ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
27. Februar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2010/C 051/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 37, 13.2.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 051/02

Rechtssache C-284/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)

2

2010/C 051/03

Rechtssache C-294/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen)

3

2010/C 051/04

Rechtssache C-372/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

3

2010/C 051/05

Rechtssache C-387/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)

4

2010/C 051/06

Rechtssache C-409/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

5

2010/C 051/07

Rechtssache C-461/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

5

2010/C 051/08

Rechtssache C-239/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

6

2010/C 051/09

Rechtssache C-45/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Spector Photo Group NV, Chris Van Raemdonck/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA) (Richtlinie 2003/6/EG — Insider-Geschäfte — Nutzung von Insider- Informationen — Sanktionen — Voraussetzungen)

6

2010/C 051/10

Rechtssache C-227/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca — Spanien) — Eva Martín Martín/EDP Editores SL (Richtlinie 85/577/EWG — Art. 4 — Verbraucherschutz — Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge — Widerrufsrecht — Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden — Nichtigkeit des Vertrags — Geeignete Maßnahmen)

7

2010/C 051/11

Rechtssache C-248/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 — Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 — Tierische Nebenprodukte — Abfälle — Vergraben ohne vorherige Behandlung — Fehlen amtlicher Kontrollen — Einrichtungen, die die Sicherheit beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten gewährleisten — Haltungsbetrieb — Fehlende Zulassung — Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial — Fehlen angemessener Verfahren)

8

2010/C 051/12

Rechtssache C-305/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare (CoNISMa)/Regione Marche (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Begriffe Unternehmer, Lieferant und Dienstleistungserbringer — Begriff Wirtschaftsteilnehmer — Universitäten und Forschungsinstitute — Gruppe (consorzio) von Universitäten und Behörden — Satzungsmäßiger Zweck, der nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet ist — Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags)

8

2010/C 051/13

Rechtssache C-376/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl/Comune di Milano (Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 43 EG und 49 EG — Grundsatz der Gleichbehandlung — Unternehmenskonsortien — Verbot an ein Consorzio stabile (Festes Konsortium)und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung zu beteiligen)

9

2010/C 051/14

Verbundene Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Swiss Caps AG/Hauptzollamt Singen (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 — Gelatinekapseln — Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl — Begriff der Verpackung)

9

2010/C 051/15

Rechtssache C-455/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG — Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Auftragsvergabe — Gewährleistung einer wirksamen Nachprüfung — Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die abgelehnten Bieter und der Unterzeichnung des Vertrags über diesen Auftrag)

10

2010/C 051/16

Rechtssache C-505/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

11

2010/C 051/17

Rechtssache C-586/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio — Italien) — Angelo Rubino/Ministero dell’Università e della Ricerca (Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Diplomen — Begriff reglementierter Beruf — Auswahl einer im Voraus festgelegten Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung, mit der ein zeitlich begrenzt gültiger Titel verliehen wird — Nationale Lehrbefugnis — Hochschullehrer)

11

2010/C 051/18

Rechtssache C-120/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Begriffe Untertagedeponie, Deponiegas und Eluat — Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien)

12

2010/C 051/19

Verbundene Rechtssachen C-450/07 und C-451/07: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Roche SpA (C-450/07), Federazione nazionale unitaria dei Titolari di Farmacia italiani (Federfarma) (C-451/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 89/105/EWG — Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch — Art. 4 — Preisstopp — Preissenkung)

12

2010/C 051/20

Rechtssache C-281/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 24. November 2009 — Landtag Schleswig-Holstein/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments)

13

2010/C 051/21

Rechtssache C-353/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — A. Menarini — Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, FIRMA Srl, Laboratori Guidotti SpA, Menarini International Operations Luxembourg SA, Istituto Lusofarmaco d’Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 89/105/EWG — Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch — Art. 4 Abs. 1 — Preisstopp — Preissenkung)

13

2010/C 051/22

Rechtssache C-553/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2009 — Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Manpower Inc. (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 und 2 — Antrag auf Nichtigerklärung — Anschlussrechtsmittel — Gemeinschaftswortmarke MANPOWER — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft)

14

2010/C 051/23

Verbundene Rechtssachen C-561/08 P und C-4/09 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Gerasimos Potamianos (C-561/08 P), Gerasimos Potamianos/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-4/09 P) (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Beschwerende Maßnahme)

15

2010/C 051/24

Rechtssache C-85/09 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009 — Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung — Klage auf Ersatz des durch verschiedene Unterlassungen der Kommission bei der Anwendung der Richtlinie 93/42/EWG entstandenen Schadens — Fehlender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Unterlassungen und dem der Klägerin bei der Vermarktung defekter Digitalthermometer entstandenen Schaden — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

15

2010/C 051/25

Rechtssache C-143/09: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Beitritt zur Europäischen Union — Richtlinie 2002/22/EG — Zeitliche Geltung — Zuständigkeit des Gerichtshofs)

16

2010/C 051/26

Rechtssache C-198/09: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — IFB Stroder Srl/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA) (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 89/105/EWG — Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch — Art. 4 — Preisstopp — Preissenkung)

16

2010/C 051/27

Rechtssache C-333/09: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud’hommes de Caen — Frankreich) — Sophie Noël/SCP Brouard Daude, Liquidator im Liquidationsverfahren der Pronuptia Boutiques Province SA, Centre de Gestion et d’Étude AGS IDF EST (Vorabentscheidungsersuchen — Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte — Grundsatz der Gleichbehandlung — Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen — Kein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

17

2010/C 051/28

Rechtssache C-443/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Cosenza (Italien), eingereicht am 13. November 2009 — C.C.I.A.A. di Cosenza/Grillo Star srl Fallimento

18

2010/C 051/29

Rechtssache C-504/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2009 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-183/07, Polen/Kommission

18

2010/C 051/30

Rechtssache C-517/09: Vorabentscheidungsersuchen des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérior de l’audiovisuel (Belgien), eingereicht am 11. Dezember 2009 — RTL Belgium SA (vormals TVI SA)

19

2010/C 051/31

Rechtssache C-522/09: Klage, eingereicht am 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Rumänien

20

2010/C 051/32

Rechtssache C-525/09: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

21

2010/C 051/33

Rechtssache C-526/09: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

21

2010/C 051/34

Rechtssache C-529/09: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

21

2010/C 051/35

Rechtssache C-531/09: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

22

2010/C 051/36

Rechtssache C-532/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2009 von Vladimir Ivanov gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-166/08, Ivanov/Kommission

22

2010/C 051/37

Rechtssache C-533/09: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

23

2010/C 051/38

Rechtssache C-538/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

23

2010/C 051/39

Rechtssache C-539/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

24

2010/C 051/40

Rechtssache C-540/09: Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Dezember 2009 — Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp/Skatteverket

24

2010/C 051/41

Rechtssache C-544/09 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 in der Rechtssache T-21/06, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 22. Dezember 2009

25

2010/C 051/42

Rechtssache C-553/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2009 von BCS SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2009 in der Rechtssache T-137/08, BCS SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

26

2010/C 051/43

Rechtssache C-40/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

27

2010/C 051/44

Rechtssache C-466/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

27

2010/C 051/45

Rechtssache C-544/08: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

27

2010/C 051/46

Rechtssache C-548/08: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

28

2010/C 051/47

Rechtssache C-15/09: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

28

2010/C 051/48

Rechtssache C-42/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien

28

2010/C 051/49

Rechtssache C-171/09: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Frankreich

28

2010/C 051/50

Rechtssache C-183/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

28

2010/C 051/51

Rechtssache C-184/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2010/C 051/52

Rechtssache C-192/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

28

2010/C 051/53

Rechtssache C-206/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

29

2010/C 051/54

Rechtssache C-207/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

29

2010/C 051/55

Rechtssache C-220/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

29

2010/C 051/56

Rechtssache C-252/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

29

 

Gericht

2010/C 051/57

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Januar 2010 — Co-Frutta/Kommission (Verbunde Rechtssachen T-355/04 und T-446/04) (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt — Stillschweigende Verweigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung folgt — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Wahrung der Fristen — Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats — Begründungspflicht)

30

2010/C 051/58

Rechtssachen T-252/07, T-271/07, T-272/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 2010 — Sungro u. a./Rat und Kommission (Außervertragliche Haftung — Gemeinsame Agrarpolitik — Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle — Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 — Nichtigerklärung der fraglichen Vorschriften durch Urteil des Gerichtshofs — Kausalzusammenhang)

30

2010/C 051/59

Rechtssache T-460/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 2010 — Nokia/HABM — Medion (LIFE BLOG) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LIFE BLOG — Ältere nationale Wortmarke LIFE — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

31

2010/C 051/60

Rechtssache T-355/08 P: Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010 — De Fays/Kommission (Rechtsmittel — Anschlussrechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Urlaub — Krankheitsurlaub — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst, das infolge einer ärztlichen Kontrolle festgestellt wurde — Anrechnung auf den Jahresurlaub — Verlust des Anspruchs auf die Dienstbezüge)

31

2010/C 051/61

Rechtssache T-254/08: Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2009 — Associazione Giùlemanidallajuve/Kommission (Geltend gemachte Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG — Beschwerde — Untätigkeitsklage — Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird — Erledigung der Hauptsache)

32

2010/C 051/62

Rechtssache T-71/09: Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2010 — Química Atlântica/Kommission (Untätigkeitsklage — Stellungnahme — Schadensersatzklage — Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts — Unzulässigkeit)

32

2010/C 051/63

Rechtssache T-95/09 R II: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2010 — United Phosphorus/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinie 91/414/EWG — Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 — Verlängerung einer Aussetzung des Vollzugs)

32

2010/C 051/64

Rechtssache T-446/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Januar 2010 — Escola Superior Agrária de Coimbra/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Programm Life — Rückzahlung eines Teils der gezahlten Beträge — Einziehungsanordnung — Belastungsanzeige — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Finanzieller Schaden — Außergewöhnliche Umstände — Fehlende Dringlichkeit)

33

2010/C 051/65

Rechtssache T-464/09: Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Europäische Kommission/New Acoustic Music und Anna Hildur Hildibrandsdottir

33

2010/C 051/66

Rechtssache T-486/09: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2009 — Polen/Kommission

34

2010/C 051/67

Rechtssache T-498/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2009 von Petrus Kerstens gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2009 in der Rechtssache F-102/07, Kerstens/Kommission

35

2010/C 051/68

Rechtssache T-502/09: Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 — Inovis/HABM — Sonaecom (INOVIS)

35

2010/C 051/69

Rechtssache T-503/09: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Cybergun/HABM — Umarex Sportwaffen (AK 47)

36

2010/C 051/70

Rechtssache T-505/09: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Carlyle/HABM — Mascha & Regner Consulting (CAFE CARLYLE)

36

2010/C 051/71

Rechtssache T-506/09: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Carlyle/HABM — Mascha & Regner Consulting (THE CARLYLE)

37

2010/C 051/72

Rechtssache T-513/09: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 — Baena Grupo/HABM — Neuman und Galdeano del Sel (Geschmacksmuster)

37

2010/C 051/73

Rechtssache T-514/09: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 — De Post/Kommission

38

2010/C 051/74

Rechtssache T-515/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-3/08, Marcuccio/Kommission

39

2010/C 051/75

Rechtssache T-516/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-122/07, Marcuccio/Kommission

40

2010/C 051/76

Rechtssache T-517/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Alstom/Kommission

40

2010/C 051/77

Rechtssache T-519/09: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Toshiba/Kommission

41

2010/C 051/78

Rechtssache T-521/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Areva T&D/Kommission

42

2010/C 051/79

Rechtssache T-522/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Gemmi Furs/HABM — Lemmi-Fashion (GEMMI)

43

2010/C 051/80

Rechtssache T-523/09: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH)

44

2010/C 051/81

Rechtssache T-524/09: Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 — Meredith/HABM (BETTER HOMES AND GARDENS)

44

2010/C 051/82

Rechtssache T-528/09: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2009 — Hubei Xinyegang Steel/Rat

45

2010/C 051/83

Rechtssache T-2/10: Klage, eingereicht am 5. Januar 2010 — De Lucia/HABM — Galbani (De Lucia La natura pratica del gusto)

45

2010/C 051/84

Rechtssache T-4/10: Klage, eingereicht am 7. Januar 2010 — Al Saadi/Kommission

46

2010/C 051/85

Rechtssache T-6/10: Klage, eingereicht am 11. Januar 2010 — Sviluppo Globale/Kommission

47

2010/C 051/86

Rechtssache T-219/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2009 — Balfe u. a./Parlament

48

2010/C 051/87

Rechtssache T-245/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Januar 2010 — Shell Hellas/Kommission

48

2010/C 051/88

Rechtssache T-251/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Januar 2010 — Société des Pétroles Shell/Kommission

48

2010/C 051/89

Rechtssache T-438/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2009 — Serifo/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

48

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


2010/C 51/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 37, 13.2.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 24, 30.1.2010

ABl. C 11, 16.1.2010

ABl. C 312, 19.12.2009

ABl. C 297, 5.12.2009

ABl. C 282, 21.11.2009

ABl. C 267, 7.11.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-284/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)

2010/C 51/02

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und P. Aalto)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: T. Pynnä, E. Bygglin, J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und U. Forsthoff), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna und K. Boskovits), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Portugiesische Republik, (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gütern, die sowohl militärischen als auch zivilen Zwecken dienen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 EG, Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften des Zollkodex der Gemeinschaften und damit dem Gemeinsamen Zolltarif verstoßen, indem sie die Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter in den Jahren 1998 bis 2002 von Zöllen befreit hat; sie hat außerdem gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem sie sich geweigert hat, die auf diese Einfuhren entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, und sich geweigert hat, die wegen der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 271 vom 29.10.2005.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-294/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen)

2010/C 51/03

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Ström van Lier, P. Dejmek und G. Wilms)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Kruse und A. Falk)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: M. Lumma), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, EURATOM über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 der Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, EURATOM über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial und Waren, die sowohl zu militärischen als auch zivilen Zwecken bestimmt sind

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch, dass es die im Rahmen der Einfuhr von Kriegsmaterial und Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 nicht erhobenen Eigenmittel nicht festgestellt und nicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gezahlt hat, und dadurch, dass es nicht die Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entrichtet hat, bis zum 31. Mai 2000 gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen seine Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-372/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

2010/C 51/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga, G. Wilms, D. Triantafyllou und H. Støvlbæk)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma als Bevollmächtigten im Beistand von C. von Donat, Rechtsanwalt)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin und A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und, für die Zeit nach dem 31. Mai 2000, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat durch ihre Weigerung, die auf die Einfuhr von militärischem Gerät im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 entfallenden Eigenmittel zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, und durch ihre Weigerung, die aufgrund der unterbliebenen Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


27.2.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-387/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von Gerät, das sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient)

2010/C 51/05

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, L. Visaggio und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Artikel 26 EG und gegen verschiedene Vorschriften des Zollrechts (Artikel 20 der Verordnung [EG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ABl. L 302, S. 1], Artikel 2, 9, 10 und 17 Absatz 1 der Verordnung [EWG, Euratom] Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften [ABl. L 155, S. 1] und der entsprechenden Vorschriften der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 [ABl. L 130, S. 1]) — Zollfreie Einfuhr von Gütern zur militärischen und zivilen Verwendung — Ablehnung der Berechnung der Beträge, die erhoben und den Eigenmitteln der Gemeinschaft hätten zur Verfügung gestellt werden müssen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie die Einfuhren von Gerät, das sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendbar ist, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, gegen ihre Verpflichtungen zum einen aus Art. 26 EG, aus Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und damit aus dem Gemeinsamen Zolltarif und zum anderen aus den Art. 2, 9, 10 und 17 Abs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung sowie den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-409/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

2010/C 51/06

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga, D. Triantafyllou, H. Støvlbæk und G. Wilms)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou, E.-M. Mamouna und K. Boskovits)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und A. Guimaraes Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 gegen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Einfuhr und Zollfreiheit von Kriegsmaterial

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat durch ihre Weigerung, die Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch ihre Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten, bis 31. Mai 2000 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen ihre Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-461/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

2010/C 51/07

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga, G. Wilms, D. Triantafyllou und H. Støvlbæk)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Molde, J. Bering Liisberg und B. Weis Fogh)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: E. Bygglin und A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) sowie für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 gegen die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von militärischem Gerät

Tenor

1.

