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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.165.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Rat |
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2010/C 165/01 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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INITIATIVEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2010/C 165/02 |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Rat
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24.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/1 |
ENTSCHLIEßUNG DES RATES
vom 3. Juni 2010
betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
2010/C 165/01
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union verfolgt unter anderem das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, und dies insbesondere durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit bzw. durch entsprechende Maßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit gemäß Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erreichen. |
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(2) |
Der Rat hat am 21. Juni 1999 eine Entschließung betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen angenommen (1). |
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(3) |
Diese Entschließung wurde zunächst durch die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 und anschließend durch die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (2), ersetzt. |
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(4) |
In der geltenden Entschließung wird empfohlen, aufgrund der jüngsten Erfahrungen Änderungen zu dem Handbuch vorzuschlagen. |
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(5) |
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren, etwa mit der Weltmeisterschaft 2006 und der Europameisterschaft 2008, und der Ergebnisse, zu denen die Sachverständigen bei der Beurteilung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit während dieser Turniere und der breiten polizeilichen Zusammenarbeit bei internationalen Fußballspielen und bei Spielen zwischen Vereinsmannschaften in Europa generell gelangt sind, sowie vergleichbarer Entwicklungen und Erfahrungen hinsichtlich anderer Sportveranstaltungen von internationaler Dimension wurde das Handbuch im Anhang der vorgenannten Entschließung vom 4. Dezember 2006 überarbeitet und aktualisiert. |
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(6) |
Die an dem beigefügten Handbuch vorgenommenen Änderungen berühren weder die geltenden nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere was die Arbeitsteilung zwischen den verschiedenen Behörden und Dienststellen der betroffenen Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Zuständigkeiten angeht, noch die Befugnisse, die die Kommission gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausübt — |
NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
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(1) |
Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit ihrer Polizeibehörden in Bezug auf Fußballspiele (und gegebenenfalls weitere Sportveranstaltungen) mit internationaler Dimension weiter zu verstärken. |
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(2) |
Zu diesem Zweck enthält das im Anhang beigefügte aktualisierte Handbuch Beispiele für äußerst empfehlenswerte Arbeitsmethoden, die den Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt werden sollten. |
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(3) |
Diese Entschließung ersetzt die Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006. |
(1) ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1.
ANHANG
Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen
Einleitung – Grundprinzipien
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1. |
Polizeiliches Informationsmanagement |
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2. |
Veranstaltungsbezogene Vorbereitungen der Polizei |
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3. |
Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen während der Veranstaltung |
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4. |
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter |
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5. |
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden |
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6. |
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Fans |
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7. |
Kommunikations- und Medienstrategie |
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8. |
Treffen der Fußballsachverständigen aus der EU |
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9. |
Verzeichnis relevanter Dokumente über Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen |
Anlagen
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1. |
Dynamische Risikobewertung und Steuerung von Menschenmengen |
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2. |
Zeitrahmen für die Anforderung der Produkte und Dienste von Europol |
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3. |
Spezifikationen und Muster der Erkennungsweste der Polizei |
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4. |
Einteilung der Fußballfans in Kategorien |
EINLEITUNG: GRUNDPRINZIPIEN
Der Zweck dieses Dokuments besteht darin, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr bei Fußballspielen mit internationaler Dimension zu verbessern und insbesondere die Effizienz der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zu maximieren.
Das Dokument kann inhaltlich gegebenenfalls auch für andere Sportveranstaltungen von internationaler Dimension genutzt werden.
Sein Inhalt berührt in keiner Weise die bestehenden nationalen Vorschriften; dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Obwohl dieses Dokument angesichts des behördenübergreifenden Charakters des Managements von Fußballveranstaltungen (und anderen Sportveranstaltungen) in erster Linie auf die internationale polizeiliche Zusammenarbeit abstellt, wird auch auf das Zusammenwirken zwischen der Polizei und anderen wichtigen Partnern, wie etwa dem Veranstalter, eingegangen.
Die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und die Polizeieinsätze bei Fußballspielen müssen an den Grundsätzen der Legalität und der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet sein. Beispiele für bewährte Verfahrensweisen sind in Anlage 1 aufgeführt.
Obgleich die zuständige Behörde im ausrichtenden Mitgliedstaat für den sicheren und gewaltfreien Ablauf der Veranstaltung zu sorgen hat, müssen die Behörden der Teilnehmer-, Nachbar- und Transitstaaten gegebenenfalls Hilfestellung leisten.
Dieses Dokument sollte weit verbreitet und in jedem Mitgliedstaat und weiteren Ländern innerhalb und außerhalb Europas umgesetzt werden, um die Gefahren für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung weitestgehend zu verringern und eine wirksame polizeiliche Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu gewährleisten.
KAPITEL 1
Polizeiliches Informationsmanagement
ABSCHNITT 1
Mögliche Kriterien für das Informationsmanagement
I. EINLEITUNG
Der rechtzeitige Austausch präziser Informationen ist von wesentlicher Bedeutung für die Verbesserung der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und die Verhinderung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen.
Nach dem Beschluss 2002/348/JI des Rates muss jeder Mitgliedstaat eine nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) einrichten, die als zentrale und einzige Kontaktstelle für den Austausch einschlägiger Informationen über Fußballspiele von internationaler Dimension und für den Ausbau der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Rahmen von Fußballspielen fungiert.
Bei direkten Kontakten zwischen Polizeibeamten des ausrichtenden Landes und ausländischen Polizeibeamten werden alle ausgetauschten Information gleichzeitig den zuständigen NFIP übermittelt. Die zentrale Rolle der NFIP bei der Gewährleistung der Qualität der Informationen und deren Weiterleitung an andere zuständige Partner und Behörden darf durch diese Kontakte nicht beeinträchtigt werden.
Die Beziehungen zwischen der NFIP und den zuständigen nationalen Behörden richten sich nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Gemäß dem Beschluss 2002/348/JI des Rates trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass
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die NFIP ihre Aufgaben effizient und sachgerecht ausführen kann; |
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die NFIP die notwendige technische Ausstattung erhält, damit sie ihre Aufgaben wirksam und schnell erfüllen kann; |
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das Personal der NFIP so geschult und ausgerüstet wird, dass eine nationale Fachwissensquelle für Polizeieinsätze bei Fußballspielen und damit verknüpfte Fragen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr entsteht. |
Die NFIP arbeiten als gleichberechtigte Partner zusammen.
II. AUFGABEN MIT EINER INTERNATIONALEN DIMENSION
Die NFIP unterstützt die zuständigen nationalen Behörden. Auf der Grundlage analysierter und ausgewerteter Informationen werden den zuständigen nationalen Behörden die Vorschläge oder Empfehlungen übermittelt, die erforderlich sind, um die Entwicklung einer behördenübergreifenden Strategie für die mit dem Fußballsport zusammenhängenden Probleme zu unterstützen.
Die NFIP unterstützt die örtlichen Polizeidienststellen bei nationalen oder internationalen Fußballspielen.
Jede NFIP hält für die NFIP anderer Länder eine Risikoanalyse (1) der eigenen Vereine und der eigenen Nationalmannschaft bereit, die laufend aktualisiert wird. Die Risikoanalyse wird generell mit anderen NFIP ausgetauscht; hierzu werden die auf der NFIP-Website (http://www.nfip.eu/) verfügbaren Formulare verwendet (2).
Jede NFIP erhält Zugang zu den einschlägigen nationalen Datenbanken der Polizei. Der Austausch personenbezogener Informationen erfolgt gemäß den geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß dem Beschluss des Rates zum Prümer Vertrag (3) oder binationalen bzw. multilateralen Vereinbarungen.
Die NFIP sorgt dafür, dass alle Informationen hinsichtlich ihres Inhalts einer Qualitätskontrolle unterzogen werden.
Die NFIP kann gegebenenfalls weitere Behörden, die zu Sicherheit und Gefahrenabwehr beitragen, in diesen Informationsaustausch einbeziehen.
Alle Informationen werden unter Verwendung der entsprechenden, auf der NFIP-Website abrufbaren Formulare ausgetauscht.
III. AUSTAUSCH POLIZEILICHER INFORMATIONEN
1.
Es kann zwischen allgemeinen und personenbezogenen Informationen unterschieden werden. Unter Veranstaltung ist ein bestimmtes Fußballspiel oder ein bestimmtes Turnier in all seinen Dimensionen zu verstehen.
a) Allgemeine Informationen
Die allgemeinen Informationen lassen sich in drei Kategorien einteilen:
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strategische Informationen: Daten, die die Veranstaltung in all ihren Dimensionen darstellen, wobei den mit der Veranstaltung verbundenen Risiken hinsichtlich Sicherheit und Gefahrenabwehr besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; |
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operative Informationen: Daten, anhand deren eine veranstaltungsbezogene Analyse potenzieller Risiken vorgenommen werden kann; |
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taktische Informationen: Daten, die es den für den operativen Bereich Verantwortlichen erleichtern, während der Veranstaltung angemessen auf Probleme betreffend Sicherheit und Gefahrenabwehr zu reagieren. |
b) Personenbezogene Informationen
Personenbezogene Informationen sind in diesem Zusammenhang Informationen über Einzelpersonen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ein potenzielles Risiko für die öffentliche Sicherheit im Rahmen der Veranstaltung darstellen. Dazu können Personen gehören, die bereits früher zu Gewalttätigkeiten oder Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen angestiftet oder dazu beigetragen haben.
2.
Es können drei Phasen unterschieden werden: vor, während und nach der Veranstaltung. Diese drei Phasen lassen sich nicht immer strikt trennen.
a) Aufgabe der NFIP des ausrichtenden Landes
1. Vor der Veranstaltung
wird der Informationsbedarf der NFIP des unterstützenden Landes/der unterstützenden Länder mitgeteilt. Dieser Bedarf umfasst Folgendes:
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eine Risikoanalyse der Fans der Gastmannschaft; |
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weitere Informationen, die für die Sicherheit der Veranstaltung und die Gefahrenabwehr relevant sind, z.B. Einzelheiten zur An- und Abreise der Fans und politische oder sonstige Bedrohungen. |
Die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften und die Politik der Behörden (z.B. das Vorgehen in der Frage des Alkoholkonsums), den Ablauf der Veranstaltung sowie über die Personen, die Schlüsselpositionen im Bereich Sicherheit und Gefahrenabwehr innehaben.
Alle einschlägigen Informationen werden den anderen betroffenen NFIP zur Verfügung gestellt und mittels der entsprechenden Formulare auf die NFIP-Website gestellt.
wird die NFIP des unterstützenden Landes/der unterstützenden Länder ersucht, rechtzeitig präzise Informationen über die Reisebewegungen von Risiko- und Nicht-Risiko-Fans, die teilnehmende Mannschaft (im Falle einer Bedrohung) und den Kartenverkauf sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen zu übermitteln.
Die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt der NFIP des unterstützenden Landes oder der unterstützenden Länder insbesondere Informationen über die Einbeziehung der ausländischen Polizeidelegation in die Polizeiarbeit des ausrichtenden Landes sowie Informationen für die ausländischen Fans usw.
