ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.094.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 94

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
14. April 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2010/C 094/01

Stellungnahme der Kommission vom 13. April 2010 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. (Trident Park, Cardiff) im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 094/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2010/C 094/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

2010/C 094/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

7

2010/C 094/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

8

2010/C 094/06

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

9

2010/C 094/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5800 — Bridgepoint/Care UK) ( 1 )

12

2010/C 094/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5795 — Siemens/Sinara Locomotives/JV) ( 1 )

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 094/09

Euro-Wechselkurs

13

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 094/10

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 094/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5840 — Otto/Quelle Schweiz Assets) ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 094/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

18

2010/C 094/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 13. April 2010

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. (Trident Park, Cardiff) im Vereinigten Königreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2010/C 94/01

Am 13. November 2009 wurden der Europäischen Kommission von der britischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 30. November 2009 anforderte und welche die britischen Behörden am 4. Januar 2010 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats beträgt 210 km (Frankreich) bzw. 230 km (Irland).

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe eine die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Exposition verursachen.

3.

Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Lageranlagen im Vereinigten Königreich überführt.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Anlage von Quotient Bioresearch (Radiochemicals) Ltd. (Trident Park, Cardiff) im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 13. April 2010

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/02

Datum der Annahme der Entscheidung

27.1.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 587/09

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Sistema de Ayudas a la actividad cinematográfica y audiovisual en España.

Rechtsgrundlage

Ley 55/2007 de 28 de diciembre, del Cine/Real Decreto 2062/08 de 12 de diciembre que la desarrolla/Orden por la que se dictan normas de aplicación del Real Decreto 2062/08

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinszuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 90 Mio. EUR;

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 576 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

1.1.2010—31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Director General del Instituto de la Cinematografia y de las Artes Audiovisuales — Instituto de la Cinematografia y de las Artes Audiovisuales

Plaza del Rey, 1

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.2.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 666/09

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aides à la télévision numérique dans les régions sans simulcast

Rechtsgrundlage

Le decret portant modification au decret no 2007-957 du 15 mai 2007 relatif au fonds d'accompagnement du numérique.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 30 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2010—31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Fonds d'accompagnement du numérique

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 4/10

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Denmark — State financing of long-term export loans

Rechtsgrundlage

Danish Act on Eksport Kredit Fonden

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, Exportkredite

Form der Beihilfe

Ad-hoc-Verträge

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 20 000 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

17.3.2009—31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Det danske kongerige

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 46/10

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendment to the Temporary Framework measure ‘Limited amounts of compatible aid’ (N 272/09)

Rechtsgrundlage

Government Resolution on the approval of the Regulations for the provision of credit guarantees to credit institutions for credits taken by large enterprises, Regulations for the provision of credit guarantees to credit institutions for credits taken by micro, small, medium and large enterprises, adopted by the Lithuanian Government Resolution No 569 in 2009 10 June (Official Gazette, 2009, No 72-2926).

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 150 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

9.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 48/10

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der Regelung zur Verbesserung der Refinanzierungsmöglichkeit bei Exportkrediten

Rechtsgrundlage

KfW-Gesetz, § 2 Abs. 4

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

15.3.2010—31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

KfW, Frankfurt am Main, Germany

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/03

Datum der Annahme der Entscheidung

13.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 293/09

Mitgliedstaat

Polen

Region

Mazowieckie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Samsung Electronics Polska Sp. z o.o.

Rechtsgrundlage

Uchwała Rady Ministrów w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez Samsung Electronics Polska Sp. z o.o. w Warszawie pod nazwą: Telekomunikacyjne Centrum Badań i Rozwoju, w latach 2009–2011”. Projekt umowy ramowej o udzielenie dotacji celowej pomiędzy Ministrem Gospodarki a SWS Samsung Electronics Polska Sp. z o.o. Artykuł 117 ustawy z dnia 30 czerwca 2005 r. o finansach publicznych. (Dz. U. z 2005 r., Nr 249 poz. 2104)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3,74 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

8,8 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Datenverarbeitung und Datenbanken

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/7


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/04

Datum der Annahme der Entscheidung

18.12.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 592/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Staatliche Beihilfe für den Steinkohlenbergbau 2010

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) vom 20. Dezember 2007

Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ vom 14. August 2007

Kohlerichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 28. Dezember 2007

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung, Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2 018 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2010—31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Kohleindustrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Frankfurter Str. 29—35

65760 Eschborn

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/8


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/05

Datum der Annahme der Entscheidung

23.1.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 577/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Madrid

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas para producciones teatrales, musicales y de danza

Rechtsgrundlage

Ley 2/95 de 8 de marzo — Subvenciones de la Comunidad de Madrid; Ley 38/2003 de 17 de noviembre — General de subvenciones; proyecto de Orden de la Consejería de Cultura y Turismo por la que se convocan ayudas a la producción coreográfica para el año 2009 y 2010; proyecto de Orden de la Consejería de Cultura y Turismo, por la que se convocan ayudas a la actividad teatral para los años 2009 y 2010; proyecto de Orden de la Consejería de Cultura y Turismo, por la que se convocan ayudas a la producción musical para el año 2009 y 2010

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 4 257 500 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 8 515 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

25.11.2008—25.11.2010

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Comunidad de Madrid

Consejería de Cultura y Turismo

C/ Alcalá, 31

28014 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/9


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/06

Datum der Annahme der Entscheidung

9.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 450/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Frankfurt/Oder

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Top Gas Recycling (TGR) Project — Aid to ArcelorMittal Eisenhüttenstadt GmbH

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung von Inv. mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen vom 4.2.1997

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 30,18 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

55 %

Laufzeit

1.10.2009—1.4.2012

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

LaKfW Bankengruppe Niederlassung Bonn

Gewerbliche Umweltschutzfinanzierung — MB e 1

53170 Bonn

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.2.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 495/09

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Elektrisko un elektronisko atkritumu šķirošanas un pārstrādes iekārta Tumē (“BAO” Joint Stock Company)