Das Königreich Dänemark hat durch seine Weigerung, Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch seine Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, bis zum 31. Mai 2000 gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen seine Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

3.

Die Hellenische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 48 vom 25.2.2006.


27.2.2010   

DE

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C 51/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien

(Rechtssache C-239/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)

2010/C 51/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, C. Cattabriga und L. Visaggio)

Beklagte: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und gegen die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern — Weigerung, die Beträge zu berechnen, die eingezogen und den Eigenmitteln der Gemeinschaften zur Verfügung gestellt hätten werden müssen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie die Einfuhren von militärischem Gerät in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung sowie den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Hellenische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Spector Photo Group NV, Chris Van Raemdonck/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)

(Rechtssache C-45/08) (1)

(Richtlinie 2003/6/EG - Insider-Geschäfte - Nutzung von Insider- Informationen - Sanktionen - Voraussetzungen)

2010/C 51/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Spector Photo Group NV, Chris Van Raemdonck

Beklagte: Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Brussel — Auslegung von Art. 2 und 14 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96, S. 16) und von Art. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 339, S. 70) — Nutzung von Insider-Informationen — Maximale Harmonisierung, bei der den Mitgliedstaaten kein Spielraum in Bezug auf die Begriffsbestimmung des Insider-Geschäfts bleibt — Sanktionen, die verhängt werden dürfen — Voraussetzungen

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass eine unter Unterabs. 2 dieser Bestimmung fallende Person, die über eine Insider-Information verfügt, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, vorbehaltlich der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts, diese Vermutung widerlegen zu können, eine „Nutzung [dieser Information]“ im Sinne dieser Bestimmung durch die genannte Person impliziert. Die Frage, ob diese Person gegen das Verbot von Insider-Geschäften verstoßen hat, ist im Licht der Zielsetzung der Richtlinie zu prüfen, die darin besteht, die Integrität der Finanzmärkte zu schützen und das Vertrauen der Investoren zu stärken, das insbesondere auf der Gewissheit beruht, dass sie einander gleichgestellt und gegen die unrechtmäßige Verwendung einer Insider-Information geschützt sind.

2.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6 ist dahin auszulegen, dass der aus einem Insider-Geschäft resultierende Vermögensvorteil ein relevanter Gesichtspunkt für die Zumessung einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion sein kann. Die Methode für die Berechnung dieses Vermögensvorteils und insbesondere der dafür zugrunde zu legende Zeitpunkt oder Zeitraum richten sich nach dem nationalen Recht.

3.

Art. 14 der Richtlinie 2003/6 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat neben den in dieser Bestimmung genannten im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Geldstrafe zu verhängen, bei der Zumessung der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion nicht die Möglichkeit und/oder die Höhe einer etwaigen späteren Geldstrafe zu berücksichtigen sind.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


27.2.2010   

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C 51/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca — Spanien) — Eva Martín Martín/EDP Editores SL

(Rechtssache C-227/08) (1)

(Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Widerrufsrecht - Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden - Nichtigkeit des Vertrags - Geeignete Maßnahmen)

2010/C 51/10

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Salamanca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eva Martín Martín

Beklagte: EDP Editores SL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Salamanca — Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) — Art. 3 EG, 95 EG und 153 EG — Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Widerrufsrecht — Belehrungspflicht des Gewerbetreibenden — Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers bei Nichterfüllung — Nichtigerklärung des Vertrags und Zuständigkeit des nationalen Gerichts

Tenor

Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, von Amts wegen die Nichtigkeit eines Vertrags, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, aus dem Grund festzustellen, dass der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, obwohl der Verbraucher die Nichtigkeit vor den zuständigen nationalen Gerichten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


27.2.2010   

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C 51/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/ Hellenische Republik

(Rechtssache C-248/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 - Tierische Nebenprodukte - Abfälle - Vergraben ohne vorherige Behandlung - Fehlen amtlicher Kontrollen - Einrichtungen, die die Sicherheit beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten gewährleisten - Haltungsbetrieb - Fehlende Zulassung - Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial - Fehlen angemessener Verfahren)

2010/C 51/11

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Markoulli)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, S. Charitaki, E.-M. Mamouna und I. Chalkias)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10 bis 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) — Vergraben tierischer Nebenprodukte ohne vorherige Behandlung — Fehlen amtlicher Kontrollen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verstoßen, dass sie diese Verordnung in Bezug auf das Vergraben in Deponien ohne vorherige Verarbeitung, das Fehlen amtlicher Kontrollen, die Zulassung von Einrichtungen, in denen mit tierischen Nebenprodukten umgegangen wird, und die Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial weder ordnungsgemäß angewandt noch durchgesetzt hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


27.2.2010   

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C 51/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare (CoNISMa)/Regione Marche

(Rechtssache C-305/08) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Begriffe „Unternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“ - Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ - Universitäten und Forschungsinstitute - Gruppe („consorzio“) von Universitäten und Behörden - Satzungsmäßiger Zweck, der nicht in erster Linie auf Gewinnerzielung gerichtet ist - Zulassung zur Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags)

2010/C 51/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Consorzio Nazionale Interuniversitario per le Scienze del Mare (CoNISMa)

Beklagte: Regione Marche

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Ausschluss von Einrichtungen wie Universitäten, die zwar keinen Erwerbszweck verfolgen, jedoch Forschungstätigkeiten betreiben, vom Verfahren zur Vergabe des öffentlichen Auftrags zur Erhebung geophysikalischer Daten

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere die Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 8 Unterabs. 1 und 2, die auf den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ Bezug nehmen, sind dahin auszulegen, dass sie es Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, nicht über die Organisationsstruktur eines Unternehmens verfügen und nicht ständig auf dem Markt tätig sind, wie Universitäten und Forschungsinstitute sowie Gruppen von Universitäten und Behörden, gestatten, an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrag teilzunehmen.

2.

Die Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es Einrichtungen wie Universitäten und Forschungsinstituten, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstreben, untersagt, sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu beteiligen, obwohl sie nach nationalem Recht berechtigt sind, die auftragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


27.2.2010   

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C 51/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl/Comune di Milano

(Rechtssache C-376/08) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 43 EG und 49 EG - Grundsatz der Gleichbehandlung - Unternehmenskonsortien - Verbot an ein „Consorzio stabile“ („Festes Konsortium“)und eine ihm angehörende Gesellschaft, sich als Konkurrenten an derselben Ausschreibung zu beteiligen)

2010/C 51/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Serrantoni Srl, Consorzio stabile edili Scrl

Beklagte: Comune di Milano

Beteiligte: Bora Srl Construzioni edili, Unione consorzi stabili Italia (UCSI), Associazione nazionale imprese edili (ANIEM)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Auslegung von Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 81 EG und von Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Nationale Regelung, wonach Unternehmen, die einem Konsortium von Wirtschaftsteilnehmern angehören, automatisch ausgeschlossen werden, wenn das Konsortium an der Ausschreibung teilnimmt

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht ist dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags, dessen Wert den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vorgesehenen Schwellenwert nicht erreicht, der aber ein grenzüberschreitendes Interesse aufweist, den automatischen Ausschluss sowohl eines festen Konsortiums als auch seiner Mitgliedsunternehmen von der Teilnahme an diesem Verfahren und die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen sie vorsieht, wenn diese Unternehmen im Rahmen derselben Ausschreibung konkurrierende Angebote zu dem des Konsortiums eingereicht haben, auch wenn das Angebot des Konsortiums nicht für Rechnung und im Interesse dieser Unternehmen abgegeben worden sein soll.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


27.2.2010   

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C 51/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Swiss Caps AG/Hauptzollamt Singen

(Verbundene Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 - Gelatinekapseln - Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl - Begriff der Verpackung)

2010/C 51/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Swiss Caps AG

Beklagter: Hauptzollamt Singen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) — Positionen 1517 (Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516) und 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) — Anhang I Teil I Titel I Allgemeine Vorschrift 5 b — Einreihung einer Zubereitung aus Fischöl mit einem Zusatz aus Vitamin E, die in Kapseln aus Gelatine, Glycerin und Wasser enthalten ist — Begriff Verpackung

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 600 mg kaltgepresstes konzentriertes Fischöl und 22,8 mg Vitamin E enthalten und deren Hülle aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht,

Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 580 mg Weizenkeimöl enthalten und deren Hülle aus 250 mg Stärkegranulat besteht,

Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin enthalten und deren Hülle aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,3 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht,

in Position 2106 der KN einzureihen sind.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.

ABl. C 327 vom 20.12.2008.


27.2.2010   

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C 51/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-455/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Auftragsvergabe - Gewährleistung einer wirksamen Nachprüfung - Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die abgelehnten Bieter und der Unterzeichnung des Vertrags über diesen Auftrag)

2010/C 51/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und M. Konstantinidis)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) — Pflicht, im nationalen Recht ein wirksames und zügiges Rechtsbehelfsverfahren vorzusehen, das dem erfolglosen Bieter die Möglichkeit bietet, eine Vergabeentscheidung für nichtig erklären zu lassen — Rechtsbehelfsfristen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung und aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass es mit dem Erlass von Art. 49 des Statutory Instrument Nr. 329/2006 und von Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007 die Regeln über die Bekanntgabe der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der ausschreibenden Stellen sowie die Begründung dieser Entscheidungen dergestalt festgelegt hat, dass die dem Vertragsschluss vorausgehende Stillhaltefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter umfassend über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots informiert werden, bereits abgelaufen sein kann.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


27.2.2010   

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C 51/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-505/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2010/C 51/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Adam)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und N. Graf Vitzthum)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) nachzukommen

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig erlassen und der Europäischen Kommission mitgeteilt hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


27.2.2010   

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C 51/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio — Italien) — Angelo Rubino/Ministero dell’Università e della Ricerca

(Rechtssache C-586/08) (1)

(Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Diplomen - Begriff „reglementierter Beruf“ - Auswahl einer im Voraus festgelegten Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung, mit der ein zeitlich begrenzt gültiger Titel verliehen wird - Nationale Lehrbefugnis - Hochschullehrer)

2010/C 51/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Angelo Rubino

Beklagte: Ministero dell’Università e della Ricerca

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) — Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und 47 EG sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nationale Regelung, die keine Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation Hochschullehrer zulässt

Tenor

Die Tatsache, dass der Zugang zu einem Beruf Kandidaten vorbehalten bleibt, die in einem Verfahren ausgewählt wurden, mit dem eine im Voraus festgelegte Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Kandidaten statt durch die Anwendung absoluter Kriterien ausgewählt wird und mit dem ein Titel verliehen wird, dessen Gültigkeit zeitlich streng begrenzt ist, führt nicht dazu, dass dieser Beruf einen reglementierten Beruf im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen darstellt.

Dennoch gebieten es die Art. 39 EG und 43 EG, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen im Rahmen eines solchen Verfahrens ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt werden.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


27.2.2010   

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C 51/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-120/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ - Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung einer Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist in Bezug auf die Region Wallonien)

2010/C 51/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Umsetzung von Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) in wallonisches Recht — Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ — Verpflichtung, Auslöseschwellen festzulegen, ab denen von einer bedeutsamen schädigenden Auswirkung der Deponie auf die Grundwasserqualität ausgegangen werden kann

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht für die Umsetzung der Art. 2 Buchst. f, j und k sowie von Anhang III Punkt 4 C dieser Richtlinie in Bezug auf die Region Wallonien gesorgt hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


27.2.2010   

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C 51/12


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — Roche SpA (C-450/07), Federazione nazionale unitaria dei Titolari di Farmacia italiani (Federfarma) (C-451/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

(Verbundene Rechtssachen C-450/07 und C-451/07) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch - Art. 4 - Preisstopp - Preissenkung)

2010/C 51/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Roche SpA (C-450/07), Federazione nazionale unitaria dei Titolari di Farmacia italiani (Federfarma) (C-451/07)

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8) — Arzneimittel, die einem Preisstopp unterliegen — Bei einer etwaigen Preissenkung anzuwendende Modalitäten

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien bestehen, erlassen können, auch wenn dem Erlass dieser Maßnahmen kein Preisstopp vorausgegangen ist.

2.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, Maßnahmen zur Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien über mehrere Jahre hinweg mehrmals pro Jahr erlassen werden können.

