ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.100.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 100

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
17. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2010/C 100/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 80, 27.3.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 100/02

Rechtssache C-172/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Pontina Ambiente Srl/Regione Lazio (Umwelt — Richtlinie 1999/31/EG — Art. 10 — Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle — Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie — Betriebskosten einer Deponie — Richtlinie 2000/35/EG — Verzugszinsen)

2

2010/C 100/03

Rechtssache C-310/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — London Borough of Harrow/Nimco Hassan Ibrahim, Secretary of State for the Home Department (Freizügigkeit — Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind — Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließende Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat — Einschreibung der Kinder in einer Bildungseinrichtung — Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 12 — Richtlinie 2004/38/EG)

3

2010/C 100/04

Rechtssache C-337/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X Holding BV/Staatssecretaris van Financiën (Art. 43 EG und 48 EG — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit — Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft — Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften)

3

2010/C 100/05

Rechtssache C-381/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. b — Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden — Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung — Kriterien zur Abgrenzung zwischen Verkauf beweglicher Sachen und Erbringung von Dienstleistungen)

4

2010/C 100/06

Rechtssache C-386/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen (Assoziierungsabkommen EG-Israel — Räumlicher Geltungsbereich — Assoziierungsabkommen EG-PLO — Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland — Zweifel am Ursprung der Waren — Ermächtigter Ausführer — Nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats — Wiener Vertragsrechtsübereinkommen — Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen)

4

2010/C 100/07

Rechtssache C-408/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 — Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), CMS Hasche Sigle (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c — Rechtsschutzbedürfnis für einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung — Rechtsanwaltskanzlei — Wortzeichen COLOR EDITION — Beschreibender Charakter einer aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke)

5

2010/C 100/08

Rechtssache C-480/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — Maria Teixeira/London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department (Freizügigkeit — Aufenthaltsrecht — Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist — Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert — Fehlen eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 12 — Richtlinie 2004/38/EG)

6

2010/C 100/09

Rechtssache C-562/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Müller Fleisch GmbH/Land Baden-Württemberg (System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie — Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — Mehr als 30 Monate alte Rinder — Schlachtung unter normalen Bedingungen — Fleisch für den menschlichen Verzehr — Zwangstest — Nationale Regelung — Untersuchungspflicht — Ausweitung — Mehr als 24 Monate alte Rinder)

7

2010/C 100/10

Rechtssache C-25/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Sió-Eckes kft/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 2201/96 — Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 — Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Verarbeitungserzeugnisse — Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft — Fertigerzeugnisse)

7

2010/C 100/11

Rechtssache C-170/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/60/EG — Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — Nicht fristgerechte Umsetzung)

8

2010/C 100/12

Rechtssache C-209/09: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lahti Energia Oy (Richtlinie 2000/76/EG — Verbrennung von Abfällen — Verbrennungsanlage — Mitverbrennungsanlage — Aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehender Komplex — Verbrennung von ungereinigtem Gas, das durch die thermische Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage gewonnen wurde, in dem Kraftwerk)

9

2010/C 100/13

Rechtssache C-295/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/43/EG — Gesellschaftsrecht — Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

9

2010/C 100/14

Rechtssache C-330/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. Februar 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/43/EG — Gesellschaftsrecht — Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

10

2010/C 100/15

Verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) und des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Football Association Premier League Ltd, NetMed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcom Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Philip George Charles Houghton, Derek Owen (C-403/08), Karen Murphy/Media Protection Services Ltd (C-429/08) (Vorabentscheidungsersuchen — Antrag auf Teilnahme am Verfahren — Zurückweisung)

10

2010/C 100/16

Rechtssache C-513/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Beamte — Soziale Sicherheit — Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter vom Beamten aufgewandter Krankheitskosten in Höhe von 100 % — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

11

2010/C 100/17

Rechtssache C-528/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Beamte — Soziale Sicherheit — Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Beamten in Höhe von 100 % — Abgabebeschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

11

2010/C 100/18

Rechtssache C-579/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Januar 2010 — Messer Group GmbH/Air Products and Chemicals Inc., Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Wortmarken Ferromix, Inomix und Alumix — Ältere Marken FERROMAXX, INOMAXX und ALUMAXX — Widerspruch des Inhabers — Maßgebliche Verkehrskreise — Ähnlichkeitsgrad — Geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke — Verwechslungsgefahr)

12

2010/C 100/19

Rechtssache C-69/09: Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Januar 2010 — Makhteshim-Agan Holding BV, Makhteshim-Agan Italia Srl, Magan Italia Srl/Europäische Kommission (Beschleunigtes Verfahren)

12

2010/C 100/20

Verbundene Rechtssachen C-292/09 und C-293/09: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma — Italien) — Isabella Calestani (C-292/09), Paolo Lunardi (C-293/09)/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma (Vorabentscheidungsersuchen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

13

2010/C 100/21

Rechtssache C-449/09: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 18. November 2009 — Canon Kabushiki Kaisha/IPN Bulgaria OOD

13

2010/C 100/22

Rechtssache C-547/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 28. Dezember 2009 — Pensionsversicherungsanstalt gegen Andrea Schwab

14

2010/C 100/23

Rechtssache C-17/10: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 11. Januar 2010 — Toshiba Corporation, Areva T&D Holding SA, Areva T&D SA, Areva T&D AG, Mitsubishi Electric Corp., Alstom, Fuji Electric Holdings Co. Ltd, Fuji Electric Systems Co. Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Siemens AG Österreich, VA TECH Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens AG, Hitachi Ltd, Hitachi Europe Ltd, Japan AE Power Systems Corp., Nuova Magrini Galileo SpA/Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

14

2010/C 100/24

Rechtssache C-23/10: Klage, eingereicht am 14. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

15

2010/C 100/25

Rechtssache C-25/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 15. Januar 2010 — Missionswerk Werner Heukelbach e.V./Etat Belge — Service Public Fédéral Finances

17

2010/C 100/26

Rechtssache C-30/10: Vorabentscheidungsersuchen des Linköpings tingsrätt (Schweden), eingereicht am 19. Januar 2010 — Lotta Andersson/Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping Tillsynsmyndigheten

17

2010/C 100/27

Rechtssache C-31/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2010 — Minerva Kulturreisen GmbH gegen Finanzamt Freital

18

2010/C 100/28

Rechtssache C-32/10: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven Kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 20. Januar 2010 — Toni Georgiev Semerdzhiev/Del-Pi-Krasimira Mancheva

18

2010/C 100/29

Rechtssache C-34/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2010 — Prof. Dr. Oliver Brüstle gegen Greenpeace e.V.

19

2010/C 100/30

Rechtssache C-37/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2010 — Landwirtschaftliches Unternehmen e.G. Sondershausen gegen BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

20

2010/C 100/31

Rechtssache C-42/10: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 25. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens/Belgischer Staat, Streithelfer: Luk Vangheluwe

20

2010/C 100/32

Rechtssache C-43/10: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Januar 2010 — Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia tin fysi — WWF ELLAS/Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten u. a.

20

2010/C 100/33

Rechtssache C-44/10: Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

23

2010/C 100/34

Rechtssache C-45/10: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens/Belgischer Staat

23

2010/C 100/35

Rechtssache C-48/10: Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

24

2010/C 100/36

Rechtssache C-50/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

24

2010/C 100/37

Rechtssache C-52/10: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 1. Februar 2010 — Eleftheri Tileorasi A. E. ALTER CHANNEL und Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis

25

2010/C 100/38

Rechtssache C-57/10: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW/Belgischer Staat

25

2010/C 100/39

Rechtssache C-58/10, Rechtssache C-59/10, Rechtssache C-60/10, Rechtssache C-61/10, Rechtssache C-62/10, Rechtssache C-63/10, Rechtssache C-64/10, Rechtssache C-65/10, Rechtssache C-66/10, Rechtssache C-67/10, Rechtssache C-68/10: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich), eingereicht am 3. Februar 2010 — Monsanto SAS, Monsanto Agriculture France SAS, Monsanto International SARL, Monsanto Technology LLC/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Monsanto SAS, Monsanto Agriculture France SAS, Monsanto International SARL, Monsanto Europe SA/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Association générale des producteurs de maïs (AGPM)/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — SCEA de Malaprade, SCEA Coutin, Jérôme Huard, Dominique Richer, EARL de Candelon, Bernard Mir, EARL des Menirs, Marie-Jeanne Darricau, GAEC de Commenian/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Pioneer Génétique, Pioneer Semences/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Syndicat des établissements de semences agréés pour les semences de maïs (SEPROMA)/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Caussade Semences SA/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Société Limagrain Verneuil Holding/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Société Maïsadour Semences/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Ragt Semences SA/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Euralis Semences SAS, Euralis Coop/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche

26

2010/C 100/40

Rechtssache C-69/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 5. Februar 2010 — Brahim Samba Diouf/Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

27

2010/C 100/41

Rechtssache C-72/10: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 9. Februar 2010 — Strafverfahren gegen Marcello Costa

27

2010/C 100/42

Rechtssache C-77/10: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 9. Februar 2010 — Ugo Cifone

28

2010/C 100/43

Rechtssache C-80/10: Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

28

2010/C 100/44

Rechtssache C-84/10 P: Rechtsmittel der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache T-484/08, Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck KGaA, eingelegt am 12. Februar 2010

29

2010/C 100/45

Rechtssache C-87/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Vicenza — Sezione distaccata di Schio (Italien), eingereicht am 15. Februar 2010 — Electrosteel Europe sa/Edil Centro SpA

30

2010/C 100/46

Rechtssache C-88/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo (Italien), eingereicht am 15. Februar 2010 — Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’emigrazione della Regione Sicilia/Seasoft Spa

30

2010/C 100/47

Rechtssache C-94/10: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 17. Februar 2010 — Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS/Skatteministeriet

32

2010/C 100/48

Rechtssache C-105/10: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 25. Februar 2010 — Staatsanwaltschaft/Malik Gataev, Khadizhat Gataeva

32

2010/C 100/49

Rechtssache C-525/08: Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Sylvia Bienek/Condor Flugdienst GmbH

34

2010/C 100/50

Rechtssache C-313/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

34

2010/C 100/51

Rechtssache C-328/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

34

 

Gericht

2010/C 100/52

Rechtssache T-16/04: Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 — Arcelor/Parlament und Rat (Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Antrag auf Nichtigerklärung — Keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit — Antrag auf Schadensersatz — Zulässigkeit — Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die den Einzelnen Rechte verleiht — Eigentumsrecht — Freie Berufsausübung — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Niederlassungsfreiheit — Rechtssicherheit)

35

2010/C 100/53

Rechtssache T-70/05: Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 — Evropaïki Dynamiki/EMSA (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren der EMSA — Informationsdienstleistungen — Ablehnung des Angebots — Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Gerichts — Nicht anforderungsgerechtes Angebot — Gleichbehandlung — Beachtung der in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung des Auftrags festgelegten Zuschlagskriterien — Aufstellung von Unterkriterien für die Zuschlagskriterien — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht)

35

2010/C 100/54

Rechtssache T-163/05: Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Bundesverband deutscher Banken/Kommission (Staatliche Beihilfen — Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale — Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Begründungspflicht)

36

2010/C 100/55

Rechtssache T-429/05: Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Artedogan/Kommission (Außervertragliche Haftung — Humanarzneimittel — Entscheidung über die Anordnung der Rücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen — Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

36

2010/C 100/56

Rechtssache T-36/06: Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Bundesverband deutscher Banken/Kommission (Staatliche Beihilfen — Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt — Kriterium des privaten Kapitalgebers — Begründungspflicht — Ernsthafte Schwierigkeiten)

37

2010/C 100/57

Rechtssache T-102/07 und T-120/07: Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung — Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten — Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten — Höhe der Beihilfe — Begründungspflicht)

37

2010/C 100/58

Rechtssache T-321/07: Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Applus Servicios Tecnológicos (A+) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke A+ — Ältere Gemeinschaftswortmarke AirPlus International — Relative Eintragungshindernisse — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5, Art. 73, 74 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5, Art. 75, 76 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

38

2010/C 100/59

Rechtssache T-248/08 P: Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 — Doktor/Rat (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Probezeit — Verlängerung der Probezeit — Probezeitbericht — Entlassung am Ende der Probezeit — Art. 34 des Statuts — Verfälschung von Tatsachen und Beweisen — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

38

2010/C 100/60

Rechtssache T-11/09: Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2010 — Özdemir/HABM — Aktieselskabet af 21. november 2001 (James Jones) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke James Jones — Ältere Gemeinschaftswortmarke JACK & JONES — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

39

2010/C 100/61

Rechtssache T-408/07: Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2010 — Crunch Fitness International/HABM — ILG (CRUNCH) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeit — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung der Hauptsache)

39

2010/C 100/62

Rechtssache T-456/07: Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2010 — Europäische Kommission/CdT (Aufhebungsklage — Versorgungssystem der Gemeinschaften — Dem CdT obliegende Verpflichtung, einen Beitrag für die Haushaltsjahre 1998-2005 einzuzahlen — Nicht anfechtbare Handlung — Handlung ohne Rechtswirkungen gegenüber Dritten — Offensichtliche Unzulässigkeit)

40

2010/C 100/63

Rechtssache T-481/08: Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2010 — Alisei/Kommission (Nichtigkeitsklage — Maßnahmen im Außenbereich und EEF — Abschlussprüfung und Annahme des Abschlussberichts — Rein vertragsbezogene Handlung — Unzuständigkeit — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit — Schadensersatzklage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

40

2010/C 100/64

Rechtssache T-18/10: Klage, eingereicht am 11. Januar 2010 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat

41

2010/C 100/65

Rechtssache T-21/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Deutschland/Kommission

42

2010/C 100/66

Rechtssache T-22/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Esprit International/HABM — Marc O'Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben e)

42

2010/C 100/67

Rechtssache T-24/10: Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — CECA/Kommission

43

2010/C 100/68

Rechtssache T-25/10: Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — BASF Specialty Chemicals und BASF Lampertheim/Kommission

44

2010/C 100/69

Rechtssache T-26/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Alibaba Group/HABM — allpay.net (ALIPAY)

45

2010/C 100/70

Rechtssache T-27/10: Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — AC-Treuhand/Kommission

45

2010/C 100/71

Rechtssache T-34/10: Klage, eingereicht am 26. Januar 2010 — Hairdreams/HABM — Bartmann (MAGIC LIGHT)

46

2010/C 100/72

Rechtssache T-35/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Bank Melli Iran/Rat

47

2010/C 100/73

Rechtssache T-36/10: Klage, eingereicht am 1. Februar 2010 — Internationaler Hilfsfonds/Kommission

48

2010/C 100/74

Rechtssache T-39/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — El Corte Inglés/HABM — Pucci International (PUCCI)

49

2010/C 100/75

Rechtssache T-40/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Elf Aquitaine/Kommission

49

2010/C 100/76

Rechtssache T-41/10: Klage, eingereicht am 2. Februar 2010 — SIMS — Ecole de ski internationale/HABM — SNMSF (esf école du ski français)

50

2010/C 100/77

Rechtssache T-43/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Elementis u. a./Kommission

51

2010/C 100/78

Rechtssache T-45/10: Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — GEA Group/Kommission

52

2010/C 100/79

Rechtssache T-46/10: Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Faci/Kommission

53

2010/C 100/80

Rechtssache T-47/10: Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — Akzo Nobel u. a./Kommission

54

2010/C 100/81

Rechtssache T-48/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von Herbert Meister gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-17/09, Meister/HABM

55

2010/C 100/82

Rechtssache T-49/10: Klage, eingereicht am 5. Februar 2010 — Footwear/OHMI — Reno Schuhcentrum (swiss cross FOOTWEAR)

56

2010/C 100/83

Rechtssache T-53/10: Klage, eingereicht am 5. Februar 2010 — Reisenthel/HABM — Dynamic Promotion (Stapelkisten und Körbe)

56

2010/C 100/84

Rechtssache T-59/10: Klage, eingereicht am 9. Februar 2010 — Geemarc Telecom/HABM — Audioline (AMPLIDECT)

57

2010/C 100/85

Rechtssache T-60/10: Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — Jackson International/HABM — Royal Shakespeare (ROYAL SHAKESPEARE)

57

2010/C 100/86

Rechtssache T-61/10: Klage, eingereicht am 8. Februar 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

58

2010/C 100/87

Rechtssache T-65/10: Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Spanien/Kommission

59

2010/C 100/88

Rechtssache T-67/10: Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Spanien/Kommission

60

2010/C 100/89

Rechtssache T-68/10: Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Sphere Time/HABM — Punch (Taschenuhren)

60

2010/C 100/90

Rechtssache T-69/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — IRO/Kommission

61

2010/C 100/91

Rechtssache T-70/10: Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Feralpi/Kommission

61

2010/C 100/92

Rechtssache T-71/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Xeda International und Pace International/Kommission

62

2010/C 100/93

Rechtssache T-73/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2010 von Apostolov gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache F-8/09, Apostolov/Kommission

63

2010/C 100/94

Rechtssache T-74/10: Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Flaco Geräte/HABM — Delgado Sánchez (FLACO)

64

2010/C 100/95

Rechtssache T-81/10: Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 — Tempus Vade/HABM — Palacios Serrano (AIR FORCE)

64

2010/C 100/96

Rechtssache T-83/10: Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Riva Fire/Kommission

65

2010/C 100/97

Rechtssache T-85/10: Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Alfa Acciai/Kommission

66

2010/C 100/98

Rechtssache T-87/10: Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Chestnut Medical Technologies/HABM (PIPELINE)

67

2010/C 100/99

Rechtssache T-89/10: Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 — Ungarn/Kommission

67

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 100/00

Rechtssache F-3/10: Klage, eingereicht am 15. Januar 2010 — AB/Kommission

69

2010/C 100/01

Rechtssache F-7/10: Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Garcia Lledo u. a./HABM

69

2010/C 100/02

Rechtssache F-8/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Gheysens/Rat

69

2010/C 100/03

Rechtssache F-10/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Hecq/Kommission

70

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/1


2010/C 100/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 80, 27.3.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 63, 13.3.2010

ABl. C 51, 27.2.2010

ABl. C 37, 13.2.2010

ABl. C 24, 30.1.2010

ABl. C 11, 16.1.2010

ABl. C 312, 19.12.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Roma — Italien) — Pontina Ambiente Srl/Regione Lazio

(Rechtssache C-172/08) (1)

(Umwelt - Richtlinie 1999/31/EG - Art. 10 - Sonderabgabe für die Deponierung fester Abfälle - Abgabenpflicht des Betreibers einer Deponie - Betriebskosten einer Deponie - Richtlinie 2000/35/EG - Verzugszinsen)

2010/C 100/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pontina Ambiente Srl

Beklagte: Regione Lazio

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Roma — Auslegung des Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1), der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) und der Art. 12, 14, 43 und 46 EG — Nationale Regelung, mit der eine Sonderabgabe für die Deponierung von festen Abfällen in einer Deponie eingeführt wird und nach der der Betreiber der Deponie verpflichtet ist, diese Abgabe, die nach der Menge der deponierten Abfälle festgelegt wird und von dem Rechtssubjekt geschuldet wird, das die Abfälle deponiert, als Vorauszahlung zu leisten

Tenor

1.

Art. 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zum einen den Betreiber einer Deponie zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet, die ihm von der Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft zu erstatten ist, und die zum anderen im Fall der verspäteten Entrichtung dieser Abgabe finanzielle Sanktionen gegen den Betreiber vorsieht, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung mit Maßnahmen verbunden ist, die gewährleisten, dass die Erstattung der Abgabe tatsächlich und unverzüglich erfolgt und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung, insbesondere die Kosten aufgrund der verspäteten Zahlung der von der Gebietskörperschaft dem Betreiber insoweit geschuldeten Beträge einschließlich der finanziellen Sanktionen, die gegebenenfalls gegen den Betreiber festgesetzt werden und auf dieser verspäteten Zahlung beruhen, auf das von der Gebietskörperschaft an den Betreiber zu zahlende Entgelt aufgeschlagen werden. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Die Art. 1, 2 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sind dahin auszulegen, dass die dem Betreiber einer Deponie von einer Abfälle anliefernden Gebietskörperschaft geschuldeten Beträge, wie z. B. die als Erstattung einer Abgabe geschuldeten Beträge, unter die Richtlinie fallen und die Mitgliedstaaten daher gemäß Art. 3 der Richtlinie sicherstellen müssen, dass dieser Betreiber im Fall einer dieser Gebietskörperschaft anzulastenden verspäteten Zahlung dieser Beträge Verzugszinsen geltend machen kann.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


17.4.2010   

DE

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C 100/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — London Borough of Harrow/Nimco Hassan Ibrahim, Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-310/08) (1)

(Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließende Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat - Einschreibung der Kinder in einer Bildungseinrichtung - Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 - Richtlinie 2004/38/EG)

2010/C 100/03

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: London Borough of Harrow

Beklagte: Nimco Hassan Ibrahim, Secretary of State for the Home Department

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal — Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) und des Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Drittstaatsangehörige Ehefrau und ihre Kinder, die selbst Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, die dem Ehemann, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist, in das Vereinigte Königreich nachgezogen sind, wo er eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat — Aufenthaltsrecht der Ehefrau und der Kinder nach dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft des Ehemannes und seiner Ausreise aus dem Vereinigten Königreich

Tenor

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens steht den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass dieses Recht davon abhängig ist, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


17.4.2010   

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C 100/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X Holding BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-337/08) (1)

(Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und einer oder mehreren gebietsansässigen Tochtergesellschaften gebildete steuerliche Einheit - Besteuerung der Gewinne bei der Muttergesellschaft - Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften)

2010/C 100/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X Holding BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Regelung, die es gebietsansässigen Muttergesellschaften erlaubt, mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften eine steuerliche Einheit zu bilden, wobei die Gewinne dieser Einheit bei der Muttergesellschaft besteuert werden — Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften von diesem Verfahren

Tenor

Die Art. 43 EG und 48 EG stehen nicht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


17.4.2010   

DE

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C 100/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl

(Rechtssache C-381/08) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b - Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Bestimmung des Erfüllungsorts der Verpflichtung - Kriterien zur Abgrenzung zwischen „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“)

2010/C 100/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Car Trim GmbH

Beklagte: KeySafety Systems Srl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Vertrag über die Lieferung herzustellender Waren, der auch Vorgaben des Auftraggebers zur Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände, einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der administrativen Auftragsabwicklung, enthält — Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen — Bestimmung des Erfüllungsortes bei einem Versendungskauf

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware auch bei bestimmten Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der Ware, ohne dass die Stoffe von diesem zur Verfügung gestellt wurden, und auch wenn der Lieferant für die Qualität und die Vertragsgemäßheit der Ware haftet, als „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Verordnung einzustufen sind.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


17.4.2010   

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C 100/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Firma Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-386/08) (1)

(Assoziierungsabkommen EG-Israel - Räumlicher Geltungsbereich - Assoziierungsabkommen EG-PLO - Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung, die Waren mit Ursprung in Israel gewährt wurde, für Waren mit Ursprung im Westjordanland - Zweifel am Ursprung der Waren - Ermächtigter Ausführer - Nachträgliche Prüfung der Erklärungen auf der Rechnung durch die Zollbehörden des Einfuhrstaats - Wiener Vertragsrechtsübereinkommen - Grundsatz der relativen Wirkung von Verträgen)

2010/C 100/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Firma Brita GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg (Deutschland) — Auslegung des am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. 2000, L 147, S. 3), insbesondere der Art. 32 und 33 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen, sowie des am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl. L 187, S. 3) — Weigerung, das für Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gewährte Zollpräferenzsystem auf Erzeugnisse anzuwenden, die aus einer israelischen Siedlung im Westjordanland stammen — Befugnis der Behörden des Einfuhrstaates, die Ursprungsnachweise nachträglich zu prüfen, wenn keine anderen Zweifel am Ursprung der fraglichen Waren bestehen, als die, die sich aus einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs „Gebiet des Staates Israel“ durch die Parteien des Assoziationsabkommens EWG-Israel ergeben, und kein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 33 des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens durchgeführt wurde

Tenor

1.

Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats können die durch das am 20. November 1995 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits eingeführte Gewährung der Präferenzbehandlung verweigern, wenn die betreffenden Waren ihren Ursprung im Westjordanland haben. Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats können keine Wahlfeststellung treffen, indem sie die Frage offenlassen, welches der in Betracht kommenden Abkommen, nämlich das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und das am 24. Februar 1997 in Brüssel unterzeichnete Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits, im vorliegenden Fall anzuwenden ist und ob der Ursprungsnachweis von den israelischen oder von den palästinensischen Behörden stammen muss.

2.

Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind im Rahmen des Verfahrens nach Art. 32 des Protokolls Nr. 4 im Anhang des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits nicht an den vorgelegten Ursprungsnachweis und die Antwort der Zollbehörden des Ausfuhrstaats gebunden, wenn diese Antwort im Sinne von Art. 32 Abs. 6 des Protokolls keine ausreichenden Angaben enthält, um den tatsächlichen Ursprung der Waren feststellen zu können. Die Zollbehörden des Einfuhrstaats sind nicht verpflichtet, dem nach Art. 39 dieses Protokolls eingerichteten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eine Streitigkeit über die Auslegung des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens vorzulegen.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


17.4.2010   

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C 100/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 — Lancôme parfums et beauté & Cie SNC/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), CMS Hasche Sigle

(Rechtssache C-408/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 55 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Rechtsschutzbedürfnis für einen auf einen absoluten Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung - Rechtsanwaltskanzlei - Wortzeichen „COLOR EDITION“ - Beschreibender Charakter einer aus beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzten Wortmarke)

2010/C 100/07

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lancôme parfums et beauté & Cie SNC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), CMS Hasche Sigle

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM — CMS Hasche Sigle (T-160/07), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Februar 2007 aufgehoben hat, durch die die eingetragene Marke COLOR EDITION für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Schminkmittel für nichtig erklärt worden war — Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke — Rechtsanwaltskanzlei — Fehlendes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Beantragung der Nichtigerklärung einer Kosmetikmarke — Merklicher Abstand zwischen der gedanklichen Verbindung, die von den für eine eingetragene Marke gewählten Wörtern hervorgerufen wird, und der üblichen Ausdrucksweise der angesprochenen Verkehrskreise zur Bezeichnung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder ihrer wesentlichen Merkmale

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Lancôme parfums et beauté & Cie SNC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


17.4.2010   

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C 100/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal — Vereinigtes Königreich) — Maria Teixeira/London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-480/08) (1)

(Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat und dort nach der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit geblieben ist - Kind, das im Aufnahmemitgliedstaat eine Berufsausbildung absolviert - Fehlen eigener Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 - Richtlinie 2004/38/EG)

2010/C 100/08

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Teixeira

Beklagter: London Borough of Lambeth, Secretary of State for the Home Department

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) und des Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Aufenthaltsrecht einer Unionsbürgerin im Vereinigten Königreich, der die Erwerbstätigeneigenschaft nicht erhalten blieb und die mehr über kein Aufenthaltsrecht gemäß den Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verfügt — Recht des Kindes einer solchen Unionsbürgerin, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten, um dort eine Berufsausbildung abzuschließen — Recht der Mutter, sich als Personenberechtigte mit dem Kind dort aufzuhalten

Tenor

1.

Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen ist, in dem sein Kind eine Ausbildung absolviert, steht in seiner Eigenschaft als Elternteil, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage allein von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung zu, ohne dass er die in der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss.

2.

Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind tatsächlich zukommt, das gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 sein Recht ausübt, eine Ausbildung zu absolvieren, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass dieser Elternteil über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt.

3.

Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, dem die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich zukommt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, hängt nicht von der Voraussetzung ab, dass einer der Elternteile des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem es seine Ausbildung begonnen hat, als Wanderarbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat berufstätig gewesen ist.

4.

Das Recht zum Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, das der Elternteil genießt, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers tatsächlich wahrnimmt, während das Kind eine Ausbildung in diesem Staat absolviert, endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit dieses Kindes, sofern es nicht weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge dieses Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen zu können.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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C 100/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Müller Fleisch GmbH/Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-562/08) (1)

(System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Mehr als 30 Monate alte Rinder - Schlachtung unter normalen Bedingungen - Fleisch für den menschlichen Verzehr - Zwangstest - Nationale Regelung - Untersuchungspflicht - Ausweitung - Mehr als 24 Monate alte Rinder)

2010/C 100/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Müller Fleisch GmbH

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 (ABl. L 173, S. 12) geänderten Fassung — Verpflichtung, alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auf BSE zu testen — Nationale Rechtsvorschriften, die die Untersuchungspflicht auf alle mehr als 24 Monate alten Rinder ausweiten

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien und Anhang III Kapitel A Teil I dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung, wonach alle über 24 Monate alten Rinder Untersuchungen auf bovine spongiforme Enzephalopathie unterzogen werden müssen, nicht entgegen.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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C 100/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Sió-Eckes kft/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-25/09) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 2201/96 - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 - Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Verarbeitungserzeugnisse - Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft - Fertigerzeugnisse)

2010/C 100/10

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sió-Eckes kft

Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29), von Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218, S. 14) und Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Qualitätsmindestanforderungen für produktionsbeihilfefähige Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft (ABl. L 220, S. 54) — Im Rahmen der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse produziertes Pfirsichmark — Anwendbarkeit dieser Beihilferegelung auf Pfirsicherzeugnisse, die in einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 nicht vorgesehenen Angebotsform hergestellt werden, sowie auf Halbfertigerzeugnisse, die während der einzelnen Phasen der Herstellung entstehen und für die Weiterverarbeitung bestimmt sind

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission vom 1. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das zum einen unter einen der in Anhang I dieser Verordnung in der geänderten Fassung aufgezählten KN-Codes einschließlich des KN-Codes 2008 70 92 fällt und zum anderen der Definition von „Pfirsiche[n] in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft“ im Sinne dieser Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der durch die Verordnung Nr. 386/2004 geänderten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Mindestqualitätsanforderungen an Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 geänderten Fassung entspricht, nach der in dieser Vorschrift genannten Beihilferegelung gefördert werden kann.

2.

Die einzelnen Erzeugnisse, die während der verschiedenen Phasen der Pfirsichverarbeitung entstehen, können als Fertigerzeugnisse im Sinne der Verordnungen Nrn. 2201/96 und 1535/2003 in ihrer jeweils geänderten Fassung betrachtet werden, wenn sie die in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1535/2003 in der geänderten Fassung definierten Eigenschaften aufweisen.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


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C 100/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-170/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 100/11

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


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C 100/9


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lahti Energia Oy

(Rechtssache C-209/09) (1)

(Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Verbrennungsanlage - Mitverbrennungsanlage - Aus einer Vergaseranlage und einem Kraftwerk bestehender Komplex - Verbrennung von ungereinigtem Gas, das durch die thermische Behandlung von Abfällen in der Vergaseranlage gewonnen wurde, in dem Kraftwerk)

2010/C 100/12

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Lahti Energia Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) — Komplex, bestehend aus einer Vergaseranlage, die aus Abfällen Gas erzeugt, und einem Kraftwerk, in dessen Dampfkessel das durch die thermische Behandlung der Abfälle in der Vergaseranlage entstandene Gas verbrannt wird — Verbrennung von ungereinigtem an Stelle von gereinigtem Gas im Hauptkessel des Kraftwerks

Tenor

Ein Kraftwerk, das als Zusatzbrennstoff ergänzend zu den für seine Energieerzeugungstätigkeit vorwiegend verwendeten fossilen Brennstoffen ein Gas verwendet, das durch eine thermische Behandlung von Abfällen in einer Anlage gewonnen wurde, ist zusammen mit dieser Anlage als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen anzusehen, wenn das Gas in der Vergaseranlage nicht gereinigt wurde.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


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C 100/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-295/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/43/EG - Gesellschaftsrecht - Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 100/13

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Adsera Ribera)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157, S. 87) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


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C 100/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. Februar 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-330/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/43/EG - Gesellschaftsrecht - Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 100/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und M. Adam)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157, S. 87) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


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C 100/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) und des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — Football Association Premier League Ltd, NetMed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcom Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Philip George Charles Houghton, Derek Owen (C-403/08), Karen Murphy/Media Protection Services Ltd (C-429/08)

(Verbundene Rechtssachen C-403/08 und C-429/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Antrag auf Teilnahme am Verfahren - Zurückweisung)

2010/C 100/15

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegende Gerichte

High Court of Justice (Chancery Division), High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Football Association Premier League Ltd, NetMed Hellas SA, Multichoice Hellas SA (C-403/08), Karen Murphy (C-429/08)

Beklagte: QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcom Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Philip George Charles Houghton, Derek Owen (C-403/08), Media Protection Services Ltd (C-429/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Auslegung der Art. 28 EG, 30 EG, 49 EG und 81 EG sowie von Art. 2 Buchst. a und e, 4 Buchst. a und 5 der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54), von Art. 2, 3 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10), von Art. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) sowie Auslegung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15) — Entgeltliche Vergabe exklusiver Rechte zur Sicherstellung der Weiterverbreitung von Fußballspielen via Satellit — Vertrieb von Dekodern im Vereinigten Königreich, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind und es ermöglichen, unter Missachtung der vergebenen Exklusivrechte derartige Spiele zu zeigen

Tenor

1.

Die Anträge der Union des Associations Européennes de Football (UEFA), der British Sky Broadcasting Ltd, der Setanta Sports Sàrl und von The Motion Picture Association auf Teilnahme am Verfahren werden zurückgewiesen.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


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C 100/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission

(Rechtssache C-513/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter vom Beamten aufgewandter Krankheitskosten in Höhe von 100 % - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 100/16

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, C. Berardis-Kayser und A. dal Ferro, avvocato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission (T-143/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften, mit denen diese es ablehnte, bestimmte vom Rechtsmittelführer aufgewandte Krankheitskosten in Höhe von 100 % zu übernehmen sowie die Kosten für eine ärztliche Untersuchung nach den Vorschriften zu erstatten, die für Konsultationen bei einer medizinischen Kapazität gelten, und auf Verurteilung der Kommission, bestimmte Krankheitskosten zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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C 100/11


Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission

(Rechtssache C-528/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Beamten in Höhe von 100 % - Abgabebeschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 100/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, C. Berardis-Kayser und A. dal Ferro, avvocato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission (T-144/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 % abzulehnen, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 89,56 Euro an den Rechtsmittelführer als ergänzende Erstattung seiner Krankheitskosten oder als Schadensersatz als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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C 100/12


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Januar 2010 — Messer Group GmbH/Air Products and Chemicals Inc., Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-579/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarken Ferromix, Inomix und Alumix - Ältere Marken FERROMAXX, INOMAXX und ALUMAXX - Widerspruch des Inhabers - Maßgebliche Verkehrskreise - Ähnlichkeitsgrad - Geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Verwechslungsgefahr)

2010/C 100/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Messer Group GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Graf v. Schwerin und J. Schmidt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Air Products and Chemicals Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Heurung), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 15. Oktober 2008, Air Products and Chemicals/HABM (T-305/06 bis T-307/06), mit dem das Gericht die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 12. September 2006, die Beschwerden des Inhabers der Gemeinschaftswortmarken „FERROMAXX“, „INOMAXX“ und „ALUMAXX“ für Waren der Klasse 1 gegen die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen, mit denen der Widerspruch gegen die Anmeldungen der Wortmarken „FERROMIX“, „INOMIX“ UND „ALUMIX“ für Waren der Klassen 1 und 4 teilweise zurückgewiesen wurde, aufgehoben hat

Tenor

1.

Das Hauptrechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Messer Group GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Air Products and Chemicals Inc.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle (HABM) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


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C 100/12


Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Januar 2010 — Makhteshim-Agan Holding BV, Makhteshim-Agan Italia Srl, Magan Italia Srl/Europäische Kommission

(Rechtssache C-69/09) (1)

(Beschleunigtes Verfahren)

2010/C 100/19

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV, Makhteshim-Agan Italia Srl, Magan Italia Srl (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und C. Mereu, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. B. Rasmussen und L. Parpala)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 26. November 2008, Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission (T-393/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission — die im Schreiben vom 12. Oktober 2006 (D/531125) enthalten sein soll —, keinen Vorschlag für die Aufnahme des Wirkstoffs Azinphos-Methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) vorzulegen, für unzulässig erklärt hat — Anfechtbare Handlung

Tenor

1.

Der Antrag der Makhteshim-Agan Holding BV, der Makhteshim-Agan Italia Srl und der Magan Italia Srl, die Rechtssache C-69/09 P einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


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C 100/13


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma — Italien) — Isabella Calestani (C-292/09), Paolo Lunardi (C-293/09)/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

(Verbundene Rechtssachen C-292/09 und C-293/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 100/20

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien der Ausgangsverfahren

Kläger: Isabella Calestani (C-292/09), Paolo Lunardi (C-293/09)

Beklagte: Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Parma — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung der Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine steuerbefreite Tätigkeit bestimmt oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind — Nationale Rechtsvorschriften, die die Befreiung ausschließen

Tenor

Die von der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien) mit Entscheidungen vom 9. und vom 17. Juni 2009 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen sind offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


17.4.2010   

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C 100/13


Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad (Bulgarien), eingereicht am 18. November 2009 — Canon Kabushiki Kaisha/IPN Bulgaria OOD

(Rechtssache C-449/09)

2010/C 100/21

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Sofiyski gradski sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Canon Kabushiki Kaisha

Beklagte: IPN Bulgaria OOD

Vorlagefrage

Ist Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates (1), soweit er dem Markeinhaber das ausschließliche Recht gewährt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen zu benutzen, etwa Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen, dahin auszulegen, dass die Rechte des Markeninhabers das Recht einschließen, eine Benutzung der Marke ohne seine Zustimmung durch Einfuhr von Originalwaren zu verbieten, sofern die Rechte des Markeninhabers nicht im Sinne von Art. 7 der Richtlinie erschöpft sind?


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/14


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 28. Dezember 2009 — Pensionsversicherungsanstalt gegen Andrea Schwab

(Rechtssache C-547/09)

2010/C 100/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pensionsversicherungsanstalt

Beklagte: Andrea Schwab

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 2 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 3 Abs. 1 lit c RL 76/207/EWG idF RL 2002/73/EG (1) sowie Art. 2 Abs. 1 lit a und b, 14 Abs. 1 lit c RL 2006/54/EG (2) so auszulegen, dass eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Kündigung/Entlassung einer angestellten Ärztin) durch einen öffentlichen Pensionsversicherungsträger gerechtfertigt werden kann?

2.

Sind Art. 4 Abs. 1 RL 97/80/EWG (3) und Art. 19 Abs. 1 RL 2006/54/EG — allenfalls Art. 2 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich RL 76/207 EWG idF RL 2002/73/EG und Art. 2 Abs. 1 lit b RL 2006/54/EG oder Art. 2 Abs. 2 lit a iVm Art. 6 Abs 1 RL 2000/78/EG (4) — so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die bei Kündigungs-/Entlassungsanfechtungsklagen wegen Diskriminierungen u.a. Aufgrund des Geschlechts keine Sozial- oder Interessenabwägung, sondern nur eine Beweiswürdigung darüber zulassen, ob die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts überwiegendes Motiv für die Kündigung/Entlassung war, oder ein anderer, vom Arbeitgeber substantiiert zu behauptender anderer Grund überwog?


(1)  Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen; ABl. L 39, S. 40

(2)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung); ABl. L 204, S. 23

(3)  Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; ABl. 1998, L 14, S. 6

(4)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/14


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 11. Januar 2010 — Toshiba Corporation, Areva T&D Holding SA, Areva T&D SA, Areva T&D AG, Mitsubishi Electric Corp., Alstom, Fuji Electric Holdings Co. Ltd, Fuji Electric Systems Co. Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Siemens AG Österreich, VA TECH Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens AG, Hitachi Ltd, Hitachi Europe Ltd, Japan AE Power Systems Corp., Nuova Magrini Galileo SpA/Úřad pro ochranu hospodářské soutěže

(Rechtssache C-17/10)

2010/C 100/23

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Brně

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Toshiba Corporation, Areva T&D Holding SA, Areva T&D SA, Areva T&D AG, Mitsubishi Electric Corp., Alstom, Fuji Electric Holdings Co. Ltd, Fuji Electric Systems Co. Ltd, Siemens Transmission & Distribution SA, Siemens AG Österreich, VA TECH Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, Siemens AG, Hitachi Ltd, Hitachi Europe Ltd, Japan AE Power Systems Corp., Nuova Magrini Galileo SpA

Beklagte: Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Tschechische Behörde für den Schutz des Wettbewerbs)

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) dahin auszulegen, dass diese Vorschriften (in einem nach dem 1. Mai 2004 eingeleiteten Verfahren) auf die gesamte Zeit anwendbar sind, in der ein Kartell bestand, das in der Tschechischen Republik vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union (d. h. vor dem 1. Mai 2004) begonnen und fortgesetzt wurde und nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union beendet wurde?

2.

Ist Art. 11 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, Nr. 51 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2), dem Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) und den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts dahin auszulegen, dass, wenn die Kommission nach dem 1. Mai 2004 ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einleitet und in der Sache selbst entscheidet,

a)

damit endgültig die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten entfällt, sich mit einem solchen Handeln zu befassen;

b)

die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten entfällt, auf dasselbe Handeln Vorschriften des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, die dieselbe Regelung wie Art. 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) enthalten?


(1)  ABl. L 1, S. 1.

(2)  ABl. 2004, C 101, S. 43.

(3)  ABl. 2007, C 303, S. 1.


17.4.2010   

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C 100/15


Klage, eingereicht am 14. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-23/10)

2010/C 100/24

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Caeiros)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 68 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1), aus Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) und deren Anhang 38b sowie aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnungen (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (3) und (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (4) verstoßen hat, dass ihre Zollbehörden systematisch Anmeldungen von frischen Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, wobei sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das angegebene Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht der Bananen entsprach, und dass die portugiesischen Behörden sich geweigert haben, Eigenmittel in Höhe der entgangenen Einnahmen und der geschuldeten Verzugszinsen zur Verfügung zu stellen;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 290a der Verordnung Nr. 2454/93 sieht vor: „Die Kontrolle von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 zur Überprüfung der Eigenmasse bei der Einfuhr muss mindestens 10 % der jährlichen Anmeldungen je Zollstelle zum zollrechtlich freien Verkehr umfassen. Die Kontrolle von Bananen wird bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß den in Anhang 38b festgelegten Regeln durchgeführt.“

Anhang 38b sieht vor: „Zur Anwendung von Artikel 290a bestimmt die Zollstelle, bei der die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von frischen Bananen abgegeben worden ist, die Eigenmasse auf der Grundlage einer stichprobenweisen Prüfung der Verpackungseinheiten für jede bestimmte Art der Verpackung und für jeden bestimmten Ursprung …“.

Die Kommission ist unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere des Art. 290a und des Anhangs 38b der Verordnung Nr. 2454, die als solche während des fraglichen Zeitraums anwendbar gewesen seien, der Ansicht, dass den Argumenten, die die portugiesischen Behörden vorgebracht habe, um die geschuldeten Eigenmittel und die nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 geschuldeten Verzugszinsen nicht zur Verfügung zu stellen, nicht zu folgen sei und dass außer Frage stehe, dass Art. 290a und Anhang 38b der Verordnung Nr. 2454/93 in Bezug auf das Gewicht, das für die Anwendung der Zölle zugrunde zu legen gewesen sei, völlig eindeutig gewesen seien.

Art. 290a und Anhang 38b der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmten unmissverständlich, dass in der Anmeldungen der Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr „die Eigenmasse“, d. h. „das tatsächliche Gewicht“, der Bananen anzugeben sei und dass folglich dieses „tatsächliche Gewicht“ für die Anwendung der Zölle zugrunde zu legen sei.

Die Kommission sei nicht rechtlich verpflichtet gewesen, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union einen Hinweis für Einführer zu veröffentlichen, der diese anhalte, beim Ausfüllen der Zollanmeldungen nicht das Gewicht von 18,14 kg oder ein pauschales Durchschnittsgewicht zu verwenden.

