ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.252.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Zentralbank |
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2010/C 252/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 252/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 252/03 |
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2010/C 252/04 |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 252/05 |
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2010/C 252/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Zentralbank
18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. August 2010
zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission
(CON/2010/67)
2010/C 252/01
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 13. Juli 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1) (nachfolgend die „HVPI-Verordnung“). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
1.1 |
Gemäß dem Verordnungsvorschlag werden Produktgewichtungen für die harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) zugrunde gelegt, die die Muster der Verbraucherausgaben des vorangegangenen Jahres, d.h. t-1, im jeweiligen Mitgliedstaat widerspiegeln. Die EZB begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags der Verschärfung der Mindestqualitätsstandards, die die dem HVPI zugrunde liegenden Produktgewichtungen erfüllen müssen. Die Durchführung des Verordnungsvorschlags wird den HVPI in den Mitgliedstaaten zu einem echten jährlich verketteten Laspeyres-Preisindex machen, der berücksichtigt, dass Verbraucher ihr Konsumverhalten innerhalb eines kürzeren Zeitraums ändern können. |
1.2 |
Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die im Verordnungsvorschlag niedergelegten aktualisierten Mindeststandards für die Qualität des HVPI zu einer sachdienlicheren und präziseren Inflationsmessung führen werden, von denen erwartet wird, dass sie sowohl die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Zuverlässigkeit der HVPI-Werte verbessern. |
2. Redaktionsvorschläge
Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. August 2010.
Der Vize-Präsident der EZB
Vítor CONSTÂNCIO
(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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(vorgeschlagener neuer Bezugsvermerk) |
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„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 3,“ |
„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,“ |
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Begründung: Der zweite Bezugsvermerk bezieht sich auf die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags. Somit bezieht er sich auf Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung, wonach die Kommission i) Durchführungsmaßnahmen erlassen soll, die erforderlich sind, um die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und ihre Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit zu erhalten und zu erhöhen, sowie ii) die EZB um ihre Stellungnahme zu den Maßnahmen ersucht, die sie dem Ausschuss vorzulegen gedenkt. Es ist daher nicht Artikel 3 der HVPI-Verordnung hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, sondern Artikel 5 Absatz 3 der HVPI-Verordnung, auf den im zweiten Bezugsvermerk des Verordnungsvorschlags Bezug genommen werden sollte. Da die EZB gemäß Artikel 127 Absatz 4 des Vertrags zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag im Einklang mit Artikel 296 Absatz 2 des Vertrags eingefügt werden, wonach Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind und u. a. auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen sollen. |
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Änderung 2 |
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(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 1) |
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Begründung: Das Europäische System der Zentralbanken verwendet den HVPI nicht nur für den in Artikel 140 des Vertrags genannten Zweck, sondern auch für seine Durchführung der Währungspolitik gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags. |
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Änderung 3 |
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(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 4) |
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Begründung: Änderungen der Gewichte der Ausgabengruppen können nicht nur durch Änderungen der relativen Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ausgelöst werden, sondern können durch alle Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen verursacht werden. |
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Änderung 4 |
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(Änderungsvorschlag zu Erwägungsgrund 8) |
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Begründung: Um die Durchführung zusätzlicher statistischer Erhebungen zu vermeiden, sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Ergebnisse aus den Erhebungen über die Privathaushalte auf der Grundlage sonstiger vorhandener Daten aktualisieren können. |
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Änderung 5 |
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(Streichung des Erwägungsgrundes 10) |
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Begründung: Da die EZB gemäß dem Vertrag zu dem Verordnungsvorschlag konsultiert werden muss, sollte gemäß Artikel 296 des Vertrags ein entsprechender Bezugsvermerk in den Verordnungsvorschlag eingefügt werden und Erwägungsgrund 10 gestrichen werden. |
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Änderung 6 |
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(Änderungsvorschlag zu Artikel 3 Absatz 2) |
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„2. Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 (außer in hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen) sowie alle verfügbaren und sachdienlichen Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen, die für die Zwecke der HVPI ausreichend zuverlässig sind.“ |
„2. Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 außer in Fällen, in denen sachdienliche Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen für das Jahr t-2 zur Verfügung stehen und für die Zwecke der HVPI als angemessener angesehen werden.“ |
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Begründung: Der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 sollte geändert werden. Da andere Datenquellen als vorläufige VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 sich als zuverlässiger erweisen können, sollte klargestellt werden, dass solche sonstigen Informationen verwendet werden können, wenn dies für die Zwecke des HVPI als angemessener angesehen wird. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 252/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.5.2010 |
