ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.015.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 15E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
21. Januar 2010


Informationsnummer

Inhalt

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Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 21. bis 23. Oktober 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 3 E vom 8.1.2009 veröffentlicht.

 

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 21. Oktober 2008

2010/C 015E/01

Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der EU und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu der Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern (2008/2131(INI))

1

2010/C 015E/02

Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und zur Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (2008/2064(INI))

10

2010/C 015E/03

Bessere Rechtsetzung 2006
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur besseren Rechtsetzung 2006 gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2008/2045(INI))

16

2010/C 015E/04

Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts — 24. Jahresbericht der Kommission (2008/2046(INI))

21

2010/C 015E/05

Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen (2008/2103(INI))

27

2010/C 015E/06

Anklage und Einleitung eines Verfahrens gegen Joseph Kony vor dem Internationalen Strafgerichtshof
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur Anklage und zum Verfahren gegen Joseph Kony vor dem Internationalen Strafgerichtshof

33

2010/C 015E/07

Bekämpfung des Kinderhandels
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung des Kinderhandels

38

 

Mittwoch, 22. Oktober 2008

2010/C 015E/08

Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zur Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008

40

2010/C 015E/09

Bewertung des Abkommens EU/Australien über Fluggastdatensätze
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI))

46

2010/C 015E/10

Herausforderungen für Tarifverträge in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu den Herausforderungen für Tarifverträge in der EU (2008/2085(INI))

50

2010/C 015E/11

Demokratie, Menschenrechte und das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Vietnam
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu Demokratie, Menschenrechte und dem neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam

58

 

Donnerstag, 23. Oktober 2008

2010/C 015E/12

Hochsee-Piraterie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zur Piraterie auf See

61

2010/C 015E/13

Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsgrundsätzen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung und zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse

64

2010/C 015E/14

Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und Bodyscanner
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörperscannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz

71

2010/C 015E/15

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Bosnien und Herzegowina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zum Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

72

2010/C 015E/16

Gedenken an den Holodomor, die große Hungersnot in der Ukraine (1932-1933)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Gedenken an den Holodomor, die wissentlich herbeigeführte Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine

78

2010/C 015E/17

Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten (2007)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2008/2158(INI))

80

2010/C 015E/18

Venezuela
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter in Venezuela

85

2010/C 015E/19

Demokratische Republik Kongo: Zusammenstöße in den östlichen Grenzregionen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu den Zusammenstößen in den östlichen Grenzregionen der Demokratischen Republik Kongo

86

2010/C 015E/20

Birma
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu Birma

90

 

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 21. Oktober 2008

2010/C 015E/21

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Abkommen EG/Neuseeland *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2008)0170 — C6-0292/2008 — 2008/0066(CNS))

93

2010/C 015E/22

Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (KOM(2008)0335 — C6-0320/2008 — 2008/0111(CNS))

93

2010/C 015E/23

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0098 — C6-0144/2008 — 2008/0049(COD))

94

2010/C 015E/24

Einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0202 — C6-0172/2008 — 2008/0076(COD))

95

2010/C 015E/25

Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0369 — C6-0244/2008 — 2008/0126(COD))

95

2010/C 015E/26

Anwendung des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0073 — C6-0147/2008 — 2008/0053(CNS))

96

2010/C 015E/27

Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0367 — C6-0272/2008 — 2008/0124(CNS))

97

2010/C 015E/28

System der Eigenmittel der Gemeinschaften *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (KOM(2008)0223 — C6-0197/2008 — 2008/0089(CNS))

97

2010/C 015E/29

Erlangung von Nachweisen in Verfahren (Europäische Beweisanordnung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (13076/2007 — C6-0293/2008 — 2003/0270(CNS))

99

2010/C 015E/30

Wiederauffüllung der Kabeljaubestände *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (KOM(2008)0162 — C6-0183/2008 — 2008/0063(CNS))

112

2010/C 015E/31

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0557 — C6-0318/2008 — 2008/2253(ACI))

117

ANLAGE

118

2010/C 015E/32

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (14359/2008 — C6-0375/2008 — 2008/2252(BUD))

119

2010/C 015E/33

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0547 — C6-0312/2008 — 2008/2251(ACI))

120

ANLAGE

121

2010/C 015E/34

Programm Erasmus Mundus (2009-2013) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2009-2013) (KOM(2007)0395 — C6-0228/2007 — 2007/0145(COD))

122

P6_TC1-COD(2007)0145Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

123

2010/C 015E/35

Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (KOM(2007)0737 — C6-0442/2007 — 2007/0257(COD))

123

2010/C 015E/36

Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) (KOM(2007)0736 — C6-0439/2007 — 2007/0259(COD))

124

P6_TC1-COD(2007)0259Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung)

125

2010/C 015E/37

Statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (KOM(2007)0859 — C6-0001/2008 — 2007/0288(COD))

126

P6_TC1-COD(2007)0288Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung)

127

2010/C 015E/38

Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2008)0058 — C6-0059/2008 — 2008/0026(COD))

127

P6_TC1-COD(2008)0026Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf der Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

127

2010/C 015E/39

Anwendbares Recht in Ehesachen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (KOM(2006)0399 — C6-0305/2006 — 2006/0135(CNS))

128

2010/C 015E/40

Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (KOM(2008)0444 — C6-0298/2008 — 2008/0138(CNS))

135

 

Mittwoch, 22. Oktober 2008

2010/C 015E/41

Billigung der Ernennung von Catherine Ashton zum Mitglied der Kommission
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zur Billigung der Ernennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zum Mitglied der Kommission

137

2010/C 015E/42

Leiharbeit ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit (10599/2/2008 — C6-0327/2008 — 2002/0072(COD))

137

2010/C 015E/43

Schutz von Kindern bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien (KOM(2008)0106 — C6-0092/2008 — 2008/0047(COD))

138

P6_TC1-COD(2008)0047Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien

139

2010/C 015E/44

Förderung sauberer Straßenfahrzeuge ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (KOM(2007)0817 — C6-0008/2008 — 2005/0283(COD))

139

P6_TC1-COD(2005)0283Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

140

2010/C 015E/45

Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln (KOM(2008)0123 — C6-0137/2008 — 2008/0045(COD))

140

P6_TC1-COD(2008)0045Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln

141

2010/C 015E/46

Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007)0303 — C6-0159/2007 — 2007/0113(COD))

141

P6_TC1-COD(2007)0113Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs und Tauschverträgen

141

 

Donnerstag, 23. Oktober 2008

2010/C 015E/47

Haushaltsplan 2009 (Einzelplan III)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission (C6-0309/2008 — 2008/2026(BUD)) und dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 (SEK(2008)2435) zu dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

142

ANLAGE

149

2010/C 015E/48

Haushaltsplan 2009 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0310/2008 — 2008/2026B(BUD))

153

2010/C 015E/49

Flughafenentgelte ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte (8332/2/2008 — C6-0259/2008 — 2007/0013(COD))

158

P6_TC2-COD(2007)0013Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 23. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments über Flughafenentgelte

159

2010/C 015E/50

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Bosnien und Herzegowina ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8225/2008 — KOM(2008)0182 — C6-0255/2008 — 2008/0073(AVC))

159

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 21. bis 23. Oktober 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 3 E vom 8.1.2009 veröffentlicht.

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 21. Oktober 2008

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/1


Dienstag, 21. Oktober 2008
Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der EU und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern

P6_TA(2008)0491

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu der Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern (2008/2131(INI))

2010/C 15 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2007 über die „Schaffung einer Globalen Allianz gegen den Klimawandel zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern“ (KOM(2007)0540),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2007 zur Globalen Allianz gegen den Klimawandel (Global Climate Change Alliance, „GCCA“) zwischen der Europäischen Union und den am stärksten gefährdeten armen Entwicklungsländern,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2003 mit dem Titel „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2003)0085),

in Kenntnis des ersten Fortschrittsberichts (2004-2006) der Kommission zum EU-Aktionsplan „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“,

unter Hinweis auf das Papier des Hohen Vertreters und der Kommission „vom 14. März 2008 an den Europäischen Rat“ Klimawandel und internationale Sicherheit,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 29. Juni 2007 mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel in Europa — Optionen für Maßnahmen der EU“ (KOM(2007)0354),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens (1),

in Kenntnis der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, angenommen am 2. März 2005 nach dem Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit („Pariser Erklärung“),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission — Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe — Humanitäre Hilfe als Herausforderung (2),

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) von 1992,

unter Hinweis auf den Bericht über die menschliche Entwicklung 2007/2008 „Den Klimawandel bekämpfen: Menschliche Solidarität in einer geteilten Welt“ des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Erklärung von Malé zur menschlichen Dimension des Globalen Klimawandels (Declaration on the Human Dimension of Global Climate Change), angenommen am 14. November 2007 in Malé (Republik Malediven),

unter Hinweis auf den Fahrplan von Bali („Bali Roadmap“), angenommen im Dezember 2007 auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen auf der Insel Bali (Indonesien),

unter Hinweis auf den von der Arbeitsgruppe II des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderung (IPCC) verfassten 4. Klimabericht mit dem Titel „Climate Change 2007: Impacts, Adaptation and Vulnerability“,

unter Hinweis auf den Bericht von Nicholas Stern mit dem Titel „Stern Review: Der wirtschaftliche Aspekt des Klimawandels“ („Stern-Bericht“) von 2006,

unter Hinweis auf die Erklärung zur Integration der Anpassung an den Klimawandel in die Entwicklungszusammenarbeit (Declaration on Integrating Climate Change Adaptation into Development Cooperation), angenommen von den Entwicklungs- und Umweltministern der Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung „OECD“) am 4. April 2006,

unter Hinweis auf den Bericht der OECD aus dem Jahr 2007 „Bestandsaufnahme der Fortschritte bei der Integration der Anpassung an den Klimawandel in Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit“ (Stocktaking of Progress on Integrating Adaptation to Climate Change into Development Cooperation Activities),

unter Hinweis auf den Aktionsrahmen, der im Rahmen der Weltkonferenz zur Reduzierung von Naturkatastrophen im Januar 2005 in Hyogo, Japan, angenommen wurde (Hyogo Framework for Action 2005-2015),

unter Hinweis auf den Zweijahresbericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) „Zustand der Wälder in der Welt 2007“ (State of the World's Forests 2007),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0366/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Armutsbekämpfung, die Menschenrechte, Frieden und Sicherheit, die Verfügbarkeit von Wasser und Nahrungsmitteln sowie die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) in vielen Entwicklungsländern durch den Klimawandel ernsthaft bedroht sind,

B.

in der Erwägung, dass in einigen Entwicklungsländern Wälder abgeholzt werden, damit stattdessen Biokraftstoffe angebaut werden können,

C.

in der Erwägung, dass die Industrieländer eine historische Verantwortung für den Klimawandel tragen und moralisch verpflichtet sind, den Entwicklungsländern bei deren Bemühungen zu helfen, sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen,

D.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, aber am schlimmsten unter dessen Folgen leiden werden, u. a. unter Wasser- und Nahrungsmittelunsicherheit infolge von Trockenheit und Versteppung, dem Ansteigen des Meeresspiegels, neuen Herausforderungen für die Landwirtschaft, neuen Gesundheitsrisiken, extremen Wettererscheinungen und Migrationsdruck; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer auch am wenigsten in der Lage sind, diese Folgen zu bewältigen,

E.

in der Erwägung, dass in vielen Industriestaaten Maßnahmen für die Anpassung an den Klimawandel und Risikominderung in letzter Zeit beträchtliche Aufmerksamkeit erhalten haben, und in der Erwägung, dass dieselben dringenden Bedürfnisse bei den einkommensschwachen Ländern weitgehend vernachlässigt wurden,

F.

in der Erwägung, dass EU-Holzimporte aus illegalem und nicht nachhaltigem Holzeinschlag die Entwaldung erheblich beschleunigen und die verarmten Länder jedes Jahr schätzungsweise Milliarden Euro kosten,

G.

in der Erwägung, dass die Entwaldung zu ca. 20 % der gesamten Treibhausgasemissionen (THG) beiträgt und jedes Jahr zu einem geschätzten Verlust von 13 Millionen Hektar Regenwald führt; in der Erwägung, dass die Entwaldung in den Tropen eine ernste Bedrohung der Artenvielfalt und des Lebensunterhalts von mehr als einer Milliarde armer Menschen darstellt, die in und von diesen Wäldern leben,

H.

in der Erwägung, dass den konkreten Folgen des Klimawandels häufig auf lokaler Ebene von den lokalen Behörden begegnet werden muss; in der Erwägung, dass daher die geeignete Verknüpfung der internationalen, nationalen und lokalen Ebene der Politikgestaltung eine zentrale Herausforderung darstellt, wenn wirksame Strategien für Anpassung an den Klimawandel und die Abmilderung seiner Folgen konzipiert werden sollen; in der Erwägung, dass umfassende strukturelle Veränderungen erreicht werden müssen, ohne dass ein gemeindegestützter armenorientierter Ansatz geopfert wird,

I.

in der Erwägung, dass die durch den Klimawandel verursachten Sicherheitsrisiken vermehrt anerkannt werden, einschließlich Konflikte über knappe Ressourcen, klimainduzierte Naturkatastrophen und Migrationsströme großen Ausmaßes; in der Erwägung, dass Entwicklungsstrategien, mit denen gemeinsame Herausforderungen an Klima bzw. Sicherheit bewältigt werden sollen, von entscheidender Bedeutung für eine wirksame Anpassungsreaktion in den Entwicklungsländern sein werden,

J.

in der Erwägung, dass die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenvorsorge bisher begrenzt, vereinzelt, schlecht koordiniert und vielfach für Entwicklungsländer schwer zugänglich sind, was im direkten Gegensatz zu den im „Europäischen Konsens“ und in der Pariser Erklärung festgelegten Zielen steht,

K.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenvorsorge und der Aufbau von Kapazitäten für die Entwicklung eng miteinander verknüpft werden sollten, jedoch bisher nur in geringem Maße Eingang in die Tätigkeit der Agenturen für Entwicklungszusammenarbeit und internationaler Einrichtungen gefunden haben; in der Erwägung, dass ein gemeinsamer und kohärenter Ansatz von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Umsetzung der GCCA wäre,

L.

in der Erwägung, dass multidisziplinäre Teams aus Katastrophenmanagern, Entwicklungsspezialisten, Planern und Klimawandel- sowie Anpassungsexperten, die sich nachahmenswerte Verfahrensweisen für die regionale Entwicklung zu eigen machen sollten, aufgebaut werden müssen,

M.

in der Erwägung, dass frühzeitiges Handeln zur Anpassung an den Klimawandel und zur Katastrophenvorsorge eindeutig kostenwirksam ist; in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge ein Dollar, der für die Katastrophenvorsorge ausgegeben wird, bis zu sieben Dollar bei der Intervention im Katastrophenfall einsparen kann, was auch ein überzeugendes Argument für die Vorabzahlung von Hilfsgeldern darstellt,

N.

in der Erwägung, dass infolgedessen jeder Versuch zurückgewiesen werden muss, die von der EU zur Erreichung der Millenniumsziele und zur Erfüllung der im Rahmen des UNFCCC eingegangenen Verpflichtungen bereitgestellten Mittel doppelt zu zählen;

O.

in der Erwägung, dass verspätet beschlossene Maßnahmen, die zur Abmilderung der Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels notwendig sind, erheblich höhere Kosten bedingen werden,

P.

in der Erwägung, dass die meisten Umweltprobleme, einschließlich derjenigen, die auf den Klimawandel zurückzuführen sind, tendenziell durch Bevölkerungswachstum und eine größere Bevölkerungszahl verschärft werden, während Bevölkerungsdynamik im Hinblick auf Wachstum, Verteilung und Zusammensetzung ein fester Bestandteil des Entwicklungsprozesses ist, da sie beide Umweltveränderungen betreffen bzw. durch sie betroffen werden; in der Erwägung, dass auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo deutlich hervorgehoben wurde, wie viele Vorteile eine gezielte, lokal orientierte und nicht auf Zwangsmaßnahmen setzende Bevölkerungspolitik hat, wobei jedoch Bevölkerungsthemen sowohl bei Entwicklung als auch bei Anpassung kaum in die Planung einbezogen wurden,

Q.

in der Erwägung, dass die Bereiche Agrar- und Wasserpolitik, Bewirtschaftung der Forstressourcen, Gesundheits-, Infrastruktur-, Bildungs- und Bevölkerungspolitik einbezogen werden müssen, wenn die Anpassung an den Klimawandel und die Reduzierung seiner Folgenwirksam in die Entwicklungspolitik eingebunden werden sollen,

R.

in der Erwägung, dass der Abbau der Korruption die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Reduzierung seiner Folgen verbessern würde,

S.

in der Erwägung, dass der oben genannte Fortschrittsbericht 2007 des EU-Aktionsplans „Klimawandel und Entwicklungszusammenarbeit“ deutlich macht, dass die Verankerung des Klimawandels in entwicklungspolitischen Maßnahmen der EU, insbesondere in den Länderstrategiepapieren und den regionalen Strategiepapieren, unzureichend ist und viel zu langsam vorankommt,

T.

in der Erwägung, dass derzeit in der Finanzierung der Anpassung in Entwicklungsländern eine gewaltige Lücke klafft; in der Erwägung, dass die jährlichen Anpassungskosten auf 50-80 Milliarden US-Dollar geschätzt werden, die durch multilaterale Finanzierungsmechanismen Mitte 2007 gebundenen Mittel aber unter dem Strich weniger als 0,5 % dieser Beträge ausmachten,

U.

in der Erwägung, dass der EU-Haushalt nicht den vereinbarten Schwerpunkt der von der Europäischen Union beschlossenen politischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels widerspiegelt, obwohl sich die EU vorgenommen hat, eine Vorreiterrolle im Kampf gegen den Klimawandel zu übernehmen,

V.

in der Erwägung, dass die GCCA zum Teil aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und dem thematischen Programm „Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen“ (ENRTP) (im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung zur Schaffung eines Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (3)) finanziert wird,

W.

in der Erwägung, dass der EEF hauptsächlich genutzt wurde, um neue Initiativen zu finanzieren; in der Erwägung, dass die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen sollte, neue Finanzierungsquellen zu erschließen, um den EEF zu erhalten; in der Erwägung, dass der Entwicklungsausschuss wiederholt zu dem Schluss gekommen ist, dass der EEF in den EU-Haushaltsplan einbezogen werden sollte, damit eine demokratische Kontrolle seiner Verwendung gewährleistet wird,

X.

in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 21 des DCI zur Annahme von Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen und Artikel 35 Absatz 2 des DCI das Recht zur Kontrolle über die Maßnahmen der Kommission gemäß Artikel 5 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG hat,

Y.

in der Erwägung, dass der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) bisher kaum dazu gedient hat, den Bedarf der ärmsten Länder an Investitionen in saubere Technologie zu decken, wobei Afrika weniger als 3 % aller CDM-Projekte beherbergt und fast 90 % der zertifizierten Emissionsreduktion (CER) für Projekte gewährt werden, die in China, Indien, Korea und Brasilien durchgeführt werden,

1.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Schaffung einer GCCA, die einen wichtigen Schritt zur Anerkennung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Entwicklung darstellt; fordert die Kommission jedoch auf, den speziellen zusätzlichen Nutzen der GCCA näher zu erläutern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen Hauptakteuren fester Bestandteil der GCCA-Agenda sein muss, damit gewährleistet ist, dass sich die Initiativen optimal ergänzen;

2.

hält die GCCA für einen wichtigen Pfeiler der externen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Klimawandels und für eine zusätzliche, unterstützende Plattform für den Prozess, der im Zusammenhang mit dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll abläuft, durch die die Umsetzung beider Abkommen sowie der dazugehörigen Vereinbarungen vorangebracht wird;

3.

bekräftigt die alarmierenden Schlussfolgerungen des oben genannten Papiers zum Thema „Klimawandel und internationale Sicherheit“, in dem warnend angemerkt wird, dass der Klimawandel die Sicherheitsrisiken für die EU erhöht und Staaten und Regionen der Welt, die bereits gefährdet und anfällig für Konflikte sind, übermäßig zu belasten und die Bemühungen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu untergraben droht;

4.

stellt fest, dass sich die Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels nicht nur auf politische Impulse, sondern auch auf die Zivilgesellschaft sowohl der entwickelten als auch der Entwicklungsländer stützen müssen; ist der Auffassung, dass Informationskampagnen gestartet und Bildungsprogramme an Schulen und Hochschulen angenommen werden sollten, damit den Bürgern Untersuchungen und Bewertungen des Zustands des Klimawandels zur Verfügung gestellt und angemessene Antworten angeboten werden können, vor allem in Zusammenhang mit veränderten Lebensgewohnheiten zum Zwecke der Senkung der Treibhausgasemissionen;

5.

betont, dass eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Politik zum Klimawandel und zur Entwicklungszusammenarbeit eine entscheidende Rolle spielt und dass die GCCA eine einzigartige Gelegenheit darstellt, die dem „Europäischen Konsens“ und der Pariser Erklärung wie auch dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung 1994 in Kairo (ICPD) zugrunde liegenden Prinzipien zu verwirklichen; ist ferner überzeugt, dass eine der zentralen Aufgaben der GCCA darin bestehen muss, als Vermittlungsstelle für Initiativen der Mitgliedstaaten zu fungieren;

6.

fordert die Europäische Union auf, den Klimawandel in den Mittelpunkt ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu stellen; ist ferner der Auffassung, dass die Bekämpfung des Klimawandels bei strukturellen Ursachen ansetzen muss, und fordert eine systematische Risikofolgenabschätzung des Klimawandels, die alle Aspekte politischer Planung und Entscheidung auch bezüglich Handel, Landwirtschaft und Nahrungsmittelsicherheit sowohl in der Europäischen Union als auch in den Entwicklungsländern abdeckt;

7.

betont, dass die GCCA konkrete Maßnahmen ergreifen sollte, um der Kohärenz zwischen der Auswirkung des Klimawandels auf die Entwicklung, einschließlich der Agrar-, Handels- und Fischereipolitik der Europäischen Union, einerseits und Problemen im Zusammenhang mit Exportsubventionen, wie gebundene Entwicklungshilfe, Schuldenerlass, Exportkredite und kommerzielle Nutzung von Nahrungsmittelhilfe, erzwungene Privatisierung und Liberalisierung von lebenswichtigen Wirtschaftssektoren, andererseits gerecht zu werden;

8.

weist darauf hin, dass die GCCA mit 60 Mio. EUR im Zeitraum 2008-2010 den im Rahmen des UNFCCC laufenden Prozess ergänzen soll, dass eine Überschneidung von Maßnahmen verhindert werden sollte und dass die Mittel auf Maßnahmen konzentriert sein sollten, die den höchsten Mehrwert erbringen; ist der Auffassung, dass die Ziele und die Finanzierung der Globalen Allianz gegen den Klimawandel im Lichte ihrer Ergebnisse angepasst werden sollten, sobald ein Abkommen über den Klimawandel für die Zeit nach 2012 erreicht ist;

9.

ist der Auffassung, dass Mittel außerhalb des UNFCCC nicht in die Bemühungen der entwickelten Länder zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen eingerechnet werden dürfen;

10.

hält die für die GCCA bisher gebundenen 60 Millionen EUR für völlig unzureichend; fordert die Kommission auf, für die GCCA ein langfristiges Finanzierungsziel von mindestens 2 Milliarden EUR pro Jahr bis 2010 und 5-10 Milliarden EUR pro Jahr bis 2020 zu setzen;

11.

fordert die Kommission auf, detaillierte Auskünfte über die auf nationaler und internationaler Ebene bestehenden Finanzierungsmechanismen für Klimawandel und Entwicklung vorzulegen; fordert die Kommission auf, anhand dieser Auskünfte rasch Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen sich die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für die Bewältigung des Klimawandels und die Entwicklung erhöhen ließe, wobei eine bestmögliche Koordinierung mit bestehenden Initiativen und deren Ergänzung sichergestellt werden sollte;

12.

betont, dass neue Finanzmittel über verschiedene Haushaltslinien und neue Finanzierungsquellen verfügbar gemacht werden müssen, wenn der Klimawandel ernst genommen werden soll, wie zum Beispiel humanitäre Fonds als Reaktion auf Klimakatastrophen, Mittel der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und das Stabilitätsinstrument im Zusammenhang mit präventiver Sicherheitspolitik oder als Reaktion auf klimabedingte Bedrohungen der Sicherheit oder entsprechende Konflikte, und dort, wo dies sinnvoll ist, weitere externe Handlungsmittel wie Ökosteuern, öffentlich-private Partnerschaften und andere für diesen Zweck gedachte innovative Finanzierungsmechanismen;

13.

nimmt mit Interesse die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008 und deren Auswirkungen auf den Haushalt zur Kenntnis; vertritt die Ansicht, dass die erforderlichen Haushaltsmittel nur unter Heranziehung der nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) vorgesehenen Mittel aufgebracht werden können; betont erneut, dass neue Mittel für neue Aufgaben bereitgestellt werden sollten;

14.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die öffentliche Entwicklungshilfe der Europäische Union immer noch hinter dem Ziel von 0,56 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU bis 2010 zurückbleibt und dass die EU kaum alle ihre Verpflichtungen wird erfüllen können, wenn sie nicht neue, innovative Ressourcen in Anspruch nimmt;

15.

fordert die Kommission auf, die Sofortfinanzierung für die GCCA aufzustocken, die anfangs wegen der Dringlichkeit durch das ENRTP wie auch aus dem 10. EEF erfolgen könnte; unterstreicht gleichzeitig die dringende Notwendigkeit zusätzlicher Mittel aus nicht öffentlicher Entwicklungshilfe für die Anpassung und zur Entwicklung innovativer Finanzierungsmechanismen für diesen Zweck;

16.

erinnert die Kommission daran, dass Mittel, die aus dem ENRTP oder dem EEF entnommen werden, um die GCCA zu finanzieren, als Entwicklungsmittel nur für Maßnahmen verwendet werden sollten, die mit der Entwicklungshilfe, wie sie vom OECD-Entwicklungshilfeausschuss (DAC) definiert wird, vereinbar sind; besteht darauf, dass dies eine einmalige Finanzierungsquelle sein sollte und dass eine weitere Ausstattung aus alternativen Quellen gefunden werden muss;

17.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass eine Finanzierung der GCCA durch das ENRTP und den EEF nicht auf Kosten anderer wichtiger Ziele der Entwicklungszusammenarbeit wie Bildung, Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter oder Zugang zu Wasser gehen darf;

18.

betont, dass die Mitgliedstaaten wesentlich mehr Verantwortung für die Finanzierung und den Abgleich ihrer Aktivitäten in der Entwicklungshilfe mit der GCCA übernehmen müssen;

19.

fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von mindestens 25 % der erwarteten Einnahmen aus Versteigerungen im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU (EU ETS) im nächsten Handelszeitraum für die Finanzierung der GCCA und anderer Maßnahmen zum Klimawandel in Entwicklungsländern zu vereinbaren, einschließlich Anstrengungen zum Schutz der Wälder und zur Verringerung der Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung;

20.

fordert die Kommission auf, die bevorstehende Überprüfung des EU-Haushaltsplans als eine Gelegenheit zu nutzen, die gesamten Ausgabenprioritäten der Europäischen Union erneut zu überprüfen und zusätzliche Mittel für den Klimawandel und die Entwicklung im Allgemeinen und für die GCCA im Besonderen bereitzustellen, auch durch Umwidmung von Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP);

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Vorhaben eines Globalen Finanzierungsmechanismus zum Klimawandel dringend in die Tat umzusetzen und sich dabei am Vorbild der Internationalen Finanzfazilität für Immunisierung und am Konzept der Vorableistung von Hilfe zu orientieren, um innerhalb relativ kurzer Zeit größere Beträge zur Finanzierung der GCCA zu beschaffen;

22.

fordert die Kommission auf, dem privaten Sektor anzubieten, dass dieser als enger Partner an der GCCA mitwirkt, und anzuerkennen, dass öffentliche Gelder die Rolle eines Katalysators spielen könnten, indem sie Anreize für Investitionen bieten und den Zugang zu Märkten und Technologie eröffnen; ermutigt die Kommission insbesondere, in Modellprojekte von öffentlich-privaten Partnerschaften in wichtigen Bereichen zu investieren, beispielsweise zur Gewährleistung von Wassersicherheit und von Infrastrukturen in gefährdeten Gebieten, wo derzeit erhebliche Finanzierungslücken bestehen, da der Klimawandel viele Politikfelder (Zugang zu Wasser, öffentliche Gesundheit, Energieversorgung usw.) berührt, die mit einem Eingreifen staatlicher und lokaler Behörden verbunden sind; erinnert daran, dass die Stärkung von Kapazitäten für staatliche Maßnahmen in diesen Bereichen für die Europäischen Union vorrangig sein sollte;

23.

fordert die Kommission auf, Partnerschaften mit der privaten Versicherungsindustrie einzugehen und Wege zu suchen, vermehrt Pilotversicherungsmodelle für die Finanzierung der Anpassung/Katastrophenvorsorge einzusetzen, mit denen der Versicherungsumfang sowohl auf nationaler/regionaler als auch auf individueller Ebene verbessert wird;

24.

bedauert, dass die Beteiligung von Regierungen, Zivilgesellschaften und lokalen Behörden der Entwicklungsländer während der gesamten Programmplanung für die GCCA insgesamt unzureichend war und ist; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Entscheidungsfindung von Anfang bis Ende der Ausarbeitungs-, Umsetzungs-, Finanzverteilungs- und Überprüfungsabläufe in Partnerschaft mit den betroffenen Seiten erfolgt;

25.

fordert die Kommission auf, die GCCA zur Unterstützung und Stärkung der Kapazitäten der Partnerländer zu nutzen, durch den Klimawandel verursachte Bedrohungen der Sicherheit zu ermitteln, damit umzugehen und sie zu vermindern, und ermutigt die Kommission, zusätzliche Mittel für diesen Zweck bereitzustellen; fordert die Kommission ferner auf zu gewährleisten, dass ihre Generaldirektion für auswärtige Beziehungen während des gesamten Planungs- und Durchführungsprozesses der GCCA umfassend eingebunden wird, um eine optimale Kohärenz zwischen Entwicklungszusammenarbeit, Klimawandel sowie Außen- und Sicherheitspolitik zu gewährleisten;

26.

fordert die Kommission auf, die GCCA zu nutzen, um Diskussionen sowohl mit der Gebergemeinschaft als auch mit den Partnerländern über eine bessere Vorbereitung und Notfallplanung für Zuwanderung großen Ausmaßes für den Fall einzuleiten, dass bestimmte Regionen aufgrund des Klimawandels unbewohnbar werden;

27.

hält daran fest, dass wirksame Berichterstattungssysteme, darunter detaillierte Sachstandsindikatoren und Folgesysteme, der GCCA Genüge tun müssen;

28.

ist der Auffassung, dass ein spezifischer Mehrwert und Befugnisse der GCCA ein Band zwischen lokalen Anpassungsmaßnahmen und den globalen Rahmenbedingungen für Klima- und Entwicklungspolitik schmieden könnten; begrüßt in diesem Zusammenhang den Bereich „politischer Dialog“ der GCCA als einen wichtigen Schritt, die Agenda der Armutsminderung und die Millenniums-Entwicklungsziele mit der Klimawandel-Agenda zu verknüpfen; betont jedoch, dass die GCCA nur dann erfolgreich sein wird, wenn sie Teil einer umfassenden EU-Strategie für die Verhandlungen nach 2012 ist, wo eine umfassende Unterstützung sowohl für Emissionsreduzierungs- als auch für Anpassungsmaßnahmen in Entwicklungsländern höchste Priorität genießt;

29.

ermutigt die Kommission, den politischen Dialog und ihre beabsichtigte gemeinsame Erklärung EU/am wenigsten entwickelte Länder (LDC)/kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern (SIDS) als ein Forum zu nutzen, um die Idee eines „Globalen Vertrags“ voranzutreiben, bei dem Entwicklungszusammenarbeit und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Klimawandel eng miteinander verbunden sind, unter Berücksichtigung der Sorgen der Bevölkerung, die als ein ausdrückliches Element einbezogen sind, wie es in der Initiative eines Globalen Marshallplans vorgesehen ist;

30.

betont, dass die Bemühungen sowohl der Kommission als auch der Mitgliedstaaten zur Einbindung der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenvorsorge und von Maßnahmen bezüglich der Bevölkerung und der reproduktiven Gesundheit in die Entwicklungshilfe beschleunigt werden müssen, insbesondere auch in der Durchführungsphase, da diese Bereiche unter systemischen Gesichtspunkten von grundlegender Bedeutung sind; fordert die Kommission auf, die bevorstehende Halbzeitprüfung der Länderstrategiepapiere zu nutzen, um auf diesem Gebiet Fortschritte zu erreichen;

31.

hält daran fest, dass die Kommission neben der GCCA ihre Reaktion auf den Fortschrittsbericht 2007 zum Aktionsplan „Klimaänderungen und Entwicklungszusammenarbeit“ der Europäischen Union weiterentwicklen muss, der viele wichtige Elemente enthält, die nicht unbeachtet bleiben dürfen, darunter die Einrichtung von Vor-Ort-Vermittlungsstellen zur Verbesserung der Koordinierung und des Zugangs zu Informationen;

32.

unterstreicht, dass die Ausarbeitung und Durchführung von Nationalen Anpassungsaktionsprogrammen (NAPA) durch Mittel der globalen Umweltfazilität von erheblichen Unzulänglichkeiten geprägt war, die auf eine unzureichende Finanzierung, eine Unterbewertung der Anpassungskosten, eine ungenügende Verknüpfung mit der menschlichen Entwicklung, zu bürokratische Zugangswege und eine einseitige Ausrichtung der Projekte zurückzuführen sind; fordert die Kommission auf, all diese Schwachstellen bei ihrer künftigen Unterstützung für die Durchführung von NAPA in LDC und SIDS über die GCCA zu berücksichtigen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, den programmorientierten Aufbau von Kapazitäten für ordnungspolitische Einrichtungen mittels Haushaltshilfe zu sondieren;

33.

betont, dass die erfolgreiche Verwendung der Haushaltshilfe für eine entwicklungsorientierte Anpassung an den Klimawandel davon abhängig ist, dass alle verfügbaren Mittel im Rahmen der Haushaltshilferegelungen umfassend genutzt werden, darunter die Erörterung der politischen Prioritäten, Langzeitüberwachung sowie technische Hilfe für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts; betont ferner, dass die Zivilgesellschaft und die örtlichen Gemeinschaften aktiv beteiligt sein müssen; fordert zudem die Kommission auf, zum Einsatz ergänzender Maßnahmen bereit zu sein, wenn die Haushaltshilfe nicht ausreicht oder wenn sie den armen und am stärksten gefährdeten Menschen nicht zugute kommt;

34.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die geplanten Forschungen der GCCA zur Anpassung in den Entwicklungsländern eine eindeutige „bottom-up“-Perspektive haben, auf die Ärmsten und Schwächsten ausgerichtet sind, sowie von den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften geleitet und in Zusammenarbeit mit der betroffenen Bevölkerung durchgeführt werden; betont, wie wichtig es ist, dass die Ergebnisse der Anpassungsforschung über zugängliche Medienkanäle an ihre Zielgruppen übermittelt werden;

35.

fordert die Kommission auf, erhebliche Mittel für Forschungen über die wirtschaftliche Seite der Anpassung in Entwicklungsländern bereitzustellen, auch im Sinne einer besseren Einschätzung der anstehenden Kosten für die notwendige Umstrukturierung von Handel, Landwirtschaft, sicherheitspolitischen Maßnahmen und Institutionen; räumt ein, dass Wissenslücken in diesem Bereich ein Hindernis für wirksame Anpassungsaktionen und Ausgaben sowohl der öffentlichen als auch der privaten Akteure darstellen;

36.

betont die Bedeutung des Wissens- und Technologietransfers — einschließlich der Technologien zur Verringerung des Katastrophenrisikos — für die GCCA-Partnerländer; fordert die Kommission diesbezüglich auf, die Einrichtung einer webgestützten „Bibliothek“ mit relevanten Daten zur Anpassung an den Klimawandel zu fördern und ein Austauschprogramm für entsprechende Sachverständige dieser Länder zu ermöglichen;

37.

bekräftigt die Bedeutung der Politikkohärenz und fordert die Kommission auf, sich bei der Überprüfung des EU-Haushalts wie auch bei der Halbzeitbewertung der verschiedenen Entwicklungsinstrumente mit der Einbeziehung des Klimawandels in die Bemühungen zur Verringerung der Armut zu befassen;

38.

fordert die Kommission auf, den Auswirkungen des Klimawandels auf die Land- und Forstwirtschaft und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel mehr Bedeutung zuzumessen; fordert die Kommission auf, die GCCA zur Unterstützung der Ausarbeitung umweltverträglicher agrarpolitischer Maßnahmen einzusetzen und dabei der Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission ferner auf, zur Schaffung eines geeigneten Institutionen- und Finanzrahmens für die arme Landbevölkerung beizutragen, die ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bezieht;

39.

betont, dass die Landwirtschaft in den armen Entwicklungsländern durch den Klimawandel unmittelbar und gravierend betroffen ist, was dramatische Folgen für die Nahrungsmittelsicherheit haben kann; fordert deshalb die Kommission auf, die GCCA zu nutzen, um agrarpolitische Maßnahmen und Erzeugungsmethoden zu entwickeln, die den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung besser gerecht werden und eine langfristige Lösung für die stark ansteigenden Lebensmittelpreise bieten; regt insbesondere an, dass die Kommission innovative Lösungen unterstützt, beispielsweise die Schaffung von „Grüngürteln“ um die Städte, um den Grundbedarf an Lebensmitteln der städtischen Bevölkerung in den Entwicklungsländern zu decken;

40.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine EU-Strategie für die Katastrophenvorsorge vorzuschlagen, was ein bedeutender Schritt zur Verbindung von Katastrophenvorsorge, Entwicklungshilfe und Anpassungsbemühungen ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf klarzustellen, wie die GCCA diese Verflechtung in der Praxis fördern kann;

41.

betont, dass eine Katastrophenvorsorgestrategie keine spürbaren Ergebnisse hervorbringen wird, wenn kein konkreter Aktionsplan vorliegt und keine erhebliche Umschichtung von Haushaltsmitteln in eine sichere Langzeitfinanzierung für die Katastrophenvorsorge und die Anpassung als Teil der regulären Entwicklungshilfe anstatt — wie es derzeit der Fall ist — kurzfristigen und kaum gezielten humanitären Handelns erfolgt;

42.

betont, dass es innerhalb von EuropeAid und den EU-Delegationen großen Bedarf an zusätzlichen Humanressourcen gibt, damit eine erfolgreiche Umsetzung der GCCA gewährleistet werden kann; fordert die Kommission auf, im EU-Haushaltsplan für 2009 nennenswerte Ressourcen für diesen Bereich bereit zu stellen; fordert die Kommission in einem umfassenderen Kontext ferner auf, deutlich mehr Ressourcen für die Mitarbeiterschulung zur Anpassung an den Klimawandel und die Katastrophenvorsorge in den einschlägigen Generaldirektionen und Delegationen der Kommission aufzuwenden, wobei vor allem die Verbesserung der praktischen Fachkenntnisse im Mittelpunkt steht;

43.

betont, dass die LDC und die SIDS, soweit die GCCA Reduzierungsmaßnahmen umfasst, den Aufbau von Kapazitäten und technischer Unterstützung benötigen, damit sie ihren Beitrag zum CDM leisten können; fordert die Kommission ferner auf, sich aktiv an den internationalen Verhandlungen zum Klimawandel zu beteiligen mit dem Ziel, den CDM zu stärken und Zusätzlichkeit und Kohärenz mit den Entwicklungs- und Klimazielen herzustellen; fordert die Kommission ferner auf, nicht ausschließlich auf den CDM als oberstes Politikinstrument abzustellen, sondern alternativ auch Reduzierungsmaßnahmen zu unterstützen, die für die ärmsten Länder besser geeignet sind, wobei der Schwerpunkt auf der Bodennutzung, Veränderungen der Bodennutzung und Forstwirtschaft sowie auf Technologien mit geringem Kohlenstoffeinsatz liegen muss;

44.

fordert die Kommission auf, dringend ergänzende ehrgeizige Strategieinitiativen zu entwickeln, insbesondere in den Bereichen Schutz der Wälder und des Meeres, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Zusammenarbeit bei Technologien zur Emissionsreduzierung, wo der Finanzbedarf weit über das hinausgeht, was gegenwärtig im Rahmen der GCCA bereitgestellt wird; fordert insbesondere, dass die EU die Entwicklungsländer in Bezug auf Finanzhilfe, technische Unterstützung und Technologietransfer umfassend unterstützt und mit ihnen zusammenarbeitet, um die Nutzung von Technologien mit geringen Treibhausgasemissionen und von umweltfreundlichen Produktionsmethoden in einem möglichst frühen Stadium zu erleichtern;

45.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe zu überarbeiten und strengere Anforderungen an die Vorteile für das Klima und die Ökosysteme einzuführen und dabei auch die Auswirkungen der indirekten Landnutzungsänderung und die Entwicklungsfolgen für die lokalen Gemeinschaften zu berücksichtigen; betont, dass Nachhaltigkeitskriterien nicht zu einer neuen protektionistischen Maßnahme werden dürfen, sondern im Dialog mit den Entwicklungsländern konzipiert werden sollten;

46.

hält den vorgeschlagenen Globalen Fonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien für ein bemerkenswertes Instrument in diesem Rahmen, das bei Energieeffizienzprojekten und der Förderung erneuerbarer Energieträger in Entwicklungsländern eine wichtige Rolle spielen könnte;

47.

fordert die Kommission auf, dringend einen umfassenden Plan zur Eindämmung der Entwaldung in Entwicklungsländern aufzustellen, der auch die Förderung freiwilliger Partnerschaftsabkommen im Rahmen der Programme für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und konkrete Vorschläge zur Finanzierung von Mechanismen umfasst, und diesen auf der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien (COP 14) im Dezember 2008 in Poznan vorzulegen; bekräftigt, dass Regelungen wichtig sind, die einen Ausgleich nicht nur für vermiedene Emissionen von Treibhausgasen, sondern auch für die Artenvielfalt und Entwicklungsgewinne bei Wäldern bieten;

48.

bedauert, dass klare, strenge Vorschläge der Kommission zu einem Verbot der Einfuhr von illegal geschlagenem Holz und Holzerzeugnissen in den EU-Markt immer noch ausstehen; fordert die Kommission auf, solche Vorschläge unverzüglich vorzulegen;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/10


Dienstag, 21. Oktober 2008
Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik

P6_TA(2008)0492

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und zur Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (2008/2064(INI))

2010/C 15 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 158 und 159,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 15,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1) (nachstehend „allgemeine Verordnung über die Strukturfonds“ genannt) und insbesondere auf deren Artikel 11 mit der Überschrift „Partnerschaft“,

unter Hinweis auf die Territoriale Agenda der Europäischen Union und die Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt sowie auf das erste Aktionsprogramm zur Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union,

in Kenntnis der Studie der Fachabteilung „Struktur- und Kohäsionspolitik“ des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Governance und Partnerschaft in der Regionalpolitik“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (COTER-IV-17) und der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu Governance und Partnerschaft (CESE 1177/2008),

in Kenntnis der Sondierungsstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Hin zu einer ausgewogenen städtischen Entwicklung: Herausforderungen und Möglichkeiten“ (CESE 737/2008),

in Kenntnis des „Praktischen Wegweisers zu EU-Finanzierung für Forschung, Entwicklung und Innovation“ der Kommission,

unter Hinweis auf den zweiten Zyklus des Programms URBACT (2007-2013), einem europäischen Programm zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen zwischen den europäischen Städten, und insbesondere auf die sieben neuen thematischen Netze zur Governance,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0356/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Interessen und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger im Mittelpunkt der Politik auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene stehen und die Verbesserung von Governance und Partnerschaft mit dem Ziel einer Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden für alle europäischen Bürgerinnen und Bürger von Nutzen ist,

B.

in der Überzeugung, dass die von unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen (wie öffentlicher Verkehr, Trinkwasser, sozialer Wohnungsbau und das öffentliche Unterrichtswesen) erwarteten praktischen Lösungen nur mit einer guten Governance auf der Ebene zweier sich ergänzender Systeme möglich sind: einerseits das institutionelle System, das die Verteilung der Zuständigkeiten und der Haushaltsmittel zwischen den Staaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vorsieht; andererseits das System der Partnerschaft, in dem sich die verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure zusammenfinden, die von der gleichen Angelegenheit in einem bestimmten Gebiet betroffen sind,

C.

in der Erwägung, dass die Definition von „Partnerschaft“ gemäß der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds unterstrichen werden sollte, wonach jeder Mitgliedstaat

„eine Partnerschaft mit Behörden und Stellen [organisiert], wie z. B.

a)

den zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen zuständigen Behörden,

b)

den Wirtschafts- und Sozialpartnern,

c)

sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten,“

D.

in der Erwägung, dass sich das Partnerschaftskonzept, das allen relevanten Gemeinschaften und Gruppen Rechnung tragen sollte, bei der Durchführung der Kohäsionspolitik durch Stärkung der Legitimität, Gewährleistung von Transparenz und bessere Mittelverwendung als nutz- und gewinnbringend erweisen kann, und dass es anhand des sozialen und gesellschaftlichen Wertes, den es erbringt, bewertet werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass eine möglichst große Beteiligung verschiedener Partner an der Ausarbeitung der operationellen Programme gewährleistet, dass ein Dokument entsteht, das den besonderen Merkmalen eines bestimmten Gebiets umfassend Rechnung trägt und dessen Bedürfnissen und Erfordernissen am besten gerecht wird,

F.

in der Erwägung, dass eine verstärkte Partnerschaft mit Universitäten und Hochschulen oder Fachhochschulen sowie eine Einbeziehung des Privatsektors den Strategien im Rahmen der Lissabon-Agenda und den politischen Maßnahmen auf EU-Ebene, die Forschung und Innovation betreffen, förderlich sein können,

G.

in der Erwägung, dass Sozialkapital in Form von aktiver Freiwilligentätigkeit positive Auswirkungen auf das regionale Wirtschaftswachstum hat und maßgeblich zur Verringerung regionaler Disparitäten beiträgt,

H.

in der Erwägung, dass eine umfassende Beteiligung der in der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds benannten Partner und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren bei der Durchführung von Programmen und Vorhaben, die aus Mitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds finanziert werden, es gestattet, die Kohäsionspolitik effizienter zu gestalten und ihre Hebelwirkung zu verstärken,

I.

in der Erwägung, dass man bei einem integrierten Ansatz nicht nur die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Aspekte der räumlichen Entwicklung berücksichtigen, sondern auch die Interessen der verschiedenen betroffenen Akteure koordinieren muss, indem den territorialen Besonderheiten Rechnung getragen wird, um auf die lokalen und regionalen Probleme eingehen zu können,

J.

in der Erwägung, dass eine bessere Koordinierung der verschiedenen politischen Maßnahmen auf allen beteiligten Verwaltungsebenen und eine erfolgreiche Governance unverzichtbar sind, um die nachhaltige räumliche Entwicklung voranzubringen,

K.

in der Erwägung, dass das Konzept des integrierten Ansatzes heute als Notwendigkeit angesehen wird und dass man nunmehr zu einer tatsächlichen Umsetzung gelangen muss,

L.

in der Erwägung, dass strukturpolitische Maßnahmen im Programmplanungszeitraum 2000-2006 im Haushalt der Europäischen Union den zweitgrößten Haushaltsbereich ausmachten und die Strukturpolitik auch im Zeitraum 2007-2013 zu den wichtigsten Politikbereichen der Union gehören wird,

M.

in der Erwägung, dass zwischen den verschiedenen Behörden sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen eine effizientere und für alle transparente Arbeitsweise organisiert werden muss, ohne dass unbedingt rechtliche Zuständigkeiten übertragen oder neue Körperschaften geschaffen werden müssen, wobei jedem zu ermöglichen ist, durch Kooperation effizienter zu sein,

N.

in der Erwägung, dass man eine Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in einem möglichst frühen Stadium der Verhandlungen über die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und insbesondere im Rahmen der Verhandlungen über das nächste Vorschriftenpaket zur Kohäsionspolitik ins Auge fassen sollte,

O.

in der Erwägung, dass das Konzept der städtischen Einzugsgebiete darin besteht, die umliegenden Gebietseinheiten einzubeziehen, um Fragen zu behandeln, die in grundlegender Weise das tägliche Leben der Bürgerinnen und Bürger berühren (Verkehrsmittel, öffentliche Dienstleistungen, Lebensqualität, Beschäftigung und lokale Wirtschaftstätigkeiten, Sicherheit usw.),

P.

in der Erwägung, dass eine effiziente Raumordnungspolitik zu wirkungsvoller Governance beitragen kann,

Q.

in der Erwägung, dass eine Kenntnis des „Projektmanagements“ bei den Akteuren, die von der Durchführung der Kohäsionspolitik betroffen sind, ein Schlüsselelement für die Verbesserung und Erleichterung der Governance ist,

R.

in der Erwägung, dass man sich die erfolgreichen Erfahrungen mit den neuen Methoden der Governance und der Partnerschaft zunutze machen sollte, einschließlich derjenigen, die bereits in Programmen der europäischen Fonds erfolgreich getestet wurden, wie die LEADER-Methode und der Globalzuschuss (gemäß den Artikeln 42 und 43 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds),

S.

in der Erwägung, dass geeignete Kommunikationsstrukturen und -strategien in allen Konzeptions-, Durchführungs- und Bewertungsstadien, die in enger Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entwickelt werden, Transparenz, Partizipation und Eigenverantwortung fördern, indem dafür gesorgt wird, dass alle Teile der Gesellschaft am Informationsfluss teilhaben,

Governance und Gemeinschaftsfonds

1.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, das Potential der verschiedenen Gemeinschaftsfonds (Strukturfonds, Gemeinschaftliches Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) in vollem Umfang auszuschöpfen, deren Ziel es ist, die regionale und städtische Entwicklung mit dem Ziel zu fördern, eine integrierte Finanzierung zu erleichtern;

2.

fordert die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, den integrierten Ansatz im derzeitigen Programmplanungszeitraum intensiver zu nutzen;

3.

schlägt vor, dass der Grundsatz des integrierten Ansatzes im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik verbindlich vorgeschrieben wird; ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz innerhalb eines festgelegten Zeitraums umgesetzt werden muss;

4.

schlägt zum Zwecke der Vereinfachung und aus Gründen der Effizienz vor zu prüfen, ob eine Zusammenführung der verschiedenen Gemeinschaftsfonds, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, in der künftigen Kohäsionspolitik nach 2013 möglich ist;

5.

stellt fest, dass transparente und klare Verfahren Faktoren einer guten Governance sind, und fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und unter Berücksichtigung der Anregungen potenzieller Empfänger unverzüglich — nach einem von der Kommission festzulegenden festen Zeitplan — zu prüfen, wie die Verfahren zur Durchführung der Kohäsionspolitik vereinfacht und gestrafft werden können und wie die Verteilung der Zuständigkeiten klarer festgelegt werden kann, um die administrative Belastung der betroffenen Einzelpersonen und Einrichtungen zu verringern;

6.

fordert die Kommission auf, die Anwendung von Artikel 56 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds zu fördern, wonach Beiträge in Form von Sachleistungen zu den von der Union kofinanzierten Vorhaben möglich sind;

Governance und Partnerschaft

7.

fordert die Kommission auf, eine Bilanz der Umsetzung des Grundsatzes der Partnerschaft durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Erarbeitung der Nationalen Strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme zu erstellen und dem Europäischen Parlament vorzulegen, in der die Faktoren angegeben werden, die über Erfolg bzw. Misserfolg der Governance entscheiden, und dabei insbesondere zu prüfen, inwieweit die Stellungnahmen und Anregungen der Partner bei der Erstellung der operationellen Programme berücksichtigt wurden;

8.

fordert die Kommission auf, einen Leitfaden zu erarbeiten, der eine eindeutige Definition und Bewertungskriterien sowie ein Verzeichnis von Instrumenten, Hilfsmitteln und bewährten Praktiken (unter anderem für die Auswahl von Partnern) enthält und mit dem die Umsetzung effektiver Partnerschaften gemäß Artikel 11 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds vereinfacht werden soll, wobei der jedem Mitgliedstaat eigene institutionelle Rahmen zu beachten ist;

9.

stellt fest, dass der Prozess einer Partnerschaft nur mit Partnern zum Erfolg führt, die über die notwendigen Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen, und fordert die Behörden, die für die Programme zuständig sind, dazu auf, zum Ausbau dieser Fähigkeiten beizutragen, indem sie den Partnern frühzeitig gemäß Artikel 11 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds dieselben Informationen zukommen lassen, die den Behörden zur Verfügung stehen, und angemessene finanzielle Ressourcen zuweisen, die für die technische Unterstützung für die Verwirklichung des Grundsatzes der Partnerschaft eingesetzt werden sollen, beispielsweise für Schulungen, zum Aufbau von Sozialkapital und zur Professionalisierung ihrer Partnerschaftstätigkeit;

10.

bedauert, dass für den laufenden Programmplanungszeitraum kein quantifizierbares Minimum der Strukturfonds für die Umsetzung des Grundsatzes der Partnerschaft ausgewiesen ist; fordert den Rat und die Kommission auf, in künftigen Rechtsvorschriften ein quantifizierbares Minimum der Strukturfonds für die Umsetzung des Grundsatzes der Partnerschaft auszuweisen;

