ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.041.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
18. Februar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 041/01

Euro-Wechselkurs

1

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2010/C 041/02

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2

2010/C 041/03

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

3

2010/C 041/04

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 041/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des vorläufigen Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Energienetzes (TEN-E) für 2010 (Beschluss der Kommission K(2010) 48)

5

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 041/06

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren gestrichenen Feinpapiers mit Ursprung in der Volksrepublik China

6

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 041/07

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/1


Euro-Wechselkurs (1)

17. Februar 2010

2010/C 41/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3726

JPY

Japanischer Yen

124,69

DKK

Dänische Krone

7,4435

GBP

Pfund Sterling

0,86900

SEK

Schwedische Krone

9,8183

CHF

Schweizer Franken

1,4679

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0060

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,929

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

270,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

3,9770

RON

Rumänischer Leu

4,1188

TRY

Türkische Lira

2,0666

AUD

Australischer Dollar

1,5191

CAD

Kanadischer Dollar

1,4306

HKD

Hongkong-Dollar

10,6634

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9398

SGD

Singapur-Dollar

1,9264

KRW

Südkoreanischer Won

1 568,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4265

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3790

HRK

Kroatische Kuna

7,2950

IDR

Indonesische Rupiah

12 739,58

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6514

PHP

Philippinischer Peso

63,112

RUB

Russischer Rubel

41,1850

THB

Thailändischer Baht

45,495

BRL

Brasilianischer Real

2,5143

MXN

Mexikanischer Peso

17,6029

INR

Indische Rupie

63,2950


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/2


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2010/C 41/02

Beihilfe Nr.

AGVO 12/2009/REG

Mitgliedstaat

Rumänien

Bewilligungsbehörde

Name

Innovation Norwegen

Anschrift

Akersgt 13

0158 Oslo

NORWAY

Website

http://www.norwaygrants.org

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Regionale Investitionsregelung im Rahmen der norwegischen Kooperationsprogramme für Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung in Rumänien bzw. Bulgarien.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.norwaygrants.org

Art der Maßnahme

Regelung — Ja

 

Laufzeit

Regelung

26.2.2009 bis 30.4.2011

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Ja

Art der Beihilfeempfänger

KMU

Ja

Großunternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

48 Mio. EUR während der gesamten Laufzeit

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

Ja

rückzahlbare Vorschüsse

Ja


Allgemeine Ziele

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 13)

Regelung

50 %

20/10 %


18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/3


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2010/C 41/03

Beihilfe Nr.

AGVO 13/2009/R&D-TRA

Mitgliedstaat

Rumänien

Beihilfenummer des Mitgliedstaats

2008/111257 (IN-Beihilfenummer)

Region

Name der Region (NUTS)

Nordost-Rumänien

Förderstatus

Art. 87 Abs. 3 Buchstabe a EG-Vertrag

Bewilligungsbehörde

Name

Innovation Norwegen

Anschrift

Website

Akersgt 13

0158 Oslo

NORWAY

http://www.norwaygrants.org

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Norwegisches Kooperationsprogramm für Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung in Rumänien

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

EWR-Erweiterung

http://www.efta.int/content/legal-texts/eea-enlargement/EEAEnlargementAgreementmaintextEN.pdf

Erweiterung Rumänien/Bulgarien

http://www.efta.int/content/legal-texts/eea-enlargement/agreement-2007

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.norwaygrants.org

 

Ad-hoc-Beihilfe — Ja

Name des Empfängers

Euromedica SA, Rumänien

Zeitpunkt der Bewilligung

Ad-hoc-Beihilfe

19.3.2009

Wirtschaftszweige

Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige — Bitte nach NACE Rev. 2 angeben.

Nachhaltige Erzeugung

Art der Beihilfeempfänger

KMU

Ja

Großunternehmen

Nein

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

1,16 Mio. EUR

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

Ja

rückzahlbare Vorschüsse

Ja


Allgemeine Ziele

Ziele

1.Experimentelle Entwicklung2.Allgemeine Ausbildung

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

 

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

10 %

 

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs.2)

60 %

 


18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/4


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1j des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2010/C 41/04

Beihilfe Nr.

