ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.106.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/1 |
BESCHLUSS Nr. A1
vom 12. Juni 2009
über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/01
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 76 Absätze 3, 4 Unterabsatz 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Träger der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnungen zu gewährleisten,
gestützt auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Rechtswirkung von Dokumenten und Belegen, in denen der Status einer Person bescheinigt wird,
gestützt auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die vorläufige Anwendung von Rechtsvorschriften und die vorläufige Gewährung von Leistungen in Fällen, in denen zwischen den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit darüber besteht, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind,
gestützt auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Einrichtung eines Verfahrens für die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Einrichtung eines Verfahrens für die Anwendung von Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten ist einer der Schlüsselfaktoren für ein effizientes Funktionieren der Gemeinschaftsvorschriften über die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit. |
(2) |
Eines der Merkmale guter Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnungen ist ein Informationsaustausch, der auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung sowie rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit zwischen den Behörden, Trägern und Personen beruht. |
(3) |
Es liegt im Interesse der Träger und Behörden wie auch der betroffenen Personen, dass sämtliche für die Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer Person erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden. |
(4) |
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie er auch in Artikel 10 EG-Vertrag festgelegt ist, gebietet es zudem, dass die Träger eine ordnungsgemäße Beurteilung der Sachverhalte durchführen, die für die Anwendung der Verordnungen relevant sind. Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind oder welcher Träger die Leistungen zu erbringen hat, ist es im Interesse der Personen, die der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen, dass die Träger oder Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine Einigung erzielen. |
(5) |
Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sehen für diese Fälle ein Vermittlungsverfahren vor. |
(6) |
Diese Bestimmungen bestätigen und erweitern die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (3), nach der ein Standardverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Entsendebescheinigungen entwickelt wurde, das im alten Beschluss Nr. 181 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer konsolidiert wurde (4). |
(7) |
Sowohl in Artikel 5 als auch in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist die Möglichkeit vorgesehen, die Verwaltungskommission anzurufen, wenn zwischen den beteiligten Trägern oder Behörden keine Einigung erzielt werden kann. |
(8) |
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht dieses Verfahren auch vor, wenn zwischen den Trägern oder Behörden eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht. |
(9) |
Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält hinsichtlich Meinungsverschiedenheiten über die prioritär anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der Familienleistungen einen ähnlichen Verweis auf Artikel 6 dieser Verordnung. |
(10) |
Grundlage dieser Bestimmungen ist Artikel 76 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnstaats im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung mit den Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten in Verbindung setzt; der Artikel sieht weiterhin die Befassung der Verwaltungskommission vor, wenn binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden wird. |
(11) |
Mitgliedstaaten haben zum Ausdruck gebracht, dass es einerseits eines Standardverfahrens bedarf, das zu durchlaufen ist, ehe die Verwaltungskommission angerufen wird, und andererseits einer genaueren Bestimmung der Rolle, die der Verwaltungskommission bei der Annäherung gegensätzlicher Standpunkte von Trägern hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt. |
(12) |
Ein ähnliches Verfahren ist bereits in mehreren bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Abkommen dienten als Muster für den vorliegenden Beschluss. |
(13) |
Um das Verfahren zu beschleunigen, ist es angezeigt, dass die Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der Träger und Behörden auf elektronischem Wege erfolgt. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. Mit diesem Beschluss werden die Vorschriften für die Anwendung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens festgelegt, das in folgenden Fällen angewandt werden kann:
a) |
bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit von Belegen, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bescheinigt wird, oder |
b) |
bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. |
2. Das Dialog- und Vermittlungsverfahren ist durchzuführen, ehe die Verwaltungskommission mit der Angelegenheit befasst wird.
3. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verwaltungsverfahren, die nach dem einzelstaatlichen Recht eines beteiligten Mitgliedstaats durchzuführen sind.
4. Ist die Angelegenheit Gegenstand eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach einzelstaatlichem Recht in dem Mitgliedstaat des Trägers geworden, der das betreffende Dokument ausgestellt hat, ist das Dialog- und Vermittlungsverfahren auszusetzen.
5. Der Träger oder die Behörde, der/die Zweifel an der Gültigkeit eines durch einen Träger oder eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Dokuments äußert, oder der/die mit der (vorläufigen) Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht einverstanden ist, wird nachstehend als ersuchender Träger bezeichnet. Der Träger des anderen Mitgliedstaats wird nachstehend als ersuchter Träger bezeichnet.
Erste Phase des Dialogverfahrens
6. |
In den unter Nummer 1 genannten Fällen setzt sich der ersuchende Träger mit dem ersuchten Träger in Verbindung und bittet um die notwendige Klarstellung von dessen Entscheidung sowie gegebenenfalls um Widerruf oder Ungültigkeitserklärung des betreffenden Dokuments bzw. um Änderung oder Aufhebung der Entscheidung. |
7. |
Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen mit dem Hinweis auf die Anwendbarkeit des vorliegenden Beschlusses und übermittelt einschlägige Belege, die dem Ersuchen zugrunde liegen. Er teilt mit, wer während der ersten Phase des Dialogverfahrens als Ansprechpartner fungiert. |
8. |
Der ersuchte Träger bestätigt unverzüglich den Eingang des Ersuchens per E-Mail oder Fax, spätestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Er teilt außerdem mit, wer während der ersten Phase des Dialogverfahrens Ansprechpartner ist. |
9. |
Der ersuchte Träger setzt den ersuchenden Träger so bald wie möglich über das Ergebnis der Untersuchung in Kenntnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens. |
10. |
Wird die ursprüngliche Entscheidung bestätigt bzw. aufgehoben und/oder das Dokument widerrufen bzw. für ungültig erklärt, informiert der ersuchte Träger den ersuchenden Träger entsprechend. Er informiert darüber hinaus die betroffene Person und gegebenenfalls ihren Arbeitgeber über die Entscheidung sowie über die Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung nach den für ihn geltenden nationalen Rechtsvorschriften. |
11. |
Kann der ersuchte Träger seine Untersuchung binnen drei Monaten nicht abschließen, da der Fall sehr komplex ist oder die Überprüfung bestimmter Angaben die Einbeziehung eines anderen Trägers erfordert, so darf er die Frist um höchstens drei Monate verlängern. Der ersuchte Träger unterrichtet den ersuchenden Träger so bald wie möglich über die Fristverlängerung, spätestens jedoch eine Woche vor Ablauf der ursprünglichen Frist, wobei er die Gründe für die Verzögerung sowie den voraussichtlichen Termin für den Abschluss der Untersuchung angibt. |
12. |
In außergewöhnlichen Fällen können die beteiligten Mitgliedstaaten von den Fristen gemäß Nummern 9 und 11 abweichen, sofern die Verlängerung im Lichte der Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt und angemessen ist und es sich um eine zeitlich begrenzte Verlängerung handelt. |
Zweite Phase des Dialogverfahrens
13. |
Wenn die Träger während der ersten Phase des Dialogverfahrens keine Einigung erzielen können oder wenn der ersuchte Träger seine Untersuchung binnen sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht abschließen konnte, benachrichtigen die Träger ihre zuständigen Behörden. Jeder Träger erstellt eine Aufzeichnung über seine Aktivitäten. |
14. |
Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, die zweite Phase des Dialogverfahrens einzuleiten oder direkt die Verwaltungskommission mit der Angelegenheit zu befassen. |
15. |
Leiten die zuständigen Behörden die zweite Phase des Dialogverfahrens ein, ernennen sie binnen zwei Wochen nach der Benachrichtigung durch die Träger jeweils einen zentralen Ansprechpartner. Die Ansprechpartner müssen nicht unbedingt über unmittelbare Zuständigkeit in der Sache verfügen. |
16. |
Die Ansprechpartner bemühen sich, binnen sechs Wochen nach ihrer Ernennung eine Einigung herzustellen. Sie erstellen jeweils eine Aufzeichnung über ihre Aktivitäten und unterrichten die Träger über das Ergebnis der zweiten Phase des Dialogverfahrens. |
Vermittlungsverfahren
17. |
Wenn während des Dialogverfahrens keine Einigung erzielt werden kann, können die zuständigen Behörden die Verwaltungskommission anrufen. Die zuständigen Behörden erstellen jeweils einen Bericht für die Verwaltungskommission mit den Hauptstreitpunkten. |
18. |
Die Verwaltungskommission bemüht sich darum, die unterschiedlichen Standpunkte binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung miteinander in Einklang zu bringen. Sie kann entscheiden, die Sache an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten, der gemäß der Satzung der Verwaltungskommission eingesetzt werden kann. |
Schlussbestimmungen
19. |
Die Mitgliedstaaten erstatten der Verwaltungskommission jährlich Bericht über die Anzahl der Streitfälle, bei denen das im vorliegenden Beschluss dargelegte Verfahren zur Anwendung kam, sowie über die beteiligten Mitgliedstaaten, die Hauptstreitpunkte, die Dauer und das Ergebnis der Verfahren. |
20. |
Die Mitgliedstaaten legen ihren ersten Jahresbericht binnen drei Monaten nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vor. |
21. |
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Jahresberichte bewertet die Verwaltungskommission unter Berücksichtigung dieser Berichte die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Anwendung dieses Beschlusses. Nach dem ersten Jahr entscheidet die Verwaltungskommission über die Fortsetzung der jährlichen Berichterstattung. |
22. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(4) ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 73.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/5 |
BESCHLUSS Nr. A2
vom 12. Juni 2009
zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/02
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2),
gestützt auf Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 5, 6 und 14 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der eine Ausnahme von der in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regelung vorsieht, soll insbesondere zweierlei gefördert werden: einerseits der freie Dienstleistungsverkehr zugunsten der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten als denjenigen entsenden, in dem sie ihren Sitz haben; andererseits die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben. Die Bestimmungen zielen somit darauf ab, die Hindernisse, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Wege stehen, zu beseitigen und gleichzeitig die gegenseitige wirtschaftliche Verflechtung zu fördern, indem insbesondere für Arbeitnehmer und Unternehmen ein erhöhter Verwaltungsaufwand vermieden wird. |
(2) |
Diese Vorschriften sollen somit Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Trägern der sozialen Sicherheit den sich aus der allgemeinen Regelung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung ergebenden Verwaltungsaufwand dann ersparen, wenn es sich um eine kurze Erwerbstätigkeitszeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat handelt, in dem der Selbständige normalerweise seine Tätigkeit ausübt. |
(3) |
Für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 dieser Verordnung ist erste ausschlaggebende Voraussetzung, dass eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem von diesem eingestellten Arbeitnehmer vorliegt. |
(4) |
Der Schutz des Arbeitnehmers und die Rechtssicherheit, die der Arbeitnehmer und der Träger, bei dem er versichert ist, beanspruchen können, machen es notwendig, dass alle Garantien zur Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung für die Dauer der Entsendung gegeben werden. |
(5) |
Als zweite ausschlaggebende Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 dieser Verordnung muss eine Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, bestehen. Die Möglichkeit der Entsendung muss daher auf Unternehmen beschränkt sein, die ihre Tätigkeit normalerweise im Gebiet des Mitgliedstaats ausüben, dessen Rechtsvorschriften der entsandte Arbeitnehmer weiterhin unterliegt. Es wird davon ausgegangen, dass dies nur für die Unternehmen gilt, die gewöhnlich nennenswerte Tätigkeiten im Mitgliedstaat ihres Sitzes verrichten. |
(6) |
Unbeschadet der Einzelfallbewertung sollten Regelzeiträume für Beschäftigte und Selbständige festgelegt werden. |
(7) |
Die Garantien im Hinblick auf den Erhalt der arbeitsrechtlichen Bindung sind nicht mehr gegeben, wenn der entsandte Arbeitnehmer einem dritten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. |
(8) |
Während der gesamten Entsendung müssen alle notwendigen Kontrollen, insbesondere hinsichtlich Entrichtung der Beiträge und Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung, erfolgen können, um eine missbräuchliche Nutzung der oben genannten Vorschriften zu verhindern, und um sicherzustellen, dass die zuständigen Verwaltungsstellen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend informiert werden. |
(9) |
Insbesondere müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ordnungsgemäß über die Voraussetzungen für die weitere Unterstellung des entsandten Arbeitnehmers unter die Rechtsvorschriften des Landes, aus dem die Entsendung erfolgt, unterrichtet werden. |
(10) |
Die Bewertung und die Kontrolle der Situation der Unternehmen und der Arbeitnehmer sollte von den zuständigen Trägern so vorgenommen werden, dass dies nicht zu einer Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt. |
(11) |
