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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.103.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Zentralbank |
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2010/C 103/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 103/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5835 — Cucina/Brakes/Menigo) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 103/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2010/C 103/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 103/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5816 — Oaktree/Aleris) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2010/C 103/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5781 — Total Holdings Europe S.A.S./ERG SPA/JV) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 103/07 |
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2010/C 103/08 |
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Berichtigungen |
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2010/C 103/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Zentralbank
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. März 2010
zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
(CON/2010/28)
2010/C 103/01
Am 8. März 2010 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die nationalen Zentralbanken (NZBen) Unterstützung oder einen Beitrag zur Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (2) leisten. Zudem melden sie der EZB staatliche Finanzstatistiken zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Allgemeine Anmerkung
Die EZB unterstützt den Verordnungsvorschlag als einen sehr wichtigen Schritt zur Verbesserung der Qualität der Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.
Spezielle Anmerkungen
Die EZB betont, dass es sehr wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Zugang zu allen Informationen gewähren, die die Kommission für die Bewertung der Datenqualität benötigt. Die EZB ist auch der Ansicht, dasses für diesen Zweck vorteilhaft wäre, eine ausführlichere als die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Liste in Artikel 8 Absatz 2 aufzunehmen, um die Klarheit und Bestimmtheit darüber zu erhöhen, welche Art von Informationen angefordert werden kann. Es sollte klar sein, dass die Liste nicht abschließend ist.
Ebenso ist die EZB der Ansicht, dass die Aufnahme einiger Beispiele in Artikel 11 Absatz 3 klarstellen könnte, wann methodenbezogene Besuche erforderlich sind. Regelmäßige und umfassende Datenrevisionen, anhaltende nicht erklärte Bestandsanpassungen und ungelöste Probleme methodenbezogener Natur können Gründe zur Besorgnis sein und daher einen methodenbezogenen Besuch rechtfertigen, den die EZB für ein ausgezeichnetes Mittel zur Verbesserung der Datenqualität hält. Selbstverständlich können die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 bezüglich dieser Besuche sowie die anderen auf die Verbesserung der Datenqualität gerichteten Bestimmungen nur wirklich wirksam sein, wenn sie in vollem Umfang angewendet werden.
Weiterhin ist die EZB der Ansicht, dass die Definition des Begriffs „das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)“ in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 an die internationalen statistischen Standards angeglichen werden sollte. Die EZB schlägt daher vor, wie in den Anfangsjahren des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (excessive deficit procedure, EDP) das Defizit (B.9) aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für dieses Verfahren zu verwenden. Dies hätte den zusätzlichen Vorteil, dass die Transparenz des Berichtsprozesses erhöht würde, da durch den Ausschluss von Abwicklungen aus Swapgeschäften und Zinsterminkontrakten aus dem für das EDP verwendete Defizit die Defizitangaben weniger anfällig für Manipulationen durch komplexe Finanztransaktionen werden.
Um die Datenqualität zu verbessern, würde die EZB gerne sicherstellen, dass die Erstellung der Soll-Daten auf den aktuellsten verfügbaren Informationen unter Verwendung monatlicher und vierteljährlicher Ergebnisse beruht, soweit verfügbar. Idealerweise sollte die Qualität dieser Soll-Daten auch untersucht werden.
Zusätzlich ist die EZB der Ansicht, dass der Kommission für die Beurteilung der tatsächlichen Daten mehr Zeit eingeräumt werden sollte und würde eine Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 14 um eine Woche auf vier Wochen befürworten. Die Verlängerung dieses Zeitraums erfordert auch frühere Datenübermittlungen durch die Mitgliedstaaten, um die administrativen Prozesse (einschließlich beispielsweise der Vorbereitung der Konvergenzberichte) nicht zu behindern, in denen diese Daten verwendet werden. Die EZB schlägt daher vor, die Meldefristen in Zukunft vorzuverlegen. Da die EZB davon ausgeht, dass derzeit eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) (d. h. des Datenlieferprogramms des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)) diskutiert wird, sollten die jeweiligen Fristen angeglichen werden, um Konsistenzprobleme zu vermeiden.
Schließlich erachtet es die EZB für wichtig, dass die nationalen Statistikbehörden Zugang zu den Informationen erhalten, die erforderlich sind, um den Einklang der gemeldeten Daten mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und den ihr zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften des ESVG 1995 sicherzustellen.
Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, ist ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. März 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) KOM(2010) 53 endgültig.
