ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.166.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
25. Juni 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 166/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 166/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 166/03

Euro-Wechselkurs

4

2010/C 166/04

Verabschiedung eines Referenzdokuments für die Zwecke der Richtlinie 2008/1/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

5

2010/C 166/05

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2010(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 166/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5839 — Schlumberger/Smith International) ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 166/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 166/01

Datum der Annahme der Entscheidung

28.10.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 327/08

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Lempelse af NOX-afgift for virksomheder med særlig store udledninger og virksomheder, der reducerer udledningen

Rechtsgrundlage

Lov om afgift af kvælstofoxider.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 15 Mio. DKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 150 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2010-1.1.2020

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

SKAT HC

Østbanegade 123

2100

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 166/02

Datum der Annahme der Entscheidung

14.4.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 94/10

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Great Britain

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Feed in Tariffs to support the generation of renewable electricity from low carbon sources

Rechtsgrundlage

Energy Act 2008 SS 41-43

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz, Energieeinsparung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3 108 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.4.2010-1.4.2037

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Energy and Climate Change

3 Whitehall Place

London

SW1A 2HH

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

12.5.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 163/10

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Μέτρα στήριξης για τα πιστωτικά ιδρύματα της Ελλάδας Metra stiriksis gia ta pistwtika idrumata ths Elladas

Rechtsgrundlage

N 3723/08 «Ενίσχυση της ρευστότητας της οικονομίας για την αντιμετώπιση των επιπτώσεων της διεθνούς χρηματοπιστωτικής κρίσης και άλλες διατάξεις» N 3723/08 «Enisxisi ths refstotitas tis oikonomias gia tin antimetwpisi twn epiptwsewn tis diethnous xrhmatopistwtikis krisis kai alles diatakseis»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft, andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 43 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών Ypourgeio Oikonomias kai Oikonomikwn

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/4


Euro-Wechselkurs (1)

24. Juni 2010

2010/C 166/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2262

JPY

Japanischer Yen

109,59

DKK

Dänische Krone

7,4427

GBP

Pfund Sterling

0,81850

SEK

Schwedische Krone

9,5741

CHF

Schweizer Franken

1,3555

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9780

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,773

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

283,78

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7085

PLN

Polnischer Zloty

4,1207

RON

Rumänischer Leu

4,2375

TRY

Türkische Lira

1,9435

AUD

Australischer Dollar

1,4179

CAD

Kanadischer Dollar

1,2810

HKD

Hongkong-Dollar

9,5388

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7425

SGD

Singapur-Dollar

1,7086

KRW

Südkoreanischer Won

1 465,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3768

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3378

HRK

Kroatische Kuna

7,2015

IDR

Indonesische Rupiah

11 111,19

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9674

PHP

Philippinischer Peso

56,843

RUB

Russischer Rubel

38,2350

THB

Thailändischer Baht

39,759

BRL

Brasilianischer Real

2,2055

MXN

Mexikanischer Peso

15,5899

INR

Indische Rupie

57,0000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/5


Verabschiedung eines Referenzdokuments für die Zwecke der Richtlinie 2008/1/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1)

2010/C 166/04

Die Kommission verabschiedete am 18. Mai 2010 den vollständigen Text des Merkblatts für beste verfügbare Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie.

Das Dokument kann von der Internetsite http://eippcb.jrc.es heruntergeladen werden.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.


25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/6


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2010

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2010/C 166/05

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 133 vom 22.5.2010, S. 7 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.7.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,27

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

2,85

1,24

3,99

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,35

1.6.2010

30.6.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,77

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

3,45

1,24

4,72

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,16

1.5.2010

31.5.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,03

1,24

1,88

2,77

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

4,46

1,24

6,47

1,24

1,24

4,49

1,24

7,82

1,02

1,24

1,24

1,16

1.4.2010

30.4.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

3,47

1,24

1,24

1,24

1,24

5,97

1,24

1,24

5,90

1,24

8,97

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16

1.3.2010

31.3.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

4,73

1,24

1,24

1,24

1,24

7,03

1,24

1,24

7,17

1,24

11,76

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16

1.1.2010

28.2.2010

1,24

1,24

4,92

1,24

2,39

1,24

1,88

6,94

1,24

1,24

1,24

1,24

7,03

1,24

1,24

8,70

1,24

15,11

1,24

1,24

4,49

1,24

9,92

1,02

1,24

1,24

1,16


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5839 — Schlumberger/Smith International)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 166/06

1.

