ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.134.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2010/C 134/01 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 113, 1.5.2010 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/1 |
2010/C 134/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Google France SARL, Google Inc./Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Viaticum SA, Luteciel SARL (C-237/08), Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger SARL (C-238/08)
(Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08) (1)
(Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern („keyword advertising“) - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 - Verantwortlichkeit des Betreibers der Suchmaschine - Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“))
2010/C 134/02
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Google France SARL, Google Inc.
Beklagte: Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Viaticum SA, Luteciel SARL (C-237/08), Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger SARL (C-238/08)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Begriff der „Benutzung“ der Marke und Rechte des Markeninhabers — Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen im Internet, der nicht für eigene Waren oder Dienstleistungen wirbt, jedoch Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung stellt, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, und der nach dem Referenzierungsvertrag dafür sorgt, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites, auf denen nachgeahmte Waren angeboten werden, gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden — Voraussetzungen, unter denen der Dienstleistungserbringer, der durch die Empfänger seiner Dienstleistungen eingegebene Informationen speichert, von einer Verantwortlichkeit befreit ist
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. |
2. |
Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94. |
3. |
Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat. |
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH/Günter Guni, trekking.at Reisen GmbH
(Rechtssache C-278/08) (1)
(Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern („keyword advertising“) - Anhand von Schlüsselwörtern, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1)
2010/C 134/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Die BergSpechte Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller GmbH
Beklagte: Günter Guni, trekking.at Reisen GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Buchung eines einer Marke ähnlichen oder identischen Zeichens beim Betreiber einer Internet-Suchmaschine, um bei Eingabe dieses Zeichens als Suchwort eine automatische Angabe von Werbung für Waren oder Dienstleistungen abzurufen, die denen, für die die fragliche Marke eingetragen ist, ähnlich oder mit ihnen identisch sind („keyword advertising“) — Qualifizierung dieser Verwendung der Marke als Benutzung, die der Markeninhaber untersagen kann
Tenor
Art. 5 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke einem Werbenden verbieten darf, anhand eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Schlüsselworts, das dieser Werbende ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.
(1) ABl. C 223 vom 30.08.2008.
22.5.2010 |
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C 134/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Ischia — Italien)— Rosalba Alassini/Telecom Italia SpA (C-317/08), — Filomena Califano/Wind SpA (C-318/08), — Lucia Anna Giorgia Iacono/Telecom Italia SpA (C-319/08), — Multiservice Srl/Telecom Italia SpA (C-320/08)
(Verbundene Rechtssachen C-317/08 bis C-320/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst - Streitfälle zwischen Endnutzern und Dienstanbietern - Obligatorischer außergerichtlicher Streitbeilegungsversuch)
2010/C 134/04
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Giudice di pace di Ischia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rosalba Alassini (C-317/08), Filomena Califano (C-318/08), Lucia Anna Giorgia Iacono (C-319/08), Multiservice Srl (C-320/08)
Beklagte: Telecom Italia SpA (C-317/08), Wind SpA (C-318/08) Telecom Italia SpA (C-319/08), Telecom Italia SpA (C-320/08)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Ischia — Auslegung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51), der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) und des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Streitigkeiten auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern, bei denen es um den Ersatz der Schäden geht, die durch eine angebliche Nichterfüllung des Vertrags über den vom Betreiber erbrachten Telefondienst entstanden sind — Nationale Regelung, die vor Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs einen obligatorischen Schlichtungsversuch vorsieht — Möglichkeit, einen gerichtlichen Rechtsbehelf ohne Rückgriff auf den Schlichtungsversuch einzulegen
Tenor
Art. 34 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in Streitfällen zwischen Endnutzern und Dienstanbietern auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikationsdienste, in denen von dieser Richtlinie verliehene Rechte in Frage stehen, als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage einen obligatorischen Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung vorschreibt.
Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität sowie der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen einer nationalen Regelung, die für solche Streitfälle die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens vorschreibt, gleichfalls nicht entgegen, wenn dieses Verfahren nicht zu einer die Parteien bindenden Entscheidung führt, keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirkt, die Verjährung der betroffenen Ansprüche hemmt und für die Parteien keine oder nur geringe Kosten mit sich bringt, vorausgesetzt jedoch, dass die elektronische Kommunikation nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren bildet und dass Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen möglich sind, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt.
22.5.2010 |
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C 134/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Olympique Lyonnais SASP/Olivier Bernard, Newcastle UFC
(Rechtssache C-325/08) (1)
(Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - Rechtfertigung - Zweck, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern)
2010/C 134/05
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Olympique Lyonnais SASP
Beklagte: Olivier Bernard, Newcastle UFC
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 39 EG — Nationale Vorschrift, die einen Fußballspieler verpflichtet, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließt — Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit — Mögliche Rechtfertigung einer solchen Einschränkung durch die Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsberufsspielern zu fördern
Tenor
Art. 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.
Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“ Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.
22.5.2010 |
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C 134/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-392/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Pflicht zur Erarbeitung von Notfallplänen - Frist)
2010/C 134/06
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Sipos)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der die durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung — Nichtaufstellung bestimmter externer Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb des Betriebs
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne aufgestellt hat. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
22.5.2010 |
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C 134/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. März 2010 — Sviluppo Italia Basilicata SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-414/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Allgemeine Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen - Frist für die Ausführung der Investitionen - Ermessen der Kommission)
2010/C 134/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Sviluppo Italia Basilicata SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06, Sviluppo Italia Basilicata/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1706 der Kommission vom 20. April 2006 über die über die Herabsetzung der im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen in unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Italien gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zugunsten der globalen Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata in Italien tätigen kleinen und mittleren Unternehmen und auf Ersatz der Schäden, die diesen infolge des Erlasses der Entscheidung und durch deren Wirkung entstanden sind, abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Sviluppo Italia Basilicata SpA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
22.5.2010 |
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C 134/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. März 2010 — Trubowest Handel GmbH, Viktor Makarov/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-419/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre - Außervertragliche Haftung - Schaden - Kausalzusammenhang)
2010/C 134/08
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Trubowest Handel GmbH (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und E. Petritsi, dikigoroi), Viktor Makarov (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und E. Petritsi, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-429/04, Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov/Rat der Europäischen Union, mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der den Rechtsmittelführern durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1) entstanden sein soll
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Trubowest Handel GmbH und Herr Makarov tragen die Kosten. |
22.5.2010 |
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C 134/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — F. Gielen/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-440/08) (1)
(Auslegung von Art. 43 EG - Nationale Regelung, mit der selbständigen Unternehmern das Recht gewährt wird, von ihrem Gewinn einen Pauschalbetrag abzuziehen, wenn sie mindestens 1225 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeiten für ein Unternehmen aufgewendet haben - Nur im Fall eines gebietsfremden Steuerpflichtigen keine Berücksichtigung der für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen aufgewendeten Dauer der Tätigkeit)
2010/C 134/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: F. Gielen
Beklagte: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 43 EG — Nationale Regelung, mit der selbständigen Unternehmern das Recht gewährt wird, von ihrem Gewinn einen Pauschalbetrag abzuziehen, wenn sie mindestens 1 225 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeiten für ein Unternehmen aufgewendet haben — Nur im Fall eines gebietsfremden Steuerpflichtigen keine Berücksichtigung der für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen aufgewendeten Dauer der Tätigkeit
Tenor
Art. 49 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, die in Bezug auf die Gewährung einer Steuervergünstigung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Selbständigenabzugs diskriminierende Wirkungen für gebietsfremde Steuerpflichtige hat, selbst wenn diese Steuerpflichtigen hinsichtlich der betreffenden Vergünstigung die Regelung wählen können, die für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt.
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
22.5.2010 |
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C 134/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Helmut Müller GmbH/Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(Rechtssache C-451/08) (1)
(Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche Bauaufträge - Begriff - Verkauf eines Grundstücks, auf dem der Erwerber später Bauleistungen durchzuführen beabsichtigt, durch eine öffentliche Einrichtung - Bauleistungen, die städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechen)
2010/C 134/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Helmut Müller GmbH
Beklagte: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Beteiligte: Gut Spascher Sand Immobilien GmbH, Stadt Wildeshausen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Begriffe „öffentlicher Bauauftrag“ und „öffentliche Baukonzession“ — Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens, wenn ein Dritter ein Grundstück verkauft, dessen Erwerber dort später Bauleistungen erbringen soll, die städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft dienen, und wenn das Vorhaben von dieser Körperschaft schon vor Abschluss des Kaufvertrags gebilligt worden war
Tenor
1. |
Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge setzt nicht voraus, dass die Bauleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird, wenn sie diesem unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen. |
2. |
Der Begriff „öffentliche Bauaufträge“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbare Verpflichtung handelt. |
3. |
Die „vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse“ im Sinne der dritten in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/18 genannten Fallgestaltung können nicht in dem bloßen Umstand bestehen, dass eine Behörde bestimmte, ihr vorgelegte Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft. |
4. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist eine öffentliche Baukonzession im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 abzulehnen. |
5. |
Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 finden unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung auf eine Situation, in der eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen. |
22.5.2010 |
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C 134/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Erotic Center BVBA/Belgische Staat
(Rechtssache C-3/09) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a - Anhang H - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Begriff der „Eintrittsberechtigung zu einem Kino“ - Einzelkabine zur Betrachtung von zur Auswahl stehenden Filmen)
2010/C 134/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Erotic Center BVBA
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Gent — Auslegung von Anhang H Kategorie 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) (nunmehr Anhang III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz für bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen — Kino — Begriff — Einzelkabine zur Betrachtung von Filmen nach Wunsch
Tenor
Die Wendung „Eintrittsberechtigung für Kinos“ in Anhang H Kategorie 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck bezieht, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabinen, einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können.
22.5.2010 |
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C 134/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. März 2010 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-79/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 13 und 132 - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Öffentliche Gewalt - Tätigkeiten - Keine Steuerpflicht - Befreiungen - Soziokultureller-, Gesundheits- und Erziehungssektor - „Euregios“ - Förderung der beruflichen Mobilität - Gestellung von Personal - Beweislast)
2010/C 134/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und W. Roels)
Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels, D. J. M. de Grave und Y. de Vries)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 13, 24 Abs. 1 und 132 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Gestellung von Personal im Gesundheits-, Erziehungs- und soziokulturellen Sektor — Förderung der beruflichen Mobilität — Euregio
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
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C 134/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — SGS Belgium NV, Firme Derwa NV, Centraal Beheer Achmea NV/Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, Firme Derwa NV, Centraal Beheer Achmea NV, SGS Belgium NV, Belgisch Interventie- en Restitutiebureau
(Rechtssache C-218/09) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Ausfuhrerstattungen - Art. 5 Abs. 3 - Voraussetzungen für die Gewährung - Ausnahme - Begriff „höhere Gewalt“ - Erzeugnisse, die im Lauf der Beförderung untergegangen sind)
2010/C 134/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SGS Belgium NV, Firme Derwa NV, Centraal Beheer Achmea NV
Beklagte: Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, Firme Derwa NV, Centraal Beheer Achmea NV, SGS Belgium NV, Belgisch Interventie- en Restitutiebureau
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Brussel — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) — Voraussetzungen der Gewährung von Ausfuhrerstattungen — Ausnahme — Ware, die während der Beförderung als Folge höherer Gewalt untergegangen ist
Tenor
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verschlechterung einer Ladung Rindfleisch unter Umständen, wie sie das vorlegende Gericht beschrieben hat, keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/9 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Portugal) — Santa Casa da Misericórdia de Lisboa/Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Bwin International Ltd, vormals Baw International Ltd, Betandwin.Com Interactive Entertainment
(Rechtssache C-55/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit)
2010/C 134/14
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
Beklagte: Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Bwin International Ltd, vormals Baw International Ltd, Betandwin.Com Interactive Entertainment
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Judicial da Comarca do Porto — Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen einer bestimmten Einrichtung das ausschließliche Recht zur Durchführung von Glücks- oder Geldspielen vorbehalten ist und die Veranstaltung, die Förderung und die Vermittlung von Sportwetten, auch über das Internet, als Straftat betrachtet werden — Verbot für ein Unternehmen, das Sportwetten und Glücksspiele online betreibt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, diese Wetten und Glücksspiele über das Internet zu fördern, zu veranstalten und zu betreiben und den Gewinnern den Wert der Preise zur Verfügung zu stellen
Tenor
Das mit Entscheidung vom 19. Dezember 2007 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal) ist offensichtlich unzulässig.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/9 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission
(Rechtssache C-432/08) (1)
(Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme von Krankheitskosten - Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf vollständige Erstattung der vom Kläger aufgewandten Krankheitskosten - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2010/C 134/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser, A. dal Ferro, avvocato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juli 2008, Marcuccio/Kommission (verbundene Rechtssachen T-296/05 und T-408/05), mit dem dieses den Antrag auf Aufhebung zweier stillschweigender Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung der Erstattung bestimmter vom Kläger aufgewandter Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % und den Antrag auf Verurteilung der Kommission, dem Kläger die Kosten für bestimmte ärztliche Behandlungen zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia, Italien) — Buzzi Unicem SpA u. a.
