ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.188.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
13. Juli 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 188/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5899 — Warburg Pincus/Silver Lake/Interactive Data Corporation) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 188/02

Euro-Wechselkurs

2

 

Rechnungshof

2010/C 188/03

Sonderbericht Nr. 2/2010 Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen Designstudien und Entwicklung neuer Infrastrukturen im Sechsten Forschungsrahmenprogramm

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2010/C 188/04

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

4

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 188/05

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

5

2010/C 188/06

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 188/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5858 — Carrefour/Marinopoulos/Balkan JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2010/C 188/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5861 — Republic of Austria/Hypo Group Alpe Adria) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Rat

2010/C 188/09

Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 610/2010)

13

 

Europäische Kommission

2010/C 188/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

15

2010/C 188/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5899 — Warburg Pincus/Silver Lake/Interactive Data Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 188/01

Am 2. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5899 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/2


Euro-Wechselkurs (1)

12. Juli 2010

2010/C 188/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2572

JPY

Japanischer Yen

111,35

DKK

Dänische Krone

7,4552

GBP

Pfund Sterling

0,83630

SEK

Schwedische Krone

9,4560

CHF

Schweizer Franken

1,3349

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0160

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,325

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,91

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7087

PLN

Polnischer Zloty

4,0770

RON

Rumänischer Leu

4,2460

TRY

Türkische Lira

1,9582

AUD

Australischer Dollar

1,4398

CAD

Kanadischer Dollar

1,2986

HKD

Hongkong-Dollar

9,7748

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7727

SGD

Singapur-Dollar

1,7380

KRW

Südkoreanischer Won

1 512,74

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5799

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,5126

HRK

Kroatische Kuna

7,2158

IDR

Indonesische Rupiah

11 382,66

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0281

PHP

Philippinischer Peso

58,178

RUB

Russischer Rubel

38,7665

THB

Thailändischer Baht

40,702

BRL

Brasilianischer Real

2,2142

MXN

Mexikanischer Peso

16,0557

INR

Indische Rupie

58,8505


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/3


Sonderbericht Nr. 2/2010 „Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen ‚Designstudien‘ und ‚Entwicklung neuer Infrastrukturen‘ im Sechsten Forschungsrahmenprogramm“

2010/C 188/03

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 2/2010 „Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen ‚Designstudien‘ und ‚Entwicklung neuer Infrastrukturen‘ im Sechsten Forschungsrahmenprogramm“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Kommunikation und Berichte“

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/4


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

2010/C 188/04

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) veranstaltet folgende allgemeine Auswahlverfahren

EPSO/AD/183/10 — Übersetzer dänischer sprache (DA)

EPSO/AD/184/10 — Übersetzer deutscher sprache (DE)

EPSO/AD/185/10 — Übersetzer englischer sprache (EN)

EPSO/AD/186/10 — Übersetzer französischer sprache (FR)

EPSO/AD/187/10 — Übersetzer slowenischer sprache (SL)

Die Bekanntmachung der Auswahlverfahren wird ausschließlich in dänischer, deutscher, englischer, französischer und slowenischer Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union C 188 A vom 13. Juli 2010 veröffentlicht.

Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://eu-careers.eu


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/5


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 188/05

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 13. April 2010 vom Europäischen Verband der Fahrradhersteller (European Bicycle Manufacturers Association — EBMA) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Fahrradproduktion in der Union entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8712 00 10, 8712 00 30 und ex 8712 00 80 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (4), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China anhand der Verkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsland, und zwar in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Land. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Ferner behauptete der Antragsteller, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich wieder auftreten werde. Er legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften, da die Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land noch über Kapazitätsreserven verfügten.

Die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig erneut geschädigt wird.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihrem Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (5) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihrem Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (Stückzahl) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem EU-Markt in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den EU-Herstellern

Angesichts der Vielzahl der EU-Hersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Menge (Stückzahl) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

Produktionsmenge (Stückzahl) der gleichartigen Ware in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

gegebenenfalls Menge (Stückzahl) der in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 in die Union eingeführten und in der Volksrepublik China hergestellten betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen (in der Union hergestellten) und der betroffenen (in der Volksrepublik China hergestellten) Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Informationen, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Informationen, die den für handelspolitische Schutzinstrumente zuständigen Dienststellen der Kommission bereits vorliegen, müssen nicht erneut übermittelt werden. Mit der Kontaktaufnahme und der Vorlage der genannten Informationen stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende EU-Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den EU-Herstellern benötigt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Informationen zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist vorzulegen.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung war Mexiko als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung erneut Mexiko heranzuziehen. Interessierte Parteien werden hiermit aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten EU-Herstellern, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, Verwendern und ihren repräsentativen Verbänden, Zulieferern und ihren repräsentativen Verbänden und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung vorgelegte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage durch Nachweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Vorlage der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist vorlegen.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Informationen, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Mexiko als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (9) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(4)  ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1.