3.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen zur Kontrolle der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien anhand von Ausgabenschätzungen nicht entgegensteht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden und die Schätzungen auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sind.

4.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung des mit dieser Richtlinie verfolgten Transparenzziels und Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen die Kriterien festzulegen, anhand deren die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat, und dass diese Kriterien in den Arzneimittelausgaben allein, in den gesamten Gesundheitsausgaben oder in anderen Arten von Ausgaben bestehen können.

5.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass

die Mitgliedstaaten stets vorsehen müssen, dass ein von einem Preisstopp oder einer Preissenkung für alle Arzneimittel oder bestimmte Arzneimittelkategorien betroffenes Unternehmen eine Abweichung von dem durch diese Maßnahmen vorgeschriebenen Preis beantragen kann,

sie sicherzustellen haben, dass eine begründete Entscheidung über jeden derartigen Antrag ergeht, und

die konkrete Beteiligung des betroffenen Unternehmens zum einen darin besteht, dass es die besonderen Gründe für seinen Antrag auf Abweichung hinreichend darlegt, und zum anderen darin, dass es zusätzliche Einzelangaben macht, falls die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend sind.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


27.2.2010   

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C 51/13


Beschluss des Gerichtshofs vom 24. November 2009 — Landtag Schleswig-Holstein/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-281/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments)

2010/C 51/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Landtag Schleswig-Holstein (Prozessbevollmächtigte: Privatdozentin S. R. Laskowski und Professor J. Caspar)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und B. Martenczuk)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. April 2008, Landtag Schleswig Holstein/Kommission (T-236/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 10. März und 23. Juni 2006, mit denen dem Kläger der Zugang zum Dokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005 verweigert wurde, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeiteten und aufbewahrten Daten oder von in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhandenen Daten für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthält, als unzulässig abgewiesen hat — Parteifähigkeit eines regionalen Parlaments — Anspruch auf rechtliches Gehör — Begriff der „juristischen Person“ in Art. 230 Abs. 4 EG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Landtag Schleswig-Holstein trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


27.2.2010   

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C 51/13


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — A. Menarini — Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, FIRMA Srl, Laboratori Guidotti SpA, Menarini International Operations Luxembourg SA, Istituto Lusofarmaco d’Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

(Rechtssache C-353/08) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch - Art. 4 Abs. 1 - Preisstopp - Preissenkung)

2010/C 51/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: A. Menarini — Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, FIRMA Srl, Laboratori Guidotti SpA, Menarini International Operations Luxembourg SA, Istituto Lusofarmaco d’Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA

Beklagte: Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

Beteiligte: Bracco SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8) — Arzneimittel, die einem Preisstopp unterliegen — Bei einer etwaigen Preissenkung anzuwendende Modalitäten

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien bestehen, erlassen können, auch wenn dem Erlass dieser Maßnahmen kein Preisstopp vorausgegangen ist.

2.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, Maßnahmen zur Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien über mehrere Jahre hinweg mehrmals pro Jahr erlassen werden können.

3.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen zur Kontrolle der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien anhand von Ausgabenschätzungen nicht entgegensteht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden und die Schätzungen auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sind.

4.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung des mit dieser Richtlinie verfolgten Transparenzziels und Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen die Kriterien festzulegen, anhand deren die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat, und dass diese Kriterien in den Arzneimittelausgaben allein, in den gesamten Gesundheitsausgaben oder in anderen Arten von Ausgaben bestehen können.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


27.2.2010   

DE

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C 51/14


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2009 — Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Manpower Inc.

(Rechtssache C-553/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 und 2 - Antrag auf Nichtigerklärung - Anschlussrechtsmittel - Gemeinschaftswortmarke MANPOWER - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft)

2010/C 51/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Powerserv Personalservice GmbH, ehemals Manpower Personalservice GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Manpower Inc. (Prozessbevollmächtigter: A. Bryson, Barrister, im Auftrag von V. Marsland, Solicitor)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM und Manpower (T-405/05), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Juli 2005 über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, den Antrag auf Nichtigerklärung bezüglich der Gemeinschaftswortmarke „MANPOWER“ für Waren der Klassen 9, 16, 35, 41 und 42 abzulehnen, abgewiesen hat — Unzutreffende Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke — Versäumnis, die Beweise für die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft neu zu bewerten, nachdem das maßgebliche Publikum im Vergleich zu der Entscheidung der Beschwerdekammer erweitert wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel der Powerserv Personalservice GmbH wird zurückgewiesen.

2.

Das Anschlussrechtsmittel der Manpower Inc. wird zurückgewiesen.

3.

Die Powerserv Personalservice GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


27.2.2010   

DE

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C 51/15


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Gerasimos Potamianos (C-561/08 P), Gerasimos Potamianos/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-4/09 P)

(Verbundene Rechtssachen C-561/08 P und C-4/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Beschwerende Maßnahme)

2010/C 51/23

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin) (C-561/08 P), Gerasimos Potamianos (Prozessbevollmächtigter: J.-N. Louis, avocat) (C-4/09 P)

Andere Verfahrensbeteiligte: Gerasimos Potamianos (Prozessbevollmächtigter: J.-N. Louis, avocat) (C-4/09 P), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin) (C-561/08 P)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission (T-160/04), mit dem das Gericht die Klage von Herrn Potamianos gegen die Mitteilung des Generaldirektors der GD „Forschung“, wonach sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht verlängert werde, für zulässig erklärt hat — Begriff „beschwerende Maßnahme“ — Unterschiedliche Auslegung durch den Gerichtshof einerseits und das Gericht erster Instanz und das Gericht für den öffentlichen Dienst andererseits

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009

ABl. C 82 vom 4.4.2009.


27.2.2010   

DE

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C 51/15


Beschluss des Gerichtshofs vom 29. Oktober 2009 — Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-85/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Klage auf Ersatz des durch verschiedene Unterlassungen der Kommission bei der Anwendung der Richtlinie 93/42/EWG entstandenen Schadens - Fehlender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Unterlassungen und dem der Klägerin bei der Vermarktung defekter Digitalthermometer entstandenen Schaden - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 51/24

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und P. Guerra e Andrade)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2008, Portela/Kommission (T-137/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Verpflichtung der Kommission, nach Art. 14b der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) in der durch die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331, S. 1) geänderten Fassung tätig zu werden, indem sie der Zertifizierungsstelle TÜV Rheinland Product Safety GmbH über die Bundesrepublik Deutschland aufgibt, die in Anhang XI Abschnitt 6 der Richtlinie 93/42 vorgesehene Haftpflichtversicherung der genannten Zertifizierungsstelle zugunsten der Rechtsmittelführerin eintreten zu lassen, und, hilfsweise — für den Fall, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf diesem Weg ersetzt werden kann —, auf Ersatz des der Rechtsmittelführerin durch die verschiedenen Unterlassungen der Kommission entstandenen Schadens teilweise als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Portela — Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


27.2.2010   

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C 51/16


Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

(Rechtssache C-143/09) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Beitritt zur Europäischen Union - Richtlinie 2002/22/EG - Zeitliche Geltung - Zuständigkeit des Gerichtshofs)

2010/C 51/25

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pannon GSM Távközlési Rt.

Beklagter: Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33), der Art. 10 EG, 87 Abs. 1 EG und 249 EG sowie der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) — Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen zwischen Netzbetreibern und elektronischen Kommunikationsdiensten — Nationale Regelung der Mechanismen für die Aufteilung der Kosten, die die Anwendung mit der Richtlinie nicht vereinbarer Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der Universaldienste im Jahr vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union vorsieht

Tenor

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) und ihr Anhang IV finden keine Anwendung auf den Sachverhalt eines Rechtsstreits wie den des Ausgangsverfahrens, der sich auf einen Beitrag im Bereich der elektronischen Kommunikation bezieht, der von den Behörden der Republik Ungarn für das Jahr 2003 verlangt wird.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


27.2.2010   

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C 51/16


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — IFB Stroder Srl/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

(Rechtssache C-198/09) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch - Art. 4 - Preisstopp - Preissenkung)

2010/C 51/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IFB Stroder Srl

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8) — Arzneimittel, die einem Preisstopp unterliegen — Bei einer etwaigen Preissenkung anzuwendende Modalitäten

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien bestehen, erlassen können, auch wenn dem Erlass dieser Maßnahmen kein Preisstopp vorausgegangen ist.

2.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, Maßnahmen zur Senkung der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien über mehrere Jahre hinweg mehrmals pro Jahr erlassen werden können.

3.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen zur Kontrolle der Preise aller Arzneimittel oder bestimmter Arzneimittelkategorien anhand von Ausgabenschätzungen nicht entgegensteht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden und die Schätzungen auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sind.

4.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung des mit dieser Richtlinie verfolgten Transparenzziels und Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen die Kriterien festzulegen, anhand deren die Überprüfung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat, und dass diese Kriterien in den Arzneimittelausgaben allein, in den gesamten Gesundheitsausgaben oder in anderen Arten von Ausgaben bestehen können.

5.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass

die Mitgliedstaaten stets vorsehen müssen, dass ein von einem Preisstopp oder einer Preissenkung für alle Arzneimittel oder bestimmte Arzneimittelkategorien betroffenes Unternehmen eine Abweichung von dem durch diese Maßnahmen vorgeschriebenen Preis beantragen kann,

sie sicherzustellen haben, dass eine begründete Entscheidung über jeden derartigen Antrag ergeht, und

die konkrete Beteiligung des betroffenen Unternehmens zum einen darin besteht, dass es die besonderen Gründe für seinen Antrag auf Abweichung hinreichend darlegt, und zum anderen darin, dass es zusätzliche Einzelangaben macht, falls die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend sind.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009.


27.2.2010   

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C 51/17


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud’hommes de Caen — Frankreich) — Sophie Noël/SCP Brouard Daude, Liquidator im Liquidationsverfahren der Pronuptia Boutiques Province SA, Centre de Gestion et d’Étude AGS IDF EST

(Rechtssache C-333/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Grundsatz der Gleichbehandlung - Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen - Kein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2010/C 51/27

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de prud’hommes de Caen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sophie Noël

Beklagte: SCP Brouard Daude, Liquidator im Liquidationsverfahren der Pronuptia Boutiques Province SA, Centre de Gestion et d’Étude AGS IDF EST

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil de Prud’hommes de Caen (Frankreich) — Auslegung des Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Auslegung des Art. 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte — Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen — Kündigung aus persönlichen Gründen — Nationale Bestimmungen, die mit den vorgenannten Vorschriften unvereinbar sein sollen — Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Conseil de Prud’hommes de Caen mit Entscheidung vom 11. Juni 2009 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 256 vom 24.10.2009.


27.2.2010   

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C 51/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Cosenza (Italien), eingereicht am 13. November 2009 — C.C.I.A.A. di Cosenza/Grillo Star srl Fallimento

(Rechtssache C-443/09)

2010/C 51/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Cosenza

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: C.C.I.A.A. di Cosenza

Beklagte: Grillo Star srl Fallimento

Vorlagefragen

1.

Laufen die Kriterien für die Festlegung der jährlichen Abgabe gemäß Art. 18 Buchst. b des italienischen Gesetzes Nr. 580 vom 29. Dezember 1993, wie sie in dessen Abs. 3, 4, 5 und 6 vorgesehen sind, der Richtlinie 2008/7/EG (1) des Rates der Europäischen Union vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital zuwider, weil sie verhindern, dass die jährliche Abgabe unter die in Art. 6 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehene abweichende Regelung fällt?

2.

Insbesondere:

Hat eine jährliche Abgabe, bei deren Festlegung auf den Bedarf für die Erbringung der Dienstleistungen abgestellt wird, die das System der Handelskammern im gesamten Staatsgebiet zu erbringen hat, „Gebührencharakter“?

Bewirkt der Umstand, dass ein „Ausgleichsfonds“ vorgesehen ist, der dazu dient, eine gleichmäßige Erfüllung aller den Handelskammern durch Gesetze übertragenen „Verwaltungsaufgaben“ im gesamten Staatsgebiet zu erreichen, dass die jährliche Abgabe keinen Gebührencharakter hat?

Ist die den einzelnen Handelskammern übertragene Befugnis, die jährliche Abgabe um bis zu 20 % zu erhöhen, um Initiativen zur Steigerung der Produktion und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen in ihrem Gebiet mitzufinanzieren, mit dem Gebührencharakter dieser Abgabe vereinbar?

Steht es der Feststellung des Gebührencharakters der jährlichen Abgabe entgegen, dass die Bestimmung des Bedarfs der Handelskammern hinsichtlich der Verwaltung und der Aktualisierung der Eintragungen und Nennungen im Unternehmensregister nicht genau geregelt ist?

Ist es mit dem Gebührencharakter der Abgabe vereinbar, dass diese pauschal festgelegt wird und keine Regelung über die Überprüfung der Angemessenheit dieser Abgabe in „regelmäßigen Abständen“ im Hinblick auf die durchschnittlichen Kosten der Dienstleistungen existiert?


(1)  ABl. L 46, S. 11.


27.2.2010   

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C 51/18


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2009 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-183/07, Polen/Kommission

(Rechtssache C-504/09 P)

2010/C 51/29

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Kružíková, E. White und K. Herrmann)

Andere Verfahrensbeteiligte: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Republik Polen, Republik Ungarn, Republik Litauen und Slowakische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2009 in der Rechtssache T-183/07 in vollem Umfang aufzuheben;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Anträge auf vier Rechtsmittelgründe. Erstens habe das Gericht seine Kontrollbefugnisse überschritten und Verfahrensfehler begangen, was sich nachteilig auf die Interessen der Kommission ausgewirkt habe, zweitens habe es Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1) verletzt, drittens habe es den Umfang der nach Art. 296 AEUV bestehenden Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen falsch ausgelegt, und viertens habe es einen Rechtsfehler begangen, soweit es die Art. 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 und 3 Abs. 1 als von den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung nicht abtrennbar angesehen und infolgedessen die Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt habe.

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht den von der Klägerin erst im Stadium der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund, wonach die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, unter Verstoß gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung als zulässig angesehen habe. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Entscheidung darüber, welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der zweite Klagegrund der Klägerin betreffe, selbst die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten.

Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht den Umfang der Befugnisse der Kommission nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 sowie die Art und Weise ihrer Ausübung rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.

