ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.045.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 45E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
23. Februar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

Europäisches Parlament

 

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 16. Dezember 2008

2010/C 045E/01

Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung (2008/2132(INI))

1

2010/C 045E/02

Medienkompetenz in der digitalen Welt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt (2008/2129(INI))

9

2010/C 045E/03

Technische Bestimmungen über das Risikomanagement
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement

15

2010/C 045E/04

Irreführende Werbung durch Adressbuchfirmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 u. a.) (2008/2126(INI))

17

 

Donnerstag, 18. Dezember 2008

2010/C 045E/05

Der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) (2008/2098(INI))

23

2010/C 045E/06

Umsetzung des Arbeitsprogramms Allgemeine und berufliche Bildung 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen — Umsetzung des Arbeitsprogramms Allgemeine und berufliche Bildung 2010 (2008/2102(INI))

33

2010/C 045E/07

Vorgehensweise des Rates bei der Überarbeitung der OLAF-Verordnung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF

39

2010/C 045E/08

Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems Eurosur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (2008/2157(INI))

41

2010/C 045E/09

Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (2008/2133(INI))

47

2010/C 045E/10

Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe

58

2010/C 045E/11

Europäische öffentliche Urkunde
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur europäischen öffentlichen Urkunde (2008/2124(INI))

60

ANLAGE

63

2010/C 045E/12

E-Justiz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (2008/2125(INI))

63

ANLAGE

66

2010/C 045E/13

Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen (2008/2123(INI))

71

ANLAGE

73

2010/C 045E/14

Entwicklungsperspektiven für Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (2008/2097(INI))

74

2010/C 045E/15

Simbabwe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zur Lage in Simbabwe

86

2010/C 045E/16

Nicaragua
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger, die bürgerlichen Freiheiten und die Demokratie in Nicaragua

89

2010/C 045E/17

Russland: Angriffe auf Menschenrechtsaktivisten und das Verfahren wegen der Ermordung von Anna Politkowskaja
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Angriffen gegen Menschenrechtsaktivisten in Russland und dem Mordprozess im Fall Anna Politkowskaja

92

 

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 18. Dezember 2008

2010/C 045E/18

Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/2320(ACI))

95

ANLAGEÄNDERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

96

2010/C 045E/19

Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/2325(INI))

97

 

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 16. Dezember 2008

2010/C 045E/20

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (13104/2007 — KOM(2007)0404 — C6-0383/2008 — 2007/0137(AVC))

99

2010/C 045E/21

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Albanien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs-und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (7999/2008 — KOM(2008)0139 — C6-0453/2008 — 2008/0057(AVC))

100

2010/C 045E/22

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Kroatien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (15019/2008 — KOM(2007)0612 — C6-0463/2008 — 2007/0215(AVC))

100

2010/C 045E/23

Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Indien *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0347 — C6-0342/2008 — 2008/0121(CNS))

101

2010/C 045E/24

Schutz des Euro gegen Geldfälschung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (14533/2008 — C6-0395/2008 — 2007/0192A(CNS))

102

2010/C 045E/25

Schutz des Euro gegen Geldfälschung: Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (14533/2008 — C6-0481/2008 — 2007/0192B(CNS))

102

2010/C 045E/26

Schutzbestimmungen, die Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0544 — C6-0316/2008 — 2008/0173(COD))

103

2010/C 045E/27

Steuerbefreiungen für persönliche Gegenstände von Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0376 — C6-0290/2008 — 2008/0120(CNS))

104

2010/C 045E/28

Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0358 — C6-0271/2008 — 2008/0116(CNS))

105

2010/C 045E/29

Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (KOM(2008)0514 VOL. I — C6-0332/2008 — 2008/0167(CNS))

105

2010/C 045E/30

Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (Anwendung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM(2008)0514 VOL. II — C6-0335/2008 — 2008/0168(CNS))

106

2010/C 045E/31

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (16263/2008 — C6-0462/2008 — 2008/2311(BUD))

107

2010/C 045E/32

Einheiten im Messwesen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (11915/3/2008 — C6-0425/2008 — 2007/0187(COD))

108

2010/C 045E/33

Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (11263/4/2008 — C6-0422/2008 — 2007/0163(COD))

109

2010/C 045E/34

Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil (KOM(2008)0071 — C6-0065/2008 — 2008/0032(COD))

110

P6_TC1-COD(2008)0032Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil

111

2010/C 045E/35

Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (KOM(2008)0380 — C6-0248/2008 — 2008/0122(COD))

111

P6_TC1-COD(2008)0122Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

112

ANHANGGEMEINSAME ERKLÄRUNG HINSICHTLICH DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

112

2010/C 045E/36

Europäischer Betriebsrat (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (KOM(2008)0419 — C6-0258/2008 — 2008/0141(COD))

112

P6_TC1-COD(2008)0141Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)

113

2010/C 045E/37

Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (KOM(2007)0765 — C6-0468/2007 — 2007/0279(COD))

113

P6_TC1-COD(2007)0279Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

114

2010/C 045E/38

Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (KOM(2007)0851 — C6-0007/2008 — 2007/0295(COD))

114

P6_TC1-COD(2007)0295Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

115

2010/C 045E/39

EFRE, ESF und Kohäsionsfonds (Einnahmenschaffende Projekte) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte (13874/2008 — C6-0387/2008 — 2008/0186(AVC))

115

2010/C 045E/40

Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008)0786 — C6-0449/2008 — 2008/0224(CNS))

116

 

Mittwoch, 17. Dezember 2008

2010/C 045E/41

Energie aus erneuerbaren Quellen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019 — C6-0046/2008 — 2008/0016(COD))

132

P6_TC1-COD(2008)0016Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

132

ANHANGERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

132

2010/C 045E/42

Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016 — C6-0043/2008 — 2008/0013(COD))

133

P6_TC1-COD(2008)0013Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

134

ANHANGERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

134

2010/C 045E/43

Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (KOM(2008)0017 — C6-0041/2008 — 2008/0014(COD))

135

P6_TC1-COD(2008)0014Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

135

2010/C 045E/44

Geologische Speicherung von Kohlendioxid ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018 — C6-0040/2008 — 2008/0015(COD))

136

P6_TC1-COD(2008)0015Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

136

ANHANGERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

137

2010/C 045E/45

Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Kraftstoffen (Straßenverkehr und Binnenschifffahrt) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (KOM(2007)0018 — C6-0061/2007 — 2007/0019(COD))

138

P6_TC1-COD(2007)0019Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG

139

ANHANGERKLÄRUNG DER KOMMISSION

139

2010/C 045E/46

Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (KOM(2007)0856 — C6-0022/2008 — 2007/0297(COD))

139

P6_TC1-COD(2007)0297Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

140

ANHANGERKLÄRUNG DER KOMMISSION

140

2010/C 045E/47

Arbeitszeitgestaltung ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (10597/2/2008 — C6-0324/2008 — 2004/0209(COD))

141

P6_TC2-COD(2004)0209Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

141

2010/C 045E/48

Grenzübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (KOM(2008)0151 — C6-0149/2008 — 2008/0062(COD))

149

P6_TC1-COD(2008)0062Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

149

ANHANGFORMBLATT FÜR DEN DELIKTSBESCHEID

160

 

Donnerstag, 18. Dezember 2008

2010/C 045E/49

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0732 — C6-0393/2008 — 2008/2317(ACI))

163

ANLAGEBESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

163

2010/C 045E/50

Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0833 — C6-0466/2008 — 2008/2321(ACI))

164

ANLAGEBESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

166

2010/C 045E/51

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (16264/2008 — C6-0461/2008 — 2008/2316(BUD))

167

2010/C 045E/52

Gesamthaushaltsplan 2009 (alle Einzelpläne)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) (16257/2008 — C6-0457/2008 — 2008/2026(BUD)) und Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 (SEK(2008)2435 — 13702/2008 — C6-0344/2008)), Nr. 2/2009 (SEK(2008)2707 — 16259/2008 — C6-0458/2008)) und Nr. 3/2009 (SEK(2008)2840 — 16260/2008 — C6-0459/2008)) zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

168

ANLAGEIN DER KONZERTIERUNGSSITZUNG vom 21. November 2008 vereinbarte Erklärungen — Gemeinsame Erklärung zur Finanzierung einer Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

175

2010/C 045E/53

Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2008)0508 — C6-0329/2008 — 2008/0162(CNS))

180

2010/C 045E/54

Sicherheit von Spielzeug ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (KOM(2008)0009 — C6-0039/2008 — 2008/0018(COD))

181

P6_TC1-COD(2008)0018Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

182

ANHANGERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

182

2010/C 045E/55

Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (KOM(2008)0179 — C6-0163/2008 — 2008/0069(COD))

183

P6_TC1-COD(2008)0069Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

183

2010/C 045E/56

Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (KOM(2008)0180 — C6-0162/2008 — 2008/0070(COD))

184

P6_TC1-COD(2008)0070Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)

184

2010/C 045E/57

Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme und Finanzsicherheiten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (KOM(2008)0213 — C6-0181/2008 — 2008/0082(COD))

185

P6_TC1-COD(2008)0082Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

185

2010/C 045E/58

Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (KOM(2008)0661 — C6-0361/2008 — 2008/0199(COD))

186

P6_TC1-COD(2008)0199Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist

186

2010/C 045E/59

Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (KOM(2008)0195 — C6-0173/2008 — 2008/0084(COD))

187

P6_TC1-COD(2008)0084Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

187

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


Europäisches Parlament

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 16. Dezember 2008

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/1


Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung

P6_TA(2008)0597

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen — Aspekte der regionalen Entwicklung (2008/2132(INI))

(2010/C 45 E/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (5),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (6),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. Oktober 2008 zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. September 2000 über eine europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement (KOM(2000)0547),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2007 mit dem Titel „Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus“ (KOM(2007)0621),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. März 2006 mit dem Titel „Eine neue EU-Tourismuspolitik. Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (KOM(2006)0134) und seine diesbezügliche Entschließung vom 29. November 2007 (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575) und seine diesbezügliche Entschließung vom 20. Mai 2008 (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020 — Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (KOM(2006)0275),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 14. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Dreiererklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 20. Mai 2008 zur Einführung eines Europäischen Tages der Meere, der am 20. Mai eines jeden Jahres begangen wird,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0442/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sechs große Küstenzonen zählt, nämlich Zonen am Atlantik, um die Ostsee, um das Schwarze Meer, um das Mittelmeer, an der Nordsee und in den Regionen in äußerster Randlage, von denen jede über ortsspezifische Ressourcen und ein eigenes Konzept für den Fremdenverkehr verfügt,

B.

in der Erwägung, dass ein beträchtlicher Teil der europäischen Bevölkerung an der 89 000 km langen europäischen Küste lebt,

C.

in der Erwägung, dass die in der Meerespolitik der Europäischen Union verwendete Definition von „Küstenzonen“, d. h. an der Küste oder innerhalb von 50 km Luftlinie zwischen Küste und Hinterland gelegene Zonen oder Gebiete, zutreffend ist,

D.

in der Erwägung, dass die Küstenregionen für die Europäische Union von großer Bedeutung sind, da auf sie ein wichtiger Teil der Wirtschaftstätigkeiten konzentriert ist,

E.

in Anbetracht der Definition des integrierten Küstenzonenmanagements und der Rolle, die der Fremdenverkehr bei der Erreichung dieses Ziels spielt,

F.

in der Erwägung, dass die positive Entwicklung von Küstenregionen nicht nur der Bevölkerung in Küstengebieten, sondern allen Menschen, die in der Europäischen Union leben, zugute kommt,

G.

in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr, der in diesen Regionen traditionell die Hauptbeschäftigung darstellt, die sozioökonomische Entwicklung durch eine Erhöhung des BIP und der Beschäftigungsquote zwar positiv beeinflusst, aufgrund seiner Saisonabhängigkeit und der Beschäftigung gering qualifizierter Arbeitnehmer, der geringen Integration zwischen Küste und Hinterland, der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft und der Verarmung des natürlichen und kulturellen Erbes jedoch auch negative Auswirkungen auf das jeweilige Gebiet haben kann,

H.

in der Erwägung, dass sich in den verschiedenen operationellen Programmen für den Zeitraum 2007-2013 praktisch kein spezifischer Hinweis auf die Küstenzonen findet, weshalb es an zuverlässigen sozioökonomischen und finanziellen Vergleichsdaten für den Küstentourismus fehlt,

I.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Stärke des Sektors in Ermangelung verlässlicher Vergleichsdaten für den Küstentourismus unterschätzt werden kann, was zu einer Unterbewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erhaltung der Meeresumwelt und zu einer Überbewertung der Rolle von Investitionen bei der Verwirklichung dieses Ziels führt,

J.

in der Erwägung, dass es aufgrund mangelnder Informationen über die in den Küstenzonen eingesetzten Fördermittel der Europäischen Union schwierig ist, eine quantitative Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen der Strukturfonds auf den Küstentourismus vorzunehmen,

K.

in der Erwägung, dass sich der Fremdenverkehr im Querschnittsbereich verschiedener Politikbereiche der Europäischen Union befindet, die in beträchtlicher Weise seine Fähigkeit beeinflussen, zum sozialen und territorialen Zusammenhalt beizutragen,

L.

in der Erwägung, dass die Strukturfonds die Entwicklung der Küstenregionen in qualitativer Hinsicht positiv beeinflussen können, indem sie die örtliche Wirtschaft ankurbeln, private Investitionen anregen und den nachhaltigen Fremdenverkehr fördern,

M.

in der Erwägung, dass die entsprechenden Auswirkungen in Gebieten wie den kleinen Inseln in den Regionen in äußerster Randlage oder in den Küstenzonen, in denen der Küstentourismus den wichtigsten Wirtschaftsbereich darstellt, deutlicher sichtbar sind,

N.

in der Erwägung, dass die Küstengebiete stark von ihrer geografischen Lage geprägt sind, weshalb eine strukturierte Strategie vonnöten ist, die ihren spezifischen Merkmalen, dem Grundsatz der Subsidiarität und der Notwendigkeit eines Entscheidungsprozesses, der die Kohärenz zwischen den Sektoren gewährleistet, Rechnung trägt,

O.

in der Erwägung, dass es sich bei den Küstenregionen außerdem häufig zugleich um entlegene Regionen handelt wie kleine Inseln, Regionen in äußerster Randlage oder um Küstengebiete mit einer hohen Abhängigkeit vom Fremdenverkehr und einer eingeschränkten Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison, in denen zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts die Infrastruktur verbessert und regelmäßigere Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland geschaffen und die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit außerhalb der Hochsaison mit investitionsfördernden Strategien für das territoriale Marketing und die integrierte Wirtschaftsentwicklung unterstützt werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass die Küstenzonen, auch wenn sie ähnliche Probleme haben, nicht über spezifische Instrumente verfügen, die einen strukturierten Ansatz und eine bessere Kommunikation zwischen den Hauptakteuren, die häufig unabhängig voneinander und isoliert tätig sind, ermöglichen würden,

Q.

in der Erwägung, dass umfassende Lösungen für konkrete Probleme auf lokaler und regionaler Ebene von den öffentlichen Behörden in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefunden und umgesetzt werden können, wobei sowohl Umweltinteressen als auch Gemeinschaftsinteressen berücksichtigt werden müssen,

R.

in der Erwägung, dass die Schaffung politischer Instrumente zu stärker integrierten und nachhaltigeren Entwicklungsstrategien beitragen wird, die die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit verbessern und gleichzeitig die natürlichen und kulturellen Ressourcen bewahren, sozialen Bedürfnissen entsprechen und verantwortungsvolle Fremdenverkehrsmodelle fördern,

S.

in der Erwägung, dass diese Instrumente dazu beitragen könnten, in den Küstenzonen qualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen und die Saisonabhängigkeit zu verringern, indem verschiedene Formen des Fremdenverkehrs und andere Aktivitäten auf dem Meer oder an der Küste miteinander verbunden würden, wodurch das Angebot an die hohen Erwartungen und Anforderungen der modernen Touristen angepasst würde und hochwertige Beschäftigungsverhältnisse entstünden,

T.

in der Erwägung, dass das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 festgelegte Ziel der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ wirksam zu den oben genannten Prioritäten beitragen kann, indem Kooperationsprojekte finanziert und Partnerschaftsnetze zwischen den sektorspezifischen Akteuren und den Küstengebieten entwickelt werden; unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, den in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehenen Verbund für territoriale Zusammenarbeit als ein Instrument für die Einrichtung von stabilen Kooperationen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Küstenregionen, an denen sich die örtlichen Partner und die Sozialpartner beteiligen, zu nutzen,

1.   betont, dass der Fremdenverkehr einen wesentlichen Faktor für die sozioökonomische Entwicklung der Küstenregionen der Europäischen Union darstellt und eng mit den Zielen der Strategie von Lissabon verbunden ist; betont ferner, dass die Ziele der Strategie von Göteborg noch entschlossener für Aktivitäten des Küstentourismus berücksichtigt werden sollten;

2.   ermutigt die Küstenmitgliedstaaten, spezifische Strategien und integrierte Pläne auf nationaler und regionaler Ebene zu entwickeln, um der Saisonabhängigkeit des Tourismus in Küstenregionen entgegenzuwirken und für stabilere Beschäftigungsverhältnisse und eine höhere Lebensqualität für die örtlichen Gemeinden zu sorgen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, traditionelle saisonabhängige Unternehmen in nicht jahreszeitlich gebundene Aktivitäten umzuwandeln, etwa durch Produktdiversifizierung und alternative Formen des Tourismus (z. B. Geschäfts-, Kultur-, Gesundheits- und Sporttourismus, ländlichen Tourismus und Seetourismus); stellt fest, dass die Diversifizierung von Produkten und Dienstleistungen dazu beitragen wird, Wachstum und Beschäftigung zu schaffen und ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen zu vermindern;

3.   unterstreicht, dass die Rechte der im Fremdenverkehr tätigen Arbeitnehmer geschützt werden müssen, indem hochwertige Arbeitsplätze und die Qualifizierung der Arbeitnehmer gefördert werden, was unter anderem eine geeignete Berufsausbildung, die breitere Nutzung langfristiger Verträge und ein gerechtes und angemessenes Lohnniveau sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen beinhaltet;

4.   fordert einen integrierten Ansatz für den Küstentourismus im Kontext der Kohäsions-, Meeres-, Fischerei-, Umwelt-, Verkehrs-, Energie-, Sozial- und Gesundheitspolitik der Europäischen Union, um Synergien herzustellen und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden; empfiehlt der Kommission, einen solchen integrierten Ansatz für das nachhaltige Wachstum des Küstentourismus, insbesondere im Zusammenhang mit der EU-Meerespolitik, als ein strategisches Ziel in ihrem Arbeitsprogramm 2010-2015 und auch bei der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 zu berücksichtigen;

5.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die regionalen und lokalen Behörden, die für den Fremdenverkehr und die regionale Entwicklung in den Küstenzonen zuständig sind, sowie die Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpartner umfassend in alle ständigen Strukturen, die im Rahmen dieser Politikbereiche geschaffen werden, und in die Programme für die grenzübergreifende Zusammenarbeit unter Einbeziehung der Küstenregionen einbezogen werden;

6.   betont den grundlegenden Zusammenhang zwischen einer gut funktionierenden Infrastruktur und einer erfolgreichen Tourismusregion, und fordert die zuständigen Behörden in diesem Sinne auf, zum Nutzen sowohl der Touristen als auch der Anwohner Pläne für eine Optimierung der örtlichen Infrastruktur auszuarbeiten; empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass bei neuen Projekten zur Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich Erdölraffinerien und anderer Anlagen, immer die modernste verfügbare Technologie eingesetzt wird, um eine Verringerung des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen zu gewährleisten und die Energieeffizienz durch den Einsatz erneuerbarer Energieträger zu verbessern;

7.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen dringend auf, nachhaltige Mobilitätsketten des öffentlichen Personennahverkehrs, Fahrrad- und Wanderwege, insbesondere bei grenzüberschreitenden Küstenstrecken, zu fördern und hierzu den Austausch der beispielhaften Methoden zu unterstützen;

8.   empfiehlt der Kommission, einen ganzheitlichen Ansatz für die Fragen des Küstentourismus anzuwenden, sowohl in Bezug auf den territorialen Zusammenhalt als auch im Rahmen ihrer Strategie für eine integrierte Meerespolitik, insbesondere für die Inseln, die Inselmitgliedstaaten, die Regionen in äußerster Randlage und die übrigen Küstenzonen, vor allem aufgrund ihrer hohen Abhängigkeit vom Fremdenverkehr;

9.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, den Küstentourismus in die Liste der Prioritäten innerhalb der strategischen Leitlinien für die nächste Programmplanungsperiode der Strukturfonds sowie in die Maßnahmen der Küstenregionen der Europäischen Union aufzunehmen und eine innovative Strategie zur Integration des Angebots des Küstentourismus festzulegen;

10.   begrüßt daher die Teilnahme von Küstenregionen an den Programmen INTERREG IV B und INTERREG C und Projekten, die eine transnationale sowie eine interregionale Zusammenarbeit im Tourismusbereich vorsehen, und fordert sie auf, Initiativen und Instrumente der Europäischen Union für die Küstenregionen (wie z. B. die Mittelmeer- und die Ostseestrategie und die Schwarzmeersynergie) wirksam zu nutzen; empfiehlt nachdrücklich, dass die Kommission den Küstenregionen bei der Ausarbeitung der neuen INTERREG-Programme für den nächsten Programmplanungszeitraum größere Aufmerksamkeit widmet;

11.   nimmt die Ansicht des Ausschusses der Regionen in Bezug auf die Schaffung eines Europäischen Küstenfonds zur Kenntnis und fordert die Kommission auf, im nächsten Finanzrahmen Mittel und Wege zu finden, um alle Finanzinstrumente, die künftig für Maßnahmen zugunsten von Küstenregionen eingesetzt werden, besser zu koordinieren;

12.   empfiehlt die Ausarbeitung einer Wissenskomponente als Teil der integrierten Entwicklung der Küstenzonen durch die Schaffung eines europäischen sektorspezifischen Netzwerks im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 errichteten Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und des mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG aufgelegten Siebten Rahmenprogramms;

13.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, diesen integrierten Ansatz auf Ebene der Programme anzuwenden, wenn sie Projekte mit Küstenbezug auswählen und durchführen, und sich dabei für ein sektorübergreifendes Prinzip zu entscheiden und insbesondere der Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften Vorrang einzuräumen, um den Druck auf die betroffenen lokalen Behörden zu verringern;

14.   begrüßt die von der Kommission in der oben genannten Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus für den Küsten- und Meerestourismus festgelegten Prioritäten; empfiehlt, spezifische Informationen über Reiseziele und Netzwerke an den Küsten in dem vor kurzem eingerichteten „Europäischen Portal für Reiseziele“ zur Verfügung zu stellen, insbesondere die weniger bekannten und verbreiteten Reiseziele, damit sie außerhalb der Europäischen Union und auch auf regionaler und lokaler Ebene gefördert werden können;

15.   fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Küsten- und Wassertourismus als ein Exzellenzthema für 2010 im Rahmen ihres Pilotprojektes „Herausragende europäische Reiseziele“ anzuerkennen;

16.   bedauert, dass es der derzeitige Mangel an Transparenz in Bezug auf die Ausgaben der Europäischen Union in den Küstenzonen unmöglich macht, die in diesen Regionen getätigten Investitionen zu quantifizieren oder die Auswirkungen der geförderten Initiativen zu analysieren; begrüßt in diesem Zusammenhang die im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik vorgesehene Schaffung einer Datenbank für maritime Regionen, die Informationen über die Begünstigten aller gemeinschaftlichen Fördermittel (einschließlich der Strukturfonds) enthält, und fordert die Kommission auf, diese wichtige Aufgabe unverzüglich zu erfüllen; betont, wie wichtig eine derartige Maßnahme für die Gewährleistung von Transparenz in diesem Bereich ist; fordert die Kommission auf, geeignete Instrumente zu aktivieren, um diese Daten für Untersuchungen und statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die Endbegünstigten zu veröffentlichen und somit ein umfassendes Bild von den laufenden Projekten entstehen zu lassen;

17.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, gemeinsam einen im Internet bereitzustellenden erschöpfenden Katalog der finanzierten Projekte in den Küstenzonen zu erarbeiten, damit es den Regionen auf diese Weise ermöglicht wird, von den Erfahrungen anderer zu lernen, und fordert die akademischen Kreise, die Küstengemeinden und andere Beteiligte auf, bewährte Verfahren festzustellen, zu verbreiten und für eine bestmögliche Anwendung in den Gemeinden vor Ort zu sorgen; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Forums, in dem Betroffene bzw. Interessierte miteinander in Kontakt treten und sich über bewährte Verfahrensweisen austauschen können, und einer aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Arbeitsgruppe, die Aktionspläne für den Küstentourismus entwickelt und den Erfahrungsaustausch auf institutioneller Ebene fördert;

18.   fordert die Kommission auf, diesen Internetkatalog auch zu nutzen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile vor Augen zu führen, die die Europäische Union für die Küstenregionen mit sich bringt, und damit zur Legitimierung der EU-Fördermittel und zu einem positiven Image der Europäischen Union beizutragen;

19.   fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die sozioökonomische Datenbank für die Küstenregionen der Europäischen Union, die von Eurostat aufgebaut wird, zuverlässige, homogene und aktualisierte Tourismusdaten enthält, da diese von wesentlicher Bedeutung sind, um Entscheidungen im öffentlichen Sektor zu erleichtern und sowohl zwischen den Regionen als auch zwischen den Sektoren Vergleiche anzustellen; empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, die Anwendung des Satellitenkontos Tourismus in ihrem Hoheitsgebiet umgehend voranzutreiben;

20.   weist mit Nachdruck auf den engen Zusammenhang zwischen Umwelt und Küstentourismus hin und stellt fest, dass Maßnahmen zur Entwicklung des Tourismus praktische Maßnahmen im Einklang mit einer allgemeinen Politik des Umweltschutzes und Umweltmanagements umfassen sollten; begrüßt deshalb, dass die „nachhaltige Entwicklung“ in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (über die Strukturfonds 2007-2013) als einer der Grundsätze verankert ist, die bei allen Strukturfondsinterventionen zu befolgen sind und deren Anwendung durch geeignete Überwachungsmaßnahmen ordnungsgemäß überprüft werden muss; empfiehlt nachdrücklich, in die Verordnungen für den nächsten Programmplanungszeitraum eine ähnliche Bestimmung aufzunehmen; verweist auf den wichtigen Beitrag, der damit zum Ökotourismus geleistet werden könnte;

21.   erinnert daran, dass Küstenregionen von den Auswirkungen des Klimawandels und dem damit verbundenen Ansteigen des Meeresspiegels und der Sanderosion sowie der zunehmenden Zahl und Stärke von Stürmen besonders betroffen sind; fordert daher, dass Küstenregionen Risiko- und Präventionspläne zum Klimawandel erarbeiten;

22.   weist auf die Auswirkungen des Klimawandels auf den Küstentourismus hin; fordert die Kommission deshalb auf, einerseits die EU-Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen in die Verkehrs- und Tourismuspolitik konsequent zu integrieren und andererseits Maßnahmen zum Schutz des nachhaltigen Küstentourismus vor Auswirkungen des Klimawandels zu fördern;

23.   betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, die Fähigkeit des Tourismus zu bewerten, zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt beizutragen; stellt fest, dass der Tourismus eine einfache Möglichkeit bieten könnte, das Umweltbewusstsein durch ein gemeinsames Tätigwerden von nationalen und regionalen Behörden einerseits und Tourismusunternehmen und Leitern von Hotel- und Gastronomiebetrieben andererseits zu stärken; vertritt die Ansicht, dass solche Bemühungen gezielt in Küstenregionen unternommen werden sollten, weil diesen eine herausragende Bedeutung für den Tourismus zukommt;

24.   betont die Notwendigkeit, bei der Entwicklung des Tourismus stets den Schutz historischer Merkmale und archäologischer Schätze sowie die Erhaltung von Traditionen und des kulturellen Erbes allgemein sicherzustellen und dabei die aktive Beteiligung der örtlichen Gemeinden zu fördern;

25.   fordert, dass Anreize zur Förderung einer dauerhaften Entwicklung geboten werden, damit das kulturelle und natürliche Erbe geschützt und das Sozialgefüge der Küstenregionen erhalten werden;

26.   fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Zuweisung von EU-Mitteln für Küstenprojekte mit Auswirkungen auf das Meer deren aktive Durchführung im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie voraussetzt;

27.   ersucht die Kommission, alle geeigneten Bewertungsinstrumente einzusetzen, um die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Küstenzonen während der derzeitigen Programmplanungsperiode sowie die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen zu überprüfen;

28.   betont, dass der durch übertriebene physische Infrastrukturmaßnahmen ausgeübte Druck auf die Küstenzonen der Entwicklung und Attraktivität des Küstentourismus schadet und dass diese Aspekte durch hochwertige Fremdenverkehrsdienstleistungen unterstützt werden könnten, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Küstenregionen und die Förderung qualifizierter Arbeitsplätze und Qualifikationen von herausragender Bedeutung sind; fordert die Küstenregionen daher auf, alternative Investitionen zu fördern wie Investitionen in IKT-gestützte Dienstleistungen, in die neuen Potenziale traditioneller lokaler Produkte und in die hochwertige Weiterbildung von im Fremdenverkehr tätigen Arbeitnehmern; fordert ferner die Entwicklung von Aus- und Fortbildungsprogrammen, um ein Reservoir an qualifizierten Arbeitskräften zu schaffen, die der zunehmenden Komplexität und Vielfalt des Tourismussektors gewachsen sind;

29.   fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete politische Maßnahmen in den Bereichen Stadtplanung und Raumordnung auszuarbeiten, die mit der Küstenlandschaft vereinbar sind;

30.   betont, dass ein hohes Qualitätsniveau der wichtigste komparative Vorteil des EU-Fremdenverkehrs darstellt; fordert die Mitgliedstaaten, aber auch die regionalen und lokalen Behörden auf, die Qualität der Fremdenverkehrsdienstleistungen stärker zur Geltung zu bringen und noch weiter zu verbessern, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der umfassenden und modernen Infrastrukturen, der sozialen Verantwortung der betroffenen Unternehmen und umweltfreundlicher Wirtschaftstätigkeiten;

31.   fordert die Kommission auf, in ihre Politik für maritime Cluster produktive Dienstleistungen und Wirtschaftsbereiche einzubeziehen, die für den Küstentourismus relevant sind, um so einen fruchtbaren Austausch zwischen denen zu ermöglichen, die das Meer als eine Ressource nutzen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und ihren Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Küsten zu verbessern; vertritt ferner die Auffassung, dass medizinische und soziale Einrichtungen, Bildungs-, Technologie- und Sportzentren als Dienstleistungen der Küstenregionen in die maritimen Cluster aufgenommen werden sollten, da sie Schlüsselelemente für die Entwicklung der Küstenzonen darstellen;

32.   betont, wie wichtig die Zugänglichkeit für die Entwicklung der Küstenregionen ist; fordert die Kommission, die nationalen und regionalen Küstenbehörden daher auf, Mittel und Wege zu finden, um die optimale Anbindung der betreffenden Regionen auf dem Land-, Luft- und Wasserweg zu gewährleisten; fordert dieselben Akteure erneut auf, angesichts der starken Verschmutzung des Meeres in vielen Hafengebieten und -städten die Anreize für die Versorgung der in den Häfen liegenden Schiffe über den Landweg erheblich zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Einklang mit dem im oben genannten Standpunkt vom 23. Oktober 2008 festgelegten Verfahren Maßnahmen wie etwa die Senkung von Flughafengebühren zu ergreifen, damit die Attraktivität von Küstengebieten und ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden können; unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang die Sicherheitsstandards auf den Flughäfen und im Luftverkehr besser eingehalten werden müssen, einschließlich der Entfernung von Treibstoffdepots in der Nähe von Flughäfen, wo dies nötig ist;

33.   ersucht die Mitgliedstaaten und die Regionalbehörden, die Modernisierung der Häfen und der Flughäfen in den Küsten- und Inselregionen zu fördern, um den Ansprüchen des Tourismus gerecht zu werden, wobei den bestehenden Möglichkeiten im Umweltbereich und im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Schönheit und der natürlichen Umwelt in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist;

34.   betont, dass der territoriale Zusammenhalt ein horizontales Konzept für die gesamte Europäische Union darstellt, welches die Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland durch bestehende Komplementaritäten und die Wechselwirkung zwischen den Gebieten an der Küste und im Hinterland (z. B. Verbindung von Tätigkeiten im Küstenbereich mit dem Tourismus im ländlichen Raum und dem Städtetourismus, Verbesserung der Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison sowie Erhöhung der Bekanntheit und Diversifizierung lokaler Produkte) verbessern kann; stellt fest, dass im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik besonders auf Inselregionen hingewiesen und anerkannt wird, dass sie aufgrund ihrer dauerhaften naturgegebenen Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre Entwicklung vor besonderen Herausforderungen stehen; betont, dass Küstenregionen im Allgemeinen vor ähnlichen Problemen stehen und fordert die Kommission auf, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der zukünftigen Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts die Verbindung des Küstentourismus mit dem integrierten Küstenzonenmanagement und der Meeresraumplanung herzustellen;

35.   fordert die regionalen und lokalen Küstenbehörden ferner eindringlich auf, integrierte Pläne für das territoriale Marketing mit ihren Partnern im Rahmen der nachbarschaftlichen Beziehungen zu Wasser und zu Land sowie eine ausgewogene Entwicklung des Fremdenverkehrs und Reisesektors zu fördern, um die Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs unbeschadet der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

36.   ermutigt die Küstenregionen dazu, sich an Projekten der interregionalen Zusammenarbeit, beispielsweise im Rahmen von Thema IV der Initiative „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“, mit dem Ziel zu beteiligen, thematische Netzwerke für den Küstentourismus zu schaffen und auf den bereits bestehenden Netzwerken aufzubauen sowie den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren zu gewährleisten;

37.   empfiehlt den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, strategische Projekte für den Küstentourismus im Rahmen ihrer Kooperationsprogramme zu fördern, technische Unterstützung zur Vorbereitung von Projekten zu gewähren und angemessene Finanzmittel für diese Maßnahmen bereitzustellen und der Nutzung der Strukturfonds für die Entwicklung eines nachhaltigen, umweltfreundlichen Küstentourismus sowohl für „Konvergenzgebiete“ als auch für Gebiete, die unter das Ziel Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fallen, Vorrang einzuräumen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang den Maßnahmen zur Entwicklung der Kommunikations- und Informationstechnologien besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

38.   fordert die Kommission auf, im nächsten Jahr, vorzugsweise am Europäischen Tag der Meere, dem 20. Mai, wenigstens eine spezifische Veranstaltung mit Schwerpunkt Küstentourismus zu veranstalten, die die Kommunikation und die Herstellung von Kontakten zwischen den Partnern und den Austausch bewährter Verfahren erleichtert, beispielsweise in Bezug auf die Anwendung des integrierten Qualitätsmanagementmodells der Europäischen Union; ermutigt in diesem Zusammenhang alle Akteure, ihre direkt oder indirekt mit dem Küstentourismus zusammenhängenden Projekte, die Fördermittel der Gemeinschaft erhalten, vorzulegen;

39.   vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung des Wassertourismus, auch durch die Förderung der mit dem Sektor verbundenen Wirtschaftstätigkeiten, dazu beitragen kann, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nachhaltigere Lebensgewohnheiten und ein stärkeres Umweltbewusstsein entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, diesbezügliche Investitionen in ihren Küstengebieten zu fördern;

40.   fordert die Kommission ferner auf, einen praktischen Leitfaden über die EU-Mittel für den Küstentourismus auszuarbeiten, um Interessierten bei der Beantragung von Mitteln eine Orientierungshilfe an die Hand zu geben;

41.   erkennt an, wie wichtig der Beitrag ist, den der Ausbau des Kreuzfahrttourismus zur Entwicklung der Küstengemeinden leisten kann, sofern ein Gleichgewicht zwischen den Risiken und den Vorteilen sowie zwischen den Fixkosten für Investitionen an Land und der Flexibilität der Betreiber von Kreuzfahrtschiffen sichergestellt ist und auch den Umweltbelangen gebührend Rechnung getragen wird;

42.   fordert die Kommission auf, die Küstengemeinden dabei zu unterstützen, bewährte Verfahren zu übernehmen und zu lernen, wie die örtlichen Gemeinden den größten Gewinn aus der im Kreuzfahrttourismus im Besonderen und im Küstentourismus im Allgemeinen generierten Wertschöpfung ziehen können;

43.   fordert die Küstenregionen auf, regionale oder lokale Entwicklungsagenturen zu gründen und zu unterstützen, um Netzwerke zwischen Branchenvertretern, Institutionen, Experten und Verwaltungen innerhalb eines Gebietes sowie zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten einzurichten, die die potenziellen Begünstigten des öffentlichen und privaten Sektors beraten und informieren;

44.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, die Nachhaltigkeit von Kooperationsprojekten mit Nachfinanzierung nicht nur unter finanziellem Gesichtspunkt, sondern auch im Hinblick auf die Kontinuität der Zusammenarbeit zwischen den Partnern und die Verbindung mit den relevanten lokalen Wirtschaftsbereichen zu betrachten;

45.   empfiehlt den Küstenmitgliedstaaten, eine gute Sichtbarkeit der ausgewählten Projekte zu gewährleisten und die Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln zu vereinfachen, um private Finanzquellen für den Küstentourismus zu erschließen und die Schaffung von Partnerschaften zwischen staatlichen Stellen und privaten Akteuren, insbesondere von KMU, zu erleichtern; empfiehlt, den Freizeitwert des Küsten- und Meerestourismus im Rahmen der Bemühungen um eine gesunde Fauna und Flora besser zur Geltung zu bringen (Förderung des Ökotourismus, des Fischertourismus, der Walbeobachtung usw.); ist der Ansicht, dass diesen Zielen am Europäischen Tag der Meere, dem 20. Mai, Ausdruck verliehen werden könnte;

46.   fordert Umweltverbände, mit dem Meer zusammenhängende Wirtschaftsbereiche, Kulturschaffende, Wissenschaftler, städtische Einrichtungen und die örtliche Bevölkerung auf, sich an allen Phasen der Projekte zu beteiligen, auch an der Überwachung, um deren langfristige Nachhaltigkeit zu gewährleisten;

47.   fordert die Kommission schließlich auf, regelmäßig zu bewerten, in welchem Umfang die in den Küstenzonen eingesetzten Gemeinschaftsmittel ihre regionale Entwicklung beeinflussen, um bewährte Verfahren zu verbreiten und Partnerschaftsnetze zwischen den verschiedenen Akteuren über ein Beobachtungszentrum für den nachhaltigen Küstentourismus zu unterstützen;

48.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(5)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0517.

(8)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 184.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0213.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/9


Medienkompetenz in der digitalen Welt

P6_TA(2008)0598

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt (2008/2129(INI))

(2010/C 45 E/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (1), insbesondere auf Erwägung 37 der Richtlinie 2007/65/EG und Artikel 26 der Richtlinie 89/552/EWG,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/952/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste (4),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (5);

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007„Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld“ (KOM(2007)0833),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (SEK(2007)0032),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005„i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2005)0229),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2005 zu der Anwendung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ — in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG — im Zeitraum 2001-2002 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zum Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk: eine Chance für die audiovisuelle Politik in Europa und für die kulturelle Vielfalt (8),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen (9) und zu einem europäischen Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld (10),

unter Hinweis auf die Grünwald-Erklärung der Unesco aus dem Jahre 1982 zur Medienerziehung,

unter Hinweis auf die Paris-Agenda der Unesco aus dem Jahre 2007: Zwölf Empfehlungen für die Medienerziehung,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten (Rec(2006)0012) über das Fitmachen von Kindern für die neue Informations- und Kommunikationsumgebung,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0461/2008),

A.

in der Erwägung, dass Medien die Gestaltung von gesellschaftlichem Alltag und Politik beeinflussen; in der Erwägung, dass eine hohe Medienkonzentration den Medienpluralismus gefährden kann, und in der Erwägung, dass Medienkompetenz daher von großer Bedeutung für die politische Bildung und die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger der Union ist,

B.

in der Erwägung, dass sich alle Arten von audiovisuellen oder gedruckten Medien, klassische und digitale, vermischen und eine Konvergenz der unterschiedlichen Medienformen in technischer und inhaltlicher Hinsicht stattfindet, und in der Erwägung, dass durch innovative Technologien neue Massenmedien immer stärker in alle Lebensbereiche vordringen und diese neuen Medien eine aktivere Rolle des Mediennutzers voraussetzen und dass auch Social Communities, Weblogs und Videospiele Medienformen sind,

C.

in der Erwägung, dass für junge Mediennutzer vor allem das Internet die Erstinformationsquelle ist und diese über ein an den eigenen Bedürfnissen orientiertes, aber unsystematisches Wissen im Umgang mit diesem Medium verfügen, wohingegen Erwachsene sich hauptsächlich über Radio, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften informieren, und in der Erwägung, dass daher die Medienkompetenz in der gegenwärtigen Medienlandschaft sowohl den Herausforderungen der neuen Medien — insbesondere der mit ihnen verbundenen Möglichkeiten für Interaktion und kreative Beteiligung — als auch den Kenntnissen entsprechen muss, die von den traditionellen Medien, die weiterhin die Hauptinformationsquelle der Bürger darstellen, vorausgesetzt werden,

D.

in der Erwägung, dass die neuen Kommunikationstechnologien wenig versierte Nutzer mit einer Fülle von undifferenzierten, d. h. nicht nach ihrer Relevanz geordneten Informationen überschwemmen können und dass dieses Übermaß an Information ein genau so großes Problem darstellen kann wie fehlende Information,

E.

in der Erwägung, dass eine gute Ausbildung in der Nutzung der Informationstechnologien und Medien, die die Rechte und Freiheiten der anderen respektiert, die berufliche Qualifikation des Einzelnen deutlich erhöht und volkswirtschaftlich zur Erreichung der Lissabon-Ziele beiträgt,

F.

in der Erwägung, dass der umfassende Zugang zu den Kommunikationstechnologien jedem Einzelnen die Möglichkeit gibt, auf diesem Wege Informationen zu übermitteln und weltweit zu verbreiten, wodurch jeder Internetnutzer potenziell zum Journalisten wird, und dass eine ausreichende Medienkompetenz somit nicht nur für das Verständnis von Informationen, sondern auch für die Fähigkeit, Medieninhalte zu produzieren und zu verbreiten, notwendig ist, und dass Computerkenntnisse allein daher nicht automatisch zu größerer Medienkompetenz führen,

G.

in der Erwägung, dass in Bezug auf die Entwicklung der Telekommunikationsnetze und den Vormarsch der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch zwischen den Regionen, insbesondere entlegenen und ländlichen Gebieten, festzustellen sind, was die Gefahr einer kontinuierlichen Vertiefung der digitalen Kluft innerhalb der Europäischen Union in sich birgt,

H.

in der Erwägung, dass Schulen eine wesentliche Rolle bei der Herausbildung kommunikationsfähiger und urteilsfähiger Menschen spielen und dass es große Unterschiede im Bereich Medienerziehung und beim Grad der Einbeziehung und Nutzung der IKT im Unterricht zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen gibt, und dass Medienerziehung primär durch Lehrerinnen und Lehrer geschehen kann, die selbst medienkompetent sind und eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich haben,

I.

in der Erwägung, dass Medienerziehung eine ausschlaggebende Rolle bei der Erreichung eines hohen Niveaus an Medienkompetenz spielt, die ein wichtiger Teil der politischen Bildung ist, die den Menschen hilft, ihr Auftreten als aktive Bürgerinnen und Bürger und ihr Bewusstsein für Rechte und Pflichten zu stärken; in der Erwägung, dass gut informierte, mündige Bürgerinnen und Bürger die Grundlage einer pluralistischen Gesellschaft darstellen, und in der Erwägung, dass durch die Erstellung von eigenen Inhalten und Medienprodukten Fähigkeiten erlernt werden, die ein tieferes Verständnis für die Grundsätze und Werte von professionell hergestellten Medieninhalten ermöglichen,

J.

in der Erwägung, dass medienpädagogische Arbeit bei älteren Personen weniger etabliert ist als bei jungen Menschen und dass es bei älteren Personen häufig Ängste und Barrieren gegenüber den neuen Medien gibt,

K.

in der Erwägung, dass Gefahren, die die Sicherheit personenbezogener Daten betreffen, immer subtiler und immer zahlreicher werden, und dass dies für wenig versierte Nutzer ein hohes Risiko bedeutet,

L.

in der Erwägung, dass die Medienkompetenz eine unverzichtbare Schlüsselqualifikation in der Informations- und Kommunikationsgesellschaft darstellt,

M.

in der Erwägung, dass Medien Chancen zu weltweiter Kommunikation und Weltoffenheit eröffnen, Grundpfeiler demokratischer Gesellschaften sind und sowohl Wissen als auch Informationen vermitteln, und in der Erwägung, dass neue digitale Medien positive partizipatorische und kreative Möglichkeiten bieten und dadurch eine Verbesserung der Bürgerbeteiligung an den politischen Prozessen entsteht,

N.

in der Erwägung, dass die jetzige Datenlage nicht ausreicht, um genaue Aussagen zum Stand der Medienkompetenz in der Europäischen Union zu machen,

O.

in der Erwägung, dass die entscheidende Bedeutung der Medienkompetenz auch von der Unesco beispielsweise in der Erklärung von Grünwald zur Medienerziehung (1982) und in der Paris-Agenda — Zwölf Empfehlungen für die Medienerziehung (2007) hervorgehoben wurde,

Grundsätzliches

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission zur Medienkompetenz im digitalen Umfeld; sieht aber Verbesserungsbedarf bei der Ausformulierung eines europäischen Konzepts zur Förderung der Medienkompetenz, insbesondere was die Einbeziehung klassischer Medien und die Anerkennung der Bedeutung von Medienerziehung anbelangt;

2.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen; erwartet, dass sich die Mitgliedstaaten nachdrücklich für die Förderung von Medienkompetenz einsetzen, und schlägt vor, den Kontaktausschuss der Mitgliedstaaten, der in der Richtlinie 89/552/EWG vorgesehen ist, durch Erziehungsexperten zu verstärken;

3.   fordert die Kommission auf, eine Empfehlung zur Medienkompetenz anzunehmen und einen entsprechenden Aktionsplan aufzustellen; fordert die Kommission auf, 2009 eine Sitzung des Kontaktausschusses für audiovisuelle Mediendienste zu organisieren, um den Austausch von Informationen und eine regelmäßige effiziente Zusammenarbeit zu erleichtern;

4.   fordert die für die Regelung der audiovisuellen und elektronischen Kommunikation zuständigen Behörden auf, zur Verbesserung der Medienkompetenz auf den verschiedenen Ebenen zusammenzuarbeiten; sieht die besondere Notwendigkeit, auf nationaler Ebene Verhaltenskodizes und gemeinsame Regulierungsinitiativen zu entwickeln; betont die Notwendigkeit, alle Parteien an der Förderung einer systematischen Erforschung und regelmäßigen Analyse der verschiedenen Aspekte und Dimensionen der Medienkompetenz zu beteiligen;

5.   empfiehlt der Kommission, die Sachverständigengruppe „Medienkompetenz“ auch zur Diskussion medienerzieherischer Aspekte zu nutzen und die Frequenz der Treffen zu erhöhen und sich regelmäßig mit den Vertretern aller Mitgliedstaaten zu beraten;

6.   hält fest, dass neben den Politikern und den Medienmachern, den Rundfunk- und Fernsehanstalten und den Medienunternehmen vor allem die kleinen Einrichtungen vor Ort wie zum Beispiel Bibliotheken, Volkshochschulen, Bürger-, Kultur- und Medienzentren, Fort- und Weiterbildungsstätten und die Bürgermedien aktiv zur Förderung der Medienkompetenz beitragen können;

7.   fordert die Kommission mit Blick auf Artikel 26 der Richtlinie 89/552/EWG auf, Medienkompetenzindikatoren zur langfristigen Förderung von Medienkompetenz in der Europäischen Union zu entwickeln;

8.   stellt fest, dass Medienkompetenz heißt, die Fähigkeiten zu besitzen, die unterschiedlichen Medien eigenständig zu nutzen, die verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte zu verstehen und kritisch zu bewerten sowie selbst in vielfältigen Kontexten zu kommunizieren und Medieninhalte schaffen und verbreiten zu können; stellt außerdem fest, dass es bei der Vielzahl verfügbarer Quellen vor allem um die Fähigkeit geht, gezielt Informationen aus der Daten- und Bilderflut neuer Medien herauszufiltern und diese einzuordnen;

9.   betont, dass Medienerziehung ein Schlüsselelement der Verbraucherinformationspolitik, des bewussten und vertrauten Umgangs mit Fragen der Rechte am geistigen Eigentum, der aktiven demokratischen Teilhabe der Bürger und der Förderung des interkulturellen Dialogs darstellt;

10.   ermutigt die Kommission, ihre Politik zur Förderung der Medienkompetenz in Zusammenarbeit mit allen Organen der Union sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auszubauen und die Zusammenarbeit mit der Unesco und dem Europarat zu verstärken;

Zielgruppen und Zielsetzungen

11.   betont, dass medienerzieherische Aktivitäten alle Bürgerinnen und Bürger einschließen müssen — Kinder, Jugendliche, Erwachsene, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung;

12.   weist darauf hin, dass die Medienkompetenz im familiären Umfeld beginnt durch Anleitung bei der Auswahl der von den Medien angebotenen Dienstleistungen — unter Betonung der Bedeutung der Medienerziehung durch die Eltern, die bei der Ausformung der Mediengewohnheiten der Kinder eine maßgebliche Rolle spielen —, dass sie fortgesetzt wird im schulischen Umfeld und während des lebenslangen Lernens und dass sie gestärkt wird durch die Tätigkeit der nationalen und staatlichen Behörden sowie der Regulierungsbehörden und durch die Arbeit der im Medienbereich tätigen Akteure und Einrichtungen;

13.   stellt fest, dass die Ziele von Medienerziehung der kompetente und kreative Umgang mit Medien und ihren Inhalten, die kritische Analyse von Medienprodukten, das Verständnis des Funktionierens der Medienindustrie und die selbständige Produktion von Medieninhalten sind;

14.   empfiehlt, dass Medienerziehung auch über urheberrechtliche Gesichtspunkte der Mediennutzung und über die Bedeutung der Achtung der Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere im Hinblick auf das Internet, informieren und über Datensicherheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmtheit aufklären sollte; betont die Notwendigkeit, den Nutzern neuer Medienkompetenzen die potenziellen Gefahren betreffend die Informationssicherheit und die Sicherheit personenbezogener Daten sowie die Risiken im Zusammenhang mit Gewalt im Internet bewusst zu machen;

15.   weist darauf hin, dass Werbung unter den von den Medien geleisteten Diensten breiten Raum einnimmt; betont, dass die Medienkompetenz auch Kriterien zur Bewertung der bei der Werbung angewandten Instrumente und Praktiken vermitteln sollte;

Gewährleistung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien

16.   fordert die europäische Politik auf, die digitale Kluft zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Stadt und Land zu verringern durch den Ausbau der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur und vor allem durch die Bereitstellung von Breitband in weniger erschlossenen Gebieten;

17.   hält fest, dass zur öffentlichen Daseinsvorsorge auch die Bereitstellung des Zugangs für Breitbandinternet zählt und durch ein breites und qualitativ hochwertiges Angebot sowie erschwingliche Preise gekennzeichnet sein soll, und fordert, dass jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit zur Nutzung eines kostengünstigen Breitbandanschlusses hat;

Medienerziehung an Schulen und als Bestandteil der Lehrerausbildung

18.   betont, dass Medienerziehung Teil der formalen Bildung, zu der alle Kinder Zugang haben, und integraler Bestandteil des Lehrplans auf allen Schulstufen sein sollte;

19.   fordert, dass Medienkompetenz als neunte Schlüsselkompetenz in den Europäischen Referenzrahmen für lebensbegleitendes Lernen nach der Empfehlung 2006/962/EG aufgenommen wird;

20.   empfiehlt, dass Medienerziehung so weit wie möglich praxisorientiert sein sollte und mit wirtschaftlichen, politischen, literarischen, sozialen, künstlerischen und informationstechnischen Fächern verbunden wird, und schlägt die Einführung eines Fachs „Medienerziehung“ sowie einen fachübergreifenden Ansatz verknüpft mit außerschulischen Projekten vor;

21.   empfiehlt den Bildungseinrichtungen, als Maßnahme zur praktischen Schulung von Medienkompetenzen die Gestaltung von Medienprodukten (im Bereich der Printmedien, audiovisuellen Medien und neuen Medien) unter Einbeziehung von Schülern und Lehrern zu fördern;

22.   fordert die Kommission auf, bei der angekündigten Erstellung der Indikatoren zur Medienkompetenz sowohl die Qualität des Schulunterrichts als auch die Ausbildung von Lehrkräften in diesem Bereich einzubeziehen;

23.   stellt fest, dass neben pädagogischen und bildungspolitischen Aspekten auch die technische Ausstattung und der Zugang zu neuen Technologien eine wesentliche Rolle spielen, und betont, dass eine deutliche Verbesserung der Infrastruktur an Schulen vorgenommen werden muss, um allen Schulkindern Zugang zu Computern, Internet und entsprechendem Unterricht zu ermöglichen;

24.   betont, dass der Medienerziehung in Sonderschulen eine besondere Bedeutung zukommt, da bei vielen Behinderungen den Medien eine bedeutsame Funktion bei der Überbrückung von Kommunikationsbarrieren zukommt;

25.   empfiehlt, dass verpflichtende medienpädagogische Module für Lehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen in ihre Ausbildung integriert werden, um eine intensive Schulung zu erreichen; fordert daher die zuständigen nationalen Behörden dazu auf, Lehrerinnen und Lehrern aller Fächer und Schularten den Einsatz von audiovisuellen Unterrichtsmitteln und die Probleme der Medienerziehung zu vermitteln;

26.   betont, dass ein regelmäßiger Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und, im Bereich der Bildung, von pädagogischen Methoden zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist;

27.   fordert die Kommission auf, beim Nachfolger des Programms MEDIA 2007 einen eigenen Teil für die Förderung von Medienkompetenz aufzunehmen, denn in der derzeitigen Fassung trägt das Programm nur wenig zur Förderung der Medienkompetenz bei; unterstützt außerdem das Bemühen der Kommission, ein neues Programm namens Media Mundus zu entwickeln, um die internationale Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zu unterstützen; fordert, dass der Medienkompetenz in anderen Förderprogrammen der Europäischen Union, vor allem den Programmen „Lebenslanges Lernen“, eTwinning, Safer Internet und im Europäischen Sozialfonds mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird;

Medienerziehung bei älteren Personen

28.   betont, dass Medienarbeit mit älteren Personen an den Orten erfolgen muss, wo sie sich aufhalten, wie z. B. Vereine, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen des betreuten Wohnens, Freizeit- und Hobbygruppen, Initiativen oder Seniorenkreise;

29.   hält fest, dass digitale Netze vor allem älteren Menschen die Möglichkeit bieten, sich kommunikativ am Alltag zu beteiligen und ihre Selbständigkeit so lange wie möglich zu bewahren;

30.   verweist darauf, dass die Lebens- und Erfahrungswelten von älteren Personen und ihr eigener Umgang mit Medien bei der Medienerziehung im Alter berücksichtigt werden müssen;

*

* *

31.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(2)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 72.

(5)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(6)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.

(7)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 117.

(8)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 120.

(9)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 14.

(10)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 8.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/15


Technische Bestimmungen über das Risikomanagement

P6_TA(2008)0607

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement

(2010/C 45 E/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (1), insbesondere auf Artikel 150 Absatz 1,

in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008)0602) (Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (KOM(2008)0704) (Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen),

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie vorgelegt hat,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission zudem einen Entwurf einer Richtlinie zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement vorgelegt hat, der auch Offenlegungsvorschriften für Ratingagenturen enthält,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission anschließend ihren Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen vorgelegt hat,

D.

in der Erwägung, dass die Offenlegungs- und Transparenzpflichten für Ratingagenturen kohärent und einheitlich geregelt werden sollten,

E.

in der Erwägung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Offenlegungspflichten für Ratingagenturen über eine technische Anpassung hinausgehen und dass sie daher eine angemessene Prüfung durch das Parlament erfordern und im Mitentscheidungsverfahren behandelt werden sollten,

F.

in der Erwägung, dass die erwähnte Kohärenz und Einheitlichkeit und die angemessene Prüfung durch das Parlament es erfordern, dass die Bestimmung über Offenlegungspflichten für Ratingagenturen im Mitentscheidungsverfahren behandelt wird, und zwar entweder im Rahmen des Vorschlags für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie oder im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung über Ratingagenturen,

G.

in der Erwägung, dass das Parlament die übrigen technischen Änderungen unterstützt,

1.   spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement aus;

2.   vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Richtlinie der Kommission über die in der Richtlinie 2006/48/EG vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

3.   fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Maßnahme zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.   schlägt vor, den Entwurf einer Richtlinie wie folgt zu ändern:

ENTWURF DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Änderungsvorschlag 1

Entwurf einer Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 2006/48/EG

Anhang VI — Teil 2 — Nummer 7

3.

