ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.107.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 107

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
27. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 107/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5728 — Credit Agricole/Société Générale Asset Management) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 107/02

Euro-Wechselkurs

2

2010/C 107/03

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 2 )

3

2010/C 107/04

Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse ( 2 )

6

2010/C 107/05

Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren ( 2 )

8

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 107/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 107/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5843 — Eli Lilly/Certain Animal Health Assets of Pfizer) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2010/C 107/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5811 — Erste Bank/ASK) ( 1 )

15

2010/C 107/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5786 — Française des Jeux/Groupe Lucien Barrière/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Rat

2010/C 107/10

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates Anwendung finden

17

2010/C 107/11

Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/232/GASP des Rates Anwendung finden

19

 

Europäische Kommission

2010/C 107/12

Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5728 — Credit Agricole/Société Générale Asset Management)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 107/01

Am 22. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5728 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/2


Euro-Wechselkurs (1)

26. April 2010

2010/C 107/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3321

JPY

Japanischer Yen

125,46

DKK

Dänische Krone

7,4420

GBP

Pfund Sterling

0,86240

SEK

Schwedische Krone

9,5680

CHF

Schweizer Franken

1,4341

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8505

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,430

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263,42

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7077

PLN

Polnischer Zloty

3,8788

RON

Rumänischer Leu

4,1178

TRY

Türkische Lira

1,9667

AUD

Australischer Dollar

1,4336

CAD

Kanadischer Dollar

1,3310

HKD

Hongkong-Dollar

10,3421

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8417

SGD

Singapur-Dollar

1,8220

KRW

Südkoreanischer Won

1 470,83

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8016

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0937

HRK

Kroatische Kuna

7,2575

IDR

Indonesische Rupiah

12 000,70

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2407

PHP

Philippinischer Peso

58,918

RUB

Russischer Rubel

38,7700

THB

Thailändischer Baht

42,940

BRL

Brasilianischer Real

2,3254

MXN

Mexikanischer Peso

16,1730

INR

Indische Rupie

59,1390


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/3


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

BESCHLUSS Nr. H4

vom 22. Dezember 2009

über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2010/C 107/03

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission die Faktoren bestimmt, die für die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen sind, und auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwischen diesen Trägern erstellt,

gestützt auf Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die Verwaltungskommission die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses bestimmt, der die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen ausarbeitet —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Der Rechnungsausschuss, wie ihn Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht, ist der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angeschlossen.

(2)   Der Rechnungsausschuss erfüllt seine in Artikel 74 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Aufgaben im Auftrag und auf Weisung der Verwaltungskommission. In diesem Rahmen legt der Rechnungsausschuss der Verwaltungskommission ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Genehmigung vor.

Artikel 2

(1)   Der Rechnungsausschuss äußert sich grundsätzlich aufgrund schriftlicher Unterlagen. Er kann von den zuständigen Behörden alle Angaben und Ermittlungen verlangen, die er für die Bearbeitung der ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheiten als notwendig erachtet. Falls erforderlich, kann der Rechnungsausschuss mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Verwaltungskommission ein Sekretariatsmitglied oder bestimmte Mitglieder des Rechnungsausschusses an Ort und Stelle entsenden, um die für die Fortsetzung seiner Arbeiten notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der Vorsitzende/die Vorsitzende der Verwaltungskommission setzt den Vertreter/die Vertreterin des betreffenden Mitgliedstaats bei der Verwaltungskommission von diesen Ermittlungen in Kenntnis.

(2)   Der Rechnungsausschuss ermöglicht den Abschluss der Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) genannten Zeitraums erzielt werden kann. Ein begründeter Antrag auf Stellungnahme des Rechnungsausschusses zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist spätestens fünfundzwanzig Arbeitstage vor dem Beginn einer Tagung von einer der Parteien an den Rechnungsausschuss zu richten.

(3)   Der Rechnungsausschuss kann ein Vermittlungsgremium einsetzen, das ihn bei der Bearbeitung des begründeten Antrags auf eine Stellungnahme des Rechnungsausschusses unterstützt, den eine der Parteien gemäß Nummer 2 dieses Artikels übermittelt hat.

Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Funktionsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Vermittlungsgremiums sind Gegenstand eines Mandats, über das der Rechnungsausschuss entscheidet.

Artikel 3

(1)   Dem Rechnungsausschuss gehören je zwei Mitglieder pro Mitgliedstaat der Europäischen Union an, die von den zuständigen Behörden dieser Staaten ernannt werden.

Ist ein Mitglied des Rechnungsausschusses verhindert, so kann es sich durch das von der zuständigen Behörde hierfür benannte stellvertretende Mitglied vertreten lassen.

(2)   Der Vertreter/die Vertreterin der Europäischen Kommission bei der Verwaltungskommission oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen des Rechnungsausschusses teil.

(3)   Der Rechnungsausschuss wird von einem/einer unabhängigen Sachverständigen bzw. einem Team aus Sachverständigen mit einschlägiger Fachausbildung und Erfahrung in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Rechnungsausschusses zusammenhängen, unterstützt, besonders bei Aufgaben, die sich aus den Artikeln 64, 65 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ergeben.

Artikel 4

(1)   Der Vorsitz im Rechnungsausschuss wird von einem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/-in in der Verwaltungskommission den Vorsitz führt.

(2)   Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschusses kann in Verbindung mit dem Sekretariat alle Maßnahmen zur raschen Regelung der Fragen treffen, die in die Zuständigkeit des Rechnungsausschusses fallen.

(3)   Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschusses führt grundsätzlich den Vorsitz in den Arbeitsgruppen, die mit der Prüfung der in die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallenden Fragen beauftragt sind; bei Verhinderung bzw. bei der Prüfung von Fachfragen kann er/sie sich jedoch durch eine von ihm/ihr benannte Person vertreten lassen.

Artikel 5

(1)   Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat.

In den Stellungnahmen des Rechnungsausschusses muss angegeben sein, ob sie einstimmig oder mit Stimmenmehrheit verabschiedet worden sind. Die Schlussanträge oder Vorbehalte der Minderheit sind gegebenenfalls darin aufzuführen.

Ergeht die Stellungnahme nicht einstimmig, so legt der Rechnungsausschuss sie der Verwaltungskommission zusammen mit einem Bericht vor, in dem die gegensätzlichen Auffassungen dargelegt und begründet werden.

Der Rechnungsausschuss bestimmt ferner einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin mit der Aufgabe, der Verwaltungskommission auf Wunsch alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Beilegung des betreffenden Streitfalls für geeignet hält.

Der Berichterstatter/die Berichterstatterin darf nicht aus den Vertretern/Vertreterinnen der Mitgliedstaaten gewählt werden, die an dem Streitfall beteiligt sind.

(2)   Der Rechnungsausschuss kann entscheiden, Beschlüsse und mit Gründen versehene Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses vereinbart wurde.

In diesem Fall übermittelt der Vorsitz den anzunehmenden Text den Mitgliedern des Rechnungsausschusses. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung.

Der Vorsitz kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn auf einer vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses keine Einigung erzielt wurde. In diesem Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen und es wird eine Frist von mindestens fünfzehn Arbeitstagen eingeräumt.

Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitz den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt als angenommen, und zwar am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde.

(3)   Schlägt ein Mitglied des Rechnungsausschusses im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der Vorsitz zwei Möglichkeiten, je nachdem, welches Vorgehen er in dieser Angelegenheit für zweckmäßig hält:

a)

Einleitung eines neuen schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Übermittlung des geänderten Vorschlags an die Mitglieder, oder

b)

Abbruch des schriftlichen Verfahrens; der Text wird dann auf der nächsten Tagung zur Diskussion gestellt.

je machdem, welches Verfahrem nach Auffassung des Vorsitzes in der betreffenden Angelegenheit angemessen ist.

(4)   Verlangt ein Mitglied des Rechnungsausschusses vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Tagung des Rechnungsausschusses, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben.

Die Angelegenheit wird dann auf der folgenden Tagung des Rechnungsausschusses erörtert.

Artikel 6

Der Rechnungsausschuss kann Ad-hoc-Gruppen mit begrenzter Mitgliederzahl einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie dem Rechnungsausschuss zur Annahme unterbreiten.