Rechtsgrundlage

11.2.2008. MK noteikumi Nr. 94 “Eiropas Ekonomikas zonas finanšu instrumenta un Norvēģijas valdības divpusējā finanšu instrumenta prioritātes “Ilgtspējīga attīstība” otrā individuālo projektu iesniegumu atklāta konkursa nolikums”

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 0,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

48,94 %

Laufzeit

2010—2011

Wirtschaftssektoren

Sonstiges

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Financial Mechanism Office, 12/16

Rue Joseph II

1000 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Latvijas Republikas Finanšu ministrija

Finanšu instrumentu koordinācijas departaments

Smilšu iela 1

Rīga, LV-1919

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.2.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 725/09

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Establishment of a National Asset Management Agency (NAMA)

Rechtsgrundlage

National Asset Management Agency Act 2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 54 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

26.2.2010—26.2.2011

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dept of Finance

Government buildings

Merrion Street

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5800 — Bridgepoint/Care UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/07

Am 7. April 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5800 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5795 — Siemens/Sinara Locomotives/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/08

Am 6. April 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5795 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/13


Euro-Wechselkurs (1)

13. April 2010

2010/C 94/09

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3583

JPY

Japanischer Yen

126,34

DKK

Dänische Krone

7,4435

GBP

Pfund Sterling

0,88120

SEK

Schwedische Krone

9,7575

CHF

Schweizer Franken

1,4370

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9940

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,155

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

264,58

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7066

PLN

Polnischer Zloty

3,8828

RON

Rumänischer Leu

4,1390

TRY

Türkische Lira

2,0217

AUD

Australischer Dollar

1,4646

CAD

Kanadischer Dollar

1,3630

HKD

Hongkong-Dollar

10,5414

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9060

SGD

Singapur-Dollar

1,8916

KRW

Südkoreanischer Won

1 526,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8983

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2712

HRK

Kroatische Kuna

7,2590

IDR

Indonesische Rupiah

12 269,52

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3775

PHP

Philippinischer Peso

60,686

RUB

Russischer Rubel

39,5025

THB

Thailändischer Baht

43,948

BRL

Brasilianischer Real

2,3845

MXN

Mexikanischer Peso

16,5590

INR

Indische Rupie

60,5100


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/14


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 94/10

Beihilfe Nr.: XA 285/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Auvergne

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Assistance technique dans le cadre de la reprise des exploitations (région Auvergne)

Rechtsgrundlage: Délibération du Conseil régional no 09 — 21 89 des 22 et 23 juin 2009

Articles L1511-2, L3231-2 et 3232-1 du Code général des collectivités territoriales

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 500 000 EUR

Vorbehaltlich der Abstimmung über die jährlichen Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität: 40 %

Die Maßnahme sieht vor:

Diagnosestellung und Beratung, um vor der Niederlassung zu einer Einschätzung des Projekts zu gelangen. Diese Maßnahmen ermöglichen es, die wirtschaftlichen Kriterien des Projekts und die Beachtung des Umweltschutzes sowie die Machbarkeit des Projekts hinsichtlich der Organisation der Arbeit, der Verankerung in dem Gebiet, der Autonomie des Betriebes und der Übereinstimmung mit der Lebensplanung festzustellen.

Die Beihilfe beläuft sich auf 40 % der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 800 EUR.

Eine jährliche Folgebegleitung über drei Jahre in technischen, rechtlichen, finanziellen oder wirtschaftlichen Fragen. Hier beläuft sich die Beihilfe auf 25 % der Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 450 EUR.

Die Leistungen werden durch Strukturen erbracht, an die die öffentliche Beihilfe gezahlt wird. Der Träger des Projekts wird ausschließlich mit Sachleistungen unterstützt.

Inkrafttreten der Regelung: ab 1. Januar 2010 vorbehaltlich des Erhalts der Eingangsbestätigung mit der Kennnummer der Maßnahme und der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Maßnahme auf der Website der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die technische Hilfe wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bereitgestellt. Damit soll die Übernahme von Betrieben in der Region begleitet und gefördert werden; alle interessierten Personen erhalten die auf ihr Projekt zugeschnittene Unterstützung und Beratung.

Dank der regionalen Beihilfen erhalten die Übernehmer eine gute qualifizierte Beratung und umfassende Begleitung für den Neuanfang, die Strukturierung und die finanzielle Einschätzung ihres Projekts sowie eine Folgebegleitung über drei Jahre nach der Übernahme, die ihnen und den Flächen die besten Erfolgschancen sichert.

Betroffene Wirtschaftssektoren: der gesamte Agrarsektor (KMU)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil régional Auvergne

Direction de l’économie et de l’innovation

Service Agriculture

13-15 avenue de Fontmaure

B.P. 60

63402 Chamalières Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.auvergne.org/public/upload/files/aides2010/agriculture/install-conseil.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 286/09

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Techninės paramos teikimas žemės ūkio sektoriuje

Rechtsgrundlage: Žemės ūkio šviečiamųjų renginių, žemės ūkio parodų, mugių, konkursų organizavimo finansavimo taisyklių projektas.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 5 000 000 LTL (gemäß dem offiziellen Umrechnungskurs 1 448 100 EUR)

Beihilfehöchstintensität:

1.

Bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten für die Fortbildung von Landwirten (nationale und regionale Fortbildungsveranstaltungen, internationale Fortbildungsveranstaltungen, Veröffentlichung von Fortbildungsmaterial):

Bezahlung und Sozialabgaben von Rednern, Organisatoren und Mitarbeitern (Zusammenstellung von Informationsmaterial), Autorenrechte und damit zusammenhängende Kosten;

Kommunikationsdienste (Telefon, Post, Internet);

Transportkosten;

Reisekosten;

Anmieten von Räumen und Ausrüstung;

Ausstattung von Veranstaltungsorten;

Übersetzungen;

Zusammenstellung und/oder Erwerb von Informations- und Fortbildungsmaterial;

Zusammenstellung, Aufmachung und Veröffentlichung von Informationsmaterial (unter genauer Angabe von Auflage, Verteilungsplan, Anzahl der gedruckten Seiten und Papierart);

Verbreitung von Informationen (Kosten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Tagungsunterlagen und Ankündigungen, Zeitungsanzeigen und Radio- und TV-Spots);

Organisationskosten (Waren und Dienstleistungen) in direktem Zusammenhang mit der Fortbildung von in der Landwirtschaft tätigen Personen.

