ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.166.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 166/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2010/C 166/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 166/03 |
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2010/C 166/04 |
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2010/C 166/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 166/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5839 — Schlumberger/Smith International) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 166/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 166/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
28.10.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 327/08 |
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Mitgliedstaat |
Dänemark |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Lempelse af NOX-afgift for virksomheder med særlig store udledninger og virksomheder, der reducerer udledningen |
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Rechtsgrundlage |
Lov om afgift af kvælstofoxider. |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Steuersatzermäßigung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 15 Mio. DKK; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 150 Mio. DKK |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2010-1.1.2020 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 166/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
14.4.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 94/10 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
Great Britain |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Feed in Tariffs to support the generation of renewable electricity from low carbon sources |
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Rechtsgrundlage |
Energy Act 2008 SS 41-43 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||||
Ziel |
Umweltschutz, Energieeinsparung |
|||||
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3 108 Mio. GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.4.2010-1.4.2037 |
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Wirtschaftssektoren |
Energie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
12.5.2010 |
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 163/10 |
Mitgliedstaat |
Griechenland |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Μέτρα στήριξης για τα πιστωτικά ιδρύματα της Ελλάδας Metra stiriksis gia ta pistwtika idrumata ths Elladas |
Rechtsgrundlage |
N 3723/08 «Ενίσχυση της ρευστότητας της οικονομίας για την αντιμετώπιση των επιπτώσεων της διεθνούς χρηματοπιστωτικής κρίσης και άλλες διατάξεις» N 3723/08 «Enisxisi ths refstotitas tis oikonomias gia tin antimetwpisi twn epiptwsewn tis diethnous xrhmatopistwtikis krisis kai alles diatakseis» |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
Form der Beihilfe |
Bürgschaft, andere Formen der Kapitalintervention |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 43 000 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
bis zum 30.6.2010 |
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών Ypourgeio Oikonomias kai Oikonomikwn |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. Juni 2010
2010/C 166/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2262 |
JPY |
Japanischer Yen |
109,59 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4427 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,81850 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,5741 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,3555 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,9780 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,773 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
283,78 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7085 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1207 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2375 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9435 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4179 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2810 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,5388 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7425 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7086 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 465,00 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,3768 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3378 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2015 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 111,19 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9674 |
PHP |
Philippinischer Peso |
56,843 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,2350 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,759 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2055 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,5899 |
