige Schale mit reichem Zucker-, Säure- und Vitamin-C-Gehalt ausbilden können. Auch die ausgeprägte Festigkeit der Äpfel ist auf diese Bedingungen zurückzuführen.

Die große Schwankungsbreite der Tagestemperaturen führt zu einem relativ hohen Gehalt an Nährstoffen in den Apfelbäumen, der sich wiederum in einem hohen Zuckergehalt der Früchte und ihrem besonderen Aroma niederschlägt; diesen Eigenschaften verdanken die Früchte ihre Beliebtheit.

Das Wasser für den Apfelanbau stammt aus natürlichen Niederschlägen. Das Apfelanbaugebiet der Provinz Shaanxi zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte, gemäßigte Niederschläge aus. Die jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 560 mm und 750 mm or 560-750 mm. Die Luftfeuchtigkeit ist relativ niedrig, was die Verbreitung und das Wachstum von Schädlingen und Krankheitserregern hemmt; dadurch verringert sich nicht nur die Anzahl der in diesem Gebiet verbreiteten Schädlingsarten, sondern auch das Risiko von Krankheits- und Schädlingsbefall.

5.3.2   Das menschliche Umfeld

Die Verbreitung und Anwendung von vier Schlüsselverfahren, nämlich gründlicher Baumschnitt, starke Ausästung, sachgemäße Düngung und Vermeidung von schädlichen Faktoren bei der Erzeugung, haben die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Shaanxi-Äpfel beträchtlich gesteigert.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

EU-Link mit der DOOR-Anwendung


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.