AGVO 14/2009/REG

Mitgliedstaat

Bulgarien

Bewilligungsbehörde

Name

Innovation Norwegen

Anschrift

Akersgt 13

0158 Oslo

NORWAY

Website

http://www.norwaygrants.org

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Regionale Investitionsregelung im Rahmen der norwegischen Kooperationsprogramme für Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung in Rumänien bzw. Bulgarien.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.norwaygrants.org

Art der Maßnahme

Regelung — Ja

 

Laufzeit

Regelung

26.2.2009 bis 30.4.2011

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Ja

Art der Beihilfeempfänger

KMU

Ja

Großunternehmen

Ja

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

20 Mio. EUR während der gesamten Laufzeit

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

Ja

rückzahlbare Vorschüsse

Ja


Allgemeine Ziele

Ziele

Beihilfehöchstin-tensität in % oder Beihilfe-höchstbe-trag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 13)

Regelung

50 %

20/10 %


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/5


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des vorläufigen Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Energienetzes (TEN-E) für 2010

(Beschluss der Kommission K(2010) 48)

2010/C 41/05

Hiermit fordert die Europäische Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr, zur Einreichung von Vorschlägen zwecks Vergabe von Finanzhilfen für Projekte nach Maßgabe der im vorläufigen Jahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Energienetzes für 2010 festgelegten Prioritäten und Ziele auf.

Der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2010 zur Verfügung stehende Höchstbetrag beläuft sich auf 20 760 000 EUR.

Schlusstermin der Aufforderung ist der 30. April 2010.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/energy/infrastructure/grants/index_en.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/6


Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren gestrichenen Feinpapiers mit Ursprung in der Volksrepublik China

2010/C 41/06

Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren gestrichenen Feinpapiers mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 4. Januar 2010 von CEPIFINE, dem europäischen Verband der Feinpapierhersteller, („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion gestrichenen Feinpapiers entfällt.

2.   Untersuchte Ware

Bei der hier untersuchten Ware („untersuchte Ware“) handelt es sich um gestrichenes Feinpapier, d.h. ein- oder beidseitig gestrichenes Papier bzw. ein- oder beidseitig gestrichene Pappe (ohne Kraftpapier bzw. Kraftpappe) in Bögen oder Rollen mit einem Quadratmetergewicht von 70 g bis 400 g und einem (nach der Norm ISO 2470-1 gemessenen) Weißgrad über 84.

Die untersuchte Ware umfasst keine für Rollenmaschinen geeigneten Rollen. Für Rollenmaschinen geeignete Rollen werden definiert als Rollen, die nach der Testnorm ISO 3783:2006 zur Bestimmung der Oberflächen-Ablösebeständigkeit — Methode mit wechselnder Geschwindigkeit mittels IGT-Prüfgerät (elektrische Methode) — bei Querprofilmessung des Papiers einen Wert von weniger als 30 Nm und bei Messung in Maschinenlaufrichtung einen Wert von weniger als 50 Nm erreichen.

3.   Dumpingbehauptung  (2)

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 4810 13 20, ex 4810 13 80, ex 4810 14 20, ex 4810 14 80, ex 4810 19 10, ex 4810 19 90, ex 4810 22 10, ex 4810 22 90, ex 4810 29 30, ex 4810 29 80, ex 4810 92 10, ex 4810 92 30, ex 4810 92 90, ex 4810 99 10, ex 4810 99 30 und ex 4810 99 90 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

Da das betroffene Land in Bezug auf Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als ein Land ohne Marktwirtschaft erachtet wird, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis (Stufe ab Werk) der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union.

Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem auf die Verkaufsmengen und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse und die Beschäftigungssituation des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob es im Unionsinteresse liegt, Maßnahmen einzuführen.

5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

Die ausführenden Hersteller (3), die die untersuchte Ware aus dem betroffenen Land ausführen, werden aufgefordert, sich an der Untersuchung der Kommission zu beteiligen.