11.

verweist auf die wichtige Rolle, die dem Freiwilligensektor im Partnerschaftsprozess zukommt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den wertvollen Beitrag von Freiwilligenorganisationen zu diesem Prozess sowie die stärkere Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und an der Basis tätigen Organisationen in der lokalen Demokratie im Rahmen einer Partnerschaft auf mehreren Ebenen zu unterstützen und zu fördern;

12.

weist auf die Verpflichtung hin, die Öffentlichkeit und Organisationen, die die Zivilgesellschaft vertreten, zur Programmplanung mit dem Ziel zu konsultieren, ihre Anregungen einzubeziehen, und betont, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft zur Legitimierung des Entscheidungsprozesses beiträgt; stellt fest, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Vorbereitungen der operationellen Programme für den Zeitraum 2007-2013 nicht so erfolgreich war, wie man sich das erhofft hatte; fordert deshalb die Kommission auf, bewährte Praktiken zu ermitteln und ihre Anwendung zu erleichtern, um die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld des nächsten Programmplanungszeitraums zu verbessern;

13.

fordert die für die Programme zuständigen Institutionen auf, die Partner darüber zu unterrichten, in welcher Form und auf welcher Ebene die von ihnen vorgebrachten Anregungen in den einzelnen Programmplanungsphasen der Strukturfonds berücksichtigt werden;

14.

erinnert daran, dass Partnerschaften zu Wirksamkeit, Effizienz, Legitimität und Transparenz in allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung der Strukturfonds beitragen und zur Stärkung des Engagements und der Eigenverantwortung im Hinblick auf die Ergebnisse der jeweiligen Programme führen können; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Behörden, die für die Programme zuständig sind, zu einer stärkeren und frühzeitigen Einbeziehung der Partner in alle Phasen der Programmplanung und -umsetzung der Strukturfonds auf, um ihre Erfahrung und ihr Wissen besser nutzen zu können;

15.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, durch die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften bei der Umsetzung der Strukturfonds für eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu sorgen, denn der potentielle Nutzen öffentlich-privater Partnerschaften bleibt immer noch größtenteils unberücksichtigt;

16.

stellt fest, dass die neuen Mitgliedstaaten den Grundsatz der Partnerschaft nicht vollständig angewandt haben und deshalb seine Einführung schrittweise durchgesetzt werden könnte;

17.

fordert, dass in die nächsten Strukturfondsverordnungen spezifische Bestimmungen aufgenommen werden, um die Anwendung des Grundsatzes der Partnerschaft mit eindeutig verifizierbaren Kriterien verbindlich vorzuschreiben;

Governance auf mehreren Ebenen

18.

legt den Mitgliedstaaten nahe, möglichst bald konkrete Maßnahmen des ersten Aktionsprogramms zur Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union zu entwickeln, insbesondere im Rahmen des Aktionsbereichs 3.1, um die Governance auf mehreren Ebenen zu stärken;

19.

empfiehlt, die Dimension der Governance im Rahmen des Aktionsbereichs 4.1 des ersten Aktionsprogramms zur Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union aufzunehmen, wo das Europäisches Raumbeobachtungsnetzwerk (ESPON) aufgefordert wird, neue Indikatoren für den territorialen Zusammenhalt zu entwickeln;

20.

vertritt die Ansicht, dass eine erfolgreiche Governance auf mehreren Ebenen auf einem „Bottom-up“-Ansatz beruhen muss; fordert die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, nach Mitteln und Wegen zur Vertiefung ihrer Zusammenarbeit mit und ihrer Kontakte zu den nationalen Regierungen und der Kommission zu suchen, und empfiehlt, regelmäßige Treffen zwischen Beamten nationaler, regionaler und kommunaler Behörden durchzuführen;

21.

ermuntert die Mitgliedstaaten, die Durchführung der Kohäsionspolitik zu dezentralisieren, um ein reibungsloses Funktionieren des Systems der Governance auf mehreren Ebenen unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft und des Subsidiaritätsprinzips zu ermöglichen, und empfiehlt ihnen, die im Bereich der Dezentralisierung notwendigen legislativen und budgetären Maßnahmen zu ergreifen;

22.

betont, dass die Verwaltungskapazitäten auf regionaler und lokaler Ebene und ihre Stabilität und Kontinuität eine Voraussetzung für die effiziente Ausschöpfung und einen möglichst wirkungsvollen Einsatz von Mitteln darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Verwaltungsstrukturen und Humankapital hinsichtlich Einstellung, Entlohnung, Fortbildung, Ressourcen, Verfahren, Transparenz und Zugänglichkeit sicherzustellen;

23.

fordert, dass die nationalen Rechnungshöfe eine stärkere Rolle in den Kontrollsystemen spielen, um die sachgerechte Verwendung der Mittel zu gewährleisten, damit diese Rechnungshöfe ihre Verantwortung wahrnehmen und aktiver in Erscheinung treten;

24.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zuständigkeit für die Verwaltung der Strukturfonds auf der Grundlage vereinbarter Bedingungen und Kriterien auf regionale und lokale Gebietskörperschaften, die diesen Bedingungen und Kriterien entsprechen müssen, zu übertragen, um sie besser und im Rahmen formaler Koordinierungsstrukturen in die Erarbeitung und die Umsetzung der operationellen Programme einzubeziehen, oder ihnen zumindest Globalzuschüsse zu gewähren, indem sie die hierdurch geschaffenen Möglichkeiten umfassend nutzen, wodurch den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ermöglicht wird, sich in vollem Umfang in den Mechanismus der Governance auf mehreren Ebenen einzubringen;

Governance und territoriale Dimension

25.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die ihr nationales Recht noch nicht so angepasst haben, dass eine Umsetzung des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit möglich ist, dazu auf, dies schnellstmöglich zu tun;

26.

fordert die Kommission — bei der Prüfung der Frage, welche NUTS-Ebene besonders geeignet ist — dazu auf, das Gebiet zu ermitteln, in dem — auf der Grundlage gesammelter Erfahrungen — eine integrierte Politik zur Entwicklung der Lebensräume als Grundlage nachfolgender Vorhaben am besten umgesetzt werden könnte, insbesondere:

städtische Einzugsgebiete, d. h. Städte, Stadtrandgebiete und angrenzende ländliche Räume;

Gebiete, die für einen spezifischen thematischen Ansatz in Frage kommen, wie etwa Gebirgsmassive, große Waldgebiete, Nationalparks, Einzugsgebiete von Flüssen, Inselregionen und Gebiete mit Umweltschäden, um standortspezifische Konzepte zu entwickeln;

Governance und Institutionen der Union

27.

begrüßt die verstärkte Anerkennung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips im Vertrag von Lissabon; legt den europäischen Institutionen nahe, schon jetzt Überlegungen über die konkreten Auswirkungen solcher Entwicklungen anzustellen;

28.

stellt fest, dass es im Rat keine Dienststelle gibt, die spezifisch für die Kohäsionspolitik zuständig ist, um die strategische Begleitung dieser Politik zu gewährleisten, die den ersten Haushaltsposten der Union ausmacht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rat spezifische Tagungen der für die Kohäsionspolitik zuständigen Minister vorzusehen;

29.

begrüßt die Tatsache, dass innerhalb der Kommission ressortübergreifende Arbeitsgruppen geschaffen wurden, wie etwa diejenige zu städtischen Themen und diejenige zum integrierten Ansatz; fordert die Kommission auf, diese sektorübergreifende Arbeitsweise auszubauen und das Parlament und den Ausschuss der Regionen regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeiten dieser Arbeitsgruppen zu unterrichten;

30.

sagt zu, zu prüfen, wie die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments so angepasst werden kann, dass eine sektorübergreifende Arbeit bei Themen möglich ist, von denen mehrere parlamentarische Ausschüsse betroffen sind (in einem zeitlich begrenzten Rahmen eingesetzte Gremien oder andere), insbesondere im Rahmen der Arbeiten der Arbeitsgruppe für die Reform des Parlaments;

31.

empfiehlt dem Ausschuss der Regionen, verstärkt tätig zu werden und die Praxis der Governance sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht auszubauen;

Werkzeuge zur Förderung der erfolgreichen Governance und Partnerschaft

32.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Entwicklung von Maßnahmen zur Schulung im Bereich Governance und Partnerschaft zusammen mit sämtlichen öffentlichen und privaten Bildungs- und Schulungseinrichtungen zu unterstützen, um den großen gemeinschaftlichen Herausforderungen gewachsen zu sein;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Instrument der Raumordnung sinnvoll einzusetzen, um zur Förderung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung beizutragen;

34.

fordert die Volksvertreter und die Beamten der nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen sowie die Partner, die gemäß Artikel 11 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds an der Durchführung der operationellen Programme der Kohäsionspolitik beteiligt sind, auf, die im Rahmen dieser Programme verfügbaren Finanzressourcen für technische Unterstützung zu nutzen, um sich in den mit diesen Programmen im Zusammenhang stehenden Formen der Governance zu schulen, insbesondere im Projektmanagement; fordert die Kommission ferner auf, die Mitgliedstaaten um eine detaillierte Bilanz darüber zu ersuchen, wie ihre konkreten Finanzierungsprogramme genutzt wurden;

35.

meint, dass die europäischen Netzwerke für den Austausch bewährter Praktiken ihre Maßnahmen im Bereich der Governance und Partnerschaft ausweiten, sich stärker auf die politischen und strategischen Lehren aus vorangegangenen Programmzyklen konzentrieren und den öffentlichen Zugang zum Erfahrungsaustausch in allen EU-Sprachen sicherstellen sollten, was dazu beitragen würde sicherzustellen, dass die bewährten Praktiken auch tatsächlich umgesetzt werden;

36.

begrüßt die Initiative des französischen Vorsitzes der Union, einen Prozess zur Ausarbeitung von Richtwerten für eine zukunftsfähige und solidarische Stadt einzuleiten, und fordert die Berücksichtigung der Dimension der Governance und der Partnerschaft bei diesen Richtwerten;

37.

schlägt die Schaffung eines dem Erasmus-Programm entsprechenden Programms für Volksvertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften vor;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/16


Dienstag, 21. Oktober 2008
Bessere Rechtsetzung 2006

P6_TA(2008)0493

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur besseren Rechtsetzung 2006 gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2008/2045(INI))

2010/C 15 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur „Bessere Rechtsetzung 2005“: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Jahresbericht) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Strategie für die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zu rechtlichen und institutionellen Auswirkungen der Verwendung von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten („soft law“) (4),

in Kenntnis des Berichts der Kommission mit dem Titel: „Bessere Rechtsetzung 2006“ gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (14. Bericht) (KOM(2007)0286),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel: „Zweite Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2008)0032),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel: „Zweiter Fortschrittsbericht über die Strategie für die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM(2008)0033),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für 2008 vorgesehene Schnellmaßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ (KOM(2008)0141),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel: „Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union — Bericht über die 2007 erzielten Fortschritte und Ausblick auf das Jahr 2008“ (KOM(2008)0035),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0355/2008),

A.

in der Erwägung, dass sich das ordnungspolitische Umfeld der Europäischen Union an Kriterien der Klarheit und Effizienz orientieren muss,

B.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Rechtsetzungsverfahren zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union beitragen kann,

C.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Kernprinzipien des Primärrechts darstellen und, soweit die Gemeinschaft nicht die alleinige Rechtsetzungskompetenz besitzt, unbedingt geachtet werden müssen,

D.

in der Überzeugung, dass die einwandfreie Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in entscheidender Weise zur Konsolidierung der Autorität und der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sowie zu einer größeren Bürgernähe von Entscheidungen und damit letztlich zu einer größeren Akzeptanz der Europäischen Union durch die Bevölkerung beiträgt und dass diese Grundsätze für die Legitimierung der Zweckmäßigkeit und des Umfangs der Maßnahmen der Gemeinschaft insofern unverzichtbar sind, weil sie den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre eigene Zuständigkeit zur Rechtsetzung im Geiste einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Regierungsebenen auszuüben, und sich somit mehr Rechtssicherheit ergibt,

E.

in der Erwägung, dass die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsetzung heute der Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unterliegt, die die Schaffung von Verfahren der Abstimmung mit den einzelstaatlichen Legislativ-, Exekutiv- und Justizorganen erfordert, um sowohl die Erforderlichkeit als auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Europäischen Union sicherzustellen,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission eine Reihe von bedeutsamen Aspekten zur besseren Rechtsetzung hervorhebt, wie Folgenabschätzungen, Verringerung der Verwaltungslasten sowie Vereinfachung, Verbesserung und Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission in diesem Zusammenhang der Aufnahme eines offenen Dialogs mit den Sozialpartnern und den einzelstaatlichen Gesetzgebern große Bedeutung beimisst,

H.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Kommission in ihrem „Ersten Fortschrittsbericht über die Strategie für die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM(2006)0690) etwa 50 Kodifizierungsinitiativen für 2006 angekündigt hatte, dass dem Parlament tatsächlich nur 36 übermittelt wurden und dass außerdem 200 Kodifizierungsinitiativen für 2007 angekündigt waren und dem Gesetzgeber nur 21 vorgelegt wurden,

I.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Kommission in ihrem fortlaufenden Vereinfachungsprogramm, das ihrem genannten „Zweiten Fortschrittsbericht über die Strategie für die Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ als Anhang beigefügt ist, die Überarbeitung und die Neufassung der in einigen Bereichen geltenden Rechtsakte (Energieeffizienz von Gebäuden, Zivilluftfahrt usw.) für gleichwertig hält,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, ein Aktionsprogramm vorzulegen, mit dem bis 2012 die Verwaltungslasten, unter denen die Unternehmen in der Europäischen Union leiden, um 25 % verringert werden sollen, und dass sie hierfür eine Reihe von rasch auf den Weg zu bringenden Maßnahmen im Zusammenhang mit verschiedenen Legislativbereichen vorgeschlagen hat,

1.

unterstützt das Ziel der Kommission, die Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu verbessern und die Belastung durch Rechtsvorschriften zu verringern, unter anderem Rechtsvorschriften abzuschaffen, die unnötig sind, das Wachstum behindern und der Innovation entgegenstehen; unterstreicht, dass in einer Reihe von Bereichen noch größere Anstrengungen notwendig sind, um zu gewährleisten, dass der größtmögliche ökonomische Nutzen aus den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt erzielt wird;

2.

tritt für auf Grundsätzen beruhende Rechtsvorschriften ein und spricht sich dafür aus, dass der Schwerpunkt auf Qualität statt auf Quantität gelegt wird; betrachtet die Debatte über die bessere Rechtsetzung als gute Gelegenheit, um Überlegungen über die Gesetzgebung als einen Prozess anzustellen, mit dem klar definierte politische Ziele erreicht werden sollen, indem die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbessert werden und indem auch alle Beteiligten in sämtliche Phasen des Prozesses, von der Vorbereitung bis zur Durchsetzung, eingebunden werden;

3.

betont die Bedeutung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei den Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung, um sowohl unnötigen bürokratischen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen abzubauen als auch ein breiteres Verständnis unter den Bürgern der Europäischen Union für die Maßnahmen zu schaffen, die entsprechend den beiden Grundsätzen nur auf Gemeinschaftsebene zu regeln sind;

4.

unterstützt die von der Kommission unternommenen Bemühungen zur Erreichung einer Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes;

5.

begrüßt die Verbesserung der Verfahren zur Konsultation der Betroffenen, die von der Kommission im Hinblick auf die Erarbeitung ihrer Legislativvorschläge durchgeführt wurden, und nimmt die im Allgemeinen positiven Reaktionen der konsultierten Kreise hinsichtlich der Bewertung der Art und Weise, wie die Kommission ihre Beteiligung unterstützt, zur Kenntnis;

6.

bedauert trotz der Verbesserung der Verfahren der Kommission, dass sie weiterhin unterschiedliche Dokumente im Zusammenhang mit der Vereinfachung und der besseren Rechtsetzung erarbeitet, die Listen enthalten, die nicht mit den Vereinfachungsinitiativen übereinstimmen, was einen vollständigen Überblick über ihre Strategie verhindert; besteht darauf, dass eine Flut dieser Dokumente vermieden werden muss; ersucht die Kommission, nur ein Dokument jährlich zu erstellen; betont, dass die politische Bewertung und eine gute Zusammenarbeit auf der Ebene der Europäischen Union erfolgen muss, insbesondere durch Bemühungen des Parlaments, des Rates und der Kommission;

7.

ist der Auffassung, dass objektive Folgenabschätzungen ein wichtiges Instrument bei der Bewertung von Vorschlägen der Kommission darstellen, und befürwortet deshalb eine externe und unabhängige Kontrolle der Durchführung von Folgenabschätzungen;

8.

vertritt die Auffassung, dass Konsultationen und Folgenabschätzungen von grundlegender Bedeutung für besser verfasste gemeinschaftliche Rechtsvorschriften sind, und dass sie weder zu mehr Bürokratie führen noch bürokratische Stolpersteine darstellen sollen, die die Kommission daran hindern zu handeln, sondern dass sie vielmehr dazu beitragen sollen, einen soliden, wachstumsfördernden Rechtsrahmen innerhalb der Europäischen Union zu schaffen;

9.

betont die Notwendigkeit von Kosten-Nutzen-Analysen, aus denen die Kostenstrukturen für Regulierungsmaßnahmen hervorgehen, wenn Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden und diese den Rechtsrahmen verändern, in dem Unternehmen und Einzelpersonen agieren; ist sich jedoch bewusst, dass solche Kosten-Nutzen-Analysen kein Ersatz für die politische Debatte über das Für und Wider bestimmter Rechtsvorschriften sind;

10.

ist der Meinung, dass das Parlament und der Rat bei der Vorlage ihrer Änderungsvorschläge sowohl der Folgenabschätzung der Kommission als auch ihren eigenen Folgenabschätzungen Rechnung tragen sollten, damit die Qualität der Abfassung von Rechtsvorschriften verbessert wird;

11.

11 ist ferner der Auffassung, dass sich objektive Folgenabschätzungen auch auf eine rechtzeitige und umfassende Konsultation der Beteiligten stützen müssen; fordert die Kommission auf, eine ausreichende Zahl von Szenarien und Strategieoptionen (darunter die Option, nichts zu unternehmen, falls dies geboten ist) als Grundlage für kosteneffiziente und nachhaltige Lösungen in ihre Folgenabschätzungen aufzunehmen;

12.

hofft, dass die Aufnahme einer Abschätzung der Verwaltungskosten in die Folgenabschätzungen dazu dienen wird, deren Qualität zu verbessern;

13.

betont die Bedeutung, die der politischen Bewertung zukommt, die auf der Ebene der Europäischen Union durch die Instanzen vorgenommen wird, die die Bürger vertreten, wie das Parlament oder die Einrichtungen für lokale und soziale Belange, wie der Ausschuss der Regionen bzw. der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss;

14.

äußert Vorbehalte gegen die Zweckmäßigkeit der Förderung der Selbstregulierung und der Ko-Regulierung, was letztendlich zu einer „legislativen Abstinenz“ führen kann, die nur den Lobbyisten und den mächtigen Wirtschaftsakteuren zugute käme; schließt sich deshalb der Schlussfolgerung der Kommission an, dass die Rechtsetzung weiterhin die einfachste Möglichkeit zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union ist und Unternehmen und Bürgern Rechsicherheit bietet; fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht einen kohärenteren Ansatz zu entwickeln;

15.

unterstreicht, dass bei nichtlegislativen Maßnahmen das Machtgleichgewicht und die entsprechenden Rollen der Institutionen berücksichtigt werden sollten; will aufbauend auf bisherigen Erfahrungen einen durchdachten und umfassenden Beitrag zu solchen Maßnahmen leisten; betont die Notwendigkeit politischer Unterstützung für derartige innovative Maßnahmen;

16.

ist davon überzeugt, dass das System der förmlichen Rechtsetzung der Europäischen Union innerhalb der in den Verträgen enthaltenen Schranken gestärkt werden muss und dass „Abkürzungen“ auch über informelle Vorschriften ohne verbindliche Wirkung vermieden werden müssen;

17.

ist erfreut über die Tatsache, dass die Kommission Maßnahmen getroffen hat, um den Rückstand bei der Übersetzung der Texte, die kodifiziert werden, in die neuen Sprachen der Europäischen Union abzubauen; bedauert, dass die Kommission trotz ihrer Ankündigung, etwa 50 Kodifizierungsinitiativen für 2006 und etwa 200 für 2007 vorzulegen, dem Parlament nur 36 bzw. 21 Vorschläge übermittelt hat;

18.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich an die veröffentlichten Listen der Kodifizierungen und Neufassungen zu halten und dem Gesetzgeber möglichst alle angekündigten Initiativen vorzulegen und eine etwaige Nichtvorlage zu begründen; betont, dass das Parlament seinen guten Willen durch die Reform der Artikel 80 und 80a seiner Geschäftsordnung gezeigt hat, die es ermöglichen, diese Vereinfachungsinitiativen in einem rascheren und einfacheren Verfahren anzunehmen;

19.

erinnert die Kommission auch daran, dass die Kodifizierungs- und Neufassungsinitiativen vom Parlament innerhalb vertretbarer Fristen angenommen werden und dass längere Fristen bei anderen Vereinfachungsinitiativen zwar möglich sind, was aber darauf zurückzuführen ist, dass diese Initiativen normale Legislativvorschläge sind, die als solche im normalen Verfahren und innerhalb der normalen Fristen angenommen werden;

20.

bekräftigt seinen Wunsch, dass die Kommission die Neufassung als standardmäßige Rechtsetzungstechnik einführt, auch wenn die „Überarbeitung“ der bestehenden Texte vorgeschlagen wird, damit bei jeder Initiative eine Gesamtsicht des Textes, einschließlich der punktuellen Änderungen mit klarer Angabe der neuen Teile und derjenigen Teile, die unverändert bleiben, möglich ist;

21.

fordert die Kommission ferner auf zu berücksichtigen, dass — sollte eine Neufassung nicht möglich sein — nach der standardmäßigen Rechtsetzungstechnik die Kodifizierung innerhalb von höchstens sechs Monaten nach den sukzessiven Änderungen des betreffenden Rechtsakts vorgesehen werden sollte; ist der Auffassung, dass gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (5) eigens besondere Strukturen gemeinsam mit dem Rat und der Kommission geschaffen werden könnten, die eine angemessene Einbindung der Beteiligten vorsehen, um die Vereinfachung zu fördern;

22.

erinnert daran, dass die wenig konkreten und ineffizienten Instrumente des „softlaw“ negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Rechts in der Europäischen Union und auf das Gleichgewicht zwischen den Organen haben können und haben, weswegen sie nur sehr vorsichtig — soweit in den Verträgen vorgesehen und keinesfalls unter Umgehung der primärrechtlichen Kompetenzverteilung — einzusetzen sind und in jedem Fall die Rechtssicherheit gewährleistet werden muss;

23.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission beschlossen hat, ihre neuen Vorschläge und Konsultationsunterlagen direkt an die einzelstaatlichen Parlamente mit der Bitte um ihre Reaktion im so genannten „Vorfeld der gemeinschaftlichen Rechtsetzung“ zu übermitteln, wodurch die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon vorweggenommen werden; betont nachdrücklich die Bedeutung dieser Form der Zusammenarbeit zur Verbesserung der Qualität und der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

24.

vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung ernsthaft und proaktiv beobachtet werden sollte, um abweichende Auslegungen und eine übergenaue Umsetzung („Gold-Plating“) zu vermeiden; fordert die Kommission auf, zusammen mit Aufsichtsstellen und Expertengruppen auf gemeinschaftlicher wie auch auf nationaler Ebene eine aktive Rolle bei der Umsetzung zu spielen, da eine frühzeitige Analyse Verzögerungen und unnötige Belastungen von Unternehmen verhindern kann; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die übergenaue Umsetzung von Richtlinien in einzelstaatliches Recht zu verhindern, einschließlich der Einführung eines direkten Klagerechts für die Bürger; fordert nachfassende Folgenabschätzungen, um zu analysieren, wie Entscheidungen auf nationaler und auf lokaler Ebene tatsächlich umgesetzt werden; unterstützt die zunehmend angemessene Nutzung von Verordnungen; empfiehlt erneut, dass das Parlament in enger Zusammenarbeit mit seinen nationalen Partnern ein geeignetes Verfahren zur Überwachung der Umsetzung schafft;

25.

hält es im Hinblick auf effizientere Beziehungen zu den einzelstaatlichen Parlamenten für erforderlich, über ein gemeinsames Konzept für die durch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Bedingungen zu verfügen; unterstützt uneingeschränkt die Initiative der Kommission hinsichtlich der Aufnahme eines standardisierten Fragenkatalogs, der in diesen Fällen für die Erarbeitung der zu den Vorschlägen der Kommission gehörenden Begründungen verwendet wird, wie dies in Anhang 3 zum Arbeitsdokument der Kommission SEK(2007)0737 angegeben ist;

26.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission eine Neufassung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Unternehmensrechts und der Vorschriften für die Rechnungslegung und Abschlussprüfung angekündigt hat, und erwartet möglichst bald konkrete Vorschläge;

27.

bekräftigt die Notwendigkeit, die unnötigen Verwaltungslasten zu verringern, die die Unternehmen tragen müssen, um den Informationspflichten nachzukommen, die durch die geltenden europäischen Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen sind; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Ziel der Kommission, bis zum Jahr 2012 eine Verringerung der Verwaltungslasten um 25 % zu erreichen, ein Nettoziel sein muss, was bedeutet, dass eine Verringerung, die in bestimmten Bereichen erzielt wird, nicht durch neue Verwaltungslasten zunichte gemacht werden darf; unterstützt den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien in diesem Bereich; fordert die Kommission auf, zu prüfen und sich damit zu befassen, wie die Verwaltungslasten, unter denen allgemein alle Beteiligten — nicht nur Unternehmen — leiden können, verringert werden können;

28.

betont, dass weitere Bemühungen zur Vereinfachung auch in der Wechselbeziehung zwischen Kommission und Bürgern, beispielsweise in den Bereichen Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Forschungsprogramme, Regeln für staatliche Beihilfen und Beantragung von Gemeinschaftsfinanzierungen erforderlich sind;

29.

erinnert an die Bedeutung der gut überlegten Verwendung von „Überprüfungsklauseln“, um zu gewährleisten, dass Rechtsvorschriften einschlägig bleiben;

30.

bekräftigt seine Bereitschaft, die Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission aufrechtzuerhalten und zu stärken, um den Erwartungen der Bürger und der Unternehmen hinsichtlich der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts zu entsprechen, insbesondere was die Vorschläge für Schnellmaßnahmen angeht, durch die die Verwaltungslasten verringert werden sollen; betont nachdrücklich, dass in jedem Fall die Vereinfachung der Beschlussfassungsverfahren zur Verkürzung der Fristen den Anforderungen der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren entsprechen muss;

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 67.

(2)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 60.

(3)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 72.

(4)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 75.

(5)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/21


Dienstag, 21. Oktober 2008
Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts

P6_TA(2008)0494

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts — 24. Jahresbericht der Kommission (2008/2046(INI))

2010/C 15 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den 24. Jahresbericht der Kommission vom 17. Juli 2007 über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2006) (KOM(2007)0398),

unter Hinweis auf die Arbeitsdokumente der Kommission (SEK(2007)0975 und SEK(2007)0976),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007„Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 2005 (8),

gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0363/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der Politiken der Europäischen Union in bedeutendem Maß von ihrer Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abhängt und dass die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten einer strikten Kontrolle und Überwachung unterliegen muss, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten positiven Auswirkungen auf den Alltag ihrer Bürger haben,

B.

in der Erwägung, dass eine angemessene Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht nur aus einer Bewertung der Umsetzung in quantitativer Hinsicht besteht, sondern auch aus einer Bewertung der Qualität der Umsetzung und der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten angenommenen Verfahren,

C.

in der Erwägung, dass in den vorhergehenden Jahren die Gesamtzahl der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren stetig gestiegen ist und im Jahr 2005 die Höhe von 2 653 festgestellten Verstößen erreicht hat, im Jahr 2006 nur geringfügig auf 2 518 Verstöße gesunken ist und dass der Beitritt von 10 neuen Mitgliedstaaten offenbar keine Auswirkungen auf die Zahl der registrierten Verstöße hatte,

D.

in der Erwägung, dass die Zahl der eingeleiteten Verfahren wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Meldung von Umsetzungsmaßnahmen für die EU-25 im Vergleich mit 2005 um 16 % gesunken ist (von 1 079 auf 904), wobei diese Abnahme einerseits auf die Abnahme der Anzahl von Richtlinien mit Frist zur Umsetzung im jeweiligen Jahr von 123 im Jahr 2005 auf 108 im Jahr 2006 und andererseits auf die pünktlichere Meldung der Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;

E.

in der Erwägung, dass die von der Kommission angeführten Statistiken für das Jahr 2006 belegen, dass die Gerichte vieler Mitgliedstaaten ungern das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234 des EG-Vertrags nutzen, was möglicherweise durch die bisher noch geringe Kenntnis des Gemeinschaftsrechts begründet ist,

F.

in der Erwägung, dass durch den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz die Unionsbürger nicht nur zu den gleichen Bedingungen und gleichberechtigt Zugang zu den Rechtsvorschriften der europäischen Union, sondern auch zu den nationalen Umsetzungsvorschriften haben sollten; in der Erwägung, dass es daher in hohem Grade wünschenswert wäre, dass beim Ablauf der Umsetzungsfristen einer europäischen Rechtsnorm die Mitgliedstaaten neben einem ausdrücklichen Verweis in den Umsetzungsvorschriften in ihren Staatsanzeigern veröffentlichen würden, welche nationalen Vorschriften die betreffende Norm anwenden und welche nationalen Behörden mit ihrer Anwendung beauftragt sind,

G.

in der Erwägung, dass die Beschwerden von Bürgern nicht nur eine symbolische Rolle bei Aufbau eines „Europas der Bürger“ spielen, sondern ein messbares und tatsächliches Werkzeug zur Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts darstellen,

H.

in der Erwägung, dass die an das Parlament gerichteten Petitionen eine wichtige Informationsquelle über Verletzungen des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten sind, und dass die Menge der Petitionen in den letzten Jahren bedeutend gestiegen ist und im Jahr 2006 die Größenordnung von 1 000 ereicht hat,

I.

in der Erwägung, dass die Petitionen am häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Zeugnissen und beruflichen Qualifikationen, Steuern, dem Recht auf Freizügigkeit auf dem Territorium der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung betreffen,

J.

in der Erwägung, dass im Jahr 2006 die Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden auf gleicher Höhe bei 3 830 Beschwerden geblieben ist, wobei 75 % der vom Bürgerbeauftragten erhaltenen Beschwerden außerhalb seiner Zuständigkeit lagen und die nationalen und regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten betrafen, und dass 70 % der eingeleiteten Untersuchungen ähnlich wie in den vorhergehenden Jahren die Kommission betrafen,

K.

in der Erwägung, dass das Diskriminierungsverbot eine der Grundlagen der europäischen Integration ist und unmittelbar mit dem Funktionieren des Binnenmarktes zusammenhängt, insbesondere mit dem Prinzip des freien Verkehrs von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital, und dass es allen Unionsbürgern gleiche Rechte und Chancen garantiert,

L.

in der Erwägung, dass die im Vertrag von Maastricht verankerte Unionsbürgerschaft den Bürgern der Europäischen Union das Recht auf Freizügigkeit auf dem Territorium der Mitgliedstaaten sowie bestimmte politische Rechte garantiert, über die die Institutionen der Union wachen,

M.

in der Erwägung, dass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, betrifft, auf den 30. April 2006 festgelegt war,

N.

in der Erwägung, dass für Studierende die Freizügigkeit oder der Zugang zur Bildung in anderen Mitgliedstaaten der Union weiterhin durch Verwaltungshemmnisse oder Quotensysteme (die Studierende aus anderen Staaten bei der Einschreibung für ein Studium diskriminieren) erschwert wird; in der Erwägung, dass die Eingriffsmöglichkeit der Union ausschließlich auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt,

O.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 39 des EG-Vertrags die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen bedeutet und dass das Sekundärrecht der Gemeinschaft zahlreiche Bestimmungen enthält, deren Zweck es ist, solche Diskriminierung wirksam zu unterbinden,

P.

in Erwägung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Grad der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, unter anderem auf dem Gebiet des Umweltschutzes, und der Möglichkeit für den betreffenden Mitgliedstaat, die verfügbaren Mittel für unverzichtbare Investitionen, Infrastrukturmaßnahmen und Modernisierungen zu nutzen,

Jahresbericht für 2006 und Maßnahmen im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 21. Februar 2008

1.

begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 sowie die Ankündigung der Kommission, die Arbeitsmethoden zu verbessern, um für die bestehenden Verfahren Prioritäten festzulegen und sie schneller zu bearbeiten; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission auf die Entschließung des Parlaments vom 21. Februar 2008, in der dieses die Kommission auffordert, genaue Angaben über verschiedene Aspekte der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu machen, insbesondere betreffend die Entwicklung der oben genannten neuen Arbeitsmethode, noch nicht reagiert und Folgemaßnahmen ergriffen hat;

2.

ist sehr besorgt darüber, dass die neue Arbeitsmethode, die die Rückverweisung der bei der Kommission eingegangenen Beschwerden an den betreffenden Mitgliedstaat (als die in erster Linie für die unkorrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts verantwortliche Partei) vorsieht, die Gefahr bergen könnte, dass die Kommission ihrer institutionellen Verantwortung, als „Hüterin der Verträge“ gemäß Artikel 211 des EG-Vertrags über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu wachen, nicht nachkommt; stellt fest, dass die Kommission für die Bürger letztendlich oft die einzige Behörde bleibt, an die sie sich mit Beschwerden betreffend die Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts wenden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament bis November 2008 einen ersten Bericht über die Verfahren und Ergebnisse der ersten sechs Monate des am 15. April 2008 eingeleiteten und 15 Mitgliedstaaten umfassenden Pilotprojekts vorzulegen;

3.

unterstreicht, dass die Kommission nach Artikel 211 des EG-Vertrags das Organ ist, das dafür verantwortlich ist, für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen, und dass Artikel 226 der Kommission das Recht gibt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat;

4.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz umfassend anzuwenden, wonach jegliche Korrespondenz, die sich auf einen tatsächlichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beziehen könnte, als Beschwerde registriert werden muss, sofern sie nicht den außergewöhnlichen Umständen in Abschnitt 3 des Anhangs zu der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die „Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht“ (KOM(2002)0141) zuzurechnen ist; fordert die Kommission auf, das Parlament zu informieren, wie dieser Grundsatz, auch bei Anwendung der neuen Methode, respektiert wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über alle etwaigen Änderungen der Ausnahmekriterien für die Nichteintragung von Beschwerden zu unterrichten und zu konsultieren;

5.

stellt fest, dass die Hauptprobleme mit dem Vertragsverletzungsverfahren seine Länge (von der Registrierung eines Falls innerhalb der vorgesehenen Frist bis zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags vergehen im Durchschnitt 20,5 Monate) sowie die geringe Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags sind; fordert die Kommission auf, alles zu tun, um die relativ langen Bearbeitungszeiten bei Beschwerden und Petitionen zu verkürzen und praktische Lösungen für die vorgebrachten Probleme zu finden, indem sie von Fall zu Fall entscheidet, ob alternative Methoden wie SOLVIT, das immer noch nicht genügend gefördert wird, geeigneter sind;

6.

stellt fest, dass bei den im Jahr 2006 überprüften Vertragsverletzungsverfahren eine starke Zunahme der Fälle zu verzeichnen war, in denen ein Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, und weist auf zwei Fälle hin, in denen einem Mitgliedstaat eine Geldstrafe auferlegt wurde; fordert die Kommission zur konsequenteren Anwendung von Artikel 228 des EG-Vertrags auf, um die korrekte Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs sicherzustellen;

7.

bittet die Kommission, im Hinblick auf das fortdauernde Problem, dass die Fristen zur Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden, eine Liste der Richtlinien vorzulegen, die im niedrigsten Grad umgesetzt sind, sowie eine Erklärung der möglichen Ursachen hierfür;

8.

begrüßt die von einigen Generaldirektionen der Kommission — und besonders der GD Umwelt — unternommenen Bemühungen, die Konformitätsprüfungen betreffend die einschlägigen Richtlinien zu verbessern, ist jedoch nicht zufrieden mit der Antwort der Kommission, was die Vertraulichkeit der Konformitätsprüfungen betrifft; fordert die Kommission erneut auf, auf ihrer Website die von den einzelnen Generaldirektionen in Auftrag gegebenen Studien zur Bewertung der Übereinstimmung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu veröffentlichen;

9.

weist auf das Problem der ungenügenden Zusammenarbeit der nationalen Gerichte der Mehrheit der Mitgliedstaaten, die immer noch ungern den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts anwenden, mit dem Gerichtshof hin; weist darüber hinaus auf die sehr wichtige Rolle hin, die das Vorabentscheidungsverfahren für die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielt;

10.

unterstützt angesichts des oben angeführten die Bemühungen der Kommission, solche Gebiete festzulegen, in denen zusätzliche Schulungen auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts für Richter der nationalen Gerichte, Vertreter juristischer Berufe und Beamte der nationalen Verwaltungen nützlich sein könnten;

Interinstitutionelle Zusammenarbeit

11.

drückt die Überzeugung aus, dass Vereinbarungen über die Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Schlüsselbedeutung haben, um ein wirksames Eingreifen in allen Fällen sicherzustellen, in denen ein Petent eine begründete Beschwerde bezüglich einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts eingelegt hat;

12.

weist darauf hin, dass, obwohl die Zahl der gemeldeten tatsächlichen Verletzungen des Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zur Zahl der eingehenden Petitionen nicht groß ist (im Jahr 2006 4 Fälle), die Petitionen dennoch eine unersetzliche Informationsquelle über die wichtigsten Bedürfnisse der Bürger sind und von der Kommission als Fingerzeige im Zusammenhang mit legislativen Maßnahmen genutzt werden sollten;

13.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Informationstätigkeit gegenüber den Bürgern auszuweiten, um alle, die eine Beschwerde einlegen möchten, zu derjenigen Stelle zu lenken, die am besten qualifiziert ist, um ihre Probleme zu behandeln, ob auf nationaler oder europäischer Ebene; fordert die Unterstützung einer Kultur der guten Verwaltung und Dienstleistung in den europäischen Institutionen, um den Bürgern die ihnen zustehende Behandlung und den vollen Gebrauch der ihnen zustehenden Rechte zu gewährleisten;

14.

regt an, dass die Kommission weiterhin prüfen sollte, ob ihre Vertretungen in den Mitgliedstaaten zur Beobachtung und Überwachung der Umsetzung vor Ort eingesetzt werden können;

15.

betont die Notwendigkeit, die bereits früher erörterte Idee einer zentralen Anlaufstelle für alle Beschwerden und Probleme der Bürger betreffend die Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Erwägung zu ziehen, da die Bürger sich gegenwärtig einer Vielzahl von Möglichkeiten gegenübersehen (Petitionen, Beschwerden, der Bürgerbeauftragte, SOLVIT usw.) und daher eine Art zentrales Wegweisersystem zielgenauer und früher zu Ergebnissen führen könnte;

16.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission ihre Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts mit Anhängen ergänzt, die die in den Berichten enthaltenen Informationen genauer ausführen und wesentliche Statistiken präsentieren;

17.

erkennt an, dass die ständigen Ausschüsse des Parlaments eine sehr viel aktivere Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts übernehmen sollten; ist überzeugt, dass die Ausschüsse ausreichende verwaltungstechnische Unterstützung erhalten sollten, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen; fordert die Arbeitsgruppe für die Reform des Parlaments, den Haushaltsausschuss und die anderen zuständigen Organe des Parlaments auf, die Möglichkeit der Einrichtung einer besonderen Task Force beim Sekretariat jedes Ausschusses zu prüfen, um dadurch die kontinuierliche und wirksame Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten;

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten

18.

ruft zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und den nationalen Parlamenten auf, um die effektive Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu fördern und zu verstärken; vertritt die Ansicht, dass die nationalen Parlamente eine bedeutende Rolle bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts spielen und dadurch zur Stärkung der demokratischen Legitimation der Europäischen Union beitragen und sie den Bürgern näher bringen können;

19.

erinnert daran, dass gemäß dem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union die Politikbereiche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Rahmen einer besonderen Einbeziehung der nationalen Parlamente und der Konferenz der Europa-Ausschüsse (COSAC) behandelt werden sollen; ist der Auffassung, dass diese Einbeziehung sowohl in der Phase der Vorbereitung des Entscheidungsprozesses als auch in der Phase der Umsetzung der europäischen Vorschriften stattfinden soll, um dem europäischen und dem nationalen Gesetzgeber zu ermöglichen, die Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die sich in den Bereichen als notwendig erweisen, die der geteilten Zuständigkeit unterliegen und auch weiterhin unterliegen werden; fordert daher die zuständigen parlamentarischen Ausschüsse auf nationaler und europäischer Ebene auf, ständige Kontakte im Zusammenhang mit einzelnen Legislativvorhaben einzurichten, um alle Informationen gemeinsam nutzen zu können, die für einen möglichst transparenten und effizienten Gesetzgebungsprozess auf nationaler und europäischer Ebene notwenig sind; begrüßt die Abhaltung themenspezifischer Begegnungen zwischen den an der Gesetzgebung in Europa Beteiligten, wie das Treffen vom 6. April 2008 mit den nationalen Parlamenten anlässlich der Änderung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung, während dem es möglich war, nicht nur die Probleme bei der Anwendung der geltenden europäischen Vorschriften, sondern auch die Angemessenheit der vom Rat geprüften Änderungsvorschläge zu bewerten;

20.

weist darauf hin, dass gemäß dem im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Rolle der nationalen Parlamente bei der Schaffung des Gemeinschaftsrechts erheblich zunehmen wird;

Kampf gegen Diskriminierung in der Europäischen Union

21.

weist darauf hin, dass das Konzept der Bürgerschaft das Diskriminierungsverbot bedeutend erweitert;

22.

stellt fest, dass es in letzter Zeit auf Grundlage des Begriffs der Unionsbürgerschaft zu einer Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich des Rechts, sich frei zu bewegen, gekommen ist, woraus sich ergibt, dass die Mitgliedstaaten ihre Bürger, die vom Recht, sich frei zu bewegen und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, gegenüber denjenigen, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben, nicht benachteiligen dürfen;

23.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, die Rechte, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben, zu respektieren, darunter das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament, was angesichts der bevorstehenden Wahlen im Jahr 2009 eine besondere Bedeutung hat;

24.

stellt fest, dass beim Parlament Petitionen eingehen, in denen der Vorwurf der Verletzung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG durch einige Mitgliedstaaten erhoben wird; betont die grundlegende Bedeutung dieser Richtlinie für die Gewährleistung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; weist darauf hin, dass die Kommission die Vorlage eines Berichtes über die Umsetzung dieser Richtlinie für die zweite Jahreshälfte 2008 angekündigt hat;

25.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie die Übereinstimmung der aus der Umsetzung resultierenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit ihren Bestimmungen genau zu überwachen und mittels Vertragsverletzungsverfahren weiteren Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie die ihnen auferlegte Pflicht zur vollständigen und schnellstmöglichen Umsetzung dieser Richtlinien beachten; vertritt die Ansicht, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments an der laufenden Überwachung der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten beteiligt werden sollte;

26.

begrüßt die Annahme des in der jährlichen Strategieplanung für 2008 angekündigten Vorschlags (KOM(2008)0426) einer horizontalen Richtlinie durch die Kommission am 2. Juli 2008, die den Grundsatz der Gleichbehandlung über den Bereich der Beschäftigung hinaus ausweitet und den gleichen Zugang zu Waren, Dienstleistungen, Wohnraum, Schulbildung, sozialer Sicherung und Sozialleistungen garantiert und die eine substanzielle Ergänzung des gegenwärtigen Antidiskriminierungspakets darstellt;

27.

fordert die Kommission auf, die Fälle genau zu analysieren, in denen die Mitgliedstaaten für Studierende aus anderen Staaten Beschränkungen des Zugangs zur Bildung angewandt haben, die nicht auf der Nationalität beruhen, um den freien Verkehr der Studierenden und ihre Gleichbehandlung durch die Systeme der höheren Bildung dieser Staaten sicherzustellen;

28.

ruft insbesondere die Mitgliedstaaten, die am meisten von den Strukturfonds im mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2007-2013 profitieren können, dazu auf, ihr nationales Recht rasch und korrekt an europäische Standards anzupassen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, und die Vergabeverfahren für die Bürger transparent zu machen, um die verfügbaren Strukturmittel tatsächlich ausschöpfen zu können und die sozioökonomische Entwicklung der Regionen zu beschleunigen;

*

* *

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40.

(2)  ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.

(3)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 20.

(4)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(6)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.

(7)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0060.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/27


Dienstag, 21. Oktober 2008
Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen

P6_TA(2008)0495

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu einer Strategie zur künftigen Regelung der institutionellen Aspekte der Regulierungsagenturen (2008/2103(INI))

2010/C 15 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008„Europäische Agenturen — Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008)0135),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission „Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen“ (1),

in Kenntnis des Entwurfs für eine interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Februar 2005 zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (KOM(2005)0059),

unter Hinweis auf die mündliche Anfrage mit Aussprache, die der Ausschuss für konstitutionelle Fragen und der Haushaltsausschuss gemeinsam an den Rat gerichtet haben, und auf die Antwort, die der Rat in der Plenarsitzung vom 15. November 2005 erteilt hat (O-0093/05),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zum Entwurf der Kommission für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen (2),

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 17. April 2008,

unter Hinweis auf das Schreiben des Präsidenten der Kommission an den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den amtierenden Vorsitzenden des Rates vom 7. Mai 2008 zur Bildung einer auf politischer Ebene angesiedelten interinstitutionellen Arbeitsgruppe,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0354/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Bemühungen des Parlaments und der Kommission um eine rechtlich verbindliche Bestimmung des Rahmens für die Tätigkeit der europäischen Regulierungsagenturen erfolglos geblieben sind,

B.

in der Erwägung, dass bezüglich des Entwurfs einer interinstitutionellen Vereinbarung aus dem Jahr 2005 keinerlei grundlegende Fortschritte erzielt wurden, weil sich der Rat auf institutioneller und politischer Ebene verweigert, und in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, den Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zurückzuziehen und durch eine Einladung zur Teilnahme an einem interinstitutionellen Dialog zu ersetzen, der zu einem gemeinsamen Konzept führen soll,

C.

in der Erwägung, dass die Regulierungsagenturen auf den ersten Blick zwar als kleine Institutionen erscheinen, auf der Ebene des europäischen Regierungshandelns jedoch erheblichen Einfluss haben,

D.

in der Überzeugung, dass es nach wie vor erforderlich ist, zumindest die wesentlichen strukturellen Merkmale der Regulierungsagenturen festzulegen, da diese zu einer akzeptierten, neben den Organen bestehenden Komponente der Europäischen Union geworden sind,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission die Bildung einer interinstitutionellen Arbeitsgruppe vorschlägt, die einen gemeinsamen Rahmen für die Regulierungsagenturen schaffen und die Zuständigkeiten eines jeden Organs der Europäischen Union gegenüber diesen Agenturen festlegen soll,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission eine Querschnittsprüfung der Regulierungsagenturen bis 2009/2010 vornehmen und dem Parlament und dem Rat baldmöglichst über deren Ergebnisse Bericht erstatten soll,

G.

in der Erwägung, dass der Beschluss der Kommission, keine Schaffung weiterer Agenturen vorzuschlagen, bis die interinstitutionelle Arbeitsgruppe ihre Arbeit abgeschlossen hat, zu begrüßen ist,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission nicht von den leitenden Grundsätzen des Entwurfs einer interinstitutionellen Vereinbarung von 2005 abrücken sollte, was die Änderungen an den Basisrechtsakten für die bereits existierenden Regulierungsagenturen betrifft, um sie mit dem neuen Ansatz in Einklang zu bringen,

I.

in der Erwägung, dass bereits ein einheitlicher ordnungspolitischer Rahmen (3) für Exekutivagenturen besteht, die für einen begrenzten Zeitraum mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden,

Allgemeine Erwägungen

1.

betrachtet den Vorschlag der Kommission als vernünftige Initiative und ist bereit, mit seinen Vertretern in der interinstitutionellen Arbeitsgruppe mitzuarbeiten; ist jedoch der Auffassung, dass ein „gemeinsames Konzept“ hinter den Erwartungen zurückbleibt, die mit einer interinstitutionellen Vereinbarung verknüpft waren; stellt fest, dass dies die Entwicklung anderer Formen der Einigung als Ergebnis der Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht ausschließt;

2.

fordert den Rat auch in seiner Eigenschaft als Teil der Haushaltsbehörde auf, sich konstruktiv an der Arbeit dieser Gruppe zu beteiligen;

3.

fordert den Rat und die Kommission auf, möglichst rasch gemeinsam mit dem Parlament das Arbeitsprogramm der interinstitutionellen Gruppe auszuarbeiten, damit diese ihre Tätigkeit im Herbst 2008 aufnehmen kann;

4.

ist der Auffassung, dass das Arbeitsprogramm der interinstitutionellen Gruppe unter anderem folgende Punkte umfassen muss:

Festlegung der Gebiete, auf die sich die Querschnittsprüfung, die die Kommission bis Ende 2009 vornehmen wird, konzentrieren soll,

Festlegung objektiver Bewertungskriterien im Hinblick darauf, ob die Existenz der Agenturen erforderlich ist, einschließlich möglicher Alternativen,

regelmäßige koordinierte und kohärente Bewertung der Arbeit und der Leistungen der Agenturen, einschließlich einer externen Bewertung, vor allem in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse,

eine Bewertung der Frage, ob eine Agentur im Vergleich zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben durch die Dienststellen der Kommission selbst die kostenwirksamere Lösung ist,

eine Abwägung dessen, welche Vorteile möglicherweise dadurch verloren gehen, dass konkrete Tätigkeiten von einzelnen Regulierungsagenturen und nicht von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen werden,

Ergreifung von Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz der Agenturen, vor allem durch eine Angleichung ihrer wichtigsten strukturellen Merkmale,

Festlegung von Grenzen für die Eigenständigkeit und Beaufsichtigung der Agenturen, vor allem Art und Ausmaß der Zuständigkeit der Kommission für deren Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Ausmaß der Rechenschaftspflicht der Kommission nicht größer sein kann als ihr tatsächlicher Einfluss auf die Tätigkeiten der Agenturen,

Ernennung von Vertretern des Rates und der Kommission in den Aufsichtsgremien für die Agenturen und Anhörung der Kandidaten durch den zuständigen Ausschuss des Parlaments,

Bestimmung der Exekutivorgane der Agenturen, vor allem des Direktors, und Festlegung der Rolle, die das Parlament dabei spielt,

die Notwendigkeit eines einheitlichen Konzepts der Agenturen für die Darstellung ihrer Tätigkeiten während des betreffenden Haushaltsjahres und ihrer Rechnungslegung sowie der Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement;

generelle Verpflichtung für die Direktoren aller Agenturen, eine Zuverlässigkeitserklärung zu erstellen und zu unterzeichnen, nötigenfalls auch mit Vorbehalten;

ein vereinheitlichtes Modell, das für alle Agenturen und dezentralen Einrichtungen gilt und bei dem eindeutig unterschieden wird zwischen

einem für eine „normale“ Leserschaft bestimmten Jahresbericht über die Transaktionen, die Arbeit und die Bilanz der Agentur;

Rechnungsabschlüssen und einem Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans;

einem Tätigkeitsbericht nach dem Vorbild der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren der Kommission;

einer vom Direktor der Agentur unterzeichneten Zuverlässigkeitserklärung, zusammen mit etwaigen Vorbehalten oder Bemerkungen, die nach Auffassung des Direktors der Entlastungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden sollten;

Festlegung der Grundsätze, anhand derer sich feststellen lässt, ob und in welchem Maße Gebühren und Zahlungen eine Finanzierungsquelle für Agenturen sein sollten;

eine ständige Überprüfung der Erforderlichkeit der bestehenden Agenturen und Festlegung von Kriterien, um festzustellen, wann eine Regulierungsagentur ihren Zweck erfüllt hat und aufgelöst werden kann.

