ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.024.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 24

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
30. Januar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2010/C 024/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 11, 16.1.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 024/02

Verbunde Rechtssachen C-399/06 P und C-403/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-399/06), Chafiq Ayadi/Rat der Europäischen Union (C-403/06) (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung Nr. 881/2002 — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste — Sanktionsausschuss — Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Nichtigkeitsklage — Grundrechte — Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)

2

2010/C 024/03

Rechtssache C-118/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 307 Abs. 2 EG — Nichtergreifung geeigneter Maßnahmen zur Behebung der Unvereinbarkeiten zwischen den vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen und dem EG-Vertrag — Bilaterale Investitionsabkommen der Republik Finnland mit der Russischen Föderation, der Republik Weißrussland, der Volksrepublik China, Malaysia, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und der Republik Usbekistan)

3

2010/C 024/04

Rechtssache C-301/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — PAGO International GmbH/Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH (Marken — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 9 Abs. 1 Buchst. c — In der Gemeinschaft bekannte Marke — Geografische Ausdehnung der Bekanntheit)

3

2010/C 024/05

Rechtssache C-390/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Anhänge I und II — Zunächst keine Ausweisung empfindlicher Gebiete — Begriff Eutrophierung — Kriterien — Beweislast — Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung der beweiskräftigen Angaben — Durchführung der Sammelverpflichtungen — Weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen in empfindlichen Gebieten)

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2010/C 024/06

Verbunde Rechtssachen C-402/07 und C-432/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Handelsgerichts Wien — Deutschland, Österreich) — Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon, Alana Sturgeon (C-402/07), Stefan Böck, Cornelia Lepuschitz (C-432/07)/Condor Flugdienst GmbH (C-402/07), Air France SA (C-432/07) (Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 2 Buchst. l sowie Art. 5, 6 und 7 — Begriffe Verspätung und Annullierung von Flügen — Ausgleichsanspruch bei Verspätung — Begriff außergewöhnliche Umstände)

4

2010/C 024/07

Rechtssache C-540/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 56 EG — Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens — Direkte Steuern — Quellensteuer auf abfließende Dividenden — Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

5

2010/C 024/08

Rechtssache C-89/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA, Aughinish Alumina Ltd (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Art. 1 Buchst. b Ziff. v — Begründungsmangel — Richteramt — Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss — Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens — Reichweite der Begründungspflicht)

6

2010/C 024/09

Rechtssache C-169/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Costituzionale — Italien) — Präsident des Ministerrats/Regione autonoma della Sardegna (Freier Dienstleistungsverkehr — Art. 49 EG — Staatliche Beihilfen — Art. 87 EG — Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird)

6

2010/C 024/10

Rechtssache C-205/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Umweltsenats — Österreich) — Umweltanwalt von Kärnten/Kärntner Landesregierung (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 234 EG — Begriff nationales Gericht — Zulässigkeit — Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung — Bau von Hochspannungsfreileitungen — Länge von mehr als 15 km — Grenzüberschreitender Bau — Grenzüberschreitende Leitung — Den Schwellenwert übersteigende Gesamtlänge — Hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats liegende Leitung — Länge des inländischen Teils, die unter dem Schwellenwert liegt)

7

2010/C 024/11

Rechtssache C-260/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesfinanzdirektion West/HEKO Industrieerzeugnisse GmbH (Zollkodex der Gemeinschaft — Art. 24 — Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren — Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung — Kriterium des Wechsels der Tarifposition — Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden)

8

2010/C 024/12

Rechtssache C-288/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Kemikalieinspektionen/Nordiska Dental AB (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 93/42/EWG — Medizinprodukte — Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist — Gesundheits- und Umweltschutz)

8

2010/C 024/13

Rechtssache C-299/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Nationale Regelung, die für die Vergabe des Auftrags zur Bestimmung der Bedürfnisse und des darauffolgenden Auftrags zur Ausführung ein einheitliches Verfahren vorsieht — Vereinbarkeit mit der Richtlinie)

9

2010/C 024/14

Rechtssache C-314/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu — Polen) — Krzysztof Filipiak/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Einkommensteuerrecht — Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage — Recht auf Ermäßigung der Steuer nach Maßgabe der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge — Verweigerung, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Besteuerung gezahlt wurden — Vereinbarkeit mit den Art. 43 EG und 49 EG — Urteil des nationalen Verfassungsgerichts — Verfassungswidrigkeit der nationalen Vorschriften — Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren — Vorrang des Gemeinschaftsrechts — Wirkung für das vorlegende Gericht)

9

2010/C 024/15

Rechtssache C-323/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Ovidio Rodríguez Mayor, Pilar Pérez Boto, Pedro Gallego Morzillo, Alfonso Francisco Pérez, Juan Marcelino Gabaldón Morales, Marta María Maestro Campo, Bartolomé Valera Huete/Ruhender Nachlass von Rafael de las Heras Dávila, Sagrario de las Heras Dávila (Vorabentscheidungsverfahren — Schutz der Arbeitnehmer — Massenentlassungen — Richtlinie 98/59/EG — Beendigung von Arbeitsverträgen durch den Tod des Arbeitgebers)

10

2010/C 024/16

Rechtssache C-345/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — Krzysztof Peśla/Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 39 EG — Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe — Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat — Kriterien der Prüfung der Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse)

10

2010/C 024/17

Rechtssache C-358/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Aventis Pasteur SA/OB (Richtlinie 85/374/EWG — Haftung für fehlerhafte Produkte — Art. 3 und 11 — Unzutreffende Qualifizierung als Hersteller — Gerichtliches Verfahren — Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen — Ablauf der Verjährungsfrist)

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2010/C 024/18

Rechtssache C-363/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Romana Slanina/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Familienbeihilfe — Versagung — Inländerin, die mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, während der Vater des Kindes im Inland arbeitet)

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2010/C 024/19

Rechtssache C-433/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Yaesu Europe BV/Bundeszentralamt für Steuern (Achte Mehrwertsteuerrichtlinie — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige — Anhang A — Erstattungsantrag — Begriff Unterschrift im genannten Antrag — Nationale Rechtsvorschriften, wonach die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und die Unterschrift eines Bevollmächtigten nicht genügt)

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2010/C 024/20

Rechtssache C-460/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 39 EG — Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung — Kapitäne und Offiziere (Erste Offiziere) von Schiffen — Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord — Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats)

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2010/C 024/21

Rechtssache C-461/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Don Bosco Onroerend Goed BV/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a — Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll — Befreiung von der Mehrwertsteuer)

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2010/C 024/22

Rechtssache C-475/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/55/EG — Erdgasbinnenmarkt — Endgültige Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber — Entscheidung, mit der größere neue Erdgasinfrastrukturen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen werden — Veröffentlichungs-, Konsultations- und Übermittlungspflichten)

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2010/C 024/23

Rechtssache C-476/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und 2342/2002 — Von den Gemeinschaftsorganen für eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge — Fehler im Bericht des Bewertungsausschusses — Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Angebots des Bieters)

14

2010/C 024/24

Rechtssache C-13/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/86/EG — Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit — Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen — Technische Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2010/C 024/25

Rechtssache C-187/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/40/EG — Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen — Unvollständige Umsetzung)

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2010/C 024/26

Rechtssache C-202/09: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/24/EG — Elektronische Kommunikation — Schutz der Privatsphäre — Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden — Nicht fristgerechte Umsetzung)

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2010/C 024/27

Rechtssache C-211/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/24/EG — Elektronische Kommunikation — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

16

2010/C 024/28

Rechtssache C-357/09 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Said Shamilovich Kadzoev (Huchbarov) (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr — Richtlinie 2008/115/EG — Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Art. 15 Abs. 4 bis 6 — Haftdauer — Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war — Begriff der hinreichenden Aussicht auf Abschiebung)

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2010/C 024/29

Rechtssache C-78/09 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 — Compagnie des bateaux mouches SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Jean-Noël Castanet (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke BATEAUX MOUCHES — Zurückweisung der Anmeldung — Fehlende Unterscheidungskraft)

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2010/C 024/30

Rechtssache C-278/09: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris — Frankreich) — Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Ltd (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Gericht, das nicht befugt ist, im Sinne von Art. 68 Abs. 1 EG den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen — Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

18

2010/C 024/31

Rechtssache C-399/09: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Oktober 2009 — Marie Landtová/Česká správa sociálního zabezpečení

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2010/C 024/32

Rechtssache C-402/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu (Rumänien), eingereicht am 16. Oktober 2009 — Ioan Tatu/Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerul Finanțelor și Economiei (Ministerium für Finanzen und Wirtschaft), sowie Direcția Generală a Finanțelor Publice Sibiu (Generaldirektion für öffentliche Finanzen Sibiu), Administrația Finanțelor Publice Sibiu (Amt für öffentliche Finanzen Sibiu), Administrația Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt) und Ministerul Mediului (Umweltministerium)

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2010/C 024/33

Rechtssache C-410/09: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Polska Telefonia Cyfrowa Spółka z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

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2010/C 024/34

Rechtssache C-421/09: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) eingereicht am 28. Oktober 2009 — Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

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2010/C 024/35

Rechtssache C-422/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasiliki Stylianou Vandorou/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

20

2010/C 024/36

Rechtssache C-423/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Oktober 2009 — Staatssecretaris van Financiën/X

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2010/C 024/37

Rechtssache C-424/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Christina Ioanni Toki/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

21

2010/C 024/38

Rechtssache C-425/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasileios Alexandros Giankoulis/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

21

2010/C 024/39

Rechtssache C-426/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Ioannis Giorgos Askoxylakis/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

22

2010/C 024/40

Rechtssache C-428/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2009 — Union Syndicale Solidaires Isère/Premier ministre, Ministre du travail, des relations sociales, de la famille, de la solidarité et de la ville, Ministre de la santé et des sports

22

2010/C 024/41

Rechtssache C-429/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

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2010/C 024/42

Rechtssache C-430/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 2. November 2009 — Euro Tyre Holding B.V./Staatssecretaris van Financiën

23

2010/C 024/43

Rechtssache C-431/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 2. November 2009 — N.V. Airfield, B.V. Canal Digitaal/C.V.B.A. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Sabam)

24

2010/C 024/44

Rechtssache C-432/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 2. November 2009 — N.V. Airfield/B.V.B.A. Agicoa Belgium

24

2010/C 024/45

Rechtssache C-433/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

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2010/C 024/46

Rechtssache C-435/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

25

2010/C 024/47

Rechtssache C-436/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 9. November 2009 — Attila Belkiran gegen Oberbürgermeister der Stadt Krefeld — Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

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2010/C 024/48

Rechtssache C-437/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Périgueux (Frankreich), eingereicht am 9. November 2009 — AG2R Prévoyance/S.A.R.L. Beaudout Père et Fils

26

2010/C 024/49

Rechtssache C-439/09: Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel Paris (Frankreich), eingereicht am 10. November 2009 — Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS/Président de l’Autorité de la concurrence, Ministre de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi

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2010/C 024/50

Rechtssache C-441/09: Klage, eingereicht am 11. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

27

2010/C 024/51

Rechtssache C-442/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. November 2009 — Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch gegen Freistaat Bayern — Beigeladene: Monsanto Technology Llc., Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe S.A./N.V.

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2010/C 024/52

Rechtssache C-444/09: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 3 de A Coruña (Spanien), eingereicht am 16. November 2009 — Rosa María Gavieiro Gavieiro/Consellería de Educación de la Junta de Galicia

28

2010/C 024/53

Rechtssache C-445/09: Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven eingereicht am 16. November 2009 — IMC Securities BV/Stichting Autoriteit Financiele Markten

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2010/C 024/54

Rechtssache C-446/09: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 17. November 2009 — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd u. a.

29

2010/C 024/55

Rechtssache C-447/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. November 2009 — Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach gegen Deutsche Lufthansa AG

29

2010/C 024/56

Rechtssache C-448/09 P: Rechtsmittel der Royal Appliance International GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. September 2009 in der Rechtssache T-446/07, Royal Appliance International GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; eingelegt am 18. November 2009

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2010/C 024/57

Rechtssache C-451/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2009 von Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2010/C 024/58

Rechtssache C-452/09: Vorabentscheidungsersuchen des Corte di Appello di Firenze (Italien), eingereicht am 18. November 2009 — Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli Studi di Pisa

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2010/C 024/59

Rechtssache C-453/09: Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

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2010/C 024/60

Rechtssache C-454/09: Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

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2010/C 024/61

Rechtssache C-455/09: Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

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2010/C 024/62

Rechtssache C-456/09: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra (Spanien), eingereicht am 23. November 2009 — Ana María Iglesias Torres/Consejería de Educación de la Junta de Galicia

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2010/C 024/63

Rechtssache C-458/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2009 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2010/C 024/64

Rechtssache C-459/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2009 von der Dominio de la Vega SL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-458/07, Dominio de la Vega SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Ambrosio Velasco SA

35

2010/C 024/65

Rechtssache C-460/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2009 von Inalca SpA — Industria Alimentari Carni und Cremonini SpA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-174/06, Inalca SpA und Cremonini SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

36

2010/C 024/66

Rechtssache C-462/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 25. November 2009 — Stichting de Thuiskopie/Mijndert van der Lee u. a.

38

2010/C 024/67

Rechtssache C-464/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2009 von Holland Malt BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-369/06, Holland Malt BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

38

2010/C 024/68

Rechtssache C-478/09: Klage, eingereicht am 25. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

39

2010/C 024/69

Rechtssache C-479/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

39

2010/C 024/70

Rechtssache C-480/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der AceaElectrabel Produzione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 in der Rechtssache T-303/05, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission der europäischen Gemeinschaften

40

2010/C 024/71

Rechtssache C-481/09: Klage, eingereicht am 27. November 2009 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

41

2010/C 024/72

Rechtssache C-482/09: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. November 2009 — Budějovický Budvar, národní podnik/Anheuser-Busch Inc

42

2010/C 024/73

Rechtssache C-486/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

42

2010/C 024/74

Rechtssache C-491/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

43

2010/C 024/75

Rechtssache C-492/09: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Taranto (Italien), eingereicht am 30. November 2009 — Società Agricola Esposito Srl/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Taranto 2

43

2010/C 024/76

Rechtssache C-494/09: Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria (Italien), eingereicht am 1. Dezember 2009 — Bolton Alimentari S.P.A./Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria

44

2010/C 024/77

Rechtssache C-496/09: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2009 (Telefax vom 30. November 2009) — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

44

2010/C 024/78

Rechtssache C-508/09: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik

45

 

Gericht

2010/C 024/79

Verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — Frankreich und France Télécom/Kommission (Staatliche Beihilfen — Regelung über die Besteuerung von France Télécom im Bereich der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 bis 2002 — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde — Vorteil — Verjährung — Berechtigtes Vertrauen — Rechtssicherheit — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Kollegialität — Verteidigungsrechte und Verfahrensrechte Dritter)

46

2010/C 024/80

Rechtssache T-1/07: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Apache Footwear und Apache II Footwear/Rat (Dumping — Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam — Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Interesse der Gemeinschaft)

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2010/C 024/81

Rechtssache T-353/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — Esber/HABM — Coloris Global Coloring Concept (COLORIS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COLORIS — Ältere nationale Wortmarke COLORIS — Relatives Eintragungshindernis — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

47

2010/C 024/82

Rechtssache T-434/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2009 — Volvo Trademark/HABM — Grebenshikova (SOLVO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO — Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken VOLVO — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

47

2010/C 024/83

Rechtssache T-195/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2009 — Antwerpse Bouwwerken/Kommission (Öffentliche Aufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien — Ablehnung des Angebots eines Bewerbers — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung — Vereinbarkeit eines Angebots mit den im Lastenheft vorgesehenen Bedingungen — Ausübung der Befugnis, Klarstellungen zu den Angeboten zu verlangen — Schadensersatzklage)

48

2010/C 024/84

Rechtssache T-223/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2009 — Iranian Tobacco/HABM — AD Bulgartabac (Bahman) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke Bahman — Kein Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses — Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

48

2010/C 024/85

Rechtssache T-245/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2009 — Iranian Tobacco/HABM — AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke TIR 20 FILTER CIGARETTES — Kein Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses — Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

49

2010/C 024/86

Rechtssache T-377/08 P: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Kommission/Birkhoff (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Krankenversicherung — Erstattung von Krankheitskosten — Erstinstanzliche Aufhebung der Entscheidung, mit der die vorherige Genehmigung der Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Rollstuhls versagt wird — Verfälschung eines Beweismittels)

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2010/C 024/87

Rechtssache T-484/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 2009 — Longevity Health Products/HABM — Merck (Kids Vits) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Kids Vits — Ältere Gemeinschaftswortmarke VITS4KIDS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

50

2010/C 024/88

Rechtssache T-486/08: Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Earle Beauty/HABM (SUPERSKIN) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUPERSKIN — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

50

2010/C 024/89

Rechtssache T-27/09: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2009 — Stella Kunststofftechnik/HABM — Stella Pack (Stella) (Gemeinschaftsmarke — Verfahren der Erklärung des Verfalls — Gemeinschaftswortmarke Stella — Früher eingeleitetes Widerspruchsverfahren, das auf diese Marke gestützt ist — Zulässigkeit — Art. 50 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

51

2010/C 024/90

Rechtssache T-41/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2009 — IPK International — World Tourism Marketing Consultants/Kommission (ECODATA-Projekt — Entscheidung der Kommission zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung eines aufgrund einer vorhergehenden Entscheidung geschuldeten Betrags — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung der Hauptsache)

51

2010/C 024/91

Rechtssache T-94/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — EREF/Kommission (Nichtigkeitsklage — Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist — Offensichtliche Unzulässigkeit)

52

2010/C 024/92

Rechtssache T-40/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — EREF/Kommission (Nichtigkeitsklage — Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist — Unzulässigkeit)

52

2010/C 024/93

Rechtssache T-228/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. November 2009 — Szomborg/Kommission (Untätigkeitsklage — Nichtvorlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist — Nicht anfechtbare Handlung — Kein individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit)

52

2010/C 024/94

Verbundene Rechtssachen T-313/08 bis T-318/08 und T-320/08 bis T-328/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Verordnung (EG) Nr. 530/2008 — Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun — Festsetzung der TAC für2008 — Handlung mit allgemeiner Geltung — Fehlendes individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit)

53

2010/C 024/95

Rechtssache T-53/09: Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2009 — Cafea/HABM — Christian (BEST FARM) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

53

2010/C 024/96

Rechtssache T-87/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2009 — Andersen/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen zugunsten von Danske Statsbaner — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen — Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten — Unzulässigkeit)

54

2010/C 024/97

Rechtssache T-445/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

54

2010/C 024/98

Rechtssache T-447/09: Klage, eingereicht am 6. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

55

2010/C 024/99

Rechtssache T-448/09: Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

55

2010/C 024/00

Rechtssache T-449/09: Klage, eingereicht am 6. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

56

2010/C 024/01

Rechtssache T-451/09: Klage, eingereicht am 9. November 2009 — Harry Wind/HABM — Sanyang Industry (Wind)

56

2010/C 024/02

Rechtssache T-455/09: Klage, eingereicht am 7. November 2009 — Jiménez Sarmiento/HABM — Robin u. a. (Q)

57

2010/C 024/03

Rechtssache T-460/09: Klage, eingereicht am 16. November 2009 — CheapFlights International/HABM — Cheapflights (Cheapflights)

58

2010/C 024/04

Rechtssache T-461/09: Klage, eingereicht am 16. November 2009 — CheapFlights International/HABM — Cheapflights (Cheapflights)

58

2010/C 024/05

Rechtssache T-465/09: Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Jurašinović/Rat

59

2010/C 024/06

Rechtssache T-466/09: Klage, eingereicht am 23. November 2009 — Comercial Losan/HABM — McDonald’s International Property (Mc. Baby)

60

2010/C 024/07

Rechtssache T-467/09: Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Stelzer/Kommission

60

2010/C 024/08

Rechtssache T-468/09: Klage, eingereicht am 24. November 2009 — JSK International Architekten und Ingenieure/EZB

61

2010/C 024/09

Rechtssache T-469/09: Klage, eingereicht am 23. November 2009 — Hellenische Republik/Europäische Kommission

62

2010/C 024/10

Rechtssache T-470/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — medi/HABM (medi)

62

2010/C 024/11

Rechtssache T-471/09: Klage, eingereicht am 27. November 2009 — Oetker Nahrungsmittel/HABM — Bonfait (Buonfatti)

63

2010/C 024/12

Rechtssache T-472/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — SP/Kommission

63

2010/C 024/13

Rechtssache T-473/09: Klage, eingereicht am 26. November 2009 — Matkompaniet/HABM — DF World of Spices (KATOZ)

64

2010/C 024/14

Rechtssache T-475/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

65

2010/C 024/15

Rechtssache T-476/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

65

2010/C 024/16

Rechtssache T-477/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

66

2010/C 024/17

Rechtssache T-478/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

66

2010/C 024/18

Rechtssache T-479/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER Garden)

67

2010/C 024/19

Rechtssache T-480/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICOCENTER)

67

2010/C 024/20

Rechtssache T-481/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM – Bricocenter Italia (maxi BRICOCENTER)

68

2010/C 024/21

Rechtssache T-482/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER Città)

68

2010/C 024/22

Rechtssache T-483/09: Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (Affiliato BRICO CENTER)

69

2010/C 024/23

Rechtssache T-121/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2009 — Sellafield/Kommission

69

2010/C 024/24

Rechtssache T-337/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. November 2009 — Brilliant Hotelsoftware/HABM (BRILLIANT)

69

2010/C 024/25

Verbunde Rechtssachen T-415/07 und T-416/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (redENVELOPE)

69

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 024/26

Rechtssache F-47/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Behmer/Parlament (Beförderung — Beförderungsverfahren 2005 — Beschluss zur Politik für die Beförderung und Laufbahnentwicklung — Verfahren der Zuteilung von Beförderungspunkten des Europäischen Parlaments — Rechtswidrigkeit der Anweisungen zu diesem Verfahren — Anhörung des Statutsbeirats — Abwägung der Verdienste — Diskriminierung von Personalvertretern)

70

2010/C 024/27

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — O/Kommission (verbundene Rechtssachen F-69/07 und F-60/08) (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Art. 88 BSB — Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses — Art. 100 BSB — Ärztlicher Vorbehalt — Art. 39 EG — Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

70

2010/C 024/28

Rechtssache F-83/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Zangerl-Posselt/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zu den praktischen und mündlichen Prüfungen — Erforderliche Diplome — Begriff der postsekundären Bildung — Diskriminierung wegen des Alters)

71

2010/C 024/29

Rechtssache F-94/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 24. September 2009 — Rebizant, Vlandas und Vocino/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2006 — Multiplikationssatz — Art. 6 Abs. 2 des Statuts — Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts — Beförderungsschwelle)

71

2010/C 024/30

Rechtssache F-102/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Kerstens/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2004, 2005 und 2006 — Vergabe von Prioritätspunkten — Von den Generaldirektoren vergebene Prioritätspunkte — Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs — Diskriminierungsverbot — Begründungspflicht)

72

2010/C 024/31

Rechtssache F-114/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Wenning/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten von Europol — Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol — Beurteilung)

72

2010/C 024/32

Rechtssache F-124/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Behmer/Parlament (Beförderung — Beförderungsverfahren 2006 — Abwägung der Verdienste)

72

2010/C 024/33

Rechtssache F-125/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Hau/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2006 — Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten — Abwägung der Verdienste — Referenzschwelle — Nichtberücksichtigung der Eigenschaft eines Altkandidaten)

73

2010/C 024/34

Rechtssache F-130/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2009 — Vinci/Europäische Zentralbank (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Angeblich rechtswidrige Verarbeitung medizinischer Daten — Verpflichtende ärztliche Untersuchung)

73

2010/C 024/35

Verbundene Rechtssachen F-20/08, F-34/08 und F-74/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Aparicio, Simon u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Einstellung — Auswahlverfahren CAST 27/Relex — Nichtaufnahme in die Datenbank — Annullierung von Fragen — Test des verbalen und numerischen Denkvermögens — Gleichbehandlung)

73

2010/C 024/36

Rechtssache F-55/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — De Nicola/Europäische Investitionsbank (Öffentlicher Dienst — Personal der Europäischen Investitionsbank — Beurteilung — Beförderung — Krankenversicherung — Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlung — Mobbing — Fürsorgepflicht — Schadensersatzklage — Zuständigkeit des Gerichts — Zulässigkeit)

74

2010/C 024/37

Rechtssache F-71/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 19. November 2009 — N/Europäisches Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Zielvorgabe — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Zulässigkeit — Nicht beschwerende Maßnahme)

74

2010/C 024/38

Rechtssache F-80/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Wenig/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Disziplinarverfahren — Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten — Einbehaltung eines Teilbetrags der Dienstbezüge — Vorwurf eines schweren Dienstvergehens — Verteidigungsrechte — Zuständigkeit — Unterbliebene Bekanntmachung einer Übertragung von Befugnissen — Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung)

75

2010/C 024/39

Rechtssache F-86/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Voslamber/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Gemeinsame Krankheitsfürsorge — Ehegatte eines ehemaligen Beamten — Gebundenheit der Verwaltung — Art. 13 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge)

75

2010/C 024/40

Rechtssache F-93/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. November 2009 — N/Europäisches Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Anfechtungsklage — Zulässigkeit — Begründung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Festlegung der zu erreichenden Ziele)