(Verbundene Rechtssachen C-478/08 und C-479/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche Anwendbarkeit - Umweltschäden, die vor dem für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt vorhanden waren und über diesen Zeitpunkt hinaus anhielten - Nationale Regelung, die die Kosten für die Sanierung der Umweltschäden mehreren Unternehmen auferlegt - Erfordernis eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit - Erfordernis eines Kausalzusammenhangs - Sanierungsmaßnahmen - Verpflichtung zur Anhörung der betroffenen Unternehmen - Anhang II der Richtlinie)
2010/C 134/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Buzzi Unicem SpA, ISAB Energy srl, Raffinerie Mediterranee SpA (ERG) (C-478/08), Dow Italia Divisione Commerciale Srl (C-479/08)
Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero della Salute, Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Infrastrutture, Ministero dei Trasporti, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Regione Siciliana, Assessorato Regionale Territorio ed Ambiente (Sicilia), Assessorato Regionale Industria (Sicilia), Prefettura di Siracusa, Istituto Superiore di Sanità, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Vice Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia), Agenzia Protezione Ambiente e Servizi Tecnici (APAT), Agenzia Regionale Protezione Ambiente (ARPA Sicilia), Istituto Centrale Ricerca Scientifica e Tecnologica Applicata al Mare, Subcommissario per la Bonifica dei Siti Contaminati, Provincia Regionale di Siracusa, Consorzio ASI Sicilia Orientale Zona Sud, Comune di Siracusa, Comune d’Augusta, Comune di Melilli, Comune di Priolo Gargallo, Azienda Unità Sanitaria Locale N8, Sviluppo Italia Aree Produttive SPA, Sviluppo Italia SpA (C-478/08), Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero della Salute, Regione siciliana, Commissario Delegato per Emergenza Rifiuti e Tutela Acque (Sicilia) (C-479/08)
Beigeladene: ENI Divisione Exploration and Production SpA, ENI SpA, Edison SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia — Auslegung des Art. 174 EG und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) sowie des Verursacherprinzips — Nationale Regelung, die der Verwaltung die Befugnis verleiht, privaten Unternehmen die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, unabhängig von einer Untersuchung zur Ermittlung des für die Verschmutzung Verantwortlichen
Tenor
1. |
Bei einer Umweltverschmutzung, wie sie Gegenstand der Ausgangsverfahren ist, gilt Folgendes:
|
2. |
Die Art. 7 und 11 Abs. 4 der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit deren Anhang II sind wie folgt auszulegen:
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22.5.2010 |
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C 134/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2010 — ecoblue AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
(Rechtssache C-23/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Ältere Marke BLUE - Wortzeichen Ecoblue - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen)
2010/C 134/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ecoblue AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Osterrieth)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis), Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. November 2008, ecoblue AG/HABM (T-281/07), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke Ecoblue für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 38 gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. April 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung abgewiesen hat, die auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke BLUE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36 und 38 sowie anderer Gemeinschaftswortmarken mit dem Wortbestandteil „BLUE“ die Anmeldung zurückgewiesen hatte
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die ecoblue AG trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
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C 134/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol — Schweden) — Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening/AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad
(Rechtssache C-24/09) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 85/337/EG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Richtlinie 96/61 - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen auf dem Gebiet der Umwelt - Befugnis zur Anfechtung von Entscheidungen, mit denen Projekte genehmigt werden, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können)
2010/C 134/18
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta Domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening
Beklagte: AB Fortum Värme samägt med Stockholms stad
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstolen — Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Auslegung von Art. 2 Nr. 14 und Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen sich ein örtlicher nichtwirtschaftlicher Verein am Verfahren der Genehmigung umweltgefährdender Tätigkeiten beteiligen kann, jedoch sein Recht, Genehmigungsentscheidungen anzufechten, von der Voraussetzung abhängt, dass sein satzungsmäßiges Ziel der Umweltschutz ist, er mindestens drei Jahre lang tätig war und er mindestens 2 000 Mitglieder hat
Tenor
1. |
Den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 und im Sinne von Art. 2 Nr. 14 und Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG, letztere übernommen in Art. 2 Nr. 15 und Art. 16 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, muss es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnten. |
2. |
Die Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2003/35 und Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der Fassung der Richtlinie 2003/35, letzterer übernommen in Art. 16 der Richtlinie 2008/1, stehen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2003/35 bzw. der Richtlinie 96/61 in der Fassung der Richtlinie 2003/35 Umweltschutzvereinigungen vorenthält, die mindestens 2 000 Mitglieder haben. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/13 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Januar 2010 — Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-43/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, den für das Vorhaben des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen - Nichtigkeitsklage - Rückwirkungsverbot und Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2010/C 134/19
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Meïdanis und M. Tassopoulou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. Conte)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission (T-404/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung E(2005) 3243 der Kommission vom 1. September 2005, den für das Vorhaben Nr. 95/09/65/040 (neuer internationaler Flughafen von Athen in Spata) ursprünglich gewährten Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds zu kürzen, abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/13 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Januar 2010 — Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR), Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsnachfolgerin der EAR
(Rechtssache C-68/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Öffentlicher Dienst - Unbefristeter Vertrag als Bediensteter auf Zeit - Kündigung)
2010/C 134/20
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Georgios Karatzoglou (Prozessbevollmächtigter: S. A. Pappas, Dikigoros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR), Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Rechtsnachfolgerin der EAR (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und J. Currall)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008, Karatzoglou/EAR (T-471/04) — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Abweisung einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EAR, den Vertrag des Rechtsmittelführers als Bediensteter auf Zeit zu kündigen — Begründungspflicht — Ermessensmissbrauch — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Karatzoglou trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/14 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010 — Iride SpA, Iride Energia SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-150/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, dass ihr Empfänger eine frühere, für rechtswidrig erklärte Beihilfe zurückzahlt - Vereinbarkeit mit Art. 87 Abs. 1 EG - Rechtsfehler - Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen - Begründungsmängel - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2010/C 134/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Iride SpA, Iride Energia SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und G. Conte)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009, Iride und Iride Energia/Kommission (T-25/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/941/EG der Kommission vom 8. November 2006 über die staatliche Beihilfe C 11/06 (ex N 127/05), die die Italienische Republik AEM Torino in Form von Zuschüssen gewähren will, die dazu bestimmt sind, verlorene Kosten im Energiesektor zu erstatten (ABl. L 366, S. 62), soweit mit ihr zum einen festgestellt wird, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, und zum anderen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt davon abhängig gemacht wird, dass AEM Torino die früheren rechtswidrigen Beihilfen im Rahmen der Regelung zugunsten der „kommunalisierten“ Unternehmen zurückzahlt, abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Iride SpA und die Iride Energia SpA tragen die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Município de Barcelos (Portugal), eingereicht am 23. Oktober 2009 — Município de Barcelos/Portugiesischer Staat
(Rechtssache C-408/09)
2010/C 134/22
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Município de Barcelos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Município de Barcelos
Beklagter: Portugiesischer Staat
Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat mit Beschluss vom 12. Februar 2010 entschieden, dass er für die Beantwortung der vom Município de Barcelos vorgelegten Frage offensichtlich nicht zuständig ist.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Dezember 2009 — eDate Advertising GmbH gegen X
(Rechtssache C-509/09)
2010/C 134/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: eDate Advertising GmbH
Beklagter: X
Vorlagefragen
1. |
Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuVVO) (1) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann, oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht? |
2. |
Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:
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3. |
Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:
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(1) ABl. L 12, S. 1
(2) ABl. L 178, S. 1
22.5.2010 |
DE |
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C 134/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Sezione Lavoro (Italien), eingereicht am 13. Januar 2010 — Cosimo Damiano Vino/Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-20/10)
2010/C 134/24
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Trani — Sezione Lavoro
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cosimo Damiano Vino
Beklagte: Poste Italiane SpA
Vorlagefragen
1. |
Steht Paragraph 8 Nr. 3 der mit der Richtlinie 1999/70/EG durchgeführten Rahmenvereinbarung einer innerstaatlichen Regelung (wie Art. 2 Abs. 1bis des D. lgs. Nr. 368/2001) entgegen, durch die in Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge in das innerstaatliche Recht ein „auf keinen Grund abstellender“ Tatbestand für die befristete Einstellung von Beschäftigten der SpA Poste Italiane eingeführt wurde? |
2. |
Reicht es zur Rechtfertigung einer Verschlechterung der vorhergehenden Regelung für befristete Arbeitsverträge und dafür, dass das Verbot von Paragraph 8 Nr. 3 der mit der Richtlinie 1999/70/EG durchgeführten Rahmenvereinbarung nicht eingreift, aus, wenn der nationale Gesetzgeber einen beliebigen Zweck verfolgt, vorausgesetzt, dass er nicht in der Umsetzung der erwähnten Richtlinie besteht, oder ist es erforderlich, dass dieser Zweck nicht nur zumindest gleichermaßen schützenswert ist wie der mit einer Sanktion bewehrte Zweck, sondern auch ausdrücklich „erklärt“ wird? |
3. |
Steht Paragraph 3 Nr. 1 der mit der Richtlinie 1999/70/EG durchgeführten Rahmenvereinbarung einer innerstaatlichen Regelung (wie Art. 2 Abs. 1bis des D. lgs. Nr. 368/2001) entgegen, durch die in Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge in das innerstaatliche Recht ein „auf keinen Grund abstellender“ Tatbestand für die befristete Einstellung von Beschäftigten der SpA Poste Italiane eingeführt wurde? |
4. |
Steht der allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichheit einer innerstaatlichen Regelung (wie Art. 2 Abs. 1bis des D. lgs. Nr. 368/2001) entgegen, durch die in Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge in das innerstaatliche Recht ein „auf keinen Grund abstellender“ Tatbestand eingeführt wurde, der die Beschäftigten der SpA Poste Italiane sowie im Vergleich zu dieser Gesellschaft auch andere Unternehmen desselben Sektors oder eines anderen Sektors benachteiligt? |
5. |
Stehen die Art. 82 Abs. 1 EG sowie 86 Abs. 1 und 2 EG einer innerstaatlichen Regelung (wie Art. 2 Abs. 1bis des D. lgs. Nr. 368/2001) entgegen, durch die in Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge in das innerstaatliche Recht ein „auf keinen Grund abstellender“ Tatbestand zugunsten allein der SpA Poste Italiane (Unternehmen mit vollständig öffentlichem Kapital) eingeführt wurde, so dass ein Fall der Ausnutzung einer beherrschenden Stellung entstanden ist? |
6. |
Sollten die vorhergehenden Fragen zu bejahen sein: Hat das nationale Gericht die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende innerstaatliche Regelung unangewendet zu lassen? |
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakische Republik), eingereicht am 9. Februar 2010 — POHOTOVOSŤ s. r. o./Iveta Korčkovská
(Rechtssache C-76/10)
2010/C 134/25
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: POHOTOVOSŤ s. r. o.
Beklagte: Iveta Korčkovská
Vorlagefragen
1. Erste Vorlagefrage
a) |
Hat die Angabe über die Gesamtkosten für den Verbraucher, ausgedrückt als Prozentsatz (effektiver Jahreszins), solches Gewicht, dass, wenn sie nicht im Vertrag enthalten ist, die Kosten des Verbraucherkredits nicht als transparent, hinreichend klar und verständlich angesehen werden können? |
b) |
Lässt der Rahmen des durch die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gewährleisteten Verbraucherschutzes es zu, dass in einem Vertrag über einen Verbraucherkredit wegen unzureichender Transparenz und Verständlichkeit auch die Vereinbarung über die Kosten als missbräuchliche Klausel angesehen werden, wenn im Vertrag die Angabe über die Gesamtkosten des Verbraucherkredits in Prozentpunkten fehlt und die Kosten (des Kredits) nur durch einen Geldbetrag zum Ausdruck kommen, der sich aus zahlreichen Nebenkosten zusammensetzt, die zum Teil im Vertrag und zum Teil in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind? |
2. Zweite Vorlagefrage
a) |
Ist die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruchs entscheidet, verpflichtet ist, von Amts wegen die Unverhältnismäßigkeit einer Sanktion zu prüfen, die in dem vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag enthalten ist, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und sachliche Lage verfügt, wenn nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Verfahren nach nationalem Recht vorgenommen werden kann? |
b) |
Obliegt es diesem Gericht, wenn es sich um eine unverhältnismäßige Sanktion bei Nichterfüllung der Verpflichtungen des Verbrauchers handelt, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist? |
c) |
Kann eine Sanktion in Höhe von 0,25 % täglich, also 91,25 % jährlich, aus dem Betrag des zurückzuführenden Kredits wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit als missbräuchlich angesehen werden? |
3. Dritte Vorlagefrage
Lässt es der Rahmen des Verbraucherschutzes im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union (Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 2008/48/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates) für Verbraucherkreditverträge zu, dass, wenn durch den Vertrag die Vorschriften zum Verbraucherschutz in den Verbraucherkrediten umgangen werden und auf der Grundlage dieses Vertrags bereits Antrag auf Vollstreckung einer aufgrund eines Schiedsspruchs ergangenen Entscheidung gestellt wurde, das Gericht die Zwangsvollstreckung aussetzt oder die Vollstreckung gegen den Schuldner nur im Umfang des nicht zurückgeführten Teils des gewährten Kredits anordnet, wenn nach den nationalen Vorschriften eine solche Beurteilung des Schiedsspruchs vorgenommen werden kann und das Gericht über die erforderlichen Informationen über die rechtliche und sachliche Lage verfügt?
(1) ABl. L 95, S. 29.
(2) ABl. L 133, S. 66.
22.5.2010 |
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C 134/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 12. Februar 2010 — Telefónica Móviles España S.A./Administración del Estado (Secretaría de Estado de Telecomunicaciones)
(Rechtssache C-85/10)
2010/C 134/26
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Telefónica Móviles España S.A.
Beklagter: Administración del Estado (Secretaría de Estado de Telecomunicaciones)
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste und insbesondere die Notwendigkeit, die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste zu fördern, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, durch die der Ertrag aus einer Abgabe auf diese Art von Ressourcen (Gebühr für die Nutzung des Frequenzspektrums) von dem spezifischen Zweck, der ihr zuvor ausdrücklich zugewiesen war (Finanzierung von Forschung und Weiterbildung im Telekommunikationsbereich sowie Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen) abkoppelt wird, ohne dass ihr ein anderer besonderer Zweck zugewiesen wird? |
2. |
Stehen Art. 11 Abs. 2 und insbesondere die Notwendigkeit, die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste zu fördern, einer nationalen Regelung entgegen, durch die ohne ersichtliche Rechtfertigung die Gebühren für das digitale DCS 1800-System beträchtlich heraufgesetzt werden, während sie für die analogen Systeme der ersten Generation wie TACS unverändert bleiben? |
(1) ABl. L 117, S. 15.
