ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.067.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 67E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
18. März 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 3. Februar 2009

2010/C 067E/01

Wildnis in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu der Wildnis in Europa (2008/2210(INI))

1

2010/C 067E/02

Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu einer Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt (2008/2134(INI))

5

2010/C 067E/03

Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu vorkommerzieller Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa (2008/2139(INI))

10

2010/C 067E/04

Zweite Überprüfung der Energiestrategie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie (2008/2239(INI))

16

2010/C 067E/05

Die Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und die Solidarität zwischen den Generationen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen (2008/2118(INI))

31

2010/C 067E/06

Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 3. Februar 2009 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2008/2144(INI))

38

2010/C 067E/07

Wiederaufnahme der Ausstrahlung des Fernsehsenders NTDTV via Eutelsat nach China
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Wiederaufnahme der Ausstrahlung des Fernsehsenders NTDTV via Eutelsat nach China

42

 

Mittwoch, 4. Februar 2009

2010/C 067E/08

2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu 2050: Die Zukunft beginnt heute - Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik (2008/2105(INI))

44

ANHANG A

82

ANHANG B

84

2010/C 067E/09

Verbesserung der Energieeffizienz durch Informations- und Kommunikationstechnologien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Informations- und Kommunikationstechnologien

85

2010/C 067E/10

Rückführung und Neuansiedlung von Guantánamo-Häftlingen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu der Rückführung und Neuansiedlung der Insassen des Gefangenenlagers Guantánamo

91

 

Donnerstag, 5. Februar 2009

2010/C 067E/11

Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des LIBE-Ausschusses von 2005 bis 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres von 2005 bis 2008 (2008/2235(INI))

94

2010/C 067E/12

Stärkung der Rolle europäischer KMU im internationalen Handel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (2008/2205(INI))

101

2010/C 067E/13

Internationaler Handel und Internet
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet (2008/2204(INI))

112

2010/C 067E/14

Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (2008/2170(INI))

120

2010/C 067E/15

Kosovo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum Kosovo und zur Rolle der EU

126

2010/C 067E/16

Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (2008/2171(INI))

132

2010/C 067E/17

Situation in Sri Lanka
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu Sri Lanka

141

2010/C 067E/18

Lage der birmanischen Flüchtlinge in Thailand
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zur Lage der birmanischen Flüchtlinge in Thailand

144

2010/C 067E/19

Weigerung Brasiliens, Cesare Battisti auszuliefern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Weigerung Brasiliens, Cesare Battisti auszuliefern

146

 

II   Mitteilungen

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 3. Februar 2009

2010/C 067E/20

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf (2008/2176(IMM))

148

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 3. Februar 2009

2010/C 067E/21

Verlängerung des Abkommens EG/USA über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (KOM(2008)0581 – C6-0392/2008 – 2008/0184(CNS))

149

2010/C 067E/22

Verlängerung des Abkommens EG/Russland über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (KOM(2008)0728 – C6-0456/2008 – 2008/0209(CNS))

150

 

Mittwoch, 4. Februar 2009

2010/C 067E/23

Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen ***I
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM(2007)0249 – C6-0143/2007 – 2007/0094(COD))

151

P6_TC1-COD(2007)0094Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen

151

 

Donnerstag, 5. Februar 2009

2010/C 067E/24

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (KOM(2008)0431 – C6-0313/2008 – 2008/0131(CNS))

152

2010/C 067E/25

Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (KOM(2008)0124 – C6-0128/2008 – 2008/0050(COD))

155

P6_TC1-COD(2008)0050Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG und der Entscheidung 2004/217/EG

155

ANHANG

156

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

Europäisches Parlament

Dienstag, 3. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/1


Wildnis in Europa

P6_TA(2009)0034

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu der Wildnis in Europa (2008/2210(INI))

(2010/C 67 E/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) (Vogelschutzrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2) (Habitat-Richtlinie),

unter Hinweis auf das ökologische Netz besonderer Schutzgebiete der Europäischen Union, das Netz Natura 2000, das durch die beiden genannten Richtlinien geschaffen wurde,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der neunten Konferenz der Vertragsparteien (COP 9) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt,

unter Hinweis auf den Bericht Nr. 3/2008 der Europäischen Umweltagentur (EUA) über die Rahmenbedingungen für Waldökosysteme und deren nachhaltige Nutzung,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0478/2008),

A.

in der Erwägung, dass der wirksame Schutz und, soweit notwendig, die Wiederherstellung der letzten europäischen Wildnisgebiete entscheidend dazu beitragen, dem Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 Einhalt zu gebieten,

B.

in der Erwägung, dass das Ziel, dem Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 Einhalt zu gebieten, nicht erreicht werden wird und dass die negativen sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Verlusts an biologischer Vielfalt und des Rückgangs der Ökosystemleistungen bereits spürbar sind,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf den bislang erzielten Erfolgen wie Natura 2000 aufbauen und einen neuen, erheblich verstärkten und ambitionierten Rahmen der Politik für die biologische Vielfalt in der Zeit nach 2010 schaffen sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie einen stabilen und funktionierenden Rahmen für den Schutz der Natur vor schädlichen Entwicklungen, u.a. in Wildnisgebieten, vorgeben,

E.

in der Erwägung, dass die Ziele der Politik der Europäischen Union zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie die Ziele der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie bisher in keiner Weise angemessen in Politikbereiche wie zum Beispiel Landwirtschaft, regionale Entwicklung, Energie oder Verkehr einbezogen worden sind,

F.

in der Erwägung, dass viele Wildnisgebiete als umfangreiche CO2-Kohlenstoffspeicher fungieren, deren Schutz für die biologische Vielfalt und für den Klimaschutz wichtig ist,

G.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die biologische Vielfalt insbesondere für Wildnisgebiete gefährlich sind, in denen es nicht möglich ist, solche Arten früh auszumachen, und in denen möglicherweise erheblicher ökologischer und wirtschaftlicher Schaden entsteht, bevor Maßnahmen ergriffen werden können,

Definition und Bestandsaufnahme

1.

fordert die Kommission auf, den Begriff „Wildnis“ zu definieren; vertritt die Auffassung, dass die Definition verschiedene Aspekte wie Ökosystemleistungen, Schutzwert, Klimawandel und nachhaltige Nutzung umfassen sollte;

2.

fordert die Kommission auf, die EUA und andere einschlägige europäische Institutionen damit zu beauftragen, eine Bestandsaufnahme der letzten Wildnisgebiete Europas durchzuführen, um die gegenwärtige Verteilung, die biologische Vielfalt in verschiedenen Gebieten und die Fläche noch unberührter Gebiete sowie auch jene Gebiete, in denen nur minimale menschliche Aktivität stattfindet (und die in größere Lebensraumtypen wie Wald, unberührte Binnengewässer und unberührte Seegebiete unterteilt werden können), zu erfassen;

3.

fordert die Kommission auf, eine Studie über den Wert und den Nutzen des Wildnisschutzes durchzuführen, in deren Rahmen insbesondere die Themen Ökosystemleistungen, biologische Vielfalt in Wildnisgebieten, Anpassung an den Klimawandel und nachhaltiger Naturtourismus untersucht werden sollten;

Entwicklung von Wildnisgebieten

4.

fordert die Kommission auf, eine mit der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie in Einklang stehende EU-Strategie für den Schutz der Wildnis zu entwickeln, in der ein Ökosystem-Ansatz verfolgt, bedrohte Arten und Biotope bestimmt und Prioritäten festgelegt werden;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Wildnisgebiete auszuweisen; betont, dass besondere Fördermittel bereitgestellt werden müssen, um die Zerschneidung von Lebensräumen zu verhindern, Wildnisentwicklungsgebiete sorgfältig zu verwalten, Ausgleichsmechanismen und -programme auszuarbeiten, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und für mehr Verständnis zu werben und für die Wildnis relevante Begriffe wie die Rolle ungehindert ablaufender natürlicher Prozesse und struktureller Elemente, die als Ergebnis solcher Prozesse entstehen, in die Überwachung und Beurteilung eines günstigen Erhaltungsstatus einzubeziehen; vertritt die Ansicht, dass dies in Zusammenarbeit mit der Bevölkerung vor Ort und sonstigen interessierten Kreisen geschehen sollte;

Förderung

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit nichtstaatlichen Organisationen vor Ort, mit den interessierten Kreisen und mit der örtlichen Bevölkerung zusammenzuarbeiten, um das Verständnis für den Wert der Wildnis an sich zu fördern;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen durchzuführen und zu fördern, um die Öffentlichkeit für die Wildnis und ihren Stellenwert zu sensibilisieren und die Einsicht zu fördern, dass der Schutz der biologischen Vielfalt mit wirtschaftlichem Wachstum und Beschäftigung einhergehen kann;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Erfahrungen mit bewährten Methoden in Wildnisgebieten und bisher diesbezüglich gewonnene Erkenntnisse auszutauschen, indem sie europäische Sachverständige zusammenführen, um den Begriff der Wildnis in der Europäischen Union zu untersuchen und das Thema Wildnis in die aktuelle Politik der Europäischen Union aufzunehmen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts des ausführlich dokumentierten Schadens, der durch Tourismus in einem großen Teil der wertvollsten Gebiete des europäischen Naturerbes entstanden ist und immer noch entsteht, auf, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Artikel 6 der Habitat-Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass der Tourismus, auch wenn er darauf abzielt, Touristen die Lebensräume und wildlebenden Tiere in Wildnisgebieten nahe zu bringen, mit extremer Vorsicht gehandhabt wird, wobei außer- und innereuropäische Erfahrungen darüber, wie seine Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden können, umfassend genutzt werden; stellt fest, dass Konzepte in Betracht gezogen werden sollten, in deren Rahmen Wildnisgebiete dem Zugang der Allgemeinheit zum größten Teil verschlossen bleiben (mit Ausnahme genehmigter wissenschaftlicher Forschung), jedoch begrenzte Gebiete dem hochwertigen und nachhaltigen Tourismus zum echten Erleben der Wildnis offen stehen, der den lokalen Gebietskörperschaften wirtschaftlich zugute kommt;

Besserer Schutz

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den wirkungsvollen Schutz von Wildnisgebieten besonders wichtig zu nehmen;

11.

fordert die Kommission auf, akute Gefahren im Zusammenhang mit Wildnisgebieten zu ermitteln;

12.

fordert die Kommission auf, sinnvolle Empfehlungen zu formulieren, die den Mitgliedstaaten Anleitungen im Hinblick auf einen bestmöglichen Ansatz zur Sicherstellung des Schutzes natürlicher Lebensräume bieten;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Wildnisgebiete zu schützen, indem die Vogelschutzrichtlinie, die Habitat-Richtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie (3) und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (4) mit Hilfe einer besseren finanziellen Ausstattung wirksamer und konsequenter umgesetzt werden, damit die Zerstörung dieser Gebiete durch schädliche, nicht nachhaltige Entwicklungen verhindert wird;

14.

begrüßt die Überarbeitung der Vogelschutz- und der Richtlinie mit dem Ziel, sie bei Bedarf so zu ändern, dass bedrohte Arten und Biotope besser geschützt werden;

15.

fordert die Kommission auf, die Initiative Wild Europe anzuerkennen, eine Partnerschaft mehrerer Naturschutzorganisationen wie IUCN, IUCN-WCPA, WWF, Birdlife International and PAN Parks, die sich mit großem Nachdruck für Wildnisgebiete oder nahezu wilde Gebiete einsetzt;

Wildnis und Natura 2000

16.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den beteiligten Kreisen im Rahmen des Netzes Natura 2000 Leitlinien für den Schutz, die Verwaltung, die nachhaltige Nutzung, die Überwachung und die Finanzierung von Wildnisgebieten auszuarbeiten, insbesondere, was bevorstehende Herausforderungen wie den Klimawandel, illegalen Holzeinschlag und die steigende Nachfrage nach Gütern angeht;

17.

erklärt sich aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel zur Verwaltung des Netzes Natura 2000 tief beunruhigt über die Artenvielfalt-Politik der Europäischen Union; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, wie in der Richtlinie vorgesehen, eine gemeinschaftliche Kofinanzierung der Verwaltung der Gebiete in den Mitgliedstaaten vorzubereiten;

18.

fordert die Kommission auf, Wildnisgebieten, die Teil des Netzes Natura 2000 sind, einen besonderen Status zu geben und sie stärker zu schützen;

19.

ist der Auffassung, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Integration des Umweltschutzes in den Agrarsektor der Europäischen Union stärker vorangetrieben werden müssen; betrachtet jedoch den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums unter den Aspekten der Ressourcen, der Programmentwicklung und des Fachwissens als unzulänglich für die Finanzierung der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Wildnis;

20.

fordert die Kommission auf, für die weitere Stärkung des Netzes Natura 2000 zu sorgen, damit es sich zu einem kohärenten und funktionierenden ökologischen Netz entwickelt, bei dem Wildnisgebiete eine zentrale Rolle spielen; betont, dass kohärente Strategien, insbesondere in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Energie und Haushalt, notwendig sind, damit die auf Naturerhaltung bezogenen Ziele von Natura 2000 nicht leiden;

Gebietsfremde invasive Arten

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Schaffung eines robusten Rechtsrahmens bezüglich gebietsfremder invasiver Arten zusammenzuarbeiten, mit dem das Problem der von diesen Arten ausgehenden ökologischen und wirtschaftlichen Risiken in Angriff genommen wird und die Wildnisgebiete vor diesen Gefahren geschützt werden;

Wildnis und Klimawandel

22.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wildnis zu beobachten und zu bewerten;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhaltung der Wildnis im Rahmen ihrer Klimaschutzstrategie zu einem vorrangigen Ziel zu erklären;

24.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu untersuchen, in welchen Fällen und mit welchen Mitteln menschliches Eingreifen der Erhaltung der Wildnis dienen kann, und diesbezüglich Leitlinien vorzugeben;

*

* *

25.

bekräftigt, dass es die Stärkung der politischen Strategien und Maßnahmen im Bereich der Wildnisgebiete entschieden unterstützt;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.1).

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/5


Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt

P6_TA(2009)0036

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu einer Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt (2008/2134(INI))

(2010/C 67 E/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2007 mit dem Titel „Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt“ (KOM(2007)0869),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (KOM(2008)0388),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (KOM(2008)0390),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (2), die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (3) und die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 375/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission vom 30. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (9),

unter Hinweis auf das Projekt CESAR (Cost Effective Small Aircraft), das im Rahmen des sechsten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung finanziert wird,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Einheitlicher europäischer Luftraum II: Kurs auf einen nachhaltigeren und leistungsfähigeren Luftverkehr“ (KOM(2008)0389),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Januar 2007 mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa“ (KOM(2006)0819),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. April 2008 mit dem Titel „Über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in ihrer geänderten Fassung“ (KOM(2008)0227),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. März 2007 mit dem Titel „Stand des Vorhabens zur Errichtung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR)“ (KOM(2007)0103),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0501/2008),

A.

in der Erwägung, dass zur allgemeinen Luftfahrt und zur Geschäftsreiseluftfahrt eine ganze Reihe von Luftverkehrstätigkeiten zählt; in der Erwägung, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt alle Operationen von Zivilluftfahrzeugen mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrs sowie entgeltliche Operationen der Zivilluftfahrt, die auf Nachfrage stattfinden, umfassen,

B.

in der Erwägung, dass zu diesem Sektor auch so unterschiedliche hochwertige Aktivitäten gehören, wie u. a. die spezialisierte Luftarbeit (kartografische Erfassung aus der Luft, landwirtschaftliche Flugdienste, Brandbekämpfung, Verkehrsüberwachung), das Flugtraining und die Sportfliegerei,

C.

in der Erwägung, dass es derzeit einen Mangel an Daten und statistischen Informationen über die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt gibt,

D.

in der Erwägung, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt der am schnellsten wachsende Teil der Zivilluftfahrt in Europa sind; in der Erwägung, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt die regulären Luftverkehrdienste von kommerziellen Fluggesellschaften ergänzen und dadurch spezifische soziale und wirtschaftliche Vorteile schaffen, wie die Erhöhung der Mobilität der Bürger, die Steigerung der Produktivität von Unternehmen und die Verbesserung des regionalen Zusammenhalts,

E.

in der Erwägung, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt immer mehr an wirtschaftlicher Bedeutung gewinnen, insbesondere für die europäische Herstellungsindustrie, die ihren Anteil am Weltmarkt ständig ausbaut und ein wesentliches Wachstumspotenzial aufweist,

F.

in der Erwägung, dass die Luftfahrtpolitik der Europäischen Union traditionell den gewerblichen Luftverkehr in den Mittelpunkt gestellt hat und ihrem wachsenden Einfluss auf die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt nicht gebührend Rechnung trägt,

G.

in der Erwägung, dass Bestimmungen, mit denen der Betrieb höchst komplexer Luftfahrzeuge zu kommerziellen Zwecken geregelt werden soll, eine unverhältnismäßig große finanzielle und regulative Belastung für die Betreiber kleiner privater Luftfahrzeuge darstellen könnte; daher in der Erwägung, dass sich ordnungspolitische Einheitsansätze und die einheitliche Durchsetzung der Bestimmungen über die verschiedenen Flugverkehrssektoren hinweg in bestimmten Bereichen nicht bewährt haben,

H.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Luftraum und zu Flugplätzen eine Schlüsselfrage für die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt darstellt, da eine immer größer werdende Kluft zwischen Nachfrage und Kapazitäten festzustellen ist; in der Erwägung, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt immer stärker mit der großen Luftverkehrsbranche im Hinblick auf den Zugang zu Luftraum und zu Flugplätzen in Wettbewerb treten,

1.

begrüßt grundsätzlich die Mitteilung der Kommission über die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt, da mit ihr eine grundlegende Analyse der Fragen, die den Sektor betreffen, durchgeführt und eine Reihe von Ansätzen identifiziert wird, mit denen den spezifischen Anforderungen dieses Sektors im Rahmen eines ständigen Dialogs zwischen allen Akteuren Rechnung getragen werden kann;

Verhältnismäßige Regulierung und Subsidiarität

2.

betont, dass die Interessen und Besonderheiten der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt bei der Entwicklung künftiger Initiativen im Bereich der Luftverkehrspolitik mit Blick auf die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt werden müssen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Subsidiaritätsprinzips bei der Ausgestaltung und Durchführung sowohl bestehender als auch künftiger Rechtsvorschriften für den Luftverkehr zu gewährleisten;

3.

erinnert die Kommission daran, dass systematisch nach Segmenten aufgeschlüsselte Bewertungen der Auswirkungen durchgeführt werden müssen, um – sofern dies notwendig ist und keine Einschränkung der Sicherheit nach sich zieht – eine Differenzierung der Vorschriften, die verschiedene Kategorien von Unternehmen und Luftraumnutzer betreffen, zu gewährleisten;

4.

fordert die Kommission auf, im Zuge der Annahme von Durchführungsbestimmungen im Bereich der Flugsicherheit zu gewährleisten, dass diese im Verhältnis zur Komplexität der entsprechenden Kategorie von Luftfahrzeugen und Operationen proportional und angemessen sind;

5.

begrüßt die jüngste Anpassung der Wartungsstandards für Luftfahrzeuge, die nicht am gewerblichen Luftverkehr beteiligt sind, und insbesondere für Luftfahrzeuge, die nicht als „technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ eingestuft sind, als ein gutes Beispiel für verhältnismäßige Regulierung;

6.

vertritt die Ansicht, dass ein gewisser Grad an Flexibilität in der Durchführungsphase im Bereich der allgemeinen Luftfahrt wünschenswert wäre; meint, dass diese dadurch erreicht werden könnte, dass bestimmte Aufsichtsbefugnisse an Flugsport- und Freizeitflugverbände und -organisationen abgetreten werden, die von der zuständigen Luftfahrtbehörde ordnungsgemäß überwacht werden, und unter der Voraussetzung, dass kein Interessenskonflikt vorliegt;

7.

ersucht die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, vereinfachte Sicherheitsverfahren und Kontrollen für Fluggäste der Geschäftsreiseluftfahrt festzulegen, ohne ihre Sicherheit auf irgendeine Art und Weise zu gefährden;

8.

schlägt vor, dass die Kommission den Austausch bewährter Verfahren bei Sicherheitsmaßnahmen auf kleinen und mittelgroßen Flughäfen fördert;

Flughafen- und Luftraumkapazität

9.

weist darauf hin, dass es für die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt in zunehmendem Maße schwierig ist, Zugang nicht nur zu den großen Flughäfen, sondern auch zu den Regionalflughäfen zu erhalten, da die steigende Nachfrage vonseiten des gewerblichen Luftverkehrs die Verfügbarkeit von Zeitnischen und Abstellpositionen einschränkt;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, diese Probleme durch ihre Flughafenbehörden zu lösen, indem sie Maßnahmen durchführen, mit denen die Ausnutzung bestehender Kapazitäten durch eine verbesserte Planung und den Einsatz moderner Technologien – wie dies im Aktionsplan der Kommission für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa („Aktionsplan der Kommission“) vorgesehen ist – optimiert wird;

11.

sieht den Empfehlungen der Beobachtungsstelle der Gemeinschaft für Flughafenkapazität über die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität des europäischen Flughafennetzes erwartungsvoll entgegen, und geht davon aus, dass die Beobachtungsstelle bei der Umsetzung des Aktionsplans der Kommission eine wichtige Rolle spielen wird;

12.

ist der Auffassung, dass Hubschrauber bei kurzen Entfernungen ein wichtiges Verbindungsglied zwischen Flughäfen sein können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Hubschrauber in ihre Strategien zur Erhöhung der Kapazitäten einzubeziehen;

13.

ermuntert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, in die Modernisierung und den Bau kleiner und mittelgroßer Flughäfen zu investieren, die für die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt von wesentlicher Bedeutung sind;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in spezifische Infrastrukturen zu investieren, die für den Betrieb und die Stationierung von Flugzeugen im Sektor der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt erforderlich sind;

15.

ermuntert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, alle interessierten Kreise am Konsultationsprozess zu beteiligen, damit gegebenenfalls potenzielle oder bestehende Flughäfen für die spezifische Nutzung für die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt ausgewiesen werden; ist der Auffassung, dass in den Fällen, in denen stillgelegte Militärflughäfen betroffen sind, auch die Militärbehörden konsultiert werden sollten;

16.

hält es für wesentlich, dass die Gebietseinteilung des Luftraums in der Umgebung von kleinen und mittelgroßen Flughäfen für die Nutzer der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt angemessen sein muss, und dass jeder Änderung einer solchen Gebietseinteilung eine Konsultation mit diesen Nutzern vorausgeht;

17.

unterstreicht, dass die Geschäftsreiseluftfahrt, wo dies möglich ist, einen angemessenen Zugang zu den großen Flughäfen erhalten sollte, um eine Anbindung der europäischen Regionen an die Wirtschaftszentren in Europa zu ermöglichen, und fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, einschlägige Bestimmungen der geltenden Verordnung über die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen anzupassen, und dem Parlament bis Ende 2009 einen Bericht zu diesem Thema vorzulegen;

18.

betont, dass auf europäischer Ebene ein harmonisierter Ansatz entwickelt werden muss, um die Konsistenz zwischen den Zeitnischen der Flughäfen und den Flugplänen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, und regt die europäischen Flughafenkoordinatoren in diesem Zusammenhang zur Teilnahme an;

19.

erwartet, dass die Einführung eines Flugverkehrsmanagementsystems mit modernsten und innovativen Technologien im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens SESAR zur Bekämpfung der Aufsplitterung und prognostizierten Überlastung des europäischen Luftraums beitragen und die Luftraumkapazität wesentlich erhöhen wird, was allen Luftraumnutzern, einschließlich der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt, zugute kommen wird;

20.

unterstreicht jedoch, dass das Programm SESAR den Besonderheiten der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt in vollem Umfang Rechnung tragen und dem Sektor echte Vorteile bringen muss, ohne ihn unnötig zu belasten;

21.

ist der Ansicht, dass eines der Ziele sein sollte, Nutzern von Flügen nach Sichtflugregeln Zugang zu Verkehrs-, Wetter- und Luftfahrtinformationen in benutzerfreundlicher und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen;

22.

verlangt nachdrücklich, dass die Rechtsvorschriften im Bereich des „einheitlichen europäischen Luftraums“ und SESAR nicht zu unverhältnismäßigen und übermäßig kostspieligen technologischen Anforderungen für kleine, nach Sichtflugregeln betriebene Flugzeuge führen, wobei es uneingeschränkt einräumt, dass jedes Flugzeug, das den kontrollierten Flugraum benutzt, so ausgestattet sein muss, dass ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, zum Beispiel mit Positionierungsgeräten;

Ökologische Nachhaltigkeit

23.

ist der Auffassung, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt – was CO2-Emissionen und Lärm betrifft – geringe Umweltauswirkungen im Vergleich zur gewerblichen Luftfahrt haben;

24.

erachtet es jedoch für notwendig, die Emissionen durch die weitere Verbesserung der Umweltleistung kleinerer Luftfahrzeuge mittels Verwendung saubererer Kraftstoffe und der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation zu verringern; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig Initiativen wie „Clean Sky“ und CESAR sind;

25.

stellt fest, dass die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt zum Großteil nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie zur Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallen;

26.

ist der Ansicht, dass Lärmprobleme entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler und lokaler Ebene geregelt werden sollten, und vertritt die Auffassung, dass Lärmkartierung eines von mehreren Mitteln ist, um ausgewogen und methodisch vorgehen zu können, damit die Entwicklung von Flughäfen sichergestellt wird, ohne dass die Bürger vor Ort unter erheblicher Lärmbelästigung leiden müssen;

Sonstige Fragen

27.

ist der Auffassung, dass politische Entscheidungsträger über angemessene Informationen und statistische Daten über die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt verfügen müssen, um den Sektor voll begreifen und somit richtig regeln zu können; fordert die Kommission und Eurostat daher auf, einen systematischen Ansatz für die Erhebung von Daten und den Datenaustausch auf internationaler und auf EU-Ebene zu entwickeln und durchzuführen;

28.

begrüßt die Klarstellung rechtlicher Begriffsbestimmungen durch die Kommission, einschließlich der Definition von „Flugbetrieb im Teileigentum“, und weist darauf hin, dass diese Frage in der überprüften EASA-Verordnung und in den betreffenden Durchführungsbestimmungen behandelt wird, die derzeit vorbereitet werden;

29.

fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zugang der Herstellungsindustrie der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt zu den Weltmärkten zu erleichtern;

30.

vertritt die Ansicht, dass die Interessen der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt bei der Entwicklung der externen Luftfahrtpolitik der Europäischen Union, insbesondere, was Transatlantikflüge betrifft, berücksichtigt werden müssen;

31.

fordert die Kommission auf, die luftfahrttechnische Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch KMU, die Luftfahrzeuge für die allgemeine Luftfahrt und die Geschäftsreiseluftfahrt entwickeln und bauen, stärker zu unterstützen;

32.

erachtet die Förderung der Freizeit- und Sportfliegerei sowie der europäischen Fliegerklubs, die eine wichtige Quelle beruflicher Kenntnisse für den gesamten Luftfahrtsektor darstellen, für sehr wichtig;

33.

fordert die Kommission auf, die wichtige Rolle zu berücksichtigen, die dieser Sektor des Luftverkehrs bei der Entwicklung einer Berufsausbildung für Piloten spielt und auch in Zukunft spielen kann;

34.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament bis Ende 2009 über die Fortschritte, die im Zusammenhang mit den in diesem Bericht angesprochenen Fragen erzielt wurden, Bericht zu erstatten;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

(4)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(5)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 3.

(8)  ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 18.

(9)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/10


Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa

P6_TA(2009)0037

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu vorkommerzieller Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa (2008/2139(INI))

(2010/C 67 E/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 2007 mit dem Titel „Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ (KOM(2007)0799) („Mitteilung der Kommission“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen auf institutionalisierte öffentlich-private Partnerschaften (IÖPP) (3),

unter Hinweis auf die geltenden Wettbewerbsbestimmungen in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Rechte an geistigem Eigentum,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zu einer Leitmarktinitiative für Europa (KOM(2007)0860) und auf die Konsultation der Kommission über den Aufbau von Netzwerken für öffentliche Auftragsvergabe zur Unterstützung dieser Initiative,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008)0394) und auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 25. Juni 2008 über den Europäischen Leitfaden zur Erleichterung des Zugangs von KMU zu Verträgen für öffentliche Auftragsvergaben (SEK(2008)2193),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. September 2006 mit dem Titel „Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU“ (KOM(2006)0502) sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 24. Mai 2007 (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission vom 23. Februar 2007 über einen Leitfaden zum Umgang mit innovativen Lösungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe: 10 Bestandteile einer bewährten Praxis (SEK(2007)0280),

in Kenntnis des Berichts der Arbeitsgruppe Unabhängiger Sachverständiger über Forschung, Entwicklung und Innovation über den Aufbau eines innovativen Europa (5) (Aho-Bericht),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur vorkommerziellen Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A6-0018/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Lissabon-Strategie aufgefordert werden, die Investitionen für Forschung und Entwicklung auf 3 % des BIP anzuheben, ein grundlegendes Engagement, um die Innovation und die wissensbasierte Wirtschaft zu fördern,

B.

in der Erwägung, dass im Aho-Bericht die öffentliche Auftragsvergabe als strategisches Instrument zur Erreichung dieses Ziels erkannt wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten daran mitwirken müssen, das erforderliche Fachwissen auszubauen, um den größtmöglichen Nutzen aus den Empfehlungen der Mitteilung der Kommission zu ziehen,

D.

in der Erwägung, dass der Kommission zur Zeit keinerlei Instrumente zur Verfügung stehen, um Pilotprojekte im Bereich der vorkommerziellen Auftragsvergabe zu fördern, und dass die Initiative ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegt,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und unterstützt das vorgeschlagene Modell der vorkommerziellen Auftragsvergabe mit Risiko-/Nutzen-Teilung als eines der Instrumente zur Innovationsförderung;

2.

übernimmt den Aho-Bericht und insbesondere die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auf das Instrument der öffentlichen Auftragsvergabe zurückgreifen sollten, um die Nachfrage nach innovativen Gütern zu fördern und gleichzeitig die Qualität und die Zugänglichkeit der öffentlichen Dienste zu verbessern;

3.

stellt fest, dass zahlreiche europäische Forschungsprogramme existieren, ihre Ergebnisse von den öffentlichen Stellen jedoch bei der öffentlichen Auftragsvergabe noch nicht genutzt wurden;

4.

nimmt zur Kenntnis, welche Aufmerksamkeit die vorkommerzielle Auftragsvergabe insbesondere in den USA, in China und Japan bereits genießt, da in diesen Ländern das Potenzial mit Hilfe zahlreicher Instrumente der öffentlichen Hand wie dem Projekt des Defence Acquisitions Performance Assessment (Prüfung des Beschaffungswesens im Verteidigungsbereich) in den USA aktiv ausgenutzt wird;

5.

vertritt die Auffassung, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe ein nicht voll ausgeschöpftes Instrument zur Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums in der Europäischen Union mit einem erheblichen Potenzial zur Gewährleistung qualitativ hochwertiger und leicht zugänglicher öffentlicher Dienste wie Gesundheitsfürsorge und Verkehr sowie zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Klimawandel, nachhaltige Energie und Alterung der Bevölkerung darstellt;

6.

bedauert, dass zahlreiche öffentliche Behörden sich des Potenzials der vorkommerziellen Auftragsvergabe nicht bewusst sind und noch nicht als „intelligente Kunden“ handeln;

7.

vertritt die Auffassung, dass der größtmögliche Nutzen dieser Initiative nur dann erzielt werden kann, wenn die ausschreibenden Behörden als eines der Ziele ihrer Beschaffungsprogramme auch Innovation einbeziehen;

8.

stellt fest, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, die Dienstleistungen in den Bereichen Forschung und Entwicklung von ihrem Geltungsbereich ausschließen (7), angegangen werden kann, sofern nicht die bereitgestellten Dienste vollständig von der ausschreibenden Behörde bezahlt werden und die Vorteile ausschließlich ihr zugute kommen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Behörden in Bezug auf die vorkommerzielle Auftragsvergabe nicht durch eine nicht vorhandene, durch eine inkorrekte oder durch eine unnötig komplexe Umsetzung der einschlägigen Ausnahmen behindert werden und unnötigerweise innerstaatliche Angebotsanforderungen und Auftragsvergabemodelle ausarbeiten;

10.

stellt trotz des unterschiedlichen Ansatzes bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe fest, dass die bewährten Grundsätze des Beschaffungswesens auch weiterhin gelten sollten, insbesondere Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit, um sicherzustellen, dass die integrierten Endlösungen den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden;

11.

begrüßt die Mitteilung der Kommission, die eine mögliche konzeptionelle Grundlage für die vorkommerzielle Auftragsvergabe und deren Umsetzung bietet, vertritt jedoch die Auffassung, dass es einige Lücken in Bezug auf die Art und Weise der Umsetzung des vorgeschlagenen Verfahrens insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene gibt;

12.

vertritt die Auffassung, dass auf Seiten der lokalen und regionalen Behörden nach wie vor nicht genügend Informationen über die auch weiterhin bestehenden Hindernisse vorhanden sind, die sie daran hindern, die vorkommerzielle Auftragsvergabe mit dem Ziel der Förderung wirklich innovativer Lösungen im Interesse der Öffentlichkeit umzusetzen;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass die ausschreibenden Stellen in lokalen, regionalen und sonstigen Behörden, die dem Zentralstaat nachgeordnet sind, das erforderliche Fachwissen zur Umsetzung innovativer Auftragsvergaben aufbauen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den vertragsschließenden Behörden auf lokaler und regionaler Ebene Leitlinien und Instrumente an die Hand zu geben, aus denen hervorgeht, wie die vorkommerzielle Auftragsvergabe in den Bereichen Forschung und Entwicklung eingesetzt werden könnte;

15.

begrüßt deshalb die Initiative der Kommission, im Arbeitsprogramm 2009 des Siebten Rahmenprogramms den Austausch bewährter Vorgehensweisen und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der vorkommerziellen Auftragsvergabe zu finanzieren;

16.

erwähnt belobigend das oben genannte Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission zu zehn Bestandteilen einer bewährten Praxis im Bereich innovativer Lösungen für die öffentliche Auftragsvergabe und begrüßt die breit angelegten Tätigkeiten von Pro Inno Europe zur Unterstützung der Innovation; fordert die Kommission auf, einen ähnlichen Leitfaden für bewährte Vorgehensweisen bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe auszuarbeiten;

17.

vertritt die Auffassung, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe als ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Verankerung eines innovativen Beschaffungswesens über ein außerordentlich großes Potenzial verfügt, erkennt jedoch an, dass es auch spezialisierte Beschaffungsprofile geben muss und dass die Mitgliedstaaten in Partnerschaft mit der Industrie, den Universitäten und Fortbildungszentren Weiterbildungsmaßnahmen zur Ausarbeitung von Managementwerkzeugen unterstützen müssen;

18.

fordert die zuständigen Generaldirektionen der Kommission auf, bei der Ausarbeitung eines umfassenden, leicht verständlichen, jedoch rechtlich stichhaltigen Handbuchs in allen Amtssprachen mit praktischen Falldarstellungen zusammenzuarbeiten, die aufzeigen, wie die wesentlichen Rechtsgrundsätze in der Praxis korrekt angewandt werden können, auf das insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Auftrag gebenden Behörden zurückgreifen können;

19.

fordert die Kommission auf, in dem Handbuch insbesondere praktische Beispiele der Nutzen-Risiko-Teilung gemäß den Marktbedingungen aufzuzeigen; vertritt ferner die Ansicht, dass die geistigen Eigentumsrechte bei den an der vorkommerziellen Auftragsvergabe beteiligten Unternehmen liegen müssen, denn die USA und Japan arbeiten auf der Grundlage dieses Modells, das zahlreiche Unternehmen ermutigt, an den Verfahren der vorkommerziellen Auftragsvergabe teilzunehmen;

20.

weist insbesondere darauf hin, wie wichtig der Aufbau einer Risiko-Nutzen-Teilung gemäß den Marktbedingungen und die Zuweisung von Rechten an geistigem Eigentum an die teilnehmenden Unternehmen für eine erfolgreiche vorkommerzielle Auftragsvergabe sind;

21.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in allen auf Innovation ausgerichteten Politikbereichen mittel- bis langfristige öffentliche Herausforderungen ausfindig zu machen, die mit im Rahmen der vorkommerziellen Auftragsvergabe entwickelten technologischen Lösungen gemeistert werden können; vertritt die Auffassung, dass derartige Lösungen Design-Wettbewerbe und Problemstellungs-Finanzierungen umfassen sollten, wie dies beispielsweise beim US-amerikanischen Driverless Vehicle Challenge (Forschungsprogramm zur Entwicklung führerloser Fahrzeuge) der Fall ist;

22.

vertritt die Auffassung, dass der Wissenstransfer zwischen technologisch innovativen Universitäten, Forschungszentren und öffentlichen Auftraggebern fester Bestandteil einer erfolgreichen vorkommerziellen Auftragsvergabe ist;

23.

weist darauf hin, dass die europäischen Innovationsagenturen wie VINNOVA in Schweden, Tekes in Finnland, Senternovem in den Niederlanden und Innovation Norway fester Bestandteil der Wissensvermittlung zwischen möglichen Kunden und Forschern darstellen; weist darauf hin, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den an Forschung und Entwicklung beteiligten Parteien verstärken und damit die Nutzung der vorkommerziellen Auftragsvergabe weiter fördern; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, das Vorgehen dieser Agenturen als Leistungsmaßstab für ihre eigenen Tätigkeiten zu prüfen;

24.

weist auf die Bedeutung der EU-Technologieplattformen hin, die einen Rahmen für die Definition von Prioritäten in den Bereichen Forschung und Entwicklung bieten und die anwendungsbereiten Innovationen mit den Bedürfnissen möglicher Kunden verknüpfen; weist ferner darauf hin, dass Technologieplattformen die frühzeitige Marktentwicklung neuer Technologien an die Bedürfnisse der öffentlichen Behörden anpassen können; fordert die Kommission deshalb auf, eine bessere Einbeziehung der Technologieplattformen in die vorkommerzielle Auftragsvergabe zu gewährleisten;

25.

begrüßt die Leitmarktinitiative der Kommission als einen kräftigen Katalysator für die Anwendung vorkommerzieller Auftragsvergabe zur Unterstützung der Innovation im Hinblick auf die Entstehung umfangreicher Schlüsselmärkte und nimmt dabei insbesondere die Initiative zur Einrichtung von Netzwerken für die öffentliche Auftragsvergabe im Hinblick auf eine Unterstützung der Leitmarktinitiative zur Kenntnis;

26.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Verbesserung des Zugangs von KMU in der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungswesen mit Hilfe des im „Small Business Act“ enthaltenen europäischen Verhaltenskodex;

27.

begrüßt den klärenden Hinweis der Kommission, dass eine vorkommerzielle Auftragsvergabe von den ausschreibenden Behörden in allen Stadien der Entwicklung und Ausarbeitung neuer Produkte oder Dienste und nicht nur im Rahmen der Grundlagenforschung ausgeführt werden kann; stellt fest, dass dieser umfassende Ansatz den Zugang von KMU zum öffentlichen Beschaffungswesen erleichtert;

28.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, der die Rolle der öffentlichen Behörden bei der Unterstützung von Forschung und Entwicklung und bei der Stimulierung der Innovation mit Hilfe ihrer Beschaffungstätigkeit verdeutlicht; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beschaffungspolitik der Mitgliedstaaten nicht übermäßig präskriptiv sein sollte, da die vorkommerzielle Auftragsvergabe auf unterschiedliche Art und Weise praktisch organisiert werden kann, um spezifischen Projekten und Bedürfnissen gerecht zu werden und trotzdem den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu entsprechen;

29.

vertritt die Auffassung, dass das Konzept der vorkommerziellen Auftragsvergabe wichtig ist, befürchtet jedoch, dass es für die Heranziehung von KMU nicht erfolgreich sein wird, wenn nicht eindeutig verstanden wird, wie die vorkommerzielle Auftragsvergabe funktionieren soll, insbesondere in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang; betont, dass das Schlüsselprinzip der vorkommerziellen Auftragsvergabe – nämlich dass die Behörde nicht alle Gewinne aus der Forschung und Entwicklung behält, sondern dass jedes Unternehmen die Eigentumsrechte an den neuen Ideen, die es generiert, behält – Rechtssicherheit und den Ideenschutz für die teilnehmenden Unternehmen gewährleistet;

30.

anerkennt, dass KMU in jedem Stadium des Forschungs- und Entwicklungsprozesses und des gestrafften Bieterprozesses im Vergleich zum herkömmlichen Beschaffungswesen von einer vorkommerziellen Auftragsvergabe profitieren können, einerseits durch eine Risikoteilung (angesichts ihrer begrenzteren Investitionsmöglichkeiten) und andererseits durch ein progressives Wachstum (in Bezug auf Größe und Erfahrung);

31.

fordert die Kommission auf, diese Strategien im Rahmen einer einheitlichen Politik der öffentlichen Auftragsvergabe zu konsolidieren, die darauf ausgerichtet ist, Innovationen mit Hilfe der öffentlichen Auftragsvergabe, der vorkommerziellen Auftragsvergabe, der Herausbildung von Leitmärkten und des Wachstums von KMU durch ein öffentliches Beschaffungswesen zu fördern;

32.

vertritt die Auffassung, dass als Teil einer konsolidierten Strategie zur Förderung von Innovationen durch vorkommerzielle Auftragsvergabe öffentliche Kampagnen ein optimiertes Umfeld für ausschreibende Behörden im Sinne verstärkter Investitionen in Aktivitäten, mit denen Innovationen mit längerfristigem Ertrag gefördert werden, bereitstellen würden; unterstützt in dieser Hinsicht Möglichkeiten einer Vernetzung zwischen lokalen, regionalen und nationalen öffentlichen Behörden in Bezug auf die vorkommerzielle Auftragsvergabe;

33.

vertritt die Auffassung, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe am besten dann funktionieren kann, wenn für die öffentlichen Behörden genügend Anreize vorhanden sind, um die Märkte für Forschung und Entwicklung zu erschließen, und genügend Anreize für die Auftragnehmer vorhanden sind, um sich auf Projekte der öffentlichen Hand einzulassen; stellt daher fest, dass finanzielle Anreize für die Inangriffnahme einer vorkommerziellen Auftragsvergabe von größter Bedeutung und in manchen Mitgliedstaaten bereits vorhanden sind, wo ein erheblicher Anteil der Kosten einer ersten vorkommerziellen Auftragsvergabe von einer zentralen Stelle übernommen werden kann;

34.

vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des Geltungsbereichs der Gemeinschaftsprogramme zur Förderung der Innovation finanzielle Anreize für öffentliche Behörden in der gesamten Europäischen Union zur gemeinsamen vorkommerziellen Auftragsvergabe in Bezug auf innovative Technologien in Leitmärkten und anderen Bereichen von gemeinsamem europäischen Interesse geprüft werden sollten;

35.

stellt fest, dass entsprechende gemeinschaftliche Pilotprojekte in den Genuss einer automatischen Überprüfung durch die Kommission sowie einer breiten Veröffentlichung der praktischen Erfahrungen und der Vertragsklauseln gelangen würden, wodurch die öffentlichen Beschaffungsstellen die Möglichkeit erhielten, sich auf ordnungsgemäß abgewickelte Vorläuferfälle zu beziehen, die auch im Rahmen eines entsprechenden Handbuchs Verwendung finden könnten;

36.

stellt fest, dass ein europäisches Pilotvorhaben im Zusammenhang mit der vorkommerziellen Auftragsvergabe notwendig ist, um anhand eines Beispiels ein Umsetzungskonzept aufzuzeigen, das den Unternehmen ein Maximum an Rechtssicherheit und Schutz gewährleistet, insbesondere KMU, die erklärtermaßen die schwächeren Parteien im Vergleich mit den öffentlichen Auftraggebern und den großen Unternehmen sind, die im Allgemeinen in die öffentliche Auftragsvergabe involviert sind;

37.

stellt fest, dass eine verstärkte vorkommerzielle Auftragsvergabe nach wie vor eine Möglichkeit unter vielen darstellt, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit an die Hand zu geben, Fortschritte in den Bereichen Innovation und Forschung zu erzielen; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, durch eine stärkere Einbindung aller Beteiligten einschließlich der Universitäten, der Forschungsinstitute und anderer Stellen, die mit der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zu tun haben, die Innovation zu fördern, um auf diese Weise die öffentlichen Behörden stärker an das innovative Unternehmertum heranzuführen; vertritt die Auffassung, dass diese Heranführung in eine schlüssigere Strategie für Forschung, Innovation und Entwicklung eingebettet werden sollte;

38.

legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, zur Erleichterung des Prozesses der vorkommerziellen Auftragsvergabe und zur Förderung des Wettbewerbs den Einsatz elektronischer Beschaffungssysteme und die Anwendung dynamischer Verfahren anzuregen;

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 91 vom 12.4.2008, S. 4.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 455.

(5)  http://ec.europa.eu/invest-in-research/action/2006_ahogroup_en.htm

(6)  ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 44.

(7)  Artikel 16 Buchstabe f der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 24 Buchstabe e der Richtlinie 2004/17/EG.


18.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/16


Zweite Überprüfung der Energiestrategie

P6_TA(2009)0038

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu der Zweiten Überprüfung der Energiestrategie (2008/2239(INI))

(2010/C 67 E/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Zweite Überprüfung der Energiestrategie – EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -solidarität“ (KOM(2008)0781) (Mitteilung zur Zweiten Überprüfung der Energiestrategie),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Hin zu einem sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Energienetz“ (KOM(2008)0782),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. November 2008 über die Umsetzung des Programms für transeuropäische Energienetze im Zeitraum 2002–2006 (KOM(2008)0770),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 zur Richtlinie 2004/67/EG vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (KOM(2008)0769),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (KOM(2008)0775),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Energieeffizienz: Erreichung des 20 % -Ziels“ (KOM(2008)0772),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (KOM(2008)0780),

unter Hinweis auf Vorschlag der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (KOM(2008)0779),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 26. November 2008 für eine Richtlinie des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Mehr Energie einsparen in Europa durch Kraft-Wärme-Kopplung“ (KOM(2008)0771),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Offshore-Windenergie: Zur Erreichung der energiepolitischen Ziele für 2020 und danach erforderliche Maßnahmen“ (KOM(2008)0768),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. November 2008 mit dem Titel „Aktualisierung des hinweisenden Nuklearprogramms im Zuge der zweiten Überprüfung der Energiestrategie“ (KOM(2008)0776),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius: Der Weg bis 2020 und darüber hinaus“ (KOM(2007)0002),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020: Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. Januar 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. April 2006 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zu der Bewertung von Euratom – 50 Jahre Europäische Atomenergiepolitik (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2007 zu dem Fahrplan für erneuerbare Energiequellen in Europa (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2007 zu dem Thema „Konventionelle Energiequellen und Energietechnologie“ (5)

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu dem Thema „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zu dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (8),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (9),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (10),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (11),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. Juli 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (12),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 18. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zur Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen (14),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf der Tagung vom 8. und 9. März 2007,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf der Tagung vom 13. und 14. März 2008,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates auf der Tagung vom 15. und 16. Oktober 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0013/2009),

A.

in der Erwägung, dass es in der europäischen Energiepolitik im Wesentlichen drei gleich wichtige Hauptziele zu verfolgen gilt, nämlich Versorgungssicherheit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich eines starken Engagements für die Ziele der Union und die Erfüllung dieser Zielvorgaben, und Wettbewerbsfähigkeit,

B.

in der Erwägung, dass eine völlige Umstellung der Energiepolitik notwendig ist, um die oben genannten drei Hauptziele zu erreichen und gleichzeitig eine Lösung in Bezug auf sozial-, umwelt-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische Lösungen herbeizuführen,

C.

in der Erwägung, dass die Abhängigkeit der Union von konventionellen Energiequellen und von einer begrenzten Zahl von Energieproduzenten ein ernsthaftes Risiko für Stabilität, Wohlfahrt und Energieversorgungssicherheit darstellt,

D.

in der Erwägung, dass die Steigerung der Energieeffizienz eine zentrale Rolle bei der Verringerung der Energieimportabhängigkeit, der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Bekämpfung des Klimawandels spielen muss,

E.

unter Hinweis darauf, dass derzeit die Nachfrage nach Energie in der Union in den meisten Sektoren noch immer steigt und dass demnach die Potenziale in Bezug auf die Energieeffizienz weitgehend ungenutzt bleiben,

F.

unter Hinweis darauf, dass die Union heute 50 % der von ihr verbrauchten Energie einführt und dass dieser Anteil 2030 70 % erreichen könnte,

G.

in der Erwägung, dass die Risiken für die Versorgungssicherheit der Union noch dadurch verstärkt werden, dass es keine vorausschauende Ausrichtung auf eine Wirtschaft gibt, die sich auf einen sorgsamen Umgang mit Energie stützt, und dass die Investitionstätigkeit, insbesondere auf örtlicher und regionaler Ebene, schwach ist, was in allen Energie- und energiebezogenen Bereichen knappe bzw. unzulängliche Kapazitäten verursacht, woraus sich vor allem die Notwendigkeit ergibt, den Kraftwerksbestand bis 2030 bei einem Investitionsvolumen, das auf 900 Mrd. EUR geschätzt wird, zu erneuern,

H.

unter Hinweis darauf, dass sich die sinkenden Öl- und Erdgaspreise nachteilig auf die geplanten Investitionen auswirken, wodurch es notwendig wird, sämtliche großen Infrastrukturvorhaben zu unterstützen, die zur Einfuhr wesentlicher Erdgasmengen nach Europa, zur Diversifizierung der Quellen und Transitstrecken und zur Vermeidung von Transitrisiken beitragen,

I.

in der Erwägung, dass die aktuelle Wirtschaftskrise Investitionen in die Energieinfrastruktur zusätzlich erschwert,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Szenario zwar mit dem Rückgang der Nachfrage nach konventionellen Energiequellen in den nächsten zwei Jahrzehnten rechnet, Europa aber dennoch alle geplanten Investitionen in neue Infrastrukturen für importierte Energie unterstützen muss; in der Erwägung, dass dies einen sicheren Übergang zu dem für 2020 erwarteten neuen europäischen Energiesystem gewährleistet,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bis 2030 neue, wettbewerbsfähige, nachhaltige Energietechnologien, die wenig CO2-Emissionen verursachen, entwickelt und geplant haben muss, um der erheblichen Gefahr der Knappheit fossiler Energieträger zu begegnen, und zugleich ihren Energieverbrauch wesentlich gesenkt haben muss,

L.

in der Erwägung, dass die Union dringend umfangreiche Netzinvestitionen tätigen und den Energiebinnenmarkt vollenden muss, und in der Erwägung, dass deshalb zukunftsgerichtete Initiativen wie die Schaffung des Europäischen Übertragungsnetzbetreibers und der Aufbau eines gemeinsamen europäischen Erdgasnetzes gefördert werden sollten,

M.

unter Hinweis darauf, dass die Energiewirtschaft und die Investitionen in Energieinfrastrukturen einen zuverlässigen Regelungsrahmen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Regelungsbehörden erfordern,

N.

in der Erwägung, dass der Aufbau von Energieverbünden ein wesentliches Instrument zur Verbesserung der Versorgungssicherheit ist, das zu den wichtigen Prioritäten der EU-Energiepolitik gehören muss,

O.

in der Erwägung, dass die Sektoren Strom und Erdgas einen stabilen und berechenbaren Rechtsrahmen benötigen, weshalb es notwendig ist, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) entscheidende Befugnisse zu übertragen, um zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsrahmen beizutragen und der sich aus der Anwendung des Ausschussverfahrens möglicherweise ergebende Unsicherheit entgegenzuwirken,

P.

in der Erwägung, dass die in den Mitgliedstaaten der Union vorhandenen konventionellen Energieressourcen unter Einhaltung der nationalen und der gemeinschaftlichen Umweltrechtsvorschriften genutzt werden müssen, damit die auf Versorgungssicherheit bezogenen Ziele erreicht werden können;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Überprüfung der Energiestrategie als Grundlage für die Verwirklichung einer Energiepolitik für Europa und die Festlegung eines ambitionierten Aktionsplans für den Zeitraum 2010–2012 zu betrachten;

2.

bekräftigt das für 2020 gesetzte dreifache Ziel: Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % bzw. 30 % im Fall eines internationalen Übereinkommens, der Senkung des Energieverbrauchs um mindestens 20 % und Anteil von 20 % für die erneuerbaren Energieträger am Endenergieverbrauch; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die Volkswirtschaft mit der größten Energieeffizienz aufzubauen, um aktiv zur Verwirklichung des Klimaschutzziels beizutragen, wonach der Temperaturanstieg auf 2 Grad Celsius begrenzt werden soll; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren; fordert die Kommission auf, in Konsultation mit sämtlichen Interessenvertretern mögliche energiewirtschaftliche Szenarien aufzustellen, in denen aufgezeigt wird, wie die genannten Ziele erreicht werden können, und die damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Annahmen dargelegt werden;

3.

ist der festen Überzeugung, dass die Senkung des Energieverbrauchs unbedingt Vorrang haben muss, um die Ziele in Bezug auf nachhaltige Entwicklung, Innovation, Schaffung von Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit zu erreichen, und dass sie zudem eine höchst wirkungsvolle, kostengünstige Art der Verbesserung der Versorgungssicherheit ist;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Ziel der Energieeinsparung um 20 % bis 2020 für die Mitgliedstaaten verbindlich zu machen und damit in Einklang stehende Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels vorzuschlagen und durchzuführen;

5.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Steigerung der Energieeffizienz um 35 % und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen um 60 % bis 2050 als Ziele zu setzen;

6.

fordert die Kommission auf, alle geplanten Investitionen in neue Infrastrukturen für Energieeinfuhren und in Technologien für erneuerbare Energiequellen zu fördern, um den Rückgang der Öl- und Erdgaspreise zu bewältigen, der sich nachteilig auf die geplanten Investitionen auswirkt;

Europäische Energiepolitik

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Anbetracht der wachsenden Risiken für die Europäische Union bei der Energieversorgungssicherheit mit einer Stimme zu sprechen; weist darauf hin, dass ihr jetziges Verhalten diesem Anliegen entgegensteht; betrachtet es im Interesse der Versorgungssicherheit, der Solidarität und effizienter Verhandlungen zur Festlegung des internationalen Regelungsrahmens als unbedingt notwendig, dass die Kommission dem Parlament und dem Rat vorschlägt, eine europäische Energiepolitik unter Beachtung der jeweiligen Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zu konzipieren: internationale Beziehungen, Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels, Weiterentwicklung des Binnenmarkts, Aushandlung internationaler Verträge, Vorausplanung und Dialog mit den Erzeuger- und Transitländern, energiebezogene Forschung und Diversifizierung der Energieversorgung;

8.

fordert die Kommission auf, dazu beizutragen, dass Europa gegenüber den Erzeugern in Drittstaaten mit einer Stimme spricht, indem eine für alle Seiten vorteilhafte Interdependenz aufgebaut wird, und die Verbesserung der Verhandlungsposition von EU-Unternehmen gegenüber staatseigenen Drittlandsunternehmen zu unterstützen;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Energieversorgungssolidarität zu einem wichtigen europäischen Anliegen auf europäischer, regionaler und bilateraler Ebene werden muss, und dass die Beeinträchtigung der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat die gesamte Europäische Union belastet;

10.

unterstreicht die Bedeutung lokaler Klimaschutzinitiativen; begrüßt Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen, wie die Finanzierungssysteme der Kohäsionspolitik oder das Ökosteuerpaket oder den Beitrag des „Bürgermeisterkonvents“, und unterstützt in diesem Zusammenhang die Idee eines Inselkonvents („Covenant of Islands“) zur Verbreitung bewährter Verfahrensweisen und für den Ausbau der Versorgung von Ortschaften und Städten mit erneuerbaren Energiequellen mit hohem Wirkungsgrad;

11.

vertritt die Auffassung, dass eine angemessene gemeinsame Politik im Energiebereich auf einer ausgewogenen Auswahl an Energieträgern beruhen muss, bei der Energieträger ohne CO2-Emissionen, die fossilen Energieträger, die die geringsten Emissionen verursachen, und neue Technologien herangezogen werden, mit denen sich die durch feste fossile Energieträger bedingten Treibhausgasemissionen ganz erheblich verringern lassen;

12.

meint, dass die Mitgliedstaaten nationale Strategien entwickeln sollten, um sich mit der Frage der Energiearmut innerhalb ihres Gebiets zu befassen;

13.

ist der Überzeugung, dass sich die Aufgabenteilung zwischen Unternehmen und der Politik, nach denen die Unternehmen die Verantwortung für die Versorgungssicherheit tragen, bewährt hat und daher im Grundsatz beibehalten werden sollte; fordert von der Politik angesichts des schwieriger werdenden globalen Umfelds künftig eine stärkere Flankierung von Unternehmenstätigkeiten;

14.

verweist auf die von den Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon eingegangenen Verpflichtungen, den Klimawandel zu bekämpfen und im Fall von Energiekrisen Solidarität zu praktizieren;

15.

ist der Auffassung, dass die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon allen Bemühungen zur Einführung einer gemeinsamen europäischen Energiepolitik zusätzliches Gewicht geben wird;

Versorgungssicherheit

16.

begrüßt den Aktionsplan der Europäischen Union für Energieversorgungssicherheit und -solidarität;

Förderung der zur Deckung des Bedarfs der Europäischen Union nötigen Infrastrukturen

17.

verweist auf einen ganz erheblichen Rückstand bei der Schaffung der vorrangigen Transport- und Energienetze sowie der Netze von europäischem Interesse; betont, dass diese schwache Investitionstätigkeit das Funktionieren des Binnenmarktes hemmt und zur Folge hat, dass auf allen energiewirtschaftlichen Sektoren knappe oder unzulängliche Kapazitäten bestehen; weist darauf hin, dass dies nur zum Teil an der Wirtschaft liegt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger besser einzubeziehen, insbesondere, indem sie über den Bedarf an neuen Infrastrukturen und Projekten zur Energieerzeugung informiert werden; fordert daher die nationalen Regulierungsbehörden auf, in ihren Entscheidungsbereichen das Mögliche zu tun, um Investitionen zu beschleunigen;