INR |
Indische Rupie |
57,0000 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/5 |
Verabschiedung eines Referenzdokuments für die Zwecke der Richtlinie 2008/1/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1)
2010/C 166/04
Die Kommission verabschiedete am 18. Mai 2010 den vollständigen Text des Merkblatts für beste verfügbare Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie.
Das Dokument kann von der Internetsite http://eippcb.jrc.es heruntergeladen werden.
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/6 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. Juli 2010
(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))
2010/C 166/05
Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.
Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 133 vom 22.5.2010, S. 7 veröffentlicht.
Vom |
Bis zum |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
1.7.2010 |
… |
1,24 |
1,24 |
4,92 |
1,24 |
2,03 |
1,24 |
1,88 |
2,27 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
5,97 |
1,24 |
1,24 |
2,85 |
1,24 |
3,99 |
1,24 |
1,24 |
4,49 |
1,24 |
7,82 |
1,02 |
1,24 |
1,24 |
1,35 |
1.6.2010 |
30.6.2010 |
1,24 |
1,24 |
4,92 |
1,24 |
2,03 |
1,24 |
1,88 |
2,77 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
5,97 |
1,24 |
1,24 |
3,45 |
1,24 |
4,72 |
1,24 |
1,24 |
4,49 |
1,24 |
7,82 |
1,02 |
1,24 |
1,24 |
1,16 |
1.5.2010 |
31.5.2010 |
1,24 |
1,24 |
4,92 |
1,24 |
2,03 |
1,24 |
1,88 |
2,77 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
5,97 |
1,24 |
1,24 |
4,46 |
1,24 |
6,47 |
1,24 |
1,24 |
4,49 |
1,24 |
7,82 |
1,02 |
1,24 |
1,24 |
1,16 |
1.4.2010 |
30.4.2010 |
1,24 |
1,24 |
4,92 |
1,24 |
2,39 |
1,24 |
1,88 |
3,47 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
5,97 |
1,24 |
1,24 |
5,90 |
1,24 |
8,97 |
1,24 |
1,24 |
4,49 |
1,24 |
9,92 |
1,02 |
1,24 |
1,24 |
1,16 |
1.3.2010 |
31.3.2010 |
1,24 |
1,24 |
4,92 |
1,24 |
2,39 |
1,24 |
1,88 |
4,73 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
7,03 |
1,24 |
1,24 |
7,17 |
1,24 |
11,76 |
1,24 |
1,24 |
4,49 |
1,24 |
9,92 |
1,02 |
1,24 |
1,24 |
1,16 |
1.1.2010 |
28.2.2010 |
1,24 |
1,24 |
4,92 |
1,24 |
2,39 |
1,24 |
1,88 |
6,94 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
1,24 |
7,03 |
1,24 |
1,24 |
8,70 |
1,24 |
15,11 |
1,24 |
1,24 |
4,49 |
1,24 |
9,92 |
1,02 |
1,24 |
1,24 |
1,16 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5839 — Schlumberger/Smith International)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 166/06
1. |
Am 18. Juni 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schlumberger Limited („Schlumberger“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über Smith International, Inc. („Smith“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5839 — Schlumberger/Smith International per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
25.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 166/8 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2010/C 166/07
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„CHOSCO DE TINEO“
EG-Nr.: ES-PGI-0005-0696-29.05.2008
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Bezeichnung:
„Chosco de Tineo“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 1.2 |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Fleischerzeugnis aus ausgewählten Schweinefleischteilen, aus Lende und Zunge, in Salz, Paprika und Knoblauch eingelegt, in Schweineblinddarm gefüllt, wodurch die charakteristische Form entsteht, geräuchert und roh getrocknet.
Das Erzeugnis besitzt eine runde und unregelmäßige Form, weist ein Gewicht zwischen 500 g und 2 000 g und eine feste Konsistenz auf, zeigt ein beim Schneiden charakteristisches Erscheinungsbild, bei dem die verschiedenen verwendeten Fleischteile deutlich sichtbar sind, und besitzt eine rötliche Farbe.
Es hat einen Mindestfeuchtigkeitsgehalt von 40 %, einen Fettanteil in Trockenmasse von unter 35 % und einen Eiweißanteil von über 50 % in der Trockenmasse.
Aroma und Geschmack sind für Räucherwurst charakteristisch und können je nach Räucherdauer mehr oder weniger intensiv sein; die Struktur ist saftig.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Die verwendeten Zutaten sind Schweinefleisch: mindestens 80 % von der Lende und mindestens 15 % von der Zunge; als Gewürze werden Salz, Paprika und Knoblauch hinzugefügt.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Das Herstellungsverfahren findet von Auswahl und Zerkleinerung der Teile des Rohmaterials über Anrühren, Einfüllen und Räuchern bis zum Trocknen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets statt.
Das Räuchern erfolgt zur Konservierung des Erzeugnisses, da dieses Gebiet eine erhöhte relative Feuchtigkeit aufweist und dieses Verfahren das Trocknen der Teile fördert. Das Räuchern erfolgt durch den Rauch getrockneten Brennholzes von einheimischen Arten (Eiche, Birke, Buche oder Kastanie).