22.5.2010 |
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C 134/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 17. Februar 2010 — Finanzamt Essen-NordOst gegen GFKL Financial Services AG
(Rechtssache C-93/10)
2010/C 134/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Essen-NordOst
Beklagte: GFKL Financial Services AG
Vorlagefragen
1. |
Zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (1): Liegt beim Verkauf (Kauf) zahlungsgestörter Forderungen aufgrund der Übernahme von Forderungseinzug und Ausfallrisiko auch dann eine entgeltliche Leistung und eine wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers vor, wenn sich der Kaufpreis
|
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist, zur Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG:
|
3. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist und keine steuerfreie Leistung vorliegt, zur Auslegung von Art. 11 Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG: Bestimmt sich das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlichen Einziehungskosten? |
(1) Abl. L 145, S. 1
22.5.2010 |
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C 134/18 |
Vorabentscheidungsersuchen der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (Österreich) eingereicht am 23. Februar 2010 — Gentcho Pavlov und Gregor Famira gegen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
(Rechtssache C-101/10)
2010/C 134/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gentcho Pavlov, Gregor Famira
Beklagter: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien
Vorlagefrage
1. |
War Artikel 38 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1) in der Zeit von 2. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2006 im Verfahren zur Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter unmittelbar anzuwenden? Im Fall der Bejahung von Frage 1. |
2. |
Stand Artikel 38 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits der Anwendung des § 30 Absatz 1 und Absatz 5 der Österreichischen Rechtsanwaltsordnung, wonach Eintragungserfordernis unter anderem der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einer dieser gleichzuhaltenden Staatsangehörigkeit ist, auf den am 2. Jänner 2004 gestellten Antrag eines bei einem österreichischen Rechtsanwalt beschäftigten bulgarischen Staatsangehörigen auf Eintragung in die Liste österreichischer Rechtsanwaltsanwärter sowie auf Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß § 15 Absatz 3 der österreichischen Rechtsanwaltsordnung und der trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen und einer gegebenen Niederlassungs- und Beschäftigungsbewilligung für Österreich allein auf die Staatsangehörigkeit gegründeten Antragsabweisung entgegen? |
(1) ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 3
22.5.2010 |
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C 134/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland eingereicht am 24. Februar 2010 — Patrick Kelly/National University of Ireland
(Rechtssache C-104/10)
2010/C 134/29
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Patrick Kelly
Beklagte: National University of Ireland
Vorlagefragen
1. |
Hat ein Bewerber für eine Berufsausbildung, der glaubt, ihm sei infolge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Zugang zu der Berufsausbildung verwehrt worden, nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG (1) des Rates Anspruch auf Informationen über die jeweiligen Qualifikationen der anderen Bewerber für den fraglichen Kurs und insbesondere derjenigen Bewerber, denen der Zugang zu der Berufsausbildung nicht verwehrt worden ist, damit der Bewerber „bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen (kann), die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen“? |
2. |
Hat ein Bewerber für eine Berufsausbildung, der glaubt, dass ihm der Zugang zu der Berufsausbildung „zu gleichen Bedingungen“ verwehrt worden ist und dass er hinsichtlich des Zugangs zu der Berufsausbildung „aufgrund des Geschlechts“ diskriminiert worden ist, nach Art. 4 der Richtlinie 76/207/EWG (2) des Rates Anspruch auf im Besitz des Kursanbieters befindliche Informationen über die jeweiligen Qualifikationen der anderen Bewerber für den fraglichen Kurs und insbesondere derjenigen Bewerber, denen der Zugang zu der Berufsausbildung nicht verwehrt worden ist? |
3. |
Hat ein Bewerber, der sich beim Zugang zu einer Berufsausbildung „aufgrund des Geschlechts“ für diskriminiert hält, nach Art. 3 der Richtlinie 2002/73 (3) (4) des Rates, der die „unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“ beim „Zugang“ zu der Berufsausbildung verbietet, Anspruch auf im Besitz des Kursanbieters befindliche Informationen über die jeweiligen Qualifikationen der anderen Bewerber für den fraglichen Kurs und insbesondere derjenigen Bewerber, denen der Zugang zu der Berufsausbildung nicht verwehrt worden ist? |
4. |
Unterscheidet sich die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht in einem Mitgliedstaat mit einem Rechtssystem, in dem der Verhandlungsgrundsatz gilt, ihrem Wesen nach von derjenigen in einem Mitgliedstaat mit einem Rechtssystem, in dem der Untersuchungsgrundsatz gilt, und falls ja, in welcher Hinsicht? |
5. |
Können sich nationale oder europäische Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit auf einen etwaigen nach Maßgabe der vorgenannten Richtlinien bestehenden Informationsanspruch auswirken? |
(1) Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (ABl. L 14, S. 6).
(2) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40).
(3) AdÜ: Es handelt sich um Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/73, durch den Art. 3 der Richtlinie 76/207 neu gefasst wird.
(4) Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 269, S. 15).
22.5.2010 |
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C 134/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 25. Februar 2010 — Enel Maritsa Iztok 3/Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ Sofia bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen
(Rechtssache C-107/10)
2010/C 134/30
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Enel Maritsa Iztok 3
Beklagter: Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ Sofia bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen
Vorlagefragen
Sind Art. 18 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) und Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) dahin auszulegen, dass sie unter den Umständen des Ausgangsverfahrens erlauben,
1. |
dass aufgrund einer Gesetzesänderung mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen die Frist für die Erstattung von Mehrwertsteuer bis zum Tag des Erlasses eines Steuerprüfungsbescheids verlängert wird, weil innerhalb von 45 Tagen ab Abgabe der Steuererklärung eine Steuerprüfung bei dem Betreffenden eingeleitet worden ist, ohne dass für diesen Zeitraum Zinsen auf den der Erstattung unterliegenden Betrag geschuldet werden, wenn zugleich folgende Umstände vorliegen:
|
2. |
dass eine Frist für die Erstattung von Mehrwertsteuer mit einer Dauer von 45 Tagen ab dem Tag der Abgabe der Steuererklärung für diese Steuer sowie die rechtliche Möglichkeit ihrer Hemmung und in der Folge auch ihrer Verlängerung durch eine während dieser Frist erfolgende Anordnung einer Steuerprüfung vorgesehen werden, wenn der Besteuerungszeitraum für die Abrechnung dieser Steuer einen Monat umfasst; |
3. |
dass eine Erstattung von Mehrwertsteuer durch Steuerprüfungsbescheid erfolgt, indem der einer Erstattung unterliegende Betrag mit durch denselben Bescheid festgesetzten Mehrwertsteuerschulden und sonstigen Steuerschulden sowie staatlichen Forderungen für verschiedene Besteuerungszeiträume und bis zum Tag des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids erhobenen Zinsen auf diese Beträge verrechnet wird, wenn bei der Steuerprüfung die Richtigkeit des ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt worden ist und zugleich folgende Umstände vorliegen:
|
4. |
dass der Staat, wenn die Richtigkeit des in der Steuererklärung ausgewiesenen Steuererstattungsbetrags festgestellt wurde, am Tag des Erlasses des Steuerprüfungsbescheids eine Verrechnung mit durch diesen Bescheid festgesetzten Steuerschulden für Zeiträume vor dem Tag der Abgabe der Erklärung sowie mit Zinsen auf diese Schulden vornimmt statt am Tag der Steuererklärung, wobei der Staat während der gesetzlich festgelegten Frist für die Erstattung des Betrags keine Zinsen schuldet und vom Tag der Abgabe der Erklärung bis zum Erlass des Steuerprüfungsbescheids Zinsen auf die verrechneten Steuern erhebt. |
(1) ABl. L 145, S. 1.
(2) ABl. L 347, S. 1.
22.5.2010 |
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C 134/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 26. Februar 2010 — Ivana Scattolon/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
(Rechtssache C-108/10)
2010/C 134/31
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Ordinario Venezia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ivana Scattolon
Beklagter: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca
Vorlagefragen
1. |
Sind die Richtlinie 77/187/EWG (1) des Rates und/oder die Richtlinie 2001/23/EG (2) vom 12. März 2001 oder andere für anwendbar gehaltene Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie auf einen Tatbestand der Übertragung des mit Hilfsdiensten bei Reinigung und Instandhaltung der staatlichen Schulgebäude betrauten Personals von lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden und Provinzen) auf den Staat angewandt werden können, wenn die Übertragung zum Eintritt (in Verpflichtungen) nicht nur hinsichtlich der Tätigkeit und der Beziehungen zum gesamten betroffenen Personal (Schuldienern), sondern auch hinsichtlich der zur Erbringung dieser Dienstleistungen an private Unternehmen vergebenen öffentlichen Aufträge geführt hat? |
2. |
Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/187 (zusammen mit der Richtlinie 98/50/EG (3) in die Richtlinie 2001/23/EG übernommen) im Sinne einer Quantifizierung der beim Erwerber an das Dienstalter anknüpfenden Geldleistungen zu verstehen, die auch sämtliche vom übertragenen Personal zurückgelegten Jahre, einschließlich der der Beschäftigung beim Veräußerer, berücksichtigt? |
3. |
Sind Art. 3 der Richtlinie 77/187 und/oder die Richtlinien 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 und 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 dahin auszulegen, dass die Rechte des Arbeitnehmers, die auf den Erwerber übergehen, auch vom Arbeitnehmer beim Veräußerer erworbene günstige Rechtspositionen wie das Dienstalter umfassen, wenn an dieses gemäß dem für den Erwerber geltenden Tarifvertrag Ansprüche finanzieller Art anknüpfen? |
4. |
Sind die allgemeinen Grundsätze des geltenden Gemeinschaftsrechts, (nämlich die Grundsätze) der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der prozessualen Waffengleichheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (sowie des Rechts) auf ein unabhängiges Gericht und generell auf ein faires Verfahren, die von Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Abs. 8 des Vertrags von Lissabon und durch Art. 46 des Vertrags über die Europäische Union in Bezug genommen) in Verbindung mit Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Art. 46, 47 und 52 Abs. 3 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer in den Vertrag von Lissabon übernommenen Fassung dahin auszulegen, dass sie nach einer erheblichen Zeitspanne (fünf Jahre) dem Erlass einer Vorschrift über die maßgebliche Auslegung durch den italienischen Staat entgegenstehen, die von der auszulegenden Vorschrift abweicht und der ständigen und gefestigten Auslegung des zur Wahrung der einheitlichen Auslegung des Gesetzes berufenen Organs widerspricht, und bei der es sich darüber hinaus um eine Vorschrift handelt, die für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten erheblich ist, an denen der italienische Staat selbst als Partei beteiligt ist? |
(1) ABl. L 61, S. 26.
(2) ABl. L 82, S. 16.
(3) ABl. L 201, S. 88.
22.5.2010 |
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C 134/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 2. März 2010 — Zuckerfabrik Jülich AG gegen Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-113/10)
2010/C 134/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zuckerfabrik Jülich AG
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Vorlagefrage
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (1) gültig?
(1) ABl. L 321, S. 1
22.5.2010 |
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C 134/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 3. März 2010 — S.A. Belpolis Benelux/Belgische Staat
(Rechtssache C-114/10)
2010/C 134/33
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: S.A. Belpolis Benelux
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV, einer Regelung wie der in den Art. 1 und 1a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20. Juli 1970 enthaltenen entgegen, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (6 %) für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Wetboek van Inkomstenbelastingen 1992 als Unternehmer registriert ist? |
2. |
Verletzt die in den Art. 1 und 1a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20. Juli 1970 enthaltene Regelung, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (6 %) für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Wetboek van Inkomstenbelastingen 1992 als Unternehmer registriert ist, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und/oder den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung? |
22.5.2010 |
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C 134/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. März 2010 — Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt. „fa“/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
(Rechtssache C-115/20)
2010/C 134/34
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt. „fa“
Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
Vorlagefragen
1. |
Können die Voraussetzungen für Gemeinschaftsbeihilfen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (EAGFL) von den Voraussetzungen für ergänzende nationale Beihilfen abweichen, d. h., können für ergänzende nationale Beihilfen gegenüber durch den EAGFL finanzierten Beihilfen andere, strengere Voraussetzungen vorgesehen werden? |
2. |
Kann der in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (1) des Rates und in Art. 10 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 (2) des Rates festgelegte subjektive Anwendungsbereich im Hinblick auf die Empfänger der Beihilfen dahin ausgelegt werden, dass auf der subjektiven Seite nur zwei Voraussetzungen für die Beihilfen bestehen Es muss sich a) um eine Gemeinschaft landwirtschaftlicher Erzeuger (oder eine Einzelperson) handeln, b) deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet? |
3. |
Können die genannten Verordnungen dahin ausgelegt werden, dass ein landwirtschaftlicher Erzeuger, dessen Betrieb sich zwar im Gebiet der Gemeinschaft befindet, der aber seine Tätigkeit künftig einstellen will (nachdem er die Beihilfe in Anspruch genommen hat), keinen Anspruch auf die Beihilfe hat? |
4. |
Wie ist auf der Grundlage der genannten Verordnungen die Regelung durch die nationalen Rechtsvorschriften auszulegen? |
5. |
Umfasst die Regelung durch die nationalen Rechtsvorschriften die Regelung der Modalitäten, nach denen der landwirtschaftliche Erzeuger (oder die Gemeinschaft) seine Tätigkeit einstellt? Das ungarische Recht sieht verschiedene Regelungen für die in Betracht kommenden Fälle einer Einstellung vor (Vergleichsverfahren, Konkursverfahren und Liquidation). |
6. |
Können die Voraussetzungen für einen Antrag auf (gemeinschaftliche) einheitliche Flächenzahlung und die Voraussetzungen für einen Antrag auf ergänzende nationale Beihilfen unterschiedlich und voneinander völlig unabhängig geregelt werden? Welcher Zusammenhang besteht (kann bestehen) zwischen den systematischen und objektiven Grundsätzen beider Arten von Beihilfen? |
7. |
Kann eine Gemeinschaft (Person) von den ergänzenden nationalen Beihilfen ausgeschlossen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die einheitlichen Flächenzahlungen im Übrigen erfüllt? |
8. |
Erstreckt sich angesichts dessen, dass das, was der EAGFL nur zum Teil finanziert, konsequenterweise durch ergänzende nationale Beihilfen finanziert wird, der in Art. 1 definierte Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates auch auf die ergänzenden nationalen Beihilfen? |
9. |
Hat ein landwirtschaftlicher Erzeuger, dessen legal und tatsächlich funktionierender Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, einen Anspruch auf ergänzende nationale Beihilfen? |
10. |
Ist eine im nationalen Recht vorgesehene spezifische Regelung des Verfahrens der Beendigung einer Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Gemeinschaftsbeihilfen (und die daran anknüpfenden nationalen Beihilfen) erheblich? |
11. |
Können die gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen zur Funktionsweise der gemeinsamen Agrarpolitik dahin ausgelegt werden, dass durch diese Bestimmungen ein komplexes Rechtssystem geschaffen wird, das einheitlich ausgelegt werden kann und auf der Grundlage identischer Grundsätze und Erfordernisse funktioniert? |
12. |
Kann der in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates und in Art. 10 Buchst. a der Verordnung (EG) 1259/1999 des Rates festgelegte subjektive Anwendungsbereich dahin ausgelegt werden, dass sowohl die Absicht des landwirtschaftlichen Erzeugers, seine Tätigkeit künftig einzustellen, als auch die darauf anzuwendende Regelung im Hinblick auf die Beihilfen völlig irrelevant sind? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 133).