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 256/09 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ethias SA |
Rechtsgrundlage |
— |
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 500 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
100 % |
Laufzeit |
20.4.2009-31.12.2013 |
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Belgian Federal State, Flemish region and Walloon region |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
17. September 2010
2010/C 252/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3060 |
JPY |
Japanischer Yen |
111,98 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4468 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83575 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2295 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,3210 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,9650 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,680 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
282,82 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7087 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9622 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2580 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9606 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3886 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3410 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1425 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7940 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7442 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 515,90 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,3307 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,7809 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2845 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 713,52 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0512 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,700 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,4850 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,153 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2419 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7075 |
INR |
Indische Rupie |
59,8530 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/7 |
RÜCKNAHME ÜBERHOLTER KOMMISSIONSVORSCHLÄGE
2010/C 252/04
Liste der zurückgezogenen Vorschläge
Dokument |
Interinstitutionelles Verfahren |
Titel |
Veröffentlichung im ABl. (1) |
Landwirtschaft |
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KOM(1980) 298 |
— |
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Grundpreises, des Interventionspreises und des Referenzpreises für Schaffleisch für das Wirtschaftsjahr 1980/1981 |
C/1980/148/3 |
Internationale Entwicklungszusammenarbeit |
|||
KOM(2007) 239 |
— |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der finanziellen Beiträge der zum Europäischen Entwicklungsfonds beitragenden Mitgliedstaaten (zusätzliche Tranche 2007) |
— |
Haushalt |
|||
KOM(1979) 345 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Gewährung einer außerordentlichen Finanzhilfe zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften an die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) |
C/1979/170/3 |
Klimapolitik |
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KOM(1998) 96 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen durch die Europäische Gemeinschaft |
— |
KOM(2006) 602 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich eines Vorschlags zur Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
— |
Wirtschaft und Finanzen |
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KOM(1980) 863/2 |
— |
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über einen Zinszuschuss für bestimmte Darlehen im Rahmen der Sonderhilfe der Gemeinschaft zugunsten des Wiederaufbaus der vom Erdbeben im November 1980 betroffenen Gebiete in Italien |
C/1980/353/34 |
SEK(2002) 1110 |
— |
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden — Anwendung von Artikel 104 Absatz 7 EG-Vertrag |
— |
SEK(2002) 1118 |
— |
Empfehlung für eine Entscheidung des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Portugal — Anwendung von Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
— |
SEK(2002) 1246/1 |
— |
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur frühzeitigen Warnung Frankreichs, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern |
— |
SEK(2002) 1246/2 |
— |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Veröffentlichung der Empfehlung zur frühzeitigen Warnung Frankreichs, um das Entstehen eines übermäßigen Defizits zu verhindern |
— |
SEK(2005) 994 |
— |
Empfehlung für eine Empfehlung des Rates an Portugal mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit zu beenden |
— |
Erweiterung |
|||
KOM(2002) 615 |
2002/0262/ACC |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses durch Beschluss des mit dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Litauen eingesetzten Assoziationsrates |
C E/2003/45/270 |
Beschäftigung und Soziales |
|||
KOM(1986) 14 |
— |
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1364/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen |
— |
KOM(2001) 344 |
2001/0137/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Assistenten des Europäischen Parlaments |
C E/2001/270/141 |
Energie |
|||
SEK(1993) 1465 |
— |
Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Annahme für die Kommission in Bezug auf Verhandlungsrichtlinien über einen internationaler Vertrag für nukleare Sicherheit |
— |
KOM(2003) 32/1 |
2003/0021/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen |
C/2003/311/37 |
KOM(2004) 716 |
2004/0249/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente |
C/2005/52/48 |
KOM(2006) 179 |
— |
Entwurf Interinstitutionelle Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Rahmen internationaler Übereinkommen, bei denen die Europäische Atomgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Vertragspartner sind |
— |
KOM(2007) 748 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des von der Europäischen Gemeinschaft im Ministerrat der Energiegemeinschaft (Belgrad, 18. Dezember 2007) zu vertretenden Standpunkts |
C/2008/55/7 |
Umwelt |
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KOM(1979) 179 |
— |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, an den Verhandlungen zum Abschluss eines Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden freilebenden Tierarten teilzunehmen |