(5)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(6)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(7)  Siehe Fußnote 6.

(8)  Siehe Fußnote 6.

(9)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/10


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2010/C 188/06

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs-oder Ausfuhrland/ -länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Fahrräder

Vietnam

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 des Rates (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1)

15.7.2010


(1)  ABl. C 70 vom 19.3.2010, S. 28.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5858 — Carrefour/Marinopoulos/Balkan JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 188/07

1.

Am 5. Juli 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Carrefour S.A. („Carrefour“, Frankreich) und das Unternehmen Marinopoulos Holding S.à r.l. („Marinopoulos“, Luxemburg), das der Unternehmensgruppe Marinopoulos angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Vertrag und Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen CM Balkans B.V. („Balkan JV“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Carrefour: eigenständig oder in Franchise geführte Einzelhandelsgeschäfte im Bereich Food- und Non-Food (Supermärkte, Verbrauchermärkte, Discounter und Lebensmittelläden) in Europa, Lateinamerika und Asien,

Marinopoulos-Gruppe: Food- und Non-Food-Einzelhandel, Herstellung von Kosmetik- und Pharmaprodukten, Einzelhandel mit Kleidung, Kosmetikprodukten, optischen Erzeugnissen und Spezialitätenkaffee in einer Reihe europäischer Länder, einschließlich Griechenland und Zypern,

Balkan JV: Betrieb von vier Supermärkten in Bulgarien und Aufbau von Verbraucher- und Supermärkten unter der Marke Carrefour im Balkanraum, insbesondere in Bulgarien, Slowenien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5858 — Carrefour/Marinopoulos/Balkan JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5861 — Republic of Austria/Hypo Group Alpe Adria)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 188/08

1.

Am 5. Juli 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Der österreichische Bundesminister für Finanzen erwarb unter § 1 des Österreichischen Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes für die Republik Österreich im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Hypo Alpe Adria Bank International AG („HGAA“, Österreich) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bundesministerium der Finanzen: Stabilisierung des Finanzsystems in Österreich,

HGAA: Universalbankgeschäft im Privat- und Firmenkundenbereich, Leasinggeschäft.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5861 — Republic of Austria/Hypo Group Alpe Adria per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Rat

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/13


Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind

(siehe Anhang zu der Verordnung (EU) Nr. 610/2010)

2010/C 188/09

Den in der Verordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates (1) gelisteten Personen, Vereinigungen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Organisationen in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Organisationen auf der Liste zu belassen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Organisationen einzufrieren, und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist), und richten diesen Antrag an folgende Postanschrift:

Rat der Europäischen Union

(z. Hd.: CP 931 designations)

Rue de la Loi 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 178 vom 13.7.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.


Europäische Kommission

13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/15


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 188/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ORAVSKÝ KORBÁČIK“

EG-Nr: SK-PGI-0005-0774-04.05.2009

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

‘Oravský korbáčik’

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Slowakische Republik

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3.

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

‘Oravský korbáčik’ (etwa Orava-Karbatsche, Orava-Käserute oder Orava-Käsezopf) ist geräucherter oder nicht geräucherter gedämpfter Käse in der Form eines 10-50 cm langen Zopfs. Er wird nach einem traditionellen Verfahren durch Dämpfen von fermentiertem und teilweise überreifem Klumpenkäse in heißem Wasser und durch Ziehen zu 2 bis 10 mm dicken, traditionell ‘vojky’ genannten Fäden hergestellt. Die gezogenen Fäden werden dann zu einem Zopf geflochten.

Die charakteristischen sensorischen Eigenschaften ergeben sich durch die Faserstruktur der aus dem gedämpftem Käseteig gezogenen Fäden und durch die spezifische Form des beim Flechten der Fäden entstehenden Käsezopfs.

Geräucherter und nicht geräucherter ‘Oravský korbáčik’ unterscheiden sich insbesondere durch die Farbe und das Aroma. Geräucherter ‘Oravský korbáčik’ hat eine gelbliche bis goldgelbe Farbe, das typische Raucharoma und einen etwas (um 1 %) höheren Salzgehalt. Ungeräucherter ‘Oravský korbáčik’ ist weiß bis cremeweiß und ohne Rauchgeschmack. Struktur und Konsistenz sind bei beiden Sorten gleich.

