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ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.033.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 033/01 |
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2010/C 033/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 033/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 033/04 |
Vorbereitende Maßnahme MEDIA International — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2010 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 033/05 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2010/C 033/06 |
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Berichtigungen |
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2010/C 033/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
2010/C 33/01
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Datum der Annahme der Entscheidung |
19.11.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 171/09 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Sardinien |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ristrutturazione dell'impresa Sorgente |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Restrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Haushaltsmittel |
300 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
Nach der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft (Obst und Gemüse) |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
19.11.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 446/09 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Galicia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayuda estatal para la recuperación de las zonas forestales por los daños causados por el temporal acaecido en Galicia los días 23 y 24 de enero de 2009. |
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Rechtsgrundlage |
Decreto 13/2009, de 29 de enero de 2009, de medidas urgentes para la reparación de los daños causados por el temporal acaecido en Galicia a partir del 23 de enero. Orden de 7 de abril de 2009 de la Consejería del Medio Rural por la que se desarrollan las medidas urgentes previstas en el Decreto 13/2009, de 29 de enero, para la recuperación de las zonas forestales por los daños causados por el temporal acaecido en Galicia a partir del 23 de enero. |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Ziel der Regelung ist eine Beihilfe zur Behebung der Schäden, die durch das Unwetter vom 23. und 24. Januar 2009 in den Forstgebieten Galiziens entstanden sind. Dies umfasst das Fällen und Entfernen beschädigter Bäume an Wegen und Holzlagerplätzen. |
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Form der Beihilfe |
Finanzierung der Arbeiten für die Einrichtung neuer Betriebe, den Erwerb von Ausrüstung und Hilfsmaschinen sowie die Eingliederung neuer Technologien. |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag: 2 046 000 EUR. |
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Beihilfehöchstintensität |
Maximal 100 % der zuschussfähigen Kosten. |
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Laufzeit |
Bis zum 16.1.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
14.10.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 484/09 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Bayern |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Beihilfe für Strukturmaßnahmen in Wäldern |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPF 2007) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Beihilfe für den Forstsektor |
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Form der Beihilfe |
Direkte Zuschüsse |
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Haushaltsmittel |
Insgesamt 2 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2010 bis 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forsten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Verwaltungsbehörden Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
23.11.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 597/09 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen |
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Rechtsgrundlage |
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen an landwirtschaftliche Unternehmen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln während der Finanz- und Wirtschaftskrise (Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Transparente Beihilfeformen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbudget in Höhe von 100 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
31.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Bund und Länder |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 33/02
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Datum der Annahme der Entscheidung |
13.1.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
NN 33/09 |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
Wallonie, Bruxelles-Capitale |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Régime d'aides en faveur de la production d'œuvres audiovisuelles |
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Rechtsgrundlage |
Règlement de la SA Wallimage approuvé le 27 avril 2009 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention, Zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 5,5 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 38,5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
1.6.2009—31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Wallimage |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
17.12.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 628/09 |
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Mitgliedstaat |
Dänemark |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Prolongation of the recapitalisation scheme |
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Rechtsgrundlage |
Act No 67 of 3 February 2009 on State-funded Capital Injections |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 100 000 Mio. DKK |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
21.12.2009—31.12.2009 |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
21.12.2009 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 659/09 |
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Mitgliedstaat |
Litauen |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Short-term export credit insurance scheme in Lithuania |
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Rechtsgrundlage |
Law of the Republic of Lithuania on Special State Guarantees for Export Credit Insurance; Regulations for Granting Special State Guarantees for Export Credit Insurance; Specification of Non-marketable and Temporarily Non-marketable and Temporarily Non-marketable Risks (Official Gazette, 2009, No 121-5232) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Transaktion nicht zu Marktbedingungen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 100 Mio. LTL |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.1.2010—31.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Februar 2010
2010/C 33/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3760 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
123,40 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4448 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,88040 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,1217 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,4672 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
8,1520 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,099 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
272,00 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,7092 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0775 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,1280 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,0800 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,5729 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4680 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,6906 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9877 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9511 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 601,45 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,5992 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,3935 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3225 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 878,09 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7235 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
63,836 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
41,7640 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
45,649 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5549 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,0645 |
|
INR |
Indische Rupie |
64,1970 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
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10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/7 |
„Vorbereitende Maßnahme MEDIA International“ — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2010
2010/C 33/04
1. Ziele und Beschreibung
Zweck der vorbereitenden Maßnahme MEDIA International ist es, Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen europäischen Filmschaffenden und Filmschaffenden aus Drittländern zu prüfen und zu erproben. Unterstützt werden sollen Maßnahmen in folgenden Bereichen:
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— |
Fortbildungsförderung, |
|
— |
Förderung des Marktzugangs. |
Im Rahmen des Arbeitsprogramms 2010 für die vorbereitende Maßnahme MEDIA International fordert die Kommission hiermit interessierte Konsortien zur Einreichung von Vorschlägen auf.
