ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.132.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
21. Mai 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2010/C 132/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 132/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 132/03

Euro-Wechselkurs

9

2010/C 132/04

Verzeichnis der im Haushaltsjahr 2009 im Rahmen der Haushaltslinie 05.08.06 gewährten Zuschüsse (veröffentlicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2208/2002)

10

2010/C 132/05

Hinweis für einführer – Einfuhr von Thunfisch aus Kolumbien und El Salvador in die EU

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 132/06

Liquidationsverfahren – Entscheidung (Erlass EHA/662/2010, vom 15. März 2010) zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen das Unternehmen Seguros Mercurio, S.A. (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 132/07

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

17

2010/C 132/08

Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

19

 

Berichtigungen

2010/C 132/09

Berichtigung der vorherigen Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5740 — Gazprom/A2A/JV) (Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 126 vom 18.5.2010, Seite 16, veröffentlichten Text)

20

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt

2010/C 132/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

1.

Am 29. Oktober 2009 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (3) angenommen. Die vorgeschlagene Verordnung soll die Richtlinie 94/56/EG des Rates über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (4) ersetzen.

2.

Obwohl Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 dies vorsieht, ist der EDSB nicht konsultiert worden. Die vorliegende Stellungnahme stützt sich deshalb auf Artikel 41 Absatz 2 derselben Verordnung. Der EDSB empfiehlt, einen Verweis auf diese Stellungnahme in den Erwägungsteil des Vorschlags aufzunehmen.

3.

Als allgemeine Bemerkung bedauert der EDSB zwar, dass er zu gegebener Zeit nicht konsultiert wurde, stellt aber mit Genugtuung fest, dass der Vorschlag Datenschutzaspekte berücksichtigt. Einige Bestimmungen verlangen ausdrücklich, dass die vorgesehenen Maßnahmen unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG durchzuführen sind, und die Vertraulichkeit der Daten ist einer von mehreren wichtigen Aspekten des Vorschlags.

4.

Dennoch hat der EDSB in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einige Mängel und Unklarheiten festgestellt. Ausführliche Bemerkungen dazu folgen in Kapitel III, nachdem in Kapitel II Umfeld und Hintergrund des Vorschlags beschrieben worden sind.

II.   UMFELD UND HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

5.

Mit dem Vorschlag sollen die für das Gebiet der Flugunfalluntersuchung geltenden Vorschriften auf den neuesten Stand gebracht werden. Die bisherigen Vorschriften wurden vor fünfzehn Jahren erlassen; sie wären an den neuen gemeinsamen Luftfahrtmarkt und die für komplexere Luftfahrzeugsysteme benötigten Fachkenntnisse nicht mehr angepasst. Auch die wachsenden Unterschiede in den Untersuchungskapazitäten der Mitgliedstaaten würden einen neuen Rahmen rechtfertigen, der die Zusammenarbeit und Koordinierung der nationalen Untersuchungsstellen unterstützt.

6.

Im Mittelpunkt des Vorschlags steht deshalb die Einrichtung eines Netzes von Untersuchungsstellen für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, das eine besser strukturierte Zusammenarbeit ermöglichen soll. Außerdem enthält er verbindliche Vorschriften, deren Hauptziele die Festlegung der jeweiligen Rechte und Pflichten der nationalen Untersuchungsstellen und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), die den Schutz sensibler Informationen gewährleisten, sowie die Festlegung einheitlicher Anforderungen an die Verarbeitung von Sicherheitsempfehlungen sind.

7.

Der EDSB sieht keinen Anlass zu Bemerkungen über das allgemeine Ziel des Vorschlags und unterstützt diese Initiative, mit der die Effizienz der Untersuchungen verbessert werden soll, um künftige Flugunfälle zu verhindern, in vollem Umfang. Die folgenden Bemerkungen konzentrieren sich auf Aspekte des Vorschlags, die Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben, darunter insbesondere die Verarbeitung von Daten aus Passagierlisten, über Opfer, ihre Angehörigen und Zeugen sowie über Kabinenpersonal in den verschiedenen Untersuchungsphasen und im Umfeld des Informationsaustausches zwischen den Untersuchungsstellen.

III.   ANALYSE DES VORSCHLAGS

III.1   Ziel des Vorschlags

8.

Erwägungsgrund 3 und Artikel 1 erinnern an die bereits in der Begründung des Vorschlags erwähnte Einschränkung, dass das einzige Ziel der Sicherheitsuntersuchung die Verhütung künftiger Unfälle und Störungen ist, ohne eine Schuld oder Haftung festzustellen. Der EDSB begrüßt diese Präzision, die im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung aus Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG steht. Nach diesen Vorschriften sind personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke zu verarbeiten und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

9.

Auch wenn die Zweckbindung am Anfang des Vorschlags ausdrücklich erwähnt wird, ist darauf zu achten, dass keine Ausnahme diesen Grundsatz seiner Substanz beraubt; dies wird in den Kapiteln III.4 bis III.6 noch näher untersucht.

10.

Der EDSB stellt fest, dass der Verordnungsentwurf neben dem Hauptziel, die Flugsicherheit zu verbessern, im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer und ihrer Angehörigen auch die Erhebung von personenbezogenen Daten vorsieht (Artikel 23). Der EDSB erkennt kein Problem der Vereinbarkeit zwischen diesem Ziel und dem Ziel der Sicherheitsuntersuchung. Allerdings könnte Artikel 1 der Verordnung so ergänzt werden, dass er beide Aspekte der Verordnung angemessen berücksichtigt.

III.2   Datenerhebung

11.

Im Vorschlag wird das breite Spektrum von Informationen, auf das die für die Untersuchung zuständigen Personen zugreifen können, ausführlich beschrieben. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten wie die, die in Flugschreibern und anderen Aufzeichnungen enthalten sind, sowie die Ergebnisse einer Untersuchung der Leichen von Opfern oder von am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligten Personen und der Vernehmung von Zeugen, die aufgefordert werden können, einschlägige Informationen oder Beweismittel bereitzustellen.

12.