5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der potenziell großen Zahl ausführender Hersteller in dem betroffenen Land, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009, dem Untersuchungszeitraum („UZ“), mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensbezogene Dumpingspanne nach dem folgenden Buchstaben b zu beantragen.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betrieben zustimmen, der zur Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes und eventuell mit ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der ausführenden Hersteller als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der untersuchten Ware in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen.

b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung verlangen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingpanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere Antragsformulare gemäß dem vorstehenden Abschnitt a anfordern und diese ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden. Hierzu sei angemerkt, dass der Nachweis erbracht werden muss, dass die ausführenden Hersteller in dem Land ohne Marktwirtschaft die Kriterien zur Gewährung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest der individuellen Behandlung („IB“) entsprechend dem nachstehenden Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen, damit die Kommission die individuellen Dumpingspannen für sie ermitteln kann.

Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

5.1.2   Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

5.1.2.1   Wahl eines Marktwirtschaftslandes

Vorbehaltlich der Bestimmungen in dem nachstehenden Abschnitt 5.1.2.2 erfolgt nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus dem betroffenen Land die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Kommission hat vorläufig die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewählt. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, diesbezüglich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag („MWB-Antrag“) stellen. Die Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) wird gewährt, sofern die Beurteilung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (6) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung (IB) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen diese ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. (7) Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde, ermittelt werden.

a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

Die Kommission übermittelt Formulare zur Beantragung einer MWB an alle ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, die in die Stichprobe einbezogen wurden, ferner an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, außerdem an alle ihr bekannten Verbände von ausführenden Herstellern sowie an die Behörden des betroffenen Landes.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

b)   Individuelle Behandlung (IB)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die in die Stichprobe einbezogen wurden, und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

5.1.3   Untersuchung unabhängiger Einführer  (8)  (9)

Angesichts der potenziell großen Zahl unabhängiger Einführer, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung fristgerecht durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (auch als „Stichprobenverfahren“ bezeichnet). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nicht anders festgelegt, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in EUR) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (10), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betrieben zustimmen, der zur Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Sofern nicht anders festgelegt, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Bildung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise im Einfuhrland und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

Angesichts der potenziell großen Zahl von Unionsherstellern, die das Verfahren betrifft, und um die Untersuchung fristgerecht durchführen zu können, kann die Kommission die zu untersuchenden Unionshersteller auf eine vertretbare Zahl beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nicht anders festgelegt, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

Wert (in EUR) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

Produktionsmenge (in Tonnen) der untersuchten Ware im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

gegebenenfalls Menge (in Tonnen) der in die Union eingeführten und in dem betroffenen Land hergestellten untersuchten Ware im UZ (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009),

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (11), die an Produktion und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Ware in der Union oder in dem betroffenen Land hergestellt wurde.

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betrieben zustimmen, der zur Überprüfung der gemachten Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Unionshersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe der Unionshersteller als notwendig erachtet.

Interessierte Parteien, die sonstige sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe, mit Ausnahme der vorgenannten Angaben, übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Unionshersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Verkaufsvolumens der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Sofern nicht anders festgelegt, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Tätigkeiten des Unternehmens oder der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

5.3    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und die sie vertretenden Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Um an der Untersuchung mitzuarbeiten, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und der untersuchten Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die innerhalb der vorstehend genannten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder mittels Beantwortung eines von der Kommission erstellten Fragebogens gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

Alle interessierten Parteien können die Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sind Aspekte im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Untersuchung betroffen, ist die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu beantragen. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.6    Verfahren für schriftliche Stellungnahmen, für die Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und für den Schriftwechsel

Alle Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der Informationen, die zur Bildung der Stichproben übermittelt werden, der ausgefüllten MWB-Antragsformulare sowie der ausgefüllten Fragebogen und ihrer aktualisierten Fassungen, sind schriftlich sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich informieren.