2. Teilnahmeberechtigte
Beteiligen können sich Rechtspersonen aus den 27 EU-Mitgliedstaaten und aus Drittländern.
3. Mittelausstattung
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen steht maximal 1 Mio. EUR zur Verfügung.
Die finanzielle Förderung durch die Kommission ist je nach Art der Maßnahme auf 50 %, 75 % bzw. 80 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten begrenzt.
Die finanzielle Unterstützung wird in Form einer Finanzhilfe gewährt.
4. Bewertung und Auswahl der Projekte
Die eingegangenen Vorschläge werden von der Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger bewertet. Die Bewertungskriterien sind im Arbeitsprogramm für MEDIA International festgelegt. Im Anschluss an die Bewertung wird eine Rangfolge der erfolgreichen Projekte nach ihrer Qualität aufgestellt.
Das Verfahren für die Bewertung von Anträgen auf von der Kommission gewährte Finanzhilfen ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (1) festgelegt.
5. Einreichfrist
Anträge müssen bis zum 31. März 2010 eingereicht werden bei:
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Frau Aviva Silver |
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien |
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Direktion A — Audiovisueller Bereich, Medien, Internet |
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Referat A2 — MEDIA-Programm und Medienkompetenz |
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Büro BU33 02/005 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
6. Ausführliche Informationen
Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, das Arbeitsprogramm, die Leitlinien sowie die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/media
Die Anträge müssen allen in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Bedingungen genügen und unter Verwendung des vorgesehenen Formulars eingereicht werden.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/9 |
Mitteilung des Ministers für Wirtschaft des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
2010/C 33/05
Der Minister für Wirtschaft gibt bekannt, dass für den auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebenen Block M4 eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist.
Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit zur Beantragung einer konkurrierenden Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen im Block M4 des niederländischen Festlandsockels unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 des Bergbaugesetzes (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) auf.
Für die Erteilung der Genehmigung ist das Wirtschaftsministerium zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Mijnbouwwet) (Staatsblad 2002, Nr. 542) näher ausgeführt.
Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:
|
De minister van Economische Zaken |
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Drs. J.C. De Groot, directeur Energiemarkt |
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ALP A/562 |
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Postbus 20101 |
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2500 EC Den Haag |
|
NEDERLAND |
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.
Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703797088 (Kontaktperson: P.C. de Regt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/10 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2010/C 33/06
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006
„PATATA DELLA SILA“
EG-Nr.: IT-PGI-0005-0643-21.09.2007
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Patata della Sila“
2. Mitgliedstaat oder drittland:
Italien
3. Beschreibung des agrarerzeugnisses oder des lebensmittels:
3.1. Erzeugnisart:
|
Klasse 1.6: |
Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet |
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Mit „Patata della Sila“ wird die Lagerkartoffel der Art Solanum tuberosum der Familie der Solanaceae bezeichnet, die aus den in den nationalen Sortenkatalogen der EU-Mitgliedstaaten eingetragenen Sorten und aus zertifizierten Saatkartoffeln erzeugt wurde und die für den Verzehr die folgenden Charakteristika aufweisen muss: Form: rund — rund/oval — lang/oval; Größe: bis zu 28 mm (Granaglia), zwischen 28 und 45 mm (Mezzanella oder Tondello), zwischen 46 und 75 mm (Prima) und größer als 76 mm (Fiorone); Schale: reibungsresistent; Fleisch der Kartoffel: kompakt, bei Druck nicht nachgebend; Trockensubstanz: Mindestgehalt 19 %. Wenn sie in den Verkehr gebracht werden, müssen die Knollen gesund sein und dürfen keine Triebe aufweisen. Sie müssen im ganzen Stück vorliegen und sauber sein. Des Weiteren sollten sie frei von Makeln mit einer Tiefe von mehr als 3 mm und/oder ohne Beschädigung durch Parasiten sein. Einschnitte und/oder Schrammen und/oder ein Ablösen der Schale sind erlaubt, wenn diese unter 5 % auf die gesamte Gewichtsmenge der Knollen bezogen betragen. Maximal zulässige Rückstände von Wirkstoffen (in %): weniger als 50 % der gesetzlich vorgesehenen Obergrenze.