— |
KOM(1985) 281 |
— |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, die Annahme von Programmen und Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus im Namen der Gemeinschaft auszuhandeln |
— |
KOM(1986) 362/3 |
1986/1019/CNS |
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Gemeinschaft Notifizierungs- und Konsultationsverfahren für den Handel mit gewissen gefährlichen chemischen Stoffen auszuhandeln |
C/1986/177/9 |
KOM(1995) 325/2 |
1995/0184/CNS |
Entwurf für eine Entschließung des Rates zur Entwicklung und Errichtung der Europäischen Umweltagentur |
— |
KOM(1998) 344 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten |
— |
Digitale Agenda |
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KOM(2007) 367 |
2007/0126/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind |
C/2007/191/14 |
Recht, Freiheit und Sicherheit |
|||
KOM(2006) 255 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Bulgarien über die Beteiligung Bulgariens an der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht |
— |
KOM(2006) 256 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über die Beteiligung Rumäniens an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht |
— |
KOM(2006) 752/3 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands |
C/2007/181/3 |
KOM(2005) 276/1 |
2005/0127/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums |
C/2006/49/37 |
KOM(2007) 306 |
2007/0104/CNS |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) |
C/2007/246/5 |
KOM(2007) 311 |
2007/0108/CNS |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) |
C/2007/191/7 |
Maritime Angelegenheiten und Fischerei |
|||
KOM(1980) 722 |
1980/1031/CNS |
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge, des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils und der Fangbedingungen hinsichtlich bestimmter Fischbestände in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1981 |
— |
KOM(2007) 595 |
2007/0222/APP |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ermächtigung der Kommission, Änderungen der Protokolle der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten abgeschlossenen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu genehmigen |
C/2008/4/10 |
KOM(2007) 782 |
— |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Kündigung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien |
C/2008/106/7 |
KOM(2008) 324 |
2008/0112/CNS |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen |
C/2009/10/12 |
Verkehr |
|||
KOM(1975) 490 |
1975/1012/CNS |
Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über ein Marktbeobachtungssystem für den Güterverkehr der Eisenbahnen, des Kraftverkehrs und der Binnenschiffahrt zwischen den Mitgliedstaaten |
C/1976/1/37 |
KOM(2005) 158/2 |
2005/0060/CNS |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
C/2005/146/12 |
KOM(2005) 369/2 |
2005/0148/APP |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
C/2005/236/16 |
KOM(2006) 79/2 |
2006/0025/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette |
— |
Auswärtige Angelegenheiten |
|||
KOM(2005) 468 |
2005/0198/APP |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Schweizerischen Bundesrat über einen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, einzeln Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Umsetzung der Vereinbarung zu schließen |
C/2006/49/37 |
Gesundheit und Verbraucherschutzpolitik |
|||
KOM(1998) 339 |
— |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das vorläufige Verbot des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit kombinierter Änderung der Insektizideigenschaften aufgrund des Bt-Endotoxingens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium in Österreich |
— |
KOM(1998) 340 |
— |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das vorübergehende Verbot der Verwendung und des Verkaufs von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit kombinierter Änderung der Insektizideigenschaften aufgrund des Bt-Endotoxingens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium im Großherzogtum Luxemburg |
— |
Kodifizierte Fassungen |
|||
KOM(2003) 537 |
2003/0208/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete |
C/2004/96/16 |
KOM(2004) 232 |
2004/0074/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen |
C/2004/122/54 |
KOM(2006) 286 |
2006/0100/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen |
— |
KOM(2006) 497 |
2006/0164/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben |
C/2006/303/97 |
KOM(2007) 344 |
2007/0119/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern |
C/2007/191/8 |
KOM(2007) 451 |
2007/0162/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern |
C/2007/246/6 |
KOM(2007) 867 |
2007/0298/COD |
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes |
— |
KOM(2007) 873 |
2007/0299/COD |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern |
C/2008/106/10 |
Steuern und Zollunion |
|||
KOM(2003) 841 |
2003/0331/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten |
C/2004/96/37 |
KOM(2004) 227/2 |
2004/0072/CNS |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren |
C/2004/122/54 |
SEK(2004) 1015 |
— |
Entwurf für einen Beschluss Nr. 1 /2004 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren — Entwurf für eine gemeinsame Haltung der Gemeinschaft – |
— |
KOM(2006) 263 |
— |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Griechenlands und Portugals, eine von Artikel 21 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden |
C/2006/176/30 |
Handel |
|||
KOM(2007) 712 |
2007/0246/ACC |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein |
C/2008/55/5 |
KOM(1995) 245/1 |
1996/0053/APP |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — durch die Europäische Gemeinschaft — des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Belarus andererseits |
— |
KOM(2005) 326 |
2005/0132/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates für die Aushandlung von Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen mit Ausnahme von Verkehrsdienstleistungen |
C/2005/211/8 |
KOM(2006) 559/2 |
2006/0176/NLE |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte — PECA — |
C/2007/181/2 |
KOM(2006) 147 |
2006/0052/COD |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Durchführung des von der EG nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen von Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommens und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif |
C/2006/104/23 |
(1) Für manche Vorschläge liegen keine Angaben zu den Fundstellen im Amtsblatt vor.