Am 18. Juni 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schlumberger Limited („Schlumberger“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über Smith International, Inc. („Smith“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Schlumberger: Bereitstellung von Technologie-, Projektmanagement- und Informationslösungen für die Erdöl- und Erdgasindustrie,

Smith: Bereitstellung von Ausrüstungen, Produkten und Dienstleistungen zur Unterstützung der Erdöl- und Erdgasindustrie in den Bereichen Exploration, Entwicklung und Produktion.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5839 — Schlumberger/Smith International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/8


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 166/07

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CHOSCO DE TINEO“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0696-29.05.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Bezeichnung:

„Chosco de Tineo“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.2

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Fleischerzeugnis aus ausgewählten Schweinefleischteilen, aus Lende und Zunge, in Salz, Paprika und Knoblauch eingelegt, in Schweineblinddarm gefüllt, wodurch die charakteristische Form entsteht, geräuchert und roh getrocknet.

Das Erzeugnis besitzt eine runde und unregelmäßige Form, weist ein Gewicht zwischen 500 g und 2 000 g und eine feste Konsistenz auf, zeigt ein beim Schneiden charakteristisches Erscheinungsbild, bei dem die verschiedenen verwendeten Fleischteile deutlich sichtbar sind, und besitzt eine rötliche Farbe.

Es hat einen Mindestfeuchtigkeitsgehalt von 40 %, einen Fettanteil in Trockenmasse von unter 35 % und einen Eiweißanteil von über 50 % in der Trockenmasse.

Aroma und Geschmack sind für Räucherwurst charakteristisch und können je nach Räucherdauer mehr oder weniger intensiv sein; die Struktur ist saftig.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Die verwendeten Zutaten sind Schweinefleisch: mindestens 80 % von der Lende und mindestens 15 % von der Zunge; als Gewürze werden Salz, Paprika und Knoblauch hinzugefügt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Das Herstellungsverfahren findet von Auswahl und Zerkleinerung der Teile des Rohmaterials über Anrühren, Einfüllen und Räuchern bis zum Trocknen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets statt.

Das Räuchern erfolgt zur Konservierung des Erzeugnisses, da dieses Gebiet eine erhöhte relative Feuchtigkeit aufweist und dieses Verfahren das Trocknen der Teile fördert. Das Räuchern erfolgt durch den Rauch getrockneten Brennholzes von einheimischen Arten (Eiche, Birke, Buche oder Kastanie).

Zur Kontrolle der Herstellungsprozesse der Choscos und der Qualität des durch die g.g.A. geschützten Erzeugnisses sind die für die Produktionseinrichtungen verantwortlichen Betreiber verpflichtet, die für die Nachprüfung jeder Anforderung erforderlichen Nachweisunterlagen auszufüllen und für die Kontrollstelle die Protokolle und sämtliche erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, die Folgendes umfassen:

Die Rohmaterialempfangsberichte, aus denen Angaben zum Lieferanten, Lieferschein- oder Rechnungsnummer, Menge, Art des Erzeugnisses und Eingangsdatum hervorgehen. Diese werden nach Losen ausgewiesen.

Die Produktionsberichte, in denen alle Verfahrensschritte berücksichtigt werden und in denen unter Angabe der Losnummer bzw. Losnummern des Rohmaterials und — nach Herstellung des Erzeugnisses — des Herstellungsloses die Datumsangaben zu Produktion, Räuchern und Trocknen aufgeführt sind.

Die Lieferberichte des fertigen Erzeugnisses, aus denen Losnummer, Auslieferungsdatum, Menge des Erzeugnisses, Lieferscheinnummer und Ziel hervorgehen.