2. Während der Veranstaltung
kann die NFIP des ausrichtenden Landes um eine Bestätigung der zuvor übermittelten Informationen und um eine aktualisierte Risikoanalyse ersuchen. Sind Verbindungsbeamte vorgesehen, so wird das Ersuchen an diese Beamten gerichtet und auch über sie beantwortet.
gibt die NFIP des ausrichtenden Landes eine Rückmeldung zur Richtigkeit der übermittelten Informationen.
Darüber hinaus werden allgemeine Informationen über die Rückkehr von Fans, einschließlich der zurückgewiesenen und/oder abgeschobenen Fans, an die NFIP des Herkunftslandes und der betroffenen Durchreiseländer übermittelt.
3. Nach der Veranstaltung
Die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt (mittels der entsprechenden Formulare auf der NFIP-Website) den unterstützenden NFIP Informationen über
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das Verhalten der Fans, so dass die Risikoanalyse von den NFIP des Landes bzw. des Clubs, das bzw. den diese Fans unterstützen, und/oder des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, aktualisiert werden kann; |
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jeden Vorfall mit einer Beschreibung desselben. Informationen über Festnahmen oder Strafen werden gemäß den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht; |
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den operativen Nutzen der von ihnen übermittelten Informationen und der Unterstützung der ausländischen Polizeidelegation(en) (siehe Kapitel 2). |
b) Aufgaben der NFIP des unterstützenden Landes bzw. der unterstützenden Länder
1. Vor der Veranstaltung
Die NFIP des unterstützenden Landes/der unterstützenden Länder entspricht/entsprechen dem Informationsbedarf der NFIP des ausrichtenden Landes und übermittelt/übermitteln von sich aus allen anderen betroffenen NFIP sämtliche einschlägigen Informationen.
2. Während der Veranstaltung
Die übermittelten Informationen werden aktualisiert und die Reisebewegungen und der Aufenthalt der Fans werden verfolgt. Ferner werden der NFIP des ausrichtenden Landes und allen anderen betroffenen NFIP nützliche Informationen über veranstaltungsrelevante Vorfälle übermittelt, die sich während der Spiele oder Turniere in ihrem Land ereignen.
3. Nach der Veranstaltung
Die Risikoanalyse wird anhand der Informationen, die von der NFIP des ausrichtenden Landes und der ausländischen Polizeidelegation übermittelt wurden, aktualisiert (siehe Kapitel 2).
Der Informationsaustausch und die Arbeit der ausländischen Polizeidelegation werden einer Bewertung unterzogen.
ABSCHNITT 2
Zusätzliche Leitlinien zu den Aufgaben der NFIP
Auf nationaler Ebene koordinieren die NFIP den Informationsaustausch in Bezug auf Fußballspiele; ferner koordinieren und organisieren sie gegebenenfalls die Schulung und die Arbeit der Intelligence-Beamten und/oder der szenekundigen Beamten.
Die NFIP dienen als Kanal für den Informationsaustausch mit Nicht-EU-Ländern. Verfügen diese Länder über keine NFIP, sollten sie gebeten werden, eine einzige zentrale Kontaktstelle anzugeben. Die Einzelheiten für die Kontaktaufnahme sollten anderen NFIP übermittelt und in die NFIP-Website aufgenommen werden.
Auf nationaler Ebene fungieren die NFIP als Wissenszentrum. Neben der Polizei könnten auch Beamte und Wissenschaftler die NFIP in ihrer Rolle als Wissenszentrum unterstützen.
Eine NFIP kann eine formale bilaterale Vereinbarung mit einem Dritten über den Austausch bestimmter Informationen gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht schließen. Diese Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers weitergegeben werden.
steht die NFIP des ausrichtenden Landes mit der NFIP des unterstützenden Landes/ der unterstützenden Länder über den benannten nationalen Verbindungsbeamten in Kontakt, sofern ein solcher Beamter ernannt wurde.
steht die NFIP des ausrichtenden Landes mit der NFIP des unterstützenden Landes über den benannten Verbindungsbeamten oder operativen Koordinator des Landes in Kontakt.
Hinsichtlich Problembereichen wie etwa Terrorismusbekämpfung und schwere und organisierte Kriminalität laufen die Kontakte der NFIP des ausrichtenden Landes oder der zuständigen Polizeibehörde über bestehende Netze oder spezialisierte, zu diesem Zweck ernannte Verbindungsbeamte.
Das Europäische Polizeiamt Europol kann in Einklang mit seinem rechtlichen Mandat eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der zuständigen Behörden von Ländern, die große internationale Fußballturniere ausrichten, spielen, indem es auf Anfrage einschlägige Informationen und Analysen sowie allgemeine Risikobewertungen zur schweren und organisierten Kriminalität und zum Terrorismus bereitstellt. Zur Erleichterung des Informationsaustauschs kann ein Europol-Verbindungsbeamter auch während der Veranstaltung vor Ort stationiert werden (4).
Falls ein örtliches Fußballinformationszentrum besteht, arbeitet es mit der NFIP zusammen. Das örtliche Fußballinformationszentrum und die NFIP unterrichten einander. Bei dieser gegenseitigen Unterrichtung werden die Informationen berücksichtigt, die die ausländische Polizeidelegation bereitstellt.
KAPITEL 2
Veranstaltungsbezogene Vorbereitungen der Polizei
Ausländische Polizeidelegationen
Die Grundlage für eine effiziente Vorbereitung der Polizei des ausrichtenden Landes auf die jeweilige Veranstaltung bildet ein umfassender Informationsaustausch entsprechend den Grundsätzen in Kapitel 1 dieses Handbuchs.
Die NFIP des ausrichtenden Landes sollte nach enger Absprache mit der Polizei dieses Landes eine ausländische Polizeidelegation aus Ländern, deren Mitwirkung einen zusätzlichen Nutzen bringen kann, einladen. Für diesen zusätzlichen Nutzen sind eine Reihe von Faktoren ausschlaggebend, wie Berufserfahrung im Umgang mit ausländischen Fans, einschließlich Risikofans, und die Fähigkeit, die Polizei des ausrichtenden Landes mit Informationen zu versorgen, anhand deren sich die Risiken für die öffentliche Ordnung weitestgehend verringern lassen.
Die NFIP des ausrichtenden Landes kann auch Polizeibeamte einladen, die als Mitglied einer ausländischen Polizeidelegation Erfahrungen sammeln wollen, damit sie künftig bei Fußballspielen, an denen Fans aus ihrem Land beteiligt sind, mit ihrer Arbeit einen zusätzlichen Nutzen erbringen können.
Nach dem Beschluss 2002/348/JI des Rates wird bei einzelnen Fußballspielen mit internationaler Dimension die förmliche Einladung einer ausländischen Polizeidelegation über die NFIP des ausrichtenden Landes übermittelt, die von den zuständigen Polizeidienststellen beraten wird. In Anbetracht der konkreten Ziele der Zusammenarbeit sollte in der Einladung angegeben sein, wie sich die Delegationen zusammensetzen sollte und welche Rolle und Aufgaben ihre Mitglieder spielen bzw. wahrnehmen sollten. Es sollte auch angegeben werden, wie lange sich die ausländische Polizeidelegation im ausrichtenden Land aufhalten soll.
Bei internationalen Turnieren und einzelnen Spielen (auf Ersuchen einer NFIP) erfolgt die förmliche Einladung einer ausländischen Polizeidelegation durch das zuständige Ministerium des ausrichtenden Landes auf Anraten der NFIP dieses Landes und kann im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung geregelt werden.
Wird eine ausländische Polizeidelegation nicht von der NFIP des ausrichtenden Landes eingeladen, so kann die NFIP des entsendenden Landes der NFIP des ausrichtenden Landes proaktiv die Entsendung einer Delegation vorschlagen, wenn sie dies als zweckdienlich erachtet. Wird der Vorschlag von der NFIP des ausrichtenden Landes abgelehnt, so wird jede Polizeidelegation, die dennoch in dieses Land reist, inoffiziell außerhalb des Geltungsbereichs dieses Handbuchs tätig.
Die genauen Modalitäten des Einsatzes der ausländischen Polizeidelegation (polizeiliche Befugnisse, Ausrüstung, Uniformen usw.) werden durch Verhandlungen zwischen den jeweiligen NFIP nach Beratungen mit der örtlichen Polizei für das einzelne Spiel festgelegt. Besteht keine binationale zwischenstaatliche Vereinbarung, werden diese Modalitäten entsprechend den Bestimmungen von Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (5) und den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.
Die ausländische Delegation, deren Personalstärke die von der NFIP des ausrichtenden Landes genehmigte Teilnehmerzahl nicht übersteigen darf, muss die Führungs- und Kontrollregelungen der Polizei des ausrichtenden Landes beachten. Handelt die ausländische Delegation in einer Weise, die nicht der Vereinbarung entspricht, steht ihr Handeln außerhalb des Geltungsbereichs dieses Handbuchs und der anwendbaren Beschlüsse des Rates der EU und der Verträge.
Über die Einzelheiten des Unterstützungsersuchens verständigen sich die betreffenden NFIP rechtzeitig vor einem Turnier und/oder einem einzelnen Spiel, damit die ausländische Polizeidelegation über eine ausreichende Vorbereitungszeit verfügt. Daher sollte ein Unterstützungsersuchen so schnell wie möglich nach Bekanntgabe des Spieltermins vorgelegt werden.
Handelt es sich um ein einzelnes Spiel mit internationaler Dimension, so benötigt die ausländische Polizeidelegation eine Vorbereitungszeit von mindestens drei Wochen. Beträgt die Vorankündigungszeit für ein Spiel weniger als drei Wochen (z.B. in den Endphasen eines europäischen Vereinswettbewerbs oder wegen eines erhöhten Risikogrades), wird das Ersuchen unverzüglich versandt. Bei internationalen Turnieren benötigt die ausländische Polizeidelegation eine Vorbereitungszeit von mindestens 16 Wochen.
Finanzierungsregelungen
Das ausrichtende Land kommt in allen Fällen für die Unterbringung, die Mahlzeiten (oder die Verpflegung) und weitere vor Ort bereitgestellte Einrichtungen auf, während das unterstützende Land für die Reisekosten und die Gehälter der beteiligten Delegationsmitglieder aufkommt. In Ausnahmefällen können die jeweiligen NFIP alternative Regelungen vereinbaren. Derartige Regelungen müssen im Protokoll für die Entsendung ausländischer Polizeidelegationen, das auf der NFIP-Website aufgerufen werden kann, näher ausgeführt werden.
Aufgaben der Polizei des ausrichtenden Landes
Die Polizei des ausrichtenden Landes ermöglicht es den Mitgliedern der ausländischen Polizeidelegation, die eine Schlüsselfunktion innehaben, sich über die Vorgehensweise der Polizei im ausrichtenden Land und/oder in der (den) betreffenden Stadt (Städten) sowie die Lage des Stadions zu informieren und die Einsatzleiter der Städte am Spieltag (an den Spieltagen) kennen zu lernen.
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Bei internationalen Turnieren erfolgt dies mindestens einen Monat im Voraus (z.B. durch Ausrichtung von Workshops oder Seminaren für die Mitglieder ausländischer Polizeidelegationen, die eine Schlüsselfunktion innehaben). |
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Bei einzelnen Spielen mit internationaler Dimension erfolgt dies einige Tage vor dem Spieltermin. |
Begleitung ausländischer Polizeidelegationen
Die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation ist von höchster Wichtigkeit und muss in allen Risikobewertungen der Polizei des ausrichtenden und des unterstützenden Landes, die Polizeieinsätze betreffen, berücksichtigt werden.