5.

bedauert das Fehlen einer allgemeinen Strategie für die Errichtung von EU-Agenturen; stellt fest, dass neue Agenturen von Fall zu Fall errichtet werden, was zu einem undurchsichtigen Flickwerk von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen führt, von denen jede eine Schöpfung sui generis ist;

6.

verweist auf den Standpunkt der Kommission, wonach die Errichtung der Regulierungsagenturen, die bisweilen unter Mitwirkung des Parlaments erfolgt, Ausdruck der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ist und die Tätigkeit dieser Agenturen in der Verknüpfung und Wahrnehmung von Zuständigkeiten besteht, die, wenn sie ausschließlich EU-Institutionen übertragen würden, Vorwürfe des Zentralismus aufkommen lassen würden;

7.

fordert den Rat und die Kommission auf, gemeinsam mit dem Parlament einen klaren, gemeinsamen und konsistenten Rahmen für den künftigen Stellenwert der Agenturen in den Strukturen des EU-Regierungshandelns zu erarbeiten;

8.

ist der Ansicht, dass die Transparenz der Regulierungsagenturen insbesondere in Bezug auf ihre Arbeitsweise, die Offenlegung und Zugänglichkeit von Informationen und die Planung ihrer Handlungen und die diesbezügliche Rechenschaftspflicht gewährleistet sein muss;

9.

ist der Auffassung, dass der angestrebte „gemeinsame Rahmen“ für eine interinstitutionellen Einigung vor allem darauf ausgerichtet sein muss, die Tätigkeit der Regulierungsagenturen zu rationalisieren und deren zusätzlichen Nutzen zu maximieren, und zwar bei größerer Transparenz, einer erkennbaren demokratischen Kontrolle und einer erhöhten Effizienz;

10.

hält es für erforderlich, ein Mindestmaß an gemeinsamen Grundsätzen und Regeln für die Struktur, die Tätigkeit und die Kontrolle sämtlicher Regulierungsagenturen, gleich welcher Art, festzulegen;

11.

ist der Ansicht, dass die Beteiligung an der Tätigkeit der Regulierungsbehörden durch eine formale Strukturierung des Konsultationsprozesses und des Dialogs mit den interessierten Kreisen sichergestellt werden muss;

12.

ist der Auffassung, dass die strukturelle und funktionelle Vielfalt der Agenturen erhebliche Fragen aufwirft, was Aspekte der Regulierung, eine gute Verwaltungspraxis sowie das institutionelle Verhältnis von Zentralisierung und Dezentralisierung betrifft;

13.

tritt dafür ein, dass die Einhaltung der Grundsätze einer verantwortungsvollen Verwaltung durch einen gemeinsamen Ansatz im Bereich der Verfahren der Personalauswahl, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Ressourcenverwaltung, des effizienten Managements und der Leistungsbewertung sichergestellt werden muss;

14.

wird prüfen, ob die Zusage der Kommission, zunächst keine Vorschläge zur Schaffung neuer Regulierungsagenturen vorzulegen, auch die beiden anhängigen Vorschläge in den Bereichen Energie und Telekommunikation betreffen sollte;

15.

betont, dass in Bezug auf die Schaffung und die Tätigkeit von Regulierungsagenturen eine parlamentarische Kontrolle eingerichtet werden muss, die insbesondere Folgendes umfasst:

die Vorlage des Jahresberichts der einzelnen Agenturen beim Parlament,

die Möglichkeit, den Direktor jeder Agentur im Rahmen seiner Ernennung in den zuständigen parlamentarischen Ausschuss einzuladen,

die Entlastung durch das Parlament für die Ausführung des Haushalts der Agenturen, die Mittel der Gemeinschaft erhalten;

16.

fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerungen der Querschnittsprüfung der Regulierungsagenturen rechtzeitig, d. h. vor Ende des Zeitraums 2009/2010, vorzulegen, damit sie von der interinstitutionellen Arbeitsgruppe berücksichtigt werden können;

17.

fordert die Kommission auf, Benchmarks zu entwickeln, um diese Ergebnisse zu vergleichen, und klare Regeln für die Beendigung des Mandats von Agenturen im Falle schlechter Leistung festzulegen;

18.

fordert seinen Präsidenten und die Konferenz der Präsidenten auf, der Frage der Zusammensetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Arbeitsgruppe Priorität einzuräumen, und hält es für angebracht, dass das Parlament in dieser Gruppe durch die Vorsitze oder die Berichterstatter des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Haushaltsausschusses sowie von zwei weiteren Ausschüssen vertreten wird, die praktische Erfahrung mit der Kontrolle der Arbeit von Regulierungsagenturen haben;

19.

verweist erneut auf die sowohl vom Parlament als auch von der Kommission im Entwurf einer interinstitutionellen Vereinbarung von 2005 erhobene Forderung, den Beschluss über den Sitz einer Agentur in den Basisrechtsakt aufzunehmen;

Haushaltserwägungen

20.

möchte erneut darauf hinweisen, dass es wichtig ist, die Anwendung des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) (IIV vom 17. Mai 2006) festgelegten Verfahrens systematisch auf interinstitutioneller Ebene sicherzustellen, und betont, dass die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 13. Juli 2007 zu den dezentralen Agenturen in geeigneter Weise weiterverfolgt werden muss;

21.

ist der Überzeugung, dass ein detailliertes Verfahren für die Anwendung dieser Bestimmung eine absolute Notwendigkeit darstellt; ist der Ansicht, dass ein solches Verfahren die Möglichkeit bieten könnte, einige wichtige Aspekte des blockierten Entwurfs einer interinstitutionellen Vereinbarung von 2005, möglicherweise in Verbindung mit einigen Anpassungen der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen (5), zu übernehmen;

22.

gelangt zu dem Schluss, dass die Europäische Union für den Fall, dass die Bewertungen ergeben sollten, dass Kostenwirksamkeit und Effizienz der dezentralen Verwaltung nicht garantiert sind, nicht davor zurückschrecken sollte, die derzeitige Tendenz hin zur Auslagerung von Aufgaben der Kommission umzukehren, und dass sie klare Regeln für die Beendigung des Auftrags der dezentralen Agenturen festlegen sollte;

23.

befürwortet die Absicht der Kommission, keine neuen dezentralen Agenturen vorzuschlagen, bis der Evaluierungsprozess abgeschlossen ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass angesichts der Spielräume innerhalb des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens die Finanzierung einer neue Gemeinschaftseinrichtung ohne grundlegende Neuplanung zurzeit äußerst schwierig wäre;

24.

betrachtet aus haushaltstechnischer Sicht die folgenden Fragen als zentrale Themen für die Tagesordnung der interinstitutionellen Arbeitsgruppe für die Zukunft der EU-Agenturen:

Einführung einer Definition des Begriffs „Agentur“

25.

erinnert in diesem Zusammenhang an die Definition des Begriffs „Agentur“, die in der Trilogsitzung vom 7. März 2007 eingeführt wurde, als man sich darauf einigte, dass bei der Definition einer „Agentur“ für die Anwendung von Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 entscheidend ist, ob die betreffende Einrichtung gemäß Artikel 185 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (Haushaltsordnung) errichtet wurde;

26.

möchte die Bedeutung unterstreichen, die es einer klaren und in sich stimmigen allgemeinen Terminologie für die Agenturen beimisst, die für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sein sollte; weist darauf hin, dass die „Regulierungsagenturen“ lediglich eine Untergruppe der dezentralen Agenturen bilden;

Neue Agenturen — Zusammenhang zwischen Legislativverfahren und Haushaltsrechten

27.

hält es für wichtig, dass die Terminprobleme und die rechtlichen und verfahrenstechnischen Fragen erörtert werden, die sich ergeben könnten, wenn nicht gemäß Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 rechtzeitig, parallel zu den vom Gesetzgeber gefassten Beschlüssen eine Einigung über die Finanzierung einer Agentur erzielt wird; hält es ebenfalls für entscheidend, über einige verfahrenstechnische Sicherheiten nachzudenken, die gewährleisten, dass die Haushaltsbehörde bei allen Fragen, die sich auf den Haushaltsplan auswirken, wie etwa bei einer Erweiterung der Aufgabenbereiche der Agenturen, umfassend beteiligt wird;

28.

weist erneut darauf hin, dass das Parlament bereits 2005 in seiner genannten Entschließung gefordert hat, dass vor der Unterbreitung eines Vorschlags zur Errichtung einer neuen Agentur eine obligatorische Kosten-Nutzen-Bewertung zu erfolgen hat, die sich insbesondere auf die „Rentabilität der Agenturlösung (einschließlich der wahrscheinlichen Kosten für Überwachung und Koordinierung) im Vergleich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben durch Dienststellen der Kommission selbst“, aber auch auf Fragen wie Auftrag und Arbeitsmethoden der Agentur oder den Grad ihrer Unabhängigkeit von der Kommission konzentrieren sollte, da diese Aspekte für den Gesetzgeber häufig von besonderem Interesse sind;

Bestehende Agenturen — Überwachung

29.

unterstreicht die Notwendigkeit einer regelmäßigen und koordinierten Bewertung und Kontrolle unter Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen zum Zweck der Beurteilung des Zusatznutzens bereits bestehender dezentraler Agenturen, die nicht mehr unter Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 fallen; sieht darin eine Folgemaßnahme zu den bisherigen Arbeiten, die zu der gemeinsamen Erklärung über die Gemeinschaftsagenturen geführt haben, die in der Trilogsitzung vom 18. April 2007 vereinbart wurde und die eine regelmäßige Bewertung der bestehenden Gemeinschaftsagenturen vorsieht, die sich in erster Linie auf deren Kosten-Nutzen-Verhältnis konzentrieren und detaillierte Erläuterungen zu den Kriterien enthalten sollte, die bei der Auswahl der zu bewertenden Agenturen zugrunde gelegt wurden;

30.

weist darauf hin, dass bei der Analyse, die durchgeführt wird, auf bestimmte grundlegende Kosten-Nutzen-Fragen eingegangen werden sollte und dass sie u. a. in Übereinstimmung mit folgenden Kriterien vorgenommen werden könnte:

Relevanz: Inwieweit waren die in der Gründungsverordnung einer Agentur vorgesehenen Ziele für die Höhe der im Haushaltsplan genehmigten öffentlichen Ausgaben relevant?

Wirksamkeit: Welche Wirkungen wurden mit der Tätigkeit der Agentur erzielt?

Wirtschaftlichkeit (Kostenwirksamkeit): Wie wirtschaftlich wurden die verschiedenen Einsätze in Leistungen und Ergebnisse umgewandelt? Wurden die (erwarteten) Wirkungen zu vertretbaren Kosten, insbesondere was das eingesetzte Personal und die interne Organisation betrifft, erzielt?

31.

weist darauf hin, dass die Kommission angesichts der gesamten Haushaltsauswirkungen der Agenturen überzeugend nachweisen muss, dass eine europäische Governance mit Hilfe der Agenturen jetzt und in naher Zukunft die kostenwirksamste, effizienteste und geeignetste Lösung zur Umsetzung der europäischen Politik darstellt;

Allgemeine gemeinsame Rahmenbedingungen

32.

betont die Notwendigkeit, gemeinsame Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich der Rolle und der politischen Verantwortung der Kommission gegenüber der Agentur, der von den Gastgeberländern zu gewährenden Unterstützung und des rechtzeitigen und transparenten Beschlusses über den Sitz einer Agentur, festzulegen, auf die in den Gründungsverordnungen der Agenturen Bezug genommen werden könnte;

33.

weist darauf hin, dass für die Tätigkeit der Agenturen eindeutige Rechnungslegungsgrundsätze gelten müssen, die der Haushaltsordnung entsprechen; betont die Pflichten der Agenturen im Rahmen des Entlastungsverfahrens;

34.

hält es außerdem für äußerst wichtig, dass versucht wird, gemeinsame Vorschriften für die Darstellung der Haushaltspläne der Agenturen festzulegen, um Haushaltsindikatoren wie die Verwendungsraten der Agenturen oder die einzelnen Komponenten, aus denen sich ihre Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen, transparenter und vergleichbarer zu machen; ist der Auffassung, dass die allgemeine Darstellung des den Agenturen gewährten Zuschusses im EU-Haushaltsplan möglicherweise an die Aufgaben und Funktionen der neuen Generation von Agenturen angepasst werden muss;

35.

weist darauf hin, dass es gemäß den von der Kommission in ihrer genannten Mitteilung veröffentlichten Angaben derzeit 29 Regulierungsagenturen mit etwa 3 800 Beschäftigten und einem jährlichen Budget von ca. 1 100 Millionen EUR, einschließlich eines Gemeinschaftsbeitrags von ca. 559 Millionen EUR, gibt;

36.

drängt darauf, dass das Audit-/Entlastungsverfahren proportional zum Gesamtbudget der Agenturen angelegt wird; stellt insbesondere fest, dass sich die dem Europäischen Rechnungshof zur Verfügung stehenden Mittel nicht entsprechend der Zahl der Agenturen in den letzten Jahren erhöht haben;

37.

wiederholt den in Ziffer 7 seiner Entschließungen vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung der Haushaltspläne der Agenturen geäußerten Wunsch, dass die Leistung der Agenturen regelmäßig (und auch ad hoc) vom Europäischen Rechnungshof oder von einem anderen unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft wird; ist der Auffassung, dass dies nicht auf traditionelle Elemente der Haushaltsführung und die angemessene Verwendung öffentlicher Gelder beschränkt bleiben sollte, sondern dass dabei auch die Effizienz und Wirksamkeit der Verwaltung berücksichtigt werden und eine Bewertung der Haushaltsführung jeder einzelnen Agentur vorgenommen wird;

38.

vertritt die Auffassung, dass alle Agenturen zusammen mit ihrem Stellenplan einen Überblick über die Zahl ihres ständige und zeitlich befristeten Personals sowie über die nationalen Sachverständigen vorlegen und auf Veränderungen im Vergleich zu den vorangegangenen zwei Jahren hinweisen sollten;

39.

verweist auf den Sonderbericht Nr. 5/2008 des Europäischen Rechnungshofes über die wirtschaftliche Haushaltsführung der Agenturen unter besonderer Betonung von Leistungskontrollen;

40.

fordert die Kommission auf, die verwaltungstechnischen Funktionen der kleineren Agenturen zusammenzulegen, um damit jene kritische Masse zu erreichen, die erforderlich ist, damit die Agenturen die geltenden Bestimmungen in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen in zufriedenstellender Weise erfüllen sowie der Haushaltsordnung und dem Beamtenstatut (7) nachkommen können;

41.

fordert die Kommission auf, die Mittelanforderungen der Agenturen kritisch zu prüfen, da die meisten Agenturen die beantragten Mittel nicht aufbrauchen;

*

* *

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 119.

(2)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 123.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

(4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom vom 4.3.1968, S. 1).


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/33


Dienstag, 21. Oktober 2008
Anklage und Einleitung eines Verfahrens gegen Joseph Kony vor dem Internationalen Strafgerichtshof

P6_TA(2008)0496

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zur Anklage und zum Verfahren gegen Joseph Kony vor dem Internationalen Strafgerichtshof

2010/C 15 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), insbesondere Artikel 86, und des Inkrafttretens des Statuts am 1. Juli 2002,

unter Hinweis auf die Ratifizierung des Römischen Statuts durch Uganda am 14. Juni 2002,

in Kenntnis der Tatsache, dass der ugandische Präsident Yoweri Museveni die Situation betreffend die Lord's Resistance Army (LRA) im Jahre 2003 dem Internationalen Strafgerichtshof vorgelegt hat, was die erste Vorlage eines Vertragsstaates beim IStGH seit seiner Gründung war,

in Kenntnis des Beschlusses des Chefanklägers des IStGH vom 29. Juli 2004, eine Untersuchung der Situation bezüglich Norduganda einzuleiten,

in Kenntnis des vom IStGH am 8. Juli 2005 ausgestellten und am 27. September 2005 geänderten Haftbefehls bezüglich Joseph Kony (Nr. ICC-02/04-01/05-53),

unter Hinweis auf das in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens („Abkommen von Cotonou“) (2), und insbesondere dessen Artikel 8 über den politischen Dialog und Artikel 11 Absatz 6 zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit,

in Kenntnis des Beschlusses 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (3), und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 9. April 2002 betreffend das europäische Netz von Anlaufstellen (4),

in Kenntnis des Beschlusses 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (5) und unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Dezember 2002 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (6),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (7) und des Aktionsplans des Rates als Folgemaßnahme zu diesem Gemeinsamen Standpunkt,

in Kenntnis des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung, das am 10. April 2006 unterzeichnet wurde und das am 1. Mai 2006 in Kraft trat (8),

in Kenntnis des Zusatzberichts des UN-Generalsekretärs vom 23. Juni 2008 über Kinder und bewaffnete Konflikte in Uganda,

in Kenntnis der EU-Menschenrechtsleitlinien für Kinder in bewaffneten Konflikten von 2003

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere diejenigen vom 22. Mai 2008 zum Sudan und dem IStGH (9), vom 3. Juli 2003 zu Menschenrechtsverletzungen in Norduganda (10) sowie vom 6. Juli 2000 zur Entführung von Kindern durch die LRA (11),

in Kenntnis des Beschlusses des Referats Kontrolle ausländischer Vermögenswerte im Finanzministerium der USA vom 28. August 2008, mit dem neue Sanktionen gegen Joseph Kony verhängt wurden und er auf eine schwarze Liste von Terroristen aufgenommen wurde, die Specially Designated Nationals List (Liste gesondert bezeichneter Staatsbürger),

in Kenntnis des Meinungsaustausches über den Internationalen Strafgerichtshof in der Sitzung des Entwicklungsausschusses des Europäischen Parlaments vom 15. September 2008,

gestützt auf Artikel 91 und Artikel 90 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der IStGH im Juli 2005 gegen Joseph Kony, den Führer und General der LRA, einen Haftbefehl wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in 33 Fällen erlassen hat, der im September 2005 geändert wurde; in der Erwägung, dass auch gegen die anderen obersten LRA-Kommandeure Haftbefehle erlassen wurden, darunter Vincent Otti, Okot Odhiambo und Domic Ongwen,

B.

in der Erwägung, dass die 33 Anklagepunkte gegen Joseph Kony zwölf Tatvorwürfe umfassen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung, Versklavung, sexuelle Sklaverei und unmenschliche Handlungen: schwere Verletzungen der körperlichen und geistigen Gesundheit, sowie 21 Tatvorwürfe wegen Kriegsverbrechen, darunter vorsätzliche Tötung, grausame Behandlung von Zivilpersonen, vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung, Plünderung, Anstiftung zur Vergewaltigung und Zwangsrekrutierung von Kindern,

C.

in der Erwägung, dass die LRA seit 1986 in der Region kämpft, angeblich gegen die Regierung Ugandas,

D.

in der Erwägung, dass seit 1986 in Norduganda ein bewaffneter Aufstand wütet, derzeit unter dem Namen der LRA,

E.

in der Erwägung, dass die ugandische Regierung und die LRA im August 2006 eine Vereinbarung über die Einstellung der Feinseligkeiten unterzeichneten,

F.

in der Erwägung, dass auf dem Höhepunkt der Gewalt in Norduganda im Jahre 2005 ca. 1,6 Mio Menschen vertrieben wurden und in Lagern für intern Vertriebene lebten und Zehntausende von Kindern jede Nacht Schutz in städtischen Zentren suchen mussten, in der Erwägung, dass seit 2006 zwar die Hälfte der intern Vertriebenen in ihre Heimat oder in die Nähe ihrer Wohnungen zurückkehren konnten, dass die Lage für viele intern Vertriebene, die nicht zurückkehren möchten, solange kein endgültiges Friedensabkommen besteht, jedoch nach wie vor kritisch bleibt,

G.

zutiefst besorgt angesichts der katastrophalen Folgen dieses Konflikts, der zur Entführung von mehr als 20 000 Kindern geführt hat und den Menschen, insbesondere den Zivilisten, sehr viel Leid gebracht und auch schwere Menschenrechtsverletzungen verursacht, zu massiven Vertreibungen geführt und den Zusammenbruch der Wirtschafts- und Sozialstrukturen nach sich gezogen hat, in der Erwägung, dass die Entführung von Kindern und ihre Verwendung als Sexsklaven oder Kindersoldat ein Kriegsverbrechen und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt,

H.

in der Erwägung, dass die LRA allein im Jahre 2008 angeblich 200 bis 300 Fälle von Entführungen in der Zentralafrikanischen Republik, im Südsudan und in der Demokratischen Republik Kongo begangen hat, womit eine neue Opfergeneration dieselbe Art von Gewalt erfährt,

I.

in der Erwägung, dass die LRA im Juli 2008 die sudanesische Befreiungsarmee in Nabanga angegriffen und 22 Soldaten dieser Armee getötet hat,

J.

in der Erwägung, dass es Joseph Kony wiederholt versäumt hat, in Juba zu erscheinen, und er das endgültige Friedensabkommen solange nicht zu unterzeichnen bereit ist, bis die Gemeinsame Verbindungsgruppe eine Lösung in Bezug auf die Haftbefehle des IStGH und einige andere Punkte innerhalb des Abkommens erzielt hat, in der Erwägung, dass das Final Peace Agreement vom Sonderbeauftragten des UN-Sicherheitsrates für die LRA, dem früheren Präsidenten von Mozambique, Joaquim Chissano, ausgehandelt wurde,

K.

in der Erwägung, dass Joseph Kony die Atempause während des Friedensprozesses für die Neuformierung und Umgestaltung seiner LRA-Kräfte in der Demokratischen Republik Kongo genutzt hat,

L.

in der Erwägung, dass die LRA aufgrund der Unfähigkeit der Vertragsstaaten, Kony und die anderen LRA-Generäle festzunehmen, ihre Streitkräfte derzeit mittels Entführungen verstärkt,

M.

in der Erwägung, dass die LRA laut Angaben des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen im September 2008 angeblich 90 kongolesische Schulkinder aus den Städten Kiliwa und Duru in der Demokratischen Republik Kongo entführt und viele weitere Gebiete angegriffen hat, was zu massiven Vertreibungen in dieser Region geführt hat,

N.

in der Erwägung, dass dem IStGH eine wesentliche Rolle dabei zukommt, die Verübung von seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden schweren Straftaten zu vermeiden oder einzudämmen, und er ein wichtiges Instrument für die Förderung der Beachtung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte darstellt und so zu Freiheit, Sicherheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Erhaltung des Friedens und zur Stärkung der weltweiten Sicherheit beiträgt,

O.

in der Erwägung, dass der Gerichtsbarkeit des IStGH die nach dem 1. Juli 2002 begangenen schwersten Verbrechen unterliegen, die die internationale Gemeinschaft berühren, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen,

P.

in der Erwägung, dass die Staaten sich verpflichtet haben, solche Verbrechen innerhalb ihrer nationalen Gerichtsbarkeit zu verfolgen und den IStGH bei seinen Interventionen zu unterstützen, wenn Nationalstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen,

Q.

in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, das Römische Statut ratifiziert haben,

R.

in der Erwägung, dass nach dem oben genannten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem IStGH sich die Vertragsparteien unter anderem zwecks Erleichterung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Unterstützung darauf verständigt haben, geeignete regelmäßige Kontakte zwischen dem IStGH und der EU-Kontaktstelle (Focal Point) für den IStGH herzustellen,

S.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen sollten, damit gewährleistet ist, dass eine möglichst große Zahl von Staaten sich am IStGH beteiligen, und dass dieses Ziel bei (bi- und multilateralen) Verhandlungen und im politischen Dialog mit Drittländern und regionalen Organisationen bedacht werden sollte,

T.

in der Erwägung, dass der IStGH als Dimension in die EU-Außenbeziehungen einbezogen werden sollte und dass die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts in Menschenrechts- und politischen Dialogen mit Drittländern (vor allem bei Gipfeltreffen und sonstigen hochrangigen Sitzungen) zur Sprache gebracht werden sollten, auch im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, z. B. im Rahmen des Cotonou-Abkommens,

1.

fordert die Regierung Ugandas und die Regierungen der benachbarten Länder, insbesondere der Demokratischen Republik Kongo, auf, mit dem IStGH bei seinen Ermittlungen und Strafverfolgungen uneingeschränkt zusammenzuarbeiten; fordert insbesondere zu Kooperation bei der unverzüglichen Festnahme und Überstellung von Joseph Kony und anderen vom IStGH beschuldigten Personen auf;

2.

bedauert zutiefst, dass die Bemühungen zur Förderung der Festnahme von Joseph Kony und anderer vom IStGH Beschuldigten eingestellt wurden; erinnert die Regierung Ugandas daran, dass sie als Vertragspartei des römischen IStGH-Statuts zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem IStGH verpflichtet ist;

3.

verweist darauf, dass das Römische Statut besagt, dass nach einer Überstellung von Personen an den IStGH die Regierung Ugandas die Rücküberweisung der Fälle an ugandische Gerichte beantragen kann, sofern der IStGH zu dem Schluss gelangt, dass die ugandischen Gerichte in der Lage und Willens sind, gegen die in den Haftbefehlen genannten LRA-Verdächtigen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen;

4.

fordert die ugandische Regierung nachdrücklich auf, keine Vereinbarungen mit der LRA zu schließen, die das Völkerrecht umgehen würden;

5.

fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Afrikanischen Union und insbesondere die Anrainerstaaten Ugandas auf, sich geschlossen mit der Vollstreckung der Haftbefehle zu befassen;

6.

fordert die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller von der LRA entführten Personen, insbesondere der Kinder, die Gefahr laufen, als Sexsklaven eingesetzt oder gezwungen zu werden, für die LRA zu kämpfen;

7.

fordert die Völkergemeinschaft auf, Untersuchungen in Bezug auf angebliche jüngste LRA-Greueltaten in der Zentralafrikanischen Republik, in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan und auf Berichte über unveröffentlichte UN-Ermittlungen wegen Missbrauchsfällen in der Zentralafrikanischen Republik durchzuführen und deren Ergebnisse bekannt zu geben;

8.

fordert die Regierungen in der Region, die MONUC (UN-Mission im Kongo) und andere internationale Beobachterregierungen der Friedensgespräche auf, die LRA-Bewegungen durch verstärkte Überwachung der regionalen Grenzen festzustellen und zu veröffentlichen und den Transport von Waffen und sonstigem Nachschub für die LRA zu kontrollieren und zu verbieten; fordert die Ausarbeitung wirksamer Pläne zur Vollstreckung der IStGH-Haftbefehle bei gleichzeitiger Verringerung der Gefahr für das Leben von Zivilisten auf ein Minimum und ohne Einsatz von übermäßiger Gewalt, auch durch Inanspruchnahme der MONUC;

9.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, insbesondere diejenigen, die in Uganda und am Juba-Friedensprozess beteiligt sind, auf, sich mit regionalen Regierungen, dem UN-Sekretariat und den UN-Friedenskräften in Bezug auf die Vollstreckung der IStGH-Haftbefehle für die LRA-Führer abzustimmen;

10.

verweist darauf, dass Gerechtigkeit ein gemeinsames Ziel der Europäischen Union und der AU ist;

11.

erinnert daran, dass sich die Vertragsstaaten des Römischen Statuts verpflichtet haben, der Straflosigkeit für die schwersten Straftaten, die die Völkergemeinschaft berühren, ein Ende zu setzen und zur Vermeidung solcher Verbrechen beizutragen; ist der festen Überzeugung, dass der IStGH und die Ad hoc-Tribunale zum Versöhnungs- und Friedensprozess beitragen;

12.

ist besorgt angesichts des Fehlens eindeutiger Bemühungen um Vermeidung der Umlenkung internationaler Hilfe an die LRA, womit Joseph Kony eine Wiederbewaffnung ermöglicht wird; fordert nachdrücklich die Zerschlagung der Versorgungsnetze der LRA; fordert die sudanesische Regierung auf, ihre finanzielle und militärische Unterstützung der LRA einzustellen;

13.

fordert die Europäische Union und internationale Geber auf, die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung früherer LRA-Kämpfer, die Rückkehr intern Vertriebener und Entschädigung der Opfer zu unterstützen;

14.

begrüßt die engen und regelmäßigen Kontakte zwischen hochrangigen Beamten des IStGH und der Europäischen Union; verweist auf die nachhaltige EU-Unterstützung für eine Mitwirkung am Römischen Statut und dessen Umsetzung; unterstreicht, dass eine Führungsrolle der Europäischen Union für die Durchsetzung des IStGH-Mandats von wesentlicher Bedeutung ist;

15.

ist der festen Überzeugung, dass der IStGH langfristig zur Vermeidung neuer Greueltaten beiträgt; verweist darauf, dass das Unvermögen, Joseph Kony festzunehmen, die Fortsetzung von Greueltaten und Menschenrechtsmissbräuchen zur Folge gehabt hat; unterstreicht, dass Frieden und Versöhnung nicht ohne Gerechtigkeit für die Opfer erreicht werden können;

16.

empfiehlt, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU die Situation in Norduganda und Menschenrechtsverstöße durch die LRA aufmerksam verfolgt;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für die Region der Großen Seen, dem EU-Sonderbeauftragten für die Afrikanische Union, der Regierung Ugandas, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der Mitglieder des UN-Sicherheitsrates, den Organen der Afrikanischen Union sowie dem IStGH-Chefankläger zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1.

(4)  ABl. C 127 E vom 29.5.2003, S. 130.

(5)  ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12.

(6)  ABl. C 31 E vom 5.2.2004, S. 83.

(7)  ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.

(8)  ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 50.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0238.

(10)  ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 879.

(11)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 401.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/38


Dienstag, 21. Oktober 2008
Bekämpfung des Kinderhandels

P6_TA(2008)0504

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung des Kinderhandels

2010/C 15 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 34 und 35 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Handel mit Kindern zum Zweck der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung ein noch immer anhaltendes Problem ist und jährlich mehr als zwei Millionen Kinder betrifft,

B.

in der Erwägung, dass durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien der Kinderhandel zunimmt und der Umgang mit diesem Phänomen erschwert wird,

C.

in der Erwägung, dass die nationalen Behörden und die Nichtregierungsorganisationen in den Mitgliedstaaten wegen Unzulänglichkeiten in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, der Ausbildung oder der Umsetzung geltender Rechtsnormen noch nicht wirksam gegen den Kinderhandel vorgehen,

1.

ruft die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung des Kinderhandels in ihren nationalen Kinderschutzprogrammen als vorrangiges Ziel einzustufen;

2.

ruft das Europäische Parlament und den Rat auf, im Rahmen der Strategie der Kommission zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Kindern die erforderlichen Mittel bereitzustellen;

3.

ruft die Mitgliedstaaten auf, weiterhin aktiv mit den einschlägigen EU-Stellen und Nichtregierungsorganisationen zusammenzuarbeiten sowie mit ihnen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Kinderhandels auszutauschen und den Opfern von Kinderhandel eine angemessene Behandlung zukommen zu lassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner:

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Rapisardo Antinucci, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Maria Badía i Cutchet, Mariela Velichkova Baeva, Enrique Barón Crespo, Paolo Bartolozzi, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Zsolt László Becsey, Ivo Belet, Irena Belohorská, Monika Beňová, Giovanni Berlinguer, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Guy Bono, Josep Borrell Fontelles, Victor Boștinaru, Costas Botopoulos, Catherine Boursier, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Jan Březina, Ieke van den Burg, Niels Busk, Cristian Silviu Bușoi, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marie-Arlette Carlotti, Giorgio Carollo, Paulo Casaca, Michael Cashman, Françoise Castex, Pilar del Castillo Vera, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Alejandro Cercas, Giulietto Chiesa, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Dorette Corbey, Giovanna Corda, Thierry Cornillet, Jean Louis Cottigny, Michael Cramer, Corina Crețu, Gabriela Crețu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Hanne Dahl, Daniel Dăianu, Dragoș Florin David, Chris Davies, Bairbre de Brún, Véronique De Keyser, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marielle De Sarnez, Marie-Hélène Descamps, Harlem Désir, Christine De Veyrac, Mia De Vits, Jolanta Dičkutė, Alexandra Dobolyi, Valdis Dombrovskis, Beniamino Donnici, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Bárbara Dührkop Dührkop, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Harald Ettl, Jill Evans, Göran Färm, Richard Falbr, Emanuel Jardim Fernandes, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Roberto Fiore, Věra Flasarová, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Armando França, Duarte Freitas, Urszula Gacek, Kinga Gál, Milan Gaľa, Vicente Miguel Garcés Ramón, Iratxe García Pérez, Jean-Paul Gauzès, Evelyne Gebhardt, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Adam Gierek, Maciej Marian Giertych, Neena Gill, Robert Goebbels, Bogdan Golik, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Hélène Goudin, Genowefa Grabowska, Martí Grau i Segú, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Pedro Guerreiro, Umberto Guidoni, Zita Gurmai, Catherine Guy-Quint, Fiona Hall, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Malcolm Harbour, Marian Harkin, Joel Hasse Ferreira, Satu Hassi, Anna Hedh, Gyula Hegyi, Erna Hennicot-Schoepges, Edit Herczog, Esther Herranz García, Jim Higgins, Jens Holm, Mary Honeyball, Richard Howitt, Ján Hudacký, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Iliana Malinova Iotova, Mikel Irujo Amezaga, Carlos José Iturgaiz Angulo, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Stanisław Jałowiecki, Lívia Járóka, Pierre Jonckheer, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Ioannis Kasoulides, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Piia-Noora Kauppi, Metin Kazak, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Ewa Klamt, Wolf Klinz, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Maria Eleni Koppa, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Guntars Krasts, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Wiesław Stefan Kuc, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, André Laignel, Alain Lamassoure, Stavros Lambrinidis, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Esther De Lange, Raymond Langendries, Vincenzo Lavarra, Henrik Lax, Johannes Lebech, Stéphane Le Foll, Roselyne Lefrançois, Bernard Lehideux, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Jean-Marie Le Pen, Katalin Lévai, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Pia Elda Locatelli, Eleonora Lo Curto, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Patrick Louis, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jules Maaten, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Jamila Madeira, Eugenijus Maldeikis, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Marian-Jean Marinescu, Helmuth Markov, Sérgio Marques, David Martin, Miguel Ángel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Antonio Masip Hidalgo, Marios Matsakis, Maria Matsouka, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Hans-Peter Mayer, Jaime Mayor Oreja, Manuel Medina Ortega, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Joseph Muscat, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Juan Andrés Naranjo Escobar, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Angelika Niebler, Lambert van Nistelrooij, Vural Öger, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Gérard Onesta, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Siiri Oviir, Reino Paasilinna, Maria Grazia Pagano, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Vladko Todorov Panayotov, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Ioan Mircea Pașcu, Alojz Peterle, Maria Petre, Rihards Pīks, Józef Pinior, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, Lydie Polfer, José Javier Pomés Ruiz, Mihaela Popa, Nicolae Vlad Popa, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, John Purvis, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Poul Nyrup Rasmussen, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Maria Robsahm, Michel Rocard, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Luca Romagnoli, Raül Romeva i Rueda, Dariusz Rosati, Wojciech Roszkowski, Libor Rouček, Martine Roure, Heide Rühle, Eoin Ryan, Guido Sacconi, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, María Isabel Salinas García, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Daciana Octavia Sârbu, Christel Schaldemose, Olle Schmidt, Pál Schmitt, György Schöpflin, Inger Segelström, Esko Seppänen, Adrian Severin, Czesław Adam Siekierski, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Peter Skinner, Csaba Sógor, Renate Sommer, Søren Bo Søndergaard, María Sornosa Martínez, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Gabriele Stauner, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Theodor Dumitru Stolojan, Dimitar Stoyanov, Margie Sudre, Eva-Britt Svensson, József Szájer, István Szent-Iványi, Hannu Takkula, Charles Tannock, Andres Tarand, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Țicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Antonios Trakatellis, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Riccardo Ventre, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Kristian Vigenin, Dominique Vlasto, Diana Wallis, Graham Watson, Renate Weber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Francis Wurtz, Anna Záborská, Jan Zahradil, Zbigniew Zaleski, Iva Zanicchi, Andrzej Tomasz Zapałowski, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Roberts Zīle, Gabriele Zimmer, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka


Mittwoch, 22. Oktober 2008

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/40


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008

P6_TA(2008)0506

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zur Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008

2010/C 15 E/08

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes im Anschluss an den Europäischen Rat vom 15. und 16. Oktober 2008,

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Rates und die Erklärung der Kommission zum Europäischen Rat vom 15. und 16. Oktober 2008,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zum Finanzaufsichtsrahmen der EU und zu den Regelungen für die Finanzmarktstabilität, sowie auf die Schlussfolgerungen, die der Rat zu verwandten Themen am 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007 angenommen hat,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union in Bezug auf die Finanzkrise, die Herausforderungen des Klimawandels und die Notwendigkeit einer klaren institutionellen Regelung in einer kritischen Lage befindet,

B.

in der Erwägung, dass sich die aktuelle Finanzkrise, die durch zweitklassige Hypotheken in den USA ausgelöst wurde und deren Ursprünge in Jahren übermäßiger Expansionsfinanzpolitik der amerikanischen Notenbank, in einem Mangel an Transparenz auf den Finanzmärkten, in übermäßigen Kreditvergaben der Finanzinstitute, in mangelhafter Überwachung der Finanzmärkte, in schlechten Bewertungen und falschen Annahmen über die Entwicklung der Immobilienpreise liegen, aufgrund der immer stärkeren Integration der Märkte weltweit ausgebreitet hat,

C.

in der Erwägung, dass Finanzmarktinnovationen zwar nützlich sein können, dass Finanzprodukte jedoch reguliert werden und transparent sein müssen, damit das richtige Gleichgewicht zwischen Effizienz und Stabilität sichergestellt wird, und in der Erwägung, dass die Finanzmärkte der realen Wirtschaft dienen sollten,

D.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Instrumente nicht in der Lage waren, die Auswirkungen der Finanzkrise zu beschränken und die kollektiven Kosten zu minimieren sowie Schäden zu vermeiden, und in der Erwägung, dass für die immer stärker integrierten europäischen Finanzmärkte eine kohärente Aufsicht auf EU-Ebene sichergestellt werden muss; in der Erwägung, dass für finanzielle Stabilität und Krisenmanagement jedoch ein breiteres Spektrum von Akteuren als lediglich die Aufsichtsbehörden beteiligt werden muss,

E.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Bezug auf die Finanzkrise ein Verweis auf das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber bei der Umsetzung seiner Entscheidungen fehlt,

F.

in der Erwägung, dass die parlamentarischen Verfahren für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon in 24 Mitgliedstaaten abgeschlossen worden sind, und in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon enthaltenen institutionellen Reformen unbedingt notwendig sind um sicherzustellen, dass die Europäische Union reibungslos und in ausgewogener Weise mit umfassender demokratischer Kontrolle funktioniert,

G.

in der Erwägung, dass für die wichtigen politischen Ereignisse des Jahres 2009, insbesondere die Europawahlen und die Einsetzung einer neuen Kommission, Klarheit über die künftig geltenden institutionellen Bestimmungen erforderlich ist,

H.

in der Erwägung, dass die EU sowohl durch ihre führende Rolle bei internationalen Verhandlungen als auch durch die erheblichen Emissionsverringerungen, zu denen sie sich in den 27 Mitgliedstaaten verpflichtet hat, in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels eine wichtige Rolle auf der Weltbühne spielt; in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet hat, eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 20 % bis 2020 und im Falle eines umfassenden internationalen Abkommens um 30 % zu erzielen,

I.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Klimawandels eine wichtige Frage und Zielsetzung für die Europäische Union darstellt und mit einem umfassenden flexiblen Konzept auf internationaler Ebene angegangen werden sollte,

J.

in der Erwägung, dass zur Erreichung der Ziele der Strategie von Lissabon und Göteborg und des Klimawandel- und Energie-Pakets langfristige Investitionen erforderlich sind und dass in diesem Zusammenhang die Rolle der Europäischen Investitionsbank (EIB) zusätzlich gestärkt werden muss,

Makroökonomische Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise auf die reale Wirtschaft

1.

unterstreicht nachdrücklich, dass es wichtig ist, in zügiger und gut aufeinander abgestimmter Art und Weise mit europäischen makroökonomischen Maßnahmen zu reagieren, um das weltweite Wirtschaftswachstum wieder anzukurbeln; stellt jedoch fest, dass die Grundsätze des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht unterlaufen werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten eine Haushaltskonsolidierung anstreben sollten;

2.

ist tief besorgt über die Lage der Finanzmärkte und fordert eine weitere Stärkung abgestimmter Maßnahmen, um das Vertrauen in die Märkte wieder herzustellen;

3.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Übernahme der von der Eurogruppe am 12. Oktober 2008 angenommenen Maßnahmen als einen ersten wichtigen Schritt, mit dem das Vertrauen in die Märkte wiederhergestellt, Interbanken-Kredite angekurbelt und die Eigenmittel der Banken aufgestockt werden sollen, so dass diese weiterhin Kredite an Unternehmen und Haushalte vergeben können; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen notwendig waren, um die derzeitige Finanzkrise einzudämmen;

4.

hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten großes Engagement und die Fähigkeit zu einem effizienten Krisenmanagement beweisen, um wieder stabile Marktbedingungen herzustellen, da dies der Schlüssel für die Wiederherstellung von Vertrauen ist; vertritt die Ansicht, dass das allererste Treffen der Staats- und Regierungschefs der Länder der Eurozone, auf dem Beschlüsse in dieser Eigenschaft gefasst wurden, der Weiterentwicklung bedarf;

5.

weist darauf hin, dass sich diese Krise über die Finanzmärkte hinaus auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Rentabilität von Unternehmen, die Beschäftigung, private Finanzen und KMU; weist zudem darauf hin, dass die Folgen unvorhersehbar gewesen wären, wenn die nationalen Regierungen, die Europäische Zentralbank (EZB) und andere Zentralbanken nicht Maßnahmen eingeleitet hätten, um das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen;

6.

betont, dass Maßnahmen hinsichtlich der Finanzstabilität und der systembedingten Risiken nötig sind; fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Lissabonner Agenda mit neuem Leben zu erfüllen und die nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten in dieser Zeit wirtschaftlicher Turbulenzen bis zum Jahresende anzupassen, um die Arbeitsplätze und Einkommen der EU-Bürger zu schützen;

7.

hält ein nachhaltiges und wachstumsorientiertes makroökonomisches Umfeld für unbedingt erforderlich; erinnert daran, dass ein ununterbrochener Zugang der Bürger und KMU zu Krediten und Investitionen in EU-Infrastrukturen von größter Bedeutung sind, wenn ein dramatischer Rückgang des Wirtschaftswachstums und der Beschäftigung verhindert werden soll; unterstreicht die Rolle, die der EIB in diesem Zusammenhang zukommen kann;

Strategie für einen Ausweg aus der Finanzkrise

8.

ist entschlossen, sämtliche Maßnahmen zu unterstützen, die dazu führen können, dass die Märkte wieder über Liquidität verfügen, so dass Unternehmen und Privatpersonen wieder Kreditfazilitäten zur Verfügung gestellt werden können; ist sich der Notwendigkeit bewusst, dass den Steuerzahlern versichert werden muss, dass alle ergriffenen Maßnahmen ihren Anliegen Rechnung tragen; weist darauf hin, dass eine Wiederherstellung der Finanzstabilität von entscheidender Bedeutung für zukünftiges Wirtschaftswachstum ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Funktionsweise des derzeitigen Finanzsystems von Grund auf zu überdenken, wenn sie es mit der Wiederherstellung des Vertrauens in die Finanzmärkte ernst meinen und die Finanzkrise weltweit angehen wollen;

9.

begrüßt nachdrücklich die rasche und umfassende Reaktion der Kommission im Bereich der Anwendung der Subventionsregelungen auf Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Finanzinstituten ergriffen werden; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der strengen Überwachung von Notfallmaßnahmen ein interdisziplinäres Team einzusetzen, dem auch Fachleute der GD Wettbewerb, der Aufsichtsbehörden der 3L3-Ausschüsse und des Europäischen Systems der Zentralbanken angehören sollten, um Wissen und Know-how zu bündeln und sicherzustellen, dass es ausgewogene, unparteiische und hochwertige Einschätzungen in allen Mitgliedstaaten gibt;

10.

begrüßt, dass die Kommission eine hochrangige Gruppe zur Entwicklung einer tragfähigen und dauerhaften Aufsichtsarchitektur einsetzen will, die eine bessere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Integration und Koordinierung vorsieht; hebt hervor, dass der Gruppe kurzfristig ein klarer Auftrag erteilt werden muss und dass die Gruppe dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament Bericht erstatten muss;

11.

billigt die Schaffung eines „Krisenstabs für Finanzfragen“ und fordert den Rat auf, sich in kürzester Zeit auf die Modalitäten seiner Funktionsweise und seiner Zusammenarbeit mit der neu gegründeten hochrangigen Gruppe zu einigen; übt scharfe Kritik daran, dass das Parlament an diesem Krisenstab nicht beteiligt wird; unterstützt die Schaffung eines schlagkräftigeren Frühwarnsystems, das von der Kommission und der EZB betrieben werden soll und mit Koordinierungs- und Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet ist, und an dem auch die 3L3-Ausschüsse beteiligt werden sollten;

12.

begrüßt die Entscheidung des Rates, die Rolle der EIB als Kreditgeber und -nehmer zu stärken;

13.

ist besorgt über die Versuchungen angesichts des scheinbaren Wegfalls eines Risikos auf den Finanzmärkten, die durch die Größe der staatlichen Rettungspakete verursacht wurden und hält es für erforderlich, dass im Interesse der Steuerzahler und der Haushalte der Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn öffentliche Gelder zur Rettung eines Finanzinstituts ausgegeben werden, dies einhergehen sollte mit staatlichen Kontrollen, Verbesserungen der Unternehmensführungsstrukturen, Begrenzungen der Bezüge, strengen Rechenschaftspflichten gegenüber den staatlichen Stellen und Investitionsstrategien für die reale Wirtschaft;

Verbesserung der Regulierung

14.

fordert den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament zu handeln, und fordert die Kommission auf, von ihrem Initiativrecht Gebrauch zu machen und Maßnahmen zur Stärkung der Aufsichts- und Regulierungsbestimmungen der Europäischen Union und des Krisenmanagements auf EU-Regulierungsebene vorzuschlagen;

15.

betont, dass die Ursachen für die gegenwärtige Finanzkrise eingehend untersucht werden müssen, insbesondere die Frage, ob eine angemessene Aufsicht stattgefunden hat und ob die bestehenden Regelungen eingehalten wurden; bekräftigt seine Forderung nach legislativen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Folgendes: Bankenregulierung und -aufsicht, Rolle der Rating-Agenturen, Besicherung und Überwachung der Besicherung, Hedge-Fonds und andere Arten von neuen Institutionen, Rolle von Kreditaufnahmen, Transparenzanforderungen, Liquidationsregeln, Abwicklung und Verrechnung auf den Märkten für Geschäfte mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs (OTC) und Mechanismen der Krisenprävention; begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Mindestbetrag für den Schutz von Bankeinlagen zu erhöhen, und bekräftigt seine Zusage, diesen Vorschlag schnellstmöglich zu erörtern;

16.

hält es nach wie vor für notwendig, den Lamfalussy-Prozess — wie es auch in seiner Entschließung vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (1) gefordert wird — zu stärken, einschließlich der Aufsicht über die größten grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen durch Kollegien und der Festlegung eines klaren rechtlichen Status und verstärkter Befugnisse der 3L3-Ausschüsse, um die Aufsicht in der Europäischen Union zu verbessern und den internationalen Dialog und die Koordinierung von Maßnahmen in diesem Bereich zu unterstützen;

17.

weist darauf hin, dass eine Krise, die über die nationalen Rechtsordnungen hinausgeht, nicht von den nationalen Behörden allein bewältigt werden kann, und dass im Falle grenzübergreifender Krisen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden nachdrücklich auf, gemeinsam geeignete Vorschläge für ein wirksames Krisenmanagement auszuarbeiten und diese dem Parlament zur weiteren Prüfung zu unterbreiten; weist darauf hin, dass eine starke Koordinierung auf EU-Ebene bei G8-Gipfeltreffen von großer Bedeutung ist, und glaubt fest an globale Antworten auf diese Krise, durch die die Herausbildung einer neuen internationalen Finanzordnung mit der Reform der Bretton-Woods-Institutionen gefördert werden würde;

18.

begrüßt die Initiative, mit der so bald wie möglich eine internationale Konferenz einberufen werden soll, um die Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen zu erörtern, die als Reaktion auf die gegenwärtige Krise ergriffen werden müssen; ist davon überzeugt, dass die Europäischen Union eine führende Rolle bei der Erörterung der Zukunft der internationalen Finanzordnung einnehmen muss; fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, das Parlament an diesem Prozess zu beteiligen;

19.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich ihren Vorschlag zur Überprüfung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2) vorzulegen;

Vertrag von Lissabon

20.

bekräftigt, dass es das Ergebnis des irischen Referendums und die Ergebnisse der Ratifizierungsverfahren in den übrigen Mitgliedstaaten respektiert, und vertritt die Ansicht, dass es möglich ist, den vom irischen Volk geäußerten Anliegen Rechnung zu tragen, um so zu gewährleisten, dass vor den Wahlen zum Europäischen Parlament eine für alle Parteien akzeptable Lösung gefunden wird; ist bereit, der Regierung und dem Parlament Irlands jegliche von ihnen geforderte Unterstützung zukommen zu lassen, um ein Paket von Vorschlägen auszuarbeiten, mit dem ein breiter, auf fundierten Informationen beruhender Konsens in der irischen Öffentlichkeit über die Zukunft Irlands in einer reformierten und gestärkten Europäischen Union gefunden werden kann, der auch für die EU-Partner Irlands eine annehmbare Lösung darstellt;

21.

fordert den Europäischen Rat auf, auf seiner nächsten Tagung eine Methode und einen Zeitplan festzulegen, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann;

Energie und Klimawandel

22.

ist der Ansicht, dass die EU-Klimaschutzziele für die Zeit nach 2012 nicht wegen der gegenwärtig vorherrschenden internationalen Finanzkrise in Frage gestellt werden sollten; sagt zu, eng mit Rat und Kommission zusammenzuarbeiten, um in kürzestmöglicher Zeit eine wirksame und praktikable Vereinbarung zum Thema Klimawandel und über das Energiepaket zu finden; betont jedoch, dass es für die EU-Industrie, ihre Beschäftigten und die Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele eingehend auf ihre Auswirkungen auf die sektorspezifische und allgemeine Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen geprüft werden; erinnert den Rat daran, dass hier das Mitentscheidungsverfahren Anwendung findet, bei dem eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist;

23.

fordert den Rat auf, an den vorgeschlagenen ehrgeizigen Zielen festzuhalten, die darin bestehen, dass Energie aus nachhaltigen erneuerbaren Energiequellen bis 2020 einen verbindlichen Anteil von 20 % am Gesamtenergieverbrauch der Gemeinschaft und einen verbindlichen Anteil von 10 % am Verkehrssektor eines jeden Mitgliedstaats ausmachen soll;

24.

verweist auf die Entschlossenheit des Europäischen Rates, im Falle des Abschlusses eines internationalen Abkommens eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % anzustreben, sofern sich andere entwickelte Länder zu vergleichbaren Emissionsreduzierungen verpflichten und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Betrag leisten;

25.

und weist erneut darauf hin, dass es für die EU-Industrie von entscheidender Bedeutung ist, dass für die Sektoren, die der Gefahr der Verlagerung von Emissionsquellen und des Rückgangs der Wettbewerbsfähigkeit am stärksten ausgesetzt sind, die erforderlichen Flexibilitäts-Maßnahmen ergriffen werden;

26.

weist darauf hin, dass das Potenzial der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung in Bezug auf die erhebliche Verringerung des CO2-Ausstoßes der Energieindustrie und industrieller Anlagen unter anderem durch den Intergovernmental Panel on Climate Change anerkannt wurde; fordert den Rat daher auf sicherzustellen, dass angemessene finanzielle Mittel bereitgestellt werden, so dass die von ihm geforderten 12 Demonstrationsanlagen bis 2015 in Betrieb genommen werden können;

27.

weist erneut darauf hin, dass der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (KOM(2007)0856) als einer der Legislativvorschläge in das Gesamtpaket betreffend den Klimawandel und die Energie eingefügt werden muss;

Energieversorgungssicherheit

28.

fordert ein starkes politisches Engagement für den Übergang zu einer EU-Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, bei verstärkter Nutzung heimischer Energiequellen, dezentraler Energieerzeugung und Energiesparmaßnahmen, um erneuerbare Energieträger, Energieeffizienz und andere Energieträger mit geringem CO2-Ausstoß zu fördern und die Diversifizierung der Energieversorgung und die Verringerung der Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe zu forcieren, da eine solche Reaktion auf die gestiegenen Ölpreise in höchstem Maße logisch ist; ist davon überzeugt, dass auf diese strategischen Maßnahmen umfangreiche finanzielle Zusagen für Forschung und Entwicklung folgen sollten;

29.

fordert den Rat auf, den Empfehlungen des Parlaments bezüglich der Annahme einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik mit Entschlossenheit zu folgen, insbesondere durch die Förderung der Einigkeit der Europäischen Union bei Verhandlungen mit Energieversorgern und Transitländern, die Verteidigung von EU-Interessen im Allgemeinen, die Entwicklung einer effizienten Energiediplomatie, die Annahme wirksamerer Krisenreaktionsmechanismen und durch die Sicherstellung der Diversifizierung der Energielieferanten; weist auf die Notwendigkeit hin, diesbezüglich eine Strategie anzunehmen, die mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet wird, um ihre Ziele zu erfüllen; fordert, dass der notwendigen Verknüpfung der Netze, die insbesondere im östlichen Teil Europas fehlt, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

30.

begrüßt den Aufruf des Rates, wesentliche Infrastrukturen zu verstärken und auszubauen; fordert die Kommission auf, die transeuropäischen Energienetze zu verwirklichen und einen Plan für prioritäre Verbünde zu erarbeiten, dabei aber auch die Infrastrukturen für die Abnahme bzw. Wiedervergasung von Flüssiggas und die Speicheranlagen zu berücksichtigen; begrüßt die besondere Aufmerksamkeit, die den abgelegenen Regionen der Europäischen Union zuteil wird; betont, wie wichtig es ist, die europäische Verbund- und Netzinfrastruktur weiter auszubauen, um Windenergie aus Offshore-Parks in zunehmendem Maß auf die Märkte zu bringen; stellt fest, dass grenzüberschreitende Kuppelstellen besondere Maßnahmen erfordern werden, zum Beispiel Vorzugsfinanzierungen und Steuerbefreiungen; stellt fest, dass die Schließung der Lücken in den transeuropäischen Energienetzen die Versorgungssicherheit verbessern und zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen wird;

31.

hält eine verbesserte Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten der Schwarzmeerregion in einer institutionellen und multilateralen Struktur für dringend geboten, die Themen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Energieversorgung und -transit und Transparenz des Funktionierens der Märkte umfassen sollte;

32.

betont, dass die Energieversorgungssicherheit eine Priorität der Europäischen Union ist; betont in diesem Zusammenhang, dass die Entwicklung gemeinsamer Projekte der Europäischen Union mit erneuerbaren Energien eine Schlüsselrolle bei der Energieversorgungssicherheit spielen muss, wobei sicherzustellen ist, dass die Ziele von Lissabon und Göteborg eingehalten werden;

33.

betont, dass die Erhöhung der Energieeffizienz nicht nur die kostengünstigste Art und Weise der Verringerung von Treibhausgasemissionen ist, sondern auch direkte positive Auswirkungen auf die Wirtschaft hat, zum Beispiel durch geringere Kraftstoffkosten und eine höhere Kaufkraft der Verbraucher bei anderen Waren und Dienstleistungen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von bestehenden Rechtvorschriften und von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu beschleunigen;

34.

hält einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt für ausschlaggebend für die Energieversorgungssicherheit; stellt fest, dass der EU-Energiemarkt immer noch nicht ganz vollendet ist und dass eine vollständige Verwirklichung unbedingt notwendig ist; begrüßt die Forderung, das Gesetzespaket zum Energiebinnenmarkt vor Ende der Wahlperiode zum Abschluss zu bringen; fordert den Rat auf, in Verhandlungen mit dem Parlament über dieses Paket auf der Grundlage der am 10. Oktober 2008 im Rat „Energie“ erzielten politischen Einigung einzutreten;

Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl

35.

begrüßt die Initiative des französischen Ratsvorsitzes zum Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl, sofern dieser einen kohärenten und ausgewogenen Ansatz in Bezug auf die Einwanderung im Rahmen seiner doppelten Zielsetzung, nämlich der Eröffnung von Möglichkeiten einer legalen Einwanderung bei gleichzeitiger Bekämpfung der illegalen Einwanderung, verfolgt; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass eine gemeinsame Einwanderungspolitik von der Annahme ausgehen sollte, dass Migranten individuelle Mitglieder der Gesellschaft und potenzielle Bürger sind; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zudem versuchen sollten, klare und wirksame politische Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und Integration zu ergreifen; ist daher der Ansicht, dass der Pakt von konkreten Legislativvorschlägen begleitet werden muss;

36.

meint wie der Rat, dass der Europäische Pakt zu Einwanderung und Asyl einen Rahmen für Maßnahmen künftiger Ratsvorsitze bieten sollte;

Maßnahmen im Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates vom 1. September 2008

37.

vertritt die Auffassung, dass es keine militärische Lösung der Konflikte im Kaukasus geben kann, und verurteilt scharf all diejenigen, die Zwang und Gewalt angewendet haben, um die Lage in den abtrünnigen georgischen Gebieten Südossetien und Abchasien zu ändern;

38.

erinnert an das unverhältnismäßige militärische Vorgehen Russlands in Georgien Anfang August 2008, das tief ins Landesinnere vorgedrungen ist, sowie an die einseitige Entscheidung Russlands, die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien anzuerkennen;

39.

fordert Russland auf, die Souveränität und territoriale Integrität von Georgien sowie die Unverletzlichkeit seiner durch alle EU-Mitgliedstaaten anerkannten Grenzen zu achten;

40.

betont, dass die Europäische Union ihre Politik gegenüber Russland überprüfen muss, sollte Russland seinen Verpflichtungen gemäß den Abkommen vom 12. August und vom 8. September 2008 nicht nachkommen;

41.

begrüßt die Haltung des Rates zur Lage in Georgien; erinnert an die Verpflichtungen der Vereinbarungen vom 12. August und 8. September 2008; betont, dass der Rückzug der russischen Truppen aus den an Südossetien und Abchasien angrenzenden Gebieten ein wichtiger zusätzlicher Schritt ist; fordert eine sichere und rasche Rückkehr der Flüchtlinge, die von der Entsendung von EU-Beobachtern vor Ort begleitet werden muss; bedauert das Scheitern der Gespräche zwischen Russland und Georgien vom 15. Oktober 2008 in Genf;

42.

bedauert zudem, dass es der Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) in Georgien nicht gestattet ist, die zwei abtrünnigen Gebiete zu betreten, in denen Russland plant, reguläre Streitkräfte in der Stärke von 7 600 Mann zu stationieren und dadurch das kleine Kontingent russischer Friedenstruppen, die in beiden Gebieten nach den Waffenstillstandsvereinbarungen von 1992 bis 1994 stationiert wurden, zu ersetzen;

43.

sieht den Schlussfolgerungen der internationalen Geberkonferenz für Georgien, vom 22. Oktober 2008 erwartungsvoll entgegen; begrüßt das Engagement der Kommission, Georgien große politische, finanzielle und praktische Unterstützung zu leisten; fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen für den Wiederaufbau in den Konfliktgebieten vorzulegen und diese auch schnell umzusetzen und die humanitäre Hilfe aufzustocken, damit die vom Krieg heimgesuchten Menschen wieder an ihre Wohnorte zurückkehren können und vor dem Winter eine Unterkunft haben;

44.

weist darauf hin, dass alle offenen Fragen auf der internationalen Konferenz in Genf geklärt werden müssen, insbesondere die Zukunft Südossetiens und Abchasiens sowie die Lage in diesen Gebieten und vor allem die anhaltende militärische Präsenz Russlands in Achalgori und Perevi in Südossetien und im Kodori-Tal in Abchasien; weist zudem darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland bis zur Klärung dieser Fragen nicht vollständig normalisiert werden können;

45.

erinnert die russischen Behörden daran, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass Personen und nichtstaatlichen Organisationen, die sich für den Schutz der Menschen- und Bürgerrechte einsetzen, gemäß den Zusagen Russlands gegenüber dem Europarat ihrer Tätigkeit nachgehen können ohne Einschüchterungen ausgesetzt zu sein;

46.

fordert den Rat und die Kommission auf, eine selektive Anwendung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte auf Belarus in Erwägung zu ziehen, indem sie die belarussische Zivilgesellschaft stärker unterstützen; betont, dass die demokratische Opposition von Belarus in vollem Umfang in den Dialog zwischen der Europäischen Union und Belarus einbezogen werden muss;

47.

fordert den Rat und die Kommission auf, in einen echten Dialog mit den belarussischen Behörden auf der Grundlage eines an Bedingungen geknüpften abgestuften Ansatzes zusammen mit Benchmarks, Zeitplänen, Revisionsklauseln und angemessenen Finanzmitteln einzutreten;

48.

begrüßt, dass der Europäische Rat die gegenwärtig von der Kommission geplante „Östliche Partnerschaft“ unterstützt, mit der die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren östlichen Nachbarn gestärkt werden sollen; unterstreicht, dass diese Partnerschaft durch konkrete und greifbare Inhalte gekennzeichnet sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Freizügigkeit und den freien Handel, und auch mit ausreichenden finanziellen Mitteln aus dem EU-Haushalt ausgestattet werden muss;

*

* *

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0476.

