ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.217.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 217

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
11. August 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 217/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 217/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5774 — Holtzbrinck/Bertelsmann/JV) ( 1 )

4

2010/C 217/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5909 — Rettig/Nordkalk) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 217/04

Euro-Wechselkurs

5

2010/C 217/05

Beschluss zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme durch den Mitgliedstaat — Staatliche Beihilfe — Spanien (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe C 22/08 (ex N 222/07 und N 242/07) — Beihilfen für El Pozo Alimentación S.A.

6

2010/C 217/06

Entscheidung zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den Mitgliedstaat — Staatliche Beihilfe — Spanien (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe C 23/08 (ex N 281/07) — Beihilfe für die J. García Carrión La Mancha S.A.

6

2010/C 217/07

Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste ( 1 )

7

2010/C 217/08

Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung einer Expertengruppe für das Internet der Dinge

10

 

Berichtigungen

2010/C 217/09

Berichtigung der Annahme eines Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. C 210 vom 3.8.2010)

12

 

2010/C 217/10

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 217/01

Datum der Annahme der Entscheidung

9.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 63/10

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Murcia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Garantía para la obtención de financiación para la construcción del Aeropuerto Internacional de la Región de Murcia

Rechtsgrundlage

Ley 4/1997, de 24 de julio de construcción y explotación de infraestructuras de la Región de Murcia (BORM no 195 de 25 de agosto de 1997)

Orden FOM 1252/2003, de 21 de mayo, por la que se autoriza la construcción del Aeropuerto de la Región de Murcia, se declara de interés general del Estado y se determina el modo de gestión de sus servicio

Acuerdo del Consejo de Gobierno de 18 de marzo de 2004 por el que se declara como Actuación de Interés Regional el Aeropuerto de Murcia

Ley 14/2009, de 23 de diciembre de presupuestos generales de la región de Murcia (BORM no 300 de 30 de diciembre de 2009)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 200 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

11 %

Laufzeit

2010-2015

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Economía y Hacienda de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

Avda. TTe Flomesta s/n

30071 Murcia

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

2.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 160/10

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Recapitalisation of EBS

Rechtsgrundlage

Building Societies Act 1989, CIFS Act 2008

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention, Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 875 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Irish Minister for Finance

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

28.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 225/10

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Liquidity scheme for strengthening the Hungarian real economy recovery

Rechtsgrundlage

Az államháztartásról szóló 1992. évi XXXVIII. törvény 8/B. §-a alapján

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 4 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2010-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Pénzügyminisztérium

Budapest

József nádor tér 2–4.

1051

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5774 — Holtzbrinck/Bertelsmann/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 217/02

Am 3. August 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5774 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5909 — Rettig/Nordkalk)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 217/03

Am 6. August 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5909 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/5


Euro-Wechselkurs (1)

10. August 2010

2010/C 217/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3133

JPY

Japanischer Yen

113,23

DKK

Dänische Krone

7,4501

GBP

Pfund Sterling

0,83520

SEK

Schwedische Krone

9,4029

CHF

Schweizer Franken

1,3895

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8980

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,775

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

279,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7081

PLN

Polnischer Zloty

3,9841

RON

Rumänischer Leu

4,2365

TRY

Türkische Lira

1,9696

AUD

Australischer Dollar

1,4468

CAD

Kanadischer Dollar

1,3595

HKD

Hongkong-Dollar

10,1960

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8288

SGD

Singapur-Dollar

1,7806

KRW

Südkoreanischer Won

1 534,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5455

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8937

HRK

Kroatische Kuna

7,2205

IDR

Indonesische Rupiah

11 765,68

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1382

PHP

Philippinischer Peso

58,987

RUB

Russischer Rubel

39,4723

THB

Thailändischer Baht

41,980

BRL

Brasilianischer Real

2,3077

MXN

Mexikanischer Peso

16,6640

INR

Indische Rupie

60,9400


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/6


BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DURCH DEN MITGLIEDSTAAT

Staatliche Beihilfe — Spanien

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfe C 22/08 (ex N 222/07 und N 242/07) — Beihilfen für El Pozo Alimentación S.A.

2010/C 217/05

Die Kommission hat beschlossen, das am 20. Mai 2008 (1) gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete förmliche Prüfverfahren bezüglich der vorgenannten Maßnahme einzustellen, nachdem Spanien seine Anmeldung am 7. Juni 2010 zurückgenommen hat.


(1)  ABl. C 266 vom 21.10.2008, S. 16.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/6


ENTSCHEIDUNG ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT

Staatliche Beihilfe — Spanien

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfe C 23/08 (ex N 281/07) — Beihilfe für die J. García Carrión La Mancha S.A.