2.

Bis zu 90 % der beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation nationaler und internationaler Ausstellungen, Messen und Landwirtschaftswettbewerbe:

Teilnahmegebühren;

Reisekosten;

Veröffentlichungskosten;

Miete von Ausstellungsflächen;

symbolische Preise im Rahmen von Wettbewerben, bis zu einem Wert von 863 LTL pro Preis und Gewinner.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt in Kraft, nachdem die Kommission eine Eingangsbestätigung übermittelt, der Beihilfe eine Kennnummer zugeteilt und diese Kurzinformation im Internet veröffentlicht hat.

Vorläufiger Bewilligungszeitpunkt: 28. Dezember 2009

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: KMU;

Technische Hilfe für den Landwirtschaftssektor gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Internetadresse: http://www.zum.lt/lt/teisine-informacija/isakymai/5256

Sonstige Auskünfte: Mit dem Inkrafttreten ersetzt diese staatliche Beihilfe die vorhergehende Regelung XA 148/07 — Technische Hilfe für den Landwirtschaftssektor.

Im Rahmen der Durchführungsbestimmungen für diese Beihilferegelung werden auch De-minimis-Beihilfen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1998/2006 und (EG) Nr. 875/2007 gewährt (Natürliche und juristische Personen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen sowie der Erzeugung von anderen nicht primären landwirtschaftlichen Produkten tätig sind).

Beihilfe Nr.: XA 308/09

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Österreich

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Förderung der Landwirtschaft aus nationalen Mittel

Punkt 1 Allgemeiner Teil

Punkt 4 — Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung

Rechtsgrundlage: Landwirtschaftsgesetz 1992

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: jährlich voraussichtlich 3 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Zuschuss zu den anrechenbaren Kosten für Sach- und Personalaufwand von max. 80 % für Vorhaben gemäß Punkt 4.2.1, -3 und -5 für überwiegend landwirtschaftliche Primärerzeugnisse und Leistungen der Land- und Ernährungswirtschaft unter Heranziehung der Art. 14 und 15 der Gruppenfreistellungsverordnung-LW

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderungsziele

Ausrichtung des Angebotes von landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln auf die Anforderungen des Marktes;

Stimulierung der Nachfrage nach Qualitätserzeugnissen der österreichischen Land- und Ernährungswirtschaft;

Stärkung der Direktvermarktung.

Förderungsgegenstand

Ausstellung und Messen sowie ähnliche PR-Maßnahmen einschließlich Umfragen und Marktforschung in der Land- und Ernährungswirtschaft;

Produktprämierungen und sonstige Marktpflegemaßnahmen für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft;

Maßnahmen zur Qualitätskontrolle in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

ÖSTERREICH

Internetadresse: http://www.landnet.at/article/articleview/78527/1/5125/

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen (Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.

Die Maßnahme enthält keine direkten Geldzahlungen an Erzeuger.

Die Meldung des Maßnahmenpunktes „Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung“ erfolgte am 23. Dezember 2009 auch für KMU-Beihilfen an Unternehmen, die außerhalb der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gemäß Artikel 15, 26 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008; die Identifikationsnummer lautet X 965/09.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5840 — Otto/Quelle Schweiz Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 94/11

1.

Am 31. März 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Unito Versandhandels GmbH (Unito, Österreich), das zum Otto-Konzern (Deutschland) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über mehrere Vermögenswerte des Unternehmens Quelle Versand AG i.L. (in Liquidation) (Schweiz) und dessen Tochtergesellschaft Spengler Versand AG (Schweiz) (zusammen „Quelle Schweiz Assets“, Schweiz). Der Otto-Konzern hat vor kurzem mehrere Vermögenswerte (Marken und Markenanmeldungen, ein Patent, Domänennamen, Urheberrechte und Nutzungsrechte an Kundendaten) des Unternehmens Primondo Group i.L. erworben (Sache COMP/M.5721 — Otto/Primondo Assets).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Otto-Konzern: Handels- und Dienstleistungskonzern, der international in den Bereichen Einzelhandel (insbesondere Versandhandel), Finanzdienstleistungen und Service tätig ist,

Quelle Schweiz Assets: Marken und Markenanmeldungen, Domänennamen, Urheberrechte, Produktdaten und Nutzungsrechte an Kundendaten der Quelle Versand AG i.L. und der Spengler Versand AG, vor allem im Versandhandel in der Schweiz tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5840 — Otto/Quelle Schweiz Assets per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/18


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

2010/C 94/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF EINTRAGUNG EINER G.T.S.

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 des RATES

„ŠPEKÁČKY“ ODER „ŠPEKAČKY“

EG-Nr.: SK-TSG-0007-0055-21.05.2007

1.   Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung:

Name:

Český svaz zpracovatelů masa

Anschrift:

Libušská 319

142 00 Praha 4 – Písnice

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 244092404

Fax

+420 244092405

E-Mail:

reditel@cszm.cz

Name:

Slovenský zväz spracovateľov mäsa

Anschrift:

Kukučínova 22

831 03 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel.

+421 255565162

Fax

+421 255565162

E-Mail:

slovmaso@slovmaso.sk

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Tschechische Republik

Slowakische Republik

3.   Produktspezifikation:

3.1   Einzutragende(r) Name(n):

„Špekáčky“ (CZ)

„Špekačky“ (SK)

3.2   Es handelt sich um einen Namen, der:

für sich genommen spezifisch ist.

Image

den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wiedergibt.

Der Name „Špekáčky“ oder „Špekačky“ gibt den spezifischen Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels wieder, weil er von den verwendeten Schweinespeckstücken („špek“) abgeleitet ist, die in der gröberen Bindemasse mit geringerem Anteil an kollagenen Körnern ungleichmäßig verteilt sind.

3.3   Wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 die Vorbehaltung des Namens beantragt:

Eintragung mit Vorbehaltung des Namens

Image

Eintragung ohne Vorbehaltung des Namens

3.4   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2.