18.

stellt fest, dass die neue Investitionswelle in die Zukunft gerichtet sein muss, sodass dem Wandel bezüglich der Art und Weise wie Energie verbraucht und erzeugt wird, Rechnung getragen wird, und dass dezentrale Energieversorgungssysteme mit großen erneuerbaren Energiequellen einhergehen müssen;

19.

weist darauf hin, dass der Europäische Rat das Ziel gesetzt hat, bei Erdgas und Elektrizität 10 % Verbundkapazität zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen;

20.

begrüßt den Gedanken einer Aufstockung der EU-Aufwendungen zur Förderung der Investitionen in die Netze; nimmt den Vorschlag der Kommission mit Interesse zur Kenntnis, im Rahmen des Konjunkturprogramms 2008 5 Mrd. EUR an nicht verwendeten Haushaltsmitteln von 2008/2009 insbesondere für neue Energieverbünde vorzusehen; verlangt, dass es am Entscheidungsprozess über die endgültige Liste der Projekte uneingeschränkt beteiligt wird; vertritt die Auffassung, dass die Europäische Investitionsbank eine wichtigere Rolle bei der Bereitstellung von Mitteln für Projekte der Bereiche Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen sowie bei Forschung und Entwicklung (FuE) spielen sollte;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig auf die Erhöhung der Zahl der Akteure auf dem Energiemarkt hinzuarbeiten und insbesondere Maßnahmen einzuleiten, die der Energieerzeugung durch kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) und ihrem Marktzugang zugute kommen;

22.

hält den Aufbau von Erdgas- und Elektrizitätsverbindungen durch Mittel- und Südosteuropa entlang einer Nord-Süd-Achse für wichtig und weist darauf hin, dass die Netze in der Ostseeregion ausgebaut und in die westeuropäischen Netze integriert werden sollten; betont, dass der Aufbau eines Ostsee-Verbundplans, der Erdgas, Strom und Speicherung umfasst, 2009 besonders wichtig genommen werden muss; befürwortet zudem die Schaffung von Verbünden mit Inselregionen sowie abgelegenen und isolierten Gebieten in der Europäischen Union;

23.

fordert aus denselben Gründen eindringlich, die Verbünde mit Südwesteuropa, insbesondere von der spanischen Halbinsel nach Nordfrankreich, auszubauen;

24.

erinnert daran, dass bereits zwischen mehreren Ländern grenzüberschreitende Verbindungen bestehen; weist darauf hin, dass Regionalinitiativen wie z. B. das Pentalaterale Forum praktische und anwendbare Lösungen entwickelt haben, die die Integration des Binnenmarktes voranbringen; ermutigt diese Initiativen, ihre erfolgreiche Arbeit fortzusetzen;

25.

fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Verbundbildung gefördert und die Stromnetze ausgebaut werden, damit eine optimierte Integration und Austarierung der schwankenden Erzeugung erneuerbarer Energie an Land und vor den Küsten möglich wird;

26.

begrüßt das Vorhaben, einen Plan für ein Offshore-Netz in der Nordsee vorzulegen, um deren enormes Windenergiepotenzial zu nutzen; begrüßt in diesem Zusammenhang auch die Schaffung eines europäischen Supernetzes („Supergrid“) durch die Verbindung der Netzinfrastrukturen der Nordsee, des Mittelmeerraums und des baltischen Raumes;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für angemessene Regulierungstätigkeit zu sorgen und diskriminierungsfreien Zugang zu neuen Infrastrukturen, beispielsweise zum Nordsee-Offshorenetz, zu ermöglichen;

28.

meint, dass die Europäische Union die Diversifizierung und die Sicherheit im Hinblick auf die Energiequellen weiterhin beträchtlich und so schnell wie möglich steigern muss; fordert die Kommission und den tschechischen Vorsitz auf, dem nächsten Europäischen Rat einen neuen anspruchsvollen und vorausschauenden Diversifikationsplan vorzulegen;

29.

befürwortet die Projekte zur Diversifizierung der Versorgungsquellen, vor allem den Aufbau eines südlichen Erdgaskorridors mit den Projekten Nabucco, der Erdgasverbindungsleitung Türkei–Griechenland–Italien und South Stream; betont, dass mit den betroffenen Staaten, vor allem im Kaspischen Raum, zusammengearbeitet werden muss; sieht es als sehr wichtig an, dass längerfristig, wenn es die politischen Verhältnisse zulassen, Lieferungen aus anderen Staaten des genannten Raums, wie Usbekistan und Iran, eine weitere wesentliche Versorgungsquelle für die Europäische Union bilden;

30.

befürwortet auch die volle Einbindung des Projekts MEDGAZ, das Algerien, Spanien, Frankreich und Kontinentaleuropa verbindet und von der Kommission im Rahmen des vorrangigen Verbundplans zur weiteren Diversifizierung der Zugangswege für Gas nach Europa als Vorhaben von europäischem Interesse betrachtet wird;

31.

befürwortet angesichts des Rückgangs der heimischen Erdgasförderung und des Wandels des Energiemixes in zahlreichen Mitgliedstaaten die zügige Umsetzung aller derzeit geplanten Erdgas- und Strominfrastrukturprojekte, um eine Deckung der Nachfrage auch künftig sicherzustellen;

32.

ist der Auffassung, dass die Beziehungen und Partnerschaften mit den Hauptenergielieferanten, den Transitländern und den Verbraucherländern von großer Bedeutung sind und vertieft werden müssen; weist jedoch darauf hin, dass die Vertiefung dieser Beziehungen und Partnerschaften unter keinen Umständen unter Missachtung der Gründungswerte der Europäischen Union, vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte, erfolgen darf; betont in dieser Hinsicht, dass der Aufbau einer Vertrauensgrundlage und tiefgreifende und rechtlich bindende Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Erzeuger- und den Transitländern mit der Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit sowie deren Einhaltung einhergehen sollten; fordert die Ausarbeitung und Umsetzung von Konzepten und konkreten Maßnahmen zu diesem Zweck;

33.

fordert in diesem Zusammenhang ein trilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Union, Russland und der Ukraine über den Transit von Gas von Russland in die Europäische Union, um die Versorgungssicherheit in den kommenden Jahren zu gewährleisten;

34.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, eine Lösung für die offenen Fragen, die noch ungelöst sind, hinsichtlich der Bedingungen für den Transit von Erdgas durch die Türkei über die Nabucco-Gaspipeline zu finden;

35.

vertritt die Auffassung, dass ausreichende Kapazitäten für Flüssiggas (LNG) verfügbar sein sollten, und zwar in Form von Verflüssigungsanlagen in den Erzeugerländern und LNG-Terminals sowie schiffsgestützten Anlagen zur Rücküberführung von Flüssiggas in den gasförmigen Zustand in der Europäischen Union für alle Mitgliedstaaten entweder direkt an Ort und Stelle oder im Rahmen von Solidaritätsvereinbarungen über andere Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass neue LNG-Terminals aufgrund ihres zentralen Beitrags zur Diversifizierung der Versorgungswege als Projekte von gemeinschaftlichem Interesse betrachtet werden sollten;

36.

fordert die Kommission auf, Investitionen in den Bau strategischer Erdgaslagerungseinrichtungen als wichtiges Element für die Versorgungssicherheit der Europäischen Union uneingeschränkt zu unterstützen;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Ölraffineriekapazität ein weiterer wichtiger Faktor für die Energieversorgungssicherheit der Union ist; hält es deshalb für wichtig, das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bezüglich der zur Deckung des Bedarfs der Union notwendigen Raffineriekapazität transparenter zu gestalten, wobei insbesondere den Anliegen in Bezug auf die künftige potenzielle Verfügbarkeit von Dieselkraftstoff Rechnung zu tragen ist;

38.

ist gemäß dem Grundsatz der Energiesolidarität innerhalb Europas bestrebt, die Energieversorgung und deren Sicherheit für den baltischen Raum unter den Bedingungen einer wirtschaftlichen Rezession sicherzustellen;

Energiebinnenmarkt

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, langfristig strategische Leitlinien festzulegen, wobei die Akteure der Privatwirtschaft dazu angeregt werden sollten, sich an der Umsetzung der Leitlinien zu beteiligen, und zwar in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Marktmechanismen und Regulierung;

40.

hält es für wichtig, einen eindeutigen und stabilen Rechtsrahmen zu schaffen, indem die Verhandlungen über das Legislativpaket über den Binnenmarkt für Energie vor Ablauf der Wahlperiode des Parlaments im Jahr 2009 zum Ende gebracht werden; befürwortet die Einrichtung der in dem oben genannten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung vorgesehenen unabhängigen Agentur, die mit starken Kompetenzen und Unabhängigkeit auszustatten ist, auch was ihre Befugnisse in puncto Versorgungssicherheit und Netze betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung des dritten Energiepakets voranzutreiben und zusammenzuarbeiten, um die regionale und bilaterale Solidarität mit Blick auf eine gesicherte Versorgung auf dem Erdgasbinnenmarkt zu fördern;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, umfangreiche Netzinvestitionen zu tätigen und den Energiebinnenmarkt durch zukunftsgerichtete Initiativen wie die Schaffung des Europäischen Übertragungsnetzbetreibers und den Aufbau eines gemeinsamen europäischen Erdgasnetzes zu vollenden;

42.

fordert die Kommission auf, den Aufbau und die Vervollständigung eines intelligenten Stromnetzverbunds auf 2020 vorzuverlegen, was eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der für 2020 gesetzten Ziele ist;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung eines strategischen europäischen Plans zusammenzuarbeiten, um die zur Deckung des künftigen Bedarfs im Bereich der Stromerzeugung notwendigen Investitionen auf mehrere Jahre zu planen, und zwar auf der Grundlage von Studien über den voraussichtlichen mittelfristigen Energiebedarf; vertritt die Auffassung, dass auch für den Bereich Erdgas ein Mehrjahres-Richtplan in Betracht gezogen werden sollte, damit ein Gesamtbild des Investitionsbedarfs auf europäischer Ebene entsteht;

44.

fordert die Mitgliedstaaten und die relevanten Interessengruppen auf, Konsultationen vorzunehmen und künftige Pläne für grenzüberschreitende Infrastrukturinvestitionen (Netze, Fernleitungen, Kraftwerke usw.) mit den einschlägigen Partnern in allen Staaten zu koordinieren, die von geplanten Investitionen betroffen sein könnten, damit die verfügbaren Ressourcen optimal genutzt werden; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung einer „Koordinierungsgruppe für Infrastrukturen“ auf EU-Ebene diese Koordinierungsbemühungen unterstützen und die Ausarbeitung eines Zehnjahres-Netzentwicklungsplans, wie im Energiebinnenmarkt-Paket vorgesehen, ergänzen könnte;

45.

unterstreicht, dass die Vollendung des Energiebinnenmarktes nur dann von Erfolg gekrönt sein wird, wenn Investitionshindernisse abgebaut und physische Verbindungen geschaffen werden, die alle Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen Energienetz verbinden, und wenn es möglich ist, langfristig starke Schwankungen der Energieprise zu vermeiden sowie einen fairen Markt für alle Stromerzeuger und Netzanbindung, Zugang und Integration für neue Energieerzeuger und Energietechnologien herbeizuführen; betont, dass in der kürzlich überarbeiteten Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (15) auf nachvollziehbare und absehbare Art und Weise eine Bewertung der CO2-Kosten vorgenommen wird;

Externe Energiepolitik

46.

begrüßt die Mitteilung zur Zweiten Überprüfung der Energiestrategie und insbesondere die darin gemachten Vorschläge zur externen Energiepolitik, die weitgehend mit der oben genannten Entschließung vom 26. September 2007 in Einklang stehen; äußert seine Enttäuschung darüber, dass keine detaillierten Vorschläge vorgelegt wurden, und unterstreicht nochmals, dass sich die Europäische Union stärker darum bemühen muss, eine kohärente und wirkungsvolle gemeinsame europäische Energieaußenpolitik zu entwickeln, die den Schwerpunkt auf Energie erzeugende Länder setzt;

47.

fordert die Kommission auf, die Einfügung der so genannten „Energiesicherheitsklausel“ in Handels-, Assoziierungs- und Partnerschafts- sowie Kooperationsabkommen mit Erzeuger - und Transitländern zu unterstützen, wodurch ein Verhaltenskodex und das Verbot einer Unterbrechung wegen kommerzieller Streitigkeiten festgelegt und ausdrücklich Maßnahmen bestimmt würden, die im Falle einer einseitigen Unterbrechung oder im Falle einer Änderung der Vertragsbedingungen oder Lieferbedingungen durch einen der Partner zu ergreifen sind;

48.

erinnert daran, dass die Europäische Union, selbst wenn die ambitionierten Pläne für die Steigerung der Energieeffizienz und die Einsparung von Energie bei strikter Umsetzung hilfreich wirken, voraussichtlich in Bezug auf die fossilen Energieträger mittelfristig von der Versorgung durch Drittländer abhängig sein wird; fordert folglich, dass die Dialoge mit den Erzeugerländern, den Transitländern und anderen Abnehmerländern verstärkt werden und dass allgemein die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene verbessert wird, um für Transparenz auf den Weltmärkten für Energie zu sorgen und die Frage der nachhaltigen Entwicklung anzugehen;

49.

weist auf die Bedeutung langfristiger Lieferverträge für die Entwicklung vertrauensvoller und langfristiger Beziehungen zwischen Förder- und Abnehmerstaaten hin sowie auf ihre Bedeutung zur Absicherung der erforderlichen Investitionen sowohl im Upstream- als auch im Downstreambereich;

50.

fordert die Europäische Union auf, mit den Ländern des Mittelmeerraums und Nordafrikas in Anbetracht ihres bedeutenden Potenzials an Energieressourcen und der erheblichen Entwicklungschancen für Afrika zusammenzuarbeiten; ist insbesondere der Auffassung, dass die Nutzung der Solar- und der Windenergie erforscht und gefördert werden sollte; fordert daher die Einbeziehung gemeinsamer Ziele für erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz im Rahmen des Barcelona-Prozesses: Union für den Mittelmeerraum;

51.

fordert die Europäische Union auf, mit den Staaten des Nahen Ostens – in Anbetracht ihres bedeutenden Potenzials an Energieressourcen – zusammenzuarbeiten;

52.

befürwortet die Absicht, ein umfassendes neues Übereinkommen anstelle des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens von 1997 mit Russland auszuhandeln, einschließlich des Kapitels über Energie, wobei die Grundsätze des Vertrags über die Energiecharta und seiner Transitprotokolle uneingeschränkt eingehalten werden sollten; stellt fest, dass Russland den Vertrag über die Energiecharta unterzeichnet und die Ukraine ihn ratifiziert hat; erinnert daran, dass er unter anderem einen Streitbeilegungsmechanismus enthält, nach dem eine Streitbeilegung beispielsweise im Falle von Transit- oder Handelsstreitigkeiten zwischen den jeweiligen Partnern des Vertrags vorgesehen ist;

53.

betont, dass die Ukraine wegen der Schlüsselrolle, die sie als Transitstaat spielt, in die Strukturen auf EU-Seite für den laufenden Dialog mit Russland einbezogen werden muss;

54.

legt der Kommission zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringend nahe, die Ausweitung des Energievertrags zwischen der Europäischen Union und Südosteuropa auf weitere Drittstaaten und die Schaffung neuer regionaler Energiemärkte mit benachbarten Staaten nach dem Muster der Südosteuropa-Energiegemeinschaft, einschließlich beispielsweise einer Europa-Mittelmeer-Energiegemeinschaft, in Betracht zu ziehen;

55.

hält es für notwendig, die Türkei in den permanenten Dialog zwischen Europa und der Region Kaspisches Meer – Kaukasus einzubeziehen, weil die Türkei als Transitland eine Schlüsselrolle spielen kann; verweist zugleich auf die Verpflichtungen der Türkei, sich als Kandidatenland an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzupassen;

56.

betont die geopolitische Bedeutung des Schwarzmeerraums für die Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union und die Diversifizierung ihrer Versorgung;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die energiewirtschaftlichen Beziehungen zu den Staaten Lateinamerikas im Rahmen der bisherigen und künftigen Assoziierungs- und Kooperationsabkommen weiter zu vertiefen;

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Euro zur Strukturierung der internationalen Finanzbeziehungen einzusetzen, um die Fluktuationen zu verringern, die sich aus der Fakturierung des Einkaufs von Öl und Gas ergeben; fordert die Europäische Union auf, im Wege der Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel die Frage ausländischer Investitionen im europäischen Energiesektor eingehender zu prüfen; meint in der Tat, dass, solange die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Marktzugangs nicht gewährleistet ist, die Europäische Union – wie vom Parlament und der Kommission vorgeschlagen – eine wirksame Drittlandsklausel im Hinblick auf den Erwerb eines Übertragungsnetzes oder eines Übertragungsnetzbetreibers anwenden sollte;

59.

fordert die Kommission auf, verschiedene Möglichkeiten zu analysieren, wie die Volatilität der Erdöl- und Erdgaspreise verringert werden könnte; verweist insbesondere darauf, dass Transparenz und ausreichende Reserveförderkapazitäten eine Rolle spielen und dass Finanzspekulationen eine Katalysatorwirkung auf die Marktpreisbildung haben; lehnt die Nutzung strategischer Ölvorräte zur Eindämmung von Preisschwanken aus ökonomischen Gründen ab;

60.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungswege, insbesondere der Seewege, zu verstärken und zu koordinieren;

61.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bewährte Verfahrensweisen auf internationaler Ebene zu ermitteln und die technologische Zusammenarbeit mit den Ländern, die dabei am besten abschneiden, zu intensivieren, um die Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten insbesondere auf, ihre technologische Zusammenarbeit mit Japan zu intensivieren, dessen Wirtschaft vollständig von Energieimporten abhängig ist und das die Energiesysteme mit dem weltweit höchsten Effizienzniveau entwickelt hat;

62.

stellt fest, dass Chinas steigender Energieverbrauch und zunehmende Treibhausgasemissionen eine enorme Gefährdung für die umweltpolitischen Ziele und die Energieversorgungssicherheit sind; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und China, um den Transfer kohlendioxidemissionsarmer Technologien, insbesondere zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen, zu fördern; betont, dass die Entwicklung und Anwendung von Systemen zur CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS-Systemen) in China von wesentlicher Bedeutung ist, da Kohle eine wichtige Rolle für die chinesische Wirtschaft spielt;

63.

weist auf die Bedeutung des energiepolitischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und der OPEC hin und fordert die Kommission auf, den energiepolitischen Dialog mit Norwegen zu verstärken;

Mechanismen zur Bewältigung von Krisen durch Bewirtschaftung der Öl- und Gasvorräte

64.

ist erfreut über die Absicht der Kommission, die Richtlinie 2006/67/EG vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (kodifizierte Fassung) (16), zu überprüfen, und schlägt vor, dass die Daten nicht mehr nur einmal im Monat, sondern wöchentlich veröffentlicht werden, um den Markt transparenter zu machen und eine überzogene Reaktion auf die Lage in Amerika zu vermeiden;

65.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung der Gasmenge, die den betroffenen Mitgliedstaaten während der jüngsten Gaskrise zwischen der Ukraine und Russland zur Verfügung stand, keine Solidarität gezeigt haben; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, einen Solidaritätsmechanismus im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon zu schaffen, der es der Europäischen Union ermöglichen würde, wirkungsvoll, rasch und kohärent in Krisensituationen zu reagieren, die durch eine Unterbrechung der Versorgung, Schäden an kritischen Infrastrukturen oder sonstige Ereignisse verursacht werden;

66.

begrüßt angesichts der genannten jüngsten Gaskrise, von der die Union betroffen war, die Absicht der Kommission, den Rahmen der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung (17) zu verbessern, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorzulegen, der sich an den Vorschlägen orientiert, die in der oben genannten Mitteilung (KOM(2008)0769) enthalten sind;

67.

betont, dass die zentralen Punkte der Überarbeitung der Richtlinie des Rates 2004/67/EG verbindlich vorgeschrieben werden sollten und auf nationaler und EU-Ebene wirksame Aktionspläne für den Notfall umfassen sollten, in denen unter anderem Folgendes festgelegt wird: gemeinsame Erklärung einer Notfallsituation, Aufteilung der verfügbaren Vorräte und der Infrastrukturkapazitäten auf die betroffenen Staaten, Koordinierung der Abgabe, Auslösung von Sofortmaßnahmen in nicht oder weniger betroffenen Staaten, damit auf den betroffenen Märkten größere Gasmengen verfügbar sind, wobei alle erdenklichen Mittel eingesetzt werden sollten, einschließlich u. a. beispielsweise unterbrechbare Verträge, Umstellung auf andere Energieträger, Entnahmen aus Vorräten und Lieferflexibilitäten; hält es für wesentlich, das Funktionieren des Marktes durch Transparenz und die Aufstockung der auf dem Markt verfügbaren Gasmengen zu verbessern; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, Gasspeicherkapazitäten zu entwickeln, die schnell freigegeben werden können;

68.

schlägt vor, dass die Informationstechnologie bei krisenbedingten Total- oder Teilausfällen besser genutzt wird, und ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass unter der Kontrolle der Regelungsbehörde ein System eingeführt werden sollte, mit dem der Verbrauch auf kollektiven Beschluss verringert werden kann;

Energieeffizienz

69.

ist der Auffassung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz um mindestens 20 % bis zum Jahr 2020 als Beitrag zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit Vorrang hat und auch das wirksamste und kosteneffizienteste Mittel zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit ist; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend ein rechtlich bindendes Energieeffizienzziel von mindestens 20 % bis 2020 anzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Sensibilisierungskampagnen zu intensivieren und praktische Informationen über die Lösungen, die im Bereich der Energieeffizienz angewandt werden müssen, bereitzustellen und außerdem Bildungs- und Schulungsprogramme zum Thema Energie an den Schulen und Hochschulen in der gesamten Europäischen Union zu fördern;

70.

betont die Bedeutung einer strengen und raschen Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Energieeinsparungen und Energieeffizienz durch die Mitgliedstaaten und die Kommission; hält es für wichtig, verbindliche Maßnahmen im Bereich öffentliche Aufträge auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu verabschieden, um die Nachfrage nach innovativen Produkten und Dienstleistungen zu fördern, mit denen die Energieeffizienz gesteigert wird; fordert deshalb dazu auf, bei der künftigen Gesetzgebung in den Bereichen Energieeinsparung und Energieeffizienz (Gebäude, Industrie und Verkehr sowie Stadtplanung und Geräte) eine ehrgeizige Strategie zu verfolgen;

71.

begrüßt, dass die Kommission die Fortschritte bei der Kraft-Wärme-Kopplung genau beobachten will, und fordert sie dazu auf, weitere unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Überarbeitung des Energieeffizienz-Aktionsplans im Jahr 2009 vorzulegen; erinnert die Kommission daran, dass Einsparungen bei der Primärenergie, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit die wesentlichen Ziele des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses sind, unabhängig davon, welche Technologie benutzt wird; stellt fest, dass es dem Markt überlassen werden muss, die leistungsfähigsten Technologien zu entwickeln und auszuwählen; befürwortet die Ausarbeitung einer Strategie zur Förderung und Finanzierung von Infrastrukturen wie Fernwärme- und -kältenetze, die den Einsatz von vor Ort vorhandenen Ressourcen wie Geothermie und Kraft-Wärme-Kopplung ermöglichen;

72.

befürwortet eine internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz, um die Vereinheitlichung der Normen zu fördern und weltweit zu ehrgeizigen Zielsetzungen anzuregen;

73.

spricht sich dafür aus, dass Öl effizienter genutzt wird, insbesondere im Verkehrssektor, auf den sich die Verwendung dieses Energieträgers hauptsächlich konzentriert; fordert, dass mittelfristig (bis 2020) ehrgeizige Ziele in Bezug auf die Effizienz der Treibstoffe von Fahrzeugen gesetzt, gleichzeitig aber die Mitgliedstaaten dazu ermuntert werden, nach alternativen Energieträgern und Antriebstechnologien, beispielsweise Elektromotoren, für den Güter- und Personenverkehr zu suchen, insbesondere in den städtischen Ballungsgebieten; ist der Auffassung, dass das Ziel, eine Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel, zum Beispiel vom privaten individuellen Straßenverkehr auf öffentliche Transportmittel, zu erreichen, eines der zentralen Elemente in der Strategie der Europäischen Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor sein sollte;

74.

ist der Auffassung, dass ein „front-runner“-Ansatz für Fahrzeuge der europäischen Automobilbranche helfen würde, internationale Absatzmärkte insbesondere gegenüber asiatischen Herstellern zurückzugewinnen;

75.

bedauert, dass der Schienenverkehr im europäischen Güterverkehr lediglich 10 % ausmacht; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schienenverkehr und Wasserwege besser zu nutzen; fordert verstärkte Bemühungen darum, festzustellen, wie Schienen-, Wasser- und Straßentransport optimal kombiniert werden können;

76.

betont, dass ein angemessenes Maßnahmenpaket verabschiedet werden muss, um die Energieeffizienz von vorhandenen und neuen elektrischen Geräten zu steigern;

Optimierte Nutzung der in der Europäischen Union vorhandenen Ressourcen und der besten Technologien

77.

ist der Auffassung, dass die erneuerbaren Energiequellen wie Wind, Biogas, Solarenergie, Wasserkraft, Biomasse, geothermische und Gezeitenenergie zu den wichtigsten potenziellen Energiequellen der Europäischen Union zählen, die zu einer Stabilisierung der Energiepreise und zur Eindämmung der steigenden Energieabhängigkeit beitragen können, und steht der Initiative einer Mitteilung über die Beseitigung der Hindernisse für erneuerbare Energiequellen wohlwollend gegenüber; betont in diesem Zusammenhang, dass neue Initiativen nicht zum Aufschub bereits vorhandener Projekte führen dürfen;

78.

ist der Auffassung, dass die Nutzung der einheimischen fossilen Ressourcen, insbesondere der Erdgasfelder an Land und im Meeresboden, zu einer größeren energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit Europas beitragen kann und dass die Ressourcen deshalb, sofern sie zugänglich sind, unter Einhaltung des Umweltrechts der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union erschlossen werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei den Rechtsvorschriften einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Umweltschutzes und den Gasfördermöglichkeiten auf dem Gebiet der Europäischen Union an Land und im Meeresboden zu finden;

79.

weist darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass erneuerbare Energiequellen nicht ständig verfügbar sind, die Zusammenschaltungskapazität in der gesamten Europäischen Union wesentlich erhöht und dabei besonders den Ländern und Regionen Rechnung getragen werden muss, die am stärksten vom Energiemarkt der Europäischen Union abgeschottet sind, damit die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, bis 2020 das Ziel zu erreichen, 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken;

80.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, die Beziehungen zwischen der Landwirtschaft und dem Energiesektor mit Hilfe eines Plans zu revolutionieren, in dessen Rahmen die Dächer von landwirtschaftlichen Einrichtungen mit Vorrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, z. B. mit Solarpanels, ausgestattet werden; fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, auf lokaler Ebene Anreize für die Verwendung von Altöl und nachhaltigen Ressourcen aus lokal erzeugter Biomasse zu schaffen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Anbau von Energiepflanzen und der Flächennutzung zur Nahrungsmittelerzeugung sicherzustellen;

81.

fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Bericht darüber vorzulegen, welche technischen Hindernisse und Normen die Möglichkeit für kleinere und mittlere Unternehmen einschränken, in die Energieerzeugung zu investieren und die erzeugte Energie über bestehende Netze zu vertreiben;

82.

fordert die Kommission auf, der Forschung und Entwicklung in den Bereichen Elektrizitätsspeicherung und IKT-gestützte Vernetzung der dezentralen Anlagen zu ihrer Erzeugung („virtuelle Kraftwerke“), intelligente Netze und Steigerung der Infrastrukturkapazität größere Priorität beizumessen, um eine vorrangige Einbindung erneuerbarer Energiequellen zu ermöglichen;

83.

fordert die Kommission auf, die europäische Entwicklungshilfepolitik neu zu formulieren, indem ein neuer Energiepfeiler darin aufgenommen wird; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die geplanten Solarkraftwerke in Nordafrika in erster Linie für den lokalen Bedarf bestimmt sein müssen;

84.

erinnert daran, dass sowohl Braun- als auch Steinkohle nach wie vor ein wichtiges vorläufiges Element des Energiemixes sind und im Hinblick auf die Versorgungssicherheit der Europäischen Union wegen der großen Menge einheimischer Reserven eine Alternative zu Öl und Gas bilden; hebt jedoch hervor, dass der CO2-Ausstoß von Kohle höher ist als der anderer Primärenergieträger; fordert daher die Senkung dieser Emissionen durch die Modernisierung der Kraftwerke mit Hilfe der CCS-Technologien und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, alle finanziellen Möglichkeiten zu prüfen, um die zwölf Demonstrationsvorhaben bis 2015 zu verwirklichen;

85.

erkennt an, dass die Mitverbrennung von Biomasse in modernen Kohlekraftwerken bereits heute Wirkungsgrade von 45 % erreicht und dass im Rahmen der KWK sogar Wirkungsgrade von 90 % erreicht werden können; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anreize zur verstärkten Beimengung biogener Brennstoffe in fossil betriebenen Kraftwerken zu schaffen;

86.

schließt sich der Analyse der Kommission an, der zufolge die Atomkraft weiterhin Teil des Energiemixes bleiben sollte und hierzu unverzüglich einheitliche rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, um die notwendigen Investitionsentscheidungen zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, einen konkreten Fahrplan für Investitionen in die Kernenergie zu erstellen; ist der Auffassung, dass es dringend geboten ist, in der Gesellschaft eine vorurteilsfreie Debatte über die Nutzung dieser Energiequelle anzustoßen; fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass als wesentliches Element der Europäischen Nachbarschaftspolitik der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der kerntechnischen Sicherheit von den Nachbarländern übernommen wird, wenn dort ein neues Kernkraftwerk geplant oder ein altes modernisiert wird;

87.

erinnert an die Bedeutung der Kernenergie, die in 15 von 27 Mitgliedstaaten erzeugt und in weitaus mehr Mitgliedstaaten genutzt wird und rund ein Drittel der Stromnachfrage in der Europäischen Union befriedigt; weist auch darauf hin, dass derzeit sechs neue Kraftwerksblöcke in vier Mitgliedstaaten errichtet werden;

88.

weist nachdrücklich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Kernenergie hin, die, weil der Brennstoff Uran einen geringen Kostenanteil an den Erzeugungskosten hat, weitgehend unabhängig von den Preisschwankungen für Brennstoffe ist;

89.

betont, dass die europäische Atomindustrie Weltmarktführer bei allen Technologien des Brennstoffkreislaufs ist, insbesondere bei der Anreicherung, und dass dadurch ein wesentlicher Beitrag zur Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union geleistet wird;

90.

begrüßt die generell befürwortende Position der Kommission zur Kernenergie; weist aber darauf hin, dass sie die Thematik der Endlager für radioaktive Abfälle trotz der immensen Bedeutung für die öffentliche Wahrnehmung nicht ausreichend anspricht; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Lösung der Probleme der Endlager für alle Arten radioaktiver Abfälle, aber insbesondere für hochradioaktive Abfälle, zu erhöhen;

91.

hält es für wesentlich, dass den Unionsbürgern die Zusicherung gegeben wird, dass die Nutzung der Nuklearenergie in der Europäischen Union auf sichere und transparente Weise und auf dem höchsten technisch erreichbaren Sicherheitsniveau erfolgt, insbesondere was die Entsorgung der nuklearen Abfälle betrifft; begrüßt den genannten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen; fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit der Internationalen Atomenergie Agentur (IAEO) Modelle und Verfahren zu entwickeln, die verhindern, dass die friedliche Nutzung der Atomenergie zu einer Weiterverbreitung von Atomwaffen führt;

92.

betont, dass die Kommission weder in ihrem revidierten Demonstrationsprogramm noch in der strategischen Planung die Entwicklung der Nukleartechnologie bis zum Jahr 2050 untersucht hat, wie im Referenzdokument der Technologieplattform für die nachhaltige Nutzung der Kernenergie vorgeschlagen wird, und dass sie auch nicht geprüft hat, welchen Platz das ITER-Projekt der kontrollierten Fusion einnehmen soll;

Perspektiven für 2050

93.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine europäische Energiepolitik zu konzipieren, die eine massive Umstellung auf energieeffiziente Technologien und Energietechnologien mit geringem CO2-Ausstoß ermöglicht, um den Energiebedarf zu decken; hebt hervor, dass der Bedarf an Energie bis 2050 aus emissionsarmen Quellen gedeckt werden kann, vorausgesetzt, die Energieeffizienz und die Einsparung von Energie bleiben weiterhin ebenso eine Priorität wie die Entwicklung der erneuerbaren Energiequellen;

94.

erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass ein systemischer Ansatz auf der Grundlage von Synergieeffekten zwischen verschiedenen Sektoren gewählt werden muss, um den Übergang zu einem hocheffizienten Energieversorgungssystem zu steuern; betont, dass es besonders wichtig ist, alle Maßnahmen anhand ihres Beitrags zur Senkung der CO2-Emissionen zu bewerten; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck vorrangig die Entwicklung lokal integrierter Lösungen verfolgt werden sollte;

95.

ist der Auffassung, dass die langfristigen Herausforderungen in den Bereichen Energieversorgung und Klimawandel in Europa und weltweit eine einmalige Möglichkeit für neue Geschäftsmodelle in der gesamten Wirtschaft bieten, um Innovationen und Unternehmergeist im Bereich Umweltschutz zu fördern.

96.

fordert die Kommission auf, Studien über die Durchführbarkeit von Projekten zum Bau von Windenergieparks in der Nordsee sowie von Projekten für Solarkraftwerke in Afrika durchzuführen;

97.

billigt im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie die Ausarbeitung einer politischen Agenda für 2030 und eines Fahrplans für eine Energiepolitik bis zum Jahr 2050; fordert die Kommission deshalb auf, anhand mehrerer Szenarien zu bewerten, wie sich die Zusammensetzung des Energiemixes entwickeln wird, je nachdem, wie sich die Nachfrage nach Energie, die potenziellen Energiequellen, die Umweltauswirkungen, der geschätzte Preis für Energie und der CO2-Ausstoß entwickeln;

98.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass mit dem Fahrplan die Forschung und Entwicklung im Bereich Energietechnologien sowie die Bildung darauf ausgerichtet werden, die Kosten für erneuerbare Energiequellen und die Speicherung von Energie zu senken, den Erfolg der Nuklearreaktoren der vierten Generation und der Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid sicherzustellen und vor allem eine Alternative für Öl als Verkehrskraftstoff aufzutun, wobei die Solarenergie, die als unendliche Ressource genutzt werden kann, im Mittelpunkt stehen sollte;

99.

erinnert daran, dass die Erforschung der Transmutation der nuklearen Abfälle und der Nuklearfusion als langfristige Energiequelle kontinuierlich gefördert werden muss;

*

* *

100.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 114.

(2)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 114.

(3)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 82.

(4)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 206.

(5)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 424.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0033.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0096.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0354.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0294.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0347.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0295.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0346.

(13)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0296.

(14)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0545.

(15)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(16)  ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 8.

(17)  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/31


Die Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und die Solidarität zwischen den Generationen

P6_TA(2009)0039

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zur Beseitigung der geschlechtsbedingten Diskriminierung und zur Solidarität zwischen den Generationen (2008/2118(INI))

(2010/C 67 E/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für Beschäftigung und Sozialpolitik vom 29. Juni 2000 über eine ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen – Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (3),

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel angenommenen Europäischen Pakt für die Jugend,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006„Die demografische Zukunft Europas – von der Herausforderung zur Chance“ (KOM(2006)0571),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007„Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (KOM(2007)0244),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission „Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2007 (7),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission „Die demografische Zukunft Europas: Fakten und Zahlen“ (SEK(2007)0638),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern – 2008 (9),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0492/2008),

A.

in der Erwägung, dass Frauen und Männer im Hinblick auf die Menschenwürde sowie im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten gleich sind,

B.

in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ein Leitgrundsatz der Rechtsordnung ist und als solcher bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften einzubeziehen und zu beachten ist,

C.

in der Erwägung, dass die Kluft zwischen Frauen und Männern in allen anderen Bereichen der Beschäftigungsqualität fortbesteht, z. B. bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, und in der Erwägung, dass die Beschäftigungsrate bei Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern bei nur 62,4 % im Vergleich zu 91,4 % bei Männern liegt; in der Erwägung, dass 76,5 % der Teilzeitarbeitnehmer Frauen sind,

D.

in der Erwägung, dass die Lissabon-Strategie darauf abzielt sicherzustellen, dass 60 % der erwerbsfähigen Frauen einer Erwerbstätigkeit nachgehen; in der Erwägung, dass die quantitativen und qualitativen Ziele der Lissabon-Strategie und die neuen integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (10) - insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigung von Frauen und von Erwachsenen im allgemeinen - bestimmt werden vom Bewusstsein für die Unvertretbarkeit der Verschwendung dieser Ressourcen und ihres Potentials sowie der Risiken für den Fortbestand der Renten- und Sozialschutzsysteme,

E.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen voraussetzt, dass keinerlei – direkte oder indirekte – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und insbesondere aufgrund von Mutterschaft, der Übernahme von Familienpflichten oder des Personenstands stattfindet,

F.

in der Erwägung, dass nach den in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 enthaltenen Daten die Geburtenrate in Ländern und Regionen mit hoher Frauenbeschäftigungsquote und Sozialschutzsystemen höher ist,

G.

in der Erwägung, dass die drei wesentlichen Herausforderungen, die sich der Union stellen – demografischer Wandel, Globalisierung und Klimawandel – eine Solidarität zwischen den Generationen auf der Grundlage eines breit angelegten Generationenvertrags, aber auch eines Vertrags zwischen den Geschlechtern erforderlich machen,

H.

in der Erwägung, dass dem Vertrag zwischen den Geschlechtern und Generationen die Möglichkeit zugrunde liegen muss, das eigene Arbeits- und Privatleben zu organisieren und die ökonomischen und produktiven Anforderungen der Berufstätigkeit mit der Möglichkeit in Einklang zu bringen, Zeiten und Verpflichtungen innerhalb eines Rahmens gesetzlich und vertraglich festgelegter Rechte auszuwählen,

I.

in der Erwägung, dass die Verantwortung der Generationen füreinander einen aktiven Ansatz der öffentlichen Gewalten und eine Vorreiterrolle aller Sozialakteure erfordert, um eine qualitativ gute Daseinsvorsorge und angemessene, hinreichende Fürsorge- und Sozialsysteme zu gewährleisten,

J.

in der Erwägung, dass die Präsenz der Frauen auf dem Erwerbsarbeitsmarkt mit kulturellen Veränderungen und Reformen verbunden ist, mit denen sich eine Politik der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben und Maßnahmen zur Neuverteilung der Rollen verwirklichen lassen; in der Erwägung, dass diese Maßnahmen verschiedene Aspekte betreffen, die allerdings eng miteinander verbunden sind, von der zeitweisen Arbeitszeitverkürzung über die Umwandlung des Lohnarbeitsvertrags in einen Teilzeitvertrag und die Inanspruchnahme von Urlaubszeiten (Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Familienurlaub) bis hin zum Netzwerk für persönliche Dienstleistungen,

K.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel erheblichen Einfluss auf das Privat- und Erwerbsleben der Menschen hat; in der Erwägung, dass unzureichende Dienstleistungen, geringes Einkommensniveau, Verzögerung beim Eintritt in die Erwerbstätigkeit, die stetige Verlängerung befristeter Arbeitsverträge und unzureichende Anreize für junge Frauen und Männer zu den Gründen gehören, die diese veranlassen, die Entscheidung, eine Familie zu gründen und Kinder zu haben, hinauszuschieben; in der Erwägung, dass strikte Arbeitsorganisation und die Schwierigkeit der Wiedereingliederung nach einer Betreuungsphase es schwierig machen, Entscheidungen für die Vereinbarung von Berufs- und Privatleben, etwa durch Wechsel zwischen Erwerbstätigkeit und Familienarbeit, frei zu treffen,

L.

in der Erwägung, dass die Beseitigung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in erster Linie und im Allgemeinen nicht nur die Frauen und Mütter, sondern auch die Männer und Väter betrifft; in der Erwägung, dass alle politischen Maßnahmen in diesem Bereich sich nicht länger ausschließlich auf die Frau konzentrieren sollten und dass die europäischen und nationalen Politiken künftig den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Männer und Väter in diesem Bereich Rechnung tragen sollten,

M.

in der Erwägung, dass nachgedacht werden muss über den Begriff Diskriminierung für Pflegearbeit, der mit der Inanspruchnahme von Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Familienurlaub verbunden ist, damit geprüft werden kann, ob diese Diskriminierung eine Form der geschlechterbezogenen Diskriminierung ist; in der Erwägung, dass der Begriff der Mehrfachdiskriminierung auf europäischer Ebene geprüft werden muss,

N.

in der Erwägung, dass sich der Begriff der Solidarität zwischen den Generationen nicht auf Kinderbetreuung beschränkt, sondern auch die Verantwortung für alte und pflegebedürftige Menschen umfasst und dazu beiträgt, dass die Würde des Menschen – insbesondere auch bei den künftigen Generationen – geachtet wird,

O.

in der Erwägung, dass im Bereich der Solidarität zwischen den Generationen große Armut kein diskriminierender Faktor sein darf und dass auch die ärmsten Familien Bindungen und Tätigkeiten als Ausdruck der Solidarität zwischen den Generationen aufrechterhalten,

P.

in der Erwägung, dass Personen, die ihre Zeit und ihre Fähigkeiten der Erziehung von Kindern oder der Betreuung eines alten Menschen widmen, von der Gesellschaft anerkannt werden sollten und dass dieses Ziel erreicht werden könnte, wenn diesen Personen eigene Rechte, insbesondere im Bereich der Sozial- und Rentenversicherung, zugesprochen würden,

Q.

in der Erwägung, dass die erzieherische Rolle der Eltern gegenüber Kindern und der Kinder gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen sowie die Rolle der Frauen und der Männer gegenüber älteren und pflegebedürftigen Menschen von wesentlicher Bedeutung für die Förderung des Gemeinwohls sind und als solche durch Querschnittsmaßnahmen auch für solche Frauen und Männer anerkannt werden müssen, die frei entscheiden, sich dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu widmen,

R.

in der Erwägung, dass die Kommission bereits im Oktober 2003 ein Verfahren zur Anhörung der Sozialpartner zum Thema Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens eingeleitet hat; in der Erwägung, dass diese Konsultation sich nun in der zweiten Phase befindet und auf der Bedeutung von Maßnahmen und Instrumenten beruht, die die Kombination qualitativ guter Arbeit mit der Verantwortung von Frauen und Männern in der Pflegearbeit ermöglichen,

S.

in der Erwägung, dass Männer eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung einer echten Gleichstellung spielen,

T.

unter Berücksichtigung der auf Frauen anwendbaren Grundsätze der Flexicurity, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (11) enthalten sind, und in der Erwägung, dass in den meisten Regionen Europas die Arbeitszeitgestaltung für Personen mit Kindern nicht sehr hilfreich ist und dass Beschäftigte mit Kindern weniger Chancen auf Arbeitsplätze mit flexibler Arbeitszeitgestaltung haben als Beschäftigte ohne Kinder (12),

U.

in der Erwägung, dass Familienplanung, Privatleben und berufliche Ambitionen nur dann miteinander in Einklang gebracht werden können, wenn die betroffenen Personen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine echte Wahlfreiheit haben und durch politische und ökonomische Entscheidungen auf europäischer und nationaler Ebene unterstützt werden, ohne dass daraus Nachteile entstehen, und wenn entsprechende Infrastrukturen zur Verfügung stehen,

V.

in der Erwägung, dass insbesondere für Frauen/Mütter die Gefahr „erzwungener“ Teilzeitarbeit besteht, eine Entscheidung, die ihnen häufig auferlegt wird, weil keine erschwinglichen Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen und außerdem die Gefahr besteht, dass die Umwandlung von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsplätze abgelehnt wird, so dass die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben letztlich erschwert oder unmöglich gemacht wird,

1.

betont, dass das Prinzip der Solidarität zwischen den Generationen ein Schlüsselelement des europäischen Sozialmodells ist; fordert, dass die öffentlichen Stellen zur Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes auf verschiedenen Ebenen einen aktiven Ansatz verfolgen und dass alle sozialen Beteiligten zur Gewährleistung qualitativ hochwertiger sozialer Dienstleistungen von allgemeinem Interesse für Familien, junge Menschen und Pflegebedürftige herangezogen werden;

2.

weist darauf hin, dass Betreuungsmaßnahmen und die Bereitstellung von Pflegedienstleistungen untrennbar mit der Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern verbunden sind; kritisiert den Mangel an erschwinglichen, zugänglichen und qualitativ hochwertigen Betreuungsdienstleistungen in den meisten Mitgliedstaaten, der damit verbunden ist, dass die Arbeit nicht gerecht auf Frauen und Männer aufgeteilt wird, was sich wiederum unmittelbar negativ auf die Möglichkeit von Frauen auswirkt, an allen Aspekten des Sozial-, Wirtschafts-, Kultur- und politischen Lebens teilzuhaben;

3.

betont, dass qualitativ gute, erschwingliche Kinderbetreuungseinrichtungen, die zu Eltern wie Kindern passenden Zeiten geöffnet sind, sowie eine erschwingliche, qualitativ gute Betreuungsstruktur für ältere Menschen und andere Betreuungsbedürftige tragende Elemente des europäischen Sozialmodells und Schlüsselelemente für einen besseren Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt und zu einer bezahlten Erwerbstätigkeit sein müssen, in der sie ihre Fähigkeiten zur Erreichung wirtschaftlicher Unabhängigkeit einsetzen können;

4.

erinnert die Mitgliedstaaten an ihre auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates von Barcelona 2002 eingegangenen Verpflichtungen, Hindernisse für die gleiche Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt abzuschaffen und bis 2010 eine Betreuung für 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der bis zu Dreijährigen einzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Ziele für Betreuungseinrichtungen für ältere Menschen und kranke Familienmitglieder zu setzen;

5.

verweist auf das große Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen bei der Aufteilung der Pflichten in Haushalt und Familie, die dazu führen, dass vorwiegend Frauen flexible Arbeitszeitmodelle wählen oder ihre Arbeit sogar ganz aufgeben, was sich auf das Fortkommen der Frauen, das fortbestehende Lohngefälle zwischen Männern und Frauen und die Akkumulation von Rentenansprüchen auswirkt;

6.

fürchtet, dass der Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft, Kinderbetreuung als „vollwertige Alternative zu einer beruflichen Karriere“ zu betrachten, auf die traditionelle Arbeitsteilung zwischen Männern und Frauen abgestimmt ist, also auf die traditionelle Vorstellung, dass der Arbeitnehmer männlich und vollzeiterwerbstätig ist und seine persönlichen Bedürfnisse von „unsichtbaren Händen“ (Frauen) erfüllt werden, die das Zuhause und die Familie organisieren;

7.

ist sehr besorgt darüber, dass der Vorschlag der tschechischen Präsidentschaft Frauen, besonders in Zeiten wirtschaftlicher Rezession zwingt, ihre Arbeit aufzugeben, um ihrem „natürlichen“ Weg zu folgen, d.h. sich um Kinder und andere Pflegebedürftige zu kümmern; dringt darauf, dass der Rat und die Mitgliedstaaten sich nachdrücklich um die Erreichung der Ziele von Barcelona zur Kinderbetreuung bemühen;

8.

betont, dass die volle Einbindung eines oder beider Elternteile in angemessen bezahlte Arbeit dazu beitragen kann, Armut trotz Arbeit zu verhindern und das Armutsrisiko in Haushalten mit nur einem Elternteil zu verringern, die sehr viel stärker (32 %) unter Armut leiden;

9.

weist darauf hin, dass Rentensysteme in den Mitgliedstaaten immer noch so gestaltet sind, dass viele Frauen nur von ihren Ehemännern abgeleitete Rentenansprüche haben, mit der Folge, dass die Mehrheit der älteren in Armut lebenden Menschen Frauen sind;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die strukturellen Faktoren anzugehen, die zur Ungleichheit in den Rentensystemen beitragen und zu denen die Organisation von Betreuung, die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben, die Ungleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt, das Lohngefälle zwischen Mann und Frau und die direkte Diskriminierung bei der Altersvorsorgung der zweiten und dritten Säule gehören;

11.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine neue Richtlinie zu spezifischen Rechten und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben für Menschen mit betreuungsbedürftigen Familienangehörigen (Kinder, ältere Menschen und Behinderte) vorzulegen;

12.

fordert die Forschungsstrukturen und -körperschaften auf, mehr und besser in die Aspekte der ökologischen Verbesserung von Produkten für das Kleinkindalter und die mangelnde Möglichkeit der Selbstversorgung sowie den Hausgebrauch insgesamt zu investieren;

13.

fordert Eurostat auf, Maßnahmen zu entwickeln, um Statistiken zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen aufgeschlüsselt nach Geschlechtern zu veröffentlichen;

14.

ersucht die Kommission, konkrete Initiativen zur Anerkennung der Kompetenzen zu unterbreiten, die bei der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben, der Betreuung von pflegebedürftigen Personen und der Haushaltsführung erworben wurden, damit diese Kompetenzen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt berücksichtigt werden können; weist darauf hin, dass die Bewertung von Querschnittskompetenzen ein grundlegender Bestandteil der so genannten „Kompetenzbilanz“ ist, und zwar nach den besten Traditionen der einzelstaatlichen Erfahrungen mit Systemen, die Schnittstellen von Arbeitsangebot und -nachfrage sind;

15.

fordert die Kommission auf, eine Sensibilisierungskampagne durchzuführen und Pilotprojekte zu starten, um die ausgewogene Teilhabe von Frauen und Männern am Berufs- und Familienleben zu erleichtern;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, über flexible Arbeitszeiten für Eltern (die diese frei wählen können) sowie über flexible Zeiten für Kinderbetreuungseinrichtungen nachzudenken, um sowohl Frauen als auch Männern zu helfen, Berufs- und Familienleben erfolgreich zu vereinbaren;

17.

fordert die Kommission auf, sich ein Bild von den bewährten Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten in Fragen der Betreuung zu machen und diese Vorgehensweisen allen Mitgliedstaaten zu vermitteln, um damit zu zeigen, welche zentrale Rolle Betreuende im Bereich der Solidarität zwischen den Generationen spielen, und die Mitgliedstaaten zu ermutigen, eine Strategie für Betreuende umzusetzen;

18.

ersucht die Mitgliedstaaten, die von der Kommission im Rahmen der Europäischen Allianz für Familien eingeleiteten operationellen Programme zu unterstützen und zu fördern; ersucht die Kommission, die Entwicklung von Methoden für einen systematischen Austausch bewährter Praktiken und die Forschung in diesem Bereich zu intensivieren;

19.

ersucht die Behörden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit erwerbstätige Mütter und Väter von Maßnahmen zur Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens unterstützt werden können und Zugang zu den entsprechenden Instrumenten bekommen;

20.

ersucht die Mitgliedstaaten, Urlaubsregelungen (Elternurlaub, Adoptionsurlaub, Solidaritätsurlaub) für Personen zu fördern, die ihre berufliche Tätigkeit für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person unterbrechen möchten;

21.

hält ein Tätigwerden für nötig, damit sich der Umgang nicht nur mit Mutterschafts-, sondern auch mit Vaterschafts- und Elternurlaub verbessern lässt, und zwar mit Bezug auf von erwerbstätigen Vätern in Anspruch genommenen Urlaub, da in allen Mitgliedstaaten nur ein geringer Prozentsatz von Männern den ihnen zustehenden Urlaub nutzt;

22.

betont, dass jede Person, die ihre formelle berufliche Tätigkeit unterbrechen oder reduzieren möchte, um sich für die Solidarität zwischen den Generationen zu engagieren, die Möglichkeit haben sollte, eine flexible Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen; ruft daher die Klein- und Mittelbetriebe zu einer bereitwilligeren Zusammenarbeit und die Behörden zu einer größeren finanziellen Flexibilität bei ihren Haushaltsansätzen für staatliche Unterstützungen auf;

23.

ersucht die Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eine Überprüfung der Politik zur Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben einzuleiten, durch die

sichergestellt wird, dass für die Kosten der Mutter-/Vaterschaft nicht das Unternehmen, sondern die Allgemeinheit aufzukommen hat, um diskriminierende Verhaltensweisen innerhalb des Unternehmens auszumerzen und zurdemographischen Erneuerung beizutragen,

die Zugänglichkeit und Flexibilität der Betreuungs- und Unterstützungsdienste für betreuungsbedürftige Personen (Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen) verbessert wird, indem Mindestvorgaben für Strukturen, die auch nachts zur Verfügung stehen, festgelegt werden, um sowohl den Erfordernissen des Berufs als auch dem Schutz des Privatlebens gerecht zu werden;

24.

begrüßt den Vorschlag, der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben einen eigenen Artikel in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (13) zu widmen, und weist auf die Notwendigkeit hin, dies dann zu berücksichtigen, wenn die Wochenarbeitszeit und die Bereitschaftsdienste geregelt werden;

25.

ersucht die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend aufgegeben hat, um sich der Kindererziehung oder der Betreuung alter und pflegebedürftiger Menschen zu widmen, wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann und den Anspruch auf Wiedereinweisung in seine frühere Stelle und auf Beförderung behält;

26.

weist darauf hin, dass das eigene Einkommen und eine bezahlte Tätigkeit für Frauen nach wie vor das Schlüsselelement für ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und für mehr Gleichheit zwischen Frauen und Männern in der Gesellschaft insgesamt darstellen;

27.

unterstreicht, dass eine stärkere Solidarität mit älteren Menschen notwendig ist, dass diese Solidarität im Gegenzug aber auch für Kinder und junge Menschen gelten muss; weist darauf hin, dass alte Menschen Weisheit, Wissen, und Erfahrung weitergeben, während junge Generationen Energie, Dynamik, Lebensfreude und Hoffnung vermitteln;

28.

ist der Auffassung, dass die Solidarität zwischen den Generationen durch umsichtige steuerpolitische Maßnahmen (in Form von Transfers, steuerlicher Absetzbarkeit oder Steuerabzügen) und Maßnahmen für das aktive Altern, Maßnahmen zur Entwicklung bestimmter Fertigkeiten sowie integrierte Dienstleistungsnetze für Kinder, alte Menschen, Behinderte und auf Hilfe angewiesene Menschen gefördert werden muss, wobei die – positiven oder negativen – Auswirkungen dieser Maßnahmen auf bestimmte Entscheidungen und auf die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben zu bewerten sind;

29.

weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass positive Maßnahmen zugunsten von Frauen und Männern verabschiedet werden müssen, insbesondere mit dem Ziel, ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem der Familie gewidmeten Zeitraum (Kindererziehung und/oder Betreuung eines kranken oder behinderten Elternteils) zu erleichtern, indem Politiken der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden, um es ihnen zu ermöglichen, wieder finanziell unabhängig zu werden;

30.

ersucht die Mitgliedstaaten, eine Steuerpolitik zu betreiben, die den finanziellen Verpflichtungen der Haushalte und insbesondere den Kosten für die Kinderbetreuung und die Betreuung alter und pflegebedürftiger Personen durch eine steuerliche Regelung oder ein System der Steuererleichterung Rechnung trägt;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Steuersysteme zu überdenken und auf individuellen Rechten beruhende Steuersätze anzuwenden; fordert demzufolge die Individualisierung der Rentenansprüche und der Rechte im Rahmen der Sozialversicherungssysteme;

32.

fordert die Institutionen und die Mitgliedstaaten auf, zur wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern spezifische Maßnahmen zugunsten der Frauen zu ergreifen, um offensichtliche Situationen der faktischen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Männern zu beheben; betont, dass diese Maßnahmen, die zur Anwendung kommen, solange derartige Situationen fortbestehen, in jedem Fall mit Blick auf das angestrebte Ziel angemessen und verhältnismäßig sein müssen;

33.

fordert die nationalen und lokalen Behörden auf, an junge Menschen gerichtete Programme auszuarbeiten, die die generationenübergreifende Dimension aufgreifen, so dass die junge Generation versteht, dass das aktuelle Wohlstandsniveau den Anstrengungen und Entbehrungen der vorangegangenen Generationen zu verdanken ist;

34.

fordert die Institutionen der Europäischen Union und alle öffentlichen Behörden auf, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Annahme und Durchführung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung ihrer öffentlichen Maßnahmen und bei der Entfaltung ihrer gesamten Tätigkeit aktiv einzubeziehen;

35.

fordert die Medien auf, die Beziehungen zwischen den Generationen positiv und schlüssig darzustellen durch eine Berichterstattung über generationenübergreifende Themen, Diskussionen zwischen verschiedenen Altersgruppen und im Allgemeinen durch eine positive Betrachtung des Beitrags der älteren Generationen zur Gesellschaft;

36.

betont die Bedeutung der Einbeziehung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit in die Gesamtheit der wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen, um eine Spaltung des Arbeitsmarkts zu verhindern und das Lohngefälle zu beseitigen und auch das Unternehmertum bei Frauen zu fördern;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Veränderung des Familienmodells und die zunehmende Einbeziehung der Frauen in den Arbeitsmarkt eine Reform des traditionellen Systems der Pflege von betreuungsbedürftigen Personen unumgänglich machen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihren Sozialschutz auszuweiten und zu ergänzen, um eine gleichberechtigte Wahrnehmung des Rechts auf Förderung der Eigenständigkeit und der Unterstützung von Pflegebedürftigen zu gewährleisten;

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Parlamenten und den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, dem Internationalen Arbeitsamt, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 5.

(2)  ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381.

(3)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S 492.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.

(5)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S.112.

(6)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 66.

(7)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 324.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0066.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0399.

(10)  Siehe Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007„Strategiebericht zur erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung: Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010)“ (KOM(2007)0803).

(11)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 174.

(12)  Eurostat, Das Leben von Männern und Frauen in Europa, 2008, S. 89.