22.5.2010 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. März 2010 — Frisdranken Industrie Winters BV/Red Bull GmbH
(Rechtssache C-119/10)
2010/C 134/35
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsklägerin: Frisdranken Industrie Winters BV
Kassationsbeklagte: Red Bull GmbH
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Sofern Frage 1. Buchst. a bejaht wird, kann die Benutzung des Zeichens auch dann nach Art. 5 der Markenrichtlinie im Beneluxraum verboten werden, wenn die mit dem Zeichen versehenen Waren ausschließlich für den Export in Staaten außerhalb a) des Beneluxgebiets oder b) der Europäischen Union vorgesehen sind und sie innerhalb des jeweiligen Gebiets — außer in dem Unternehmen, das die Waren abgefüllt hat — nicht vom Publikum wahrgenommen werden können? |
3. |
Sofern Frage 2 (Buchst. a oder b) bejaht wird, welcher Maßstab ist dann bei der Prüfung einer Markenverletzung anzulegen: Ist die Wahrnehmung eines (durchschnittlich informierten, umsichtigen und verständigen Durchschnitts-)Verbrauchers im Beneluxraum (bzw. in der Europäischen Union) — der unter den gegebenen Umständen lediglich fiktiv oder abstrakt bestimmt werden kann — maßgeblich oder ist insoweit von einem anderen Maßstab auszugehen, etwa der Wahrnehmung eines Verbrauchers aus dem Staat, in den die Waren exportiert werden? |
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/24 |
Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-121/10)
2010/C 134/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, L. Flynn, A. Stobiecka-Kuik, K. Walkerová)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2009/1017/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Ungarn für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 (1) für nichtig zu erklären, |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses habe sich der Rat über die Entscheidung der Kommission hinweggesetzt, die sich aus dem Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen in Nr. 196 der Agrarleitlinien 2007 und der bedingungslosen Zustimmung Ungarns dazu ergebe und nach der Ungarn verpflichtet sei, zwei bestehende Beihilferegelungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen bis spätestens 31. Dezember 2009 auslaufen zu lassen. Unter dem Vorwand außergewöhnlicher Umstände habe der Rat Ungarn tatsächlich gestattet, diese Regelungen bis zum Ende der Laufzeit der Agrarleitlinien 2007 am 31. Dezember 2013 beizubehalten. Die vom Rat zur Begründung seines Beschlusses angeführten Umstände seien offensichtlich keine außergewöhnlichen Umstände, die den ergangenen Beschluss rechtfertigen könnten und trügen der Entscheidung der Kommission über diese Regelungen nicht Rechnung.
Die Kommission stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe:
a) |
Erstens habe der Rat keine Zuständigkeit gehabt, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV tätig zu werden, weil die von ihm genehmigte Beihilfe eine bestehende Beihilfe gewesen sei, zu deren Auslaufenlassen bis Ende 2009 sich Ungarn verpflichtet habe, als es den dafür von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt habe. |
b) |
Zweitens habe der Rat durch die Genehmigung der Beibehaltung der Beihilfemaßnahmen bis 2013 seine Befugnisse missbraucht, indem er versucht habe, der Entscheidung, wonach Ungarn diese Maßnahmen bis Ende 2009, aber nicht darüber hinaus habe beibehalten können, ihre Wirkung zu nehmen. |
c) |
Drittens sei der angefochtene Beschluss unter Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit erlassen worden, der sowohl für die Mitgliedstaaten wie auch zwischen den Organen gelte. Mit seinem Beschluss habe der Rat Ungarn aus seiner Verpflichtung entlassen, mit der Kommission in Bezug auf die zweckdienlichen Maßnahmen, denen Ungarn hinsichtlich bestehender Beihilfen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der in Art. 108 Abs. 1 AEUV festgelegten Zusammenarbeit zugestimmt habe, zusammenzuarbeiten. |
d) |
Schließlich habe der Rat insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er befunden habe, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die den Erlass der genehmigten Maßnahme rechtfertigten. |
(1) ABl. L 348, S. 55.
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10. März 2010 — Foggia — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA/Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais (Staatssekretär für Steuerangelegenheiten
(Rechtssache C-126/10)
2010/C 134/37
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Foggia — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA
Beklagter: Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais
Streithelfer: Ministério Público
Vorlagefragen
a) |
Welche Bedeutung und welche Tragweite hat Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG (1) vom 23. Juli 1990, und welche Bedeutung haben insbesondere die Ausdrücke „vernünftige wirtschaftliche Gründe“ und „Umstrukturierung oder Rationalisierung“ der an Transaktionen im Sinne der Richtlinie 90/434/EWG beteiligten Gesellschaften? |
b) |
Ist die Auffassung der Steuerverwaltung, dass keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe vorlagen, die den Antrag des aufnehmenden Unternehmens auf Übertragbarkeit der steuerlichen Verluste gerechtfertigt hätten — wobei die Steuerverwaltung der Meinung war, dass das wirtschaftliche Interesse an der Aufnahme angesichts der Tatsache, dass das aufgenommene Unternehmen keine Tätigkeit als Holdinggesellschaft entfaltet und keine Beteiligungen gehalten und somit lediglich hohe Verluste übertragen habe, aus der Perspektive des aufnehmenden Unternehmens nicht offensichtlich gewesen sei, jedoch davon ausgegangen ist, dass die Fusion eine positive Wirkung auf die Kostenstruktur der Gruppe haben könne —, mit der genannten Gemeinschaftsbestimmung vereinbar? |
(1) Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1).
22.5.2010 |
DE |
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C 134/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 11. März 2010 — Naftiliaki Etaireia Thasou Α.Ε./Ypourgos Emporikis Naftilias
(Rechtssache C-128/10)
2010/C 134/38
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Naftiliaki Etaireia Thasou Α.Ε.
Beklagte: Ypourgos Emporikis Naftilias
Vorlagefrage
Erlauben die Art. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — ausgelegt im Licht des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs — den Erlass nationaler Regelungen, wonach die Reeder Seeverkehrsdienstleistungen nur nach vorheriger Einholung einer behördlichen Genehmigung erbringen können, wenn a) diese Genehmigungsregelung darauf ausgerichtet ist, zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in einem bestimmten Hafen gegebenen Situation die vom Reeder angemeldeten Schiffsverbindungen so durchgeführt werden können, dass die Schiffssicherheit und die Hafenordnung gewahrt sind, sowie zu prüfen, ob das Schiff, für das die Genehmigung beantragt wurde, in einem bestimmten Hafen zur vom Reeder für die Durchführung einer bestimmten Verbindung gewünschten Uhrzeit ungehindert anlegen kann, ohne dass jedoch in einer Rechtsnorm die Kriterien im Voraus festgelegt sind, auf deren Grundlage diese Fragen von der Verwaltung erörtert werden, insbesondere dann, wenn mehrere Reeder an einer Anlegemöglichkeit zum selben Zeitpunkt im selben Hafen interessiert sind; b) diese Genehmigungsregelung gleichzeitig ein Mittel darstellt, um Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, die insoweit die folgenden Merkmale haben: i) Sie betreffen unterschiedslos alle Linienverbindungen zu den Inseln, ii) die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Verwaltungsbehörde verfügt über ein sehr weites Ermessen bei der Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen, ohne dass in einer Rechtsnorm die Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens im Voraus festgelegt sind und ohne dass der Inhalt dieser möglicherweise auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen im Voraus festgelegt ist?
22.5.2010 |
DE |
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C 134/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 11. März 2010 — Amaltheia I Naftiki Etaireia/Ypourgos Emporikis Naftilias
(Rechtssache C-129/10)
2010/C 134/39
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amaltheia I Naftiki Etaireia
Beklagter: Ypourgos Emporikis Naftilias
Vorlagefrage
Erlauben die Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) — ausgelegt im Licht des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs — den Erlass nationaler Regelungen, wonach die Reeder Seeverkehrsdienstleistungen nur nach vorheriger Einholung einer behördlichen Genehmigung erbringen können, die im Rahmen einer Genehmigungsregelung erteilt wird, die darauf ausgerichtet, u. a. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der in einem bestimmten Hafen gegebenen Situation die vom Reeder angemeldeten Schiffsverbindungen so durchgeführt werden können, dass die Schiffssicherheit und die Hafenordnung gewahrt sind, sowie zu prüfen, ob das Schiff, für das die Genehmigung beantragt wurde, in einem bestimmten Hafen zur vom Reeder für die Durchführung einer bestimmten Verbindung gewünschten Uhrzeit ungehindert anlegen kann, ohne dass jedoch in einer Rechtsnorm die Kriterien im Voraus festgelegt sind, auf deren Grundlage diese Fragen von der Verwaltung erörtert werden, insbesondere in dem Fall, dass mehrere Reeder an einer Anlegemöglichkeit zum selben Zeitpunkt im selben Hafen interessiert sind?
22.5.2010 |
DE |
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C 134/26 |
Klage, eingereicht am 11. März 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-130/10)
2010/C 134/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Perillo, K. Bradley, A. Auersperger Matić)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (1) des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (2) über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, für nichtig zu erklären; |
— |
anzuordnen, dass die Wirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates aufrechterhalten bleiben, bis sie ersetzt wird; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, sei aus folgenden Gründen nichtig:
— |
in Anbetracht der Zielsetzung und des Inhalts der Verordnung sei die richtige Rechtsgrundlage Art. 75 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; |
— |
hilfsweise, die Voraussetzungen für den Rückgriff auf Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union seien nicht erfüllt gewesen, da der Vorschlag nicht gültig eingebracht worden sei und der Rat vorab keinen Beschluss nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen habe. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die angefochtene Verordnung für nichtig erklären sollte, beantragt das Parlament, der Gerichtshof möge seine Befugnis ausüben, die Wirkungen der angefochtenen Verordnung gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis diese ersetzt wird.
(1) ABl. L 346, S. 42.
(2) ABl. L 139, S. 9.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Leuven (Belgien), eingereicht am 15. März 2010 — 1. Olivier Paul Louis Halley, 2. Julie Jacqueline Marthe Marie Halley und 3. Marie Joëlle Armel Halley/Belgische Staat
(Rechtssache C-132/10)
2010/C 134/41
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg Leuven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger |
: |
|
||||||
Beklagter |
: |
Belgische Staat |
Vorlagefrage
Ist Art. 137 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs in Verbindung mit Art. 111 des Erbschaftsteuergesetzbuchs, wonach die Verjährungsfrist für die Erbschaftsteuer auf Namensaktien zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft in Belgien befindet, während diese Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Gesellschaft nicht in Belgien befindet, mit den Art. 26, 49, 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar?
22.5.2010 |
DE |
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C 134/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’Appello di Torino (Italien), eingereicht am 15. März 2010 — SCF Consorzio fonografici/Marco Del Corso
(Rechtssache C-135/10)
2010/C 134/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’Appello di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SCF — Consorzio fonografici
Beklagter: Marco Del Corso
Vorlagefragen
1. |
Sind das Abkommen von Rom über die verwandten Schutzrechte vom 26. Oktober 1961, das TRIPS-Übereinkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) und der WIPO (World Intellectual Property Organization)-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbar anzuwenden? |
2. |
Sind die vorgenannten Quellen des einheitlichen Völkervertragsrechts ferner in Privatrechtsbeziehungen unmittelbar wirksam? |
3. |
Stimmen die jeweiligen Begriffe der „öffentlichen Wiedergabe“ in den angeführten Vorschriften des Völkervertragssrechts mit denen des Gemeinschaftsrechts in den Richtlinien 92/100/EG (1) und 2001/29/EG (2) überein? Falls nicht, welche Quelle hat Vorrang? |
4. |
Stellt die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern innerhalb von Praxen von Zahnärzten, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit freiberuflicher Art nachgehen, für die Patienten, die unabhängig von ihrem Willen in den Genuss dieser Wiedergabe kommen, eine „öffentliche Wiedergabe“ oder eine „öffentliche Zugänglichmachung“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dar? |
5. |
Begründet diese Verbreitung für die Tonträgerhersteller ein Recht auf Vergütung? |
(1) ABl. L 346, S. 61.