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.5   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1. angegebenen Namen führt:

„Špekáčky“ oder „Špekačky“ („Speckwürste“) ist ein erhitztes Fleischerzeugnis. Es handelt sich um einen mehrere Meter langen gefüllten fortlaufenden Strang im Schweinedünndarm oder Rinderringdarm; Farbe: goldbraun.

Physikalische Eigenschaften

Ein fortlaufender Strang von mit Bindfaden voneinander abgetrennten einzelnen Würsten mit einem Gewicht von jeweils 65-85 g, einem Durchmesser von 4,0-4,6 cm und einer Länge von 8-9 cm.

Chemische Eigenschaften

Gehalt an reinem Muskeleiweiß

:

min. 6 GHT

Fettgehalt

:

max. 45 GHT

Salzgehalt

:

max. 2,5 GHT

Organoleptische Eigenschaften

Aussehen und Farbe der Oberfläche: ein aus einem Gemisch von Rind- und Schweinefleisch hergestelltes Erzeugnis im Naturdarm, das durch Abbinden mit Bindfaden unterteilt ist. Farbe des Erzeugnisses: goldbraun; ein dunklerer oder hellerer Farbton ohne deutlich sichtbare Rauchflecken ist zulässig. Die Oberfläche des Erzeugnisses darf angetrocknete Safttropfen und hellere Flächen an den Stellen, an denen die einzelnen Würste aneinander angelegen haben, aufweisen. Die Oberfläche ist glatt oder leicht runzlig. Das Erzeugnis darf nicht von Fett oder Gallert unterlaufen sein.

Aussehen und Farbe des Aufschnitts: Der Aufschnitt ist blass- bis dunkelrosa, die Schweinespeckstücke sind ungleichmäßig verteilt. Kleine weiche Kollagenpartikel und Lufthohlräume sind zulässig.

Geschmack und Aroma: angenehmer frischer Räucherwurstgeschmack, mäßig gesalzen, Geschmack der verwendeten Gewürze. Nach Erwärmen ist das Erzeugnis saftig.

Konsistenz: fest, mürbe, kompakt.

3.6   Beschreibung des Verfahrens zur Herstellung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das den unter Ziffer 3.1. angegebenen Namen führt:

Zur Herstellung von „Špekáčky“ oder „Špekačky“ wird Folgendes verwendet: Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %, Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %, Schweinespeck, Trinkwasser (in Form von Schuppeneis), Kartoffelstärke, Nitritpökelsalz, gemahlener schwarzer Pfeffer, gemahlener süßer Paprika (100 ASTA), Knoblauch (Flocken, Konzentrat oder Pulver entsprechend der vorgegebenen Menge Frischknoblauch), gemahlene Muskatnuss, Polyphosphat E 450 und E 451 (3 g/kg in P2O5), Ascorbinsäure E 300 (0,5 g/kg), Rinderringdarm oder Schweinedünndarm für die Hülle sowie Bindfaden.

Zur Herstellung von 100 kg „Špekáčky“ oder „Špekačky“ wird Folgendes verwendet:

Rindfleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 30 %:

38,5 kg

Schweinefleisch mit einem Fettgehalt von bis zu 50 %

17,5 kg

Schweinespeck

27,0 kg

Wasser (Eis)

23,0 kg

Kartoffelstärke

2,5 kg

Nitritpökelsalz

2,0 kg

süßer Paprika, gemahlen (100 ASTA)

0,22 kg

schwarzer Pfeffer, gemahlen

0,16 kg

Knoblauch (Flocken, Konzentrat, Pulver)

0,09 kg

Muskatnuss, gemahlen

0,03 kg

Polyphosphat (E 450 und E 451)

0,3 kg

Ascorbinsäure (E 300)

0,05 kg

Darmhülle: Rinderringdarm oder Schweinedünndarm

 

Abtrennung: Bindfaden

 

Aus allen Rohstoffen (außer Schweinespeck), Zutaten und Gewürzen wird die Bindemasse mit einer Partikelgröße von 0,1 mm bis 2,5 mm angefertigt. Zu diesem Brät wird der vorher zu einer Korngröße von bis zu 8 mm zerkleinerte Schweinespeck hinzugefügt. Diese Wurstmasse wird in Rinderringdarm oder Schweinedünndarm mit 4,0-4,6 cm Durchmesser gefüllt.

Mit Bindfaden werden die einzelnen Würste voneinander abgetrennt. Die Wurststränge werden auf Wurststangen gehängt, die in die Räucherkammer gebracht werden, wo die Würste getrocknet und geräuchert werden und das Erzeugnis die charakteristische Farbe und das charakteristische Aroma erhält. Die geräucherten Erzeugnisse werden auf 75 °C bis 78 °C erhitzt, damit die Kerntemperatur über mindestens 10 Minuten 70 °C erreicht. Nach dem Erhitzen werden die Würste mit kaltem Wasser abgesprüht und kühlen ab. „Špekáčky“ oder „Špekačky“ werden in kühlen dunklen Räumen gelagert.

3.7   Besonderer Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

„Špekáčky“ oder „Špekačky“ unterscheiden sich von anderen hitzebehandelten Wursterzeugnissen vor allem durch die ungleichmäßige Verteilung der Schweinespeckpartikel (daher der Name) in der gröberen Bindemasse mit geringerem Anteil an Kollagenkörnern, was dem Aufschnitt sein spezielles Aussehen verleiht. Ein weiteres charakteristisches Merkmal des Erzeugnisses ist der fortlaufende Strang im Naturdarm, in dem die einzelnen „Špekáčky“ oder „Špekačky“ voneinander durch Bindfaden abgetrennt sind. Ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal ist die ausgewogene Zusammensetzung der Gewürze, die dem Erzeugnis nach dem Erhitzen zusammen mit dem vorgeschriebenen Gehalt an Rindfleisch und Schweinespeck das unverwechselbare Aroma und den unverwechselbaren Geschmack gibt.

