ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.195.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
17. Juli 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2010/C 195/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 179, 3.7.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 195/02

Rechtssache C-228/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 78, 79, 83 und 86 — Besteuerungsgrundlage — Verkauf eines Kraftfahrzeugs — Einbeziehung einer Gebühr für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge in die Besteuerungsgrundlage)

2

2010/C 195/03

Rechtssache C-187/10: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. April 2010 — Baris Unal/Staatssecretaris van Justitie

2

2010/C 195/04

Rechtssache C-190/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. April 2010 — Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros/Boys Toys, Administración del Estado

3

2010/C 195/05

Rechtssache C-192/10: Klage, eingereicht am 19. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

3

2010/C 195/06

Rechtssache C-194/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 21. April 2010 — Robert Nicolaus Abt, Daniela Kalwarowskyj, Mangusta Beteiligungs GmbH, Karsten Trippel, VC-Services GmbH, Henning Hahmann gegen Hypo Real Estate Holding AG

3

2010/C 195/07

Rechtssache C-197/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. April 2010 — Unió de Pagesos de Catalunya/Administración del Estado, Coordinadora de Organizaciones de Agricultores y Ganaderos — Iniciativa Rural del Estado Español

4

2010/C 195/08

Rechtssache C-199/10: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 26. April 2010 — Secilpar — Sociedade Unipessoal SL/Fazenda Pública

4

2010/C 195/09

Rechtssache C-203/10: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2010 — Stellvertretender Direktor der Direktion Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen/Auto Nikolovi OOD

5

2010/C 195/10

Rechtssache C-205/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2010 von Heinz Helmuth Eriksen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-516/08, Heinz Helmuth Eriksen/Europäische Kommission

6

2010/C 195/11

Rechtssache C-210/10: Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 3. Mai 2010 — Márton Urbán/Vám- és Pénzügyőrség Észak-alföldi Regionális Parancsnoksága

7

2010/C 195/12

Rechtssache C-213/10: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen),. eingereicht am 4. Mai 2010 — F-Tex SIA/Jadecloud-Vilma UAB

7

2010/C 195/13

Rechtssache C-217/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Mai 2010 von Bent Hansen gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-6/09, Bent Hansen/Europäische Kommission

8

2010/C 195/14

Rechtssache C-221/10 P: Rechtsmittel der Artegodan GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010 in der Rechtssache T-429/05, Artegodan GmbH gegen Europäische Kommission, andere Beteiligte im Verfahren: Bundesrepublik Deutschland, eingelegt am 7. Mai 2010

9

2010/C 195/15

Rechtssache C-222/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2010 von Brigit Lind gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-5/09, Brigit Lind/Europäische Kommission

10

2010/C 195/16

Rechtssache C-223/10: Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

12

2010/C 195/17

Rechtssache C-229/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cível da Comarca do Porto (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2010 — Maria Alice Pendão Lapa Costa Ferreira, Alexandra Pendão Lapa Ferreira/Companhia de Seguros Tranquilidade, S.A.

12

2010/C 195/18

Rechtssache C-233/10: Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

13

2010/C 195/19

Rechtssache C-246/10: Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

13

2010/C 195/20

Rechtssache C-251/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2010 von KEK Diavlos gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-190/07, KEK Diavlos/Europäische Kommission

14

2010/C 195/21

Rechtssache C-253/10: Klage, eingereicht am 19. Mai 2010 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

14

2010/C 195/22

Rechtssache C-257/10: Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) eingereicht am 25. Mai 2010 — Försäkringskassan/Elisabeth Bergström

15

2010/C 195/23

Rechtssache C-146/09: Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 22. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Prof. Dr. Claus Scholl/Stadtwerke Aachen AG

15

2010/C 195/24

Rechtssache C-491/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

16

2010/C 195/25

Rechtssache C-553/09 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. April 2010 — BCS SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Deere & Company

16

 

Gericht

2010/C 195/26

Rechtssache T-35/09: Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2010 — Procaps/HABM — Biofarma (PROCAPS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROCAPS — Ältere nationale und internationale Wortmarken PROCAPTAN — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

17

2010/C 195/27

Rechtssachen T-128/08 und T-241/08: Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2010 — CBI und ABISP/Kommission (Staatliche Beihilfen — Subventionen der belgischen Behörden für öffentliche Krankenhäuser — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Beschwerde — Entscheidung, mit der das Verfahren nach einer Beschwerde eingestellt worden sein soll — Späterer Erlass einer Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Erledigung der Hauptsache)

17

2010/C 195/28

Rechtssache T-441/08: Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2010 — ICO Services/Parlament und Rat (Nichtigkeitsklage — Entscheidung Nr. 626/2008/EG — Gemeinsamer Rahmen für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

18

2010/C 195/29

Rechtssache T-502/08: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2010 — Volkswagen/HABM — Deutsche BP (SunGasoline) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

18

2010/C 195/30

Rechtssache T-200/09: Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2010 — Abertis Infraestructuras/Kommission (Nichtigkeitsklage — Unternehmenszusammenschlüsse — Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen — Klagefrist — Fristbeginn — Unzulässigkeit)

18

2010/C 195/31

Rechtssache T-15/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2010 — Noko Ngele/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

19

2010/C 195/32

Rechtssache T-194/10: Klage, eingereicht am 28. April 2010 — Ungarn/Kommission

19

2010/C 195/33

Rechtssache T-207/10: Klage, eingereicht am 6. Mai 2010 — Deutsche Telekom/Kommission

20

2010/C 195/34

Rechtssache T-211/10: Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 — Strålfors Aktiebolag/HABM (ID SOLUTIONS)

21

2010/C 195/35

Rechtssache T-212/10: Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 — Strålfors Aktiebolag/HABM (ID SOLUTIONS)

21

2010/C 195/36

Rechtssache T-213/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Mai 2010 von P gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Februar 2010 in der Rechtssache F-89/08, P/Parlament

22

2010/C 195/37

Rechtssache T-214/10: Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 — Moselland/HABM — Renta Siete (DIVINUS)

23

2010/C 195/38

Rechtssache T-215/10: Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Hellenische Republik/Kommission

23

2010/C 195/39

Rechtssache T-216/10: Klage, eingereicht am 10. Mai 2010 — Monster Cable Products/HABM — Live Nation (Music) UK Ltd (MONSTER ROCK)

25

2010/C 195/40

Rechtssache T-217/10: Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Rautaruukki Oyj/HABM — Manuel Virgil Pérez (MONTERREY)

26

2010/C 195/41

Rechtssache T-218/10: Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 — DHL International/HABM — Service Point Solutions (SERVICEPOINT)

26

2010/C 195/42

Rechtssache T-222/10: Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 — ratiopharm/HABM — Nycomed (ZUFAL)

27

2010/C 195/43

Rechtssache T-227/10: Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Santander/Kommission

28

2010/C 195/44

Rechtssache T-228/10: Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Telefónica/Kommission

28

2010/C 195/45

Rechtssache T-229/10: Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Graf-Syteco/HABM — Teco Electric & Machinery (SYTECO)

28

2010/C 195/46

Rechtssache T-232/10: Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Couture Tech Limited/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel)

29

2010/C 195/47

Rechtssache T-233/10: Klage, eingereicht am 20. Mai 2010 — Nike International Ltd/HABM — Intermar Simanto Nahmias (JUMPMAN)

30

2010/C 195/48

Rechtssache T-234/10: Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Ebro Puleva/Kommission

30

2010/C 195/49

Rechtssache T-236/10: Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Asociación Española de Banca/Kommission

31

2010/C 195/50

Rechtssache T-239/10: Klage, eingereicht am 20. Mai 2010 — Italien/Kommission

31

2010/C 195/51

Rechtssache T-246/10: Klage, eingereicht am 25. Mai 2010 — Industrias Francisco Ivars/HABM — Motive (Untersetzungsgetriebe)

31

2010/C 195/52

Rechtssache T-74/09: Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2010 — Frankreich/Kommission

32

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/1


2010/C 195/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 179, 3.7.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 161, 19.6.2010

ABl. C 148, 5.6.2010

ABl. C 134, 22.5.2010

ABl. C 113, 1.5.2010

ABl. C 100, 17.4.2010

ABl. C 80, 27.3.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-228/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 78, 79, 83 und 86 - Besteuerungsgrundlage - Verkauf eines Kraftfahrzeugs - Einbeziehung einer Gebühr für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge in die Besteuerungsgrundlage)

2010/C 195/02

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Stobiecka-Kuik)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Dowgielewicz, M. Jarosz und A. Rutkowska)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 78, 79, 83 und 86 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Verkauf eines Kraftfahrzeugs — Einbeziehung einer Gebühr für die Fahrzeugzulassung in die Besteuerungsgrundlage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/2


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 16. April 2010 — Baris Unal/Staatssecretaris van Justitie

(Rechtssache C-187/10)

2010/C 195/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Baris Unal

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie

Vorlagefrage

Hindert Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit die zuständigen nationalen Behörden daran, in einem Fall, in dem keine betrügerische Handlung begangen worden ist, die Aufenthaltsgenehmigung eines türkischen Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist von einem Jahr gemäß Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich rückwirkend zu dem Zeitpunkt zurückzunehmen, von dem an der im nationalen Recht vorgesehene Grund für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr besteht?


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. April 2010 — Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros/Boys Toys, Administración del Estado

(Rechtssache C-190/10)

2010/C 195/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Génesis Seguros Generales Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros

Beschwerdegegnerinnen: Boys Toys SA, Administración del Estado

Vorlagefrage

Kann Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 (1) des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke dahin ausgelegt werden, dass nicht nur der Tag, sondern auch die Stunde und die Minute der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim HABM berücksichtigt werden können (sofern diese Angabe feststeht), um die zeitliche Priorität gegenüber einer an demselben Tag angemeldeten nationalen Marke zu bestimmen, wenn nach den die Eintragung Letzterer regelnden innerstaatlichen Bestimmungen die Uhrzeit der Anmeldung zu berücksichtigen ist?