Der Rechnungsausschuss beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Zeit die Gruppe dem Rechnungsausschuss ihre Ergebnisse vorlegen muss. Dies ist in einem vom Rechnungsausschuss erteilten schriftlichen Mandat festzuhalten.

Artikel 7

(1)   Das Sekretariat der Verwaltungskommission bereitet die Tagungen des Rechnungsausschusses vor, sorgt für deren Abhaltung und erstellt die Protokolle. Es erledigt alle Arbeiten, die für die Tätigkeit des Rechnungsausschusses erforderlich sind. Tagesordnung, Zeitpunkt und Dauer der Tagungen des Rechnungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz festgelegt.

(2)   Das Sekretariat der Verwaltungskommission leitet den Mitgliedern des Rechnungsausschusses und den Mitgliedern der Verwaltungskommission spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung die Tagesordnung zu. Die Tagungsunterlagen sollten spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen.

(3)   Aufzeichnungen, die sich auf die bevorstehende Tagung des Rechnungsausschusses beziehen, sollten dem Sekretariat der Verwaltungskommission spätestens zwanzig Arbeitstage vor Beginn der Tagung übermittelt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen.

Aufzeichnungen, die die Angaben für den Jahresabschlussbericht nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthalten, entsprechen dem Format und enthalten die Angaben gemäß den Vorgaben des/der unabhängigen Sachverständigen bzw. des Teams aus Sachverständigen, gemäß Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses. Jede Delegation übermittelt dem Sekretariat ihre diesbezügliche Aufzeichnung bis zum 31. Juli des Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt.

Artikel 8

Erforderlichenfalls gilt die Satzung der Verwaltungskommission für den Rechnungsausschuss entsprechend.

Artikel 9

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Lena MALMBERG


(1)  Abl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/6


BESCHLUSS Nr. S6

vom 22. Dezember 2009

über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2010/C 107/04

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gestützt auf die Artikel 24 und 64 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie auf Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 —

BESCHLIESST:

Für die Eintragung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) und für die Führung eines Verzeichnisses gemäß Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung gelten folgende Regeln:

I.   Eintragung gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung

(1)

Zur Anwendung von Artikel 24 der Durchführungsverordnung wird folgendes Verfahren festgelegt:

Der zuständige Träger übersendet der betreffenden Person auf ihren Antrag ein maßgebliches Dokument gemäß Artikel 17, 22, 24, 25 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachstehend „Grundverordnung“) und Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (nachstehend „Anspruchsbescheinigung“), das sie ihrem Wohnortträger bei der Eintragung zur Gewährung von Sachleistungen vorzulegen hat.

Auf Antrag des Wohnortträgers übermittelt der zuständige Träger diesem Träger eine Anspruchsbescheinigung.

Der zuständige Träger benachrichtigt den Wohnortträger über Änderungen oder den Widerruf der Anspruchsbescheinigung. Der Empfängerträger muss diese Änderungen bzw. den Widerruf gegenüber dem Absenderträger bestätigen oder ablehnen.

Der Wohnortträger unterrichtet den zuständigen Träger über die Eintragung der betreffenden Person sowie über Änderungen oder die Streichung der Eintragung. Die Benachrichtigung erfolgt unverzüglich, sobald der Wohnortträger über die erforderlichen Angaben verfügt. Der Empfängerträger muss die Änderungen oder die Streichung gegenüber dem Absenderträger bestätigen oder ablehnen.

(2)

Für die Erstattung der Sachleistungskosten gemäß den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung und den Artikeln 62 und 63 der Durchführungsverordnung gilt folgendes Beginndatum:

a)

der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, eingetragen in der Anspruchsbescheinigung;

b)

der Tag des Wohnortwechsels oder der Eintragung, wenn dieser nach dem unter Buchstabe a genannten Zeitpunkt liegt und im vom Wohnortträger ausgestellten Dokument gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingetragen ist.

Haben die Familienangehörigen einer versicherten Person, der Rentner oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats einen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder den Erhalt von Ersatzeinkommen begründeten vorrangigen Sachleistungsanspruch nach Maßgabe der Verordnungen, so gilt die Eintragung ab dem Tag nach dem Ende dieses Anspruchs.