Anhang VI Teil 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

entfällt

„7.

Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können. Die zuständigen Behörden treffen darüber hinaus die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ratingagentur bei Kreditbewertungen im Hinblick auf Verbriefungspositionen verpflichtet ist, Übersichten über die Transaktionsstruktur, die Entwicklung der in den Pools zusammengefassten Vermögenswerte und deren Auswirkungen auf die Kreditbewertung zu erstellen. Diese Übersichten werden allen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt, die die Kreditbewertungen gemäß Artikel 96 nutzen.“

 

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/17


Irreführende Werbung durch Adressbuchfirmen

P6_TA(2008)0608

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 u. a.) (2008/2126(INI))

(2010/C 45 E/04)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und anderen,

unter Hinweis auf frühere Beratungen des Petitionsausschusses zu Petition 0045/2006 und anderen,

unter Hinweis auf Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (1),

unter Hinweis auf Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (2),

unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (4),

in Kenntnis der Studie zum Thema „irreführende Praktiken von ‚Adressbuchfirmen‘ im Kontext aktueller und künftiger Binnenmarktvorschriften zum Schutz von Verbrauchern und KMU“ (IP/A/IMCO/FWC/2006-058/LOT4/C1/SC6), die vom Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz in Auftrag gegeben wurde,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0446/2008),

A.

in der Erwägung, dass von mehr als 400 kleinen Unternehmen Petitionen beim Parlament eingegangen sind (womit nur ein Bruchteil ihrer Gesamtanzahl widergespiegelt wird), in denen diese geltend machen, dass sie Opfer irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen geworden sind und in der Folge mit psychischem Stress, Schuldgefühlen, Demütigungen, Frustration und finanziellen Einbußen konfrontiert waren,

B.

in der Erwägung, dass diese Beschwerden Ausdruck eines weit verbreiteten und konzertierten Musters irreführender Geschäftspraktiken gewisser Adressbuchfirmen sind, die grenzüberschreitend organisiert sind und in zwei oder mehr Mitgliedstaaten agieren, wobei hiervon tausende von Unternehmen in der Europäischen Union betroffen sind und erhebliche finanzielle Auswirkungen erfahren und in der Erwägung, dass es kein administratives oder rechtliches Instrument gibt, das es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen würde, grenzüberschreitend effektiv und wirksam zusammen zu arbeiten,

C.

in der Erwägung, dass der irreführende Charakter dieser Praktiken erst recht augenfällig wird, wenn diese auf elektronischem Wege verübt und über das Internet verbreitet werden (siehe Petition Nr. 0079/2003),

D.

in der Erwägung, dass die beanstandeten Geschäftspraktiken in der Regel darin bestehen, dass sich eine Adressbuchfirma, zumeist per E-Mail, an Unternehmen wendet und sie auffordert, ihre Angaben über Geschäftsnamen und Kontaktmöglichkeiten zu vervollständigen oder zu aktualisieren, wobei der falsche Eindruck erweckt wird, dass sie gratis in einem Adressbuch verzeichnet werden, wogegen die Unterzeichner später feststellen müssen, dass sie unbeabsichtigt einen Vertrag unterzeichnet hatten, der sie in der Regel für mindestens drei Jahre bindet — und aufgrund dessen sie in einem Adressbuch zu einer jährlichen Gebühr von etwa EUR 1 000 eingetragen sind,

E.

in der Erwägung, dass die bei einem solchen Vorgehen verwendeten Formulare in der Regel unklar und schwer verständlich sind und zu der Fehleinschätzung veranlassen, dass damit ein Gratiseintrag in einem Adressbuch verbunden ist, in Wirklichkeit aber die Unternehmen zu ungewollten Verträgen zur Werbung in Adressbüchern verleitet werden,

F.

in der Erwägung, dass es weder spezifische EU-Rechtsvorschriften noch relevante nationale Gesetze in den Mitgliedstaaten gibt, die auf Adressbuchfirmen und deren Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen anwendbar wären; ferner in der Erwägung, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diesbezüglich weiterreichende und umfassendere Vorschriften zu erlassen,

G.

in der Erwägung, dass Richtlinie 2006/114/EG auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und „irreführende Werbung“ definiert als „jede Werbung, die in irgendeiner Weise — einschließlich ihrer Aufmachung — die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist“, jedoch in der Erwägung, dass unterschiedliche Interpretationen dessen, was als „irreführend“ bezeichnet wird, ein Hauptproblem bei der Bekämpfung solcher Praktiken von Adressbuchfirmen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen darzustellen scheint,

H.

in der Erwägung, dass es gemäß Richtlinie 2005/29/EG verboten ist, „Werbematerialien eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beizufügen, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist“; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf irreführende Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass sie in ihrer derzeitigen Form von den Petenten daher nicht geltend gemacht werden kann; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie ein System von nationalen Rechtsvorschriften über unfaire Geschäftspraktiken nicht ausschließt, die gleichermaßen und unter allen Umständen sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen gelten würden,

I.

in der Erwägung, dass Richtlinie 2005/29/EG nicht ausschließt, dass die Mitgliedsstaaten den Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung auch auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausdehnen; jedoch unter Hinweis darauf, dass dies zu unterschiedlichen Schutzniveaus für Unternehmen führt, die in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten Opfer irreführender Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen geworden sind,

J.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 den Begriff „innergemeinschaftlicher Verstoß“ definiert als „jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder zu schädigen geeignet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind“; jedoch in der Erwägung, dass die Richtlinie nicht auf irreführende Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass sie in ihrer derzeitigen Form also von den Petenten nicht geltend gemacht werden kann,

K.

in der Erwägung, dass die meisten Petenten die als „European City Guide“ bekannte Adressbuchfirma nennen (deren Tätigkeit bereits Gegenstand von Gerichts- und Verwaltungsverfahren geworden ist), aber noch weitere Adressbuchfirmen wie „Construct Data Verlag“, „Deutscher Adressdienst GmbH“ und „NovaChannel“ erwähnt werden; jedoch in der Erwägung, dass andere Adressbuchfirmen durchaus lautere Geschäftspraktiken in diesem Bereich betreiben,

L.

in der Erwägung, dass diese irreführenden Geschäftspraktiken hauptsächlich auf kleine Unternehmen abzielen, aber auch Angehörige der freien Berufe und sogar gemeinnützige Organisationen, wie z. B. Schulen und Bibliotheken sowie örtliche soziale Vereine, wie z. B. Musikvereine, verfolgen,

M.

in der Erwägung, dass die Adressbuchfirmen häufig in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Opfers ansässig sind, so dass es für die Opfer aufgrund der unterschiedlichen Interpretationen dessen, was in den verschiedenen Mitgliedstaaten als irreführende Geschäftspraktik gilt, schwierig ist, Unterstützung bei den nationalen Behörden zu erlangen; in der Erwägung, dass die Opfer häufig von Seiten nationaler Rechtsordnungen und Verbraucherschutzbehörden keine Abhilfe erfahren, mit der Begründung, das geltende Recht ziele auf den Schutz von Verbrauchern und nicht von Unternehmen ab; in der Erwägung, dass es den meisten Opfern, da sie Kleinunternehmen sind, häufig an den erforderlichen Finanzmitteln zur Anstrengung eines wirksamen Rechtsbehelfs im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fehlt, und dass Selbstregulierungsmechanismen für Adressbuchdienste kaum relevant sind, da sie von jenen, die irreführende Geschäftspraktiken betreiben, ohnedies außer Acht gelassen werden,

N.

in der Erwägung, dass die Opfer dieser Praktiken von den Adressbuchfirmen selbst oder sogar durch von ihnen beauftragte Inkassounternehmen rigoros zur Zahlung gedrängt werden; in der Erwägung, dass die Opfer sich darüber beschweren, dass sie sich durch diese Handlungen bedrängt und bedroht fühlen, und viele von ihnen schließlich widerstrebend bezahlen, um weitere Belästigungen zu vermeiden,

O.

in der Erwägung, dass Zahlungsverweigerungen von Seiten der Opfer — von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen — nur selten gerichtlich verfolgt wurden,

P.

in der Erwägung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten unter potenziell betroffenen Unternehmen Initiativen — insbesondere in Form einer Sensibilisierung — eingeleitet wurden, die den Austausch von Informationen und Ratschlägen, die Benachrichtigung nationaler Strafvollzugsbehörden und in einigen Fällen die Erstellung von Beschwerderegistern umfassten, um diesem Problem beizukommen,

Q.

in der Erwägung, dass Österreich seit 2000 sein Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgeändert hat und dass Paragraph 28a dieses Gesetzes nun wie folgt lautet: „Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmissverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt“,

R.

in der Erwägung, dass solche Praktiken seit einer Reihe von Jahren angewandt werden, was zu einer großen Zahl von Opfern geführt hat sowie zu einer beträchtlichen Schädigung und Verzerrung des Binnenmarktes,

1.   äußert seine Besorgnis angesichts des von den Petenten angesprochenen Problems, das weit verbreitet und von grenzüberschreitender Natur ist und ferner mit erheblichen finanziellen Auswirkungen insbesondere für kleine Unternehmen verbunden zu sein scheint;

2.   ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Natur dieses Problems eine Verpflichtung für die Gemeinschaftsinstitutionen darstellt, den Opfern eine angemessene Rechtsbehelfsmöglichkeit zu bieten, so dass auf der Grundlage irreführender Werbung geschlossene Verträge rechtswirksam angefochten, aufgehoben oder gekündigt werden können und die Opfer für die von ihnen gezahlten Beträge Rückerstattungen erhalten;

3.   fordert die Opfer nachdrücklich auf, den nationalen Behörden Fälle von Geschäftsbetrug zu melden und fordert die Mitgliedstaaten auf, kleineren und mittleren Unternehmen das nötige Know-How bereit zu stellen, das nötig ist, um Beschwerden bei staatlichen und nichtstaatlichen Stellen vorzutragen, und auf diese Weise zu signalisieren, dass Kommunikationswege offen stehen und Beratung zur Verfügung gestellt wird, so dass die Opfer ermutigt werden, um entsprechende Beratung zu ersuchen, bevor sie die von irreführenden Adressbuchfirmen verlangten Gebühren begleichen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine zentralisierte Datenbank zu errichten und diese Beschwerden darin zu registrieren;

4.   bedauert, dass trotz der weit verbreiteten diesbezüglichen Praktiken die EU- und die nationalen Rechtsvorschriften nicht adäquat erscheinen, wenn es um angemessene Schutzmechanismen und Rechtsbehelfe geht, und dass diese auf nationaler Ebene nicht entsprechend durchgesetzt werden; bedauert, dass auch die nationalen Behörden anscheinend keine Rechtsbehelfe bieten können;

5.   begrüßt die Bemühungen europäischer und nationaler Geschäftsverbände, bei ihren Mitgliedern das Bewusstsein für dieses Problem zu wecken, und fordert sie auf, ihre Bemühungen in Zusammenarbeit mit Basisorganisationen zu intensivieren, damit zunächst weniger Personen Opfer irreführender Praktiken von Adressbuchfirmen werden; ist besorgt darüber, dass einige dieser Organisationen, die im Zuge ihrer Sensibilisierungsmaßnahmen betrügerische Adressbuchfirmen genannt haben, in der Folge von diesen wegen angeblicher Diffamierung und anderer Vorwürfe gerichtlich verfolgt wurden;

6.   begrüßt die von einigen Mitgliedstaaten wie Italien, Spanien, den Niederlanden, Belgien und dem Vereinigten Königreich, aber vor allem von Österreich, unternommenen Schritte, um Adressbuchfirmen von irreführenden Praktiken abzuhalten; hält diese Bemühungen jedoch für unzureichend und ist dabei der Auffassung, dass nach wie vor die Notwendigkeit besteht, die Kontrolle auf internationaler Ebene zu koordinieren;

7.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um Sensibilisierung für dieses Problem in enger Zusammenarbeit mit nationalen und europäischen Unternehmerorganisationen zu intensivieren, damit mehr Personen informiert und in die Lage versetzt werden, vor irreführender Werbung gefeit zu sein, die sie in ungewollte Werbeverträge locken kann;

8.   fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Initiative „Eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen in Europa“ — wie bereits in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ vorgeschlagen — das Problem von Geschäftsbetrügereien konkret anzupacken und sich mit dem „Enterprise Europe Network“, dem SOLVIT-Netz und den einschlägigen GD-Portalen kurz zu schließen, als eine weitere Maßnahme der Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Auftreten solcher Probleme;

9.   bedauert, dass die Richtlinie 2006/114/EG, die auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen — wie im vorliegenden Fall — Anwendung findet, entweder bezüglich der Bereitstellung wirksamer Rechtsbehelfe unzureichend zu sein scheint oder aber von den Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wird; fordert die Kommission auf, bis 2009 Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und möglichen Folgen einer Änderung der Richtlinie 2006/114/EG dahingehend, dass eine „schwarze“ oder „graue“ Liste aller als irreführend zu betrachtenden Geschäftspraktiken angefügt wird;

10.   verweist erneut darauf, dass die Kommission zwar keine Befugnis zur Durchsetzung der Richtlinie 2006/114/EG unmittelbar gegen Einzelpersonen und Unternehmen hat, dass sie jedoch als Hüterin der Verträge durchaus verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die Kommission daher auf, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 2005/29/EG vollständig und wirksam umsetzen, so dass in allen Mitgliedstaaten Schutz gewährleistet ist, und ferner Einfluss zu nehmen auf die Gestaltung der verfügbaren administrativen und strafrechtlichen Instrumente, wie im Falle der Richtlinie 84/450/EWG, mit der Österreich, Spanien und den Niederlanden entsprechende Instrumente an die Hand gegeben wurden; so kann sie ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge in Bezug auf den Schutz von Unternehmen wahrnehmen und gewährleisten, dass das Recht auf Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird;

11.   fordert die Kommission auf, die Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG zu intensivieren, und zwar insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen irreführende Werbung praktizierende Adressbuchfirmen bekanntermaßen ansässig sind — vor allem in Spanien, wo auch die am häufigsten von Petenten genannte Adressbuchfirma niedergelassen ist — und in der Tschechischen Republik und der Slowakei, wo ein Gerichtsurteil gegen Opfer ergangen ist, das die Frage nach der wirksamen Umsetzung von Richtlinie 2006/114/EG in diesen Ländern aufwirft; fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Ergebnisse ihre Kontrolle Bericht zu erstatten;

12.   bedauert, dass die Richtlinie 2005/29/EG nicht auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet und dass die Mitgliedstaaten offenbar nicht geneigt sind, ihren Anwendungsbereich auszuweiten; verweist jedoch darauf, dass die Mitgliedstaaten einseitig den Anwendungsbereich ihrer nationalen Verbraucherschutzgesetze auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ausdehnen können, und ermutigt sie, dies zu tun und ferner die in Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verankerte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, um es zu ermöglichen, grenzüberschreitende Betrügereien solcher Adressbuchfirmen, die in einem EU-Land oder einem Drittland niedergelassen sind, zurückzuverfolgen; fordert die Kommission auf, bis Dezember 2009 Bericht zu erstatten über die Durchführbarkeit und die möglichen Konsequenzen einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG auf vertragliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und insbesondere in Bezug auf Punkt 21 im Anhang I dieser Richtlinie;

13.   begrüßt das von Österreich statuierte Exempel, das in seinen nationalen Rechtsvorschriften betreffend irreführende Adressbücher ein spezielles Verbot eingeführt hat, und fordert die Kommission in Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters dieses Problems auf, ausgehend von dem österreichischen Modell eine Rechtsvorschrift zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von Richtlinie 2005/29/EG vorzuschlagen, durch die insbesondere Werbung in Adressbüchern verboten wird, sofern potentielle Kunden nicht unmissverständlich und durch eindeutige und grafische Mittel davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich bei solcher Werbung lediglich um ein Angebot für einen künftigen kostenpflichtigen Vertrag handelt;

14.   verweist darauf, dass die nationalen Rechtsvorschriften häufig nicht ausreichen, um Rechtsbehelfe gegen Adressbuchfirmen mit Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten anzustrengen, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, eine aktivere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden zu erleichtern, damit sie Opfern einen wirksameren Rechtsbehelf bieten können;

15.   bedauert, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht auf Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen anwendbar ist und daher auch nicht als Instrument zur Bekämpfung irreführender Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen herangezogen werden kann; fordert die Kommission auf, eine Rechtsvorschrift betreffend die dementsprechende Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie vorzuschlagen;

16.   begrüßt das Beispiel Belgiens, wo alle Opfer irreführender Praktiken rechtliche Schritte in ihren Wohnsitzland einleiten können;

17.   stellt fest, dass die in Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass das Recht von Opfern, über Wirtschaftsverbände oder ähnliche Gremien Sammelklagen gegen Adressbuchfirmen anstrengen zu können, offenbar einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt, der durchaus auch aufgegriffen werden könnte in den derzeit in der GD COMP der Kommission erwogenen Initiativen zu Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht sowie ferner in den von der GD SANCO erwogenen Initiativen bezüglich der Möglichkeit den Verbrauchern auf europäischer Ebene kollektive Abhilfemöglichkeiten zu eröffnen;

18.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Opfer irreführender Werbung sich mit einer Beschwerde an eine klar definierte nationale Stelle wenden können, die selbst in Fällen wie den hier vorliegenden, in denen die Opfer irreführender Werbung Unternehmen sind, rechtliche Abhilfe gewähren kann;

19.   fordert die Kommission auf, Leitlinien über bewährte Verfahren für nationale Strafverfolgungsbehörden auszuarbeiten, an denen diese sich orientieren können, wenn ihnen Fälle irreführender Werbung gemeldet werden;

20.   fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen fortzuführen, damit in Drittländern angesiedelte Adressbuchfirmen, die irreführende Werbepraktiken verfolgen, den in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen keinen Schaden zufügen können;

21.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

(3)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.


Donnerstag, 18. Dezember 2008

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/23


Der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)

P6_TA(2008)0624

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010) (2008/2098(INI))

(2010/C 45 E/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 18, 136, 145, 149 und 150,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2007 mit dem Titel „Mobilität, ein Instrument für mehr und bessere Arbeitsplätze: Der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)“ (KOM(2007)0773),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (2),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“ (KOM(2007)0359),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht vom 25. Januar 2007 über die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für Qualifikation und Mobilität (KOM(2007)0024),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2002 über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität (KOM(2002)0072),

unter Hinweis auf den Wirtschaftsbericht 2007 der OECD über die Europäische Union mit dem Titel „Hindernisse für die geografische Mobilität der Arbeit beseitigen“, insbesondere Kapitel 8,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger (KOM(2008)0424),

unter Hinweis auf den EURES- Leitfaden für den Zeitraum 2007-2010 (EURES Guideline), der im Juni 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den am 16. März 2007 von der Kommission vorgelegten Bericht über die Tätigkeit des EURES-Netzwerks im Zeitraum 2004-2005 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt: Der Beitrag von EURES“ (KOM(2007)0116),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007, eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6-0136/2007 zu dem Bericht über die Tätigkeit des EURES- Netzwerks im Zeitraum 2004-2005 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt“ (6),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zum Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008„Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2008)0412),

unter Hinweis auf die Umfrage „Eurobarometer Spezial 261“ von 2006 zur Europäischen Beschäftigungs- und Sozialpolitik, derzufolge Mobilität für die Unionsbürger an Bedeutung gewinnt,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschuss für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A6-0463/2008),

A.

in der Erwägung, dass das Recht, sich frei zu bewegen und niederzulassen ein in Artikel 18 und 43 verankertes Recht ist, und dass in den Artikeln 149 und 150 des EG-Vertrags die Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert wird,

B.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer ein Schlüsselinstrument für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie darstellt, dass sie aber, auch bei Frauen, in der Union noch kaum gegeben ist,

C.

in der Erwägung, dass die abgesicherte Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union eines der Grundrechte ist, das den Unionsbürgerinnen und -bürgern durch den Vertrag zusteht, und einen der Grundpfeiler des europäischen Sozialmodells sowie eines der wichtigsten Instrumente zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie darstellt,

D.

in der Erwägung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Koordinierung und Durchführung der Systeme der sozialen Sicherheit gegebenenfalls angepasst werden müssen, um neue Formen der Mobilität zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union ihren sozialen Schutz nicht verlieren,

E.

in der Erwägung, dass derzeit etwa 2 % der Bürger im Erwerbsalter in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen leben und arbeiten; ferner in der Erwägung, dass ca. 48 % aller Migranten in der Europäischen Union Frauen sind,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission ein hochrangiges Sachverständigenforum zur Förderung der Mobilität der Europäer eingesetzt hat, dessen Hauptaufgabe es ist, Maßnahmen auszuarbeiten, die zur Förderung der Mobilität von jungen Menschen, zur Weiterentwicklung der Mobilität im Bereich der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der Mobilität von Künstlern, Managern und im Freiwilligensektor ergriffen werden können,

G.

in der Erwägung, dass die erneuerte Sozialagenda die Frage der Mobilität unmittelbar betrifft und die diesbezüglichen Möglichkeiten sowie die Grundsätze des Zugangs und der Solidarität darin verankert sind,

H.

in der Erwägung, dass der dynamische Arbeitsmarkt die Arbeitnehmer, insbesondere Frauen mit Kindern, vor große Herausforderungen stellt, da sie sich gezwungen sehen, Kompromisse zwischen dem Berufs- und dem Familienleben einzugehen,

I.

in der Erwägung, dass die unzulängliche Anpassung der Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten für Frauen u. a. hinsichtlich Schwangerschaft, Kindererziehung und Karrieremöglichkeiten führt,

J.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu den vier im Vertrag verankerten Grundfreiheiten zählt und auch in Zukunft zählen wird; in der Erwägung, dass mit dem Ziel, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu garantieren, erhebliche Fortschritte im Bereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erzielt wurden, insbesondere in Fragen der sozialen Sicherheit, und dass dies die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union erleichtert hat; in der Erwägung, dass alle noch bestehenden administrativen und rechtlichen Hürden, die der grenzüberschreitenden Mobilität entgegenstehen, beseitigt werden müssen, in der Erwägung, dass mehr geschehen muss, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und sie in Anspruch nehmen können,

K.

in der Erwägung, dass das Parlament in vielen seiner Entschließungen auf die Hindernisse aufmerksam gemacht hat, die die Mobilität und die Ausübung des Rechts der Unionsbürger, sich in einem anderen als ihrem Herkunftsland niederzulassen, erschweren, und Lösungen zur Beseitigung dieser Hindernisse vorgeschlagen hat, da die Gewährleistung von Mobilität Erleichterungen in Bezug auf den gesamten Komplex der Bedürfnisse und Tätigkeiten der Arbeitnehmer und ihrer Familien beinhaltet,

L.

in der Erwägung, dass, wie die Erfahrung gezeigt hat, die Identifizierung der Hindernisse und die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen nicht ausreichend ist, um diese Barrieren für die Freizügigkeit und Mobilität endgültig zu eliminieren; in der Erwägung, dass in der Vergangenheit in zahlreichen Dokumenten der europäischen Institutionen immer wieder auf diese Probleme hingewiesen wurde und Lösungsvorschläge vorgelegt wurden, die jedoch nicht immer durchgeführt wurden,

M.

in der Erwägung, dass das Parlament in diesen Fällen festgestellt hat, dass die Bereitschaft zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen nicht immer solche Maßnahmen betrifft, die für die Bürgerinnen und Bürger Bedeutung haben durch Beseitigung der administrativen und rechtlichen Barrieren, die der Mobilität im Wege stehen,

N.

in der Erwägung, dass sich das Parlament bei zahlreichen Gelegenheiten zu diesen Problemen geäußert hat, die sich unmittelbar auf das Leben der Unionsbürgerinnen und -bürger auswirken; in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner Eigenschaft als direkt und demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern gewähltes Organ auch weiterhin tatkräftig für die Lösung aller Probleme einsetzen wird, mit denen die Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie ihr Recht auf Mobilität innerhalb der Europäischen Union wahrnehmen wollen,

O.

in der Erwägung, dass das unionsbürgerschaftliche Bewusstsein der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zum Teil von der Möglichkeit lebt, ein Beschäftigungsverhältnis anderswo im Binnenmarkt aufzunehmen, und dass der Impuls zur Förderung der Mobilität folglich nicht nur vom wirtschaftlichen Interesse, sondern auch von dem Ziel geleitet sein sollte, die Selbstwahrnehmung der europäischen Bürger als Unionsbürger zu fördern,

1.   begrüßt die Initiative der Kommission und bekräftigt die zentrale Bedeutung, die der Mobilität sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen für die Stärkung eines EU-weiten Arbeitsmarkts und die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie zukommt; unterstützt die Verwirklichung des Aktionsplans und gibt seinem Wunsch Ausdruck, regelmäßig über die Überwachung der Durchführung der Aktionen im Rahmen dieses Plans informiert zu werden;

2.   begrüßt die Absicht der Kommission, Mobilität unter „fairen“ Bedingungen voranzubringen, u. a. durch die Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Sozialdumpings;

3.   begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger; bedauert jedoch, dass die Kommission dem Parlament nicht genug Zeit gelassen hat, um vor Annahme der Empfehlung zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen;

4.   weist darauf hin, dass ein Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit ein effizientes Instrument wäre, die in der Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger enthaltenen Maßnahmen umzusetzen;

5.   vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union die Einbeziehung des Konzepts der beruflichen Mobilität in alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik unterstützen muss, besonders im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarkts, den Arbeitnehmerschutz, die Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer und den Schutz vor ungesicherten Arbeitsverhältnissen, die Einfluss auf die Mobilität in der Europäischen Union haben oder zur Bekämpfung von Diskriminierung beitragen können; fordert die Kommission auf, den Bereich der beruflichen Mobilität als vorrangige Querschnittspolitik zu behandeln, unter Einbeziehung aller relevanten Bereiche der Gemeinschaftspolitik und alle Ebenen der Verwaltung der Mitgliedstaaten;

6.   betont, dass die berufliche Mobilität auf dem durch den EG-Vertrag eingeführten Grundsatz der Freizügigkeit der Personen im Binnenmarkt beruht;

7.   fordert die Kommission auf, zur verstärkten Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte eine langfristige Mobilitätsstrategie aufzustellen, die den Ansprüchen des Arbeitsmarkts, den ökonomischen Entwicklungen und den Erweiterungsperspektiven der Europäischen Union gerecht wird, da es nur mit einer langfristigen Strategie möglich ist, sowohl Konflikte im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitskräfte auszuschließen als auch dem Problem der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte wirksam zu begegnen;

8.   fordert die Kommission auf, die besonderen Bedürfnisse von Arbeitnehmerinnen aller Altersgruppen, die sich für die Mobilität entscheiden, zu berücksichtigen und konkrete Maßnahmen vorzusehen, um ihren Bedürfnissen in den vier Bereichen des Europäischen Aktionsplans für berufliche Mobilität zu entsprechen;

9.   fordert die Kommission dringend auf, die Straffung der Verwaltungsverfahren und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen nationalen Trägern und Behörden, deren Interaktion für die effiziente Lösung von Problemen zwischen den Mitgliedstaaten entscheidend ist, vorrangig zu betreiben, mit dem Ziel, Synergien zu entwickeln; vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gegen alle rechtlichen und administrativen Hürden sowie gegen Einschränkungen der geografischen Mobilität auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene entschieden vorgehen sollten, wie z. B. gegen die Nichtanerkennung von aufgrund der Mobilität erworbener Erfahrungen für die berufliche Karriere oder die Sozial- und Rentenversicherung, insbesondere innerhalb der kleinen und mittleren Unternehmen;

10.   vertritt die Ansicht, dass der Aktionsplan der Kommission zwar die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Mobilität behandelt, weitere Maßnahmen jedoch wünschenswert sind, besonders die Schaffung engerer Verbindungen zwischen den Bildungssystemen und dem Arbeitsmarkt, die Bereitstellung konkreter Informationen zur Mobilität und die Aufrechterhaltung der von den Arbeitnehmern und ihren Familien zur Vorbereitung auf die Mobilität erworbenen sprachlichen Fertigkeiten durch Fremdsprachenunterricht, und nicht zuletzt in der Berufsausbildung und den Lernsystemen;

11.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Fremdsprachenunterricht (besonders für Erwachsene) aktiv zu fördern, da Sprachbarrieren einen der Haupthinderungsgründe für die Mobilität von Arbeitnehmern und ihren Familien darstellen;

12.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Arbeitnehmerrechte und der Tarifverträge von Bürgern, die sich entschließen, in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, ohne Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsangehörigen des Mitgliedstaats; in diesem Sinne müsste bei den Maßnahmen der Kommission der Schwerpunkt darauf gelegt werden, die Gleichbehandlung von Bürgern, die die Mobilität in Anspruch nehmen, zu gewährleisten und zu vermeiden, dass sie zu billigen Arbeitskräften gemacht werden;

13.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, zwecks stärkerer Verknüpfung von Ausbildung und Arbeitsmarkt die Ausschüsse für den sektoralen Dialog mit dieser Frage zu befassen; ist der Auffassung, dass die Unternehmen und die Berufssparten regelmäßig über die Berufsgruppen, die für die Mobilität am zugänglichsten sind, informieren könnten;

14.   vertritt die Ansicht, dass langfristige berufliche Mobilität in allen Bereichen einen entscheidenden Beitrag zur Förderung der Ziele der Lissabon-Strategie im Hinblick auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten könnte, wenn sie in Einklang mit den Traditionen und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten mit der Garantie der sozialen Sicherheit und der gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer verknüpft wird; vertritt die Ansicht, dass eine stärkere Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, verbunden mit angemessenen Arbeitsbedingungen, Bildungsprogrammen und Sozialschutznetzen, die Antwort sein könnte auf solche aktuellen Entwicklungen und gerade im Kontext der Herausforderungen der Weltwirtschaft, der Überalterung der Bevölkerung und des raschen Wandels auf dem Arbeitsmarkt eine wesentliche Stütze sein könnte; betont, dass auch die sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekte der Mobilität einbezogen werden müssen;

15.   ist überzeugt, dass die Gewährleistung der beruflichen Mobilität ein geeignetes Instrument zur Stärkung sowohl der wirtschaftlichen als auch der sozialen Dimension der Lissabon-Strategie ist und bestmöglich gestaltet werden soll, zur Verwirklichung der Ziele der neuen Sozialagenda und zur Bewältigung einer ganzen Reihe von Herausforderungen, wie Globalisierung, industrieller Wandel, technischer Fortschritt, demografischer Wandel und die Integration von Wanderarbeitnehmern; ist zudem überzeugt, dass Mobilität zwischen Berufen und Sektoren (occupational mobility) es Arbeitnehmern ermöglicht, ihr Wissen und ihren Kenntnisstand im Arbeitsmarkt zu erneuern und anzupassen und somit neue berufliche Möglichkeiten für sich zu nutzen;

16.   bekräftigt, dass die berufliche Mobilität — über die Ziele der Lissabon-Strategie und die im Sinne von „Flexicurity“ in der Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 vorgeschlagenen acht Prinzipien — ein Schlüsselinstrument für eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarkts darstellt; ersucht die Mitgliedstaaten daher, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um einerseits den „Flexicurity“-Ansatz zu stärken und andererseits die Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, unter Berücksichtigung der in der „erneuerten Sozialagenda“ genannten Grundsätze der Chancen, der Zugangsmöglichkeiten und der Solidarität;

17.   fordert die Mitgliedstaaten und die Akteure auf, die Hindernisse für die berufliche Mobilität von Arbeitnehmerinnen zu berücksichtigen und abzubauen, indem u. a. Folgendes gewährleistet wird: fairer Zugang zu qualifizierten Arbeitsplätzen und hochrangigen Positionen, gleiches Arbeitsentgelt, flexible Arbeitsbedingungen, angemessene Gesundheits- und Kinderbetreuungsdienste, gute Bildungseinrichtungen für Kinder, übertragbare Rentenansprüche und Abbau von Geschlechterstereotypen;

18.   empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, aktiv spezielle Programme in den Bereichen Beschäftigung, Berufsbildung, Bildung, Fernunterricht und Sprachen zu fördern, um einen „frauenfreundlicheren“ Arbeitsmarkt zu schaffen und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen;

19.   ersucht die Mitgliedstaaten, in ihre nationalen Programme für Beschäftigung und lebenslanges Lernen sowohl die berufliche als auch die geografische Mobilität als vorrangige Ziele aufzunehmen;

20.   registriert mit Sorge, dass einige Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktbeschränkungen gegenüber Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten aufrecht erhalten, obwohl die Wirtschaftsanalysen und statistischen Daten weder diese Beschränkungen rechtfertigen noch die Befürchtungen der Bürger und der Regierungen der betreffenden Länder belegen; fordert den Rat auf, eine stärkere Einbeziehung und aufmerksamere Beobachtung der Organe der Union und insbesondere des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Prozess der Genehmigung und Rechtfertigung der Übergangszeiten für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten zum Arbeitsmarkt durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, beginnend mit dem ersten Jahr der EU-Mitgliedschaft;

21.   betont, dass die Mobilität von Arbeitnehmern nicht von bestimmten Arbeitgebern als Gelegenheit zur Senkung der Löhne, zu Einschnitten bei der sozialen Absicherung oder ganz allgemein zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen betrachtet werden darf; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit nicht nur jede Form von Diskriminierung beseitigt wird, sondern auch die bestmöglichen Bedingungen für die Tätigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien im Rahmen der Mobilität gewährleistet werden;

22.   nimmt mit Sorge die Bestrebungen einiger Mitgliedstaaten zur Kenntnis, den internen rechtlichen Rahmen im Hinblick auf Migration zu ändern und den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in einer Weise zu interpretieren und anzuwenden, die gegen Buchstaben und Geist der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verstößt; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Maßnahmen unverzüglich einzustellen und ermutigt sie, umfassende Programme zur Integration der Unionsbürgerinnen und -bürger zu schaffen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet Gebrauch machen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Herkunftsmitgliedstaaten;

23.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam Programme für die gesellschaftliche Reintegration von Bürgern und ihren Familien, die in ihre Herkunftsmitgliedstaaten zurückkehren, nachdem sie eine Zeitlang in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben, auszuarbeiten, durchzuführen, zu begleiten und zu bewerten;

24.   räumt ein, dass die Mobilität, die in den Aufnahmeländern eine Antwort auf Arbeitskräftemangel sein kann, in den Entsendeländern einen Arbeitskräftemangel verursachen kann; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Nichterwerbstätigen in jedem Land ein bedeutendes Arbeitskräftepotential darstellen, zu dessen Mobilisierung sowohl EU-Mittel als auch Mittel der Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen;

25.   weist die Kommission darauf hin, dass innerhalb der Europäischen Union weiterhin zahlreiche administrative und rechtliche Barrieren bestehen, was die Mobilität der Arbeitnehmer und die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen auf allen Ebenen sowie von Berufserfahrung betrifft; bekräftigt seine Entschlossenheit, diese Probleme zu lösen und fordert die Kommission auf, Beschränkungen, die mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unvereinbar sind, aufmerksam zu überwachen und gegen diese vorzugehen;

26.   ermutigt die Mitgliedstaaten, vor der Durchführung neuer nationaler Gesetze auf dem Gebiet der Vorsorge und Gesundheit und der Sozial- und Steuersysteme eine Bewertung von Grenzauswirkungen vorzunehmen, um im Voraus Probleme aufzuzeigen, die Auswirkungen auf die berufliche Mobilität haben;

27.   vertritt die Auffassung, dass Grenzarbeitnehmer eine Sonderstellung bei der beruflichen Mobilität in Europa einnehmen;

28.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den Prozess der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) zu beschleunigen; vertritt die Ansicht, dass, wenngleich die Anpassung an diesen Bezugsrahmen bis zum Jahr 2010 vorgesehen ist, seine beschleunigte Einführung in allen Mitgliedstaaten zur Verringerung der Barrieren beitragen könnte, die die Mobilität der Arbeitnehmer derzeit behindern;

29.   begrüßt die Initiative der Kommission in Bezug auf EUNetPaS als einen ersten Schritt zur Ermutigung der Mitgliedstaaten und EU-Akteure, die Zusammenarbeit im Bereich der Patientensicherheit zu verstärken; stellt jedoch fest, dass EU-weit in Bezug auf die Regelungen für die im Gesundheitswesen Beschäftigten immer noch Unterschiede bestehen und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und ihre Regulierungsbehörden für die im Gesundheitswesen Beschäftigten zu ermutigen, Informationen auszutauschen und Qualifikationsnormen für die im Gesundheitswesen Beschäftigten aufzustellen, um die Patientensicherheit EU-weit zu gewährleisten;

30.   stellt fest, dass der fehlende gemeinsame Rahmen für den Vergleich, die Übertragung und die Anerkennung beruflicher Qualifikationen auf europäischer Ebene die grenzübergreifende Mobilität ernsthaft behindert; begrüßt die Initiative der Kommission zur Einführung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET);

31.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Vertreter der Arbeitgeber und Berufssparten so rasch wie möglich in die Einführung des Europäischen Qualifikationsrahmens einzubeziehen, damit das System zur Anerkennung von Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt zum Tragen kommt;

32.   ruft die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner zu Beratungen über die Angleichung der Lohngruppeneinteilung an die verschiedenen im Europäischen Qualifikationsrahmen festgelegten Qualifizierungsebenen auf, damit die Mobilität der Arbeitnehmer durch ihrer Qualifikation entsprechende Lohnniveaus gewährleistet wird;

33.   ermuntert die Schulbehörden, aktiver eine gegenseitige Anerkennung von durch formale, informelle und nicht-formale Bildung erworbenen Qualifikationen und Berufen, die dem von den Mitgliedstaaten festgelegten Standard entsprechen, zu betreiben; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten den Europäischen Qualifikationsrahmen in vollem Umfang nutzen und künftige Initiativen im Rahmen des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung angemessen begleiten, so dass die Einstufungen im nationalen Bildungssystem und im Programm für „Lebenslanges Lernen“ es mobilen Arbeitnehmern erlauben, ihre Ausbildung fortzusetzen; begrüßt, dass die Kommission sich für die Weiterentwicklung des Europasses stark macht, damit Qualifikationen für Arbeitgeber leichter verständlich werden; betont den Wert des Netzwerks EURAXESS Services;

34.   bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten der Entwicklung und Durchführung von Strategien zum lebenslangem Lernen nicht genügend Priorität eingeräumt wird, und dass Mittel für solche Projekte nicht in ausreichendem Umfang bereitgestellt werden; ermutigt die Mitgliedstaaten, verstärkt auf die Finanzierungsmöglichkeiten der Strukturfonds, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, zurückzugreifen, um solche Projekte zu entwickeln und durchzuführen;

35.   fordert die Kommission auf, legislative und administrative Hindernisse abzubauen, und betont die Notwendigkeit von Verbesserungen im Hinblick auf die Anerkennung und die Anrechnung von Sozialversicherungsansprüchen sowie die Übertragbarkeit von Renten;

36.   vertritt die Auffassung, dass die Portabilität der Sozialleistungen aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (9) sowie bilateraler Abkommen besser koordiniert wird;

37.   fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (anwendbar ab 2009) sowie damit zusammenhängende Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und die Zahlung von Beihilfen aller Art uneingeschränkt umzusetzen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die in Petitionen und Beschwerden über soziale Sicherheit, Alters- und Gesundheitsversorgung wiederkehrenden Probleme unverzüglich anzugehen; unterstützt die Pläne der Kommission zur Einführung einer elektronischen Europäischen Krankenversicherungskarte; schlägt vor, dass dies auch für das E 106-Formular geschehen sollte;

38.   fordert die Kommission auf, ihre Visa-Politik für Teilnehmer aus Drittländern an anerkannten EU-Freiwilligenprogrammen insofern zu überarbeiten, als ein liberaleres Visa-System insbesondere für Freiwillige aus Nachbarländern der Europäischen Union eingeführt werden sollte;

39.   vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht der neuen Formen von Mobilität eine Analyse der geltenden Rechtsvorschriften nötig ist, um zu prüfen, ob sie noch zeitgemäß sind, und um geeignete Wege zur Anpassung an die neuen flexiblen Bedingungen auf dem europäischen Arbeitsmarkt ausfindig zu machen, wobei nicht nur die Notwendigkeit, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, berücksichtigt werden muss, sondern auch die zusätzlichen Probleme, denen sich die Arbeitnehmer und ihre Familien im Rahmen der Mobilität gegenübersehen, geprüft werden müssen; vertritt zudem die Ansicht, dass untersucht werden muss, inwieweit in allen Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffend die Freizügigkeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt und das Niederlassungsrecht der Arbeitnehmer und ihrer Familien tatsächlich umgesetzt werden; empfiehlt, gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des legislativen und operationellen Rahmens auszuarbeiten;

40.   wünscht eine Debatte über Fragen der Sozialversicherungssysteme, u. a. hinsichtlich des Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen bzw. der Tatsache, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in einigen Fällen dazu führen kann, dass die Betreffenden Sozialversicherungsleistungen verlieren; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 und einschlägige Verwaltungsvorschriften angepasst werden müssen, um veränderte Modelle und neue Formen der beruflichen Mobilität berücksichtigen zu können, einschließlich kurzfristiger beruflicher Mobilität;

41.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission die nachteiligen Auswirkungen der fehlenden Koordination zwischen den Steuerabkommen und der neuen Sozialversicherungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) auf die Mobilität untersuchen muss;

42.   bestärkt die Kommission in ihrem Vorhaben, eine Nachbesserung ihres Vorschlags für eine „Richtlinie über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen“ vorzunehmen, weil mit zunehmendem Ausbau der Betriebsrentensysteme arbeitnehmerfreundliche Regeln zur Portabilität gefunden werden müssen; fordert die Kommission daher auf, einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie zur Portabilität von Betriebsrenten vorzulegen;

43.   ist der Ansicht, dass die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit Familie (d. h. Kindern und abhängigen Familienangehörigen) weitgehend von der Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit von Dienstleistungen (wie Kinder- und Altenbetreuung, Bildungseinrichtungen, Tagesstätten, besondere Dienste) abhängt; ist gleichzeitig der Auffassung, dass die berufliche Mobilität zur persönlichen Entfaltung und zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsqualität beitragen sollte;

44.   ist jedoch der Auffassung, dass bei der Umsetzung des Vorschlags zur Verbesserung des Informationsaustauschs und des Austauschs bewährter Praktiken zwischen nationalen Behörden und beim Vorschlag zur Einführung einer elektronischen europäischen Krankenversicherungskarte der Datenschutz in gebührender Weise berücksichtigt werden muss, und dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass persönliche Daten nicht zu anderen Zwecken als denen der Sozialversicherung verwendet werden, außer in Fällen, in denen die Betroffenen dies ausdrücklich erlauben; ersucht um weitere Informationen betreffend diese Initiative und die Art und Weise, in der sie zur Stärkung der beruflichen Mobilität beitragen kann; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, in naher Zukunft eine einheitliche europäische Versicherungskarte einzuführen, die für jeden Arbeitnehmer alle Informationen über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge und erworbenen Sozialversicherungsansprüche in allen Mitgliedstaaten, in denen er eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, enthält;

45.   unterstützt die Aktivitäten im Rahmen des TRESS-Netzes und fordert, dass dieses weiter die unterschiedlichen Modelle von Mobilität im Hinblick auf eine Anpassung an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften prüft; fordert die Kommission auf, in dieses Netz Unternehmer und Gewerkschaften einzubeziehen, da oft die Arbeitgeber diejenigen sind, die die Arbeitnehmer in rechtlichen Fragen betreffend die Sozialversicherung oder bei der Beschaffung der für die Beschäftigung notwendigen Dokumente unterstützen; betont, dass die Datenbanken des Gemeinschaftsdiensts EURES leicht zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden müssen und dass ein möglichst breiter Zugang zu den Informationen gewährleistet sein muss; vertritt die Auffassung, dass das EURES-Netz strukturell und institutionell mit dem TRESS-Netz zusammenarbeiten muss;

46.   unterstützt weiter den Beitrag des EURES-Netzes zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union; empfiehlt die Aufnahme von Informationen über die Netze und Internetportale für spezifische Sektoren in die EURES-Dienste und die Zusammenarbeit mit anderen Informationsstellen, besonders mit spezialisierten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten in der Europäischen Union liefern können, wobei insbesondere die Arbeitsvermittlungsagenturen der Mitgliedstaaten in Frage kommen, die in der Lage sind, Arbeitsuchende direkt und fallspezifisch zu beraten;

47.   vertritt die Auffassung, dass die grenzübergreifenden EURES-Projekte der Durchführung von Grenzfolgenabschätzungen und Seminaren Vorrang einräumen müssen, damit das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit effektiv und effizient vonstatten gehen kann;

48.   unterstützt die im dritten Abschnitt des Aktionsplans für berufliche Mobilität genannten Ziele, die auch den Ausbau der institutionellen Kapazität von EURES vorsehen; unterstreicht die Diversität der Arbeitnehmerschaft und die Notwendigkeit, Dienste bereitzustellen, die auf alle Kategorien von Arbeitnehmern zugeschnitten sind, d. h. über die im Programm der Kommission enthaltenen Kategorien hinaus auch auf ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, die zwar benachteiligt sind, jedoch auf dem Arbeitsmarkt ausgebeutet werden können; Beschäftigte mit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern besonderem rechtlichen Status, die Gruppe der Selbständigen; Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen usw.; betont, dass alle Informationen im Rahmen des EURES-Netzes für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein müssen;

49.   fordert die Mitgliedstaaten im Interesse der Erhöhung der Mobilität auf, über ihre Arbeitsvermittlungsagenturen zu gewährleisten, dass Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung im Ausland nachzugehen beabsichtigen, ihre Angelegenheiten über eine zentrale Anlaufstelle abwickeln können, sodass sie an einem einzigen Ort Informationen über die Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland, damit verbundene Behördengänge, Ansprüche auf Sozialleistungen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten können;

50.   unterstützt die Idee, EURES in ein zentrales Informationsportal für Fragen der Mobilität umzuwandeln, das als zentraler Helpdesk potenziell mobilen Arbeitnehmern Informationen über alle Aspekte der beruflichen Mobilität zur Verfügung stellt, und zwar nicht nur über das Angebot an freien Arbeitsplätzen, soziale Sicherheit, Gesundheits- und Altersversorgung und die Anerkennung von Qualifikationen, sondern auch über Sprachenfragen, Wohnungssituation, Arbeitsmöglichkeiten für Ehepartner, Schulangebote für Kinder und Integration im Zielland im Allgemeinen; weist darauf hin, dass EURES gegebenenfalls auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden sollte, einschließlich auf jene, die noch keine langfristige Aufenthaltsberechtigung haben;

51.   begrüßt ausdrücklich die bestehenden Informationsmechanismen, schlägt jedoch vor, die Effizienz aller einschlägigen Sites, Portale usw. zu überprüfen und sie zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit gegebenenfalls umzuorganisieren, zu harmonisieren oder neu zu ordnen;

52.   macht auf das Problem des Zugangs zum EURES-Netz aufmerksam, das sich für Menschen im ländlichen Raum, in Insel- und Bergregionen sowie in entlegenen Regionen stellt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die über dieses Portal erhältlichen Informationen zur Mobilität auch diesen Bevölkerungsgruppen zugänglich gemacht werden;

53.   hält die Mittel in Höhe von 2 Millionen EUR, die für innovative Projekte zur Förderung der Mobilität bis 2013 zusätzlich bereit gestellt werden, angesichts der Notwendigkeit, so viele Unionsbürgerinnen und -bürger wie möglich über die berufliche Mobilität in der Europäischen Union zu informieren, und angesichts der in den verschiedenen Programmdokumenten zur Förderung der beruflichen Mobilität in der Europäischen Union genannten Ziele für zu knapp bemessen;

54.   betont die Notwendigkeit vergleichbarer und verlässlicher Statistiken über die Mobilität von Arbeitnehmern, Studierenden, Lehrenden und Forschern, um das Wissen der Kommission über die Mobilität zu erweitern und die Überwachung des oben genannten Aktionsplans durch die Kommission zu verbessern;

55.   vertritt die Ansicht, dass derzeit eindeutig ein Defizit besteht, was Informationen über den mit einer Berufstätigkeit im Ausland verbundenen Nutzen für den Beruf und die Karriere sowie über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Berufstätigkeit im Ausland anbelangt, sowie darüber, wie auch die europäische kulturelle Integration dadurch gefördert werden kann; unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen, die Bürgerinnen und Bürger über diese Aspekte zu informieren;

56.   hebt das im Jahr 2007 gestartete Programm des Europäischen Parlaments über Praktika für Menschen mit Behinderungen hervor sowie das Programm der Kommission über Praktika für Menschen mit Behinderungen, das im Herbst 2008 angelaufen ist; ist der Auffassung, dass diese positiven Maßnahmen die Mobilität von Menschen mit Behinderungen fördern und einen wesentlichen Beitrag zu deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt leisten können; ersucht die Mitgliedstaaten, ähnliche sinnvolle Praktiken auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unterstützen und zu fördern;

57.   verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren und Modelle des gegenseitigen Lernens für Mobilitätsmaßnahmen fördern sollten, die aus dem Kohäsionsfonds und insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert werden könnten;

58.   vertritt die Ansicht, dass neben Online-Diensten der Einsatz anderer Informationsmittel in den Mitgliedstaaten und in den Regionen der Europäischen Union sondiert und ermöglicht werden sollte, um in den Mitgliedstaaten die Informationen über Möglichkeiten der beruflichen Mobilität umfassend zu verbreiten; ist der Auffassung, dass im Rahmen von EURES ein Call Center „Berufliche Mobilität“ eingerichtet werden sollte, um konkrete Fragen von Arbeitnehmern in der Landessprache und in mindestens einer zweiten europäischen Sprache zügig zu beantworten;

59.   unterstützt weiterhin Maßnahmen wie Arbeitsplatzmessen, „Europäische Tage“ zur Information über Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Europäischen Union oder europäische Partnerschaften für berufliche Mobilität; vertritt jedoch die Ansicht, dass die für solche Maßnahmen bereitgestellten Mittel im Hinblick auf das Ziel der Bekanntmachung der gemeinschaftlichen Aktivitäten in diesem Bereich zu knapp bemessen sind;

60.   betont, dass es notwendig ist, die für Künstler spezifische Mobilität von der von Arbeitnehmern der Union im Allgemeinen deutlich zu unterscheiden und dabei die Merkmale von Live-Darbietungen und ihren unregelmäßigen und unvorhersehbaren Charakter, der von einem besonderen Beschäftigungssystem herrührt, zu berücksichtigen;

61.   erkennt den besonderen Charakter von Berufen wie etwa in den Bereichen Kultur und Sport an, für die die Mobilität sowohl im geografischen Sinn als auch zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen charakteristisch ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Situation aufmerksam zu prüfen und die notwendigen Maßnahmen besonders im Hinblick auf die sozialen Rechte der Arbeitnehmer dieser Berufsbereiche zu ergreifen, damit ihre Mobilität nicht durch bürokratische Maßnahmen behindert wird;

62.   begrüßt, dass die Kommission in ihrem Aktionsplan auch Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Drittstaatsangehörigen trifft; empfiehlt, dass eine integrierte Politik der Arbeitnehmermobilität stets auch die Migration von Drittstaatsangehörigen berücksichtigt;

63.   hebt die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen nationalen Verwaltungen hervor, um Missstände in den Bereichen der Justiz und der Besteuerung unter Wahrung der nationalen Zuständigkeiten zu identifizieren und zu beseitigen;

64.   hält es für wichtig, auf die Möglichkeit der Einreichung von Beschwerden und Petitionen bei Hindernissen für die berufliche Mobilität oder bei Verletzung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hinzuweisen;

65.   unterstützt und ermutigt das Konzept einer ausgewogenen Mobilität und fordert die Kommission auf, seine Anwendung, etwa durch Einbeziehung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, sicherzustellen, um Phänomene wie nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu vermeiden;

66.   fordert, dass Unternehmen die Mobilität der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterstützen, z. B. durch flexible Arbeitszeiten oder Telearbeit;

67.   fordert die Kommission auf, geeignete Wege zur Beseitigung der zahlreichen Barrieren ausfindig zu machen, die es den Arbeitnehmern erschweren oder unmöglich machen können, sich für einen Arbeitsplatz im Ausland zu entscheiden, wie die Schwierigkeit, einen Arbeitsplatz für den Partner oder Ehegatten zu finden; die mit dem Umzug verbundenen hohen Kosten, Sprachbarrieren und die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen; der mögliche Verlust steuerlicher Vorteile oder der Verlust von Beitragszahlungen zur nationalen Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung; betont die wichtige Rolle, die lebenslanges Lernen und gerade der Fremdsprachenerwerb spielt, der für eine Anpassung an die sich ändernden Arbeitsmarktbedingungen unerlässlich ist;

68.   begrüßt die Absicht der Kommission, an ihren Vorschlag aus dem Jahr 2005 und ihren geänderten Vorschlag aus dem Jahr 2007 für eine Richtlinie zu den Mindestanforderungen für die Erhöhung der Mobilität der Arbeitnehmer durch Verbesserungen beim Erwerb und bei der Aufrechterhaltung von Zusatzrentenansprüchen anzuknüpfen;

69.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Mobilität schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen zu erleichtern und zur Beseitigung der entsprechenden Hindernisse beizutragen durch die Schaffung von mehr hochwertigen Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Diskriminierungen, die Bekämpfung neuer Formen der gesellschaftlichen Ausgrenzung, die Förderung der Geschlechtergleichstellung, die Unterstützung der Familie und die wirksame Gewährleistung des Zugangs zu Arbeitsplätzen, zu Wohnraumbeschaffungs- und Verkehrsdiensten;

70.   betont, dass Frauen mit Kindern weniger mobil sind als Männer, und fordert, dass entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um dieses Ungleichgewicht auszugleichen;

71.   unterstützt SOLVIT als Instrument zur raschen Lösung von Problemen im Binnenmarkt und ebenso von Problemen im Bereich der Arbeitnehmermobilität; empfiehlt die Bereitstellung weiterer Mittel für Solvit;

72.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme zur Unterstützung der Mobilität junger Arbeitnehmer zu fördern; vertritt die Ansicht, dass solche Programme auf der Grundlage der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entwickelt werden müssen und dass der Mehrwert von im Ausland erworbenen Berufserfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließlich Sprachkenntnissen anerkannt werden muss;

73.   ist der Auffassung, dass Initiativen wie dem Bologna-Prozess, den Programmen Erasmus, Leonardo da Vinci und anderen mit Blick auf die Umsetzung des Europäischen Aktionsplans für berufliche Mobilität mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da die Mobilität von Studierenden und Lehrenden entscheidend zur beruflichen Mobilität beiträgt;

74.   begrüßt die Initiative der Kommission, Konsultationen mit allen an der Förderung der beruflichen Mobilität in der Union Beteiligten zu führen; vertritt die Ansicht, dass dieser Dialog zur Erhöhung der Transparenz, zur Vernetzung und zum Austausch bewährter Praktiken und innovativer Konzepte für die Förderung der Mobilität, zur schnelleren Verwirklichung der beruflichen Mobilität sowie zur Stärkung der ihr zugrunde liegenden Grundsätze und Werte beitragen wird;

75.   würdigt den Beitrag, den die Programme Comenius, Erasmus und Leonardo leisten, um jungen Menschen Studienaufenthalte im Ausland zu ermöglichen, und betont die Bedeutung dieser Programme im Hinblick auf die spätere berufliche Mobilität; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse benachteiligter Bevölkerungsgruppen die Möglichkeiten für eine Ausweitung des Zugangs zu diesen Programmen zu prüfen;

76.   fordert, dass sich europäische Schulen und Universitäten sowie die Regierungen verstärkt dafür einsetzen, die berufliche Mobilität erheblich zu steigern, z. B. durch ihre Beteiligung an dem von der Kommission in ihrer Mitteilung genannten Netz einschlägiger Akteure;

77.   ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit zwischen privaten bzw. öffentlichen Unternehmen und Bildungseinrichtungen gestärkt werden muss;

78.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(2)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

(4)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(5)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(6)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 159.