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/3


Klage, eingereicht am 19. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-192/10)

2010/C 195/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG (1) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen betreffend die Stilllegung der Deponie Cova da Loba in O Grove (Pontevedra, Galizien) sowie die Wartung und Überwachung während der Nachsorge sicherzustellen;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Das grundlegende Ziel der Richtlinie 1999/31/EG sei es, dass während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitestmöglich vermieden oder vermindert würden.

2.

Die Deponie Cova da Loba sei nach den eigenen Angaben der spanischen Behörden im Jahr 2000 genehmigt worden. Es handele sich daher um eine vorhandene Deponie im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG.

3.

Die Deponie Cova da Loba sei aufgegeben worden, ohne dass ein Stilllegungsverfahren eingeleitet oder die Nachsorge und Überwachung gemäß Art. 13 der Richtlinie sichergestellt worden sei.

4.

Aus den Angaben der spanischen Behörden gehe somit hervor, dass das Verfahren zur Stilllegung der Deponie Cova da Loba noch nicht abgeschlossen sei. Nach alledem stelle daher die Situation hinsichtlich dieser Deponie einen Verstoß gegen die Art. 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG dar.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/3


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I (Deutschland) eingereicht am 21. April 2010 — Robert Nicolaus Abt, Daniela Kalwarowskyj, Mangusta Beteiligungs GmbH, Karsten Trippel, VC-Services GmbH, Henning Hahmann gegen Hypo Real Estate Holding AG

(Rechtssache C-194/10)

2010/C 195/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht München I

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Robert Nicolaus Abt, Daniela Kalwarowskyj, Mangusta Beteiligungs GmbH, Karsten Trippel, VC-Services GmbH, Henning Hahmann

Beklagte: Hypo Real Estate Holding AG

Nebenintervenienten: Klaus E. H. Zapf, Inge Jung-Arend

Vorlagefragen

1.

Findet Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG (1) wegen des europarechtlichen Vorwirkungsverbotes bereits Anwendung, wenn der nationale Gesetzgeber eine mit Ablauf der Umsetzungsfrist außer Kraft tretende Regelung geschaffen hat, die während der Umsetzungsfrist die Verkürzung der Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung auf bis zu einem Tag zulässt, wenn die Hauptversammlung einen Beschluss fasst (Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss), der aufgrund gesetzlicher Anordnung nach der Eintragung in das Handelsregister auch dann wirksam bleibt, wenn dieser Beschluss der Hauptversammlung aufgrund erfolgreicher Anfechtungsklage für nichtig erklärt wird?

2.

Falls diese Frage bejahend beantwortet wird: Lässt sich der Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2007/36/EG mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 297 EG-Vertrag rechtfertigen?


(1)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften; ABl. L 184, S. 17.


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 23. April 2010 — Unió de Pagesos de Catalunya/Administración del Estado, Coordinadora de Organizaciones de Agricultores y Ganaderos — Iniciativa Rural del Estado Español

(Rechtssache C-197/10)

2010/C 195/07

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Unió de Pagesos de Catalunya

Beklagte: Königreich Spanien (Administración del Estado), Coordinadora de Organizaciones de Agricultores y Ganaderos — Iniciativa Rural del Estado Español

Vorlagefrage

Steht Art. 9 Abs. 2 Buchst. b des Königlichen Dekrets 1470/2007 vom 2. November 2007, der die mögliche Erlangung von Ansprüchen auf die Zahlung von Betriebsprämien aus der nationalen Reserve davon abhängig macht, dass es sich um Junglandwirte handelt, deren erste Niederlassung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1698/2005 (1) erfolgt ist, in Einklang mit Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 (2)?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/4


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 26. April 2010 — Secilpar — Sociedade Unipessoal SL/Fazenda Pública

(Rechtssache C-199/10)

2010/C 195/08

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Secilpar — Sociedade Unipessoal SL

Beklagte: Fazenda Pública

Vorlagefrage

Verstößt der Abzug der Ertragsteuer für das Jahr 2003 gemäß Art. 80 Abs. 2 Buchst. c und Art. 88 Abs. 3 Buchst. b, 4 und 5 CIRC, Art. 71 Buchst. a und d CIRS und Art. 59 EBF in ihrer damals geltenden Fassung, der bei einem gebietsfremden Unternehmen angesichts des zwischen Portugal und Spanien geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu einem Steuersatz von 15 % von den Nettodividenden vorgenommen wurde, die an dieses Unternehmen als Anteilseigner eines in Portugal ansässigen Unternehmens ausgeschüttet worden waren, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, die in den Art. 12, 43, 46, 56 und 58 Abs. 3 EG-Vertrag sowie in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG (1) niedergelegt sind?


(1)  Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/5


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2010 — Stellvertretender Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen/Auto Nikolovi OOD

(Rechtssache C-203/10)

2010/C 195/09

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Stellvertretender Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen

Kassationsbeschwerdegegnerin: Auto Nikolovi OOD

Vorlagefragen

1.

Umfasst der in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) geregelte Begriff „Gebrauchtgegenstände“ auch gebrauchte bewegliche Gegenstände, die nicht so (durch Marke, Modell, Seriennummer, Herstellungsjahr usw.) individualisiert sind, dass sie sich von anderen Gegenständen derselben Gattung unterscheiden, sondern nach Gattungsmerkmalen bestimmt werden?

2.

Wird den Mitgliedstaaten mit der in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltenen Formulierung „im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten“ die Möglichkeit gewährt, selbst den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ zu definieren, oder muss die Definition dieses Begriffs der Richtlinie strikt im nationalen Gesetz wiedergegeben werden?

3.

Entspricht das in die nationale Bestimmung aufgenommene Erfordernis, dass Gebrauchtgegenstände individuell bestimmt sind, Inhalt und Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Definition von „Gebrauchtgegenständen“?

4.

Kann man im Hinblick auf die im 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112/EG des Rates angeführten Ziele annehmen, dass die in Art. 314 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Formulierung „wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft … geliefert werden“ auch die Einfuhr von Gebrauchtgegenständen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, umfasst?

5.

Falls die Regelung der Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, der diese Gegenstände selbst eingeführt hat, anwendbar ist: Muss die Person, von der der steuerpflichtige Wiederverkäufer diese Gegenstände erhalten hat, zu einer der in Art. 314 Buchst. a bis d genannten Personengruppen gehören?

6.

Ist die in Art. 320 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltene Aufzählung von Gegenständen erschöpfend?

7.

Ist Art. 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach das Recht des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf Abzug der von ihm bei der Einfuhr von Gebrauchtgegenständen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer in dem Zeitraum entsteht und ausgeübt wird, in dem diese Gegenstände im Rahmen einer nachfolgenden steuerbaren Lieferung geliefert wurden, auf die der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Besteuerungsregelung anwendet?

8.

Haben die Art. 314 Buchst. a bis d und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG unmittelbare Wirkung, und kann sich das nationale Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden direkt auf sie berufen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/6


Rechtsmittel, eingelegt am 30. April 2010 von Heinz Helmuth Eriksen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-516/08, Heinz Helmuth Eriksen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-205/10 P)

2010/C 195/10

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Heinz Helmuth Eriksen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die im Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 getroffene Entscheidung, seine Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und ihm die Kosten aufzuerlegen, in vollem Umfang aufzuheben;

der Gerichtshof möge selbst über das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers entscheiden und der Kommission aufgeben, an ihn zu zahlen:

a)

800 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, für erlittene, gegenwärtige und zukünftige Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen der Lebensfreude aufgrund ernsthafter Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der eigenwilligen und unrechtmäßigen Weigerung der Kommission, die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 96/29 (1) zur vorbeugenden medizinischen Überwachung von Strahlenkrankheiten im Fall der Spezialeinsatztruppen von Thule durchzusetzen;

b)

diejenigen zukünftigen Kosten der medizinischen und medikamentösen Behandlung zur Linderung und/oder Behandlung seiner vorstehend unter a) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihm im staatlichen Gesundheitswesen seines Mitgliedstaats nicht erstattet werden, zahlbar an ihn selbst oder an seine behandelnden medizinischen Einrichtungen oder an seine Pflegekräfte;

c)

die angemessenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen, die ihm im Verfahren vor dem Gericht und im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe die Klage des Rechtsmittelführers aus außervertraglicher Haftung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da es sowohl die Art seiner Anträge als auch seine Klagegründe entstellt habe. Infolge dieser Entstellung habe das Gericht es versäumt, die Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den eigenwilligen und unredlichen Vorwänden der Kommission für die Weigerung, tätig zu werden, zu prüfen; durch diese Untätigkeit seien die einheitlichen Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung bei durch die militärische Nutzung von Atomenergie verursachten Strahlenunfällen ausgehöhlt worden.

2.

Unterbliebene Anwendung gemeinsamer Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten. Das Gericht habe die Rechtswidrigkeit der bei der Kommission fehlenden Sorgfalt, Umsicht und ordnungsgemäßen Verwaltung nicht, wie in Art. 188 EAG-Vertrag verlangt, anhand der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze zur Bestimmung der administrativen Verantwortlichkeit für Schäden, die dem Einzelnen entstanden sind, geprüft.

3.

Unkorrekte Anwendung der speziellen Befugnis der Kommission zur Bewilligung von Ausnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts auf die Zulässigkeit einer Klage in Bezug auf Gesundheitsstandards. Das Gericht habe außerdem zu Unrecht die von der Kommission vorgenommene militärische Ausnahme des radiologischen Unfalls in Thule vom Gesundheitsschutz der Richtlinie im Licht des weiten und speziellen Ermessens geprüft, über das die Kommission bei der Festlegung der EU-Wettbewerbspolitik durch in ihr Ermessen gestellte Ausnahmen für rechtswidrige Handelsabsprachen verfüge. Damit habe das Gericht Entscheidungen zur Zulässigkeit ignoriert, die der Gerichtshof in anderen Bereichen des EU-Rechts erlassen habe, in denen die Kommission nicht über ein solch spezielles Ermessen verfüge und in denen die Behauptung, dass die Kommission untätig geblieben sei, nicht automatisch dazu geführt habe, dass eine Schadensforderung als offensichtlich unzulässig betrachtet worden sei.