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/12 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2010/C 252/05
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„FAGIOLO CUNEO“
EG-Nr.: IT-PGI-0005-0775-18.05.2009
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Fagiolo Cuneo“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 1.6: |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet. |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Fagiolo Cuneo“ bezeichnet die wachsartigen Hülsen zum Entkernen sowie die ausgereiften trockenen Bohnenkerne der Ökotypen Bianco di Bagnasco und Vedetta und der Sorten Billò, Corona, Stregonta, Bingo, Rossano, Barbarossa, Solista und Millenium, die zu den Arten Phaseolus vulgaris L. (Gartenbohne) und Phaseolus coccineus (Feuerbohne) gehören.
a) |
Die erntefähigen wachsartigen Hülsen müssen:
Die Bohnenkerne in den wachsartigen Hülsen müssen:
|
b) |
Die trockenen Bohnenkerne müssen:
|
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Alle Schritte der Erzeugung von „Fagiolo Cuneo“ von der Aussaat bis zur Ernte müssen in dem unter Punkt 4 abgegrenzten Gebiet erfolgen.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Die g.g.A. „Fagiolo Cuneo“ in Form der erntefähigen wachsartigen Hülsen wird in geeigneten Kunststoff- oder Kartonverpackungen oder in versiegelten Behältnissen (Schalen, Kartons, Beutel u. ä. zu 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 kg) in Verkehr gebracht, die für Lebensmittel geeignet sind und ein Garantiesiegel tragen, das beim Öffnen der Packung beschädigt würde.
Die g.g.A. „Fagiolo Cuneo“ in Form der getrockneten Bohnenkerne wird in geeigneten Verpackungen bzw. Behältnissen (zu 100, 200, 300, 400, 500 und 800 g oder 1, 2, 3, 4, 5, 10, 15 und 25 kg) in Verkehr gebracht, die für Lebensmittel geeignet sind und ein Garantiesiegel tragen, das beim Öffnen der Packung beschädigt würde.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Bei allen Verpackungen und Behältnissen muss das Etikett neben dem gemeinschaftlichen Bildzeichen und den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen auf dem im Folgenden beschriebenen Logo die Angabe „IGP Fagiolo Cuneo“ in deutlich lesbaren Druckbuchstaben enthalten.
Das runde Logo zeigt im Hintergrund die Kette der Seealpen, überlagert von einer skizzierten cremeweißen Bohne mit roter Streifung. Alle Farben des Logos sind im Vierfarbendruck mit unterschiedlichen Farbnuancen hergestellt.
In der unteren Hälfte des Logos ist stark hervorgehoben die Angabe „Fagiolo Cuneo I.G.P.“ eingefügt, und am oberen Rand ist der kursive Schriftzug „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) zu sehen.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet der Bohnen mit der geschützten geografischen Angabe „Fagiolo Cuneo“ umfasst alle 183 Gemeinden der Provinz Cuneo. Das gesamte Gebiet liegt im Vorgebirge in einer Höhe von 200-800 m ü. M. und wird von der Kette der Seealpen umschlossen.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Erzeugungsgebiet ist das einzige große Anbaugebiet (ca. 4 000 ha) von Stangenbohnen in Italien und ganz Europa.
Dies ist zum einen den günstigen Klima- und Bodenbedingungen für den Anbau von Bohnen zu verdanken und zum anderen historischen und sozioökonomischen Faktoren, die seit über einem Jahrhundert für den verbreiteten Anbau von „Fagiolo Cuneo“ sorgen.