76

2010/C 024/41

Rechtssache F-99/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. November 2009 — Di Prospero/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Bereich Betrugsbekämpfung — Bekanntmachung der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 — Keine Möglichkeit für die Bewerber, sich gleichzeitig für mehrere Auswahlverfahren anzumelden — Ablehnung der Bewerbung der Klägerin für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08)

76

2010/C 024/42

Rechtssache F-1/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. November 2009 — Putterie-De-Beukelaer/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Bescheinigungsverfahren — Bewertung der Befähigung)

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2010/C 024/43

Rechtssache F-3/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Ridolfi/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beamte, die in einem Drittland Dienst tun — Erhöhte Erziehungszulage — Wiederverwendung am Sitz des Organs — Recyclage — Zeit der gewöhnlichen dienstlichen Verwendung — Art. 3 und 15 des Anhangs X des Statuts)

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2010/C 024/44

Rechtssache F-16/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — De Britto Patrício-Dias/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2007 — Verstoß gegen Art. 43 des Statuts — Begründung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Beurteilung der Leistung in einem Abschnitt des Referenzzeitraums)

77

2010/C 024/45

Rechtssache F-11/05 RENV: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2009 — Chassagne/Kommission (Öffentlicher Dienst — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Erledigung der Hauptsache)

77

2010/C 024/46

Rechtssache F-70/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. November 2009 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Einrede der Parallelklage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

78

2010/C 024/47

Rechtssache F-94/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Durchführung eines Urteils — Erstattung der Kosten — Absicht der Verwaltung, einen Teilbetrag des Invalidengeldes des Beamten einzubehalten — Fehlen einer beschwerenden Maßnahme — Schadensersatzklage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

78

2010/C 024/48

Rechtssache F-5/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. November 2009 — Soerensen Ferraresi/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Zulässigkeit — Beschwerde — Beschwerende Maßnahme)

78

2010/C 024/49

Rechtssache F-17/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Meister/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Öffentlicher Dienst — Beamte — Anfechtungsklage — Hinweis auf die zuvor angesammelten Beförderungspunkte — Fehlen einer beschwerenden Maßnahme — Schadensersatzklage — Nicht bezifferter Schaden — Offensichtliche Unzulässigkeit)

79

2010/C 024/50

Rechtssache F-54/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Lebedef/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Jahresurlaub — Halbzeit-Abordnung für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst — Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub — Art. 60 des Statuts — Offensichtlich unbegründete Klage)

79

2010/C 024/51

Rechtssache F-64/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. September 2009 — Labate/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten — Berufskrankheit — Untätigkeitsklage — Unzuständigkeit des Gerichts — Verweisung an das Gericht erster Instanz)

79

2010/C 024/52

Rechtssache F-83/09: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2009 — Kalmár/Europol

80

2010/C 024/53

Rechtssache F-87/09: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Dekker/Europol

80

2010/C 024/54

Rechtssache F-88/09: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2009 — Z/Gerichtshof

80

2010/C 024/55

Rechtssache F-95/09: Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Skareby/Kommission

81

2010/C 024/56

Rechtssache F-97/09: Klage, eingereicht am 16. November 2009 — Taillard/Parlament

81

2010/C 024/57

Rechtssache F-98/09: Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Whitehead/Europäische Zentralbank

82

2010/C 024/58

Rechtssache F-28/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. September 2009 — Callewaert/Kommission

82

2010/C 024/59

Rechtssache F-10/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 — Moschonaki/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

82

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/1


2010/C 24/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 11, 16.1.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 312, 19.12.2009

ABl. C 297, 5.12.2009

ABl. C 282, 21.11.2009

ABl. C 267, 7.11.2009

ABl. C 256, 24.10.2009

ABl. C 244, 10.10.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-399/06), Chafiq Ayadi/Rat der Europäischen Union (C-403/06)

(Verbunde Rechtssachen C-399/06 P und C-403/06 P) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einem Organ der Vereinten Nationen erstellte Liste - Sanktionsausschuss - Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)

2010/C 24/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Faraj Hassan (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, H. Miller, Solicitor, J. Jones, Barrister, und M. Arani, Solicitor) (C-399/06)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, M. Bishop und E. Finnegan), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und P. Aalto)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Rechtsmittelführer: Chafiq Ayadi (Prozessbevollmächtigte: S. Cox, Barrister, beauftragt durch H. Miller, Solicitor) (C-403/06)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt, M. Bishop und E. Finnegan), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und P. Aalto)

Streithelferin zur Unterstützung des Rats der Europäischen Union: Französische Republik

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 in der Rechtssache T-49/04, Faraj Hassan/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 303, S. 20) abgewiesen hat

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2006, Hassan/Rat und Kommission (T-49/04) sowie Ayadi/Rat (T-253/02), werden aufgehoben.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Hassan betrifft.

3.

Die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2006 der Kommission vom 9. August 2006 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Ayadi betrifft.

4.

Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Hassan und Herrn Ayadi im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu tragen.

5.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

6.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache betreffend Herrn Hassan. Die Europäische Kommission trägt außerdem ihre eigenen Kosten in der Rechtssache betreffend Herrn Ayadi, und zwar sowohl als Streithelferin vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften als auch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


30.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-118/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2 EG - Nichtergreifung geeigneter Maßnahmen zur Behebung der Unvereinbarkeiten zwischen den vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Europäischen Union mit Drittstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen und dem EG-Vertrag - Bilaterale Investitionsabkommen der Republik Finnland mit der Russischen Föderation, der Republik Weißrussland, der Volksrepublik China, Malaysia, der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka und der Republik Usbekistan)

2010/C 24/03

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen, H. Støvlbæk und B. Martenczuk)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Blaschke), Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigter: J. Fazekas), Republik Litauen (Prozessbevollmächtigter: D. Kriaučiūnas), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG — Versäumnis, die geeigneten Maßnahmen durchzuführen, um die Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht in den Transferbestimmungen zu beseitigen, die in den zwischenstaatlichen Investitionsabkommen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der Russischen Föderation, Weißrussland, China, Malaysia, Sri Lanka und Usbekistan geschlossen hat

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 307 Abs. 2 EG verstoßen, dass sie nicht die geeigneten Mittel angewandt hat, um Unvereinbarkeiten mit dem EG-Vertrag in den Bestimmungen über den Kapitaltransfer zu beseitigen, die in den Investitionsabkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen enthalten sind, die die Republik Finnland mit der früheren Sowjetunion, deren Nachfolgerin die Russische Förderation ist (am 8. Februar 1989 unterzeichnetes Abkommen), der Republik Weißrussland (am 28. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen), der Volksrepublik China (am 4. September 1984 unterzeichnetes Abkommen), Malaysia (am 15. April 1985 unterzeichnetes Abkommen), der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka (am 27. April 1985 unterzeichnetes Abkommen) und der Republik Usbekistan (am 1. Oktober 1992 unterzeichnetes Abkommen) geschlossen hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


30.1.2010   

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C 24/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — PAGO International GmbH/Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

(Rechtssache C-301/07) (1)

(Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - In der Gemeinschaft bekannte Marke - Geografische Ausdehnung der Bekanntheit)

2010/C 24/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PAGO International GmbH

Beklagte: Tirolmilch registrierte Genossenschaft mbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Rechte des Inhabers einer in der Gemeinschaft bekannten Marke — Nur in einem Mitgliedstaat bekannte Marke — Schutz der Marke in der gesamten Gemeinschaft oder nur in einem Mitgliedstaat

Tenor

Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke, um in den Genuss des von dieser Vorschrift vorgesehenen Schutzes zu kommen, bei einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt sein muss und dass das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats angesichts der Umstände des Ausgangsverfahrens als wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.


30.1.2010   

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C 24/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-390/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie Anhänge I und II - Zunächst keine Ausweisung empfindlicher Gebiete - Begriff „Eutrophierung“ - Kriterien - Beweislast - Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung der beweiskräftigen Angaben - Durchführung der Sammelverpflichtungen - Weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen in empfindlichen Gebieten)

2010/C 24/05

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und H. van Vliet)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Gibbs und V. Jackson, D. Anderson, QC, und S. Ford, Barrister)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. J. Lois)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Keine Ausweisung bestimmter Gebiete, die unter dem Aspekt der Eutrophierung als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen, und keine weitergehende, gründlichere Behandlung von Einleitungen kommunalen Abwassers aus Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten in empfindlichen Gebieten oder in Gebieten, die als empfindlich hätten ausgewiesen werden müssen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es keine weitergehende Behandlung der Einleitungen kommunalen Abwassers von Craigavon (Abwasserbehandlungsanlagen Ballynacor und Bullay’s Hill) und von Magherafelt vorgenommen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.

4.

Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


30.1.2010   

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C 24/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Handelsgerichts Wien — Deutschland, Österreich) — Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon, Alana Sturgeon (C-402/07), Stefan Böck, Cornelia Lepuschitz (C-432/07)/Condor Flugdienst GmbH (C-402/07), Air France SA (C-432/07)

(Verbunde Rechtssachen C-402/07 und C-432/07) (1)

(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 2 Buchst. l sowie Art. 5, 6 und 7 - Begriffe „Verspätung“ und „Annullierung“ von Flügen - Ausgleichsanspruch bei Verspätung - Begriff „außergewöhnliche Umstände“)

2010/C 24/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof, Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christopher Sturgeon, Gabriel Sturgeon, Alana Sturgeon (C-402/07), Stefan Böck, Cornelia Lepuschitz (C-432/07)

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH (C-402/07), Air France SA (C-432/07)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof, Handelsgericht Wien — Auslegung des Art. 2 Buchst. l und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Flug, der sehr viel später als zur vorgesehenen Abflugzeit angetreten wird — Unterscheidung der Begriffe „Verspätung“ und „Annullierung“

Tenor

1.

Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der — auch erheblichen — Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

2.

Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

3.

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


30.1.2010   

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C 24/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-540/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Steuern - Quellensteuer auf abfließende Dividenden - Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung)

2010/C 24/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Aresu)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 56 EG und 40 EWR-Abkommen — Steuerliche Regelung, die für Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten oder in den EWR-Staaten ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet werden, belastender ist als die auf „inländische“ Dividenden angewandte Regelung

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt drei Viertel der Kosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das übrige Viertel.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


30.1.2010   

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C 24/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Irland, Französische Republik, Italienische Republik, Eurallumina SpA, Aughinish Alumina Ltd

(Rechtssache C-89/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 1 Buchst. b Ziff. v - Begründungsmangel - Richteramt - Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und muss - Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Reichweite der Begründungspflicht)

2010/C 24/08

Verfahrenssprache: Französisch, Englisch und Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und N. Khan)

Andere Verfahrensbeteiligte: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan und P. McGarry, BL), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. L. Vendrolini), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam und G. Aiello, avvocato dello Stato), Eurallumina SpA (Prozessbevollmächtigter: R. Denton, Solicitor), Aughinish Alumina Ltd (Prozessbevollmächtigte: J. Handoll und C. Waterson, Solicitors)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12) für nichtig erklärt hat — Begriffe „bestehende Beihilfe“ und „neue Beihilfe“ — Objektive Begriffe — Begründungsmangel –Gesichtspunkt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen hat — Verstoß gegen die Dispositionsmaxime sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06), wird aufgehoben, soweit damit

die Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien mit der Begründung für nichtig erklärt worden ist, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Entscheidung gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die Nichtanwendung von Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] im vorliegenden Fall verstoßen habe, und

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-69/06 R, auferlegt worden sind.

2.

Die verbundenen Rechtssachen T-50/06, T-56/06, T-60/06, T-62/06 und T-69/06 werden an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


30.1.2010   

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C 24/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Costituzionale — Italien) — Präsident des Ministerrats/Regione autonoma della Sardegna

(Rechtssache C-169/08) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Staatliche Beihilfen - Art. 87 EG - Regionale Vorschriften, mit denen eine Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten eingeführt wird, die nur von Betreibern mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird)

2010/C 24/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Costituzionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Präsident des Ministerrats

Beklagte: Regione autonoma della Sardegna

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte Costituzionale — Auslegung der Art. 49 EG und 87 EG — Rechtsvorschriften einer Region, die eine Steuer für zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von Luftfahrzeugen nur Unternehmen mit Steuerwohnsitz außerhalb von Sardinien auferlegt, die die Beförderung von Personen oder Waren im Flugzeug als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit des Unternehmens durchführen — Staatliche Beihilfe in Form einer Steuerbefreiung für Unternehmen, die ihren Steuerwohnsitz in Sardinien haben und die gleiche Tätigkeit ausüben

Tenor

1.

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft wie Art. 4 des Gesetzes Nr. 4 der Region Sardinien vom 11. Mai 2006, Disposizioni varie in materia di entrate, riqualificazione della spesa, politiche sociali e di sviluppo, in der durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2 der Region Sardinien vom 29. Mai 2007, Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale della Regione — Legge finanziaria 2007, geänderten Fassung entgegensteht, die eine regionale Steuer auf zu touristischen Zwecken durchgeführte Landungen von zum privaten Transport von Personen bestimmten Luftfahrzeugen und von Freizeitbooten einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird.

2.

Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Steuervorschrift einer regionalen Körperschaft, die eine Landungssteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche einführt, die nur von natürlichen und juristischen Personen mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Region erhoben wird, eine staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten der in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen darstellt.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


30.1.2010   

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C 24/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Umweltsenats — Österreich) — Umweltanwalt von Kärnten/Kärntner Landesregierung

(Rechtssache C-205/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 234 EG - Begriff „nationales Gericht“ - Zulässigkeit - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Bau von Hochspannungsfreileitungen - Länge von mehr als 15 km - Grenzüberschreitender Bau - Grenzüberschreitende Leitung - Den Schwellenwert übersteigende Gesamtlänge - Hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats liegende Leitung - Länge des inländischen Teils, die unter dem Schwellenwert liegt)

2010/C 24/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Umweltsenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Umweltanwalt von Kärnten

Beklagte: Kärntner Landesregierung

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Umweltsenat — Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung beim Bau von Hochspannungsfreileitungen mit einer Länge von mehr als 15 km — Maßgebende Länge bei grenzüberschreitenden Projekten — Projekt einer Stromleitung, deren Gesamtlänge den Schwellenwert überschreitet, von der sich aber lediglich eine Teilstrecke von 7,4 km auf dem nationalen Hoheitsgebiet befindet, der Rest hingegen auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaats

Tenor

Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein in Anhang I Nr. 20 dieser Richtlinie aufgeführtes Projekt wie der Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, das sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


30.1.2010   

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C 24/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Bundesfinanzdirektion West/HEKO Industrieerzeugnisse GmbH

(Rechtssache C-260/08) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Begriff der wesentlichen Be- oder Verarbeitung - Kriterium des Wechsels der Tarifposition - Stahlseile, die in Nordkorea aus Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt werden)

2010/C 24/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bundesfinanzdirektion West

Beklagte: HEKO Industrieerzeugnisse GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 302, S. 1) — Bestimmung des Ursprungs von Stahlseilen, die in Nordkorea durch Zusammenfügen von Stahllitzen mit Ursprung in China hergestellt wurden — Kriterien, die zu berücksichtigen sind, um eine bestimmte Herstellungsstufe als den nicht-präferenziellen Ursprung einer Ware begründend anzusehen — Eventuelle Bedeutung des Fehlens des Wechsels der Tarifposition nach der in Rede stehenden Verarbeitung

Tenor

Im Hinblick auf die in die Position 7312 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung eingeordneten Waren können die wesentlichen Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht nur Be- oder Verarbeitungen erfassen, die dazu führen, dass die Ware, die einem Be- oder Verarbeitungsvorgang unterzogen worden ist, in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet wird, sondern auch diejenigen, die — ohne einen solchen Wechsel der Tarifposition — zur Schaffung einer Ware führen, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die diese Ware vor diesem Vorgang nicht hatte.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


30.1.2010   

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C 24/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt — Schweden) — Kemikalieinspektionen/Nordiska Dental AB

(Rechtssache C-288/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist - Gesundheits- und Umweltschutz)

2010/C 24/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kemikalieinspektionen

Beklagte: Nordiska Dental AB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Miljööverdomstolen) — Auslegung der Art. 29 EG und 30 EG sowie des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) — Nationale Regelung, die die Ausfuhr vom quecksilberhaltigem Amalgam für die zahnmedizinische Verwendung verbietet

Tenor

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die aus Gründen des Umwelt und Gesundheitsschutzes ein Verbot der gewerbsmäßigen Ausfuhr von quecksilberhaltigem Zahnamalgam vorsieht, das mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Art. 17 dieser Richtlinie versehen ist.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


30.1.2010   

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C 24/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-299/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Nationale Regelung, die für die Vergabe des Auftrags zur Bestimmung der Bedürfnisse und des darauffolgenden Auftrags zur Ausführung ein einheitliches Verfahren vorsieht - Vereinbarkeit mit der Richtlinie)

2010/C 24/13

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, G. Rozet und M. Konstantinidis)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, J.-C. Gracia und J.-S. Pilczer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 28 und 31 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Ausschreibung in Fällen, die nicht in der Richtlinie 2004/18 aufgeführt sind — Abgrenzung zwischen Aufträgen „zur Bestimmung der Aufgabenstellung“, die den Vorschriften der Richtlinie unterliegen, und Aufträgen „zur Ausführung“, die diesen Vorschriften nicht unterliegen — Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 28 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass sie die Art. 73 und 74 Abs. IV des Code des marchés publics in der Fassung des Dekrets Nr. 2006-975 vom 1. August 2006 verabschiedet und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschriften ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zur Projektbestimmung vorsehen, dem zufolge ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag zur Ausführung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen an einen der Auftragnehmer der vorausgegangenen Projektbestimmungsaufträge aufgrund einer auf diese Auftragnehmer beschränkten Aufforderung zum Wettbewerb vergeben kann.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


30.1.2010   

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C 24/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu — Polen) — Krzysztof Filipiak/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

(Rechtssache C-314/08) (1)

(Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage - Recht auf Ermäßigung der Steuer nach Maßgabe der gezahlten Krankenversicherungsbeiträge - Verweigerung, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Besteuerung gezahlt wurden - Vereinbarkeit mit den Art. 43 EG und 49 EG - Urteil des nationalen Verfassungsgerichts - Verfassungswidrigkeit der nationalen Vorschriften - Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die betreffenden Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - Wirkung für das vorlegende Gericht)

2010/C 24/14

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Krzysztof Filipiak

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny — Auslegung der Art. 10 EG und 43 EG — Nationale Rechtsvorschriften im Bereich der Einkommensteuer, die die Abziehbarkeit von Sozialversicherungsbeiträgen von der Bemessungsgrundlage der Steuer und die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen von der Steuer auf Beiträge beschränken, die in dem entsprechenden Mitgliedstaat gezahlt wurden

Tenor

1.

Die Art. 43 EG und 49 EG stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger nur dann Anspruch darauf hat, dass der Betrag der im Steuerjahr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird und dass die von ihm geschuldete Einkommensteuer um die in diesem Zeitraum gezahlten Krankenversicherungsbeiträge gemindert wird, wenn diese Beiträge im Mitgliedstaat der Besteuerung entrichtet werden, nicht aber, wenn die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet werden, auch wenn sie dort nicht abgezogen wurden.

2.

Unter diesen Umständen verpflichtet der Vorrang des Gemeinschaftsrechts das nationale Gericht, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und die entgegenstehenden nationalen Vorschriften unangewandt zu lassen, unabhängig vom Urteil des nationalen Verfassungsgerichts, mit dem der Zeitpunkt, zu dem diese für verfassungswidrig erklärten Vorschriften ihre Geltungskraft verlieren, verschoben worden ist.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


30.1.2010   

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C 24/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Ovidio Rodríguez Mayor, Pilar Pérez Boto, Pedro Gallego Morzillo, Alfonso Francisco Pérez, Juan Marcelino Gabaldón Morales, Marta María Maestro Campo, Bartolomé Valera Huete/Ruhender Nachlass von Rafael de las Heras Dávila, Sagrario de las Heras Dávila

(Rechtssache C-323/08) (1)

(Vorabentscheidungsverfahren - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Beendigung von Arbeitsverträgen durch den Tod des Arbeitgebers)

2010/C 24/15

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ovidio Rodríguez Mayor, Pilar Pérez Boto, Pedro Gallego Morzillo, Alfonso Francisco Pérez, Juan Marcelino Gabaldón Morales, Marta María Maestro Campo, Bartolomé Valera Huete

Beklagte: Ruhender Nachlass von Rafael de las Heras Dávila, Sagrario de las Heras Dávila

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia, Madrid, Spanien — Auslegung der Art. 1, 2, 3, 4 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) — Nationale Rechtsvorschrift, die den Begriff der Kündigung auf Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen beschränkt — Beendigung des Arbeitsvertrags aufgrund von Tod, Zurruhesetzung, Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Unterschiedliche Abfindung in den beiden Fällen — Vereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Beendigung der Arbeitsverträge mehrerer Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber eine natürliche Person ist, durch den Tod dieses Arbeitgebers nicht als Massenentlassung angesehen wird.

2.

Die Richtlinie 98/59 steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, die unterschiedliche Abfindungen vorsieht, je nachdem ob die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz durch den Tod des Arbeitgebers oder durch eine Massenentlassung verloren haben.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


30.1.2010   

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C 24/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — Krzysztof Peśla/Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

(Rechtssache C-345/08) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 39 EG - Versagung der Aufnahme in den Juristischen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe - Bewerber, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat - Kriterien der Prüfung der Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse)

2010/C 24/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Krzysztof Peśla

Beklagter: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Schwerin — Auslegung von Art. 39 EG — Entscheidung, mit der einem Bewerber, der seinen juristischen Abschluss in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst verweigert wird — Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen

Tenor

1.

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolgt, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.

2.

Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht gebietet, dass die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der — wie der Vorbereitungsdienst — Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementierten juristischen Berufs ist, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird. Jedoch steht zum einen Art. 39 EG einer Lockerung der Anforderungen nicht entgegen, und zum anderen darf die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleiben, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


30.1.2010   

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C 24/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Aventis Pasteur SA/OB

(Rechtssache C-358/08) (1)

(Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Art. 3 und 11 - Unzutreffende Qualifizierung als „Hersteller“ - Gerichtliches Verfahren - Antrag, den ursprünglich Beklagten durch den Hersteller zu ersetzen - Ablauf der Verjährungsfrist)

2010/C 24/17

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aventis Pasteur SA

Beklagter: OB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — House of Lords — Auslegung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Klage gegen ein Unternehmen, das irrtümlich für den Hersteller des angeblich fehlerhaften Produkts gehalten wird — Möglichkeit, die Beklagte nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfrist von zehn Jahren durch eine andere zu ersetzen — Fehlende Eigenschaft der in dem Verfahren während des Zeitraums von zehn Jahren als Beklagte bezeichneten Person als „Hersteller“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie

Tenor

Art. 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.

Jedoch ist Art. 11 der Richtlinie 85/374 einerseits so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.

Andererseits ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


30.1.2010   

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C 24/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Romana Slanina/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

(Rechtssache C-363/08) (1)

(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - Versagung - Inländerin, die mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, während der Vater des Kindes im Inland arbeitet)

2010/C 24/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Romana Slanina

Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) — Auslegung von Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Nationale Regelung, die eine Familienbeihilfe für Personen vorsieht, die für ein Kind unterhaltspflichtig sind und einen Wohnsitz im Inland haben — Weigerung, die Beihilfe einer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, während der Vater des Kindes weiterhin im Inland wohnhaft und berufstätig ist

Tenor

1.

Art. 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine geschiedene Person, die von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dem sie gewohnt hat und in dem ihr früherer Ehegatte weiterhin lebt und arbeitet, Familienbeihilfe erhalten hat, für ihr Kind, sofern es als Familienangehöriger des früheren Ehegatten im Sinne von Art. 1 Buchst. f Ziff. i dieser Verordnung anerkannt ist, den Anspruch auf diese Beihilfe beibehält, obwohl sie diesen Staat verlässt, um sich mit ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, in dem sie nicht berufstätig ist, und obwohl der frühere Ehegatte die betreffende Beihilfe in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen könnte.

2.