Im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht mit der Feststellung, die Kommission sei nicht befugt gewesen, bei der Überprüfung der ihr übermittelten Nationalen Zuteilungspläne II (im Folgenden: NZP II) anhand der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 auf die geprüften CO2-Daten aus ein und derselben Quelle (dem Community Independant Transaction Log) für alle Mitgliedstaaten in demselben Zeitraum (2005) abzustellen und ihre Entscheidung auf die für alle Mitgliedstaaten in demselben Zeitraum veröffentlichten Vorschauen zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts von 2005 bis 2010 zu stützen, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung falsch ausgelegt habe.

Im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht, indem es der Kommission das Recht abgesprochen habe, bei der Beurteilung eines NZP II die vom jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten Daten unberücksichtigt zu lassen und in ihrer nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 erlassenen Entscheidung, mit der sie den NZP II ablehne, eine Obergrenze für die Gesamtzahl der Zertifikate, die der Mitgliedstaat zuteilen könne, zu nennen, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 falsch ausgelegt habe, weil es deren Ziel und Gegenstand verkannt habe.

Die nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 vorgenommene Vorabkontrolle der NZP II solle die Erreichung des Ziels der Richtlinie ermöglichen, das darin bestehe, auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken und ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Zertifikaten zu gewährleisten. Da die Befugnis zum Erlass der Entscheidung, mit der ein NZP II abgelehnt werde, zeitlich begrenzt sei, müsse bei der Auslegung der Art und Weise, in der die Kommission ihre Kontrollbefugnisse nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 ausübe, der Zweck des Kontrollverfahrens als Ganzes berücksichtigt werden, nämlich die Sicherstellung, dass nur solche NZP II, die den Kriterien des Anhangs III, insbesondere den in den Nrn. 1 bis 3 aufgestellten Kriterien, entsprächen, endgültig werden und die Grundlage für den Erlass der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Gesamtzahl der zuzuteilenden Zertifikate bilden könnten.

Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht mit der Feststellung, die Kommission hätte in der angefochtenen Entscheidung erläutern müssen, inwiefern die im NZP II der Republik Polen verwendeten Daten „weniger verlässlich“ seien, versäumt habe, den Gesamtinhalt der im fünften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angeführten Begründung zu berücksichtigen, und jedenfalls die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV zu weit gefasst habe.

Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Voraussetzung der Trennbarkeit der Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung falsch angewandt habe, indem es festgestellt habe, dass die Nrn. 2 bis 5 der Art. 1 und 2 der Entscheidung, die die Unvereinbarkeit des NZP II mit anderen Kriterien des Anhangs III der Richtlinie als die Nrn. 1 beträfen, von Letzteren nicht abtrennbar seien. Die fehlerhafte Beurteilung durch das Gericht habe dazu geführt, dass die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig erklärt worden sei.


(1)  ABl. L 275, S. 32.


27.2.2010   

DE

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C 51/19


Vorabentscheidungsersuchen des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérior de l’audiovisuel (Belgien), eingereicht am 11. Dezember 2009 — RTL Belgium SA (vormals TVI SA)

(Rechtssache C-517/09)

2010/C 51/30

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérior de l’audiovisuel

Beschwerde gegen: RTL Belgium SA (vormals TVI SA)

Vorlagefrage

Kann der Begriff der „wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (1) (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) [in der durch die Richtlinie 2007/65/EG geänderten Fassung] so ausgelegt werden, dass danach angenommen werden kann, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und der durch eine von der Regierung dieses Mitgliedstaats erteilte Konzession erlaubt ist, einen audiovisuellen Mediendienst anzubieten, tatsächlich eine solche Kontrolle ausübt, obwohl sie die Regie und die Produktion aller eigenen Programme dieses Dienstes, die Veröffentlichung des Programms sowie die Finanz-, Rechts-, Personalverwaltungs- und Infrastrukturverwaltungsdienste sowie andere das Personal betreffende Dienste gegen Zahlung eines unbestimmten, dem bei der Sendung dieses Dienstes mit Werbung erzielten Gesamtumsatz entsprechenden Betrags an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Drittgesellschaft mit der Befugnis zur Weiterübertragung überträgt und wenn sich zeigt, dass die Zusammenstellung der Programme, mögliche Streichungen von Sendungen und aktualitätsbedingte Umstellungen des Sendeplans offensichtlich am Sitz dieser dritten Gesellschaft entschieden und durchgeführt werden?


(1)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).


27.2.2010   

DE

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C 51/20


Klage, eingereicht am 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Rumänien

(Rechtssache C-522/09)

2010/C 51/31

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und L. Bouyon)

Beklagter: Rumänien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Rumänien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, dass es die für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgezählten Vogelarten und der in seinem Hoheitsgebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete nicht in ausreichender Zahl zu besonderen Schutzgebieten erklärt hat;

Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in geänderter Fassung regele den Schutz aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie bestünden für Rumänien seit seinem Beitritt (1. Januar 2007), so dass es in seinem Hoheitsgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie besondere Schutzgebiete ausweisen müsse.

Nach Prüfung der von den rumänischen Behörden ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete ist die Kommission der Auffassung, dass die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete nicht in ausreichender Zahl als Schutzgebiete ausgewiesen worden seien.

Im vorliegenden Fall seien die von Rumänien als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Flächen anhand der von BirdLife International erstellten Verzeichnisse bedeutsamer Vogelgebiete und einer vergleichbare Untersuchung der Societatea Ornitologică Română geprüft worden. Das Verfahren zur Ausweisung der bedeutsamen Vogelgebiete in Rumänien sei im Jahr 2007 abgeschlossen worden und habe zur Ausweisung von 130 bedeutsamen Vogelgebieten geführt.

Von insgesamt 130 bedeutsamen Vogelgebieten mit einer Fläche von zusammen 4 157 500 ha seien nur 108 Gebiete mit einer Fläche von zusammen 2 998 700 ha von den rumänischen Behörden als besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden. Von diesen 108 Gebieten seien nur 38 vollständig als besondere Schutzzonen ausgewiesen worden.

Außerdem seien in Rumänien 21 bedeutsame Vogelgebiete mit einer Fläche von 341 013 ha noch nicht als besondere Schutzzonen ausgewiesen worden, und die jeweilige Größe der 71 besonderen Schutzgebiete unterscheide sich erheblich von der der bedeutsamen Vogelgebiete.

Überdies hätten die rumänischen Behörden, obwohl 71 bedeutsame Vogelgebiete nicht vollständig als besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden und 21 bedeutsame Vogelgebiete nicht Teil des Verfahrens zur Ausweisung gewesen seien, weder ein Verzeichnis noch eine wissenschaftliche Methode zur Rechtfertigung dieses Unterschieds zwischen den bedeutsamen Vogelgebieten und den ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten vorgelegt.

Diese nicht oder nur teilweise erfolgten Ausweisungen der verschiedenen bedeutsamen Vogelgebiete führten dazu, dass es entgegen Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 sowohl für die in Anhang I der Richtlinie aufgezählten Arten als auch für die Zugvogelarten an Schutzmaßnahmen fehle.

Folglich habe Rumänien aufgrund der zahlen- und flächenmäßig unzureichenden Ausweisung von besonderen Schutzgebieten gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409 verstoßen.


(1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).


27.2.2010   

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C 51/21


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-525/09)

2010/C 51/32

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. April 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 102, S. 15.


27.2.2010   

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C 51/21


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-526/09)

2010/C 51/33

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates (1) vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass sie das Einleiten von industriellem Abwasser des im Gebiet von Matosinhos gelegenen Industriebetriebs „Estação de Serviço Sobritos“ ohne angemessene Erlaubnis zugelassen hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Portugiesische Republik habe der Kommission bisher keine Mitteilung dahin gehend gemacht, dass das Zulassungsverfahren für den Industriebetrieb „Estação de Serviço Sobritos“ abgeschlossen sei.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


27.2.2010   

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C 51/21


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-529/09)

2010/C 51/34

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) hinsichtlich der Industrias Domésticas SA (INDOSA) nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien habe innerhalb der vorgesehenen Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um der Entscheidung 1999/509/EG hinsichtlich der Industrias Domésticas SA (INDOSA) nachzukommen.


27.2.2010   

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C 51/22


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-531/09)

2010/C 51/35

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und M. Teles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/38/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 10. Juni 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 8.


27.2.2010   

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C 51/22


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Dezember 2009 von Vladimir Ivanov gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 in der Rechtssache T-166/08, Ivanov/Kommission

(Rechtssache C-532/09 P)

2010/C 51/36

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Vladimir Ivanov (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Rechtsmittel für begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 aufzuheben;

gemäß der Klageschrift zu entscheiden;

der Antragsgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer führt drei Rechtsmittelgründe an.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht er geltend, dass das Gericht nicht den Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs hätte anwenden dürfen, um die Unzulässigkeit seiner Klage aus außervertraglicher Haftung zu begründen, da der sehr enge Anwendungsbereich dieses Vorbehalts nur die Ausnahmefälle betreffe, in denen die Schadensersatzklage auf die Zahlung eines Betrags gerichtet sei, der mit dem identisch sei, den der Kläger im Fall des Erfolgs einer Nichtigkeitsklage erhalten hätte. Im vorliegenden Fall sei die vom Rechtsmittelführer erhobene Klage aber vollkommen selbständig, da er die außervertragliche Haftung der Kommission für das Verhalten ihm gegenüber feststellen lassen wolle und nicht die Erlangung einer finanziellen Lage wünsche, die der entspreche, in der er sich bei Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission befunden hätte.

In diesem Zusammenhang ist der Rechtsmittelführer weiter der Ansicht, dass das Gericht den Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs nicht von Amts wegen hätte anführen dürfen, da die Beweislast für einen solchen Missbrauch bei der Beklagten liege.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission als Voraussetzung für deren außervertragliche Haftung verlangt, obwohl ein rechtswidriges Verhalten von Gemeinschaftsorganen nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts nicht mehr zu den Voraussetzungen für deren Haftung gehöre.

Drittens rügt der Rechtsmittelführer schließlich, sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sei, werde durch den angefochtenen Beschluss, in dem entschieden worden sei, dass eine Nichtigkeitsklage angemessener als eine Schadensersatzklage sei, beeinträchtigt.


27.2.2010   

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C 51/23


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-533/09)

2010/C 51/37

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbaek und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik, da die Vorgabe des Art. 51 AEUV nicht erfüllt ist, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstößt, dass sie in Anwendung der Entscheidung des Justizministers vom 12. Dezember 1991, mit der das Gutachten des Conselho Consultivo da Procuradoria-Geral da República (Beratungsgremium der Generalstaatsanwaltschaft der Republik) über Art. 15 der Verfassung bestätigt wurde, die portugiesische Staatsangehörigkeit für den Zugang zum Beruf des Notars verlangt;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Portugal seien die von einem Notar verfolgten Interessen keine Interessen des Staates, der Notar sei nicht unmittelbar und spezifisch an der Ausübung der öffentlichen Gewalt beteiligt und nicht Teil der Verwaltung. Die Ausnahmeregelung des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sei auf das portugiesische Notariat nicht anwendbar. In dem am 12. Dezember 1991 bestätigten Gutachten der Procuradoria-Geral da República heiße es nicht, dass der Beruf des Notars unter Art. 15 Abs. 2 der Verfassung falle. Die Aufgaben des Notars hätten in Portugal rein technischen Charakter. Sie beruhten auf beruflicher Kompetenz und nicht auf politischem Vertrauen.


27.2.2010   

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C 51/23


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-538/09)

2010/C 51/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (1) verstoßen hat, dass die belgischen Rechtsvorschriften für bestimmte Tätigkeiten, wenn diese ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen können, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreiben, und für bestimmte Tätigkeiten eine Anmelderegelung vorsehen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht als einzigen Klagegrund die nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG („Habitatrichtlinie“) geltend.

Hierzu weist die Klägerin darauf hin, dass nach dieser Bestimmung sämtliche Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Natura-2000-Gebietes in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien, eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten. Die belgischen Rechtsvorschriften seien nicht gemeinschaftsrechtskonform, da sie eine solche Verträglichkeitsprüfung nicht systematisch vorschrieben und für bestimmte Tätigkeiten, die ein Natura-2000-Gebiet beeinträchtigen könnten, eine bloße Anmelderegelung vorsähen.

Dies sei insbesondere für sämtliche Pläne und Projekte der Fall, die keiner Umweltgenehmigung in der wallonischen Region bedürften.


(1)  ABl. L 206, S. 7.


27.2.2010   

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C 51/24


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-539/09)

2010/C 51/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und B. Conte, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 248 Absätze 1, 2 und 3 EG, Artikel 140 Absatz 2 und Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 sowie Artikel 10 EG verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, dem Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Weigerung der deutschen Behörden, dem Europäischen Rechnungshof zu gestatten, in Deutschland Prüfungen hinsichtlich der in der Verordnung Nr. 1798/2003 und den einschlägigen Durchführungsvorschriften geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer durchzuführen.

Nach Ansicht der Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 248 EG beziehungsweise aus der Verordnung Nr. 1605/2002 verstoßen sowie ferner ihre Loyalitätspflicht nach Artikel 10 EG verletzt.

Die Prüfkompetenzen des Rechnungshofes seien weit auszulegen: Der Rechnungshof soll die EU-Finanzen prüfen und Verbesserungen vorschlagen. Dazu brauche er das Recht, umfassende Audits und Nachprüfungen bezüglich aller die EU-Einnahmen und -Ausgaben betreffenden Bereiche und Akteure vorzunehmen. Solche Prüfungen könnten auch in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden und diese müssten, nach Artikel 248 Absatz 3 EG, Artikel 140 Absatz 2 und Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1605/2002, sowie nach der Loyalitätspflicht des Artikel 10 EG, dem Rechnungshof bei seiner Tätigkeit umfassende Unterstützung zukommen lassen. Dies umfasse auch die Pflicht, all jene Prüfungen durch den Rechnungshof zuzulassen, die dazu dienten, die Erhebung und Verwendung von EU-Finanzmitteln zu beurteilen.

Genau dies sei dem Rechnungshof im vorliegenden Fall von den deutschen Behörden verweigert worden.