Die Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation, insbesondere der Verbindungsbeamte, der operative Koordinator und die ausführenden Polizeibeamten (siehe unten) sollten Seite an Seite mit lokalen Polizeibeamten („Begleitern“) arbeiten; Letztere sollten aktive Polizeibeamte sein, möglichst über Erfahrung mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in ihrer Stadt oder ihrem Land verfügen und mit den Gegebenheiten am Austragungsort und potenziellen Risikobereichen vertraut sein.
Die „Begleiter“
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müssen in den nationalen/lokalen Polizeieinsatz integriert werden und die Fähigkeit besitzen, Informationen weiterzuleiten, die es den Einsatzleitern ermöglichen, wichtige Entscheidungen zu treffen; |
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müssen die Organisationsweise, die Arbeitsverfahren und die Führungsstruktur ihrer Polizeidienste kennen; |
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dürfen nicht den Auftrag erhalten, „ihre“ Risikofans zu überwachen, wenn sie damit betraut sind, Mitglieder einer ausländischen Polizeidelegation zu begleiten; |
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sollten eingehend über den Polizeieinsatz des ausrichtenden Landes, über ihre Zuständigkeiten und über die Aufgaben, die die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegation wahrnehmen sollen, unterrichtet werden; |
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sind verantwortlich für die Sicherheit der ausländischen Polizeidelegation und fungieren als Verbindungsglied für die Kommunikation mit der Polizei des ausrichtenden Landes; |
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sollten für die Dauer des Einsatzes zusammen mit der ausländischen Polizeidelegation eingesetzt werden; dies wird den Aufbau einer effizienten Arbeitsbeziehung fördern; |
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verständigen sich mit der ausländischen Polizeidelegation in einer gemeinsamen Arbeitssprache, die im Voraus festgelegt wird. |
Zusammensetzung und Aufgaben der ausländischen Polizeidelegation
Die ausländische Polizeidelegation wird so zusammengesetzt, dass sie in der Lage ist, den Polizeieinsatz des ausrichtenden Landes beispielsweise dadurch zu unterstützen, dass sie
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1. |
eine fortlaufende dynamische Risikobewertung durchführt und der Polizei des ausrichtenden Landes zur Kenntnis bringt (siehe Anlage 1); |
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2. |
mit den ausländischen Fans kommuniziert und interagiert; |
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3. |
Erkenntnisse und Beweismaterial für die Polizei des ausrichtenden Landes oder für ihre eigenen Zwecke sammelt, sofern dies nach dem nationalen Recht des ausrichtenden Landes zulässig ist und das ausrichtende Land damit einverstanden ist. |
Je nachdem, welche Unterstützung konkret zu leisten ist, könnte sich die Delegation aus folgenden Personen zusammensetzen:
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1. |
einem Delegationsleiter, der praktisch und hierarchisch für die ausländische Polizeidelegation verantwortlich ist; |
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2. |
einem Verbindungsbeamten (oder mehreren Verbindungsbeamten, wenn zwischen den jeweiligen NFIP vereinbart), der insbesondere für den Informationsaustausch zwischen seinem Heimatland und dem ausrichtenden Land zuständig ist; |
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3. |
einem operativen Koordinator, der mit der Koordination der Tätigkeiten der ausländischen Polizeibeamten betraut ist; |
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4. |
ausführenden Polizeibeamten (in Zivil oder Uniform), die mit Beobachtungsaufgaben, Fankontakten und -betreuung und anderen Aufgaben befasst sind; |
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5. |
einem Sprecher / Pressebeauftragten. Der Leiter der ausländischen Polizeidelegation kann – soweit dies als zweckdienlich erachtet wird – als Sprecher fungieren und/oder einen eigenen Pressebeauftragten haben. |
Hauptaufgaben:
Die Benennung eines Verbindungsbeamten und/oder eines operativen Koordinators sollte einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Behörden des unterstützenden und des ausrichtenden Landes im Zusammenhang mit einem einzelnen Fußballspiel oder einem Turnier ermöglichen.
Beide Funktionen können von demselben Beamten wahrgenommen werden. Ob dies angezeigt ist, ist im Einzelfall im Einvernehmen zwischen der Polizei des ausrichtenden Landes und der ausländischen Polizei vor dem Einsatz im ausrichtenden Land zu entscheiden.
Der Verbindungsbeamte/operative Koordinator muss zumindest über Folgendes verfügen:
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gute praktische Kenntnisse in der Verwendung dieses Handbuchs; |
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das Verständnis der zur Förderung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs erforderlichen Prozesse; |
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die Fähigkeit, bei Kontakten mit den Polizeidienststellen des ausrichtenden Landes sein Land und seine Funktion wirksam zu vertreten (d.h. er muss über diplomatisches Geschick, Selbstvertrauen, Unabhängigkeit und die Fähigkeit verfügen, in der zuvor vereinbarten gemeinsamen Sprache zu kommunizieren); |
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Hintergrundwissen über die Lage in Bezug auf Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen in seinem Land. |
Die Hauptaufgaben des Verbindungsbeamten/operativen Koordinators lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:
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Beschaffung und Weitergabe von Informationen/Erkenntnissen zwischen seiner Delegation und der Polizei des ausrichtenden Landes bzw. der örtlichen Polizei; |
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Gewährleistung eines effizienten Einsatzes seiner ausführenden Polizeibeamten (in Uniform und/oder Zivil), damit sie vollständig in den Einsatz der Polizei des ausrichtenden Landes für die betreffende Veranstaltung eingebunden sind; |
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rechtzeitige und präzise Beratung des Einsatzleiters der Polizei des ausrichtenden Landes bzw. der örtlichen Polizei. |
Bei internationalen Turnieren wird der Verbindungsbeamte voraussichtlich in einem uni- oder binationalen Polizeikoordinierungszentrum (PICC) tätig sein, während der operative Koordinator in einem örtlichen Informationszentrum in der Zone eingesetzt werden dürfte, in der das jeweilige Spiel stattfindet. Bei einzelnen Spielen wird der Verbindungsbeamte/operative Koordinator möglicherweise in einer NFIP oder einer anderen geeigneten Struktur des ausrichtenden Landes eingesetzt.
Bei einzelnen Spielen arbeitet der Verbindungsbeamte/operative Koordinator eng mit der Polizei des Ausrichtungsortes zusammen.
Die Polizei des ausrichtenden Landes gewährt dem Verbindungsbeamten/operativen Koordinator Zugang zu der einschlägigen technischen Ausrüstung, damit er seine Funktionen wirksam wahrnehmen kann.
Ein wohldosierter Einsatz von ausführenden Beamten des ausrichtenden Landes – ob in Uniform oder Zivil (für gewöhnlich als szenekundige Beamte bezeichnet) – kann
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von der Polizei des ausrichtenden Landes als Mittel zur Interaktion mit den Fans der Gastmannschaft(en) genutzt werden, um die Steuerung der Menschenmengen zu unterstützen; |
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dabei helfen, dass Risikofans in einer Menschenmenge in geringerem Maß anonym bleiben und deshalb auch nicht mehr so leicht zu Gewalttätigkeiten oder Störungen anstiften oder daran teilnehmen können, ohne dass sie Konsequenzen befürchten müssen. |
Die Beamten sollten über Erfahrung mit Polizeieinsätzen bei Fußballspielen in ihrem eigenen Land verfügen.
Sie sollen
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über genügend Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen, um (gegebenenfalls) wirksam zu kommunizieren und damit das Verhalten der Fans beeinflussen zu können, und/oder |
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über besondere Kenntnisse des Verhaltens der Fans aus ihrem Land und der von ihnen ausgehenden Risiken verfügen und |
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in der Lage sein, während der Veranstaltung den Einsatzleitern der Polizei des ausrichtenden Landes über ihre Verbindungsbeamten/operativen Koordinatoren Informationen über die Art der Risiken weiterzugeben, die von den Fans zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort ausgehen. |
Die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegationen sollten in der Lage sein, sowohl positive als auch negative Aspekte in Bezug auf die Fans ihrer Mannschaft bzw. ihres Landes zu vermitteln. Dies wird den Einsatzleitern der Polizei des ausrichtenden Landes ermöglichen, ausgewogene Entscheidungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines Einsatzes zu treffen oder auf ein ordnungsgemäßes Verhalten der Fans hinzuwirken.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der ausländischen Polizeibeamten in erster Linie in einer beratenden Tätigkeit, nicht aber in einer ausführenden Tätigkeit oder im Treffen von Entscheidungen besteht.
Vorbehaltlich der Zustimmung des ausrichtenden Landes können die ausländischen Polizeibeamten auch zur Sammlung von Erkenntnissen/Beweismaterial mithilfe der vereinbarten Ausrüstung für die Zwecke der Polizei des ausrichtenden Landes oder für die Zwecke der Strafverfolgung in ihrem eigenen Land eingesetzt werden.
KAPITEL 3
Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen während der Veranstaltung
Die Unterstützung seitens der ausländischen Polizeidelegation und der damit verbundene potenzielle Mehrwert für Einsätze der Polizei des ausrichtenden Landes sollten optimal genutzt werden.
Die ausländische Polizeidelegation sollte über den Einsatzplan der Polizei des ausrichtenden Landes unterrichtet werden (einschließlich des allgemeinen Konzepts für die Steuerung von Menschenmengen und der Verhaltenstoleranzgrenzen). Sie sollte vollständig in den Einsatz der Polizei des ausrichtenden Landes eingebunden werden (und die Möglichkeit erhalten, bei Vor- und Nachbesprechungen anwesend zu sein und sich daran aktiv zu beteiligen).
In Bezug auf die Sprache(n) treffen die beteiligten Länder vorab die erforderlichen Vereinbarungen.
Die Polizei des ausrichtenden Landes und die ausländische Polizeidelegation halten ihre jeweiligen NFIP über die Entwicklungen beim Einsatz auf dem Laufenden und legen ihrer NFIP innerhalb von 7 Tagen einen Bericht im Anschluss an das Spiel vor.
Die Mitglieder der ausländischen Polizeidelegation werden von den Medien abgeschirmt, soweit nicht besondere Vereinbarungen mit dem Delegationsleiter getroffen worden sind.
Die ausländische Polizeidelegation sollte stets gewährleisten, dass ihre Tätigkeiten die Sicherheit anderer Personen nicht unnötig gefährden. (6)
In Notfällen (d.h. bei unmittelbarer Gefahr für ihre physische Sicherheit) oder wenn dies aus taktischen Gründen einvernehmlich vereinbart wurde, verwendet bzw. verwenden der bzw. die in Zivil tätige(n) ausländische(n) Polizeibeamte(n) die in Anlage 3 beschriebene reflektierende Standard-Erkennungsweste für ausländische Polizeibeamte. Jeder Polizeibeamte hat diese Weste bei Auslandsreisen mitzuführen.
Die Polizeidienststelle des ausrichtenden Landes trägt in Absprache mit dem Veranstalter dafür Sorge, dass die ausländische Polizeidelegation gegebenenfalls hinreichend Zugang zum Stadion und Akkreditierung (ein Sitzplatz ist nicht obligatorisch) erhält, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ordner und anderes für Gefahrenabwehr und Sicherheit zuständiges Personal sind hiervon bei der Besprechung vor dem Spiel zu unterrichten.