In diesem Umfeld, das durch ein frisches Klima mit vielen Sonnentagen ohne sommerliche Schwüle und Diesigkeit, einen leichten Luftaustausch und deutliche Schwankungen zwischen Tages- und Nachttemperaturen gekennzeichnet ist, werden auf den umfangreichen für den Anbau von „Fagiolo Cuneo“ verwendeten Anbauflächen Bohnen von hervorragender Qualität erzeugt. Die Temperaturunterschiede im Tagesverlauf und der starke Lichteinfall verleihen den Bohnenhülsen eine intensivere Färbung und eine größere Konsistenz. Im Vergleich zu anderen italienischen Bohnenanbaugebieten führen die gemäßigten Temperaturen, die gegen Ende des Winters im Erzeugungsgebiet herrschen, zu einer deutlichen Verlängerung der möglichen Aussaat- und Blütezeit und dadurch auch der Reifung und der Vermarktung der Bohnen.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Gegenüber anderen Bohnen verfügt „Fagiolo Cuneo“ über besondere Eigenschaften. Die trockenen Kerne und die wachsartigen Hülsen besitzen eine hervorragende Konsistenz. Der Eisen- und Eiweißgehalt der trockenen Kerne ist hoch: 80-105 ppm Eisen bei Billò und 65-75 ppm bei Corona und Bianco di Bagnasco, 23-30 % Eiweiß (bezogen auf die Trockenmasse) bei allen Sorten.
Die wachsartigen Hülsen zeichnen sich durch die markante Färbung der Hülse sowie der darin enthaltenen Kerne aus.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Der Antrag auf Eintragung der g.g.A. „Fagiolo Cuneo“ ist im Ansehen und der Bekanntheit des Erzeugnisses begründet. Dies wird durch die umfangreiche Literatur bestätigt, die den Ruf dieser Bohne dokumentiert.
Einige in der Gemeinde Centallo entdeckte Marktberichte belegen die Vermarktung dieser Bohnen bereits seit dem Jahr 1823. In einem Beschluss des Gemeinderats von Cuneo zur Nutzung öffentlichen Grund und Bodens aus dem Jahr 1894 wird ein Standort für einen Markt erwähnt, der speziell für den Handel mit Bohnen bestimmt war. Handelsdokumente aus dem Jahr 1901 belegen, dass für „Fagiolo Cuneo“ aufgrund der besonderen Eigenschaften bereits damals höhere Preise erzielt wurden als für gewöhnliche Sorten.
In den letzten 50 Jahren hat sich die Produktion von Bohnen sowohl für den frischen Verzehr wie auch für getrocknete Bohnenkerne aufgrund der qualitativ und quantitativ hervorragenden Erträge der im Erzeugungsgebiet angebauten Genotypen sehr positiv entwickelt. Dies beweist, dass die Gegend von Cuneo wegen ihres Klimas und der Böden besonders gut für die Erzeugung von Bohnen geeignet ist, die sich von allen anderen Bohnen unterscheiden. „Fagiolo Cuneo“ zeichnet sich durch die besondere Färbung der erntefähigen Hülse und durch die organoleptischen Merkmale der trockenen Kerne aus. Die Färbung ist auf die Temperaturunterschiede im Tagesverlauf und den intensiven Lichteinfall zurückzuführen, die die Synthese von Anthocyanen befördern. Im Zuge der Steigerung der Produktion und der Erträge gingen die Erzeuger immer mehr dazu über, ihre Bohnen auf eigens dafür eingerichteten Märkten zu verkaufen.
Damals wie heute sind diese wichtigen Märkte in Caraglio, Boves, Centallo, Castelletto Stura, Valgrana und Roccavione, von denen einige den Gemeindearchiven zufolge seit den 1960er Jahren existieren, für den Absatz von „Fagiolo Cuneo“ von großer Bedeutung. Die enge Verbindung der örtlichen Bevölkerung mit „Fagiolo Cuneo“ wird auch durch ein kurioses Ereignis bestätigt: Beim Karneval 1982 war in Cuneo der Festwagen der Gemeinde Castelletto Stura allein dieser Bohne gewidmet.