2010/C 217/06

Die Kommission hat entschieden, das am 20. Mai 2008 (1) gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitete förmliche Prüfverfahren bezüglich der vorgenannten Maßnahme einzustellen, nachdem Spanien die Anmeldung am 7. Juni 2010 zurückgenommen hat.


(1)  ABl. C 269 vom 24.10.2008, S. 2.


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 217/07

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität wurde ein Regulierungsrahmen für die Erbringung postalischer Dienstleistungen in der Europäischen Union und die Errichtung des Binnenmarktes für Postdienste festgelegt.

(2)

Aufgrund der Richtlinie 97/67/EG müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor bestimmen, die die in der Richtlinie festgelegten Regulierungsaufgaben wahrnehmen. Diese nationalen Regulierungsbehörden sollten rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig von den Postbetreibern der Mitgliedstaaten sein. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen ferner eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

(3)

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich.

(4)

Die Richtlinie 97/67/EG lässt angesichts der nationalen Bedingungen in bestimmten Bereichen eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften. Für eine erfolgreiche Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste ist jedoch eine konsequente Anwendung der relevanten Vorschriften in allen Mitgliedstaaten unabdingbar.

(5)

Daher ist es notwendig, für den Bereich der Postdienste eine Gruppe der nationalen Regulierungsbehörden einzusetzen und deren Auftrag und Zusammensetzung festzulegen.

(6)

Die Gruppe sollte als Forum für Reflexionen und Diskussionen dienen und die Kommission im Bereich der Postdienste beraten. Sie sollte die Konsultationen, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission unterstützen, um die Konsolidierung des Binnenmarktes für Postdienste und die konsequente Anwendung der Richtlinie 97/67/EG in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(7)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom (1) der Kommission sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(8)

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder der Expertengruppe hat der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) zu unterliegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste, nachstehend bezeichnet als „die Gruppe“, wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarktes für Postdienste,

b)

Beratung und Unterstützung der Kommission bei allen Fragen im Zusammenhang mit den Postdiensten innerhalb ihrer Zuständigkeit,

c)

Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und die konsequente Anwendung des Regelungsrahmens für Postdienste in allen Mitgliedstaaten,

d)

Durchführung ausführlicher und frühzeitiger Konsultationen mit Marktteilnehmern, Verbrauchern und End-Nutzern, die offen und transparent im Einvernehmen mit der Kommission erfolgen sollten.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder der Gruppe sind die nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der Postdienste. Sie werden von den Leitern oder in Ausnahmefällen von anderen Vertretern dieser Behörden repräsentiert (siehe Liste im Anhang). Jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied.

(2)   Die Namen der nationalen Behörden werden im Verzeichnis der Expertengruppen der Kommission veröffentlicht.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende beruft die Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission zu Sitzungen ein.

(2)   Für die Prüfung von spezifischer Fragen können in Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden.

(3)   Die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden für den Postsektor aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die keine Mitgliedstaaten sind, und aus Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden auf einer angemessenen Ebene vertreten. Die Gruppe kann im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission ad hoc weitere Experten und Beobachter zu den Sitzungen einladen.

(4)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (3).

Artikel 5

Sitzungskosten

(1)   Die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Bestimmungen erstattet.

(2)   Die Mitglieder, Experten und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(3)   Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von den zuständigen Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 6

Jahresbericht

Die Gruppe legt der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vor.

Artikel 7

Geltungsdauer

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Gruppe nimmt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ihre Tätigkeiten auf.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  Siehe Standardgeschäftsordnung in Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004.


ANHANG

Liste der Mitglieder der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste

Land

Nationale Regulierungsbehörde

Belgique/België

Institut belge des services postaux et des télécommunications (IBPT)/Belgisch Instituut voor postdiensten en telecommunicatie (BIPT)

България/Bulgaria

Комисия за регулиране на съобщенията (КРС)/Communications Regulation Commission (CRC)

Česká republika

Český telekomunikační úřad (ČTÚ)

Danmark

Færdselsstyrelsen (FSTYR)

Deutschland

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)

Eesti

Sideamet (SIDEAMET)

Ελλάδα/Elláda

Εθνική Επιτροπή Τηλεπικοινωνιών και Ταχυδρομείων Hellenic/Telecommunications and Post Commission (EETT)

España

Commissión Nacional del Sector Postal (CNSP)

France

Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP)

Ireland

Commission for Communications Regulation (ComReg)

Κύπρος/Kypros

Γραφείο Επιτρόπου Ρυθμίσεως Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών και Ταχυδρομείων (ΓΕΡΗΕΤ)/Office of the Commissioner of Electronic Communications and Postal Regulation (OCECPR)

Italia

Unabhängige nationale Regulierungsbehörde, einzusetzen gemäß Artikel 37(2)(h) des Gesetzes vom 4. Juni 2010, Nr. 96, Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia alle Comunita’ europee — Legge comunitaria 2009, (GU n. 146 del 25.6.2010 — Suppl. Ordinario n. 138).