(2)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/46


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Bewertung des Abkommens EU/Australien über Fluggastdatensätze

P6_TA(2008)0512

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (2008/2187(INI))

2010/C 15 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des von Sophia in 't Veld im Namen der ALDE-Fraktion vorgelegten Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (B6-0383/2008),

unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 24, 29 und 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), welche die Rechtsgrundlage für einen europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für internationale Verhandlungen mit Drittstaaten und Drittorganisationen bilden, sofern es sich um die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen handelt,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/651/GASP/JI des Rates vom 30. Juni 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (1) und auf das Abkommen selbst,

unter Hinweis auf die Tatsache, dass nach Artikel 25 EUV dieses Abkommen derzeit nur für diejenigen Mitgliedstaaten vorläufig gilt, die nicht erklärt haben, dass bei ihnen bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, wie dies Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Irland, Lettland, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen und Finnland getan haben (2),

unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der Rechtsgrundlage, die für den vorstehend genannten Beschluss des Rates gewählt wurde, insbesondere Artikel 38 und Artikel 24 EUV (letzterer betrifft die Außenbeziehungen), nach Artikel 21 EUV erforderlich wäre, dass der Vorsitz das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hört,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Empfehlungen zu Fluggastdatensätzen (3),

unter Hinweis auf Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (4),

unter Hinweis auf die Grundprinzipien loyaler Zusammenarbeit zwischen den Organen, zu denen gehört, dass das Parlament umfassend informiert und konsultiert wird, und unter Hinweis darauf, dass das Parlament — im Gegensatz dazu, was bei anderen Abkommen über Fluggastdatensätze und selbst während der ersten Verhandlungsrunde mit Australien 2003/2004 geschehen ist — nicht einmal über die anstehenden Verhandlungen durch die Kommission und/oder den Rat informiert wurde (5),

unter Hinweis auf den Umstand, dass ungeachtet des mangelnden Willens der anderen Organe das Parlament zu einem Thema Stellung nehmen sollte, das Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger hat und das darüber hinaus derzeit als möglicher Gegenstand für gemeinschaftliche Rechtsetzung erörtert wird,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3, Artikel 83 Absatz 5 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0403/2008),

1.

richtet die folgenden Empfehlungen und Bemerkungen an den Rat:

Verfahrenstechnische Fragen

a)

ist der Auffassung, dass dem für den Abschluss des Abkommens angewandten Verfahren die demokratische Legitimität fehlt, da es in keiner Phase eine wirkungsvolle demokratische Kontrolle oder eine Zustimmung des Parlaments gab; stellt fest, dass der Rat routinemäßig auf dieses Verfahren zurückgreift, wenn es um den Abschluss internationaler Abkommen geht, die Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger der Europäischen Union haben;

b)

stellt fest, dass das Parlament trotz seiner wiederholten Ersuchen zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der Annahme des Verhandlungsmandats, der Verhandlungsführung oder des Abschlusses des Abkommens informiert oder konsultiert wurde; ist folglich der Auffassung, dass mit dem vom Rat angewandten Verfahren die Prinzipien loyaler Zusammenarbeit nicht beachtet werden;

c)

stellt fest, dass eine Zustimmung der nationalen Parlamente nur in zehn von 27 EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist, ohne dass es dabei die Möglichkeit gäbe, Änderungen vorzuschlagen; erachtet dieses Verfahren als völlig unangemessen; stellt darüber hinaus fest, dass künftige Änderungen am Wortlaut des Abkommens ohne Zustimmung der nationalen Parlamente erfolgen werden;

d)

hat nach wie vor Zweifel an der vom Rat gewählten Rechtsgrundlage für ein internationales Abkommen, das rein auf die inneren Sicherheitsbedürfnisse eines Drittstaates ausgelegt ist und das keinen Mehrwert hinsichtlich der Sicherheit der EU, ihrer Mitgliedstaaten oder von EU-Bürgern bietet; behält sich deshalb das Recht vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Streithelfer aufzutreten, falls die Legitimität dieses Abkommens durch Dritte infrage gestellt wird;

e)

fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente bei der Annahme von Verhandlungsmandaten und beim Abschluss künftiger Abkommen über die Übermittlung personenbezogener Daten umfassend einzubeziehen; dies gilt insbesondere hinsichtlich der derzeitigen Gespräche mit Südkorea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen;

Ziel und Zweck

f)

stellt fest, dass in dem Text des Abkommens eine Vielzahl von Zwecken angegeben wird und verschiedene Formulierungen nebeneinander verwendet werden:

„Bekämpfung“ des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten sowie sonstiger schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität (Einführung),

„ausschließlich zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung“ des Terrorismus und damit zusammenhängender Straftaten (Artikel 5 Absatz 1 Ziffer i) sowie schwerer Straftaten grenzüberschreitender Art, einschließlich der organisierten Kriminalität (Artikel 5 Absatz 1 Ziffer ii),

Flucht vor Haftbefehlen oder vor Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit den genannten Straftaten (Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii),

zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und für Strafverfolgungszwecke (Einleitung),

Zoll, Einwanderung und Kriminalität (Verweis auf entsprechende Gesetze in der Einleitung),

soweit erforderlich „auf Einzelfallbasis“ zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr von Tod oder schwerer Verletzung der betroffenen Person oder anderer Personen (Artikel 5 Absatz 2),

erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (Artikel 5 Absatz 2),

Überwachung und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Anforderungen nach dem Freedom of Information Act, dem Human Rights and Equal Oportunity Commission Act, dem Privacy Act, dem Auditor-General Act oder dem Ombudsman Act (Artikel 5 Absatz 3);

g)

ist daher der Auffassung, dass die Zweckbindung völlig unangemessen ist, da sie es unmöglich macht, festzustellen, ob die Maßnahmen gerechtfertigt oder verhältnismäßig sind, und dass das Abkommen deshalb den EU- und internationalen Datenschutzbestimmungen vielleicht nicht entspricht oder den Artikel 8 der EMRK nicht beachtet, der eine genaue Zweckbindung vorschreibt; ist der Ansicht, dass das Abkommen dadurch möglicherweise angefochten werden kann;

Datenschutz

h)

begrüßt die Tatsache, dass das australische Gesetz über die Privatsphäre uneingeschränkt auf EU-Bürger Anwendung finden wird; ist jedoch besorgt über Ausnahmen und Befreiungen, die für EU-Bürger einen unvollständigen Rechtsschutz mit sich bringen könnten; vertritt die Auffassung, dass das Abkommen nicht nur uneingeschränkt den australischen Datenschutzgesetzen, sondern auch und in erster Linie den EU-Rechtsvorschriften entsprechen sollte; stellt nachdrücklich fest, dass die bloße Einhaltung des Abkommens eine formale Feststellung der Angemessenheit nicht ersetzen kann und dass es nicht ausreicht, dass die Gesetze, Maßnahmen und Grundsätze der Europäischen Union und Australiens zum Datenschutz auf einer gemeinsamen Grundlage basieren;

i)

begrüßt die Entscheidung, Massenübertragungen von Daten nur vorzunehmen, nachdem diese anonymisiert worden sind;

j)

stellt fest, dass das Abkommen hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen vorsieht, dass Australien ein System bereitstellt, das für Einzelpersonen unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzstaat zugänglich ist, damit der Einzelne seine Rechte ausüben kann; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Fluggastinformation die Bereitschaft der australischen Zollbehörde, die Öffentlichkeit über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen zu informieren, begrüßt werden sollte;

k)

stellt fest, dass für den Fall eines Streits, der zwischen den Vertragsparteien des Abkommens entstehen könnte, anders als in dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007) (6) ein Streitbeilegungsmechanismus vorgesehen ist, und dass die Datenschutzbehörden in der EU ihre bestehenden Befugnisse zur Aussetzung der Datenübermittlung zum Schutz von natürlichen Personen hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ausüben können, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass gegen die in dem Abkommen festgelegten Datenschutzstandards verstoßen wird;

l)

begrüßt die Teilnahme der Datenschutzbehörden an der gemeinsamen Überprüfung; bedauert jedoch, dass keine klare Frist für eine solche Überprüfung festgesetzt worden ist; fordert die Kommission und den Rat auf, eine Überprüfung vor Juni 2010 zu beantragen und die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Parlament vorzulegen;

m)

begrüßt in Bezug auf die Weitergabe von Daten die Tatsache, dass die diesbezüglichen Möglichkeiten begrenzt sind, insbesondere da Weitergaben nur auf Einzelfallbasis stattfinden und die australische Zollbehörde ein Verzeichnis aller Weitergaben führt;

n)

nimmt zur Kenntnis, dass nach Artikel 2 Absatz 2 keine Daten gespeichert werden, dass jedoch im Anhang unter Nummer 12 eine Speicherungsfrist von fünfeinhalb Jahren genannt wird; ist der Auffassung, dass — obwohl diese Frist kürzer ist als in den Abkommen mit den Vereinigten Staaten — die Verhältnismäßigkeit einer Speicherung von fünfeinhalb Jahren nicht nachgewiesen werden kann, da die Zwecke der Fluggastdatenspeicherung unzureichend dargelegt werden;

o)

stellt fest, dass die australische Zollbehörde hinsichtlich sensibler Daten ausdrücklich erklärt hat, dass er solche Daten nicht will oder braucht, weshalb sich die Frage stellt, warum andere Rechtsordnungen, wie Kanada oder die Vereinigten Staaten, sensible Daten benötigen, und weshalb besser gewährleistet sein dürfte, dass die australische Zollbehörde tatsächlich alle sensiblen Daten, die er erhalten könnte, herausfiltert und löscht; ist zudem der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Verantwortung des Datenschutzbeauftragten für das Herausfiltern sensibler Daten, die aus der EU stammen, an den Empfänger der Daten, also die australische Zollbehörde, übergeht, anerkannten Datenschutzstandards, wie der Konvention 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 (7) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8), entspricht;

p)

vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass ein Austausch diplomatischer Noten eine inakzeptable Methode darstellt, die Liste der Einrichtungen und Agenturen, die Zugang zu Fluggastdaten haben können, abzuändern;

q)

bedauert hinsichtlich der Datenkategorien, die an die australische Zollbehörde übermittelt werden, dass es sich bei den geforderten Datenelementen um dieselben Datenkategorien handelt wie in dem obenerwähnten Abkommen mit den Vereinigten Staaten aus dem Jahr 2007 (die 34 Datenfelder wurden zu 19 Datenkategorien gruppiert, sodass der Eindruck entsteht, dass die Anzahl der zu übermittelnden Daten deutlich verringert wurde, was jedoch nicht der Fall ist); ist der Auffassung, dass eine solch umfangreiche Datenerhebung nicht gerechtfertigt ist und als unverhältnismäßig angesehen werden muss;

2.

legt den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten, die dieses Abkommen und/oder das Abkommen mit den Vereinigten Staaten derzeit prüfen (Belgien, Tschechische Republik, Spanien, Ungarn, Niederlande, Polen), nahe, die vorstehenden Anmerkungen / Empfehlungen zu berücksichtigen;

3.

ruft dem Rat in Erinnerung, dass im Falle des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon das Europäische Parlament auf einer fairen Grundlage einbezogen werden sollte, indem alle Abkommen über Fluggastdaten überprüft werden;

*

* *

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament von Australien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 47.

(2)  Einige Mitgliedstaaten haben spezifische Erklärungen abgegeben, die im Ratsprotokoll veröffentlicht wurden und unter folgender Adresse zugänglich sind: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st10/st10439.de08.pdf.

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2003 zur Übermittlung personenbezogener Daten durch Luftfahrtgesellschaften bei transatlantischen Flügen (ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 381), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2003 zur Weitergabe personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften bei Transatlantikflügen: Stand der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten (ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 105), Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United States Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 665), Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2006 an den Rat zu den Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität (ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 250) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2005 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records — PNR) (ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 464).

(4)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.

(5)  Der Ausschuss für bürgerliche Feiheiten, Justiz und Inneres hat diese Verhandlungen auch auf der Grundlage der Stellungnahme, welche die Artikel 29-Datenschutzgruppe zu diesem Thema abgegeben hat, zur Kenntnis genommen. Siehe: http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/2004/wp85_de.pdf.

(6)  ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 18.

(7)  Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und deren spätere Änderungen.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/50


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Herausforderungen für Tarifverträge in der EU

P6_TA(2008)0513

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu den Herausforderungen für Tarifverträge in der EU (2008/2085(INI))

2010/C 15 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2, insbesondere den erssten Spiegelstrich, und Artikel 3 Buchstabe j des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Artikel 136, 137, 138, 139 und 140 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Artikel 12, 39 und 49 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007, insbesondere Artikel 3,

unter Hinweis auf Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem die Bedeutung des sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungen für die Entwicklung anerkannt wird,

unter Hinweis auf die Artikel 27, 28 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere ihren Artikel 11,

unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, insbesondere die Artikel 5, 6 und 19,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer,

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (1) (Entsenderichtlinie),

unter Hinweis auf den Bericht der Dienststellen der Kommission über die Durchführung der Richtlinie 96/71/EG (SEK(2006)0439) (Dienstleistungsbericht),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) (Vergaberichtlinie),

unter Hinweis auf die „Monti-Klausel“ in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (4),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa Lda gegen Office National d'Immigration (5),

unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst (6), 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade (7), 25. Oktober 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98, C-54/98, C-68/98 und C-71/98, Finalarte (8), 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-279/00, Kommission/Italien (9), 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03, Wolff & Müller GmbH (10), 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg (11), und 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland (12),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache C-438/05, International Transport Workers' Federation and Finnish Seamen's Union/Viking Line ABP (13) (Rechtssache Viking),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-341/05, Laval un Partneri Ltd (14),

unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 3. April 2008 in der Rechtssache C-346/06, Rüffert (15),

unter Hinweis auf die folgenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO): Übereinkommen Nr. 94 Arbeitsklauseln (Öffentliche Verträge), Nr. 87 Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, Nr. 98 Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, Nr. 117 Grundlegende Ziele und Normen der Sozialpolitik, insbesondere Teil IV, Nr. 154 Tarifverhandlungen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zur Durchführung der Richtlinie 96/71/EG in den Mitgliedstaaten (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung einer menschenwürdigen Arbeit für alle (18),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 14. Dezember 2007 gebilligten gemeinsamen Grundsätze zu Flexicurity sowie seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (19),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0370/2008),

A.

in der Erwägung, dass der EG-Vertrag die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den Verfassungen der Mitgliedstaaten und in diversen internationalen Verträgen und Übereinkommen verankerten Grundrechte als wichtigste Bezugswerte des Gemeinschaftsrechts und der in der Gemeinschaft üblichen Praxis anerkennt,

B.

in der Erwägung, dass der EG-Vertrag eine Reihe einschlägiger Grundsätze festlegt; in der Erwägung, dass zu den wichtigsten Zielen der Gemeinschaft ein Binnenmarkt gehört, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist und eine soziale Dimension hat,

C.

in der Erwägung, dass einer dieser Grundsätze darin besteht, die verfassungsmäßigen Grundrechte der Bürger anzuerkennen, wozu das Recht, Gewerkschaften zu bilden, das Streikrecht und das Recht, Tarifverträge auszuhandeln, gehören,

D.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr fundamentale Prinzipien des Binnenmarktes sind,

E.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 39 des EG-Vertrags die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen mit sich bringt,

F.

in der Erwägung, dass der EG-Vertrag Beschränkungen der Grundfreiheiten zulässt, sofern sie einen mit dem Vertrag vereinbaren legitimen Zweck verfolgen, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, zur Erreichung der verfolgten Zwecke geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen; in der Erwägung, dass parallel dazu Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht, dass Einschränkungen bei der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann erfolgen dürfen, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen,

G.

in der Erwägung, dass der EuGH das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme als Grundrecht anerkennt, das damit fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist; in der Erwägung, dass dieses Recht mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon auch in den Verträgen verankert werden wird,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrfach hervorgehoben hat, welche Bedeutung die bestehenden nationalen Rahmenregelungen für Beschäftigung und Tarifverhandlungen für den Schutz der Arbeitnehmerrechte haben,

I.

in der Erwägung, dass der Bericht der Kommission „Arbeitsbeziehungen in Europa 2006“ zeigt, dass hoch entwickelte Tarifverhandlungen einen positiven Einfluss auf die soziale Eingliederung haben können,

J.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 des EG-Vertrags (…) „folgende Ziele verfolgen: (…) die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen“, und in der Erwägung, dass zur Erreichung dieses Ziels die Kommission gemäß Artikel 140 des EG-Vertrags die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik fördert, insbesondere auf dem Gebiet des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,

K.

in der Erwägung, dass gemäß der Präambel der Entsenderichtlinie Bedingungen eines freien und fairen Wettbewerbs sowie Maßnahmen, die die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer entsprechend dem Rechtsrahmen für die Beschäftigung im jeweiligen Land und die Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten garantieren, Voraussetzung für eine Förderung des länderübergreifenden Dienstleistungsverkehrs sind,

L.

in der Erwägung, dass die Entsenderichtlinie in Erwägung 12 unmissverständlich besagt, dass „das Gemeinschaftsrecht (…) die Mitgliedstaaten nicht daran (hindert), ihre [nationalen] Gesetze oder die von den Sozialpartnern abgeschlossenen Tarifverträge auf sämtliche Personen anzuwenden, die — auch nur vorübergehend — in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt werden, selbst wenn ihr Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist“, und dass „das Gemeinschaftsrecht (…) es den Mitgliedstaaten nicht (verbietet), die Einhaltung dieser Bestimmungen mit angemessenen Mitteln sicherzustellen“,

M.

in der Erwägung, dass das Ziel der Entsenderichtlinie — ein fairer Wettbewerb sowie Maßnahmen, die die Wahrung der Rechte der Arbeitnehmer garantieren — in einer Ära, in der sich die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen ausweitet, wichtig ist für den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer, und zwar unter Einhaltung des Beschäftigungsrechts und der Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten, sofern damit nicht gegen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verstoßen wird,

N.

in der Erwägung, dass gemäß der Entsenderichtlinie die Gesetze der Mitgliedstaaten einen Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz für die entsandten Arbeitnehmer festlegen, das im Gastland zu gewährleisten ist, der aber nicht der Anwendung von Arbeitsbedingungen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind, entgegenstehen darf,

O.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Entsenderichtlinie die Richtlinie entweder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch Tarifverträge umgesetzt werden kann, die für allgemein verbindlich erklärt wurden oder die allgemein verbindlich sind für alle vergleichbaren Unternehmen in dem betreffenden Industriezweig oder die von den auf nationaler Ebene repräsentativsten Organisationen der Tarifvertragsparteien geschlossen und auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet angewandt werden; der EuGH bestätigt ebenfalls, dass die Mitgliedstaaten, da die Entsenderichtlinie nicht darauf abzielt, die Systeme zur Festlegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu harmonisieren, ihre Freiheit behalten, auf nationaler Ebene ein System zu wählen, das die genannte Richtlinie nicht ausdrücklich vorsieht,

P.

in der Erwägung, dass die Kernbestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 der Entsenderichtlinie aus international zwingenden Bestimmungen bestehen, die die Mitgliedstaaten gemeinsam beschlossen haben; mit der Feststellung, dass die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung in Artikel 3 Absatz 10 ebenfalls aus international zwingenden Bestimmungen bestehen, dass sie aber insofern einen Rahmen darstellen, als die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, wie sie sie in ihrem nationalen Recht festlegen; ferner mit der Feststellung, dass Artikel 3 Absatz 10 für die Mitgliedstaaten insofern von Bedeutung ist, als dass er die Berücksichtigung verschiedener arbeitsmarktpolitischer, sozialpolitischer und anderer Belange einschließlich des Schutzes der Arbeitnehmer unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ermöglicht,

Q.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Arbeitnehmer in hohem Maße zu Beschäftigung, Wohlstand und EU-Integration beigetragen und den Bürgern neue Möglichkeiten zum Erwerb von Wissen und Erfahrung sowie zur Erreichung eines besseren Lebensstandards geboten hat,

R.

in der Erwägung, dass Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen kodifiziert,

S.

in der Erwägung, dass die Entsenderichtlinie mehr als einer Million Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Arbeit im Ausland unter sicheren Bedingungen ohne Probleme oder Konflikte gegeben hat,

T.

in der Erwägung, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Entsenderichtlinie von entscheidender Bedeutung für die Erreichung ihrer Ziele ist, insbesondere für die Einhaltung von in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen betreffend die Tarifverträge,

U.

in der Erwägung, dass es in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich heißt, dass sie die Entsenderichtlinie nicht ersetzen soll und diese unberührt lässt,

V.

in der Erwägung, dass für den freien Warenverkehr die folgende Klausel (bekannt als „Monti-Klausel“) in die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 aufgenommen wurde — Artikel 2: „Diese Verordnung darf nicht so ausgelegt werden, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik, beeinträchtigt. Diese Rechte können auch das Recht oder die Freiheit zu anderen Handlungen einschließen, die in den Mitgliedstaaten durch die spezifischen Systeme zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern abgedeckt werden“,

W.

in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 7 der Dienstleistungsrichtlinie festlegt: „Diese Richtlinie berührt nicht die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und durch das Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechte. Sie berührt auch nicht das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Praktiken unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen“,

X.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat Grundsätze für die Schaffung von Arbeitsmarktmodellen festgelegt hat, die zusätzlich zu einem hohen Maß an Sicherheit auch einen hohen Grad von Flexibilität aufweisen (bekannt als „Flexicurity-Modell“); in der Erwägung, dass anerkannt wird, dass ein wichtiger Aspekt eines erfolgreichen Flexicurity-Modells starke Sozialpartner mit beträchtlichem Spielraum für Tarifverhandlungen sind,

Y.

in der Erwägung, dass es in der Zuständigkeit des EuGH liegt, das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung der Grundrechte und -freiheiten auszulegen und die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu sichern,

Z.

in der Erwägung, dass es Aufgabe nationaler Gerichte ist, im Einzelfall zu prüfen, ob die Kriterien betreffend die Beschränkung von Grundfreiheiten und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erfüllt sind,

AA.

in der Erwägung, dass das Recht auf Durchführung einer kollektiven Maßnahme und auf Abschluss von Tarifverträgen ein Grundrecht ist, das fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist; in der Erwägung, dass sich der EuGH in diesem Zusammenhang nicht auf eine vom Parlament (als Mitgesetzgeber) nicht angenommene Erklärung des Rates und der Kommission vom 24. September 1996 stützen sollte, die die Auslegung der Begriffe „Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung“ und „für die politische Ordnung entscheidende nationale Vorschriften“ nur auf in der Gesetzgebung festgelegte verbindliche Vorschriften beschränken würde,

AB.

in der Erwägung, dass das Urteil des EuGH vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96 (20), Albany International BV, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Gewerkschaften in Bezug auf Arbeitsmarktfragen einen beträchtlichen Ermessensspielraum eingeräumt hat,

AC.

in der Erwägung, dass festgestellt worden ist, dass es beim EuGH und zwischen dem Gerichtshof und seinen Generalanwälten in mehreren Rechtssachen betreffend die Entsenderichtlinie, insbesondere in den genannten Rechtssachen Laval und Rüffert, unterschiedliche Ansichten und Auslegungen gab; in der Erwägung, dass angesichts solcher unterschiedlichen Ansichten und Auslegungen möglicherweise eine Klarstellung betreffend das Gleichgewicht zwischen Grundrechten und Grundfreiheiten erforderlich ist,

1.

unterstreicht, dass die Dienstleistungsfreiheit ein Grundpfeiler des europäischen Einigungswerkes ist; ist jedoch der Ansicht, dass dies einerseits gegen die in den Verträgen dargelegten Grundrechte und sozialen Ziele und andererseits gegen das Recht der öffentlichen und sozialen Partner, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen, abgewogen werden sollte; erinnert daran, dass das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Kollektivmaßnahmen Grundrechte sind, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, und dass die Gleichbehandlung ein Grundprinzip der Europäischen Union darstellt;

2.

ist der Meinung, dass jeder EU-Bürger das Recht haben sollte, überall in der Europäischen Union zu arbeiten, und dabei ein Recht auf Gleichbehandlung haben sollte; bedauert daher, dass dieses Recht nicht einheitlich in der gesamten EU angewandt wird; ist der Auffassung, dass die noch bestehenden Übergangsbestimmungen einer genauen Überprüfung durch die Kommission unterzogen werden sollten, um festzustellen, ob sie wirklich notwendig sind, um Verzerrungen auf den nationalen Arbeitsmärkten zu verhindern, und dass sie, wo dies nicht der Fall ist, so rasch wie möglich abgeschafft werden sollten;

3.

betont, dass die Dienstleistungsfreiheit weder dem Grundrecht der Sozialpartner, den sozialen Dialog voranzutreiben und Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, widerspricht noch über diesem steht, zumal dies in mehreren Mitgliedstaaten ein verfassungsmäßiges Recht ist; betont, dass die Monti-Klausel die verfassungsmäßigen Grundrechte im Rahmen des Binnenmarktes schützen wollte; erinnert gleichzeitig daran, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer eine der vier Freiheiten des Binnenmarktes ist;

4.

begrüßt den Vertrag von Lissabon und die Tatsache, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich werden soll; stellt fest, dass dies das Recht der Gewerkschaften, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und abzuschließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen (z. B. Streik) zur Verteidigung ihrer Interessen zu ergreifen, einschließen würde;

5.

betont, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht über den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dargelegten Grundrechten steht und insbesondere nicht über dem Recht der Gewerkschaften, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, zumal dies in mehreren Mitgliedstaaten ein verfassungsmäßiges Recht ist; betont daher, dass die EuGH-Urteile in den Rechtssachen Rüffert, Laval und Viking zeigen, dass unbedingt geklärt werden muss, dass wirtschaftliche Freiheiten, wie sie in den Verträgen verankert sind, so ausgelegt werden sollten, dass sie nicht die Wahrnehmung grundlegender Sozialrechte beeinträchtigen, wie sie in den Mitgliedstaaten und vom Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, einschließlich des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und kollektive Maßnahmen zu ergreifen, und nicht gegen die Autonomie der Sozialpartner verstoßen, wenn diese Grundrechte in Verfolgung der sozialen Interessen und des Schutzes der Arbeitnehmer ausgeübt werden;

6.

betont, dass die Entsenderichtlinie den staatlichen Behörden und den Sozialpartnern erlaubt, für die Arbeitnehmer günstigere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entsprechend den unterschiedlichen Traditionen in den Mitgliedstaaten festzulegen;

7.

verweist darauf, dass Erwägung 22 der Entsenderichtlinie feststellt, dass die Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf kollektive Maßnahmen zur Verteidigung beruflicher Interessen, das durch Artikel 137 Absatz 5 des EG-Vertrags bestätigt wird, unberührt lässt;

8.

betont deshalb, dass Gleichbehandlung und gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz, wie dies die Artikel 39 und 12 des EG-Vertrags vorsehen, gewährleistet und verstärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers bzw. der Arbeitnehmer oder der entsandten Arbeitnehmer Ungleichheiten in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Entgelt oder die Wahrnehmung von Grundrechten wie des Streikrechts nicht rechtfertigen darf;

9.

unterstreicht, dass es wichtig ist, negative Folgen für Arbeitsmarktmodelle zu verhindern, die bereits ein hohes Maß an Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt mit einem hohen Maß an Sicherheit verbinden können, und diesen Ansatz weiter voranzutreiben;

Allgemeine Auswirkungen

10.

weist darauf hin, dass die horizontale Wirkung bestimmter Vorschriften des EG-Vertrags von der Erfüllung konkreter Bedingungen abhängt, so u. a. davon, dass diese Vorschriften einer natürlichen Person, die ein Interesse an der Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen hat, Rechte verleihen; äußert seine Besorgnis darüber, dass die horizontale Wirkung von Artikel 43 des EG-Vertrags unter den speziellen Umständen der jüngsten Urteile des EuGH klar nachgewiesen wurde, und ist der Ansicht, dass die Zahl der Verfahren beim Gerichtshof infolgedessen zunehmen könnte;

11.

begrüßt, dass entsprechend den Prinzipien und Traditionen der Europäischen Union viele Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern hohe Standards bei den Arbeitsbedingungen eingeführt haben, die das Wohlergehen aller Arbeitnehmer verbessern und das Wirtschaftswachstum sowie die Wettbewerbsfähigkeit steigern;

12.

ist der Ansicht, dass die mit der Entsenderichtlinie und der Dienstleistungsrichtlinie verfolgte Absicht des Gesetzgebers nicht mit Auslegungen vereinbar ist, die als Aufforderung zu unlauterem Wettbewerb zwischen Unternehmen verstanden werden könnten; stellt fest, dass Unternehmen, die Tarifverträge unterzeichnen und einhalten, im Wettbewerb mit Unternehmen, die dies nicht tun, benachteiligt sein könnten;

13.

ist der Auffassung, dass die korrekte Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Entsenderichtlinie wesentlich ist, um das Erreichen ihrer Ziele zu gewährleisten, d. h. die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Arbeitnehmer und die uneingeschränkte Einhaltung bestehender Tarifverträge in den Mitgliedstaaten, in die Arbeitnehmer im Rahmen dieser Richtlinie entsandt werden;

14.

ist ferner der Ansicht, dass die Freiheit, grenzüberschreitende Dienstleistungen im Binnenmarkt anzubieten, weiter dadurch gestärkt wird, dass sichergestellt ist, dass für inländische und ausländische Dienstleister am Ort der Erbringung der Dienstleistung ähnliche Wirtschafts- und Arbeitsmarktbedingungen herrschen;

15.

spricht sich für eine Förderung der Wettbewerbsfähigkeit mit Hilfe von Wissen und Innovation aus, so wie dies die Lissabon-Strategie vorsieht;

16.

äußert Bedenken an der Einführung eines Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen gegen Unternehmen, die sich auf das Niederlassungsrecht oder das Recht auf Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen berufen, um bewusst die Arbeitsbedingungen zu unterlaufen; ist der Ansicht, dass das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gleichbehandlung und zur Sicherung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen nicht in Frage gestellt werden darf;

17.

betont, dass die wirtschaftlichen Freiheiten in der EU nicht so ausgelegt werden dürfen, dass die Unternehmen das Recht hätten, nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Verfahren auszuweichen oder diese zu umgehen oder einen unlauteren Wettbewerb bei Löhnen und Arbeitsbedingungen durchzusetzen; ist daher der Auffassung, dass länderübergreifende Maßnahmen von Unternehmen, die die Beschäftigungsbedingungen im Gastland möglicherweise unterlaufen, verhältnismäßig sein müssen und nicht automatisch mit den Bestimmungen des EG-Vertrags z. B. über den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt werden können;

18.

betont, dass das Gemeinschaftsrecht den Grundsatz der Nichtdiskriminierung beachten muss; betont ferner, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber gewährleisten muss, dass keine Hürden für Tarifverträge aufgebaut werden, u. a. für solche, mit denen der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit für alle Arbeitnehmer am Arbeitsplatz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bzw. der ihres Arbeitgebers am Ort der Erbringung der Dienstleistung umgesetzt wird, oder für Arbeitskampfmaßnahmen zur Unterstützung eines solchen Vertrags entsprechend den einzelstaatlichen Gesetzen oder Praktiken;

19.

räumt ein, dass die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Laval, Rüffert und Luxemburg für große Beunruhigung hinsichtlich der Auslegung der Richtlinien für eine Mindestharmonisierung gesorgt haben;

20.

stellt fest, dass aufgrund der sozialen Aspekte, auf die in Artikel 26 und 27 der Vergaberichtlinie Bezug genommen wird, die Mitgliedstaaten faire Wettbewerbsbedingungen schaffen können, indem sie Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festlegen, die über die zwingenden Bestimmungen für ein Mindestmaß an Schutz hinausgehen;

21.

ist der Auffassung, dass die eingeschränkte Rechtsgrundlage der Freizügigkeit in der Entsenderichtlinie möglicherweise dazu führt, dass die Entsenderichtlinie als ausdrückliche Aufforderung zu unlauterem Wettbewerb in Bezug auf Löhne und Arbeitsbedingungen verstanden wird; vertritt daher die Auffassung, dass die Rechtsgrundlage der Entsenderichtlinie dahingehend ausgeweitet werden könnte, dass sie auch auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer Bezug nimmt;

22.

betont, dass die jetzige Situation im Ergebnis dazu führen könnte, dass Arbeitnehmer in Gastländern in einen Niedriglohnwettbewerb gezwungen werden; ist daher der Auffassung, dass in allen Mitgliedstaaten für eine konsequente Umsetzung der Entsenderichtlinie gesorgt werden muss;

23.

erinnert daran, dass neun Mitgliedstaaten das ILO-Übereinkommen Nr. 94 über Arbeitsklauseln (Öffentliche Verträge) ratifiziert haben; bedauert, dass auch in der Rechtsprechung das ILO-Übereinkommen Nr. 94 nicht angemessen beachtet wird, und ist beunruhigt darüber, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in den betreffenden Mitgliedstaaten im Widerspruch zur Anwendung der Entsenderichtlinie stehen könnte; fordert die Kommission auf, diesen Sachverhalt dringend zu klären und auch weiterhin die Ratifizierung dieses Übereinkommens zu fördern, um die Einführung von Sozialklauseln in vergaberechtlichen Vorschriften, die ihrerseits ein Ziel der Vergaberichtlinie ist, weiter voranzutreiben;

24.

stellt fest, dass nicht anerkannt worden ist, dass gemäß den ILO-Übereinkommen Nr. 87 und 98 Einschränkungen des Rechts auf Arbeitskampfmaßnahmen und von Grundrechten nur aus Gründen der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und anderer ähnlicher Faktoren gerechtfertigt werden können;

Forderungen

25.

fordert alle Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Durchsetzung der Entsenderichtlinie auf; betont ferner, dass die Arbeitsmarktvorschriften und die Vorschriften betreffend Verhandlungen und Tarifverträge in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner fallen; weist diesbezüglich darauf hin, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Präventiv-, Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen in vollem Maße auszuschöpfen und zu verbessern;

26.

ist der Auffassung, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowohl Schlupflöcher als auch Unstimmigkeiten aufweisen und sich daher für Auslegungen der Entsenderichtlinie angeboten haben, die nicht in der Absicht des gemeinschaftlichen Gesetzgebers lagen, der ein faires Gleichgewicht zwischen der Dienstleistungsfreiheit und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte anstrebte; fordert die Kommission auf, die notwendigen Legislativvorschläge auszuarbeiten, die dazu beitragen würden, widersprüchlichen Auslegungen künftig vorzubeugen;

27.

begrüßt deshalb die Erklärung der Kommission vom 3. April 2008, in der sie sich nicht nur dazu verpflichtet hat, auch weiterhin einen auf niedrigen Sozialstandards beruhenden Wettbewerb zu bekämpfen, sondern auch betont hat, dass die Dienstleistungsfreiheit nicht im Widerspruch zum Grundrecht auf Streik und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft steht und in keiner Weise über diesem Grundrecht steht; spricht sich für die unverzügliche Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2008 aus, um Mängel bei der Umsetzung zu beheben, weitere problematische Situationen und Missbrauch zu verhindern und das angestrebte Klima gegenseitigen Vertrauens zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den nationalen Behörden und der Kommission mit Blick auf die Überwachung und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern; ist der Auffassung, dass dies ein wirksames Mittel wäre, um Missbrauch zu bekämpfen;

28.

stellt fest, dass es wichtig ist, dass die Regeln auf dem EU-Arbeitsmarkt transparent und für alle gleichwertig sind, dass es aber aufgrund der unterschiedlichen politischen Traditionen sehr schwierig ist, ein einheitliches Arbeitsmarktmodell zu schaffen; vertritt deshalb die Auffassung, dass in den Fällen, in denen bestimmte Mitgliedstaaten in besonderem Maße betroffen sind, auf nationaler Ebene in Konsultation mit den Sozialpartnern eine detaillierte Folgenabschätzung der oben genannten Urteile vorgenommen werden sollte;

29.

begrüßt die Aussage der Kommission, dass sie nun bereit ist, die Auswirkungen des Binnenmarkts auf die Arbeitnehmerrechte und die Tarifverhandlungen einer erneuten Prüfung zu unterziehen;

30.

spricht sich dafür aus, dass dabei eine teilweise Überarbeitung der Entsenderichtlinie nicht ausgeschlossen werden sollte. Eine etwaige Überarbeitung dieser Richtlinie sollte erst nach einer sorgfältigen Analyse der tatsächlichen Herausforderungen für die unterschiedlichen Systeme der Tarifverhandlungen auf nationaler Ebene erfolgen. Die Überarbeitung sollte, sofern sie für sinnvoll erachtet wird, insbesondere Fragen betreffen wie die geltenden Arbeitsbedingungen, die Lohnniveaus, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Dienstleistungsfreiheit, die Einhaltung der unterschiedlichen Arbeitsmodelle und die Dauer der Entsendung;

31.

ist der Ansicht, dass die Ausübung der in den Mitgliedstaaten, in den ILO-Übereinkommen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts, Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, nicht gefährdet werden sollte;

32.

betont, dass unmissverständlich klargestellt werden muss, dass die Entsenderichtlinie und andere Richtlinien die Mitgliedstaaten und Sozialpartner nicht daran hindern, günstigere Bedingungen mit Blick auf die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu verlangen, und dass gewährleistet ist, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf der Grundlage aller bestehenden Arbeitsmarktmodelle angewandt werden können;

33.

fordert die Kommission auf, die Beschlüsse des Rates betreffend die Schaffung eines elektronischen Systems für den Austausch von Informationen dringend umzusetzen, da es die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen könnte, Missbrauch wirksamer zu bekämpfen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Missbrauch zu bekämpfen, insbesondere bezüglich der Tätigkeit von Briefkastenfirmen, die im Niederlassungsland keine echte und effektive Geschäftstätigkeit entfalten, sondern — manchmal sogar direkt vom Hauptauftragnehmer im Gastland — ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurden, eine Geschäftstätigkeit im Gastland auszuüben, um die uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften und Regelungen des Gastlandes, insbesondere im Hinblick auf Löhne und Arbeitsbedingungen, zu umgehen; fordert die Kommission auf, in ihrem Verhaltenskodex für Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie eindeutige Vorschriften zur Bekämpfung von Briefkastenfirmen festzulegen;

35.

bekräftigt, dass die grundlegenden sozialen Rechte nicht in einer Hierarchie der Grundfreiheiten unterhalb der wirtschaftlichen Rechte anzusiedeln sind; fordert deshalb, dass im Primärrecht das Gleichgewicht zwischen den Grundrechten und den wirtschaftlichen Freiheiten erneut festgestellt wird, um so ein Wettrennen um niedrigere Sozialstandards zu verhindern;

36.

begrüßt den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf eine neue Richtlinie über Leiharbeitnehmer, die eine nichtdiskriminierende Behandlung ab dem ersten Tag der Beschäftigung vorsehen würde, sofern die Sozialpartner nicht etwas anderes vereinbaren;

37.

fordert die Kommission auf, die seit langem erwartete Mitteilung über länderübergreifende Tarifverhandlungen vorzulegen, in der die Schaffung eines Rechtsrahmens für länderübergreifende Tarifvereinbarungen vorgeschlagen wird;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(5)  Slg. 1990, I-1417.

(6)  Slg. 1994, I-3803.

(7)  Slg. 1999, I-8453.

(8)  Slg. 2001, I-7831.

(9)  Slg. 2002, I-1425.

(10)  Slg. 2004, I-9553.

(11)  Slg. 2004, I-10191.

(12)  Slg. 2006, I-885.

(13)  Slg. 2007, I-10779.

(14)  Slg. 2007, I-11767.

(15)  Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(16)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.

(17)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 404.

(18)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(19)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0574.

(20)  Slg. 1999, I-5751.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/58


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Demokratie, Menschenrechte und das neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Vietnam

P6_TA(2008)0514

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu Demokratie, Menschenrechte und dem neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Vietnam

2010/C 15 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Vietnam,

unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen von 1995 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Vietnam 1982 ratifiziert hat,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die zweite Gesprächsrunde zwischen der Europäischen Union und Vietnam am 20. und 21. Oktober 2008 in Hanoi stattfindet,

B.

in der Erwägung, dass am 25. August 2008 im Unterausschuss des Parlaments für Menschenrechte eine Anhörung zu Vietnam, Laos und Kambodscha stattgefunden hat,

C.

in der Erwägung, dass das nächste Treffen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU-Troika und Vietnam im Dezember 2008 stattfinden soll,

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam festgelegt ist, dass „die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie […] die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und der Bestimmungen dieses Abkommens sowie ein wesentliches Element dieses Abkommens [ist]“,

E.

in der Erwägung, dass die Versammlungsfreiheit in Vietnam stark eingeschränkt ist und dass die vietnamesische Regierung im September 2008 so hart wie seit Jahrzehnten nicht mehr gegen friedliche katholische Protestanten, die in Hanoi an einer Gebetswache teilnahmen, um die Rückgabe von Kircheneigentum zu fordern, das von der vietnamesischen Regierung konfisziert worden war, vorgegangen ist,

F.

in der Erwägung, dass die Pressefreiheit in Vietnam stark eingeschränkt ist und dass im Jahr 2008 mehrere vietnamesische Journalisten verhaftet oder bestraft worden sind, weil sie über Korruption bei amtlichen Stellen berichtet hatten, und dass am 19. September 2008 der Leiter des Hanoier Büros der Associated Press, Ben Stocking, von der Polizei verhaftet und geschlagen worden ist, weil er über eine friedliche Kundgebung vietnamesischer Katholiken in Hanoi berichtet hatte,

G.

in der Erwägung, dass die ethnischen Minderheiten im nördlichen und zentralen Hochland nach wie vor unter Diskriminierung, der Konfiszierung ihres Landes und der Verletzung ihrer religiösen und kulturellen Freiheiten leiden; ferner in der Erwägung, dass weder unabhängige Nichtregierungsorganisationen noch ausländische Journalisten ungehinderten Zugang zum zentralen Hochland haben, um bewerten zu können, wie die Lage der Montagnards — und insbesondere jener, die aus Kambodscha zwangsrückgeführt wurden — wirklich ist; des Weiteren in der Erwägung, dass seit 2001 mehr als 300 Montagnards wegen friedlicher politischer oder religiöser Aktivitäten zu Haftstrafen verurteilt worden sind,

H.

in der Erwägung, dass trotz ständiger und wiederholter Appelle der internationalen Gemeinschaft der oberste Patriarch der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams, der 79-jährige Thích Qung Đ, der im Jahr 2006 den an Menschenrechtsaktivisten verliehenen Rafto-Preis erhalten hat, seit 1982 zahlreiche Male inhaftiert worden ist und de facto nach wie vor unter Hausarrest steht,

I.

in der Erwägung, dass die vietnamesische Regierung die Vereinigte Buddhistische Kirche Vietnams, die größte Buddhistenorganisation in Vietnam, immer noch nicht anerkannt hat,

J.

in der Erwägung, dass Vietnam Rechtsvorschriften zur Einschränkung des freien Zugangs zum Internet umgesetzt hat, indem es Filterung und inhaltliche Kontrollen durchführt, und dass es zahlreiche „Cyber-Dissidenten“ verhaften ließ, weil diese das Internet dazu benutzt hatten, ihre Ansichten über Menschenrechte und Demokratie zu verbreiten oder an Online-Diskussionen über Demokratie teilzunehmen; in der Erwägung, dass am 10. September 2008 der Blogger und Demokratie-Aktivist Nguyen Hoang Hai, der unter seinem Pseudonym „Điu Cày“ bekannt ist, zu einer Haftstrafe verurteilt wurde,

K.

in der Erwägung, dass Angehörige der im südlichen Vietnam lebenden ethnischen Minderheit der Khmer (Khmer Krom) aufgrund ihrer Religion verfolgt worden sind und ihr Land konfisziert worden ist; ferner in der Erwägung, dass die Behörden etwa 20 buddhistische Khmer Krom-Mönche wegen deren Teilnahme an einer friedlichen Protestkundgebung für mehr Religionsfreiheit im Februar 2007 ihres Amtes enthoben und fünf von ihnen zu Haftstrafen verurteilt haben; des Weiteren in der Erwägung, dass die vietnamesischen Behörden den Khmer Krom-Mönch Tim Sakhorn unter Hausarrest gestellt haben, nachdem er im Juni 2008 aus dem Gefängnis entlassen worden war; schließlich in der Erwägung, dass die Behörden unter unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gegen die Khmer Krom-Bauern vorgingen, die Petitionen für eine Lösung der Konflikte um den Bodenbesitz verfasst hatten,

1.

betont, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und Vietnam zu greifbaren Verbesserungen in Vietnam führen muss; ersucht den Rat und die Kommission, die Kooperationspolitik mit Vietnam zu überprüfen und dabei Artikel 1 des Kooperationsabkommens von 1995 zu berücksichtigen, in dem festgelegt ist, dass die Achtung der Grundsätze der Menschenrechte und der Demokratie die Grundlage der Zusammenarbeit ist;

2.

fordert die Kommission auf, klare Kriterien für die Bewertung der derzeitigen Entwicklungsprojekte in Vietnam festzulegen, um zu gewährleisten, dass diese mit der im oben genannten Abkommen enthaltenen Menschenrechts- und Demokratieklausel vereinbar sind;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, — im Rahmen der laufenden Gespräche über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Vietnam, das eine klare Menschenrechts- und Demokratieklausel sowie einen Durchsetzungsmechanismus für diese Klausel enthalten wird, — die vietnamesische Seite darauf hinzuweisen, dass es notwendig ist, dass die derzeitige systematische Verletzung von Demokratie und Menschenrechten vor dem Abschluss des Abkommens beendet wird, und insbesondere die vietnamesische Regierung zu ersuchen,

als Mitglied des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aktiv mit den UN-Menschenrechtsmechanismen zusammenzuarbeiten, indem sie den Sonderberichterstatter über Religions- oder Glaubensfreiheit, der Vietnam zuletzt 1998 besucht hat, und die Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, die Vietnam zuletzt 1994 besucht hat, zu einem Besuch in Vietnam einlädt, und UN-Vertretern und UN-Sonderberichterstattern ungehinderten Zugang zu allen Regionen, einschließlich des zentralen und nördlichen Hochlands, zu gewähren, wo diesen erlaubt sein sollte, vertrauliche Interviews mit politischen und religiösen Häftlingen und asylsuchenden Montagnards, die aus Kambodscha nach Vietnam zurückgekehrt sind, durchzuführen;

unverzüglich alle Personen freizulassen, die aufgrund des friedlichen Ausdrucks ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen festgehalten werden oder inhaftiert sind, einschließlich mehr als 300 Christen, die der Minderheit der Montagnards angehören, sowie buddhistischer Khmer Krom-Mönche, Demokratie-Aktivisten, Verfassern von Petitionen zum Bodenrecht, Cyber-Dissidenten, Gewerkschaftsführern, Mitgliedern der katholischen Gemeinde und Anhängern des Hòa Ho-Buddhismus und der Cao Đài-Religion;

unverzüglich den Hausarrest für Thích Qung Đ und Tim Sakhorn aufzuheben;

unabhängigen religiösen Organisationen zu gestatten, religiöse Aktivitäten ohne Einmischung vonseiten der Regierung frei auszuüben und sich als unabhängige Organisationen bei der Regierung anzumelden, falls sie dies wünschen; Kircheneigentum und Pagoden, die von der vietnamesischen Regierung konfisziert worden sind, zurückzugeben und den rechtlichen Status der Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams wiederherzustellen;

Bestimmungen im vietnamesischen Recht aufzuheben, welche die Aktivitäten Andersdenkender sowie bestimmte religiöse Aktivitäten als vage definierte Verbrechen gegen die „nationale Sicherheit“ kriminalisieren, und zu gewährleisten, dass die entsprechenden Rechtsvorschriften nicht auf Personen angewandt werden, die ihre Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Freiheit der religiösen Überzeugung ausgeübt haben;

die von der vietnamesischen Regierung betriebene Zensur sowie die Kontrolle der heimischen Medien, einschließlich des Internets und der elektronischen Kommunikation, zu beenden und die Herausgabe unabhängiger, privater Zeitungen und Zeitschriften zu genehmigen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten der ASEAN, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie der Regierung und dem Parlament Vietnams zu übermitteln.