Die Verordnung Nr. 1798/2003 betreffe die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Gemeinschaftseinnahmen. Diese Verordnung sei eine Masche in einem Netzwerk verschiedener Maßnahmen, die garantieren sollen, dass Mitgliedstaaten über ein korrektes Mehrwertsteuer-Aufkommen und die Gemeinschaft somit unter den bestmöglichen Bedingungen über ihr zustehende Eigenmittel verfügen kann, indem betrügerische Praktiken bekämpft und bereits vorbeugend vermieden werden. Aus dieser Perspektive erscheint es der Kommission notwendig, dass der Rechnungshof, um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Mehrwertsteuer-Einnahmen zu prüfen, die Umsetzung und Anwendung der Verordnung Nr. 1798/2003 prüfen kann. Dies bedeute, dass er prüfen könne, ob die Mitgliedstaaten ein effizientes System der Zusammenarbeit und Amtshilfe eingerichtet haben und ob sie dieses in der Praxis zufrieden stellend umsetzen oder ob Verbesserungen notwendig sind.

Die praktische Umsetzung der in der Verordnung Nr. 1798/2003 vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit habe eine Auswirkung auf die von den Mitgliedstaaten abzuführenden Mehrwertsteuer-Eigenmittel. Eine gut funktionierende Zusammenarbeit in diesem Bereich verhindere Mehrwertsteuer-Hinterziehung und -Umgehung und führe somit automatisch zu einer Erhöhung der Mehrwertsteuer-Einnahmen und damit auch zu höheren Mehrwertsteuer-Eigenmitteln der Gemeinschaft. Wenn ein Mitgliedstaat hingegen nicht ordnungsgemäß kooperiere, dann verstoße er nicht nur gegen seine Pflichten aus der Verordnung Nr. 1798/2003, sondern auch gegen seine Pflicht aus der Mehrwertsteuer-Richtlinie, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten.


27.2.2010   

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C 51/24


Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Dezember 2009 — Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp/Skatteverket

(Rechtssache C-540/09)

2010/C 51/40

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp

Rechtsmittelgegnerin: Skatteverket

Vorlagefrage

Ist Art. 13 B der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) (Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) dahin auszulegen, dass die darin aufgeführten Steuerbefreiungen auch Dienstleistungen (Underwriting) umfassen, die darin bestehen, dass ein Kreditinstitut gegen eine Vergütung eine Garantie gegenüber einem Unternehmen gewährt, das im Begriff steht, Aktien auszugeben, wenn diese Garantie zum Gegenstand hat, dass sich das Kreditinstitut dazu verpflichtet, diejenigen Aktien zu erwerben, die möglicherweise in der für die Zeichnung der Aktien vorgesehenen Zeit nicht gezeichnet werden?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


27.2.2010   

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C 51/25


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009 in der Rechtssache T-21/06, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 22. Dezember 2009

(Rechtssache C-544/09 P)

2010/C 51/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, J. Möller und B. Klein, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

Der Kläger beantragt

das Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 in der Rechtssache T-21/06, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission K(2005)3903 vom 9. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digital-terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat, für nichtig zu erklären, und

die Beklagte zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, mit dem die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. November 2005 im Beihilfeverfahren C25/2004 über die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg als unbegründet abgewiesen wurde. In der Entscheidung hatte die Kommission die Beihilfemaßnahme als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar (Art.107 Abs. 3 lit. c) AEUV) angesehen.

Die Bundesrepublik Deutschland macht insgesamt fünf Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie rügt, dass das Gericht einen Ermessensmissbrauch der Kommission nicht anerkannt und daher die Klage zu Unrecht abgewiesen habe.

Erstens habe das Gericht den Anreizeffekt der Maßnahme fehlerhaft verneint, indem es lediglich auf den sehr begrenzten Zeitraum des Umstiegs von der analogen terrestrischen Übertragung auf DVB-T abgestellt habe, anstatt die Kosten der geförderten Rundfunkanbieter für die gesamte Maßnahme zu betrachten. Diese Gesamtmaßnahme schließe neben dem Umstieg selbst auch eine Pflicht ein, fünf Jahre lang das Programmangebot über DVB-T aufrecht zu erhalten, unabhängig von der kaum zu prognostizierenden Marktakzeptanz. Daher seien auch die Folgekosten für diesen verpflichtenden Übertragungszeitraum in die Betrachtung einzustellen.

Zweitens habe das Gericht den Prüfungsmaßstab der Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV fehlerhaft zu weit ausgedehnt, indem es akzeptiert habe, dass die Kommission die Geeignetheit der Beihilfemaßnahme schon deshalb verneinen könne, weil angeblich auch alternative regulatorische Maßnahmen das Ziel erreichen würden. Der Vergleich mit Alternativmaßnahmen gehöre nach dem Zweck der Beihilfekontrollvorschriften des AEUV nicht zum zulässigen Prüfprogramm der Kommission. In diesem Zusammenhang rügt die Bundesregierung auch, dass das Gericht dem Mitgliedstaat die Beweislast aufbürdet, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Alternativmaßnahmen von vornherein wirkungslos gewesen wären. Dies widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung und dem Zweck der Beihilfenkontrolle.

Drittens habe das Gericht die Relevanz der Unionsgrundrechte bei der Prüfung des Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV verkannt, die als Bestandteil des Primärrechts alle Unionsorgane bei allen Handlungen binden. Würde ein bloßer Verweis auf angeblich mögliche regulatorische Alternativmaßnahmen für die Verweigerung einer Beihilfegenehmigung genügen, bliebe außer Acht, dass regulatorische Maßnahmen das Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Unternehmen beeinträchtigen. Dies müsste zumindest in eine Abwägung eingestellt werden, was nicht geschehen sei.

Viertens habe das Gericht mit dem Verweis auf regulatorische Alternativmaßnahmen die Begriffe des Binnenmarkts und der Beeinträchtigung von Handelsbedingungen in Art. 107 Abs. 3 AEUV falsch ausgelegt, indem es nicht erkannt habe, dass regulatorische Maßnahmen ebenfalls den Wettbewerb beeinträchtigen. Die pauschale Annahme, jede regulatorische Maßnahme beeinträchtige diese Rechtsgüter weniger als eine Beihilfe, lege einen unzulässig verengten Maßstab an.

Fünftens rügt die Bundesrepublik Deutschland, dass das Gericht den von der Kommission entwickelten Grundsatz der Technologieneutralität übernommen habe, ohne dabei zu erkennen, dass damit in der Sache der von den deutschen Behörden verfolgte Zweck der Maßnahme zurückgewiesen werde. Technologieneutralität sei nur dann ein geeignetes Kriterium für die Vereinbarkeitsprüfung, wenn Zweck der Förderung die Umstellung auf den digitalen Rundfunk an sich sei. Im Falle der Förderung des Umstiegs auf DVB-T in Berlin-Brandenburg sollte jedoch aus verschiedenen Gründen gerade dieser Übertragungsweg gefördert werden, während die Übertragungswege Kabel und Satellit keiner Förderung bedurft hätten. Bei der Festlegung des legitimen Zwecks der Beihilfemaßnahme komme dem Mitgliedstaat ein Einschätzungsspielraum zu.


27.2.2010   

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C 51/26


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2009 von BCS SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2009 in der Rechtssache T-137/08, BCS SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-553/09 P)

2010/C 51/42

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: BCS SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Franzosi, V. Jandoli und F. Santonocito, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Deere & Company

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 63 289 für nichtig zu erklären;

der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil sei mit folgenden Rechtsfehlern behaftet:

I.

Das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) falsch ausgelegt, indem es behauptet habe, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner früheren und gegenwärtigen ausschließlichen Benutzung abhängig sei (außerdem sei die Benutzung nicht nachgewiesen; vielmehr sei in derselben Entscheidung die Benutzung in manchen Ländern verneint worden);

II.

Das Gericht habe die in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte entwickelten Kriterien zur Bestimmung des Erwerbs von Unterscheidungskraft unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht richtig angewandt.

Zu I.: Die fehlende ausschließliche Benutzung in anderen Teilen der Gemeinschaft sei durch Erklärungen Dritter in Dänemark und Irland nachgewiesen worden. Die fehlende eindeutige gedankliche Verbindung zwischen der Kombination der Farben Grün und Gelb und Deere sei mit der Feststellung, dass das Zeichen in diesen Ländern Unterscheidungskraft erworben habe, unvereinbar.

Zu II.: Die BCS stellt die rechtlichen Kriterien in Frage, die das Gericht in Bezug auf den Nachweis einer Sekundärbedeutung angewandt habe, weil diese mit den in langjähriger Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Grundsätzen im Widerspruch stünden. Tatsächlich könnten die Dauer der Benutzung der Deere-Marke, die Marktanteile und das Absatzvolumen — einzeln betrachtet — nicht als Gesichtspunkte angesehen werden, die den Erwerb einer Sekundärbedeutung hinreichend nachweisen. Insbesondere könnten sie die fehlende Meinungsumfrage (oder ein widersprüchliches Ergebnis infolge von Erklärungen Dritter) nicht ausgleichen, da dies Beweismaßstäbe anderer Art seien.

Das Gericht habe den unmittelbaren Beweis für fehlende Unterscheidungskraft der Gemeinschaftsmarke Nr. 63 289 in Irland und Dänemark zu Unrecht außer Acht gelassen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


27.2.2010   

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C 51/27


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-40/10)

2010/C 51/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, G. Berscheid und J.-P. Keppenne)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (1) unter Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen bis zum Erlass einer neuen Verordnung durch den Rat, mit der die Art. 64 und 65 des Status sowie dessen Anhang XI richtig angewandt werden, mit Ausnahme ihrer Art. 1 und 3 für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2009, soweit der Rat darin die Beträge der Dienst- und Versorgungsbezüge, die die Kommission auf der Grundlage eines Anpassungssatzes von 3,70 % vorgeschlagen habe, der sich aus der automatischen Anwendung des Art. 65 des Statuts und seines Anhangs XI ergebe, aus Gründen der politischen Opportunität durch Beträge ersetzt habe, die dem unzutreffenden Koeffizienten 1,85 % entsprächen. Nach Ansicht des Rates sei diese Ersetzung durch die Wirtschafts- und Finanzkrise sowie durch die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Art. 2 und 4 bis 17 der angefochtenen Verordnung macht die Kommission einen einzigen Klagegrund geltend, der auf einen Verstoß gegen Art. 65 des Statuts sowie gegen die Art. 1 und 3 des Anhangs XI des Statuts gestützt ist. Die Befugnis des Rates sei in diesem Bereich nämlich gebunden, und zwar in der aktuellen Fassung des Statuts — in dessen Anhang XI die Einzelheiten der Methode zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge enthalten seien — noch mehr als in der Vergangenheit, als der Gerichtshof allein auf der Grundlage des Art. 65 des Statuts entschieden habe, dass der Ermessensspielraum des Rates eingeschränkt sei. Ferner beruft sich die Kommission auf einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti.

Art. 18 der angefochtenen Verordnung wiederum verstoße gegen die Art. 3 bis 7 des Anhangs XI des Statuts, indem er eine Möglichkeit vorsehe, die Bezüge zwischenzeitlich, über den in Art. 65 des Statuts vorgesehenen jährlichen Termin hinaus und außerhalb der in den Art. 4 bis 7 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Bedingungen, anzugleichen.


(1)  ABl. L 348, S. 10.


27.2.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-466/08) (1)

2010/C 51/44

Verfahrenssprache: griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


27.2.2010   

DE

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C 51/27


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-544/08) (1)

2010/C 51/45

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-548/08) (1)

2010/C 51/46

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-15/09) (1)

2010/C 51/47

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien

(Rechtssache C-42/09) (1)

2010/C 51/48

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Frankreich

(Rechtssache C-171/09) (1)

2010/C 51/49

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-183/09) (1)

2010/C 51/50

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-184/09) (1)

2010/C 51/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


27.2.2010   

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C 51/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-192/09) (1)

2010/C 51/52

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


27.2.2010   

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C 51/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-206/09) (1)

2010/C 51/53

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


27.2.2010   

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C 51/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-207/09) (1)

2010/C 51/54

Verfahrenssprache: Slowakisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


27.2.2010   

DE

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C 51/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-220/09) (1)

2010/C 51/55

Verfahrenssprache: Maltesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


27.2.2010   

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C 51/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-252/09) (1)

2010/C 51/56

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


Gericht

27.2.2010   

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C 51/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Januar 2010 — Co-Frutta/Kommission

(Verbunde Rechtssachen T-355/04 und T-446/04) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente betreffend den gemeinschaftlichen Bananeneinfuhrmarkt - Stillschweigende Verweigerung, der eine ausdrückliche Verweigerung folgt - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Wahrung der Fristen - Vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats - Begründungspflicht)

2010/C 51/57

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Co-Frutta Soc. coop. (Padua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini und G. Donà)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch L. Visaggio und P. Aalto, dann durch P. Aalto und L. Prete)

Gegenstand

Nichtigerklärung, in der Rechtssache T-355/04, der Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004, mit der ein Erstantrag auf Zugang zu den Daten über die in der Gemeinschaft als Bananeneinführer eingetragenen Marktbeteiligten abgelehnt wurde, und der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der der Zweitantrag auf Zugang abgelehnt wurde, sowie, in der Rechtssache T-446/04, der ausdrücklichen Entscheidung der Kommission vom 10. August 2004, mit der der Zugang zu diesen Daten abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage in der Rechtssache T-355/04 ist erledigt.

2.

Die Klage in der Rechtssache T-446/04 wird abgewiesen.

3.