Das Gericht habe übersehen, dass die Kommission nicht über ein spezielles und unbeschränktes Ermessen zur Durchsetzung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz verfüge, da der EAG-Vertrag ihre Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen eng definiere und eigens Mechanismen vorsehe, mittels deren Einzelpersonen in Bereichen, in denen ihnen ein Schutz gewährt worden sei, gegen eine administrative Untätigkeit der Kommission vorgehen könnten. Dies gelte auch für Sachverhalte, in denen die Weigerung, tätig zu werden, gegenüber einer anderen Partei ausgesprochen worden sei.

4.

Unterbliebene Prüfung, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, das ausdrückliche Ziel des EAG-Vertrags, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, verletzt habe.

Das Gericht habe auch zu Unrecht nicht untersucht, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die Ziele des EAG-Vertrags verletzt habe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den langfristigen Auswirkungen ionisierender Strahlungen aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. Dadurch habe es die nach dem EAG-Vertrag der Kommission zwingend obliegende Pflicht übersehen, für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Vertrags einschließlich des darin enthaltenen Vorsorgeprinzips Sorge zu tragen.


(1)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/7


Vorabentscheidungsersuchen des Hajdú-Bihar Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 3. Mai 2010 — Márton Urbán/Vám- és Pénzügyőrség Észak-alföldi Regionális Parancsnoksága

(Rechtssache C-210/10)

2010/C 195/11

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Hajdú-Bihar Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Márton Urbán

Beklagte: Vám- és Pénzügyőrség Észak-alföldi Regionális Parancsnoksága

Vorlagefragen

1.

Ist eine Sanktionsregelung, die für jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Art. 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (1) des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, die die Verwendung der Schaublätter des Kontrollgeräts regeln, zwingend eine pauschale Geldbuße von 100 000,00 HUF vorsieht, mit dem Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vereinbar?

2.

Ist eine Sanktionsregelung, die keine Abstufung der Geldbuße im Hinblick auf die Schwere des Verstoßes vorsieht, mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar?

3.

Ist eine Sanktionsregelung, die keine Berücksichtigung entlastender Umstände zugunsten des Betroffenen zulässt, mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar?

4.

Ist eine Sanktionsregelung, die keine Unterscheidung im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen vornimmt, mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) — Erklärung (ABl. L 102, S. 1).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/7


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen),. eingereicht am 4. Mai 2010 — F-Tex SIA/Jadecloud-Vilma UAB

(Rechtssache C-213/10)

2010/C 195/12

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: F-Tex SIA

Beklagte: Jadecloud-Vilma UAB

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 (1) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 (2) unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Gourdain und Seagon dahin auszulegen, dass

a)

ein nationales Gericht, das ein Insolvenzverfahren durchführt, ausschließlich zuständig für eine actio Pauliana ist, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht oder in engem Zusammenhang damit steht, und Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung nur in anderweitigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 zu finden sind;

b)

eine actio Pauliana, die vom einzigen Gläubiger eines Unternehmens, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat eröffnet worden ist,

in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird,

auf einem Forderungsrecht gegen Dritte beruht, das der Insolvenzverwalter dem Gläubiger vertraglich gegen Entgelt abgetreten hat, so dass dadurch der Umfang der Ansprüche des Insolvenzverwalters im ersten Mitgliedstaat eingeschränkt wird, und

etwaige andere Gläubiger nicht gefährdet,

als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einzuordnen ist?

2.

Ist das Recht eines Klägers auf Rechtsschutz, das der Gerichtshof als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt hat und das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, dahin zu verstehen und auszulegen, dass

a)

die nationalen Gerichte, die für eine actio Pauliana (je nachdem, ob ein Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren besteht oder nicht) entweder gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 oder gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig sind, nicht beide ihre Zuständigkeit verneinen dürfen;

b)

in Fällen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats beschließt, über eine actio Pauliana wegen mangelnder Zuständigkeit nicht zu befinden, das Gericht eines anderen Mitgliedstaats in dem Bestreben, das Recht des Klägers auf ein Gericht zu wahren, von Amts wegen seine Zuständigkeit feststellen darf, obwohl es nach den unionsrechtlichen Vorschriften über die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zu dieser Feststellung nicht berechtigt ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


17.7.2010   

DE

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C 195/8


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Mai 2010 von Bent Hansen gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-6/09, Bent Hansen/Europäische Kommission

(Rechtssache C-217/10 P)

2010/C 195/13

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bent Hansen (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die im Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 getroffene Entscheidung, seine Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und ihm die Kosten aufzuerlegen, in vollem Umfang aufzuheben;

der Gerichtshof möge selbst über das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers entscheiden und der Kommission aufgeben, an ihn zu zahlen:

a)

800 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, für erlittene, gegenwärtige und zukünftige Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen der Lebensfreude aufgrund ernsthafter Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der eigenwilligen und unrechtmäßigen Weigerung der Kommission, die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 96/29 (1) zur vorbeugenden medizinischen Überwachung von Strahlenkrankheiten im Fall der Spezialeinsatztruppen von Thule durchzusetzen;

b)

diejenigen zukünftigen Kosten der medizinischen und medikamentösen Behandlung zur Linderung und/oder Behandlung seiner vorstehend unter a) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihm im staatlichen Gesundheitswesen seines Mitgliedstaats nicht erstattet werden, zahlbar an ihn selbst oder an seine behandelnden medizinischen Einrichtungen oder an seine Pflegekräfte;

c)

die angemessenen Rechtsverfolgungskosten und Auslagen, die ihm im Verfahren vor dem Gericht und im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe die Klage des Rechtsmittelführers aus außervertraglicher Haftung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da es sowohl die Art seiner Anträge als auch seine Klagegründe entstellt habe. Infolge dieser Entstellung habe das Gericht es versäumt, die Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den eigenwilligen und unredlichen Vorwänden der Kommission für die Weigerung, tätig zu werden, zu prüfen; durch diese Untätigkeit seien die einheitlichen Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung bei durch die militärische Nutzung von Atomenergie verursachten Strahlenunfällen ausgehöhlt worden.

2.

Unterbliebene Anwendung gemeinsamer Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten. Das Gericht habe die Rechtswidrigkeit der bei der Kommission fehlenden Sorgfalt, Umsicht und ordnungsgemäßen Verwaltung nicht, wie in Art. 188 EAG-Vertrag verlangt, anhand der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze zur Bestimmung der administrativen Verantwortlichkeit für Schäden, die dem Einzelnen entstanden sind, geprüft.

3.

Unkorrekte Anwendung der speziellen Befugnis der Kommission zur Bewilligung von Ausnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts auf die Zulässigkeit einer Klage in Bezug auf Gesundheitsstandards. Das Gericht habe außerdem zu Unrecht die von der Kommission vorgenommene militärische Ausnahme des radiologischen Unfalls in Thule vom Gesundheitsschutz der Richtlinie im Licht des weiten und speziellen Ermessens geprüft, über das die Kommission bei der Festlegung der EU-Wettbewerbspolitik durch in ihr Ermessen gestellte Ausnahmen für rechtswidrige Handelsabsprachen verfüge. Damit habe das Gericht Entscheidungen zur Zulässigkeit ignoriert, die der Gerichtshof in anderen Bereichen des EU-Rechts erlassen habe, in denen die Kommission nicht über ein solch spezielles Ermessen verfüge und in denen die Behauptung, dass die Kommission untätig geblieben sei, nicht automatisch dazu geführt habe, dass eine Schadensforderung als offensichtlich unzulässig betrachtet worden sei.

Das Gericht habe übersehen, dass die Kommission nicht über ein spezielles und unbeschränktes Ermessen zur Durchsetzung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz verfüge, da der EAG-Vertrag ihre Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen eng definiere und eigens Mechanismen vorsehe, mittels deren Einzelpersonen in Bereichen, in denen ihnen ein Schutz gewährt worden sei, gegen eine administrative Untätigkeit der Kommission vorgehen könnten. Dies gelte auch für Sachverhalte, in denen die Weigerung, tätig zu werden, gegenüber einer anderen Partei ausgesprochen worden sei.

4.

Unterbliebene Prüfung, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, das ausdrückliche Ziel des EAG-Vertrags, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, verletzt habe.

Das Gericht habe auch zu Unrecht nicht untersucht, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die Ziele des EAG-Vertrags verletzt habe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den langfristigen Auswirkungen ionisierender Strahlungen aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. Dadurch habe es die nach dem EAG-Vertrag der Kommission zwingend obliegende Pflicht übersehen, für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Vertrags einschließlich des darin enthaltenen Vorsorgeprinzips Sorge zu tragen.


(1)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/9


Rechtsmittel der Artegodan GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. März 2010 in der Rechtssache T-429/05, Artegodan GmbH gegen Europäische Kommission, andere Beteiligte im Verfahren: Bundesrepublik Deutschland, eingelegt am 7. Mai 2010

(Rechtssache C-221/10 P)

2010/C 195/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Artegodan GmbH (Prozessbevollmächtigte: U. Reese und A. Meyer-Sandrock, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2010 in der RechtssacheT-429/05 aufzuheben,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 1 430 821,36 zzgl. Zinsen in Höhe eines Pauschalansatzes von 8 % für die Zeit ab dem Tag des Urteilserlasses bis zur vollständigen Bezahlung zu entrichten; hilfsweise den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen,

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr noch künftig aufgrund von Marketingaufwendungen entstehen wird, die notwendig sind, um die Marktposition des Arzneimittels Tenuate Retard wieder zu erreichen, die dieses Arzneimittel vor der Rücknahme der Zulassung hatte,

4.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 3. März 2010 hat das Gericht der Europäischen Union die Klage der Rechtsmittelführerin auf Schadensersatz für den rechtswidrigen Entzug einer arzneimittelrechtlichen Zulassung zurückgewiesen. Die Klageabweisung sei darauf gestützt worden, dass es an einem qualifizierten Verstoß gegen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts seitens der Kommission gefehlt habe. Die Verletzung der Zuständigkeitsregelung könne keinen Haftungsanspruch auslösen, da Zuständigkeitsregelungen nicht darauf abzielen würden, die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen zu schützen. Die maßgebliche Regelung in Art. 11 der Richtlinie 65/65 sei zudem ungenau. Hierzu habe es bislang keinen Präzedenzfall gegeben. Dies könne vernünftigerweise den Rechtsfehler erklären, den die Kommission begangen habe. Ferner müsse die Komplexität der Prüfung des medizinisch-fachlichen Gutachtens berücksichtigt werden. Insgesamt seien die vorzunehmenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilungen so komplex gewesen, dass die Verletzung von Art. 11 der Richtlinie 65/65 nicht als ein hinreichend qualifizierter Verstoß angesehen werden könne.