Der in Artikel 10 des EG-Vertrags festgelegte Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit bedeutet für die zuständigen Träger zahlreiche Verpflichtungen bei der Anwendung des Artikels 12 dieser Verordnung. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für einen Arbeitnehmer, der aufgrund einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats (Entsendestaat) unterliegt und von diesem Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat (Beschäftigungsstaat) entsandt wird. Es ist davon auszugehen, dass eine Arbeit für Rechnung des Arbeitgebers des Entsendestaats ausgeführt wird, wenn feststeht, dass diese Arbeit für diesen Arbeitgeber ausgeführt wird und dass eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, der ihn entsandt hat, fortbesteht. Zur Feststellung, ob eine solche arbeitsrechtliche Bindung weiter besteht, somit für die Frage, ob der Arbeitnehmer weiterhin dem Arbeitgeber untersteht, der ihn entsandt hat, ist ein Bündel von Merkmalen zu berücksichtigen, insbesondere die Verantwortung für Anwerbung, Arbeitsvertrag, Entlohnung (unbeschadet etwaiger Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber im Entsendestaat und dem Unternehmen im Beschäftigungsstaat über die Entlohnung der Arbeitnehmer), Entlassung sowie die Entscheidungsgewalt über die Art der Arbeit. Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die Tatsache, dass die betreffende Person seit mindestens einem Monat unter die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats fällt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, als Orientierung herangezogen werden, um die Forderung „unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung“ als erfüllt zu betrachten. Bei kürzeren Zeiträumen erfolgt die Bewertung von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren. Um erforderlichenfalls oder im Zweifelsfall festzustellen, ob ein Arbeitgeber gewöhnlich eine nennenswerte Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats verrichtet, in dem er niedergelassen ist, muss der zuständige Träger dieses Staates in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten dieses Arbeitgebers würdigen. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, die Zahl der im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte bzw. in dem anderen Mitgliedstaat in der Verwaltung Beschäftigten, der Ort, an dem die entsandten Arbeitnehmer eingestellt werden, der Ort, an dem der Großteil der Verträge mit den Kunden geschlossen wird, das Recht, dem die Verträge unterliegen, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern bzw. mit seinen Kunden schließt, der während eines hinreichend charakteristischen Zeitraums im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz sowie die Zahl der im entsendenden Staat geschlossenen Verträge. Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend, da die Auswahl der Kriterien vom jeweiligen Einzelfall abhängt, und auch die Art der Tätigkeit, die das Unternehmen im Staat der Niederlassung ausübt, zu berücksichtigen ist. |
2. |
Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird die Erfüllung der Anforderungen in dem Mitgliedstaat, in dem die Person ansässig ist, unter anderem danach bewertet, ob die Person Büroräume unterhält, Steuern zahlt, einen Gewerbeausweis und eine Umsatzsteuernummer nachweist oder bei der Handelskammer oder in einem Berufsverband eingetragen ist. Übt eine Person ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Monaten aus, kann dies als Erfüllung der Forderung betrachtet werden, die durch die Formulierung „bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will“ zum Ausdruck gebracht wird. Bei kürzeren Zeiträumen erfolgt die Bewertung von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller übrigen Faktoren. |
3. |
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4. |
Der Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt insbesondere dann nicht oder nicht mehr, wenn:
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5. |
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6. |
Die zuständigen Träger bewerten und kontrollieren die unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallenden Situationen und gewährleisten gegenüber den betreffenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern, dass dadurch der freie Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Vor allem müssen die Kriterien, die herangezogen werden, um zu bewerten, ob ein Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in einem Mitgliedstaat ausübt, ob eine arbeitsrechtliche Bindung zwischen einem Unternehmen und einem Arbeitnehmer besteht oder ob ein Selbständiger die für die Ausübung seiner Tätigkeit in einem Staat erforderliche Infrastruktur aufrechterhält, in gleichen oder ähnlichen Situationen konsequent und in gleicher Weise angewendet werden. |
7. |
Die Verwaltungskommission fördert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und sie erleichtert die Bearbeitung und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung und Einstufung der Kriterien zur Bewertung der Situationen von Unternehmen und Arbeitnehmern sowie im Zusammenhang mit den festgelegten Kontrollmaßnahmen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie nach und nach für Verwaltungen, Unternehmen und Arbeitnehmer einen Leitfaden mit bewährten Verfahren für die Entsendung von Arbeitnehmern bzw. die Ausübung einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit außerhalb des Staates der Niederlassung. |
8. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/9 |
BESCHLUSS Nr. E1
vom 12. Juni 2009
über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/03
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien fördert,
gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der bestimmt: „Die Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest“ und „Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch“,
gestützt auf Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; der bezüglich der Übergangszeit feststellt: „Jedem Mitgliedstaat kann eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden“ und „Diese Übergangszeiten enden spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung“,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 legt die Verwaltungskommission die praktischen Verfahren für erforderliche Übergangszeiten so fest, dass der für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderliche Datenaustausch sichergestellt ist. |
(2) |
Es ist zu klären, welche Grundprinzipien die Träger während der Übergangszeit anwenden müssen. |
(3) |
Nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnungen wird voraussichtlich noch eine Vielzahl von Anträgen in Bearbeitung sein, die sich auf Ansprüche beziehen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (3) vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, und es wird im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen vorgeschlagen, den Informationsaustausch generell auf der Grundlage der Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (4) vorzunehmen; hierzu gehört auch die Verwendung der E-Vordrucke. |
(4) |
Nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist eine „doppelte Feststellung“ unter den Voraussetzungen des vorstehenden Erwägungsgrundes vorgesehen, wobei der Leistungsberechtigte den höheren Betrag erhält. |
(5) |
In der Praxis jedoch wird in den allermeisten, wenn nicht sogar in allen Fällen eine auf den früheren Verordnungen gegründete Feststellung nicht durch die Anwendung der neuen Verordnungen verbessert. Entsprechend wird es als unrealistisch betrachtet, von den Trägern zu erwarten, dass sie in solchen Fällen ein zweifaches Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 durchführen. |
(6) |
Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 (5) regelt den Status der Bescheinigungen (E-Vordrucke) und der Europäischen Krankenversicherungskarte (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden. |
(7) |
Während der Übergangszeit entscheiden allein die Mitgliedstaaten, wann sie bereit sind, sich vollständig oder bereichsweise dem elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) anzuschließen In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Während der Übergangszeit lautet das Leitmotiv „gute Zusammenarbeit zwischen den Trägern, Pragmatismus und Flexibilität“. In erster Linie muss ein reibungsloser Übergang für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden, die ihre Ansprüche im Rahmen der neuen Verordnungen geltend machen. |
2. |
Nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/04 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzen Papierfassungen der strukturierten elektronischen Dokumente (SED) die E-Vordrucke, die auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 ausgegeben wurden. |
3. |
Mitgliedstaaten, die über nationale elektronische Anwendungen zur Erstellung von E-Vordrucken verfügen oder den Austausch elektronisch (beispielsweise im Rahmen der Build-Projekte) vornehmen und diese Verfahren innerhalb der gesetzten Frist vernünftigerweise nicht ändern können, dürfen diese abweichend von Nummer 2 während der Übergangszeit weiterverwenden, sofern die Ansprüche der Berechtigten durch die neuen Verordnungen umfassend gewährleistet sind. |
4. |
In allen Fällen akzeptiert ein Träger während der Übergangszeit relevante Informationen auf sämtlichen von einem anderen Träger ausgestellten Dokumenten, selbst wenn sie hinsichtlich Format, Inhalt oder Struktur veraltet sind. Bestehen Zweifel an den Ansprüchen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, so wendet sich der Träger im Sinne einer guten Zusammenarbeit an den ausstellenden Träger. |
5. |
Wie unter Nummer 5 des Beschlusses Nr. H1 ausgeführt, sind E-Vordrucke, Bescheinigungen und Europäische Krankenversicherungskarten (einschließlich der provisorischen Ersatzbescheinigungen), die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden, weiterhin gültig und werden von den Behörden anderer Mitgliedstaaten selbst nach diesem Datum noch so lange berücksichtigt, bis ihr Gültigkeitsdatum abgelaufen ist oder sie zurückgezogen oder durch Dokumente ersetzt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 herausgegeben oder übermittelt wurden. |
6. |
Jeder Mitgliedstaat kann den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) flexibel und bereichsweise dann einführen, wenn er über die Zugangsstelle(n) verfügt, die ihn zur Nutzung des EESSI-System befähigen. Die einzelnen Mitgliedstaaten können auch entscheiden, das EESSI-System erst zu nutzen, wenn alle Bereiche dazu in der Lage sind. |
7. |
Zur Nutzung des „EESSI-Systems“ in der Lage ist der betreffende Bereich/die jeweilige Zugangsstelle, wenn er/sie alle Nachrichten in dem Bereich an die Zugangsstellen anderer Mitgliedstaaten senden und sie von diesen empfangen kann. |
8. |
Die Angaben darüber, welcher Bereich in welchem Mitgliedstaat an das EESSI-System angeschlossen ist, sind in einer den nationalen Trägern zugänglichen Liste und im EESSI-Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungskommission schriftlich über das Datum, an dem sie sich dem System anschließen wollen. |
9. |
Während der Übergangszeit erfolgt der Datenaustausch zwischen zwei Mitgliedstaaten in einem Bereich entweder innerhalb oder außerhalb des EESSI-Systems; Mischformen sind nicht zulässig, außer im Rahmen bilateraler Vereinbarungen beispielsweise über gemeinsame Test- oder Trainingsphasen oder aus ähnlichen Gründen. |
10. |
Die Verwaltungskommission wird ein standardisiertes Format für die Papierfassungen der strukturierten elektronischen Dokumente (SED) verabschieden, das den Trägern zugänglich gemacht wird. |
11. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(4) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.
(5) Siehe Seite 13 dieses Amtsblatts.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/11 |
BESCHLUSS Nr. F1
vom 12. Juni 2009
zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/04
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Sind von mehr als einem Mitgliedstaat Familienleistungen zu zahlen, so ruht der Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Ansprüche durch den Bezug einer Rente oder den Wohnsitz ausgelöst werden, bis zu der Höhe der Familienleistungen eines anderen Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften Ansprüche durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden. Um die Rangfolge beim Zusammentreffen von Leistungen festlegen zu können, muss daher klargestellt werden, welche anderen Zeiträume als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit gelten. |
(2) |
Nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten werden Zeiten des Ruhens oder der Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit wegen Urlaubs, Arbeitslosigkeit, vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Streiks oder Aussperrung entweder für den Erwerb des Anspruchs auf Familienleistungen mit Zeiten einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt oder gelten als Zeiten ohne Erwerbstätigkeit, die gegebenenfalls als solche oder wegen einer früheren Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Zahlung von Familienleistungen berechtigen. |
(3) |
In Artikel 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind „Beschäftigung“ und „selbstständige Erwerbstätigkeit“ definiert als „Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt“. |
(4) |
Um Ungewissheiten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, ist es wichtig, die Bedeutung des Ausdrucks „durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöste Ansprüche“ gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 klarzustellen. |
(5) |
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (3) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (4) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (5). Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (6) gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein. Personen in unbezahltem Urlaub, die von keinem System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats mehr erfasst werden, sind dadurch ausgeschlossen. |
(6) |
Fälle, in denen die Urlaubszeit einer Person mit einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt wird, können wegen der Vielfalt der Systeme für den unbezahlten Urlaub in den Mitgliedstaaten und wegen des ständigen Wandels der einzelstaatlichen Vorschriften nur in einer nicht abschließenden Liste aufgeführt werden. Daher ist es nicht zweckmäßig, alle Fälle, in denen ein solcher unbezahlter Urlaub mit einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist bzw. in denen die erforderliche enge Verbindung zur Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, zu bestimmen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Für die Zwecke des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als „durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst“, wenn sie erworben wurden
|
2. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Urteil vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C-543/03, Christine Dodl und PETRA Oberhollenzer gegen Tiroler Gebietskrankenkasse.