‘Oravský korbáčik’ wird in Lebensmittelfolie in Umverpackungen mit unterschiedlicher Stückzahl und unterschiedlichem Gewicht angeboten.

Eigenschaften

Farbe: weiß bis leicht gelblich oder goldgelb bei den geräucherten Sorten.

Konsistenz: Die einzelnen Fäden bestehen aus voneinander getrennten Fasern mit einer elastischen bis festeren, jedoch nicht harten Konsistenz; während des Reifens nimmt die Elastizität ab. Das Erzeugnis hat durch die Faserstruktur mit den gut voneinander getrennten Fasern eine hohe Zugfestigkeit.

Aroma und Geschmack: nach Milch, nach schmackhaftem Käse, salzig, leicht säuerlich, bei den geräucherten Sorten mit typischer Rauchnote.

Inhaltsstoffe: Trockenmasse: mindestens 40 GHT.

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 25 GHT

Speisesalz: höchstens 4,5 GHT bei den nicht geräucherten und 5,5 GHT bei den geräucherten Sorten.

Mikrobiologische Eigenschaften

‘Oravský korbáčik’ ist gedämpfter Käse, der aus Klumpenkäse hergestellt wird und hauptsächlich eine hitzebeständige Sauermilchmikroflora aus folgenden Gattungen enthält: Lactococcus, Streptococcus und Lactobacillus.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Zur Herstellung des gedämpften Käses für ‘Oravský korbáčik’ wird aus Rohkuhmilch oder aus pasteurisierter Kuhmilch unter Zugabe der Sauermilchkultur hergestellter Klumpenkäse verwendet. Die Verwendung von Rohmilch oder pasteurisierter Milch hat keinen Einfluss auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses. Die Qualität der Milch wird bei den Herstellern des Klumpenkäses regelmäßig kontrolliert und aufgezeichnet. Hierbei werden folgende Parameter überwacht: Hemmstoffe, Temperatur, Säuregehalt, Fettgehalt, spezifisches Gewicht und fettfreie Trockenmasse.

Die Gesamtanzahl der Mikroorganismen und die Anzahl der somatischen Zellen werden von einem anerkannten Labor ermittelt.

Der Klumpenkäse enthält mindestens 48 GHT Trockenmasse und mindestens 35 GHT Fett in der Trockenmasse und hat einen pH-Wert von 4,9-5,2.

Das Aussehen des Klumpenkäses ist kompakt, glatt, mit einer angemessen starken Rinde, er ist weiß bis cremefarben.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Es bestehen keine besonderen Qualitätsanforderungen oder Begrenzungen hinsichtlich des geografischen Gebiets.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Für die Qualität des Erzeugnisses ist das geografische Gebiet der Erzeugung des Klumpenkäses nicht entscheidend.

Schritt 1

Dämpfen: Der fermentierte Naturkäse wird zunächst in kleinere Stücke geschnitten, die gerieben und in heißem Wasser (Wassertemperatur 70-95 °C) gedämpft werden; dann wird der Käse mit einem Holzlöffel oder einer mechanischen Mischanlage gemischt, bis eine kompakte plastische Masse, der gedämpfte Käse, entsteht.

Schritt 2

Kneten: Der gedämpfte Käse wird manuell geknetet, gezogen und gefaltet, bis der Käseteig eine geschmeidige, glatte Struktur erhält und sich leicht formen lässt.

Schritt 3

Formgebung: Der Käseteig wird manuell oder mithilfe von zwei gegeneinander rotierenden Walzen mit Kerben zu Fäden gezogen. Die Fäden fallen danach sofort in kaltes Trinkwasser.

Schritt 4

Abkühlen: Die fertig geformten Käsefäden kühlen in kaltem Trinkwasser 2 - 10 Minuten ab, damit ihre Form erhalten bleibt.

Schritt 5

Aufwickeln: Die abgekühlten Käsefäden werden auf eine Haspel aufgewickelt. Nach dem Aufwickeln werden sie an einem Ende durchgeschnitten und in der Mitte mit einem Käsefaden abgebunden.

Schritt 6

Salzen: Die geschnittenen und gebundenen Fäden werden durch Eintauchen in gesättigte Salzlake so gesalzen, dass der resultierende Salzgehalt bei den nicht geräucherten Erzeugnissen 4,5 GHT und bei den geräucherten Erzeugnissen 5,5 GHT nicht überschreitet (die Dauer des Salzens ist abhängig von der Dicke der Käsefäden und der Säure des verwendeten Käses).