(13)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/38


Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

P6_TA(2009)0040

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 3. Februar 2009 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (2008/2144(INI))

(2010/C 67 E/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (B6-0216/2008),

unter Hinweis auf Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem der Anspruch des Kindes auf Schutz und Fürsorge verankert ist,

unter Hinweis auf Artikel 34 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes sowie das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zu diesem Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie („das Fakultativprotokoll“),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (1) („der Rahmenbeschluss“),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 16. November 2007 auf der Grundlage von Artikel 12 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie(KOM(2007)0716) („der Bericht der Kommission“),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates vom 13. Juli 2007 über den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch („das Übereinkommen des Europarates“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Pakts von Rio de Janeiro zur Vermeidung und Beendigung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der auf dem III. Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen vom 25.-28. November 2008 angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0012/2009),

A.

in der Erwägung, dass das von zwanzig EU-Mitgliedstaaten unterzeichnete Übereinkommen des Europarates das erste internationale Rechtsinstrument ist, in dem die diversen Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern als Straftaten eingestuft werden, auch Missbrauch, der unter anderem unter Anwendung von Gewalt, Zwang oder Drohungen, sogar innerhalb der Familie, begangen wird,

B.

in der Erwägung, dass sieben Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarates noch immer nicht unterzeichnet und acht Mitgliedstaaten das Fakultativprotokoll noch immer nicht ratifiziert haben,

C.

in der Erwägung, dass Kinder immer mehr neue Technologien nutzen, und in der Erwägung, dass ein immer größerer Teil des gesellschaftlichen Lebens von Kindern und Jugendlichen sich online abspielt, wobei sich ständig weiter entwickelnde fortgeschrittene Technologien und Kommunikationsmittel benutzt werden; in der Erwägung, dass das Internet daher zunehmend von potenziellen und wirklichen Sexualstraftätern zur Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern genutzt wird, vor allem durch Grooming und Kinderpornographie,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

diejenigen Mitgliedstaaten, die es bisher versäumt haben, aufzufordern, alle einschlägigen internationalen Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, vor allem das Übereinkommen des Europarates, da dieses Übereinkommen die Rechte des Kindes über den Rahmenbeschluss hinaus zusätzlich schützt, aber auch das Fakultativprotokoll;

b)

die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Rechtsvorschriften sowie die extraterritoriale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu verbessern; fordert, Sexualstraftaten gegen Kinder unter 18 Jahren gemäß der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 16. Januar 2008 in der gesamten Europäischen Union in jedem Fall als Ausbeutung von Minderjährigen zu betrachten;

c)

es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit bei der Begründung der Zuständigkeit für Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses ausdrücklich auszuschließen;

d)

die Mitgliedstaaten dringend aufzufordern, alle Arten des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafrechtlich zu verfolgen;

Umsetzung des Rahmenbeschlusses

e)

die Mitgliedstaaten, die den Rahmenbeschluss noch nicht vollständig umgesetzt haben, dabei zu unterstützen, ihn so bald wie möglich umzusetzen; dabei ist insbesondere der Annahme von Rechtsvorschriften zur Definition von Kinderpornographie gemäß Artikel 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses Rechnung zu tragen, und zwar durch die Bereitstellung von Mechanismen zum Schutz der Opfer sowie durch die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses, der sich mit der extraterritorialen Gerichtsbarkeit befasst (Sextourismus);

f)

fordert einen wirksamen Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung, indem Sextourismus, der mit Kindesmissbrauch einhergeht, in allen Mitgliedstaaten als Straftat gewertet wird; fordert die Strafverfolgung aller EU-Bürger, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat eine Sexualstraftat mit Kindesmissbrauch begehen, aufgrund einer einheitlichen extraterritorialen strafrechtlichen Vorschrift, in der gesamten Europäischen Union anwendbar ist;

g)

in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten die Umsetzung des Rahmenbeschlusses verstärkt zu überwachen, um durch die Schaffung von Mechanismen, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, in die entsprechenden thematischen Felder relevante Informationen aufzunehmen, einschließlich der Definition von Straftaten, rechtzeitig vollständige Informationen zu erhalten, was den Vergleich der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erleichtern würde;

h)

fordert die Mitgliedstaaten auf, über den Stand der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit detailliert zu berichten, insbesondere sofern eine Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen gesetzlich oder in der Praxis vorgesehen ist;

i)

fordert die Mitgliedstaaten auf, darüber zu berichten, was mit Vermögenswerten geschieht, die im Zusammenhang mit einem nachgewiesenen Fall von Kinderprostitution bzw. Kinderpornographie eingezogen werden;

Revision des Rahmenbeschlusses

j)

den Rahmenbeschluss auf der Grundlage des vom Ratsvorsitz, von einem Mitgliedstaat oder aber von der Kommission vorgelegten Vorschlags zu revidieren, damit das Schutzniveau so zumindest auf das Niveau angehoben wird, das das Übereinkommen des Europarates bietet, und Missbrauch im Zusammenhang mit dem Internet und anderen Kommunikationstechnologien stärker in den Mittelpunkt zu rücken; empfiehlt, dass der Vorschlag folgende Bestimmungen enthalten soll:

Schaffung nationaler Verwaltungssysteme für Sexualstraftäter, die auch eine Risikoabschätzung sowie Interventionsprogramme umfassen würden, um das Risiko der Rückfälligkeit von Straftätern zu verhindern bzw. zu minimieren, sowie Therapien für Sexualstraftäter; diese Maßnahmenprogramme wie auch die Therapien auf freiwilliger Basis müssen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert werden, um sicherzustellen, dass in der ganzen Europäischen Union stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt gestellt wird;

Stärkung einer auf die Menschenrechte und die Lage der Opfer zugeschnittene Vorgehensweise;

strafrechtliche Verfolgung des Grooming (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs) und Verwendung einer Definition des Begriffs Grooming auf der Grundlage von Artikel 23 des Übereinkommens des Europarates;

strafrechtliche Verfolgung der Vornahme sexueller Handlungen mit einer Person unter dem Alter von 18 Jahren, selbst wenn diese Person sexuell mündig ist, wenn Zwang, Gewalt oder Drohungen angewendet wurden oder eine anerkannte Vertrauensstellung, Autorität oder Einfluss auf das Kind missbraucht wurde, auch innerhalb der Familie, oder wenn eine besonders schwache Position ausgenutzt wurde, vor allem eine geistige oder körperliche Behinderung des Kindes oder eine Abhängigkeit, oder wenn Geld oder andere Formen der Vergütung oder der Aufmerksamkeit als Gegenleistung dafür gegeben werden, dass das Kind in sexuelle Handlungen einwilligt;

strafrechtliche Verfolgung des Zwangs von Kindern zu Zwangsheiraten;

strafrechtliche Verfolgung des Besuchs von pornographischen Vorführungen mit Kindern, und der vorsätzlichen Vornahme von Akten sexuellen Missbrauchs oder von sexuellen Handlungen in Anwesenheit von Kindern;

strafrechtliche Verfolgung der Anbieter pädophiler Chat-Räume oder pädophiler Internetforen;

Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen einer umfassenden Strategie der internationalen Zusammenarbeit in der Diplomatie, der Verwaltung und der Strafverfolgung geeignete Schritte unternehmen, damit illegales Material über Kindesmissbrauch an der Quelle aus dem Internet genommen wird, den Opfern größtmöglicher Schutz gewährt wird, und die Zusammenarbeit mit den Internet-Anbietern um Webseiten, die dazu benutzt werden, Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses zu begehen, oder die für diese Möglichkeit werben, zu sperren;

Unterstützung der Bemühungen der Kommission, die gemeinsam mit den wichtigsten Kreditkartenherausgebern prüft, ob es technisch möglich ist, Webseiten, auf denen kinderpornographisches Material verkauft wird, für den Online-Zahlungsverkehr zu sperren oder anderweitig auszuschließen; ferner Aufforderung an andere Akteure der Wirtschaft wie Banken, Wechselstuben, Internetanbieter und Suchmaschinenbetreiber, sich aktiv am Kampf gegen Kinderpornographie und sonstige Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beteiligen;

Aufforderung an die Mitgliedstaaten, den Eltern benutzerfreundliche Programme zur Verfügung zu stellen, mit denen sie für Kinder den Zugang zu pornographischen Webseiten sperren können;

Verabschiedung von Maßnahmen, um den Opfern von sexueller Ausbeutung nahezulegen, vor den nationalen Gerichten straf- und zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Sexualstraftätern geltend zu machen;

Revision von Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses, der nur wenig Handhabe dafür bietet, zu verhindern, dass verurteilte Sexualstraftäter über eine Beschäftigung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit, die regelmäßigen Kontakt zu Kindern beinhaltet, Zugang zu Kindern zu bekommen, unter anderem indem in Erwägung gezogen wird, eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten einzuführen, zu gewährleisten, dass bei Bewerbungen auf bestimmte Stellen, die Arbeit mit Kindern beinhalten, die Strafregister der Kandidaten überprüft werden, und indem klare Regeln oder Leitlinien für Arbeitgeber aufgestellt werden, die sie über ihre Pflichten in diesem Zusammenhang informieren;

Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit durch den Einsatz von Instrumenten, die in Artikel 38 des Übereinkommens der Europarates vorgesehen sind;

bei beruflich regelmäßigem Kontakt mit Kindern, die Verpflichtung, jeden begründeten Verdacht von Missbrauch zu melden;

Verbesserung der Identifizierung von missbrauchten Kindern durch Schulung von Personal, das regelmäßig Kontakt zu ihnen hat, und durch Schulung von Strafverfolgungspersonal, das möglicherweise Kontakt mit missbrauchten Kindern hat;

Sicherstellung des größtmöglichen Schutzes von Kindern in Gerichtsverfahren sowie während der Ermittlungen zur Vermeidung des Entstehens von Traumata, durch besondere Vorkehrungen für die Beweiserhebung bei Kindern, die Opfer von Missbrauch wurden;

Verbot von Werbung, die einen Anreiz zur Begehung von Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses bietet;

strafrechtliche Verfolgung der Anstiftung und der Beihilfe zu allen Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses sowie der versuchten Begehung solcher Straftaten;

Aufforderung an die Mitgliedstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Diskriminierung der Opfer von Kindesmissbrauch und deren Stigmatisierung zu verhindern;

Ausweitung des Katalogs strafverschärfender Merkmale im Zusammenhang mit den Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses um die Liste erschwerender Umstände gemäß Artikel 28 des Übereinkommens des Europarates;

Einstufung der Ausnutzung der übergeordneten Stellung des Straftäters (in der Familie, bei der Ausbildung, bei beruflichen Beziehungen, usw.) als strafverschärfenden Umstand;

k)

Aufforderung an alle Mitgliedstaaten, ein Alarmsystem für vermisste Kinder einzurichten und so die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu verbessern;

l)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ein Aktionsprogramm auszuarbeiten, mit dem Ziel, den Kindern, die in pornographischen Bildern als sexuell missbraucht identifiziert wurden, angemessenen Schutz und Unterstützung zu gewähren;

*

* *

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0012.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/42


Wiederaufnahme der Ausstrahlung des Fernsehsenders NTDTV via Eutelsat nach China

P6_TA(2009)0041

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Wiederaufnahme der Ausstrahlung des Fernsehsenders NTDTV via Eutelsat nach China

(2010/C 67 E/07)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 unterzeichnet und verkündet wurde und die Freiheit der Medien und ihre Pluralität verteidigt,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Bekenntnis zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Rechtsstaats Grundlage der Europäischen Union ist und sie sich durch diese definiert,

B.

in der Erwägung, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere der Medien, einschließlich des Internets, in China stark eingeschränkt ist,

C.

in der Erwägung, dass es sich bei NTDTV um einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Fernsehsender und den einzigen unabhängigen chinesischsprachigen Fernsehsender handelt, der seit 2004 nach China ausstrahlt,

D.

in der Erwägung, dass Eutelsat die Ausstrahlung von NTDTV nach China mit dem 16. Juni 2008, wenige Wochen vor den Olympischen Spielen, unter Angabe technischer Gründe eingestellt und keine weitere Erklärung geliefert hat,

1.

fordert Eutelsat nachdrücklich auf, die Ausstrahlung von NTDTV nach China unverzüglich wieder aufzunehmen und Gründe für die Aussetzung der Ausstrahlung zu nennen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dazu beizutragen, dass NTDTV wieder nach China ausgestrahlt wird, und um den Zugang von Millionen chinesischen Bürgern zu unzensierten Informationen zu unterstützen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln:

Liste der Unterzeichner

Vittorio Agnoletto, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Jim Allister, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Rapisardo Antinucci, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Maria Badia i Cutchet, Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Domenico Antonio Basile, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Glenn Bedingfield, Angelika Beer, Bastiaan Belder, Ivo Belet, Irena Belohorská, Jean-Luc Bennahmias, Giovanni Berlinguer, Thijs Berman, Johannes Blokland, Godfrey Bloom, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Guy Bono, Mario Borghezio, Erminio Enzo Boso, Costas Botopoulos, Catherine Boursier, John Bowis, Sharon Bowles, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Kathalijne Maria Buitenweg, Nicodim Bulzesc, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Maddalena Calia, Martin Callanan, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marco Cappato, Marie-Arlette Carlotti, Giorgio Carollo, David Casa, Paulo Casaca, Pilar del Castillo Vera, Jean-Marie Cavada, Călin Cătălin Chiriță, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ole Christensen, Philip Claeys, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Dorette Corbey, Thierry Cornillet, Michael Cramer, Jan Cremers, Gabriela Crețu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Dragoș Florin David, Chris Davies, Antonio De Blasio, Arūnas Degutis, Jean-Luc Dehaene, Panayiotis Demetriou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, Marielle De Sarnez, Marie-Hélène Descamps, Albert Deß, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Jolanta Dičkutė, Gintaras Didžiokas, Koenraad Dillen, Giorgos Dimitrakopoulos, Beniamino Donnici, Bert Doorn, Den Dover, Mojca Drčar Murko, Petr Duchoň, Bárbara Dührkop Dührkop, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Christian Ehler, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, James Elles, Maria da Assunção Esteves, Harald Ettl, Jill Evans, Robert Evans, Göran Färm, Hynek Fajmon, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Markus Ferber, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Petru Filip, Roberto Fiore, Hélène Flautre, Karl-Heinz Florenz, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Brigitte Fouré, Carmen Fraga Estévez, Juan Fraile Cantón, Monica Frassoni, Duarte Freitas, Ingo Friedrich, Daniel Petru Funeriu, Urszula Gacek, Milan Gaľa, Gerardo Galeote, José Manuel García-Margallo y Marfil, Iratxe García Pérez, Elisabetta Gardini, Giuseppe Gargani, Salvador Garriga Polledo, Jas Gawronski, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Lutz Goepel, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Vasco Graça Moura, Luis de Grandes Pascual, Nathalie Griesbeck, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Ignasi Guardans Cambó, Umberto Guidoni, Cristina Gutiérrez-Cortines, Fiona Hall, David Hammerstein, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Satu Hassi, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Roger Helmer, Erna Hennicot-Schoepges, Jeanine Hennis-Plasschaert, Esther Herranz García, Luis Herrero-Tejedor, Jim Higgins, Jens Holm, Mary Honeyball, Milan Horáček, Ján Hudacký, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Jana Hybášková, Sophia in 't Veld, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Ville Itälä, Carlos José Iturgaiz Angulo, Caroline Jackson, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Stanisław Jałowiecki, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Georg Jarzembowski, Elisabeth Jeggle, Rumiana Jeleva, Anne E. 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Elda Locatelli, Eleonora Lo Curto, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Patrick Louis, Caroline Lucas, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jules Maaten, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Edward McMillan-Scott, Eugenijus Maldeikis, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Marian-Jean Marinescu, Catiuscia Marini, Sérgio Marques, David Martin, Hans-Peter Martin, Jan Tadeusz Masiel, Véronique Mathieu, Marios Matsakis, Maria Matsouka, Jaime Mayor Oreja, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Francisco José Millán Mon, Gay Mitchell, Claude Moraes, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Sebastiano (Nello) Musumeci, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Juan Andrés Naranjo Escobar, Michael Henry Nattrass, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, James Nicholson, null Nicholson of Winterbourne, Rareș-Lucian Niculescu, Angelika Niebler, Lambert van Nistelrooij, Ljudmila Novak, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Miroslav Ouzký, Siiri Oviir, Reino Paasilinna, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Marco Pannella, Pier Antonio Panzeri, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Alojz Peterle, Maria Petre, Markus Pieper, Sirpa Pietikäinen, Józef Pinior, Mirosław Mariusz Piotrowski, Umberto Pirilli, Paweł Bartłomiej Piskorski, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, Bernard Poignant, José Javier Pomés Ruiz, Nicolae Vlad Popa, Miguel Portas, Horst Posdorf, Bernd Posselt, Christa Prets, Pierre Pribetich, Jacek Protasiewicz, John Purvis, Luís Queiró, Karin Resetarits, Herbert Reul, José Ribeiro e Castro, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Maria Robsahm, Ulrike Rodust, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Luca Romagnoli, Raül Romeva i Rueda, Dariusz Rosati, Wojciech Roszkowski, Dagmar Roth-Behrendt, Paul Rübig, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Guido Sacconi, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Salvador Domingo Sanz Palacio, Jacek Saryusz-Wolski, Toomas Savi, Lydia Schenardi, Agnes Schierhuber, Carl Schlyter, Frithjof Schmidt, Olle Schmidt, Pál Schmitt, György Schöpflin, Inger Segelström, Czesław Adam Siekierski, Eva-Riitta Siitonen, José Albino Silva Peneda, Kathy Sinnott, Marek Siwiec, Peter Skinner, Alyn Smith, Csaba Sógor, Renate Sommer, Søren Bo Søndergaard, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Jean Spautz, Francesco Enrico Speroni, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Peter Šťastný, Gabriele Stauner, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Catherine Stihler, Margie Sudre, David Sumberg, Gianluca Susta, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Hannu Takkula, Charles Tannock, Andres Tarand, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Antonios Trakatellis, Helga Trüpel, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Frank Vanhecke, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Riccardo Ventre, Donato Tommaso Veraldi, Marcello Vernola, Alejo Vidal-Quadras, Cornelis Visser, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Graham Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Renate Weber, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, John Whittaker, Andrzej Wielowieyski, Jan Marinus Wiersma, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Iuliu Winkler, Lars Wohlin, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Jan Zahradil, Zbigniew Zaleski, Andrzej Tomasz Zapałowski, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Vladimír Železný, Roberts Zīle, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka


Mittwoch, 4. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/44


2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik

P6_TA(2009)0042

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu „2050: Die Zukunft beginnt heute - Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (2008/2105(INI))

(2010/C 67 E/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf seinen gemäß Artikel 175 seiner Geschäftsordnung angenommenen Beschluss vom 25. April 2007 über die Einsetzung des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel (1),

unter Hinweis auf bestehende EU-Umweltgesetzgebung mit positivem Klimabeitrag in den diversen Politikbereichen (Anhang A) sowie unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere jene, die während der gegenwärtigen 6. Wahlperiode angenommen wurden (Anhang B),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius – auf dem Weg zur Bali-Konferenz über den Klimawandel und darüber hinaus (COP 13 und COP/MOP 3) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu den Ergebnissen der Konferenz von Bali zum Klimawandel (COP 13 und COP/MOP 3) (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zum Grünbuch der Kommission über die Anpassung an den Klimawandel in Europa – Optionen für Maßnahmen der EU (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2008 zu den wissenschaftlichen Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern (6),

unter Hinweis auf die 14. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel (UNFCCC) (COP 14) und die vierte Vertragsparteienkonferenz als Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 4) vom 1. bis 12. Dezember 2008 in Poznań (Polen),

unter Hinweis auf das Bürgerforum Agora zum Klimawandel vom 12. und 13. Juni 2008,

unter Hinweis auf das gemeinsame parlamentarische Treffen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente vom 20. und 21. November 2008 zum Thema Energie und nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der Umfrage von Eurobarometer Spezial Nr. 300 zur Einstellung der Europäer zum Klimawandel,

unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen und Aussprachen des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel mit hochrangigen Persönlichkeiten und die Ergebnisse der Delegationsreisen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel (A6-0495/2008),

Politische Leitideen

A.

in der Erwägung, dass der Erhalt der Natur und der Menschheit eine Aufgabe ist, die von einer Generation auf die nachfolgende übergeht,

B.

in der Erwägung, dass man erkannt hat, dass die globale Erwärmung und der Klimawandel eine sehr schwerwiegende, unmittelbare und vom Menschen verursachte Gefahr darstellen,

C.

in der Erwägung, dass besonders die in der laufenden sechsten Wahlperiode zum Klimawandel geleistete Arbeit des Europäischen Parlaments eine Quelle der Inspiration und einen Handlungsauftrag zur Ausgestaltung einer integrierten europäischen Politik zum Schutz des Klimas und für eine bessere Vereinbarkeit des Klimawandels mit nachhaltigem wirtschaftlichem Wachstum darstellt,

D.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die Ziele und Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich des Klimaschutzes klar und deutlich festlegt und dass bei Ratifizierung des Vertrags die Möglichkeiten der Union zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels ausgeweitet werden,

E.

in der Erwägung, dass die Führungsrolle der Europäischen Union beim internationalen Kampf gegen die globale Erwärmung und ihre besondere Verantwortung als eine Union entwickelter Länder identitätsstiftend wirken und eine Bringschuld gegenüber den Bürgern Europas darstellen, mittel- und langfristige Klimaschutzziele nicht nur zu formulieren, sondern über politische Maßnahmen mit Weitsicht und den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern auch zu erreichen,

F.

in der Erwägung, dass die Förderung der Achtung der Menschenrechte sowohl in ihrer Innenpolitik als auch in ihren auswärtigen Beziehungen ein Schlüsselziel der Europäischen Union ist, und dass die Europäische Union insbesondere das Recht auf Leben, Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Umweltschutz und auch den Schutz von Personen – etwa Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen –, die besonders anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels sind, für grundlegend erachtet,

G.

in der Erwägung, dass sich gegenwärtige, aber auch nachfolgende parlamentarische Vertretungen und Vertreter der Bürger Europas von diesen klimapolitischen Grundsätzen sowie den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der sozialen Verträglichkeit und der Gerechtigkeit zwischen den Generationen und Menschen leiten lassen und bei der Verwirklichung der notwendigen Klimaschutzziele nicht nachlassen sollten,

H.

in der Erwägung, dass die Gesellschaft in Bezug auf Bedrohungen der lebenserhaltenden Systeme der Erde einer doppelten Herausforderung gegenübersteht, nämlich dem Klimawandel sowie der Überbeanspruchung und Zerstörung vieler sehr wichtiger Ökosysteme; in der Erwägung, dass zwischen dem Klimasystem und den Ökosystemen vielfältige Zusammenhänge bestehen, insbesondere die Fähigkeit der Ozeane und Landökosysteme, CO2 zu speichern, und in der Erwägung, dass der Klimawandel nur im Zusammenhang mit gesunden Ökosystemen wirksam angegangen werden kann,

I.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf bestimmte Gebiete, wie Berg- und Küstengebiete, besonders viele Schäden und Kosten verursachen,

J.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die menschliche Gesellschaft bereits vielerorts spürbar werden, z. B. in der Sahelzone, die stark von der Wüstenbildung betroffen ist, in Bangladesch, wo immer wieder Überschwemmungen auftreten, in bestimmten Regionen Europas, aber auch auf mehreren Inseln im Pazifik, die schutzlos der Überflutung ausgeliefert sind,

K.

in der Erwägung, dass der Klimawandel eine Herausforderung darstellt, für die es keine politische Pauschallösung gibt, aber die Kombination vorhandener Möglichkeiten und eine dramatische Steigerung der Effizienz in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft einen Beitrag zur Lösung des Ressourcen- und Verteilungsproblems leisten können und den Weg zu einer dritten Industriellen Revolution ebnen würden,

L.

in der Erwägung, dass unverzüglich Maßnahmen zur Bekämpfung der Energie- und Brennstoffarmut getroffen werden müssen,

M.

in der Erwägung, dass gemäß Daten der Europäischen Umweltagentur (EUA) von 2006 innerhalb der Europäischen Union die Energieerzeugung mit einem Anteil von 30,9 % an den Gesamt-Treibhausgasemissionen beteiligt ist, auf den Transportsektor 19,4 % entfallen, auf Privathaushalte und Dienstleistungen 14,6 %, auf das Baugewerbe und die industrielle Produktion 12,9 %, auf die Landwirtschaft 9,2 %, auf industrielle Prozesse 8,1 % sowie auf den Abfallsektor 2,9 % und die übrigen Emissionen durch chemische Lösemittel und unbestimmte Verbrennungsprozesse entstehen,

N.

in der Erwägung, dass viele Sektoren bereits einen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leisten und viele kostengünstige Reduktionspotenziale zur Eindämmung des Klimawandels sowie Technologien zur Effizienzsteigerung schon verfügbar sind, ihre umfassende Anwendung jedoch durch Marktzugangsschranken, bürokratische Hürden und hohe Finanzierungskosten blockiert wird,

O.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen in der Produktion, der Flächennutzung und der Abfallbehandlung höchste Priorität haben; jedoch der Klimawandel nicht allein durch Emissionsreduktionen aller Einzelsektoren zu bewältigen sein wird und es hingegen einer systemischen Betrachtungsweise des Problems bedarf, um sektorübergreifend Lösungswege in der Politik einzuschlagen und durch kohärente Gesetzgebung und die Anpassung an unausweichlich eintretende Veränderungen gesamtgesellschaftliche Veränderungen in Produktions-, Konsum-, Lebensstil- und Handelsmustern zu erreichen,

Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel

P.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zu einem Abkommen für die Zeit nach 2012 unter der Führung der Vereinten Nationen gemäß dem Bali-Fahrplan in folgenden Kernbereichen geführt werden: Emissionsreduktionen und neue verbindliche Reduktionsziele, Anpassungsmaßnahmen, die Rodung, Zerstörung und Schädigung von Waldflächen, Technologieentwicklung für Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, die notwendigen finanziellen Ressourcen und schließlich die Revision der flexiblen Mechanismen gemäß den Vereinbarungen von Marrakesch zum Kyoto-Protokoll,

Q.

in der Erwägung, dass auch die Welthandelsorganisation (WTO), die Weltbank und der Internationale Währungsfonds (IWF) intensiv in die Eindämmungsmaßnahmen eingebunden werden sollten,

R.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zu einem Abkommen für die Zeit nach 2012 auf der Klimakonferenz von Kopenhagen (COP 15) am Jahresende 2009 abgeschlossen werden müssen, damit eine Lücke zwischen der ersten und der zweiten Verpflichtungsperiode vermieden werden kann,

S.

in der Erwägung, dass auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2008 die Notwendigkeit unterstrichen wurde, das Tempo der Verhandlungen über den Bali-Fahrplan zu beschleunigen, um in Übereinstimmung mit dem 2°C-Ziel der Europäischen Union ein neues Klimaschutzabkommen noch 2009 zu verabschieden,

T.

in der Erwägung, dass der Klimawandel das Konfliktpotenzial in den internationalen Beziehungen weiter verschärfen kann, beispielsweise durch klimabedingte Migration, durch Landverlust und Grenzstreitigkeiten aufgrund von Überflutungen und der Rückverlagerung von Küstenlinien sowie durch Ressourcenkonflikte aufgrund des Rückgangs landwirtschaftlicher Nutzflächen, zunehmender Wasserknappheit oder Entwaldung,

U.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom März 2008 der Kommission den Auftag erteilt hat, eine europäische Strategie zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen vorzulegen, die die Verringerung von Emissionen und die Anpassung im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung von Technologien mit geringem CO2-Ausstoß („low carbon technologies“) zum Ziel hat, und dass der Transfer solcher Technologien eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung globaler Emissionsreduktions- und Anpassungsmaßnahmen gegen den Klimawandel darstellt,

V.

in der Erwägung, dass Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels ebenso wie zur Anpassung daran von großer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Industrieländer eine historische Verantwortung für den Klimawandel tragen; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer nur wenig zum Klimawandel beigetragen haben und dennoch am stärksten unter den Klimaänderungen leiden; in der Erwägung, dass die verfügbaren Finanzmittel für den Kampf gegen den Klimawandel in Entwicklungsländern unzureichend sind und erheblich aufgestockt werden müssten,

W.

in der Erwägung, dass der Technologietransfer durch Sorgen um den Schutz des geistigen Eigentums, durch schwache politische Institutionen und fehlende Rechtstaatlichkeit sowie durch allgemeinen Kapitalmangel behindert wird,

X.

in der Erwägung, dass die WTO kein alternatives Verhandlungsforum für den internationalen Klimaschutz darstellt und dass ohne einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen für den Zeitraum nach 2012 kein Beitrag des Welthandels zum Klimaschutz zu erwarten ist,

Y.

in der Erwägung, dass der „CO2-Fußabdruck“ der Europäischen Union auch die Treibhausgase einschließt, die bei der Herstellung von Gütern anfallen, die in Europa verbraucht, aber anderswo hergestellt werden,

Energie

Z.

in der Erwägung, dass Erdöl global mit etwa 35 % die wichtigste Energiequelle für den Primärenergieverbrauch darstellt, gefolgt von Kohle mit 25 % und Erdgas mit 21 %; in der Erwägung, dass das Zeitalter billiger und im Überfluss vorhandener fossiler Energie jedoch zu Ende geht,

AA.

in der Erwägung, dass gemäß den Daten von Eurostat im Jahr 2006 33,5 % der Rohöleinfuhren in die Europäische Union aus Russland, 15,8 % aus Norwegen und 27 % aus arabischen Staaten kamen und dass 42 % der Gaseinfuhren in die Europäische Union aus Russland, 24,2 % aus Norwegen und 25,9 % aus arabischen Staaten kamen,

AB.

in der Erwägung, dass die Internationale Energie-Agentur bis 2030 eine Zunahme des Weltenergiebedarfs um mindestens 60 % vorhersagt und dieser wachsende Energiebedarf auch von den Schwellenländern verursacht wird,

AC.

in der Erwägung, dass die Entwicklungen auf den Energiemärkten zur Verfolgung der Klimaschutzziele beitragen, indem marktbedingte Verteuerungen der Energiepreise wichtige Anreize für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen und somit einem Verbrauch mit geringen CO2-Emissionen bieten,

AD.

in der Erwägung, dass die Deckung des steigenden Energiebedarfs allein durch fossile Brennstoffe mittel- und langfristig ausgeschlossen ist und dass die Investitionsentscheidungen der nächsten Jahre die Struktur des Energiesystems und des Energiemixes für die kommenden Jahrzehnte bestimmen werden,

AE.

in der Erwägung, dass der wachsende Energiebedarf mehrere sich ergänzende Maßnahmen wie die dringende Modernisierung des bestehenden fossil befeuerten Kraftwerksparks und der Verteilungsnetze im Hinblick auf eine gewaltige Steigerung der gesamten Energieeffizienz, den Bau neuer Kraftwerke und den stetigen Ausbau erneuerbarer Energiequellen erforderlich macht,

AF.

in der Erwägung, dass Energieeinsparungen langfristig die rentabelste und sauberste Form der Ressourcenschonung und damit des Klimaschutzes sind, und in der Erwägung, dass engagierte und nachhaltige Anstrengungen zur Verbesserung der Energieeffizienz in der Europäischen Union weithin strukturelle Lösungen in der gesamten Wirtschaft bewirken werden und damit den Weg zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen ebnen,

AG.

in der Erwägung, dass die Nutzung der Kernenergie – ungeachtet der Verfügbarkeit von Uran – weiterhin die Frage nach der sicheren Endlagerung von Atommüll sowie der Verbreitung der Technologie an undemokratische Staaten aufwirft,

AH.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktors ein kapitalintensiver Entwicklungsschwerpunkt für die Kernfusion als eine mögliche neue Energiequelle der Zukunft geworden ist und dass ein eventueller Beitrag zum Energiemarkt erst äußerst langfristig zu erwarten ist,

Biokraftstoffe

AI.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Biokraftstoffpolitik unter Berücksichtigung globaler Aspekte betrachtet werden muss, wobei auf der einen Seite zunehmender Wettbewerb um fruchtbares Land und auf der anderen Seite insbesondere im Verkehrssektor steigender Bedarf an erneuerbaren Energiequellen herrscht,

AJ.

in der Erwägung, dass die Produktion von Biomasse zur Energiegewinnung und als Treibstoff vielen Entwicklungsländern neue wirtschaftliche Möglichkeiten bietet und sie selbst von Energieimporten unabhängiger macht, vorausgesetzt, die Produktion dieser Biomasse ist nachhaltig und führt nicht beispielsweise zu Monokultur oder zur Konkurrenz mit der Nahrungsmittelerzeugung,

AK.

in der Erwägung, dass das Emissionsreduktionspotenzial vieler Biokraftstoffe der ersten Generation im Vergleich zu konventionellen Treibstoffen nach einer umfassenden Lebenszyklusanalyse zum Teil deutlich verringert ist, und in der Erwägung, dass Fragen der Nachhaltigkeit, der Umweltverträglichkeit und der Verfügbarkeit von Anbauflächen in Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion bisher nicht befriedigend gelöst werden konnten,

AL.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Biokraftstoffpolitik darauf ausgerichtet sein sollte, sowohl Nachhaltigkeitskriterien für die Herstellung von Biokraftstoffen festzulegen, als auch die möglichst zügige Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten Generation zu fördern,

AM.

in der Erwägung, dass die Mineralölindustrie erst bei einer entsprechenden Nachfrage nach Biokraftstoffen flächendeckend die notwendige Infrastruktur für neue Treibstoffe aufbauen wird, dass es jedoch seitens der Automobilindustrie technologische Forschritte gibt, jedes Mischungsverhältnis von Benzin und Biotreibstoff über einen Sensor im Fahrzeug zu ermitteln, und es diese zusätzliche technische Ausstattung ermöglicht, auch ältere Fahrzeuge mit Biotreibstoff zu betanken, um so zu CO2-Emissionsreduktionen über den gesamten Fahrzeugbestand zu gelangen,

AN.

in der Erwägung, dass das Potenzial von Biokraftstoffen nur umgesetzt werden kann, wenn sie als eine Komponente der Entwicklung nachhaltiger Verkehrssysteme betrachtet werden, die auch die Entwicklung und Nutzung hochgradig kraftstoffsparender Fahrzeuge einschließt,

Energieeffizienz

AO.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten keine klare Energieeffizienzstrategie verfolgen,

AP.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von Energieeffizienzzertifikaten verbessern und ausweiten und die Empfehlungen an finanzielle Anreize knüpfen sollten,

AQ.

in der Erwägung, dass durch einen sinkenden Energieverbrauch in Kombination mit Energieeffizienz auf individueller und kommunaler Ebene neue wirtschaftliche Aktivitäten und neue Arbeitsplätze geschaffen werden und die Energiearmut bekämpft wird,

AR.

in der Erwägung, dass 40 % des Endenergieverbrauchs auf den Gebäudesektor und damit 33 % aller Treibhausgasemissionen auf die bebaute Umwelt zurückgehen,

AS.

in der Erwägung, dass der Gebäudesektor (Wohngebäude sowie gewerbliche und öffentliche Bauten) durch die Modernisierung von Wärmedämmung und Heizungs- beziehungsweise Kühlungssystemen, Elektrogeräten und Lüftungsanlagen sowie den Einbau von Sonnenschutz über ein enormes und kosteneffizientes CO2-Reduktionspotenzial verfügen,

AT.

in der Erwägung, dass Niedrigenergiehäuser attraktiv, modern und kostengünstig sind,

AU.

in der Erwägung, dass die Entkopplung des Wachstums des Energieverbrauchs vom Wirtschaftswachstum durch Investitionen in die Energieeffizienz in allen Bereichen der Gesellschaft ein zentrales Ziel der Europäischen Union ist,

AV.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von Finanzinstrumenten und die Zuweisung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Steigerung der Energieeffizienz sowie eine kontinuierliche Überprüfung und Anpassung von Effizienzstandards für Elektro- und Elektronikgeräte an Marktentwicklungen ebenso notwendig sind wie eine Ausweitung der Standards auf industrielle Großgeräte und die Prüfung der verbindlichen Möglichkeit des Ausschaltens von Geräten,

Mobilität und Logistik

AW.

in der Erwägung, dass die Entkoppelung des Verkehrswachstums vom allgemeinen wirtschaftlichen Wachstum ein Schlüsselziel der EU-Verkehrspolitik ist, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen jedoch trotzdem stärker als das Bruttoinlandsprodukt gewachsen ist und der bereits hohe Anteil der Verkehrsemissionen am Treibhausgasausstoß in der Europäischen Union somit weiter zunimmt,

AX.

in der Erwägung, dass gegenwärtig etwa ein Drittel des Endenergieverbrauchs der Europäischen Union auf den Verkehr entfällt und dass der Verkehrssektor fast vollständig (zu 97 %) von erdölbasierten Kraftstoffen (Benzin und Diesel) abhängig ist,

AY.

in der Erwägung, dass die Treibhausgasemissionen der Europäischen Union im Zeitraum von 1990 bis 2005 um 14 % statt um 7,9 % gesunken wären, wenn der Transportsektor die gleiche Reduktionsleistung erbracht hätte wie andere Sektoren,

AZ.

in der Erwägung, dass 80 % der europäischen Bevölkerung in städtischen Gebieten leben, in denen 40 % aller verkehrsbedingten Emissionen erzeugt werden, wobei Verkehrsüberlastungen, die sich ebenso hauptsächlich auf urbane Gebiete konzentrieren, die Europäische Union etwa 1 % des BIP kosten,

BA.

in der Erwägung, dass urbane Mobilität einerseits direkt mit individueller Lebensqualität verbunden ist, andererseits gerade der Individualverkehr in Städten erheblich zu Treibhausgasemissionen und anderen Umweltproblemen wie Luftverschmutzung und Lärm beiträgt und damit die Lebensqualität vieler Bürger durch negative Gesundheitsauswirkungen zum Teil erheblich beeinträchtigt, anstatt sie zu fördern,

BB.

in der Erwägung, dass die Hälfte aller von den europäischen Bürgern zurückgelegten Fahrten kürzer als 5 km ist,

BC.

in der Erwägung, dass im täglichen Regional- und Pendelverkehr 60 % aller Autofahrten und 90 % der Bahnfahrten auf eine Distanz von höchstens 30 km entfallen,

BD.

in der Erwägung, dass der Gütertransport auf Schiene und Wasser zwischen 2001 und 2006 abgenommen (von 18,6 % auf 17,7 % beziehungsweise von 6,5 % auf 5,6 %) und auf der Straße zugenommen hat (von 74,9 % auf 76,7 %),

BE.

in der Erwägung, dass der Transport von Passagieren und Gütern zu Wasser eine der energieeffizientesten Varianten ist und der Güteranteil, der in der Europäischen Union zu Wasser transportiert wird, bei circa 40 % liegt,

BF.

in der Erwägung, das Schätzungen zufolge der Energieverbrauch der Binnenschifffahrt pro Tonne Güter und Kilometer ein Sechstel des Energieverbrauchs der Straße und die Hälfte der Energieverbrauchs des Schienenverkehrs beträgt,

BG.

in der Erwägung, dass Programme wie Marco Polo und Naiades von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend dazu genutzt worden sind, den Warentransport auf den Binnenschiffs- und Seeverkehr zu verlagern,

BH.

in der Erwägung, dass der Handel auf Überseerouten zunimmt und der Trend im Schiffbau zu größeren Container- oder Passagierschiffen geht, die mehr Schweröl verbrauchen und somit die Umwelt noch stärker belasten als bisher, ohne dass die internationale Schifffahrt Teil der internationalen Klimaschutzbemühungen ist,

BI.

in der Erwägung, dass die erfolgte schrittweise Liberalisierung und Deregulierung des Luftfahrtsektors im vergangenen Jahrzehnt einerseits eine wesentliche Voraussetzung für die dynamische Entwicklung des europäischen Flugverkehrs war und Passagierflüge innerhalb der Europäischen Union von 1995 bis 2004 um 49 % zugenommen haben, dass aber andererseits auch die Kohlendioxid-Emissionen des gesamten Sektors von 1990 bis 2005 um 79 % gestiegen sind,

BJ.

in der Erwägung, dass das Wachstum der Luftfahrtbranche die Umweltauswirkungen trotz technischer und betrieblicher Verbesserungen weiter vergrößert, jedoch bisher eine Debatte über verbindliche Emissionsnormen für Flugzeugmotoren zur technologischen Verbesserung der Triebwerke nur begrenzt stattgefunden hat und Studien zur Durchführbarkeit hierzu fehlen,

BK.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky“ und die Programme SESAR (europäisches Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation), Galileo (europäisches Satellitennavigationssystem) und GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) sowie Forschungsprojekte für intelligente Verkehrssysteme aufgelegt haben, um die Energieeffizienz im Verkehrssektor zu steigern,

BL.

in der Erwägung, dass durch die Luftfahrt neben Kohlendioxid auch Stickoxide, Wasserdampf, Sulfat- und Russpartikel in die Atmosphäre gelangen, die nach Schätzungen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) die Gesamtwirkung der Luftverkehrsemissionen um den Faktor zwei bis vier verstärken, ohne den zusätzlichen Effekt der Zirruswolkenbildung in dieser Schätzung zu berücksichtigen,

BM.

in der Erwägung, dass die Einwohner von Gebieten in äußerster Randlage sowie die Wirtschaft in diesen Gebieten hinsichtlich ihrer Mobilität und Entwicklung stark auf den Flugverkehr angewiesen sind,

BN.

in der Erwägung, dass betont werden sollte, dass die effizienteste Möglichkeit zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen auf lange Sicht darin besteht, die Gesamtzunahme des Verkehrs zu verringern, indem der öffentliche Personenverkehr als Alternative zu Personenkraftwagen attraktiver gemacht, das Volumen des Schienenverkehrs gesteigert und sichergestellt wird, dass in Stadt- und Infrastrukturplanungen die absolute Notwendigkeit berücksichtigt wird, die Nutzung von Personenkraftwagen einzuschränken,

Tourismus und Kulturdenkmäler

BO.

in der Erwägung, dass nach einer Untersuchung des UNESCO-Zentrums für das Weltkulturerbe ein Zehntel aller Weltkulturdenkmäler oder Weltkulturlandschaften durch Auswirkungen des Klimawandels gefährdet sind,

BP.

in der Erwägung, dass Europa laut der Welttourismusorganisation der Vereinten Nationen die wichtigste Tourismusregion der Welt ist und 55 % aller internationalen Touristenankünfte im Jahre 2006 auf Europa entfielen,

BQ.

in der Erwägung, dass der Klimawandel Veränderungen der Tourismusströme verursachen kann und diese Veränderungen erhebliche ökonomische Nachteile für die betroffenen Urlaubsregionen bedeuten würden,

Industrieemissionen

BR.

in der Erwägung, dass das EU-Emissionshandelssystem ein einzigartiges Instrument zur Erreichung von Emissionsreduktionen bei größtmöglicher Effizienz ist und eine Vorbildfunktion für vergleichbare Systeme hat, deren Kompatibilität jedoch gewährleistet sein sollte,

BS.

in der Erwägung, dass die industriellen Sektoren eine Schlüsselrolle dabei spielen, die Zielvorgaben des Europäischen Rates für die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erfüllen, und dass sie ermutigt werden sollten, die industriellen Treibhausgasemissionen weiter zu reduzieren und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben,

BT.

in der Erwägung, dass der Grundgedanke der Mechanismen für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism – CDM) und gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation – JI) – die Verbreitung von modernen und effizienten Technologien – in der Praxis funktionieren sollte und dass CDM/JI auf hochwertige Projekte begrenzt werden sollte, die nachgewiesene zusätzliche Verringerungen der Treibhausgasemissionen erbringen,

Landwirtschaft und Viehzucht

BU.

in der Erwägung, dass Veränderungen in der landwirtschaftlichen Praxis, die EU-Umweltgesetzgebung sowie jüngste Strukturreformen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf Nachhaltigkeit abzielen und folglich indirekt über eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu einer Emissionsreduktion führen,

BV.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft ein Emittent von Treibhausgasen ist, aber auch einen positiven Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leistet und auch direkt unter den negativen Auswirkungen des Klimawandels leidet, die in den einzelnen Regionen Europas verschiedene wirtschaftliche und soziale Folgen haben,

BW.

in der Erwägung, dass der großflächige Anbau von Futtermitteln für die Tierzucht erheblich zu den Gesamttreibhausgasemissionen der Landwirtschaft beiträgt,

BX.

in der Erwägung, dass spezifische Klimaschutzziele in der Landwirtschaft – wie verbindliche Vorgaben zur Reduktion von Methan- und Lachgasemissionen – ebenso fehlen wie Anreizsysteme, um die bereits vorhandenen Emissionsreduktionspotenziale auszunutzen,

BY.

in der Erwägung, dass eine naturnahe Aufzucht von Vieh signifikante Umweltdienstleistungen durch Landschaftspflege und den Erhalt von Weideflächen bei geringerem Energieaufwand und weniger Emissionen leistet,

BZ.

in der Erwägung, dass Viehbestände den verfügbaren Flächen anzupassen sind und dass nachhaltige Weidepraktiken helfen können, Bodenerosionen auf Weideflächen zu verhindern,

Wälder

CA.

in der Erwägung, dass Wälder einen großen Wert für die Biosphäre und zahlreiche Funktionen im globalen Ökosystem haben, und dass bei der derzeitigen Bemessung des wirtschaftlichen Werts von Wäldern ihr ökologischer und sozialer/gesellschaftlicher Wert nicht berücksichtigt wird,

CB.

in der Erwägung, dass Wälder in ihrer Eigenschaft als Kohlenstoffspeicher dank der nachhaltigen Nutzung und dem Schutz der Wälder, als Kohlenstoffsenken infolge von Aufforstung und als erneuerbarer Rohstoff zum Ersatz fossiler Brennstoffe und fossiler Erzeugnisse eine dreidimensionale Funktion bei der Eindämmung des Klimawandels haben,

CC.

in der Erwägung, dass über 30 % der weltweiten Landmasse von Wald bedeckt ist, darin mehr als zwei Drittel aller auf der Erde lebenden Arten vorkommen, und dass etwa 30 % der jährlichen Treibhausgasemissionen von Wäldern aufgenommen werden,

CD.

in der Erwägung, dass Wälder einerseits eine wesentliche Rolle bei der Eindämmung des Klimawandels spielen, andererseits jedoch wenigstens ein Drittel der weltweiten Wälder von den Folgen des Klimawandels betroffen sind,

CE.

in der Erwägung, dass die große Problematik der Waldvernichtung in den damit verbundenen sozioökonomischen Faktoren wie Armut und Unterentwicklung, schwache politische Institutionen und mangelnde Rechtstaatlichkeit sowie ungerechte Eigentumsverhältnisse und Korruption liegt, die neben anderen Folgen zur illegalen Abholzung und zur Vernichtung von Wäldern führen können,

CF.

in der Erwägung, dass die Zerstörung von Waldgebieten durch Abholzung, nicht nachhaltigen Holzeinschlag oder Feuer, die unter anderem von Hitzewellen ausgelöst werden, erheblich zu den CO2-Emissionen beiträgt,

CG.

in der Erwägung, dass es keine ausreichenden Strategien und Programme zur Wiederaufforstung der zerstörten Waldflächen gibt,

CH.

in der Erwägung, dass die Zusammensetzung der Forstplantagen in der Europäischen Union nicht die natürlichen Eigenschaften von Mischwäldern in Europa aufweist,

Bodenschutz

CI.

in der Erwägung, dass Europas Böden rascher als je zuvor irreversiblen Schäden ausgesetzt sind, deren Ausmaße durch den Klimawandel verstärkt werden,

CJ.

in der Erwägung, dass das Auftauen von Permafrostböden den Zustand der Böden in der nördlichen Hemisphäre verändert und zusätzlich erhebliche Mengen an Methan in die Atmosphäre entlässt,

Wasserbewirtschaftung

CK.

in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Wasserressourcen, die Versorgung mit Trinkwasser und sonstigem Wasser, der Wasserverbrauch und die Abwasserbehandlung in engem Zusammenhang mit wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen stehen,

CL.

in der Erwägung, dass die in Europa bestehenden regionalen Unterschiede in Bezug auf die verfügbaren Wasserressourcen und das Auftreten von Hochwasser und Dürren durch den Klimawandel noch verstärkt werden,

Fischerei

CM.

in der Erwägung, dass Fisch und Meeresfrüchte eine bedeutende Nahrungsquelle sind, der Ozean der größte globale Kohlenstoffspeicher ist und als Quelle für Biomasse und Rohstoffe dient,

CN.

in der Erwägung, dass die Nahrungsressourcen der Meere bereits überfischt werden,

Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement

CO.

in der Erwägung, dass die Abfallhierarchie eine wesentliche Grundlage für die Ausrichtung der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in der Abfallwirtschaft ist,

CP.

in der Erwägung, dass erkannt werden sollte, dass sich die EU-Abfallgesetzgebung zusammen mit Innovationen im Bereich der Abfallbeseitigung und der verstärkten Nutzung von Recyclingprodukten positiv auf die Umwelt auswirkt und sie dazu beiträgt, die Netto-Treibhausgasemissionen aus dem Abfallsektor zu reduzieren, wenngleich noch nicht alle Potenziale genutzt werden,

CQ.

in der Erwägung, dass die Abfallmengen bedauerlicherweise trotz aller Bemühungen weiter zunehmen,

Anpassungsmaßnahmen

CR.

in der Erwägung, dass Anpassungsmaßnahmen aller Art eine Versicherung für die Zukunft darstellen, um Schäden aufgrund historischer Treibhausgasemissionen und des damit verbundenen Temperaturanstiegs zu mildern,

CS.

in der Erwägung, dass eine reine Kosten-Nutzen-Analyse bei der Entwicklung von Anpassungsmaßnahmen nicht ausreicht, um allen Bevölkerungsgruppen ein notwendiges Mindestmaß an Schutz zu garantieren; in der Erwägung, dass im Hinblick auf solche Maßnahmen unverzüglich die lokalen Auswirkungen des Klimawandels untersucht werden müssen,

CT.

in der Erwägung, dass der Verbrauch der natürlichen Ressourcen laut der Studie Millenium Ecosystem Assessment mittlerweile zwei Drittel aller Ökosysteme bedroht, die Verwundbarkeit gegenüber Klimaänderungen verschärft und damit den Druck, schnellstmöglich Anpassungsmaßnahmen zu entwickeln, noch erhöht,

CU.

in der Erwägung, dass in dem gemeinsamen Bericht von EUA, GFS (Gemeinsame Forschungsstelle) und WHO (Weltgesundheitsorganisation) Impacts of Europe's changing climate darauf hingewiesen wird, dass der Grad der Gefährdung durch den Klimawandel in den einzelnen Regionen und Wirtschaftszweigen in Europa stark variiert, wobei Bergregionen, Küstengebiete, der Mittelmeerraum und die Arktis stärker betroffen sind, und in der Erwägung, dass in diesem Bericht betont wird, dass zusätzlich zu einer verstärkten weltweiten Reduzierung der Treibhausgasemissionen vorausschauende Anpassungsmaßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind, um die Auswirkungen zu mildern,

Gesundheit

CV.

in der Erwägung, dass sich manche Gesundheitsfolgen des Klimawandels, wie beispielsweise von der WHO berichtet, durch eine Vorbereitung und Stärkung der Gesundheitssysteme und durch entsprechende Präventivmaßnahmen unter besonderer Beachtung der Ausbreitung von tropischen Erkrankungen und durch Informationskampagnen, die besonders auf gefährdete Gruppen wie schwangere Frauen, Neugeborene, Kinder und ältere Menschen gerichtet sind, in Schach halten lassen,

CW.

in der Erwägung, dass der Europäische Aktionsplan für Umwelt und Gesundheit 2004–2010 eindeutig nicht dazu ausreicht, die Umweltursachen – und vor allem die durch den Klimawandel bedingten Umweltursachen – für Gesundheitsprobleme anzugehen,

Wachstum und Beschäftigung

CX.

in der Erwägung, dass die auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 vereinbarten klimapolitischen Ziele technologisch und ökonomisch erreichbar sind und einzigartige Geschäftsmöglichkeiten für Tausende von Unternehmen in der Union bieten,

CY.

in der Erwägung, dass viele Unternehmen die Tragweite der mit dem Klimawandel verbundenen Chancen und Risiken noch nicht in ausreichendem Maße erkannt haben,

CZ.

in der Erwägung, dass ein engagierter Einsatz für den Klimaschutz mit anhaltendem Wirtschaftswachstum und Wohlstand vereinbar ist, in der Erwägung, dass er eine wirksame Investition mit einem wichtigen Anti-Rezessions-Effekt darstellen könnte und als Aufforderung angesehen werden muss, weitreichende strukturelle Veränderungen vorzunehmen, deren letztendliches Ziel der Aufbau einer wirklich umweltfreundlichen Wirtschaft ist,

DA.

in der Erwägung, dass es eher innerhalb bestimmter Branchen als zwischen verschiedenen Branchen zu einer Umschichtung von Arbeitsplätzen kommen wird,

Förderung von Zukunftstechnologien

DB.

in der Erwägung, dass der Emissionshandel zwar der wesentliche Baustein des europäischen Klimaschutzprogramms ist, um über Effizienzsteigerungen zu weniger Treibhausgasemissionen zu gelangen, jedoch der Emissionshandel alleine nicht ausreicht, um den Weg aus der CO2-Sackgasse zu finden und eine umfassende Umwälzung auf dem Gebiet der Technologien mit geringem CO2-Ausstoß auszulösen,

DC.

in der Erwägung, dass die Ziele der Eindämmung des Klimawandels nur erreicht werden können, wenn angemessene finanzielle Lenkungsinstrumente vorhanden sind, die die Entwicklung und Anwendung energieeffizienter und sauberer Technologien unterstützen,

DD.

in der Erwägung, dass der nachhaltige Wohnungsbau enorme Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen bietet,

DE.

in der Erwägung, dass Effizienzsteigerungen alleine keine technologische Revolution auslösen, sondern eine integrierte Strategie auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene zur Förderung von im Bereich neuer und fortgeschrittener Technologien und Prozesse und zur Unterstützung ihrer Übernahme erfordern,

DF.

in der Erwägung, dass die Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS) in kleinem Maßstab bereits in verschiedenen Bereichen – etwa bei der Öl- und Gasförderung – Anwendung findet, sich aber als Großtechnologie für den Klimaschutz noch in einem Frühstadium befindet,

DG.

in der Erwägung, dass die Kosten und Risiken noch gegenüber den wirtschaftlichen Vorteilen überwiegen und der Wirkungsgrad von Kraftwerken mit CCS trotz Verwendung modernster Technologie sinkt,

DH.

in der Erwägung, dass die CCS-Technologie als Brückentechnologie auf dem Weg zur Entkarbonisierung des Energiesystems einen Lösungsbeitrag zur Senkung der CO2-Emissionen aus dem Kraftwerkspark bedeuten und als Ergänzung zum Ausbau der erneuerbaren Energien dienen könnte, dass aber CCS eine „End-of-pipe“-Technologie ist,

Intelligente Computersysteme und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)

DI.

in der Erwägung, dass der IKT-Sektor gegenwärtig 2 % des weltweiten CO2-Ausstoßes verursacht, die Branche aber nicht nur ihre eigenen CO2-Emissionen senken, sondern vor allem innovative und energieeffizientere Anwendungen für die gesamte Volkswirtschaft entwickeln könnte,

Finanzierung und Haushaltsfragen

DJ.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige EU-Haushalt für die Erreichung der Klimaschutzziele unzureichend ist, da die politische Priorität der Bekämpfung des Klimawandels noch nicht mit entsprechenden Haushaltsmitteln ausgestattet ist,

DK.

in der Erwägung, dass im nächsten Finanzrahmen Haushaltsmittel zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Aufbau einer europäischen Anpassungspolitik ausgewiesen werden müssen, um über ein ausreichendes „Klima-Budget“ der Europäischen Union für die nächste Haushaltsperiode nach 2013 verfügen zu können,

DL.

in der Erwägung, dass der Bekämpfung des Klimawandels in allen EU-Politiken Rechnung getragen werden muss; in der Erwägung, dass die Europäische Union folglich nicht länger nur bestehende Ressourcen umverteilen kann, sondern die Schaffung neuer Ressourcen zur Finanzierung der sektorübergreifenden Bekämpfung des Klimawandels fördern sollte,

Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung

DM.

in der Erwägung, dass die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels einen kulturellen Wandel einleiten, der etablierte Gewohnheiten und Lebensstile verändern wird, sich jedoch ein wirklich nachhaltiger Konsum und Rohstoffgebrauch in allen Teilen der Gesellschaft ohne ein Umdenken und Verhaltensänderungen nicht durchsetzen lässt und hierfür neuartige Verbrauchsmuster und Lebensstile entworfen werden müssen,

DN.

in der Erwägung, dass der Klimawandel einen technologischen Modernisierungsschub auslösen wird, dessen ökonomische Chance nur dann genutzt werden kann, wenn ausreichend qualifizierte Fachkräfte am Arbeitsmarkt verfügbar sind,

DO.

in der Erwägung, dass die Sonderumfrage des Eurobarometers (Eurobarometer Spezial Nr. 300) eindeutig zeigt, dass der Klimawandel von einer großen Mehrheit der Befragten in Europa als sehr ernstes Problem gesehen wird, jedoch viele Befragte über einen Mangel an Informationen klagen und sich persönliche Initiativen, um dem Klimawandel zu begegnen, auf eher einfache Maßnahmen wie Mülltrennung oder geringeren Energie- und Wasserverbrauch beschränken, die keine wesentliche Verhaltensänderung im täglichen Leben erfordern,

DP.

in der Erwägung, dass die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um eigene Mobilitätsgewohnheiten, etwa hinsichtlich der Nutzung des privaten Pkw und alternativer Fortbewegungsarten (Gehen, Radfahren oder öffentliche Verkehrsmittel), zu hinterfragen,

DQ.

in der Erwägung, dass EU-Klimaschutzvorgaben und -gesetze lokalen und kommunalen Entscheidungsträgern helfen, die Lebensqualität in vielen Städten der Europäischen Union zu verbessern und lokale Initiativen in Großräumen entscheidend dazu beitragen, den Kohlendioxidausstoß der Europäischen Union zu verringern,