Länder, in denen es rechtlich zulässig ist, Risikofans an der Ausreise zu hindern, treffen die hierfür erforderlichen Vorkehrungen und setzen das ausrichtende Land davon in Kenntnis. Jedes Land trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die eigenen Staatsangehörigen sich an Störungen der öffentlichen Ordnung in einem anderen Land beteiligen können bzw. dass sie solche Störungen verursachen können.
Die Polizei des ausrichtenden Landes muss über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern für die Sprachen der Fans der Gastmannschaft(en) verfügen. Dadurch ließe sich vermeiden, dass die ausländischen Delegationen Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen und dadurch von den eigentlichen operativen Aufgaben abgehalten werden. Die Dolmetscher erleichtern auch die Verständigung zwischen der Polizei des ausrichtenden Landes und der ausländischen Polizeidelegation.
KAPITEL 4
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter
ABSCHNITT 1
Rolle der Veranstalter
Die Veranstalter von Fußballspielen von internationaler Dimension müssen alles unternehmen, um die Sicherheit und eine wirksame Steuerung der Menschenmengen im Stadion zu gewährleisten, und zwar vor, während und nach dem Spiel, um einen möglichst effizienten Einsatz der Polizeikräfte zu ermöglichen.
Ein zwischen allen Beteiligten abgestimmtes Vorgehen ist die Grundvoraussetzung einer effizienten Strategie für die Veranstaltung von Fußballspielen von internationaler Dimension. Daher wird nachdrücklich empfohlen, dass der Veranstalter, die betreffenden privaten Akteure sowie die Behörden und Polizeidienststellen eng zusammenarbeiten.
Um die Sicherheitsrisiken so gering wie möglich zu halten, sollten die Behörden und/oder die Polizei den Veranstaltern Mindestauflagen erteilen, die diese bei der Veranstaltung von Fußballspielen von internationaler Dimension einhalten müssen. Zu diesem Zweck kann die Checkliste des Europarates verwendet werden (siehe Kapitel 9).
ABSCHNITT 2
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Veranstalter
Der Veranstalter sollte einen Verantwortlichen für die Sicherheit im Stadium benennen (üblicherweise als Sicherheitsbeauftragter bezeichnet). Die Polizei muss mit dieser Person engen Kontakt halten.
Die Polizei und die für die Sicherheit im Stadium verantwortliche Organisation sollten unbeschadet ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Aufgaben, die sich nach dem nationalen Recht richten und/oder in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der Polizei festgehalten sind, zusammenarbeiten und einander dabei ergänzen.
Soweit nicht durch das nationale Recht geregelt, sollte in dieser Vereinbarung angegeben werden, welche Aufgaben vom Veranstalter und welche von der Polizei wahrzunehmen sind, wobei insbesondere auf die jeweiligen Funktionen des Sicherheitsbeauftragten und des polizeilichen Einsatzleiters vor Ort sowie des Sicherheitspersonals und der Polizeibeamten einzugehen ist.
Soweit nicht durch das nationale Recht geregelt, sollte in der Vereinbarung auch eigens festgehalten werden,
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wer für Sicherheitsabsperrungen und Durchsuchungen vor dem Eingang zuständig sein sollte; |
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wer für Maßnahmen zur Überwachung und Steuerung von Bewegungen der Menschenmengen zuständig sein und Entscheidungen über die Öffnung und Schließung von Toren und Drehsperren treffen sollte; |
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wie die Polizeibeamten das Sicherheitspersonal bei der Vermeidung von Störungen und bei der Behandlung von Ordnungsstörern unterstützen sollen, und/oder umgekehrt; |
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wer unter welchen Umständen über eine Verzögerung des Spielbeginns zu entscheiden hat (üblicherweise bei Sicherheitsfragen der Veranstalter und bei eingetretenen oder potenziellen Störungen der öffentlichen Ordnung die Polizei); |
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wer unter welchen Umständen zu entscheiden hat, dass ein Spiel abgesagt wird, und wer für die Verbindung mit dem Schiedsrichter zuständig sein soll; |
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unter welchen Umständen die Polizei die Kontrolle über das gesamte Stadium oder Teile davon übernehmen soll, welche Verfahren hierfür gelten sollen und nach welchen Verfahren gegebenenfalls die Kontrolle wieder auf den Veranstalter übergehen kann; |
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wer die Evakuierung des Stadiums zu leiten und zu überwachen hat und unter welchen Umständen diese erfolgen soll; |
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wer die Hilfsdienste über Vorfälle zu unterrichten hat, die ihre Anwesenheit erfordern oder erfordern könnten; |
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wer die Notfallverfahren des Veranstalters einzuleiten hat. |
KAPITEL 5
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
Der Inhalt dieses Kapitels ist im Zusammenhang mit der großen Vielfalt des Aufbaus und der Zuständigkeiten der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten zu sehen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden kann sowohl bei einzelnen Spielen als auch bei Turnieren einen erheblichen Nutzen bewirken.
Während das ausrichtende Land über die Souveränität und die Gerichtsbarkeit verfügt, sich mit allen behaupteten Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu befassen, haben die Polizei und die anderen Behörden in den Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der EU (z.B. Eurojust) auch eine Verantwortung, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden des ausrichtenden Landes zu helfen und sie zu unterstützen.
Alle Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es möglich ist, rasch und angemessen auf veranstaltungsbezogene Straftaten zu reagieren.
Die Polizei und die anderen Behörden des ausrichtenden Landes sollten die ausländische Polizei und die ausländischen Fans über die in ihrem Land geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und/oder straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren sowie die Höchststrafen für die häufigsten fußballbezogenen Straftaten informieren.
Bestehende multilaterale Übereinkommen über Rechtshilfe sollten soweit erforderlich bei allen Fußballspielen von internationaler Dimension umfassend in Anspruch genommen werden, und zusätzlich kann ein ausrichtendes Land bilaterale Vereinbarungen mit jedem anderen Land über eine verstärkte Rechtshilfe vor, während und nach der Veranstaltung eingehen.
Die NFIP des unterstützenden Landes bzw. der unterstützenden Länder sollte(n) die NFIP des ausrichtenden Landes informieren
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über alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (z.B. Stadionverbot/Ausreiseverbot), um zu verhindern, dass Risikofans die Veranstaltung besuchen; |
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über die Möglichkeiten, die der ausländischen Polizeidelegation und/oder anderen zuständigen Behörde (z.B. ausländische Verbindungs-Staatsanwälte) gemäß nationalem oder internationalem Recht im Rahmen des bilateralen Abkommens zwischen den betreffenden Ländern für die Einholung von Beweisen für von ausländischen Fans begangene fußballbezogene Straftaten geboten werden können; |
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darüber, welche im ausrichtenden Land begangenen Straftaten im unterstützenden Land verfolgt werden könnten (nach der Rückkehr des Straftäters). |
Das ausrichtende Land kann andere Länder einladen, einen Verbindungs-Staatsanwalt/Richter oder einen Vertreter eines anderen Organs mit Strafverfolgungs-Befugnis zu der Veranstaltung zu entsenden.
Es wird empfohlen, dass die einschlägige Behörde des ausrichtenden Landes der ausländischen Polizeidelegation und/oder zuständigen Behörde (z.B. ausländische Verbindungs-Staatsanwälte) im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften – unter anderem über den Datenschutz – Informationen aus Gerichtsakten und Polizei- oder Ermittlungsberichten, einschließlich Verhaftungsprotokollen, über ihre Staatsangehörigen bereitstellt.
Alternativ dazu kann ein unterstützendes Land einwilligen, dass ein Verbindungs-Staatsanwalt/Richter oder ein Vertreter eines anderen Organs mit Strafverfolgungsbefugnis sich auf Abruf bereithält, um auf Ersuchen des ausrichtenden Landes dorthin zu reisen, oder es kann einen Verbindungs-Staatsanwalt/Richter oder Vertreter eines anderen Organs mit Strafverfolgungsbefugnis für die Verbindung zur Behörde des ausrichtenden Landes benennen.
Die unterstützende(n) NFIP wird (werden) im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften versuchen, Ersuchen um zusätzliche Informationen zu festgenommenen Personen – wie Angaben zu früheren Verurteilungen, auch wegen fußballbezogener Straftaten – umgehend nachzukommen.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung von Verbindungs-Staatsanwälten/Richtern oder Vertretern anderer Organe mit Strafverfolgungsbefugnis in das ausrichtende Land sollten in einem bilateralen Abkommen geregelt werden.
Das ausrichtende Land stellt den ausländischen Verbindungs-Staatsanwälten/Richtern oder Vertretern eines anderen Organs mit Strafverfolgungsbefugnis die erforderlichen Kommunikations- und sonstigen Mittel zur Verfügung.
KAPITEL 6
Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Fans
Die Verbindungsarbeit der Polizei mit Fangruppen auf nationaler und lokaler Ebene kann wesentlich zur Minimierung der Sicherheitsrisiken bei Fußballspielen von internationaler Dimension beitragen. Diese Zusammenarbeit kann jedoch untergraben werden, wenn der Anschein entsteht, dass die Vertreter der Fans im Auftrag der Polizei arbeiten und beispielsweise personenbezogene Daten preisgeben.
Die Polizei und anderen Behörden des ausrichtenden Landes sollten dem potenziellen Nutzen im Zusammenhang mit fangeführten bzw. fanbezogenen Initiativen wie Fanbotschaften, Fanprojekten und Fanverbindungspersonen/-vertretern Rechnung tragen.
Die ausländischen Polizeidelegationen und Fanvertreter können dazu beitragen sicherzustellen, dass die Polizei des ausrichtenden Landes den Charakter und die Kultur der ausländischen Fans kennt. Dies sollte als Teil des Prozesses der dynamischen Risikobewertung durch die Polizei des ausrichtenden Landes berücksichtigt werden.
Eine laufende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Polizei und Fangruppen kann dazu beitragen, dass die Grundlage für eine sichere und einladende Atmosphäre für alle Fans und somit ein Kanal für die Übermittlung wichtiger Informationen wie Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen geschaffen wird. In diesem Zusammenhang wären auch leicht zugängliche Kontakt- und Informationsstellen zu nennen, an die die Fans sich mit ihren Fragen wenden könnten.
Dieser Ansatz hat erwiesenermaßen dazu beigetragen, eine Selbstkontrolle bei den Fans zu fördern und ein frühzeitiges und angemessenes Eingreifen bei aufkommenden Sicherheitsproblemen und -risiken zu erleichtern.
KAPITEL 7
Kommunikations- und Medienstrategie
Kommunikationsstrategie
Eine wirksame und transparente Kommunikationsstrategie ist unabdingbar für ein erfolgreiches Konzept der Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen, Turnieren und anderen Sportveranstaltungen von internationaler Dimension.
Die Polizei des ausrichtenden Landes sollte daher eng mit staatlichen und lokalen Einrichtungen, Fußballverbänden/Veranstaltern, den Medien und Fangruppen bei der Vorbereitung und Umsetzung einer umfassenden behördenübergreifenden Kommunikationsstrategie zusammenarbeiten.