Schritt 7

Teilweises Trocknen: Damit das überschüssige Salzwasser von den Käsefäden abtropfen kann, werden sie an Holz- oder Nirostastangen aufgehängt.

Schritt 8

Flechten: Mindestens zwei in der Mitte umgelegte Käsefäden werden per Hand bis zu ⅔ der Länge zu einem Zopf geflochten und mit einem der Käsefäden abgebunden, damit sich das Geflecht nicht wieder auflöst.

Schritt 9

Bei der Herstellung geräucherter Käsezöpfe:

Räuchern: Geräuchert wird direkt in Kaltrauch (Temperatur etwa 30 °C) in einem traditionellen Räucherofen aus Holz oder Metall mit künstlicher Umwälzung des aus Hartholz gewonnenen Rauchs, bis das Erzeugnis seine goldgelbe Farbe hat.

Schritt 10

Verpackung: Das Erzeugnis wird in Lebensmittelfolie verpackt, die anschließend mit dem Namen ‘Oravský korbáčik’ etikettiert wird.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

‘Oravský korbáčik’ wird in Packungen mit unterschiedlicher Stückzahl angeboten. Die Standardpackung enthält 5-10 Stück, wobei das Erzeugnis auch in größeren Packungen von, etwa mit 50 Stück, angeboten werden kann, eine solche Packung wird traditionell als ‘zväzok’ (Bündel) bezeichnet.

Abgepackt werden muss das Erzeugnis ‘Oravský korbáčik’ innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, damit die spezifische Form des Erzeugnisses erhalten bleibt, das Geflecht sich nicht auflöst und die Qualität des Erzeugnisses gewährleistet ist.

Es gibt keine geografische Abgrenzung für das Umverpacken.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Erzeuger, die ‘Oravský korbáčik’ in Übereinstimmung mit dieser Spezifikation herstellen, dürfen bei der Etikettierung, der Werbung und dem Marketing den Namen ‘Oravský korbáčik’ verwenden.

Auf den Etiketten des Erzeugnisses muss Folgendes stehen:

der hervorgehobene Name des Erzeugnisses ‘Oravský korbáčik’,

die Angabe der Sorte — geräuchert oder nicht geräuchert,

der Hinweis ‘geschützte geografische Angabe’ und in Verbindung damit das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

‘Oravský korbáčik’ wird im Gebiet des Flusses Orava (Region Orava) in der Slowakischen Republik hergestellt. Das geografische Gebiet ist im Norden und Osten durch die Grenze zur Polnischen Republik, im Westen durch die Kreise Námestovo und Dolný Kubín und im Süden durch die Kreise Dolný Kubín und Tvrdošín eingegrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Region Orava ist eine typische Bergregion mit guten Bedingungen für die Haltung und das Weiden von Schafen und Rindern und die anschließende Verarbeitung der Milch zu Käse. Diesen Vorteil des hiesigen Berglands nutzt die Bevölkerung seit der Besiedlung dieses Gebiets bis heute. Nur die geschickten Hände der Frauen aus der Region Orava können Käsezöpfe aus gedämpftem Käse kneten und flechten, kein mechanisches Gerät wird sie je ersetzen können.

Nach mündlicher Überlieferung wurden die Käsezöpfe in der Region Orava schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hergestellt, denn die Herstellung von zum Verkauf bestimmtem gedämpftem Käse, zu dem auch diese Käseart gehörte, war damals für die hier ansässigen Schafs- und Rinderzüchter die einzige Erwerbsquelle.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit von ‘Oravský korbáčik’ ist seine spezielle, für Käse und Käseerzeugnisse ungewöhnliche Form. Er wird nach dem traditionellen Verfahren fast ausschließlich manuell durch Dämpfen des Klumpenkäses in heißem Wasser, Ziehen zu Fäden und anschließendes Flechten zu einem Zopf erzeugt. Die manuelle Verarbeitung des gedämpften Teigs durch Kneten und Ziehen verleiht den Käsezöpfen eine einzigartige Faserstruktur, die das Erzeugnis spezifisch und einzigartig macht.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.):

Der Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe ‘Oravský korbáčik’ beruht auf seiner spezifischen Form, seinem Ansehen und seiner Tradition.