Übt eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens befindet, im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes eine Berufstätigkeit aus, die tatsächlich einen Anspruch auf Familienleistungen begründet, so ruht gemäß Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ihr früherer Ehegatte berufstätig ist, geschuldeten Familienleistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Betrags.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


30.1.2010   

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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Yaesu Europe BV/Bundeszentralamt für Steuern

(Rechtssache C-433/08) (1)

(Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Anhang A - Erstattungsantrag - Begriff „Unterschrift“ im genannten Antrag - Nationale Rechtsvorschriften, wonach die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist und die Unterschrift eines Bevollmächtigten nicht genügt)

2010/C 24/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Yaesu Europe BV

Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung des Musters in Anhang A der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) — Begriff der „Unterschrift“ auf dem Vergütungsantrag — Nationale Regelung, die die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters unter Ausschluss der Unterschrift eines Bevollmächtigten verlangt

Tenor

Der Begriff „Unterschrift“ in dem in Anhang A der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige enthaltenen Muster für den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff, der einheitlich dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


30.1.2010   

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C 24/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-460/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 39 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Offiziere (Erste Offiziere) von Schiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats)

2010/C 24/20

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 39 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Stellen des Kapitäns und der Ersten Offiziere auf griechischen Handelsschiffen und Fischereifahrzeugen griechischen Staatsangehörigen vorbehalten

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der griechischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter griechischer Flagge beibehalten hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


30.1.2010   

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C 24/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Don Bosco Onroerend Goed BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-461/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. g und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise abgerissenes Gebäude steht, an dessen Stelle ein Neubau errichtet werden soll - Befreiung von der Mehrwertsteuer)

2010/C 24/21

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Don Bosco Onroerend Goed BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, Den Haag (Niederlande) — Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Besteuerung der Lieferung eines Gebäudes oder Gebäudeteils und des dazugehörigen Grund und Bodens vor dem Erstbezug — Lieferung eines Gebäudes, das im Hinblick auf seinen Ersatz durch ein neu zu errichtendes Gebäude teilweise abgerissen worden ist

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. g in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle ein Neubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abriss schon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beiden Bestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Lieferung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht die Lieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


30.1.2010   

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C 24/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-475/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Endgültige Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber - Entscheidung, mit der größere neue Erdgasinfrastrukturen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen werden - Veröffentlichungs-, Konsultations- und Übermittlungspflichten)

2010/C 24/22

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und B. Schima)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von J. Scalais und O. Vanhulst, avocats)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, alle notwendigen Bestimmungen zu erlassen, um den Art. 7, 11, 18 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) nachzukommen — Keine Benennung der Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen für Flüssigerdgas — Versäumte Pflicht zur Veröffentlichung der Entscheidung, die die neuen großen Gasinfrastruktureinrichtungen von der Anwendung der Richtlinie ausnimmt — Versäumte Pflicht zur Konsultation der anderen Mitgliedstaaten oder der anderen Regulierungsbehörden, die von der Legung von Verbindungsleitungen zu diesen Infrastruktureinrichtungen betroffen sind

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch, dass es nicht die in Art. 7 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG vorgesehene endgültige Benennung der Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und LNG-Anlagen vorgenommen hat und Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie nicht umgesetzt hat, seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


30.1.2010   

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C 24/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Dezember 2009 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-476/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und 2342/2002 - Von den Gemeinschaftsorganen für eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge - Fehler im Bericht des Bewertungsausschusses - Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Angebots des Bieters)

2010/C 24/23

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin und E. Manhaeve)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-59/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. November 2004, das Angebot der Klägerin im Rahmen einer die Erbringung von Entwicklungs-, Wartungs- und Unterstützungsdiensten für Finanzinformationssysteme der GD Landwirtschaft betreffenden Ausschreibung abzulehnen, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, abgewiesen hat — Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Angebots eines Bieters

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


30.1.2010   

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C 24/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-13/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/86/EG - Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit - Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen - Technische Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2010/C 24/24

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und S. Mortoni)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Calmieri und F. Arena, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294, S. 32) nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


30.1.2010   

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C 24/15


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-187/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/40/EG - Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen - Unvollständige Umsetzung)

2010/C 24/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und S. Walker)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seien Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


30.1.2010   

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C 24/16


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-202/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Schutz der Privatsphäre - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 24/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) nachzukommen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


30.1.2010   

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C 24/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-211/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2010/C 24/27

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und M. Karanasou Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou und K. Vasiliki)

Gegenstand

Vertragsverletzung — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


30.1.2010   

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C 24/17


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Said Shamilovich Kadzoev (Huchbarov)

(Rechtssache C-357/09 PPU) (1)

(Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Art. 15 Abs. 4 bis 6 - Haftdauer - Berücksichtigung der Dauer, während deren der Vollzug einer Abschiebungsentscheidung aufgeschoben war - Begriff der „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“)

2010/C 24/28

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Said Shamilovich Kadzoev (Huchbarov)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 15 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) — Überschreitung der maximalen Haftdauer nach Art. 15 der Richtlinie bei einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen — Überschreiten der maximalen Dauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie, aber vor deren Umsetzung in ein nationales Recht, das keine zeitlichen Beschränkungen für die Haft vorsieht — Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie nach ihrer Umsetzung in nationales Recht und fehlende Rückwirkung bei anhängigen Fällen — Nichtberücksichtigung der während eines Verfahrens wegen Anfechtung der Abschiebungsentscheidung der nationalen Behörden verstrichenen Zeit bei der Berechnung der maximalen Haftdauer — Mögliche Zulässigkeit einer Überschreitung dieser Dauer wegen Fehlens von Identifikationsdokumenten und Unterhaltsmitteln sowie des aggressiven Verhaltens des Betreffenden — Begriff der „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“

Tenor

1.

Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auslegen, dass die dort vorgesehene maximale Haftdauer auch die Haftzeit umfassen muss, die im Rahmen eines vor Geltung der Regelung dieser Richtlinie eingeleiteten Abschiebungsverfahrens zurückgelegt wurde.

2.

Die Zeit, während deren eine Person auf der Grundlage einer gemäß den nationalen und den gemeinschaftlichen Bestimmungen über Asylbewerber getroffenen Entscheidung in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung untergebracht war, ist nicht als Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2008/115 anzusehen.

3.

Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass die Zeit, während deren der Vollzug der Abschiebungsanordnung wegen einer Klage des Betreffenden gegen die Anordnung aufgeschoben war, bei der Berechnung der Dauer der Inhaftierung für die Zwecke der Abschiebung berücksichtigt wird, wenn sich der Betreffende während des Verfahrens weiterhin in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung aufgehalten hat.

4.

Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er nicht anwendbar ist, wenn die Möglichkeiten einer Verlängerung der in Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Haftzeiträume zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung der Inhaftierung der betreffenden Person erschöpft sind.

5.

Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass nur eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 festgelegten Zeiträume eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung darstellt und dass diese nicht besteht, wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Betreffende unter Berücksichtigung der genannten Zeiträume in einem Drittstaat aufgenommen wird.

6.

Art. 15 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass er bei Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen maximalen Haftdauer nicht erlaubt, den Betreffenden nicht unverzüglich freizulassen, weil er keine gültigen Dokumente besitzt, sich aggressiv verhält und weder über eigene Unterhaltsmittel noch über eine Unterkunft, noch über vom Mitgliedstaat für diese Zwecke gestellte Mittel verfügt.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


30.1.2010   

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C 24/18


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. September 2009 — Compagnie des bateaux mouches SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Jean-Noël Castanet

(Rechtssache C-78/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke BATEAUX MOUCHES - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft)

2010/C 24/29

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Prozessbevollmächtigter: G. Barbaut, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Jean-Noël Castanet (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Sulzer, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 10. Dezember 2008, Bateaux mouches/HABM (T-365/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 betreffend ein Verfahren zur Nichtigerklärung der Gemeinschaftswortmarke „BATEAUX MOUCHES“ abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Fehlerhafte Auslegung der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien — Fehlende Unterscheidungskraft

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Compagnie des bateaux mouches SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


30.1.2010   

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C 24/18


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 20. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Paris — Frankreich) — Olivier Martinez, Robert Martinez/MGN Ltd

(Rechtssache C-278/09) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gericht, das nicht befugt ist, im Sinne von Art. 68 Abs. 1 EG den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen - Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2010/C 24/30

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Olivier Martinez, Robert Martinez

Beklagte: Société MGN Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance de Paris — Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Zuständiges Gericht für die Entscheidung über eine Klage wegen Verletzung des Privatlebens und des Rechts auf das eigene Bild aufgrund einer Einstellung von Informationen und Fotografien auf einer Website im Internet, die von einem Server im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des Wohnorts des Klägers aus verbreitet wird — Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Erheblichkeit der Anzahl der Verbindungen mit der streitigen Internetwebsite von dem Staat aus, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, der Staatsangehörigkeit des Klägers und gegebenenfalls der Sprache, in der die streitigen Informationen verbreitet werden, für die Bestimmung dieses Ortes

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der vom Tribunal de grande instance de Paris in der Rechtssache C-278/09 vorgelegten Frage nicht zuständig.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


30.1.2010   

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C 24/19


Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Oktober 2009 — Marie Landtová/Česká správa sociálního zabezpečení

(Rechtssache C-399/09)

2010/C 24/31

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marie Landtová

Beklagte: Česká správa sociálního zabezpečení

Vorlagefragen

1.

Ist Anhang III Teil A Nr. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), der das zur Bestimmung des Nachfolgestaats, der für die Berücksichtigung der von Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 1992 im System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten zuständig ist, anwendbare Kriterium aufrechterhält, dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer innerstaatlichen Regel entgegensteht, wonach der tschechische Träger der sozialen Sicherheit für den Anspruch auf die Leistung und die Festsetzung ihrer Höhe in vollem Umfang die im Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik bis zum 31. Dezember 1992 zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt, auch wenn nach dem erwähnten Kriterium der Träger der sozialen Sicherheit der Slowakischen Republik für deren Berücksichtigung zuständig ist?

2.

Sofern die erste Frage verneint wird: Ist Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 10 und Art. 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die im System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik bis zum 31. Dezember 1992 zurückgelegte Versicherungszeit, die bereits einmal in demselben Umfang für Leistungszwecke im System der sozialen Sicherheit der Slowakischen Republik berücksichtigt wurde, nach der oben genannten innerstaatlichen Regel in vollem Umfang für den Anspruch auf Leistung bei Alter und die Festsetzung der Höhe der Leistung nur für Staatsangehörige der Tschechischen Republik mit Wohnsitz in ihrem Gebiet berücksichtigt wird?


(1)  ABl. L 149, S. 2.


30.1.2010   

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C 24/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu (Rumänien), eingereicht am 16. Oktober 2009 — Ioan Tatu/Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerul Finanțelor și Economiei (Ministerium für Finanzen und Wirtschaft), sowie Direcția Generală a Finanțelor Publice Sibiu (Generaldirektion für öffentliche Finanzen Sibiu), Administrația Finanțelor Publice Sibiu (Amt für öffentliche Finanzen Sibiu), Administrația Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt) und Ministerul Mediului (Umweltministerium)

(Rechtssache C-402/09)

2010/C 24/32

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Sibiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ioan Tatu

Beklagter: Rumänischer Staat, vertreten durch das Ministerul Finanțelor și Economiei (Ministerium für Finanzen und Wirtschaft), sowie Direcția Generală a Finanțelor Publice Sibiu (Generaldirektion für öffentliche Finanzen Sibiu), Administrația Finanțelor Publice Sibiu (Amt für öffentliche Finanzen Sibiu), Administrația Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt) und Ministerul Mediului (Umweltministerium)

Vorlagefrage

Laufen die Bestimmungen der O.U.G. Nr. 50/2008 (zur Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge (1)) mit späteren Änderungen (O.U.G. Nrn. 208/2008 (2) und 218/2008 (3)) Art. 90 EG zuwider? Liegt tatsächlich eine offensichtlich diskriminierende Maßnahme vor?


(1)  O.U.G. Nr. 50/2008 zur Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, M. Of. Nr. 327 vom 25.04.2008.

(2)  OUG Nr. 208/2008 über die Einführung verschiedener Maßnahmen mit Bezug auf die Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, M. Of. Nr. 825 vom 08.12.2008.

(3)  OUG Nr. 218/2008 betreffend die Änderungen der OUG Nr. 50/2008 über die Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge, M. Of. Nr. 836 vom 11.12.2008.


30.1.2010   

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C 24/19


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Polska Telefonia Cyfrowa Spółka z o.o./Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

(Rechtssache C-410/09)

2010/C 24/33

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Najwyższy

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Polska Telefonia Cyfrowa Spółka z o.o.

Beklagter: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej

Vorlagefrage

Ermöglicht es Art. 58 der Beitrittsakte (ABl. 2003, L 236, S. 33), sich gegenüber in einem Mitgliedstaat ansässigen Einzelnen auf die Leitlinien der Europäischen Kommission (ABl. 2002, C 165, S. 6) zu berufen, die nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) die nationale Regulierungsbehörde bei der Analyse der relevanten Märkte soweit wie möglich zu berücksichtigen hat, wenn diese Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union nicht in der Sprache dieses Staates veröffentlicht worden sind und die betreffende Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist?


30.1.2010   

DE

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C 24/20


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) eingereicht am 28. Oktober 2009 — Humanplasma GmbH gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-421/09)

2010/C 24/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Humanplasma GmbH

Beklagte: Republik Österreich

Vorlagefrage

Steht Artikel 28 (in Verbindung mit Artikel 30) EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Einfuhr von Erythrozythen-konzentraten aus Deutschland nur unter der — auch für die nationale Gewinnung von Erythrozythenkonzentraten geltenden — Vorgabe zulässig ist, dass die Blutspende gänzlich unbezahlt (auch im Sinne eines Aufwandsersatzes) erfolgt ist.


30.1.2010   

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C 24/20


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasiliki Stylianou Vandorou/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

(Rechtssache C-422/09)

2010/C 24/35

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vasiliki Stylianou Vandorou

Beklagter: Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

Vorlagefrage

Ist als „Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19), wie sie nach ihrer Änderung durch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206) und vor ihrer Aufhebung durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255) galt, die von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt wird, um zu beurteilen, ob die von dem Betroffenen aufgrund dieser Erfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, ganz oder teilweise den wesentlichen Unterschied zwischen den Sachgebieten abzudecken, auf die sich die Ausbildung bezieht, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat erlangt hat, und denjenigen, die von dem im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Diplom abgedeckt werden, auch die Erfahrung anzusehen, die kumulativ folgende Merkmale aufweist: a) Sie wurde vom Betroffenen nach Erlangung des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben; b) sie wurde im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erworben, die zwar nicht mit dem reglementierten Beruf übereinstimmt, dessen Ausübung der Betroffene gemäß der Richtlinie 89/48 beantragt hat (und der im Übrigen im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor seinem Antrag stattgegeben wurde), die jedoch nach der Sachprüfung durch die für die Prüfung des Antrags zuständige nationale Behörde einen Zusammenhang mit dem genannten reglementierten Beruf aufweist, und c) sie erscheint nach der Sachprüfung durch die erwähnte nationale Behörde aufgrund des vorgenannten Zusammenhangs geeignet, zumindest teilweise die erheblichen Unterschiede zwischen den Sachgebieten, auf die sich die Ausbildung bezieht, die der Betroffene im Herkunftsmitgliedstaat erworben hat, und den Sachgebieten, die von dem entsprechenden Diplom des Aufnahmemitgliedstaats abgedeckt werden, abzudecken?


30.1.2010   

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C 24/21


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Oktober 2009 — Staatssecretaris van Financiën/X

(Rechtssache C-423/09)

2010/C 24/36

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: X

Vorlagefrage

Anhand welcher Kriterien ist zu bestimmen, ob Gemüse (Knoblauchknollen), das in gewissem Maß getrocknet ist, dem aber nicht (nahezu) die gesamte Flüssigkeit entzogen ist und das gekühlt eingeführt wird, in die Unterposition 0703 20 00 der KN oder aber in die Unterposition 0712 90 90 der KN einzureihen ist?


30.1.2010   

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C 24/21


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Christina Ioanni Toki/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

(Rechtssache C-424/09)

2010/C 24/37

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Christina Ioanni Toki

Beklagter: Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

Vorlagefragen

1.

Findet der in Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19), wie sie vor ihrer Aufhebung durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255) galt, vorgesehene Anerkennungsmechanismus in den Fällen Anwendung, in denen der fragliche Beruf im Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 1 Buchst. d Unterabs. 2 der Richtlinie reglementiert ist und der Betroffene nicht Vollmitglied eines Verbandes oder einer Organisation ist, der bzw. die die Voraussetzungen dieses Unterabsatzes erfüllt?

Bejahendenfalls:

2.

Ist als vollzeitliche Ausübung eines Berufs im Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG die Ausübung dieses Berufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter, für die im Aufnahmemitgliedstaat eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 89/48 beantragt wird, zu verstehen oder kann darunter auch die Forschungstätigkeit auf einem mit dem Beruf zusammenhängenden wissenschaftlichen Gebiet verstanden werden, die bei einer grundsätzlich gemeinnützigen Einrichtung erbracht wird?


30.1.2010   

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C 24/21


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Vasileios Alexandros Giankoulis/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

(Rechtssache C-425/09)

2010/C 24/38

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vasileios Alexandros Giankoulis

Beklagter: Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

Vorlagefrage

Entspricht der Begriff „Berufserfahrung“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19), wie sie nach ihrer Änderung durch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206) und vor ihrer Aufhebung durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255) galt, demjenigen des Begriffs „Berufserfahrung“, wie er in Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie definiert ist, und kann er verstanden werden als die Berufserfahrung, die kumulativ folgende Merkmale aufweist: a) Sie wurde vom Betroffenen nach dem Erwerb des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben; b) sie wurde im Rahmen der Ausübung dieses Berufs erworben, auf den sich der nach der Richtlinie 89/48 gestellte Antrag bezieht (vgl. die Begriffe „the profession concerned“, „la profession concernée“ und „der betreffende Beruf“, die jeweils in der englischen, französischen und deutschen Fassung der Richtlinie verwendet werden), und c) die fragliche berufliche Tätigkeit wurde rechtmäßig ausgeübt, d. h. unter den Bedingungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wurde, so dass die Berücksichtigung einer Erfahrung, die in dem betreffenden Beruf im Aufnahmemitgliedstaat erworben wurde, bevor dem Antrag stattgegeben wurde — sofern der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor dem Antrag stattgegeben wurde — ausgeschlossen ist (selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 5 der Richtlinie, der unter bestimmten Bedingungen — zur Ableistung der im Herkunftsmitgliedstaat nicht absolvierten Berufsausbildung — die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen gestattet)?


30.1.2010   

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C 24/22


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 28. Oktober 2009 — Ioannis Giorgos Askoxylakis/Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

(Rechtssache C-426/09)

2010/C 24/39

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ioannis Giorgos Askoxylakis

Beklagter: Ypourgos Ethnikis Paideias kai Thriskevmaton (Minister für Bildung und Glaubensgemeinschaften)

Vorlagefrage

Entspricht der Begriff „Berufserfahrung“ in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19), wie sie nach ihrer Änderung durch Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206) und vor ihrer Aufhebung durch Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG (ABl. L 255) galt, demjenigen des Begriffs „Berufserfahrung“, wie er in Art. 1 Buchst. e dieser Richtlinie definiert ist, und kann er verstanden werden als die Berufserfahrung, die kumulativ folgende Merkmale aufweist: a) Sie wurde vom Betroffenen nach dem Erwerb des Diploms, das ihm den Zugang zu einem bestimmten reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat gewährt, erworben; b) sie wurde im Rahmen der Ausübung dieses Berufs erworben, in Bezug auf den der Antrag nach der Richtlinie 89/48 gestellt wird (vgl. die Begriffe „the profession concerned“, „la profession concernée“ und „der betreffende Beruf“, die jeweils in der englischen, französischen und deutschen Fassung der Richtlinie verwendet werden), und c) die fragliche berufliche Tätigkeit wurde rechtmäßig ausgeübt, d. h. unter den Bedingungen der maßgeblichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ausgeübt wurde, so dass die Berücksichtigung einer Erfahrung, die in dem betreffenden Beruf im Aufnahmemitgliedstaat erworben wurde, bevor dem Antrag stattgegeben wurde — sofern der betreffende Beruf im Aufnahmemitgliedstaat nicht rechtmäßig ausgeübt werden kann, bevor dem Antrag stattgegeben wurde — ausgeschlossen ist (selbstverständlich unter dem Vorbehalt der Anwendung von Art. 5 der Richtlinie, der unter bestimmten Bedingungen — zur Ableistung der im Herkunftsmitgliedstaat nicht absolvierten Berufsausbildung — die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen gestattet)?


30.1.2010   

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C 24/22


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2009 — Union Syndicale „Solidaires Isère“/Premier ministre, Ministre du travail, des relations sociales, de la famille, de la solidarité et de la ville, Ministre de la santé et des sports

(Rechtssache C-428/09)

2010/C 24/40

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Union Syndicale „Solidaires Isère“

Beklagte: Premier ministre, Ministre du travail, des relations sociales, de la famille, de la solidarité et de la ville, Ministre de la santé et des sports

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie vom 4. November 2003 (1) auf Zeit- und Saisonpersonal anwendbar, das pro Jahr maximal achtzig Arbeitstage in Ferien- und Freizeitzentren leistet?

2.

Falls diese Frage bejaht wird:

a)

Ist unter Berücksichtigung des Gegenstands der Richtlinie, der nach ihrem Art. 1 Abs. 1 in der Festlegung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung besteht, Art. 17 dahin gehend auszulegen, dass er es erlaubt,

entweder nach seinem Abs. 1 die gelegentliche und saisonale Tätigkeit von Bildungseinsatzvertragsinhabern als zu den Tätigkeiten zählend anzusehen, bei denen „die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale [dieser] Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann“,

oder nach seinem Abs. 3 Buchst. b diese Tätigkeit als „Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten“, anzusehen?

b)

Sind im letztgenannten Fall die in Art. 17 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen, dass die betroffenen Arbeitnehmer „gleichwertige Ausgleichsruhezeiten“ und „angemessenen Schutz“ erhalten, so zu verstehen, dass sie durch eine Regelung, die die Tätigkeit der Inhaber der fraglichen Verträge in Ferien- und Freizeitzentren auf achtzig Arbeitstage pro Jahr begrenzt, erfüllt werden können?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).


30.1.2010   

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C 24/23


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

(Rechtssache C-429/09)

2010/C 24/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Halle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Günter Fuß

Beklagte: Stadt Halle (Saale)

Vorlagefragen

1.

Ergeben sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung — RL 2003/88/EG (1) — Sekundäransprüche, wenn der Arbeitgeber (Dienstherr) eine Arbeitszeit festgesetzt hat, die die Grenze des Art. 6 lit. b) RL 2003/88/EG überschreitet?

2.

Für den Fall, dass Frage 1. zu bejahen ist, ergibt sich der Anspruch allein aus dem Verstoß gegen die RL 2003/88/EG oder statuiert das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen für den Anspruch wie zum Beispiel einen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gegenüber dem Dienstherrn oder ein Verschulden bei der Festsetzung der Arbeitszeit?

3.

Sollte ein Sekundäranspruch gegeben sein, so stellt sich die Frage, ob er auf Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung gerichtet ist und welche Vorgaben das Gemeinschaftsrecht für die Berechnung der Anspruchshöhe enthält?

4.

Sind die Bezugszeiträume des Art. 16 lit. b) und/oder Art. 19 Unterabsatz 2 RL 2003/88/EG in einem Fall wie dem vorliegenden unmittelbar anwendbar, in dem das nationale Recht lediglich eine Arbeitszeit festsetzt, die die Höchstarbeitszeit des Art. 6 lit. b) RL 2003/88/EG überschreitet, ohne einen Ausgleich vorzusehen? Sollte eine unmittelbare Anwendung zu bejahen sein, so stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn der Dienstherr bis zum Ablauf des Bezugszeitraums den Ausgleich nicht vornimmt?

5.

Wie sind die Fragen 1. bis 4. während der Geltung der Richtlinie 93/104/EG (2) des Rates vom 23. November 1993 zu beantworten?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9)

(2)  Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18)


30.1.2010   

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C 24/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 2. November 2009 — Euro Tyre Holding B.V./Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-430/09)

2010/C 24/42

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Euro Tyre Holding B.V.

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Wie ist im Licht von Art. 28c Teil A Eingangssatz und Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 28a Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 1 und Art. 28b Teil A Buchst. a Abs. 1 der Sechsten Richtlinie in dem Fall, dass in Bezug auf dieselbe Ware zwischen als solchen handelnden Steuerpflichtigen aufeinander folgend zwei Lieferungen durchgeführt werden, bei denen es sich um eine einzige innergemeinschaftliche Versendung oder eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung handelt, festzustellen, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Beförderung zuzurechnen ist, wenn die Beförderung der Waren von der Person, die sowohl die Eigenschaft des Käufers bei der ersten Lieferung als auch die des Verkäufers bei der zweiten Lieferung hat, oder für deren Rechnung durchgeführt wird?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/24


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 2. November 2009 — N.V. Airfield, B.V. Canal Digitaal/C.V.B.A. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Sabam)

(Rechtssache C-431/09)

2010/C 24/43

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: N.V. Airfield, B.V. Canal Digitaal

Rechtsmittelgegner: C.V.B.A. Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (Sabam)

Vorlagefragen

1.

Läuft es der Richtlinie 93/83 (1) zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale entweder über eine feste Verbindung oder über ein kodiertes Satellitensignal an einen von ihm unabhängigen Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen liefert, der diese Signale durch eine mit ihm verbundene Gesellschaft kodieren und auf einen Satelliten überspielen lässt, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Dekodierkarte oder Smartcard betrachten können?

2.

Läuft es der Richtlinie 93/83 zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale gemäß den Weisungen eines von ihm unabhängigen Anbieters von digitalem Satellitenfernsehen an einen Satelliten liefert, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Dekodierkarte oder Smartcard betrachten können?


(1)  Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).


30.1.2010   

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C 24/24


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 2. November 2009 — N.V. Airfield/B.V.B.A. Agicoa Belgium

(Rechtssache C-432/09)

2010/C 24/44

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: N.V. Airfield

Rechtsmittelgegnerin: B.V.B.A. Agicoa Belgium

Vorlagefragen

1.