Die Co-Frutta Soc. coop. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


27.2.2010   

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C 51/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 2010 — Sungro u. a./Rat und Kommission

(Rechtssachen T-252/07, T-271/07, T-272/07) (1)

(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Agrarpolitik - Änderung der gemeinschaftlichen Stützungsregelung für Baumwolle - Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingefügt durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 - Nichtigerklärung der fraglichen Vorschriften durch Urteil des Gerichtshofs - Kausalzusammenhang)

2010/C 51/58

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Sungro, SA (Cordoba, Spanien) (T-252/07), Eurosemillas, SA (Cordoba, Spanien) (T-271/07) und Surcotton, SA (Cordoba, Spanien) (T-272/07) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore, A. De Gregorio Merino und A. Westerhof Löfflerova) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte E. Díaz-Bastien Lopez, L. Divar Bilbao und J. Magdalena Anda)

Gegenstand

Klagen nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den die Klägerinnen durch den Erlass von Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) und dessen Anwendung im Wirtschaftsjahr 2006/07 erlitten zu haben behaupten, das durch Art. 1 Nr. 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zu ihrer Anpassung infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 161, S. 48) eingefügt und durch Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 2006, Spanien/Rat (C-310/04, Slg. 2006, I-7285), für nichtig erklärt wurde

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-252/07, T-271/07 und T-272/07 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Sungro, SA, Eurosemillas, SA, und Surcotton, SA tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie, gesamtschuldnerisch, die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


27.2.2010   

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C 51/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 2010 — Nokia/HABM — Medion (LIFE BLOG)

(Rechtssache T-460/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LIFE BLOG - Ältere nationale Wortmarke LIFE - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung)

2010/C 51/59

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Nokia Oyj (Helsinki, Finnland), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Medion AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-M. Weisse)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2007 (Sache R 141/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Medion AG und der Nokia Oyj

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nokia Oyj trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


27.2.2010   

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C 51/31


Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010 — De Fays/Kommission

(Rechtssache T-355/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Anschlussrechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - Krankheitsurlaub - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst, das infolge einer ärztlichen Kontrolle festgestellt wurde - Anrechnung auf den Jahresurlaub - Verlust des Anspruchs auf die Dienstbezüge)

2010/C 51/60

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Chantal De Fays (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: F. Moyse und A. Salerno, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 17. Juni 2008, De Fays/Kommission (F-97/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Chantal De Fays trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.

Die Kommission trägt die durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


27.2.2010   

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C 51/32


Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2009 — Associazione Giùlemanidallajuve/Kommission

(Rechtssache T-254/08) (1)

(Geltend gemachte Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 51/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Associazione Giùlemanidallajuve (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, A. Kettels, G. Ernes und A. Pel)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Bouquet)

Gegenstand

Klage auf Feststellung nach Art. 232 EG, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zur Beschwerde der Klägerin über Verstöße gegen die Art. 81 und 82 EG Stellung zu nehmen, die die Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), der Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), die Vereinigung Europäischer Fußballverbände (UEFA) und die Internationale Föderation des Verbandsfußballs (FIFA) begangen haben sollen

Tenor

1.

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2.

Die Associazione Giùlemanidallajuve und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


27.2.2010   

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C 51/32


Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2010 — Química Atlântica/Kommission

(Rechtssache T-71/09) (1)

(Untätigkeitsklage - Stellungnahme - Schadensersatzklage - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)

2010/C 51/62

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Química Atlântica Lda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Teixeira Alves)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und L. Bouyon)

Gegenstand

Klage auf Feststellung einer Untätigkeit der Kommission, die darin bestehen soll, dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kriterien der zolltariflichen Einreihung von Dicalciumphosphat zu harmonisieren, sowie Klage auf Erstattung der Differenz zwischen den Beträgen, die die Klägerin seit 1995 als Zölle hat abführen müssen, und den Beträgen, die sich aus der Anwendung des Satzes für die Tarifposition 28 35 25 90 auf die Einfuhr von Dicalciumphosphat aus Tunesien ergeben hätten, oder auf Schadensersatz in entsprechender Höhe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Eine Entscheidung über den Streithilfeantrag der Timab Ibérica SL ist nicht erforderlich.

3.

Die Química Atlântica Lda trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


27.2.2010   

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C 51/32


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2010 — United Phosphorus/Kommission

(Rechtssache T-95/09 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Verlängerung einer Aussetzung des Vollzugs)

2010/C 51/63

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: United Phosphorus Ltd (Warrington, Cheshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und N. Rasmussen)

Gegenstand

Antrag auf Verlängerung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 326, S. 35)

Tenor

1.

Die in Nr. 1 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 28. April 2009, United Phosphorus/Kommission (T-95/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), angeordnete Aussetzung des Vollzugs wird bis 30. November 2010 verlängert, jedoch nicht über den Tag der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache oder über den Tag des förmlichen Abschlusses des beschleunigten Verfahrens hinaus, das für Napropamid gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (ABl. L 15, S. 5), eingeleitet wurde.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.2.2010   

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C 51/33


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Januar 2010 — Escola Superior Agrária de Coimbra/Kommission

(Rechtssache T-446/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Programm Life - Rückzahlung eines Teils der gezahlten Beträge - Einziehungsanordnung - Belastungsanzeige - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Außergewöhnliche Umstände - Fehlende Dringlichkeit)

2010/C 51/64

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Antragstellerin: Escola Superior Agrária de Coimbra (Coimbra, Portugal) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pais do Amaral)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und J.-B. Laignelot)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Entscheidungen, die in dem Schreiben D(2009) 224268 der Kommission vom 9. September 2009 betreffend eine Einziehungsanordnung und in der Belastungsanzeige Nr. 3230909105 der Kommission vom 11. September 2009 über einen Betrag von 327 500,35 Euro enthalten sein sollen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.2.2010   

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C 51/33


Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Europäische Kommission/New Acoustic Music und Anna Hildur Hildibrandsdottir

(Rechtssache T-464/09)

2010/C 51/65

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët, N. Bambara im Beistand von Rechtsanwältin C. Erkelens)

Beklagte: New Acoustic Music Association (Orpington, Vereinigtes Königreich), Anna Hildur Hildibrandsdottir (Orpington)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zur Rückzahlung von 31 136,23 Euro an die Kommission zuzüglich Zinsen von 7,70 % pro Jahr ab 14. Januar 2008 bis zur endgültigen Begleichung zu verurteilen;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung unter der Vertragsnummer 2003-1895/001-001 zwischen der Europäischen Kommission (im Folgenden: Kommission) und der New Acoustic Music Association (im Folgenden: NAMA), vertreten durch Frau Anna Hildur Hildibrandsdottir, zur Durchführung der Aktion CLT2003/A1/GB-317 — European Music Roadwork im Rahmen des Programms „Kultur 2000“ (1) erhoben.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Betrags von 31 136,23 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Kommission zu verurteilen, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag, der von der Klägerin zur Umsetzung der in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Aktionen im Voraus an NAMA gezahlt wurde, und dem Betrag ergibt, der NAMA zusteht.

Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin einen Klagegrund vor. NAMA habe ihre vertraglichen Verpflichtungen dadurch verletzt, dass sie einen Teil der Vorauszahlung der Kommission nicht zurückgezahlt habe, da die tatsächlich erstattungsfähigen Kosten niedriger gewesen seien als die veranschlagten Gesamtkosten.

Sie macht geltend, dass New Acoustic Music und Frau Anna Hildur Hildibrandsdottir in ihrer Eigenschaft als Teilhaberin und bevollmächtigte Vertreterin der NAMA für den geschuldeten Betrag solidarisch hafteten.


(1)  Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. 2000, L 63, S. 1).


27.2.2010   

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C 51/34


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2009 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-486/09)

2010/C 51/66

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7044) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) für nichtig zu erklären, soweit darin ein Betrag von 47 152 775 PLN, den die von der Republik Polen zugelassene Zahlstelle ausgegeben hat, von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wird;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung ist eine finanzielle Berichtigung um 5 % der 2005 im Rahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum ausgegebenen Mittel für die Unterstützung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in benachteiligten Gebieten und die Unterstützung von Agrarumweltvorhaben vorgesehen. Grund für die Berichtigung waren angebliche Fehler betreffend den Abgleich in Form von Gegenkontrollen auf Einhaltung der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne, das Sanktionssystem, die Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und die Verknüpfung der Kontrollen aller mit Agrarumweltmaßnahmen verbundenen Verpflichtungen.

Die Klägerin stellt das Vorliegen der beanstandeten Fehler in Frage und trägt in Bezug auf die angefochtene Entscheidung folgende Klagegründe vor.

Erstens macht sie Verstöße gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 (2) und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1290/2005 (3) sowie gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien geltend, weil die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und Rechtslauslegung erfolgt sei. Keiner der angeblichen Fehler, die Grund für die finanzielle Berichtigung gewesen seien, sei tatsächlich begangen worden, und die durch die angefochtene Entscheidung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossenen Ausgaben seien im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden.

Im Rahmen des ersten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Berichte über Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit Art. 28 der Verordnung Nr. 796/2004 (4) die Kontrolle sämtlicher Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne widerspiegelten, einschließlich der Kontrolle auf Einhaltung der jährlichen Obergrenze für die Düngung mit natürlichen Düngemitteln. Verwaltungsgegenkontrollen anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren seien nur deswegen nicht erfolgt, weil dieses System als Bezugsgrundlage für die Gegenkontrollen nutzlos gewesen sei und eine Durchführung von Gegenkontrollen anhand dieses Systems daher nach Art. 68 der Verordnung Nr. 817/2004 (5) nicht erforderlich gewesen sei. Das Sanktionssystem für Verstöße gegen die Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis im üblichen Sinne sei in vollem Maße wirksam, der Situation im ersten Jahr der Umsetzung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum angemessen und sogar strenger als das gegenwärtig geltende System der Gemeinschaftssanktionen gewesen und daher mit Art. 73 der Verordnung Nr. 817/2004 uneingeschränkt vereinbar. Die Komplexität der Vor-Ort-Kontrollen sei sogar über die Erfordernisse von Art. 69 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 817/2004 hinaus gewährleistet worden.

Zweitens macht die Klägerin Verstöße gegen Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 und Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005, gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, weil die Pauschalberichtigung gemessen an der Gefahr eines Verlusts für den Gemeinschaftshaushalt extrem überhöht sei. Keiner der angeblichen Fehler, die Grund für die Berichtigung gewesen seien, hätte zu finanziellen Verlusten für die Gemeinschaft führen können, zumindest aber sei die Gefahr solcher vermeintlichen finanziellen Verluste völlig marginal gewesen und habe sich auf einen sehr viel geringeren als den durch die angefochtene Entscheidung von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossenen Betrag bezogen.

Drittens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV geltend, weil die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet sei. Die Kommission habe die Gründe für die wesentliche Änderung des Kreises der vorgeworfenen Fehler nicht erläutert und den polnischen Behörden damit nicht ermöglicht, diese Gründe zu erfahren.


(1)  ABl. L 257, S. 28.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 153, S. 30, berichtigt in ABl. 2004, L 231, S. 24).


27.2.2010   

DE

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C 51/35


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2009 von Petrus Kerstens gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2009 in der Rechtssache F-102/07, Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-498/09 P)

2010/C 51/67

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückzuverweisen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 29. September 2009 in der Rechtssache Kerstens/Kommission, F-102/07, mit dem das GöD eine Klage als unbegründet abgewiesen hat, mit der die Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Kommission über die Vergabe von Prioritätspunkten der Generaldirektion (PPDG) oder Prioritätspunkten in Anerkennung von zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPTS) an den Rechtsmittelführer im Rahmen der Beförderungsverfahren 2004, 2005 und 2006 beantragt worden war.

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer die beiden folgenden Gründe geltend:

Rechtsfehler des GöD bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, des Art. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts und der Kriterien für die Vergabe der Prioritätspunkte für das Beförderungsverfahren 2005, die der Direktor des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche gemäß dieser Bestimmung festgelegt hat, sowie Verfälschung von Beweismitteln,

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte, da das GöD sich auf einen angeblichen Auszug aus der Beurteilung der beruflichen Entwicklung 2004 gestützt habe, der nicht vorgelegt worden sei und der nicht zum Gegenstand der streitigen Verhandlung zwischen den Parteien habe gemacht werden können.


27.2.2010   

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C 51/35


Klage, eingereicht am 11. Dezember 2009 — Inovis/HABM — Sonaecom (INOVIS)

(Rechtssache T-502/09)

2010/C 51/68

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Inovis, Inc. (Alpharetta, USA) (Prozessbevollmächtigte: R. Black und B. Ladas, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sonaecom — Serviços de Communicações, S. A. (Maia, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. September 2009 in der Sache R 1691/2008-1 aufzuheben;

der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts aufzugeben, die Gemeinschaftsmarke einzutragen, und

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „INOVIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke „NOVIS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht i) die klaren Unterschiede zwischen den von betroffenen Marken jeweils erfassten Waren und Dienstleistungen nicht berücksichtigt habe und dabei u. a. davon ausgegangen sei, dass die ältere Marke die Klassen 9 und 42 umfasse, obwohl das portugiesische Markenamt die Eintragung für diese Klassen abgelehnt habe und jedenfalls eine solche Eintragung im Verfahren nicht belegt worden sei, ii) die klaren Bedeutungsunterschiede der betroffenen Marken nicht berücksichtigt habe und iii) festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


27.2.2010   

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C 51/36


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Cybergun/HABM — Umarex Sportwaffen (AK 47)

(Rechtssache T-503/09)

2010/C 51/69

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cybergun (Bondoufle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Guyot)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG (Arnsberg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2009 aufzuheben, soweit darin die Marke AK 47 für nichtig erklärt worden ist;

dem HABM gemäß Art. 87 § 2 und Art. 91 der Verfahrensordnung die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, die Anwaltshonorare und gegebenenfalls Übernachtungs- und Reisekosten, aufzuerlegen und diese auf 20 000 Euro festzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AK 47“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 38 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 249 381).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) und gegen Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009).


27.2.2010   

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C 51/36


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Carlyle/HABM — Mascha & Regner Consulting (CAFE CARLYLE)

(Rechtssache T-505/09)

2010/C 51/70

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Carlyle, LLC (St. Louis, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu und E. De Gryse sowie Rechtsanwältin D. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mascha & Regner Consulting KEG (Wien, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 239/2009-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „CAFE CARLYLE“ für Dienstleistungen der Klasse 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die betroffene Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer den Begriff der ernsthaften Benutzung zu Unrecht zu eng ausgelegt habe. Überdies habe die Beschwerdekammer i) die Benutzungsnachweise, die die Klägerin im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt habe, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, ii) die Bedeutung dieser Nachweise nicht ordnungsgemäß beurteilt und iii) keine Gesamtwürdigung dieser Nachweise vorgenommen.