Die Region Orava liegt im bergigen nordwestlichen Teil der Slowakei mit kühlem, unwirtlichem Klima. Die meisten Bewohner lebten hier vom Ackerbau und von der Rinder-, Ziegen und Schafhaltung und verarbeiteten und veredelten die gewonnenen Rohstoffe, vor allem die Milch, zu Käseerzeugnissen von unterschiedlicher Form und hervorragender Qualität. ‘Mit dem Zuchtgebiet des Pinzgauer Rinds und der überwiegenden Weidehaltung im Sommer ist diese Rasse für die Erzeugung von qualitativ hochwertiger ökologischer Trinkmilch und von ebensolchen Milcherzeugnissen prädestiniert. … Diese Zuchtbetriebe sind neben der Tatsache, dass sie wesentlich das Landschaftsbild prägen (Abweiden der mit Mähmaschinen nicht befahrbaren Flächen, Beweiden ungenutzter Flächen, Trocknen des Heus auf dem Reuter), Erzeuger der aus Kuhmilch hergestellten Spezialitäten der Region, z. B. des berühmten Oravský korbáčik…’ (Slovenský pinzgauský dobytok — producent mlieka horských pasienkov (Das slowakische Pinzgauer Rind — die Milchkuh der Bergweiden))

Dank ihrer Geübtheit und ihres Geschicks wurden die Einwohner in dieser rauen Gegend heimisch und wurden auch außerhalb dieses Gebiets bekannt.

In den Geschichtsbüchern steht, dass in der Region Orava ein traditioneller gedämpfter Käse hergestellt wird, der zu einer kleinen Rute (‘korbáč’) geformt wird, wie sie in der Slowakei traditionell während der Osterfeiertage aus Weidenzweigen geflochten wurde, und diese Miniatur aus Käse wurde als ‘korbáčik’ bezeichnet. In diesem Gebiet entwickelte sich neben der Herstellung des ‘korbáčik’ auch ein Zentrum für den Handel mit Dampfkäse, und die Händler wurden direkt nach der Art des angekauften Käses benannt, z. B. ‘korbáčkári’, ‘oštiepkári’, ‘srdciari’ usw. ‘In der Nordslowakei ist das Dorf Zázrivá (Region Orava) eines dieser wichtigen Zentren für den Straßenverkauf. Die Straßenverkäufer aus dieser Region handelten hauptsächlich mit Räucher— und Dampfkäse und wurden nach den von ihnen verkauften Waren, also z. B. korbáčkári, genannt…’ (J. Podolák, Traditional utilization of the Production of Sheep Milk in Slovakia, Etnologia Slavica, UK Bratislava, 1986).

In den Archiven finden sich mehrere Gewerbescheine solcher Händler. Kaufleute in der Region Orava bieten die Käsezöpfe bis heute auf diversen Märkten und bei verschiedenen Anlässen an, so z. B. bei Hochzeiten, Taufen, zu Weihnachten, an Karneval oder Ostern. Während dieser Feierlichkeiten steigt regelmäßig die Produktion von ‘Oravský korbáčik’, was von seiner Beliebtheit bei den Verbrauchern zeugt. Beweis hierfür sind die Produktionsstatistiken der Hersteller dieser Käsespezialität.

Die Region Orava hat sich ihren landwirtschaftlichen Charakter bis heute bewahrt. In der Mitte des vergangenen Jahrhunderts wurde das Herstellungsverfahren für ‘Oravský korbáčik’ sogar durch eine Norm geregelt. Vom Ansehen und der Tradition von ‘Oravský korbáčik’ zeugen auch die bis 22. Februar 2006 (10 Jahre) gültige Eintragung einer Schutzmarke beim Amt für gewerblichen Rechtsschutz der Slowakischen Republik sowie Artikel in den Printmedien.

‘Oravský korbáčik’ ist eine berühmte traditionelle Delikatesse, und dies nicht nur für Slowaken, sondern auch für die ausländischen Besucher der Slowakei, die vom Besuch in unserem Land gern ein Bündel dieser Spezialität als Geschenk mit nach Hause nehmen. ‘Ich schnappte mir an einem Stand mir eine örtliche Käsespezialität, die als “,Oravský korbáčik” (Oraver Rute) bekannt ist…’ (Great Escapes: Hiking in the High Tatras. The Slovak Spectator Vol. 10 No 28, 2004); Nenúkajte Angličanov Oravskými korbáčikmi (Versucht nicht, mit ‘Oravský korbáčik’ Engländer zu locken!) (http://www.sme.sk); Slovakia-in, Nr. 8-9, 2002. In dem Artikel Slovensko a Slováci nemeckými očami (Die Slowakei und die Slowaken mit deutschen Augen) heißt es: ‘Die Autorin, eine in Deutschland lebende Tschechin, erkennt den vorzüglichen gedämpften Käse Oravský korbáčik sofort…’