Donnerstag, 23. Oktober 2008

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/61


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Hochsee-Piraterie

P6_TA(2008)0519

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zur Piraterie auf See

2010/C 15 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zu der routinemäßigen Tötung der Zivilbevölkerung in Somalia (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 15. September 2008 (13028/2008),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ vom 26. Mai 2008 (9868/2008),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2008/749/GASP des Rates vom 19. September 2008 betreffend die militärische Koordinierungsmaßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Resolution 1816(2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (EU NAVCO) (3) und die Resolution 1838(2008) des UN-Sicherheitsrates,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1814(2008) vom 15. Mai 2008 und 1816(2008) vom 2. Juni 2008 des UN-Sicherheitsrates zur Situation in Somalia,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Piraterie auf See Menschenleben und Sicherheit in immer stärkerem Maße gefährdet, insbesondere in den Gewässern vor Somalia und am Horn von Afrika einschließlich der humanitären Hilfe für circa 3,5 Millionen Menschen, die Unterstützung benötigen,

B.

ferner in der Erwägung, dass auch in anderen Regionen der Welt wie in der Straße von Mosambik sowie in bestimmten Gewässern um Indien oder in der Karibik vermehrt seeräuberische Handlungen registriert werden,

C.

in der Erwägung, dass der anhaltende Konflikt und die politische Instabilität in Somalia zu seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen führen,

D.

in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr die kriminellen Übergriffe gegen Fischerei-, Handels- und Passagierschiffe der Gemeinschaft in internationalen Gewässern vor der afrikanischen Küste zugenommen haben und immer häufiger verzeichnet wurden, was das Leben der Mannschaften gefährdet und erhebliche negative Auswirkungen auf den internationalen Handel hat,

E.

in der Erwägung, dass die ungehinderte Fahrt von Schiffen, die legal Handel auf hoher See betreiben, eine unbedingte Voraussetzung für den internationalen Handel ist,

F.

in der Erwägung, dass derartige Fälle von Piraterie unmittelbar die Seeleute gefährden, deren Lebensunterhalt von der sicheren und rechtmäßigen Ausübung ihres Handels und Berufs auf See abhängt,

G.

in der Erwägung, dass Fischer aus der Europäischen Union auf hoher See gezielt von Piraten angegriffen wurden und dass die Gefahr durch Piraten eine beträchtliche Zahl von Fischereifahrzeugen aus der Europäischen Union veranlasst hat, sich aus Gewässern zurückzuziehen, die mehrere hundert Kilometer von der somalischen Küste entfernt sind, oder ihre Fangtätigkeit in der Region zu reduzieren,

H.

in der Erwägung, dass mehrere Opfer von Piraterie gewöhnliche Bürger waren, die friedlich ihrer Tätigkeit an Bord von Yachten in den Gewässern um das Horn von Afrika nachgingen,

I.

in der Erwägung, dass derartige Fälle von Piraterie zum Teil eine Folge der Gewalttätigkeit und politischen Instabilität in Somalia mit Folgewirkungen in der restlichen Region am Horn von Afrika sind, aber auch dazu und zu den damit verbundenen Konsequenzen für die Zivilbevölkerung von Somalia beitragen, was Gefährdung, fehlende Entwicklung sowie Unterbrechung der Nahrungsmittelhilfe und weiterer humanitärer Maßnahmen angeht,

J.

in der Erwägung, dass 2007 gemeldet wurde, dass 20 Seeleute getötet, 153 verletzt oder angegriffen und 194 entführt wurden,

K.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, um auf die Verschärfung dieses Phänomens zu reagieren, derzeit an einer neuen Resolution arbeitet, die darauf abzielt, die internationale Gemeinschaft zu mobilisieren, um die im Rahmen des Seerechts oder der Resolutionen des Sicherheitsrates vorhandenen Instrumente zu dessen Bekämpfung und Prävention besser anzuwenden,

1.

fordert die Übergangs-Bundesregierung von Somalia auf, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union Fälle von Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle, die von der somalischen Küste aus gegen Schiffe verübt werden, die humanitärer Hilfsgüter befördern, als Straftatbestände zu behandeln, die durch die Festnahme der Verantwortlichen auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts zu ahnden sind;

2.

nimmt Kenntnis von der Gemeinsamen Aktion 2008/749/GASP, mit der eine militärische Koordinierungsmaßnahme zur Unterstützung der Resolution 1816(2008) des UN-Sicherheitsrates mit der Bezeichnung EU NAVCO begründet wird;

3.

fordert die im UN-Sicherheitsrat vertretenen Mitgliedstaaten auf, wie in der Resolution 1838(2008) vorgesehen, die in der Resolution 1816(2008) erteilten Ermächtigungen zu erneuern;

4.

fordert die Kommission auf, nach Mitteln und Wegen zu suchen, um in internationalen Gewässern des nordwestlichen Indischen Ozeans operierende Fischereifahrzeuge unter Flagge der EU und sonstiger Staaten vor Piraterie zu schützen, möglicherweise durch Zusammenarbeit mit der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;

5.

bedauert, dass der Rat es zu dem Beschluss, diese Maßnahme der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzuleiten, nicht konsultiert hat, und fordert den Rat nachdrücklich auf, es über die Tragweite dieser Aktion und die genauen Aufgaben zu informieren, die die „Koordinierungszelle der EU“ im Europäischen Rat zur Unterstützung der ESVP-Mission auf See mit der Bezeichnung EU NAVCO wahrnehmen wird;

6.

fordert den Rat auf, eindeutig zu unterscheiden zwischen dem künftigen ESVP-Mandat und den gegen Piraterie gerichteten Maßnahmen seiner Mitgliedstaaten im Rahmen der Operation „Enduring Freedom“ am Horn von Afrika, die auf die Bekämpfung von Terrorakten abzielen; fordert klare Leitlinien für die Inhaftierung und Strafverfolgung gefangengenommener Piraten; fordert den Rat auf, eine Verwicklung der EU NAVCO in den anhaltenden Konflikt in Somalia zu vermeiden; fordert eine wirksame Koordinierung mit anderen Marineschiffen, insbesondere aus den USA und Russland, in der Region;

7.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, sich dafür einzusetzen, dass die Rechtsinstrumente der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation gegen Piraterie und bewaffnete Raubüberfälle so bald wie möglich überprüft und aktualisiert werden, um die für diese Verbrechen Verantwortlichen zu verfolgen und zu verurteilen;

8.

fordert den Rat und die Kommission auf, Küstenstaaten und alle EU-Mitgliedstaaten zu veranlassen, das Protokoll aus dem Jahr 2005 zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt zu ratifizieren;

9.

fordert die Mitgliedstaaten, die dies bisher versäumt haben sollten, auf, die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt möglichst rasch in ihre internen Rechtsordnungen zu übernehmen, da diese Übereinkommen eine klare Abgrenzung der Gerichtsbarkeiten gestatten und somit im Fall der Festnahme von Piraten oder von für bewaffnete Raubüberfälle auf See Verantwortlichen eine strafrechtliche Verfolgung in völliger Rechtssicherheit ermöglichen;

10.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Koordinierung mit den für die Überwachung auf See zuständigen europäischen Agenturen zu verbessern und dabei den Schwerpunkt auf die Verhütung illegaler Aktivitäten (Menschen- und Drogenhandel sowie illegale Einwanderung) mit besonderer Konzentration auf internationale Gewässer zu legen; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Herausforderung des Terrorismus nicht dem Problem der illegalen Einwanderung und des Menschen- und Drogenhandels gleichzusetzen;

11.

begrüßt die Initiative der Kommission, Verhandlungen im Hinblick auf eine bessere Bewirtschaftung des Meeresraums mit Drittländern zu fördern, und unterstützt entschieden die ausgeweitete Zusammenarbeit mit Nachbarländern zum Schutz der Meere über nationale gerichtliche Zuständigkeiten hinaus;

12.

verurteilt kategorisch den Handel von Waffen und Munition mit organisierten Banden, die seeräuberische Handlungen begehen; fordert die zuständigen internationalen Organisationen auf, geeignete vorbeugende Maßnahmen zu empfehlen, damit die Waffen nicht in die Hände solcher Piratenbanden gelangen;

13.

fordert die Kommission auf, es über sämtliche Beschlüsse zu informieren, die sie gegebenenfalls über Finanzierungsvorhaben im Zusammenhang mit kritischen Seeverkehrsrouten am Horn von Afrika, in der Meerenge von Bab al Mandab und im Golf von Aden fasst;

14.

fordert die Kommission auf, zu überlegen, wie praktische Unterstützung für die Sana'a/Dar es Salaam-Agenda der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Errichtung eines Regionalen Maritimen Informationszentrums oder -systems geleistet werden könnte;

15.

begrüßt die Fortschritte des Europäischen Rates bei der Vorbereitung einer Marineoperation der Europäischen Union gegen Piraterie, um die Sicherheit von Frachtschiffen in einem Seekorridor im Golf von Aden zu gewährleisten;

16.

bedauert, dass die Operation des Rates sich nicht auf die Fischfanggebiete dieser Region erstreckt, und fordert, dass diesbezügliche Maßnahmen rasch eingeleitet werden;

17.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen integrierten Meerespolitik zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Gemeinschaftssystem für wechselseitige Zusammenarbeit und Koordinierung zu schaffen, das es in internationalen Gewässern stationierten Marineschiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gestatten würde, Fischfang- und Handelsschiffe aus anderen Mitgliedstaaten zu schützen;

18.

begrüßt daher die Annahme einer Abänderung zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2009 in erster Lesung des Parlaments, um eine neue Haushaltslinie zu schaffen, aus der ein Pilotprojekt finanziert werden soll, um die Möglichkeiten zur Finanzierung, Durchführung und Koordinierung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zum Schutz der gemeinschaftlichen Schiffe zu analysieren, die durch internationale Piraterie gefährdete Gebieten durchfahren oder dort operieren;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen der Vereinten Nationen und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation aktiv die von mehreren Mitgliedstaaten geförderte Initiative zu unterstützen, das Recht auf Verfolgung zur See und in der Luft auf die territorialen Gewässer der Küstenstaaten auszuweiten, sofern die betroffenen Länder zustimmen, sowie ein Verfahren zur koordinierten Unterstützung gegen Fälle von Piraterie auf See zu entwickeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, sich aktiv für die Annahme einer neuen Resolution der Vereinten Nationen einzusetzen, da die Resolution 1816(2008) am 2. Dezember 2008 ausläuft;

20.

wünscht, dass die Kommission und die Vereinten Nationen parallel zur Sicherung der Flottenverbände und zur Ausübung ihres Rechts auf Strafverfolgung ihrer Aggressoren den Weg der politischen Zusammenarbeit und Normalisierung mit den Staaten der Region nicht verlässigen, um sie in die Lage zu versetzen, der Kriminalität im Seeverkehr und ihren Motiven besser entgegen zu wirken und diese zu bekämpfen;

21.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der militärischen Koordinierungsmaßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung der Resolution 1816(2008) des UN-Sicherheitsrates zur Bekämpfung von bewaffneten Raubüberfällen und seeräuberischen Handlungen vor den Küsten Somalias zu erläutern; erkennt an, dass die Resolutionen 1816(2008) und 1838(2008) des UN-Sicherheitsrats im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen konzipiert wurden, da dies der einzige Weg war, den Einsatz von Gewalt zu legitimieren, betont allerdings, dass mit allen Mitteln vermieden werden sollte, seeräuberische Handlungen sowie Maßnahmen gegen Piraterie als kriegerische Handlungen einzustufen; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, Piraterie als Straftatbestand im Rahmen des geltenden Völkerrechts zu behandeln;

22.

fordert den Rat auf, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um die Netzwerke der organisierten Kriminalität, die von diesen Aktionen profitieren, zu ermitteln und zu enttarnen;

23.

fordert die Kommission und die internationale Gemeinschaft auf, alle notwendigen personellen und finanziellen Mittel bereitzustellen, um die Errichtung eines demokratischen und stabilen Regimes in Somalia zu unterstützen, um die Hochsee-Piraterie wirksam und langfristig zu bekämpfen;

24.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, für die an diesen Operationen beteiligten Flottenverbände klare und rechtlich unanfechtbare Einsatzregeln zu beschließen.

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0213.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0313.

(3)  ABl. L 252 vom 20.9.2008, S. 39.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/64


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsgrundsätzen

P6_TA(2008)0520

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung und zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse

2010/C 15 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (2), insbesondere Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4),

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission vom 2. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Angaben für den Prospekt und auf Werbung,

in Kenntnis des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2008 über die Verwendung der Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse,

gestützt auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 betreffend Rechnungslegungsstandards, gemäß denen die in Prospekten enthaltenen historischen Informationen erstellt werden, und zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Verwendung von gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Emittenten von Wertpapieren aus Drittländern (6),

gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,

zum Entwurf einer Verordnung und zum Entwurf einer Entscheidung

1.

nimmt die von der Kommission bei der Beseitigung der Abgleichsanforderungen für EU-Emittenten in Drittländern erzielten Fortschritte zur Kenntnis; erkennt an, dass Maßnahmen im Hinblick auf eine Anerkennung der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der Vereinigten Staaten (US GAAP) und der von der Europäischen Union angenommenen Internationalen Finanzberichtsstandards (IFRS) getroffen wurden;

2.

ist der Auffassung, dass die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze von Drittländern (GAAP von Drittländern) als den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS gleichwertig betrachtet werden sollten, sofern Investoren in der Lage sind, vergleichbare Entscheidungen zu treffen, und zwar unabhängig davon, ob sie mit Finanzinformationen auf der Grundlage der IFRS oder der GAAP von Drittländern versehen sind, und wenn die Prüfgewähr und die Durchsetzung auf den einzelnen Ebenen so ausgelegt sind, dass Investoren darauf vertrauen können;

3.

ist der Auffassung, dass die Regulierungsbehörden mit ihren internationalen Gesprächspartnern einen aktiven Dialog über die Anwendung und die nachhaltige Durchsetzung der IFRS aufrechterhalten und die Zusammenarbeit sowie den Austausch von Informationen weiter ausbauen sollten;

4.

stellt fest, dass die vom Rat für internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) herausgegebenen IFRS eine solide Grundlage für die Regulierungsbehörden bieten, um an der weltweiten Konvergenz der Rechnungslegungsnormen zu arbeiten; ist der Auffassung, dass die weltweite Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Finanzinformationen verbessern und damit Unternehmen ebenso wie Investoren beträchtliche Vorteile bringen könnte;

5.

ist der Auffassung, dass die Schaffung von Konvergenz von Rechnungslegungsgrundsätzen eine wichtige Aufgabe ist, unterstreicht jedoch, dass das letzte Ziel für jedes Rechtssystem darin bestehen muss, die IFRS unter Wahrung seines eigenen politischen und rechtlichen Rahmens anzunehmen;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 die Definition der Gleichwertigkeit enthält und einen Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der GAAP von Drittländern einrichtet; unterstreicht, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 verlangt wird, dass die Kommission so entscheiden muss, dass Gemeinschaftsemittenten in dem betreffenden Drittstaat die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS anwenden dürfen;

7.

stellt fest, dass die Vereinigten Staaten nur Abschlüsse anerkennen, die gemäß den vom IASB herausgegebenen IFRS erstellt wurden; erkennt jedoch an, dass die Vereinigten Staaten einen kurzen Übergangszeitraum gewähren, in dem Abschlüsse, die nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS erstellt wurden, auch ohne Abgleichsanforderungen akzeptiert werden;

8.

betont, dass einige Drittländer noch nicht klar und öffentlich erklärt haben, wann die IFRS auf ihre nationalen Wertpapieremittenten angewandt werden;

9.

ist der Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission und der Entwurf einer Entscheidung der Kommission mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgelegten Bedingungen und dieser Entschließung vereinbar sein müssen;

10.

begrüßt die kürzlich von bestimmten Drittländern vorgelegten Zeitpläne („roadmaps“) für die Umstellung auf die IFRS; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Umsetzung dieser öffentlich angekündigten Zeitpläne mit dem Ziel zu überwachen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit beim Erreichen der zuvor festgelegten Umstellungstermine abzuschaffen;

11.

stellt fest, dass Vorschläge zur Weiterentwicklung der Governance durch den IASB ausgearbeitet wurden;

12.

nimmt den Bericht der Kommission vom 22. April 2008 über die Fortschritte bei der Beseitigung der Abgleichsanforderungen und die Bemühungen der Einrichtungen für die Festlegung von Rechnungslegungsstandards in Drittländern zur Annäherung an die IFRS zur Kenntnis;

13.

schlägt vor, den Entwurf einer Verordnung der Kommission wie folgt zu ändern:

ENTWURF DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Änderungsvorschlag 1

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig angesehen werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlandes festgestellt werden kann.

(3)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig angesehen werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlandes festgestellt werden kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 schreibt ferner vor, dass die Kommission so entscheiden sollte, dass Gemeinschaftsemittenten in dem betreffenden Drittland die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anwenden dürfen.

Änderungsvorschlag 2

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

In seiner Stellungnahme vom [März, Mai bzw. …… 2008] empfahl der CESR, die US amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas und Südkoreas erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

(6)

In seiner Stellungnahme vom [März, Mai bzw. Oktober 2008] empfahl der CESR, die US amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

Änderungsvorschlag 3

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen den US GAAP und den IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(7)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen den US GAAP und den IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach vom IASB festgelegten IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

Änderungsvorschlag 4

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)

Die indische Regierung und das indische Institute of Chartered Accountants verpflichteten sich im Juli 2007 öffentlich, IFRS bis zum 31. Dezember 2011 zu verabschieden, und sie ergreifen wirksame Maßnahmen, um einen rechtzeitigen und vollständigen Übergang zu IFRS bis zu diesem Zeitpunkt zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 5

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 809/2004

Artikel 35 — Absatz 5A

(5A)   Drittstaatemittenten unterliegen für den Fall, dass sie ihre historischen Finanzinformationen nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas oder der Republik Korea erstellen, weder der Bestimmung in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 oder Anhang XI Punkt 11.1, wonach die in einem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen über Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2012 in Formeines neu zu erstellenden Abschlusses vorgelegt werden müssen, noch der Bestimmung in Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1 oder Anhang X Punkt 20.1a, wonach die Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards und den Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen diese Informationen erstellt wurden, dargelegt werden müssen.

(5A)   Drittstaatemittenten unterliegen für den Fall, dass sie ihre historischen Finanzinformationen nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen, weder der Bestimmung in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 oder Anhang XI Punkt 11.1, wonach die in einem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen über Geschäftsjahre vor dem1. Januar 2012 in Form eines neu zu erstellenden Abschlusses vorgelegt werden müssen, noch der Bestimmung in Anhang VII Punkt 8.2a, Anhang IX Punkt 11.1 oder Anhang X Punkt 20.1a, wonach die Unterschiede zwischen den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen International Financial Reporting Standards und den Rechnungslegungsgrundsätzen, nach denen diese Informationen erstellt wurden, dargelegt werden müssen.

Änderungsvorschlag 6

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1a (neu)

 

Artikel 1a

Die Kommission überwacht auch weiterhin, mit technischer Unterstützung durch den CESR, die Bemühungen von Drittländern um eine Annäherung an die IFRS und hält einen aktiven Dialog mit den Behörden während des Annäherungsprozesses. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss im Jahr 2009 einen Bericht über die Fortschritte vor.

Änderungsvorschlag 7

Entwurf einer Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1b (neu)

 

Artikel 1b

Von Drittländern öffentlich angekündigte Zeitpunkte des Übergangs auf die IFRS dienen für diese Drittländer als Referenztermine für die Abschaffung der Anerkennung der Gleichwertigkeit.

14.

schlägt vor, den Entwurf einer Entscheidung der Kommission wie folgt zu ändern:

ENTWURF DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Änderungsvorschlag 8

Entwurf einer Entscheidung

Erwägung 5

(5)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig angesehen werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlandes festgestellt werden kann.

(5)

Zur Beurteilung der Frage, ob die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (Generally Accepted Accounting Principles, GAAP) eines Drittlands und die übernommenen IFRS als gleichwertig angesehen werden können, wird in der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismuszur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des EuropäischenParlaments und des Rates der Begriff der Gleichwertigkeit definiert und ein Verfahren geschaffen, mit dem die Gleichwertigkeit der GAAP eines Drittlandes festgestellt werden kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 schreibt ferner vor, dass die Kommission so entscheiden sollte, dass Gemeinschaftsemittenten in dem betreffenden Drittland die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anwenden dürfen.

Änderungsvorschlag 9

Entwurf einer Entscheidung

Erwägung 7

(7)

In seiner Stellungnahme vom [März, Mai bzw. 2008] empfahl der CESR, die US amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas und Südkoreas erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

(7)

In seiner Stellungnahme vom [März, Mai bzw. Oktober 2008] empfahl der CESR, die US amerikanischen und die japanischen GAAP als gleichwertig mit den IFRS zu betrachten und damit deren Verwendung in der Gemeinschaft zuzulassen. Der CESR empfahl ferner, in der Gemeinschaft vorübergehend auch Abschlüsse zu akzeptieren, die nach den GAAP Chinas, Kanadas, Südkoreas und Indiens erstellt wurden, diese vorübergehende Regelung aber nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus auszudehnen.

Änderungsvorschlag 10

Entwurf einer Entscheidung

Erwägung 8

(8)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen den US GAAP und den IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

(8)

2006 gaben das US-amerikanische FASB (Financial Accounting Standards Board) und das IASB eine Absichtserklärung ab, in der sie ihr Ziel, die Annäherung zwischen den US GAAP und den IFRS voranzutreiben, bekräftigten und das zu diesem Zweck geplante Arbeitsprogramm darlegten. Dank dieses Arbeitsprogramms konnten die größten Unterschiede zwischen den US GAAP und den IFRS beseitigt werden. Im Anschluss an den Dialog zwischen der Kommission und der US-Wertpapieraufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) sind Emittenten aus der Gemeinschaft, die ihre Abschlüsse nach vom IASB festgelegten IFRS erstellen, nun nicht mehr zur Erstellung einer Überleitungsrechnung verpflichtet. Aus diesem Grund sollten die US GAAP und die übernommenen IFRS ab dem 1. Januar 2009 als gleichwertig betrachtet werden.

Änderungsvorschlag 11

Entwurf einer Entscheidung

Erwägung 13a (neu)

 

(13a)

Die indische Regierung und das Institute of Chartered Accountants of India verpflichteten sich im Juli 2007 öffentlich, bis zum 31. Dezember 2011 IFRS zu verabschieden, und sie ergreifen wirksame Maßnahmen, um einen rechtzeitigen und vollständigen Übergang zu IFRS bis zu diesem Zeitpunkt zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 12

Entwurf einer Entscheidung

Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung

Ab dem 1. Januar 2009 kann ein Drittlandsemittent seine jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nicht nur auf der Grundlage der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS , sondern auch auf der Grundlage folgender Standards erstellen :

Ab dem 1. Januar 2009 werden hinsichtlich der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse zusätzlich zu den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS folgende Standards als den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS als gleichwertig betrachtet :

Änderungsvorschlag 13

Entwurf einer Entscheidung

Artikel 1 — Absatz 2

Für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2012 kann ein Drittlandsemittent seine jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas oder der Republik Korea erstellen.

Für Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2012 kann ein Drittlandsemittent seine jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse nach den Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, Kanadas, der Republik Korea oder der Republik Indien erstellen.

Änderungsvorschlag 14

Entwurf einer Entscheidung

Artikel 1a (neu)

 

Artikel 1a

Die Kommission überwacht auch weiterhin, mit technischer Unterstützung durch den CESR, die Bemühungen von Drittländern um eine Annäherung an die IFRS und hält einen aktiven Dialog mit den Behörden während des Annäherungsprozesses. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss im Jahr 2009 einen Bericht über die Fortschritte vor.

Änderungsvorschlag 15

Entwurf einer Entscheidung

Artikel 1b (neu)

 

Artikel 1b

Von Drittländern öffentlich angekündigte Zeitpunkte des Übergangs auf die IFRS dienen für diese Drittländer als Referenztermine für die Abschaffung der Anerkennung der Gleichwertigkeit.

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(3)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0527.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/71


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und Bodyscanner

P6_TA(2008)0521

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu den Auswirkungen der Sicherheitsmaßnahmen im Flugverkehr und von Ganzkörperscannern auf die Menschenrechte, die Privatsphäre, die persönliche Würde und den Datenschutz

2010/C 15 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 6 des EU-Vertrags, Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission den Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vorgelegt hat, mit der in die Reihe der zulässigen Methoden der Personenkontrolle auf Flughäfen der Europäischen Union der Einsatz von sogenannten Ganzkörperscannern aufgenommen wird, d. h. von Maschinen, die gescannte Bilder von Personen herstellen und diese dabei so darstellen, als seien sie nackt, was einer virtuellen Leibesvisitation gleichkommt,

B.

in der Erwägung, dass Ganzkörperscanner unter Umständen eine der technischen Lösungen sind, die notwendig sind, um ein hohes Sicherheitsniveau auf europäischen Flughäfen beizubehalten,

C.

in der Erwägung, dass ein europäischer Rahmen, der die Rechte europäischer Fluggäste im Falle des Einsatzes von Ganzkörperscannern garantiert, entscheidend ist, um zu verhindern, dass auf jedem Flughafen unterschiedliche Regelungen angewendet werden,

D.

in der Erwägung, dass bei diesem Entwurf einer Maßnahme bei weitem nicht nur der technische Aspekt relevant ist, sondern dass er auch beträchtliche Auswirkungen auf die Privatsphäre, das Recht auf Datenschutz und das Recht auf persönliche Würde hat und deshalb von umfassenden und angemessenen Garantien begleitet werden muss,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission diesen Entwurf einer Maßnahme keiner Folgenabschätzung hinsichtlich der Grundrechte, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 27. April 2005 über die Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission (KOM(2005)0172) verlangt wird, unterzogen hat; in der Erwägung, dass sie auch weder den Europäischen Datenschutzbeauftragten, wie dies in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) verlangt wird, noch die Artikel-29-Datenschutzgruppe oder die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte konsultiert hat; in der Erwägung, dass auch keine Untersuchungen über die möglichen Auswirkungen solcher Geräte auf die menschliche Gesundheit durchgeführt worden sind,

F.

in der Erwägung, dass aus den oben genannten Gründen Zweifel hinsichtlich der Rechtfertigung dieser Maßnahme sowie deren Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft aufkommen,

G.

in der Erwägung, dass diesem Entwurf einer Maßnahme, bei dem es um Methoden der Personenkontrolle geht und der nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle (Komitologie) geprüft wird, Durchführungsbestimmungen zu Vorschriften und Verfahren für die Personenkontrolle folgen werden, über die im Rahmen von Verfahren entschieden wird, bei denen das Parlament so gut wie keine Befugnisse hat,

H.

in der Erwägung, dass keine umfassendere, transparente und offene Diskussion unter Einbeziehung von Fluggästen, beteiligten Akteuren und Einrichtungen auf EU-Ebene oder einzelstaatlicher Ebene über dieses äußerst heikle Thema, das die Grundrechte der Bürger berührt, gefördert wurde,

I.

in der Erwägung, dass im Luftverkehr effektive Sicherheit gewährleistet sein muss,

J.

in der Erwägung, dass die Entscheidung der Kommission, das Verbot von Flüssigkeiten bis spätestens April 2010 schrittweise aufzuheben, einen positiven Schritt nach vorne darstellt,

1.

vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind, um eine Entscheidung zu treffen, da wesentliche Informationen immer noch nicht vorliegen, und fordert die Kommission auf, vor Ablauf der Dreimonatsfrist

eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Grundrechte durchzuführen,

den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu konsultieren,

eine wissenschaftliche und medizinische Bewertung der möglichen Auswirkungen solcher Technologien auf die Gesundheit durchzuführen,

eine Bewertung der Auswirkungen auf Wirtschaft und Handel sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen;

2.

ist der Ansicht, dass dieser Entwurf einer Maßnahme die Durchführungsbefugnisse, die in dem Basisrechtsakt vorgesehen sind, überschreiten könnte, da die in Frage stehenden Maßnahmen nicht als rein technische Maßnahmen im Bereich der Luftfahrtsicherheit angesehen werden können, sondern beträchtliche Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger haben;

3.

vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass bei allen Maßnahmen im Bereich der Luftfahrtsicherheit, darunter auch beim Einsatz von Ganzkörperscannern, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt und notwendig ist, beachtet werden sollte, und fordert deshalb den Europäischen Datenschutzbeauftragten, die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte eindringlich auf, bis spätestens Anfang November 2008 eine Stellungnahme zu Ganzkörperscannern abzugeben;

4.

behält sich das Recht vor, die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten von den Juristischen Diensten der Europäischen Union prüfen zu lassen und die notwendigen Follow-up-Maßnahmen zu ergreifen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/72


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Bosnien und Herzegowina

P6_TA(2008)0522

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zum Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

2010/C 15 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 und deren Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: auf dem Weg zur europäischen Integration“,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 7. November 2005, Verhandlungen mit Bosnien und Herzegowina über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) aufzunehmen,

unter Hinweis darauf, dass das SAA am 4. Dezember 2007 paraphiert und am 16. Juni 2008 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den Entwurf des SAA zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8226/2008),

unter Hinweis auf den Fahrplan zur Liberalisierung der Visa-Regelung, der Bosnien und Herzegowina von der Europäischen Kommission am 5. Juni 2008 übermittelt wurde,

unter Hinweis auf das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, dessen Anhänge und Protokolle sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das SAA das erste umfassende Abkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union ist, das eine vertragliche Beziehung zwischen den beiden Parteien begründet, die die Entwicklung von Bosnien und Herzegowina hin zu einem voll funktionsfähigen Staat erleichtern wird, dessen Zukunft laut der oben genannten Erklärung des Europäischen Rates von Thessaloniki in der Europäischen Union liegt,

B.

in der Erwägung, dass dieses Abkommen das Potenzial besitzt, die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina anzukurbeln, da seine Bestimmungen das Land dazu verpflichten, seinen Markt zu liberalisieren, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen erhöht und Investitionsanreize geschaffen werden, sowie sein Rechtssystem durch mehr Effizienz und Transparenz zu modernisieren und seine Rechts- und Verwaltungsvorschriften schrittweise an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen,

C.

in der Erwägung, dass durch das Interimsabkommen, das seit 1. Juli 2008 in Kraft ist, die meisten Handelsbeschränkungen zwischen den beiden Parteien schrittweise aufgehoben werden, und dass es aufgrund des dadurch entstehenden Wettbewerbs mit EU-Erzeugnissen und eines Rückgangs der Zolleinnahmen kurzfristig zu einer Belastung für die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina kommen könnte,

D.

in der Erwägung, dass das SAA Bestimmungen enthält, die die Stärkung der Institutionen, die Konsolidierung des Rechtsstaats und die Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte betreffen,

E.

in der Erwägung, dass dieses Abkommen eine Zusammenarbeit der Parteien in sensiblen Bereichen wie Visaregelung, Grenzkontrollen, Asyl und Zuwanderung, Geldwäsche sowie Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens vorsieht,

F.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der vereinbarten Reform der Polizeistrukturen von Bosnien und Herzegowina als Teil der Anstrengungen gesehen werden sollte, die das Land unternimmt, um seine Fähigkeit zur Auseinandersetzung mit den oben genannten Problemen zu verbessern,

G.

in der Erwägung, dass eine Zielsetzung des Abkommens auch darin besteht, das Niveau der Allgemeinbildung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Bosnien und Herzegowina ebenso wie die Jugendpolitik und Jugendarbeit, einschließlich der nicht-formalen Bildung, zu verbessern,

H.

in der Erwägung, dass intensivere Bemühungen erforderlich sind, um die ethnischen Scheidelinien zu überwinden und zu einer echten Aussöhnung der Beteiligten zu gelangen; in der Erwägung, dass diese Bemühungen sich insbesondere an die jungen Generationen richten müssen, indem in beiden Teilstaaten gemeinsame Bildungsprogramme geschaffen werden und ein gemeinsames Verständnis der tragischen Ereignisse erzeugt wird, die sich in diesem Land unlängst zugetragen haben,

I.

in der Erwägung, dass Bosnien und Herzegowina in vielerlei Hinsicht nach wie vor ein ethnisch gespaltenes Land ist, was seine Umgestaltung in einen Staat und eine Demokratie verhindert, die wirklich funktionsfähig sind,

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft in der Europäischen Union für Bosnien und Herzegowina nur als Gesamtstaat in Aussicht steht, und nicht für seine Teilstaaten, die keine staatliche Souveränität genießen, und dass es daher im Interesse der Teilstaaten ist, dafür zu sorgen, dass Bosnien und Herzegowina ein voll funktionsfähiger Staat ist, der sämtliche mit einer Mitgliedschaft verbundenen Kriterien und Verpflichtungen erfüllt,

K.

in der Erwägung, dass immer noch 125 072 Menschen offiziell als Binnenvertriebene gemeldet sind, und 8 000 von ihnen nach Angaben der Regierung von Bosnien und Herzegowina noch immer in Sammelunterkünften leben, zumal es in ihren Herkunftsregionen keine angemessenen Unterkünfte, Infrastrukturen und Beschäftigungsmöglichkeiten gibt,

L.

unter Hinweis auf die wichtige Rolle jener nichtstaatlichen Organisationen, die sich vor Ort darum bemühen, die Lage der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge erträglicher zu gestalten,

M.

in der Erwägung, dass 45 000 Personen offiziell registriert sind, die der Hilfe bedürfen, um an ihre früheren Wohnorte zurückzukehren, von denen sie durch den Krieg vertrieben wurden,

N.

in der Erwägung, dass Kriegsverbrechen auf staatlicher wie auf lokaler Ebene mit der gleichen Entschlossenheit, Mittelausstattung und Effizienz verfolgt werden sollten;

1.

begrüßt die Unterzeichnung dieses wichtigen Abkommens und fordert alle EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, es möglichst rasch zu ratifizieren; ist davon überzeugt, dass dieses Abkommen die Aussichten von Bosnien und Herzegowina auf einen EU-Beitritt verbessert und eine einmalige Gelegenheit für das Land darstellt, um zu Frieden, Stabilität und Wohlstand zu gelangen;

2.

erinnert insbesondere die politisch Verantwortlichen daran, dass es in erster Linie an ihnen liegt, diese Chance zu nutzen, indem sie umsichtig und entschlossen genug vorgehen, um gemeinsam Reformen auf allen Ebenen — Staat, Teilstaat und Gemeinde — durchzuführen, mit dem Ziel, das Land zu modernisieren und effizienter sowie mit den EU-Standards vereinbar zu gestalten, nicht zuletzt durch die Aufhebung aller unnötigen rechtlichen und administrativen Hindernisse sowie durch eine Verschlankung der Verwaltungsstrukturen; vertritt die Auffassung, dass die staatlichen Stellen in der Föderation dringend erwägen sollten, konkrete Maßnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen;

3.

verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass Bosnien und Herzegowina im Rahmen des SAA und des Interimsabkommens unter anderem folgende Verpflichtungen einhalten muss:

a)

schrittweise Aufhebung aller Kontingentierungen für EU-Erzeugnisse,

b)

Abbau der Zölle nach den ausgehandelten Zeitplänen,

c)

Vereinfachung der Abwicklung des Güterflusses mit jedem Beförderungsmittel im gesamten Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina, sowie

d)

Erstellung eines vollständigen Verzeichnisses aller Beihilferegelungen im ganzen Land, Angleichung aller Beilhilferegelungen an die EU-Rechtsvorschriften und Einrichtung einer unabhängigen Behörde für staatliche Beihilfen,

4.

ist der Auffassung, dass das SAA das Potenzial besitzt, die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina anzukurbeln, da seine Bestimmungen das Land unter anderem dazu verpflichten, seinen Markt zu liberalisieren, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen erhöht und Investitionsanreize geschaffen werden, sowie sein Rechtssystem durch mehr Effizienz und Transparenz zu modernisieren; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Volumen ausländischer Direktinvestitionen im Land zu erhöhen;

5.

ist der Ansicht, dass zur Durchführung der oben erwähnten Maßnahmen die Verwaltungskapazitäten von Bosnien und Herzegowina auf allen Ebenen gestärkt werden müssen, auch jene des Staates, dem es obliegen wird, die Einhaltung der sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren und sicherzustellen, unabhängig davon, welche Gremien für die Umsetzung des SAA zuständig sind;

6.

erinnert daran, dass beide Teilstaaten Fortschritte im Privatisierungsprozess erzielen müssen, betont aber, dass dies unter transparenten Bedingungen und innerhalb eines korrekten Rechts- und Regelungsrahmens erfolgen sollte und dass mit den Privatisierungserlösen eine dauerhafte wirtschaftliche Entwicklung im Land gefördert werden sollte;

7.

fordert das Parlament von Bosnien und Herzegowina auf, in Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Teilstaaten die Umsetzung des SAA zu überwachen und die Annahme von mit dem SAA und der Europäischen Partnerschaft in Zusammenhang stehenden Gesetzen zu erleichtern;

8.

ist davon überzeugt, dass die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Bereichen wie Visaregelung, Grenzüberwachung, Migration, Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Terrorismus einen starken Anreiz für Bosnien und Herzegowina darstellen werden, die unlängst angenommene Polizeireform noch weiter auszubauen, indem die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Polizeistrukturen vertieft und eine größere Harmonisierung der Verfahren und Praktiken angestrebt wird; fordert die EU-Polizeimission in Bosnien und Herzegowina auf, diesen Prozess zu unterstützen;

9.

begrüßt, dass das Abkommen auch dem Grundsatz Geltung verschafft, dass der Zugang zum Bildungs- und Ausbildungssystem in Bosnien und Herzegowina ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft oder der Religion gegeben sein muss; vertritt die Auffassung, dass ernsthafte Anstrengungen unternommen werden müssen, um die segregationistischen Strukturen zu überwinden, von denen das Land derzeit geprägt ist; vertritt die Ansicht, dass Bildung und gegenseitiges Verständnis, das durch ein Zusammenleben schon von klein auf gewonnen wird, entscheidende Faktoren des Aussöhnungsprozesses sind;

10.

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union die Zusammenarbeit im akademischen Bereich und im Forschungssektor, einschließlich des Austausches von Personal, zwischen Bosnien und Herzegowina und den anderen Ländern der Region sowie zwischen diesen und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union fördern sollte; erinnert diesbezüglich daran, welchen Beitrag EU-Programme zur Erreichung dieses Ziels leisten können und wie dringend nötig eine nationale Agentur ist, die für die Ausführung dieser Programme zuständig ist, welche nunmehr auch den Ländern des westlichen Balkans offen stehen;

11.

fordert die Bildungsbehörden in Bosnien und Herzegowina mit Nachdruck auf, endlich jene nationale Stelle einzurichten, die Voraussetzung dafür ist, dass Bosnien und Herzegowina an den auf Initiative des Europäischen Parlaments für die Länder des westlichen Balkans geschaffenen Mobilitätsprogrammen der Gemeinschaft teilnehmen kann; vertritt die Auffassung, dass mit den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen nicht nur die Mobilität von Studierenden und Wissenschaftlern gefördert, sondern auch die Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen der Teilstaaten vorangetrieben werden sollte;

12.

vertritt ferner die Ansicht, dass das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) (1) der Europäischen Union bei Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen, die sich aus dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ergeben könnten, Unterstützung bei der Modernisierung der Sozialversicherungssysteme des Landes und seiner arbeitsrechtlichen Regelungen leisten sowie die Arbeitsmarktorganisationen und die Gewerkschaften, den Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, und umweltpolitische Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung unterstützen sollte, damit der Energieverbrauch optimiert und die Abfallwirtschaft verbessert werden kann; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass nach langen Verhandlungen der von der Kommission geforderte nationale Koordinator für die Heranführungshilfe ernannt wurde;

13.

fordert die Kommission auf, maßgeschneiderte Maßnahmen zu entwickeln, die den besonderen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina Rechnung tragen, um den Prozess des Beitritts zur Europäischen Union zu unterstützen und zu erleichtern;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Land in all ihre Initiativen zum Ausbau der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen, zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Bosnien und Herzegowina einzubeziehen;

15.

ist besorgt über die mangelnden Fortschritte im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, beispielsweise in Posavina und der Republik Srpska; erinnert daran, dass sichergestellt werden muss, dass die örtlichen Behörden stärker in den Prozess der Flüchtlingsrückkehr eingebunden werden und sich dafür engagieren, dass gezielte Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden muss, um die Zustimmung seitens der Bevölkerung gegenüber den Rückkehrern zu erhöhen, dass man sich mit den fehlenden Infrastrukturen und dem Bedarf an öffentlichen Versorgungsleistungen in den Rückkehrergebieten auseinandersetzen muss, dass Beschäftigungsmöglichkeiten für Rückkehrer geschaffen werden müssen und die Alters- und Krankenversicherungs- sowie die Bildungssysteme in ganz Bosnien und Herzegowina harmonisiert werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die Rückkehr der Flüchtlinge unter sicheren und würdigen Bedingungen erfolgen kann, dass sie nachhaltig ist und damit wirksam zum Aussöhnungsprozess beiträgt;

16.

erinnert in diesem Zusammenhang an die Verpflichtung zur Umsetzung der Erklärung von Sarajewo aus dem Jahr 2005;

17.

ist davon überzeugt, dass verstärkte Bemühungen wichtig sind, um die Rückkehr der Flüchtlinge zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit, bis 2011 eine neue Volkszählung mit aufgeschlüsselten Daten durchzuführen, um eine aktuelle Übersicht der Bevölkerungsstruktur von Bosnien und Herzegowina zu gewinnen;

18.

fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina auf, sich dringend mit den Problemen der 8 000 Insassen der immer noch bestehenden Sammelunterkünfte zu befassen, deren Rückkehr in Sicherheit und Würde möglicherweise nicht zu realisieren sein wird, und nach geeigneten und würdigen Dauerlösungen für diese Menschen Ausschau zu halten;

19.

vertritt die Ansicht, dass mehr Anstrengungen zum Schutz der Minderheitenrechte in Bosnien und Herzegowina unternommen werden sollten, da die Fortschritte auf diesem Gebiet bisher begrenzt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Änderung des Wahlgesetzes im April 2008, durch die die Wahl von Kandidaten ermöglicht wird, die einer nationalen Minderheit angehören; bedauert dennoch, dass die Anzahl der den nationalen Minderheiten vorbehaltenen Sitze in das freie Ermessen der Gemeinden gestellt ist; unterstreicht ferner, dass die regionalen Beiräte für Minderheiten, die vor kurzem in der Republika Srpska eingesetzt wurden und auch in der Föderation Bosnien und Herzegowina eingerichtet werden sollen, in die Lage versetzt werden müssen, ihre Arbeit aufzunehmen; bedauert schließlich, dass „andere“ in der Verfassung und im Wahlrecht von Bosnien und Herzegowina nach wie vor diskriminiert werden;

20.

äußert seine Besorgnis angesichts des Klimas der Intoleranz gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen, insbesondere mit Blick auf die Vorfälle bei der Eröffnung des ersten „Queer Festivals“ in Sarajewo am 24. September 2008, und legt den staatlichen und den lokalen Behörden von Bosnien und Herzegowina nahe, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Grundrecht auf friedliche Versammlung auch für schwule, lesbische, bisexuelle und transsexuelle Menschen in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist;

21.

fordert, mehr Mittel für die Weiterführung der Nationalen Minenaktionsstrategie aufzuwenden, deren Ziel es ist, Bosnien und Herzegowina im Jahr 2009 minenfrei zu machen; weist darauf hin, dass das größte Problem in diesem Bereich die fehlenden finanziellen Mittel zur Durchführung dieser Strategie sind; fordert daher die zuständigen Behörden auf, die für dieses Vorhaben nötigen Mittel bereitzustellen und es so rasch wie möglich durchzuführen;

22.

fordert die Kommission auf, die Bereitstellung von Finanzmitteln der Europäischen Union für das Abrüstungsprogramm der Vereinten Nationen sicherzustellen, damit die Vernichtung der überzähligen Waffen, militärischen Ausrüstung und Munition der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina unter VN-Aufsicht fortgeführt werden können, und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Waffen nicht an dubiose Händler, Länder oder Regime verkauft werden;

23.

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf die Rückgabe von Eigentum wirksam umgesetzt werden müssen, und fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina mit Nachdruck auf, ihre diesbezüglichen Vorbehalte aufzugeben;

24.

ist auch davon überzeugt, dass der Frage der vermissten Personen und der Entschädigungszahlungen an ihre Familien größeres Augenmerk zuteil werden sollte, und begrüßt in dieser Hinsicht die von der Internationalen Kommission für vermisste Personen (ICMP) und dem Institut für vermisste Personen von Bosnien und Herzegowina geleistete Arbeit; drängt die entsprechenden Stellen auf Ebene der Teilstaaten, die Arbeit der staatlichen Stellen dadurch zu unterstützen, dass sie diesen alle sachdienlichen Informationen, die sie erheben, verfügbar machen;

25.

vertritt die Ansicht, dass Verfahren wegen Kriegsverbrechen auf kantonaler bzw. auf Distriktsebene mit erhöhter Aufmerksamkeit behandelt werden müssen, um abzuklären, ob und wie die Fälle zwischen den Gerichten auf staatlicher Ebene und jenen auf nachgeordneter Ebene aufgeteilt werden sollten, sowie sicherzustellen, dass Gerichte und Staatsanwälte über ausreichende Mittel verfügen, Zeugen einen angemessenen Schutz genießen, die grenzübergreifende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gestärkt und der auf staatlicher, kantonaler und lokaler Ebene geltende rechtliche Rahmen vereinheitlicht wird; fordert die Kommission und die westlichen Balkanländer auf, eine Initiative zu ergreifen, um die diesbezügliche Zusammenarbeit auf regionaler und zwischenstaatlicher Ebene deutlich zu verbessern;

26.

unterstützt in diesem Zusammenhang die derzeitige Ausarbeitung der Strategie zur Verfolgung von Kriegsverbrechen in Bosnien und Herzegowina, die durch eine Abklärung der Anzahl potenzieller Kriegsverbrechen dazu beitragen sollte, die politischen, finanziellen und rechtlichen Entscheidungen und Ressourcen zu ermitteln, die für die Behandlung dieser Fälle erforderlich sind;

27.

ist besorgt über das Klima der Einschüchterung, dem die Medien, Menschenrechtsaktivisten und die Zivilgesellschaft in der Republika Srpska ausgesetzt sind, und fordert die politisch Verantwortlichen mit Nachdruck auf, die wichtige Rolle anzuerkennen, die unabhängigen Medien und nichtstaatlichen Organisationen im demokratischen Leben ihres Teilstaates zukommt;

28.

bedauert, dass die Republika Srpska angedroht hat, sich einseitig aus der staatlichen Stromübertragungsgesellschaft zurückzuziehen und ihre eigene Gesellschaft zu gründen, indem sie ihre ursprüngliche Unterstützung für die beschlossene Reform zurückzieht; weist darauf hin, dass diese Maßnahme die bosnischen Bemühungen im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) untergraben würde; fordert die zuständigen Behörden in der Föderation gleichzeitig auf, die lang erwarteten Gesetze im Bereich der Energieversorgung zu verabschieden;

29.

fordert, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden als Reaktion auf das bilaterale Immunitätsabkommen im Zusammenhang mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bosnien und Herzegowina mit den Vereinigten Staaten geschlossen hat, da dieses Abkommen weder dem gemeinsamen Standpunkt noch den einschlägigen Leitlinien der Europäischen Union entspricht;

30.

bedauert, dass trotz der erheblichen Herausforderungen, die Bosnien und Herzegowina im Kampf gegen Korruption, organisiertes Verbrechen, Menschenhandel, Geldwäsche und Drogenhandel zu bewältigen hat, Fortschritte in diesen Bereichen aufgrund politischer Einmischung und des Fehlens von politischem Willen sowie durch mangelnde Koordination zwischen den verschiedenen Behörden und Polizeikräften der beiden Teilstaaten behindert werden; fordert die staatlichen Stellen von Bosnien und Herzegowina mit Nachdruck auf, rasch weitere Maßnahmen zu ergreifen, um sich mit diesen Problemen auseinanderzusetzen;

31.

vertritt die Auffassung, dass die Debatte über die zukünftige verfassungsmäßige Ordnung des Landes in erster Linie vom Parlament von Bosnien und Herzegowina geführt werden muss; fordert diesbezüglich eine transparente und offene öffentliche Debatte unter voller Beteiligung der Zivilgesellschaft; vertritt auch die Auffassung, dass eine Lösung der Verfassungsfrage das Ergebnis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den einzelnen politischen Parteien in Bosnien und Herzegowina sein muss; vertritt gleichwohl die Auffassung, dass die Völkergemeinschaft und der EU-Sonderbeauftragte eine wichtige Rolle als Vermittler spielen müssen und fordert sie auf, in Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission des Europarats die zur Führung dieser Debatte nötige Unterstützung bereitzustellen;

32.

fordert die lokalen Politiker auf, die Notwendigkeit einer strukturellen Reform des Staates Bosnien und Herzegowina anzuerkennen; erinnert jedoch daran, dass eine solche Reform nur gelingen kann, wenn sie auf realistischen Prämissen beruht;

33.

erinnert daran, dass eine Stärkung des Zentralstaates keine Schwächung der Teilstaaten bedeutet, sondern dass dadurch die Voraussetzungen für eine effiziente Verwaltung geschaffen werden, die in vielen Bereichen den gemeinsamen Interessen aller Bürger von Bosnien und Herzegowina entspricht, etwa bei der Errichtung eines gemeinsamen Binnenmarktes; warnt gleichzeitig davor, die Verfassungsdebatte als Gelegenheit zu benutzen, den Teilstaaten Befugnisse und Vorrechte zuzusprechen, die für einen souveränen Staat typisch sind;

34.

erinnert die Behörden von Bosnien und Herzegowina an ihre Verpflichtung, uneingeschränkt mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zusammenzuarbeiten, insbesondere, was die Unterstützung bei der Verhaftung der restlichen flüchtigen mutmaßlichen Kriegsverbrecher, die Identifizierung und den Schutz potenzieller Zeugen und die Versorgung des Gerichtshofs mit den für die Ermittlungen und Verfahren nötigen Dokumenten und anderem Beweismaterial anbelangt;

35.

bedauert, dass die Wahlbehörden nicht den Anliegen jener Bürger von Bosnien und Herzegowina Rechnung getragen haben, die während des Krieges ins Ausland gezogen sind, und dennoch ihr Wahlrecht ausüben wollen; ist der Ansicht, dass in guter Zusammenarbeit mit den Nachbarländern eine Lösung gefunden werden sollte, damit diese Bürger ins Wählerverzeichnis aufgenommen werden können;

36.

ist der Ansicht, dass die Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten bei gleichzeitiger Stärkung der Rolle des EU-Sonderbeauftragten das letztendliche Ziel der internationalen Gemeinschaft und der politisch Verantwortlichen vor Ort bleiben sollte; fordert daher die politisch Verantwortlichen mit Nachdruck auf, ihrer diesbezüglichen Verantwortlichkeit gerecht zu werden und sich ernsthaft darum zu bemühen, die vom Rat für die Umsetzung des Friedens festgelegten fünf Ziele und zwei Voraussetzungen zu erfüllen, damit der Übergang von einem Hohen Repräsentanten auf einen EU-Sonderbeauftragten im Rahmen eines konsensualen Prozesses stattfinden kann;

37.