(2) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.
(3) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
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Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 |
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Artikel 8 „2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen Informationen; dazu gehören auch statistische Informationen wie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Aufstellungen, Tabellen zur Übermittlung von Daten für das Verfahren bei einem übermäßigem Defizit, zusätzliche Fragebogen und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Datenübermittlung. Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.“ |
Artikel 8 „2. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) so rasch wie möglich Zugang zu allen für die Bewertung der Datenqualität erforderlichen statistischen sowie haushaltstechnischen Informationen; . Der Begriff ‚statistische sowie haushaltstechnische Informationen‘ bezeichnet insbesondere:
Das Format der Fragebogen wird von der Kommission (Eurostat) nach Anhörung des Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) festgelegt.“ |
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Begründung Der Verordnungsvorschlag sollte festlegen, dass die erforderlichen Informationen statistischer und haushaltstechnischer Art sein können, und Beispiele für Kategorien solcher Informationen geben, um die Klarheit und Transparenz zu erhöhen. |
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Änderung 2 |
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Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 |
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Artikel 11 „3. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen. Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen.“ |
Artikel 11 „3. Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten tatsächlichen Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen. Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen, beispielsweise regelmäßige und beträchtliche Datenrevisionen, anhaltende nicht erklärte Bestandsanpassungen oder ungelöste Probleme methodenbezogener Natur.“ |
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Begründung Die EZB schlägt vor, in nicht abschließender Weise festzulegen, was die Ausnahmefälle sind, die einen methodenbezogenen Besuch erfordern würden. |
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Derzeitiger Wortlaut |
Änderungsvorschläge der EZB |
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Änderung 3 |
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Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 |
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„3. ‚Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)‘ ist der Finanzierungssaldo (EDP B.9) des ‚Sektors Staat‘ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen (EDP D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.“ |
„3. ‚Das öffentliche Defizit (der öffentliche Überschuss)‘ ist der Finanzierungssaldo ( B.9) des ‚Sektors Staat‘ (S.13) gemäß der Definition des ESVG 95. Die im öffentlichen Defizit enthaltenen Zinszahlungen sind die Zinsen ( D.41) gemäß der Definition des ESVG 95.“ |
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Begründung Gemäß der Erklärung in den Speziellen Anmerkungen schlägt die EZB die Verbesserung der Transparenz des Meldeprozesses durch die Verwendung des Defizits der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (B.9) für die Zwecke des EDP vor. |
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Änderung 4 |
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Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 |
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„1. ‚Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands‘ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.“ |
„1. ‚Die Zahlen der Höhe des geplanten öffentlichen Defizits und des geplanten öffentlichen Schuldenstands‘ sind die Zahlen, die für das laufende Jahr von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Es muss sich dabei um die aktuellsten amtlichen Vorausschätzungen handeln, in denen die jüngsten Haushaltsbeschlüsse sowie die wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen sowie monatliche und vierteljährliche Ergebnisse zu berücksichtigen sind. Sie sollten so kurz wie möglich vor dem Übermittlungsdatum erstellt werden.“ |
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Begründung Die EZB ist der Meinung, dass die Qualität der Soll-Daten verbessert würde, wenn sie auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Informationen erstellt werden. |
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Änderung 5 |
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Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 |
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„1. Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Artikel 6 Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.“ |
„1. Die Kommission (Eurostat) stellt die Zahlen des tatsächlichen öffentlichen Defizits und des tatsächlichen öffentlichen Schuldenstands für die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Berichterstattungsfristen oder nach in Artikel 6 Absatz 1 genannten Korrekturen bereit. Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch Veröffentlichung.“ |
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Begründung Um der Kommission mehr Zeit für die angemessene Bewertung der Qualität der tatsächlich von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten einzuräumen, schlägt die EZB eine geringfügige Verlängerung der Frist vor. |
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Änderung 6 |
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Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 |
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„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen.“ |
„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikbehörden gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 entsprechen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den nationalen Statistikbehörden Zugang zu allen relevanten Informationen eingeräumt wird, die für die Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich sind.“ |
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Begründung Die nationalen Statistikbehörden sollten Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um den Einklang der gemeldeten Daten mit Artikel 1 der Verordnung und den ihr zugrunde liegenden Rechnungsprüfungsvorschriften des ESVG 95 sicherzustellen. Diese Frage wurde auch in der Stellungnahme CON/2010/17 der EZB vom 23. Februar 2010 zur Einrichtung des Hellenischen Statistischen Systems und einer unabhängigen Statistikbehörde (2) angesprochen. |
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(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
(2) Auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5835 — Cucina/Brakes/Menigo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 103/02
Am 13. April 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5835 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. April 2010
2010/C 103/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3373 |
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JPY |
Japanischer Yen |
124,65 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4421 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,86900 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,5954 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,4329 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
7,8955 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,286 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
264,13 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7077 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
3,8713 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,1370 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,9852 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4387 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3335 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3814 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8811 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,8366 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 481,31 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,9128 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,1304 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,2571 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 049,52 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,2740 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
59,338 |
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RUB |
Russischer Rubel |
38,9845 |
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THB |
Thailändischer Baht |
43,061 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,3426 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,3311 |
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INR |
Indische Rupie |
59,5830 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/8 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15; ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26)
2010/C 103/04
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht. Außerdem wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Justiz, Freiheit und Sicherheit“ gestellt.