Mit dem Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass Zuständigkeitsregelungen, die die Kompetenz europäischer Hoheitsträger zum Entzug bestehender Rechtspositionen begrenzen, durchaus darauf abzielen, Bürger und Unternehmer in ihren Rechten zu schützen. Die Verletzung der Zuständigkeitsregelung hätte nach Meinung der Rechtsmittelführerin daher in die Beurteilung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, mit einbezogen werden müssen.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung über keinerlei Wertungsspielraum verfügt habe. Zudem habe die Kommission nicht lediglich eine abstrakt normative Regelung getroffen, sondern der Rechtsmittelführerin im Wege administrativen Verwaltungshandelns gezielt eine bestehende Rechtsposition entzogen. Die bei der Rechtsmittelführerin eingetretenen Schäden seien somit keine lediglich indirekten oder mittelbaren Folgewirkungen einer abstrakten Normsetzung gewesen, sondern Ziel und Inhalt der konkreten Verwaltungsmaßnahme selbst. Nach Meinung der Rechtsmittelführerin hätte die Kommission daher besonders sorgfältig prüfen müssen, ob eine hinreichende Grundlage für den Entzug der Zulassung besteht.

Dem stünden der Vorrang des Gesundheitsschutzes und die besondere Bedeutung des Vorsorgeprinzips nicht entgegen. Diese Prinzipien könnten es laut der Rechtsmittelführerin zwar rechtfertigen, auch auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage zunächst belastende Maßnahmen gegenüber Unternehmen zu ergreifen und auch durchzusetzen. Zur Herstellung der rechtsstaatlichen Balance und Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips müsse dann aber im Wege des Sekundärrechtsschutzes die Möglichkeit eines angemessenen Schadensausgleichs eröffnet werden.

Hiergegen könne auch nicht eingewendet werden, dass die Versagung des Sekundärrechtsschutzes notwendig sei, um die effektive Durchsetzung des Vorsorgeprinzips zu ermöglichen. Denn in der vorliegenden Fallkonstellation habe die Kommission über keinerlei Ermessensspielraum verfügt. In derartigen Fallkonstellationen bestehe von vornherein nicht die Gefahr, dass die Durchsetzung des Vorsorgeprinzips durch mögliche Haftungsfolgen behindert werden könnte.

Die Ungenauigkeit der Regelung des Art. 11 der Richtlinie 65/65 dürfe ebenfalls nicht angeführt werden, um den Haftungsanspruch abzulehnen. Denn eine etwaige Ungenauigkeit wäre laut der Rechtsmittelführerin nicht von dem betroffenen Unternehmen, sondern der Gemeinschaft selbst zu verantworten. Die Gemeinschaft dürfe sich zur Abwehr von Entschädigungsansprüchen nicht darauf berufen, dass sie es selbst pflichtwidrig unterlassen hat, hinreichend klare und eindeutige Regelungen zu treffen.

Das Fehlen eines Präzedenzfalles könne ebenfalls nicht haftungsentlastend wirken. Den Gemeinschaftsorganen stehe kein haftungsrechtliches Privileg im Sinne eines „Rechts auf ersten Irrtum“ zu. Zudem hätte das Gericht bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Entscheidung der Kommission formell und materiell rechtswidrig gewesen sei. Zum Zeitpunkt, als die Entscheidung der Kommission vollzogen worden ist, hätte damit bereits eine Präzedenzentscheidung vorgelegen.

Auch die Komplexität der Sach- und Rechtslage reiche allein nicht aus, um einen qualifizierten Verstoß zu verneinen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein rein administratives Handeln ohne jeden Beurteilungs- oder Ermessensspielraum vorliege, durch das zielgerichtet in bestehende Rechtspositionen eingegriffen wird und hierdurch direkt und vorhersehbar erhebliche materielle Schäden ausgelöst werden.

Zudem seien die für arzneimittelrechtliche Fragestellungen zuständigen Behörden mit einer entsprechenden fachlichen und rechtlichen Kompetenz ausgestattet. Deshalb könne eine lediglich durchschnittliche Komplexität, die Auseinandersetzungen über das Sicherheits- und Wirksamkeitsprofil von Arzneimitteln typischerweise zu eigen ist, nicht ausreichen, um einen qualifizierten Verstoß zu verneinen.


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/10


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2010 von Brigit Lind gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2010 in der Rechtssache T-5/09, Brigit Lind/Europäische Kommission

(Rechtssache C-222/10 P)

2010/C 195/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Brigit Lind (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die im Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 getroffene Entscheidung, ihre Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen und ihr die Kosten aufzuerlegen, in vollem Umfang aufzuheben;

der Gerichtshof möge selbst über das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin entscheiden und der Kommission aufgeben, an sie zu zahlen:

a)

50 000 Euro oder einen Betrag, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, für den Schock und Schmerz über das Leiden und den Tod ihres Bruders als Folge der eigenwilligen und unrechtmäßigen Weigerung der Kommission, die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 96/29 (1) zur vorbeugenden medizinischen Überwachung von langwierigen Strahlenkrankheiten im Fall der Spezialeinsatztruppen von Thule durchzusetzen.

b)

Zahlung an den Nachlass des John Erling Jochen

i)

des Betrags von 250 000 Euro oder eines Betrags, den der Gerichtshof für gerecht und billig hält, für seine Leiden von 2006 bis zu seinem Versterben an Lungenkrebs im Jahr 2008 als Folge der eigenwilligen und unrechtmäßigen Weigerung der Kommission, die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie 96/29 zur vorbeugenden medizinischen Überwachung von langwierigen Strahlenkrankheiten im Fall der Einsatztruppen von Thule durchzusetzen;

ii)

der Begräbniskosten in Höhe von 6 000 Euro.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe die Klage der Rechtsmittelführerin aus außervertraglicher Haftung zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, da es sowohl die Art ihrer Anträge als auch ihre Klagegründe entstellt habe. Infolge dieser Entstellung habe das Gericht es versäumt, die Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit den eigenwilligen und unredlichen Vorwänden der Kommission für die Weigerung, tätig zu werden, zu prüfen; durch diese Untätigkeit seien die einheitlichen Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung bei durch die militärische Nutzung von Atomenergie verursachten Strahlenunfällen ausgehöhlt worden.

2.

Unterbliebene Anwendung gemeinsamer Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten. Das Gericht habe die Rechtswidrigkeit der bei der Kommission fehlenden Sorgfalt, Umsicht und ordnungsgemäßen Verwaltung nicht, wie in Art. 188 EAG-Vertrag verlangt, anhand der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze zur Bestimmung der administrativen Verantwortlichkeit für Schäden, die dem Einzelnen entstanden sind, geprüft.

3.

Unkorrekte Anwendung der speziellen Befugnis der Kommission zur Bewilligung von Ausnahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts auf die Zulässigkeit einer Klage in Bezug auf Gesundheitsstandards. Das Gericht habe außerdem zu Unrecht die von der Kommission vorgenommene militärische Ausnahme des radiologischen Unfalls in Thule vom Gesundheitsschutz der Richtlinie im Licht des weiten und speziellen Ermessens geprüft, über das die Kommission bei der Festlegung der EU-Wettbewerbspolitik durch in ihr Ermessen gestellte Ausnahmen für rechtswidrige Handelsabsprachen verfüge. Damit habe das Gericht Entscheidungen zur Zulässigkeit ignoriert, die der Gerichtshof in anderen Bereichen des EU-Rechts erlassen habe, in denen die Kommission nicht über ein solch spezielles Ermessen verfüge und in denen die Behauptung, dass die Kommission untätig geblieben sei, nicht automatisch dazu geführt habe, dass eine Schadensforderung als offensichtlich unzulässig betrachtet worden sei.

Das Gericht habe übersehen, dass die Kommission nicht über ein spezielles und unbeschränktes Ermessen zur Durchsetzung einheitlicher Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz verfüge, da der EAG-Vertrag ihre Befugnis zur Bewilligung von Ausnahmen eng definiere und eigens Mechanismen vorsehe, mittels deren Einzelpersonen in Bereichen, in denen ihnen ein Schutz gewährt worden sei, gegen eine administrative Untätigkeit der Kommission vorgehen könnten. Dies gelte auch für Sachverhalte, in denen die Weigerung, tätig zu werden, gegenüber einer anderen Partei ausgesprochen worden sei.

4.

Unterbliebene Prüfung, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, das ausdrückliche Ziel des EAG-Vertrags, die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu schützen, verletzt habe.

Das Gericht habe auch zu Unrecht nicht untersucht, ob die Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die Ziele des EAG-Vertrags verletzt habe, einheitliche Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den langfristigen Auswirkungen ionisierender Strahlungen aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen. Dadurch habe es die nach dem EAG-Vertrag der Kommission zwingend obliegende Pflicht übersehen, für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Vertrags einschließlich des darin enthaltenen Vorsorgeprinzips Sorge zu tragen.

5.

Unterbliebene Prüfung, ob die Weigerung der Kommission eine höherrangige Rechtsnorm verletzt habe.

Nachdem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte Eingang in die EU-Rechtsprechung gefunden habe, habe das Gericht zu Unrecht nicht geprüft, ob die Kommission mit ihrer Weigerung, die in der Richtlinie 96/29 enthaltenen Bestimmungen über die medizinische Überwachung durchzusetzen, Art. 2 der Konvention verletzt habe, indem sie wissentlich das Leben des Bruders der Rechtsmittelführerin der Gefahr der unkontrollierten und unüberwachten Entwicklung langwieriger Strahlenkrebserkrankungen wie der Krebserkrankung, an der er gestorben sei, ausgesetzt habe.