(4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(5) Jetzt Artikel 67 und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
(6) Jetzt Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/13 |
BESCHLUSS Nr. H1
vom 12. Juni 2009
über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/05
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 87 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf Artikel 64 Absatz 7 und die Artikel 93 bis 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 treten am 1. Mai 2010 in Kraft; die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (3) und (EWG) Nr. 574/72 (4) des Rates werden am gleichen Tag aufgehoben — in den Fällen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bleiben sie jedoch in Kraft und behalten ihre Rechtswirkung. |
(2) |
Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gestellt wurden, unterliegen grundsätzlich — vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des Artikels 94 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — weiterhin den Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich waren; die Bestimmungen der genannten Verordnungen finden nur auf Anträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungen gestellt wurden. |
(3) |
Die Beschlüsse Nrn. 74 bis 208 und die Empfehlungen Nrn. 14 bis 23 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die noch in Kraft sind, werden mit dem Tag der Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 und dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 hinfällig. |
(4) |
Bestimmte unter den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 anwendbare Beschlüsse und Empfehlungen bedürfen einer Anpassung, damit sie den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 entsprechen. |
(5) |
Die Träger sind für die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 nach dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und(EG) Nr. 987/2009 auf Transparenz und klare Leitlinien angewiesen. |
(6) |
Aufgrund der rechtlichen und technischen Komplexität, des eng gefassten Zeitrahmens und der Notwendigkeit, bestimmten Aufgaben der Verwaltungskommission Priorität einzuräumen, werden einige der Beschlüsse nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Veröffentlichung vorliegen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. |
(7) |
Einige Bestimmungen der unter den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 anwendbaren Beschlüsse und Empfehlungen sind direkt in die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 eingearbeitet worden. |
(8) |
In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Die Beschlüsse und Empfehlungen, die sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 beziehen, sind nicht auf Fälle anzuwenden, die den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 unterliegen. Die genannten Beschlüsse und Empfehlungen gelten jedoch weiterhin in den Fällen, in denen die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 in Kraft bleiben und weiter Rechtswirkung haben, insbesondere für die Zwecke gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
2. |
Beschlüsse und Empfehlungen, die in Teil A des Anhangs aufgelistet sind, werden nicht durch Beschlüsse oder Empfehlungen mit Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. |
3. |
Beschlüsse und Empfehlungen, die in Teil B des Anhangs aufgelistet sind, werden durch die angegebenen neuen Beschlüsse und Empfehlungen mit Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ersetzt. |
4. |
Beschlüsse, die in Teil C des Anhangs aufgelistet sind, werden so bald wie möglich von der Verwaltungskommission an die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 angepasst, da die in diesen Beschlüssen festgelegten Grundsätze auch unter den genannten Verordnungen anzuwenden sind. |
5. |
Die für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 574/72 erforderlichen Dokumente (E-Vordrucke, Europäische Krankenversicherungskarte und provisorische Ersatzbescheinigung), die von den zuständigen Trägern, Behörden und anderen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig (trotz der Verweise auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72) und von den Trägern, Behörden und anderen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten auch nach diesem Zeitpunkt noch so lange zu berücksichtigen, bis ihr Gültigkeitsdatum abgelaufen ist, sie zurückgezogen oder durch die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ausgestellten oder übermittelten Dokumente ersetzt werden. |
6. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(4) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.
ANHANG
TEIL A
(Beschlüsse und Empfehlungen, die sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 beziehen und für die es keine Nachfolger gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gibt)
Beschlüsse:
|
Beschluss Nr. 74 |
|
Beschluss Nr. 76 |
|
Beschluss Nr. 79 |
|
Beschluss Nr. 81 |
|
Beschluss Nr. 85 |
|
Beschluss Nr. 89 |
|
Beschluss Nr. 91 |
|
Beschluss Nr. 115 |
|
Beschluss Nr. 117 |
|
Beschluss Nr. 118 |
|
Beschluss Nr. 121 |
|
Beschluss Nr. 126 |
|
Beschluss Nr. 132 |
|
Beschluss Nr. 133 |
|
Beschluss Nr. 134 |
|
Beschluss Nr. 135 |
|
Beschluss Nr. 136 |
|
Beschluss Nr. 137 |
|
Beschluss Nr. 142 |
|
Beschluss Nr. 143 |
|
Beschluss Nr. 145 |
|
Beschluss Nr. 146 |
|
Beschluss Nr. 148 |
|
Beschluss Nr. 151 |
|
Beschluss Nr. 152 |
|
Beschluss Nr. 156 |
|
Beschluss Nr. 167 |
|
Beschluss Nr. 171 |
|
Beschluss Nr. 173 |
|
Beschluss Nr. 174 |
|
Beschluss Nr. 176 |
|
Beschluss Nr. 178 |
|
Beschluss Nr. 180 |
|
Beschluss Nr. 192 |
|
Beschluss Nr. 193 |
|
Beschluss Nr. 197 |
|
Beschluss Nr. 198 |
|
Beschluss Nr. 199 |
|
Beschluss Nr. 201 |
|
Beschluss Nr. 202 |
|
Beschluss Nr. 204 |
Empfehlungen:
|
Empfehlung Nr. 15 |
|
Empfehlung Nr. 16 |
|
Empfehlung Nr. 17 |
|
Empfehlung Nr. 19 |
|
Empfehlung Nr. 20 |
|
Empfehlung Nr. 23 |
TEIL B
(Ersetzte Beschlüsse und Empfehlungen, die sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 beziehen, und ihre Nachfolger gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009)
Beschlüsse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 |
Entsprechende Beschlüsse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 |
Beschluss Nr. 75 |
BESCHLUSS Nr. P1 |
Beschluss Nr. 83 |
BESCHLUSS Nr. U1 |
Beschluss Nr. 96 |
BESCHLUSS Nr. P1 |
Beschluss Nr. 99 |
BESCHLUSS Nr. H1 |
Beschluss Nr. 100 |
BESCHLUSS Nr. H1 |
Beschluss Nr. 101 |
BESCHLUSS Nr. H1 |
Beschluss Nr. 105 |
BESCHLUSS Nr. P1 |
Beschluss Nr. 139 |
BESCHLUSS Nr. H1 |
Beschluss Nr. 140 |
BESCHLUSS Nr. H1 |
Beschluss Nr. 160 |
BESCHLUSS Nr. U2 |
Beschluss Nr. 181 |
BESCHLUSS Nr. A2 |
Beschluss Nr. 189 |
BESCHLUSS Nr. S1 |
Beschluss Nr. 190 |
BESCHLUSS Nr. S2 |
Beschluss Nr. 191 |
BESCHLUSS Nr. S1 |
Beschluss Nr. 194 |
BESCHLUSS Nr. S3 |
Beschluss Nr. 195 |
BESCHLUSS Nr. S3 |
Beschluss Nr. 196 |
BESCHLUSS Nr. S3 |
Beschluss Nr. 200 |
BESCHLUSS Nr. H3 |
Beschluss Nr. 203 |
BESCHLUSS Nr. S1 |
Beschluss Nr. 205 |
BESCHLUSS Nr. U3 |
Beschluss Nr. 207 |
BESCHLUSS Nr. F1 |
brEmpfehlungen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 |
brEntsprechende Empfehlungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 |
Empfehlung Nr. 18 |
EMPFEHLUNG Nr. U1 |
Empfehlung Nr. 21 |
EMPFEHLUNG Nr. U2 |
Empfehlung Nr. 22 |
EMPFEHLUNG Nr. P1 |
TEIL C
(Beschlüsse, die sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 beziehen und von der Verwaltungskommission noch angepasst werden müssen)
|
Beschluss Nr. 138 |
|
Beschlüsse Nrn. 147 und 150 |
|
Beschluss Nr. 170 (einschließlich Nr. 185) |
|
Beschluss Nr. 175 |
|
Beschluss Nr. 206 |
|
Beschluss Nr. 208 |
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/17 |
BESCHLUSS Nr. H2
vom 12. Juni 2009
über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/06
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch fördert und stärkt, insbesondere durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat, und wonach sie die gemeinsamen strukturellen Regeln für die elektronischen Datenverarbeitungsdienste erlässt, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, und die Einzelheiten für den Betrieb des gemeinsamen Teils dieser Dienste festlegt,
gestützt auf Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, nach dem die Verwaltungskommission die Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Fachausschusses bestimmt, der Berichte erstellt und eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, bevor sie eine Entscheidung nach Artikel 72 Buchstabe d trifft —
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Verwaltungskommission setzt den in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Fachausschuss für Datenverarbeitung ein. Er heißt „Fachausschuss“.
(2) Der Fachausschuss hat die in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Aufgaben.
(3) Das Mandat für spezifische Aufgaben des Fachausschusses wird von der Verwaltungskommission festgelegt, die diese Aufgaben gegebenenfalls ändern kann.
Artikel 2
Erforderlichenfalls beschließt der Fachausschuss seine Berichte und seine mit Gründen versehenen Stellungnahmen auf der Grundlage fachlicher Dokumente und Untersuchungen. Er kann von den einzelstaatlichen Verwaltungen alle Informationen einholen, die er für die angemessene Erfüllung seiner Aufgaben als notwendig erachtet.
Artikel 3
(1) Dem Fachausschuss gehören je zwei Mitglieder aus jedem Mitgliedstaat an; eines davon wird als ordentliches Mitglied, das andere als stellvertretendes Mitglied ernannt. Die Ernennungen von Seiten der einzelnen Mitgliedstaaten werden dem/der Generalsekretär/-in der Verwaltungskommission von der Person, die die Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats in der Verwaltungskommission vertritt, zugeleitet.
(2) Berichte und mit Gründen versehene Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder angenommen, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat, die vom ordentlichen Mitglied oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Mitglied abgegeben wird. Aus den Berichten oder mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Fachausschusses muss ersichtlich sein, ob sie einstimmig oder mit einfacher Mehrheit angenommen wurden. Sollte es eine Minderheit geben, müssen die Schlussfolgerungen oder Vorbehalte der Minderheit dargelegt werden.
(3) Der Fachausschuss kann entscheiden, Berichte und mit Gründen versehene Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Sitzung des Fachausschusses vereinbart wurde.
In diesem Fall übermittelt der/die Vorsitzende den Mitgliedern des Fachausschusses den anzunehmenden Text. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung.
Der/Die Vorsitzende kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn hierüber in einer vorangegangenen Sitzung des Fachausschusses keine Einigung erzielt wurde. In einem solchen Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen und es wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen eingeräumt.
Nach Ablauf der festgesetzten Frist teilt der/die Vorsitzende den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt am letzten Tag der den Mitgliedern gesetzten Antwortfrist als angenommen.
(4) Schlägt ein Mitglied des Fachausschusses im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der/die Vorsitzende — je nachdem, welches Vorgehen er/sie in der betreffenden Angelegenheit für zweckmäßig hält — zwei Möglichkeiten:
a) |
Einleitung eines neuen schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 3, indem den Mitgliedern der geänderte Vorschlag mitgeteilt wird, oder |
b) |
Abbruch des schriftlichen Verfahrens; der Text wird dann auf der nächsten Sitzung zur Diskussion gestellt. |
(5) Verlangt ein Mitglied des Fachausschusses vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Sitzung des Fachausschusses, wird das schriftliche Verfahren abgebrochen.
Die Angelegenheit wird dann auf der folgenden Sitzung des Fachausschusses erörtert.
(6) Ein Vertreter/Eine Vertreterin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eine von ihm/ihr bezeichnete Person ist im Fachausschuss in beratender Eigenschaft tätig.
Artikel 4
Der Vorsitz im Fachausschuss wird halbjährlich von dem ordentlichen Mitglied oder einer anderen bezeichneten Person im Dienst des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/Vertreterin zur selben Zeit den Vorsitz in der Verwaltungskommission innehat. Der/Die Vorsitzende des Fachausschusses berichtet auf Aufforderung des/der Vorsitzenden der Verwaltungskommission über die Tätigkeiten des Fachausschusses.
Artikel 5
Der Fachausschuss kann für besondere Fragen Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden. In dem in Artikel 7 genannten Arbeitsprogramm beschreibt der Fachausschuss die den Arbeitsgruppen übertragenen Aufgaben, den Zeitplan für deren Erledigung und die finanziellen Auswirkungen der Arbeitsgruppentätigkeit.
Artikel 6
Das Sekretariat der Verwaltungskommission übernimmt die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Fachausschusses und arbeitet die Sitzungsprotokolle aus.