(2) ABl. L 167, S. 10.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. März 2010 — Prism Investments B.V./Jaap Anne Van der Meer, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Arilco Holland B.V.
(Rechtssache C-139/10)
2010/C 134/43
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Prism Investments B.V.
Beklagter: Jaap Anne Van der Meer
Vorlagefrage
Steht Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 (1) der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitserklärung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund entgegen, der gegen die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung angeführt wird und nach dem Erlass dieser Entscheidung entstanden ist, wie etwa der Grund, dass der Entscheidung nachgekommen worden sei?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).
22.5.2010 |
DE |
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C 134/28 |
Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione — Italien) — Latex Srl/Agenzia delle Entrate, Amministrazione dell’Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-316/08) (1)
2010/C 134/44
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 260 vom 11.10.2008.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo per la Sardegna — Italien) — Telecom Italia SpA/Regione autonoma della Sardegna, Beteiligte: Space SpA und Passamonti Srl u. a.
(Rechtssache C-290/09) (1)
2010/C 134/45
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/28 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Februar 2010 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Schwarzbräu GmbH
(Verbundene Rechtssachen C-364/09 P und C-365/09 P) (1)
2010/C 134/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
22.5.2010 |
DE |
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C 134/29 |
Urteil des Gerichts vom 19. März 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-50/05) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Informationsdienstleistungen in Bezug auf ferngesteuerte Kontrollsysteme für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Bietendes Konsortium - Zulässigkeit - Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz - Zuschlagskriterien - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sorgfalt - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2010/C 134/47
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und K. Kańska, dann durch M. Parpala und E. Manhaeve, schließlich durch M. Parpala, E. Manhaeve und M. Wilderspin)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. November 2004, das Angebot des von der Klägerin und einer anderen Gesellschaft gebildeten Konsortiums im Rahmen einer Ausschreibung über Informationsdienstleistungen für die Spezifikation, Entwicklung, Wartung und Betreuung von ferngesteuerten Kontrollsystemen für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/29 |
Urteil des Gerichts vom 19. März 2010 — Gollnisch/Parlament
(Rechtssache T-42/06) (1)
(Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen - Nichtigkeitsklage - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Dem Parlament vorgeworfenes Verhalten - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Kausalzusammenhang)
2010/C 134/48
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: W. de Saint Just und G. Dubois, avocats)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch H. Krück, C. Karamarcos und A. Padowska, dann durch H. Krück, D. Moore und A. Padowska)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005, die Immunität und die Vorrechte von Herrn Bruno Gollnisch nicht zu schützen, und Ersatz des Herrn Gollnisch durch den Beschluss entstandenen Schadens
Tenor
1. |
Der Antrag auf Nichtigerklärung hat sich erledigt. |
2. |
Der Antrag auf Schadensersatz wird abgewiesen. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Bruno Gollnisch einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
4. |
Herr Gollnisch trägt ein Drittel seiner Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/30 |
Urteil des Gerichts vom 19. März 2010 — Bianchi/ETF
(Rechtssache T-338/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag - Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern - Art. 47 Buchst. b der BSB)
2010/C 134/49
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Irène Bianchi (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Dunbar im Beistand von Rechtsanwalt G. Vandersanden, dann von Rechtsanwalt L. Levi)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2007, Bianchi/ETF (F-38/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Irène Bianchi trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ETF) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind. |
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
22.5.2010 |
DE |
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C 134/30 |
Urteil des Gerichts vom 19. März 2010 — Mirto Corporación Empresarial/HABM — Maglificio Barbara (Mirtillino)
(Rechtssache T-427/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Mirtillino - Ältere Gemeinschaftswortmarke MIRTO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2010/C 134/50
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Mirto Corporación Empresarial, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Maglificio Barbara Srl (Busto Arsizio, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. August 2007 (Sache R 875/2006-2) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Creaciones Mirto SA und der Maglificio Barbara Srl
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Mirto Corporación Empresarial, SL, trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/31 |
Beschluss des Gerichts vom 25. März 2010 — Nestlé/HABM — Master Beverage Industries (Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe)
(Verbundene Rechtssachen T-5/08 bis T-7/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarken Golden Eagle und Golden Eagle Deluxe - Ältere internationale und nationale Bildmarken, die einen Becher und Kaffeebohnen darstellen - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2010/C 134/51
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Master Beverage Industries Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Clarembeaux, D. Vervaet und P. Maeyaert)
Gegenstand
Klagen gegen drei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2007 (Sachen R 563/2006-2, R 568/2006-2 und R 1312/2006-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Société des produits Nestlé SA und der Master Beverage Industries Pte Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Oktober 2007 (Sachen R 563/2006-2, R 568/2006-2 und R 1312/2006-2) werden aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
3. |
Das HABM und die Master Beverage Industries Pte Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Société des produits Nestlé SA. |
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/31 |
Urteil des Gerichts vom 24. März 2010 — 2nine/HABM — Pacific Sunwear of California (nollie)
(Rechtssache T-363/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke nollie - Ältere nationale und internationale Wortmarken NOLI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Waren - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))
2010/C 134/52
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 2nine Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmer, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pacific Sunwear of California, Inc. (Anaheim, Kalifornien, USA)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2008 (Sache R 1590/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der 2nine Ltd und der Pacific Sunwear of California, Inc.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 2nine Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/32 |
Urteil des Gerichts vom 24. März 2010 — 2nine/HABM — Pacific Sunwear of California (nollie)
(Rechtssache T-364/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke nollie - Ältere nationale und internationale Wortmarken NOLI - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Waren - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 Abs. 1 der Verordnung ezdef Nr. 207/2009))
2010/C 134/53
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 2nine Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmer, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pacific Sunwear of California, Inc. (Anaheim, Kalifornien, USA)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Juni 2008 (Sache R 1591/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der 2nine Ltd und der Pacific Sunwear of California, Inc.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 2nine Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/32 |
Urteil des Gerichts vom 24. März 2010 — Inter-Nett 2000/HABM — Unión de Agricultores (HUNAGRO)
(Rechtssache T-423/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke HUNAGRO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke UNIAGRO - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 12 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 12 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2010/C 134/54
Verfahrenssprache: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Inter-Nett 2000 Kereskedelmi és Szolgáltató kft (Inter-Nett 2000 kft) (Mór, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Petruska)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Sipos, dann P. Sipos und O. Montalto)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Unión de Agricultores, SA (El Ejido, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juli 2008 (Sache R 71/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Unión de Agricultores, SA und der Inter-Nett 2000 Kereskedelmi és Szolgáltató kft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
2. |
Die Inter-Nett 2000 Kereskedelmi és Szolgáltató kft (Inter-Nett 2000 kft) trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/33 |
Urteil des Gerichts vom 26. März 2010 — Proges/Kommission
(Rechtssache T-577/08) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Programm zur Raumplanungsgestaltung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Zuschlagskriterien)
2010/C 134/55
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Proges — Progetti di sviluppo Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Falcetta)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2008, das von der Klägerin in einem Vergabeverfahren über die Umsetzung eines Programms zur Raumplanungsgestaltung eingereichte Angebot zurückzuweisen, sowie auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Proges — Progetti di sviluppo Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/33 |
Urteil des Gerichts vom 24. März 2010 — Eliza/HABM — Went Computing Consultancy Group (eliza)
(Rechtssache T-130/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wort eliza - Ältere Gemeinschaftswortmarke ELISE - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Zurückweisung der Anmeldung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2010/C 134/56
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Eliza Corporation (Beverly, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Köbbing)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Went Computing Consultancy Group BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juli 2008 (Sache R 1244/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Went Computing Consultancy Group BV und der Eliza Corp.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Eliza Corporation trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und der Went Computing Consultancy Group BV. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/34 |
Beschluss des Gerichts vom 3. März 2010 — MarketTools/HABM — Optimus-Telecomunicações (ZOOMERANG)
(Rechtssache T-105/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2010/C 134/57
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MarketTools, Inc. (San Francisco, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, A. González Hähnlein, O. Günzel und A. Wenninger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Laitinen, dann G. Schneider und D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Optimus-Telecomunicações, SA (Maia, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Colaço Dias und J. Conceição Pimenta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2007 (Sache R 253/2006-2) im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren zwischen der Optimus-Telecomunicações, SA und der MarketTools, Inc.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. |
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/34 |
Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Eriksen/Kommission
(Rechtssache T-516/08) (1)
(Schadensersatzklage - Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit - Richtlinie 96/29/Euratom - Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2010/C 134/58
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Heinz Helmuth Eriksen (Ebeltoft, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und M. Patakia)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um das Königreich Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Heinz Helmuth Eriksen trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/35 |
Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Lind/Kommission
(Rechtssache T-5/09) (1)
(Schadensersatzklage - Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit - Richtlinie 96/29/Euratom - Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2010/C 134/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Brigit Lind (Greve, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und M. Patakia)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um das Königreich Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Brigit Lind trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/35 |
Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Hansen/Kommission
(Rechtssache T-6/09) (1)
(Schadensersatzklage - Auswirkungen des Nuklearunfalls in Thule (Grönland) auf die öffentliche Gesundheit - Richtlinie 96/29/Euratom - Unterbliebener Erlass von Maßnahmen der Kommission gegen einen Mitgliedstaat - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2010/C 134/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bent Hansen (Aarslev, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Anderson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und M. Patakia)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um das Königreich Dänemark zu veranlassen, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159, S. 1) nachzukommen, und diese Vorschriften auf die vom Nuklearunfall in Thule (Grönland) betroffenen Arbeitskräfte anzuwenden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bent Hansen trägt die Kosten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/36 |
Beschluss des Gerichts vom 8. März 2010 — Maxcom/HABM — Maxdata Computer (maxcom)
(Rechtssache T-155/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Zurücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2010/C 134/61
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Maxcom sp. z o.o. (Tychy, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kral)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Schimmanek-Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Maxdata Computer GmbH & Co. KG (Marl, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2009 (Sache R 1019/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Maxdata Computer GmbH & Co KG und der Maxcom Sp. z o.o.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Maxcom Sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/36 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010 — SNF/ECHA
(Rechtssache T-1/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - REACH - Ermittlung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
2010/C 134/62
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. van Malgedem und Rechtsanwältin R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor)
Antragsgegnerin: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkila und W. Broere)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Einstufung von Acrylamid als besonders besorgniserregender Stoff, die die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) am 7. Dezember 2009 nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) getroffen haben soll
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/37 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010 — Sviluppo Globale/Kommission
(Rechtssache T-6/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Verlust einer Chance - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens - Fehlende Dringlichkeit)
2010/C 134/63
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira, F. Erlbacher und P. Manzini)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen betreffend das Ausschreibungsverfahren EuropeAid/127843/D/SER/KOS über die Erbringung von Unterstützungsleistungen für die Zoll- und Steuerverwaltung im Kosovo
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/37 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010 — Alisei/Kommission
(Rechtssache T-16/10 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Programm zur Einführung einer „Fazilität bei Nahrungsmitteln“ für Entwicklungsländer - Aufforderung zur Abgabe von Vorschlägen für die Gewährung von Subventionen - Verweigerung einer Subvention - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Verkennung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit)
2010/C 134/64
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Alisei (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Prete und P. van Nuffel)
Gegenstand
Antrag auf einstweilige Anordnungen betreffend die Auswahl von Subventionsanträgen, die im Rahmen des Programms „Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern“ (EuropeAid/128608/C/ACT/Multi) eingereicht worden sind
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/37 |
Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-104/10)
2010/C 134/65
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und Rechtsanwalt C. von Donat)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
— |
Den Beschluss der Kommission K(2009) 10561 vom 18. Dezember 2009 über die Kürzung des durch die Entscheidungen der Kommission K(95) 2529 vom 27. November 1995 und zuletzt K(1999) 3557 vom 15. November 1999 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das RESIDER-II-Programm Saarland (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den aus dem EFRE für die Gemeinschaftsinitiative RESIDER II SAARLAND (1994-999) in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Gesamtbeitrag gekürzt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
Als ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass für die Pauschalierung und die Extrapolation von Finanzkorrekturen in der Förderperiode 1994-1999 keine Rechtsgrundlage bestehe.
Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) geltend, da die Kürzungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Sie macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Kommission den Begriff der „Unregelmäßigkeit“ verkannt habe. Zudem habe die Kommission nicht festgestellt, dass die mit der Strukturfondsverwaltung betrauten nationalen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen hätten. Für den Vorwurf systematischer Unregelmäßigkeit fehle es an einer hinreichenden Bestimmung der vorzuhaltenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Die Annahme systematischer Fehler bei der Verwaltung und Kontrolle stütze sich ferner, nach Auffassung der Klägerin, auf falsche Tatsachenfeststellungen. Sie trägt ebenfalls vor, dass wichtige Elemente des Sachverhalts unzutreffend festgestellt und gewürdigt worden seien.
Hilfsweise trägt die Klägerin als dritten Klagegrund vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen Kürzungen unverhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission das ihr nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Ferner gingen die verwendeten Pauschalkorrekturen über das (potentielle) Schadensrisiko für den Gemeinschaftshaushalt hinaus. Nach Auffassung der Klägerin seien darüber hinaus Korrektursätze kumuliert worden, ohne dass das Ergebnis im Einzelfall anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überprüft worden sei. Die Klägerin vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die vorgenommene Extrapolation von Fehlern unverhältnismäßig sei, weil spezifische Fehler nicht auf eine ungleichartige Grundgesamtheit übertragen werden könnten.