(1)  Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1).


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/12


Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-223/10)

2010/C 195/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Adam und I. Hadjiyiannis, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG (1) in Bezug auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

2.

Die Republik Österreich tragt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/74 sei am 2. Jänner 2009 abgelaufen.


(1)  ABl. L 192, S. 51


17.7.2010   

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C 195/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Cível da Comarca do Porto (Portugal), eingereicht am 10. Mai 2010 — Maria Alice Pendão Lapa Costa Ferreira, Alexandra Pendão Lapa Ferreira/Companhia de Seguros Tranquilidade, S.A.

(Rechtssache C-229/10)

2010/C 195/17

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Cível da Comarca do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Maria Alice Pendão Lapa Costa Ferreira, Alexandra Pendão Lapa Ferreira

Beklagte: Companhia de Seguros Tranquilidade, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist mit den europäischen Richtlinien (72/166/EWG (1), 84/5/EWG (2), 90/232/EWG (3), 2000/26/EG (4) und 2005/14/EG (5)) über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (und insbesondere mit Art. 1a der Richtlinie 90/232/EWG) die Auslegung des Art. 505 des portugiesischen Código Civil zu vereinbaren, wonach die Haftpflicht für die Gefahr aus dem Kraftfahrzeugverkehr bei Unfällen ausgeschlossen ist, in denen der Fußgänger der einzige und ausschließlich Verantwortliche ist?

2.

Ist mit diesen Richtlinien die Auslegung des Art. 570 des Código Civil zu vereinbaren, wonach der Schadensersatz nach Maßgabe der Schwere der Schuld beider Parteien herabgesetzt oder ausgeschlossen werden kann, wenn ein Verschulden des Geschädigten dazu beigetragen hat, den Schaden zu verursachen oder zu vergrößern?

3.

Bejahendenfalls: Stehen diese Richtlinien einer Auslegung entgegen, wonach — unter Berücksichtigung zum einen des Verschuldens des Fußgängers und zum anderen der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahr bei der Schadensentstehung — die Begrenzung oder Herabsetzung des Schadensersatzes zulässig ist?

4.

Das Gericht ist aufgrund seiner Erfahrung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs überzeugt, dass dessen Entscheidung ihm die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts in vollem Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ermöglichen wird.


(1)  Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).

(2)  Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).

(3)  Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33).

(4)  Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. L 181, S. 65).

(5)  Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).


17.7.2010   

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C 195/13


Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-233/10)

2010/C 195/18

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und H. te Winkel)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen Art. 7 der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 20. März 2009 abgelaufen.


(1)  ABl. L 247, S. 1.


17.7.2010   

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C 195/13


Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-246/10)

2010/C 195/19

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und G. Zavvos)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG sei am 29. Juni 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 157, S. 24.


17.7.2010   

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C 195/14


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Mai 2010 von KEK Diavlos gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-190/07, KEK Diavlos/Europäische Kommission

(Rechtssache C-251/10 P)

2010/C 195/20

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: KEK Diavlos (Prozessbevollmächtigter: D. Chatzimichalis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel gemäß den Anträgen stattzugeben;

das angefochtene Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 in der Rechtssache T-190/07 aus den in der Rechtsmittelschrift genannten Gründen aufzuheben, der von ihr im ersten Rechtszug erhobenen Klage gegen die Entscheidung E(2006) 465 teliko der Kommission vom 23. Februar 2006 gemäß den Anträgen stattzugeben und diese Entscheidung sowie jede andere damit in Zusammenhang stehende Handlung und/oder Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

ihre Kosten und das Honorar des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts in beiden Rechtszügen der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel vom 20. Mai 2010 wendet sich die Gesellschaft KEK Diavlos gegen das Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010, T-190/07, und beantragt seine Aufhebung, indem der genannten, von der Rechtsmittelführerin erhobenen Klage gegen die Entscheidung E(2006) 465 teliko der Kommission vom 23. Februar 2006 gemäß den Anträgen stattgegeben wird und diese Entscheidung sowie jede andere damit in Zusammenhang stehende Handlung und/oder Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt wird.

Die Aufhebung des Urteils wird aus folgenden, kurz dargestellten Gründen beantragt:

 

Erster Aufhebungsgrund: Mit dem angefochtenen Urteil sei die Klage der Rechtsmittelführerin in ihrer Gesamtheit hinsichtlich aller angeführten Klagegründe mit einer falschen und mangelhaften Begründung abgewiesen worden, obwohl ihr in vollem Umfang oder zumindest teilweise hätte stattgegeben werden müssen. Insbesondere sei in dem angefochtenen Urteil der für die Entscheidung der Rechtssache wesentliche Umstand, dass die Gesellschaft ihre vertragliche Verpflichtung, 1 000 Exemplare (für jede Sprache) einer Informationsbroschüre zu drucken, die alle Informationen zur Vorbereitung von Schülern auf die Euroumstellung enthalte, erfüllt habe, indem sie eine bestimmte umfangreiche Informationsbroschüre (Anlagen 8, 9 und 10) veröffentlicht habe, überhaupt nicht berücksichtigt worden; das angefochtene Urteil sei demnach hinsichtlich der Beurteilung der Informationshefte, die die Rechtsmittelführerin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung veröffentlicht habe, mangelhaft begründet.

 

Zweiter Aufhebungsgrund: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil damit unter Verstoß gegen die Vorschriften, insbesondere gegen Art. 48 der Verfahrensordnung des Gerichts der Antrag auf ergänzende Beweismittel und insbesondere auf den Verhandlungstermin, den die Rechtsmittelführerin zur Erörterung der Rechtssache und zur Vorlage bestimmter Dokumente zu den von der Kommission behaupteten „Unregelmäßigkeiten“ und insbesondere zur Erörterung des Zeitraums beantragt habe, zu dem die streitigen Ausgaben in die Bücher der Rechtsmittelführerin eingetragen worden seien, um nach dem Vertrag und seinem Anhang II als „zulässig“ zu gelten, abgelehnt worden sei.

 

Dritter Aufhebungsgrund: Mit dem angefochtenen Urteil des Gerichts (Einzelrichter) vom 18. März 2010 seien der Rechtsmittelführerin zu Unrecht die Kosten der Kommission auferlegt worden, obwohl die Kosten nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung zwischen den Parteilen zu teilen gewesen wären oder der Rechtsmittelführerin in Anbetracht der Umstände nur ein Teil der Kosten der Kommission aufzuerlegen gewesen wäre.


17.7.2010   

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C 195/14


Klage, eingereicht am 19. Mai 2010 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-253/10)

2010/C 195/21

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und A. Marghelis)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie keine nationale Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegt hat;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der der Richtlinie 1999/31/EG des Rates „[legen d]ie Mitgliedstaaten. spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt ihre Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle fest und unterrichten die Kommission über diese Strategie“. Art. 18 Abs. 1 bestimme, dass „[d]ie Mitgliedstaaten. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft [setzen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen“. Die Richtlinie sei gemäß ihrem Art. 19 am 16. Juli 1999 in Kraft getreten. Daher hätten die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie bis zum 16. Juli 2001 nachkommen müssen und die Verpflichtung, eine Strategie im Sinne des Art. 5 Abs. 1 auszuarbeiten, vor dem 16. Juli 2003 erfüllen müssen.

Da in Art. 54 der Akte über die Bedingungen des Beitritts keine andere Frist für die neuen Mitgliedstaaten bestimmt worden sei, sei die Slowakische Republik verpflichtet gewesen, gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie zum Tag des Beitritts, also zum 1. Mai 2004, eine Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle festzulegen. Die Slowakische Republik habe der Kommission bis jetzt keine solche Strategie vorgelegt.

Daher sei die Slowakische Republik ihren Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien nicht nachgekommen.


17.7.2010   

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C 195/15


Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) eingereicht am 25. Mai 2010 — Försäkringskassan/Elisabeth Bergström

(Rechtssache C-257/10)

2010/C 195/22

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Försäkringskassan

Beklagte: Elisabeth Bergström

Vorlagefragen

1.

Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit und Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 (1), dass eine Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern in ihrer Gänze durch Arbeit und Versicherung in der Schweiz erfüllt werden kann?

2.

Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere dem Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit und den Art. 3 Abs. 1 und 72 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein in der Schweiz erzieltes Einkommen bei der Entscheidung, ob ein Anspruch auf Familienleistungen in Gestalt eines einkommensabhängigen Ausgleichs für die Betreuung von Kindern besteht, inländischem Einkommen gleichzustellen ist?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


17.7.2010   

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C 195/15


Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 22. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Prof. Dr. Claus Scholl/Stadtwerke Aachen AG

(Rechtssache C-146/09) (1)

2010/C 195/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


17.7.2010   

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C 195/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. April 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-491/09) (1)

2010/C 195/24

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


17.7.2010   

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C 195/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. April 2010 — BCS SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Deere & Company

(Rechtssache C-553/09 P) (1)

2010/C 195/25

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


Gericht

17.7.2010   

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C 195/17


Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2010 — Procaps/HABM — Biofarma (PROCAPS)

(Rechtssache T-35/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PROCAPS - Ältere nationale und internationale Wortmarken PROCAPTAN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 195/26

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Procaps, SA (Barranquilla, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Vidal-Quadras Trias de Bes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Biofarma SAS (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ruiz López und V. Gil Vega)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. November 2008 (Sache R 867/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Biofarma SAS und der Procaps, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Procaps, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


17.7.2010   

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C 195/17


Beschluss des Gerichts vom 5. Mai 2010 — CBI und ABISP/Kommission

(Rechtssachen T-128/08 und T-241/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Subventionen der belgischen Behörden für öffentliche Krankenhäuser - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Beschwerde - Entscheidung, mit der das Verfahren nach einer Beschwerde eingestellt worden sein soll - Späterer Erlass einer Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 195/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Coordination bruxelloise d’institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) und Association bruxelloise des institutions de soins privées (ABISP) (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, J.-P. Keppenne und B. Stromsky)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, die in ihren Schreiben vom 10. Januar 2008 und vom 10. April 2008 enthalten sein und darin bestehen soll, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren nicht einzuleiten und der Beschwerde der Klägerinnen, wonach die belgischen Behörden im Rahmen der Finanzierung öffentlicher Krankenhäuser der Kette IRIS (Interhospitalière régionale des infrastructures de soins) in der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) staatliche Beihilfen gewährt hätten, nicht nachzugehen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-128/08 und T-241/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

3.