DR.

in der Erwägung, dass es nicht allein Aufgabe des Einzelhandels ist, auf ein alternatives Kaufverhalten der Kunden hinzuwirken; in der Erwägung, dass hingegen Unternehmen insgesamt über ihre Geschäftsmodelle und Produktionsprozesse Vorbilder für Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz geben und über ihre Belegschaft einen erheblichen Multiplikator für klimafreundliches Handeln nutzen können,

DS.

in der Erwägung, dass Verbraucherinformationen über die Klimaauswirkungen landwirtschaftlicher Produkte weitgehend fehlen, gezielte Informationskampagnen aber das Kaufverhalten der Konsumenten beeinflussen können und damit auch gesundheitspolitische Ziele erreicht werden können,

DT.

in der Erwägung, dass das Problem des Klimawandels nicht ohne die umfassende Einbeziehung der lokalen Bevölkerung in allen Teilen der Welt angegangen werden kann, und daher in der Erwägung, dass eine der wesentlichen Aufgaben darin bestehen wird, ihr durch alle erdenklichen Maßnahmen die Informationen bereitzustellen, die sie benötigt, um einen Beitrag zur Lösung der Probleme zu leisten und sich auch selbst zu schützen, wenn es zu den unvermeidlichen Anpassungsschwierigkeiten kommt,

2050 - Die Zukunft beginnt heute

DU.

in der Erwägung, dass der Ressourcenbedarf der Weltbevölkerung bereits heute die natürliche Regenerationsfähigkeit der Erde um ein Viertel übersteigt und damit nachfolgenden Generationen die Lebensgrundlage entzogen wird,

DV.

in der Erwägung, dass die Grundlagen zukünftiger Produktionsweisen und Konsumverhalten maßgeblich durch politische Entscheidungen der Gegenwart gesetzt werden, die Weitsicht und politische Führerschaft erfordern, eine nachhaltigere Lebensweise ohne den Beitrag von Wirtschaft, Wissenschaft, Medien, organisierter Zivilgesellschaft und Bürgern aber nicht möglich sein wird,

DW.

in der Erwägung, dass der Klimawandel ein globales Umweltproblem ist, dessen Ursachen struktureller Natur sind,

Politische Leitideen

1.

erinnert an seine vorstehend aufgeführte Entschließung vom 21. Mai 2008 und insbesondere daran, dass alle Bemühungen um die Verringerung der Emissionsmengen darauf abzielen sollten, deutlich unter dem Zielwert von 2°C zu bleiben, weil schon dieses Erwärmungsniveau unsere gesamtgesellschaftlichen und individuellen Lebensweisen erheblich beeinträchtigen und wesentliche Veränderungen der Ökosysteme und der Wasserressourcen mit sich bringen würde; ist zutiefst besorgt darüber, dass vielen kürzlich erschienenen wissenschaftlichen Berichten zufolge der Klimawandel schneller verläuft und mit schwerwiegenderen negativen Auswirkungen einhergeht, als ursprünglich angenommen; fordert daher die Kommission auf, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse aufmerksam zu verfolgen und zu analysieren, um insbesondere beurteilen zu können, ob der Zielwert der Europäischen Union von 2°C nach wie vor ausreicht, um das Ziel der Abwendung gefährlicher Klimaänderungen zu erfüllen;

2.

betont, dass es dringend notwendig ist, – einem horizontalen Ansatz folgend – die globale Erwärmung und den Klimawandel als neuen Parameter in alle Bereiche und Politikfelder zu integrieren und die Ursachen und Folgen der globalen Erwärmung und des Klimawandels in allen maßgeblichen Bereichen der EU-Gesetzgebung zu berücksichtigen;

3.

erinnert insbesondere an die wesentlichen Zielvorgaben beim Kampf gegen den Klimawandel und unterstreicht, dass es wichtig ist, gemäß den Empfehlungen des vierten Sachstandsberichts des IPCC und des Fahrplans von Bali zum Klimawandel der Europäischen Union und den anderen Industrieländern als Gruppe für die Reduktion von Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 ein mittelfristiges Ziel von 25 % bis 40 % bis 2020 sowie ein langfristiges Reduktionsziel von mindestens 80 % bis 2050 vorzugeben, wobei der Schwerpunkt weiter darin besteht, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf 2°C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und erreicht werden soll, dass dieses Ziel mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % verwirklicht werden kann;

4.

betont, dass die Beeinflussung des Klimas durch einen Staat nicht auf seine physischen Emissionen beschränkt ist; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, unverzüglich auf EU-Ebene und im Rahmen internationaler Verhandlungen Maßnahmen einzuleiten, um Rechnungslegungsgrundsätze zu entwickeln, in denen sämtliche Auswirkungen des Konsums, einschließlich der Auswirkungen des internationalen Flugverkehrs, enthalten sind;

5.

fordert die Kommission auf, die „CO2-Fußabdrücke“ zukünftiger europäischer politischer Initiativen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die auf europäischer Ebene festgelegten Klimaschutzziele erreicht werden und gleichzeitig ein hohes Maß an Umweltschutz und Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleistet wird;

6.

weist nachdrücklich auf die wiederholt vom Europäischen Parlament zum Klimaschutz vorgeschlagenen politischen Maßnahmen und Kooperationen auf internationaler Ebene, einschließlich der regionalen multilateralen Abkommen, sowie auf der Ebene der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten hin;

7.

begrüßt die Annahme des Pakets legislativer EU-Maßnahmen (das sogenannte „Energie- und Klimapaket“), in dem die einseitige Reduzierung der Treibhausgase in der Europäischen Union um 20 % verlangt wird und ein Verfahren zur Verstärkung der Anstrengungen festgelegt ist, mit denen entsprechend den Verpflichtungen in einem künftigen Abkommen eine Reduzierung um 30 % erreicht und der Anteil an erneuerbaren Energieträgern im Energiemix der Europäischen Union bis 2020 auf 20 % erhöht werden soll, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese legislativen Maßnamen reibungslos und rasch umzusetzen; fordert die Kommission auf, die Umsetzung des „Klima- und Energiepakets“ genau zu überwachen;

8.

ist der Ansicht, dass bestimmte Grundsätze, die im Rahmen des Energie- und Klimapakets vereinbart wurden, auch im Hinblick auf eine internationale Einigung sinnvoll sind, insbesondere die verbindliche lineare Ausrichtung der Verpflichtungen der Industriestaaten, die Differenzierung auf der Grundlage der im Jahr 2005 erfassten Emissionen und die vorgeschriebene Einhaltung eines jährlichen Faktors für die Senkung der Emissionen;

9.

fühlt sich der Führungsrolle der Europäischen Union in den internationalen Verhandlungen im Rahmen des UNFCCC auf der Ebene der COP und MOP, aber auch in anderen internationalen Foren wie der WTO, der Weltbank und dem IWF verpflichtet; weist ferner darauf hin, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Ziele des Kyoto-Protokolls unbedingt erfüllen müssen, um diese Führungsrolle glaubhaft auszuüben;

10.

teilt die Auffassung, dass die Entwicklung, die Anwendung und der Export moderner Umwelttechnologien gleichzeitig einen Beitrag zur Erfüllung der Lissabon-Strategie und der EU-Kyoto-Ziele sowie weiterer Klimaschutzvorgaben leisten, und weist darauf hin, dass die Lissabon-Strategie und das Energie- und Klimapaket vollständig mit einbezogen werden sollten, um ehrgeizige Umweltschutzziele und Wirtschaftswachstum zu erreichen;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Forderung der Vereinten Nationen nach einem „grünen New Deal“ zu unterstützen; fordert angesichts der Finanzkrise, dass die Investitionen zur Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums nachhaltig sein müssen, insbesondere durch die Förderung grüner Technologien, mit denen die künftige Wettbewerbsfähigkeit Europas erhöht wird und gleichzeitig Arbeitsplätze gesichert werden;

12.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Bekämpfung des Klimawandels zu gesellschaftlichen Veränderungen führen wird, die dazu beitragen werden, neue Arbeitsplätze und Industriezweige zu schaffen, die Energiearmut und die Abhängigkeit vom Import von Öl, Gas und anderen fossilen Brennstoffen zu bekämpfen und soziale Vorteile für die Bürger zu bieten; betont, dass die Zusammenarbeit auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene von entscheidender Bedeutung sein wird, wenn dieses Ziel erreicht werden soll;

13.

ist der Überzeugung, dass der Klimawandel nur erfolgreich bekämpft werden kann, wenn die Bürger durchgängig an diesem Prozess beteiligt und während des Übergangszeitraums zu einer in Bezug auf CO2-Emissionen neutralen Wirtschaft geschützt werden; betont daher, dass Maßnahmen zur Eindämmung und Anpassung die Europäische Union zu einem neuen Modell nachhaltiger Entwicklung führen werden, durch das ihr sozialer Charakter gefördert werden sollte, um den sozialen Konsens sicherzustellen;

14.

betont, dass zunächst dramatische Effizienzsteigerungen in allen Bereichen des täglichen Lebens erreicht werden müssen und in einem parallelen Prozess der Einstieg in eine nachhaltige Produktions- und Konsumweise mit bewusster Ressourcenschonung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen begonnen werden muss;

15.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass das Budget der Europäischen Union sowie bestehende und zukünftige Finanzierungsinstrumente auf ihre Kompatibilität mit den Zielen der europäischen Klimaschutzpolitik hin geprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen;

16.

betont, dass eine erfolgreiche Forschungs- und Entwicklungspolitik erst durch die praktische Anwendung neuartiger Technologien über gesicherte Marktzugänge ermöglicht wird;

17.

fordert die Erforschung potenzieller Trends der klimabedingten Migration und der damit verbundenen Belastungen der örtlichen Dienstleistungen, um langfristige Planungs- und Risikomanagement-Prozesse gestalten zu können;

18.

betont, dass nahezu die Hälfte der Weltbevölkerung jünger als 25 Jahre ist, und dass die heutigen Entscheidungen über die Klimapolitik weitreichende Folgen für die größte Generation junger Menschen in der Menschheitsgeschichte haben wird;

Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel

19.

begrüßt den auf der COP 14 und der COP/MOP 4 in Poznań gefassten Beschluss, von Gesprächen zu echten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens für die Zeit nach 2012 und – in diesem Zusammenhang – die Annahme eines Arbeitsplans für das Jahr 2009 überzugehen; begrüßt ferner, dass den Vorsitzenden das Mandat erteilt wurde, einen Verhandlungstext vorzuschlagen, der bei der im Juni 2009 stattfindenen Verhandlungsrunde geprüft werden soll;

20.

drängt die Kommission und die folgenden Ratsvorsitze, die Führungsrolle bei den internationalen Verhandlungen zu einem Abkommen für die Zeit nach 2012 zu übernehmen und bis Ende 2009 zu einem Abschluss zu gelangen, damit ausreichend Zeit verbleibt, das zukünftige Klimaschutzabkommen zu ratifizieren und eine Lücke zwischen den Verpflichtungsperioden zu vermeiden;

21.

betont, dass das neue Klimaschutzabkommen unter dem Dach der Vereinten Nationen auf dem Prinzip der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“ aufbauen sollte, wobei die Industrieländer eine führende Rolle bei der Verringerung ihrer inländischen Emissionen einnehmen, während sich die Entwicklungsländer gemäß dem Bali-Aktionsplan ebenfalls dazu verpflichten, im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung auf nationaler Ebene angemessene Eindämmungsmaßnahmen zu ergreifen, die von den Industrieländern durch Technologie, Finanzierung und Kapazitätsaufbau in einer Weise unterstützt und ermöglicht werden, die sich messen, aufzeichnen und überprüfen lässt;

22.

fordert diejenigen Industrieländer unter den Vertragsparteien des UNFCCC, die das bislang noch nicht getan haben, auf, Einzelverpflichtungen zur Emissionsreduzierung vorzuschlagen und dadurch einen Beitrag zu den weltweiten Anstrengungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu leisten; begrüßt das Engagement von Entwicklungsländern für den UNFCCC-Prozess sowie die Verpflichtungen und Maßnahmen, die einige von ihnen selbstständig eingegangen sind bzw. getroffen haben;

23.

fordert die angehende US-Regierung mit Nachdruck auf, die in sie gesetzten Erwartungen zu erfüllen und durch die Annahme nationaler Rechtsvorschriften zur Senkung der Treibhausgasemissionen und zur Förderung sauberer Technologien beizutragen sowie durch ihre aktive Beteiligung an den internationalen Verhandlungen einen ehrgeizigen Rahmen über den Klimaschutz für die Zeit nach 2012 mitzugestalten;

24.

betont, dass das Übereinkommen für die Zeit nach 2012 mit anderen Zielen der internationalen politischen Agenden der Vereinten Nationen und der Europäischen Union wie dem Erhalt der Biodiversität, den Millenniums-Entwicklungszielen und Sicherheitsfragen in Einklang gebracht werden muss, damit politische Synergien genutzt werden können;

25.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Ein umfassendes Klimaschutzübereinkommen als Ziel für Kopenhagen“ (KOM(2009)0039) zum Standpunkt der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Vorbereitung der COP 15 der Vereinten Nationen zum Klimawandel in Kopenhagen angenommen hat;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Klimaaußenpolitik aufzubauen und die Klimaziele der Europäischen Union in den Vertretungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten immer wieder zu thematisieren; verpflichtet sich selbst, bei seinen Kontakten zu Parlamentariern aus anderen Ländern die Klimaziele der Europäischen Union immer wieder anzusprechen und zu verteidigen;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erfordernisse von Emissionsreduktionen und Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels in Entwicklungshilfeprogramme zu integrieren beziehungsweise in Entscheidungsprozessen internationaler Agenturen für Entwicklungshilfe auf diese Notwendigkeiten hinzuweisen und dabei auch den Privatsektor, öffentliche Stellen und nichtstaatliche Organisationen in den betroffenen Ländern oder Regionen über Partnerschaften einzubeziehen; betont, dass zusätzliche Mittel aufgebracht werden müssen, um die Entwicklungsländer bei der Bewältigung der mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen zu unterstützen, und dass die in diesem Zusammenhang anstehenden Initiativen formal an das UNFCCC-Verfahren und die Erreichung der Milleniums-Entwicklungsziele anknüpfen müssen; begrüßt, dass die Europäische Union die Gründung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel veranlasst hat, die Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in den armen Entwicklungsländern unterstützen soll, die durch den Klimawandel am stärksten gefährdet sind, und erinnert in diesem Zusammenhang an seine oben erwähnte Entschließung vom 21. Oktober 2008;

28.

begrüßt die Beschlüsse der COP 14 und der COP/MOP 4, den Anpassungsfonds voll funktionsfähig zu machen, sodass ab 2009 über diesen Fonds Projekte finanziert werden können, und hält dies für einen ersten überaus wichtigen Schritt, mit dem auf die Besorgnis der Entwicklungsländer hinsichtlich der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in diesen Ländern eingegangen wird; begrüßt auch den Beschluss, die Investitionen für den Technologietransfer durch das Strategische Programm für Technologietransfer von Poznań aufzustocken;

29.

begrüßt die – wenn auch bescheidenen – Fortschritte, die bei der Lösung des Problems der Zusätzlichkeit und der geografischen Verteilung des CDM erzielt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den Beschlüssen von Poznań vor allem Projektkredite in Ländern aufzukaufen, in denen weniger als zehn registrierte CDM-Projekte durchgeführt werden, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, in den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern und in afrikanischen Ländern, und die Kosten für die Validierung dieser Projekte zu übernehmen;

30.

weist in diesem Zusammenhang auf den in den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls und den Marrakesch-Vereinbarungen verankerten Grundsatz der Komplementarität hin, wonach die Vertragsparteien den Großteil ihrer Verpflichtungen zur Reduzierung der Treihausgasemissionen im Inland erfüllen müssen, bevor sie externe flexible Mechanismen wie den CDM und die JI in Anspruch nehmen können;

31.

betont, dass ein übermäßiger Einsatz des CDM/JI die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in den internationalen UN-Verhandlungen und somit ihre Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels schwächt; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verantwortungsvoll zu verhalten, indem sie den Einsatz des CDM/JI auf ein Minimum beschränken und die Senkung der Emissionen überwiegend im eigenen Land herbeiführen;

32.

schließt sich den Empfehlungen des Berichtes des Hohen Vertreters der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission zu „Klimawandel und Internationale Sicherheit“ an, und betont, dass eine entsprechende multilaterale präventive EU-Klimadiplomatie aufgebaut werden muss, damit klimapolitische Aspekte in Verbindung mit anderen Faktoren der internationalen Beziehungen wie Bevölkerungswachstum und klimabedingte Migration, Verstädterung, Energiebedarf, steigende Energiepreise, sowie Wasser- oder Nahrungsmittelknappheit stärker in die Gestaltung der internationalen Beziehungen integriert werden;

33.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Auswirkungen des Klimawandels und daraus folgender Naturkatastrophen für den Zivilschutz und die menschliche Sicherheit sowie mögliche Konflikte, die durch klimabedingte Veränderungen der Verfügbarkeit von Land und Wasser verursacht werden, zu verhindern, zu überwachen und Maßnahmen dagegen zu ergreifen;

34.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Klimapartnerschaften mit Entwicklungsländern zu stärken und neue Partnerschaften mit Ländern einzugehen, mit denen gegenwärtig noch keine Partnerschaften bestehen, und auf diesem Wege eine beträchtlich erhöhte finanzielle Unterstützung für Technologieentwicklung und Technologietransfer, den Schutz geistigen Eigentums und den institutionellen Kapazitätsaufbau bereitzustellen;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Energieeffizienz und erneuerbaren Energieträgern im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oberste Priorität einzuräumen;

36.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der WTO-Verhandlungsrunden und des Prozesses für die Zeit nach 2012 aufeinander abgestimmte handelspolitische und umweltpolitische Verhandlungsstrategien zu verfolgen, um den Verhandlungspartnern die europäischen Klimaschutzziele und die dafür entwickelten Instrumente glaubwürdig zu vermitteln und Sorgen vor Handelsschranken oder sonstigen Benachteiligungen in den Handelsbeziehungen mit Drittländern ohne verbindliche Klimaschutzziele zu zerstreuen sowie den Grundsatz der Gegenseitigkeit im Sinne des globalen Klimaschutzes zu verwirklichen;

37.

fordert, dass die Kommission, die Ratsvorsitze sowie die Mitgliedstaaten im Verhandlungsprozess zu einem Abkommen für die Zeit nach 2012 eine führende Rolle einnehmen sollten, um den Erfolg der Klimaschutzverhandlungen, deren Ziel die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 2° C ist, sicherzustellen;

Energie

38.

unterstreicht, dass Europa sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in den Außenbeziehungen eine gemeinsame zukunftsorientierte strategische Energiepolitik braucht, die auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruht, damit ein hohes Maß an Energieversorgungssicherheit unter den Vorgaben der Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz und Klimaneutralität gewährleistet werden kann und die Probleme im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der Wettbewerbsfähigkeit angegangen werden können, um mögliche Unterbrechungen der Energieversorgung zu verhindern;

39.

fordert die Europäische Union auf, eine europäische Gemeinschaft für Energie aus erneuerbaren Quellen zu gründen, um eine weitergehende Forschung und Pilotprojekte in diesem Bereich zu unterstützen und die Weiterentwicklung des Netzes zu fördern, damit erneuerbare Energiequellen optimal eingebunden werden können;

40.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf,

den Aufbau der für die Sicherstellung der Vielfalt an Energiequellen in der Europäischen Union erforderlichen Infrastruktur für die Energieübertragung (einschließlich des so genannten Supernetzes) und die dafür notwendigen Investitionen zu gewährleisten;

laufende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Hinblick auf Pilotprojekte im Zusammenhang mit IKT, dezentralisierte Produktionssysteme und andere technologische Entwicklungen zu fördern;

41.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eine politisch gelenkte und unternehmerisch geführte Übergangsphase im Energiemix sicherzustellen, während der mittels aktiver Unterstützung der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene sowie unter Berücksichtigung eines höchstmöglichen Maßes an Zusammenarbeit mit anderen Ländern und internationalen Organisationen der Gebrauch fossiler Brennstoffe schrittweise durch den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen ergänzt und später eingeschränkt und ersetzt wird;

42.

appelliert an die Mitgliedsstaaten, Regionen und Bürger in ihrer Eigenverantwortlichkeit zu unterstützen und die verstärkte Nutzung dezentral vorhandener erneuerbarer Energien durch gesetzliche und steuerliche Anreize zu fördern;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Stromanbieter über Abschreibungssysteme und steuerliche Anreizmechanismen zu den notwendigen Modernisierungen im fossil befeuerten Kraftwerkspark zu motivieren, um auf diese Weise zu erheblichen Effizienzsteigerungen bei der konventionellen Stromerzeugung zu gelangen;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Netzzugang für dezentral erzeugte Energie, Gas und Elektrizität zu gewährleisten, Marktzugangsschranken für innovative Stromanbieter im Sektor der erneuerbaren Energiequellen abzubauen sowie den Ausbau lokaler Kraft-Wärme- und Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung zu forcieren und an mittelfristigen Zielvorgaben auszurichten;

45.

schlägt als Baustein einer europäischen Energieaußenpolitik Solarenergiepartnerschaften mit Drittstaaten im Mittelmeerraum vor, die in einem ersten Schritt darauf zielen, Solarstrom zu gewinnen und über Hochspannungsgleichstromleitungen in die Europäische Union zu leiten und die in einem zweiten Schritt das Fundament zur Erzeugung von Elektrizität und Wasserstoff und damit den Einstieg in die Wirtschaft auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern darstellen könnten;

46.

ruft die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft auf,

in Infrastruktur, Netze und Leitungen für die Herstellung, den Transport und die Speicherung von aus erneuerbaren Energieträgern gewonnener Energie und Wasserstoff zu investieren;

Drittstaaten im Rahmen der Energiepartnerschaften Aufbauprogramme für die erforderlichen Institutionen, Infrastrukturen sowie Ausbildungsprogramme für ortsansässige Fachkräfte und Netzzugänge für den Eigenbedarf anzubieten;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend lokaler oder regionaler Möglichkeiten den Anteil der Windkraft, die durch intensive Förderung bereits zu einer etablierten Form der Energiegewinnung geworden ist, sowie den Anteil der Wasserkraft und der Geothermie am Energiemix weiter auszubauen und vorhandenes Entwicklungspotenzial auch mit Hilfe europäischer Forschungsinitiativen und Koordinierung über Exzellenznetzwerke weiter zu nutzen;

48.

unterstreicht das erhebliche Potenzial der Verwendung von nachhaltig erzeugter Biomasse zur Energieerzeugung, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern, und fordert eine europäische Strategie für den Einsatz nachhaltig erzeugter Biomasse zur Strom- und Gaserzeugung und zum Heizen und Kühlen;

49.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Analyse aller Emissionen über den gesamten Lebenszyklus der verschiedenen Bioenergiequellen vorzulegen, um zu bestimmen, welche Rolle Biomasse aus Rückständen und geeigneten Anbaukulturen als Energielieferant in der Zukunft spielen kann; ist der Ansicht, dass dabei auch Chancen zur Verbesserung des Brennwertes von Biomasse, die sich durch Neuzüchtungen oder den Einsatz von Biotechnologie ergeben, ergebnisoffen auf Vor- und Nachteile geprüft werden sollten;

50.

hält die Kraft-Wärme-Kopplung für eine effektive, ökonomisch und ökologisch sinnvolle Option;

51.

nimmt zur Kenntnis, dass die Haltungen der Mitgliedstaaten zur Kernenergie unterschiedlich sind, und fordert die Kommission deshalb dringend auf, radioaktiven Abfällen und dem gesamtem Brennstoffzyklus besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Sicherheit zu verbessern;

52.

hält die Erforschung der technologischen Machbarkeit der Kernfusion im Forschungsreaktor ITER für den ersten Schritt, dem Ziel einer kommerziellen Nutzung dieser Energieform näher zu kommen, und betont, dass die Erreichung dieses Zieles stark davon abhängt, ob die langfristige Forschungsfinanzierung gewährleistet ist;

53.

fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union nachdrücklich auf, die Entwicklung der CCS-Technologie für mit Kohle oder Gas befeuerte Kraftwerke voranzutreiben, indem sie Anreize für Demonstrationsvorhaben bieten und die Forschung fördern;

Biokraftstoffe

54.

stellt fest, dass bestimmte Arten der Herstellung von Biokraftstoffen Auswirkungen auf die Lebensmittelpreise, den Rückgang der Artenvielfalt und die Entwaldung haben können, und stellt gleichzeitig fest, dass die Herstellung von Biokraftstoffen auf verantwortbare Weise und in einem nachweisbar nachhaltigen Verfahren erfolgen muss;

55.

hält eine Einbeziehung der Entwicklungsländer in eine langfristige Strategie zur Entwicklung und Produktion von Biokraftstoffen für unerlässlich, um die ökonomische Planbarkeit und Wirtschaftlichkeit zu untersuchen, die Verfügbarkeit und Produktion von Lebensmitteln sicherzustellen, die Frage nach ökologischer Nachhaltigkeit zu beantworten und dabei auch alle relevanten indirekten Auswirkungen zu bewerten und nicht zuletzt soziale Entwicklung und dauerhafte Einkommensverbesserungen zu ermöglichen sowie um sicherzustellen, dass Entwicklungsländer die erforderliche Ausbildung erhalten, die ihnen die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien der Europäischen Union überhaupt ermöglichen;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und Entwicklung von fortgeschrittenen Biokraftstoffen zu intensivieren, dafür zu sorgen, dass sie mit den erforderlichen Finanzmitteln ausgestattet werden, und sie mit festen Entwicklungszielen zu verbinden;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf die im Rahmen der Erarbeitung von Nachhaltigkeitskriterien auf EU-Ebene gewonnenen Erfahrungen zurückzugreifen, um die Erarbeitung einer internationalen Biokraftstoffnorm aktiv voranzutreiben;

Energieeffizienz

58.

fordert die Kommission auf, eine verbindliche 20-%-Erhöhung der Energieeffizienz bis 2020 vorzuschlagen und diesen Vorschlag durch konkrete Zwischenziele für die Reduzierung zu ergänzen;

59.

fordert eine breite, auf lokaler Ebene angesiedelte Informationskampagne für die Bürger zur Steigerung der dezentralen Energieeffizienz, bei der Haus- und Wohnungseigentümern Wärmefotos mit Energiebilanzen angeboten und auch Finanzierungsvorschläge für mögliche Modernisierungsmaßnahmen nach dem Vorbild der Mikrokredite unterbreitet werden;

60.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um verstärkt ins öffentliche Bewusstsein zu rücken, wie wichtig IKT für die Erhöhung der Energieeffizienz, eine nachhaltige Entwicklung und die Lebensqualität der EU-Bürger sind;

61.

regt an, über Messen, Informationstage und Seminare Synergieeffekte zwischen Immobilienbesitzern, Finanzdienstleistern, dem Handwerk und anderen Akteuren im Immobiliensektor zu erzeugen;

62.

fordert eine klare europäische Koordinierung für den Ausbau der Kraft-Wärme- und der Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung sowie deren Integration in Industrieanlagen, um lokale oder regionale Ansatzpunkte für Klimaschutzmaßnahmen bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung des Energieverbrauchs zu gewährleisten;

63.

fordert den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf, einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für erneuerbare Energieträger und energiesparende Waren und Dienstleistungen einzuführen; schlägt den Mitgliedstaaten insbesondere vor, über reduzierte Mehrwertsteuersätze auf Modernisierungsmaßnahmen und dabei verwendete Geräte, über die Ausrichtung von Grund- oder Besitzsteuern auf die Energieeffizienz von Gebäuden und über die umfassende Einführung und Förderung von Energiebilanzpässen Anreize zur Modernisierung zu liefern;

64.

schlägt als Anreiz für die Modernisierung vermieteter oder verpachteter Immobilien vor, die Steuersätze auf Miet- oder Pachteinnahmen den Investitionen in Systeme zur Wärme- und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sowie den mit verbesserter Energieeffizienz verbundenen Einsparungen entsprechend zu reduzieren;

65.

weist angesichts der langen Lebensdauer von Gebäuden darauf hin, dass es außerordentlich wichtig ist zu gewährleisten, dass neue Gebäude nach möglichst anspruchsvollen Energieeffizienznormen gebaut werden, Altbauten zeitgemäßen Maßstäben angepasst werden und in allen neuen oder renovierten Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden müssen, ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Energiequellen genutzt wird;

66.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung von Energieeffizienzzertifikaten verbessern und ausweiten und die Empfehlungen an finanzielle Anreize knüpfen;

67.

fordert EU-Mindestnormen für die Energieeffizienz neuer und renovierter Gebäude; fordert die verantwortlichen Gebietskörperschaften und berufständischen Vereinigungen in den Mitgliedstaaten auf, Kriterien, Leitlinien sowie nationale Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen über Neubauten in Bezug auf die Energieeffizienz durch baurechtliche Vorschriften für Energieeffizienzgrade von Neubauten und umfangreichen Renovierungsarbeiten als Leitmotiv für Architekten und Bauingenieure zu etablieren, und in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für saubere und gesunde Luft in Innenräumen zu schaffen;

68.

betont, dass es notwendig ist, Mindestkriterien für die Energieeffizienz in eine umfassende politische Strategie für öffentliche Aufträge im Bereich öffentliche Gebäude und Dienstleistungen für die Allgemeinheit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene aufzunehmen, um Innovationen auf dem Gebiet neuer Technologien zu fördern und ihnen Marktzugang zu verschaffen;

69.

fordert, dass die bestehenden Studien über den „CO2-Fußabdruck“ und das Energieeinsparungspotenzial der EU-Organe veröffentlicht und den Bürgern auf ihren einschlägigen Websites leicht zugänglich gemacht werden;

70.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Beleuchtungstechnologien und der intelligenten Beleuchtungsanwendungen aktiv zu unterstützen, sodass die Einführung energiesparender Beleuchtungskörper im Innen- und Außenbereich von öffentlichen Räumen – mit Schwerpunkt auf hocheffizienten Leuchtdioden – verstärkt durchgesetzt werden kann;

71.

weist darauf hin, dass die Renovierung und Verbesserung der Energieeffizienz von Hochhäusern – vor allem in Ländern, deren Wohnungsmarkt größtenteils von diesen Gebäuden geprägt ist – die einfachste Möglichkeit ist, um Energie zu sparen und CO2-Emissionen zu senken; fordert die Kommission auf, die derzeit für Zuwendungen aus den Strukturfonds für die Renovierung von Hochhäusern geltende Höchstgrenze von 2 % zu überprüfen und höher anzusetzen;

72.

weist darauf hin, dass das langfristige Ziel der Bauwirtschaft in Europa darin bestehen sollte, bei neuen Wohngebäuden bis 2015 und bei neuen gewerblichen und öffentlichen Gebäuden bis 2020 eine Netto-Energiebilanz von Null zu erreichen; ist der Auffassung, dass diese Zielvorgabe langfristig auch bei renovierten Gebäuden Anwendung finden sollte;

73.

fordert die Kommission auf, die Energieeffizienzvorgaben für Elektro- und Elektronikgeräte aller Verwendungsbereiche mindestens alle fünf Jahre in Einklang mit dem „Top-Runner“-Prinzip den Marktentwicklungen anzupassen, bestehende Kennzeichnungsprogramme oder Effizienzklassen von Geräten zu aktualisieren und somit Fehlinformationen der Verbraucher zu vermeiden;

74.

fordert die Kommission auf, für die Europäische Union strenge Zielvorgaben festzulegen und integrierte industriepolitische Strategien aufzustellen, um den Zugang und die Durchsetzung energieeffizienter Technologien am Markt zu gewährleisten, indem beispielsweise gemeinsame technische Zielsetzungen (z. B. Passivhäuser) erarbeitet werden, integrierte politische Strategien – wie ein auf Pilotmärkte und grüne Kriterien ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen – in stärkerem Maße zum Einsatz kommen und Vorschriften über Produktdesign und Mindestnormen rechtlich verankert werden;

75.

fordert die Kommission auf, das Verbot von Geräten mit hohem Stand-by-Verlusten konsequent umzusetzen und in einem nächsten Schritt bei der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie (7) die verbindliche Möglichkeit des Ausschaltens von Geräten zu prüfen und Abschaltautomatiken und Energiesparmodi auch für großmotorische Anlagen sowie Geräte und Maschinen in der industriellen Anwendung verpflichtend vorzuschreiben;

76.

fordert nachdrücklich die frühzeitige und durchgreifende Durchsetzung der Anforderungen von 2006, die den Einbau intelligenter Stromzähler betreffen, um die Verbraucher für den Energieverbrauch zu sensibilisieren und die Energieversorger dabei zu unterstützen, effektiver auf die Nachfrage zu reagieren;

Mobilität und Logistik

77.

stellt fest, dass das europäische Wirtschafts- und Gesellschaftsmodell darauf basiert, die Mobilität und Verfügbarkeit von Personen, Waren und Gütern unter dem Primat der zeitlichen Effizienz sicherzustellen, statt Ressourceneffizienz zu gewährleisten, und dass daher künftig ein kombinierter Ansatz aus beiden Faktoren notwendig ist;

78.

fordert die Europäische Investitionsbank und deren Risikokapitalgesellschaft, den Europäischen Investitionsfonds, auf, ihr Engagement für den Fortschritt im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien wesentlich zu verstärken;

79.

erinnert die betroffenen Akteure daran, dass auch der Verkehrssektor den EU-Klimazielen, die CO2-Emissionen bis 2020 um mindestens 20 % – und im Falle einer internationalen Vereinbarung sogar um mindestens 30 % – gegenüber 1990 zu senken und die Energieeffizienz im gleichen Zeitraum um 20 % zu steigern, gerecht werden muss;

80.

fordert einen umfassenden Policy-Mix von sich einander verstärkenden Maßnahmen für eine nachhaltige Verkehrspolitik, die die Weiterentwicklung der Fahrzeugtechnologie (Ökoinnovationen), den verstärkten Einsatz alternativer Energieträger im Verkehr, den Aufbau eines Vertriebsnetzes für saubere Kraftstoffe, den verstärkten Einsatz alternativer Antriebsformen, ein intelligentes Verkehrsmanagement, Veränderungen in der Fahrweise und Pkw-Nutzung, eine optimierte Logistik, „grüne Korridore“ sowie IKT für den Verkehr, eine CO2-Besteuerung und die Modernisierung des öffentlichen Nahverkehrs umfassen, um die angestrebte emissionsfreie Zukunft zu erreichen, ohne die wachsende Bedeutung von Mobilität außer Acht zu lassen; weist darauf hin, dass diese Schritte durch klare Präferenzen im öffentlichen Beschaffungswesen gefördert werden könnten;

81.

vertritt die Auffassung, dass der Anwendung des Verursacherprinzips Vorrang einzuräumen ist, und fordert, dass alle Verkehrsträger umfassend in die Internalisierung ihrer externen Kosten einbezogen werden sollen; weist darauf hin, dass zur Verwirklichung dieses Ziels entsprechende ökonomische Rahmenbedingungen gefordert sind, und fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, die betreffenden Steuern und Abgaben zu überprüfen;

82.

begrüßt das Inventar der Kommission zu den Emissionen des Verkehrssektors (Greening Transport Inventory), in dem sie die bestehenden sowie die noch notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen für ein nachhaltiges Wachstum des Verkehrssektors auflistet;

83.

unterstreicht die Bedeutung von Infrastrukturprojekten für den Verkehrssektor, fordert aber, dass künftig bei Planung, Design und Konstruktion mögliche Klimaauswirkungen berücksichtigt werden;

84.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial zu nutzen, das Satellitennavigationssysteme durch die verbesserte Leitung und Organisation von Verkehrsströmen, die Bereitstellung von Informationen über Waren- und Personenbewegungen in Echtzeit sowie die Optimierung der Transportarten und Trassenführungen in Bezug auf die Erhöhung der Energieeffizienz im Verkehrssektor bieten;

85.

bedauert, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit der verkehrseffizienten und umweltfreundlichen Städteplanung mit Fußgängerzonen, Radwegen und einer flexiblen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr vielerorts unangemessen, zu spät oder nur bruchstückhaft angegangen wurden;

86.

fordert die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf,

flexible und aufeinander abgestimmte Alternativen zur Pkw-Nutzung anzubieten und Mobilitätsangebote auszuweiten, etwa indem bestehende Nahverkehrsnetze von Zentrum und Peripherie noch intensiver verbunden werden und dem öffentlichen Personennahverkehr in urbanen Zentren über Straßenverkehrsregelungen eine verkehrstechnische Priorität eingeräumt wird und,

mit einer Förderung der Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere Verkehrsmittel durch preisliche Maßnahmen und andere Anreize und durch erhebliche Investitionen in die erforderliche Infrastruktur das Angebot insgesamt massiv auszuweiten und zu verbessern und dadurch den öffentlichen Personennahverkehr attraktiver zu gestalten;

und fordert, dass in der Übergangsphase private/individuelle Verkehrsmittel besser in die Logistik des integrierten Personen- und Güterverkehrs sowie in öffentliche/kollektive Verkehrssysteme eingebunden werden, und bekundet seine Überzeugung, dass Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur mit einer Verbesserung der Dienstleistungen auf der Schiene einhergehen müssen;

87.

betont die Bedeutung intelligenter Verkehrssysteme im Sinne der Ko-Modalität und deren Eingliederung in die gemeinschaftliche, einzelstaatliche, regionale und lokale Verkehrspolitik, da sie zu einer höheren Sicherheit sowie zu einer besseren Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors führen; fordert, dass intelligente Verkehrssysteme entwickelt und genutzt werden, um Verkehrsströme zu lenken und die Staubildung zu verringern;

88.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, eng mit dem Industriesektor zusammen zu arbeiten, um die erforderlichen marktpolitischen Voraussetzungen zu schaffen, damit intelligente Verkehrssysteme – insbesondere für das Logistik- und Sicherheitsmanagement (ERTMS, RIS, eCall) – Teil des Verkehrsmanagements werden;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ko-Modalität durch Einführung des Wechselkennzeichens nach bestehenden Vorbildern zu fördern, damit es für die Bürger attraktiver wird, für den Fernverkehr die Bahn und am Start- und Zielort energiesparende Nahverkehrsautos zu benutzen;

90.

begrüßt, dass im Zusammenhang mit den vor kurzem angenommenen Rechtsvorschriften zur Festlegung der Grenzwerte für CO2-Emissionen von Autos beschlossen wurde, bis 2020 einen langfristigen Grenzwert von 95 g CO2/km festzulegen;

91.

weist auf das Potenzial des Schienenverkehrs als energieeffizienter Verkehrsträger mit geringem CO2-Ausstoß sowohl für die Güterverkehrslogistik über lange Distanzen als auch für den Regional- und Pendlerverkehr bei Kurz- und Mittelstrecken hin; fordert, dass diese Prioritäten in den Kriterien für Beihilfen der Regional- und Kohäsionsfonds verankert werden;

92.

begrüßt den Auf- und Ausbau der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-T) innerhalb der Europäischen Union und ihre Ausweitung auf die Nachbarländer und fordert die Mitgliedstaaten auf, die vorrangigen – und vor allem die klimafreundlichsten – Vorhaben rasch zum Abschluss zu bringen, da sie für die Logistik der Güterverkehrskette und für eine nachhaltige europäische Verkehrspolitik von ausschlaggebender Bedeutung sind;

93.

unterstreicht die wichtige Rolle der Binnenschifffahrt im Güterverkehr und betont, dass es sich dabei um eine umweltfreundliche Verkehrsart handelt, die noch über ausreichende logistische Kapazitäten verfügt;

94.

bedauert, dass trotz der verkehrspolitischen Möglichkeit, den Gütertransport zu einem großen Teil auf die Schiene oder die Binnenwasserstraßen zu verlagern, die Investitionen in den Ausbau der Schiene in den letzten zehn Jahren zurückgegangen sind;

95.

unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten spezielle Meeresautobahnen („motorways of the sea“) auszuweisen, und setzt große Erwartungen in den Gemeinsamen Europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen in dem Sinne, dass der Seeverkehr in Europa gefördert wird und an Effizienz gewinnt;

96.

unterstützt die Vorschläge der Kommission, Hafen- und Liegegebühren in Abhängigkeit von den Abgaswerten der Schiffe zu erheben und die Stromversorgung von im Hafen liegenden Schiffen statt über Schiffsgeneratoren von Land aus zu gewährleisten;

97.

ist der Auffassung, dass sich Werften und Reeder intensiv mit neuen Technologien zur Effizienzsteigerung wie dem Einsatz von Kitesegeln, dem Air Cavity System, der Nutzung von Abwärme zur Stromerzeugung, effizienteren Motoren, besseren Profilen an Rumpf und Ruder, genaueren Wetterprognosen zur Kursanpassung oder der Möglichkeit, durch Rumpfanstriche Kraftstoff einzusparen, beschäftigen sollten;

98.

fordert die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) auf, sich auf ein Reduktionsziel für die Schifffahrtsbranche festzulegen und Mindeststandards zum Einsatz dieser modernen Technologien beim Bau neuer Schiffe festzulegen;

99.

ist der Auffassung, dass es ein integrativer Ansatz im Luftfahrtsektor nötig ist, der die Luftfahrtindustrie der gesamten Welt, die Fluglinien und die Flughafenbetreiber gemeinsam auf ein Emissionsreduktionsziel verpflichtet, das möglichst bald, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2013 erreicht werden muss; ist der Ansicht, dass der integrative Ansatz Forschung und Technologie, betriebliche Verbesserungen und ein globales Emissionshandelssystem umfassen sollte, das auf dem EU-Emissionshandelssystem für die Luftfahrt basieren sollte;

100.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bis zum Beginn des Emissionshandelssystems für den Luftfahrtsektor sowohl den Gemeinsamen Europäischen Luftraum wie auch das SESAR-Projekt so effizient wie möglich umzusetzen und auszuweiten, den Aufbau von funktionalen und flexiblen Luftraumblöcken sowie einer insgesamt flexiblen Luftraumnutzung prioritär zu betreiben, um sofort verfügbare Reduktionspotenziale nutzen zu können und den Treibstoffverbrauch von Flugzeugen um bis zu 12 % zu senken;

101.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, jede erforderliche Unterstützung für die Erforschung und Entwicklung bahnbrechender umweltfreundlicher Verkehrstechnologien bereitzustellen wie z. B. Wasserstoff- und Elektromotoren, Brennstoffzellen, Hybridantrieb oder fortschrittliche Biokraftstoffe für Antriebssysteme, alternative Materialien sowie neue Technologien und IT-Lösungen, mit denen das Gewicht von Fahrzeugen verringert und ihre Energieeffizienz gesteigert werden kann;

102.

fordert die Hersteller von Antriebssystemen und Motoren für den Verkehrssektor auf, gemeinsam gemäß den Euro-6-Normen – aber auch darüber hinaus – an einer kontinuierlichen Effizienzverbesserung ihrer Maschinen zu arbeiten, sektorintern Ziele für massive Effizienzsteigerungen zu setzen und weiter den Einsatz von alternativen Treibstoffen zu erforschen, um so zu einem nachhaltigeren Wachstum der Branche beizutragen;

103.

fordert Automobilhersteller auf, ihr Angebot auf kleinere, leichtere, effizientere Modelle umzustellen, um auch unter den erschwerten Bedingungen des Klimawandels und der begrenzten Rohölvorräte individuelle Mobilität zu ermöglichen;

104.

lädt die Rüstungsindustrie ein, sich ebenfalls mit Effizienzsteigerungen ihrer Motoren und Antriebssysteme zu beschäftigen und an Einsatzmöglichkeiten für alternative Treibstoffe zu forschen;

105.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ein spezielles System zur Förderung von Wasserstoffanwendungen auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern anzunehmen, um die Produktion wasserstoffbetriebener Fahrzeuge rasch anzukurbeln; vertritt die Ansicht, dass dieses System darauf abzielen sollte, dass die Mittel des EU-Haushalts zur Förderung von Wasserstoffendanwendungen aufgestockt werden, der Einsatz von Wasserstoffanwendungen von den Mitgliedstaaten durch finanzielle Anreize wie steuerliche Vergünstigungen gefördert wird und durch die Anschaffung emissionsfreier Fahrzeuge durch staatliche Behörden frühzeitig entsprechende Märkte geschaffen werden;

106.

fordert die Kommission auf, bis 2010 einen Bericht über die noch bestehenden Beschränkungen der Kabotage und andere Faktoren in der Europäischen Union zu erstellen, die Leerfahrten und Effizienzverluste im Binnenmarkt verursachen; ist der Auffassung, dass eine effiziente und wirksame Güterlogistik, die fester Bestandteil des EU-Verkehrssystems ist, die Grundvoraussetzung für nachhaltige Mobilität in Europa, wirtschaftliche Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit, eine optimale Nutzung der Energieressourcen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels ist;

Tourismus und Kulturdenkmäler

107.

äußert seine Besorgnis darüber, dass Kulturdenkmäler und Kulturlandschaften in Europa durch extreme Wetterphänomene und langfristige Klimaänderungen bedroht sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, unter europäischer Koordinierung einen einheitlichen Katalog der vom Klimawandel gefährdeten europäischen Kulturdenkmäler zu erstellen;

108.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, in klimasensiblen saisonalen Tourismusgebieten ohne echte Alternativangebote umfassende Anpassungs- und Präventivmaßnahmen – wie die Sicherung der Wasserversorgung, den Schutz vor Wald- und Buschbränden, Vorkehrungen gegen das Abschmelzen von Gletschern oder die Verbesserung des Küstenschutzes – zu ergreifen, um der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus und der notwendigen Infrastruktur für Arbeitsplätze und Einkommen gerecht zu werden und erheblichen ökonomischen Schäden entlang der Wertschöpfungskette entgegenzuwirken;

109.

hält in einigen Regionen eine weitere Expansion der Tourismusbranche nur dann für ökonomisch sinnvoll und ökologisch vertretbar, wenn erwartbare Auswirkungen der Klimaänderungen wie etwa verschärfter Wasser- oder Schneemangel sowie Gletscherschwund in die zukünftige Entwicklung vor Ort einbezogen werden;

110.

fordert die Tourismusbranche auf, zusammen mit den lokalen Gebietskörperschaften und den Wirtschaftsverbänden integrierte Strategien auszuarbeiten, um zu Emissionsreduktionen und zu einer verbesserten Energieeffizienz des Sektors – vor allem beim Transport und der Beherbergung – zu gelangen, sowie Maßnahmen zur Förderung des Ökotourismus, einschließlich der Entwicklung des Sozial-, Sport- und Kulturtourismus und herausragender Reiseziele, bei denen die Achtung und der Schutz der Umwelt maßgeblich sind, zu planen;

Industrieemissionen

111.

fordert dazu auf, „Klimaschutz-Audits“ von Arbeitsplätzen unter die Berichterstattungspflichten für Unternehmen aufzunehmen, um die Überwachung von Konzepten zur Steigerung der Umweltfreundlichkeit und von Emissionsreduzierungen transparenter zu gestalten;

112.

fordert alle kommerziellen und nichtkommerziellen Stellen auf, alljährlich öffentlich über den Umfang der Treibhausgasemissionen, Maßnahmen zu ihrer Reduzierung, Maßnahmen zur Umschulung von Angestellten (im Falle von Stilllegungen aufgrund nachgewiesener Verlagerung von CO2-Emissionen) und Einkünfte aus der Teilnahme am Emissionshandelssystem Bericht zu erstatten; ersucht die Kommission, diese Tätigkeiten zu überwachen und dem Parlament über die Fortschritte zu berichten, die in den einzelnen Wirtschaftszweigen bei der Verringerung der Emissionen erzielt wurden;

Landwirtschaft und Viehzucht

113.

fordert die Kommission auf, die explizite Einbeziehung der Landwirtschaft in eine künftige integrierte europäische Klimaschutzpolitik und die Ausarbeitung von Reduktionszielen für den Ausstoß von Treibhausgasen, einschließlich Methan und Lachgas, in diesem Sektor unter Ausschöpfung aller bereits vorhandenen Potenziale ergebnisoffen zu prüfen;

114.

weist darauf hin, dass eine optimierte Landbewirtschaftung den Humusgehalt der Böden vergrößert und Anbauflächen über verbessertes Anbaumanagement und die Vermeidung von unbegrünten Brachen eine deutlich höhere Einlagerung von Kohlenstoff leisten können;

115.

ist der Auffassung, dass eine optimierte Praxis der Lagerung und Ausbringung von Mineraldünger einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von Lachgasemissionen erbringen kann; fordert in diesem Zusammenhang, die Düngung mit organischer Masse anstelle von Mineraldünger weiter zu verstärken;

116.

fordert, dass ökonomische Analysen über die Wirtschaftlichkeit bestimmter regionaler Anbaupraktiken unter veränderten Klimabedingungen durchgeführt werden, um Anpassungschancen aufzuzeigen und eine Umstellung der Landbewirtschaftung auf angepasste Kulturpflanzen zu erleichtern;

117.

ist der Ansicht, dass in der landwirtschaftlichen Praxis dem Klimawandel Rechnung getragen werden muss, und fordert, dass Finanzmittel für die Erforschung und Entwicklung von neuen und umweltfreundlicheren Anbaumethoden und Methoden der Führung landwirtschaftlicher Betriebe bereitgestellt werden; fordert ferner, dass in den Bereichen der neuen Technologien, der Biotechnologie in der Saatgut- und Pflanzenzucht, der grünen Gentechnik und des Pflanzenschutzes Forschungstätigkeiten durchgeführt werden, und fordert eine Klimaschutzpolitik für die Landwirtschaft, die auch Seminare, Bildungsmaßnahmen, Pilotprojekte für Landwirte und die Vermittlung neuer Erkenntnisse in der Boden- und Wasserbewirtschaftung umfasst;

118.

stellt fest, dass der Anbau von Getreide und Soja als Futtermittel Ursache für erhebliche Mengen an Treibhausgasemissionen ist; verweist auf den Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen „Livestock's Long Shadow“ vom November 2006, in dem es heißt, dass die Viehwirtschaft mit 18 % zu den gesamten Treibhausgasemissionen der Welt beiträgt;

119.

fordert in der Milch- und Fleischproduktion eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Verbesserung der Fütterung, um zu einer Reduktion der Methanbildung im Pansen der Wiederkäuer zu gelangen; fordert dazu auf, Fütterungs- und Zuchtmaßnahmen in der Nutztierhaltung einer Folgenabschätzung in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere zu unterziehen und keine Maßnahmen einzuführen, die nachteilige Auswirkungen auf die betreffenden Tiere haben;

120.

stellt fest, dass der Ausbau von Biogasanlagen zur Energiegewinnung durch die Verarbeitung von Gülle einen ökonomisch wie ökologisch sinnvollen Beitrag zur Reduktion der Methan-Emissionen aus der Viehzucht leisten kann;

Wälder

121.

ist der Auffassung, dass eine künftige europäische Klimapolitik sowohl den Erhalt der tropischen Regenwälder und der noch verbliebenen borealen Wälder als auch die Pflege und Wiederaufforstung des europäischen Waldes zum Ziel haben muss; weist darauf hin, dass Schutzwaldgürtel um Ballungsgebiete und Industriezentren eine wichtige Rolle spielen können;

122.

ist der Auffassung, dass für tatsächliche Emissionsreduktionen aus vermiedener Waldzerstörung ein dauerhaftes Kompensationsschema in der Forstwirtschaft über das UNFCCC entwickelt werden sollte, und fordert die Schaffung eines klaren ökonomischen Anreizes, Urwälder und große Waldflächen durch eine nachhaltige Nutzung dauerhaft zu erhalten, wobei der Nutzwert viel intensiver daran zu bemessen ist, welche „Ökodienstleistungen“ und sozialen Funktionen insgesamt erbracht werden;

123.

fordert, im Rahmen eines globalen CO2-Marktes vor allem jenen Ländern, die noch über große natürliche Waldgebiete verfügen, besondere wirtschaftliche Anreize zu bieten, diese Wälder aufgrund der Erkenntnis, welche Menge an CO2 Jahr für Jahr in einem konsequent bewahrten Wald gespeichert wird, auch zu erhalten; schlägt eine Prüfung vor, ob eine ausschließliche Fokussierung auf die tropischen Regenwälder dabei sinnvoll ist;

124.

fordert die Europäische Union dazu auf, in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft luft- und satellitengestützte Überwachungssysteme und die notwendige Infrastruktur zum dauerhaften Erhalt insbesondere der tropischen Wälder aufzubauen; regt die Einrichtung eines globalen Fonds unter der Schirmherrschaft der Weltbank für den Aufbau der Überwachungssysteme an;

125.

betrachtet den Erfolg von globalen Überwachungssystemen zum Schutz der Wälder nur dann als gewährleistet, wenn parallel dazu die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und verwaltungstechnischen Einrichtungen mit qualifiziertem Personal geschaffen und dauerhaft aufrecht erhalten werden;

126.

weist in diesem Zusammenhang auch auf die Notwendigkeit hin, in europäischen Wäldern über Überwachungsprogramme frühzeitig einen eventuellen Schädlingsbefall zu erkennen, wissenschaftliche Risikomodelle für Waldgebiete zu schaffen, die anfällig für Hitzewellen, Flächenbrände und Dürre sind, um entsprechende Gegenmaßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten zu können;

127.

ist der Auffassung, dass die nationalen Waldinventare der Mitgliedstaaten eine wichtige Informationsquelle sind, um den Gesamtzustand der europäischen Wälder und ihre Bedeutung als CO2-Senke analysieren zu können; fordert die Kommission auf, nicht nur die Erstellung und Auswertung der erhobenen Daten durch die Mitgliedstaaten zu forcieren, sondern auch bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten zu nutzen;

128.

stellt fest, dass Holz grundsätzlich aufgrund seiner Lebenszyklus-Merkmale im Bauwesen eine umweltverträglichere Option sein kann als Stahl und Beton, weil es CO2 speichert, mit wesentlich weniger Energie hergestellt werden kann als seine Alternativen und seine Nebenerzeugnisse als erneuerbare Energieträger genutzt werden können; stellt jedoch fest, dass dies voraussetzt, dass das verwendete Bauholz nachhaltig geschlagen wurde, was heute oft nicht der Fall ist; fordert die Europäische Union daher auf, rasch Rechtsvorschriften anzunehmen, die das Risiko, dass illegal und nachhaltig gefälltes Holz auf den EU-Markt gelangt, auf ein Mindestmaß beschränken;

129.

weist auf die vielfältigen möglichen Nutzungsmöglichkeiten und den großen Nutzen von Wäldern hin; fordert die Europäische Union auf, Kriterien für die nachhaltige Nutzung von Biomasse festzulegen;

130.

betont, dass in der Europäischen Union eine nachhaltige Waldbewirtschaftung eingeführt werden sollte, mit der sehr weit gefasste soziale, wirtschaftliche und ökologische Ziele verfolgt werden; stellt fest, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung langfristig darauf abzielt, die in den Wäldern gespeicherten Kohlenstoffmengen zu erhöhen; stellt ferner fest, dass junge, wachsende und gut bewirtschaftete Wälder gute Kohlenstoffsenken sind, und ist daher der Auffassung, dass im Falle der Abholzung von Wäldern Neuanpflanzungen vorgenommen werden sollten, um die gefällten Bäume zu ersetzen; ist der Auffassung, dass gleichzeitig mehr ältere Wälder geschützt werden sollten, weil sie wesentlich zur Bewahrung der biologischen Vielfalt beitragen;

Bodenschutz

131.

empfiehlt, wissenschaftliche Untersuchungen und die Überwachung des Bodenzustands auszuweiten, um der Erosion und dem Verlust nutzbarer Flächen sowie der biologischen Vielfalt rechtzeitig entgegenwirken zu können;

132.

fordert den Rat auf, seinen Gemeinsamen Standpunkt unter Berücksichtigung des Standpunkts des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (8) zu verabschieden, um ein echtes Gemeinschaftsinstrument für den Kampf gegen die Auswirkungen der Entwaldung, der Erosion und der Wüstenbildung zu schaffen;

133.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Politik des Bodenschutzes durch geeignete Bodenbearbeitungsmethoden zu etablieren, die der Bedeutung der organischen Stoffe im Boden für die Bodenfruchtbarkeit, die Wasserspeicherkapazität und die Fähigkeit, als Kohlenstoffspeicher zu fungieren, Rechnung trägt, sowie die Möglichkeiten der Nutzung von Bio-Holzkohle zu erwägen;

134.

weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Ökosystemansatzes zur Vermeidung und Abschwächung von Bodenerosion, des Auftauens der Permafrostböden, von Versteppung oder Wüstenbildung, der Invasion fremder Arten und von Bränden hin;

Wasserbewirtschaftung

135.

ist der Auffassung, dass eine integrierte Bewirtschaftung von Wasserressourcen Strategien zur Steigerung der Effizienz der Wassernutzung, zum Wassersparen, zur Rationalisierung und Einschränkung des Wasserverbrauchs und zu einer größeren Sensibilisierung der Verbraucher im Hinblick auf eine nachhaltige Wasserverwendung umfassen und sowohl die Aspekte der Sammlung und Speicherung von Regenwasser in natürlichen und künstlichen Reservoiren als auch die Aspekte in Bezug auf das Risiko und die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren abdecken sollte; ist der Auffassung, dass Maßnahmen für eine wirksame Hierarchie der Wassernutzung gefördert werden sollten, und erinnert daran, dass bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen ein von der Nachfrageseite ausgehender Ansatz bevorzugt werden sollte;

136.

fordert die Kommission auf, bei der Wasserbewirtschaftung die wichtige Funktion der grenzübergreifenden Koordinierung zu übernehmen, insbesondere durch die Einrichtung von Netzwerken und die Finanzierung der Erforschung innovativer Technologien zur Meerwasserentsalzung, für neue Bewässerungssysteme und für den landwirtschaftlichen und städtischen Wasserverbrauch sowie zur Förderung von Pilotprojekten zur Reduzierung der Schäden durch Trockenheit oder Hochwasser;

137.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in ihrer Wasserpolitik den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung und das Verursacherprinzip beachten sollten, um angemessene Anreize für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen zu bieten;