Von großer Bedeutung sind darüber hinaus die menschlichen Faktoren mit ihrem engen Bezug zum Erzeugungsgebiet, zum Beispiel die Weitergabe der traditionellen Anbautechniken von „Fagiolo Cuneo“ vom Vater zum Sohn. Für den Anbau von Stangenbohnen werden viele Arbeitskräfte benötigt, und im Erzeugungsgebiet werden diese vor allem in der Familie rekrutiert. Deshalb sind die Menschen hier seit jeher eng mit dem Bohnenanbau verbunden, z. B. durch die noch heute üblichen „Familientreffen“, bei denen die Mitglieder der Familie des Erzeugers, entferntere Angehörige und Freunde zusammenkommen, um bei der Aussaat, beim Aufstellen der Stangen und beim Ablösen der trockenen Ranken von den Stangen zu helfen. Die Bohnenstangen werden nach einer traditionellen Technik aufgestellt, die nur in der Umgebung von Cuneo verwendet wird und auf die die Erzeuger besonderen Wert legen: traditionell werden hier vier Stangen an der Spitze zu einer Art „Indianerzelt“ zusammengebunden, das den Unbilden des Wetters Stand hält und das Gewicht der Pflanzen trägt.
Auch das italienische staatliche Fernsehen RAI hat am 15. Oktober 2003 im Rahmen der Verbrauchersendung „Occhio alla spesa“ einen ausführlichen Bericht über „Fagiolo Cuneo“ ausgestrahlt und darin die organoleptischen Besonderheiten und den besonderen Nährwert dieser Bohne dargestellt.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe „Fagiolo Cuneo“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 52 vom 4. März 2009 veröffentlicht.
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation ist abrufbar
— |
unter dem Link: http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg oder |
— |
durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it), dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)). |
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
18.9.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/16 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2010/C 252/06
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„“(SHAANXI PING GUO)
EG-Nr: CN-PDO-0005-0629-16.07.2007
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name:
„“ (Shaanxi ping guo)
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Volksrepublik China
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 1.6 |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
„Shaanxi ping guo“-Äpfel werden auf dem Lössplateau der Weibei-Region angebaut, das sich durch seine Höhenlage, hohe Sonneneinstrahlung und fruchtbaren Boden auszeichnet. Diese natürlichen Bedingungen stehen in engem Zusammenhang mit den charakteristischen Merkmalen der Äpfel, die sich wie folgt beschreiben lassen: je nach Sorte leuchtend rote oder schöne gelb-grüne Farbe, dicke Schale, knackiges Fruchtfleisch, angenehm süß-säuerlicher Geschmack, lange Haltbarkeit und gute Transportfähigkeit.
Die sensorischen Merkmale der fünf verschiedenen Sorten, die sich für Shaanxi-Äpfel eignen, sind wie folgt: Der Apfel (fünf Sorten) muss mit sauberer Schale, frei von Fremdgerüchen und übermäßiger Feuchtigkeit von außen zu angemessener Größe heranwachsen. Er muss ausreichend lange reifen, um für den sofortigen Verzehr und zur Lagerung geeignet zu sein. Die reife Frucht muss die für sie charakteristische Farbe und glänzende Beschaffenheit aufweisen. Der „mittlere Konfigurationsindex“ muss ≥ 0,7 sein.
Die physikalisch-chemischen Merkmale der fünf Sorten, die sich für Shaanxi-Äpfel eignen, sind wie folgt:
Sorte |
Mindestdurchmesser der Früchte (mm) (≥) |
Mindestfläche der Färbung (%) (≥) |
Frucht-fleisch-festigkeit (kgf/cm2) |
Lösliche Trocken-masse (%) |
Säuregehalt (%) |
||||
Handels-klasse Extra |
Handels-klasse I |
Handels-klasse II |
Handels-klasse Extra |
Handels-klasse I |
Handels-klasse II |
≥ |
≥ |
≤ |
|
Fuji |
80 |
75 |
70 |
leuchtend rot 85 |
leuchtend rot 80 |
leuchtend rot 70 |
7,5 |
14 |
0,4 |
Qinguan |
80 |
75 |
70 |
leuchtend rot 90 |
leuchtend rot 85 |
leuchtend rot 80 |
7 |
14 |
0,3 |
Yuanshuai |
80 |
75 |
70 |
leuchtend rot 95 |
leuchtend rot 90 |
leuchtend rot 80 |
7 |
13 |
0,3 |
Gala |
75 |
70 |
65 |
leuchtend rot 80 |
leuchtend rot 70 |
leuchtend rot 65 |
7 |
13 |
0,4 |
Jinguan |
80 |
75 |
70 |
gelb-grün |
gelb-grün |
gelb-grün |
7 |
13 |
0,4 |
3.3 Rohstoffe:
—
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
—
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Verpackung, Lagerung und Transport
Das Erzeugnis wird von Unternehmen, denen die Verwendung der geografischen Ursprungsangabe „Shaanxi ping guo“ gewährt wurde, unter der Aufsicht des Amtes für Ursprungsbezeichnungen und den Schutz geografischer Angaben verpackt; jeder Kiste wird ein eindeutiger Herkunftsnachweis beigelegt, so dass das Erzeugnis für Zwecke der Qualitätskontrolle zurückverfolgt werden kann.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