Läuft es der Richtlinie 93/83 (1) zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale entweder über eine feste Verbindung oder über ein kodiertes Satellitensignal an einen von ihm unabhängigen Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen liefert, der diese Signale durch eine mit ihm verbundene Gesellschaft kodieren und auf einen Satelliten überspielen lässt, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Dekodierkarte oder Smartcard betrachten können?

2.

Läuft es der Richtlinie 93/83 zuwider, dass dem Anbieter von digitalem Satellitenfernsehen vorgeschrieben wird, die Zustimmung der Rechtsinhaber im Fall einer Handlung einzuholen, mit der ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale gemäß den Weisungen eines von ihm unabhängigen Anbieters von digitalem Satellitenfernsehen an einen Satelliten liefert, woraufhin diese Signale mit Zustimmung des Sendeunternehmens als Teil eines Pakets von Fernsehsendern und daher gebündelt an die Abonnenten des Satellitenfernsehanbieters ausgestrahlt werden, die die Programme gleichzeitig und unverändert mittels einer vom Satellitenfernsehanbieter zur Verfügung gestellten Dekodierkarte oder Smartcard betrachten können?


(1)  Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).


30.1.2010   

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C 24/25


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-433/09)

2010/C 24/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou, Bevollmächtigter)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Republik Österreich, indem sie die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat, ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 78 und 79 der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG (1) nicht nachgekommen ist;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges in die Republik Österreich durch diese erhobene Mehrwertsteuer.

Die Normverbrauchsabgabe stelle im Wesentlichen eine einmalige Zulassungssteuer dar, da ihr Grundmerkmal die Zulassung eines Kraftfahrzeugs in der Republik Österreich sei. Deswegen sei die Rechtssprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-98/05 (2), nach welcher eine derartige Steuer nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einzubeziehen sei, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører (C-98/05, Slg. 2006 I-4945)


30.1.2010   

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C 24/25


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-435/09)

2010/C 24/46

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, J.-B. Laignelot und C.A.H.M ten Dam)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen hat,

dass es nicht die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um

Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III,

Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 8 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

Art. 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen II und III und Anhang III als solchen

dieser Richtlinie ordnungsgemäß und vollständig umzusetzen,

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission begründet ihre Klage wie folgt:

a)

In der Regelung der Region Flandern würden für die Bestimmung, ob die in Anhang II der Richtlinie genannten Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie zu unterziehen seien oder nicht, nicht alle relevanten Kriterien von Anhang III der Richtlinie berücksichtigt. Die flämische Regierung habe nicht dargetan, dass die von ihr genannten alternativen Verfahren für bestimmte Projekte den Anforderungen der Art. 2 und 5 bis 10 der Richtlinie genügten.

b)

Die Regelung der Region Wallonien wende erstens für die in Nr. 18 Buchst. a des Anhangs I aufgeführten Projekte (Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen) einen Schwellenwert an, obwohl die Richtlinie dies nicht vorsehe, und sie wende für die in Nr. 8 Buchst. a (Häfen für die Binnenschifffahrt) des Anhangs I aufgeführten Projekte einen Schwellenwert an, der in einer Zahl von Schiffen und nicht in Tonnagen ausgedrückt sei, wie dies die Richtlinie tue. Zweitens sei Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie in der Regelung der Region Wallonien nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

c)

Die Regelung der Region Brüssel Hauptstadt trage erstens den relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie bei der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie nicht Rechnung, und die von der Brüsseler Regierung angeführten alternativen Beurteilungsformen erfüllten nicht alle in der Richtlinie genannten Merkmale. Zweitens sei in dieser Regelung Anhang III der Richtlinie als solcher nicht umgesetzt.


(1)  ABl. L 175, S. 40.


30.1.2010   

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C 24/26


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungs gerichts (Deutschland) eingereicht am 9. November 2009 — Attila Belkiran gegen Oberbürgermeister der Stadt Krefeld — Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

(Rechtssache C-436/09)

2010/C 24/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Attila Belkiran

Beklagter: Oberbürgermeister der Stadt Krefeld

Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

Vorlagefrage

Richtet sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (1), so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt worden sind?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG; ABl. L 158, S. 77


30.1.2010   

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C 24/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Périgueux (Frankreich), eingereicht am 9. November 2009 — AG2R Prévoyance/S.A.R.L. Beaudout Père et Fils

(Rechtssache C-437/09)

2010/C 24/48

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Périgueux

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AG2R Prévoyance

Beklagte: S.A.R.L. Beaudout Père et Fils

Vorlagefrage

Stehen die Einrichtung eines Systems der Zwangsmitgliedschaft bei einer ergänzenden Krankenversicherung, wie sie in Art. L 912-1 des Code de la sécurité sociale vorgesehen ist, und das Zusatzabkommen, das durch die staatlichen Stellen auf Antrag der Organisationen, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, für verbindlich erklärt wurde und das die Mitgliedschaft bei einem einzigen zur Verwaltung eines Systems der ergänzenden Krankenversicherung benannten Träger vorschreibt, ohne jede Möglichkeit für die Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs, von der Mitgliedschaft befreit zu werden, mit den Bestimmungen der Art. 81 EG und 82 EG im Einklang, oder führen sie dazu, dass der benannte Träger eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, die einen Missbrauch darstellt?


30.1.2010   

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C 24/27


Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel Paris (Frankreich), eingereicht am 10. November 2009 — Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS/Président de l’Autorité de la concurrence, Ministre de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi

(Rechtssache C-439/09)

2010/C 24/49

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel Paris

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pierre Fabre Dermo-Cosmétique SAS

Beklagte: Président de l’Autorité de la concurrence (Präsident der Wettbewerbsbehörde), Ministre de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi (Ministerin für Wirtschaft, Industrie und Beschäftigung)

Vorlagefrage

Stellt ein den Vertriebshändlern eines selektiven Vertriebsnetzes auferlegtes allgemeines und absolutes Verbot, die Vertragsprodukte über das Internet an Endbenutzer zu verkaufen, tatsächlich eine Kernbeschränkung und eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG dar und kommt es nicht in den Genuss einer Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 2790/1999 (1), aber möglicherweise in den Genuss einer Einzelfreistellung gemäß Art. 81 Abs. 3 EG?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21).


30.1.2010   

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C 24/27


Klage, eingereicht am 11. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-441/09)

2010/C 24/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (1) verstoßen, dass sie auf die Lieferungen, die Einfuhren und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere Pferde, die nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass das österreichische Umsatzsteuerrecht gegen die Artikel 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße, indem es auf die Lieferung von bestimmten lebenden Tieren (insbesondere Pferden) auch dann einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwende, wenn diese Tiere nicht für die Erzeugung von Nahrungsmitteln bestimmt seien.

Der Begriff „lebende Tiere“ in Punkt 1 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie sei keine eigenständige Kategorie sondern umfasse lediglich solche Tiere die üblicherweise der Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel zugeführt würden. Diese Auslegung werde gestützt durch die spanische, französische, englische, italienische, niederländische, portugiesische sowie schwedische Fassung dieser Bestimmung. Zudem bedinge der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung eine enge Auslegung.

Insbesondere bei Tieren die der Familie der Equiden angehören stehe eine Verwendung als Last- und Reittier (und nicht als Nahrungs- oder Futtermittel) eindeutig im Vordergrund.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates, vom 28. November 2006, über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.


30.1.2010   

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C 24/28


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 13. November 2009 — Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch gegen Freistaat Bayern — Beigeladene: Monsanto Technology Llc., Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe S.A./N.V.

(Rechtssache C-442/09)

2010/C 24/51

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Karl Heinz Bablok, Stefan Egeter, Josef Stegmeier, Karlhans Müller, Barbara Klimesch

Beklagter: Freistaat Bayern

Beigeladenene: Monsanto Technology Llc., Monsanto Agrar Deutschland GmbH, Monsanto Europe S.A./N.V.

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“ gemäß Art. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1) so auszulegen, dass er auch Material genetisch veränderter Pflanzen (hier Pollen der genetisch veränderten Maislinie MON 810) erfasst, das zwar genetisch veränderte DNA und genetisch veränderte Proteine (hier Bt-Toxin) enthält, aber zu dem Zeitpunkt, in dem es in ein Lebensmittel (hier Honig) gelangt oder zur Verwendung als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel bestimmt wird, keine konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit (mehr) besitzt?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist:

a)

Ist es jedenfalls für Lebensmittel, die im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 „hergestellt aus GVO“ sind, ausreichend, dass das Lebensmittel Material aus genetisch veränderten Pflanzen enthält, das zu einem früheren Zeitpunkt eine konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit besessen hat?

b)

Falls dies zu bejahen ist:

Ist der Begriff „hergestellt aus GVO“ LS. von Art. 2 Nr. 10, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 so auszulegen, dass er in Bezug auf GVO keinen bewussten zielgerichteten Produktionsprozess verlangt und auch den ungewollten und zufälligen Eintrag von (früheren) GVO in ein Lebensmittel (hier Honig bzw. Pollen als Nahrungsergänzungsmittel) erfasst?

3.

Für den Fall, dass die Frage 1 oder die Frage 2 zu bejahen ist:

Ist Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 so auszulegen, dass jeglicher Eintrag von in der Natur rechtmäßig vorhandenem genetisch verändertem Material in tierische Lebensmittel wie Honig deren Zulassungs- und Überwachungspflicht auslöst oder können anderweitig geltende Schwellenwerte (z.B. nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung) entsprechend herangezogen werden?


(1)  ABl. L 268, S. 1


30.1.2010   

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C 24/28


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 3 de A Coruña (Spanien), eingereicht am 16. November 2009 — Rosa María Gavieiro Gavieiro/Consellería de Educación de la Junta de Galicia

(Rechtssache C-444/09)

2010/C 24/52

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Número 3 de A Coruña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rosa María Gavieiro Gavieiro

Beklagter: Consellería de Educación de la Junta de Galicia

Vorlagefrage

Was bedeutet der Begriff „unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten“ in Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 1999/70/EG (1), und stellt die bloße Befristung des Dienstverhältnisses der öffentlichen Bediensteten einen „sachlichen Grund“ dar, der die Ungleichbehandlung beim Bezug der Dienstalterszulage rechtfertigt?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.


30.1.2010   

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C 24/29


Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven eingereicht am 16. November 2009 — IMC Securities BV/Stichting Autoriteit Financiele Markten

(Rechtssache C-445/09)

2010/C 24/53

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IMC Securities BV

Beklagte: Stichting Autoriteit Financiele Markten

Vorlagefrage

Ist Art. 1 Nr. 2 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Marktmissbrauchsrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass die Verursachung von Kursänderungen in einem Zeitrahmen wie dem hier in Rede stehenden durch eine Gesamtheit von Handlungen in Bezug auf ein Finanzinstrument, d. h. Geschäften und Kauf- bzw. Verkaufsaufträgen wie unter 2.2. beschrieben, bedeutet, dass ein solchen Instrument auf einem anormalen oder künstlichen Kursniveau „gehalten“ wird?


(1)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. L 96, S. 16).


30.1.2010   

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C 24/29


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 17. November 2009 — Koninklijke Philips Electronics NV/Lucheng Meijing Industrial Company Ltd u. a.

(Rechtssache C-446/09)

2010/C 24/54

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Koninklijke Philips Electronics NV

Beklagte: Lucheng Meijing Industrial Company Ltd u. a.

Vorlagefrage

Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 (1) vom 22. Dezember 1994 (der alten Zollverordnung) eine Bestimmung des vereinheitlichten Gemeinschaftsrechts, die für das Gericht des Mitgliedstaats, das nach Art. 7 der Verordnung vom Rechtsinhaber befasst wird, bindend, und bedeutet diese Bestimmung, dass das Gericht bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigen darf, dass sich die Waren in vorübergehender Verwahrung/im Versand befinden, sondern von der Fiktion ausgehen muss, dass die Waren in diesem Mitgliedstaat hergestellt wurden, und dann in Anwendung des Rechts dieses Mitgliedstaats darüber befinden muss, ob diese Waren das betreffende Recht des geistigen Eigentums verletzen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8).


30.1.2010   

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C 24/29


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. November 2009 — Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-447/09)

2010/C 24/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Reinhard Prigge, Michael Fromm, Volker Lambach

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefrage

Sind Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und/oder Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) und/oder der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass sie Regelungen des nationalen Rechts entgegenstehen, die eine auf Gründen der Gewährleistung der Flugsicherheit beruhende tarifliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren für Piloten anerkennen?


(1)  ABl. L 303, S. 16


30.1.2010   

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C 24/30


Rechtsmittel der Royal Appliance International GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. September 2009 in der Rechtssache T-446/07, Royal Appliance International GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte:

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; eingelegt am 18. November 2009

(Rechtssache C-448/09 P)

2010/C 24/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Royal Appliance International GmbH (Prozessbevollmächtigte: K.-J. Michaeli, Rechtsanwalt, M. Schork, Rechtsanwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2009 in der Rechtssache T-446/07 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 3. Oktober 2007 in der Rechtssache R 572/2006-4 aufzuheben;

die Beklagte und die Streithelferin zur Tragung der eigenen Kosten und der Kosten der Rechtsmittelführerin sowohl in der ersten Instanz als auch in dem Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 3. Oktober 2007 bestätigt wurde. Das Gericht und die Beschwerdekammer sind der Auffassung, dass zwischen der deutschen Widerspruchsmarke „sensixx“ und der angemeldeten Marke „Centrixx“ in Bezug auf die Ware „Staubsauger“ Verwechslungsgefahr besteht. Die Widerspruchsmarke sei nach dem Tag des Beschlusses der Beschwerdekammer und vor der Verhandlung beim Gericht für die Ware „Staubsauger“ rechtskräftig gelöscht worden. Das Gericht habe einen zunächst gestellten Aussetzungsantrag zurückgewiesen und den Verfall der Widerspruchsmarke als rechtlich unerheblich angesehen, da dieser nicht in den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Streitsache falle, mit dem die Kammer befasst war, weshalb dies auch vom Gericht nicht zu berücksichtigen sei.

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen des Aussetzungsgrundes des Art. 77 seiner Verfahrensordnung verkennt, indem es den Verfall der Widerspruchsmarke nicht berücksichtigt hat. Die hier streitentscheidende Änderung der Tatsachengrundlage betreffe die Gültigkeit der Widerspruchsmarke, worauf die Rechtsmittelführerin keinen Einfluss habe. Diese Änderung bringe den Widerspruchsgrund gegen die Markenanmeldung zu Fall und hätte zwingend beachtet werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Grundrecht der Rechtsmittelführerin auf Eigentum, das die Markenanmeldung mit einschließe. Infolge seiner Weigerung, die bevorstehende Löschungsentscheidung des Oberlandesgerichts München bzgl. der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen, prüfe das Gericht die Ähnlichkeit der Warenverzeichnisse zweier Marken, von denen eine zum Zeitpunkt der Entscheidung fast vollständig gelöscht sei. Dadurch verstoße es gegen Art. 45 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (im Folgenden: GMVO), denn Rechte Dritter hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr bestanden, da die Löschung der Widerspruchsmarke schon weitestgehend festgestanden habe. Die Gerichte der Gemeinschaft selbst hätten Ausnahmen vom Verbot der Berücksichtigung neu aufgetretener Tatsachen zugelassen, indem sie entschieden hätten, dass Gerichtsentscheidungen nationaler Gerichte auch dann berücksichtigt werden können, wenn sie vor dem Gericht erstmals in den Prozess eingeführt wurden. Dies müsse insbesondere dann der Fall sein, wenn die Rechtsmittelführerin keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer habe, die, wie hier, kurz vor Ablauf der Benutzungsschonfrist ergangen sei, denn der Zeitpunkt der Entscheidung liege allein im Ermessen der Kammer. Eine auf derart willkürlicher Grundlage beruhende Entscheidung über die Markeneintragung widerspreche dem Sinn und Zweck des Gemeinschaftsmarkenrechts.

Die Rechtsmittelführerin rügt zudem die fehlerhafte Anwendung von Art. 8 I b) GMVO. Das Gericht sei seiner Prüfungs- und Begründungspflicht unzureichend nachgekommen. So habe es relevante Tatsachen zu den hier betreffenden Produkten und deren Wirkung auf den Verbraucher nicht berücksichtigt und somit fehlerhafte Prüfungsmaßstäbe zur Frage des Aufmerksamkeitsgrades und der Warenähnlichkeit angesetzt. Das Gericht habe Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Marken bei der Frage der Markenähnlichkeit nicht gleich gewichtet und dabei insbesondere bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit auf irrelevante Gemeinsamkeiten abgestellt. Es habe die Aussprache der Anmeldemarke durch den hier relevanten deutschen Verkehr nicht berücksichtigt und die in der Klage beanstandete Widersprüchlichkeit in der Beurteilung der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit nur noch verstärkt, indem es eine Anlehnung an „center“ bejaht, eine Assoziation zu diesem Begriff aber verneint habe. Es lasse Grundregeln der phonetischen Wahrnehmung außer Acht, indem es bei der Wortendung „xx“ eine besonders klangvolle Aussprache annehme, und entstelle den klägerischen Tatsachenvortrag, indem es unterstelle, dass die Klägerin beiden Marken eine klare Bedeutung abspreche. Zuletzt prüfe das Gericht die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr fehlerhaft, indem es nicht auf den Aufmerksamkeitsgrad des Verkehrs zum Zeitpunkt des Kaufs eingehe und daher rechtsirrig eine Gleichstellung von klanglicher und visueller Wahrnehmung bejahe.


30.1.2010   

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C 24/31


Rechtsmittel, eingelegt am 18. November 2009 von Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-451/09 P)

2010/C 24/57

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia (Prozessbevollmächtigte: N. Skandamis und M. Perakis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07 wegen seiner unzureichenden und mehrdeutigen Begründung, einer fehlerhaften Auslegung der in der Rechtsmittelschrift angeführten Rechtsbegriffe und einer unzutreffenden Würdigung der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise durch das Gericht aufzuheben;

festzustellen, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, weil dieser zur Entscheidung reif ist (Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs);

hilfsweise, den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses über die Schadensersatzklage vom 8. Mai 2007 entscheide, die die Klägerin gegen den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen der Schäden erhoben hat, die ihr, wie in der Klageschrift beschrieben, durch die rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen dieser Organe entstanden sind;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem am 16. November 2009 eingelegten Rechtsmittel wendet sich das Unternehmen Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-162/07 und macht geltend, das Gericht habe gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, weil es sein Urteil unzureichend begründet, Rechtsbegriffe falsch ausgelegt und Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Die Rechtsmittelführerin rügt im Einzelnen:

1.

Das Gericht habe festgestellt, dass die Regelung der Verordnung Nr. 2454/93, nach der die Bescheinigung T2M das einzige Mittel zum Nachweis des gemeinschaftlichen Ursprungs von Fischereierzeugnissen sei, die in internationalen Gewässern gefangen und das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert hätten, erforderlich und verhältnismäßig sei. Das Gericht sei nicht auf ihr gesamtes Vorbringen eingegangen, insbesondere nicht auf ihr Vorbringen zur Möglichkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers, alternative Beweismittel zuzulassen, insbesondere, weil die Maßnahme hinsichtlich der Sicherheit der Transaktionen unzureichend sei. Außerdem habe das Gericht seine Schlussfolgerung zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Gemeinschaftsregelung nicht hinreichend begründet, sondern die Zollbescheinigung T2M fehlerhaft als konstitutives Element des Rechts auf freien Verkehr ausgelegt.

2.

Das Gericht habe die von ihr vorgelegten Beweise fehlerhaft gewürdigt und deshalb festgestellt, dass die ihr von den tunesischen Zollbehörden ausgestellten Zollbescheinigungen keinen dem Feld 13 der T2M-Bescheinigung entsprechenden Inhalt hätten. Aus der Gesamtheit der vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich jedoch die laufende Überwachung der Fischereierzeugnisse durch die tunesischen Zollbehörden, die mit dem Gemeinschaftsdokument T2M bescheinigt werden sollten. Mit den Bescheinigungen der tunesischen Zollbehörden werde nämlich bestätigt, dass sich die Fischereierzeugnisse im „Transit“ durch tunesisches Hoheitsgebiet befunden hätten, was nach nationalem Recht die ständige Überwachung eines Erzeugnisses durch die Zollbehörden nach sich ziehe, die auch in Feld 13 des T2M-Dokuments bescheinigt werden müsse.

3.

Mit der Feststellung, dass sie bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Tunesien nicht mit der „gebotenen Sorgfalt“ gehandelt habe, habe das Gericht diesen Begriff rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es die Grenzen der vom Unternehmer geschuldeten Aufmerksamkeit bis hin zu einem allgemeinen Verdacht gegenüber dem Verhalten der Exekutivorgane des Drittlands verschoben habe, und zwar nur deshalb, weil diese nicht an das Gemeinschaftsrecht gebunden seien.

Die Rechtsmittelführerin beantragt daher die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-162/07 und die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Gerichtshof oder, hilfsweise, seine Zurückverweisung an das Gericht.


30.1.2010   

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C 24/32


Vorabentscheidungsersuchen des Corte di Appello di Firenze (Italien), eingereicht am 18. November 2009 — Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle/Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli Studi di Pisa

(Rechtssache C-452/09)

2010/C 24/58

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte di Appello di Firenze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tonina Enza Iaia, Andrea Moggio, Ugo Vassalle

Beklagte: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca, Ministero dell’Economia e delle Finanze, Università degli Studi di Pisa

Vorlagefragen

1.

Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der italienische Staat nach italienischem Recht gegen einen aus der Richtlinie (EG) 76/1982 (1) abgeleiteten Anspruch einwenden kann, dieser sei wegen Ablaufs der fünfjährigen oder der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist erloschen, ohne dass dadurch die Geltendmachung dieses Anspruch, der Lohn-/Gehalts- bzw. Unterhaltscharakter hat, oder, hilfsweise, ohne dass die Erhebung einer Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage endgültig verhindert würde?

2.

Ist umgekehrt nach dem Gemeinschaftsrecht die Erhebung jeglichen Verjährungseinwands ausgeschlossen, weil er die Geltendmachung des in Frage 1. genannten Rechts endgültig verhindert?

3.

Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass die Erhebung jeglichen Verjährungseinwands bis zur Feststellung eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof (im vorliegenden Fall bis 1999) ausgeschlossen ist?

4.

Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass, wie der Gerichtshof im Urteil Emmott entschieden hat, die Erhebung jeglichen Verjährungseinwands jedenfalls bis zur korrekten und vollständigen Umsetzung der den Anspruch begründenden Richtlinie in das nationale Recht (die im vorliegenden Fall nie erfolgte) ausgeschlossen ist?


(1)  ABl. L 43, S. 21.


30.1.2010   

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C 24/32


Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-453/09)

2010/C 24/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, und B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen hat, dass sie auf die Lieferungen, die Einfuhren und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere Pferde, die nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet;

dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens trägt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den von der Bundesrepublik Deutschland gewährten ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb lebender Tiere, insbesondere Pferde, auch wenn diese üblicherweise nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden. Aus Sicht der Kommission ist dies nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden: Mehrwertsteuersystemrichtlinie) zu vereinbaren, insbesondere bei Pferderassen, die üblicherweise als Dressur-, Reit-, Zirkus- oder Rennpferd verwendet werden.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaube es den Mitgliedstaaten, neben dem Mehrwertsteuer-Normalsatz unter gewissen Bedingungen ermäßigte Steuersätze anzuwenden. So zum Beispiel werde einem Mitgliedstaat durch Artikel 98 Absatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ermöglicht, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz „auf die Lieferungen [... ] der in Anhang III genannten Kategorien“ anzuwenden. Da der ermäßigte Umsatzsteuersatz als eine Ausnahme zum Mehrwertsteuer-Normalsatz anzusehen sei, müsse die Vorschrift für seine Anwendung eng ausgelegt werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass lebende Tiere — insbesondere Pferde —, die gewöhnlich nicht für die Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt sind, nicht unter Ziffer 1 des Anhangs III fallen. Folglich könne der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach Artikel 98 Absatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf diese Tiere nicht angewendet werden. Das ergebe sich sowohl aus der Systematik als auch aus den verschiedenen Sprachfassungen der Ziffer 1 des Anhangs III der Richtlinie. Auch eine zweckgerichtete Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis: Diese Ziffer diene der bevorzugten Behandlung aller Produkte, die der Nahrungs- und Futtermittelproduktion zugeführt werden.

Das Fehlen einer Unterscheidung nach Pferderassen in der Kombinierten Nomenklatur habe im vorliegenden Fall keine Relevanz, da sich die zollrechtliche Einreihung nach anderen Gesichtspunkten richte als das Mehrwertsteuerrecht. Die Tatsache, dass Artikel 98 Absatz 3 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaube, auf die Kombinierte Nomenklatur Bezug zu nehmen, bedeute nicht, dass ein Mitgliedstaat sich auf eine in der Kombinierten Nomenklatur fehlende Genauigkeit beziehen könne, um eine unrichtige Umsetzung des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrechts zu rechtfertigen.

Umsätze mit Pferderassen, die üblicherweise als Dressur-, Reit-, Zirkus- oder Rennpferd verwendet werden, seien auch nicht einem ermäßigten Steuersatz aufgrund von Ziffer 11 des Anhangs III der Mehrwertsteuersystemrichtlinien als Lieferung von Gegenständen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, zugänglich. Dass es sich bei Pferden selbst um landwirtschaftliche Tiere handelt, bedeute nicht, dass diese Pferderassen in der Regel dem Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Tatsächlich würden solche Pferderassen in der Regel zur sportlichen Verwendung, zu Ausbildungszwecken, zu Freizeit- und Unterhaltungszwecken eingesetzt, also gerade nicht in der landwirtschaftlichen Erzeugung.