Die „Patata della Sila“ ist für ihre organoleptischen und kulinarischen Qualitäten bekannt (letztere insbesondere in Verbindung mit Frittierung und der langfristigen Haltbarkeit) und dafür, dass sie nicht chemisch gegen Triebbildung behandelt wird.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
—
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
—
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Die „Patata della Sila“ muss in dem unter Punkt 4 angegebenen Gebiet angebaut werden. Der Anbau, der nach der Vorbereitung des Bodens erfolgt, beginnt mit dem Einlegen der zertifizierten Saatkartoffeln der Klasse A oder einer höherwertigen Klasse, die zum Anbau in den nationalen Sortenkatalogen der EU-Mitgliedstaaten eingetragen sind. Es wird ein Jahr für die Vermehrung gewährt, also die Aussaat von fortgepflanzten Saatkartoffeln für ein Jahr in dem unter Punkt 4 angegebenen Gebiet. Geerntet wird vom 20. August bis zum 30. November, in einem Zeitraum mit frischen Temperaturen, die in der Regel 15—18 °C nicht übersteigen.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Für das Inverkehrbringen muss die „Patata della Sila“ auf eine der folgenden Weisen verpackt sein: Verpackung Vert-bag; Girsac und Kunststoffbeutel von 1 kg bis 5 kg; Netz von 1 kg bis 2,5 kg; Sack von 2,5 kg bis 10 kg; Karton von 5 kg bis 20 kg; Holzkiste von 12,5 kg bis 20 kg; Korb von 10 kg bis 20 kg; Tablett von 0,5 kg bis 1 kg; Schale von 0,5 kg bis 1 kg. Alle Verpackungen müssen aus für Lebensmittel geeignetem Material und derartig verschlossen sein, dass die Verpackung beim Auspacken des Erzeugnisses beschädigt wird. Der Verkauf des losen Erzeugnisses ist nicht gestattet, außer wenn die einzelne Knolle durch die Anbringung des Emblems gekennzeichnet wird.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Die Modalitäten für die Aufmachung des Erzeugnisses beim Inverkehrbringen sehen vor, dass auf dem Etikett in klarer und gut leserlicher Schrift neben dem Emblem, dem EU-Bildzeichen mit den entsprechenden Angaben und den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen die folgende Angabe aufgeführt ist: „Patata della Sila“, gegebenenfalls mit Übersetzung, gefolgt von der folgenden Angabe, ausgeschrieben oder abgekürzt: „Geschützte geografische Angabe“ bzw. „g.g.A.“. Bei Erzeugnissen, die aus geografisch als Berggebiete eingestuften Gebieten stammen, darf das Etikett den Zusatz „prodotto della montagna“ (Erzeugnis aus den Bergen) tragen. Das Emblem ist blau, darf jedoch auch in anderen Farben gedruckt werden. Es darf bei der Etikettierung der Knollen durch Aufkleber oder Lasermarkierung auf höchstens 2,5 cm Breite verkleinert werden, wobei die nachstehend abgebildeten Proportionen einzuhalten sind. Die Etikettierung der einzelnen Knolle mit dem Emblem ist nur bei Kartoffelgrößen ab 46 mm zugelassen. Das Hinzufügen jeglicher nicht ausdrücklich vorgesehener Qualifizierungen ist untersagt.