3.7.1 Jede Sendung muss mit einem nach Form und Inhalt einheitlichen Verpackungsetikett versehen werden.
3.7.2 Neben dem eingetragenen Markenzeichen des Unternehmens muss auf jeder Kiste außen die spezielle Herkunftsangabe zum Schutz des Erzeugnisses „Shaanxi ping guo“ angebracht sein. Auf dem Etikett ist außerdem die Sorte, die Handelsklasse (Spezifikation), das Nettogewicht, das Anbaugebiet und der Händler bzw. Versender anzugeben. Alle Angaben müssen klar und korrekt formuliert sein; die Farbe des Etiketts muss ins Auge fallen. Die Angaben auf der Kiste müssen mit den Erzeugnissen im Innern übereinstimmen und jedes Erzeugnis in der Kiste muss mit einem speziellen Aufkleber/Kennzeichen versehen sein.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das abgegrenzte geografische Gebiet, in dem „Shaanxi ping guo“ erzeugt wird, befindet sich zwischen 34° 38′ und 37° 02′ nördlicher Breite und 105° 35′ und 110° 37′ östlicher Länge im Zentrum des Lössplateaus im Nordosten Chinas. Das Gelände ist geprägt von Schluchten und tief eingeschnittenen Wasserläufen mit lockerem Lössboden als vorwiegendem Bodentyp. Das Klima ist semihumid bis semiarid.
Das abgegrenzte geografische Erzeugungsgebiet von „Shaanxi ping guo“ umfasst die Städte und Dörfer der folgenden 15 Landkreise oder Regionen der Provinz Shaanxi: Region Baota, Landkreis Fu, Yichuan, Luochuan, Huangling, Bezirk Yintai, Bezirk Yaozhou, Yijun, Fengxiang, Baishui, Heyang, Xunyi, Yongshou, Changwu und Chunhua, sowie außerdem zum Teil Städte und Dörfer der folgenden 14 „Landkreise“ (Städte oder Regionen): Bezirk Chencang, Bezirk Jintai, Bezirk Weibin, Qishan, Fufeng, Landkreis Longxian, Qianyang, Pucheng, Chengcheng, Hancheng, Fuping, Liquan, Landkreis Qianxian und Landkreis Binxian.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Das Lössplateau der Weibei-Region in Shaanxi erstreckt sich (je nach geografischer Breite) über die warme, die gemäßigte und die subtropische Zone. Es liegt südlich des Gelben Flusses (Hwangho) und nördlich des Jangtse. Das Gebiet ist hoch gelegen und weist eine große Schwankungsbreite bei den Tagestemperaturen auf; seine Böden sind locker und reich an Spurenelementen wie K, Ca, Mn, Zn, Se usw. Das Gelände ist geprägt von Schluchten und tief eingeschnittenen Wasserläufen mit Löss als vorwiegendem Bodentyp. Das Klima ist semihumid bis semiarid.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
5.2.1
Die Farbe gehört zu den wichtigsten Merkmalen, die das Aussehen und den Marktwert eines Apfels bestimmen. Die vorzügliche Farbe der Shaanxi-Äpfel ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass sie sich frühzeitig und leicht färben. Dies bewirkt eine großflächige leuchtende Färbung der Früchte.
5.2.2
Die Kutikularschicht enthält viele Nährstoffe und andere Substanzen, die den hohen Gesundheitswert des Apfels ausmachen. Die Dicke der Kutikularschicht schlägt sich in einer dicken Schale, in einer sauberen, makellosen Oberfläche und einem hohen Pektingehalt der Shaanxi-Äpfel nieder.
5.2.3
Der Geschmack ist eines der wichtigsten inneren Qualitätsmerkmale des Apfels. Der aromatische Geschmack der Shaanxi-Äpfel ist auf ihren hohen Zuckergehalt, ihr knackiges Fruchtfleisch, ihren aromatischen Duft und ihren hohen Gehalt an Nährstoffen zurückzuführen.