Über die Streithilfeanträge der Gemeinde Saint-Gilles (Belgien), der Gemeinde Etterbeek (Belgien), der Gemeinde Ixelles (Belgien), der Gemeinde Anderlecht (Belgien), der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien), der Stadt Brüssel (Belgien) sowie der Republik Finnland ist nicht zu entscheiden.

4.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


17.7.2010   

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C 195/18


Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2010 — ICO Services/Parlament und Rat

(Rechtssache T-441/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Entscheidung Nr. 626/2008/EG - Gemeinsamer Rahmen für die Auswahl und Genehmigung von Satellitenmobilfunksystemen - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

2010/C 195/28

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ICO Services Ltd (Slough, Berkshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Tupper, Solicitor)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte J. Rodrigues und R. Kaškina) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Kimberley und F. Florindo Gijón)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin und A. Nijenhuis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172, S. 15)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die ICO Services Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.01.2009.


17.7.2010   

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C 195/18


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2010 — Volkswagen/HABM — Deutsche BP (SunGasoline)

(Rechtssache T-502/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 195/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. S. Drzymalla und S. Risthaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Deutsche BP AG (Gelsenkirchen, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. September 2008 (Sache R 513/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen BP AG und der Volkswagen AG

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und der Beklagte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


17.7.2010   

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C 195/18


Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2010 — Abertis Infraestructuras/Kommission

(Rechtssache T-200/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Unternehmenszusammenschlüsse - Entscheidung, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitete Verfahren einzustellen - Klagefrist - Fristbeginn - Unzulässigkeit)

2010/C 195/30

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Abertis Infraestructuras, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent und P. Callol García)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008, das nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) in Bezug auf einen Zusammenschluss zwischen der Klägerin und der Autostrade SpA eingeleitete Verfahren (Sache COMP/M.4388 — Abertis/Autostrade) einzustellen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Abertis Infraestructuras, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


17.7.2010   

DE

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C 195/19


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Mai 2010 — Noko Ngele/Kommission

(Rechtssache T-15/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2010/C 195/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Mariyus Noko Ngele (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Sabakunzi)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bordes)

Gegenstand

Antrag, mit dem im Wesentlichen begehrt wird, die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit des Zentrums für industrielle Entwicklung (ZIE) in Belgien festzustellen, der Kommission und ihren Bediensteten zu untersagen, zum ZIE finanzielle Beziehungen zu unterhalten oder es als rechtmäßig anzuerkennen, und die Kommission für den Fall, dass sie das ZIE als rechtmäßig anerkennen sollte, zur Zahlung eines Geldbetrags an den Antragsteller zu verurteilen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


17.7.2010   

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C 195/19


Klage, eingereicht am 28. April 2010 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-194/10)

2010/C 195/32

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, M. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblast’ Tokaj“, die die ältere slowakische geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajská vinohradnícka oblast’“ ersetzt, in die Datenbank E-Bacchus für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Eintragung der slowakischen geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblast’ Tokaj“ in das elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Weine (im Folgenden: E-Bacchus-Register) nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) durch die Kommission an.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission habe mit der Änderung des Eintrags gegen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (2) verstoßen, da durch die streitige Änderung des ursprünglichen Eintrags im E-Bacchus-Register eine Bezeichnung automatisch nach der neuen Regelung geschützt werde, die nicht als „bestehende geschützte“ Bezeichnung im Sinne von Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 angesehen werden könne.

Am 1. August 2009, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Unionsregelung über den Weinmarkt, sei die Bezeichnung „Tokajská/Tokajské/Tokajský vinohradnícka oblast’“ gemeinschaftlich geschützt gewesen, wie insbesondere der Liste der mit einer geografischen Angabe bezeichneten Tafelweine (3) und der Liste der Qualitätsweine (4) zu entnehmen sei.

Eine Prüfung der slowakischen Regelung führe zum selben Ergebnis, zumal am 30. Juni 2009 das neue slowakische Weingesetz erlassen worden sei, in das die Bezeichnung „Tokajská vinohradnícka oblast’“ aufgenommen worden sei. Selbst wenn die geltenden Verordnungen dahin auszulegen sein sollten, dass auch der Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Regelung (1. September 2009) bei der Prüfung bestehenden Schutzes relevant sei, sei in diesem Fall Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 607/2009 entsprechend anzuwenden, weshalb selbst in diesem Fall die in das neue Gesetz aufgenommene Bezeichnung als geschützt und bestehend im Sinne von Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 anzusehen sei.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe bei der Führung des E-Bacchus-Registers und konkret bei der im vorliegenden Fall streitigen Eintragung gegen die im Unionsrecht anerkannten Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit verstoßen.

Die Kommission sei in Anbetracht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere der großen Bedeutung des erwähnten Registers verpflichtet, die Richtigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Genauigkeit der in diesem Register enthaltenen Daten zu gewährleisten. Sie müsse insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Weinmarktregelung feststellen, welche nationalen Bestimmungen gegolten hätten und welche Bezeichnungen nach diesen Bestimmungen als geschützt und bestehend anzusehen gewesen seien. Ferner habe die Kommission gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen, da sie die Republik Ungarn in keiner Weise von der Änderung der Einträge im E-Bacchus-Register betreffend die Slowakei informiert habe, weder vor noch nach ihrer Vornahme, obwohl sie habe wissen müssen, dass die Interessen Ungarns beeinträchtigt sein könnten. Schließlich habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie das Register so organisiert und geführt habe, dass die Einträge in ihm jederzeit rückwirkend geändert werden könnten, ohne dass das konkrete Datum der Änderung feststellbar sei.


(1)  Verordnung des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229, S. 1).

(2)  Verordnung der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60).

(3)  Liste der Namen der kleineren geografischen Einheiten als der Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 [des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1)] (Tafelweine mit geografischer Angabe) (veröffentlicht in ABl. 2009, C 187, S. 67).

(4)  Liste der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (veröffentlicht in ABl. 2009, C 187, S. 1).


17.7.2010   

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C 195/20


Klage, eingereicht am 6. Mai 2010 — Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-207/10)

2010/C 195/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Cordewener und J. Schönfeld)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K(2009) 8107 endg. korr. vom 28. Oktober 2009 (in der korrigierten Fassung vom 8. Dezember 2009) hinsichtlich der in Art. 1 Abs. 2 und 3 zu Gunsten der dort näher bestimmten spanischen Investoren getroffenen Vertrauensschutzregelung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 8107 endg. korr. vom 28. Oktober 2009, in der die Kommission entschieden hat, dass die Beihilferegelung in der Form der Steuerregelung gemäß Art. 12 Abs. 5 des spanischen Körperschaftssteuergesetzes (im Folgenden: TRLIS) betreffend die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- und Firmenwerts bei Erwerb beträchtlicher Beteiligungen an ausländischen Unternehmen im Hinblick auf Beihilfen, die Begünstigten gewährt wurden, die innergemeinschaftlichen Erwerb vornehmen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Die angefochtene Entscheidung sieht vor, welche Beihilfen durch das Königreich Spanien zurückzufordern seien.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klageschrift an erster Stelle geltend, dass die mit der Anwendung von Art. 12 Abs. 5 TRLIS verbundene Steuerbegünstigung formell rechtswidrig gewährt worden sei, da das Königreich Spanien das relevante Gesetz der Kommission entgegen Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV) nicht vorab notifiziert und entgegen dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) tatsächlich zur Anwendung gebracht habe. Ferner sei Art. 12 Abs. 5 TRLIS als materiell rechtswidrig anzusehen, da die Regelung nach Art. 87 Abs. 1 EG (Art. 107 Abs. 1 AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren sei und eine Genehmigung nach Art. 87 Abs. 2 oder Abs. 3 EG (Art. 107 Abs. 2 oder Abs. 3 AEUV) nicht in Betracht komme.

Zweitens trägt die Klägerin hinsichtlich der Folgen, welche die Feststellung der Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Beihilfemaßnahme nach sich zu ziehen habe, vor, dass der betroffene Mitgliedstaat eine solche Beihilfe von den dadurch begünstigten Empfängern zurückfordern müsse. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass dieses absolute Grundprinzip vor allem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 (1) konkreten Ausdruck gefunden habe.

Zuletzt wird geltend gemacht, dass im gegebenen Fall keine Ausnahme von der Rückabwicklung mangels schutzwürdigen Vertrauens der spanischen Beihilfeempfänger vorzunehmen sei. Diesbezüglich trägt die Klägerin unter anderem vor, dass die Kommission durch das Vorsehen einer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Ausnahme bezüglich bestimmter Gruppen spanischer Investoren den allgemeinen Primärrechtsgrundsatz sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/99 fehlerhaft angewendet habe. Die Klägerin rügt einerseits, dass der Vertrauensgrundsatz zugunsten der Beihilfeempfänger mangels ordnungsgemäßer Notifizierung von Art. 12 Abs. 5 TRLIS durch den spanischen Staat nicht anwendbar sei. Andererseits trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Vertrauensschutz zugunsten der Beihilfeempfänger nicht erfüllt seien. Ferner überwiege das Gemeinschaftsinteresse an der Herstellung gerechter Marktverhältnisse durch Rückforderung der gewährten Beihilfen das Individualinteresse der Empfänger am Erhalt des Steuervorteils für vergangene sowie auch für zukünftige Jahre.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


17.7.2010   

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C 195/21


Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 — Strålfors Aktiebolag/HABM (ID SOLUTIONS)

(Rechtssache T-211/10)

2010/C 195/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Strålfors AB (Malmö, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Januar 2010 in der Sache R 1111/2009-2 aufzuheben;

die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 235 202„ID SOLUTIONS“ für „Etiketten und Kisten aus Papier und Karton (nicht zur Identifizierung von Personen); Buchbinderartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist); Drucklettern; Druckstöcke“ in Klasse 16 zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ID SOLUTIONS“ für Waren der Klasse 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 235 202.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 235 202„ID SOLUTIONS“ sei zur Eintragung für Waren in Klasse 16 zuzulassen, da „ID SOLUTIONS“ für diese Waren unterscheidungskräftig sei und deshalb die Voraussetzungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates erfülle.