Zur Kontrolle der Herstellungsprozesse der Choscos und der Qualität des durch die g.g.A. geschützten Erzeugnisses sind die für die Produktionseinrichtungen verantwortlichen Betreiber verpflichtet, die für die Nachprüfung jeder Anforderung erforderlichen Nachweisunterlagen auszufüllen und für die Kontrollstelle die Protokolle und sämtliche erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, die Folgendes umfassen:
— |
Die Rohmaterialempfangsberichte, aus denen Angaben zum Lieferanten, Lieferschein- oder Rechnungsnummer, Menge, Art des Erzeugnisses und Eingangsdatum hervorgehen. Diese werden nach Losen ausgewiesen. |
— |
Die Produktionsberichte, in denen alle Verfahrensschritte berücksichtigt werden und in denen unter Angabe der Losnummer bzw. Losnummern des Rohmaterials und — nach Herstellung des Erzeugnisses — des Herstellungsloses die Datumsangaben zu Produktion, Räuchern und Trocknen aufgeführt sind. |
— |
Die Lieferberichte des fertigen Erzeugnisses, aus denen Losnummer, Auslieferungsdatum, Menge des Erzeugnisses, Lieferscheinnummer und Ziel hervorgehen. |
— |
Im Losregister wird entsprechend den Angaben in den Produktions- und Lieferberichten der Bezug zwischen dem Rohmaterial und dem Endprodukt hergestellt, wodurch die Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird. |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Die Choscos können in ganzen Teilen roh oder gekocht vermarktet werden. Bei rohen Choscos sind hinsichtlich der Verpackung keine Einschränkungen vorgesehen. Bei gekochten Teilen sind diese aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und Qualitätswahrung zwangsläufig zu verpacken, da Schweinedarm, der die äußere Schicht des Choscos bildet, durch das Kochen an Konsistenz verliert und daher für äußere Faktoren, die bei der Handhabung des Erzeugnisses Beschädigungen verursachen können, anfälliger ist, sodass er vor dem Versand in den Erzeugungseinrichtungen verpackt werden muss.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Alle unter dem Schutz der g.g.A. „Chosco de Tineo“ vermarkteten Choscos müssen unabhängig von ihrer Aufmachung neben dem Handelsetikett mit einem nummerierten und besonderen Rückenetikett versehen sein, das obligatorisch den Vermerk Indicación Geográfica Protegida„Chosco de Tineo“ und das für alle Hersteller einheitliche Emblem zeigt. Diese Kennzeichnung wird in jedem Fall vor Versand des Erzeugnisses und auf eine Weise angebracht, dass keine Zweitverwendung möglich ist. Nachfolgend sind die drei Farbwahlmöglichkeiten abgebildet.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das Herstellungsgebiet befindet sich im westlichen Gebiet des Fürstentums Asturien (Spanien), im Norden der iberischen Halbinsel zwischen den autonomen Regionen Kantabrien, Kastilien-Leon und Galicien und umfasst die Gemeinden Allande, Belmonte de Miranda, Cangas del Narcea, Salas, Somiedo, Tineo, Valdés und Villayón.
Bei dem der g.g.A. entsprechenden abgegrenzten Gebiet handelt es sich um das Herstellungsgebiet.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Allgemein spiegelt sich die Höhenstruktur dieses Gebiets in starken Gefällen innerhalb der kurzen Entfernung zwischen dem Küstenstreifen und der Wasserscheide wider; durch diese Gegebenheiten bilden sich zwei deutlich abgegrenzte Bereiche.
Ein innerer westlicher Bereich, der durch Kämme und Pässe mit südlicher Ausrichtung geprägt ist, und ein von Küstengebirgen mit Ost-West-Ausrichtung gebildeter zentraler nördlicher Bereich mit kleinem Küstenstreifen.
Diese Gestaltung mit einer stark ausgebildeten Höhenstruktur und großen physiographischen Kontrasten mit zahlreichen Tälern und Gebirgen, die im Kantabrischen Gebirge gipfeln, trägt zur Ausprägung eines Klimas bei, das sich durch starke Niederschläge im gesamten Jahresverlauf, gemäßigte Sonneneinstrahlung und starke Wolkenbildung auszeichnet.
Mikroklima sowie Klima bestimmen wiederum maßgeblich die Lebensweise, da sich die Bewohner dieses Gebiets den gegebenen Umweltbedingungen anpassen müssen.
Die langen Zeiträume der Isolation im Winter in den Dörfern und die Möglichkeit der Nutzung natürlicher Ressourcen im Sommer auf den Weiden an den Gebirgshängen trugen dazu bei, dass die Viehhaltung eine der Hauptversorgungsquellen darstellte, und zweifellos spielte die Schweinehaltung eine wesentliche Rolle; das Schwein war auf allen Gehöften zu finden, da es in einer tendenziell selbstversorgenden Produktionseinheit, die die Gehöfte aufgrund der bereits beschriebenen Umstände bildeten, organische Abfälle, landwirtschaftliche Nebenerzeugnisse (Kohlstrünke, Rüben, Bete, Apfelfallobst) und wilde Ressourcen (Kastanien, Eicheln, zufällige Vegetation) fraß, die in diesem Gebiet allesamt weit verbreitet sind.