Artikel 7
Der Fachausschuss unterbreitet der Verwaltungskommission ein ausführliches Arbeitsprogramm zur Genehmigung. Außerdem erstattet der Fachausschuss der Verwaltungskommission jährlich Bericht über seine Tätigkeit und die Ergebnisse im Rahmen des Arbeitsprogramms und macht dabei gegebenenfalls Vorschläge zu dessen Änderung.
Artikel 8
Jede vorgeschlagene Maßnahme des Fachausschusses, die für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ausgaben nach sich zieht, unterliegt der Genehmigung durch den Vertreter/die Vertreterin dieses Organs.
Artikel 9
Die Sprachen des Fachausschusses sind die gemäß Artikel 290 des EG-Vertrags vereinbarten Amtssprachen der Organe der Gemeinschaft.
Artikel 10
Für den Fachausschuss gelten auch die im beigefügten Anhang festgelegten Zusatzbestimmungen.
Artikel 11
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
ANHANG
ZUSATZBESTIMMUNGEN FÜR DEN FACHAUSSCHUSS
1. Teilnahme an Sitzungen
a) |
Bei Verhinderung des/der amtierenden Vorsitzenden wird der Vorsitz vom Vertreter/von der Vertreterin wahrgenommen. |
b) |
Mitglieder können sich zu den Sitzungen des Fachausschusses von einem/einer oder mehreren Sachverständigen begleiten lassen, wenn die Art der zu behandelnden Fragen dies erfordert. Jede Delegation darf grundsätzlich aus nicht mehr als vier Personen bestehen. |
c) |
Der Vertreter/Die Vertreterin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder ein Mitglied des Sekretariats oder eine vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin der Verwaltungskommission bezeichnete Person nimmt an allen Sitzungen des Fachausschusses und seiner Ad-hoc-Arbeitsgruppen teil. Sofern dies für eine zu behandelnde Frage zweckdienlich ist, können auch Vertreter/-innen anderer Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an diesen Sitzungen teilnehmen. |
2. Abstimmung
a) |
Führt ein ordentliches Mitglied des Fachausschusses den Vorsitz, so stimmt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin ab. |
b) |
Jedes bei einer Abstimmung anwesende Mitglied, das sich der Stimme enthält, wird vom/von der Vorsitzenden ersucht, die Gründe für seine Stimmenthaltung bekannt zu geben. |
c) |
Hat sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stimme enthalten, so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen. |
3. Tagesordnung
a) |
Das Sekretariat stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Fachausschusses für jede Sitzung des Fachausschusses eine vorläufige Tagesordnung auf. Bevor das Sekretariat die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt, kann es die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen, sofern dies notwendig erscheint. |
b) |
Die vorläufige Tagesordnung enthält grundsätzlich die Punkte, für die der Antrag eines Mitglieds oder des Vertreters/der Vertreterin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls die diesbezüglichen Noten beim Sekretariat mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung eingegangen sind. |
c) |
Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern des Fachausschusses, dem Vertreter/der Vertreterin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und jeder voraussichtlich an der Sitzung teilnehmenden Person mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Sitzung übersandt. Die Tagungsunterlagen werden ihnen übermittelt, sobald sie verfügbar sind. |
d) |
Der Fachausschuss genehmigt zu Beginn jeder Sitzung die Tagesordnung. Punkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden. Ihre endgültige Stellungnahme zu den in die vorläufige Tagesordnung aufgenommenen Punkten, zu denen sie die entsprechenden Arbeitsunterlagen nicht fünf Arbeitstage vor Beginn der Sitzung in ihrer Landessprache erhalten haben, können sich die Mitglieder des Fachausschusses, außer in dringenden Fällen, bis zur nächsten Sitzung vorbehalten. |
4. Ad-hoc-Arbeitsgruppen
a) |
Der Vorsitz in Ad-hoc-Arbeitsgruppen wird von einem/einer Sachverständigen geführt, der/die vom Vorsitz des Fachausschusses im Einvernehmen mit dem Vertreter/der Vertreterin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestimmt wird, oder, wenn dies nicht möglich ist, von einem/einer Sachverständigen des Staates, dessen Vertreter/-in den Vorsitz in der Verwaltungskommission innehat. |
b) |
Der/Die Vorsitzende der Ad-hoc-Arbeitsgruppe ist zur Sitzung des Fachausschusses einzuberufen, in deren Verlauf der Bericht der betreffenden Ad-hoc-Arbeitsgruppe erörtert wird. |
5. Verwaltungsangelegenheiten
a) |
Der/Die Vorsitzende des Fachausschusses kann dem Sekretariat für die Abhaltung von Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben, die dem Fachausschuss obliegen, Weisungen erteilen. |
b) |
Der Fachausschuss tritt zusammen, wenn die Mitglieder und der Vertreter/die Vertreterin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zehn Arbeitstage vor der Sitzung durch das Sekretariat im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Fachausschusses schriftlich einberufen worden sind. |
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/21 |
BESCHLUSS Nr. P1
vom 12. Juni 2009
zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/07
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in der Erwägung, dass es erforderlich ist, die Anwendung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu klären und den mit der Durchführung der entsprechenden Bestimmungen befassten Trägern die notwendige Orientierung zu geben,
in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen —
BESCHLIESST:
I. Anwendung von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
1. |
Der Träger, der eine Leistung zahlt, führt automatisch eine Neuberechnung durch, wenn er darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erfüllt. Eine Neuberechnung wird nicht vorgenommen, wenn die nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bereits bei der Feststellung der Leistung berücksichtigt wurden und seit der Feststellung der ersten Leistung keine Zeiten zurückgelegt worden sind. Sind jedoch (abgesehen von der Zurücklegung von Versicherungszeiten) zusätzliche Voraussetzungen erfüllt, wie z. B. das Erreichen des für die Leistungsgewährung erforderlichen Alters oder eine Änderung der zu berücksichtigenden Kinderzahl, erfordert dies automatisch eine Neuberechnung. |
2. |
Der Träger, der eine Neuberechnung einer von ihm zuvor festgestellten Leistung durchführt, berücksichtigt sämtliche Versicherungs- und/oder Wohnzeiten sowie jede weitere Voraussetzung, die der Leistungsempfänger nach seinen eigenen Rechtsvorschriften und nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten am Tag der Feststellung der neu berechneten Leistung zurückgelegt hat bzw. erfüllt. |
3. |
Ausschlaggebend ist der Tag des Eintritts des Versicherungsfalls in dem Mitgliedstaat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen zuletzt erfüllt wurden. |
II. Anwendung von Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
4. |
Der Träger, der gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Zulage gewährt, unterrichtet darüber den zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Leistungsempfänger Anspruch auf eine gemäß den Bestimmungen in Kapitel 5 der Verordnung festgestellte Leistung hat. |
5. |
Der zuständige Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der dem Leistungsempfänger nach Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen gewährt, meldet dem Träger, der die Zulage zahlt, jedes Jahr im Januar den Leistungsbetrag, den er dem Leistungsempfänger ab Januar desselben Jahres zahlt. |
III. Anwendung von Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
6. |
Beantragt eine Person nach Artikel 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Neufeststellung einer Invaliditätsrente, so braucht keine neue ärztliche Untersuchung zu erfolgen, soweit die in der Akte des Leistungsempfängers enthaltenen Unterlagen als ausreichend angesehen werden können. Ist dies nicht der Fall, kann der betreffende Träger verlangen, dass eine neue ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. |
IV. Veröffentlichung und Inkrafttreten
7. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/23 |
BESCHLUSS Nr. S1
vom 12. Juni 2009
betreffend die europäische Krankenversicherungskarte
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/08
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 betreffend den Anspruch einer versicherten Person und ihrer Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, auf Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf Artikel 25 Buchstaben A und C der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat von Barcelona vom 15. und 16. März 2002 beschloss, dass „eine europäische Krankenversicherungskarte die derzeit für die medizinische Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Vordrucke ersetzen wird; die Kommission wird vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2003 einen diesbezüglichen Vorschlag unterbreiten; durch eine derartige Karte werden die Verfahren vereinfacht, bestehende Rechte und Pflichten jedoch unverändert beibehalten“ (Nummer 34). |
(2) |
Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation in den verschiedenen Mitgliedstaaten bezüglich der Verwendung von Gesundheits- oder Sozialversicherungskarten wird die europäische Krankenversicherungskarte zunächst in der Form eingeführt, dass sie mit bloßem Auge sichtbar die Angaben enthält, die für die Gewährung der Sachleistungen und für die Erstattung der betreffenden Kosten erforderlich sind. Diese Angaben können darüber hinaus elektronisch auf der Karte gespeichert werden. In einer späteren Etappe soll im Übrigen generell ein elektronischer Datenträger eingesetzt werden. |
(3) |
Die europäische Krankenversicherungskarte ist entsprechend einem einheitlichen Muster einzuführen, das von der Verwaltungskommission festgelegt wird; dies dürfte einerseits den Zugang zu den Sachleistungen erleichtern und andererseits einen besseren Schutz vor einer nicht ordnungsgemäßen, missbräuchlichen oder betrügerischen Verwendung der Karte bieten. |
(4) |
Die Träger der Mitgliedstaaten legen die Gültigkeitsdauer der von ihnen ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarte fest. Die Gültigkeitsdauer der europäischen Krankenversicherungskarte sollte der voraussichtlichen Dauer der Anspruchsberechtigung des Versicherten Rechnung tragen. |
(5) |
Im Fall außergewöhnlicher Umstände sollte eine provisorische Ersatzbescheinigung mit begrenzter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. „Außergewöhnliche Umstände“ können der Diebstahl oder der Verlust der europäischen Krankenversicherungskarte oder eine Abreise binnen einer für die Ausstellung einer europäischen Krankenversicherungskarte zu kurzen Frist sein. Die provisorische Ersatzbescheinigung kann von der versicherten Person oder vom Träger des Aufenthaltsorts beantragt werden. |
(6) |
Die europäische Krankenversicherungskarte sollte in allen Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person bei einem vorübergehenden Aufenthalt Sachleistungen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts — Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium. Hingegen darf die europäische Krankenversicherungskarte nicht verwendet werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschließlich die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung ist. |
(7) |
Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Verfahren zusammen, die verhindern, dass eine Person, die den Anspruch auf Sachleistungen in einem Mitgliedstaat verliert und in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen erwirbt, nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Sachleistungsanspruchs gegen den Träger des ersten Mitgliedstaats weiterhin die von diesem ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte verwendet. |
(8) |
Die vor dem Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 ausgestellten europäischen Krankenversicherungskarten bleiben bis zu dem auf der Karte genannten Ablaufdatum gültig. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
Allgemeine Grundsätze
1. |
Die europäische Krankenversicherungskarte bescheinigt den Anspruch der Versicherten und Rentner sowie ihrer Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, auf Sachleistungen, die sich als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Die europäische Krankenversicherungskarte darf nicht verwendet werden, wenn die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung Zweck des Aufenthalts ist. |
2. |
Die europäische Krankenversicherungskarte ist eine individuelle, auf den Namen des Karteninhabers ausgestellte Karte. |
3. |
Die Gültigkeitsdauer der europäischen Krankenversicherungskarte wird durch den ausstellenden Träger festgelegt. |
4. |
Die Kosten der Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsmitgliedstaats aufgrund einer gültigen europäischen Krankenversicherungskarte erbracht wurden, werden vom zuständigen Träger nach den geltenden Rechtsvorschriften erstattet. Eine europäische Krankenversicherungskarte ist dann gültig, wenn die auf der Karte angegebene Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Der zuständige Träger darf die Erstattung von Leistungen nicht mit der Begründung ablehnen, die Person sei nicht mehr bei dem Träger versichert, der die europäische Krankenversicherungskarte ausgestellt hat, sofern der Inhaber der Karte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung die Leistungen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Karte oder der Bescheinigung erhalten hat. |
5. |
Wenn außerordentliche Umstände der Ausstellung einer europäischen Krankenversicherungskarte entgegenstehen, stellt der zuständige Träger eine provisorische Ersatzbescheinigung mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer aus. Die provisorische Ersatzbescheinigung kann entweder von der versicherten Person oder vom Träger des Aufenthaltsorts beantragt werden. |