3.8   Traditioneller Charakter des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

„Špekáčky“ oder „Špekačky“ sind beim Verbraucher hinsichtlich ihrer Rohstoffe und ihrer Herstellungstechnologie auf dem Gebiet der heutigen Tschechischen Republik seit über 100 Jahren bekannt. Das Erzeugnis wurde erst zur Zeit der Entwicklung des Fleischerhandwerks in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in größerem Umfang hergestellt und wurde als hochwertiges in Rinderringdärme abgefülltes Erzeugnis geschätzt. 1891 wurde bei der Landesjubiläumsausstellung in Prag in einem Zelt eine neuartige, maschinell ausgestattete Räucherkammer aufgebaut, in der „Špekáčky“ oder „Špekačky“ vor Ort geräuchert und mit Meerrettich und Salzhörnchen für 8 Kreuzer auf einem hübschen kleinen Pappteller verkauft wurden. Seit dieser Zeit ist „Špekáčky“ oder „Špekačky“ als typisch tschechisches Wursterzeugnis belegt. Für die herausragende Qualität der damals hergestellten „Špekáčky“ oder „Špekačky“ spricht auch die Rohstoffzusammensetzung: 50 % Hinterstücke von Jungrindern, 20 % hochwertige Schweinefleischabschnitte ohne Schwarte und 30 % Speckwürfel. Je nach Konsistenz des Wurstbräts wurden teilweise geringe Mengen an aus Rindfleisch gewonnenem Bindestoff hinzugegeben. Gewürzt wurde das Brät mit Knoblauch, Pfeffer und gegebenenfalls Muskatnuss. Ein besonderer Vorgang war das Abtrennen und Abbinden der „Špekáčky“ oder „Špekačky“ mit Leinenzwirn. Da das Erzeugnis als Stückware verkauft wurde, musste das Gesamtgewicht der Stückzahl entsprechen. Um Spitzenqualität zu erreichen, musste das Erzeugnis noch gut geräuchert werden. Anfang des 20. Jahrhunderts wurden „Špekáčky“ oder „Špekačky“ neben Wiener Würstchen und Klobassen ebenfalls zu einem wichtigen Fleischerzeugnis. Einige Firmen machten sich, vor allem in den großen Städten, mit der Produktion von „Špekáčky“ oder „Špekačky“ einen guten Namen. Zu den angesehensten Herstellern in Prag gehörten z. B. im Stadtteil Nové město die Firma Koula a Macháček und im Stadtteil Vinohrady die Firma Šereda, deren „Špekáčky“ oder „Špekačky“ in Prag auch „Šeredky“ genannt wurden. Die Würste kamen damals nach dem Räuchern noch warm in die Läden, so dass die Läden und die Umgebung insbesondere in den Nachmittagsstunden angenehm nach diesen Erzeugnissen dufteten. Zur Abendzeit herrschten damals in Prag zwei Sinneseindrücke vor: das grünliche Licht der Gaslaternen und der Duft der auf Holzkohle gegrillten „Špekáčky“ oder „Špekačky“ aus den zahlreichen Imbissbuden, die in den Straßen aufgestellt waren.

Die Qualität der Fleischerzeugnisse wurde damals noch nicht durch Normen geregelt. Die öffentliche Kontrolle zielte vor allem auf den Mehlgehalt der Wurstwaren ab, der in „Špekáčky“ oder „Špekačky“ nicht zulässig war. Noch nach dem Zweiten Weltkrieg war neben dem Speck ein großer Anteil Rindfleisch ein wichtiger Bestandteil von „Špekáčky“ oder „Špekačky“. Später wurde die Rohstoffzusammensetzung aufgrund der Steigerung der Schweinefleischproduktion wie folgt geändert: 40 % Vorderteile vom Rind, 30 % Schweinefleisch (Industriequalität) und 30 % Speck. In dieser Zeit wurde auch die Gewürzzusammensetzung von „Špekáčky“ oder „Špekačky“ geändert und süßer Paprika als Zutat eingeführt. Nach der Verstaatlichung der fleischverarbeitenden Unternehmen und Betriebe wurde die Zusammensetzung der Rohstoffe, Hilfsstoffe und Därme einschließlich der Herstellungsverfahren zum Gegenstand technisch-wirtschaftlicher Normen, mit denen ab diesem Zeitpunkt die hohe Qualität dieses traditionellen tschechischen Erzeugnisses festgelegt wurde. Das Erzeugnis „Špekáčky“ oder „Špekačky“ wurde in die technisch-wirtschaftlichen Normen für Fleischerzeugnisse (1. Band, in Kraft getreten am 1. Januar 1977, Ministerium für Industrie — Generaldirektion Prag) als tschechoslowakische staatliche Norm unter der Nummer ČSN 57 7115 eingetragen, was zur Folge hatte, dass sich die Herstellung nach dieser Norm auf das gesamte Gebiet der damaligen Tschechoslowakei ausbreitete. Infolge der allmählichen Veränderungen in der Herstellungstechnologie, aber auch der begrenzten Verfügbarkeit einiger zur Herstellung nötiger Rohstoffe und Darmhüllen (z. B. von Rinderringdarm) hat sich eine feste Rezeptur herausgebildet, die in der Beschreibung des Herstellungsverfahrens für „Špekáčky“ oder „Špekačky“ — siehe Punkt 3.6 dieses Antrags — wiedergegeben ist.

3.9   Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale:

Die Kontrolle erstreckt sich auf folgende Aspekte:

Einhaltung der Mengenverhältnisse der Rohstoffe, Zutaten und Gewürze gemäß der Rezeptur; die Kontrolle erfolgt durch Vergleich mit der Rezeptur während der Zubereitung des Wurstbräts,

Einhaltung der ungleichmäßigen Verteilung der Schweinespeckpartikel (daher „špek“) in der gröberen Bindemasse mit geringerem Anteil an kollagenen Körnern; die Kontrolle erfolgt visuell während der Herstellung nach Ende des Einfüllens des Wurstbräts in den Naturdarm und Abtrennen der einzelnen Wurststücke mit Bindfaden,

Einhaltung der vorgeschriebenen Form, des Aussehens der Oberfläche, der Farbe und der Konsistenz des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt visuell nach Erhitzen, Absprühen und Abkühlen des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung des vorgeschriebenen Aussehens und der Farbe des Aufschnitts des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt visuell nach Erhitzen, Absprühen und Abkühlen des fertigen Erzeugnisses,

Einhaltung der vorgeschriebenen Konsistenz, des Aromas, Geschmacks und der Saftigkeit des Erzeugnisses; die Kontrolle erfolgt durch sensorische Analyse des fertigen Erzeugnisses nach dem Erwärmen,

Einhaltung der vorgeschriebenen physikalisch-chemischen Parameter des Erzeugnisses; die Kontrolle des fertigen Erzeugnisses erfolgt mithilfe der zugelassenen Labormethoden.