Diese Informationen stehen dem Untersuchungsleiter, seinen Sachverständigen und Beratern und denen der akkreditierten Vertreter nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zur Verfügung. Auch die EASA hat das Recht auf Zugang zu einigen dieser Informationen, während sie an der Untersuchung unter der Aufsicht des Untersuchungsleiters teilnimmt; eine der wenigen Ausnahmen ergibt sich, wenn ein Zeuge der Weitergabe seiner Aussage nicht zustimmt.

13.

Der Vorschlag legt auch die Bedingungen fest, unter denen die Passagierliste verfügbar gemacht werden sollte. Hierbei geht es nicht nur um die Durchführung einer Untersuchung, sondern auch um die Notwendigkeit der Verbindungsaufnahme mit den Angehörigen und den medizinischen Diensten.

14.

Der EDSB begrüßt die Ausführlichkeit, mit der der Vorschlag die Bedingungen für die Erhebung personenbezogener Daten im Verhältnis zum verfolgten Zweck regelt; sie entspricht dem Grundsatz der Erforderlichkeit (5) des Datenschutzrechtes.

III.3   Speicherung personenbezogener Daten

15.

Während der EDSB versteht, dass eine umfassende Erhebung von Daten einschließlich personenbezogener Daten wie oben beschrieben erforderlich ist, unterstreicht er die Notwendigkeit strenger Regeln, wenn es um ihre Speicherung und Preisgabe an Dritte geht.

16.

Im Hinblick auf die Speicherung heißt es in Artikel 14 des Vorschlags, dass Dokumente, Material und Aufzeichnungen gesichert werden müssen; dies aus offensichtlichen Gründen, die mit der Durchführung der Untersuchung in Zusammenhang stehen. Allerdings enthält der Vorschlag keine Hinweise zur Dauer dieser Datenspeicherung. Nach den Grundsätzen des Datenschutzes (6) müssen personenbezogene Daten „so lange, wie es für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht“. Demzufolge sollten personenbezogene Daten nach Abschluss der Untersuchung grundsätzlich gelöscht oder in anonymer Form gespeichert werden, wenn eine vollständige Löschung nicht möglich ist (7). Alle Anlässe für eine längere Speicherung von identifizierbaren Daten sind aufzuführen, zu begründen und durch Kriterien zur Identifizierung der Personen zu ergänzen, die zur Speicherung der Daten befugt sind. In den Vorschlag sollte eine Bestimmung dieses Sinnes eingefügt werden, die horizontal auf alle über das Netz ausgetauschten personenbezogenen Daten anzuwenden ist.

III.4   Verfügbarkeit und Veröffentlichung von Informationen

17.

Auch wenn es im Vorschlag heißt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur für Untersuchungszwecke und nur von den für solche Untersuchungen Verantwortlichen genutzt werden dürfen, enthält der Text einige weit gefasste Ausnahmeregelungen (8).

18.

Dies ist der Fall bei Zeugenaussagen, die für andere Zwecke als Sicherheitsuntersuchungen verfügbar gemacht oder genutzt werden können, sofern der Zeuge zustimmt (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a)). Der EDSB erinnert daran, dass diese Zustimmung eines Zeugen ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen sollte, und dass die weitere Nutzung der Informationen keinem Zweck dienen sollte, der mit den Sicherheitsuntersuchungen nicht vereinbar ist. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, sollte die Zustimmung nicht als Grundlage für die weitere Nutzung personenbezogener Daten herangezogen werden. Diese Bemerkung gilt auch, wenn die Zustimmung genutzt werden soll, um bei Aufzeichnungen vom Grundsatz der Zweckbindung abzuweichen (Artikel 16).

19.

Artikel 15 des Vorschlags enthält außerdem eine weit gefasste Ausnahme für sensible Sicherheitsinformationen aller Arten (9). Diese Informationen, die im Prinzip gegen Missbrauch besonders geschützt sind, können dennoch für andere Zwecke als Sicherheitsuntersuchungen weitergegeben werden, wenn die zuständige Justizbehörde in einem Mitgliedstaat dies in der Erwägung entscheidet, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Offenlegung besteht und der Nutzen einer Weitergabe die nachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen auf das Sicherheitsmanagement in der Zivilluftfahrt aufwiegt. Der EDSB ist der Auffassung, dass diese Ausnahme keine ausreichende Rechtssicherheit bietet. Insbesondere der Begriff „zuständige Justizbehörde“ könnte zu Spekulationen führen. Die Verwaltungsentscheidung einer staatlichen Stelle (z. B. des Justizministeriums) wäre nicht in derselben Weise legitimiert wie die fallweise Entscheidung eines Gerichts. Selbst bei einer Gerichtsentscheidung müssten strenge Bedingungen gestellt werden: Neben dem Umstand, dass der Zweck gesetzlich zugelassen sein muss und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (10), müssen die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen berücksichtigt werden. Insbesondere der Umstand, dass personenbezogene Daten, die die betroffene Person im Zusammenhang mit einer Sicherheitsuntersuchung mitgeteilt hat, anlässlich eines Gerichtsverfahrens gegen sie wiederverwendet werden können, könnte die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beeinflussen. Der EDSB fordert eine Klarstellung dieser Ausnahme und ein ausführliches Verfahren mit strengeren Garantien für den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen.

20.

Außerdem fordert er eine Begriffsbestimmung für eine in diesem Artikel erwähnte Art von Informationen, nämlich für solche, „die besonders sensibel und privater Art sind“. Richtlinie 95/46/EG enthält eine Begriffsbestimmung sensibler Daten, doch ist unklar, ob sich der Vorschlag auf diese Begriffsbestimmung bezieht. Wenn die Absicht besteht, sensible Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zu erfassen und darüber hinauszugehen, könnte sich eine angemessenere Terminologie auf Informationen beziehen, die besonderes intimer und privater Natur sind, darunter auch sensible Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und andere Beispiele personenbezogener Daten, die in der Begriffsbestimmung aufzuführen wären. Dies sollte in Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) oder in Artikel 15 des Vorschlags geklärt werden.

21.