Eine wirksame behördenübergreifende Medienstrategie ist ein entscheidender Aspekt jeder Kommunikationsstrategie im Hinblick auf die Bereitstellung wichtiger Informationen wie Reisetipps, Zugangswege zum Stadion, geltende Rechtsvorschriften und Verhaltenstoleranzgrenzen an alle Beteiligten, insbesondere die ausländischen Fans.
Das Kernziel sollte darin bestehen, den Fans der Heim- und Gastmannschaften, den örtlichen Gemeinschaften, der allgemeinen Öffentlichkeit und den für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr zuständigen Personen ein positives Bild von der Veranstaltung zu vermitteln. Dies kann dazu beitragen, ein einladendes Umfeld für alle Beteiligten zu schaffen, und es kann eine wesentliche Rolle bei der Minimierung von Sicherheitsrisiken und Gefahren spielen.
Medienstrategie
Die polizeiliche (und umfassendere behördenübergreifende) Medienstrategie sollte mindestens auf Folgendes ausgerichtet sein:
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Bereitstellung von Informationen in einer proaktiven, offenen und transparenten Art und Weise; |
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Bereitstellung von Informationen über Vorkehrungen für Sicherheit und Gefahrenabwehr in einer beruhigenden und positiven Art und Weise; |
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Vermittlung des Bemühens der Polizei, den legitimen Absichten der Fans keine Hindernisse in den Weg zu legen; |
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Klarstellung, welches Verhalten von der Polizei nicht toleriert wird. |
Die Polizei sollte eng mit staatlichen und lokalen Behörden, Fußballverbänden/Veranstaltern und gegebenenfalls Fangruppen bei der Erstellung und Umsetzung einer behördenübergreifenden Medienstrategie zusammenarbeiten, die folgende Punkte umfasst:
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proaktive Förderung eines positiven Images der Veranstaltung; |
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klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der Polizei und der Partnerbehörden im Hinblick darauf, wer federführend bei der Kommunikation mit den Medien zu den verschiedenen Aspekten der Sicherheit und der Gefahrenabwehr (und darüber hinaus) ist; |
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Bereitstellung gemeinsamer Hintergrund- und Briefinginformationen für alle Sprecher der Polizei und der Partnerbehörden (die Briefingunterlagen sollten regelmäßig aktualisiert werden, um wiederholt auftretende Themen oder Fragen und aufkommende Risiken oder Ereignisse zu berücksichtigen); |
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Sicherstellung, dass vor, während und nach der Veranstaltung regelmäßig Sachinformationen an die Medien weitergegeben und/oder im Internet veröffentlicht werden; |
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Möglichkeit regelmäßiger Presse-/Medienbriefings; |
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Berücksichtigung der Bedürfnisse/Interessen verschiedener Kategorien von Journalisten/Medien. |
KAPITEL 8
Treffen von Fußballsachverständigen aus der EU
Es wird dringend empfohlen, dass jeder Vorsitz ein Sachverständigentreffen einberuft, auf dem folgende Fragen erörtert werden:
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die in den Kapiteln 1 bis 7 enthaltenen Empfehlungen, |
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neue Trends/Entwicklungen beim Verhalten der Fans, |
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internationale Verbindungen zwischen Fangruppen, |
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Austausch von vorbildlichen Vorgehensweisen der Polizei, |
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sonstige Fragen von allgemeinem Interesse. |
Auf dem Treffen von Fußballsachverständigen aus der EU kann Arbeitsgruppen der Auftrag erteilt werden, neue Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit bei Fußballspielen zu prüfen und Empfehlungen abzugeben.
Der Vorsitz erstattet dem Rat über die Ergebnisse des Treffens Bericht. Dieser Bericht ersetzt den jährlichen Fragebogen zum Fußballrowdytum (Dokument 8356/01 ENFOPOL 40).
KAPITEL 9
Verzeichnis relevanter Dokumente über Sicherheit und Gefahrenabwehr bei Fußballspielen
ABSCHNITT 1
Übersicht über die bereits früher vom Rat der EU verabschiedeten Dokumente
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1. |
Empfehlung des Rates vom 30. November 1993 über die Verantwortung der Organisatoren von Sportveranstaltungen; |
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2. |
Empfehlung des Rates vom 1. Dezember 1994 über den direkten informellen Informationsaustausch mit den MOEL im Bereich internationaler Sportveranstaltungen (Korrespondentennetz); |
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3. |
Empfehlung des Rates vom 1. Dezember 1994 über den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen und Versammlungen (Korrespondentennetz); |
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4. |
Empfehlung des Rates vom 22. April 1996 über Leitlinien zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei Fußballspielen und zur Eindämmung dieser Störungen. Mit einheitlichem Formblatt für den Austausch polizeilicher Erkenntnisse über Fußballrowdies (ABl. C 131 vom 3.5.1996, S. 1); |
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5. |
Gemeinsame Maßnahme vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1); |
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6. |
Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik (ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 1); |
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7. |
Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen (ABl. C 196 vom 13.7.1999, S. 1); |
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8. |
Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1); |
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9. |
Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1); |
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10. |
Entschließung des Rates vom 17. November 2003 über den Erlass von Zugangsverboten zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die Mitgliedstaaten (ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 1); |
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11. |
Entschließung des Rates vom 4. Dezember 2006 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen (ABl. C 322 vom 29.12.2006, S. 1-39); |
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12. |
Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76-77). |
ABSCHNITT 2
Übersicht über die bereits früher vom Ständigen Komitee des Europäischen Übereinkommens zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (Europarat) verabschiedeten Dokumente
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1. |
Europäisches Übereinkommen zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen; |
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2. |
Empfehlung Rec (1991) 1 zur Arbeit der Ordner; |
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3. |
Empfehlung Rec (1991) 2 zum Abbau der Absperrungen in Stadien; |
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4. |
Empfehlung Rec (2001) 6 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Vorbeugung von Rassismus, Fremdenhass und Rassenintoleranz im Sport; |
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5. |
Empfehlung Rec (1989) 1 über Leitlinien für den Ticketverkauf; |
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6. |
Empfehlung Rec (2002) 1 über Leitlinien für den Ticketverkauf bei internationalen Fußballspielen; |
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7. |
Empfehlung Rec (2003) 1 über die Rolle von sozialen und erzieherischen Maßnahmen bei der Vorbeugung von Gewalt im Sport und Handbuch über die Vorbeugung von Gewalt im Sport; |
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8. |
Empfehlung Rec (2008) 1 über die Checkliste mit Maßnahmen, die die Veranstalter von professionellen Sportveranstaltungen und die öffentlichen Behörden zu ergreifen haben; |
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9. |
Empfehlung Rec (2008) 2 zum Einsatz von auswärtigen Ordnern; |
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10. |
Empfehlung Rec (2008) 3 zum Einsatz von pyrotechnischen Geräten bei Sportveranstaltungen; |
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11. |
Empfehlung Rec (2009) 1 zu öffentlichen Übertragungsplätzen bei sportlichen Großveranstaltungen; |
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12. |
Empfehlung über Grundsätze der Gastfreundschaft bei der Ausrichtung von Sportveranstaltungen (noch nicht fertiggestellt). |
(1) Unter „Risikoanalyse“ ist zu verstehen, dass ein Profil der Anhänger der Nationalmannschaft und der Vereine erstellt wird, einschließlich der Risikogruppen und deren Verhalten gegenüber anderen Fans und ortsansässigen Bevölkerungsgruppen bei Heim- und Auswärtsspielen sowie der Umstände, die potenzielle Risiken noch vergrößern können (einschließlich der Interaktion mit der Polizei und den Ordnern).
(2) Die NFIP-Website ist eine besonders gesicherte Website, die ausschließlich den NFIP zugänglich ist und Informationen über Fußballspiele von internationaler Dimension enthält (z.B. Übersicht über die Clubs, Vor- und Nachberichte zu Fußballspielen).
(3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(4) Siehe hierzu Anlage 2 zu Einzelheiten zum Zeitrahmen für die Anforderung der Produkte und Dienste von Europol.
(5) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
(6) Siehe Artikel 21 und 22 des Beschlusses des Rates zum Prümer Vertrag betreffend die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung.
Anhang 1
Dynamische Risikobewertung und Steuerung von Menschenmengen
Unter Berücksichtigung
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des Dokuments 8241/05 ENFOPOL 40 über die dynamische Risikobewertung im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen; |
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des Dokuments 8243/05 ENFOPOL 41 über Polizeitaktiken zum Schutz der öffentlichen Ordnung bei internationalen Fußballspielen; |
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der bei der Euro 2004 und nachfolgenden Turnieren gesammelten Erfahrungen und Erkenntnissen; |
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der Bewertung der bei der Euro 2008 im Rahmen der Polizeiarbeit verfolgten Philosophie (ausgerichtet auf Dialog, Deeskalation und Entschlossenheit); |
sollten die folgenden Erwägungen auf die Bewertung der Sicherheitsrisiken vor, während und nach der Veranstaltung angewandt werden.
