ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.110.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 110/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5763 — Dassault Systemes/IBM DS PLM Software business) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2010/C 110/02 |
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Europäische Kommission |
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2010/C 110/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 110/04 |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2010/C 110/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 110/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5796 — Eni/Mobil Oil Austria) ( 1 ) |
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2010/C 110/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5874 — Barclays/Blackstone/Portfolio Hotels) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5763 — Dassault Systemes/IBM DS PLM Software business)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 110/01
Am 29. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5763 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 19. April 2010
zur Ernennung der italienischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
2010/C 110/02
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2003/C 218/01 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenliste,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2010 (2) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2013 ernannt, mit Ausnahme einiger Mitglieder und stellvertretender Mitglieder, u. a. der italienischen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Gruppe der Vertreter der Regierungen, der Arbeitnehmerorganisationen und der Arbeitgeberorganisationen. |
(2) |
Die italienische Regierung hat Kandidaten für die zu besetzenden Sitze vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden für die Zeit bis zum 28. Februar 2013 ernannt:
I. Vertreter der Regierungen
Mitglied |
Stellvertretende Mitglieder |
Herr Giuseppe Umberto MASTROPIETRO |
Herr Lorenzo FANTINI Herr Mauro FRANCIOSI |
II. Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen
Mitglied |
Stellvertretende Mitglieder |
Frau Gabriella GALLI |
Herr Sebastiano CALLERI Frau Cinzia FRASCHERI |
III. Vertreter der Arbeitgeberorganisationen
Mitglied |
Stellvertretende Mitglieder |
Frau Fabiola LEUZZI |
Herr Giorgio RUSSOMANNO Herr Pier Paolo MASCIOCCHI |
Geschehen zu Luxemburg am 19. April 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SALGADO
(1) ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.
(2) ABl. L 45 vom 22.2.2010, S. 5.
Europäische Kommission
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. April 2010
2010/C 110/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3245 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,48 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4423 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87080 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,6258 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,4341 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8750 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,570 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
269,90 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7080 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9315 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,1370 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9860 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4343 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3402 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2883 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8475 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,8198 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 481,87 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,8907 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,0401 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2510 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 979,43 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2616 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,338 |
RUB |
Russischer Rubel |
38,8205 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,841 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3308 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,3284 |
INR |
Indische Rupie |
59,1320 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/4 |
Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2010 — Pilotprojekt zur Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa
2010/C 110/04
1. |
Die Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Referat Gewässerschutz ruft zur Einreichung von Vorschlägen auf, um drei bis fünf finanziell förderfähige Projekte zu ermitteln, Maßnahmen gegen Wüstenbildung und Dürren in Piloteinzugsgebieten zu fördern und in den vier folgenden Bereichen zum Austausch bewährter Verfahren auf lokaler Ebene beizutragen: Nutzung von Regen- und Oberflächenwasser, alternative Formen der Bewässerung, Maßnahmen zur Wassereinsparung und Steigerung der Wassereffizienz sowie Kulturpflanzen mit geringerem Wasserbedarf. Bei den Pilotprojekten handelt es sich um Demonstrationsvorhaben zur Erprobung speziell entwickelter Technologien, Techniken oder Praktiken. Sie sollen mit kostengünstigen Konzepten demonstrieren, dass durch Wassereinsparung die Bedingungen für Mensch und Umwelt in verschiedenen Regionen der Europäischen Union verbessert werden können. |
2. |
Die Förderkriterien, die vorrangigen Regionen, die betroffenen Wirtschaftssektoren, die Laufzeit und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe sind im einschlägigen Leitfaden für die Beantragung von Finanzhilfen dargelegt, der auch ausführliche Hinweise dazu enthält, wo und wann die Vorschläge einzureichen sind. Der Leitfaden sowie die Antragsformulare können von der EUROPA-Website heruntergeladen werden unter: http://ec.europa.eu/environment/funding/grants_en.htm |
3. |
Die Vorschläge müssen bis zum 30. Juni 2010 unter der im Leitfaden angegebenen Adresse bei der Kommission eingegangen sein. Sie müssen bis zum 30. Juni 2010 auf dem Postweg oder per Kurierdienst eingereicht werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Annahmebestätigung). Sie können bis zum 30. Juni 2010, 17 Uhr, auch persönlich bei der im Leitfaden angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung). Per Fax oder E-Mail unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen oder nach Ablauf der Einreichungsfrist übermittelt werden, können nicht angenommen werden. |
4. |
Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen umfasst folgende Schritte:
Die Mittelempfänger werden auf der Grundlage der im Leitfaden dargelegten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt. Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro). Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. |
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/5 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN
2010/C 110/05
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
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EPSO/AD/178/10 — Bibliothekswesen/Informationswissenschaft |
— |
EPSO/AD/179/10 — Audiovisuelle Medien |
— |
EPSO/AD/180/10 — Sicherheit von Informationssystemen (INFOSEC) |
— |
EPSO/AD/181/10 — Wettbewerbsrecht |
— |
EPSO/AD/182/10 — Industrieökonomik |
Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren werden in 23 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 110 A vom 29. April 2010 veröffentlicht.
Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website http://eu-careers.eu
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5796 — Eni/Mobil Oil Austria)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 110/06
1. |
Am 20. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Agip Austria GmbH („Agip Austria“, Österreich), das zu 100 % von Eni S.p.A. („ENI“, Italien) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Mobil Oil Austria GmbH („Mobil Oil Austria“, Österreich), das im alleinigen Eigentum von ExxonMobil Central Europe Holding GmbH („EMCEH“, Deutschland) steht. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5796 — Eni/Mobil Oil Austria per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
29.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 110/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5874 — Barclays/Blackstone/Portfolio Hotels)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 110/07
1. |
Am 21. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Barclays Bank PLC („Barclays“, VK) und das Unternehmen Hilton Hotels Corporation („Hilton“, VK), das von der Blackstone Group („Blackstone“, USA) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch den Erwerb einer Mischung aus Anteilen und Vermögenswerten die gemeinsame Kontrolle über ein Portfolio von 8 europäischen Hotels (die Portfolio-Hotels), die derzeit von Morgan Stanley Real Estate Fund VI International-T, L.P. („MSRF“, USA) und Hilton gemeinsam kontrolliert werden. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5874 — Barclays/Blackstone/Portfolio Hotels per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).