Hinweis auf die veröffentlichung der spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.upv.sk/pdf/specifkorbac_ek2.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


13.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 188/20


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 188/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ZÁZRIVSKÝ KORBÁČIK“

EG-Nr: SK-PGI-0005-0656-30.10.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Zázrivský korbáčik“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Slowakische Republik

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Zázrivský korbáčik“ (etwa Zázriváer Karbatsche, Zázriváer Käserute oder Zázriváer Käsezopf) ist geräucherter oder nicht geräucherter gedämpfter Käse in der Form eines 10-50 cm langen Zopfs. Er wird nach einem traditionellen Verfahren durch Dämpfen von fermentiertem und teilweise überreifem Klumpenkäse in heißem Wasser und durch Ziehen zu 2 bis 10 mm dicken, traditionell „vojky“ genannten Fäden hergestellt. Die gezogenen Fäden werden anschließend zu einem Zopf geflochten.

Die charakteristischen sensorischen Eigenschaften ergeben sich aus der Faserstruktur der aus dem gedämpftem Käseteig gezogenen Fäden und aus der spezifischen Form des nach dem Flechten der Fäden entstehenden Käsezopfs.

Geräucherter und nicht geräucherter „Zázrivský korbáčik“ unterscheiden sich insbesondere durch die Farbe und das Aroma. Geräucherter „Zázrivský korbáčik“ hat eine gelbliche bis goldgelbe Farbe, das typische Raucharoma und einen etwas (um 1 %) höheren Salzgehalt. Ungeräucherter „Zázrivský korbáčik“ ist weiß bis cremeweiß und ohne Rauchgeschmack. Struktur und Konsistenz sind bei beiden Sorten gleich.

„Zázrivský korbáčik“ wird in Lebensmittelfolie verpackt in Umverpackungen mit unterschiedlicher Stückzahl angeboten.

Eigenschaften

Farbe: weiß bis leicht gelblich oder goldgelb bei den geräucherten Sorten

Konsistenz: Die einzelnen Fäden haben voneinander getrennte Fasern mit einer elastischen bis festeren, aber nicht harten Konsistenz; während des Reifens nimmt die Elastizität ab. Das Erzeugnis hat durch die Faserstruktur mit den gut voneinander getrennten Fasern eine hohe Zugfestigkeit.

Aroma und Geschmack: Milch, delikater Käse, salzig, leicht säuerlich, typische Rauchnote bei den geräucherten Sorten

Inhaltsstoffe: Trockenmasse: mindestens 40 GHT

Fettgehalt in der Trockenmasse: mindestens 25 GHT

Speisesalz: höchstens 4,5 GHT bei den nicht geräucherten und 5,5 GHT bei den geräucherten Sorten

Mikrobiologische Eigenschaften

„Zázrivský korbáčik“ ist gedämpfter Käse, der aus Klumpenkäse hergestellt wird und hauptsächlich eine hitzebeständige Sauermilchmikroflora aus folgenden Gattungen enthält: Lactococcus, Streptococcus und Lactobacillus.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Zur Herstellung des gedämpften Käses für „Zázrivský korbáčik“ wird aus Rohkuhmilch oder aus pasteurisierter Kuhmilch unter Zugabe der Sauermilchkultur hergestellter Klumpenkäse verwendet. Ob Rohmilch oder pasteurisierte Milch verwendet wird, hat keinen Einfluss auf die Eigenschaften des Enderzeugnisses. Die Qualität der Milch wird bei den Herstellern des Klumpenkäses regelmäßig kontrolliert und aufgezeichnet. Hierbei werden folgende Parameter überwacht: Hemmstoffe, Temperatur, Säuregehalt, Fettgehalt, spezifisches Gewicht und fettfreie Trockenmasse.

Die Gesamtanzahl der Mikroorganismen und die Anzahl der somatischen Zellen werden von einem zugelassenen Labor ermittelt.

Der Klumpenkäse enthält mindestens 48 GHT Trockenmasse und mindestens 35 GHT Fett in der Trockenmasse und hat einen pH-Wert von 4,9-5,2. Das Aussehen des Klumpenkäses ist kompakt, glatt, mit einer angemessen starken Rinde; er ist weiß bis cremefarben.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Es bestehen keine besonderen Qualitätsanforderungen oder Begrenzungen hinsichtlich des geografischen Gebiets.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Für die Qualität des Erzeugnisses ist das geografische Gebiet der Erzeugung des Klumpenkäses nicht entscheidend.