(3)

Die Erstattung der Sachleistungskosten gemäß den Artikeln 35 und 41 der Grundverordnung und den Artikeln 62 und 63 der Durchführungsverordnung endet mit dem Tag der Streichung der Eintragung, der dem zuständigen Träger vom Wohnortträger mitgeteilt wird, oder mit dem Tag des Widerrufs der Anspruchsbescheinigung, der dem Wohnortträger vom zuständigen Träger mitgeteilt wird.

Dieser Tag wird auf der Bescheinigung über die Streichung bzw. den Widerruf eingetragen und bezeichnet das Ende der Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung, das heißt:

i)

der Todestag oder der Tag, an dem die betreffende Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt;

ii)

der Tag der Begründung des Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats oder eines anderen Mitgliedstaats bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder in Verbindung mit der Gewährung einer Rente;

iii)

der Tag, ab dem die Familienangehörigen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen als Familienangehörige nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats nicht mehr erfüllen.

Es ist Aufgabe aller nationalen Träger, den Zeitraum zwischen dem Enddatum des Anspruchs bzw. der Eintragung und dem Zeitpunkt der Übermittlung der entsprechenden Bescheinigung zu minimieren. Insbesondere sollte die Bestimmung des Wohnortes der versicherten Person auf einer sorgfältigen Überprüfung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung beruhen.

II.   Verzeichnis nach Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung

Familienangehörige der Versicherten, Rentner und/oder deren Familienangehörige

(1)

Der Wohnortträger des Mitgliedstaats, der in Anhang 3 der Durchführungsverordnung aufgeführt ist, berechnet auf der Grundlage eines zu diesem Zweck geführten Verzeichnisses den Pauschalbetrag für Sachleistungen, die den Familienangehörigen der versicherten Person gemäß Artikel 17 der Grundverordnung sowie Rentnern und/oder deren Familienangehörigen gemäß den Artikeln 24, 25 oder 26 der Grundverordnung gewährt wurden; dabei berücksichtigt der Träger seine eigenen Informationen oder die Angaben, die er vom zuständigen Träger über die Begründung oder über das Ruhen oder den Wegfall des Anspruchs erhält.

Die Verzeichnisse, auf die in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung Bezug genommen wird, weisen die Zahl der monatlichen Pauschalbeträge für ein bestimmtes Jahr aus, und zwar für jeden Familienangehörigen einer versicherten Person, jeden Rentner und/oder jeden seiner Familienangehörigen.

(2)

Zur Berechnung der Zahl der monatlichen Pauschalbeträge wird die Zeit, in der die betreffenden Personen Leistungen beanspruchen können, nach Monaten berechnet.

Zur Errechnung der Zahl der Monate wird der Kalendermonat, in dem die Berechnung der Pauschalbeträge beginnt, voll angerechnet.

Der Kalendermonat, in dem der Anspruch endet, wird nur angerechnet, wenn der Anspruch am letzten Tag jenes Monats endet.

Zeiten unter einem Monat gelten als voller Monat.

Falls eine Person während des Anspruchszeitraums von einer Altersgruppe in eine andere wechselt, wird der Monat, in dem der Wechsel der Altersgruppe eintritt, vollständig der höheren Altersgruppe zugeschlagen.

III.   Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Lena MALMBERG


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/8


BESCHLUSS Nr. S7

vom 22. Dezember 2009

betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2010/C 107/05

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) ergeben,

gestützt auf die Artikel 87 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

gestützt auf Artikel 64 Absatz 7 und die Artikel 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten ab 1. Mai 2010; die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 werden am gleichen Tag aufgehoben — in den Fällen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bleiben sie jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung.

(2)

Es ist notwendig, die Festlegung des leistungspflichtigen und des forderungsberechtigten Mitgliedstaats in Fällen zu klären, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erbracht oder genehmigt wurden, in denen die Erstattung der Kosten dieser Leistungen jedoch erst nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 erfolgt, und zwar insbesondere dann, wenn sich infolge der Geltung der neuen Verordnungen die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten ändert.