Die Kontrolle durch die Behörde oder die Stelle, die die Einhaltung der Produktspezifikation überwacht, erfolgt mindestens einmal jährlich im Betrieb eines jeden Herstellers.

4.   Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

4.1   Name und Anschrift:

Behörden oder Stellen in der Tschechischen Republik, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce

Anschrift:

Květná 15

603 00 Brno

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 543540111

E-Mail:

sekret.oklc@szpi.gov.cz

Image Staatlich  Privat

Name:

Státní veterinární správa ČR

Anschrift:

Slezská 7

120 00 Praha 2

ČESKÁ REPUBLIKA

Tel.

+420 227010137

E-Mail:

hygi@svscr.cz

Image Staatlich  Privat

Behörden oder Stellen in der Slowakischen Republik, die die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen:

Name:

BEL/NOVAMANN International, s r.o.

Anschrift:

Továrenská 14

815 71 Bratislava

P.O. BOX 11

820 04 Bratislava 24

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel.

+421 250213376

E-Mail:

tomas.ducho@ba.bel.sk

Image Staatlich  Privat

Name:

Štátna veterinárna a potravinová správa SR

Anschrift:

Botanická 17

842 13 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel.

+421 260257427

E-Mail:

buchlerova@svssr.sk

Image Staatlich  Privat

4.2   Besondere Aufgaben der Behörde oder Stelle:

Die unter Ziffer 4.1. genannten Kontrolleinrichtungen sind in vollem Umfang für die Kontrolle der Spezifikation verantwortlich.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


14.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/23


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 94/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PIMIENTO DE GERNIKA“ ODER „GERNIKAKO PIPERRA“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0673-31.08.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet: Paprika

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der Name gilt:

Paprika mit der geschützten geografischen Angabe „Gernikako Piperra“ oder „Pimiento de Gernika“ sind Früchte der Art Capsicum annuum L., die zu der Landsorte der Unterart Gernika gehören und frisch für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wozu sie als frühreife Paprika frittiert werden. Innerhalb dieser Landsorte wurden mehrere Linien ausgewählt, von denen zwei unter den Bezeichnungen „Derio“ und „Iker“ in das Verzeichnis der Handelssorten aufgenommen wurden. Jede andere Linie dieser Landsorte, die die Definitionsmerkmale der Unterart Gernika aufweist, kann ebenfalls durch die geografische Angabe geschützt werden.

Bei der Frucht der „Pimiento de Gernika“ handelt es sich um eine milde Paprika, die kein oder nur geringe Mengen Capsicin enthält, weshalb sie unter den Umgebungsbedingungen des Baskenlands üblicherweise keine Schärfe entwickelt. Das Fruchtfleisch ist dünn (2 bis 3 mm dick) und der Längsschnitt weist eine mittlere bis schmale dreieckige Form auf, die den Typen C3 und C1 der Pochard-Klassifikation (1966) entspricht.

Von dieser Paprika werden hauptsächlich die frischen Früchte im frühreifen Zustand verwendet und frittiert, was sich gegenwärtig zur vorrangigen Form des Verzehrs entwickelt hat. Die Ernte der Früchte erfolgt, solange sie überall noch einheitlich grün sind und bevor sie ihre endgültige Größe erreicht haben, solange sie ohne den Blütenstiel eine Länge von 6 bis 9 cm, eine Breite von 2 bis 3 cm und ein Gewicht von 10 bis 12 g aufweisen. Ihre Farbe schwankt zwischen einem mittleren und einem dunklen Grün. Ihre Form ist länglich schmal mit einem dreieckigen Längsschnitt und einem elliptischen bis dreieckigen Querschnitt mit zwei oder drei kaum ausgeprägten Rippen. Spitz zulaufend, Blütenstiel glatt, fein und lang. Im Bereich des Stielansatzes überwiegen flachbauchige Formen. Die Schale ist dünn, nicht lederartig und enthält keine Pergamenthaut. Die Textur ist glatt und sieht frisch aus. Innen sind unvollständig ausgeformte perlmuttfarbene Samen enthalten.

Die Unterart Gernika ist auch als „Pimiento choricero“ und als „Pimiento de Bizkaia“ bekannt.

Die Erzeugnisse werden größtenteils frisch verzehrt, bevor sie ihre endgültige Größe erreicht haben.

3.3   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Paprika müssen innerhalb des geografischen Gebiets erzeugt und verpackt worden sein.

Das Anpflanzen kann sowohl im Freiland als auch unter Abdeckung erfolgen. Bei der Erzeugung werden die für eine optimale Entwicklung und Fruchtbildung der Paprika am besten geeigneten Anbautechniken eingesetzt, wobei beim Anbau keine Produkte oder Systeme verwendet werden dürfen, die die Produktqualität beeinträchtigen.

Beim Freilandanbau erfolgt die Auspflanzung während der Monate April und Mai, in Gewächshäusern erfolgt die Pflanzung während der Monate Februar, März und April, wobei die Früchte in ersterem Fall ab Juni und im zweiten Fall ab Mitte April geerntet werden können. Die Pflanzdichte beträgt 3-4 Pflanzen pro Quadratmeter.

Behandlungen sind auf das für die Produktgewinnung erforderliche Mindestmaß zu beschränken und es sind, soweit dies machbar ist, biologische Bekämpfungsmittel oder -verfahren einzusetzen.

Allgemein sind die Spezifikationen der jeweils gültigen technischen Vorschrift für den integrierten Anbau von Paprika in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands zu befolgen.