Aufzeichnungen sind grundsätzlich ähnlich geschützt, aber sie können in einigen Fällen verfügbar gemacht oder für andere Zwecke verwendet werden; hierzu gehört die Verwendung für Lufttüchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke, wenn die Aufzeichnungen anonymisiert oder nach sicheren Verfahren offengelegt werden. Diese Ausnahmen sind alternativ und nicht kumulativ. Der EDSB wirft die Frage auf, warum Aufzeichnungen nicht generell deidentifiziert, d. h. anonymisiert (11) werden sollten: warum für Lufttüchtigkeits- oder Instandhaltungszwecke identifizierbare personenbezogene Daten verwendet werden müssen, sollte begründet werden. Zudem ist die dritte Ausnahme, die eine Offenlegung nach sicheren Verfahren gestattet, zu unbestimmt und nicht verhältnismäßig. Sofern keine rechtmäßigen Zwecke angeführt werden, sollte diese Ausnahme gestrichen werden.

22.

Derselbe Grundsatz der Anonymisierung sollte automatisch für die Weitergabe von Informationen nach den Artikeln 8, 17 und 18 des Vorschlags zum Netz und zur Veröffentlichung/Weitergabe von Informationen gelten. Der EDSB begrüßt daher den Verweis auf das Berufsgeheimnis und die Verpflichtung, den betreffenden Beteiligten nur Informationen zu übermitteln, die für sie von Belang sind. Außerdem unterstützt er den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Grundsatz, nach dem der Untersuchungsbericht die Anonymität der an dem Unfall oder der Störung Beteiligten wahren soll.

23.

Schließlich unterliegt auch die Veröffentlichung der Passagierliste einigen Bedingungen. Hier gilt der Grundsatz, dass die Liste nur veröffentlicht werden darf, nachdem alle Familienangehörigen der Passagiere informiert worden sind, und dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, die Liste vertraulich zu behandeln. Der EDSB ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz umgekehrt werden sollte. Die Liste sollte grundsätzlich vertraulich behandelt werden, doch könnten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen und aus rechtmäßigen Gründen entscheiden, die Liste zu veröffentlichen, nachdem sie alle Angehörigen informiert und deren Zustimmung zur Veröffentlichung des Namens ihres Verwandten eingeholt haben. Der EDSB empfiehlt, Artikel 22 Absatz 3 entsprechend zu ändern.

III.5   Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten

24.

Eines der Hauptziele des Verordnungsentwurfs ist die Einrichtung eines Netzes, über das die Untersuchungsstellen Informationen und Erfahrungen austauschen können. Nach Artikel 8 Absatz 6 des Verordnungsentwurfs sollen die am Netz beteiligten Sicherheitsuntersuchungsstellen alle Informationen austauschen, die ihnen im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung stehen. Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die angemessene Vertraulichkeit dieser Informationen gemäß den geltenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

25.

Der EDSB begrüßt die vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie die Vertraulichkeit der Informationen betreffen, und insbesondere die Verpflichtung, keine Informationen offenzulegen, die von der Kommission als vertraulich eingestuft wurden. Sofern personenbezogene Daten über das Netz verarbeitet werden, ist der EDSB der Auffassung, dass diese Garantien durch eine Verpflichtung ergänzt werden sollten, die Genauigkeit dieser Daten und gegebenenfalls ihre Berichtigung und Löschung in synchronisierter Weise durch alle Mitgliedstaaten des Netzes zu garantieren, die solche personenbezogenen Daten verarbeiten.

26.

Im Zusammenhang mit der Weitergabe von Informationen innerhalb des Netzes sollte die Rolle der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnten Datenbank klargestellt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass, wie dem EDSB informell mitgeteilt wurde, die zentrale Datenbank in keiner Weise mit dem Netz verbunden ist, und dass sie keine personenbezogenen Daten enthält. Der EDSB stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Informationen wie Flugnummern eine indirekte Identifizierung von Personen erlauben könnte, die an einem Flugunfall oder einer Störung beteiligt waren. Als Mindestanforderung sollte die Verordnung präzisieren, dass in der Datenbank gespeicherte Informationen nicht dafür verwendet werden dürfen, an einem Flugunfall oder einer Störung beteiligte Personen zurückzuverfolgen.

27.

Der EDSB stellt fest, dass Beobachter und Sachverständige, zu denen gegebenenfalls auch Vertreter von Luftfahrtunternehmen oder Flugzeugherstellern gehören, zur Teilnahme am Netz eingeladen werden können. Sie hätten Zugang zu derselben Art von Informationen wie die Mitglieder des Netzes, sofern die Kommission nicht fallweise entscheidet, dass die Informationen vertraulich sind und der Zugang dazu beschränkt werden muss. Diese Bestimmung könnte Dritten die Möglichkeit des Zugangs zu personenbezogenen Daten offen lassen, die sich beispielsweise auf Opfer oder Zeugen beziehen, wenn diese nicht als vertraulich gelten. Der EDSB ist der Auffassung, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit diesem Vorschlag immer als vertraulich gelten sollten. Wäre dies nicht der Fall, sollte der Zugang zu personenbezogenen Daten für Dritte beschränkt werden.

28.

Dies ist umso wichtiger, wenn Sachverständige oder Beobachter Drittstaaten vertreten, oder wenn die Untersuchung gemeinsam mit Untersuchungsbeauftragten aus Drittstaaten durchgeführt werden, die kein angemessenes Schutzniveau bieten. In den Vorschlag könnte eine Bestimmung eingefügt werden, dass keine personenbezogenen Daten an Vertreter eines Drittstaates weitergegeben werden dürfen, wenn nicht bestimmte Bedingungen erfüllt sind (12). Diese würde insbesondere auf Artikel 8 über das Netz und auf Artikel 18 über die Bedingungen für die Weitergabe von Informationen Anwendung finden.

29.

Diese Bemerkungen machen deutlich, dass schon in einer frühen Phase des Verfahrens und ab dem Zeitpunkt, ab dem die Identifizierung für die Durchführung der Untersuchung nicht mehr erforderlich ist, einem allgemeinen Grundsatz der Anonymisierung personenbezogener Daten gefolgt werden muss, wie schon in Kapitel III.3 erwähnt.