(7)  ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(9)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/33


Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“

P6_TA(2008)0625

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen — Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (2008/2102(INI))

(2010/C 45 E/06)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. November 2007 mit dem Titel „Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen“ — Entwurf des gemeinsamen Fortschrittsberichts 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (KOM(2007)0703) sowie des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)1484),

unter Hinweis auf das detaillierte Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (1) und der späteren gemeinsamen Zwischenberichte über die Fortschritte im Hinblick auf seine Umsetzung,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 15. November 2007 zur allgemeinen und beruflichen Bildung als wesentliche treibende Kraft der Lissabonner Strategie (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (3),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 15. November 2007 zu den neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen (4),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 28. August 2007 mit dem Titel „Towards more knowledge-based policy and practice in education and training“ (SEK(2007)1098),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (6),

unter Hinweis auf die Europäische Qualitätscharta für Mobilität (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zur Rolle des Sports in der Erziehung (8),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 zur Erwachsenenbildung (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zu dem Bologna-Prozess und der Mobilität der Studierenden (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (12),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0455/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bis 2010 bei der Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung eine weltweit führende Stellung anstrebt, da diese Systeme für den weiteren Fortschritt des Lissabon-Prozesses entscheidend sind,

B.

in der Erwägung, dass Fortschritte bei der Stärkung der Autonomie und Budgetverantwortung der Universitäten erzielt wurden und dass die Unterstützung für die Universitäten in diesem Prozess verstärkt werden muss,

C.

in der Erwägung, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung Frauen und Männern die gleichen Chancen bieten sollten,

D.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Gleichstellungsthematik in die Politik für allgemeine und berufliche Bildung für die erfolgreiche Umsetzung der Lissabon-Strategie von Lissabon unerlässlich ist, deren Zielsetzung u. a. darin besteht, Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern auf den europäischen Arbeitsmärkten anzugehen und insbesondere bis 2010 eine Frauenerwerbsquote von 60 % zu erreichen,

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch Zusammenarbeit und Austausch bewährter Verfahren die Reform ihrer nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung vorantreiben müssen,

F.

in der Erwägung, dass kohärente und umfassende Strategien und Werkzeuge für lebenslanges Lernen, auf die sich das Parlament und der Rat verständigt haben, konsequent umgesetzt werden sollten, um die Ziele der Lissabon-Strategie zu erreichen und das Wissensdreieck zu stärken,

G.

in der Erwägung, dass Europa bessere Qualifikationen braucht und dass Kreativität und Innovation auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden sollten,

H.

in der Erwägung, dass für den zukünftigen Qualifikationsbedarf auf dem Gebiet der Umwelt und Gesellschaft vorgesorgt werden sollte, zum Beispiel indem der Klimawandel und andere Umweltfragen zu Querschnittsthemen in allen Formen des Lernens werden,

I.

in der Erwägung, dass Lehrpläne zur persönlichen Entwicklung der Lernenden beitragen sollten, indem die Vermittlung von Menschenrechten und europäischen Werten darin integriert wird,

J.

in der Erwägung, dass Qualität und Effizienz in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihre Zugänglichkeit für die Bürger als wichtige politische Ziele auf der europäischen Ebene gesehen werden müssen,

K.

in der Erwägung, dass allgemeine und berufliche Bildung immer auf lokale und regionale Möglichkeiten, besondere Merkmale und Bedürfnisse Rücksicht nehmen muss,

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 12. November 2007 und die darin aufgeführten Fortschritte;

2.   weist darauf hin, dass Maßnahmen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung durchgängig durch ergänzende sozioökonomische Maßnahmen unterstützt werden sollten, um den Lebensstandard der europäischen Bürger insgesamt zu heben;

3.   betont die Notwendigkeit, Migranten und Angehörige von Minderheiten, insbesondere Roma, zu integrieren und sich auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Bildung für die Einbeziehung von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, vor allem Frauen, behinderte und ältere Menschen, einzusetzen; vertritt die Ansicht, dass für Migranten zusätzliche Unterstützung geleistet werden sollte, während Angehörige ethnischer Minderheiten und Roma von ausgebildetem Personal unterstützt werden sollten, das derselben Minderheit angehört oder zumindest ihre Muttersprache spricht;

4.   betont die Wichtigkeit des Sports in der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Notwendigkeit, den Sport besonders zu berücksichtigen, zum Beispiel indem der Sportunterricht auf die gesamte Dauer aller Schul- und Ausbildungsgänge, von der Vorschule bis zur Universität, ausgeweitet wird, und fordert, im Lehrplan mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich für Sport vorzusehen und die Schulen dabei zu unterstützen, je nach Möglichkeit dieses vorgeschriebene Minimum zu übersteigen;

5.   betont die entscheidende Rolle der Familien und des sozialen Umfelds für jede Frage der allgemeinen und beruflichen Bildung;

6.   stellt fest, dass die Bildung von entscheidender Bedeutung für den sozialen Erfolg und die persönliche Entfaltung sowohl von Frauen als auch von Männern ist; betont daher, wie wichtig es ist, die allgemeine und berufliche Bildung als eine elementare Grundlage zu verbessern, um die angestrebte Gleichstellung von Frauen und Männern voranzubringen;

7.   bedauert, dass die Bildungssysteme die Frauen nicht stärker ermutigen, sich für traditionell von den Männern bevorzugte Arbeits- und Ausbildungsbereiche zu entscheiden, und umgekehrt; begrüßt die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Programme aufzulegen, um den Frauen möglichst diversifizierte Möglichkeiten der Berufsorientierung und anschließend eine Betreuung auf dem Arbeitsmarkt zu bieten;

8.   betont, dass die bestehende Ungleichheit der Chancen für Frauen und Männer auf dem Gebiet einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und des lebenslangen Lernens in den Inselregionen sowie den geografisch und sozial benachteiligten Regionen umso stärker ausgeprägt ist; fordert daher intensivere Bemühungen zur Förderung der Bildungsinitiativen im Rahmen der Regionalpolitik;

9.   stellt fest, dass Frauen nach wie vor in bestimmten Studienbereichen auf allen Ebenen und in der Forschung unterrepräsentiert sind; spricht sich daher für die Einleitung konkreter positiver Maßnahmen aus, um dem entgegenzuwirken;

10.   stellt fest, dass Studierende, die ihr Studium unterbrochen haben, insbesondere junge Mütter, Opfer von Ungleichbehandlung sein können, und fordert flexiblere Systeme, um die Wiederaufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung nach der Geburt eines Kindes und die Vereinbarkeit eines Studiums mit dem Berufs- und Familienleben zu erleichtern;

11.   stellt fest, dass die Qualität der Lehrpläne und des Unterrichts allgemein verbessert, die soziale Sicherheit der Lehrkräfte gestärkt und besondere Aufmerksamkeit auf ihre Weiterbildung und Mobilität gerichtet werden muss;

12.   betont, dass Medienkompetenz und IKT-Kenntnisse entschieden gefördert werden sollten, und empfiehlt sowohl, dass Medienerziehung integraler Bestandteil des Lehrplans auf allen Schulstufen sein sollte, als auch, dass medienpädagogische Module für Lehrerinnen und Lehrer sowie ältere Menschen angeboten werden sollten;

13.   weist darauf hin, dass der Übergang zwischen verschiedenen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zwischen formalem, nicht formalem und informellem Lernen erleichtert werden muss;

14.   fordert den Rat auf, die praktische Umsetzung europäischer Bildungs- und Lernstrategien durch die einzelnen Mitgliedstaaten zu kontrollieren; vertritt die Auffassung, dass die nationalen Regierungen in diesem Bereich nationale Ziele in einer transparenten Art und Weise festsetzen und geeignete Vorschriften und Maßnahmen einführen sollten, um die Erreichung europäischer Standards sicherzustellen und insbesondere für die Anwendung der auf EU-Ebene angenommenen Instrumente zu sorgen, wie z. B. der oben genannten Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen, des Europäischen Qualifikationsrahmens und des Europasses (13);

Vorschulbildung

15.   betont, dass mehr Mittel für die Verbesserung der materiellen Rahmenbedingungen und der räumlichen Ausstattung und für fortlaufende Fortbildungsmaßnahmen für das Personal bereitgestellt werden müssen, damit die Qualität der Vorschulerziehung steigt, und dass verstärkt Mittel für Investitionen zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei der allgemeine Zugang zur qualitativ hochwertigen Vorschulerziehung ein geeigneter Weg ist, allen Kindern und insbesondere Kindern, die aus sozial schwachen Verhältnissen stammen oder Minderheiten angehören, den Zugang zum lebenslangen Lernen zu ermöglichen;

16.   betont nachdrücklich die Notwendigkeit, dass Kinder so früh wie möglich grundlegende Fähigkeiten entwickeln, ihre Muttersprache oder die Sprache ihres Aufenthaltslandes erlernen und Fertigkeiten im Lesen und Schreiben erwerben;

17.   vertritt die Ansicht, dass das Erlernen einer zweiten Sprache in diesem frühen Stadium beginnen sollte, aber der frühkindliche Umgang mit Sprachen spielerisch und ohne Druck erfolgen muss;

18.   ruft alle Mitgliedstaaten auf, die Vorschulbildung verpflichtend zu machen;

Primar- und Sekundarschulbildung

19.   betont die Notwendigkeit, denjenigen besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, die andernfalls später die Schule abbrechen könnten; ist der Ansicht, dass besondere Programme und Maßnahmen beschlossen werden sollten, um den Anteil der Schulabbrecher zu verringern, und dass in den Fällen, wo der Schulabbruch unvermeidlich ist und weiterhin vorkommt, die Betroffenen unterstützt werden sollten und ihnen die Möglichkeit geboten werden sollte, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und Bildungswege zu beschreiten, die für sie geeignet sind;

20.   betont, dass die Primar- und Sekundarschulbildung die Kinder zu selbstständigem, kreativem und innovativem Denken befähigen sowie zu medienkritischen und selbst-reflektierenden Bürgern und Bürgerinnen machen sollte;

21.   unterstreicht die Bedeutung der Lehrpläne für die Schulen in jedem Mitgliedstaat, die Kurse umfassen sollten, in denen die Kreativität und das innovative Denken von Kindern gefördert und entwickelt werden;

22.   vertritt die Ansicht, dass Lehrpläne und ihr Inhalt ständig aktualisiert werden müssen, um relevant zu bleiben, wobei die wichtige Rolle der unternehmerischen Fähigkeiten und des freiwilligen Engagements betont wird, um die persönliche Entwicklung zu fördern, und betont, dass alle Mitgliedstaaten der Lehrerbildung mehr Bedeutung einräumen und mehr Mittel dafür zur Verfügung stellen müssen, um bedeutende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielsetzungen der Lissabon-Strategie im Rahmen des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ zu erzielen und das lebenslange Lernen innerhalb der Europäischen Union zu fördern;

23.   ist davon überzeugt, dass Kinder so früh wie möglich eine zweite Fremdsprache lernen sollten;

24.   setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass Fremdsprachen von einem frühen Alter an erlernt werden und dass Fremdsprachenunterricht in alle Primarschullehrpläne aufgenommen wird; betont, dass zum Erreichen dieses Ziels ausreichende Mittel für die Anstellung und Ausbildung von Fremdsprachenlehrern zur Verfügung gestellt werden müssen;

25.   vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung der persönlichen Begabungen, spezifischen Fähigkeiten und natürlichen Fertigkeiten der Schüler ein Hauptziel dieser Stufe der Bildung sein sollte; weist darauf hin, dass diese Fähigkeiten später die Grundlage für Arbeit und Beschäftigung sein können;

26.   betont, dass denjenigen Schülern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, die grundlegende Fähigkeiten nicht erworben haben oder nicht erwerben, genauso wie besonders begabten Schülern, damit sie ihre überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Talente so gut wie möglich weiterentwickeln können;

27.   empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Qualität der fachlichen und beruflichen Qualifikation der Lehrer sowie ihre Ausbildung und lebenslange Weiterbildung substantiell verbessern sollten;

28.   unterstützt nachdrücklich die Förderung der dauerhaften und kohärenten beruflichen Weiterbildung von Lehrern im Laufe ihres Berufslebens; ist der Auffassung, dass alle Lehrer regelmäßig die Möglichkeit haben sollten, ihre Fähigkeiten und Qualifikationen sowie ihr pädagogisches Fachwissen aufzufrischen;

29.   empfiehlt, in den Lehrplänen so bald wie möglich einen Unterricht in Unionsbürgerkunde vorzusehen, um eine neue Generation im Bewusstsein der Werte der Union in Bereichen wie Menschenrechte, kulturelle Vielfalt, Toleranz, Umweltschutz, Klimawandel usw. heranzubilden;

Berufliche Aus- und Weiterbildung

30.   stellt fest, dass sowohl die Qualität als auch die Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung gesteigert werden müssen;

31.   betont, dass die berufliche Aus- und Weiterbildung sowohl an die europäische Wirtschaft als auch an die nationalen Wirtschaften besser angebunden und schlüssiger in sie integriert sein sollte, um den Bildungsprozess besser auf den Arbeitsmarkt abzustimmen;

32.   fordert nachdrücklich, dass die Mobilität (nicht nur die geografische Mobilität, sondern auch die zwischen beruflicher Aus- und Weiterbildung und Hochschulbildung) der Lernenden und Lehrenden bedeutend erhöht wird;

Hochschulbildung

33.   vertritt die Ansicht, dass Studienprogramme modernisiert werden sollten, um gegenwärtigen und künftigen sozioökonomischen Bedürfnissen gerecht zu werden;

34.   empfiehlt, im höheren Bildungswesen vorrangig interdisziplinäre, d. h. die einzelnen Wissenschaftsbereiche übergreifende Lehrprogramme zu entwickeln, um Spezialisten heranzubilden, die in der Lage sind, die höchst komplexen Probleme der heutigen Welt zu lösen;

35.   betont, dass das Interesse der Studenten und Schüler an Inhalten und Studienprogrammen, die sich mit Technik, Naturwissenschaften und Umweltschutz beschäftigen, erhöht werden sollte;

36.   ruft die Mitgliedstaaten auf, Partnerschaften zwischen Universitäten und der Wirtschaft sowie zusätzlich zwischen Universitäten und den vielen anderen interessierten Kreisen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wirksam voranzutreiben;

37.   stellt fest, dass die Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Hochschulbildung in Europa deutlich verbessert werden muss und dass außerdem Qualifikationen so leicht wie möglich übertragbar werden müssen;

38.   weist darauf hin, dass die Arbeit von Dozenten und Lektoren ebenso wie die verwendeten Programme, deren Inhalte und Arbeitsmethoden ständig aktualisiert werden müssen;

39.   regt an, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut in den Bologna-Prozess einzubinden und im Rahmen der Reform der Hochschulbildung in Europa zu berücksichtigen;

40.   empfiehlt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten die Mobilität von Studenten und Dozenten steigern sollten, einschließlich der Mobilität zwischen Ländern, Studienprogrammen und Fächern; betont in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der Umsetzung der oben genannten Europäischen Qualitätscharta für Mobilität für die Schaffung eines echten europäischen Raums für lebenslange Bildung und Weiterbildung sowie für die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Zusammenarbeit;

Lebenslanges Lernen

41.   vertritt die Ansicht, dass Arbeitgeber ermutigt werden sollten, durchgehend allgemeine und berufliche Bildung für ihre Mitarbeiter zu organisieren, und dass ihnen Anreize geboten werden sollten, gering qualifizierte Mitarbeiter zu befähigen, an Programmen zum lebenslangen Lernen teilzunehmen;

42.   stellt fest, dass Langzeitarbeitslose aus sozial schwachen Verhältnissen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ehemalige Insassen von Erziehungsheimen und ehemalige Strafgefangene besonders berücksichtigt werden sollten;

43.   betont, dass vor allem Frauen zur Nutzung von Aus- und Weiterbildungsangeboten ermutigt werden sollten und in diesem Zusammenhang auch spezielle Programme zur Förderung des lebenslangen Lernens für Frauen angeboten und gefördert werden müssen;

44.   betont, dass gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer besonders ermutigt werden sowie Anreize geschaffen werden sollten, sich an den Programmen für lebenslanges Lernen zu beteiligen;

45.   fordert, dass bei den Programmen für die Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen ein Schwerpunkt auf die auf dem Arbeitsmarkt am stärksten benachteiligten Personengruppen, insbesondere junge und ältere Menschen sowie Frauen, vor allem aus dem ländlichen Raum, gelegt wird;

46.   fordert die Berücksichtigung der Tatsache, dass Elternkurse für Frauen und Männer von entscheidender Bedeutung für das Wohlergehen der Menschen, die Bekämpfung der Armut und den sozialen Zusammenhalt sind; wünscht in diesem Zusammenhang, dass Mehrzweckprogramme für lebenslanges Lernen und die Ausbildung von Elternkursleitern im Rahmen der Bildungsmaßnahmen aufgelegt werden;

47.   betont, dass durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Qualifikationen allgemeiner und leichter anerkannt werden sollten, und ist der Ansicht, dass dafür auch die Implementierung des oben genannten Europäischen Qualifikationsrahmens und des Europasses als Instrumente zur Förderung des lebenslangen Lernens forciert werden müssen;

48.   vertritt die Ansicht, dass sowohl europäische als auch nationale Instanzen für Maßnahmen zur Förderung der Mobilität in allen Stadien des lebenslangen Lernens mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stellen sollten;

49.   fordert, dass die Vorteile der oben genannten Europäischen Qualitätscharta für Mobilität erkannt und genutzt sowie von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und dass von der Kommission eine Bestandsaufnahme über die Implementierung in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird;

50.   fordert nachdrücklich, dass für alle Arbeitnehmer und Studenten mit Familien so viele soziale Dienste und Hilfestrukturen (z. B. Kinderbetreuung) wie möglich gewährleistet werden sollten;

51.   vertritt die Ansicht, dass Freiwilligendienste bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ mit einbezogen und anerkannt werden sollten;

52.   ist davon überzeugt, dass der Austausch von Standpunkten und das gegenseitige Lehren und Lernen zwischen verschiedenen Altersgruppen verstärkt werden sollte;

53.   betont, dass Programme des lebenslangen Lernens die unternehmerische Tätigkeit fördern müssen, um die Bürger zu befähigen, kleine und mittlere Unternehmen zu gründen und damit Bedürfnisse sowohl der Gesellschaft als auch der Wirtschaft zu befriedigen;

54.   weist auf den Umstand hin, dass Beratungs- und Informationsdienste zum lebenslangen Lernen für Lernende aller Altersgruppen eingerichtet werden sollten, um die oben genannten Ziele zu unterstützen;

*

* *

55.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(4)  ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 60.

(7)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 8.

(8)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 131.

(9)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0013.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0423.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0422.

(13)  Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/39


Vorgehensweise des Rates bei der Überarbeitung der OLAF-Verordnung

P6_TA(2008)0632

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF

(2010/C 45 E/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtssetzung (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244) und auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 20. November 2008 (2),

unter Hinweis auf die mündliche Anfrage an den Rat über den Ansatz des Rates in Bezug auf die Änderung der Verordnung über die Untersuchungen von OLAF (O-0116/2008),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass OLAF zehn Jahre nach seiner Errichtung als operatives Amt zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Jahre 1999 wertvolle Erfahrungen bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption gesammelt hat,

B.

in der Erwägung, dass der Regelungsrahmen von OLAF auf der Grundlage der von dem Amt gewonnenen operativen Erfahrungen verbessert werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass die beiden Teile der gesetzgebenden Gewalt der Europäischen Union nach dem Verfahren der Mitentscheidung eng zusammenarbeiten sollten, um den Regelungsrahmen für Betrugsbekämpfung an die derzeitigen Bedürfnisse anzupassen,

D.

in der Erwägung, dass es seine erste Lesung über die Reform der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 am 20. November 2008 mit breiter Mehrheit abgeschlossen hat,

1.   vertritt die Auffassung, dass es dringend erforderlich erscheint, den Regelungsrahmen von OLAF zu klären, um die Effizienz der Untersuchungen zur Betrugsbekämpfung weiter zu verbessern und die erforderliche Unabhängigkeit von OLAF zu gewährleisten und dazu die Erfahrungen, die OLAF seit seiner Errichtung im Jahre 1999 als Nachfolgeamt von UCLAF gewonnen hat, umfassend zu berücksichtigen;

2.   erinnert den Rat daran, dass sein oben genannter Standpunkt vom 20. November 2008 durch eine Stärkung der Verfahrensgarantien, die Rolle des Überwachungsausschusses, die Unschuldsvermutung, die Verteidigungsrechte derjenigen, die Gegenstand von Untersuchungen sind, und durch die Rechte von Informanten sowie durch die Annahme eindeutiger und transparenter Verfahrensregelungen für Untersuchungen und eine verbesserte Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union zu einer erheblichen Verbesserung der Effizienz und der Qualität der Untersuchungen von OLAF führen wird;

3.   fordert den französischen und den tschechischen Ratsvorsitz eindringlich auf, einen Zeitplan für Verhandlungen mit dem Parlament auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 zu unterbreiten und damit zu bestätigen, dass sie alles unternehmen, um eine zügige Annahme eines Gemeinsamen Standpunkts des Rates zu gewährleisten und weitere ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden;

4.   vertritt die Auffassung, dass der Standpunkt des Rates zugunsten einer einfachen Konsolidierung der drei bestehenden Rechtsgrundlagen für die Untersuchungen von OLAF kein gültiges Argument dafür bietet, die Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 nicht unverzüglich einzuleiten, da die einfache Konsolidierung nicht zu einer Verbesserung des gesetzlichen Rahmens der Untersuchungen von OLAF zur Betrugsbekämpfung führen wird und deshalb im Hinblick auf eine Intensivierung der Betrugsbekämpfung einen erheblichen Zeitverlust darstellt; befürwortet deshalb eine Neufassung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Betrugsbekämpfung einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999, (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EG, Euratom) Nr. 2988/95, wobei diese Neufassung auf der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 beruhen sollte;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, den zuständigen Ausschüssen der Parlamente der Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Rechnungshof und den nationalen Rechnungshöfen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0553.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/41


Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems Eurosur

P6_TA(2008)0633

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu der Evaluierung und künftigen Entwicklung der Agentur Frontex und des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur) (2008/2157(INI))

(2010/C 45 E/08)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Bericht über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur Frontex“ (KOM(2008)0067),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (Eurosur)“ (KOM(2008)0068),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ (KOM(2008)0069),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl, der am 7. Juli 2008 in Paris von den Mitgliedstaaten angenommen und auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 zum „Gesamtansatz zur Migrationsfrage: Vorrangige Maßnahmen mit Schwerpunkt Afrika und Mittelmeerraum“, der auch in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2006 wiederzufinden ist,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zu den politischen Prioritäten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0437/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und insbesondere die integrierte Verwaltung aller Grenzen der Union im Rahmen eines umfassenden und harmonisierten Herangehens an die Wanderungsbewegungen stattfinden muss, das auch die Steuerung der legalen Einwanderung, die Integration der legalen Einwanderer und die Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern beinhalten sollte,

B.

in der Erwägung, dass die illegale Einwanderung eine gemeinsame europäische Herausforderung darstellt und deshalb eine gemeinsame europäische Politik erforderlich macht,

C.

in der Erwägung, dass diese Wanderungsbewegungen so lange anhalten werden, wie die Entwicklungsunterschiede zwischen den verschiedenen Regionen der Welt fortbestehen, und dass es daher angebracht ist, die Steuerung der Migrationsströme unter Ausnutzung von Synergieeffekten mit der Entwicklungspolitik und der Politik für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorzunehmen,

D.

in der Erwägung, dass, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union (Frontex) kein Allheilmittel für alle Probleme, die durch die illegale Einwanderung hervorgerufen werden, ist,

E.

in der Erwägung, dass die Überwachung der Außengrenzen der Union ein Schlüsselelement im Kampf gegen die illegale Einwanderung darstellt, das von den komplementären repressiven Maßnahmen zur Eindämmung der Ursachen von Einwanderung, wie der Bekämpfung der Schwarzarbeit — insbesondere durch die Annahme der Richtlinie über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM(2007)0249) — und der Bekämpfung der zur organisierten Kriminalität gehörenden Schleusernetze, begleitet werden muss,

F.

in Erwägung der hohen Sterblichkeitsrate im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung und der Notwendigkeit, Informationskampagnen mit den Herkunfts- und Transitländern über die Risiken und die fatalen Folgen dieser Art von Einwanderung durchzuführen,

G.

in der Erwägung, dass zwar jeder Mitgliedstaat für die Kontrolle seines Teils der Grenze zuständig ist, der Migrationsdruck auf die Ost- und Südgrenzen der Union es jedoch erforderlich macht, unter den Mitgliedstaaten einen Geist der Mitverantwortung und verbindlichen Solidarität zu entwickeln und zu organisieren, damit die Bündelung der mobilisierbaren materiellen und personellen Ressourcen zur Bekämpfung dieses Phänomens erleichtert wird,

H.

unter Hinweis darauf, dass das Ziel, das all diese Instrumente (Frontex, Eurosur, das elektronische Reisegenehmigungssystem (ESTA), das Einreise-/Ausreisesystem oder „Fast Tracking“) auf lange Sicht verfolgen, die schrittweise Einführung eines integrierten europäischen Grenzverwaltungssystems ist,

I.

in der Erwägung, dass die ersten quantifizierbaren Ergebnisse der Frontex seit ihrer Arbeitsaufnahme im Oktober 2005 vorliegen, und eine in diesem Stadium ihrer Entwicklung unumgänglich gewordene mittel- und langfristige Strategie festzulegen ist,

J.

in der Erwägung, dass die Frontex eine Einrichtung der Gemeinschaft im Rahmen der ersten Säule ist, die den Prinzipien einer uneingeschränkten demokratischen Kontrolle und Transparenz unterliegt und als solche verpflichtet ist, die Grundwerte der Union zu bewahren und zu fördern,

K.

unter Hinweis darauf, dass die erkenntnisgestützte Koordinierungstätigkeit der Frontex auf Risikoanalysen und Gefahreneinschätzungen beruht, die unter die Gemeinhaltungspflicht fallen,

L.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Entwicklungsstrategie der Frontex die Gelegenheit ergriffen werden sollte, die Tragfähigkeit des Grundsatzes der „verbindlichen Solidarität“ zwischen den Mitgliedstaaten zu prüfen — ein Grundsatz, der bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 863/2007, mit dem im Dringlichkeitsfall die Schnelleingreifkapazitäten der Union koordiniert werden, herangezogen wurde —, um die geeignete Vorgehensweise zu wählen, mit der das für ein wirksames Handeln der Frontex notwendige bedingungslose Zurverfügungstellen materieller Ressourcen, die im Zentralregister der technischen Ausrüstungsgegenstände (CRATE — Centralised Record of Available Technical Equipment) erfasst sind, und personeller Ressourcen gewährleistet werden kann,

M.

in der Erwägung, dass das Parlament die Frontex ständig unterstützt und dafür gestimmt hat, ihren Haushalt erheblich aufzustocken, damit sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihre Aufgaben zu erfüllen,

N.

in der Erwägung, dass die Frontex mit Missionen auf See vor der Küste der südlichen Mitgliedstaaten begonnen hat, deren Erfolg entsprechend dem Grad an Zusammenarbeit der Drittländer, aus denen die Einwanderer stammen, unterschiedlich ausfiel; in der Erwägung, dass die Mission „Hera“ vor den Kanarischen Inseln erfolgreich war und zu einer erheblichen Verringerung der Zahl der ankommenden Einwanderer geführt hat, die Mission „Nautilus“ im mittleren Mittelmeerraum jedoch nicht effektiv war, da die Zahl der ankommenden Einwanderer eher zu- als abgenommen hat,

O.

in der Erwägung, dass an den Brennpunkten der Einwanderung in den südlichen Seegebieten ständige dauerhaft eingerichtete Missionen für Patrouillen auf See erforderlich sind,

P.

in der Erwägung, dass alle von der Frontex durchgeführten Maßnahmen unter allen Umständen den Normen des Völkerrechts, und im Besonderen jenen, die sich auf das Seerecht sowie auf die Menschenrechte, die Würde des Menschen, die Flüchtlinge und insbesondere auf das Asylrecht und den Grundsatz der Nichtzurückweisung beziehen, entsprechen müssen,

Q.

in der Erwägung, dass die Frontex bei all ihren Handlungen die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und Mittel im Hinblick auf besonders schutzbedürftige Personen, auf Frauen und insbesondere auf Schwangere, Kinder — im Besonderen unbegleitete Minderjährige —, ältere Menschen sowie behinderte oder schwerkranke Menschen ergreifen muss,

R.

in der Erwägung, dass die humanitäre Dimension des Handelns der Frontex durch höchstmögliche Rechtssicherheit gefestigt werden muss, und zwar sowohl im Rahmen der von ihr durchzuführenden Rettungseinsätze als auch im Rahmen der gemeinsamen Rückführungsaktionen, an denen sie möglicherweise beteiligt sein wird,

S.

in der Erwägung, dass die Fortbildungsmaßnahmen für die an den Tätigkeiten der Frontex beteiligten Fachkräfte angesichts ihres Erfolges fortgesetzt, vor allem jedoch auf das Personal aus Drittstaaten, das täglich mit der Frontex zusammenarbeiten muss, ausgeweitet werden sollten, um dieses in Seenotrettung und in der Bergung von Leichen bei Schiffsunglücken zu schulen,

T.

in der Erwägung, dass bei der Grenzüberwachung nicht nur unerlaubte Grenzübertritte verfolgt werden, sondern auch andere Aspekte im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie z. B. Menschenhandel, Drogenschmuggel oder illegaler Waffenhandel, und so ein Beitrag zur Erhöhung der gesamten inneren Sicherheit geleistet wird,

U.

unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Frontex nicht effizient sein kann ohne eine EU-Grenzverwaltungspolitik, die die neuen für die Grenzkontrolle vorgeschlagenen EU-Systeme, wie das elektronische Reisegenehmigungssystem (ESTA), das Einreise-/Ausreisesystem oder „Fast Tracking“, umfasst,

1.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Herausforderung der Migration im Rahmen eines Gesamtansatzes zu betrachten, bei dem verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen der Union, die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und die Rückführung illegaler Einwanderer in ihr Herkunftsland, die Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Menschenhandels, aber auch die Steuerung der legalen Einwanderung und Maßnahmen zur Förderung der Integration der legalen Einwanderer, die Stärkung einer umfassenden Partnerschaft mit den Drittstaaten zur Förderung einer positiven Beziehung zwischen Migration und Entwicklung sowie das Betreiben einer homogenen Asylpolitik auf gemeinschaftlicher Ebene mit der gleichen Energie vorangetrieben werden;

2.   hält die Frontex für ein wichtiges Instrument im Rahmen der globalen Einwanderungsstrategie der Union und fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Überprüfung des Mandats der Agentur vorzulegen, um ihre Rolle zu stärken und sie effektiver zu machen;

3.   weist nachdrücklich darauf hin, dass man sich der absoluten Notwendigkeit bewusst werden sollte, dass die Frontex sich sowohl für ihre Koordinierung punktueller gemeinsamer Einsätze als auch für ihre ständigen Missionen darauf verlassen können muss, dass die von den Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Datenbank CRATE, zur Verfügung gestellten Mittel auch tatsächlich verfügbar sind; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten bisher noch keine ausreichende Bereitschaft gezeigt haben, der Frontex die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und fordert sie auf, dies zu tun;

4.   begrüßt die Annahme des Europäischen Paktes zu Einwanderung und Asyl durch den Europäischen Rat und seine Forderungen nach einer Stärkung der Frontex;

5.   betont, dass die Frontex den Kampf gegen Menschenhandel in ihre Arbeit einbeziehen sollte, insbesondere an den Außengrenzen der Union;

6.   drängt deshalb die Mitgliedstaaten, so schnell wie möglich im Rahmen der Möglichkeiten und der besonderen, jeweils aktuellen Bedürfnisse eines jeden beteiligten Landes ein System „unwiderruflicher und verbindlicher Solidarität“ zu formalisieren, damit die Frontex bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Missionen nicht weiterhin im Unklaren bleibt über den genauen Umfang der Mittel, mit denen sie in Echtzeit rechnen kann;

7.   fordert eingedenk der Tatsache, dass das Recht auf Leben das oberste der unverletzlichen Grundrechte ist, dass in allen Gebieten mit hohem Risiko, und insbesondere an den Seegrenzen, ständige und ununterbrochene gemeinsame Wachpatrouillen, die das ganze Jahr über einsatzbereit sind, geschaffen werden;

8.   betont, wie wichtig es ist, dass das Gemeinschaftsrecht mit dem Völkerrecht — das ansonsten in diesem Bereich Anwendung findet — harmonisiert wird, damit die Union mit den erforderlichen Maßnahmen wirksam dazu beitragen kann, Flüchtlingen in Not zu helfen;

9.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, sich baldmöglichst dazu zu verpflichten, diesen Grundsatz der Solidarität in die Tat umzusetzen, indem sie insbesondere die materiellen Mittel, die sie der Frontex zur Verfügung stellen, insbesondere im Hinblick auf Ressourcen zur Flächenüberwachung („surface assets“), erhöhen und indem sie gewährleisten, dass — diese Mittel tatsächlich uneingeschränkt und zeitnah verfügbar sind;

10.   legt der Frontex nahe, dem Parlament und dem Rat einen Bericht zu übermitteln, aus dem vor allem der tatsächliche Gebrauch und die wirkliche Verfügbarkeit der in der Datenbank CRATE erfassten Ausrüstungsgegenstände genau hervorgehen, und gegebenenfalls besonders auf die aufgetretenen Schwierigkeiten hinzuweisen und umfassende Informationen darüber bereitzustellen, welche Mitgliedstaaten Ressourcen zur Verfügung stellen und welche dies nicht tun;

11.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, im Falle einer anhaltenden unzureichenden Verfügbarkeit von Mitteln eine rasche wesentliche Änderung der Größenordnung des Frontex-Haushalts vorzusehen, um der Frontex die Durchführung ihrer Missionen zu ermöglichen, und gegebenenfalls die rechtlichen Aspekte zu prüfen, die sich künftig bei Miete und/oder Kauf des dafür benötigten Materials ergeben;

12.   erinnert daran, dass das Parlament als Haushaltsbehörde seit der Errichtung der Frontex deren Haushaltsmittel bereits erhöht hat und auf die korrekte Ausführung dieses Haushalts sowie auf dessen Anpassung an die Entwicklung der Aufgabenbereiche der Frontex achten wird;

13.   weist darauf hin, dass als Mindestvoraussetzung die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit Drittstaaten auf die internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Schutzes der Flüchtlinge und Asylbewerber und insbesondere die Bestimmungen der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aus dem Jahr 1951 gestützt sein muss;

14.   begrüßt die großen Anstrengungen, die von fast allen Drittstaaten, mit denen die Frontex tagtäglich kooperieren muss, im Bereich der Zusammenarbeit unternommen worden sind und die zu äußerst positiven Ergebnissen wie jenen auf den Kanarischen Inseln geführt haben; bedauert jedoch, dass in anderen Ländern, wie der Türkei und Libyen, es immer noch keine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einwanderung gibt;

15.   fordert die Union auf, bei ihren Verhandlungen mit Drittstaaten der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Zusammenarbeit seitens der Drittländer auf dem Gebiet der Einwanderung zu verstärken, und diejenigen Drittstaaten, deren Zusammenarbeit unzureichend oder nicht vorhanden ist, zu drängen, die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um der Frontex die Arbeit zu erleichtern, insbesondere indem sie eine wirksamere Zusammenarbeit ihrer Dienststellen auf dem Gebiet der Prävention gewährleisten;

16.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um ein höheres Maß an Zusammenarbeit der Drittländer zu erreichen, und zwar insbesondere durch die Aushandlung von Rückübernahmeabkommen; ist der Ansicht, dass die Einwanderung ein wesentlicher Teil aller Verhandlungen über Abkommen mit Drittländern darstellen sollte, bei denen es sich um Herkunfts- oder Transitländer handelt;

17.   weist darauf hin, dass die Frontex bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Positionen der Mitgliedstaaten, die besondere Erfahrungen mit dem Zustrom von Migranten aus den betreffenden Ländern haben, in angemessener Weise berücksichtigen muss; ist der Auffassung, dass jegliche Beteiligung von Drittstaaten an gemeinsamen Operationen von Mitgliedstaaten, die von der Frontex koordiniert werden, von dem Staat, in dem die Operation stattfindet, genehmigt werden muss;

18.   fordert, dass das Mandat der Frontex ausdrücklich die Verpflichtung beinhaltet, die internationalen Menschenrechtsstandards zu erfüllen, sowie eine Verantwortung gegenüber Asylbewerbern bei Rettungsaktionen auf hoher See, und dass die Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen relevanten nichtstaatlichen Organisationen im Rahmen des Mandats verankert wird;

19.   befürchtet, dass Drittstaatsangehörige nicht über angemessene Mittel verfügen könnten, um zu überwachen, ob sie betreffende personenbezogene Daten, die in dem geplanten „System der Systeme“ der Union gesammelt werden, im Einklang mit den Grundsätzen der in der Union anzuwendenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden; fordert die Kommission auf klarzustellen, in welchem Umfang personenbezogene Daten den Behörden von Drittländern zur Verfügung gestellt werden sollen;

20.   fordert die Ausweitung der Befugnisse der Frontex, damit sie aufgefordert werden kann, Projekte und Aktionen in Drittländern durchzuführen, um unter anderem die Effizienz von Arbeitsabkommen zu verbessern und zu ermitteln, was für den Kapazitätsaufbau im Hinblick auf den Grenzschutz in Drittländern erforderlich ist;

21.   fordert die Frontex auf, ihre Schlüsselrolle bei der Unterstützung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen und allen Aspekten im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu stärken und wahrzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten im Geist der Solidarität auf, die Frontex bei der Planung und Organisation gemeinsamer Rückführungsflüge und bei der Ermittlung der Notwendigkeit gemeinsamer Rückführungen einzubeziehen;

22.   legt den Mitgliedstaaten nahe, eine Überprüfung des Mandats der Frontex zuzulassen, um die Rechtslücken, die die Arbeit der Frontex beeinträchtigen könnten, zu schließen, indem insbesondere die genauen Bedingungen für ihre Seenotrettungseinsätze und für ihre Beteiligung an Rückführungsmaßnahmen aufgenommen werden sowie die Möglichkeit für Drittstaaten, insbesondere durch Pilotprojekte, von denen sie profitieren würden, auf die Ausrüstung der Frontex zurückzugreifen;

23.   fordert die Kommission auf, die Tätigkeiten der Frontex im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Grundrechte und -freiheiten, einschließlich der „Schutzverantwortung“, eingehend zu prüfen;

24.   fordert, das Personal der Frontex in den verschiedenen geschlechterspezifischen Aspekten, die sich bei der Tätigkeit der Agentur ergeben, zu schulen;

25.   ist der Ansicht, dass der so erweiterte Aufgabenbereich der Frontex sowie ihr kontinuierlicher Beitrag zum täglichen Kampf gegen die illegale Einwanderung eine strukturelle Entwicklung ihrer logistischen und administrativen Kapazitäten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen könnte;

26.   ist insbesondere der Auffassung, dass das angeschlagene Tempo und die eingesetzten Mittel zwar noch nicht die Schaffung mehrerer dezentralisierter Agenturen rechtfertigten, dass aber bereits heute die Schaffung zweier unterschiedlicher Außenstellen — einer, welche die Tätigkeiten an den Landgrenzen und einer anderen, welche die Maßnahmen auf See koordinieren würde — ins Auge gefasst werden könnte, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Migrationsrouten über Land an den östlichen Grenzen künftig in immer höherem Maße eine große Herausforderung darstellen werden und mehr Aufmerksamkeit und Mittel erhalten sollten;

27.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Überlegungen zu der Realisierbarkeit eines EU-Systems von Grenzschutzbeamten anzustellen;

28.   weist nachdrücklich darauf hin, dass es notwendig ist, die Fortbildungsmaßnahmen für das an den Einsätzen der Frontex beteiligte Personal fortzusetzen — insbesondere in den Bereichen Seerecht, Asylrecht und Grundrechte —, und dass diese Maßnahmen auch dem Personal der betreffenden Drittstaaten zugute kommen müssen, sobald das Mandat der Agentur erweitert worden ist; ermutigt die Frontex deshalb, mit anderen Institutionen, wie der Internationalen Organisation für Migration, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem UNHCR, dem für Seerecht zuständigen Organ der Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen, sowie mit weiteren Organisationen, die auf diesem Gebiet Erfahrung und Know-how besitzen, zusammenzuarbeiten;

29.   fordert die Kommission auf, im Einklang mit den bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten Informationskampagnen über die Risiken der illegalen Einwanderung zu organisieren;

30.   begrüßt die gegenwärtigen Überlegungen des Rates zur Errichtung des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur), mit dem die optimale Nutzung aller Überwachungsvorrichtungen gewährleistet werden soll, und zwar hauptsächlich dadurch, dass ihr gegenwärtiger Abdeckungsbereich, der sich nur auf einen Teil der Gebiete erstreckt, in denen Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ausgeweitet wird;

31.   besteht deshalb darauf, dass die nationalen Überwachungssysteme und ihre Vernetzung unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht werden und dass mit der Zusammenlegung der zur Verfügung stehenden Instrumente, und insbesondere mit der Verwaltung des Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONET) (4) sowie mit der Wiederaufnahme der Tätigkeiten des Informations-, Reflexions- und Austauschzentrums für Fragen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen und der Einwanderung (CIREFI), nach entsprechendem Hinweis in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 1994, aus Kohärenzgründen die Frontex betraut wird;

32.   hebt hervor, wie notwendig es ist, die Zusammenarbeit von Frontex auf dem Gebiet der Risikoanalyse mit Europol und anderen europäischen Agenturen sowie mit anderen internationalen Einrichtungen und Grenzüberwachungsbehörden von Drittländern zu fördern, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit der Sprengung internationaler Schleuserringe und der Bestrafung von Personen, die mit dem Einschleusen illegaler Einwanderer in Verbindung stehen; hält es auch für wichtig, dass es einen Mechanismus gibt, mit dem die Frontex Schlüsselinformationen an diejenigen übermitteln kann, die sie am besten nutzen können;

33.   empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die konkreten Erfordernisse der Grenzkontrollbehörden in der Forschung besonders berücksichtigt werden;

34.   hält das Ziel einer wirklich integrierten EU-Grenzverwaltung für legitim und teilt die Auffassung, dass es wichtig ist, die gemeinsame Politik der Europäischen Union im Bereich der Grenzverwaltung ständig weiterzuentwickeln und zu stärken; betont jedoch, dass die Prüfung und Bewertung bestehender und in Vorbereitung befindlicher Systeme notwendig ist, bevor die neuen Bausteine in Angriff genommen werden, wie dies von der Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung mit dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ vorgeschlagen wird; weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig ein umfassender Masterplan ist, der die allgemeine Struktur der Grenzstrategie der Europäischen Union festlegt und genau aufzeigt, wie alle diesbezüglichen Programme und Maßnahmen zusammenwirken sollen und wie die Verknüpfung zwischen verbundenen Programmen optimiert werden kann;

35.   legt der Frontex nahe, die Initiative zur Schaffung eines gemeinsamen Umfelds der Informationsweitergabe zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu ergreifen, um die Erhebung, die Analyse und die Verbreitung sensibler Daten zu optimieren; ersucht das Europäische Forum für Sicherheitsforschung und Innovation (ESRIF — European Security Research and Innovation Forum), seinen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels zu leisten, indem es bei seinen Arbeiten den gemeinsamen Anwendungen im Bereich der Perfektionierung und Erneuerung von Überwachungsinstrumenten Vorrang einräumt;

36.   empfiehlt eine stärkere demokratische Kontrolle der Frontex durch das Parlament und empfiehlt der Frontex, das Parlament über die Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten zu unterrichten, taktische Bewertungen mit Schwerpunkt auf bestimmten Grenzregionen vorzulegen und die Bewertungsberichte über gemeinsame Aktionen und weitere koordinierte Missionen, Risikoanalysen, Durchführbarkeitsstudien und Statistiken über Migrationstrends zu veröffentlichen; weist darauf hin, dass eine demokratische Kontrolle ihrer Tätigkeit der Frontex unter anderem größere Legitimität verleihen würde; ist jedoch der Auffassung, dass die in diesen Berichten veröffentlichten Informationen keine vertraulichen Daten enthalten sollten, die laufende Aktionen betreffen könnten;

37.   fordert die Kommission auf klarzustellen, in welchem Umfang die unter Phase 1 Schritt 3 von Eurosur genannte logistische Unterstützung benachbarter Drittländer bei der Grenzüberwachung erfolgen soll;

38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, sowie dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Internationalen Organisation für Migration zu übermitteln.


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.

(3)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 223.

(4)  Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16.3.2005 (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48).


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/47


Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel

P6_TA(2008)0634

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (2008/2133(INI))

(2010/C 45 E/09)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2007 mit dem Titel „Wirtschaftliche Folgen von Fälschung und Piraterie“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2005 mit dem Titel „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft — Eine zeitgemäße KMU-Politik für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2005)0551),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. April 2007 mit dem Titel „Das globale Europa — Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“ (KOM(2007)0183),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu „Europa im Zeitalter der Globalisierung — externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 über effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband Südostasiatischer Nationen (ASEAN) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2006 mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung“ (KOM(2006)0631) und der dazugehörigen Arbeitsunterlage mit dem Titel „Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung — Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der EU gegenüber China — Wettbewerb und Partnerschaft“ (KOM(2006)0632),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (9) (Verordnung über Handelshemmnisse),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte“ (KOM(2008)0465),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2001 mit dem Titel „Aktionsprogramm: Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung“ (KOM(2001)0096),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2003 mit dem Titel „Aktualisierung des EG-Aktionsprogramms — Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung — Offene politische Fragen und künftige Herausforderungen“ (KOM(2003)0093),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit dem Titel „Ein europäisches Gesamtkonzept für Außenmaßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose“ (KOM(2004)0726),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (11) (APS-Verordnung),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 19. Mai 2008 über Zollmaßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf Fälschungen und Piraterie — „Results at the European border 2007“,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (12),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel „Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),

unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 2006 über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (KOM(2006)0168),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum 40. Jahrestag der Zollunion (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (14),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (15),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0447/2008),

A.

in der Erwägung, dass eine wirksame Bekämpfung des Phänomens der Fälschung notwendig für die Erreichung der Zielsetzungen der überarbeiteten Lissabon-Agenda ist, sowohl was deren interne als auch deren externe Aspekte betrifft, wie sie von der Kommission in ihrer genannten Mitteilung vom 18. April 2007 aufgeführt wurden,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der zweitgrößte Importeur von Gütern und Dienstleistungen weltweit ist und die maximale Öffnung und Transparenz ihres Binnenmarktes unermessliche Möglichkeiten bietet, aber auch die ernsthafte Gefahr eines massiven Eindringens von gefälschten Waren birgt,

C.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union sich auf Erzeugnisse von hoher Qualität und erheblichem Mehrwert spezialisiert hat, die in vielen Fällen durch Marken, Patente oder geografische Angaben geschützt sind und somit naturgemäß am ehesten gefälscht werden,

D.

in der Erwägung, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Rechte des geistigen Eigentums nichttarifäre Handelshemmnisse darstellen, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die mit begrenzten Mitteln und Ressourcen ausgestattet sind, den Marktzugang zu Drittländern erschweren und verteuern,

E.

in der Erwägung, dass die europäische Wettbewerbsfähigkeit traditionell an die Qualität der Arbeitskräfte und in zunehmendem Maße, vor allem bei den KMU, an Forschung, Entwicklung, Innovation und die jeweiligen Rechte des geistigen Eigentums gebunden ist,

F.

in der Erwägung, dass die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, nicht immer wirksam von den Handelspartnern der Europäischen Union geschützt werden,

G.

in der Erwägung, dass es sich bei Produktfälschung und —piraterie um viele verschiedene Arten von Produkten handelt und sie sich nicht mehr auf Luxusgüter und Produkte von hoher Qualität beschränken, sondern auch normale Gebrauchsgüter wie Spielsachen, Medikamente, Kosmetika und Nahrungsmittel davon betroffen sind,

H.

in der Erwägung, dass gemäß einer kürzlich veröffentlichten Studie der OECD der gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßende internationale Handel im Jahr 2005 schätzungsweise ein Volumen von 150 Milliarden EUR erreichte, wobei die nationalen Geschäfte und der Internet-Handel mit gefälschten Produkten und Raubkopien noch hinzukommen,

I.

in der Erwägung, dass die Anzahl der Güter, die die Rechte an geistigem Eigentum verletzen und von den Zollbehörden in der Europäischen Union beschlagnahmt wurden, 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 17 % zugenommen hatte, wobei es sich bei den Kosmetika und Körperpflegeartikeln um eine Zunahme um 264 %, bei Spielzeug um 98 % und bei Arzneimitteln um 51 % handelte,

J.

in der Erwägung, dass das Phänomen der Produktfälschung und -piraterie alarmierende Konsequenzen für die Wirtschaft der Europäischen Union und das gesamte sozioökonomische System der Gemeinschaft hat, da es die Anreize für Innovation verringert, ausländische Direktinvestitionen bremst, der Industrie hochwertige Arbeitsplätze verlorengehen und somit die Voraussetzungen für die Entstehung einer parallel zur legalen Wirtschaft existierenden und von der organisierten Kriminalität kontrollierten Schattenwirtschaft geschaffen werden,

K.

in der Erwägung, dass in dem genannten Bericht der OECD von 2007 und im kommenden OECD-Bericht über die Phase II zum Thema „Piraterie bei digitalen Inhalten“ das weltweite Ausmaß, das schnelle Wachstum und die schädlichen wirtschaftlichen Folgen der digitalen Piraterie für die Rechteinhaber hervorgehoben werden,

L.

in der Erwägung, dass Fälschungen sowohl wegen der unzureichenden Qualitätsstandards der gefälschten Waren als auch wegen der hohen Kosten für deren Entsorgung und Beseitigung schwerwiegende Umweltschäden hervorrufen,

M.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Verfahren zur Bekämpfung gefälschter Waren kompliziert, kostspielig und zeitaufwändig ist, insbesondere für KMU,

N.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt dem europäischen Verbraucher die Möglichkeit bietet, seine Waren frei, transparent und sicher auswählen zu können, und dass Fälschungen, sofern ihnen nicht in geeigneter Weise entgegengewirkt wird, nicht nur dem Vertrauensgrundsatz schaden können, auf den sich das gesamte System stützt, sondern darüber hinaus die Sicherheit, Gesundheit und im äußersten Fall das Leben der Verbraucher ernsthaft bedrohen können, und dass es daher notwendig ist, deren Rechte besser zu schützen,

O.

in der Erwägung, dass Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bei gefälschten Waren und generell für die Folgen des Erwerbs gefälschter Waren ein effizientes Instrument zur Bekämpfung von Produktfälschung sind,

P.

in der Erwägung, dass Produktfälschung bei direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit härter bestraft werden muss,

Q.

in der Erwägung, dass die zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor bestehenden Unterschiede bei den Rechtsvorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere was die strafrechtlichen Maßnahmen betrifft, die deren Einhaltung sicherstellen sollen, die Verhandlungsposition der Europäischen Union schwächen und die bisher unternommenen Anstrengungen für eine wirksamere Unterbindung dieses Phänomens auf internationaler Ebene bekämpfen können,

R.

in der Erwägung, dass das vereinfachte Verfahren, das in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vorgesehen ist und gemäß dem große Mengen gefälschter Waren in kurzer Zeit und zu relativ niedrigen Kosten vernichtet werden können, in Mitgliedstaaten wie Portugal, Griechenland, Ungarn, den Niederlanden und Litauen sehr erfolgreich zur Anwendung kommt,

S.

in der Erwägung, dass auf dem Gipfeltreffen der G8 im Jahr 2006 in St. Petersburg das Problem der Produktfälschung und -piraterie als weltweites Problem anerkannt wurde und betont wurde, dass die Zusammenarbeit zwischen den Ländern der G8, den Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen intensiviert werden muss,

T.

in der Erwägung, dass auf dem folgenden G8-Gipfeltreffen in Heiligendamm im Rahmen des sogenannten Heiligendamm-Prozesses (16) eine IPR-Task-Force für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie ins Leben gerufen wurde,

U.

in der Erwägung, dass die Europäische Union, Japan und die Vereinigten Staaten im Jahre 2007 die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen multilateralen Abkommens zur stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement — ACTA) angekündigt haben,

V.

in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Abschluss des ACTA-Abkommens die Festlegung von gemeinsamen Standards für den zivil- und verwaltungsrechtlichen Schutz, die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und mit dem Privatsektor sowie die Einbeziehung von Projekten technischer Unterstützung ermöglichen wird, damit die Einhaltung der Rechte des geistigen Eigentums einfacher, sicherer und weniger kostspielig wird,

W.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Unterscheidung zwischen Generika, deren Vertrieb und Handel sowohl in der Europäischen Union als auch in den Entwicklungsländern gefördert werden muss, und gefälschten Arzneimitteln hervorzuheben, die einerseits die öffentliche Gesundheit gefährden und andererseits den Unternehmen dieses Sektors erhebliche wirtschaftliche Verluste bescheren und die die Entwicklung neuer Arzneimittel verzögen können, ohne den Menschen in den am wenigsten entwickelten Entwicklungsländern zugute zu kommen, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die gefälschten Arzneimittel nur einen Teil der illegalen Arzneimittel ausmachen,

X.

in der Erwägung, dass bei Produkten mit direkten Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit das Internet und die Vertriebsnetze des Parallelhandels stark zur Verbreitung von gefälschten Produkten beitragen, die die öffentliche Gesundheit gefährden,

Y.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin bemüht, die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu harmonisieren, insbesondere mit einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 12. Juli 2005 (KOM(2005)0276), und dass dieses Vorgehen nicht durch Handelsverhandlungen unterlaufen werden sollte, die außerhalb des normalen Entscheidungsprozesses der Europäischen Union geführt werden,

Z.

in der Erwägung, dass es außerdem von wesentlicher Bedeutung ist, bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen, dass Innovation und Wettbewerb nicht behindert werden, die Einschränkungen der Rechte des geistigen Eigentums und die diesbezüglichen Ausnahmen nicht unterlaufen werden oder die Integrität personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt wird, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden,

AA.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die effiziente und ausgewogene Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bewiesen hat, indem sie im Laufe vieler Jahre nach eingehender Prüfung durch das Parlament und den Rat mehrere Richtlinien auf diesem Gebiet erlassen hat,

AB.

in der Erwägung, dass es bei der Prüfung legislativer Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist, dem wesentlichen Unterschied zwischen Rechten des geistigen Eigentums und Rechten des materiellen Eigentums und folglich zwischen der Verletzung von Rechten und Diebstahl Rechnung zu tragen,

AC.

in der Erwägung, dass durch die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums dem Handel und der Wirtschaft in jedem Fall Schaden zugefügt wird, dass aber Verletzungen in gewerbsmäßigem Umfang zudem noch weitere und erhebliche Auswirkungen haben,

AD.

in der Erwägung, dass bei Verstößen gegen Patente auf pharmazeutische Produkte diese Verstöße jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen, und zwar anhand stichhaltiger Argumente, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens wegen Patentverletzung vorgetragen werden, während Urheberrechts- und Markenverletzungen vorsätzliche Delikte sind,

Der multilaterale Rahmen

1.   ist der Auffassung, dass das System der Welthandelsorganisation (WTO) eine umfassendere Anerkennung der Rechte des geistigen Eigentums auf internationaler Ebene ermöglichen soll, indem es durch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und mit anderen Institutionen wie der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) und der Weltzollorganisation (WZO) sowie durch ein Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Streitfällen ein vereinbartes Maß an Schutzstandards vorsieht;

2.   fordert die Kommission auf, sich auch weiterhin beim TRIPS-Rat dafür einzusetzen, dass die in die nationalen Rechtsordnungen eingeführten Mindestnormen von wirksamen Maßnahmen für ihre Durchsetzung und die Ahndung von Verstößen begleitet werden; vertritt die Auffassung, dass die im TRIPS-Übereinkommen vorgesehenen und in der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit bestätigten Möglichkeiten erhalten bleiben müssen, soweit sie auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten der Inhaber der Schutzrechte und den Interessen der Endnutzer abzielen;

3.   fordert die Kommission auf, dem Parlament Vorschläge vorzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass im TRIPS-Übereinkommen in angemessener Weise auf die Ausfuhr, Durchfuhr und den Umschlag eingegangen wird und dass die Zweckmäßigkeit weiterer Änderungen des Übereinkommens geprüft wird, um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Inhabern und den potenziellen Nutzern der Rechte des geistigen Eigentums zu schaffen, wobei weiterhin insbesondere der Entwicklungsstand des Verhandlungspartners berücksichtigt und bei Produktfälschung und -piraterie zwischen Erzeuger-, Transit- und Verbraucherländern unterschieden werden muss;

4.   begrüßt die von der Europäischen Union erzielten Fortschritte bei den Programmen für technische Hilfe, die zur Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums in den Schwellen- und Entwicklungsländern beigetragen haben, und betont, dass diese Programme weitergeführt werden müssen angesichts des Nutzens, den sie im Sinne einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung sowie in ihrer wichtigen Rolle bei der Bekämpfung des Phänomens der Fälschung bewirken können;

5.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen, die durch eine angemessene Finanzierung gedeckt sind, zugunsten einer umfassenderen Aufklärung der Verbraucher in Europa und auch in den Entwicklungsländern zu ergreifen, um durch potenziell gefährliche Produktfälschungen bedingte Risiken zu vermeiden;