An der Schweinehaltung wurde festgehalten. Es handelte sich um Schweine keltischer Rasse, deren Eigenschaften die beste Ausnutzung der Ressourcen des Landes gestatteten. Diese wurden im Laufe der Zeit durch ausgewählte produktivere Tiere ergänzt, und auch wenn diese sie hinsichtlich ihrer Qualität bei der ökologischen Wiederverwertung nicht ersetzen können, passen sich Zuchtsysteme an. Heute ist es ihr Fleisch, das im Chosco de Tineo verwendet wird, auch wenn die Masttiere des Gebiets bei der Herstellung des Erzeugnisses weiterhin den besten Ruf genießen.
Die besondere Wurst, die aus einer Gegend stammt, die die Verfügbarkeit des Rohmaterials begünstigte, war auch das Ergebnis von Herstellungsverfahren, die im Einklang mit den Besonderheiten des Gebiets stehen.
Die erhöhte relative Feuchtigkeit in der Umgebung aufgrund der atmosphärischen Verhältnisse hat zusammen mit der Isolation der Bewohner in der Winterzeit die Entwicklung besonderer Konservierungsverfahren beeinflusst; als Verfahren zur Konservierung und zur Förderung des Trocknens der Teile wird in diesem Fall das Räuchern eingesetzt. Zunächst wurde Brennholz des Stechginsters verwendet, eines in dem Gebiet häufig vorkommenden Strauches, der es gestattete, die Verwendung anderer, ebenfalls einheimischer Strauchhölzer einzusparen, die immer mehr verwendet wurden, als ihre Bedeutung für andere Zwecke abnahm. Diese Hölzer werden heute weiter verwendet und tragen mit ihren leichten Nuancen zu einer Aroma- und Geschmacksbildung mit einer ähnlichen Ausprägung wie beim Stechginsterholz bei.
Das Räucherverfahren wird heute weiterhin auf traditionelle Weise fortgeführt; man ist von Alternativen wie Feuerbehältern oder anderen mobilen Elementen dazu übergegangen, den Brennholzhaufen auf dem Boden in so genannten „Räucherküchen“ zu entzünden. Über einen Mindestzeitraum von acht Tagen kann der Rauch bis zu den Choscos aufsteigen, die an den für das Räuchern vorgesehenen Orten, den „Räuchereien“, an Stäben hängen, die wiederum am Dach oder an als „Carros“ bezeichneten Gerüsten aufgehängt sind.
Das Räuchern wurde durch das eigentliche Trocknen ergänzt. Im Zusammenhang mit diesem Trocknungsvorgang ist die Bedeutung der Hirten auf den Sommerbergweiden zu erwähnen, die „moradores de ciertos pueblos de la zona, que viven comúnmente de la cría de ganado vacuno y se desplazan con sus familias y ganados (incluyendo los cerdos) a la alta montaña, de abril a octubre“ (in bestimmten Orten des Gebiets ansässig sind, mit den Kälbern zusammenleben und mit ihren Familien und dem Vieh (einschließlich der Schweine) von April bis Oktober ins Hochgebirge ziehen). Auf diesen Reisen führten sie unter anderem auch die Choscos mit, die sie als typische Verpflegung auf den Weiden verwendeten, wo diese aufgrund der Trocknung in großer Höhe eine besondere Verarbeitung erfuhren. Wenn diese Wanderungen nicht stattfinden, erfolgt die Phase der Trocknung im Getreidespeicher, einem typischen, sehr gut belüfteten Bau, und heute wird dies über einen Mindestzeitraum von acht Tagen an Orten durchgeführt, die eine gute Belüftung bieten, bis der angemessene Feuchtigkeitsgrad erreicht ist.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Der „Chosco de Tineo“ ist ein Erzeugnis mit einer Zusammensetzung auf Schweinefleischbasis, das ausschließlich aus eingelegten, von Hand in Schweineblinddarm eingefüllten, geräucherten und getrockneten Lenden und Zungen besteht, was ihm Eigenschaften verleiht, die sich von denen anderer Wurstarten unterscheiden. Beim Schneiden zeigen sich deutlich die verwendeten Fleischstücke; Hackfleisch ist nicht zulässig.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Die Eigenschaften des „Chosco de Tineo“ beruhen auf den natürlichen Bedingungen des Gebiets, in dem die Schweineproduktion von großer Bedeutung war, und einer besonderen Verarbeitungsart, die sich einerseits aus einem regnerischen Klima und einem Mikroklima ergab, das während eines Teils des Jahres für die Isolierung der Orte sorgte, und andererseits daraus, dass es sich um eine aus Teilen von hoher Qualität hergestellte besondere Wurst handelt, weshalb sie größtenteils für wichtige Ereignisse aufbewahrt wurde.