III.6   Die Rolle der Kommission und der EASA

30.

Der EDSB stellt fest, dass die Kommission und die EASA an den Funktionen des Netzes beteiligt sind (Artikel 7 und 8), und dass sie berechtigt sind, in gewissem Umfang an den Untersuchungen teilzunehmen (Artikel 9). Der EDSB erinnert daran, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese beiden Einrichtungen unter dem Vorbehalt steht, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten wird, und der Aufsicht durch den EDSB unterliegt. Zu diesem Punkt sollte eine Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden.

31.

Der EDSB fordert eine Klarstellung, in welchem Ausmaß das Netz durch die Kommission und über die technische Infrastruktur der Europäischen Union verwaltet wird. Bestünde das Ziel in der Nutzung eines bereits bestehenden Netzes, wäre auf alle Pläne, die Interoperabilität mit bestehenden Datenbanken zuzulassen, deutlich hinzuweisen, und sie müssten begründet werden. Der EDSB unterstreicht die Notwendigkeit, für ein sicheres Netz zu sorgen, das nur für die im Vorschlag beschriebenen Zwecke und nur für die berechtigten Beteiligten zugänglich ist. Die jeweiligen Aufgaben der Kommission und der EASA (13) sowie aller anderen an der Verwaltung des Netzes beteiligten Einrichtungen der Union sollten im Text aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

32.

Der EDSB begrüßt den Umstand, dass die Verordnung ausdrücklich unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG Anwendung findet und die Grundsätze des Datenschutzes somit in gewissem Umfang berücksichtigt. Angesichts des Umfelds, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist er aber der Auffassung, dass besondere Bestimmungen eingefügt werden sollten, um eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

33.

Dies ist umso dringender in Anbetracht der Umstände erforderlich, unter denen diese Daten verarbeitet werden: die meisten beziehen sich auf Personen, die direkt oder indirekt durch einen schweren Unfall und/oder durch den Verlust von Angehörigen betroffen sind. Das untermauert die Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes ihrer Rechte und einer strengen Einschränkung der Weitergabe oder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten.

34.

In Anbetracht des Umstands, dass der Vorschlag die Untersuchung von Unfällen und Störungen ermöglichen soll, und dass personenbezogene Daten nur dort von Bedeutung sind, wo sie im Rahmen einer solchen Untersuchung benötigt werden, sollten diese Daten grundsätzlich so schnell wie möglich gelöscht oder anonymisiert werden, und nicht erst im Stadium des Abschlussberichts. Dies sollte durch das Einfügen einer horizontalen Vorschrift in die Verordnung garantiert werden.

35.

Der EDSB empfiehlt außerdem,

die Ausnahmen vom Grundsatz der Zweckbindung genau zu definieren und zu begrenzen,

für die Speicherung personenbezogener Daten einen begrenzten Zeitraum vorzusehen,

ein koordiniertes Verfahren für den Zugang zu personenbezogenen Daten, ihre Berichtigung und/oder ihre Löschung insbesondere im Umfeld ihrer Weitergabe über das Netz an Mitgliedstaaten zu gewährleisten,

die Weitergabe personenbezogener Daten an Vertreter von Drittstaaten von der Bedingung abhängig zu machen, dass diese ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und

die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Kommission und der EASA im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu klären.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2010.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2009) 611 endg.

(4)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(5)  Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG.

(6)  Artikel 4 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Artikel 6 Buchstabe e) der Richtlinie 95/46/EG.

(7)  Die Anonymisierung ist als eine Maßnahme zu verstehen, die eine künftige Identifizierung des Betroffenen unmöglich macht. Bei einigen Informationsarten wie etwa Stimmenaufzeichnungen ist eine vollständige Anonymisierung nicht möglich; dies unterstreicht die Notwendigkeit strengerer Garantien, um jeden Missbrauch zu verhindern.

(8)  Der EDSB ist im November 2008 anlässlich eines Vermittlungsverfahrens zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr konsultiert worden. Angesichts der Analogie zwischen beiden Umfeldern wurden ähnliche Probleme angesprochen, und die Bemerkungen in Kapitel III.4 gehen wie die Antwort auf die vorherige Konsultation hauptsächlich auf das Gleichgewicht ein, das zwischen der Weitergabe von Informationen im Verlauf einer Untersuchung und dem Datenschutz herzustellen ist.

(9)  Dazu gehören Informationen, die sich auf Zeugen beziehen, Mitteilungen zwischen Personen, die am Betrieb des Luftfahrzeugs beteiligt waren, oder Aufzeichnungen von Flugverkehrskontrollstellen. Die Ausnahme gilt auch für Informationen, die wie Gesundheitsinformationen „besonders sensibel“ sind.

(10)  Zu beachten ist, dass die Richtlinie 95/46/EG Ausnahmen vom Grundsatz der Zweckbindung nur gestattet, wenn diese auf einem Rechtsakt beruhen und notwendig sind, um bestimmte öffentliche Interessen im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 13 dieser Richtlinie zu schützen.

(11)  Die Deidentifizierung würde dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen, wenn darunter eine vollständige Anonymisierung zu verstehen ist, wenn es also mit anderen Worten unmöglich ist, den Betroffenen wieder zu identifizieren (siehe Fußnote 5).

(12)  Siehe Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Artikel 26 der Richtlinie 95/46/EG.