äußert insbesondere seine Unzufriedenheit über die mangelnden Fortschritte beim Abschluss der Vereinbarungen für den Distrikt Brcko; gibt den politisch Verantwortlichen in Bosnien und Herzegowina zu bedenken, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts in Bezug auf den Status von Brcko endgültig ist und nicht in Frage gestellt werden kann;

38.

fordert auch Bosniens Politiker auf, die Notwendigkeit einer vernünftigen Vermögensaufteilung zwischen dem Staat und anderen Verwaltungsebenen anzuerkennen, die eine der Zielvorgaben für die Schließung des Büros des Hohen Repräsentanten ist; fordert sie mit Nachdruck auf, ernsthafte Verhandlungen zur Lösung dieser seit langem anstehenden Frage aufzunehmen; weist darauf hin, dass dem Staat die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden müssen;

39.

erinnert die Vertreter der internationalen Gemeinschaft daran, dass ihre Gesprächspartner in Bosnien und Herzegowina die Institutionen dieses Landes, und nicht die Führer der wichtigsten politischen Parteien, sind; ist daher der Auffassung, dass die Institutionen von Bosnien und Herzegowina in die Reformprozesse eingebunden werden müssen, die das Land zu bewältigen hat, ja sogar deren Hauptakteure sein sollten;

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung von Bosnien und Herzegowina sowie dem Hohen Repräsentanten-EU-Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zu übermitteln.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/78


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Gedenken an den Holodomor, die große Hungersnot in der Ukraine (1932-1933)

P6_TA(2008)0523

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Gedenken an den Holodomor, die wissentlich herbeigeführte Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine

2010/C 15 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf der 58. Plenartagung der UN-Generalversammlung zum 70. Jahrestag des Holodomor in der Ukraine abgegeben und von 63 Staaten, darunter allen 25 (damaligen) EU-Mitgliedstaaten, unterstützt wurde,

unter Hinweis auf das ukrainische Gesetz über den „Holodomor von 1932/1933 in der Ukraine“, das am 28. November 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 21. November 2007, die den Auftakt für das Gedenken an dem 75. Jahrestag der Holodomor-Hungersnot in der Ukraine bildete,

unter Hinweis auf die Abschlusserklärung und die Empfehlungen, die am 27. Februar 2008 in der 10. Sitzung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Ukraine angenommen wurden,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten fundamentale Grundsätze der Europäischen Union sind,

B.

in der Erwägung, dass in der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords die folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wurden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, kriminalisiert werden: Tötung von Mitgliedern der Gruppe, Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe, vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe,

C.

in der Erwägung, dass die Holodomor-Hungersnot von 1932/1933, die Millionen von Ukrainern das Leben kostete, auf zynische und grausame Weise vom stalinistischen Regime geplant wurde, um die sowjetische Politik der Kollektivierung der Landwirtschaft gegen den Willen der ländlichen Bevölkerung in der Ukraine durchzusetzen,

D.

in der Erwägung, dass das Gedenken an die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in der Geschichte Europas dazu beitragen sollte, künftig ähnliche Verbrechen zu verhindern,

E.

unter Hinweis darauf, dass die europäische Einigung auf der Bereitschaft gründet, die tragische Geschichte des 20. Jahrhunderts zu bewältigen, und dass es bei dieser Bewältigung einer schwierigen Geschichte keineswegs um eine wie auch immer geartete Kollektivschuld geht, sondern dass die Bewältigung vielmehr eine stabile Grundlage für eine gemeinsame europäische Zukunft bildet, die auf gemeinsamen Werten und gemeinsamen und miteinander verflochtenen Zukunftsperspektiven beruht,

1.

erklärt gegenüber den Bürgern der Ukraine und insbesondere den letzten Überlebenden des Holodomor und den Familien und Verwandten der Opfer, dass es

a)

den Holodomor (die wissentlich herbeigeführte Hungersnot von 1932/1933 in der Ukraine) als schreckliches Verbrechen am ukrainischen Volk und gegen die Menschlichkeit anerkennt,

b)

diese Taten, die sich gegen die ukrainische Landbevölkerung richteten und die durch die massive Vernichtung und Verletzung von Menschenrechten und Freiheiten gekennzeichnet waren, nachdrücklich verurteilt,

c)

dem ukrainischen Volk, das diese Tragödie erlitten hat, sein Mitgefühl ausspricht und jenen Menschen Ehre erweist, die an den Folgen der wissentlich herbeigeführten Hungersnot von 1932/1933 gestorben sind,

d)

die Nachfolgestaaten der Sowjetunion auffordert, zum Zwecke einer eingehenden Untersuchung uneingeschränkten Zugang zu den Archivbeständen zum Holodomor von 1932/1933 in der Ukraine zu gewähren, damit alle Ursachen und Folgen ermittelt und umfassend erforscht werden können

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Generalsekretär des Europarats zu übermitteln.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/80


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten (2007)

P6_TA(2008)0524

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2008/2158(INI))

2010/C 15 E/17

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf Artikel 195 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2),

in Kenntnis der am 15. März 2006 geschlossenen und am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 mit dem Titel „Befugnis zur Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen“ (SEK(2005)1227),

in Kenntnis des Schreibens vom Juli 2006 des Europäischen Bürgerbeauftragten an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zwecks Einleitung des Verfahrens zur Überarbeitung des Statuts des Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf seinen Entwurf eines Beschlusses vom 22. April 2008 (3) und seine Entschließung vom 18. Juni 2008 zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (4),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0358/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 10. März 2008 offiziell übermittelt wurde und dass der Bürgerbeauftragte Nikiforos Diamandouros seinen Bericht am 19. Mai 2008 in Straßburg dem Petitionsausschuss vorstellte,

B.

in der Erwägung, dass die ursprünglich im Dezember 2000 verkündete Charta der Grundrechte der Europäischen Union am 12. Dezember 2007 von den Präsidenten des Parlaments, der Kommission und des Rates unterzeichnet und bekräftigt wurde, und in der Erwägung, dass die Verpflichtung zu einer rechtsverbindlichen Charta im zur Ratifizierung aufliegenden Vertrag von Lissabon ein Zeichen für das wachsende Bewusstsein ist, dass die Bürger in den Mittelpunkt eines transparenten, zugänglichen und ansprechbaren Europas gestellt werden sollten, das sich der Anliegen seiner Bürger bewusst ist,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta folgendes besagt: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“,

D.

in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta folgendes vorsieht: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,

E.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Institutionen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagefähige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,

F.

in der Erwägung, dass obwohl seit der Annahme der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 6. September 2001 bezüglich der Billigung des Kodex für gute Verwaltungspraxis des Bürgerbeauftragten bereits sieben Jahre vergangen sind, die anderen großen Organe der nachdrücklichen Forderung des Parlaments, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodex in Einklang zu bringen, noch nicht nachgekommen sind,

G.

in der Erwägung, dass im Jahre 2007 ca. 16 % weniger Beschwerden eingereicht wurden als im Jahre 2006, dass sich die Zahl der zulässigen Beschwerden jedoch absolut und relativ gesehen von 449 (12 % der Gesamtzahl) auf 518 (16 % der Gesamtzahl) im Jahre 2007 erhöht hat,

H.

in der Erwägung, dass die 348 abgeschlossenen Untersuchungen, von denen 341 im Zusammenhang mit Beschwerden und sieben aus eigener Initiative durchgeführt wurden, ergaben, dass in 95 Fällen (25,7 % der untersuchten Beschwerden) kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden konnte,

I.

in der Erwägung, dass sich im Jahre 2007 die Zahl der Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die von der Institution oder dem Organ selbst nach einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beigelegt wurden (129 Fälle), verdoppelt hat, was auf eine zunehmende Bereitschaft seitens der Institutionen und Organe hindeutet, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,

J.

in der Erwägung, dass 2007 fünf Fälle abgeschlossen worden, nachdem eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, und dass Ende 2007 noch 31 Vorschläge für einvernehmliche Lösungen in Bearbeitung waren,

K.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 damit begonnen hat, verstärkt auf informellere Verfahren zurückzugreifen, um auf flexiblere Weise zur Lösung von Problemen beizutragen, und diesen Ansatz künftig noch weiter ausbauen wird, was die Bereitschaft des Bürgerbeauftragten und der Institutionen belegt, den Bürgern zu helfen,

L.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 55 Untersuchungen mit kritischen Anmerkungen abschloss, und in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung für den Beschwerdeführer eine Bestätigung ist, dass seine Beschwerde gerechtfertigt ist, und dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution einen Hinweis darauf gibt, was es/sie falsch gemacht hat, um so künftig Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermeiden zu helfen,

M.

in der Erwägung, dass 2007 acht Empfehlungsentwürfe vorgelegt wurden, dass sieben Empfehlungsentwürfe aus dem Jahr 2006 im Jahr 2007 zu einer Entscheidung führten und dass ein Fall zur Vorlage eines Sonderberichts beim Europäischen Parlament führte,

N.

in der Erwägung, dass weder die in Entscheidungen zum Abschluss von nicht zu behebenden Verwaltungsmissständen enthaltenen kritischen Anmerkungen noch Empfehlungen oder Sonderberichte des Bürgerbeauftragten verbindlich sind, da seine Befugnisse nicht soweit gehen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit unmittelbar zu beheben, sondern dazu dienen sollen, zur Selbstregulierung seitens der Institutionen und Organe der Europäischen Union anzuregen,

O.

in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit definitionsgemäß vorliegt, wenn das betroffene Organ oder die betroffene Institution nicht im Einklang mit Regeln oder Grundsätzen handelt, wobei dies auch gilt, wenn diese aus einer Verpflichtung seitens des Organs oder der Institution selbst resultieren, die nicht durch die Verträge oder durch abgeleitetes Recht unmittelbar vorgeschrieben ist,

P.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte die Förderung einer guten Verwaltung bei den EU-Organen und -Institutionen sowie die Unterstützung diesbezüglicher Bemühungen, die über die bloße Vermeidung rechtswidriger Verhaltensweisen hinausgehen, als vorrangiges Erfordernis festgelegt hat,

Q.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegte, und in der Erwägung, dass die Unterbreitung eines Sonderberichts vor dem Parlament ein wertvolles Instrument darstellt, durch das der Bürgerbeauftragte die politische Unterstützung des Parlaments und seines Petitionsausschusses einholen kann, um Bürgern, deren Rechte verletzt wurden, zu ihrem Recht zu verhelfen und auch die Verbesserung der Normen der EU-Verwaltung zu fördern,

R.

in der Erwägung, dass das Parlament seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza ebenso wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Überschreitung von Befugnissen zu erheben,

S.

in der Erwägung, dass die vom Bürgerbeauftragten im Jahresbericht 2007 geäußerte Kritik (kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderbericht) als Grundlage dafür dienen kann, dass künftig durch Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch die Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union ein erneutes Auftreten von Fehlern und Missständen vermieden wird,

T.

in der Erwägung, dass die innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten eingeführte Zusammenarbeit seit über 10 Jahren als flexibles System zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und als Mittel zur Übermittlung der Beschwerden an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Einrichtungen, die am besten zur Unterstützung geeignet sind, funktioniert,

U.

in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Fürsprecher der EU-Bürger in den 12 Jahren seit Schaffung dieses Amtes dank der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten und der demokratischen Kontrolle des Parlaments über die Transparenz seiner Tätigkeiten weiterentwickelt hat,

V.

in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses weiterhin getrennt bleiben müssen und dass sie generell zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten die definitive wechselseitige Überweisung ihrer entsprechenden Akten beinhalten sollten,

1.

billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2007 und die Form, in der er vorgelegt wird, als Kombination einer Zusammenfassung der Tätigkeiten des Jahres und einer themenbezogenen Analyse der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten und der in verschiedenen Verfahrensstadien entstandenen Probleme; ist allerdings der Auffassung, dass weitere Bemühungen zur Verbesserung der statistischen Tabellen erforderlich sind, weil die Mischung aus Zahlen und Prozentsätzen Verwirrung erzeugen kann;

2.

fordert, dass alle EU-Organe und -Institutionen die erforderlichen finanziellen und menschlichen Ressourcen erhalten, damit gewährleistet ist, dass die Bürger rasche und aussagefähige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten;

3.

ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte die Ausübung seiner Befugnisse in aktiver und ausgewogener Form fortgesetzt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Durchführung und den Abschluss von Untersuchungen als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union und mit Hinblick auf seine Ermutigung der Bürger, ihre Rechte in Bezug auf diese Institutionen und Organe zu nutzen;

4.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, seine Bemühungen weiter fortzusetzen und seine Tätigkeiten wirksam, transparent und flexibel zu propagieren, damit eine echte Kultur der Dienstleistung für den Bürger in den EU-Institutionen und -Organen aufgebaut werden kann;

5.

ist der Auffassung, dass der Begriff „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ weit ausgelegt werden sollte und nicht nur Verwaltungsakte, die gegen in den Verträgen oder in abgeleitetem Recht festgelegte Vorschriften oder Grundsätze beinhalten, sondern auch z. B. Fälle umfassen sollte, in denen die Verwaltungsbehörden selbst bestimmte Verpflichtungen übernommen haben, beispielsweise durch die Annahme eines Kodex für gute Verwaltungspraxis, oder in denen durch die Annahme politischer Maßnahmen oder Erklärungen politischen Charakters bei den Bürgern legitime und verständliche Erwartungen geweckt worden sind;

6.

unterstützt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, eine gute Verwaltung auch in den Fällen, in denen seine Untersuchungen keinen Misstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben haben, durch an Organe und Institutionen gerichtete zusätzliche Anmerkungen und Anregungen zu fördern, ist indessen der Ansicht, dass mit Blick auf das Ziel, innerhalb der EU-Verwaltung eine bürgerfreundliche und dienstleistungsorientierte Kultur zu entwickeln, Verbesserungen erforderlich sind;

7.

betrachtet die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und Rechenschaftspflichtigkeit beim Beschlussfassungsprozess und in der Verwaltung der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 des EU-Vertrags vorgesehen ist, wobei mit den Bürgerbeauftragten der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden sollte, damit die EU den Bürgern Europas näher gebracht wird;

8.

wiederholt seine Forderung aus früheren Entschließungen, wonach alle EU-Organe und -Institutionen in Bezug auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis ein gemeinsames Vorgehen vereinbaren sollten;

9.

verweist darauf, dass der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene und vom Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 6. September 2001 angenommene Kodex für gute Verwaltungspraxis das Personal aller Gemeinschaftsorganen und -Institutionen umfasst und im Unterschied zu den anderen Kodizes regelmäßig aktualisiert und auf der Webseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wird;

10.

betont die Notwendigkeit, das öffentliche Erscheinungsbild des Bürgerbeauftragten, der sich darum bemüht, Bürgern, Unternehmen, NROs und sonstigen Gremien Informationen zur Verfügung zu stellen, noch weiter zu verbessern, und ist der Auffassung, dass eine Information guter Qualität zur Verringerung der Zahl der Beschwerden beitragen kann, die nicht den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten betreffen; fordert gleichzeitig den Bürgerbeauftragten auf, diejenigen Beschwerden, die nicht seinen Aufgabenbereich betreffen, unverzüglich über das geeignetste Netzwerk auf nationaler oder lokaler Ebene an die zuständigen Behörden weiterzuleiten;

11.

erkennt an, dass die absolute Zahl der zulässigen Beschwerden gestiegen ist, ist jedoch der Auffassung, dass der Anteil der zulässigen Beschwerden — 16 % — nach wie vor nicht zufrieden stellend ist; empfiehlt daher, eine verstärkte Informationskampagne unter den EU-Bürgern durchzuführen, um ihr Bewusstsein über Aufgaben und Zuständigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten zu stärken;

12.

begrüßt die allgemein konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den EU-Institutionen und -Organen und schätzt ihn in seiner Rolle eines externen Kontrollmechanismus und ferner als wertvolle Quelle für laufende Verbesserungen in der europäischen Verwaltung;

13.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, dafür zu sorgen, dass die Kommission ihre Ermessensbefugnisse zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ordnungsgemäß nutzt oder Zwangsgelder gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags vorschlägt, dabei aber sorgfältig darauf zu achten, dass Verzögerungen und ungerechtfertigte Untätigkeit vermieden werden, die mit den Befugnissen der Kommission als Hüterin der Anwendung des EU-Rechts unvereinbar sind;

14.

ist der Auffassung, dass dann, wenn es eine Institution ablehnt, einer Empfehlung aus einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten trotz Billigung dieser Empfehlung durch das Parlament zu folgen, das Parlament rechtmäßig seine Befugnisse dazu nutzen könnte, den Gerichtshof in Bezug auf die Handlung oder Unterlassung anzurufen, die Gegenstand der Empfehlung des Bürgerbeauftragten war;

15.

stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht vorgelegt hat, in dem er die Kommission dafür rügt, dass sie eine Beschwerde betreffend die Europäische Arbeitszeitrichtlinie nicht bearbeitet hat, zu der das Parlament am 3. September 2008 eine Entschließung (5) angenommen hat;

16.

ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuss, wenn sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse sich überschneidende Angelegenheiten untersuchen, wie zum Beispiel die Art und Weise, in der die Kommission Verletzungsverfahren durchführt und die angebliche Verletzung selbst, durch eine enge Zusammenarbeit sinnvolle Synergien erzielen können;

17.

begrüßt die Beziehung zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss innerhalb des institutionellen Rahmenwerkes in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Zuständigkeiten und Vorrechte;

18.

erkennt den wertvollen Beitrag an, den das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip bei der Sicherung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen leistet; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und fordert nachdrücklich eine weitere Verstärkung des Austauschs bewährter Verfahren, um so die Harmonisierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

19.

begrüßt die Annahme der Erklärung des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten im Oktober 2007 als wichtigen Beitrag, damit die EU-Dimension der Tätigkeit der Bürgerbeauftragten besser bekannt und die Dienste klarer werden, die sie für Menschen erbringen, die sich über den Anwendungsbereich des EU-Rechts betreffende Angelegenheiten beschweren;

20.

begrüßt die Initiative des Europäischen Bürgerbeauftragten, für seine Arbeit und die der nationalen Bürgerbeauftragten eine breit angelegte Werbekampagne durchzuführen, und empfiehlt, dass der Bürgerbeauftragte seine Bemühungen um Förderung des Bewusstseins der Bürger fortsetzt;

21.

bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, auch weiterhin großen Wert auf Veranstaltungen unter Beteiligung von Bürgern und somit möglichen Beschwerdeführern zu legen, da klar ist, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Beschlussfassungsprozesse zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene für viele Bürger und Unternehmen nach wie vor kaum zu verstehen ist;

22.

begrüßt die durch die Kommunikationsstrategie des Bürgerbeauftragten geförderte verbesserte Informationskampagne, die zu einer besseren Kenntnis der Bürgerrechte und der Befugnisse der Gemeinschaft sowie zu einem besseren Verständnis des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten führt; fordert ihn jedoch angesichts der nach wie vor zu hohen Zahl von Beschwerden, die seinen Tätigkeitsbereich nicht betreffen, nachdrücklich auf, seine Bemühungen um umfassendere und regelmäßigere Informationen über diesen Zuständigkeitsbereich zu verstärken;

23.

stellt fest, dass jede Institution ihre eigene Webseite hat, auf der Beschwerden, Petitionen usw. eingereicht werden können, wodurch es den Bürgern schwer fällt, zwischen den EU-Institutionen zu unterscheiden, und begrüßt daher, dass ein interaktives Handbuch ausgearbeitet wird, das den Bürgern beim Herausfinden des zur Lösung ihrer Probleme am besten geeigneten Forums behilflich sein soll;

24.

regt an, dass diese Idee zwecks Verringerung der Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten unzulässigen Beschwerden weiterentwickelt wird und eine gemeinsame Webseite der EU-Institutionen geschaffen wird, um die Bürger zu unterstützen und sie direkt an die für die Bearbeitung ihrer Beschwerde zuständige Stelle zu verweisen;

25.

schlägt vor, dass der Bürgerbeauftragte Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Beschwerden trifft, zu denen keine Maßnahmen getroffen werden können;

26.

fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, sich zu verpflichten, jede Beschwerde, die den Zuständigkeitsbereich eines nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten betrifft, sofort nach Erhalt der Zustimmung des betreffenden Petenten bzw. der betreffenden Petentin weiterzuleiten;

27.

schlägt im Hinblick auf eine bessere und effizientere Dienstleistung für die Bürger vor, dass der Bürgerbeauftragte sie weiterhin über die internen Verfahren und Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden informiert, sowie über die Kriterien, die für die Entscheidungsfindung in den verschiedenen Stadien der Prüfung einer Beschwerde zugrunde gelegt werden;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 336.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0129.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0301.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0398.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/85


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Venezuela

P6_TA(2008)0525

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter in Venezuela

2010/C 15 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Venezuela, insbesondere die Entschließung vom 24. Mai 2007 zum Fall des Fernsehsenders RCTV in Venezuela (1),

unter Hinweis auf den Bericht von Human Rights Watch vom September 2008 über die Lage der Menschenrechte in Venezuela in den letzten zehn Jahren mit dem Titel „A Decade under Chavez: Political intolerance and lost opportunities for advancing human rights in Venezuela“,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die venezolanischen Behörden verschiedene Listen mit Namen von Bürgern („Tascón-Liste“, „Maisanta-Liste“, „Russián-Liste“) verwenden, um öffentliche Beamte zu entlassen, Bürgern ihr Recht vorzuenthalten, öffentliche Ämter zu bekleiden, und diese daran zu hindern, behördliche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und behördliche Formalitäten zu erfüllen,

B.

in der Erwägung, dass die Verwendung dieser Listen zu politischen Zwecken die bürgerlichen und politischen Rechte der Gegner der derzeitigen venezolanischen Regierung beschneidet, insbesondere das passive Wahlrecht und das Recht der Wähler, ihre lokalen, regionalen und nationalen Behördenvertreter frei zu wählen,

C.

in der Erwägung, dass die oberste Rechnungsprüfungsbehörde Venezuelas („Contralor General de la República“) eine Verwaltungsmaßnahme erlassen hat, mit der ein Berufsverbot für eine große Anzahl von Vertretern der Opposition verhängt wurde, sodass diese nicht als Kandidaten für die im November 2008 geplanten Regional- und Kommunalwahlen antreten können,

D.

in der Erwägung, dass die venezolanischen Behörden den Direktor der nichtstaatlichen Organisation Human Rights Watch für Lateinamerika, José Miguel Vivanco, und dessen Stellvertreter, Daniel Wilkinson, willkürlich aus Venezuela ausgewiesen haben, weil diese einen kritischen Bericht über die bürgerlichen Freiheiten und die Achtung der Menschenrechte während der zehnjährigen Amtszeit von Präsident Hugo Chávez vorgelegt hatten,

E.

in der Erwägung, dass diese Vorfälle nur die letzten in einer langen Reihe von Maßnahmen der Regierung sind, mit denen die Opposition, die Dissidenten und die internationalen Beobachter im Land zum Schweigen gebracht werden sollen,

F.

in der Erwägung, dass am 1. Oktober 2008. Julio Soto, der Studentenführer der Partei COPEI und Vorsitzende der Stundentenvereinigung „Federación de Centros Universitarios“ an der Universität des Bundesstaates Zulia, in der Stadt Maracaibo in seinem Fahrzeug von Kugeln durchlöchert wurde und dass dieses unter mysteriösen Umständen begangene Verbrechen bisher nicht aufgeklärt worden ist,

1.

äußert sich besorgt angesichts der von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde vorgelegten Liste der von der Wahl ausgeschlossenen Personen;

2.

fordert die venezolanische Regierung nachdrücklich auf, diese behördlich veranlassten Verbote der Übernahme öffentlicher Ämter im Rahmen der Artikel 42 und 65 der venezolanischen Verfassung zu prüfen, in denen das Recht einer endgültigen Entscheidung allein der Judikative zuerkannt wird, wie es in jedem Rechtsstaat gewöhnlich der Fall ist;

3.

fordert die venezolanische Regierung ferner dringlich auf, die von Venezuela unterzeichneten und ratifizierten internationalen Vereinbarungen, wie die Amerikanische Menschenrechtskonvention, in Bezug auf die in den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstabe b und 23 Absatz 2 enthaltenen politischen Rechte sowie die Artikel 2 und 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte einzuhalten;

4.

lehnt die Verfolgung und willkürliche Ausweisung von Menschenrechtsaktivisten kategorisch ab und ist der Auffassung, dass diese Ausweisung einen äußerst schwerwiegenden Präzedenzfall darstellt, was die Gefahr für die Ausübung der Meinungsfreiheit und für das Recht auf Kritik betrifft, die zum Wesen jeder demokratischen Gesellschaft gehören;

5.

verurteilt aufs Schärfste die Ermordung des Studentenführers Julio Soto, spricht den Familienmitgliedern und Verwandten des Opfers sein Beileid aus und fordert die venezolanischen Behörden auf, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um dieses Verbrechen so schnell wie möglich aufzuklären, damit die Täter und Verantwortlichen der Justiz zugeführt werden können und dieses Verbrechen nicht ungestraft bleibt;

6.

fordert die Regierung Chávez nachdrücklich auf, alle diese Praktiken einzustellen und unter Wahrung aller in der Verfassung von 1999 festgelegten Grundsätze eine partizipativere Demokratie in Venezuela zu fördern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Parlament des Mercosur sowie der Regierung und dem Parlament der Bolivarischen Republik Venezuela zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 484.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/86


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Demokratische Republik Kongo: Zusammenstöße in den östlichen Grenzregionen

P6_TA(2008)0526

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu den Zusammenstößen in den östlichen Grenzregionen der Demokratischen Republik Kongo

2010/C 15 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu Nord-Kivu (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (2) sowie seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zu der Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu der Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2007 mit dem Titel „Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität — Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten“ (KOM(2007)0643) und des ihr beigefügten Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)1417),

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 2005 über das Ergebnis des Weltgipfels 2005 und insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 über die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Oktober 2008 zur Lage im Osten der DRK,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee, den Rebellen des gestürzten Generals Laurent Nkunda und den Kämpfern der Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) sowie Truppen der ugandischen „Widerstandsarmee des Herrn“ (LRA) seit vielen Monaten für unvorstellbare Leiden der Zivilbevölkerung in der Region der östlichen Provinzen der DRK verantwortlich sind,

B.

in der Erwägung, dass der Konflikt in der DRK seit 1998 5,4 Millionen Menschenleben gefordert hat und weiterhin — direkt und indirekt — tagtäglich für den Tod von 1 500 Menschen verantwortlich ist,

C.

in der Erwägung, dass in der Umgebung des Grenzortes Rumangabo in der Nähe von Goma heftige Kämpfe stattfanden, als ein strategisch wichtiges Militärlager von den Rebellen Nkundas überrannt wurde, wobei sie Waffen und Vorräte erbeuten konnten,

D.

in der Erwägung, dass Berichten des UNHCR zufolge die erneut ausgebrochenen Kämpfe in Nord-Kivu zahlreiche Opfer forderten und dabei mehr als 100 000 Menschen vertrieben wurden sowie dass darüber hinaus berichtet wurde, dass nach heftigen Kämpfen der LRA in der Provinz Ituri Hunderte von Leichen in den Fluss geworfen und 50 000 Menschen vertrieben wurden,

E.

in der Erwägung, dass seit dem Friedensabkommen von Goma vom 23. Januar 2008 Massaker, Vergewaltigungen von jungen Mädchen, Müttern und Großmüttern, Zwangsrekrutierungen von Zivilpersonen und Kindersoldaten sowie zahlreiche weitere Gewalttaten und gravierende Menschenrechtsverletzungen im Osten der DRK verzeichnet wurden, sowohl von Seiten der Rebellen von Laurent Nkunda als auch von Kämpfern der FDLR und der kongolesischen Armee selbst,

F.

unter Hinweis darauf, dass das Mandat der UN-Mission in der DRK (MONUC) in Kapitel VII der Charta der UNO einzuordnen ist, was es der Mission erlaubt, alle notwendigen Mittel anzuwenden, um jegliche den politischen Prozess gefährdende Gewaltanwendung von Seiten bewaffneter ausländischer oder kongolesischer Truppen, vor allem der Ex-FAR und der Interhamwes, zu verhindern und den Schutz der durch physische Gewalt unmittelbar bedrohten Zivilisten sicherzustellen,

G.

in Erwägung der Zusagen einer progressiven Demobilisierung und der Vereinbarung eines Waffenstillstands auf der Konferenz von Goma für Frieden, Sicherheit und Entwicklung, was einen Waffenstillstand zwischen allen Konfliktparteien, die Entwaffnung aller Nichtregierungstruppen, die Rückkehr und Wiederansiedlung aller Vertriebenen im Osten der DRK und die Schaffung eines befristeten Mechanismus zur Überwachung des Waffenstillstands einschließt,

H.

in der Erwägung, dass die kongolesische Armee nicht über die notwendigen personellen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um ihre Aufgaben in den östlichen Provinzen der DRK zu erfüllen, was ihre Rolle zum Schutz der Bevölkerung und zur Wiederherstellung des Friedens gefährdet,

I.

in der Erwägung, dass eine politische Regelung des Konflikts in den östlichen Provinzen der DRK unerlässlich ist, um Frieden und Demokratie zu festigen sowie Stabilität und Entwicklung im Hinblick auf das Wohlergehen aller Völker in der Region der Großen Seen zu fördern,

J.

in der Erwägung, dass der seit vier Jahren andauernde Bürgerkrieg in der Region geprägt ist durch die systematische Plünderung der Reichtümer des Landes durch die Verbündeten und die Gegner der kongolesischen Regierung,

K.

in der Erwägung, dass mehrere humanitäre Organisationen im Anschluss an die Feindseligkeiten Ende 2007 gezwungen waren, ihre Tätigkeit einzustellen, während die Gesundheitszentren nicht mehr versorgt werden oder vom Pflegepersonal verlassen wurden,

L.

in der Erwägung, dass eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitswesens und eine Verringerung der Sterblichkeitsrate in der DRK im Allgemeinen und in ihren östlichen Provinzen im Besonderen ein jahrelanges nachhaltiges Engagement und umfangreiche Finanzinvestitionen sowohl seitens der kongolesischen Regierung als auch seitens der internationalen Gemeinschaft erfordern werden,

M.

in der Erwägung, dass die Mitarbeiter von humanitären Hilfsorganisationen berichtet haben, dass die lokale Bevölkerung und die Vertriebenen in den östlichen Provinzen der DRK immer schwächer werden und dass die Fortsetzung der Kämpfe den Zugang der humanitären Helfer zu bestimmten Gebieten verhindert, die dringend Nahrungsmittel- und medizinische Hilfe benötigen,

N.

in der Erwägung, dass die Unterernährung ein weiterer Aspekt der extremen Gefährdung der derzeit in den östlichen Provinzen der DRK lebenden Bevölkerung ist und dass die Daten der medizinischen Hilfsprogramme von Ärzte ohne Grenzen alarmierende Hinweise auf das Ausmaß der Unterernährung in den östlichen Provinzen der DRK enthalten,

O.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die jüngsten Erklärungen von Laurent Nkunda, in denen er dazu aufrief, die gewählte rechtmäßige Regierung der DRK zu stürzen, aufs Schärfste verurteilt,

1.

ist äußerst besorgt über die erneuten Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und aufständischen Milizen in Nord-Kivu und der zuvor befriedeten Region Ituri;

2.

ist zutiefst empört über die seit viel zu vielen Jahren in den östlichen Provinzen der DRK verübten Massaker, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sexuellen Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen und fordert alle zuständigen nationalen und internationalen Instanzen auf, die Täter unterschiedslos systematisch zu verfolgen und zu verurteilen; fordert den UN-Sicherheitsrat auf, dringend alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um wirklich alle daran zu hindern, sich erneut gegen die Zivilbevölkerung in den östlichen Provinzen der DRK zu wenden;

3.

fordert den CNDP (Congrès National pour la Défense du Peuple) auf, unverzüglich und bedingungslos zu dem Friedensprozess zurückzukehren, auf den er sich im Januar 2008 in Goma verpflichtete;

4.

fordert alle Akteure auf, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit zu bekämpfen, insbesondere im Zusammenhang mit den Massenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen und der Rekrutierung von Kindersoldaten;

5.

fordert die Regierung der DRK auf, gemeinsam mit Ruanda und der MONUC einen Plan zu entwickeln, um die für den Völkermord verantwortlichen Führer der FDLR zu isolieren und gefangen zu nehmen sowie denjenigen, die nicht am Völkermord beteiligt waren und zur Demobilisierung bereit sind, eine Umsiedlung im Kongo oder eine Reintegration in Ruanda anzubieten;

6.

fordert die internationale Gemeinschaft und den UN-Sicherheitsrat auf, die MONUC durch die Bereitstellung von adäquatem Material und Personal zu verstärken, damit sie ihr Mandat erfüllen kann, wie vom Leiter der MONUC, Alan Doss, in New York nach seinem Bericht an den UN-Sicherheitsrat gefordert wurde;

7.

begrüßt die Tatsache, dass der Präsident der DRK und seine Minister öffentlich ihre Unterstützung für die MONUC für deren Beitrag zur nationalen Sicherheit bekundet haben;

8.

fordert die MONUC auf, Vorwürfe zu prüfen, wonach die kongolesische Armee bei der Kontrolle des lukrativen Erzhandels in Nord-Kivu angeblich heimlich mit den FDLR kooperiert, und dieser Vorgehensweise ein Ende zu setzen;

9.

bekräftigt seine Unterstützung für die staatlichen Stellen des Kongo bei ihren Bemühungen um eine politische Lösung der Krise und fordert alle Parteien auf, den Waffenstillstand einzuhalten;

10.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass Rebellen der LRA kürzlich 16 Ortschaften in Dungu, Province Orientale und Ituri im Osten der DRK angegriffen haben, wo Berichte des UNHCR, dass ca. 80 Kinder vermisst werden, Befürchtungen in Bezug auf neue Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten bestätigen;

11.

betont, dass die Zusammenfassung von Menschen in Gruppen nach ethnischen Kriterien während des Umsiedlungsprozesses unter den gegenwärtigen Umständen möglicherweise gefährlich ist;

12.

fordert in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Frauen, die als Kriegswaffe genutzt wird, Null-Toleranz und verlangt die Verhängung schwerer Strafen gegen die für solche Verbrechen Verantwortlichen; verweist auf die Bedeutung des Zugangs zu Leistungen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge in Konfliktsituationen und Flüchtlingslagern;

13.

fordert alle Parteien auf, ihre Verpflichtungen einzuhalten, die Zivilbevölkerung zu schützen und die Menschenrechte zu achten, wie im Friedensabkommen von Goma sowie im Kommuniqué von Nairobi dargelegt, und sie rasch umzusetzen;

14.

fordert die Regierungen der DRK und Ruandas auf, auf die in jüngster Zeit verzeichneten verbalen Feindseligkeiten zu verzichten und zu einem konstruktiven Dialog zurückzukehren und den Konflikt zu beenden;

15.

fordert alle Regierungen in der Region der Großen Seen auf, einen Dialog aufzunehmen, um ihre Bemühungen zum Abbau der Spannungen und zur Beendigung der Gewalt im Osten der DRK zu koordinieren, bevor dieser Konflikt auf die gesamte Region übergreift;

16.

fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich umfangreiche medizinische Hilfs- und Reintegrationsprogramme für die Zivilbevölkerung im Osten der DRK unter besonderer Konzentration auf Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer sexueller Gewalt wurden, im Hinblick auf die Deckung des unmittelbaren Bedarfs sowie mit Blick auf den erforderlichen Wiederaufbau umzusetzen; verweist auf die entscheidende Rolle von Frauen beim Wiederaufbau zerstörter Gemeinschaften;

17.

fordert den Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs auf, die seit Juni 2003 in den Kivus und in Ituri verübten Gräueltaten zu untersuchen und die dafür am eindeutigsten verantwortlichen Personen strafrechtlich zu verfolgen sowie sicherzustellen, dass dabei auch gegen die wichtigsten Milizenführer, die noch nicht festgenommen worden sind, sowie gegen die für Massaker und sexuelle Gewalt Verantwortlichen vorgegangen wird;

18.

fordert die effektive Verankerung von Kontrollmechanismen wie dem Kimberley-Prozess bezüglich staatlicher Herkunftszertifikate für in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Importe von Bodenschätzen;

19.

fordert den Rat sowie alle Mitgliedstaaten auf, der Bevölkerung im Osten der DRK spezifische Hilfe zu leisten;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Institutionen der Afrikanischen Union, dem Hohen Vertreter für die GASP, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem UN-Sicherheitsrat, dem UN-Menschenrechtsrat und allen Parlamenten und Regierungen in der Region der Großen Seen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0072.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0022.

(3)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 40.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0540.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/90


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Birma

P6_TA(2008)0527

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu Birma

2010/C 15 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 19. Juni 2008 (1), 24. April 2008 (2), 27. September 2007 (3), 21. Juni 2007 (4) und 14. Dezember 2006 (5) zu Birma,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2008 zu Birma/Myanmar, die vom Rat Allgemeine Angelegenheiten und Aussenbeziehungen in Luxemburg verabschiedet wurden und auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2006/318/GASP vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (6),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen (UN) über die Lage der Menschenrechte in Birma Tomás Ojea Quintana vom 3. September 2008 (A/63/341),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich am 24. Oktober 2008 der Tag der ungerechtfertigten Inhaftierung der politischen Gefangenen Aung San Suu Kyi, Generalsekretärin der Nationalen Liga für Demokratie (NLD), zum dreizehnten Mal jährt; in der Erwägung, dass weitere 2 120 Personen unter entsetzlichen Bedingungen gefangen gehalten werden, nur weil sie den Wunsch geäußert haben, demokratische Verhältnisse in Birma einzurichten, und in der Erwägung, dass die kürzlich ernannte Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navanethem Pillay, am 3. Oktober 2008 formell an das Militärregime Birmas appelliert hat, alle politischen Gefangenen freizulassen,

B.

in der Erwägung, dass sich am Jahrestag der Gefangennahme von Aung San Suu Kyi führende Politiker asiatischer und europäischer Länder zum siebten Gipfeltreffen Asien- Europa (ASEM) am 24./25. Oktober 2008 in China versammeln werden,

C.

in der Erwägung, dass sich die birmanische Militärjunta bewusst weigert, Präventiv- bzw. Schutzmaßnahmen zu ergreifen, mit denen die bevorstehende große Hungersnot im Chin-Staat im Westen des Landes abgewendet werden könnte,

D.

in der Erwägung, dass die birmanischen Staatsorgane im September 2008 während fünf Tagen die weit verbreiteten Proteste, die sechs Wochen vorher begonnen hatten, gewaltsam niedergeschlagen haben,

E.

in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage weiterhin verschlechtert hat, die politische Unterdrückung noch zugenommen hat und die Militärjunta ihre Versprechen, die sie der internationalen Gemeinschaft nach der Safran-Revolution gegeben hatte, nicht eingehalten hat,

F.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten 2003 die Einfuhr aller Textilien aus Birma, die unter Bedingungen faktischer Sklaverei hergestellt werden, verboten haben, und in der Erwägung, dass es dem Rat der Europäischen Union bisher nicht gelungen ist, einen Konsens zwischen den Mitgliedstaaten über entsprechende Maßnahmen zu erzielen,

G.

in der Erwägung, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen angekündigt hat, er werde seine für Dezember 2008 geplante Reise nach Birma möglicherweise absagen, sollte es in den kommenden Monaten zu keiner sichtbaren Verbesserung im Lande kommen,

H.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen im August 2008 aufgedeckt haben, dass die birmanischen Militärbehörden einen Teil der Birma geleisteten humanitären Hilfe durch falsch gewichtete Wechselkurse in betrügerischer Weise in ihren Besitz gebracht haben,

I.

in der Erwägung, dass die birmanischen Militärbehörden den Internetzugang zu freien Medien stillgelegt, die Verbreitung unabhängiger Informationsquellen verhindert und so genannte Cyber-Dissidenten inhaftiert haben, weil diese versucht haben, ihre politische Meinung frei auszudrücken,

1.

verurteilt die andauernde Inhaftierung von Aung San Suu Kyi, die seit ihrem Sieg bei den letzten demokratischen Wahlen im Jahr 1990 mit Unterbrechungen unter Hausarrest steht, und fordert ihre unverzügliche Freilassung;

2.

bedauert, dass die Zahl der politischen Gefangenen seit der Safran-Revolution von 1 300 auf 2 000 gestiegen ist und dass — ungeachtet der Freilassung des lange inhaftierten Journalisten und NLD-Sekretärs U Win Tin und von sechs anderen führenden Vertretern im September 2008 — im Anschluss daran 23 NLD-Mitglieder festgenommen wurden;

3.

verurteilt die willkürlichen Anklagen, die die Verhaftung zahlreicher Dissidenten rechtfertigen sollen, und die harten Haftbedingungen für politische Gefangene, zu denen auch der weit verbreitete Einsatz von Folter und Zwangsarbeit gehören; bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass den politischen Gefangenen systematisch jegliche medizinische Versorgung verweigert wird, und fordert, dass es dem Internationalen Kommittee des Roten Kreuz erlaubt wird, seine Besuche wieder aufzunehmen;

4.

fordert die beim ASEM-Gipfeltreffen vertretenen Staaten nachdrücklich auf, gemeinsam an die Militärbehörden Birmas zu appellieren, alle politischen Gefangenen freizulassen;

5.

verurteilt mit Nachdruck die ethnischen Säuberungsmaßnahmen, die sich gegen die Minderheit der Karen einschließlich jener Personen richten, die ins benachbarte Thailand flüchten wollen; fordert in diesem Zusammenhang die internationale Gemeinschaft auf, stärkeren Druck auf die Junta auszuüben, damit sie ihre Militäraktionen gegen Zivilisten einstellt, und ihre humanitäre Hilfe für die betroffenen Bevölkerungsgruppen, gegebenenfalls auch mit grenzüberschreitenden Operationen, zu verstärken;

6.

fordert die Kommission auf, darauf zu dringen, dass alle von den birmanischen Militärbehörden verfügten Beschränkungen für Hilfslieferungen in die vom Wirbelsturm Nargis betroffenen Gebiete aufgehoben werden, und einen vollständigen Bericht über die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe und das Ausmaß der noch erforderlichen Hilfe vorzulegen;

7.

fordert die Staatsorgane Birmas auf, dringend ihren humanitären Verpflichtungen, insbesondere mit Blick auf die drohende Hungersnot im Chin-Staat, nachzukommen;

8.

stellt fest, dass 37 Reisen von UN-Sonderbeauftragten in den vergangenen 20 Jahren zu keiner einzigen vom birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung (SPDC) in die Wege geleiteten Reform geführt haben, und erinnert an die Erklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrats vom 11. Oktober 2007 über die Lage in Myanmar (S/PRST/2007/37), die ebenfalls vom SPDC ignoriert wurde; fordert, dass Zeitvorgaben und Benchmarks für die Reform festgelegt werden und dass der UN-Sicherheitsrat beschließen sollte, dass weitere Maßnahmen gegen Birma eingeleitet werden, wenn die Zeitvorgaben und Benchmarks nicht eingehalten werden;

9.

fordert die Regierung Birmas auf, schrittweise die vom UN-Sonderberichterstatter geforderten vier wichtigsten Punkte bezüglich der Menschenrechte zu verwirklichen, nämlich: Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Freilassung der aufgrund ihrer Überzeugungen festgehaltenen Häftlinge, Übergang zu einer aus mehreren Parteien bestehenden demokratischen Zivilregierung und unabhängige und unparteiliche Justiz;

10.

fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, an der zweiten Reise nach Birma im Dezember 2008 ungeachtet der bestehenden Bedingungen festzuhalten, um einen dringenden persönlichen Appell an die Machthaber zu richten, alle politischen Gefangenen freizulassen, die Nationale Liga für Demokratie uneingeschränkt an den Vorbereitungen für die Wahlen im Jahr 2010 zu beteiligen und zu betonen, dass die UN-Forderungen erfüllt werden müssen;

11.

fordert den Rat der EU auf, seine Tagung am 11. und 12. Dezember 2008 zu nutzen, um die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (7) zu ändern und die gezielten Sanktionen so auszuweiten, dass sie Folgendes umfassen: Einschränkungen des Zugangs von Unternehmen, Gesellschaften und Konglomeraten, die sich in der Hand des birmanischen Militärs befinden bzw. enge Verbindungen zum birmanischen Militär haben, zu internationalen Bankdienstleistungen, Einstellung aller Einfuhren von in Birma hergestellten Textilien und Einstellung des Zugangs von bestimmten Generälen und ihren direkten Angehörigen zu Geschäftschancen, zu Gesundheitsversorgung, zu Einkaufsmöglichkeiten und zu ausländischen Bildungseinrichtungen;

12.

fordert die Kommission auf, darzulegen, welche Maßnahmen sie bezüglich des Eingeständnisses der Vereinten Nationen zu ergreifen gedenkt, dass ein bestimmter Anteil aller Birma geleisteten humanitären Hilfe einem staatlich unterstützten Missbrauch von Wechselkursen zum Opfer fällt;

13.

bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das von den birmanischen Militärbehörden eingesetzte Untersuchungsorgan, das die Todesfälle, die Inhaftierungen und das Verschwinden von Menschen im Zusammenhang mit den friedlichen Demonstrationen im September 2007 untersuchen soll, bisher keinen Bericht vorgelegt hat, und fordert die Staatsorgane Birmas auf, die Tätigkeit einer von den Vereinten Nationen sanktionierten Untersuchungskommission zu erleichtern;

14.

fordert die Regierungen Chinas, Indiens und Russlands nachdrücklich auf, ihren beträchtlichen wirtschaftlichen und politischen Einfluss auf das birmanische Regime zu nutzen, um wesentliche Verbesserungen im Land zu erreichen, und die Lieferung von Waffen und sonstigen strategischen Ressourcen einzustellen;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sondergesandten der Europäischen Union für Birma, dem birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung, den Regierungen der Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Staaten (ASEAN) und von ASEM, dem ASEM-Sekretariat, dem „ASEAN Inter-Parliamentary Myanmar Caucus“, Aung San Suu Kyi, der Nationalen Liga für Demokratie, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Myanmar zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0312.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0178.

(3)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 311.

(4)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 383.

(5)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 902.

(6)  ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77.

(7)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.


Europäisches Parlament

Dienstag, 21. Oktober 2008

21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/93


Dienstag, 21. Oktober 2008
Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit: Abkommen EG/Neuseeland *

P6_TA(2008)0478

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Neuseelands andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2008)0170 — C6-0292/2008 — 2008/0066(CNS))

2010/C 15 E/21

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0170),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1),

gestützt auf Artikel 170 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0292/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0367/2008),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/93


Dienstag, 21. Oktober 2008
Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten *

P6_TA(2008)0479

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Europäischen Gemeinschaft über die Kooperation auf dem Gebiet der Luftsicherheitsaudits und -inspektionen sowie damit zusammenhängender Angelegenheiten (KOM(2008)0335 — C6-0320/2008 — 2008/0111(CNS))

2010/C 15 E/22

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0335),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6—0320/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0374/2008),

1.

stimmt dem Abschluss der Vereinbarung zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.


21.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/94


Dienstag, 21. Oktober 2008
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0480

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0098 — C6-0144/2008 — 2008/0049(COD))

2010/C 15 E/23

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0098),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0144/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0380/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/95


Dienstag, 21. Oktober 2008
Einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0481

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einfache Druckbehälter (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0202 — C6-0172/2008 — 2008/0076(COD))

2010/C 15 E/24

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0202),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0172/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0381/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/95


Dienstag, 21. Oktober 2008
Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0482

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0369 — C6-0244/2008 — 2008/0126(COD))

2010/C 15 E/25

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0369),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0244/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0385/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/96


Dienstag, 21. Oktober 2008
Anwendung des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0483

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0073 — C6-0147/2008 — 2008/0053(CNS))

2010/C 15 E/26

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0073),

gestützt auf Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0147/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0386/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/97


Dienstag, 21. Oktober 2008
Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0484

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0367 — C6-0272/2008 — 2008/0124(CNS))

2010/C 15 E/27

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0367),

gestützt auf Artikel 83 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0272/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0379/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/97


Dienstag, 21. Oktober 2008
System der Eigenmittel der Gemeinschaften *

P6_TA(2008)0485

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (KOM(2008)0223 — C6-0197/2008 — 2008/0089(CNS))

2010/C 15 E/28

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0223),

gestützt auf Artikel 279 Absatz 2 des EG-Vertrags und auf Artikel 183 des Euratom-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0197/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) und insbesondere die der Vereinbarung als Anhang beigefügte Erklärung Nr. 3 zur Überprüfung des Finanzrahmens,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0342/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Auf seiner Tagung in Brüssel am 15. und 16. Dezember 2005 gelangte der Europäische Rat zu mehreren Schlussfolgerungen, die das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betrafen und zur Annahme des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führten.

(1)

Auf seiner Tagung in Brüssel am 15. und 16. Dezember 2005 gelangte der Europäische Rat zu mehreren Schlussfolgerungen, die das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betrafen und zur Annahme des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führten ; er forderte außerdem die Kommission auf, eine vollständige und weit reichende Überprüfung durchzuführen, die sämtliche Aspekte der EU-Ausgaben und der Eigenmittel abdeckt, und darüber 2008/2009 Bericht zu erstatten .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1a (neu)

 

(1a)

Die Kommission wird deshalb eine allgemeine Überprüfung der Funktionsweise des Systems der Eigenmittel vornehmen und gleichzeitig geeignete Vorschläge vorlegen, bei denen die Arbeit und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments uneingeschränkt berücksichtigt werden; dabei gelten die Bedingungen, die in der Erklärung Nr. 3 zur Überprüfung des Finanzrahmens im Anhang der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2)festgelegt worden sind.

(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


21.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/99


Dienstag, 21. Oktober 2008
Erlangung von Nachweisen in Verfahren (Europäische Beweisanordnung) *

P6_TA(2008)0486

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (13076/2007 — C6-0293/2008 — 2003/0270(CNS))

2010/C 15 E/29

(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (13076/2007),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2003)0688),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 31. März 2004 (1),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C6-0293/2008),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0408/2008),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, diesen Entwurf entscheidend zu ändern oder ihn durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

ist entschlossen, jeden künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen, falls der vorliegende Text nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen werden sollte;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ENTWURF DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf des Rates

Erwägung 8

(8)

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung liegt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde. Um dieses Vertrauen zu fördern, sollte dieser Rahmenbeschluss wichtige Garantien zum Schutz der Grundrechte enthalten. Die Europäische Beweisanordnung sollte daher nur durch Richter, Gerichte, Ermittlungsrichter, Staatsanwälte und bestimmte andere von den Mitgliedstaaten nach diesem Rahmenbeschluss bezeichnete Justizbehörden erlassen werden.

(8)

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung liegt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zugrunde. Um dieses Vertrauen zu fördern, sollte dieser Rahmenbeschluss wichtige Garantien zum Schutz der Grundrechte enthalten. Die Europäische Beweisanordnung sollte daher nur durch Richter, Ermittlungsrichter und Staatsanwälte erlassen werden.

Abänderung 2

Entwurf des Rates

Erwägung 9

(9)

Dieser Rahmenbeschluss stützt sich auf Artikel 31 des Vertrags und betrifft daher die justizielle Zusammenarbeit im Rahmen jenes Artikels, wobei er zum Ziel hat, die Beweiserhebung bei den in Artikel 5 dieses Rahmenbeschlusses definierten Verfahren zu erleichtern. Obgleich nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii dieses Rahmenbeschlusses auch andere Stellen als Richter, Gerichte, Ermittlungsrichter oder Staatsanwälte eine Rolle bei der Erhebung dieser Beweise spielen können, erfasst der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses nicht die Polizei-, Zoll-, Grenzschutz- und Verwaltungszusammenarbeit, die in anderen Bestimmungen der Verträge geregelt ist.

(9)

Dieser Rahmenbeschluss stützt sich auf Artikel 31 des Vertrags und betrifft daher die justizielle Zusammenarbeit im Rahmen jenes Artikels, wobei er zum Ziel hat, die Beweiserhebung bei den in Artikel 5 dieses Rahmenbeschlusses definierten Verfahren zu erleichtern. Der Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses erfasst nicht die Polizei-, Zoll-, Grenzschutz- und Verwaltungszusammenarbeit, die in anderen Bestimmungen der Verträge geregelt ist.

Abänderung 3

Entwurf des Rates

Erwägung 24a (neu)

 

(24a)

Es ist von äußerster Bedeutung, den Rahmenbeschluss 2008/…/JI des Rates vom … über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, so bald wie möglich anzunehmen, der ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einzelstaatlicher Ebene einschließt .

Abänderung 4

Entwurf des Rates

Erwägung 25

(25)

Die Europäische Beweisanordnung sollte neben den vorhandenen Rechtshilfeverfahren bestehen, wobei dieses Nebeneinander jedoch als eine vorläufige Lösung betrachtet werden sollte, bis die Arten der Beweiserhebung, die von dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, im Einklang mit dem Haager Programm ebenfalls Gegenstand eines Rechtsinstruments über die gegenseitige Anerkennung sind, durch dessen Annahme ein vollständiges System der gegenseitigen Anerkennung entstünde, das die Rechtshilfeverfahren ersetzen würde.