17.7.2010   

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C 195/21


Klage, eingereicht am 3. Mai 2010 — Strålfors Aktiebolag/HABM (ID SOLUTIONS)

(Rechtssache T-212/10)

2010/C 195/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Strålfors AB (Malmö, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2010 in der Sache R 1112/2009-2 aufzuheben;

die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 235 186„IDENTIFICATION SOLUTIONS“ für „Etiketten und Kisten aus Papier und Karton (nicht zur Identifizierung von Personen); Buchbinderartikel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist); Drucklettern; Druckstöcke“ in Klasse 16 zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „IDENTIFICATION SOLUTIONS“ für Waren der Klasse 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 235 186.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8 235 186„IDENTIFICATION SOLUTIONS“ sei zur Eintragung für Waren in Klasse 16 zuzulassen, da „IDENTIFICATION SOLUTIONS“ für diese Waren unterscheidungskräftig sei und deshalb die Voraussetzungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates erfülle.


17.7.2010   

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C 195/22


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Mai 2010 von P gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Februar 2010 in der Rechtssache F-89/08, P/Parlament

(Rechtssache T-213/10 P)

2010/C 195/36

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: P (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihr Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und daher

das von der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union am 24. Februar 2010 in der Rechtssache F-89/08 erlassene und der Rechtsmittelführerin am 1. März 2010 bekannt gegebene Urteil aufzuheben, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 15. April 2008, sie zu entlassen, und auf Verurteilung des Parlaments zum Ersatz der ihr entstandenen Schäden als unbegründet abgewiesen wurde;

den von ihr beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Februar 2010 in der Rechtssache P/Parlament, F-89/08, aufzuheben, mit dem ihre u. a. auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, ihren Anstellungsvertrag als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, und auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

Rechtsfehler und widersprüchliche Begründung, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht sei, dass die Kenntnisnahme der Begründung einer Entscheidung allein durch die Einsicht in die Personalakte ausreiche und auch dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung führe, wenn das Organ diese Gründe weder in der Kündigungsentscheidung noch in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angegeben habe;

das Gericht für den öffentlichen Dienst verkenne i) das System der Aufgabentrennung und des institutionellen Gleichgewichts zwischen Verwaltung und Gericht, ii) Art. 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und iii) den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da es an die Stelle des Europäischen Parlaments getreten sei, als es an dessen Statt die mutmaßlichen Gründe für die vor ihm angefochtene Entscheidung angegeben habe;

unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, da das Gericht für den öffentlichen Dienst stillschweigend die Tatsache übergangen habe, dass die Akten, die zu der vor ihm angefochtenen Entscheidung geführt hätten, widersprüchlich seien, und dies, obwohl die Rechtsmittelführerin in ihrer Klage im ersten Rechtszug auf diese Widersprüchlichkeiten hingewiesen habe.


17.7.2010   

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C 195/23


Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 — Moselland/HABM — Renta Siete (DIVINUS)

(Rechtssache T-214/10)

2010/C 195/37

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Moselland eG — Winzergenossenschaft (Bernkastel-Kues, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Dippelhofer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Renta Siete, SL (Albacete, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Februar 2010 in der Sache R 1204/2009-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeve-rfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Renta Siete, SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DIVINUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 33 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eine nationale Bildmarke, die die Wortelemente „Moselland Divinum“ umfasst, für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), sowie gegen die Regeln 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2868/95 (2), da sich die Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß und/oder ausreichend mit dem Nachweis des Bestehens älterer Rechte befasst habe, Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer sich nicht auf die Verwertung des von der Klägerin beigebrachten Beweismittels beschränkt habe, Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) 207/2009 wegen mangelhafter Beweiswürdigung und, da sich die Beschwerdekammer trotz, eines ihr bereits vorliegenden widersprüchlichen Beweismittels der eingeholten Auskunft, mit der Einholung einer Auskunft begnügt habe, ferner Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer der Klägerin nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den von Amts wegen gesammelten Tatsachen zu äußern, Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer die Vorlage des Empfangsbekenntnisses zu Unrecht nicht als hinreichenden Beweis für den rechtzeitigen Zugang der Dokumente angesehen habe, Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wegen Ermessensmissbrauchs und schließlich Verstoß gegen Regel 51 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Beschwerdegebühr nicht erstattet habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


17.7.2010   

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C 195/23


Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-215/10)

2010/C 195/38

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, G. Skiani und E. Leftheriotou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage auf Nichtigerklärung des unten genannten Beschlusses der Kommission in vollem Umfang stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik beantragt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 11. März 2010„über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) … getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union“, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1317 und veröffentlicht am 12. März 2010 (ABl. L 63, S. 7) unter der Nummer 2010/152/EG, soweit dieser Beschluss finanzielle Berichtigungen betrifft, die ihr in den Bereichen a) Baumwolle, b) Maßnahmen der ländlichen Entwicklung und c) Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige auferlegt worden seien.

Hinsichtlich der Berichtigung für Baumwolle macht die Klägerin erstens geltend: falsche Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Europäische Kommission und mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Kontrollumfelds und der Vereinbarkeit der Beihilferegelung für Baumwolle mit dem IVKS sowie hinsichtlich flächenbezogener Vor-Ort-Kontrollen und der Risikobewertung.

Zweitens macht die Klägerin geltend: fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Umstände durch die Kommission und falsche Auslegung und Anwendung von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 (1) und von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 (2) hinsichtlich der Umweltmaßnahmen und des mangelhaften Kontrollsystems sowie hinsichtlich des Fortgangs der Überwachung kontrollierter Anbauflächen für Baumwolle und der Umweltmaßnahmen. Insbesondere sei der Vorwurf fehlender Sanktionen, den die Kommission der Hellenischen Republik mache, rechtlich und tatsächlich unbegründet, gründe sich nicht auf die Bestimmunen der Verordnungen Nr. [1051]/2001 und Nr. 1591/2001, finde keine Stütze in irgendeiner geltenden Bestimmung im fraglichen Zeitraum und könne die Berichtigung, die mit dem angefochtenen Beschluss auferlegt worden sei, nicht rechtfertigen.

Drittens wendet sich die Klägerin gegen die falsche Auslegung und Anwendung der Leitlinien für pauschale Berichtigungen und macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, da zum einen für den EAGFL keine Gefahr eines Verlusts bestehe und zum anderen die Situation des Kontrollsystems in den drei zu prüfenden Jahren 2003/04, 2004/05 und 2005/06 nicht gleich gewesen sei, die Berichtigung somit gestaffelt hätte erfolgen müssen.

Viertens macht die Klägerin die fehlerhafte Auslegung durch die Kommission von Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und der Bestimmungen des jeweiligen Art. 1 der Verordnungen (EG) Nr. 1123/2001 (3), 905/2005 (4), 871/2006 (5) und 1486/2002 (6) geltend, die die jährliche tatsächliche und zulässige Menge an Baumwolle entsprechend den pauschalen Berichtigungen in den Jahren 2003/04, 2004/05 und 2005/06 wegen angeblicher Überschreitung der zulässigen Menge und folglich nicht geschuldeter Zahlung bestimmten.

Fünftens behauptet die Klägerin, dass der angefochtene Beschluss widersprüchliche Begründungen und falsche Berechnungen in den Berichtigungen enthalte, da es Unstimmigkeiten und uneinheitliche Berichtigungen in den streitigen Wirtschaftsjahren gebe.

Hinsichtlich der Maßnahmen der ländlichen Entwicklung macht die Klägerin erstens die Ungültigkeit des Rechnungsabschlussverfahrens wegen Verstoßes gegen die wesentliche Formvorschrift des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/1995 (7) geltend, da sie nicht zu bilateralen Gesprächen in Bezug auf die finanzielle Berichtigung für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung aufgefordert worden sei.

Zweitens wirft die Klägerin der Kommission einen Tatsachenirrtum, eine falsche Würdigung der Tatsachen, einen Begründungsmangel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, soweit es um die fraglichen Mängel des IVKS, die primären und die zusätzlichen Kontrollen gehe.

Hinsichtlich des Bereichs der Verteilung von Nahrungsmitteln an Bedürftige trägt die Klägerin erstens vor, dass das Verhalten der Kommission bei ihr legitime Erwartungen begründet habe, dass sie nicht mit allen Kosten des Programms der kostenlosen Verteilung von Reis belastet werden werde, und dass die spätere Änderung des Standpunkts der Kommission gegen den Grundsatz berechtigter Erwartungen, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und im Übrigen eine Ermessensüberschreitung, wenn nicht einen Befugnismissbrauch, darstelle.

Zweitens rügt die Klägerin einen Berechnungsfehler bei den Transportkosten zu ihren Lasten.

Drittens macht sie die falsche Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften durch die Kommission, insbesondere von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/1992 (8), einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung geltend.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 210, S. 10).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (ABl. 148, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1123/2004 der Kommission vom 17. Juni 2004 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. L 218, S. 3)

(4)  Verordnung (EG) Nr. 905/2005 der Kommission vom 16. Juni 2005 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. L 154, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 871/2006 der Kommission vom 15. Juni 2006 zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle und zur entsprechenden Kürzung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (ABl. L 164, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (ABl. L 223, S. 3).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (ABl. L 313, S. 50).