(13)  Dazu gehört auch die Präzisierung von Aspekten der Art, wer die Zugangsrechte zum Netz verwaltet und dessen Integrität garantiert.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

2010/C 132/02

Datum der Annahme der Entscheidung

7.4.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 480/09

Mitgliedstaat

Italien

Region

Sizilien

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Misura 221 del PSR Sicilia 2007-2013 «Primo imboschimento di terreni agricoli»

Rechtsgrundlage

Misura 221 del PSR Sicilia 2007-2013 «Primo imboschimento di terreni agricoli»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Beihilfen für den Forstsektor

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

Jährlicher Höchstbetrag: 56,06 Mio. EUR

Maximaler Gesamtbetrag: 224,27 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %, 80 % oder 100 % der zuschussfähigen Kosten

Laufzeit

2010—2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Siciliana

Assessorato Agricoltura e Foreste — Dipartimento foreste

Viale Regione Siciliana 2246

90145 Palermo PA

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 635/09

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc dla sektora leśnego – Rekultywacja na cele przyrodnicze zdegradowanych terenów powojskowych

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Beihilfe im Forstsektor

Form der Beihilfe

Direktbeihilfe

Haushaltsmittel

130 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

85 %

Laufzeit

2010—2015

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej

ul. Konstruktorska 3A

02-673 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

7.4.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 64/10

Mitgliedstaat

Italien

Region

Umbria

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

«Investimenti a finalità ambientale nelle foreste pubbliche» Misura 227, azione a), PSR Umbria 2007-2013

Rechtsgrundlage

Programma di Sviluppo Rurale (PSR) Umbria 2007-2013, decisione C(2009) 10316 del 15 dicembre 2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Beihilfe für den Forstsektor

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

Jährlicher Höchstbetrag: 2,625 Mio. EUR

Höchstbetrag insgesamt: 10,50 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaftssektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Umbria

Via Mario Angeloni 61

06124 Perugia PG

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/9


Euro-Wechselkurs (1)

20. Mai 2010

2010/C 132/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2334

JPY

Japanischer Yen

111,93

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,86440

SEK

Schwedische Krone

9,7388

CHF

Schweizer Franken

1,4179

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0450

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,913

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

283,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7074

PLN

Polnischer Zloty

4,1880

RON

Rumänischer Leu

4,2031

TRY

Türkische Lira

1,9625

AUD

Australischer Dollar

1,4920

CAD

Kanadischer Dollar

1,3120

HKD

Hongkong-Dollar

9,6233

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8412

SGD

Singapur-Dollar

1,7389

KRW

Südkoreanischer Won

1 473,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8041

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,4215

HRK

Kroatische Kuna

7,2680

IDR

Indonesische Rupiah

11 297,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0400

PHP

Philippinischer Peso

56,720

RUB

Russischer Rubel

38,5590

THB

Thailändischer Baht

39,931

BRL

Brasilianischer Real

2,3067

MXN

Mexikanischer Peso

16,1134

INR

Indische Rupie

57,7540


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/10


Verzeichnis der im Haushaltsjahr 2009 im Rahmen der Haushaltslinie 05.08.06 gewährten Zuschüsse

(veröffentlicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2208/2002)

2010/C 132/04

PUNKTUELLE INFORMATIONSMASSNAHMEN

Antragsteller (Akronym)

Name des Antragstellers

Straße

Postleit-zahl

Stadt

Land

Gewährter Betrag (in EUR)

Kofinanzierungssatz (%)

Titel/Beschreibung

Documentary.dk ApS

Documentary.dk ApS

Det Gule Pakhus, Chr. IX Vej 1 A

5600

Faaborg

Dänemark

200 000,00

53,29 %

LEBENSMITTEL UND LANDWIRTSCHAFT IN EUROPA 2020

Audiovisuelle Produktion

PK „Agromedia“

„Production House Agromedia“ Ltd.

Vazkresenie blvd. 1

1330

Sofia

Bulgarien

91 697,90

50,00 %

GAP — Das europäische Modell für eine rentable Landwirtschaft

Informationskampagne

Hoferichter & Jacobs GmbH

Hoferichter & Jacobs Gesellschaft für audiovisuelle Medien und Kommunikationstechnologien mbH

Alte Schönhauser Str. 9

10119

Berlin

Deutschland

100 000,00

48,34 %

Alte Länder — neue Pfade. Auf dem Weg zu einer modernen Landwirtschaft.

Audiovisuelle Produktion

FWA

Asbl Fédération Wallonne de l'Agriculture — Etudes Information

Chaussée de Namur, 47

5030

Gembloux

Belgien

26 408,90

50,00 %

Aufklärung über Funktionsweise und Ziele der GAP.

Audiovisuelle Produktion

Chambre d'agriculture des Pyrénées orientales

Chambre d'agriculture des Pyrénées orientales

19 avenue de Grande Bretagne

66025

Perpignan

Frankreich

30 445,00

50,00 %

Sommerobst und -gemüse — Begegnung mit der Jungend: Wie den Kindern in einer Mittelmeerregion die GAP schmackhaft machen?

Informationskampagne: Aktionen an Schulen

IDC de Cuenca

Asociación Instituto de Desarrollo Comunitario de Cuenca

C/ Segóbriga 7

16001

Cuenca

Spanien

23 921,00

50,00 %

GAP und Mittelmeerdiät (für eine gesunde und ausgewogene Ernährung).

Informationskampagne: Aktionen an Schulen

EPKK (ECAC)

MTÜ Eesti Põllumajandus–Kaubanduskoda Estonian Chamber of Agriculture and Commerce

Vilmsi 53 g

10147

Tallin

Estland

92 887,50

75,00 %

Die GAP — Maßnahmen nutzen Allen in Estland und Lettland.

Informationskampagne

FAPA

Fundacja Programów Pomocy dla Rolnictwa FAPA

ul. Wspólna 30

00-930

Warszawa

Polen

27 000,00

66,60 %

Die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik vermitteln — Konferenz über erneuerbare Energiequellen als neue Herausforderung für die ländlichen Gebiete in Polen.

Informationskampagne

Regione Campania

Regione Campania — Area Generale di Coordinamento Sviluppo Attività Settore Primario

Via S. Lucia 81

80132

Napoli

Italien

158 982,50

50,00 %

GAP: Landwirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Informationskampagne: Aktionen an Schulen & audiovisuelle Produktion

ARM — CCIAA di Roma

Azienda Romana Mercati, Azienda Speciale della Camera di Commercio Industria Artigianato e Agricoltura di Roma

Via de Burrò 147

00186

Roma

Italien

95 865,75

50,00 %

Der ländliche Raum an der Schule — Unterrichtsstunden über die GAP an den römischen Schulen — 2. Jahr.

