ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.119.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 119

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
7. Mai 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 119/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 119/02

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 119/03

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 119/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 119/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5807 — ENI/Fox Energy) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2010/C 119/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5873 — Advent/DFS Furniture Company) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2010/C 119/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5878 — CVC/Caixanova/R Cable) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 119/01

Datum der Annahme der Entscheidung

14.12.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 422/09 & N 621/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring of Royal Bank of Scotland and Participation in the Asset Protection Scheme

Rechtsgrundlage

The common law powers of the HM Government

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 65 500-113 500 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

UK Treasury

1 Horseguard Road

London

SW1A 2HQ

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 80/10

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prorrogação do regime de recapitalização pública das instituições de crédito em Portugal

Rechtsgrundlage

Lei n.o 63-A/2008, de 24 de Novembro, Portaria n.o 493-A/2009, de 8 de Maio, Lei do Orçamento do Estado para 2010

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Av. Infante D. Henrique 1

1149-009 Lisboa

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

15.4.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 113/10

Mitgliedstaat

Slowenien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Second prolongation of the liquidity scheme for the Slovenian financial sector

Rechtsgrundlage

Zakon o spremembah in dopolnitvah Zakona o javnih financah (ZJF), Uredba o merilih in pogojih za dajanje posojil po 81.a clenu Zakona o javnih financah

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 12 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

19.4.2010—30.6.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za finance

Zupanciceva ulica 3

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2010/C 119/02

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Seite 140

Zwischen den Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 21 00 und 2933 52 00 wird folgender Text eingefügt:

2933 49 10:   Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D.

Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff ‚Halogenderivate des Chinolins‘ nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind.

Der Begriff ‚Chinolincarbonsäurederivate‘ schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/5


Euro-Wechselkurs (1)

6. Mai 2010

2010/C 119/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2727

JPY

Japanischer Yen

119,34

DKK

Dänische Krone

7,4430

GBP

Pfund Sterling

0,84295

SEK

Schwedische Krone

9,7120

CHF

Schweizer Franken

1,4132

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7855

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,968

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

279,42

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7072

PLN

Polnischer Zloty

4,0923

RON

Rumänischer Leu

4,1805

TRY

Türkische Lira

1,9566

AUD

Australischer Dollar

1,4075

CAD

Kanadischer Dollar

1,3142

HKD

Hongkong-Dollar

9,8908

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7544

SGD

Singapur-Dollar

1,7715

KRW

Südkoreanischer Won

1 452,70

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7158

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6882

HRK

Kroatische Kuna

7,2576

IDR

Indonesische Rupiah

11 688,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1458

PHP

Philippinischer Peso

57,769

RUB

Russischer Rubel

38,6150

THB

Thailändischer Baht

41,178

BRL

Brasilianischer Real

2,2912

MXN

Mexikanischer Peso

16,2397

INR

Indische Rupie

57,6720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 119/04

Beihilfe Nr.: XA 267/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Corrèze

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides à l'agriculture biologique en Corrèze

Rechtsgrundlage:

Articles L 1511-1 et suivants et articles L 3231-1 et suivants du code général des collectivités territoriales

Délibération de l'assemblée plénière du Conseil Général du 18 décembre 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 31 500 EUR

(Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Kosten kann jedes Jahr neu ermittelt werden.)

Beihilfehöchstintensität: 40 %

Projekte mit einem Volumen von über 4 000 EUR werden vom Conseil Général geprüft. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben beträgt 15 000 EUR.

Inkrafttreten der Regelung: 2009 ab Erhalt der Empfangsbestätigung mit der Kennnummer der Maßnahme und der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Maßnahme auf der Website der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Durch diese Maßnahme sollen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission Landwirte zur Umstellung auf biologische Landwirtschaft oder zur Ausweitung ihrer ökologischen Erzeugung angeregt werden, indem Beihilfen zu den Ausgaben gewährt werden, die für die bei dieser Art der Erzeugung notwendigen alternativen oder speziellen Geräte anfallen und die höher sind als im konventionellen Landbau.

Durch diese Maßnahme kann der Conseil Général de la Corrèze:

die Erzeuger in der Corrèze für die biologische Landwirtschaft sensibilisieren;

die Qualität der Erzeugung in der Corrèze verbessern und die Umstellung der landwirtschaftlichen Betriebe fördern;

zur Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt beitragen.