17.7.2010   

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C 195/25


Klage, eingereicht am 10. Mai 2010 — Monster Cable Products/HABM — Live Nation (Music) UK Ltd (MONSTER ROCK)

(Rechtssache T-216/10)

2010/C 195/39

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Monster Cable Products, Inc. (Brisbane, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Günzel und W. von der Osten-Sacken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Live Nation (Music) UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Februar 2010 in der Sache R 216/2009-1 aufzuheben, soweit darin die Beschwerde zurückgewiesen wird;

den Widerspruch Nr. B 754 335 gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 333 804„MONSTER ROCK“ insgesamt zurückzuweisen und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MONSTER ROCK“ für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 1 313 176„MONSTERS OF ROCK“ für Waren der Klasse 16, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 1 313 177„MONSTERS OF ROCK“ für Waren der Klasse 25, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 1 313 178„MONSTERS OF ROCK“ für Waren der Klasse 26, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke Nr. 2 299 141„MONSTERS OF ROCK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 41 und 43, in den 15 alten Mitgliedstaaten notorisch bekannte Marke „MONSTERS OF ROCK“ (im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft), nicht eingetragene Marke „MONSTERS OF ROCK“, die in den 15 alten Mitgliedstaaten im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, und geschäftliche Bezeichnung „MONSTERS OF ROCK“, die in den 15 alten Mitgliedstaaten im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller streitigen Waren stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Übereinstimmung/Ähnlichkeit der Waren falsch beurteilt habe, (ii) die Unterschiede zwischen den Marken, insbesondere deren begriffliche Unterschiede, nicht berücksichtigt habe und (iii) den Schutzumfang des älteren Zeichens nicht bestimmt habe.


17.7.2010   

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C 195/26


Klage, eingereicht am 11. Mai 2010 — Rautaruukki Oyj/HABM — Manuel Virgil Pérez (MONTERREY)

(Rechtssache T-217/10)

2010/C 195/40

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rautaruukki Oyj (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manuel Virgil Pérez (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Februar 2010 in der Sache R 1001/2009-2 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. B 1 173 707 der Widerspruchsabteilung in vollem Umfang aufzuheben;

die Marke „MONTERREY“ der Klägerin für alle Waren der Klassen 6 und 19 entsprechend der Anmeldung ihrer Gemeinschaftsmarke einzutragen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen und

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen, falls er dem Rechtsstreit als Streithelfer beitreten sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MONTERREY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 37.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien eingetragene Bildmarke Nr. 1 695 663„MONTERREY“ für Dienstleistungen der Klasse 37, in Spanien eingetragene Bildmarke Nr. 1 695 662„MONTERREY“ für Dienstleistungen der Klasse 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf drei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen unzutreffend beurteilt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Regel 99 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Übersetzung eines älteren Rechts mit dem entsprechenden Urtext übereinstimme.

Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Gesetzlichkeit.


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/26


Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 — DHL International/HABM — Service Point Solutions (SERVICEPOINT)

(Rechtssache T-218/10)

2010/C 195/41

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: DHL International GmbH (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-U. Jonas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Service Point Solutions, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Februar 2010 in der Sache R 62/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten und gegebenenfalls dem weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „SERVICEPOINT“ umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20, 35 und 39.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Service Point Solutions S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die die Wortelemente „Service Point“ umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 16, 20, 35, 38, 39 und 42, Bildmarke, die die Wortelemente „service point“ umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und Bildmarke, die die Wortelemente „service point“ umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe sowie Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 da die Beschwerdekammer zu Unrecht verschiedene Unterlagen nicht berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/27


Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 — ratiopharm/HABM — Nycomed (ZUFAL)

(Rechtssache T-222/10)

2010/C 195/42

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: nycomed GmbH (Konstanz, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. März 2010 in der Sache R 874/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ZUFAL“ für Waren der Klasse 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: nycomed GmbH.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eine Gemeinschaftswortmarke „ZURCAL“ für Waren der Klasse 5 und drei nationale Wortmarken „ZURCAL“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/28


Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Banco Santander/Kommission

(Rechtssache T-227/10)

2010/C 195/43

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Santander, SA (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

weiter hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, T-221/10, Iberdrola/Kommission, und T-225/10, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission, angefochten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.

Konkret werden jeweils Rechtsfehler bei der Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe, bei der Ermittlung des Begünstigten aus dieser Maßnahme sowie bei der Festsetzung des Zeitpunkts, bis zu dem ein berechtigtes Vertrauen anerkannt wird, geltend gemacht. Den letztgenannten Klagegrund macht die Klägerin deshalb geltend, weil in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen berechtigten Vertrauens anerkannt werde, jedoch zugleich zwischen Rechtsgeschäften, die zwischen dem Inkrafttreten der Maßnahme und dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens geschlossen worden seien, und danach geschlossenen Rechtsgeschäften differenziert werde.


17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/28


Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Telefónica/Kommission

(Rechtssache T-228/10)

2010/C 195/44

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Telefónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, M. Nuñez Müller und J. Domínguez Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, T-221/10, Iberdrola/Kommission, T-225/10, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission, und T-227/10, Banco Santander/Kommission, angefochten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/28


Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Graf-Syteco/HABM — Teco Electric & Machinery (SYTECO)

(Rechtssache T-229/10)

2010/C 195/45

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Graf-Syteco GmbH & Co. KG (Tuningen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kieser)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teco Electric & Machinery Co. Ltd (Taipai, Taiwan)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2010 in der Sache R 230/2009-1 dahin abzuändern, dass der Widerspruch Nr. B 1 112 889 vom 5. Februar 2007 aus der deutschen Wort-Bildmarke Nr. 30 327 439, der britischen und nordirischen Wort-Bildmarke Nr. 233 226, der Benelux Wort-Bildmarke Nr. 742 535 und der spanischen Wort-Bildmarke Nr. 2 545 860 TECO zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Februar 2010 in der Sache R 230/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SYTECO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Teco Electric & Machinery Co. Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Vier nationale Bildmarken, die das Wortelement „TECO“ umfassen, für Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/29


Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Couture Tech Limited/HABM (Abbildung eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel)

(Rechtssache T-232/10)

2010/C 195/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Couture Tech Ltd (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: B. Whyatt, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2010 in der Sache R 1509/2008-2 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke in Form eines Wappens mit der Erdkugel, einem Stern sowie Hammer und Sichel für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 23, 26 und 43 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 585 898.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer diese Vorschriften fehlerhaft auf die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angewandt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Regeln der Billigkeit, da dem berechtigten Vertrauen der Klägerin, dass die von ihr angemeldete Gemeinschaftsmarke eingetragen würde, nicht Rechnung getragen worden sei.


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/30


Klage, eingereicht am 20. Mai 2010 — Nike International Ltd/HABM — Intermar Simanto Nahmias (JUMPMAN)

(Rechtssache T-233/10)

2010/C 195/47

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nike International Ltd (Beaverton, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt De Justo Bailey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Intermar Simanto Nahmias (Einzelfirma), (Istanbul, Türkei)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelel) vom 11. März 2010 in der Sache R 738/2009-1 aufzuheben, soweit die Entscheidung Nr. B 1 326 299 der Widerspruchsabteilung für alle streitigen Waren bestätigt wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen, falls sie dem Rechtsstreit beitritt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „JUMPMAN“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien eingetragene Wortmarke Nr. 2 657 489„JUMP“ für Waren der Klasse 25, eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 2 752 145„JUMP“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde hinsichtlich aller streitigen Waren stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend davon ausgegangen sei, dass zwischen den betreffenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/30


Klage, eingereicht am 18. Mai 2010 — Ebro Puleva/Kommission

(Rechtssache T-234/10)

2010/C 195/48

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Ebro Puleva, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, T-221/10, Iberdrola/Kommission, und T-225/10, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission, angefochten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.


17.7.2010   

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C 195/31


Klage, eingereicht am 21. Mai 2010 — Asociación Española de Banca/Kommission

(Rechtssache T-236/10)

2010/C 195/49

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Asociación Española de Banca (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, M. Muñoz de Juan und R. Calvo Salinero)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS (Texto Refundido de la Ley sobre el Impuesto de Sociedades) (Körperschaftsteuergesetz) Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Art. 12 Abs. 5 TRLIS, wenn er auf Beteiligungserwerbe angewandt wird, die zu einer Kontrollübernahme führen, Merkmale einer staatlichen Beihilfe aufweist;

weiter hilfsweise, Art. 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückforderungsanordnung auch auf Rechtsgeschäfte bezogen wird, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung, die den Gegenstand der Klage bildet, im Amtsblatt der Europäischen Union geschlossen wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird dieselbe Entscheidung wie in den Rechtssachen T-219/10, Autogrill Spanien/Kommission, T-221/10, Iberdrola/Kommission, und T-225/10, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission, angefochten.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind denen, die in den erwähnten Verfahren geltend gemacht werden, ähnlich.


17.7.2010   

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C 195/31


Klage, eingereicht am 20. Mai 2010 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-239/10)

2010/C 195/50

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, avvocato dello Stato, und P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 264 AEUV die am 11. März 2010 zugestellte Belastungsanzeige Nr. 3241001630 der Europäischen Kommission, GD Regionalpolitik, vom 1. März 2010, die infolge der am 23. Dezember 2009 zugestellten Entscheidung der Europäischen Kommission C(2009) 10350 vom 22. Dezember 2009 über die Streichung eines Teils des für Italien für das Operative Programm POR Puglia, Ziel 1, 2000 bis 2006, bestimmten Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung erlassen wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache Regione Puglia/Kommission (T-223/10).


17.7.2010   

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C 195/31


Klage, eingereicht am 25. Mai 2010 — Industrias Francisco Ivars/HABM — Motive (Untersetzungsgetriebe)

(Rechtssache T-246/10)

2010/C 195/51

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Industrias Francisco Ivars, SL (Xeraco, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Caballero Oliver und Rechtsanwalt A. Sanz-Bermell y Martínez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Motive Srl

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben, folglich die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Motive Srl anzuordnen und die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 625 702-001 für „Untersetzungsgetriebe“ festzustellen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 625 702-0001 für „Untersetzungsgetriebe“ in Klasse 15/01 (Motoren).

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Motive Srl.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Geschmacksmuster der Antragstellerin: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 73 952-0001.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung des fraglichen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung der Art. 4, 5 und 7 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.


17.7.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/32


Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2010 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-74/09) (1)

2010/C 195/52

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.