Da Art. 290a und Anhang 38b der Verordnung Nr. 2454/93 in Bezug auf das für die Berechnung der Zölle zu berücksichtigende Gewicht eindeutig seien, könnten die gewohnheitsmäßig im Bananenimport aktiven Wirtschaftsteilnehmer, denen als solche die auf diese Tätigkeit anwendbaren Vorschriften bekannt seien, leicht wissen, dass die von Ihnen vorzuweisende Zollanmeldung „die Eigenmasse“ ausweisen müsse, d. h., das tatsächliche Gewicht der Bananen, und nicht ein „Handelsgewicht“, das, wie in der Mehrheit der Fälle nachgewiesen worden sei, ein fiktives Gewicht darstelle.

Die portugiesischen Behörden könnten sich nicht darauf berufen, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, weil sie eine eventuelle Verpflichtung, den Mitgliedstaaten infolge der Informationen, die die italienischen Behörden ihr übermittelt hätten, einen Hinweis zukommen zu lassen, nicht erfüllt habe. Die portugiesischen Zollbehörden, die bei der Zollabfertigung der eingeführten Bananen vor Ort tätig gewesen seien, hätten zweifellos die Möglichkeit gehabt — ohne Informationen seitens der Kommission —, festzustellen, dass die Zollanmeldungen nicht der Wirklichkeit entsprochen hätten, da das tatsächliche Gewicht in den allermeisten Fällen über dem angegebenen „Norm“-Gewicht gelegen habe. Es sei somit allein Sache der portugiesischen Behörden gewesen, innerhalb ihres Tätigkeits und Kontrollbereichs die Richtigkeit dieser Anmeldungen zu überprüfen.

Art. 13 des Zollkodexes der Gemeinschaften ermächtige die Zollverwaltungen, „alle zollamtlichen Prüfungen [vorzunehmen], die sie für erforderlich halten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten“.

Die portugiesischen Behörden hätten gewusst, dass es bei den Wirtschaftsteilnehmern gängige Praxis geworden sei, Anmeldungen von Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr vorzulegen, in denen das Handelsgewicht von 18,14 kg pro Kiste zugrunde gelegt worden sei.

Unter diesen Umständen könnten diese Behörden nicht geltend machen, dass der genannte Art. 290a sie lediglich verpflichtet hätte, 10 % der Anmeldungen von Bananen zum zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen.

Die den Zollbehörden eingeräumte Möglichkeit, über das nach dem genannten Art. 290a erforderliche Mindestmaß hinaus zusätzliche Kontrollen in Bezug auf das Gewicht der Bananen durchzuführen, werde — im Hinblick auf einen effektiven Schutz der Eigenmittel der Gemeinschaft — zu einer Verpflichtung zur Durchführung zusätzlicher Kontrollen, wenn bei den durchgeführten Kontrollen festgestellt werde, dass die Gefahr bestehe, dass fehlerhafte Anmeldungen angenommen würden.

Wenn die Zollbehörden feststellten, dass das angegebene Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht entspreche und die Gefahr bestehe, dass fehlerhafte Anmeldungen angenommen würden, dürften diese Behörden die Bananen niemals zum zollrechtlich freien Verkehr zulassen, ohne das Gewicht zu überprüfen, selbst wenn der Mindestprozentsatz für die Kontrollen von 10 % bei der Zollstelle und in dem Referenzjahr schon erreicht sei.

Die Angabe des „Norm“-Handelsgewichts reiche für sich allein bereits aus, um die Richtigkeit des angegebenen Gewichts in Frage zu stellen, und rechtfertige somit eine Überprüfung seitens der Zollbehörden, um das tatsächliche Gewicht zu bestimmen.

Die Mitgliedstaaten müssten gemäß Art. 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom (5), und aufgrund der ihnen obliegenden Verantwortung im Bereich der Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft eine angemessene Infrastruktur zur Durchführung der Kontrollen schaffen, die erforderlichen seien, um die in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführten Bananen korrekt, d. h., auf der Grundlage ihres tatsächlichen Gewichts, zu verzollen.

Die Praxis der portugiesischen Behörden, die darin bestanden habe, systematisch Zollanmeldungen anzunehmen — wobei sie gewusst hätten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass das in der Zollanmeldung angegebene Gewicht nicht dem tatsächlichen Gewicht der eingeführten Bananen entsprochen habe — und dabei keinerlei Kontrollen vorzunehmen, sowie ihre Weigerung, die entsprechende Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Folgen für den Gemeinschaftshaushalt zu übernehmen, seien weder mit dem wirksamen Schutz der Eigenmittel noch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1).

(5)  Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9).


17.4.2010   

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C 100/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 15. Januar 2010 — Missionswerk Werner Heukelbach e.V./Etat Belge — Service Public Fédéral Finances

(Rechtssache C-25/10)

2010/C 100/25

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Missionswerk Werner Heukelbach e.V.

Beklagter: Etat Belge — Service Public Fédéral Finances

Vorlagefrage

Sind die Art. 18 (früher Art. 12 EG), 45 (früher Art. 39 EG), 49 (früher Art. 43 EG) und 54 (früher Art. 48 EG) des Vertrags von Lissabon vom 17. Dezember 2007 dahin auszulegen, dass sie den Erlass oder die Beibehaltung einer Bestimmung durch den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats untersagen, mit der eine Besteuerung zum ermäßigten Satz von 7 % Vereinigungen ohne Gewinnzweck, Genossenschaften oder nationalen Genossenschaftsverbänden, Berufsverbänden und internationalen Vereinigungen ohne Gewinnzweck, privaten Stiftungen und gemeinnützigen Stiftungen vorbehalten wird, die einem Mitgliedstaat angehören, wo der Erblasser — der in Wallonien ansässig ist — zum Zeitpunkt seines Todes tatsächlich wohnt oder seinen Arbeitsort hat, oder wo er vorher tatsächlich gewohnt oder seinen Arbeitsort gehabt hat?


17.4.2010   

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C 100/17


Vorabentscheidungsersuchen des Linköpings tingsrätt (Schweden), eingereicht am 19. Januar 2010 — Lotta Andersson/Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping Tillsynsmyndigheten

(Rechtssache C-30/10)

2010/C 100/26

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Linköpings tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lotta Andersson

Beklagter: Staten genom Kronofogdemyndigheten i Jönköping Tillsynsmyndigheten

Vorlagefrage

Ist eine nationale Bestimmung, die einen Arbeitnehmer von dem Vorzugsrecht ausschließt, weil er allein oder zusammen mit engen Verwandten in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung Inhaber eines wesentlichen Teils des Unternehmens war und beträchtlichen Einfluss auf dessen Tätigkeiten hatte, vereinbar mit Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2002/74/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (2)?


(1)  ABl. L 270, S. 10.

(2)  ABl. L 283, S. 23.


17.4.2010   

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C 100/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Januar 2010 — Minerva Kulturreisen GmbH gegen Finanzamt Freital

(Rechtssache C-31/10)

2010/C 100/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Minerva Kulturreisen GmbH

Beklagter: Finanzamt Freital

Vorlagefrage

1.

Gilt die „Sonderregelung für Reisebüros“ in Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG (1) auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ABl. L 145, S. 1


17.4.2010   

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C 100/18


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven Kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 20. Januar 2010 — Toni Georgiev Semerdzhiev/Del-Pi-Krasimira Mancheva

(Rechtssache C-32/10)

2010/C 100/28

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven Kasatsionen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger

:

Toni Georgiev Semerdzhiev

Beklagter

:

ET Del-Pi-Krasimira Mancheva

ZAD Bulstrad

Vorlagefragen

1.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 (1) auf den konkreten Fall, der den Gegenstand der am Varhoven Kasatsionen sad, Senat für Handelssachen in dreiköpfiger Zusammensetzung, Zweite Kammer, anhängigen Handelsrechtssache Nr. 222/2009 bildet, anwendbar?

2.

Wie ist der Begriff „andere touristische Dienstleistungen“ in Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 90/314/EWG auszulegen, und fällt darunter die Verpflichtung des Veranstalters, den Verbraucher zu versichern?

Welche Risiken muss der zwischen dem Veranstalter und dem Versicherungsunternehmen zugunsten des Verbrauchers geschlossene Versicherungsvertrag abdecken?

Welche Art von Versicherung muss der zwischen dem Veranstalter und dem Versicherungsunternehmen zugunsten des Verbrauchers geschlossene Versicherungsvertrag vorsehen, eine Gruppenversicherung aller Teilnehmer der Pauschalreise oder eine Einzelversicherung jedes einzelnen Teilnehmers der Pauschalreise?

3.

Ist die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 90/314/EWG vorgesehene Verpflichtung des Veranstalters, dem Verbraucher vor Beginn der Reise Angaben über den möglichen Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall mitzuteilen, dahin auszulegen, dass sie die Verpflichtung des Veranstalters umfasst, eine Einzelversicherung mit dem Verbraucher zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen?

4.

Ist der Reiseveranstalter nach den Bestimmungen der Richtlinie 90/314/EWG verpflichtet, dem Verbraucher vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen?

5.

Wie ist der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG enthaltene Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, auszulegen?

6.

Schließt der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314/EWG enthaltene Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, auch die Haftung für vom Verbraucher erlittene immaterielle Schäden ein?

7.

Wie ist Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der Richtlinie 90/314/EWG im Fall von Ansprüchen auf Ersatz von immateriellen Schäden aufgrund eines Körperschadens auszulegen, die auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, einschließlich des Versäumnisses, dem Verbraucher den Originalversicherungsschein zu überlassen, wenn dieser keine Schadensersatzbeschränkung vorsieht?


(1)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59, Sonderausgabe in bulgarischer Sprache, 2007, Kapitel 13, Band 9, S. 248).


17.4.2010   

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C 100/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2010 — Prof. Dr. Oliver Brüstle gegen Greenpeace e.V.

(Rechtssache C-34/10)

2010/C 100/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Prof. Dr. Oliver Brüstle

Beklagter: Greenpeace e.V.

Vorlagefragen

1.

Was ist unter dem Begriff „menschliche Embryonen“ in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG (1) zu verstehen?

a)

Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums erfüllt sein?

b)

Sind auch folgende Organismen umfasst:

1.

unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist;

2.

unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind?

c)

Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind?

2.

Was ist unter dem Begriff „Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken“ zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung?

3.

Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist,

a)

weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorhergehende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert,

b)

oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt wird?


(1)  Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen; ABl. L 213, S. 13.


17.4.2010   

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C 100/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 22. Januar 2010 — Landwirtschaftliches Unternehmen e.G. Sondershausen gegen BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

(Rechtssache C-37/10)

2010/C 100/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Landwirtschaftliches Unternehmen e.G. Sondershausen

Beklagter: BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

Vorlagefrage

Verstößt § 5 Abs.1 Satz 2 und 3 der in Ausführung des § 4 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG erlassenen FlächenerwerbsVO gegen Art. 87 EG-Vertrag ?


17.4.2010   

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C 100/20


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 25. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens/Belgischer Staat, Streithelfer: Luk Vangheluwe

(Rechtssache C-42/10)

2010/C 100/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens

Beklagter: Belgischer Staat

Streithelfer: Luk Vangheluwe

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sowie die Artikel und Anhänge der Entscheidung 2003/803/EG (2) der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten einer nationalen Regelung entgegen, die hinsichtlich des Ausweises für Katzen und Frettchen auf das Muster und die durch die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 angeordneten zusätzlichen Bedingungen verweist, darüber hinaus jedoch festlegt, dass jeder Ausweis mit einer einheitlichen 13-stelligen Nummer versehen sein muss, die aus „BE“, dem ISO-Code für Belgien, sowie der zweistelligen Kennnummer des Ausstellers und einer neunstelligen Folgenummer, besteht?

2.

Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 998/2003 sowie die Artikel und Anhänge der Entscheidung 2003/803 einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung des Europäischen Heimtierausweises auch als Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung für Hunde anordnet und dabei vorsieht, dass Dritte mit selbstklebenden Identifizierungsetiketten Änderungen an den Identifizierungsdaten des Eigentümers und des Tiers in den Teilen I bis III des von einem behördlich zugelassenen Tierarzt ausgestellten Ausweises vornehmen, indem sie ältere Identifizierungsdaten überkleben?


(1)  ABl. L 146, S. 1.

(2)  ABl. L 312, S. 1.


17.4.2010   

DE

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C 100/20


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 25. Januar 2010 — Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia tin fysi — WWF ELLAS/Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten u. a.

(Rechtssache C-43/10)

2010/C 100/32

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias (Provinzverwaltung Aitoloakarnania) u. a., Elliniki Etairia gia tin Prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias u. a., Pankosmio tameio gia tin fysi — WWF ELLAS

Beklagte: Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion Ergon (Minister für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten) u. a.

Vorlagefragen

1.

Setzt Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) lediglich eine äußerste Frist (22.12.2009) für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen oder eine besondere Frist für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auffassung gelangt, dass die vorgenannte Richtlinienbestimmung lediglich eine äußerste Frist für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen setzt, ist weiter folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

2.

Ist eine nationale Regelung, die die Umleitung von Wasser aus einem bestimmten Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet erlaubt, ohne dass die Pläne der Flussgebietseinheiten, innerhalb deren sich die Einzugsgebiete, aus denen und in die das Wasser geleitet wird, bereits erstellt wurden, angesichts dessen, dass nach Art. 2 Abs. 15 der Richtlinie die Flussgebietseinheit die Haupteinheit für die Bewirtschaftung des Einzugsgebiets ist, das zu ihr gehört, mit Art. 2, 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG vereinbar?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

3.

Ist nach Art. 2, 3, 5, 6, 9, 13 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG die Umleitung von Wasser aus einer Flussgebietseinheit in eine benachbarte Flussgebietseinheit zulässig? Für den Fall der Bejahung: Darf der Zweck dieser Umleitung ausschließlich die Befriedigung des Wasserversorgungsbedarfs sein oder darf sie auch der Bewässerung und der Energieerzeugung dienen? Muss nach den vorgenannten Richtlinienbestimmungen in jedem Fall eine mit Gründen versehene Entscheidung der Verwaltung auf der Grundlage der erforderlichen wissenschaftlichen Studie ergehen, der zufolge die aufnehmende Flussgebietseinheit nicht in der Lage ist, den bestehenden Bedarf auf dem Gebiet der Wasserversorgung, Bewässerung usw. aus den eigenen Wasserressourcen zu befriedigen?

Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit Frage 1 zur Auffassung gelangt, dass Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG nicht lediglich eine äußerste Frist (22.12.2009) für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Wasserressourcen setzt, sondern eine besondere Frist für die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 6, 9, 13 und 15 dieser Richtlinie, ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

4.

Gefährdet eine innerhalb der vorgenannten besonderen Umsetzungsfrist erlassene nationale Regelung, mit der die Umleitung von Wasser aus einem bestimmten Einzugsgebiet in ein anderes Einzugsgebiet erlaubt wird, ohne dass die Pläne für die Flussgebietseinheiten, innerhalb deren sich die Einzugsgebiete befinden, aus denen und in die das Wasser geleitet wird, bereits erstellt wurden, ohne weiteres die praktische Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie oder müssen zur Beurteilung der Frage, ob die praktische Wirksamkeit der Richtlinie gefährdet wird, Kriterien wie der Umfang der vorgesehenen Maßnahmen und die Ziele der Wasserumleitung berücksichtigt werden?

5.

Ist eine nationale Regelung, die vom nationalen Parlament erlassen wird und mit der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete gebilligt werden, ohne dass die betreffenden nationalen Vorschriften im Verfahren vor dem nationalen Parlament eine Anhörung der Öffentlichkeit vorsehen und ohne dass sich aus den Akten ergibt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der Anhörung vor der Verwaltung eingehalten wurde, mit Art. 13, 14 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG, betreffend die Verfahren der Aktualisierung, Anhörung und Beteiligung der Öffentlichkeit, vereinbar?

6.

Erfüllt eine Umweltverträglichkeitsstudie betreffend die Errichtung von Deichen und die Umleitung von Wasser, die dem nationalen Parlament nach der gerichtlichen Nichtigerklärung des Aktes, mit dem sie bereits gebilligt worden war und für den bereits das Bekanntmachungsverfahren durchgeführt worden war, zur Billigung vorgelegt wurde, ohne dass dieses Verfahren erneut durchgeführt wurde, die Anforderungen der Art. 1, 2, 5, 6, 8 und 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73) betreffend Aktualisierung und Beteiligung der Öffentlichkeit?

7.

Fällt ein Plan zur Umleitung eines Flusses, der a) die Errichtung von Deichen und die Umleitung von Wasser aus einer Flussgebietseinheit in eine andere betrifft, b) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327) fällt, c) Arbeiten im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175) betrifft und d) Umweltauswirkungen auf Gebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206) haben kann, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197)?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

8.

Können Akte, die das streitige Vorhaben betrafen und durch gerichtliche Entscheidungen rückwirkend aufgehoben wurden, nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG als förmliche Vorbereitungsakte angesehen werden, die vor dem 21. Juli 2004 erlassen wurden, so dass keine Verpflichtung zur Erstellung einer strategischen Umweltverträglichkeitsstudie besteht?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

9.

Genügen nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG in einem Fall, in dem ein Plan gleichzeitig in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und in den der Richtlinien 2000/60/EG und 85/337/EWG fällt, die ebenfalls eine Prüfung der Umweltverträglichkeit des Projekts verlangen, für die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG die Studien, die auf der Grundlage der Richtlinien 2000/60/EG und 85/337/EWG durchgeführt wurden, oder muss eine selbständige strategische Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden?

10.

Fielen die Gebiete, die in den nationalen Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) aufgeführt waren und die schließlich in die Gemeinschaftsliste der GGB aufgenommen wurden, nach den Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206) vor der Veröffentlichung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006, mit der die Liste der geschützten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region festgelegt wurde, unter den Schutz der Richtlinie 92/43/EWG?

11.

Können die zuständigen nationalen Stellen nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG eine Erlaubnis zur Durchführung eines Plans zur Umleitung von Wasser erteilen, der nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines Gebiets, das in einem besonderen Schutzgebiet liegt, zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, wenn in allen in den Akten dieses Projekts enthaltenen Studien das absolute Fehlen von Angaben oder das Fehlen verlässlicher und aktualisierter Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet festgestellt wird?

12.

Können nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG die in erster Linie mit der Bewässerung und in zweiter Linie mit der Wasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, das zwingende öffentliche Interesse begründen, das die Richtlinie zur Voraussetzung für die Genehmigung und Durchführung dieses Vorhabens verlangt, ungeachtet seiner negativen Auswirkungen auf die durch diese Richtlinie geschützten Gebiete?

Für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage ist ferner folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen:

13.

Müssen für die Feststellung der Eignung der Ausgleichsmaßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz eines von einem Plan zur Umleitung von Wasser betroffenen Natura-2000-Gebiets geschützt ist, nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG der Umfang dieser Umleitung und die Größenordnung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden?

14.

Können die zuständigen nationalen Stellen nach Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG, ausgelegt im Lichte des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, eine Erlaubnis zur Durchführung eines Plans zur Umleitung von Wasser innerhalb eines Natura-2000-Gebiets erteilen, der nicht unmittelbar mit der Erhaltung der globalen Kohärenz dieses Gebiets zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, wenn sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie für diesen Plan ergibt, dass dieser die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem zur Folge hat?


17.4.2010   

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C 100/23


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-44/10)

2010/C 100/33

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um über Genehmigungen nach den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/1/EG oder durch Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigungen bestehender Anlagen zu gewährleisten, dass diese Anlagen ab dem 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b und 15 Abs. 2 betrieben werden;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aus Art. 4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der IPPC-Richtlinie ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für neue oder bestehende Anlagen im Einklang mit den Art. 6 und 8 der Richtlinie zu gewährleisten hätten. Sie hätten ferner die Bedingungen der Genehmigungen für bestehende Anlagen bis zum 31. Oktober 2007 zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Nach Angaben der portugiesischen Verwaltung im Jahr 2008 sei zum einen für mehrere Anlagen keine entsprechende Genehmigung beantragt worden. Zum anderen würden 280 von insgesamt 632 Anlagen ohne Erteilung der entsprechenden Genehmigung betrieben.

Nach aktualisierten Angaben sei für 481 von insgesamt 577 Anlagen eine Genehmigung erteilt worden, 17 Beurteilungsverfahren liefen noch.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


17.4.2010   

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C 100/23


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens/Belgischer Staat

(Rechtssache C-45/10)

2010/C 100/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW, Marc Janssens

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sowie die Artikel und Anhänge zur Entscheidung 2003/803/EG (2) der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten einer nationalen Regelung entgegen, die die Verwendung des Europäischen Heimtierausweises auch als Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung für Hunde anordnet und dabei vorsieht, dass Dritte mit Identifizierungsaufklebern Änderungen an den Einträgen betreffend die Identifizierung des Eigentümers und des Tiers in den Teilen I bis III eines solchen von einem behördlich zugelassenen Tierarzt ausgestellten Ausweises vornehmen, indem sie ältere Identifizierungsdaten überkleben?

2.

Stellen nationale Bestimmungen, die die Verwendung des Musters des Europäischen Heimtierausweises im Sinne der Entscheidung 2003/803 auch als Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung für Hunde anordnen und dabei vorsehen, dass Dritte mit Identifizierungsaufklebern Änderungen an den Einträgen betreffend die Identifizierung des Eigentümers und des Tiers in den Teilen I bis III eines solchen Ausweises vornehmen, technische Vorschriften im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, über die nach Art. 8 dieser Richtlinie vor ihrer Festlegung die Kommission zu unterrichten ist?


(1)  ABl. L 146, S. 1.

(2)  ABl. L 312, S. 1.

(3)  ABl. L 204, S. 37.


17.4.2010   

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C 100/24


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-48/10)

2010/C 100/35

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 betrieben werden;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, innerhalb deren bestehende Anlagen durch eine integrierte umweltrechtliche Genehmigung an die Anforderungen der IPPC-Richtlinie hätten angepasst werden müssen, sei nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG am 30. Oktober 2007 abgelaufen.