6.   unterstützt die auf der 12. Sitzung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen im Rahmen der „Creative Africa“-Initiative vorgeschlagenen Lösungen, in denen die Kreativindustrie als grundlegender Faktor für das Wachstum in den unterentwickelten Ländern und den Entwicklungsländern angesehen wird und die entscheidende Rolle des geistigen Eigentums für die nachhaltige Entwicklung dieser Regionen bekräftigt wird;

7.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Protokoll über Produktfälschung als Ergänzung zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) vorzuschlagen und die Abfassung dieses Protokolls voranzutreiben;

8.   weist darauf hin, dass die Herstellung von gefälschten Waren und Raubkopien in einigen aufstrebenden Volkswirtschaften alarmierende Ausmaße angenommen hat; begrüßt zwar die bisher entfalteten Initiativen für Kooperation, ist jedoch der Ansicht, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um die Koordinierung zwischen den Zoll-, Justiz- und Polizeibehörden gemeinsam mit den betroffenen Ländern zu verbessern und die Anpassung der Rechtsvorschriften dieser Länder an die der Europäischen Union zu fördern;

9.   fordert die Kommission auf, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 (17) der Richtlinie 2004/48/EG auf internationaler Ebene für eine Gewähr zu sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Patentrechts nicht angewendet werden, um den rechtmäßigen Handel zu behindern;

10.   legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, ihre Zusammenarbeit mit den Staaten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer im Rahmen des Programms „EuroMed Marché“ (Markt Europa-Mittelmeer) zu vertiefen und im Europa-Mittelmeer-Raum einen gemeinsamen Ansatz für die Rechtsvorschriften, die Verfahren und Durchführung, was die Zusammenarbeit im Zollwesen und die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie betrifft, zu fördern, um den Handel zwischen den Staaten der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zu erleichtern;

11.   ist überzeugt, dass die Bekämpfung von Produktfälschung auch durch eine häufigere und gezielte Anrufung des Streitbeilegungsgremiums der WTO verbessert werden sollte, das in Zusammenarbeit mit den gemeinschaftlichen und nationalen Gerichten durch eine Rechtsauslegung, die den Inhalt und die Tragweite des TRIPS-Übereinkommens bekräftigt, die Industrie und die Verbraucher in Europa besser schützen kann;

12.   bekräftigt erneut, dass in diesem Bereich bei einer Angleichung des materiellen Rechts die Souveränität der Mitgliedstaaten gewahrt und internationale Verträge eingehalten werden müssen;

ACTA und andere bilaterale und regionale Initiativen der Europäischen Union

13.   fordert die Kommission auf, parallel zu den multilateralen Verhandlungen die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie auch durch bilaterale, regionale und multilaterale Abkommen zur Annäherung der Rechtsvorschriften und ihrer wirksamen Anwendung anzugehen, und die Einführung von wirksamen Streitbeilegungsverfahren und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen;

14.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verhandlungen über das ACTA-Abkommen mit größtmöglicher Transparenz gegenüber den EU-Bürgern zu führen, insbesondere bei der Definition der Begriffe „Produktfälschung“ und „Produktpiraterie“ und den vorgesehenen strafrechtlichen Maßnahmen; ist der Auffassung, dass die Auswirkungen des Abkommens im sozialen Bereich und auf die bürgerlichen Freiheiten bewertet werden müssen; unterstützt die Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche die Umsetzung des Abkommens prüfen und diese im Dialog zwischen der Europäischen Union und Drittländern und im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen mit diesen Ländern fördern soll;

15.   ist der Auffassung, dass es bislang nicht sicher ist, ob der EG-Vertrag eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Gemeinschaft bietet, mit denen die Art und der Umfang von strafrechtlichen Sanktionen festgelegt werden, und dass die Kommission daher womöglich keine Befugnis hat, im Namen der Gemeinschaft über ein internationales Übereinkommen zu verhandeln, in dem die Art und der Umfang der strafrechtlichen Maßnahmen bei Verletzungen des Marken- und Urheberrechts festgelegt werden;

16.   betont, dass bei allen geplanten Abkommen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zwischen dem persönlichen, nichtkommerziellen Gebrauch von gefälschten Waren bzw. Raubkopien und deren Vermarktung in betrügerischer Absicht unterschieden werden muss;

17.   fordert die Kommission auf, mit Drittländern über die Bildung von Einsatzteams zur Bekämpfung der Produktfälschung zu verhandeln;

18.   ersucht die Kommission, dafür zu sorgen, dass den Behörden durch das ACTA-Abkommen kein Zugang zu privat genutzten Computern und anderen elektronischen Geräten gewährt wird;

19.   begrüßt das zunehmende Interesse zahlreicher WTO-Mitgliedstaaten am ACTA-Abkommen; ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, die Volkswirtschaften aufstrebender Länder wie China, Indien und Brasilien sowie regionale Handelsblöcke wie Mercosur, CARICOM und den ASEAN in die Verhandlungen über das Abkommen einzubeziehen und sie schon jetzt aufzufordern, sich zur Gewährleistung der Achtung der Rechte des geistigen Eigentums auf ihrem Gebiet zu verpflichten;

20.   fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass keine Widersprüche und Überlappungen zwischen dem ACTA-Abkommen und dem TRIPS-Übereinkommen und den übrigen internationalen vertraglichen Vereinbarungen über die Rechte des geistigen Eigentums entstehen;

21.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das ACTA-Abkommen lediglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umfasst, nicht aber auf materiellrechtliche Fragen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums eingegangen wird, wie z. B. Schutzumfang, Einschränkungen, Ausnahmen, subsidiäre Haftung und Haftung der Vermittler;

22.   fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das ACTA-Abkommen nicht als Instrument zur Änderung des bestehenden europäischen Rahmens zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eingesetzt wird, sondern in vollem Umfang dem Gleichgewicht Rechnung trägt, das durch die verschiedenen vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen diesbezüglichen Richtlinien geschaffen wurde und insbesondere durch die Bestimmung von Erwägung 2 der Richtlinie 2004/48/EG;

23.   fordert die Kommission und den Rat auf, die Rolle und Zuständigkeit des Ausschusses „Artikel 133“ und der anderen an den Verhandlungen über das ACTA-Abkommen beteiligten Ausschüsse klarzustellen;

24.   ist der Ansicht, dass die Kommission die teilweise vorgebrachte heftige Kritik am ACTA-Abkommen in den laufenden Verhandlungen berücksichtigen sollte, und zwar, dass es den Inhabern von Marken- und Urheberrechten das Eindringen in die Privatsphäre mutmaßlicher Rechtsverletzer ohne ordentliches Gerichtsverfahren ermöglichen könnte, dass es nicht kommerzielle Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht weiter kriminalisieren könnte, dass es die Technologien zum digitalen Urheberrechtsschutz zu Ungunsten der Rechte der „lauteren Nutzung“ fördern könnte, dass es ein Streitbeilegungsverfahren außerhalb der bestehenden WTO-Strukturen vorsehen könnte und dass es schließlich alle Unterzeichner zu einer Übernahme der Kosten für die Durchsetzung der Rechte bei Verstößen gegen das Urheber- und Markenrecht zwingen könnte;

25.   fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein kontinuierliches und transparentes Verfahren zur Konsultation der Öffentlichkeit zu gewährleisten, gegenüber allen Verhandlungsparteien auf die Vorteile dieses Verfahrens hinzuweisen und dafür zu sorgen, dass das Parlament regelmäßig und ausführlich vom Stand der Verhandlungen in Kenntnis gesetzt wird;

26.   erinnert daran, dass der EG-Vertrag Ausnahmen vorsieht, wenn es bei den Verhandlungen und beim Abschluss von Abkommen im Bereich der handelsbezogenen Aspekte des geistigen Eigentums um den Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen geht; weist darauf hin, dass in solchen Fällen die Verhandlungen über Abkommen und deren Abschluss in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten fallen; weist ferner darauf hin, dass für die Verhandlungen über solche Abkommen nicht nur die Gemeinschaft im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags einen Beschluss fassen muss, sondern auch die gemeinsame Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, und dass Abkommen, die auf diese Art und Weise ausgehandelt werden, gemeinsam von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossen werden müssen;

27.   erinnert die Kommission im Rahmen der ACTA-Verhandlungen an Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in dem es um den Schutz personenbezogener Daten geht, und an die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (18);

28.   ist der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von ACTA-Vorentwürfen, einschließlich Fortschrittsberichten, und des Verhandlungsmandats der Kommission nicht hinter Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (19) zurücktreten sollte, und fordert den Rat nachdrücklich auf, Artikel 255 des EG-Vertrags so anzuwenden, dass ein möglichst breiter Zugang zu den Dokumenten sichergestellt ist, sofern die datenschutzrechtlich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind;

29.   stellt mit Bedauern fest, dass der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Türkei noch nicht den Standards der Europäischen Union entspricht und daher überprüft werden muss; weist darauf hin, dass die Türkei nur ein glaubwürdiger Anwärter auf die Mitgliedschaft sein kann, wenn sie im Stande ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen und die uneingeschränkte Achtung der Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;

Beziehungen EU-China

30.   fordert die die chinesischen Behörden auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren und verstärkt jene Personen gerichtlich zu verfolgen, die gegen die Rechte des geistigen Eigentums verstoßen, und würdigt in diesem Zusammenhang die veränderte Haltung von Gerichtsinstanzen, die kürzlich den Anspruch von Bürgern der Europäischen Union auf Rechte des geistigen Eigentums auf chinesischem Hoheitsgebiet anerkannt und heimische Unternehmen, die gegen diese Rechte verstoßen hatten, verurteilt haben;

31.   bekräftigt die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit mit den chinesischen Zollbehörden zu verstärken und ihnen durch die entsprechenden europäischen Behörden angemessenen Beistand und Unterstützung zu leisten;

32.   weist darauf hin, dass 60 % der von den Zollbehörden der Europäischen Union beschlagnahmten gefälschten Waren in China hergestellt wurden; ersucht die Kommission und die chinesischen Behörden, so bald wie möglich einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Produktfälschung vorzulegen;

Maßnahmen zur externen Unterstützung des Kampfes gegen Produktfälschung

33.   empfiehlt die Einführung eines wirksamen Systems zur Überwachung möglicher Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums, die durch die verschiedenen Abkommen geschützt werden, wobei dieses System mit Instrumenten für Handelsanreize im Falle eines konkreten Engagements für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zu verknüpfen ist;

34.   weist darauf hin, dass das System der Allgemeinen Zollpräferenzen unter anderem die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufhebung der Präferenzen für die Handelspartner vorsieht, die unlautere Handelspraktiken anwenden; ist der Ansicht, dass die Kommission in besonders schweren Fällen der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums, z. B. in Fällen, die eine erhebliche Bedrohung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit darstellen, den Einsatz dieses Abschreckungsinstruments ernsthaft in Erwägung ziehen sollte;

35.   ist der Ansicht, dass die Verordnung über Handelshemmnisse ein wichtiges Hilfsmittel für jene europäischen Unternehmen ist, die infolge von Missbrauch geistigen Eigentums Zugangsprobleme zu den Märkten in Drittländern haben, und fordert die Kommission auf, ihre Anwendung insbesondere für die KMU zu fördern und zu vereinfachen;

36.   ist der Auffassung, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in den Drittstaaten einen effizienteren Informationsaustausch, eine bessere Nutzung der verfügbaren Ressourcen und eine größere Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Fälschung sowohl auf politisch-diplomatischer als auch auf rein technischer Ebene gewährleisten kann;

37.   fordert die Kommission auf, für die gemeinschaftlichen Unternehmen (insbesondere die KMU), die sich über Missbrauch von geistigem Eigentum beschweren, die Teams für Marktzugang in den EU-Delegationen als Anlaufstelle zur Verfügung zu stellen;

Rechtliche und organisatorische Fragen

38.   nimmt die Bemühungen der Kommission zur Stärkung des geistigen Eigentums in der Europäischen Union zur Kenntnis und fordert mehr Engagement im Kampf gegen die Produktfälschung und für eine Angleichung der geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;

39.   stellt fest, dass in der Europäischen Union eine einheitliche Begriffsbestimmung für „Fälschung“ und „Piraterie“ fehlt und dass die Definitionen in den Mitgliedstaaten voneinander abweichen;

40.   stellt fest, dass das Phänomen der Produktfälschung und -piraterie, insbesondere in der globalisierten Wirtschaft, eine beunruhigende Entwicklung genommen hat und dass es sich gravierend auf die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und für ihre Unternehmen, Urheber und Verbraucher auswirkt; fordert die Mitgliedstaaten infolgedessen auf, die Verbraucher in ausreichendem Maße über die Gefahren der Produktfälschung und -piraterie aufzuklären, insbesondere über die beträchtlichen Risiken für die Gesundheit und die Sicherheit, denen die Verbraucher durch gefälschte Produkte, unter anderem Medikamente, ausgesetzt sind;

41.   ersucht die Kommission, insbesondere die mit der Produktfälschung verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu prüfen, um zu bewerten, ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind;

42.   fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um für schwerwiegende Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums gemeinsame strafrechtliche Mindestsanktionen zu vereinbaren;

43.   ist der Ansicht, dass eine Angleichung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften für die Bekämpfung der Produktfälschung erforderlich ist, um eine effiziente und kohärente Anwendung des künftigen ACTA-Abkommens sicherzustellen;

44.   weist nachdrücklich darauf hin, dass die Dienststellen innerhalb der Kommission, die mit der Bekämpfung von Fälschungen befasst sind, besser koordiniert und die von ihr diesbezüglich entfalteten gemeinschaftlichen Initiativen besser bekannt gemacht werden müssen, zumal die Unterschiede bei den strafrechtlichen Sanktionen dem Binnenmarkt schaden und die Europäische Union bei Handelsverhandlungen schwächen; weist ebenfalls mit Nachdruck darauf hin, dass der private und der öffentliche Sektor ihre Zusammenarbeit ausdehnen müssen, um die Bekämpfung von Produktfälschung aktiver, dynamischer und effizienter zu gestalten;

45.   weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, spezielle und fortlaufende Schulungen für die Bediensteten der Zollbehörden, Justizbeamte und andere betroffene Berufsgruppen zu entwickeln und die Mitgliedstaaten zu veranlassen, spezielle Teams für die Bekämpfung der Produktfälschung einzurichten;

46.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Weißbuch Sport vom Juli 2007 anerkannt hat, dass die Wirtschaftlichkeit der Nutzung von Sportrechten von der Verfügbarkeit effizienter Mittel zum Schutz gegen die Tätigkeit von Verletzern von Rechten des geistigen Eigentums auf nationaler und internationaler Ebene abhängt, und fordert dazu auf, den Inhabern von Sportrechten bei allen Maßnahmen Rechnung zu tragen, mit denen Produktfälschung und digitale Piraterie bekämpft werden sollen;

47.   empfiehlt eine weitere Vervollkommnung und bessere Koordinierung der Zollverfahren der Europäischen Union, um das Eindringen von gefälschten Waren und Raubkopien in den Binnenmarkt erheblich zu erschweren; fordert die Europäische Kommission ferner auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, welcher der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten unionsweit die Erfassung statistischer Daten zur Produktfälschung ermöglichen soll;

48.   fordert die Kommission auf, den Besonderheiten bei der Nutzung des Internets zur Verbreitung von gefälschten Produkten Rechnung zu tragen und die entsprechenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu prüfen und hierzu statistische Instrumente für eine koordinierte Vorgehensweise zu entwickeln;

49.   ersucht die Kommission, eine Anlaufstelle für KMU einzurichten oder ihre Schaffung zu fördern, die vorzugsweise in andere Einrichtungen mit Anlaufstellen integriert ist, um KMU technische Unterstützung in Fragen des Umgangs mit gefälschten Waren zu bieten;

50.   hält es für ganz entscheidend, dass die europäische Industrie die künftigen Maßnahmen der europäischen Organe unterstützt und sich an ihnen beteiligt; hält es für besonders wichtig, dass die KMU in die Lage versetzt werden, ihren Rechten insbesondere bei Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern wirksam Geltung zu verschaffen;

51.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher für die Folgen des Erwerbs gefälschter Waren zu fördern; betont die wichtige Rolle, die den Unternehmen bei derartigen Initiativen zukommt;

52.   weist darauf hin, dass zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit die Anstrengungen der Industrie, moderne Technologien zur besseren Unterscheidung zwischen Original- und gefälschten Produkten einzusetzen, unterstützt werden müssen, und fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zur dauerhaften Förderung solch konstruktiver Anstrengungen zu unternehmen;

53.   fordert die Mitgliedstaaten, welche die Richtlinie 2004/48/EG noch nicht umgesetzt haben, mit Nachdruck auf, dies unverzüglich zu tun;

54.   betont die Notwendigkeit, die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu achten und sein Funktionieren zu verbessern;

55.   fordert die Kommission auf, Daten von den Mitgliedstaaten über gesundheitliche Schäden bei den Verbrauchern als Folge gefälschter Waren und über Verbraucherbeschwerden, die gefälschte Waren betreffen, zu erfassen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Daten den Behörden aller Mitgliedstaaten zugänglich sind;

56.   weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, alle betroffenen Akteure zu mobilisieren, um die Wirksamkeit der Instrumente zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie im Binnenmarkt zu verstärken;

57.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zolldienststellen auf ihrem Staatsgebiet personell zu verstärken und einen Dienst einzurichten, der für Dritte (u. a. die Mitgliedstaaten, Drittländer, Institutionen der Gemeinschaft, Unternehmen und Privatpersonen) als solcher klar erkennbar ist und der für die Bekämpfung von Produktfälschung und für die Information über dieses Problem zuständig ist;

58.   weist die Mitgliedstaaten darauf hin, wie wichtig die Existenz eines Gemeinschaftspatents und einer Patentgerichtsbarkeit als Handhabe dafür ist, die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Nutzer in der gesamten Europäischen Union durchzusetzen und es damit innovativen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Erfindungen optimal zu schützen und in stärkerem Maße Nutzen aus ihnen zu ziehen;

59.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sensibilisierung und Aufklärung bei der Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie in den Fremdenverkehrsgebieten und auf Messen und Ausstellungen zu verstärken;

60.   weist auf die Bedeutung einer Harmonisierung der Rechte des geistigen Eigentums und der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen gewerblichen Schutzrechte im Rahmen der Bekämpfung von Produktfälschung hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmen nahezulegen, ihre Dienstleistungen und Produkte durch die Eintragung von Marken, gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten usw. zu schützen, um ihre Rechte des geistigen Eigentums besser durchsetzen zu können;

61.   fordert die Kommission auf, einen Fortschrittsanzeiger auszuarbeiten, um die Leistung der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verstärkung des Kampfes gegen Fälschungen zu messen, und ein Netz für den raschen Austausch von Informationen über gefälschte Produkte einzurichten, das sich auf nationale Kontaktstellen und moderne Instrumente des Informationsaustausches stützt;

62.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung zwischen ihren Zolldienststellen zu verstärken und die Zollregelungen der Gemeinschaft in der Europäischen Union auf einheitliche Weise anzuwenden;

63.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission einen gemeinsamen Ansatz für die Vernichtung gefälschter Waren auszuarbeiten;

64.   ersucht die Kommission, auf die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken;

65.   weist im Übrigen darauf hin, dass Fälschungen (Produktnachahmung/Verletzung einer Marke in gewerbsmäßigem Umfang) sich in wesentlichen Aspekten von der Piraterie (Verletzung eines Urheberrechts in gewerbsmäßigem Umfang) unterscheiden und dass zu prüfen wäre, diese gesondert und unabhängig voneinander zu behandeln, zumal es dringend geboten ist, auf die bei Fälschungen im Vordergrund stehenden Aspekte der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit einzugehen;

66.   unterstützt in Bezug auf den Bereich der öffentlichen Gesundheit die Definition der WHO von gefälschten Arzneimitteln: „Arzneimittel, die vorsätzlich und in betrügerischer Absicht hinsichtlich ihrer Identität und/oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind. Fälschungen können sowohl Markenprodukte als auch Generika betreffen. Sie können aus Produkten mit den richtigen Inhaltsstoffen, mit falschen Inhaltsstoffen, mit keinen oder zu wenig Wirkstoffen oder mit gefälschter Verpackung bestehen“;

67.   betont mit Nachdruck die Bedeutung, die der Achtung von Grundrechten wie dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz bei der Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie zukommt;

Abschließende Überlegungen

68.   fordert die Kommission auf, sich in Zusammenarbeit mit dem Rat und den Mitgliedstaaten auf eine klare, strukturierte und ehrgeizige politische Linie festzulegen, die neben den internen Initiativen im zollrechtlichen Bereich die „externen“ Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie koordiniert und lenkt;

69.   fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften ergänzende Maßnahmen zu fördern und insbesondere auf eine stärkere Sensibilisierung in Europa für die Gefahren der Produktfälschung hinzuwirken, um auf diese Weise eine Änderung der öffentlichen Wahrnehmung des Phänomens der Produktfälschung und -piraterie zu fördern;

70.   ist der Auffassung, dass die Kommission die Einrichtung eines internationalen Fortschrittsanzeigers für die Bekämpfung der Produktfälschung in Erwägung ziehen sollte, der nach dem Muster des Binnenmarktanzeigers konzipiert werden könnte und der Aufschluss darüber geben würde, welche Länder beim Kampf gegen die Produktfälschung unterdurchschnittliche Leistungen aufweisen;

71.   fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, dem Parlament eine wichtigere Rolle bei der Bekämpfung von Produktfälschungen zuzugestehen; hält es insbesondere für angebracht, dass die Europäische Union ihre politische Präsenz bei internationalen Fachkonferenzen wie dem Weltkongress zur Bekämpfung von Produktfälschung und -piraterie (Global Anti-Counterfeiting and Piracy Congress) sowie innerhalb der internationalen Organisationen, die sich für den Schutz des geistigen Eigentums einsetzen, verstärkt;

72.   fordert die Kommission und den Rat auf, es laufend und umfassend über alle Initiativen in diesem Bereich zu unterrichten und es daran zu beteiligen; ist der Ansicht, dass im Geiste des Lissabon-Vertrags das ACTA-Abkommen vom Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren der Zustimmung gebilligt werden sollte;

*

* *

73.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0053.

(2)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0247.

(4)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(5)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0629.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0195.

(8)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 103.

(9)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71.

(10)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(13)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0305.

(14)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(15)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.

(16)  Gipfelerklärung, Wachstum und Verantwortung in der Weltwirtschaft, 7. Juni 2007, G8-Gipfel in Heiligendamm.

(17)  Artikel 3 Absatz 2 lautet: „Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist“.

(18)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(19)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/58


Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen

P6_TA(2008)0635

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe

(2010/C 45 E/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa“ — Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 10. Juli 2008 mit dem Titel „Verringerung der Verwaltungslasten; vorrangiger Bereich Gesellschaftsrecht/Jahresabschlüsse“,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (3),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zu den Rechnungslegungspflichten mittlerer Betriebe, die sie gegenüber dem Parlament in der Plenarsitzung vom 18. Dezember 2008 abgegeben hat,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die bestehenden Rechnungslegungsvorschriften gemäß der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (4) (Vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) sowie der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (5) (Siebte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe oft stark belasten,

B.

in der Erwägung, dass die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten in ihrer oben genannten Stellungnahme die Kommission bereits aufgefordert hat, die Kleinstbetriebe von den Rechnungslegungsrichtlinien auszunehmen,

1.   weist die Kommission darauf hin, dass zwar ein kohärentes und harmonisiertes Rechnungslegungssystem in der Europäischen Union den Handel innerhalb des Binnenmarktes fördert, sehr kleine Unternehmen (Kleinstbetriebe) wie z. B. Kleinhändler oder Handwerksbetriebe durch die bestehenden Rechnungslegungsrichtlinien jedoch übermäßig belastet werden; weist ferner darauf hin, dass diese Unternehmen, sofern sie hauptsächlich innerhalb eines Mitgliedstaats auf lokaler oder regionaler Ebene tätig sind, den Binnenmarkt oder den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union nicht grenzüberschreitend beeinflussen, und dass die Mitgliedstaaten deshalb die Möglichkeit haben sollten, diese Unternehmen vollständig oder teilweise von den gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungslegungsverpflichtungen zu entbinden;

2.   fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zu vorzulegen, der den Mitgliedstaaten gestattet, Unternehmen von der Vierten und Siebenten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht auszunehmen, die — auf der Grundlage ihrer Bilanzdaten — zwei der drei folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Bilanzsumme: 500 000 EUR

Nettoumsatz: 1 000 000 EUR

durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 10,

wenn die Geschäftstätigkeit der betreffenden Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats auf lokaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird;

3.   fordert die Kommission auf, zur Förderung der Vereinfachung und Harmonisierung des Gesellschaftsrechts und insbesondere der Rechnungslegungsvorschriften innerhalb des Binnenmarkts mit der Überprüfung der Vierten und Siebenten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht fortzufahren und bis Ende 2009 einen einheitlichen europäischen Rechnungslegungsrahmen vorzulegen; weist die Kommission darauf hin, dass eine einheitliche Norm den Verwaltungsaufwand für alle kleinen und mittleren Unternehmen verringern und die Transparenz für alle einschlägigen Akteure erhöhen wird, und dass starke Anreize für eine Vereinfachung auch durch die strukturierte Einführung von XBRL (Extensible Business Reporting Language) auf europäischer Ebene gegeben werden sollten;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 125.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0220.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0631.

(4)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(5)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/60


Europäische öffentliche Urkunde

P6_TA(2008)0636

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur europäischen öffentlichen Urkunde (2008/2124(INI))

(2010/C 45 E/11)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2005 mit dem Titel: „Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre.“ Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts' (KOM(2005)0184),

in Kenntnis der für den Rechtsausschuss erstellten vergleichenden Studie über öffentliche Urkunden,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0451/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission im Rahmen ihrer vorgenannten Mitteilung zum Haager Programm die Notwendigkeit, im Bereich der Ziviljustiz einen leistungsfähigen europäischen Raum zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen als eine ihrer Prioritäten hervorgehoben hat; in der Erwägung, dass in diesem Programm im Hinblick auf eine Erhöhung des gegenseitigen Vertrauens in der Europäischen Union als zentrale Priorität für die kommenden Jahre die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung genannt wird, die ein konkretes Mittel darstellt, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, und seine grenzüberschreitende Anwendung in Europa sicherzustellen,

B.

in der Erwägung, dass das Haager Programm vorsieht, dass die Umsetzung des Programms der gegenseitigen Anerkennung eine wichtige Priorität darstellt und dass diese Umsetzung bis 2011 abgeschlossen sein muss,

C.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger in der Union ständig zunimmt; in der Erwägung, dass folglich Rechtsfälle, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen, immer häufiger vorkommen,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer vorgenannten Mitteilung zum Haager Programm eingeräumt hat, dass die Anerkennung von öffentlichen Urkunden im Bereich der Ziviljustiz ein Aspekt von grundlegender Bedeutung ist, mit dem man sich befassen muss; in der Erwägung, dass es daher dringend erforderlich ist, die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden, wie sie im Urteil in der Rechtssache Unibank (1) festgelegt sind, voranzutreiben,

E.

in der Erwägung, dass ein bereichsspezifischer und inhomogener Ansatz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich nicht zufrieden stellend ist (2),

F.

in der Erwägung, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihre familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen grenzüberschreitend geschützt werden müssen,

G.

in der Erwägung, dass Unternehmen immer mehr Niederlassungen im Ausland haben und verstärkt innerhalb der Gemeinschaft tätig sind, was einen größeren Umlauf von öffentlichen Urkunden über die Gründung und den Betrieb von Unternehmen zur Folge hat,

H.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, für die Union einen klaren und vollständigen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Bürgerinnen und Bürgern und den Wirtschaftsbeteiligten die Sicherheit und Vorhersehbarkeit der jeweiligen rechtlichen Situation und der Maßnahmen der mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Stellen gewährleistet,

I.

in der Erwägung, dass die Schaffung eines leistungsfähigen europäischen Rechtsraums, was den Bereich der streitigen Verfahren betrifft, auf der grenzüberschreitenden Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, die durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ergehen, und, was den Bereich der nichtstreitigen Verfahren betrifft, auf der grenzüberschreitenden Anerkennung von öffentlichen Urkunden beruht, die bei einer Justizbehörde oder bei für die Beurkundung von Rechtsakten öffentlich bestellten Urkundspersonen vorgelegt werden,

J.

in der Erwägung, dass die im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen bestehenden Verordnungen für öffentliche Urkunden gelten, soweit sie von Behörden stammen,

K.

in der Erwägung, dass das wesentliche Merkmal öffentlicher Urkunden ihre Beweiskraft ist, die höher ist als die von Privaturkunden, und dass diese Beweiskraft, an die der Richter gebunden ist, ihnen regelmäßig durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aufgrund des Vertrauens verliehen wird, welches Urkunden genießen, die im Rahmen der Rechtshandlungen von hierzu öffentlich bestellten Urkundspersonen oder Behörden erstellt werden (3),

L.

in der Erwägung, dass Vorbedingung für die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden die Anerkennung ihrer Echtheit ist, d. h. dass sie von einer Urkundsperson, die bestellt ist, öffentliche Urkunden zu erstellen, oder von einer Behörde stammen; in der Erwägung, dass das gegenseitige Vertrauen in die Justiz der Mitgliedstaaten rechtfertigt, dass die Verfahren zur Überprüfung der Echtheit künftig nur Anwendung finden, wenn ernste Zweifel an ihr bestehen,

M.

in der Erwägung, dass die Achtung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde zum Zwecke ihrer Verwendung vorgelegt werden muss, jedoch die Gewissheit voraussetzt, dass die Anerkennung der Beweiskraft nicht bedeutet, dass die ausländische öffentliche Urkunde aufgrund der Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem sie vorgelegt werden muss, eine höhere Beweiskraft hat als die nationaler öffentlicher Urkunden dieses Mitgliedstaates; in der Erwägung, dass das materielle Anwendungsgebiet der verlangten Verordnung den Kernbereich des Zivil- und Handelsrechts mit Ausnahme einiger genau festgelegter Bereiche umfassen sollte,

N.

in der Erwägung, dass die Unterschiede in der Struktur und Organisation der Systeme der öffentlichen Register im Bereich der unbeweglichen Sachen sowie die Unterschiede in der Art und im Umfang des öffentlichen Glaubens, der ihnen zukommt, den Ausschluss der Übertragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen von einem künftigen Gemeinschaftsinstrument erforderlich machen, da ein enger Zusammenhang zwischen der Art der Errichtung einer öffentlichen Urkunde auf der einen Seite und der Eintragung in das öffentliche Register auf der anderen Seite besteht,

O.

in der Erwägung, dass einem solchen Ausschluss im Bereich der Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen innerhalb der Union die Zuweisung der ausschließlichen Zuständigkeit für alle Rechtsmittel betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen an die Gerichte der Belegenheit der unbeweglichen Sache und für alle Rechtsmittel, die sich auf die Gültigkeit der Eintragungen im öffentlichen Register beziehen, an die Gerichte in dem Hoheitsgebiet, in dem das öffentliche Register geführt wird (4),

P.

in der Erwägung, dass die Institution der öffentlichen Urkunde im Common Law, insbesondere im englischen und walisischen Recht, oder im Recht der nordischen Staaten nicht existiert; in der Erwägung, dass es in England und Wales zwar Solicitors gibt, die als Notaries Public tätig sind, und den Berufsstand der Scrivener Notaries, doch können diese Juristen keine öffentlichen Urkunden erstellen, sondern lediglich Unterschriften beglaubigen, weswegen bei der Annahme von Rechtsvorschriften für europäische öffentliche Urkunden Maßnahmen ergriffen werden sollten, damit sichergestellt ist, dass in dieser Hinsicht keine Verwirrung entsteht; in der Erwägung, dass deshalb genau darauf geachtet werden sollte, dass sichergestellt ist, dass öffentliche Urkunden in Ländern, in denen solche Urkunden Staatsangehörigen dieser Länder nicht zur Verfügung stehen, nicht zur Umgehung von Verfahren verwendet werden können, die in der Rechtsordnung dieser Länder vorgeschrieben sind (z. B. Ausstellung eines Erbscheins); in der Erwägung, dass die Kommission zur Sensibilisierung der Angehörigen der Rechtsberufe in den Mitgliedstaaten, in denen öffentliche Urkunden nicht existieren, außerdem eine geeignete Informationskampagne auf den Weg bringen und alle Anstrengungen unternehmen sollte, um zu gewährleisten, dass Angehörige der Rechtsberufe, die im Rechtskreis des Common Law tätig sind, Kenntnisse über die Arbeit von nach kontinentaleuropäischer Rechtstradition (Civil Law) tätigen öffentlich bestellten Urkundspersonen erhalten sowie über die potenziellen Vorteile, die sich für ihre Klienten — insbesondere in Bezug auf die Rechtssicherheit — aus der Verwendung von öffentlichen Urkunden bei Transaktionen ergeben, die sie in denjenigen Ländern abwickeln wollen, in denen Urkunden verwendet werden; in der Erwägung, dass dies die vom Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments oft zum Ausdruck gebrachte Notwendigkeit transeuropäischer Netzwerke von Angehörigen der Rechtsberufe, von Informationskampagnen und -material sowie einer gemeinsamen Fortbildung unterstreicht, die zu fördern die Kommission aufgefordert wird,

Q.

in der Erwägung, dass die verlangte Verordnung weder auf Fragen Anwendung finden darf, die sich auf das anwendbare Recht beziehen, welches Gegenstand anderer Gemeinschaftsinstrumente ist, noch auf Fragen betreffend die Zuständigkeit, die Organisation und die Struktur der Behörden und der öffentlich bestellten Urkundspersonen, einschließlich der Beurkundungsverfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen,

1.   vertritt die Auffassung, dass das gegenseitige Vertrauen in das Recht innerhalb der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit von öffentlichen Urkunden im grenzüberschreitenden Bereich künftig abgeschafft werden; ist der Ansicht, dass diese Anerkennung von öffentlichen Urkunden zum Zwecke ihrer Verwendung in einem ersuchten Mitgliedstaat nur dann verweigert werden darf, wenn ernste und begründete Zweifel an ihrer Echtheit bestehen oder wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates widerspricht;

2.   fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags einen Legislativvorschlag zur Einführung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden zu unterbreiten;

3.   betont, dass die Anerkennung nicht dazu führen darf, dass eine ausländische Urkunde mehr Wirkung als eine nationale Urkunde hat;

4.   wünscht, dass die verlangte Verordnung für alle öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme derer gilt, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen und Gegenstand einer Eintragung oder einer Nennung in einem öffentlichen Register sind oder sein können;

5.   stellt fest, dass die verlangte Verordnung weder auf Fragen betreffend das auf öffentliche Urkunden anwendbare Recht noch auf Fragen betreffend die Zuständigkeit, die Organisation und Struktur der Behörden und der öffentlich bestellten Urkundspersonen, einschließlich des Beurkundungsverfahrens, Anwendung finden darf;

6.   stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten der Bürgerinnen und Bürger im Einklang stehen;

7.   vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-260/97, Unibank, Slg. 1999, I-3715.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Rates (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).

(3)  Schlussfolgerungen des Generalanwalts La Pergola vom 2. Februar 1999 in der Rechtssache Unibank, Randnr. 7.

(4)  Siehe Artikel 22 Nummern 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

1.   Das gegenseitige Vertrauen in das Recht innerhalb der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit von öffentlichen Urkunden im grenzüberschreitenden Bereich künftig abgeschafft werden.

2.   Diese Anerkennung von öffentlichen Urkunden zum Zwecke ihrer Verwendung in einem ersuchten Mitgliedstaat darf nur dann verweigert werden, wenn ernste und begründete Zweifel an ihrer Echtheit bestehen oder wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates widerspricht.

3.   Das Parlament fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags einen Legislativvorschlag zur Einführung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden zu unterbreiten.

4.   Der Rechtsakt, der Gegenstand des Legislativvorschlags ist, muss für alle öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme derer gelten, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen und in einem öffentlichen Register eingetragen oder genannt werden müssen oder können. Er darf weder auf Fragen Anwendung finden, die sich auf das anwendbare Recht für öffentliche Urkunden beziehen, noch auf Fragen betreffend die Zuständigkeit, die Organisation und Struktur der Behörden und der öffentlich bestellten Urkundspersonen, einschließlich des Beurkundungsverfahrens.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/63


E-Justiz

P6_TA(2008)0637

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (2008/2125(INI))

(2010/C 45 E/12)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Arbeiten der Gruppe „Rechtsinformatik“ („E-Justiz“) des Rates,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2008 mit dem Titel: „Eine europäische Strategie für die E-Justiz“ (KOM(2008)0329),

unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) des Europarates auf diesem Gebiet,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0467/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Rat im Jahr 2007 beschlossen hat, mit der Arbeit an der Entwicklung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich der Justiz auf europäischer Ebene, insbesondere durch die Einrichtung eines europäischen Portals, zu beginnen,

B.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge etwa zehn Millionen Menschen in Europa an Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug beteiligt sind und daher eine stärkere Nutzung von Informationstechnologien (IT) von wesentlicher Bedeutung ist, um einen besseren Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz zu gewährleisten, die Gerichtsverfahren zu rationalisieren und zu vereinfachen, Verfahrensfristen zu verkürzen sowie die Betriebskosten für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu senken,

C.

in der Erwägung, dass der Begriff E-Justiz umfassend definiert wird, wobei unter ihm im Allgemeinen die Nutzung elektronischer Technologien im Bereich der Justiz verstanden wird; in der Erwägung, dass diese Definition einige Fragen einschließt, die nicht notwendigerweise mit dem Begriff E-Justiz in Verbindung gebracht werden, wie er von der Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung vom 30. Mai 2008 und von der Gruppe „Rechtsinformatik“ („E-Justiz“) des Rates ausgelegt wird,

D.

in der Erwägung, dass IT, wenn sie richtig angewendet werden, einen beträchtlichen Beitrag zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Effizienz der Gerichts- und Rechtssysteme in Europa leisten können; in der Erwägung, dass sich angesichts eines zunehmend integrierten Binnenmarktes und der wachsenden Mobilität innerhalb Europas Probleme, mit denen grenzüberschreitend tätige Justizsysteme automatisch konfrontiert sind, wie beispielsweise Probleme in Bezug auf Sprache, Entfernung und Unkenntnis der Rechtssysteme, immer häufiger stellen; in der Erwägung, dass diese Probleme jedoch durch die geeignete Anwendung von IKT bis zu einem gewissen Grad entschärft werden können, wodurch den europäischen Bürgerinnen und Bürgern nicht nur der Zugang zur Justiz erleichtert, sondern auch die Effizienz des Binnenmarkts gefördert wird,

E.

in der Erwägung, dass die Anwendung elektronischer Technologien im Bereich der Justiz, wie im Bericht der CEPEJ über die Nutzung von IKT in europäischen Rechtssystemen betont wird, nicht immer positive Auswirkungen hat und dass die Maßnahmen in einem institutionellen und strategischen Rahmen durchgeführt werden müssen, um zu guten Ergebnissen zu führen,

F.

in der Erwägung, dass die Nutzung von IT für die Streitbeilegung langfristig grundlegende Änderungen des Verfahrensrechts und der Art und Weise der Konzipierung und Ausarbeitung von Rechtsvorschriften notwendig machen und der effiziente Zugang zum Recht und zur Justiz die Vernetzung von Registern (Handels- und Unternehmensregistern, Grundbüchern und Testamentsregistern usw.) erfordern wird; in der Erwägung, dass sich das Parlament bereits dafür eingesetzt hat, den Zugang zur Justiz mit der Nutzung von IT besser vereinbar zu machen, als es Rechtsvorschriften für geringfügige Forderungen, den europäischen Vollstreckungstitel und die Schlichtung behandelt hat; in der Erwägung, dass die Nutzung von IT in allen Bereichen gefördert werden muss, einschließlich bei der Einreichung, Verteilung und Zustellung von Schriftstücken, bei Zeugenaussagen und der Bearbeitung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe, und infolgedessen in allen künftigen Legislativvorschlägen Berücksichtigung finden sollte; in der Erwägung, dass in den Bereichen elektronische Schriftstücke, Transparenz des Schuldnervermögens und Beweismittel Maßnahmen bereits in Erwägung gezogen werden könnten,

G.

in der Erwägung, dass die Idee für die Einrichtung eines E-Justizportals/-netzes begrüßt wird, dass jedoch darauf zu achten ist, dass den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union als auch der Angehörigen der Rechtsberufe in der Europäischen Union Rechnung getragen wird und dass der Zugang zur Justiz erleichtert wird, indem transparente und leichte Zugangsmöglichkeiten zu Informationen geschaffen werden; in der Erwägung, dass dadurch die Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union und den nationalen Behörden erleichtert werden sollten und Opfer von Straftaten, Verdächtige und diejenigen, die die „Justiz in Anspruch“ nehmen, im Allgemeinen in die Lage versetzt werden sollten, in ihrem täglichen Leben Nutzen aus den EU-Justiz-Werkzeugen zu ziehen; in der Erwägung, dass das Portal/Netz, um wirklich effektiv zu sein, gleichzeitig als ein Pilotprojekt in den Rahmen der transeuropäischen Netze aufgenommen werden sollte, die in Artikel 154 des EG-Vertrags genannt sind und die über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA), wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 29. September 2008 (KOM(2008)0583) genannt sind, entwickelt werden,

H.

in der Erwägung, dass — da nur 50 % der europäischen Bürgerinnen und Bürger Internetzugang haben — die Entwicklung und die Durchführung von Dienstleistungen im Bereich der E-Justiz unter strikter Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz, der Gleichheit vor dem Gesetz und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit erfolgen und zumindest während einer Übergangszeit einen ergänzenden und optionalen Charakter in Bezug auf die bislang von den Mitgliedstaaten geübte Praxis haben sollten,

I.

in der Erwägung, dass die existierenden Portale primitiv, überladen und nicht nutzerfreundlich sind; in der Erwägung, dass die besten IT-Spezialisten damit betraut werden sollten, den Zugang zu Informationen, elektronischen Systemen und Registern zu verbessern; in der Erwägung, dass ein einziges europäisches Justizportal mit einem unterschiedlichen Zugang für Richter und Staatsanwälte und Beamte, Angehörige der Rechtsberufe und sonstiger Berufe sowie für die Bürgerinnen und Bürgern mit einem Identitätsmanagement-System ausgestattet sein sollte, um den für die Bürgerinnen und Bürger vorgesehenen Bereich von dem für Fachleute bestimmten Bereich zu trennen; in der Erwägung, dass es zwar wichtig ist, auf dem Europäischen Justiziellen Netz aufzubauen und es zu verbessern, dass der Schwerpunkt allerdings wie niemals zuvor auf dem Zugang der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen zur Justiz liegen sollte,

J.

in der Erwägung, dass aufgrund der geringen Zahl von Justizbehörden, die Zugang zu juristischer Aus- und Fortbildung der Europäischen Union haben, bei der Erreichung des Ziels, einen europäischen Rechtsraum zu schaffen, keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind, und dass elektronische Werkzeuge einen erheblichen Beitrag zur weiten Verbreitung einer europäischen Rechtskultur leisten könnten, die die Grundlage für den künftigen europäischen Rechtsraum bildet,

K.

in der Erwägung, dass den beträchtlichen Unterschieden im Kenntnisstand nationaler Richter auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen werden sollte, wie dies vom Parlament in seiner Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (1) hervorgehoben wurde,

L.

in der Erwägung, dass die Kernfragen auf dem Gebiet der E-Justiz, einschließlich der Fragen, die sich auf die Sprache beziehen, unverzüglich angegangen werden müssen,

M.

in der Erwägung, dass die Justizminister einen dezentralisierten Ansatz für die Entwicklung der E-Justiz auf europäischer Ebene mit einer gewissen zentralen Koordinierung befürwortet haben, so dass Informationen europaweit ausgetauscht werden können, während gleichzeitig die nationalen Systeme unabhängig davon betrieben werden können und die Belastungen vermieden werden, die bei der Einrichtung eines neuen zentralisierten EU-E-Justizsystems automatisch entstehen; in der Erwägung, dass manche Mitgliedstaaten bilateral zusammenarbeiten; in der Erwägung, dass die Gruppe des Rates zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass Initiativen im Bereich der E-Justiz für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch sein sollten, sondern diese vielmehr dazu verpflichten sollten, neue nationale Systeme einzuführen oder die bestehenden grundlegend zu ändern,

N.

in der Erwägung, dass sich die Informationstechnologien als ein effektives Werkzeug für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erwiesen haben, wie die Ergebnisse unterstreichen, die beispielsweise mit dem Schengener Informationssystem und seinen Weiterentwicklungen erzielt worden sind, und dass das Potenzial der Hochtechnologie bei der Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in vollem Umfang ausgeschöpft werden und Projekten wie dem Europäischen Strafregisterinformationssystem weit reichende Unterstützung, auch in finanzieller Hinsicht, zukommen sollte,

O.

in der Erwägung, dass das derzeitige System der Beweiserhebung in Strafsachen in anderen Mitgliedstaaten nach wie vor auf den langsamen und ineffektiven Instrumenten der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen beruht; in der Erwägung, dass die Nutzung von technologischen Werkzeugen wie Videokonferenzen in Fällen, in denen dies angemessen ist, und nur dann, wenn dies der Rechtsstellung der Person, die eine Aussage macht, nicht zum Nachteil gereichen würde, ein großer Fortschritt bei der Beweiserhebung aus der Ferne wäre,

P.

in der Erwägung, dass die Schaffung eines europäischen Rechtsraums auch eine Stärkung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union mit sich bringt, und dass die Strategie in vollem Einklang mit den höchsten Datenschutzstandards umgesetzt werden sollte,

Q.

in der Erwägung, dass die legislativen Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse der Strafrechtssysteme der anderen Mitgliedstaaten mit der Online-Bereitstellung entsprechender Informationen einhergehen sollten,

1.   befürwortet die Pläne der Kommission, insbesondere den Vorschlag, im Rahmen des Programms IDABC (interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger) einen europäischen Interoperabilitätsrahmen zu entwickeln, und die laufenden Arbeiten an den Projekten „e-Signature“ und „e-Identity“;

2.   ersucht die Kommission, den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch einen Raum der E-Justiz zu ergänzen, indem sie

a)

konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Raums der E-Justiz ergreift;

b)

die Aspekte eindeutig festlegt, die durch EU-Maßnahmen abgedeckt werden, beispielsweise indem eine unterschiedliche Definition verwendet wird oder der Begriff „E-Justiz“ mit dem Präfix „EU“ versehen wird, so dass daraus der Begriff EU-E-Justiz oder EU-Justiz entsteht;

c)

das E-Justizportal/-netz einrichtet und dabei gleichzeitig die Bedürfnisse sowohl der Bürgerinnen und Bürger der EU und der Angehörigen der Rechtsberufe in der Europäischen Union berücksichtigt und gewährleistet, dass transparente und leichte Zugangsmöglichkeiten zu Informationen verfügbar sind, indem die in Artikel 154 des EG-Vertrags genannten und über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) entwickelten transeuropäischen Netze genutzt werden;

d)

elektronische Werkzeuge bei der Entwicklung einer europäischen Rechtskultur umfassend einsetzt;

e)

das Potenzial der neuen Technologien zur Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität in vollem Umfang ausschöpft;

f)

umgehend Instrumente wie Videokonferenzen zur Verbesserung der Beweiserhebung in anderen Mitgliedstaaten verbessert und bereitstellt;

g)

die Stärkung der Grundrechte, der Verfahrensgarantien in Strafsachen und des Datenschutzes zu einem integralen Bestandteil der Ausarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans zur EU-Justiz macht;

3.   ist der Auffassung, dass die Bürgerinnen und Bürger stärker ins Zentrum der Arbeit der Organe gerückt werden sollten;

4.   begrüßt zwar die Begeisterung der Mitgliedstaaten für die Konzipierung bilateraler Projekte, die zu einem späteren Zeitpunkt auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden könnten und somit hoffentlich das bestmögliche Ergebnis für die Europäischen Union als Ganzes hervorbringen, warnt jedoch davor, dass ein solcher Ansatz fragmentierend wirken könnte, und hofft, dass dem vorgebeugt werden wird;

5.   fordert die Kommission auf, der Entwicklung von E-Learning-Programmen für Richter und Staatsanwälte im Kontext der E-Justiz ausreichende Aufmerksamkeit zu widmen;

6.   bestätigt, dass die Empfehlungen den Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger achten;

7.   ist der Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0352.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments)

Sollte der Rat keine Entschließung zu einem Aktionsplan annehmen, mit der die Kommission in seine Durchführung eingebunden wird, wird die Kommission ersucht, einen Aktionsplan über die E-Justiz auf europäischer Ebene auszuarbeiten. Dieser sollte, wie unten im Einzelnen dargelegt, eine Reihe von Einzelmaßnahmen enthalten, von denen einige in Legislativvorschläge münden könnten, beispielsweise für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 66 des EG-Vertrags, andere in Empfehlungen und wieder andere in Verwaltungsrechtsakte und Beschlüsse.

(Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Rechtsraums) Der erste Schritt in diese Richtung würde natürlich darin bestehen, alle Justizbehörden in der Europäischen Union mit Computern, E-Mail-Adressen und Internetanschlüssen auszurüsten. Dies mag selbstverständlich erscheinen, ist es aber leider nicht. Vielfach werden die Justizbehörden nicht mit diesem unverzichtbaren Rüstzeug ausgestattet oder, wenn doch, dann können oder wollen sie es nicht nutzen. Dies muss sich ändern.

(Klare Festlegung des Geltungsbereichs der E-Justiz) Zur Vermeidung von Missverständnissen wäre es angezeigt, die durch EU-Maßnahmen abgedeckten Aspekte klar festzulegen, beispielsweise indem eine andere Definition verwendet oder dem Terminus E-Justiz das Präfix „EU“ vorangestellt wird, woraus sich der Begriff EU-E-Justiz oder EU-Justiz ergibt.

Empfehlung 2 (zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments)

Der Aktionsplan sollte mindestens aus folgenden Maßnahmen bestehen:

1.   Aktionsplan zur EU-Justiz

Die Kommission sollte zur Vermeidung von Zersplitterung und zur besseren Koordinierung und Kohärenz gemeinsam mit dem Parlament einen auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger und die Angehörigen der Rechtsberufe abgestimmten Aktionsplan zur EU-Justiz erarbeiten, in dem eine Strategie für die bestmögliche Umsetzung des europäischen Rechtsraums vorgeschlagen wird. Diesbezüglich sollten die EU-Organe und die Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 10 des EG-Vertrags) loyal zusammenarbeiten, indem sie sich dazu verpflichten, sich gegenseitig einschlägige Informationen zu übermitteln, auch über neu angenommene Rechtsvorschriften, wie dies im Binnenmarkt analog in Bezug auf den Informationsaustausch über einzelstaatliche technische Vorschriften bereits praktiziert wird. Gleichzeitig muss trotz der Tatsache, dass alle Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses von Informationen begrüßt werden, darauf geachtet werden, die Nutzung automatischer Übersetzungssysteme klar zu definieren und einzugrenzen, da diese manchmal „Übersetzungen“ hervorbringen, die sich als irreführend erweisen.

2.   Maßnahmen im Hinblick auf zukunftssichere Rechtsvorschriften

Die Kommission sollte geeignete Mechanismen einrichten, um zu gewährleisten, dass alle künftigen Rechtsvorschriften im Bereich des Zivilrechts so gestaltet werden, dass sie im Rahmen von Online-Anwendungen genutzt werden können. Beispielsweise könnten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Europäische Privatgesellschaft unter Nutzung von Online-Anträgen gegründet werden kann und dass Vorschläge für die Anerkennung von Instrumenten wie etwa solchen über den Rechtsschutz von Erwachsenen sowie von öffentlichen Urkunden für die Online-Nutzung angepasst werden. Wenn Vorschläge unterbreitet werden, die Formulare vorsehen, die von den Bürgerinnen und Bürgern auszufüllen sind, sollten diese infolgedessen von Anfang an für die elektronische Nutzung konzipiert und formatiert werden und in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten verfügbar sein. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der einzusetzende Freitext auf ein Minimum reduziert wird und sichergestellt ist, dass gegebenenfalls Online-Unterstützung in allen Amtssprachen und elektronische Online-Übersetzungsdienste bereitgestellt werden. Des weiteren sollten für die Fälle, in denen die Zustellung von Schriftstücken erforderlich ist, Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Schriftstücke per E-Mail zugestellt und Nachrichten per E-Mail übermittelt sowie Unterschriften elektronisch erzeugt werden können. In den Fällen, in denen eine mündliche Aussage erforderlich ist, sollte die Nutzung von Videokonferenzen gefördert werden.

Alle künftigen Vorschläge sollten eine begründete Erklärung der Kommission dazu enthalten, dass eine Überprüfung der E-Justiz-Freundlichkeit durchgeführt wurde.

Die Kommission sollte eine Überprüfung aller geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Ziviljustiz durchführen und erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen, um die geltenden Rechtsvorschriften mit den Anforderungen der E-Justiz in Einklang zu bringen. Die Kommission wird in diesem Zusammenhang insbesondere gebeten, vorrangig das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, den europäischen Vollstreckungstitel und die alternative Streitbeilegung zu prüfen, um es den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen zu ermöglichen, zu ihnen direkten Online-Zugang zu haben. In gleicher Weise sollte die Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken (1) und die Verordnung über die Beweisaufnahme in Zivilsachen (2) einer Überprüfung unterzogen werden. Ziel sollte dabei sein, eine Reihe effektiver, einfacher Instrumente bereitzustellen, die für den Normalbürger und Kleinunternehmen nützlich und nutzbar sind, und nicht ein System, welches lediglich mit Forderungen großen Umfangs befasste Prozessparteien aus dem Handelssektor begünstigt.

3.   Maßnahmen betreffend das Zivilverfahren

Die Kommission und der Rat sollten dem Europäischen Parlament Bericht über die Reform und die Harmonisierung des Verfahrens- und Beweisrechts in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug und in Fällen, die vor dem Gerichtshof verhandelt werden, erstatten und dabei den Entwicklungen auf dem Gebiet der IT Rechnung tragen. Das Ziel sollten einfachere, billigere und schnellere Zivilverfahren in Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug sein.

4.   Maßnahmen betreffend das Vertrags- und Verbraucherrecht

Hier sollte der Schwerpunkt auf das vorbeugende Recht gelegt werden, indem für größere Klarheit und Einfachheit gesorgt wird und die Schwierigkeiten, Probleme und Kosten, die insbesondere mit dem internationalen Privatrecht verbunden sind, vermieden werden.

In diesem Zusammenhang wird die Kommission gebeten, standardisierte Betriebsbedingungen für den elektronischen Handel zu erarbeiten. Schließlich wären elektronische Händler dadurch in der Lage, einen „Blue Button“ anzubieten, über den die Verbraucher (oder andere Händler) die Geltung des standardisierten europäischen Vertragsrechts für ihre Transaktionen akzeptieren könnten. Damit könnten ein Online-Beschwerdesystem und der Zugang zur angenommenen online verfügbaren alternativen Streitbeilegung verknüpft werden.

5.   Maßnahmen betreffend die Aspekte Sprache, Mehrsprachigkeit und Interoperabilität

Es sollte ein Programm gestarted werden, mit dem geprüft wird, wie Online-Übersetzungsmöglichkeiten für die europäischen E-Justizportale bestmöglich bereitgestellt werden können. Gleichzeitig sollte eine Arbeitsgruppe für die Vereinfachung und Standardisierung der Terminologie eingesetzt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte eine Datenbank von Gerichtsübersetzern und -dolmetschern zur Verfügung stellen.

6.   Maßnahmen betreffend die europäischen E-Justizportale

Alle oben genannten Maßnahmen sollten in einer Koordinierungs- und Steuerungsstelle zusammenlaufen, welche auch für die Koordinierung der Beiträge der verschiedenen Mitgliedstaaten zuständig ist und gewährleistet, dass sie interoperabel sind.

Die Koordinierungs- und Steuerungsstelle sollte auch für den Aufbau und den Betrieb des europäischen e-Justizportals zuständig sein, das Bereiche für die Bürgerinnen und Bürger, Angehörige der Rechtsberufe, Richter und Staatsanwälte sowie Beamte vorsehen sollte, und dem für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglied, dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten. Machbarkeitsstudien über die Nutzung von elektronischen Signaturen in einem Rechtsrahmen, den Fernzugang zu nationalen Registern (Insolvenzregistern, Grundbüchern, Handelsregistern usw.) und die Schaffung eines sicheren Netzes sollten so schnell wie möglich (nicht später als 2009-2010) in Angriff genommen werden, wobei die vom Rat bereits erzielten Ergebnisse (Vernetzung von Insolvenzregistern, mögliche Zusammenarbeit mit dem Europäischen Grundbuchportal EULIS und dem Europäischen Handelsregister EBR) zu berücksichtigen sind. Die Machbarkeitsstudie für den virtuellen Raum für den Informationsaustausch sollte im Jahr 2011 beginnen. Die Machbarkeitsstudien sollten die in jedem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften für die Bekanntmachung und den Zugang zu Informationen einhalten, damit der Datenschutz und die Rechtssicherheit der Informationen garantiert sind.