(3)

Es besteht die Notwendigkeit einer Klärung der Frage, welches Erstattungsverfahren in Fällen anwendbar ist, in denen Sachleistungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erbracht wurden, in denen das Erstattungsverfahren jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 stattfindet.

(4)

Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 klärt den Status von Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden.

(5)

In Nummer 4 des Beschlusses Nr. S1 und Nummer 2 des Beschlusses Nr. S4 sind die allgemeinen Grundsätze verankert, nach denen sich die Zuständigkeit für die Kosten von Leistungen richtet, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) erbracht wurden; diese Grundsätze sollten auch in Übergangssituationen gelten.

(6)

Gemäß den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erstatten die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 eingetragenen Mitgliedstaaten Sachleistungen, die entweder Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, oder aber Rentnern und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen ab dem 1. Mai 2010.

(7)

Die Kosten von Sachleistungen, die nach den Artikeln 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 27 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt werden, übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für diejenigen Sachleistungen zu tragen hat, die den Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Versicherte wohnen, sowie Rentnern und deren Familienangehörigen in ihrem Wohnmitgliedstaat gewährt werden.

(8)

Gemäß Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 können die in Anhang 3 aufgeführten Mitgliedstaaten nach dem 1. Mai 2010 weitere fünf Jahre lang die Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Berechnung der Pauschalbeträge anwenden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht neue Verfahren für die Erstattung von Behandlungskosten vor, damit die Erstattungen zwischen den Mitgliedstaaten schneller vonstatten gehen können und damit sich keine Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben.

(10)

Die Träger sind in den oben genannten Fällen auf Transparenz und klare Leitlinien angewiesen, damit die einheitliche und kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden kann —

BESCHLIESST:

I.   Übergangsregelung zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der in Anbetracht der geänderten Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Tragung der Kosten einer geplanten Behandlung oder der notwendigen Sachleistungen zuständig ist

(1)

Ist die Behandlung einer Person vor dem 1. Mai 2010 erfolgt, so wird die Zuständigkeit für die Tragung der einschlägigen Kosten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt.

(2)

Hat eine Person gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 die Genehmigung erhalten, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten (geplante Behandlung) und erhält sie diese Behandlung ganz oder zum Teil nach dem 30. April 2010, so trägt der Träger, der die Genehmigung erteilt, die Kosten der gesamten Behandlung.

(3)

Wurde die Behandlung einer Person gemäß den Artikeln 22 Absatz 3 Buchstabe a oder 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 begonnen, so sollten die Kosten dieser Behandlung im Einklang mit diesen Bestimmungen auch dann getragen werden, wenn sich die Zuständigkeit für die Tragung der Kosten für die Behandlung dieser Person durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert hat. Dauert die Behandlung jedoch auch nach dem 31. Mai 2010 noch an, so werden die nach diesem Datum entstehenden Kosten von dem Träger getragen, der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist.

(4)

Wird eine Behandlung gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 oder 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem 30. April 2010 auf der Grundlage einer gültigen, vor dem 1. Mai 2010 ausgestellten EKVK durchgeführt, so kann die Forderung auf Erstattung der Kosten einer solchen Behandlung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Zuständigkeit für die Sachleistungskosten dieser Person habe sich durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert.

Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, darf den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, ersuchen, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu klären.

II.   Übergangsregelung für die Berechnung von Durchschnittskosten

(1)

Die Methode zur Berechnung der Durchschnittskosten für die Jahre bis einschließlich 2009 unterliegt den Bestimmungen der Artikel 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch dann, wenn die Durchschnittskosten dem Rechnungsausschuss nach dem 30. April 2010 vorgelegt werden.

(2)

Mitgliedstaaten, die nicht in Anhang 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aufgeführt sind, können für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 entweder neue Durchschnittskosten nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 berechnen oder die für das Jahr 2009 vorgelegten Durchschnittskosten heranziehen.

III.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen

(1)

Auf tatsächlichen Aufwendungen basierende Erstattungsforderungen, die vor dem 1. Mai 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den Finanzvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Diese Forderungen werden spätestens am 31. Dezember 2011 bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats eingereicht.