Die Ernte muss vorwiegend zwischen April und November erfolgen. Die Ernte ist manuell und in mehreren Stufen mit der erforderlichen Anzahl an Durchgängen durchzuführen. Sie muss zum optimalen Reifezeitpunkt des Erzeugnisses erfolgen. Dabei ist auf eine sorgfältige Ausführung zu achten, damit die Früchte nicht beschädigt und ihre physischen Eigenschaften bewahrt werden.

3.4   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Aufbereitung und Verpackung erfolgt im Anbaugebiet. Üblicherweise werden die Aufbereitungs- und Verpackungsarbeiten in den Erzeugerbetrieben selbst ausgeführt.

Da die Ernte zum optimalen Reifezeitpunkt des Erzeugnisses erfolgt, wird täglich geerntet, wobei die Verpackungsarbeiten am gleichen Tag ausgeführt werden.

Die Anforderung, dass die Aufbereitung und Verpackung innerhalb des Anbaugebiets erfolgen muss, dient dazu, den Ruf der geografischen Angabe zu schützen, indem zusätzlich zur Echtheit des Erzeugnisses auch die Wahrung seiner Qualität und seiner Eigenschaften sichergestellt wird.

Es handelt sich um ein frisches Erzeugnis mit kurzer Haltbarkeit, bei dem wegen der negativen Auswirkungen auf die Produktqualität von einer Aufbewahrung in Kühlräumen sowie von unnötigen Transporten und Wartezeiten abgeraten wird.

Aufgrund der besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses (Vertrieb als frisches Lebensmittel, dünne Schale und dünnes Fruchtfleisch, frühreifes Erzeugnis), handelt es sich um eine Paprika, die sehr empfindlich auf plötzliche Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen reagiert und schnell altert. Aus diesem Grund führt jede Behandlung und jeder Transport, die über das für die Aufbereitung für den Endverbraucher unbedingt notwendige Maß hinausgehen, zu einer Beeinträchtigung der Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses.

3.5   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf dem Etikett von Paprika mit der geschützten geografischen Angabe „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ muss zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Angaben der Vermerk „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ sowie das entsprechende Emblem enthalten sein.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet umfasst die Provinzen Gipuzkoa und Bizkaia sowie die folgenden Gebiete von Alava: Das kantabrische Gebiet von Alava mit den Gemeinden Ayala, Okondo, Llodio, Amurrio und Artziniega sowie das Gebiet mit den Ausläufern des Gorbea, die Gemeinden Urkabustaiz, Zuya, Zigoitia, Legutiano und Aramaio.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das geeignete geografische Anbaugebiet ist auf die atlantische Ebene des Baskenlands begrenzt, wo ein als mesothermisch bezeichnetes sehr regenreiches Klima mit moderaten Temperaturen herrscht, das keinen einzigen Trockenmonat und besonders viele Niederschläge während der Herbst-Winter-Zeit aufweist. Es handelt sich dabei um das Atlantische Klima, bei dem die in West-Ost-Richtung verlaufenden Meeresströmungen dafür verantwortlich sind, dass das Klima in dieser Region (mit einer Jahresdurchschnittstemperatur von 13 °C und einem Temperaturunterschied von 11 °C) deutlich wärmer und die Luftfeuchtigkeit höher ist, als anzunehmen wäre, wenn man nur vom Breitengrad ausgehen würde.

Die optimale relative Umgebungsfeuchte beträgt zwischen 60 und 75 %. Geringere Umgebungsfeuchten, die von Hitzeperioden und hoher Sonneneinstrahlung begleitet werden, begünstigen das Auftreten von physiologischen Problemen, die die Handelsqualität der Früchte beeinträchtigen, wie beispielsweise die „Regenhaut“ (wodurch die hauptsächliche Verwendung als Paprika zum Frittieren eingeschränkt wird).

Kommt es unter diesen Umgebungsbedingungen zu Wassermangel im Boden und zu einer hohen Evapotranspiration, so können zwei weitere physiologische Schäden auftreten, die die Qualität der Früchte verschlechtern, und zwar die „Blütenendfäule — blossom end rot“ und/oder das Auftreten einiger scharfer Früchte aufgrund des ansteigenden Gehalts an Capsicin.

Das Klima des Baskenlands bietet der Paprika optimale agroklimatische Bedingungen. In der atlantischen Ebene des Baskenlands findet die Paprika die erforderlichen moderaten und nicht zu heißen Temperaturen und die Sicherheit, dass kein Frost auftritt. Darüber hinaus sorgen die Böden im Norden des Baskenlands mit ihrem Kalkgehalt und ihren reichlichen organischen Substanzen dafür, dass der Pimiento de Gernika gut wächst.

Die agroklimatischen Bedingungen in dem begrenzten geografischen Gebiet statten diese Paprika mit einigen besonderen Qualitätsmerkmalen aus, die ihr Ruhm und Ansehen eingebracht haben, und verhindern oder reduzieren Beeinträchtigungen wie Schärfe, „Regenhaut“ oder „Blütenendfäule“, die ihre Qualität mindern.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Bei der „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako piperra“ handelt es sich um eine Landsorte, die optimal an die agroklimatischen Bedingungen der atlantischen Ebene des Baskenlands angepasst ist.

Die agroklimatischen Bedingungen des Anbaugebiets statten diese Paprika mit einigen besonderen Merkmalen wie beispielsweise fehlender Schärfe und zartem Fruchtfleisch aus, die ihr Ruhm und Ansehen eingebracht haben.

Diese Paprikaart ist, was die Temperaturen anbelangt, anspruchsvoll. Bei weniger als 15 °C verlangsamt sich ihre Entwicklung und unterhalb von 10 °C kommt sie vollständig zum Stillstand. Temperaturen über 35 °C können dazu führen, dass Blüten und Fruchtansätze abfallen. Am besten für die vegetative Entwicklung und die Fruchtbildung sind Tag/Nacht-Temperaturen von 25/18 °C. Bei 1 °C kommt es zu Frostschäden. Für ihre Entwicklung benötigt die Pflanze eine Bodentemperatur von mehr als 12 °C, und damit sich die Anbaukultur gut entwickelt, muss das Tagesmittel der Umgebungstemperatur 20 °C erreichen, wobei die Tag/Nacht-Unterschiede nur gering sein dürfen.