Bei der Durchführung dieser Studien, sollte der in diesem Bereich von Notaren bereits geleisteten Arbeit (Anerkennung von Signaturen, elektronischer Notar („e-Notary“), Testamentsregister usw.) Rechnung getragen werden. Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Angehörigen der Rechtsberufe, Richtern und Staatsanwälten und Beamten, die mit der Rechtspflege befasst sind, nutzerfreundliche Werkzeuge bereitzustellen.

a)   Das europäische E-Justizportal für die Bürgerinnen und Bürger

Dieses mehrsprachige Portal sollte so konzipiert werden, dass Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen, die Rechtsbeistand und eine erste Rechtsberatung im Zusammenhang mit rechtlichen Problemen mit grenzüberschreitendem Bezug nachsuchen, jedwede Hilfe zuteilwird.

Abgesehen vom Zugang zu Rechtsdatenbanken und elektronischen Rechtsmitteln (geringfügige Forderungen, Zahlungsbefehl), online verfügbaren alternativen Streitbeilegungsverfahren (einschließlich SOLVIT) und Bürgerbeauftragten sollte das Portal intelligente Systeme beinhalten, welche die Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen herauszufinden, wie sie mit rechtlichen Problemen umgehen sollen. Solche Systeme sollten den Menschen praktische Hinweise dafür geben, wie sie a) in einem anderen Mitgliedstaat einen ihre Sprache sprechenden Anwalt (einen Rechtsbeistand, Notar, Rechtsanwalt usw.) sowie eine Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben finden können, b) feststellen können, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, und, wenn ja, welche sowie c) festlegen können, welche Schritte einzuleiten sind, um bestimmte Formalitäten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erledigen (z. B. wie ein Unternehmen zu gründen, eine Bilanz vorzulegen, ein Testament aufzusetzen, ein Haus zu kaufen/verkaufen ist usw.). Sie sollten auch Hilfestellungen geben, wenn es darum geht, die Art des Problems zu erkennen und zu wissen, welche Verfahrensschritte einzuleiten sind, usw.

Wo dies möglich ist, sollte eine kostenlose erste Rechtsberatung per E-Mail durch und unter der Aufsicht nationaler Berufsorganisationen erfolgen. Wenigstens Verzeichnisse von Rechtsanwälten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Zustellungsbeamten, Abschlussprüfern, national zugelassenen Sachverständigen und Gerichtsübersetzern und -dolmetschern in jedem Mitgliedstaat sollten zusammen mit Links zu der zuständigen Berufsorganisation zur Verfügung stehen. Ferner sollten auch leicht verständliche Leitfäden für das Rechtssystem jedes Mitgliedstaats bereitgestellt werden.

Ein schneller Zugang zu Rechtsbeistand in Notfällen und zur Polizei sollte ebenfalls möglich sein.

Ferner sollte das Portal auch den Zugang zu verschiedenen Registern und die Veröffentlichung nationaler Amtsblätter ermöglichen.

b)   Das sichere europäische E-Justizportal

Das Portal sollte als ein Werkzeug konzipiert werden, welches von Richtern, Justizbeamten, Beamten der nationalen Justizministerien und praktizierenden Rechtsanwälten genutzt wird und mit einer Sicherheit ausgestattet ist, die durch unterschiedliche Zugangsrechte gewährleistet wird.

Abgesehen vom Zugang zu Rechts- und Gesetzesdatenbanken und einer möglichst vollständigen Bandbreite nationaler Register sollte das Portal auch die Sicherheit der Kommunikation, von Videokonferenzen und des Austauschs von Schriftstücken zwischen den Gerichten und zwischen den Gerichten und den Verfahrensparteien (Dematerialisierung von Verfahren) gewährleisten. Das Portal sollte zu diesem Zweck auch die Überprüfung elektronischer Signaturen ermöglichen und angemessene Überprüfungssysteme bereitstellen.

Das Portal sollte ebenfalls ein Instrument für den Austausch von Informationen darstellen, beispielsweise über Personen, die nicht mit Kindern arbeiten oder als Direktor eines Unternehmens tätig sein dürfen.

Schließlich sollten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten ermutigt werden, eine aktive Rolle bei der Entwicklung der europäischen E-Justiz zu spielen, indem sie einen Beitrag zur Konzeption und Gestaltung der künftigen Portale leisten, auch des e-Justizportals für die Bürgerinnen und Bürger, welches Teil der Gemeinschaftspolitik für die E-Justiz ist, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, den direkten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zur Justiz herzustellen. Als einen ersten Schritt hierzu sollten die Websites der nationalen Ministerien für Justiz einen Link zu der Website des Europäischen Justiziellen Netzes aufweisen.

Das Portal sollte den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union Informationen über das Strafjustizsystem der Mitgliedstaaten bereitstellen, insbesondere Informationen über ihre Rechte, und praktische Informationen darüber enthalten, welche Behörde wie anzusprechen ist, wie Formulare erlangt werden können, über Rechtsbeistand sowie Listen von Rechtsanwälten, die sich mit Rechtsproblemen ausländischer Mandanten befassen. Das Portal sollte Angehörigen der Rechtsberufe ferner Informationen über das EU-Recht und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Die Websites der Europäischen Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJT), des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen (EJN), des Europäischen Netzwerks zur Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) und anderer Einrichtungen bieten bereits viele nützliche Informationen. Diese Informationen sind allerdings lückenhaft und nicht leicht zu finden. Die einschlägigen Gerichtsentscheidungen sollten auch zur Verfügung gestellt werden. Alle diese Informationen sollten online und offline verfügbar sein, wobei besonders darauf zu achten ist, dass Synchronisierungsmechanismen eingebaut werden, die aktualisierte Informationen anbieten (RSS-feed).

7.   Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten

Um die europäische Rechtskultur zu verbreiten und so viele Mitglieder des Justizwesens wie möglich unmittelbar bei ihrem Eintritt ins Justizwesen zu erreichen, sollte jedem neu ernannten Mitglied des Justizwesens eine Art „Notausrüstung“ in Form einer CD oder eines USB-Key mit dem EU-Vertrag, dem EG-Vertrag sowie den grundlegenden Texten über die justizielle Zusammenarbeit und Informationen über das Justizsystem der anderen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Ferner sollte über EU-Publikationen für die Bürgerinnen und Bürger nachgedacht werden, die praktische Informationen über die justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union und die Strafjustizsysteme anderer Mitgliedstaaten enthalten. Außerdem sollten die elektronischen Aus- und Fortbildungswerkzeuge des EJTN, in dem Einrichtungen für justizielle Aus- und Fortbildung in der gesamten Europäischen Union gebündelt sind, angemessene Beachtung und Unterstützung vom Rat und von der Kommission finden.

8.   Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität

Die bislang wichtigste Anwendung der E-Justiz im Bereich der Strafjustiz ist die Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems. Um effektiv arbeiten zu können, muss dieses System durch eine elektronische Struktur unterstützt werden, die in der Lage ist, alle nationalen Strafregister (3) miteinander zu vernetzen. Diese Struktur sollte unverzüglich eingerichtet werden. Eine weitere wichtige IT-Anwendung für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist das Schengener Informationssystem (SIS), eine groß angelegte Datenbank, die die einschlägigen Behörden in den Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, Informationen auszutauschen und auf vielerlei Art zusammenzuarbeiten, auch durch sichere und äußerst schnelle Übermittlung Europäischer Haftbefehle. Wie aus dem Standpunkt des Parlaments vom 2. September 2008 (4) hervorgeht, ist Eurojust ein Hauptakteur bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität auf EU-Ebene. Die Koordinierungstätigkeit von Eurojust ist von grundlegender Bedeutung für die Bekämpfung von Erscheinungsformen der Schwerkriminalität, die sich zunehmend technologischer Mittel bedient. Auch Dank des innovativen Datenverarbeitungssystems (des E-POC-Systems) von Eurojust ist die Zahl der von Eurojust im Jahr 2008 bearbeiteten Fälle auf über 1 000 Fälle gestiegen. Diese Beispiele müssen zahlreicher werden und aus EU-Mitteln finanziert werden.

9.   Nutzung von Videokonferenzen

Die Nutzung von Videokonferenzen im Zusammenhang mit Strafverfahren ist in manchen Mitgliedstaaten relativ üblich. Sie ermöglicht die Beweisaufnahme, indem die Aussagen der Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen aufgenommen werden, ohne dass sie physisch anwesend sind, und gewährleistet gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Schutzbedürftigen. Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 2000 regelt die Vernehmung von Zeugen, Angeklagten und Sachverständigen per Videokonferenz. Das Übereinkommen ist inzwischen von 24 Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Das Europäische Parlament fordert die Mitgliedstaaten auf, den Ratifizierungsprozess so schnell wie möglich abzuschließen. Noch liegen keine Statistiken über die praktische Anwendung von Videokonferenzen vor. Allem Anschein nach wird das Potenzial von Videokonferenzen noch nicht völlig ausgeschöpft. Einer der Gründe hierfür ist der Mangel an der erforderlichen elektronischen Unterstützung. Die entsprechende Unterstützung und finanzielle Hilfe der Europäischen Union sollten so schnell wie möglich bereitgestellt werden.

10.   Stärkung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien

Jeder technologische Fortschritt ist zu begrüßen, vorausgesetzt, dass er nicht die Grundrechte beeinträchtigt. Bei der Konzipierung und Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans sollte dies berücksichtigt und großes Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Grundrechte und insbesondere die Verfahrensrechte und der Datenschutz gewahrt bleiben, indem die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den gespeicherten und zwischen den zuständigen Behörden ausgetauschten Daten erhalten und sie über die verfügbaren Rechtsbehelfe unterrichtet werden. Eine echte Strategie für die E-Justiz kann nicht ohne eine Harmonisierung der Verfahrensgarantien und geeignete Datenschutzgarantien, die für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, funktionieren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 vom 28. Mai 2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(3)  Das Parlament unterstützt dieses Projekt und hofft, dass es umgesetzt und dabei seinem Standpunkt vom 9. Oktober 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) (P6_TA(2008)0465) Rechnung getragen wird.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (P6_TA(2008)0384).


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/71


Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen

P6_TA(2008)0638

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen (2008/2123(INI))

(2010/C 45 E/13)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2008)0530),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Mai 2005 mit dem Titel „Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre. Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (KOM(2005)0184),

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6-0460/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung zum Haager Programm betont hat, die Gewährleistung einer leistungsfähigen europäischen Ziviljustiz sei eine ihrer Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,

B.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang Arbeiten und Konsultationen durchgeführt wurden zu Entscheidungen über das Familienvermögen sowie Erb- und Testamentssachen, um neue Legislativvorschläge vorzubereiten,

C.

in der Erwägung, dass auch eine Notwendigkeit besteht, auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, die die Schutzmaßnahmen betreffen, hinzuwirken,

D.

in der Erwägung, dass Sorgfalt im Umgang mit schwachen und schutzbedürftigen Personen, die die Schutzmaßnahmen betreffen, geboten ist und dass Anträge auf Zusammenarbeit, Information oder Anerkennung und Vollstreckung rasch bearbeitet werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass sich Situationen entwickelt haben, in denen die Schaffung eines Rechtsschutzes mindestens zwei Mitgliedstaaten betrifft,

F.

in der Erwägung, dass sich auch Situationen entwickelt haben, in denen Fälle, in denen Rechtsschutz erforderlich ist, zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Staaten betreffen, insbesondere aufgrund herkömmlicher Migrationsströme (ehemalige Kolonien, die Vereinigten Staaten und Kanada),

G.

in der Erwägung, dass Probleme entstanden sind wegen zunehmender Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, in denen es eine Nettoabwanderung von im Ruhestand befindlichen Personen, einschließlich schutzbedürftiger Erwachsener, gibt, und den Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettozustrom von im Ruhestand befindlichen Personen gibt,

H.

in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Rechtsschutz für schutzbedürftige Erwachsene notwendig ist und den entsprechenden Grundsätzen in der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarates über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen vom 23. Februar 1999 zugestimmt haben,

I.

in der Erwägung, dass der Rechtsschutz schutzbedürftiger Erwachsener ein Pfeiler des Rechts auf Freizügigkeit sein muss,

J.

unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Schutzmaßnahmen,

K.

in der Erwägung, dass die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachtet werden müssen,

L.

in der Erwägung, dass durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens ein Beitrag zur Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geleistet werden kann, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird,

M.

in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, spezielle und geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren könnten,

N.

in der Erwägung, dass einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke erstellt werden könnten, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern,

O.

in der Erwägung, dass für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit auf der Ebene der Europäischen Union ein einheitlicher Vordruck erstellt werden könnte, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten,

P.

in der Erwägung, dass Mechanismen für die einfache Anerkennung, Registrierung und Handhabung für ein dauerhaft übertragenes Betreuungsrecht („Lasting Powers of Attorney“) innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden könnten,

1.   begrüßt, dass der französische Ratsvorsitz sich für schutzbedürftige Erwachsene und den grenzübergreifenden Rechtsschutz für diese Personengruppe einsetzt; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, und fordert die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun;

2.   fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 des EG-Vertrags, sobald ausreichende Erfahrungen bezüglich der Funktionalität des Haager Übereinkommens gesammelt wurden, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, mit dem die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Schutz von Erwachsenen und die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit sowie eines dauerhaften Betreuungsrechts („Lasting Powers of Attorney“) entsprechend den nachstehenden ausführlichen Empfehlungen verbessert werden sollen;

3.   fordert die Kommission auf, die Erfahrungen mit der Anwendung des Haager Übereinkommens und dessen Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen und dem Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit über Probleme und beispielhafte Verfahren für die praktische Anwendung zu berichten sowie gegebenenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsvorschriften zur Ergänzung oder Spezifizierung der Art und Weise der Anwendung des Haager Übereinkommens in diesen Bericht einzubeziehen;

4.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gemeinschaft dem Haager Übereinkommen beitreten soll; schlägt vor, dass in diesem Bereich eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden könnte;

5.   fordert alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben, auf, diesem Übereinkommen beizutreten, da dies der Verbesserung des Schutzes schutzbedürftiger Erwachsener in der Europäischen Union dienen würde;

6.   fordert, dass die Kommission eine Studie finanziert, in der die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schutzbedürftige Erwachsene sowie die Schutzmaßnahmen verglichen werden, um zu beurteilen, wo rechtliche Probleme auftreten könnten, und welche Maßnahmen auf EU-Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig wären, um solche Probleme zu lösen; ist der Auffassung, dass in der Studie auch auf die Lage der in Heimen befindlichen Erwachsenen mit geistiger Behinderung eingegangen werden sollte, was ihre Vormundschaft sowie ihre Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben, betrifft; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Konferenzen für Angehörige von Rechtsberufen, die unmittelbar mit solchen Problemen zu tun haben, zu organisieren und den Ergebnissen der Studie sowie den Auffassungen der Spezialisten bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen;

7.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahmen im Verhältnis zum Zustand steht, in dem sich die betreffenden schutzbedürftigen Erwachsenen befinden, so dass einzelnen EU-Bürgern ein Rechtsanspruch nicht verwehrt wird, wenn sie noch in der Lage sind, diesen geltend zu machen;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener zu ergreifen, damit diese nicht Opfer von Identitätsdiebstahl oder Betrug oder anderer Formen von Telefon- oder Cyberkriminalität werden, wozu auch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und/oder der Einschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten eines schutzbedürftigen Erwachsenen gehören;

9.   plädiert für die Schaffung sicherer Mechanismen mit soliden Regeln zum Schutz personenbezogener Daten sowie für Vorschriften über den eingeschränkten Zugang dazu, den Austausch bewährter Verfahren und anderer Informationen über derzeit geltende Schutzmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, wozu auch die Möglichkeit des Austausches von Informationen über den Schutzstatus eines schutzbedürftigen Erwachsenen zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gehört;

10.   weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen nicht immer durch fortgeschrittenes Alter bedingt ist, und fordert, dass nicht nur Maßnahmen zur Stärkung des rechtlichen Schutzes und der Rechte älterer schutzbedürftiger Erwachsener ergriffen werden, sondern auch für die Erwachsenen, die wegen einer schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderung schutzbedürftig sind, und dass auch ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, wenn es darum geht, künftige soziale Maßnahmen zu treffen, um diese Rechtsansprüche zu gewährleisten;

11.   stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

12.   vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

13.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.   GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1.   Hinwirken auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden.

2.   Bestimmungen, die die Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützen, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird.

3.   Spezielle und geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollten umgesetzt werden, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren.

4.   Einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern.

5.   Einheitlicher gemeinschaftlicher Vordruck, der auf der Ebene der Europäischen Union geschaffen wird, für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

B.   VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN

1.   Fordert die Kommission auf, ihm, sobald ausreichende Erfahrungen bezüglich der Funktionalität des Haager Übereinkommens gesammelt wurden, auf der Grundlage von Artikel 65 des EG-Vertrags einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, mit dem die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Schutz von Erwachsenen, von Vollmachten bei Geschäftsunfähigkeit sowie eines dauerhaften Betreuungsrechts („Lasting Powers of Attorney“) verbessert werden sollen.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/74


Entwicklungsperspektiven für Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung

P6_TA(2008)0639

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (2008/2097(INI))

(2010/C 45 E/14)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Haager Landkriegsordnung von 1907, der vier Genfer Konventionen von 1949 und ihrer Zusatzprotokolle I und II von 1977,

in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

in Kenntnis aller Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und der dazugehörigen Fakultativprotokolle,

in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 und der zwei dazugehörigen Fakultativprotokolle,

in Kenntnis der Charta der Vereinten Nationen von 1945 und insbesondere von Artikel 1 und Artikel 25 sowie von Kapitel VII, Artikel 39 und 41,

in Kenntnis der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 und der fünf dazugehörigen Protokolle,

unter Hinweis auf die UN-Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als Kriterien dargelegt werden, die gemeinsam von der internationalen Gemeinschaft zur Beseitigung der Armut eingeführt wurden,

in Kenntnis der Resolution 60/1 der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 2005 über das Ergebnis des Weltgipfels 2005 und insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 betreffend die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

in Kenntnis der friedenserhaltenden oder friedensstiftenden UN-Einsätze im Kongo (1962), in Namibia (1988), El Salvador (1992), Kambodscha (1992), Somalia (1992), Jugoslawien — Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina (1992-2002), Haiti (1994), Ostslawonien (1995-1998), Kosovo (1999), Sierra Leone (1999), Osttimor (1999) sowie der Missionen in Irak unter amerikanischer/britischer Leitung (2003) und der Mission in Afghanistan unter Leitung der NATO/ISAF (2001),

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1) und zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EU-Ministerrats (2) geändert wurde (das Cotonou-Abkommen),

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“, unterzeichnet am 20. Dezember 2005 (3), und zwar insbesondere der Querschnittsthemen in Teil II Abschnitt 3.3: Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, Menschenrechte, Rechte von Kindern und indigenen Völkern, ökologische Nachhaltigkeit, Geschlechtergleichstellung und Bekämpfung von HIV/AIDS,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission: „Der Europäische Konsens zur humanitären Hilfe“ (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5) (Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI)),

in Kenntnis der Strategischen Partnerschaft Afrika-EU: Eine gemeinsame Strategie Afrika-EU, angenommen auf dem EU-Afrika-Gipfel im Dezember 2007,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 19. November 2007 zum westlichen Balkan,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 16. Juni 2008 zu den Leitlinien der EU zu Kindern in bewaffneten Konflikten,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 13. November 2006 zur Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des Krisenmanagements,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 21. und 22. November 2005 zu der Afrika-Strategie der EU,

in Kenntnis des Politikrahmens der Afrikanischen Union (AU) für Wiederaufbau und Entwicklung nach Konflikten (Policy Framework on Post Conflict Reconstruction and Development (PCRD)), gebilligt von den AU-Mitgliedern auf ihrem Gipfel in Banjul vom 25. Juni bis 2. Juli 2006,

in Kenntnis der zehn Prinzipien für ein Engagement in fragilen Staaten und Situationen, unterstützt von der Fragile States Group des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (DAC) und gebilligt in der hochrangigen Sitzung des DAC vom 3.-4. April 2007 in Paris,

in Kenntnis der Security Sector Reform and Governance, OECD/DAC-Leitlinien,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 in Brüssel gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),

in Kenntnis der Definition von „Übergangsjustiz“ gemäß dem Bericht des UN-Generalsekretärs von 2004 über die Rechtsstaatlichkeit und die Übergangsjustiz in Gesellschaften während und nach Konflikten (6),

in Kenntnis der Finanzierungsfazilität von 12 Mio. EUR, die von der Kommission im Rahmen des Europäischen Stabilitätsinstruments mit dem Ziel geschaffen wurde, Ad-hoc-Gerichte und Initiativen für Übergangsjustiz in aller Welt zu unterstützen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2007„Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität — Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten“ (KOM(2007)0643,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu der Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Konfliktprävention (KOM(2001)0211) sowie des EU-Programms zur Vorbeugung gewaltsamer Konflikte, angenommen auf der Tagung des Europäischen Rates in Göteborg vom 15 und 16. Juni 2001,

in Kenntnis der Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 6. Oktober 2004 vor der UNO zu „Rechtsstaatlichkeit und Übergangsjustiz in Gesellschaften während und nach Konflikten“,

in Kenntnis des EU-Konzepts zur Unterstützung von Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (Disarmament, Demobilisation and Reintegration (DDR)), das vom Rat der Europäischen Union am 11. Dezember 2006 gebilligt wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. April 2001„Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung — eine Bewertung“ (KOM(2001)0153),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika (8),

in Kenntnis der Entschließung Nr. 3937/07 der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und des Berichts ihres Politischen Ausschusses vom Juli 2007 über verantwortungsvolle Regierungsführung, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausbeutung von Naturressourcen in den AKP-Staaten (9),

in Kenntnis der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats zu Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1820 des UN-Sicherheitsrats zu sexueller Gewalt gegen Zivilisten in Konfliktsituationen,

in Kenntnis der „Grundzüge der Gemeinsamen EU-Afrika-Strategie“, die auf dem 8. Treffen der Ministertroika EU-Afrika am 15. Mai 2007 in Brüssel gebilligt wurden,

unter Hinweis auf die Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0445/2008),

A.

in der Erwägung, dass in der Hälfte aller Länder, in denen Konflikte stattgefunden haben, innerhalb von fünf Jahren wieder Konflikte entstehen, und dass Schätzungen zufolge 340 Millionen der ärmsten Menschen der Welt in Staaten in einer Situation der Fragilität leben, wobei das Einstellen von feindseligen Handlungen nicht automatisch zu einer tief verwurzelten und anhaltenden Stabilität und einer nachhaltigen Entwicklung führt,

B.

in der Erwägung, dass die Millenniums-Entwicklungsziele kohärente und zeitlich gebundene Zielgrößen für die langfristige Beseitigung der Armut vorgeben, in der Erwägung, dass die Hälfte der Ärmsten auf der Welt bis zum Jahr 2010 in Staaten leben könnte, in denen gewalttätige Konflikte herrschen oder drohen (10),

C.

in der Erwägung, dass der Aufbau stabiler und dauerhafter Staaten die Schaffung eines auf Verdiensten basierenden und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Dienstes erfordert, der frei von politischer Einmischung und Korruption ist,

D.

in der Erwägung, dass ein transparenter, berechenbarer und professioneller Sicherheitssektor von grundlegender Bedeutung für die Schaffung der Voraussetzungen zur Stärkung von Frieden und Entwicklung ist,

E.

in der Erwägung, dass sich die Reform des Sicherheitssektors (SSR) auf die Bereitstellung eines effektiven und legitimen öffentlichen Dienstes konzentrieren sollte, der transparent und rechenschaftspflichtig gegenüber der Zivilhoheit ist und auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit eingeht,

F.

in der Erwägung, dass die rasche Verbreitung von Klein- und Leichtwaffen Konflikte und Verbrechen schürt; in der Erwägung, dass im Jahre 2006 3/4 der gemeldeten Opfer von Landminen Zivilisten waren (11),

G.

in der Erwägung, dass gewalttätige Konflikte nicht nur tragische Auswirkungen für die Entwicklung und die Menschenrechte haben, sondern auch ausländische Investoren abschrecken und somit zu einer erheblichen Verringerung des Wachstums führen und Investoren von Investitionen in Wirtschafts- und Grundgüter abschrecken (einem jüngeren Bericht zufolge (12) hat sich gezeigt, dass durch bewaffnete Konflikte die Volkswirtschaft eines afrikanischen Staates um 15 % schrumpft), während ein gesunder Privatsektor schließlich die Grundlage für nachhaltige Einnahmen für eine legitime Regierung bieten kann,

H.

in der Erwägung, dass langfristige Stabilität nur durch eine integrative Beteiligung aller interessierten Parteien, einschließlich Frauen und Minderheiten, an Friedensschaffung, nationaler Aussöhnung und am Aufbau von Nationen erreicht werden kann,

I.

in der Erwägung, dass Wahrheits- und Versöhnungskommissionen Gesellschaften dabei unterstützen können, mit den Folgen von massivem Missbrauch umzugehen, den Dialog zwischen Gemeinschaften und früher feindlichen Konfliktparteien erleichtern und zu Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Reformen beitragen können, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Konflikte verringern,

J.

in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen, innerhalb dessen sich die Zivilgesellschaft entwickeln kann, durch Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie die Entwicklung rechtlich geschützter freier Medien entsteht,

K.

in der Erwägung, dass ein auf Dauer gut funktionierender Staat zum Schutz der Bevölkerung vor Machtmissbrauch auch eine starke Zivilgesellschaft braucht und dass eine freie Presse gegen Maßnahmen einer übermächtigen Exekutive mobil machen kann,

L.

in der Erwägung, dass Staaten in Situationen der Fragilität ermutigt werden müssen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) frei von unangemessenen bürokratischen Registrierungsvorschriften und -verfahren, die die Entwicklung einer wirklich effizienten Zivilgesellschaft verhindern, operieren zu lassen,

M.

in der Erwägung, dass ein durchschnittliches Entwicklungsland pro Jahr 260 Besuche aus Geberländern verzeichnet und 2006 die Geberländer für sämtliche Entwicklungsländer 70 000 Hilfetransaktionen ausführten und das durchschnittliche Projektvolumen lediglich bei 1,7 Millionen Dollar lag,

N.

in der Erwägung, dass die Evaluierung (Peer review) der EK-Politik der Entwicklungszusammenarbeit durch den OECD/DAC im Jahre 2007 besagt, dass die Europäische Union eine „systematischere Konfliktanalyse als Teil von länderspezifischen Programmen und Projekten“ betreiben sollte, um deren „Wirkung zu verbessern und sicherzustellen, dass sie keinen Schaden anrichten“,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission als Folgemaßnahme zu der Mitteilung über die EU-Vorgehensweise in Situationen der Fragilität und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates und der Entschließung des Parlaments im Jahr 2009 unter Berücksichtigung der in den „Pilotfällen“ gewonnenen Erfahrungen und Informationen einen Umsetzungsplan als Mittel zur Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen EU-Instrumente in Bezug auf deren optimierte Nutzung im Bereich der Sicherheit und Entwicklung ausarbeiten muss,

P.

in der Erwägung, dass die zwischen der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Zivilgesellschaft im Rahmen der Folgemaßnahmen zu der vorgenannten Mitteilung der Kommission zu der Vorgehensweise der Europäischen Union in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern geführten Diskussionen außer der Bestimmung von sechs Pilotländern (Burundi, Guinea-Bissau, Haiti, Sierra Leone, Ost-Timor und Jemen) noch zu keinen konkreten Maßnahmen vor Ort geführt haben,

Q.

in der Erwägung, dass europäische Unternehmen in Konfliktgebieten präsent sind und dort Interessen haben,

1.   unterstützt die „Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung“, wie sie die Vereinten Nationen bekräftigt haben, um die Souveränität des Staates zu stärken und nicht zu untergraben, und betont, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sich an sie gebunden fühlen sollten; betont, dass die „Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung“ als Mittel zur Förderung der Sicherheit der Menschen betrachtet werden sollte; ist der Überzeugung, dass durch Betonung der Tatsache, dass die vorrangige Verantwortung zur Verhütung von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegenüber der Bevölkerung beim Staat selbst liegt, die Verantwortung jeder Regierung für den Schutz ihrer eigenen Bürgerinnen und Bürger verstärkt wird; vertritt indessen die Auffassung, dass in den Fällen, in denen Regierungen nicht in der Lage oder nicht bereit sind, einen derartigen Schutz zu gewährleisten, die Verantwortung für die Einleitung geeigneter Maßnahmen zur kollektiven Verantwortung der gesamten internationalen Gemeinschaft wird; stellt ferner fest, dass solche Maßnahmen sowohl präventiv als auch reaktiv sein sollten und militärische Zwangsmaßnahmen nur als absolut letztes Mittel angewandt werden sollten; betrachtet dies als eine wichtige neue Anwendung des Grundsatzes der menschlichen Sicherheit;

2.   fordert die Umsetzung der Erklärung des früheren UN-Generalsekretärs Kofi Annan, abgegeben in seinem Bericht an die Vollversammlung 2000: „die staatliche Souveränität beinhaltet Verantwortung und die vorrangige Verantwortung für den Schutz der eigenen Bevölkerung obliegt dem Staat selbst; wenn eine Bevölkerung wegen eines Bürgerkriegs, Aufständen oder eines Scheiterns des Staates wirklich leiden muss und der betreffende Staat nichts dagegen tun kann oder will, hat die internationale Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung Vorrang vor dem Prinzip der Nichteinmischung“;

3.   glaubt, dass es bei der Friedensschaffung und Nationenbildung zwei Phasen gibt: die Stabilisierungsphase, in der der Schwerpunkt auf Sicherheit, Recht und Ordnung und Gewährleistung der Grundversorgung liegt; und die zweite Phase der Nationenbildung, in der der Schwerpunkt auf der verantwortungsvollen Staatsführung und den dafür zuständigen Institutionen liegt; mit der Maßgabe, dass:

a)

die zweite Phase nicht eingeleitet werden sollte, bevor sich das Land stabilisiert hat, da die Institutionen, die vor einer Stabilisierung geschaffen werden, den Konfliktcharakter widerspiegeln und nicht das, was ein Land für einen stabilen und dauerhaften Frieden braucht;

b)

in der Phase der Nationenbildung auf Kompromisse gesetzt wird, um den Normen und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Nation und nicht den Idealen der Akteure zu entsprechen;

c)

im Verlauf des Prozesses der Nationenbildung die Akteure nach und nach die einzelnen Institutionen den heimischen Behörden übergeben müssen; gerade zu diesem Zeitpunkt kann es zu potentiellen Rückschlägen kommen, die akzeptiert werden müssen, sofern sie die Fortschritte, die das Land macht, nicht entscheidend beeinträchtigen;

4.   stellt heraus, wie wichtig es ist, im politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Drittländern und in den Programmen der Entwicklungszusammenarbeit die Konflikte an den Wurzeln anzugehen, um Frühwarnmechanismen für scheiternde Staaten zu entwickeln, mit denen mögliche Anzeichen oder Merkmale für zivile Gewalt ausfindig gemacht werden können, wie z. B. historische Teilungen, Feindschaften zwischen Volksgruppen und -stämmen, Religionskonflikte, Ungleichheit und Armut; unterstreicht in diesem Zusammenhang vor allem, dass neue Mittel für Anpassung und Umweltschutz bereitgestellt werden müssen, um so das Entstehen von klima- und umweltbezogenen Konflikten zu verhüten;

5.   fordert die Kommission auf, Konfliktverhütung als Querschnittsthema in der Entwicklungszusammenarbeit zu benennen und Konfliktsensibilität und Konfliktanalyse in bestehende und neue Politikstrategien, in Länder- und regionale Strategiepapiere und sämtliche maßgeblichen Finanzinstrumente für die externe Zusammenarbeit einzubeziehen;

6.   erinnert daran, dass Frieden nicht nur die Abwesenheit von Krieg bedeutet und dass es keinen Frieden ohne Gerechtigkeit gibt und darüber hinaus das Ende von Feindseligkeiten nicht notwendigerweise in Sicherheit für Männer und Frauen resultieren muss; erinnert außerdem an die wichtige Rolle der Frauen bei der Verhütung und Lösung von Konflikten und bei der Friedensstiftung und betont, wie wichtig es ist, dass sie gleichberechtigt und uneingeschränkt an allen Bemühungen zum Erhalt und zur Förderung von Frieden und Sicherheit beteiligt werden;

7.   ist der festen Überzeugung, dass alle erdenklichen Schritte unternommen werden müssen, um eine Mindestgrundversorgung der von Konflikten betroffenen Bevölkerungen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf Zugang zu Lebensmitteln, zu sauberem Wasser und Hygiene, zu Medikamenten, zur Gesundheitsfürsorge (einschließlich der reproduktiven Gesundheit) und auf die persönliche Sicherheit; in der ersten Zeit müssen Nachhaltigkeitserwägungen hinter der Gewährleistung der Grundversorgung zurückstehen;

8.   glaubt, dass in Situationen nach Konflikten in Übereinstimmung mit der Strategie „Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung“ und zur Gewährleistung der Kohärenz im Zusammenspiel von Sicherheit und Entwicklung eine Koordinierung zwischen Friedensschaffung, humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe stattfinden sollte;

9.   hält es für notwendig, die Geschlechterdimension bei Maßnahmen zugunsten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen sowie bei der Gestaltung von Flüchtlingslagern zu berücksichtigen;

10.   betont die Notwendigkeit, die zivil-militärische Koordinierung auszuweiten; ist der Auffassung, dass in Situationen nach Konflikten der Übergang von militärischer zu ziviler Sicherheit, sobald praktikabel, erfolgen muss und dass internationale Einsatzkräfte nach und nach durch nationale und regionale zivile, professionell ausgebildete Polizeikräfte ergänzt und ersetzt werden sollten, wobei sicherzustellen ist, dass eine einheitliche Anwendung der Rechtsstaatlichkeit und der Verwaltungsverfahren auf alle Konfliktparteien hohe Priorität genießt;

11.   betont die Notwendigkeit, zwischen ziviler und militärischer Entwicklungshilfe eine Balance herzustellen, um das Funktionieren der Basisinfrastruktur und der Staatsdienste zu gewährleisten, ohne die Erfordernisse für Wiederaufbau, Rehabilitation und das Wiederanstoßen demokratischer und wirtschaftlicher Prozesse gering zu achten;

12.   setzt sich für die Förderung der Menschenrechte ein durch Unterstützung der Ausbildung von Armee und Polizei in Fragen der Menschenrechte (einschließlich Kampagnen für Menschen- und Bürgerrechte für die betroffenen Teile der Bevölkerung), durch Beratung bei der Weiterbildung in Fragen der internationalen Standards für Polizei und Militärpolizei, die Einführung eines Verhaltenskodexes für Sicherheitspersonal zur Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Polizei und Armee, die Einsetzung von Menschenrechtsbeauftragten und Menschenrechtskommissionen sowie eine Ausbildung in Menschenrechtsfragen für Kreisbehörden und Beamte;

13.   betont die grundlegende Bedeutung des Ausbaus der militärischen Kapazitäten der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), damit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten besser zur Stabilisierung und Entwicklung der Nach-Konflikt-Gesellschaften beitragen können;

14.   hält es für äußerst wichtig, dass die Ursachen der Instabilität und die Probleme von Gesellschaften nach der Beilegung von Konflikten mit einer Mischung aus zivilen und militärischen Maßnahmen angegangen werden; weist darauf hin, dass ohne die Sicherheitsgarantien der Friedenstruppen vor Ort die grundlegende Voraussetzung für Stabilität in konfliktreichen Gesellschaften (z. B. die Sicherheit der Einzelnen und ihres Eigentums) im Allgemeinen nicht erfüllt werden kann;

15.   betont die Bedeutung der Prozesse im Rahmen der Reformen des Sicherheitssektors (SSR) sowie der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) als Schlüsselfaktoren für dauerhaften Frieden und nachhaltige Entwicklung; fordert den Rat und die Kommission auf, die Durchführung der EU-Maßnahmen im Rahmen der Reformen des Sicherheitssektors sowie des Konzepts zur Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration vor Ort zu beschleunigen, um die Relevanz, Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Tätigkeit in diesen Bereichen zu erhöhen; fordert mehr Gemeinschaftsmittel für SSR/DDR mit einem Schwerpunkt auf den Ländern, in denen die Europäische Union bereits ESVP-Einsätze abgewickelt hat; fordert, dass alle aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten SSR/DDR-Maßnahmen zur Unterstützung von ESVP-Einsätzen in einer Konflikt- oder Nach-Konflikt-Situation zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Planung einer Operation in Betracht gezogen werden, und zwar bereits in der Erkundungsphase oder während der Entwicklung von Krisenmanagementkonzepten bzw. Operationsplänen (CONOPS);

16.   betont, dass Reformen des Sicherheitssektors (SSR) ein effizientes Instrument sein können, um die Diplomatie und die Verteidigung zu stärken und dabei die langfristigen Sicherheitsbedrohungen zu reduzieren, indem sie zur Entstehung von stabilen, wohlhabenden und friedlichen Gesellschaften beitragen; SSR müssen die Wiedereinsetzung oder Reformierung von Institutionen und ministeriellen Schlüsselpositionen einschließen, die die Sicherheit des Aufnahmelandes und seiner Bevölkerung aufrechterhalten und überwachen;

17.   fordert die Europäische Union auf, bei der Unterstützung von Reformen des Sicherheitssektors im Anschluss an die Beilegung von Konflikten eine Geschlechterperspektive vorzusehen, indem sie Schulung und Fachwissen in Geschlechterfragen in den Bereichen Verfassung, Wahlen, Politik und Justiz bereitstellt;

18.   ist der Ansicht, dass frühere Kriegsherren absolut auf Gewalt verzichten müssen, bevor sie in formale institutionelle Strukturen einbezogen werden, die die Teilung der Macht fördern, und gleichzeitig gewährleistet werden muss, dass die Öffentlichkeit und alle maßgeblichen Akteure aktiv informiert und in sämtliche Diskussionen über die Maßnahmen zur Teilung der Macht einbezogen werden;

19.   betont, wie wichtig es ist, bei der Aushandlung und Umsetzung von Friedensabkommen die Geschlechterperspektive einzubeziehen, um die Verankerung des Schutzes von Frauenrechten in der Verfassung zu fördern;

20.   fordert den Rat und die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass Opfer in Konfliktsituationen mehrheitlich mit Klein- und Leichtwaffen getötet werden, auf, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 zur Zuständigkeit der Gemeinschaft in Bezug auf die Bekämpfung der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) (13) umgehend Folge zu leisten und die Umsetzung der Europäischen Strategie zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und der dazugehörigen Munition zu beschleunigen sowie die insbesondere im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds und des Stabilitätsinstruments vorgesehenen Gemeinschaftsmittel zur Finanzierung von vor Ort durchgeführten SALW-bezogenen Programmen aufzustocken; fordert, dass multilaterale und regionale Finanzinstitute gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchführung von SALW-Programmen im Rahmen von Wiederaufbau und Rehabilitation in Nach-Konflikt-Gebieten und im Rahmen der Konsolidierung der Staatsführung ergreifen, um Rechtsvorschriften zu verschärfen und die Leistungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf SALW zu verbessern; fordert den Rat und die Kommission auf, sich auf allen bilateralen und multilateralen Ebenen weiterhin für einen internationalen rechtsverbindlichen Waffenhandelsvertrag einzusetzen;

21.   ist der Auffassung, dass die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen hohen Vorrang genießen muss, wobei für ihre Sicherheit in einer lebensfähigen Existenz gesorgt werden muss, insbesondere durch Bereitstellung funktionaler Gesundheits- und Bildungseinrichtungen (einschließlich Alphabetisierungskampagnen für Frauen) und Arbeitsmöglichkeiten, und dass dies im Zuge von gruppenübergreifendem Dialog, Friedenserziehung, internationaler Begleitung, Abbau von Vorurteilen und Schulung im Umgang mit Unterschiedlichkeit, Engagement in Gemeinschaften von ehemaligen Kämpfern, Prozessen zur Regelung von Landansprüchen und Traumaheilung erfolgen muss; Binnenvertriebene sollten, sofern es ihr ethnisches oder religiöses Profil zulässt, über das Land verteilt und wieder in ihren Heimatorten angesiedelt und nicht in großen Gruppen zusammengefasst werden, da dies zu Konflikten und Gewalt führen kann;

22.   betont die Notwendigkeit, dass die Frauen nach Beendigung des Konflikts ihre allgemeine und berufliche Bildung fortsetzen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Wiederaufnahme des Schulbetriebs beim Aufbau eines Landes aktiv gefördert werden sollte;

23.   betont nachdrücklich die Notwendigkeit, lokale Frauenorganisationen und internationale Frauennetzwerke für Frieden zu konsultieren und zu unterstützen; empfiehlt die Bereitstellung von politischer und finanzieller Unterstützung, Ausbildung, Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe, auch mit Blick auf Friedensverhandlungen und gewaltlose Konfliktlösung;

24.   vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten eine moralische Verpflichtung haben, Flüchtlingen aus Konfliktgebieten Schutz zu gewähren; glaubt, dass dieser Verpflichtung nur durch Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten nachgekommen werden kann; glaubt des Weiteren, dass die Mitgliedstaaten Flüchtlinge, die nach Beendigung eines gewaltsamen Konflikts in ihre Herkunftsländer zurückkehren wollen, aktiv unterstützen sollten;

25.   weist auf die entscheidende Bedeutung einer fairen Migrationspolitik gegenüber den Entwicklungsländern hin; weist darauf hin, dass Migration zu einer positiven Kraft im Entwicklungsprozess werden kann, die vor allem in den Geldüberweisungen der in der Europäischen Union lebenden Migranten, in der Eindämmung des Braindrains, in der Erleichterung der Rückwanderung und in der Verhinderung des Menschenhandels zum Ausdruck kommt;

26.   unterstreicht, dass Maßnahmen zur Förderung der Familienzusammenführung und Wiedereingliederung von Kindern, die durch bewaffnete Konflikte betroffen sind, ergriffen werden müssen und dass der Zugang zu Bildungsprogrammen, Berufsausbildung und psychologischer Unterstützung gewährleistet werden muss, wobei die besonderen Bedürfnisse von Mädchen zu berücksichtigen sind;

27.   fordert die wirksame Umsetzung des Vorschlags der Kommission zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) ehemaliger Kämpfer; dazu gehören: die Wiedereingliederung der Kämpfer in die Zivilgesellschaft durch die Versorgung mit Lebensmitteln, Zelten, Decken und Zivilkleidung sowie durch medizinische Versorgung; der Transport der Ex-Soldaten zu ihrem Heimatort oder einem Ort ihrer Wahl; Unterstützung von Ruhestandsregelungen für politische oder militärische Führungskräfte, Bereitstellung von Wohnungen für Ex-Soldaten und Lohnstützungsmaßnahmen; Unterweisung von Ex-Soldaten in Staatsbürgerkunde und psychologische Regenerierungsprogramme für ehemalige Kämpfer sowie gezielte Zuweisung zusätzlicher Mittel für Beschäftigungs- und Arbeitsbeschaffungsprogramme;

28.   weist darauf hin, dass Programme für Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) spezifische Vorschriften für ehemalige weibliche Kriegsteilnehmer beinhalten sollten;

29.   betont, dass die Bekämpfung des Einsatzes von Kindersoldaten sowie der Einberufung von Mädchen und ihres anschließenden sexuellen Missbrauchs Hand in Hand geht mit Maßnahmen zur Verbesserung des Alltags der Frauen in Regionen, die sich nach einem Konflikt in der Phase der Friedensschaffung und Nationenbildung befinden;

30.   vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) auch auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung abzielen und Finanzhilfeprogramme zur Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse vorsehen sollten;

31.   ist der Auffassung, dass die lokale Eigenverantwortung für den Frieden schaffenden Prozess von entscheidender Bedeutung für die langfristige Stabilität ist;

32.   vertritt die Auffassung, dass die internationalen Geber bei der Gestaltung einer auf Stabilität und Demokratie ausgerichteten Politik des Wiederaufbaus, die auf den im Bereich der Förderung der Wirtschaftsentwicklung in Nach-Konflikt-Gesellschaften gewonnenen Erfahrungen basiert, die regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigen müssen;

33.   weist darauf hin, dass eine geeignete Strategie der Versöhnung die Rolle, welche die Frauen im Prozess der Friedenskonsolidierung spielen, berücksichtigen muss; hebt hervor, dass die besonderen Bedürfnisse der von einem bewaffneten Konflikt betroffenen Kinder in die Versöhnungsprogramme einfließen müssen;

34.   glaubt, dass die Legitimität eines Staates nur auf einer guten und erfolgreichen Staatsführung aufbauen kann; unterstreicht, dass Institutionen, Wahlprozesse, Wählereintragung und Wählerverzeichnisse, Mechanismen zur Identifizierung der Wähler und zur Korruptionsbekämpfung so transparent und nachvollziehbar wie möglich sein müssen, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Verteidigung des Rechtsstaats, der Menschenrechte, demokratischer Institutionen sowie der Würde der Bevölkerung und für die wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Handel darstellen;

35.   ist der Auffassung, dass Faktoren wie Rechtsstaatlichkeit, solide Geldpolitik, ein freier Markt, eine effiziente und sachkundige öffentliche Verwaltung, unabhängige Justiz und von Korruption freie Gesetzgebungs- und Vollzugsorgane die Mittel beinhalten, mit denen Einzelne und Gemeinschaften durch Fleiß und Initiative den Reichtum ihrer Nationen steigern können;

36.   fordert die Schaffung von Investitionsämtern, die alles unter einem Dach bieten (one-stop-shop), um vorrangige Sektoren zu stärken, in die ausländische Direktinvestitionen gelenkt werden können, wodurch Arbeitsplätze außerhalb der traditionellen Agrarsektoren geschaffen werden und die Entwicklung liberaler Investitionskodizes und steuerfreier Industriezonen unterstützt wird;

37.   fordert die Kommission auf, ein Deregulierungsreferat zu schaffen, das Länder, in denen ein Konflikt stattgefunden hat, dabei beraten kann, wie die Wirtschaftsinfrastruktur gegliedert, wie bürokratische Kontrollen beseitigt werden können, die die Gründung von Kleinunternehmen, die Eröffnung von Bankkonten, die Eintragung von Land und Firmen stoppen oder verzögern können; ist der Auffassung, dass dabei die Risikokapitalinvestitionen, wo möglich, gebremst und Steueranreize für Unternehmensbildung, insbesondere durch Haushaltsstützungsprogramme, gewährt werden sollten;

38.   hält es für absolut notwendig, in Gesellschaften nach Konflikten die Frauen in die Wirtschaftstätigkeit einzubinden, um ihre sozioökonomische Position und ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu stärken, und betont die positive Rolle von Kleinstkrediten;

39.   ist der festen Überzeugung, dass die örtliche Eigenverantwortung der EU-Entwicklungszusammenarbeit durch die Einbeziehung der nationalen Parlamente gestärkt werden kann, einschließlich wechselseitiger Interaktion und Kapazitätsaufbau zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Partnerländer; dies sollte auch Unterstützungssysteme in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Technologiekapazitäten zur Erstellung von aktualisierten Wählerverzeichnissen und die Ausstellung von Personalausweisen, wenn keine Geburtseintragungen oder sonstigen Identitätsnachweise vorhanden sind, umfassen;

40.   betont die Notwendigkeit, den lokalen Behörden durch angemessene Ausbildungsmaßnahmen und den Austausch von Erfahrungen zu helfen; erinnert in diesem Zusammenhang an das Engagement des Europäischen Parlaments für die Grundsätze und Verfahren der parlamentarischen Demokratie;

41.   betont, dass bei der Abhaltung von Wahlen in Ländern nach Konflikten die Beteiligung von Frauen durch spezifische Programme und die Einführung von Quoten auf allen Ebenen unterstützt werden sollte;

42.   unterstreicht, wie wichtig unabhängige Kontrollen der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ressourcennutzung sind, die eine bedeutsame Rolle in Situationen nach Konflikten spielen können, wenn sie in den Aufbau des Staates reinvestiert werden; unterstreicht ferner, wie wichtig die Bekämpfung sämtlicher Formen von Verschwendung, Betrug und Korruption durch geeignete Korruptionsbekämpfungsmechanismen mit der wachsamen Unterstützung der Zivilgesellschaft ist;

43.   hebt hervor, dass die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption vorangebracht werden muss, damit illegale Finanzierungsquellen nicht Konflikte schüren und die Stabilisierung von Situationen nach Konflikten nicht gefährden, da Korruption Institutionen ineffizient macht, die soziale Ausgrenzung verstärkt, die Entscheidungsprozesse verzerrt und die Bereitstellung von Grundgütern beeinträchtigt;

44.   unterstreicht, dass die Unterstützung von örtlichen Gemeinschaften, Familien, Organisationen der Zivilgesellschaft einschließlich Frauenorganisationen, von Kleinstkreditorganisationen und lokalen Netzwerken Voraussetzung für jede erfolgreiche Entwicklungspolitik ist; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, örtliche Friedens- und Menschenrechtsaktivisten auch in Krisenzeiten politisch und finanziell zu unterstützen, insbesondere durch das EU-Stabilitätsinstrument und seine Krisenreaktionskomponente;

45.   unterstreicht, dass in Situationen nach Konflikten die Eintragung von Landrechten und die Regularisierung von Landbesitz im Einklang mit internationalem Menschenrecht erfolgen muss, damit nicht Regierungen, Privatunternehmen oder herrschende Eliten sich illegal Land aneignen, was häufig auf Kosten der ärmsten und am meisten gefährdeten Menschen, einschließlich Rückkehrer und intern Vertriebene, geschieht; unterstreicht ferner, dass Maßnahmen zur Stärkung der Gerichte erforderlich sind, damit sie Eigentums- und Handelsrecht besser durchsetzen können, insbesondere in Ländern, in denen Frauen eine niedrige rechtliche Stellung haben oder ihnen Grundeigentumsrechte verwehrt werden;

46.   bekräftigt sein Engagement, die Rechte von Frauen und Kindern in Nach-Konflikt-Situationen zu schützen, mit dem letztendlichen Ziel, die für die Stärkung der Eigenverantwortung der Frauen erforderlichen Maßnahmen zu treffen — eine unabdingbare Voraussetzung für anhaltenden Frieden und Stabilität;

47.   ist der Auffassung, dass viele Entwicklungsländer über die grundlegenden natürlichen Vorkommen verfügen, um ihre Entwicklung in die Hand zu nehmen, dass aber schlechte Bewirtschaftung und korrupte Verhaltensweisen in Bezug auf natürliche Vorkommen wie Öl, Wasser, Holz und Diamanten Länder zurück in die Konfliktspirale treiben können; bedauert die Verwicklung verschiedener (lokaler, regionaler, internationaler und transnationaler) Akteure in Missbrauch und Ausbeutung dieser Ressourcen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung sämtlicher natürlicher Vorkommen zu fördern und zu unterstützen und Maßnahmen gegen die Ausbeutung natürlicher Ressourcen und den unerlaubten Handel damit zu treffen, insbesondere dort, wo dies zum Ausbruch, zur Eskalation oder zur Fortsetzung bewaffneter Konflikte beiträgt;

48.   anerkennt die Ergebnisse des Kimberley-Prozesses sowie der Initiativen über die Transparenz in der Bergbauindustrie und der Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (Forest, Law Enforcement, Governance and Trade) und fordert, dass diese verstärkt und wirksamer umgesetzt und durchgesetzt werden;

49.   bekräftigt die in dem Papier über Klimawandel und internationale Sicherheit enthaltenen Schlussfolgerungen, das dem Europäischen Rat am 14. März 2008 von dem Hohen Vertreter der Europäischen Union und der Kommission (14) vorgelegt wurde und in dem davor gewarnt wird, dass der Klimawandel die Staaten und Regionen in der Welt zu überfordern droht, die ohnehin fragil und konfliktreich sind, wodurch neue Migrationsströme entstehen und die Sicherheitsrisiken für die Europäische Union verschärft werden; fordert die Kommission auf, bei ihren Frieden stiftenden Bemühungen den Klimawandel in ihre Überlegungen mit einzubeziehen;

50.   hält Gerechtigkeit für die Konfliktopfer für wesentlich und erachtet nationale Gerichte — solange das Justizsystem funktioniert, unabhängig und unparteiisch ist — als möglicherweise besser geeignet als internationale Kriegsverbrechertribunale, die Eigenverantwortung für nationale Gerichtsprozesse und die Bestrafung von Tätern zu gewährleisten; schlägt in diesem Zusammenhang vor, in Situationen nach Konflikten die Möglichkeit der Kartierung von während des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen zu prüfen;

51.   fordert die Stärkung der Justizsysteme durch Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten, durch Vorträge über Justizreformen, durch unabhängige Systeme für Ernennungen von Richtern, angemessenes Entgelt für Justizpersonal, Bereitstellung von Ausrüstung für die Gerichte, bessere Justizverwaltung und Aktenhaltung, besseres Haushalts- und Personalmanagement sowie Erwerb moderner Technologie einschließlich Computern für die Fallermittlung;

52.   fordert Prozesskostenhilfe für Risikogruppen, ethnische Minderheiten, Bauern ohne Land und sonstige Randgruppen, sowie von erfahrenen NROs durchgeführte parajuristische Schulung für besseren Zugang zum Justizsystem;

53.   hält es für unabdingbar, der Straffreiheit von geschlechtsbedingter Gewalt ein Ende zu setzen und diese Verbrechen, sofern möglich, aus Amnestiebestimmungen auszuklammern und alle Opfer sexueller Gewalt, insbesondere Frauen und Mädchen, gleichermaßen durch Gesetze zu schützen und ihnen gleichen Zugang zur Justiz zu gewähren; hält in Anbetracht der Benachteiligung von Frauen und Kindern in vielen Gesellschaften in Bezug auf den Zugang zur Justiz besondere Maßnahmen — wann immer erforderlich — für angebracht;

54.   betont die Notwendigkeit, Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, den vollen Zugang zu Gesundheitsdiensten für sexuelle und reproduktive Gesundheit zu gewährleisten sowie zu Sensibilisierungsprogrammen, die die Frauen unterstützen, die gegen sie betreffende Stigmen ankämpfen;

55.   begrüßt die Annahme der Resolution 1820 des UN-Sicherheitsrats, in der insbesondere anerkannt wird, dass sexuelle Gewalt eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt;

56.   unterstreicht, wie wichtig es ist, die besonderen Bedürfnisse von Kindern und vor allem von Mädchen in Situationen nach Konflikten, insbesondere in Bezug auf Bildung, in Betracht zu ziehen;

57.   begrüßt die Interaktion zwischen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC); unterstreicht, dass die Unterstützung der Europäischen Union für die Durchführung des ICC-Mandats von wesentlicher Bedeutung ist; hält es für zwingend erforderlich, dass alle Staaten das Rom-Statut des ICC unterzeichnen und ratifizieren, damit das ICC-System funktionsfähiger, kohärenter und geschlossener wird; fordert die EU- und die AU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit der Ausführung sämtlicher vom ICC ausgestellter Haftbefehle kohärent und unverzüglich in allen Konfliktsituationen zu befassen;

58.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin gegen die Straflosigkeit anzukämpfen, da dies das wirksamste Mittel ist, um künftige Menschenrechtsmissbräuche zu verhindern, auch durch Unterstützung der Tätigkeit international eingesetzter Gerichte;

59.   unterstreicht, dass ein dauerhafter Frieden vielfach abhängig ist von gemeinschaftlicher Beteiligung und eigenverantwortlicher Mitwirkung am Friedensprozess — einem Prozess, der nur legitim sein kann und gelingt, wenn Frauen in ihrer wichtigen gesellschaftlichen Funktion, in ihrer entscheidenden Rolle bei der Nahrungsmittelproduktion und bei der Versorgung der Familie insbesondere in Entwicklungsländern gleichermaßen mit einbezogen werden; fordert unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Frauen zusammen mit Kindern 80 % der Flüchtlinge stellen, dass Frauen besonders unterstützt werden müssen und bei der Förderung von Frieden und Stabilität als sehr wichtige Akteure anerkannt werden, und unterstreicht, dass die Rolle der Völkergemeinschaft bei der Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Netzen, die lokale, nationale und internationale Initiativen verbinden, für den Friedensprozess von entscheidender Bedeutung ist;

60.   fordert die Schaffung von ständigen Friedenskommissionen, denen einflussreiche Mitglieder sämtlicher Konfliktparteien angehören, um dem Ausbruch von Gewalt großen Ausmaßes vorzubeugen;