Alle schriftlichen Beiträge, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (12) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Rechte auf Interessenverteidigung umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung bei dem Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sind Aspekte im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Untersuchung betroffen, ist die Anhörung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu beantragen. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte sieht außerdem Gelegenheiten für eine Anhörung vor, bei der die Parteien unterschiedliche Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse vortragen und Gegenargumente vorbringen können. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  „Dumping“ meint den Verkauf einer Ware („betroffene Ware“) im Wege der Ausfuhr zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt im Regelfall ein vergleichbarer Preis für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Als „gleichartige Ware“ gilt eine Ware, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware mit Merkmalen, die denen der betroffenen Ware sehr ähnlich sind.

(3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware erzeugt und in den EU-Binnenmarkt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware mitwirken. Nicht herstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zoll.

(4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

(5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie leitende Angestellte oder Direktoren des jeweils anderen Unternehmens sind; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v.H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes belegen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems; iv) Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität; v) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(7)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes belegen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, falls für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(9)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

(10)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(11)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

(12)  Diese Unterlagen sind nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

18.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 41/13


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 41/07

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„HESSISCHER APFELWEIN“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0620-16.07.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Hessischer Apfelwein“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.8

„Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Hessischer Apfelwein ist ein vergorenes Erzeugnis aus Apfelsaft mit einem Fruchtgehalt von 100 %, dessen Vergärung, Klärung und Abfüllung ausschließlich in Hessen erfolgt.

Hessischer Apfelwein ist goldgelb in der Farbe. Traditionell wird er aus Äpfeln von Streuobstwiesen hergestellt, die sich durch einen hohen Säuregehalt auszeichnen (mindestens 6 g/l), der auch typisch für alte Apfelsorten ist. Für hessischen Apfelwein dürfen nur Äpfel verwendet werden, die diesen Anforderungen entsprechen. Der herbe Geschmack entsteht auch durch die vollständige Vergärung. Dadurch unterscheidet sich der Hessische Apfelwein grundlegend von Apfelweinen anderer Regionen. Die Spritzigkeit ergibt sich durch Kohlensäure, die während der Vergärung entsteht.

Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 5 Volumen-% und es ist ein zuckerfreier Extrakt von mindestens 18 g/l vorhanden. Darüber hinaus ist ein Mindestgehalt von 4 g/l nichtflüchtiger Säuren und maximal 0,8 g/l flüchtiger Säuren vorhanden. Der Zusatz von Wasser oder Zucker bei der Herstellung von Hessischem Apfelwein ist nicht erlaubt.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Hessischer Apfelwein wird zu 97 % aus Äpfeln hergestellt, die vorzugsweise von Streuobstwiesen stammen.

Traditionell wird Hessischer Apfelwein ausschließlich aus Äpfeln gemacht. Der Saft aus der Speyerling-Frucht wird einzeln zugesetzt und nimmt dem Apfelwein die Trübung. Weit über 95 % des in Hessen hergestellten Apfelweins ist rein aus Äpfeln.

Streuobstanbau bedeutet eine große Alternanz der Ernteerträge. Die Bäume tragen in einem Jahr sehr viel, im darauf folgenden Jahr sehr wenig. Ziel der Keltereien ist es, den Apfelwein fast ausschließlich aus hessischen Äpfeln zu machen. Müssen Äpfel aus anderen Regionen hinzu gekauft werden, so gilt ein Mindestsäuregehalt von 6 g/l als Parameter für Qualität.

Streuobstwiesen zeichnen sich zudem durch eine große Vielfalt der Apfelsorten aus. Insgesamt gibt es in Hessen über 2 000 verschiedene Apfelsorten. Diese Sortenvielfalt ist eine Besonderheit des hessischen Apfelweins. Die Herstellung erfolgt mit wechselnden Gewichtsanteilen der verschiedenen Apfelsorten.

Für den hessischen Apfelwein verwendete Sorten sind unter anderem:

Alkmene, Elstar, Holzapfel, Pilot, Ananasrenette, Glockenapfel, Idared, Rheinischer Bohnapfel, Berlepsch, Goldparmäne, Jacob Lebel, Schafsnase, Berner Rosenapfel, Gelber Edelapfel, James Grieve, Topaz, Bittenfelder, Gehrer Rambour, Jonagold, Weinapfel, Blenheimer, Gewürzluike, Kaiser Wilhelm, Winterrambour, Brettacher, Golden Delicious; Landsberger Renette, Zabergäu-Renette, Boskoop, Gravensteiner, Geheimrat Oldenburg, Cox Orange, Hauxapfel, Ontario.