Eine weitere Besonderheit ist die Größe, denn die frühe Ernte der Paprika sorgt für die Zartheit des Fruchtfleischs, das Fehlen der Pergamenthaut, das Aroma und den angenehmen Geschmack.

Es handelt sich um eine Paprika, die für ihr außergewöhnliches Aroma und ihre Spitzenqualität bekannt ist, und die üblicherweise frittiert als Appetithäppchen, Beilage oder Vorspeise verzehrt wird und zu den typischsten Lebensmitteln der baskischen Küche zählt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Zusammenhang zwischen dem begrenzten geografischen Gebiet und der Pimiento de Gernika oder Gernikako Piperra beruht auf dem Ansehen und den von alters her eingesetzten Anbaumethoden, was unter anderem durch die große Beliebtheit, der sich das Erzeugnis bei den Verbrauchern im Baskenland erfreut, sowie durch seine Notierung auf dem Markt zum Ausdruck kommt.

Die Pimiento de Gernika oder Gernikako Piperra zählt zu den ältesten bekannten Kulturpflanzen des Baskenlands. Ihr Saatgut sowie das Wissen über ihren Anbau werden bereits seit Jahrhunderten von Generation zu Generation weitergegeben und sind zu einem Teil der Geschichte von Bizkaia geworden.

Große Restaurantkritiker des Baskenlands und aus dem Rest des Landes (Llona Larrauri, Busca Isusi, J.L. Iturrieta, J.J. Lapitz, José Castillo, Marquesa de Parebere oder Ignacio Domenech) haben dieses Erzeugnis in ihren Artikeln gelobt oder in eines ihrer Rezepte aufgenommen. Auch weltweit berühmte baskische Köche wie Arguiñano oder Subijana verwenden dieses Erzeugnis in ihren Gerichten.

So wurde 1998 mit dem einzigen Ziel, die „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ bekannter zu machen, die Vereinigung „Cofradía del Gernikako Piperra“ gegründet. Dieser Verband organisiert verschiedene Aktionen zur Verkaufsförderung der Gernika, wie beispielsweise Verkostungen dieses Erzeugnisses auf dem traditionellen Markt in Gernika, jener Gemeinde, nach der diese Paprika benannt ist, da sie traditionell dort am meisten angebaut wurde und weil dort jeden Montag der berühmte Obst- und Gemüsemarkt stattfindet, auf dem die Paprika zu den wichtigsten Erzeugnissen zählt.

Die immer am letzten Montag im Oktober stattfindende Messe „último lunes de Gernika“ ist mit über 100 000 Gästen die bedeutendste Landwirtschaftsmesse des Baskenlands. Dieser Markt von Gernika wurde bereits in der Gründungsurkunde des Marktflecken Gernika von 1366 erwähnt.

Das Ansehen dieses Erzeugnisses wird außerdem durch den Bekanntheitsgrad bestätigt, der sich aus der Studie des Marktforschungsunternehmens IKERFEL über Erzeugnisse von anerkannter Qualität ergibt, und der mittels quantitativer Methodik auf der Grundlage von 900 persönlichen Interviews ermittelt wurde, die vom 16. bis zum 30. Juli 2009 mit Personen, die in der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands wohnen und im Haushalt für den Einkauf zuständig sind, durchgeführt wurden. Laut dieser Studie ist die „Pimiento de Gernika“ oder „Gernikako Piperra“ insgesamt bei 83 % der Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands bekannt (Spontanäußerung + auf Vorschlag).

Wie bereits dargelegt wurde, spielt abgesehen vom Ansehen und den Anbaumethoden das Klima in dem begrenzten geografischen Gebiet eine wesentliche Rolle für die Qualität und die Besonderheit dieses Erzeugnisses.

Das Klima in dem geografischen Gebiet bietet sowohl die Temperaturen als auch die Feuchtigkeitsbedingungen, die für den Anbau dieser Paprikaart erforderlich sind, damit eine einwandfreie vegetative Entwicklung und Fortpflanzung stattfinden kann.

Als diese Paprika in anderen Regionen im Süden Spaniens mit wärmerem Klima und zu Zeiten angebaut wurde, in denen hohe Temperaturen mit geringer Feuchtigkeit zusammenfielen, hat dies die Handelsqualität der Früchte beeinträchtigt, weil bei einer größeren Menge der Früchte die vorstehend beschriebenen physiologischen Probleme der „Regenhaut“, der „Blütenendfäule — blossom end rot“ auftraten und/oder scharfe Früchte vorkamen.

Es handelt sich um eine einheimische Sorte, die (sowohl im Freiland als auch im Gewächshaus) im Landbau angebaut wird und sich optimal an den von den Landwirten seit den 70er Jahren betriebenen Anbau unter Abdeckung angepasst hat. Der Anbau unter Abdeckung erfolgt in kalten Tunneln, die weder über eine Heizung noch eine Beleuchtung oder höchstens über eine Zusatzheizung für die erste Anbauphase verfügen. Damit sollen im Vergleich zum Freilandanbau mit seiner späteren Erzeugung eine bessere Frühreife und die besten Marktpreise zu Saisonbeginn erzielt werden.

Die Landsorte ist das direkte Ergebnis der Beobachtungsgabe und des Know-hows der örtlichen Landwirte. Sie bringt die Beziehung zur Umgebung zum Ausdruck und ist außerordentlich gut an die klimatischen Bedingungen des Gebiets angepasst. Im Laufe vieler Jahre ist es dem Menschen gelungen, die Unterart der Pimiento de Gernika sowie deren Anbau und besondere gewerbliche Verwendung erfolgreich zu schützen, wodurch die Originalität dieser Paprikaart bewahrt werden konnte. Die Pimientos de Gernika verdanken ihre Besonderheit ihrer perfekten Anpassung an das Anbaugebiet.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

Die Spezifikation wurde im Amtsblatt des Baskenlands Nr. 94 vom 17. Mai 2007 veröffentlicht: http://www.euskadi.net/cgi-bin_k54/bopv_20?c&f=20070517&a=200702815


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.