Fischerei

138.

betont, dass einige der derzeitigen Fischereipraktiken die Widerstandsfähigkeit der Fischbestände und der marinen Ökosysteme gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zusätzlich schwächen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die Kommission beschlossen hat, an Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtete Fangquoten für die industrielle Fischerei festzulegen, und fordert nachdrücklich, dass der Rat und die betreffenden Mitgliedstaaten sich an die Quotenvorschläge halten;

139.

vertritt mit Nachdruck die Ansicht, dass ein umfassender Rahmenplan für die Meere, wie in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (9) vorgesehen, erforderlich ist, um eine bessere und nachhaltigere Bewirtschaftung der Meeresgebiete und -ressourcen zu gewährleisten; warnt, dass die europäischen Meeresschutzgebiete sonst zu letzten Oasen biologischer Vielfalt im einem öden und leeren Ozean werden könnten;

140.

vertritt die Auffassung, dass durch den Klimawandel verursachte Umweltveränderungen dazu führen können, Aquakulturen verlagern zu müssen, was zu wirtschaftlichen Nachteilen für die jeweiligen Standorte führt; warnt aber bei einer möglichen Verlagerung von Aquakulturen vor negativen Auswirkungen auf die betroffenen Ökosysteme und fordert in diesem Zusammenhang verpflichtende Folgeabschätzungen;

Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement

141.

erkennt die Abfallhierarchie als Leitmotiv der europäischen Abfallpolitik an; fordert die Kommission auf, prozentuale Ziele für die Reduzierung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen vorzuschlagen; fordert, dass diese Zielvorgaben bei Bedarf überprüft und höher angesetzt werden;

142.

stellt fest, dass die Vermeidung von Abfällen – etwa durch optimierten Verpackungsaufwand – die beste Möglichkeit ist, direkte Emissionen des Sektors zu reduzieren; betont aber, dass die Vermeidung von Abfällen langfristig Änderungen der Herstellungsmethoden und der Verbrauchsgewohnheiten erfordert;

143.

betont, dass eine getrennte Sammlung von Biomüll sowie die stoffliche Verwertung in erheblichem Maße zur Vermeidung direkter Emissionen aus Deponien beitragen;

144.

hält zur Begrenzung direkter Emissionen aus dem Abfallsektor die Vermeidung von Transporten unsortierten Abfalls über lange Distanzen hinweg für sinnvoll; ist der Meinung, dass daher die grenzüberschreitende Verbringung von gemischten Haushaltsabfällen in der Europäischen Union auf ein Minimum begrenzt werden sollte; ist der Auffassung, dass der illegale Export von recyclingfähigem Material bekämpft werden muss, um den „Export von Emissionen“ zu vermeiden und wertvolle Rohstoffe in der Europäischen Union zu halten;

145.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten nach einer Auslaufphase mittelfristig ganz auf die Deponierung unsortierten Haushaltsmülls verzichten sollten, da eine bessere Auslastung bestehender Recycling-Systeme oder der Aufbau völlig neuer Systeme die gesamte Abfallbehandlung verbessern und vorhandene Potenziale bei der Reduktion von Treibhausgasen auf Grundlage bestehender Technologien nutzen würden; fordert in diesem Zusammenhang eine verpflichtende Methanabscheidung zur Wärmeerzeugung auf bestehenden Deponien;

146.

sieht in der energetischen Verwertung von Restabfall in besonderen Müllverbrennungsanlagen und der Energierückgewinnung aus vorsortierten Abfällen, insbesondere in Kombination mit der Kraft-Wärme-Kopplung bei strikten Emissionskontrollen, eine Möglichkeit der Energierückgewinnung mit hohen Wirkungsgraden, die zuverlässig zur Reduktion indirekter Treibhausgasemissionen genutzt werden kann und fossile Brennstoffe ersetzt;

147.

ist der Auffassung, dass die Intensivierung von Forschung und Entwicklung in Bezug auf Lösungen für die Abfallbehandlung und die Bewirtschaftung der Ressourcen überaus wichtig ist, und betont, dass neue innovative Technologien auf diesem Gebiet unverzüglich genutzt werden müssen;

148.

erkennt im Kontext der Verhandlungen zu einem Abkommen für die Zeit nach 2012 und der Einbeziehung von Drittstaaten die systematischere Übertragung europäischer Standards zur Abfallbehandlung als Möglichkeit an, entwicklungspolitische Ziele – wie einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt – mit neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten und einem positiven Beitrag zum globalen Klimaschutz zu verbinden;

149.

fordert die Kommission auf, eine Studie über die Einbeziehung des Abfallsektors in den Emissionshandel und deren Kompatibilität mit CDM-Projekten durchzuführen;

Anpassungsmaßnahmen

150.

erinnert an die Forderungen in seiner oben genannten Entschließung vom 10. April 2008 und fordert die Kommission auf, das in Aussicht gestellte Weißbuch mit einem koordinierten unionsweiten Rahmen für die Planung von Anpassungsmaßnahmen unverzüglich vorzulegen;

151.

betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission das Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt veröffentlicht, in dem betont wird, dass es einer Integration der sektoralen Politikbereiche bedarf, um die kombinierten territorialen Auswirkungen der Politik der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der Regionen zu verstärken; fordert deshalb dazu auf, die Verfahren der Strukturfonds zu verbessern, damit sie einen noch größeren Beitrag zu den Klimaschutzmaßnahmen leisten können;

152.

betont, dass es bei gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und in Anerkenntnis der Schlüsselrolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, namentlich in den sensibelsten Gebieten wie den Berg- und Küstengebieten, unbedingt notwendig ist, auf EU-Ebene Maßnahmen zu ergreifen, um die biologische Vielfalt widerstandsfähig zu machen, indem das Netz Natura 2000 gestärkt wird und wirksame Anpassungsmaßnahmen in die Kohäsions-, die Landwirtschafts-, die Gewässer- und die Meerespolitik integriert werden;

153.

unterstreicht erneut die Notwendigkeit der Kohärenz und der ganzheitlichen Koordinierung von Anpassungsmaßnahmen auf EU-Ebene sowie einer Prüfung auf eventuelle Synergien, auch im Rahmen der internationalen Übereinkommen für besondere Regionen oder Gebiete, die die Europäische Gemeinschaft mit unterzeichnet hat; wiederholt seine Forderung nach einem EU-weiten Rahmen für die Planung von Anpassungsmaßnahmen;

154.

weist auf die Koordinierungsrolle der Europäischen Union hin, insbesondere bei der Schaffung von Systemen automatischer oder ständiger Schadstoffkontrolle und von Frühwarnsystemen für Hitzewellen, Dauerfrostperioden und Überschwemmungen sowie bei der Verbesserung einer systematischen Erfassung von Gesundheits-, Wetter-, Umwelt- und statistischen Daten;

Gesundheit

155.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, spezifisches Fachwissen über die Auswirkungen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit und insbesondere in Bezug auf bestimmte infektiöse und parasitäre Krankheiten zu erwerben;

156.

betont, dass der Klimawandel entscheidend zum vermehrten Auftreten bestimmter Krankheiten beitragen wird, was auf die unvermeidlichen Veränderungen der Merkmale der Ökosysteme zurückzuführen ist, die sich unter anderem auf Tiere, Pflanzen, Insekten, Protozoen, Bakterien und Viren auswirken werden;

157.

hebt hervor, dass sich Tropenkrankheiten, die durch Parasiten oder Moskitos und andere Krankheitserreger übertragen werden und im Allgemeinen in den Tropen auftreten, auch in höheren geografischen Breiten und in größeren Höhen verbreiten und eine neue Bedrohung für Menschen darstellen könnten;

158.

betont, dass das Hauptziel des Gesundheitsprogramms für den Zeitraum 2008–2013 zwar die Arbeit im Zusammenhang mit den traditionellen Gesundheitsdeterminanten (Ernährung, Rauchen, Alkohol, Drogen) ist, dass aber auch bestimmte neue Gefahren für die Gesundheit und die maßgeblichen Umweltfaktoren, die infolge des Klimawandels entstehen, einen Schwerpunkt bilden sollten;

159.

betont die Koordinierungsfunktion der Europäischen Union und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Vermeidung von Krankheiten, die durch Insekten übertragen werden, insbesondere durch die Verwendung von Schutzkleidung, Moskitonetzen sowie Repellentien und Insektenbekämpfungsmitteln;

160.

hebt als mögliche Maßnahmen die Sammlung und Auswertung relevanter Daten über die Auswirkungen des Klimawandels auf die menschliche Gesundheit, die Stärkung der Katastrophenbereitschaft, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Notfallvorsorge, die Unterstützung gesundheitsfördernder Maßnahmen in allen Sektoren sowie bewusstseinsbildende Maßnahmen hervor, wie beispielsweise die Aufklärung über neuartige Gesundheitsgefahren, Warnhinweise und konkrete Hinweise zur Expositionsprophylaxe, insbesondere in Bezug auf Krankheiten, die von Insekten übertragen werden, und auf Hitzewellen;

161.

ist der Auffassung, dass medizinische und pharmazeutische Forschung notwendig ist, um Medikamente und Impfstoffe gegen neue Krankheiten zu entwickeln, die allen betroffenen Bevölkerungsgruppen zu erschwinglichen Preisen zur Verfügung gestellt werden sollten;

162.

betont die Bedeutung von Grünzonen in städtischen Gebieten für die Gesundheit der Bevölkerung, die Luftqualität und die Kohlenstoffbindung und als Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, die bestehenden Grünzonen in städtischen Gebieten zu erhalten und zu vergrößern und neue Grünzonen zu schaffen;

Wachstum und Beschäftigung

163.

ist der Auffassung, dass Europa im globalen Wettlauf um eine emissionsarme Wirtschaft eine hervorragende Ausgangsposition hat, und diese Situation nutzen sollte, um einen Innovationsschub auszulösen, der im besten Sinne der Lissabon-Strategie neue und wettbewerbsfähige Unternehmen und Arbeitsplätze in den Bereichen saubere Technologien, erneuerbare Energiequellen, „grüne Unternehmen“ und „grüne Fertigkeiten“ schafft, um einen möglichen Verlust von Arbeitsplätzen in Sektoren mit hohen CO2-Emissionen auszugleichen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strukturveränderungen zu ermitteln, die durch die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen entstehen, und fordert die Kommission auf, in regelmäßigen Abständen Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen vorzuschlagen;

164.

warnt davor, die ökonomischen Chancen, die der Klimawandel und politische Maßnahmen zu seiner Eindämmung bieten, durch Schwarzmalerei zu verpassen; betont stattdessen die positive Rolle der Sozialpartner, die an der Förderung der Wirtschaft und der Möglichkeiten zur Umschulung und Übernahme von Arbeitern, die von der Anpassung an den Klimawandel und seiner Eindämmung betroffen sind, direkten Anteil haben werden; ist der Auffassung, dass ein gesamtgesellschaftlicher Konsens von entscheidender Bedeutung dafür ist, den globalen Wettbewerb um Effizienz, Innovationen, Rohstoffe und Zukunftstechnologien sowie Märkte zu gewinnen;

165.

ist der Auffassung, dass sich das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial nur dann voll ausschöpfen lässt, wenn gleichzeitig Marktzugänge ermöglicht werden und bürokratische Hindernisse abgebaut werden, verfügbare Technologien auch anzuwenden;

166.

lädt die Mitgliedstaaten ein, bestehende Vorschriften auf ihre Kompatibilität mit klimapolitischen Zielen zu überprüfen und Anreizmechanismen zu entwickeln, die den Übergang zu einer Wirtschaftsweise mit geringem CO2-Ausstoß erleichtern;

167.

fordert die Sozial- und Tarifpartner in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene auf, gemeinsam ökonomische Strategien für den jeweiligen Sektor zu entwickeln, um vorhandene Potenziale zu erkennen und strategisch auszuschöpfen;

Förderung von Zukunftstechnologien

168.

ist der Auffassung, dass ein kombinierter Ansatz aus Emissionsverringerungen und ein davon unabhängiger Prozess der technologischen Erneuerung im Rahmen der integrierten europäischen Klimapolitik zur Sicherung der Ressourcen kommender Generationen einzuleiten und zu gestalten ist;

169.

ist der Auffassung, dass gerade angesichts der Technologieneutralität des EU-Ansatzes die umweltverträgliche Anwendung von CCS ausführlich und unter Einbeziehung privater und öffentlicher Beteiligter ergebnisoffen diskutiert werden sollte; spricht sich dafür aus, die internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung des Technologietransfers zu fördern, insbesondere mit jenen Schwellenländern, die weiterhin auf vorhandene Kohle als Energieträger setzen;

170.

ist der Ansicht, dass es erheblicher finanzieller Förderung von langfristig angelegter Forschung und Entwicklung bedarf, um Technologien der nächsten Generation zu entwickeln und die erforderliche Maßstabsvergrößerung zu ermöglichen;

171.

regt die Parteien des UNFCCC dazu an, CCS als Technologietransfer im Rahmen der CDM der Vereinbarungen von Marrakesch zum Kyoto-Protokoll anzuerkennen;

172.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, auf die mögliche Skepsis gegenüber der CO2-Abscheidung und -Speicherung in der Bevölkerung oder Besorgnis über ihre Anwendung mit Forschungs- und Aufklärungsmaßnahmen zu reagieren;

173.

schlägt vor, dass sich die integrierte europäische Klimapolitik um Vorschläge für grundlegende Anreizmechanismen und Fördermaßnahmen kümmern sollte, damit die notwendige technologische Erneuerung eingeleitet werden kann, die laufenden Kosten für neue, aber teure Technologien gesenkt werden können und in Zukunft strengere Reduktionsziele gesetzt und erreicht werden können;

174.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten prüfen, wie die Umsetzung sauberer und energieeffizienter Technologien beschleunigt werden kann, beispielsweise durch direkte Subventionen für Verbraucher, die in Technologien wie z. B. Sonnenkollektoren, Erd-, Luft- und Wasserwärmepumpen oder Herde mit saubererer Verbrennung investieren;

175.

schlägt hierzu parallele Maßnahmen wie die Beteiligung von Ökonomen, Ingenieuren und der Privatwirtschaft an einem institutionalisierten und parallelen „Kyoto-Plus-Prozess“ vor, vergleichbar mit der erfolgreichen Methode des Montreal-Protokolls zum Schutz der Ozonschicht;

176.

fordert die Einrichtung eines europäischen Klimafonds, der teilweise aus Versteigerungserlösen des Emissionshandelssystems gespeist werden sollte, und/oder entsprechender Fonds in den Mitgliedstaaten, und sieht darin die Möglichkeit, einen Kapitalstock zur Finanzierung einer zukünftigen Klimapolitik zu schaffen, deren Einzelmaßnahmen, und der hierzu erforderliche Investitionsbedarf heute nur bedingt planbar sind;

177.

schlägt vor, diesen Kapitalstock am Kapitalmarkt zu verwenden, um einen Rückfluss zu den Wirtschaftsakteuren und eine (Re)-Investition in Zukunftstechnologien zu ermöglichen und es somit dem Markt zu überlassen, welche Technologien in der Zukunft eingesetzt werden sollten, um die mittel- und langfristigen Klimaschutzziele zu erreichen, statt dies per Gesetz festzuschreiben;

178.

weist nachdrücklich darauf hin, dass sich langfristig effiziente Lösungen für das Problem der Klimaänderung auch aus wissenschaftlichen Innovationen sowohl im Bereich der Produktion, der Bereitstellung und der Nutzung von Energie als auch in anderen damit im Zusammenhang stehenden Bereichen ergeben können, durch die die Erzeugung von Treibhausgasen wirksam reduziert wird, ohne weitere Umweltprobleme auszulösen;

179.

unterstreicht die Bedeutung des Siebten Forschungsrahmenprogramms für die Entwicklung von sauberen Energieformen und fordert Rat und Kommission auf, diese Priorität auch in den folgenden Forschungsrahmenprogrammen zu unterstützen;

Intelligente Computersysteme und IKT

180.

schlägt den nachfolgenden Ratsvorsitzen vor, das Zukunftsthema Informations- und Kommunikationstechnologien und ihre Bedeutung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an ihn zu einem Schwerpunkt ihres Vorsitzes zu machen;

181.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die Erprobung, Validierung, Einführung und weitere Verbreitung computer- und IKT-gestützter Methoden zur Dematerialisierung und zur starken Steigerung der Energieeffizienz – vor allem durch verbesserte Logistik im Güterverkehr, den Ersatz physischer Ortswechsel durch Tele- und Videokonferenzen, verbesserte Stromnetze, energieoptimierte Gebäude und intelligentere Beleuchtung – in Zusammenarbeit mit Industrie, Verbrauchern, Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu fördern;

Finanzierung und Haushaltsfragen

182.

betont in seiner Eigenschaft als Teil der Haushaltbehörde gemeinsam mit dem Rat, dass dem Klimawandel und den Maßnahmen zu seiner Eindämmung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen höchste Priorität einzuräumen ist;

183.

fordert den Rat auf, sich mit der Frage der nicht ausgeschöpften zweckgebundenen Mittel des EU-Haushaltes auseinanderzusetzen und diese Mittel erforderlichenfalls für klimapolitische Zwecke umzuwidmen;

184.

fordert die Kommission auf, ein Inventar aller bestehenden Finanzierungsinstrumente und ihrer Bedeutung für die europäischen Klimaschutzziele zu entwerfen und auf der Grundlage dieses „Klimaaudits“ Vorschläge für den künftigen Finanzrahmen auszuarbeiten, damit die Budgetlinien des Haushalts der Union den nötigen klimapolitischen Anforderungen angepasst werden können, wobei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden sollte, neue Fonds einzurichten und sie mit neuen Mitteln auszustatten;

185.

ist der Auffassung, dass sich die Europäische Union sowohl in den Kernbereichen Förderung und Entwicklung von Technologien zur Bekämpfung des Klimawandels und Klimaentwicklungshilfe wie auch zur Unterstützung von grenzüberschreitenden Anpassungsmaßnahmen, Effizienzsteigerungen und der Hilfe im Katastrophenfall – gemäß dem Solidaritätsprinzip der Union – finanzpolitisch engagieren sollte;

186.

weist erneut auf die Einigung hin, die im Zusammenhang mit den Vorschriften des „Klima- und Energiepakts“ erreicht wurde, wonach 50 % der Versteigerungserlöse des Emissionshandelssystems freiwillig für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen bereitgestellt werden, wobei der Großteil dieser Erlöse für die Finanzierung von Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen in Entwicklungsländern verwendet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit uneingeschränkt zu nutzen und sogar über diesen Prozentsatz hinauszugehen;

187.

weist erneut darauf hin, dass die Frage der Finanzierung von Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern ein maßgeblicher Faktor für den Abschluss eines globalen Abkommens auf der COP 15 in Kopenhagen sein wird, und fordert mit Nachdruck, dass beim Treffen des Europäischen Rates am 19./20. März 2009 große Fortschritte bei der Lösung der Frage erzielt werden, wie eine unabhängige und vorhersehbare Bereitstellung von EU-Finanzmitteln für die Entwicklungsländer zu gewährleisten ist;

Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung

188.

fordert die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf, neue Berufsbilder zu schaffen und sowohl die praktische Berufsausbildung wie auch die Berufsschulen und Studiengänge an Fachhochschulen und Universitäten an die beschäftigungsspezifischen Herausforderungen des ökonomischen Strukturwandels anzupassen, der durch den Klimawandel und seine Auswirkungen beschleunigt wird;

189.

bekräftigt die wichtige Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bei der ökologischeren Gestaltung ihrer Unternehmen und Arbeitsplätze auf nationaler und grenzübergreifender Ebene und fordert die Unterstützung der Gemeinschaft für die Entwicklung, den Austausch und die Verbreitung von bewährten Verfahren;

190.

fordert die Kommission auf, Kommunikationsstrategien zur Verbreitung von Informationen über das auf den Klimawandel bezogene Wissen (auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse des IPCC), Strategien zur Energieeinsparung und Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln und die Verwendung erneuerbarer Energiequellen zu fördern; schlägt außerdem vor, dass die EU-Jugendaustauschprogramme auf gemeinsame Projekte zur Sensibilisierung für den Klimawandel konzentriert werden, und fordert daher die Kommission auf, jährlich über Eurobarometer eine EU-Bürgerbefragung zu den Einstellungen und Wahrnehmungen der Bürger in Bezug auf den Klimawandel durchzuführen; fordert darüber hinaus allgemeine und einfache Effizienzstandards für alle Bereiche des täglichen Lebens sowie die Schaffung von (z. B. steuerlichen) Anreizen für verantwortungsbewussten Energiekonsum;

191.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Stromanbietern in einen Dialog mit der Bevölkerung zu treten, um die öffentliche Meinung von der energie- und klimapolitischen Notwendigkeit einer Effizienzsteigerung durch moderne fossil befeuerte Kraftwerke zu überzeugen und dabei auch CCS zu diskutieren;

192.

fordert die Kommission zum Austausch von Informationen mit den Bürgern und den Mitgliedstaaten über erfolgreiche Projekte wie den „autofreien Tag“ im Rahmen der „Europäischen Woche der Mobilität“ auf und betont die Notwendigkeit, den Bürgern Denkanstöße hinsichtlich ihrer urbanen Mobilität mit der Absicht zu liefern, ihr Verhalten als Verkehrsteilnehmer in ihren Städten zu hinterfragen und den Begriff „individuelle Mobilität“ nicht allein auf die Nutzung des eigenen Pkw zu beschränken, sondern auf alle Formen individueller Fortbewegung in Städten und Ballungsräumen wie Gehen, Fahrradfahren, Carsharing, Fahrgemeinschaften, Taxi und öffentlichen Personennahverkehr auszuweiten;

193.

begrüßt den Zusammenschluss der größten Städte der Welt unter dem Dach der C40 insbesondere unter dem Aspekt, bewährte Verfahren zur Reduktion von Treibhausgasen auf globaler Ebene auszutauschen und voneinander zu lernen;

194.

betont insbesondere, dass die Bürger vor Ort informiert, konsultiert und an Entscheidungsprozessen beteiligt werden müssen, und ermutigt urbane Zentren, Regionen oder Großräume, spezifische Reduktionsziele anzupeilen und diese über lokale oder regionale innovative Finanzierungsprogramme mit Unterstützung der öffentlichen Hand umzusetzen;

195.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit dem Ziel der Sensibilisierung der Bürger die Bestimmung in das jeweilige Baurecht aufzunehmen, dass bei Bauanträgen die antragstellenden Bürger umfassend darüber informiert werden, welche lokalen Möglichkeiten zur Verwendung erneuerbarer Energien bestehen;

196.

schlägt lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Landkreisen, Stadtteilen oder Gemeinden, vor allem aber öffentlichen Einrichtungen, Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche vor, „Energiesparwettbewerbe“ und lokale Kampagnen mit ausreichender Finanzierung auf nationaler und auf EU-Ebene durchzuführen, um das öffentliche Bewusstsein für Einsparpotenziale zu schärfen und eine Bürgerbeteiligung und Lerneffekte zu erreichen;

197.

schlägt der Kommission vor, ein europäisches Jahr der Energie- und Ressourceneffizienz auszurufen, um auf allen Ebenen der Politik die Bürger für einen effizienteren Umgang mit Ressourcen zu sensibilisieren und den Klimawandel zum Anlass zu nehmen, eine intensive Debatte über die Verfügbarkeit von Ressourcen und den Umgang damit zu führen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Energiearmut zu bekämpfen, für die Herausbildung einer Kultur des Wassersparens zu sorgen und die Öffentlichkeit durch Bildungsmaßnahmen für die Einsparung von Wasser zu sensibilisieren; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob zur Förderung der nachhaltigen Wassernutzung ein Netz von Städten propagiert werden könnte, in dem bewährte Verfahren ausgetauscht und gemeinsam Pilot- und Demonstrationsprojekte durchgeführt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, kostenlose Energiebilanzen anzubieten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihren Energieverbrauch und die von ihnen verursachten Emissionen zu reduzieren;

198.

hält Werbung und Produktinformationen für ein wichtiges Instrument, um das Verbraucherbewusstsein über die Umweltkosten eines Konsumguts zu schärfen und das Konsumverhalten zu verändern; warnt aber vor „Greenwashing“ und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit den europäischen Industrieverbänden einen Werbe- und Kennzeichnungskodex für ihre Branche zu erstellen, um irreführende Werbung und Falschaussagen über die Umweltauswirkungen von Produkten zu verurteilen sowie bestehende europäische Werbe- und Kennzeichnungsvorschriften zu respektieren;

199.

hält es für wichtig, im Dialog mit den Bürgern und dem Einzelhandel, vor allem regionale und saisonale Produkte zu bewerben und dabei eine Konsumenteninformation – insbesondere die obligatorische Kennzeichnung zu Produkten bezogen auf die angewandte Produktionsweise – als eine Entscheidungshilfe für die Verbraucher in Betracht zu ziehen;

200.

hält den Informationsmangel über Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels in der Bevölkerung für ein ernstes Problem; fordert die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten sowie regionale und kommunale Behörden und Einrichtungen deshalb auf, gemeinsam mit Presse, Rundfunk und Online-Medien eine europaweite Informationskampagne über die Ursachen und Wirkungen des Klimawandels und der Ressourcenverknappung zu konzipieren und durchzuführen, deren Schwerpunkt auf individuellen Möglichkeiten zu Verhaltensänderungen im Alltag liegen sollte und die die Arbeit der europäischen und nationalen Behörden zu Maßnahmen gegen den Klimawandel besser und allgemeinverständlicher darstellen sollte;

201.

begrüßt Initiativen großer Unternehmen, unter Einbeziehung der Belegschaft und mittelständischer Zulieferer unternehmensinterne Reduktionsziele zu verfolgen und über Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeit für nachhaltige Produktions- und Konsummuster zu werben; ermutigt die Wirtschaftsverbände in den Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene, nachhaltige Unternehmenspraktiken als besonderen Wettbewerbsvorteil hervorzuheben;

2050 - Die Zukunft beginnt heute

202.

fordert eine Agenda für Maßnahmen gegen den Klimawandel im Zeitraum 2009–2014, die wie folgt umzusetzen ist:

a)

Auf Unionsebene sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten

Anstöße zu Debatten auf lokaler und globaler Ebene über Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels geben,

ein EU-weites Supernetz entwickeln, finanzieren und einführen, zu dem Stromanbieter aller Art Zugang haben,

eine effiziente und nachhaltige Verkehrsinfrastruktur zur Verringerung der CO2-Emissionen fördern und finanzieren, die sich auch auf die Wasserstofftechnologie und den Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr erstreckt,

neue Kommunikationsstrategien entwickeln, um die Bürger aufzuklären und ihnen Anreize zu bieten, ihre Emissionen auf erschwingliche Weise zu verringern, z. B. durch Formulierung von Informationen über die CO2-Relevanz von Erzeugnissen und Dienstleistungen,

angemessene legislative Maßnahmen konzipieren, um alle Wirtschaftszweige dabei zu unterstützen, eine führende Rolle im Kampf gegen den Klimawandel einzunehmen, beginnend mit der Forderung nach Transparenz bei den CO2-Emissionen,

stärkere Verbindungen zwischen der Lissabon-Agenda, der Sozialagenda und der Klimaschutzpolitik schaffen;

b)

auf lokaler und regionaler Ebene sollten bewährte Verfahren gefördert und ausgetauscht werden, insbesondere auf folgenden Gebieten:

Energieeffizienzmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut mit dem Ziel, Netto-Null-Energieverbrauchsziele in privaten, gewerblichen und öffentlichen Gebäuden aufzustellen,

Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen, z. B. durch die Entwicklung von Infrastrukturen für Sammelstellen,

Entwicklung von Infrastrukturen für emissionsarme Pkw, die Energie aus erneuerbaren Quellen verwenden, und Einführung von Anreizen zur Entwicklung von emissionsfreien Fahrzeugen für den öffentlichen Verkehr,

Förderung einer nachhaltigeren Mobilität in Städten und ländlichen Gebieten,

Verabschiedung und Umsetzung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel,

Förderung der lokalen und regionalen Nahrungsmittelerzeugung und des Verbrauchs lokal und regional erzeugter Lebensmittel;

203.

betont die Notwendigkeit, dem Klimawandel und seinen Auswirkungen durch politische Maßnahmen und Bildungsmaßnahmen aufgrund einer langfristigen Perspektive sowie durch die kohärente Umsetzung von Entscheidungen zu begegnen, die nicht kurzfristigen politischen Zielen untergeordnet werden dürfen; regt an, dass eine Lebensweise und eine Art des Konsums gefördert werden, die auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind;

204.

betont die Notwendigkeit, vor der Komplexität des Problems Klimawandel nicht zu kapitulieren, sondern mit visionärem Gestaltungswillen und Führungsqualitäten in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Herausforderungen zu reagieren, die die energie- und klimapolitische Zeitenwende – ausgedrückt in einer Verknappung der Rohstoffe – uns stellt;

205.

betont die Notwendigkeit, ausgehend vom Gründungsgedanken der Europäischen Union Entscheidungen aus der Überzeugung zu treffen, dass sie notwendig und richtig sind, und die einmalige Chance zu ergreifen, durch strategisches Handeln die Zukunft unserer Gesellschaft zu gestalten;

206.

ruft die verantwortlichen Stellen des Parlaments auf, eine Ausgabe dieser Entschließung und der übrigen Arbeiten des Ausschusses für die breite Öffentlichkeit binnen drei Monaten nach Annahme der Entschließung zu erstellen und zu publizieren;

207.

fordert seine zuständigen Ausschüsse auf, in der nächsten Wahlperiode die Umsetzung der vorstehenden Empfehlungen zu überprüfen, und zwar unter anderem im Rahmen der Anhörungen der für die nächste Amtszeit der Kommission designierten Kommissionsmitglieder und ihrer Kontakte zu den Mitgliedern nationaler Parlamente; fordert seine Delegationen für die Beziehungen mit Drittstaaten und seine Vertreter in multilateralen parlamentarischen Versammlungen auf, bei ihren Kontakten mit Vertretern von Drittstaaten regelmäßig das Problem des Klimawandels und die Notwendigkeit von Maßnahmen und Initiativen aller Staaten zu thematisieren;

*

* *

208.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat des UNFCCC mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, und an die im UNFCCC vorgesehenen Beobachter zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 652; siehe auch Protokoll der Plenarsitzung vom 18.2.2008, Punkt 7.

(2)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 437.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0032.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0125.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0223.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0491.

(7)  Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29).

(8)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 281.

(9)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


ANHANG A

AUSWAHL ZUR EU-UMWELTGESETZGEBUNG MIT POSITIVEM KLIMABEITRAG

Geltende Rechtsakte

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (1)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Richtlinie 93/12/EWG des Rates vom 23. März 1993 über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (3) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (4) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (5) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (6)

Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (7) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (8)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (9) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (10)

Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (11)

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (12)

Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinie 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13)

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (14) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (15)

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (16) und damit zusammenhängende Rechtsakte

Noch nicht veröffentlichte Rechtsakte

Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (2008/0013(COD))

Entscheidung Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (2008/0014(COD))

Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (2008/0015(COD))

Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (2008/0016(COD))

Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (2007/0297(COD))

Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (2007/0019(COD))


(1)  ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(3)  ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81.

(4)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(5)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(6)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(9)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(10)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 97.

(11)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26.

(12)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(14)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(15)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.


ANHANG B

ENTSCHLIESSUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ZU KLIMAWANDEL UND ENERGIE

Entschließung vom 17. November 2004 zu der Strategie der Europäischen Union für die Konferenz von Buenos Aires zum Thema Klimaänderung (COP-10) (1)

Entschließung vom 13. Januar 2005 zu dem Ergebnis der Klimakonferenz von Buenos Aires (2)

Entschließung vom 12. Mai 2005 zu dem Regierungsexpertentreffen zum Klimawandel (3)

Entschließung vom 16. November 2005 zur Strategie für eine erfolgreiche Bekämpfung der globalen Klimaänderung (4)

Entschließung vom 18. Januar 2006 zum Klimawandel (5)

Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Grünbuch Energieeffizienz oder Weniger ist mehr (6)

Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Verringerung der Klimaauswirkungen des Luftverkehrs (7)

Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Nairobi (COP-12 und COP/MOP-2) (8)

Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie – Grünbuch (9)

Entschließung vom 14. Februar 2007 zum Klimawandel (10)

Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern (11)


(1)  ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 81.

(2)  ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 144.

(3)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 384.

(4)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 120.

(5)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 182.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 273.

(7)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 119.

(8)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 439.

(9)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 876.

(10)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 344.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0491.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/85


Verbesserung der Energieeffizienz durch Informations- und Kommunikationstechnologien

P6_TA(2009)0044

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zur Verbesserung der Energieeffizienz durch Informations- und Kommunikationstechnologien

(2010/C 67 E/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2008 mit dem Titel „Verbesserung der Energieeffizienz durch Informations- und Kommunikationstechnologien“ (KOM(2008)0241),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020 – Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie vom September 2008 über die Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien auf die Energieeffizienz,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 und insbesondere den Aktionsplan (2007–2009) mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (4),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (5),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zu dem Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu dem Thema „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15.Januar 2008 zu dem Thema „CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu dem Thema „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie – Grünbuch“ (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Grünbuch „Energieeffizienz oder Weniger ist mehr“ (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu einer europäischen Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung (13),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Anberacht der Zielvorgaben der Europäischen Union, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % zu senken, einen Anteil an Energie aus erneuerbaren Energiequellen von 20 % zu erreichen und im selben Zeitraum die Energieeffizienz um 20 % zu verbessern,

B.

in der Erwägung, dass Berechnungen zufolge durch die Nutzung von Techniken auf der Grundlage von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) jährlich mehr als 50 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden könnten,

C.

in der Erwägung, dass die genannten Ziele unter Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit und der Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft erreicht werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt werden will, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit jedoch stark von der Energieeffizienz und dem Einsatz von IKT abhängt,

E.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Energieeffizienz eine der wirtschaftlichsten Möglichkeiten darstellt, die Treibhausgasemissionen zu senken, und dass die Energieeffizienz unmittelbar zu Einsparungen seitens der Verbraucher führen kann,

F.

in der Erwägung, dass IKT auf lokaler Ebene und weltweit sowohl bei den Industrieländern als auch bei den Schwellenländern eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Energieeffizienz spielen (insbesondere durch die Nutzung intelligenter Netze und intelligenter Gebäude sowie durch technische Umrüstung im Bereich der Produktionsverfahren in energieintensiven Industriezweigen) und unter Hinweis auf die potenziellen Einsparungen durch intelligente Verkehrssysteme in der verarbeitenden Industrie und im Verkehrsbereich,

G.

in der Erwägung, dass der IKT-Sektor gegenwärtig 2 % des weltweiten CO2-Ausstoßes verursacht, die Branche aber nicht nur ihre eigenen CO2-Emissionen senken, sondern vor allem innovative und energieeffizientere Anwendungen für die gesamte Wirtschaft entwickeln könnte,

H.

in der Erwägung, dass die Technologieneutralität berücksichtigt werden sollte, damit alle IKT-gestützten Technologien verfügbar sind, um die Europäische Union bei der Erreichung ihrer Ziele in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu unterstützen,

I.

in der Erwägung, dass durch die IKT-Branche Instrumente verfügbar werden, die eine Schlüsselrolle bei der Überwachung der Leistung eines Systems im Vergleich zu seinem Energieverbrauch spielen,

J.

in der Erwägung, dass bereits einige Programme und Initiativen der Europäischen Union zur Unterstützung von Forschung und Innovation auf dem Gebiet der IKT im Energiebereich (Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, Programm zur Unterstützung der IKT-Politik und die europäischen operationellen Programme für intelligente Energie) existieren; in der Erwägung, dass Steuervorteile und entsprechende staatliche Beihilfen ebenfalls finanzielle Unterstützung bieten und Anreize für intelligente Lösungen in Bezug auf die Energieeffizienz schaffen,

K.

in der Erwägung, dass die Industrie und die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Energieeffizienz durch die Nutzung von IKT und Innovationen spielen,

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich dafür einzusetzen, dass zum Beispiel durch Demonstrationsprojekte die Bedeutung der IKT für die Verbesserung der Energieeffizienz in der EU-Wirtschaft und als treibende Kraft für die Steigerung von Produktivität und Wachstum und für Kostensenkungen, die Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität der EU-Bürger bewirken, stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt wird;

2.

empfiehlt den nachfolgenden Ratsvorsitzen, das Thema IKT und seine Bedeutung für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an ihn zu einem Schwerpunkt ihrer Amtszeit zu machen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Harmonisierung der Kriterien, der Ansätze und der Änderungen von rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Energieeffizienz einzusetzen und einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten nicht einzelne Komponenten sondern gesamte Systeme (zum Beispiel intelligente Gebäude) im Blick haben sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Aufnahme einer Bewertung potenzieller Energieeinsparungen durch die Nutzung von IKT-basierten Lösungen in ihre Leitlinien für die Folgenabschätzung zu erwägen;

4.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die bislang noch keine IT/IKT-gestützte grüne Strategie aufgestellt haben, die zur schrittweisen Senkung der CO2-Emissionen in der Europäischen Union beitragen kann, auf, eine solche Strategie auszuarbeiten;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auch weiterhin Gebrauch von einem umweltorientierten Beschaffungswesen zu machen, um die Anwendung von IKT-Lösungen durch ihre Behörden, die eine Vorbildfunktion bei der Förderung energieeffizienter Lösungen einnehmen, zu unterstützen; fordert den öffentlichen Sektor, beginnend bei den EU-Institutionen, auf, in größtmöglichem Umfang auf das „papierlose Büro“, elektronische Dokumentenverwaltung, elektronische Behörden- und Verwaltungsdienste, Telearbeit sowie Video- und Telekonferenzen zurückzugreifen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, durch die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Verringerung des Energieverbrauchs bei den EU-Institutionen mit gutem Beispiel voranzugehen;

6.

betont, dass auf allen Entscheidungsebenen verstärkte Anstrengungen unternommen werden müssen, um alle verfügbaren Finanzinstrumente (wie das Siebte Forschungsrahmenprogramm, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die entsprechenden von der Kohäsionspolitik unterstützten operationellen Programme sowie nationale und regionale Programme) für die Einführung und Anwendung neuer IKT-basierter technologischer Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu nutzen; fordert die Kommission zudem auf, festzulegen, dass mindestens 5 % der Strukturfondsmittel für die Verbesserung der Energieeffizienz bereits bestehender Häuser aufgewendet werden sollen;

7.

fordert die Kommission auf, den Systemansatz für intelligente IKT-Lösungen mit besonderem Schwerpunkt auf der Verringerung von Emissionen bei der Entwicklung von Städten zu unterstützen, und zwar insbesondere durch die Konzipierung intelligenter Gebäude, Straßenbeleuchtungen und Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie durch Organisation des Verkehrs in Echtzeit;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung finanzieller Anreize für die Anwendung von Technologien für intelligente Netze zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Nutzung der fortschrittlichsten Fernerkundungstechnologien zu fördern, mit denen Leckagen, Blockaden und andere Störungen in den wichtigen Infrastrukturen festgestellt und dadurch Energieverluste verringert werden können;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erprobung, Validierung, Einführung und weitere Verbreitung computer- und IKT-gestützter Methoden zur Verbesserung der Energieeffizienz – vor allem durch verbesserte Stromnetze, energieoptimierte Gebäude, intelligente Beleuchtung, industrielle Prozessautomatisierung, Virtualisierung, Dematerialisierung und den Ersatz physischer Ortswechsel durch Tele- und Videokonferenzen – in Zusammenarbeit mit Wirtschaft, Verbrauchern, Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu fördern;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial von IKT zu nutzen, um neue Geschäftsmodelle, insbesondere auf dem Energiemarkt und im Zusammenhang mit dem elektronischen Energiehandel, aber auch innerhalb der gesamten Wirtschaft, zu ermöglichen und auf diese Weise umweltfreundliche Innovationen und den Unternehmergeist zu fördern;

11.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die bislang keine ausreichenden Anreize für die Einhaltung der Anforderungen von 2006 gemäß der Richtlinie 2006/32/EG zur Einführung intelligenter Messmethoden für den Stromverbrauch in Unternehmen, öffentlichen Dienststellen und Hauhalten geschaffen haben, auf, dies umgehend zu veranlassen; fordert hierzu die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch Investitionen in automatisierte IKT (intelligente Messmethoden und Überblick über den aktuellen Energieverbrauch, auch in Haushalten) sicherzustellen, dass solche IKT für Verbraucher bis 2019 zu 100 % in der Europäischen Union verbreitet sein werden;

12.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden auf, erhebliche Investitionen in IKT-gestützte Systeme der dezentralen Energieerzeugung (einschließlich der Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung, die vorteilhaft mit Technologien im Bereich der erneuerbaren Energiequellen verbunden werden kann, wie zum Beispiel mit Technologien zur Gewinnung von Solarenergie, wobei intelligente Technik zur Ausrichtung von Solarsystemen und intelligente Windenergietechnik besondere Berücksichtigung finden sollten) zu tätigen und die entsprechenden Änderungen an den Rechtsvorschriften auf europäischer und nationaler Ebene vorzunehmen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden auf, die IKT immer im Zusammenhang mit der dezentralen Energieerzeugung und -versorgung zu betrachten;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in energieintensiven Wirtschaftszweigen und insbesondere in der Bauindustrie bessere Bedingungen für die Nutzung von IKT zu schaffen (z. B. durch die Verwendung fortschrittlicher integrierter Überwachungs- und Steuerungstechnologien für Fertigungslinien), weil 10 % der weltweiten CO2-Emissionen bei der Herstellung von Baumaterialien entstehen;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich auch auf die Energieeffizienz bereits bestehender Häuser und anderer Gebäude zu konzentrieren, da 40 % des gesamten Energieverbrauchs auf Gebäude entfallen; fordert in diesem Zusammenhang, dass bessere Bedingungen für die Nutzung von IKT für intelligente Gebäude geschaffen werden; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, Anreize für die Restaurierung älterer Gebäude und die Errichtung von Passivhäusern und Nullemissionshäusern zu bieten;

15.

begrüßt die Einleitung des Konsultations- und Partnerschaftsprozesses auf dem Gebiet der IKT; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine engere Zusammenarbeit aller Partner im Bereich des Bauwesens, der Energieeffizienz und der IKT zu unterstützen, insbesondere durch die gemeinsamen Technologieinitiativen wie z.B. Artemis und E2B (Energy Efficient Buildings); fordert alle Partner auf, gemeinsam an der Entwicklung offener Normen und Standards zu arbeiten, damit sichergestellt werden kann, dass die einzelnen Technologien miteinander kompatibel sind;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und technologische Entwicklung sowie Demonstrationsprojekte im Bereich neuer IKT und ihrer Anwendungen, die ein großes Energieeffizienzpotenzial haben, insbesondere Technologien aus der Mikro- und Nanoelektronik sowie neu entstehende Technologien auf Quanten- und Fotonenbasis, aktiv zu unterstützen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschung und technologische Entwicklung sowie Demonstrationen im Bereich der Beleuchtungstechnologien und der intelligenten Beleuchtungsanwendungen aktiv zu unterstützen, damit die Einführung energiesparender Beleuchtungskörper im Innen- und Außenbereich von öffentlichen Räumen – mit Schwerpunkt auf hocheffizienten Leuchtdioden (LED) – verstärkt durchgesetzt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die gesamte Forschung im Bereich der Beleuchtungssysteme und nicht nur einzelne Komponenten dieser Systeme zu fördern;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial des Satellitennavigationssystems Galileo optimal für eine möglichst breite Nutzung der entsprechenden Anwendungen in Kombination mit IKT im Bereich Verkehr auszunutzen, insbesondere bei der Steuerung und Organisation von Verkehrsströmen, bei Informationen über Waren- und Personenbewegungen in Echtzeit sowie bei der Optimierung von Transportstrecken und Verkehrsarten;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler und lokaler Ebene bei der Koordinierung eines Ansatzes für eine energieeffiziente und umweltfreundliche Mobilität, die auf intelligenten IKT-Technologie-gestützten Lösungen (wie Optimierung des Individualverkehrs, intelligente Logistik, effiziente Fahrzeuge, Überwachung, Planung und Simulation des Verkehrsflusses) beruht, zusammenzuarbeiten, damit Interoperabilität, geringere Kosten und ein größerer Erfolg herbeigeführt werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Normungsgremien bei der Aufstellung und Einführung von EU-Normen und internationalen Normen für intelligente Verkehrssysteme zu unterstützen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme und Anreize zu schaffen, die darauf abzielen, die Emissionen von bereits im Betrieb befindlichen Fahrzeugen zu verringern, insbesondere durch die Anwendung fortschrittlicher IKT-Lösungen bei der Nachrüstung von Emissionskontrollsystemen und durch den Einsatz mobiler in Echtzeit arbeitender Überwachungsplattformen;

21.

legt den Mitgliedstaaten nahe, Informationskampagnen zu fördern, mit denen die Allgemeinheit zu einem energiesparenden Verhalten angehalten wird, und Fortbildungsmaßnahmen zu unterstützen, bei denen Fahrern von Straßenfahrzeugen eine energieeffiziente Fahrweise nahe gebracht wird; ist der Ansicht, dass diesbezüglich die Einleitung von Pilotprogrammen von höchster Priorität sein sollte, um beispielhafte Anwendungen im Verkehrsbereich aufzuzeigen, insbesondere Technologien mit IKT-Lösungen, die einen Zusatznutzen bedeuten, bei bestehenden Problemen auf lokaler Ebene;

22.

fordert die Kommission auf, für die Städte und Gemeinden einen Leitfaden mit den besten Erfahrungen im Bereich energieeffizienter Lösungen für die Verkehrssteuerung zu veröffentlichen und mit Vertretern der Industrie am Verzeichnis „Ökoinnovationen“ zusammenzuarbeiten, um eine umweltfreundliche Fahrweise durchzusetzen (wie z. B. einen Indikator für einen wirtschaftlichen Kraftstoffverbrauch, Software zur Überwachung des Reifendrucks, ein dynamisches Öko-Navigationssystem, Regulierung der Fahrgeschwindigkeit, adaptive Geschwindigkeitsregelung und Echtzeitschätzung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage von Fahrprofilen);

23.

fordert die Kommission auf, Initiativen zur Sensibilisierung lokaler Gebietskörperschaften zu fördern, einschließlich der Nutzung IKT-basierter Modellinstrumente in der Stadtplanung, in der Gebäudeverwaltung und bei der Bereitstellung energieeffizienter digitaler Dienste; begrüßt die Initiative „Bürgermeisterkonvent“, in dem die Bürgermeister der fortschrittlichsten Städte Europas in einem ständigen Netz zusammengeführt werden; fordert diesen Konvent auf, besonders darauf zu achten, dass IKT angewendet werden, um die Energieeffizienz zu verbessern;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von IKT in der verarbeitenden Industrie in angemessenem Umfang zu beachten, und fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten in größerem Maße Zugang zu FuE-Projektbeispielen zu gewähren, an denen die Schlüsselrolle der IKT für die verarbeitende Industrie, mit der direkt oder indirekt 70 % der Arbeitsplätze in der Europäischen Union zusammenhängen, deutlich wird, und dadurch Beispiele für bewährte Verfahren zur Modernisierung der verarbeitenden Industrie der Europäischen Union zu fördern;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die IKT-Branche bei der Verbesserung ihrer CO2-Bilanz durch die Einhaltung der höchsten Effizienz- und Innovationsstandards während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts und durch die Überwachung des Energieverbrauchs in jeder Phase der Lieferkette zu unterstützen und zu bestärken; befürwortet die Entstehung freiwilliger Initiativen zur Verringerung des Energieverbrauchs im IKT-Sektor; empfiehlt die Nutzung von Software und Betriebssystemen mit dem geringsten Energieverbrauch;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz zu investieren, mit denen in den Schulen begonnen werden sollte, um die Herausbildung eines Umweltbewusstseins bei den Verbrauchern der Zukunft zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bildungs- und Weiterbildungsprogramme massiv zu unterstützen, damit eine ausreichende Zahl qualifizierter IKT-Fachkräfte zur Verfügung steht, und Personen und Unternehmen durch gezielte Bildung und Weiterbildung, die auf die effiziente Nutzung von Geräten und Materialien, die Messung der daraus resultierenden Energieeinsparungen und die Herausbildung von Umweltschutzkompetenzen abzielt, zu energieeffizientem Verhalten zu bewegen;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen vorteilhafteren Regelungsrahmen zu schaffen, mit dem den KMU, die eine Schlüsselrolle bei der Einführung IKT-basierter Energieeffizienzlosungen spielen können, ein besserer Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten geboten wird;

28.

begrüßt es, dass die „Energy Star“ - Zusammenarbeit mit den USA ausgeweitet und eine verbindliche Vorschrift über öffentliche Aufträge in die Durchführungsverordnung aufgenommen wird; fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über die Aufnahme weiterer Produkte voranzubringen;

29.

weist darauf hin, dass neue Technologien und Ansätze in bestimmten Fällen einen Anstieg des Energieverbrauchs im Vergleich zu den Systemen, die durch sie ersetzt wurden, verursachen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schritte zu unternehmen, damit die Verbraucher umfassend über die Energieeffizienz innovativer Systeme im Vergleich zu den ersetzten Systemen unterrichtet werden; fordert die Kommission auf, Methoden zur Bewertung der Energieeffizienz von Systemen vorzuschlagen; verweist auf den wesentlichen Beitrag, den intelligente Messgeräte dazu leisten könnten, Verbrauchern, die ihr Verhalten ändern oder neue Systeme einführen, die gesamten Folgen dieser Veränderungen in Bezug auf Energieeffizienz bewusst zu machen;

30.

fordert die Kommission auf, eng mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um energieeffizienzwirksame IKT in größerem Umfang verfügbar zu machen; fordert die Festlegung gemeinsamer Normen für energieeffiziente Produkte, insbesondere im Fall von EU-Projekten im Rahmen von „Energy Star“, die bezüglich der Energieeffizienz und der Umweltauswirkungen sehr erfolgreich sind und auf Drittländer übertragen und in diesen Ländern umgesetzt werden könnten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von IKT-Anwendungen mit einem großen Energiesparpotenzial in abgelegenen Gebieten der Europäischen Union, wie Inseln, Berggebieten und isolierten Gebieten, aktiv zu unterstützen;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(5)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

(8)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0354.

(9)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0033.

(10)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0007.

(11)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 876.

(12)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 273.

(13)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 133.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/91


Rückführung und Neuansiedlung von Guantánamo-Häftlingen

P6_TA(2009)0045

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu der Rückführung und Neuansiedlung der Insassen des Gefangenenlagers Guantánamo

(2010/C 67 E/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und einzelstaatlichen Instrumente für Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie für das Verbot von willkürlicher Inhaftierung, Verschleppungen und Folter, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984,

unter Hinweis auf die transatlantische Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere auf dem Gebiet der Bekämpfung des Terrorismus,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2006 zur Lage der Gefangenen in Guantánamo (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu Guantánamo (2),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 10. März 2004 an den Rat zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zu den Häftlingen in Guantanamo Bay (4),

unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

unter Hinweis auf den Bericht der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 15. Februar 2006,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Bekämpfung der Folter betreffend die Vereinigten Staaten,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 19. Januar 2009,

unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung,

unter Hinweis auf die Erklärungen des für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständigen Mitglieds der Kommission und des EU-Vorsitzes,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (5) und die Arbeit des Europarats zu dem gleichen Thema,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in Guantánamo Bay (Kuba) im Januar 2002 ein Hochsicherheitsgefangenenlager errichtet haben, in dem Terrorismusverdächtige festgehalten werden,

B.

in der Erwägung, dass den Gefangenen in Guantánamo Bay die grundlegenden Menschenrechte vorenthalten wurden, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, und dass bei ihnen harte Verhörmethoden wie „Waterboarding“ angewandt wurden, die Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleichkommen,

C.

in der Erwägung, dass in einer Reihe von Urteilen von US-Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, teilweise und begrenzte Rechte anerkannt wurden, einschließlich der Möglichkeit, Zugang zu US-Zivilgerichten zu erhalten,

D.

in der Erwägung, dass eine von den US-Behörden veröffentlichte Liste die Namen von 759 ehemaligen und derzeitigen Guantánamo-Häftlingen enthält; in der Erwägung, dass 525 Gefangene entlassen wurden und 5 in Gewahrsam gestorben sind; in der Erwägung, dass sich derzeit noch etwa 250 Gefangene in Guantánamo befinden, von denen

einige nur deshalb noch in Guantánamo sind, weil es kein Land gibt, in dem sie ohne Gefahr für ihre Sicherheit aufgenommen werden könnten – es handelt sich um Personen, die von den Vereinigten Staaten nie eines Verbrechens angeklagt worden sind oder keines Verbrechens angeklagt werden sollen,

einige angeklagt und einem Verfahren zugeführt werden sollen,

einige als potenzielle Gefahr gelten, ohne dass die Vereinigten Staaten jedoch beabsichtigen, sie anzuklagen,

E.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Folter und anderen rechtswidrigen Mitteln dazu führt, dass „Beweismaterial“ vor Gericht nicht zugelassen wird, was Anklageerhebungen und Verurteilungen wegen Terrorismus unmöglich macht,

F.

in der Erwägung, dass die US-Behörden behaupten, dass 61 ehemalige Guantánamo-Häftlinge seit ihrer Freilassung an terroristischen Handlungen beteiligt gewesen seien,

1.

begrüßt ausdrücklich die Entscheidung von US-Präsident Barack Obama, das Gefangenenlager Guantánamo zu schließen, sowie andere damit zusammenhängende Verfügungen, die einen wichtigen Wandel in der Politik der Vereinigten Staaten hin zur Achtung des humanitären Völkerrechts darstellen; ermutigt die neue Regierung, weitere Schritte in diese Richtung zu unternehmen;

2.

erinnert daran, dass die Hauptverantwortung für das gesamte Verfahren der Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo und für die Zukunft seiner Insassen bei den Vereinigten Staaten liegt; bekräftigt jedoch, dass die Verantwortung für die Achtung des Völkerrechts und der Grundrechte bei allen demokratischen Staaten liegt, und insbesondere bei der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, die zusammen eine Wertegemeinschaft darstellen;

3.

fordert die Vereinigten Staaten auf zu gewährleisten, dass auf der Grundlage internationalen und US-amerikanischen Verfassungsrechts die Menschenrechte und Grundfreiheiten der Guantánamo-Häftlinge geachtet werden, sowie zu gewährleisten,

dass einem Gefangenen, gegen den die Vereinigten Staaten genügend Beweismaterial besitzen, unverzüglich ein ordentliches Verfahren mit einer fairen und öffentlichen Verhandlung vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht zuteil wird und dass er im Falle einer Verurteilung in den Vereinigten Staaten inhaftiert wird,

dass ein Gefangener, gegen den keine Anklage erhoben werden soll und der sich freiwillig für eine Rückkehr entscheidet, so schnell wie möglich in sein Herkunftsland rückgeführt wird,

dass einem Gefangenen, gegen den keine Anklage erhoben werden soll, der jedoch nicht rückgeführt werden kann, weil die ernsthafte Gefahr besteht, dass er in seinem Herkunftsland unter Folter und Verfolgung zu leiden hat, die Möglichkeit geboten wird, in den Vereinigten Staaten aufgenommen zu werden und ihm in den Vereinigten Staaten selbst humanitärer Schutz und Wiedergutmachung gewährt wird;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle einer Anfrage vonseiten der US-Regierung an der Suche nach Lösungen mitzuwirken, darauf vorbereitet zu sein, Guantánamo-Häftlinge in der Europäischen Union aufzunehmen, um einen Beitrag zur Stärkung des Völkerrechts zu leisten, und vorrangig allen eine faire und menschliche Behandlung zuteil werden zu lassen; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten zu loyaler Zusammenarbeit sowie dazu verpflichtet sind, einander hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit in der Europäischen Union zu konsultieren;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die GASP, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem NATO-Generalsekretär, dem Generalsekretär und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 136.

(2)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 423.

(3)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 640.

(4)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 353.

(5)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.