Diese Sorten sind hervorragend für die hessischen Witterungs- und Bodenverhältnisse geeignet und werden traditionell zur Verarbeitung zu Apfelwein verwendet.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Vergärung des Apfelsafts sowie seine Klärung erfolgen ausschließlich in Hessen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Oxidation, die bei einem Transport oder einer Zwischenlagerung stattfindet, wirkt sich negativ auf die charakteristischen Merkmale des Apfelweins aus. Aus diesem Grund sollte der Hessische Apfelwein direkt aus dem Gärtank abgefüllt werden.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Bundesland Hessen

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Ausgangsstoff des Hessischen Apfelweins sind Kelteräpfel, die vorzugsweise auf den typisch hessischen „Streuobstwiesen“ gewonnen werden.

Streuobstwiesen gehören fast überall in Hessen traditionell zur Kulturlandschaft. Vielerorts prägen sie noch heute das Landschaftsbild. Durch die Pflege der Streuobstwiesen gibt es noch viele hundert traditionelle Apfelsorten, die dem Klima und den Böden der jeweiligen Region angepasst und wenig empfindlich sind. Sie sind ein kostbares Kulturgut, das es zu bewahren und weiterzuentwickeln gilt. So haben die hessischen Keltereien die Nutzung der hessischen Streuobstwiesen als Wirtschaftsfaktor bis heute gesichert.

Kelteräpfel sind Äpfel, die nicht als Tafelobst verwendet werden. Die Optik spielt eine untergeordnete Rolle. Zwar dürfen die Äpfel keine Faulstellen haben, aber kleine Druckstellen sind nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund können Kelteräpfel vom Baum geschüttelt und anschließend vom Boden aufgelesen werden. Tafelobst hingegen wird per Hand gepflückt.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Hessischer Apfelwein ist eine hessische Spezialität mit langer Tradition, die weit über die Landesgrenzen hinaus bekannt ist und — vor allem in der Region — ein hohes Ansehen genießt. Die vielfältigen Sorten sind es, die dem Hessischen Apfelwein den besonderen Geschmack geben. Der Hessische Apfelwein ist im Bundesland Hessen ein fest verankerter Bestandteil der Kultur („Nationalgetränk“). Er hat sich im Rhein-Main-Gebiet und den angrenzenden Mittelgebirgen als Volksgetränk etabliert. Die hessische Bevölkerung identifiziert sich in hohem Maße mit dem Apfelwein.

In Abgrenzung zu anderen Regionen in Deutschland, aber auch zu anderen Ländern, ist die vollständige Vergärung des Apfelsaftes, dessen Resultat ein herber Apfelwein ist, eine Besonderheit für Hessen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die durch die heimische Rohstoffbasis geförderte jahrhundertealte Tradition der Apfelwein-Herstellung in Hessen, die feste Verankerung des Apfelweins in der hessischen Kultur sowie der durch die Sortenvielfalt der verwendeten Kelteräpfel und die im Herkunftsgebiet übliche Produktionsweise der vollständigen Vergärung bedingte charakteristische Geschmack haben dazu geführt, dass es sich beim Hessischen Apfelwein um eine bekannte und geschätzte regionale Spezialität handelt.