Schritt 1

:

Dämpfen: Der fermentierte Naturkäse wird zunächst in kleinere Stücke geschnitten, die gerieben und in heißem Wasser (Wassertemperatur 70-95 °C) gedämpft werden; der Käse wird mit einem Holzlöffel oder einer mechanischen Mischanlage gemischt, bis eine kompakte plastische Masse, der gedämpfte Käse, entsteht.

Schritt 2

:

Kneten: Der gedämpfte Käse wird manuell geknetet, gezogen und umgelegt, bis der Käseteig die geschmeidige, glatte Struktur erreicht, die sich leicht formen lässt.

Schritt 3

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Formgebung: Der Käseteig wird manuell oder mithilfe von zwei gegeneinander rotierenden Walzen mit Kerben zu Fäden gezogen. Die Fäden fallen danach sofort in kaltes Trinkwasser.

Schritt 4

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Abkühlen: Die fertig geformten Käsefäden kühlen in kaltem Trinkwasser 2-10 Minuten ab, damit ihre Form erhalten bleibt.

Schritt 5

:

Aufwickeln: Die abgekühlten Käsefäden werden auf eine Haspel aufgewickelt. Nach dem Aufwickeln werden sie an einem Ende durchgeschnitten und in der Mitte mit einem Käsefaden abgebunden.

Schritt 6

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Salzen: Die geschnittenen und gebundenen Fäden werden durch Eintauchen in gesättigte Salzlake so gesalzen, dass der resultierende Salzgehalt bei den nicht geräucherten Erzeugnissen 4,5 GHT und bei den geräucherten Erzeugnissen 5,5 GHT nicht überschreitet (die Dauer des Salzens ist abhängig von der Dicke der Käsefäden und der Säure des verwendeten Käses).

Schritt 7

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Teilweises Trocknen: Die Käsefäden werden an Holz- oder Nirostastangen gehängt, damit das überschüssige Salzwasser abtropfen kann.

Schritt 8

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Flechten: Mindestens zwei in der Mitte umgelegte Käsefäden werden per Hand bis zu ⅔ der Länge zu einem Zopf geflochten und mit einem der Käsefäden abgebunden, damit sich das Geflecht nicht wieder auflöst.

Schritt 9

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Bei der Herstellung geräucherter Käsezöpfe:

Räuchern: Geräuchert wird direkt in Kaltrauch bei einer Temperatur von ca. 30 °C in einem traditionellen Räucherofen aus Holz oder Metall mit künstlicher Umwälzung des aus Hartholz gewonnenen Rauchs, bis das Erzeugnis seine goldgelbe Farbe hat.

Schritt 10

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Verpackung: Das Erzeugnis wird in Lebensmittelfolie verpackt, die anschließend mit dem Namen „Zázrivský korbáčik“ etikettiert wird.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw:

„Zázrivský korbáčik“ wird in Packungen mit unterschiedlicher Stückszahl angeboten. Die Standardpackung enthält 5-10 Stück, wobei das Erzeugnis auch in größeren Packungen von z. B. 50 Stück angeboten werden kann; eine solche Packung wird traditionell als „zväzok“ (Bündel) bezeichnet.

Abgepackt werden muss das Erzeugnis „Zázrivský korbáčik“ innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, damit die spezifische Form des Erzeugnisses erhalten bleibt, das Geflecht sich nicht auflöst und die Qualität des Erzeugnisses gewährleistet ist.

Es gibt keine geografische Abgrenzung für das Umverpacken.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Erzeuger, die „Zázrivský korbáčik“ in Übereinstimmung mit dieser Spezifikation herstellen, dürfen bei der Etikettierung, bei der Werbung und beim Marketing den Namen „Zázrivský korbáčik“ verwenden.

Auf den Etiketten des Erzeugnisses muss Folgendes stehen:

der hervorgehobene Name des Erzeugnisses „Zázrivský korbáčik“,

die Angabe der Sorte — geräuchert oder nicht geräuchert,

der Hinweis „geschützte geografische Angabe“ und in Verbindung damit das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

„Zázrivský korbáčik“ wird in der Gemeinde Zázrivá hergestellt. Das geografische Gebiet ist im Norden durch die Gemeinde Oravská Lesná, im Westen durch die Gemeinde Terchová, im Süden durch die Gemeinde Párnica und im Osten durch die Kämme der Berge Paráč und Minčol eingegrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Gemeinde Zázrivá verfügt über gute Bedingungen für die Haltung und das Weiden von Schafen und Rindern mit anschließender Verarbeitung der Milch zu Käse. Diesen Vorteil des hiesigen Berglands nutzt die Bevölkerung seit der Besiedlung dieses Gebiets bis heute. Nur die geschickten Hände der Frauen aus Zázrivá können Käsezöpfe aus gedämpftem Käse kneten und flechten, und keine mechanische Maschine wird sie je ersetzen können.