(2)

Sämtliche auf tatsächlichen Aufwendungen basierenden Erstattungsforderungen, die nach dem 30. April 2010 in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Mitgliedstaats aufgenommen werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

IV.   Erstattungsverfahren auf der Grundlage von Pauschalbeträgen

(1)

Durchschnittskosten, die die Jahre bis einschließlich 2009 betreffen, werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2011 vorgelegt. Die das Jahr 2010 betreffenden Durchschnittskosten werden dem Rechnungsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 vorgelegt.

(2)

Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die vor dem 1. Mai 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind bis zum 1. Mai 2011 einzureichen.

(3)

Sämtliche Erstattungsforderungen aufgrund von Pauschalbeträgen, die nach dem 30. April 2010 veröffentlicht werden, unterliegen den neuen Verfahrensregeln gemäß den Bestimmungen der Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

V.   Schlussbestimmungen

(1)

Bei der Anwendung dieser Übergangsregelungen sollten folgende Leitprinzipien gelten: gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität.

(2)

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Lena MALMBERG


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/10


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 107/06

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 28. Januar 2010 von zwei EU-Herstellern, Lenzing AG und Tanin Sevnica kemicna industrija d.d., („die Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Furfuraldehyd-Produktion in der Union entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft 2-Furaldehyd (auch Furfuraldehyd oder Furfural genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 2932 12 00 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 639/2005 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten und erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des EU-Wirtschaftszweigs zu rechnen wäre.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelten die Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China anhand der Verkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsland, und zwar in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Land. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des wie oben ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.

Ferner behaupten die Antragsteller, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich wieder auftreten werde. Zur Untermauerung dieser Behauptung legten sie Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ansteigen dürften, da die Produktionskapazitäten im betroffenen Land nicht voll ausgenutzt würden.

Die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der EU-Wirtschaftszweig bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; sie leitet daher eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig erneut geschädigt wird.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1.4.2009 bis zum 31.3.2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Vorlage der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist vorzulegen.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird dem EU-Wirtschaftszweig und den ihr bekannten EU-Herstellerverbänden, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde Argentinien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts in der Volksrepublik China herangezogen. Die Kommission beabsichtigt, Argentinien erneut zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten wird und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des EU-Wirtschaftszweigs, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung vorgelegte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Vorlage der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist vorlegen.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Alle unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Argentinien als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 16 vom 22.1.2010, S. 40.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 1.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5843 — Eli Lilly/Certain Animal Health Assets of Pfizer)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 107/07

1.

Am 19. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Elanco Animal Health Ireland Limited (EU), das von dem Unternehmen Eli Lilly & Co (USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über Teile des Unternehmens Pfizer Inc (USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eli Lilly and Co: Forschungsorientiertes, globales Pharmaunternehmen, das in der Erforschung, Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb einer Reihe von Human- und Tierarzneimitteln tätig ist,

Vermögenswerte von Pfizer: Rechte an Tiergesundheitsprodukten in den Bereichen multivalente Impfstoffe für Katzen, Pferdeinfluenza- und Tetanus-Impfstoffe, Impfstoffe gegen Mycoplasma hyopneumoniae bei Schweinen, Parasitenmittel für Haus- und Nutztiere und Rehydrierungssalze sowie an einem Tetracyclin-Spray.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5843 — Eli Lilly/Certain Animal Health Assets of Pfizer per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5811 — Erste Bank/ASK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 107/08

1.

Am 19. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG („Erste Bank“, Österreich), das von Erste Group Bank AG kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bankaktiengesellschaft („ASK“, Österreich) durch Geschäftsführungsvertrag oder in sonstiger Weise.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Erste Bank: Bank- und Finanzdienstleistungen, einschließlich Einlagen- und Kreditgeschäft für Privat- und Firmenkunden, Depotdienstleistungen, Zahlungsverkehrsabwicklung, Asset Management, Investment Banking, Wertpapierhandel, Projekt- und Außenhandelsfinanzierung,

ASK: Bank- und Finanzdienstleistungen, einschließlich Einlagen- und Kreditgeschäft für Privat- und Firmenkunden, Depotdienstleistungen, Zahlungsverkehrsabwicklung, Asset Management.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5811 — Erste Bank/ASK per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5786 — Française des Jeux/Groupe Lucien Barrière/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 107/09

1.