27.2.2010   

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C 51/37


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2009 — Carlyle/HABM — Mascha & Regner Consulting (THE CARLYLE)

(Rechtssache T-506/09)

2010/C 51/71

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Carlyle, LLC (St. Louis, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu und E. De Gryse sowie Rechtsanwältin D. Moreau)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mascha & Regner Consulting KEG (Wien, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 240/2009-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „THE CARLYLE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 25 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Antrags auf Feststellung des Verfalls.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die betroffene Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer den Begriff der ernsthaften Benutzung zu Unrecht zu eng ausgelegt habe. Überdies habe die Beschwerdekammer i) die Benutzungsnachweise, die die Klägerin im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt habe, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, ii) die Bedeutung dieser Nachweise nicht ordnungsgemäß beurteilt und iii) keine Gesamtwürdigung dieser Nachweise vorgenommen.


27.2.2010   

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C 51/37


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 — Baena Grupo/HABM — Neuman und Galdeano del Sel (Geschmacksmuster)

(Rechtssache T-513/09)

2010/C 51/72

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: José Manuel Baena Grupo, SA (Santa Perpètua de Mogoda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel (Tarifa, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Oktober 2009 in der Sache R 1323/2008-3 für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Harmonisierungsamts aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000426 895-0002 für „Verzierung für T-Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial“.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.

Antragsteller im Verfahren auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 312 651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung der Hauptabteilung Geschmacksmuster: Dem Antrag wurde stattgeben, und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, Entscheidung in der Sache auf der Grundlage der ihr durch Art. 60 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingeräumten Befugnis und Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002.


27.2.2010   

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C 51/38


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 — De Post/Kommission

(Rechtssache T-514/09)

2010/C 51/73

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: De Post NV van publiek recht (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens und B. Schutyser)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Nichtigerklärung der ihr am 17. Dezember 2009 zugestellten Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, den in der Ausschreibung Nr. 10234 genannten Vertrag „Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen“ (ABl. 2009/S 176–253034) an die „Entreprises des Postes et Télécommunications Luxembourg“ und nicht an die Klägerin zu vergeben;

für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils das Amt für Veröffentlichungen schon den Vertrag mit Entreprises des Postes et Télécommunications Luxembourg entsprechend der Ausschreibung Nr. 10234 unterzeichnet haben sollte, die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig ist;

Schadensersatz für den ihr infolge der angefochtenen Entscheidung entstandenen Verlust, der vorläufig auf 2 386 444,94 EUR geschätzt wird, zuzüglich Verzugszinsen und Zinseszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage;

Verurteilung der Europäischen Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsanwaltskosten der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden: Amt für Veröffentlichungen) vom 17. Dezember 2009, den in der Ausschreibung Nr. 10234 genannten Vertrag „Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen“ (ABl. 2009/S 176–253034) an die „Entreprises des Postes et Télécommunications Luxembourg“ (im Folgenden: Post Luxembourg) und infolgedessen nicht an die Klägerin zu vergeben und zum anderen Ersatz des der Klägerin ihrem Vortrag nach durch die Ablehnung ihres Angebots entstandenen Schadens in geschätzter Höhe von 2 386 444,94 EUR.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen, aus vier Teilen bestehenden Klagegrund geltend.

Mit diesem ersten und einzigen Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß des Amts für Veröffentlichungen gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter nach Art. 15 AEUV und nach Art. 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Haushaltsordnung) (1), einen Verstoß gegen die Pflicht, den Vertrag auf der Grundlage einer Bewertung der Auswahlkriterien nach Art. 100 Abs. 1 der Haushaltsordnung zu vergeben, eine unzureichende Begründung der Vergabeentscheidung (Verstoß gegen Art. 296 AEUV) und mehrere vom Amt für Veröffentlichungen begangene offensichtliche Beurteilungsfehler, die dessen Entscheidung, dass das Angebot der Post Luxembourg und nicht das der Klägerin das wirtschaftlich günstigste sei, unwirksam machten.

Im ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Amt für Veröffentlichungen habe unter Verstoß gegen Art. 100 Abs. 1 der Haushaltsordnung seine Entscheidung nicht auf eine Bewertung der Auswahl- und Zuschlagskriterien gestützt.

Im zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Amt für Veröffentlichungen habe verschiedene Unterkriterien angewandt, die in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten gewesen seien und dadurch den in Art. 15 AEUV und Art. 89 der Haushaltsordnung aufgestellten Grundsatz der Transparenz verletzt.

Im dritten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Amt für Veröffentlichungen habe die offenen technischen Zuschlagskriterien in nicht kohärenter Weise angewandt und damit faktisch dem Bewertungsprozess jede Transparenz genommen.

Im vierten Teil des Klagegrundes trägt die Klägerin vor, das Amt für Veröffentlichungen habe unter Verstoß gegen die Art. 15 und 296 AEUV sowie Art. 89 der Haushaltsordnung und gegen die allgemeinen Verfahrensanforderungen der Begründungspflicht und der Verpflichtung zur Transparenz keine hinreichende und eindeutige Begründung für seine Bewertung der Angebote geliefert, denn die Begründung der Entscheidung sei widersprüchlich und mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet.

Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, das Amt für Veröffentlichungen habe eine Pflichtverletzung begangen und hafte daher nach Art. 340 AEUV, da die angefochtene Entscheidung aufgrund von Verstößen gegen europäisches Recht fehlerhaft sei. Die Klägerin macht nämlich geltend, dass sie aufgrund der Entscheidung, den Vertrag an Post Luxembourg anstatt an sie zu vergeben, einen schweren Verlust erlitten habe, der in der entgangenen Chance, den Zuschlag für den Vertrag zu erhalten, und in sämtlichen Kosten bestehe, die ihr bei der Vorbereitung und Konzeption des Angebots sowie bei der Verteidigung ihres Standpunkts entstanden seien.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 248, S. 1).


27.2.2010   

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C 51/39


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-3/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-515/09 P)

2010/C 51/74

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

auf alle Fälle den angefochtenen Beschluss insgesamt und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss ergangen ist, insgesamt und ausnahmslos völlig zulässig war;

in erster Linie: dem Antrag in der Klageschrift im ersten Rechtszug insgesamt und ausnahmslos stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zur Erstattung sämtlicher Kosten und Honorare, die der Rechtsmittelführer in allen bisherigen Rechtszügen beglichen hat, zu verurteilen;

hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung in der Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-3/08. Mit diesem Beschluss ist eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es die Kommission abgelehnt hat, dem Rechtsmittelführer die italienische Übersetzung einer vorhergehenden Entscheidung zu übermitteln, und auf Verurteilung der Rechtsmittelgegnerin zum Ersatz des durch diese Ablehnung entstandenen Schadens als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Rechtsmittelführer ferner gemäß Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung des GöD zur Zahlung eines Betrags von 1 000 Euro an das Gericht verurteilt worden.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf folgende Gründe:

völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen Verdrehung und Entstellung der Tatsachen, was die Ausführungen des GöD in Bezug auf die Möglichkeit für den Rechtsmittelführer angehe, den Inhalt des in Rede stehenden Schreibens in der Sprachfassung zu verstehen, in der es ihm zugestellt worden sei;

Verkennung der Rechtsvorschriften, die den Anspruch jeder Person regeln, sich unter Verwendung einer beliebigen Amtssprache der Union an ein Gemeinschaftsorgan zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten;

falsche Auslegung und Anwendung von Art. 94 der Verfahrensordnung des GöD.


27.2.2010   

DE

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C 51/40


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-122/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-516/09 P)

2010/C 51/75

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

auf alle Fälle den angefochtenen Beschluss insgesamt und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss ergangen ist, insgesamt und ausnahmslos völlig zulässig war;

in erster Linie: dem Antrag in der Klageschrift im ersten Rechtszug insgesamt und ausnahmslos stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zur Erstattung sämtlicher Kosten und Honorare, die der Rechtsmittelführer in allen bisherigen Rechtszügen beglichen hat, zu verurteilen;

hilfsweise, das Verfahren zu neuer Entscheidung in der Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-122/07. Mit diesem Beschluss hat das GöD eine Klage auf in erster Linie Aufhebung der Entscheidung, mit der die Rechtsmittelgegnerin den Antrag des Rechtsmittelführers auf Durchführung einer Untersuchung in Bezug auf bestimmten Vorfälle in den Jahren 2001 und 2003 abgelehnt hat, und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des dem Rechtsmittelführer auf diese Weise entstandenen Schadens als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise rechtlich offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf Entstellung und Verdrehung des Sachverhalts durch den angefochtenen Beschluss sowie falsche Auslegung und Anwendung der Verpflichtung zur Begründung der Rechtsakte.


27.2.2010   

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C 51/40


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Alstom/Kommission

(Rechtssache T-517/09)

2010/C 51/76

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alstom (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in der Sache COMP/F/39.129 — Leistungstransformatoren für nichtig zu erklären;

die Entscheidung des Rechnungsführers der Kommission vom 10. Dezember 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt Alstom zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7601 final der Kommission vom 7. Oktober 2009 — Leistungstransformatoren in einem Verfahren nach Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt für Leistungstransformatoren und zum anderen die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungsführers der Kommission vom 10. Dezember 2009, mit der der Antrag von Alstom, während des mit der vorliegenden Klageschrift eingeleiteten Verfahrens eine finanzielle Sicherheit zu leisten, abgelehnt wurde.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 7. Oktober 2009 macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:

Verstoß gegen die für die Gesamtschuldnerschaft geltenden Rechtsvorschriften, indem die Kommission zwei Unternehmen für ein und denselben Verstoß gesamtschuldnerisch haftbar gemacht habe, die sie einzeln und unabhängig von einander nicht unmittelbar und förmlich für den Verstoß zur Verantwortung hätte ziehen können;

Verletzung von Art. 296 AEUV, da die angefochtene Entscheidung

hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten nicht hinreichend begründet sei;

in Bezug auf die Behauptung der Kommission, dass Alstom die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft nicht widerlegt und die Unabhängigkeit der Tochtergesellschaft nicht nachgewiesen habe, mangelhaft begründet sei;

einen Begründungswiderspruch hinsichtlich der kumulativen Haftung von Alstom und der Alstom T&D SA aufweise.

Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit den Regeln über die Zurechenbarkeit der Verstöße von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften, da sich die Kommission auf eine Rechtsprechung gestützt habe, die gegen das Recht der Europäischen Union verstoße und demnach verworfen werden müsse, weil sie durch Richterrecht einen Grundsatz der unwiderleglichen Vermutung geschaffen habe, die nicht auf die Unabhängigkeit oder das Verhalten auf dem Markt, sondern auf die wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Bindungen gestützt sei, auf allgemeine Merkmale, die jeder Unternehmensgruppe eigen seien.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rechnungsführers vom 10. Dezember 2009 trägt die Klägerin folgende Klagegründe vor:

Fehlende Rechtsgrundlage, da die Entscheidung, den Antrag auf Leistung einer finanziellen Sicherheit während des Verfahrens zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 abzulehnen, rechtlich nicht begründet sei, weder durch die Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 des Rates (1) noch durch die Durchführungsverordnung Nr. 2342/2002 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1248/2006 (2) geänderten Fassung;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Entscheidung des Rechnungsführers das begründete Vertrauen missachte, das durch die frühere Praxis der Kommission entstanden sei;

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die neue Vorgehensweise des Rechnungsführers der Kommission ohne vorherige Bekanntmachung oder Übergangsmaßnahmen Alstom in eine im Vergleich zu den Bußgeldschuldnern, die vor dieser Änderung der Vorgehensweise eine finanzielle Sicherstellung hätten leisten können, ungleiche Situation bringe;

Verstoß gegen die Pflicht, öffentlich einen Auslegungsfehler zu korrigieren, wenn das Gericht entscheide, dass die frühere Praxis der Kommission der geltenden Finanzregelung nicht entsprochen habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S.1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission vom 7. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 227, S. 3).


27.2.2010   

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C 51/41


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-519/09)

2010/C 51/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwälte A. Schulz, J. Jourdan und P. Berghe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR in der Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben;

hilfsweise für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden sollte, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen;

nötigenfalls weitere Anordnungen zu erlassen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 (Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren), soweit die Kommission feststellt hat, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen habe, dass sie an einer Vereinbarung zur Aufteilung der Märkte zwischen europäischen und japanischen Herstellern von Leistungstransformatoren in Form einer mündlichen Vereinbarung (Gentlemen’s Agreement), die darin bestanden habe, ihre jeweiligen nationalen Märkte zu respektieren und auf diesen nicht zu verkaufen. Hilfsweise beantragt sie, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Sie macht vier Klagegründe geltend.

Erstens habe die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ein Gentlemen’s Agreement oder überhaupt irgendeine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise der europäischen und japanischen Hersteller von Leistungstransformatoren gegeben habe und die Klägerin daran beteiligt gewesen sei.

Zweitens habe die Kommission ihre Zuständigkeit für das angebliche Gentlemen’s Agreement nicht nachweisen können, selbst wenn dessen Bestehen bewiesen wäre, was nicht der Fall sei. Sie macht geltend, dass eine solche Vereinbarung aufgrund der äußerst hohen Markteintrittsschranken keine unmittelbare und erhebliche Wirkung auf den Wettbewerb in der EU oder Einfluss auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben könne.

Mit ihrem dritten Klagegrund, der hilfsweise vorgetragen wird, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission einen Fehler begangen habe, als sie die Dauer des Verstoßes und der Beteiligung der Klägerin daran beurteilt habe. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass einige Treffen eine wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung gehabt hätten und dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an ihnen gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen habe.

Höchst hilfsweise trägt die Klägerin mit ihrem vierten Klagegrund vor, dass die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen Fehler begangen habe. Erstens habe sie bei der Wahl des Bezugsjahrs für die Berechnung des Umsatzes der Klägerin einen Fehler begangen und sei somit von der in den Geldbußenleitlinien festgesetzten Methode abgewichen. Außerdem habe sie einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die äußerst hohen Schranken für den Eintritt auf den europäischen Markt nicht berücksichtigt und angenommen habe, dass der Marktanteil von Toshiba auf dem Markt des EWR ebenso hoch hätte sein können wie ihr Anteil auf dem weltweiten Markt. Weiter habe die Kommission Art. 18 der Geldbußeleitlinien falsch ausgelegt, um die Schätzung des Umsatzes der Klägerin im EWR anhand ihres weltweiten Umsatzes zu rechtfertigen, statt nur die Märkte heranzuziehen, die von dem behaupteten Verstoß betroffen seien. Folglich ist die Klägerin der Ansicht, dass die gegen sie verhängte Geldbuße unverhältnismäßig sei.