30.1.2010   

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C 24/33


Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-454/09)

2010/C 24/60

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und B. Stromsky)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/697/EG (1) der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (bekannt gegeben am 17. Juni 2008 unter Aktenzeichen K[2008] 1321), und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß alle Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundene Beihilfe aufzuheben;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist, innerhalb deren Italien die rechtswidrig gewährte Beihilfe hätte aufheben und zurückfordern müssen, sei vier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung abgelaufen. Mehr als ein Jahr danach hätten die italienischen Behörden noch nicht die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um die Entscheidung durchzuführen und die Beihilfe zurückzufordern.


(1)  ABl. L 235, S. 12.


30.1.2010   

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C 24/33


Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-455/09)

2010/C 24/61

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und Ł. Habiak)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls die Kommission nicht von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/07/EG sei am 24. März 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 64, S. 37.


30.1.2010   

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C 24/34


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso Administrativo no 3 de Pontevedra (Spanien), eingereicht am 23. November 2009 — Ana María Iglesias Torres/Consejería de Educación de la Junta de Galicia

(Rechtssache C-456/09)

2010/C 24/62

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso Administrativo No 3 de Pontevedra

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ana María Iglesias Torres

Beklagte: Consejería de Educación de la Junta de Galicia

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 1999/70/EG (1) auf das Zeitpersonal der Autonomen Gemeinschaft Galizien anwendbar?

2.

Kann Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes 7/2007 als nationale Umsetzungsbestimmung betrachtet werden, obwohl das Gesetz keine Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht enthält?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Ist Art. 25 Abs. 2 EBEP zwingend als nationale Umsetzungsbestimmung im Sinne von Nr. 4 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs vom 15. April 2008, Impact (2), zu betrachten, oder ist der spanische Staat verpflichtet, nur den besoldungsrechtlichen Wirkungen, die sich aus der Dienstalterszulage ergeben, die er in Anwendung der Richtlinie anerkannt hat, Rückwirkung zu verleihen?

4.

Bei Verneinung der zweiten Frage: Ist die Richtlinie 1999/70/EG im Sinne des Urteils Del Cerro (3) des Gerichtshofs unmittelbar anwendbar?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.

(2)  Rechtssache C-268/06, Slg. 2008, I-2483.

(3)  C-307/05, Del Cerro Alonso, Slg. 2007, I–7109.


30.1.2010   

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C 24/34


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2009 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-458/09 P)

2010/C 24/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri)

Anderer Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;

das Urteil des Gerichts vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-211/05 (Italienische Republik/Kommission), zugestellt mit Einschreibebrief Nr. 405966 vom 4. September 2009, eingegangen am 8. September 2009, aufzuheben und infolgedessen die Entscheidung K(2005) 591 endg. der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003), die Italien zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden, angewandt hat, für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

. Verstoß gegen die Art. 10 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) („Verfahren bei staatlichen Beihilfen“), Art. 88 Abs. 2 EG und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung von Unterlagen.

Das Gericht habe festgestellt, dass die Schreiben der Kommission an Italien von Oktober und Dezember 2003 eine echte Erörterung der durch das Decreto-legge 326/2003 eingeführten Maßnahmen im Vorstadium vorgenommen hätten. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass diese Schreiben nur in allgemeinen Forderungen und in der negativen Behauptung bestanden habe, es sei „nicht ausgeschlossen“, dass die Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen enthielten.

. Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

Die Kommission habe in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Selektivität der Maßnahmen in dem Umstand erblickt, dass die vorgesehenen Steuererleichterungen in Italien nicht niedergelassene Unternehmen ausgeschlossen hätten. In der endgültigen Entscheidung habe sie dagegen festgestellt, dass die Maßnahmen selektiv gewesen seien, weil die Steuererleichterungen in größerem Umfang in Italien niedergelassenen Unternehmen — da sie mit ihren Welteinkünften besteuert würden — im Vergleich zu den Gemeinschaftsunternehmen zugute gekommen seien, die in Italien nur in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünfte besteuert würden. Die Kommission habe die italienische Regierung niemals von dieser Änderung ihres Standpunkts in Kenntnis gesetzt und diese nicht in die Lage versetzt, dazu Stellung zu nehmen. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es das Vorgehen der Kommission für berechtigt erklärt habe.

. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

Auf alle Fälle könne eine Steuererleichterung wie die in Rede stehende nicht als selektiv betrachtet werden, da für sie alle Unternehmen, sowohl italienische als auch solche der Gemeinschaft, in Betracht kämen, die die Anforderungen für die Notierung auf einem von der Europäischen Union geregelten Markt erfüllten. Der größere Vorteil für die italienischen Unternehmen hänge vom Steuersystem ab, das die Besteuerung aufgrund des Sitzkriteriums vorsehe; ein lediglich zahlenmäßiger Unterschied bei der Begünstigung zwischen Steuerpflichtigen, die gleichmäßig in die Erleichterungsmaßnahme einbezogen würden, könne nicht deren selektiven Charakter bestimmen. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der selektive Charakter auch in diesem Unterschied bestehen könne.

. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG. Mangelnde Begründung.

Das Gericht habe fälschlicherweise den selektiven Charakter der Maßnahme deshalb angenommen, weil nicht alle Unternehmen für sie in Betracht kämen. Tatsächlich kämen dafür alle Unternehmen in Betracht, die die Anforderungen für die Notierung auf einem geregelten Markt erfüllten. Außerdem beinhalte die Entscheidung für die Notierung ganz erhebliche strukturelle Belastungen, denen nicht notierte Unternehmen nicht unterlägen. Die Auswahl der zugelassenen Unternehmen erfolge auf diesen objektiven Grundlagen, und die Erleichterung sei kohärent und stehe im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Kostensituation auf struktureller Ebene, in der sich die beiden Gruppen von Unternehmen befänden. Dies bedeute, dass die Maßnahme allgemein anwendbar und nicht selektiv sei. Das Gericht habe jedoch keine ausreichende Begründung im Hinblick auf die Beweismittel gegeben, die Italien hierfür vorgelegt habe.

. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG

Das Gericht habe fälschlicherweise festgestellt, dass die Maßnahmen auf alle Fälle in Anbetracht ihrer kurzen Dauer selektiv seien, die Unternehmen ausschließe, die sich zu einem späteren Zeitpunkt für die Notierung entschieden. Die Zeitdauer der Erleichterung erkläre sich nämlich durch die Ausgewogenheit der Bilanzen und den experimentellen Charakter der Maßnahmen, beeinflusse jedoch deren Struktur nicht, die das einzige Kriterium sei, nach dessen Maßgabe gewürdigt werden könne, ob sie selektiv seien oder nicht.

. Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Mangelnde Begründung.

Die Maßnahmen seien, auch wenn sie als staatliche Beihilfen betrachtet würden, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c vereinbar, da es sich um Beihilfen zur Förderung der Entwicklung einer bestimmten Tätigkeit handele. Das Gericht habe sie fälschlicherweise als Betriebsbeihilfen betrachtet und damit den ständigen Charakter der Wirkungen verkannt, die die Notierung an der Börse auf die Struktur und die Operativität der Unternehmen ausübe, und fälschlicherweise nicht angenommen, dass die Zunahme der Börsennotierungen auf geregelten Märkten eine Tätigkeit darstelle, die auch auf Gemeinschaftsebene als förderungswürdig gelte. Das Gericht hätte daher beanstanden müssen, dass die Kommission ihr Ermessen ausgeübt habe, ohne sich auf eine ordnungsgemäße Tatsachenfeststellung zu stützen.


(1)  ABl. L 83, S. 1.


30.1.2010   

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C 24/35


Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2009 von der Dominio de la Vega SL gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-458/07, Dominio de la Vega SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Ambrosio Velasco SA

(Rechtssache C-459/09 P)

2010/C 24/64

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dominio de la Vega SL (Prozessbevollmächtigte: E. Caballero Oliver und A. Sanz-Bermell y Martínez, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Ambrosio Velasco SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil vom 16. September 2009 in der Rechtssache T-458/07 zur Gänze aufzuheben und, nach Aufhebung des Urteils,

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen festzustellen, folglich festzustellen, dass keine Verwechslungsgefahr besteht, und die angemeldete Gemeinschaftsmarke „Dominio de la Vega“ (Nr. 2 789 576) zur Eintragung für die Klasse 33 zuzulassen, da kein Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. [40/94] (jetzt Verordnung Nr. [207/2009]) vorliegt;

hilfsweise, falls erforderlich, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung nach den bindenden Vorgaben des Gerichtshof zurück zu verweisen;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten des vorliegenden sowie des vorangehenden Rechtszugs vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) (jetzt Verordnung [EG] Nr. 207/2009 (2)). Die im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene ältere Marke sei eine Gemeinschaftsmarke. Die angefochtene Entscheidung sei, da der Charakter der Marke als Gemeinschaftsmarke nicht beachtet worden sei, rechtsfehlerhaft, denn als maßgebliche Verkehrskreise für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken seien fehlerhaft nicht die Verkehrskreise angesehen worden, von denen die auf den vorliegenden Fall anwendbare Verordnung über die Gemeinschaftsmarke aber ausgehe.

2.

Rechtsfehlerhafte Prüfung und Unzulässigerklärung der eingereichten Dokumente, die zu einer fehlerhaften Würdigung der Verwechslungsgefahr für den spanischen Verbraucher geführt hätten. Das Gericht habe die Beweismittel für die Koexistenz der Marken in Spanien entstellt, und dieser Rechtsfehler habe zu einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Verordnung Nr. 207/2009) geführt.


(1)  Verordnung des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/36


Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2009 von Inalca SpA — Industria Alimentari Carni und Cremonini SpA gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 4. September 2009 in der Rechtssache T-174/06, Inalca SpA und Cremonini SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-460/09 P)

2010/C 24/65

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Inalca SpA — Industria Alimentari Carni und Cremonini SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciandone und C. D’Andria, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Auffassung des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-174/06 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A.

Zur Unterscheidung zwischen dem Verfahrenskriterium bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Haftung: i) Widersprüchlichkeit der Begründung und ii) Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich widersprüchlich, soweit zum einen auf die gefestigte Rechtsprechung der Gemeinschaft Bezug genommen werde, wonach die Verjährungsfrist für eine Klage wegen außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft erst dann beginne, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert habe, und zum anderen das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen worden sei, wonach die Schadensfolgen des angefochtenen Schreibens erst durch den Akt des Erlasses der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 (1) tatsächlich eingetreten seien.

Ferner habe das Gericht mit der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit den den Rechtsmittelführerinnen entstandenen materiellen Schäden die Gemeinschaftsrechtsordnung verkannt.

B.

Die Verjährung der Klage im Hinblick auf die Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung und Personalkosten: i) Widersprüchlichkeit und offensichtlich fehlende Logik der Begründung und ii) Verletzung der Gemeinschaftsrechtsprechung

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich widersprüchlich, soweit das Gericht zunächst einen allgemeinen Grundsatz für Schäden mit sukzessivem Charakter aufgestellt und dann diesen allgemeinen Grundsatz im Rahmen der Frage, ob die Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung und die Personalkosten sofort entstünden oder nicht, nicht angewandt habe. Außerdem sei der Beschluss offensichtlich unlogisch, da das Gericht zum einen den sukzessiven Charakter der Kosten für die Stellung der Kautionsversicherungspolicen anerkannt, aber auf der anderen Seite den sukzessiven Charakter der Kosten für rechtlichen Beistand ausgeschlossen habe, die sich beide gleichmäßig im Laufe der Jahre in der Erwartung des Abschlusses der verschiedenen Verfahren, die aufgrund der Untersuchung des OLAF eingeleitet worden seien, ergeben hätten.

Das Gericht habe sich im Übrigen in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung gesetzt, die im Laufe der Jahre anerkannt habe, dass die Kosten der Leistungen rechtlichen Beistands nicht sofort entstünden.

C.

Zur Unzulässigkeit der Klage auf Ersatz des Schadens wegen entgangenen Gewinns: Entstellung des Vorbringens und Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts

Das Gericht habe Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung verletzt und das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entstellt, indem es die zahlreichen mit der Klage vorgebrachten Beweismittel nicht gewürdigt und festgestellt habe, dass der Klageantrag auf Ersatz des den Rechtsmittelführerinnen in Form von entgangenem Gewinn entstandenen Schadens nicht substantiiert dargetan worden sei.

D.

Zum immateriellen Schaden: Verletzung der Rechtsprechung und offensichtlich unlogische Begründung

Das Gericht habe dadurch, dass es den immateriellen Schaden als sofort und nicht sukzessiv eingetreten eingestuft habe, ohne dessen besondere Merkmale zu berücksichtigen, offensichtlich die Gemeinschaftsrechtsprechung verletzt. Außerdem sei der angefochtene Beschluss offensichtlich unlogisch, da sich das Gericht für die Rechtfertigung des nicht sukzessiven Charakters des immateriellen Schadens auf Rechtsprechung gestützt habe, die ausschließlich materielle Schäden betreffe.

E.

Zum immateriellen Schaden: Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, Verletzung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des immateriellen Schadens und offensichtlich unlogische Begründung

Das Gericht habe dadurch gegen Art. 44 § 1 Buchst. c verstoßen, dass es den Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens für unzulässig erklärt habe, weil es an substantiiertem Vortrag gefehlt habe, da sich die Rechtsmittelführerinnen nicht darauf beschränkt hätten, einen allgemeinen immateriellen Schaden geltend zu machen, sondern dem Gericht zahlreiche Beweismittel vorgelegt hätten, die jedoch völlig unbeachtet gelassen worden seien.

Das Gericht habe außerdem die einschlägige Rechtsprechung in Bezug auf die Ersatzfähigkeit des immateriellen Schadens verletzt, indem es bei der Bezifferung des Schadens Parameter verwendet habe, die ihrer Natur nach kaum bezifferbar oder mit Beweismitteln belegbar gewesen seien.

Das Gericht habe dann einen weiteren Rechtsirrtum dadurch begangen, dass die Begründung offensichtlich unlogisch sei, indem es sich zur Rechtfertigung der Feststellung, dass der Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht hinreichend substantiiert sei, auf Rechtsprechung gestützt habe, die ausschließlich materielle Schäden betreffe.

F.

Rechtsfehler in Bezug auf die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Übermittlung des Schreibens vom 6. Juli 1998 an die italienischen Behörden, das den Erstattungsschreiben der italienischen Behörden an die Rechtsmittelführerinnen zugrunde gelegen habe, und dem diesen entstandenen Schaden in Form der Zahlung der Kautionsversicherungspolicen, die zu dem Zweck gestellt worden seien, die sofortige Rückzahlung der beanstandeten Beträge auszusetzen, verneint habe.

G.

Verstoß gegen den Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer: i) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ii) weitere Erheblichkeit des Fehlers für die Zwecke einer Schadensersatzklage

Das Gericht habe den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer, der auch in Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sei, verletzt.


(1)  2006/678/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24).


30.1.2010   

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C 24/38


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 25. November 2009 — Stichting de Thuiskopie/Mijndert van der Lee u. a.

(Rechtssache C-462/09)

2010/C 24/66

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Stichting de Thuiskopie

Kassationsbeschwerdegegner: Mijndert van der Lee, Hananja van der Lee, Opus Supplies Deutschland GmbH

Vorlagefragen

1.

Bietet die Richtlinie 2001/29/EG (1) insbesondere in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 Anknüpfungspunkte für die Beantwortung der Frage, wer im nationalen Recht als Schuldner des „gerechten Ausgleichs“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b ist? Falls ja, welche?

2.

Verpflichtet Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie im Fall eines Versandkaufs, bei dem der Käufer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Verkäufer, zu einer so weiten Auslegung des nationalen Rechts, dass ein gewerbsmäßig handelnder Schuldner den „gerechten Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b zumindest in einem der am Versandkauf beteiligten Mitgliedstaaten schuldet?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).


30.1.2010   

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C 24/38


Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2009 von Holland Malt BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-369/06, Holland Malt BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-464/09 P)

2010/C 24/67

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Holland Malt BV (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, A. C. E. Stoffer, P. Schepens, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Randnrn. 168 bis 180 des Urteils des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen oder die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2009 in der Rechtssache T-369/06, Holland Malt BV/Kommission (im Folgenden: Urteil), mit dem die Klage von Holland Malt gegen die Entscheidung der Kommission, eine der Rechtsmittelführerin bedingt gewährte Finanzhilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären, abgewiesen wurde. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind dem Gericht erster Instanz bei der Abweisung ihrer Klage Rechtsfehler und ein Verfahrensfehler unterlaufen. Sie führt hierfür an:

Das Gericht erster Instanz habe in den Randnrn. 169 bis 180 des Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG (1) fehlerhaft ausgelegt und den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. In dieser Hinsicht sei das Urteil auch widersprüchlich und unzureichend begründet.

Dem Gericht erster Instanz sei in Randnr. 168 des Urteils ein die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigender Verfahrensfehler unterlaufen, weil es eines ihrer Argumente falsch verstanden und wiedergegeben habe.


(1)  ABl. 2006, C 321 E, S. 76.


30.1.2010   

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C 24/39


Klage, eingereicht am 25. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-478/09)

2010/C 24/68

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. La Pergola und M. Karanasou Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2007/63 sei am 31. Dezember 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 300 vom 17.11 2007, S. 47.


30.1.2010   

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C 24/39


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der Evets Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-20/08 und T-21/08, Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-479/09 P)

2010/C 24/69

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evets Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

festzustellen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Art. 78 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) vorgesehenen Frist gestellt wurde;

die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit es sie zur Entscheidung über die Sachfrage, ob bei der Verlängerung der betroffenen Marken die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, wiederum an die Beschwerdekammer zurückverweisen kann;

dem HABM die Kosten vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Rechtsmittel betrifft einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 78 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (Gemeinschaftsmarkenverordnung). Die in Rede stehenden Marken waren aufgrund der Nichtzahlung der Verlängerungsgebühren abgelaufen.

2.

Der Markeninhaber hatte die Verantwortung für die Zahlung der Verlängerungsgebühr einem Dritten übertragen. Infolge eines Versehens sei die Zahlung jedoch nicht fristgemäß vorgenommen worden.

3.

Das HABM teilte dem Rechtsvertreter des Markeninhabers, der nicht der für die Zahlung der Verlängerungsgebühren verantwortliche Dritte war, die Löschung der Markenrechte mit. Der Vertreter leitete diese Mitteilungen an den Markeninhaber weiter, der sie mehrere Tage später erhielt.

4.

Der Markeninhaber stellte daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 78 Abs. 2. Dieser Antrag sei weniger als zwei Monate, nachdem der Inhaber selbst, aber mehr als zwei Monate, nachdem der Rechtsvertreter die Löschungsmitteilungen erhalten habe, gestellt worden.

5.

Art. 78 Abs. 2 sieht vor, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses für die Einhaltung der Frist schriftlich einzureichen ist. In dem Rechtsmittelverfahren geht es um die Frage, wie der Zeitpunkt zu bestimmen ist, ab dem die Frist zu laufen beginnt.

6.

Der Markeninhaber macht geltend, dass der Zeitpunkt maßgebend sei, an dem er die Mitteilung erhalten habe. Er habe selbst durch einen Dritten die Verantwortung dafür übernommen, die Verlängerungsgebühren zu zahlen. Er selbst habe den Irrtum erst entdeckt und Gelegenheit zur Beseitigung des Hindernisses bekommen, als er die Mitteilung tatsächlich erhalten habe.

7.

Das Gericht erster Instanz hat jedoch die Auffassung des HABM bestätigt, dass der maßgebende Zeitpunkt das Datum des Empfangs durch den Vertreter des Inhabers sei, an den das HABM die Mitteilung gesandt hatte. Das HABM stützte sich auf Regel 77 [der Verordnung Nr. 2868/95], wonach „[a]lle Zustellungen oder anderen Mitteilungen des Amtes an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter … dieselbe Wirkung [haben], als wären sie an die vertretene Person gerichtet“.

8.

Der Markeninhaber macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel geltend:

(i)

Zweck der fraglichen Bestimmung in Regel 77 sei es, sicherzustellen, dass das HABM seine Mitteilungspflicht gegenüber einem Beteiligten erfüllt habe, wenn es an dessen Vertreter in Angelegenheiten, für die dieser Vertretervollmacht habe, eine Mitteilung gesandt habe. Das HABM sei dann zu keiner weiteren Tätigkeit verpflichtet. Dies sei aber im vorliegenden Fall keine relevante Überlegung.

(ii)

Das „Hindernis“ für die Nichteinhaltung der Frist sei im Fall von Fristen für die Zahlung von Verlängerungsgebühren dann beseitigt, wenn der Markeninhaber selbst und/oder die Person, der er die Verantwortung für die Zahlung speziell übertragen habe, tatsächlich Kenntnis von der unbeabsichtigten Nichtzahlung erhalte. Jedes andere Ergebnis würde der fraglichen Bestimmung ihren Sinn nehmen: insbesondere sei von einem professionellen Vertreter zu erwarten, dass er immer über die relevanten Fristen informiert sei, so dass es gewöhnlich nicht erforderlich sei, dass ihm das HABM eine Mitteilung zusende.

(iii)

Die Zahlung von Verlängerungsgebühren sei ein einfacher finanzieller Vorgang, der keine rechtliche Vertretung erfordere. Ein Beteiligter könne daher die Gebühren selbst zahlen oder dies jeder anderen Person übertragen. Trage der „Vertreter“ eines Beteiligten — der in Verfahren vor dem Amt für den Beteiligten gehandelt habe — nicht auch die gesonderte Verantwortung für die Zahlung von Verlängerungsgebühren, sei die Mitteilung der Nichtzahlung an diesen Vertreter unerheblich; sie sei keine Mitteilung an den Beteiligten und könne nicht als solche betrachtet werden. Dieser Vertreter sei nicht rechtlich dafür verantwortlich, auf eine solche Mitteilung hin tätig zu werden (auch wenn er sie seinem Kunden als berufsübliche Gefälligkeit übermitteln könne).

(iv)

In Sachverhalten wie dem vorliegenden sei ein Vertreter in anderen Angelegenheiten kein „ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter“ für die Zahlung von Verlängerungsgebühren. Eine Mitteilung an ihn erfülle daher nicht die Voraussetzungen von Regel 77 und führe nicht zur Anwendung dieser Vorschrift.

(v)

Zusammengefasst sei die als maßgebend zu betrachtende Person diejenige, die die Verantwortung für die fragliche Handlung trage. Erst wenn diese Person Kenntnis von der ausstehenden Zahlung erhalte, könne die Frist für einen Antrag zu laufen beginnen.

(vi)

Die Bestimmungen des EPÜ seien zwar im Gemeinschaftsrecht nicht bindend, hätten jedoch eindeutig eine große Indizwirkung. Soweit es Entscheidungen des EPA zu gleichlautenden Bestimmungen gebe, sei es wünschenswert, dass übereinstimmende Auslegungsergebnisse erreicht würden. Bei einer unterschiedlichen Auslegung müsse eine der beiden Auslegungen falsch sein. Die Parallelentscheidungen des EPA seien im Ergebnis richtig und ebenso richtig begründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


30.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/40


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2009 von der AceaElectrabel Produzione SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 in der Rechtssache T-303/05, AceaElectrabel Produzione SpA/Kommission der europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-480/09 P)

2010/C 24/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AceaElectrabel Produzione SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola, T. Ubaldi und E. Marasà, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Electrabel, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Entstellung der Klagegründe, Rechtsfehler sowie Unangemessenheit und Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe in Bezug auf die Bezeichnung des Empfängers der Beihilfe und die Würdigung des Ermessens der Kommission bei der Festlegung des Empfängers der Beihilfe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin AceaElectrabel Produzione S.p.A. (im Folgenden: AEP oder Rechtsmittelführerin) schwere Fehler des Urteils in dem Teil, in dem das Gericht den Klagegrund in Bezug auf die falsche Bezeichnung des Empfängers der Beihilfe zurückweise, die die subjektive Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes der „Deggendorf-Rechtsprechung“ (wonach die Auszahlung einer neuen Beihilfe, die an sich für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, bis zur Rückzahlung einer vorherigen rechtswidrigen Beihilfe durch dasselbe Unternehmen ausgesetzt werden könne) auf den vorliegenden Fall dargestellt habe. Erstens wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit dieses Grundes in dem Teil, der den Verstoß gegen Art. 88 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 (1) betrifft. AEP macht geltend, dass das Gericht diesen Teil der Gründe entstellt habe, mit denen die Rechtsmittelführerin ausschließlich beabsichtigt habe, die falsche Bezeichnung des Empfängers der Beihilfe auf einen der typischen Fehler des Verwaltungsakts zurückzuführen. Mit der Feststellung, dass das Problem des Verstoßes gegen Bestimmungen über die Wiedereinziehung von Beihilfen auf den Fall überhaupt nicht anwendbar sei, habe das Gericht bewiesen, dass es das Vorbringen, auf das dieser Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes gestützt werde, entstellt habe.