FRANKREICH
Ersetzung der im ABl. C 57 vom 1.3.2008 und im ABl. C 198 vom 22.8.2009 veröffentlichten Listen:
1. Aufenthaltstitel
a) Volljährigen Drittstaatsangehörigen ausgestellte Dokumente
Französische Aufenthaltstitel
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Carte de séjour temporaire comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé (Befristete Aufenthaltskarte mit einem besonderen Vermerk je nach Grund des erlaubten Aufenthaltes); |
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Carte de séjour portant la mention «compétences et talents» (Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „Fachkenntnisse und Fähigkeiten“); |
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Carte de séjour portant la mention «retraité» (Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „Rentner“); |
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Carte de résident (Aufenthaltskarte); |
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Carte de résident portant la mention «résident de longue durée-CE» (Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „langfristig EG-Aufenthaltsberechtigter“); |
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Carte de résident délivrée aux ressortissants andorrans (Aufenthaltskarte für andorranische Staatsbürger); |
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Certificat de résidence d'Algérien (Aufenthaltsbescheinigung für Algerier); |
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Carte de séjour délivrée aux membres de famille (les membres de famille peuvent être des ressortissants de pays tiers) des citoyens de l'Union européenne, des ressortissants des États parties à l'Espace économique européen et des ressortissants suisses (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern und von Staatsangehörigen eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums/der Schweiz (Familienangehörige können auch Drittstaatsangehörige sein)); |
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Autorisation provisoire de séjour portant la mention «volontariat associatif» (Befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Freiwilliger sozialer Dienst“); |
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Autorisation provisoire de séjour portant la mention «étudiant en recherche d'emploi» (Befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Stellensuchender Student“); |
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Autorisation provisoire de séjour portant la mention «parent accompagnant d’un mineur étranger malade» (Befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Begleitender Elternteil eines kranken minderjährigen Drittstaatsangehörigen“); |
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Autorisation provisoire de séjour ne portant pas de mention spécifique (Befristete Aufenthaltserlaubnis ohne besonderen Vermerk); |
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Récépissé de renouvellement de demande de titre de séjour, accompagné du titre de séjour périmé (Bescheinigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, zusammen mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel). |
Hinweis: Seit dem 13. Mai 2002 werden Aufenthaltskarten und Aufenthaltsbescheinigungen in Form einer mit Kunststoff überzogenen Karte nach dem einheitlichen europäischen Muster ausgestellt.
Exemplare der alten, bis zum 12. Mai 2012 gültigen Karten bzw. Bescheinigungen sind noch im Umlauf.