Zu diesem Zeitpunkt seien in Spanien weiterhin zahlreiche bestehende Anlagen ohne diese Genehmigung in Betrieb gewesen. Seit der Eröffnung eines Verfahrens wegen dieses Verstoßes habe sich der Prozess der Erteilung umweltrechtlicher Genehmigungen beschleunigt, jedoch sei dieser Verstoß weder innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumt worden sei, noch, nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beendet worden. Nach den Angaben der nationalen Behörden in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme seien zum Zeitpunkt des Ablaufs der in dieser Stellungnahme für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie eingeräumten Frist weiterhin 533 bestehende Anlagen ohne die vorgeschriebene IPPC-Genehmigung in Betrieb gewesen. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung weiterhin nicht nachkomme.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


17.4.2010   

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C 100/24


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-50/10)

2010/C 100/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und C. Zadra)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 betrieben werden;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen betrieben werden.

Nach Ansicht der Kommission hatte jedoch die italienische Regierung im Januar 2010 und weiter im Besonderen zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage die Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie noch nicht vollständig erfüllt.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


17.4.2010   

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C 100/25


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 1. Februar 2010 — Eleftheri Tileorasi A. E. „ALTER CHANNEL“ und Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis

(Rechtssache C-52/10)

2010/C 100/37

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Eleftheri Tileorasi A. E. „ALTER CHANNEL“ und Konstantinos Giannikos

Beklagte: Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis (Minister für Presse und Massenmedien) und Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (Nationaler Rundfunk- und Fernsehrat)

Vorlagefrage

Ist Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23) in der durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 1997, L 202, S. 60) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Entrichtung eines Entgelts oder einer Zahlung oder Gegenleistung anderer Art im Rahmen der „Schleichwerbung“ einen unerlässlichen begrifflichen Bestandteil des Werbezwecks darstellt?


17.4.2010   

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C 100/25


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2010 — Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW/Belgischer Staat

(Rechtssache C-57/10)

2010/C 100/38

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vlaamse Dierenartsenvereniging VZW

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 3 Buchst. b, 4 Abs. 2, 5 und 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates sowie die Artikel und Anhänge zur Entscheidung 2003/803/EG (2) der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten einer nationalen Regelung entgegen, die hinsichtlich des Ausweises für Katzen und Frettchen auf das Muster und die durch die genannte Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 angeordneten zusätzlichen Bedingungen verweist, darüber hinaus jedoch festlegt, dass jeder Ausweis mit einer einheitlichen 13-stelligen Nummer zu versehen ist, die aus „BE“, dem ISO-Code für Belgien, sowie der zweistelligen Kennnummer des Ausstellers und einer neunstelligen Folgenummer besteht?

2.

Stellt eine nationale Bestimmung, die hinsichtlich des Ausweises für Katzen und Frettchen auf das Muster und die durch die vorgenannte Entscheidung der Kommission vom 26. November 2003 angeordneten zusätzlichen Bedingungen verweist, darüber hinaus jedoch festlegt, dass jeder Ausweis mit einer einheitlichen 13-stelligen Nummer zu versehen ist, die aus ‚BE“, dem ISO-Code für Belgien, sowie der zweistelligen Kennnummer des Ausstellers und einer neunstelligen Folgenummer besteht, eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/34/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar, über die nach Art. 8 dieser Richtlinie vor ihrer Festlegung die Kommission zu unterrichten ist?


(1)  ABl. L 146, S. 1.

(2)  ABl. L 312, S. 1.

(3)  ABl. L 204, S. 37.


17.4.2010   

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C 100/26


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’Etat (Frankreich), eingereicht am 3. Februar 2010 — Monsanto SAS, Monsanto Agriculture France SAS, Monsanto International SARL, Monsanto Technology LLC/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Monsanto SAS, Monsanto Agriculture France SAS, Monsanto International SARL, Monsanto Europe SA/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Association générale des producteurs de maïs (AGPM)/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — SCEA de Malaprade, SCEA Coutin, Jérôme Huard, Dominique Richer, EARL de Candelon, Bernard Mir, EARL des Menirs, Marie-Jeanne Darricau, GAEC de Commenian/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Pioneer Génétique, Pioneer Semences/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Syndicat des établissements de semences agréés pour les semences de maïs (SEPROMA)/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Caussade Semences SA/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Société Limagrain Verneuil Holding/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Société Maïsadour Semences/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Ragt Semences SA/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche — Euralis Semences SAS, Euralis Coop/Ministre de l’Agriculture et de la Pêche

((Rechtssache C-58/10) - (Rechtssache C-59/10) - (Rechtssache C-60/10) - (Rechtssache C-61/10) - (Rechtssache C-62/10) - (Rechtssache C-63/10) - (Rechtssache C-64/10) - (Rechtssache C-65/10) - (Rechtssache C-66/10) - (Rechtssache C-67/10) - (Rechtssache C-68/10))

2010/C 100/39

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’Etat (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Monsanto SAS, Monsanto Agriculture France SAS, Monsanto International SARL, Monsanto Technology LLC (C-58/10), Monsanto SAS, Monsanto Agriculture France SAS, Monsanto International SARL, Monsanto Europe SA (C-59/10), Association générale des producteurs de maïs (AGPM) (C-60/10), SCEA de Malaprade, SCEA Coutin, Jérôme Huard, Dominique Richer, EARL de Candelon, Bernard Mir, EARL des Menirs, Marie-Jeanne Darricau, GAEC de Commenian (C-61/10), Pioneer Génétique, Pioneer Semences (C-62/10), Syndicat des établissements de semences agréés pour les semences de maïs (SEPROMA) (C-63/10), Caussade Semences SA (C-64/10), Société Limagrain Verneuil Holding (C-65/10), Société Maïsadour Semences (C-66/10), Ragt Semences SA (C-67/10), Euralis Semences SAS, Euralis Coop (C-68/10)

Beklagter: Ministre de l’Agriculture et de la Pêche

Vorlagefragen

1.

Ist, wenn ein genetisch veränderter Organismus, der ein Futtermittel ist, vor der Bekanntmachung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (1) in den Verkehr gebracht worden ist und die entsprechende Zulassung gemäß Art. 20 dieser Verordnung aufrechterhalten wird, dieses Erzeugnis vor einer Entscheidung über den nach dieser Verordnung zu stellenden Antrag auf Erneuerung der Zulassung als eines der in Art. 12 der Richtlinie 2001/18/EG (2) (zitiert in den Gründen dieser Entscheidung) aufgeführten Erzeugnisse anzusehen, und fällt dieser genetisch veränderte Organismus in diesem Fall — was Sofortmaßnahmen anbelangt, die nach Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen getroffen werden können — ausschließlich unter Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, oder können solche Maßnahmen vielmehr von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 23 der Richtlinie und den entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften ergriffen werden?

2.

Können in dem Fall, dass die Sofortmaßnahmen nur im Rahmen der Bestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ergriffen werden können, die Behörden eines Mitgliedstaats zur Beherrschung des in Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (3) bezeichneten Risikos eine Maßnahme wie die angefochtene Entscheidung (4) oder vorläufige Schutzmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 54 der Verordnung treffen kann, erlassen und ggf. unter welchen Voraussetzungen?

3.

Welche Anforderungen stellen in dem Fall, dass die Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 23 der Richtlinie 2001/18/EG oder Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder aufgrund beider Rechtsgrundlagen zu einem Eingreifen berechtigt sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, Art. 23 der Richtlinie, der Sofortmaßnahmen, wie ein vorübergehendes Verbot des Einsatzes des Produkts, davon abhängig macht, dass der Mitgliedstaat „berechtigten Grund zu der Annahme [hat], dass ein GVO … eine Gefahr für die … Umwelt darstellt“, und Art. 34 der Verordnung, der eine solche Maßnahme davon abhängig macht, dass das Erzeugnis „wahrscheinlich ein ernstes Risiko für … die Umwelt darstellt“, an die Ermittlung des Risikos, die Bewertung seiner Wahrscheinlichkeit und die Beurteilung der Art seiner Folgen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1).

(2)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).

(4)  Entscheidung vom 5. Dezember 2007 in der Rechtssache C-58/10; Entscheidung vom 7. Februar 2008, geändert durch Entscheidung vom 13. Februar 2008, in den Rechtssachen C-59/10 bis C-68/10.


17.4.2010   

DE

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C 100/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 5. Februar 2010 — Brahim Samba Diouf/Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

(Rechtssache C-69/10)

2010/C 100/40

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Brahim Samba Diouf

Beklagte: Ministre du Travail, de l’Emploi et de l’Immigration

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung eingeführten entgegensteht, die vorsieht, dass für einen Asylbewerber die Entscheidung der Behörde, über die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht mit einer Klage anfechtbar ist?

2.

Falls diese Frage verneint wird: Ist der aus den Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 hergeleitete allgemeine Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz im Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Großherzogtum Luxemburg durch Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2006 über das Asylrecht und ergänzende Schutzmaßnahmen in geänderter Fassung eingeführten entgegensteht, die vorsieht, dass für einen Asylbewerber die Entscheidung der Behörde, über die Begründetheit seines Antrags auf internationalen Schutz im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, nicht mit einer Klage anfechtbar ist?


(1)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13).


17.4.2010   

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C 100/27


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 9. Februar 2010 — Strafverfahren gegen Marcello Costa

(Rechtssache C-72/10)

2010/C 100/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Marcello Costa

Vorlagefrage

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt, und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern folgendes vorsieht: a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss; b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die aufgrund eines Verfahrens erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen); c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind.


17.4.2010   

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C 100/28


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 9. Februar 2010 — Ugo Cifone

(Rechtssache C-77/10)

2010/C 100/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Ugo Cifone

Vorlagefrage

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43 und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt, und für eine bestimmte Anzahl von Konzessionsnehmern folgendes vorsieht: a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss; b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von Geschäftspositionen sicherstellen, die aufgrund eines Verfahrens erworben wurden, das rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen); c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind.


17.4.2010   

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C 100/28


Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-80/10)

2010/C 100/43

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und A. Markouli)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Ministerialdekret Nr. 552 vom 25. August 2004 der Hellenischen Republik in der am 8. September 2008 geltenden geänderten Fassung und insbesondere Art. 4 Abs. 2, 4, 5, 7, Art. 5 Abs. 4, 5, 6, 7 und Art. 6 Abs. 2 dieses Dekrets gegen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 und 6, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstoßen,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass das fragliche Ministerialdekret hinsichtlich der amtlichen Kontrollen von Getreide bei dessen Einfuhr aus Drittländern mit bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nicht vereinbar sei.

Insbesondere sehe das griechische Ministerialdekret allgemeine Regeln über die Häufigkeit der Warenuntersuchungen bei Sendungen von Futtermitteln und von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern vor, die bei den Warenuntersuchungen durch die zuständige Behörde nicht den Grad an Flexibilität und Differenziertheit zuließen, die für das von Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene System erforderlich seien.

Zudem enthalte es allgemeine Regeln für die amtliche Verwahrung solcher Sendungen, die deren amtliche Verwahrung auch in Fällen von Routinekontrollen vorsähen. Die beanstandete Verwahrung der Sendungen ohne einen Verdacht eines Verstoßes oder einen Zweifel insoweit verletze Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Ferner lasse das Ministerialdekret die Freigabe aller Sendungen nach sieben Werktagen selbst im Falle eines Verdachts eines Verstoßes oder eines entsprechenden Zweifels zu und verstoße auch damit gegen Art. 18 der fraglichen Verordnung.

Das Ministerialdekret sehe spezielle Regeln für die Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern vor, um zu überprüfen, ob nicht zugelassene genetisch veränderte Organismen vorhanden seien. Diese Kontrollen müssten mit einer Häufigkeit von 50 % für Weizensendungen und von 100 % für Maissendungen durchgeführt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass solche Prozentsätze übermäßig hoch seien und nicht dem durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 errichteten System, insbesondere deren Art. 16 Abs. 1 und 2, entsprächen und dass sie auf dem Fehlen einer angemessenen Risikobewertung und Differenzierung beruhten.

In dem Dekret sei geregelt, dass die Kontrollen für Sendungen von Mais aus Bulgarien und Rumänien, um zu überprüfen, ob nicht zugelassene genetisch veränderte Organismen vorhanden seien, mit einer Häufigkeit von 100 % durchgeführt würden. Die Kommission meint, dass Kontrollen mit einer solchen Häufigkeit gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verstießen, die vorsähen, dass die Kontrollen von Futtermitteln aus anderen Mitgliedstaaten mit Risiken zu begründen seien sowie unparteiisch und angemessen sein müssten.

Die Hellenische Republik habe keine hinreichenden Erklärungen und Nachweise beigebracht, die den Erlass der angeführten Vorschriften des Ministerialdekrets in Bezug auf die amtlichen Kontrollen bei Getreide anlässlich der Einfuhr aus Drittländern und aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtfertigten.


17.4.2010   

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C 100/29


Rechtsmittel der Longevity Health Products, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009 in der Rechtssache T-484/08, Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck KGaA, eingelegt am 12. Februar 2010

(Rechtssache C-84/10 P)

2010/C 100/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Korab, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Merck KGaA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

das Rechtsmittel der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären,

2.

die Entscheidung des Gerichts vom 19. Dezember 2009 in der Rechtssache T-484/08 für nichtig zu erklären und

3.

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 28. August 2008 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Wortzeichens „Kids Vits“ abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Gemeinschaftswortmarke „VITS4KIDS“ bestehe.

Als Rechtsmittelgründe werden ein Verfahrensfehler und die Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend gemacht.

Das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es entgegen den begründenden Anträgen der Rechtsmittelführerin dieser keine Frist zur Replik auf die Ausführungen der Rechtsmittelgegnerin in deren Klagebeantwortung eröffnet habe. Damit werde, entgegen den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die auf das Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof anzuwenden seien, das rechtliche Gehör der Klägerin verkürzt und deren Rechtsschutz beeinträchtigt.

Das Gericht habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV verletzt, indem es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in rechtsfehlerhafter Weise keine umfassende Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren vorgenommen habe. Das Gericht habe irrtümlich angenommen, die zu konstatierenden Gemeinsamkeiten der einander gegenüberstehenden Markenwortlaute reichten aus, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne für gegeben zu erachten.

Insbesondere habe das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Marken überwiegend um Waren und Dienstleistungen handle, die im weitesten Sinne mit der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang stünden, weshalb von den beteiligten Verkehrskreisen erhöhte Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe. Den Verbrauchern sei durchaus bekannt, dass bei Markennamen, die aus der chemischen Nomenklatur abgeleitet oder an diese angelehnt werden, bereits geringste Unterschiede ausschlaggebend sein könnten. Darüber hinaus werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher noch dadurch verstärkt, dass mit einer Verwechslung von Produkten sehr unangenehme Folgen einhergehen könnten. Allein dieser Umstand lasse bereits eine besondere Aufmerksamkeit angezeigt erscheinen.

Das Gericht habe ebenfalls unberücksichtigt gelassen, dass sich die Markenwortlaute „Kids Vits“ und „VITS4KIDS“ wesentlich voneinander unterschieden, da die phonetische Wiedergabe der Markennamen deutliche Unterschiede erkennen lasse. Gerade die Aussprache eines Markennamens sei ganz wesentlich für die Erinnerung, die die Verbraucher an eine Marke hätten, sodass schon aus diesem Grunde eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zwar sei die schriftbildliche Ähnlichkeit gegeben, jedoch würden die Worte „Kids“ und „Vits“ bei den in Frage stehenden Marken unterschiedlich gereiht und im Falle der Marke der Rechtsmittelgegnerin noch durch ein weiteres Zeichen (nämlich eine Ziffer „4“, die wohl anglizierend als „for“ im Sinne von „für … bestimmt“ ausgesprochen werden soll) ergänzt werden. Ferner folgten die beiden Marken in ihrer Gesamtheit zwei unterschiedlichen Systemen der Bildung zusammengesetzter Begriffe, was allein geeignet sei, ihre Unterscheidbarkeit sicherzustellen.


17.4.2010   

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C 100/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Vicenza — Sezione distaccata di Schio (Italien), eingereicht am 15. Februar 2010 — Electrosteel Europe sa/Edil Centro SpA

(Rechtssache C-87/10)

2010/C 100/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Vicenza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Widerspruchsführerin: Electrosteel Europe sa

Widerspruchsgegnerin: Edil Centro SpA

Vorlagefrage

Sind Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) EG und allgemein das Gemeinschaftsrecht, wonach der Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, in dem Sinne auszulegen, dass der für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebende Ort der Lieferung der endgültige Bestimmungsort der Waren ist, die Gegenstand des Vertrags sind, oder der Ort, an dem sich der Käufer auf der Grundlage des im Einzelfall anwendbaren materiellen Rechts von seiner Lieferpflicht befreit, oder muss die angeführte Norm anders ausgelegt werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/30


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo (Italien), eingereicht am 15. Februar 2010 — Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’emigrazione della Regione Sicilia/Seasoft Spa

(Rechtssache C-88/10)

2010/C 100/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Palermo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Assessorato del Lavoro, della Previdenza Sociale, della Formazione Professionale e dell’emigrazione della Regione Sicilia

Beschwerdegegnerin: Seasoft Spa

Vorlagefragen

1.

Hat die Europäische Kommission, nachdem die von der Region Sizilien mit Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 vom 15. Mai 1991 eingeführte Beihilferegelung (aufgeführt in Nr. NN 91/A/95) einen Mechanismus für Zuschüsse für mindestens zwei bis höchstens fünf Zuschussjahre (zwei Jahre für Einstellungen mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag zuzüglich höchstens drei Jahre bei Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags in eine unbefristete Anstellung) vorsah, mit der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995, mit der sie die Anwendung der Beihilferegelung genehmigte, beabsichtigt,

dieser in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassenden Änderung der Förderung (2 Jahre + 3 Jahre) zuzustimmen, oder

hat sie ausschließlich entweder die Gewährung von Zuschüssen für die Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag (für deren zweijährige Dauer) oder die Bewilligung von Zuschüssen für die Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags von Personen, die ursprünglich mit einem solchen Vertrag eingestellt wurden, in eine unbefristete Anstellung (für die vorgesehenen drei Jahre ab der Umwandlung) für genehmigungsfähig gehalten?

2.

Ist die bis zum Haushaltsjahr 1997 laufende Frist für die Anwendung der staatlichen Beihilfe, die die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995 bei der Genehmigung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten Regelung angibt, zu verstehen als

Ausgabenvoranschlag für Beihilfen, die in den folgenden Jahren auszubezahlen sind (in Abhängigkeit von den verschiedenen, vorstehend erwähnten Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf die zugelassenen Beihilfen) oder vielmehr

als Schlusstermin für die tatsächliche Auszahlung der Zuschüsse durch die zuständigen regionalen Stellen?

3.

Konnte (und musste) die Region Sizilien somit bei einer Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag gemäß Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91, die beispielsweise am 1. Januar 1996 erfolgte, und damit innerhalb der in der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995 festgelegten Frist, die fragliche Beihilferegelung für alle genehmigten Jahre (d. h. 2 + 3) konkret anwenden, also auch dann, wenn, wie in dem genannten Beispiel, die Anwendung der genehmigten Beihilferegelung zu einer tatsächlichen Auszahlung der Zuschüsse bis zum 31. Dezember 2001 (d. h. 1996 + 5 Jahre = 2001) führte?

4.

Hat die Europäische Kommission mit der Entscheidung 2003/195/EG (1) vom 16. Oktober 2002 — deren Art. 1 lautet: „Die in Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 vom 27. Mai 1997 der Region Sizilien vorgesehene Beihilferegelung Italiens ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden.“ — beabsichtigt,

ihre Zustimmung zu der „neuen“, mit Art. 11 des Regionalgesetzes 16/97 angeordneten Beihilferegelung zu verweigern, weil sie diese als „autonomes“ System mit dem Ziel angesehen hat, den Zeitraum der Anwendung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten Beihilfe über den 31. Dezember 1996 hinaus zu verlängern, indem in diese Beihilfe auch Einstellungs- und/oder Umwandlungskosten einbezogen werden, die in den Jahren 1997 und 1998 anfallen, oder

war mit dieser Entscheidung vielmehr beabsichtigt, faktisch die tatsächliche Mittelbeschaffung durch die Region zu unterbinden, um die konkrete Auszahlung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten staatlichen Beihilfe auch für die vor dem 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellungen und/oder Umwandlungen zu verhindern?

5.

Falls die Entscheidung der Kommission im Sinne der ersten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Ist diese Entscheidung mit der Auslegung von Art. 87 EG-Vertrag vereinbar, die die Kommission bei den entsprechenden, die Befreiung von Sozialabgaben für Ausbildungs- und Arbeitsverträge betreffenden Fällen in der Entscheidung 2000/128/EG (2) vom 11. Mai 1999 (die die nationalen italienischen Gesetze zum Gegenstand hatte und in der Begründung der Negativentscheidung von 2002 ausdrücklich in Bezug genommen wurde) und der Entscheidung 2003/739/EG (3) vom 13. Mai 2003 (die die Gesetze der Region Sizilien zum Gegenstand hatte) zugrunde gelegt hat?

6.

Falls die Entscheidung der Kommission im Sinne der zweiten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Wie ist die frühere Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der zweifachen Bedeutung, die dem Adjektiv „weitere“ beigelegt werden kann — „weitere, bezogen auf das durch die Entscheidung der Kommission festgelegte Budget“ oder „weitere, bezogen auf die von der Region nur bis zum Haushalt 1996 vorgesehene Finanzierung“ —, auszulegen?

7.

Welche Beihilfen sind letztlich der Kommission zufolge rechtmäßig und welche sind nicht rechtmäßig?

8.

Welcher Partei des Ausgangsrechtsstreits (Unternehmen oder Assessorato) obliegt die Beweislast für das Nichtüberschreiten des von der Kommission selbst festgelegten Budgets?

9.

Ist eine etwaige Zuerkennung gesetzlicher Zinsen auf die verspätet gezahlten, für rechtmäßig und zulässig erachteten Zuschüsse an das Unternehmen bei der Bestimmung einer etwaigen Überschreitung des ursprünglich mit der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. Oktober 1995 genehmigten Budgets zu berücksichtigen?

10.

Falls die Zuerkennung bei der Bestimmung der Überschreitung zu berücksichtigen ist: In welcher Höhe sind Zinsen zu gewähren?


(1)  ABl. L 77, S. 57.