6. |
Die europäische Krankenversicherungskarte und die provisorische Ersatzbescheinigung werden nach einem einheitlichen Muster erstellt; sie weisen die Merkmale auf und entsprechen den technischen Spezifikationen, die durch Beschluss der Verwaltungskommission festgelegt werden. |
Daten auf der europäischen Krankenversicherungskarte
7. |
Die europäische Krankenversicherungskarte enthält folgende Daten:
|
Verwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
8. |
Die europäische Krankenversicherungskarte kann in allen Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person bei einem vorübergehenden Aufenthalt Sachleistungen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts — Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium. |
9. |
Die europäische Krankenversicherungskarte bescheinigt den Anspruch des Karteninhabers auf Sachleistungen, die sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als medizinisch notwendig erweisen und dort erbracht werden, damit der Karteninhaber nicht vorzeitig in den zuständigen Staat oder den Wohnortstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten. Zweck dieser Leistungen ist, dass die versicherte Person ihren Aufenthalt unter medizinisch unbedenklichen Bedingungen fortsetzen kann. |
10. |
Sachleistungen sind von der europäischen Krankenversicherungskarte nicht abgedeckt, wenn die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung Zweck des Aufenthalts ist. |
11. |
Die europäische Krankenversicherungskarte gewährleistet, dass der Karteninhaber im Aufenthaltsmitgliedstaat die gleiche Behandlung (Verfahren und Gebühren) erhält wie eine Person, die dem Krankenversicherungssystem dieses Staates unterliegt. |
Zusammenarbeit zwischen Trägern zur Vermeidung eines Missbrauchs der europäischen Krankenversicherungskarte
12. |
Für den Fall, dass eine Person den Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verliert und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen erwirbt, sollten die beteiligten Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um zu verhindern, dass die versicherte Person nach dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Sachleistungsanspruchs weiterhin die vom Träger des ersten Mitgliedstaats ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte verwendet. Gegebenenfalls stellt der Träger des zweiten Mitgliedstaats eine neue europäische Krankenversicherungskarte aus. |
13. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/26 |
BESCHLUSS Nr. S2
vom 12. Juni 2009
betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/09
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf den Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 der Verwaltungskommission betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Übernahme und die Erstattung der Kosten der aufgrund einer europäischen Krankenversicherungskarte erbrachten Sachleistungen zu erleichtern, müssen die drei Hauptakteure, also die versicherte Person, die Leistungserbringer und die Träger, die europäische Krankenversicherungskarte dank eines einheitlichen Musters und einheitlicher Spezifikationen leicht erkennen und akzeptieren können. |
(2) |
Die auf der europäischen Krankenversicherungskarte sichtbar anzubringenden Daten sind in Ziffer 7 des Beschlusses Nr. S1 aufgelistet. Die Einführung der europäischen Krankenversicherungskarte mit sichtbaren Daten ist die erste Phase eines Prozesses, der zur Verwendung eines elektronischen Datenträgers zum Nachweis des Anspruchs auf Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat oder Wohnstaat führen wird. Folglich können die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, die dies wünschen, schon in der ersten Phase die in diesem Erwägungsgrund bezeichneten Daten in elektronischer Form, etwa auf einem Mikrochip oder einem Magnetstreifen, speichern. |
(3) |
Wenn außergewöhnliche Umstände der Ausstellung einer europäischen Krankenversicherungskarte entgegenstehen, wird eine provisorische Ersatzbescheinigung nach einem einheitlichen Muster ausgestellt. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Das Muster und die Spezifikationen der europäischen Krankenversicherungskarte werden gemäß den in Anhang 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Modalitäten festgelegt. |
2. |
Das Muster der provisorischen Ersatzbescheinigung wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses erstellt. |
3. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
Technische Bestimmungen zum Muster der europäischen Krankenversicherungskarte
1. EINLEITUNG
In Übereinstimmung mit den entsprechenden Beschlüssen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthält die europäische Krankenversicherungskarte einen Mindestsatz mit bloßem Auge lesbarer Daten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Betreffende versichert ist oder seinen Wohnsitz hat, zu folgenden Zwecken verwendet werden können:
— |
Identifizierung der versicherten Person, des zuständigen Trägers und der Karte, |
— |
Nachweis des Anspruchs auf Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat. |
Die unten abgebildeten Muster basieren auf den in dieser Aufzeichnung definierten technischen Merkmalen, sollen jedoch nur als Anschauungsmaterial dienen.
Während die Anordnung der mit bloßem Auge lesbaren Daten auf beiden Mustern identisch, d. h. unabhängig von der für die europäische Krankenversicherungskarte benutzten Seite ist, wurde für die Vorder- und die Rückseite eine unterschiedliche Struktur definiert. Dies ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem erforderlichen einheitlichen Muster für die europäische Karte und den strukturellen Unterschieden beider Seiten unter Wahrung des Gesamtstils von Vorder- und Rückseite der Karte.
2. ZUGRUNDE GELEGTE NORMEN
Geschäftszeichen |
Titel/Beschreibung |
Erscheinungsdatum |
|
ISO 3166-1 |
Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten — Teil 1: Codes für Ländernamen |
1997 |
|
ISO/IEC 7810 |
Identifikationskarten — Physische Eigenschaften |
1995 |
|
ISO/IEC 7816 |
Identifikationskarten — Integrierte Schaltungen mit Kontakten |
|
|
|
1998 |
||
|
1999 |
||
ISO 8859-Reihe |
8-bit einzelbytecodierte Schriftzeichensätze Teil 1— 4: Lateinisches Alphabet Nrn. 1 bis 4 |
1998 |
|
EN 1867 |
Maschinenlesbare Karten — Anwendungen im Gesundheitswesen — Nummerierungssystem und Registrierungsverfahren für die Kennzeichnung von Kartenausgebern |
1997 |
3. SPEZIFIKATIONEN
3.1. Definitionen
Die Vorderseite ist die Seite, auf der der Mikroprozessor (ggf.) eingebettet ist. Die Rückseite ist die Seite, auf der der Magnetstreifen (ggf.) angebracht ist. Ist weder ein Mikroprozessor noch ein Magnetstreifen vorhanden, ist die Kartenvorderseite diejenige mit den hier dargestellten Informationen.
3.2. Gesamtstruktur
Das Format der europäischen Krankenversicherungskarte entspricht dem ID-1-Format (53,98 mm hoch, 85,60 mm breit und 0,76 mm dick). Hat die europäische Krankenversicherungskarte jedoch die Form eines Aufklebers, der auf der Rückseite einer nationalen Karte anzubringen ist, gilt das ID-1-Kriterium für die Dicke nicht.
3.2.1. Europäische Krankenversicherungskarte: Kartenvorderseite
Der Hintergrund ist durch eine senkrechte Achse in zwei Teile unterteilt; auf der linken Seite der Kartenfläche befindet sich Teil 1 (53 mm breit), auf der rechten Seite Teil 2.
4 Platzhalter sind dank eines Liniensatzes positioniert:
— |
3 vertikale Linien
|
— |
3 horizontale Linien
|
a) Karte ohne Chip
b) Chipkarte
3.2.2. Europäische Krankenversicherungskarte: Kartenrückseite
Der Hintergrund ist durch eine horizontale Achse in zwei gleichgroße Teile unterteilt; Teil 1 ist der obere Teil und Teil 2 der untere Teil.
5 Platzhalter sind dank eines Liniensatzes positioniert:
— |
symmetrisch
|
— |
vertikal
|
— |
horizontal
|
c) Mit Magnetstreifen
d) Ohne Magnetstreifen
3.3. Hintergrund und grafische Elemente
3.3.1. Hintergrundfarben
Der Hintergrund ist wie folgt gefärbt (1):
— |
Teil 1 ist dunkelblau gemischt mit purpurn (2); |
— |
Teil 2 ist ein Farbton aus grau/blau (3), der von der Mitte zu den Kartenrändern etwas dunkler wird; |
— |
das Datenfeld ist mit weißen Streifen versehen, die als Hintergrund der einzelnen Linien für personenbezogene Daten zu nutzen sind (siehe unten). |
Ein Schatteneffekt in Teil 2 und im Datenfeld soll ein Relief vortäuschen, bei dem das Licht von der oberen linken Kartenseite einfällt.
Das freie Feld hat dieselbe Farbe wie Teil 2 (ohne Schatteneffekt) oder das Datenfeld.
3.3.2. Europäisches Emblem
Das europäische Emblem besteht aus den europäischen Sternen in weißer Farbe:
— |
auf der Vorderseite der Karte hat das Emblem einen Durchmesser von 15 mm und befindet sich senkrecht unter der Linie „d“ und horizontal in der Mitte in Teil 2 des Hintergrundes; |
— |
auf der Rückseite der Karte hat das Emblem einen Durchmesser von 10 mm und befindet sich symmetrisch auf der senkrechten Achse „i“ mittig neben der freien Fläche. |
Ein anderes Emblem wird für Länder benutzt, die die europäische Karte ausstellen, ohne Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sein.
3.3.3. Datenfeld
Das Datenfeld besteht aus weißen Datenstreifen (5 Streifen auf der Vorderseite und 4 Streifen auf der Rückseite) von 4 mm Höhe mit 2 mm breiten Zwischenräumen:
— |
auf der Vorderseite der Karte befindet sich das Datenfeld mittig zwischen den senkrechten Linien „b“ und „c“ und zwischen den waagerechten Linien „e“ und „f“; |
— |
auf der Rückseite der Karte befindet sich das Datenfeld symmetrisch auf der senkrechten Achse „h“ zwischen den senkrechten Linien „j“ und „k“ sowie über der waagerechten Linie „m“. |
3.3.4. Freies Feld
Die freie Fläche befindet sich auf der Rückseite der europäischen Karte und steht für nationale Verwendungszwecke zur Verfügung. Sie kann z. B. als Unterschriftsstreifen oder zur Beschriftung mit Text, Logo oder sonstigen Zeichen benutzt werden. Der Inhalt dieser Fläche hat keinen rechtlichen, sondern lediglich einen informativen Wert.
Diese Fläche hat folgende Position:
— |
Wenn die Daten für die europäische Karte auf der Kartenvorderseite angeordnet sind, befindet sich auf der Rückseite eine freie Fläche, für die keine Vorgaben festgelegt wurden. |
— |
Wenn die Daten für die europäische Karte auf der Rückseite einer anderen Karte angeordnet sind, so bleibt auf der Kartenrückseite eine freie Fläche bestehen, für die nur die Abmessungen festgelegt sind (10 mm hoch und 52 mm breit). Sie befindet sich symmetrisch auf der senkrechten Achse „h“ mittig zwischen dem Magnetstreifen und dem Datenfeld. Sie kann vom Kartenausgeber als Unterschriftfeld zur Authentifizierung oder als Textfeld genutzt werden. |
— |
Ist kein Magnetstreifen vorhanden, so ist die freie Fläche nicht 10 mm, sondern 20 mm hoch. |
3.4. Festgelegte Datenelemente
3.4.1. Kartenname
Feldname |
Kartenname |
Bezeichnung |
Gemeinsamer Name der Karte gemäß Beschluss Nr. 190 der Verwaltungskommission |
Position |
Auf der Vorderseite unter der waagerechten Linie „d“ rechts neben der senkrechten Linie „a“, auf der Rückseite symmetrisch auf der senkrechten Achse „h“ mittig zwischen dem Magnetstreifen und dem oberen Kartenrand |
Werte |
Der Wert „europäische Krankenversicherungskarte“ ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union geschrieben. |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, in Großbuchstaben, Schriftart normal, Schrift in 7 Punkt auf der Vorderseite bzw. 6 Punkt auf der Rückseite, Farbe weiß, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ |
Länge |
40 Zeichen |
Hinweis |
Für den genauen Wortlaut des Kartennamens in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats ist allein dieser Mitgliedstaat zuständig. |
3.4.2. Titel
Feldname |
Titel |
||||||||||||||||||
Bezeichnung |
Der Titel bestimmt die Bedeutung eines Datenfeldes. |
||||||||||||||||||
Position |
Über den einzelnen Feldern mit personenbezogenen Daten linksbündig bei Titeln auf der linken Seite der Karte, rechtsbündig bei Titeln auf der rechten Seite der Karte |
||||||||||||||||||
Werte |
Die Werte sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union geschrieben und lauten wie folgt (Ausgangssprache Englisch):
|
||||||||||||||||||
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, Schriftart normal, Schrift in 5 Punkt, weiß, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ Zeilenabstand 2 Punkte plus Zeichengröße |
||||||||||||||||||
Länge |
Wie für die festgelegten Werte erforderlich |
||||||||||||||||||
Hinweis |
Für jeden Titel steht eine eigene Ziffer, damit die Karten in verschiedenen Sprachen deckungsgleich sind. Für den genauen Wortlaut der Feldwerte in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats ist allein der Mitgliedstaat zuständig. |
3.4.3. Ausgabestaat
Feldname |
Kennnummer des ausstellenden Staates |
Bezeichnung |
Identifizierungscode des Kartenausgabestaats |
Position |
Feld 2: in der Mitte des EU-Emblems mit einem weißen Quadrat von 4 mm Seitenlänge |
Werte |
Zweistelliger ISO-Ländercode (ISO 3166-1) |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, in Großbuchstaben, Schriftart normal, Schrift in 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ |
Länge |
2 Zeichen |
Hinweis |
Anstelle des genormten ISO-Codes „GB“ für das Vereinigte Königreich wird der Code „UK“ benutzt. Für jeden Mitgliedstaat wird ein einheitlicher Code benutzt. |
3.5. Personenbezogene Datenelemente
Die personenbezogenen Datenelemente haben folgende gemeinsame Merkmale:
— |
Einhaltung der Norm EN 1387 in Bezug auf den Zeichensatz: Lateinisches Alphabet Nrn. 1—4 (ISO 8859-1 bis 4); |
— |
wenn aus Raummangel Abkürzungen benutzt werden, müssen diese durch einen Punkt gekennzeichnet sein. |
Daten werden im Laserdruckverfahren, Thermotransferverfahren oder Tiefdruckverfahren aufgebracht, jedoch nicht im Prägedruckverfahren.