61.   ist der Auffassung, dass maßgebliche zivilgesellschaftliche Organisationen als Vermittler im Dialog zwischen Konfliktparteien eingesetzt werden können, wenn dies mit Schulung in gewaltfreier Konfliktlösung und Friedenserziehung einhergeht; unterstützt die Schaffung von Dialogmöglichkeiten durch Organisation von nationalen Konferenzen, Rundtisch-Diskussionen zwischen Konfliktparteien, Kontakttreffen zwischen kleinen Gruppen auf Basisebene, Schulung in Streitschlichtung für örtliche NRO und Gemeindeälteste und Leiter traditioneller Einrichtungen;

62.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung von Entwicklungsprojekten zunächst unter sich einen federführenden Partner zur Vereinfachung der Rechnungslegungsmechanismen zu benennen (selbst wenn die Mittel für das Projekt aus einem anderen Mitgliedstaat kommen), um Koordination und Kohärenz zwischen den Gebern zu erzielen, einschließlich der Schaffung von Rechnungslegungsstandards für Offenlegungsverpflichtungen in Bezug auf nationale Parlamente, lokale Gebietskörperschaften und internationale Organisationen;

63.   hält es für erforderlich, eine stärkere Beteiligung und Präsenz der Frauen in den Medien und in allen öffentlichen Foren zu fördern, damit Frauen ihre Meinung kundtun können;

64.   verweist darauf, dass die Geburteneintragung ein grundlegendes Menschen- und Bürgerrecht ist; unterstreicht, dass die Geburteneintragung von entscheidender Bedeutung insbesondere während und nach bewaffneten Konflikten ist, da auf diese Weise Kinder vor Verletzungen ihrer Rechte geschützt werden können, und dass sie als Kernthema der Entwicklung betrachtet werden muss;

65.   hält während des gesamten Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Bewertungszyklus von Entwicklungsprogrammen ein konfliktbewusstes Vorgehen für erforderlich, um deren positive Wirkungen zu optimieren und ihre negativen Auswirkungen auf die Konfliktdynamik zu minimieren; unterstreicht, dass systematische Konfliktanalyse und das Begreifen der Hauptursachen von Konflikten sehr wichtig sind; ist der Auffassung, dass die Einführung von Benchmarks ein nützliches Instrument bei der Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit darstellt;

66.   fordert, dass die Staaten in der Nachbarschaft von Konfliktgebieten gemeinsam mit der Völkergemeinschaft aktiv in den Plan für die Entwicklung und den Wiederaufbau nach Konflikten einbezogen werden;

67.   fordert den Rat und die Kommission auf, bei der Befassung mit der Lage einzelner Länder einen regionalen Ansatz zu verfolgen;

68.   beabsichtigt, auch weiterhin aktiv an den Arbeiten der Kommission im Rahmen der Folgemaßnahmen zur vorgenannten Mitteilung zu der Vorgehensweise der Europäischen Union in Situationen der Fragilität mitzuwirken; verweist den Rat und die Kommission auf die Tatsache, dass diese schleppend verlaufenden Arbeiten unbedingt umgehend in konkrete Aktionen vor Ort in so wesentlichen Bereichen wie Gesundheit und Bildung münden müssen, und fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament umfassend über weitere Schritte zu informieren, die mit Blick auf die Schlussfolgerungen von Länderfallstudien und insbesondere in Form der Nutzung dieser Erkenntnisse für die Ermittlung und Gestaltung nachfolgender Aktionen unternommen werden;

69.   hält es für notwendig, dass allen Delegationen der Kommission in Drittländern eine für Gleichstellungsfragen verantwortliche Person mit angemessenem Mandat und entsprechenden Fähigkeiten und Ressourcen angehören sollte;

70.   unterstreicht, dass es dringend erforderlich ist, dass die Bevölkerung der fragilen Länder eine positive Entwicklung ihrer Situation und der ihres Landes empfindet, und fordert den Rat und die Kommission daher auf, die Sichtbarkeit der vor Ort durchgeführten Aktionen nicht außer Acht zu lassen;

71.   unterstützt das EU-Programm für die Verhütung gewaltsamer Konflikte und die im EU-Aktionsplan 2009 vorgesehenen Sicherheits- und Entwicklungsmaßnahmen und fordert die Kommission auf, der Durchführung von Frieden stiftenden Maßnahmen hohe Priorität einzuräumen;

72.   unterstreicht, wie wichtig der Kapazitätsaufbau von EK-Personal zur Umsetzung der konfliktbezogenen Programmierung durch fachliche Anleitung ist, insbesondere durch Ausarbeitung eines kurzen und maßgeschneiderten Handbuchs für die betreffenden Mitarbeiter in Bezug auf Konfliktbewusstsein, das sich auf die Peace and Conflict Impact Assessment Systems und das Resource Pack on Conflict Sensitivity stützt;

73.   ist der Auffassung, dass Interventionen, um tatsächlich den Herausforderungen von Übergangssituationen nach Konflikten begegnen zu können, rechtzeitig, flexibel und berechenbar erfolgen müssen;

74.   betont, dass bei allen EU-Missionen (einschließlich Vermittlungs- und Verhandlungsteams, Polizeikräften und Friedenstruppen) Berater für Geschlechterfragen und Schulung in diesen Fragen und die Einbeziehung von mindestens 40 % Frauen auf allen Ebenen, einschließlich der höchsten Führungsebenen, garantiert sein sollten;

75.   fordert die Kommission auf, Studien über Gender Mainstreaming in externen Missionen der Europäischen Union durchzuführen;

76.   weist darauf hin, dass die Geschlechterdimension generell in alle Bereiche wie Friedensforschung, Konfliktprävention und -beilegung, friedenserhaltende Operationen, Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen nach der Beilegung von Konflikten, Finanzierungsmaßnahmen, Länder-/Regional-Strategiepapiere und in die Planung aller externen Interventionen einfließen muss;

77.   unterstützt das Amt der EU-Sonderbeauftragten als Hauptinstrument der Europäischen Union bei der Vermittlung zur Herbeiführung politischer Lösungen und zur Förderung anhaltender politischer Stabilität in Nach-Konflikt-Gesellschaften;

78.   ermutigt die Europäische Union, in Fragen der Konfliktverhütung, Vermittlung, Friedenskonsolidierung, Achtung der Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, humanitären Hilfe sowie des Wiederaufbaus und der Entwicklung auf lange Sicht, in denen eine breit angelegte Zusammenarbeit der politischen, militärischen, humanitären und Entwicklungsakteure erforderlich ist, verstärkt auf bewährte Verfahren zu setzen;

79.   fordert die Entwicklung eines EU-Aktionsplans zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und ersucht die Kommission, die Partnerländer und die EU-Mitgliedstaaten zur Entwicklung nationaler Aktionspläne aufzufordern; schlägt vor, die EU-Leitlinien zur Verteidigung der Menschenrechte sowie die ESVP-Missionen zu überprüfen, um deren volle Übereinstimmung mit den Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats zu gewährleisten;

80.   betont, dass die Kommission verpflichtet ist, die Maßnahmen von Partnerländern zur Entwicklung der Kapazitäten für eine demokratische inländische Rechenschaftspflicht (parlamentarische Kontroll- und Rechnungsprüfungsbefugnisse) zu unterstützen, sofern die Gemeinschaftshilfe mittels Budgethilfe geleistet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diese Verpflichtung energischer und konsequenter zu erfüllen; unterstreicht, dass befugte parlamentarische Kontrollgremien und Rechnungsprüfungsorgane ein wesentlicher Faktor dabei sind, dass die Unterstützung aus dem EU-Haushalt nachhaltig wirkt; fordert, dass Kontroll- und Aufsichtsmechanismen der Zivilgesellschaft entwickelt werden, damit diese ermächtigt werden, die Verwendung und Wirkung der Unterstützung aus dem EU-Haushalt zu überwachen;

81.   fordert die Investitionsbanken, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, auf, zu gewährleisten, dass ihre Darlehen und Investitionen in Ländern nach Konflikten, vor allem in rohstoffreichen Ländern, Menschenrechts- und Umweltnormen entsprechen und Spannungen nicht schüren;

82.   bringt seine Wertschätzung für die Arbeit der neu eingesetzten Kommission der Vereinten Nationen für Friedensaufbau zum Ausdruck; verweist auf die Notwendigkeit, in Fragen der Entwicklungshilfe mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, insbesondere mit den Vereinten Nationen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das UN-System über angemessene Mittel verfügt und für die Unterstützung, die es für länderinterne Prozesse, einschließlich der UN-Friedensbildungskommission und sonstiger UN-Gremien, leistet, rechenschaftspflichtig ist;

83.   betont, dass Entwicklungshilfe ein überaus wichtiges Element zur Friedenskonsolidierung und Konfliktprävention in fragilen Staaten ist, aber Entwicklungshilfe und Hilfe zur Konfliktbewältigung keine militärischen Mittel oder Elemente enthalten darf;

84.   empfiehlt die Anwendung des Verhaltenskodexes auf in ehemaligen Konfliktgebieten tätiges UN-Personal und fordert Null-Toleranz gegenüber sexuellen Gewaltakten, die von Mitgliedern der Friedenstruppen oder NRO-Personal verübt werden;

85.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der UN-Friedensbildungskommission, der AU-Kommission, dem AU-Exekutivrat, dem Panafrikanischen Parlament sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

(3)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(4)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(5)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(6)  (S/2004/616).

(7)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 460.

(8)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 633.

(9)  ABl. C 254 vom 26.10.2007, S. 17.

(10)  Laut Department for International Development, Berechnungen stützen sich auf Schätzungen der Weltbank in Global Economic Prospects 2006: Economic implications of Remittances and Migration, World Bank, Washington 14.11.2005.

(11)  Landmine Monitor Report 2007: Towards a Mine-Free World.

(12)  Safer World, Oxfam, IANSA report Oct 2007 — Africa's Missing Billions.

(13)  Rechtssache C-91/05, Kommission/Rat.

(14)  S113/08.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/86


Simbabwe

P6_TA(2008)0640

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zur Lage in Simbabwe

(2010/C 45 E/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Simbabwe, zuletzt die Entschließung vom 10. Juli 2008 zur Lage in Simbabwe (1),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/135/GASP des Rates vom 18. Februar 2008 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (2), der die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 (3) verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2009 verlängert hat, auf die Verordnung (EG) Nr. 1226/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (4) sowie auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008 zu Simbabwe, in denen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Verschlechterung der humanitären Lage in Simbabwe geäußert wurden,

unter Hinweis auf die von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU am 28. November 2008 angenommene Entschließung zu Simbabwe,

unter Hinweis auf den Bericht der Wahlbeobachtungsmission des Panafrikanischen Parlaments über die harmonisierten Wahlen in Simbabwe vom 29. März 2008,

unter Hinweis auf die Entschließung des 11. Gipfeltreffens der Afrikanischen Union in Sharm el-Sheikh vom 30. Juni bis 1. Juli 2008 zu Simbabwe,

unter Hinweis auf das Abkommen vom 15. September 2008 zwischen der „Afrikanischen Nationalunion von Simbabwe — Patriotischen Front“ (ZANU-PF) und den zwei Formationen der „Bewegung für demokratischen Wandel“ (MDC) über die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen Simbabwe konfrontiert ist,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika (SADC) und die dazugehörigen Protokolle einschließlich des SADC-Wahlprotokolls,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Simbabwe eine schwerwiegende humanitäre Krise durchmacht und dass 5,1 Millionen Menschen, fast die Hälfte der Bevölkerung, an Hunger leiden; in der Erwägung, dass der Ausbruch der Cholera infolge des Zusammenbruchs der grundlegenden Wasserversorgung und sanitären Einrichtungen mindestens 783 Menschen das Leben gekostet und mehr als 16 400 Menschen infiziert hat und dass über 300 000 stark vom Hunger geschwächte Menschen einem hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind,

B.

in der Erwägung, dass die simbabwischen Behörden erklärt haben, dass sie die humanitäre Krise nicht beenden können und die gewaltsame Repression der politischen Gegner fortsetzen werden; in der Erwägung, dass ein klarer Zusammenhang zwischen der humanitären Krise und der Regierungskrise besteht, welche darauf zurückzuführen ist, dass Robert Mugabe keine fairen und glaubwürdigen Wahlen abgehalten und sich nicht an die politische Einigung vom 15. September 2008 über die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit zur Beendigung der Krise gehalten hat, die trotz der Vermittlungsversuche des südafrikanischen Präsidenten Thabo Mbeki geschlossen wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Inflationsrate in dieser Region auf mehrere Milliarden Prozent, die weltweit höchste, geschätzt wird und dass 80 % der Bevölkerung mit weniger als 1 USD pro Tag auskommen müssen und keinen Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Wasserversorgung haben,

D.

in der Erwägung, dass nach Einschätzung der internationalen medizinischen Nothilfeorganisation „Ärzte ohne Grenzen“ mindestens 1,4 Millionen Menschen der Gefahr der Ansteckung mit Cholera ausgesetzt sind, wenn die Epidemie durch die Bekämpfung ihrer Ursachen nicht eingedämmt wird, und dass die Epidemie auf Südafrika und Botswana übergreift,

E.

in der Erwägung, dass die Kombination aus wirtschaftlicher, politischer und sozialer Krise einen besonders hohen Zoll bei Frauen und Mädchen gefordert hat, die stärker der Gefahr einer Ansteckung mit Cholera ausgesetzt sind, weil sie zuhause die Kranken betreuen,

F.

in der Erwägung, dass die Lebenserwartung in Simbabwe im letzten Jahrzehnt von 60 Jahren für beide Geschlechter auf 37 Jahre für Männer und 34 Jahre für Frauen gefallen ist und dass 1,7 Millionen Menschen in Simbabwe HIV-positiv sind,

G.

in der Erwägung, dass sich hinter der politischen Krise und der gesundheitlichen Notsituation eine Verschlechterung der Menschrechtslage in Simbabwe versteckt, wobei es in letzter Zeit zu einer beispiellosen Welle von Entführungen von Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, wie etwa dem Verschwinden von Jestina Mukoko, das beispielhaft ist für die Schikanen und die Einschüchterung von Menschenrechtsaktivisten, die mutmaßlich von im Auftrag der simbabwischen Behörden handelnden Personen ausgeübt werden,

H.

in der Erwägung, dass nach Einschätzung der UNICEF nur 40 % der Lehrer in Simbabwe arbeiten, dass nur ein Drittel der Schüler zur Schule geht und dass die Lehrer sowie auch die Ärzte und Krankenschwestern regelmäßig gestreikt haben und wegen der friedlichen Ausübung des Demonstrationsrechts gewaltsamen Repressionen durch die Polizei ausgesetzt waren,

I.

in der Erwägung, dass Mitgliedern des „Ältestenrats“, unter anderem dem ehemaligen UN-Generalsekretär Kofi Annan, dem früheren US-Präsidenten Jimmy Carter sowie Graça Machel, der führenden Verfechterin der Rechte der Frauen und Kinder, die Einreise nach Simbabwe verweigert wurde,

J.

in der Erwägung, dass zahlreiche afrikanische Führungspersönlichkeiten, einschließlich Erzbischof Desmond Tutu, Präsident Ian Khama von Botswana und des kenianischen Premierministers Raila Odinga, Robert Mugabe zum Rücktritt aufgefordert haben,

K.

in der Erwägung, dass der französische Präsident Sarkozy am 8. Dezember 2008 auf den Feierlichkeiten zum 60. Jahrestag der allgemeinen Menschenrechtserklärung Robert Mugabe im Namen der Europäischen Union zum Rücktritt aufgefordert und erklärt hat, dass Robert Mugabe die Bevölkerung Simbabwes als Geiseln genommen hat und dass diese Bevölkerung ein Recht auf Freiheit, Sicherheit und Achtung hat,

L.

in der Erwägung, dass Simbabwe nahe daran ist, die Bedingungen für die Ausübung der internationalen „Schutzverantwortung“ gegenüber Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgesetzten Bevölkerungen zu erfüllen, welche im September 2005 während des UN-Gipfeltreffens ausgerufen wurde,

1.   erklärt seine tiefe Betroffenheit angesichts der humanitären Krise in Simbabwe, der Choleraepidemie, des Hungers und der kompletten Weigerung des Regimes von Robert Mugabe zur positiven Lösung der Krise; fordert den Rat und die Kommission auf, ihr Engagement für die Bevölkerung Simbabwes mit einem großzügigen und langfristigen Programm für humanitäre Hilfe zu bekräftigen;

2.   weist darauf hin, dass die Europäische Union soeben 10 Millionen EUR für Hilfsmaßnahmen bereitgestellt hat, und fordert die simbabwischen Behörden auf, sämtliche Restriktionen für humanitäre Hilfsorganisationen aufzuheben und zu gewährleisten, dass die humanitäre Hilfe gemäß den Grundsätzen der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet werden kann;

3.   unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der oben genannten Delegation der „Ältesten“, um die Lösung der humanitären Krise in Simbabwe; hält es für ganz und gar unannehmbar, dass das Regime von Robert Mugabe den Mitgliedern dieser Delegation das Einreisevisum verweigert hat, da diese Persönlichkeiten ihren Einfluss geltend machen wollten, um den sofortigen sowie einen längerfristigen Fluss an Hilfsgütern nach Simbabwe zu erhöhen und so das furchtbare Leiden der Bevölkerung zu beenden;

4.   verurteilt scharf die anhaltende Gewalt des Regimes von Robert Mugabe gegen Mitglieder und Sympathisanten der Bewegung für demokratischen Wandel; ist empört über die jüngste Welle von Entführungen von Menschenrechtsaktivisten und fordert die sofortige Freilassung von Jestina Mukoko, der Leiterin des Friedensprojekts für Simbabwe (ZPP), von Zacharia Nkomo, dem Bruder des führenden Menschenrechtsanwalts Harrison Nkomo, von Broderick Takawira, einem Koordinator des Friedensprojekts für Simbabwe in der Provinz, von Pascal Gonzo, einem für das Friedensprojekt für Simbabwe tätigen Fahrer, sowie von einer Reihe von Mitgliedern der Bewegung für demokratischen Wandel und der Zivilgesellschaft; fordert, dass die Urheber dieser Entführungen zur Rechenschaft gezogen werden;

5.   begrüßt die jüngste Ausdehnung der Liste der Union von Mitgliedern des Regimes von Robert Mugabe, die mit einem Bann belegt sind, und fordert eine Ausdehnung auf weitere enge Vertraute von Robert Mugabe, einschließlich Florence Chitauro, einer wichtigen Ministerin der Partei ZANU-PF, die gegenwärtig offenbar in London lebt, sich weigert, das Regime von Robert Mugabe zu verurteilen, und ungehindert nach Simbabwe einreist bzw. aus dem Land ausreist;

6.   fordert den UN-Sicherheitsrat auf, gezielte Sanktionen (Reiseverbot und Einfrieren von Vermögen) gegen Robert Mugabe und aktiv an Gewaltaktionen und Menschenrechtsverletzungen beteiligte Personen in Erwägung zu ziehen; fordert insbesondere China, Russland und Südafrika auf, strenge Maßnahmen gegen das Regime von Robert Mugabe im UN-Sicherheitsrat zu unterstützen und den afrikanischen Regierungen zu verstehen zu geben, dass sie nicht länger gewillt sind, dieses Regime zu unterstützen;

7.   lobt die Integrität der Regierungen von Kenia, Botsuana und Sambia, die Robert Mugabe verurteilt haben, und drückt seine tiefe Enttäuschung darüber aus, dass so viele andere afrikanische Regierungen immer noch die Übel dieses Regimes ignorieren;

8.   verweist nachdrücklich auf das dringende Bedürfnis der simbabwischen Bevölkerung nach einem politischen Wandel und verurteilt die Weigerung von Robert Mugabe, sich an die am 15. September 2008 unterzeichnete politische Einigung zu halten und Schlüsselministerien mit Mitgliedern der der Partei von Morgan Tsvangirai zu besetzen bzw. politische Reformen durchzuführen;

9.   äußert tiefe Besorgnis darüber, dass das tyrannische, manipulative und eigennützige Regime von Robert Mugabe weiterhin das dringende Bedürfnis nach sofortigem durchgreifendem demokratischem Wandel der simbabwischen Bevölkerung unterdrückt;

10.   fordert dringend verstärkten Druck seitens der afrikanischen Staaten und regionalen Institutionen einschließlich der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika und insbesondere der Afrikanischen Union als Garanten der Einigung vom 15. September 2008 sowie seitens herausragender afrikanischer Persönlichkeiten, um eine faire und gerechte Lösung für die Situation in Simbabwe auf der Grundlage der glaubwürdigen Wahlen im März 2008 zu finden und politische Einigungen auf ausgewogene Weise zu überwachen;

11.   fordert den Rat auf, die Afrikanische Union zu ermuntern, Kontingente für eine aktive Intervention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Simbabwe aufzustellen;

12.   fordert den Rat auf, mit Blick auf die möglichen Folgen für die Region der Simbabwe destabilisierenden bewussten Vernachlässigung durch die Partei Zanu-PF wachsam zu bleiben;

13.   äußert tiefe Besorgnis angesichts der Lage der simbabwischen Flüchtlinge in der Region und missbilligt die Gewaltakte gegen simbabwische Flüchtlinge in den Nachbarstaaten; fordert die Kommission auf, die Nachbarstaaten mit Programmen zur finanziellen und materiellen Hilfe für die Flüchtlinge zu unterstützen;

14.   fordert alle Interessenträger und die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, sich darauf vorzubereiten, den wirtschaftlichen und sozialen Wiederaufbau Simbabwes zu unterstützen, sobald eine Regierung gebildet wird, die den Willen der simbabwischen Bevölkerung auf allen Ebenen spiegelt, und es konkrete Zeichen für eine Rückkehr zu Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit gibt;

15.   fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen in Afrika um eine aktive Unterstützung des Wandels in Simbabwe zu verstärken;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der G8-Staaten, den Regierungen und Parlamenten von Simbabwe und Südafrika, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vorsitzenden der Kommission und dem Exekutivrat der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament sowie dem Generalsekretär, den Regierungen und dem Parlamentarischen Forum der Entwicklungsgemeinschaft für das südliche Afrika zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0364.

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 39.

(3)  ABl. L50 vom 20.2.2004, S. 66.

(4)  ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 11.


23.2.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/89


Nicaragua

P6_TA(2008)0641

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Angriffen auf Menschenrechtsverteidiger, die bürgerlichen Freiheiten und die Demokratie in Nicaragua

(2010/C 45 E/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit vom 15. Dezember 2003 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama andererseits sowie auf das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama (1),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsverteidigern,

unter Hinweis auf die Berichte des EU-Sachverständigenteams über die Kommunalwahlen in Nicaragua, die am 9. November 2008 stattgefunden haben,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Kommissionsmitglied Benita Ferrero Waldner zu den Vorfällen in Nicaragua nach den Kommunalwahlen vom 9. November 2008,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen für den Abschluss eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den Ländern Zentralamerikas,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22. Oktober 2008 zu den Menschenrechtsverteidigern und Menschenrechtsorganisationen,

unter Hinweis auf die sechste Verhandlungsrunde für das Assoziierungsabkommen EU-Zentralamerika am 26. und 27. Januar 2009 in Brüssel,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Anbetracht der Betrugsvorwürfe in Zusammenhang mit den Ergebnissen der Kommunalwahlen vom 9. November 2008, die in den Berichten des EU-Sachverständigenteams erhoben werden, in denen auf den mangelnden Willen der nicaraguanischen Behörden hingewiesen wurde, einen wirklich demokratischen Wahlprozess zu organisieren; in Erwägung der damit einhergehenden Gewaltakte, die sich vor allem gegen die Medien richteten, sowie der daraus herrührenden Polarisierung und Zusammenstöße,

B.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen, die Europäische Union, die Vereinigten Staaten und mehrere nicaraguanische NGO sich über den Grad an Transparenz bei den Wahlen besorgt gezeigt haben,

C.

in Anbetracht der Entschließungen des Obersten Wahlrats vom 11. Juni 2008, in denen einerseits der Sandinistischen Erneuerungsbewegung (MRS) die Rechtspersönlichkeit entzogen und andererseits geltend gemacht wurde, dass die Konservative Partei (PC) die Voraussetzungen, um an den Kommunalwahlen im November 2008 teilnehmen zu können, nicht erfüllt habe, wodurch die Teilnahme dieser beiden Parteien verhindert wurde,

D.

angesichts der zahlreichen Angriffe und Anfeindungen gegenüber Menschenrechtsorganisationen und deren Mitgliedern, Journalisten und Medienvertretern, die seit einigen Monaten von Personen, politischen Kräften und Organisationen, die in Verbindung zur Staatsmacht stehen, ausgehen,

E.

in Anbetracht des Vorschlags des nicaraguanischen Vizeministers für Zusammenarbeit, einen gemeinsamen Besteuerungsmechanismus für die finanziellen Hilfen der NGO einzuführen, sowie der Ermittlungen bei mehreren NGO wegen angeblicher Missachtung der gesetzlichen Auflagen und der Beschuldigungen gegen 17 Menschenrechtsorganisationen wegen „Dreiecksgeschäften bei Finanzmitteln“,

F.

in Anbetracht der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verteidiger der sexuellen und reproduktiven Rechte, einschließlich der Unterstützer eines vergewaltigten Mädchens, bei dem zu einem Zeitpunkt eine Abtreibung vorgenommen wurde, um sein Leben zu retten, als Abtreibung aus medizinischen Gründen offiziell keine Straftat war,

G.

in der Erwägung, dass die Entwicklung und die Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ebenso wie die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten fester Bestandteil der Außenpolitik der Europäischen Union sein müssen,

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Partner, wenn sie Vereinbarungen mit Drittstaaten unterzeichnen, die eine Menschenrechtsklausel enthalten, die Verantwortung dafür übernehmen, dafür Sorge zu tragen, dass internationale Menschenrechtsstandards beachtet werden, und dass diese Klauseln auf Gegenseitigkeit beruhen,

I.

angesichts der immer größeren Armut, in die Nicaragua in den letzten beiden Jahrzehnten geraten ist,

1.   bedauert zutiefst die Art und Weise, wie der Wahlprozess der Kommunalwahlen vom 9. November 2008 verlaufen ist, und ist der Auffassung, dass ihre Ergebnisse jeglicher demokratischer Legitimität entbehren;

2.   bedauert, dass in dem Klima des Betrugsverdachts es in einigen Gemeinden zu Demonstrationen und Zusammenstößen zwischen den Anhängern politischer Parteien mit zahlreichen Verletzten gekommen ist, die die bereits bestehende schwere politische Krise verschärft haben;

3.   fordert die Regierung Nicaraguas auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die so entstandene Situation zu beruhigen, und ersucht die nicaraguanischen Behörden, die Arbeit der Menschenrechtsorganisationen zu respektieren;

4.   bedauert die zahlreichen Angriffe und Anfeindungen, denen Menschenrechtsorganisationen, deren Mitglieder, unabhängige Journalisten und die Vertreter der Delegation der Europäischen Kommission in Nicaragua in den letzten Monaten durch Personen, politische Kräfte und Organisationen, die in Verbindung zur Staatsmacht stehen, ausgesetzt sind;

5.   fordert die politischen Parteien auf, die von ihren Anhängern verübten Gewaltakte zu verurteilen;

6.   bedauert, dass zwei politische Parteien nicht an den Kommunalwahlen teilnehmen konnten; ist beunruhigt in Bezug auf Fortschritte bei der demokratischen Konsolidierung und Regierbarkeit des Landes, vor allem was die Prozesse der Integration und aktiven Teilnahme anbelangt;

7.   fordert die nicaraguanische Regierung und die Behörden nachdrücklich auf, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Unabhängigkeit der Justiz zu schützen und somit die Erhaltung der demokratischen Fundamente des Landes zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass Nicaragua so rasch wie möglich das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert;

8.   begrüßt erfreut die offizielle Pressemitteilung der 27 EU-Mitgliedstaaten vom 22. Oktober 2008, in dem die Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger und Menschenrechtsorganisationen angeprangert werden;

9.   fordert, dass in den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den zentralamerikanischen Ländern Nicaragua erinnert wird, dass es die Grundsätze der Achtung des Rechtsstaats, die Demokratie und die Menschenrechte, Werte, die die Europäische Union vertritt und fördert, achten muss;

10.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Lage in Nicaragua auf die Tagesordnung aller Sitzungen — sowohl auf bilateraler als auch multilateraler Ebene — mit den nicaraguanischen Behörden zu setzen;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Zentralamerikanischen Parlament sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Nicaragua zu übermitteln.


(1)  ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 39.


23.2.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/92


Russland: Angriffe auf Menschenrechtsaktivisten und das Verfahren wegen der Ermordung von Anna Politkowskaja

P6_TA(2008)0642

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu den Angriffen gegen Menschenrechtsaktivisten in Russland und dem Mordprozess im Fall Anna Politkowskaja

(2010/C 45 E/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließung vom 25. Oktober 2006 zur Ermordung der russischen Journalistin Anna Politkowskaja (1) und seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum Gipfeltreffen EU-Russland in Chanty-Mansijsk am 26. und 27. Juni 2008 (2),

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, das 1997 in Kraft trat und bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommen verlängert wurde,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen für ein neues Abkommen, das einen neuen, umfassenden Rahmen für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland darstellen soll, sowie unter Hinweis auf die Wiederaufnahme dieser Verhandlungen während des letzten Gipfeltreffens EU-Russland am 14. November 2008 in Nizza,

in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union zu der Durchsuchung der Büros der Organisation „Memorial“ am 4. Dezember 2008 in St. Petersburg,

in Kenntnis des Berichts für das Jahr 2008 des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) über Menschenrechtsaktivisten,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich Russland als Mitgliedstaat des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verpflichtet hat, die Menschenrechte und die Bürgerrechte uneingeschränkt zu achten,

B.

in der Erwägung, dass die Lage von Menschenrechtsaktivisten und die Probleme von nichtstaatlichen Organisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, Anlass zu großer Besorgnis geben,

C.

in der Erwägung, dass beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zahlreiche Beschwerden russischer Staatsbürger eingegangen sind und dass die Urteile des Gerichtshofs beweisen, dass bei einer Reihe von Fällen schwere Menschenrechtsverletzungen sowie Willkür der russischen Staatsorgane vorliegen,

D.

in der Erwägung, dass am 28. Oktober 2008 Otto Messmer, Oberer des russischen Jesuitenordens, und Victor Betancourt, ein ecuadorianischer Priester, in ihrer Wohnung in Moskau brutal ermordet wurden,

E.

in der Erwägung, dass Mitte Oktober 2008 auf eine führende russische Anwältin für Menschenrechte, Karinna Moskalenko, die 30 russische Staatsbürger vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erfolgreich vertreten hat, ein Giftanschlag verübt wurde, indem jemand in ihrem Auto in Straßburg Quecksilber ausbrachte,

F.

in der Erwägung, dass am 31. August 2008 Magomed Jewlojew, Besitzer einer unabhängigen inguschetischen Website, getötet wurde, während er sich in Polizeigewahrsam befand,

G.

in der Erwägung, dass zwischen Juli und Oktober 2008 mehrere Anschläge gegen Menschenrechtsaktivisten verübt wurden, unter anderem gegen den inguschetischen Oppositionsführer Ahmed Kotiew, den Menschenrechtsaktivisten Zurab Tsechoev aus Inguschetien, den Menschenrechtsaktivisten Dimitri Krajuchin aus der Stadt Orel und den Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitrievsky aus Nischni Nowgorod,

H.

in der Erwägung, dass am 4. Dezember 2008 die Büros des Forschungs- und Informationszentrums „Memorial“, das seit 20 Jahren die stalinistische Unterdrückung in der Sowjetunion untersucht, in St. Petersburg von maskierten Vertretern der russischen Staatsanwaltschaft gestürmt wurden; in der Erwägung, dass bei diesem Überfall Festplatten und CDs entwendet wurden, auf denen sämtliche Daten über Tausende von Opfern gespeichert sind; in der Erwägung, dass es kein Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen gibt; in der Erwägung, dass die Anwälte von „Memorial“ daran gehindert wurden, die Büros zu betreten,

I.

in der Erwägung, dass die strafrechtlichen Ermittlungen und das Gerichtsverfahren im Anschluss an den Mord an der Journalistin Anna Politkowskaja ernsthafte Bedenken in Bezug auf Transparenz und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit aufkommen lassen; in der Erwägung, dass die Ermittlungen in diesem brutalen Mord noch nicht vollständig abgeschlossen sind und der Fall noch nicht zufriedenstellend gelöst ist,

J.

in der Erwägung, dass die russischen Behörden im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Mordfall Alexander Litwinenko, der in London mit radioaktivem Polonium vergiftet wurde, nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft zeigen,

K.

in der Erwägung, dass die Polizei eine gegen den Kreml gerichtete Protestkundgebung, die von der Oppositionspartei „Anderes Russland“ von Garri Kasparow am 14. Dezember 2008 in Moskau veranstaltet wurde, brutal auflöste, indem sie Demonstranten festnahm und in Lkw zerrte; in der Erwägung, dass dabei rund 100 Demonstranten festgenommen wurden,

L.

in der Erwägung, dass am 3. Dezember 2008 17 russische Menschenrechtsgruppen die Europäische Union in Wien aufforderten, nicht nur die Rolle der Menschenrechtskonsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland dringend weiter auszubauen, sondern auch die dringendsten Fälle auf den Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und Russland zur Sprache zu bringen,

1.   verurteilt die Angriffe auf Verteidiger der Menschenrechte in Russland, einschließlich auf Rechtsanwälte, die die Rechte der Bürger vertreten, entschieden und fordert die russischen Behörden auf allen Ebenen auf, die körperliche Unversehrtheit dieser Personen zu schützen und zu gewährleisten;

2.   weist darauf hin, dass Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch weiterhin zentrale Themen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland sein müssen; unterstreicht die Bedeutung eines fortgesetzten Meinungsaustauschs über Menschenrechtsfragen mit Russland als Teil der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland über Menschenrechtsthemen und fordert, das Format dieser Treffen zu verbessern, indem auch die zuständigen Ministerien, die Justiz und Vertreter der russischen Bürgergesellschaft einbezogen werden;

3.   ist der Ansicht, dass die Achtung der Menschenrechte sowie von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit integraler Bestandteil des neuen Rahmenabkommens sein sollte, das derzeit ausgehandelt wird;

4.   fordert die russischen Behörden auf, allen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachzukommen und das Protokoll zur Reform des Gerichtshofs unverzüglich zu ratifizieren; fordert die Russische Föderation ferner auf, das 14. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu ratifizieren;

5.   verurteilt die Durchsuchung der Büros des Forschungs- und Informationszentrums „Memorial“ in St. Petersburg am 4. Dezember 2008; fordert die russischen Behörden und die Staatsanwaltschaft von St. Petersburg auf, der Organisation „Memorial“ unverzüglich die elf Festplatten und die CDs zurückzugeben, die am 4. Dezember 2008 im Zuge einer Polizeirazzia beschlagnahmt worden waren und die unwiederbringliche Daten über mehr als 50 000 Opfer von Repressionen während der Stalin-Ära enthalten;

6.   weist darauf hin, dass Gewalt immer stärker um sich greift, was, wie das Moskauer Büro für Menschenrechte darlegt, dazu geführt hat, dass im Jahr 2008 mehr als 100 Menschen aufgrund ihrer Rasse, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer sexuellen Ausrichtung getötet wurden, und weist ferner darauf hin, dass derartige durch Hass motivierte Verbrechen von den russischen Behörden nicht effizient verfolgt werden;

7.   nimmt mit Besorgnis seit kurzem zu beobachtende Bestrebungen zur Kenntnis, das stalinistische Regime zu rehabilitieren, und hebt hervor, dass Russland nur dann eine wahrhaftig demokratische Kultur aufbauen kann, wenn es seine tragische Vergangenheit aufarbeitet;

8.   ist beunruhigt über den im Oktober 2008 erfolgten Mordversuch an der Anwältin für Menschenrechte Karinna Moskalenko und ihrer Familie und ersucht sowohl die französischen als auch die russischen Behörden dringend, die Täter und ihre Motive ausfindig zu machen;

9.   ist davon überzeugt, dass Anwälte, die sich für die Menschenrechte einsetzen, in Fällen, bei denen es um mutmaßliche Verstöße gegen die Menschenrechte geht, bei der fortgesetzten Wahrnehmung ihrer Aufgaben große persönliche Risiken eingehen müssen und ihrer Tätigkeit daher größter Respekt gezollt werden sollte und diese Anwälte vom Staat geschützt und von der Staatengemeinschaft unterstützt werden sollten;

10.   ist nach wie vor äußerst besorgt über die Rechtsvorschriften über Extremismus, die Auswirkungen auf den freien Informationsfluss haben und dem russischen Staat Anlass geben könnten, das Recht von Menschenrechtsaktivisten auf freie Meinungsäußerung weiter zu beschränken;

11.   stellt fest, dass seit der Ermordung der unabhängigen russischen Journalistin Anna Politkowskaja, die zu einem Symbol für Pressefreiheit geworden ist, zwei Jahre vergangen sind; verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 25. Oktober 2006 und würdigt den Mut und den Einsatz dieses Symbols für Ehrlichkeit und Gewissenhaftigkeit, dessen Lebenswerk der weiteren Unterstützung und Anerkennung bedarf;

12.   äußert sich bestürzt darüber, dass nur eine begrenzte Anzahl an Journalisten das Gerichtsverfahren begleiten dürfen und Fernsehjournalisten nicht zugelassen sind; fordert das Gericht auf, die Entscheidung der Geschworenen uneingeschränkt zu respektieren und es allen Journalisten und Medien zu gestatten, dem Prozess beizuwohnen; erwartet, dass im Zuge des Gerichtsverfahrens nicht nur festgestellt wird, wer den Mord an Anna Politkowskaja begangen und Beihilfe dazu geleistet hat, sondern auch, wer ihn angeordnet hat;

13.   begrüßt, dass im Jahr 2006 die Anlaufstelle des BDIMR für Verteidiger der Menschenrechte eingerichtet wurde, die die Situation der Menschenrechtsverteidiger innerhalb der OSZE überwacht; ermutigt die Organe der EU mit Nachdruck, ihre Unterstützung für Menschenrechtsverteidiger in die Praxis umzusetzen, indem in allen drei Organen eine zentrale Anlaufstelle für Menschenrechtsverteidiger geschaffen wird, um auf diese Weise ihre Maßnahmen besser mit den anderen internationalen und europäischen Organisationen zu koordinieren;

14.   äußert seine Besorgnis über die fortgesetzten, massiven Übergriffe gegen Wehrpflichtige in den russischen Streitkräften und fordert die russischen Behörden auf, die Verantwortlichen auszuforschen und strafrechtlich zu verfolgen und missbräuchliche Praktiken innerhalb der Streitkräfte auszumerzen sowie Entschlossenheit zu zeigen, das herrschende Klima zu modernisieren;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation sowie der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 271.

(2)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0309.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 18. Dezember 2008

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/95


Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

P6_TA(2008)0617

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/2320(ACI))

(2010/C 45 E/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere deren Nummer 25,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für einen Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0834),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

gestützt auf die Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0509/2008),

A.

unter Hinweis darauf, dass der Haushaltsausschuss die Billigung der vorgeschlagenen Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 empfiehlt,

B.

unter Hinweis darauf, dass die vorgeschlagene Änderung keinerlei Anlass zur Sorge hinsichtlich der Verträge und der Geschäftsordnung des Parlaments gibt,

1.   billigt die diesem Beschluss als Anlage beigefügte Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2007-2013);

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die Anlage zur Information dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0618.


ANLAGE

ÄNDERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngsten Entwicklungen bei den Nahrungsmittel- und Rohstoffpreisen geben Anlass zur Besorgnis, insbesondere hinsichtlich ihrer Folgen für die Entwicklungsländer. Die Kommission hat die Schaffung einer neuen Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (1) vorgeschlagen; in ihrer Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 sind die beiden Teile der Haushaltsbehörde übereingekommen, dass ein Teil der Mittel für diese Fazilität über die Soforthilfereserve finanziert wird.

(2)

Da die im Haushaltsjahr 2008 noch verfügbaren Mittel der Soforthilfereserve nicht ausreichen, um den Mittelbedarf für die Nahrungsmittelfazilität zu decken, ist eine Mittelaufstockung erforderlich, damit die Nahrungsmittelfazilität über die Soforthilfereserve finanziert werden kann.

(3)

Damit diese Ausnahmesituation bewältigt werden kann, sollte die Soforthilfereserve ausschließlich und ausnahmsweise im Haushaltsjahr auf 479 218 000 EUR (zu laufenden Preisen) aufgestockt werden.

(4)

Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist dementsprechend zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

In Nummer 25 wird dem ersten Absatz folgender Satz hinzugefügt:

„Dieser Betrag wird für das Haushaltsjahr 2008 ausnahmsweise auf 479 218 000 EUR (zu laufenden Preisen) aufgestockt.“

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

Im Namen der Kommission

Der Präsident


(1)  KOM(2008)0450 — 2008/0149(COD).


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/97


Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

P6_TA(2008)0618

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2008/2325(INI))

(2010/C 45 E/19)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV), insbesondere deren Nummer 27,

unter Hinweis auf das Ergebnis der Konzertierungssitzung mit dem Rat am 21. November 2008,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0834),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Dezember 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (2),

gestützt auf Artikel 45 und Anlage VI Abschnitt IV Nummern 1 und 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0504/2008),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Initiative der Kommission zur Schaffung einer neuen Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (nachstehend „Nahrungsmittelfazilität“ genannt), deren Grundgedanke auch vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2008 gebilligt worden war, nachdrücklich unterstützt,

B.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament und der Rat in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 auf eine Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität in Höhe von insgesamt 1 Milliarde EUR über drei Jahre verständigt haben,

C.

in der Erwägung, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission die Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität aus dem Spielraum bei Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vorsah, dass diese Vorgehensweise aber sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat abgelehnt wurde,

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Auffassung vertrat, dass die zweckmäßigste Lösung die Änderung der Obergrenze von Rubrik 4 des MFR sei, dass der Rat diese Möglichkeit aber verworfen hat,

E.

in der Erwägung, dass sich beide Teile der Haushaltsbehörde schließlich darauf geeinigt haben, die Nahrungsmittelfazilität durch eine optimale Kombination der Reserve für Soforthilfen, des Flexibilitätsinstruments und einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik 4 zu Lasten des Stabilitätsinstruments zu finanzieren,

F.

in der Erwägung, dass in dieser Einigung vorgesehen ist, dass die Reserve für Soforthilfen mit einem Gesamtbetrag von 340 Millionen EUR zur Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität beitragen wird, wobei 22 Millionen EUR aus den im Haushaltsplan 2008 noch verfügbaren Mitteln, 78 Millionen EUR aus den für 2009 im Haushalt veranschlagten Mitteln und 240 Millionen EUR über eine einmalige im Haushaltsplan 2008 zu verbuchende Aufstockung des Betrags der Reserve für Soforthilfen aufgebracht werden,

G.

in der Erwägung, dass diese Aufstockung eine Änderung von Nummer 25 der IIV erforderlich macht, um die in der Reserve für Soforthilfen für 2008 verfügbaren Mittel auf 479 218 000 EUR (zu laufenden Preisen) aufzustocken,

H.

in der Erwägung, dass diese Änderung die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde erfordert, was die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten im Rat voraussetzt,

1.   begrüßt die Änderung von Nummer 25 der IIV gemäß der Anlage zu seinem Beschluss vom 18. Dezember 2008 (3), mit der die in der Reserve für Soforthilfen für 2008 verfügbaren Mittel auf 479 218 000 EUR (zu laufenden Preisen) aufgestockt werden;

2.   bringt jedoch erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Rubrik 4 aufgrund des begrenzten Spielraums, der hier verfügbar ist, einem ständigen Druck ausgesetzt ist, was die Inanspruchnahme außerordentlicher Mechanismen erforderlich macht, um auf dringende, unvorhergesehene Situationen zu reagieren; fordert eine eingehende Bewertung der Notwendigkeit, die im Rahmen dieser Rubrik verfügbaren Beträge aufzustocken, um die reibungslose Entwicklung langfristig planbarer Tätigkeiten in diesem Bereich zu ermöglichen und die Fähigkeit der Union zu gewährleisten, ihre Rolle als globaler Akteur im internationalen Umfeld voll wahrzunehmen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0576.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0617.


Europäisches Parlament

Dienstag, 16. Dezember 2008

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/99


Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen EG/Marokko anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***

P6_TA(2008)0584

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (13104/2007 — KOM(2007)0404 — C6-0383/2008 — 2007/0137(AVC))

(2010/C 45 E/20)

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0404),

in Kenntnis des Dokuments des Rates (13104/2007),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0383/2008),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0458/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/100


Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Albanien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***

P6_TA(2008)0585

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (7999/2008 — KOM(2008)0139 — C6-0453/2008 — 2008/0057(AVC))

(2010/C 45 E/21)

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2008)0139),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0453/2008),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0496/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Albanien zu übermitteln.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/100


Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Kroatien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***

P6_TA(2008)0586

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (15019/2008 — KOM(2007)0612 — C6-0463/2008 — 2007/0215(AVC))

(2010/C 45 E/22)

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0612),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0463/2008),

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 sowie Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0490/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/101


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Indien *

P6_TA(2008)0587

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0347 — C6-0342/2008 — 2008/0121(CNS))

(2010/C 45 E/23)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0347),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0342/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0471/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Indien zu übermitteln.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/102


Schutz des Euro gegen Geldfälschung *

P6_TA(2008)0588

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (14533/2008 — C6-0395/2008 — 2007/0192A(CNS))

(2010/C 45 E/24)

(Verfahren der Konsultation — Erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14533/2008),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0525),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 (1),

gestützt auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0395/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0499/2008),

1.   billigt den Entwurf des Rates;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Entwurf abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0280.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/102


Schutz des Euro gegen Geldfälschung: Ausdehnung der Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten *

P6_TA(2008)0589

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (14533/2008 — C6-0481/2008 — 2007/0192B(CNS))

(2010/C 45 E/25)

(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (14533/2008),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0525),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 (1),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0481/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0503/2008),

1.   billigt den Entwurf des Rates;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation unterbreiteten Text entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0280.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/103


Schutzbestimmungen, die Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0590

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0544 — C6-0316/2008 — 2008/0173(COD))

(2010/C 45 E/26)

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0544),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0316/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0465/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


23.2.2010   

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CE 45/104


Steuerbefreiungen für persönliche Gegenstände von Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0591

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0376 — C6-0290/2008 — 2008/0120(CNS))

(2010/C 45 E/27)

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0376),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0290/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0466/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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CE 45/105


Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0592

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0358 — C6-0271/2008 — 2008/0116(CNS))

(2010/C 45 E/28)

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0358),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0271/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0464/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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CE 45/105


Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen *

P6_TA(2008)0593

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (KOM(2008)0514 VOL. I — C6-0332/2008 — 2008/0167(CNS))

(2010/C 45 E/29)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0514 VOL. I),

vom Rat konsultiert (C6-0332/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0469/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


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CE 45/106


Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (Anwendung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten) *

P6_TA(2008)0594

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (KOM(2008)0514 VOL. II — C6-0335/2008 — 2008/0168(CNS))

(2010/C 45 E/30)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0514 VOL. II),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0335/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0470/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


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CE 45/107


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9/2008

P6_TA(2008)0595

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (16263/2008 — C6-0462/2008 — 2008/2311(BUD))

(2010/C 45 E/31)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 31. Oktober 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0693),

in Kenntnis des vom Rat am 27. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 (16263/2008— C6-0462/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0487/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 9 zum Gesamthaushaltsplan 2008 Folgendes vorsieht:

eine Nettoerhöhung (1 198,7 Mio. EUR) der Einnahmenansätze infolge der Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen und der Vorausschätzungen für sonstige Einnahmen;

eine Kürzung der Zahlungsermächtigungen bei einigen Haushaltslinien der Rubriken 1a, 1b, 2, 3b und 4 (4 891,3 Mio. EUR) nach Berücksichtigung der im Rahmen der globalen Mittelübertragung vorgeschlagenen Umschichtungen;

die Einbeziehung der Haushaltsaspekte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern im Jahr 2008 gemäß der gemeinsamen Erklärung von Parlament und Rat vom 21. November 2008 zur Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität,

B.

in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassung mit dem EBH Nr. 9/2008 förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufgenommen werden soll,

C.

in der Erwägung, dass der Rat nach der Annullierung des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 8/2008 den VEBH Nr. 10/2008 als EBH Nr. 9/2008 angenommen hat,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 ohne Änderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


23.2.2010   

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CE 45/108


Einheiten im Messwesen ***II

P6_TA(2008)0596

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (11915/3/2008 — C6-0425/2008 — 2007/0187(COD))

(2010/C 45 E/32)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11915/3/2008 — C6-0425/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0510),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6-0476/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 105.


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CE 45/109


Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***II

P6_TA(2008)0599

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (11263/4/2008 — C6-0422/2008 — 2007/0163(COD))

(2010/C 45 E/33)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11263/4/2008 — C6-0422/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0443),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0707),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0473/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 22.5.2008, P6_TA(2008)0227.


23.2.2010   

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CE 45/110


Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil ***I

P6_TA(2008)0600

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil (KOM(2008)0071 — C6-0065/2008 — 2008/0032(COD))

(2010/C 45 E/34)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0071),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0065/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0301/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0032

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Vierter Teil

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. …/2009.)


23.2.2010   

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CE 45/111


Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen ***I

P6_TA(2008)0601

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (KOM(2008)0380 — C6-0248/2008 — 2008/0122(COD))

(2010/C 45 E/35)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0380),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0248/2008),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe d und Artikel 66 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0457/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   billigt die beigefügte Gemeinsame Erklärung;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0122

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 568/2009/EG.)


ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG HINSICHTLICH DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, Vertreter des Gerichtshofs, die der Gerichtshof als geeignet erachtet, zu ersuchen, an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen teilzunehmen.


23.2.2010   

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CE 45/112


Europäischer Betriebsrat (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0602

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (KOM(2008)0419 — C6-0258/2008 — 2008/0141(COD))

(2010/C 45 E/36)

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0419),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0258/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 9. Oktober 2008 an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0454/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie mit den nachstehenden Änderungen;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P6_TC1-COD(2008)0141

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/38/EG.)


23.2.2010   

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CE 45/113


Innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern ***I

P6_TA(2008)0603

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (KOM(2007)0765 — C6-0468/2007 — 2007/0279(COD))

(2010/C 45 E/37)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0765),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0468/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0410/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0279

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/43/EG.)


23.2.2010   

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CE 45/114


Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren ***I

P6_TA(2008)0604

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (KOM(2007)0851 — C6-0007/2008 — 2007/0295(COD))

(2010/C 45 E/38)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0851),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0007/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0329/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0295

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. …/2009.)


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/115


EFRE, ESF und Kohäsionsfonds (Einnahmenschaffende Projekte) ***

P6_TA(2008)0605

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte einnahmenschaffende Projekte (13874/2008 — C6-0387/2008 — 2008/0186(AVC))

(2010/C 45 E/39)

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2008)0558 — 13874/2008),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 161 Absatz 1 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0387/2008),

gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0477/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/116


Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften *

P6_TA(2008)0606

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2008)0786 — C6-0449/2008 — 2008/0224(CNS))

(2010/C 45 E/40)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0786),

gestützt auf Artikel 283 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0449/2008),

gestützt auf Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (1),

unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2008 im Plenum abgegebene politische Erklärung des Europäischen Parlaments (2),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0483/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   ist der Ansicht, dass die im Legislativvorschlag angegebenen Beträge mit der Obergrenze von Rubrik 5 — Verwaltungsausgaben — des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sind;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Gemäß Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden. Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt und erhalten die dafür anfallenden Kosten, bis zu einem festen Höchstbetrag, vom Europäischen Parlament.

(1)

Gemäß Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments haben die Abgeordneten Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die von ihnen frei ausgewählt werden.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1a (neu)

 

(1a)

Derzeit beschäftigen die Mitglieder alle ihre Mitarbeiter direkt und erhalten die dafür anfallenden Kosten, bis zu einem festen Höchstbetrag, vom Europäischen Parlament erstattet.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Eine beschränkte Zahl dieser Mitarbeiter (nachstehend als „parlamentarische Assistenten“ bezeichnet) unterstützt ein oder mehrere Mitglieder in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Straßburg, Brüssel und Luxemburg. Die übrigen arbeiten für die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden.

(2)

Am 9. Juli 2008 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (3) angenommen. Gemäß Artikel 34 dieser Durchführungsbestimmungen beschäftigen die Abgeordneten

 

a)

„akkreditierte parlamentarische Assistenten“ an einem der drei Arbeitsorte des Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und

 

b)

natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in den genannten Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet .

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Anders als diese befinden sich die parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Europäischen Parlaments stehen.

(3)

Anders als örtliche Assistenten befinden sich die akkreditierten parlamentarischen Assistenten im Allgemeinen in einer Lage, die einen Aufenthalt im Ausland erfordert. Sie arbeiten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in einer europäischen, vielsprachigen und multikulturellen Umgebung und nehmen Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit eines oder mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder des Europäischen Parlaments stehen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Dies wurde im übrigen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, welches anerkannt hat, dass man im Hinblick auf die Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in gewisser Hinsicht annehmen kann, dass parlamentarische Assistenten Aufgaben für das Parlament wahrnehmen.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung dieser Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen, — mit Ausnahme der Assistenten , die für die Abgeordneten in dem Mitgliedstaat tätig sind, in dem diese gewählt wurden, was die örtlichen Mitarbeiter der Abgeordneten einschließt, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte befinden.

(5)

Aus diesen Gründen und im Hinblick auf die Gewährleistung der Transparenz und der Rechtssicherheit mittels gemeinsamer Regeln ist es angemessen, eine Beschäftigung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch direkte Verträge mit dem Europäischen Parlament vorzusehen . Im Unterschied hierzu sollten örtliche Assistenten, einschließlich derjenigen, die für Mitglieder tätig sind, die in einem der Mitgliedstaaten gewählt wurden, in denen sich die drei Arbeitsorte befinden , weiterhin nach Maßgabe der genannten Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments durch Verträge nach dem anwendbaren nationalen Recht in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, beschäftigt werden .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Es ist daher zweckmäßig, dass diese Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wobei ihre persönliche Situation berücksichtigt wird .

(6)

Es ist daher zweckmäßig, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegen, wobei ihre persönliche Situation , die besonderen Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, und die spezifischen Obliegenheiten und Pflichten berücksichtigt werden, die sie gegenüber den Mitgliedern, für die sie zu arbeiten haben, erfüllen müssen .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts, nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht.

(7)

Die Einführung dieser spezifischen Kategorie von Bediensteten berührt Artikel 29 des Statuts, nach welchem interne Auswahlverfahren nur Beamten und Bediensteten auf Zeit zugänglich sind, nicht , und keine Bestimmung dieser Verordnung kann dahingehend ausgelegt werden, dass den akkreditierten parlamentarischen Assistenten privilegierter oder direkter Zugang zu Beamtenstellen oder anderen Stellen für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder zu internen Auswahlverfahren für solche Stellen gewährt wird .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7a (neu)

 

(7a)

Wie bei Vertragsbediensteten gelten die Artikel 27 bis 34 des Statuts nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

(8)

Die parlamentarischen Assistenten stellen also eine Kategorie von Bediensteten dar, die dem Europäischen Parlament eigen sind, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie Mitglieder des Parlaments in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Völker, die mit einem Wahlamt ausgestattet sind, in der Ausübung ihrer Aufgaben unterstützen .

(8)

Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten stellen also eine Kategorie von sonstigen Bediensteten dar, die dem Europäischen Parlament eigen ist, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass sie einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter der Leitung und Aufsicht eines oder mehrerer Mitglieder und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens unmittelbare Unterstützung leisten .

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Eine begrenzte Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist notwendig, um diese Personalkategorie einzubeziehen.

(9)

Eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ist notwendig, um diese Kategorie von sonstigen Bediensteten einzubeziehen , wobei sowohl dem spezifischen Charakter der Pflichten, Funktionen und Verantwortlichkeiten akkreditierter parlamentarischer Assistenten, die so gestaltet sind, dass es ihnen möglich ist, den Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht unmittelbare Unterstützung zu leisten, als auch die vertragliche Beziehung zwischen diesen akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem Parlament zu berücksichtigen sind .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9a (neu)

 

(9a)

Werden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf akkreditierte parlamentarische Assistenten unmittelbar oder analog angewandt, sind diese Faktoren unter strikter Berücksichtigung insbesondere des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, das die Beziehung zwischen den akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Angesichts der Art der Aufgaben der Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die entsprechend den in einem internen Beschluss des Europäischen Parlaments festzulegenden Kriterien zugewiesen werden.