Im Hinblick auf die bei der Schweineschlachtung erhaltenen Erzeugnisse ist die Herstellung des Choscos eine der im begrenzten Gebiet am stärksten verwurzelten Bräuche. Sie wurde von Generation zu Generation weitergegeben, und die traditionelle Verarbeitungsweise wurde beibehalten; sie genießt großes Ansehen, was die Anerkennung im Volk sowie verschiedene schriftliche Dokumente bezeugen.
Es liegen Erwähnungen in Aufzeichnungen der Klöster von Obona in Tineo, Corias in Cangas del Nancea und Belmonte sowie Vorschriften von Räten und Gemeinden vor, die die Bedeutung des Schweinehaltungssektors im Gebiet widerspiegeln. Dem Catastro de Ensenada zufolge befand sich hier im 18. Jahrhundert der größte Bestand auf asturianischem Boden; O. Bellmunt und F. Canella nennen in Asturias, 1897, das Schwein als Quelle beachtlichen Reichtums; und die Gran Enciclopedia Asturiana, Gijón 1980, und J. E. Lamuño erinnern an die Bedeutung der berühmten Ferkelwochenmärkte in Tineo.
Im Hinblick auf die schweinefleischverarbeitende Industrie in der Region ist zu erwähnen, dass die von Tineo heute den besten Ruf genießt, da die Würste und insbesondere der Chosco de Tineo den wesentlichen gastronomischen Bezugspunkt des Gebiets bilden. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden in Asturias von O. Bellmunt und Canella bereits Wurstbetriebe in der Gemeinde Valdés erwähnt, und zu Anfang des 20. Jahrhunderts befand sich in Tineo die Wurstfabrik „La Asunción“.
Die Herkunft des Wortes „Chosco“ ist unsicher; José Ántonio Fidalgo schlägt das lateinische Wort „luscus“ vor, das „einäugig“, fast blind, bedeutet. Es handelt sich um ein typisches Wort (bable oder westasturianisch) aus dem Südwesten Asturiens (Tineo, Allande, Cangas del Narcea …). Im Mittelalter umfasste der Begriff Tineo den Bezirk von La Cabruñana in Salas bis Leitariegos im Gebirge, und sogar das heutige Cangas del Narcea wurde bis zum 19. Jahrhundert als Cangas de Tineo bezeichnet.
In Remembranzas de antaño y hogaño de la villa de Tineo erwähnt der Chronist Claudio Zardaín im Jahre 1920 den Chosco, der auf dem lokalen Fest San Roque als Imbiss verzehrt wurde.
1929 nennt Dionisio Pérez (mit dem Beinamen Post — Thebussem) in seinem Guía del buen comer español unter den Würsten den Chosco und bestätigt, dass es sich um ein in Tineo am Tag von San Roque typisches Gericht handelt.
Lucas Pallarés schreibt in seinem Guía de Productos de la Tierra (Madrid 1998), dass der Chosco ein edles Produkt ist, das von Hirten stammt.
Auch das vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung im Rahmen des Projekts „Euroterroirs“ veröffentlichte und von der Europäischen Union finanzierte spanische Verzeichnis traditioneller Erzeugnisse (Inventario Español de Productos Tradicionales) verbindet das Erzeugnis mit dem Bezirk Tineo, durch den es die Bezeichnung „Chosco de Tineo“ erhält.
In regelmäßigen Abständen wird es Untersuchungen unterzogen, um zu bestätigen, dass die physischen und organoleptischen Eigenschaften, denen es seinen Ruf verdankt, weiterhin Bestand haben. Die zur Charakterisierung des Erzeugnisses verwendeten Vorgaben sowie die erhaltenen Ergebnisse sind in Punkt 3.2. dieses Dokuments aufgeführt und müssen im Laufe der Zeit unverändert bleiben.
In der regionalen Presse finden sich jährlich Berichte zu gastronomischen Festen und Veranstaltungen, bei denen der „Chosco de Tineo“ im Mittelpunkt steht.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.