Als vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. Sie trägt diesbezüglich vor, dass die Herleitung und die Begründung für die Höhe der pauschal vorgenommenen Kürzungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könnten. Zudem sei nicht zu erkennen, dass die Kommission den Sachvortrag der deutschen Behörden hinreichend gewürdigt habe. Ferner habe die Kommission aus den erkannten Schwächen der von externen Prüfern durchgeführten Projektprüfungen keine Konsequenzen im Hinblick auf die Belastbarkeit der Feststellungen gezogen.
Abschließend trägt die Klägerin als fünften Klagegrund vor, dass die Beklagte gegen das Prinzip der Partnerschaft verstoßen habe, da sie sich nunmehr auf die „Arbeitsblätter über die Förderfähigkeit von Ausgaben“ berufe, die erst während der laufenden Förderperiode erstellt worden seien. Ferner stütze die Kommission die angefochtene Entscheidung auf systematische Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem, obwohl sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme noch während der Förderperiode bestätigt habe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/38 |
Klage, eingereicht am 3. März 2010 — Procter & Gamble Manufacturing Cologne/HABM — Natura Cosméticos (NATURAVIVA)
(Rechtssache T-107/10)
2010/C 134/66
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Procter & Gamble Manufacturing Cologne GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Natura Cosméticos, SA (Itapecerica da Serra, Brasilien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2009 in der Sache R 1558/2008-2 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen; |
— |
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „NATURAVIVA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Marke „VIVA“ für Waren der Klasse 3, Gemeinschaftsmarke „VIVA“ für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/39 |
Klage, eingereicht am 5. März 2010 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-109/10)
2010/C 134/67
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz und Rechtsanwalt P. Kinsch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie auf das Großherzogtum Luxemburg angewandt wird; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm „Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas“ im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, soweit sie auf das Großherzogtum Luxemburg angewandt wird.
Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe.
Mit dem ersten Klagegrund macht er geltend, falls den Nichtigkeitsklagen der niederländischen und der deutschen Behörden stattgegeben werde, müsse auch ihm diese Entscheidung zugute kommen. Werde entschieden, dass die angeblichen Fehler oder Schwächen bei der Umsetzung des betreffenden Programms in den Niederlanden und in Deutschland, die der Prüfungsbericht der Kommission aufgedeckt haben wolle, in Wirklichkeit nicht bestünden, hätten die Erwägungsgründe der Entscheidung und damit die auf die in Luxemburg durchgeführten Projekte angewandte pauschale Finanzkorrektur keine Grundlage mehr.
Mit dem zweiten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Erstreckung einer Finanzkorrektur auf das Großherzogtum Luxemburg gerügt, die gegebenenfalls gegen andere Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein könne. Bei der Umsetzung des Programms im Großherzogtum Luxemburg sei keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden. Der Umstand, dass Luxemburg eingewilligt habe, sich an einem gemeinsamen Projekt mit Deutschland, Belgien, Frankreich und den Niederlanden zu beteiligen, rechtfertige es nicht, dieses Land die nachteiligen Wirkungen von Fehlern, die bei der Prüfung der niederländischen oder der deutschen Projekte entdeckt worden seien und die praktisch ausschließlich in einer angeblichen Verkennung der Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge bestünden, in Form einer Finanzkorrektur seiner eigenen Projekte tragen zu lassen. Trotz des Umstands, dass es sich um eine gemeinsame Beteiligung von fünf Mitgliedstaaten am selben Programm handele, unterlägen die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließlichen Verantwortung der nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/40 |
Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Insula/Kommission
(Rechtssache T-110/10)
2010/C 134/68
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte: J.-D. Simonet und P. Marsal)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 84 120 Euro unbegründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 84 120 Euro zu erteilen; |
— |
festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-366/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden ist, da sie miteinander in Zusammenhang stehen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden, auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt der Kläger, die Unvereinbarkeit der Belastungsanzeige vom 28. Januar 2010, mit der die Kommission infolge eines Auditberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Rückzahlung von an den Kläger geleisteten Vorschüssen verlangt, mit dem Vertrag EL HIERRO (NNE5/2001/950) festzustellen, der im Rahmen eines spezifischen Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Energie, der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung geschlossen wurde.
Der Kläger stützt sich auf zwei Klagegründe.
Mit seinem ersten Klagegrund bestreitet er die Fälligkeit der — infolge der 2005 durchgeführten Kontrolle — von der Kommission erhobenen Forderung.
Mit dem zweiten Klagegrund macht er geltend, dass die Kommission durch die Ausstellung der neuen Belastungsanzeige gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoße, nach denen sie sechs Jahre nach der letzten Zahlung an Insula und ohne Bekanntgabe ihrerseits innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist keine ergänzenden Nachweise mehr verlangen könne.
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/40 |
Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-114/10)
2010/C 134/69
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller, C. Blaschke und Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
— |
Den Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die aus dem EFRE während des Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1999 für das Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, im Großherzogtum Luxemburg und im Königreich der Niederlande gewährte Finanzhilfe gekürzt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
Als ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) für eine Finanzkorrektur nicht gegeben seien. Nach Auffassung der Klägerin berechtige diese Vorschrift die Kommission nicht zu Finanzkorrekturen für Verwaltungsfehler oder vermeintlich unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Ferner wird geltend gemacht, dass selbst wenn Verwaltungsfehler oder unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 erfasst wären, eine Finanzkorrektur nicht in Betracht käme. Zum einen könnten „Unregelmäßigkeiten“, wie sie die Kommission hier beanstandet, Finanzkorrekturen nur dann rechtfertigen, wenn sie sich negativ auf den Haushalt der Union auswirken oder ausgewirkt hätten. Dies sei der Klägerin zufolge bei den von der Kommission beanstandeten Maßnahmen nicht der Fall gewesen. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass bei einer Reihe der beanstandeten Projekte auch in der Sache kein Gemeinschaftsrechtsverstoß vorläge.
Als zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission zu pauschalierten und extrapolierten Finanzkorrekturen nach der Verordnung Nr. 4253/88 nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass der klare Wortlaut des Art. 24 dieser Verordnung an konkrete Fälle und bezifferbare Beträge anknüpfe.
Im Rahmen des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Unzulässigkeit einer staatenübergreifenden Extrapolation, auf deren Grundlage ein Mitgliedstaat zwangsläufig für die Fehler eines anderen Mitgliedstaates einzustehen habe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/41 |
Klage, eingereicht am 8. März 2010 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-116/10)
2010/C 134/70
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge der Klägerin
— |
Den Beschluss K(2009) 10675 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der gemäß der Entscheidung K(97) 1120 der Kommission gewährten Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Ziel 2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die aus dem EFRE für das Programm Ziel 2-Programm Nordrhein-Westfalen (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Unterstützung gekürzt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
Als ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Nach Auffassung der Klägerin habe die Kommission falsche Beträge in die Berechnung der von ihr zugrunde gelegten Fehlerquote einbezogen.
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) für eine Finanzkorrektur nicht gegeben seien. Nach Auffassung der Klägerin berechtige diese Vorschrift die Kommission nicht zu Finanzkorrekturen für Verwaltungsfehler oder vermeintlich unzulängliche Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Ferner wird geltend gemacht, dass auch aus anderen Gründen eine Finanzkorrektur in dem von der Kommission angenommenen Umfang nicht in Betracht komme. Zum einen könnten „Unregelmäßigkeiten“, wie sie die Kommission hier beanstandet, Finanzkorrekturen nur dann rechtfertigen, wenn sie sich negativ auf den Haushalt der Union auswirken oder ausgewirkt hätten. Dies sei der Klägerin zufolge bei den von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen nicht der Fall gewesen. Zum anderen trägt die Klägerin vor, dass bei einer Reihe der beanstandeten Projekte auch in der Sache kein Gemeinschaftsrechtsverstoß vorläge.
Als dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission zu pauschalierten und extrapolierten Finanzkorrekturen nach der Verordnung Nr. 4253/88 nicht berechtigt gewesen sei. Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass der klare Wortlaut des Art. 24 dieser Verordnung an konkrete Fälle und bezifferbare Beträge anknüpfe.
Im Rahmen des letzten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass selbst wenn man von der Zulässigkeit pauschalierter und extrapolierter Finanzkorrekturen ausginge, diese in concreto rechtswidrig seien. Diesbezüglich wird angeführt, dass die Kommission weder die „Systemimmanenz“ der von ihr beanstandeten Verhaltensweisen dargelegt habe, noch entsprächen die pauschalen Finanzkorrekturen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).
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C 134/42 |
Klage, eingereicht am 8. März 2010 — ClientEarth u. a./Kommission
(Rechtssache T-120/10)
2010/C 134/71
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), Transport & Environment (Brüssel, Belgien) European Environmental Bureau (Brüssel) und BirdLife International (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: S. Hockman QC, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
festzustellen, dass die Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) verstoßen hat; |
— |
festzustellen, dass die Gründe für die Verweigerung eines Dokuments nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 schriftlich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen des zweistufigen Verwaltungsverfahrens angegeben werden müssen oder auf ihre Geltendmachung im Rahmen der rechtlichen Verteidigung verzichtet wird und dass sie anderenfalls nicht vom Gericht zu prüfen sind; |
— |
die angefochtene Entscheidung vom 9. Februar 2010 (SG.E3/MM/psi-Ares (2010)70321) für nichtig zu erklären, mit der die Kommission mitgeteilt hat, dass sie beabsichtigt, den Klägern bestimmte Dokumente, die Umweltinformationen enthalten, nicht offenzulegen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unverzüglich und unredigiert Zugang zu allen angeforderten Dokumenten zu gewähren, die sie im Laufe ihrer Prüfung des Antrags vom 15. Oktober 2009 und des Zweitantrags vom 17. Dezember 2009 angeführt hat, sowie zu allen Dokumenten, die im Rahmen dieses Vorgangs erstellt worden sind; |
— |
der Beklagten die Kosten der Kläger einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Februar 2010, mit der die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, ihnen bestimmte, von ihr nach der Richtlinie 2009/28/EG (3) erstellte und/oder verwendete Dokumente, die Umweltinformationen über Treibhausgasemissionen aus der Herstellung von Biokraftstoffen enthielten, nicht offenzulegen.
Die Kläger stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:
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Erstens, Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Dokumenten oder nicht rechtzeitiger Angabe von Gründen hierfür. Der Antrag sei am 15. Oktober 2009 eingereicht worden. Die Beklagte habe ihn teilweise abgelehnt und dabei vier Dokumente freigegeben und ungefähr zweihundert Dokumente nicht freigegeben. Die Kläger hätten die Grundlage der Ablehnung in Frage gestellt. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission es abgelehnt, die übrigen Dokumente offenzulegen oder stichhaltige Gründe für ihre Weigerung anzugeben. |
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Zweitens, Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen Fehlens einer ausführlichen Begründung für die unterbliebene Offenlegung jedes Dokuments. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme seien nur erfüllt, wenn für jedes Dokument innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich eine ausführliche Begründung für das Unterbleiben der Offenlegung gegeben werde. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission die Freigabe der übrigen Dokumente abgelehnt und entgegen den Anforderungen der Verordnung und der Rechtsprechung keine ausführliche Begründung für ihre unterbliebene Freigabe gegeben. |
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Darüber hinaus machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen Fehlens einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts jedes Dokuments geltend. Die Kommission sei verpflichtet, bei der Klärung der Frage, ob ein Dokument oder ein Teil davon unter eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass alle Dokumente zugänglich zu machen seien, falle, den Inhalt jedes Dokuments konkret und individuell zu prüfen. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission anerkannt, dass diese Analyse bei den angeforderten Dokumenten nicht durchgeführt worden sei; soweit eine Analyse durchgeführt worden sei, sei sie den Klägern nicht zugänglich gemacht worden. |
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Außerdem rügen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wegen rechtswidriger Anwendung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3. Die Kommission habe ursprünglich die Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 für ungefähr zweihundert Dokumente in Anspruch genommen. Am 9. Februar 2010, dem Ende der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist, habe die Kommission die Dokumente nicht freigegeben. Um die Ausnahme des Art. 4 Abs. 3 in Anspruch nehmen zu können, müsse die Kommission dartun, dass das Dokument oder die darin enthaltene Information ihren Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde. Die Dokumente, die Umweltinformationen über Emissionen in die Umwelt enthielten, würden den Entscheidungsprozess der Kommission nicht ernstlich beeinträchtigen; soweit ein Dokument oder eine Information die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfülle, bestehe ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung. |
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Zugleich machen die Kläger einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wegen unterbliebener Redigierung von Dokumenten geltend. Wenn die Kommission die Freigabe angeforderter Dokumente ablehne, habe sie zu prüfen, ob diejenigen Abschnitte, die im Übrigen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme erfüllten, redigiert werden könnten, und die Teile freizugeben, die nicht unter die Ausnahme fielen. Die Kommission habe es versäumt, eine Redigierung zu prüfen und vorzunehmen, und habe infolgedessen Informationen oder Teile von Dokumenten nicht offengelegt, die sonst hätten freigegeben werden müssen. |
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Schließlich habe die Beklagte gegen Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie es versäumt habe, den Zeitraum der Anwendung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 zu ermitteln. Wenn die Kommission die Freigabe angeforderter Dokumente oder von Teilen dieser Dokumente ablehne, habe sie den Zeitraum zu ermitteln, innerhalb dessen die Ausnahme gelte. Die Kommission habe es versäumt, den Zeitraum, in dem eine im Übrigen zulässige Inanspruchnahme einer Ausnahme gelten würde, zu prüfen und mitzuteilen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
(3) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 140, S. 16).