Informationskampagne: Aktionen an Schulen

ASAJA Sevilla

Asociación Agraria Jóvenes Agricultores de Sevilla

Av. San Francisco Javier 9, 3a pta, Edificio Sevilla-2

41018

Sevilla

Spanien

109 505,00

50,00 %

Europäischer Kongress von Junglandwirten ASAJA-CEJA „Die GAP nach 2013: Stärkung der Rolle der Landwirte, um den Bedürfnissen der europäischen Gesellschaft gerecht zu werden“

Seminar/Konferenz

AGRI AWARE

Agricultural Awareness Trust

Waverley Office Park, Old Naas Road, Bluebell

Dublin 12

Dublin

Irland

59 292,00

50,00 %

Die GAP — maßgeschneidert auf

Ihre Bedürfnisse

INTERBEV

Association Nationale Interprofessionelle du Bétail et des Viandes

149 rue de Bercy

75595

Paris Cedex 12

Frankreich

31 332,00

50,00 %

Europäische Begegnungen von Junghirten

Informationskampagne mit einem EU-Schülerwettbewerb

A.L.P.A.

Associazione Lavoratori Produttori dell’Agroalimentare

Via B. Musolino 15-19-21

00153

Roma

Italien

128 040,69

50,00 %

Landwirte als Hüter der Biodiversität in der Landwirtschaft.

Informationskampagne

ANAPTIXIAKI A.M.TH

ANAPTIXIAKI ETERIA A.M.TH S.A.

Michail Karaoli 74

67100

Xanthi

Griechen-land

31 392,99

50,00 %

Informationskampagne für die Landwirte in Ostmakedonien und Thrakien über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der EU-Förderprogramme für die Landwirtschaft und über die Bewirtschaftung neuer Kulturen.

Informationskampagne

Euromontana

Euromontana — European Association for mountain areas

11 rue de la Baume

75008

Paris

Frankreich

76 224,95

50,00 %

Europäisches Berg-„Kapital“ — wie Berggemeinden und Landbewirtschaftung in Bergregionen positive externe Effekte für die europäische Gesellschaft bewirken; Politiken und Möglichkeiten.

Seminar/Konferenz

Eesti Külaliikumine Kodukant

Eesti Külaliikumine Kodukant

Väike-Ameerika 19-220

10129

Tallin

Estland

42 565,00

50,00 %

LÄNDLICHES PARLAMENT ESTNISCHER DÖRFER: Aktive Dörfer helfen, die Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete zu gewährleisten.

Seminar/Konferenz

COMUNITA’ MONTANA DI CAMERINO

COMUNITA’ MONTANA DI CAMERINO

Via Venanzio Varano 2

62032

Camerino

Italien

51 500,00

47,98 %

FAST — Ländlicher Raum — „Farmers Are Stewards of Countryside“ (Landwirte als Hüter des ländlichen Raums).

Seminar/Konferenz

Chambre d'agriculture de la Drôme

Chambre d'agriculture de la Drôme

2 Bvld Vauban, BP 121

26001

Valence

Frankreich

50 823,54

50,00 %

Die GAP, Hebel für die Verbesserung landwirtschaftlicher Praktiken und die Entwicklung des ökologischen Landbaus.

Messestände

RRA severne Primorske

RRA severne Primorske Regijska razvojna agencija d.o.o. Nova Gorica

Mednarodni prehod 6, Vrtojba

SI-5290

Šempeter pri Gorici

Slowenien

47 750,00

50,00 %

Ausflug in die EU-Landwirtschaft 2009.

Informationskampagne

ARSIAL

Agenzia Regionale per lo Sviluppo e l'Innovazione dell’Agricoltura del Lazio

Via Rodolfo Lanciani 38

00162

Roma

Italien

105 000,00

50,00 %

Für eine gesunde Ernährung: Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse an Grundschulen in Latium.

Informationskampagne: Aktionen an Schulen

CSA

Collectif Stratégies Alimentaires asbl

Boulevard Leopold II, 184D

1080

Bruxelles

Belgien

20 720,00

50,00 %

GAP-Haushaltsmittel zur Bewältigung der großen Herausforderungen einer nachhaltigen Entwicklung.

Seminar/Konferenz

CCIAA Firenze

Camera di Commercio, Industria, Artigianato ed Agricoltura di Firenze (CCIAA)

Piazza dei Giudici 3

50122

Firenze

Italien

17 635,00

50,00 %

Die GAP — Reformen: Innovation und Wachstum hin zu einer nachhaltigen, marktorientierten Landwirtschaft.

Seminar/Konferenz

FdP

Fundacja dla Polski

ul. L. Narbutta 20/33

02-541

Warszawa

Polen

29 862,50

50,00 %

Informationskampagne über die neue Gemeinsame Agrarpolitik — Förderung der Entwicklung und des Absatzes traditioneller und regionaler Qualitätslebensmittel als Instrument für eine nachhaltige Entwicklung der ländlichen Gebiete.

Informationskampagn

SCF

Scottish Crofting Foundation

Lochalsh Business Park, Auchtertyre

IV40 8EG

Kyle of Lochalsh

Vereinigtes Königreich

20 308,00

50,00 %

Kleinlandwirte: Rückgrat der ländlichen Entwicklung oder Effizienzhindernis?

Seminar/Konferenz

Regione Lazio

Assessorato all’Agricoltura della Regione Lazio

Via Rosa Raimondi Garibaldi 7

00145

Roma

Italien

121 225,00

50,00 %

Geschmack des Landes.

Informationskampagne

UUAA

Unión Agrarias — UPA

Doutor Maceira 13, bajo

15706

Santiago de Compostela

Spanien

54 753,25

50,00 %

DIE GAP und die neuen Herausforderungen für die ländlichen Gebiete.