Mündlich wurde überliefert, dass Käsezöpfe in Zázrivá schon in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hergestellt wurden, denn die Herstellung von zum Verkauf bestimmtem gedämpftem Käse, zu dem auch diese Käseart gehörte, war damals für die hier ansässigen Schafs- und Rinderzüchter die einzige Erwerbsquelle.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit von „Zázrivský korbáčik“ besteht in seiner spezifischen Form, die für Käse und Käseerzeugnisse ungewöhnlich ist. Er wird nach dem traditionellen Verfahren fast ausschließlich manuell durch Dämpfen des Klumpenkäses in heißem Wasser, durch das Ziehen zu Fäden und das anschließende Flechten zu einem Zopf erzeugt. Die manuelle Verarbeitung des gedämpften Teigs, d. h. das Kneten und Ziehen, verleiht den Käsezöpfen eine einzigartige Faserstruktur, die das Erzeugnis spezifisch und einzigartig macht.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.):

Der Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Zázrivský korbáčik“ beruht auf seiner spezifischen Form, seinem Ansehen und seiner Tradition.

Zázrivá liegt im bergigen nordwestlichen Teil der Slowakei mit kühlem, unwirtlichem Klima. Die meisten Bewohner lebten hier vom Ackerbau und von der Viehzucht, von Kühen, Ziegen und Schafen, und verarbeiteten und veredelten die gewonnenen Rohstoffe, vor allem die Milch, zu Käseerzeugnissen verschiedener Form und von exzellenter Qualität.

Dank ihrer Geübtheit und Geschicklichkeit wurden die Einwohner in dieser rauen Gegend heimisch und wurden auch außerhalb ihrer Grenzen bekannt.

„Käsezöpfe gelangen anfänglich nur einigen wenigen Familien in Zázrivá (z. B. der Familie Pikl).“ (P. Huba: Zázrivá, Monografie, 1988).

In den Geschichtsbüchern steht, dass in der Nordslowakei in der Umgebung des Dörfchens Zázrivá ein traditioneller gedämpfter Käse hergestellt wird, der zu einer kleinen Rute (korbáč) geformt wird, wie sie in der Slowakei traditionell während der Osterfeiertage aus Weidenzweigen geflochten wurde, und diese Miniatur aus Käse wurde „korbáčik“ genannt. In diesem Gebiet entstand außer der Herstellung der Käserute auch ein Handelszentrum für gedämpften Käse, und die Händler wurden direkt nach der Art des angekauften Käses benannt, z. B. „korbáčkári“, „oštiepkári“, „srdciari“ usw. „In der nördlichen Sowakei gehört das Dorf Zázrivá in der Region Orava immer noch zu diesen wichtigen Zentren des Straßenhandels. Die Straßenhändler aus diesem Gebiet handelten insbesondere mit geräuchertem und gedämpften Käse und wurden nach der Art der von ihnen verkauften Erzeugnisse genannt, z. B. korbáčkári,“ (J. Podolák, Traditional utilization of the Production of Sheep Milk in Slovakia, Etnologia Slavica, UK Bratislava, 1986).

In den Archiven finden sich mehrere Gewerbescheine für solche Kaufleute.

Zázriváer Kaufleute bieten die Käsezöpfe bis heute auf verschiedenen Märkten und bei verschiedenen Anlässen an, so z. B. bei Hochzeiten, Taufen, zu Weihnachten, an Karneval oder an Ostern. Während dieser Feierlichkeiten steigt regelmäßig die Produktion von Zázrivský korbáčik, was von seiner Beliebtheit bei den Verbrauchern zeugt. Beweis sind die Produktionsstatistiken der Hersteller dieser Käsedelikatesse.

Die Käsezöpfe sind zum Bestandteil bedeutender regionaler Veranstaltungen, der sogenannten Zázriváer Tage, geworden, bei denen Wettkämpfe in der Herstellung von Zázrivský korbáčik stattfinden. Wie populär diese Wettkämpfe sind, beweist die Tatsache, dass daran die lokalen und auch sich spontan anmeldende Wettkämpfer teilnehmen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.upv.sk/pdf/specifkorbac_ek2.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.