(2)  ABl. L 42, S. 1.

(3)  ABl. L 267, S. 29.


17.4.2010   

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C 100/32


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 17. Februar 2010 — Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS/Skatteministeriet

(Rechtssache C-94/10)

2010/C 100/47

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danfoss A/S und Sauer-Danfoss ApS

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat daran, eine Erstattungsforderung zurückzuweisen, die von einem Unternehmen erhoben wird, auf das eine richtlinienwidrige Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist, wenn die Zurückweisung — unter Umständen wie im Ausgangsverfahren — mit der Begründung erfolgt, dass nicht dieses Unternehmen die Steuer an den Staat entrichtet hat?

2.

Hindert das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat daran, eine Erstattungsforderung zurückzuweisen, die von einem Unternehmen erhoben wird, auf das eine richtlinienwidrige Verbrauchsteuer abgewälzt worden ist, wenn die Zurückweisung — unter Umständen wie im Ausgangsverfahren — mit der vom Mitgliedstaat hier angeführten Begründung erfolgt (nämlich dass das Unternehmen nicht der unmittelbar Geschädigte sei und dass zwischen einem möglichen Schaden und dem haftungsbegründenden Verhalten kein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe)?


17.4.2010   

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C 100/32


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 25. Februar 2010 — Staatsanwaltschaft/Malik Gataev, Khadizhat Gataeva

(Rechtssache C-105/10)

2010/C 100/48

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Staatsanwaltschaft

Beschwerdegegner: Malik Gataev, Khadizhat Gataeva

Vorlagefragen

1.

Wie ist das Verhältnis zwischen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates (1) (Asylverfahrensrichtlinie) und dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI (2) für den Fall auszulegen, dass eine drittstaatsangehörige Person, um deren Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ersucht wurde, im Vollstreckungsmitgliedstaat Asyl beantragt hat und das Asylverfahren gleichzeitig mit dem Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls anhängig ist?

a)

Ist der Berechtigung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, während der Prüfung des Antrags im Mitgliedstaat zu verbleiben, der Vorrang einzuräumen oder ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Vollstreckung des Haftbefehls einen Grund darstellt, der die Berechtigung nach Art. 7 Abs. 1 verdrängt? Kann eine Überstellung nach dem Rahmenbeschluss wegen eines anhängigen Asylverfahrens abgelehnt werden, obwohl die Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses keinen Ablehnungsgrund enthalten, der diesen Fall betrifft?

b)

Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Entscheidung einräumt, wie sie die unter Buchst. a genannte Frage in ihrem nationalen Recht regeln wollen?

c)

Wie ist Art. 7 der Richtlinie hinsichtlich der oben genannten Fragen insbesondere in dem Fall auszulegen, dass die Person, um deren Überstellung mit dem Haftbefehl ersucht wird, mit der im Wesentlichen gleichen Begründung Asyl beantragt hat, mit der sie der Überstellung widersprochen hat?

d)

Falls Asyl gewährt wird, folgt hieraus, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat die Überstellung verweigern muss? Für diesen Fall wird darüber hinaus auf die vierte Vorlagefrage (Buchst. a bis c) verwiesen.

2.

Ist der Rahmenbeschluss unter Berücksichtigung des Grundsatzes, der sich aus seinem Art. 1 Abs. 2 ergibt, sowie der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Überstellung über die in den Art. 3 und 4 des Rahmenbeschlusses angeführten Ablehnungsgründe hinaus unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 12 und 13 des Rahmenbeschlusses auch aus anderen Gründen, die auf die in den Erwägungsgründen genannten Umstände gestützt sind, abgelehnt werden kann?

a)

Falls der Rahmenbeschluss in dieser Weise auszulegen ist, auf welche Gründe kann oder muss sich der Vollstreckungsmitgliedstaat stützen? Kann er sich auf die Auslegungsgrundsätze stützen, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Auslieferung im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention aufgestellt wurden? Kann sich der Mitgliedstaat auch auf Gründe stützen, die die Ablehnungsgründe im Vergleich zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten Auslegungsgrundsätzen erweitern?

b)

Falls der Rahmenbeschluss dahin auszulegen ist, dass die Vollstreckung des Haftbefehls auch aus anderen als den in den Art. 3 und 4 angeführten Gründen abgelehnt werden kann, folgt hieraus auch, dass der Rahmenbeschluss dem Mitgliedstaat erlaubt, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe erlassenen Haftbefehls auch aus Gründen abzulehnen, die den Inhalt oder die Begründung des im Ausstellungsstaat erlassenen Urteils oder aber die Ordnungsgemäßheit des Gerichtsverfahrens, das zu dem Urteil geführt hat, betreffen und die eine Prüfung der diesbezüglichen Einwände im Vollstreckungsmitgliedstaat voraussetzen. Unter welchen genaueren Voraussetzungen oder aus welchen genaueren Gründen kann eine derartige Prüfung („révision au fond“) in Betracht kommen?

c)

Ist der Rahmenbeschluss dahin auszulegen, dass er dem Mitgliedstaat u. a. erlaubt, die Überstellung aufgrund eines zur Vollstreckung einer Strafe erlassenen Haftbefehls abzulehnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Gerichtsverfahren, in dem die Strafe verhängt wurde, nicht fair war, weil der Verurteilte seitens der Behörden des Gerichtsstaats Verfolgungen ausgesetzt war, die in einer diskriminierenden Anklage zum Ausdruck gekommen sind?

3.

Können die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses dahin ausgelegt werden, dass die Überstellung in einem Fall, in dem sie aus schwerwiegenden humanitären, z. B. gesundheitlichen, Gründen im Sinne des Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses ausgesetzt werden kann, völlig abgelehnt werden darf, wenn die Unverhältnismäßigkeit der Überstellung durch die Aussetzung der Vollstreckung nicht beseitigt werden kann?

4.

Falls der Rahmenbeschluss dahin auszulegen ist, dass die Vollstreckung des Haftbefehls aus einem Grund abgelehnt werden kann, zur der der Rahmenbeschluss keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, welche Voraussetzungen sind für eine solche Ablehnung insbesondere in dem Fall aufzustellen, dass der Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe erlassen wurde?

a)

Sind in diesem Fall die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses entsprechend anzuwenden? Kann mit anderen Worten die Vollstreckung des Haftbefehls nur abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Überstellung ersucht wird, Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken?

b)

Ist für die Ablehnung zumindest zu verlangen, dass der Staat, der um Überstellung ersucht wird, sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken?

c)

Falls der Rahmenbeschluss dahin auszulegen ist, dass er es in einigen Fällen erlaubt, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe erlassenen Haftbefehls aus Gründen abzulehnen, die den Inhalt oder die Begründung des im Ausstellungsstaat erlassenen Urteils oder aber die Ordnungsgemäßheit des Gerichtsverfahrens, das zu dem Urteil geführt hat, betreffen, ist die Ablehnung dann erlaubt, auch wenn die unter Buchst. a oder b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

5.

Welche Bedeutung muss oder kann hinsichtlich der Vollstreckung des Haftbefehls dem Umstand beigemessen werden, dass die festgenommene Person, die Staatsangehörige eines Drittstaats ist, der Überstellung widerspricht, indem sie geltend macht, ihr drohe im Ausstellungsstaat die Abschiebung in den Drittstaat?

a)

Welche Bedeutung hat ein derartiger Ablehnungsgrund unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses und der Verpflichtungen, die den Ausstellungsstaat nach dem Unionsrecht, u. a. nach den Richtlinien 2004/83/EG (3) und 2005/85/EG, gegenüber Angehörigen von Drittstaaten treffen?

b)

Kann in diesem Zusammenhang Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses eine Rolle spielen, wonach eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls überstellt wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie überstellt hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden darf. Kann dieses Verbot neben der Auslieferung aufgrund einer Straftat auch eine sonstige Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, wie etwa die Abschiebung, erfassen und unter welchen Voraussetzungen?

6.

Besteht die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Randnrn. 34 und 42 bis 44, festgestellte Verpflichtung des nationalen Gerichts, das nationale Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen, unabhängig davon, ob die nach dem Rahmenbeschluss geforderte Auslegung dem Betroffenen zum Vor- oder zum Nachteil gereicht, sofern es sich nicht um einer der in den Randnrn. 44 bis 45 dieses Urteils genannten Situationen handelt?


(1)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13).

(2)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190, S. 1).

(3)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).


17.4.2010   

DE

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C 100/34


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 15. Januar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Sylvia Bienek/Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-525/08) (1)

2010/C 100/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


17.4.2010   

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C 100/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-313/09) (1)

2010/C 100/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


17.4.2010   

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C 100/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-328/09) (1)

2010/C 100/51

Verfahrenssprache: Estnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


Gericht

17.4.2010   

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C 100/35


Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 — Arcelor/Parlament und Rat

(Rechtssache T-16/04) (1)

(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Antrag auf Nichtigerklärung - Keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Antrag auf Schadensersatz - Zulässigkeit - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die den Einzelnen Rechte verleiht - Eigentumsrecht - Freie Berufsausübung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Niederlassungsfreiheit - Rechtssicherheit)

2010/C 100/52

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arcelor SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte W. Deselaers, B. Meyring und B. Schmitt-Rady, dann Rechtsanwälte W. Deselaers und B. Meyring)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Bradley und M. Moore, dann L. Visaggio und I. Anagnostopoulou), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Hoff-Nielsen und M. Bishop, dann E. Karlsson und A. Westerhof Löfflerova, dann Letztere und K. Michoel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: U. Wölker)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund des Erlasses dieser Richtlinie erlitten hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Arcelor SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 20.3.2004.


17.4.2010   

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C 100/35


Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 — Evropaïki Dynamiki/EMSA

(Rechtssache T-70/05) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung des Auftrags festgelegten Zuschlagskriterien - Aufstellung von Unterkriterien für die Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

2010/C 100/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaiki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), (Prozessbevollmächtigte: W. de Ruiter und J. Menze im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EMSA, die von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibungsverfahren EMSA C-1/01/04 betreffend den Auftrag „SafeSeaNet — Validierung und weitere Entwicklung“ und EMSA C-2/06/04 betreffend den Auftrag „Spezifikation und Aufbau einer Datenbank über Unfälle in der Seefahrt, ein Netzwerk- und Managementsystem“ vorgelegten Angebote nicht zu berücksichtigen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), den Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens „EMSA C 2/06/04“ dem ausgewählten Bieter zu erteilen, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


17.4.2010   

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C 100/36


Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Bundesverband deutscher Banken/Kommission

(Rechtssache T-163/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht)

2010/C 100/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bundesverband deutscher Banken e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer, K.-S. Scholz und J.-O. Lenschow)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwalt J. Witting), Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Freund und M. Holzhäuser, dann Rechtsanwälte H.-J. Freund und S. Lehr), und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Freund)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/742/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (ABl. 2006, L 307, S. 159)

Tenor

1.

Die vom Bundesverband deutscher Banken e. V. der Erwiderung beigefügten Anlagen 9 und 10 werden aus den Akten entfernt.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Bundesverband deutscher Banken trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 25.6.2005.


17.4.2010   

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C 100/36


Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Artedogan/Kommission

(Rechtssache T-429/05) (1)

(Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel - Entscheidung über die Anordnung der Rücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

2010/C 100/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Artedogan GmbH (Lüchow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Doepner, sodann Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer, schließlich Rechtsanwalt U. Reese und Rechtsanwältin A. Sandrock)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Heller)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und U. Forsthoff)

Gegenstand

Klage nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Artegodan GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


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C 100/37


Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Bundesverband deutscher Banken/Kommission

(Rechtssache T-36/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht - Ernsthafte Schwierigkeiten)

2010/C 100/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bundesverband deutscher Banken e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer und K.-S. Scholz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Freund und M. Holzhäuser, dann Rechtsanwälte H.-J. Freund und S. Lehr), und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Freund)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3232 endg. der Kommission vom 6. September 2005 betreffend die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Bundesverband deutscher Banken e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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C 100/37


Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission

(Rechtssache T-102/07 und T-120/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten - Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Höhe der Beihilfe - Begründungspflicht)

2010/C 100/57

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen u. a. (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Donat und G. Quardt) (Rechtssache T-102/07), MB Immobilien Verwaltungs GmbH (Neukirch, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Brüggen, dann Rechtsanwälte A. Seidl, K. Lengert und W. T. Sommer), und MB System GmbH & Co. KG (Nordhausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen) (Rechtssache T-120/07)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und T. Scharf)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe (ABl. L 183, S. 27)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2007/492/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe Nr. C 38/2005 (ex NN 52/2004) Deutschlands an die Biria-Gruppe wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-120/07.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


17.4.2010   

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C 100/38


Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM — Applus Servicios Tecnológicos (A+)

(Rechtssache T-321/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke A+ - Ältere Gemeinschaftswortmarke AirPlus International - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5, Art. 73, 74 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5, Art. 75, 76 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 100/58

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger, R. Kunze und T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Applus Servicios Tecnológicos, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Torner Lasalle)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juni 2007 (Sache R 310/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH und der Applus Servicios Tecnológicos, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


17.4.2010   

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C 100/38


Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 — Doktor/Rat

(Rechtssache T-248/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Probezeit - Verlängerung der Probezeit - Probezeitbericht - Entlassung am Ende der Probezeit - Art. 34 des Statuts - Verfälschung von Tatsachen und Beweisen - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2010/C 100/59

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Frantisek Doktor (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Vitsentzatos und M. Bauer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 16. April 2008, Doktor/Rat (F-73/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils und Zuerkennung einer Entschädigung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frantisek Doktor und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten im vorliegenden Rechtszug.


(1)  ABl. 223 vom 30.8.2008.


17.4.2010   

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C 100/39


Urteil des Gerichts vom 23. Februar 2010 — Özdemir/HABM — Aktieselskabet af 21. november 2001 (James Jones)

(Rechtssache T-11/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke James Jones - Ältere Gemeinschaftswortmarke JACK & JONES - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 100/60

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Rahmi Özdemir (Dreieich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Hoes, M. Heinrich, C. Schröder, K. von Werder und J. Wittenberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Aktieselskabet af 21. november 2001 (Brande, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Barrett Christiansen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2008 (Sache R 858/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Aktieselskabet af 21. november 2001 und Rahmi Özdemir

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Rahmi Özdemir trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


17.4.2010   

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C 100/39


Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2010 — Crunch Fitness International/HABM — ILG (CRUNCH)

(Rechtssache T-408/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeit - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 100/61

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Crunch Fitness International, Inc. (New York, New York, USA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Barry, Solicitor, danach H. Johnson, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen und D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: ILG Ltd (Dun Laoghaire, Irland) (Prozessbevollmächtigter: A. von Mühlendahl, Rechtsanwalt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. August 2007 (Sache R 1168/2005-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ILG Ltd und der Crunch Fitness International, Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


17.4.2010   

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C 100/40


Beschluss des Gerichts vom 12. Februar 2010 — Europäische Kommission/CdT

(Rechtssache T-456/07) (1)

(Aufhebungsklage - Versorgungssystem der Gemeinschaften - Dem CdT obliegende Verpflichtung, einen Beitrag für die Haushaltsjahre 1998-2005 einzuzahlen - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung ohne Rechtswirkungen gegenüber Dritten - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 100/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Pasquier und D. Martin)

Beklagter: Übersetzungszentrum für die Einricht genau ungen der Europäischen Union (CdT) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Vandersanden, dann Rechtsanwältin L. Levi)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung einer Entscheidung, mit der das CdT es abgelehnt haben soll, einen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan für die Haushaltsjahre 1998-2005 einzuzahlen, der dem Arbeitgeberanteil bei der Finanzierung des Versorgungssystems der Gemeinschaften entspricht

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006 (früher Rechtssache C-269/06).


17.4.2010   

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C 100/40


Beschluss des Gerichts vom 8. Februar 2010 — Alisei/Kommission

(Rechtssache T-481/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Maßnahmen im Außenbereich und EEF - Abschlussprüfung und Annahme des Abschlussberichts - Rein vertragsbezogene Handlung - Unzuständigkeit - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 100/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alisei (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone, S. Gobbato, R. Rio und A. Neri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Van Nuffel und L. Prete)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 19. August 2008 enthalten sein soll, das die Rückzahlung eines Teils der Vorschüsse betrifft, die die Klägerin im Rahmen bestimmter Projekte der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe aus dem Gemeinschaftsbudget oder vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) erhalten hat, und auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch das Verhalten der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Alisei trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


17.4.2010   

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C 100/41


Klage, eingereicht am 11. Januar 2010 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-18/10)

2010/C 100/64

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Inuit Tapiriit Kanatami (Ottawa, Kanada), Nattivak Hunters & Trappers Association (Qikiqtarjuaq, Kanada) Pangnirtung Hunters’ and Trappers’ Organisation (Pangnirtung, Kanada), Jaypootie Moesesie (Qikiqtarjuaq, Kanada), Allen Kooneeliusie (Qikiqtarjuaq, Kanada), Toomasie Newkingnak (Qikiqtarjuaq, Kanada), David Kuptana (Ulukhaktok, Kanada), Karliin Aariak (Iqaluit, Kanada), Efstathios Andreas Agathos (Athen, Griechenland), Canadian Seal Marketing Group (Quebec, Kanada), Ta Ma Su Seal Products (Cap-aux-Meules, Kanada), Fur Institute of Canada (Ottawa, Kanada), NuTan Furs, Inc (Catalina, Kanada), Inuit Circumpolar Conference Greenland (ICC) (Nuuk, Kanada), Johannes Egede (Nuuk, Kanada), Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) (Nuuk, Kanada), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bouckaert, M. van der Woude und H. Viaene)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Verordnung Nr. 1007/2009 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

die Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Kläger zu tragen;

die Beklagten zu verurteilen, ihre eigenen Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehren die Kläger, Inuit, die als Robbenjäger und — fallensteller tätig sind, Personen, die Tätigkeiten nachgehen, bei denen sie in anderer Weise mit Robbenerzeugnissen zu tun haben, Organisationen, die die Interessen der Inuit vertreten, sowie weitere Robbenerzeugnisse verarbeitende Personen und Unternehmen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), die Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in der Europäischen Union vorsieht.

Die Kläger stützen ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens hätten das Europäische Parlament und der Rat einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) als Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Verordnung verwendet hätten. Hierzu machen die Kläger geltend, dass die in Art. 95 EG genannten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs tatsächlich den Zweck haben müssten, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, und dass der bloße Umstand, dass sie sich unmittelbar auf dessen Errichtung auswirkten, nicht genüge, um Art. 95 EG anwendbar zu machen. Die angefochtene Verordnung führe nicht zu einer solchen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen Verbesserung, sie verhindere vielmehr effektiv jede Möglichkeit eines Binnenmarkts für Robbenerzeugnisse im Anwendungsbereich der Verordnung.

Zweitens hätten die Beklagten einen Rechtsfehler begangen, indem sie gegen die in Art. 5 EUV niedergelegten und im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit näher bestimmten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätten. Die Beklagten hätten nicht dargelegt, warum es erforderlich sei, auf EU-Ebene tätig zu werden. Lediglich zwei Mitgliedstaaten hätten bereits Verbote von Robbenerzeugnissen eingeführt. Außerdem hätten, selbst wenn ein Tätigwerden auf EU-Ebene dem Subsidiaritätserfordernis genügte, weniger eingriffsintensive Maßnahmen ausgereicht, um die in der Verordnung angegebenen Ziele zu erreichen. Die Kläger beanstanden, dass die Beklagten sich für ein fast vollständiges Verbot von Robbenerzeugnissen entschieden hätten, anstatt weniger einschränkende Maßnahmen, wie z. B. Etikettierungsanforderungen, zu wählen.

Drittens schränke die angefochtene Verordnung die Möglichkeiten der Kläger, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, unangemessen ein und reduziere ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auf traditionelle Jagdmethoden und Lebensweise. Trotz dieser unmittelbaren Auswirkungen auf ihr tägliches Leben seien sie vom Rat und vom Parlament nie gehört worden. Außerdem hätten die Beklagten die Interessen der Inuit Gemeinschaft an einem Überleben in der Arktis nicht gegen die moralischen Überzeugungen einiger Bürger der Union abgewogen und somit gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 8 EMRK in Verbindung mit den Art. 9 und 10 EMRK in der Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen und den grundlegenden Anspruch der Kläger auf Gehör verletzt.


(1)  ABl. L 286, S. 36.


17.4.2010   

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C 100/42


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-21/10)

2010/C 100/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Kommission K(2009) 9049 vom 13. November 2009, der Klägerin bekannt gegeben mit Schreiben vom 16. November 2009, über die Kürzung des durch die Entscheidungen der Kommission K(97) 1123 vom 7. Mai 1997 und K(1999) 4928 vom 28. Dezember 1999 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Einheitliche Programmplanungsdokument (EPPD) in der Ziel-2-Region Saarland (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die aus dem EFRE für das Einheitliche Programmplanungsdokument (1997-1999) für das Ziel-2-Gebiet des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Finanzbeiträge gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt die Klägerin, dass für die Pauschalierung und die Extrapolation von Finanzkorrekturen in der Förderperiode 1994-1999, in deren Geltungsbereich das Einheitliche Programmplanungsdokument falle, keine Rechtsgrundlage bestehe.

Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (1) geltend, da die Kürzungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Sie macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Kommission den Begriff der „Unregelmäßigkeit“ verkannt habe. Zudem habe die Kommission zwar systematische Fehler angenommen, aber nicht festgestellt, dass die mit der Strukturfondsverwaltung betrauten nationalen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen hätten. Die Annahmen systematischer Fehler bei der Verwaltung und Kontrolle stütze sich ferner, nach Auffassung der Klägerin, auf falsche Tatsachenfeststellungen. Sie trägt ebenfalls vor, dass wichtige Elemente des Sachverhalts unzutreffend festgestellt und gewürdigt worden seien.

Hilfsweise trägt die Klägerin als dritten Klagegrund vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Kürzungen unverhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission das ihr nach Art 24. Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Ferner gingen die verwendeten Pauschalkorrekturen über den (potentiellen) Schaden für den Gemeinschaftshaushalt hinaus. Die Klägerin vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die vorgenommene Extrapolation von Fehlern unverhältnismäßig sei, weil spezifische Fehler nicht auf eine ungleichartige Grundgesamtheit übertragen werden könnten.