Entscheidende Grundsätze
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand bezüglich der wirksamen Steuerung von Menschenmengen sind folgende Aspekte von Bedeutung:
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die Erhaltung des Eindrucks, dass die Polizei in der Menschenmenge auf angemessene Weise Präsenz zeigt; |
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die Vermeidung der Anwendung von Gewalt gegen Menschenmengen insgesamt, wenn nur eine Minderheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt; |
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ein taktisches Konzept der Zurückhaltung oder des abgestuften Vorgehens bei der Polizeiarbeit, das die Fähigkeit der Polizei zur Kommunikation, zum Dialog und zur dynamischen Risikobewertung verstärkt. |
Erleichterung
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Das strategische Konzept sollte auf Vorbeugung durch zurückhaltendes Eingreifen anstatt auf Repression ausgerichtet sein; |
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es ist wichtig, dass die Polizei bei ihrer Strategie und Taktik zu jedem Zeitpunkt des Einsatzes die legitimen Absichten der Fans berücksichtigt und fördert, sofern diese Absichten friedlich sind (z.B. das Feiern ihrer Identität und Kultur, sichere Anreise zum und Abreise vom Austragungsort); |
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wenn es erforderlich ist, dem Verhalten der Fans Grenzen zu setzen, muss diesen Fans vermittelt werden, warum die Polizei eingegriffen hat und welche alternativen Mittel die Polizei aufbietet, mit denen die legitimen Ziele erreicht werden können. |
Gleichgewicht
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Bei jeder Veranstaltung, an der eine Menschenmenge teilnimmt, kann sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Ausmaß rasch ändern; |
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es ist wichtig, dass bei der Interaktion zwischen Polizei und Menschenmenge ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Stil des Polizeieinsatzes und dem Niveau, der Quelle und der Art der Gefahr herrscht; |
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es ist wichtig, dass die Polizeiarbeit abgestuft ist und dabei in Reaktion auf die Art und das Niveau aufkommender und abnehmender Gefahren unmittelbar geändert werden kann; |
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wird ein Gleichgewicht erzielt, ist es eher wahrscheinlich, dass die meisten Menschen in der Menge die Maßnahmen der Polizei als angemessen betrachten, und weniger wahrscheinlich, dass sie jene, die die Konfrontation suchen, unterstützen und sich mit ihnen verbünden; |
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daher ist es entscheidend, dass die Risikobewertungen korrekt sind und bei der Taktik der Polizei jederzeit berücksichtigt werden, damit ein Beitrag zur Verringerung der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes von Vorfällen geleistet werden kann. |
Differenzierung
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Die unterschiedslose Anwendung von Gewalt kann durch ihre Interaktion mit der der Menschenmenge innewohnenden Dynamik zu einer weitgehenden Eskalation bei der Störung der öffentlichen Ordnung beitragen; |
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die Differenzierung zwischen einzelnen Fans, die eine tatsächliche Gefahr darstellen, und jenen, die keine Gefahr darstellen, ist daher eine Erwägung, die in jede strategische und taktische Entscheidung in Bezug auf die Steuerung von Menschenmengen einfließen muss (d.h. Schulung, Planung, Briefing und Einsatz); |
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es ist nicht angemessen, gegen eine ganze Menschenmenge vorzugehen, die sich an einem bestimmten Ort befindet, sofern kein Nachweis dafür vorliegt, dass sie als Ganzes danach trachtet, die Ordnung zu stören. |
Dialog
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Es ist wichtig, proaktiv mit den Fans zu kommunizieren. Dies wird am besten von Polizeibeamten mit guten Kommunikationsfähigkeiten bewerkstelligt; |
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der Schwerpunkt sollte darauf liegen, eine einladende Atmosphäre zu schaffen und Konfliktpotenzial zu vermeiden; |
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dieser Ansatz kann bei der Zusammentragung äußerst hilfreicher Informationen über die momentanen und die weiteren Absichten der Fans, ihre Anliegen und Empfindsamkeiten sowie aller sonstigen Informationen über mögliche Risiken helfen; |
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er ermöglicht es der Polizei ebenfalls, Bedenken bezüglich des Verhaltens der Fans und potenzieller Risiken sowie Lösungen für etwaige aufkommende Schwierigkeiten zu vermitteln. |
Modelle bewährter Vorgehensweisen
Vor der Veranstaltung
Bei der Risikobewertung sollte Folgendes berücksichtigt werden:
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die zugrunde liegende Kultur der Fangruppe, die Gegenstand der Polizeiarbeit ist (z.B. typisches Verhalten, Motivation und Absichten); |
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alle Faktoren, die voraussichtlich Auswirkungen auf das Risiko haben, z.B. die Aktivitäten anderer Gruppen (wie gegnerischer Fans und/oder der Lokalbevölkerung), Empfindsamkeiten, Geschichte und alles andere, was von besonderer Bedeutung ist (Zeitpunkt, Ort, Art des Vorgehens, Symbole); |
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alle Umstände, die voraussichtlich Auswirkungen auf das Verhalten der Fans oder Fangruppen, bei denen man davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die öffentliche Ordnung darstellen, oder auf das von ihnen ausgehende Risiko haben. |
Es sollten Verhaltenstoleranzgrenzen festgesetzt werden, und es sollte vorrangig Wert darauf gelegt werden, den Fanorganisationen diese Grenzen zu vermitteln. Es sollte in Erwägung gezogen werden, die Fans dazu anzuhalten, sich in einer sicheren/kontrollierten Umgebung zu versammeln (z.B. in einer Fanzone).
Auf der Grundlage dieser Informationen und von Erkenntnissen bezüglich der spezifischen Veranstaltung sollte es möglich sein, zwischen Veranstaltungen mit normalem Risiko und solchen mit erhöhtem Risiko für die öffentliche Ordnung zu unterscheiden.
Es ist wichtig, klar zu unterscheiden zwischen den Risiken, die für bestimmte Arten von Vorfällen bestehen, beispielsweise Störung der öffentlichen Ordnung, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Straftaten im Zusammenhang mit Massenveranstaltungen sowie Terrorismus.
Erster Kontakt
Da der Grad des Risikos einer Störung der öffentlichen Ordnung nicht festliegt, sondern in hohem Maße dynamisch ist, kann er je nach Reaktion auf die Umstände rasch zu- oder abnehmen. Die Höhe des Risikos muss daher laufend überwacht und korrekt bewertet werden.
Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
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Die Polizei sollte in hohem Maße eine positive zwischenmenschliche Interaktion mit den Fans eingehen (nicht-aggressive Haltung, Lächeln, Einsatz zu zweit oder in kleinen Gruppen in Standarduniform, überall verstreut in den Menschenmengen, Eingehen auf Wünsche nach Fotos usw.); |
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sofern die Sprache kein Hindernis ist, sollten die Beamten versuchen, mit den Fans zu kommunizieren, um Informationen über ihr Auftreten, ihre Absichten, ihre Anliegen, ihre Empfindsamkeiten und alle anderen Aspekte, die für ihr Verhalten von Belang sind, zu erhalten; |
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Spezialeinheiten (d.h. Bereitschaftspolizei mit Schutzausrüstung, Fahrzeugen usw.) sollten sich im Hintergrund halten, es sei denn, die Situation erfordert ein entschlosseneres Eingreifen. |
Dies wird es der Polizei des ausrichtenden Landes einfacher machen, Informationen zusammenzutragen und Entscheidungen über den taktischen Einsatz auf der Grundlage einer laufenden Risikobewertung zu treffen.
Zunehmendes Risiko
Werden Umstände festgestellt, die ein Risiko darstellen, ist es wichtig,
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jenen, von denen das Risiko ausgeht, zu vermitteln, dass ihr Verhalten ein Eingreifen der Polizei provoziert; |
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dass, sofern ausländische Fans an einem Vorfall beteiligt sind, die Bewertungen der Polizei des ausrichtenden Landes durch die ausländische Polizeidelegation validiert werden. |
Sollte die Situation durch die vorgenannten Maßnahmen nicht bereinigt werden, so kann Gewaltanwendung durch die Polizei erforderlich sein. Ziel des Polizeieinsatzes in dieser Phase ist es, weitere Risiken zu minimieren, und es ist daher von größter Bedeutung, dass das Vorgehen in keiner Weise zu einer Eskalation der Spannungen führt (z.B. unterschiedslose Gewaltanwendung). Sobald festgestellt wird, dass Potenzial für eine Zunahme des Risikos besteht,
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ist es entscheidend, dass den Einsatzkräften klare Informationen über die Personen, von denen das Risiko ausgeht, und über die Art des Risikos vermittelt werden, damit die Gewaltanwendung angemessen und gezielt erfolgen kann; |
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sollte es denjenigen, von denen kein Risiko ausgeht, ermöglicht werden, den Ort des Geschehens zu verlassen, und/oder es sollte ihnen Zeit gegeben werden, selbst die Kontrolle über die Situation zu übernehmen. |
Deeskalation
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— |
Wenn der Vorfall bereinigt ist, sollte das Polizeiaufgebot wieder auf ein angemessenes Maß reduziert werden. |
Nach der Veranstaltung
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Es sollte eine eingehende Nachbesprechung geführt werden, und alle einschlägigen Informationen (z.B. die Qualität der vor und während der Veranstaltung erhaltenen Informationen, das Verhalten und die Steuerung der Fans, die Polizeitaktik und die Durchsetzung der Toleranzgrenzen) müssen von der NFIP aufgezeichnet werden. |
Anhang 2
Zeitrahmen für die Anforderung von Produkten und Diensten von Europol (1)
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Amtliches Ersuchen an Europol |
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Erste allgemeine Risikobewertung bezüglich organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit der Veranstaltung (ARB) |
D (2)-12 Monate |
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Erste allgemeine Terrorismus-Risikobewertung im Zusammenhang mit der Veranstaltung (ATRB) |
D-12 Monate |
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Aktualisierungen der ARB und/oder ATRB |
D-6 Monate |
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Spezifische Risikobewertung(en) (nach Kriminalitätsbereich) |
D-6 Monate |
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Operative analytische Unterstützung im Rahmen der bestehenden Europol-Arbeitsdateien zu Analysezwecken |
D-4 Monate |
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Schulung in strategischer Analyse |
D-8 Monate |
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Schulung in operativer Analyse |
D-8 Monate |
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Spezialisierte Schulung (spezifische Kriminalitätsbereiche) |
D-6 Monate |
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Europol-Verbindungsbeamter vor Ort |
D-12 Monate |
(1) Europol-Unterstützung für Mitgliedstaaten — Internationale sportliche Großveranstaltungen (Europol-Datei Nummer 2570-50rl).
(2) Beginn der Veranstaltung.
Anhang 3
Spezifikationen und Muster der Erkennungsweste der Polizei
Es handelt sich um eine (über den Kopf zu ziehende) Schlupfweste.
Farbe: NATO-BLAU
Farbbezeichnung: Pantone 279C
Markierungen
Aufdruck des Wortes „POLICE“ (nur in Englisch) mit rechteckiger Umrandung in der Mitte der Rückseite und der Vorderseite
Buchstaben des Wortes „POLICE“ und Umrandung: NATO-blauer Untergrund
Buchstaben und Umrandung in leuchtendem Silber
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Maße der Umrandung |
= |
25 cm × 9 cm |
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Buchstabengröße |
: |
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Vorderseite:
Auf der linken Seite in Brusthöhe (über der rechteckigen Umrandung): Flagge des jeweiligen Staates, 10 cm × 7 cm – aufgestickt/aufgenäht oder in einer Plastikeinsteckhülle
Auf der rechten Seite in Brusthöhe (über der rechteckigen Umrandung): EU-Symbol 8 cm × 8 cm
Ein silbernes Band von 5 cm Breite sollte unterhalb der rechteckigen Umrandung horizontal über die Vorderseite verlaufen.
Rückseite:
Flagge des jeweiligen Staates über der rechteckigen Umrandung: 10 cm × 7 cm
Ein silbernes Band von 5 cm Breite sollte unterhalb der rechteckigen Umrandung horizontal über die Rückseite verlaufen.
Die Westen sollten an beiden Seiten mit Klett- oder Druckknopfverschlüssen gesichert werden können.
Anhang 4
Einteilung der Fussballfans in Kategorien
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Kategorie A |
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Nicht-Risiko-Fan |
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Kategorie B |
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Risiko-Fan |
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Kategorie C |
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Definition des Begriffs „Risiko-Fan“
Eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der anzunehmen ist, dass sie möglicherweise – geplant oder spontan – bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die öffentliche Ordnung gefährden oder unsoziales Verhalten an den Tag legen wird (s. unten „Dynamische Risikobewertung“).
Definition des Begriffs „Nicht-Risiko-Fan“
Eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der anzunehmen ist, dass sie weder geplant noch spontan zu Gewalttätigkeiten oder Unruhen bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung anstiften oder dazu beitragen wird.