(10)

Angesichts der Art der Aufgaben der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sollte nur eine einzige Kategorie von akkreditierten parlamentarischen Assistenten vorgesehen werden, die jedoch in verschiedene Besoldungsgruppen unterteilt wird, die solchen Assistenten aufgrund der Angaben der betreffenden Mitglieder gemäß spezifischer Durchführungsmaßnahmen zugewiesen werden, die durch einen internen Beschluss des Europäischen Parlaments angenommen werden.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

(11)

Die Verträge der parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem parlamentarischen Assistenten und dem Mitglied bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments , für die er arbeitet, beruhen.

(11)

Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die zwischen diesen und dem Europäischen Parlament abgeschlossen werden, sollten auf gegenseitigem Vertrauen zwischen dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten und dem bzw. den Mitgliedern, für die er arbeitet, beruhen. Die Laufzeit solcher Verträge sollte unmittelbar an die Dauer des Mandats der betreffenden Mitglieder gebunden sein.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11a (neu)

 

(11a)

Akkreditierte parlamentarische Assistenten sollten eine gesetzliche Vertretung haben, die außerhalb des Systems liegt, das für Beamte und sonstige Bedienstete des Europäischen Parlaments gilt. Ihre Vertreter sollten als Ansprechpartner gegenüber der zuständigen Behörde des Europäischen Parlaments fungieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt werden sollte.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

(12)

Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten. Im Hinblick darauf überweist das Europäische Parlament mit Ausnahme des Beitrags nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, welcher monatlich vom Gehalt des Betroffenen einbehalten wird, die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

(12)

Bei der Einführung dieser neuen Kategorie von Bediensteten gilt es den Grundsatz der Haushaltsneutralität zu beachten.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)

In den durch internen Beschluss des Europäischen Parlaments erlassenen Durchführungsmaßnahmen werden weitere Regelungen für die Durchführung dieser Verordnung auf der Grundlage des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Titel II der Haushaltsordnung (4) festgelegt werden.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1a (neu)

 

Artikel 1a

Die Mittel, die im Einzelplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Deckung der Kosten parlamentarischer Assistenten bereitgestellt werden, deren jährliche Beträge innerhalb des jährlichen Haushaltsverfahrens bestimmt werden, decken sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit den Assistenten der Abgeordneten ab, unabhängig davon, ob es sich um akkreditierte parlamentarische Assistenten oder örtliche Assistenten handelt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt das Europäische Parlament einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.

Das Europäische Parlament legt bis spätestens zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, um einen möglichen Bedarf zu prüfen, die auf die parlamentarischen Assistenten anwendbaren Vorschriften anzupassen.

 

Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission Vorschläge, die sie hierfür für geeignet hält.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 1

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Artikel 1

1.

in Artikel 1 wird nach „— Sonderberater“ folgender Gedankenstrich eingefügt:

1.

in Artikel 1 wird nach „— Sonderberater“ folgender Gedankenstrich eingefügt:

„— parlamentarischer Assistent“.

„— akkreditierter parlamentarischer Assistent“.

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text.)

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 2

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Artikel 5a

„Parlamentarischer Assistent“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern ausgewählter Bediensteter, der mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt wird , um , wie in Artikel 125 Absatz 1 vorgesehen, ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Europäischen Parlaments zu unterstützen .

„Akkreditierte parlamentarische Assistenten“ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen sind von einem oder mehreren Mitgliedern ausgewählte Personen, die mittels eines direkten Vertrags mit dem Europäischen Parlament eingestellt werden , um an einem seiner drei Arbeitsorte einem oder mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Europäischen Parlaments unter deren Leitung und Aufsicht und in einer Beziehung gegenseitigen Vertrauens, das aus der in Artikel 21 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments genannten Wahlfreiheit folgt, unmittelbare Unterstützung zu leisten .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 125 — Absatz 1

(1)

„Parlamentarischer Assistent“ ist ein Bediensteter, der vom Europäischen Parlament eingestellt wird, um in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments ein Mitglied oder mehrere Mitglieder bei der Wahrnehmung seines/ihres Mandats zu unterstützen. Er nimmt Aufgaben wahr, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Europäischen Parlaments stehen.

entfällt

Die parlamentarischen Assistenten werden eingestellt, um, in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, Aufgaben auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist.

 

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 125 — Absatz 2

(2)

Das Europäische Parlament erlässt durch internen Beschluss die Bestimmungen für die Beschäftigung von parlamentarischen Assistenten .

(1)

Das Europäische Parlament erlässt Durchführungsmaßnahmen durch internen Beschluss für die Zwecke der Anwendung dieses Titels .

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 125 — Absatz 3

(3)

Die parlamentarischen Assistenten erhalten ihre Bezüge aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament pauschal bereitgestellt werden.

(2)

Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten besetzen keine Planstelle, die in dem Stellenplan enthalten ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament beigefügt ist. Ihre Bezüge werden im Rahmen der geeigneten Haushaltslinie finanziert, und sie erhalten diese aus den Mitteln, die im Einzelplan des Haushaltsplans für das Europäische Parlament bereitgestellt werden.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 126 — Absatz 1

(1)

Parlamentarische Assistenten werden nach Besoldungsgruppen eingestuft .

(1)

Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird gemäß den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen nach Besoldungsgruppen aufgrund der Angaben eingestuft, die das bzw. die Mitglieder übermitteln, die der Assistent bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützt. Für akkreditierte parlamentarische Assistenten der in Artikel 134 festgelegten Besoldungsgruppen 14 bis 19 wird verlangt, dass sie mindestens über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Berufserfahrung verfügen .

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 1 — Artikel 126 — Absatz 2

(2)

Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend.

(2)

Artikel 1e des Statuts, der soziale Maßnahmen und die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat, gilt entsprechend , unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen mit dem besonderen Charakter der Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten parlamentarischen Assistenten vereinbar sind .

 

Abweichend von Artikel 7 werden die Vorkehrungen im Zusammenhang mit der autonomen Vertretung akkreditierter parlamentarischer Assistenten durch die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen getroffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine förmliche Verbindung zwischen der nach dem Statut vorgesehenen Personalvertretung und der autonomen Vertretung der Assistenten hergestellt wird.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 2 — Artikel 127

Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Das Europäische Parlament legt durch einen internen Beschluss die Modalitäten für die praktische Umsetzung fest, wobei es dem spezifischen Charakter der Beziehung zwischen dem Mitglied und dem Assistenten Rechnung trägt .

Die Artikel 11 bis 26a des Statuts gelten entsprechend. Unter strikter Berücksichtigung insbesondere des spezifischen Charakters der Funktionen und Pflichten akkreditierter parlamentarischer Assistenten und des gegenseitigen Vertrauens, das die Beziehung zwischen ihnen und dem bzw. den Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die sie unterstützen, kennzeichnen muss, tragen die Durchführungsmaßnahmen, die sich auf diesen Bereich beziehen und die nach Artikel 125 Absatz 1 angenommen werden, dem spezifischen Charakter der Beziehung zwischen dem Mitglied und dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten Rechnung.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 128 — Absatz 1

(1)

Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend.

(1)

Artikel 1d des Statuts gilt entsprechend , wobei die Beziehung gegenseitigen Vertrauens zwischen dem Mitglied des Europäischen Parlaments und seinem/seinen akkreditierten parlamentarischen Assistenten zu berücksichtigen ist und außer Frage steht, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wahl von akkreditierten parlamentarischen Assistenten auch auf die politische Affinität stützen können .

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 128 — Absatz 2 — Einleitung

(2)

Ein parlamentarischer Assistent wird von dem Mitglied oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, den/die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er:

(2)

Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird von dem oder den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ausgewählt, die er unterstützen soll. Unbeschadet zusätzlicher Anforderungen, die möglicherweise in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden, darf er nur unter der Bedingung eingestellt werden, dass er:

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 128 — Absatz 2 — Buchstabe e

e)

nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und angemessene Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem Umfang besitzt , in dem dies für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlich ist und

e)

gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft besitzt und

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 129

Artikel 129

entfällt

(1)

Von einem parlamentarischen Assistenten wird die Ableistung einer Probezeit von drei Monaten verlangt.

 

(2)

Ist der parlamentarische Assistent während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle auf Antrag des Mitglieds die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

 

(3)

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit erstellt das Mitglied des Europäischen Parlaments, sofern der parlamentarische Assistent keine hinreichenden Befähigungen unter Beweis gestellt hat, um seine Tätigkeiten weiter auszuüben, einen Bericht über dessen Befähigung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über seine Leistung und sein Verhalten. Dieser Bericht wird dem Betreffenden, der binnen acht Kalendertagen schriftlich dazu Stellung nehmen kann, von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle mitgeteilt. Gegebenenfalls wird der oben erwähnte parlamentarische Assistent von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle entlassen, sofern ihm der Bericht vor Ablauf der Probezeit übermittelt wurde.

 

(4)

Ein während seiner Probezeit entlassener parlamentarischer Assistent hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.

 

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 130 — Absatz 1

(1)

Vor der Einstellung wird ein parlamentarischer Assistent vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.

(1)

Ein akkreditierter parlamentarischer Assistent wird vom Ärztlichen Dienst des Europäischen Parlaments untersucht, damit das Europäische Parlament feststellen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe d erfüllt.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 131 — Absatz 1

(1)

Die Verträge der parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen. Unbeschadet von Artikel 140 laufen die Verträge spätestens am Ende der Wahlperiode des Parlaments, in deren Verlauf sie abgeschlossen wurden, aus.

(1)

Die Verträge der akkreditierten parlamentarischen Assistenten werden für einen festen Zeitraum abgeschlossen und enthaltenen Angaben darüber, in welche Besoldungsgruppe der Assistent eingestuft ist. Ein befristeter Vertrag kann nicht mehr als zwei Mal während einer Wahlperiode verlängert werden. Sofern dies im Vertrag selbst nicht anderweitig geregelt ist, endet der Vertrag am Ende der Wahlperiode, während derer er geschlossen wurde. Unbeschadet von Artikel 140 laufen die Verträge spätestens am Ende der Wahlperiode des Parlaments, in deren Verlauf sie abgeschlossen wurden, aus.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 3 — Artikel 131 — Absatz 2

(2)

Das Europäische Parlament fasst bei der Einstellung einen internen Beschluss über die Festlegung der Kriterien, die für die Einstufung bei der Einstellung anwendbar sind .

(2)

Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen enthalten einen transparenten Rahmen für die Einstufung , wobei Artikel 128 Absatz 2 Buchstabe f zu berücksichtigen ist .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 4 — Artikel 132 — Absatz –1 (neu)

 

(–1)

Der akkreditierte parlamentarische Assistent wird eingestellt, um, in Teil- oder Vollzeitbeschäftigung, Aufgaben auszuüben.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 4 — Artikel 132 — Absatz 2

(2)

Der Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden.

(2)

Der akkreditierte parlamentarische Assistent darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Artikel 56 Absatz 1 gilt entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen können entsprechende Regelungen enthalten.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 5 — Artikel 133

Sofern dies in den Artikeln 134 und 135 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten sind in Artikel 125 Absatz 2 festgelegt.

Sofern dies in den Artikeln 134 und 135 nicht anderweitig vorgesehen ist, gelten Artikel 19, Artikel 20 Absätze 1 bis 3 und Artikel 21 der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen sowie Artikel 16 von Anhang VII des Statuts betreffend die Modalitäten für Bezüge und Kostenerstattung entsprechend. Die Modalitäten für die Erstattung der Dienstreisekosten werden in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 5 — Artikel 134 — Tabelle

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 193,00

1 389,85

1 619,17

1 886,33

Besoldungsgruppe

5

6

7

8

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

2 197,58

2 560,18

2 982,61

3 474,74

Besoldungsgruppe

9

10

11

12

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

4 048,07

4 716,00

5 494,14

6 400,67

Besoldungsgruppe

13

14

 

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

7 456,78

8 687,15

 

 

Besoldungsgruppe

1

2

3

4

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

1 619,17

1 886,33

2 045,18

2 217,41

Besoldungsgruppe

5

6

7

8

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

2 404,14

2 606,59

2 826,09

3 064,08

Besoldungsgruppe

9

10

11

12

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

3 322,11

3 601,87

3 905,18

4 234,04

Besoldungsgruppe

13

14

15

16

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

4 590,59

4 977,17

5 396,30

5 850,73

Besoldungsgruppe

17

18

19

 

Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

6 343,42

6 877,61

7 456,78

 

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 5 — Artikel 135

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII zum Statut beträgt die Auslandszulage mindestens 250 EUR .

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz von Anhang VII zum Statut beträgt die Auslandszulage mindestens 350 EUR .

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 6 — Artikel 137 — Absatz 1

(1)

Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger sein als 700 EUR und 2 000 EUR nicht überschreiten.

(1)

Abweichend von Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen die gemäß dieser Bestimmung berechneten Beträge nicht niedriger sein als 850 EUR und 2 000 EUR nicht überschreiten.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 6 — Artikel 137 — Absatz 3

(3)

Das Europäische Parlament überweist mit Ausnahme des Beitrags nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, welcher monatlich vom Gehalt des Betroffenen einbehalten wird, die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

entfällt

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 8 — Artikel 139

Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend.

Die Bestimmungen von Titel VII des Statuts über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz gelten entsprechend. Die in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen können zusätzliche Regelungen über die internen Verfahren enthalten.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament den Vertrag vor Ablauf kündigen kann . Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

d)

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Vertrauen die Grundlage der Beziehung zwischen dem Mitglied und seinem akkreditierten parlamentarischen Assistenten ist, nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der akkreditierte parlamentarische Assistent oder das Europäische Parlament , das auf Antrag des Mitglieds bzw. der Mitglieder tätig wird, zu dessen/deren Unterstützung der akkreditierte parlamentarische Assistent eingestellt wurde, den Vertrag vor Ablauf kündigen darf . Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat pro Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 2

(2)

Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft oder das Europäische Parlament den Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe d kündigt, so hat der parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.

(2)

Wenn der Vertrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c ausläuft, so hat der akkreditierte parlamentarische Assistent Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre, höchstens jedoch auf ein Grundgehalt von drei Monaten.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 3

(3)

Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen, sei es absichtlich oder durch Nachlässigkeit, nicht nachgekommen ist. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen begründeten Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

(3)

Unbeschadet der analog anwendbaren Artikel 48 und 50 kann das Beschäftigungsverhältnis eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten fristlos gekündigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen, sei es absichtlich oder durch Nachlässigkeit, nicht nachgekommen ist. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle fasst einen mit Gründen versehenen Beschluss, nachdem der Betreffende Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen.

 

In den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Durchführungsmaßnahmen werden besondere Bestimmungen zum Disziplinarverfahren festgelegt.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 3

Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG)

Kapitel 9 — Artikel 140 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Die Zeit der Beschäftigung als akkreditierter parlamentarischer Assistent zählt nicht als „Tätigkeit“ für die Zwecke des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts.

(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Siehe Sitzungsprotokoll Punkt 3.23.

(3)   ABl. C ….

(4)   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


Mittwoch, 17. Dezember 2008

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/132


Energie aus erneuerbaren Quellen ***I

P6_TA(2008)0609

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (KOM(2008)0019 — C6-0046/2008 — 2008/0016(COD))

(2010/C 45 E/41)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0019),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0046/2008),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0369/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0016

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/28/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zu Artikel 2 Buchstabe e:

Die Kommission ist der Ansicht, dass für die Zwecke dieser Richtlinie der Begriff „Abfälle aus Industrie und Haushalten“ auch als „gewerbliche Abfälle“ bezeichnete Abfälle beinhalten kann.

Erklärung der Kommission zu Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich:

Die Kommission ist der Ansicht, dass der Verweis auf das Ziel von 20 % in Artikel 23 Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich nicht anders zu verstehen ist als in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie.

Erklärung der Kommission zu Artikel 23 Absatz 8 Buchstabe c und Artikel 23 Absätze 9 und 10:

Die Kommission erkennt an, dass einige Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits 2005 einen hohen Anteil erneuerbarer Energien erreicht haben. Bei der Erstellung der in Artikel 23 Absatz 8 Buchstabe c und in Artikel 23 Absätze 9 und 10 genannten Berichte wird die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der günstigsten Kosten-Nutzen-Basis die Grenzkosten einer Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien gebührend berücksichtigen und, soweit angebracht, in allen Vorschlägen, die gemäß dem oben genannten Artikel der Richtlinie vorgelegt werden, zweckmäßige Lösungen auch für solche Mitgliedstaaten vorsehen.

Erklärung der Kommission zu Anhang VII:

Die Kommission wird versuchen, die Erstellung der in Anhang VII der Richtlinie genannten Leitlinien bis 2011 vorzuziehen, und wird mit den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der Daten und Methodiken zusammenarbeiten, die für die Einschätzung und Verfolgung des Beitrags von Wärmepumpen zur Erreichung der Ziele der Richtlinie erforderlich sind.

Die Leitlinien werden Korrekturen der Werte für den jahreszeitbedingten Leistungsfaktor (SPF), die für die Bewertung der Einbeziehung von nicht strombetriebenen Wärmepumpen verwendet werden, vorsehen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Pprimärenergiebedarf solcher Wärmepumpen nicht durch die Effizienz des Stromnetzes beeinflusst wird. Bei der Erstellung dieser Leitlinien wird die Kommission auch prüfen, ob eine Methodik zur Verfügung gestellt werden kann, nach der der für die Einbeziehung einer bestimmten Wärmepumpe verwendete SPF-Wert auf durchschnittlichen klimatischen Bedingungen in der EU beruht.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/133


Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I

P6_TA(2008)0610

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016 — C6-0043/2008 — 2008/0013(COD))

(2010/C 45 E/42)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0016),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0043/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0406/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0013

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/29/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zu Artikel 10 Absatz 3 betreffend die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten

Im Zeitraum 2013-2016 können die Mitgliedstaaten die Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten auch zur Förderung des Baus von Kraftwerken mit hohem Wirkungsgrad, einschließlich mit neuen Energien betriebener CCS-reifer Kraftwerke, nutzen. Die Mitgliedstaaten können bis zu 15 % der gesamten Investitionskosten für den Bau CCS-reifer Kraftwerke übernehmen, deren Wirkungsgrad über dem in Anhang 1 der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 (1) genannten Referenzwert liegt.

Erklärung der Kommission zu Artikel 10a Absatz 4a betreffend die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen und das EU-System für den Handel mit Emissionsrechten

Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die andernfalls dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt wären, übergangsweise für die auf die Strompreise abgewälzten CO2-Kosten entschädigen. In Ermangelung eines internationalen Übereinkommens ergänzt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bis spätestens Ende 2010 die gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen um detaillierte Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfen durch die Mitgliedstaaten. Diese Bedingungen beruhen auf den im am 19. November 2008 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Dokument (Anhang 2 15713/1/08) dargelegten Grundsätzen.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006)6817).


23.2.2010   

DE

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CE 45/135


Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen ***I

P6_TA(2008)0611

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (KOM(2008)0017 — C6-0041/2008 — 2008/0014(COD))

(2010/C 45 E/43)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0017),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0041/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0411/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0014

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 406/2009/EG.)


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/136


Geologische Speicherung von Kohlendioxid ***I

P6_TA(2008)0612

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018 — C6-0040/2008 — 2008/0015(COD))

(2010/C 45 E/44)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0018),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0040/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0414/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0015

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/31/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zu den neuesten Entwicklungen beim Einsatz von CCS-Technologien:

Ab 2010 wird die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Netzes von CCS-Demonstrationsprojekten regelmäßig über die neuesten Entwicklungen beim Einsatz von CCS-Technologien Bericht erstatten. Diese Berichte werden Informationen über die Fortschritte beim Einsatz von CCS-Demonstrationsanlagen und bei der Entwicklung von CCS-Technologien, Kostenschätzungen sowie Angaben zur Entwicklung der Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von CO2 enthalten.

Erklärung der Kommission zu den Genehmigungsentwürfen und den Entwürfen von Entscheidungen über die Übertragung der Verantwortung (Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie):

Die Kommission wird alle Stellungnahmen zu den Genehmigungsentwürfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie sowie zu den Entwürfen von Entscheidungen über die Übertragung der Verantwortung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie veröffentlichen. Die veröffentlichte Fassung der Stellungnahmen wird jedoch keine Angaben enthalten, deren Vertraulichkeit durch die Ausnahmen vom Informationszugang der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom vom 22.3.2005 vom 31.5.2001, S. 43) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13) gewährleistet ist.

Erklärung der Kommission zu der Frage, ob Kohlendioxid in eine überarbeitete Seveso-Richtlinie als namentlich aufgeführter Stoff mit geeigneten Schwellenwerten aufgenommen werden sollte:

CO2 ist ein gemeiner, derzeit nicht als gefährlich eingestufter Stoff. Der Transport von CO2 und CO2-Speicherstätten fallen daher gegenwärtig nicht unter die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-Richtlinie). Nach einer ersten Analyse der über den CO2-Transport verfügbaren Angaben durch die Kommission sprechen sowohl empirische Daten als auch Modellierungen dafür, dass der Pipelinetransport mit keinen höheren Risiken verbunden ist als der Pipelinetransport von Erdgas. Dasselbe würde offenbar auch für den Schifftransport von CO2 im Vergleich zum Schifftransport von verflüssigtem Erdgas oder verflüssigtem Erdölgas gelten. Außerdem dürfte das von einer CO2-Speicherstätte ausgehende Unfallrisiko (Bruch bei der Injektion oder Leckage nach der Injektion) kaum signifikant sein. Im Zuge der für Ende 2009/Anfang 2010 geplanten Überarbeitung der Seveso-Richtlinie wird jedoch detaillierter geprüft werden, ob CO2 als namentlich aufgeführter Stoff in die Richtlinie aufgenommen werden sollte. Ergibt die Bewertung ein relevantes potenzielles Unfallrisiko, so wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, um CO2 in die überarbeitete Seveso-Richtlinie als namentlich aufgeführten Stoff mit geeigneten Schwellenwerten aufzunehmen. In diesem Fall würde die Kommission auch Änderungen von Anhang III der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) vorschlagen, um zu gewährleisten, dass alle Seveso-Anlagen, in denen mit überkritischem CO2 umgegangen wird, unter die Umwelthaftungsrichtlinie fallen.

Erklärung der Kommission zur mineralischen Sequestrierung von CO2:

Die mineralische Sequestrierung von CO2 (Bindung von CO2 in Form von anorganischen Karbonaten) ist eine potenzielle Klimaschutztechnologie, die im Prinzip von denselben Kategorien von Industrieanlagen angewendet werden könnte, die zur geologischen Speicherung von CO2 in der Lage sind. Allerdings ist diese Technologie derzeit noch im Entwicklungsstadium. Abgesehen vom zusätzlichen Energieaufwand („Energy penalty“) (1) bei der Abscheidung ist derzeit auch der Prozess der mineralischen Karbonisierung selbst mit einem erheblichen zusätzlichen Energieaufwand verbunden, für den eine Lösung gefunden werden muss, bevor eine kommerzielle Anwendung ins Auge gefasst werden kann. Wie bei der geologischen Speicherung müssten auch hier die erforderlichen Kontrollen festgelegt werden, die die Umweltsicherheit der Technologie gewährleisten. Wegen der fundamentalen Unterschiede zwischen den Technologien dürften sich diese Kontrollen von denen für die geologische Speicherung erheblich unterscheiden. Aufgrund dieser Überlegungen wird die Kommission die technischen Fortschritte bei der mineralischen Sequestrierung aufmerksam verfolgen, um einen Rechtsrahmen zu entwickeln, der eine umweltsichere mineralische Sequestrierung und deren Anerkennung im Rahmen des Emissionshandelssystems ermöglicht, sobald die Technologie ein angemessenes Entwicklungsstadium erreicht hat. Angesichts des in den Mitgliedstaaten herrschenden Interesses an der Technologie und des Tempos des technologischen Fortschritts dürfte eine erste Bewertung gegen 2014 (oder gegebenenfalls auch früher) angezeigt sein.


(1)  Der Begriff „Energy penalty“ bezeichnet die Tatsache, dass eine Anlage, in der CO2 abgeschieden oder mineralisiert wird, einen Teil ihrer Energie für diese Prozesse verbraucht und daher mehr Energie benötigt als eine Anlage mit äquivalentem Output, in der keine Abscheidung/Mineralisierung erfolgt.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/138


Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von Kraftstoffen (Straßenverkehr und Binnenschifffahrt) ***I

P6_TA(2008)0613

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (KOM(2007)0018 — C6-0061/2007 — 2007/0019(COD))

(2010/C 45 E/45)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0018),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0061/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0496/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0019

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/30/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission bestätigt, dass die Minderungen um 2 % gemäß Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben b und c nicht verbindlich sind und dass der unverbindliche Charakter Gegenstand der Überprüfung sein wird.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/139


Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen ***I

P6_TA(2008)0614

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (KOM(2007)0856 — C6-0022/2008 — 2007/0297(COD))

(2010/C 45 E/46)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0856),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0022/2008),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0419/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0297

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 443/2009.)


ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission bestätigt, dass sie im Jahr 2009 eine Überarbeitung der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen vorschlagen wird. Damit soll gewährleistet werden, dass die Verbraucher angemessene Informationen über die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten.

Bis 2010 wird die Kommission die Richtlinie 2007/46/EG überarbeiten, damit den gemäß der Verordnung für die Überwachung und Berichterstattung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in einem Fahrzeug vorhandenen innovativen Technologien („Öko-Innovationen“) und deren Auswirkungen auf die jeweiligen CO2-Emissionen des Fahrzeugs mitgeteilt werden können.

Außerdem wird die Kommission untersuchen, ob die Ausstattung von Personenkraftwagen mit Verbrauchsanzeigen vorgeschrieben werden sollte, um eine sparsamere Fahrweise zu fördern. In diesem Zusammenhang wird die Kommission prüfen, ob die Rahmenrechtsvorschriften für die Typgenehmigung geändert werden sollten, und bis 2010 die erforderlichen technischen Normen erlassen.

Die Kommission ist jedoch den Zielen ihrer Initiative „Bessere Rechtssetzung“ verpflichtet und will ihren Vorschlägen eine umfassende Bewertung der Auswirkungen und Vorteile zugrunde legen. In dieser Hinsicht und im Einklang mit dem EG-Vertrag wird die Kommission nach wie vor die Notwendigkeit neuer Legislativvorschläge beurteilen, und sie behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob und wann solche Vorschläge erfolgen sollten.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/141


Arbeitszeitgestaltung ***II

P6_TA(2008)0615

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (10597/2/2008 — C6-0324/2008 — 2004/0209(COD))

(2010/C 45 E/47)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10597/2/2008 — C6-0324/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0607),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0246),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0440/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292.


P6_TC2-COD(2004)0209

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 137 des Vertrags unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten, um die Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu verbessern. Richtlinien, die auf der Grundlage dieses Artikels angenommen werden, sollten keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

(2)

Die Richtlinie 2003/88/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung unter anderem im Hinblick auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Ruhepausen, wöchentliche Höchstarbeitszeit, Jahresurlaub sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit und des Arbeitsrhythmus.

(3)

Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehen vor, dass diese Bestimmungen vor dem 23. November 2003 überprüft werden.

(4)

Mehr als zehn Jahre nach der Annahme der Richtlinie 93/104/EG des Rates║ (5), der ursprünglichen Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung, erweist es sich als notwendig, den neuen Entwicklungen und Anforderungen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer besser Rechnung zu tragen und die Ressourcen bereitzustellen, mit denen die vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 im Rahmen der Lissabon-Strategie festgelegten Wachstums- und Beschäftigungsziele erreicht werden können.

(5)

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellt ebenfalls ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Ziele dar, die sich die Europäische Union in der Lissabon-Strategie gesetzt hat, insbesondere für die Steigerung der Frauenbeschäftigungsquote. Sie trägt nicht nur zur Schaffung eines befriedigenderen Arbeitsklimas bei, sondern ermöglicht auch eine bessere Anpassung an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, insbesondere soweit sie familiäre Verpflichtungen haben. Mehrere Änderungen in dieser Richtlinie zielen darauf ab, eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu ermöglichen.

(6)

In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner dazu ermutigen, auf der entsprechenden Ebene Vereinbarungen zugunsten einer besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu schließen.

(7)

Es ist notwendig, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer angesichts der Herausforderung neuer Formen der Arbeitszeitgestaltung zu verstärken, Arbeitszeitmodelle einzuführen, die für Arbeitnehmer Möglichkeiten des lebenslangen Lernens vorsehen , und auch ein neues Gleichgewicht zwischen der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben einerseits und der flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit andererseits zu finden.

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist das charakteristische Merkmal des Begriffs „Arbeitszeit“ die Verpflichtung des Arbeitnehmers, an dem vom Arbeitgeber festgelegten Ort anwesend zu sein und dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, um falls erforderlich unverzüglich Arbeitsleistungen erbringen zu können.

(9)

Wenn keine Ruhezeiten gewährt wurden, müssen die Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Ausgleichsruhezeiten erhalten.▐

(10)

Auch die Bestimmungen über den Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen mit dem Ziel überprüft werden, sie an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzupassen, wobei Vorkehrungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen sind.

(11)

Wurde der Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr geschlossen, so kann der Bezugszeitraum die Laufzeit des Arbeitsvertrags nicht überschreiten.

(12)

Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG zeigen, dass wegen der ausschließlich individuellen letzten Entscheidung, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und auch mit der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers auftreten. Die in dieser Bestimmung enthaltene Nichtanwendungsklausel sollte deshalb nicht länger gelten.

(13)

Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitsvertrag, müssen Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass als Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeit gilt.

(14)

Nach Artikel 138 Absatz 2 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion auf diesem Gebiet gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(15)

Die Kommission hat nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig gehalten und hat die Sozialpartner nach Artikel 138 Absatz 3 des Vertrags erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.

(16)

Die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene haben der Kommission nach dieser zweiten Konsultationsphase nicht mitgeteilt, dass sie das in Artikel 139 des Vertrags vorgesehene Verfahren einleiten wollen, das gegebenenfalls zum Abschluss einer Vereinbarung führt.

(17)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Modernisierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Arbeitszeitgestaltung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(18)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (6) anerkannt werden. Insbesondere ist diese Richtlinie auf die volle Wahrung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen ausgelegt, auf das in Artikel 31 der Charta Bezug genommen wird, insbesondere in Absatz 2 jenes Artikels, der wie folgt lautet: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.“

(19)

Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte den allgemeinen Arbeitnehmerschutz im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wahren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/88/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„1a.   ‚Bereitschaftsdienst‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, um auf Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit ausüben oder seine Aufgaben wahrnehmen zu können;

1b.   ‚Arbeitsplatz‘: der Ort bzw. die Orte, an dem bzw. denen ein Arbeitnehmer normalerweise seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt und der bzw. die im Einklang mit den Anforderungen des Arbeitsverhältnisses oder des für den Arbeitnehmer geltenden Vertrags festgelegt ist bzw. sind;

1c.   ‚inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes‘: Zeit, in der der Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst gemäß Nummer 1a hat, aber von seinem Arbeitgeber nicht zur tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit oder zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben aufgefordert wird;“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Bereitschaftsdienst

Der gesamte Bereitschaftsdienst, einschließlich der inaktiven Zeit wird ▐ als Arbeitszeit angesehen ▐.

Inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes können jedoch durch Tarifverträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern bzw. Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Berechnung der in Artikel 6 vorgesehenen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit besonders gewichtet werden, und zwar in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern.

Die inaktive Zeit während des Bereitschaftsdienstes wird bei der Berechnung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 5 nicht berücksichtigt ▐.

Artikel 2b

Berechnung der Arbeitszeit

Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitsvertrag, gilt die Summe der für jeden einzelnen Vertrag geleisteten Arbeitszeiten als Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Artikel 2c

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Die Mitgliedstaaten ermutigen die Sozialpartner auf angemessener Ebene ohne Eingriff in deren Autonomie dazu, Vereinbarungen abzuschließen, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben abzielen.

Unbeschadet der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (7) stellen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartnern sicher, dass

die Arbeitgeber die Arbeitnehmer über Änderungen des Arbeitsrhythmus frühzeitig in Kenntnis setzen und

die Arbeitnehmer das Recht haben, eine Änderung ihrer Arbeitszeiten und ihres Arbeitsrhythmus zu beantragen, und die Arbeitgeber verpflichtet sind, solche Anträge unter Berücksichtigung der Flexibilitätsbedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fair zu prüfen. Ein Arbeitgeber kann solche Anträge nur dann ablehnen, wenn die organisatorischen Nachteile für ihn unverhältnismäßig größer sind als die Vorteile für den Arbeitnehmer.

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In der Einleitung werden die Worte „von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3 bis 6 und 8 sowie von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Geschäftsführer (oder Personen in vergleichbaren Positionen), ihnen direkt unterstellte Führungskräfte und Personen, die unmittelbar von einem Vorstand ernannt werden;“

b)

In Absatz 2 erhält der Satzteil „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „Sofern die betroffenen Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

c)

Im Einleitungssatz von Absatz 3 werden die Worte „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16“ ersetzt durch „von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und von Artikel 16 Buchstaben a und c“.

d)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind Abweichungen von Artikel 6 bei Ärzten in der Ausbildung nach Maßgabe der Unterabsätze 2 bis 6 des vorliegenden Absatzes zulässig.“

ii)

Der letzte Unterabsatz wird gestrichen.

4.

In Artikel 18 Absatz 3 erhält der Satzteil „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“ folgende Fassung: „sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten“.

5.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Beschränkungen der Abweichungen von den Bezugszeiträumen

▐ Abweichend von Artikel 16 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer wahren, zulassen, dass aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume bis zu zwölf Monaten festgelegt werden, und dies

a)

im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern entsprechend Artikel 18, oder

b)

in Fällen, in denen Arbeitnehmer keinen Tarifverträgen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern unterliegen, im Wege von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf geeigneter Ebene , sofern der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber:

i)

die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter im Hinblick auf die Einführung des vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus und deren Änderung informiert und anhört;

ii)

die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um jegliches Gesundheits- und Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit des vorgeschlagenen Arbeitsrhythmus zu vermeiden oder zu beseitigen.

Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Möglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b, so stellen sie sicher, dass die Arbeitgeber ihren in Abschnitt II der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten Verpflichtungen nachkommen.“

6.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

(1)   Obwohl als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in der Europäischen Union 48 Stunden beträgt und längere Arbeitszeiten für Arbeitnehmer in der Europäischen Union in der Praxis eine Ausnahme darstellen, können die Mitgliedstaaten beschließen, während eines Übergangszeitraums bis … (8). Artikel 6 nicht anzuwenden, sofern sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit wird jedoch ausdrücklich durch Tarifverträge, durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf der geeigneten Ebene oder durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Anhörung der Sozialpartner auf der geeigneten Ebene geregelt.

(2)   In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um Folgendes sicherzustellen:

a)

kein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer verlangen, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt. Diese Zustimmung gilt höchstens sechs Monate und kann verlängert werden;

b)

keinem Arbeitnehmer entstehen von Seiten des Arbeitgebers Nachteile daraus, dass er nicht bereit ist, diese Arbeit zu leisten, oder dass er seine Zustimmung aus irgendeinem Grund widerrufen hat;

c)

eine Zustimmung ist nichtig, wenn sie

i)

bei der Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags oder während der Probezeit oder

ii)

während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses

gegeben wird;

d)

jeder Arbeitnehmer ist in den ersten sechs Monaten nach Abschluss einer gültigen Vereinbarung oder innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der vertraglich festgelegten Probezeit — je nach dem, welcher Zeitraum länger ist — berechtigt, seine Zustimmung, diese Arbeit zu leisten, durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an seinen Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Danach kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Vorankündigung mit einer Frist von bis zu zwei Monaten verlangen;

e)

der Arbeitgeber führt aktuelle Aufzeichnungen, die Aufschluss über alle Arbeitnehmer geben, die diese Arbeit leisten, und aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass die ║vorliegende Richtlinie eingehalten wird;

f)

die Aufzeichnungen werden den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die aus Gründen des Schutzes der Sicherheit und ║der Gesundheit der Arbeitnehmer die ║Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit untersagen oder einschränken können;

g)

der Arbeitgeber unterrichtet die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Buchstabe b genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, und stellt den zuständigen Behörden auf Ersuchen Aufzeichnungen zur Verfügung, aus denen in geeigneter Weise hervorgeht, dass ║ diese Richtlinie eingehalten wird.

7.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Berichtspflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der beiden Sozialpartner an.

Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ab dem 23. November 1996 alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 vor.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum … (9) mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über angemessene Mittel zur Durchsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verfügen.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (9) nachzukommen, oder sie stellen sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften im Wege von Vereinbarungen festlegen; dabei haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich hierüber in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 267 vom 27.10.2005, S. 16.

(2)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 69.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 292), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. September 2008 (ABl. C 254 E vom 7.10.2008, S. 26) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008.

(4)  ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9.

(5)  ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18 . ║.

(6)   ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.“

(8)   36 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie 2009/…/EG [zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung].“

(9)  Drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/149


Grenzübergreifende Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften ***I

P6_TA(2008)0616

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften (KOM(2008)0151 — C6-0149/2008 — 2008/0062(COD))

(2010/C 45 E/48)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0151),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0149/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0371/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0062

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union verfolgt eine Politik zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel, die Zahl der Toten und Verletzten und die Höhe von Sachschäden im Straßenverkehr zu verringern. Eine einheitliche Durchsetzung von Sanktionen bei Straßenverkehrsdelikten, die die Straßenverkehrssicherheit bekanntermaßen erheblich gefährden, ist ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels.

(2)

Sanktionen in der Form von Geldbußen bei bestimmten Verkehrsdelikten werden jedoch oft nicht durchgesetzt, wenn sie mit einem Fahrzeug begangen werden, das in einem anderen Mitgliedstaat als jenem zugelassen ist, in dem der Verstoß erfolgt, weil keine geeigneten Verfahren dafür bestehen.

(3)

Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erhöhen und nichtgebietsansässige Zuwiderhandelnde in gleicher Weise zu behandeln wie gebietsansässige, sollte die Rechtsdurchsetzung unabhängig davon erleichtert werden, in welchem Mitgliedstaat das Fahrzeug, mit dem ein Delikt begangen wurde, zugelassen ist. Zu diesem Zweck sollte ein System für den grenzübergreifenden Informationsaustausch eingerichtet werden.

(4)

Ein solches System ist besonders hinsichtlich solcher Verkehrsdelikte von Nutzen, die von automatischen Geräten erfasst werden und bei denen die Identität des Zuwiderhandelnden nicht unmittelbar festgestellt werden kann, zum Beispiel Geschwindigkeitsübertretungen oder das Überfahren einer roten Ampel. Daneben ist es nützlich, wenn das Fahrzeug angehalten wurde, um die Verfolgung von Verstößen zu ermöglichen, bei denen eine Überprüfung der Fahrzeugzulassungsdaten notwendig sein kann. Dies gilt insbesondere für Trunkenheit im Straßenverkehr.

(5)

Die von dem System erfassten Kategorien von Verkehrsdelikten sollten dem Grad der Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit Rechnung tragen und nach dem Recht aller Mitgliedstaaten als Verkehrsdelikte gelten. Es ist daher angezeigt, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und das Überfahren eines roten Stopplichts zu erfassen. Die Kommission wird die Entwicklungen in der Europäischen Union in Bezug auf andere Verkehrsdelikte mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit▐ weiter beobachten. Nach Vorlage eines Berichts über die Durchführung dieser Richtlinie zwei Jahre nach deren Inkrafttreten sollte die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie hinsichtlich der Möglichkeit vorschlagen, andere mögliche Kategorien von Verkehrsverstößen in deren Geltungsbereich einzubeziehen .

(6)

Um ein ausreichendes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die zur Anwendung kommenden Geldbußen verhältnismäßig sind, sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten Gespräche über die Einführung eines einheitlichen Bußgeldkatalogs für Verkehrsverstöße führen und auch den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

(7)

Um die Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte sich das System zur Rechtsdurchsetzung über die Phasen von der Erfassung des Verkehrsverstoßes bis zur Übermittlung eines entsprechenden Deliktsbescheids an den Halter des betreffenden Fahrzeugs (unter Verwendung eines Musterformulars) erstrecken. Sobald eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, kann der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (4) Anwendung finden. In den Fällen, in denen dieser Rahmenbeschluss nicht angewendet werden kann, beispielsweise weil die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion nicht in den Bereich des Strafrechts fallt, müsste die Wirksamkeit der Sanktionen allerdings durch andere Maßnahmen zur Vollstreckung der Sanktionen sichergestellt werden. Ein Mindeststandard für die Deliktsbescheide einschließlich der Anhörungsbögen sowie für kompatiblere Zustellverfahren sollte eingeführt werden, damit der grenzübergreifende Vollzug sicherer und wirkungsvoller wird.

(8)

Der grenzübergreifende Informationsaustausch sollte auf elektronischem Weg rasch erfolgen. Zu diesem Zweck sollten sichere gemeinschaftliche elektronische Netze eingerichtet werden , die den Informationsaustausch auf sicherem Weg ermöglichen und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten .

(9)

Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) eingehalten wird. Der Zuwiderhandelnde selbst sollte bei Übermittlung des Deliktsbescheids ordnungsgemäß über seine Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner Daten sowie über die für diese Daten geltende gesetzliche maximale Speicherungsfrist hingewiesen werden.

(10)

Die im Rahmen dieser Richtlinie gesammelten Daten werden nicht nur für begrenzte Zeit gespeichert, sondern sollten auch in keinem Fall für andere Zwecke als der Ermöglichung der Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten verwendet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten insofern sicherstellen, dass es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei der Verwaltung des elektronischen Netzes der Gemeinschaft möglich ist zu vermeiden, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

(11)

Im Bereich der Straßenverkehrskontrollen sollten die Mitgliedstaaten ihre Methoden harmonisieren, damit ihre Praktiken auf der Ebene der Union untereinander vergleichbar sind. Mindeststandards bei der Kontrollpraxis sollten somit in jedem Mitgliedstaat erarbeitet werden.

(12)

Auch die technische Ausrüstung für Verkehrssicherheitskontrollen sollte in Zukunft harmonisiert werden, um die Konvergenz der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine solche technische Harmonisierung sollte von der Kommission bei der Überarbeitung gemäß Artikel 14 vorgeschlagen werden.

(13)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Unionsbürger über die Durchführung dieser Richtlinie zu informieren und sie dafür zu sensibilisieren. Eine geeignete Information über die Konsequenzen der Nichtbeachtung von Straßenverkehrsvorschriften kann so eine abschreckende Wirkung entfalten, bevor Straßenverkehrsdelikte begangen werden.

(14)

Die Kommission sollte sich auf die Vereinfachung der grenzübergreifenden Verfolgung von Verkehrsverstößen konzentrieren, insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen.

(15)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) beschlossen werden.

(16)

Insbesondere sollte die Kommission ║ die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Änderung des Anhangs zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(17)

Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen ║ besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein System zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen bei folgenden Straßenverkehrsdelikten eingerichtet:

a)

Geschwindigkeitsübertretung,

b)

Trunkenheit im Straßenverkehr,

c)

Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes,

d)

Überfahren eines roten Stopplichts.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur, insoweit die aufgrund des Delikts aufzuerlegende Sanktion aus einer Geldbuße besteht oder eine Geldbuße einschließt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Halter“den Inhaber des Zulassungsdokuments des betreffenden Fahrzeugs , einschließlich Motorrädern ,

b)

„Deliktsstaat“den Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde,

c)

„Wohnsitzstaat“den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist,

d)

„zuständige Behörde“ eine einzige Kontaktstelle in den einzelnen Mitgliedstaaten , die die Aufgabe hat, die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern ,

e)

„zentrale Behörde“ die in jedem Mitgliedstaat für die Gewährleistung des Datenschutzes zuständige Behörde,

f)

„bestandskräftige Verwaltungsentscheidung“ eine endgültige Entscheidung, nach der eine Geldstrafe oder Geldbuße geschuldet wird und die keine Entscheidung im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI ist,

g)

„Geschwindigkeitsübertretung“ ║ die Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die in dem Deliktsstaat für die betreffende Straße oder Fahrzeugkategorie gilt,

h)

„Trunkenheit im Straßenverkehr“ ║ das Führen eines Fahrzeugs mit einem Blutalkoholspiegel über dem im Deliktsstaat geltenden Höchstwert,

i)

„Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes“den Verstoß gegen die Pflicht zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes oder zur Verwendung eines Kinderrückhaltesystems in Fällen, in denen dies nach der Richtlinie 91/671/EWG des Rates (7) oder nach innerstaatlichem Recht des Deliktsstaats vorgeschrieben ist,

j)

„Überfahren eines roten Stopplichts“den entsprechenden Verstoß gemäß dem Recht des Deliktsstaats.

Artikel 3

EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit

(1)     Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Europäischen Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Situationen innerhalb der Europäischen Union werden die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig, um einige Mindestorientierungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit im Geltungsbereich dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung dieses Ziels nimmt die Kommission EU-weite Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an. Diese Leitlinien folgen den Mindestorientierungen, die im vorliegenden Artikel festgelegt sind.

(2)     In Bezug auf die Geschwindigkeit wird der Einsatz von automatischen Kontrollgeräten auf Autobahnen, Nebenstrecken und städtischen Straßen besonders in denjenigen Abschnitten des Straßennetzes gefördert, die eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Unfällen in Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit aufweisen.

Die im Rahmen dieser Leitlinien angenommenen Empfehlungen sind darauf ausgerichtet, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl von Geschwindigkeitskontrollen mit automatischen Geräten in denjenigen Mitgliedstaaten um 30 % erhöhen, in denen die Zahl der Verkehrstoten über dem Durchschnitt der Union und die Abnahme der Verkehrstoten seit 2001 unter dem Durchschnitt der Union liegt. Eine befriedigende geografische Abdeckung des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats wird gewährleistet.

(3)     In Bezug auf Trunkenheit im Straßenverkehr sorgen die Mitgliedstaaten vorrangig für Kontrollen im Stichprobenverfahren an den Orten und zu den Zeitpunkten, wo Übertretungen häufig sind und eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens 30 % der Autofahrer einmal pro Jahr kontrolliert werden können.

(4)     In Bezug auf das Tragen des Sicherheitsgurtes führen die Mitgliedstaaten, in denen weniger als 70 % der Verkehrsteilnehmer Sicherheitsgurte anlegen, während mindestens sechs Wochen pro Jahr intensive Kontrolleinsätze, insbesondere an den Orten und zu den Zeitpunkten durch, wo Übertretungen häufig sind.

(5)     In Bezug auf das Überfahren roter Stopplichter werden vorzugsweise automatische Kontrollgeräte an denjenigen Kreuzungen eingesetzt, wo die Übertretung der Vorschriften häufig ist und auf denen eine überdurchschnittliche Anzahl von Unfällen in Zusammenhang mit dem Überfahren roter Stopplichter festzustellen ist.

(6)     In den Leitlinien wird den Mitgliedstaaten ein Austausch bewährter Praktiken empfohlen und den Staaten, die bei automatischen Kontrollen am weitesten fortgeschritten sind, nahe gelegt, denjenigen Mitgliedstaaten, die darum nachsuchen, technische Hilfestellung zu leisten.

Kapitel II

Bestimmungen zur Erleichterung der grenzübergreifenden Rechtsdurchsetzung

Artikel 4

Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Wurde ein Delikt in einem Mitgliedstaat mit einem Fahrzeug begangen, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und wird der Deliktsfall nicht unmittelbar durch eine Behörde, die für die Verfolgung des Delikts im Deliktsstaat zuständig ist, geahndet und abgeschlossen, so übermittelt die zuständige Behörde dieses Staats das Fahrzeugkennzeichen und Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Delikts an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder des Wohnsitzstaats, falls dieser festgestellt werden kann. Sie tut dies in den Fällen und unter den Bedingungen, in denen sie dieses Delikt verfolgen würde, wenn es mit einem im eigenen Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeug begangen würde.

(2)   Die zuständige Behörde im Wohnsitzstaat übermittelt unverzüglich nur der zuständigen Behörde des Deliktsstaats die folgenden Informationen:

a)

Fabrikat und Modell des Fahrzeugs mit dem betreffenden Kennzeichen,

b)

in Fällen, in denen der Halter des betreffenden Fahrzeugs eine natürliche Person ist, Namen, Anschrift, Geburtsdatum und -ort der Person,

c)

in Fällen, in denen der Halter des betreffenden Fahrzeugs eine juristische Person ist, Namen und Anschrift der Person.

(3)    Der Informationsaustausch hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und dem sie betreffenden freien Datenverkehr erfolgt unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten speichern die vom Deliktsstaat übermittelten Informationen nicht. Diese Informationen werden ausschließlich für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie übermittelt, und alle Daten müssen nach Abschluss der Verfahren nachweisbar gelöscht werden.

Artikel 5

Nutzung eines elektronischen Netzes

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch nach Artikel 4 auf elektronischem Wege erfolgt. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein gemeinschaftliches elektronisches Netz auf der Grundlage gemeinsamer Regeln spätestens 12 Monate nach dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum eingerichtet wird.

(2)   Gemeinsame Regeln für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission bis zu dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Datum nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.

Zu diesen gemeinsamen Regeln gehören insbesondere Bestimmungen zu Folgendem:

a)

Format der auszutauschenden Daten,

b)

technische Verfahren , um den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten unter Gewährleistung der Sicherheit und der Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen ,

c)

Regeln für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten, um jedwede Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen zu verhindern, zu denen sie erhoben wurden.

Artikel 6

Deliktsbescheid

(1)   Nach Erhalt der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen übermittelt die Behörde des Deliktsstaats, die für die Ahndung der von dieser Richtlinie erfassten Delikte zuständig ist, dem Halter einen Deliktsbescheid. Der Bescheid ist auf der Grundlage des Musters im Anhang zu erstellen.

(2)   Der Deliktsbescheid enthält zumindest den Gegenstand des Bescheids, die Bezeichnung der für die Durchsetzung der Geldbußen zuständigen Behörde, die Bezeichnung der mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragten zuständigen Behörde und eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts. Er enthält Angaben zur Höhe der vom Halter zu zahlenden Geldbuße, zu den einfachsten Zahlungsverfahren, zur Zahlungsfrist, zu den Möglichkeiten des Halters, die Ausstellung des Deliktsbescheids anzufechten und einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie zu dem im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgenden Verfahren.

(3)     Die gemäß dieser Richtlinie verhängten Geldbußen und Geldstrafen dürfen keine Diskriminierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit darstellen und müssen nach dem geltenden Recht des Deliktsstaats verhängt werden.

(4)   Der Halter wird im Deliktsbescheid darauf hingewiesen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist einen Anhörungsbogen auszufüllen hat, falls er die Zahlung der Geldbuße verweigert. In dem Bescheid wird der Halter auch darauf hingewiesen, dass eine Zahlungsverweigerung der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats zur Vollstreckung der Entscheidung mitgeteilt wird.

(5)     In dem Deliktsbescheid wird dem Halter mitgeteilt, dass bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Richtlinie 95/46/EG beachtet wird, und welche Rechte in Bezug auf Zugang, Berichtigung und Löschung, wie sie in Artikel 11 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, bestehen.

(6)     Ist der Halter zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer, hat er gemäß dem Recht des Wohnsitzstaats genaue Angaben zur Identität des Fahrers zu machen. Gibt es zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Übereinkommen, durch das die Probleme gelöst werden, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, findet dieser Artikel keine Anwendung.

(7)   Der Deliktsbescheid wird dem Halter in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Wohnsitzstaats, wie von diesem angegeben, übermittelt.

(8)   Die Kommission kann das Muster des Deliktsbescheids anpassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung ║ nicht wesentlicher technischer Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9)     Im Sinne dieser Richtlinie wird keine Geldbuße für eine Zuwiderhandlung verhängt, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie begangen wurde.

Artikel 7

Verfolgung von Verkehrsverstößen

(1)     Wird die Geldbuße nicht bezahlt und sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, gilt der Rahmenbeschluss 2005/214/JI hinsichtlich der Geldbußen gemäß Artikel 1 des genannten Rahmenbeschlusses.

(2)     In den Fällen nach Absatz 1, in denen keine Zahlung erfolgt, die aber Geldbußen betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des genannten Rahmenbeschlusses fallen, übermittelt die zuständige Behörde des Deliktsstaats der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats die bestandskräftige Entscheidung zur Vollstreckung der Geldbuße.

Artikel 8

Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen

(1)     Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats erkennt eine gemäß Artikel 7 Absatz 2 übermittelte bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Verhängung einer Geldbuße ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der folgenden Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend zu machen:

a)

Nach dem Recht des Wohnsitzstaats besteht eine Immunität, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich macht;

b)

die betreffende Person ist nicht von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet worden.

(2)     Auf die Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße durch die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats ist das Recht des Wohnsitzstaats in der gleichen Weise anwendbar wie auf die Vollstreckung von Geldbußen im Wohnsitzstaat.

(3)     Die zuständige Behörde des Deliktsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt. Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie von der zuständigen Behörde des Deliktsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Artikel 9

Unterrichtung durch den Wohnsitzstaat

Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsstaats unverzüglich in jeder Form, wobei Nachfolgendes schriftlich festgehalten wird, über

a)

die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde;

b)

etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung zusammen mit einer Begründung;

c)

die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist.

Artikel 10

Zentrale Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die ihn bei der Anwendung der Richtlinie unterstützt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie die Namen und Anschriften der nach diesem Artikel benannten zentralen Behörden mit.

(3)   Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Absatz 2.

Artikel 11

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

(1)   Unbeschadet der Rechte der betroffenen Personen nach innerstaatlichem Recht auf der Grundlage von Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat jede Person das Recht auf Mitteilung ihrer im Wohnsitzstaat gespeicherten personenbezogenen Daten, die dem anfragenden Mitgliedstaat übermittelt wurden.

(2)   Unbeschadet der Einhaltung der Verfahrensanforderungen für einen Widerspruch und der Richtigstellungsverfahren des betreffenden Mitgliedstaats hat jede betroffene Person ein Recht auf unverzügliche Berichtigung unzutreffender persönlicher Daten oder Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten.

(3)   Die betroffenen Personen können die Rechte nach Absatz 2 vor der zentralen Behörde ihres Wohnsitzstaats geltend machen.

Artikel 12

Informationen für Autofahrer in der Europäischen Union

(1)     Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um den Verkehrsteilnehmern hinlängliche Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen können durch Einrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Straßenverkehrssicherheit tätig sind, Automobilklubs oder andere Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf jeder ihre Grenzen querenden Autobahn auf Tafeln angezeigt werden.

(2)     Die Kommission stellt auf ihrer Website eine Zusammenfassung der Regelungen zur Verfügung, die in den Mitgliedstaaten gelten und in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Kapitel III

Ausschussverfahren

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss für die Rechtsdurchsetzung im Bereich der Straßenverkehrssicherheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 14

Überarbeitung und Berichterstattung

(1)     Bis … (8) legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und ihre Wirksamkeit im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Verkehrstoten auf den Straßen der Union vor.

(2)     Auf der Grundlage dieses Berichtes untersucht die Kommission die Möglichkeiten, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Verkehrsverstöße auszuweiten.

(3)     In diesem Bericht unterbreitet die Kommission Vorschläge, die eine Harmonisierung der Kontrollgeräte auf der Grundlage gemeinschaftlicher Kriterien und der Kontrollpraktiken im Bereich der Straßenverkehrssicherheit ermöglichen.

(4)     In dem Bericht prüft die Kommission, inwieweit sich die Mitgliedstaaten freiwillig an die in Artikel 3 genannten EU-weiten Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit halten und ob diese in diesen Leitlinien enthaltenen Empfehlungen verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Gegebenenfalls legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ….

(2)   ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 9.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2008.

(4)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(7)  Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26) ║.

(8)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG

FORMBLATT FÜR DEN DELIKTSBESCHEID

nach Artikel 6

[TITELSEITE]

[Name, Anschrift und Telefonnummer des Absenders] [Name und Anschrift des Empfängers]

BESCHEID

über ein in … [Name des Mitgliedstaats, in dem das Delikt begangen wurde] begangenes Verkehrsdelikt

[obiger Text erscheint auf der Titelseite in allen EU-Amtssprachen]

SEITE 2

Am [Datum …] wurde von … [Name der zuständigen Stelle] ein Verkehrsdelikt festgestellt, das mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen …,

Fabrikat …, Modell … begangen wurde.

Sie sind als Inhaber des Zulassungsdokuments des genannten Fahrzeugs registriert.

Die Einzelheiten des Delikts sind auf Seite 3 angegeben.

Die Geldbuße für dieses Delikt beträgt …/Landeswährung.

Zahlungstermin: …

Falls Sie diese Geldbuße nicht zahlen, sind Sie verpflichtet, den anhängenden Anhörungsbogen (Seite 4) auszufüllen und an die angegebene Anschrift zu senden. Dieser Anhörungsbogen kann durch [die zuständige Behörde des Deliktsstaats] [der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats] zur Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übermittelt werden .

HINWEIS

Der Fall wird von der zuständigen Behörde des Deliktsstaates geprüft.