Am 19. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Française des Jeux („FDJ“, Frankreich) und die Unternehmensgruppe Groupe Lucien Barrière („GLB“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Newco („Newco“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

FDJ: etablierter Veranstalter von Glücksspielen und Sportwetten in Frankreich,

GLB: GLB wird gemeinsam von Accor und der Familie Barrière-Desseigne kontrolliert. Die Unternehmensgruppe ist hauptsächlich in Frankreich in den Bereichen Kasinomanagement, Hotelgewerbe und Thalassotherapie, Gaststättengewerbe, Management von Golfplätzen und Veranstaltungen tätig. GLB bietet außerdem Online-Pokerspiele in Malta und dem Vereinigten Königreich an,

Newco: Gemeinschaftsunternehmen, das nach der Öffnung des französischen Internet-Marktes für Gewinn- und Glücksspiele mit dem Betrieb einer Website für Poker-Online beauftragt ist. Newco wird außerdem Online-Pokerspiele und Multimedia-Software für die Einrichtung von Plattformen vertreiben, über die die Internetnutzer Zugang zu den Spielen haben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5786 — Française des Jeux/Groupe Lucien Barrière/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Rat

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/17


Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates Anwendung finden

2010/C 107/10

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den im Anhang zum Beschluss 2010/231/GASP (1) des Rates und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 (2) des Rates aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der gemäß der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Sanktionsausschuss hat am 12. April 2010 die Liste der Personen und Organisationen festgelegt, auf die die Nummern 1, 3 und 7 der Resolution 1844 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Organisationen können bei dem VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Listen der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 356/2010) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beantragen, dass ihnen die Begründung des VN-Sanktionsausschusses für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (Anschrift siehe oben) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1.


27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/19


Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/232/GASP des Rates Anwendung finden

2010/C 107/11

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den in Anhang II zu dem Beschluss 2010/232/GASP (1) des Rates aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:

Im Anschluss an eine Überprüfung der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP (2) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar Anwendung finden, hat der Rat der Europäischen Union bestimmt, dass die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in dem obengenannten Anhang II aufgeführt sind, die Kriterien des genannten Gemeinsamen Standpunkts erfüllen; dementsprechend sollten die mit dem Beschluss 2010/232/GASP des Rates verlängerten restriktiven Maßnahmen weiterhin auf sie Anwendung finden.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den auf den Websites in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (3) aufgeführten zuständigen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 13 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S 22.

(2)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77.

(3)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.


Europäische Kommission

27.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/20


Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2011 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2011 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen

2010/C 107/12

I.

Diese Bekanntmachung richtet sich an die Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (nachfolgend „die Verordnung“ genannt), fallen und die beabsichtigen, die nachstehenden Stoffe im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder für 2011 innerhalb des genannten Zeitraums eine entsprechende Quote für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen:

Gruppe I

:

FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115

Gruppe II

:

sonstige vollhalogenierte FCKW

Gruppe III

:

Halon 1211, 1301 oder 2402

Gruppe IV

:

Tetrachlorkohlenstoff

Gruppe V

:

1,1,1 Trichlorethan

Gruppe VI

:

Methylbromid

Gruppe VII

:

Fluorbromkohlenwasserstoffe

Group VIII

:

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Gruppe IX

:

Bromchlormethan

Dibromdifluormethan (Halon-1202).

II.

Mit Ausnahme bestimmter, in der Verordnung vorgesehener Fälle sind die Produktion sowie die Ein- und Ausfuhr der in Abschnitt I genannten Stoffe grundsätzlich verboten.

III.

Für jede Ein- und Ausfuhr von Stoffen, die nicht unter das grundsätzliche Ein- und Ausfuhrverbot fällt, ist eine Lizenz der Kommission erforderlich, mit Ausnahme der Durchfuhr, der vorübergehenden Verwahrung, des Zolllagers oder des Freizonenverfahrens für die Dauer von höchstens 45 Tagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. Die Ein- und Ausfuhr von Dibromdifluormethan ist nicht lizenzpflichtig.

IV.

Die Produktion geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.

V.