Ferner rügt die Rechtsmittelführerin den Teil des Urteils, in dem unterlassen worden sei, die Entscheidung trotz des schweren Fehlers zu rügen, der in der Gleichstellung von AEP (Empfängerin der neuen Beihilfe) mit der Unternehmensgruppe ACEA (Empfängerin der nicht zurückgezahlten Beihilfe) beruhe, die auf einer falschen, unlogischen und widersprüchlichen Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit einer Unternehmensgruppe beruhe, der von der Gemeinschaftsrechtsprechung ausgearbeitet worden sei. Die Rechtsmittelführerin bestreitet, dass dieser Begriff auf den Fall eines Joint Venture angewandt werden könne, das gemeinsam von zwei unterschiedlichen Unternehmensgruppen (wie im Fall von AEP) kontrolliert werde, denn die ständige Rechtsprechung im Bereich der wirtschaftlichen Einheit von Unternehmen beziehe sich nur auf Fälle mehrerer Unternehmen, die ausschließlich von einer einzigen Einheit kontrolliert würden. Der Fehler sei umso schwerwiegender, als das Gericht den Umstand für unerheblich befunden habe, dass das Kapital von AEP zu 70 % von einer anderen wirtschaftlichen Gruppe gehalten werde, die nichts mit der Empfängerin der nicht zurückgezahlten Beihilfe zu tun habe. Das Gericht habe ebenfalls einen Fehler bei der Anwendung des Begriffs funktionell selbständiges Unternehmen begangen, indem es ausgeführt habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht als funktionell selbständig betrachtet werden könne, da sie unter der gemeinsamen Kontrolle zweier Unternehmen stehe.

2.

Entstellung der Klagegründe, Rechtsfehler sowie Widersprüchlichkeit und Unzulänglichkeit der Begründung in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betreffend die Bedeutung der Deggendorf-Rechtsprechung für die Würdigung des vorliegenden Falles.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Fehlerhaftigkeit des Urteils bei der Anwendung der Deggendorf-Rechtsprechugng in dem Teil, in dem es die Wertung der Kommission auch in Bezug auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsprechung bestätige. Sie rügt insbesondere die Erwägungen des Gerichts in dem Teil, in dem es bestätige, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, genaue und substantiierte Beweismittel für die Darlegung des Umstands vorzubringen, dass die Kumulierung der ersten und der zweiten Beihilfe eine nachteilige Wirkung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr habe, die geeignet sei, die neue Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu machen. Die Beweislast für die Wertung der Unvereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfe könne nicht nach Belieben umgekehrt werden, zumal die Kommission keinen Gebrauch von den Instrumenten gemacht habe, die die Verfahrensordnung ihr zur Verfügung stelle. Das Gericht habe die entsprechenden Argumente der Rechtsmittelführerin nicht behandelt und die Entscheidung der Kommission unkritisch bestätigt. Schließlich habe das Gericht den von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Grund in dem Teil, in dem ausgeführt worden sei, dass die Deggendorf-Rechtsprechung nicht darauf gerichtet sei, ein Funktionsinstrument für Unternehmen zu schaffen, die eine vorhergehende Beihilfe nicht zurückgezahlt hätten, sondern nur zu vermeiden, dass die Kumulierung mehrerer Beihilfen bei demselben Unternehmen den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr so schädigen könne, dass die neue Beihilfe so lange mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, als die vorhergehende nicht zurückgezahlt worden sei, weder verstanden, noch sei es darauf eingegangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/41


Klage, eingereicht am 27. November 2009 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-481/09)

2010/C 24/71

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, M. Thommanová-Körnerová)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 24. März 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 64, S. 37.


30.1.2010   

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C 24/42


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 30. November 2009 — Budějovický Budvar, národní podnik/Anheuser-Busch Inc

(Rechtssache C-482/09)

2010/C 24/72

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik

Beklagte: Anheuser-Busch Inc

Vorlagefragen

1.

Was bedeutet „geduldet“ in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, insbesondere:

a)

Ist „geduldet“ ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff oder steht es dem nationalen Gericht frei, nationale Regeln zum Begriff der Duldung (wie z. B. Verspätung oder seit langem bestehende redliche gleichzeitige Benutzung) anzuwenden?

b)

Falls „geduldet“ ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist, kann dann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber einer Marke eine langdauernde und gefestigte redliche Benutzung einer identischen Marke durch einen Dritten geduldet hat, wenn er seit langem Kenntnis von der Benutzung hatte, diese jedoch nicht verhindern konnte?

c)

Muss der Inhaber einer Marke diese eintragen lassen, bevor seine „Duldung“ der Benutzung i) eines identischen oder ii) eines zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichens durch einen Dritten beginnen kann?

2.

Wann beginnt der Zeitraum von „fünf aufeinanderfolgenden Jahren“, und kann er insbesondere beginnen (und, wenn ja, enden), bevor der Inhaber der älteren Marke die Eintragung seiner Marke tatsächlich erwirkt; und, wenn ja, welche Voraussetzungen müssen für das Ingangsetzen der Frist erfüllt sein?

3.

Findet Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG in der Weise Anwendung, dass der Inhaber einer älteren Marke auch dann obsiegt, wenn über lange Zeit hinweg eine redliche gleichzeitige Benutzung zweier identischer Marken für identische Waren erfolgt ist, so dass die Herkunftsgarantie der älteren Marke nicht dahin zu verstehen ist, dass die Marke ausschließlich die Waren des Inhabers der älteren Marke bezeichnet, sondern dass sie seine Waren oder die Waren des anderen Benutzers bezeichnet?


30.1.2010   

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C 24/42


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-486/09)

2010/C 24/73

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und N. Bambara)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 (1) des Rates vom 13. Juni 2002 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Verordnung nachzukommen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 1 in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1030/2002 erlege den Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um den einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige bis zum 14. August 2003 einzuführen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/43


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-491/09)

2010/C 24/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Sénéchal und S. La Pergola)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2007/63/EG sei am 31. Dezember 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 300, S. 47


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C 24/43


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Taranto (Italien), eingereicht am 30. November 2009 — Società Agricola Esposito Srl/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Taranto 2

(Rechtssache C-492/09)

2010/C 24/75

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Provinciale di Taranto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Società Agricola Esposito Srl

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Taranto 2

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 21 des im Anhang des Dekrets Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (im Folgenden: DPR Nr. 641/72) enthaltenen Tarifs und Art. 160 des Gesetzesdekrets Nr. 259 aus dem Jahr 2003 (im Folgenden: DL Nr. 259/03), soweit sie für Verbraucher, die einen Abonnementvertrag geschlossen haben, das Erfordernis einer Genehmigung vorsehen, mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/20/EG (1) vereinbar, obwohl sich diese Richtlinie auf Einzelgenehmigungen für Unternehmen bezieht, die einen Dienst anbieten oder Netze zur Verfügung stellen?

2.

Widersprechen die Art. 1 und 9 DPR Nr. 641/72 sowie Art. 21 des in seinem Anhang enthaltenen Tarifs der durch Auslegung der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20 gewonnenen Regel der Erhebung mehrerer Entgelte im Rahmen einer einzigen Genehmigung?

3.

Ist es mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/21/EG (2) sowie insbesondere mit dem in ihrem Art. 9 Abs. 1 geregelten „Diskriminierungsverbot bei der Zuteilung und Zuweisung von Frequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden“ vereinbar, dass die italienische staatliche Genehmigungsgebühr zwar von Personen, die einen Abonnementvertrag geschlossen haben, nicht aber von Inhabern einer Guthabenkarte geschuldet wird?

4.

Ist die staatliche Genehmigungsgebühr mit den Grundsätzen der Richtlinie 2002/77/EG (3) und der Richtlinie 2002/21 vereinbar, die vorsehen, dass „[a]lle … einzelstaatlichen Regelungen zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen … auf objektiven, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und geringstmöglichen Marktverfälschung genügen [müssen]“?

5.

Schreckt die italienische staatliche Genehmigungsgebühr, die zu einer Kostenerhöhung für diejenigen Nutzer des Mobiltelefondienstes führt, die einen Abonnementvertrag abschließen, vom Eintritt in den italienischen Markt ab und verhindert damit unter Verletzung der Grundsätze der Richtlinie 2002/21 und zum Schaden der nationalen Verbraucher einen wettbewerbsorientierten Markt?

6.

Verletzt die italienische staatliche Genehmigungsgebühr den in Art. 25 EG enthaltenen Grundsatz, wonach „Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung … zwischen den Mitgliedstaaten verboten [sind, wobei dieses] Verbot … auch für Finanzzölle [gilt]“?


(1)  ABl. L 108, S. 21.

(2)  ABl. L 108, S. 33.

(3)  ABl. L 249, S. 21.


30.1.2010   

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C 24/44


Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria (Italien), eingereicht am 1. Dezember 2009 — Bolton Alimentari S.P.A./Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria

(Rechtssache C-494/09)

2010/C 24/76

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bolton Alimentari S.P.A.

Beklagte: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 239 des Zollkodex in dem Sinne auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass der Europäischen Kommission keine Unregelmäßigkeit vorgeworfen werden kann, und auch keiner der anderen in Art. 905 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehenen Fälle vorliegt, dieser Staat über den Erstattungsantrag des Zollschuldners nach Art. 899 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 autonom entscheiden kann?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist: Kann der Ausdruck „besonderer Fall“ in Art. 239 des Zollkodex auf den Fall bezogen werden, dass ein Gemeinschaftsimporteur von einem Zollkontingent, dessen Eröffnungsdatum auf einen Sonntag fällt, aufgrund der sonntäglichen Schließung der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgeschlossen wird?

3.

Sind die Art. 308a bis 308c der Verordnung Nr. 2454/93 sowie die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsabsprache in dem Sinne auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Mitgliedstaat bei der Kommission vorab die Aussetzung des betreffenden Zollkontingents hätte beantragen müssen, um die gerechte und nicht diskriminierende Behandlung der italienischen Importeure im Vergleich zu den Importeuren der anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen?

4.

Können der Ausschluss der Bolton s.p.a. von dem von der Kommission festgelegten Kontingent und die Mitteilung der TAXUD als Maßnahmen angesehen werden, die mit den Art. 308a bis 308c der Verordnung Nr. 2454/93 sowie mit den einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente, die vom Ausschuss für den Zollkodex vom 30. Oktober 2007 (TAXUD 3439/2006 — Rev.1-DE) erlassen wurden und daher gelten, im Einklang stehen?


30.1.2010   

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C 24/44


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2009 (Telefax vom 30. November 2009) — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-496/09)

2010/C 24/77

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro und E. Righini)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-99/02 über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nachzukommen;

der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein Zwangsgeld als Tagessatz von 285 696 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-99/02 zur Entscheidung 2000/128/EG vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-99/02 zu zahlen;

der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 31 744 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache hinsichtlich der Entscheidung 2000/128/EG ergibt.

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik habe nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die für rechtswidrig und mit der genannten Entscheidung unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern, da sie im Juni 2009 lediglich 52 088 600,60 Euro von insgesamt 281 525 686,79 Euro zurückgefordert habe. Die Italienische Republik räume ein, dass sich der noch zurückzufordernde Betrag auf 229 437 086,19 Euro belaufe. Sie habe somit nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um der Entscheidung in der Weise nachzukommen, wie dies im Urteil in der Rechtssache C-99/02 gefordert werde.


30.1.2010   

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C 24/45


Klage, eingereicht am 8. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-508/09)

2010/C 24/78

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, dass die Region Sardinien eine Regelung über die Genehmigung von Abweichungen von der Schutzregelung für wildlebende Vogelarten erlassen hat und anwendet, die die in Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG aufgestellten Voraussetzungen nicht beachtet;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass die von der Region Sardinien erlassene Regelung nicht mit Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG in Einklang stehe.

Das Regionalgesetz Nr. 2 vom 13. Februar 2004, das die abweichende Bejagung regelte, und die Dekrete 3/V von 2004 und 8/IV von 2006, die auf der Grundlage des erwähnten Regionalgesetzes erlassen worden seien, entsprächen nicht den Anforderungen von Art. 9 der Richtlinie, da

das Gutachten der wissenschaftlichen Einrichtung manchmal verlangt werde, und, wenn es negativ sei, nicht beachtet werde, und manchmal tatsächlich nicht verlangt werde;

keine hinreichende Begründung vorliege (in Bezug auf die Erfordernisse des Schutzes durch abweichende Bejagung, die untersuchten Alternativen und die wahrscheinlich erwarteten Ergebnisse);

kein geeignetes Überwachungssystem bestehe, das es erlaube, zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen, unter denen die Abweichung gewährt werde, eingehalten würden, und rechtzeitig tätig zu werden;

die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vom Gesetz nicht verlangt würden und daher in den Vorschriften über die Abweichung nicht erwähnt seien.

Das Gesetz Nr. 2 vom 13. Februar 2004 wurde durch das Regionalgesetz Nr. 4 vom 11. Mai 2006 geändert. Unbeschadet der Änderungen entsprächen das Gesetz Nr. 2 vom 13. Februar 2004 und das Dekret Nr. 2225/DecA/3 vom 30. Januar 2009, das aufgrund des erwähnten Gesetzes erlassen worden sei, nicht den Anforderungen des Art. 9 der Richtlinie, soweit

die Einführung der Anhörung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht den Erlass von abweichenden Maßnahmen, denen es an der Begründung und der Rechtfertigung fehle, und den Erlass von abweichenden Maßnahmen, die einfach ohne das Gutachten der wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt würden, verhindere;

das Regionalgesetz Nr. 2/2004 in der geänderten Fassung weiterhin nicht vorsehe, dass die einzelnen abweichenden Bestimmungen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409 aufführten (das Dekret 2225 sei unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls fehlerhaft).


(1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).


Gericht

30.1.2010   

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C 24/46


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — Frankreich und France Télécom/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-427/04 und T-17/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - Regelung über die Besteuerung von France Télécom im Bereich der Gewerbesteuer für die Jahre 1994 bis 2002 - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wurde - Vorteil - Verjährung - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Kollegialität - Verteidigungsrechte und Verfahrensrechte Dritter)

2010/C 24/79

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, R. Abraham und S. Ramet, dann G. de Bergues, S. Ramet und E. Belliard, und schließlich G. de Bergues, E. Belliard und A.-L. Vendrolini) und France Télécom SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville und L. Godfroid, dann Rechtsanwälte L. Godfroid, S. Hautbourg und M. van der Woude)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und J. Buendía Sierra)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/709/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich France Télécom gewährt hat (ABl. 2005, L 269, S. 30)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Französische Republik und die France Télécom SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


30.1.2010   

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C 24/46


Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Apache Footwear und Apache II Footwear/Rat

(Rechtssache T-1/07) (1)

(Dumping - Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Interesse der Gemeinschaft)

2010/C 24/80

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Apache Footwear Ltd (Pingsha, China) und Apache II Footwear Ltd (Qingxin) (Taiping Zhen, China) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Prost und S. Ballschmiede, dann Rechtsanwälte O. Prost und E. Berthelot)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Hix im Beistand von Rechtanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf), Confédération européenne de l’industrie de la chaussure (CEC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vlaemminck, G. Zonnekeyn und S. Verhulst, dann Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert) und BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. SAS (Monte Urano, Italien) sowie die sechzehn anderen Streithelfer, deren Namen im Anhang des Urteils aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Tabellini, G. Celona und C. Cavaliere)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Apache Footwear Ltd und die Apache II Footwear Ltd (Qingxin) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


30.1.2010   

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C 24/47


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — Esber/HABM — Coloris Global Coloring Concept (COLORIS)

(Rechtssache T-353/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COLORIS - Ältere nationale Wortmarke COLORIS - Relatives Eintragungshindernis - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 15 Abs. 2 Buchst. a und Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/81

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Esber, SA (Burceña-Baracaldo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Villate Consonni, J. Calderón Chavero und M. Yañez Manglano)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Coloris Global Coloring Concept (Villeneuve Loubet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juni 2007 (Sache R 1060/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Coloris Global Coloring Concept und der Esber, SA.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Esber, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


30.1.2010   

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C 24/47


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2009 — Volvo Trademark/HABM — Grebenshikova (SOLVO)

(Rechtssache T-434/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken VOLVO - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/82

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard und A. Renck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Elena Grebenshikova (St. Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Björkenfeldt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2007 (Sache R 1240/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. August 2007 (Sache R 1240/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova wird aufgehoben.

2.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt neben seinen eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Volvo Trademark Holding.

3.

Frau Grebenshikova trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Volvo Trademark Holding.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


30.1.2010   

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C 24/48


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2009 — Antwerpse Bouwwerken/Kommission

(Rechtssache T-195/08) (1)

(Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien - Ablehnung des Angebots eines Bewerbers - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Auslegung einer im Lastenheft vorgesehenen Bedingung - Vereinbarkeit eines Angebots mit den im Lastenheft vorgesehenen Bedingungen - Ausübung der Befugnis, Klarstellungen zu den Angeboten zu verlangen - Schadensersatzklage)

2010/C 24/83

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Antwerpse Bouwwerken NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Verbist und D. de Keuster, dann Rechtsanwälte J. Verbist, B. van de Walle de Ghelcke und A. Vandervennet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt M. Gelders)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des von der Klägerin im Rahmen einer nichtoffenen Ausschreibung für den Bau einer Produktionshalle für Referenzmaterialien auf dem Gelände des Institut des matériaux et mesures de référence in Geel (Belgien) abgegebenen Angebots und die Vergabe des öffentlichen Auftrags an einen anderen Bewerber sowie Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund dieser Entscheidung der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Antwerpse Bouwwerken NV trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-195/08 R entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


30.1.2010   

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C 24/48


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2009 — Iranian Tobacco/HABM — AD Bulgartabac (Bahman)

(Rechtssache T-223/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Bahman - Kein Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses - Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/84

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Iranian Tobacco Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Poch)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: AD Bulgartabac Holding Sofia (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Maček)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. April 2008 (Sache R 709/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der AD Bulgartabac Holding Sofia und der Iranian Tobacco Co.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Iranian Tobacco Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


30.1.2010   

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C 24/49


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Dezember 2009 — Iranian Tobacco/HABM — AD Bulgartabac (TIR 20 FILTER CIGARETTES)

(Rechtssache T-245/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke TIR 20 FILTER CIGARETTES - Kein Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses - Art. 55 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/85

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Iranian Tobacco Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Poch)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: AD Bulgartabac Holding Sofia (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Maček)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. April 2008 (Sache R 708/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der AD Bulgartabac Holding Sofia und der Iranian Tobacco Co.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Iranian Tobacco Co. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


30.1.2010   

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C 24/49


Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Kommission/Birkhoff

(Rechtssache T-377/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Erstattung von Krankheitskosten - Erstinstanzliche Aufhebung der Entscheidung, mit der die vorherige Genehmigung der Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Rollstuhls versagt wird - Verfälschung eines Beweismittels)

2010/C 24/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzillo)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Juli 2008, Birkhoff/Kommission (F-76/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. Juli 2008, Birkhoff/Kommission (F 76/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Abrechnungsstelle vom 8. November 2006 wird aufgehoben.

3.

Herr Birkhoff und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.

4.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten des Verfahrens im Zusammenhang mit dem ersten Rechtszug.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


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C 24/50


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Dezember 2009 — Longevity Health Products/HABM — Merck (Kids Vits)

(Rechtssache T-484/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Kids Vits - Ältere Gemeinschaftswortmarke VITS4KIDS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/87

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Nassau, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 (Sache R 716/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Merck KGaA und der Longevity Health Products, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


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C 24/50


Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2009 — Earle Beauty/HABM (SUPERSKIN)

(Rechtssache T-486/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SUPERSKIN - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/88

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Liz Earle Beauty Co. Ltd (Ryde, Isle of Wight, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007-4) über die Eintragung des Wortzeichens SUPERSKIN als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. September 2008 (Sache R 1656/2007-4) wird aufgehoben, soweit sie Parfums, Präparate zur Pflege von Nägeln und Haaren, Mittel gegen Transpiration, Deodorants, Zahnpasta, Haarfärbemittel, Haarlacke, Präparate zur Augenpflege, Nagellack, Nagellackentferner und Kunstnägel der Klasse 3 sowie Gesundheitspflege und kosmetische Haarbehandlungen der Klasse 44 betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Liz Earle Beauty Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des HABM. Dieses trägt die andere Hälfte seiner Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


30.1.2010   

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C 24/51


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Dezember 2009 — Stella Kunststofftechnik/HABM — Stella Pack (Stella)

(Rechtssache T-27/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfahren der Erklärung des Verfalls - Gemeinschaftswortmarke Stella - Früher eingeleitetes Widerspruchsverfahren, das auf diese Marke gestützt ist - Zulässigkeit - Art. 50 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 51 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 24/89

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stella Kunststofftechnik GmbH (Eltville, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Führer und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Stella Pack S.A. (Lubartów, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Bischof)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2008 (Sache R 693/2008-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Stella Kunststofftechnik GmbH und der Stella Pack sp. z o.o.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Stella Kunststofftechnik GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


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C 24/51


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2009 — IPK International — World Tourism Marketing Consultants/Kommission

(Rechtssache T-41/07) (1)

(ECODATA-Projekt - Entscheidung der Kommission zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung eines aufgrund einer vorhergehenden Entscheidung geschuldeten Betrags - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 24/90

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt C. Arhold)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung K (2006) 6452 der Kommission vom 4. Dezember 2006 über die Wiedereinziehung von Mitteln in Höhe von 318 000 Euro, die die IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH aufgrund der Entscheidung über die Bewilligung eines Zuschusses vom 4. August 1992 als Vorauszahlung erhalten hatte, bevor der Zuschuss mit Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 aufgehoben wurde

Tenor

1.

Die Rechtssache ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die IPK International — World Tourism Marketing Consultants GmbH und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


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C 24/52


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — EREF/Kommission

(Rechtssache T-94/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 24/91

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: N. Khan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4963 endg. der Kommission vom 24. Oktober 2006 über ein syndiziertes Darlehen und ein bilaterales Darlehen für den Bau eines Kernkraftwerks durch Framatome ANP für Teollisuuden Voima Oy

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 117 vom 29.5.2007.


30.1.2010   

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C 24/52


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. November 2009 — EREF/Kommission

(Rechtssache T-40/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Unzulässigkeit)

2010/C 24/92

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und B. Martenczuk)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Kommission vom 25. September 2007 über die im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch Areva NP für Teollisuuden Voima Oy von Frankreich durchgeführte Maßnahme C 45/2006

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.

Über die Anträge der Französischen Republik, der Republik Finnland, von Greenpeace France und von Greenpeace Nordic auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


30.1.2010   

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C 24/52


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. November 2009 — Szomborg/Kommission

(Rechtssache T-228/08) (1)

(Untätigkeitsklage - Nichtvorlage einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Kommission innerhalb der vorgesehenen Frist - Nicht anfechtbare Handlung - Kein individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

2010/C 24/93

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Grzegorz Szomborg (Jastarnia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nowosielski)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und A. Szmytkowska)

Gegenstand

Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die in Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349, S. 1) vorgesehene wissenschaftliche Bewertung vorzulegen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


30.1.2010   

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C 24/53


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-313/08 bis T-318/08 und T-320/08 bis T-328/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Festsetzung der TAC für2008 - Handlung mit allgemeiner Geltung - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

2010/C 24/94

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore Snc (Catania, Italien) und 16 weitere Kläger, die im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Maiorana, A. De Matteis und A. De Francesco)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9)

Tenor

1.

Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore Snc und die 16 weiteren Kläger, die im Anhang dieses Beschlusses namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


30.1.2010   

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C 24/53


Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2009 — Cafea/HABM — Christian (BEST FARM)

(Rechtssache T-53/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 24/95

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cafea GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schumann und M. Hartmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: C. Jenewein)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Dieter Christian (Frankfurt am Main, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2008 (Sache R 420/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cafea GmbH und Herrn Dieter Christian

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Cafea GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


30.1.2010   

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C 24/54


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. November 2009 — Andersen/Kommission

(Rechtssache T-87/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zugunsten von Danske Statsbaner - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Unzulässigkeit)

2010/C 24/96

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jørgen Andersen (Ballerup, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nissen, J. Rivas de Andrés und J. Gutiérrez Gisbert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 4776 final der Kommission vom 10. September 2008, wegen der staatlichen Beihilfe C 41/2008 (ex NN 35/2008) des Königreichs Dänemark für Danske Statsbaner das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Jørgen Andersen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


30.1.2010   

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C 24/54


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-445/09)

2010/C 24/97

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Centre national de la recherche scientifique (Paris — Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 17. August 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie die Aufrechnung der Forderung des CNRS gegen die Gemeinschaft aus dem Vertrag Role of Skin gegen die angebliche Forderung der Gemeinschaft gegen das CNRS aus dem Vertrag EURO-THYMAIDE betrifft;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS) die Nichtigerklärung der in der Entscheidung BUDG/C3 D(2009) 10.5 — 1232 vom 17. August 2009 enthaltenen Aufrechnungshandlung, mit der die Kommission die Beträge eingezogen hat, die dem Kläger im Rahmen des Vertrags EURO THYMAIDE Nr. LSHB-CT-2003-503410 über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung gezahlt worden sind.

Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe:

Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Entscheidung ergangen sei, ohne dass die Kommission die im abschließenden Auditbericht enthaltenen detaillierten Antworten des CNRS geprüft habe;

Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG wegen des Fehlens wesentlicher Elemente, die das Verständnis der in der Entscheidung enthaltenen Argumentation der Kommission ermöglichen könnten;

Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, da die Kommission erstattungsfähige Kosten durch eine Änderung der Erstattungskriterien für im Rahmen des Vertrags eingegangene Kosten abgelehnt und zu Unrecht beweiskräftige Belege von diesen Kosten ausgeschlossen habe;

Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung, da die streitige Forderung nicht als „einredefrei, auf Geld gehend und fällig“ angesehen werden könne, weil sie ernsthaft bestritten werde;

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da die Entscheidung auf der Grundlage von Kostenerstattungskriterien getroffen worden sei, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags noch nicht bestanden hätten.


30.1.2010   

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C 24/55


Klage, eingereicht am 6. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-447/09)

2010/C 24/98

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 28. August 2009 über die Aufrechnung der aus dem Vertrag FP7 239108 ICT — VAMDC/=PF= entstandenen Forderung gegen die angebliche Forderung der Gemeinschaft aus dem Vertrag NEMAGENETAG gegen das CNRS für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS) die Nichtigerklärung der in der Entscheidung BUDG/C3 D(2009) 10.5 — 1232 vom 28. August 2009 enthaltenen Aufrechnungshandlung, mit der die Kommission die Beträge eingezogen hat, die dem Kläger im Rahmen des Vertrags NEMAGENETAG über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung gezahlt worden sind.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Entscheidung ergangen sei, ohne dass die Kommission die im abschließenden Auditbericht enthaltenen detaillierten Antworten des CNRS geprüft habe;

Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts, die die Entscheidung beeinflusst und die Kommission dazu veranlasst hätten, zum einen Kosten durch eine Änderung der Beurteilungskriterien für erstattungsfähige Kosten abzulehnen und zum anderen zu Unrecht beweiskräftige Belege von den für das Projekt angefallenen Ausgaben auszuschließen;

Verstoß gegen Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung, da erstens die streitige Forderung nicht als „einredefrei, auf Geld gehend und fällig“ angesehen werden könne, weil sie ernsthaft bestritten werde, zweitens die gegeneinander aufgerechneten Forderungen nicht als gegenseitig angesehen werden könnten, da es sich bei der einen um eine mehreren Gläubigern zustehende Forderung und bei der anderen um eine einem Einzelnen persönlich zustehende Forderung handele, und drittens der nach dem Vertrag VAMDC geschuldete Vorfinanzierungsbetrag zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufrechnungshandlung nicht fällig gewesen sei.


30.1.2010   

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C 24/55


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-448/09)

2010/C 24/99

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 110 102,26 Euro zu erstatten, den die Kommission als Forderung aus dem Vertrag mit ihrer Belastungsanzeige vom 29. Juni 2009 (Az. Nr. 3230906067) geltend gemacht hat und der Gegenstand der Aufrechnungshandlung vom 17. August 2009 (Az. BUDG/C3 D2009 10.5 — 1232) war, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen entsprechend dem auf den Vertrag anwendbaren belgischen Recht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS), die Kommission zu verurteilen, den in der Belastungsanzeige Nr. 3230906067 vom 29. Juni 2009 aufgeführten Betrag von 110 102,26 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, der als Forderung gegenüber dem Kläger aufgrund des Vertrags EURO-THYMAIDE über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung geltend gemacht wird, und der Gegenstand einer Aufrechnungshandlung vom 17. August 2009 war.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Gründe:

Nichtbeachtung der Belegkriterien für vertraglich vorgesehene Kosten, da die Kommission Art. II.19.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags EURO-THYMAIDE über erstattungsfähige Kosten verletzt habe, und, hilfsweise, die Nichtbeachtung der in Art. 1134 des belgischen Code Civil vorgesehenen Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, da die Kommission von den direkten Kosten für das am Projekt beteiligte Personal Belege ausgeschlossen habe, deren Beweiswert gleichwohl offensichtlich gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie zu Unrecht bestimmte direkte Personalkosten abgelehnt und Anpassungen vorgenommen habe, die zu der bestrittenen Forderung geführt hätten.

Falsche Beurteilung der Rückstellung für Arbeitsplatzverlust (Provision pour Perte d’Emploi, PPE) im Hinblick auf die in Art. II.19.1, Art. II.19.2.c und Art. II.20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags EURO-THYMAIDE vorgesehenen Kriterien, da die PPE entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung eine mit der Arbeitslosenversicherung verbundene Personalabgabe sei, die untrennbar mit den erstattungsfähigen Personalkosten verbunden sei. Die Kommission habe gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, indem sie von den erstattungsfähigen Kosten Beträge ausgeschlossen habe, die der PPE entsprächen, die von den Vergütungen für die am Projekt beteiligten Zeitbediensteten des CNRS abgezogen worden sei.

Offensichtlich falsche Beurteilung der Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall im Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen Erstattungskriterien, da die Kommission entgegen Art. 11.19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags EURO-THYMAIDE zu den nicht erstattungsfähigen Kosten die Gehälter hinzugezählt habe, die dem am Projekt beteiligten Personal des CNRS während krankheitsbedingter Fehlzeiten gezahlt worden seien.


30.1.2010   

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C 24/56


Klage, eingereicht am 6. November 2009 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-449/09)

2010/C 24/100

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre national de la recherche scientifique (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lenoir)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den Betrag von 97 399,55 Euro zu erstatten, den die Kommission als Forderung aus dem Vertrag mit ihrer Belastungsanzeige Nr. 3230906573 vom 6. Juli 2009 geltend gemacht hat und der Gegenstand der Aufrechnungshandlung vom 28. August 2009 (Az. BUDG/C3 D2009 10.5 — 1232) war, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen entsprechend dem auf den Vertrag anwendbaren belgischen Recht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt das Centre national de la recherche scientifique (CNRS), die Kommission zu verurteilen, den in der Belastungsanzeige Nr. 3230906573 vom 6. Juli 2009 aufgeführten Betrag von 97 399,55 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, der als Forderung gegenüber dem Kläger aufgrund des Vertrags NEMAGENETAG über ein Vorhaben des 6. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung geltend gemacht wird und der Gegenstand einer Aufrechnungshandlung vom 28. August 2009 war.

Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe:

Nichtbeachtung der Definitions- und Belegkriterien für die in dem Vertrag NEMAGENETAG vorgesehenen erstattungsfähigen Kosten und des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Vertragsdurchführung, wodurch dem CNRS der Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags erschwert und in bestimmten Fällen sogar unmöglich gemacht worden sei.

Falsche Beurteilung der Rückstellung für Arbeitsplatzverlust (Provision pour Perte d’Emploi, PPE) im Hinblick auf die in Art. II.19.1, Art. II.19.2.c und Art. II.20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags NEMAGENETAG vorgesehenen Kriterien, da die PPE entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung eine mit der Arbeitslosenversicherung verbundene Personalabgabe sei, die untrennbar mit den erstattungsfähigen Personalkosten verbunden sei. Die Kommission habe gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, indem sie von den erstattungsfähigen Kosten Beträge ausgeschlossen habe, die der PPE entsprächen, die von den Vergütungen für die am Projekt NEMAGENETAG beteiligten Zeitbediensteten des CNRS abgezogen worden sei.


30.1.2010   

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C 24/56


Klage, eingereicht am 9. November 2009 — Harry Wind/HABM — Sanyang Industry (Wind)

(Rechtssache T-451/09)

2010/C 24/101

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Harry Wind (Selfkant, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Sroka)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sanyang Industry Co. Ltd (Hsinchu, Taiwan)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2009 (Sache R 1470/2008-4) aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Wind“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 12 und 37.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche eingetragene Bildmarke „Wind“ für Dienstleistungen der Klasse 37.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass zwischen den in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen Ähnlichkeit bestehe.


30.1.2010   

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C 24/57


Klage, eingereicht am 7. November 2009 — Jiménez Sarmiento/HABM — Robin u. a. (Q)

(Rechtssache T-455/09)

2010/C 24/102

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Vicente J. Jiménez Sarmiento (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. García-Cabrerizo del Santo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Michel Robin (Lasnes, Belgien), Daniel Falzone (Waterloo, Belgien), Maxime Monseur (Tamines, Belgien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die viermonatige Frist für die Einreichung der schriftlichen Begründung der dieser Klage zugrunde liegenden Verwaltungsbeschwerde gemäß Regel 70 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke am 16. Mai 2009 abgelaufen ist und, da dieser Tag ein Samstag war, die Einreichung am darauf folgenden 18. Mai als rechtmäßig anzusehen ist;

hilfsweise, sollte das Gericht diesem Antrag nicht stattgeben, festzustellen, dass dem Kläger bei der Berechnung der genannten Frist ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen ist;

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 312/2009-4 vom 7. September 2009, sollte einem der beiden obigen Anträge stattgegeben werden, aufzuheben, ferner festzustellen, dass die schriftliche Begründung im betreffenden Verwaltungsverfahren rechtzeitig eingereicht worden ist, und der Beschwerdekammer des HABM aufzutragen, diese inhaltlich zu prüfen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Michel Robin, Daniel Falzone und Maxime Monseur.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, bestehend aus dem geneigt und mit einem dicken Strich darunter geschriebenen Buchstaben „Q“ (Anmeldung Nr. 4 804 266), für Waren der Klassen 18, 25 und 28.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „quadrata“ (Nr. 1 770 312) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung der Regel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2868/1995 vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke, Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer ständigen Praxis des Beklagten und Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums des Klägers.


30.1.2010   

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C 24/58


Klage, eingereicht am 16. November 2009 — CheapFlights International/HABM — Cheapflights (Cheapflights)

(Rechtssache T-460/09)

2010/C 24/103

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CheapFlights International Ltd (Ballybofey, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Cheapflights Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. August 2009 in der Sache R 1356/2007-4 aufzuheben;

die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Beklagten vom 22. Juni 2007 im Widerspruchsverfahren B 806 531 eingelegte Beschwerde zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten einschließlich derjenigen, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem vorliegenden Verfahren beitritt, die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Cheapflights“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 39, 41, 42, 43 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragenes irisches Bildzeichen „CheapFlights“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 44; angemeldete irische Wortmarke „CHEAPFLIGHTS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43; eingetragene irische Wortmarke „CHEAPFLIGHTS“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 41, 42 und 44; eingetragenes irisches Bildzeichen „CheapFlights.ie“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41, 42 und 43; eingetragenes internationales Bildzeichen „CheapFlights“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


30.1.2010   

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C 24/58


Klage, eingereicht am 16. November 2009 — CheapFlights International/HABM — Cheapflights (Cheapflights)

(Rechtssache T-461/09)

2010/C 24/104

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: CheapFlights International Ltd (Ballybofey, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Cheapflights Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. August 2009 in der Sache R 1607/2007-4 aufzuheben;

die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Beklagten vom 10. August 2007 im Widerspruchsverfahren B 849 150 eingelegte Beschwerde zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten einschließlich derjenigen, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem vorliegenden Verfahren beitritt, die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen, die der Klägerin vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Schwarz-weiße Bildmarke „Cheapflights“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 42, 43 und 44.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragenes farbiges irisches Bildzeichen „CheapFlights“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43 und 44; angemeldete irische Wortmarke „CHEAPFLIGHTS“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43; eingetragene irische Wortmarke „CHEAPFLIGHTS“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 41, 42 und 44; eingetragenes irisches Bildzeichen „CheapFlights.ie“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41, 42 und 43; eingetragenes internationales Bildzeichen „CheapFlights“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 39 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


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C 24/59


Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-465/09)

2010/C 24/105

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jarry)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 22. September 2009 für nichtig zu erklären, mit der ihm nur eingeschränkt Zugang zu den folgenden Dokumenten gewährt wurde: Berichte der vom 1. bis zum 31. August 1995 nach Kroatien in das Gebiet um Knin entsandten Beobachter der Europäischen Union;

den Rat der Europäischen Union — Generalsekretariat zu verurteilen, den elektronischen Zugang zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu genehmigen;

den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Betrag von 2 000 Euro exkl. Steuern, d. h. 2 392 Euro inkl. Steuern, zuzüglich Zinsen zum EZB-Zinssatz am Tag der Eintragung der Klage als Verfahrensentschädigung zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. September 2009, mit der ihm der uneingeschränkte Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 nach Kroatien in das Gebiet um Knin entsandten Beobachter der Europäischen Union verweigert worden sei.

Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe:

fehlende Beeinträchtigung des Schutzes des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1), weil

kein spezieller Schutz für die angeforderten Dokumente gelten könne;

auch wenn ein spezieller Schutz für die angeforderten Dokumente gelten sollte, nach Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 die „Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 … nur für den Zeitraum [gelten], in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist“; die Hälfte des nach Art. 4 Abs. 7 vorgesehenen maximalen Schutzzeitraums sei aber bereits verstrichen, was die Genehmigung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten rechtfertige;

die Dokumente, deren Übermittlung beantragt worden sei, keine sensiblen Dokumente im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 seien;

fehlende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, weil

der Umstand, dass diese Dokumente „vertrauliche“ Äußerungen Dritter enthielten, unerheblich sei, da die Verordnung Nr. 1049/2001 es einem Organ nicht ermögliche, zum Schutz eventueller „Dritter“ den Zugang zu einem Dokument zu verweigern;

die auf den „Schutz“ der körperlichen Unversehrtheit der Beobachter, Zeugen und Quellen gerichtete Argumentation des Rates den Willen zum Ausdruck bringe, die privaten Interessen dieser Personen zu schützen, und nicht die öffentliche Sicherheit betreffe;

der Rat stets die Möglichkeit habe, Namensnennungen, die die Identifizierung von „Dritten“ ermöglichten, aus diesen Dokumenten zu entfernen, um das Geheimhaltungsinteresse bestimmter Personen mit dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den angeforderten Dokumenten in Einklang zu bringen;

Vorliegen einer früheren Veröffentlichung der beantragten Dokumente.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


30.1.2010   

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C 24/60


Klage, eingereicht am 23. November 2009 — Comercial Losan/HABM — McDonald’s International Property (Mc. Baby)

(Rechtssache T-466/09)

2010/C 24/106

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Comercial Losan SLU (Saragossa, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vela Ballesteros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: McDonald’s International Property Co. Ltd (Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 1706/2008-1 der Beschwerdekammer vom 1. September 2009, Mc Baby/Mc Kids, im Widerspruchsverfahren B 1049362 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 441 393) stattzugeben, die angemeldete Gemeinschaftsmarke zur Eintragung zuzulassen und dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Mc. Baby“ (Anmeldung Nr. 4 741 393) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: McDonald’s International Property Co. Ltd.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „McKids“ (Nr. 3 207 354) für Waren der Klassen 16, 25 und 28, Gemeinschaftswortmarke „McDONALD’S“ (Nr. 62 497) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 41 und 42 und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „McDONALD’S“ (Nr. 62 521) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28, 29, 30, 31, 32, 35, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Verordnung Nr. 207/2009).


30.1.2010   

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C 24/60


Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Stelzer/Kommission

(Rechtssache T-467/09)

2010/C 24/107

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dierk Stelzer (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Weiland)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die ablehnenden Entscheidungen der Generaldirektion-Umwelt der Kommission vom 6. August 2009 und des Generalsekretariats der Kommission vom 29. Oktober 2009 (es muss 29. September 2009 heißen) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die auf den 29. Oktober 2009 datierte Entscheidung der Kommission, mit der sein Zweitantrag auf Einsichtnahme in die Konformitätsstudie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG (1) teilweise abgelehnt wurde.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass die von der Beklagten für die Ablehnung des Zugangs zu dem beantragten Schriftstück genannten Gründe des Schutzes des Zwecks von Untersuchungen (Art. 4 Abs. 2. dritter Gedankenstrich der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 (2)) und des Schutzes des Entscheidungsprozesses (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001) nicht zutreffend seien. Ferner wird vorgetragen, dass der nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geforderte teilweise Zugang zum beantragten Dokument zu Unrecht abgelehnt worden sei. Darüber hinaus liege ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der fraglichen Studie vor. Schließlich rügt der Kläger die Verletzung der Begründungspflicht durch die Beklagte.


(1)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


30.1.2010   

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C 24/61


Klage, eingereicht am 24. November 2009 — JSK International Architekten und Ingenieure/EZB

(Rechtssache T-468/09)

2010/C 24/108

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: JSK International Architekten und Ingenieure GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Steiff und K. Heuvels)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge der Klägerin

Die Vergabeentscheidung der EZB vom 6. August 2009 und die Beschwerdentscheidung der Nachprüfungsstelle der EZB vom 14. September 2009 für unwirksam zu erklären;

festzustellen, dass anstatt der aufgehobenen Vergabeentscheidung der Klägerin der Zuschlag zu erteilen, hilfsweise das Vergabeverfahren ab Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Einbeziehung von JSK zurückzuversetzen, höchst hilfsweise komplett neu zu starten ist;

allerhöchst hilfsweise — allein für den nicht anzunehmenden Fall, dass die Anträge zu 1 und 2 abschlägig beschieden werden — der Klägerin Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses (entgangener Gewinn) — der vorläufig auf 900 000 Euro beziffert wird, hilfsweise in Höhe des negativen Interesses (Angebotserstellungskosten), der vorläufig auf 80 000 Euro beziffert wird, zuzusprechen;

die Beklagte zur Tragung der Gerichtskosten und der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen) der Klägerin zu verteilen;

der Klägerin vollumfassend die bislang versagte Aktenansicht zu gewähren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Ausgehend von den Anträgen der Klägerin wendet sich diese einerseits gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses der EZB vom 6. August 2009, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung von Koordinations- und Bauleitungsaufgaben für das neue EZB-Gebäude in Frankfurt am Main (T109 Bauleiter) abzulehnen, und andererseits gegen die Entscheidung der Nachprüfungsstelle der EZB vom 14. September 2009, die Beschwerde der Klägerin gegen die vorgenannte Entscheidung zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt die Klägerin Schadensersatz.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage erstens geltend, dass die Vergabeentscheidung aufgrund der Interessenkollision fehlerhaft sei. In diesem Zusammenhang wird ein Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Grundrechtscharta der Europäischen Union gerügt.

Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Nichtberücksichtigung ihres Angebots mit Rechtsfehlern behaftet sei und beanstandet, dass dieses Angebot wegen Unauskömmlichkeit und wegen geringer Qualität ausgeschlossen worden sei.

Zuletzt werden von der Klägerin verfahrensbezogene Rechtsverstöße in Bezug auf Transparenz und Rechtsschutz, wie die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, gerügt.


30.1.2010   

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C 24/62


Klage, eingereicht am 23. November 2009 — Hellenische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache T-469/09)

2010/C 24/109

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaioannou)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage gegen die Entscheidung K(2009) 7044 endg. der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28) macht die Hellenische Republik bezüglich der zu ihren Lasten vorgenommenen finanziellen Berichtigungen zwei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund, der den Sektor Verarbeitung von Obst und Gemüse (Tomaten) betrifft, macht die Klägerin geltend, dass die Art. 28 Abs. 1 Buchst. f, 28 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 (1) und die Leitlinien AGRI 5330/97, 17933/2000 und 63983/2002 für die finanziellen Berichtigungen falsch ausgelegt und angewandt worden seien, da in diesem Sektor alle Schlüsselkontrollen in ausreichendem Umfang stattgefunden hätten und nur bei den zusätzlichen Zweitkontrollen Versäumnisse vorgekommen seien.

Mit dem zweiten Klagegrund, der den Sektor Öffentliche Lagerhaltung — Reis betrifft, wird geltend gemacht, dass die Berichtigung ohne gültige Rechtsgrundlage vorgenommen worden sei, weil die Europäische Kommission die Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 (2) falsch ausgelegt habe; hilfsweise wird geltend gemacht, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei missachtet worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6).


30.1.2010   

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C 24/62


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — medi/HABM (medi)

(Rechtssache T-470/09)

2010/C 24/110

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: medi GmbH & Co. KG (Bayreuth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Lindner und D. Terheggen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für Binnenmarkt (HABM) vom 1. Oktober 2009 in der Beschwerdesache R 692/2008-4 aufzuheben, insoweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde;

die Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 378 021 des HABM vom 26. Februar 2008 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 378 021 zur Veröffentlichung vollständig zuzulassen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „medi“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 5, 9, 10, 17, 35, 38, 39, 41, 42 und 44 (Anmeldung Nr. 5 378 021)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da die erforderliche Unterscheidungskraft für die betroffene Marke vorliege


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/63


Klage, eingereicht am 27. November 2009 — Oetker Nahrungsmittel/HABM — Bonfait (Buonfatti)

(Rechtssache T-471/09)

2010/C 24/111

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG (Bielefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graf von Stosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bonfait BV

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 2. Oktober 2009 in der Beschwerdesache R 340/2007-4 betreffend den Widerspruch Nr. B 871 121 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Buonfatti“ für Waren der Klassen 29 und 30 (Anmeldung Nr. 3 939 915)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bonfait BV

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: insb. die Benelux-Wortmarke „Bonfait“ Nr. 393 133 und die Gemeinschaftsbildmarke „Bonfait“ Nr. 648 816 für Waren der Klassen 29 und 30

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/63


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — SP/Kommission

(Rechtssache T-472/09)

2010/C 24/112

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SP SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 in der Sache COMP. 37 956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung — für nicht existent und/oder nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 17. September 2002 schloss die Kommission ein im Oktober 2000 eingeleitetes Verfahren ab, in dessen Rahmen es bei einigen italienischen Stahlunternehmen zu einer Reihe unangekündigter Überprüfungen gekommen war, und warf ihnen vor, sich in der Zeit vom 6. Dezember 1989 bis Juli 2000 an abgestimmten Maßnahmen im Sinne von Art. 65 EGKS-Vertrag beteiligt zu haben. Diese Entscheidung wurde von allen Unternehmen, an die sie gerichtet war, einschließlich der Klägerin, angefochten.

Dieser Klage wurde stattgegeben, da die Kommission die angefochtene Entscheidung auf Art. 65 KS gestützt hatte, obwohl dieser bei Erlass der Entscheidung nicht mehr galt, nachdem der EGKS-Vertrag fünf Jahre zuvor ausgelaufen war.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung ihren Vorwurf einer Vertragsverletzung wiederholt, dabei allerdings die Rechtsgrundlage der von ihr verhängten Sanktionen geändert. Als verletzte Rechtsvorschrift habe sie jedoch nach wie vor einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS-Vertrag geltend gemacht.

Die Klägerin stützt ihre Klage unter anderem auf folgende Gründe:

1.

Die Entscheidung sei unvollständig und verstoße gegen wesentliche Formvorschriften, da sie ohne ihre Anhänge mitgeteilt worden und das Kollegium der Kommission beim Erlass der Entscheidung nicht vollständig gewesen sei.

2.

Die Kommission sei nicht befugt, einen Verstoß gegen Art. 65 EGKS-Vertrag geltend zu machen, nachdem dieser Vertrag ausgelaufen sei.

3.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) vor, und dieser sei fehlerhaft angewandt worden, denn diese Vorschrift sei zum einen vorgesehen, um ausschließlich Verstöße gegen den EG-Vertrag und nicht gegen den EGKS-Vertrag zu ahnden, und zum anderen, um lediglich aktive Unternehmen zu bestrafen, die im vorausgegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz erzielt hätten. Die in Liquidation befindliche Klägerin habe nachgewiesen, dass sie im Jahr 2008 keinen Umsatz getätigt habe.

4.

Es lägen ein Ermessensmissbrauch und ein Verfahrensfehler vor, da die Kommission das nach den EGKS-Vorschriften eingeleitete Verfahren nach einem Verfahren des EG-Vertrags fortgesetzt habe, der dies nicht zulasse.

5.

Das Verwaltungsverfahren sei durch Voreingenommenheit und eine fehlende Begründung gekennzeichnet, denn die Kommission habe in den Akten enthaltene Argumente übergangen, aus denen sich ergebe, dass die behauptete Absprache und/oder auf jeden Fall deren Wirksamkeit nicht gegeben sei. Außerdem seien in den Akten enthaltene Angaben übersehen worden, nach denen die Klägerin an der Absprache in verschiedener Hinsicht nachweislich nicht beteiligt gewesen sei.

6.

Es liege insofern ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte vor, als der Entscheidung nicht erneut eine Feststellung der Vorwürfe vorangestellt worden sei.

7.

Es lägen ein Rechtsverstoß und eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, weil der Grundbetrag der Geldbuße, insbesondere im Hinblick auf die Dauer und die abschreckende Wirkung, unangemessen erhöht worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


30.1.2010   

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C 24/64


Klage, eingereicht am 26. November 2009 — Matkompaniet/HABM — DF World of Spices (KATOZ)

(Rechtssache T-473/09)

2010/C 24/113

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gulliksson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DF World of Spices GmbH (Dissen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. September 2009 in der Sache R 1023/2008-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KATOZ“ für Waren der Klassen 29 und 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke „KATTUS“ für Waren der Klassen 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, zwischen den betroffenen Marken bestehe Verwechslungsgefahr.