Donnerstag, 5. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/94


Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des LIBE-Ausschusses von 2005 bis 2008

P6_TA(2009)0047

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres von 2005 bis 2008 (2008/2235(INI))

(2010/C 67 E/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (1) (nachstehend „Aufnahmerichtlinie“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2) (nachstehend „Verfahrensrichtlinie“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (3) (nachstehend „Dublin-II-Verordnung“),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 26. November 2007 über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM(2007)0745),

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere deren Artikel 5 und 8,

unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Berichte über Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres nach Italien (Lampedusa), Spanien (Ceuta und Melilla, Kanarische Inseln), nach Frankreich (Paris), Malta, Griechenland, Belgien, in das Vereinigte Königreich, in die Niederlande, nach Polen, Dänemark und Zypern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zu Lampedusa (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zur Situation der Flüchtlinge in Malta (5),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Neufassung der Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM(2008)0815) (nachstehend „Vorschlag für eine Neufassung“) sowie des Vorschlags für eine Änderung der Richtlinie Dublin II (KOM(2008)0820), die die Kommission zusammen am 3. Dezember 2008 vorgelegt hat,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0024/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ein grundlegendes Element der ersten Phase des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist,

B.

in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie für Asylbewerber und Flüchtlinge gilt,

C.

in der Erwägung, dass Grundrechte wie das Recht auf ein Leben in Würde, der Schutz des Familienlebens, der Zugang zur Gesundheitsversorgung und das Recht auf Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung jederzeit garantiert werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichten, Asylbewerber schriftlich über ihre Rechte sowie über Organisationen, die ihnen behilflich sind, zu unterrichten, und dass für Asylbewerber angesichts der komplexen Verfahren und kurzen Fristen insbesondere im Hinblick auf beschleunigte Verfahren das Recht auf einen angemessenen Rechtsbeistand, gegebenenfalls der Zugang zu einem Dolmetscher und der Erhalt der sie betreffenden Beschlüsse in einer für sie verständlichen Sprache von entscheidender Bedeutung ist,

E.

in der Erwägung, dass Asylverfahren klar gefasst (insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Annahme oder Ablehnung eines Asylantrags), fair, wirksam und verhältnismäßig sein müssen, damit ein wirksamer Zugang zum Asyl gewährleistet ist,

F.

in der Erwägung, dass Artikel 7 der Aufnahmerichtlinie Asylbewerbern das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats frei zu bewegen, dieses Recht jedoch durch die Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann,

G.

in der Erwägung, dass die Aufnahmerichtlinie über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Flüchtlinge gilt, in vielen der besuchten Zentren Asylbewerber und illegale Migranten jedoch in den gleichen Unterkünften untergebracht sind,

H.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes die Rechte aller Minderjährigen einschließlich jener schützt, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten, und dass die Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die besondere Situation Minderjähriger zu berücksichtigen und ihnen spezifische Rechte wie das Recht auf Bildung zu gewähren,

I.

in der Erwägung, dass nicht alle Mitgliedstaaten Aufnahmezentren für alle oder einen großen Teil der Asylbewerber unterhalten, sondern gemeindenahe Alternativen bevorzugen, und dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten diesen Aspekt der Praxis der Mitgliedstaaten bisher nicht untersucht hat,

J.

in der Erwägung, dass „Gewahrsam“ im Sinne dieser Entschließung eine zeitweilige Verwaltungsmaßnahme bedeutet,

K.

in der Erwägung, dass der Gewahrsam eine zeitweilige Verwaltungsmaßnahme ist, die sich von der Festnahme als strafrechtlicher Maßnahme unterscheidet,

L.

in der Erwägung, dass die Abgeordneten bei einigen Besuchen wiederholt festgestellt haben – wo dies auf Grund der in einem bestimmten Zentrum herrschenden schlechten Bedingungen notwendig war –, dass die Bedingungen des Gewahrsams hinsichtlich Hygiene, Überbelegung und verfügbarer Einrichtungen in einigen Zentren untragbar sind, und dass die in Gewahrsam befindlichen Personen nicht systematisch über die Gründe für diesen sowie über ihre Rechte und den Bearbeitungsstand ihrer Anträge unterrichtet werden,

Allgemeine Bemerkungen und Asylverfahren

1.

bedauert, dass bei einigen Besuchen offensichtlich wurde, dass die geltenden Richtlinien von einigen Mitgliedstaaten bisher nur schlecht oder gar nicht angewandt wurden; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherstellen, dass die Richtlinien nicht nur formal umgesetzt und eingehalten werden;

2.

betont, dass die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK wie etwa das Recht auf ein Leben in Würde, der Schutz des Familienlebens, der Zugang zur Gesundheitsversorgung und das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Ingewahrsamnahme einzulegen, jederzeit und ungeachtet des Status des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden sollten; akzeptiert deshalb nicht, dass eine Person allein deshalb keine Behandlung in diesem Sinne genießt, weil sie illegal eingewandert ist;

3.

bedauert die zahlreichen Defizite im Hinblick auf die für die Aufnahmebedingungen geltenden Normen, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die Aufnahmerichtlinie den Mitgliedstaaten derzeit einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Aufnahmebedingungen auf nationaler Ebene zugesteht; begrüßt auf Grund dessen den Vorschlag zu der oben angeführten Neufassung;

4.

begrüßt den Inhalt des Vorschlags für eine Neufassung der Kommission und das erklärte Ziel, bessere Standards für den Umgang mit Asylbewerbern zu gewährleisten, um diesen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und für eine größere Einheitlichkeit der einzelstaatlichen Bestimmungen über die Aufnahmebedingungen zu sorgen;

5.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie auf den subsidiären Schutz auszudehnen, um für alle Formen des internationalen Schutzes ein gleiches Niveau der Rechte zu gewährleisten;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, jenen Ländern, die den größten Zuwanderungsstrom zu bewältigen haben, ein höheres Maß an Solidarität entgegenzubringen, das sich nicht nur auf Hilfe auf technischer und/oder finanzieller Ebene beschränkt; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit eines europäischen Instruments für Solidarität zu untersuchen, das dazu beitragen soll, die Belastung aufgrund der großen Zahl von Flüchtlingen zu verringern, die von den Mitgliedstaaten mit Außengrenzen aufgenommen werden; empfiehlt, dass dieses Instrument auf dem Grundsatz der Achtung des Willens der Asylbewerber beruht und ein hohes Maß an Schutz gewährleistet;

7.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ein ständiges Besuchs- und Inspektionssystem einzuführen; wünscht, dass der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres seine Reisen fortsetzt, um für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Aufnahmebedingungen und der Rückkehrverfahren zu sorgen, und dass im Europäischen Parlament jährlich eine Debatte im Rahmen der Plenartagung über die Ergebnisse dieser Besuche durchgeführt wird;

Aufnahme

8.

bedauert, dass die von einigen Mitgliedstaaten bereitgestellten offenen Unterbringungszentren einen Mangel an Kapazitäten aufweisen und den Anforderungen der Migranten nicht zu entsprechen scheinen;

9.

fordert die vorrangige Aufnahme von Asylbewerbern und Zuwanderern in offenen statt in geschlossenen Aufnahmezentren nach dem Vorbild der in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Einrichtungen;

10.

erinnert an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Zugang zu Asylverfahren zu gewährleisten;

11.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Aufnahmerichtlinie ab dem Zeitpunkt auf alle Asylbewerber anzuwenden, zu dem sie den Wunsch äußern, um Schutz in einem Mitgliedstaat nachzusuchen, auch wenn der Asylantrag noch nicht formal eingereicht wurde;

12.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Mitgliedstaaten daran zu erinnern, dass die Verweigerung oder die Verschärfung von Aufnahmebedingungen aus Gründen, die nicht durch die Aufnahmerichtlinie abgedeckt sind, streng verboten ist bzw. sein sollte;

13.

ist der Ansicht, dass Asylbewerbern mit der Aufnahme verbundene grundlegende Leistungen wie Nahrung, Wohnung und medizinische Notfallversorgung unter keinen Umständen vorenthalten werden sollten, da dies eine Verletzung ihrer Grundrechte bedeuten könnte;

14.

erachtet es – insbesondere im Falle beschleunigter Verfahren – als notwendig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen zügigen Bearbeitungszeiten, dem Abbau des Verfahrensstaus und der fairen Bearbeitung jedes Einzelfalls herzustellen;

Zugang zu Informationen und Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers

15.

stellt fest, dass die Unterrichtung über Verfahren zum größten Teil schriftlich und unter Auferlegung kurzer Fristen erfolgt, was zu Verständnisproblemen führen und für die Asylbewerber betreffend die Inanspruchnahme ihrer Rechte bei der Antragstellung ein Hindernis darstellen kann; fordert, dass Asylbewerbern Broschüren in den internationalen Hauptverkehrssprachen und den Sprachen, die von einer erheblichen Zahl der Asylbewerber und Migranten in dem betreffenden Mitgliedstaat gesprochen werden, mit Informationen über alle ihre Rechte zur Verfügung gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen auch anderweitig zur Verfügung zu stellen, einschließlich Informationen mündlicher oder audiovisueller Art oder über das Internet;

16.

bringt seine Sorge bezüglich der in einigen der besuchten Zentren auch bei amtlichen Terminen häufig unzureichend zu Verfügung stehenden, ausreichend geschulten Dolmetscher zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich einen öffentlichen und kostenlosen Dolmetscherdienst – gegebenenfalls auch telefonisch oder über das Internet – einzurichten;

17.

rät den Mitgliedstaaten, Zuschüsse aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds in Anspruch zu nehmen, um den Zugang zu Informationen zu verbessern und insbesondere die Anzahl der Sprachen, in denen Informationen oder Hilfen für Flüchtlinge angeboten werden, zu erhöhen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Informationen über die zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Finanzierungsinstrumente sowie über bewährte Methoden beim Einsatz dieser Instrumente verbreiten;

Rechtsberatung

18.

bedauert, dass der Zugang zu kostenloser Rechtsberatung für Asylbewerber oder in Gewahrsam genommene illegale Zuwanderer begrenzter Natur zu sein scheint und sich in manchen Fällen auf eine Namensliste von Rechtsanwälten beschränkt, was zur Folge hat, dass Personen, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, keine Unterstützung erhalten;

19.

weist darauf hin, dass es aufgrund der Schwierigkeiten, denen Personen in Gewahrsam bei der Kontaktaufnahme mit der Außenwelt gegenüberstehen, und der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsvorschriften besonders mühsam ist, eine angemessene Rechtsberatung zu finden;

20.

stellt fest, dass die Verlegung von in Gewahrsam befindlichen Personen zwischen verschiedenen Aufnahmezentren oder Gewahrsamseinrichtungen einen kontinuierlichen Zugang zur Rechtsberatung erschwert;

21.

beglückwünscht das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und die Vertreter der nichtstaatlichen Organisationen zu ihrer Arbeit im Bereich der Rechtsberatung, stellt jedoch fest, dass diese Organisationen die Verantwortung der Staaten nicht ersetzen können;

22.

ermahnt die Mitgliedstaaten, unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung in Fällen zu gewährleisten, in denen Asylbewerber die damit verbundenen Kosten nicht selbst tragen können;

Zugang zu medizinischer Versorgung

23.

bedauert, dass sich die Asylbewerber und Migranten in der Mehrzahl der besuchten Gewahrsamseinrichtungen grundsätzlich über die unzureichende oder ungeeignete medizinische Versorgung, Schwierigkeiten im Hinblick auf Arztbesuche oder die Kontaktaufnahme mit Ärzten, den Mangel an besonderer Behandlung (insbesondere für schwangere Frauen und für Opfer von Folter) und geeigneten Medikamenten beklagen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den gegenwärtigen Zugang zur medizinischen Versorgung auf Asylbewerber und Migranten zu erweitern, sodass dieser nicht auf die medizinische Notversorgung beschränkt bleibt und auch die psychologische Beratung und Betreuung und psychische Gesundheitsversorgung einschließt; erinnert daran, dass das Recht auf Gesundheit und Gesundheitsversorgung zu den individuellen Grundrechten zählt;

Zugang zu Beschäftigung

25.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, sich mit den Hindernissen des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu befassen und den Zugang zur Beschäftigung nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach Beantragung von internationalem Schutz zu gewähren;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, von rechtlichen oder administrativen Auflagen abzusehen, die eine Erschwernis des Zugangs zur Beschäftigung darstellen;

Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen

27.

erkennt die beachtliche Arbeit von Vereinigungen im Bereich der Unterstützung von Asylbewerbern und illegalen Migranten an;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, von den bewährten Verfahrensweisen zu lernen, die für Asylbewerber im Rahmen des Programms EQUAL zur wirksamen Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt entwickelt wurden;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylbewerbern und illegalen Migranten auch während des Gewahrsams Zugang zu von den nationalen Behörden unabhängigen Personen zu gewähren, die sie bei der Verteidigung ihrer Rechte unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Zivilgesellschaft per Gesetz ein Recht auf Zugang zu den Gewahrsamseinrichtungen für Ausländer ohne rechtliche oder administrative Hürden zu garantieren;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Asylbewerber auf keinen Fall festzuhalten, da es sich um Personen handelt, die per se gefährdet und schutzbedürftig sind;

Gewahrsam

31.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten sich immer öfter der Ingewahrsamnahme bedienen; betont, dass eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; betont, dass die Ingewahrsamnahme das letzte einzusetzende Mittel darstellen muss, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für einen möglichst kurzen Zeitraum nur dann eingesetzt werden kann, wenn andere, weniger drastische Zwangsmaßnahmen nicht angewandt werden können, und auf der Grundlage von Einzelfallprüfungen;

32.

erinnert daran, dass Artikel 5 der EMRK das Recht gewährt, gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme Rechtsbehelf einzulegen; fordert, dass alle Bürger aus Drittstaaten, die sich in Gewahrsam befinden, einen solchen Rechtsbehelf einlegen können;

33.

ist beunruhigt darüber, dass illegale Migranten und Asylbewerber unter Bedingungen in Gewahrsam gehalten werden, die denen in Gefängnissen gleichen, obwohl sie keine Straftaten begangen haben; fordert, diese Personen in getrennten, vorzugsweise offenen Gebäuden unterzubringen, um ihren Schutz und ihre Unterstützung zu gewährleisten;

34.

ist besorgt über den katastrophalen Zustand mancher Gewahrsamseinrichtungen sowie über die dort herrschende mangelnde Hygiene; erinnert daran, dass die Verpflichtung zu einer menschenwürdigen Aufnahme auch für Personen in Gewahrsam gilt; fordert, dass alle Einrichtungen, die nicht den Normen entsprechen, so schnell wie möglich geschlossen werden;

35.

stellt fest, dass der Zugang zu medizinischer und insbesondere zu psychologischer Versorgung in vielen Fällen dadurch erschwert wird, dass einige Gewahrsamseinrichtungen in Strafvollzugsanstalten untergebracht sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Gewahrsamseinrichtungen einen angemessenen medizinischen Tag- und Nachtdienst einschließlich eines psychologischen Dienstes einzurichten;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Kontakt der in Gewahrsam befindlichen Personen zur Außenwelt unter anderem durch die Genehmigung regelmäßiger Besuche, durch die Erweiterung der Möglichkeit, Telefone zu benutzen, durch kostenlosen Internetzugang unter bestimmten Bedingungen und den Zugang zu anderen Medien in allen Einrichtungen zu verbessern;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Jahresbericht zu veröffentlichen, in dem die Anzahl, der Standort, die Zahl der dort untergebrachten Personen und die Funktionsweise der geschlossenen Zentren festgehalten sind;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für eine regelmäßige Kontrolle der geschlossenen Zentren und der Situation der in diesen Einrichtungen untergebrachten Personen zu sorgen, indem nationale Ombudsleute eingesetzt werden, die für die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen zuständig sind;

Unbegleitete Minderjährige und Familien

39.

erinnert daran, dass bei jeder Entscheidung oder Maßnahme, die Minderjährige betrifft, im Sinne des Übereinkommens über die Rechte des Kindes das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen muss; erinnert daran, dass die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger getroffen werden müssen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Flüchtlinge handelt;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung unabhängiger Stellen zu erwägen, die den offiziellen Auftrag haben, die in geschlossenen Zentren geltenden Normen und Bedingungen zu kontrollieren, sowie die Einführung eines offiziellen Inspektionssystems, das die Veröffentlichung von Berichten zu diesem Thema einschließt, in Betracht zu ziehen;

41.

fordert das grundsätzliche Verbot der Ingewahrsamnahme Minderjähriger; fordert außerdem, dass die Ingewahrsamnahme Minderjähriger zusammen mit ihren Eltern nur ausnahmsweise erfolgen darf und nur wenn sie im Interesse des Kindes liegt;

42.

fordert jene Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorbehaltlos zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der allgemeinen Beobachtung Nr. 8(2006) vom 2. März 2007 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes zu folgen, die sich mit dem Schutz der Kinder vor körperlicher Züchtigung und vor anderen Formen grausamer oder erniedrigender Bestrafung auch innerhalb der Familie befasst, besonders hinsichtlich der in Gewahrsam befindlichen Minderjährigen;

44.

erinnert daran, dass alle Minderjährigen ungeachtet dessen, ob sie sich in ihrem Herkunftsland befinden oder nicht, ein Recht auf Bildung haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Recht zu gewähren, auch wenn Minderjährige sich in Gewahrsam befinden; fordert, dass zur bestmöglichen Integration der Kinder und ihrer Familien der Zugang zu Bildung direkt in der Gemeinschaft sichergestellt wird, dem Wissensstand der Kinder entsprechend, während gleichzeitig Übergangsmodelle entwickelt werden, die den Erwerb der für eine normale Schulbildung erforderlichen Sprachkompetenzen ermöglichen;

45.

erinnert daran, dass Minderjährige ein Recht auf altersgerechte Freizeitbeschäftigung haben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Recht auch dann zu gewährleisten, wenn Kinder sich in Gewahrsam befinden;

46.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unbegleitete Minderjährige und Familien gesondert unterzubringen, auch wenn sie in Gewahrsam sind, um ein ausreichendes Privat- und Familienleben im Einklang mit Artikel 8 der EMRK sowie eine geschützte Umgebung für Kinder zu gewährleisten;

47.

wünscht, dass alle mit der Betreuung Minderjähriger und unbegleiteter Minderjähriger betrauten Personen eine fachspezifische und auf die Situation der Kinder abgestimmte Ausbildung erhalten; hält den Beitrag für wichtig, den in dieser Hinsicht auf diesem Gebiet spezialisierte nichtstaatliche Organisationen leisten können;

Unbegleitete Minderjährige

48.

fordert, dass für alle unbegleiteten Minderjährigen ein unabhängiger gesetzlicher Vormund benannt wird, der ihren Schutz in Wartezonen wie Flughäfen, Bahnhöfen und im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten sicherstellt; fordert eine klare Definition der Kompetenzen und der Rolle des Vormunds;

49.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einschließlich für Organisationen wie das Rote Kreuz oder den Roten Halbmond, eine Pflicht einzuführen, nach Familienangehörigen zu forschen;

50.

ist besorgt über das Phänomen verschwundener unbegleiteter Minderjähriger; fordert die Mitgliedstaaten auf, Daten und Statistiken gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 (6) betreffend die Identifizierung und die unbegleiteten Minderjährigen geleistete Unterstützung zusammenzutragen, um dieses Phänomen zu bekämpfen; vertritt die Auffassung, dass die beste Methode, dem Verschwinden von Minderjährigen entgegenzuwirken, darin besteht, für sie geeignete Aufnahmeeinrichtungen vorzusehen, in denen sie auch eine altersgerechte Bildung erhalten können (Schulunterricht, berufliche Ausbildung usw.);

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein harmonisiertes und zuverlässiges System zur Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger – mithilfe modernster Techniken wie etwa der Verwendung biometrischer Daten – sowie gemeinsame Vorschriften für Anfechtungen von Altersangaben einzurichten; erinnert in dieser Hinsicht daran, dass während eines Verfahrens zur Anfechtung der Altersangabe die betroffene Person gemäß dem Vorsorgeprinzip bis zum Abschluss dieses Verfahrens als minderjährig gilt und dementsprechend behandelt werden muss, und dass, wenn ein begründeter Zweifel am Alter des Minderjährigen besteht, dies nicht zu seinen Lasten gehen darf;

Familien

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu belegen, dass die geprüften Alternativen nicht wirksam sind, bevor Familien mit minderjährigen Kindern in Gewahrsam genommen werden;

53.

wünscht, dass Asylbewerberfamilien Zugang zu Beratungseinrichtungen für Familien und Kinder sowie zu auf den Schutz von Kindern spezialisierter medizinischer Versorgung erhalten;

Schutzbedürftige Personen

54.

fordert die Kommission auf, verbindliche gemeinsame Normen zur Identifizierung schutzbedürftiger Personen festzulegen, insbesondere von Opfern von Folter oder Menschenhandel, von Personen, die einer besonderen medizinischen Behandlung bedürfen, von Schwangeren und Minderjährigen;

55.

ist der Ansicht, dass schutzbedürftige Personen aufgrund ihrer besonderen Situation nicht in Gewahrsam genommen werden dürfen, da dies erhebliche Auswirkungen auf ihren Zustand haben würde;

56.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, schutzbedürftigen Personen und Opfern von Folter und Menschenhandel fachkundige Hilfe zukommen zu lassen, insbesondere psychologische Behandlung, um ihren Schutz zu sichern; fordert, dass alle mit schutzbedürftigen Personen in Kontakt stehenden Mitarbeiter, einschließlich jener, die mit der Bearbeitung von Asylanträgen betraut sind, und Ordnungskräfte, eine spezielle Ausbildung erhalten;

Dublin-System

57.

ist beunruhigt über die steigende Zahl im Rahmen des Dublin-Systems in Gewahrsam genommener Personen und der quasi systematischen Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen seitens mancher Mitgliedstaaten; wünscht, dass diese Personen nicht in Gewahrsam genommen werden, wenn keine Fluchtgefahr besteht und eine solche von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht nachgewiesen worden ist;

58.

bedauert, dass bestimmte Mitgliedstaaten den Zugang von Personen im Rahmen des Dublin-Systems auf die Normen der Aufnahme beschränken; fordert die Kommission auf, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Aufnahmerichtlinie auch für diese Personen gilt, damit ihnen die Ausübung aller ihrer Rechte ermöglicht wird;

*

* *

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

(2)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(4)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 598.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 301.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/101


Stärkung der Rolle europäischer KMU im internationalen Handel

P6_TA(2009)0048

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (2008/2205(INI))

(2010/C 67 E/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta für kleine und mittlere Unternehmen, die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20 Juni 2000 in Santa Maria da Feira angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union zur Strategie von Lissabon, die am 23. und 24. März 2000 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommmission vom 21. Januar 2003„Thinking small in einer größer werdenden Union“ (KOM(2003)0026),

unter Hinweis auf Mitteilung der Kommission vom 10. November 2005„Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft – eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2005)0551),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006„Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu „Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“ (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2007„Kleine und mittlere Unternehmen – Schlüsselfaktoren für mehr Wachstum und Beschäftigung – Eine Halbzeitbewertung der zeitgemäßen KMU-Politik“ (KOM(2007)0592),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2007„Das globale Europa – eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“ (KOM(2007)0183),

unter Hinweis auf den Bericht über die öffentliche Konsultation zur Strategie der Europäischen Union im Bereich des Marktzugangs, der von der Kommission (GD Handel) am 28. Februar 2007 vorgestellt wurde,

unter Hinweis auf den „Final Report of the Expert Group on supporting the internationalisation of SMEs“, der von der Kommission (GD Unternehmen und Industrie, Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU) im Dezember 2007 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008„Vorfahrt für KMU in Europa – Der“ Small Business Act „für Europa“ (KOM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2006„Das globale Europa – Die handelspolitischen Schutzinstrumente der EU in einer sich wandelnden globalen Wirtschaft – Grünbuch für die öffentliche Konsultation“ (KOM(2006)0763),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2006 zu dem Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament über die Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen von Drittländern gegen die Gemeinschaft (2004) (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2005 zur Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005 (10),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2006 zu der Mitteilung der Kommission „Wirtschaftsreformen und Wettbewerbsfähigkeit: Kernaussagen des Europäischen Berichts über die Wettbewerbsfähigkeit 2006“ (SEK(2006)1467),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 23./24. März 2006 (7775/1/2006),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zum Beitrag zur Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates mit Blick auf die Lissabon-Strategie (11),

unter Hinweis auf die am 2. Dezember 2006 auf der Jahrestagung der Parlamentarischen Konferenz zur WTO einmütig angenommenen Erklärung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24 . April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zur Ursprungskennzeichnung (13),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 12. Februar 2007 über das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und KMU,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0001/2009),

A.

in der Erwägung, dass die KMU in der Europäischen Union, also Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von höchstens 50 Millionen EUR, in der Europäischen Union 23 Millionen Unternehmen (99 % aller Unternehmen) umfassen und 75 Millionen Arbeitsplätze (70 %) bereitstellen,

B.

in der Erwägung, dass mehr als 96 % der KMU in der Europäischen Union weniger als 50 Angestellte und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. EUR haben, was aufgrund der hohen Fixkosten im internationalen Handel ihre Fähigkeit einschränkt, Waren und Dienstleistungen über die nationalen Grenzen hinweg zu exportieren,

C.

in der Erwägung, dass ihre internationale Leistungsfähigkeit daher strukturell gering ist, obwohl 8 % der KMU in der Europäischen Union ins Ausland exportieren und fast 3 % der KMU den Export von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union als Priorität sehen; in der Erwägung, dass im Gegensatz dazu auf die zehn größten EU-Unternehmen 96 % der Exporte und der Auslandsdirektinvestitionen der Union entfallen,

D.

in der Erwägung, dass das prognostizierte Wachstum in Drittstaaten voraussichtlich höher sein wird als am Binnenmarkt, was neue Chancen für im Export tätige KMU schafft,

E.

in der Erwägung, dass KMU schärferem Wettbewerb in der Europäischen Union durch Wettbewerber aus Drittstaaten ausgesetzt sein werden,

F.

in der Erwägung, dass offene Märkte und fairer Wettbewerb die besten Garanten für die Chancen der KMU in einer globalisierten Wirtschaft sind,

G.

in der Erwägung, dass internationalisierte Unternehmen nachweislich über eine größeres Innovationsvermögen verfügen; in der Erwägung, dass Internationalisierung und Innovation die wichtigsten Triebkräfte für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum sind und damit für die Umsetzung der Ziele der Lissabon-Strategie im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung eine entscheidende Rolle spielen;

H.

in der Erwägung, dass die Internationalisierung Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum schafft und dazu beiträgt, dass Unternehmen expandieren und so mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, sowie in der Erwägung, dass 80 % der neuen Arbeitsplätze in der Europäischen Union von KMU geschaffen werden,

I.

in der Erwägung, dass KMU bei ihrer Internationalisierung mit besonderen Problemen konfrontiert sind, wie etwa fehlender internationaler Erfahrung, Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln, Mangel an erfahrenen Mitarbeitern oder ein sehr komplexer internationaler Regelungsrahmen, und diese Belastungen sie davon abhalten, die erforderlichen strukturellen Änderungen durchzuführen, mit denen sie von der Internationalisierung profitieren könnten,

J.

in der Erwägung, dass die KMU, die im internationalen Handel tätig sind, die wirtschaftliche Landschaft in Europa erneuern und die nächsten Großunternehmen werden können, die die Europäische Union braucht, um das Ziel von 3 % des BIP für Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erreichen,

K.

in der Erwägung, dass die KMU aus der Europäischen Union ein erhebliches Interesse an den geografisch und kulturell nahe liegenden Märkten haben, d. h. den Grenzregionen der Europäischen Union wie den Staaten des Mittelmeerraums und des östlichen Balkans,

L.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit auch von der Fähigkeit abhängt, den KMU einen angemessenen Schutz vor unlauterem Handelspraktiken zu gewährleisten, sowie in der Erwägung, dass die gewerbliche Produktion in der Europäischen Union ein wesentlicher Sektor für das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung ist,

Der multilaterale Rahmen und die WTO

1.

fordert nachdrücklich, dass das WTO-System gewährleisten muss, dass dem Stellenwert der KMU und ihren Interessen besser Rechnung getragen wird; weist darauf hin, dass für die KMU ein klarer und wirksamer Rechtsrahmen auf internationaler Ebene erforderlich ist;

2.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der WTO-Verhandlungen spezifische vereinfachte Regeln für KMU in Freihandelszonen sowie Sonderklauseln in Bezug auf die Erfordernisse von KMU vorzusehen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Prioritäten auf multilateraler Ebene zu überprüfen und sich dabei dafür einzusetzen, dass die tärifären und nichttarifären Handelshemmnisse beseitigt werden, der internationale Handel durch geeignete VereinMaßnahmen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Vorschriften gefördert wird;

4.

ist der Ansicht, dass im internationalen Handelsystem die Belastungen für KMU verringert werden müssen und die Schaffung eines Systems internationaler Schiedsgerichte, die schnell urteilen und kostengünstig sind, in Erwägung zu ziehen ist, mit dem Verzögerungen und Schwierigkeiten für KMU aufgrund von Streitigkeiten mit den Zoll- oder Handelsbehörden in einigen Drittstaaten vermieden werden können;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für ein globales multilaterales Abkommen im Bereich der Handelserleichterungen einzusetzen, damit die europäischen KMU unter anderem von der Globalisierung und der Öffnung der Märkte in Drittstaaten uneingeschränkt profitieren können;

6.

unterstützt insbesondere eine strikte Haltung in den Verhandlungen über die Verfahren zur Handelserleichterung im Hinblick auf eine Senkung der Kosten der Zollverfahren, die bis zu 15 % des Werts der gehandelten Güter ausmachen können, und zwar durch Transparenz und eine Vereinfachung der Verfahren, die Harmonisierung der internationalen Normen, eine wirksame Ursprungsregistrierung der Güter sowie die Modernisierung der Zollkontrollen;

7.

unterstreicht, wie wichtig der vollständige Abschluss der Verhandlungen der Doha-Runde für die KMU ist;

Die Mitteilung „Das globale Europa“

8.

unterstützt zwar die Bemühungen der Kommission um eine globale Strategie für die Europäische Union, die sich auf alle externen Aspekte der europäischen Wettbewerbsfähigkeit erstreckt und die dazu beiträgt, dass die vollständige Erreichung der Ziele der Strategie von Lissabon gewährleistet wird, stellt jedoch mit Bedauern fest, dass spezifische Initiativen für KMU fehlen, die zwei Drittel der Arbeitsplätze in der Europäischen Union stellen; fordert die Kommission und den Rat auf, unverzüglich dieses Manko zu beheben, indem sie ehrgeizige, aber realistische Ziele zum Schutz der Interessen von KMU festlegen und die Mittel und Ressourcen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlich sind; hält zu diesem Zweck eine wirksame Regelung zum Abbau von Handelsbarrieren als zusätzliches Instrument für wichtig;

9.

ist der Ansicht, dass für die KMU eine gegenseitige Liberalisierung des Handels erforderlich ist, und hält es daher für angebracht, dass die Kommission explizit auf die Exportschwierigkeiten der KMU aus der Europäischen Union eingeht und klarstellt, mit welchen nationalen oder europäischen Instrumenten die Union den KMU helfen könnte, ihre Leistungen auf den globalen Märkten zu verbessern;

Reform der handelspolitischen Schutzinstrumente

10.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die Vorschläge für eine Reform der handelspolitischen Schutzinstrumente zurückzuziehen, die im vorgenanten Grünbuch für die öffentliche Konsultation unterbreitet wurden;

11.

ist der Ansicht, dass die von der Kommission verfolgten Reformen nicht nur der externen Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zum Nachteil gereicht wären, sondern auch denjenigen Wirtschaftszweigen in der Union erheblich geschadet hätten, die durch Produkte aus Drittstaaten bedroht werden, die illegal subventioniert oder durch Dumpingpraktiken unrechtmäßig bevorteilt werden; betont, dass das System der handelspolitischen Schutzinstrumente weiterhin einem gerichtlichen Verfahren ähneln muss, das auf objektiven und sachlichen Bewertungen beruht, um für Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit zu sorgen;

12.

ist der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass es keine international anerkannten Wettbewerbsregeln gibt, das gegenwärtige europäische System der handelspolitischen Schutzinstrumente am besten geeignet ist, gleiche Bedingungen für alle Akteure zu schaffen, und dass EU-Unternehmen und insbesondere KMU einen wirksamen Mechanismus zur Bekämpfung unfairer Handelspraktiken benötigen;

13.

unterstreicht, dass das System der handelspolitischen Schutzinstrumente dazu dient, die Interessen der Produzenten und Beschäftigten vor Beeinträchtigungen durch Dumping oder illegale Subventionen zu schützen; fordert die Kommission angesichts des Stellenwerts handelspolitischer Schutzinstrumente auf, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Untersuchungsverfahren und den Zugang dazu insbesondere für KMU zu verbessern und die Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen;

14.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, für KMU Informations- und Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen, um es ihnen zu ermöglichen, auf handelspolitische Schutzinstrumente zurückzugreifen; ist der Ansicht, dass die Kommission zwar eine neutrale Position wahren muss, jedoch KMU in allen Phasen von Untersuchungen im Bereich des Handelsschutzes gezielt unterstützen sollte; ist der Ansicht, dass die Dienstleistungen des Helpdesk für handelspolitische Schutzinstrumente für KMU verbessert werden müssen;

15.

bedauert, dass sich nur wenige Untersuchungen mit Wirtschaftszweigen befasst haben, in denen der Anteil von KMU sehr hoch ist; fordert die Kommmission auf, unverzüglich die gängigen Praktiken umfassend und angemessen zu ändern, damit sichergestellt werden kann, dass die Rechte der KMU wirksamer geschützt werden und diese den von den handelspolitischen Schutzinstrumenten gebotenen Schutz leichter in Anspruch nehmen können;

16.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das in der Verordnung über Handelshemmnisse (14) enthaltene Konzept des „Anteils an der gesamten Gemeinschaftsproduktion“ den KMU bereits jetzt Möglichkeiten bietet, Anzeige zu erstatten, fordert die Kommission jedoch auf, dafür zu sorgen, dass Wirtschaftsverbände mit hohem KMU-Anteil diese Unternehmen bei der Kommission wirksam vertreten dürfen, ohne den derzeit geltenden Schwellenwert abzuändern;

17.

fordert die Kommission auf, angemessen und rasch gegen die Drittstaaten vorzugehen, die handelspolitische Schutzinstrumente willkürlich einsetzen, insbesondere wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf in der Gemeinschaft ansässige KMU haben;

Rechte an geistigem Eigentum und Angabe des Ursprungslandes

18.

betont, dass der wirksame Schutz der Rechte des geistigen Eigentums für KMU eine Voraussetzung dafür ist, neue Technologien zu entwickeln und international tätig zu werden; weist deshalb darauf hin, dass ein einfaches und wirksames System zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ein zentrales Element zur Förderung der Internationalisierung von KMU darstellt;

19.

weist darauf hin, dass Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die KMU aus der Europäischen Union berühren, in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben und dass Fälschungen nicht nur die Großindustrie betreffen, sondern auch KMU, denen es gelungen ist, wettbewerbsfähige Qualitätsprodukte zu entwickeln und die unter den schwerwiegenden Auswirkungen von Fälschungen leiden, durch die in manchen Fällen sogar ihr Überleben gefährdet ist;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sich mit neuem Elan dafür einzusetzen, dass Produktfälschungen unterbunden und bekämpft werden, und zwar sowohl mittels einer angemessenen internen Politik als auch durch multilaterale internationale Initiativen (z. B. das Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)) und bilaterale internationale Initiativen (neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten), die die negativen Auswirkungen der Produktfälschungen auf KMU gebührend berücksichtigen; betont, dass für KMU der Schutz geografischer Angaben und der Patentrechte mindestens gleich wichtig ist wie der Schutz von Handelsmarken und Urheberrechten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die hohen Datenschutzstandards in der Europäischen Union durch diese Maßnahmen nicht verletzt werden;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die KMU zu ermuntern, sich der Instrumente zum Schutz ihres Know-how wie Patente zu bedienen, um sich vor Produktpiraterie und/oder Fälschungen zu schützen;

22.

fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Rechte an geistigem Eigentum auch Kontrollen durchführen und dagegen vorgehen und ihre Handelspartner dazu anhalten, die Einhaltung des TRIPS-Abkommens und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums strenger zu überwachen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einfuhrkontrollen der Zollbehörden zu verbessern, um einen wirksameren Schutz vor Produkten, die die Rechte europäischer Unternehmen am geistigen Eigentum verletzen, zu gewährleisten;

24.

bedauert die verspätete Einführung des Systems zur Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittstaaten (wie Textilien und Schuhe) (15) und ist besorgt über diesen eindeutigen Verstoß gegen die Rechte der EU-Verbraucher; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse, die dem Inkrafttreten dieses Rechtsaktes bislang entgegenstehen, unverzüglich zu beseitigen und den europäischen Ursprung dieser Produkte herauszustellen, der von den Verbrauchern häufig als Garantie für Qualität, Sicherheit und hohe Produktionsstandards angesehen wird;

Strategie für den Zugang zu Märkten von Drittstaaten

25.

weist darauf hin, dass die Erleichterung des Zugangs zu internationalen Märkten für KMU dazu beitragen kann, dass neue Arbeitsplätze geschaffen und die bestehenden Arbeitsplätze geschützt und aufgewertet werden, das Know-how und die Besonderheiten der EU-Industrie geschützt bzw. erhalten und die Informationen darüber ausgetauscht werden und den Mitgliedstaaten eine Garantie für solides und dauerhaftes Wirtschaftswachstum geboten wird;

26.

begrüßt die Bemühungen der Kommission im Bereich des Zugangs von KMU zu Märkten von Drittstaaten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Erfolg der Kompetenzteams für die Marktöffnung in Drittstaaten, insbesondere in den Schwellenländern, unter Einbeziehung der einschlägigen Berufsverbände zu gewährleisten;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung von Informationen über die Märkte von Drittstaaten zu verbessern, unter anderem eigens für KMU aufbereitete Informationen bereitzustellen und die Marktzugangsdatenbank rationaler zu gestalten, wobei vor allem den Mitarbeitern von KMU der Zugang erleichtert wird;

28.

fordert die Kommission auf, die Marktzugangsdatenbank zu vereinfachen, um ihre Konsultation für KMU unkomplizierter zu gestalten; fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades solcher Datenbanken zu ergreifen;

29.

wünscht, dass die Teams für den Marktzugang, die von der Kommission bei ihren Delegationen in den Drittstaaten eingerichtet wurden, gestärkt werden und innerhalb des Teams eine Stelle geschaffen wird, die sich speziell mit KMU-Themen befasst und mit Fachleuten aus dem Bereich Unternehmen besetzt wird;

30.

unterstützt die Schaffung von „European Business Centers“ auf den Schlüsselmärkten Indien und China, die mit den nationalen Handelskammern und den Unternehmensvertretungen zusammenarbeiten, um es den KMU zu ermöglichen, geeignete Partner für den Einstieg in diese lokalen Märkte zu finden;

31.

ist der Ansicht, dass der Erfolg der Marktzugangsstrategie auch Unterstützung auf Ebene der Information und beträchtlichen Einfluss der nationalen Handelskammern außerhalb der Europäischen Union voraussetzt; unterstützt die bilateralen Programme für den spezifischen Zugang von KMU zu Märkten von Drittstaaten angesichts der Erfolge von AL INVEST (Lateinamerika), MEDINVEST (Mittelmeerraum) und PROINVEST (AKP-Staaten);

32.

weist darauf hin, dass eine Normung zu Innovation und Wettbewerbsfähigkeit führen kann, indem der Zugang zu den Märkten vereinfacht und Operabilität ermöglicht wird; bestärkt die Kommission darin, sich auf internationaler Ebene stärker für die Anwendung europäischer Normen einzusetzen;

Europäischer „Small Business Act“, Wettbewerbsfähigkeit und internationaler Handel

33.

ist erfreut über die Initiative der Kommission zum „Small Business Act“, die eine wichtige Gelegenheit darstellt, alle Politikbereiche der Europäischen Union auf KMU auszurichten; hält in diesem Zusammenhang die umfassende Einbeziehung der Mitgliedstaaten und der EU-Organe für erforderlich, damit der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ umgesetzt wird;

34.

stellt fest, dass es ausgesprochen wettbewerbsfähige europäische KMU gibt, die in hochspezialisierten Nischenmärkten weltweit führend sind und daher eine Schubkraft für die Lissabon-Strategie darstellen;

35.

ist der Ansicht, dass die Internationalisierung der KMU ein vorrangiges Ziel der Handelspolitik ist und das Kernstück des europäischen „Small Business Act“ bilden muss, der als stabiler, einheitlicher, verbindlicher und globaler Rahmen der Politik der Kommission für die KMU dienen soll;

36.

ist der Ansicht, dass zur Förderung der Präsenz von KMU auf Märkten in Drittstaaten, diese Unternehmen Mitarbeiter beschäftigen sollten, die sich speziell mit der Internationalisierung befassen, was selten der Fall ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Überwindung dieser Schwierigkeiten die Schaffung von Dienstleistungskonsortien anzuregen, die die KMU bei ihrer Internationalisierung unterstützen;

37.

fordert die Stärkung aller Politikbereiche, die zur Innovationsfähigkeit und Gründung von KMU beitragen; unterstützt die Einrichtung von europäischen Kompetenzzentren, in denen KMU vertreten sind und die eine ausreichende kritische Masse erreichen können, um im internationalen Wettbewerb zu bestehen; unterstützt ferner die Ausweitung und Aktualisierung der Programme, die den KMU Zugang zu Finanzmitteln für eine internationale Ausrichtung ermöglichen, sowie alle Maßnahmen zur Senkung der festen Betriebskosten von KMU; weist darauf hin, dass das Europäische Einheitliche Patent und das Europäische Unternehmensstatut so rasch wie möglich eingeführt werden müssen, um den Übergang zu Handelsbeziehungen außerhalb des Gemeinschaftsmarktes zu fördern;

38.

hält die politische und finanzielle Unterstützung zur Förderung von Produkt- und Verfahrensinnovationen, indem der Zugang zu Finanzmitteln und steuerliche Aspekte verbessert werden, sowie die Forschungszusammenarbeit und den Technologietransfer für wesentliche Faktoren zur Steigerung der Produktivität von KMU, die die Grundlage jeder erfolgreichen Strategie zur Internationalisierung von KMU bildet;

39.

vertritt die Auffassung, dass die Binnenmarktpolitik darauf ausgerichtet sein sollte, die Situation der KMU in der Europäischen Union zu verbessern, d. h. ein KMU-freundliches Geschäftsumfeld zu schaffen und dafür zu sorgen, dass KMU in jeder Hinsicht von den Möglichkeiten des Binnenmarkts profitieren können; ist ferner der Ansicht, dass diese Maßnahmen gegebenenfalls auch dazu beitragen sollten, die Rolle von KMU auf dem Weltmarkt zu stärken;

40.

fordert die Kommission auf zu prüfen, inwiefern die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus der Europäischen Union durch die Binnenmarktpolitik gestärkt werden kann;

41.

begrüßt den von der Kommission unterzeichneten Vertrag über die Inauftraggabe eines Gutachtens über die Internationalisierung von KMU; vertritt die Ansicht, dass das Gutachten einen genauen Überblick über den Stand der Internationalisierung der KMU aus der Europäischen Union geben wird; fordert die Kommission auf, wirksame Maßnahmen zur Stärkung des Leistungspotenzials von KMU in der globalisierten Welt zu ergreifen;

42.

stellt fest, dass unbedingt qualifizierte und versierte Unternehmer gebraucht werden, um die Herausforderungen des internationalen Geschäftslebens zu bewältigen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Fortbildungsprogramme für Unternehmer zum Thema globalisierte Wirtschaft (z. B. „Enterprise Europe Network“ oder „Gateway to China“) anzubieten; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen KMU und Hochschulen, um Forschung und Entwicklung zu fördern; fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines besonderen EU-Austauschprogramms für junge Unternehmer zu erwägen, das auf den Programmen Erasmus und Leonardo da Vinci aufbaut;

43.

begrüßt, dass im Mai 2009 eine „Europäische KMU-Woche“ stattfindet, und schlägt vor, die KMU bei dieser Gelegenheit darüber zu informieren, wie sie ihre Ausfuhraktivitäten in Ländern außerhalb der Europäischen Union weiter ausbauen können;

Freihandelsabkommen

44.

fordert die Kommission auf, die Bewertung der möglichen Auswirkungen der neuen Generation von Abkommen über den freien Handel mit Drittstaaten auf KMU in der Europäischen Union stärker in den Mittelpunkt zu rücken und die Ergebnisse dieser Bewertung bei den Verhandlungen zu berücksichtigen;

45.

ist der Auffassung, dass die Kommission sich darum bemühen sollte, Freihandelsabkommen oder andere Handelsabkommen zu schließen, die der europäischen Gesamtwirtschaft und insbesondere den KMU Vorteile bringen oder in denen gleichwertige wirtschaftliche Konzessionen vorgesehen sind, außer im Fall von Abkommen mit den am wenigsten entwickelten Ländern;

46.

betont, wie wichtig die Förderung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten ist, die Mitglieder des CEFTA sind, und fordert die Kommission auf, in ihren Handelsbeziehungen zu diesen Ländern die KMU besonders zu berücksichtigen;

47.

empfiehlt der Kommission, für eine ständige Überwachung dieser Abkommen zu sorgen und unverzüglich einzugreifen, wenn die von den Vertragspartnern der anderen Seite eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden;

48.

betont nachdrücklich, wie wichtig für die KMU die Märkte der geografisch am nächsten gelegenen Länder sind, und fordert die Kommission auf, bei den Handelsbeziehungen mit diesen Ländern die KMU besonders zu berücksichtigen; zeigt sich in diesem Zusammenhang zufrieden damit, dass in der Erklärung anlässlich des Gipfeltreffens zur Mittelmeerunion vom 13. Juli 2008 in Paris auf die Initiative für die Entwicklung der Unternehmenstätigkeiten im Mittelmeerraum verwiesen wurde;

49.

stellt fest, dass KMU eine wichtige Rolle beim Technologietransfer im Bereich des Klimaschutzes spielen, und hebt ihren wesentlichen und aktiven Beitrag zur Entwicklungshilfe hervor;

Öffentliches Auftragswesen

50.

weist erneut darauf hin, dass das öffentliche Auftragswesen für die EU-Wirtschaft und insbesondere für die KMU einer der vielversprechendsten Wirtschaftssektoren ist; zeigt sich besorgt, dass es in vielen Drittstaaten immer noch Beschränkungen gibt und diese Staaten sich weigern, den Unternehmen aus der Europäischen Union einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Ausschreibungsverfahren zu gewährleisten, und Normen anwenden, die oft wenig transparent und gerecht sind;

51.

ist der Ansicht, dass die KMU aus der Europäischen Union bei öffentlichen Ausschreibungen in den großen Industriestaaten (u. a. die Vereinigten Staaten, Kanada und Japan) die gleichen Vorteile und Chancen haben sollten wie innerhalb der Europäischen Union; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass KMU aus der Europäischen Union besseren Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten in Drittstaaten haben und in den von den Ausschreibungen betroffenen Sektoren faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, indem sie erforderlichenfalls den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwendet;

52.

ist der Ansicht, dass die Gleichberechtigung der Unternehmen aus der Europäischen Union und insbesondere der KMU gezielte und wirksame Maßnahmen seitens der Europäische Union erfordert;

53.

fordert die Europäische Union auf, realistische und konstruktive Vorschläge im Hinblick auf eine künftigen Wiederaufnahme der Verhandlungen des WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und zur Stärkung dieses Übereinkommens zu unterbreiten;

54.

ist der Ansicht, dass die öffentlichen Beschaffungsmärkte ein zentrales Kapitel in allen bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen der Europäischen Union darstellen müssten, um eine ausgewogene Öffnung dieser Märkte zu erreichen;

55.

begrüßt den Vorschlag der Kommission in ihrer Mitteilung „Das globale Europa“, bei europäischen Ausschreibungen Beschränkungen für diejenigen Länder vorzusehen, die keinen Zugang zu ihren öffentlichen Märkten gewähren; fordert die Kommission auf, dem Parlament darüber zu berichten, welche Ergebnisse bislang erreicht wurden und welche Initiativen sie ergreifen wird, damit die europäischen KMU einen besseren Zugang zu den öffentlichen Ausschreibungsverfahren in Drittstatten bekommen;

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und geografische Angaben

56.

weist erneut auf den Stellenwert des Zugangs zu den Agrarmärkten für die KMU aus der Europäischen Union hin und fordert die Kommission auf, bei den künftigen multilateralen und bilateralen Handelsverhandlungen die verbliebenen Schutzzölle für den Agrarsektor nicht zu „verschachern“ und stattdessen dafür zu sorgen, dass die wettbewerbsfähigsten und bekanntesten landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Europäischen Union nicht durch wettbewerbswidrige Praktiken anderer WTO-Mitgliedstaaten unzulässigerweise benachteiligt werden; ist der Ansicht, dass wesentliche Fortschritte bei den geografischen Angaben für ein ausgewogenes Ergebnis der Verhandlungsrunde von Doha unbedingt notwendig sind;

57.

unterstützt die Initiativen der Kommission, mit denen ein klarerer und ausgewogenerer internationaler Bezugsrahmen im Bereich der geografischen Angaben geschaffen werden soll; hält es für nicht hinnehmbar, dass bei zahlreichen Lebensmitteln aus der landwirtschaftlichen Produktion geografischen Bezeichnungen und Angaben unrechtmäßig zum Schaden insbesondere von KMU aus der Europäischen Union verwendet werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen gegen Länder vorzugehen, die diese nichttarifären Handelshemmnisse errichten und dadurch ihre eigenen Märkte in unlauterer Absicht schützen;

58.

unterstützt die Einrichtung eines multilateralen internationalen Verzeichnisses der geografischen Angaben, mit dem die KMU ihre geografischen Angaben einfach und kostengünstig schützen können; ist der Ansicht, dass die Liste mit den geschützten geografischen Angaben ergänzt und auf alle EU-Erzeugnisse ausgeweitet werden muss, mit denen aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Herkunft oder der mit ihnen verbundenen Produktionsweise den KMU aus der Europäischen Union ein komparativer Vorteil gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus Drittstatten gesichert wird;

59.

fordert die anderen WTO-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für den uneingeschränkten Zugang von EU-Erzeugnissen mit geschützten geografischen Angaben zu sorgen, indem sie gegebenenfalls solche einheimischen Erzeugnisse aus dem Handel nehmen, bei denen diese Angaben unrechtmäßig verwendet werden, oder zumindest Produkten mit EU-geschützten geografischen Angaben und geschützten Ursprungsbezeichnungen uneingeschränkten Zugang gewähren, die bereits davor verwendet wurden oder die sich zu allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen entwickelt haben;

Unterstützung für die Internationalisierung von KMU

60.

ist der Ansicht, dass die nationalen oder regionalen Förderprogramme für die Internationalisierung von KMU ein sehr nützliches Instrument sind und gute Ergebnisse erzielen; fordert, dass sie weiterhin aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert werden und dass mehr Finanzmittel für länderübergreifende Kooperationsvorhaben zwischen Branchenverbänden bereitgestellt werden, um die Exportfähigkeit und die Internationalisierung ihrer KMU zu fördern, gemeinsam neue Märkte zu erschließen und gemeinsame Absatzstrategien für Drittländer zu entwickeln;

61.

betont nachdrücklich, dass der Zugang von KMU zu Finanzmitteln und insbesondere Mikrokrediten verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass die gemeinsamen Instrumente wie der Europäische Investitionsfonds, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und die Initiative Jeremie („Joint European Resources for Micro-to-Medium Enterprises“) zur Schaffung eines günstigeren Rahmens für den Zugang von KMU, die sich international betätigen wollen, zu Finanzmitteln beitragen können;

62.

ist der Ansicht, dass die Bildung von Joint-Ventures oder anderen Zusammenschlüssen zwischen KMU als Strategie zur Erschließung neuer Märkte, zur Entwicklung von Projekten mit Direktinvestitionen in Drittstaaten und zur Teilnahme an Ausschreibungen gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, Ressourcen zu mobilisieren, insbesondere mit dem Ziel der innereuropäischen Zusammenarbeit, um die länderübergreifende Kooperation zwischen KMU aus der Europäischen Union zu fördern;

Schlussbemerkungen

63.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung und die Internationalisierung der europäischen KMU bei der Festlegung der EU-Handelspolitik besonders berücksichtigt und durch sie unterstützt werden muss;

64.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU in der derzeitigen Finanzkrise umfassend zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass ihnen fortlaufend Kredite zu ihrer Weiterentwicklung bereitgestellt werden.

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Festlegung einer einheitlichen und ehrgeizigen Politik zusammenzuarbeiten und den KMU aus der Europäischen Union so die Chance zu bieten, sich harmonisch und mit einer höheren Wachstumsrate zu entwickeln und neue Märkte zu erobern und überhaupt ihre Exporte zu steigern und ihre Internationalisierung auszubauen;

66.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mittels einer angemessenen politischen und finanziellen Unterstützung für die Entwicklung der KMU aus der Europäischen Union zu sorgen, und zwar im Sinne ihrer Modernisierung und der Fortbildung ihrer Führungskräfte und Mitarbeiter; unterstreicht in diesem Zusammenhang nachdrücklich, wie wichtig die Weiterbildung der Inhaber von KMU ist, die sich positiv auf die Ausübung dieser Tätigkeit auswirkt; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Europäische Union sich uneingeschränkt dafür einsetzt, dass der Bestand an Kenntnissen, Traditionen und Know-how, den die KMU bislang erhalten und zur Geltung bringen konnten, gesichert wird;

67.

ist der Ansicht, dass für eine bessere Koordination innerhalb der Kommission und zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten gesorgt werden muss; fordert, über jede künftige Initiative im Bereich der externen Wettbewerbsfähigkeit der KMU rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und in alle künftigen diesbezüglichen Initiativen, die die Europäische Union ergreifen wird, eng eingebunden zu werden;

*

* *

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten der Mitglieder der WTO sowie der WTO zu übermitteln.


(1)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(2)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(3)  http://ec.europa.eu/enterprise/entrepreneurship/support_measures/internationalisation/report_internat.pdf

(4)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(5)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 276.

(6)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(7)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.

(8)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(9)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.

(10)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 110.

(11)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 321.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0180.

(13)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 881.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71).

(15)  Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Angabe des Ursprungslandes bei ausgewählten Einfuhrwaren aus Drittländern (KOM(2005)0661).