Latvija

Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (SPRK)

Lietuva

Ryšių reguliavimo tarnyba (RRT)

Luxembourg

Institut luxembourgeois de régulation (ILR)

Magyarország

Nemzeti Hírközlési Hatóság (NHH)

Malta

L-Awtorità ta’ Malta dwar il-Komunikazzjoni/Malta Communications Authority (MCA)

Nederland

Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA)

Österreich

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR)

Polska

Urząd Komunikacji Elektronicznej (UKE)

Portugal

Autoridade Nacional de Comunicações (Anacom)

România

Autoritatea Naționala pentru Administrare si Reglementare in Comunicații (ANCOM)

Slovenija

Agencija za pošto in elektronske komunikacije Republike Slovenije (APEK)

Slovensko

Poštový regulačný úrad (PRU)

Suomi/Finland

Viestintävirasto/Kommunikationsverket (FICORA)

Sverige

Post- och telestyrelsen (PTS)

United Kingdom

Postal Services Commission (Postcomm)


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/10


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. August 2010

zur Einsetzung einer Expertengruppe für das Internet der Dinge

2010/C 217/08

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Mitteilung der Kommission „Internet der Dinge — ein Aktionsplan für Europa“ (nachstehend „die Mitteilung“) ist es wichtig, dass unter Einbeziehung aller Beteiligten auf europäischer Ebene ein Mechanismus geschaffen wird, der die Kommission bei der Formulierung der EU-Strategie berät, die zur Verwirklichung der in der Mitteilung aufgeführten verschiedenen Maßnahmen verfolgt werden soll.

(2)

Daher ist es notwendig, eine Expertengruppe auf dem Gebiet des Internet der Dinge einzusetzen und ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung festzulegen.

(3)

Die Gruppe soll den Dialog unter den Akteuren befördern.

(4)

Der Gruppe sollen Organisationen angehören, die über Kompetenzen auf den Gebieten Recht, Wirtschaft und Technologie verfügen, soweit diese für das Internet der Dinge von Belang sind. Dabei kann es sich um Branchen- und Berufsverbände, europäische Normenorganisationen, internationale Partner, Verbraucherverbände und die Zivilgesellschaft, Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie um Beobachter aus den EU-Mitgliedstaaten und von interessierten EU-Institutionen wie dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss handeln.

(5)

Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.

(6)

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) verarbeitet werden.

(7)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Die Expertengruppe für das Internet der Dinge (nachstehend „die Gruppe“) wird mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung der Kommission in Bezug auf die bestmögliche Bewältigung der technischen, rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen auf europäischer Ebene;

b)

Herbeiführung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie Einholung von schriftlichen und mündlichen Beiträgen im Rahmen einer Gruppe, die aus zahlreichen unterschiedlichen Beteiligten besteht, erforderlichenfalls auch von internationalen Beiträgen;

c)

Leistung eines Beitrags zur Schaffung gemeinsamer Zielvorstellungen für die Entwicklung und Ausbreitung des Internet der Dinge im Rahmen der Digitalen Agenda für Europa, einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen konsultieren, die sie in Bezug auf die Entwicklung des Internet der Dinge in Europa für wichtig hält, und ruft die Mitglieder auf, weitere Diskussionsthemen vorzuschlagen.

Artikel 4

Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder

(1)   Die Gruppe besteht aus bis zu 45 Mitgliedern.

(2)   Mitglieder sind Organisationen mit Kompetenzen auf den Gebieten Recht, Wirtschaft und Technologie, soweit diese für das Internet der Dinge von Belang sind.

(3)   Die Kommission wählt eine Reihe von Organisationen aus, die sie auffordert, ihre Vertreter und deren Stellvertreter zu benennen.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe üben ihr Amt bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit aus.

(5)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Diskussionen der Gruppe mehr leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.

(6)   Die Namen der Organisationen werden im Verzeichnis der Expertengruppen veröffentlicht.

(7)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.

(2)   Für die Prüfung von Einzelfragen können mit Zustimmung der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Auftrags Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.

(3)   Der Vertreter der Kommission kann Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen, die nicht der Gruppe angehören, ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Außerdem kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen oder Gremien den Beobachterstatus verleihen.

(4)   Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Bestimmung verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5)   Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

(7)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Expertengruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Diese Sitzungskosten werden im Rahmen der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von der zuständigen Kommissionsdienststelle zugewiesen werden.

Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. August 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Berichtigungen

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/12


Berichtigung der Annahme eines Beschlusses des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes

( Amtsblatt der Europäischen Union C 210 vom 3. August 2010 )

2010/C 217/09

Auf Seite 1:

anstatt:

muss es heißen:


11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/s3


HINWEIS

Am 11. August 2010 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 217 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 6. Ergänzung zur 28. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, CA, CE) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

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