Im Losregister wird entsprechend den Angaben in den Produktions- und Lieferberichten der Bezug zwischen dem Rohmaterial und dem Endprodukt hergestellt, wodurch die Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Choscos können in ganzen Teilen roh oder gekocht vermarktet werden. Bei rohen Choscos sind hinsichtlich der Verpackung keine Einschränkungen vorgesehen. Bei gekochten Teilen sind diese aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und Qualitätswahrung zwangsläufig zu verpacken, da Schweinedarm, der die äußere Schicht des Choscos bildet, durch das Kochen an Konsistenz verliert und daher für äußere Faktoren, die bei der Handhabung des Erzeugnisses Beschädigungen verursachen können, anfälliger ist, sodass er vor dem Versand in den Erzeugungseinrichtungen verpackt werden muss.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Alle unter dem Schutz der g.g.A. „Chosco de Tineo“ vermarkteten Choscos müssen unabhängig von ihrer Aufmachung neben dem Handelsetikett mit einem nummerierten und besonderen Rückenetikett versehen sein, das obligatorisch den Vermerk Indicación Geográfica Protegida„Chosco de Tineo“ und das für alle Hersteller einheitliche Emblem zeigt. Diese Kennzeichnung wird in jedem Fall vor Versand des Erzeugnisses und auf eine Weise angebracht, dass keine Zweitverwendung möglich ist. Nachfolgend sind die drei Farbwahlmöglichkeiten abgebildet.

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Herstellungsgebiet befindet sich im westlichen Gebiet des Fürstentums Asturien (Spanien), im Norden der iberischen Halbinsel zwischen den autonomen Regionen Kantabrien, Kastilien-Leon und Galicien und umfasst die Gemeinden Allande, Belmonte de Miranda, Cangas del Narcea, Salas, Somiedo, Tineo, Valdés und Villayón.

Bei dem der g.g.A. entsprechenden abgegrenzten Gebiet handelt es sich um das Herstellungsgebiet.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Allgemein spiegelt sich die Höhenstruktur dieses Gebiets in starken Gefällen innerhalb der kurzen Entfernung zwischen dem Küstenstreifen und der Wasserscheide wider; durch diese Gegebenheiten bilden sich zwei deutlich abgegrenzte Bereiche.

Ein innerer westlicher Bereich, der durch Kämme und Pässe mit südlicher Ausrichtung geprägt ist, und ein von Küstengebirgen mit Ost-West-Ausrichtung gebildeter zentraler nördlicher Bereich mit kleinem Küstenstreifen.

Diese Gestaltung mit einer stark ausgebildeten Höhenstruktur und großen physiographischen Kontrasten mit zahlreichen Tälern und Gebirgen, die im Kantabrischen Gebirge gipfeln, trägt zur Ausprägung eines Klimas bei, das sich durch starke Niederschläge im gesamten Jahresverlauf, gemäßigte Sonneneinstrahlung und starke Wolkenbildung auszeichnet.

Mikroklima sowie Klima bestimmen wiederum maßgeblich die Lebensweise, da sich die Bewohner dieses Gebiets den gegebenen Umweltbedingungen anpassen müssen.

Die langen Zeiträume der Isolation im Winter in den Dörfern und die Möglichkeit der Nutzung natürlicher Ressourcen im Sommer auf den Weiden an den Gebirgshängen trugen dazu bei, dass die Viehhaltung eine der Hauptversorgungsquellen darstellte, und zweifellos spielte die Schweinehaltung eine wesentliche Rolle; das Schwein war auf allen Gehöften zu finden, da es in einer tendenziell selbstversorgenden Produktionseinheit, die die Gehöfte aufgrund der bereits beschriebenen Umstände bildeten, organische Abfälle, landwirtschaftliche Nebenerzeugnisse (Kohlstrünke, Rüben, Bete, Apfelfallobst) und wilde Ressourcen (Kastanien, Eicheln, zufällige Vegetation) fraß, die in diesem Gebiet allesamt weit verbreitet sind.

An der Schweinehaltung wurde festgehalten. Es handelte sich um Schweine keltischer Rasse, deren Eigenschaften die beste Ausnutzung der Ressourcen des Landes gestatteten. Diese wurden im Laufe der Zeit durch ausgewählte produktivere Tiere ergänzt, und auch wenn diese sie hinsichtlich ihrer Qualität bei der ökologischen Wiederverwertung nicht ersetzen können, passen sich Zuchtsysteme an. Heute ist es ihr Fleisch, das im Chosco de Tineo verwendet wird, auch wenn die Masttiere des Gebiets bei der Herstellung des Erzeugnisses weiterhin den besten Ruf genießen.