27.2.2010   

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C 51/42


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Areva T&D/Kommission

(Rechtssache T-521/09)

2010/C 51/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Areva T&D SAS (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schild und C. Simphal)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Areva T&D SA betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, von Areva T&D SAS eingereichten Klage wird beantragt, die Entscheidung C(2009) 7601 final der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) und Art. 53 EWR — Sache COMP/39.129 — Leistungstransformatoren für nichtig zu erklären.

Den Antrag auf Nichtigerklärung stützt die Klägerin auf vier Klagegründe:

 

Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission die Übertragung ihrer Sanktionsbefugnis infolge der Verurteilung der Areva T&D SA als Gesamtschuldner sowie die Hinzufügung einer weiteren Bedingung für den Erlass der Geldbuße zu den in der Mitteilung vom 19. Februar 2002 festgelegten Bedingungen nicht begründet habe.

 

Mit ihrem zweiten Klagegrund wirft sie der Kommission vor, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere die Vorschriften über die Zurechnung von Verstößen im Wettbewerbsrecht verletzt zu haben. Die Kommission könne die Areva T&D SA nicht für wettbewerbswidriges Verhalten, das vor der Veräußerung der Alstom T&D SA durch Alstom stattgefunden habe, verantwortlich machen. Im maßgebenden Zeitraum sei die Alstom T&D SA nämlich keine eigenständige, sondern eine von ihrer Muttergesellschaft, Alstom, kontrollierte Gesellschaft gewesen. Demnach hätte die Kommission nach den Grundsätzen über die Zurechenbarkeit von Verstößen im Fall von Unternehmensveräußerungen feststellen müssen, dass im maßgebenden Zeitraum nur die Muttergesellschaft, im vorliegenden Fall Alstom, für wettbewerbswidriges Verhalten vor der Veräußerung verantwortlich gemacht werden könne. Außerdem habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen und auf die Person des Handelnden bezogenen Strafen verstoßen, indem sie die Areva T&D SA verantwortlich gemacht habe.

 

Mit ihrem dritten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere die für die Gesamtschuldnerschaft geltenden Rechtsvorschriften verletzt habe. Die Kommission könne die Areva T&D SA und Alstom nicht als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilen, da sie am Tag der Entscheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr gebildet hätten. Schließlich würden durch die Entscheidung der Kommission, Alstom und die Areva T&D SA als Gesamtschuldner zu verurteilen, zwei allgemeine Grundsätze des Unionsrechts missachtet, nämlich der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit.

 

Mit ihrem vierten Klagegrund rügt sie, dass die Kommission gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und insbesondere gegen die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (1) verstoßen habe. Durch die Weigerung, der Areva T&D SA die Geldbuße zu erlassen, habe die Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.


(1)  ABl. C 45, S. 3.


27.2.2010   

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C 51/43


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Gemmi Furs/HABM — Lemmi-Fashion (GEMMI)

(Rechtssache T-522/09)

2010/C 51/79

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gemmi Furs Oy (Loviisa, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Tanhuanpää)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Lemmi-Fashion Vertriebsgesellschaft mbH & Co. Bekleidungs KG (Fritzlar, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Oktober 2009 in der Sache R 1372/2008-4 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen;

die betroffene Gemeinschaftsmarke „GEMMI“ für alle Waren in Klasse 25 entsprechend der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten in dem Verfahren vor der Beschwerdekammer, falls sie sich am vorliegenden Verfahren beteiligt, die Kosten der Klägerin einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke „GEMMI“ für Waren in den Klassen 18, 24 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche eingetragene Marke „LEMMI“ für Waren in Klasse 25, international registrierte Marke „LEMMI fashion“ für Waren in Klasse 25 und ältere nicht eingetragene, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland für Bekleidung benutzte Marke „LEMMI“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Waren in Klasse 25.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da sich die Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß und/oder ausreichend mit dem Nachweis des Bestehens älterer Rechte befasst habe, ferner Verstoß gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer die vorgelegten Benutzungsnachweise nicht ordnungsgemäß und/oder ausreichend geprüft habe, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer i) die Ähnlichkeit der betroffenen Marken und ii) den Grad der Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums nicht zutreffend beurteilt habe. Außerdem lägen ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer der Klägerin nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den Beweismitteln für die älteren Rechte zu äußern, und Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und des rechtmäßigen Handelns vor.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


27.2.2010   

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C 51/44


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH)

(Rechtssache T-523/09)

2010/C 51/80

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 aufzuheben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates entgegensteht;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“ für Waren der Klasse 9.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke aufgrund ihrer angeblich fehlenden Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei.


27.2.2010   

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C 51/44


Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 — Meredith/HABM (BETTER HOMES AND GARDENS)

(Rechtssache T-524/09)

2010/C 51/81

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Meredith Corporation (Des Moines, USA) (Prozessbevollmächtigte: R. N. Furneaux and E. A. Hardcastle, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2009 in der Sache R 517/2009-2 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klasse 36 zurückgewiesen wird, so dass die Anmeldung für diese Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen ist;

den Anträgen der Klägerin stattzugeben;

dem Beklagten, wenn er der Klage entgegentritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und seinen Antrag zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BETTER HOMES AND GARDENS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie bei der Beurteilung, ob der Marke hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehle, nicht das richtige Kriterium angewendet habe.


27.2.2010   

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C 51/45


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2009 — Hubei Xinyegang Steel/Rat

(Rechtssache T-528/09)

2010/C 51/82

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, Rechtsanwälte N. Niejahr, Q. Azau und A. MacGregor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) für nichtig zu erklären, soweit damit Ausfuhren der Klägerin mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden, oder, hilfsweise, diese Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit die der Klägerin auferlegten vorläufigen Zölle vereinnahmt werden;

dem Rat seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit die Klägerin davon betroffen ist.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

Erstens sei dem Rat bei der Beurteilung des Sachverhalts ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem er bei der Ermittlung der „betroffenen Waren“ zu stark vereinfachte Produktkategorien festgelegt habe. Ferner habe die Kommission einen unangemessenen Vergleich mit in den USA hergestellten Waren gezogen.

Zweitens habe der Rat dadurch gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung (2) verstoßen, dass er der Klägerin in der angefochtenen Verordnung den „IB-Status“ (Individuelle Behandlung) aberkannt habe, obwohl die Kommission der Klägerin diesen Status ursprünglich im Verwaltungsverfahren vor Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung (3) gewährt habe.

Drittens habe der Rat dadurch gegen Art. 9 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen, dass er einen endgültigen Zoll erhoben und entschieden habe, den vorläufigen Zoll, der auf Ausfuhren der „betroffenen Waren“ durch die Klägerin in die EU erhoben worden sei, endgültig zu vereinnahmen, da diese Entscheidungen auf offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung der Frage beruhten, ob eine bedeutende Schädigung drohe.


(1)  ABl. L 262, S. 19.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 289/2009 der Kommission vom 7. April 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 48).


27.2.2010   

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C 51/45


Klage, eingereicht am 5. Januar 2010 — De Lucia/HABM — Galbani (De Lucia La natura pratica del gusto)

(Rechtssache T-2/10)

2010/C 51/83

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Domenico De Lucia SpA (San Felice a Cancello, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Cutolo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Egidio Galbani SpA (Melzo, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Oktober 2009 in der Sache R 37/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „De Lucia/La natura pratica del gusto“ (Anmeldung Nr. 4 962 346) für Waren der Klassen 29, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Egidio Galbani SpA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „LUCIA“ (Nr. 620 716) für Waren der Klassen 29 und 30, Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Galbani-Santa Lucia“ (Nr. 2 302 677) für Waren der Klasse 29, nationale (italienische Eintragung Nr. 67 470) und internationale (Eintragung Nr. 256 299) Bildmarke „LUCIA“ für Waren der Klassen 29, nationale (italienische Eintragung Nr. 597 377), internationale (Eintragung Nr. 601 651) und Gemeinschaftsbildmarke (Eintragung Nr. 70 185) „Santa Lucia“ für Waren der Klasse 29, nationale (italienische Eintragung Nr. 131 028) und internationale (Eintragung Nr. 256 299) Wortmarke „Santa Lucia“ für Waren der Klasse 29 und Gemeinschaftswortmarke (Nr. 70 128) „Santa Lucia“ für Waren der Klassen 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, nämlich für bestimmte Waren der Klasse 31.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde nur in Bezug auf „Tabak“ (Klasse 31) stattgegeben und die Eintragung für diese Ware zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie fehlende Begründung und/oder Begründungsmängel betreffend den Antrag auf Anwendung des Art. 12 Buchst. a dieser Verordnung.


27.2.2010   

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C 51/46


Klage, eingereicht am 7. Januar 2010 — Al Saadi/Kommission

(Rechtssache T-4/10)

2010/C 51/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Faraj Faraj Hassan Al Saadi (Leicester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, Mudassar Arani, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

der Europäischen Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt der Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 (1) zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (2) über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, durch die der Kläger in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

Der Name des Klägers wurde ursprünglich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 (3) aufgenommen, die später durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 2008 (4) ersetzt wurde. Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 in den verbundenen Rechtssachen Hassan/Rat und Kommission (C-399/06 P) und Ayadi/Rat (C-403/06 P) (5) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2008 geänderten Fassung für nichtig erklärte, soweit sie den Kläger betrifft.

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:

 

Erstens verletze die angefochtene Verordnung seine Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz und stelle die Verletzung dieser Rechte nicht ab. Außerdem habe die Kommission keine Beweise vorgelegt, die das Einfrieren der Vermögensgegenstände des Klägers rechtfertigten, so dass der Kläger sich in Bezug auf solche Beweise nicht habe verteidigen können.

 

Zweitens habe die Kommission unter Verstoß gegen ihre Pflicht nach Art. 296 AEUV keine überzeugenden Gründe für die Fortdauer des Einfrierens der Vermögensgegenstände des Klägers angegeben.

 

Drittens habe die Kommission bei der Entscheidung darüber, ob sie die angefochtene Verordnung erlasse, nicht alle relevanten Tatsachen und Beweise berücksichtigt und daher bei der Beurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen. Der Kläger trägt ferner vor, er habe sich zu keiner Zeit an Handlungen gleich welcher Art beteiligt, die mit Terrorismus im Zusammenhang stünden, und dass finanzielle Sanktionen oder Präventivmaßnahmen gleich welcher Art gegen ihn nicht erforderlich seien.

 

Viertens stellten die unbefristeten Beschränkungen des Eigentumsrechts des Klägers durch die angefochtene Verordnung einen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung des Eigentums dar, der nicht durch zwingende Beweise gerechtfertigt sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 954/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 zur 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 269, S. 20).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 303, S. 20).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 46/2008 der Kommission vom 18. Januar 2008 zur neunzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 16, S. 11).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2009, Hassan/Rat und die Kommission (C-399/06 P) und Ayadi/Rat (C-403/06 P), noch nicht in der Slg. veröffentlicht.


27.2.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/47


Klage, eingereicht am 11. Januar 2010 — Sviluppo Globale/Kommission

(Rechtssache T-6/10)

2010/C 51/85

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 10. November 2009 und vom 26. November 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wendet sich zum einen gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009, mit der die Kommission das von dem Konsortium ITAK (der Kläger war Mitglied dieses Konsortiums und mit dessen Geschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeiten betraut) im Rahmen der Ausschreibung EUROPEAID/127843/D/SER/KOS eingereichte Angebot abgelehnt hat, das die Unterstützung der Zoll- und Steuerverwaltung im Kosovo zum Gegenstand hatte, und zum anderen gegen die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über den Antrag des Konsortiums ITAK auf Zugang zu den Unterlagen der fraglichen Ausschreibung.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. November 2009 macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission keine Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots mitgeteilt habe;

Verletzung der Pflichten der Kommission nach Nr. 2.4.15 des „Handbuchs für Vergabeverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend Außenbeziehungen“ der Europäischen Gemeinschaft sowie ihrer Pflicht zu sorgfältigem Verwaltungshandeln. Die Beklagte habe nämlich nicht auf die nach Nr. 2.4.15 des Handbuchs erhobene Beschwerde geantwortet;

Offenkundiger Beurteilungsfehler der Qualität des technischen Angebots, das vom Konsortium ITAK eingereicht worden sei, da der Bewertungsausschuss ein von drei (Steuer- und Zoll-)Verwaltungsbehörden von nicht weniger als drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereichtes Angebot für unzureichend und technisch nicht angemessen erachtet habe.

Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung der Merkmale des technischen Angebots, das den Zuschlag erhalten habe. Der Bewertungsausschuss habe dem Angebot eines Konsortiums aus Informatikexperten mit einem Teamleader, der in der Vergangenheit von der Kommission mittelmäßige Beurteilungen erhalten habe, eine äußerst hohe Punktezahl erteilt.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. November 2009 macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1), da die Kommission den Antrag auf Zugang nicht unverzüglich bearbeitet habe, keine Empfangsbescheinigung zugesandt habe und der Ansicht gewesen sei, den Antrag einfach ignorieren zu können;

Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission den Zweitantrag des Konsortium ITAK nicht unverzüglich bearbeitet, und auch in diesem Fall keine Empfangsbescheinigung zugesandt habe und eigentlich der Ansicht gewesen sei, den Antrag nach Ablauf der für die Antwort vorgesehenen Frist beantworten zu können;

Verletzung der allgemeinen Grundsätze über den Zugang zu Dokumenten im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 und der entsprechenden Rechtsprechung. Insbesondere sei die Kommission soweit gegangen, dass sie auch Informationen, die dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden seien, nicht weitergegeben habe;

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, 3 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


27.2.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2009 — Balfe u. a./Parlament

(Rechtssache T-219/09) (1)

2010/C 51/86

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Januar 2010 — Shell Hellas/Kommission

(Rechtssache T-245/09) (1)

2010/C 51/87

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Januar 2010 — Société des Pétroles Shell/Kommission

(Rechtssache T-251/09) (1)

2010/C 51/88

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2009 — Serifo/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(Rechtssache T-438/09) (1)

2010/C 51/89

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.