(25)

Die Europäische Beweisanordnung sollte neben den vorhandenen Rechtshilfeverfahren bestehen, wobei dieses Nebeneinander jedoch als eine vorläufige Lösung betrachtet werden sollte, bis die Arten der Beweiserhebung, die von dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, im Einklang mit dem Haager Programm ebenfalls Gegenstand eines Rechtsinstruments über die gegenseitige Anerkennung sind, durch dessen Annahme ein vollständiges System der gegenseitigen Anerkennung entstünde, das die Rechtshilfeverfahren ersetzen würde. Die Kommission sollte so rasch wie möglich Vorschläge zur Vervollständigung des Rahmens für die Anerkennung von Beweisen in Strafsachen vorlegen und dabei gleichzeitig die bereits angenommenen Rechtsvorschriften konsolidieren.

Die Kommission wird ferner aufgefordert, die Bemühungen um eine Harmonisierung des Systems der Beweiserhebung in den Mitgliedstaaten voranzutreiben. Die Harmonisierung stellt die beste Grundlage für die Zusammenarbeit in Strafsachen dar.

Abänderung 5

Entwurf des Rates

Erwägung 25a (neu)

 

(25a)

Die Kommission sollte so rasch wie möglich einen Vorschlag für einen Rechtsakt über Verfahrensgarantien in Strafverfahren vorlegen .

Abänderung 6

Entwurf des Rates

Artikel 2 — Buchstabe c

c)

„Anordnungsbehörde“

c)

„Anordnungsbehörde“ Richter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt , der nach innerstaatlichem Recht für den Erlass einer Europäischen Beweisanordnung zuständig ist;

i)

einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter , einen Staatsanwalt oder

ii)

jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete Justizbehörde, die in besonderen Fällen in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Beweiserhebung in grenzüberschreitenden Rechtssachen zuständig ist;

 

Abänderung 7

Entwurf des Rates

Artikel 4 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)     Die Europäische Beweisanordnung ist ein Instrument, welches sowohl der Verteidigung als auch der Anklage zur Verfügung steht. Infolgedessen kann sowohl die Verteidigung als auch die Anklage die zuständige Justizbehörde ersuchen, eine Europäische Beweisanordnung zu erlassen.

Abänderung 8

Entwurf des Rates

Artikel 4 — Absatz 6

(6)     Ungeachtet des Absatzes 2 kann sich die Europäische Beweisanordnung, sofern die Anordnungsbehörde darum ersucht, auch auf die Entgegennahme von Aussagen von Personen erstrecken, die während der Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung anwesend sind, wenn diese Aussagen unmittelbar mit dem Gegenstand der Europäischen Beweisanordnung in Verbindung stehen. Die für nationale Fälle geltenden einschlägigen Bestimmungen des Vollstreckungsstaats finden auch auf die Entgegennahme solcher Aussagen Anwendung.

entfällt

Abänderung 9

Entwurf des Rates

Artikel 7 — Unterabsatz 1 — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

Die Sachen, Schriftstücke oder Daten können für das Verfahren, für das sie angefordert werden, zugelassen werden.

Abänderung 10

Entwurf des Rates

Artikel 7 — Absatz 1a (neu)

 

(1a) Die Anordnungsbehörde bescheinigt in der Beweisanordnung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen .

Abänderung 11

Entwurf des Rates

Artikel 8 — Absatz 2

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die die zuständigen Behörden unterstützt. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Beweisanordnung sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde benennen, die die zuständigen Behörden unterstützt.

Abänderung 12

Entwurf des Rates

Artikel 10 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)     Jede von einem Datenaustausch gemäß diesem Rahmenbeschluss betroffene Person kann das Recht auf Datenschutz in Anspruch nehmen, einschließlich der Sperrung, Berichtigung und Löschung der sie betreffenden Daten und des Zugangs zu ihnen sowie zu den entsprechenden Rechtsbehelfen, die der betroffenen Person nach dem Recht des Anordnungsstaats oder des Vollstreckungsstaats zustehen.

Abänderung 13

Entwurf des Rates

Artikel 11 — Absatz 4

(4)     Ist die Anordnungsbehörde kein Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt und wurde die Europäische Beweisanordnung nicht von einer dieser Behörden im Anordnungsstaat bestätigt, so kann die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall entscheiden, dass zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung keine Durchsuchung oder Beschlagnahme vorgenommen werden darf. Bevor die Vollstreckungsbehörde dies beschließt, konsultiert sie die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.

entfällt

Abänderung 14

Entwurf des Rates

Artikel 11 — Absatz 5

(5)     Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgeben oder später dem Generalsekretariat des Rates übermitteln, wonach eine solche Bestätigung in allen Fällen erforderlich ist, in denen die Anordnungsbehörde kein Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt ist und die zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung erforderlichen Maßnahmen in einem ähnlichen nationalen Fall nach dem Recht des Vollstreckungsstaats von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt angeordnet oder überwacht werden müssten.

entfällt

Abänderung 15

Entwurf des Rates

Artikel 11a (neu)

 

Artikel 11a

Schutzgarantien für die Vollstreckung

(1)     Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Beweisanordnung nach Maßgabe der folgenden Mindestvoraussetzungen vollstreckt wird:

a)

Die Vollstreckungsbehörde verwendet die am wenigsten einschneidenden Mittel, die zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke oder Daten notwendig sind.

b)

Von einer Person darf die Vorlage von Sachen, Schriftstücken oder Daten nicht verlangt werden, mit denen sie sich nach dem Recht des Anordnungsstaats oder des Vollstreckungsstaats selbst belasten könnte.

c)

Die Anordnungsbehörde ist umgehend zu unterrichten, wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass die Beweisanordnung in einer Weise vollstreckt wurde, die dem Recht des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft.

(2)     Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen eine Durchsuchung und Beschlagnahme zur Erlangung der Sachen, Schriftstücke oder Daten für notwendig erachtet wird, folgende zusätzliche Schutzgarantien gelten:

a)

Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten darf nicht nachts beginnen, es sei denn, dies ist wegen der besonderen Umstände im Einzelfall ausnahmsweise notwendig.

b)

Eine Person, deren Räumlichkeiten durchsucht worden sind, hat Anspruch auf Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über die Durchsuchung. Darin sind zumindest der Grund für die Durchsuchung, die beschlagnahmten Sachen, Schriftstücke oder Daten sowie die verfügbaren Rechtsmittel zu nennen.

c)

Bei Abwesenheit der Person, deren Räumlichkeiten durchsucht werden, ist die in Buchstabe b) genannte Mitteilung entweder dadurch, dass sie in den Räumlichkeiten zurückgelassen wird, oder durch andere geeignete Mittel dieser Person zur Kenntnis zu bringen.

Abänderung 16

Entwurf des Rates

Artikel 12

Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, sofern in diesem Rahmenbeschluss nichts anderes bestimmt ist und diese Formvorschriften und Verfahren nicht wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats entgegenstehen. Dieser Artikel begründet keine Verpflichtung zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen.

Unbeschadet des Artikels 11a hält die Vollstreckungsbehörde die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, sofern in diesem Rahmenbeschluss nichts anderes bestimmt ist und diese Formvorschriften und Verfahren nicht wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats entgegenstehen.

Abänderung 17

Entwurf des Rates

Artikel 12 — Absatz 1a (neu)

 

Die Anordnungsbehörde kann unter anderem verlangen, dass die Vollstreckungsbehörde

a)

die Tatsache, dass Ermittlungen durchgeführt werden, sowie den Gegenstand der Ermittlungen vertraulich behandelt, soweit zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung nichts anderes erforderlich ist;

b)

einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaates oder einem von der Anordnungsbehörde benannten Betroffenen gestattet, während der Vollstreckung der Beweisanordnung zugegen zu sein, und denselben Zugang zu allen im Zuge der Vollstreckung erlangten Sachen, Schriftstücken oder Daten einräumt wie der Vollstreckungsbehörde;

c)

Unterlagen führt, aus denen hervorgeht, wer die Beweismittel zwischen der Vollstreckung der Beweisanordnung bis zur Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat in Händen hatte .

Abänderung 18

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe aa (neu)

 

aa)

die Straftat, aufgrund deren die Europäische Beweisanordnung ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig ist;

Abänderung 19

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe ab (neu)

 

ab)

die Person, gegen die die Europäische Beweisanordnung ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die dieser Beweisanordnung zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann;

Abänderung 20

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe e

e)

die Europäische Beweisanordnung in einem der in Artikel 11 Absätze 4 oder 5 genannten Fälle nicht bestätigt worden ist;

entfällt

Abänderung 21

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe f

f)

die Europäische Beweisanordnung sich auf Straftaten bezieht, die

i)

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum großen oder zu einem wesentlichen Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind oder

ii)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats eine strafrechtliche Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen;

entfällt

Abänderung 22

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 2

(2)   Die Entscheidung, die Vollstreckung oder die Anerkennung einer Europäischen Beweisanordnung nach Absatz 1 zu versagen, wird von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat getroffen. Wurde eine Europäische Beweisanordnung von einer Justizbehörde nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer ii erlassen und nicht von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Anordnungsstaat bestätigt, so kann die Entscheidung auch von jeder anderen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zuständigen Justizbehörde getroffen werden, sofern dies im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.

(2)   Die Entscheidung, die Vollstreckung oder die Anerkennung einer Europäischen Beweisanordnung nach Absatz 1 zu versagen, wird von einem Richter, Gericht, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt im Vollstreckungsstaat getroffen.

Abänderung 23

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 3

(3)     Jede Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i des vorliegenden Artikels zu Straftaten, die zum Teil im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats oder an einem diesem Hoheitsgebiet gleichgestellten Ort begangen wurden, muss von den in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden unter außergewöhnlichen Umständen und fallbezogen unter Würdigung der besonderen Umstände des Falles und insbesondere der Frage getroffen werden, ob die betreffenden Taten zum großen oder zu einem wesentlichen Teil im Anordnungsstaat begangen worden sind, ob sich die Europäische Beweisanordnung auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, und ob für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung Durchsuchung und Beschlagnahme erforderlich wären.

entfällt

Abänderung 24

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 4

(4)     Erwägt eine zuständige Behörde, den Versagungsgrund nach Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i heranzuziehen, so konsultiert sie Eurojust, bevor sie ihre Entscheidung trifft.

Ist die zuständige Behörde nicht mit der Stellungnahme von Eurojust einverstanden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie ihre Entscheidung begründet und dass der Rat unterrichtet wird.

entfällt

Abänderung 25

Entwurf des Rates

Artikel 13 — Absatz 5

(5)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, g und h beschließt, eine Europäische Beweisanordnung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und ersucht sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

(5)   Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab, g und h beschließt, eine Europäische Beweisanordnung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und ersucht sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Abänderung 26

Entwurf des Rates

Artikel 14 — Absatz 2 — Einleitung

(2)   Ist zur Vollstreckung der Beweisanordnung eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme erforderlich, so darf bei den folgenden Straftaten, wenn sie im Anordnungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, unter keinen Umständen das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nachgeprüft werden:

(2)   Ist zur Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung eine Durchsuchung oder eine Beschlagnahme erforderlich, so darf bei den folgenden Straftaten nach der Ausgestaltung im Recht des Anordnungsstaates unter keinen Umständen das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nachgeprüft werden:

Abänderung 27

Entwurf des Rates

Artikel 15 — Absatz 3

(3)   Sofern entweder keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 16 vorliegen oder sich die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten nicht bereits in ihrem Besitz befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Sachen, Schriftstücke oder Daten unverzüglich und unbeschadet des Absatzes 4 innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Europäischen Beweisanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in Besitz.

(3)   Sofern nach Artikel 16 kein Grund für einen Aufschub vorliegt oder sich die angeforderten Sachen, Schriftstücke oder Daten nicht bereits in ihrem Besitz befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Sachen, Schriftstücke oder Daten so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Europäischen Beweisanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in Besitz , und dies unbeschadet des Absatzes 4 .

Abänderung 28

Entwurf des Rates

Artikel 15 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)     Wurden nach Artikel 18 keine Rechtsmittel eingelegt und liegt nach Artikel 16 kein Grund für einen Aufschub vor, übermittelt der Vollstreckungsstaat dem Anordnungsstaat die im Rahmen der Europäischen Beweisanordnung erlangten Sachen, Schriftstücke oder Daten umgehend, wenn diese sich bereits unter der Kontrolle der Vollstreckungsbehörde befinden oder, wenn dies nicht der Fall ist, so schnell wie möglich und spätestens dreißig Tage, nachdem diese Beweise von der Vollstreckungsbehörde in Besitz genommen wurden .

Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der Sachen, Schriftstücke oder Daten an, ob sie verlangt, dass diese an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.

Abänderung 29

Entwurf des Rates

Artikel 15 — Absatz 4

(4)   Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Erledigungsdauer an.

(4)   Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise nicht möglich, die in diesem Artikel genannte Frist einzuhalten, so unterrichtet sie davon unverzüglich Eurojust und die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in schriftlicher Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Erledigungsdauer an.

Abänderung 30

Entwurf des Rates

Artikel 15 — Absatz 5

(5)     Sofern keine Rechtsmittel nach Artikel 18 anhängig sind oder keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 16 vorliegen, übermittelt der Vollstreckungsstaat dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die im Rahmen der Europäischen Beweisanordnung erlangten Sachen, Schriftstücke oder Daten.

entfällt

Abänderung 31

Entwurf des Rates

Artikel 15 — Absatz 6

(6)     Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der Sachen, Schriftstücke oder Daten an, ob sie verlangt, dass diese an den Vollstreckungsstaat zurückzusenden sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.

entfällt

Abänderung 32

Entwurf des Rates

Artikel 17a (neu)

 

Artikel 17a

Spätere Verwendung von Beweisen

Die Verwendung der gemäß diesem Rahmenbeschluss erlangten Beweise in späteren Strafverfahren darf in keiner Weise die Rechte der Verteidigung beeinträchtigen.

Diese müssen vollumfänglich geachtet werden, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit der Beweise, der Verpflichtung zur Offenlegung dieser Beweise gegenüber der Verteidigung und des Rechts der Verteidigung, diese anzufechten.

Abänderung 33

Entwurf des Rates

Artikel 18 — Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung nach Artikel 11 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre berechtigten Interessen zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Absatz auf Fälle beschränken, in denen die Europäische Beweisanordnung unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen vollstreckt wird. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen.

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung nach Artikel 11 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre berechtigten Interessen zu wahren. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen.

Abänderung 34

Entwurf des Rates

Artikel 23 — Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum … nachzukommen.

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum … nachzukommen und unternehmen alle Anstrengungen, um vor diesem Zeitpunkt einen Rahmenbeschluss über die in der Europäischen Union in Strafverfahren gewährten Verfahrensrechte zu erlassen, wobei sie der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.

Abänderung 35

Entwurf des Rates

Artikel 23 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten benennen in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung die nationalen Behörden, die als „Anordnungsbehörde“ und als „Vollstreckungsbehörde“ bezeichnet sind.

Abänderung 36

Entwurf des Rates

Artikel 23 — Absatz 3

(3)     Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Versagungsgrund in sein nationales Recht umzusetzen, teilt dies dem Generalsekretär des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses im Wege einer Erklärung mit.

entfällt

Abänderung 37

Entwurf des Rates

Artikel 23 — Absatz 4

(4)     Deutschland kann sich durch eine Erklärung das Recht vorbehalten, die Vollstreckung einer Europäischen Beweisanordnung bei den in Artikel 14 Absatz 2 angeführten Straftaten Terrorismus, Cyberkriminalität, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Sabotage, Erpressung und Schutzgelderpressung sowie Betrug von der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit abhängig zu machen, sofern für die Vollstreckung der Europäischen Beweisanordnung eine Durchsuchung oder Beschlagnahme erforderlich ist, es sei denn, die Anordnungsbehörde hat erklärt, dass die betreffende Straftat nach dem Recht des Anordnungsstaats die in der Erklärung Deutschlands enthaltenen Kriterien erfüllt.

Sollte Deutschland wünschen, von diesem Absatz Gebrauch zu machen, so übermittelt es dem Generalsekretär des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine entsprechende Erklärung. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

entfällt

Abänderung 38

Entwurf des Rates

Artikel 23 — Absatz 5a (neu)

 

(5a)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor, wobei sie insbesondere auf die Anwendung der Verfahrensgarantien achtet.

Abänderung 39

Entwurf des Rates

Artikel 24 — Absatz 2

(2)     Deutschland teilt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres dem Rat und der Kommission mit, in wie vielen Fällen es im Vorjahr den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Grund für die Nichtanerkennung oder die Nichtvollstreckung angewandt hat.

entfällt

Abänderung 40

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt B — Ziffer iia (neu)

 

iia)

Die mit dieser Beweisanordnung angeforderten Sachen, Schriftstücke und Daten können für das betreffende Verfahren zugelassen werden.

Abänderung 41

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt C — Buchstabe d

d)

jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete Justizbehörde, die in einzelnen Fällen in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Beweiserhebung in grenzüberschreitenden Rechtssachen zuständig ist

Diese Europäische Beweisanordnung wurde von einem Richter oder Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt bestätigt (siehe Abschnitte D und O).

entfällt

Abänderung 42

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt D

(D)

JUSTIZBEHÖRDE, DIE DIE EUROPÄISCHE BEWEISANORDNUNG BESTÄTIGT HAT (FALLS ZUTREFFEND)

Falls Abschnitt C Buchstabe d zutrifft und diese Europäische Beweisanordnung bestätigt ist, Art der Justizbehörde, die diese Europäische Beweisanordnung bestätigt hat:

a)

Richter oder Gericht

b)

Ermittlungsrichter

c)

Staatsanwalt

Offizielle Bezeichnung der bestätigenden Behörde:

Name ihres Vertreters

Funktion (Titel/Dienstrang)

Aktenzeichen

Anschrift:

Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)

Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)

E-Mail:

entfällt

Abänderung 43

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt E

(E)

IM FALLE DER BENENNUNG EINER ZENTRALEN BEHÖRDE FÜR DIE ADMINISTRATIVE ÜBERMITTLUNG UND ENTGEGENNAHME VON EUROPÄISCHEN BEWEISANORDNUNGEN UND FÜR ANDEREN AMTLICHEN SCHRIFTVERKEHR (FALLS ZUTREFFEND)

Name der zentralen Behörde:

Ggf. Ansprechpartner (Titel/Dienstrang und Name):

Anschrift: … …

Aktenzeichen: … …

Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl)

Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets/Ortsnetzkennzahl)

E-Mail:

entfällt

Abänderung 44

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt F

(F)

BEHÖRDE ODER BEHÖRDEN, MIT DER/DENEN KONTAKT AUFGENOMMEN WERDEN KANN (FALLS ABSCHNITT D UND/ODER E AUSGEFÜLLT WURDEN):

Behörde unter Abschnitt C

Bei Fragen betreffend

Behörde unter Abschnitt D

Bei Fragen betreffend

Behörde unter Abschnitt E

Bei Fragen betreffend

entfällt

Abänderung 45

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt I — Fußnoten

Ist die Europäische Beweisanordnung an Deutschland gerichtet und gemäß der Erklärung Deutschlands nach Artikel 23 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates vom … (2) über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen kann die anordnende Behörde zusätzlich den Kasten Nr. 1 ausfüllen, um zu bestätigen, dass die Straftat(en) die Kriterien erfüllt (erfüllen), die Deutschland für diese Art von Straftaten angegeben hat.

entfällt

Abänderung 46

Entwurf des Rates

Anhang — Abschnitt N — Absatz 1

Fakultative Angabe, die nur in Bezug auf Deutschland zu machen ist:

Es wird erklärt, dass die nach dem Recht des Anordnungsstaates betroffen(en) Straftat(en) die Kriterien erfüllt (erfüllen), die Deutschland in seiner Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses … angegeben hat.

entfällt


(1)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 659.

(2)   ABl.: Bitte Nummer und Datum dieses Rahmenbeschlusses einfügen.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/112


Dienstag 21 Oktober 2008
Wiederauffüllung der Kabeljaubestände *

P6_TA(2008)0487

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (KOM(2008)0162 — C6-0183/2008 — 2008/0063(CNS))

2010/C 15 E/30

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0162),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0183/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0340/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier in der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 genannten Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf.

(1)

Neueren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand (hierunter fallen Überwachung und Kontrolle, um den Fang und die Anlandung von Kabeljau mittels illegaler, nicht gemeldeter oder unregulierter Fischerei zu verhindern) ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier in der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 genannten Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf , auch wenn es bei den Beständen in der Nordsee und der Keltischen See gewisse Anzeichen für eine Erholung gibt .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 4a (neu)

 

(4a)

In Zusammenarbeit mit der Fischereiwirtschaft sollten wirkungsvolle Instrumente für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen entwickelt werden. Hierzu sollten die jeweiligen regionalen Beiräte und die Mitgliedstaaten in die Bewertung und Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Es müssen neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen.

(5)

Es müssen neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern und den Mitgliedstaaten Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen teilzunehmen. Der gesamte gefangene Kabeljau sollte angelandet anstatt zurückgeworfen werden, damit die Bestände einer ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden können.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5a (neu)

 

(5a)

Derartige Programme zur Vermeidung von Kabeljaufängen werden vermutlich eher Erfolge zeitigen, wenn sie in Zusammenarbeit mit der Fischereiwirtschaft entwickelt werden. Dementsprechend sollten Programme zur Vermeidung von Kabeljaufängen, die in den Mitgliedstaaten entwickelt wurden, als wirksame Maßnahme zur Förderung der Nachhaltigkeit angesehen werden, und neben der Durchführung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sollten Anreize für die Entwicklung solcher Programme geschaffen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5b (neu)

 

(5b)

Die Mitgliedstaaten sollten von ihrer Befugnis Gebrauch machen, für die Befischung von Kabeljau Zugangsberechtigungen auszustellen, um ihren Fischern Anreize zu bieten, Fischfang auf eine Art und Weise zu betreiben, die selektiver ist und die Umwelt weniger schädigt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 2 b — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

wenn sich die Kabeljaubestände wesentlich erholt haben, sollte die Kommission das System zur Regulierung des Fangaufwands überprüfen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 6 — Absatz 4

(4)

Ungeachtet Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 setzt der Rat eine TAC fest, die um nicht mehr als 15 % höher oder niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

(4)

Ungeachtet der Absätze 1 und 2 setzt der Rat eine TAC fest, die um nicht mehr als 15 % höher oder niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 6 — Absatz 5 — Buchstabe b

b)

gegebenenfalls die Menge, die anderen einschlägigen Quellen der Kabeljausterblichkeit entspricht und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

b)

eine angemessene Menge, die sich aus anderen einschlägigen Quellen zur Kabeljausterblichkeit ergibt — beispielsweise aus wissenschaftlichen Analysen zur Ermittlung der Menge an Kabeljau, die von Robben getötet wird, und einer Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Erholung des Kabeljaubestands — und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 7 — Absatz 1

(1)   Nach Inkrafttreten dieser Verordnung fordert die Kommission den STECF jedes dritte Jahr auf, die bei jedem der erschöpften Kabeljaubestände erzielten Fortschritte bei der Erholung zu bewerten.

(1)   Nach Inkrafttreten dieser Verordnung fordert die Kommission den STECF jedes dritte Jahr auf, die in Bezug auf die einzelnen erschöpften Kabeljaubestände erzielten Fortschritte bei der Erholung zu bewerten. Zusätzlich holt die Kommission die Ansichten der jeweiligen regionalen Beiräte und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die wirksame Bewirtschaftung der Kabeljaubestände ein.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Kapitel IV — Überschrift

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8a — Absatz 2 — Buchstabe a

a)

für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 ermittelt;

a)

für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 ermittelt;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8a — Absatz 3 — Einleitung

(3)   Für Aufwandsgruppen, die nach der jährlichen Bewertung der gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 vorgelegten Daten zur Steuerung des Fischereiaufwands am meisten zum Gesamtfang von Kabeljau beigetragen haben und deren Gesamtfang nach dieser Bewertung zu mindestens 80 % aus Kabeljau besteht , wird der höchstzulässige Fischereiaufwand wie folgt berechnet:

(3)   Für Aufwandsgruppen, die nach der jährlichen Bewertung der gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. .../2008 vorgelegten Daten zur Steuerung des Fischereiaufwands insgesamt gesehen am meisten zum Gesamtfang von Kabeljau beigetragen haben und deren kumulierte Fänge nach dieser Bewertung zu mindestens 80 % aus Kabeljau bestehen , wird der höchstzulässige Fischereiaufwand wie folgt berechnet:

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8a — Absatz 3 — Buchstabe a

a)

gilt Artikel 6, so wird auf den Ausgangswert die prozentuale Verringerung angewendet, die in Artikel 6 für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

a)

gilt Artikel 6, so wird auf den Ausgangswert die prozentuale Veränderung angewendet, die in Artikel 6 für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8b — Absatz 1 — Einleitung

(1)   Jeder Mitgliedstaat beschließt für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen zugeteilt wird, wobei er folgende Kriterien beachtet:

(1)   Jeder Mitgliedstaat beschließt für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen zugeteilt wird, wobei er eine Reihe von Kriterien beachtet , wie z. B. :

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8b — Absatz 3

(3)     Die in BRZ und kW ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, darf die Kapazität der Schiffe, die 2007 mit dem Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet gefischt haben, nicht überschreiten.

entfällt

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8d — Einleitung

Der gemäß Artikel 8a festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand wird von den Mitgliedstaaten angepasst bei

Der gemäß Artikel 8a festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand kann von den Mitgliedstaaten angepasst werden bei

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8e — Absatz 3

(3)   Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, größere Einheitsfänge von Kabeljau nachweist als die Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt. Der Mitgliedstaat, der die Übertragung beantragt, liefert die notwendigen Daten zu den Einheitsfängen.

(3)   Eine Übertragung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, größere Einheitsfänge von Kabeljau nachweist als die Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt. Im Falle einer Übertragung von einer Fanggerätegruppe auf eine andere mit größeren Einheitsfängen wird der übertragene Aufwand mittels eines genauer festgesetzten Korrekturfaktors reduziert. Der Mitgliedstaat, der die Übertragung beantragt, liefert die notwendigen Daten zu den Einheitsfängen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 17

Artikel 17

Beschlussfassungsverfahren

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

entfällt


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/117


Dienstag, 21. Oktober 2008
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

P6_TA(2008)0488

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0557 — C6-0318/2008 — 2008/2253(ACI))

2010/C 15 E/31

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0557 — C6-0318/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds der Europäischen Union,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0399/2008),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Dienstag, 21. Oktober 2008
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE INANSPRUCHNAHME DES SOLIDARITÄTSFONDS DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄß NUMMER 26 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.

(4)

Frankreich hat infolge der durch den Hurrikan „Dean“ verursachten Katastrophe vom August 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 12 780 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am … Oktober 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/119


Dienstag, 21. Oktober 2008
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2008

P6_TA(2008)0489

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (14359/2008 — C6-0375/2008 — 2008/2252(BUD))

2010/C 15 E/32

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 15. September 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0556),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008, der vom Rat am 20. Oktober 2008 aufgestellt wurde (14359/2008 — C6-0375/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0412/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Gesamthaushaltsplan 2008 Folgendes vorsieht:

Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds mit einem Betrag von 12 780 000 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen infolge der Auswirkungen des Hurrikans „Dean“ auf Guadeloupe und Martinique im August 2007,

eine entsprechende Verringerung der Zahlungsermächtigungen in Höhe von 12 780 000 EUR unter der Haushaltslinie 13 04 02 (Kohäsionsfonds),

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008, bei dem es sich um den ersten Berichtigungshaushaltsplan handelt, der allein dem EU-Solidaritätsfonds gewidmet ist;

2.

nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2008 ohne Änderungen an;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/120


Dienstag, 21. Oktober 2008
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P6_TA(2008)0490

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0547 — C6-0312/2008 — 2008/2251(ACI))

2010/C 15 E/33

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0547 — C6-0312/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0405/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die unter den Auswirkungen von weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die während der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der Interinstitutionellen Vereinbarung hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds,

C.

in der Erwägung, dass Spanien und Litauen mit Schreiben vom 6. Februar 2008 bzw. 8. Mai 2008 Unterstützung im Zusammenhang mit zwei Fällen von Entlassungen in der Automobilindustrie in Spanien und der Textilindustrie in Litauen beantragt haben (3),

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zur Beschleunigung der Inanspruchnahme des Fonds zu unternehmen;

2.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Anträge EGF/2008/002/ES/Delphi und EGF/2008/003/LT/Alytaus Tekstile.


Dienstag, 21. Oktober 2008
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE INANSPRUCHNAHME DES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG GEMÄß NUMMER 28 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, bei ihren Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 6. Februar 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Automobilindustrie, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Delphi Automotive Systems España, S.L.U., einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

(4)

Am 8. Mai 2008 stellte Litauen infolge von Entlassungen im Textilsektor, insbesondere für entlassene Arbeitnehmer von Alytaus Tekstile, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags.

(5)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die beiden Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 10 770 772 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am … Oktober 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


21.1.2010   

DE

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CE 15/122


Dienstag, 21. Oktober 2008
Programm Erasmus Mundus (2009-2013) ***I

P6_TA(2008)0497

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2009-2013) (KOM(2007)0395 — C6-0228/2007 — 2007/0145(COD))

2010/C 15 E/34

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0395),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 149 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0228/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0294/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen vereinbar mit der Obergrenze von Rubrik 1a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens sein muss, und weist darauf hin, dass der Jahresbetrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) festgelegt wird;

3.

stellt fest, dass das Mandat der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur die vorgeschlagene Verlängerung des Programms Erasmus Mundus nicht abdeckt; betont, dass die Durchführung des Programms durch die Exekutivagentur gemäß den geltenden Bestimmungen nur nach einer ordnungsgemäß genehmigten Verlängerung des Mandats möglich ist;

4.

stellt fest, dass der für die Finanzierung von Aktion 2 des Programms als Richtwert vorgeschlagene Gesamtbetrag von 460 Millionen Euro durch die Mittelausstattung der jeweiligen externen Instrumente aufgebracht wird;

5.

betont, dass die Finanzierung der im Rahmen von Aktion 2 vorgesehenen Aktivitäten keine negativen Auswirkungen auf die anderen durch die jeweiligen Instrumente finanzierten Aktivitäten haben darf; bekräftigt seinen Standpunkt, dass neue Aktionen nur aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert werden sollten, wenn dafür zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen Jahresbericht zu übermitteln, in dem detaillierte Angaben zu den Aktivitäten im Rahmen von Aktion 2 gemacht und sie nach Finanzinstrumenten sowie nach betroffenen Regionen und Ländern aufgeschlüsselt werden;

6.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Dienstag, 21. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2007)0145

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1298/2008/EG.)


21.1.2010   

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CE 15/123


Dienstag, 21. Oktober 2008
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0498

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (KOM(2007)0737 — C6-0442/2007 — 2007/0257(COD))

2010/C 15 E/35

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0737),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0442/2007),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags und gemäß den Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu billigen,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0300/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


21.1.2010   

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CE 15/124


Dienstag, 21. Oktober 2008
Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0499

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung) (KOM(2007)0736 — C6-0439/2007 — 2007/0259(COD))

2010/C 15 E/36

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0736),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0439/2007),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0297/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 21. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2007)0259

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/41/EG.)


21.1.2010   

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CE 15/126


Dienstag, 21. Oktober 2008
Statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0500

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (KOM(2007)0859 — C6-0001/2008 — 2007/0288(COD))

2010/C 15 E/37

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0859),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0001/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0288/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 21. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2007)0288

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/42/EG.)


21.1.2010   

DE

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CE 15/127


Dienstag, 21. Oktober 2008
Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten ***I

P6_TA(2008)0501

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (KOM(2008)0058 — C6-0059/2008 — 2008/0026(COD))

2010/C 15 E/38

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0058),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0059/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0348/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 21. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2008)0026

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Oktober 2008 im Hinblick auf der Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 222/2009.)


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/128


Dienstag, 21. Oktober 2008
Anwendbares Recht in Ehesachen *

P6_TA(2008)0502

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich (KOM(2006)0399 — C6-0305/2006 — 2006/0135(CNS))

2010/C 15 E/39

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0399),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0361/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 6a (neu)

 

(6a)

Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht zu bestimmen, sollte nicht den vorrangigen Interessen des Kindes zuwiderlaufen.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 6b (neu)

 

(6b)

Vor der Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts ist es für die Ehegatten wichtig, Zugang zu aktuellen Informationen über die wichtigsten Aspekte des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts sowie über die Verfahren im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu haben. Um den Zugang zu diesen Informationen von angemessener Qualität sicherzustellen, muss die Kommission das Internet-gestützte Informationssystem für die Öffentlichkeit regelmäßig aktualisieren, das durch die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28.5.2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (1) geschaffen wurde.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 6c (neu)

 

(6c)

Die Möglichkeit, einvernehmlich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht zu bestimmen, sollte die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten nicht beeinträchtigen. Insofern sollten sich die nationalen Gerichte darüber im Klaren sein, wie wichtig es ist, dass die beiden betroffenen Ehegatten die Wahl in voller Kenntnis der Rechtsfolgen der getroffenen Vereinbarung treffen.

Abänderung 4

ERWÄGUNG 7a (neu)

 

(7a)

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ sollte gemäß den Zielen dieser Verordnung ausgelegt werden. Seine Bedeutung sollte vom Gericht von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Umstände bestimmt werden. Dieser Begriff ist nicht gleichzusetzen mit einem Konzept nach nationalem Recht, sondern hat eine eigenständige Bedeutung im Gemeinschaftsrecht.

Abänderung 5

ERWÄGUNG 9a (neu)

 

(9a)

Die Einigung der beiden Ehegatten in voller Sachkenntnis ist ein wesentliches Prinzip dieser Verordnung. Jeder Partner des Ehepaares sollte genau wissen, welche rechtlichen und sozialen Auswirkungen die Wahl des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts hat.

Abänderung 6

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Titel (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über das anwendbare Recht in Ehesachen

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über das anwendbare Recht bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Abänderung 7

Artikel 1 NUMMER 1a (neu)

Artikel 2 Nummer 11a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

1a.

In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„11a.

‚gewöhnlicher Aufenthaltsort‘ den üblichen Aufenthaltsort einer Person.“

Abänderung 8

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a)

einer der in Artikel 3 genannten Zuständigkeitsgründe zutrifft oder

a)

in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, nach Artikel 3 die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig sind oder

Abänderung 9

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

b)

dieser Mitgliedstaat der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten während mindestens drei Jahren war oder

b)

dieser Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, der gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten seit mindestens drei Jahren ist, sofern sich diese Situation nicht mehr als drei Jahre vor Anrufung des Gerichts geändert hat, oder

Abänderung 10

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

c)

einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein bzw. ihr „domicile“ im Hoheitsgebiet dieser Staaten hat.

c)

einer der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein bzw. ihr „domicile“ im Hoheitsgebiet dieser Staaten hat.

Abänderung 11

Artikel 1 NUMMER 2

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe ca (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

ca)

ihre Ehe in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde.

Abänderung 12

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

(2)

Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von den Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen .

(2)

Die Gerichtsstandsvereinbarung kann jederzeit getroffen und geändert werden, spätestens aber bei Anrufung des Gerichts. Sie ist bis zur letzten Instanz wirksam .

Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche Formvorschriften vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.

Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den Formvorschriften dieses Ehevertrags entsprochen werden.

Abänderung 13

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 4 und 5 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

3.

In den Artikeln 4 und 5 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3 und 3a“ ersetzt.

3.

In den Artikeln 4 und 5 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3 , 3a und 7 “ ersetzt.

Abänderung 14

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 7 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a)

Die Ehegatten hatten ihren früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort für mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder

a)

Die Ehegatten hatten früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt für mindestens drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sofern das Ende dieses Zeitraums nicht bei Anrufung des Gerichts mehr als drei Jahre zurückliegt, oder

Abänderung 15

ARTIKEL 1 NUMMER 5 (neu)

Artikel 7a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

5a.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 7a

Notwendiger Gerichtsstand

Liegt nach dieser Verordnung der Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat, nach dessen Recht die Scheidung nicht vorgesehen ist oder das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt ist, so gilt der Gerichtsstand

a)

des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, oder

b)

des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Abänderung 16

ARTIKEL 1 NUMMER 6

Artikel 12 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

6.

In Artikel 12 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3 und 3a“ ersetzt.

6.

In Artikel 12 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3 , 3a und 7 “ ersetzt.

Abänderung 38

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 1 Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

(1)   Die Ehegatten können bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einvernehmlich das anwendbare Recht bestimmen. Folgende Rechtsordnungen kommen hierfür infrage:

(1)   Die Ehegatten können die Bestimmung des auf die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts vereinbaren, sofern dieses Recht sich im Einklang mit den in den Verträgen und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union definierten Grundrechten und dem Grundsatz der öffentlichen Ordnung befindet . Folgende Rechtsordnungen kommen hierfür infrage:

Abänderung 18

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe -a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

-a)

das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

Abänderung 19

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a)

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

a)

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

Abänderung 20

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

b)

das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder — im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands — in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben,

b)

das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden Ehegatten besitzt, oder — im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands — in dem einer der beiden Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung sein „domicile“ hat,

Abänderung 21

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

c)

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten während mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

c)

das Recht des Staates, in dem die Ehegatten früher während mindestens drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

Abänderungen 22 und 23

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe ca (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

ca)

das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde,

Abänderung 24

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

(2)   Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

(2)   Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

Sieht jedoch das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche förmliche Anforderungen für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche förmliche Anforderungen vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.

Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den förmlichen Anforderungen dieses Ehevertrags entsprochen werden.

Abänderung 25

Artikel 1 NUMMER 7

Artikel 20a Absatz 2a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

(2a)     Wird nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Recht die Trennung oder Ehescheidung nicht anerkannt oder erfolgt sie in einer für einen der Ehepartner diskriminierenden Weise, gilt das Recht des Gerichtsstands.

Abänderung 27

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20b Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a)

in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise

a)

in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise

Abänderung 28

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20b Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

b)

in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise

b)

in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch immer den gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise

Abänderung 29

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20b Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

c)

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen bzw. — im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands — in dem sie ihr gemeinsames„domicile“ haben, oder ersatzweise

c)

dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen bzw. — im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands — in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihr „domicile“ haben, oder ersatzweise

Abänderung 30

Artikel 1 NUMMER 7

Artikel 20b Absatz 1a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

(1a)     Wird nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Recht die Trennung oder Ehescheidung nicht anerkannt oder erfolgt sie in einer für einen der Ehepartner diskriminierenden Weise, gilt das Recht des Gerichtsstands.

Abänderung 31

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20ea (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Artikel 20ea

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1)     Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum … (2) ihre nationalen Regelungen hinsichtlich der förmlichen Anforderungen mit, die für Vereinbarungen über die Wahl des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts gelten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Regelungen mit.

(2)     Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die ihr nach Absatz 1 zugegangen Informationen durch geeignete Maßnahmen zur Verfügung, insbesondere mittels des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen.


(1)   ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(2)   Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/135


Dienstag, 21. Oktober 2008
Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten *

P6_TA(2008)0503

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (KOM(2008)0444 — C6-0298/2008 — 2008/0138(CNS))

2010/C 15 E/40

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0444),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0298/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0388/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3a (neu)

 

(3a)

Im Übrigen ist festzustellen, dass es in Regionen in äußerster Randlage Flotten gibt, die überwiegend aus veralteten Fahrzeugen bestehen, die teilweise über 30 Jahre alt sind, sodass es unerlässlich wird, die Unterstützung der Gemeinschaft für die Erneuerung und Modernisierung dieser Flotten, insbesondere der handwerklichen Flotten, zu gewährleisten, um die Erhaltung der Bestände und der Arbeits- und Sicherheitsverhältnisse für die Beschäftigten in diesen Regionen zu verbessern .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(4)

Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 bis 2011 zu verlängern.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel –1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 — Absatz 2

 

Artikel –1

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erhält folgende Fassung :

„(2)

by Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können zur Modernisierung der Flotte mit Auswirkungen auf Tonnage und/oder Maschinenleistung im Rahmen der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen besonderen Referenzgrößen öffentliche Zuschüsse gewährt werden.“

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel –1a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 — Nummer 4

 

Artikel –1a

Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erhält folgende Fassung:

(4)

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können bis zum31. Dezember 2009 öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 — Nummer 5

In Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt.

In Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1a (neu)

Verordung (EG) Nr.639/2004

Artikel 6

 

Artikel 1a

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erhält folgende Fassung:

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vor Ablauf der Geltungsdauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Maßnahmen schlägt die Kommission gegebenenfalls die nach Maßgabe der Entwicklung der sozioökonomischen Erfordernisse der betreffenden Regionen und des Zustands der betreffenden Fischereiressourcen notwendigen Anpassungen vor.


Mittwoch, 22. Oktober 2008

21.1.2010   

DE

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CE 15/137


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Billigung der Ernennung von Catherine Ashton zum Mitglied der Kommission

P6_TA(2008)0505

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zur Billigung der Ernennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zum Mitglied der Kommission

2010/C 15 E/41

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 215 des EG-Vertrags,

gestützt auf Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (1),

unter Hinweis darauf, dass Peter Mandelson am 3. Oktober 2008 als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist,

in Kenntnis der Benennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zur Ernennung als Mitglied der Kommission durch die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/779/EG, Euratom des Rates vom 6. Oktober 2008 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2),

unter Hinweis auf die Anhörung des designierten Mitglieds der Kommission vor seinem zuständigen Ausschuss am 20. Oktober 2008,

gestützt auf Artikel 99 seiner Geschäftsordnung,

1.

billigt die Ernennung von Catherine Margaret Ashton, Baroness Ashton of Upholland, zum Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit der Kommission bis zum 31. Oktober 2009;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.

(2)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 31.


21.1.2010   

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CE 15/137


Mittwoch 22 Oktober 2008
Leiharbeit ***II

P6_TA(2008)0507

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Leiharbeit (10599/2/2008 — C6-0327/2008 — 2002/0072(COD))

2010/C 15 E/42

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10599/2/2008 — C6-0327/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0149),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2002)0701),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6-0373/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 368.


21.1.2010   

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CE 15/138


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Schutz von Kindern bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien ***I

P6_TA(2008)0508

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien (KOM(2008)0106 — C6-0092/2008 — 2008/0047(COD))

2010/C 15 E/43

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0106),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 153 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0092/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0404/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Auffassung, dass der in dem Legislativvorschlag für die Durchführung des Programms im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013, der auf 55 Millionen EUR festgesetzt ist, angegebene finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze in Teilrubrik 1A des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar sein muss;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 22. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2008)0047

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internet und anderer Kommunikationstechnologien

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1351/2008/EG.)


21.1.2010   

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CE 15/139


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Förderung sauberer Straßenfahrzeuge ***I

P6_TA(2008)0509

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (KOM(2007)0817 — C6-0008/2008 — 2005/0283(COD))

2010/C 15 E/44

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0817),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0008/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0291/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 22. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2005)0283

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/33/EG.)


21.1.2010   

DE

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CE 15/140


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln ***I

P6_TA(2008)0510

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln (KOM(2008)0123 — C6-0137/2008 — 2008/0045(COD))

2010/C 15 E/45

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0123),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0137/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0346/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 22. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2008)0045

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/53/EG.)


21.1.2010   

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CE 15/141


Mittwoch, 22. Oktober 2008
Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten ***I

P6_TA(2008)0511

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007)0303 — C6-0159/2007 — 2007/0113(COD))

2010/C 15 E/46

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0303),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0159/2007),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0195/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 22. Oktober 2008
P6_TC1-COD(2007)0113

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs und Tauschverträgen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/122/EG.)


Donnerstag, 23. Oktober 2008

21.1.2010   

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CE 15/142


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Haushaltsplan 2009 (Einzelplan III)

P6_TA(2008)0515

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III — Kommission (C6-0309/2008 — 2008/2026(BUD)) und dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2009 (SEK(2008)2435) zu dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

2010/C 15 E/47

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zur Jährlichen Strategieplanung der Kommission für 2009 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu dem Haushaltsrahmen und den Prioritäten für 2009 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2008 zum Haushaltsplan 2009: Erste Überlegungen zum Vorentwurf des Haushaltsplans 2009 und Mandat für die Konzertierung — Einzelplan III, Kommission (6),

in Kenntnis des von der Kommission am 16. Mai 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2008)0300),

in Kenntnis des vom Rat am 17. Juli 2008 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (C6-0309/2008),

in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2009 (SEK(2008)2435) zu dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse (A6-0398/2008),

Zentrale Fragen

1.

weist darauf hin, dass seine politischen Prioritäten und seine Bewertung des Haushaltsrahmens für 2009 in seinen beiden genannten Entschließungen vom 24. April 2008 erläutert wurden; stellt fest, dass diese beiden Entschließungen eine gute Grundlage für seine darauf folgende erste Bewertung des Vorentwurfs des Haushaltsplans (HVE) der Kommission für 2009 lieferten, wie in seiner genannten Entschließung vom 8. Juli 2008 zum HVE erläutert; erinnert daran, dass das Parlament in dieser Entschließung den niedrigen Umfang der Zahlungsermächtigungen und die in den meisten Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) verfügbaren geringen Margen stark kritisierte;

2.

begrüßt das in der Konzertierungssitzung der ersten Lesung zum Haushaltsplan 2009 vom 17. Juli 2008 erzielte Einverständnis über die sechs gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments und des Rates in der Anlage zu dieser Entschließung; hat sie bei der Vorbereitung seiner Abänderungsentwürfe und Änderungsvorschläge zum Entwurf des Haushaltsplans berücksichtigt; weist allerdings darauf hin, dass in einigen Fragen wie der Bewertung der dezentralen Einrichtungen kein gemeinsamer Standpunkt mit dem Rat erreicht wurde;

3.

bedauert die Tatsache, dass der Rat einen bereits niedrige Mittelansätze verzeichnenden HVE noch weiter gekürzt hat: die Verpflichtungsermächtigungen im Entwurf des Haushalts belaufen sich auf insgesamt 133 933 Mio. EUR, was einer Kürzung um 469 Mio. EUR gegenüber dem HVE entspricht, die Zahlungsermächtigungen in Höhe von 114 972 Mio. EUR liegen um insgesamt 1 771 Mio. EUR unter denen des HVE und entsprechen 0,89 % des BNE, womit der Umfang der Zahlungen so gering ist wie nie zuvor; betont, dass dies die Disparität zwischen dem Umfang der Verpflichtungen und dem der Zahlungen weiter verstärkt hat, was dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs entgegensteht;

4.

fordert, dass die Obergrenze der Rubrik 4 so zügig wie möglich angepasst wird, um den tatsächlichen Bedürfnissen gerecht zu werden; bedauert, dass der Rat nicht bereit ist, diese Mittel ordnungsgemäß im Haushalt zu veranschlagen;

5.

unterstützt das von der Kommission am 9. September 2008 angenommene Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum HVE 2009, da es ein etwas realistischeres Bild des Mittelbedarfs in Rubrik 4 zu zeichnen scheint als der HVE; bedauert allerdings, dass es wegen der Sachzwänge im Zusammenhang mit dem MFR 2007-2013 nicht in der Lage ist, neue unvorhergesehene und dringende Erfordernisse wie die Nahrungsmittelhilfe und die Wiederaufbauhilfe für Georgien, Kosovo, Afghanistan und Palästina zu übernehmen; betont, dass nur die Inanspruchnahme der durch die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 gebotenen Möglichkeiten und eine unbedingt erforderliche nachdrückliche politische Entschlossenheit es der Europäischen Union erlauben, ihre im Bereich der Außenpolitik eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

6.

vertritt die Auffassung, dass der vom Rat bezüglich der Zahlungsermächtigungen beschlossenen Betrag bei weitem nicht mit den verschiedenen politischen Prioritäten und Verpflichtungen der Europäischen Union kohärent ist; bekundet sein Erstaunen, dass der Rat angesichts noch abzuwickelnder Mittelbindungen (RAL), die sich bereits 2007 auf insgesamt 139 000 Mio. EUR beliefen, offiziell lediglich 0,89 % des BNE an Zahlungen vorschlagen kann; beschließt folglich, den Gesamtumfang der Zahlungen auf 0,959 % zu erhöhen;

7.

vertritt die Auffassung, dass mit dem EU-Haushaltsplan in seiner derzeitigen Form die Ziele, die sich die Europäische Union in Bezug auf den Klimawandel gesetzt hat, realistischerweise nicht wirksam erreicht werden können; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Bürger eine nachhaltige europäische Initiative benötigen, um die Konsequenzen des Klimawandels zu bewältigen; bedauert die Tatsache, dass die Unterstützung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel im EU-Haushaltsplan nach wie vor sehr begrenzt ist; ist überzeugt, dass erhebliche Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Finanzmittel angemessen zu erhöhen und zu konzentrieren, um die führende Rolle Europas bei der Bewältigung der Konsequenzen des Klimawandels auszuweiten; ersucht die Kommission, bis 15. März 2009 einen ehrgeizigen Plan für eine angemessene Erhöhung der Mittel zur Bewältigung des Klimawandels vorzulegen, in dem die Einrichtung eines spezifischen „Klimawandel-Fonds“ oder die Schaffung einer einschlägigen Haushaltslinie in Betracht gezogen wird, mit der die Kapazität des Haushalts verbessert würde, diese Probleme, insbesondere durch Maßnahmen zur Begrenzung, Anpassung und Stabilisierung, anzugehen; ist der Ansicht, dass das Emissionshandelssystem ebenfalls als potenzielle Ressource auf EU-Ebene in Betracht gezogen werden sollte;

8.

ist nicht bereit, irgendwelche neuen Zweckbindungen in den Erläuterungen zum Haushaltsplan 2009 zu akzeptieren; hat deshalb alle neuen Verweise auf konkrete Beträge und/oder individuell benannte Organisationen oder Einrichtungen gestrichen, da derartige Zweckbindungen nicht mit der Haushaltsordnung in Einklang stehen;

9.

hat beschlossen, die geringen Kürzungen des Rates bezüglich der Haushaltslinien einiger Mehrjahresprogramme bei den Verwaltungsausgaben zu akzeptieren, da die Kommission selbst häufig im Rahmen einer allgemeinen Umschichtung Mittel aus diesen Linien per Übertragung neu zuweist; betont allerdings, dass diese Kürzungen in einem jährlichen Haushaltsverfahren unter keinen Umständen zu Kürzungen bei den im Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Gesamtmittelausstattungen der betreffenden Programme führen dürfen; fordert nachdrücklich, dass die Kommission die gekürzten Beträge in späteren Jahren des Programmplanungszeitraums ausgleicht;

10.

ist der Ansicht, dass Wachstum und Beschäftigung, die Bekämpfung des Klimawandels und die Stärkung der Sicherheit der Bürger der Europäischen Union sowie von deren sozialer Dimension, z. B. durch die Initiative für Wachstum und Beschäftigung und die Unterstützung von KMU sowie von Forschung und Innovation und des Zusammenhalts zwischen den Regionen, wichtige Prioritäten des Haushaltsplans 2009 sind; wird die Mittel der Haushaltslinien, aus denen diese Prioritäten finanziert werden sollen, im Einklang mit seinen vorherigen Entschließungen aufstocken;

Teilrubrik 1a

11.

ist erstaunt über die zusätzlichen Kürzungen des Rates betreffend Haushaltslinien zur Unterstützung der Lissabon-Strategie, die schließlich auf einem Beschluss des Europäischen Rates basiert; weist darauf hin, dass die Ziele Wachstum und Beschäftigung im Mittelpunkt der Lissabon-Strategie stehen und dass die Kommission in ihrem HVE im Vergleich zum vorangegangenen Jahr einige Linien bereits gekürzt hatte;

12.

wird alles in seiner Macht Stehende tun, um angemessene Finanzmittel für alle Aktivitäten und Maßnahmen im Rahmen dieser Rubrik sicherzustellen, die direkte und greifbare Vorteile für die europäischen Bürger erbringen können; ist bereit, die gesamte verfügbare Marge zur Finanzierung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen in dieser Teilrubrik zu nutzen;

13.

kann in Bezug auf das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) den Versuch der Kommission nicht akzeptieren, die von der Haushaltsbehörde im Haushaltsplan 2008 gefassten Beschlüsse rückgängig zu machen; wird daher nachdrücklich fordern, dass der Haushalt des EIT in den Politikbereich „Forschung“ eingesetzt und dass seine — administrative — Managementstruktur aus Rubrik 5 des MFR finanziert wird; beschließt, den Eingliederungsplan entsprechend zu ändern;

14.

betont, dass die Auszahlung von Mitteln aus der Haushaltslinie 06 03 04 (Transeuropäisches Energienetz) und die Zuerkennung des TEN-E-Status für Gasleitungen oder -projekte, die die Durchleitung von Erdgas aus Russland oder seitens letztendlich von Russland kontrollierter Unternehmen erleichtern, von der Realisierung der NG.3-Route abhängig gemacht werden müssen, wie vom EU-Koordinator bestätigt;

Teilrubrik 1b

15.

bekräftigt die Bedeutung, die es dem Solidaritätsgrundsatz innerhalb der Europäischen Union beimisst; beabsichtigt, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ausreichende Mittel für die Kohäsionspolitik zu gewährleisten, um aktuelle und künftige Herausforderungen bewältigen zu können;

16.

betont, dass aus dieser Teilrubrik zahlreiche wichtige Maßnahmen und Aktivitäten finanziert werden, die darauf abzielen, den Klimawandel zu bekämpfen sowie Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen;

17.

bedauert, dass der Rat den HVE insbesondere mit Blick auf die Finanzmittel des Europäischen Sozialfonds für regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung gekürzt hat; weist den Rat darauf hin, dass die Lissabon-Strategie auf gemeinsamen Anstrengungen aus den Haushalten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten basiert;

Rubrik 2

18.