Die besondere Wurst, die aus einer Gegend stammt, die die Verfügbarkeit des Rohmaterials begünstigte, war auch das Ergebnis von Herstellungsverfahren, die im Einklang mit den Besonderheiten des Gebiets stehen.

Die erhöhte relative Feuchtigkeit in der Umgebung aufgrund der atmosphärischen Verhältnisse hat zusammen mit der Isolation der Bewohner in der Winterzeit die Entwicklung besonderer Konservierungsverfahren beeinflusst; als Verfahren zur Konservierung und zur Förderung des Trocknens der Teile wird in diesem Fall das Räuchern eingesetzt. Zunächst wurde Brennholz des Stechginsters verwendet, eines in dem Gebiet häufig vorkommenden Strauches, der es gestattete, die Verwendung anderer, ebenfalls einheimischer Strauchhölzer einzusparen, die immer mehr verwendet wurden, als ihre Bedeutung für andere Zwecke abnahm. Diese Hölzer werden heute weiter verwendet und tragen mit ihren leichten Nuancen zu einer Aroma- und Geschmacksbildung mit einer ähnlichen Ausprägung wie beim Stechginsterholz bei.

Das Räucherverfahren wird heute weiterhin auf traditionelle Weise fortgeführt; man ist von Alternativen wie Feuerbehältern oder anderen mobilen Elementen dazu übergegangen, den Brennholzhaufen auf dem Boden in so genannten „Räucherküchen“ zu entzünden. Über einen Mindestzeitraum von acht Tagen kann der Rauch bis zu den Choscos aufsteigen, die an den für das Räuchern vorgesehenen Orten, den „Räuchereien“, an Stäben hängen, die wiederum am Dach oder an als „Carros“ bezeichneten Gerüsten aufgehängt sind.

Das Räuchern wurde durch das eigentliche Trocknen ergänzt. Im Zusammenhang mit diesem Trocknungsvorgang ist die Bedeutung der Hirten auf den Sommerbergweiden zu erwähnen, die „moradores de ciertos pueblos de la zona, que viven comúnmente de la cría de ganado vacuno y se desplazan con sus familias y ganados (incluyendo los cerdos) a la alta montaña, de abril a octubre“ (in bestimmten Orten des Gebiets ansässig sind, mit den Kälbern zusammenleben und mit ihren Familien und dem Vieh (einschließlich der Schweine) von April bis Oktober ins Hochgebirge ziehen). Auf diesen Reisen führten sie unter anderem auch die Choscos mit, die sie als typische Verpflegung auf den Weiden verwendeten, wo diese aufgrund der Trocknung in großer Höhe eine besondere Verarbeitung erfuhren. Wenn diese Wanderungen nicht stattfinden, erfolgt die Phase der Trocknung im Getreidespeicher, einem typischen, sehr gut belüfteten Bau, und heute wird dies über einen Mindestzeitraum von acht Tagen an Orten durchgeführt, die eine gute Belüftung bieten, bis der angemessene Feuchtigkeitsgrad erreicht ist.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der „Chosco de Tineo“ ist ein Erzeugnis mit einer Zusammensetzung auf Schweinefleischbasis, das ausschließlich aus eingelegten, von Hand in Schweineblinddarm eingefüllten, geräucherten und getrockneten Lenden und Zungen besteht, was ihm Eigenschaften verleiht, die sich von denen anderer Wurstarten unterscheiden. Beim Schneiden zeigen sich deutlich die verwendeten Fleischstücke; Hackfleisch ist nicht zulässig.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Eigenschaften des „Chosco de Tineo“ beruhen auf den natürlichen Bedingungen des Gebiets, in dem die Schweineproduktion von großer Bedeutung war, und einer besonderen Verarbeitungsart, die sich einerseits aus einem regnerischen Klima und einem Mikroklima ergab, das während eines Teils des Jahres für die Isolierung der Orte sorgte, und andererseits daraus, dass es sich um eine aus Teilen von hoher Qualität hergestellte besondere Wurst handelt, weshalb sie größtenteils für wichtige Ereignisse aufbewahrt wurde.