Die einzelnen Datenelemente werden in den Datenfeldern nach folgenden Schemata platziert:
3.5.1. Leerer Raum (früher: Bezeichnung des Vordrucks)
Feldname |
Freier Raum |
||||
Bezeichnung |
|
||||
Position |
Feld 1:
In beiden Fällen befindet sie sich in einem weißen Rechteck von 4 mm Höhe und 10 mm Breite |
3.5.2. Datenelemente, die sich auf den Karteninhaber beziehen
Karteninhaber kann nicht nur die versicherte Person sein, sondern auch eine andere leistungsberechtigte Person, da die Karte personengebunden ist.
Feldname |
Name des Karteninhabers |
Bezeichnung |
Name des Karteninhabers gemäß den Gepflogenheiten des Ausgabemitgliedstaats |
Position |
Feld 3 |
Werte |
— |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, in Großbuchstaben, Schriftart normal, Schrift in 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ linksbündig Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
Bis zu 40 Zeichen |
Hinweis |
Das Feld für den Namen enthält Titel, Namensergänzung oder Präfix. |
Feldname |
Vorname(n) des Karteninhabers |
Bezeichnung |
Vornamen des Karteninhabers gemäß den Gepflogenheiten des Ausgabemitgliedstaats |
Position |
Feld 4 |
Werte |
— |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, in Großbuchstaben, Schriftart normal, Schrift in 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ linksbündig Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
Bis zu 35 Zeichen |
Hinweis |
Das Vornamen-Feld kann Initialen enthalten. |
Feldname |
Geburtsdatum |
Bezeichnung |
Geburtsdatum des Karteninhabers gemäß den Gepflogenheiten des Ausgabemitgliedstaats |
Position |
Feld 5 |
Werte |
TT/MM/JJJJ, wobei „T“ für „Tag“ steht, „M“ für „Monat“ und „J“ für „Jahr“ |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, Schriftart normal, Schrift in 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ auf der Vorderseite der Karte linksbündig, auf der Rückseite rechtsbündig Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
10 Zeichen einschließlich eines Schrägstrichs zwischen den einzelnen Gruppen |
Hinweis |
— |
Feldname |
Persönliche Kennnummer des Karteninhabers |
Bezeichnung |
Bezeichnung |
Position |
Feld 6 |
Werte |
Siehe einzusetzende persönliche Kennnummer |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, Schriftart normal, Schrift in 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ auf der Vorderseite der Karte rechtsbündig, auf der Rückseite linksbündig Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
Bis zu 20 Zeichen für die Kennnummer |
Hinweis |
Persönliche Kennnummer des Karteninhabers bzw., falls diese Nummer nicht besteht, Kennnummer der versicherten Person, von der sich der Anspruch des Karteninhabers ableitet Für persönliche Zusätze wie Geschlecht oder Familienangehörigenstatus kann kein eigenes Feld auf der Karte eingerichtet werden. Sie können jedoch in die persönliche Kennnummer aufgenommen werden. |
3.5.3. Datenelemente mit Bezug auf den zuständigen Träger
Feldname |
Name des Trägers |
Bezeichnung |
Der „Träger“ ist der zuständige Versicherungsträger. |
Position |
Feld 7, Teil 1 |
Werte |
Das Akronym des Trägers tritt an die Stelle der vollständigen Bezeichnung. |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, in Großbuchstaben, Schriftart normal, Schriftgröße 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ Feld 7 rechtsbündig und Teil 1 rechts von Teil 2 Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
Bis zu 15 Zeichen Teil 1 und Teil 2 werden durch 2 Leerstellen und einen Bindestrich getrennt. Teil 1 kann so weit verlängert werden, wie sich Teil 2 verkürzen lässt. |
Hinweis |
Das Akronym wird verwendet, um eventuelle Probleme bei der Erfassung der Daten im Zusammenhang mit der Kennnummer des Trägers (Feld 7, Teil 2) zu ermitteln und so eine Qualitätskontrolle der Kennnummer des Trägers zu gewährleisten. Die vollständige Bezeichnung des Trägers ist anhand des Akronyms oder der Kenn-Nummer des Trägers z. B. mit Hilfe eines im Internet verfügbaren Online-Instruments erhältlich. Im Akronym wird kein Punkt verwendet. |
Feldname |
Kennnummer des Trägers |
Bezeichnung |
Die von den einzelnen Ländern an den „Träger“, d. h. den zuständigen Versicherungsträger, vergebene Kennnummer |
Position |
Feld 7, Teil 2 |
Werte |
Siehe nationale Codeliste zuständiger Träger |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, Schriftart normal, Schriftgröße 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ Feld 7 rechtsbündig und Teil 2 links von Teil 1 Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
Zwischen 4 und 10 Zeichen |
Hinweis |
Ergänzende aktuelle und historische Informationen, die ggf. für den Schriftwechsel mit dem Träger erforderlich sind, könnten mittels einer Informationsplattform über das Internet bereitgestellt werden. Der zuständige Träger ist nicht zwangsläufig die Verbindungsstelle oder die für die grenzübergreifende Erstattung zuständige Einrichtung und auch nicht die Einrichtung, die die europäische Krankenversicherungskarte ausgibt. Auch diese Information könnte via Internet mittels einer Informationsplattform zugänglich gemacht werden. |
3.5.4. Kartenbezogene Datenelemente
Feldname |
Fortlaufende Kennnummer der Karte |
Bezeichnung |
Individuelle fortlaufende Nummer, mit der der Kartenaussteller jede Karte versieht, um die einzelnen Karten zu identifizieren. Die Nummer besteht aus zwei Teilen, und zwar der Kennnummer der ausgebenden Einrichtung und der Seriennummer der Karte. |
Position |
Feld 8 |
Werte |
Die ersten 10 Zeichen bezeichnen den Kartenaussteller gemäß der Norm EN 1867 von 1997. Die letzten 10 Stellen ergeben die einmalige Seriennummer. |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, Schriftart normal, Schriftgröße 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
20 Zeichen (mit 0 nach Bedarf vorangestellt, um die 10 Zeichen zu erreichen, die für die einmalige Seriennummer der Karte erforderlich sind). |
Hinweis |
Mitgliedstaaten, die eine europäische Krankenversicherungskarte ohne elektronische Bestandteile ausstellen, können bei der Vergabe einer Nummer zur Identifizierung der Ausgabestelle ein Ad-hoc-Registrierungsverfahren anstelle des offiziellen Verfahrens gemäß der Norm EN 1867 anwenden. Anhand der fortlaufenden Nummer der Karte müssen die auf der Karte vorhandenen Informationen mit den Informationen abgeglichen werden können, die der ausstellenden Einrichtung über diese fortlaufende Nummer vorliegen, zum Beispiel um das Betrugsrisiko zu verringern oder um Fehler im Dateneintrag zu ermitteln, wenn die Informationen auf der Karte für Forderungen zur Kostenerstattung verarbeitet werden. |
Feldname |
Ablaufdatum |
Bezeichnung |
Datum, an dem der Anspruch auf medizinische Versorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem versichernden Mitgliedstaat abläuft. |
Position |
Feld 9 |
Werte |
TT/MM/JJJJ, wobei „T“ für „Tag“ steht, „M“ für „Monat“ und „J“ für „Jahr“ |
Format |
Schrift „Verdana True Type“ oder entsprechende Schrift, Schriftart normal, Schriftgröße 7 Punkt, schwarz, Zeichenbreite auf 90 % der normalen Breite komprimiert, Anordnung und Abstand der Schriftzeichen „normal“ rechtsbündig Zeilenabstand 3 Punkte plus Zeichengröße |
Länge |
10 Zeichen einschließlich eines Schrägstrichs zwischen den einzelnen Gruppen |
Hinweis |
Ein Mitgliedstaat kann die Erstattung der Kosten von Sachleistungen fordern, die während der Laufzeit der Karte erbracht wurden, wenngleich die Laufzeit des Anspruchs von der Gültigkeitsdauer der Karte abweichen kann. |
3.6. Sicherheitsanforderungen
Für alle Sicherheitsmaßnahmen ist allein der Kartenaussteller verantwortlich, da er am ehesten drohende Gefahren einschätzen und geeignete Gegenmaßnahmen treffen kann.
Wenn die europäische Karte auf der Rückseite der nationalen Karte angeordnet ist, gelten für sie alle Sicherheitsmaßnahmen, die auch für die nationale Karte gelten. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme wird jedoch empfohlen, dass manche Daten auf beiden Seiten dieselben Werte haben.
Falls weitere Elemente als Sicherheitsmaßnahmen für notwendig erachtet werden (z. B. ein Bild mit dem Gesicht des Karteninhabers), werden sie auf der anderen Kartenseite angebracht.
(1) Die technischen Einzelheiten der Farbgebung sind auf Anfrage beim Sekretariat der Verwaltungskommission erhältlich. Sie werden im angemessenen Format nach den Regeln der Technik im Druckereiwesen zur Verfügung stehen (d. h. als Quark-Xpress-Datei. Die Farbgebung ist vierfarbig CMYK und alle Bilder sind im TIFF-Format).
(2) Die CMYK-Angaben für diese Farbe sind C78 M65 Y21 K7.
(3) Die CMYK-Angaben für grau sind C33 M21 Y13 K1 und für blau C64 M46 Y16 K2.
ANHANG II
Muster der provisorischen Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte
1. EINLEITUNG
Die provisorische Ersatzbescheinigung (nachstehend „die Bescheinigung“) kann der versicherten Person ausschließlich auf Antrag als provisorischer Ersatz für die europäische Karte ausgestellt werden.
Die Bescheinigung hat ein in allen Mitgliedstaaten identisches Format und enthält die gleichen Daten wie die europäische Karte in derselben Reihenfolge (Felder 1 bis 9) sowie Daten, die den Ursprung und die Gültigkeit der Bescheinigung belegen (Felder a bis d).