weist darauf hin, dass die Kommission erklärt hat, die Bekämpfung des Klimawandels sei eine ihrer Prioritäten für den Haushaltsplan 2009; vertritt allerdings die Ansicht, dass dieser Priorität im HVE nicht ausreichend Rechnung getragen wird, und beabsichtigt folglich, diesem entscheidenden Politikbereich mehr Gewicht zu verleihen; schlägt aus Gründen der Sichtbarkeit vor, Mittel einzig und allein für diesen Zweck in eine spezifische Haushaltslinie einzusetzen; wird die Mittel für LIFE+ und den Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend aufstocken;

19.

nimmt die jüngsten Vorschläge der Kommission zum „GAP-Gesundheitscheck“ zur Kenntnis und verteidigt die Auffassung, dass jegliche Modulation vom ersten auf den zweiten Pfeiler unter Haushaltsgesichtspunkten neutral bleiben muss;

20.

vermerkt die Schaffung von Haushaltslinien für drei neue Fonds in der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik — Umstrukturierungsfonds für Milch, Öko-Hilfe für den Erhalt der Schaf- und Ziegenhaltung in der Europäischen Union und Ad-hoc-Finanzinstrument — Anpassung der Flotte an die wirtschaftlichen Folgen des Anstiegs der Kraftstoffpreise —, die sämtlich geschaffen wurden, um die Anpassung an neue Gegebenheiten zu bewältigen und Zukunftschancen zu eröffnen, vor allem in benachteiligten und sensiblen Regionen; ist der Ansicht, dass diese Fonds vorrangig aus nicht genutzten Mittelansätzen für die Landwirtschaft finanziert werden sollten;

21.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass Rat und Kommission endlich willens sind, ein Schulobstprogramm einzuführen, und einen erheblichen jährlichen Betrag bereitstellen, um Übergewichtigkeit und Gesundheitsprobleme von Schülern zu bekämpfen, bedauert jedoch die Tatsache, dass ein Jahr verloren wurde, weil diese Initiative des Europäischen Parlaments vom Rat im Haushaltsplan 2008 abgelehnt wurde;

Teilrubrik 3a

22.

erkennt den Wunsch der europäischen Bürger nach einem sicheren und geschützten Europa an und begrüßt die Mittelerhöhungen in dieser Teilrubrik im Vergleich zum Haushaltsplan 2008; verweist auf die Bedeutung des Solidaritätsgrundsatzes und der Wahrung des größtmöglichen Schutzes der Grundrechte;

23.

unterstreicht, wie wichtig es ist, aus dem EU-Haushalt ausreichende Mittel bereitzustellen, um die legale Einwanderung und die Integration von Drittstaatsangehörigen zu bewältigen und parallel dazu gegen die illegale Einwanderung vorzugehen und den Grenzschutz zu verstärken, einschließlich der Stärkung des Europäischen Flüchtlingsfonds, um die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

Teilrubrik 3b

24.

weist darauf hin, dass Teilrubrik 3b äußerst wichtige Politikbereiche abdeckt, die direkte Auswirkungen auf den Alltag der europäischen Bürger haben; bekräftigt seine Enttäuschung über die von der Kommission für diese Teilrubrik vorgeschlagene geringe Mittelaufstockung im Vergleich zu 2008, insbesondere für die Aktivitäten, die für ein Europa der Bürger wesentlich sind, wobei für einige sogar die Mittel gekürzt wurden;

25.

kann nicht akzeptieren, dass der Rat diese „Haushaltslinien für die Bürger“ noch weiter gekürzt hat, und wird sicherstellen, dass in diesem wichtigen Bereich angemessene Mittel garantiert werden; weist darauf hin, dass es die in dieser Teilrubrik verbleibende geringe Marge nutzen wird, um Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen zu finanzieren, um diesen Politikbereich zu stärken;

Rubrik 4

26.

vermerkt die umfangreiche Mittelumschichtung seitens des Rates in Rubrik 4 und betrachtet dies als einen nachdrücklichen Hinweis auf die gravierende Knappheit der unter der Obergrenze des MFR verfügbaren Mittel; weist darauf hin, dass die Obergrenzen der Rubrik 4 eine regelmäßige Inanspruchnahme der Bestimmungen der IIV mehr und mehr erfordern werden; ist der Auffassung, dass die verfügbaren Mittel es der Europäischen Union derzeit nicht erlauben, ihre Rolle als globaler Partner zu übernehmen;

27.

fordert den Europäischen Rat auf, keine weitreichenden politischen Verpflichtungen einzugehen, wie z. B. in seinen Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 20. Juni 2008, in denen die Staats- und Regierungschefs eine stärkere finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für Entwicklungsländer forderten, oder aber gleichzeitig die erforderlichen Haushaltsvorschläge und -maßnahmen vorzusehen, wenn ein offensichtlicher Widerspruch zu den unter den jährlichen Obergrenzen des geltenden MFR verfügbaren Mitteln gegeben ist;

28.

bekräftigt seine Bewertung der dringenden Notwendigkeit einer massiven und konkreten Mobilisierung der Europäischen Union, um gegen die stark steigenden Nahrungsmittelpreise und die daraus resultierende Nahrungsmittelkrise vorzugehen, worauf im Haushaltsplan angemessen reagiert werden muss; erinnert daran, dass die in Rubrik 2 verfügbaren Margen nicht für Ziele der Rubrik 4 ausgegeben werden können, weil die geltende Obergrenze der Rubrik 4 nicht ausreicht, um das Instrument zu finanzieren, ohne bestehende Prioritäten zu gefährden; vertritt die Auffassung, dass beide Teile der Haushaltsbehörde alle Anstrengungen unternehmen und alle Möglichkeiten gemäß der IIV prüfen sollten, um die für die Nahrungsmittelhilfe veranschlagten Mittel aus Rubrik 4 zu finanzieren; weist jedoch darauf hin, dass die endgültige Entscheidung über die Mittelausstattung im Verlauf des jährlichen Haushaltsverfahrens getroffen und mit einer Gesamtbewertung der derzeitigen Instrumente für die Kooperationspolitik mit den Entwicklungsländern verknüpft werden wird;

29.

erachtet die Unterstützung der Friedensprozesse in Palästina und im Kosovo weiterhin als unveränderte wesentliche Prioritäten, für die ausreichende Mittel in den EU-Haushalt eingesetzt werden müssen; stellt allerdings fest, dass ein angemessener Mittelumfang möglicherweise eine Neuplanung in Rubrik 4 mit einem gewissen Mittelausgleich aus anderen Haushaltslinien erfordern wird; weist auf die Bedeutung einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung hin, die notwendig ist, um die besondere Sorgfalt zu garantieren, die für die Sicherstellung der adäquaten Verwendung der EU-Mittel erforderlich ist;

30.

begrüßt die Wiedereinsetzung der Mittel in die Linie für die finanzielle Unterstützung der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Gemeinschaft; begrüßt ferner die Unterstützung für die Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern;

31.

unterstützt die im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeleitete Polizeimission im Kosovo; fordert die Kommission allerdings auf, einen konkreten Plan und Zeitplan für die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX) vorzulegen, vor allem mit Blick auf die Übernahme von Aufgaben von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und den diesbezüglichen Bedarf an Personal und die entsprechenden Kosten sowie die Zusammenarbeit mit dem Verbindungsbüro der Europäischen Kommission im Kosovo (ECLO); fordert die Kommission außerdem auf, detaillierte Informationen über die Fortbildungsmaßnahmen für lokale Einsatzkräfte zu übermitteln;

32.

unterstreicht seine Bereitschaft, Georgien bei seinem langwierigen und kostspieligen Wiederaufbauprozess zu unterstützen und sich, wie in seiner Entschließung vom 3. September 2008 zur Lage in Georgien (7) geäußert, aktiv an der Suche nach einer geeigneten finanziellen Lösung zu beteiligen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, Vorschläge im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union vorzulegen; fordert daher nachdrücklich die Beachtung des politisch und finanziell sinnvollen Grundsatzes, dass für neue Erfordernisse neue Finanzmittel bereitgestellt werden müssen; nimmt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission zur Kenntnis, die Bereitstellung von bis zu 500 Millionen EUR im Zeitraum 2008 bis einschließlich 2010 zu prüfen und diese Mittel gegebenenfalls im Rahmen einer Geberkonferenz für Georgien zuzusagen;

33.

vermerkt die zunehmende Bedeutung der Energiegemeinschaft und begrüßt die Absicht der Türkei, sich ihr anzuschließen; vertritt die Auffassung, dass der Beitritt der Ukraine, Georgiens, Aserbaidschans und Armeniens zur Energiegemeinschaft erleichtert und Maßnahmen zur Förderung der Energiesolidarität zwischen ihren Mitgliedern entwickelt werden sollten; erwartet den von der Kommission 2009 vorzulegenden Bericht über die im Zuge der Umsetzung des Beschlusses des Rates 2006/500/EG vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (8) gesammelten Erfahrungen;

34.

weist darauf hin, dass die Priorität der Europäischen Union, den Klimawandel zu bekämpfen, auch eine externe Komponente aufweist und dass einschlägige Aktivitäten, so diejenigen im Zusammenhang mit der Globalen Allianz für den Klimaschutz, aus Rubrik 4 finanziert werden müssen;

35.

hebt die Tatsache hervor, dass der Globale Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria sich als wirksamer Finanzierungsmechanismus erwiesen hat, bedauert jedoch, dass der Globale Fonds nicht über Durchführungsbefugnisse verfügt; weist die Kommission darauf hin, dass höhere Finanzmittel für technische Hilfe ausgegeben werden müssen, um die Finanzhilfen des Globalen Fonds wirksam auszuführen;

36.

erinnert den Rat daran, dass mittels der Soforthilfereserve unvorhergesehener Soforthilfebedarf finanziert werden soll, und ist nicht nur der Auffassung, dass die Mittelansätze dieser Haushaltslinie gerechtfertigt sind, sondern auch, dass die Streichung dieser Mittelansätze die Fähigkeit der Europäischen Union gefährden würde, auf mögliche Krisen in den ersten Monaten des Jahres 2009 angemessen zu reagieren; setzt daher die Mittel des HVE für die Soforthilfereserve, auch unter Beachtung von Nummer 25 der IIV, wieder ein;

Rubrik 5

37.

wird generell die vom Rat vorgenommenen Kürzungen der Mittel des HVE in dieser Rubrik rückgängig machen; weist allerdings darauf hin, dass es noch einige offene Fragen zu spezifischen Aspekten der von der Kommission vorgenommenen Zuweisung von Bediensteten für administrative Unterstützung und Koordinierungsfunktionen sowie bezüglich der Neuverwendungsmöglichkeiten hat und dass weitere Informationen über deren Immobilienpolitik übermittelt werden müssen; hat beschlossen, in gewissem Umfang Beträge in die Reserve einzustellen, um sicherzustellen, dass diese Fragen rechtzeitig beantwortet werden;

38.

weist darauf hin, dass im HVE 2009 insgesamt 1 120 Mio. EUR veranschlagt sind, um Verwaltungsausgaben außerhalb der Rubrik 5 zu finanzieren; erachtet diesen Betrag als relativ umfangreich;

39.

hebt die Tatsache hervor, dass die Verwaltungsausgaben weiterhin weit über die durchschnittliche Inflationsrate der Europäischen Union hinaus ansteigen, was zu Bedenken führt, ob gegenüber den Steuerzahlern ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleistet ist; fordert die Kommission auf, eine grundlegende Überprüfung aller Aspekte der Verwaltungsausgaben vorzunehmen, dabei über seit den Reformen des Jahres 2000 erzielte Fortschritte zu berichten und den Auswirkungen der Erweiterung von 2004 und der Notwendigkeit, weitere Effizienzgewinne anzustreben, besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert, dass diese Überprüfung bis zum 31. Juli 2009 vorgelegt wird;

40.

ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Tatsache, dass die aus der Finanzausstattung der operationellen Programme zur Finanzierung von Exekutivagenturen entnommenen Mittel ständig steigen und bereits so umfangreich sind, dass damit 2009 mehr als 1 300 Bedienstete finanziert werden sollen; möchte sich ein klareres Bild von den Auswirkungen der Einrichtung von Exekutivagenturen und der kontinuierlichen Erweiterung ihrer Aufgaben auf die Generaldirektionen verschaffen, die für die Durchführung der einschlägigen Programme zuständig waren, bevor die Exekutivagenturen diese übernahmen;

41.

stellt fest, dass aktuelle Zahlen zeigen, dass in den Generaldirektionen der Kommission das Verhältnis zwischen Bediensteten, die für administrative Unterstützung und Koordinierung zuständig sind, und denjenigen, die operationelle Aufgaben wahrnehmen, erheblich variieren kann; ersucht die Kommission um eine Analyse der Gründe für diese Diskrepanzen;

42.

erwartet, umfassend über alle Entwicklungen in Zusammenhang mit der sogenannten „Holmquist“-Personalreform in der Kommission informiert zu werden;

43.

fordert das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) auf, seine Anstrengungen fortzusetzen, um die Auswahlverfahren zu straffen und zu verkürzen; vertritt die Auffassung, dass dem EPSO die geeigneten Humanressourcen zur Unterstützung der unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung seiner internen Verfahren und Methoden und Beschleunigung der Handhabung der Reservelisten zur Verfügung gestellt werden sollten, um zu gewährleisten, dass den Organen gemäß ihren Erfordernissen geeignetes Personal zur Verfügung gestellt wird, und zwar unter Berücksichtigung der Angemessenheit der Zulassungskriterien, insbesondere für AST-Stellen;

44.

fordert den Rat auf, einen Zeitplan für die Verhandlungen mit dem Parlament betreffend die Vorschläge der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (OLAF) vorzulegen, um die Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung zu stärken und den Rechtsrahmen seiner Aufgaben klarzustellen;

45.

bedauert die bezüglich der von den Generaldirektionen der Kommission durchgeführten Kommunikationspolitik regelmäßig feststellbare mangelnde Konsistenz und Kohärenz; befürwortet die Entwicklung einer kohärenten und erkennbaren „EU-Identität“, die im Rahmen aller Kommunikationsmaßnahmen genutzt werden soll; möchte daher die einzelnen Dienststellen der Kommission ermutigen, alle auf ihrer Ebene durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen abzustimmen und zu koordinieren;

46.

fordert die Organe auf, systematisch ihre Maßnahmen zu koordinieren, um

den Bürgern die Informationen über ihre Rechte und deren effektive Anwendung in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen,

die Zugänglichkeit und Transparenz des europäischen Rechts durch effiziente Suchmaschinen, die Konsolidierung der Texte, die Verwendung des bestmöglichen verfügbaren technischen Formats für die Formatierung von Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen von Anfang an zu verbessern,

auf der Grundlage der auf europäischer und nationaler Ebene verfügbaren Ressourcen eine der Europäischen Union gewidmete digitale Bibliothek zu erstellen;

47.

begrüßt die kürzlich von der Kommission eingeleitete Reform des Systems der Europa-Schulen, fordert die Mitgliedstaaten aber nachdrücklich auf, ihre Verpflichtungen gemäß den geltenden Vereinbarungen zu erfüllen; verweist auf Nummer 47 der IIV, der zufolge die Genehmigung der Haushaltsbehörde für die Gründung neuer Schulen mit Folgen für den Haushalt erforderlich ist;

48.

unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Nummer 47 der IIV; fordert die Kommission auf, mit der Haushaltsbehörde bei der Festlegung eines geeigneten detaillierten Verfahrens für deren Anwendung zusammenzuarbeiten;

49.

fordert die Kommission auf, den Bericht über mögliche Lösungen betreffend die Gasversorgungssicherheit der Europäischen Union und das Diversifizierungsverfahren im NG.3-Korridor vorzulegen, unter anderem betreffend die mögliche Rolle der Europäischen Investitionsbank beim Großeinkauf von Gas von nicht traditionellen Lieferstaaten (die über weniger als 5 % Anteil am EU-Markt verfügen) im NG.3-Korridor oder bei der Erleichterung des betreffenden Kaufs entweder durch direkten Kauf oder durch die Errichtung eines den Kauf betreibenden Unternehmens;

Dezentrale Einrichtungen

50.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, endlich den Forderungen der Haushaltsbehörde nachzukommen und bei der Aufstellung des HVE für die dezentralen Einrichtungen 2009 zweckgebundene Einnahmen zu berücksichtigen; ist der Auffassung, dass dies zweifellos ein Schritt hin zu mehr Haushaltstransparenz ist; bekräftigt jedoch im Einklang mit seinen Änderungsanträgen zu den Erläuterungen zum Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen im Haushaltsplan 2008, dass die Einrichtungen, die sich in hohem Maße auf durch Gebühren generierte Einnahmen stützen, nach wie vor in der Lage sein sollten, das Instrument zweckgebundener Einnahmen zu nutzen, um sich die von ihnen benötigte finanzielle Flexibilität zu verschaffen;

51.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2008 mit dem Titel „Europäische Agenturen — Mögliche Perspektiven“ (KOM(2008)0135) und vermerkt insbesondere die Zusage der Kommission, 2009 eine Bewertung der Regulierungsagenturen vorzunehmen; fordert, dass im Rahmen dieser Bewertung der Prüfung der Effektivität, der Effizienz und der Wirkung der Tätigkeit der Agenturen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, wobei in dem Maße, wie Aufgaben an Agenturen übertragen werden, angemessene Effizienzgewinne in den eigenen Dienststellen der Kommission ermittelt werden, und dass diese Bewertung bis zum 30. Juni 2009 abgeschlossen wird;

52.

weist darauf hin, dass kleinere Einrichtungen die Tendenz aufweisen, über einen sehr hohen Prozentsatz von Personal (50 % oder mehr) zu verfügen, der sich mit der internen Verwaltung der Einrichtung selbst beschäftigt; erachtet die Kostenwirksamkeit kleiner Einrichtungen als eine der Fragen, mit der sich die interinstitutionelle Arbeitsgruppe zur Zukunft der dezentralen Einrichtungen, die im Herbst 2008 eingesetzt werden soll, befassen sollte;

53.

hat den 290 Mio. EUR umfassenden Überschuss des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt im laufenden Haushaltsjahr zur Kenntnis genommen; wünscht, dass die Kommission darüber nachdenkt, ob es zweckmäßig wäre, dass alle überschüssigen Einnahmen des Amtes, die eine direkte Konsequenz des Binnenmarkts sind, in den EU-Haushalt zurückfließen sollten;

54.

betont die Tatsache, dass die durch den Euratom-Vertrag eingesetzte Euratom-Versorgungsagentur eine unabhängige Einrichtung ist, deren Zuschüsse im EU-Haushaltsplan transparent ausgewiesen werden sollten;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

55.

weist darauf hin, dass die IIV Gesamtmittel von bis zu 40 Mio. EUR pro Haushaltsjahr für Pilotprojekte und von bis zu 100 Mio. EUR für vorbereitende Maßnahmen gestattet, wovon höchstens 50 Mio. EUR für neue vorbereitende Maßnahmen zugewiesen werden können;

56.

betrachtet diese Projekte als unerlässliches Instrument für das Parlament, um neue Maßnahmen zu initiieren, die im Interesse der europäischen Bürger liegen; hat eine Reihe interessanter Vorschläge geprüft, wovon wegen der Sachzwänge im Zusammenhang mit den Obergrenzen der IIV und des MFR nur eine geringe Zahl im Haushaltsplan 2009 berücksichtigt werden konnte;

57.

fordert nachdrücklich, dass die vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen, die im Haushaltsplan 2009 wegen der Tatsache nicht berücksichtigt wurden, dass sie der Kommission zufolge bereits durch eine bestehende Rechtsgrundlage abgedeckt sind, tatsächlich auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführt werden, und fordert die Kommission auf, auch über diese Vorschläge in ihrem Bericht über die Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen zu berichten; erwartet, dass die Kommission diesbezüglich alle erforderlichen Anstrengungen unabhängig davon unternimmt, ob die Projekte und Maßnahmen schlussendlich in den einschlägigen Erläuterungen der Rechtsgrundlagen des Haushaltsplans 2009 ausdrücklich erwähnt werden; beabsichtigt, die Durchführung dieser Projekte und Maßnahmen im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen im Haushaltsjahr 2009 aufmerksam zu überwachen;

*

* *

58.

nimmt Kenntnis von den im Bericht A6-0398/2008 enthaltenen Stellungnahmen der Fachausschüsse;

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den entsprechenden Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu Einzelplan III des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0174.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0175.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0335.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0396.

(8)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15.


Donnerstag, 23. Oktober 2008
ANLAGE

IN DER KONZERTIERUNGSSITZUNG VOM 17. JULI 2008 VEREINBARTE ERKLÄRUNGEN

1.   Programme der Struktur- und des Kohäsionsfonds sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013

„Das Europäische Parlament und der Rat halten es für außerordentlich wichtig, dass die operativen Programme und Projekte, welche die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den neuen Programmen der Struktur- und des Kohäsionsfonds sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013 vorgelegt haben, reibungslos und ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Damit sich die zu Beginn des Programmplanungszeitraums 2000-2006 gemachten Erfahrungen nicht wiederholen, ist es nach Auffassung des Europäischen Parlaments und des Rates in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten dieser operativen Programme und Projekte genehmigt sind, nun sehr wichtig, eine reibungslose und wirksame Durchführung sicherzustellen, indem die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollregelungen innerhalb der durch die Verordnungen festgelegten Fristen so bald wie möglich gebilligt werden.

Das Europäische Parlament und der Rat werden daher den Stand der Billigung dieser Verwaltungs- und Kontrollregelungen in den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Stand der Billigung der Großprojekte genau und regelmäßig überwachen.

Die Kommission wird ersucht, zu diesem Zweck während des Haushaltsverfahrens weiterhin regelmäßig spezifische Überwachungsinstrumente bereitzustellen.

Die Kommission wird ferner ersucht, bei Bedarf bis spätestens Ende Oktober 2008 eine Aktualisierung ihrer Ausgabenvorausschätzungen für 2009 vorzulegen.“

2.   Besetzung von Stellen im Zusammenhang mit den Erweiterungen von 2004 und 2007

„Das Europäische Parlament und der Rat unterstreichen erneut die Bedeutung der Besetzung sämtlicher Stellen im Zusammenhang mit den Erweiterungen von 2004 und 2007 und weisen nachdrücklich darauf hin, dass die Organe und insbesondere das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) alles in ihren Kräften Stehende tun sollten, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um das gesamte Verfahren zur Besetzung dieser Planstellen mit Beamten zu beschleunigen. Dies sollte im Einklang mit den in Artikel 27 des Statuts festgelegten Kriterien erfolgen und darauf abzielen, dass so bald wie möglich eine weitestgehende geografische Ausgewogenheit erreicht wird.

Das Europäische Parlament und der Rat beabsichtigen, den laufenden Prozess der Besetzung dieser Stellen weiterhin genau zu beobachten. Zu diesem Zweck fordern sie alle Organe und EPSO auf, zweimal jährlich, nämlich im März und im Oktober, über den Sachstand in Bezug auf Einstellungen im Zusammenhang mit den Erweiterungen von 2004 und 2007 Bericht zu erstatten.“

3.   EU-Solidaritätsfonds

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bestätigen die Bedeutung eines reibungslosen Verfahrens für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds. Daher begrüßen das Europäische Parlament und der Rat die Zusage der Kommission, dass von nun an jeder Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans, der durch die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds erforderlich wird, einzig und allein diesem Zweck dienen wird.“

4.   Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Reserve für Soforthilfen

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bestätigen, dass es wichtig ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung ein schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bzw. über die Nutzung der Reserve für Soforthilfen zu gewährleisten.“

5.   Erklärung zum Haushaltsvollzug im Jahr 2009

„Um einen reibungslosen Vollzug des Haushalts im Jahr 2009 zu gewährleisten und um etwaigen Schwierigkeiten aufgrund des Ablaufs der Legislaturperiode des Europäischen Parlaments und der Unterbrechung seiner Tätigkeit für die Europawahlen entgegen zu wirken, kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission über Folgendes überein:

Mittelübertragungen

Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass alle Anträge auf Mittelübertragungen rechtzeitig für die letzte ordentliche Tagung des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments, die voraussichtlich am 27. April 2009 stattfinden wird, eingereicht werden.

Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so wird der Ausschuss alle Anträge, die nach diesem Datum eingehen, nach einer entsprechenden Mitteilung im Rahmen eines außerordentlichen Verfahrens bearbeiten.

Berichtigungshaushaltspläne

Der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, dass während der Wahlperiode möglicherweise dringende und unvorhergesehene Entscheidungen zu treffen sein werden; durch eine Befugnisübertragung vom Plenum an den Haushaltsausschuss könnten unnötige Verzögerungen vermieden werden.“

6.   Aktualisierung der Finanzplanung in Rubrik 5

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ersuchen die Generalsekretäre aller Organe, bis Ende Oktober einen aktualisierten Bericht über die Finanzplanung der Verwaltungsausgaben im Rahmen der Rubrik 5 vorzulegen.“

EINSEITIGE ERKLÄRUNGEN

1.   Mittel für Zahlungen

„1.1.

Der Rat fordert die Kommission auf, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, wenn die in den Haushaltsplan 2009 eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um die Ausgaben unter der Teilrubrik 1a (Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung), der Teilrubrik 1b (Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung), der Rubrik 2 (Erhaltung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen) und der Rubrik 4 (Die Europäische Union als globaler Akteur) zu decken.“

„1.2.

Das Europäische Parlament erwägt, während des Verfahrens den Bedarf an Mitteln für Zahlungen auf der Grundlage der in den verschiedenen Phasen des Verfahrens vorliegenden Vorausschätzungen für alle Rubriken für das gesamte Jahr zu beurteilen.“

2.   Programme der Struktur- und des Kohäsionsfonds sowie zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007-2013

„Die Kommission ist ersucht worden, bis Ende Oktober 2008 aktualisierte Ausgabenvorausschätzungen für 2009 vorzulegen. Angesichts der hohen Unsicherheit bezüglich der Bedingungen für den Haushaltsvollzug in den Mitgliedstaaten ist die Kommission bei einer solchen Aktualisierung darauf angewiesen, dass die Mitgliedstaaten ihrerseits aktualisierte Ausgabenvorausschätzungen vorlegen.“

3.   Evaluierung der Agenturen

„3.1.

Der Rat begrüßt, dass die Kommission eine zusammenhängende Evaluierung der Regulierungsagenturen einzuleiten plant, wie sie dies in ihrer Mitteilung ‚Europäische Agenturen — Mögliche Perspektiven‘ vom 11. März 2008 angekündigt hat. Ferner begrüßt er die Zusage der Kommission, keine Vorschläge für neue Regulierungsagenturen vorzulegen, bis die Evaluierung abgeschlossen ist; dies gilt mit den in der genannten Mitteilung der Kommission aufgeführten Ausnahmen.

Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass diese Evaluierung es ihnen gestatten sollte, im Zusammenhang der verantwortungsvollen Verwaltung und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu bewerten, inwieweit die Regulierungsagenturen ein geeignetes Instrument für die gegenwärtige und zukünftige Umsetzung der europäischen Politiken darstellen. Zu diesem Zweck sollte die Evaluierung die horizontale Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, und zwar nach Möglichkeit auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren.

Zudem sollte die Evaluierung insbesondere die folgenden Aspekte betreffen:

Grundprinzip, Bedeutung und Zweck der Agenturen im Einklang mit der verantwortungsvollen Verwaltung;

die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz der Arbeit der Agenturen, einschließlich maßgeblicher Faktoren wie Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsregelungen;

das Haushaltsverfahren und die Rechenschaftspflicht der Agenturen.

Dabei sollte auch Folgendes bewertet werden:

die Übereinstimmung der Ziele und Tätigkeiten der Agenturen mit den Prioritäten und Zielen der EU-Politiken;

die Transparenz der Arbeit der Agenturen;

die Beziehungen zwischen den Agenturen und der Kommission und gegebenenfalls auch die Verbindungen zwischen Regulierungsagenturen und nationalen Agenturen;

die Verwaltung der Haushaltsmittel der Agenturen.

Diese Evaluierung sollte der Haushaltsbehörde geeignete Instrumente und Mittel an die Hand geben, um im Zusammenhang der Zuweisung des Gemeinschaftsbeitrags im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens die Vergleichbarkeit der Leistungsziele, der Verwaltungsausgaben und der operativen Ausgaben, der Entwicklung der Personalausstattung (Arten von Personal und Anteil der unbesetzten Stellen) und der Auswirkungen der Größe der einzelnen Agenturen beurteilen zu können.

Die Kommission beabsichtigt, bei der Festlegung des Umfangs und der Modalitäten dieser Evaluierung dem Standpunkt des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung zu tragen, um sicherzustellen, dass die für die einzelnen Organe wichtigsten Aspekte, insbesondere was den Haushalt betrifft, berücksichtigt werden. Eine unabhängige externe Begutachtung ist erforderlich, um zuverlässige, solide und vollständige Ergebnisse zu gewährleisten.“

„3.2.

Das Europäische Parlament begrüßt, dass die Kommission eine zusammenhängende Evaluierung der dezentralen Agenturen einzuleiten plant, wie sie dies in ihrer Mitteilung ‚Europäische Agenturen — Mögliche Perspektiven‘ vom 11. März 2008 angekündigt hat.

Es vertritt die Auffassung, dass eine interinstitutionelle Arbeitsgruppe eine tragfähige Struktur für die konstruktive und ergebnisorientierte Debatte darstellt, die für diesen Zweck erforderlich ist, und unterstreicht, dass alle wichtigen Akteure auf institutioneller und legislativer Ebene sowie Vertreter der Haushaltsbehörde an dieser Gruppe beteiligt sein müssen, damit zufriedenstellende Ergebnisse gewährleistet sind.

Das Europäische Parlament begrüßt insbesondere die in der Mitteilung beschriebene Einleitung einer zusammenhängenden Evaluierung der dezentralen Agenturen. Diese Evaluierung sollte es gestatten, zu bewerten, inwieweit die dezentralen Agenturen im Zusammenhang der verantwortungsvollen Verwaltung und wirtschaftlichen Haushaltsführung ein geeignetes Instrument für die gegenwärtige und zukünftige Umsetzung der europäischen Politiken darstellen. Zu diesem Zweck sollte die Evaluierung die horizontale Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, und zwar nach Möglichkeit auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren.

Die unter Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 niedergelegten Rechte der Haushaltsbehörde hinsichtlich der Errichtung neuer dezentraler Agenturen müssen im Evaluierungs- und Kontrollverfahren in Bezug auf bereits bestehende Agenturen in vollem Umfang gewahrt bleiben.“

4.   Folgemaßnahmen zu Nummer 32 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2008

„Das Europäische Parlament erinnert daran, dass bei der Finanzierung neuer Maßnahmen die Grundsätze der Haushaltsordnung (insbesondere die Spezialität) und die Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (insbesondere die Obergrenzen der verschiedenen Rubriken) eingehalten werden müssen.

Es ersucht die Kommission, die erforderlichen Finanzierungsvorschläge im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2008-2009 vorzulegen.“


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/153


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Haushaltsplan 2009 (Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX)

P6_TA(2008)0516

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0310/2008 — 2008/2026B(BUD))

2010/C 15 E/48

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2009 — andere Einzelpläne (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009 (5),

in Kenntnis des von der Kommission am 16. Mai 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2008)0300),

in Kenntnis des vom Rat am 17. Juli 2008 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (C6-0310/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse (A6-0397/2008),

A.

in der Erwägung, dass im Vorentwurf des Haushaltsplans (HVE) aller Organe unter der Obergrenze des Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2009 eine Marge von 121 744 018 EUR verblieben ist,

B.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Haushaltsplans (HE) nach dem Beschluss des Rates vom 17. Juli 2008 unter dieser Obergrenze eine Marge von 224 133 714 EUR aufweist,

C.

in der Erwägung, dass ein Pilotverfahren dahingehend vereinbart wurde, dass während des gesamten Haushaltsverfahrens 2009 eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss und eine frühzeitige wechselseitige Kooperation bezüglich aller Posten, die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben können, praktiziert werden sollten,

D.

in der Erwägung, dass die Vorrechte des Plenums bei der Annahme des Haushaltsplans gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der Geschäftsordnung vollständig beibehalten werden,

E.

in der Erwägung, dass am 16. April 2008 vor der Annahme des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags durch das Präsidium eine Vorkonzertierungssitzung von Delegationen des Präsidiums und des Haushaltsausschusses stattfand,

F.

in der Erwägung, dass am 30. September 2008, vor den Abstimmungen im Haushaltsausschuss und im Plenum, eine Konzertierungssitzung zwischen diesen Delegationen stattfand,

Allgemeiner Rahmen

1.

ist der Ansicht, dass die EU-Organe aufgrund seiner Forderung, vollständig kostengestützte und dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Mittelansätze vorzulegen, konstruktiv zusammengearbeitet haben und nunmehr endgültige Vorschläge unterbreiten, die den Erwartungen der Bürger und der Notwendigkeit von Einsparungen gerecht werden;

2.

betont, dass es von allen Organen Erklärungen verlangt hat, aus denen hervorgeht, wie Ausgaben, die speziell mit dem möglichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verknüpft sind, ermittelt werden können; bringt nach ihren Antworten seine Genugtuung darüber zum Ausdruck, dass in den endgültigen Vorschlag keine derartigen Ausgaben aufgenommen wurden;

3.

begrüßt das Vorgehen des Rates, der für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans eine stärker zielorientierte Methode zugrunde gelegt hat, im Gegensatz zu den früher praktizierten pauschalen prozentuellen Änderungen;

4.

betont, dass insgesamt noch ein Spielraum für Verbesserungen und für eine wirksamere Verwendung der Haushaltsmittel in verschiedenen Bereichen vorhanden ist, und ist der Auffassung, dass dazu auch eine verstärkte interinstitutionelle Zusammenarbeit, ein besserer Einsatz von Leistungszielen, Planungsinstrumenten und Benchmarks zum Vergleich mit bewährten Verfahren, eine verstärkte Mobilität und Umschichtung des Personals, um die Aufstockung des Personals in Grenzen zu halten, und auch der Nachweis, dass man alle Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstreisen, Vergütungen, Übersetzung und insbesondere den Baukosten im Griff hat, gehören;

5.

unterstreicht erneut die Bedeutung einer ständigen parlamentarischen Überwachung der Umsetzung der Haushaltsbeschlüsse, die die Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans ist; ist davon überzeugt, dass eine direkte parlamentarische Kontrolle nur zur Verbesserung der Qualität der Ausgaben, einer direkteren Kontrolle der wirtschaftlichen Haushaltsführung und letztlich zu einer Neuausrichtung der finanziellen Unterstützung auf politische Prioritäten beitragen kann; ist der Auffassung, dass dieses Ziel nur unter vollständiger Beteiligung der beiden Haushaltsausschüsse und der Fachausschüsse erreicht werden kann;

6.

hat beschlossen, in Rubrik 5, Verwaltungsausgaben, unter der Obergrenze von 76 269 100 EUR eine Marge zu belassen und damit den Gesamtanstieg auf 5,8 % zu begrenzen; betont, dass damit ein Teil der Mittel, die vom Rat in den Haushaltsplänen der Organe gekürzt wurden, wieder eingesetzt wird, allerdings nur in den Fällen, in denen der spezielle Bedarf begründet wurde;

Einzelplan I —     Europäisches Parlament

7.

betont, dass seine politische Prioritäten, die es in seinen Entschließungen vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für den Haushaltsplan und vom 20. Mai 2008 zum Haushaltsvoranschlag festgelegt hat, im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung Grundlage der Vorschläge für 2009 waren, wobei an den dargelegten politischen Prioritäten festgehalten wurde; ist der Auffassung, dass das Ergebnis mit diesen Zielen vollkommen in Einklang steht und insbesondere auch dem spezifischen Bedarf des Parlaments für das Wahljahr 2009 sowie den Herausforderungen im Zusammenhang mit dem neuen Abgeordnetenstatut und dem Wechsel der Wahlperiode gerecht wird;

8.

begrüßt nachdrücklich die verbesserte Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss, durch die eine solide Grundlage für die Vorbereitungsarbeit im Hinblick auf die erste Lesung des Haushaltsplans und auch bei der Erarbeitung der Leitlinien sowie des Haushaltsvoranschlags geschaffen wurde; unterstreicht den Willen beider Seiten, das Pilotverfahren fortzusetzen und zu einem Erfolg werden zu lassen, um Meinungsverschiedenheiten frühzeitig beizulegen und dabei gleichzeitig die Vorrechte jedes Organs zu wahren;

9.

ist dennoch der Auffassung, dass einige praktische Schwierigkeiten überwunden werden müssen, um die Zusammenarbeit noch weiter zu erleichtern und zu verbessern, wobei insbesondere eindeutige Verbesserungen bei der notwendigen Unterrichtung und der Vorlage von Berichten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vor der ersten Lesung erzielt werden müssen;

10.

erkennt an, dass sich, seit es den Haushaltsvoranschlag angenommen hat, wichtige Entwicklungen mit deutlichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan vollzogen haben und infolge dessen jetzt bestimmte Anpassungen erforderlich sind; unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere finanzielle Veränderungen, die durch den Aufschub des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, die Vorbereitungen für die Umsetzung des neuen Statuts für die Assistenten, aktualisierte Prognosen für das Abgeordnetenstatut und auch durch den Anstieg der Energiepreise verursacht wurden;

11.

unterstreicht, dass in den Bemühungen, die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats, insbesondere der Wahrnehmung ihrer legislativen Aufgaben, zu unterstützen, bedeutsame Entwicklungen zu verzeichnen waren; verweist auf die positive Beurteilung und die Einrichtung des neuen analytischen Dienstes in der Bibliothek, der die Mitglieder bei ihren parlamentarischen Tätigkeiten unterstützen wird; betont, wie wichtig es ist, dass die Mitglieder rechtzeitige, objektive und sachliche Informationen über Themen erhalten, die für ihre parlamentarischen Tätigkeiten relevant sind; ersucht die Verwaltung, die Präsentation der Antworten auf Anfragen der Mitglieder zu verbessern, alle Anträge, und nicht nur die „Briefings“, auf der Website der Bibliothek zu veröffentlichen und die sprachliche Abdeckung der übermittelten Informationen auszuweiten; wünscht, dass es Anfang 2010 im Rahmen einer ersten Evaluierung unterrichtet wird;

12.

betont, dass sich das Gesamtvolumen seines Haushaltsplans auf 19,67 % der unter der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des Mehrjährigen Finanzrahmens genehmigten Ausgaben beläuft, d. h., dass es unter der von ihm selbst festgesetzten Grenze von 20 % bleibt; begrüßt die Tatsache, dass dies, verglichen mit seiner Position vom Mai 2008, eine weitere Einsparung von 0,9 Millionen EUR bedeutet; weist darauf hin, dass dafür, wie oben erwähnt, mehrere Faktoren verantwortlich sind;

13.

nimmt Kenntnis von der Konzertierungssitzung zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss vom 30. September 2008, in deren Verlauf über die wesentlichen Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Haushaltsplans verhandelt wurde, die im Großen und Ganzen beigelegt werden konnten; stellt jedoch fest, dass in einigen noch offenen Fragen keine Einigung erzielt werden konnte und deren Klärung nunmehr Aufgabe des Parlaments ist;

14.

unterstreicht die positiven Ergebnisse und den konstruktiven Charakter dieser Sitzung; kann auf der Grundlage seiner früheren Entschließungen und einer weiteren Analyse des Haushaltsvoranschlags sowie des Berichtigungsschreibens die vom Präsidium vorgeschlagenen Änderungen am Stellenplan weitgehend unterstützen; ist jedoch nicht in der Lage, alle Vorschläge uneingeschränkt zu billigen;

15.

erkennt an, dass erhebliche Bemühungen zur Umschichtung von Ressourcen unternommen wurden und werden, um die Aufstockung des Personals und die damit verbundenen Kosten zu begrenzen;

betont, dass die Gesamtwirkung des Einsatzes von Humanressourcen, gemessen an der Erfüllung besonderer Aufgaben, ebenfalls analysiert werden sollte und dass das Präsidium und die Verwaltung diese Frage mit Blick auf künftige Jahre im Auge behalten sollten, um die Aufteilung des Personals zwischen legislativen Kerntätigkeiten, direkten Dienstleistungen für die Mitglieder und administrativen Unterstützungsaufgaben optimal auszubalancieren und die zugrunde liegenden Annahmen und Prioritäten verständlicher zu machen;

begrüßt als ersten und wichtigen Schritt den, wenn auch mit Verzögerung und nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Haushaltsänderungsanträgen für die erste Lesung vorgelegten, analytischen und detaillierten Stellenplan; wünscht, dass es künftig ständig über diese Angelegenheit auf dem Laufenden gehalten wird;

ist davon überzeugt, dass die jetzigen Vorschläge einen positiven Beitrag zur Stärkung der Rechtsetzungsfähigkeiten des Parlaments, einschließlich des Bereichs der Komitologie, leisten werden, wie dies auch in einem kürzlichen Follow-up-Bericht für seinen Haushaltsausschuss dargestellt wurde;

16.

billigt die Änderungen am Stellenplan des Generalsekretariats gemäß den eingereichten Änderungsanträgen zum Haushaltsplan, die insgesamt 88 Stellen und 1 283 Höherstufungen betreffen; belässt die Mittel für eine begrenzte Zahl von Planstellen bis zu einer weiteren Analyse und Klärung der Verwendung, des Bedarfs und der optimalen Verteilung der Ressourcen, wie oben erläutert, bis spätestens Ende Juni 2009 in der Reserve;

17.

spricht sich nachdrücklich für eine baldige Inbetriebnahme des Besucherzentrums aus, betont jedoch, dass nach der Konzertierung noch weitere Arbeit erforderlich ist, um zu einer zufrieden stellenden und kostengünstigen Lösung zu gelangen; stellt fest, dass die beiden Delegationen in diesem Punkt keine vollständige Einigung erzielen konnten, und beschließt daher, den Anträgen in dieser Phase teilweise stattzugeben, wobei es jedoch absolut bereit ist, diese Angelegenheit so bald wie möglich und nach Erhalt der notwendigen Informationen nochmals zu prüfen;

18.

erkennt an, dass die Fraktionen zusätzliches Personal benötigen, um die zunehmenden Herausforderungen zu bewältigen, und stimmt daher der Schaffung von weiteren 53 Stellen zu; ist der Auffassung, dass frühzeitige Überlegungen, wie der von den Fraktionen geäußerte Personalbedarf und die dafür erforderlichen Mittel besser in das Haushaltsverfahren einbezogen werden könnten, sehr zu begrüßen wären, um eine rechtzeitige Bewertung des wesentlichen Bedarfs vornehmen zu können;

19.

weist darauf hin, dass es beschlossen hat, die Informationstätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Rahmen seines Strategie- und Aktionsplans für die Europawahlen 2009 auszuweiten; begrüßt ferner die Idee einer stärkeren Einbeziehung junger Menschen in die Kampagne, die die EU-Bürger über die Rolle des Europäischen Parlaments informieren soll;

20.

betont, dass inzwischen die Haushaltsvorschriften in Kraft gesetzt wurden, um die Einführung einer neuen Regelung für die parlamentarischen Assistenten der Mitglieder zu erleichtern, und begrüßt nachdrücklich die Bemühungen, die derzeit unternommen werden, um bis Ende des Jahres eine endgültige Einigung in dieser Angelegenheit zu erreichen;

21.

begrüßt den Vorschlag für ein System des Wissensmanagements mit dem Ziel, die Verbreitung der Informationen zu verbessern und die verschiedenen Informationsquellen auf administrativer und politischer Ebene zu verwalten; ersucht die Verwaltung, die Ergebnisse der ersten Phase des Zweistufenkonzepts bis Ende März 2009 vorzulegen;

22.

ist angesichts der sehr hohen Beträge, um die es hier geht, der Auffassung, dass die Haushaltsbehörde die finanziellen Zwänge und die steigenden Kosten für den Kauf, die Instandhaltung und die Renovierung von Gebäuden im nächsten Jahr, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Abgeordnetenstatut im Jahr 2009 in Kraft treten wird, bedenken muss; ersucht das Präsidium, bis September 2009, vor der ersten Lesung des Haushaltsplans, einen strategischen Plan vorzulegen; kann daher einer aufgestockten Immobilienreserve nicht zustimmen und beschließt, sie bei einem Betrag von 20 Millionen EUR zu belassen;

23.

weist darauf hin, dass sich eine klarere mittel- bis langfristige Perspektive für die Gebäude unter Einbeziehung von Planungsmaßnahmen wahrscheinlich vorteilhaft auf die Kontrolle der Kosten auswirken würde; fordert sein Präsidium auf, die Anstrengungen in dieser Richtung fortzusetzen; verlangt einen endgültigen Bericht über die finanziellen, administrativen und rechtlichen Auswirkungen der Asbestproblematik und der in Straßburg notwendigen Reparaturarbeiten an der Decke;

24.

verweist erneut auf den Beschluss des Europäischen Parlaments, dass es nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts nicht mehr möglich sein sollte, neue Ansprüche im Rahmen des freiwilligen Altersversorgungssystems zu erwerben; weist darauf hin, dass die vom Präsidium beschlossenen Durchführungsbestimmungen den Erwerb neuer Ansprüche nur denjenigen Mitgliedern des Fonds gestatten, die wiedergewählt werden, für die eine Übergangsregelung gelten wird und die in Verbindung mit ihrem Mandat keinen Anspruch auf ein nationales oder ein europäisches Ruhegehalt haben; ist infolgedessen der Auffassung, dass kaum noch Mitglieder für den Erwerb neuer Ansprüche in Frage kommen werden; erwartet einen aktualisierten Voranschlag der Verwaltung bezüglich der Mittel, die ab dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts benötigt werden;

25.

erwartet die Ergebnisse der CO2-Studie des Europäischen Parlaments, die, wie vom Parlament verlangt, auch die Frage der Regelungen für einen CO2-Ausgleich beinhalten sollten; hat beschlossen, die Benennung der Haushaltslinien, die von einer möglichen künftigen Kompensationsregelung dieser Art betroffen sind, entsprechend anzupassen; bekräftigt jedoch, dass die Anstrengungen verstärkt werden sollten, die Reisetätigkeit, wo immer dies möglich ist, zu verringern;

26.

äußert den Wunsch, dass mit Beginn der neuen Wahlperiode des Parlaments ein Zentrum für Mobilitätsmanagement, das detaillierte Auskünfte über Verbindungen vom und zum Parlament mit öffentlichen Verkehrsmitteln geben kann, in allen Gebäuden des Parlaments und im Intranet zur Verfügung stehen und damit einen Anreiz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Alternative zu Fahrten mit dem Pkw bieten wird;

27.

nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, eine Professur des Europäischen Parlaments zu Ehren von Professor Bronislaw Geremek finanziell zu unterstützen und ein Gremium einzusetzen, zu dessen Aufgaben die alljährliche Verleihung einer Auszeichnung gehören könnte; fordert das Präsidium auf, diesen Vorschlag und die Möglichkeit seiner Umsetzung in Zusammenarbeit mit der Kommission zu prüfen, um dann die entsprechenden Mittel bereitzustellen;

28.

nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Rechtsausschusses und des Petitionsausschusses und erkennt das hohe Maß an Zustimmung an; betont, dass den geäußerten Bedenken durch die Änderungsanträge zum Haushaltsplan und die Abstimmung im Wesentlichen Rechnung getragen wurde;

Einzelplan IV —     Gerichtshof

29.

erkennt die Bedeutung des vom Gerichtshof anzuwendenden neuen Dringlichkeitsverfahrens an, wonach nationale Gerichte Anspruch auf eine Antwort innerhalb einer weitaus kürzeren Frist als bisher haben; billigt daher den Entwurf des Haushaltsplans in Bezug auf die betreffenden 39 neuen Stellen;

30.

stellt fest, dass die hohe Steigerungsrate im Haushaltsplan in erster Linie auf den geplanten Bau des neuen Gebäudes des Gerichtshofes zurückzuführen ist, der bereits früher beschlossen wurde und auch für die nächsten Jahre große finanzielle Auswirkungen haben wird; fordert den Gerichtshof auf, eine aktualisierten Bericht über die gesamten Arbeiten und ihre finanziellen Auswirkungen bis 2013 vorzulegen;

31.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung des normalen Verwaltungshaushaltsplans des Gerichtshofes, der derzeit eine Steigerungsrate von ca. 2,5 % aufzuweisen hat, weitaus ermutigender ist und der Gerichtshof insgesamt deutliche Anstrengungen unternommen hat, die Erhöhung seiner Ausgaben für das Haushaltsjahr 2009 einzudämmen;

32.

beschließt, den Pauschalabschlag auf 3,5 % festzusetzen, nahe dem vom Gerichtshof selbst vorgeschlagenen Satz, und setzt die entsprechenden Mittel wieder ein; stellt fest, dass die volle Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofes dadurch gewährleistet sein dürfte, während gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen dennoch eine Einsparung zu verzeichnen ist;

Einzelplan V —     Rechnungshof

33.

begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung der Auditkapazitäten des Rechnungshofes und beschließt, die 20 damit verbundenen Stellen in Absprache mit dem Rechnungshof und dem Rat bereitzustellen;

34.

ist der Auffassung, dass die Finanzierung des Anbaus des Rechnungshofes nur geringstmögliche Kosten für den Steuerzahler verursachen darf; bestätigt daher erneut seinen Beschluss, diese Ausgaben in vier Jahren direkt aus dem Haushaltsplan zu entnehmen, anstatt die erheblich höheren Kosten zu verschleiern, die sich aus einer über 25 Jahre laufenden Mietkaufvereinbarung ergeben würden; beschließt daher, den größtmöglichen Betrag im Rahmen des „Frontloading“ in den Haushaltsplan 2009 einzusetzen, und hat zu diesem Zweck einen Betrag von 55 Millionen EUR gebilligt;

35.

beschließt, eine begrenzte Zahl von Ausgabenposten im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Berichten des Rechnungshofes, einem Leistungsaudit des Rechnungshofes selbst, einer besseren Berichterstattung, Kinderbetreuungseinrichtungen für das Personal und durch die Schaffung von zwei weiteren Stellen im Stellenplan, zusätzlich zu den oben erwähnten Stellen der Rechnungsprüfer, aufzustocken;

Einzelplan VI —     Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

36.

hat den Bedenken des Ausschusses bezüglich der für das Personal verfügbaren Mittel Rechnung getragen und stimmt angesichts der vorgebrachten Argumente einer Anpassung des Pauschalabschlags auf einen Satz von 4,5 % zu;

37.

beschließt, zusätzlich zu den im Entwurf des Haushaltsplans enthaltenen zwei neuen AD5-Stellen zwei weitere AST-Stellen zu schaffen, die vom Rat abgelehnt worden waren;

38.

beschließt, einen Teil der Mittel für Reise- und Sitzungskosten in die Reserve einzusetzen, bis der Ausschuss einen klaren Plan vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, wie er diese Kosten unter Kontrolle halten will;

Einzelplan VII —     Ausschuss der Regionen

39.

nimmt zur Kenntnis, dass der Ausschuss zusätzliche „erweiterungsbezogene“ Bedienstete einstellen muss, und stimmt den im Entwurf des Haushaltsplans des Rates vorgesehenen neuen Stellen zu;

40.

kann darüber hinaus nach Anhörung des Ausschusses eine begrenzte Zahl von drei weiteren Stellen akzeptieren, um die operationellen Kapazitäten des Ausschusses in bestimmten Bereichen zu erhöhen;

41.

beschließt nach Anhörung der Argumente des Ausschusses, einen Pauschalabschlag von 4,5 % einzuführen; stellt fest, dass dies den Anträgen des Ausschusses sehr nahe kommt, dabei jedoch immer noch eine Einsparung darstellt;

Einzelplan VIII —     Europäischer Bürgerbeauftragter

42.

stimmt der im Entwurf des Haushaltsplans des Rates vorgesehenen Schaffung von drei neuen AD-Stellen zu, um den Bürgerbeauftragten dabei zu unterstützen, sich mit einer zunehmenden Zahl zulässiger Beschwerden zu befassen; kann nach Anhörung des Bürgerbeauftragten zusätzlich auch drei AST-Stellen auf Zeit bewilligen;

Einzelplan IX —     Europäischer Datenschutzbeauftragter

43.

billigt diesen Einzelplan im Entwurf des Haushaltsplans;

*

* *

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den entsprechenden Abänderungen an den Einzelplänen I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans dem Rat und der Kommission sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0115.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0208.


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/158


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Flughafenentgelte ***II

P6_TA(2008)0517

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte (8332/2/2008 — C6-0259/2008 — 2007/0013(COD))

2010/C 15 E/49

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (8332/2/2008 — C6-0259/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0820),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0375/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 254 E vom 7.10.2008, S. 18.

(2)  Angenommene Texte vom 15.1.2008, P6_TA(2008)0004.


Donnerstag, 23. Oktober 2008
P6_TC2-COD(2007)0013

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 23. Oktober 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments über Flughafenentgelte

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/12/EG.)


21.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 15/159


Donnerstag, 23. Oktober 2008
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Bosnien und Herzegowina ***

P6_TA(2008)0518

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8225/2008 — KOM(2008)0182 — C6-0255/2008 — 2008/0073(AVC))

2010/C 15 E/50

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (8225/2008-KOM(2008)0182),

in Kenntnis des Entwurfs des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (8226/2008),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0255/2008),

gestützt auf Artikel 101 des EAG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0378/2008),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und von Bosnien und Herzegowina zu übermitteln.