Emblem „Patata della Sila“:
4. Kurzbeschreibung der abgrenzung des geografischen gebiets:
Die „Patata della Sila“ wird ausschließlich auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden erzeugt: Acri, Aprigliano, Bocchigliero, Celico, Colosimi, Longobucco, Parenti, Pedace, Rogliano, San Giovanni in Fiore, Serra Pedace, Spezzano della Sila, Spezzano Piccolo in der Provinz Cosenza und der Gemeinden Albi, Carlopoli, Cicala, Confluenti, Decollatura, Magisano, Martirano, Martirano Lombardo, Motta S. Lucia, Serrastretta, Sorbo San Basile, Soveria Mannelli, Taverna in der Provinz Catanzaro. Die oben genannten Gemeinden bilden die natürliche Grenze der Hochebene Sila und umschließen sie. Hier ermöglichen die Beschaffenheit der Böden und die Eigenschaften des Klimas ein konstantes und langsames Wachstum der Knollen und eine optimale Reifung der Pflanzen.
5. Zusammenhang mit dem geografischen gebiet:
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die Beschaffenheit des Bodens und des Klimas des Gebiets, in dem die „Patata della Sila“ angebaut wird, ist von großer Bedeutung. Aus granulometrischer Sicht sind die Böden der Sila-Hochebene größtenteils lose, eher sandig und feinkörnig und daher sehr durchlässig und leicht zu bearbeiten; der pH-Wert liegt zwischen 5 und 6,5; die Böden besitzen viel organische Substanz und daher eine natürliche Fruchtbarkeit, die in einigen Gebieten Werte von 10,04 % erreicht. Klimatisch ist die Sila-Hochebene durch extrem trockene Sommer und kalte Winter gekennzeichnet. Die registrierten Temperaturen steigen von April bis Mai, ideal also für die Saat. Das Wachstum der Pflanzen wird darüber hinaus durch die Temperaturschwankungen im Tagesverlauf und die verlängerte Sonneneinstrahlung begünstigt, die ein konstantes und langsames Wachstum ermöglichen. Diese Bedingungen fördern die Bildung der Trockensubstanz und eine Endreifung der Pflanze, durch die ein lange haltbares Erzeugnis entsteht, das keine chemische Behandlung gegen Austreiben benötigt. Diese wichtige Eigenschaft besteht ab dem Zeitpunkt der Ernte, die bei frischen Temperaturen erfolgt, die in der Regel 15—18 °C nicht übersteigen. In dem Gebiet bestehen keinerlei Quellen für Luft- und/oder Wasserverschmutzung. Die Nutzung der Böden der Sila-Hochebene ist extrem eingeschränkt. Die Kartoffel ist das einzige Erzeugnis aus dem Bereich Obst und Gemüse, das in der Hochebene angebaut wird. Sie wird mit Quellwasser bewässert und nur minimal mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt, da die Kartoffelfelder dank der sehr starken Tag-Nacht-Temperaturschwankungen im Sommer, der kalten Winter und des Schnees auf natürliche Weise von unzähligen schädlichen Einflüssen befreit werden. Schädlingsbefall ist daher sehr selten und örtlich begrenzt und kann leicht kontrolliert werden.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses:
Typisch für die „Patata della Sila“ sind eine lange Haltbarkeit und ihre optimalen kulinarischen Qualitäten, für die sie geschätzt wird; insbesondere ihre gute Eignung zum Frittieren ergibt sich aus den optimalen Werten der Trockensubstanz nach dem Frittieren in Öl, die eine längere Beständigkeit der weiß-gelben Farbe des Fleischs der Kartoffel ermöglichen. Zu diesem Gesichtspunkt ist eine Analyse des Erzeugnisses durchgeführt worden, bei der es mit Proben aus anderen Erzeugungsgebieten verglichen wurde. Die Ergebnisse haben gezeigt, dass die auf der Sila-Hochebene angebauten Kartoffeln nach dem Frittieren gegenüber Kartoffeln anderer Herkunft sehr viel höhere Trockensubstanzwerte und demnach eine bessere Eignung zum Frittieren sowie eine intensivere gelbliche Farbe des Fleisches, einen ausgeprägteren Kartoffelgeschmack und eine dickere und gegenüber mechanischen Bearbeitungen widerstandsfähigere Schale aufwiesen.