2. MUSTER DER BESCHEINIGUNG
Siehe nächste Seite.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/40 |
BESCHLUSS Nr. S3
vom 12. Juni 2009
zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/10
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß den Artikeln 19 Absatz 1 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat ein Versicherter, der sich in einem anderen als dem Wohnmitgliedstaat vorübergehend aufhält, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. |
(2) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind Sachleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um dort die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten. |
(3) |
Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist so auszulegen, dass alle im Zusammenhang mit chronischen oder bereits bestehenden Krankheiten erbrachten Sachleistungen unter diese Bestimmung fallen. Der Gerichtshof (3) hat entschieden, dass der Begriff „erforderliche Behandlung“„nicht dahin ausgelegt werden [darf], dass der Anspruch auf die Fälle beschränkt wäre, in denen die gewährte Behandlung durch eine plötzliche Erkrankung erforderlich wurde.“ Insbesondere bedeutet der Umstand, dass die durch die Entwicklung des Gesundheitszustands des Sozialversicherten während seines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Behandlung möglicherweise mit einer bestehenden und dem Versicherten bekannten Krankheit — etwa einer chronischen Erkrankung — zusammenhängt, nicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt sind. |
(4) |
Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist so auszulegen, dass im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung erbrachte Sachleistungen unter diese Bestimmung fallen. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die Entbindung Zweck des vorübergehenden Auslandsaufenthalts ist. |
(5) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstellt die Verwaltungskommission eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden können. |
(6) |
Zweck dieser vorherigen Vereinbarung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist es, die Kontinuität der von einem Versicherten benötigten Behandlung während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten. |
(7) |
Diesem Zweck entsprechend sind die Sachleistungen, für die eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat erbringenden Einrichtung erforderlich ist, anhand folgender Hauptkriterien zu bestimmen: die medizinische Behandlung ist lebenswichtig und sie ist nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen verfügbar und/oder in Einrichtungen, die entsprechend mit Geräten und/oder Fachpersonal ausgestattet sind. Eine nicht erschöpfende Liste auf der Grundlage dieser Kriterien ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Die Sachleistungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 umfassen Leistungen, die in Zusammenhang mit einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit sowie im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und Entbindung erbracht werden. |
2. |
Sachleistungen — auch die im Zusammenhang mit einer chronischen oder bereits bestehenden Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Entbindung erbrachten — fallen nicht unter diese Bestimmungen, wenn die Inanspruchnahme dieser Behandlungen Zweck des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat ist. |
3. |
Für eine lebenswichtige medizinische Behandlung, die nur in spezialisierten medizinischen Einrichtungen verfügbar ist und/oder in Einrichtungen, die mit entsprechenden Geräten und/oder entsprechendem Fachpersonal ausgestattet sind, ist grundsätzlich eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der die medizinische Leistung erbringenden Einrichtung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des Aufenthalts des Versicherten in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat oder dem Wohnmitgliedstaat verfügbar ist. Eine nicht abschließende Liste der Behandlungen, die diese Kriterien erfüllen, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. |
4. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Urteil vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache C-326/00, Ioannidis.
ANHANG
— |
Nierendialyse |
— |
Sauerstofftherapie |
— |
spezielle Asthmatherapie |
— |
Echokardiographie bei chronischen Autoimmunkrankheiten |
— |
Chemotherapie. |
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/42 |
BESCHLUSS Nr. U1
vom 12. Juni 2009
zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/11
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Richtet sich nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bei der Leistungsberechnung auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet. |
(2) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung stellen die Träger unverzüglich all jene Daten zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, benötigt werden. |
(3) |
Die Dokumente und strukturierten elektronischen Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sind Mittel zum Nachweis der Ansprüche der betreffenden Person, ihre Ausstellung ist jedoch nicht Voraussetzung für diese Ansprüche. |
(4) |
Die Dokumente für die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet, können erst nach Beginn des Zeitraums übermittelt werden, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind. |
(5) |
Familienzuschläge zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit für die Zeit vor dem Tage der Übermittlung von Informationen über die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats wohnen, in dem sich der zuständige Träger befindet, sind nachzuzahlen, wenn diesen Personen bereits zu Beginn des Zeitraums, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind, Unterhaltsansprüche gegen die arbeitslose Person hatten. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Die Übermittlung des die Familienangehörigen betreffenden Dokuments erst nach Beginn des Zeitraums, für den Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu zahlen sind, bewirkt keine Verschiebung des nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Landes bestimmten Zeitpunktes, von dem an Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu dem um die Familienzuschläge erhöhten Satz besteht. |
2. |
Kann der Träger, der das Dokument gemäß Absatz 1 übermittelt, nicht bescheinigen, dass die Familienangehörigen nicht bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit einer anderen Person nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, berücksichtigt werden, darf die betreffende Person das besagte Dokument um eine entsprechende Erklärung ergänzen. |
3. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/43 |
BESCHLUSS Nr. U2
vom 12. Juni 2009
zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/12
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 65 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschriften für die Gewährung und Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat gewohnt haben. |
(2) |
Ausschlaggebend für die Anwendung des Artikels 65 der genannten Verordnung in seiner Gesamtheit ist, dass die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für sie galten, was nicht unbedingt der Staat sein muss, in dessen Gebiet sie beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig war. |
(3) |
Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe j der genannten Verordnung bezeichnet der Begriff „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; „Aufenthalt“ ist in Artikel 1 Buchstabe k als vorübergehender Aufenthalt definiert. |
(4) |
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält die Kriterien für die Bestimmung des Wohnorts bei diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten. |
(5) |
Nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wohnen Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat ihrer Erwerbstätigkeit, der nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung der zuständige Staat ist, so dass diese Personen zweifelsfrei unter Artikel 65 dieser Verordnung fallen. |
(6) |
Die von Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 der genannten Verordnung erfassten Gruppen von Personen und die Personen, für die eine Vereinbarung nach Artikel 16 dieser Verordnung gilt, können in bestimmten Fällen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnen, dessen Zuständigkeit sich aus diesen Artikeln ergibt. |
(7) |
Für diese Gruppen von Personen ist die Frage, in welchem Staat sie wohnen, von Fall zu Fall zu prüfen; bei den von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfassten Personen muss dies bereits bei ihrer Aufnahme in die Versicherung geschehen. |
(8) |
Nach Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht die Zuständigkeit für die Zahlung der Leistungen vom zuständigen Staat auf den Wohnstaat über, wenn sich die betreffende Person dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt. |
(9) |
Dies ist zwar derzeit im Fall von Grenzgängern und bestimmten Gruppen vertretbar, die ebenfalls enge Bindungen zu ihrem Heimatland beibehalten. Es wäre jedoch nicht mehr vertretbar, wenn man durch eine allzu großzügige Auslegung des Begriffs „Wohnort“ schließlich alle Personen, die eine relativ feste Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben und deren Familien im Heimatland geblieben sind, in den Geltungsbereich des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einbezöge. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt insbesondere für
wenn sie während ihrer letzten Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten. |
2. |
Die in Nummer 1 bezeichneten Personen, für die während ihrer letzten Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften eines anderen als des Mitgliedstaats der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten, haben Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie zuvor gegolten hätten. |
3. |
Zur Anwendung dieses Beschlusses wird der Wohnstaat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt. |
4. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/45 |
BESCHLUSS Nr. U3
vom 12. Juni 2009
zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/13
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält eine Vorschrift, nach der bei vollarbeitslosen Personen von dem in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatz der lex loci laboris abgewichen wird. |
(2) |
Für die Feststellung, ob eine Person gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vollarbeitslos oder in Kurzarbeit ist, müssen einheitliche Gemeinschaftskriterien angewandt werden. Eine solche Beurteilung darf sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten. |
(3) |
Da in der Praxis der mitgliedstaatlichen Träger der sozialen Sicherheit unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Feststellung der Art der Arbeitslosigkeit bestehen, ist es im Hinblick auf die Festlegung einheitlicher und ausgewogener Kriterien für die Anwendung des genannten Artikels durch diese Träger wichtig, die Bedeutung des Artikels zu präzisieren. |
(4) |
Hat eine vollarbeitslose Person keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Mitgliedstaat, bezieht sie aufgrund des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Träger des Wohnorts. |
(5) |
Die Beurteilung, ob eine Verbindung zum Beschäftigungsverhältnis besteht oder aufrecht erhalten wird oder nicht, ist allein nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorzunehmen. |
(6) |
Das von Artikel 65 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Arbeitslosen würde verfehlt, wenn eine Person, die bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat beschäftigt bleibt und vorübergehend nicht arbeitet, dennoch als vollarbeitslos anzusehen wäre und sich somit an den Träger des Wohnorts wenden müsste, um dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Bei Anwendung des Artikels 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Bestimmung der Art der Arbeitslosigkeit — Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit — abhängig von der Feststellung des Bestehens oder der Aufrechterhaltung einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen den Parteien und nicht von der Dauer einer etwaigen zeitweiligen Aussetzung der Tätigkeit. |
2. |
Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen, und die entsprechenden Leistungen sind gemäß Artikel 65 Absatz 1 der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats zu erbringen. |
3. |
Hat eine Person, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht, keine Verbindung mehr mit dem Beschäftigungsmitgliedstaat — insbesondere wegen Auflösung oder Ablaufen des Arbeitsvertrags —, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig. |
4. |
Übt eine selbstständig erwerbstätige Person in dem Mitgliedstaat ihrer beruflichen Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit mehr aus, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig. |
5. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/47 |
EMPFEHLUNG Nr. P1
vom 12. Juni 2009
betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/14
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Trägern im Bereich der sozialen Sicherheit fördert und stärkt,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die auf der Grundlage der Artikel 42 und 308 EG-Vertrag erlassene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein zentrales Instrument für die Wahrnehmung der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten. |
(2) |
Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist eine wesentliche Garantie für die Ausübung der in Artikel 39 des Vertrags vorgesehenen Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Es beinhaltet die Abschaffung jeder Diskriminierung zwischen bereits im Inland ansässigen Arbeitnehmern und Wanderarbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. |
(3) |
In der Rechtssache Gottardo (3) hat der Gerichtshof im Fall einer in der Gemeinschaft wohnhaften Person, die in Frankreich, Italien und in der Schweiz gearbeitet hatte, die Konsequenzen aus der Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen des Artikels 39 des Vertrags gezogen. Da die Ansprüche dieser Person nicht ausreichten, um in Italien eine Rente zu erhalten, beantragte sie die Zusammenrechnung ihrer in der Schweiz und in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten, die in dem bilateralen Abkommen zwischen Italien und der Schweiz für Inländer vorgesehen ist. |
(4) |
Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache für Recht erkannt, dass, wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abschließt, das die Berücksichtigung der in diesem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsieht, der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat zwingt, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustehen, es sei denn, er kann eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen (Randnr. 34). |
(5) |
Er hat weiter festgestellt, dass die Auslegung des Begriffes „Rechtsvorschriften“ in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (4) (jetzt Artikel 1 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) durch den Gerichtshof nicht dazu führen kann, dass die jedem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, den in Artikel 39 des Vertrags vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, beeinträchtigt wird. |
(6) |
Nach den Feststellungen des Gerichtshofes stellte die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat im Fall Gottardo keine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats dar, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen ziehen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken. |
(7) |
Der Gerichtshof ließ auch die Einwände einer möglichen Erhöhung der finanziellen Lasten und der mit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaates verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten nicht gelten; diese Gründe könnten die Nichtbeachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Mitgliedstaat, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens sei, nicht rechtfertigen. |
(8) |
Es müssen alle Konsequenzen aus diesem Urteil gezogen werden, das für die Gemeinschaftsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, grundlegende Bedeutung besitzt. |
(9) |
Deshalb sollte klargestellt werden, dass die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit dahin auszulegen sind, dass die den Staatsangehörigen des vertragschließenden Mitgliedstaats zustehenden Vorteile grundsätzlich auch einem Gemeinschaftsbürger gewährt werden sollten, der sich objektiv in der gleichen Situation befindet. |
(10) |
Unabhängig von der einheitlichen Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall sollte eine Prüfung der bestehenden bilateralen Abkommen vorgenommen werden. Zu den früher geschlossenen Übereinkünften heißt es in Artikel 307 des Vertrags, dass „der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an[wenden], um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“, und in Bezug auf Übereinkünfte, die nach dem 1. Januar 1958 bzw. nach dem Beitritt eines Landes zur Europäischen Gemeinschaft geschlossen wurden, sieht Artikel 10 des Vertrags vor, dass die Mitgliedstaaten „alle Maßnahmen [unterlassen], welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten“. |
(11) |
Was neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit angeht, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen werden, ist zu berücksichtigen, dass diese eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten sollten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. |
(12) |
Die Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall hängt zum großen Teil von der Kooperation der Drittstaaten ab, da diese die Versicherungszeiten bescheinigen müssen, die die betroffene Person zurückgelegt hat. |
(13) |
Die Verwaltungskommission sollte sich dieser Frage annehmen, da das Urteil Gottardo die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN:
1. |
Die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer und Selbständige bezüglich ihrer Rente aus Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, werden gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 39 des Vertrags ausgeübt haben, grundsätzlich auch den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gewährt, die sich objektiv in der gleichen Situation befinden wie inländische Arbeitnehmer und Selbständige. |
2. |
Neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen werden, sollten eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. |
3. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Träger der Staaten, mit denen sie Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben, deren Geltungsbereich auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt ist, über die Auswirkungen des Urteils Gottardo informieren und sie um ihre Kooperation bei der Durchführung dieses Urteils des Gerichtshofes bitten. Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit demselben Drittstaat geschlossen haben, können gemeinsam um eine solche Kooperation ersuchen. Sie ist zweifellos eine unerlässliche Voraussetzung für die Beachtung dieser Rechtsprechung. |
4. |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-55/00, Elide Gottardo/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Slg. 2002, S. I-413 ff.