Monegassische Aufenthaltstitel (u.a. gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der monegassischen Aufenthaltstitel (SCH/Com-ex (98) 19))
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Carte de séjour de résident temporaire de Monaco (befristete Aufenthaltskarte); |
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Carte de séjour de résident ordinaire de Monaco (gewöhnliche Aufenthaltskarte); |
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Carte de séjour de résident privilégié de Monaco (Aufenthaltskarte für bevorrechtigte Personen); |
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Carte de séjour de conjoint de ressortissant monégasque (Aufenthaltskarte für den Ehepartner eines monegassischen Staatsangehörigen). |
b) Minderjährigen Drittstaatsangehörigen ausgestellte Dokumente
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Document de circulation pour étrangers mineurs (DCEM) (Reisedokument für minderjährige Drittstaatsangehörige); |
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Titre d'identité républicain (TIR) (Ausweis der Französischen Republik). |
c) Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union
2. Sonderausweise
Je nach Stellung des Inhabers trägt jeder Sonderausweis einen besonderen Vermerk:
— «CMD/A»: délivrée aux chefs de mission diplomatique („CMD/A“: für Leiter diplomatischer Missionen ausgestellt);
— «CMD/M»: délivrée aux chefs de mission d'organisation internationale („CMD/M“: für Leiter einer Mission bei einer internationalen Organisation ausgestellt);
— «CMD/D»: délivrée aux chefs d'une délégation permanente auprès d'une organisation internationale („CMD/D“: für Leiter einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation ausgestellt);
— «CD/A»: délivrée aux agents du corps diplomatique („CD/A“: für die Bediensteten des Corps Diplomatique ausgestellt);
— «CD/M»: délivrée aux hauts fonctionnaires d'une organisation internationale („CD/M“: für hohe Beamte einer internationalen Organisation ausgestellt);
— «CD/D»: délivrée aux assimilés diplomatiques membres d'une délégation permanente auprès d'une organisation internationale („CD/D“: für Diplomaten gleichgestellte Bedienstete einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation ausgestellt);
— «CC/C»: délivrée aux fonctionnaires consulaires („CC/C“: ausgestellt für Konsularbeamte);
— «AT/A»: délivrée au personnel administratif ou technique d'une ambassade („AT/A“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal einer Botschaft);
— «AT/C»: délivrée au personnel administratif ou technique d'un consulat („AT/C“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal eines Konsulats);
— «AT/M»: délivrée au personnel administratif ou technique d'une organisation internationale („AT/M“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal einer internationalen Organisation);
— «AT/D»: délivrée au personnel administratif ou technique d'une délégation auprès d'une organisation internationale („AT/D“: ausgestellt für Verwaltungs- und technisches Personal einer Vertretung bei einer internationalen Organisation);
— «SE/A»: délivrée au personnel de service d'une ambassade („SE/A“: ausgestellt für Dienstpersonal einer Botschaft);
— «SE/C»: délivrée au personnel de service d'un consulat („SE/C“: ausgestellt für Dienstpersonal eines Konsulats);
— «SE/M»: délivrée au personnel de service d'une organisation internationale („SE/M“: ausgestellt für Dienstpersonal einer internationalen Organisation);
— «SE/D»: délivrée au personnel de service d'une délégation auprès d'une organisation internationale („SE/D“: ausgestellt für Dienstpersonal einer Vertretung bei einer internationalen Organisation);
— «PP/A»: délivrée au personnel privé d'un diplomate („PP/A“: ausgestellt für Privatpersonal eines Diplomaten);
— «PP/C»: délivrée au personnel privé d'un fonctionnaire consulaire („PP/C“: ausgestellt für Privatpersonal eines Konsularbeamten);
— «PP/M»: délivrée au personnel privé d'un membre d'une organisation internationale („PP/M“: ausgestellt für Privatpersonal eines Mitarbeiters einer internationalen Organisation);
— «PP/D»: délivrée au personnel privé d'un membre d'une délégation permanente auprès d'une organisation internationale („PP/D“: ausgestellt für Privatpersonal eines Angehörigen einer ständigen Vertretung bei einer internationalen Organisation);
— «EM/A»: délivrée aux enseignants ou militaires à statut spécial attachés auprès d'une ambassade („EM/A“: ausgestellt für in einer Botschaft tätige Lehrer oder Militärattachés mit Sonderstatus);
— «EM/C»: délivrée aux enseignants ou militaires à statut spécial attachés auprès d'un consulat („EM/C“: ausgestellt für in einem Konsulat tätige Lehrer oder Militärattachés mit Sonderstatus);
— «EF/M»: délivrée aux fonctionnaires internationaux domiciliés à l'étranger („EF/M“: ausgestellt für internationale Beamte mit Wohnsitz im Ausland);
— «FI/M»: délivrée aux fonctionnaires internationaux des organisations internationales („FI/M“: ausgestellt für internationale Beamte internationaler Organisationen).