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/112


Internationaler Handel und Internet

P6_TA(2009)0049

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum internationalen Handel und zum Internet (2008/2204(INI))

(2010/C 67 E/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Ziffer 18 – über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (auch als Informationstechnologie-Übereinkommen (ITA) bezeichnet) – der Singapurer Ministererklärung der ersten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), die am 13. Dezember 1996 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Genfer Ministererklärung über den weltweiten elektronischen Geschäftsverkehr anlässlich der zweiten Tagung der Ministerkonferenz der WTO, die am 20. Mai 1998 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Vorlage der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Mai 2003 in Bezug auf Klassifizierungsfragen und das Arbeitsprogramm zum elektronischen Geschäftsverkehr für die WTO,

unter Hinweis auf Ziffer 46 – zum elektronischen Geschäftsverkehr – der Ministererklärung von Hongkong zum Arbeitsprogramm von Doha anlässlich der sechsten Tagung der Ministerkonferenz der WTO, die am 18. Dezember 2005 verabschiedet wurde,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen und des Berichts der Kommission an den Rat über die Richtlinie 2002/38/EG vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (KOM(2006)0210),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002 zur vorübergehenden Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt) im Hinblick auf zusätzliche Maßnahmen betreffend den elektronischen Geschäftsverkehr (2),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (4), die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (5) und die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Mai 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschaft- uns Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld (8),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0020/2009),

A.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller EU-Bürger und fast 1,5 Milliarden Menschen weltweit Zugang zum Internet haben, wobei jeder dritte EU-Bürger Online-Käufe tätigt, aber nur 30 Millionen EU-Bürger grenzüberschreitende Einkäufe in der Europäischen Union tätigen,

B.

in der Erwägung, dass der Begriff „elektronischer Geschäftsverkehr“ („e-commerce“) von der WTO umschrieben wird als Produktion, Vermarktung, Verkauf und Vertrieb von Waren auf elektronischem Weg,

C.

in der Erwägung, dass unterschieden werden kann zwischen der Lieferung von Inhalten auf einem Datenträger und der Übermittlung über Fest- und Drahtlosnetze von digital verschlüsselten und elektronisch über das Internet übermittelten Inhalten, die somit unabhängig von physischen Datenträgern sind,

D.

in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmern und Verbrauchern oder direkt zwischen Verbrauchern abgewickelt werden kann; ferner in der Erwägung, dass der Handel auf Internetplattformen die Art und Weise, in der Menschen mit Gütern und Dienstleistungen handeln, grundlegend verändert und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) neue Möglichkeiten geschaffen hat, grenzüberschreitend neue Kunden zu erreichen,

E.

in der Erwägung, dass die Erhaltung der Offenheit des Internets eine Voraussetzung für sein stetiges Wachstum sowie für das stetige Wachstum der Volkswirtschaft und des Welthandels ist, die in zunehmendem Maße auf Internettechnologien abstellen,

F.

in der Erwägung, dass die KMU einen ganz besonderen Nutzen aus dem elektronischen Geschäftsverkehr ziehen können, um Zugang zu Außenmärkten zu erhalten, dass jedoch der umfassende Ausbau dieser neuen Methoden des elektronischen Handels in der praktischen Anwendung noch auf verschiedene Hindernisse trifft,

G.

in der Erwägung, dass der freie Informationsfluss notwendig ist, um den elektronischen Geschäftsverkehr zu ermöglichen, und dass ein offenes und sicheres Netzwerk, das die Verbreitung von und den Zugang zu Internetinformationen gestattet, das Fundament darstellt, auf dem die Weltwirtschaft des 21. Jahrhunderts errichtet wird,

H.

in der Erwägung, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) heute in der Wirtschaft allgegenwärtig sind und dass neue Plattformen und Netze aufgebaut und räumlich ausgedehnt werden, und dass offene Normen benötigt werden, denen eine große Bedeutung zukommt, was Innovation, Wettbewerb und tatsächliche Wahlmöglichkeiten für Verbraucher betrifft,

I.

in der Erwägung, dass die weitere Entwicklung eines neuen „digitalisierten“ kommerziellen Umfelds bereits begonnen hat und noch weiter fortgeführt wird, um neue Möglichkeiten für den traditionellen oder modernen Handelsverkehr zu eröffnen, um die Position des Verbrauchers als Akteur in der Marktkette zu verbessern und um zu vollkommen neuen Geschäftsmodellen im Verhältnis zwischen Verbrauchern und Herstellern zu gelangen,

J.

in der Erwägung, dass das Internet den Verbrauchern im Vergleich zum traditionellen Einkauf mehr Möglichkeiten bietet, in Bezug auf Qualität und Preis ihre Entscheidungen aufgrund besserer Informationen zu treffen, und dass die Online-Werbung zu einem wichtigen Mittel geworden ist, um Unternehmen aller Größen den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und es insbesondere den KMU zu ermöglichen, neue Kunden zu erreichen,

K.

in der Erwägung, dass die zunehmende Nutzung des Internets für den Handel beträchtliche Möglichkeiten mit sich bringt, aber auch gewisse Herausforderungen;

L.

in der Erwägung, dass Unternehmen, die inhaltliche Dienste erbringen, ermutigt werden sollten, neue, innovative Geschäftsmodelle umzusetzen, bei denen die Möglichkeiten des Internets und des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden,

M.

in der Erwägung, dass Technologie und Wirtschaft entsprechende rechtliche Lösungen fordern werden, da der derzeitige Flickenteppich an unterschiedlichen Rechtsrahmen eindeutig nicht adäquat ist,

N.

in der Erwägung, dass der elektronische Geschäftsverkehr auf dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums beruht, und in der Erwägung, dass ein sicherer und voraussehbarer Rechtsrahmen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie für Ausnahmen und Beschränkungen erforderlich ist, um die technologische Innovation sowie Transfer und Verbreitung von Technologie beträchtlich voranzutreiben,

O.

unter Hinweis darauf, dass nach dem nationalen Recht wichtiger Handelspartner der Europäischen Union zunächst eine Telekommunikationslizenz erworben werden muss, um Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs zu erbringen, wodurch vor allem in Anbetracht der komplizierten Verfahren der Lizenzerteilung eine unnötige Verpflichtung geschaffen wird,

P.

in der Erwägung, dass die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Mitgliedern der WTO in Bereichen wie dem Bankgeschäft, der Telekommunikation, der Computerindustrie, der Werbung, der Vertriebs- und Expressdienste rasch zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Anzahl der Länder, die den grenzüberschreitenden Zugang in diesen Bereichen nicht beschränken, bereits nennenswert ist; ferner in der Erwägung, dass bereits zehn Jahre vergangen sind, seit die WTO ihr Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgelegt hat,

Q.

in der Erwägung, dass die WTO-Grundsätze wie Nichtdiskriminierung, Transparenz und schrittweise Liberalisierung in einer Art und Weise umgesetzt werden müssen, die der Geschwindigkeit und Interaktivität des Internets, den Möglichkeiten der elektronischen Bezahlung, der Disintermediation, der zunehmenden Integration von Businessfunktionen in Online-Systeme, der größeren Flexibilität von Unternehmensverbänden sowie der zunehmende Fragmentierung von Unternehmen Rechnung trägt;

1.

betont den günstigen Einfluss des Internet in Bezug auf verschiedene Faktoren und Abläufe im grenzüberschreitenden und internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr, der in den letzten zwei Jahrzehnten zu beobachten war; unterstreicht, dass der inhärent internationale Charakter von elektronischen Geschäftsabläufen universelles Verständnis und Zusammenarbeit erfordert;

2.

erkennt an, dass Online-Innovationen im Handel und zunehmende Kreativität die Entwicklung neuer Muster des Warenaustauschs wie etwa den Handel zwischen Verbrauchern fördern; weist darauf hin, dass Online-Märkte als neue Datenmittler auftreten, um den Austausch zu erleichtern und den sehr kostengünstigen Zugang zu Informationen zu verbessern, und dass sie generell den Rahmen für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen erweitern;

3.

ist der Auffassung, dass KMU und junge Unternehmer, die teilweise oder ganz im Online-Handel tätig sind, tatsächlich eine kostengünstige Handelsplattform mit vergleichsweise niedrigem Verwaltungsaufwand vorfinden, mit der sie ihre Waren und Dienstleistungen bewerben und an eine weltweit größer werdende Klientel verkaufen können, wobei sie einige teilweise obsolete Handelshemmnisse umgehen und Märkte, die zuvor abgelegen und unzugänglich waren, durchdringen;

4.

räumt ein, dass der Internethandel Probleme im Hinblick auf die Produktqualität und -sicherheit aufwirft, da die üblichen Kontrollen im Vertriebsstadium fehlen, was durch neue Möglichkeiten wie Verbraucher-Ratings für Verkäufer und die gegenseitige Begutachtung durch Verbraucher ausgeglichen werden muss;

5.

fordert eine eingehende Analyse des Einflusses, den der Online-Handel auf die herkömmlichen Handelsstrukturen und -tätigkeiten ausübt, um potenzielle nachteilige Auswirkungen zu erkennen und folglich zu vermeiden;

6.

stellt mit Besorgnis fest, dass Verbraucher und Händler, die IKT einsetzen, häufig gegenüber Verbrauchern und Händlern diskriminiert werden, die auf Märkten außerhalb des Internet tätig sind;

7.

begrüßt die Tatsache, dass die Verbraucher seit Abschaffung geografischer, entfernungsbedingter und räumlicher Einschränkungen in den Genuss eines geradezu unbeschränkten Waren- und Dienstleistungsangebots kommen und außerdem die Möglichkeit haben, transparente und unverfälschte Informationen abzufragen, Preise zu vergleichen, auf kundenspezifische Online-Werbung zurückzugreifen, und bequem rund um die Uhr online Produkte zu suchen und zu kaufen, sofern sie zuhause, am Arbeitsplatz oder anderweitig Zugang zum Internet haben;

8.

stellt fest, dass der aufstrebende digitale Markt für immaterielle Gegenstände und Dienstleistungen bereits größer ist als Handel und Vertrieb von traditionellen Gütern, und dass damit zusätzlich eine neue Palette an Handelskonzepten und ökonomischen Werten entstanden ist, wie beispielsweise der Handel mit Domäne-Namen („digital real estate“) und der Zugang zu Information (Suchmaschinen);

9.

ist der Auffassung, dass illegale Aktivitäten wie Produktfälschung, Piraterie, Betrug, Verstoß gegen Regeln der Transaktionssicherheit und Verletzung der Privatsphäre des Bürgers nicht allein der Natur des Mediums zugeschrieben werden dürfen, sondern als weitere Aspekte illegaler Handelspraktiken angesehen werden sollen, die im traditionellen Handel bereits bestanden haben und sowohl erleichtert als auch verstärkt wurden durch das beträchtliche Angebot an technologischen Möglichkeiten, was vor allem dann geschieht, wenn das betreffende Medium die geltenden Bestimmungen nicht strikt einhält und somit einer Haftungsbeschränkung unterliegt; betont, dass Mechanismen für das Ergreifen und die Verschärfung der erforderlichen angemessenen Durchsetzungsmaßnahmen geschaffen werden müssen und eine effizientere und abgestimmte Koordinierung erforderlich ist, die die Bekämpfung und Unterbindung bestehender illegaler Online-Geschäftspraktiken ermöglicht, wobei insbesondere jenen Fällen Aufmerksamkeit zu schenken ist, die ein schwerwiegendes Risiko für die öffentliche Gesundheit bedeuten können, z. B. der Verkauf gefälschter Medikamente über das Internet, ohne dass dabei die weitere Entwicklung des internationalen elektronischen Geschäftsverkehrs beeinträchtigt wird;

10.

befürwortet die bedingungslose Respektierung moralischer und ethischer Werte von Staaten und Völkern, bedauert jedoch in diesem Zusammenhang die zunehmende missbräuchliche Verwendung der Zensur in Bezug auf Online-Dienste und -Produkte, die ein verschleiertes Handelshemmnis darstellt;

11.

bekennt sich zur Notwendigkeit offener Standards und deren Bedeutung für Innovation, Wettbewerb und Wahlfreiheit für den Verbraucher; schlägt vor, dass von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Handelsabkommen die breite und offene Nutzung des Internets für den elektronischen Handel fördern, unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher auf Dienstleistungen und digitale Produkte ihrer Wahl zugreifen können, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht untersagt ist;

12.

ist der Auffassung, dass der Umfang des Anstiegs von grenzüberschreitenden Transaktionen, die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Natur, Ursprung und Adressat von Transaktionen sowie das Fehlen von Prüfpfaden und Anhaltspunkten die ortsgebundene Natur von Steuerregelungen in Frage stellen; stellt fest, dass es Möglichkeiten für die Verkürzung steuerlicher Verwaltungsverfahren, für das Ersetzen von Aktenvorgängen durch elektronischen Datenaustausch und für das elektronische Ausfüllen von Einkommenssteuererklärungen sowie für eine Automatisierung des Steuererhebungsprozesses gibt;

13.

unterstreicht, dass die Verbraucher und Unternehmen aufgeklärt werden müssen und dass die Massenmedien Informationskampagnen in Bezug auf die Entwicklungsperspektiven sowie die Rechte und Pflichten aller am internationalen Internethandel Beteiligten organisieren müssen;

14.

bedauert die zunehmende Anzahl von Fällen des Online-Betrugs und Online-Diebstahls im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten und Geld; ist der Auffassung, dass das mangelnde Vertrauen in die Vertraulichkeit und Sicherheit von Transaktionen und Zahlungsvorgängen weiterhin die größte Gefahr für die Zukunft des elektronischen Geschäftsverkehrs darstellen; fordert die Kommission auf, nach den Ursachen zu forschen und ihre Bemühungen zur Schaffung von Mechanismen zu intensivieren, die das Vertrauen der Unternehmen und Privatpersonen in internationale elektronische Zahlungsvorgänge stärken, sowie geeignete Konfliktlösungsmechanismen für illegale Handelspraktiken zu schaffen;

15.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Sicherheit und Glaubwürdigkeit der Online-Transaktionen bei Kulturgütern oder -dienstleistungen von wesentlicher Bedeutung sind;

16.

stellt fest, dass Vertrauen nicht nur an einfache, verlässliche und sichere Möglichkeiten der Internetnutzung gebunden ist, sondern unter anderem auch an die Qualität der Güter und Dienstleistungen und das Vorhandensein angemessener Rechtsmittel;

17.

betont die Notwendigkeit einer internationalen regulatorischen Zusammenarbeit, wenn der elektronische Handel weltweit auf sein volles Potenzial anwachsen soll; ist der Auffassung, dass ein neuer moderner Ansatz für problematische Bereiche des elektronischen Geschäftsverkehrs notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Verbraucher geschützt wird und die Verbraucher von niedrigeren Kosten sowie neuen sich aus dem Internet ergebenden Möglichkeiten des Handels profitieren;

18.

ist der Auffassung, dass die Diskussion über die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem weltweiten Internethandel in einem solidarischen und kooperativen Rahmen stattfinden sollte, der auf institutionalisierten Regelsystemen der verschiedenen beteiligten Akteure basiert, um dadurch eine moderne und integrative Verwaltung durch verschiedene Akteure nach dem Beispiel des Internet Governance Forums zu ermöglichen; stellt fest, dass die aktuellen Verfahren der Verwaltung des Internets durch ihren Mischcharakter und den Mangel an funktionsfähigen und hierarchischen Regulierungs- und Lenkungsinstrumenten gekennzeichnet sind;

19.

bedauert den mangelnden Fortschritt im Rahmen der WTO-Verhandlungen über die wichtige Frage der Klassifizierung von sogenannten „digitalisierten Produkten“, die Tatsache, dass die Entwicklungsagenda von Doha keine speziellen Verhandlungen zum Thema „elektronischer Geschäftsverkehr“ vorsieht und dass auch keine Fortschritte bei der Erstellung eines WTO-Moratoriums für die Zollerhebung auf elektronische Übermittlungen gemacht wurden; stellt fest, dass in Bezug auf die korrekte zolltechnische Bewertung von digitalen Produkten immer noch Unsicherheit besteht und dass es auch immer noch an einer Vereinbarung darüber mangelt, welche Bestimmungen und Verpflichtungen (das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) oder das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) auf digital übermittelte Produkte Anwendung finden sollen;

20.

begrüßt den Vorschlag der Kommission an die WTO, die oben erwähnte ministerielle Erklärung über ITA zu aktualisieren und auszuweiten und einen kürzeren Zeitrahmen vorzusehen, um den Handel mit diesen Produkten zusätzlich zu fördern, um mehr Teilnehmer zu gewinnen, nichttarifäre Handelshemmnisse anzugehen und den wachsenden Herausforderungen im Zusammenhang mit technologischer Entwicklung und Konvergenz gerecht zu werden; bekundet jedoch sein Bedauern über die unterschiedliche Auslegung des ITA durch die Parteien des ITA und fordert die Kommission auf, das geltende ITA nach Buchstaben und Geist vollständig umzusetzen und einen modernen und realistischen Ansatz für eventuelle künftige Abkommen entsprechend der Nachfrage nach mehr einfuhrzollfreien Produkten der Informationstechnologie zu unterstützen;

21.

begrüßt die bereits erreichten Fortschritte im Rahmen des GATS, der Internetverträge der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der Modellgesetze der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (Uncitral), der umfangreichen Arbeiten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), des ausführlichen Gesamtkonzepts, das 2008 in Seoul auf dem jüngsten OECD-Ministertreffen angenommen wurde, und des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft in Genf im Dezember 2003 und in Tunis im November 2005;

22.

hebt die Bedeutung des Übereinkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen als ein wesentliches Instrument hervor, das es ermöglicht, im internationalen Rahmen der WTO die Beibehaltung der kulturellen Freistellungsklausel bei den internationalen Handelstransaktionen mit Gütern und Dienstleistungen kultureller und kreativer Natur zu gewährleisten; fordert den Rat und die Kommission auf, dieses Übereinkommen rasch in den internen wie auch den externen Politikbereichen der Europäischen Union umzusetzen;

23.

betont die Tatsache, dass bilaterale und regionale Freihandelsabkommen keine vollständige Antwort auf die Fragen des weitreichenden Marktzugangs sein können; fordert die Europäische Union indessen auf, systematisch in all ihre bilateralen und regionalen Handelsabkommen ausdrücklich auch Bestimmungen über die breite und offene Nutzung des Internets für den elektronischen Handel mit Waren und Dienstleistungen und unbehinderte Informationsflüsse aufzunehmen, wie beispielsweise keine unnötigen Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Informationsfluss zu schaffen bzw. aufrechtzuerhalten und die Grundsätze einer nichtdiskriminierenden und transparenten Regulierung, die möglichst wenig Einschränkungen für den Handel mit sich bringt, auf Internetgeschäfte anzuwenden; unterstützt die Bemühungen der Europäischen Union, einen Kooperationsdialog über Regelungsfragen als Teil ihrer bilateralen Abkommen mit Handelspartnern aus Drittländern zu etablieren; fordert die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten auf, bei Abschluss solcher Abkommen bereit zu sein, einen Beitrag zu diesem Kooperationsdialog zu leisten;

24.

fordert die Kommission auf, die Anwendbarkeit von Handelsinstrumenten zu prüfen, um die Frequenznutzung zu harmonisieren und zu öffnen und auf diese Weise den mobilen Zugang zu Internetdiensten zu fördern und Anreize für Innovation, Wachstum und Wettbewerb zu schaffen;

25.

betont, dass die Aufmerksamkeit vor allem darauf gerichtet sein muss, dass die Erbringung von Online-Diensten einschließlich des elektronischen Handels nicht unnötigen Genehmigungsverfahren in den betreffenden Ländern – weder in der Europäischen Union noch in den Ländern unserer Handelspartner – unterliegt, die zu einer De-facto-Behinderung der Erbringung solcher Dienste führen würden;

26.

ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der internationalen Vergabe öffentlicher Aufträge, bei der neue Technologien den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr ermöglichen, neue Formen beispielsweise von kombinatorischen Auktionen für KMU-Konsortien oder Angebote für Veröffentlichungen und Werbung im Internet nicht nur in der Europäischen Union, sondern weltweit für beträchtliche Zuwächse im Bereich öffentliche Aufträge sorgen und dadurch den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr fördern;

27.

weist darauf hin, dass mit dem Abkommen zur Bekämpfung von Produktfälschung und Piraterie (ACTA) eine Balance geschaffen werden muss zwischen der effektiven Umsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und dem Schutz der Verbraucher-Grundrechte und ein Beitrag geleistet werden muss zu weiterer Innovation, zum Informationsfluss und zur Nutzung legitimer Dienstleistungen im kommerziellen Online-Umfeld;

28.

fordert die Kommission auf, Informations- und Aufklärungskampagnen mit Hilfe herkömmlicher und internetgestützter Instrumente durchzuführen, um das Bewusstsein der Verbraucher für ihre Rechte mit dem Ziel zu verstärken, ihr Vertrauen in den Internet-Handel zu stärken;

29.

bedauert die Fragmentierung des EU-Onlinemarkts, die ein Ergebnis von regulatorischen Maßnahmen ist, die eine geografische Marktaufteilung erlauben oder sogar erfordern sowie regulatorische Bestimmungen, die die Online-Lieferung von Gütern und Dienstleistungen verhindern oder behindern, vertragliche Einschränkungen für Zulieferer, die Rechtsunsicherheit, das mangelnde Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Zahlungssystemen, die hohen Gebühren für den Internetzugang und alle sonstigen Einschränkungen in Bezug auf die Bereitstellung von Lieferoptionen;

30.

fordert die Kommission auf, auf ihrer Website Informationen über die Verbraucherrechte beim internationalen Online-Handel zu veröffentlichen, die sich insbesondere auf vertragliche Fragen, den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, den Schutz der Privatsphäre und das Urheberrecht konzentrieren;

31.

ist der Auffassung, dass regulatorische Mängel auf dem EU-Onlinemarkt die Entwicklung eines stabilen und starken industriellen und kommerziellen Online-Umfelds in Europa behindern, was zu ungenügenden Nutzungsraten unter den europäischen Verbrauchern in der Europäischen Union und im internationalen Handel generell führt und damit Kreativität und Innovation im Handelsverkehr bremst; bedauert die Tatsache, dass die Anzahl der in der Europäische Union niedergelassenen Firmen, die ausschließlich Online-Dienste erbringen, extrem niedrig ist;

32.

nimmt den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher (KOM(2008)0614) zur Kenntnis, von der zu hoffen ist, dass sie ein größeres Maß an Rechtssicherheit, Transparenz und Schutz für die zunehmende Zahl von Verbrauchern, die über das Internet einkaufen, bringen wird, insbesondere was die Lieferung, den Risikoübergang, die Vertragsmäßigkeit und die gewerblichen Garantien betrifft;

33.

weist darauf hin, dass Vertrauen, insbesondere seitens der Verbraucher sowie der KMU, von entscheidender Bedeutung für die volle Ausschöpfung der Möglichkeiten ist, die der Internethandel bietet, wie dies in seiner genannten Entschließung vom 21. Juni 2007 hervorgehoben wurde;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten zu nutzen, um durch Initiativen in den einschlägigen internationalen Foren, wie der WTO, das Vertrauen zu stärken, und sich um globale Standards und Normen zu bemühen, bei denen die Verfahren berücksichtigt werden, die sich in der Europäischen Union bewährt haben;

35.

fordert die Kommission auf, die rechtliche Interoperabilität von Internetdiensten durch die Ausarbeitung von Modell-Lizenzen und anderen rechtlichen Lösungen zu verbessern, die mit Rechtsordnungen kompatibel sind, in denen das Privatrecht nicht harmonisiert wurde, insbesondere mit Blick auf freiwillige Entschädigungen für Patente internationaler Online-Standards, und die bestehenden europäischen Vorgaben für die rechtliche Interoperabilität zu propagieren, um die Transaktionskosten und die Rechtsunsicherheit der Online-Anbieter zu verringern;

36.

fordert die Kommission auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der OECD, unter Einbeziehung von Statistiken eine detaillierte Studie zum internationalen elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen;

37.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie auszuarbeiten, mit deren Hilfe noch für die KMU bestehende Hindernisse bei der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs (Zugang zu den IKT, Entwicklungskosten und e-Business-Systempflege, mangelndes Vertrauen, fehlende Informationen und Rechtsunsicherheit im Fall transnationaler Konflikte usw.) aus dem Weg geräumt werden können, und politische Empfehlungen auszuarbeiten, die auch die Möglichkeit beinhalten, den KMU Anreize für eine stärkere Beteiligung am Online-Handel mit Produkten und Dienstleistungen zu bieten; befürwortet in diesem Zusammenhang die Schaffung einer Datenbank, die darauf gerichtet ist, neuen und unerfahrenen Teilnehmern am Online-Handel informationstechnische Unterstützung und Managementberatung zu bieten, und die Durchführung einer vergleichenden wirtschaftlichen Analyse des Nutzens, den der elektronische Handel und die Online-Werbung für KMU mit sich bringen, sowie von Fallstudien erfolgreicher KMU in der Europäischen Union, die Online-Handel betreiben;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, KMU zu ermuntern, „ins Netz“ zu gehen und Plattformen zum Informationsaustausch und zum Austausch bewährter Verfahren einzurichten, und empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Vergabe öffentlicher Aufträge über elektronische Medien zu fördern und dabei genau darauf zu achten, dass die Freiheit des Zugangs zu elektronischen Medien gewährleistet ist;

39.

begrüßt die Initiative der Kommission, mit ihrem Themenpapier über die aus elektronischen Gütern und Dienstleistungen erwachsenden Möglichkeiten („Opportunities in Online Goods and Services“) sowie mit der Einsetzung einer Beratergruppe für die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines Berichts über diesbezüglich relevante Fragen einen öffentlichen Dialog in Gang zu setzen;

40.

weist nachdrücklich darauf hin, dass durch das Internet eine neue Konzeption für die Produktion, den Konsum und die Verbreitung von Kulturgütern und -dienstleistungen entstanden ist, die zur kulturübergreifenden Verständigung auf der Grundlage des freien und fairen Zugangs zu den neuen IKT und der Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt beitragen kann;

41.

hebt mit Nachdruck hervor, dass kulturelle und künstlerische Erzeugnisse und Dienstleistungen sowohl wirtschaftlichen als auch kulturellen Wert haben und dass es wichtig ist, dieses Verständnis bei internationalen Handelsverhandlungen und -vereinbarungen und in globalen Netzen bei der rechtsverbindlichen Umsetzung des Unesco-Übereinkommens aufrechtzuerhalten;

42.

fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die europäische Kulturwirtschaft die neuen Möglichkeiten, die sich durch den Internethandel bieten, insbesondere im audiovisuellen Sektor, Musikbereich und Verlagssektor voll nutzt, und dass gleichzeitig ein wirksamer Schutz gegen illegalen Handel und Fälschungen geboten wird; dadurch darf jedoch die im Verhandlungsmandat klar festgelegte Politik der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden, der zufolge davon abzusehen ist, Liberalisierungsforderungen im audiovisuellen und kulturellen Sektor zu stellen oder zu akzeptieren;

43.

ist der Auffassung, dass das Internet zum wirksamsten Instrument zur Überbrückung der Kluft im Nord-Süd-Handel wird; ist ferner der Ansicht, dass das Internet neue Handelswege eröffnet, wodurch die am wenigsten entwickelten Länder und andere Entwicklungsländer mit fortgeschrittenen und zentralen Handelssystemen verknüpft werden und somit ihre Exporte steigern können, weil die Nachteile traditioneller Handelspraktiken nicht mehr ins Gewicht fallen;

44.

ist der Auffassung, dass die Beteiligung der am wenigsten entwickelten Länder und anderer Entwicklungsländer am internationalen Internet-Handel unterstützt werden muss durch verstärkte Investitionen in erster Linie in Basisinfrastrukturen wie Telekommunikationsnetzwerke und Geräte für den Internetzugang; unterstreicht die Notwendigkeit niedriger Kosten und besserer Qualität bei der Erbringung von Internetdiensten; stellt fest, dass die Liberalisierung der Telekommunikation zu höheren Investitionen in die Infrastruktur, zu einer höheren Dienstleistungsqualität und zu Innovation geführt hat;

45.

stellt fest, dass in vielen Ländern die Nutzer über mobile Geräte auf das Internet zugreifen;

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0449.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(7)  ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 203.

(8)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 370.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/120


Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung

P6_TA(2009)0051

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (2008/2170(INI))

(2010/C 67 E/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 10. und 11. April 2006 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und vom 16. Oktober 2006 zur Handelshilfe sowie auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 15. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 2870. Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 26. und 27. Mai 2008 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

unter Hinweis auf die am 13. Juni 2008 in Addis Abeba angenommene Entschließung des AKP-EU-Ministerrats,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. November 2006 mit dem Titel „Änderung der Direktiven zur Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaften mit den AKP-Staaten und AKP-Regionen“ (KOM(2006)0673),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 mit dem Titel „Von Kairo nach Lissabon – die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika“ (KOM(2007)0357),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der zweiten Konferenz der afrikanischen Integrationsminister, die am 26. und 27. Juli 2007 in Kigali (Ruanda) angenommen wurde,

unter Hinweis auf den am 16. Juni 2008 vorgelegten Bericht von Christiane Taubira, Mitglied der französischen Nationalversammlung, mit dem Titel „Les Accords de Partenariat Economique entre l'Union européenne et les pays ACP. Et si la Politique se mêlait enfin des affaires du monde ?“ (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten. Und wenn die Politik sich endlich in die Angelegenheiten der Welt einmischte?),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 19. Februar 2004 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen: Schwierigkeiten und Perspektiven (4),

unter Hinweis auf die am 23. November 2006 in Barbados angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Überprüfung der Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (5),

unter Hinweis auf die am 20. November 2007 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Erklärung von Kigali für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (6),

unter Hinweis auf die Erklärung der AKP-Staatschefs zu WPA, die am 3. Oktober 2008 in Accra angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2002 mit seinen Empfehlungen an die Kommission zur Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Regionen und den AKP-Staaten (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu „Mehr und besser zusammenarbeiten: Das Paket 2006 über die Effizienz der Hilfe der EU“ (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu den Millenniums-Entwicklungszielen – Zwischenbilanz (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu dem Thema „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu den Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (16),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0513/2008),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 36 Absatz 1 des Abkommens von Cotonou eine Klausel enthält, nach der die Europäische Union und die AKP-Staaten übereinkommen, „eine neue, WTO-konforme Handelsregelung zu vereinbaren, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken“,

B.

in der Erwägung, dass der Rat die Direktiven zur Aushandlung von WPA mit den AKP-Staaten am 12. Juni 2002 angenommen hat und dass im selben Jahr mit der AKP-Staatengruppe Verhandlungen zu Fragen von allgemeinem Interesse begannen, gefolgt von separaten Verhandlungen mit sechs WPA-Regionen (Karibischer Raum, Westafrika, Zentralafrika, östliches und südliches Afrika, SADC-Minus und Pazifischer Raum),

C.

in der Erwägung, dass die 15 Mitgliedstaaten des Karibischen Forums afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (CARIFORUM) am 16. Dezember 2007 ein WPA mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten paraphiert haben,

D.

unter Hinweis auf Artikel 231 des mit dem CARIFORUM geschlossenen WPA, mit dem ein parlamentarischer Ausschuss CARIFORUM-EG eingesetzt wird,

E.

in der Erwägung, dass 18 afrikanische Staaten, von denen 8 zu den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) gehören, im November und Dezember 2007 „Sprungbrett“-WPA paraphiert haben, während 29 andere afrikanische AKP-Staaten, von denen drei nicht zu den LDC gehören, keinerlei WPA paraphiert haben; in der Erwägung, dass Südafrika bereits das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (TDCA), eine WTO-kompatible Handelsregelung, mit der Europäischen Union unterzeichnet hat,

F.

in der Erwägung, dass Papua-Neuguinea und Fidschi, zwei AKP-Staaten, die nicht zu den LDC gehören, am 23. November 2007 ein Interims-WPA paraphiert haben, während die übrigen AKP-Staaten des Pazifischen Raums (von denen sechs zu den LDC gehören und sieben nicht) kein WPA paraphiert haben,

G.

in der Erwägung, dass die 2007 paraphierten Abkommen bis Ende 2008 nicht unterzeichnet wurden, alle jedoch bis zu diesem Datum unterzeichnet sein sollten,

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union seit dem 1. Januar 2008 die Einfuhrregelungen für Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten, die WPA oder Sprungbrett-WPA paraphiert haben, anwendet, so wie es in den Abkommen vorgesehen ist (17),

I.

in der Erwägung, dass Afrika und die Pazifikregion weiter mit der Kommission verhandeln, um den Abschluss eines vollständigen WPA zu erreichen,

J.

in der Erwägung, dass von allen Seiten, insbesondere in seinen eigenen Entschließungen, aber auch in Dokumenten des Rates und der Kommission wiederholt bestätigt wurde, dass WPA Entwicklungsinstrumente zur Förderung von nachhaltiger Entwicklung und Regionalintegration und zur Verringerung der Armut in den AKP-Staaten sein müssen,

K.

in der Erwägung, dass sich die aus den WPA resultierenden Anpassungskosten in erheblichem Maße nachteilig auf die Entwicklung der AKP-Staaten auswirken werden, was sich trotz der Schwierigkeit einer Vorhersage voraussichtlich unmittelbar in einem Verlust an Zolleinnahmen und den Kosten der Reform und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zur Einhaltung der ganzen Bandbreite der in den WPA festgeschriebenen Regelungen und mittelbar in den Kosten für Anpassung oder soziale Unterstützung in den Bereichen Beschäftigung, Erweiterung der Fähigkeiten, Produktion, Diversifizierung bei den Ausfuhren und Reform des Managements der Staatsfinanzen niederschlagen wird,

L.

in der Erwägung, dass 21 AKP-Staaten, von denen einige noch kein WPA unterzeichnet haben, in ihren nationalen Richtprogrammen für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) spezifische Beträge für flankierende Maßnahmen für WPA ausgewiesen haben,

M.

in der Erwägung, dass die eigens für WPA-bezogene Maßnahmen in allen nationalen Richtprogrammen festgeschriebenen Beträge nur 0,9 % des Gesamtbetrags der nationalen Richtprogramme (A-Mittel) ausmachen; in der Erwägung, dass dazu noch umfangreiche indirekte WPA-Unterstützungsmaßnahmen wie Regionalintegration und Infrastruktur sowie Handelshilfen zur Verfügung stehen,

N.

in der Erwägung, dass die entwicklungsbezogenen Auswirkungen der WPA sich ergeben werden aus

der Verringerung der Netto-Zolleinnahmen und von deren Auswirkungen auf die Haushalte der AKP-Staaten,

der Verbesserung der Versorgung der AKP-Volkswirtschaften und der Verbraucher mit eingeführten EU-Erzeugnissen,

wachsenden Ausfuhren aus den AKP-Ländern in die Europäische Union durch verbesserte Ursprungsregeln, die zu Wirtschaftswachstum, mehr Beschäftigung und höheren staatlichen Einkünften führen würden, welche sich zur Finanzierung sozialer Maßnahmen einsetzen lassen könnten,

regionaler Integration in den AKP-Regionen, durch die sich der Rahmen für Wirtschaftsentwicklung verbessern lässt, was zum Wirtschaftswachstum beitragen würde,

dem erfolgreichen Einsatz der Finanzierung für Handelshilfe im Zusammenhang mit WPA,

der Umsetzung von Reformmaßnahmen in den AKP-Ländern insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Staatsfinanzen, der Einziehung von Zöllen und der Einführung eines neuen Steuereinkünftesystems,

O.

in der Erwägung, dass der Handel innerhalb von und zwischen AKP-Regionen sowie zwischen AKP-Ländern und anderen Entwicklungsländern (Süd-Süd) unbedingt gefördert und unterstützt werden muss, der sich äußerst positiv auf die Entwicklung der AKP-Länder auswirken und ihre Abhängigkeit verringern wird,

P.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 26. und 27. Mai 2008 die Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes bei gleichzeitiger Erreichung angemessener Fortschritte hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, die gesamte WTO-kompatible Flexibilität und Asymmetrie dazu zu nutzen, dass der jeweilige Entwicklungsbedarf und -stand der AKP-Länder und -Regionen berücksichtigt werden können,

Q.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung der AKP-Staaten am härtesten von der weltweiten Finanz- und Nahrungsmittelkrise getroffen wird, die die mageren Ergebnisse auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele auf Null zu reduzieren droht,

1.

dringt darauf, dass der Rat, die Kommission, die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten ihr Möglichstes tun, um wieder eine von gegenseitigem Vertrauen und einem konstruktiven Dialog geprägte Atmosphäre herzustellen, falls diese im Laufe der Verhandlungen beeinträchtigt wurde, und die AKP-Staaten als gleichwertige Partner in den Verhandlungen und bei der Durchführung anzuerkennen;

2.

dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen zur Steigerung der öffentlichen Entwicklungshilfe auch in dieser Zeit der globalen Finanzmarktkrise erfüllen, wodurch sich auch die handelsbezogene Hilfe steigern ließe, und dass sie flankierende Maßnahmen in Form regionaler Handelshilfepakete für die Umsetzung der WPA verabschieden, die zu der positiven Wirkung der WPA auf die Entwicklung beitragen; betont, dass die Unterzeichnung eines WPA nicht Voraussetzung für den Erhalt von Mitteln für handelsbezogene Hilfe ist;

3.

betont, dass WPA ein Entwicklungsinstrument sind, das sowohl nationale und regionale Interessen als auch die Bedürfnisse der AKP-Staaten widerspiegeln sollte, damit die Armut abgebaut wird, die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht werden und grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf Nahrung und auf Zugang zu den wichtigsten öffentlichen Dienstleistungen eingehalten werden;

4.

erinnert den Rat und die Kommission daran, dass weder Abschluss noch Kündigung eines WPA zu einer Situation führen sollten, in der ein AKP-Land in eine ungünstigere Situation gerät als die, in der es nach den Handelsbestimmungen des Abkommens von Cotonou war;

5.

dringt darauf, dass die Kommission und die AKP-Länder die für handelsbezogene Hilfen zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich nutzen, um den Reformprozess in Bereichen zu unterstützen, die wesentlich für die Wirtschaftsentwicklung sind, dass sie die Infrastruktur dort verbessern, wo dies nötig ist, denn die Möglichkeiten der WPA können nur voll und ganz genutzt werden, wenn starke flankierende Maßnahmen der AKP-Länder hinzukommen, dass sie die Nettoverluste bei den Zolleinnahmen ausgleichen und Steuerreformen fördern, damit nicht weniger öffentliche Investitionen in den Sozialbereich fließen, dass sie in die Produktionskette investieren, um die für die Ausfuhr bestimmte Produktion zu diversifizieren, und dass sie mehr Exportgüter mit höherem Mehrwert produzieren und in Fortbildung und Unterstützung für Kleinerzeuger und -exporteure investieren, um die Kriterien für den Gesundheits- und Pflanzenschutzbereich zu erfüllen;

6.

betont, dass WPA mit einzelnen AKP-Ländern oder einer Gruppe von Ländern, die nicht alle Länder einer Region einschließt, Gefahr laufen, die Regionalintegration zu stören; fordert die Kommission auf, ihren Ansatz neu auszurichten und dabei diese Gefahr zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass der Abschluss von WPA die Regionalintegration nicht gefährdet;

7.

betont, dass die von den Mitgliedstaaten zugesagte Aufstockung der öffentlichen Entwicklungshilfe in erster Linie dazu dienen sollte, dass die Anstrengungen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele in den AKP-Ländern verdoppelt werden, die am härtesten von den Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Nahrungsmittelkrise getroffen werden, welche die bei der Verfolgung dieser Ziele erreichten Ergebnisse jeden Tag aufs Neue ernstlich gefährdet;

8.

weist auch darauf hin, dass in allen Abkommen die Asymmetrie zugunsten der AKP-Länder respektiert werden muss, sowohl bei der Palette der berücksichtigten Erzeugnisse als auch bei den Übergangsfristen, und dass die WPA konkrete Garantien zum Schutz der von den AKP-Ländern benannten sensiblen Sektoren beinhalten müssen;

9.

betont, dass bei mit den WPA verbundenen Unterstützungsmaßnahmen die Bedeutung der Regionalintegration und der Wirtschaftsbeziehungen zu anderen Entwicklungsländern für die Entwicklung der AKP-Länder berücksichtigt werden muss;

10.

dringt darauf, dass die Kommission den AKP-Unterhändlern vor der Annahme des einschlägigen Abkommens genügend Zeit zur Prüfung des Abkommens und zur Unterbreitung von Vorschlägen gibt und auch die WTO-Zeitplanung berücksichtigt;

11.

betont, dass WPA eine Revisionsklausel für eine Überprüfung fünf Jahre nach Unterzeichnung enthalten sollten, an der die nationalen Parlamente, das Europäische Parlament und die Bürgergesellschaft offiziell beteiligt werden müssen; betont außerdem, dass diese Frist eine intensive Bewertung der Auswirkungen der WPA auf die Volkswirtschaften und die Regionalintegration der AKP-Staaten und eine angemessene Neuorientierung ermöglichen wird;

12.

ist der Auffassung, dass Handelsabkommen zwischen AKP und Europäischer Union, die die Existenzgrundlagen der Bevölkerung betreffen, das Ergebnis einer offenen, öffentlichen Debatte unter uneingeschränkter Beteiligung der Parlamente der AKP-Staaten sein sollten;

13.

dringt darauf, dass die AKP-Regierungen diejenigen Reformen insbesondere in den Bereichen öffentliche Verwaltung, Management der Staatsfinanzen, Einziehung von Zolleinnahmen, Steuereinnahmesystem und Bekämpfung von Korruption und Missmanagement umsetzen, die für eine gute Regierungsführung erforderlich sind;

14.

betont die Notwendigkeit strengerer Überwachungs- und Bewertungsvorschriften in den WPA, die die Auswirkungen der WPA auf die Ziele der landesweiten und der Regionalentwicklung sowie des Abbaus von Armut – und nicht nur die Einhaltung der WPA – bestimmen;

15.

betont, dass die Transparenz bei den Verhandlungen und deren Ergebnissen erhöht werden muss, damit politische Entscheidungsträger, Abgeordnete und die Vertreter der Bürgergesellschaft eine öffentliche Kontrolle ausüben können;

16.

ist der Auffassung, dass die EEF-Regionalstrategiepapiere und Regionalen Richtprogramme umfangreiche, systematische und gut durchdachte Unterstützung für die Umsetzung der WPA enthalten sollten, wobei auch der erforderliche Reformprozess zu berücksichtigen wäre, der den WPA zum Erfolg verhelfen würde;

17.

dringt darauf, dass die Kommission in Partnerschaft mit den AKP-Staaten Entwicklungsmaßstäbe in die WPA und Interims-WPA aufnimmt, um die sozioökonomischen Auswirkungen der WPA auf Schlüsselsektoren zu messen, die im Rahmen der von jeder Region festgelegten Prioritäten und zeitlichen Abstände zu bestimmen sind;

18.

betont, dass Wälder, Artenvielfalt und indigene oder waldabhängige Völker keinesfalls in Gefahr gebracht werden dürfen; weist diesbezüglich darauf hin, dass es AKP-Ländern gestattet werden sollte, Vorschriften umzusetzen, mit denen die Ausfuhr von Holz und anderen unverarbeiteten Rohmaterialien beschränkt wird, und diese Gesetze zum Schutz von Wäldern, wildlebenden Arten und heimischen Industriezweigen einzusetzen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 120 vom 30.4.2004, S. 16.

(5)  ABl. C 330 vom 30.12.2006, S. 36.

(6)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 44.

(7)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 305.

(8)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 475.

(9)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(10)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 373.

(11)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(12)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.

(13)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 232.

(14)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 201.

(15)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(16)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0237.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/126


Kosovo

P6_TA(2009)0052

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zum Kosovo und zur Rolle der EU

(2010/C 67 E/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 26. Juni 1945 unterzeichnete Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (S/RES/1244(1999)),

unter Hinweis auf die Leitlinien für eine Regelung des Status des Kosovo, die am 7. Oktober 2005 von der Kontaktgruppe angenommen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zu der Zukunft des Kosovo und der Rolle der EU (1),

unter Hinweis auf das Abkommen der Mitteleuropäischen Freihandelszone (CEFTA), das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht des UN-Sondergesandten über den zukünftigen Status des Kosovo und den Umfassenden Vorschlag für eine Regelung des Status des Kosovo vom 26. März 2007,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (2),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Februar 2008,

unter Hinweis auf die Schreiben des UN-Generalsekretärs vom 12. Juni 2008 an den Präsidenten Serbiens und den Präsidenten des Kosovo über die Umbildung der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK),

unter Hinweis auf den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 12. Juni 2008 an den Sicherheitsrat über die UNMIK (S/2008/354),

unter Hinweis auf die Geberkonferenz für das Kosovo, die am 11. Juli 2008 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die technische Vereinbarung zwischen UNMIK und EULEX vom 18. August 2008 über die Übergabe von Einsatzmitteln,

unter Hinweis auf die von der UN-Generalversammlung am 8. Oktober 2008 angenommene Resolution 63/3 (A/RES/63/3), in der die Versammlung beschloss, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zu der Frage einzuholen, ob die einseitige Erklärung der Unabhängigkeit durch das Kosovo mit dem internationalen Recht in Einklang steht,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des UN-Sicherheitsrats vom 26. November 2008 (S/PRST/2008/44), mit der der Sicherheitsrat einstimmig den Bericht von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon über die UNMIK (S/2008/692) billigte und damit genehmigte, dass die Mission EULEX im gesamten Gebiet des Kosovo disloziert wird,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Versammlung des Kosovo am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt und sich zu dem vom VN-Sondergesandten Martti Ahtisaari vorgelegten umfassenden Vorschlag für die Regelung des Status des Kosovo (CSP) bekannt hat,

B.

unter Hinweis darauf, dass sich die Regierung Serbiens konstruktiv verhalten und sinnvolle Verhandlungen im Hinblick auf ein Übereinkommen eingeleitet hat und dass die Regierung Serbiens trotz der widrigen Umstände weiterhin eine pro-europäische Haltung einnimmt,

C.

in der Erwägung, dass der Umfassende Vorschlag in der Verfassung und in anderen Gesetzen des Kosovo verankert ist, dass 25 Länder auf Ersuchen der politischen Führung des Kosovo eine Internationale Lenkungsgruppe (ISG) gebildet haben, deren Hauptzweck in der uneingeschränkten Umsetzung des Umfassenden Vorschlags besteht, dass die ISG einen Internationalen Zivilvertreter (ICR) ernannt hat, der im Einklang mit dem Umfassenden Vorschlag vom Internationalen Zivilbüro im Kosovo unterstützt wird, und dass das Kosovo demnach seine internen Angelegenheiten regelt, jedoch unter anderem bei seiner Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Minderheitenrechten überwacht wird,

D.

in der Erwägung, dass bislang 54 Staaten, darunter 22 der 27 EU-Mitgliedstaaten, die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben,

E.

in der Erwägung, dass die 27 EU-Mitgliedstaaten einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR), Pieter Feith, in das Kosovo entsandt haben, der auch als ICR fungiert, und dass der ICR die vollumfängliche Umsetzung des Umfassenden Vorschlags überwacht und der EUSR die Unterstützung und den Rat der Europäischen Union für den politischen Prozess im Kosovo anbietet,

F.

in der Erwägung, dass die regionale Stabilität der westlichen Balkanstaaten eine Priorität für die Europäische Union ist, die aus diesem Grund die Mission EULEX auf den Weg gebracht hat, und dass EULEX bereits seine ursprüngliche operationelle Stärke im gesamten Kosovo erreicht und dementsprechend seine Aufgaben in den Bereichen Justiz, Polizei, Strafvollzug und Zoll, einschließlich bestimmter Aufgaben der Exekutive, übernommen hat, und zwar zum Zweck der Beobachtung, Anleitung und Beratung der zuständigen Institutionen des Kosovo auf allen den Rechtsstaat im weiteren Sinn betreffenden Gebieten,

G.

unter Hinweis darauf, dass EULEX dadurch, dass sein Einsatzgebiet auch in dem Teil des Kosovo nördlich des Ibar liegt, einen Beitrag zum Erreichen des von allen Seiten vereinbarten Ziels leistet, den Rechtsstaat zu verwirklichen, im gesamten Kosovo eine kohärente Rechtsordnung zu schaffen und allen Bürgern gleichen Zugang zum Recht zu gewähren,

Rolle Europas

1.

begrüßt die erfolgreiche Dislozierung von EULEX-Kräften im gesamten Gebiet des Kosovo, auch in dem Teil nördlich des Flusses Ibar, in Übereinstimmung mit dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und der späteren genannten Erklärung des Vorsitzes des UN-Sicherheitsrats vom 26. November 2008;

2.

bekräftigt das Eintreten der Europäischen Union für die Einhaltung des internationalen Rechts und ihr Bemühen um eine führende Rolle bei der Herbeiführung von Stabilität für das Kosovo und die westlichen Balkanstaaten insgesamt; erklärt sich erneut bereit, die wirtschaftliche und politische Entwicklung des Kosovo durch das Angebot einer eindeutigen Perspektive der EU-Mitgliedschaft, wie es sie auch für den ganzen umliegenden Raum angeboten hat, zu unterstützen;

3.

ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Unabhängigkeit des Kosovo anzuerkennen;

4.

verweist auf seine genannte Entschließung vom 29. März 2007, in der die Möglichkeit einer Teilung des Kosovo deutlich zurückgewiesen wird;

5.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die UNMIK, wie vom Sondergesandten des UN-Generalsekretärs für die UNMIK im Kosovo, Lamberto Zannier, erklärt wurde, seit dem 9. Dezember 2008 keine Restkompetenz im Polizei- und im Zollbereich mehr hat und in naher Zukunft alle verbleibenden Befugnisse im Bereich der Justiz auf EULEX übertragen wird, womit sie dafür sorgt, dass das Kosovo als einheitlicher Rechtsstaat funktioniert;

6.

fordert die Staatengemeinschaft auf, EULEX volle Unterstützung zu leisten und die Übernahme sämtlicher relevanter Aufgaben der UNMIK auf den Gebieten Zoll, Polizei und Rechtsprechung im gesamten Kosovo durch EULEX zu erleichtern;

7.

erwartet, dass EULEX entsprechend seinem EU-Mandat darauf hinarbeitet, die stabile Entwicklung des Kosovo zu fördern und Rechtsstaatlichkeit für alle Bevölkerungsgruppen im gesamten Kosovo zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang, dass EULEX den Interessen aller ethnischen Minderheiten im Kosovo Rechnung trägt, weil es sich unter anderem um Beschwerden gegen Diskriminierung, Schikane und Gewalt aus ethnischen Gründen sowie um die vielen noch ausstehenden Eigentumsprobleme kümmern wird;

8.

begrüßt die Zustimmung der Regierung Serbiens zur Dislozierung von EULEX, der bisher wichtigsten Mission der ESVP (Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik), und die Bereitschaft der Regierung zur Zusammenarbeit mit EULEX; legt Serbien nahe, diese konstruktive Haltung beizubehalten, die durchaus in Einklang mit den Bestrebungen Serbiens in Richtung EU-Beitritt in Einklang steht;

9.

begrüßt in diesem Zusammenhang die aufgrund der Übergangsregelung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Serbiens getroffene Entscheidung, einen leitenden Kosovo-serbischen Polizeibeamten zu ernennen, der innerhalb der Polizei des Kosovo tätig ist, jedoch unmittelbar der EULEX untersteht, als ersten Schritt bei dem Bemühen um eine angemessene Vertretung aller Minderheiten in der Polizei des Kosovo;

10.

vertritt die Auffassung, dass die zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Serbiens ausgehandelten Übergangsregelungen anhand der Entwicklungen vor Ort überprüft werden müssen, sobald EULEX die volle Einsatzfähigkeit erreicht hat;

11.

fordert EULEX auf, die Bearbeitungsrückstände bei den internationaler Überwachung unterliegenden Gerichtsverfahren in Angriff zu nehmen und dabei den Fällen von Gewalt zwischen den Volksgruppen, Kriegsverbrechen und Korruption auf hoher Ebene Vorrang zu geben, um einen Beitrag zur Stärkung des Rechtsstaats zu leisten;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung eines funktionierenden Zeugenschutzprogramms von entscheidender Bedeutung für wirkungsvolle rechtliche Maßnahmen gegen hochrangige Straftäter im Kosovo ist, insbesondere im Fall von Kriegsverbrechen;

13.

fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um für eine kohärente externe Aktion der Union und die Ausführung der genannten Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP zu sorgen; ersucht deshalb den Leiter der EULEX KOSOVO Mission, Yves de Kermabon und den EUSR, täglich Hand in Hand zu arbeiten; legt der EU dringend nahe, gemeinsam koordiniert vorzugehen, wenn sie sich stärker darum bemühen, die Beteiligung der Kosovo-Serben am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben des Kosovo zu fördern, und fordert den EUSR auf, dafür zu sorgen, dass die Regierung des Kosovo unverzüglich konkrete Schritte in dieser Richtung unternimmt, auch durch gezielte Wirtschaftsentwicklungsmaßnahmen zugunsten des Gebiets von Mitrovica, sobald dort der Rechtsstaat wieder hergestellt ist;

14.

ersucht den Hohen Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik, sein klares Bekenntnis zu der europäischen Mission im Kosovo (EULEX KOSOVO) zum Ausdruck zu bringen und diesen Staat so bald wie möglich zu besuchen;

15.

begrüßt die Zusage der Kommission, sämtliche verfügbaren Instrumente der Gemeinschaft, insbesondere das Heranführungsinstrument, einzusetzen, um die sozioökonomische Entwicklung des Kosovo zu fördern, Transparenz, Effizienz und Demokratie in Staat und Gesellschaft im Kosovo zu verbessern und auf Frieden und Stabilität im Kosovo und im gesamten umgebenden Raum hinzuarbeiten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie vorzulegen, in der Möglichkeiten zur Stärkung der sozioökonomischen und politischen Entwicklung des Kosovo geprüft werden, und geht davon aus, dass diese Studie auf einem ernst gemeinten Dialog mit den Organen des Kosovo beruhen wird und dass diese erneut die entsprechende politische Verpflichtung eingehen, die nötigen Reformen zu betreiben;

16.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission ihr Augenmerk dringend auf die Förderung örtlicher Projekte richten sollte, die eine Aussöhnung zwischen den Volksgruppen und mehr Mobilität in der Bevölkerung begünstigen;

17.

vertritt die Auffassung, dass Projekte, die beispielsweise die Restaurierung geschändeter Friedhöfe unter unmittelbarer Beteiligung örtlicher Akteure zum Zweck haben, für die Volksgruppen im Kosovo von beträchtliche symbolische Wert wären und zu einem besseren Klima zwischen den Volksgruppen beitragen würden; fordert die Kommission und den EUSR auf, dafür zu sorgen, dass solche Initiativen einen hohen Stellenwert für die Regierung des Kosovo haben;

18.

ist der Auffassung, dass die Einrichtung eines multi-ethnischen Europa-Kollegs zusätzlich zu den bestehenden Hochschuleinrichtungen in Priština und Mitrovica und von Kultur-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen eigens für die serbische Volksgruppe im zentralen Kosovo wichtige Anstöße zur Förderung der Integration der serbischen Volksgruppe im Kosovo geben würde; fordert die Kommission daher auf, in enger Zusammenarbeit mit der Regierung des Kosovo Sofortmaßnahmen zur Durchführung dieses Vorhabens zu treffen;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Regierung des Kosovo bei der Überwindung der akuten Personalengpässe in entscheidenden Bereichen der Staatsverwaltung zu unterstützen, die Fortbildung von Staatsbediensteten zu fördern und bei der Verbesserung der Kommunikationsinfrastruktur Hilfe zu leisten, um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen und die Bande zwischen den Behörden und der Zivilgesellschaft zu stärken;

Staatsführung im Kosovo

20.

begrüßt die verbesserte Sicherheitslage im Kosovo; unterstützt die Anstrengungen der Polizei des Kosovo, einen anspruchsvollen Grad an Professionalität und Zuverlässigkeit zu erreichen, und betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Notwendigkeit einer multi-ethnischen Polizei in sämtlichen Gebieten des Kosovo; begrüßt daher die Rückkehr einzelner serbischer Polizisten in die Polizei des Kosovo und fordert die Staatsorgane des Kosovo auf, die Wiedereingliederung der Polizisten, deren Rückkehr noch aussteht, zu unterstützen;

21.

betont, dass es einer dezentralisierten Staatsführung bedarf, wie sie im Umfassenden Vorschlag vorgesehen ist; hebt hervor, dass die Dezentralisierung nicht nur im Interesse der serbischen Volksgruppe ist, sondern allen Bürgern des Kosovo zugute kommen wird, weil sie eine transparentere Staatsführung und mehr Bürgernähe herbeiführt;

22.

bekräftigt erneut die Bedeutung einer starken Zivilgesellschaft, die die Prinzipien der Demokratie als Basis der Staatsführung im Kosovo festigen würde; fordert in diesem Zusammenhang die Regierung des Kosovo auf, ohne politische Einmischung friedliche Bürgerbewegungen und den Aufbau freier Medien zu unterstützen;

23.

hebt hervor, dass die in der Verfassung des Kosovo verankerten Bestimmungen über Minderheitenschutz durchgeführt werden müssen, und betrachtet eine uneingeschränkte Durchsetzung der Minderheitenrechte als wesentlich für die Stabilität des Kosovo und des ganzen umgebenden Raums;

24.

fordert die Regierung des Kosovo auf, weiterhin ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Geist des Friedens, der Toleranz und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs zwischen allen Volksgruppen im Kosovo, nämlich Albaner, Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Gorani, Türken und Bosnier zu fördern und angemessene Rahmenbedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen in das Kosovo zu schaffen, unter anderem durch Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, in die Infrastruktur und in die Grundversorgung in einschlägigen Bereichen, sowie dafür zu sorgen, dass Minderheiten den Nutzen von den genannten Maßnahmen haben können;

25.

erklärt sich besorgt wegen der vom UN-Generalsekretär in dem genannten UNMIK Bericht geäußerten Kritik an der Änderung der Kriterien für die Auswahl der Begünstigten von Rückkehrfördermitteln, die das Ministerium für Volksgruppen und Rückkehrmaßnahmen des Kosovo plant; weist die Regierung des Kosovo darauf hin, dass die zur Verfügung stehenden knappen Mittel in Anbetracht des deutlichen Rückgangs der Zahl der Rückkehrer weiterhin ausschließlich für die Förderung der Rückkehr von Vertriebenen ins Kosovo eingesetzt werden sollten;

26.

fordert die internationalen und innerstaatlichen Organe auf, die Rechtsstellung der im Kosovo lebenden staatenlosen Roma, Ashkali und Ägypter und auch ihre Eigentumsrechte zu regeln; fordert die genannten Organe auf, die Situation dieser Volksgruppen zu verbessern, indem sie ihnen gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen der üblichen Qualität und, soweit möglich, Bildung in ihrer Muttersprache gewähren, ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitswesen einräumen, ihnen angemessene Sanitär- und Wohnverhältnisse verschaffen und für ihre Einbeziehung in das gesellschaftliche und politische Leben sorgen;

27.

erklärt sich zutiefst besorgt über die akuten Gesundheitsmängel bei Roma-Familien in den Flüchtlingslagern Osterode und Cesmin Lug; ist der Auffassung, dass dieser Zustand direkt mit dem unangemessenen Standort dieser Lager – hochgiftigen Abraumhalden bei den Bleibergwerken von Trepça – zusammenhängt; begrüßt es, dass die Kommission anfänglich bei der Regierung des Kosovo vorstellig geworden ist, und fordert die Kommission auf, sich weiterhin um die möglichst baldige Verlegung der betroffenen Familien zu bemühen;

28.

ersucht die Mitgliedstaaten, mit der zwangsweisen Rückführung von Angehörigen ethnischer Minderheiten, vor allem Kosovo-Serben und Kosovo-Roma, die seit vielen Jahren in Westeuropa leben, zurückhaltend und sensibel zu verfahren und begleitende Maßnahmen für die sozio-ökonomische Integration der Betroffenen durchzuführen;

29.

betont, dass die Achtung der kulturellen Vielfalt ein Kernaspekt des europäischen Aufbauwerks ist; hebt hervor, dass das Verständnis der multiethnischen Dimension des religiösen und kulturellen Erbes Voraussetzung für Frieden und Stabilität in diesem Raum ist; fordert deshalb alle beteiligten Seiten auf, in einen technischen Dialog über den Schutz, die Erhaltung, die Wiederherstellung und die Förderung des kulturellen und religiösen Erbes und der kulturellen Identität im Kosovo einzutreten;

30.

verweist auf die Verfassung des Kosovo, in der die Gleichstellung von Frauen und Männern eindeutig verankert ist, aber auch darauf, dass Frauen an der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Kosovo nicht ausreichend beteiligt und in Bezug auf Bildungs- und Beschäftigungschancen benachteiligt sind; fordert die Regierung des Kosovo auf, mit Unterstützung der Kommission Maßnahmen einzuleiten und auszuführen, die Chancengleichheit für Frauen, die angemessene Vertretung von Frauen in den Institutionen des Kosovo und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben des Staates sicherstellen; fordert zusätzlich die Regierung des Kosovo auf, wirkungsvolle Maßnahmen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen zu treffen;

31.

verlangt, im Rahmen von Programmen wie Erasmus Mundus Akademikeraustausch zu fördern, um Bürger des Kosovo dazu anzuregen, Qualifikationen und Erfahrungen in der Europäischen Union zu erwerben, in der Erwartung, dass ihnen eine breite bildungsmäßige Basis helfen wird, am Aufbau der Demokratie in diesem Staat mitzuwirken;

32.

fordert das Kosovo und Serbien eindringlich auf, einen konstruktiven Dialog über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu pflegen und zur regionalen Zusammenarbeit beizutragen;

33.

betont, dass der Privatisierungsprozess entschlossen und transparent vonstatten gehen muss, um nicht den Eindruck von Vetternwirtschaft und Korruption entstehen zu lassen;

34.

erklärt sich besorgt über die wirtschaftliche Lage im Kosovo und die negativen Auswirkungen, die das langsame Tempo der Reformen, die weit verbreitete Korruption und die organisierte Kriminalität auf die Wirtschaft und die Glaubwürdigkeit der Institutionen im Kosovo haben; hebt hervor, dass die Regierung des Kosovo greifbare Anstrengungen machen muss, um zusätzlich für Transparenz und demokratische Kontrolle zu sorgen und die Bande zwischen der politischen Ebene und der Zivilgesellschaft zu stärken; fordert die Regierung des Kosovo auf, sowohl öffentliche Gelder als auch Gelder von internationalen Gebern transparent und überprüfbar zu verwenden, und fordert die Kommission auf, das Kosovo dabei zu unterstützen, sich europäischen Maßstäben in Bezug auf die Kontrolle des öffentlichen Sektors und die Transparenz in der Wirtschaft anzunähern; betrachtet dies als eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines attraktiven Umfelds für Investitionen und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit;

35.

unterstreicht die Wichtigkeit einer uneingeschränkten regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und die Verpflichtung, die Bestimmungen des CEFTA-Abkommens einzuhalten und sie in vollem Umfang umzusetzen;

36.

legt den Staatsorganen des Kosovo nahe, in erneuerbare Energiequellen zu investieren und sich um regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu bemühen;

37.

erklärt sich erheblich besorgt über die Energieknappheit im Kosovo und weist auf die Notwendigkeit hin, dieses Problem zu lösen; erklärt sich jedoch beunruhigt über das Vorhaben der Regierung, ein einziges großes Braunkohlekraftwerk in einem dicht besiedelten Gebiet zu errichten; fordert die Regierung des Kosovo auf, die Auswirkungen eines neuen Braunkohlekraftwerks auf die Umwelt, die öffentliche Gesundheit und die Nutzung knapper Ressourcen wie Boden und Wasser zu berücksichtigen, die EU-Umweltnormen einzuhalten und die europäische Klimaschutzpolitik zu beachten;