Wird der Fall nicht weiter verfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Anhörungsbogens informiert.

Wird der Fall weiter verfolgt, gilt folgendes Verfahren:

[vom Deliktsstaat auszufüllen: Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Widerspruch gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist; Widerspruchsfrist].

SEITE 3

ANGABEN ZUM DELIKT

a)

Angaben zum Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde:

Kennzeichen:

Land der Zulassung:

Fabrikat und Modell:

b)

Angaben zum Delikt

Ort und Zeitpunkt des Delikts:

Art und rechtliche Einstufung des Delikts:

Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder Nichtverwendung eines Kinderrückhaltesystems, Überfahren eines roten Stopplichts (1)

Ausführliche Beschreibung des Delikts:

Bezugnahme auf einschlägige Rechtsvorschriften:

Angabe der Beweise für das Delikt oder Bezugnahme darauf:

c)

Angaben zum Gerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde (2)

Art des Geräts zur Feststellung einer Geschwindigkeitsübertretung, von Trunkenheit im Straßenverkehr, des Überfahrens eines roten Stopplichts oder des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes (1):

Bezeichnung des Geräts:

Kennnummer des Geräts:

Gültigkeitsdauer der letzten Eichung:

d)

Ergebnis der Anwendung des Geräts

[Beispiel für Geschwindigkeitsübertretung, andere Delikte sind hinzuzufügen:]

Höchstgeschwindigkeit:

Gemessene Geschwindigkeit:

Gemessene Geschwindigkeit nach Abzug der Fehlertoleranz:

SEITE 4

ANHÖRUNGSBOGEN

(Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen und Zutreffendes markieren)

A.   Angaben zum Fahrer

Waren Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungder Fahrer des Kraftfahrzeugs?

(ja/nein)

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

Name, Vorname:

Geburtsort und -datum:

Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

Anschrift:

Falls Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs waren, können Sie die Identität des Fahrers angeben?

(ja/nein)

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes zum Fahrer an:

Name, Vorname:

Geburtsort und -datum:

Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

Anschrift:

B.   Fragen:

(1)

Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen?

ja/nein

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

(Name, Vorname, Anschrift)

(2)

Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

ja/nein

(3)

Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, und falls Sie es ablehnen, die Identität des Fahrers preiszugeben , erläutern Sie bitte jeweils die Gründe:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

unter folgender Anschrift:


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Nicht auszufüllen, falls kein Gerät verwendet wurde.


Donnerstag, 18. Dezember 2008

23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/163


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

P6_TA(2008)0619

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0732 — C6-0393/2008 — 2008/2317(ACI))

(2010/C 45 E/49)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0732 — C6-0393/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0474/2008),

1.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Zypern hat infolge einer Dürrekatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 7 605 445 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/164


Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments

P6_TA(2008)0620

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0833 — C6-0466/2008 — 2008/2321(ACI))

(2010/C 45 E/50)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0833 — C6-0466/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV), insbesondere auf Nummer 27,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 4. Dezember 2008,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0493/2008),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Initiative der Kommission zur Schaffung einer neuen Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (nachstehend „Nahrungsmittelfazilität“ genannt), deren Grundgedanke auch vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2008 gebilligt worden war, nachdrücklich unterstützt,

B.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament und der Rat in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 auf eine Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität in Höhe von insgesamt 1 Milliarde EUR über drei Jahre verständigt haben,

C.

in der Erwägung, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission eine Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität aus dem Spielraum bei Rubrik 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vorsah, dass diese Vorgehensweise aber sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat abgelehnt wurde,

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Auffassung vertrat, dass die zweckmäßigste Lösung die Änderung der Obergrenze von Rubrik 4 des MFR sei, dass der Rat diese Möglichkeit aber verworfen hat,

E.

in der Erwägung, dass sich beide Teile der Haushaltsbehörde schließlich darauf geeinigt haben, die Nahrungsmittelfazilität durch eine optimale Kombination des Flexibilitätsinstruments, der Reserve für Soforthilfen und einer Mittelumschichtung innerhalb der Rubrik 4 zu Lasten des Stabilitätsinstruments zu finanzieren,

F.

in der Erwägung, dass beide Teile der Haushaltsbehörde übereingekommen sind, dass sich das Flexibilitätsinstrument im Rahmen des Haushaltsplans 2009 durch Bereitstellung eines Betrags von 420 Millionen EUR aus den bei diesem Instrument verfügbaren Mitteln in Höhe von 730 Millionen EUR an der Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität beteiligen soll,

G.

in der Erwägung, dass dies innerhalb der bisher dreijährigen Geltungsdauer der IIV das zweite Jahr in Folge ist, in dem dieses Instrument in Anspruch genommen wird,

H.

in der Erwägung, dass dies zeigt, dass die Beharrlichkeit, mit der sich das Europäische Parlament für die Schaffung eines solchen Instruments mit den ihm eigenen Merkmalen, insbesondere der Möglichkeit einer Übertragung nicht verwendeter Mittel auf das folgende Haushaltsjahr, im Rahmen der IIV eingesetzt hat, trotz des Widerstands mehrerer Mitgliedstaaten durchaus gerechtfertigt war,

I.

in der Erwägung, dass dieser Fall ebenso wie die Tatsache, dass immer wieder auf andere außerordentliche Mechanismen zurückgegriffen werden muss, um mit dringenden, unvorhergesehenen Situationen fertig zu werden, auch das ständige Problem vor Augen führt, dass die im Rahmen der Obergrenzen bestimmter Rubriken des MFR, insbesondere der Rubrik 4, verfügbaren Mittel nicht ausreichen,

1.   begrüßt die bei der Konzertierung erzielte Einigung darüber, dass das Flexibilitätsinstrument im Rahmen des Haushaltsplans 2009 zugunsten der Nahrungsmittelfazilität in Höhe eines Betrags von 420 Millionen EUR in Anspruch genommen wird;

2.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.   bringt jedoch erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Rubrik 4 aufgrund des begrenzten Spielraums, der hier verfügbar ist, einem ständigen Druck ausgesetzt ist, was die wiederholte Inanspruchnahme von Flexibilitätsmechanismen innerhalb dieser Rubrik erforderlich macht, um auf dringende, unvorhergesehene Situationen zu reagieren; fordert eine eingehende Bewertung der Notwendigkeit, die im Rahmen dieser Rubrik verfügbaren Beträge zu erhöhen, um die reibungslose Entwicklung langfristig planbarer Tätigkeiten in diesem Bereich zu ermöglichen und die Fähigkeit der Union zu gewährleisten, ihre Rolle als globaler Akteur im internationalen Umfeld voll wahrzunehmen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments gemäß Nummer 27 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 27 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, dass beide Teile der Haushaltsbehörde in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 übereingekommen sind, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Haushaltsplan 2009 veranschlagten Mittel über die Obergrenzen der Rubrik 4 hinaus um 420 Mio. EUR für die Finanzierung der Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern aufzustocken —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird das Flexibilitätsinstrument in Anspruch genommen, um den Betrag von 420 Millionen EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitzustellen.

Dieser Betrag dient zur Aufstockung der Mittel für die Finanzierung der Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern im Rahmen der Rubrik 4.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/167


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2008

P6_TA(2008)0621

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (16264/2008 — C6-0461/2008 — 2008/2316(BUD))

(2010/C 45 E/51)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 7. November 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 11/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0731),

in Kenntnis des vom Rat am 27. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 (16264/2008 — C6-0461/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0481/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 10 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Punkte abdeckt:

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union im Umfang von 7,6 Millionen EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen einer schweren Dürre auf Zypern,

eine entsprechende Kürzung bei den Zahlungsermächtigungen in Höhe von 7,6 Millionen EUR aus der Haushaltslinie 13 04 02 — Kohäsionsfonds,

B.

in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassungen mit dem EBH Nr. 10/2008 förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufgenommen werden sollen,

C.

in der Erwägung, dass der Rat nach der Annullierung des EBH Nr. 8/2008 den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 11/2008 als EBH Nr. 10/2008 angenommen hat,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 11/2008;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 ohne Änderungen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/168


Gesamthaushaltsplan 2009 (alle Einzelpläne)

P6_TA(2008)0622

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) (16257/2008 — C6-0457/2008 — 2008/2026(BUD)) und Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 (SEK(2008)2435 — 13702/2008 — C6-0344/2008)), Nr. 2/2009 (SEK(2008)2707 — 16259/2008 — C6-0458/2008)) und Nr. 3/2009 (SEK(2008)2840 — 16260/2008 — C6-0459/2008)) zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2010/C 45 E/52)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des vom Rat am 17. Juli 2008 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (C6-0309/2008),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission (C6-0309/2008) und dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 (SEK(2008)2435 — 13702/2008 — C6-0344/2008) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0309/2008) (5),

in Kenntnis der Berichtigungsschreiben Nr. 2/2009 (SEK(2008)2707 — 16259/2008 — C6-0458/2008) und 3/2009 (SEK(2008)2840 — 16260/2008 — C6-0459/2008) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf seine Abänderungen und Änderungsvorschläge vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

in Kenntnis der Änderungen des Rates an den vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans (16257/2008 — C6-0457/2008),

in Kenntnis der Ergebnisse der Haushaltskonzertierungssitzung vom 21. November 2008, einschließlich der dieser Entschließung als Anlage beigefügten Erklärungen,

in Kenntnis der Erklärung des Rates zum Ergebnis seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0486/2008),

Schlüsselthemen — Ergebnis der Konzertierung, Gesamtbeträge und Berichtigungsschreiben

1.   erinnert an seine politischen Prioritäten für den Haushaltsplan 2009, die zunächst in seinen Entschließungen vom 24. April 2008 zur Jährlichen Strategieplanung der Kommission für 2009 (6) und zu dem Haushaltsrahmen und den Prioritäten für 2009 (7) erläutert und später in seiner Entschließung vom 8. Juli 2008 zum Haushaltsplan 2009: Erste Überlegungen zum Vorentwurf des Haushaltsplans 2009 und Mandat für die Konzertierung, Einzelplan III — Kommission (8), näher ausgeführt wurden; betont, dass diese politischen Prioritäten, die schließlich in seiner oben genannten Entschließung vom 23. Oktober 2008 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission zum Ausdruck gebracht wurden, die Leitprinzipien für seinen Standpunkt in der Konzertierung mit dem Rat für den Haushaltsplan 2009 waren;

2.   begrüßt das in der traditionellen Haushaltskonzertierungssitzung mit dem Rat am 21. November 2008 erzielte allgemeine Einvernehmen, insbesondere über die Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität; ist jedoch äußerst besorgt über die möglichen Auswirkungen einer Rezession auf die europäischen Bürger und bedauert daher, dass die Kommission in der Konzertierungssitzung gezögert hat, Informationen über die möglichen finanziellen Auswirkungen ihres anstehenden Vorschlags zur Bewältigung der Wirtschaftskrise preiszugeben;

3.   nimmt die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 an den Europäischen Rat mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800) zur Kenntnis und:

weist darauf hin, dass dieses Programm, wenn es gebilligt wird, erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan 2009 haben wird, und ersucht die Kommission, diese Auswirkungen deutlicher darzustellen, indem sie dem Europäischen Parlament als einem Teil der Haushaltsbehörde weitere Einzelheiten über den Anwendungsbereich ihres Vorschlags und konkrete Zahlen zu seiner Umsetzung, insbesondere bezüglich der Finanzplanung, vorlegt;

verpflichtet sich, die damit verbundenen Auswirkungen auf den Haushaltsplan zu analysieren, und bekräftigt erneut die in der Konzertierungssitzung zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung von Parlament und Rat, mit den angemessenen Finanzmitteln auf die derzeitige Wirtschaftskrise zu reagieren;

ersucht die Kommission und die Europäische Investitionsbank, regelmäßig über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise Bericht zu erstatten;

4.   bringt seine große Bereitschaft zum Ausdruck, mit dem Rat auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags Verhandlungen über eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 im Umfang von 5 Milliarden EUR im Rahmen des vorgeschlagenen Europäischen Konjunkturprogramms aufzunehmen; nimmt Kenntnis von den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2008;

5.   fordert, dass die gegenwärtige Krise nicht als Vorwand benutzt wird, um eine unbedingt erforderliche Neuausrichtung der Ausgaben auf „grüne“ Investitionen zu verzögern, sondern vielmehr ein zusätzlicher Anreiz für die Beschleunigung einer derartigen Neuorientierung sein sollte;

6.   verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Bedeutung der für 2009 geplanten Überprüfung des Haushaltsplans, die sich nicht auf eine theoretische Vision eines Haushaltsplans für die Zeit nach 2013 beschränken, sondern auch mutige Vorschläge für eine Neuausrichtung der Planung anlässlich der Halbzeitüberprüfung der Mehrjahresprogramme beinhalten sollte, um auf die derzeitige Krise unter Berücksichtigung der durch den Klimawandel entstandenen Herausforderungen zu reagieren;

7.   bekräftigt erneut, dass Initiativen für Wachstum und Beschäftigung und die Unterstützung von KMU sowie von Forschung und Innovation in der derzeitigen Wirtschaftslage von größter Bedeutung sind und wesentliche Prioritäten im Haushaltsplan der Union für 2009 sein müssen; ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Unterstützung für den Zusammenhalt zwischen den Regionen als Schlüsselfaktor für die Belebung des Wirtschaftswachstums in der gesamten Union betrachtet werden muss; hält es für äußerst wichtig, dass die politische Entschlossenheit, Fortschritte bei der Bewältigung des Klimawandels zu erzielen und den Bürgern ein sichereres Europa zu bieten, auch zu einer Haushaltspriorität wird, die darüber hinaus im Haushaltsplan der Europäischen Union deutlich sichtbar sein muss; betont, dass die Union 2009 und in den darauf folgenden Jahren in der Lage sein muss, ihre Rolle als globaler Akteur zu erfüllen, insbesondere angesichts der jüngsten Herausforderungen wie steigender Lebensmittelpreise;

8.   unterstützt das Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Vorentwurf des Haushaltsplans (HVE) 2009, vor allem deshalb, weil es ein etwas realistischeres Bild des Bedarfs in der Rubrik 4 zu zeichnen scheint als der HVE; nimmt das Berichtigungsschreiben Nr. 2/2009 mit seinen traditionellen Aspekten zur Kenntnis, in dem die Zahlen aktualisiert werden, die der Schätzung der Agrarausgaben im HVE zugrunde liegen; nimmt das Berichtigungsschreiben Nr. 3/2009 zur Kenntnis, mit dem — innerhalb des Haushaltsplans des Rates — die Kosten (1,06 Millionen EUR) der vom Europäischen Rat am 15./16. Oktober 2008 eingesetzten Reflexionsgruppe abgedeckt werden sollen;

9.   legt, was die Gesamtbeträge anbelangt, den endgültigen Umfang der Verpflichtungsermächtigungen auf 133 846 Millionen EUR fest, was 1,03 % des BNE der Europäischen Union entspricht; legt den Gesamtumfang der Zahlungen auf 116 096 Millionen EUR fest, was 0,89 % des BNE der Europäischen Union entspricht; stellt fest, dass damit eine beträchtliche Marge von 7 762 Millionen EUR unter der im MFR für 2009 vorgesehenen Obergrenze der Zahlungen verbleibt; unterstreicht die gemeinsame Verpflichtung beider Teile der Haushaltsbehörde für eine rasche Bereitstellung zusätzlicher Zahlungsermächtigungen, insbesondere dann, wenn strukturpolitische Maßnahmen während des Haushaltsjahres schneller durchgeführt werden;

10.   kann den Umfang der Zahlungen akzeptieren, die mit dem Rat in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 als Teil des Gesamtpakets vereinbart wurden, bringt jedoch erneut seine zunehmende ernsthafte Besorgnis über das niedrige Niveau der Zahlungen und das sich daraus ergebende Ungleichgewicht zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zum Ausdruck, das 2009 ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreichen wird; weist darauf hin, dass eine gewisse Gefahr besteht, dass künftige Haushaltspläne unrealistisch werden, wenn diese Entwicklung nicht gestoppt wird; erinnert daran, dass sich die noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) bereits 2007 auf insgesamt 139 000 Millionen EUR beliefen;

11.   weist darauf hin, dass in dem von der Kommission am 31. Oktober 2008 angenommenen Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 10/2008 (KOM(2008)0693) die Zahlungsermächtigungen in den Hauhaltslinien der Rubriken 1a, 1b, 2, 3b und 4 um insgesamt 4 891,3 Millionen EUR gekürzt wurden; stellt fest, dass die Kommission gleichzeitig für 2008 die globale Übertragung von insgesamt 631 Millionen EUR an Zahlungen, verglichen mit 426 Millionen EUR im Haushaltsjahr 2007, beantragt und dies im Jahr 2008 95 Haushaltslinien betrifft, im Vergleich zu 65 Haushaltslinien im Rahmen der globalen Mittelübertragung für den Haushaltsplan 2007; ist davon überzeugt, dass sich diese Manöver im Zusammenhang mit den Zahlungen im Haushaltsplan 2008 zwangsläufig auf den Umfang der im Haushaltsplan 2009 benötigten Zahlungen auswirken werden;

12.   misst daher der problemlosen Verfügbarkeit höherer Zahlungsermächtigungen durch die Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen für den Fall, dass sich die in den Haushaltsplan 2009 eingesetzten Zahlungsermächtigungen als nicht ausreichend erweisen, entscheidende Bedeutung bei und verweist nachdrücklich auf die Verpflichtungen, die die drei Organe in der in der Konzertierungssitzung vereinbarten gemeinsamen Erklärung in dieser Frage eingegangen sind;

13.   unterstreicht, wie wichtig angesichts des geringen Gesamtumfangs der Zahlungen ein wirksamer Haushaltsvollzug und eine Verringerung nicht verwendeter Mittelbindungen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr Möglichstes zu tun, um insbesondere die Mittel der Haushaltslinien in der Teilrubrik 1b des MFR zu verwenden, da aus dieser Teilrubrik nicht nur wichtige Politiken und Tätigkeiten im Hinblick auf die Bewältigung des Klimawandels finanziert, sondern auch die Initiativen für Wachstum und Beschäftigung, die zum Wirtschaftswachstum beitragen, unterstützt werden; unterstreicht, dass Maßnahmen zur Verbesserung und Vereinfachung erforderlich sind, um den Einsatz der Mittel der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu beschleunigen, und ersucht die Kommission, innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens ihre Bewertungen bezüglich der Einhaltung der Bedingungen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten rasch durchzuführen, um den Start größerer Vorhaben zu erleichtern; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Kommission es aufgrund ihrer Erkenntnisse für angebracht hielt, die Finanzmittel für Bulgarien um 220 Millionen EUR zu kürzen; ersucht die Kommission, sowohl Bulgarien als auch Rumänien in ihren Reformen zu unterstützen und dem Parlament alle drei Monate über Probleme oder Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von EU-Mitteln Bericht zu erstatten;

14.   drängt darauf, dass die Kommission sowohl auf politischer als auch auf administrativer Ebene die geeigneten Schritte unternimmt, um konkrete Folgemaßnahmen zu der in der Konzertierungssitzung vom 21. November 2008 angenommenen gemeinsamen Erklärung zur Umsetzung der Kohäsionspolitik zu ergreifen; verpflichtet sich, bis Ende März 2009 zu bewerten, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden;

15.   begrüßt die in der Konzertierungssitzung erzielte Einigung über eine Finanzierung der Nahrungsmittelfazilität mit 1 Milliarde EUR in drei Jahren; stellt fest, dass ein Anteil von 420 Millionen EUR im Rahmen des Flexibilitätsinstruments aus neuen Mitteln finanziert wird, während 340 Millionen EUR der Soforthilfereserve entnommen werden, teilweise durch eine Änderung von Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV); stellt fest, dass die verbleibenden 240 Millionen EUR innerhalb der Rubrik 4 umgeschichtet werden, erwartet jedoch, dass die Kommission eine geänderte Finanzplanung vorlegt, um trotz dieser Umschichtung eine ordnungsgemäße Staffelung der bis 2013 geplanten Beträge sicherzustellen und erinnert an die Zusage der Kommission, der Haushaltsbehörde im Laufe des Jahres 2009 eine Bewertung der Situation in der Rubrik 4 vorzulegen, nötigenfalls mit entsprechenden Vorschlägen, die die politische Entwicklung sowie die Ausführung des Haushaltsplans berücksichtigen;

16.   bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels immer noch nicht in zufrieden stellender Weise im EU-Haushalt berücksichtigt werden, und wird alle Anstrengungen unterstützen, die erforderlichen Finanzmittel aufzustocken und zielgerichtet einzusetzen und damit die europäische Führungsrolle bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels weiter auszubauen; ersucht die Kommission — wie bereits in seiner ersten Lesung — erneut, bis 15. März 2009 einen ehrgeizigen Plan für eine Verbesserung der Haushaltskapazität zur Bewältigung des Klimawandels vorzulegen; möchte ernsthaft darüber nachdenken, ob das Emissionshandelssystem künftig nicht als potenzielle Ressource auf EU-Ebene in Betracht gezogen werden könnte;

17.   betont, dass mit dem Haushaltsplan 2009 die Sicherheit der EU-Bürger verstärkt wird, indem entsprechende Aktionen und Politiken unterstützt werden, die hauptsächlich die Bereiche Wettbewerbsfähigkeit, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Verkehr und Energiesicherheit sowie die Sicherung der Außengrenzen betreffen;

18.   hat das Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zu den vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen am Entwurf des Haushaltsplans zur Kenntnis genommen; hält es für inakzeptabel, dass die Kommission dieses Dokument in einer so späten Phase des Verfahrens vorgelegt hat, wodurch es weitaus weniger nützlich ist, als es hätte sein können; weist nachdrücklich darauf hin, dass mehrere wichtige politische Fragen im Haushaltsplan der Union in angemessener Weise sichtbar gemacht werden müssen; beschließt die Schaffung neuer Haushaltslinien zum Klimawandel, zum Small Business Act (SBA), für das Finanzinstrument zur Anpassung der Fischereiflotte an die wirtschaftlichen Auswirkungen der Treibstoffpreise, zur Ostsee-Strategie der EU und zur Hilfe für die Normalisierung der Lage und den Wiederaufbau in Georgien; hat beschlossen, einige der Anmerkungen der Kommission in der zweiten Lesung des Haushaltsplans zu berücksichtigen; wird jedoch an seinen Beschlüssen aus erster Lesung insbesondere in den Fällen festhalten, in denen bereits zu einem früheren Zeitpunkt genügend Zeit und Anstrengungen darauf verwendet wurden, die bestmögliche Umsetzung der Abänderungen des Parlaments zu bewerten, so wie dies bei den Pilotvorhaben und den vorbereitenden Maßnahmen der Fall war;

19.   begrüßt die Anstrengungen der Kommission, die Vorlage ihrer Finanzplanungsdokumente zu verbessern, und möchte erneut mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es für die Zukunft erwartet, dass alle von der Kommission an ihrer Finanzplanung vorgenommenen Änderungen in den Finanzplanungsdokumenten deutlich zum Ausdruck kommen, die gemäß Nummer 46 der IIV vorgelegt werden müssen;

20.   erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen, die sie gemäß Nummer 44 der IIV bezüglich der nationalen Verwaltungserklärungen eingegangen sind; erinnert die Kommission auch an ihre Verantwortlichkeiten in diesem Kontext, insbesondere in Bezug auf die politische Unterstützung, die sie für die Initiative zugesagt hat, die jedoch bislang noch nicht erfolgte;

21.   wiederholt, dass die Kürzungen, die die Haushaltsbehörde für 2009 an den Haushaltslinien für die Verwaltungsausgaben einiger Mehrjahresprogramme beschlossen hat, unter keinen Umständen zu einer Verringerung der im Rahmen der Mitentscheidung beschlossenen Gesamtmittelausstattungen für die betreffenden Programme führen dürfen; hält es für selbstverständlich, dass die Kommission die gekürzten Beträge in späteren Jahren des Programmplanungszeitraums, möglichst unter den operativen Haushaltslinien der Programme, ausgleicht;

Spezifische Fragen

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut

22.   bestätigt in Bezug auf das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) seinen im Rahmen des Haushaltsplans 2008 gefassten Beschluss, das EIT in den Politikbereich „Forschung“ einzubeziehen und seine Managementstruktur angesichts ihres administrativen Charakters aus der Rubrik 5 des MFR zu finanzieren; beschließt, den Eingliederungsplan entsprechend zu ändern;

Schulobstprogramm

23.   bedauert die Tatsache, dass der Rat im zweiten aufeinanderfolgenden Jahr den Vorschlag des Parlaments für eine Abänderung zur Schaffung einer neuen Haushaltslinie 05 02 08 12 „Schulobstprogramm“ abgelehnt hat; begrüßt jedoch die politische Einigung des Rates über die Rechtsgrundlage für ein derartiges Programm; erwartet, dass das Programm nach Annahme der Rechtsgrundlage und rechtzeitig zum Schuljahr 2009/2010 anläuft, wie vom Europäischen Parlament gefordert und vom Rat im Rahmen seiner politischen Einigung gebilligt; bedauert daher, dass der Rat den Vorschlag der Kommission nicht akzeptiert hat, bereits jetzt einen p.m.-Vermerk in den Haushaltsplan einzusetzen;

Nahrungsmittelprogramm für die bedürftigsten Menschen in der Europäischen Union

24.   begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene und vom Rat gebilligte Finanzierung zur Verbesserung des derzeitigen Programms für die Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen in der Union durch eine Aufstockung der Haushaltsmittel um zwei Drittel auf ca. 500 Millionen EUR im Jahr 2009 und durch die Ausweitung der Palette von Erzeugnissen, die bereitgestellt werden können;

Kommunikationspolitik

25.   bedauert den regelmäßig feststellbaren Mangel an Konsistenz und Kohärenz in den von der Kommission im Rahmen der Kommunikationspolitik durchgeführten Maßnahmen; wünscht ein angemessenes Maß an Harmonisierung bei der Darstellung der Kommunikationspolitik mit dem Ziel, eine einzige erkennbare „EU-Identität“ zu entwickeln, die im Rahmen aller Kommunikationsmaßnahmen genutzt werden soll — ganz gleich, von welcher Generaldirektion der Kommission; begrüßt in diesem Zusammenhang die am 22. Oktober 2008 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission unterzeichnete Erklärung „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“;

26.   betont, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Zusammenhang mit dieser gemeinsamen Erklärung die Informationskampagne für die Europawahlen 2009 als wichtigste interinstitutionelle Priorität im Bereich der Kommunikation festgelegt haben, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Kampagne für die Europawahlen 2009 umfassend zu kooperieren, u. a. durch die Bereitstellung der angemessenen Finanzmittel für diese interinstitutionelle Priorität;

Rubrik 4

27.   bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Rubrik 4 erneut unter stetigem Druck steht, da ihre verfügbaren Margen nicht ausreichen, um die Prioritäten, die sich im Verlauf des Jahres ergeben haben, zu finanzieren, ohne dabei gleichzeitig ihre traditionellen Prioritäten zu vernachlässigen; wiederholt seine Besorgnis darüber, dass die unter dieser Rubrik verfügbaren Mittel in ihrem jetzigen Umfang der Union trotz ihrer verschiedenen Absichtserklärungen nicht die Möglichkeit geben, ihrer Rolle als globaler Akteur gerecht zu werden; erwartet, dass im Rahmen der laufenden Halbzeitüberprüfung des derzeitigen MFR zusätzliche Mittel für die wachsenden Verpflichtungen unter der Rubrik 4 bereitgestellt werden; befürchtet, dass die Glaubwürdigkeit der Union in Drittländern unwiderruflich beschädigt werden kann, wenn die Haushaltsbehörde Jahr für Jahr nicht in der Lage ist, die ihren politischen Verpflichtungen entsprechenden adäquaten Finanzmittel bereitzustellen;

28.   nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass sich die Zahlungsermächtigungen für Palästina im Jahr 2009 auf 300 Millionen EUR belaufen werden, was einen Rückgang von 21 % gegenüber dem Umfang der 2008 nach Übertragungen gebundenen Mittel darstellt; ist sich also darüber im Klaren, dass die Kommission im Verlauf des Jahres 2009 wahrscheinlich Mittelübertragungen zur Aufstockung der Finanzmittel für Palästina beantragen wird, und wiederholt seine Forderung nach seriösen und realistischen Vorschlägen während des Haushaltsverfahrens, um massive Mittelübertragungen zwischen einzelnen Kapiteln weitestgehend zu vermeiden;

29.   stellt fest, dass die Mittel für die Unterstützung des Kosovo nur knapp ausreichen werden, um mit Reformen und Investitionen Schritt zu halten; erinnert an seine verschiedenen Verpflichtungen, eine EU-Hilfe im Kosovo zu leisten, und betont gleichzeitig die Notwendigkeit einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung; drängt auf eine angemessene Weiterbehandlung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts der ITF (Investigation Task Force, die ihr Mandat Ende August 2008 beendet hat) sowie die Einrichtung einer Nachfolgeorganisation für die Bekämpfung von Betrug und finanziellen Unregelmäßigkeiten;

30.   begrüßt die Entscheidung der Union, zum Wiederaufbau in Georgien beizutragen, und hat seine Finanzhilfe dementsprechend mit einer Zusage von bis zu 500 Millionen EUR in drei Jahren gebunden, die jedoch von der Erfüllung bestimmter politischer Bedingungen abhängig ist; erinnert an seine Absicht, die EU-Hilfe für Georgien im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) in eine separate Haushaltslinie einzusetzen, und ersucht die Kommission, ihm regelmäßig eine Übersicht über die Finanzmittel vorzulegen, die im Rahmen der verschiedenen Instrumente als Teil der Gesamthilfe gebunden wurden;

31.   stellt mit Genugtuung fest, dass sich die Union verpflichtet hat, gegen die steigenden Lebensmittelpreise in den Entwicklungsländern vorzugehen, und dass endlich eine Einigung über die Finanzierung einer Nahrungsmittelfazilität erzielt wurde und die Komplementarität mit dem Europäischen Entwicklungsfonds sowie die Sichtbarkeit der EU-Hilfe sichergestellt wurden; bedauert jedoch, dass aufgrund der begrenzten Margen in der Rubrik 4 ein Teil der Mittel für die Finanzierung dieser Nahrungsmittelfazilität erneut nur durch eine Umschichtung innerhalb der Rubrik aufgebracht werden konnte;

32.   nimmt zur Kenntnis, dass immer höhere Beträge an EU-Mitteln unter Einschaltung internationaler Organisationen bereitgestellt werden; wiederholt seine Forderung an die Kommission, alle Anstrengungen zu unternehmen, um möglichst viele Informationen über externe und interne Überprüfungen von Institutionen und Programmen, denen EU-Mittel zugewiesen werden, zu erhalten;

33.   beschließt, in Bezug auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zypriotischen Gemeinschaft an seinem Standpunkt aus erster Lesung festzuhalten; begrüßt die Unterstützung für die Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern und verpflichtet sich, die Durchführung dieser Maßnahme zu überwachen;

Rubrik 5

34.   beschließt, einen verringerten Betrag der Verwaltungsausgaben der Kommission (Rubrik 5), insbesondere im Bereich Personal und bei den Ausgaben für Gebäude, in der Reserve zu belassen, bis die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind; ist der Auffassung, dass der Gesamtumfang dieser Reserven angesichts der guten Arbeit, die die Kommission bislang bei der Bereitstellung der gewünschten Informationen geleistet hat, unter operativen Aspekten zu bewältigen sein dürfte, wobei gleichzeitig die politischen Bemühungen gewährleistet sein sollten, die notwendigen Ergebnisse zu erzielen;

35.   hält in Bezug auf die „anderen Institutionen“ an seinem Standpunkt aus erster Lesung in vollem Umfang fest, einschließlich des Beschlusses, einen Teil der Immobilienausgaben auf 2009 vorzuziehen; betont, dass dieses Vorgehen, auch wenn sich dadurch in naher Zukunft einige Ausgaben erhöhen werden, längerfristig gesehen für den Steuerzahler eindeutig wirtschaftlicher ist;

36.   wird auch weiterhin genau beobachten, welche Auswirkungen die Errichtung von Exekutivagenturen und die laufende Ausweitung ihrer Aufgaben auf diejenigen Generaldirektionen haben, die vor der Übernahme dieser Aufgaben durch die Exekutivagenturen für die Umsetzung der entsprechenden Programme verantwortlich waren; nimmt zur Kenntnis, dass der Personalbestand der Exekutivagenturen 2009 bereits über 1 300 liegen wird, und erwartet, dass die Kommission ihre Prognosen bezüglich der Anzahl der in den entsprechenden Generaldirektionen frei werdenden Stellen 2009 einhält;

37.   nimmt mit Besorgnis die dramatische Situation junger und künftiger Schüler an den Europäischen Schulen in Brüssel zur Kenntnis, die eine Folge der verzögerten und nach wie vor nicht erfolgten Eröffnung der vierten Schule in Laeken sowie des derzeitigen Einschreibungsverfahrens ist, was lange und inakzeptable Fahrzeiten für die Kinder zur Folge hat; erwartet, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Europäischen Schulen in Brüssel bis Ende März 2009 ein überarbeitetes Einschreibungsverfahren mit objektiven und nachvollziehbaren Kriterien (einschließlich des Hauptwohnsitzes und bereits eingeschriebener Geschwister) vorlegt, das mit Beginn des nächsten Einschreibungszeitraums wirksam wird;

OLAF-Verordnung

38.   unterstreicht die Notwendigkeit, die Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu stärken, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, Anfang 2009 ein Arbeitsdokument über eine klare Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Aufgaben von OLAF zu unterbreiten; wiederholt seine Forderung an den Rat, im Zusammenhang mit den Vorschlägen der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) einen Zeitplan für die Verhandlungen mit dem Parlament vorzulegen;

Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen

39.   schlägt bezüglich der Pilotvorhaben und vorbereitenden Maßnahmen eine Reihe von Initiativen und innovativen Projekten vor, die dem tatsächlichen Bedarf der Bürger in der Union gerecht werden; hat beschlossen, für das Haushaltsjahr 2009 einen Betrag von 124,4 Millionen EUR für Pilotvorhaben/vorbereitende Maßnahmen bereitzustellen, was unterhalb der Gesamtobergrenze für derartige Vorhaben/Maßnahmen von 140 Millionen EUR, die in der IIV festgelegt wurde, liegt;

40.   hält das für 2009 angenommene endgültige Paket von Pilotvorhaben/vorbereitenden Maßnahmen für ausgewogen und umfassend und erwartet, dass die Kommission die Vorhaben mit größter Sorgfalt und höchstem Engagement vorantreibt; erwartet, dass es nicht mit plötzlichen Hindernissen für die Durchführung der vereinbarten Pilotvorhaben/vorbereitenden Maßnahmen konfrontiert wird, nachdem bislang innerhalb des Parlaments und der Kommission, jedoch auch zwischen den beiden Institutionen, seit der Vorlage des HVE im Frühjahr 2008 hervorragende Vorbereitungsarbeit geleistet wurde;

41.   erwartet, dass die Kommission auch über die Durchführung der vorgeschlagenen Pilotvorhaben/vorbereitenden Maßnahmen Bericht erstattet, die als solche nicht in den Haushaltsplan 2009 aufgenommen wurden, da die vorgeschlagenen Tätigkeiten als von einer bestehenden Rechtsgrundlage abgedeckt gelten; ist bereit, die Durchführung dieser Vorhaben und Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage während des Haushaltsjahres 2009 genau zu überwachen;

Dezentrale Einrichtungen

42.   hält bezüglich der Wiedereinsetzung der im HVE für die dezentralen Einrichtungen vorgeschlagenen Beträge an seinem Standpunkt aus erster Lesung fest; fordert, dass diejenigen Agenturen, die in starkem Maße von Gebühreneinnahmen abhängig sind, immer noch in der Lage sein sollten, das Instrument der zweckgebundenen Einnahmen zu nutzen, um über die benötigte finanzielle Flexibilität zu verfügen, und beschließt, seine Abänderungen aus der ersten Lesung zu diesem Zweck wieder einzusetzen;

43.   beschließt, an der Aufstockung der Beträge für die operativen Ausgaben von FRONTEX festzuhalten, damit diese Einrichtung ständige Aufgaben während des gesamten Jahres wahrnehmen kann; beschließt ferner, an der Aufstockung der Beträge für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie den Zuschüssen für den Europäischen Flüchtlingsfonds festzuhalten, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

44.   beschließt angesichts der erwarteten Änderungen an den Aufgaben der Überwachungsbehörde Galileo, ein Drittel der für ihre operativen Ausgaben vorgesehenen Beträge bis zur Annahme der geänderten Rechtsgrundlage in die Reserve einzusetzen und, wie mit der Kommission vereinbart, die Zahl der Stellen von 50 auf 23 zu verringern und die Verwaltungsausgaben entsprechend anzupassen; erwartet, dass die Kommission den geänderten Vorschlag bis 31. Januar 2009 vorlegt;

45.   beschließt, 10 % der Beträge für die Verwaltungsausgaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in der Reserve zu belassen, bis es über die Ergebnisse der 2007 durchgeführten Untersuchung über die Zufriedenheit des Personals und über die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Schlussfolgerungen dieser Untersuchung getroffen wurden, unterrichtet worden ist und bis der zuständige Ausschuss ein eindeutiges Signal für eine Freigabe der Reserve gegeben hat;

46.   hat zur Kenntnis genommen, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt 2008 einen beträchtlichen Überschuss — annähernd 300 Millionen EUR — zu verzeichnen hat; ersucht die Kommission, darüber nachzudenken, wie man mit dieser Situation umgehen sollte und ob es möglicherweise zweckmäßig wäre, überschüssige Einnahmen des Amtes, die eine unmittelbare Auswirkung des Binnenmarktes sind, in den EU-Haushalt zurückfließen zu lassen;

47.   bekräftigt erneut, dass Nummer 47 der IIV unbedingt eingehalten werden muss; ersucht die Kommission, zusammen mit der Haushaltsbehörde an der Festlegung eines geeigneten detaillierten Verfahrens für deren Anwendung zu arbeiten;

48.   erachtet die von der Kommission in ihre Mitteilung vom 11. März 2008 mit dem Titel „Europäische Agenturen — mögliche Perspektiven“ (KOM(2008)0135) aufgenommene Erklärung, sie werde so lange keine neue dezentrale Einrichtung vorschlagen, bis der derzeitige Evaluierungsprozess abgeschlossen ist, für wesentlich; begrüßt die positive Haltung des Rates bezüglich der Einsetzung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Zukunft der dezentralen Einrichtungen, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wurde, und erwartet, dass die erste Sitzung dieser Arbeitsgruppe so bald wie möglich stattfindet;

*

* *

49.   beauftragt seinen Präsidenten, zu erklären, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

50.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den anderen betroffenen Institutionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0515.

(5)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0516.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0174.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0175.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0335.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.


ANLAGE

IN DER KONZERTIERUNGSSITZUNG

vom 21. November 2008

vereinbarte Erklärungen Gemeinsame Erklärung zur Finanzierung einer Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern

Das Europäische Parlament und der Rat

haben den Vorschlag der Kommission (1) für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (nachstehend „Nahrungsmittelfazilität“ genannt) zur Kenntnis genommen;

haben zur Kenntnis genommen, dass die Kommission einen Betrag von 1 Milliarde EUR für die Nahrungsmittelfazilität beantragt;

sind übereingekommen, die Nahrungsmittelfazilität über einen Dreijahreszeitraum im Rahmen der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens zu finanzieren.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, die Nahrungsmittelfazilität wie folgt zu finanzieren:

Der Gesamtbetrag von 1 Milliarde EUR an Verpflichtungen für die Nahrungsmittelfazilität verteilt sich wie folgt über die Jahre: 262 Mio. EUR im Jahr 2008, 568 Mio. EUR im Jahr 2009 und 170 Mio. EUR im Jahr 2010.

*

* *

240 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen werden innerhalb der Rubrik 4 vom Stabilitätsinstrument (Haushaltsposten 19 06 01 01) übertragen, davon 70 Mio. EUR im Jahr 2009. Was die Umschichtungen im Jahr 2010 anbelangt, so wird die Kommission ersucht, eine überarbeitete Finanzplanung vorzulegen, um eine planmäßige Fortschreibung der für den Zeitraum 2010-2013 veranschlagten Beträge sicherzustellen, wobei die jährliche Höhe des Spielraums unverändert bleibt. Die Nahrungsmittelpreiskrise ist eine neue und objektive Gegebenheit im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV), die die Umschichtung von einem nicht eingeplanten Kriseninstrument rechtfertigt.

420 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen werden durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für den Haushaltsplan 2009 verfügbar gemacht.

340 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen werden aus der Soforthilfereserve wie folgt verfügbar gemacht:

22 Mio. EUR aus Mitteln, die im Haushaltsplan 2008 noch verfügbar sind;

78 Mio. EUR aus Mitteln, die im Haushaltsplan 2009 veranschlagt sind;

240 Mio. EUR durch eine einmalige Aufstockung des Betrags der Soforthilfereserve, die im Haushaltsjahr 2008 erfolgt.

*

* *

Die Kommission wird eine Änderung der Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV) vorschlagen, damit die für die vorgeschlagene Nahrungsmittelfazilität erforderlichen Mittel bereitgestellt werden können. Formal erfolgt die einmalige Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen für die Soforthilfereserve für das Haushaltsjahr 2008 durch einen gemeinsamen Beschluss der drei Organe zur Änderung der IIV vom 17. Mai 2006.

Die Haushaltsbehörde wird die erforderlichen Änderungen in die Haushaltspläne für 2008 und 2009 einarbeiten. In den Haushaltsplan 2008 wird ein zusätzlicher Betrag von 240 Mio. EUR an Verpflichtungen für die Soforthilfereserve eingestellt und es wird eine Haushaltslinie für die Nahrungsmittelfazilität eingefügt. In den Haushaltsplan 2009 werden 490 Mio. EUR an Verpflichtungen und 450 Mio. EUR an Zahlungen für die Nahrungsmittelfazilität eingestellt. Die Haushaltslinie für das Stabilitätsinstrument (Haushaltslinie 19 06 01 01) wird für 2009 um 70 Mio. EUR an Verpflichtungen auf dann 134,769 Mio. EUR gekürzt.

Die Kommission wird die entsprechenden Anträge auf Übertragungen von der Soforthilfereserve in den Jahren 2008 und 2009 vorlegen.

Die für 2010 vereinbarten Umschichtungen im Rahmen der Rubrik 4 werden von der Kommission in die Finanzplanung 2010-2013 einbezogen, die in Einklang mit Nummer 46 der IIV im Januar 2009 vorgelegt wird.

Der voraussichtliche Fälligkeitsplan für die Nahrungsmittelfazilität gestaltet sich wie folgt: 450 Mio. EUR im Jahr 2009, 350 Mio. EUR im Jahr 2010 und 200 Mio. EUR im Jahr 2011 und in den Folgejahren, wobei die betreffenden Beträge jedes Jahr im Rahmen des Haushaltsverfahrens von der Haushaltsbehörde genehmigt werden müssen.

*

* *

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, in diesem Ausnahmefall und nur für das Jahr 2008 die Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zu ändern, damit der Betrag der Soforthilfereserve auf 479 218 000 EUR für 2008 aufgestockt werden kann. Sie bekräftigen, dass diese außerordentliche Änderung der Nummer 25 der IIV keinen Präzedenzfall darstellt.

*

* *

Die drei Organe kommen überein, dass die Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) in Bezug auf die Soforthilfereserve durch die Aufnahme des folgenden Satzes am Ende der Nummer 25 Unterabsatz 1 der IIV erfolgt:

Dieser Betrag wird für das Jahr 2008 ausnahmsweise auf 479 218 000 EUR zu laufenden Preisen aufgestockt.

*

* *

Die in dieser gemeinsamen Erklärung wiedergegebene Vereinbarung fließt in die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nahrungsmittelfazilität ein, indem die einschlägigen Abschnitte über Haushaltsauswirkungen geändert werden, damit der Text in erster Lesung fertig gestellt werden kann. Die Kommission wird die erforderliche technische Unterstützung leisten.


(1)  KOM(2008)0450 vom 18. Juli 2008.


Erklärungen

1.   Koordinierung der Gemeinschaftshilfe (Nahrungsmittelfazilität und EEF)

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bekräftigen, wie wichtig Kohärenz und Konstanz im Bereich der Entwicklungshilfe insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Finanzmitteln sind.

In Anbetracht dessen, dass den AKP-Ländern sowohl aus dem allgemeinen Haushalt der Europäischen Union als auch aus dem Europäischen Entwicklungsfonds Unterstützung gewährt werden kann, erklären die drei Organe, dass bei der Umsetzung der Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (nachstehend ‚Nahrungsmittelfazilität‘ genannt) besondere Aufmerksamkeit auf die Koordinierung der Hilfe aus diesen verschiedenen Quellen gerichtet werden sollte, um optimale Synergien und einen größtmöglichen Nutzen zu erzielen.

In diesem Zusammenhang sollten die betreffenden AKP-Partner daher auch ermutigt werden, gegebenenfalls die Ziele und Prioritäten ihrer Programmplanung, die sie mit Blick auf die künftige Zusammenarbeit im Rahmen des EEF aufgestellt haben, anzupassen und dabei die Kohärenz und Komplementarität hinsichtlich der mit der Nahrungsmittelfazilität ins Auge gefassten Ziele sicherzustellen.

Die Kommission wird ersucht, eine Liste der vom EEF finanzierten Programme vorzulegen, die Elemente im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit enthalten könnten.“

2.   Verbesserung der Sichtbarkeit der Gemeinschaftshilfe

„Das Europäische Parlament und der Rat betonen, dass die Sichtbarkeit der Gemeinschaftshilfe in Drittländern ein legitimes Anliegen für die Europäische Union ist und in Bezug auf eine Geberschaft in einem mehrjährigen Rahmen in vollem Umfang berücksichtigt werden sollte. Im Hinblick darauf, öffentliche und politische Unterstützung für das außenpolitische Handeln der Europäischen Union zu wahren, fordern sie die Kommission auf, zusammen mit dem Haushaltsplanvorentwurf für das Jahr 2010 einen Bericht mit einer Liste der Initiativen vorzulegen, die ergriffen wurden, um die Sichtbarkeit der Außenhilfe der Europäischen Union zu verbessern, ohne deren Effizienz und Wirkung zu schmälern, und zwar vor allem dann, wenn sie durch internationale Organisationen abgewickelt wird.“

3.   Umsetzung der Kohäsionspolitik

„Unbeschadet der anstehenden Vorschläge der Kommission im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsabschwung stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Folgendes fest:

Im Hinblick auf die Herausforderungen, die sich mit dem derzeitigen Wirtschaftsabschwung stellen, könnte die Wirtschaft von einer beschleunigten Durchführung der Struktur- und Kohäsionsfonds innerhalb der Obergrenzen des für die Jahre 2007-2013 vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmens profitieren.

Im Rahmen des bestehenden Kontrollrahmens können erst dann Zwischenzahlungen geleistet werden, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten als anforderungsgerecht erachtet und — bei groß angelegten Projekten — die betreffenden Projekte von der Kommission gebilligt worden sind.

Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, so bald wie möglich die Beschreibung ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen zu übermitteln, damit die Kommission zügig mit der Analyse beginnen kann.

In diesem Rahmen kommen das Europäische Parlament und der Rat zu folgendem Schluss:

Sie ersuchen die Kommission, im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um zeitnah die entscheidenden Aspekte der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu prüfen und so die Einleitung der Zwischenzahlungen zu ermöglichen.

Sie ersuchen die Kommission, Anträge für Großprojekte beschleunigt zu prüfen, um deren Beginn und damit verbundene Zwischenzahlungen zu erleichtern.

Sie ersuchen die Kommission, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um rasch zu einer Einigung über alle Aspekte der Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gelangen.

Sie begrüßen, dass die Kommission die Haushaltsbehörde regelmäßig anhand von aktualisierten zusammenfassenden Übersichten über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Großprojekte unterrichtet.

Sie ersuchen die Kommission, der Haushaltsbehörde einen monatlichen Bericht über die Billigung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie der Großprojekte und den Stand der Ausführung der Zwischenzahlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten vorzulegen.

Sie ersuchen die Kommission, für die Zwecke des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens zusammen mit dem Haushaltsplanvorentwurf einen Bericht über die Durchführung vorzulegen.

Sie ersuchen den Rechnungshof und die Entlastungsbehörde, diesen Aspekt sowie den mehrjährigen Charakter der Kontrolltätigkeit der Kommission zu berücksichtigen, wenn sie die Verwaltung von EU-Mitteln prüfen.

Das Europäische Parlament erkennt an, dass strukturelle Verbesserungen und Vereinfachungsmaßnahmen erforderlich sind, um eine wiederholte Nichtausschöpfung zu vermeiden und um sicherzustellen, dass sich die Zahlungsermächtigungen planmäßig im Vergleich zu den Verpflichtungsermächtigungen entwickeln, wie es in den Berichten des Rechnungshofes angemahnt wurde.“

4.   Agenturen

„Das Europäische Parlament und der Rat haben Einvernehmen über den Vorschlag der Kommission zur Schaffung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe ‚Agenturen‘ erzielt, und ersuchen darum, dass diese so rasch wie möglich ihre erste Sitzung abhält.“

5.   Mittel für Zahlungen

„Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, falls die im Haushaltsplan 2009 vorgesehenen Mittelansätze nicht ausreichen, um die Ausgaben unter Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung) — soweit innerhalb des geltenden Rechtsrahmens aufgrund einer möglichen Beschleunigung der Durchführung der Strukturmaßnahmen gerechtfertigt —, Rubrik 2 (Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen) und Rubrik 4 (Die EU als globaler Akteur) zu decken.

Das Europäische Parlament und der Rat werden in diesem Zusammenhang die geeignete Finanzierung etwaiger Vorschläge der Kommission für neue Initiativen, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftskrise, prüfen.“


EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN

A.   Erklärungen des Europäischen Parlaments

1.   Evaluierung von Rubrik 4

„Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, im Rahmen der Haushaltsüberprüfung eine Bewertung der Situation im Rahmen der Rubrik 4 vorzulegen, um die Rolle der Europäischen Union als globaler Akteur in einem mehrjährigen Rahmen zu untersuchen und zu überprüfen.“

2.   Zahlungen und Umsetzung der Kohäsionspolitik

„Das Europäische Parlament ist zutiefst besorgt über das äußerst niedrige Niveau von Zahlungen — weit unterhalb des mehrjährigen Finanzrahmens —, das nicht den wirklichen Herausforderungen der Europäischen Union in Zeiten einer Wirtschaftskrise entspricht.

Ganz besonders besorgt ist es über das unannehmbar niedrige Niveau der Ausführung der Mittel für die Kohäsionspolitik, die doch eine der fundamentalen Politiken der Europäischen Union darstellt.

Das Europäische Parlament appelliert an die Kommission und an die für die Ausführung dieser Mittel zuständigen Mitgliedstaaten, alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Ausführung sicherzustellen.“

B.   Erklärung der Kommission

Evaluierung von Rubrik 4

„Da im Jahre 2009 im Rahmen der Ausgabenobergrenze der Rubrik 4 kein Spielraum verbleibt, erkennt die Kommission an, dass die Fähigkeit, auf unvorhergesehene Krisen zu reagieren, ziemlich eingeschränkt ist, und verpflichtet sich daher, der Haushaltsbehörde im Jahresverlauf 2009 — unter Berücksichtigung der politischen Entwicklung sowie der Ausführung des Haushaltsplans — eine Bewertung der Situation im Rahmen der Rubrik 4 vorzulegen, der gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.“


Erklärung des Rates zum Berichtigungsschreiben Nr. 2/2009

„Der Rat erklärt, dass seine Zustimmung zu dem in dem Berichtigungsschreiben Nr. 2/2009 enthaltenen Vorschlag der Kommission für Nahrungsmittelhilfeprogramme zugunsten Bedürftiger dem Ergebnis der derzeit laufenden Beratungen über die Rechtsgrundlage nicht vorgreift.

Die Streichung der Haushaltslinie für das Schulobstprogramm entspricht dem üblichen Standpunkt des Rates, dass keine neue Haushaltslinie geschaffen wird, bevor die dazugehörige Rechtsgrundlage verabschiedet worden ist. Hiermit wird dem Ergebnis der derzeit laufenden Beratungen über die Rechtsgrundlage nicht vorgegriffen.“


Einseitige Erklärung Griechenlands, Italiens, Spaniens und Portugals zur Mehrsprachigkeit

„Griechenland, Italien, Spanien und Portugal bekräftigen, dass sie an den Grundsätzen der Mehrsprachigkeit und der Gleichbehandlung aller Sprachen festhalten; sie sind daher besorgt über die Haushaltführung der Kommission in Bezug auf den Erhalt der Sprachenvielfalt und betonen, dass die Kommission sowie alle anderen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gewährleisten müssen, dass ausreichende Mittel für die uneingeschränkte Befolgung dieser Grundsätze bereitgestellt werden.“


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/180


Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung *

P6_TA(2008)0623

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2008)0508 — C6-0329/2008 — 2008/0162(CNS))

(2010/C 45 E/53)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0508),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0329/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0506/2008),

1.   billigt den Abschluss des Übereinkommens und des zugehörigen Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/181


Sicherheit von Spielzeug ***I

P6_TA(2008)0626

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (KOM(2008)0009 — C6-0039/2008 — 2008/0018(COD))

(2010/C 45 E/54)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0009),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0039/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0441/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   nimmt die Erklärungen der Kommission im Anhang zu dieser Entschließung zur Kenntnis;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0018

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/48/EG.)


ANHANG

ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

Erklärung der Kommission zur Berichterstattung zu Fragen der Sicherheit von Spielzeug (Artikel 48)

Nach Inkrafttreten der überarbeiteten Spielzeugrichtlinie wird die Kommission alle für ihre Durchführung bedeutsamen Entwicklungen aufmerksam beobachten und beurteilen, ob die Richtlinie und insbesondere die Anwendung der in Kapitel IV genannten Konformitätsbewertungsverfahren ein ausreichendes Maß an Spielzeugsicherheit gewährleistet.

Die überarbeitete Spielzeugrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Situation im Hinblick auf die Sicherheit von Spielzeug, die Wirksamkeit der Richtlinie und ihre Marktüberwachungstätigkeit.

Die Kommission wird sich bei ihrer Beurteilung unter anderem auf die Berichte stützen, die die Mitgliedstaaten ihr drei Jahre nach Beginn der Anwendung der Richtlinie erstmalig und danach alle fünf Jahre übermitteln und dabei insbesondere die Marktüberwachungstätigkeit innerhalb der EU und an ihren Außengrenzen betrachten.

Die Kommission wird spätestens ein Jahr nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten ihrerseits dem Europäischen Parlament Bericht erstatten.

Erklärung der Kommission zu den Anforderungen an Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben (Anhang II Abschnitt I Nummer 10)

Die Kommission wird das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragen, die europäische Norm, die Grenzwerte für die Impulsgeräusche und die Dauergeräusche solchen Spielzeugs festlegt, entsprechend den Anforderungen der überarbeiteten Spielzeugrichtlinie zu ändern, damit ein ausreichender Schutz der Kinder vor Schädigung ihres Gehörs gewährleistet ist.

Erklärung der Kommission zur Klassifizierung von Büchern

In Anbetracht der Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der nach der harmonisierten Norm EN 71:1 für Bücher aus Papier und Karton erforderlichen Prüfungen verbunden sind, wird die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) beauftragen, diese Norm so zu überarbeiten, dass Kinderbücher angemessen geprüft werden können.


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/183


Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung ***I

P6_TA(2008)0627

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (KOM(2008)0179 — C6-0163/2008 — 2008/0069(COD))

(2010/C 45 E/55)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0179),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0163/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschuss für Kultur und Bildung (A6-0438/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0069

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Empfehlung 209/C 155/01 vom 18. Juni 2009.)


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/184


Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) ***I

P6_TA(2008)0628

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (KOM(2008)0180 — C6-0162/2008 — 2008/0070(COD))

(2010/C 45 E/56)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0180),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0162/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0424/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0070

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Empfehlung 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Empfehlung 2009/C 155/02 vom 18. Juni 2009.)


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/185


Wertpapierliefer- und Abrechnungssysteme und Finanzsicherheiten ***I

P6_TA(2008)0629

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (KOM(2008)0213 — C6-0181/2008 — 2008/0082(COD))

(2010/C 45 E/57)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0213),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0181/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0480/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0082

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/44/EG.)


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/186


Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist ***I

P6_TA(2008)0630

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist (KOM(2008)0661 — C6-0361/2008 — 2008/0199(COD))

(2010/C 45 E/58)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0661),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0361/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0494/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0199

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/14/EG.)


23.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 45/187


Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses ***I

P6_TA(2008)0631

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Unternehmen sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses (KOM(2008)0195 — C6-0173/2008 — 2008/0084(COD))

(2010/C 45 E/59)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0195),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0173/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0462/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0084

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. Dezember 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/49/EG.)