Eine Quote für Labor- und Analysezwecke ist nach demselben Verfahren zu beantragen, das nachstehend für Einfuhren beschrieben ist. Die Quoten werden gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung zugeteilt.

VI.

Unternehmen, die im Jahr 2011 geregelte Stoffe ein- oder auszuführen beabsichtigen und in den Vorjahren keine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz beantragt haben, müssen dies bis 1. Juli 2010 unter Verwendung des unter http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm abrufbaren Online-Registrierungsformblatts bei der Kommission anmelden. Nach der Registrierung wenden die Unternehmen das in Abschnitt VII beschriebene Verfahren an.

VII.

Unternehmen, die in den Vorjahren bereits eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz beantragt haben, sollten den betreffenden über die ODS-Hauptdatenbank (http://ec.europa.eu/environment/ozone/ods.htm) abrufbaren Anmeldevordruck ausfüllen und einreichen.

Bei Einfuhranmeldungen ist der Kommission nach Abschluss des Online-Anmeldeverfahrens eine vorschriftsmäßig unterzeichnete Durchschrift der endgültigen Anmeldung zuzusenden. Sie ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Umwelt

Referat ENV.C.4 — Industrieemissionen und Schutz der Ozonschicht

BU-1 2/147

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22920692

E-Mail: env-ods@ec.europa.eu

Die Kommission bittet um die Einreichung vorschriftsmäßig unterschriebener Anträge per E-Mail.

VIII.

Die Anmeldevordrucke sind ab 1. Juni 2010 in der ODS-Datenbank abrufbar.

IX.

Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Anmeldevordrucke (bei Einfuhranmeldungen: die unterzeichneten Durchschriften), die bis zum 31. Juli 2010 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.

Die Unternehmen werden aufgefordert, ihre Anmeldung sobald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit innerhalb der Frist noch etwaige Korrekturen vorgenommen werden können.

Die Einreichung einer Anmeldung allein begründet noch kein Recht auf Ein- oder Ausfuhr.

X.

Bevor im Jahr 2011 eine lizenzpflichtige (vgl. Abschnitt III) Ein- oder Ausfuhr vorgenommen werden kann, müssen die Unternehmen eine entsprechende Anmeldung eingereicht und bei der Kommission anhand des in der ODS-Hauptdatenbank abrufbaren Online-Vordrucks eine Lizenz beantragt haben.

XI.

Zur Überprüfung der Art des Stoffs und des vom Unternehmen im Lizenzantrag angegebenen Zwecks der Einfuhr bzw. Ausfuhr kann die Kommission beim Antragsteller gegebenenfalls weitere Auskünfte anfordern.

XII.

Die Lizenz wird erteilt, nachdem sich die Kommission vergewissert hat, dass der Antrag in zufriedenstellender Weise mit der Anmeldung übereinstimmt und den Rechtsvorschriften entspricht. Der Antragsteller wird per E-Mail über die Annahme des Lizenzantrags informiert. Die Kommission behält sich vor, die Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu verweigern, wenn der zur Ausfuhr bestimmte Stoff nicht der Beschreibung entspricht, nicht für den beantragten Zweck verwendet werden darf oder nicht verordnungskonform ausgeführt werden kann.

Die Kommission kann einen Lizenzantrag ablehnen, wenn die zuständigen Behörden des Einfuhrlands der Kommission mitgeteilt haben, dass die Einfuhr des geregelten Stoffs nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung von Kontrollmaßnahmen des Einfuhrlands haben würde, die zur Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll erlassen wurden, oder zur Überschreitung der im Protokoll für das betreffende Land festgesetzten mengenmäßigen Beschränkungen führen würde.

XIII.

Für Einfuhren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union gelten mengenmäßige Beschränkungen, die die Kommission anhand der Einfuhranmeldungen für geregelte Stoffe für folgende Verwendungszwecke festsetzt:

a)

Labor- und Analysezwecke (Produktions-/Einfuhrquote und mengenmäßige Beschränkung, vgl. Abschnitte IV und V),

b)

kritische Verwendungszwecke (Halone),

c)

Verwendung als Ausgangsstoff,

d)

Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff.


(1)  Abl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.