38.

fordert den ICR auf, die Auflösung des Kosovo-Schutzkorps und die Einrichtung der Kosovo-Sicherheitstruppe (KSF) unter der unmittelbaren Kontrolle der KFOR zu beobachten; fordert die Regierung des Kosovo auf, eine vollständige zivile Kontrolle der KSF sicherzustellen; ist der Überzeugung, dass eine Überarbeitung des Abkommens von Kumanovo zwischen der NATO und der Regierung Serbiens erst möglich ist, wenn Stabilität und Sicherheit uneingeschränkt garantiert und die Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo geklärt worden sind;

*

* *

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung des Kosovo, der Regierung Serbiens, dem Delegationsleiter der UNMIK, dem Delegationsleiter von EULEX/KOSOVO, dem Europäischen Sonderbeauftragten, den Mitgliedern der Internationalen Lenkungsgruppe und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 207.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/132


Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China

P6_TA(2009)0053

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (2008/2171(INI))

(2010/C 67 E/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Mechanismus für einen Wirtschafts- und Handelsdialog auf hoher Ebene (HLM) zwischen der Europäischen Union und China, der erstmals am 25. April 2008 in Peking zu Beratungen zusammentrat,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des zehnten Gipfeltreffens China-EU, das am 28. November 2007 in Peking stattfand,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung“ (KOM(2006)0631) und der dazugehörigen Arbeitsunterlage „Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung – Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der Europäischen Union gegenüber China – Wettbewerb und Partnerschaft“ (KOM(2006)0632),

in Kenntnis des Beschlusses der vom 9. bis 14. November 2001 in Doha (Katar) durchgeführten Vierten Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) über die Aufnahme Chinas in die WTO mit Wirkung vom 11. November 2001 und der Republik China (Taiwan) mit Wirkung vom 1. Januar 2002,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu China, insbesondere seine Entschließungen vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China (1) und vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (2),

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 15. Februar 2007 mit dem Titel „Future Opportunities and Challenges in EU-China Trade and Investment Relations 2006–2010“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Lage in China nach dem Erdbeben und im Vorfeld der Olympischen Spiele (3),

unter Hinweis auf den achten Jahresbericht der Handelskammer der Europäischen Union in China mit dem Titel „European Business in China Position Paper 2008/2009“,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0021/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Handel zwischen der Europäischen Union und China seit 2000 enorm zugenommen hat und in der Erwägung, dass die Europäische Union seit 2006 Chinas größter Handelspartner ist und dass China seit 2007 den zweiten Platz unter den Handelspartnern der Europäischen Union einnimmt,

B.

in der Erwägung, dass der Entwicklungsschub und die WTO-Mitgliedschaft für China erhebliche Vorteile mit sich bringen, aber auch mehr Verantwortung, d. h. die Übernahme einer umfassenden und positiven Rolle in der Weltwirtschaftsordnung, auch im Internationalen Währungsfonds (IWF) und in der Weltbankgruppe, bedeuten,

C.

in der Erwägung, dass der bilaterale Handel zwischen China und der Europäischen Union, die 2007 im Handel mit China ein Defizit von mehr als 160 Milliarden EUR verzeichnete, trotz anhaltenden Wachstums weiterhin unausgewogen ist,

D.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise, von der auch China betroffen ist, durch finanzielle und makroökonomische Ungleichgewichte und den Rückgang der Binnennachfrage und der Exporte verursacht wurde,

E.

in der Erwägung, dass der Zugang zum chinesischen Markt durch die staatlich gelenkte Industriepolitik, Patentverletzungen und ein umstrittenes Normen- und Compliance-System erschwert wird, was zur Folge hat, dass sich EU-Unternehmen im Handel mit technischen und nichttarifären Hemmnissen konfrontiert sehen,

F.

in der Erwägung, dass die Waren- und Dienstleistungsanbieter der Europäischen Union auf den Weltmärkten äußerst wettbewerbsfähig sind und dass ein freier und fairer Zugang zum chinesischen Markt es EU-Unternehmen ermöglichen würde, ihre Ausfuhren und ihre Präsenz auf diesem Markt zu steigern und zugleich die Qualität und den Service für chinesische Verbraucher zu verbessern,

G.

in der Erwägung, dass die Ausfuhren der Europäischen Union nach China 2007 um 18,7 % auf einen Wert von 231 Milliarden EUR gestiegen sind,

H.

in der Erwägung, dass das Ausmaß von Produktfälschungen und Markenpiraterie innerhalb Chinas weiterhin beängstigend hoch ist und 60 % der von den Zollbehörden der Europäischen Union sichergestellten gefälschten Produkte aus China stammen; in der Erwägung, dass diese Waren häufig in Fertigungsstätten, die auch Waren für den regulären Markt produzieren, und unter Missachtung von Arbeitnehmerrechten und Arbeitsschutzbestimmungen hergestellt werden, und dass dies eine Gefahr für die Verbraucher – sowie im Falle von Chemikalien auch die Umwelt generell – darstellt,

Allgemeines

1.

betont, dass der Handel zwischen der Europäischen Union und China seit 2000 enorm zugenommen hat und die wichtigste Einzelherausforderung für die Handelsbeziehungen der Europäischen Union ist;

2.

betont, dass die Handelsbeziehungen zwischen Europa und China gemäß unseren gemeinsamen Werten und unter Beachtung der WTO-Vorschriften auf den Grundsätzen der Reziprozität und des fairen Wettbewerbs und Handels beruhen sollten und dass dabei der nachhaltigen Entwicklung, der Einhaltung von Umweltvorgaben und der Mitwirkung an der Erfüllung globaler Klimaschutzziele Rechnung getragen werden sollte;

3.

vertritt die Auffassung, dass China als einer der Antriebsmotoren des weltweiten Wachstums seiner Verantwortung für eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung der Weltwirtschaftsordnung in vollem Umfang gerecht werden sollte;

4.

fordert die Kommission auf, ihre Politik des Engagements und des Dialogs mit China fortzusetzen; begrüßt die handelsbezogene technische Unterstützung Chinas durch die Kommission; erachtet Hilfe dieser Art als ausschlaggebend für die erfolgreiche Einbindung Chinas in die Weltwirtschaft und insbesondere bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen und Zusagen im Rahmen der WTO sowie bei der Verbesserung der sozialen und ökologischen Bedingungen;

5.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und China ein ganz neues Niveau erreichen muss, um der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise zu begegnen; vertritt die Auffassung, dass sich China und der Europäischen Union damit eine großartige Möglichkeit bietet, Verantwortung zu zeigen und ihren Teil zur Lösung der Krise beizutragen;

6.

vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung der Handelsbeziehungen mit China Hand in Hand mit der Schaffung eines echten, fruchtbaren und wirksamen politischen Dialogs verlaufen muss, der eine Vielzahl verschiedener Themen umfasst; betrachtet die Menschenrechte als einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China; fordert die Kommission auf, in den Verhandlungen mit China über ein erneuertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auf der Stärkung der Menschenrechtsklausel zu bestehen;

7.

ist der Auffassung, dass das jetzige offene Handelssystem die Wirtschaftstätigkeit zwischen China und den Entwicklungsländern möglicherweise zum beiderseitigen Nutzen stärken und eine einzigartige Chance für Wirtschaftswachstum und ihre Integration in die Weltwirtschaft bieten könnte, unter der Voraussetzung, dass die Handelspolitik mit den Entwicklungszielen in Einklang steht und dass durch das Wirtschaftswachstum die Armut gemildert wird;

8.

ermutigt die Kommission, weiterhin das Ziel der Offenheit im Handel der Europäischen Union mit China zu verfolgen; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten chinesischen Ausfuhren weiterhin einen offenen und fairen Zugang bieten und auf die wettbewerbliche Herausforderung, die China darstellt, eingestellt sein sollten; vertritt die Auffassung, dass China im Gegenzug sein Engagement für wirtschaftliche Offenheit und Marktreformen verstärken sollte;

9.

appelliert an China, in der WTO eine aktive Rolle zu übernehmen, die der Bedeutung des Landes für Wirtschaft und Handel angemessen ist, um eine gesunde Entwicklung des Welthandels auf der Grundlage eines starken und transparenten rechtlichen Rahmens zu fördern;

10.

begrüßt die Teilnahme Chinas am Treffen der G-20, das am 15. November 2008 in Washington stattfand und den Weg für seine definitive Teilnahme am wirtschaftlichen und finanziellen Weltgeschehen und die Übernahme größerer Verantwortung im globalen Rahmen ebnen dürfte;

11.

unterstreicht, dass Protektionismus nicht die Antwort Europas auf die Zunahme der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China sein darf; ist der Überzeugung, dass sich die Europäische Union und die Mitgliedstaaten intensiver um weitere Fortschritte bei der Umsetzung der Lissabonner Reformagenda bemühen sollten, um Bereiche mit vergleichbaren Vorteilen in der Weltwirtschaft zu entwickeln und zu stärken und Innovation und berufliche Bildung zu fördern;

12.

stellt fest, dass China ein umfangreiches Konjunkturprogramm für Wachstum und Beschäftigung aufgelegt hat, um die derzeitige Wirtschaftskrise zu bewältigen; unterstreicht, dass die Unterstützungsmaßnahmen nur übergangsweise durchgeführt werden dürfen, den WTO-Vorschriften zu entsprechen haben und den Wettbewerb nicht verfälschen dürfen;

13.

begrüßt die Investitionen des chinesischen Staatsfonds und staatlicher chinesischer Unternehmen in der Europäischen Union, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Wachstum beitragen, zum beiderseitigen Nutzen sind und für ausgewogene Investitionsströme sorgen; weist jedoch auf die Undurchsichtigkeit der chinesischen Finanzmärkte hin; betont, dass zumindest ein Verhaltenskodex eingeführt werden muss, der die Transparenz chinesischer Investitionsvorgänge auf dem EU-Markt gewährleistet; fordert die Europäische Union und China auf, ihre jeweiligen Märkte in gleichem Maße für Investitionen des Partners zu öffnen und gleichzeitig Transparenzvorschriften einzuführen;

Marktzugang

14.

begrüßt den Umstand, dass sich seit dem Beitritt Chinas zur WTO eine steigende Zahl von Industriesektoren in dem Land für Investoren geöffnet hat; ist jedoch besorgt darüber, dass gleichzeitig in bestimmten Sektoren ausländische Investitionen ganz oder teilweise untersagt und diskriminierende Maßnahmen gegen ausländische Unternehmen – insbesondere gegen grenzüberschreitende Fusionen und Übernahmen – eingeleitet wurden;

15.

ist der Ansicht, dass in China protektionistische Praktiken, ausufernde Bürokratie, die Unterbewertung des Renminbi, Subventionen verschiedener Art und die fehlende Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) im angemessenen und vereinbarten Umfang den uneingeschränkten Marktzugang vieler EU-Unternehmen verhindern;

16.

fordert China auf, seine Märkte weiter für Waren und Dienstleistungen zu öffnen und weitere Wirtschaftsreformen durchzuführen, um einen stabilen, berechenbaren und transparenten Rechtsrahmen für EU-Unternehmen zu schaffen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

17.

fordert die Kommission auf, mit der chinesischen Regierung den Entwurf des chinesischen Postgesetzes zu erörtern, solange dieser Entwurf eine Bestimmung enthält, die ausländische Eilkurierdienste behindern würde; ist der Ansicht, dass ein ausgewogener Ordnungsrahmen für Post- und Eilkurierdienste erforderlich ist, damit China auf dem Eilkuriermarkt die Politik der Förderung ausländischer Investitionen und des lauteren Wettbewerb fortsetzt;

18.

würdigt die von den chinesischen Behörden unternommenen Schritte zur Verringerung des Verwaltungsaufwands auf nationaler Ebene und die Fortschritte im Bereich der elektronischen Behördendienste, die darauf abzielen, Rechtsakte der Allgemeinheit zugänglich zu machen; merkt jedoch an, dass weitere Fortschritte erforderlich sind, um einen freien und gleichberechtigten Zugang ausländischer Unternehmen zum chinesischen Markt zu gewährleisten;

19.

hebt hervor, dass eine weitere Öffnung des chinesischen Marktes für EU-Unternehmen Möglichkeiten in zahlreichen Bereichen eröffnen wird, beispielsweise im Maschinenbau, bei Chemikalien, im Fahrzeugbau, bei Arzneimitteln sowie Informations- und Kommunikationstechnologien, bei Vorhaben im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM), in der Landwirtschaft, im Bauwesen sowie bei Finanz-, Versicherungs-, Telekommunikations- und Endkundendiensten;

Hemmnisse, Normen

20.

stellt fest, dass nichttarifäre Handelshemmnisse für EU-Unternehmen in China und für chinesische und Drittland-Unternehmen in der Europäischen Union, vor allem KMU, ein großes Hindernis darstellen;

21.

ersucht China, internationale Normen für Produkte und Dienstleistungen zu übernehmen, um den Handel zwischen China und anderen Ländern weiter voranzubringen; begrüßt die Tatsache, dass China zunehmend in internationalen Normungsgremien mitarbeitet; ist der Ansicht, dass dies unterstützt werden sollte und die Europäische Union im Gegenzug in den für Normen zuständigen chinesischen Stellen mitarbeiten sollte; unterstreicht, dass chinesische Einfuhren den europäischen Normen für Lebensmittel und Non-Food-Erzeugnisse entsprechen müssen;

Rohstoffe

22.

bedauert, dass die chinesische Regierung an handelsverzerrenden Ausfuhrbeschränkungen wie Ausfuhrsteuern auf Rohstoffe festhält; fordert die Kommission auf, in allen bilateralen Verhandlungen mit China auf dem Wegfall aller bestehenden Ausfuhrbeschränkungen zu bestehen; betont, dass die Aufhebung dieser Ausfuhrbeschränkungen ein Kernelement des fairen Handels zwischen der Europäischen Union und China ist; unterstreicht, dass es alle künftigen Handelsvereinbarungen mit China unter diesem Gesichtspunkt prüfen wird;

Staatliche Beihilfen

23.

ist besorgt über die fortgesetzten staatlichen Eingriffe in die Industriepolitik sowie eindeutig diskriminierende Einschränkungen wie unbegrenzte staatliche Mittel zur Exportfinanzierung und Beschränkungen für den Grunderwerb durch Ausländer in bestimmten Sektoren, die für EU-Unternehmen zu Verzerrungen auf dem chinesischen Markt führen;

Öffentliches Auftragswesen

24.

fordert China auf, dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) entsprechend der 2001 gegebenen Zusage beizutreten, konstruktive Verhandlungen über die Öffnung seiner Märkte für das öffentliche Auftragswesen zu führen und bis zum erfolgreichen Abschluss dieser Verhandlungen transparente, kalkulierbare und faire Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden, damit sich ausländische Unternehmen gleichberechtigt beteiligen können; fordert China auf, EU-Unternehmen, die sich in China niedergelassen haben und tätig sind, den sofortigen Zugang zu ermöglichen;

Währung

25.

begrüßt einen gewissen Anstieg des Wertes des Renminbi in 2008; ersucht China nachdrücklich, eine weitere Aufwertung des Renminbi zuzulassen, damit sein Wert auf internationalen Finanzmärkten, insbesondere im Verhältnis zum Euro, die Wirtschaftskraft Chinas stärker widerspiegelt; fordert China auf, mehr Devisenreserven in Euro zu halten;

Präsenz und Hilfe der Europäischen Union

26.

begrüßt die Fortschritte bei der Einrichtung eines EU-Zentrums in Peking, das KMU unterstützen wird, und bei der Umwandlung der Haushaltslinie zur Finanzierung des Zentrums in eine ständige Haushaltslinie, sodass dessen Zukunft gesichert ist; spricht sich dafür aus zu gewährleisten, dass dieses Zentrum über ein klares Mandat verfügt, wodurch sich die Schaffung doppelter Strukturen vermeiden lässt und sich Synergieeffekte mit vorhandenen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten ergeben; begrüßt die vom IPR-Helpdesk für EU-KMU erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen und Schulungen für europäische KMU zum Thema Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in China;

27.

betont, dass insbesondere KMU bei der Überwindung von Hemmnissen für den Marktzugang unterstützt werden müssen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein erfolgreiches Wirken der EU-Marktzugangsteams in China zu gewährleisten;

Energie, nachhaltige Energiewirtschaft

28.

fordert die Europäische Union und China auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Handel mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen und verstärkte Investitionen in nachhaltige Projekte und Infrastrukturen zu fördern und in der Industrie Entwicklungen zu unterstützen, die zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen beitragen;

29.

hebt die Chancen hervor, die der entstehende chinesische Sektor für erneuerbare Energiequellen für den europäischen Sektor für erneuerbare Energiequellen birgt; fordert China zur Verbesserung des Marktzugangs in diesem Bereich auf;

30.

fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und China, um den Transfer kohlendioxidemissionsarmer Technologien, insbesondere zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zu fördern; betont, dass die Entwicklung und Anwendung von Systemen zur Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid in China von wesentlicher Bedeutung ist, da Kohle eine wichtige Rolle für die chinesische Wirtschaft spielt; fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zu prüfen, den Austausch bewährter Verfahren mit China im Bereich nachhaltige Entwicklung stärker zu fördern;

Finanzdienstleistungen

31.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Investitionen von EU-Unternehmen in China unverändert Beschränkungen unterliegen, wobei dies insbesondere für den Banken- und Versicherungssektor gilt, wo hohe und diskriminierende Lizenzierungskosten gezahlt werden müssen und die Bildung von Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischen Unternehmen vorgeschrieben ist; appelliert an China, sich unbedingt mit diesen Problemen zu befassen;

32.

ist der Auffassung, dass tiefe, liquide, offene, transparente und gut regulierte Finanzmärkte das Wirtschaftswachstum fördern können, hält den chinesischen Wertpapier-, Banken- und Versicherungssektor für wenig entwickelt und fordert China auf, sich umfassend an der weltweiten Diskussion über die Verbesserung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens für die Finanzmärkte zu beteiligen;

33.

hält es für wichtig, dass China sich am IWF beteiligt und mit dem IWF bei der Ausarbeitung eines weltweiten Verhaltenskodexes für Staatsfonds zusammenarbeitet, da auf diesem Wege möglicherweise für mehr Transparenz gesorgt werden kann;

34.

fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die maßgeblichen europäischen Industriebranchen und Dienstleistungssektoren, die eine wesentliche Rolle für die Gestaltung der Export-/Import-Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China spielen, so frühzeitig wie möglich zu bewerten; fordert, dass ihm diese Bewertung übermittelt wird, sobald eine eindeutige Tendenz feststellbar ist;

Freier und fairer Handel

Anti-Dumping-Maßnahmen/Marktwirtschaftsstatus

35.

ist der Ansicht, dass ein ständiger Dialog zwischen den Handelsbehörden dazu beitragen kann, Handelsstreitigkeiten zu vermeiden und beizulegen; weist dennoch darauf hin, dass der wirksame und effiziente Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente dazu beiträgt, im Handel zwischen China und der Europäischen Union für faire Bedingungen zu sorgen – zumal die Zahl der Anti-Dumping-Verfahren gegen chinesische Hersteller steigt;

36.

vertritt die Ansicht, dass die chinesische Wirtschaft den Kriterien einer Marktwirtschaft in vielen Bereichen noch nicht entspricht; fordert die Kommission auf, mit der chinesischen Regierung zusammenzuarbeiten, damit die Hemmnisse für die Erlangung des Status einer Marktwirtschaft überwunden werden; fordert, dass China dieser Status erst bei Erfüllung aller Kriterien zuerkannt wird;

Rechte des geistigen Eigentums und Produktfälschungen

37.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die wirksame Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach wie vor äußerst schwierig ist, obwohl China bei der Überarbeitung seiner Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vorangekommen ist;

38.

fordert China auf, verstärkt gegen die Defizite bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzugehen; verweist auf die Bedeutung der Harmonisierung der Handelspolitik und -regulierung auf zentraler und regionaler Ebene in China und ihrer einheitlichen Umsetzung im ganzen Land;

39.

bringt seine Besorgnis über das Ausmaß der Produktfälschungen und Markenpiraterie in China zum Ausdruck, das auf einem beängstigend hohen Niveau verharrt; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene ihren Kampf gegen Produktfälschungen fortzusetzen;

40.

äußert tiefe Besorgnis über die steigende Zahl von Geschmacks- und Gebrauchsmustern in China, die vielfach nur Nachahmungen oder geringfügige Abänderungen vorhandener europäischer Technologien sind und keine echten Neuerungen enthalten;

41.

vertritt die Ansicht, dass es aufgrund des wachsenden Innovationsreichtums Chinas in dessen eigenem Interesse liegt, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen; geht jedoch davon aus, dass Vorschriften, die die Anmeldung von Erfindungen ausschließlich in China vorsehen, die Geschäftstätigkeit stark einschränken, China um die aus der Innovation hervorgehenden Vorteile bringen und die Marke „Made in China“ entwerten würden;

Zoll

42.

begrüßt die Unterzeichnung eines gemeinsamen Zoll-Aktionsplans zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, der eine verstärkte Zusammenarbeit der Zollbehörden bei der Beschlagnahme gefälschter Produkte und die Umsetzung konkreter Maßnahmen gegen den Verkauf gefälschter Produkte vorsieht; fordert die Kommission auf, mit China Verhandlungen über dessen Bedingungen für die Teilnahme am Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) zu führen;

43.

ersucht die Kommission, im Rahmen des Abkommens über Zusammenarbeit im Zollbereich, mit dem der Handel erleichtert werden soll, intensiver mit den chinesischen Behörden zusammenzuarbeiten;

44.

fordert die Kommission auf, anknüpfend an die Absichtserklärung zu Textilien aus dem Jahr 2005 die Gespräche über Entwicklungen im Rahmen des Dialogs über den Textilhandel zwischen der Europäischen Union und China sowie des Mechanismus für einen Wirtschafts- und Handelsdialog auf hoher Ebene (HLM) fortzusetzen; fordert die Kommission auf, die chinesischen Textileinfuhren aufmerksam zu verfolgen;

Soziale und ökologische Auswirkungen

45.

bringt seine tiefe Besorgnis über die durch Chinas Industrie verursachte starke Umweltverschmutzung und ihren wachsenden Verbrauch natürlicher Ressourcen, insbesondere aus nicht nachhaltigen Quellen, zum Ausdruck; ist sich der europäischen Mitverantwortung für die Situation bewusst, da sich ein hoher Anteil der chinesischen Industrieproduktion im Besitz europäischer Unternehmen befindet oder von europäischen Unternehmen und Händlern für den Verbrauch in Europa in Auftrag gegeben wird;

46.

stellt fest, dass das kräftige Wirtschaftswachstum der letzten Jahre in China nicht allen Teilen der dortigen Bevölkerung zugute gekommen ist und dass die soziale Kluft zwischen Arm und Reich noch nie so groß war wie heute;

47.

begrüßt das umweltpolitische Engagement Chinas bei der Vorbereitung der Olympischen Spiele 2008; fordert die chinesische Regierung auf, zum Erfolg der vom 30. November bis 11. Dezember 2009 in Kopenhagen stattfindenden Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP 15) beizutragen und dafür zu sorgen, dass in seinem Finanzsektor Vorbereitungen auf eine Teilnahme am internationalen Emissionsrechtehandelssystem getroffen werden;

48.

fordert China nachdrücklich auf, an der COP 15 teilzunehmen und sich seiner Verantwortung zu stellen, indem es im Rahmen der angestrebten Verringerung von Treibhausgasemissionen und im Kampf gegen den Klimawandel seinen Beitrag leistet;

49.

ersucht die chinesischen Behörden eindringlich, konkrete Schritte zur Übernahme und Förderung der Nutzung von Technologien und Methoden zur Senkung der Treibhausgasemissionen zu unternehmen; verweist darauf, dass die Förderung umweltfreundlicher Technologien ein entscheidendes Kriterium sein wird, wenn die chinesische Regierung das Wirtschaftswachstum beibehalten und gleichzeitig die Umwelt des Landes schützen will; räumt ein, dass nicht erwartet werden kann, dass China die mit einer Senkung der Treibhausgasemissionen verbundenen Belastungen seiner Bevölkerung auferlegt, ohne dass der Westen tätig wird;

50.

ist besorgt über die Kinderarbeit in China; ersucht die Kommission, dieses Problem so bald wie möglich anzusprechen; fordert die chinesische Regierung auf, sich mit ganzer Kraft dafür einzusetzen, dass der Kinderarbeit die Grundlage entzogen wird, um diesem unhaltbaren Zustand ein Ende zu setzen;

51.

appelliert an China, Schlüsselübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren, insbesondere das Übereinkommen Nr. 87 über Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, sowie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den China zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat;

52.

begrüßt die von China vollzogene Umsetzung der internationalen Finanzberichterstattungsnormen (IFRS) in innerstaatliches Recht; legt China nahe, die Übernahme der IFRS fortzusetzen und dabei die tatsächliche Anwendung der Normen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Übernahme und Umsetzung der IFRS in China sorgfältig zu überwachen;

53.

fordert in China tätige europäische Unternehmen auf, sich im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung als Unternehmen gegenüber den Arbeitnehmern und der Umwelt an den höchsten internationalen Normen und an bewährten Verfahren zu orientieren;

54.

ist besorgt über die Arbeitsbedingungen und die Arbeitnehmerrechte in China; fordert China auf, die Arbeitsbedingungen so zu verbessern, dass die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation eingehalten werden;

55.

fordert die Europäische Union und China auf, bei den Normen für Pkw, Lkw, schwere Nutzfahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe zusammenzuarbeiten, um die Treibhausgasemissionen zu senken und für klimafreundlichere Normen zu sorgen;

56.

fordert, dass die Europäische Union und China im Bereich Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe (REACH) zusammenarbeiten;

57.

ist beunruhigt über die jüngste Häufung von Vorfällen, bei denen es um gefährliche chinesische Produkte und insbesondere Kinderspielzeug, Lebensmittel und Medikamente ging; begrüßt die Entschlossenheit der chinesischen Regierung, dieses Problem zu lösen; fordert die Kommission auf, die Unterstützung und Koordinierung mit den chinesischen Behörden auf diesem Gebiet zu verstärken;

58.

verurteilt entschieden die Todesurteile, die chinesische Staatsorgane gegen einige der Personen verhängt haben, die an der Verunreinigung von Säuglingsanfangsnahrung in Pulverform mit Melamin beteiligt waren;

59.

begrüßt die von der Kommission auf diesem Gebiet unternommenen Anstrengungen in Form der Einführung eines Systems der vierteljährlichen Berichterstattung über die von China durchgeführten Kontrollmaßnahmen zur Ermittlung der Herkunft der im Rahmen des Systems Rapex-China gemeldeten gefährlichen Erzeugnisse, und stellt fest, dass dies die Sicherheit der europäischen Verbraucher verbessert;

60.

unterstreicht die Bedeutung der trilateralen Beziehungen zwischen der Kommission, der US-Regierung und der chinesischen Regierung, die auf die Verbesserung der weltweiten Regelungen für die Produktsicherheit abzielen; stellt fest, dass es in diesem Zusammenhang äußerst sinnvoll wäre, den Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe für die Sicherheit von Produkten und Importen im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrats zügig zu verwirklichen;

Weiteres Vorgehen

61.

stellt fest, dass sich die chinesische Gesellschaft in den letzten 30 Jahren stark verändert hat und dass sich ein dauerhafter Fortschritt nur allmählich vollziehen kann; ist der Überzeugung, dass Demokratie eine funktionierende Zivilgesellschaft erfordert, die ihrerseits durch die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit der Europäischen Union gestärkt wird; vertritt daher die Auffassung, dass der „Wandel durch Handel“ ein Weg ist, einen Beitrag zum Wandel Chinas hin zu einer offenen und demokratischen Gesellschaft, der allen Teilen der Gesellschaft zugute kommt, zu leisten; bedauert die Tatsache, dass die Intensivierung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China zu keinen wesentlichen Fortschritten beim Menschenrechtsdialog geführt haben; ist jedoch der Auffassung, dass weitere Reformen, insbesondere im Bereich der Umwelt- und der Sozialpolitik, erforderlich sind, um einen generellen und dauerhaften Fortschritt zu bewirken;

62.

bedauert, dass China aufgrund der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise das für den 1. Dezember 2008 in Lyon geplante Gipfeltreffen EU-China verschoben hat; unterstreicht die zentrale Bedeutung eines konstruktiven Dialogs über den Klimawandel sowie der gegenseitigen Verständigung über die wichtigsten Handelsfragen zu einem für die Weltwirtschaft kritischen Zeitpunkt; gibt der Hoffnung Ausdruck, dass möglichst bald ein solches Gipfeltreffen stattfindet;

63.

ersucht China, sich auch künftig umfassend mit darum zu bemühen, die Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda zu beschleunigen;

64.

betont, dass das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-China auf einen freien und fairen Handel ausgerichtet sein sollte, der auf der Durchsetzung von Klauseln zu Menschenrechten, Umweltbelangen, Fragen der nachhaltigen Entwicklung und sozialen Aspekten beruht;

65.

begrüßt die Einrichtung des Mechanismus für einen Wirtschafts- und Handelsdialog auf hoher Ebene (HLM) als Plattform für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China auf strategischer Ebene; vertritt die Ansicht, dass ein wichtiges Element dieses Prozesses darin zu sehen ist, dass der Mechanismus zufriedenstellende Lösungen für Ärgernisse im Handel ermöglicht; fordert die Kommission auf, dem HLM dadurch mehr Profil zu verleihen, dass sie 2009 einen der Vizepräsidenten der neu gebildeten Kommission zum Kommissar mit koordinierender Funktion ernennt und mit der Leitung der HLM-Delegation beauftragt;

66.

ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass alle bestehenden Abkommen mit China im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) zur Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich wirksam umgesetzt werden; empfiehlt, die Anstrengungen im Bereich FuE zwischen der Europäischen Union und China im Hinblick auf bahnbrechende technologische Entwicklungen, Erfordernisse der Gesellschaft, Umweltkatastrophen und künftige wirtschaftliche Entwicklungen stärker strategisch auszurichten und dabei einen größeren Sachbezug herzustellen; fordert beide Parteien auf, den Technologietransfer und den Transfer technischen Wissens zu erleichtern, indem Austauschprogramme für Forscher und Akademiker gefördert werden;

67.

begrüßt die Annäherung zwischen China und Taiwan; betrachtet Taiwan, den viertgrößten Handelspartner der Europäischen Union in Asien, als wirtschaftliches und handelspolitisches Rechtssubjekt; unterstützt die Teilnahme Taiwans als Beobachter in wichtigen internationalen Organisationen, in denen hierfür keine Eigenstaatlichkeit erforderlich ist, z.B. in der ILO;

68.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen europäischen und chinesischen Hochschulen und größere Mobilität für Wissenschaftler, Forscher und Studenten zwischen der Europäischen Union und China;

69.

unterstützt die kontinuierliche Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und China im Bereich Weltraumforschung, -anwendungen und -technologie; ist der Auffassung, dass eine enge Zusammenarbeit für die Koexistenz der Programme Compass und Galileo von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere um deren Kompatibilität im Interesse der Nutzer in der ganzen Welt sicherzustellen;

70.

ersucht die Kommission und die chinesische Regierung nachdrücklich, gemeinsam Wege zum Ausbau der parlamentarischen Dimension in der Arbeit des HLM zu suchen, die darauf ausgerichtet ist, alle Beteiligten zu erreichen und ihren Sorgen und Bedenken Gehör zu verschaffen;

71.

befürwortet die Bemühungen der Kommission um die Gestaltung eines KMU-freundlichen wirtschaftlichen Umfelds durch die Annahme der Mitteilung mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008)0394) und begrüßt in diesem Zusammenhang die angekündigte Initiierung eines Projekts mit dem Namen „Gateway to China“, dessen Schwerpunkt auf einem Programm „Executive Training“ in China liegt, damit die europäischen KMU sich bis 2010 besser auf dem chinesischen Markt behaupten können;

72.

fordert China auf, die Zusammenarbeit zwischen chinesischen Universitäten und KMU in der EU zu fördern, um die Innovationsfähigkeit der KMU in China zu verbessern und so mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Handels- und Wirtschaftsleistung zu steigern; fordert China zudem auf, die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Seiten zu fördern, um klimafreundliche Technologien zu unterstützen und zu verbessern und den Ausstoß von Treibhausgasen durch europäische KMU in China zu verringern;

73.

fordert die Kommission auf, die Kooperation zwischen den Unternehmen zu fördern, auf die Website der Marktzugangsdatenbank aufmerksam zu machen und die Streitbeilegungsmechanismen zu verbessern;

74.

unterstützt Programme zum Ausbau des Handels zwischen China und der Europäischen Union, wie etwa das Programm „Executive Training“; ersucht die Kommission, die technische Unterstützung Chinas zu verstärken, damit Arbeitsschutzbestimmungen umgesetzt werden und die Zusammenarbeit im Zollwesen verbessert wird;

75.

vertritt die Ansicht, dass die wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Europäischen Union und China zunimmt und dass aufgrund der Komplexität und Bedeutung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China eine stärkere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen diesen und der Kommission erforderlich ist; erinnert China daran, seinen Verpflichtungen aus internationalen Verträgen nachzukommen, und erwartet einen wirksamen und ergebnisorientierten Dialog mit China über die globalen Herausforderungen; befürwortet die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und China; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Verhandlungen über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und China transparenter zu gestalten;

76.

ist der Ansicht, dass die EXPO 2010 in Schanghai, China, den europäischen Unternehmen eine großartige Gelegenheit bietet, sich zu präsentieren, Kontakte zu knüpfen und sich der chinesischen Öffentlichkeit und chinesischen Unternehmen vorzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die EU-Wirtschaft auf der EXPO 2010 mit einem Stand vertreten ist;

77.

ersucht die Kommission um Unterstützung bei der Schaffung eines Wirtschaftsrates China-EU nach dem Vorbild des Wirtschaftsrates USA-EU;

*

* *

78.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Volksrepublik China und dem Nationalen Volkskongress Chinas zu übermitteln.


(1)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.

(2)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0362.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/141


Situation in Sri Lanka

P6_TA(2009)0054

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu Sri Lanka

(2010/C 67 E/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Sri Lanka vom 18. Mai 2000 (1), 14. März 2002 (2) und 20. November 2003 (3), seine Entschließung vom 13. Januar 2005 (4) zu der Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean sowie seine Entschließung vom 18. Mai 2006 (5) zur Lage in Sri Lanka,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 29. Mai 2006 (6), die Organisation „Befreiungstiger von Tamil Eelam“ (LTTE) formell zu ächten,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes der Europäischen Union vom 17. August 2006 zu Sri Lanka,

unter Hinweis auf die Erklärung von Tokio vom 10. Juni 2003 zum Wiederaufbau und zur Entwicklung Sri Lankas, in der die Hilfeleistungen der Geber an Fortschritte im Friedensprozess geknüpft wurden,

unter Hinweis auf das zwischen der Regierung Sri Lankas und den LTTE unterzeichnete Waffenstillstandsabkommen, das am 23. Februar 2002 in Kraft getreten ist,

unter Hinweis auf die Erklärung von Oslo vom Dezember 2002, in der die Regierung von Sri Lanka und die LTTE vereinbart haben, auf eine Lösung auf der Grundlage einer föderalen Struktur innerhalb eines geeinten Sri Lankas hinzuarbeiten,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die LTTE seit Beginn der militärischen Offensive der Regierung im Oktober 2008 in den Nordteil der Insel zurückgezogen und auch Zivilisten gezwungen hat, sich tiefer in das von ihnen kontrollierte Gebiet zurückzuziehen und dass dabei Hunderte von Menschen zu Tode gekommen und rund 250 000 Zivilisten in der Region Mullaitivu in das tödliche Kreuzfeuer zwischen der Armee Sri Lankas und den separatistischen LTTE gekommen sind,

B.

in der Erwägung, dass Sri Lanka seit rund 25 Jahren von dem bewaffneten Aufstand der LTTE und der Reaktion der Regierung betroffen ist und dass dabei mehr als 70 000 Menschen ums Leben gekommen sind,

C.

in der Erwägung, dass die Zivilbevölkerung in den befreiten Gebieten humanitäre Hilfe benötigt und dass staatliche Stellen zwar mittlerweile in der Lage sind, solche Hilfe zu leisten, dass jedoch viele Tausend Zivilisten in denjenigen Gebieten, in denen die Kämpfe anhalten, nach wie vor großer Gefahr ausgesetzt sind und es ihnen an lebensnotwendigen Grundgütern mangelt,

D.

in der Erwägung, dass der Beschuss eines innerhalb einer Sicherheitszone gelegenen Krankenhauses und eines Gebäudekomplexes, in dem einheimische Bedienstete der Vereinten Nationen untergebracht waren und bei dem viele Zivilisten getötet oder verletzt wurden, Anlass zu großer Sorge gibt,

E.

in der Erwägung, dass laut Amnesty International sowohl die Regierungstruppen als auch die LTTE das Kriegsvölkerrecht verletzen, indem sie Zivilisten vertreiben und sie daran hindern, sich in Sicherheit zu bringen,

F.

in der Erwägung, dass die internationale Mission zur Untersuchung der Pressefreiheit in Sri Lanka („International Press Freedom Mission to Sri Lanka“) in ihrer Berichterstattung über den Konflikt drei Tendenzen verzeichnet: Mangel an Zugang für die Presse und an unabhängigem Informationsfluss innerhalb des Konfliktgebietes, Übergriffe auf und Einschüchterung von Journalisten, die über den Konflikt berichten, sowie Selbstzensur der Medien,

G.

in der Erwägung, dass seit Beginn des Jahres 2009 der Mord an dem Chefredakteur Lasantha Wickramatunga sowie der Angriff auf die Einrichtungen eines beliebten unabhängigen Fernsehsenders zu einer Lähmung der Medien geführt haben,

H.

in der Erwägung, dass seit 2006 mindestens 14 Journalisten getötet und zahlreiche weitere entführt oder verhaftet wurden und dass Sri Lanka im Pressefreiheitsindex 2008 von Reporter ohne Grenzen unter 173 Ländern den 165. Platz einnimmt,

I.

unter Hinweis darauf, dass die Achtung der Menschenrechte und humanitären Normen durch alle Konfliktparteien unabdingbar ist, und zwar nicht nur als unmittelbare Reaktion auf die sich verschärfende Situation, sondern auch als Grundlage für eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Konflikts,

J.

in der Erwägung, dass die Ko-Vorsitzenden der Konferenz von Tokio (Norwegen, Japan, die Vereinigten Staaten und die Europäische Union) gemeinsam die LTTE aufgefordert haben, mit der Regierung Sri Lankas die Modalitäten für eine Beendigung der Feindseligkeiten zu erörtern, einschließlich einer Niederlegung der Waffen, des Verzichts auf Gewalt, der Annahme des von der Regierung Sri Lankas unterbreiteten Amnestie-Angebots sowie der Teilnahme als politische Partei an einem Prozess, der zu einer gerechten und dauerhaften politischen Lösung führen soll,

K.

in der Erwägung, dass die Ko-Vorsitzenden gemeinsam die Regierung Sri Lankas sowie die LTTE aufgefordert haben, eine zeitlich befristete Waffenpause auszurufen, um die Evakuierung Kranker und Verwundeter sowie humanitäre Hilfslieferungen an die Zivilbevölkerung zu ermöglichen,

1.

ist der Auffassung, dass die jüngste Entwicklung einen Wendepunkt der Krise in Sri Lanka darstellen könnte, billigt die Erklärung der Ko-Vorsitzenden der Konferenz von Tokio und hegt die Hoffnung, dass in dem Land bald Frieden und Stabilität herrschen werden;

2.

ist der Ansicht, dass ein militärischer Sieg über die LTTE, wie von der Regierung Sri Lankas beabsichtigt, die Suche nach einer politischen Lösung, mit der ein dauerhafter Frieden gewährleistet werden kann, nicht überflüssig macht;

3.

fordert die Regierung und die LTTE auf, sich an das Kriegsvölkerrecht zu halten, der Zivilbevölkerung während der militärischen Operationen möglichst wenig Schaden zuzufügen und den Tausenden von Zivilisten, die in dem Konfliktgebiet eingeschlossen sind, sicheres Geleit und Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren;

4.

begrüßt die Zusage der Regierung Sri Lankas, umfassende, offene und transparente Untersuchungen aller behaupteten Verletzungen der Medienfreiheit zu gewährleisten, auch um die Kultur der Straflosigkeit und der Gleichgültigkeit bei Morden an und Angriffen auf Journalisten in Sri Lanka zu bekämpfen;

5.

betont, dass internationale Beobachter notwendig sind, um die humanitären Bedürfnisse von 250 000 Menschen, die in der Region Wanni eingeschlossen sind, zu evaluieren und eine zweckmäßige Verteilung von Lebensmitteln und anderer humanitärer Hilfe zu gewährleisten, insbesondere da sich die Kampfhandlungen der eingeschlossenen Zivilbevölkerung nähern;

6.

verurteilt zum wiederholten Male den entsetzlichen Missbrauch von Kindern durch deren Rekrutierung als Kindersoldaten, was ein Kriegsverbrechen darstellt, und fordert alle Rebellengruppen auf, diese Praxis zu beenden, die festgehaltenen Kinder freizulassen und eine Grundsatzerklärung abzugeben, in der sie sich dazu verpflichten, in Zukunft keine Kinder als Soldaten zu rekrutieren;

7.

drängt die Regierung Sri Lankas, der Räumung von Landminen, die ein ernstes Hindernis für den Wiederaufbau und den wirtschaftlichen Aufschwung darstellen könnten, oberste Priorität einzuräumen; fordert die Regierung in diesem Zusammenhang auf, dem Übereinkommen von Ottawa (Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung) beizutreten, was einen sehr positiven Schritt darstellen würde;

8.

begrüßt die Zusage der Regierung Sri Lankas, den Provinzen wesentliche Befugnisse zu übertragen, wodurch die hauptsächlich von Tamilen bewohnten, aber auch die anderen Gebiete die Möglichkeit haben werden, innerhalb eines geeinten Landes eine größere Kontrolle über die staatlichen Stellen auszuüben; fordert die Regierung auf, ihre Zusage rasch in die Tat umzusetzen und damit zu gewährleisten, dass alle Bürger Sri Lankas gleiche Rechte haben;

9.

fordert den Rat, die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um zur Schaffung eines stabilen und gerechten Friedens in Sri Lanka sowie zur Wiederherstellung von Sicherheit und Wohlstand beizutragen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung von Norwegen und den übrigen Ko-Vorsitzenden der Geberkonferenz von Tokio, dem Präsidenten und der Regierung von Sri Lanka sowie den anderen Konfliktparteien zu übermitteln.


(1)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 278.

(2)  ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 613.

(3)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 527.

(4)  ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 147.

(5)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 384.

(6)  Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 21).


18.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/144


Lage der birmanischen Flüchtlinge in Thailand

P6_TA(2009)0055

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zur Lage der birmanischen Flüchtlinge in Thailand

(2010/C 67 E/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 sowie das ergänzende Protokoll von 1967,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Marine Berichten zufolge zwischen dem 18. und 30. Dezember 2008 in thailändischen Hoheitsgewässern rund 1 000 Bootsflüchtlinge der Rohingya entdeckt hatte, die dann ohne Navigationsausrüstung oder ausreichend Wasser und Nahrungsmittel in internationale Gewässer geschleppt wurden; in der Erwägung, dass viele von ihnen vermisst werden und dass zu befürchten steht, dass sie ertrunken sind, und dass einige von der indonesischen sowie der indischen Küstenwache gerettet wurden,

B.

in der Erwägung, dass die Rohingya, eine ethnische, vor allem moslemische Gemeinschaft in Westbirma, systematischen, anhaltenden und verbreiteten Menschenrechtsverstößen durch das herrschende Militärregime ausgesetzt sind, u. a. dadurch, dass ihnen ihre bürgerlichen Rechte vorenthalten werden und dass sie erheblichen Einschränkungen der Freizügigkeit und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind,

C.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren Tausende von Birmesen vor der Repression und dem allenthalben herrschenden Hunger aus ihrem Heimatland geflohen sind und ihr Leben riskiert haben, um nach Thailand und in andere südostasiatische Länder zu gelangen; in der Erwägung, dass Thailand zunehmend zum Transitland für birmanische Flüchtlinge wird,

D.

in der Erwägung, dass die thailändischen Behörden die Anschuldigungen zurückgewiesen haben und dass Ministerpräsident Abhisit Vejjajiva eine vollständige Aufklärung der Vorfälle versprochen hat,

E.

in der Erwägung, dass das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen seine Besorgnis über die Berichte von Misshandlungen birmanischer Flüchtlinge geäußert hat und Zugang zu einigen der 126 Rohingya erhalten hat, die sich nach wie vor im Gewahrsam der thailändischen Behörden befinden,

F.

in der Erwägung, dass die thailändischen Behörden behaupten, die Migranten, die in thailändischen Gewässern aufgegriffen wurden, seien illegale Wirtschaftsmigranten,

1.

bedauert die Berichte über die unmenschliche Behandlung von Rohingya-Flüchtlingen und fordert die Regierung Thailands, das ein geachtetes Mitglied der Völkergemeinschaft und bekannt für seine Gastfreundschaft gegenüber Flüchtlingen ist, dringend auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Leben der Rohingya nicht gefährdet ist und dass sie nach humanitären Standards behandelt werden;

2.

verurteilt nachdrücklich die anhaltende Verfolgung der Rohingya durch die birmanische Regierung, die in erster Linie für das Elend der Flüchtlinge verantwortlich ist; fordert, dass die Rohingya die birmanische Staatsangehörigkeit wiedererhalten, dass umgehend alle Einschränkungen ihres Rechts auf Freizügigkeit, Bildung und Eheschließung aufgehoben werden, dass die Verfolgung aus Gründen der Religion sowie die Zerstörung von Moscheen und anderen Orten des Gebets eingestellt werden und dass sämtliche Menschenrechtsverletzungen im gesamten Land sowie absichtliche Verarmung, willkürliche Besteuerung und Landbeschlagnahme aufhören;

3.

fordert die thailändische Regierung auf, die Rohingya-Flüchtlinge und -Asylsuchenden, einschließlich der Bootsflüchtlinge, nicht nach Birma zurückzuschicken, wo ihr Leben in Gefahr ist oder ihnen Folter droht;

4.

begrüßt, dass der thailändische Ministerpräsident Abhisit Vejjajiva erklärt hat, die Vorwürfe der Misshandlung von asylsuchenden Rohingya durch die Armee würden aufgeklärt werden, und fordert eine gründliche, objektive und vollkommen transparente Untersuchung, damit die Tatsachen ermittelt werden und angemessene Maßnahmen gegen jene ergriffen werden können, die für die Misshandlung der birmanischen Flüchtlinge verantwortlich sind;

5.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der thailändischen Regierung und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge und fordert unverzüglichen ungehinderten Zugang zu den festgehaltenen Rohingya-Bootsflüchtlingen, damit festgestellt werden kann, welchen Schutz sie benötigen; fordert die thailändische Regierung gleichzeitig auf, die Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 zu unterzeichnen;

6.

betont, dass die Frage der Bootsflüchtlinge, die Thailand und andere Länder betrifft, ein regionales Problem darstellt; würdigt die Bemühungen der thailändischen Regierung um die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Nachbarn in der Region zur Lösung der Frage der Rohingya; begrüßt in diesem Zusammenhang das Treffen zwischen dem Ständigen Staatsminister Kasit Piromya und den Botschaftern Indiens, Indonesiens, Bangladeschs, Malaysias und Birmas, das am 23. Januar 2009 stattgefunden hat; fordert die Mitglieder der Vereinigung Südostasiatischer Staaten (ASEAN) und vor allem den thailändischen Vorsitz sowie einschlägige internationale Organisationen auf, sich für eine dauerhafte Lösung dieses seit langem bestehenden Problems einzusetzen;

7.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, in dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union, der im April 2009 bekräftigt werden soll, eine deutlichere Sprache zu sprechen und die unmenschliche Diskriminierung der Rohingya zu verurteilen;

8.

hält es angesichts der derzeit herrschenden Menschenrechtslage, die nach wie vor keine Verbesserungen aufweist, für sehr wichtig, dass eine Delegation des Europäischen Parlaments nach Birma entsandt wird, und ist der Auffassung, dass der internationale Druck auf das Regime verstärkt werden muss;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung des Königreichs Thailand, der Regierung Birmas, dem Generalsekretär der Vereinigung Südostasiatischer Staaten, dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/146


Weigerung Brasiliens, Cesare Battisti auszuliefern

P6_TA(2009)0056

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Weigerung Brasiliens, Cesare Battisti auszuliefern

(2010/C 67 E/19)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Véronique De Keyser im Namen der PSE-Fraktion zu einer strategischen Partnerschaft Europäische Union-Brasilien (B6-0449/2008),

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2007 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Brasilien“ (KOM(2007)0281),

in Kenntnis des Falles des italienischen Staatsbürgers Cesare Battisti, dessen Auslieferung aus Brasilien von Italien verlangt, jedoch bisher von den zuständigen brasilianischen Behörden verweigert wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Cesare Battisti von der italienischen Justiz wegen vierfachen Mordes sowie Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe, Raub, Waffenbesitz und bewaffneten Gewaltakten in Abwesenheit rechtskräftig verurteilt wurde,

B.

in der Erwägung, dass Cesare Battisti 1990 nach Frankreich geflüchtet ist und dass der französische Staatsrat und der französische Kassationsgerichtshof 2004 letztlich verfügt haben, die Überstellung von Cesare Battisti an die italienischen Behörden zu genehmigen,

C.

in der Erwägung, dass Cesare Battisti nach dieser Verfügung untergetaucht ist, bis er im März 2007 in Brasilien festgenommen wurde,

D.

in der Erwägung, dass Cesare Battisti beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen seine Auslieferung an Italien Beschwerde eingelegt hat und dass diese Beschwerde im Dezember 2006 für unzulässig erklärt wurde,

E.

in der Erwägung, dass Cesare Battisti am 17. Januar 2009 von der brasilianischen Regierung zum politischen Flüchtling erklärt und deshalb seine Auslieferung mit der Begründung verweigert wurde, dass die italienische Justiz keine ausreichenden Garantien für die Wahrung der Rechte von Strafgefangenen bieten könne,

F.

in der Erwägung, dass die Zuerkennung des Status eines politischen Flüchtlings nach dem Völkerrecht zu erfolgen hat,

G.

in der Erwägung, dass diese Entscheidung als ein Zeichen von Misstrauen gegenüber der Europäischen Union interpretiert werden kann, die unter anderem auf der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit gründet, was auch die Rechte von Strafgefangenen umfasst, und dass diese Grundsätze von allen Mitgliedstaaten geteilt werden,

H.

in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen sowie die politischen Beziehungen zwischen Brasilien und der Europäischen Union hervorragend und rege sind und unter anderem auf gemeinsamen Grundsätzen wie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhen,

I.

in der Erwägung, dass Brasilien mit voller Unterstützung aller Mitgliedstaaten eine zunehmend wichtige Rolle auf internationaler Ebene spielt, und dass die Tatsache, dass Brasilien am G20-Treffen in Washington im November 2008 teilgenommen hat und auch in Zukunft an solchen Treffen teilnehmen wird, ein Zeichen dieser weltweit gestiegenen Verantwortung ist,

1.

stellt fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist und dass die endgültige Entscheidung der brasilianischen Regierung in den nächsten Wochen erfolgen sollte;

2.

vertraut darauf, dass bei der erneuten Prüfung der Entscheidung über die Auslieferung von Cesare Battisti das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unter voller Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union gefällte Urteil berücksichtigt wird;

3.

hofft, dass die brasilianische Regierung im Lichte dieser Erwägungen zu einer Entscheidung gelangt, die auf gemeinsamen Prinzipien beruht, die von Brasilien und der Europäischen Union geteilt werden;

4.

weist darauf hin, dass die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien auf dem gegenseitigen Verständnis beruht, dass beide Partner sich der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Verteidigung und des Rechts auf ein gerechtes und faires Verfahren, verschrieben haben;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der brasilianischen Regierung, dem Präsidenten der Föderativen Republik Brasilien, dem Präsidenten des brasilianischen Parlaments sowie dem Präsidenten des Mercosur-Parlaments zu übermitteln.


II Mitteilungen

Europäisches Parlament

Dienstag, 3. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/148


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf

P6_TA(2009)0035

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Miloslav Ransdorf (2008/2176(IMM))

(2010/C 67 E/20)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Miloslav Ransdorf, der von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik am 16. Juni 2008 übermittelt und am 9. Juli 2008 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Miloslav Ransdorf gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

in Kenntnis des Artikels 27 Absatz 4 der Tschechischen Verfassung,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0008/2009),

A.

in der Erwägung, dass Miloslav Ransdorf in der 6. Direktwahl vom 10. bis 13. Juni 2004 zum Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde und sein Mandat vom Parlament am 14. Dezember 2004 geprüft wurde (2),

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass aber bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Tschechischen Verfassung weder ein Abgeordneter noch ein Senator ohne Zustimmung jener Kammer, deren Mitglied sie sind, strafrechtlich verfolgt werden können, und dass, falls die Kammer die Zustimmung verweigert, die strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen ist,

1.

beschließt, die Immunität von Miloslav Ransdorf aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.

(2)  ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 51.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 3. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/149


Verlängerung des Abkommens EG/USA über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit *

P6_TA(2009)0032

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (KOM(2008)0581 – C6-0392/2008 – 2008/0184(CNS))

(2010/C 67 E/21)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0581),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1),

gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0392/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0006/2009),

1.

billigt die Verlängerung des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/150


Verlängerung des Abkommens EG/Russland über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit *

P6_TA(2009)0033

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (KOM(2008)0728 – C6-0456/2008 – 2008/0209(CNS))

(2010/C 67 E/22)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0728),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr.1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1),

gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0456/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0005/2009),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 4. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/151


Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen ***I

P6_TA(2009)0043

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM(2007)0249 – C6-0143/2007 – 2007/0094(COD))

(2010/C 67 E/23)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Der Vorschlag wird am 4. Februar 2009 abgeändert (1) und am 19. Februar 2009 in der so geänderten Fassung gebilligt (2).


(1)  Nach Annahme des Änderungsantrags wurde der Gegenstand gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 168 Absatz 2 GO an den Ausschuss zurücküberwiesen (A6-0026/2009).

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0069.


P6_TC1-COD(2007)0094

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/52/EG.)


Donnerstag, 5. Februar 2009

18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/152


Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern *

P6_TA(2009)0046

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (KOM(2008)0431 – C6-0313/2008 – 2008/0131(CNS))

(2010/C 67 E/24)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0431),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0313/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0004/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt jeder interessierte Mitgliedstaat auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

1.   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt jeder interessierte Mitgliedstaat nach einer Prüfung der Notwendigkeit und Opportunität solcher Programme in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) und Konsultation der berufsständischen Vereinigungen und Organisationen des betreffenden Sektors auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

2.   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für Drittländer, so legt jeder interessierte Mitgliedstaat auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

2.   Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen und gemäß Artikel 6 Absatz 1 vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für Drittländer, so legt jeder interessierte Mitgliedstaat nach einer Prüfung der Notwendigkeit und Opportunität solcher Programme in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) und Konsultation der berufsständischen Vereinigungen und Organisationen des betreffenden Sektors auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 2 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt über eine öffentliche Ausschreibung die zuständige Stelle für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er sich verpflichtet hat.

Bei der Stelle, die für die Durchführung des von dem/den Mitgliedstaat(en) ausgewählten Programms zuständig ist, kann es sich – vor allem bei Programmen zur Förderung des Olivenöl- und Tafelolivensektors in Drittländern – auch um eine internationale Organisation handeln.

Bei der Stelle, die für die Durchführung des von dem/den Mitgliedstaat(en) ausgewählten Programms zuständig ist, kann es sich – vor allem bei Programmen zur Förderung des Olivenöl- und Tafelolivensektors oder von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und Weinen mit geschützter geografischer Angabe in Drittländern – auch um eine internationale Organisation handeln.

c)

Bewertung des Preis-/Leistungsverhältnisses des Programms;

c)

Bewertung der Kostenwirksamkeit des Programms;

Artikel 1a

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 erhalten folgende Fassung :

„2.   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 60 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Satz beträgt 70 % für die Absatzförderungsmaßnahmen für Obst und Gemüse, die sich an Kinder in öffentlichen Schulen in der Gemeinschaft richten.“


18.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 67/155


Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln ***I

P6_TA(2009)0050

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (KOM(2008)0124 – C6-0128/2008 – 2008/0050(COD))

(2010/C 67 E/25)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0124),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 37 sowie 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0128/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0407/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

nimmt die Erklärungen der Kommission im Anhang zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0050

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Februar 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG, 80/511/EWG, 82/471/EWG, 83/228/EWG, 93/74/EWG, 93/113/EG und 96/25/EG und der Entscheidung 2004/217/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. …/2009.)


ANHANG

Erklärungen der Kommission zu folgenden Themen:

1.   Überarbeitung des Anhangs IV:

Zur Anpassung von Anhang IV (Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Futtermittelausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln) gemäß Artikel 11 der Verordnung an die wissenschaftliche und technische Entwicklung beabsichtigen die Kommission und ihre Dienststellen, die Überprüfung des genannten Anhangs IV in Angriff zu nehmen. In diesem Zussammenhang wird die Kommission auch bestimmte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit einem Feuchtegehalt von über 50 % prüfen.

2.   Kennzeichnung von Zusatzstoffen:

Die Kommission wird prüfen, ob die Grundsätze der Information durch Kennzeichnung von Futtermitteln auch für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zulässigen Zusatzstoffe und Vormischungen gelten könnten.

3.   Auslegung von „Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz“ im Sinne von Erwägung 21, Artikel 5 und Artikel 17:

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Ausdruck „Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz“ auch Dringlichkeitsfälle umfasst, die u. a. durch Fahrlässigkeit, Vorsatz und Verbrechen verursacht werden.