5.2.4
Die Lager- und Transportfähigkeit eines Apfels ist ein wesentlicher Faktor für seine ganzjährige Vermarktungsfähigkeit. Eine lange Haltbarkeit macht ihn für den internationalen Handel attraktiv und erhöht seinen Wert. Die Shaanxi-Äpfel besitzen eine dicke Schale und zahlreiche wachsartige Substanzen in ihrem Fruchtfleisch; sie zeichnen sich durch Kompaktheit, einen hohen Festigkeitsgrad und einen hohen Anteil löslicher Trockenmasse aus. All diese Eigenschaften machen die Shaanxi-Äpfel zu einem Erzeugnis, das sehr gut transportiert und gelagert werden kann.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:
Der nördlich des Flusses Weihe gelegene Teil des Lössplateaus in Shaanxi ist ein Gebiet, das von Schluchten und tief eingeschnittenen Wasserläufen durchzogen ist. Eine dicke Schicht fruchtbaren Bodens bedeckt die weiten Bergkuppen und trockenen Hochebenen. Das Klima ist ideal für den Apfelanbau. Die einzigartigen natürlichen Bedingungen und das kulturelle Erbe sind die Grundlage für die besondere Qualität der Shaanxi-Äpfel.
5.3.1
5.3.1.1 Böden
Die Bodenschicht, die das Apfelanbaugebiet der Provinz Shaanxi bedeckt, ist zwischen 80 und 200 Meter dick. Der weiche Lössboden enthält nicht nur zahlreiche für die menschliche Gesundheit unentbehrliche Spurenelemente (wie z. B. Eisen, Calcium etc.), seine Luftdurchlässigkeit, Feuchtigkeit und Fruchtbarkeit schaffen außerdem ideale Bedingungen für die Entwicklung der Apfelbaumwurzeln. Darüber hinaus versorgt der Lössboden Bäume und Früchte entsprechend ihren Erfordernissen mit Wasser und Nährstoffen und gewährleistet so ihr Wachstum. Dadurch schaffen die Böden dieser Region die grundlegenden Voraussetzungen für die Qualität der Früchte und damit für die Besonderheit der Shaanxi-Äpfel.
5.3.1.2 Klima
Das Anbaugebiet der Shaanxi-Äpfel liegt zwischen 800 und 1 200 Meter über dem Meeresspiegel; die Lichtintensität beträgt zwischen 3 500 cd und 50 000 cd or 3 500-50 000 cd und die Sonne scheint zwischen 2 200 und 2 400 Stunden pro Jahr. In den Monaten August und September werden mehr als 300 Sonnenstunden verzeichnet. Die Höhenlage und die damit verbundene hohe Sonneneinstrahlung sorgen dafür, dass die Äpfel ihre charakteristische leuchtende Färbung sowie ihre dicke, wachshaltige Schale mit reichem Zucker-, Säure- und Vitamin-C-Gehalt ausbilden können. Auch die ausgeprägte Festigkeit der Äpfel ist auf diese Bedingungen zurückzuführen.
Die große Schwankungsbreite der Tagestemperaturen führt zu einem relativ hohen Gehalt an Nährstoffen in den Apfelbäumen, der sich wiederum in einem hohen Zuckergehalt der Früchte und ihrem besonderen Aroma niederschlägt; diesen Eigenschaften verdanken die Früchte ihre Beliebtheit.
Das Wasser für den Apfelanbau stammt aus natürlichen Niederschlägen. Das Apfelanbaugebiet der Provinz Shaanxi zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte, gemäßigte Niederschläge aus. Die jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 560 mm und 750 mm or 560-750 mm. Die Luftfeuchtigkeit ist relativ niedrig, was die Verbreitung und das Wachstum von Schädlingen und Krankheitserregern hemmt; dadurch verringert sich nicht nur die Anzahl der in diesem Gebiet verbreiteten Schädlingsarten, sondern auch das Risiko von Krankheits- und Schädlingsbefall.
5.3.2
Die Verbreitung und Anwendung von vier Schlüsselverfahren, nämlich gründlicher Baumschnitt, starke Ausästung, sachgemäße Düngung und Vermeidung von schädlichen Faktoren bei der Erzeugung, haben die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Shaanxi-Äpfel beträchtlich gesteigert.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
EU-Link mit der DOOR-Anwendung
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.