30.1.2010   

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C 24/65


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

(Rechtssache T-475/09)

2010/C 24/114

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2009 in der Sache R 500/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Italia Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 934 147) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/65


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

(Rechtssache T-476/09)

2010/C 24/115

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2009 in der Sache R 1006/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Italia Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 934 212) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/66


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

(Rechtssache T-477/09)

2010/C 24/116

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2009 in der Sache R 1008/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 934 121) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/66


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER)

(Rechtssache T-478/09)

2010/C 24/117

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2009 in der Sache R 1009/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 934 501) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/67


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER Garden)

(Rechtssache T-479/09)

2010/C 24/118

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. September 2009 in der Sache R 1044/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Italia Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER Garden“ (Anmeldung Nr. 4 935 144) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/67


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICOCENTER)

(Rechtssache T-480/09)

2010/C 24/119

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2009 in der Sache R 1045/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 935 185) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/68


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM – Bricocenter Italia (maxi BRICOCENTER)

(Rechtssache T-481/09)

2010/C 24/120

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2009 in der Sache R 1046/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „maxi BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 939 005) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/68


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (BRICO CENTER Città)

(Rechtssache T-482/09)

2010/C 24/121

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2009 in der Sache R 1047/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BRICOCENTER Città“ (Anmeldung Nr. 4 939 302) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

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C 24/69


Klage, eingereicht am 30. November 2009 — ATB Norte/HABM — Bricocenter Italia (Affiliato BRICO CENTER)

(Rechtssache T-483/09)

2010/C 24/122

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ATB Norte SL (Burgos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, H. L. Curtis-Oliver und G. Marín Raigal)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bricocenter Italia Srl (Rozzano Milanofiori [Mailand], Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2009 in der Sache R 1048/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bricocenter Srl.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Affiliato BRICOCENTER“ (Anmeldung Nr. 4 939 344) für Dienstleistungen der Klasse 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Gemeinschaftsbildmarken mit den Wortbestandteilen „CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 3 262 623) und „ATB CENTROS DE BRICOLAGE Brico Centro“ (Nr. 989 046) für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Unrichtige Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/69


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2009 — Sellafield/Kommission

(Rechtssache T-121/06) (1)

2010/C 24/123

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


30.1.2010   

DE

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C 24/69


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. November 2009 — Brilliant Hotelsoftware/HABM (BRILLIANT)

(Rechtssache T-337/07) (1)

2010/C 24/124

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007


30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/69


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (redENVELOPE)

(Verbunde Rechtssachen T-415/07 und T-416/07) (1)

2010/C 24/125

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

30.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/70


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Behmer/Parlament

(Rechtssache F-47/07) (1)

(Beförderung - Beförderungsverfahren 2005 - Beschluss zur Politik für die Beförderung und Laufbahnentwicklung - Verfahren der Zuteilung von Beförderungspunkten des Europäischen Parlaments - Rechtswidrigkeit der Anweisungen zu diesem Verfahren - Anhörung des Statutsbeirats - Abwägung der Verdienste - Diskriminierung von Personalvertretern)

2010/C 24/126

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joachim Behmer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und R. Ignătescu)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Parlaments, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht nach Besoldungsgruppe A*13 zu befördern, und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments zur „Politik für die Beförderung und Laufbahnentwicklung“ vom 6. Juli 2005 und der „Durchführungsbestimmungen für die Vergabe von Verdienstpunkten und die Beförderung“ vom 25. Juli 2005

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007, S. 43.


30.1.2010   

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C 24/70


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — O/Kommission

(verbundene Rechtssachen F-69/07 und F-60/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 88 BSB - Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses - Art. 100 BSB - Ärztlicher Vorbehalt - Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer)

2010/C 24/127

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: O (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)

Streithelfer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst in der Rechtssache F-69/07 I. Šulce und M. Simm und in der Rechtssache F-60/08 I. Šulce und K. Zieleśkiewicz, sodann in beiden Rechtssachen K. Zieleśkiewicz und M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

F-69/07: Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Festlegung der Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete, soweit sie zum einen die Anwendung des in Art. 100 BSB und Art. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten geregelten Vorbehalt vorsehen und zum anderen die Vertragsdauer auf die Zeit vom 16. September 2006 bis 15. September 2009 beschränken

F-60/08: Aufhebung der Entscheidung der Kommission, auf die Klägerin nach Stellungnahme des Invaliditätsausschusses die in Art. 100 BSB vorgesehene Vorbehaltsklausel anzuwenden

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 2006 wird aufgehoben, soweit mit ihr gegenüber der Klägerin ein ärztlicher Vorbehalt angeordnet wird.

2.

Die Klage in der Rechtssache F-69/07, O/Kommission, wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3.

Die Klage in der Rechtssache F-60/08, O/Kommission, wird als unzulässig abgewiesen.

4.

In der Rechtssache F-69/07 werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin auferlegt.

5.

Der Klägerin werden die Hälfte ihrer eigenen Kosten in der Rechtssache F-69/07 sowie ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache F-60/08 auferlegt.

6.

Der Rat der Europäischen Union trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.


(1)  F-69/07: ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 29.

F-60/08: ABl. C 223 vom 30.8.2008, S. 63.


30.1.2010   

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C 24/71


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Zangerl-Posselt/Kommission

(Rechtssache F-83/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den praktischen und mündlichen Prüfungen - Erforderliche Diplome - Begriff der postsekundären Bildung - Diskriminierung wegen des Alters)

2010/C 24/128

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Brigitte Zangerl-Posselt (Merzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Paulmann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juni 2007 des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren zur Bildung einer Reserveliste von Assistentinnen und Assistenten deutscher Sprache für Sekretariatstätigkeiten (AST 1), die Klägerin zu den praktischen und mündlichen Prüfungen nicht zuzulassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Frau Zangerl-Posselt.

3.

Frau Zangerl-Posselt trägt ein Drittel ihrer Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 32.


30.1.2010   

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C 24/71


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 24. September 2009 — Rebizant, Vlandas und Vocino/Kommission

(Rechtssache F-94/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Multiplikationssatz - Art. 6 Abs. 2 des Statuts - Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts - Beförderungsschwelle)

2010/C 24/129

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean Rebizant (Karlsruhe, Deutschland), Georges Vlandas (Brüssel, Belgien) und Vinceno Vocino (Varese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, die Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Beförderungsschwellen für die unter den Haushalt „Forschung“ und den Haushalt „Gemeinsame Forschungsstelle“ fallenden Beamten festgelegt werden

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007, S. 45.


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C 24/72


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache F-102/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2004, 2005 und 2006 - Vergabe von Prioritätspunkten - Von den Generaldirektoren vergebene Prioritätspunkte - Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs - Diskriminierungsverbot - Begründungspflicht)

2010/C 24/130

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Herrmann und M. Velardo, dann C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Kommission über die Vergabe von Prioritätspunkten der Generaldirektion (PPDG) und/oder Prioritätspunkten in Anerkennung von zusätzlichen Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPTS) an den Kläger im Rahmen der Beförderungsverfahren 2004, 2005 und 2006

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007, S. 49.


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C 24/72


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Wenning/Europol

(Rechtssache F-114/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten von Europol - Art. 6 des Statuts der Bediensteten von Europol - Beurteilung)

2010/C 24/131

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rainer Wenning (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi, dann Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Exterkate und D. El Koury im Beistand der Rechtsanwälte B. Wägenbaur und R. Van der Hout, dann D. El Khoury und D. Neumann im Beistand der Rechtsanwälte B. Wägenbaur und R. Van der Hout)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 21. Dezember 2006 über die Ablehnung der Verlängerung des Vertrags des Klägers und seiner Wiederverwendung, Verurteilung von Europol, den Vertrag des Klägers um 4 Jahre ab dem 1. Oktober 2007 zu verlängern, und Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007, S. 47.


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C 24/72


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Behmer/Parlament

(Rechtssache F-124/07) (1)

(Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Abwägung der Verdienste)

2010/C 24/132

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Joachim Behmer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und R. Ignătescu)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde des Europäischen Parlaments über die Vergabe von zwei Verdienstpunkten an den Kläger für das Jahr 2005 und der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008, S. 56.


30.1.2010   

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C 24/73


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Hau/Parlament

(Rechtssache F-125/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2006 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten - Abwägung der Verdienste - Referenzschwelle - Nichtberücksichtigung der Eigenschaft eines „Altkandidaten“)

2010/C 24/133

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Armin Hau (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová und S. Seyr)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 nicht nach Besoldungsgruppe B*7 zu befördern, sowie Anordnung an die Anstellungsbehörde, Dokumente über die Abwägung der Verdienste für dieses Beförderungsverfahren vorzulegen

Tenor des Urteils

1.

Die am 21. November 2006 veröffentlichte Entscheidung des Europäischen Parlaments, Herrn Hau nicht in das Verzeichnis der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 von Besoldungsgruppe B*6 nach Besoldungsgruppe B*7 beförderten Beamten aufzunehmen, wird aufgehoben.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008, S. 37.


30.1.2010   

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C 24/73


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2009 — Vinci/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-130/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Angeblich rechtswidrige Verarbeitung medizinischer Daten - Verpflichtende ärztliche Untersuchung)

2010/C 24/134

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: F. Vinci (Schöneck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Karthaus)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und F. Feyerbacher als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Feststellung, dass die Speicherung von Dokumenten, die medizinische Daten enthalten, rechtswidrig ist — Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der die Löschung der aus diesen Dokumenten stammenden personenbezogenen Daten abgelehnt und der Klägerin aufgegeben wird, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen — Antrag auf Ersatz des angeblich entstandenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008, S. 32.


30.1.2010   

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C 24/73


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2009 — Aparicio, Simon u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-20/08, F-34/08 und F-74/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstellung - Auswahlverfahren CAST 27/Relex - Nichtaufnahme in die Datenbank - Annullierung von Fragen - Test des verbalen und numerischen Denkvermögens - Gleichbehandlung)

2010/C 24/135

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jorge Aparicio (Antiguo Cuscatlan, Salvador) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal) (Rechtssache F-20/08)

und

Anne Simon (Nouackhott, Mauretanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal) (Rechtssache F-34/08)

und

Jorge Aparicio (Antiguo Cuscatlan, Salvador) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal) (Rechtssache F-75/08)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Namen der Kläger nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber und in die Datenbank des Einstellungsverfahrens CAST 27/Relex aufzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen in den Rechtssachen F-20/08, F-34/08 und F-75/08 werden abgewiesen.

2.

Herr Aparicio und die anderen Kläger, deren Namen im Anhang unter den Nrn. 1 bis 18 aufgeführt sind, tragen die Kosten in der Rechtssache F-20/08 und neunzehn Sechsundvierzigstel der Kosten in der Rechtssache F-75/08. Frau Simon trägt die Kosten in der Rechtssache F-34/08 und ein Sechsundvierzigstel der Kosten in der Rechtssache F-75/08. Die Kläger, deren Namen im Anhang unter den Nrn. 19 bis 40 und 42 bis 46 aufgeführt sind, tragen sechsundzwanzig Sechsundvierzigstel der Kosten in der Rechtssache F-75/08.


(1)  F-20/08: ABl. C 92 vom 12.4.2008, S. 52

F-34/08: ABl. C 116 vom 9.5.2008, S. 36

F-75/08: ABl. C 285 vom 8.11.2008, S. 56.


30.1.2010   

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C 24/74


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — De Nicola/Europäische Investitionsbank

(Rechtssache F-55/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank - Beurteilung - Beförderung - Krankenversicherung - Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlung - Mobbing - Fürsorgepflicht - Schadensersatzklage - Zuständigkeit des Gerichts - Zulässigkeit)

2010/C 24/136

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Teilweise Aufhebung einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses über die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2006 und Feststellung, dass dieser einem Mobbing ausgesetzt ist, sowie Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen und den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008, S. 73.


30.1.2010   

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C 24/74


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 19. November 2009 — N/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-71/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Zielvorgabe - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Zulässigkeit - Nicht beschwerende Maßnahme)

2010/C 24/137

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: N (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová, R. Ignătescu und S. Seyr)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 16. August 2006 bis 31. Dezember 2006

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 12. September 2007 über die endgültige Beurteilung von N für den Zeitraum vom 16. August 2006 bis 31. Dezember 2006 wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008, S. 51.


30.1.2010   

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C 24/75


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Wenig/Kommission

(Rechtssache F-80/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten - Einbehaltung eines Teilbetrags der Dienstbezüge - Vorwurf eines schweren Dienstvergehens - Verteidigungsrechte - Zuständigkeit - Unterbliebene Bekanntmachung einer Übertragung von Befugnissen - Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung)

2010/C 24/138

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fritz Harald Wenig (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.-A. Dal, D. Voillemot, D. Bosquet und S. Woog)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger vorläufig seines Dienstes zu entheben und von seinen Dienstbezügen monatlich 1 000 Euro einzubehalten

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 2008, mit der sie Herrn Wenig gemäß den Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf unbestimmte Zeit vorläufig seines Dienstes enthoben und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die monatliche Einbehaltung von 1 000 Euro von seinen Dienstbezügen angeordnet hat, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008, S. 59.


30.1.2010   

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C 24/75


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Voslamber/Kommission

(Rechtssache F-86/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Gemeinsame Krankheitsfürsorge - Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Gebundenheit der Verwaltung - Art. 13 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge)

2010/C 24/139

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dietrich Voslamber (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Thielen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte, dann durch D. Martin und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2008, in der sie den Antrag des Klägers auf einen primären Krankenversicherungsschutz für seine Ehefrau nach der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften zurückweist

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger trägt ein Drittel seiner Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008, S. 43.


30.1.2010   

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C 24/76


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. November 2009 — N/Europäisches Parlament

(Rechtssache F-93/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Begründung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Festlegung der zu erreichenden Ziele)

2010/C 24/140

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: N (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová, R. Ignătescu und S. Seyr)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

N trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009, S. 75.


30.1.2010   

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C 24/76


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. November 2009 — Di Prospero/Kommission

(Rechtssache F-99/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bereich Betrugsbekämpfung - Bekanntmachung der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 - Keine Möglichkeit für die Bewerber, sich gleichzeitig für mehrere Auswahlverfahren anzumelden - Ablehnung der Bewerbung der Klägerin für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08)

2010/C 24/141

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rita Di Prospero (Uccle, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin nicht zum Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zuzulassen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Amts für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO), es Frau Di Prospero nicht zu erlauben, sich für das Auswahlverfahren EPSO/AD/117/08 zu bewerben, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009, S. 54.


30.1.2010   

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C 24/76


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. November 2009 — Putterie-De-Beukelaer/Kommission

(Rechtssache F-1/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Bescheinigungsverfahren - Bewertung der Befähigung)

2010/C 24/142

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Putterie-De-Beukelaer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zum Bescheinigungsverfahren 2007 zuzulassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Putterie-De-Beukelaer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009, S. 53.


30.1.2010   

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C 24/77


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Ridolfi/Kommission

(Rechtssache F-3/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beamte, die in einem Drittland Dienst tun - Erhöhte Erziehungszulage - Wiederverwendung am Sitz des Organs - „Recyclage“ - Zeit der gewöhnlichen dienstlichen Verwendung - Art. 3 und 15 des Anhangs X des Statuts)

2010/C 24/143

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roberto Ridolfi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und D. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, dem Kläger die Fortbildung und die Beibehaltung der erhöhten Erziehungszulage für seine beiden älteren Kinder zu versagen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Ridolfi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009, S. 53.


30.1.2010   

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C 24/77


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — De Britto Patrício-Dias/Kommission

(Rechtssache F-16/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2007 - Verstoß gegen Art. 43 des Statuts - Begründung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beurteilung der Leistung in einem Abschnitt des Referenzzeitraums)

2010/C 24/144

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jorge de Britto Patrício-Dias (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Massaux)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung über seine Beurteilung für das Jahr 2007 zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr de Britto Patrício-Dias trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009, S. 41.


30.1.2010   

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C 24/77


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2009 — Chassagne/Kommission

(Rechtssache F-11/05 RENV) (1)

(Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 24/145

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Bontinck)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt F. Longfils, dann J. Currall und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, während des Übergangszeitraums die vor dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Erstattung der Reisekosten an Beamte, bei denen sich der Ort der dienstlichen Verwendung und der Herkunftsort in Europa befinden, zugunsten des aus einem französischen Überseedepartement stammenden Klägers anzuwenden, und Antrag auf Schadensersatz — Rechtssache T-236/06 P nach Aufhebung zurückverwiesen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Rechtssache F-11/05 RENV (Chassagne/Kommission) ist in der Hauptsache erledigt und wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die dem Kläger bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2008 entstandenen Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen nach der Verkündung dieses Urteils entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005, S. 36.


30.1.2010   

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C 24/78


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. November 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-70/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Einrede der Parallelklage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 24/146

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: L. Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Currall)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erstattung des Teils seiner Kosten, zu dessen Tragung die Kommission mit Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2006, T-176/04 — Schadensersatzantrag — verurteilt wurde (vom Gericht erster Instanz mit Beschluss vom 6. Juli 2009 verwiesene Rechtssache T-176/04 DEP)

Tenor des Beschlusses

1.

Die von Herrn Marcuccio gestellten Klageanträge 1, 2, 3 und 6 sind als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten in Bezug auf die von Herrn Marcuccio gestellten Klageanträge 1, 2, 3 und 6 einschließlich der im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T-176/04 DEP entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 20.


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C 24/78


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-94/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Durchführung eines Urteils - Erstattung der Kosten - Absicht der Verwaltung, einen Teilbetrag des Invalidengeldes des Beamten einzubehalten - Fehlen einer beschwerenden Maßnahme - Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 24/147

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser, Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die in der Rechtssache T-241/03 entstandenen Kosten einzufordern, sowie Antrag auf Ersatz des dem Kläger dadurch entstandenen Schadens

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn Marcuccio wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009, S. 46.


30.1.2010   

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C 24/78


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. November 2009 — Soerensen Ferraresi/Kommission

(Rechtssache F-5/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Beschwerde - Beschwerende Maßnahme)

2010/C 24/148

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: A. Soerensen Ferraresi (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Di Vuolo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Antrag auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der Entscheidung vom 1. Februar 2003, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, entstanden ist

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Soerensen Ferraresi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009, S. 45.


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C 24/79


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Meister/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache F-17/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Hinweis auf die zuvor angesammelten Beförderungspunkte - Fehlen einer beschwerenden Maßnahme - Schadensersatzklage - Nicht bezifferter Schaden - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2010/C 24/149

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Herbert Meister (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Zimmermann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde des Klägers betreffend die Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit seiner Beurteilung für 2008 sowie Ersatz des materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn Meister wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009, S. 46.


30.1.2010   

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C 24/79


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Lebedef/Kommission

(Rechtssache F-54/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Jahresurlaub - Halbzeit-Abordnung für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub - Art. 60 des Statuts - Offensichtlich unbegründete Klage)

2010/C 24/150

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 39 Tagen vom Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2008

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Herr Lebedef trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009, S. 28.


30.1.2010   

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C 24/79


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 29. September 2009 — Labate/Kommission

(Rechtssache F-64/09)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Berufskrankheit - Untätigkeitsklage - Unzuständigkeit des Gerichts - Verweisung an das Gericht erster Instanz)

2010/C 24/151

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Kay Labate (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Forrester)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untätigkeit der Kommission, die nicht über den Antrag der Klägerin entschieden hat, die Krankheit, an der ihr Ehemann verstorben ist, als Berufskrankheit anzuerkennen

Tenor des Beschlusses

1.

Die unter der Rechtssachennummer F-64/09, Labate/Kommission, eingetragene Klage wird an das Gericht erster Instanz verwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt vorbehalten.


30.1.2010   

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C 24/80


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2009 — Kalmár/Europol

(Rechtssache F-83/09)

2010/C 24/152

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Andreas Kalmár (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Coppens)

Beklagter: Europol

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen von Europol vom 4. und 24. Februar 2009 über die Entlassung des Klägers zum 4. Mai 2009 und über dessen Suspendierung. Außerdem Antrag auf Wiederverwendung des Klägers und auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ursprünglichen Entscheidungen von Europol vom 4. und 24. Februar 2009 sowie die auf den 18. Juli 2009 datierte Beschwerdeentscheidung aufzuheben und Europol aufzugeben, ihm die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu ermöglichen;

Europol zur Zahlung des Gehalts zu verurteilen, das sich vom Zeitpunkt der unrechtmäßigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis rechtswirksam enden wird;

Europol zur Zahlung von 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen.

Europol die Kosten aufzuerlegen.


30.1.2010   

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C 24/80


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2009 — Dekker/Europol

(Rechtssache F-87/09)

2010/C 24/153

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Abraham Dekker (Dordrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Dane und P. de Casparis)

Beklagter: Europol

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 15. April 2009, mit der es abgelehnt worden ist, den Betrag des dem Kläger zugebilligten Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit (von dem seine anderen Einkünfte abgezogen werden) in Höhe eines Nettoeinkommens von 90 % seines letzten Grundgehalts zu gewährleisten und für negative Änderungen seines Gesamtnettoeinkommens aufgrund einer Nacherhebung von Steuern einzustehen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. April 2009 aufzuheben, mit der der Beklagte dem Kläger mitteilt, dass er nicht verpflichtet sei, ein Nettoeinkommen in Höhe von 90 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten zu gewährleisten, und sich nicht berufen fühle, den finanziellen Schaden auszugleichen, falls die steuerliche Veranlagung der niederländischen Steuerbehörden aufrechterhalten bleibe;

die Entscheidung vom 23. Juli 2009 über die Beschwerde aufzuheben, mit der die gegen die Entscheidung vom 15. April 2009 erhobenen Rügen des Klägers für unbegründet erklärt werden;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


30.1.2010   

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C 24/80


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2009 — Z/Gerichtshof

(Rechtssache F-88/09)

2010/C 24/154

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin im dienstlichen Interesse in eine andere Direktion zu versetzen, und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Dezember 2008, die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in die Direktion Bibliothek zu versetzen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die am 13. Juli 2009 erhaltene Entscheidung vom 9. Juli 2009 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


30.1.2010   

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C 24/81


Klage, eingereicht am 13. November 2009 — Skareby/Kommission

(Rechtssache F-95/09)

2010/C 24/155

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Carina Skareby (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, eine Verwaltungsuntersuchung zur Feststellung des Mobbings einzuleiten, dem sie nach eigenen Angaben ausgesetzt war

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 4. März 2009 und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


30.1.2010   

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C 24/81


Klage, eingereicht am 16. November 2009 — Taillard/Parlament

(Rechtssache F-97/09)

2010/C 24/156

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Christine Taillard (Thionville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Camboine und C. Lelievre)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der das Europäische Parlament ein ärztliches Attest für unzulässig erklärt hat, in dem eine Dienstunfähigkeit der Klägerin bescheinigt wurde, und der hierauf beruhenden Entscheidung, zehn Urlaubstage abzuziehen; Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009, mit der ein ärztliches Attest, in dem eine Dienstunfähigkeit bescheinigt wurde, für unzulässig erklärt wurde, und die hierauf beruhende Entscheidung, zehn Urlaubstage abzuziehen, und, soweit erforderlich, die bestätigende Entscheidung vom 14. August 2009 aufzuheben;

festzustellen, dass das Europäische Parlament für den ihr entstandenen Schaden haftet und ihr daher Schadensersatz in Höhe von 12 000 Euro oder einen anderen, auch höheren Betrag zuzusprechen, der vom Gericht festzulegen ist;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


30.1.2010   

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C 24/82


Klage, eingereicht am 20. November 2009 — Whitehead/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-98/09)

2010/C 24/157

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sarah Whitehead (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage gegen die am 15. Januar 2009 erhaltene Entscheidung vom 8. Januar 2009, mit der der Klägerin aufgrund der Annual Salary and Bonus Review (ASBR) für das Jahr 2008 eine Gehaltserhöhung von 2 Punkten gewährt wurde, sowie gegen die Gehaltsabrechnung vom 15. Januar 2009, mit der diese Entscheidung umgesetzt wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 13. oder am 14. Januar 2009 (in ihrer Abwesenheit) zugestellte Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 8. Januar 2009 über ihre ASBR für das Jahr 2008 aufzuheben;

ihre Gehaltsabrechnung vom 15. Januar 2009 aufzuheben, mit der diese Entscheidung umgesetzt wurde;

infolgedessen die Zahlung des Betrags anzuordnen, der der Differenz ihres Gehalts zwischen der angefochtenen ASBR für das Jahr 2008 und der ASBR entspricht, die ihr für den Zeitraum vom 15. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung hätte gewährt werden sollen, zuzüglich Verzugszinsen zu dem Zinssatz, der dem um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz für Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank während des Zahlungsverzugs entspricht;

für den Fall, dass die Durchführung eines neuen ASBR-Verfahrens für das Jahr 2008 mit übermäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre, ihr den Gegenwert von 3 Gehaltspunkten als Ersatz des materiellen Schadens zuzuerkennen;

in jedem Fall den Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro angesetzt wird;

der Europäischen Zentralbank sämtliche Kosten aufzuerlegen.


30.1.2010   

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C 24/82


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. September 2009 — Callewaert/Kommission

(Rechtssache F-28/05) (1)

2010/C 24/158

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 29 (die Rechtssache war ursprünglich im Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer T-192/05 eingetragen und ist mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


30.1.2010   

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C 24/82


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 — Moschonaki/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(Rechtssache F-10/09) (1)

2010/C 24/159

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009, S. 37.