CHECKLISTE FÜR RISIKO-FANS
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Elemente |
Zusätzliche Bemerkungen |
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ÖFFENTLICHE ORDNUNG Traditionelle Rivalität zwischen Vereinen Zu erwartende Gewalt Rassistisches Verhalten Auswärtige Fans im Block der heimischen Fans zu erwarten Invasion des Spielfelds Alkoholprobleme Waffengebrauch Kenntnis der Polizeitaktiken Sonstiges ÖFFENTLICHE SICHERHEIT Terroristische Bedrohung Politische Spannungen / Einsatz von Spruchbändern Einsatz von Leuchtkugeln / Feuerwerkskörpern zu erwarten Anreise von Fans ohne Eintrittskarte Verkauf von Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt Sonstiges STRAFTATEN Gefälschte Eintrittskarten Verkauf / Konsum illegaler Drogen Sonstiges |
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III Vorbereitende Rechtsakte
INITIATIVEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
24.6.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/22 |
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
2010/C 165/02
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a,
auf Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden,
nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. |
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(2) |
Nach Artikel 82 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union bezeichnet wird. |
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(3) |
Mit dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen zur Sicherstellung von Vermögensgegenständen und Beweismitteln in der Europäischen Union (1) ist der Notwendigkeit einer sofortigen gegenseitigen Anerkennung von Anordnungen, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Beweismitteln verhindert werden soll, Rechnung getragen worden. Da das Instrument auf die Phase der Sicherstellung beschränkt ist, ist der Sicherstellungsentscheidung gemäß den Vorschriften für die Rechtshilfe in Strafsachen ein getrenntes Ersuchen um Übergabe der Beweismittel an den Entscheidungsstaat beizufügen. Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren, das der Effizienz des Instruments abträglich ist. Außerdem bestehen neben dieser Regelung noch die traditionellen Instrumente der Zusammenarbeit, so dass die zuständigen Behörden die Regelung in der Praxis nur selten verwenden. |
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(4) |
Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (2) wurde angenommen, um den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung diesbezüglich anzuwenden. Die Europäische Beweisanordnung gilt allerdings nur für bereits erhobene Beweismittel und deckt daher nur ein begrenztes Spektrum der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in Bezug auf Beweismittel ab. Wegen ihres begrenzten Anwendungsbereichs steht es den zuständigen Behörden frei, die neue Regelung zu verwenden oder auf die Verfahren der Rechtshilfe zurückzugreifen, die auf jeden Fall weiterhin für Beweismittel gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Beweisanordnung fallen. |
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(5) |
Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI ist deutlich geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu stark zersplittert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich. |
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(6) |
In dem am 11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische Rat beschlossen, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellen die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedarf es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung, das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst und Vollstreckungsfristen enthält und die Verweigerungsgründe so weit wie möglich begrenzt. |
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(7) |
Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) bezeichnet wird. Die Europäische Ermittlungsanordnung wird zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) im Vollstreckungsstaat im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen. Dies schließt auch die Erlangung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden. |
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(8) |
Die Europäische Ermittlungsanordnung hat übergreifenden Charakter und gilt daher für fast alle Ermittlungsmaßnahmen. Einige Maßnahmen erfordern jedoch spezifische Vorschriften und werden daher besser getrennt geregelt, wie die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die Beweiserhebung im Rahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie einige spezifische Formen der Überwachung der Telekommunikation wie z. B die Überwachung mit unmittelbarer Weiterleitung und die Überwachung des satellitengestützten Telekommunikationsverkehrs. Auf diese Arten von Maßnahmen sollten weiterhin die bestehenden Instrumente Anwendung finden. |
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(9) |
Diese Richtlinie gilt nicht für grenzüberschreitende Observationen nach Artikel 40 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (3). |
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(10) |
Die Europäische Ermittlungsanordnung sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Maßnahme zu verwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit haben, eine Maßnahme anderer Art zu verwenden, weil die erbetene Maßnahme nach ihrem nationalen Recht nicht besteht bzw. nicht zur Verfügung steht oder weil die Maßnahme anderer Art mit weniger eingreifenden Mitteln zu dem gleichen Ergebnis wie die in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehene Maßnahme führt. |
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(11) |
Bei der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung sollten unbeschadet der wesentlichen Rechtsgrundsätze des Vollstreckungsstaats die vom Anordnungsstaat ausdrücklich genannten Formvorschriften und Verfahren so weit wie möglich eingehalten werden. Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats zur Unterstützung der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirken. Für die Behörden des Anordnungsstaats sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden. |
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(12) |
Um die Effizienz der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sicherzustellen, sollten die Möglichkeiten einer Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung sowie die Gründe für einen Aufschub der Vollstreckung begrenzt werden. |
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(13) |
Zur Gewährleistung einer raschen, effektiven und kohärenten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen ist es erforderlich, Befristungen vorzusehen. Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollsteckung sowie die eigentliche Durchführung der Ermittlungsmaßnahme sollten genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren nationalen Fall erfolgen. Es sollten Fristen vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass eine Entscheidung oder Vollstreckung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, oder um Verfahrenszwänge im Anordnungsstaat zu beachten. |
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(14) |
Die Europäische Ermittlungsanordnung sieht eine einheitliche Regelung für die Erlangung von Beweismitteln vor. Bei einigen Arten von Ermittlungsmaßnahmen, wie beispielsweise der zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen, der Vernehmung per Videokonferenz oder per Telefonkonferenz, der Erlangung von Auskünften zu Bankkonten oder Bankgeschäften oder kontrollierten Lieferungen, bedarf es jedoch zusätzlicher Vorschriften, die in die Europäische Ermittlungsanordnung aufgenommen werden sollten. Ermittlungsmaßnahmen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhalten, werden von der Europäischen Ermittlungsanordnung abgedeckt, jedoch sollte der Vollstreckungsbehörde aufgrund der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei diesen Maßnahmen Flexibilität eingeräumt werden. |
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(15) |
Diese Richtlinie ersetzt die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2008/978/JI sowie die verschiedenen Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe in Strafsachen, soweit sie die Erlangung von Beweismitteln zur Verwendung in Verfahren in Strafsachen behandeln. |
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(16) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Erlangung von Beweismitteln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(17) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Titel VI, anerkannt sind. Keine Bestimmung dieser Richtlinie kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Europäische Ermittlungsanordnung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, sexuellen Ausrichtung, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugungen erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. |
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(18) |
[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen möchten.] |
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(19) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG
Artikel 1
Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung
(1) Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (im Folgenden: „Anordnungsstaat“) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: „Vollstreckungsstaat“) zur Beweiserhebung im Rahmen der in Artikel 4 genannten Verfahren erlassen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede Europäische Ermittlungsanordnung nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, und die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt. Ferner verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Verfassungsvorschriften über die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien zuwiderlaufen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet
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a) |
„Anordnungsbehörde“
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b) |
„Vollstreckungsbehörde“ eine Behörde, die für die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist. Bei der Vollstreckungsbehörde handelt es sich um eine Behörde, die in einem vergleichbaren nationalen Fall für die Durchführung der Ermittlungsnahme, die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannt wird, zuständig wäre. |
Artikel 3
Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
(1) Die Europäische Ermittlungsanordnung deckt alle Ermittlungsmaßnahmen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Maßnahmen ab.
(2) Folgende Maßnahmen werden nicht von der Europäischen Ermittlungsanordnung abgedeckt:
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a) |
die in Artikel 13 des Rechtsakts des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) (im Folgenden: „Übereinkommen“) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (5) vorgesehene Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe; |
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b) |
die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiterleitung nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und |
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c) |
die Überwachung der Telekommunikation nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens, soweit sie sich auf die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und c und in Artikel 20 des Übereinkommens genannten Fälle bezieht. |
Artikel 4
Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann
Die Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden
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a) |
in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit der sie befasst werden kann; |
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b) |
bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; |
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c) |
bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann und |
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d) |
im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann. |
Artikel 5
Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung
(1) Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene Europäische Ermittlungsanordnung wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner ihre inhaltliche Richtigkeit.
(2) Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen eigene(n) Amtssprache(n) bem Ausfüllen oder Übersetzung der Europäischen Ermittlungsanordnung verwendet werden können, wenn er Vollstreckungsstaat ist.
KAPITEL II
VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN ANORDNUNGSSTAAT
Artikel 6
Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
(1) Die Europäische Ermittlungsanordnung wird von der Anordnungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Alle weiteren amtlichen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe b kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Ermittlungsanordnung sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.
(3) Wenn die Anordnungsbehörde dies wünscht, kann die Übermittlung über das gesicherte Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes erfolgen.
(4) Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so versucht die Anordnungsbehörde, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
(5) Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die Europäische Ermittlungsanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Ermittlungsanordnung von Amts wegen der Vollstreckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.
(6) Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten behoben.
Artikel 7
Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung
(1) Erlässt die Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine frühere Europäische Ermittlungsanordnung ergänzt, so gibt sie dies in der Europäischen Ermittlungsanordnung entsprechend dem Formblatt in Anhang A an.
(2) Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß den geltenden Bestimmungen an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung im Vollstreckungsstaat mit, so kann sie unbeschadet der Mitteilungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c während ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Staates eine die frühere Europäische Ermittlungsanordnung ergänzende Europäische Ermittlungsanordnung direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.
KAPITEL III
VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT
Artikel 8
Anerkennung und Vollstreckung
(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach Artikel 6 übermittelte Europäische Ermittlungsanordnung ohne jede weitere Formalität an und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung in derselben Weise, in der die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet würde, und nach denselben dafür geltenden Modalitäten, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 10 oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 14 geltend zu machen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.
(3) Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats zur Unterstützung der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung mitwirken. Die Vollstreckungsbehörde gibt dem Ersuchen statt, sofern die Mitwirkung nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats steht.
(4) Die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden können gegebenenfalls einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.
Artikel 9
Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, auf eine nicht in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurückzugreifen, wenn
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a) |
die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht; |
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b) |
die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zwar besteht, ihre Verwendung jedoch auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten beschränkt ist, die die von der Europäischen Ermittlungsanordnung abgedeckte Straftat nicht umfasst, oder |
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c) |
die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger eingreifenden Mitteln zu dem gleichen Ergebnis wie die in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehene Maßnahme führt. |
(2) Beschließt die Vollstreckungsbehörde, von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden, die Europäische Ermittlungsanordnung zurückzunehmen.
Artikel 10
Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung kann im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn
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a) |
nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken; |
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b) |
ihre Vollstreckung in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde, oder |
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c) |
in den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a und b keine andere Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung steht, die die Erreichung eines vergleichbaren Ergebnisses ermöglicht; oder |
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d) |
die Europäische Ermittlungsanordnung in einem Verfahren nach Artikel 4 Buchstaben b und c erlassen wurde und die Maßnahme in einem vergleichbaren nationalen Fall nicht zulässig wäre. |
(2) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c beschließt, eine Europäische Ermittlungsanordnung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde und ersucht sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
Artikel 11
Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung
(1) Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren nationalen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen.
(2) Hat die Anordnungsbehörde in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände kürzere Fristen als die in diesem Artikel vorgesehenen notwendigsind, oder wenn die Anordnungsbehörde in der Europäischen Ermittlungsanordnung ausgeführt hat, dass die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung ist so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der Europäischen Ermittlungsanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, zu treffen.
(4) Sofern entweder keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 14 vorliegen oder sich die Beweismittel, die in der von der Europäischen Ermittlungsanordnung abgedeckten Ermittlungsmaßnahme genannt werden, nicht bereits im Besitz des Vollstreckungsstaats befinden, führt die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 90 Tage nach der in Absatz 3 genannten Entscheidung durch.
(5) Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 3 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Entscheidungsdauer an. In diesem Fall kann die Frist nach Absatz 3 auf höchstens 30 Tage verlängert werden.
(6) Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 4 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und konsultiert sich mit der Anordnungsbehörde in Bezug auf den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Maßnahme.