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Die „Patata della Sila“ wird von der Bevölkerung in der Umgebung der Sila-Hochebene (Cosenza — Crotone — Catanzaro — Sibari-Ebene) als ein Qualitätserzeugnis geschätzt. Die Bewohner dieser Orte beziehen die Kartoffeln traditionell direkt von den Erzeugern. Die Kartoffel ist vor allem auf den Märkten in Sizilien, Apulien und Kampanien bekannt, die seit den 50er Jahren zu Erntezeiten solide Handelsbeziehungen aufrechterhalten. Da die „Patata della Sila“ lange haltbar ist und dabei ihre organoleptischen Eigenschaften behält, wird sie in den genannten Gebieten traditionell gerne für die Wintervorräte verwendet. Der Anbau dieser Kartoffeln stellte daher schon immer einen wichtigen Wirtschaftsfaktor für die Sila-Hochebene dar, und im Laufe der Jahre wurden die Traditionen der Familienbetriebe der Kartoffelbauern von Generation zu Generation weitergegeben. 1955 wurde das „Forschungszentrum der Sila-Hochebene für Fortpflanzung und Selektion von Kartoffeln aus zertifizierter Saat“ gegründet, dessen Aufgabe die Förderung der Verbreitung von zertifiziertem Saatgut ist. Mehrere Studien belegen ebenfalls, dass die Sila-Hochebene Ende der 80er Jahre in Bezug auf die mittlere Betriebsgröße eines der wichtigsten Erzeugungsgebiete für Saatkartoffeln war. Darüber hinaus haben die Klimabedingungen mit trockenen Sommern und kühlen Wintern, die schon immer eine Einlagerung bei Temperaturen von 6 bis 8 °C von Oktober bis April ermöglicht haben, sowie die Tatsache, dass es im Anbaugebiet praktisch keine Umweltverschmutzung gibt, bei den Verbrauchern das Bewusstsein geprägt, dass es sich hier um ein ursprüngliches, gesundes und hochwertiges Erzeugnis handelt. Der gute Ruf der „Patata della Sila“ wird ebenfalls durch den enormen Erfolg der Veranstaltungen und Feste zu Ehren dieser Kartoffel bestätigt, die jeden Herbst Scharen von Touristen vor allem aus den oben genannten Regionen auf die Hochebene locken, wo sie die köstliche Knolle kosten und zahlreiche typische Rezepte der lokalen gastronomischen Tradition kennenlernen können. Besonders bekannt ist die „Sagra della Patata della Sila“, die seit 1978 im Oktober in Campigliatello Silano gefeiert wird, zusammen mit der Ausstellung „Mostra Mercato Patata della Sila e delle macchine agricole“. Zudem findet seit 1980 in Parenti eine große folkloristische und kulinarische Veranstaltung zu Ehren der „Patata della Sila“ statt. Der Anbau der „Patata della Sila“ kann also auf eine lange und dokumentierte Geschichte zurückblicken, die für die Historiker 1811 in den Statistiken des Königreichs Neapel beginnt.
Hinweis auf die veröffentlichung der spezifikation:
Der konsolidierte Text der Produktionsspezifikation kann unter dem folgenden Link eingesehen werden:
http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg
oder:
durch direktes Einsehen der Startseite der Webseite des Ministeriums (http://www.politicheagricole.it), anschließendes Klicken auf „Prodotti di Qualità“ (links auf dem Bildschirm) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“.
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
Berichtigungen
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10.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 33/14 |
Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ENT/CIP/09/E/N08S03 — Europäisches Netzwerk für Botschafterinnen des Unternehmertums
( Amtsblatt der Europäischen Union C 311 vom 19. Dezember 2009 )
2010/C 33/07
Seite 22, Punkt 2 „Zugelassene Antragsteller“, Buchstabe d) zweiter Absatz:
statt:
„EU-Mitgliedstaaten: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich“
muss es heißen:
„EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.“