Im Hinblick auf die bei der Schweineschlachtung erhaltenen Erzeugnisse ist die Herstellung des Choscos eine der im begrenzten Gebiet am stärksten verwurzelten Bräuche. Sie wurde von Generation zu Generation weitergegeben, und die traditionelle Verarbeitungsweise wurde beibehalten; sie genießt großes Ansehen, was die Anerkennung im Volk sowie verschiedene schriftliche Dokumente bezeugen.

Es liegen Erwähnungen in Aufzeichnungen der Klöster von Obona in Tineo, Corias in Cangas del Nancea und Belmonte sowie Vorschriften von Räten und Gemeinden vor, die die Bedeutung des Schweinehaltungssektors im Gebiet widerspiegeln. Dem Catastro de Ensenada zufolge befand sich hier im 18. Jahrhundert der größte Bestand auf asturianischem Boden; O. Bellmunt und F. Canella nennen in Asturias, 1897, das Schwein als Quelle beachtlichen Reichtums; und die Gran Enciclopedia Asturiana, Gijón 1980, und J. E. Lamuño erinnern an die Bedeutung der berühmten Ferkelwochenmärkte in Tineo.

Im Hinblick auf die schweinefleischverarbeitende Industrie in der Region ist zu erwähnen, dass die von Tineo heute den besten Ruf genießt, da die Würste und insbesondere der Chosco de Tineo den wesentlichen gastronomischen Bezugspunkt des Gebiets bilden. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden in Asturias von O. Bellmunt und Canella bereits Wurstbetriebe in der Gemeinde Valdés erwähnt, und zu Anfang des 20. Jahrhunderts befand sich in Tineo die Wurstfabrik „La Asunción“.

Die Herkunft des Wortes „Chosco“ ist unsicher; José Ántonio Fidalgo schlägt das lateinische Wort „luscus“ vor, das „einäugig“, fast blind, bedeutet. Es handelt sich um ein typisches Wort (bable oder westasturianisch) aus dem Südwesten Asturiens (Tineo, Allande, Cangas del Narcea …). Im Mittelalter umfasste der Begriff Tineo den Bezirk von La Cabruñana in Salas bis Leitariegos im Gebirge, und sogar das heutige Cangas del Narcea wurde bis zum 19. Jahrhundert als Cangas de Tineo bezeichnet.

In Remembranzas de antaño y hogaño de la villa de Tineo erwähnt der Chronist Claudio Zardaín im Jahre 1920 den Chosco, der auf dem lokalen Fest San Roque als Imbiss verzehrt wurde.

1929 nennt Dionisio Pérez (mit dem Beinamen Post — Thebussem) in seinem Guía del buen comer español unter den Würsten den Chosco und bestätigt, dass es sich um ein in Tineo am Tag von San Roque typisches Gericht handelt.

Lucas Pallarés schreibt in seinem Guía de Productos de la Tierra (Madrid 1998), dass der Chosco ein edles Produkt ist, das von Hirten stammt.

Auch das vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung im Rahmen des Projekts „Euroterroirs“ veröffentlichte und von der Europäischen Union finanzierte spanische Verzeichnis traditioneller Erzeugnisse (Inventario Español de Productos Tradicionales) verbindet das Erzeugnis mit dem Bezirk Tineo, durch den es die Bezeichnung „Chosco de Tineo“ erhält.

In regelmäßigen Abständen wird es Untersuchungen unterzogen, um zu bestätigen, dass die physischen und organoleptischen Eigenschaften, denen es seinen Ruf verdankt, weiterhin Bestand haben. Die zur Charakterisierung des Erzeugnisses verwendeten Vorgaben sowie die erhaltenen Ergebnisse sind in Punkt 3.2. dieses Dokuments aufgeführt und müssen im Laufe der Zeit unverändert bleiben.

In der regionalen Presse finden sich jährlich Berichte zu gastronomischen Festen und Veranstaltungen, bei denen der „Chosco de Tineo“ im Mittelpunkt steht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.