Folgende Investitionen gelten als beihilfefähig:

Vorrichtungen für Maßnahmen zur Lagerung und Verpackung der Produkte;

Geräte zur Behandlung der Kulturen;

Geräte zur Unkrautbekämpfung: dazu zählen alle Geräte zur mechanischen und thermischen Unkrautbekämpfung;

Bodenbearbeitungsgeräte, die erwiesenermaßen von agronomischer Bedeutung sind oder die Bodenfruchtbarkeit fördern;

Lagervorrichtungen für die Ernten in gemischten Systemen, d. h. in gemischt arbeitenden Betrieben (ökologische und konventionelle Erzeugung in einem Betrieb).

Für die Beihilfen in Betracht kommen alle Landwirte der Corrèze, die Mitglied der MSA (Mutualité Sociale Agricole) der Corrèze sind, die als biologisch wirtschaftender Betrieb zertifiziert oder als Umstellungsbetrieb anerkannt sind und die mindestens 40 % ihres Umsatzes durch biologischen Landbau erwirtschaften.

Beihilfeberechtigt sind ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe, die zur Kategorie der KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition zählen.

Genauere Angaben zu diesen Maßnahmen enthält die Website des Conseil Général unter der unten angegebenen Adresse.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierische und pflanzliche Erzeugung (alle Produktionszweige)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil Général de la Corrèze

Direction du développement économique

Hôtel du Département Marbot

9 rue René et Émile Fage — BP 199

19005 Tulle Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg19.fr/fileadmin/user_upload/Correze_et_institution/Guide_aides/Economie/DEPA_Agriculturebio_2009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 269/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Corrèze

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide au maintien d'une activité agricole par l'aménagement des sols et la préservation des paysages (Corrèze)

Rechtsgrundlage:

Articles L 1511-1 et suivants et articles L 3231-1 et suivants du Code général des collectivités territoriales,

Délibération de l'assemblée plénière du Conseil Général du 18 décembre 2008«politique sectorielle agricole».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 510 000 EUR pro Jahr

Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Kosten kann jedes Jahr neu ermittelt werden.

Beihilfehöchstintensität: 35 %

Der Beihilfesatz kann jährlich bis zum bewilligten Höchstsatz neu ermittelt werden.

Inkrafttreten der Regelung: 2010 ab Erhalt der Empfangsbestätigung mit der Kennnummer der Maßnahme und der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Maßnahme auf der Website der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Durch diese Maßnahme sollen im Sinne des Artikels 4 der für die Landwirtschaft geltenden Freistellungsverordnung Landwirte bei der Bearbeitung unbebauter Flächen unterstützt werden, deren Zweck die Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Verbesserung der Qualität und die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt ist.

Die Maßnahme ist Teil eines Programms, das Anreize zur Reduzierung des Wasserverbrauchs, zur Verbesserung der Gewässerqualität (Wasserläufe, Feuchtgebiete usw.), zur Wiedergewinnung landwirtschaftlicher Flächen und zur Offenhaltung der Täler zwecks Erhalt der biologischen Vielfalt schafft.

Die förderfähigen Ausgaben umfassen:

alle für die Rekultivierung (Böschungsabtrag, Gräben, Rodungen usw.), die Entwässerung der Böden und den Schutz der Wasserläufe notwendigen Arbeiten;

die Anschaffung und den Einbau von Vorrichtungen zum Tränken der Tiere und zum Schutz der Wasserläufe.

Für Entwässerungsmaßnahmen und Weidearbeiten zur Einrichtung von Tiertränken werden Beihilfen gewährt, wenn sich der Wasserverbrauch infolge der Investitionen um mindestens 25 % verringert. Die Verringerung der Wasserentnahmen und die technische Verbesserung der angeschafften Ausrüstungen oder der durchgeführten Arbeiten werden zur Bewertung der Verringerung des Wasserverbrauchs herangezogen.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (ABl. L 214 vom 9. August 2008);

Betriebe, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

Betriebe, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004);

darüber hinaus darf keine vorgeschlagene Beihilfe den in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannten Höchstbetrag überschreiten.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Produktionsbereiche im Departement Corrèze.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil Général de la Corrèze

Direction du développement durable

Hôtel du Département Marbot

9 rue René et Émile Fage — BP 30

19005 Tulle Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg19.fr/fileadmin/user_upload/Correze_et_institution/Guide_aides/Aides_2009/Economie/DEPA_Amenagement_sols_2009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 280/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de la Seine-Maritime

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide en assistance technique pour des productions sans OGM par l’autonomie en protéines (Seine-Maritime)

Rechtsgrundlage: Article L1511-2 du Code général des collectivités territoriales

Articles L3231-2 et 3232-1 du Code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général du 31 mars 2009 relatif à la politique agricole départementale, période 2009-2012