Hinweis: Die vom Außenministerium ausgestellten Dienstbescheinigungen („attestations de fonctions“) gelten nicht als Sonderausweise.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5816 — Oaktree/Aleris)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 103/05
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1. |
Am 12. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Oaktree Capital Group LLC („Oaktree“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Aleris International Inc. („Aleris“, USA). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5816 — Oaktree/Aleris per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5781 — Total Holdings Europe S.A.S./ERG SPA/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 103/06
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1. |
Am 14. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Total Italia Spa. („Total Italia“, Italien), das zu 100 % von Total Holdings Europe S.A.S. („Total“, Frankreich, zusammen „Gesamtkonzern“) kontrolliert wird, und das Unternehmen ERG Petroli Spa. („EGP“, Italien), das im alleinigen Eigentum von ERG Spa. („ERG“, Italien, zusammen „ERG-Konzern“) steht, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen JV CO, das aus dem Zusammenschluss von EGP und Total Italia hervorgeht. |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5781 — Total Holdings Europe S.A.S./ERG SPA/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/14 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
2010/C 103/07
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates gegen den Antrag Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.
VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES
„LIPTOVSKÁ SALÁMA“/„LIPTOVSKÝ SALÁM“
EG-Nr. SK-TSG-0007-0042-04.08.2006
1. Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung:
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Name: |
Slovenský zväz spracovateľov mäsa |
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Anschrift: |
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Tel. |
+421 255565162 |
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Fax |
+421 255565162 |
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E-Mail: |
slovmaso@slovmaso.sk |
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Name: |
Český svaz zpracovatelů masa |
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Anschrift: |
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|
Tel. |
+420 244092404 |
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Fax |
+420 244092405 |
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E-Mail: |
reditel@cszm.cz |
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Slowakische Republik
Tschechische Republik
3. Produktspezifikation:
3.1 Einzutragende(r) Name(n):
„Liptovská saláma“ (SK)
„Liptovský salám“ (CS)
3.2 Es handelt sich um einen Namen, der:
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für sich genommen spezifisch ist. |
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den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt. |
Der Name „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ ist für sich genommen spezifisch, weil er mit einer bestimmten Salamisorte in Zusammenhang gebracht wird. Er ist in dem Gebiet der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik gebräuchlich und bekannt und verfügt eine lange Tradition und einen guten Ruf. Das Erzeugnis wird seit langer Zeit nach innerstaatlichen Vorschriften (Normen) hergestellt.
3.3 Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt:
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Eintragung mit Vorbehaltung des Namens |
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Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens |
3.4 Art des Erzeugnisses:
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Klasse 1.2. |
Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) |
3.5 Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt:
Charakteristisches Merkmal von „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ ist das feine, gleichmäßige Aussehen des Aufschnitts, der feine Fleischgeschmack sowie der Geruch nach den verwendeten Gewürzen und nach Rauch.
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— |
Produkt mit zylindrischer Form und einem Durchmesser von 8—9 cm und einer Länge von etwa 35—50 cm, bei der Mini-Salami mit einem Durchmesser von etwa 5 cm und einer Länge von 15—20 cm, |
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— |
Das Produkt verhält sich beim Anfassen elastisch. |
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— |
Fettgehalt: max. 40 GHT |
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— |
Salzgehalt: max. 2,1 GHT ± 0,6 |
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— |
Reines Muskeleiweiß: min. 8 Gew.-% |
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— |
Aussehen der Oberfläche und Farbe: Das Produkt ist glatt oder leicht gefurcht, die Farbe der verwendeten Hülle ist hell- oder dunkelbraun; gegebenenfalls kann die Hülle Tropfen von eingetrocknetem Saft und Flecken vom Rauchvorgang aufweisen, |
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— |
Aussehen und Farbe des Aufschnitts: Aufschnitt von fleischrosa Farbe, zulässig sind weiche Kollagenpartikel, die im gleichmäßigen Brät verteilt sind, sichtbare Partikel der natürlichen Gewürze, |
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— |
Geruch und Geschmack: feiner Geruch nach Gewürzen (insbesondere nach Muskatblüte, Muskatnuss und Ingwer) und Rauch, Geschmack mäßig salzig und würzig, im Anbiss mürbe, |
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— |
Konsistenz: elastisch, kompakt. |
3.6 Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1 angegebenen Namen führt:
Zur Herstellung von „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ wird Folgendes verwendet: Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 10 % und Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %, Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 10 %, Schweinefleischabschnitte — Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %, Schweinespeck, Trinkwasser oder Eis, Nitritsalzgemisch, Gewürzmischung in Form von natürlichen Gewürzen: (gemahlener schwarzer Pfeffer, gemahlene Muskatnuss, Muskatblüte, gemahlener Ingwer), Knoblauch (in Form von Flocken, Konzentrat oder Pulver in der der vorgeschriebenen Menge an Frischknoblauch entsprechenden Menge) und Wursthülle aus räucherfähiger Cellulose. Zusatzstoffe: Polyphosphate (E450 und E451 als P2O5) bis zu 3 g/kg und Ascorbinsäure (E300) bis zu 0,5 g/kg.