(4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/49 |
EMPFEHLUNG Nr. U1
vom 12. Juni 2009
über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/15
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a und 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, die aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, sollte es erlaubt sein, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Teilzeittätigkeit auszuüben, ohne ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Wohnstaats zu verlieren. |
(2) |
Zur Vermeidung etwaiger Normenkollisionen ist es daher erforderlich, die auf diese Personen anzuwendenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen. |
(3) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. |
(4) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. |
(5) |
Im Interesse der in Erwägungsgrund 1 genannten Personen ist es erwünscht, dass sie sowohl in Bezug auf die Zahlung der aufgrund ihrer Berufstätigkeit zu entrichtenden Beiträge als auch in Bezug auf die Gewährung der Leistungen weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes unterliegen. |
(6) |
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlaubt es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 dieser Verordnung vorzusehen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN:
1. |
Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter den folgenden Bedingungen Vereinbarungen bzw. lassen sie durch die von ihnen bezeichneten Einrichtungen treffen: Die Vereinbarungen sollten vorsehen, dass Personen, die im Wohnland Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten und gleichzeitig eine Teilzeittätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, sowohl für die Entrichtung der Beiträge als auch für die Gewährung der Leistungen ausschließlich den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats unterliegen. Der Träger, der die Leistung bei Arbeitslosigkeit im Wohnland des Betreffenden gewährt, teilt dem von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger die Ausübung jeder Teilzeittätigkeit des Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat mit. Dieser letztere Träger teilt dem von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet der Betreffende die Teilzeittätigkeit ausübt, unverzüglich mit, dass diese Person weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt. |
2. |
Für diese Vereinbarungen gelten die Verwaltungsverfahren gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
3. |
Die von Mitgliedstaaten aufgrund der Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 geschlossene und in den Anhang aufgenommene Vereinbarung ist vorbehaltlich der Nummer 2 der vorliegenden Empfehlung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 weiterhin gültig. |
4. |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
ANHANG
Vereinbarung zwischen Belgien und Luxemburg vom 28. Oktober 1986 über die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen, die in einem der beiden Staaten wohnen, wo sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, und in dem anderen Staat eine Teilzeittätigkeit ausüben.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/51 |
EMPFEHLUNG Nr. U2
vom 12. Juni 2009
zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/16
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann eine vollarbeitslose Person, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit behalten. |
(2) |
Eine der Bedingungen gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes ist, dass die betreffende Person der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben muss. |
(3) |
Gemäß Buchstabe a letzter Satz kann jedoch die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger die Abreise des Arbeitssuchenden vor Ablauf der Frist von vier Wochen genehmigen. |
(4) |
Diese Genehmigung sollte Personen nicht verwehrt werden, die unter Erfüllung der anderen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung ihren Ehepartner oder Partner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat angenommen hat, begleiten wollen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN:
1. |
Die Genehmigung der Abreise vor Ablauf der Frist von vier Wochen gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist einer vollarbeitslosen Person zu gewähren, die alle anderen Bedingungen gemäß Artikel 64 Absatz 1 erfüllt und die ihren Ehepartner oder Partner, der eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat angenommen hat, begleitet. Die Auslegung des Begriffs „Partner“ bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats. |
2. |
Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Gabriela PIKOROVÁ
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/52 |
BESCHLUSS Nr. S4
vom 2. Oktober 2009
über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/17
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
gestützt auf die Artikel 66 bis 68 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kosten der vom Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats erbrachten Sachleistungen werden vollständig erstattet. |
(2) |
Wenn nicht anders vereinbart, müssen die Erstattungen zwischen Trägern schnell und effizient erfolgen, um zu vermeiden, dass sich Forderungen ansammeln, die über einen längeren Zeitraum unbeglichen bleiben. |
(3) |
Eine Anhäufung von Forderungen könnte das effiziente Funktionieren des Gemeinschaftssystems beeinträchtigen und die Rechte der Bürger gefährden. |
(4) |
Die Verwaltungskommission hat mit Beschluss Nr. S1 (3) festgelegt, dass dem Träger des Aufenthaltsorts die Kosten der Sachleistungen erstattet werden, die aufgrund einer gültigen Europäischen Krankenversicherungskarte erbracht wurden. |
(5) |
Gemeinsam vereinbarte bewährte Verfahren würden zu einer raschen und effizienten Begleichung der Forderungen zwischen den Trägern beitragen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
A. Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen (Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009)
1. |
Der Träger, der eine Forderung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen stellt, reicht diese innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) ein. Der leistungspflichtige Träger stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist. |
2. |
Die Erstattung von Leistungen, die auf der Grundlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK), einer Ersatzbescheinigung für die EKVK oder einer anderen Anspruchsbescheinigung erbracht wurden, kann abgelehnt und dem forderungsberechtigten Träger der entsprechende Antrag zurückgesandt werden, wenn dieser z. B.
Die Erstattung von Leistungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Person sei nicht mehr bei dem Träger versichert, der die EKVK oder die Anspruchsbescheinigung ausgestellt hat, sofern die Leistungen dem Leistungsempfänger während der Gültigkeitsdauer des verwendeten Dokuments gewährt wurden. Ein Träger, der die Kosten von Leistungen erstatten muss, die aufgrund einer EKVK erbracht wurden, kann den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Leistungserbringung rechtmäßig eingetragen war, auffordern, ihm die Kosten dieser Leistungen zu erstatten, oder — wenn die Person zum Gebrauch der EKVK nicht berechtigt war — die Angelegenheit mit dieser Person zu regeln. |
3. |
Der leistungspflichtige Träger darf eine Forderung nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hin überprüfen, sofern kein hinreichender Verdacht auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt. (4) Folglich muss der leistungspflichtige Träger die Informationen, auf denen die Forderung gründet, akzeptieren und die Erstattung vornehmen. In Fällen, in denen ein Verdacht auf missbräuchliches Verhalten vorliegt, darf der leistungspflichtige Träger aus berechtigten Gründen gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung die Forderung zurückweisen. |
4. |
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung beruht, prüft der forderungsberechtigte Träger zur Durchführung der Nummern 2 und 3, ob die Forderung ordnungsgemäß gestellt wurde, und zieht gegebenenfalls die Forderung zurück oder führt eine Neuberechnung durch. |
5. |
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt. |
B. Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 63 der Durchführungsverordnung)
6. |
Das in Artikel 64 Absatz 4 der Durchführungsverordnung vorgesehene Verzeichnis wird der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Mitgliedstaats am Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorgelegt; die auf diesem Verzeichnis basierenden Forderungen werden so bald wie möglich nach der Veröffentlichung der jährlichen Pauschalbeträge pro Person im Amtsblatt der Europäischen Union, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, bei der genannten Verbindungsstelle eingereicht. |
7. |
Der forderungsberechtigte Träger legt dem leistungspflichtigen Träger nach Möglichkeit alle ein bestimmtes Kalenderjahr betreffenden Forderungen gleichzeitig vor. |
8. |
Der leistungspflichtige Träger, der eine Forderung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erhält, stellt sicher, dass die Forderung innerhalb der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Durchführungsverordnung beglichen wird; er begleicht sie jedoch vor Ablauf der Frist, sobald er dazu in der Lage ist. |
9. |
Eine nach Verstreichen der Frist gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung eingereichte Forderung bleibt unberücksichtigt. |
10. |
Eine auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ermittelte Forderung kann abgelehnt und dem forderungsberechtigten Träger der entsprechende Antrag zurückgesandt werden, wenn dieser z. B.
|
11. |
Stellt der leistungspflichtige Träger die Richtigkeit der Angaben infrage, auf denen eine Forderung beruht, prüft der forderungsberechtigte Träger, ob die Kostenrechnung ordnungsgemäß gestellt wurde, und zieht gegebenenfalls die Forderung zurück oder führt eine Neuberechnung durch. |
C. Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung
12. |
Bei Anzahlungen gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung werden die zu zahlenden Beträge für Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen (Artikel 67 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und für Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (Artikel 67 Absatz 2 der Durchführungsverordnung) getrennt bestimmt. |
D. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
13. |
Die Träger sollten eine gute Zusammenarbeit untereinander sicherstellen und so agieren, als wendeten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften an. |
E. Inkrafttreten
14. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Lena MALMBERG
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
(4) Urteil vom 12. April 2005 in der Rechtssache C-145/03: Erben der Annette Keller gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Instituto Nacional de Gestión Sanitaria (Ingesa), Sammlung der Rechtsprechung 2005, S. I-02529.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/54 |
BESCHLUSS Nr. S5
vom 2. Oktober 2009
zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs „Sachleistungen“ bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/18
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Durchführung der Artikel 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte der Begriff „Sachleistungen“ bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 präzise und für alle Mitgliedstaaten verbindlich definiert werden. |
(2) |
Der Begriff der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft schließt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sachleistungen für Pflegebedürftige ein. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
I. Allgemeine Bestimmungen
1. |
Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge gemäß den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) sind als Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft diejenigen Leistungen zu berücksichtigen, die nach den vom leistungserbringenden Träger angewandten nationalen Rechtsvorschriften als solche gelten, soweit diese Leistungen nach den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachstehend „Grundverordnung“) in Anspruch genommen werden können. |
2. |
Als Sachleistungen im Sinne der genannten Artikel der Grundverordnung gelten ferner:
|
3. |
Nicht als Kosten von Sachleistungen im Sinne der genannten Artikel der Grundverordnung gelten:
|
II. Bestimmungen über die Berechnung der Pauschalbeträge gemäß Artikel 63 der Durchführungsverordnung
4. |
In die Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags gemäß Artikel 64 der Durchführungsverordnung werden folgende Kosten einbezogen:
|
5. |
In die Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags gemäß Artikel 64 der Durchführungsverordnung werden folgende Kosten nicht einbezogen:
|
III. Sonstige Bestimmungen
6. |
Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge ist so weit wie möglich auf amtliche Statistiken und auf die Rechnungsführung der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts und vorzugsweise auf veröffentlichte amtliche Daten zurückzugreifen. Die Quellen der verwendeten Statistiken sind anzugeben. |
7. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Lena MALMBERG
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/56 |
BESCHLUSS Nr. H3
vom 15. Oktober 2009
über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/19
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Währungsumrechnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Viele Bestimmungen, z. B. in den Artikeln 5 Buchstabe a, 21 Absatz 1, 29, 34, 52, 62 Absatz 3, 65 Absätze 6 und 7, 68 Absatz 2 und 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in den Artikeln 25 Absätze 4 und 5, 26 Absatz 7, 54 Absatz 2, 70, 72, 73, 78 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, beziehen sich auf Situationen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung bzw. eines Beitrags, für Erstattungszwecke oder im Zuge von Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren der Umrechnungskurs festgelegt werden muss. |
(2) |
Nach Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Umrechnungskurses, der zur Berechnung bestimmter Leistungen und Beiträge heranzuziehen ist. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
1. |
Der Umrechnungskurs ist zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. |
2. |
Sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, gilt der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat. |
3. |
Ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, verfährt wie folgt:
|
4. |
Nummer 3. gilt entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats — infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person — zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. |
5. |
Ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, verwendet bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. |
6. |
Bei Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren ist für die Umrechnung des einzubehaltenden bzw. zu zahlenden Betrags der Kurs des Tages ausschlaggebend, an dem das Vorbringen erstmals abgesandt wurde. |
7. |
Für die Anwendung von Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt, dass als Bezugsdatum zur Bestimmung des Umrechnungskurses bei der Anstellung des Vergleichs zwischen dem Betrag, der vom Träger des Wohnorts tatsächlich gezahlt wird, und dem Maximalbetrag der Erstattung gemäß Artikel 65 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (der Leistungsbetrag, auf den die betreffende Person nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die für sie zuletzt gegolten haben, im Falle der Meldung bei der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats Anspruch hätte) der erste Tag des Kalendermonats herangezogen wird, in dem der erstattungsfähige Zeitraum geendet hat. |
8. |
Dieser Beschluss ist nach dem ersten Jahr der Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zu überarbeiten. |
9. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Lena MALMBERG
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.