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 40 000 EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität: 100 % bis zum Höchstbetrag von 1 500 EUR

Inkrafttreten der Regelung: Ab Datum der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Zeitraum 2009—2012

Zweck der Beihilfe: Da im Department Seine-Maritime eine Nachfrage nach GVO-freien Produkten besteht, sollen mit dieser Maßnahme vor allem Landwirte, die ihre eigenen Produkte selbst verarbeiten und ab Hof (oder in kurzer Entfernung) vermarkten, dabei unterstützt werden, ihr Futtersystem so umzustellen, dass sie in der Proteinversorgung ihres Betriebes unabhängig werden, denn nur so ist eine GVO-freie Erzeugung möglich.

Dazu muss der Landwirt sein Futtersystem umstellen und selbst die notwendigen Proteine erzeugen. Das Departement will sich durch Beihilfen an den Kosten der für diese Umstellung erforderlichen Beratung beteiligen. Die Beihilfen werden punktuell gewährt, d. h. der Landwirt kann im Zeitraum 2009—2012 nur einen Beihilfeantrag stellen.

Die Beihilfen werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Der gesamte Agrarsektor (KMU)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du département de Seine-Maritime

Quai Jean Moulin

76101 Rouen Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.seinemaritime.net/guidedesaides/medias/File/aide-a-la-production-sans-ogm-par-l-autonomie-en-proteines-+-formulaire-t2.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 307/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Régimen de ayudas a la mejora de la competitividad de las explotaciones ganaderas

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se establecen las bases reguladoras de las ayudas a la mejora de la competitividad de las explotaciones ganaderas de la Comunitat Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für das Haushaltsjahr 2010 werden die Gesamtmittel auf 1 820 000 EUR geschätzt.

Beihilfehöchstintensität: 40 % der allgemeinen Investitionen und 50 % für benachteiligte Gebiete. Diese Anteile werden um 10 % erhöht, wenn es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb der ersten fünf Jahre nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Das Jahr 2010, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerungen um jeweils ein Jahr bis zum 31. Dezember 2013, sofern dies im Haushalt vorgesehen ist

Zweck der Beihilfe: Durch die Beihilfe sollen die Produktionskosten gesenkt, die Qualität des Enderzeugnisses verbessert, die Umweltauswirkungen verringert sowie die hygienischen Bedingungen der Betriebe und der Tierschutz verbessert werden.

Artikel 4 Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Zuschussfähige Kosten: Kosten für den Bau, Erwerb oder die Verbesserung von Stallungen sowie für den Kauf von Maschinen und Geräten für die Tierzucht.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Erzeugungssektor. Teilsektor Viehhaltung im Allgemeinen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/competitividad.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Valencia, den 15. Dezember 2009

La Directora General de Producción Agraria

Fdo. Laura PEÑARROYA FABREGAT


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5807 — ENI/Fox Energy)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 119/05

1.

Am 29. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen enirete oil & nonoil S.p.A. („Enirete“, Italien), das dem Unternehmen Eni S.p.A. („ENI“, Italien) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das gesamte Unternehmen Fox Energy S.p.A. („Fox Energy“, Italien), das zuvor von Enirete sowie von Fox Petroli S.p.A. und Mariani & C. S.r.l. gemeinsam kontrolliert wurde.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Enirete: Einzelhandel mit Mineralölprodukten und Schmiermitteln in Italien,

ENI: vertikal integriertes Energieunternehmen,

Fox Energy: Großhandel mit Mineralölprodukten und Schmiermitteln in Mittelitalien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5807 — ENI/Fox Energy per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5873 — Advent/DFS Furniture Company)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 119/06

1.

Am 27. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen das Unternehmen DFS Furniture Company (Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: Private Kapitalbeteiligungen,

DFS Furniture Company: Herstellung und Einzelverkauf von Möbeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5873 — Advent/DFS Furniture Company per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


7.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5878 — CVC/Caixanova/R Cable)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 119/07

1.

Am 29. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners Sicav-Fis, S.A („CVC“, Luxemburg) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle mit Caixa De Aforros de Vigo, Ourense e Pontevedra („Caixanova“, Spanien) über R Cable y Telecomunicaciones de Galicia, S.A („R Cable“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: weltweit tätige Kapitalbeteiligungs- und Anlageberatungsgesellschaft,

Caixanova: private Sparkasse,

R Cable: Kabeldienste sowie andere Telekommunikations- und audiovisuelle Dienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5878 — CVC/Caixanova/R Cable per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).