Auch die Geschichte zeugt von der engen Verknüpfung von Hessen und dem Hessischen Apfelwein. Schon aus der von Karl dem Großen im Jahr 800 erlassenen „capitular de villis“ geht hervor, dass es schon damals Fachleute für die Herstellung des Apfelweins gegeben haben muss. In der Folgezeit verlor der Apfelwein zugunsten des Weines an Bedeutung. Erst im 16. Jahrhundert begann die Erfolgsgeschichte des Hessischen Apfelweins mit dem Ausgangspunkt Frankfurt. Dort fiel der bis dahin verbreitete Weinanbau Rebkrankheiten zum Opfer, so dass auf andere Obstsorten, vor allen Dingen robuste Äpfel, ausgewichen wurde. Zunächst wurde jedoch verstärkt für den eigenen Hausgebrauch gekeltert, wobei der Apfelwein bei den Gärtnern schon seit längerer Zeit als Hausgetränk galt. Im Jahr 1779 wurde mit dem Gasthaus „Zur goldenen Krone“ in Hochstadt (heute Main-Kinzig-Kreis) die älteste, heute noch bestehende Kelterei Hessens gegründet.

Auch wenn die Quellenlage zur Geschichte des Apfelweins primär auf die Stadt Frankfurt bezogen ist, lässt sich anhand anderer Quellen doch sehr gut erkennen dass dem Apfelwein auch außerhalb des Frankfurter Einzugsbereiches eine enorme Bedeutung zukommt.

Das Getränk selbst erlebte in der Neuzeit einen kulturellen Höhepunkt in den 60er/70er Jahren vor allem mit der Fernsehsendung „Zum Blauen Bock“ im Hessischen Rundfunk.

Selbstverständlich geht mit dem Hessischen Apfelwein auch die entsprechende Darreichungsform einher. Wie auch der Apfelwein werden der „Bembel“, der traditionelle Krug, und „das Gerippte“, das traditionelle Apfelweinglas mit Rautenmuster, sofort mit Hessen in Verbindung gebracht.

Die Bedeutung des Apfelweines in Hessen, vor allem im Vergleich zu dem restlichen Gebiet der Bundesrepublik, lässt sich an Hand der Verbrauchszahlen ablesen. So ist auch den Statistiken des Verbandes der Hessischen Apfelwein- und Fruchtsaft-Keltereien und des Verbandes der deutschen Fruchtwein- und Fruchtschaumwein-Industrie (Bonn) zufolge der Konsum in Hessen mit ca. 10 Liter pro Kopf der Bevölkerung um ein Zehnfaches höher gegenüber ca. 1 Liter pro Kopf in Deutschland.

Die Verbundenheit und Identifikation der Bevölkerung mit dem Apfelwein wird durch die wiederkehrenden Aktivitäten der Keltereien gefördert. Als fest etablierte Aktionen, die den Apfelwein zum Hintergrund haben, sind zu nennen: Anfang der 90er Jahre haben sich die „Süßer-Feste“ als fester Bestandteil der öffentlichen Aktivitäten hessischer Keltereien entwickelt. Sie signalisieren der Bevölkerung den Kelterbeginn in der jeweiligen Region mit regelmäßigen Schaukelteraktionen, Besichtigungen und erläutern den Besuchern Ablauf und Technik der Apfelweinherstellung. Somit wird eine Verbindung zwischen der Bevölkerung und Apfelwein hergestellt bzw. erhalten. Die vom Verband und dem Land Hessen 1995 initiierte Hessische Apfelwein- und Obstwiesenroute mit heute sechs Regionalschleifen trägt als landwirtschaftlich-touristische Attraktion in den entsprechend typischen Streuobst- und Keltergebieten Hessens dazu bei, die Kultur und Tradition des Hessischen Apfelweins zu pflegen und zu fördern. Die Wiederbelebung des traditionellen Apfelwein-Anstichs im Januar durch den Verband in einer jährlich wiederkehrenden öffentlichen Aktion in Verbindung mit dem Hessischen Ministerpräsidenten und das Interesse der Bevölkerung sowie der Medien zeigt auch hier die Verwurzelung des traditionellen Getränks Apfelwein in Hessen.

Eine Marktforschungsstudie unter hessischen Verbrauchern hat bestätigt, dass diese den Apfelwein als ein sehr traditionelles Getränk sehen — auch in Verbindung mit dem „Bembel“ und dem „Gerippten“ — und diesen mit Hessen identifizieren.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Internet: http://publikationen.dpma.de/DPMApublikationen/fnd_tm_gd.do


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.