Informationskampagne

CeRSAA

Centro Regionale di Sperimentazione e Assistenza Agricola

Regione Rollo 98

17031

Albenga

Italien

66 750,34

50,00 %

AgriCultura News („Neues aus der Landwirtschaft“)

Audiovisuelle Produktion

I.C.R.

Istituto Cooperativo di Ricerca s.c.

Via Cinthia Parco San Paolo 25

80126

Napoli

Italien

42 883,50

50,00 %

GAP — Reform und innovative Aspekte der Entwicklung der europäischen Landwirtschaft.

Seminar/Konferenz

FFRF

Fundación Félix Rodríguez de la Fuente

Plaza de las Cortes, 5, 5o

28014

Madrid

Spanien

23 340,00

50,00 %

Informationskampagne auf Landwirtschaftsmessen.

Informationskampagne

KPIR

Kujawsko-Pomorska Izba Rolnicza

Przysiek 75

87-134

Zławieś Wielka

Polen

53 186,00

50,00 %

Vorbereitung von Landwirten, Akteuren in der Landwirtschaft und ländlicher Gesellschaft in der Region Kujawien-Pommern auf die Funktionsweise der sich verändernden GAP und die Nutzung ihrer Möglichkeiten.

Informationskampagne

UPA

Unión de Pequeños Agricultores y Ganaderos

C/ Augustín de Betancourt 17, 3o

28003

Madrid

Spanien

197 955,90

50,00 %

Die GAP nach 2013: die GAP, die wir wollen und brauchen

Seminar/Konferenz

COPA

Committee of Professional Agricultural Organisations in the European Union

61, rue de Trèves

1040

Brussels

Belgien

200 000,00

48,51 %

„Europäische Landwirtschaft“ — Europäische Fotoausstellung.

Visuelle Produktion

AGRYA

Fiatal Gazdák Magyarországi Szövetsége

Váci út 134/C VI. 28.

1138

Budapest

Ungarn

71 240,50

50,00 %

Anwendung der für die Gemeinsame Agrarpolitik bestimmten Mittel — Beispiel Junglandwirte.

Besuche zum Informationsaustausch

DSSM-UNIBA

Università degli Studi di Bari-Dipartimento per lo Studio delle Società Mediterranee

Piazza Cesare Battisti 1

70121

Bari

Italien

34 965,00

50,00 %

Informationskampagne über die neue GAP in Apulien (Zielgruppe: Hochschulen, Unternehmen und Interessengruppen in der Landwirtschaft).

Informationskampagne

DINAMICA

DINAMICA Soc. Cons. a r.l.

Via Bigari 3

40128

Bologna

Italien

45 000,00

49,38 %

Die Gemeinsame Agrarpolitik in der Region Emilia — Romagna zwischen Innovation und Tradition

Informationskampagne

CEJA

European Council of Young Farmers

Rue Belliard 23A — Boîte 8

1040

Brussels

Belgien

78 377,00

50,00 %

Junglandwirte blicken in die Zukunft — Ein neues Konzept für eine interaktive Landwirtschaft.

Informationskampagne

Punktuelle Informationsmaßnahmen insgesamt

2 658 836,71

 


IM JAHR 2009 ERFOLGTE ERNEUTE MITTELBINDUNGEN FÜR IN VORANGEGANGENEN JAHREN GEWÄHRTE ZUSCHÜSSE

Antragsteller (Akronym)

Name des Antragstellers

Straße

Postleitzahl

Stadt

Land

Gewährter Betrag (in EUR)

Kofinanzierungssatz (%

Titel/Beschreibung

Cia Grossetto

Confederazione italiana agricoltori di Grosseto

Via Monterosa 130

58100

Grosseto

Italien

65 035,00

49,89 %

„Die neue GAP: Chancen zur Förderung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft in Grosseto“

Seminar/Konferenz

Cipa-At Umbria

Centro Istruzione Professionale e Assistenza Tecnica della Confederazione Italiana Agricoltori Dell’Umbria

Via Mario Angeloni 1

06125

Perugia

Italien

104 621,53

50,00 %

„Agripolis – Agrarpolitik, Information & Gesellschaft“

Seminar/Konferenz

Ehne

Ehne

Plaza Simon Bolivar 14

01003

Vitoria-Gasteiz

Spanien

5 497,20

50,00 %

„Erfahrungsaustausch zwischen Junglandwirten in Europa. Die GAP als Mittel für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums“

Seminar/Konferenz

In vorangegangenen Jahren insgesamt gewährte Zuschüsse

175 153,73

 

Gesamtbetrag

2 833 990,44

 

Nur zur Information

IM JAHR 2009 GEWÄHRTE, VOM ANTRAGSTELLER JEDOCH IM SELBEN JAHR GESTRICHENE ZUSCHÜSSE (KEINE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN)

Antragsteller (Akronym)

Name des Antragstellers

Straße

Postleitzahl

Stadt

Land

Gewährter Betrag (in EUR)

Kofinanzierungssatz (%)

Titel/Beschreibung

Coldiretti

Confederazione Nazionale Coldiretti

Via XXIV Maggio 43

00187

Roma

Italien

165 233,00

50,00 %

„Die neuen Herausforderungen für die GAP in Bezug auf die finanzielle Vorausschau“

Seminar/Konferenz

Gestrichene Zuschüsse insgesamt

165 233,00

 


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/15


Hinweis für einführer

Einfuhr von Thunfisch aus Kolumbien und El Salvador in die EU

2010/C 132/05

Die Europäische Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union mit, dass begründete Zweifel bestehen, ob in Bezug auf Thunfisch in Dosen und gefrorene Thunfischfilets genannt „Loins“ der HS-Unterposition 1604 14, die aus Kolumbien und El Salvador eingeführt werden, die Präferenzbehandlung ordnungsgemäß angewendet wird und die in der Europäischen Union vorgelegten Ursprungsnachweise anwendbar sind.

Verschiedene Ermittlungen haben ergeben, dass erhebliche Mengen von Thunfisch in Dosen und gefrorenen Thunfischfilets der HS-Unterposition 1604 14 als Ursprungswaren Kolumbiens oder El Salvadors angemeldet werden, obwohl hierfür keine Berechtigung besteht.

Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einfuhren aus anderen Ländern erfolgen, für die das Allgemeine Präferenzsystem (APS) gilt, ohne dass die Anforderungen der APS-Ursprungsregeln bezüglich der Ursprungskumulierung erfüllt sind.

Daher werden Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die die vorgenannten Erzeugnisse anmelden und/oder Ursprungsnachweise für diese Waren vorlegen, davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann. Für die anschließende buchmäßige Erfassung einer Zollschuld, die aufgrund solcher Umstände entsteht, gilt Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1).


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/16


Liquidationsverfahren

Entscheidung (Erlass EHA/662/2010, vom 15. März 2010) zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen das Unternehmen Seguros Mercurio, S.A.

(Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2010/C 132/06

Versicherungsunternehmen

Seguros Mercurio, S.A.

Cl Alfonso Gómez, 45 A

28037 Madrid

ESPAÑA

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Datum

:

15. März 2010

Inkrafttreten

:

15. März 2010

Art der Entscheidung

:

Ministerialerlass

Zuständige Behörden

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

Funktion

:

Ministerin für Wirtschaft und Finanzen

Vorname

:

Elena

Nachname

:

Salgado Méndez

Anschrift

:

Cl Alcalá, 9

28046 Madrid

ESPAÑA

Aufsichtsbehörde

Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds

Funktion

:

Generaldirektor Versicherungen und Pensionsfonds

Vorname

:

Ricardo

Nachname

:

Lozano Aragüés

Anschrift

:

Po Castellana, 44

28046 Madrid

ESPAÑA

Bestellter Liquidator

Consorcio de Compensación de Seguros (Rückversicherungskonsortium)

Funktion:

Generaldirektor

Vorname:

Ignacio

Nachname:

Machetti Bermejo

Anschrift:

Po Castellana, 44

28046 Madrid

ESPAÑA

Tel.

+34 913395500

Fax

+34 913395678

E-Mail:

actividadliquidadora@consorseguros.es

Anzuwendendes Recht

Spanisches Recht

Königliche Gesetzgebende Verordnung 6/2004 vom 29. Dezember 2004 zur Annahme der Neufassung des Gesetzes zur Regelung und Beaufsichtigung der Privatversicherungen (Ley de Ordenación y Supervisión de los Seguros Privados)

Königliche Gesetzgebende Verordnung 7/2004 vom 29. Dezember 2004 zur Annahme der Neufassung der Satzung des Consorcio de Compensación de Seguros

Königliche Gesetzgebende Verordnung 2020/1986 vom 22. August 1986 zur Annahme der Vorschriften für die Arbeitsweise der Liquidationsagentur für Versicherungsunternehmen (Comisión Liquidadora de Entidades Aseguradoras).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/17


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2010/C 132/07

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für das Gebiet „Hemelum“ beantragt worden ist.

Das Gebiet, das Gegenstand des Antrags ist, liegt in der Provinz Friesland und wird durch die Geraden zwischen den Punktepaaren A-B, B-C, C-D, D-E, E-F, F-G, G-H, H-I, I-J, J-K, K-L, L-M, M-N, N-O, O-P, P-Q, Q-R, R-S, S-T, T-U und U-A begrenzt.

Die Koordinaten der genannten Punkte sind:

Punkt

X

Y

A

151 275,00

565 000,00

B

165 000,00

565 000,00

C

180 637,50

565 000,00

D

179 050,00

564 000,00

E

174 450,00

559 650,00

F

167 525,00

550 570,00

G

172 746,50

545 447,70

H

169 310,00

540 380,00

I

167 193,00

538 089,00

J

165 603,00

538 059,00

K

160 102,00

540 480,00

L

157 527,00

539 778,00

M

154 614,00

541 169,00

N

152 050,00

544 069,00

O

153 237,00

545 873,00

P

155 538,00

547 332,00

Q

154 835,00

550 837,00

R

155 786,00

551 727,00

S

154 947,00

557 285,00

T

155 404,00

558 703,00

U

153 145,00

56 366,00

Die Position dieser Punkte wird in Form von geografischen Koordinaten angegeben, die nach dem System der nationalen Dreiecksmessung (Rijks Driehoeksmeting) berechnet wurden.

Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebietes beträgt 450,4 km2.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für das durch die vorstehend angegebenen Punkte und Koordinaten begrenzte Gebiet unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van J.C. De Groot, directeur Energiemarkt

ALP/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797088 (Kontaktperson: Herr E. J. Hoppel).


21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/19


Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2010/C 132/08

Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block T1, der nachstehend als Blockteil F13b bezeichnet wird, eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block T1 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Mijnbouwwet) Nr. (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.

Die Oberfläche des Blocks T1 beträgt 1,3 km2.

Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van J.C. De Groot, directeur Energiemarkt

ALP/562

Bezuidenhoutseweg 30

Postbus 20101

2500 EC Den Haag

NEDERLAND

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797088 (Kontaktperson: E.J. Hoppel).


Berichtigungen

21.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/20


Berichtigung der vorherigen Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5740 — Gazprom/A2A/JV)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt C 126 vom 18. Mai 2010, Seite 16 , veröffentlichten Text)

2010/C 132/09

 

„Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5740 — Gazprom/A2A/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 7. Mai 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Gazprom Germania GmbH (‚Gazprom Germania‘, Deutschland), das letztlich von OAO Gazprom (‚Gazprom‘, Russische Föderation) kontrolliert wird, und das Unternehmen A2A Spa (‚A2A‘, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen PremiumGas S.p.A. (‚PremiumGas‘, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Gazprom Germania: Verkauf von Gas in Europa und in der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS (2) sowie Bau von Erdgasinfrastrukturen;

A2A: in erster Linie in Italien als Strom-, Erdgas- und Fernwärmeversorger sowie als Abfallentsorger tätig;

PremiumGas: Erdgasversorger in Italien.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach der ursprünglichen Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5740 — Gazprom/A2A/JV per Fax (+32 22964301) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘).

(2)  Die GUS-Staaten sind Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan.“