Für die Herstellung von 100 kg Fertigerzeugnis „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ wird Folgendes verwendet:
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Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 10 % |
19,1 kg |
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Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 % |
6,7 kg |
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Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 10 % |
19,0 kg |
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Schweinefleischabschnitte mit einem Fettgehalt von bis zu 50 % |
23,3 kg |
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Schweinespeck |
23,4 kg |
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Trinkwasser oder Eis |
16,0 kg |
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Nitritsalzgemisch |
2,0 kg |
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Gemahlener schwarzer Pfeffer |
0,19 kg |
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Gemahlene Muskatnuss |
0,02 kg |
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Muskatblüte |
0,02 kg |
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Gemahlener Ingwer |
0,02 kg |
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Knoblauch (Flocken, Konzentrat, Pulver) |
0,06 kg |
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Polyphosphate (E450 a E451) |
0,30 kg |
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Ascorbinsäure (E300) |
0,05 kg |
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Hülle — räucherfähigey Zellulosehülle |
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Aus allen Zutaten, Zusatzstoffen, Gewürzen, dem Knoblauch und den Hilfsstoffen wird ein feiner homogener Brät hergestellt. Dieses Gemisch wird in Hüllen mit einem Durchmesser von 8—9 cm und einer Länge von etwa 35—50 cm eingefüllt. Die Erzeugnisse werden auf Stöcke gehängt, die in eine Räucherkammer gebracht werden; dort werden sie getrocknet und mit warmem Rauch behandelt, damit sie ihre typische Farbe und ihren typischen Geruch erhalten. Die geräucherten Erzeugnisse werden auf 75—78 °C erhitzt, bis sie über mindestens 10 Minuten eine Mindestkerntemperatur von 70 °C erreichen. Nach dem Erhitzen werden die Produkte mit kalten Wasser abgesprüht und kühlen ab. Das Erzeugnis „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ wird in Kunstdarm, in Vakuumverpackung oder in geschützter Atmosphäre in den Verkehr gebracht. Als Aufschnitt wird es in unterschiedlichen Packungsgrößen vakuumverpackt angeboten.
3.7 Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:
„Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ unterscheidet sich von anderen Erzeugnissen durch die Verwendung von frischem Schweinespeck, der in Verbindung mit anderen Rohstoffen den Fleischgeschmack unterstreicht und sich durch einen typischen Duft auszeichnet, den ihm die Zugabe von Muskatblüte, Muskatnuss, Ingwer und das feine Räuchern verleihen. Weitere Besonderheiten sind das gleichmäßige Aussehen des Aufschnitts, die elastische Konsistenz sowie die gute Schnittfähigkeit und Schnittfestigkeit.
3.8 Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:
Im Jahr 1956 wurde im Fleischereibetrieb in Dubnica nad Váhom versucht, ein Erzeugnis herzustellen, das sich von den damals üblichen feingemahlenen, unter Erhitzung hergestellten Fleischprodukten abhebt. Dabei wurde der Speck teilweise durch Schweinefleischabschnitte ersetzt, wobei der Brät zu einer feinen Masse und nicht zu der damals üblichen mosaikartigen Struktur verarbeitet wurde; so entstand „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“. Außerdem wurde damals kein Paprika zugefügt, weshalb die Salami die Bezeichnung „Liptovská“ erhielt, weil Fleischerzeugnisse aus der Region Liptov in der Regel ohne Paprika hergestellt wurden. Das Erzeugnis erfreute sich großer Beliebtheit. (Aus dem Gespräch mit Herrn Novotky, ehemaliger Mitarbeiter in dem Fleischereibetrieb in Dubnica.)
Anfang der 70er-Jahre wurde in der Entwicklungsabteilung die einzigartige Rezeptur für „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ erstellt, die sehr beliebt wurde. Diese wurde allmählich von vielen Fleischverarbeitungsunternehmen übernommen. 1978 wurde die Industrienorm ON 57 6913 eingeführt (Quelle: Norm ON 57 6913, 1978). Diese Norm wurde regelmäßig aktualisiert und überarbeitet (Ergänzung vom 13.8.1982). Eine der jüngsten innovativen gemeinsamen Normen ist die THN (technicko-hospodárska norma (technisch-wirtschaftliche Norm)) für die Produktnummer 764421 64, erstellt am 1.9.1988. In der Einführung zu dieser Norm steht der Hinweis: „Entspricht ON 57 6913“). 1978 begann das Fleischverarbeitungsunternehmen Západoslovenský mäsový priemysel závod Trnava in Zusammenarbeit mit der Entwicklungsabteilung der Generálné riaditel’stvo mäsového priemyslu (Generaldirektion für die fleischverarbeitende Industrie) „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ herzustellen. Bis 1990 haben wir „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ nach der traditionellen Rezeptur ohne Paprika hergestellt. Für „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ gelang es, größere Mengen Speck zu verarbeiten: Im Betrieb in Trnava wurden täglich etwa 600 kg hergestellt. Die Wurst war bei den Konsumenten wegen ihres typischen Geschmacks besonders beliebt. (Erklärung von Herrn Beňadik, 2003.)
Die Einhaltung des Herstellungsverfahrens von „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“ wird auch in der Werbung für das Produktsortiment des Fleischverarbeitungsunternehmens Stredoslovenský mäsový priemysel n. p., Zvolen, im Jahrbuch Čítanie o správnej výžive ’81 (Slovenská spoločnosť pre správnu výživu, Bratislava, 1980) bestätigt. Eines der in dieser Anzeige genannten Produkte ist „Liptovská saláma“ oder „Liptovský salám“.
3.9 Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale:
Die Kontrolle umfasst Folgendes:
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— |
Einhaltung der vorgeschriebenen Mengenverhältnisse der Rohstoffe und Gewürze. Im Verlauf des Herstellungsverfahrens wird eine Sichtkontrolle der Zugabe von frischem Schweinespeck als letztem Rohstoff vorgenommen. Vor der Zugabe der Gewürze (Muskatblüte, Muskatnuss und Ingwer) wird die vorbereitete Menge überprüft. Die Kontrolle der Mengen erfolgt durch Überprüfung des Gewichts entsprechend den Anforderungen der Rezeptur. |
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— |
Einhaltung des technologischen Verfahrens bei der Herstellung eines feinen gleichmäßigen Bräts ohne Körner und beim Räuchern. |
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— |
Vor dem Einfüllen in die Hüllen wird die Gleichmäßigkeit des Bräts kontrolliert. Die Kontrolle erfolgt visuell. Die Feinheit des Räuchervorgangs wird anhand der Rauchtemperatur, die 69 °C nicht übersteigen darf, sowie der Dauer des Räucherns (10—15 Minuten) kontrolliert. |
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— |
Physikalische Merkmale des fertigen Erzeugnisses: zylindrische Form und Elastizität des Erzeugnisses. |
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— |
Chemische Merkmale des fertigen Erzeugnisses: Fettgehalt, Salzgehalt, reines Muskeleiweiß. Die Werte müssen den unter Punkt 3.5 der Spezifikation aufgeführten Vorgaben entsprechen. |
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— |
Organoleptische Eigenschaften des fertigen Erzeugnisses (Farbe und sonstiges Erscheinungsbild der Oberfläche, Farbe und sonstiges Erscheinungsbild des Aufschnitts, Konsistenz, Geruch und Geschmack). Die Kontrolle erfolgt visuell und sensorisch nach Abschluss des Herstellungsprozesses und betrifft die unter Punkt 3.5 der Spezifikation vorgegebenen Merkmale. |
Die Kontrolle zur Einhaltung der Produktspezifikation durch die Kontrollbehörde bzw. -stelle erfolgt jährlich.
4. Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:
4.1 Name und Anschrift:
Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation in der Slowakischen Republik überprüfen:
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Name: |
BEL/NOVAMANN International, s r.o. |
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Anschrift: |
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Tel. |
+421 250213376 |
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E-Mail: |
tomas.ducho@ba.bel.sk |
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Staatlich |
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Name: |
Štátna veterinárna a potravinová správa SR |
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Anschrift: |
|
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Tel. |
+421 260257427 |
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E-Mail: |
buchlerova@svssr.sk |
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Privat |
Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation in der Tschechischen Republik überprüfen:
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Name: |
Státní zemedelská a potravinárská inspekce |
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Anschrift: |
|
|||
|
Tel. |
+420 543540111 |
|||
|
E-Mail: |
sekret.oklc@szpi.gov.cz |
|
|
Privat |
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Name: |
Státní veterinární správa ČR |
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Anschrift: |
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|||
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Tel. |
+420 227010137 |
|||
|
E-Mail: |
hygi@svscr.cz |
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Privat |
4.2 Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle:
Die Behörde oder Stelle, die die Einhaltung der Produktspezifikation in der Slowakischen bzw. Tschechischen Republik überprüft: Die genannten Kontrollstellen sind in vollem Umfang für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation verantwortlich.
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/20 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION
Geografische Angaben aus Kolumbien und Peru
2010/C 103/08
Zurzeit werden Verhandlungen über ein Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Kolumbien und Peru geführt. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob in der Europäischen Union die unten aufgeführten Namen durch Eintragung als geografische Angaben geschützt werden können.
Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässig oder niedergelassen sind, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.
Die Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen und sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: AGRI-B1@ec.europa.eu
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:
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1. |
Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen; |
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2. |
Der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) und der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (2) bereits geschützt ist, oder aber der vorgeschlagene Name ist in den Abkommen aufgeführt, die die Europäische Union mit einem der nachstehenden Länder geschlossen hat: — Republik Albanien: Beschluss 2006/580/EG des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (3) (Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine); — Bosnien und Herzegowina: Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (4) (Protokoll Nr. 7); — Kanada: Beschluss 2004/91/EG des Rates vom 30. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (5); — Republik Chile: Beschluss 2002/979/EG des Rates vom 18. November 2002 über das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (6), insbesondere Artikel 90 des Assoziationsabkommens und das hierauf gestützte Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken; — Kroatien: Beschluss 2001/918/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (7); — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Beschluss 2001/916/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke (8); — Mexiko: Beschluss 97/361/EG des Rates vom 27. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (9); — Montenegro: Beschluss 2007/855/EG des Rates vom 15. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits (10); — Südafrika: Beschluss 2002/52/EG des Rates vom 21. Januar 2002 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über den Handel mit Spirituosen (11); — Schweiz: Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (12), insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und dessen Anhang 7; |
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3. |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen; |
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4. |
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden; |
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5. |
der vorgeschlagene Name kann als Gattungsbezeichnung gelten, wenn Angaben übermittelt werden, die diesen Schluss zulassen. |
Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der etwaige Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Verhandlungen und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.
Die Möglichkeit eines Antrags auf Eintragung von Namen aus Kolumbien oder Peru gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bleibt von dieser Bekanntmachung unberührt.
Liste geografischer Angaben für Weine, Spirituosen, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (13)
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Erzeugnisklasse |
Eingetragener Name in Kolumbien |
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Obst |
Cholupa del Huila |
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Erzeugnisklasse |
Eingetragener Name in Peru |
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Spirituose |
Pisco |
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Gemüse |
Maíz Blanco Gigante Cusco |
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Gemüse |
Pallar de Ica |
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.
(3) ABl. L 239 vom 1.9.2006, S. 1.
(4) ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10.
(5) ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.
(6) ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 1.
(7) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 42.
(8) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 6.
(9) ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 15.
(10) ABl. L 345, 28.12.2007, S. 1.
(11) ABl. L 28, 30.1.2002, S. 112.
(12) ABl. L 114, 30.4.2002, S. 1.
(13) Von den kolumbianischen und peruanischen Behörden im Rahmen der derzeit laufenden Verhandlungen vorgelegte Liste.
Berichtigungen
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22.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 103/23 |
Berichtigung der Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
( Amtsblatt der Europäischen Union C 162 vom 15. Juli 2009 )
2010/C 103/09
Auf Seite 19, unter „Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation“:
anstatt:
„(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://docm.jccm.es/portaldocm/verDiarioAntiguo.do?ruta=2006/12/14
Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde der Autonomen Gemeinschaft vom 28. November 2006 über den Antrag auf Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Aceite Campo de Montiel‘ (Resolución de 28 de noviembre 2006, de la Consejería de Agricultura, por la que se emite decisión favorable en relación con la solicitud de registro de la Denominación de Origen Protegida Aceite Campo de Montiel).“
muss es heißen:
„http://docm.jccm.es/portaldocm/descargarArchivo.do?ruta=2009/12/01/pdf/2009_17997.pdf&tipo=rutaDocm“.