Als vierten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften geltend. Diesbezüglich werden die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und die Vorgehensweise der Beklagten im Verfahren zum Abschluss der Förderperiode gerügt. Die Klägerin trägt vor, dass die Herleitung und die Begründung für die Höhe der angewendeten Pauschalierungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könnten. Ferner habe die Kommission die Prüffeststellungen der beauftragten Prüfer vor Ort ohne erneute Prüfung geändert und den Sachvortrag der deutschen Behörden nicht oder nur ungenügend berücksichtigt.

Abschließend trägt die Klägerin als fünften Klagegrund vor, dass die Beklagte gegen das Prinzip der Partnerschaft verstoßen habe, da sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorab bestätigt, die angefochtene Entscheidung aber auf systematische Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem gestützt habe.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/42


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Esprit International/HABM — Marc O'Polo International (Darstellung eines auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben „e“)

(Rechtssache T-22/10)

2010/C 100/66

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Esprit International LP (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Marc O’Polo International GmbH (Stephanskirchen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2009 in der Beschwerdesache R 1666/2008-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine den auf einer Hosentasche aufgebrachten Buchstaben „e“ darstellende Bildmarke für Waren der Klassen 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 089 859)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Marc O’Polo International GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insb. eine deutsche, den Buchstaben „e“ darstellende Bildmarke Nr. 30 303 672 für Waren der Klassen 18 und 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/43


Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — CECA/Kommission

(Rechtssache T-24/10)

2010/C 100/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CECA SA (La Garenne Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission C(2009)8682 vom 11. November 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen und auf jeden Fall Art. 1 Abs. 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 an einer Zuwiderhandlung bei Zinnstabilisatoren teilgenommen habe;

die gegen die Klägerin in Art. 2 verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären;

für den Fall, dass der Gerichtshof die Geldbußen nicht in vollem Umfang für nichtig erklären sollte, sie in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren beantragt, mit der festgestellt worden sei, dass die Klägerin an zwei separaten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) (eine bei Zinnstabilisatoren und eine bei epoxidiertem Sojabohnenöl [ESBO]) teilgenommen habe, und für jedes Erzeugnis eine Geldbuße verhängt worden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

 

Sie trägt erstens vor, dass bei korrekter Anwendung des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) die Verjährung nicht aufgrund des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache Akzo (2) geruht habe, und dass der Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen wegen beider Zuwiderhandlungen die Verjährung nach der vorgeschriebenen zehnjährigen „doppelten Verjährungsfrist“ entgegenstehe. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Verjährung geruht habe, während das Verfahren in der Rechtssache Akzo beim Gericht anhängig gewesen sei, und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Art. 25 Abs. 5 der genannten Verordnung vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall verlängert werden könne.

 

Zweitens habe die Kommission kein berechtigtes Interesse an der Feststellung von Zuwiderhandlungen nachgewiesen, in Bezug auf die sie nicht zur Verhängung von Geldbußen befugt sei. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gebe der Kommission nämlich für den Fall, dass sie keine Geldbuße verhänge, die Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung nur unter der Voraussetzung des Nachweises eines berechtigten Interesses der Kommission.

 

Drittens und unabhängig von den ersten beiden Klagegründen beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der in Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, wonach sie sich bei Zinnstabilisatoren an einer Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 31. März 1996 beteiligt habe, und trägt vor, dass die Kommission kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung nachgewiesen habe.

 

Viertens trägt die Klägerin für den Fall, dass der Gerichtshof die Geldbußen nicht in vollem Umfang für nichtig erklären sollte, vor, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Zuwiderhandlungen über den 23. Februar 1999 hinaus fortgedauert hätten, müsse daher die für das zweite Kartell verhängte Geldbuße aufgrund der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlungen herabgesetzt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (Slg. 2007, II-3523).


17.4.2010   

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C 100/44


Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — BASF Specialty Chemicals und BASF Lampertheim/Kommission

(Rechtssache T-25/10)

2010/C 100/68

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: BASF Specialty Chemicals Holding GmbH (Basel, Schweiz), BASF Lampertheim GmbH (Lampertheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und T. Wilson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerinnen

Art. 1 Abs. 1 Buchst. q und Art. 1 Abs. 2 Buchst. q der Entscheidung K (2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren) im Hinblick auf die BASF Specialty Chemicals Holding GmbH, Art. 1 Abs. 1 Buchst. r und Art. 1 Abs. 2 Buchst. r der Entscheidung im Hinblick auf die BASF Lampertheim GmbH sowie Art. 2 Ziffer 15 und 36 der Entscheidung im Hinblick auf die Klägerinnen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in Art. 2 Ziffer 15 und 36 der Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerinnen und weitere Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und — seit 1. Januar 1994 — gegen Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerinnen sollen sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich Zinnstabilisatoren und im Bereich ESBO/Ester im EWR beteiligt haben, welche in Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, Aufteilung und Zuteilung von Kunden sowie Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen, bestanden haben sollen.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

An erster Stelle berufen sie sich auf einen Verstoß gegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1), da die Befugnis der Beklagten, Geldbußen gegen die Klägerinnen zu verhängen, verjährt gewesen sei. Die Klägerinnen sind entgegen der Ansicht der Kommission der Auffassung, dass die Ruhensvorschrift des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 gegenüber den Klägerinnen keine Anwendung finde.

Als zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße, da die Zuwiderhandlungen der BASF Specialty Chemicals Holding GmbH weitgehend nicht zugerechnet werden könnten und man ihr daher insoweit keine Geldbuße hätte auferlegen dürfen. Die Klägerinnen tragen in diesem Zusammenhang ebenfalls vor, dass die Kommission hierdurch bei der Festsetzung der Geldbuße für die BASF Lampertheim GmbH gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, da sie bei der Ermittlung der 10 %igen Bußgeldobergrenze für die Zeiträume, in denen die BASF Specialty Chemicals Holding GmbH nicht hafte, nur den Gesamtumsatz der BASF Lampertheim GmbH hätte heranziehen dürfen.

Abschließend rügen die Klägerinnen als dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit den Bußgeldleitlinien (2), da die Kommission die Geldbußen der Klägerinnen unzureichend ermäßigt habe. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission die unangemessen lange Verfahrensdauer und die Kooperation der Klägerinnen im Rahmen der Kronzeugenregelung (3) stärker hätte berücksichtigen müssen. Außerdem hätte die aktive Zusammenarbeit der Klägerinnen außerhalb der Kronzeugenregelung im Rahmen der Ermäßigung der Geldbuße Berücksichtigung finden müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


17.4.2010   

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C 100/45


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Alibaba Group/HABM — allpay.net (ALIPAY)

(Rechtssache T-26/10)

2010/C 100/69

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alibaba Group Holding Limited (Grand Cayman, Kaimaninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: allpay.net.Limited (Hereford, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. November 2009 in der Sache R 1790/2008-1 in dem Umfang, in dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ALIPAY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 and 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ALLPAY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 40 und 42, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke „ALLPAY.NET“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38 und 42, mehrere im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarken mit dem Wort „ALLPAY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 36, 40 und 42 und im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich benutzte nicht eingetragene ältere Marken oder Zeichen mit dem Wort „ALLPAY“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.


17.4.2010   

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C 100/45


Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — AC-Treuhand/Kommission

(Rechtssache T-27/10)

2010/C 100/70

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: AC-Treuhand AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Steinle und I. Hermeneit)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 (Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren), soweit die Klägerin betroffen ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die in Art. 2 Ziffer 17 und Ziffer 38 der genannten Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbußen herabzusetzen;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und — seit 1. Januar 1994 — gegen Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich Zinnstabilisatoren und im Bereich ESBO/Ester im EWR beteiligt haben, welche in Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, Aufteilung und Zuteilung von Kunden sowie Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen, bestanden haben sollen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

An erster Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgehe, dass das Kartell bei Zinnstabilisatoren bis zum 21. März 2000 und bei ESBO/Ester bis zum 26. September 2000 bestanden habe. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kartelltätigkeit bereits Mitte 1999 geendet habe.

Als zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße verjährt gewesen sei. Sie macht geltend, dass die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren Mitte 1999 abgelaufen gewesen sei. Ferner habe die Verjährungsfrist nicht während des Gerichtsverfahrens in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Kommission, geruht.

Drittens wird ein Verstoß gegen Art. 81 EG und das Gesetzlichkeitsprinzip gerügt, da die Klägerin als Beratungsunternehmen nach Art. 81 EG nicht sanktioniert werden könne. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass ihr Verhalten vom Wortlaut nicht erfasst sei, und dass so eine Auslegung zum Zeitpunkt der Tatbegehung jedenfalls nicht vorhersehbar gewesen sei.

Hilfsweise rügt die Klägerin im Rahmen des vierten, des fünften und des sechsten Klagegrundes Fehler der Kommission bei der Bußgeldbemessung. Im Einzelnen wird vorgetragen, dass gegen die Klägerin nur eine symbolische Geldbuße hätte verhängt werden dürfen, da die Auslegung, dass von Art. 81 EG auch Beratungsunternehmen erfasst würden, zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorhersehbar gewesen sei. Ferner liege ein Verstoß gegen die Bußgeldleitlinien (1) vor, da die Geldbuße nicht pauschal hätte festgesetzt werden dürfen, sondern anhand des Honorars, das die Klägerin für die Erbringung der Dienstleistungen erhalten hat, hätte berechnet werden müssen. Darüber hinaus hätte die Kommission wegen des Vorliegens nur einer Zuwiderhandlung gegen die Zehnprozentgrenze des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) verstoßen. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang ebenfalls vor, dass die verhängten Geldbußen existenzgefährdend und mit Sinn und Zweck dieser Obergrenze nicht zu vereinbaren seien.

Im Rahmen der letzten drei Klagegründe macht die Klägerin Verfahrensfehler geltend. Es wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer (siebter Klagegrund), die verspätete Unterrichtung der Klägerin über das gegen sie laufende Ermittlungsverfahren (achter Klagegrund) und die Tatsache, dass die angefochtene Entscheidung der Klägerin nicht rechtmäßig bekannt gegeben worden sei (neunter Klagegrund), gerügt.


(1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/46


Klage, eingereicht am 26. Januar 2010 — Hairdreams/HABM — Bartmann (MAGIC LIGHT)

(Rechtssache T-34/10)

2010/C 100/71

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägein:„Hairdreams“ HaarhandelsgmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kresbach)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rüdiger Bartmann (Gladbeck, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2009 im Verfahren R 656/2008-4 dahingehend abändern, dass der Beschwerde der Klägerin vom 22. April 2008 in vollem Umfang stattgegeben und dem Beschwerdegegner auferlegt wird, die der Klägerin entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens, des Beschwerdeverfahrens und des gegenständlichen Klageverfahrens zu tragen;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an das Amt zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „MAGIC LIGHT“ für Waren der Klassen 3, 8, 10, 21, 22, 26 und 44 (Anmeldung Nr. 5 196 597)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Rüdiger Bartmann

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „MAGIC LIFE“ Nr. 30 415 611 für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Rechtsfehler unterlaufen seien


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/47


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Bank Melli Iran/Rat

(Rechtssache T-35/10)

2010/C 100/72

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Defalque)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran sowie die Entscheidung des Rates vom 18. November 2009 für nichtig zu erklären;

den Rat zu verurteilen, die der Klägerin durch diese Klage entstehenden Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 (1) zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG (3), soweit die Klägerin in die Liste der natürlichen Personen, juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Regelung eingefroren wurden.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Abschnitt B Nr. 4 des Anhangs, soweit dieser sich auf die Klägerin bezieht, und stützt ihre Klage auf die folgenden Klagegründe.

Erstens seien die angefochtene Verordnung und die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin und insbesondere ihren Anspruch auf ein faires Verfahren erlassen worden, da ihr keinerlei Beweisstücke oder Unterlagen übermittelt worden seien, die die Behauptungen des Rates gestützt hätten. Außerdem seien die zusätzlichen Behauptungen zu dem Beschluss von 2008 vage und unklar und die Klägerin habe sich dazu nicht äußern können, weil sie nicht gehört worden sei.

Der Beklagte habe ferner gegen seine Pflicht verstoßen, eine ausreichende Begründung anzugeben.

Zweitens habe der Rat unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 keine einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die angefochtenen Maßnahmen angegeben.

Drittens habe der Beklagte Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, b und c der Verordnung Nr. 423/2007 fehlerhaft ausgelegt, da er nicht erklärt habe, wie die gewöhnlichen Banktätigkeiten der Klägerin ihre Beteiligung an oder direkte Verbindung zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans belegten.

Darüber hinaus hält die Klägerin das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2009 (4), gegen das sie beim Gerichtshof Berufung (5) eingelegt habe, für rechtswidrig; mit diesem Urteil hatte das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 (6) abgewiesen. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Verordnung Nr. 423/2007 und der Beschluss 2008/475/EG mit qualifizierter Mehrheit rechtmäßig erlassen worden seien und keine Einstimmigkeit der Mitglieder erforderlich gewesen sei. Da die Verordnung Nr. 423/2007 die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung und der Entscheidung bilde, die mit der vorliegenden Klage angefochten würden, seien die vorstehenden Überlegungen auf die vorliegende Klage anwendbar. Der Rat habe somit gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, die im Vertrag, in den Rechtsvorschriften zu dessen Durchsetzung und in Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (7) enthalten seien.

Die Klägerin beanstandet das Urteil des Gerichts außerdem insoweit, als das Gericht der Ansicht gewesen sei, dass die auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 beruhende Beurteilungsbefugnis des Rates autonom sei, und daher unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Eigentumsrecht Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für irrelevant gehalten habe. Diese Überlegungen seien auch auf die Verordnung und die Entscheidung anwendbar, die in der vorliegenden Rechtssache angefochten würden, da der Rat die Entscheidungen des UN-Sicherheitsrats nicht berücksichtigt und somit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Eigentumsrecht verstoßen habe.


(1)  ABl. L 303, S. 31.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).

(3)  Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29).

(4)  Bank Melli Iran/Rat (T-390/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

(5)  Bank Melli Iran/Rat (C-548/09 P).

(6)  ABl. L 163, S. 29.

(7)  Gemeinsamer Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 61, S. 49).


17.4.2010   

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C 100/48


Klage, eingereicht am 1. Februar 2010 — Internationaler Hilfsfonds/Kommission

(Rechtssache T-36/10)

2010/C 100/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Internationaler Hilfsfonds e.V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

Die Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und 1. Dezember 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als sie dem Kläger den Zugang zu den nicht freigegebenen Dokumenten verwehren;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009, mit der sein Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu den nicht freigegebenen Dokumenten der Akte betreffend den LIEN-Vertrag 97-2011 teilweise abgelehnt wurde, sowie gegen das Schreiben der Kommission vom 1. Dezember 2009, mit welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass eine Entscheidung über seinen Zweitantrag auf Akteneinsicht zu der Akte des LIEN-Vertrages 97-2011 nicht fristgerecht erfolgen kann.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, ihm den Zugang zu den beantragten Dokumenten unter Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) zu verweigern. Es wird in diesem Zusammenhang ebenfalls vorgetragen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe der noch nicht zugänglich gemachten Dokumente bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Abl. L 145, S. 43).


17.4.2010   

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C 100/49


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — El Corte Inglés/HABM — Pucci International (PUCCI)

(Rechtssache T-39/10)

2010/C 100/74

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: El Corte Inglés, S.A. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. López Camba, J. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Emilio Pucci International B.V. (Baarn, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Oktober 2009 in der Sache R 173/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten die der Klägerin entstehenden Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PUCCI“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarken „Emidio Tucci“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 25 und 28, spanische Wortmarke „E. Tucci“ für Waren der Klasse 25, angemeldete Gemeinschaftsbildmarke „Emidio Tucci“ u. a. für Waren der Klassen 3, 9, 14, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass es zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr gebe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, soweit die Beschwerdekammer verkannt habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift erfüllt seien, da die ältere Marke in Spanien für Modeartikel bekannt sei und die Benutzung eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten deren Wertschätzung beeinträchtigen und in unlauterer Weise ausnutzen würde.


17.4.2010   

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C 100/49


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-40/10)

2010/C 100/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger und A. Noël-Baron)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren, soweit sie Elf Aquitaine betrifft, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV

Art. 2 Ziff. 11, 13, 28 und 30 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als darin i) zwei Geldbußen in Höhe von 3 864 000 Euro und von 7 154 000 Euro gegen Arkena France, CECA und Elf Aquitaine als Gesamtschuldnerinnen und ii) zwei Geldbußen in Höhe von 2 704 800 Euro und von 5 007 800 Euro gegen Elf Aquitaine als Alleinschuldnerin verhängt wurden und

Art. 1 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als in diesen beiden Absätzen festgestellt wird, dass Elf Aquitaine i) im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 sowie zwischen dem 9. September 1997 und dem 21. März 2000 und ii) im Bereich ESBO/Ester zwischen dem 11. September 1991 und dem 26. September 2000 gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, für nichtig zu erklären;

höchst hilfsweise,

Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass Elf Aquitaine im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen habe;

und auf der Grundlage von Art. 261 AEUV

die in Art. 2 Ziff. 11 und 28 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 gegen Arkena France, CECA und Elf Aquitaine als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbußen in Höhe von 3 864 000 Euro und von 7 154 000 Euro sowie

die in Art. 2 Ziff. 13 und 30 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 gegen Elf Aquitaine verhängten Geldbußen in Höhe von 2 704 800 Euro und von 5 007 800 Euro herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) betreffend Kartellabsprachen auf den Märkten für Zinnstabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester im EWR zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung des Marktes und zum Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen und, hilfsweise, die Aufhebung oder die Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

Die Klage beruht auf zwei Hauptklagegründen zur Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin. Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Zurechnung der von ihrer Tochtergesellschaft Arkema und ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft CECA begangenen Verstöße mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei.

Daneben wird die Klage hilfsweise und höchst hilfsweise auf je zwei weitere Klagegründe gestützt. Mit dem dritten (hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin mehrere Rechtsfehler geltend, die zumindest zur Aufhebung der vier nach Art. 2 der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen führen müssten. Mit dem vierten (hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das Gericht, falls es dem dritten Klagegrund folgen sollte, auch Art. 1 der Entscheidung für nichtig erklären müsse. Mit dem fünften (höchst hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, falls das Gericht den ersten Teil des dritten Klagegrundes betreffend den Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften zurückweisen sollte, zumindest Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, soweit darin festgestellt werde, dass die Klägerin im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen habe. Mit dem sechsten (höchst hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, falls das Gericht die beiden Hauptklagegründe und den dritten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund zurückweisen sollte, die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zumindest zur Herabsetzung der vier gegen sie verhängten Geldbußen führen müsse.


17.4.2010   

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C 100/50


Klage, eingereicht am 2. Februar 2010 — SIMS — Ecole de ski internationale/HABM — SNMSF (esf école du ski français)

(Rechtssache T-41/10)

2010/C 100/76

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Syndicat international des moniteurs de ski — Ecole de ski internationale (SIMS — Ecole de ski internationale) (Albertville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Raison-Rebufat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Syndicat national des moniteurs du ski français (SNMSF) (Meylan, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. R 235/2009-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2009 über die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung Nr. 2557 C der Nichtigkeitsabteilung des HABM, mit der sein auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und g der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 gestützter Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987 zurückgewiesen wurde, insgesamt aufzuheben und abzuändern;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987 aus den folgenden beiden Gründen für nichtig zu erklären:

Verstoß gegen Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a und c der Pariser Verbandsübereinkunft, auf den Art. 7 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ausdrücklich verweist;

Verstoß gegen Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. g derselben Verordnung verweist;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987 aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 für verfallen zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „esf école du ski français“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28 und 41 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 624 987).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Syndicat national des moniteurs du ski français.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde des Klägers.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h und g sowie gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


17.4.2010   

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C 100/51


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Elementis u. a./Kommission

(Rechtssache T-43/10)

2010/C 100/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elementis plc, Elementis Holdings Ltd, elementis UK Ltd und Elementis Services Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Wessely, A. de Brousse und E. Spinelli, Rechtsanwälte, sowie A. Woods, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2009) 8682 der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

hilfsweise, die mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten, einschließlich der Kosten, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit der Zahlung der Geldbuße oder eines Teils der Geldbuße entstanden sind, aufzuerlegen;

jede weitere Maßnahme zu treffen, die das Gericht für angebracht hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 8682 der Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren, mit der festgestellt worden sei, dass mehrere Unternehmen, darunter die Klägerinnen, wegen Beteiligung an zwei Kartellen betreffend die Bereiche Zinnstabilisatoren und ESBO/Esters im gesamten EWR für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR verantwortlich seien.

Die Klägerinnen machen die folgenden Klagegründe geltend und tragen die folgenden wesentlichen Argumente vor:

 

Erstens habe die Kommission rechtswidrig gehandelt, indem sie unter Verstoß gegen die in Art. 25 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (jetzt Art. 101 und 102 AEUV) niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) enthaltenen Verjährungsregelungen eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerinnen erlassen habe. Gemäß Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 dürfe die Kommission spätestens nach zehn Jahren vom Tag der Beendigung der Zuwiderhandlung an keine Sanktionen mehr wegen Kartellrechtsverstößen verhängen. Die über elf Jahre nach Beendigung der Zuwiderhandlung der Klägerinnen (am 2. Oktober 1998) getroffene Entscheidung sei somit unter Verstoß gegen die genannte Vorschrift erlassen worden. Außerdem liege der Ansicht der Kommission, dass die Geldbuße trotz des Ablaufs der Zehnjahresfrist rechtmäßig sei, deren erga omnes geltende Auslegung des in Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 geregelten Ruhens der Verjährung zugrunde, die fehlerhaft sei.

 

Zweitens habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, da die überlange Dauer der Tatsachenermittlungsphase der Untersuchung die Klägerinnen daran gehindert habe, ihre Verteidigungsrechte in diesem Verfahren wirksam wahrzunehmen.

 

Drittens habe die Kommission bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße offensichtliche Fehler begangen, indem sie die verhängten Geldbußen zu Unrecht i) in Bezug auf die Zeit vor dem Joint Venture und ii) zur Abschreckung unter Zugrundelegung des Umsatzes des Ackros Joint Ventures anstatt des Umsatzes der Klägerinnen bestimmt habe. Die Geldbuße sei um 50 % herabzusetzen.

 

Viertens habe die Kommission offensichtliche Rechtsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der persönlichen Verantwortlichkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die Beträge der (gemeinschaftlich und einzeln gegen die Klägerinnen verhängten) Geldbußen, die diese zu zahlen hätten, nicht spezifiziert habe.


(1)  ABl. L 1, S. 1.


17.4.2010   

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C 100/52


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — GEA Group/Kommission

(Rechtssache T-45/10)

2010/C 100/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: GEA Group AG (Bochum, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 81 Abs. 1 EG) und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen festgestellt wird;

Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Klägerin eine Geldbuße auferlegt wird;

hilfsweise, die in Art. 1 Abs. 2 festgestellte Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung der Klägerin und die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 — Wärmestabilisatoren. In der angefochtenen Entscheidung wurden gegen die Klägerin und weitere Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und — seit 1. Januar 1994 — gegen Art. 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll sich nach Auffassung der Kommission an einer Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich ESBO/Ester im EWR beteiligt haben, welche in Festsetzung von Preisen, Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, Aufteilung und Zuteilung von Kunden sowie Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen, bestanden haben sollen. Die Klägerin haftet gesamtschuldnerisch mit zwei weiteren Unternehmen, die Rechtsnachfolger jener Unternehmen seien, die an wettbewerbswidrigen Absprachen teilgenommen haben sollen.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Als ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission zu Unrecht einen bestimmenden Einfluss der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf die handelnden Unternehmen angenommen habe. Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die angefochtene Entscheidung auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen und einer falschen Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zurechnung, insbesondere der Voraussetzungen für die Vermutung eines bestimmenden Einflusses, beruhe.

Als zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße nach Art. 25 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) verjährt gewesen sei. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Kommission für die Zeit nach 1996/97 und jedenfalls für 1999 und 2000 keine Verstöße der handelnden Unternehmen nachgewiesen habe. Ferner wird geltend gemacht, dass das Aussetzen des Verfahrens durch die Kommission anlässlich des Rechtsstreits in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, nicht zu einem Ruhen der Verjährung gegenüber der Klägerin geführt habe.

Zuletzt rügt die Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission die Ermittlungen ohne Grund für mehr als vier Jahre mit der Folge ausgesetzt hätte, dass seit Beginn der Ermittlungen etwa fünf Jahre vergangen seien bis die Klägerin informiert worden sei und etwa sechs Jahre bis die Beschwerdepunkte mitgeteilt worden seien. Zudem hätte es die Kommission unterlassen, gegen die handelnden Personen und die betroffene Geschäftseinheit zu ermitteln, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission ihr durch diese Versäumnisse die Möglichkeit genommen habe, entlastende Beweise zu sichern und sich effektiv zu verteidigen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/53


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Faci/Kommission

(Rechtssache T-46/10)

2010/C 100/79

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Faci SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Piccardo, S. Crosby und S. Santoro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin an Absprachen über die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung von Märkten unter Zuweisung von Lieferquoten und die Zuteilung von Kunden beteiligt war;

die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Baerlocher eine Ermäßigung der ursprünglich berechnete Geldbuße gewährt, oder diese Ermäßigung wesentlich zu reduzieren;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren), soweit die Kommission festgestellt habe, dass die Klägerin wegen der Beteiligung an Absprachen in Bezug auf die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten und die Zuteilung von Kunden im Bereich ESBO/Ester für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR verantwortlich sei. Hilfsweise begehrt die Klägerin eine wesentliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen habe, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verstoßen habe, außerhalb ihrer Zuständigkeiten tätig geworden sei oder gegen den Grundsatz des unverfälschten Wettbewerbs verstoßen habe, gegen die Begründungspflicht verstoßen habe und die Geldbußenleitlinien 2006 nicht korrekt angewandt habe. Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Beweisen für den Zeitraum vor der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell zu wenig und den übrigen Beweisen zu viel Gewicht beigemessen habe. Infolgedessen sei dem Umstand, dass ein aktives Hard-Core-Kartell mit Preisfestsetzungen, Markt- und Kundenzuteilungen, schadensverursachenden Preisen und sogar abgesprochenen Bestechungen beendet gewesen sei, bevor die Klägerin sich an dem Kartell beteiligt habe, bei der Bewertung der Schwere des von der Klägerin begangenen Verstoßes keine angemessene Bedeutung beigemessen worden sei.

Die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie die Klägerin ähnlich behandelt habe wie andere Unternehmen, während ihr im Vergleich mit diesen aufgrund der Schwere des von ihr begangenen Verstoßes eine wesentlich andere Behandlung hätte zuteil werden müssen. Die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße einen um lediglich 1 % der Verkaufszahlen in dem betreffenden Markt abweichenden Betrag berücksichtigt, obwohl die Klägerin weniger Verstöße begangen habe, von denen keiner schwerwiegend gewesen sei, und obwohl festgestellt worden sei, dass die Klägerin Absprachen nicht umgesetzt habe. Außerdem habe die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, da sie der Klägerin erst viel später als den übrigen Unternehmen mitgeteilt habe, dass in Bezug auf sie Untersuchungen durchgeführt würden, und ihr dadurch Nachteile zugefügt habe.

Die Kommission habe angesichts der unangemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Aussetzung des Verfahrens zur Behandlung einer vorab zu entscheidenden Sache gegen den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Sie habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da die Klägerin durch ihr Vorgehen in unfairer Weise benachteiligt worden sei; die der Klägerin gewährte Ermäßigung der Geldbuße hätte folglich wesentlich höher ausfallen müssen, als das gewährte 1 %.

Die Klägerin hält die Baerlocher, bei der es sich um eine tatsächliche oder potenzielle Wettbewerberin der Klägerin handelt, gewährte (über 95 % hinausgehende) Ermäßigung der Geldbuße wegen mangelnder Zuständigkeit sowie Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im weiten Sinne und die Begründungspflicht für rechtswidrig. Sie ist der Ansicht, dass die Herabsetzung der Geldbuße einer Beihilfe gleichkomme, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne. Zusätzlich oder hilfsweise macht sie geltend, dass die Kommission die Gründe für die Ermäßigung in der der Klägerin zugestellten Fassung nicht angegeben und damit gegen die Begründungspflicht verstoßen habe.

Die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße verstoße gegen die Geldbußenleitlinien 2006 und damit zusammenhängende Grundsätze. Die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße den Umstand, dass die Klägerin sich anders als die übrigen Unternehmen nicht an schwerwiegenden Kartellverstößen beteiligt und während der gesamten Zeit auf dem relevanten Markt Wettbewerbsverhalten an den Tag gelegt habe, nicht gebührend berücksichtigt. Die Schwere der von der Klägerin begangenen Zuwiderhandlung sei falsch beurteilt worden, da ihr zu Unrecht wettbewerbswidriges Verhalten zugeschrieben worden sei. Außerdem habe die Kommission die von Faci tatsächlich gespielte Rolle nicht korrekt beurteilt und nicht berücksichtigt, dass sie ein kleines Unternehmen mit geringer Marktmacht sei, das im Vergleich zu den übrigen Unternehmen nicht in der Lage sei, den Wettbewerb zu schädigen; sie habe dies nicht unter Bezugnahme auf Punkt 37 der Geldbußenleitlinien 2006 berichtigt, was für die rechtmäßige Anwendung dieser Leitlinien erforderlich gewesen wäre.


17.4.2010   

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C 100/54


Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — Akzo Nobel u. a./Kommission

(Rechtssache T-47/10)

2010/C 100/80

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande), Akzo Nobel Chemicals GmbH (Düren, Deutschland), Akzo Nobel Chemicals B. V. (Amersfoort, Niederlande), Akcros Chemicals Ltd (Stratford-upon-Avon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und Marc van der Woude)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und/oder

die in Art. 2 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen und/oder

festzustellen, dass die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B. V. nicht für die vor 1993 begangenen Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht werden können und dass die Akzo Nobel N. V. weder allein noch gemeinsam mit Unternehmen der Elementis-Gruppe für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von 1987 bis 1998 verantwortlich gemacht werden kann;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren), soweit die Kommission festgestellt habe, dass die Klägerinnen wegen der Beteiligung an Absprachen in Bezug auf die Festsetzung von Preisen, die Aufteilung des Marktes unter Zuweisung von Lieferquoten, die Aufteilung und Zuteilung von Kunden und den Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen im Bereich Zinnstabilisatoren für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR verantwortlich seien. Hilfsweise begehren die Klägerinnen eine wesentliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Kommission mehrere rechtliche und tatsächliche Fehler begangen habe, indem sie die Klägerinnen für die Zuwiderhandlungen verantwortlich gemacht habe, und stützen ihre Klagen auf drei Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund machen sie geltend, dass die Kommission bei ihren Untersuchungen hinsichtlich der behaupteten Zuwiderhandlungen im Bereich Zinnstabilisatoren und ESBO/Ester gegen die Grundsätze betreffend administrative Sorgfalt, angemessene Fristen und die Verteidigungsrechte verstoßen habe. Die Verzögerung bei den Untersuchungen der Kommission stelle kein Ruhen der Verjährung gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) dar. Außerdem habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie ihnen keinen Zugang zu allen entlastenden und belastenden Unterlagen in ihrer Akte gewährt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung und die Verantwortung der Klägerinnen für die gesamte behauptete Dauer der Zuwiderhandlungen nicht bewiesen habe. Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission das Vorliegen der Zuwiderhandlung für einen Teil des behaupteten Zeitraums nicht bewiesen habe, was zur Berechnung einer geringeren Geldbuße führen müsse. Die Kommission habe gegen die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 enthaltene Regelung über die Verjährung nach zehn Jahren verstoßen und könne daher keine Geldbuße mehr gegen die Klägerinnen verhängen.

Der dritte Klagegrund der Klägerinnen werde hilfsweise vorgetragen und komme nur zum Tragen, wenn das Gericht der Auffassung sei, dass die Kommission nicht aufgrund Verjährung daran gehindert sei, gegen die Klägerinnen vorzugehen, und/oder die mit dem ersten Klagegrund geltend gemachten Verstöße nicht zur Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung führten. Erstens habe die Kommission zu Unrecht die Pure Chemicals Ltd und die Akzo Nobel N. V. für das Verhalten des Akcros Joint Venture haftbar gemacht, denn dieses sei allein verantwortlich für sein wettbewerbswidriges Verhalten. Zweitens könne die Kommission für die Zeit vor dem Joint Venture wegen Verjährung nicht mehr gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals B. V. vorgehen. Die Kommission hätte die Verantwortung der Klägerinnen und der (Unternehmen der) Elementis-Gruppe für die Zeit des Joint Venture getrennt bestimmen müssen. Außerdem habe die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen zu Unrecht den Umsatz des Joint Ventures doppelt gezählt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


17.4.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/55


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2010 von Herbert Meister gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-17/09, Meister/HABM

(Rechtssache T-48/10 P)

2010/C 100/81

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Muchamiel, Spanien) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Zimmermann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Rechtsmittelführers

Die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Sache F-17/09, Meister/HABM, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-17/09, Meister/HABM, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, dass die Klage in erster Instanz notwendig gewesen sei, da der Sachverhalt in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit den Streitgegenständen der vorhergehenden verbundenen Verfahren F-138/06 und F-37/08 stehe, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschieden waren. Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass eine Abweisung a limine des Verfahrens F-17/09 als unzulässig ohne eine mündliche Verhandlung gegen die Garantien auf rechtliches Gehör des Art. 6 EMRK verstoße. Darüber hinaus wird gerügt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dem Antrag des Rechtsmittelführens auf Verfahrensaussetzung angesichts der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Sache F-37/08 nicht stattgegeben habe. Zuletzt wird eine unvollständige und rechtsfehlerhafte Analyse des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht gerügt.


17.4.2010   

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C 100/56


Klage, eingereicht am 5. Februar 2010 — Footwear/OHMI — Reno Schuhcentrum (swiss cross FOOTWEAR)

(Rechtssache T-49/10)

2010/C 100/82

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: The Footwear Co. Ltd (Chai Wan, Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Griss und C. Loidl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Reno Schuhcentrum GmbH (Thaleischweiler-Fröschen, Deutschland)

Anträge der Klägerin

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 4. Dezember 2009 in der Sache R 1705/2008-4 aufzuheben;

den Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Klassen 25 und 28 in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem Harmonisierungsamt aufzutragen, die angemeldete Marke einzutragen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „swiss cross FOOTWEAR“ für Waren der Klassen 25 und 28 (Anmeldung Nr. 4 686 549)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Reno Schuhcentrum GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „criss cross“ Nr. 30 229 875 für Waren der Klassen 14, 18, 25 und 28

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/56


Klage, eingereicht am 5. Februar 2010 — Reisenthel/HABM — Dynamic Promotion (Stapelkisten und Körbe)

(Rechtssache T-53/10)

2010/C 100/83

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Peter Reisenthel (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Aliki Busse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dynamic Promotion Co. Ltd (Bangkok, Thailand)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer vom 6. November 2009 und 10. Dezember 2009, Aktenzeichen R 621/2009-3 aufzuheben;

hilfsweise, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

dem Beklagtem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 217955-0001 für „Stapelkisten (Cageots, Steigen) und Körbe“

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Dynamic Promotion Co. Ltd

Antragsteller im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: der Kläger

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Klagegründe: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und unrichtige Ausübung des Ermessenspielraums durch die Beschwerdekammer


17.4.2010   

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C 100/57


Klage, eingereicht am 9. Februar 2010 — Geemarc Telecom/HABM — Audioline (AMPLIDECT)

(Rechtssache T-59/10)

2010/C 100/84

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Geemarc Telecom International Ltd (Wanchai, Hongkong) (Prozessbevollmächtigter: G. Farrington, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Audioline GmbH (Neuss, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. November 2009 in der Sache R 913/2009-2 aufzuheben;

den Beklagten und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AMPLIDECT“ für Waren der Klassen 9 und 16.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und demgemäß wurde die angegriffene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass i) die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Beweis für eine fehlende Unterscheidungskraft der eingetragenen Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigkeit beantragt wurde, erbracht habe und ii) Letztere durch den Umfang ihrer Benutzung eine erhöhte Unterscheidungskraft erworben habe. Die Beschwerdekammer habe sich nicht auf die Prüfung der Beweise und Argumente beschränkt, die die Verfahrensbeteiligten innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorgebracht hätten.


17.4.2010   

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C 100/57


Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — Jackson International/HABM — Royal Shakespeare (ROYAL SHAKESPEARE)

(Rechtssache T-60/10)

2010/C 100/85

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Jackson International Trading Company Kurt D. Brühl Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Di Natale und H. G. Zeiner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Royal Shakespeare Company (Stratford-upon-Avon, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2009 in der Sache R 317/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ROYAL SHAKESPEARE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY“ für Dienstleistungen der Klasse 41, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke „RSC ROYAL SHAKESPEARE COMPANY“ für Dienstleistungen der Klasse 41 und nicht eingetragene Marke „ROYAL SHAKESPEARE COMPANY“, die im Vereinigten Königreich für verschiedene Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und infolgedessen Nichtigerklärung der mit dem Antrag auf Nichtigerklärung angegriffenen eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien.


17.4.2010   

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C 100/58


Klage, eingereicht am 8. Februar 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-61/10)

2010/C 100/86

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Fernando Marcelino Victoria Sánchez (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Domínguez Varela)

Beklagte: Europäisches Parlament und Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Nichtbeantwortung des mit den Schreiben vom 6. Oktober 2009 gestellten Antrags durch das Europäische Parlament und die Kommission gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt, und diesen Organen aufzutragen, diesen Verstoß zu beseitigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens richtete am 28. August 2008 bezüglich eines Korruptionsnetzes, das auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit in Spanien existiere, eine Petition an den Petitionsausschuss des Parlaments. Am 3. Mai 2009 teilte ihm der Vorsitzende dieses Ausschusses mit, dass die Petition abgelegt werde.

Am 6. Dezember 2009 richtete der Kläger ein Aufforderungsschreiben im Sinne von Art. 265 AEUV an das Europäische Parlament und die Europäische Kommission. In diesem Schreiben beantragte er

beim Europäischen Parlament, die am 3. Mai 2009 zugestellte Entscheidung des Vorsitzenden des Petitionsausschusses aufzuheben und die Umstände zu untersuchen, unter denen diese Entscheidung erlassen worden sei;

bei der Europäischen Kommission, auch über die Justizverwaltung in Spanien eine Untersuchung einzuleiten.

Da der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Antwort erhielt, hat er die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.

Als Klagegrund macht der Kläger die Verletzung seines Petitionsgrundrechts und seines Grundrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend; im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Untätigkeit der beklagten Organe erfüllt.


17.4.2010   

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C 100/59


Klage, eingereicht am 11. Februar 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-65/10)

2010/C 100/87

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2009) 9270 final der Kommission vom 30. November 2009, mit der die Beteiligung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) am operationellen Programm Andalusien Ziel 1 (1994–1999) in Spanien gemäß der Entscheidung C(94) 3456 vom 9. Dezember 1994, EFRE Nr. 94.11.09.001, gekürzt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht das Königreich Spanien die oben erwähnte Entscheidung an. Es macht folgende Klagegründe geltend:

Es liege wegen der Extrapolation, die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen worden sei, ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 (1) vor, da dieser Artikel die Möglichkeit einer Extrapolation der bei konkreten Aktionen festgestellten Unregelmäßigkeiten auf alle Aktionen, die in die aus den Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme einbezogen seien, nicht vorsehe. Der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Korrektur fehle die Rechtsgrundlage, da die Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Königreich Spanien/Kommission (C-443/97 (2)), keine Rechtswirkungen gegenüber den Mitgliedstaaten entfalten könnten und Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 nur die Kürzung der Beteiligungen vorsehe, durch deren Prüfung das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bestätigt werde; dieser Grundsatz werde verletzt, wenn Korrekturen durch Extrapolation vorgenommen würden.

Hilfsweise, es liege ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) vor, da eine Korrektur im Wege der Extrapolation vorgenommen worden sei, obwohl sich hinsichtlich der geänderten Verträge keine Mängel im Bereich der Durchführung, der Kontrolle oder des Audits gezeigt hätten, zumal die durchführenden Organe spanisches Recht angewendet hätten, das der Gerichtshof nicht für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Beachtung des nationalen Rechts durch die durchführenden Behörden, möge sie auch die Kommission dazu veranlassen, das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten oder konkreter Verstöße gegen das Unionsrecht festzustellen, könne nicht als Ausgangsbasis für eine Extrapolation wegen Mängeln im Bereich der Durchführung dienen, wenn weder das von diesen Organen angewandte Gesetz vom Gerichtshof für unionsrechtswidrig erklärt worden sei noch die Kommission gegen den Mitgliedstaat Klage nach Art. 258 AEUV erhoben habe.

Hilfsweise, es liege ein Verstoß gegen Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 vor, da die für die Finanzkorrektur durch Extrapolation herangezogenen Musterfälle nicht repräsentativ gewesen seien. Die Kommission sei bei ihrer Extrapolation von einer sehr begrenzten Zahl von Musterfällen (37 von 5 319) ausgegangen, die nicht alle wesentlichen Bereiche des operationellen Programms umfasst hätten; sie habe dabei Ausgaben einbezogen, die zuvor von den spanischen Behörden in Abzug gebracht worden seien, sei von den erklärten Ausgaben und nicht von der Beteiligung an diesen ausgegangen und habe Software verwendet, die eine Zuverlässigkeit von unter 85 % aufweise. Daher erfüllten die Musterfälle nicht die notwendigen Repräsentativitätsvoraussetzungen, um als Ausgangsbasis für eine Extrapolation zu dienen.

Das Klagebegehren sei nach Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (3) verjährt. Schließlich sei für die Verjährung der Unregelmäßigkeiten in Anwendung der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist von vier Jahren die Mitteilung an die spanischen Behörden maßgeblich, dass diese vorlägen (die im Oktober 2004 erfolgt sei, wobei es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 gehandelt habe).


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 74, S. 1).

(2)  Slg. 2000, I-2415.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/60


Klage, eingereicht am 17. Februar 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-67/10)

2010/C 100/88

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung C(2009) 9827 final der Kommission vom 10. Dezember 2009, mit der die Abteilung Ausrichtung des EAGFL hinsichtlich der Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen des operationellen Programms CCI 2000.ES.16.1.PO.007 (Spanien, Kastilien und León) Finanzkorrekturen vorgenommen hat, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien macht zwei Klagegründe geltend:

 

Erstens sei Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) zu Unrecht angewandt worden; die der Finanzkorrektur durch die Kommission zugrunde liegenden Unregelmäßigkeiten hätten nicht vorgelegen, da die spanischen Behörden vor der Gewährung der Beihilfen systematisch die Erfüllung der in den Art. 26 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (2) vorgesehenen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit in geeigneter Weise kontrolliert hätten. Außerdem habe entgegen den Ausführungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung der von den spanischen Behörden nach dem Inspektionsbesuch erlassene Kontrollplan nicht bezweckt, die Nichtvornahme von Kontrollen im Nachhinein zu heilen, sondern nur, die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu überprüfen.

 

Zweitens liege ein Verstoß gegen den in Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit den Leitlinien für die von den Kommissionsdienstellen angewandten Grundsätze, Kriterien und indikativen Sätze bei der Festsetzung von Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (3) verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da die von der Kommission angenommenen Unregelmäßigkeiten, sofern sie — was bestritten werde — vorlägen, nur die Vornahme einer Finanzkorrektur in Höhe des Schadens stützten, der den Strukturfonds der Union entstanden sein könne und daher weniger als die angenommenen 5 % betrage.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80).

(3)  Dokument K(2001) 476 vom 2. März 2001.


17.4.2010   

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C 100/60


Klage, eingereicht am 15. Februar 2010 — Sphere Time/HABM — Punch (Taschenuhren)

(Rechtssache T-68/10)

2010/C 100/89

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sphere Time société anonyme (Windhof, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Jäger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Punch, société par actions simplifiée (Nizza, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Dezember 2009 in der Sache R 1130/2008-3 aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu bestätigen;

dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die der Klägerin im Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für „Taschenuhren“.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, das angefochtene Geschmacksmuster habe keine Eigenart und sei nicht neu; Verstoß gegen Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, da die Beschwerdekammer die Argumente der Klägerin und die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht richtig gewürdigt, die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers verkannt und ihre Entscheidung auf eine fehlerhafte Beurteilung gegründet habe, womit sie ihr Ermessen missbraucht habe.


17.4.2010   

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C 100/61


Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — IRO/Kommission

(Rechtssache T-69/10)

2010/C 100/90

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina und P. Tomassi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich jenen in der Rechtssache T-55/10 (SP/Kommission).

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

einen Rechtsverstoß und Ermessensmissbrauch, weil die Kommission die Entscheidung, mit der die Klägerin wegen Beteiligung an einem angeblichen Preiskartell bestraft worden sei, erlassen habe, ohne sämtliche Belege geprüft zu haben, denn die Anlagen zu ihren Preistabellen hätten gefehlt;

einen Verstoß gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) vorgesehenen Verfahrensvorschriften, soweit die Kommission, nachdem das Gericht erster Instanz die Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 für nichtig erklärt habe, die Entscheidung unter Auslassung einiger Verfahrensschritte — darunter die Übermittlung der Beschwerdepunkte an die Parteien und/oder deren Anhörung unter Einbeziehung der nationalen Behörden — erlassen habe. Demzufolge sei das gesamte Verfahren der Kommission unvollständig, inkohärent und unrechtmäßig, und die Verteidigungsrechte der mit Geldbußen belegten Unternehmen seien verletzt worden;

unzureichende Ermittlungen und mangelhafte Begründung, weil die Kommission die Gesichtspunkte, die sich im Laufe der Ermittlungen in Bezug auf den Umfang des betroffenen Marktes ergeben hätten, und die Auswirkungen des mutmaßlichen Kartells unzutreffend beurteilt habe.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/61


Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Feralpi/Kommission

(Rechtssache T-70/10)

2010/C 100/91

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Feralpi Holding SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die mit der angefochtenen Entscheidung auferlegte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Feralpi Holding macht folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen das Kollegialitätsprinzip. Die Kommission habe es versäumt, dem Kommissionskollegium den Wortlaut der angefochtenen Entscheidung einschließlich aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzulegen.

Falsche Rechtsgrundlage. Die Kommission habe die angefochtene Entscheidung, mit der sie, nachdem der EGKS-Vertrag zuvor ausgelaufen sei, einen Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt habe, nicht auf die Verordnung Nr. 1/2003 (1) stützen können.

Verletzung der Verteidigungsrechte. Die Kommission habe der Feralpi Holding keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt und ihr keine Gelegenheit gegeben, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Außerdem habe die Kommission der Feralpi Holding unangemessene Fristen gesetzt und deren Recht auf Akteneinsicht verletzt.

Missachtung der Kriterien für die Zurechnung der Zuwiderhandlung. Die Kommission habe der Feralpi Holding die Zuwiderhandlung fehlerhaft zugerechnet, ohne die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Gesellschaftsstruktur der Holding zu berücksichtigen.

Außerdem habe die Kommission nicht beachtet, dass Bewehrungsrundstahl durch andere Stahlerzeugnisse, z. B. Träger und Netze, substituierbar sei, den relevanten Markt falsch definiert und die gemeinschaftsweite Dimension des geografisch relevanten Marktes ohne Begründung verneint.

Überdies habe die Kommission in der Entscheidung die untersuchten Verhaltensweisen als eine einzelne, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln eingestuft und der Feralpi Holding vorgeworfen, sich an der Zuwiderhandlung beteiligt zu haben. Dadurch habe die Kommission gegen Art. 65 KS verstoßen und den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Höhe der Geldbuße fehlerhaft festgelegt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


17.4.2010   

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C 100/62


Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Xeda International und Pace International/Kommission

(Rechtssache T-71/10)

2010/C 100/92

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Xeda International (Saint Andiol, Frankreich) und Pace International LLC (Seattle, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten und Auslagen aufzuerlegen;

alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 9262) (ABl. L 314, S. 79).

Infolge der angefochtenen Entscheidung dürfe die erste Klägerin Diphenylamin und Mittel auf Diphenylaminbasis nicht mehr in der Europäischen Union verkaufen und werde ihre Zulassungen für diese Mittel in den Mitgliedstaaten zum 30. Mai 2010 verlieren.

Die angefochtene Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie auf einer Bewertung von Diphenylamin beruhe, die wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaft sei. Sie verstoße gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegen abgeleitetes Recht der Europäischen Union.

Insgesamt sind die Klägerinnen der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung die Verwendung von Diphenylamin in Pflanzenschutzmitteln aufgrund von drei wissenschaftlichen Bedenken verbiete, die im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung genannt würden; zu jedem dieser Bedenken hätten sich die Klägerinnen entweder ausreichend geäußert, oder es handele sich nicht um Bedenken, die die Nichtaufnahme rechtfertigten.

Ferner habe die Kommission das Verteidigungsrecht der Klägerinnen verletzt, da sie sie daran gehindert habe, die Möglichkeit wahrzunehmen, den Antrag zurückzuziehen und einen neuen Antrag zu stellen und so über eine längere Übergangsfrist zu verfügen, wie es bei anderen Stoffen desselben Regelungsprozesses der Fall gewesen sei.


17.4.2010   

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C 100/63


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2010 von Apostolov gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache F-8/09, Apostolov/Kommission

(Rechtssache T-73/10 P)

2010/C 100/93

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Svetoslav Apostolov (Saarwellingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Schneider-Addaeh-Mensah)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache F- 8/09 aufzuheben;

die in dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2008 enthaltene Entscheidung aufzuheben;

die Europäische Kommission und deren spezialisierte Stellen, insbesondere das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), zu verpflichten, die Antworten des Rechtsmittelführers auf die Fragen 9, 30 und 32 in dem Befähigungstest vom 14. Dezember 2007 als korrekt zu werten;

hilfsweise, dem Rechtsmittelführer zu gestatten, sich dem Befähigungstest erneut zu unterziehen;

hilfsweise, im Hinblick auf den zweiten, den dritten und den vierten vorstehend genannten Antrag, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, und

der Europäischen Kommission die Kosten dieses Rechtszugs und die des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache Apostolov/Kommission (F-8/09), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 — mit der das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) seine Beschwerde über die Entscheidung vom 25. April 2008 mit dem Hinweis zurückgewiesen hatte, dass die Noten, die er im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST27/4/07 in den Auswahltests erzielt habe, für seine Aufnahme in das Verzeichnis der in Betracht kommenden Bewerber unzureichend seien — als unzulässig abgewiesen hat.

Der Rechtsmittelführer stützt sich hauptsächlich darauf, dass es im Hinblick auf die Beschwerdefrist eine Unklarheit gegeben habe, so dass ein verzeihlicher Irrtum vorliege, der zur Folge habe, dass die Klage, die er am 9. Juli 2009 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereicht habe, zulässig sei.

Außerdem sei dem EPSO bei einigen Antworten, die er auf einige Fragen im Rahmen der Auswahltests im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST27/4/07 gegeben habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen. Das EPSO habe zudem für den Test der Bewerber ein Verfahren gewählt, das völlig ungeeignet gewesen sei, ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zu gewährleisten.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/64


Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 — Flaco Geräte/HABM — Delgado Sánchez (FLACO)

(Rechtssache T-74/10)

2010/C 100/94

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Flaco Geräte GmbH (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jesús Delgado Sánchez (Socuellamos, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2009 in der Sache R 86/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „FLACO“ für Waren der Klassen 7, 8, 9 und 11.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische eingetragene Marke „FLACO“ für Waren der Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine fehlerhafte Übersetzung der von der Widerspruchsmarke umfassten Waren berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die von der Klägerin erhobene Einrede der Nichtbenutzung nicht berücksichtigt habe.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/64


Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 — Tempus Vade/HABM — Palacios Serrano (AIR FORCE)

(Rechtssache T-81/10)

2010/C 100/95

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tempus Vade SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Gómez López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Juan Palacios Serrano (Alcobendas, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2010 in der Sache R 944/2006-1, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 28. Mai 2008 im Widerspruchsverfahren B 1009607 aufgehoben und daher die Gemeinschaftsmarke „AIR FORCE“ (Nr. 5 016 704) zur Eintragung für Klasse 14 zugelassen wurde, nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Einklang steht;

festzustellen, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „AIR FORCE“ (Nr. 5 016 704) für Klasse 14 wegen Vorliegens der Eintragungshindernisse nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen ist;

dem Beklagten und gegebenenfalls dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Juan Palacios Serrano.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AIR FORCE“ (Anmeldung Nr. 5 016 704) für Waren der Klasse 14.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftswortmarke „TIME FORCE“ (Anmeldung Nr. 395 657) für Waren der Klassen 14, 18 und 25 und weitere vier Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil „TIME FORCE“, nämlich Anmeldung Nr. 398 776 für Waren der Klassen 14, 18 und 25, Anmeldung Nr. 3 112 133 für Waren der Klassen 3, 8, 9, 14, 18, 25, 34, 35 und 37 sowie Anmeldungen Nrn. 1 998 375 und 2 533 667 für Waren der Klasse 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde zur Gänze stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.


17.4.2010   

DE

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C 100/65


Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 — Riva Fire/Kommission

(Rechtssache T-83/10)

2010/C 100/96

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Riva Fire SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, M. Pappalardo und T. Ubaldi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt in erster Linie,

die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, falls die Beweisaufnahme ergibt, dass dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, das die Entscheidung erlassen hat, nicht alle der Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Umstände unterbreitet wurden;

jedenfalls Art. 1 der Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass die Klägerin an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen teilgenommen hat, die eine Festlegung der Preise und eine Beschränkung und/oder Kontrolle der Produktion oder der Verkäufe im gemeinsamen Markt bezweckte oder bewirkte;

folglich Art. 2 der Entscheidung der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als der Klägerin damit eine Geldbuße von 26,9 Millionen Euro auferlegt wird;

hilfsweise,

den in Art. 2 der Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgesehenen Betrag der Geldbuße von 26,9 Millionen Euro durch eine Neubewertung herabzusetzen;

und in jedem Fall,

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften C(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS-Vertrag (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung der Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 ergänzten und geänderten Fassung. Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe.

Mit dem macht sie geltend, die Kommission sei unzuständig, einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 1 EGKS-Vertrag in den Fällen festzustellen, die auch nach Wegfall des EGKS-Vertrags in den Anwendungsbereich dieser Norm fielen, und einen solchen Verstoß auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 (1) zu ahnden, obwohl sich diese Vorschriften nur auf Verstöße gegen Art. 81 und 82 EG (jetzt Art. 101 und 102 AEUV) bezögen.

Mit dem macht sie geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen Art. 10 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 (2) und gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, da sich aus der Entscheidung nicht ergebe, ob die Kommission den Beratenden Ausschuss ordnungsgemäß angehört habe, wie es die vorgenannten Bestimmungen vorschrieben, und ob dieser Beratende Ausschuss alle notwendigen Informationen erhalten habe, um zu einer umfassenden Bewertung der den Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, vorgeworfenen Zuwiderhandlungen gelangen zu können.

Mit dem macht sie geltend, die Kommission habe gegen Art. 36 Abs. 1 EGKS-Vertrag verstoßen, da sie durch die Weigerung, die Kriterien bekanntzugeben, die sie bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbußen angewandt habe, die Möglichkeit der Adressaten der Beschwerdepunkte, eine Stellungnahme abzugeben, eingeschränkt habe.

Mit dem macht sie geltend, die streitige Entscheidung verstoße gegen die Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) in der von der Kommission vollständig geänderten Fassung und gegen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da die Kommission auf die Nichtigerklärung ihrer ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht die streitige Entscheidung neu erlassen habe, ohne den Unternehmen eine weitere Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden.

Mit dem rügt sie einen Mangel und eine Widersprüchlichkeit der Entscheidungsbegründung, soweit einerseits der betreffende räumliche Markt auf das Hoheitsgebiet der Italienischen Republik beschränkt und andererseits darauf abgestellt werde, dass das angebliche Kartell geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, um den Lex-mitior-Grundsatz anwenden zu können.

Mit dem macht sie geltend, die Analyse der Kommission, wie sie in der Entscheidung dargelegt sei, sei aufgrund einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung fehlerhaft, was zur falschen Anwendung von Art. 65 EGKS-Vertrag hinsichtlich verschiedener Aspekte der vorgeworfenen Zuwiderhandlung geführt habe, darunter insbesondere die Bereiche des Kartells, welche die Festsetzung der Grundpreise für den Bewehrungsrundstahl, die Festsetzung des Durchmesseraufpreises und die Beschränkung oder Kontrolle der Produktion und/oder der Verkäufe beträfen.

Mit dem macht sie geltend, die streitige Entscheidung sei (auch aufgrund unzureichender Ermittlungen) fehlerhaft und unzureichend begründet, soweit die Zuwiderhandlung der Klägerin zugerechnet werde.

Mit dem macht sie einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, die Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs von 1998 geltend.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(2)  EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962 L 13, S. 204).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27. April 2004, S. 18).


17.4.2010   

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C 100/66


Klage, eingereicht am 18. Februar 2010 — Alfa Acciai/Kommission

(Rechtssache T-85/10)

2010/C 100/97

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Alfa Acciai SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fosselard, S. Amoruso und L. Vitolo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2009) 7492 endg. der Kommission vom 30. September 2009, COMP/37.956 Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung (im Folgenden: Entscheidung) in der durch die Entscheidung der Kommission C(2009) 9912 endg. vom 8. Dezember 2009 ergänzten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein Verstoß der Alfa Acciai SpA gegen Art. 65 EGKS festgestellt und ihr eine Geldbuße in Höhe 7,175 Millionen Euro auferlegt wird;

alternativ,

Art. 2 der Entscheidung, mit der der Klägerin die Geldbuße auferlegt wird, für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

den Betrag der Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jenen in den Rechtssachen T-70/10, Feralpi Holding Spa/Kommission, und T-83/10, Riva Fire Spa/Kommission, ähnlich.

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

 

Die Kommission sei für die Ahndung des Verstoßes gegen Art. 65 EGKS-Vertrag nicht zuständig, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen sei, jedenfalls könne sie nicht Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung EG 1/2003 (1) als Rechtsgrundlage heranziehen.

 

Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren sei insoweit gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen worden, als die Kommission keine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt, sondern sich darauf beschränkt habe, in einem Schreiben mitzuteilen, dass sie beabsichtige, die Entscheidung neu zu erlassen. Die Mitgliedstaaten seien weder befragt worden, noch hätten sie an einer Abschlussbesprechung teilgenommen, und der Klägerin sei es faktisch unmöglich gewesen, ihren eigenen Standpunkt hinsichtlich des Neuerlasses der Entscheidung darzulegen.

 

Es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 65 § 1 EGKS-Vertrag vor, als der in der Entscheidung beschriebene Sachverhalt keinen einheitlichen und fortdauernden Verstoß darstelle.

 

Es liege ein Verstoß gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin und der Festlegung des Betrags der Geldbuße vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1):


17.4.2010   

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C 100/67


Klage, eingereicht am 23. Februar 2010 — Chestnut Medical Technologies/HABM (PIPELINE)

(Rechtssache T-87/10)

2010/C 100/98

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Chestnut Medical Technologies, Inc. (Menlo Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Dezember 2009 in der Sache R 968/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PIPELINE“ für Waren der Klasse 10.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend einen beschreibenden Charakter der betroffenen Gemeinschaftsmarke angenommen habe; Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, indem sie von der Klägerin vorgebrachte Argumente nicht beachtet habe.


17.4.2010   

DE

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C 100/67


Klage, eingereicht am 24. Februar 2010 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-89/10)

2010/C 100/99

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: J. Fazekas, M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 und 4, Anhang I Nr. 3.3 sowie Anhang II der Entscheidung C(2009) 10151 der Kommission vom 14. Dezember 2009 betreffend das Großprojekt „Abschnitt der Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó“, das Teil des in die Strukturförderung der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ einbezogenen operationellen Programms „Verkehr“ ist, für nichtig zu erklären, soweit durch diese Bestimmungen Mehrwertsteuerzahlungen von den zuschussfähigen Ausgaben ausgeschlossen werden.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2009 betreffend das Großprojekt „Abschnitt der Autobahn M43 zwischen Szeged und Makó“, das Teil des in die Strukturförderung der Union durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ einbezogenen operationellen Programms „Verkehr“ ist, teilweise an. Mit dieser Entscheidung genehmigte die Kommission die Leistung eines Beitrags zu diesem Großprojekt zu Lasten des Kohäsionsfonds. Außerdem weist die Kommission in Anhang I („Nicht zuschussfähige Ausgaben“) der angefochtenen Entscheidung den Antrag der ungarischen Verwaltung zurück, Mehrwertsteuerzahlungen in die zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen dieses Projekts einzubeziehen.

Die Klägerin macht als Klagegrund geltend, die Kommission habe durch die angefochtene Entscheidung Bestimmungen des Unionsrechts verletzt, insbesondere Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (1) und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (2).

Art. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 1084/2006 lege eindeutig fest, dass erstattungsfähige Mehrwertsteuer für eine Beteiligung des Kohäsionsfonds nicht in Betracht komme. Aus dieser Bestimmung folge unzweifelhaft, dass nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer sehr wohl zuschussfähig sei. Die Kommission hätte daher die Mehrwertsteuerzahlungen nicht von der Beteiligung ausschließen dürfen, da der Begünstigte des Großprojekts, auf das sich die angefochtene Entscheidung beziehe, kein Steuerpflichtiger im Sinne der unionsrechtlichen oder nationalen Mehrwertsteuerbestimmungen sei und daher die Erstattung der auf ihn überwälzten Vorsteuer nicht fordern könne.

Die Kommission habe die Mitgliedstaaten mit der angefochtenen Entscheidung ihrer Befugnisse nach Art. 56 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 beraubt, da sie auch die Ausgaben, die in der Verordnung Nr. 1084/2006 nicht zu den zuschussfähigen Ausgaben gezählt würden, als nicht zuschussfähig erachtet habe, während sie in der entsprechenden nationalen Regelung ausdrücklich als zuschussfähige Ausgaben aufgeführt seien.

Die Auffassung der Kommission, dass die auf den Förderungsbegünstigten überwälzte Mehrwertsteuer im Wege der Mehrwertsteuer, die gemeinsam mit der vom Betreiber der vom Begünstigten geschaffenen Infrastruktur eingehobenen Maut in Rechnung gestellt werde, „erstattungsfähig“ sei, sei eine sehr weite Auslegung des Begriffs „erstattungsfähige Mehrwertsteuer“ in Art. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 1084/2006, die vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht getragen werde und außerdem dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer widerspreche.

Schließlich gestatteten weder die Verordnung Nr. 1083/2006 noch die Verordnung Nr. 1084/2006 eine Auslegung, wonach sich die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben einschließlich der Mehrwertsteuer auf den Umstand stützen könnte, dass sich der Mitgliedstaat hinsichtlich der Projektentwicklung und des Betriebs der Infrastruktur für eine andere rechtliche Lösung hätte entscheiden können. Die Organisation der Verwaltungen der nationalen Infrastrukturen und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden öffentlichen Dienstleistungen sei grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Daher habe die Kommission, solange nur die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die vom Mitgliedstaat getroffene Wahl zu akzeptieren, auch wenn dies je nachdem, ob der Begünstigte mehrwertsteuerpflichtig sei oder nicht, Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuschussfähigkeit von Kosten habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210, S. 79).


Gericht für den öffentlichen Dienst

17.4.2010   

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C 100/69


Klage, eingereicht am 15. Januar 2010 — AB/Kommission

(Rechtssache F-3/10)

2010/C 100/100

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AB (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Delegation der Europäischen Kommission in Lagos vom 4. Februar 2009, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass sein Beschäftigungsvertrag als Vertragsbediensteter nicht verlängert werde, sowie der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde über seine Beschwerde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, damit er in der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) oder im Europäischen Auswärtigen Dienst, der zum 1. April 2010 eingerichtet wird, wiederverwendet wird;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/69


Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Garcia Lledo u. a./HABM

(Rechtssache F-7/10)

2010/C 100/101

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Inès Garcia Lledo (Alicante, Spanien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, H.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen des Präsidenten des HABM, die Beschäftigungsverhältnisse der Kläger als Bedienstete auf Zeit aufgrund der Tatsache zu beenden, dass sie keine erfolgreichen Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens sind

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen des Präsidenten des HABM vom 12. März 2009, ihre Beschäftigungsverhältnisse als Bedienstete auf Zeit zu beenden, aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/69


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Gheysens/Rat

(Rechtssache F-8/10)

2010/C 100/102

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Johan Gheysens (Mechelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rats, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern und damit dessen Arbeitsverhältnis mit dem Rat zu beenden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, seinen Vertrag nicht über den 30. September 2009 hinaus zu verlängern, und die Weigerung, alle Maßnahmen zur Regelung der dienstrechtlichen Stellung des Klägers, der seit 16 Jahren ständige Aufgaben des Organs erfüllt, zu ergreifen, aufzuheben;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/70


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Hecq/Kommission

(Rechtssache F-10/10)

2010/C 100/103

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf 100 %ige Erstattung verschiedener medizinischer Kosten abgelehnt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vermutlich am 7. April 2009 stillschweigend ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der sein gemäß Art. 73 des Statuts gestellter Antrag vom 7. Dezember 2008 auf vollständige Erstattung dreier medizinischer Leistungen — Beratung durch einen Psychiater am 6. Oktober 2008, von diesem Psychiater verschriebene und dem Kläger am 21. Oktober 2008 gelieferte Medikamente sowie Beratung durch einen Arzt am 1. Dezember 2008 — abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Oktober 2009 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers vom 25. Juni 2009 gegen die genannte stillschweigende Entscheidung vom 7. April 2009 zurückgewiesen wurde;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.