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C 134/43 |
Klage, eingereicht am 11. März 2010 — Conte u. a./Rat
(Rechtssache T-121/10)
2010/C 134/72
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giovanni Conte (Pomezia, Italien), Casa del Pescatore Soc. coop. rl (Civitanova Marche, Italien), Guidotti Giovanni & Figli Snc (Termoli, Italien), Organizzazione di produttori della pesca di Civitanova Marche Soc. coop. rl (Civitanova Marche, Italien), Consorzio gestione mercato ittico Manfredonia Soc. coop. rl (Cogemim) (Manfredonia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Cavasola, G. Micucci und V. Cannizzaro)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger sind in der Fischerei tätig und unterliegen den in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen.
Sie machen folgende Klagegründe geltend:
1. |
Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343, S. 1) seien unwirksam, soweit sie für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 m die unbedingte Verpflichtung beinhalteten, ein zweifaches Überwachungssystem vorzusehen: eine in Art. 9 geregelte satellitengestützte Überwachung und zusätzlich ein automatisches Identifizierungssystem. Es handele sich um zwei verschiedene Überwachungssysteme, die im Wesentlichen denselben Zweck verfolgten. Diese Verpflichtung sei nicht hinreichend begründet. Außerdem verstoße dies im Hinblick auf die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verpflichtung, ein zweifaches Überwachungssystem vorzusehen, sei außerdem mit einer finanziellen Belastung der Kläger verbunden, die durch kein sinnvolles Erfordernis gerechtfertigt sei. |
2. |
Die Art. 15 und 17 der angefochtenen Verordnung seien unwirksam, soweit sie für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 m oder mehr die Verpflichtung vorsähen, täglich — auf jeden Fall vor dem Einlaufen in den Hafen oder mindestens vier Stunden vor der Ankunft im Hafen — bestimmte Angaben zu übermitteln. Diese Verpflichtung sei unsinnig, unverhältnismäßig und unmöglich zu erfüllen. Insbesondere für Fischereifahrzeuge, die für die kleine Fischerei und in Fanggebieten eingesetzt würden, die wenige Fahrtstunden vom Hafen entfernt seien, sei diese Verpflichtung unmöglich zu erfüllen, es sei denn, die Fangschiffe blieben außerhalb des Hafens blockiert, um die Fristen einzuhalten. |
3. |
Die Überwachungs und Kontrollregelung sei unwirksam, soweit die angefochtene Verordnung die unbedingte Verpflichtung vorsehe, Zugang zu den Räumlichkeiten des Schiffes und zu Dateien und elektronischen Dokumenten zu gewähren sowie Inspektionen und Befragungen durch Behördenvertreter hinzunehmen, die ohne richterliche Genehmigung arbeiteten und keinen Kontrollen durch die Kriminalpolizei unterlägen. Dies verletze in verschiedener Hinsicht ihren Anspruch auf Vertraulichkeit, ihr Hausrecht, ihre Privatsphäre und ihre Verteidigungsrechte. Die genannte Kontrolle verletze aber nicht nur die genannten Grundrechte, sondern laufe aufgrund der Schwere dieses Eingriffs letztlich darauf hinaus, das in den Gründungsverträgen verankerte Recht eines im Fischfang tätigen Wirtschaftsteilnehmers auf freie Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auszuhöhlen. Ein besonderer Nichtigkeitsgrund bestehe in Bezug auf Art. 82 der Verordnung, der den Vertretern der die Inspektionen durchführenden Behörden die Befugnis einräume, Maßnahmen zur Beweissicherung etwaiger Verstöße zu ergreifen. |
4. |
Art. 73 Abs. 8 der angefochtenen Verordnung sei unwirksam, soweit diese Vorschrift den Staaten die Möglichkeit einräume, die Kosten der Überwachung den Betreibern der Fischereifahrzeuge in Rechnung zu stellen. Diese Vorschrift sei offensichtlich nichtig, da sie gegen den Grundsatz der sozialen Verteilung der Kosten verstoße, die zur Wahrung des öffentlichen Interesses erforderlich seien. |
5. |
Art. 92 der angefochtenen Verordnung sei unwirksam, soweit nach dieser Vorschrift die Haftung für etwaige Verstöße unabhängig davon, wer diese begangen habe, letztlich vom Eigentümer des Fischereifahrzeugs und dessen etwaigen Anteilseignern zu tragen sei. Diese Vorschrift verstoße gegen die Grundsätze der persönlichen Haftung, des Schutzes des Privateigentums und der Verhältnismäßigkeit, da sie eine Umgehung der Sanktionsregelung nicht in angemessener Weise verhindere. |
6. |
Art. 103 der angefochtenen Verordnung sei unwirksam, soweit nach dieser Vorschrift in dem Fall, dass ein Staat den in der Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkomme, die in den Verordnungen Nr. 1198/2006 (1) und 861/2006 (2) vorgesehene Finanzhilfe ausgesetzt werden könne. Zweitens impliziere die Aussetzung der Beihilfen einen Übergang der Haftung vom Staat auf einzelne Personen; diese hätten somit die nachteiligen Folgen eines Verhaltens des Staates zu tragen. Diese Art und Weise, eine Sanktion weiterzugeben, verstoße gegen die Grundsätze der persönlichen Haftung und der Verhältnismäßigkeit. |
7. |
Ferner seien Art. 14 Abs. 1 bis 5, Art. 17 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 59 Abs. 2 und 3, Art. 60 Abs. 4 und 5, Art. 62 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, die Art. 64, 65 und 66 Abs. 1 und 3 sowie die Art. 67 Abs. 1 und 68 der angefochtenen Verordnung unwirksam. Die genannte Verordnung sei nämlich allein auf Art. 37 EG gestützt, der die Einführung einer gemeinsamen Fischereipolitik zulasse, und die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen seien nur dann berechtigt, wenn sie die von den Gemeinschaftsorganen durch verschiedene Maßnahmen eingeführte Fischereipolitik unterstützten. Die genannten Vorschriften bezögen sich jedoch nicht auf Sektoren und Fälle der gemeinsamen Fischereipolitik und fielen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art. 37 EG. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160, S. 1).
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C 134/45 |
Klage, eingereicht am 18. März 2010 — Hartmann/HABM (Complete)
(Rechtssache T-123/10)
2010/C 134/73
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Den Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Januar 2010 in der Beschwerdesache R 601/2009-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Complete“ für Waren der Klassen 5 und 10 (Anmeldung Nr. 7 432 024)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da das angemeldete Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei, ferner Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da es dem diesem Zeichen nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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C 134/45 |
Klage, eingereicht am 17. März 2010 — Lidl Stiftung/HABM — Vinotasia (VITASIA)
(Rechtssache T-124/10)
2010/C 134/74
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schaeffer und A. Marx)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vinotasia GmbH (Koblenz, Deutschland)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14. Januar 2010 im Beschwerdeverfahren R 1054/2008-4 aufzuheben, |
— |
den Widerspruch Nr. B 1 027 947, eingelegt am 30. Juni 2006, zurückzuweisen soweit diesem Widerspruch mit der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 30. Mai 2008 stattgegeben wurde, |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union und des Verfahrens vor der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes (Marken, Muster und Modelle) aufzuerlegen, |
— |
hilfsweise, das Verfahren bis über den am 17. März 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Löschungsantrag gegen die ältere deutsche Marke Nr. 302 15 015 „VINOTASIA“ rechtskräftig entschieden wurde, auszusetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „VITASIA“ für Waren der Klassen 29, 30, 31, 32 und 33 (Anmeldung Nr. 4 691 101)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Vinotasia GmbH
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „VINOTASIA“ Nr. 302 15 015 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 35
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
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C 134/46 |
Klage, eingereicht am 17. März 2010 — Lux Management/HABM — Zeis Excelsa (KULTE)
(Rechtssache T-130/10)
2010/C 134/75
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Lux Management Holding SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Mas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zeis Excelsa SPA (Montegranaro, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2010 in der Sache R 712/2008-4 für gegenstandslos zu erklären; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2010 in der Sache R 712/2008-4 aufzuheben, da sie die von der Klägerin vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Januar 2010 in der Sache R 712/2008-4 aufzuheben, da sie keine Begründung hinsichtlich der Duldung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, durch die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren enthält; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „KULTE“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: In Italien eingetragene Bildmarke „CULT“ für alle Waren der Klasse 25, mit Schutzwirkung für Frankreich und das Benelux-Gebiet international registrierte Bildmarke „CULT“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht erkannt habe, dass ihre Entscheidung gegenstandslos sei, da die Verfahrensbeteiligten eine Vereinbarung über die Koexistenz der fraglichen Marken und den anschließenden Antrag auf Zurücknahme getroffen hätten, Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da die Beschwerdekammer von der Klägerin vorgelegte neue Beweise nicht zugelassen habe, und Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Bedeutung der übermittelten Beweise falsch beurteilt und hinsichtlich des Nachweises der Duldung der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt worden sei, durch die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht begründet habe.
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C 134/47 |
Klage, eingereicht am 23. März 2010 — Pieno žvaigždės/HABM — Fattoria Scaldasole (Iogurt.)
(Rechtssache T-135/10)
2010/C 134/76
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: AB „Pieno žvaigždės“ (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Lukauskienė und R. Žabolienė)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fattoria Scaldasole Srl (Monguzzo, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Januar 2010 in der Sache R 1070/2009-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Iogurt.“ für Waren der Klasse 29.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Litauische eingetragene Bildmarke „jogurtas“ für Waren der Klasse 29, eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „jogurt“ für Waren der Klasse 29.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung Nr. 2869/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung entrichtet worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 303, S. 33).
22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/47 |
Klage, eingereicht am 24. März 2010 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-138/10)
2010/C 134/77
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung C(2010) 337 der Kommission vom 28. Januar 2010, mit der der Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zum operationellen Programm Comunidad Valenciana Ziel 1 (1994–1999) in Spanien gemäß der Entscheidung C(1994) 3043/6, EFRE Nr. 94.11.09.011, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der Entscheidung C(94) 30436 vom 25. November 1994 gewährte die Kommission einen Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu einem operationellen Programm in der Region Valencia, das in das gemeinschaftliche Förderkonzept für strukturelle Interventionen in den spanischen Ziel-1-Regionen im Zeitraum 1994–1999 einbezogen war, mit einem Höchstbetrag zulasten des EFRE von 1 207 941 000 ECU. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der ursprünglich gewährte Beitrag auf 115 612 377,25 Euro gekürzt, da es bei 23 der 38 fraglichen Projekten zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei.
Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:
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Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (1), da in der angefochtenen Entscheidung die Extrapolationsmethode angewandt worden sei und dieser Artikel die Extrapolation der bei konkreten Aktionen festgestellten Unregelmäßigkeiten auf die Gesamtheit der Aktionen, die in die mit Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme einbezogen seien, nicht zulasse. Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Korrektur fehle eine Rechtsgrundlage, da die Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97 (2), keine Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten könnten und Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 nur die Kürzung der Beteiligungen ermögliche, durch deren Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt werde, welcher Grundsatz verletzt werde, wenn Korrekturen im Extrapolationsweg vorgenommen würden. |
— |
Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit), da eine Korrektur im Weg der Extrapolation vorgenommen worden sei, obwohl sich hinsichtlich der geänderten Verträge keine Mängel im Bereich der Durchführung, der Kontrolle oder des Audits gezeigt hätten, zumal die durchführenden Organe spanisches Recht angewendet hätten, das der Gerichtshof der Europäischen Union nicht für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Beachtung des nationalen Rechts durch die durchführenden Behörden, möge sie auch die Kommission dazu veranlassen, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder konkreter Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, könne nicht als Ausgangsbasis für eine Extrapolation wegen Mängeln im Bereich der Durchführung dienen, wenn weder das von diesen Organen angewendete Gesetz vom Gerichtshof für unionsrechtswidrig erklärt worden sei noch die Kommission gegen den Mitgliedstaat Klage nach Art. 258 AEUV erhoben habe. |
— |
Hilfsweise, Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988, da die für die Finanzkorrektur im Extrapolationsweg herangezogenen Musterfälle nicht repräsentativ seien. Die Kommission sei bei ihrer Extrapolation von einer sehr begrenzten Zahl von Musterfällen (38 von 7 862) ausgegangen, die nicht alle wesentlichen Bereiche des operationellen Programms umfasst hätten; sie habe dabei Ausgaben einbezogen, die zuvor von den spanischen Behörden in Abzug gebracht worden seien, sei von den erklärten Ausgaben und nicht von der Beteiligung an diesen ausgegangen und habe Software verwendet, die eine Zuverlässigkeit von unter 85 % aufgewiesen habe. Daher erfüllten die Musterfälle nicht die notwendigen Repräsentativitätsvoraussetzungen, um als Ausgangsbasis für eine Extrapolation zu dienen. |
— |
Dem Vorgehen der Kommission stehe schließlich die Verjährung nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (3) entgegen. Da die Mitteilung an die spanischen Behörden, dass Unregelmäßigkeiten vorlägen, im Juli 2004 erfolgt sei, wobei es sich in den meisten Fällen um Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 gehandelt habe, müsse dies zu ihrer Verjährung wegen Ablaufs der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist von vier Jahren führen. |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).
(2) Slg. 2000, I-2415.
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).