Artikel 12
Übermittlung der Beweismittel
(1) Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die aufgrund der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel. Auf entsprechende Bitte in der Europäischen Ermittlungsanordnung hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß Artikel 8 Absatz 3 mitwirken, übermittelt.
(2) Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie verlangt, dass diese an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.
Artikel 13
Rechtsbehelfe
Betroffenen stehen die Rechtsbehelfe nach nationalem Recht zur Verfügung. Die Sachgründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungsanordnung können nur durch eine Klage vor einem Gericht des Anordnungsstaats angefochten werden.
Artikel 14
Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung
(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn
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a) |
die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar solange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält, oder |
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b) |
die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar solange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden. |
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Artikel 15
Informationspflicht
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegennimmt, bestätigt deren Empfang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach Entgegennahme der Ermittlungsanordnung, indem sie das Formblatt in Anhang B ausfüllt und entsprechend weiterleitet. Sofern nach Artikel 6 Absatz 2 eine zentrale Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die Vollstreckungsbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung über die zentrale Behörde entgegennimmt. In den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 gilt diese Pflicht sowohl für die zuständige Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung zuerst entgegengenommen hat, als auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie endgültig übermittelt wird.
(2) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde
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a) |
sofort in jeder beliebigen Form,
Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen; |
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b) |
unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
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Artikel 16
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.
Artikel 17
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
(1) Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte des Anordnungsstaats im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats anwesend, so haftet der Anordnungsstaat nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
Artikel 18
Vertraulichkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden bei der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Europäischen Ermittlungsanordnung nur insoweit, als dies für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Die Anordnungsbehörde behandelt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt, gemäß ihrem nationalen Recht vertraulich, soweit die Offenlegung nicht für die in der Europäischen Ermittlungsanordnung beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken den betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 23, 24 und 25 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.
KAPITEL IV
SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMEN
Artikel 19
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zum Zweck der zeitweiligen Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird.
(2) Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
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a) |
die inhaftierte Person nicht zustimmt, oder |
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b) |
die Überstellung geeignet ist, die Haft der Person zu verlängern. |
(3) In Fällen gemäß Absatz 1 wird die Durchbeförderung der inhaftierten Person durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats auf Antrag gewährt, dem alle notwendigen Schriftstücke beigefügt werden.
(4) Die praktischen Modalitäten der zeitweiligen Überstellung der Person und der Tag, an dem sie in das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zurückzuüberstellen ist, werden zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten vereinbart.
(5) Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und, soweit dies zutrifft, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, durch den sie durchzubefördern ist, in Haft, es sei denn, der Vollstreckungsmitgliedstaat beantragt ihre Freilassung.
(6) Die Haft im Hoheitsgebiet des Anordnungsmitgliedstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.
(7) Die überstellte Person darf wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, die nicht in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegeben sind, weder verfolgt noch inhaftiert noch einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(8) Die Immunität nach Absatz 7 endet, wenn die überstellte Person während 15 aufeinander folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und trotzdem dort verbleibt oder wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(9) Die Kosten für die Überstellung werden vom Anordnungsstaat getragen.
Artikel 20
Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann zum Zweck der zeitweiligen Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zur Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.
(2) Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
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a) |
die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich ist und diese Zustimmung nicht erlangt wurde; oder |
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b) |
die Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden keine Einigung über die Modalitäten für die zeitweilige Überstellung erzielen können. |
(3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird der Vollstreckungsbehörde unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann angeben, dass vor der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung die Zustimmung nach Absatz 3 unter bestimmten, in der Mitteilung genannten Voraussetzungen erforderlich ist.
(5) Artikel 19 Absätze 3 bis 8 gilt für die zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel entsprechend.
(6) Die Kosten für die Überstellung werden vom Anordnungsstaat getragen. Sie umfassen nicht die Kosten der Inhaftierung der Person im Vollstreckungsstaat.
Artikel 21
Vernehmung per Videokonferenz
(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 zu vernehmen.
(2) Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
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a) |
der Einsatz der Videokonferenz im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats steht, oder |
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b) |
der Vollstreckungsstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz verfügt. |
(3) Falls der Vollstreckungsstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz verfügt, so können ihm diese von dem Anordnungsstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
(4) Artikel 10 Absatz 2 gilt sinngemäß für Fälle nach Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.
(5) Die Europäische Ermittlungsanordnung, die zum Zweck der Vernehmung per Videokonferenz erlassen wird, enthält eine Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.
(6) Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
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a) |
Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Vollstreckungsbehörde bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden. |
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b) |
zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart; |
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c) |
die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Anordnungsbehörde nach deren nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt. |
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d) |
auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der Vollstreckungsstaat dafür Sorge, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; |
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e) |
die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsstaats zusteht. |
(7) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Vollstreckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde.
(8) Die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Videoverbindung im Vollstreckungsstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in dem Vollstreckungsstaat werden dem Vollstreckungsstaat vom Anordnungsstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.
(9) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein nationales Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem nationalen Verfahren erfolgen würde.
(10) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann auch zum Zweck der Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz erlassen werden. Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß. Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
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a) |
der Beschuldigte nicht zustimmt, oder |
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b) |
die Durchführung dieser Maßnahme im Widerspruch zum Recht des Vollstreckungsstaats stünde. |
Artikel 22
Vernehmung per Telefonkonferenz
(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde des letzteren Mitgliedstaats eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefonkonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu vernehmen.
(2) Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung auch versagt werden, wenn
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a) |
der Einsatz der Telefonkonferenz im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats steht; |
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b) |
der Zeuge oder Sachverständige nicht damit einverstanden ist, dass die Vernehmung mit dieser Methode erfolgt. |
(3) Die Europäische Ermittlungsanordnung, die zum Zweck der Vernehmung per Telefonkonferenz erlassen wird, enthält die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige mit einer Vernehmung per Telefonkonferenz einverstanden ist.
(4) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen der Anordnungs- und der Vollstreckungsbehörde vereinbart. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich die Vollstreckungsbehörde,
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a) |
den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen vom Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten, |
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b) |
die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu gewährleisten, |
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c) |
zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt. |
Der Vollstreckungsstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 6 und 9 abhängig machen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Artikel 21 Absatz 8 sinngemäß.
Artikel 23
Informationen über Bankkonten
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen laufen, eines oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.
(3) Die Informationen erstrecken sich ferner – falls in der Europäische Ermittlungsanordnung darum ersucht wurde und soweit die Informationen innerhalb einer angemessenen Frist geliefert werden können – auf Konten, für die die Person, gegen die ein Verfahren läuft, eine Vollmacht besitzt.
(4) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.
(5) Zusätzlich zu den Versagungsgründen nach Artikel 10 Absatz 1 kann die Vollstreckung einer Europäische Ermittlungsanordnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch versagt werden, wenn es sich bei der betreffenden Straftat nicht um Folgendes handelt:
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a) |
eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren im Anordnungsstaat und von mindestens zwei Jahren im Vollstreckungsstaat bedroht ist, |
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b) |
eine Straftat, die in Artikel 4 des Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (6) (im Folgenden „Europol-Beschluss“) aufgeführt ist, oder |
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c) |
soweit sie nicht unter den Europol-Beschluss fällt, eine Straftat, die in dem Übereinkommen von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (7) oder in dem dazugehörigen Protokoll von 1996 (8) oder in dem dazugehörigen Zweiten Protokoll von 1997 (9) aufgeführt ist. |
(6) Die Anordnungsbehörde gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an,weshalb die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken in dem Vollstreckungsstaat geführt werden, und – soweit dies möglich ist – welche Banken möglicherweise betroffen sind. Sie teilt in der Europäischen Ermittlungsanordnung die verfügbaren Informationen mit, die die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erleichtern können.
Artikel 24
Informationen über Bankgeschäfte
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten und über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.
(3) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.
(4) Der Anordnungsstaat gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.
Artikel 25
Überwachung von Bankgeschäften
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um Bankgeschäfte, die während eines bestimmten Zeitraums im Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Bankkonten getätigt werden, zu überwachen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.
(3) Der Anordnungsstaat gibt in der Europäischen Ermittlungsanordnung an, warum er die erbetenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat für wichtig hält.
(4) Die praktischen Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungs- und des Vollstreckungsstaats vereinbart.
Artikel 26
Kontrollierte Lieferungen
(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann erlassen werden, um eine kontrollierte Lieferung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats durchzuführen.
(2) Die Befugnis zum Einschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß Absatz 1 liegt bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats.
Artikel 27
Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
(1) Wird eine Europäische Ermittlungsanordnung zum Zweck der Durchführung einer Maßnahme, auch einer Maßnahme nach Artikel 25 und 26, erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Versagungsgründen versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
(2) Artikel 10 Absatz 2 gilt für Fälle gemäß Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach Absatz 1 davon abhängig machen, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten getroffen wird.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Mitteilungen
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum (10) … Folgendes mit:
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a) |
die Behörde oder die Behörden, die gemäß seiner internen Rechtsordnung gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist; |
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b) |
die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind; |
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c) |
die Angaben zu der/den bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 6 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich; |
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d) |
das Erfordernis der Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung, wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 4 Gebrauch machen möchte. |
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1.
(3) Die Kommission macht die in Anwendung dieses Artikels erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das Europäische Justizielle Netz macht die Angaben auf der Website nach Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (11) zugänglich.
Artikel 29
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
(1) Diese Richtlinie ersetzt ab dem … (10) die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 30:
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das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und vom 8. November 2001 und die nach Artikel 26 dieses Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen; |
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das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985; |
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das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU und das zugehörige Protokoll vom 16. Oktober 2001. |
(2) Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird aufgehoben. Diese Richtlinie gilt zwischen den Mitgliedstaaten für die Sicherstellung von Beweismitteln anstelle der entsprechenden Bestimmungen in dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI.
(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die nach dem … (10) geltenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen auch weiterhin anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Beweiserhebungsverfahren beitragen.
(4) Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach dem … (12) bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, die Vorschriften dieser Richtlinie weiter zu vertiefen oder über sie hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Beweiserhebungsverfahren beitragen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum … (13) über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 4 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
(6) Ist die Kommission der Ansicht, dass eine bilaterale oder multilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung, über die sie unterrichtet wurde, die Bedingungen der Absätze 3 und 4 nicht erfüllt, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung zu beenden, zu ändern oder nicht zu schließen.
Artikel 30
Übergangsregelungen
(1) Für vor dem … (14) eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem … (14) entgegengenommen wurden, gilt ferner das letztere.
(2) Artikel 7 Absatz 1 gilt sinngemäß für die Europäische Ermittlungsanordnung aufgrund einer Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.
Artikel 31
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (14) nachzukommen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission bis zum … (14) den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (15) einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
Artikel 32
Bericht über die Anwendung
Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 34
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.
(2) ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72.
(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(4) ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.
(5) ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.
(6) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(7) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.
(8) ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.
(9) ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12.
(10) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(11) ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.
(12) Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.
(13) Drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(14) Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(15) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
ANHANG A
EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)
Diese europäische Ermittlungsanordnung wurde von einer zuständigen Justizbehörde erlassen. Ich ersuche um Durchführung der nachstehend angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) und um Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel.
ANHANG B
EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG
Dieses Formblatt ist von der Behörde des Vollstreckungsstaats auszufüllen, die die nachstehend bezeichnete Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat.