ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.099.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
17. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 099/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 099/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5820 — HPS/DKPS/SC) ( 1 )

3

2010/C 099/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5733 — Gestamp Automocion/Edscha Hinge & Control Systems) ( 1 )

3

2010/C 099/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2010/C 099/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5787 — Metro/Convergenta Asia/Media-Saturn China) ( 1 )

6

2010/C 099/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5777 — Drägerwerk/Dräger Medical) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 099/07

Euro-Wechselkurs

7

2010/C 099/08

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 1 )

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 099/09

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

15

2010/C 099/10

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

20

2010/C 099/11

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

28

2010/C 099/12

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

29

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 099/13

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren gestrichenen Feinpapiers mit Ursprung in der Volksrepublik China

30

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 099/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5793 — Dalkia CZ/NWR Energy) ( 1 )

37

2010/C 099/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5852 — Oak Hill Capital Partners/Private Equity/Avolon) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/01

Datum der Annahme der Entscheidung

15.12.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 670/09

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Kurzeme

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

JSC Liepājas Metalurgs

Rechtsgrundlage

The Budget Law 2009

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 88,97 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

90 %

Laufzeit

15.12.2009—15.12.2019

Wirtschaftssektoren

Stahl

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Finanšu Ministrija

Smilšu 1

Rīga, LV-1919

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 30/10

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Statligt stöd till bredband inom ramen för landsbygdsprogrammet

Rechtsgrundlage

Förordning om ändring i förordningen (2007:481) om stöd för landsbygdsutveckingsåtgärder

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 272 Mio. SEK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

20.3.2010—31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Länsstyrelserna i respektive län

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5820 — HPS/DKPS/SC)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/02

Am 9. April 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5820 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5733 — Gestamp Automocion/Edscha Hinge & Control Systems)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/03

Am 19. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5733 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/04

Datum der Annahme der Entscheidung

8.2.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 541/09

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Västra Götaland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

State guarantee in favour of Saab Automobile AB

Rechtsgrundlage

Förordning (1988:764) om statligt stöd till näringslivet Garantiförordning (1997:1006) Regeringen proposition 2008/2009:95

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 400 Mio. EUR;

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 400 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2010—2019

Wirtschaftssektoren

Kraftfahrzeuge

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Swedish National Debt Office (Riksgäldskontoret)

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.2.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 51/10

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prorrogação do regime de garantias a favor das instituições de crédito em Portugal

Rechtsgrundlage

Lei n.o 60-A/2008 de 20 de Outubro e Lei do Orçamento do Estado para 2010

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 9 146,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 30.6.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Av. Infante D. Henrique 1

1149-009 Lisboa

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5787 — Metro/Convergenta Asia/Media-Saturn China)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/05

Am 9. April 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5787 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5777 — Drägerwerk/Dräger Medical)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/06

Am 26. März 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5777 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/7


Euro-Wechselkurs (1)

16. April 2010

2010/C 99/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3535

JPY

Japanischer Yen

125,30

DKK

Dänische Krone

7,4424

GBP

Pfund Sterling

0,87710

SEK

Schwedische Krone

9,6870

CHF

Schweizer Franken

1,4338

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9550

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,178

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7081

PLN

Polnischer Zloty

3,8743

RON

Rumänischer Leu

4,1463

TRY

Türkische Lira

1,9968

AUD

Australischer Dollar

1,4519

CAD

Kanadischer Dollar

1,3567

HKD

Hongkong-Dollar

10,5062

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8973

SGD

Singapur-Dollar

1,8568

KRW

Südkoreanischer Won

1 502,86

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,9699

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2383

HRK

Kroatische Kuna

7,2605

IDR

Indonesische Rupiah

12 194,89

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3177

PHP

Philippinischer Peso

60,070

RUB

Russischer Rubel

39,2950

THB

Thailändischer Baht

43,644

BRL

Brasilianischer Real

2,3670

MXN

Mexikanischer Peso

16,4924

INR

Indische Rupie

59,9800


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/8


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2010/C 99/08

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Erste Veröffentlichung ABl.

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsver mutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

CEN

EN ISO 6185-1:2001

Aufblasbare Boote — Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW (ISO 6185-1:2001)

17.4.2002

 

 

CEN

EN ISO 6185-2:2001

Aufblasbare Boote — Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW bis 15 kW (ISO 6185-2:2001)

17.4.2002

 

 

CEN

EN ISO 6185-3:2001

Aufblasbare Boote — Teil 3: Boote mit einer Motorhöchstleistung von mindestens 15 kW (ISO 6185-3:2001)

17.4.2002

 

 

CEN

EN ISO 7840:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 7840:2004)

8.1.2005

EN ISO 7840:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(31.8.2004)

CEN

EN ISO 8099:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Toiletten-Abfall-Sammel-Anlagen (ISO 8099:2000)

11.5.2001

 

 

CEN

EN ISO 8469:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 8469:2006)

12.12.2006

EN ISO 8469:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(31.1.2007)

CEN

EN ISO 8665:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Leistungsmessungen und Leistungsangaben (ISO 8665:2006)

16.9.2006

EN ISO 8665:1995

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(31.12.2006)

CEN

EN ISO 8666:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Hauptdaten (ISO 8666:2002)

20.5.2003

 

 

CEN

EN ISO 8847:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssystem — Kabel- und Seilzugsteuerung (ISO 8847:2004)

8.1.2005

EN 28847:1989

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.11.2004)

EN ISO 8847:2004/AC:2005

14.3.2006

 

 

CEN

EN ISO 8849:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen (ISO 8849:2003)

8.1.2005

EN 28849:1993

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.4.2004)

CEN

EN ISO 9093-1:1997

Kleine Wasserfahrzeuge — Seeventile und Außenhautdurchführungen — Teil 1: Metallische Teile (ISO 9093-1:1994)

11.5.2001

 

 

CEN

EN ISO 9093-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Seeventile und Außenhautdurchführungen — Teil 2: Nicht metallische Teile (ISO 9093-2:2002)

3.4.2003

 

 

CEN

EN ISO 9094-1:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Brandschutz — Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 15 m (ISO 9094-1:2003)

12.7.2003

 

 

CEN

EN ISO 9094-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Brandschutz — Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge über 15 m (ISO 9094-2:2002)

20.5.2003

 

 

CEN

EN ISO 9097:1994

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Ventilatoren (ISO 9097:1991)

25.2.1998

 

 

EN ISO 9097:1994/A1:2000

11.5.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN ISO 10087:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Schiffskörper-Kennzeichnung — Codierungssystem (ISO 10087:2006)

13.5.2006

EN ISO 10087:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

CEN

EN ISO 10088:2009

Kleine Wasserfahrzeuge — Fest eingebaute Kraftstoffsysteme (ISO 10088:2009)

Dies ist die erste Veröffentlichung

EN ISO 10088:2001

Anmerkung 2.3

31.3.2011

CEN

EN ISO 10133:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Systeme — Kleinspannungs-Gleichstrom (DC)-Anlagen (ISO 10133:2000)

6.3.2002

 

 

CEN

EN ISO 10239:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Flüssiggas-Anlagen (LPG) (ISO 10239:2008)

30.4.2008

EN ISO 10239:2000

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(31.8.2008)

CEN

EN ISO 10240:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Handbuch für Schiffsführer (ISO 10240:2004)

3.5.2005

EN ISO 10240:1996

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.4.2005)

CEN

EN ISO 10592:1995

Kleine Wasserfahrzeuge — Hydraulische Steueranlagen (ISO 10592:1994)

25.2.1998

 

 

EN ISO 10592:1995/A1:2000

11.5.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN ISO 11105:1997

Kleine Wasserfahrzeuge — Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks (ISO 11105:1997)

18.12.1997

 

 

CEN

EN ISO 11192:2005

Kleine Wasserfahrzeuge — Graphische Symbole (ISO 11192:2005)

14.3.2006

 

 

CEN

EN ISO 11547:1995

Kleine Wasserfahrzeuge — Schutz vor Start unter Last (ISO 11547:1994)

18.12.1997

 

 

EN ISO 11547:1995/A1:2000

11.5.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN ISO 11591:2000

Motorgetriebene kleine Wasserfahrzeuge — Sichtfeld vom Steuerstand (ISO 11591:2000)

6.3.2002

 

 

CEN

EN ISO 11592:2001

Kleine Wasserfahrzeuge bis 8m Rumpflänge — Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung (ISO 11592:2001)

6.3.2002

 

 

CEN

EN ISO 11812:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Wasserdichte und schnell-lenzende Plichten (ISO 11812:2001)

17.4.2002

 

 

CEN

EN ISO 12215-1:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 1: Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern aus Textilglas, Referenzlaminat (ISO 12215-1:2000)

11.5.2001

 

 

CEN

EN ISO 12215-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 2: Werkstoffe: Kernwerkstoffe für Verbundbauweise, eingebettete Werkstoffe (ISO 12215-2:2002)

1.10.2002

 

 

CEN

EN ISO 12215-3:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 3: Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierungen, Holz, andere Werkstoffe (ISO 12215-3:2002)

1.10.2002

 

 

CEN

EN ISO 12215-4:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 4: Werkstatt und Fertigung (ISO 12215-4:2002)

1.10.2002

 

 

CEN

EN ISO 12215-5:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 5: Entwurfsdrücke für Einrumpffahrzeuge, Entwurfsspannungen, Ermittlung der Dimensionierung (ISO 12215-5:2008)

3.12.2008

 

 

CEN

EN ISO 12215-6:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 6: Bauanordnung und Details (ISO 12215-6:2008)

3.12.2008

 

 

CEN

EN ISO 12215-8:2009

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 8: Ruder (ISO 12215-8:2009)

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN ISO 12216:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen — Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit (ISO 12216:2002)

19.12.2002

 

 

CEN

EN ISO 12217-1:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb — Teil 1: Nicht-Segelboote ab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-1:2002)

1.10.2002

 

 

EN ISO 12217-1:2002/A1:2009

Dies ist die erste Veröffentlichung

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2009)

CEN

EN ISO 12217-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb — Teil 2: Segelboote ab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-2:2002)

1.10.2002

 

 

CEN

EN ISO 12217-3:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Festlegung und Kategorisierung von Stabilität und Auftrieb — Teil 3: Boote unter 6 m Rumpflänge (ISO 12217-3:2002)

1.10.2002

 

 

EN ISO 12217-3:2002/A1:2009

Dies ist die erste Veröffentlichung

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2009)

CEN

EN ISO 13297:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Systeme — Wechselstrom (AC)-Anlagen (ISO 13297:2000)

6.3.2002

 

 

CEN

EN ISO 13590:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Wasserskooter — Anforderungen an Konstruktion und Einbau von Systemen (ISO 13590:2003)

8.1.2005

 

 

EN ISO 13590:2003/AC:2004

3.5.2005

 

 

CEN

EN ISO 13929:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssystem — Zahnsegmentgetriebe — Systeme mit direktem Anschluss (ISO 13929:2001)

6.3.2002

 

 

CEN

EN ISO 14509-1:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall — Teil 1: Vorbeifahrtmessungen (ISO 14509-1:2008)

4.3.2009

EN ISO 14509:2000

Anmerkung 2.1

Datum abgelaufen

(30.4.2009)

CEN

EN ISO 14509-2:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall — Teil 2: Beurteilung der Schallemission mittels Referenzbooten (ISO 14509-2:2006)

19.7.2007

 

 

CEN

EN ISO 14509-3:2009

Kleine Wasserfahrzeuge — Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall — Teil 3: Beurteilung der Schallemission mittels Rechen- und Messverfahren (ISO 14509-3:2009)

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN ISO 14895:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Kombüsenherde für flüssige Brennstoffe (ISO 14895:2000)

30.10.2003

 

 

CEN

EN ISO 14945:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Hersteller-Schild (ISO 14945:2004)

8.1.2005

 

 

EN ISO 14945:2004/AC:2005

14.3.2006

 

 

CEN

EN ISO 14946:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Maximale Zuladung (ISO 14946:2001)

6.3.2002

 

 

EN ISO 14946:2001/AC:2005

14.3.2006

 

 

CEN

EN ISO 15083:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Lenzeinrichtungen (ISO 15083:2003)

30.10.2003

 

 

CEN

EN ISO 15084:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Ankern, Festmachen und Schleppen — Festpunkte (ISO 15084:2003)

12.7.2003.

 

 

CEN

EN ISO 15085:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen und Bergung (ISO 15085:2003)

30.10.2003

 

 

EN ISO 15085:2003/A1:2009

Dies ist die erste Veröffentlichung

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.11.2009)

CEN

EN ISO 15584:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Kraftstoff- und elektrische Systeme für fest montierte Ottomotoren (ISO 15584:2001)

6.3.2002

 

 

CEN

EN 15609:2008

Flüssiggas-(LPG-)Geräte und Ausrüstungsteile — Flüssiggas-(LPG-)Antriebssysteme für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge — Anforderungen an die Installation

4.3.2009

 

 

CEN

EN ISO 15652:2005

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssysteme für Minijetboote (ISO 15652:2003)

7.9.2005

 

 

CEN

EN ISO 16147:2002 Kleine Wasserfahrzeuge — Eingebaute Dieselmotoren — Am Motor befestigte Kraftstoff- und Elektrikbauteile (ISO 16147:2002)

3.4.2003

 

 

CEN

EN ISO 21487:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks (ISO 21487:2006)

19.7.2007

 

 

EN ISO 21487:2006/AC:2009

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

CEN

EN 28846:1993

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Geräte — Zündschutz gegenüber entflammbaren Gasen (ISO 8846:1990)

30.9.1995

 

 

EN 28846:1993/A1:2000

11.5.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN 28848:1993

Kleine Wasserfahrzeuge — Steueranlagen (ISO 8848:1990)

30.9.1995

 

 

EN 28848:1993/A1:2000

11.5.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN 29775:1993

Kleine Wasserfahrzeuge — Steueranlagen für Einzel-Außenbordmotoren mit einer Leistung von 15 kW bis 40 kW (ISO 9775:1990)

30.9.1995

 

 

EN 29775:1993/A1:2000

11.5.2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

Cenelec

EN 60092-507:2000

Elektrische Anlagen auf Schiffen — Teil 507: Yachten

IEC 60092-507:2000

12.6.2003

 

 

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegendenb Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und CENELEC veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu),

CENELEC: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu),

ETSI: 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716, (http://www.etsi.eu).


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/15


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 99/09

Beihilfe Nr.: XA 292/09

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Schleswig-Holstein

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für die Identitätssicherung von Rindern und Schweinen nach gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Identitätssicherung zum Schutz der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Beihilfe-Richtlinien zur Identitätssicherung)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

1.

Einzeltierkennzeichnung: 770 000 EUR

2.

Bewegungsmeldungen an die Zentrale Datenbank (HI-Tier): 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.

100 %

2.

100 %

Es werden keine direkten Zahlungen an die Begünstigten getätigt, die Beihilfe wird in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.

Inkrafttreten der Regelung: Nach Veröffentlichung der Anzeige durch die Europäischen Kommission im Internet

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Mit Veröffentlichung der Anzeige durch die KOM im Internet bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Freistellung wird auf Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gestützt. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Art. 10 Abs. 4 bis 8 der (EG) Nr. 1857/2006 eingehalten werden.

Ziel der Maßnahme ist ein Ausgleich zu den Kosten der Einzeltierkennzeichnung und der Meldungen an die Zentrale Datenbank, um im Seuchenfall die erforderliche Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Schweinen zu gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und die Richtlinie 2008/71 (EG) in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung-ViehVerkV) (BGBl. I 2007, S. 1274) bilden die gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Grundlagen für die vorliegende Maßnahme.

Tierkennzeichnung, Herkunftssicherung und Rückverfolgung bis zum Ursprungsbetrieb sind unabdingbar zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Zoonosen. Dem wird auch in der Entscheidung 2008/341/EG vom 25. April 2008 Rechnung getragen, wonach nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen als Maßnahme die Identifizierung der Tiere, die Registrierung aller epidemiologischen Einheiten sowie die Kontrolle und Registrierung der Verbringung dieser Tiere beinhalten müssen.

Die Kosten der Beihilfemaßnahme werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der in der Primärproduktion tätigen landwirtschaftlichen Erzeuger getragen.

Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen und ist somit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Die beihilfeberechtigten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer von Rindern und Schweinen sind kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/11__ZPLR/PDF/Identitaetssicherung__Rinder__usw,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 293/09

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Mecklenburg-Vorpommern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Beihilfen nach der Satzung der Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsgrundlage: Satzung der Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern über die Gewährung von Beihilfen für das Jahr 2010 -Beihilfesatzung- (noch nicht veröffentlichter Entwurf)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2,5496 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: maximal bis 100 %

Inkrafttreten der Regelung: ab Veröffentlichung nach Artikel 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durch die Kommission im Internet, frühestens ab 1. Januar 2010

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: A104 — Animal production

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern

Anstalt des Öffentlichen Rechts

Behördenzentrum Block C

Neustrelizer Straße 120

17033 Neubrandenburg

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.tskmv.de

Sonstige Auskünfte: Die Gewährung eines direkten Zugangs ist noch nicht möglich. Mit Inkrafttreten der Beihilfesatzung 2010 kann diese unter http://www.tskmv.de/satzungstexte/satzung_2010.html abgerufen werden. Bis dahin wurde der Entwurf der Beihilfesatzung 2010 nachstehend als Dokument beigefügt.

Beihilfe Nr.: XA 294/09

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England, Scotland, Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fallen Cattle Surveillance Extension Scheme (Great Britain) 2010

Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an der Regelung ist freiwillig. Gemäß der europäischen TSE-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien) müssen die Mitgliedstaaten ausgewachsene gefallene Rinder von über 24 Monaten auf BSE testen. Seit dem 1. Januar 2009 wurden im Vereinigten Königreich im Einklang mit der Entscheidung 2008/908/EG der Kommission nur noch gefallene Rinder von über 48 Monaten getestet. Seit dem 12. Januar 2009 sind die Landwirte in England, Schottland und Wales gemäß den nationalen TSE-Verordnungen für die Entfernung und Beseitigung dieser Tiere verantwortlich. Den Erzeugern steht es frei, Vereinbarungen zur Beseitigung mit Betrieben für tierische Nebenerzeugnisse zu schließen, die über eine Zulassung zur Entnahme von Stammhirnproben zwecks anschließender Untersuchung auf BSE verfügen.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die für die Beihilfe XA 1/09 vorgesehenen Finanzmittel belaufen sich vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 unverändert auf 2 Mio. GBP.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, für die eine TSE-Testpflicht besteht, beträgt gemäß Artikel 16 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 100 %.

Inkrafttreten der Regelung: 1. Januar 2010.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Verlängerung der Beihilferegelung beginnt am 1. Januar 2010 und endet am 31. März 2010. Letzter Termin für Anträge ist der 31. März 2010.

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung einer staatlich bezuschussten fakultativen Regelung für die Entfernung und Beseitigung gefallener Rinder von über 48 Monaten, für die eine TSE-Testpflicht besteht, durch einen zugelassenen Probenahmebetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Dies ist keine neue Regelung. Es handelt sich um eine Erweiterung der bestehenden Beihilferegelung XA 1/09. Die einzige Änderung ist die Verlängerung der bestehenden Regelung um drei Monate.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Förderung gilt für alle in der Erzeugung und Haltung ausgewachsener Rinder tätigen KMU in Großbritannien.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für die Regelung verantwortliche Behörde:

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Food and Farming Group

Area 7E, 9 Milbank

C/o Defra

17 Smith Square

London

SW1P 3JR

UNITED KINGDOM

Für die Finanzierung der Beihilferegelung zuständige Einrichtung:

The National Fallen Stock Company Ltd

Stuart House

City Road

Peterborough

PE1 1QF

UNITED KINGDOM

Internetadresse: http://www.nfsco.co.uk/

Weiterführende Informationen enthält die zentrale Website des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Beihilfen:

http://www.defra.gov.uk/animalhealth/inspecting-and-licensing/abp/fallenstock/surveillance-extention-scheme-2010.asp

Sonstige Auskünfte: Ausführlichere Informationen über zuschussfähige Kosten und die Beihilferegelung sind unter der nachstehend genannten Internetadresse erhältlich:

http://www.defra.gov.uk/animalhealth/inspecting-and-licensing/abp/fallenstock/

Unterzeichnet und datiert vom Department for Environment, Food and Rural Affairs (zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs)

Neil Marr

Area 8D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London

SW1P 3JR

UNITED KINGDOM

Beihilfe Nr.: XA 295/09

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Deutschland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Einzelbeihilfe:

Effizienter Energieeinsatz im Gartenbau — Aufbau einer Informationsplattform zur Förderung des effizienten Energieeinsatzes im Gartenbau als Zusatzmodul des Gartenbau-Informationssystems hortigate zur Nutzung durch die Gartenbaubranche.

421-40306/0002

Begünstigter:

Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG)

Rechtsgrundlage: Die Beihilfe wird per Änderungsbescheid (AZ: BLE-514-06.01-08SV001) vom 11.12.2009 auf Grundlage der Bundeshaushaltsordnung gewährt.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2010: 100 000 EUR und 2011: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Ziel des Vorhabens:

Das Ziel des Projektes ist es, den Austausch von Informationen zum effizienten Energieeinsatz im Gartenbau zu beschleunigen, positive Beispiele für nachhaltige Lösungen publik zu machen. Mit dieser Informationsplattform soll für den Gartenbau ein bundesweites Instrument zur Unterstützung des Wissenstransfers aufgebaut werden.

Die Informationsplattform ist u. a. dafür zu nutzen, die Ergebnisse von Vorhaben aus Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (Markt- und Praxiseinführung, vorwettbewerbliche Entwicklung) und Vorhaben aus dem Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau der Praxis zur Verfügung zu stellen. Am Bundesprogramm interessierten Betrieben sind durch Fachinformation und Darstellung von Best-Practice-Beispielen Entscheidungshilfen schnell und aktuell bereitzustellen. Der Aufbau der Informationsplattform soll darüber hinaus zu einem tatsächlichen Netzwerk von „Best-Practice“-Betrieben für den gartenbaulichen Berufsstand führen.

Das Vorhaben beinhaltet sieben wissenschaftliche sowie technische Ziele:

Aufbau eines Datenbank-basierenden Wissenspools und Wissenstransfers via Internet und Printmedien zu den Gartenbaubetrieben

Vernetzung der Beratung und Forschungsarbeiten

Internationaler Austausch mit Partnerländern

Durchführung einer jährlichen Fachtagung

Organisation von Fachexkursionen zu Leuchtturm- und Pilotprojekten

Begleitung bei der Umsetzung von Förderprogrammen

Erstellung und Bereitstellung von Informationsmaterialien für die Praxis und Berufs-, Fach- und Hochschulen

Die Nutzung der Plattform ist nicht an die Mitgliedschaft in einem Verband gebunden; sie steht jedem Interessierten offen.

Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 15 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor) Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Gartenbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Ref. 514 — Projektträger Agrarforschung

53168 Bonn

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.ble.de/cln_090/nn_467262/SharedDocs/Downloads/04__Forschungsfoerderung/HortigateZusatzmodul__Projektverlaengerung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/HortigateZusatzmodul_Projektverlaengerung.pdf

Sonstige Auskünfte: Dies ist eine Verlängerung der angezeigten Maßnahme XA 228/08 um zwei Jahre.

Beihilfe Nr.: XA 313/09

Mitgliedstaat: Estland

Region: Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Põllumajandusliku nõuandesüsteemi korraldamine ja arendamine

Rechtsgrundlage: Euroopa Liidu ühise põllumajanduspoliitika rakendamise seaduse paragrahvid 74–76

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliche Gesamtkosten maximal 5,2 Mio. EEK (330 000 EUR)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Nicht mit Direktzahlungen an Erzeuger verbundene technische Hilfe für Landwirte in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Die beihilfefähigen Ausgaben fallen unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, c und f (Fortbildung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Veröffentlichungen von Katalogen zur Information über das Beratungssystem und Erstellen von Webseiten).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirte (NACE-Code A1)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Põllumajandusministeerium

Lai 39/41

15056 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Internetadresse: http://www.agri.ee/riigieelarvelise-eraldise-lepingud

Sonstige Auskünfte:

Wir bescheinigen, dass die im Rahmen dieser Beihilferegelung angebotenen Beratungsdienste nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden und nicht zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

Wir bescheinigen, dass die vorgesehene Beihilfe mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission in Einklang steht.

Die auf der Grundlage der Beihilferegelung „Aufbau und Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Beratungssystems“ gewährte Beihilfe geht in vollem Umfang an die Endbegünstigten.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/20


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 99/10

Beihilfe Nr.: XA 201/09

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje Občine Kočevje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sofinanciranje programov razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Kočevje 2009–2013

Rechtsgrundlage:

Pravilnik o spremembah in dopolnitvah Pravilnika o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Kočevje,

Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Kočevje.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Jahr 2010

12 000 EUR

Jahr 2011

12 500 EUR

Jahr 2012

13 000 EUR

Jahr 2013

13 500 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben für die Primärerzeugung:

Bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten und

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, den Kauf von Maschinen und Geräten sowie die Erschließung nebst Zufahrtswegen von Weideland und Ackerflächen für die Primärerzeugung gewährt.

2.

Beihilfen für die Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

Bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten für nichtproduktive Objekte;

bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für produktive Objekte in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt;

bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller Materialien für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes anfallen.

3.

Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

Die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der aus dem nationalen Haushalt gewährten Kofinanzierungshöhe für die Versicherungsprämie und der Beihilfeobergrenze von 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.

Beihilfen zur Förderung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen:

Bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigung besonderer Erzeugnismerkmale entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen und für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung dieser Systeme und Verfahren. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

5.

Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

Bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemeinverständlicher Form, Kosten für die Vertretung des Landwirts oder seines Partners bei Krankheit und während der Urlaubszeit. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Antrag auf Freistellung von der Anmeldepflicht auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und zuschussfähige Kosten: Die geplanten Verwaltungsvorschriften für die Kofinanzierung der Programme zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Kočevje (Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Kočevje) und die Verwaltungsvorschriften zur Änderung und Ergänzung der Verwaltungsvorschriften für die Kofinanzierung der Programme zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Kočevje (Pravilnik o spremembah in dopolnitvah Pravilnika o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Kočevje) umfassen Maßnahmen, die als staatliche Beihilfe mit den nachfolgend aufgeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) im Einklang stehen:

—   Artikel 4 der Kommissionsverordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben;

—   Artikel 5 der Kommissionsverordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden;

—   Artikel 12 der Kommissionsverordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien;

—   Artikel 14 der Kommissionsverordnung: Beihilfen zur Förderung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen;

—   Artikel 15 der Kommissionsverordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Kočevje

Ljubljanska cesta 26

SI-1330 Kočevje (Gemeinde Kočevje)

SLOVENIJA

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=2009109&objava=4956

http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=200952&objava=2586

Sonstige Auskünfte: Bei der Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Saat- und Erntegut ist die Versicherung der folgenden widrigen Witterungsverhältnisse, die Naturkatastrophen gleichzusetzen sind, eingeschlossen: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Verwaltungsvorschriften der Gemeinde erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission sowohl in Bezug auf die von der Gemeinde beabsichtigten Beihilfemaßnahmen selbst als auch die hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen (vor der Beihilfegewährung zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Janko VEBER

Župan

Beihilfe Nr.: XA 311/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León (Provinz Salamanca)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: subvenciones dirigidas a asociaciones y federaciones agrarias con sede en la provincia de Salamanca, anualidad 2010

Rechtsgrundlage: proyecto de bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones dirigidas a asociaciones y federaciones agrarias con sede en la provincia de Salamanca, anualidad 2010

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten der Beihilferegelung im Jahr 2010 belaufen sich auf 27 000 EUR (siebenundzwanzigtausend Euro).

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität darf, je nach Fall, 100 % bzw. 70 % der zuschussfähigen Kosten sowie einen Betrag von 8 000 EUR je Antragsteller nicht überschreiten.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Förderung des landwirtschaftlichen Verbandswesens in der Provinz Salamanca mit dem Ziel, die Schaffung und Erhaltung von Vereinigungen im Bereich landwirtschaftlicher Tätigkeiten zu unterstützen.

Des Weiteren sollen diese Vereinigungen verstärkt an den von der Provinzregierung (Diputación Provincial de Salamanca) auf dem Messegelände veranstalteten Leistungsprüfungen und Messen teilnehmen, so dass dieses Gelände und die dort abgehaltenen Veranstaltungen Bedeutung für die ganze autonome Gemeinschaft und ganz Spanien erlangen.

Die Beihilferegelung erfolgt im Rahmen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.

Zuschussfähig sind die Teilnahme an von der Provinzregierung veranstalteten Messen, Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen sowie die Erbringung technischer Hilfe für die Tierzüchter und -halter der Provinz Salamanca.

Zuschussfähig sind:

1.

Anmeldung, Miete der Ausstellungsfläche und des Stands, Sicherheit, Hostessen und Teilnahmegebühren,

2.

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

3.

Reisekosten,

4.

Fachtagungen, die während der Messen auf dem Ausstellungsgelände stattfinden,

5.

Preise, die bei Wettbewerben im Rahmen der Messe verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Preisträger;

1.

Mietkosten der Räumlichkeiten des Sitzes,

2.

Rechtskosten und Verwaltungsgebühren,

3.

Büroausstattung,

4.

Kosten für Verwaltungspersonal,

5.

Allgemeine Aufwendungen (Wartung, Reparaturen, Instandhaltung, Versorgung usw.);

1.

Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen: die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Ausbildungsprogramms,

2.

die Teilnahme an landesweiten Messen: Flächen- und Standmiete, Sicherheit, Hostessen, Teilnahmegebühren, Reisekosten und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

3.

die Präsentation von Qualitätserzeugnissen auf Landes- und Provinzebene: In diesem Fall können nur die Mietkosten der Räumlichkeiten, in denen die Präsentation stattfindet, die Reisekosten und die Kosten von Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bezuschusst werden,

4.

Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Websites mit Informationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und objektiv dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,

5.

Preise, die bei Wettbewerben im Rahmen der Messe verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Preisträger.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Salamanca

C/ Felipe Espino, 1

37002 Salamanca

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.lasalina.es/areas/eh//ProyConvocatorias/2010/Asociaciones.pdf

Sonstige Auskünfte: Der Zuschuss ist mit jedweden anderen Zuschüssen, Beihilfen, Geldmitteln oder Einnahmen im Zusammenhang mit der bezuschussten Tätigkeit vereinbar, die von anderen öffentlichen Verwaltungen oder nationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder der Europäischen Union oder internationalen Organisationen gewährt werden.

Die Beihilfen nach den Absätzen A und C müssen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission keine direkten Zahlungen von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. Die Beihilfeempfänger müssen alle Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung, einschließlich der allgemeinen Zugänglichkeit der Dienstleistungen im Sinne von Absatz 4, erfüllen.

Beihilfe Nr.: XA 312/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León (Provinz Salamanca)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: subvenciones dirigidas a cooperativas agrarias con sede en la provincia de Salamanca, anualidad 2010

Rechtsgrundlage: proyecto de bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones dirigidas a cooperativas agrarias con sede en la provincia de Salamanca, anualidad 2010

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten der Beihilferegelung im Jahr 2010 belaufen sich auf 40 000 EUR (vierzigtausend Euro).

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität darf 70 % der zuschussfähigen Kosten und den Betrag von 8 000 EUR je Antragsteller nicht überschreiten.

Zuschüsse zu den Betriebsausgaben und Verwaltungsaufwendungen sind des Weiteren abhängig vom Zeitpunkt der Gründung der Genossenschaft zeitlich begrenzt und degressiv, so dass der Beihilfebetrag die im Folgenden angegebenen Höchstsätze nicht überschreiten kann:

55 % dieser Ausgaben für im Jahr 2006 gegründete Genossenschaften;

60 % dieser Ausgaben für im Jahr 2007 gegründete Genossenschaften;

65 % dieser Ausgaben für im Jahr 2008 gegründete Genossenschaften;

70 % dieser Ausgaben für im Jahr 2009 gegründete Genossenschaften.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Förderung des Genossenschaftswesens der Tierzüchter und -halter in der Provinz Salamanca mit dem Ziel, die Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Genossenschaften zu unterstützen.

Des Weiteren sollen diese Genossenschaften verstärkt an den von der Provinzregierung (Diputación Provincial de Salamanca) auf dem Messegelände veranstalteten Leistungsprüfungen und Messen teilnehmen, so dass dieses Gelände und die dort abgehaltenen Veranstaltungen Bedeutung für die ganze autonome Gemeinschaft und ganz Spanien erlangen.

Diese Beihilferegelung erfolgt im Rahmen der Artikel 9 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.

Zuschussfähig sind die Teilnahme an von der Provinzregierung veranstalteten Messen, Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen sowie die Erbringung technischer Hilfe für die Tierzüchter und -halter der Provinz Salamanca.

Zuschussfähig sind:

1.

Anmeldung, Miete der Ausstellungsfläche und des Stands, Sicherheit, Hostessen und Teilnahmegebühren,

2.

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

3.

Reisekosten,

4.

Fachtagungen, die während der Messen auf dem Ausstellungsgelände stattfinden,

5.

Preise, die bei Wettbewerben im Rahmen der Messe verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Preisträger;

1.

Mietkosten der Räumlichkeiten des Sitzes,

2.

Rechtskosten und Verwaltungsgebühren,

3.

Büroausstattung,

4.

Kosten für Verwaltungspersonal,

5.

Allgemeine Aufwendungen (Wartung, Reparaturen, Instandhaltung, Versorgung usw.);

1.

Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen: die tatsächlichen Kosten der Durchführung des Ausbildungsprogramms,

2.

die Teilnahme an landesweiten Messen: Flächen- und Standmiete, Sicherheit, Hostessen, Teilnahmegebühren, Reisekosten und Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit,

3.

die Präsentation von Qualitätserzeugnissen auf Landes- und Provinzebene: In diesem Fall können nur die Mietkosten der Räumlichkeiten, in denen die Präsentation stattfindet, die Reisekosten und die Kosten von Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bezuschusst werden,

4.

Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Websites mit Informationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und objektiv dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,

5.

Preise, die bei Wettbewerben im Rahmen der Messe verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Preisträger.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Salamanca

C/ Felipe Espino, 1

37002 Salamanca

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.lasalina.es/areas/eh//ProyConvocatorias/2010/Cooperativas.pdf

Sonstige Auskünfte: Der Zuschuss ist mit jedweden anderen Zuschüssen, Beihilfen, Geldmitteln oder Einnahmen im Zusammenhang mit der bezuschussten Tätigkeit vereinbar, die von anderen öffentlichen Verwaltungen oder nationalen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts oder der Europäischen Union oder internationalen Organisationen gewährt werden, sofern deren Höhe die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission genannte Obergrenze nicht überschreitet. (Insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 3 Buchstabe B der Ausschreibungsgrundlage genannten Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen gilt, dass der Gesamtbetrag an Beihilfen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt werden, 400 000 EUR je Beihilfeempfänger nicht übersteigen darf.)

Die Beihilfen nach den Absätzen A und C müssen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission keine direkten Zahlungen von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. Die Beihilfeempfänger müssen alle Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung, einschließlich der allgemeinen Zugänglichkeit der Dienstleistungen im Sinne von Absatz 4, erfüllen.

Um in den Genuss der Zuschüsse nach Buchstabe B zu kommen, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 9 der Verordnung erfüllt sein. (Insbesondere muss die Genossenschaft in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig sein und ihre Mitglieder satzungsmäßig dazu verpflichten, ihre Erzeugnisse gemäß den von der Genossenschaft erstellten Liefer- und Vermarktungsregeln auf den Markt zu bringen; des Weiteren muss für die Mitgliedschaft eine Mindestbindung von drei Jahren und für das Ausscheiden eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten gefordert werden.)

Beihilfe Nr.: XA 1/10

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Wales

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bovine TB Eradication Scheme (Wales)

Rechtsgrundlage:

1.

Vet Surgeons Act 1996

2.

Wildlife & Countryside Act 1981

3.

Protection of Badgers Act 1992

4.

Government of Wales Act 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

1. Jahr= 2 500 000 GBP

2. Jahr= 2 000 000 GBP

3. Jahr= 1 500 000 GBP

4. Jahr= 1 000 000 GBP

5. Jahr= 1 000 000 GBP

6. Jahr= 1 000 000 GBP

7. Jahr= 1 000 000 GBP

Insgesamt= 10 000 000 GBP

Beihilfehöchstintensität: 100 % in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

100 % in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 18. Januar 2010. Das letzte Zahlungsdatum ist der 31. Dezember 2016. Für neue Antragsteller endet die Regelung am 31. März 2017.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe zielt darauf ab, Tuberkulose bei Rindern zu verhindern und zu tilgen. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine Direktzahlungen von Geldbeträgen an Landwirte.

Die Beihilfe wird in Form einer Dienstleistung gewährt, die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 steht.

Überwachung und Bewertung der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Wirksamkeit im Verlaufe der Regelung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der Rinderzucht und — haltung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Verantwortlich für die Regelung ist folgende Behörde:

Welsh Assembly Government

Cathays Park

Cardiff

Wales

CF10 3NQ

UNITED KINGDOM

Die Regelung wird organisatorisch verwaltet von:

Welsh Assembly Government

Cathays Park

Cardiff

Wales

CF10 3NQ

UNITED KINGDOM

Internetadresse: http://wales.gov.uk/topics/environmentcountryside/farmingandcountryside/stateaidschemes/btberadicationprogramme/?lang=en

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 3/10

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Nadzor varoze

Rechtsgrundlage: Uredba o izvajanju Programa ukrepov na področju čebelarstva v Republiki Sloveniji v letih 2008–2010 za leto 2010

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 278 118 EUR im Jahr 2010

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Verhütung und Tilgung von Varroa-Befall

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für die Freistellung der Beihilferegelung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 15. Oktober 2010

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von KMU (kleine und mittlere Unternehmen)

Die Beihilferegelung stützt sich auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission und erstreckt sich auf folgende zuschussfähige Kosten:

Beschaffungskosten für Arzneimittel zur Bekämpfung der Varroamilbe, wobei der Lieferant im Wege einer öffentlichen Auftragsvergabe ausgewählt worden sein muss;

Kosten des staatlichen Veterinärinstituts bei der Durchführung des operationellen Programms zur Bekämpfung der Varroamilbe (Personalkosten und Kosten für die Programmdurchführung, Lagerkosten für Arzneimittel, Kilometergeld, Materialkosten, Kosten der Ameisensäure);

Kosten anerkannter Zuchtorganisationen bei der Durchführung des operationellen Programms (Kosten für die Information der Imker, Vertriebskosten, Miete für Räumlichkeiten zur Ausgabe der Arzneimittel für die Bekämpfung der Varroamilbe, Personalkosten der Zuchtorganisationen).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Republika Slovenija

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministerium für Landwirtschaft, Forstwesen und Ernährung)

Dunajska 22

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Internetadresse: http://www.pisrs.si/predpis.aspx?p_rD=r04&p_predpis=URED5134

Sonstige Auskünfte: Diese Beihilferegelung wird 2010 im Rahmen der Durchführung des Maßnahmenprogramms für die Bienenzucht in der Republik Slowenien im Zeitraum 2008-2010 angewandt. Das Programm wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) erstellt und durch Beschluss der Europäischen Kommission genehmigt; es umfasst unter anderem eine Überwachungsmaßnahme für die Varroose, die sicherstellen soll, dass die Bekämpfung der Varroamilbe bei allen registrierten Imkern in Slowenien durchgeführt wird.

Beihilfe Nr.: XA 6/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia Autonoma di Trento

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aiuti destinati alla lotta contro le epizoozie, le zoozie e le fitopatie. Indennizzi per i danni agli allevamenti colpiti da tubercolosi, brucellosi e leucosi bovina enzootica

Rechtsgrundlage: Livello nazionale:

Legge 9.6.1964 n. 615 «Bonifica sanitaria degli allevamenti dalla tubercolosi e brucellosi».

Livello provinciale:

L.P. 4 del 28 marzo 2003«Sostegno dell’economia agricola, disciplina dell’agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati». Capo IX «Eventi calamitosi»; art. 52 «Altri eventi naturali».

Deliberazione n. 2682 di data 16 dicembre 2005 che ha approvato il «Piano provinciale di controllo della tubercolosi, brucellosi, leucosi bovina enzootica negli allevamenti bovini della provincia di Trento».

Deliberazione n. 3218 del 22 dicembre 2009 avente per oggetto: «Disciplina relativa alla concessione degli indennizzi per i danni agli allevamenti colpiti da tubercolosi, brucellosi e leucosi bovina enzootica».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe des Schadens und des entsprechenden Beitrags aus öffentlichen Mitteln wurde anhand der von der Gesundheitsbehörde erfassten Daten über die Epidemie ermittelt; auf der Grundlage der uns derzeit vorliegenden Daten ist bei einer voraussichtlichen Laufzeit der Beihilfe bis zum 31. Dezember 2011 mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 450 000 EUR zu rechnen.

Beihilfehöchstintensität: Es ist eine Beihilfe in Höhe von 90 % des geschätzten Schadens vorgesehen.

Die Entschädigung gemäß dieser Beihilferegelung wird direkt dem Tierhalter gezahlt. Der geschädigte Tierhalter kann aber auch seine Genossenschaft beauftragen, in seinem Namen die Entschädigung zu beantragen und entgegenzunehmen, die ihm danach den vollen Betrag auszahlt.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Regelung auf der Website der GD AGRI in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe kann bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe soll die durch Fälle von Rindertuberkulose betroffenen Tierhalter der Provinz für die Einkommensverluste entschädigen, die ihnen entstanden sind durch

den Verlust der Tiere, begrenzt auf den Zeitraum für die Ersetzung (4 Monate);

die höheren Kosten durch die Sperre für nicht infizierte Tiere;

die höheren Kosten infolge der notwendigen Trennung der gemolkenen Milch bei der Kühlung im Stall und beim Transport;

die geringere Vergütung pro kg/Liter gelieferte Milch aufgrund des anderen Verwendungszwecks (UHT).

Die Beihilfe fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Codes A.01.41 (Haltung von Milchkühen), A.01.42 (Haltung von anderen Rindern)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia Autonoma di Trento

Servizio Aziende agricole e territorio rurale

Via G.B. Trener, 3

38100 Trento TN

ITALIA

Internetadresse: http://www.consiglio.provincia.tn.it/banche_dati/codice_provinciale/clex_ricerca_per_campi.it.asp (es genügt die Eingabe von Nummer und Jahr des anzuzeigenden Provinzgesetzes);

http://www.delibere.provincia.tn.it/ricerca_delibere.asp (es genügt die Eingabe von Nummer und Jahr des anzuzeigenden Provinzbeschlusses)

Sonstige Auskünfte: Die Auszahlung der in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Ausgleichsprämie erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Es wird darauf verwiesen, dass der Provinzialausschuss mit Beschluss Nr. 2682 vom 16. Dezember 2005 den „Plan zur Bekämpfung von Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose in den Rinderbeständen der Provinz Trento“ genehmigt hat.


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/28


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/11

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Agen (La Garenne)–Paris (Orly)

Laufzeit des Vertrags

7. Januar 2011—6. Januar 2015

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

für Zulassungsanträge (1. Schritt):

14. Juni 2010, (17.00 Uhr Ortszeit)

für Angebote (2. Schritt):

30. Juli 2010, (17.00 Uhr Ortszeit)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

Syndicat mixte pour l’aérodrome départemental

Aéroport d’Agen La Garenne

47520 Le Passage d’Agen

FRANCE

M. Pierre BOSSY, directeur de l’aéroport d’Agen La Garenne

Tel. +33 553770083

Fax +33 553964184

E-mail: pierrebossy@orange.fr


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/29


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/12

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Béziers–Paris (Orly)

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Aufhebung

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Arrêté du 22 mars 2010 relatif à l’abrogation des obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Béziers et Paris (Orly) (Erlass vom 22. März 2010 zur Aufhebung der im Linienflugverkehr zwischen Béziers und Paris (Orly) auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen)

NOR: DEVA1004610A

http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do

Auskünfte bei:

Direction Générale de l’Aviation Civile

DTA/SDT/T2

50, rue Henry Farman

75720 Paris Cedex 15

FRANCE

Tel. +33 158094321

E-mail: osp-compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/30


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren gestrichenen Feinpapiers mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 99/13

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren gestrichenen Feinpapiers mit Ursprung in der Volksrepublik China subventioniert werden und dadurch dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. März 2010 vom europäischen Verband der Feinpapierhersteller CEPIFINE („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von gestrichenem Feinpapier entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist („untersuchte Ware“), handelt es sich um gestrichenes Feinpapier, also ein- oder beidseitig gestrichenes Papier oder ein- oder beidseitig gestrichene Pappe (ohne Kraftpapier oder Kraftpappe) in Bögen oder Rollen mit einem Quadratmetergewicht von 70 bis 400 g und einem Weißgrad nach ISO 2470-1 von über 84.

Die untersuchte Ware umfasst nicht Rollen, die für die Verwendung in Rollendruckmaschinen geeignet sind. Rollen, die in Rollendruckmaschinen verwendet werden können, sind definiert als Rollen, die bei Prüfung nach der Prüfnorm ISO 3783:2006 (Bestimmung der Rupffestigkeit. Beschleunigtes Verfahren mit dem IGT-Prüfgerät (elektrische Ausführung)) einen Wert von unter 30 N/m bei Messung quer zur Abrollrichtung und von unter 50 N/m bei Messung in Abrollrichtung erzielen.

3.   Subventionsbehauptung

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 92 10, ex 4810 92 30, ex 4810 92 90, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 und ex 4810 99 90 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Angeblich erhalten die Hersteller der untersuchten Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China eine Reihe von Subventionen der chinesischen Regierung sowie regionale Subventionen.

Bei den Subventionen handelt es sich u. a. um Darlehen zu Sonderbedingungen (Policy Loans staatseigener Geschäftsbanken und staatlicher Policy Banks, Forstwirtschaftsdarlehen für schnellwachsende ertragreiche Hölzer, Zinszuschüsse für Forstwirtschaftsdarlehen), Einkommensteuerprogramme (Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen im Rahmen des „two free/three half“-Programms (zwei Jahre steuerfrei/drei Jahre zum halben Steuersatz), kommunale Einkommensteuerbefreiung oder -ermäßigung für „produktive“ ausländisch kapitalisierte Unternehmen (Foreign-Invested Enterprises, „FIE“), Einkommensteuerermäßigung für FIE, die im Inland hergestellte Anlagen erwerben, Einkommensteuerermäßigung für FIE aufgrund des Standorts, Steuervergünstigungsregelungen für technologie- oder wissensintensive FIE, Steuervergünstigungsregelungen für FIE im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, Einkommensteuerermäßigungen für Hochtechnologieunternehmen in der Provinz Guangdong, Steuervergünstigungsregelungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE, Körperschaftssteuervergünstigungen für Unternehmen im Inlandsbesitz, die im Inland hergestellte Anlagen erwerben, Programme zur Einkommensteuerbefreiung für exportorientierte FIE, Programm zur Körperschaftssteuererstattung zwecks Reinvestition von FIE-Gewinnen in exportorientierten Unternehmen), Programme für indirekte Besteuerung und Einfuhrzölle (Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen für eingeführte Anlagen), Umsatzsteuervergütungen für im Inland hergestellte Anlagen, inländische Umsatzsteuererstattungen für Unternehmen, die in der Wirtschaftsentwicklungszone Hainan angesiedelt sind, Befreiungen von der Stadterhaltungs- und entwicklungssteuer (City Maintenance and Construction Tax) sowie von Bildungszuschlägen für FIE, diverse Zuschussprogramme (Mittel für Aufforstung und Verwaltung), staatlicher Projektfonds für Modernisierungen im Bereich der Schlüsseltechnologie (Key Technologies Renovation Project Fund), zinsverbilligte Darlehen für größere Technologiereformprojekte in Wuhan, Preise für besondere Markenbekanntheit (Famous Brands Awards), Zuschüsse für Unternehmen, die einen Umsatzerlös von 10 Mio. Renminbi (RMB) erzielen und drei bedeutende Projekte umsetzen, Zuschüsse für Großunternehmen in der Stadt Jining, Programmzuschüsse im Rahmen des Wissenschafts- und Technologientwicklungsplans der Provinz Shandong aus dem Jahr 2007, Sonderzuschüsse zur Förderung von Außenwirtschaft und Außenhandel und zur Anlockung bedeutender ausländischer Investitionsprojekte in der Provinz Shandong), Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu Preisen unterhalb der Marktüblichkeit (Bereitstellung von Chemikalien für die Papierherstellung, Stromlieferung, Einräumung von Bodennutzungsrechten) sowie Programme für diverse Wirtschaftsentwicklungszonen (Nanchang, Wuhan, Yangpu, Zhenjiang).

Es wird vorgebracht, dass es sich bei den vorgenannten Programmen und Regelungen um Subventionen handele, da sie finanzielle Beihilfen der Zentralregierung der Volksrepublik China oder regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) beinhalteten und den Empfängern, d. h. den ausführenden Herstellern der untersuchten Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und/oder führten zu einer Bevorzugung inländischer Waren gegenüber eingeführten Waren und/oder würden nur bestimmten Unternehmen und/oder für bestimmte Waren und/oder Regionen gewährt und seien daher spezifisch und anfechtbar.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des EU-Wirtschaftszweigs negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im EU-Wirtschaftszweig sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom EU-Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung des EU-Wirtschaftszweig verursacht wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob es im Unionsinteresse liegt, Maßnahmen einzuführen.

5.1    Verfahren zur Subventionsermittlung

Die Hersteller (2), die die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land ausführen, sowie die Behörden des betroffenen Landes sind aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der potenziell großen Zahl ausführender Hersteller in dem betroffenen Land, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter angehalten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009, also im Untersuchungszeitraum („UZ“), mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (3) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, auch angeben, ob sie einen Fragebogen erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Subventionsspanne nach dem folgenden Buchstaben b zu beantragen.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des Ausfuhrlandes und ggf. mit den bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie zur Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b übersteigt der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, nicht die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird.

b)   Unternehmensspezifische Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung verlangen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Subventionsspanne („individuelle Subventionsspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen nach dem vorstehenden Buchstaben a anfordern und diesen ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Subventionsspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass die Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

c)   Mitarbeit der Behörden des Ausfuhrlandes

Fragebogen werden auch an die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes gesandt.

5.1.2   Untersuchung unabhängiger Einführer  (5), (6)

Angesichts der potenziell großen Zahl unabhängiger Einführer, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den bekannten Einführerverbänden Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein EU-Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Bildung eines EU-Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise im Einfuhrland und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den EU-Wirtschaftszweig. Um festzustellen, ob der EU-Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, werden die EU-Hersteller der untersuchten Ware angehalten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der EU-Hersteller

Angesichts der potenziell großen Zahl von EU-Herstellern, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden EU-Hersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

Produktionsmenge (in Tonnen) der untersuchten Ware im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

ggf. Menge (in Tonnen) der im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) in die Union eingeführten untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Ware in der Union oder in dem betroffenen Land hergestellt wurde,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende EU-Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der EU-Hersteller als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die EU-Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten EU-Hersteller und EU-Herstellerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen EU-Herstellern und den bekannten Verbänden von EU-Herstellern Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollten Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die EU-Hersteller, die Einführer und die sie vertretenden Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die innerhalb der vorstehend genannten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Schriftliche Stellungnahmen, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, unter anderem die Informationen, die zur Bildung der Stichproben übermittelt werden, die ausgefüllten Fragebogen und ihre aktualisierten Fassungen, sind sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich informieren.

Alle schriftlichen Beiträge, unter anderem die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk Zur eingeschränkten Verwendung  (9) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk Zur eingeschränkten Verwendung übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien trägt. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Rechte auf Interessenverteidigung umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte sieht außerdem Gelegenheiten für eine Anhörung vor, bei der die Parteien unterschiedliche Ansichten zu Fragen wie Subventionierung, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse vortragen und Gegenargumente vorbringen können. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet (10).


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware erzeugt und in den EU-Binnenmarkt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über verbundene Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware mitwirken. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zoll.

(3)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(4)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 4 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(6)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Subventionierung herangezogen werden.

(7)  Siehe Fußnote 4 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(8)  Siehe Fußnote 4 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Diesen Unterlagen sind nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5793 — Dalkia CZ/NWR Energy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/14

1.

Am 8. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dalkia Česká republika, a.s. („Dalkia CZ“, Tschechische Republik), das letztlich von Electricité de France S.A. („EDF“, Frankreich) und Veolia Environnement S.A. („Veolia“, Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen NWR Energy, a.s. („NWR Energy“, Tschechische Republik), das von New World Resources N.V. („NWR“, Tschechische Republik) kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dalkia CZ: Märkte für Fernwärmeversorgung, Stromerzeugung und Stromgroßhandel, Stromversorgung von Haushalten, Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen und Handel mit Strom unter anderem in der Tschechischen Republik,

NWR Energy: u. a. Märkte für Stromerzeugung und Stromgroßhandel, Stromversorgung von Haushalten, Stromverteilung und Fernwärmeversorgung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5793 — Dalkia CZ/NWR Energy per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


17.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/38


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5852 — Oak Hill Capital Partners/Private Equity/Avolon)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 99/15

1.

Am 12. April 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Oak Hill Capital Partners („Oak Hill“, USA), Cinven Limited („Cinven“, Vereinigtes Königreich) und CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über Avolon Aerospace Limited („Avolon“, Irland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Oak Hill: Verwaltung von privatem Beteiligungskapital,

Cinven: Anlageverwaltung und –beratung für mehrere Investmentfonds,

CVC: Beratung und Verwaltung von Investmentfonds,

Avolon: Flugzeugleasing.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5852 — Oak Hill Capital Partners/Private Equity/Avolon per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).