ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.201.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
23. Juli 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 201/01

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

1

2010/C 201/02

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2

2010/C 201/03

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 201/04

Euro-Wechselkurs

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 201/05

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/1


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2010/C 201/01

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Seite 40

0703 20 00 (Knoblauch)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Hierher gehört auch Knoblauch aus einer einzigen Knolle ohne einzelne Zehen mit einem Durchmesser von ca. 25 mm bis 50 mm, für den im Handel die Bezeichnung ‚Soloknoblauch‘ (auch ‚solo garlic‘), ‚Knollenknoblauch‘, ‚Aglio Monobulbo‘ oder ‚Einzehenknoblauch‘ (oder eine ähnliche Handelsbezeichnung) verwendet wird. Nicht hierher gehört so genannter ‚Ackerknoblauch‘ oder ‚Elefantenknoblauch‘ (Allium ampeloprasum, Unterposition 0703 90 00), der aus einer einzigen Knolle mit einem Durchmesser von ca. 60 mm oder mehr besteht (d. h. bedeutend größer und schwerer als eine Knoblauchknolle mit mehreren Zehen ist). Die Arten Allium sativum und Allium ampeloprasum unterscheiden sich zudem in ihrer Erbmasse.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/2


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2010/C 201/02

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Seite 43

Die Erläuterungen zur Unterposition 0711 40 00 (Gurken und Cornichons) werden wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Hierher gehören Gurken und Cornichons, die in Großbehältnissen gestellt werden und in Salzlake, auch mit Zusatz von Essig oder Essigsäure, eingelegt sind, die ihre vorläufige Haltbarkeit während des Transports und der Lagerung gewährleistet, sofern sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten üblicherweise mindestens 10 GHT Salz.“

2.

Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

„Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, auch in Salzlake, zu Kapitel 20 gehören. Vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons kennzeichnen sich dadurch, dass ihr Fruchtfleisch im Querschnitt durchgehend glasig ist.“

Seite 84

Kapitel 20 (Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen)

Zwischen dem Titel ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN und Anmerkung 4 wird folgender Text eingefügt:

„Allgemeines

Zu diesem Kapitel gehören auch vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, die zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake eingelegt sind, unter KN-Code 0711 40 00 eingestuft werden, wenn sie zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten im allgemeinen mindestens 10 GHT Salz.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/3


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2010/C 201/03

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Seite 47

0805 90 00 (andere)

Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

Oroblanco oder Sweetie (Citrus grandis Osbeck × Citrus paradisi Macf.), eine Kreuzung aus säureloser Pomelo und weißer Pampelmuse mit dicker Schale von leuchtend grüner oder goldener Farbe, etwas größer als eine Pampelmuse, aber mit weniger Kernen und süßer im Geschmack.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/4


Euro-Wechselkurs (1)

22. Juli 2010

2010/C 201/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2850

JPY

Japanischer Yen

111,57

DKK

Dänische Krone

7,4519

GBP

Pfund Sterling

0,84280

SEK

Schwedische Krone

9,4495

CHF

Schweizer Franken

1,3418

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9750

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,179

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

283,25

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7089

PLN

Polnischer Zloty

4,0974

RON

Rumänischer Leu

4,2670

TRY

Türkische Lira

1,9591

AUD

Australischer Dollar

1,4476

CAD

Kanadischer Dollar

1,3388

HKD

Hongkong-Dollar

9,9889

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7835

SGD

Singapur-Dollar

1,7648

KRW

Südkoreanischer Won

1 547,45

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6863

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7123

HRK

Kroatische Kuna

7,2485

IDR

Indonesische Rupiah

11 634,64

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1204

PHP

Philippinischer Peso

59,756

RUB

Russischer Rubel

39,1355

THB

Thailändischer Baht

41,486

BRL

Brasilianischer Real

2,2765

MXN

Mexikanischer Peso

16,4462

INR

Indische Rupie

60,5700


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

23.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/5


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 201/05

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 9. Juni 2010 vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Gegenstand der Untersuchung ist Tris(2-chlor-1-methylethyl)phosphat („untersuchte Ware“).

Die Ware hat die CUS-Nummer (CUS: Customs Union and Statistics) 0024577-2. Die Ware ist auch als „TCPP“ sowie unter den folgenden Synonymen bekannt:

2-Propanol, 1-Chlorphosphat (3:1)

Tris(monochlorisopropyl)phosphat (TMCP)

Tris(2-chlorisopropyl)phosphat (TCIP)

Phosphorsäure, Tris(2-chlor-1-methylethyl)ester

Tris(β-chlorisopropyl)phosphat

1-Chlor-2-propanolphosphat (3:1).

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2919 90 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der untersuchten Ware (auf der Stufe ab Werk) bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen, das Preisniveau und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass hinreichende Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land werden aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Informationen zu ihren Unternehmen vorlegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der im Untersuchungszeitraum („UZ“) (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nach Buchstabe b zu beantragen.

Mit der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen.

b)   Unternehmensspezifische Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere Antragsformulare nach Buchstabe a anfordern und diese ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

5.1.2.1   Wahl eines Marktwirtschaftslandes

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu der Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen vorherrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. MWB wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (6) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine IB beantragen. Für die Gewährung der IB müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (7). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land und an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, an alle ihr bekannten Verbände von ausführenden Herstellern sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

5.1.3   Untersuchung unabhängiger Einführer  (8)  (9)

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet. Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Gesamtumsatz im UZ (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010),

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im UZ (1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010) sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (10), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle ihr bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Bildung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die EU-Hersteller der untersuchten Ware angehalten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der EU-Hersteller

Um die Informationen über die EU-Hersteller einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt, wird die Kommission den ihr bekannten EU-Herstellern und den ihr bekannten Verbänden von EU-Herstellern Fragebogen zuschicken. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die EU-Hersteller und die Verbände der EU-Hersteller aufgefordert, umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union per Fax mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und einen Fragebogen anzufordern.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die EU-Hersteller und die Verbände der EU-Hersteller binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der betreffenden Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. EU-Hersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Zulieferer und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die innerhalb der vorstehend genannten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Informationen dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Stellungnahmen, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der Informationen, die zur Auswahl der Stichprobe übermittelt werden, der ausgefüllten MWB-Antragsformulare sowie der ausgefüllten Fragebogen und ihrer aktualisierten Fassungen, sind schriftlich sowohl auf Papier als auch elektronisch (in identischer Fassung) zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

Alle schriftlichen Beiträge, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (11) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht vorlegt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz.

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(7)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

(10)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(11)  Diese Unterlagen sind nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(12)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.