22.5.2010 |
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C 134/48 |
Klage, eingereicht am 30. März 2010 — Ben Ri Electrónica/HABM — Sacopa (LT LIGHT-THECNO)
(Rechtssache T-143/10)
2010/C 134/78
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ben Ri Electrónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alejos Cutuli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sacopa, SAU (Sant Jaume de Llierca (Girona), Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 520 193 zurückzuweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Sacopa, SAU.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „LT“ (Anmeldung Nr. 4 520 193) für Waren der Klassen 7, 9 und 11.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 13 375) und spanische Bildmarken (Nr. 1 719 729 und Nr. 1 719 730), bestehend aus den übereinandergestellten Buchstaben L und T auf einem Kreis, für Waren der Klassen 9 und 11.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
22.5.2010 |
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C 134/49 |
Klage, eingereicht am 29. März 2010 — Space Beach Club/HABM — Flores Gómez (SpS space of sound)
(Rechtssache T-144/10)
2010/C 134/79
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Space Beach Club, SA (San Jorge (Ibiza), Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alejos Cutuli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Miguel Ángel Flores Gómez (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 683 693 zurückzuweisen; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Miguel Ángel Flores Gómez.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „SpS space of sound“ (Anmeldung Nr. 5 683 693) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41.
Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechte: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Spanische Bildmarken mit dem Wortbestandteil „space“ (Nr. 2 021 783, Nr. 2 610 677, Nr. 2 644 838, Nr. 2 644 839, Nr. 2 654 511, Nr. 2 694 428, Nr. 2 583 870, Nr. 3 175 742 und Nr. 4 529 814) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25 und 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.
22.5.2010 |
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C 134/50 |
Beschluss des Gerichts vom 4. März 2010 — de Jong/Rat und Kommission
(Rechtssache T-303/94)
2010/C 134/80
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
22.5.2010 |
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C 134/50 |
Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Ellinikos Niognomon/Kommission
(Rechtssache T-312/08) (1)
2010/C 134/81
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
22.5.2010 |
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Beschluss des Gerichts vom 18. März 2010 — Papierfabrik Hamburger-Spremberg/Kommission
(Rechtssache T-350/08) (1)
2010/C 134/82
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
22.5.2010 |
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C 134/50 |
Beschluss des Gerichts vom 24. März 2010 — Berenschot Groep/Kommission
(Rechtssache T-428/09) (1)
2010/C 134/83
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
22.5.2010 |
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C 134/51 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. Februar 2010 — Faria/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache F-7/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Benotung - Beurteilung - Beurteilungszeitraum 2006/07 - Klage auf Aufhebung der Beurteilung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ersatz des immateriellen Schadens)
2010/C 134/84
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marie-Hélène Faria (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: I. de Medrano Caballero im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Beurteilung für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 sowie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des der Klägerin entstandenen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) erstellte Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Klägerin. |
4. |
Die Klägerin trägt ein Viertel ihrer Kosten. |
(1) ABl. C 69 vom 21.3.2009, S. 55.
22.5.2010 |
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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. März 2010 — N/Parlament
(Rechtssache F-26/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Mobbing - Fürsorgepflicht - Immaterieller Schaden)
2010/C 134/85
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: N (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová und R. Ignătescu)
Gegenstand der Rechtssache
Verurteilung des Parlaments zur Zahlung eines Betrags von 12 000 Euro an den Kläger als Ersatz der Schäden, die er aufgrund des gegen ihn gerichteten Mobbings am Arbeitsplatz und aufgrund des Ausbleibens einer verwaltungsinternen Untersuchung durch eine unabhängige Stelle erlitten hat
Tenor des Urteils
1. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an N Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von N. |
4. |
N trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 153 vom 4.7.2009, S. 51.
22.5.2010 |
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C 134/52 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. März 2010 — Tzvetanova/Kommission
(Rechtssache F-33/09) (1)
(Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzungen nach Art. 4 des Anhangs VII des Statuts - Ständiger Wohnsitz vor dem Dienstantritt - Aufenthalt als Student am Ort der dienstlichen Verwendung während des Bezugszeitraums - Praktika außerhalb des Orts der dienstlichen Verwendung während des Bezugszeitraums - Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnsitzes)
2010/C 134/86
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Aglika Tzvetanova (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J. N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Zunächst D. Martin und J. Baquero Cruz, dann J. Currall und J. Baquero Cruz)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, der Klägerin die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Auslandszulage zu versagen
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Juli 2008, mit der Frau Tzvetanova die in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Auslandszulage versagt wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 129 vom 6.6.2009, S. 22.
22.5.2010 |
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C 134/52 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. März 2010 — Buschak/Eurofound
(Rechtssache F-47/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen - Beschreibung des Dienstpostens eines stellvertretenden Direktors - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage - Rechtsschutzinteresse - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2010/C 134/87
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Willy Buschak (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Levi und C. Ronzi, dann Rechtsanwalt L. Levi)
Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Prozessbevollmächtigter: C. Callanan, Solicitor)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung über die Änderung der Beschreibung des Dienstpostens des Klägers und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers
Tenor des Beschlusses
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Herr Buschak trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 52.
22.5.2010 |
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C 134/52 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2009 — Papathanasiou/HABM
(Rechtssache F-99/09)
2010/C 134/88
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Elisavet Papathanasiou (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Einerseits die Nichtigeklärung der Klausel des Vertrags der Klägerin, die die automatische Beendigung des Arbeitsvertrages für den Fall vorsieht, dass die Klägerin bei einem externen für das HABM vorgesehenen Auswahlverfahren nicht ausgewählt werden sollte, andererseits die Erklärung, dass die Auswahlverfahren OHMI/AD/01/07, OHMI/AD/02/07, OHMI/AST/01/07 und OHMI/AST/02/02 keine Auswirkungen auf den Vertrag de Klägerin haben. Außerdem Beantragung von Schadensersatz.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Das Gericht möge das Schreiben des HABM vom 12.03.2009 und die darin enthaltenen Entscheidungen des HABM, wonach das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin unter Anwendung einer 8-monatigen Kündigungsfrist ab dem 16.03.2009 endet unter Feststellung des ungekündigten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem HABM aufheben. Soweit vom Gericht als nötig erachtet, beantragt die Klägerin auch die weiteren, von der Klägerin als unselbständig eingestuften, Schreiben des HABM vom 03.08.2009 (Fristaussetzung für 3 Monate) und vom 09.10.2009 (Beschwerdeablehnung) aufzuheben. |
— |
Das Gericht möge die Auflösungsklausel in Art. 5 des Arbeitsvertrages der Klägerin mit dem HABM aufheben oder ihre Nichtigkeit erklären, hilfsweise,
|
— |
Das Gericht möge das HABM dazu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die durch die im Antrag zu 1. genannten Erklärungen bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten. |
— |
Für den Fall, dass die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und/oder die Zahlung von den geschuldeten Bezügen an die Klägerin durch das HABM trotz des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des HABM bereits beendet wurde:
|
— |
Das Gericht möge die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen. |
22.5.2010 |
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C 134/53 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2010 — Nicola/EIB
(Rechtssache F-13/10)
2010/C 134/89
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung des Beurteilungsberichts für 2008 sowohl im Teil, der die Ziele betrifft, als auch im Teil der Beurteilung sowie der am 18. März 2009 beschlossenen Beförderungen. Ferner Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der dem Kläger entstandenen immateriellen und materiellen Schäden
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung vom 23. September 2009 in dem Teil aufzuheben, in dem der Beschwerdeausschuss seine Beschwerde gegen den Beurteilungsbericht für 2008 zurückgewiesen hat; |
— |
den Beurteilungsbericht für 2008 sowohl im Teil, der die Ziele betrifft, als auch im Teil Beurteilung aufzuheben; |
— |
sämtliche damit verbundenen, sich daraus ergebenden oder davon vorausgesetzten Maßnahmen aufzuheben, darunter den Leitfaden der Hauptabteilung Personal für die Zusammenfassung der Beurteilung mit einem der ersten Buchstaben des Alphabets und die angeordneten mengenmäßigen Beschränkungen für die Erteilung einer Note A oder B+ sowie die am 18. März 2009 beschlossenen Beförderungen, da es die EIB unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Beurteilung durch die Vorgesetzten des Klägers unterlassen habe, ihn für „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen; |
— |
die EIB zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens sowie zur Tragung der Kosten nebst Zinsen und zur Zahlung des Inflationsausgleichs für die zugesprochene Forderung zu verurteilen. |
22.5.2010 |
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C 134/54 |
Klage, eingereicht am 25. Februar 2010 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-14/10)
2010/C 134/90
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Lecce) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung der überlangen Dauer des Verfahrens zur Feststellung einer Teilinvalidität und Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des dem Kläger zugefügten Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 30. Januar 2009 aufzuheben; |
— |
die Zurückweisung der Beschwerde vom 20. Juli 2009, die gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 30. Januar 2009 erhoben wurde, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, das dienstliche Schreiben ADMIN.B.2/MB/ls D(09) 29562 vom 6. November 2009, das dem Kläger am 16. Dezember 2009 zugegangen ist, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, festzustellen, dass das Verfahren zur Gewährung der gesetzlichen Garantien des Klägers nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit einem Unfall, den er am 12. September 2003 erlitten hat, schon über fünf Jahre dauert; |
— |
soweit erforderlich, festzustellen, dass die Dauer des fraglichen Verfahrens eine angemessene Dauer überschritten hat; |
— |
die Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den der Kläger wegen der unangemessenen Dauer des fraglichen Verfahrens zu Unrecht erlitten hat, und zur Zahlung von 10 000 Euro oder eines höheren oder niedrigeren Betrags zu verurteilen, den das Gericht als recht und billig erachtet; |
— |
die Kommission zu verurteilen, dem Kläger ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag vom 30. Januar 2009 bei der Kommission eingegangen ist, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 10 000 Euro Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 10 % pro Jahr und mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
22.5.2010 |
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C 134/54 |
Klage, eingereicht am 26. Februar 2010 — Andres u. a./EZB
(Rechtssache F-15/10)
2010/C 134/91
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Andres u. a. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Vandenbussche und L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Juni 2009 und sämtlicher späterer und künftiger Gehaltsabrechnungen, soweit durch diese Abrechnungen die am 4. Mai 2009 beschlossene Reform des Versorgungssystems umgesetzt wird, sowie Antrag auf Ersatz des den Klägern entstandenen Schadens.
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Gehaltsabrechnungen für Juni 2009 aufzuheben, soweit durch diese Abrechnungen gegenüber den Klägern die am 4. Mai 2009 vom EZB-Rat beschlossene Reform des Versorgungssystems umgesetzt wird, und im gleichen Maße sämtliche späteren Gehaltsabrechnungen und künftigen Ruhegehaltsabrechnungen aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidungen, mit denen die Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) (Entscheidungen vom 28. August 2009) und die Beschwerden („grievance procedure“) (Entscheidungen vom 17. Dezember 2009) zurückgewiesen wurden, aufzuheben; |
— |
die Beklagte daher zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt und Ruhegehalt zu verurteilen, der sich aus dem genannten Beschluss des EZB-Rates vom 4. Mai 2009 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Versorgungssystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 15. Juni 2009 und in der Folge ab dem 15. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird; |
— |
der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen. |
22.5.2010 |
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C 134/55 |
Klage, eingereicht am 10. März 2010 — Almeida Campos u. a./Rat
(Rechtssache F-16/10)
2010/C 134/92
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: A. M. Almeida Campos (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen, die Klägerinnen im Beförderungsverfahren 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, und, soweit erforderlich, der Entscheidungen, im selben Beförderungsverfahren die Beamten nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern, die in den mit den Mitteilungen an das Personal Nr. 97/09 vom 27. April 2009 und Nr. 93/09 vom 13. Mai 2009 veröffentlichten Listen der Beförderten aufgeführt sind
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Entscheidungen, sie im Beförderungsverfahren 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidungen, im Beförderungsverfahren 2009 die Beamten nach AD12 zu befördern, die in den mit den Mitteilungen an das Personal Nr. 97/09 vom 27. April 2009 und Nr. 93/09 vom 13. Mai 2009 veröffentlichten Listen der Beförderten aufgeführt sind, aufzuheben; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
22.5.2010 |
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C 134/56 |
Klage, eingereicht am 15. März 2010 — Daake/HABM
(Rechtssache F-17/10)
2010/C 134/93
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Simone Daake (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 04.12.2009, die von der Klägerin beantragten Schadensersatzansprüche abzulehnen.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Das HABM u verurteilen, ihr den materiellen Schaden in Höhe der Differenz zwischen einerseits ihren tatsächlichen Bezügen nach der formalen Einstufung als Vertragsbedienstete gemäß Art. 3a BSB seit dem 1.11.2005 bis zum 31.10.2008 sowie den an sie ausbezahlten Arbeitslosengeld seit dem 1.11.2008 bis heute und andererseits den ihr zustehenden Bezügen als Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 2a) BSB seit dem 1.11.2005 bis zum 31.10.2008 sowie dem ihr zustehenden Arbeitslosengeld seit dem 1.11.2008 bis heute bei Berechnung nach den ihr für den Monat 10/2008 zustehenden Bezügen gemäß Art. 2 a) BSB – sowie die dadurch eingetretenen Verluste bei Altersruhegeld und sonstigen Entschädigungen, Bezügen und Vergünstigungen unter Berücksichtigung einer angemessenen und ihre Leistungen berücksichtigenden Beförderung zum 1.4.2008 zu ersetzen, sowie — soweit für die Gewährung des beantragten Schadensersatzanspruches notwendig — die Bescheide des HABM vom 6.5.2009 und vom 4.12.2009 aufzuheben; |
— |
das HABM zu verurteilen, ihr den durch die Diskriminierung gegenüber anderen Mitarbeitern des HABM entstandenen immateriellen Schaden in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zu ersetzen; |
— |
dem beklagten HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
22.5.2010 |
DE |
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C 134/56 |
Klage, eingereicht am 18. März 2010 — Capidis/Kommission
(Rechtssache F-18/10)
2010/C 134/94
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Georges Capidis (Zellik, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe einer Einstufung in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe zu verhängen
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung, gegen den Kläger die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs IX des Statuts vorgesehene Disziplinarstrafe einer Einstufung in die nächstniedrigere Besoldungsgruppe zu verhängen, aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |