ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.008.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 8E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
14. Januar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 23. bis 25. September 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 309 E vom 4.12.2008 veröffentlicht.

 

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 23. September 2008

2010/C 008E/01

Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu den Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung (2008/2050(INI))

1

2010/C 008E/02

Binnenmarktanzeiger
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Binnenmarktanzeiger (2008/2056(INI))

7

2010/C 008E/03

Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (2008/2068(INI))

12

2010/C 008E/04

Der Bologna-Prozess und die Mobilität der Studierenden
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zum Bologna-Prozess und zur Mobilität der Studierenden (2008/2070(INI))

18

2010/C 008E/05

Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss (2008/2096(INI))

22

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

24

2010/C 008E/06

Hedge-Fonds und Private Equity
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (2007/2238(INI))

26

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS/DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

31

2010/C 008E/07

Transparenz von institutionellen Anlegern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Transparenz institutioneller Investoren (2007/2239(INI))

34

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DER GEFORDERTEN VORSCHLÄGE

38

2010/C 008E/08

Beratungen des Petitionsausschusses (2007)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2007 (2008/2028(INI))

41

2010/C 008E/09

Situation und Perspektiven der Landwirtschaft in Berggebieten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu der Situation und den Perspektiven der Landwirtschaft in den Berggebieten (2008/2066(INI))

49

2010/C 008E/10

Europäischer Gedenktag an die Opfer von Stalinismus und Nazismus
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Ausrufung des 23. August zum Europäischen Gedenktag an die Opfer von Stalinismus und Nazismus

57

 

Mittwoch, 24. September 2008

2010/C 008E/11

Gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zur Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen (2008/2099(INI))

60

2010/C 008E/12

Internationales Tropenholzübereinkommen von 2006
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006

66

2010/C 008E/13

Vorbereitung des Gipfeltreffens EU/Indien (Marseille, 29. September 2008)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zur Vorbereitung des Gipfeltreffens EU/Indien (Marseille, 29. September 2008)

69

 

Donnerstag, 25. September 2008

2010/C 008E/14

Gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu gemeinnützigen Bürger- und Alternativmedien in Europa (2008/2011(INI))

75

2010/C 008E/15

Jahresaussprache über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 EUV)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)

79

2010/C 008E/16

Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union (2007/2253(INI))

85

2010/C 008E/17

Steuerung der Energiepreisentwicklung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur Steuerung der Energiepreisentwicklung

94

2010/C 008E/18

Ernährung, Übergewicht, Adipositas (Weißbuch)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu dem Weißbuch zu Ernährung, Übergewicht, Adipositas: eine Strategie für Europa (2007/2285(INI))

97

2010/C 008E/19

Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Sektor
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur länderübergreifenden kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste

105

 

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 24. September 2008

2010/C 008E/20

Verfahren vor dem Gerichtshof (Änderung von Artikel 121 GO)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über die Änderung von Artikel 121 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend das Verfahren vor dem Gerichtshof (2007/2266(REG))

108

 

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 23. September 2008

2010/C 008E/21

Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (KOM(2007)0653 — C6-0395/2007 — 2007/0233(COD))

110

P6_TC1-COD(2007)0233Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

111

2010/C 008E/22

Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2008)0104 — C6-0087/2008 — 2008/0042(COD))

120

2010/C 008E/23

Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2007)0778 — C6-0451/2007 — 2007/0269(COD))

121

P6_TC1-COD(2007)0269Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Befugnisse

121

2010/C 008E/24

Europäisches Jahr der Kreativität und der Innovation (2009) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) (KOM(2008)0159 — C6-0151/2008 — 2008/0064(COD))

122

P6_TC1-COD(2008)0064Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009)

122

2010/C 008E/25

Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung findet *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (KOM(2008)0305 — C6-0214/2008 — 2008/0102(CNS))

123

2010/C 008E/26

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (12984/2008 — C6-0317/2008 — 2008/2166(BUD))

123

2010/C 008E/27

Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2008)0053 — C6-0054/2008 — 2008/0030(COD))

125

P6_TC1-COD(2008)0030Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

125

2010/C 008E/28

Abfallstatistik (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2007)0777 — C6-0456/2007 — 2007/0271(COD))

126

P6_TC1-COD(2007)0271Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

126

2010/C 008E/29

Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG — Regelungsverfahren mit Kontrolle (Zweiter Teil) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil (KOM(2007)0824 — C6-0476/2007 — 2007/0293(COD))

127

P6_TC1-COD(2007)0293Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil

127

2010/C 008E/30

Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (KOM(2007)0858 — C6-0005/2008 — 2007/0292(COD))

128

P6_TC1-COD(2007)0292Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung)

128

2010/C 008E/31

Stoffe zur Färbung von Arzneimitteln (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (Neufassung) (KOM(2008)0001 — C6-0026/2008 — 2008/0001(COD))

129

2010/C 008E/32

Lebensmittel für eine besondere Ernährung (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung) (KOM(2008)0003 — C6-0030/2008 — 2008/0003(COD))

130

P6_TC1-COD(2008)0003Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …./EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung)

130

2010/C 008E/33

Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (KOM(2008)0100 — C6-0094/2008 — 2008/0044(COD))

131

P6_TC1-COD(2008)0044Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung)

131

2010/C 008E/34

Extraktionslösungsmittel zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (KOM(2008)0154 — C6-0150/2008 — 2008/0060(COD))

132

P6_TC1-COD(2008)0060Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung)

132

2010/C 008E/35

Terrorismusbekämpfung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (KOM(2007)0650 — C6-0466/2007 — 2007/0236(CNS))

133

2010/C 008E/36

Schutz personenbezogener Daten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (16069/2007 — C6-0010/2008 — 2005/0202(CNS))

138

 

Mittwoch, 24. September 2008

2010/C 008E/37

Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (12059/1/2008 — C6-0188/2008 — 2008/0077(CNS))

150

2010/C 008E/38

Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11925/2/2008 — C6-0189/2008 — 2008/0078(CNS))

151

2010/C 008E/39

Gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (5719/3/2008 — C6-0225/2008 — 2005/0239(COD))

152

P6_TC2-COD(2005)0239Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffverkehr

153

2010/C 008E/40

Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (5721/5/2008 — C6-0226/2008 — 2005/0240(COD))

171

P6_TC2-COD(2005)0240Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

171

ANHANG IINHALT DES BERICHTS ÜBER DIE SICHERHEITSUNTERSUCHUNG

185

ANHANG IIFÜR DIE MELDUNG VON UNFÄLLEN ODER VORKOMMNISSEN AUF SEE BENÖTIGTE DATEN

187

2010/C 008E/41

Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (6389/2/2008 — C6-0227/2008 — 2005/0241(COD))

188

P6_TC2-COD(2005)0241Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

188

ANHANG IFÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE

193

ANHANG ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMENBESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT

205

ANHANG IIAUSZUG AUS DEM IMO-VORBEHALT UND DEN IMO-RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS (VOM RECHTSAUSSCHUSS DER INTERNATIONALEN SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION AM 19. OKTOBER 2006 ANGENOMMEN)

206

2010/C 008E/42

Hafenstaatkontrolle ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (5722/3/2008 — C6-0224/2008 — 2005/0238(COD))

213

P6_TC2-COD(2005)0238Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)

214

ANHANG IBESTANDTEILE DES HAFENSTAATÜBERPRÜFUNGSSYSTEMS DER GEMEINSCHAFT

236

ANHANG IIERMITTLUNG DES RISIKOPROFILS EINES SCHIFFES

240

ANHANG IIIANMELDUNG

241

ANHANG IVVERZEICHNIS DER ZEUGNISSE UND UNTERLAGEN

241

ANHANG VBEISPIELE FÜR TRIFTIGE GRÜNDE

244

ANHANG VIVERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON SCHIFFEN

245

ANHANG VIIERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN

246

ANHANG VIIIVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU HÄFEN UND ANKERPLÄTZEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

247

ANHANG IXÜBERPRÜFUNGSBERICHT

248

ANHANG XKRITERIEN FÜR DAS FESTHALTEN EINES SCHIFFES

249

ANHANG XIMINDESTKRITERIEN FÜR BESICHTIGER

254

ANHANG XII

255

ANHANG XIIIVERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ÜBER ÜBERPRÜFUNGEN, FESTHALTEMASSNAHMEN UND ZUGANGSVERWEIGERUNGEN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN

256

ANHANG XIVANGABEN ZUR ÜBERWACHUNG DER UMSETZUNG

257

ANHANG XV

258

ANHANG XVI

258

2010/C 008E/43

Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und einschlägige Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5724/2/2008 — C6-0222/2008 — 2005/0237A(COD))

261

P6_TC2-COD(2005)0237AStandpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

261

ANHANG I

273

ANHANG IIENTSPRECHUNGSTABELLE

273

2010/C 008E/44

Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (5726/2/2008 — C6-0223/2008 — 2005/0237B(COD))

275

P6_TC2-COD(2005)0237BStandpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)

276

ANHANG IMINDESTKRITERIEN FÜR DIE ORGANISATIONEN

286

ANHANG IIENTSPRECHUNGSTABELLE

289

2010/C 008E/45

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2007)0697 — C6-0427/2007 — 2007/0247(COD))

291

P6_TC1-COD(2007)0247Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

292

ANHANG

334

2010/C 008E/46

Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM(2007)0699 — C6-0428/2007 — 2007/0249(COD))

337

P6_TC1-COD(2007)0249Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)

338

2010/C 008E/47

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Universaldienst und Nutzerrechte, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (KOM(2007)0698 — C6-0420/2007 — 2007/0248(COD))

359

P6_TC1-COD(2007)0248Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

360

ANHANG IBESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)

390

ANHANG IIGEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

392

ANHANG IIIPARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

393

2010/C 008E/48

Internationales Tropenholz-Übereinkommens von 2006 *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (11964/2007 — C6-0326/2007 — 2006/0263(CNS))

393

 

Donnerstag, 25. September 2008

2010/C 008E/49

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (KOM(2007)0747 — C6-0473/2007 — 2007/0267(CNS))

396

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 23. bis 25. September 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 309 E vom 4.12.2008 veröffentlicht.

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 23. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/1


Dienstag, 23. September 2008
Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung

P6_TA(2008)0420

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu den Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung (2008/2050(INI))

2010/C 8 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Konsenses von Monterrey, der auf der Internationalen UN-Konferenz zur Finanzierung der Entwicklungshilfe vom 18. bis 22. März 2002 in Monterrey, Mexiko angenommen wurde („die Konferenz von Monterrey“),

in Kenntnis der Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates am 14. März 2002 in Barcelona angenommen wurden (Verpflichtungen von Barcelona),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zur Finanzierung von Entwicklungshilfe (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zur Finanzierung der Entwicklungshilfe (2),

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: Der Europäische Konsens (3) vom 20. Dezember 2005,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. April 2008 mit dem Titel „Die EU als globaler Partner für Entwicklung — Die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele schneller vorantreiben“ (KOM(2008)0177),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 4. April 2007 mit dem Titel „Die Einlösung von Europas Zusagen hinsichtlich der Entwicklungsfinanzierung“ (KOM(2007)0164),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. März 2006 mit dem Titel „Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Hilfe — Herausforderungen durch die Aufstockung der EU-Hilfe im Zeitraum 2006-2010“ (KOM(2006)0085),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. April 2005 mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele — Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2004 mit dem Titel „Umsetzung des Konsenses von Monterrey in die Praxis: Beitrag der Europäischen Union“ (KOM(2004)0150),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. März 2002 zu der internationalen Konferenz der Vereinten Nationen (UN) zur Finanzierung der Entwicklungshilfe (Monterrey, Mexiko, 18.-22. März 2002),

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG), die auf dem Millennium-Gipfel der Vereinten Nationen vom 6. bis 8. September 2000 in New York angenommen und auf nachfolgenden UN-Konferenzen bekräftigt wurden, namentlich auf der Konferenz von Monterrey,

unter Hinweis auf die Zusage der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg, das Ziel der Vereinten Nationen zu erreichen und 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für öffentliche Entwicklungshilfe einzusetzen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. März 2006 mit dem Titel „EU-Entwicklungszusammenarbeit: mehr, besser und schneller helfen“ (KOM(2006)0087),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zu den Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0310/2008),

A.

in der Erwägung, dass die UNO zum zweiten Mal in der Geschichte einen Weltgipfel zur Finanzierung von Entwicklung veranstaltet, der vom 29. November bis 2. Dezember 2008 in Doha stattfinden soll und der die Staats- und Regierungschefs und nicht nur die Entwicklungs-, sondern auch die Finanzminister sowie Vertreter von internationalen Finanzorganisationen, Privatbanken sowie Unternehmen und der Zivilgesellschaft zusammenführen soll, um die Fortschritte zu überprüfen, die seit der Konferenz von Monterrey erreicht worden sind,

B.

in der Erwägung, dass die Finanzierung erheblich aufgestockt werden muss, wenn die MDG erreicht werden sollen,

C.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsfinanzierung als der kostenwirksamste Weg zur Bewältigung der globalen Entwicklungsbedürfnisse und der weltweiten Unsicherheiten definiert werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass angemessene, voraussehbare und nachhaltige Finanzquellen dringender denn je notwendig sind, vor allem angesichts der Herausforderung des Klimawandels und seiner Auswirkungen, wie etwa Naturkatastrophen, und der besonderen Gefährdung von Entwicklungsländern,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der größte Geber von Hilfe in der Welt ist, erhebliche Anteile an internationalen Finanzinstitutionen besitzt und der wichtigste Handelspartner für die Entwicklungsländer ist,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich zu einem klaren und verbindlichen Zeitrahmen für das Erreichen des Ziels von 0,56 % des BNE bis 2010 und von 0,7 % des BNE bis 2015 verpflichtet hat,

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Falle des Fortbestehens der gegenwärtigen Tendenzen bezüglich des Umfangs ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe die gemeinsamen Ziele nicht erfüllen werden, zu denen sie sich verpflichtet haben, nämlich 0,51 % für die EU-15 (d. h. die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union schon vor der Erweiterung 2004 angehörten) und 0,17 % für die EU-12 (d. h. die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 beigetreten sind) des BNE bis 2010,

H.

in der Erwägung, dass die programmierbare Hilfe für Afrika trotz des allgemeinen Rückgangs der öffentlichen Entwicklungshilfe 2007 zunimmt,

I.

in der Erwägung, dass in letzter Zeit bedeutende Herausforderungen im Entwicklungsbereich neu hinzugekommen sind, wie etwa der Klimawandel, strukturelle Veränderungen der Warenmärkte, insbesondere für Lebensmittel und Öl, und einschneidende neue Entwicklungen in der Süd-Süd-Kooperation, wie die Unterstützung Chinas für die Infrastruktur in Afrika und Kredite der Brasilianischen Entwicklungsbank (BNDES) in Lateinamerika,

J.

in der Erwägung, dass Finanzdienste in zahlreichen Entwicklungsländern unterentwickelt sind, und zwar aufgrund vieler Faktoren einschließlich Beschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen, Defizite bei Rechtssicherheit und Eigentumsrechten,

1.

bekräftigt sein Engagement für die Armutsminderung, eine nachhaltige Entwicklung und das Erreichen der MDG als den einzigen Weg zu sozialer Gerechtigkeit und einer besseren Lebensqualität für die rund eine Milliarde Menschen, die weltweit in extremer Armut leben, also mit einem Einkommen von weniger als einem US-Dollar pro Tag;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine klare Trennung zwischen Ausgaben für Entwicklung und Ausgaben für außenpolitische Interessen vorzunehmen, und hebt ferner in diesem Zusammenhang hervor, dass die öffentliche Entwicklungshilfe mit den für diese Hilfe vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) festgelegten Kriterien und den Empfehlungen des OECD/DAC für die Entkopplung der öffentlichen Entwicklungshilfe in Einklang stehen sollte;

3.

unterstreicht, dass die Europäische Union auf jeden Fall nach größtmöglicher Koordinierung streben muss, um Kohärenz mit anderen Politikfeldern der Gemeinschaft zu erreichen (Umwelt, Migration, Menschenrechte, Landwirtschaft usw.) und um Doppelarbeit und Brüche in den Aktivitäten zu vermeiden;

4.

erinnert daran, dass die Maßnahmen, die die Europäische Union unverzüglich und dringend ergreifen muss, um etwas gegen die dramatischen Folgen der nach oben schnellenden Lebensmittelpreise in Entwicklungsländern zu unternehmen, nicht als Teil des finanziellen Einsatzes gesehen und ausgeführt werden sollten, der vom Monterrey-Konsens verlangt wird; erwartet deshalb einen konkreten Vorschlag der Kommission zur Verwendung von Soforthilfemitteln;

5.

betont, dass der überhöhte und unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand in einigen Partnerländern die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe beeinträchtigt; befürchtet, dass dieser Aufwand das Erreichen der Millenniumsziele gefährdet;

6.

stellt fest, dass die Europäische Union immer noch nicht das richtige Gleichgewicht zwischen zwei widersprüchlichen Konzepten gefunden hat: auf der einen Seite den Partnerländern bei der sachgerechten Zuteilung der Mittel zu vertrauen und deren Verwaltungsstellen zu helfen, das richtige Instrumentarium für den Einsatz der Mittel zu entwickeln; auf der anderen Seite über die Verwendung der Finanzhilfe zu bestimmen, um eine missbräuchliche Nutzung oder wirkungslose Zuteilung der Hilfe zu verhindern;

Umfang der öffentlichen Entwicklungshilfe

7.

weist darauf hin, dass die Europäische Union der weltgrößte Geber öffentlicher Entwicklungshilfe ist und knapp 60 % der weltweiten öffentlichen Entwicklungshilfe leistet und begrüßt es, dass die öffentliche EU-Entwicklungshilfe über die Jahre zugenommen hat; ersucht dennoch die Kommission, eindeutige und transparente Daten zum Anteil des Gemeinschaftsbudgets an der EU-Entwicklungshilfe vorzulegen, um die Folgemaßnahmen des Monterrey-Konsenses aller europäischen Geber zu bewerten; äußert ferner sein Bedauern darüber, dass der Umfang der finanziellen Beiträge der Europäischen Union für Entwicklungsländer nicht sichtbar ist, und fordert die Kommission auf, geeignete und gezielte Kommunikations- und Informationsinstrumente zu entwickeln, um die Sichtbarkeit der EU-Entwicklungshilfe zu verbessern;

8.

begrüßt es, dass die Europäische Union ihr verbindliches Ziel einer öffentlichen Entwicklungshilfe von durchschnittlich 0,39 % des BNE bis 2006 erreicht hat, stellt aber einen alarmierenden Rückgang der EU-Hilfe von 47,7 Mrd. EUR im Jahre 2006 (0,41 % des kollektiven EU-BNE) auf 46,1 Mrd. EUR im Jahre 2007 (0,38 % des kollektiven EU-BNE) fest und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umfang ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe auf das zugesagte Ziel von 0,56 % des BNE bis 2010 zu steigern;

9.

dringt darauf, dass es nicht erneut zu Kürzungen bei der gemeldeten Hilfe der Mitgliedstaaten kommt; weist darauf hin, dass die Europäische Union 75 Mrd. EUR weniger gegeben haben wird als für den Zeitraum 2005-2010 versprochen wurde, sollte sich der heutige Trend fortsetzen;

10.

ist ernsthaft besorgt, dass es einer Mehrheit der Mitgliedstaaten (18 von 27, insbesondere Lettland, Italien, Portugal, Griechenland und der Tschechischen Republik) nicht gelungen ist, die Höhe ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe zwischen 2006 und 2007 aufzustocken, und dass in einigen Ländern, z. B. Belgien, Frankreich und im Vereinigten Königreich, sogar ein spektakulärer Rückgang von mehr als 10 % zu verzeichnen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, den zugesagten Umfang der öffentlichen Entwicklungshilfe einzuhalten; stellt mit Befriedigung fest, dass einige Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Luxemburg, Spanien, Schweden und die Niederlande) die Ziele für 2010 mit Sicherheit erreichen werden, und ist zuversichtlich, dass diese Mitgliedstaaten weiterhin umfangreiche Hilfe leisten werden;

11.

begrüßt das unnachgiebige Festhalten der Kommission daran, dass die Bemühungen sowohl der Höhe als auch der Qualität der Entwicklungshilfe aus den Mitgliedstaaten gelten müssen, und schließt sich nachdrücklich deren Warnung vor den potenziell äußerst negativen Folgen an, die entstehen, wenn die Mitgliedstaaten ihre Finanzzusagen nicht einhalten; ersucht die Kommission, ihre Sachkenntnis und Autorität in die Waagschale zu werfen, um andere öffentliche und private Geber dazu zu bewegen, ihre finanziellen Zusagen zu erfüllen;

12.

ist äußerst besorgt, dass einige Mitgliedstaaten die Erhöhung ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe hinauszögern, was zu einem Nettoverlust in Höhe von mehr als 17 Mrd. EUR für die Entwicklungsländer führt;

13.

begrüßt das Vorgehen einiger Mitgliedstaaten, die mehrjährige Zeitpläne zur Anhebung der öffentlichen Entwicklungshilfe bis auf das UN-Ziel von 0,7 % bis 2015 aufstellen; ersucht die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, ihre mehrjährigen Zeitpläne möglichst bald bekannt zu geben; betont, dass die Mitgliedstaaten diese vor der oben genannten internationalen Nachfolgekonferenz von Doha zur Entwicklungsfinanzierung annehmen und die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen sollten;

14.

stellt fest, dass der Rückgang der Hilfe in der gemeldeten Höhe 2007 in einigen Fällen auf das künstliche Aufblähen der Zahlen von 2006 durch Schuldenerlasse zurückzuführen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umfang ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe nachhaltig ohne Berücksichtigung von Schuldenerlassen in den Zahlen zu erhöhen;

15.

betrachtet die Diskrepanz zwischen den regelmäßigen Zusagen von mehr finanzieller Hilfe und den erheblich geringeren Beträgen, die tatsächlich zur Auszahlung gelangen, als vollkommen unannehmbar, und ist besorgt darüber, dass einige Mitgliedstaaten Ermüdungserscheinungen bezüglich der Entwicklungshilfe erkennen lassen;

16.

betont die Tatsache, dass die Konsultation der Partnerregierungen, nationalen Parlamente und Organisationen der Zivilgesellschaft von entscheidender Bedeutung für die Beschlussfassung über Umfang und Bestimmungsort der öffentlichen Entwicklungshilfe ist;

Geschwindigkeit, Flexibilität, Vorhersehbarkeit und Nachhaltigkeit der Finanzströme

17.

betont, dass Hilfe zeitgerecht geleistet werden muss, und äußert seine Unzufriedenheit darüber, dass die entsprechenden Prozesse oft über Gebühr verzögert ablaufen;

18.

betont die Notwendigkeit, bei der Ausgabe von Mitteln für die Zusammenarbeit flexibel vorzugehen, um auf sich verändernde Umstände reagieren zu können, beispielsweise steigende Lebensmittelpreise, wobei die Finanzierung vorsehbar sein muss, damit die Partnerländer eine nachhaltige Entwicklung sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Begrenzung planen können;

19.

fordert nachdrücklich die deutliche Einhaltung der Grundsätze der verantwortungsvollen Kreditvergabe und Finanzierung, damit Kreditvergabe und Finanzierung für die Wirtschafts- und Umweltentwicklung nachhaltig sind und im Einklang mit den Äquator-Prinzipien stehen; ersucht die Kommission, sich an der Aufstellung solcher Grundsätze zu beteiligen und in internationalen Foren auf verbindliche Maßnahmen für ihre praktische Anwendung in der Weise zu drängen, dass sie auch für neue Entwicklungshilfeakteure aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor gelten;

Verschuldung und Kapitalflucht

20.

begrüßt voll und ganz die Bemühungen von Entwicklungsländern um eine langfristig tragbare Schuldensituation und um die Umsetzung der Entschuldungsinitiative zugunsten der sehr hoch verschuldeten armen Länder (HIPC), was für das Erreichen der MDG von entscheidender Bedeutung ist; bedauert indessen, dass die Schuldenerlasspläne eine große Anzahl von Ländern ausschließen, für die die Schulden weiterhin ein Hindernis für die Erreichung der MDG darstellen; besteht auf einer dringend erforderlichen internationalen Diskussion über die weitere Einschränkung der internationalen Maßnahmen für zahlreiche verschuldete Länder, die jetzt von der HIPC-Initiative ausgeschlossen sind;

21.

fordert die Kommission auf, das Thema der verabscheuungswürdigen oder unrechtmäßigen Schulden anzusprechen, die auf unverantwortliche, nur den eigenen Interessen dienende, rücksichtslose oder unfaire Kreditvergabe zurückzuführen sind, sowie die Grundsätze der verantwortungsbewussten Finanzierung in bilateralen und multilateralen Verhandlungen über Schuldenerlasse anzusprechen; begrüßt die Forderung der Kommission nach Maßnahmen zur Einschränkung der Rückzahlungsansprüche von kommerziellen Kreditgebern und von sogenannten Geier-Fonds im Falle gerichtlicher Verfahren;

22.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich an den Rahmen für tragbare Schuldenlast zu halten und dessen Ausbau zu fordern, damit die interne Verschuldung der Staaten und der notwendige Finanzbedarf berücksichtigt werden können; fordert alle Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die Verantwortung der Kreditgeber nicht auf die Respektierung des Grundsatzes einer tragbaren Schuldenlast begrenzt ist, sondern auch Folgendes umfasst:

Berücksichtigung der Verletzlichkeit der Kreditnehmerländer gegenüber Störungen von außen, indem für diese Fälle die Möglichkeit für Schuldenerlass oder Rückzahlungserleichterungen vorgesehen werden;

Aufnahme von Transparenzklauseln in Kreditverträge, und zwar für beide Seiten;

Übernahme einer verstärkten Wachsamkeitsverpflichtung, um sicherzustellen, dass die Kredite der Geldgeber nicht zu Menschenrechtsverletzungen oder zur Untermauerung von Korruption beitragen;

23.

dringt bei der Europäischen Union darauf, internationale Bestrebungen mit dem Ziel zu fördern, eine Form von internationalen Insolvenzverfahren oder fairen und transparenten Schlichtungsverfahren einzuführen, um effizient und gerecht mit etwaigen künftigen Schuldenkrisen umzugehen;

24.

bedauert, dass die Kommission nicht mehr Gewicht auf die Mobilisierung interner Ressourcen zur Entwicklungsfinanzierung legt, da dies mehr Autonomie für die Entwicklungsländer bedeuten würde; ermutigt die jeweiligen Staaten, sich aktiv an der Initiative zur Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie (EITI) zu beteiligen und deren Ausbau zu fordern; ersucht die Kommission, den International Accounting Standards Board (IASB) aufzufordern, in die internationalen Rechnungslegungsstandards auch die Forderung mit aufzunehmen, dass nach Ländern aufgeschlüsselt über die Tätigkeiten multinationaler Konzerne in allen Sektoren Bericht erstattet wird;

25.

bedauert, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission zur Wirksamkeit der Hilfe (KOM(2008)0177) Kapitalflucht nicht als Risikofaktor für die Volkswirtschaften von Entwicklungsländern genannt wird; weist darauf hin, dass Kapitalflucht der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftssysteme in Entwicklungsländern schweren Schaden zufügt, und weist darauf hin, dass Steuerhinterziehung die Entwicklungsländer Jahr für Jahr mehr kostet, als ihnen die ODA einbringt; ersucht die Kommission, wie im Konsens von Monterrey festgelegt Maßnahmen zur Bekämpfung der Kapitalflucht in ihre Politik aufzunehmen und die Ursachen der Kapitalflucht ehrlich zu untersuchen, wobei Steueroasen abgeschafft werden sollen, von denen sich einige in der Europäischen Union befinden oder in enger Verbindung zu Mitgliedstaaten stehen;

26.

verweist insbesondere darauf, dass der illegale Anteil dieser Kapitalflucht nach Angaben der Weltbank jährlich 1 bis 1,6 Billionen US-Dollar ausmacht, wovon die Hälfte aus Entwicklungsländern stammt; begrüßt die auf internationaler Ebene ergriffenen Bemühungen zur Einfrierung und Rückgewinnung gestohlener Gelder und fordert die Mitgliedstaaten zur Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption auf, sofern sie dies noch nicht getan haben; bedauert, dass solche Initiativen nicht auch gegen Steuerbetrug ergriffen werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die globale Anwendung des Systems des automatischen Austauschs von Steuerinformationen zu fördern und darauf zu dringen, dass der Verhaltenskodex gegen Steuerhinterziehung, der derzeit vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen ausgearbeitet wird, der Erklärung von Doha beigefügt wird, sowie ferner die Umwandlung des Expertenausschusses der Vereinten Nationen für internationale Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten in ein echtes Organ mit zwischenstaatlichem Charakter zu fördern, das mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet ist und zur Aufgabe hat, in Ergänzung zur OECD auf internationaler Ebene gegen Steuerhinterziehung zu kämpfen;

Innovative Finanzierungsmechanismen

27.

begrüßt die Vorschläge zur Schaffung innovativer Finanzierungsmechanismen durch die Mitgliedstaaten und fordert die Kommission auf, diese anhand der Kriterien Erleichterung der praktischen Umsetzung, Nachhaltigkeit, Additionalität, Transaktionskosten und Wirksamkeit zu prüfen; fordert Finanzierungsmechanismen und -instrumente, über die neue Finanzmittel bereitgestellt werden und künftige Finanzströme nicht gefährdet werden;

28.

fordert Finanzierungsmechanismen und -instrumente, mit denen, wie im Monterrey-Konsens festgestellt, private Gelder eingesetzt und Kreditbürgschaften aufgenommen werden können;

29.

fordert die Kommission auf, die Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Begrenzung in den Entwicklungsländern erheblich zu verstärken, insbesondere im Rahmen der Globalen Allianz gegen den Klimawandel; betont die dringende Notwendigkeit einer Finanzierung über die derzeitige öffentliche Entwicklungshilfe hinaus, da diese allein nicht für angemessene Reaktionen auf Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in den Entwicklungsländern und zu dessen Begrenzung sorgen kann; betont, dass zu diesem Zweck umgehend innovative Finanzierungsmechanismen wie Abgaben auf den Flugverkehr und den Ölhandel entwickelt und Versteigerungserlöse aus dem EU-Programm für den Emissionshandel (EU ETS) dafür verwendet werden sollten;

30.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen globalen Finanzierungsmechanismus für den Klimawandel zu schaffen, der auf dem Grundsatz eines Frontloading der Hilfe zur Finanzierung von Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zu seiner Begrenzung in den Entwicklungsländern basiert; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, substanzielle finanzielle Verpflichtungen zur umgehenden Umsetzung des Vorschlags einzugehen;

31.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mindestens 25 % der künftigen Versteigerungseinnahmen aus dem EU-Programm für den Emissionshandel für die Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel in den Entwicklungsländern vorzusehen;

32.

ersucht die Kommission, Finanzierungsmöglichkeiten für Kleinunternehmer und Kleinbauern zu entwickeln, um so mitzuhelfen, die Nahrungsmittelproduktion anzukurbeln und die Lebensmittelkrise nachhaltig zu lösen;

33.

fordert die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, Möglichkeiten zur unverzüglichen Schaffung eines Garantiefonds zur Unterstützung von Programmen für Mikrokredite und Risikobegrenzung zu prüfen, die genau auf die Bedürfnisse lokaler Nahrungsmittelerzeuger in ärmeren Entwicklungsländern abgestimmt sind;

34.

begrüßt den innerhalb der UNO eingebrachten Vorschlag zur Einrichtung eines von mehreren Geberländern finanzierten Gender-Fonds, der von UNIFEM mit dem Ziel verwaltet würde, politische Maßnahmen für die Gleichstellung in Entwicklungsländern zu fördern und zu finanzieren; fordert den Rat und die Kommission auf, diese internationale Initiative zu prüfen und sich ihr anzuschließen;

35.

fordert eine Verdopplung der Bemühungen zur Förderung der Entwicklung von Finanzdiensten angesichts der Tatsache, dass der Bankensektor das Potenzial besitzt, der lokalen Entwicklungsfinanzierung den Weg zu bereiten, und dass ferner ein stabiler Finanzdienstsektor die beste Möglichkeit zur Bekämpfung der Kapitalflucht bietet;

36.

fordert alle Beteiligten auf, das enorme Potenzial der Einnahmen aus natürlichen Ressourcen uneingeschränkt anzuerkennen; betrachtet es in diesem Zusammenhang als von wesentlicher Bedeutung, dass die Rohstoffindustrien transparent sind; ist ferner der Ansicht, dass die EITI und der Kimberley-Prozess zwar Schritte in die richtige Richtung sind, dass aber viel mehr getan werden muss, um die transparente Verwaltung der Rohstoffindustrie und ihrer Einnahmen zu fördern;

Reformierung internationaler Systeme

37.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Europäischen Entwicklungsfonds im Rahmen der Halbzeitüberprüfung 2008/2009 in den EU-Haushaltplan zu integrieren, um die demokratische Legitimität eines wichtigen Teils der EU-Entwicklungspolitik und dessen Budget zu verbessern;

38.

nimmt die im April 2008 abgeschlossene erste Etappe zur Verbesserung der Vertretung der Entwicklungsländer im Internationale Währungsfonds (IWF) zur Kenntnis; bedauert, dass die Verteilung der Stimmrechte innerhalb des IWF im Wesentlichen immer noch einer wohlstandsorientierten Logik folgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihr Interesse an einer Beschlussfassung mit doppelter Mehrheit (Aktionäre/Staaten) innerhalb der Behörde auszusprechen, die für die Stabilität der internationalen Finanzlage zuständig ist, nämlich dem IWF;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die oben genannte Nachfolgekonferenz zur Entwicklungsfinanzierung in Doha als Gelegenheit zu nutzen, einen gemeinsamen EU-Standpunkt zur Entwicklung vorzustellen, der auf das Erreichen der MDG über einen nachhaltigen Ansatz abstellt;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine rasche und ehrgeizige Reform der Weltbank vorzunehmen, damit die in erster Linie von diesen Programmen Betroffenen besser vertreten sind;

*

* *

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem UN-Generalsekretär und den Direktoren der Welthandelsorganisation, des IWF, der Weltbankgruppe und des Wirtschafts- und Sozialrats der UN zu übermitteln.


(1)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 164.

(2)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 315.

(3)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0237.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/7


Dienstag, 23. September 2008
Binnenmarktanzeiger

P6_TA(2008)0421

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Binnenmarktanzeiger (2008/2056(INI))

2010/C 8 E/02

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Binnenmarktanzeigers Nr. 16 bis vom 14. Februar 2008 (SEK(2008)0076),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zum Thema „Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0724),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. Januar 2008 mit dem Titel „Zweite Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2008)0032),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 8. und 9. März 2007, in denen das Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union unterstützt und das Ziel formuliert wurde, die Verwaltungslasten in der Europäischen Union um 25 % zu reduzieren, sowie die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, entsprechende Ziele auf nationaler Ebene festzulegen,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 20. November 2007 über die Umsetzung einer neuen Verfahrensweise zur Beobachtung von Produktmärkten und Sektoren und die Ergebnisse eines ersten Screenings der Sektoren (Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“) (SEK(2007)1517),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 20. November 2007 über die Instrumente für eine modernisierte Binnenmarktpolitik (Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“) (SEK(2007)1518),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2008 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: das Verbraucherbarometer“ (KOM(2008)0031),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit — Binnenmarkt, Industrie und Forschung) vom 25. Februar 2008 über einen Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0272/2008),

A.

in der Erwägung, dass es die Veröffentlichung des Binnenmarktanzeigers als ein Mittel begrüßt, das zur Reduzierung des Umsetzungsdefizits beiträgt,

B.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alle Binnenmarktrichtlinien innerhalb der festgesetzten Fristen umzusetzen,

C.

in der Erwägung, dass der Binnenmarktanzeiger in erster Linie darauf abzielt, die Mitgliedstaaten zu einer fristgerechten Umsetzung anzuhalten,

D.

in der Erwägung, dass das aktuelle Defizit 1,2 % beträgt und damit das von den Staats- und Regierungschefs 2007 vereinbarte künftige Ziel von 1,0 % noch nicht erreicht wurde,

E.

in der Erwägung, dass der „Fragmentierungsfaktor“ 8,0 % beträgt, was bedeutet, dass 124 Richtlinien in zumindest einem Mitgliedstaat bislang nicht umgesetzt wurden,

F.

in der Erwägung, dass es Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Mitgliedstaaten verzeichneten Umsetzungsniveaus gibt,

G.

in der Erwägung, dass eine Richtlinie nicht voll wirksam sein kann, obwohl sie rasch und ordnungsgemäß umgesetzt wurde, insbesondere, wenn ihre Umsetzung Situationen der Rechtsunsicherheit schafft, die zu Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) führen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern,

H.

in der Erwägung, dass die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren sich nach wie vor auf sehr hohem Niveau bewegt und dass dies zu einem großen Teil auf eine ausbleibende oder fehlerhafte Umsetzung zurückzuführen ist,

I.

in der Erwägung, dass durch die Umgehung bestimmter Richtlinien und durch eine ausbleibende oder fehlerhafte Umsetzung ein unrechtmäßiger Vorteil erlangt werden kann,

J.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien eine entscheidende Bedeutung für die Umsetzung der Lissabon-Strategie und der Göteborger Strategie für die nachhaltige Entwicklung hat,

K.

in der Erwägung, dass es im Durchschnitt über 20 Monate dauert, bis ein Vertragsverletzungsverfahren vor den EuGH gebracht wird,

L.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten die Urteile des EuGH zu Vertragsverletzungsverfahren nicht beachten und dass dies für das Funktionieren des Binnenmarkts von weiterem Nachteil ist,

M.

in der Erwägung, dass der Verwaltungsaufwand in den Mitgliedstaaten zu hoch ist und dass dies ein Ergebnis sowohl der nationalen Gesetzgebung als auch der Gemeinschaftsgesetzgebung ist,

Umsetzung — die Grundlage des Binnenmarkts

1.

betont, dass die rechtzeitige Umsetzung und die korrekte Anwendung der Binnenmarktrichtlinien eine Grundvoraussetzung für das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts sind und Auswirkungen auch auf die Wettbewerbsfähigkeit und das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht in der Europäischen Union haben;

2.

betont, wie wichtig ein aktives Engagement für den Binnenmarkt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ist; hebt die Rolle der Kommission hervor, im Hinblick darauf Partnerschaften in dem damit verbundenen politischen Entscheidungsprozess zu gründen;

3.

weist darauf hin, dass das Umsetzungsdefizit ab 2009 1,0 % nicht überschreiten darf; fordert die Mitgliedstaaten auf, die zur Umsetzung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen einzuleiten;

4.

fordert die Mitgliedstaaten mit einem besonders hohen Defizit auf, unverzüglich entsprechende Maßnahmen einzuleiten; fordert die Kommission auf, eng mit den betreffenden Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Situation zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass es möglich ist, bestehende Defizite in kurzer Zeit maßgeblich zu verringern;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, umgehend Maßnahmen zur Reduzierung des hohen „Fragmentierungsfaktors“ zu ergreifen;

6.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten manchmal zusätzliche Erfordernisse hinzufügen, wenn sie Richtlinien in nationales Recht umsetzen; vertritt die Auffassung, dass diese sogenannte „Vergoldung“ das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts behindert;

7.

vertritt die Auffassung, dass ein leistungsfähiger, offener und wettbewerbsfähiger Binnenmarkt ein wesentlicher Bestandteil der Antworten Europas auf die Herausforderungen der Globalisierung ist, da durch ihn die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gestärkt wird, Anreize für ausländische Investitionen geschaffen werden und die Verbraucherrechte in Europa gewährleistet werden; fordert die Kommission deshalb auf, im Rahmen der neuen Binnenmarktinitiativen auch die externe Dimension zu berücksichtigen;

8.

weist darauf hin, dass für einen offenen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zielgenauere und zwingendere Mittel benötigt werden, um die Bekämpfung von Fälschung und Piraterie zu verbessern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, umgehend Schritte zur korrekten Umsetzung und Anwendung der Binnenmarktrichtlinien zu unternehmen und dabei bestehende Leitlinien zu beachten und auf bewährte Praktiken zurückzugreifen; fordert die Entwicklung genauerer Instrumente zum Abbau der bestehenden Defizite;

10.

fordert die Kommission auf, den Prozess zur Beilegung von Streitigkeiten in einem frühen Stadium zu beschleunigen und die Verstöße mit den schwerwiegendsten Auswirkungen für die europäischen Bürger hervorzuheben; fordert die Kommission ferner auf, ein Verzeichnis der vor den EuGH gebrachten Vertragsverletzungsverfahren zu erstellen, um ausführliche Informationen über den fraglichen Verstoß vorzulegen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH nachzukommen;

Entwicklung des Binnenmarktanzeigers als Instrument der Politikgestaltung

12.

vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarktanzeiger in erster Linie zur rechtzeitigen und korrekten Umsetzung beitragen sollte, gleichzeitig aber auch zu einem Hilfsmittel zur Unterstützung von politischen Entscheidungsträgern weiterentwickelt werden könnte, indem auf Hemmnisse und Hindernisse hingewiesen sowie aufgezeigt wird, wo neue Initiativen erforderlich sind; fordert die Kommission auf, die im Binnenmarktanzeiger enthaltenen Informationen und Indikatoren auszuweiten und zu vertiefen, unter anderem die Qualität, die sozialen Bedingungen der Arbeitnehmer und die Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel;

13.

fordert die Kommission auf, den künftigen Binnenmarktanzeigern eine leicht verständliche Zusammenfassung hinzuzufügen, um die Zugänglichkeit für Bürger und andere Akteure zu vergrößern; ermutigt die zuständigen EU- und nationalen Gremien, den Binnenmarktanzeiger auf ihren Internet-Seiten zu veröffentlichen und die Bemühungen, das Interesse der Medien für den Binnenmarktanzeiger zu fördern, zu verstärken;

14.

bedauert, dass der Binnenmarktanzeiger keine Informationen darüber liefert, bei welchen Richtlinien Umsetzungsdefizite bestehen; vertritt die Auffassung, dass bestimmte Richtlinien, z. B. die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3), für das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts von besonderer Bedeutung sind; fordert die Kommission zur Berücksichtigung von Indikatoren auf, die die tatsächliche Bedeutung der jeweiligen Richtlinien für die Bürger und Unternehmen in den verschiedenen Sektoren besser widerspiegeln; ist der Ansicht, dass die Folgenabschätzungen der Kommission in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können;

15.

weist darauf hin, dass die Qualität der Gemeinschaftsgesetzgebung und deren Umsetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von erstrangiger Bedeutung sind und dass die Zahl der beim EuGH wegen unklarer Vorschriften und fehlerhafter Umsetzung von Sekundärrecht anhängigen Fälle zeigt, dass die Gemeinschaftsrechtsakte präziser formuliert werden müssen; fordert die Kommission deshalb auf, entsprechende Indikatoren in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen, die über die Zahl der Verfahren Auskunft geben, die beim EuGH wegen der Qualität des Sekundärrechts sowie dessen fehlerhafter Umsetzung anhängig sind;

16.

begrüßt die Absicht der Kommission, bei der Beobachtung der zentralen Märkte für Waren und Dienstleistungen künftig einen systematischeren Ansatz zu verfolgen, damit Fälle von Marktversagen schneller festgestellt und wirksamere politische Instrumente gefördert werden können; spricht sich deshalb dafür aus, dass in den Binnenmarktanzeiger noch mehr spezifische Informationen über die verschiedenen Sektoren und Mitgliedstaaten sowie genaue Informationen aufgenommen werden; fordert ferner die Berücksichtigung von Indikatoren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Aspekten des öffentlichen Beschaffungswesens;

17.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ sicherzustellen, dass alle ihre Richtlinienvorschläge eine spezifische Bestimmung enthalten, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Aufstellungen vorzunehmen, aus denen die Entsprechungen zwischen dem fraglichen Rechtsakt und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese Aufstellungen der Kommission mitzuteilen; bedauert diesbezüglich, dass die Mitgliedstaaten die Bemühungen der Kommission und des Parlaments um Transparenz dadurch verwässern, dass sie die Klausel ablehnen oder sie zu einer nicht bindenden Erwägung machen;

18.

vertritt die Auffassung, dass die Verwirklichung der Lissabon-Strategie und der Göteborger Strategie für die nachhaltige Entwicklung ein zentrales politisches Anliegen ist und verweist insbesondere auf die Bedeutung der Umsetzung derjenigen Richtlinien, die hierfür erforderlich sind; fordert den Rat auf, Fragen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt im Rahmen der überarbeiteten Strategie für den Zeitraum ab 2010 eine zentrale Bedeutung beizumessen;

19.

begrüßt die Absicht der Kommission, Instrumente zur Verbesserung der Binnenmarktpolitik und -programme zu entwickeln, indem die Binnenmarktpolitik verstärkt faktengestützt, zielorientiert und dezentral ausgerichtet wird und der Zugang und die Vermittlung der jeweiligen Anliegen verbessert werden;

20.

fordert die Kommission auf, mithilfe von Sektorenstudien, Wirtschaftsübersichten, Verbraucherumfragen und anderen Mitteln die Qualität und Kohärenz der Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu bewerten, um eine wirksame Anwendung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten;

21.

verweist insbesondere auf die Tatsache, dass es durch verspätete und fehlerhafte Umsetzung zu Verletzungen der Rechte der Verbraucher und Unternehmen kommt, die europäische Wirtschaft Schaden nimmt und das Vertrauen in den Binnenmarkt untergraben wird; fordert die Kommission zur Entwicklung von Indikatoren auf, mit denen die Kosten beziffert werden können, die Bürgern und Unternehmen infolge verspäteter oder fehlerhafter Umsetzung entstehen; fordert des Weiteren die Kommission auf, Indikatoren zu entwickeln, die die Beziehungen zwischen Umsetzungsleistung und gegen die Mitgliedstaaten eingeleitete Verletzungsverfahren widerspiegeln;

22.

begrüßt die Absicht der Kommission, weitere Initiativen zur besseren Rechtsetzung vorzulegen, insbesondere zur Verbesserung der Folgenabschätzungen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, da dies zum wirksameren Funktionieren des Binnenmarkts beitragen wird; vertritt die Auffassung, dass die Arbeit zu diesen Themen miteinander verbunden ist und auf kohärente Weise angegangen werden muss;

23.

begrüßt das Ziel, den Verwaltungsaufwand innerhalb der Europäischen Union bis 2012 um 25 % zu verringern; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Ziel zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarktanzeiger die Bemühungen und die Fortschritte in diesem Zusammenhang auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene messen sollte; fordert daher die Kommission auf, zu überlegen, ob in diesem Zusammenhang ein Kapitel in den Binnenmarktanzeiger aufgenommen werden sollte;

24.

bedauert, dass die Bürger in Bezug auf die Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarkts immer noch zahlreichen Hindernissen gegenüberstehen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass 15 % der 2007 behandelten SOLVIT-Fälle die Freizügigkeit von Personen und die Unionsbürgerschaft betrafen; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bemühungen zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Personen zu steigern; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, zentrale Anlaufstellen einzurichten, die die Bürger in allen rechtlichen und praktischen Angelegenheiten unterstützen, wenn sie innerhalb des Binnenmarkts von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen; fordert die Kommission des Weiteren auf, Indikatoren zu entwickeln, die in den Binnenmarktanzeiger aufgenommen werden, um die Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen aufzuzeigen;

25.

verweist noch einmal auf die Zielsetzung, die praktische Anwendung der Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass die Verbesserung der Umsetzung auch von der Entwicklung der praktischen Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen den einzelnen Verwaltungen abhängt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Systeme des Austauschs bewährter Verfahren weiter zu entwickeln; betont, dass angesichts der Zahl der Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene die Verwaltungszusammenarbeit und -vereinfachung aktiv gefördert und unterstützt werden muss; weist darauf hin, dass das Binnenmarkt-Informationssystem in diesem Zusammenhang eine tragende Rolle spielen könnte;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Binnenmarktzentren zur Förderung der Koordinierung, Vereinfachung und der politischen Wahrnehmbarkeit ihrer Bemühungen zum Funktionieren des Binnenmarkts einzurichten; betont, dass derartige Zentren innerhalb bestehender Einrichtungen, z. B. zusammen mit den nationalen zentralen Anlaufstellen, eingerichtet werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten auf, verbesserte praktische Kenntnisse des EU-Rechts auf allen Ebenen der nationalen Verwaltung sicherzustellen, um so zu garantieren, dass Bürger und Unternehmen keinen unnötigen Belastungen und Hindernissen infolge mangelnden Verständnisses der Vorschriften gegenüberstehen;

27.

begrüßt die praktischen Bemühungen der Kommission, im Rahmen des Umsetzungsprozesses Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln, indem Arbeitsgruppen, sektorenspezifische Netzwerke, Treffen mit nationalen Sachverständigen und die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit der Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG ein Erfolg sein wird, der künftig beispielgebend wirkt; betont, dass das Parlament regelmäßig über die laufenden Umsetzungsprozesse informiert werden sollte;

28.

weist insbesondere darauf hin, dass Probleme bei der Umsetzung oft durch das SOLVIT-Netzwerk erkannt werden; stellt fest, dass die SOLVIT-Stellen oft unter Personalmangel leiden und im Durchschnitt mehr als zehn Wochen für die Bearbeitung eines Falles erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass diesen Stellen ausreichendes Personal zur Verfügung steht; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner auf, die Effizienz der Verwaltung zu verbessern, um so die Bearbeitungsdauer erheblich zu verkürzen; fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zur Förderung der Dienste des SOLVIT-Netzwerks durch geeignete Informationskanäle zu unternehmen, um das Bewusstsein der Bürger und Unternehmen für SOLVIT zu stärken;

29.

begrüßt die Absicht der Kommission, das Filtern von Nachfragen und Beschwerden von Unternehmen und Bürgern durch SOLVIT und andere Binnenmarkt-Unterstützungsdienste zu verbessern, damit gewährleistet wird, dass sie unabhängig davon, von welchem Netzwerk sie vorgelegt werden, unverzüglich an das richtige Verwaltungsgremium gerichtet werden; betont, dass die Erfahrungen aus SOLVIT in die nationale und die EU-Politikgestaltung einfließen sollten, was gegebenenfalls zu strukturellen oder regelungstechnischen Veränderungen führen kann;

30.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament und dem Vorsitz im Rat jährlich ein Forum zum Binnenmarkt abzuhalten, an dem auch die Mitgliedstaaten und interessierte Kreise beteiligt werden, um auf klare Zusagen zur rechtzeitigen Umsetzung hinzuwirken und einen Rahmen für den Leistungsvergleich und den Austausch bewährter Praktiken zu schaffen;

31.

fordert den Rat auf, den Fragen des Binnenmarkts eine höhere Priorität einzuräumen, entweder durch die Einrichtung einer neuen Ratsformation, die diese Fragen behandelt, oder indem diesen Fragen höchste Priorität auf der Tagesordnung des bestehenden Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ eingeräumt wird;

32.

verweist nochmals auf seine genannte Entschließung zur Überprüfung des Binnenmarkts, in der die Kommission zur Schaffung eines Binnenmarkttests aufgefordert wird; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zur Einführung eines solches Tests einzuleiten;

Binnenmarktanzeiger und Verbraucherbarometer

33.

vertritt die Auffassung, dass sowohl der Binnenmarktanzeiger als auch das Verbraucherbarometer dazu dienen, zum Wohle der Bürger und Verbraucher einen verbesserten Binnenmarkt zu fördern;

34.

begrüßt die Vorhaben der Kommission zur Verbesserung der Kommunikation über den Binnenmarkt und vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarktanzeiger und das Verbraucherbarometer in diesem Zusammenhang wichtige Schritte sind;

35.

weist darauf hin, dass der Binnenmarktanzeiger und das Verbraucherbarometer miteinander vernetzt sind und dass deshalb ihre kohärente Entwicklung gefördert werden muss, dass sich jedoch beide an verschiedene Zielgruppen wenden und sie deshalb nebeneinander bestehen und unterschiedliche Indikatoren berücksichtigen sollten;

36.

vertritt die Auffassung, dass regelmäßig eine Übersicht über die Indikatoren sowie die Beziehungen zwischen dem Binnenmarktanzeiger und dem Verbraucherbarometer erstellt werden sollte, um diese der Entwicklung des Binnenmarkts anzupassen;

*

* *

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 80.

(2)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/12


Dienstag, 23. September 2008
Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung

P6_TA(2008)0422

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (2008/2068(INI))

2010/C 8 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe q sowie die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (KOM(2007)0392) und der zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommission (SEK(2007)0931 und SEK(2007)0933),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (1), in dem explizit die Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung und der Ausbau ihrer europäischen Dimension angestrebt wird (Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e),

unter Hinweis auf die acht Schlüsselkompetenzen, die in der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 unter dem Titel „Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen — ein europäischer Referenzrahmen“ (2) aufgeführt sind,

in Kenntnis des 10-Jahre-Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und besonders des Teilziels 1.1 „Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung von Lehrkräften und Ausbildern“ (3) sowie der späteren gemeinsamen Zwischenberichte über die Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung dieses Ziels,

in Kenntnis der Politik der Europäischen Union im Bereich Mehrsprachigkeit und des Berichts der hochrangigen Gruppe „Mehrsprachigkeit“ der Kommission (2007),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Sondertagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom März 2002 in Barcelona, auf dem unter anderem konkrete Ziele für die Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Ausbildung von Lehrern und Ausbildern festgelegt wurden,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Bildung, Jugend und Kultur“ anlässlich seiner Tagung vom 15. /16. November 2007 und besonders seiner Schlussfolgerungen zur Lehrerausbildung (5),

in Kenntnis der dreijährigen PISA (Programm for International Student Assessment)-Studie der OECD sowie ihrer Erhebung „Stärkere Professionalisierung des Lehrerberufs: Wie gute Lehrer gewonnen, gefördert und gehalten werden können“ (2005),

in Kenntnis des Berichts „Wie die weltweit besten Schulsysteme an die Spitze kommen“ (McKinsey & Co, September 2007),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament im Februar 2007 veröffentlichte Studie „Leibeserziehung in der Europäischen Union — Bestandsaufnahme und Zukunftsaussichten“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der Rolle des Sports in der Erziehung (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0304/2008),

A.

in der Erwägung, dass eine hochwertige allgemeine und berufliche Bildung vielfältigen Nutzen bringt, der über die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit hinausgeht und wichtiger Bestandteil des lebenslangen Lernens ist,

B.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, selbstständige, gebildete und sich einer integrativen Gesellschaft verpflichtet fühlende Menschen auszubilden, und in der Erwägung, dass die Qualität des Unterrichts einer der Schlüsselfaktoren ist, die zum sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt der Europäischen Union beitragen und von denen abhängt, ob die Europäische Union mehr Arbeitsplätze schaffen und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wachstumspotenzial in einer Welt der zunehmenden Globalisierung steigern kann,

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der allgemeinen und beruflichen Bildung spielen kann, indem er zu einer besseren Lehrerbildung beiträgt,

D.

in der Erwägung, dass sich die Qualität der Lehrerausbildung in der Unterrichtungspraxis niederschlägt und sich nicht nur auf den Kenntnisstand, sondern auch auf die Entfaltung der Persönlichkeit von Schülern, insbesondere in den ersten Jahren ihrer schulischen Erfahrung, unmittelbar auswirkt,

E.

in der Erwägung, dass immer mehr Anforderungen an Lehrer gestellt werden, da das Arbeitsumfeld immer komplexer und heterogener wird; in der Erwägung, dass dazu auch die Fortschritte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die Veränderungen der sozialen und familiären Strukturen, die zunehmende Heterogenität der Schüler in vielen Schulen als Ergebnis der größeren Einwanderung und der Entstehung multikultureller Gesellschaften, die stärkere Selbstständigkeit der Schulen, die mehr Pflichten für die Lehrer und die Notwendigkeit mit sich bringt, den individuellen Lernbedürfnissen größere Aufmerksamkeit zu widmen,

F.

in der Erwägung, dass eine eindeutige, positive Korrelation zwischen einer qualitativ hochwertigen Lehrerausbildung und hohen Erfolgsquoten von Schülern besteht,

G.

in der Erwägung, dass angesichts des steigenden Informationsangebots im Zusammenhang mit der ständig fortschreitenden Digitalisierung die Fähigkeit entwickelt werden muss, Medien und ihre Inhalte den individuellen Zielen und Bedürfnissen entsprechend effektiv zu nutzen, und in der Erwägung, dass Medienerziehung eine Form des pädagogischen Umgangs mit Medien ist, der die Nutzer in die Lage versetzen sollte, eine kritische und reflektierende Herangehensweise bei der Nutzung aller Medien zu entwickeln,

H.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union mehr als 80 % des Lehrkörpers an den Grundschulen und 97 % im vorschulischen Bereich Frauen sind, während ihr Anteil in Sekundarschulen auf weniger als 60 % fällt,

I.

in der Erwägung, dass die Qualität der Lehrerbildung Einfluss auf die Schulabbrecherquote und die Lesekompetenz älterer Schüler haben kann,

J.

in der Erwägung, dass der Vorschul- und der Grundschulunterricht den möglichen Erfolg von Kindern im Bildungswesen entscheidend mitbestimmen,

K.

in der Erwägung, dass bei mehr als 27 verschiedenen Ausbildungssystemen für Lehrer, die innerhalb der Europäischen Union existieren, die Herausforderungen für den Lehrerberuf in allen Mitgliedstaaten im Grunde jedoch die gleichen sind,

L.

in der Erwägung, dass es sich beim Lehrerberuf um eine Berufung handelt und dass eine hohe Arbeitszufriedenheit wichtig ist, um gute Lehrer halten zu können,

M.

in der Erwägung, dass es nicht gerecht wäre, allein den Lehrern die Verantwortung für ihre Bildungstätigkeit zuzuweisen; in der Erwägung, dass betont werden muss, dass die Fähigkeit der Lehrer, alle Schüler angemessen zu unterrichten, ein Klima des Zusammenlebens zu schaffen und gewalttätige Verhaltensweisen zu unterbinden, viel mit den Bedingungen zu tun hat, unter denen unterrichtet wird, sowie mit den verfügbaren Hilfen, mit der Zahl der Schüler mit Lernschwierigkeiten in der Klasse, mit dem soziokulturellen Umfeld der Schulen, mit der Zusammenarbeit der Familien und mit der erhaltenen gesellschaftlichen Unterstützung; in der Erwägung, dass das Engagement der Lehrer zum großen Teil vom Engagement der Gesellschaft für die Bildung abhängt und dass beide aufeinander einwirken, um einen besseren Unterricht zu erreichen,

N.

in der Erwägung, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, damit alle Lehrer das Gefühl erhalten, dass sie Teil eines geachteten und angesehenen Berufs sind, zumal ein großer Teil der beruflichen Identität von der wahrgenommenen gesellschaftlichen Achtung abhängt,

O.

in der Erwägung, dass das Niveau der sozialen Anerkennung, des Status und des Verdienstes entsprechend hoch sein muss, um den Lehrerberuf für die besten Bewerber attraktiv zu machen,

P.

in der Erwägung, dass Lehrer eine wichtige Rolle bei der Sozialisierung und Entwicklung spielen, die über die traditionellen Fachgrenzen hinausgeht, sowie eine wichtige Vorbildfunktion haben können,

Q.

in der Erwägung, dass das Ziel der Chancengleichheit für alle im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 13 des Vertrags, verankert ist, der eine Rechtsgrundlage dafür enthält, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen,

R.

in der Erwägung, dass ein großer Teil der Qualität der Schulen mit dem Grad ihrer Eigenständigkeit, der ihre Lehrpläne und ihre Verwaltung kennzeichnet, zusammenhängt,

S.

in der Erwägung, dass die adäquate Berufsqualifikation der Sportlehrer für die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und deren Erziehung zu einer gesunden Lebensweise eine besonders wichtige Rolle spielt,

1.

stimmt der Analyse voll und ganz zu, dass durch eine höhere Qualität der Lehrerbildung die Leistungen von Schülern deutlich gesteigert werden können;

2.

ist der Auffassung, dass es für alle Bildungsministerien eine absolute Priorität sein sollte, mehr und qualitativ bessere Möglichkeiten für die Lehrerbildung zur Verfügung zu stellen und Strategien zu erarbeiten, um die besten Kandidaten für den Lehrerberuf zu gewinnen;

3.

ist der Ansicht, dass Aufstockungen der Bildungsausgaben Bereichen zugutekommen sollten, die am meisten zu einer Verbesserung der Leistungen der Schüler beitragen;

4.

betont, dass alle Mitgliedstaaten der Lehrerbildung mehr Bedeutung einräumen und mehr Mittel dafür zur Verfügung stellen müssen, um bedeutende Fortschritte bei der Umsetzung der Zielsetzungen der Lissabon-Strategie „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ zu erzielen, nämlich dass die Qualität der Bildung verbessert und das lebenslange Lernen innerhalb der Europäischen Union gefördert werden müssen;

5.

unterstützt nachdrücklich die Förderung der dauerhaften und kohärenten beruflichen Weiterbildung von Lehrern im Laufe ihres Berufslebens; ist der Auffassung, dass alle Lehrer regelmäßig die akademischen, arbeitstechnischen und finanziellen Möglichkeiten wie staatliche Stipendien haben sollten, um ihre Fähigkeiten und Qualifikationen sowie ihr pädagogisches Fachwissen aufzufrischen; ist der Auffassung, dass diese Ausbildungsmöglichkeiten dergestalt organisiert werden sollten, dass die Qualifikationen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden;

6.

betont, wie notwendig ein verstärkter grenzüberschreitender Dialog und der Austausch von Erfahrungen sind, insbesondere bei der Bereitstellung und Wirksamkeit ständiger beruflicher Weiterbildung im Bereich der Lehrerbildung für Vor-, Grund- und Sekundarschulen;

7.

fordert nachdrücklich, dass der Einweisung von Berufsanfängern besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; unterstützt die Entwicklung von Netzwerken und Mentoring-Programmen, durch die diejenigen Lehrer und Lehrerinnen mit nachgewiesener Erfahrung und Fähigkeit eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung neuer Kollegen spielen können, indem sie im Laufe ihres erfolgreichen Berufslebens gewonnene Erfahrungen weitergeben, das Lernen in der Gruppe fördern und dabei helfen, das Problem der Aussteigerquoten von Berufsanfängern zu lösen; ist der Auffassung, dass Lehrer durch Zusammenarbeit und gemeinsames Lernen die Leistungen einer Schule und das allgemeine Lernumfeld verbessern können;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zwar weiterhin den Schwerpunkt auf die Anwerbung und die Bindung der besten Lehrer zu legen, vor allem indem der Beruf ausreichend attraktiv gemacht wird, aber gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Zusammensetzung des Lehrkörpers auf allen Ebenen der Schulsysteme die soziale und kulturelle Vielfalt der Gesellschaft widerspiegelt;

9.

betont, dass, um erfolgreich motivierte, leistungsfähige Absolventen und Fachleute anzuwerben, gewährleistet sein muss, dass der Lehrerberuf ein attraktiver und erfüllender Beruf mit guten Aufstiegschancen ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um bei den besten Hochschulabsolventen für den Lehrerberuf zu werben;

10.

betont die besondere Bedeutung der Gleichstellungspolitik; betont ferner, wie wichtig es ist, besonders gute Vor- und Grundschullehrer einzusetzen, und dass sie die erforderliche soziale und berufliche Unterstützung erhalten, die sie für ihre Aufgaben benötigen;

11.

anerkennt, wie wichtig es ist, dass die Lehrer kontinuierlich in Arbeits- und Reflexionsgruppen zu ihrer Unterrichtspraxis teilnehmen; ist der Ansicht, dass diese Arbeit von Tutoren und von der Schulverwaltung unterstützt wird; ist der Auffassung, dass die Teilnahme an kritischer Reflexion über die Arbeit als Lehrer sich in einem größeren Interesse an ihrer Arbeit und folglich in der Verbesserung ihrer Leistung niederschlägt;

12.

betont die wichtige Rolle der Schule für das soziale Leben und die Lernkultur von Kindern wie auch dafür, dass sie das Wissen und die Fähigkeiten erwerben, um an der demokratischen Gesellschaft teilzuhaben; betont, wie wichtig es ist, qualifizierte, kompetente und erfahrene Lehrer zu haben, die sich mit der Konzipierung effizienter pädagogischer Unterrichtsmethoden für Lehrer befassen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass im staatlichen Schulwesen nur Sportlehrer mit entsprechender Berufsqualifikation Sport unterrichten dürfen;

14.

verweist auf die gravierenden Unterschiede zwischen den Durchschnittsgehältern von Lehrern nicht nur innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu den nationalen Durchschnittseinkommen und Pro-Kopf-BIP; ist der Auffassung, dass den Lehrern ansehnliche Vergütungspakete gewährt werden, die ihre Bedeutung für die Gesellschaft widerspiegeln, und fordert, das Abwandern besonders guter Lehrer in den besser bezahlten Privatsektor zu verhindern, besonders in Wissenschaft und Technologie;

15.

betont, dass Lehrer besser für die vielen neuen Anforderungen, die heute an sie gestellt werden, gerüstet sein müssen; erkennt an, dass die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie Lehrer vor neue Herausforderungen stellen, ihnen aber auch neue Möglichkeiten eröffnen; unterstützt, dass im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Schwerpunkt auf die Informations- und Kommunikationstechnologien gelegt wird, damit sichergestellt wird, dass die Lehrer die neuesten technologischen Entwicklungen sowie deren didaktische Umsetzung kennen und dass die Lehrer über die notwendigen Fertigkeiten verfügen, um sie im Klassenzimmer gewinnbringend nutzen zu können;

16.

ist der Ansicht, dass die Ausbildung neben anderen Zielen dazu dienen sollte, dem Lehrkörper den notwendigen Innovationsrahmen zu verschaffen, um die Umweltperspektive in ihre Praxis und in die neuen Fächer einzubeziehen; ist der Meinung, dass es lokale Seminare geben muss, die dazu dienen, einen in einem konkreten Umfeld ermittelten Bedarf zu decken, sowie Kurse, die sich an den Lehrkörper einer bestimmten Einrichtung richten, um konkrete Projekte in die Praxis umzusetzen, die ihre Bedürfnisse und ihren spezifischen Hintergrund berücksichtigen;

17.

betont, dass die Lehrermobilität, eine bessere Zusammenarbeit und Teamarbeit die Kreativität und die Innovation von Lehrmethoden verbessern könnten und das Lernen auf der Grundlage bewährter Vorgehensweisen erleichtern würden;

18.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Programms „Lebenslanges Lernen“ mehr finanzielle Mittel für die Lehrerbildung zur Verfügung zu stellen und insbesondere den Lehreraustausch zwischen Schulen in benachbarten Ländern und Regionen zu fördern; betont, dass Mobilität den Austausch von Ideen und bewährten Lehrmethoden vereinfacht und sowohl zu einer Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse als auch zu einem besseren Verständnis anderer Kulturen beiträgt; unterstreicht, dass Lehrer im Laufe ihres Berufslebens mehr Möglichkeiten zum Erlernen von Fremdsprachen haben sollten, wodurch unter anderem die Möglichkeiten der Mobilitätsprogramme der Union künftig optimal genutzt werden könnten;

19.

fordert, dass Medienerziehung in der Lehramtsausbildung schwerpunktmäßig behandelt wird und dass medienpädagogische Module, die bereits entwickelt werden, ein wichtiger Bestandteil in der Grundausbildung von Lehrern und Lehrerinnen werden;

20.

betont die entscheidende Rolle von Comenius und der Comenius-Regio-Schulpartnerschaft in diesem Kontext der Lehrermobilität;

21.

setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass Fremdsprachen von einem frühen Alter an erlernt werden und dass Fremdsprachenunterricht in alle Grundschullehrpläne aufgenommen wird; betont, dass zum Erreichen dieses Ziels ausreichende Mittel für die Anstellung und Ausbildung von Fremdsprachenlehrern zur Verfügung gestellt werden müssen;

22.

betont, dass jeder Grundschullehrer und jede Grundschullehrerin ein vorbildliches Modell für die Beherrschung der eigenen Sprache sein muss, zumal diese ein notwendiges Instrument für die reibungslose Vermittlung darstellt und den Schülern ein gutes Erlernen der übrigen Kenntnisse erleichtert und sie in der Kommunikationsfähigkeit schult, ein für die Ausübung vieler Berufe immer wichtigeres Element;

23.

unterstreicht, dass Lehrer in allen Mitgliedstaaten über die nachgewiesene Kenntnis von mindestens einer Fremdsprache verfügen müssen;

24.

fordert, dass Medienkompetenz in der schulischen, aber auch in der nach- und außerschulischen Bildung von Lehrern und Lehrerinnen im Rahmen der Medienerziehung und des lebenslangen Lernens durch die Zusammenarbeit von öffentlicher Hand und dem Privatsektor gefördert wird;

25.

betont, dass die Zeit, die Lehrer in den Klassenräumen mit den Schülern verbringen, unersetzlich ist, und befürchtet, dass sich die zunehmende Verwaltungsarbeit diesbezüglich und auf die für die Vorbereitung von Unterrichtsstunden verfügbare Zeit nachteilig auswirkt;

26.

fordert, dass Staatsbürgerkunde sowohl in der Lehrerausbildung als auch an Schulen als Pflichtfach eingeführt wird, damit Lehrer und Lehrerinnen wie auch Schüler und Schülerinnen über die erforderlichen Kenntnisse über staatsbürgerliche Rechte und Pflichten sowie über die Union verfügen und aktuelle politische und soziale Situationen und Vorgänge analysieren und kritisch beurteilen können;

27.

ist der Ansicht, dass jede Schule eine einzigartige Beziehung zu ihrer lokalen Gemeinde unterhält und dass die Schulleitungen mehr Entscheidungsbefugnisse haben sollten, um in Zusammenarbeit mit Eltern und lokalen Akteuren den speziellen Herausforderungen im Bereich der Schulbildung und den umfeldspezifischen Unterrichtsanforderungen begegnen zu können; unterstreicht, dass der Lehrkörper angesichts des Zustroms sehr unterschiedlicher Einwanderungsgruppen auf interkulturelle Entwicklungen und Dynamik besonders vorbereitet sein muss, und zwar nicht nur in den Schulen, sondern auch in Bezug auf die Familien und ihre unmittelbare geografische Umgebung, dem natürlichen Raum für diese Vielfalt;

28.

betont die äußerst positive Wirkung des Comenius-Programms auf Lehrer und seine Bedeutung für kleine Gemeinschaften, insbesondere in sozial und wirtschaftlich benachteiligten Gebieten, indem die Integration und ein stärkeres Bewusstsein der europäischen Dimension im Bildungswesen gefördert werden;

29.

begrüßt das Übereinkommen der Mitgliedstaaten, gemeinsam an der verbesserten Koordinierung von Maßnahmen für die Lehrerbildung zu arbeiten, besonders durch die offene Methode der Koordinierung; ermutigt die Mitgliedstaaten dazu, diese Möglichkeit, voneinander zu lernen, voll auszuschöpfen und fordert, zu den Zeitplänen und Entwicklungen auf diesem Gebiet angehört zu werden;

30.

betont, dass bessere Statistiken zur Lehrerbildung innerhalb der Union benötigt werden, um den Austausch von Informationen und bewährten Methoden sowie eine bessere Zusammenarbeit zu unterstützen; schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission Systeme einrichten, die gewährleisten, dass vergleichende Daten zur Lehrerbildung auf Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschulebene bei Bedarf problemlos zur Verfügung stehen;

31.

vertritt die Auffassung, dass zur Bekämpfung von Gewalt an Schulen eine engere Zusammenarbeit zwischen der Schulleitung und den Eltern gefordert ist und dass Instrumente und Mechanismen geschaffen werden müssen, um diesem Phänomen wirksam begegnen zu können;

32.

betont die Bedeutung eines geschlechtersensiblen Unterrichts und unterstreicht die Wichtigkeit des Genderaspekts in der Lehrerausbildung;

33.

fordert die Kommission auf, Modelle für bewährte Verfahren aus den Mitgliedstaaten zu verbreiten, die die allgemeine Lebenstüchtigkeit durch Schulprojekte verbessern, z. B. gesunde Ernährung und Sport, Hauswirtschaft und private Finanzplanung;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Konfliktlösungsprogramme in die Lehrerausbildung zu integrieren, damit Lehrerinnen und Lehrer neue Handlungsstrategien für die Lösung aller Arten von Konflikten innerhalb der Klassenräume und auch für den Umgang mit Gewalt und Aggressionen erlernen;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Basiswissen über die Europäische Union, ihre Institutionen und deren Funktionsweise in die Lehrerausbildung zu integrieren und Praxisbesuche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in den europäischen Institutionen vorzusehen;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaten sowie der OECD, der Unesco und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 142 vom 14.6.2002, S. 7.

(4)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 3.

(5)  ABl. C 300 vom 12.12.2007, S. 6.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0503.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/18


Dienstag, 23. September 2008
Der Bologna-Prozess und die Mobilität der Studierenden

P6_TA(2008)0423

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zum Bologna-Prozess und zur Mobilität der Studierenden (2008/2070(INI))

2010/C 8 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“ (KOM(2006)0208),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Das intellektuelle Potenzial Europas wecken: So können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabon-Strategie leisten“ (KOM(2005)0152),

in Kenntnis des Berichts mit dem Titel „Im Blickpunkt: Strukturen des Hochschulbereichs in Europa. Nationale Entwicklungen im Rahmen des Bologna-Prozesses“ — Ausgabe 2006/07 (Eurydice, Europäische Kommission, 2007),

in Kenntnis der Eurobarometer-Erhebung von März 2007 „Wahrnehmungen der Hochschulreformen“,

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 25. September 2007 festgelegten Standpunkt zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und den Ausbau von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (1),

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 23. November 2007 zur Modernisierung der Universitäten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer globalisierten Wirtschaft,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0302/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Ziele des Bologna-Prozesses die Schaffung eines Europäischen Hochschulraums bis 2010 unter Einbeziehung von Hochschulreformen, Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Mobilität von Studierenden und Lehrkräften sowie die Verbesserung der Qualität, Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulbildung in Europa sind,

B.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Studierenden und die Qualität der Bildung Kernpunkte des Bologna-Prozesses bleiben müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Studierenden neue kulturelle, soziale und akademische Werte schafft und Möglichkeiten für Personalzuwachs und die Verbesserung der akademischen Standards sowie die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit auf nationaler und internationaler Ebene bietet,

D.

in der Erwägung, dass die Mobilität der Studierenden nach wie vor für viele Studierende, Wissenschaftler und sonstige Beschäftigte vor allem in den neueren Mitgliedstaaten, hauptsächlich aufgrund der unzureichenden Dotierung der Stipendien außer Reichweite ist und dass die Hindernisse durchaus bekannt sind und wiederholt von vielen an der Diskussion beteiligten Akteuren herausgestellt wurden,

E.

in der Erwägung, dass besonderes Augenmerk auf eine angemessene Finanzierung des Lernaufwands, der Lebenshaltungskosten und der Mobilität der Studierenden gerichtet werden sollte,

F.

in der Erwägung, dass die Mobilität von Studierenden für das Parlament in seiner Haushaltspolitik durchweg vorrangig war und es sich darum bemüht hat, eine angemessene Mittelausstattung für die Gemeinschaftsprogramme im Bereich der Bildung zu gewährleisten, in der Erwägung, dass seine entschlossene Haltung in Bezug auf dieses Thema trotz vom Rat am Vorschlag der Kommission eingeführter Kürzungen zu einer Aufstockung der Mittel für die Programme Lebenslanges Lernen und Erasmus Mundus geführt hat, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007 bis 2013 und in den jüngsten Haushaltsverfahren ausgehandelt wurde,

G.

in der Erwägung, dass verlässliche statistische Daten über die Mobilität der Studierenden erforderlich sind, um zu beobachten, zu vergleichen und zu bewerten und auch um entsprechende Strategien und Maßnahmen zu konzipieren,

H.

in der Erwägung, dass die Anerkennung des informalen und nicht formalen Lernens ein Eckpunkt einer Strategie für lebenslanges Lernen darstellt und dass die Bedeutung der Erwachsenenbildung in diesem Prozess ebenfalls anerkannt werden muss,

I.

in der Erwägung, dass die Entscheidung, ins Ausland zu gehen, nicht durch administrative, finanzielle oder sprachliche Barrieren beeinträchtigt werden sollte,

J.

in der Erwägung, dass die Mobilität das Erlernen von Fremdsprachen und die Verbesserung allgemeiner Kommunikationsfähigkeiten fördert,

K.

in der Erwägung, dass die Reform und Modernisierung der Universitäten in Bezug auf Qualität, Studienstruktur, Innovation und Flexibilität dringend erforderlich ist,

L.

in der Erwägung, dass die Qualität des Lehrens ebenso wichtig wie die Qualität der Forschung ist und in der gesamten Europäischen Union reformiert und modernisiert werden sollte, und in der Erwägung, dass diese beiden Dimensionen eng miteinander verknüpft sind,

M.

in der Erwägung, dass unterschiedliche nationale Anerkennungssysteme ein wesentliches Hindernis in Bezug auf die Gleichbehandlung von Studierenden und ihre Fortschritte bei der Verwirklichung des Europäischen Hochschulraumes sowie auf dem Arbeitsmarkt der Europäischen Union darstellen,

N.

in der Erwägung, dass die Mobilität sowohl durch das Versäumnis, absolvierte Lehrgänge uneingeschränkt und ordnungsgemäß anzuerkennen, als auch durch die mangelnde Gleichwertigkeit der erlangten Abschlüsse behindert werden kann,

O.

in der Erwägung, dass die Umsetzung, Koordinierung und Förderung eines abgestimmten Vorgehens aller Länder, die den Bologna-Prozess unterzeichnet haben, dringend erforderlich ist,

P.

in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess zur Schaffung eines neuen progressiven Bildungsmodells führen muss, das den Zugang zur Bildung für alle gewährleistet, dessen Hauptziel die Vermittlung von Kenntnissen und Werten ist, und das eine echte Zukunftsgesellschaft schafft, die sich der sozialen Ungleichgewichte bewusst und davon frei ist,

1.

hält eine Steigerung der Mobilität der Studierenden sowie der Qualität der verschiedenen Bildungssysteme für einen vorrangigen Aspekt im Rahmen der Neufestsetzung der Hauptziele des Bologna-Prozesses für den Zeitraum nach 2010;

2.

unterstreicht, dass zur Förderung der Mobilität der Studierenden bereichsübergreifende Maßnahmen in verschiedenen Politikbereichen getroffen werden müssen; verweist darauf, dass verschiedene Aspekte der Mobilität über den Bereich der Hochschulbildung hinausgehen und auch soziale Angelegenheiten, Finanzen, sowie Einwanderungs- und Visumpolitik betreffen;

3.

begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zur Förderung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit der Bildung in der Europäischen Union durch insbesondere die Förderung der Mobilität, die Gewährleistung der Anerkennung von Qualifikationen und der Qualitätssicherung, insbesondere angesichts des begrenzten Handlungsspielraums aufgrund der engen Spannen in Rubrik 1A des Finanzrahmens;

4.

ist davon überzeugt, dass die von allen am Prozess beteiligten Akteuren angewandte Konsultationsmethode weitergeführt werden sollte: Institutionen sowie Vertreter der Studierenden sollten eng zusammenarbeiten, um die der Mobilität noch entgegenstehenden Hemmnisse zu beseitigen und Probleme im Zusammenhang mit der Qualität und der Umsetzung des Bologna-Prozesses in Angriff zu nehmen;

5.

unterstreicht, dass bei der Umsetzung des Bologna-Prozesses besonderes Augenmerk auf eine enge und intensive Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Europäischen Forschungsraum gerichtet werden sollte;

Mobilität der Studierenden: Qualität und Effizienz

6.

fordert nachdrücklich vergleichbare und verlässliche statistische Angaben über die Mobilität und das sozioökonomische Profil von Studierenden, z. B. gemeinsame Indikatoren, Kriterien und Benchmarks, um das derzeitige Fehlen von Daten zu überwinden und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

7.

fordert die Universitäten auf, die Qualität der online und offline bereitgestellten Informationen sowohl für Studienanfänger als auch -abgänger zu verbessern; fordert die Hochschulen und die nationalen Erasmus-Agenturen auf, mit Studentenorganisationen zusammenzuarbeiten, um sämtliche erforderlichen Informationen rechtzeitig verfügbar zu machen; fordert die Universitäten auf, die Rechte der Studierenden entsprechend den von ihnen durch den Beitritt zur Erasmus-Universitätscharta eingegangenen Verpflichtungen zu unterstützen;

8.

unterstreicht, dass der Fluss von Studierenden und Stipendiaten auf Gegenseitigkeit beruhen muss, damit der Bologna-Prozess seine Ziele erreichen kann; unterstreicht, dass in den aktuellen Trends ein Missverhältnis und insbesondere nur eine geringe Mobilität in Richtung der Mitgliedstaaten besteht, die der Europäischen Union 2004 und 2007 beigetreten sind;

9.

verweist auf die Bedeutung des Mentorings für die soziale, kulturelle und sprachliche Integration von Studienanfängern;

10.

unterstreicht, dass eine Verbesserung der Beherrschung der Sprachen eine gewichtige Errungenschaft und einer der Gründe für die Mobilität der Studenten ist, und unterstreicht die Bedeutung von Intensivsprachkursen für Studienanfänger, entweder vor und/oder während Erasmus-Studienzeiten;

Hochschulreform und Modernisierung von Universitäten: Qualität, Innovation und Flexibilität

11.

fordert die Universitäten in der Union auf, eine innovative, weitreichende und systematische Studienplanreform durchzuführen, da ehrgeizige Inhalte von hoher Qualität und organisatorische Umstrukturierung für die Mobilität der Studierenden und für eine stärkere Flexibilität von entscheidender Bedeutung sind; fordert die Einführung einer „Mobilitätsstudienzeit“ in allen Studienprogrammen, um Studierenden einen Auslandsaufenthalt zu ermöglichen;

12.

fordert, dass schwerpunktmäßig gemeinsame europäische Promotionsprogramme zur Unterstützung der Mobilität der Doktoranden und zur Schaffung eines Rahmens für einen Europäischen Doktortitel geschaffen werden;

13.

unterstreicht die wesentliche Rolle der Qualität und Spitzenleistung in der Lehrtätigkeit im Hinblick darauf, dass qualifizierte Lehrpersonen in sämtlichen Studienbereichen sowie deren ständige Entwicklung und Weiterbildung für deren Attraktivität und Effizienz sowie für die Verwirklichung der Ziele des Bologna-Prozesses von entscheidender Bedeutung sind;

14.

bekräftigt, dass ein höheres Maß an transnationalem Dialog und Informations- und Erfahrungsaustausch erforderlich ist, um eine Konvergenz der Lehrerausbildung, einschließlich Primarschullehrerausbildung, und die Wirksamkeit einer ständigen beruflichen Weiterbildung zu erleichtern;

Finanzierung der und Investitionen in die Mobilität der Studierenden und die soziale Dimension

15.

fordert besondere Unterstützung für Studierende aus benachteiligten Gesellschaftsgruppen, zum Beispiel durch Bereitstellung erschwinglicher und angemessener Unterkünfte, im Hinblick darauf, dass eine zusätzliche Unterstützung bei Studienbeginn häufig erforderlich ist;

16.

schlägt die Einführung eines einheitlichen Europäischen Studentenausweises vor, um die Mobilität zu erleichtern und den Studenten Ermäßigungen für Unterkunft und Lebenshaltung zu ermöglichen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden auf, einen gleichberechtigten und allgemeinen Zugang zur Mobilität durch einfache, flexible und transparente Verfahren zur Gewährung von Stipendien und durch zusätzliche finanzielle Unterstützung für Studienorte mit hohem Kostenniveau und für bedürftige Studierende zu gewährleisten; hält es für wichtig, dass diese Unterstützung vor der Abreise des/der Studierenden erfolgt, um eine zu starke finanzielle Belastung für sie zu vermeiden;

18.

begrüßt, dass im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens, die in der Erklärung vorgesehen ist, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung als Anlage beigefügt ist, in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Überwachung und Bewertung des Programms eine Aufstockung des für die Programme im Bildungsbereich vorgesehenen Mittelumfangs in Erwägung gezogen werden könnte;

19.

verweist darauf, dass neue Methoden der Finanzierung der Mobilität von Studierenden, z. B. zinsfreie und/oder übertragbare Darlehen, eingeführt und gefördert werden sollten;

20.

fordert die europäischen Hochschulen auf, mit dem Privatsektor (z. B. Wirtschafts- oder Unternehmensorganisationen wie Handelskammern) zusammenzuarbeiten, um neue wirksame Mechanismen zur Kofinanzierung der Mobilität von Studierenden bei jeder Stufe zu finden (Bachelor, Master, Doktorat) und so die Qualität der Bildungssysteme zu verbessern;

21.

regt an, dass ein fruchtbarer Dialog und ein zweiseitiger Austausch zwischen Unternehmen und Universitäten erfolgt, um innovative Partnerschaften zu bilden und neue Wege der Zusammenarbeit zu erproben;

Qualität und umfassende Anerkennung von Diplomen

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Umsetzung der europäischen Referenzrahmen (Bologna-Qualifikationsrahmen, Europäischer Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, Europäische Standards und Leitlinien für Qualitätssicherung und das Übereinkommen von Lissabon über die Anerkennung von Qualifikationen) fortzufahren, um den Europäischen Hochschulraum zu schaffen;

23.

unterstreicht daher, dass unverzüglich das umfassende, einheitliche und wirksame Kredittransfersystem ECTS umgesetzt werden muss, so dass Qualifikationen von Studierenden und Akademikern in ganz Europa anhand eines einheitlichen gemeinsamen Rahmenwerks problemlos transferiert werden können;

24.

unterstreicht, dass das dreigliedrige Studiensystem (Bachelor-, Master- und Promotionsstudiengang) insbesondere durch Einsatz eines „4+1“- anstelle des „3+2“-Systems für den ersten und zweiten Zyklus flexibler werden könnte; hält dies bei einigen Studiengängen für angemessener, damit die Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit von Hochschulabsolventen verbessert werden könnte;

25.

fordert, dass für von den Universitäten genehmigte Praktika und sonstige informale und nicht formale mobile Erfahrung ECTS-Punkte gewährt werden und sie als integraler Bestandteil von Studienplänen anerkannt werden;

Umsetzung des Bologna-Prozesses in allen beteiligten Ländern

26.

fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die europäischen Hochschulen auf, den Austausch bewährter Verfahren und Initiativen zur Bewusstseinsbildung zu fördern und zu unterstützen;

27.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Einklang mit den EU-Visumrichtlinien Visumverfahren zu erleichtern und die Verfahrenskosten für mobile Studierende zu verringern, insbesondere was östlichere Mitgliedstaaten und Beitrittsländer anbelangt;

*

* *

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 219 E vom 20.8.2008, S. 68.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/22


Dienstag, 23. September 2008
Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss

P6_TA(2008)0424

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anpassung von Rechtsakten an den neuen Komitologiebeschluss (2008/2096(INI))

2010/C 8 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) in der durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates geänderten Fassung (2) (im Folgenden „Komitologiebeschluss“ genannt),

unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/EG) (3),

unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (4),

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags sowie unter Hinweis auf Artikel 202 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 8. Mai 2008 über den Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (5),

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0345/2008),

A.

in der Erwägung, dass es zugunsten der Qualität der Rechtsetzung mehr und mehr erforderlich ist, die Entwicklung nicht wesentlicher und eher technischer Aspekte der Rechtsvorschriften sowie deren rasche Anpassung zur Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und wirtschaftlicher Veränderungen auf die Kommission zu übertragen; in der Erwägung, dass eine solche Übertragung von Befugnissen dadurch vereinfacht werden muss, dass man dem Gesetzgeber die institutionellen Mittel an die Hand gibt, die Ausübung dieser Befugnisse zu überwachen,

B.

in der Erwägung, dass der Unionsgesetzgeber bisher keine andere Option als die Anwendung von Artikel 202 des EG-Vertrags hatte, um eine solche Übertragung durchzuführen; in der Erwägung, dass der Rückgriff auf diese Vorschrift unbefriedigend ist, da sie sich auf die Durchführungsbefugnisse der Kommission und die Kontrollverfahren bezieht, denen solche Befugnisse unterliegen, wobei über diese Verfahren der Rat einstimmig nach bloßer Konsultation des Parlaments entscheidet; in der Erwägung, dass sich diese Kontrollverfahren im Wesentlichen auf die Tätigkeit von Ausschüssen stützen, die aus Beamten der Mitgliedstaaten bestehen, und dass das Parlament bis zur Annahme des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung von allen derartigen Verfahren ausgeschlossen war,

C.

in der Erwägung, dass durch Artikel 2 Absatz 2 des Komitologiebeschlusses Maßnahmen eingeführt werden, für den Fall, dass in einem im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Basisrechtsakt Maßnahmen von allgemeiner Tragweite vorgesehen sind, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen; in der Erwägung, dass es Aufgabe des Unionsgesetzgebers ist, von Fall zu Fall festzulegen, welches die wesentlichen Bestimmungen jedes Rechtsakts sind, die nur in einem Legislativverfahren geändert werden können,

D.

in der Erwägung, dass durch den Komitologiebeschluss die sogenannten „quasi-legislativen“ Maßnahmen einem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterworfen werden, nach dem das Parlament in vollem Umfang an der Kontrolle solcher Maßnahmen beteiligt ist und von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen, die über die im Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen, oder einem Entwurf widersprechen kann, der mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder der die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit nicht achtet,

E.

in der Erwägung, dass durch das neue Verfahren die demokratische Kontrolle von Durchführungsmaßnahmen sichergestellt wird, wenn sie quasi-legislativer Art sind, indem beide Mitgesetzgeber, das Parlament und der Rat, gleichgestellt werden, wodurch den schwerwiegendsten Aspekten des Demokratiedefizits in der Union abgeholfen wird; in der Erwägung, dass der Komitologiebeschluss es ermöglicht, die am meisten technischen Aspekte von Rechtsvorschriften und ihre Anpassung auf die Kommission zu übertragen, wodurch sichergestellt wird, dass sich der Gesetzgeber auf die wesentlichen Aspekte und auf die Verbesserung der Qualität des Gemeinschaftsrechts konzentrieren kann,

F.

in Kenntnis der Tatsache, dass das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht fakultativ, sondern verbindlich vorgeschrieben ist, wenn die Durchführungsmaßnahmen die in Artikel 2 Absatz 2 des Komitologiebeschlusses dargelegten Merkmale aufweisen,

G.

in der Erwägung, dass die derzeitige Anpassung des Besitzstands an den neuen Komitologiebeschluss noch nicht vollständig ist, da es immer noch Rechtsakte gibt, in denen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind, auf die das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle angewendet werden sollte,

H.

in der Erwägung, dass nicht nur Durchführungsmaßnahmen, die bisher dem Regelungsverfahren unterlagen, sondern auch einige der Maßnahmen, die dem Verwaltungs- bzw. Beratungsverfahren unterlagen, in den Geltungsbereich der Anforderungen des Artikels 2 Absatz 2 des Komitologiebeschlusses fallen können,

I.

in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon eine Normenhierarchie eingeführt und das Konzept eines „delegierten Rechtsakts“ geschaffen wird, dem zufolge „in Gesetzgebungsakten … der Kommission die Befugnis übertragen werden [kann], Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen“; in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon auch Durchführungsrechtsakte auf neue Art behandelt werden und insbesondere das Mitentscheidungsverfahren zwischen Parlament und Rat als das Verfahren für die Annahme der Verordnung vorgesehen wird, durch die festgelegt wird, wie die Mitgliedstaaten die Durchführungsrechtsakte kontrollieren,

J.

im Bewusstsein, dass die Durchführung der entsprechenden Bestimmungen des Vertrags von Lissabon intensive und komplexe Prozesse interinstitutioneller Verhandlungen erforderlich machen wird, und in der Erwägung, dass deshalb der derzeitige Prozess der Anpassung so rasch wie möglich und in jedem Fall vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgeschlossen werden sollte,

K.

in der Erwägung, dass es, sollte der Vertrag von Lissabon in Kraft treten, notwendig sein wird, zu einer neuen — komplexeren — Anpassung des Besitzstands an die Bestimmungen des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen überzugehen; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Definition des Begriffs des „delegierten Rechtsakts“ im Vertrag von Lissabon dem Konzept einer „quasi-legislativen“ Maßnahme, das im Komitologiebeschluss enthalten ist, zwar ähnlich ist, die beiden Konzepte allerdings nicht identisch sind und die für diese beiden Rechtsakte vorgesehenen Verfahrensarten sich völlig voneinander unterscheiden; deshalb kann die derzeit stattfindende Anpassung nicht als genauer Präzedenzfall für die Zukunft angesehen werden,

L.

in der Erwägung, dass aus denselben Gründen die Ergebnisse der Anpassung, die derzeit hinsichtlich jedes einzelnen Rechtsakts durchgeführt wird, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft angesehen werden können,

M.

in der Erwägung, dass es zweckmäßig erscheint, wenn sich die Institutionen auf eine Standardformulierung für delegierte Rechtsakte einigen könnten, die regelmäßig von der Kommission in die Entwürfe von Rechtsakten aufgenommen würde, wenn auch die Gesetzgeber weiterhin die Möglichkeit hätten, sie zu ändern; in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Annahme — in Mitentscheidung — der Verordnung in Angriff zu nehmen, in der festgelegt wird, wie die Mitgliedstaaten die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrollieren,

1.

fordert die Kommission auf, dem Parlament auf der Grundlage der entsprechenden Artikel des EG-Vertrags Legislativvorschläge zur Vollendung der Anpassung an die Komitologiebestimmungen vorzulegen; fordert, dass diese Vorschläge unter Berücksichtigung der interinstitutionellen Gespräche erstellt werden und sich insbesondere mit den in der Anlage zu diesem Bericht aufgeführten Rechtsakten befassen;

2.

fordert die Kommission auf, die entsprechenden Legislativvorschläge zur Anpassung der verbleibenden, insbesondere der in der Anlage zu dieser Entschließung aufgeführten, Rechtsakte an den Komitologiebeschluss vorzulegen;

3.

fordert die Kommission auf, dass in dem Fall, dass die gegenwärtigen Anpassungsverfahren nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgeschlossen sind, die einschlägigen Legislativvorschläge vorzulegen, die zur Anpassung der Rechtsakte erforderlich sind, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht an das neue in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene System angepasst sind;

4.

fordert die Kommission auf, in jedem Fall im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die einschlägigen Legislativvorschläge vorzulegen, die zur Anpassung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstandes an dieses neue System erforderlich sind;

5.

fordert die Kommission auf, so rasch wie möglich den Entwurf eines Legislativvorschlags für die Verordnung vorzulegen, durch die im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrollieren;

6.

fordert, dass dem Europäischen Parlament nicht nur für die gegenwärtige Übergangsphase, sondern auch in Vorbereitung auf ein mögliches Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zusätzliche Ressourcen für alle Komitologieverfahren gewährt werden, um sicherzustellen, dass jedes Komitologieverfahren zwischen den drei Institutionen zufriedenstellend abläuft;

7.

bestätigt, dass bei den Forderungen der Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürger beachtet werden;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügte Liste der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(2)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(3)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0189.


Dienstag, 23. September 2008
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Das Parlament ersucht die Kommission, die entsprechenden Legislativvorschläge zur Anpassung der verbleibenden Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung vorzulegen und insbesondere:

Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1),

Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (2),

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (3),

Richtlinie 2001/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (4),

Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (5),

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (6),

Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte (7),

Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (8),

Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (9),

Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (10),

Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (11),

Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (12),

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (13),

Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (14).


(1)  ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34.

(2)  ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 25.

(5)  ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(7)  ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

(8)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36.

(9)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(10)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 59.

(11)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10.

(12)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12.

(13)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(14)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/26


Dienstag, 23. September 2008
Hedge-Fonds und Private Equity

P6_TA(2008)0425

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (2007/2238(INI))

2010/C 8 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (1),

gestützt auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (2),

unter Hinweis auf die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (11) (Pensionsfondsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (15),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (16) (MiFID-Durchführungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (17),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (18),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (19),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (20) (Eigenkapital-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (21) (Kapitaladäquanz-Richtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (22),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 21. April 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (KOM(2008)0119) (Solvabilität-II-Vorschlag),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007 zum Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen von Risikokapitalfonds (KOM(2007)0853),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu der Zukunft von Hedgefonds und derivativen Finanzinstrumenten (23),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. April 2006 (24) zur Vermögensverwaltung und vom 13. Dezember 2007 zur Vermögensverwaltung II (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (26), insbesondere Ziffer 19,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010) (27),

unter Hinweis auf die von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im Mai 2003 vorgelegten Ziele und Grundsätze der Wertpapierregulierung, mit denen unter anderem Grundsätze für die Vermarktung kollektiver Anlageinstrumente einschließlich Hedge-Fonds abgedeckt werden,

unter Hinweis auf die von der Fachabteilung für Wirtschaft und Wissenschaft des Europäischen Parlaments im Dezember 2007 vorgelegte Studie über Transparenz und Interessenkonflikte bei Hedge-Fonds,

unter Hinweis auf die von der Arbeitsgruppe Hedge-Fonds am 22. Januar 2008 veröffentlichten Normen für bewährte Vorgehensweisen und die anschließende Einsetzung eines Aufsichtsgremiums für Hedge-Fonds-Normen, das als Wächter dieser Normen tätig werden soll,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0338/2008),

A.

in der Erwägung, dass es derzeit nationale und EU-Rechtsvorschriften über die Finanzmärkte gibt, die sich unmittelbar oder mittelbar, wenn auch nicht ausschließlich auf Hedge-Fonds und Private Equity beziehen,

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die kohärente Umsetzung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften sicherstellen sollten und dass alle künftigen Anpassungen an bestehende Rechtsvorschriften einer adäquaten Kosten-Nutzen-Analyse unterworfen werden und nicht diskriminierend sein sollten,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission nicht auf alle Aspekte früherer Ersuchen des Parlaments (einschließlich derer, die in seinen genannten Entschließungen vom 15. Januar 2004, 27. April 2006, 11. Juli 2007 und 13. Dezember 2007 enthalten waren) positiv reagiert hat,

D.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und dass für beide keine eindeutige Definition existiert, dass beide jedoch Anlageinstrumente sind, die eher von professionellen Anlegern als von Privatkunden genutzt werden; in der Erwägung, dass es nicht sachgerecht ist, sie mit Blick auf eine produktspezifische Regulierung als eine Kategorie zu behandeln,

E.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity alternative Anlageinstrumente von wachsender Bedeutung sind, die nicht nur einen erheblichen und zunehmenden Anteil an den verwalteten Vermögenswerten weltweit haben, sondern auch die Effizienz von Finanzmärkten durch die Schaffung neuer Anlagemöglichkeiten steigern,

F.

in der Erwägung, dass verschiedene weltweite und nationale Institutionen sowie EU-Organe schon lange vor der aktuellen Finanzkrise im Zusammenhang mit Hedge-Fonds und Private Equity potenzielle Bedenken wegen der finanziellen Stabilität, unzureichender Risikomanagementstandards, übermäßiger Schulden (Fremdkapitalaufnahme) und der Bewertung illiquider und komplexer Finanzinstrumente analysiert haben,

G.

in der Erwägung, dass die vom Forum für Finanzmarktstabilität im Jahre 2007 durchgeführte Analyse zu dem Schluss gelangte, dass Bedenken in Bezug auf die Finanzstabilität am besten durch verstärkte Beaufsichtigung aller Akteure angegangen werden,

H.

in der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (IWF) in seinem Bericht über die Stabilität der globalen Finanzmärkte vom April 2008 zu dem Schluss gelangte, dass ein generelles Versäumnis vorlag, das Ausmaß der Fremdkapitalaufnahme eines breiten Spektrums von Institutionen — Banken, spezialisierten Versicherern, staatlich finanzierten Unternehmen, Hedge-Fonds — sowie die damit verbundenen Risiken einer ungeordneten Korrektur einzuschätzen,

I.

in der Erwägung, dass die Durchführung der Lissabon-Agenda langfristige Investitionen in Wachstum und Beschäftigung verlangt,

J.

in der Erwägung, dass solche langfristigen Investitionen gut funktionierende, stabile Finanzmärkte in der Europäischen Union und weltweit verlangen, die zur Realwirtschaft beitragen, was jedoch nur erreicht werden kann, wenn gewährleistet ist, dass die Europäische Union über eine wettbewerbsfähige und innovative Finanzindustrie verfügt,

K.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity in vielen Fällen durch die Schaffung von Nachfrage nach innovativen Produkten für Liquidität sorgen und die Diversifizierung der Märkte und die Markteffizienz fördern, und dass sie auch die Preisfindung unterstützen,

L.

in der Erwägung, dass finanzielle Stabilität ebenfalls eine bessere Zusammenarbeit bei der Aufsicht, auch auf globaler Ebene, erfordert, was logischerweise kontinuierliche Verbesserungen der geltenden EU-Aufsichtsmaßnahmen verlangt, darunter einen regelmäßigen Informationsaustausch und eine verstärkte Transparenz in Bezug auf institutionelle Anleger,

M.

in der Erwägung, dass die Kommission die Möglichkeiten einer weltweiten Regulierung in Bezug auf von Offshore-Finanzzentren aus operierende Marktakteure prüfen sollte,

N.

in der Erwägung, dass ein angemessenes Maß an Transparenz gegenüber Anlegern und Aufsichtsbehörden von größter Bedeutung für gut funktionierende und stabile Finanzmärkte sowie die Entwicklung von Wettbewerb zwischen den Marktbeteiligten und den Produkten ist,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission die Auswirkungen des Handelns von Hedge-Fonds und Private Equity beobachten und analysieren sollte und erwägen sollte, eine Richtlinie über Mindesttransparenzvorschriften zur künftigen Finanzierung von Investitionen, zu Risikomanagement, zu Bewertungsmethoden, zur Qualifikation der Manager und zu möglichen Interessenkonflikten sowie zur Offenlegung von Eigentumsverhältnissen und Registrierung von Hedge-Fonds vorzulegen,

P.

in der Erwägung, dass Informationen über die Belastungen von Hedge-Fonds und die Kreditvergabe durch Hedge-Fonds den zuständigen Aufsichtsbehörden ohne übermäßige bürokratische Vorgaben übermittelt werden sollten, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Markttätigkeit zu Aufsichtszwecken zu überwachen,

Q.

in der Erwägung, dass von der Fondsindustrie im Hinblick auf mehr Transparenz weitere Schritte hin zu verbindlichen Maßnahmen der Unternehmensführung („Corporate Governance“) erwartet werden, die auch an die Öffentlichkeit kommuniziert werden müssen; fordert eine Verbesserung der Kontrollverfahren,

R.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten anhand von bewährten Verfahren („Best Practice“) sicherstellen sollten, dass die erworbenen Betriebspensionen der Beschäftigten im Falle eines Konkurses gesichert sind,

S.

in der Erwägung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, in die Definition des Sorgfaltsprinzips, wenn das Prinzip in geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften einbezogen wird, das Erfordernis aufzunehmen, dass Investoren prüfen müssen, dass alternative Investmentfonds, in die sie investieren, sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften und an die Standards der Branche für bewährte Verfahren halten,

T.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Vielfalt der Definitionen von Privatplatzierungen in den Mitgliedstaaten ein Hemmnis für den Binnenmarkt ist und einen Anreiz für die Einschleusung von mit hohem Risiko behafteten Produkten in den Privatkundenmarkt darstellt,

U.

in der Erwägung, dass eine einheitliche Anlaufstelle für Verhaltenskodizes in Form eines Internetportals eingerichtet werden sollte, einschließlich eines Registers mit den Namen derjenigen, die den Verhaltenskodizes beitreten, ihrer Offenlegung und Erklärungen zu dem Verzicht auf einen Beitritt, wobei die Gründe für die Nichteinhaltung auch lehrreich sein können; in der Erwägung, dass die betreffende Internetseite für die Europäische Union eingerichtet und international gefördert werden sollte,

V.

in der Erwägung, dass der IWF in seinem Bericht über die Stabilität der globalen Finanzmärkte vom April 2008 warnte, dass der Markt in Bezug auf die Unternehmensverschuldung anfällig erscheint, da die Ausfallquoten aufgrund makroökonomischer und struktureller Faktoren voraussichtlich steigen werden,

W.

in der Erwägung, dass sich durch die in letzter Zeit erfolgte Zunahme der Private-Equity-Transaktionen die Zahl der Beschäftigten, deren Arbeitsplätze letztlich von Equity-Fonds kontrolliert wird, erhöht hat und dass daher sowohl die bestehenden nationalen Beschäftigungsvorschriften als auch das gemeinschaftliche Arbeitsrecht (insbesondere die Richtlinie 2001/23/EG) gebührend beachtet werden sollten, die entwickelt wurden, als dies noch nicht der Fall war; in der Erwägung, dass sowohl das nationale als auch das gemeinschaftliche Arbeitsrecht auf einer nicht diskriminierenden Grundlage angewandt werden sollten, einschließlich einer fairen und angemessenen Behandlung aller Wirtschaftsbeteiligten mit ähnlichen Verantwortlichkeiten gegenüber Beschäftigten,

X.

in der Erwägung, dass nach vielen Rechtssystemen Hedge-Fonds und Private Equity, die Inhaber von Betrieben sind und diese kontrollieren, nicht als Arbeitgeber angesehen werden und daher von den für Arbeitgeber geltenden rechtlichen Verpflichtungen befreit sind,

Y.

in der Erwägung, dass im Falle extremer Schuldenlasten Unternehmen ein höheres Risikoprofil aufweisen,

Z.

in der Erwägung, dass es wie bei anderen Unternehmen Interessenkonflikte geben könnte, die auf das Geschäftsmodell von Private Equity bzw. Hedge-Fonds und auf die Beziehungen zwischen diesen und anderen Finanzmarktakteuren zurückzuführen sind, weshalb Maßnahmen zur Weiterentwicklung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht auf Hedge-Fonds und Private Equity beschränkt sein und im Einklang stehen sollten mit globalen Normen wie den IOSCO-Grundsätzen für die Bewältigung von Interessenkonflikten durch kollektive Anlageinstrumente und Marktintermediäre,

AA.

in der Erwägung, dass die Gehaltssysteme für Manager von Hedge-Fonds und Private Equity möglicherweise als ungeeignete Anreize dienen, die eine verantwortungslose Risikobereitschaft fördern,

AB.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds zu den Investoren in die komplex strukturierten Produkte gehörten, die von der Kreditkrise betroffen waren, und somit ebenso wie andere Investoren Verluste hinnehmen mussten,

AC.

in der Erwägung, dass im Interesse der Minderung der Gefahr künftiger Finanzkrisen und angesichts der starken Wechselwirkungen zwischen den Märkten und zwischen den Marktteilnehmern sowie der Zielsetzung, grenzüberschreitend und zwischen regulierten und unregulierten Marktteilnehmern gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, in der Europäischen Union und weltweit mehrere Initiativen, darunter eine Überprüfung der Eigenkapital-Richtlinie und der Kapitaladäquanz-Richtlinie sowie ein Vorschlag für eine Richtlinie über Rating-Agenturen, in Ausarbeitung sind, um ein in jeder Beziehung schlüssigeres und einheitlicheres Regelwerk zu gewährleisten,

AD.

in der Erwägung, dass eine prinzipiengestützte Regulierung ein angemessener Ansatz zur Regulierung der Finanzmärkte ist, da sie es besser ermöglicht, mit Marktentwicklungen Schritt zu halten,

AE.

in der Erwägung, dass auf EU-Ebene Handlungsbedarf auf der Grundlage der folgenden sieben Grundsätze für Finanzinstitute und -märkte besteht:

rechtliche Vorgaben: die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten überprüft werden, um Lücken im Regelwerk zu ermitteln; nationale Abweichungen sollten überprüft und eine Harmonisierung sollte gefördert werden, z. B. durch Kollegien von Aufsichtsbehörden oder auf sonstige Weise; internationale Äquivalenz und Zusammenarbeit sollten vorangetrieben werden;

Kapital: die Eigenkapitalvorschriften sollten für alle Finanzinstitute obligatorisch sein und den mit der Geschäftstätigkeit, der Risikoexposition und der Risikokontrolle verbundenen Gefahren Rechnung tragen; längere Liquiditätshorizonte sollten ebenfalls berücksichtigt werden;

„originate and distribute“-Modell: um eine bessere Abstimmung der Interessen von Anlegern und ursprünglichen Kreditgebern („Originators“) zu erreichen, sollten ursprüngliche Kreditgeber im Allgemeinen weiterhin den Risiken ihrer Verbriefungen ausgesetzt sein, indem sie einen repräsentativen Anteil am Produkt halten; der Umfang der Anteile, den ursprüngliche Kreditgeber an Darlehensprodukten halten, sollte offengelegt werden; alternativ zur Beibehaltung von Positionen sollten andere Maßnahmen zur Abstimmung der Interessen von Anlegern und ursprünglichen Kreditgebern geprüft werden;

Rechnungslegung: eine Bereinigungsmethode zur Abmilderung der prozyklischen Effekte der Rechnungslegung zum Zeitwert („Fair Value“) sollte in Betracht gezogen werden;

Rating: Rating-Agenturen sollten zur Steigerung von Transparenz und Verständnis auf dem Ratingmarkt Verhaltenskodizes hinsichtlich der Erkennbarkeit von Prognosen, Produktkomplexität und Geschäftspraktiken annehmen; Interessenkonflikte sollten geregelt werden; unangeforderte Ratings sollten unabhängig kategorisiert und nicht als Druckmittel für Geschäftsabschlüsse benutzt werden;

Handel mit Derivaten: ein offener und sichtbarer Handel von Derivaten sollte sowohl beim Börsenhandel als auch bei anderen Formen gefördert werden;

Langfristigkeit: Entlohnungspakete sollten sich an längerfristigen Ergebnissen orientieren und sowohl Verluste als auch Erfolge widerspiegeln,

AF.

in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen eine allgemeingültige und umfassende Rechtsgrundlage liefern würden, die sich auf alle Finanzinstitute ab einer gewissen Größe erstreckt und die internationalen Aufsichts- und Regulierungspraktiken berücksichtigt,

1.

fordert die Kommission auf, ihm bis Ende 2008 gemäß Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags entsprechend den beigefügten ausführlichen Empfehlungen und den in Erwägung AE dargelegten sieben Grundsätzen einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zu unterbreiten, die alle relevanten Akteure und Finanzmarktteilnehmer, darunter Hedge-Fonds und Private Equity, abdecken;

2.

bestätigt, dass die Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger im Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge aus den EU-Haushaltsmitteln abgedeckt werden sollten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(3)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(4)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(5)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(6)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.

(7)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.

(9)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(10)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(11)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(12)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(14)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(17)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(18)  ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9.

(19)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(20)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(21)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(22)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

(23)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 407.

(24)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 257.

(25)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0627.

(26)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(27)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0058.


Dienstag, 23. September 2008
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS/DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

Empfehlung 1 zu finanzieller Stabilität, Eigenkapital und allgemeinen rechtlichen Vorgaben

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Eigenkapitalvorschriften — Wertpapierfirmen, darunter Personengesellschaften und Kommanditgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Kreditinstitute, konventionelle Fonds (wie OGAW- und Pensionsfonds/Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) müssen den Eigenkapitalvorschriften entsprechen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass angemessene Eigenkapitalvorschriften für alle Finanzinstitute risiko-, nicht unternehmensbasiert sind. Die Aufsichtsbehörden können die Einhaltung von Verhaltenskodizes berücksichtigen. Diese Eigenkapitalvorschriften sollten allerdings keine zusätzlichen Anforderungen zu bereits bestehenden Vorschriften darstellen und im Fall eines Fondsausfalls keinesfalls als Garantie betrachtet werden.

Ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefung von Kreditforderungen — Der Vorschlag der Kommission betreffend Eigenkapitalvorschriften sollte verlangen, dass der ursprüngliche Kreditgeber („Originator“) Teile von verbrieften Darlehen in seiner Bilanz aufführt, oder dem ursprünglichen Kreditgeber Eigenkapitalanforderungen auferlegen, die auf der Grundlage der Annahme berechnet werden, dass er diese Anteile hält, oder andere Mittel zur Abstimmung der Interessen von Anlegern und ursprünglichen Kreditgebern beinhalten.

EU-Beaufsichtigung von Rating-Agenturen — Die Kommission sollte einen Mechanismus für eine EU-Überprüfung von Rating-Agenturen, Verfahren und Vorschriften begründen, wobei die entsprechenden Aufgaben existierenden Einrichtungen wie dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) übertragen werden sollten, auch um den Wettbewerb zu fördern und den Marktzugang im Ratingbereich zu ermöglichen.

Bewertung — Die Kommission sollte prinzipiengestützte Legislativmaßnahmen zur Bewertung illiquider Finanzinstrumente im Einklang mit der Tätigkeit der zuständigen internationalen Einrichtungen beschließen, um die Anleger und die Stabilität der Finanzmärkte besser zu schützen, wobei die verschiedenen derzeit in der Europäischen Union und weltweit eingeleiteten Initiativen zur Bewertung berücksichtigt werden sollten und geprüft werden sollte, wie diese Bewertung am besten gefördert werden kann.

Prime Broker — Die Transparenzanforderungen an Einrichtungen, die Prime-Brokerage-Dienstleistungen erbringen, sollten entsprechend der Komplexität und Undurchsichtigkeit der Struktur oder Natur der Risiken, denen sie durch ihre Geschäfte mit allen Produkten und Marktteilnehmern, darunter Hedge-Fonds und Private Equity, ausgesetzt sind, erhöht sein.

Risikokapital und KMU-Sektor — Die Kommission sollte Vorschläge unterbreiten, um einen harmonisierten, EU-weiten Rahmen für Risikokapital und Private Equity zu schaffen und insbesondere den grenzüber schreitenden Zugang zu derartigem Kapital für den KMU-Sektor im Einklang mit der Lissabon-Agenda sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission unverzüglich die in ihrer Mitteilung über den Abbau von Hindernissen für grenzüberschreitende Investitionen von Risikokapitalfonds dargelegten Vorschläge umsetzen. Der Vorschlag sollte mit den Grundsätzen einer guten Regulierung im Einklang stehen und zusätzliche rechtliche, steuerliche und administrative Komplexität auf EU-Ebene vermeiden.

Empfehlung 2 zu Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Regelung für Privatplatzierungen — Die Kommission sollte einen Legislativvorschlag für die Ausarbeitung einer europäischen Regelung für Privatplatzierungen unterbreiten, der den grenzüberschreitenden Vertrieb von Anlageprodukten, darunter alternativen Anlageinstrumenten, an infrage kommende Gruppen professioneller Anleger gestattet. Ein derartiger Vorschlag sollte gegebenenfalls die folgenden Grundsätze für eine Offenlegung gegenüber Anlegern und zuständigen Behörden beinhalten:

allgemeine Investitionsstrategie und Gebührenpolitik,

Fremdkapital/Schuldenrisiko, Risikomanagementsystem und Portfoliobewertungsmethoden,

Quelle und Umfang der — auch intern — aufgebrachten Mittel,

Vorschriften, die umfassende Transparenz in Bezug auf Gehälter von Direktoren und leitenden Ange stellten, auch in Bezug auf Optionsgeschäfte, gewährleisten,

Registrierung und Identifizierung von Anteilseignern über einen bestimmen Anteilsumfang hinaus.

Anleger — Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden Vorschriften ausarbeiten, um eine klare Offenlegung und Mitteilung einschlägiger und sachdienlicher Informationen an Anleger sicherzustellen.

Private Equity und Arbeitnehmerschutz — Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Richtlinie 2001/23/EG den Arbeitnehmern immer die gleichen Rechte garantiert, darunter das Recht, informiert und konsultiert zu werden, sobald die Kontrolle des betreffenden Unternehmens oder Geschäfts von Investoren, darunter Private Equity und Hedge-Fonds, übertragen wird.

Pensionssysteme — Seit Mitte der neunziger Jahre hält eine steigende Zahl von Pensionsfonds und Versicherungsgesellschaften Anteile an Hedge-Fonds und Private Equity, und jeder Ausfall würde sich negativ auf die Pensionsansprüche der Mitglieder der Pensionssysteme auswirken. Bei der Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG sollte die Kommission sicherstellen, dass Arbeitnehmer oder Personalvertreter unmittelbar oder über Treuhänder darüber informiert werden, wie ihre Renten investiert werden, sowie über die damit verbundenen Risiken.

Empfehlung 3 zu Maßnahmen gegen Überschuldung

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Fremdkapitalaufnahme durch Private-Equity-Unternehmen — Die Kommission sollte bei der Überprüfung der Richtlinie 77/91/EWG über Kapital sicherstellen, dass sämtliche Änderungen folgenden Grundprinzipien entsprechen: Das Kapital entspricht dem Risiko, es lässt sich vernünftigerweise erwarten, dass der Umfang des Fremdkapitals sowohl für den Private-Equity-Fonds bzw. das Private-Equity-Unternehmen als auch für das Zielunternehmen tragbar ist, und es gibt keine unangemessene Diskriminierung gegenüber spezifischen Privatanlegern oder zwischen verschiedenen Anlagefonds oder -instrumenten, die eine ähnliche Strategie anwenden.

Kapitalaufzehrung — Die Kommission sollte harmonisierte zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorschlagen, erforderlichenfalls auf der Grundlage einer Überprüfung der bestehenden nationalen und gemeinschaftlichen legislativen Optionen, um unvernünftiges Ausschlachten von Zielunternehmen („Asset Stripping“) zu vermeiden.

Empfehlung 4 zu Maßnahmen gegen Interessenkonflikte

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Die Kommission sollte Vorschriften einführen, um eine effektive Trennung zwischen Dienstleistungen zu schaffen, die Investmentfirmen für ihre Kunden erbringen. Das Europäische Parlament möchte bekräftigen, dass sämtliche Anpassungen für alle Finanzinstitute gelten sollten und somit nicht diskriminierend sein sollten. Wie von der IOSCO empfohlen, sollten Finanzinstitute, die ein Spektrum verschiedener Finanzdienstleistungen erbringen, auf Unternehmens- oder Konzernebene über Maßnahmen und Verfahren, darunter eine angemessene Offenlegung, verfügen, die sie in die Lage versetzen, geeignete Mittel zur Bewältigung von Konflikten oder potenziellen Konflikten zu ermitteln, zu bewerten und zu entwickeln.

Rating-Agenturen — Rating-Agenturen sollten ihre Informationen verbessern und asymmetrische Informationen und Ungewissheit eliminieren oder verringern sowie die Interessenkonflikte offenlegen, die sie betreffen, ohne das geschäftsorientierte Finanzsystem zu zerstören. Insbesondere sollten Rating-Agenturen ihre Ratingtätigkeit von anderen Dienstleistungen (wie Beratung zur Strukturierung von Transaktionen) trennen, die sie im Hinblick auf Verpflichtungen oder Unternehmen, die sie bewerten, erbringen.

Marktzutritt und Konzentration — Die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission sollte eine allgemeine Untersuchung der Effekte der Marktkonzentration und der Wirkung vorherrschender Akteure in der Finanzdienstleistungssparte und im Lichte der internationalen Situation, auch bei Hedge-Fonds und Private Equity, einleiten. Dabei sollte bewertet werden, ob die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln von allen Marktteilnehmern angewandt werden, ob eine unrechtmäßige Marktkonzentration existiert oder die Notwendigkeit besteht, Hemmnisse für neue Marktteilnehmer abzubauen, oder ob Rechtsvorschriften beseitigt werden sollten, die etablierte Betreiber und bestehende Marktstrukturen begünstigen, wo der Wettbewerb begrenzt ist.

Empfehlung 5 zu bestehenden Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln muss:

Die Kommission sollte eine Untersuchung aller bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Finanzmärkte einleiten, um sämtliche Lücken bezüglich der Regulierung von Hedge-Fonds und Private Equity zu ermitteln und dem Europäischen Parlament gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung einen Legislativvorschlag oder -vorschläge zur Änderung der geltenden Richtlinien vorlegen, um die Regelungen über Hedge-Fonds, Private Equity und sonstige relevante Akteure zu verbessern. Derartige Vorschläge sollten zielgerichtet sein.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/34


Dienstag, 23. September 2008
Transparenz von institutionellen Anlegern

P6_TA(2008)0426

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Transparenz institutioneller Investoren (2007/2239(INI))

2010/C 8 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (1),

unter Hinweis auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (2),

unter Hinweis auf die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (14),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (15),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (16) („Transparenzrichtlinie“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (17),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (18),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (19),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (20),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (21) (MiFID-Durchführungsrichtlinie),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (22),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (23),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 25. September 2003 betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte (24),

in Kenntnis der Studie „Hedge Funds: Transparency and Conflict of Interest“, die von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung (25) in Auftrag gegeben wurde,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0296/2008),

A.

in der Erwägung, dass alternative Anlageinstrumente wie Hedge-Fonds und Private Equity den Fondsverwaltern anerkanntermaßen neue Diversifizierungsvorteile und den Anlegern die Aussicht auf höhere Rendite bieten, die allgemeine Liquidität am Markt erhöhen, zum Preisfindungsprozess, zur Risikodiversifizierung und zur finanziellen Integration beitragen und die Markteffizienz verbessern können,

B.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity unterschiedliche Anlageinstrumente sind, die sich hinsichtlich der Art der Investitionen und der Investitionsstrategie unterscheiden,

C.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity, die in der Europäischen Union angesiedelt sind, ein Regelungsumfeld benötigen, das ihre innovativen Strategien achtet, damit ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene sichergestellt wird, gleichzeitig aber die Auswirkungen einer potenziell nachteiligen Marktdynamik abgemildert werden; in der Erwägung, dass produktspezifische Rechtsvorschriften unflexibel sein und die Innovation hemmen könnten,

D.

in der Erwägung, dass sich Hedge-Fonds und Private Equity, deren Verwaltungsgesellschaften ihren Sitz in der Europäischen Union haben, nach den bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft richten müssen; in der Erwägung, dass sich auch Einrichtungen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union im Rahmen bestimmter Tätigkeiten nach diesen Rechtsvorschriften richten müssen,

E.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union Onshore-Hedge-Fonds, Manager von Hedge-Fonds und Private Equity den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen, insbesondere was den Marktmissbrauch betrifft, und in der Erwägung, dass sie durch Geschäftspartner sowie bei den damit zusammenhängenden Verkäufen von Anlagen in regulierten Produkten einer indirekten Regulierung unterliegen,

F.

in der Erwägung, dass Hedge-Fonds und Private Equity in manchen Mitgliedstaaten nationalen Regulierungssystemen und davon verschiedenen Umsetzungsmaßnahmen bestehender EU-Richtlinien unterliegen und dass solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf nationaler Ebene das Risiko einer regulatorischen Fragmentierung im Binnenmarkt bergen, was die grenzüberschreitende Entwicklung dieser Tätigkeit in Europa behindern könnte,

G.

in der Erwägung, dass Richtlinien wohl die geeigneten Rechtsinstrumente sind, um Themen zu behandeln, mit denen man sich im Zusammenhang mit Hedge-Fonds und Private Equity auseinandersetzen muss; in der Erwägung, dass einer möglichen Richtlinie über die Transparenz von Hedge-Fonds und Private Equity eine Analyse und Bewertung der Auswirkungen der bereits in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften auf Hedge-Fonds und Private Equity vorausgehen sollte; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften der Ausgangspunkt für eine Harmonisierung sein sollten, und in der Erwägung, dass geltende Rechtsvorschriften unter Umständen angepasst werden müssen, wobei allerdings vermieden werden sollte, dass nicht vertretbare Unterschiede geschaffen werden,

H.

in der Erwägung, dass die Notwendigkeit und die Analyse der Transparenz und der Frage, wo sie erhöht werden kann, anerkanntermaßen eines der wichtigsten Anliegen ist und dass Transparenz verschiedene Aspekte hat, so z. B. die Transparenz von Hedge-Fonds bzw. Private Equity gegenüber den Unternehmen, deren Anteile sie erwerben oder besitzen, und gegenüber Prime Brokern, institutionellen Anlegern, wie Pensionsfonds oder Banken, Kleinanlegern, Geschäftspartnern, Regulierungsstellen und Behörden, und dass eines der Hauptprobleme bei der Transparenz in der Beziehung zwischen Hedge-Fonds bzw. Private Equity einerseits und den Unternehmen, deren Anteile sie besitzen oder erwerben, andererseits besteht,

I.

in der Erwägung, dass die Erfahrungen der Vereinigten Staaten, wo die Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit von Wettbewerbern genutzt wurden, um Einzelheiten über Fondsinvestitionen zu erhalten, die für Anleger bestimmt waren, zeigen, dass sowohl die Anleger als auch der Fonds gefährdet wurden,

J.

in der Erwägung, dass eine inkohärente Umsetzung der Transparenzrichtlinie zu unterschiedlichen Transparenzniveaus in der Europäischen Union und zu hohen Kosten für die Anleger geführt hat,

K.

in der Überzeugung, dass Transparenz eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Anleger und das Verständnis komplexer Finanzprodukte ist und somit zum optimalen Funktionieren und zur Stabilität der Finanzmärkte beiträgt; in der Erwägung, dass Transparenz zwar der gebotenen Sorgfalt dienlich ist, diese jedoch nicht ersetzt,

L.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Subprime-Krise nicht hauptsächlich auf einen einzigen Sektor zurückgeführt werden kann — es ist zu berücksichtigen, dass es Zeit brauchen wird, um die Ursachen und Wirkungen dieser Krise völlig zu verstehen —, und in der Erwägung, dass ihre vielfachen Ursachen u. a. Folgendes umfassen:

Rating-Agenturen, insbesondere die Interessenkonflikte der Rating-Agenturen für Kredite und eine falsche Auffassung von der Bedeutung von Ratings,

fahrlässige Praktiken bei der Kreditvergabe auf dem Wohnungsmarkt der USA,

die schnelle Innovation im Bereich komplex strukturierter Produkte,

das Kreditgewährungs- und Risikoverteilungsmodell und die lange Kette der Intermediäre,

die Gier der Anleger nach immer höheren Renditen und eine kurzsichtige Anreizstruktur für die Vergütungen,

die Tatsache, dass kein Due-Diligence-Prozess durchgeführt wurde,

das Verfahren der Besicherung und der Rating-Agenturen im Zusammenhang mit komplex strukturierten Produkten, das zu einer Überhöhung der Preise dieser Produkte im Vergleich zu den zugrunde liegenden Vermögenswerten geführt hat,

Interessenkonflikte innerhalb amerikanischer Investmentbanken und das Fehlen ihrer Regulierung,

M.

in der Erwägung, dass das Gemeinschaftsrecht Mechanismen wie Komitologie- oder Lamfalussy-Verfahren enthält, die durch Durchführungsmaßnahmen eine gewisse Flexibilität bei der Reaktion auf das sich wandelnde Geschäftsumfeld zulassen, und dass sich dieses System durch das Instrument der delegierten Rechtsakte nach dem Vertrag von Lissabon verbessern wird;

N.

in der Erwägung, dass durch zahlreiche verschiedene Hedge-Fonds- und Private-Equity-Initiativen und von Organisationen, wie etwa der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sowie von Einrichtungen der Industrie, auch solchen für Hedge-Fonds und Private Equity, Grundsätze und Verhaltenskodizes erstellt wurden, die als Modelle für EU-Rechtsvorschriften dienen und sie ergänzen könnten, und dass Unternehmen und Wirtschaftsverbände dazu ermutigt werden sollten, sich — zusätzlich zur Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften — zur Einhaltung dieser Kodizes nach dem Grundsatz „einhalten oder erläutern“ zu verpflichten, und dass die Einzelheiten eines solchen Systems „Einhalten oder Erläutern“ öffentlich zugänglich gemacht und ordnungsgemäß bewertet werden sollten,

O.

in der Erwägung, dass bei einigen im Freiverkehr gehandelten Produkten (OTC) offenere und transparentere Handelssysteme angewandt werden könnten, um die Bewertung zu Marktpreisen — sofern möglich — auszuweiten und einen Hinweis auf einen möglichen Wechsel der Eigentümer zu geben; in der Erwägung, dass ein generelleres OTC-Clearing-System für Zwecke der Überwachung und der Risikobewertung attraktiv ist, dass jedoch jedes neue System weltweit eingeführt werden muss, um gleiche Ausgangsbedingungen im globalen Kontext sicherzustellen,

P.

in der Erwägung, dass eine branchenweite Überwachung und Berichterstattung wichtig ist, um Besorgnissen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Auswirkungen von Private Equity zu verstehen, und in der Erwägung, dass private und öffentliche Unternehmen bereits verpflichtet sind, ihre Beschäftigten zu Fragen zu konsultieren, die deren Interessen berühren; in der Erwägung, dass kein Ungleichgewicht zwischen der Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsinformationen privater Anlagegesellschaften und der entsprechenden Pflicht für andere Privatunternehmen geschaffen werden sollte,

Q.

in der Erwägung, dass produktbezogene Rechtsvorschriften wohl nicht die geeignete Art von Rechtsvorschriften für diesen innovativen Sektor sind,

R.

in der Erwägung, dass eine Website für Verhaltenskodizes als zentrale Anlaufstelle hilfreich wäre und für die Europäische Union eingerichtet und international propagiert werden sollte; in der Erwägung, dass diese Website ein Register von Marktteilnehmern, die sich an die Verhaltenskodizes halten, und ihre Veröffentlichungen sowie Erläuterungen zu Verstößen enthalten sollte; in der Erwägung, dass die Gründe für Verstöße auch lehrreich sein können,

S.

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb alternativer Anlageinstrumente dadurch zu beseitigen, dass ein europäisches System für Privatplatzierung für institutionelle Anleger geschaffen wird,

T.

in der Erwägung, dass zusätzliche, insbesondere häufige, Berichtspflichten bei Private Equity gerechtfertigt und in einem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen müssen; in der Erwägung, dass in Bezug auf alle Kontexte eine bessere Verknüpfung zwischen Vergütungspaketen und der langfristigen Performance hergestellt werden muss,

U.

in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, wonach ein Vorschlag noch nicht in Vorbereitung sein darf, erfüllt ist,

1.

fordert die Kommission dazu auf, dem Parlament gemäß den Artikeln 44, 47 Absatz 2 bzw. 95 des EG-Vertrags, je nach Regelungsgegenstand, einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zur Transparenz von Hedge-Fonds und Private Equity zu vorzulegen, und fordert, dass diese(r) Vorschlag/Vorschläge die interinstitutionellen Debatten berücksichtigt/berücksichtigen und den in der Anlage genannten ausführlichen Empfehlungen folgt/folgen;

2.

bestätigt, dass die Empfehlungen das Subsidiaritätsprinzip und die Grundrechte der Bürger achten;

3.

vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(2)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(3)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(4)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(5)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(6)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.

(7)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.

(9)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(10)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(11)  ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.

(12)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(14)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(17)  ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9.

(18)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(19)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(20)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(21)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.

(22)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.

(23)  ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17.

(24)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 329.

(25)  IP/A/ECON/IC/2007-24.


Dienstag, 23. September 2008
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DER GEFORDERTEN VORSCHLÄGE

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, eine oder mehrere Richtlinie(n) vorzuschlagen, durch die ein gemeinsamer Transparenzstandard gewährleistet wird und Fragen im Zusammenhang mit Hedge-Fonds und Private Equity geregelt werden. Grundlage hierfür sollte sein, dass die Richtlinie(n) den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bieten sollte(n), um die EU-Regelungen in ihre bestehenden Gesellschaftsrechtssysteme umzusetzen. Parallel dazu ersucht das Europäische Parlament die Kommission, Verbesserungen bei der Transparenz durch Unterstützung und Überwachung der Entwicklung der Selbstregulierung zu fördern, die bereits von Managern der Hedge-Fonds und Private Equity und ihren Geschäftspartnern eingeführt wurden, und die Mitgliedstaaten zu ermuntern, diese Bemühungen durch Dialog und den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keine einheitliche öffentliche Offenlegung von Staatsfonds (Sovereign Wealth Funds) gibt, begrüßt das Europäische Parlament die Initiative des Internationalen Währungsfonds, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die einen internationalen Verhaltenskodex für Staatsfonds ausarbeiten soll, vertritt die Ansicht, dass ein solcher Verhaltenskodex in gewisser Weise zu einer Entmystifizierung der Tätigkeiten von Staatsfonds beitragen würde, fordert die Kommission auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen.

Hedge-Fonds und Private Equity

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, die geeigneten Legislativvorschläge zusammen mit einer Folgenabschätzung und unter Einbeziehung der betroffenen Branchen zu unterbreiten, indem sie den für die verschiedenen Arten von Anlegern und Geschäftspartnern geltenden gemeinschaftlichen Besitzstand überarbeitet, um die Möglichkeit der Differenzierung zwischen Hedge-Fonds, Private Equity und anderen Anlegern zu untersuchen, und Regelungen anzupassen oder einzuführen, damit relevante und sachliche Informationen eindeutig offengelegt und rechtzeitig bekannt gemacht werden, um hochwertige Entscheidungsprozesse und eine transparente Kommunikation zwischen Anlegern und der Unternehmensführung sowie zwischen Anlegern und anderen Geschäftspartnern zu erleichtern. Liegen Vorschläge bereits vor, sollten sie entsprechend umgesetzt werden; es empfiehlt der Kommission, nach Wegen zu suchen, um die Risiken — als Gegenstück zur Kreditwürdigkeit — besser sichtbar und leichter verständlich zu machen; Aufmerksamkeit sollte der Frage geschenkt werden, ob geltende und künftige Richtlinien und Transparenzmaßnahmen nicht vielleicht durch übertriebene Haftungsfreistellungsregelungen in Verträgen untergraben werden.

Die neue Rechtsvorschrift sollte Anteilseigner dazu verpflichten, Emittenten mitzuteilen, welche Anteile an den Stimmrechten sie nach dem Erwerb oder der Veräußerung von Aktien halten, wenn dieser Anteil die spezifische Schwelle ab 3 % — und nicht 5 % wie nach der Richtlinie 2004/109/EG — erreicht bzw. über- oder unterschreitet; sie sollte auch vorschreiben, dass Hedge-Fonds und Private Equity — soweit diese Kategorien von Anlegern von anderen unterschieden werden können — gegenüber den Unternehmen, deren Anteile sie erwerben oder besitzen, Kleinanlegern und institutionellen Investoren, Prime Brokern und Aufsichtsstellen ihre Investitionspolitik und eventuelle Risiken offenlegen und erläutern müssen.

Diese Vorschläge sollten sich auf eine Überprüfung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gründen, die im Hinblick darauf durchgeführt wird, inwieweit die geltenden Transparenzregelungen auf die besondere Situation von Hedge-Fonds und Privat Equity angewendet werden können.

Im Hinblick auf die oben genannten Legislativvorschläge sollte die Kommission insbesondere:

untersuchen, ob die Möglichkeit von Vertragsbedingungen zur Anwendung auf alternative Anlagen besteht, die eine eindeutige Offenlegung des Risikos und ein klares Risikomanagement sowie Maßnahmen für den Fall, dass Schwellenwerte überschritten werden, eine genaue Beschreibung von Lock-up-Fristen sowie genaue Bedingungen für die Aufhebung und Kündigung von Verträgen vorsehen;

das Thema Geldwäsche im Zusammenhang mit Hedge-Fonds und Private Equity untersuchen;

die Möglichkeit prüfen, Regelungen und Empfehlungen zu harmonisieren, nach denen Hedge-Fonds bzw. Private Equity Aktionäre jenseits eines bestimmten Anteils registrieren und offenlegen sowie ihre Strategien und Absichten bekannt geben müssen — wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Überflutung mit Informationen vermieden werden sollte;

prüfen, ob und wie Intermediäre zu verpflichten sind, den ursprünglichen Aktionären zu ermöglichen, aktiv an den Abstimmungen in Aktionärshauptversammlungen teilzunehmen, und dafür sorgen, dass sich Stimmrechtsvertreter an ihre Anweisungen für das Abstimmungsverhalten halten, und dafür sorgen, dass das Abstimmungsverhalten namentlich bekannter Aktionäre offengelegt wird;

zusammen mit der Industrie einen Kodex bewährter Praktiken dafür erstellen, wie die derzeitige Struktur der Corporate Governance im Hinblick auf die Stärkung einer langfristigen Ausrichtung und die Abschwächung finanzieller und anderer Anreize für eine kurzfristige und übermäßige Risikobereitschaft und ein unverantwortliches Verhalten wieder ins Lot gebracht werden kann;

Regelungen erlassen, nach denen eine vollständige Transparenz der Vergütungssysteme für Manager, einschließlich Aktienbezugsrechte, durch eine förmliche Genehmigung der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft vorgesehen wird.

Konkret zu Hedge-Fonds

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, Regelungen, die die Transparenz des Abstimmungsverhaltens von Hedge-Fonds erhöhen, auf der Grundlage zu erlassen, dass die Adressaten dieser gemeinschaftlichen Regelungen die Manager solcher Fonds sein sollten. Solche Regelungen könnten auch ein EU-weites System für die Aktionärsidentifizierung umfassen. Liegen Vorschläge bereits vor, sollten sie entsprechend umgesetzt werden.

Im Hinblick auf den/die oben genannten Legislativvorschlag/Legislativvorschläge sollte die Kommission insbesondere:

die Auswirkungen der Wertpapierleihe und der Abstimmung aufgrund geliehener Anteile im Hinblick auf bessere Regulierungsgrundsätze untersuchen;

untersuchen, ob Berichtspflichten auch für die Zusammenarbeit zwischen mehreren Anteilseignern und für den indirekten Erwerb von Stimmrechten über Optionsvereinbarungen gelten sollten.

Konkret zu Private Equity

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, Regelungen vorzuschlagen, die es Anlegern verbieten, Unternehmen „auszuplündern“ (sogenanntes „Asset Stripping“) und dadurch ihre finanzielle Macht auf eine Art zu missbrauchen, die dem erworbenen Unternehmen langfristig nur schadet, und keine positiven Auswirkungen auf die Zukunft des Unternehmens und die Interessen seiner Mitarbeiter, Gläubiger und Geschäftspartner hat. Außerdem sollte die Kommission gemeinsame Regelungen prüfen, um die Erhaltung des Kapitals von Gesellschaften sicherzustellen. Parallel dazu ersucht das Europäische Parlament die Kommission, die Frage zu untersuchen, ob die Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeführt haben, um dem „Asset Stripping“ entgegenzuwirken.

Im Hinblick auf den/die oben genannten Legislativvorschlag/Legislativvorschläge sollte sich die Kommission mit den Problemen befassen, die auftreten, wenn Banken riesige Kredite an Käufer, einschließlich Private Equity, vergeben und dann jede Verantwortung für den Zweck, für den das Geld verwendet wird, und die Herkunft des Geldes, mit dem der Kredit zurückgezahlt wird, ablehnen, wobei zu berücksichtigen ist, dass weiterhin der Kreditnehmer für diese Fragen verantwortlich ist und dass die Eigenkapitalanforderungen für vergleichbare Risiken im gesamten Finanzsystem gleich sein müssen.

Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, die Frage zu prüfen, ob die Unternehmensübergangsrichtlinie (1) auf die besondere Situation von fremdfinanzierten Unternehmensübernahmen (leveraged buy-outs) angepasst werden muss.


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/41


Dienstag, 23. September 2008
Beratungen des Petitionsausschusses (2007)

P6_TA(2008)0437

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu den Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2007 (2008/2028(INI))

2010/C 8 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses, insbesondere seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu den Ergebnissen der im Namen des Petitionsausschusses unternommenen Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid (1),

unter Hinweis auf die Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 45 und Artikel 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0336/2008),

A.

in Anerkennung der einzigartigen Bedeutung des Petitionsprozesses, der Einzelpersonen die Möglichkeit bietet, die Aufmerksamkeit des Europäischen Parlaments auf konkrete Themen zu lenken, die sie unmittelbar betreffen und die in den Tätigkeitsbereich der Union fallen,

B.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss sich stets bemühen sollte, seine Effizienz zu steigern, um den EU-Bürgern besser zu dienen und ihre Erwartungen zu erfüllen,

C.

im Bewusstsein der Tatsache, dass trotz erheblicher Fortschritte bei der Entwicklung von Strukturen und Strategien der Union in diesem Zeitraum den Bürgern nach wie vor die vielen Mängel bei der Anwendung der Strategien und Programme der Union bewusst sind, da sie sie direkt betreffen,

D.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger gemäß dem EG-Vertrag das Recht haben, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten, aber auch Beschwerden bei anderen EU-Organen oder Institutionen, insbesondere bei der Kommission, einreichen können,

E.

in der Erwägung, dass Werbe- und Informationskampagnen betreffend das Petitionsrecht der Bürger gegenüber dem Europäischen Parlament auf nationaler Ebene nach wie vor erforderlich sind, um das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken und insbesondere eine Verwechslung der verschiedenen Beschwerdesysteme zu vermeiden,

F.

in der Erwägung, dass es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Verordnungen und Richtlinien der Gemeinschaft anzuwenden, eine Verantwortung, die sie an regionale oder kommunale politische Behörden delegieren können, je nachdem wie ihre eigene Verfassung dies vorsieht,

G.

in der Erwägung, dass es das Recht des Parlaments ist, eine demokratische Überwachung und Kontrolle der Politikmaßnahmen der Union auszuüben, unter Berücksichtigung des wichtigen Subsidiaritätsprinzips, um zu gewährleisten, dass die Rechtsvorschriften der Union ordnungsgemäß umgesetzt und verstanden werden und dass sie den Zweck erfüllen, für den sie ausgearbeitet, diskutiert und von den zuständigen Organen der Union erlassen wurden,

H.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger und die in der Union ansässigen Personen aktiv an dieser Tätigkeit teilnehmen können durch Ausübung ihres Petitionsrechts beim Europäischen Parlament in dem Wissen, dass sich der zuständige Ausschuss mit ihren Anliegen befassen, Untersuchungen anstellen und eine entsprechende Antwort erteilen wird,

I.

in der Erwägung, dass die derzeit geltenden Verträge bereits Verpflichtungen zur Achtung von Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten, Gleichheit und Minderheitenrechten als Grundprinzipien der europäischen Gesellschaft enthalten, und in der Erwägung, dass die neuen Verträge über die Europäische Union bzw. über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sofern sie von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert werden, dies durch Einbeziehung der Charta der Grundrechte und durch Ermöglichung des Beitritts der Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention und die Einführung einer Rechtsgrundlage für Gesetzgebungsinitiativen seitens der Bürger sowie ein ordnungsgemäßes System von Verwaltungsrecht für die EU-Organe stärken werden,

J.

in der Erwägung, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union Verfahren vorgibt, wonach die Union tätig werden kann, um gegen schwerwiegende und anhaltende Verletzungen der Grundsätze, auf die die Union gemäß Artikel 6 des Vertrags gegründet ist, durch einen Mitgliedstaat vorzugehen,

K.

diesbezüglich unter Hinweis darauf, dass die EU-Bürger beim Parlament häufig Petitionen mit der Forderung nach Wiedergutmachung einreichen, wenn sie den Eindruck haben, dass ihre in den Verträgen verankerten Rechte verletzt wurden und Rechtsmittel unpassend, unpraktisch, übermäßig langwierig bzw. — was häufig der Fall ist — teuer sind,

L.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss als der zuständige Ausschuss nicht nur die Pflicht hat, die Einzelpetitionen zu beantworten, sondern auch machbare Lösungen für die von den Petenten zum Ausdruck gebrachten Anliegen binnen eines angemessenen Zeitrahmens anstreben muss, und in der Erwägung, dass dies der Hauptzweck seiner Arbeit ist,

M.

in der Erwägung, dass die Lösungen für die Probleme der Petenten in der Regel als Ergebnis einer loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss einerseits sowie der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und kommunalen Behörden andererseits gefunden werden, die gemeinsam außergerichtliche Lösungsmöglichkeiten bieten,

N.

in der Erwägung, dass jedoch aufseiten der Mitgliedstaaten und regionalen oder kommunalen Behörden nicht immer eine klare Bereitschaft erkennbar ist, praktische Lösungen für die von den Petenten angesprochenen Probleme zu finden,

O.

ferner in der Erwägung, dass die Behauptungen der Petenten zwar nicht immer wohl begründet sind, dass die Petenten dennoch zu Recht eine Erklärung und Antwort vom zuständigen Ausschuss erwarten können,

P.

in der Erwägung, dass durch eine verstärkte interinstitutionelle Abstimmung die Weiterleitung unzulässiger Petitionen an nationale Behörden wirksamer gestaltet werden dürfte,

Q.

in der Erwägung, dass Petitionen für unzulässig erklärt werden können, wenn sie nicht den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betreffen, und dass der Petitionsprozess von den Bürgern nicht dafür benutzt werden darf, Entscheidungen zuständiger nationaler Justizbehörden oder politischer Behörden, mit denen sie vielleicht nicht einverstanden sind, anzufechten,

R.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass sich das Parlament selbst mit entsprechenden Mitteln in Form wirksamer Weisungsbefugnis, Regeln, Verfahren und Ressourcen ausstattet, um wirksam und innerhalb einer vernünftigen Zeit auf die bei ihm eingegangenen Petitionen zu reagieren,

S.

in der Erwägung, dass der Petitionsprozess einen positiven Beitrag zur besseren Rechtssetzung leisten kann, insbesondere durch Herausstellung der von den Petenten angesprochenen Bereiche, in denen das geltende EU-Recht schwach oder unwirksam ist angesichts der Ziele des betreffenden Rechtsakts, und dass mit der Zusammenarbeit und unter der Aufsicht des zuständigen Legislativausschusses solche Situationen durch eine Überarbeitung des betreffenden Rechtsakts behoben werden können,

T.

in der Erwägung, dass der Petitionsprozess auch einen wichtigen Beitrag zur Ermittlung von Situationen leistet, in denen Mitgliedstaaten das Gemeinschaftsrecht nicht ordnungsgemäß anwenden, was in einer Reihe von Fällen die Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags veranlasst,

U.

in der Erwägung, dass das Vertragsverletzungsverfahren dafür sorgen soll, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu veranlasst wird, sich an das geltende Gemeinschaftsrecht zu halten, und dass ferner nach dem Ermessen der Kommission darüber entschieden wird, ohne dass Bestimmungen über eine direkte parlamentarische Einbeziehung in diesen Prozess bestehen, jedoch unter Hinweis darauf, dass circa ein Drittel der Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit Fragen stehen, die durch Petitionen an das Europäische Parlament aufgeworfen wurden,

V.

in der Erwägung, dass ein Vertragsverletzungsverfahren zwar erfolgreich sein kann, aber möglicherweise nicht unmittelbar Abhilfe in Bezug auf das vom einzelnen Petenten vorgetragene konkrete Problem schafft; in der Erwägung, dass diese Tatsache das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit der EU-Institutionen, ihren Erwartungen zu entsprechen, schmälert,

W.

in der Erwägung, dass im Jahre 2007, als die Mitgliederzahl des Petitionsausschusses von 25 auf 40 erhöht wurde, das Parlament 1 506 Petitionen registrierte (was eine Zunahme um 50 % im Vergleich zu 2006 bedeutet), von denen 1 089 für zulässig erklärt wurden,

X.

unter Hinweis darauf, dass im Jahre 2007 insgesamt 159 Petenten an Sitzungen des Petitionsausschusses teilnahmen, nicht eingerechnet viele andere, die zur Beobachtung des Verfahrens anwesend waren,

Y.

in der Erwägung, dass im Jahre 2007 sechs Informationsreisen — nach Deutschland, Spanien, Irland, Polen, Frankreich und Zypern — organisiert wurden, auf die Berichte und Empfehlungen folgten, die anschließend an alle betroffenen Parteien und insbesondere die Petenten übermittelt wurden,

Z.

in der Erwägung, dass neun Vollsitzungen des Ausschusses abgehalten wurden, in denen mit wertvoller Unterstützung von Vertretern der Kommission über 500 Einzelpetitionen erörtert wurden, zu denen alle Petenten über das Ergebnis unterrichtet wurden,

AA.

in der Erwägung, dass die vorrangigen Anliegen der EU-Bürger, wie im Petitionsverfahren zum Ausdruck gebracht, auf folgende Themenbereiche konzentriert sind: Umwelt und Umweltschutz einschließlich Schwäche der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Wasserrahmenrichtlinie, Trinkwasserrichtlinie, Abfallrichtlinien, Habitatrichtlinie, Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie betreffend Geldwäsche und andere einschließlich allgemeiner Anliegen betreffend Umweltverschmutzung und Klimawandel, individuelle und private Eigentumsrechte, Finanzdienste, Freizügigkeit und Rechte von Arbeitnehmern einschließlich Pensionsrechten und anderer Sozialbestimmungen, freier Warenverkehr und Steuerfragen, Anerkennung beruflicher Qualifikationen, Niederlassungsfreiheit und angebliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe,

AB.

in der Erwägung, dass die im Laufe des Jahres 2007 geprüften Petitionen wichtige aktuelle Fragen wie Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt, Wasserknappheit, Regulierung von Finanzdienstleistungen sowie die Energieversorgung der Europäischen Union zum Gegenstand hatten,

AC.

in Erwägung der ständigen und konstruktiven Beziehungen zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der für die Untersuchung von Beschwerden der Bürger in Bezug auf angebliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit der EU-Organe zuständig ist, und dem Petitionsausschuss, der dem Parlament regelmäßig über den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten oder über Sonderberichte — der letzten Handlungsmöglichkeit des Bürgerbeauftragten, wenn seinen Empfehlungen nicht Folge geleistet wird — berichtet, von denen im Jahre 2007 einer vorgelegt wurde,

AD.

in der Erwägung, dass ein Antrag des federführenden Ausschusses vom Juni 2005 auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts über einen Sonderbericht des Bürgerbeauftragten an das Parlament über Missstände in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung mit Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 15. November 2007 abgelehnt wurde,

AE.

in dem Bewusstsein künftiger Entwicklungen, die die Einbeziehung der EU-Bürger in die Tätigkeit der Europäischen Union weiter stärken werden, insbesondere durch Einführung der im Lissabon-Vertrag, sofern er von allen 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wird, vorgesehenen Bürgerinitiative, die nicht weniger als einer Million Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen wird, einen Vorschlag für einen neuen Rechtsakt zu fordern, und für die spezifische Verfahren unter Einbeziehung der Kommission, an die solche Initiativen zunächst gerichtet werden müssen, sowie des Parlaments und des Rates eingeführt werden müssen,

AF.

in der Erwägung, dass, wenn das Handeln des Petitionsausschusses wirksam und effizient ist, dies ein klares Signal an die Bürger sendet, dass man sich mit ihren legitimen Anliegen befasst, und dass es eine echte Verbindung zwischen den Bürgern und der Europäischen Union schafft; in der Erwägung jedoch, dass, wenn es zu inakzeptablen Verzögerungen kommt und es bei den Mitgliedstaaten an der Bereitschaft zur Umsetzung der notwendigen Empfehlungen gemäß dem Gemeinschaftsrecht mangelt, dies lediglich zur Vergrößerung der Entfernung zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern beiträgt und diese in vielen Fällen in ihrer Auffassung, dass ein Demokratiedefizit existiert, bestätigt,

AG.

in der Erwägung, dass im Laufe des Jahres 2007 die Mitglieder des Petitionsausschusses Nutzen ziehen konnten aus der beträchtlichen Stärkung der ePetition-Datenbank und des dazugehörigen Verwaltungssystems, die von seinem Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem für Informationstechnologie zuständigen Dienst entwickelt wurden und allen Mitgliedern des Ausschusses sowie der Fraktionen einen direkten Zugang zu sämtlichen Petitionen und damit verbundenen Unterlagen ermöglicht und somit ihre Möglichkeiten, den Petenten wirksam zu Dienste zu sein, verbessert,

AH.

jedoch unter Hinweis darauf, dass das Parlament es versäumt hat, die in der letztjährigen Entschließung zur Arbeit des Petitionsausschusses geforderten Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Interneteinrichtungen für das Petitionsverfahren zu verbessern, und Artikel 192 Absatz 2 der Geschäftsordnung Wirkung zu verleihen, der Folgendes besagt: „Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen dem Petenten anschließen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen“,

AI.

in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung für die EU-Bürger ist, dass sie über die Arbeit des Petitionsausschusses ordnungsgemäß unterrichtet werden, da sie sich anschicken, bei den nächsten EU-Wahlen im Juni 2009 ein neues Parlament zu wählen,

1.

begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und den Dienststellen der Kommission sowie dem Bürgerbeauftragten und das Klima der Zusammenarbeit, das zwischen den Institutionen besteht, die den Anliegen der EU-Bürger entsprechen möchten; ist jedoch der festen Überzeugung, dass der Petitionsausschuss selbst vorrangig in die Lage versetzt werden sollte, seine eigenen unabhängigen Untersuchungsmöglichkeiten, insbesondere durch Verstärkung seines Sekretariats und Verbesserung seiner Rechtskenntnisse, weiter auszubauen; verpflichtet sich, die internen Verfahren des Petitionsausschusses weiter zu straffen, um den Petitionsprozess noch mehr zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf den Zeitrahmen, innerhalb dessen über die Petitionen entschieden wird, ihre Zulässigkeit, ihre Untersuchung und Weiterbehandlung, die Durchführung von Ausschusssitzungen, die Zusammenarbeit mit anderen parlamentarischen Ausschüssen, die bei bestimmten Petitionen zuständig oder interessiert sein können, sowie Ausschussinitiativen wie z. B. Informationsreisen;

2.

unterstreicht, dass der Charta der Grundrechte, sofern die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon abgeschlossen wird, normativer Charakter zuerkannt wird und dass dies ihre eigenständige Rechtsverbindlichkeit formal verankern wird, und betont, dass konkrete Maßnahmen vorgesehen werden müssen, um die Auswirkungen dieser Charta auf die Rechte der Bürger und folglich auf die Arbeit und Befugnisse des Petitionsausschusses zu bestimmen;

3.

wiederholt seine Forderungen an seinen Generalsekretär, umgehend eine Überprüfung des Bürgerportals auf der Webseite des Parlaments vorzunehmen mit dem Ziel, die Sichtbarkeit des Portals in Bezug auf das Petitionsrecht zu verstärken und dafür zu sorgen, dass den Bürgern die Möglichkeiten geboten werden, ihre Unterschriften elektronisch zur Unterstützung von Petitionen gemäß Artikel 192 Absatz 2 der Geschäftsordnung hinzuzufügen; fordert nachdrücklich, dass das Bürgerportal die Interoperabilität der Software für das Web-Browsen gewährleisten muss, damit die Bürger diesbezüglich über einen gleichberechtigten Zugang verfügen;

4.

ist der Auffassung, dass das derzeitige Verfahren zur Registrierung von Petitionen deren Prüfung unnötig verzögert, und ist besorgt darüber, dass dies als mangelndes Fingerspitzengefühl gegenüber Petenten ausgelegt werden kann; fordert seinen Generalsekretär daher nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Registrierung der Petitionen von der Generaldirektion Präsidentschaft auf das Sekretariat des zuständigen Ausschusses zu übertragen;

5.

fordert die Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Parlament und der Kommission, um deren Arbeit an Beschwerden besser zu koordinieren und so die Beschwerdeverfahren einfacher, leichter, schlanker und transparenter zu machen und sie zu beschleunigen; fordert den Generalsekretär auf, dem Petitionsausschuss binnen sechs Monaten Bericht zu erstatten;

6.

unterstützt die Formalisierung eines Verfahrens, mit dem Petitionen im Bereich des Binnenmarktes dem SOLVIT-Netz mit dem Ziel übertragen werden, den Petitionsprozess im Bereich von Binnenmarktfragen wie Kfz-Steuern, Anerkennung von Berufsqualifikationen, Aufenthaltsgenehmigungen, Grenzkontrollen und Zugang zur Bildung deutlich zu verkürzen, unter Wahrung des Rechts des Parlaments, den Gegenstand zu prüfen, falls durch SOLVIT keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird;

7.

bekräftigt, dass der Rat und die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten mehr Anteil an den Tätigkeiten des Petitionsausschusses nehmen müssen, und fordert sie nachdrücklich auf, ihre Präsenz und Mitwirkung im Interesse der Bürger zu verstärken;

8.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Verstärkung des Sekretariats des Petitionsausschusses und der Entwicklung des ePetitionssystems die Einführung einer IT-Lösung zur Online-Verfolgung des Vorgangs für Petenten dazu beitragen würde, einen transparenteren und effizienteren Prozess zu schaffen, u. a. durch regelmäßige Statusaktualisierungen und Ersuchen um ergänzende Auskünfte; verweist darauf, dass eine solche Maßnahme den Erwartungen der EU-Bürger besser entsprechen und gleichzeitig eine bessere Wahrnehmung der institutionellen Aufgaben des Parlaments und seines Petitionsausschusses fördern würde;

9.

fordert die Kommission auf, den Empfehlungen des Petitionsausschusses bei der Beschlussfassung über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und wiederholt seine Forderung, dass der Petitionsausschuss direkt und offiziell von der Kommission unterrichtet wird, wenn ein Vertragsverletzungsverfahren, das in Beziehung zu einer vom Ausschuss geprüften Petition steht, eingeleitet wird;

10.

bekräftigt in diesem Zusammenhang den repräsentativen Charakter des Petitionsausschusses sowie die institutionelle Rolle und Verpflichtung, die er gegenüber den EU-Bürgern und den in der Europäischen Union ansässigen Personen erfüllt;

11.

äußert sich besorgt angesichts der Tatsache, dass der Abschluss von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommissionsdienststellen und den Gerichtshof übermäßig lange Zeit beansprucht, wenn und falls der Gerichtshof involviert ist, und fordert — im Bewusstsein der Tatsache, dass dies häufig auf die Verschleppungstaktik und bewusste Obstruktion innerhalb der betroffenen Verwaltung der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist — die Einführung gestraffterer Fristen; äußert Zweifel an der Effizienz der sogenannten horizontalen Vertragsverletzungsverfahren, deren Abschluss längere Zeit beansprucht; fordert eine Überprüfung des Vertragsverletzungsverfahrens, um eine größere Beachtung in Bezug auf die Anwendung von gemeinschaftlichen Rechtsakten zu gewährleisten;

12.

fordert die betroffenen Organe auf, dieses Verfahren als Mittel zur Gewährleistung der uneingeschränkten Beachtung des Gemeinschaftsrechts besser zu nutzen, und bedauert zutiefst, dass allzu häufig die Langsamkeit der angewandten Verfahren und die häufige Verwirrung über den Gegenstand zu De-facto-Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht durch Mitgliedstaaten führen, die so bei Straffreiheit gegen die Interessen direkt betroffener örtlicher Gemeinschaften, die sich mit einer Petition an das Parlament gewandt haben, handeln;

13.

hält es für problematisch, dass das derzeitige System zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Einhaltung hinauszuzögern, bis eine Geldstrafe bevorsteht, und immer noch die Verantwortung für vergangene absichtliche Verletzungen zu umgehen, und dass die Bürger häufig keinen angemessenen Zugang zu Justiz und Rechtsbehelfen auf nationaler Ebene haben, selbst wenn der Gerichtshof für Recht befunden hat, dass ein Mitgliedstaat die Rechte der Bürger nach dem Gemeinschaftsrecht missachtet hat;

14.

empfiehlt, vorrangig zu gewährleisten, dass der Petitionsausschuss in allen Aspekten seiner Tätigkeit von Anbeginn bis zum Schluss wirksam und effizient ist, da dies eine greifbare und echte Verpflichtung den Bürgern gegenüber darstellt und ein Zeichen dafür ist, dass die EU bereit und fähig ist, den legitimen Anliegen ihrer Bürger zu entsprechen;

15.

nimmt mit Besorgnis und Missfallen zur Kenntnis, dass Petenten, selbst wenn sie die Unterstützung des Petitionsausschusses zum Inhalt ihrer Petitionen erhalten haben, allzu häufig große Schwierigkeiten haben, von den beteiligten Behörden und nationalen Gerichten Schadensersatz zu erhalten; ist der Auffassung, dass solche Systemschwächen weiter untersucht werden müssen, vor allem insoweit sie den Sektor der Finanzdienstleistungen betreffen, wie im Falle der Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses zur Krise der Equitable Life, die sich auf beim Parlament eingegangene Petitionen stützten und zu denen im Jahr 2007 ein Bericht ausgearbeitet wurde;

16.

begrüßt, dass die Kommission und der Gerichtshof im Jahr 2007 auch mittels einer einstweiligen Verfügung rasch reagiert haben, um die bevorstehende Zerstörung eines durch die Habitatrichtlinie geschützten Gebietes im Rospuda-Tal durch die Via Baltica zu verhindern, in Bezug auf die der Petitionsausschuss seine eigenen unabhängigen Untersuchungen und Informationsreisen durchgeführt und konkrete Empfehlungen ausgesprochen hatte; bedauert, dass es nicht mehr Beispiele dieser Art gegeben hat;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Behandlung von Petitionen und Beschwerden in Bezug auf die Umweltpolitik — die eines der vorherrschenden Anliegen von Petenten in der EU ist — eine größere Bereitschaft zu zeigen, tätig zu werden, um Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern; stellt fest, dass das Vorsorgeprinzip in der Praxis keine ausreichende Rechtswirkung hat und zu häufig von den verantwortlichen Behörden in den Mitgliedstaaten ignoriert wird, die dennoch verpflichtet sind, den EG-Vertrag anzuwenden;

18.

bedauert die mangelnde Unterstützung des Petitionsausschusses durch die Kommission, wenn infolge vor allem von Informationsreisen zwingende Beweise für die Nichtbeachtung von im Vertrag verankerten Bürgerrechten oder die Nichtanwendung von Rechtsvorschriften erlangt wurden, und fordert neue Verfahren, die es dem Parlament ermöglichen, solche Fälle direkt vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen;

19.

erkennt uneingeschränkt an, dass das Petitionsverfahren, wie im Vertrag anerkannt, dennoch hauptsächlich darauf gerichtet ist, außergerichtliche Abhilfe und Lösungen in Bezug auf die von den EU-Bürgern angesprochenen Probleme auf politischem Wege zu erlangen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass in vielen Fällen zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden;

20.

räumt ebenfalls ein, dass in vielen Fällen zufriedenstellende Lösungen für die Petenten nicht erzielt werden können aufgrund der Schwachpunkte in den anwendbaren gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften selbst;

21.

fordert die zuständigen Legislativausschüsse auf, den durch den Petitionsprozess gemeldeten Problemen bei der Ausarbeitung und Aushandlung neuer oder überarbeiteter Rechtsakte sorgfältige Beachtung zu schenken;

22.

fordert die Kommission auf, sich intensiver um die Verwendung von Kohäsionsfonds in EU-Gebieten zu kümmern, wo große Infrastrukturprojekte wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass EU-Mittel in nachhaltige Entwicklung im Interesse örtlicher Gemeinschaften fließen, die in wachsender Zahl Petitionen beim Parlament einreichen, um dagegen zu protestieren, dass solche Prioritäten von regionalen und kommunalen Behörden nicht immer beachtet werden; begrüßt die diesbezügliche Arbeit des Ausschusses für Haushaltskontrolle und des Rechnungshofs;

23.

stellt fest, dass eine wachsende Zahl der eingegangenen Petitionen insbesondere von Bürgern aus den neuen Mitgliedstaaten die Rückgabe von Eigentum betreffen, obwohl dies eine im Wesentlichen in nationaler Zuständigkeit verbleibende Angelegenheit ist; fordert die betroffenen Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Gesetze betreffend Eigentumsrechte infolge von Regimewechseln voll und ganz im Einklang mit den Anforderungen des Vertrags und den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, wie es auch Artikel 6 des durch den Vertrag von Lissabon geänderten EU-Vertrags fordert; unterstreicht, dass die hierzu eingegangenen Petitionen nicht das System der Eigentümerschaft betreffen, sondern das Recht auf legitim erworbenes Eigentum; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, besonders wachsam nicht nur im Umgang mit den jetzigen Mitgliedstaaten, sondern auch in ihren Verhandlungen mit Beitrittsländern zu sein;

24.

bekräftigt sein Engagement für die Verteidigung der Rechte von EU-Bürgern auf ihr Privateigentum, das rechtmäßig erworben wurde, und verurteilt sämtliche Versuche, Familien ohne ordnungsgemäßen Prozess, angemessene Entschädigung oder Schutz ihrer persönlichen Unversehrtheit ihr Eigentum wegzunehmen; stellt eine wachsende Zahl von Petitionen zu diesem Thema fest, insbesondere im Jahre 2007 aus Spanien, und verweist auch auf den Bericht und die Empfehlungen der vom Petitionsausschuss zur Untersuchung des Problems zum dritten Mal durchgeführten Informationsreise; verweist darauf, dass in Bezug auf die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe die laufenden Vertragsverletzungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurden;

25.

nimmt auch die Kritik des Petitionsausschusses im Anschluss an seine Informationsreise nach Loiret in Frankreich im Jahre 2007 zur Kenntnis und fordert insbesondere die französischen Behörden auf, entscheidend zu handeln, um die Beachtung der EU-Richtlinien zu gewährleisten, die bei Verwirklichung einiger Vorhaben zum Bau von Brücken über den Loire-Fluss nicht beachtet würden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Loire-Tal nicht nur aufgrund der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geschützt ist, sondern auch ein Unesco-Welterbe und eines der letzten verbleibenden Wildwassersysteme Europas darstellt;

26.

bekundet seine anhaltende Besorgnis über die Nichtumsetzung der Bestimmungen der Trinkwasserrichtlinie in Irland, die Tatsache, dass keine UV-Prüfung durchgeführt wurde, bevor 2007 entschieden wurde, in der Nähe von Tara in der Grafschaft Meath ein nationales Denkmal in Lismullin an der Trassenführung der Autobahn M3 zu entfernen, — woraufhin die Kommission beschloss, Irland beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil Irlands weiter ausgelegter Ansatz für das Entfernen nationaler Denkmäler in Situationen wie in Lismullin den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG (2) nicht in vollem Umfang entspricht —, die Probleme örtlicher Gemeinschaften in Limerick und andere im Bericht über die Informationsreise des Petitionsausschusses nach Irland im Jahre 2007 angesprochene Themen; stellt fest, dass einige dieser Angelegenheiten Gegenstand von laufenden Vertragsverletzungsverfahren sind;

27.

nimmt Kenntnis vom Bericht über die Informationsreise nach Polen, in dem Empfehlungen zum Schutz des Rospuda-Tals und des letzten Urwaldes in Europa ausgesprochen wurden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin mit den polnischen Behörden an alternativen Trassenführungen für die Via Baltica und das Eisenbahnnetz entsprechend der Empfehlung des Ausschussberichts zu arbeiten; ermutigt die Kommission ferner dafür zu sorgen, dass Mittel bereitgestellt werden, um die Belastung des Straßensystems in Augustów so zu verringern, dass die örtliche Bevölkerung geschützt und die Umwelt des Gebiets erhalten wird;

28.

nimmt Kenntnis von der vom Vorsitzenden und Mitgliedern des Petitionsausschusses im November 2007 nach Zypern unternommenen Informationsreise; fordert die betroffenen Parteien nachdrücklich auf, mit ihren Bemühungen um Erzielung einer Verhandlungslösung für die noch ausstehenden Anliegen der Petenten fortzufahren, insbesondere in Bezug auf das Sperrgebiet von Famagusta, das seinen rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden sollte, und begrüßt die Tatsache, dass die beiden Seiten auf Zypern Gespräche in einem Rahmen neuerlicher Bemühungen führen, um das Zypernproblem zu lösen; unterstreicht ferner, dass die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 550 (1984) unverzüglich umgesetzt werden muss, die besagt, dass die Stadt Famagusta an ihre rechtmäßigen Einwohner zurückgegeben werden muss;

29.

nimmt Kenntnis von der wachsenden Zahl von beim Petitionsausschuss eingehenden Petitionen und Schreiben zum äußerst heiklen Thema des Sorgerechts für Kinder, wo ein Tätigwerden äußerst schwierig ist, wie z. B. bei Petitionen betreffend deutsche Jugendämter, aufgrund der in vielen Fällen gegebenen Beteiligung der Gerichte und weil — außer in Fällen mit Eltern aus unterschiedlichen EU-Ländern — es schwierig ist, für die Europäische Union als solche eine Zuständigkeit zu fordern;

30.

stellt fest, dass 2007 viele britische Petenten, deren Eigentum von den britischen Zoll- und Steuerbehörden beschlagnahmt worden war, nach wie vor keine Entschädigung erhielten, obwohl die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich wegen Nichtbeachtung der Vertragsverpflichtungen über den freien Warenverkehr gestoppt hatte; fordert die britischen Behörden nachdrücklich auf, eine gerechte Lösung zu ermöglichen, einschließlich freiwilliger Zahlungen an Petenten, die erhebliche finanzielle Verluste erlitten, bis die Behörden ihr Vorgehen überprüften und — nach Auffassung der Kommission — die einschlägigen Richtlinien einhielten;

31.

nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Griechenland die Zollbehörden auch weiterhin, ausschließlich in Ausnahmefällen, die Fahrzeuge griechischer Staatsangehöriger beschlagnahmen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten und mit ausländischen Kennzeichen an ihren Fahrzeugen nach Griechenland zurückkehren, die vielfach des Schmuggels bezichtigt wurden und deren Verwaltungsvorgang nicht ordnungsgemäß behandelt wurde, worüber der Petitionsausschuss dem Parlament bereits zu einem früheren Zeitpunkt berichtete; fordert die griechischen Behörden nachdrücklich auf, den Petenten, die Opfer dieser Praxis geworden sind, Ausgleichszahlungen zu gewähren; nimmt das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007 in der Rechtssache C-156/04 zur Kenntnis, das die Erklärungen der griechischen Behörden in diesem Fall überwiegend für zufriedenstellend hält; begrüßt die Umsetzung neuer Gesetze, die von den Behörden angenommen wurden, um die in dem genannten Urteil genannten Mängel anzugehen;

32.

bedauert, dass von den am längsten noch in Prüfung befindlichen Petitionen der Fall der Fremdsprachenlektoren in Italien auch weiterhin trotz zweier Urteile des Gerichtshofs und der Unterstützung der Kommission und des Petitionsausschusses für die Anliegen der Betroffenen nach wie vor nicht gelöst ist; fordert die italienischen Behörden und die einzelnen beteiligten Universitäten — unter anderem Genua, Padua und Neapel — auf, eine gerechte Lösung in Bezug auf diese legitimen Forderungen herbeizuführen;

33.

nimmt zur Kenntnis, dass der Petitionsausschuss im Jahre 2007 unter anderem auch die zwar ursprünglich 2006 eingereichte sogenannte „One-Seat-Petition“ prüfte, die von 1,25 Millionen EU-Bürgern unterstützt wurde und einen einzigen Sitz für das Parlament in Brüssel forderte; nimmt zur Kenntnis, dass der Präsident im Oktober 2007 die Petition an den Ausschuss rücküberwiesen hat, der daraufhin das Parlament aufforderte, eine Stellungnahme zu dieser Frage abzugeben in Anbetracht der Tatsache, dass der Sitz des Organs den Bestimmungen des Vertrags unterliegt und die Mitgliedstaaten für einschlägige Entscheidungen zuständig sind;

34.

beschließt, den Namen des Petitionsausschusses in der Übersetzung in sämtlichen EU-Amtssprachen für die nächste Wahlperiode zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass der Name den Charakter des Ausschusses zum Ausdruck bringt, was derzeit offensichtlich in einigen Sprachen nicht der Fall ist, und um den Aspekt der partizipatorischen Demokratie im Petitionsrecht zu unterstreichen; schlägt den Begriff „Committee on Citizens Petitions“ (Ausschuss für Bürgerpetitionen) als vielleicht leichter verständlich vor;

35.

ist besorgt angesichts der Zahl der eingegangenen Petitionen, in denen auf Probleme bei der Eintragung in die Wählerverzeichnisse von EU-Bürgern verwiesen wird, die außerhalb ihres Heimatlandes leben oder Minderheitenstatus in einem Mitgliedstaat genießen; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den für alle EU-Bürger und alle Personen mit Anspruch auf Wohnsitz in der EU zur Verfügung gestellten Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, um deren uneingeschränkte Beteiligung an den nächsten EU-Wahlen zu gewährleisten;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 340.

(2)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/49


Dienstag, 23. September 2008
Situation und Perspektiven der Landwirtschaft in Berggebieten

P6_TA(2008)0438

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu der Situation und den Perspektiven der Landwirtschaft in den Berggebieten (2008/2066(INI))

2010/C 8 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zu 25 Jahren Anwendung der Gemeinschaftsregelung zugunsten der Landwirtschaft in Gebirgsregionen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu der Durchführung einer Forststrategie der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zum „Gesundheitscheck“ der GAP (3),

unter Hinweis auf die Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Für ein Grünbuch: Hin zu einer europäischen Bergpolitik — Eine europäische Vision für die Berggebiete“ (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0327/2008),

A.

in der Erwägung, dass Berggebiete 40 % des Grundgebiets Europas ausmachen und Heimat für 19 % der Bevölkerung Europas sind,

B.

in der Erwägung, dass in manchen Mitgliedstaaten wie Griechenland, Spanien, Italien, Österreich und Portugal mehr als 50 % des Hoheitsgebiets Berggebiete sind und dass in diesen Gebieten die landwirtschaftliche Bevölkerung nach wie vor eine wesentliche Rolle spielt,

C.

in der Erwägung, dass Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) Kulturlandschaften sind, die die harmonische Interaktion zwischen Mensch und Biosystemen widerspiegeln und zum natürlichen Erbe gehören,

D.

in der Erwägung, dass die Berggebiete stark unter den Auswirkungen des Klimawandels und extremer Wetterereignisse wie Dürre und Waldbrände leiden,

E.

in der Erwägung, dass Berggebiete keine homogene Landschaftsform sind, sondern verschiedenste Gebirgsformen und Höhenlagen (Hochgebirge, Mittelgebirge, Gletscher, unproduktive Gebiete) umfassen,

F.

in der Erwägung, dass sich die Berggebiete durch spezifische Faktoren (Hanglage, Höhenunterschiede, Unzugänglichkeit, Wachstum, kürzere Wachstumsperioden, niedrige Bodenbonität, Witterungs- und spezifische Klimabedingungen) von anderen Landschaften in der Europäischen Union unterscheiden und aufgrund naturbedingter, ständiger Nachteile in mehrfacher Hinsicht „benachteiligt“ sind, sowie in der Erwägung, dass dies in einigen Berggebieten deren allmähliche Desertifizierung und die Verringerung der landwirtschaftlichen Produktion zur Folge hat,

G.

in der Erwägung, dass die Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) ein Potentzal besitzen oder Modell sein können für Qualitätsprodukte, hochwertige Dienstleistungen und Erholungsgebiete, das nur durch eine integrierte und langfristig ausgerichtete Nutzung von Ressourcen und Traditionen nachhaltig aktiviert wird,

H.

in der Erwägung, dass in den Berggebieten tierische Erzeugnisse mit besonderen Qualitätsmerkmalen hergestellt werden und dass bei den diesbezüglichen Produktionsverfahren die natürlichen Ressourcen, die Weiden und die besonders angepassten Arten von Weidepflanzen umfassend und nachhaltig genutzt werden und auch traditionelle Techniken zum Einsatz kommen,

I.

in der Erwägung, dass die Berge (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) „multifunktionale“ Lebensräume sind, in denen (Land-)Wirtschaft eng mit sozialen, kulturellen und ökologischen Aspekten verbunden ist, und dass daher die Notwendigkeit besteht, diese Gebiete durch die Bereitstellung angemessener Finanzmittel zu unterstützen,

J.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Berggebiete aufgrund permanenter struktureller Defizite besonders sensibel gegenüber Schwankungen des Wirtschaftszyklus ist und langfristig von Diversifizierung und Spezialisierung der Produktionsprozesse abhängt,

K.

in der Erwägung, dass es mit dem Übereinkommen zum Schutz der Alpen vom 7. November 1991 (Alpenkonvention) und der Rahmenkonvention zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung der Karpaten vom 22. Mai 2003 (Karpatenkonvention) bereits europäische Rechtsinstrumente zum Schutz einiger Berggebiete und somit wichtige Instrumente einer integralen Berggebietspolitik gibt, an deren Ratifizierung und Umsetzung es aber mangelt,

L.

in der Erwägung, dass die Land-, Forst- und Weidewirtschaft in Berggebieten, die häufig Mehrfachtätigkeiten umfassen, ein Beispiel für das ökologische Gleichgewicht darstellen, das nicht außer Acht gelassen werden darf,

M.

in der Erwägung, dass die Mehrheit der landwirtschaftlichen Betriebe in Berggebieten Familienunternehmen mit erhöhtem finanziellem Risiko sind,

1.

gibt zu bedenken, dass sich die Bemühungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) stark unterscheiden und auf keine ganzheitliche, sondern auf eine rein sektorielle Entwicklung abzielen, und dass es keinen integrierten EU-Rahmen gibt (wie dies etwa für Meeresgebiete der Fall ist, KOM(2007)0574);

2.

betont, dass in Artikel 158 des EG-Vertrags zur Kohäsionspolitik, in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, die naturbedingte und dauerhafte Benachteiligung der Berggebiete bei gleichzeitiger Anerkennung ihrer Vielfalt festgestellt wird und gefordert wird, diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zu schenken; bedauert jedoch, dass die Kommission trotz zahlreicher Aufforderungen vonseiten des Parlaments bislang nicht in der Lage war, eine umfassende Strategie für die wirksame Unterstützung der Berggebiete und anderer Regionen, die durch ihre natürlichen Gegebenheiten dauerhaft benachteiligt sind, aufzustellen;

3.

betont, dass eine gute Koordinierung der vielen verschiedenen Politikbereiche der Gemeinschaft erforderlich ist, mit denen eine harmonische Entwicklung, insbesondere von Regionen wie Berggebieten, die durch ihre natürlichen Gegebenheiten dauerhaft benachteiligt sind, angestrebt wird; hält es in diesem Zusammenhang für bedenklich, dass die gemeinschaftliche Kohäsionspolitik im derzeitigen Programmplanungszeitraum 2007-2013 infolge der Einbeziehung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) von der ländlichen Entwicklung losgelöst wird; ist der Ansicht, dass dieser neue Ansatz einer sorgfältigen Beobachtung unterzogen werden muss, um seine Auswirkungen auf die regionale Entwicklung bewerten zu können;

4.

erinnert daran, dass die Berggebiete benachteiligt sind, weshalb sich die Landwirtschaft weniger gut an die Wettbewerbsbedingungen anpassen kann und Mehrkosten anfallen, aufgrund derer die dortige Landwirtschaft nicht in der Lage ist, hoch wettbewerbsfähige Erzeugnisse zu niedrigen Preisen zu produzieren;

5.

schlägt vor, dass die Kommission vor dem Hintergrund des Grünbuchs über den räumlichen Zusammenhalt, das im Herbst 2008 angenommen werden soll, und im Einklang mit den Zielen der Territorialen Agenda und des Europäischen Raumentwicklungskonzepts einen gebietsbezogenen Ansatz in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festlegen soll, mit dem die Probleme in den unterschiedlichen Arten von Berggebieten in Angriff genommen werden, und dass sie diese Maßnahmen im nächsten Legislativpaket zu den Strukturfonds vorsehen soll;

6.

wünscht, dass die Kommission eine echte integrierte EU-Strategie zugunsten der Berggebiete entwickelt, und sieht die Veröffentlichung eines Grünbuchs zum Thema Berggebiete als wichtigen ersten Schritt in diese Richtung an; fordert die Kommission auf, eine umfangreiche öffentliche Konsultation auf den Weg zu bringen, an der die regionalen und lokalen Behörden, die sozioökonomischen Akteure und die Umweltakteure sowie die nationalen und europäischen Verbände, die die regionalen Behörden in den Berggebieten repräsentieren, beteiligt werden, um die Situation in diesen Regionen besser beurteilen zu können;

7.

begrüßt das Grünbuch über den räumlichen Zusammenhalt als Ansatz für die verschiedenen Gebietsformen der Europäischen Union und fordert in diesem Zusammenhang eine GAP in der Ausprägung einer ersten und zweiten Säule, damit die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die internationalen Herausforderungen in der Europäischen Union wirksam für eine funktionsfähige, multifunktionale Berglandwirtschaft entsprechend mitgestaltet werden können, wobei auch an die Produktionsfunktion gekoppelte Instrumente einschließlich des Milchtransportes notwendig sind;

8.

fordert die Kommission gleichzeitig auf, im Rahmen ihrer Kompetenzen eine integrierte EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung und Nutzung der Ressourcen der Berggebiete (EU-Strategie für die Berggebiete) binnen sechs Monaten nach Annahme dieser Entschließung auszuarbeiten; fordert ferner, dass darauf aufbauend in Absprache mit den regionalen Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft, welche die lokalen Verhältnisse und Bedürfnisse vor Ort (z. B. der verschiedenen Massivformen) kennen und vertreten, nationale Aktionsprogramme mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen erstellt werden, wobei bereits existierende regionale Initiativen dementsprechend berücksichtigt werden sollen;

9.

unterstreicht die Bedeutung der Abgrenzung der Berggebiete als Voraussetzung für gezielte Maßnahmen wie vor allem für die Berglandwirtschaft sowie die Notwendigkeit einer sachgerechten Differenzierung dieser Gebiete nach dem Grad der naturbedingten Benachteiligung, die auf der Grundlage der derzeitigen Gebietskulisse von den Mitgliedstaaten verstärkt verfolgt werden soll;

10.

fordert die Kommission auf, zwecks Wissenstransfer und Innovationsförderung eine Übersicht zu erstellen von finanzierten Programmen und Projekten zu Themen, die für Berggebiete relevant sind;

11.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Arbeitsprogramms des Beobachtungsnetzes für die europäische Raumordnung der Situation der Regionen, die unter ständigen naturbedingten Nachteilen leiden, wie zum Beispiel Berggebieten, besondere Aufmerksamkeit zu schenken; ist der Ansicht, dass solide und gründliche Kenntnisse der Situation in den Berggebieten von grundlegender Bedeutung sind, um differenzierte Maßnahmen zur besseren Bewältigung der Probleme in diesen Regionen festlegen zu können;

12.

unterstreicht die Rolle der Berglandwirtschaft für die Produktion, die übergreifende Landschaftserhaltung und -nutzung sowie als multifunktionale Basis für andere Wirtschaftszweige und als prägendes Element traditioneller Kulturlandschaften und sozialer Gefüge;

13.

ist der Auffassung, dass viele Berggebiete angesichts ihrer Attraktivität für den Fremdenverkehr einem Urbanisierungsdruck ausgesetzt sind und sich gleichzeitig um den Schutz der traditionellen Landschaft sorgen, welche ihren landwirtschaftlichen Charakter, ihre Schönheit und Eigenschaften verliert, die wesentlich für das Ökosystem sind;

14.

hält fest, dass die Landwirtschaft in Berggebieten (insbesondere in Mittel- und Hochgebirgen) aufgrund naturgegebener Umstände und Risiken mit erhöhtem Aufwand (unter anderem hohe Arbeitsintensität und erforderliche Handarbeit) und höheren Kosten (unter anderem Notwendigkeit spezieller Maschinen und hohe Transportkosten) verbunden ist;

15.

fordert, der Multifunktionalität der Berglandwirtschaft in künftigen Reformen der GAP spezifisch und verstärkt Rechnung zu tragen, indem die Rahmenrichtlinien für ländliche Entwicklung und die nationalen Programme an die Rolle der Bergbauern nicht nur als reine Produzenten, sondern als wirtschaftliche Wegbereiter für andere Sektoren, angepasst werden und Möglichkeiten zur synergetischen Zusammenarbeit möglich werden (z. B. Finanzierung für Ökotourismuskonzepte und Marketing für Qualitätsprodukte usw.); weist insbesondere auf die Notwendigkeit der finanziellen Abgeltung ökologischer Leistungen der Berglandwirtschaft hin;

16.

würdigt die Arbeit der Bergbauern und Bergbäuerinnen; hält fest, dass die Bedingungen dafür (vor allem Nebenerwerbsstruktur, Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Voraussetzungen für die Familiengründung) nicht durch Bürokratie erschwert, sondern durch Synergie sektorialer Politiken erleichtert werden müssen; fordert die Kommission und die zuständigen Ausschüsse (Komitologie) auf, bestehende und künftige Vorschriften (vor allem zur Registerpflicht) im Sinn der Initiative „Bessere Regulierung“ zu überprüfen bzw. zum Zwecke einer umfassenden Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zu erleichtern;

17.

betont, dass die Ausgleichszahlungen für die Berggebiete (insbesondere in Mittel- und Hochgebirgsgebieten) fortgesetzt werden sollten und dass sie auch in Zukunft ausschließlich auf den Ausgleich der beständigen naturbedingten Benachteiligung und der durch Bewirtschaftungserschwernisse bedingten Mehrkosten auszurichten sind, dass solche Zahlungen aus Mangel an Produktionsalternativen langfristig gerechtfertigt sind und dass eine komplette Entkoppelung systematisch zum sektorübergreifenden Abbau führen würde; betont, dass Bedürfnisse der Berggebiete nicht alleine über die Finanzierung aus der ländlichen Entwicklung abgedeckt werden können;

18.

fordert die verstärkte Förderung von Jungbäuerinnen und Jungbauern und der Chancengleichheit von Männern und Frauen (insbesondere durch familienfreundliche Maßnahmen, Regelungen zur Ganz- und Teilzeitarbeit, Lohnkombimodelle, Nebenerwerbsmodelle, Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Voraussetzungen für die Familiengründung) als existenzbestimmende Faktoren; fordert die Kommission auf, im Rahmen der Reflexionen und Projekte zur „Flexicurity“ unter Beteiligung der Betroffenen Ansätze zu erarbeiten;

19.

fordert die Bewahrung des demografischen Gleichgewichts in den Gebieten, die häufig mit Problemen infolge von Landflucht der Bevölkerung konfrontiert sind;

20.

ist davon überzeugt, dass die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Bevölkerungsdichte in den Berggebieten Vorrang haben muss und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und neue Einwohner anzuziehen;

21.

hält es für wichtig, ein hohes Niveau der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu gewährleisten, die Erreichbarkeit und Vernetzung von Berggebieten zu verbessern und die erforderliche Infrastruktur bereitzustellen, vor allem im Bereich des Güter- und Personenverkehrs, der Bildung, der wissensgestützten Wirtschaft und der Kommunikationsnetze (einschließlich des Breitbandzugangs), um die Verbindungen zwischen den Märkten in Berggebieten und den städtischen Gebieten zu erleichtern; fordert die zuständigen Behörden auf, dazu öffentlich-private Partnerschaften zu fördern;

22.

betont, dass Erzeugervereinigungen, bäuerliche Genossenschaften, kollektive Vermarktungsinitiativen der Landwirte und sektorübergreifende Partnerschaften, die durch ein integriertes Entwicklungskonzept (z. B. Leader-Gruppen) und im Einklang mit nachhaltigen Bewirtschaftungskonzepten einen Mehrwert in den Regionen schaffen, zur Stabilität der einkommensrelevanten Positionierung und zur Sicherheit der landwirtschaftlichen Produktion auf den Märkten beitragen und in diesem Sinne verstärkt zu fördern sind;

23.

fordert gesonderte finanzielle Unterstützung für die Milchwirtschaft (Milchbetriebe und Milchverarbeitungsbetriebe), die aufgrund mangelnder Produktionsalternativen eine zentrale Rolle für die Berggebiete (insbesondere die Mittel- und Hochgebirgsgebiete) spielt; fordert im Zuge der Milchquotenreform eine Strategie zum „soft landing“ für Berggebiete sowie Begleitmaßnahmen (Sonderzahlungen) zur Abmilderung negativer Auswirkungen, die einen notwendigen Spielraum für die induzierten Anpassungsprozesse lassen und die Grundlage für die Bewirtschaftung erhalten; fordert, dass zusätzliche Mittel aus der Säule 1 bereitgestellt werden, insbesondere in Form einer Milchkuhprämie;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Schwerpunkt auf einer Unterstützung für eine nachhaltige und angepasste Landwirtschaft in den Berggebieten zusätzliche hektarbezogene Zahlungen für den ökologischen Landbau und die extensive Weidewirtschaft sowie eine Unterstützung für Investitionen in artgerechte Tierhaltungsanlagen vorzusehen;

25.

erinnert daran, dass die Betriebe in Berggebieten durch modernen Einsatz von traditionellem Wissen und Herstellungsverfahren Qualitätsprodukte erzeugen, Schlüsselfaktor für Arbeitsplätze sind und daher in den EU-Förderungssystemen berücksichtigt werden müssen;

26.

fordert spezielle Fördermaßnahmen aufgrund der erhöhten Kosten und des Arbeitsaufwandes insbesondere bei der Ablieferung von Milch und Milchprodukten von und zu Tal; fordert die Einführung einer Prämie für Milchkühe in den Berggebieten;

27.

unterstreicht die sektorübergreifende Bedeutung von typischen regionalen und traditionellen (Qualitäts-)Produkten; fordert, im Rahmen der EU-Strategie für die Berggebiete Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung dieser Produkte bzw. von deren Herstellungsverfahren und Kennzeichnung (z. B. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (5) und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (6)) sowie Maßnahmen zum Schutz dieser Produkte vor Nachahmungen vorzusehen; fordert, in den EU-Förderprogrammen spezielle Maßnahmen für qualitativ hochwertige Lebensmittel (z. B. aus Alm- und Hofkäserei und Qualitätsfleisch) vorzusehen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, landwirtschaftliche Erzeugergruppen und lokale Gemeinschaften bei der Einführung regionaler Gütezeichen im Sinne von Ziffer 27 zu unterstützen; schlägt vor, dass die Unterstützung durch eine Verbesserung der Information und eine angemessene Schulung der Landwirte und der lokalen Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe sowie im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Schaffung lokaler Verarbeitungsbetriebe und für den Start von Absatzförderungskampagnen erfolgen soll;

29.

fordert einen Fonds für benachteiligte Gebiete, inklusive der Berggebiete (unter anderem aus Mitteln der zweiten Säule, die aufgrund mangelnder nationaler Kofinanzierung ungenutzt sind);

30.

fordert, über Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (7) eine zielgerichtete spezielle finanzielle Unterstützung für Berggebiete und den konkreten, unbürokratischen Zugang dazu zu garantieren und die Obergrenze für Mittel nach Artikel 69 auf 20 % zu erhöhen;

31.

erinnert daran, dass Berggebiete die Möglichkeit bieten, landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse herzustellen, das Angebot an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem europäischen Markt zu diversifizieren, bestimmte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und Traditionen zu bewahren, Industrie- und Fremdenverkehrstätigkeiten zu fördern und den Klimawandel im Wege des Schutzes der Artenvielfalt und der Bindung von CO2 durch Dauergrünland und Wälder zu bekämpfen, und dass bei einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder die entstehenden Holzabfälle zur Energiegewinnung genutzt werden können;

32.

fordert, den Anliegen der Viehzüchter und Tierhalter, insbesondere jener autochthoner Rassen, in den Berggebieten unter Berücksichtigung der für sie gegenwärtig bestehenden Risiken und Sachzwänge, bei Vorschriften zu Tiergesundheit und -schutz sowie Zuchtförderung (Zuchtprogramme, Herdenbuchführung, Leistungskontrolle usw.) Rechnung zu tragen;

33.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Aktionen der Kommission im Rahmen der Wettbewerbspolitik und des internationalen Handels Auswirkungen auf die Entwicklung der Berggebiete haben; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei künftigen Anpassungen — insbesondere bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation, bei der Flexibilität zu den Regelungen zu staatlichen Beihilfen und der Berücksichtigung der öffentlichen Daseinsvorsorge im Wettbewerbsrecht — gezielter und verstärkt auf die Bedürfnisse dieser Gebiete einzugehen;

34.

fordert, dass den Viehzüchtern in den von Waldbränden betroffenen Berggebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, da die Weiden in den betroffenen Gebieten in den nächsten fünf Jahren nur eingeschränkt und mit größter Vorsicht genutzt werden können;

35.

fordert, im Rahmen der „Strategie“ auf die Landschaftsformen der Berggebiete (Almen, Schutzwälder, Hoch- und Mittelgebirge, Wiesen, Gebiete mit großem Landschaftswert) einzugehen und für Almen, Grasungen und Wälder und sonstige benachteiligte, sensible Flächen sowohl Anreize für deren Schutz als auch nachhaltige Nutzungskonzepte vorzusehen, um ihre Regeneration und ihre Wiederbegrünung, ihren Schutz vor Erosion sowie eine rationale Wassernutzung zu bewirken und unerwünschten Phänomenen (insbesondere der Auflassung der Weidenutzung mit folgender Verwilderung einerseits oder der Überweidung andererseits) entgegenzuwirken;

36.

unterstreicht im Hinblick auf den Erhalt der Artenvielfalt die Notwendigkeit, Datenbanken für die Aufbewahrung von indogenem Genmaterial von Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der heimischen Nutztiere sowie Hochgebirgsflora, anzulegen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und wie die Initiative eines internationalen Aktionsplans gestartet werden kann;

37.

betont, dass in einigen Berggebieten der Europäischen Union, vor allem in den neueren Mitgliedstaaten, die Gefahr der Entvölkerung sowie nachlassender sozialer Aktivitäten der dortigen Bevölkerung wächst und dass in diesen Gebieten ferner der Rückgang bzw. sogar die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit droht, was zu Veränderungen in Landschaft und Ökosystem führen kann;

38.

betont, dass die Grünlandprämien für den Erhalt der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Berggebieten von wesentlicher Bedeutung sind und daher fortgeführt werden müssen;

39.

betont die Wichtigkeit einer langfristigen Forststrategie, die den Auswirkungen des Klimawandels, dem natürlichen Kreislauf und der natürlichen Zusammensetzung der Waldgesellschaft Rechnung trägt, Mechanismen zur Vermeidung von Krisen, zu ihrer Bekämpfung und zum Ausgleich ihrer Folgen (z. B. nach Stürmen und Waldbränden ) sowie Anreize zur integrierten Waldbewirtschaftung schafft; weist auf die Möglichkeiten der nachhaltigen Transformation und Aufwertung von Holz und Holzprodukten aus Bergregionen auf lokaler Ebene hin (als Qualitätsprodukte mit geringen Transportkosten und somit unter Reduzierung von CO2-Emissionen, als Baumaterialien, als Biokraftstoffe der zweiten Generation);

40.

weist auf die Bedeutung der Frage der Wasserbewirtschaftung in Berggebieten hin und fordert die Kommission auf, die lokalen und regionalen Behörden zu ermutigen, eine Solidarität zwischen flussabwärts und flussaufwärts gelegenen Gebieten zu entwickeln, auch durch entsprechende Finanzierungsmittel zur Unterstützung einer nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen in diesen Gebieten;

41.

betont, dass die Berggebiete den Auswirkungen des Klimawandels besonders ausgesetzt sind, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen regionalen und lokalen Behörden auf, die unverzügliche Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Naturkatastrophen und insbesondere Waldbränden in diesen Gebieten zu fördern;

42.

erinnert daran, dass in den Berggebieten neue Instrumente für den Schutz der Gebiete vor Überschwemmungen erforderlich sind, wobei der Schwerpunkt auf Hochwasservorsorgemaßnahmen liegen muss, und dass die Land- und Forstwirte im Zusammenhang mit den flächenbezogenen Direktzahlungen, die sie im Rahmen der GAP erhalten, für diese Präventivmaßnahmen herangezogen werden können;

43.

weist darauf hin, dass ein grundlegender und umfassender Schutz vor Bodenerosion sowie die Einrichtung und Instandhaltung von wasserspeichernden Flächen als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sichergestellt werden müssen, um das Risiko von Überschwemmungen und Bodenerosion zu verringern, Dürren und Bränden vorzubeugen und die Vorräte an Grund- und Oberflächenwasser in der Natur zu erhöhen;

44.

betont, dass Laub- und Nadelwälder als wirtschaftlicher Zweig, als Naherholungsgebiete und als Lebensraum besonderer Pflege bedürfen und dass die nicht nachhaltige Nutzung der Wälder zu ökologischen sowie sicherheitstechnischen Risiken (wie Steinschlag und Muren) führt, und dem durch Maßnahmen entgegenzuwirken ist;

45.

weist auf den Vorschlag in Ziffer 15 seiner Entschließung vom 16. Februar 2006 hin, dass in Berggebieten danach zu trachten ist, die Wald-Weide-Trennung zu fördern und — schon aus Sicherheitsgründen — die Wegepflicht einzuführen;

46.

erinnert daran, dass Berge natürliche Barrieren sind und oft auch nationale Barrieren darstellen, wodurch die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit und deren Förderung im Hinblick auf gemeinsame Probleme (z. B. Klimawandel, Tierseuchen, Artensterben) essenziell werden;

47.

begrüßt die Bemühungen, einen nachhaltigen Tourismus zu fördern und durch nachhaltige und gleichzeitig traditionelle Freizeit- und Sportkonzepte unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Gebiete die Natur als „wirtschaftlichen Vorteil“ effizient zu nützen; unterstreicht die Rolle der Naturnutzer, welche im Respekt der Natur zur eigenen Gesundheit beitragen;

48.

tritt dafür ein, die ländliche Entwicklung und die Strukturförderung stärker zu koordinieren und gemeinsame Programme zu entwickeln;

49.

regt an, die ländliche Entwicklung und die Strukturförderung zu kombinieren und einheitliche Programme zu entwickeln;

50.

unterstreicht die Bedeutung der Einführung eines integrierten Ansatzes bei den Entscheidungs- und Verwaltungsverfahren wie der Raumplanung, den Baugenehmigungen und der Sanierung von Siedlungsgebieten mithilfe ökologischer, denkmalschützerischer und stadtplanerischer Instrumente zum Zwecke der Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete; empfiehlt, das Potenzial der Berggebiete für die umfassende Entwicklung des Tourismus zu nutzen sowie von Innovationen im Bereich der ländlichen Entwicklung Gebrauch zu machen, und spricht sich in diesem Zusammenhang für lokale und dezentralisierte Initiativen und die Zusammenarbeit zwischen den Berggebieten aus;

51.

betont, dass für Anbau und Produktion ungeeignete Flächen durch Waldpflege, nachhaltige Jagd, Fischerei usw. bestmöglich genutzt und gefördert werden müssen, um Verwilderung, Brandgefahr, Erosion und dem Verlust von Biodiversität vorzubeugen;

52.

erwähnt die Bedeutung der Berggebiete (insbesondere Hoch- und Mittelgebirge) für den Naturschutz, die Artenvielfalt und die Lebensraumpflege; weist aber besonders auf die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in „Natura 2000“-Gebieten und den Naturschutzparks hin und fordert einen verstärkten Verbund dieser Gebiete durch die Einführung eines Mindeststandards für ökologische Ausgleichsflächen in landwirtschaftlichen Gebieten (eventuell 5 %);

53.

fordert die Kommission auf, den Einbezug von Berggebieten ins Weltnaturschutzerbe bestmöglich zu unterstützen und ihren internationalen Möglichkeiten zum Schutz der Berggebiete nachzukommen;

54.

weist auf die einzigartigen Wasservorkommen in Berggebieten hin, die als natürliche Bewässerungssysteme, Trinkwasser- und Energiequellen sowie für den Heiltourismus nachhaltig zu nutzen sind; weist mit Nachdruck auf die erforderliche Solidarität zwischen flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Gebieten bei der Bewirtschaftung dieser Vorkommen hin; hebt in diesem Zusammenhang und zur Vorbeugung eventueller Konflikte die Notwendigkeit hervor, durch Kooperation Lösungskonzepte für die Nutzung der Wasserreserven „von der Quelle bis ins Tal“ zu erarbeiten;

55.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Protokolls „Berglandwirtschaft“ der Alpenkonvention in enger Zusammenarbeit mit den Institutionen der Alpenkonvention voranzutreiben, die Vernetzung der Landwirtschaft in den Berggebieten mit anderen Politikbereichen bestmöglich zu unterstützen und in diesem Zusammenhang die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Ratifikation jener Protokolle der Alpenkonvention, die noch nicht zum Acquis communautaire gehören, abgeschlossen wird und die Europäische Union der Karpatenkonvention als Vertragspartei beitritt;

56.

hebt die Bedeutung des Freiwilligenwesens (insbesondere Bergrettung, Katastrophenschutz und karitative Einrichtungen) für Dienstleistungen sowie für das kulturelle und natürliche Erbe in den Bergen hervor;

57.

würdigt die Arbeit der Organisationen und Forschungsinstitute, die sich für Berggebiete engagieren, und betont, dass zur Ausarbeitung der EU-Strategie für die Berggebiete und ähnlichen Maßnahmen auf deren Expertise und Motivation zurückgegriffen werden muss;

58.

weist auf die Rolle der Förderung der (neben-)beruflichen Aus- und Weiterbildung und — im Sinne der Diversifizierung von beruflichen Kapazitäten und Möglichkeiten — der Initiativen und Projekte zum lebenslangen Lernen hin;

59.

ist der Auffassung, dass vor Ort in weiterführende Bildungseinrichtungen mit dem Schwerpunkt Berglandwirtschaft investiert werden muss, um Experten auszubilden, die mit der Leitung von Tätigkeiten in Berggebieten, dem Landschaftsschutz und der Entwicklung der Landwirtschaft betraut werden können;

60.

fordert, der Erhaltung der Landschaft sowie dem Ausbau und der Modernisierung der Infrastrukturen in unzugänglichen Berggebieten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sowie die digitale Kluft zu überbrücken und die Resultate der Forschungsrahmenprogramme (z. B. für E-Government) zugänglich zu machen;

61.

weist auf Notwendigkeit von effizienten Nahversorgungsdiensten für Bevölkerungserhalt und Wettbewerbsfähigkeit hin; fordert, die lokalen Gebietskörperschaften im Bereich der Daseinsvorsorge gezielt zu unterstützen;

62.

betont die Notwendigkeit, auf nachhaltige Mobilitätslösungen und einen integrierten Ansatz zwischen transnationalen (Transit, Langstreckenkorridore) und lokalen Anforderungen (z. B. Zugang zu Gebieten verschiedenster Höhenlage und städtische Mobilität) zu setzen;

63.

fordert, die Berggebiete bei Verkehrsbewältigung, Lärmschutz, Landschaftserhaltung und somit als Basis für Lebensqualität und den nachhaltigen Tourismus durch Maßnahmen im Sinne des „Weg von der Straße“ (z. B. Verstärkung der „sensiblen Zonen“ in der „Wegkostenrichtlinie“) (8) zu unterstützen;

64.

betont die Bedeutung der „Übergangsräume“ zwischen Flachland und Berggebieten für die Bereitstellung höherwertiger privater und öffentlicher Infrastruktureinrichtungen und Dienstleistungen (z. B. Universitäten, Flughäfen, Krankenhäuser); fordert Unterstützung zur Verbesserung der kleinteiligen Erreichbarkeit dieser Einrichtungen, insbesondere im öffentlichen Personenverkehr;

65.

unterstreicht, dass Berggebiete durch intelligente Nutzung verschiedenster Energiequellen „Muster“ für diversifizierten Energiemix, energieeffiziente Baulösungen und Biokraftstoffe der zweiten Generation sind und dass Forschungsansätze in diese Richtung unterstützt werden müssen; betont allerdings, dass die Entwicklung von Biokraftstoffen der zweiten Generation nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Erzeugung ihrer Ausgangsstoffe (Brachland, Niederwald usw.) und den Weideflächen führen darf;

66.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Struktur sowie die Art und Weise der Bereitstellung finanzieller Mittel für die Entwicklung von Berggebieten zu verbessern und gleichzeitig die Verwaltungsverfahren und den Zugang zu den Mitteln, die für die Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Werte eines bestimmten Gebietes (kulturelles Erbe, Natur- und Humanressourcen) vorgesehen sind, zu vereinfachen;

67.

ist der Auffassung, dass es einer nachhaltigen, modernisierten und multifunktionalen Landwirtschaft in den Berggebieten bedarf, um die übrigen Sektoren, wie die Entwicklung von Biokraftstoffen und des Agrotourismus, aufrechtzuerhalten und damit die Einkommen der ansässigen Bevölkerung zu erhöhen, und fordert die Kommission und den Rat auf, die Bedürfnisse der Berggebiete bei der GAP und der Regionalpolitik ganz konkret zu berücksichtigen: Ansiedlung von neuen Landwirten, Ausgleich für die Mehrkosten infolge der erschwerten Zugänglichkeit, z. B. bei der Milchabgabe, Aufrechterhaltung der Dienstleistungen in ländlichen Gebieten und Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen;

68.

weist auf die Anfälligkeit der Berge und Gletscher gegenüber dem Klimawandel, die auf deren topografische Merkmale und strukturelle Nachteile gründet, aber auch auf ihr Potenzial als „Testlabor“ für Natur imitierende, innovative Technologien zum Klimaschutz hin; fordert die Kommission auf, eine differenzierte Klimaschutzpolitik für Berggebiete zu erarbeiten und dabei auf bereits bestehendes Wissen (wie die Alpen- und die Karpatenkonvention) zurückzugreifen; fordert Forschungstätigkeiten und Überbrückungsmaßnahmen in diesem Bereich;

69.

fordert, die Koordination für die Berggebiete und benachteiligten Gebiete in einem funktionellen Zusammenhang mit der GAP und der zweiten Säule (ländliche Entwicklung) anzusiedeln;

70.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine nachhaltige Landwirtschaft und die Entwicklung der Berggebiete nicht nur für die Bevölkerung dieser Gebiete von Bedeutung sind, sondern auch für jene der angrenzenden Gebiete (z. B. Flachland), und dass die EU-Strategie für die Berggebiete auch die Nachhaltigkeit in diesen angrenzenden Gebieten im Hinblick auf Wasserversorgung, Stabilität der Umwelt, Biodiversität, ausgeglichene Bevölkerungsverteilung und kulturelle Vielfalt beeinflussen sollte; fordert die Kommission auf, bei der Konzipierung der EU-Strategie für die Berggebiete zu prüfen, wie bereits existierende Initiativen zur Integration von Berggebieten und angrenzenden Gebieten vorteilhaft in die Strategie aufgenommen werden können;

71.

beauftragt den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, die Weiterbehandlung dieser Entschließung in Rat und Kommission zu verfolgen;

72.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 354.

(2)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 413.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0093.

(4)  Ausschuss der Regionen, 23-2008.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(8)  Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8).


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/57


Dienstag, 23. September 2008
Europäischer Gedenktag an die Opfer von Stalinismus und Nazismus

P6_TA(2008)0439

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Ausrufung des 23. August zum Europäischen Gedenktag an die Opfer von Stalinismus und Nazismus

2010/C 8 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 1 — Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte, Artikel 2 — Recht auf Leben, Artikel 3 — Verbot der Folter und Artikel 4 — Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit,

unter Hinweis auf die Resolution 1481 (2006) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Notwendigkeit der internationalen Verurteilung von Verbrechen totalitärer kommunistischer Regime,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass durch den am 23. August 1939 zwischen der Sowjetunion und Deutschland abgeschlossenen Molotow-Ribbentrop-Pakt mit seinem geheimen Zusatzprotokoll Europa in zwei Interessensphären geteilt wurde;

B.

in der Erwägung, dass die im Rahmen der stalinistischen und nazistischen Aggressionen vorgenommenen Massenverschleppungen, Morde und Versklavungen zu den Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehören,

C.

in der Erwägung, dass gemäß dem Völkerrecht Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verjähren,

D.

in der Erwägung, dass in Europa die Auswirkungen und die Bedeutung der Sowjetzeit sowie der Okkupation auf und für die Bürger der postkommunistischen Länder wenig bekannt sind;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (1) zur Unterstützung der Aktion „Aktives Gedenken in Europa“ aufruft, die dazu beitragen soll, eine Wiederholung der Verbrechen des Nazismus und des Stalinismus zu verhindern,

1.

schlägt vor, den 23. August zum Europäischen Gedenktag an die Opfer der stalinistischen und nazistischen Verbrechen zu erklären, um das Gedenken an die Opfer von Massendeportation und -vernichtung aufrechtzuerhalten und somit Demokratie zu stärken sowie Frieden und Stabilität auf unserem Kontinent zu fördern;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.


Liste der Unterzeichner:

Jim Allister, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Robert Atkins, John Attard-Montalto, Elspeth Attwooll, Inés Ayala Sender, Liam Aylward, María Badía i Cutchet, Enrique Barón Crespo, Alessandro Battilocchio, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Bastiaan Belder, Ivo Belet, Irena Belohorská, Monika Beňová, Rolf Berend, Sergio Berlato, Giovanni Berlinguer, Adam Bielan, Šarūnas Birutis, Sebastian Valentin Bodu, Guy Bono, Mario Borghezio, Josep Borrell Fontelles, Victor Boștinaru, John Bowis, Sharon Bowles, Iles Braghetto, Elmar Brok, Danutė Budreikaitė, Cristian Silviu Bușoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Martin Callanan, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marco Cappato, David Casa, Paulo Casaca, Michael Cashman, Françoise Castex, Giuseppe Castiglione, Jean-Marie Cavada, Charlotte Cederschiöld, Jorgo Chatzimarkakis, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Philip Claeys, Luigi Cocilovo, Daniel Cohn-Bendit, Richard Corbett, Dorette Corbey, Titus Corlățean, Corina Crețu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daniel Dăianu, Joseph Daul, Dragoș Florin David, Antonio De Blasio, Arūnas Degutis, Véronique De Keyser, Gérard Deprez, Marie-Hélène Descamps, Nirj Deva, Christine De Veyrac, Mia De Vits, Jolanta Dičkutė, Gintaras Didžiokas, Koenraad Dillen, Alexandra Dobolyi, Valdis Dombrovskis, Beniamino Donnici, Bert Doorn, Den Dover, Petr Duchoň, Bárbara Dührkop Dührkop, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Jonathan Evans, Robert Evans, Göran Färm, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Szabolcs Fazakas, Markus Ferber, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Petru Filip, Hélène Flautre, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Ingo Friedrich, Urszula Gacek, Michael Gahler, Kinga Gál, Milan Gaľa, Iratxe García Pérez, Patrick Gaubert, Jas Gawronski, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Adam Gierek, Maciej Marian Giertych, Neena Gill, Béla Glattfelder, Bogdan Golik, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Alfred Gomolka, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Dariusz Maciej Grabowski, Vasco Graça Moura, Ingeborg Gräßle, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Françoise Grossetête, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Zita Gurmai, Catherine Guy-Quint, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Malcolm Harbour, Marian Harkin, Joel Hasse Ferreira, Satu Hassi, Christopher Heaton-Harris, Gyula Hegyi, Erna Hennicot-Schoepges, Jeanine Hennis-Plasschaert, Edit Herczog, Jim Higgins, Mary Honeyball, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Milan Horáček, Richard Howitt, Ján Hudacký, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Jana Hybášková, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Marie Anne Isler Béguin, Ville Itälä, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Rumiana Jeleva, Anne E. Jensen, Dan Jørgensen, Romana Jordan Cizelj, Ona Juknevičienė, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Syed Kamall, Othmar Karas, Sajjad Karim, Ioannis Kasoulides, Piia-Noora Kauppi, Metin Kazak, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Eija-Riitta Korhola, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Holger Krahmer, Guntars Krasts, Ģirts Valdis Kristovskis, Aldis Kušķis, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Joost Lagendijk, André Laignel, Alain Lamassoure, Jean Lambert, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Carl Lang, Romano Maria La Russa, Vincenzo Lavarra, Henrik Lax, Johannes Lebech, Stéphane Le Foll, Roselyne Lefrançois, Klaus-Heiner Lehne, Lasse Lehtinen, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Fernand Le Rachinel, Katalin Lévai, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Eleonora Lo Curto, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Patrick Louis, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Eugenijus Maldeikis, Toine Manders, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Marian-Jean Marinescu, David Martin, Miguel Ángel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Manuel Medina Ortega, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Francisco José Millán Mon, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Eluned Morgan, Philippe Morillon, Jan Mulder, Cristiana Muscardini, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Robert Navarro, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, James Nicholson, null Nicholson of Winterbourne, Rareș-Lucian Niculescu, Lambert van Nistelrooij, Vural Öger, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Ria Oomen-Ruijten, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Csaba Őry, Siiri Oviir, Reino Paasilinna, Maria Grazia Pagano, Borut Pahor, Justas Vincas Paleckis, Vladko Todorov Panayotov, Marco Pannella, Pier Antonio Panzeri, Neil Parish, Ioan Mircea Pașcu, Aldo Patriciello, Béatrice Patrie, Vincent Peillon, Bogdan Pęk, Alojz Peterle, Maria Petre, Willi Piecyk, Rihards Pīks, Mirosław Mariusz Piotrowski, Umberto Pirilli, Paweł Bartłomiej Piskorski, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Zdzisław Zbigniew Podkański, Samuli Pohjamo, Lydie Polfer, Nicolae Vlad Popa, Bernd Posselt, Christa Prets, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, John Purvis, Poul Nyrup Rasmussen, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Karin Riis-Jørgensen, Maria Robsahm, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Dariusz Rosati, Wojciech Roszkowski, Christian Rovsing, Flaviu Călin Rus, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Guido Sacconi, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Manuel António dos Santos, Sebastiano Sanzarello, Jacek Saryusz-Wolski, Gilles Savary, Toomas Savi, Christel Schaldemose, Agnes Schierhuber, Carl Schlyter, Olle Schmidt, Pál Schmitt, György Schöpflin, Esko Seppänen, Adrian Severin, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Marek Siwiec, Peter Skinner, Csaba Sógor, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Margarita Starkevičiūtė, Peter Šťastný, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Robert Sturdy, Margie Sudre, László Surján, József Szájer, Andrzej Jan Szejna, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Csaba Sándor Tabajdi, Hannu Takkula, Charles Tannock, Andres Tarand, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Silvia-Adriana Țicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Catherine Trautmann, Helga Trüpel, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Frank Vanhecke, Anne Van Lancker, Geoffrey Van Orden, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ari Vatanen, Armando Veneto, Riccardo Ventre, Donato Tommaso Veraldi, Marcello Vernola, Alejo Vidal-Quadras, Kristian Vigenin, Kyösti Virrankoski, Graham Watson, Henri Weber, Renate Weber, Anders Wijkman, Iuliu Winkler, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Iva Zanicchi, Andrzej Tomasz Zapałowski, Dushana Zdravkova, Roberts Zīle, Marian Zlotea, Tadeusz Zwiefka


Mittwoch, 24. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/60


Mittwoch, 24. September 2008
Gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen

P6_TA(2008)0451

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zur Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen (2008/2099(INI))

2010/C 8 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. November 2007 über die Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen (KOM(2007)0700) (Mitteilung der Kommission über ein gemeinsames Konzept für die Frequenznutzung),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. September 2005 über frequenzpolitische Prioritäten der EU für die Digitalumstellung im Hinblick auf die bevorstehende regionale Funkkonferenz 2006 (RRC-06) — (KOM(2005)0461),

in Kenntnis der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik vom 14. Februar 2007 zu den frequenzpolitischen Auswirkungen der digitalen Dividende für die EU,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2005 zur Beschleunigung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk (2),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0305/2008),

A.

in der Erwägung, dass durch die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik bis Ende 2012 infolge der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik eine beträchtliche Menge an Funkfrequenzen in der Europäischen Union frei werden und sich somit Möglichkeiten zur Neuzuweisung von Frequenzen und neue Chancen für ein Wachstum des Marktes und für eine Ausweitung hochwertiger Dienstleistungen für Verbraucher und eine höhere Auswahl bieten,

B.

in der Erwägung, dass die Funkfrequenzen nur dann voll ausgeschöpft werden können, wenn durch koordiniertes Handeln auf EU-Ebene erreicht wird, dass diese Frequenzen so effizient wie möglich genutzt werden,

C.

in der Erwägung, dass Funkfrequenzen für die Bereitstellung einer breiten Palette von Dienstleistungen sowie für die Entwicklung technologiegestützter Märkte, deren Marktvolumen schätzungsweise 2,2 % des BIP der Europäischen Union beträgt, von entscheidender Bedeutung sind und daher einen Schlüsselfaktor für Wachstum, Produktivität und Entwicklung der EU-Industrie im Einklang mit der Lissabon-Strategie darstellen,

D.

in der Erwägung, dass Funkfrequenzen sowohl eine knappe natürliche Ressource als auch ein öffentliches Gut sind und eine effiziente Nutzung der Frequenzen eine entscheidende Voraussetzung für die Gewährleistung des Zugangs zu Frequenzen durch die verschiedenen Interessengruppen, die Verbindungsdienste anbieten möchten, ist,

E.

in der Erwägung, dass ein großer Teil der Frequenzen gegenwärtig mit analoger Technologie für militärische Zwecke genutzt wird und daher die große Zunahme der Gesamtmenge an verfügbaren Frequenzen für öffentliche elektronische Kommunikationen nach der digitalen Umstellung auch diesen Teil umfassen wird,

F.

in der Erwägung, dass es in den Mitgliedstaaten keinen gemeinsamen Zeitplan für die Digitalumstellung gibt; in der Erwägung, dass die Pläne für die Digitalumstellung in vielen Mitgliedstaaten weit vorangeschritten sind, während in einigen anderen Mitgliedstaaten die digitale Umstellung bereits vollzogen wurde,

G.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der Frequenzen Bestandteil des Pakets über elektronische Kommunikation ist, das die Kommission im November 2007 zur Reform des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation verabschiedet hat;

H.

in der Erwägung, dass gegenwärtig in vielen Mitgliedstaaten die (Neu-)Zuweisung von Funkfrequenzen an digitale Rundfunkbetreiber im Gange ist, was zur Folge hat, dass die betreffenden Frequenzen vergeben und dadurch für viele Jahre gesperrt sind,

I.

in der Erwägung, dass technologische Neutralität ein Schlüsselfaktor für die Förderung der Interoperabilität ist und maßgebliche Bedeutung für eine flexiblere und transparentere Politik der Digitalumstellung hat, die das öffentliche Interesse berücksichtigt,

J.

in der Erwägung, dass der Rat die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Digitalumstellung nach Möglichkeit noch vor 2012 vorzunehmen,

K.

in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten ihre Vorschläge für die Digitalumstellung veröffentlicht haben,

1.

ist sich der Bedeutung der i2010-Initiative als Teil der erneuerten Lissabon-Strategie bewusst und betont die Bedeutung eines effizienten Zugangs zu den Frequenzen und deren effiziente Nutzung für das Ereichen der Lissabon-Ziele; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Zugang zu Breitbanddiensten notwendig ist, um die digitale Kluft zu überbrücken;

2.

betont die Notwendigkeit der Digitalumstellung, die gemeinsam mit der Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien und der digitalen Dividende dazu beitragen wird, die digitale Kluft zu überbrücken und die Ziele von Lissabon zu erreichen;

3.

verweist auf die Abweichungen in der Praxis der Zuweisung und Nutzung von Frequenzen in den einzelnen Ländern und stellt fest, dass diese Unterschiede ernst zu nehmende Hindernisse für die Schaffung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sein können;

4.

betont, dass die digitale Dividende sich in ihrem Umfang je nach den nationalen Gegebenheiten und der nationalen Politik in den Bereichen Medien und audiovisuelle Dienste in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden wird;

5.

hält es für möglich, dass aufgrund der effizienteren Frequenznutzung durch das digitale terrestrische Fernsehen ungefähr 100 MHz an digitaler Dividende mobilen Breitband- und anderen Diensten (wie Dienstleistungen für die öffentliche Sicherheit, Funketiketten, Anwendungen für die Sicherheit im Straßenverkehr) zugewiesen werden können, wobei gleichzeitig sichergestellt ist, dass die Rundfunkdienstleistungen auch weiterhin florieren;

6.

weist darauf hin, dass sich gegenwärtig die meisten Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen in Kommunikationsinfrastrukturen der neuen Generation im Vergleich zu anderen Industrieländern im Rückstand befinden; betont, dass es für die Wettbewerbsfähigkeit und die Geschlossenheit der Europäischen Union auf internationaler Ebene von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass sie im Bereich der Weiterentwicklung der Breitbandtechnologie und des Internets eine führende Rolle einnimmt, und dies insbesondere bei der Entwicklung interaktiver digitaler Plattformen und der Bereitstellung neuer Dienstleistungen in Bereichen wie elektronischer Handel, elektronischer Gesundheits-, Bildungs- und Behördendienst; betont, dass umfangreichere Investitionen auf nationaler und auf EU-Ebene getätigt werden sollten, um die Einführung innovativer Produkte und Dienstleistungen zu fördern; betont, dass Bemühungen, den Zugang zu Breitbanddiensten zu sichern, nicht allein auf die digitale Dividende ausgerichtet sein sollten;

7.

ist der Überzeugung, dass aufgrund der zunehmenden technologischen Konvergenz bald neue Multiplay-Pakete, die innovative Technologien und Dienste beinhalten, angeboten werden dürften; ist zudem der Auffassung, dass es wesentlich von der Verfügbarkeit wertvoller Funkfrequenzen sowie neuer interaktiver Technologien, wie mobile Multimediatechnologien und drahtlose Technologien für den Breitbandzugang, abhängt, die eine nahtlose Interoperabilität, Anschlussfähigkeit und Abdeckung ermöglichen, ob solche Angebote zustande kommen;

8.

weist darauf hin, dass die technologische Konvergenz Realität ist und den traditionellen Diensten neue Mittel und Möglichkeiten bietet; betont, dass der Zugang zu den Frequenzbereichen, die zuvor dem Rundfunk vorbehalten waren, das Entstehen neuer Dienste ermöglichen kann, vorausgesetzt diese Frequenzbereiche werden möglichst effizient und effektiv verwaltet, um Interferenzen mit hochwertigen digitalen Rundfunkprogrammen zu vermeiden;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eng zusammenzuarbeiten, um einen effizienten, offenen und durch Wettbewerb gekennzeichneten Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu schaffen, der die Entwicklung neuer Netzwerktechnologien ermöglicht;

10.

betont die strategische Bedeutung eines Umfelds in der Europäischen Union, in dem Raum für Innovationen, neue Technologien, neue Dienste und neue Marktteilnehmer gewährleistet wird, um Wettbewerbsfähigkeit und Kohäsion in Europa zu fördern; unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Endnutzern in Bezug auf Produkte und Dienste eine freie Wahl zu ermöglichen, um eine dynamische Entwicklung der Märkte und Technologien in der Europäischen Union zu erzielen;

11.

betont, dass sich der Europäischen Union durch die digitale Dividende einzigartige Möglichkeiten bieten, neue Dienste, wie Mobilfernsehen und drahtlosen Internetzugang, weiterzuentwickeln und seine weltweit führende Stellung im Bereich der mobilen Multimediatechnologie zu behaupten und gleichzeitig die digitale Kluft zu überwinden, indem neue Möglichkeiten für die Bürger, die Dienste, die Medien und die kulturelle Vielfalt in der gesamten Europäischen Union geschaffen werden;

12.

fordert die Mitgliedstaaten unter vollständiger Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Souveränität auf, die Auswirkungen der digitalen Umstellung auf die in der Vergangenheit zu militärischen Zwecken genutzten Frequenzbereiche zu untersuchen und, gegebenenfalls, einen Teil dieser speziellen digitalen Dividende neuen zivilen Anwendungen zuzuweisen;

13.

stellt fest, dass eine Koordinierung auf EU-Ebene die Entwicklung fördern, die digitale Wirtschaft stärken und allen Bürgern einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang zur Informationsgesellschaft ermöglichen würde;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre digitale Dividende schnellstmöglich freizugeben, damit die Bürger der Europäischen Union einen Nutzen aus der Entwicklung neuer, innovativer und von Wettbewerb geprägter Dienstleistungen ziehen können; betont, dass hierfür eine aktive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich ist, damit die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die (Neu-)Zuweisung der digitalen Dividende überwunden werden können;

15.

betont, dass die Rundfunkbetreiber eine maßgebliche Rolle bei der Verteidigung pluralistischer und demokratischer Grundsätze spielen, und ist fest davon überzeugt, dass die mit der digitalen Dividende verbundenen Möglichkeiten es den öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkbetreiben ermöglichen wird, Programme anzubieten, die den in den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten beschriebenen Zielen von allgemeinem Interesse dienen, z. B. der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt;

16.

ist der Ansicht, dass durch die digitale Dividende Rundfunkbetreibern die Möglichkeit geboten werden sollte, ihre Dienste weiterzuentwickeln und zu erweitern und gleichzeitig andere potenzielle soziale, kulturelle und wirtschaftliche Anwendungen, wie zum Beispiel neue und offene Breitbandtechnologien und Zugangsdienste zur Überwindung der digitalen Kluft, zu berücksichtigen und keine Hindernisse bezüglich der Interoperabilität zuzulassen;

17.

unterstreicht die möglichen Vorteile eines koordinierten Konzepts für die Frequenznutzung in der Europäischen Union in Bezug auf Größeneinsparungen und die Entwicklung interoperabler drahtloser Dienste sowie zur Vermeidung einer Fragmentierung, die zu einer suboptimalen Nutzung dieser knappen Ressource führt; ist der Ansicht, dass im Hinblick auf eine effiziente Frequenznutzung zwar sowohl eine bessere Koordinierung als auch mehr Flexibilität nötig sind, die Kommission und die Mitgliedstaaten jedoch für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Grad der Harmonisierung sorgen müssen, um den größtmöglichen Nutzen aus der digitalen Dividende zu ziehen;

18.

ist der Auffassung, dass die digitale Dividende durchaus auf effiziente Art und Weise zugewiesen werden kann, ohne die Akteure, die gegenwärtig im Besitz von Frequenznutzungslizenzen für das Ultrahochfrequenzband sind, zu behindern; ist zudem der Ansicht, dass die bestehenden Rundfunkdienste wirkungsvoll fortgeführt und ausgeweitet werden können und gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass neuen mobilen Multimediadiensten und drahtlosen Technologien für den Breitbandzugang beträchtliche Funkfrequenzen im Ultrahochfrequenzband zugewiesen werden, um den Unionsbürgern neue interaktive Dienste zur Verfügung stellen zu können;

19.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Falle von Auktionen für die Zuweisung von Frequenzen ein gemeinsames Konzept in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten der Auktionen und der Zuweisung der frei gewordenen Ressourcen erstellen sollten; fordert die Kommission auf, diesbezügliche Leitlinien vorzulegen;

20.

betont, dass das Leitprinzip bei der Zuweisung der digitalen Dividende darin bestehen sollte, dem allgemeinen Interesse zu dienen, indem in den Bereichen Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft Bestleistungen in Bezug auf ein größeres und geografisch weiter gefasstes Angebot an Diensten und digitalen Inhalten für die Bürger sichergestellt und nicht nur die öffentlichen Einnahmen erhöht werden, und gleichzeitig die Rechte der gegenwärtigen Nutzer von audiovisuellen Mediendiensten geschützt und kulturelle und sprachliche Vielfalt widergespiegelt werden;

21.

betont, dass sich der Europäischen Union durch die digitale Dividende einzigartige Möglichkeiten bieten, ihre Stellung als einer der weltweit führenden Akteure im Bereich der mobilen Multimediatechnologie zu behaupten und gleichzeitig die digitale Kluft durch ein größeres Angebot an Informationen, Wissen und Diensten zu überwinden, wodurch alle Unionsbürger miteinander verbunden und neue Möglichkeiten für die Medien, die Kultur und die Vielfalt in der gesamten Europäischen Union geschaffen werden würden;

22.

betont, dass eine Möglichkeit, die Lissabon-Ziele mithilfe der digitalen Dividende zu erreichen, darin besteht, die Verfügbarkeit von Breitbandzugängen für die Bürger und Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union zu erhöhen, die digitale Kluft dadurch zu überwinden, dass auch benachteiligte, abgelegene oder ländliche Gebiete in den Genuss dieser Leistung kommen, und die allgemeine Abdeckung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen;

23.

bedauert, dass die Unionsbürger — insbesondere auf dem Gebiet des Rundfunks — leider in sehr unterschiedlichem Maße Zugang zu digitalen Dienstleistungen haben; stellt fest, dass ländliche Gebiete und Randgebiete im Hinblick auf den Ausbau der digitalen Dienstleistungen (in Bezug auf Geschwindigkeit, Auswahl und Qualität) besonders benachteiligt sind; fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass die Digitalumstellung schnell und für all ihre Bürger auf faire Art und Weise vollzogen wird;

24.

betont, dass es sich bei der digitalen Kluft nicht nur um ein Problem ländlicher Räume handelt; hebt hervor, dass es bei eine Reihe älterer Hochhäuser schwierig ist, die Infrastruktur für neue Netze zu installieren; hebt hervor, dass die Funkfrequenzen bei der Überbrückung der digitalen Kluft sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten nutzbringend sein können;

25.

unterstreicht den Beitrag, den die digitale Dividende zur Bereitstellung besserer interoperabler sozialer Dienste, wie elektronische Behörden-, Gesundheits-, Ausbildungs- und Bildungsdienste, für die Bürger leisten kann, insbesondere für diejenigen, die in weniger begünstigten, abgelegenen Gebieten, wie in ländlichen und weniger entwickelten Gebieten und auf Inseln, leben;

26.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen, die behinderten und älteren Nutzern sowie Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen ermöglichen, die Vorteile der digitalen Dividende bestmöglich zu nutzen;

27.

bestätigt den gesellschaftlichen Wert von Dienstleistungen für die öffentliche Sicherheit und hält es für notwendig, die betrieblichen Anforderungen dieser Dienstleistungen u. a. auch durch die Vereinbarungen über die Frequenzvergabe zu unterstützen, die infolge der Reorganisation des Ultrahochfrequenzbereichs (UHF), die sich aus der Abschaltung der analogen Dienstleistungen ergibt, erforderlich wird;

28.

betont, dass die Hauptpriorität der Politik der Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa darin besteht, dass die Verbraucher unter vollständiger Wahrung ihrer Rechte hochwertige Dienste bei einem sehr breiten Spektrum an Wahlmöglichkeiten in Anspruch nehmen können, und dass dabei einer effizienten Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen Rechnung getragen werden soll;

29.

betont, dass die digitale Dividende neue Möglichkeiten für die Erreichung der Ziele der audiovisuellen Politik und der Medienpolitik eröffnet; ist daher der Überzeugung, dass Entscheidungen über die Verwaltung der digitalen Dividende die Ziele von allgemeinem Interesse, die im Zusammenhang mit der audiovisuellen Politik und der Medienpolitik stehen, wie Meinungsfreiheit, Medienpluralismus sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt, und Rechte von Minderjährigen unterstützt und geschützt werden sollten;

30.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, es unter sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten für wertvoll zu erachten, Personen mit lizenzfreien Nutzungsrechten den Zugang zur Frequenzdividende zu ermöglichen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie nicht gewinnorientierten Organisationen, und damit die Effizienz der Frequenznutzung durch eine Konzentration solcher lizenzfreier Nutzungen in den derzeit ungenutzten Frequenzen (sogenannte „white spaces“) zu erhöhen;

31.

fordert ein schrittweises Vorgehen auf diesem Gebiet; ist der Auffassung, dass die Auswirkungen auf kleinere — insbesondere drahtlose lokale — Netze, die gegenwärtig keiner Lizenzierungspflicht unterliegen, berücksichtigt werden müssen und dass der allgemeine Breitbandzugang insbesondere in ländlichen Gebieten gefördert werden sollte;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Förderung von Innovationen die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden für die Frequenzverwaltung zu unterstützen, damit diese prüfen, in welchen Bereichen eine Zuweisung lizenzfreier ungenutzter Frequenzbereiche weitere neue Technologien und Dienste entstehen lassen könnte;

33.

ermutigt die Mitgliedstaaten, im Zusammenhang mit der Zuweisung ungenutzter Frequenzbereiche zu prüfen, welcher Bedarf an lizenzfreiem, offenem Zugang zu Frequenzen bei nicht kommerziellen Dienstleistern, bei Dienstleistern aus dem Bildungsbereich und bei lokalen Gemeinschaften besteht, die dem Gemeinwohl dienen;

34.

betont, dass bei dem Bestreben, Personen mit lizenzfreien Nutzungsrechten eine Teilhabe an der digitalen Dividende zu ermöglichen, einer der Grundgedanken darin bestehen muss, die Bedürfnisse sozialer Gruppen zu berücksichtigen, die von Ausgrenzung bedroht sind, und zwar insbesondere von behinderten und älteren Nutzern sowie von Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen;

35.

erkennt den Nutzen neuer Technologien wie WLAN und Bluetooth an, die sich im lizenzfreien 2,4-GHz-Band angesiedelt haben; erkennt zudem an, dass für bestimmte Dienstleistungen bestimmte Frequenzen optimal sind; ist der Auffassung, dass die Zuweisung einiger Frequenzen in anderen niedrigen Frequenzbereichen weitere Innovationen bei neuen Dienstleistungen fördern könnte;

36.

betont daher, dass Frequenzen in einer transparenten Art und Weise und unter Berücksichtigung aller Nutzungsmöglichkeiten für das neue Spektrum und ihrer Vorteile für die Gesellschaft zugeteilt werden sollten;

37.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, den sozialen und wirtschaftlichen Wert aller Frequenzen, die in den kommenden Jahren durch den Übergang vom analogen zum digitalen Rundfunk frei werden, genau zu prüfen;

38.

erkennt die Bedeutung des Genfer Abkommens der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) von 2006 (Regionale Funkkonferenz 2006), der nationalen Frequenzzuweisungspläne und auch der Beschlüsse der Weltfunkkonferenz 2007 (WRC-07) für die Reorganisation des Ultrahochfrequenzbereichs (UHF) an;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage einer gemeinsamen Methodik bis Ende 2009 nationale Strategien zur digitalen Dividende zu entwickeln; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur digitalen Dividende zu unterstützen und bewährte Verfahren auf EU-Ebene zu fördern;

40.

betont, dass die Dringlichkeit der Umstellung in einigen Mitgliedstaaten und die unterschiedlichen nationalen Umstellungspläne eine Reaktion auf Gemeinschaftsebene erforderlich machen, mit der nicht bis zum Inkrafttreten der Änderungsrichtlinien gewartet werden kann;

41.

erkennt das Recht der Mitgliedstaaten an, die Nutzung der digitalen Dividende festzulegen; betont jedoch, dass ein koordiniertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene den Wert der digitalen Dividende stark erhöht und die effizienteste Möglichkeit darstellt, funktechnische Störungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu vermeiden;

42.

weist darauf hin, dass die digitale Dividende im Interesse der Unionsbürger möglichst effizient und effektiv verwaltet werden sollte, um Interferenzen mit der Bereitstellung hochwertiger digitaler Fernsehprogramme für eine zunehmende Zahl von Bürgern zu vermeiden und die Rechte und Interessen der Verbraucher sowie ihre Investitionen in die Ausstattung zu achten;

43.

betont, dass die Mitgliedstaaten technologieneutrale Auktionen für die Zuweisung von durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen und die Ermöglichung des Handels mit diesen Frequenzen in Betracht ziehen könnten; ist jedoch der Ansicht, dass dieses Verfahren vollständig mit den Funkvorschriften der Internationalen Fernmeldeunion, den nationalen Frequenzplänen und den nationalen politischen Zielen übereinstimmen sollte, um funktechnische Störungen zwischen den angebotenen Diensten zu vermeiden; warnt vor einer Zersplitterung der Frequenzen, die zu einer suboptimalen Nutzung knapper Ressourcen führen würde; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass durch ein gemeinsames Konzept zur Frequenznutzung keine neuen Hindernisse für zukünftige Innovationen geschaffen werden;

44.

unterstützt ein gemeinsames und ausgewogenes Konzept für die Nutzung der digitalen Dividende, das den Rundfunkbetreibern ermöglicht, weiterhin ihre Dienste anzubieten und zu erweitern und den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste ermöglicht, diese Ressource zu nutzen, um neue Dienste für andere wichtige soziale und wirtschaftliche Belange einzuführen; betont jedoch, dass die digitale Dividende in jedem Fall auf einer technologieneutralen Grundlage zugewiesen werden sollte;

45.

betont, dass Frequenzpolitik dynamisch sein muss und sowohl Rundfunkbetreiber als auch Anbieter von Kommunikationsdiensten in die Lage versetzen muss, neue Technologien einzusetzen und neue Dienste zu entwickeln, die es ihnen ermöglichen, auch künftig eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der kultur- und medienpolitischen Ziele zu spielen und gleichzeitig neue, hochwertige Kommunikationsdienste anzubieten;

46.

betont, dass sich durch eine kohärentere integrierte Planung der Frequenzvergabe auf EU-Ebene mögliche Vorteile in Bezug auf Größeneinsparungen, Innovationen, Interoperabilität und die Bereitstellung möglicher gesamteuropäischer Dienste ergeben; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, bei der Festlegung gemeinsamer Frequenzunterbänder der digitalen Dividende für unterschiedliche Anwendungsgruppen, die auf einer technologieneutralen Grundlage harmonisiert werden könnten, mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten;

47.

ist der Ansicht, dass die Gruppenbildung in einem UHF-Band auf der Grundlage eines „Bottom-up“-Ansatzes auf die Besonderheiten der nationalen Märkte abgestimmt werden sollte und gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene angestrebt wird, sobald diese einen klaren zusätzlichen Nutzen darstellt;

48.

unterstützt das auf verschiedenen Gruppen des Ultrahochfrequenzbereichs basierende koordinierte Konzept auf Gemeinschaftsebene für uni- und bidirektionale Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene, durch das eine effizientere Frequenznutzung erzielt und die Einführung innovativer und erfolgreicher nationaler, grenzüberschreitender und gesamteuropäischer Dienste erleichtert werden soll, wobei etwaige funktechnische Störungen aufgrund der Existenz unterschiedlicher Netzwerktypen im selben Frequenzband, die Ergebnisse des Genfer Abkommens der Internationalen Fernmeldeunion von 2006 (RRC-06) und der Weltfunkkonferenz 2007 (WRC-07) sowie die bestehenden Genehmigungen berücksichtigt werden;

49.

ist der Ansicht, dass die auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Frequenzen für Notdienste Zugang zu künftigen Breitbandtechnologien für den Abruf und die Übertragung von Daten bieten sollen, die für die Rettung menschlichen Lebens notwendig sind und dank derer die Notdienste effizienter reagieren können;

50.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entsprechende technische und sozioökonomische Studien sowie Kosten-Nutzen-Analysen zu erstellen, um die Größe und die Eigenschaften der Unterbänder zu ermitteln, die auf Gemeinschaftsebene koordiniert oder harmonisiert werden könnten; fordert, dass diese Studien in Betracht ziehen sollten, dass die digitale Dividende nicht statisch ist, sondern dass die technische Entwicklung voranschreitet und die Einführung neuer Technologien die Nutzung des UHF-Bandes für neue Formen innovativer, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Dienste, die über Rundfunkdienste und drahtlose Breitbandtechnologie hinausgehen, ermöglichen dürfte; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten zu solchen Studien beitragen, um festzulegen, welche gemeinsamen Bänder auf EU-Ebene im Hinblick auf klar definierte und interoperable gesamteuropäische Dienste, wie auch zur Zuweisung dieser Bänder, harmonisiert werden müssen;

51.

fordert die Kommission auf, sich um eine Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Mitgliedstaaten zu bemühen, damit diese ähnliche Frequenzpläne annehmen oder ihre Frequenzzuweisung mit der Europäischen Union abstimmen, um funktechnische Störungen bei Telekommunikationsanwendungen zu vermeiden;

52.

fordert die Kommission auf, eine Studie zu Konflikten zwischen den Anwendern von Open-Source-Software und den Zertifizierungsbehörden in Bezug auf SDR-Systeme zu erstellen;

53.

ersucht die Kommission, Schritte zu einer Reduzierung der rechtlichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Betrieb drahtloser Maschennetzwerke vorzuschlagen;

54.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach Fertigstellung der genannten Studien und nach Konsultation der Gruppe für Frequenzpolitik sowie der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation und unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten einen Vorschlag für Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Nutzung der digitalen Dividende auf Gemeinschaftsebene in Übereinstimmung mit international vereinbarten Frequenzplänen besser koordiniert werden kann;

55.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 364.

(2)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 115.


14.1.2010   

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CE 8/66


Mittwoch, 24. September 2008
Internationales Tropenholzübereinkommen von 2006

P6_TA(2008)0454

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006

2010/C 8 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (11964/2007),

unter Hinweis auf das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2008 (KOM(2007)0640),

unter Hinweis auf die jährliche Überprüfung des Marktes für forstwirtschaftliche Erzeugnisse („Forest Products Annual Market Review“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für 2006/2007,

unter Hinweis auf den am 30. Oktober 2006 vorgelegten Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels („Review on the Economics of Climate Change“) von Sir Nicholas Stern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (1),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Umweltschutzbelange in die Planung und Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik einbezogen werden müssen (Artikel 6 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des EG-Vertrags), da die Förderung von internationalen Maßnahmen zur Lösung regionaler und weltweiter Umweltprobleme einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Wälder eines der Hauptziele der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft ist (Artikel 174 des EG-Vertrags),

B.

in der Erwägung, dass jährlich 13 Millionen Hektar Wald abgeholzt werden, davon 6 Millionen Hektar Primärwald,

C.

in der Erwägung, dass vermutlich 20 % der Treibhausgasemissionen auf die Abholzung in den 90er Jahren zurückzuführen sind,

D.

in der Erwägung, dass Schätzungen der FAO zufolge weniger als 8 % der Waldflächen weltweit als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind und weniger als 5 % der Tropenwälder nachhaltig bewirtschaftet werden,

E.

in der Erwägung, dass billige Einfuhren von illegal gewonnenen Holz- und Waldprodukten und die Missachtung grundlegender Sozial- und Umweltschutznormen die internationalen Märkte destabilisieren, die Steuereinnahmen der Erzeugerländer einschränken und anspruchsvollere Arbeitsplätze sowohl in den Einfuhr- als auch in den Ausfuhrländern gefährden sowie die Stellung jener Unternehmen schwächen, die verantwortungsvoll handeln und die bestehenden Normen einhalten,

F.

in der Erwägung, dass von den Einwohnern von Holz erzeugenden Ländern nicht erwartet werden darf, dass sie die Kosten für die Erhaltung dieser globalen Ressource tragen,

G.

in der Erwägung, dass das Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2008 eine Mitteilung der Kommission über Maßnahmen zur Einschränkung der Abholzung sowie eine Mitteilung mit einem Legislativvorschlag zur Unterbindung der Vermarktung von illegal gefälltem Holz und Erzeugnissen daraus in der Europäischen Union beinhaltet,

1.

begrüßt den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006, da es ein schlechtes Zeichen in Bezug auf das Engagement der internationalen Gemeinschaft für die Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Tropenwälder gewesen wäre, wenn kein Abkommen erzielt worden wäre; ist jedoch der Ansicht, dass das Ergebnis weit hinter dem zurückbleibt, was erforderlich ist, um den Verlust dieser Wälder aufzuhalten;

Bessere Abstimmung der Politiken notwendig

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die für eine bessere Erhaltung und ökologisch vertretbare Nutzung der Tropenwälder verfügbaren Finanzmittel wesentlich aufzustocken, Maßnahmen zur Stärkung eines guten Umweltmanagements und des Aufbaus von Kapazitäten zu unterstützen und wirtschaftlich tragfähige Alternativen zu destruktiven Methoden des Holzeinschlags, des Bergbaus und der Landwirtschaft zu fördern;

3.

ist der Ansicht, dass es genauso wichtig ist, die Möglichkeiten der einzelstaatlichen Parlamente und der Zivilgesellschaft — einschließlich örtlicher Gemeinschaften und autochthoner Bevölkerungsgruppen — zur Beteiligung an Entscheidungen zu verbessern, die die Erhaltung, Nutzung und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen sowie den Schutz ihrer Bodenrechte und die Kennzeichnung der entsprechenden Flächen betreffen;

4.

vertritt die Auffassung, dass die öffentliche Beschaffungspolitik vorschreiben sollte, dass Holz und Holzprodukte aus rechtmäßigen, nachhaltigen Quellen kommen, um das praktische Engagement der öffentlichen Behörden für die Hege und Pflege der Wälder zu stärken und Korruption zu bekämpfen;

5.

fordert nachdrücklich, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sich darum bemühen sicherzustellen, dass Ausfuhrkreditgeber, die Cotonou-Investitionsfazilität und andere internationale Darlehensgeber, die mit öffentlichen EU-Geldern Projekte finanzieren, den Grundsatz der freiwillig vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebenen Zustimmung anwenden, bevor sie Projekte in Waldgebieten bezuschussen, und dass Unweltverträglichkeitsprüfungen und Prüfungen der sozialen Auswirkungen sowie Screening-Verfahren in Bezug auf diese Projekte durchgeführt werden, um sicherzugehen, dass sie nicht den Abbau oder die Schädigung von Wäldern oder den verbotenen Holzeinschlag begünstigen;

6.

betrachtet Kennzeichnungsinitiativen, die den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass das gekaufte Holz nicht nur rechtmäßig erzeugt ist, sondern auch aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern kommt, unter Umständen als sinnvolle Ergänzung zu internationalen Abkommen, vorausgesetzt, die Kennzeichnung beruht auf einer unabhängigen Überprüfung;

7.

befürchtet, dass freiwillige Vereinbarungen nicht ausreichen werden, um zu überprüfen, ob in der Europäischen Union vermarktete Holzprodukte aus rechtmäßigen, nachhaltig bewirtschafteten Quellen stammen, und vertritt daher die Auffassung, dass die Union einen Anfang damit machen sollte, intern rechtsverbindliche Normen und Mittel zur Sanktionierung von Verstößen dagegen anzunehmen;

8.

betont, dass strenge Nachhaltigkeitskriterien, die sowohl die direkten als auch die indirekten ökologischen und sozialen Auswirkungen berücksichtigen, auf die Einfuhren von Agro-Kraftstoffen und Biomasse angewandt werden müssen, damit die klimapolitischen Vorteile der Ersetzung fossiler Brennstoffe nicht durch mehr CO2-Emissionen infolge der Abholzung völlig zunichtegemacht werden;

9.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen für einen pfleglichen Umgang mit den Holzressourcen Sorge zu tragen;

10.

hält das vorgeschlagene Handelsabkommen mit den südostasiatischen Staaten in diesem Zusammenhang für besonders wichtig und ist der Ansicht, dass jedes Abkommen ein substanzielles Kapitel über nachhaltige Entwicklung umfassen muss, in dem den Anliegen Erhaltung der Wälder und Bekämpfung des illegalen, nicht nachhaltigen Holzeinschlags Rechnung getragen wird;

Wie ein stärkeres, wirksameres Übereinkommen aussehen sollte

11.

ist der Auffassung, dass ein wirksames Tropenholz-Übereinkommen vor allem darauf abzielen sollte, den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Tropenwälder und die Sanierung geschädigter Waldflächen sicherzustellen, und dass der Handel mit Tropenhölzern nur dann gefördert werden sollte, wenn er mit diesen Zielen vereinbar ist;

12.

fordert die Kommission auf, geeignete Finanzierungsmechanismen für die Staaten zu entwickeln, die beschließen, dem längerfristigen Ziel der Förderung nachhaltiger Wälder den Vorrang vor der Maximierung kurzfristiger Einnahmen zu geben, und die Möglichkeiten für eine Neuordnung der Abstimmungsregelung in der Internationalen Tropenholzorganisation zu prüfen, so dass die Holz erzeugenden Länder belohnt werden, die der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Waldressourcen Vorrang einräumen;

13.

ist der Ansicht, dass ein künftiges Übereinkommen sicherstellen sollte, dass Parlamentsabgeordnete und die Zivilgesellschaft an der Festlegung der Politiken beteiligt werden und dass Bestimmungen über eine unabhängige Überprüfung der Nachhaltigkeit der Waldbewirtschaftungspolitik der Mitgliedstaaten bzw. der Auswirkungen dieser Politik auf autochthone Bevölkerungen vorgesehen werden;

Schlussfolgerungen

14.

ist der Auffassung, dass das Übereinkommen die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags erfordert, und ist der Ansicht, dass der Rat und die Kommission die damit gegebene stärkere Legitimierung und die größere öffentliche Akzeptanz infolge der stärkeren Beteiligung des Parlaments begrüßen sollten;

15.

fordert die Kommission auf, Jahresberichte über die Durchführung des Tropenholz-Übereinkommens von 2006 und über Maßnahmen zur Minimierung der nachteiligen Auswirkungen des Handels auf die Tropenwälder, einschließlich der Folgen von Freihandelsabkommen und bilateralen Abkommen im Rahmen des FLEGT-Programms, vorzulegen;

16.

ist der Ansicht, dass das Parlament umfassend beteiligt und über die Fortschritte in den einzelnen Verhandlungsphasen der FLEGT-Partnerschaftsabkommen informiert werden sollte;

17.

fordert die Kommission auf, die Vorbereitung der nächsten Runde von Verhandlungen über das Internationale Tropenholz-Übereinkommen in Angriff zu nehmen, um zu gewährleisten, dass das Nachfolgeabkommen stark verbessert wird;

18.

fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Fortschritte der künftigen Verhandlungen über ein Nachfolgeabkommen zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006 Bericht zu erstatten, damit das Ergebnis dieser Verhandlungen breite Unterstützung findet;

*

* *

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 482.


14.1.2010   

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CE 8/69


Mittwoch, 24. September 2008
Vorbereitung des Gipfeltreffens EU/Indien (Marseille, 29. September 2008)

P6_TA(2008)0455

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zur Vorbereitung des Gipfeltreffens EU/Indien (Marseille, 29. September 2008)

2010/C 8 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die strategische Partnerschaft EU-Indien, die am 8. November 2004 in Den Haag auf den Weg gebracht wurde,

unter Hinweis auf den neunten Gipfel EU-Indien, der am 29. September 2008 in Marseille stattfinden wird,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Aktionsplan für eine strategische Partnerschaft aus dem Jahr 2005, der am 7. September 2005 auf dem siebten Gipfel EU-Indien in Neu-Delhi angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des achten Gipfels EU-Indien, der am 30. November 2007 in Neu-Delhi abgehalten wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: eine strategische Partnerschaft (1),

unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Indien zum Länderstrategiepapier Indien 2007-2010,

unter Hinweis auf das dritte Energieforum EU-Indien vom 20. Juni 2007,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2007 zu Kaschmir: derzeitige Lage und künftige Perspektiven (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2008 zur angeblichen Existenz von Massengräbern im indisch verwalteten Teil Kaschmirs (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien (4),

unter Hinweis auf die Rede des Präsidenten der Republik Indien vor dem Europäischen Parlament vom 25. April 2007,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des runden Tisches der Zivilgesellschaft EU-Indien, der vom 15. bis 16. Juli 2008 in Paris stattfand,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Indien die weltweit größten Demokratien sind und ihr gemeinsames Bekenntnis zu Demokratie, Pluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Multilateralismus in den internationalen Beziehungen zu Frieden und Stabilität in der Welt beiträgt,

B.

in der Erwägung, dass der oben genannte gemeinsame Aktionsplan für eine strategische Partnerschaft EU-Indien als Grundlage für die zunehmende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien seit 2005 gedient hat,

C.

in der Erwägung, dass Indien in den letzten Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum von acht bis zehn Prozent verzeichnen konnte, was es als Land auszeichnet, das zu einer Wirtschaftsgroßmacht aufsteigt und das große Fortschritte bei der wirtschaftlichen Entwicklung gemacht hat; in der Erwägung der großen Fortschritte, die Indien bei einer Reihe von Indikatoren der menschlichen Entwicklung gemacht hat, wodurch eine breitere Mittelschicht, die fast 100 Millionen Menschen umfasst, entstanden ist, sowie der Tatsache, dass Indien jetzt nicht mehr nur Empfänger, sondern auch Geber von Entwicklungshilfe ist; weiterhin in der Erwägung, dass die riesigen Einkommensunterschiede sowie die Tatsache, dass 300 Millionen Inder unterhalb der Armutsgrenze leben, nach wie vor Anlass zu Besorgnis geben,

D.

in der Erwägung, dass Indien gegenwärtig einer Reihe innenpolitischer Krisen gegenübersteht, wie z. B. die andauernde Gewalt von Anhängern des Islamischen Dschihad und der Radikalismus der Hindus, die interkommunalen Spannungen in Jammu und Kaschmir, Übergriffe gegen Christen in Orissa, von denen viele zu den Dalits gehörten, sowie die Ausbreitung des maoistischen Aufstands (Naxaliten) in mindestens zwölf Staaten und Naturkatastrophen im Nordosten des Landes,

E.

in der Erwägung, dass im August 2008 in Orissa eine Welle der Gewalt gegen Christen und eine Reihe von Morden an Christen stattgefunden haben; außerdem in der Erwägung, dass es angeblich zu keinem wirksamen Einschreiten der örtlichen Polizei gekommen ist und dass die Führer der Vishwa Hindu Parishad erklärt haben, dass es kein Ende der Gewalt geben werde, bis Orissa vollkommen frei von Christen sei; in der Erwägung, dass christliche Gemeinschaften in Indien anhaltender Intoleranz und Gewalt ausgesetzt sind,

F.

in der Erwägung, dass trotz jahrzehntelanger Bemühungen der indischen Regierungen Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit und die Praktiken der „Unberührbarkeit“ gegen die Dalits sich weiterhin auf ihre sozioökonomischen und politischen Bürgerrechte auswirken,

G.

in der Erwägung, dass seit Oktober 2005 in indischen Städten mehr als 400 Menschen bei Bombenanschlägen ums Leben gekommen sind, sowie in der Erwägung, dass dem bislang letzten dieser von islamistischen Terroristen verübten Anschläge am 13. September 2008 mindestens 20 Tote zum Opfer fielen und zahlreiche Verletzte zu beklagen waren,

H.

in der Erwägung, dass der Handel zwischen der Europäischen Union und Indien in den letzten Jahren exponentiell gestiegen ist, nämlich von 28,6 Milliarden EUR im Jahr 2003 auf über 55 Milliarden EUR im Jahr 2007, und dass die Auslandsinvestitionen der Europäischen Union in Indien sich zwischen 2002 und 2006 mehr als verdoppelt und 2,4 Milliarden EUR erreicht haben, außerdem in der Erwägung, dass Indiens Handelssystem und Regelungsumfeld immer noch recht restriktiv sind und dass Indien 2008 im „Ease of doing business“-Ranking der Weltbank von 178 Volkswirtschaften den 120. Platz belegt,

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und das indische Parlament bilaterale Beziehungen aufgenommen haben,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Indien dem Abschluss eines umfassenden, ausgewogenen und mit den Regeln der Welthandelsorganisation WTO voll vereinbaren Freihandelsabkommens verpflichtet bleiben, das eine progressive und gegenseitige Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen fördern und handelsbezogene Themen beinhalten soll; weiterhin in der Erwägung, dass ein Freihandelsabkommen beiden Wirtschaften zugutekommen, zu einer Erhöhung der Investitionen sowie des Export- und Importvolumens sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien führen und den globalen Handel, insbesondere im Bereich der Dienstleistungen, wirksam fördern wird,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und Indien eine enge Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie eingegangen sind,

L.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und Indien um die Ausmerzung aller Formen von Terrorismus bemühen, der eine der ernsthaftesten Bedrohungen für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt,

M.

in der Erwägung, dass Indien zu einem Hauptakteur in der internationalen Gemeinschaft geworden ist und zu einem derjenigen Länder, die den größten Beitrag zu friedenserhaltenden Missionen der Vereinten Nationen leisten, und dass diese wichtigere Stellung von den Vereinten Nationen durch einen Sitz im UN-Sicherheitsrat anerkannt werden sollte,

N.

in der Erwägung, dass Indien eine wichtige Rolle zu spielen hat, wenn es um die Angelegenheiten Süd- und Südostasiens geht, insbesondere durch seine Mitgliedschaft in der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit SAARC und durch die Zusammenarbeit mit dem Verband Südostasiatischer Staaten ASEAN; in der weiteren Erwägung, dass Indien auch bei der Förderung der Stabilität in der Region eine Schlüssel-Rolle spielt und dass es in dieser Hinsicht in Nepal und Sri Lanka mit der Europäischen Union zusammenarbeitet,

O.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und Indien ein Abkommen über die Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung von Atomkraft unterzeichnet haben,

P.

in der Erwägung, dass eine friedliche Zukunft für das ehemalige Fürstentum Jammu und Kaschmir ein wichtiges Ziel bleibt, um Stabilität in Südasien zu gewährleisten;

Q.

in der Erwägung, dass Klimawandel, Energieverbrauch und Energiesicherheit entscheidende Themen für die internationale Gemeinschaft sind,

R.

in der Erwägung, dass die weltweite Explosion der Öl- und Lebensmittelpreise zu ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zu Besorgnis hinsichtlich möglicher sozialer Unruhen geführt hat,

S.

in der Erwägung, dass Indien an dem EU-Projekt Galileo und an dem Projekt ITER beteiligt ist,

1.

begrüßt den neunten Gipfel EU-Indien als Zeichen einer nachhaltigen strategischen Partnerschaft und spricht sich mit Nachdruck dafür aus, künftig im Vorfeld dieser jährlichen Gipfel parlamentarische Treffen zu veranstalten, damit die demokratische Kontrolle dieses Prozesses gewährleistet sowie das Verständnis für die jeweiligen Standpunkte und demokratischen Systeme verbessert wird;

2.

bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für die Stärkung der strategischen Beziehungen zwischen der EU und Indien und für die Entwicklung weiterer Wege zur Ausweitung der Beziehungen und ruft dazu auf, dass dem Gipfel konkrete Schlussfolgerungen zu wirtschaftlichen, politischen, Sicherheits-, Handels- und anderen Themen von gegenseitigem Interesse folgen;

3.

begrüßt die Überprüfung des oben genannten Aktionsplans für eine strategische Partnerschaft aus dem Jahr 2005 und hofft, dass klare Schwerpunkte und Fristen für die vereinbarten Tätigkeiten festgesetzt werden; wiederholt seinen Wunsch, in diesen Prozess eingebunden zu werden; ist bereit, mit der Kommission Gespräche über die Art und Weise seiner Beteiligung zu führen;

4.

stellt fest, dass die Europäische Union und Indien die Absicht haben, auf dem Gipfel eine überarbeitete Fassung des gemeinsamen Aktionsplans für eine strategische Partnerschaft anzunehmen; betont, wie wichtig es ist, den vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen wirkliche politische Substanz zu verleihen und genügend Mittel zur Verfügung zu stellen, damit die geplanten Prioritäten vollständig erreicht werden;

5.

begrüßt die im Juni 2008 erfolgte Gründung der parlamentarischen Freundschaftsgruppe Indien-Europäisches Parlament, die im indischen Parlament das Pendant zu der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zur Republik Indien darstellen wird; bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass diese positive Entwicklung mittels regelmäßiger bilateraler Besuche und Rundtischgespräche einen gehaltvollen und strukturierten Dialog zwischen den beiden Parlamenten in Bezug auf Fragen, die von allgemeinem und gemeinsamem Interesse sind, in Gang setzen wird;

6.

betont sein entschlossenes Engagement für die Schaffung eines umfassenden und ehrgeizigen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien; stellt fest, dass die Verhandlungspartner zwar einen breiten Konsens über den Warenhandel erzielt haben, dass aber weitere Gespräche erforderlich sind, um zu einem Einvernehmen in den Bereichen Dienstleistungen, Wettbewerb, Rechte am geistigen Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie nicht tarifäre Hemmnisse zu gelangen; drängt beide Seiten, darauf hinzuarbeiten, dass die Verhandlungen bis Ende 2008 zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden; stellt fest, dass der bilaterale Handel und die bilateralen Investitionen in den vergangenen zehn Jahren gewaltig zugenommen haben und betont, welch ein riesiges Potenzial für weiteres Wachstum sich aus solch einem Abkommen ergibt;

7.

fordert den Abschluss eines umfassenden Freihandelsabkommens, das den Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert und im Wesentlichen den gesamten Handel umfasst sowie Bestimmungen zur Transparenz bei Regulierungen in Bereichen zum Inhalt hat, die für den gegenseitigen Handel und gegenseitige Investitionen relevant sind, einschließlich Normen und Konformitätsbewertungen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, der Durchsetzung von Urheberrechten, Handelserleichterungen und Zoll, öffentlichem Beschaffungswesen sowie Handel und Wettbewerb, und auch Bestimmungen zu Handel, Entwicklung und Menschenrechten als wesentliche Elemente des Freihandelsabkommens;

8.

unterstützt die mit Indien geführten Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen und respektiert dabei uneingeschränkt die unterschiedliche wirtschaftliche Lage beider Partner, die besondere sozioökonomische Situation in Indien und insbesondere die Lage der armen Kleinbauern; vertritt die Auffassung, dass ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung, in dem ehrgeizige Ziele formuliert werden, ein grundlegender Bestandteil eines jeden Abkommens sein sollte und betont, dass dieses Kapitel den standardmäßigen Streitbeilegungsmechanismen unterworfen sein sollte;

9.

stellt fest, dass die Europäische Union eine wichtige Quelle ausländischer Direktinvestitionen für Indien darstellt (etwa 19,5 % aller nach Indien geflossenen ausländischen Direktinvestitionen) und dass sich Indiens kumulative Direktinvestitionen in Joint Ventures und vollständig in indischem Besitz befindliche Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (von April 1996 bis 2006/2007) auf 4,31587 Milliarden EUR belaufen haben, was die Union zum wichtigsten Ziel indischer Auslandsinvestitionen gemacht hat; erkennt an, dass die Investitionsströme zwischen der Union und Indien zugenommen haben und nach dem erfolgreichen Abschluss des Freihandelsabkommens voraussichtlich sogar noch weiter zunehmen werden;

10.

erinnert daran, dass die Europäische Union und Indien wichtige Handelspartner und Gründungsmitglieder der WTO sind; bedauert das jüngste Scheitern der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsrunde und den Streit zwischen den Vereinigten Staaten und Indien über Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse; stellt fest, dass ein Scheitern der WTO-Verhandlungen folgende Konsequenzen haben würde: den Verlust möglicher Wohlfahrtsgewinne als Folge der neuen WTO-Reformen; die ernsthafte Gefahr einer schweren Beschädigung der Glaubwürdigkeit des internationalen Handelssystems und der WTO; die Möglichkeit, dass sich der Handelsprotektionismus ausbreitet, und das Risiko, dass WTO-Mitglieder den Multilateralismus durch bilaterale und regionale Abkommen ersetzen; drängt die Europäische Union und Indien, erneute Anstrengungen zu unternehmen, um zu einem umfassenden Handelsabkommen zu gelangen, von dem nicht nur die Europäische Union und Indien, sondern die gesamte internationale Gemeinschaft profitieren würden;

11.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Verhandlungen mit Indien über ein Freihandelsabkommen den Menschenrechten einen zentralen Stellenwert einzuräumen, insbesondere der Umsetzung der Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO im Zusammenhang mit Kinder- und Zwangsarbeit (Konventionen Nrn. 138 und 182), ferner dem Abbau nicht tarifärer Hemmnisse und den Beschränkungen bei ausländischen Direktinvestitionen in Schlüsselbereichen und der Achtung der Rechte an geistigem Eigentum;

12.

stellt fest, dass am 28. August 2008 ein Freihandelsabkommen zwischen Indien und der ASEAN angekündigt worden ist; verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass das Abkommen zu weiterem Wirtschaftswachstum führen, die regionalen politischen Beziehungen stärken und die Sicherheit in Südostasien fördern wird;

13.

fordert die Europäische Union und Indien auf, zügig auf den Abschluss von See- und Luftverkehrsabkommen hinzuarbeiten, welche den bilateralen Handel und die bilateralen Investitionen ankurbeln würden; stellt fest, dass der Gipfel auch eine Gelegenheit bieten wird, die Finanzierungsvereinbarung für das neue Kooperationsprogramm im Bereich der Zivilluftfahrt zu unterzeichnen;

14.

begrüßt die Errichtung des Europäischen Geschäfts- und Technologiezentrums in Neu-Delhi (EBTC), das einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der europäischen und der indischen Wirtschaft leisten wird, aber auch zwischen Vertretern aus Wissenschaft und Forschung, wobei den Erfordernissen des indischen Marktes entsprochen werden muss;

15.

fordert, dass der Rat schell in Bezug auf ein System zur Erleichterung der Visaformalitäten vorankommt;

16.

begrüßt die Gründung des „Indian Wildlife Crime Control Bureau“, ist jedoch nach wie vor tief besorgt über die bedauernswerte Lage, in der sich der Wildtiger befindet, und fordert Indien auf, Tiger vor dem Verlust ihrer Lebensräume und vor illegalem Handel durch länderübergreifende kriminelle Netzwerke zu schützen; fordert spezifische Hilfe vonseiten der Europäischen Union für diese Schutzbemühungen, und zwar in Form von Know-how und finanzieller Unterstützung sowie der Stärkung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen CITES;

17.

ermutigt beide Seiten zu enger Zusammenarbeit bei den großen ökologischen Herausforderungen, denen unser Planet gegenübersteht; drängt in diesem Zusammenhang die Europäische Union und Indien, soweit möglich gemeinsame Ansätze angesichts des drohenden Klimawandels zu entwickeln und die Treibhausgasemissionen zu verringern; betont die für beide Seiten bestehende Notwendigkeit, sich für die Zeit nach 2012 auf ein Abkommen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen festzulegen, erkennt dabei aber die besondere Problematik an, der Indien als Entwicklungsland gegenübersteht;

18.

stellt fest, dass die Energiepreise weltweit in die Höhe schnellen und dass dies mit Folgen für Haushalte, Wirtschaft und Handel verbunden ist; betont, dass die Diversifizierung der Energieversorgung eines der wichtigsten politischen Ziele ist, und verweist auf die Risiken für die politische Stabilität in Europa und Südasien, die von einer Bedrohung der Energiesicherheit ausgehen;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Indien über die zivile Nutzung der Atomkraft gebilligt hat (und dass Indien einseitig erklärt hat, seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung nachkommen zu wollen und an seinem freiwilligen Moratorium für alle Kernwaffentests festzuhalten); fordert die indische Regierung auf, ihr Moratorium über Kernwaffentests in eine rechtlich bindende Verpflichtung zu überführen;

20.

erkennt an, dass Indien eine wichtige Rolle bei der Verhütung von Konflikten und friedenserhaltenden Maßnahmen in seiner Nachbarschaft und darüber hinaus spielt; ist beunruhigt angesichts der gegenwärtig instabilen politischen Lage in Pakistan und der zunehmenden Sicherheitsdefizite in Afghanistan und Sri Lanka und hofft, dass Indien in seiner Eigenschaft als Regionalmacht einen Beitrag zu einer stabilen und friedlichen Entwicklung leisten wird; fordert Indien und die Europäische Union auf, insbesondere durch die Vermittlung des Sondergesandten der Europäischen Union für Birma gemeinsam darauf hinzuarbeiten, die birmanische Militärjunta zur Freilassung der politischen Häftlinge und zur Achtung der Menschenrechte zu bewegen;

21.

bedauert den Ausbruch von Unruhen in Jammu und Kaschmir im August 2008 und empfiehlt, dass die Behörden alle vertretbaren Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Wahlen in Jammu und Kaschmir in einem stabilen Umfeld stattfinden können; ist überzeugt, dass die Öffnung von Kaschmir für den freien Waren- und Personenverkehr einen wichtigen Beitrag zur Eindämmung von Gewalt und Unterdrückung leisten würde; sieht erwartungsvoll der Zeit entgegen, in der eine Reduzierung der militärischen Präsenz stattfinden kann, was zum normalen Funktionieren der Bürgergesellschaft, der Geschäftstätigkeit und des Fremdenverkehrs förderlich wäre;

22.

ist tief besorgt über die gewaltigen Flutschäden im Nordosten Indiens, von denen insbesondere der Bundesstaat Bihar, aber auch die Nachbarländer Nepal und Bangladesch betroffen sind; bedauert die Tatsache, dass diese Katastrophe zahlreiche Opfer gefordert hat und mehr als eine Million Menschen obdachlos wurde; begrüßt die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellte Soforthilfe; fordert die Europäische Union und Indien auf, ihre Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen des Klimawandels zu verstärken und speziell gemeinsame Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien auf den Weg zu bringen;

23.

begrüßt die Anstrengungen der indischen Regierung und Zivilgesellschaft bei den Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen, der Koordinierung der Hilfe, der Verteilung von Lebensmitteln und der Betreuung in den Notlagern; betont, dass die Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten und die Wasserversorgung in der aktuellen Situation absolute Priorität genießen müssen, damit die Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet werden kann; spricht sich für eine verstärkte internationale Zusammenarbeit mit Indien aus, damit Maßnahmen zur Anpassung an das Klima ohne Verzögerung umgesetzt werden können, da Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen, wie z. B. Überschwemmungen, zunehmen und deshalb Maßnahmen zur Vorbeugung und Folgenbewältigung erforderlich sind;

24.

erkennt an, dass Indien als Modell dienen kann, was das Umgehen mit einem kulturellen und religiösen Pluralismus betrifft, obgleich es immer wieder auf lokaler Ebene zu Problemen zwischen den Religionen — wie beispielsweise zwischen Hindus und Christen — kommt; bringt jedoch seine tiefe Besorgnis über die derzeitige Lage der christlichen Minderheiten zum Ausdruck und ist besorgt über die Auswirkungen, die die Konvertierungsverbotsgesetze, die in mehreren indischen Staaten Verbreitung gefunden haben, auf die Freiheit der Religionsausübung haben könnten;

25.

äußert sich tief besorgt über die jüngsten Übergriffe auf Christen in Orissa (von denen viele zu den Dalits gehörten) und insbesondere im Distrikt Kandhamal; betont die Notwendigkeit, unverzügliche Hilfe und Unterstützung für die Opfer zu gewährleisten, einschließlich Entschädigung für die Kirche für Schäden, die an ihrem Eigentum verursacht wurden, sowie für Einzelpersonen, deren Privateigentum in ähnlicher Weise beschädigt wurde; drängt die Behörden, denjenigen, die aus ihren Dörfern flüchten mussten, eine sichere Rückkehr zu ermöglichen; weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Beschuldigten, einschließlich hoher Polizeivertreter, umgehend von der Justiz zur Rechenschaft gezogen werden müssen; bedauert, dass seit dem Ausbruch der Gewalttätigkeiten 35 Menschen getötet worden sind, und fordert die Staatsorgane und nationalen Behörden auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die christliche Minderheit zu schützen;

26.

bringt sein tiefes Mitgefühl für die Opfer der terroristischen Bombenanschläge in Indien sowohl auf eigenem Hoheitsgebiet als auch in Afghanistan und speziell in der indischen Botschaft in Kabul zum Ausdruck; erinnert insbesondere an den jüngsten am 13. September 2008 in der indischen Hauptstadt verübten Bombenanschlag, den Tod von über 180 Menschen in Mumbai im Jahr 2006 und von über 60 Menschen in Jaipur im Mai 2008; verurteilt diese und alle Terrorangriffe;

27.

bekräftigt die Bedeutung der Zivilgesellschaft in den Debatten zu Fragen von Prinzipien in den laufenden beiderseitigen Verhandlungen; fordert in diesem Zusammenhang die Bedeutung des 2001 begonnenen EU-Indien-Rundtischgesprächs mit der Zivilgesellschaft zu stärken und fordert insbesondere, dass dieses die Möglichkeit erhalten muss, seiner beratenden Funktion gegenüber der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und Indien wirksam nachzukommen; fordert ferner, dass die Ergebnisse dieses Austauschs bei den Entscheidungen der Europäischen Union stärker berücksichtigt werden;

28.

begrüßt Indiens Kooperation mit dem UN-Menschenrechtsrat bei der Durchsetzung der Menschenrechte; würdigt ferner die Nationale Menschenrechtskommission Indiens für ihre unabhängige und harte Arbeit bei der Bekämpfung von religiöser Diskriminierung und anderen Problemen; bedauert, dass Indien das internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dessen Zusatzprotokoll noch nicht ratifiziert hat; spricht sich dafür aus, dass Indien beide unverzüglich ratifiziert; fordert die indische Regierung auf, die Todesstrafe unverzüglich abzuschaffen, indem sie ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe verhängt; ermutigt die indische Regierung, das fakultative Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu unterzeichnen und zu ratifizieren; fordert Indien außerdem auf, dem Internationalen Strafgerichtshof beizutreten; fordert die indischen Behörden auf, das Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act) zu reformieren, das die Straffreiheit von Militär- und Polizeiangehörigen garantiert;

29.

fordert einen Bericht der Kommission über Maßnahmen im Bereich Menschenrechte in Indien und erinnert an dieser Stelle daran, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und Indien Modellcharakter hat; ist in diesem Zusammenhang überrascht, dass in Indien Mikroprojekte der Zivilgesellschaft im Gegensatz zu anderen Ländern nicht durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) (5) gefördert werden können;

30.

fordert die Europäische Union und Indien auf, ihr gemeinsames Engagement für den Kampf gegen die Geißel des Terrorismus deutlich zu machen, der eine der größten Bedrohungen für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt; drängt auf eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und fordert, dass ernsthaft darüber nachgedacht wird, Indien eine privilegierte Stellung in Bezug auf Europol einzuräumen;

31.

betont, dass die Ernährungssicherheit in Indien nach wie vor eine Frage von großer Relevanz ist; fordert die indische Regierung auf, die Lücke zwischen Angebot und Nachfrage zu schließen, indem die einheimische Getreideerzeugung beschleunigt wird, öffentliche und private Investitionen gefördert sowie neue Technologien verwendet und verschiedene Sorten angebaut werden;

32.

begrüßt die Fortschritte Indiens bei der Bekämpfung der Armut (Millennium-Entwicklungsziel 1); nimmt allerdings den langsamen Fortschritt bezogen auf die Millennium-Entwicklungsziele in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Gleichstellung der Geschlechter und Emanzipierung der Frauen zur Kenntnis; wiederholt seine Beunruhigung angesichts der Kindersterblichkeit und der Gesundheit von Müttern (Millennium-Entwicklungsziele 4 und 5), wo die geringsten Fortschritte zu verzeichnen sind und die angestrebten Ziele wahrscheinlich nicht bis 2015 erreicht werden; fordert den Rat, die Kommission und die indische Regierung auf, Maßnahmen zur Herstellung der Gleichstellung zwischen den Geschlechtern, zur Senkung der Kindersterblichkeit und zur Verbesserung der Gesundheit von Müttern ins Zentrum ihrer Bemühungen zu stellen;

33.

ruft die Europäische Union und Indien dazu auf, den Austausch zwischen den Menschen und den kulturellen Dialog verstärkt zu fördern;

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Indien zu übermitteln.


(1)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 589.

(2)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 468.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0366.

(4)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).


Donnerstag, 25. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/75


Donnerstag, 25. September 2008
Gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien in Europa

P6_TA(2008)0456

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu gemeinnützigen Bürger- und Alternativmedien in Europa (2008/2011(INI))

2010/C 8 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 150 und 151 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf den am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte und das dazugehörige Protokoll Nr. 9 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1),

unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, in dem das Recht der Staaten bekräftigt wird, eine Politik für den Schutz und die Förderung des Pluralismus zu betreiben,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (6),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission: „Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik“ (KOM(2006)0035),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007„Ein europäisches Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld“ (KOM(2007)0833),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juli 1995 zum Grünbuch „Strategische Optionen für die Stärkung der Programmindustrie im Rahmen der audiovisuellen Politik der Europäischen Union“ (8),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (9),

unter Hinweis auf die von ihm in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Die Lage der Gemeinschaftsmedien in der Europäischen Union“,

unter Hinweis auf die Europarat-Empfehlung CM/Rec(2007)2 des Ausschusses der Minister für die Mitgliedstaaten betreffend Medienpluralismus und die Vielfalt von Medieninhalten,

unter Hinweis auf die Europarat-Erklärung (Decl-31.01.2007 E) des Ausschusses der Minister zum Schutz der Rolle der Medien in der Demokratie im Zusammenhang mit der Medienkonzentration,

unter Hinweis auf die von dem Sonderberichterstatter zu Medien- und Informationsfreiheit der Vereinten Nationen, dem Vertreter für Medienfreiheit der OSZE, dem Sonderberichterstatter für die Ausdrucksfreiheit der OAS und dem Sonderberichterstatter für die Ausdrucksfreiheit und den Zugang zu Informationen der ACHPR (African Commission on Human Rights and Peoples’ Rights) verfassten Gemeinsamen Erklärung zur Vielfalt im Rundfunk, die am 12. Dezember 2007 angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0263/2008),

A.

in der Erwägung, dass gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien (nachstehend „Bürgermedien“ genannt) nicht kommerzielle Organisationen sind, die gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sie bedienen wollen, verantwortlich sind,

B.

in der Erwägung, dass „nicht kommerziell“ bedeutet, dass es das vorrangige Ziel solcher Medien ist, sich Aktivitäten zu widmen, die für die Allgemeinheit und/oder Einzelne von Interesse sind, ohne damit einen kommerziellen oder finanziellen Gewinn zu erzielen,

C.

in der Erwägung, dass „gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern verantwortlich sein“ bedeutet, dass die Bürgermedien über ihre Aktionen und Entscheidungen informieren müssen, sie rechtfertigen müssen und bei möglichem Fehlverhalten sanktioniert werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass in Bezug auf Verbreitung und Tätigkeit der Bürgermedien in den Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, wobei diese Medien in den Mitgliedstaaten am stärksten präsent sind, in denen sie eindeutig rechtlich anerkannt werden und ein Bewusstsein für ihren Mehrwert besteht,

E.

in der Erwägung, dass die Bürgermedien den jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten offenstehen und so statt eines rein passiven Konsums der Medien eine freiwillige aktive Beteiligung an der Schaffung von Medieninhalten fördern sollten,

F.

in der Erwägung, dass Bürgermedien sehr oft keine gesellschaftlichen Mehrheiten vertreten, sondern eine Vielfalt von einzelnen kleineren Zielgruppen bedienen, die von den anderen Medien übersehen werden und die in vielen Fällen lokal oder regional verhaftet sind,

G.

in der Erwägung, dass Bürgermedien eine umfassende, wenn auch weitestgehend nicht wahrgenommene Rolle in der Medienlandschaft, insbesondere für lokale Inhalte, spielen und zu innovativen, kreativen und vielfältigen Inhalten beitragen,

H.

in der Erwägung, dass Bürgermedien ein klar definiertes Mandat vorweisen müssen, das sich auch in den von ihnen geschaffenen Inhalten widerspiegeln muss, wie beispielsweise die Erzielung eines sozialen Zugewinns,

I.

in der Erwägung, dass eine der Hauptschwächen der Bürgermedien in der Europäischen Union darin besteht, dass sie in vielen nationalen Rechtssystemen nicht anerkannt werden, und darüber hinaus die Bürgermedien bisher in keinem der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigt werden,

J.

in der Erwägung, dass die Einführung eines Verhaltenskodexes — zusätzlich zur rechtlichen Anerkennung — die Stellung, die Handlungsweise und die Rolle des Sektors abklären und damit zu dessen Sicherheit beitragen, dessen Unabhängigkeit gewährleisten und Fehlverhalten vorbeugen würde,

K.

in der Erwägung, dass das Internet die Bürgermedien in ein neues Zeitalter mit neuen Möglichkeiten und Herausforderungen katapultiert hat und die Kosten für die Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragung eine schwere Bürde für die Bürgermedien sind,

L.

in der Erwägung, dass das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs ausgerufen worden ist, womit den Medien in der Europäischen Union eine besondere Rolle als vortreffliches Instrument zur Meinungsäußerung und Information für kleinere kulturelle Gruppen in der Gesellschaft als Ganzes zukommt und sie zur Fortsetzung des interkulturellen Dialogs auch über das Jahr 2008 hinaus beitragen können,

M.

in der Erwägung, dass Bürgermedien ein wichtiges Instrument sind, Bürgerinnen und Bürgern Einfluss zu verleihen und sie aktiv in die Bürgergesellschaft einzubeziehen; in der Erwägung, dass sie als Ausdrucksmittel der (Meinungs-)Vielfalt die gesellschaftliche Diskussion bereichern, sowie in der Erwägung, dass die Medienkonzentration eine Bedrohung der eingehenden Medienberichterstattung über Themen von lokalem Interesse für alle Interessengruppen darstellt,

1.

betont, dass die Bürgermedien ein wirksames Mittel sind, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie die soziale Integration und die lokale Identität zu fördern, was auch die Diversität dieses Sektors erklärt;

2.

weist darauf hin, dass Bürgermedien dazu beitragen, die Identität spezifischer Interessengruppen zu stärken, während sie gleichzeitig den Angehörigen dieser Gruppen die Gelegenheit bieten, sich mit anderen Gesellschaftsgruppen auseinanderzusetzen, und daher eine wichtige Rolle bei der Förderung von Toleranz und Pluralismus in der Gesellschaft spielen und zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen;

3.

betont ferner, dass die Bürgermedien den interkulturellen Dialog fördern, indem sie zur Bildung der breiten Öffentlichkeit beitragen, negative Stereotypen bekämpfen und das Bild zurechtrücken, das die Massenmedien von gesellschaftlichen Gruppen vermitteln, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind, wie Flüchtlinge, Migranten, Roma und andere ethnische und religiöse Minderheiten; betont, dass Bürgermedien eines der Instrumente zur Erleichterung der Integration von Einwanderern sind und es auch benachteiligten Mitgliedern der Gesellschaft erlauben, sich aktiv zu beteiligen und an für sie wichtigen Diskussionen teilzunehmen;

4.

weist darauf hin, dass die Bürgermedien eine wichtige Rolle bei Fortbildungsprogrammen spielen können, indem sie externe Organisationen, einschließlich Universitäten, und nicht fachlich geschulte Mitglieder der jeweiligen Bürgergruppen zusammenbringen und so als wertvolle Drehscheibe für den Austausch von beruflicher Erfahrung dienen können; weist darauf hin, dass die durch die Beteiligung an Bürgermedien erworbenen Fertigkeiten im Bereich der Computertechnik, des Webs und der Publizistik sinnvoll in anderen Bereichen eingesetzt werden können;

5.

weist darauf hin, dass Bürgermedien wie ein Katalysator für die Kreativität auf lokaler Ebene wirken, indem sie Künstlern und kreativen Unternehmern eine öffentliche Plattform bieten, wo sie neue Ideen und Konzepte testen können;

6.

vertritt die Auffassung, dass Bürgermedien zu dem erklärten Ziel beitragen, die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, weil sie unmittelbar in die Schaffung und Verbreitung von Inhalten einbezogen werden, und spricht sich für die Förderung von Schülerprogrammen aus, um die staatsbürgerliche Gesinnung bei den Jugendlichen zu fördern, ihre Medienkompetenz zu erweitern und ihre Fertigkeiten zu schulen, die einer weiteren Beteiligung an diesen Medien dienlich sein könnten;

7.

betont, dass die Bürgermedien zum Medienpluralismus beitragen helfen, indem sie zusätzliche Ausblicke auf die Fragen bieten, die im Mittelpunkt einer bestimmten Interessengruppe stehen;

8.

weist vor dem Hintergrund des Rückzugs oder der Nichtexistenz von öffentlichen und kommerziellen Medien in bestimmten — vor allem abgelegenen — Gebieten sowie der Tendenz der kommerziellen Medien, immer weniger lokale Inhalte anzubieten, darauf hin, dass Bürgermedien die einzige Quelle für lokale Nachrichten und Informationen und die einzige Stimme lokaler Gemeinden sein können;

9.

begrüßt die Tatsache, dass die Bürgermedien bestehende öffentliche Dienste verstärkt ins Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger rücken und ihre Beteiligung an öffentlichen Debatten fördern können;

10.

vertritt die Auffassung, dass Bürgermedien ein wirksames Instrument sein können, den Bürgerinnen und Bürgern die Union näherzubringen, indem sie sich an ein ganz bestimmtes Publikum richten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, aktiver mit den Bürgermedien zusammenzuarbeiten, um in einen unmittelbareren Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern treten zu können;

11.

weist darauf hin, dass eine hohe Qualität der Bürgermedien von entscheidender Bedeutung ist, damit sie ihr Potenzial ausschöpfen können, und hebt die Tatsache hervor, dass es ohne angemessene Finanzmittel eine solche Qualität nicht geben kann; stellt fest, dass die finanzielle Ausstattung der Bürgermedien sehr unterschiedlich ist, im Allgemeinen aber eher dürftig ausfällt; räumt ein, dass zusätzliche Finanzmittel und die Umstellung auf digitale Formate es den Bürgermedien erlauben würden, ihr innovatives Profil zu schärfen sowie neue und unverzichtbare Dienste bereitzustellen, die einen Mehrwert zu dem derzeitigen analogen Angebot bedeuten würden;

12.

stellt fest, dass den Bürgermedien die nötige Unterstützung fehlt, um größere Anstrengungen zur Verbesserung ihrer Vertretung bei und ihrer Kontakte zu der Europäischen Union und den nationalen Entscheidungsträgern unternehmen zu können;

13.

betont die Notwendigkeit der politischen Unabhängigkeit der Bürgermedien;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze dieser Entschließung zu berücksichtigen und gemeinnützige Bürger- und Alternativmedien als Medien zu definieren, die:

a)

nicht kommerziell und — sowohl von staatlicher als auch von lokaler Macht — unabhängig sind, sich hauptsächlich Aktivitäten widmen, die für die Allgemeinheit und die Bürgergesellschaft von Interesse sind, klar definierte Ziele verfolgen, die immer auf einen sozialen Zugewinn ausgerichtet sind, und zum Dialog zwischen den Kulturen beitragen;

b)

gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, an die sie sich richten, verantwortlich sind, was bedeutet, dass sie über ihre Aktionen und Entscheidungen informieren, sie rechtfertigen und bei möglichem Fehlverhalten dafür sanktioniert werden müssen, so dass die Dienste immer im Sinne der jeweiligen Gemeinde erbracht werden und die Entstehung von Netzwerken vermieden wird, die „von oben“ kontrolliert werden;

c)

den Mitgliedern der jeweiligen Interessengruppen zur Beteiligung an der Schaffung von Inhalten und auch an allen Aspekten der Betreibung und des Managements offenstehen, wobei allerdings die redaktionelle Arbeit Fachleuten auf diesem Gebiet vorbehalten bleiben muss;

15.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Bürgermedien als eigenständige Gruppe neben den kommerziellen und öffentlichen Medien rechtlich anzuerkennen, sofern dies noch nicht geschehen ist und es nicht zulasten der traditionellen Medien geht;

16.

fordert die Kommission auf, bei der Festlegung von Indikatoren für Medienpluralismus die Bürgermedien als alternative, basisorientierte Möglichkeit zur Steigerung des Medienpluralismus zu berücksichtigen;

17.

ruft die Mitgliedstaaten zu größerer aktiver Unterstützung der Bürgermedien auf, um Medienpluralismus zu gewährleisten, unter der Voraussetzung, dass dies nicht zulasten der öffentlichen Medien geht;

18.

betont die Rolle, die die lokalen, regionalen und nationalen Behörden bei der Stützung und Förderung der Bürgermedien spielen können, indem sie die geeigneten Infrastrukturen zur Verfügung stellen und sie im Rahmen von Programmen unterstützen, die den Austausch bewährter Vorgehensweisen fördern, wie z. B. das Gemeinschaftsprogramm „Regionen für wirtschaftlichen Wandel“ (früher Interreg);

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung von sowohl analogen als auch digitalen Radio- und Fernsehfrequenzen im Auge zu behalten, dass die Dienste der Bürgermedien nicht nach den Opportunitätskosten oder danach, ob die Kosten für die Frequenzzuweisung gerechtfertigt sind, beurteilt werden dürfen, sondern nach dem von ihnen erbrachten sozialen Zugewinn bewertet werden müssen;

20.

räumt ein, dass einerseits die Bürgermedien nur zu einem kleinen Teil über das Wissen und die Erfahrung verfügen, wie sie in den Genuss einer Unterstützung vonseiten der Europäischen Union kommen können, andererseits aber die Mittelverwalter sich des Potenzials der Bürgermedien nicht bewusst sind;

21.

stellt fest, dass die Bürgermedien mehr Gebrauch von den Finanzierungsmöglichkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen bestimmter Programme, wie Regionalentwicklungsfonds und Europäischer Sozialfonds — sofern sie den Zielen dieser Medien dienlich sind —, sowie von den Möglichkeiten für die Aus- und Weiterbildung von Journalisten gemäß dem Programm für lebenslanges Lernen und anderen Programmen machen könnten; drängt jedoch darauf, dass die Finanzmittel hauptsächlich aus nationalen, lokalen und/oder sonstigen Quellen fließen müssen;

22.

ermutigt die Bürgermedien, eine europäische Internet-Plattform einzurichten, über die für sie nützliche und relevante Informationen verbreitet werden können, um die Vernetzung und den Austausch bewährter Vorgehensweisen zu erleichtern;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.

(2)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(6)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(8)  ABl. C 249 vom 25.9.1995, S. 219.

(9)  ABl C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/79


Donnerstag, 25. September 2008
Jahresaussprache über die Fortschritte im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 EUV)

P6_TA(2008)0458

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur jährlichen Aussprache über die 2007 erzielten Fortschritte in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)

2010/C 8 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 6 und 39 des EU-Vertrags sowie auf die Artikel 13, 17 bis 22, 61 bis 69, 255 und 286 des EG-Vertrags, die die wichtigste Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung der EU und der Gemeinschaft zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bilden,

unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen B6-0006/2008 und B6-0007/2008,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ihren Bürgern Freiheit, Sicherheit und Recht zu gewährleisten; jedoch in der Erwägung, dass die Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht und erst recht nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zur Verwirklichung eben dieser Ziele beitragen muss, wobei sie den Erwartungen der Bürger der Union in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und die Anwendung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in der Union und der loyalen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung tragen muss,

B.

in der Erwägung, dass die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon eine wesentliche und dringende Voraussetzung dafür ist, dass die Union auch wirklich ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist, weil der Vertrag grundlegende Verbesserungen hinsichtlich der Legitimität und der Effizienz der Maßnahmen der Union enthält,

C.

in der Erwägung, dass beim Vorbereitungstreffen mit den einzelstaatlichen Parlamenten vom 26. November 2007 sowie in der letzten Aussprache im Plenum vom 31. Januar 2008 vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der Übergang zum neuen Rechtsrahmen, der sich aus der Ratifizierung des am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrags von Lissabon ergibt, mit dem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) abgeändert wird und ein Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen wird, gut vorbereitet werden muss,

D.

jedoch in der Erwägung, dass die Schaffung eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts noch lange nicht abgeschlossen ist und es noch große Hindernisse und Hemmnisse gibt, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Bericht über die Umsetzung des Haager Programms im Jahr 2007“ (KOM(2008)0373), bestätigt,

E.

in der Erwägung, dass das vom Europäischen Rat 2004 in Den Haag ausgearbeitete Programm erheblich in Verzug geraten ist, wie in diesem Bericht nachdrücklich ausgeführt, obwohl einige wichtige Maßnahmen verabschiedet wurden; insbesondere in dem Bedauern, dass

immer noch ein großer Mangel an gegenseitigem Vertrauen und vor allem an Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten herrscht, insbesondere in Bezug auf die Politik im Bereich der legalen und illegalen Zuwanderung und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,

diese Probleme auch die Phase der Umsetzung der wenigen verabschiedeten Maßnahmen betreffen, da in folgenden Bereichen eine unzureichende Verwirklichung nicht zu übersehen ist: Visumpolitik, Informationsaustausch zwischen Strafvollzugsbehörden und Gerichtsbehörden, Vorbeugung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens, Krisenbewältigung in der Europäischen Union, Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten diese Probleme selbst im Rahmen ihrer Vorarbeit für das künftige Programm des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2010-2014 erwähnt und in diesem Zusammenhang anerkannt haben, dass der vorhandene Besitzstand im Bereich der inneren Angelegenheiten, der Schritt für Schritt ausgebaut wurde, notwendigerweise nicht strukturiert ist und den Bürgern der Union daher nur schwer nahegebracht werden kann; in der Erwägung, dass dies bisweilen sogar für Fachleute schwer zu verstehen ist und dass einige dieser Instrumente sich überschneiden und die Rechtgrundlage für bestimmte Maßnahmen in unterschiedlichen Rechtsakten zu finden ist; schließlich in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig und zeitaufwendig wird, die ordnungsgemäße Umsetzung der EG-Richtlinien durch 27 Mitgliedstaaten zu überwachen,

G.

in der Erwägung, dass das Parlament wie der Rat der Überzeugung ist, dass die Union keine andere Wahl hat, als auf der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu beharren, der „… den Kern der verfassungsmäßigen Ordnung der einzelnen Mitgliedstaaten berührt“, die „… daher ein großes Interesse an einem Dialog untereinander“ sowie mit den europäischen Organen haben,

H.

überzeugt davon, dass es in dieser Phase des Übergangs bis zum Abschluss der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon notwendig ist, vor Ende 2009 bestimmte Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zu beschließen, die zwar ganz im Geist des Vertrags von Lissabon stehen, aber noch im Rahmen der geltenden Verträge vollständig in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge beschlossen werden könnten und die die negativen Auswirkungen der weiter oben angesprochenen Schwierigkeiten verringern könnten; in der Erwägung, dass es sich dabei vor allem um folgende Maßnahmen handelt:

Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele, die in der am 12. Dezember 2007 (1) in Straßburg proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, bei den Verfahren, Strukturen und Entscheidungen der Organe,

Förderung der Transparenz im Entscheidungsprozess sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene, insbesondere im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gemäß der vor kurzem ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) zur Transparenz in der Gesetzgebung (Rechtssache Turco (2)),

wirkungsvolle Einbeziehung der nationalen Parlamente bei der Schaffung und Umsetzung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auch was die Beurteilung dieser Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten und durch die Agenturen der Europäischen Union betrifft,

Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem EU-Recht (Artikel 47 EUV) beim Abschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere wenn es sich um Sanktionen gegenüber Drittstaatsangehörigen handelt oder wenn Unionsbürger diskriminiert werden könnten (Visumfreiheit); systematische Einbeziehung des Parlaments beim Abschluss internationaler Übereinkommen durch die Europäische Union, im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,

Intensivierung der loyalen Zusammenarbeit und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der von der Union beschlossenen Politiken und Maßnahmen durch Stärkung und Demokratisierung der gegenseitigen Bewertungsverfahren, die bereits im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit und bei der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehen sind,

Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen des ersten Pfeilers für den Fall, dass die erforderliche Einstimmigkeit nicht zu erreichen wäre (siehe die Diskussion über den Vorschlag der Kommission vom 17. Juli 2006 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich, (KOM(2006)0399)),

Überwindung des noch unausgereiften und zufallsabhängigen Charakters der Initiativen, die von den von der Union geschaffenen Agenturen durchgeführt werden, und der Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen,

Einführung einer echten Kommunikationspolitik, die es den Unionsbürgern ermöglicht, besser über die sowohl auf europäischer als auch nationaler Ebene entwickelten Initiativen informiert zu werden und über die zuständigen europäischen und nationalen Behörden Bescheid zu wissen, an die sie sich, unbeschadet des Rechtswegs, in allen möglicherweise die Grundrechte der Bürger betreffenden Fragen wenden können,

I.

in der Erwägung, dass während dieses Übergangszeitraums im Interesse der Unionsbürger unbedingt auch die Verbesserungen in den folgenden Bereichen, die sich durch den Vertrag von Lissabon ergeben, berücksichtigt werden sollten:

Schutz der Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gerichtliche Kontrolle durch den EuGH, insbesondere im Hinblick auf Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit,

demokratische Kontrolle durch die Ausweitung der Mitentscheidung des Parlaments sowie die Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente in den europäischen Rechtsetzungsprozess und die Bewertung seiner Auswirkungen, insbesondere auf Politiken im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

J.

in der Erwägung, dass beim derzeitigen Stand der Verträge die Rechtsbehelfe der Unionsbürger bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin beschränkter sind als bei anderen Tätigkeitsbereichen der Union, in der Erwägung, dass die Befugnisse des EuGH insbesondere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen begrenzt sind und in der Erwägung, dass darüber hinaus einige Mitgliedstaaten auch weiterhin den Dialog zwischen den europäischen und nationalen Richtern in diesem Bereich einschränken; sowie in der Erwägung, dass der Rat, die Verabschiedung aller Maßnahmen, die die Grundrechte berühren könnten, auf die Zeit nach der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon verschieben sollte,

1.

fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf,

a)

bereits jetzt den Prozess zur Festlegung der Prioritäten des nächsten Mehrjahresprogramms für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Zeitraum 2010 bis 2014 einzuleiten und dabei ein ehrgeiziges und kohärentes Konzept beizubehalten, das über die Sicht der Dinge auf ministerieller Ebene weit hinausgeht und sich an den Zielen und Grundsätzen ausrichtet, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind;

b)

sich dem Parlament im Dialog mit den nationalen Parlamenten über die Prioritäten für den Zeitraum 2010 bis 2014 anzuschließen, unter Berücksichtigung der bei der Durchführung der Programme von Tampere und Den Haag aufgetretenen Probleme, der im Rat in die Wege geleiteten Arbeiten sowie der ersten strategischen Leitlinien des Europäischen Rates im Bereich Einwanderung, Asyl und Integration, im Hinblick auf den Abschluss dieser ersten Phase des Dialogs mit der jährlichen Aussprache des Parlaments zu den 2008 im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielten Fortschritten und im Hinblick auf die dann erfolgende Mitteilung der Kommission, wobei es selbstverständlich die Aufgabe des neu gewählten Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates sein wird, das endgültige Programm zu gegebener Zeit festzulegen;

c)

mit dem Europäischen Parlament eine Liste von Texten oder Vorschlägen vorzubereiten, die vorrangig noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und in jedem Fall vor Ende der laufenden Wahlperiode des Parlaments angenommen werden könnten oder sollten;

d)

die Verhandlungen über die Vorschläge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (die unter die Mitentscheidung fallen werden) voranzutreiben, indem sie sich bereits jetzt um die politische Einigung mit dem Parlament bemühen; schlägt vor, dass nach dieser Einigung

entweder die formelle Annahme auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verschoben wird,

oder der Rat den betreffenden Beschluss oder Rahmenbeschluss nach der jetzt geltenden Regelung des EU-Vertrags annimmt und bereit ist, ihn nach der Regelung des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon nochmals anzunehmen, was die volle gerichtliche Kontrolle durch den EuGH ermöglichen würde; ist der Ansicht, dass das Parlament, sofern eine politische Einigung bereits zuvor möglich war, akzeptieren könnte, dass die Verhandlungen über den Inhalt nicht wieder aufgenommen werden, wie es bei amtlichen Kodifizierungen (3) der Fall ist;

2.

schlägt vor, dass folgende Themen in den Bereichen, für die im Übergangszeitraum das Mitentscheidungsverfahren bzw. das Verfahren der Zustimmung gilt oder gelten wird, als vorrangig betrachtet werden:

Grundrechte und der Unionsbürgerschaft

Festlegung transparenterer Kriterien auf Unions-Ebene, insbesondere wenn Maßnahmen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten verfassungsmäßig geschützte Garantien beschränken könnten (Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)) und Überarbeitung der EU-Maßnahmen, die vom EuGH verworfen worden sind (vgl. Rechtssachen T-228/02, Organisation des Modjahedines du peuple d'Iran gegen Rat, T-47/03 Sison gegen Rat, T-253/04 Kongra-Gel u. a. gegen Rat, T-229/02 PKK gegen Rat zu den schwarzen Listen),

systematische Berücksichtigung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften sowie der nationalen Durchführungsmaßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung auf die Grundrechte, unter Einbeziehung der vor kurzem von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten diesbezüglichen Antworten,

Einleitung der vorbereitenden Dialoge für das Verhandlungsmandat für den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK (Artikel 6 Absatz 2 EUV),

Überarbeitung des Tätigkeitsprogramms der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter Berücksichtigung der von den Organen und insbesondere vom Parlament genannten Prioritäten auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und der Achtung der Grundsätze der Europäischen Union (Artikel 7 EUV — siehe bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (4) angenommene interinstitutionelle Erklärung),

Vorlage eines Legislativvorschlags für die Verringerung der direkten und indirekten Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit der Unionsbürger, dem Zugang zur Justiz in einem anderen als dem Herkunftsland, dem konsularischen und diplomatischen Schutz in den Drittländern (Artikel 20 AEUV),

Vorlage eines Vorschlags im Bereich der Transparenz und Vertraulichkeit der den EU-Institutionen vorliegenden Informationen und Dokumente,

Vorlage eines Vorschlags im Bereich des Datenschutzes (Konsolidierung der derzeit je nach Pfeiler unterschiedlichen Bestimmungen) als Reaktion auf die Besorgnis über den raschen Verfall der Datenschutznormen in der Union, insbesondere durch unzureichende Schutznormen für die transatlantische Übertragung von Daten und nachdrückliche Aufforderung an den Rat, den Rahmenbeschluss über Datenschutz im dritten Pfeiler entsprechend den Empfehlungen des Parlaments anzupassen,

Ausbau der internen Strukturen in den Organen, die für den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union zuständig sind, und insbesondere im Rat (Umwandlung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe im Rat für die Grundrechte und die Unionsbürgerschaft in ein ständiges Gremium, wie es der slowenische Vorsitz vorgeschlagen hat),

Intensivierung des Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 66 EGV), Erweiterung der beiderseitigen Kenntnis der Rechtssysteme, verstärkte Einleitung des Dialogverfahrens, durch das die nationalen Parlamente und das Parlament eingebunden würden, vor allem wenn es Schwierigkeiten bei der Umsetzung der EU-Strategien und -Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geben sollte;

Europäischer Rechtsraum

Überarbeitung des Legislativvorschlags über die Rechte von Personen in Strafverfahren (Artikel 69 E AEUV),

Vorlage eines Vorschlags über die Rechte von Opfern von Verbrechen und Terrorismus (Artikel 69 A AEUV),

Verstärkung der gegenseitigen Anerkennung der „in absentia“ getroffenen Maßnahmen als auch der Beweismittel zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 69 E AEUV),

Vernetzung der einzelstaatlichen Strafregister,

Überarbeitung der Satzung von Europol, Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes im Hinblick auf die neue Rechtsgrundlage;

Grenzschutz

Annahme geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) seinen Betrieb umfassend aufnehmen kann, sowie Inkrafttreten der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Vertrag von Prüm (5),

Stärkung von Frontex und Bewertung der Auswirkungen der neuen Vorschläge der Kommission im Bereich der Grenzkontrollen,

Verbesserung der Informationen von Frontex über Abkommen, die die Agentur mit Drittländern abgeschlossen hat sowie über die Evaluierungsberichte über gemeinsame Maßnahmen sowie Gewähr für die Einhaltung der Menschenrechte bei Grenzkontrollen; Änderung des Mandats der Frontex dahin gehend, dass auch Rettungsmaßnahmen auf hoher See mit eingeschlossen werden,

Einrichtung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen Frontex und dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR), um die Maßnahmen zu vereinfachen und den Schutz der Menschenrechte berücksichtigen zu können;

Zuwanderung und Asyl

rasche und ehrgeizige Maßnahmen der Kommission und des Rates, um die auf die Zukunft ausgerichtete Strategie der Europäischen Union in folgenden Bereichen voranzutreiben:

legale Zuwanderung: das bevorstehende Paket über legale Zuwanderung (einheitliches Antragsverfahren für die Blue Card, Saisonarbeiter, innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer und bezahlte Auszubildende und andere Vorschläge),

illegale Zuwanderung: Vorschläge, die auch Sanktionen und ein EU-Wiedereingliederungsprogramm umfassen,

Asyl: Umsetzung der Phase II, wozu auch eine Überprüfung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindeststandards für die Erteilung und Entziehung des Flüchtlingsstatus (6) sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (7), sowie die Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros im Bereich der Asylpolitik gehören,

Ausarbeitung einer Zuwanderungs- und Asylpolitik der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Öffnung der legalen Einwanderungskanäle und der Definition gemeinsamer Normen zum Schutz der Grundrechte von Zuwanderern und Asylanten in der Europäischen Union,

Aufnahme aller Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommenen internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in die Beschlüsse und Rahmenbeschlüsse der Union;

3.

begrüßt den Vorschlag zur Fertigstellung des Anti-Diskriminierungspakets und fordert den Rat mit Nachdruck auf, im Sinne des Vertrags von Lissabon zu handeln und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments zu übernehmen;

4.

ist der Ansicht, dass bereits jetzt die einzelstaatlichen Parlamente sowie die Zivilgesellschaft in strukturierter Weise in die Festlegung dieser legislativen Maßnahmen sowie in die Bewertung dieser Politiken in den Mitgliedstaaten einbezogen werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und den Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament die Netze, Agenturen oder Instrumente zu überprüfen, deren Aufgabe es wäre, zu beurteilen, wie sich die Politik des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auswirkt, bzw. eine engere Zusammenarbeit mit der europäischen Zivilgesellschaft zu fördern;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass im Vertrag von Lissabon die Rolle des Parlaments beim Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anerkannt werden wird; fordert in diesem Zusammenhang,

rechtzeitig zu allen Abkommen mit Drittstaaten konsultiert zu werden, die bis zum 31. Dezember 2008 nicht abgeschlossen sind,

regelmäßig über die laufenden Verhandlungen informiert zu werden,

mit Nachdruck eine Debatte über die außenpolitische Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, da die Union durch bilaterale Abkommen über eine Reihe von Themen de facto eine polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Drittländern schafft, insbesondere mit den USA, und dadurch offizielle demokratische Beschlussfassungsverfahren und die parlamentarische Kontrolle umgeht;

*

* *

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und diese Parlamente aufzufordern, ihre Anmerkungen und Vorschläge bis zum 15. November 2008 und somit rechtzeitig zur jährlichen Aussprache über 2008 erzielte Fortschritte im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dezember 2008 zu unterbreiten.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)  Urteil vom 1. Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Königreich Schweden und Maurizio Turco gegen Rat der Europäischen Union.

(3)  Absatz 4 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

(4)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(5)  Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration.

(6)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 2.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/85


Donnerstag, 25. September 2008
Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union

P6_TA(2008)0459

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union (2007/2253(INI))

2010/C 8 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1) (Protokoll zum Vertrag von Amsterdam),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Media pluralism in the Member States of the European Union“ („Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, SEK(2007)0032),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration (3),

in Kenntnis des Übereinkommens der Unesco über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt) aus dem Jahre 2005,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission von 2001 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (5),

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (6),

in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)3 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft,

in Kenntnis der Empfehlung Rec 1466(2000) vom 27. Juni 2000 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend Medienerziehung,

in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)2 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats betreffend Medienpluralismus und Vielfalt der Medieninhalte,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste (7),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0303/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die Verteidigung und Förderung des Medienpluralismus als wesentlichen Pfeiler des in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung, die nach wie vor Grundprinzipien zur Wahrung der Demokratie, des bürgerlichen Pluralismus und der kulturellen Vielfalt sind, bekräftigt hat,

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt geäußert hat, die Kommission solle sowohl im Mediensektor als auch in der Informationsgesellschaft insgesamt einen stabilen Rechtsrahmen vorsehen, der ein gleichwertiges Schutzniveau des Pluralismus in den Mitgliedstaaten gewährleistet und es den Betreibern ermöglicht, die vom Binnenmarkt eröffneten Chancen zu nutzen,

C.

in der Erwägung, dass der Begriff Medienpluralismus, wie die Kommission in dem oben genannten Arbeitsdokument ihrer Dienststellen unterstreicht, nicht auf das Problem der Konzentration von Unternehmensmacht beschränkt werden darf, sondern auch Fragen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die politische Macht, den wirtschaftlichen Wettbewerb, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, die Transparenz und die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der Europäischen Union umfasst,

D.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten über die erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen verfügen müssen, die ihnen eine wirkliche Unabhängigkeit von politischem Druck und den Marktkräften garantieren,

E.

in der Erwägung, dass sich derzeit die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten völlig ungerechtfertigt und zum Nachteil der Qualität ihrer Inhalte gedrängt fühlen, um Einschaltquoten mit den kommerziellen Sendern zu konkurrieren, deren letztendliches Ziel nicht Qualität, sondern die Befriedigung des Mehrheitsgeschmacks des Publikums ist,

F.

in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt unter anderem der Schaffung von die Medienvielfalt begünstigenden Bedingungen beträchtliche Bedeutung beimisst,

G.

in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt den Vertragsparteien das Recht zugesteht, Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Medien, unter anderem durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu ergreifen,

H.

in der Erwägung, dass die bedeutende Rolle der öffentlichen audiovisuellen Medien für die Gewährleistung des Pluralismus im Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt anerkannt wird und ebenso auch im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam, wo es heißt, dass das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks untrennbar verknüpft ist mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit der Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzulegen und für dessen Finanzierung Sorge zu tragen,

I.

in der Erwägung, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 die zentrale Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Förderung des Pluralismus und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in vollem Umfang anerkannt und betont wird, dass sich die Kommission bei der Prüfung der betreffenden staatlichen Beihilfen auf Kriterien wie Förderung der kulturellen Vielfalt sowie Befriedigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Gesellschaft stützt,

J.

in der Erwägung, dass in der oben genannten Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 bekräftigt wird, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von entscheidender Bedeutung für Pluralismus ist, und gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen umfassenden Auftrag erteilen, der dessen Rolle, der Öffentlichkeit die Vorteile neuer audiovisueller und Informationsdienste sowie neuer Technologien nahezubringen, widerspiegelt,

K.

in der Erwägung, dass das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam angenommen wurde, um die Befugnis der Mitgliedstaaten zu sichern, ihren nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer Weise zu organisieren, die den demokratischen und kulturellen Bedürfnissen ihrer Gesellschaft entspricht, um so dem Ziel, den Medienpluralismus zu wahren, am besten zu dienen,

L.

in der Erwägung, dass in der oben genannten Empfehlung Rec(2007)3 die spezielle Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Quelle unparteiischer und unabhängiger Informationen und Kommentare sowie innovativer und unterschiedlichster Inhalte, die hohen ethischen und Qualitätsnormen entsprechen, sowie als Forum für öffentliche Debatten und Mittel zur Förderung einer umfassenderen demokratischen Teilhabe einzelner Personen herausgestellt und demzufolge darin gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt sein müssen, diesen Auftrag so anzupassen, dass er seinen Zweck in einer neuen Medienlandschaft erfüllt,

M.

in der Erwägung, dass der Medienpluralismus nur über ein angemessenes politisches Gleichgewicht in den Inhalten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gewährleistet werden kann,

N.

in der Erwägung, dass erfahrungsgemäß eine uneingeschränkte Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet, und in der Erwägung, dass ein ausschließlich auf dem freien Marktwettbewerb beruhendes System allein den Medienpluralismus nicht gewährleisten kann,

O.

in der Erwägung, dass sich in Europa das Zwei-Säulen-Modell für privates und öffentlich-rechtliches Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste zur Stärkung des Medienpluralismus bewährt hat und weiterentwickelt werden sollte,

P.

in der Erwägung, dass die Eigentumskonzentration eine zunehmende Abhängigkeit der Angehörigen der Medienberufe von den Eigentümern großer Medienunternehmen bewirkt,

Q.

in der Erwägung, dass die neuen Technologien und insbesondere der Übergang zur digitalen Technologie in Bezug auf Herstellung und Vertrieb audiovisueller Inhalte sowie der Markteintritt neuer Kommunikationsmittel und Informationsdienste die Quantität der verfügbaren Erzeugnisse und der Verbreitungsformen stark beeinflusst haben; in der Erwägung, dass jedoch die zahlenmäßige Zunahme der Medien und Dienste nicht automatisch auch die Vielfalt ihrer Inhalte gewährleistet; in der Erwägung, dass deshalb neue, aktualisierte Instrumente erforderlich sind, die den Medienpluralismus und die kulturelle Vielfalt sowie die rechtzeitige und wahrheitsgetreue Information der Bürger gewährleisten,

R.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige Regulierungsrahmen für die Telekommunikation, der den direkten Zusammenhang und die Interdependenz zwischen Regelungen über Infrastrukturen und Regelungen über Inhalte widerspiegelt, den Mitgliedstaaten geeignete technische Instrumente zum Schutz des Pluralismus von Medien und Inhalten an die Hand gibt, wie z. B. die Vorschriften über die Zugänglichkeit und die Sendesignale (access and must-carry rules),

S.

in der Erwägung, dass jedoch die Wahrung des Informationspluralismus und der Vielfalt der Inhalte nicht automatisch durch die technologischen Fortschritte gewährleistet ist, sondern mittels einer aktiven, konstanten und wachsamen Politik seitens der nationalen und europäischen Behörden erfolgen muss,

T.

in der Erwägung, dass durch das Internet der Zugang zu verschiedenen Informationsquellen, Meinungen und Standpunkten zwar enorm zugenommen hat, dass das Internet die traditionellen Medien vorläufig jedoch noch nicht als entscheidende Instrumente für die Bildung der öffentlichen Meinung ersetzt hat,

U.

in der Erwägung, dass Zeitungsverleger ihre Inhalte aufgrund der technologischen Entwicklungen immer mehr über das Internet verbreiten und daher weitgehend von (Online-)Werbeeinnahmen abhängig sind,

V.

in der Erwägung, dass die Medien nach wie vor ein Instrument der politischen Einflussnahme sind und dass die bei privaten Medienunternehmen bestehende Tendenz, sich vor allem am finanziellen Gewinn zu orientieren, die Fähigkeit der Medien zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüter der Demokratie erheblich gefährdet; in der Erwägung, dass dies die Gefahr einer Einbuße an Vielfalt, Qualität der Inhalte und Meinungspluralismus birgt; in der Erwägung, dass demzufolge der Schutz des Medienpluralismus nicht ausschließlich den Marktmechanismen überlassen werden sollte,

W.

in der Erwägung, dass große Medienunternehmen starke und häufig vorherrschende Stellungen in einigen Mitgliedstaaten aufgebaut haben, und in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können,

X.

in der Erwägung, dass der Beitrag multinationaler Medienunternehmen in einigen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Neubelebung der Medienlandschaft ist, dass jedoch die Arbeits- und Vergütungsbedingungen auch verbesserungsbedürftig sind,

Y.

in der Erwägung, dass die Bedingungen und die Qualität der Arbeit der Medienangehörigen verbessert werden müssen, und in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl von Journalisten unter unsicheren Bedingungen beschäftigt wird, weil Sozialgarantien fehlen,

Z.

in der Erwägung, dass das EU-Wettbewerbsrecht sich nur in beschränktem Maße für eine Befassung mit Fragen der Medienkonzentration eignet, da die Tätigkeiten, die zu einer vertikalen und horizontalen Medienkonzentration in den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen, nicht die Schwellenwerte erreichen, bei denen das EU-Wettbewerbsrecht Anwendung finden würde,

AA.

in der Erwägung, dass allzu restriktive Eigentumsregelungen in den Medien die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt beeinträchtigen und den Einfluss nicht europäischer Mediengruppen verstärken könnten,

AB.

in der Erwägung, dass die Mediennutzer Zugang zu einem breiten Spektrum von Inhalten haben sollten,

AC.

in der Erwägung, dass die Medienschaffenden die Erzeugung einer möglichst hohen inhaltlichen Qualität anstreben, dass die Umstände jedoch nicht allenthalben zufriedenstellend sind, um dies in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,

AD.

in der Erwägung, dass die starke Zunahme neuer Medien (Breitband-Internet, Satellitenkanäle, terrestrische digitale Kanäle usw.) und die vielfältigen Formen des Medieneigentums an sich keine ausreichenden Voraussetzungen sind, um den Pluralismus der Medieninhalte zu gewährleisten,

AE.

in der Erwägung, dass die Vorschriften betreffend die Qualität der Inhalte und den Schutz von Minderjährigen sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im kommerziellen Bereich Anwendung finden sollten,

AF.

in der Erwägung, dass Medienunternehmen mit Blick auf den Medienpluralismus und die Wahrung der Demokratie unersetzlich sind und sich deshalb aktiver mit Praktiken betreffend das Berufsethos und die soziale Verantwortung befassen sollten,

AG.

in der Erwägung, dass kommerzielle Medien zunehmend auf private nutzererzeugte Inhalte, insbesondere audiovisuelle Inhalte, zurückgreifen, manchmal gegen eine geringe Gebühr oder gratis, was Probleme im Bereich von Ethik und Schutz des Privatlebens aufwirft und Journalisten und sonstige Medienangehörige unter unbotmäßigen Wettbewerbsdruck setzt,

AH.

in der Erwägung, dass Weblogs einen wichtigen neuen Beitrag zur Freiheit der Meinungsäußerung darstellen und immer mehr von Angehörigen der Medienberufe sowie von Privatpersonen genutzt werden,

AI.

in der Erwägung, dass den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten eine stabile Finanzierung gewährt werden muss, dass sie fair und ausgewogen handeln und über die Mittel verfügen müssen, um das öffentliche Interesse und soziale Werte zu fördern,

AJ.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für die Auslegung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien und deren Finanzierung haben,

AK.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine beachtenswerte Marktpräsenz nur im audiovisuellen und nicht linearen Bereich haben,

AL.

in der Erwägung, dass das europäische audiovisuelle Modell auch weiterhin auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem starken, unabhängigen und pluralistischen öffentlich-rechtlichen Sektor und einem dynamischen kommerziellen Sektor beruhen muss und dass der Fortbestand dieses Modells für die Vitalität und Qualität des Schaffens, den Medienpluralismus sowie für die Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt unerlässlich ist,

AM.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien der Mitgliedstaaten zuweilen sowohl unter einer unzureichenden Finanzierung als auch unter politischer Druckausübung leiden,

AN.

in der Erwägung, dass der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk von jedem Mitgliedstaat erteilte Auftrag eine dauerhafte Finanzierung und eine garantierte Unabhängigkeit erfordert, was bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist,

AO.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die öffentlich-rechtlichen Medien eine gewichtige Rolle sowohl in Bezug auf Qualität als auch Einschaltquoten spielen können,

AP.

in der Erwägung, dass der öffentliche Zugang für alle zu einem diversifizierten Inhalt von hoher Qualität vor dem Hintergrund des technologischen Wandels und verstärkter Konzentration und in einem immer stärker konkurrierenden und globalisierten Umfeld von immer entscheidenderer Bedeutung wird; in der Erwägung, dass die audiovisuellen öffentlich-rechtlichen Medien ausschlaggebend für eine demokratische Meinungsbildung sind, damit die Menschen sich mit der kulturellen Vielfalt vertraut machen können und der Pluralismus gewährleistet ist; ferner in der Erwägung, dass diese Dienste die neuen Übertragungsplattformen zur Erfüllung ihres Auftrags nutzen müssen, d. h. alle Gesellschaftsgruppen zu erreichen, mit welcher Zugangsart auch immer,

AQ.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine angemessene öffentliche Finanzierung erfordern, damit sie mit einem Angebot an kulturellen oder informativen Inhalten von hoher Qualität mit den kommerziellen Medien konkurrieren können,

AR.

in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt neue Medienkanäle entstanden sind, und in der Erwägung, dass ein steigender Anteil der Werbeeinnahmen für Internetforen ein Anlass zur Besorgnis bei den traditionellen Medien ist,

AS.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen und die kommerziellen Sendeanstalten auch weiterhin in der durch die Vielfalt der Übertragungsplattformen gekennzeichneten neuen audiovisuellen Landschaft zusammen mit neuen Akteuren komplementäre Rollen spielen werden,

AT.

in der Erwägung, dass die Europäische Union eigentlich nicht befugt ist, die Medienkonzentration zu regeln, dass aber ihre Befugnisse in verschiedenen Politikbereichen sie dazu befähigen, beim Schutz und bei der Förderung des Medienpluralismus eine aktive Rolle zu spielen; in der Erwägung, dass Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Regelung des audiovisuellen und Telekommunikationssektors sowie die Außen(handels)beziehungen Bereiche sind, in denen die EU aktiv eine Politik zur Stärkung und Förderung des Medienpluralismus verfolgen kann und sollte,

AU.

in der Erwägung, dass die Zahl von Konflikten betreffend die freie Meinungsäußerung ständig zunimmt,

AV.

in der Erwägung, dass der Medienerziehung in der Informationsgesellschaft eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Befähigung der Bürger zu einer bewussten und aktiven Teilhabe am demokratischen Leben zukommt,

AW.

in der Erwägung, dass aufgrund des gestiegenen Informationsangebots (insbesondere durch das Internet) die Auslegung und Einschätzung des Wertes der Information immer mehr an Bedeutung gewinnt,

AX.

in der Erwägung, dass die Medienkompetenz der Bürger der Europäischen Union viel intensiver gefördert werden muss,

AY.

in der Erwägung, dass die europäischen Medien nunmehr in einem globalisierten Markt tätig sind, was bedeutet, dass umfassende restriktive Bestimmungen über ihren Eigentumsstatus ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Unternehmen in Drittländern, die nicht an entsprechende Beschränkungen gebunden sind, deutlich vermindern werden; in der Erwägung, dass deshalb ein Gleichgewicht zwischen der konsequenten Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Einführung von Sicherheitsventilen zugunsten der Medienvielfalt einerseits und der Gewährleistung der erforderlichen Flexibilität für die Unternehmen des Sektors zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Medienmarkt andererseits erreicht werden muss,

AZ.

in der Erwägung, dass wir in einer Gesellschaft leben, die ständig mit Informationen überschwemmt wird, Echtzeitkommunikation und ungefilterten Nachrichten ausgesetzt ist, während für die Auswahl von Informationen spezifische Kompetenzen erforderlich sind,

BA.

in der Erwägung, dass die Stärkung und Förderung des Medienpluralismus ein grundlegendes Element der (handelspolitischen und sonstigen) Außenbeziehungen der EU, insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungsstrategie und der bilateralen Partnerschaftsabkommen, bilden muss,

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Medienpluralismus zu wahren, dafür zu sorgen, dass alle EU-Bürger Zugang zu freien und vielfältigen Medien in allen Mitgliedstaaten haben, und Verbesserungen zu empfehlen, wo sie erforderlich sind;

2.

ist der festen Überzeugung, dass ein pluralistisches Mediensystem eine Grundvoraussetzung für das Fortbestehen des demokratischen europäischen Gesellschaftsmodells ist;

3.

stellt fest, dass die europäische Medienlandschaft einer fortschreitenden Konvergenz sowohl im Medien- als auch im Marktbereich ausgesetzt ist;

4.

betont, dass die Eigentumskonzentration im Mediensystem ein Umfeld schafft, das die Entstehung von Monopolen auf dem Werbemarkt begünstigt, Hindernisse für den Marktzutritt für neue Akteure schafft und auch zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;

5.

verweist darauf, dass die Entwicklung des Mediensystems zunehmend durch Gewinnstreben motiviert ist und daher gesellschaftliche, politische oder ökonomische Prozesse bzw. in den Verhaltenskodizes der Journalisten verankerte Werte nicht in gebührendem Maße gewahrt werden; ist deshalb der Ansicht, dass das Wettbewerbsrecht mit dem Medienrecht verzahnt werden muss, um Zugang, Wettbewerb und Qualität zu gewährleisten und Interessenkonflikte zwischen der Eigentumskonzentration im Medienbereich und der politischen Macht, die dem freien Wettbewerb, gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle und dem Pluralismus schaden, zu vermeiden;

6.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass in den Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörden stets ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt werden muss zwischen den ihnen übertragenen Aufgaben und der freien Meinungsäußerung, deren Schutz letztendlich den Gerichten obliegt;

7.

fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, einen stabilen Rechtsrahmen zu fördern, der ein hohes Schutzniveau des Pluralismus in allen Mitgliedstaaten gewährleistet;

8.

fordert daher, dass sowohl die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern — in den Mitgliedstaaten, in denen es öffentlich-rechtliche Sender gibt — als auch die Verzahnung des Wettbewerbs- und des Medienrechts gewährleistet werden, um die Medienpluralität zu stärken;

9.

ist der Ansicht, dass die Behörden vor allem bestrebt sein sollten, Bedingungen zu schaffen, die eine hohe Qualität der Medien (auch der öffentlich-rechtlichen Medien) gewährleisten, die Medienvielfalt sicherstellen und die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Journalisten garantieren;

10.

fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Medienkonzerne, um damit einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten, was auch durch eine stärkere Sensibilisierung und mehr Verständnis bei den Bürgern für Wirtschafts- und Finanzfragen zu fördern ist;

11.

verweist auf den zunehmenden Einfluss von Medieninvestoren aus Drittstaaten in der Europäischen Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten;

12.

fordert eine konsequente Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf EU- und nationaler Ebene, um eine hohe Wettbewerbsintensität sicherzustellen und den Marktzutritt für neue Wettbewerber zu ermöglichen;

13.

ist der Auffassung, dass das EU-Wettbewerbsrecht zur Begrenzung der Medienkonzentration beigetragen hat; betont jedoch die Bedeutung eigenständiger, mitgliedstaatlicher Medienkontrolle und fordert zu diesem Zweck, dass die Medienregulierung auf nationaler Ebene wirksam, eindeutig, transparent und qualitativ hochwertig sein muss;

14.

begrüßt die Absicht der Kommission, konkrete Indikatoren zur Bewertung des Medienpluralismus zu erarbeiten;

15.

fordert, dass neben dem Medienpluralismus weitere Indikatoren als Kriterien für die Medienanalyse herangezogen werden, die u. a. deren Ausrichtung in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschen- und Minderheitenrechte sowie berufliche Verhaltenskodizes für Journalisten beinhalten;

16.

ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Medienkonzentration nicht nur das Eigentum an und die Produktion von Medieninhalten, sondern auch die (elektronischen) Kanäle und Mechanismen für den Zugang zu und die Verbreitung von Inhalten im Internet, so z. B. Suchmaschinen, regeln sollten;

17.

betont, dass es notwendig ist, den Zugang zu Informationen für behinderte Menschen sicherzustellen;

18.

erkennt an, dass die Selbstregulierung bei der Sicherstellung des Medienpluralismus eine wichtige Rolle spielt; begrüßt die bestehenden Initiativen der Branche in diesem Bereich;

19.

unterstützt die Schaffung einer Charta für Medienfreiheit, um die freie Meinungsäußerung und den Pluralismus zu gewährleisten;

20.

fordert, dass die Medienfreiheit beachtet wird und die Medienberichterstattung stets im Einklang mit den Ethikkodizes steht;

21.

unterstreicht, dass Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen für Medienpluralismus auf der Grundlage verlässlicher und neutraler Indikatoren erforderlich sind;

22.

unterstreicht, dass die Behörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit von Journalisten und Herausgebern durch angemessene und konkrete rechtliche und soziale Garantien gewährleisten müssen, und bekräftigt, dass hierfür redaktionelle Statuten geschaffen und in den Mitgliedstaaten und auf sämtlichen Märkten, auf denen in der Europäischen Union niedergelassene Medienunternehmen tätig sind, einheitlich angewandt werden müssen, die der Einmischung der Eigentümer, Aktionäre oder externer Einrichtungen wie etwa der Regierungen in die Informationsinhalte vorbeugen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel ein angemessenes Gleichgewicht zwischen sensiblen politischen und sozialen Aspekten zu gewährleisten, und zwar insbesondere im Rahmen von Nachrichtensendungen und aktuellen Programmen;

24.

begrüßt die Dynamik und Vielfalt, die durch die neuen Medien in die Medienlandschaft eingebracht wird, und befürwortet einen verantwortungsbewussten Einsatz sämtlicher neuer Technologien, z. B. mobiles Fernsehen als Plattform von kommerziellen, öffentlich-rechtlichen und Bürgermedien;

25.

ermutigt zu einer offenen Diskussion über alle den Status von Weblogs betreffenden Themen;

26.

unterstützt den Schutz der Urheberrechte auf der Ebene der Online-Medien, in deren Rahmen Dritte die Quelle angeben müssen, wenn sie Erklärungen übernehmen;

27.

empfiehlt die Aufnahme der Medienkompetenz in die europäischen Kernkompetenzen und unterstützt die Entwicklung des Europäischen Basislehrplans für Medienkompetenz bei gleichzeitiger Hervorhebung ihrer Rolle bei der Überwindung jeglicher Art von digitaler Kluft;

28.

verweist darauf, dass die Medienerziehung darin bestehen muss, den Bürgern die Mittel an die Hand zu geben, damit sie das immer größere Informationsvolumen, mit dem sie konfrontiert sind, kritisch zu beurteilen in der Lage sind, so wie es in der oben genannten Empfehlung Rec 1466(2000) festgelegt ist, denn durch diesen Lernprozess werden die Bürger in die Lage versetzt, Botschaften zu formulieren und die am besten geeigneten Medien für deren Kommunikation auszuwählen und so ihr Recht auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung umfassend auszuüben;

29.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem europäischen Konzept für die Medienkompetenz den Normen für die Fertigkeit zur kritischen Beurteilung von Inhalten und dem Austausch bewährter Verfahren genügend Aufmerksamkeit zu schenken;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen stabilen und objektiven Rahmen zu schaffen, um Sendelizenzen für Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen oder analogen bzw. digitalen Sendebetrieb auf der Grundlage von transparenten und ausgewogenen Kriterien zu gewähren, um ein pluralistisches Wettbewerbssystem zu schaffen und Missbräuche durch Unternehmen mit Monopol- oder marktbeherrschender Stellung zu verhindern;

31.

erinnert die Kommission daran, dass sie wiederholt aufgefordert wurde, eine Richtlinie vorzulegen, die darauf abzielt, Pluralismus zu gewährleisten und kulturelle Vielfalt zu fördern und zu wahren, so wie es in dem Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt vorgesehen ist, sowie allen Medienunternehmen den Zugang zu den technischen Mitteln zu sichern, die es ihnen erlauben, die Gesamtheit aller Nutzer zu erreichen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, hochwertige öffentlich-rechtliche Sendeanstalten zu unterstützen, die eine echte Alternative zum Programmschema der kommerziellen Sender bieten können und die, ohne dass sie zwangsläufig um Einschaltquoten und um Werbeeinnahmen konkurrieren müssen, einen herausragenderen Platz in der europäischen Medienlandschaft einnehmen können als Stützen bei der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus, des demokratischen Dialogs und des Zugangs aller Bürger zu qualitativ hochwertigen Inhalten;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen europäischen Regulierungsbehörden zu unterstützen sowie die formellen und informellen Diskussionen und den Meinungsaustausch zwischen Regulierungsbehörden im Rundfunk- und Fernsehbereich zu intensivieren;

34.

empfiehlt, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Mitgliedstaaten dort, wo es angebracht ist, den multikulturellen Charakter von Regionen widerspiegeln;

35.

spricht sich für die Bekanntgabe der Medieneigentümer aus, um so eine größere Transparenz in Bezug auf die Ziele und die Hintergründe der Sender und Herausgeber zu erreichen;

36.

ermutigt die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf die Medien sowie auf den Internet- und Kommunikationstechnologiesektor den Medienpluralismus erleichtert und fördert; appelliert an die Kommission, bei der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln deren Auswirkungen auf den Medienpluralismus zu berücksichtigen;

37.

empfiehlt, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen so gestaltet und angewandt werden, dass die öffentlich-rechtlichen und Bürgermedien ihre Aufgabe in einem dynamischen Umfeld erfüllen können und gewährleistet wird, dass öffentlich-rechtliche Medien die Funktion wahrnehmen, die ihnen von den Mitgliedstaaten übertragen wurde, und zwar in transparenter und verantwortungsvoller Weise, wobei der Missbrauch öffentlicher Mittel aus Gründen der politischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu verhindern ist;

38.

ersucht die Kommission, wenn sie eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Revision der oben genannten Rundfunkmitteilung von 2001 trifft, das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt und die oben genannte Empfehlung Rec(2007)3 gebührend zu berücksichtigen; ersucht für den Fall, dass die Kommission beschließt, die bestehenden Leitlinien zu revidieren, darum, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen oder Klarstellungen an ihren Auswirkungen für den Pluralismus der Medien gemessen und die Befugnisse der Mitgliedstaaten entsprechend respektiert werden;

39.

empfiehlt, dass die Kommission das Verfahren der Revision der oben genannten Mitteilung der Kommission von 2001 — falls sie dies für notwendig hält — als Möglichkeit zur Stärkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wichtigen Garant des Medienpluralismus in der EU nutzt;

40.

hält es zur Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Medien im Zeitalter der digitalen Technologie für notwendig, dass diese über die traditionellen Programme hinaus neue Informationsdienste und Medien entwickeln und in der Lage sind, sich an jedem digitalen Netzwerk und jeder digitalen Plattform zu beteiligen;

41.

begrüßt es, dass in einigen Mitgliedstaaten Auflagen bestehen, wonach Kabelfernsehanbieter staatliche Kanäle abdecken und einen Teil der digitalen Übertragungskapazität an öffentlich-rechtliche Anbieter abtreten müssen;

42.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Einklang mit einer dynamischen und zukunftssicheren Auslegung des Protokolls zum Vertrag von Amsterdam großzügig aufzufassen, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine unbeschränkte Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an technologischen Entwicklungen und abgeleiteten Formen der Produktion und Präsentation von Inhalten (sowohl in Form linearer als auch nicht linearer Dienstleistungen); ist der Auffassung, dass dies auch eine angemessene Finanzierung für neue Dienstleistungen als Teil des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beinhalten sollte;

43.

erinnert daran, dass bei der Regelung zur Nutzung der Frequenzen Ziele des öffentlichen Interesses wie Medienpluralismus berücksichtigt werden müssen und dass sie daher keiner rein marktorientierten Regelung unterworfen werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin über die Zuteilung von Frequenzen für die spezifischen Erfordernisse ihrer Gesellschaften entscheiden sollten, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung und Förderung des Medienpluralismus;

44.

empfiehlt, während der Revision des Telekom-Pakets Übertragungsverpflichtungen beizubehalten und erforderlichenfalls auszuweiten;

45.

stimmt der oben genannten Empfehlung Rec(2007)2 zu, der zufolge ein fairer Zugang für Inhaltsanbieter zu elektronischen Kommunikationsnetzen gewährleistet werden sollte;

46.

verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 13. November 2007, da die Interoperabilität von grundlegender Bedeutung für den Medienpluralismus ist;

47.

fordert ein ausgewogenes Vorgehen bei der Zuweisung der digitalen Dividende, um gleichen Zugang für alle Akteure zu garantieren und dadurch den Medienpluralismus zu gewährleisten;

48.

ist besorgt über die marktbeherrschende Stellung einiger großer Online-Akteure, durch die der Marktzugang neuer Akteure beschränkt wird und dadurch Kreativität und Unternehmertum in diesem Sektor beeinträchtigt werden;

49.

fordert mehr Transparenz im Hinblick auf personenbezogene Daten und Informationen über Nutzer, die von Internet-Suchmaschinen, E-Mail-Providern und Websites für die soziale Vernetzung gespeichert werden;

50.

ist der Ansicht, dass durch Regulierung auf EU-Ebene der Zugang zu elektronischen Programmführern und ähnlichen Übersichts- und Navigationseinrichtungen ausreichend geschützt wird, dass jedoch weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Art und Weise, wie Informationen über die verfügbaren Programme präsentiert werden, erwogen werden, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse leicht zugänglich sind; appelliert an die Kommission, mithilfe von Konsultationsverfahren zu prüfen, ob Mindestleitlinien bzw. sektorspezifische Regelungen erforderlich sind, um den Medienpluralismus zu gewährleisten;

51.

fordert, die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern sowie die kohärente Anwendung des Wettbewerbs- und des Medienrechts zu gewährleisten, um den Medienpluralismus zu stärken;

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109.

(2)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(3)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205.

(4)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1026.

(5)  ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5.

(6)  ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0497.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/94


Donnerstag, 25. September 2008
Steuerung der Energiepreisentwicklung

P6_TA(2008)0460

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur Steuerung der Energiepreisentwicklung

2010/C 8 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 29. September 2005 zur Abhängigkeit vom Öl (1) und vom 19. Juni 2008 zur Krise im Fischereisektor infolge des Anstiegs des Dieselkraftstoffpreises (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Juni 2008 über Maßnahmen gegen die steigenden Ölpreise (KOM(2008)0384),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2008,

unter Hinweis auf die Vereinbarung des informellen Rates Wirtschaft und Finanzen vom 12. und 13. September 2008 in Nizza,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Ölpreise in diesem Sommer real so stark wie nie zuvor angestiegen sind, die Preise für andere Energieprodukte ebenfalls gestiegen sind und die Treibstoffpreise für die Verbraucher dem Trend des Rohölpreises gefolgt sind; in der Erwägung, dass der schwache US-Dollar zum Anstieg der Ölpreise beigetragen hat,

B.

in der Erwägung, dass die Ölpreise Schätzungen zufolge mittel- bis langfristig hoch bleiben werden und dass sich dies negativ auf die Inflation und das Wachstum der Wirtschaft in der Europäischen Union auswirken wird,

C.

in der Erwägung, dass das höhere Preisniveau die Kaufkraft der EU-Bürger aushöhlt, wobei die Haushalte mit den niedrigsten Einkommen sowie die energieintensiven Industriezweige am stärksten unter den Folgen zu leiden haben,

D.

in der Erwägung, dass der sprunghafte Anstieg der Energiepreise von einer ganzen Reihe komplexer Faktoren beeinflusst wird: strukturelle Verlagerungen von Ölangebot und -nachfrage, schrumpfende Zahl und Größe neuer Ölfelder, begrenzte Ausweitung der Ölförderung, geopolitische Faktoren; weniger Investitionen in technologischen Fortschritt; höhere Investitionskosten und Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in den wichtigsten Ölförderländern; in der Erwägung, dass bei einigen Erdöl produzierenden Ländern eine Tendenz zur Instrumentalisierung ihrer Rohstoffquellen für politische Zwecke besteht,

E.

in der Erwägung, dass die gesteigerte Transparenz und Zuverlässigkeit und eine häufigere Veröffentlichung von Daten über die kommerziellen Ölvorräte für ein reibungsloses Funktionieren der Ölmärkte wichtig sind,

F.

in der Erwägung, dass die Investoren wegen der derzeitigen finanziellen Turbulenzen nach alternativen Investitionen gesucht haben und dass dies kurzfristig zu einer verstärkten Volatilität der Preise beigetragen hat,

G.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union nach wie vor stark von Ölimporten abhängig ist und dass potenzielle neue Ölfelder größtenteils „unkonventionelle Lagerstätten“ sind, deren Erschließung höhere Investitionen erfordert,

H.

in der Erwägung, dass eine gemeinsame europäische Energieaußenpolitik, die sich auf Solidarität und Diversifizierung des Angebots stützt, Synergien schaffen würde, durch die die Energieversorgung der Europäischen Union sichergestellt und die Stärke, außenpolitische Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als globaler Akteur erhöht würden,

1.

betont, dass ohne einen gemeinsam abgestimmten Richtungswechsel in der Energiepolitik und beim Energieverbrauch der Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten weiterhin steigen wird; ist besorgt über den Anstieg der Energiepreise, vor allem wegen der negativen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft und die Verbraucher, die auch die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie behindern;

2.

unterstreicht, dass Maßnahmen getroffen werden müssen, die es der Wirtschaft der Europäischen Union ermöglichen, weiterhin wettbewerbsfähig zu bleiben und sich an das neue Energiepreisumfeld anzupassen;

3.

fordert ein starkes politisches Engagement für konkrete Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage nach Energie, die Förderung erneuerbarer Energieträger und von Energieeffizienz, eine weitere Diversifizierung der Energieversorgung und die Verringerung der Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen; hält diesen Übergang für die bestmögliche Antwort auf höhere Energiepreise und für die Erhöhung der Stabilität auf den Energiemärkten, die Bereitstellung langfristiger Kostenvorteile für die Verbraucher sowie für die Erfüllung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen zu Klimaänderungen und des dazugehörigen Kyoto-Protokolls; ist davon überzeugt, dass auf diese strategischen Maßnahmen zwangsläufig entsprechende finanzielle Zusagen für die Forschung und Entwicklung folgen müssen;

4.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten kurzfristige gezielte Maßnahmen ergreifen sollten, um die negativen Auswirkungen auf die ärmsten Haushalte abzumildern; betont jedoch, dass Maßnahmen, die einen Anstieg der Inflationsrate bewirken, vermieden werden sollten, weil sie die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinträchtigen und durch höhere Ölpreise zunichtegemacht werden können;

5.

bekräftigt seine Standpunkte aus der ersten Lesung vom 18. Juni 2008 zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (3) und vom 9. Juli 2008 zum Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (4); ist der Auffassung, dass die Kommission eine Mitteilung zur Bekämpfung von Energiearmut in der Europäischen Union vorlegen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Definitionen der Energiearmut vorzulegen und nationale Aktionspläne zur Beseitigung der Energiearmut auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten zu überwachen und zu koordinieren und zusätzlich sicherzustellen, dass Universaldienste und öffentliche Dienstleistungen gewährleistet sind;

6.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Energieverbrauchercharta die Verbraucherrechte klar ausweist; fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, die ihnen zu Gebote stehenden Befugnisse zur Unterstützung der Verbraucher einzusetzen;

7.

nimmt das Fallen des Rohölpreises auf 100 US-Dollar pro Barrel in den letzten Wochen zur Kenntnis, durch das der Trend stetig steigender Ölpreise durchbrochen wurde; stellt jedoch mit Sorge fest, dass die Verbraucher nach wie vor höhere Energiepreise zahlen und die Abwärtsbewegung der Rohölpreise nicht überall voll auf sie durchschlägt; fordert die Kommission auf, die Preisentwicklungen insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie Preissteigerungen oder -senkungen auf die Verbraucher wirken, zu beobachten;

8.

fordert die Kommission auf, für die Einhaltung der in der Europäischen Union geltenden Wettbewerbsregeln zu sorgen und sich dabei besonders auf die Untersuchung und Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Erdgas- und Stromsektor sowie bei der Ölraffinierung und dem Vertrieb an die Verbrauchsstellen zu konzentrieren;

9.

fordert die Kommission auf, die Verbindung von Öl- und Gaspreisen in langfristigen Gaslieferverträgen zu untersuchen und angemessene politische Antworten vorzulegen;

10.

fordert den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf, einen reduzierten Mehrwertsteuersatz für energiesparende Waren und Dienstleistungen einzuführen;

11.

befürwortet Maßnahmen, die zur Förderung des Anpassungsprozesses energieintensiver Industriezweige und Dienstleistungen mit dem Ziel größerer Energieeffizienz beitragen; fordert die Kommission jedoch auf, die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu überwachen und im Falle einer Wettbewerbsverzerrung geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen;

12.

betont zudem, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und parallel durchgeführte Energiesparmaßnahmen, darunter auch Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz der Haushalte, die Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren und somit die mit diesen Einfuhren verbundenen politischen und wirtschaftlichen Risiken verringern;

13.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Energieeinsparungen, Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen bei der Entwicklung zukünftiger energiepolitischer Maßnahmen der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die anstehende zweite Überprüfung der Energiestrategie, vorrangig behandelt werden;

14.

ist der Auffassung, dass die Europäische Investitionsbank eine bedeutendere Rolle bei der Bereitstellung von Mitteln für Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und F & E spielen sollte, und dies mit besonderem Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen;

15.

weist auf die gestiegenen Energiesteuereinnahmen hin, zu denen es infolge der jüngsten Ölpreiserhöhungen gekommen ist; betont die Bedeutung einer angemessenen Steuerpolitik als Mittel zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen bei gleichzeitiger Bekämpfung des Klimawandels und Schaffung von Anreizen für Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger und umweltfreundliche Produkte;

16.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (5) (sogenannte „Richtlinie über Energiesteuern“) vorzulegen, nachdem sie sorgfältig geprüft hat, welche Auswirkungen die steuerlichen Maßnahmen auf die Inflation, auf neue Investitionen und auf den Übergang zu einer energieeffizienten EU-Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß haben könnten;

17.

hält mehr Transparenz und zuverlässigere Daten über die Ölmärkte und die Ölvorräte für überaus wichtig; misst der Erweiterung des Wissensstands über die Preisentwicklung bei Ölprodukten große Bedeutung bei; fordert eine rechtzeitige Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Erdölnotvorräte;

18.

betont, dass die Europäische Union in der Energiepolitik mit einer Stimme sprechen sollte; bekräftigt die Bedeutung einer gemeinsamen Energiepolitik der Europäischen Union und des Engagements für die Europäische Nachbarschaftspolitik; ist in diesem Zusammenhang überzeugt, dass die Europäische Union beim Energiedialog mit den wichtigsten Öl- und Gaslieferanten die Führung übernehmen sollte; begrüßt den Gedanken eines hochrangigen Gipfeltreffens von Öl und Gas produzierenden Ländern, durch das größere Preisstabilität, mehr Planbarkeit bei den Lieferungen und die Bezahlung der Verkäufe in Euro erreicht werden sollen;

19.

fordert die Unternehmen in der Europäischen Union auf, stärker vorausschauend zu handeln, das heißt, mehr Investitionen zu tätigen und sich im Hinblick auf Know-how und ingenieurtechnische Kompetenzen bei neuen Technologien die Spitzenposition zu sichern, um ihre Schlüsselrolle als Partner der wichtigsten Erdölförderländer zu behaupten; stellt fest, dass Investitionen insbesondere für die Entwicklung der Raffinerie- und Erschließungskapazitäten vonnöten sind, damit die steigende Nachfrage gedeckt werden kann;

20.

stellt fest, dass die großen Ölgesellschaften stärker in die Pflicht genommen werden sollten, damit mehr Privatinvestitionen in der Energieindustrie in Energiesparprogramme, Technologien zur Nutzung alternativer Energieträger und entsprechende F & E-Vorhaben fließen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die in Reaktion auf den Anstieg der Energiepreise erarbeiteten politischen Maßnahmen aufeinander abzustimmen; fordert die Kommission auf, eine Analyse vorzubereiten, die sich auf die politischen Maßnahmen stützt, die sich in den Mitgliedstaaten bewährt haben, wenn es darum ging, auf die durch die hohen Energiepreise bedingten Herausforderungen zu reagieren;

22.

fordert den Rat auf, schnellstmöglich eine Einigung auf wesentliche nächste Schritte hin zu einem vollständig liberalisierten Energiebinnenmarkt zu erzielen, da dieser zu geringerer Anfälligkeit der Europäischen Union bei den Energiepreisen und größerer Versorgungssicherheit beitragen wird; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine ausdrückliche Unterstützung für die Vollendung des EU-Energiebinnenmarkts;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 580.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0308.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0294.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0347.

(5)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


14.1.2010   

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CE 8/97


Donnerstag, 25. September 2008
Ernährung, Übergewicht, Adipositas (Weißbuch)

P6_TA(2008)0461

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu dem Weißbuch zu Ernährung, Übergewicht, Adipositas: eine Strategie für Europa (2007/2285(INI))

2010/C 8 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007„Ernährung, Übergewicht, Adipositas: eine Strategie für Europa“ (KOM(2007)0279),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung (1),

unter Hinweis auf den zweiten Aktionsplan Lebensmittel und Ernährung für Europa 2007-2012 der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der auf dem Treffen des WHO-Regionalausschusses für Europa in Belgrad vom 17. bis 20. September 2007 verabschiedet wurde, und die Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas, die vom WHO-Regionalbüro für Europa im Jahr 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Ziele, die auf der Europäischen Ministerkonferenz der WHO vom 15. bis 17. November 2006 in Istanbul in der Europäischen Charta zur Bekämpfung der Adipositas aufgestellt wurden,

unter Hinweis auf die globale Strategie für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit, die auf der 5. Weltgesundheitsversammlung am 22. Mai 2004 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 2. und 3. Juni 2005 zu Adipositas, Ernährung und körperlicher Bewegung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 5. und 6. Dezember 2007 mit dem Titel „Putting an EU strategy on Nutrition, Overweight and Obesity related Health Issues into operation“ (Umsetzung einer EU-Strategie für mit Ernährung, Übergewicht und Adipositas zusammenhängenden Gesundheitsfragen),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung des WTO-Regionalbüros für Europa von 2006 mit dem Titel „Physical activity and health in Europe: evidence for action“ (Körperliche Bewegung und Gesundheit in Europa: Maßnahmen sind notwendig).

in Kenntnis des Weißbuchs „Sport“ der Kommission vom 11. Juli 2007 (KOM(2007)0391),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 25. September 2007„Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt“ (KOM(2007)0551),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0256/2008),

A.

in der Erwägung, dass Übergewicht, Adipositas und ernährungsbedingte Krankheiten zunehmend epidemische Ausmaße annehmen und zu den wichtigsten Todes- und Krankheitsursachen in Europa zählen,

B.

in der Erwägung, dass es wissenschaftlich erwiesen ist, dass das Auftreten und die Ausprägung von ernährungsbedingten Erkrankungen bei Männern und Frauen unterschiedlich sind,

C.

in der Erwägung, dass laut WHO mehr als 50 % der erwachsenen Bevölkerung in Europa übergewichtig oder fettleibig sind,

D.

in der Erwägung, dass mehr als 5 Millionen Kinder fettleibig und fast 22 Millionen Kinder übergewichtig sind und diese Zahlen schnell steigen, so dass bis 2010 voraussichtlich weitere 1,3 Millionen Kinder pro Jahr an Übergewicht und Adipositas leiden werden,

E.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten für die Behandlung von Erkrankungen infolge von Adipositas und Übergewicht vermutlich 6 % der staatlichen Gesundheitsausgaben aufgewendet werden und dass die damit verbundenen indirekten Kosten aufgrund z. B. der geringeren Produktivität und des erhöhten Krankenstandes erheblich höher liegen,

F.

in der Erwägung, dass nach wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen die abdominale Adipositas eine der Hauptursachen für verschiedene gewichtsbedingte Krankheiten, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Typ-2-Diabetes, ist,

G.

in der Erwägung, dass in der Kindheit erworbene Ernährungsgewohnheiten häufig bis ins Erwachsenenalter fortbestehen und dass Forschungsergebnissen zufolge fettleibige Kinder sehr wahrscheinlich auch als Erwachsene an Adipositas leiden,

H.

in der Erwägung, dass die europäischen Bürger in einem Umfeld leben, das der Adipositas Vorschub leistet, und dass durch eine sitzende Lebensweise das Risiko von Adipositas angestiegen ist,

I.

in der Erwägung, dass Fehlernährung ein erheblicher Risikofaktor im Zusammenhang mit anderen ernährungsbedingten Erkrankungen ist, die zu den häufigsten Todesursachen in der Europäischen Union zählen, wie z. B. Herzinfarkte, Krebs, Diabetes und Schlaganfälle,

J.

in der Erwägung, dass im WHO-Bericht 2005 über die Gesundheit in Europa anhand von Analysen gezeigt wird, dass viele Todesfälle und Krankheiten auf sieben Hauptrisikofaktoren zurückzuführen sind, von denen sechs (Bluthochdruck, Cholesterin, Körpermassen-Index, zu geringer Verzehr von Obst und Gemüse, Bewegungsmangel und übermäßiger Alkoholkonsum) mit der Ernährung und Bewegung in Zusammenhang stehen, sowie in der Erwägung, dass alle diese Krankheitsfaktoren gleichzeitig bekämpft werden müssen, um einer Vielzahl von Todesfällen und Krankheiten vorzubeugen,

K.

in der Erwägung, dass vor allem durch körperliche Bewegung und eine gesunde und ausgewogene Ernährung dem Übergewicht vorgebeugt werden kann und alarmierenderweise jeder dritte Europäer in seiner Freizeit überhaupt keinen Ausgleichssport treibt, die Europäer im Durchschnitt täglich fünf Stunden im Sitzen verbringen und zahlreiche Europäer sich nicht ausgewogen ernähren,

L.

in der Erwägung, dass die Anzahl der Sportstunden im letzten Jahrzehnt sowohl in den Grundschulen als auch in den Sekundarschulen gesunken ist und sich im Bereich der Einrichtungen und des Ausrüstungsbestands große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zeigen,

M.

in der Erwägung, dass sich die WHO mit der Europäischen Charta zur Bekämpfung der Adipositas das Ziel gesetzt hat, in den nächsten vier bis fünf Jahren sichtbare Fortschritte bei der Bekämpfung von Adipositas bei Kindern zu erreichen und den jetzigen Trend spätestens im Jahr 2015 umzukehren,

N.

in der Erwägung, dass eine gesunde Ernährungsweise bestimmte quantitative und qualitative Eigenschaften aufweisen muss, wobei dem individuellen Bedarf zu entsprechen ist und die allgemeinen Ernährungsgrundsätze stets strikt einzuhalten sind,

O.

in der Erwägung, dass eine Ernährungsweise Kriterien in den folgenden Kategorien erfüllen muss, um als „gesund“ zu gelten: 1. Gehalt an Nährstoffen und Energie (Nährwert), 2. gesundheitliche und toxikologische Kriterien (Lebensmittelsicherheit), 3. natürliche Eigenschaften der Lebensmittel („ästhetische/geschmackliche“ Eigenschaften und „Verdaubarkeit“), 4. ökologische Erzeugung der Lebensmittel (nachhaltige Landwirtschaft),

P.

in der Erwägung, dass das Problem von Übergewicht und Adipositas mit einem ganzheitlich ausgerichteten Ansatz angegangen werden sollte, der über einzelne Politikbereiche hinausgreift und auf verschiedenen Ebenen der Politik angesiedelt ist, insbesondere auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene, unter strenger Beachtung der Subsidiarität,

Q.

in der Erwägung, dass nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der Konsum von Alkohol mit seinem hohen Kaloriengehalt und das Rauchen erheblich zu Appetitstörungen beitragen und mit zahlreichen bekannten Gesundheitsrisiken verbunden sind,

R.

in der Erwägung, dass dieses Problem eine soziale Dimension hat und insbesondere dass Übergewicht und Adipositas am häufigsten bei sozioökonomisch benachteiligten Bevölkerungsschichten festzustellen ist; dass dadurch die Ungleichheiten im Bereich der Gesundheitsversorgung und die Kluft zwischen Arm und Reich vertieft werden könnten, insbesondere für die verwundbarsten Bevölkerungsgruppen, wie Menschen mit Behinderungen;

S.

in der Erwägung, dass die sozioökonomischen Ungleichheiten sich durch den Preisanstieg für Grundnahrungsmittel (wie z. B. Getreide, Butter und Milch) erheblich verschärfen, da der Anstieg eine beispiellose Menge an Erzeugnissen betrifft und er ein bislang ungekanntes Ausmaß erreicht hat,

T.

in der Erwägung, dass aufgrund der hohen Preise für Rohstoffe und der undurchsichtigen Vorschriften über den Großhandel in einigen Mitgliedstaaten die Preise für u. a. Grundnahrungsmittel mit hohem Nährwert, wie z. B. Obst, Gemüse und zuckerfreie Milchprodukte, enorm angestiegen sind, was das Budget der meisten Familienhaushalte in Europa erheblich belastet, und dass die Europäische Union eine angemessene Antwort auf diese Herausforderung finden muss,

U.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen 15 % der arbeitsfähigen Bevölkerung in der Europäischen Union ausmachen, und in Erwägung der Untersuchungen, die gezeigt haben, dass Menschen mit Behinderungen unter einem erhöhten Adipositasrisiko leiden, was unter anderem auf pathophysiologische Veränderungen des Energiestoffwechsels, die individuelle Konstitution, Muskelatrophie und zu wenig körperliche Betätigung zurückzuführen ist,

V.

in der Erwägung, dass alle Initiativen, an denen sich viele Akteure beteiligen, gefördert werden sollten, damit der Dialog, der Austausch bewährter Verfahren und die Selbstregulierung verbessert werden, z. B. durch die Europäische Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit, die Arbeitsgruppe für Sport und Gesundheit und das EU-Netzwerk für gesundheitsfördernde körperliche Bewegung,

W.

in der Erwägung, dass die verschiedenen kulinarischen Traditionen als Teil des kulturellen Erbes gefördert werden sollten, jedoch gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass Verbraucher deren tatsächliche Auswirkungen auf die Gesundheit kennen, um aufgeklärte Entscheidungen zu ermöglichen,

X.

in der Erwägung, dass Verbraucher in Europa Zugang zu den notwendigen Informationen haben sollten, die es ihnen ermöglichen, die für sie angesichts ihrer individuellen Lebensweise und ihres Gesundheitszustands besten Nährstoffquellen für eine optimale Ernährung auszuwählen,

Y.

in der Erwägung, dass bei den neuen Initiativen der Wirtschaft zur Selbstregulierung bei der Werbung die Ausgewogenheit und die Inhalte der Werbung für Nahrungsmittel und Getränke im Mittelpunkt stehen werden; dass die Selbstregulierungmaßnahmen sich auf alle Formen der Vermarktung und insbesondere auf die Vermarktung im Internet und in anderen neuen Medien erstrecken müssen; dass die Lebensmittelwerbung die Hälfte der gesamten Werbesendungen in der Zeit, in der Kinder fernsehen, einnimmt und dass die Fernsehwerbung das kurzfristige Konsumverhalten von Kindern zwischen zwei und elf Jahren nachweislich beeinflusst; dass die Tatsache, dass neue Formen der Vermarktung zum Einsatz kommen, die sich sämtlicher technologischer Mittel und insbesondere sogenannter Werbespiele bedienen, wie etwa Mobiltelefonwerbung, Sofortnachrichten, Videospiele und interaktive Internetspiele, Anlass zur Sorge bietet; sowie in der Erwägung, dass bereits eine Vielzahl von Lebensmittelherstellern, Werbe- und Marketingfirmen und Gesundheits- und Verbraucherschutzverbänden sich in der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit sehr stark engagieren und bereits auf erfolgreiche Studien und Projekte verweisen können,

Z.

in der Erwägung, dass durch Fehlernährung, von der vor allem ältere Menschen betroffen sind, den Gesundheitssystemen in Europa ähnlich hohe Kosten entstehen wie durch Adipositas und Übergewicht,

1.

begrüßt das Weißbuch zur Ernährung als einen wichtigen Schritt im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Eindämmung des Anstiegs von Adipositas und ernährungsbedingten chronischen Krankheiten, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, einschließlich Herzerkrankungen, Schlaganfälle, Krebs und Diabetes, in Europa;

2.

fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, Adipositas als chronische Krankheit anzuerkennen; ist der Ansicht, dass darauf zu achten ist, dass Einzelpersonen oder Bevölkerungsgruppen, die aufgrund kultureller Faktoren für Gesundheitsprobleme infolge von falscher Ernährung, Übergewicht und Adipositas anfällig sind, aber auch für Krankheiten wie Diabetes oder für pathologisches Essverhalten wie Anorexie und Bulimie, nicht stigmatisiert werden und empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass diese Menschen im Rahmen des Gesundheitssystems ihres Landes angemessen behandelt werden;

3.

hält einen auf verschiedenen Ebenen angesiedelten, breit gefächerten Ansatz für den besten Weg zur Bekämpfung der Adipositas bei der Bevölkerung der Union und betont, dass es zahlreiche EU-Programme (für Forschung, Gesundheit, Bildung und lebenslanges Lernen) gibt, die dazu beitragen können, dieses große Übel zu bekämpfen;

4.

vertritt die Auffassung, dass eine Politik, die auf die Qualität von Lebensmitteln ausgerichtet ist, wesentlich zur Förderung der Gesundheit und zur Eindämmung der Adipositas beitragen kann und dass verständliche Informationen auf den Verpackungen die entscheidende Voraussetzung dafür sind, dass die Verbraucher eine Wahl zwischen guten, besseren und weniger guten Lebensmitteln treffen können;

5.

begrüßt die Einrichtung einer Hochrangigen Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung und von Europäischen Gesundheitserhebungssystemen zur Erhebung physikalischer und biologischer Daten, wie z. B. die Gesundheitsuntersuchungserhebung (HES) und das Überwachungssystem der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS), da sie wirksame Instrumente für politische Entscheidungsträger und alle beteiligten Akteure sind, mit denen der Erkenntnisgrad und der Austausch bewährter Verfahren verbessert werden können;

6.

fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass in der geplanten Hochrangigen Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sind, damit die Probleme gezielter angegangen werden und die besten Lösungen in Abhängigkeit von der geschlechtsspezifischen Dimension — also einerseits für Männer und andererseits für Frauen — vorgeschlagen werden;

7.

erkennt die tragende Rolle und Wirksamkeit der Selbstregulierung bei der Bekämpfung von Adipositas an und betont die Notwendigkeit eindeutiger und konkreter Zielvorgaben für alle Beteiligten und einer unabhängigen Überprüfung dieser Zielvorgaben; weist darauf hin, dass bisweilen eine Regulierung notwendig ist, damit zweckdienliche und sinnvolle Änderungen in allen Wirtschaftszweigen vorgenommen werden können, insbesondere wenn es um Kinder geht, damit der Schutz der Verbraucher und ein hohes Niveau beim Gesundheitsschutz gewährleistet werden; nimmt mit großem Interesse zur Kenntnis, dass im Rahmen der Europäischen Aktionsplattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit 203 Verpflichtungen eingegangen wurden, mit denen die Zusammensetzung der Erzeugnisse geändert, die an Kinder gerichtete Werbung verringert und eine ausgewogene Ernährung durch die Anwendung eines Kennzeichnungssystems gefördert werden sollen; ist der Ansicht, dass der Mitgliederkreis der Plattform ausgeweitet werden sollte, damit auch Hersteller von Computerspielen und Konsolen sowie Internet-Anbieter einbezogen werden;

8.

fordert allerdings konkretere Maßnahmen, die sich speziell an Kinder und Risikogruppen richten;

9.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, im Zusammenhang mit der Ernährung einen stärker ganzheitlich ausgerichteten Ansatz zu verfolgen und dem Thema Fehlernährung neben der Adipositas im Bereich Ernährung und Gesundheit unbedingt Vorrang einzuräumen, indem sie dieses Thema soweit möglich in gemeinschaftsfinanzierte Forschungsinitiativen und die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene einbezieht;

10.

ist der Ansicht, dass die europäischen Verbraucher Zugang zu Informationen haben sollten, mit denen es ihnen möglich ist, sich für die besten Nährstoffquellen zu entscheiden, wenn es darum geht, eine optimale Aufnahme von Nährstoffen, die ihrer Lebensweise und ihrem Gesundheitszustand am besten gerecht werden, zu erreichen und beizubehalten; ist der Ansicht, dass die Verbesserung der Gesundheitskompetenz der Bürger mehr im Vordergrund stehen sollte, damit sie in die Lage versetzt werden, sinnvolle Entscheidungen hinsichtlich ihrer eigenen Ernährung und der ihrer Kinder zu treffen; ist der Ansicht, dass die Aufklärung und Erziehung der Eltern im Ernährungsbereich von den entsprechenden Fachkräften (Lehrer, Organisatoren kultureller Ereignisse, Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen) an geeigneten Orten durchgeführt werden sollte; ist davon überzeugt, dass die Verbraucherinformation, die Ernährungserziehung und die Lebensmittelkennzeichnung auf Verbraucherstudien basieren sollten;

11.

verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Einbeziehung eines künftigen Programms für Obst in der Schule in ein weiter gefasstes bildungspolitisches Konzept, beispielsweise in Form von Grundstufenunterricht über Ernährung und Gesundheit;

12.

macht auf die grundlegende Rolle der Eltern in der Ernährungserziehung der Familie aufmerksam sowie auf den entscheidenden Beitrag, den sie im Kampf gegen Fettleibigkeit leisten können;

13.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere im Rahmen der Stadtplanung aktiver für die Entwicklung „bewegungsfreundlicher“ Gemeinden zu sorgen, um sie der täglichen körperlichen Bewegung dienlich zu machen, und die Schaffung von Möglichkeiten im lokalen Umfeld zu unterstützen, die die Menschen dazu anregen, sich in ihrer Freizeit körperlich zu bewegen, was u. a. dadurch erreicht werden kann, dass man vor Ort Maßnahmen ergreift, um die Abhängigkeit vom Auto zu verringern und das Laufen zu fördern, Mischgebiete mit Wohnbebauung und Gewerbebetrieben entwickelt und den öffentlichen Nahverkehr, die Einrichtung von Parkanlagen und öffentlich zugänglichen Sportanlagen sowie den Bau von Fahrradwegen und Fußgängerüberwegen fördert; fordert die Gemeinden auf, die Einrichtung eines Netzwerks mit der Bezeichnung „Städte für eine gesunde Lebensweise“ zu fördern, das gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Adipositas durchführen soll;

14.

hält die Mitgliedstaaten dazu an, den Begriff „aktives Pendeln“ von Schülern und Arbeitnehmern einzuführen, und fordert die lokalen Behörden auf, den städtischen Nahverkehr und die Stadtplanung vorrangig anhand dieses Begriffs zu bewerten;

15.

weist darauf hin, dass mit der Bereitstellung von Naturerfahrungsräumen Kindern und Jugendlichen eine Alternative zu herkömmlichen Freizeitaktivitäten geboten wird und gleichzeitig Fantasie, Kreativität und Entdeckungsdrang gestärkt werden;

16.

fordert die Sportorganisationen auf, besonders zu beachten, dass junge Mädchen im oberen Teenageralter oft aufhören, Sport zu treiben; weist darauf hin, dass Sportorganisationen eine große Rolle dabei spielen, das Interesse junger Mädchen und Frauen an der aktiven Teilnahme an verschiedenen sportlichen Aktivitäten wachzuhalten;

17.

hält es für wichtig, dass private Unternehmen einen Beitrag zur Verringerung der Adipositas leisten, indem sie neue gesündere Produkte entwickeln; ist der Auffassung, dass diese Unternehmen stärker dazu angehalten werden sollten, Systeme mit eindeutigen Informationen zu entwickeln und die Kennzeichnungen zu verbessern, damit die Verbraucher eine fundierte Kaufentscheidung treffen können;

18.

betont, dass die Europäische Union bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen Ansatzes und der Unterstützung der Koordination und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten die Federführung übernehmen sollte; ist davon überzeugt, dass auf europäischer Ebene ein erheblicher zusätzlicher Nutzen in Bereichen wie Verbraucherinformation, Ernährungserziehung, Werbung, Agrarerzeugung und Lebensmittelkennzeichnung zur Angabe von insbesondere des Gehalts an Transfettsäuren erzielt werden kann; fordert die Ausarbeitung europäischer Indikatoren wie z. B. der Taillenumfang und anderer Indikatoren für das Risiko von Adipositas (besonders abdominaler Adipositas);

Vorrang für Kinder

19.

fordert die Kommission und alle Beteiligten auf, Adipositas vorrangig schon bei Kleinkindern zu bekämpfen und dabei zu berücksichtigen, dass in der Kindheit erworbene Ernährungsgewohnheiten häufig noch viele Jahre überdauern;

20.

fordert die Durchführung von Aufklärungskampagnen, um Schwangere für die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung mit einer optimalen Aufnahme bestimmter Nährstoffe während der Schwangerschaft sowie Frauen und ihre Partner für die Bedeutung des Stillens zu sensibilisieren; weist darauf hin, das Stillen, die Entwöhnung erst ab dem sechsten Lebensmonat eines Säuglings, die Heranführung von Kindern an gesunde Nahrung und die Überwachung der Portionsgrößen dazu beitragen können, dass Kinder nicht übergewichtig oder fettleibig werden; betont allerdings, dass das Stillen nicht das einzige Mittel zur Bekämpfung von Adipositas ist und dass man sich nur langsam eine ausgewogene Ernährungsweise aneignet; betont, dass im Rahmen der Sensibilisierungskampagnen zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Stillen um eine Privatangelegenheit der Mütter handelt, und der freie Wille und die freie Wahl der Mütter geachtet werden muss;

21.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die nationalen Gesundheitssysteme die spezifische Ernährungsberatung für schwangere Frauen und Frauen in den Wechseljahren fördern müssen, da es sich bei Schwangerschaft und Wechseljahren um entscheidende Phasen im Leben einer Frau handelt, in denen ein erhöhtes Risiko der Gewichtszunahme besteht;

22.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, von Sachverständigen ausgearbeitete Leitlinien vorzuschlagen, mit denen die körperliche Bewegung und die Ernährungserziehung bereits im Vorschulalter verbessert werden;

23.

ist der Auffassung, dass vor allem an den Schulen Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit körperliche Bewegung und ausgewogene Ernährung den Kindern zur Gewohnheit werden; fordert die Hochrangige Gruppe für Ernährung und körperliche Bewegung auf, Leitlinien für ernährungsspezifische Maßnahmen an Schulen und zur Förderung der Ernährungserziehung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass diese Erziehung auch nach Abschluss der Schulausbildung fortgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Vorteile einer ausgewogenen Ernährung und von körperlicher Bewegung als Unterrichtsgegenstand in die Schullehrpläne aufzunehmen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und die Schulbehörden auf, die Qualität und die Ernährungsstandards der Mahlzeiten in Kindergärten und Schulen zu verbessern, indem u. a. Fortbildungsmaßnahmen und Leitlinien für die Kantinenmitarbeiter, Kontrollen der Qualität der Lebensmittellieferanten und Leitlinien für eine gesunde Ernährung in Kantinen vorgesehen werden; betont, wie wichtig es ist, die Größe der Portionen den Bedürfnissen anzupassen und bei dieser Speisung auch Obst und Gemüse anzubieten; fordert eine verstärkte Erziehung zu einer ausgewogenen Ernährung und ein Abrücken vom Verkauf stark fett-, salz- oder zuckerhaltiger Lebensmitteln und Getränke mit geringem Nährwert in Schulen; tritt dafür ein, dass stattdessen frisches Obst und Gemüse in Verkaufsstellen vermehrt zur Verfügung gestellt werden; fordert die zuständigen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass in Einklang mit dem Weißbuch „Sport“ mindestens drei Schulstunden der sportlichen Betätigung gewidmet werden, Pläne für den Bau neuer öffentlicher Sportanlagen mit Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen vorzulegen und die bestehenden Sportanlagen in Schulen zu erhalten; unterstützt eine mögliche Initiative „Obst an der Schule“, die von der Europäischen Union finanziell unterstützt werden würde, ähnlich wie bei dem laufenden Schulmilchprogramm der Europäischen Union; fordert, dass — wie von einigen Mitgliedstaaten verlangt — Lösungen für eine Fortführung der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse an Schulen und Wohlfahrtseinrichtungen im Jahr 2008 bis zum Inkrafttreten der Schulobst-Regelung am 1. Januar 2009 gefunden werden müssen;

25.

fordert die lokalen Behörden der Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Freizeitanlagen mit erschwinglichen Eintrittspreisen zu fördern und die Schaffung von Möglichkeiten im lokalen Umfeld zu unterstützen, die die Menschen dazu anregen, sich in ihrer Freizeit körperlich zu bewegen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften und die Schulbehörden auf, dafür zu sorgen, dass in Verkaufsautomaten in Schulen gesunde Lebensmittel angeboten werden; hält es für wesentlich, dass jede Art von Sponsoring und Werbung für Produkte mit hohem Zucker-, Salz- und Fettgehalt in Schulen nur auf Verlangen oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulbehörden stattfinden darf und von Elternbeiräten überwacht werden sollte; ist der Ansicht, dass Sportverbände und Sportmannschaften eine Vorbildfunktion im Hinblick auf sportliche Betätigung und gesunde Ernährung erfüllen sollten, und verlangt eine freiwillige Verpflichtung aller Sportorganisationen und Sportmannschaften zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung und von körperlicher Bewegung insbesondere bei Kindern; geht davon aus, dass sämtliche Sportverbände und Sportmannschaften eine ausgewogene Ernährung und körperliche Betätigung fördern; betont, dass der europäischen Sportbewegung das Vorhandensein von Übergewicht und Fettsucht in Europa nicht anzulasten ist;

27.

begrüßt die Reform der gemeinsamen Marktorganisation der Gemeinsamen Agrarpolitik, die mehr Obst und Gemüse für die Schulspeisung ermöglicht, sofern die Qualität und die chemische Unbedenklichkeit dieser Erzeugnisse überwacht werden;

28.

fordert die Europäische Union und insbesondere den Ecofin-Rat auf, mehr Flexibilität zu zeigen, wenn die Mitgliedstaaten niedrigere Mehrwertsteuersätze für Güter des täglichen Bedarfs aus sozialen, wirtschaftlichen sowie umweltschutz- und gesundheitspolitischen Gründen anwenden; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Mehrwertsteuer auf Obst und Gemüse zu senken, was gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften erlaubt ist; fordert außerdem eine Änderung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, damit Obst und Gemüse einem sehr niedrigen Mehrwertsteuersatz unterliegen (unter 5 %) können;

29.

begrüßt Initiativen der Europäischen Union, wie z. B. die Einrichtung der Website „eu.mini-chefs“ und den „Europäischen Tag für gesunde Ernährung und gesundes Kochen“ am 8. November 2007; empfiehlt die Veranstaltung von Aufklärungskampagnen, um den Zusammenhang zwischen kalorienreichen Erzeugnissen und der zur Verbrennung der Kalorien erforderlichen Zeit an körperlicher Bewegung stärker ins Bewusstsein zu rücken;

Sachkundig getroffene Entscheidungen und Verfügbarkeit gesunder Erzeugnisse

30.

ist der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung ein wichtiges Instrument zur Senkung des Zucker-, Salz- und Fettgehalts in der Ernährung ist, und hält die Lebensmittelhersteller dazu an, sich weiterhin um die Änderung der Zusammensetzung kalorienreicher Lebensmittel mit niedrigem Nährstoffgehalt zu bemühen, damit deren Gehalt an Zucker, Salz und Fett gesenkt und an Ballaststoffen, Früchten und Gemüse erhöht wird; begrüßt die von Herstellern freiwillig eingegangene Verpflichtung, Nährwertkriterien für die Zusammensetzung von Lebensmitteln einzuführen;

31.

betont, dass die Lebensmittel obligatorisch gekennzeichnet und die Angaben ohne weiteres verständlich sein müssen, damit sich Verbraucher für gesunde Lebensmittel entscheiden können;

32.

fordert ein gemeinschaftsweites Verbot künstlicher Transfettsäuren, fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf bewährte Verfahren im Bereich der Überwachung des Gehalts an Stoffen in Lebensmitteln (z. B. Salzgehalt) zurückzugreifen, und fordert die Kommission auf, ein Programm für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten auszuarbeiten; betont dennoch, dass Ausnahmeregelungen speziell für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten sowie andere traditionelle Erzeugnisse vorgesehen werden sollten, damit die ursprünglichen Rezepte erhalten bleiben; hat daher hinsichtlich einer höheren Qualität und besserer Regelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen hohe Erwartungen an das künftige Weißbuch zur Qualitätspolitik in der Landwirtschaft;

33.

betont, dass nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erheblich ansteigt, wenn Transfettsäuren in übermäßigen Mengen aufgenommen werden (mehr als 2 % der gesamten Energiezufuhr); bedauert daher sehr, dass bislang in Europa nur von einigen Regierungen Maßnahmen ergriffen wurden, um die kumulative Exposition der europäischen Verbraucher gegenüber künstlichen Transfettsäuren und gesättigten Fettsäuren, die in zahlreichen verarbeiteten Produkten mit niedrigem Nährwert enthalten sind, zu senken;

34.

betont, dass industriell hergestellte Transfettsäuren eine schwerwiegende, sorgfältig dokumentierte, überflüssige Gefahr für die Gesundheit der europäischen Bürger darstellen und dieses Problem im Rahmen einer angemessenen legislativen Initiative angegangen werden sollte, die darauf abzielt, industriell hergestellte Transfettsäuren in Lebensmitteln wirksam zu verbieten;

35.

fordert die Untersuchung des Einflusses von künstlichen Geschmacksverstärkern wie Glutamaten, Guanylaten und Inosinaten auf das Ernährungsverhalten, vor allem in Fertiggerichten und industriellen Lebensmittelerzeugnissen;

36.

fordert die Lebensmittelindustrie auf, die Portionsgröße von Fertigprodukten zu ändern und eine breitere Auswahl kleinerer Portionsgrößen anzubieten;

37.

begrüßt den neuen Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (2) und fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung sichtbar, eindeutig und für die Verbraucher leicht verständlich ist;

38.

fordert die Kommission zudem auf, eine umfassende Analyse der Gesundheitsauswirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchzuführen, um zu überprüfen, ob diese Politik geändert werden müsste, damit die Ernährung in Europa leichter verbessert werden kann;

Medien und Werbung

39.

fordert alle Medienunternehmen auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sportorganisationen zusätzliche Anreize für mehr körperliche Bewegung und die Aufnahme eines Sports in allen Medien zu schaffen;

40.

ist sich bewusst, wie wichtig die Medien für die Aufklärung, Erziehung und Überzeugungsarbeit im Zusammenhang mit der Förderung einer ausgewogenen und gesunden Ernährung sind und welche maßgebliche Rolle sie bei der Schaffung von Stereotypen und Vorstellungen von einem idealen Körper spielen; hält den in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (3) vorgesehenen freiwilligen Ansatz im Zusammenhang mit der an Kinder gerichteten Werbung für Lebensmittel mit geringem Nährwert für einen Schritt in die richtige Richtung, der besonderer Überwachung bedarf, und fordert die Kommission auf, strengere Vorschläge vorzulegen, falls bei der Überprüfung der Richtlinie im Jahr 2011 der freiwillige Ansatz in diesem Bereich für gescheitert erklärt wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Anbieter von Mediendiensten darin zu bestärken, Verhaltenskodizes für unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu entwickeln, die Lebensmittel und Getränke betrifft, und fordert die Anbieter nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen auf nationaler Ebene vorzuschlagen, mit denen diese Richtlinie umgesetzt oder gestärkt wird;

41.

fordert die Industrie auf, bei der Lebensmittelwerbung, die sich gezielt an Kinder wendet, besondere Vorsicht walten zu lassen; fordert werbefreie Sendezeiten und Beschränkungen für Werbespots für ungesunde Lebensmittel, die sich gezielt an Kinder wenden, wobei diese Beschränkungen sich auch auf neue Medienformen, wie z. B. Online-Spiele, Pop-ups und Textnachrichten, erstrecken sollten;

Gesundheitswesen und Forschung

42.

ist der Auffassung, dass den Fachkräften aus dem Gesundheitswesen, insbesondere Kinderärzten und Apothekern, bewusst gemacht werden sollte, welche maßgebliche Rolle sie bei der Früherkennung von Personen mit Übergewichtsrisiko und Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen spielen, und dass sie bei der Bekämpfung der Adipositas-Epidemie und von nicht übertragbaren Krankheiten tonangebend sein sollten; fordert deshalb die Kommission auf, europäische anthropometrische Indikatoren für Risikofaktoren für Herz und Stoffwechsel im Zusammenhang mit Adipositas und entsprechende Leitlinien auszuarbeiten, und betont die Bedeutung von systematischen und regelmäßigen anthropometrischen Messungen, die zusammen mit der Überprüfung anderer Risikofaktoren für Herz und Stoffwechsel durchgeführt werden, um die mit Adipositas/Übergewicht einhergehenden Krankheiten im Rahmen der medizinischen Grundversorgung zu untersuchen;

43.

verweist auf das Problem der Fehlernährung als eines Zustands, in dem ein Mangel, ein Übermaß oder eine Unausgewogenheit der Ernährung messbar nachteilige Auswirkungen auf Gewebe, Körperform und Körperfunktionen hat; weist darauf hin, dass Fehlernährung eine erhebliche Belastung sowohl für das Wohlbefinden des Einzelnen als auch für die Allgemeinheit und vor allem das Gesundheitswesen schafft und dass sie erhöhte Sterblichkeit, längere Krankenhausaufenthalte, die Verschlimmerung von Komplikationen und die Herabsetzung der Lebensqualität der Patienten verursacht; weist darauf hin, dass zusätzliche Krankenhaustage und die Behandlung von durch Fehlernährung bedingten Komplikationen alljährlich öffentliche Gelder im Umfang von Milliarden Euro in Anspruch nehmen;

44.

weist auf Schätzungen hin, wonach 40 % der Krankenhauspatienten und zwischen 40 und 80 % der Altersheimbewohner fehlernährt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Menge und Qualität der in Krankenhäusern und Altersheimen ausgegebenen Speisen zu erhöhen, wodurch sich die Dauer der Krankenhausaufenthalte verringern dürfte;

45.

ist davon überzeugt, dass die Ausbildung von medizinischen Fachkräften zu „klinischen Diätberatern“ und zu „Ernährungsberatern“ uneingeschränkt reguliert werden muss;

46.

fordert die Kommission auf, die besten medizinischen Verfahren und die Kampagnen zur Aufklärung über die mit Adipositas verbundenen Risiken und die abdominale Adipositas z. B. im Rahmen des EU-Gesundheitsforums zu fördern, bei denen insbesondere den Risiken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Informationen über die Gefahren von selbst gestalteten Abmagerungskuren bereitzustellen, insbesondere wenn sie die Verwendung von Mitteln zur Behandlung von Fettleibigkeit ohne ärztliche Verschreibung vorsehen; fordert die Kommission auf, dem Problem der Fehlernährung, unangepassten Ernährung sowie der Dehydrierung mehr Beachtung zu schenken;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (4) umzusetzen;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erforschung der Zusammenhänge zwischen Adipositas und chronischen Krankheiten wie Krebs und Diabetes zu finanzieren, da die epidemiologische Forschung die Faktoren ermitteln muss, die für das zunehmende Auftreten von Adipositas am stärksten verantwortlich sind, wobei dazu auch z. B. die Identifizierung und Bewertung multivariater Biomarker in den Untergruppen von Probanden gehört, um die biologischen Mechanismen zu ermitteln, die zu Adipositas führen; fordert auch die Durchführung von Studien, einschließlich psychologischer Forschungsarbeiten, in denen die Wirksamkeit der verschiedenen Interventionsformen miteinander verglichen und bewertet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein System einzurichten, mit dem sichergestellt wird, dass die Stellen für die Vorbeugung, Untersuchung und Behandlung von Übergewicht und Adipositas sowie der damit verbundenen chronischen Krankheiten in Anspruch genommen werden können und dass diese Dienste in qualitativ hochwertiger Form erbracht werden;

49.

begrüßt, dass das Thema „Diabetes und Adipositas“ als Priorität in den Teil des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung einbezogen wurde, der dem Thema „Gesundheit“ gewidmet ist;

50.

fordert die weitere wissenschaftliche Erforschung und Überwachung der abdominalen Adipositas im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms;

51.

fordert die Kommission auf, europaweite Kampagnen zur Aufklärung über die mit abdominaler Adipositas verbundenen Risiken in Gang zu setzen, die sich an die breite Öffentlichkeit und insbesondere an die medizinische Fachwelt richten;

52.

fordert, dass die Frage der Ernährung in allen Politikbereichen und Maßnahmen der Europäischen Union ernsthaft berücksichtigt wird;

*

* *

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer sowie der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


(1)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 93.

(2)  ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

(3)  Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

(4)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/105


Donnerstag, 25. September 2008
Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten im Online-Sektor

P6_TA(2008)0462

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zur länderübergreifenden kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste

2010/C 8 E/19

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (1) (im Folgenden „die Empfehlung von 2005“),

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 95 und 151,

unter Hinweis auf die Artikel II-77 und II-82 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 97a des Vertrags von Lissabon,

in Kenntnis der bestehenden internationalen Abkommen, die für Musikrechte gelten, d. h. des Abkommens von Rom vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996, des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger vom 20. Dezember 1996 und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994,

unter Hinweis auf den Besitzstand des EG-Rechts („acquis communautaire“) im Bereich der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die für Musikrechte gelten, d. h. die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (2), die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (3), die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (4) und die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (5),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 19. Juli 1995 über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(1995)0382),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2003 zum Schutz von audiovisuellen Darstellern (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zu einem Gemeinschaftsrahmen für Verwertungsgesellschaften im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2004„Die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Binnenmarkt“ (KOM(2004)0261),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation — In Wachstum und Beschäftigung investieren: eine gemeinsame Strategie (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 2008 über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt (KOM(2007)0836),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zu rechtlichen und institutionellen Auswirkungen der Verwendung von nicht zwingenden Rechtsinstrumenten („soft law“) (11),

unter Hinweis auf den zusammenfassenden Bericht, der die Ergebnisse der Evaluierung der Empfehlung von 2005 vorstellt (12),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 13. März 2007 ersucht hat, klarzustellen, dass die Empfehlung von 2005 ausschließlich auf den Online-Verkauf von Musikaufnahmen Anwendung findet, und so bald wie möglich — nach eingehender Konsultation der betroffenen Parteien — unter Berücksichtigung der Besonderheit des digitalen Zeitalters und der Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt in Europa, kleine Interessengruppen und lokale Repertoires auf der Grundlage des Prinzips der Gleichbehandlung zu schützen, einen Vorschlag vorzulegen für eine flexible Richtlinie zur Regelung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für grenzübergreifende Online-Musikdienste, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Mitentscheidungsverfahren anzunehmen ist,

B.

in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 13. März 2007 die Ansicht vertrat, dass den Interessen der Autoren und damit einer kulturellen Vielfalt in Europa am besten durch die Einführung eines fairen und transparenten wettbewerbsbasierten Systems gedient ist, mit dem negative Auswirkungen auf die Einkünfte der Autoren vermieden werden können,

1.

weist erneut darauf hin, dass die Situation im Bereich der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für legale Online-Musikdienste aufgrund der Ortsbezogenheit von Urheberrechten und trotz Bestehens der Richtlinie 2001/29/EG wirklich komplex ist, was vor allem auf das Fehlen europaweiter Lizenzen zurückzuführen ist;

2.

ist der Auffassung, dass durch die Weigerung, eine legislative Regelung zu finden — trotz mehrerer Entschließungen des Europäischen Parlaments —, und durch die Entscheidung, den Sektor im Rahmen einer Empfehlung zu regulieren, ein Klima der Rechtsunsicherheit für die Inhaber von Rechten und für die Nutzer, insbesondere für Rundfunkbetreiber, geschaffen wurde;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission andererseits im Anschluss an eine Beschwerde von Nutzern tätig geworden ist und ein Verfahren gegen den Dachverband CISAC (International Confederation of Societies of Authors and Composers), dem auch 24 europäische Verwertungsgesellschaften angehören, eingeleitet hat; ist der Auffassung, dass mit der in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung alle Versuche der betroffenen Parteien, gemeinsam zu handeln, um geeignete Lösungen zu finden — zum Beispiel ein System zur Freigabe der Nutzungsrechte auf europäischer Ebene —, unmöglich gemacht werden und einem Oligopol mit einigen großen Verwertungsgesellschaften, die durch exklusive Vereinbarungen an Verlage mit einem weltweiten Repertoire gebunden sind, der Weg geebnet wird; ist der Auffassung, dass dies zu einer Einschränkung des Angebots und zum Verschwinden kleiner Verwertungsgesellschaften führen wird, zum Nachteil der kulturellen Minderheiten;

4.

ist der Auffassung, dass der Bericht, der die Ergebnisse der Evaluierung der Empfehlung von 2005 vorstellt, der derzeitigen Lage nicht gerecht wird und der Stellungnahme des Parlaments in seiner Entschließung vom 13. März 2007 nicht Rechnung trägt;

5.

ist der Auffassung, dass sich darin die Tatsache widerspiegelt, dass die Kommission sich entschlossen hat, die Warnungen des Parlaments zu ignorieren, insbesondere die Warnungen, die es in seiner Entschließung vom 13. März 2007 ausgesprochen hat und in der es unter anderem konkrete Vorschläge für einen kontrollierten Wettbewerb sowie für Schutzmaßnahmen und Anreize für kulturelle Minderheiten in der Europäischen Union vorlegt;

6.

fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass das Parlament als Mitgesetzgeber an der Initiative über kreative Online-Inhalte beteiligt wird;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 54.

(2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.

(3)  ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15.

(4)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12.

(5)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(6)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 293.

(7)  ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 425.

(8)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 640.

(9)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.

(10)  ABl. C 301 vom 13.12.2007, S. 64.

(11)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 75.

(12)  http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/management/monitoring-report_en.pdf


MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 24. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/108


Mittwoch, 24. September 2008
Verfahren vor dem Gerichtshof (Änderung von Artikel 121 GO)

P6_TA(2008)0440

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 über die Änderung von Artikel 121 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend das Verfahren vor dem Gerichtshof (2007/2266(REG))

2010/C 8 E/20

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 26. September 2007,

gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0324/2008),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Änderungsantrag 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 121 Absatz 3a (neu)

 

(3a)

In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des zuständigen Ausschusses abzuweichen, so unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, so wird die Angelegenheit unverzüglich dem Plenum vorgelegt.

In dringenden Fällen kann der Präsident vorläufig tätig werden, sofern dies zur Einhaltung der von dem betreffenden Gericht gesetzten Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren unverzüglich einzuleiten.

Auslegung:

In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.


Europäisches Parlament

Dienstag, 23. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/110


Dienstag, 23. September 2008
Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern ***I

P6_TA(2008)0414

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (KOM(2007)0653 — C6-0395/2007 — 2007/0233(COD))

2010/C 8 E/21

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0653),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0395/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0267/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0233

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Statistische Daten über die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Gemeinschaft sowie für die Analyse der Entwicklung der Märkte für einzelne Waren. Es ist angezeigt, die Transparenz des statistischen Systems zu verbessern, um auf das sich ändernde administrative Umfeld reagieren und neuen Nutzerbedarf decken zu können. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (3) sollte daher durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die Bedingungen in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags erfüllt.

(2)

Die Außenhandelsstatistik beruht auf Daten aus den Zollanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), nachstehend „Zollkodex“ genannt. Die fortschreitende europäische Integration und die sich daraus ergebenden Änderungen der Zollabwicklung, beispielsweise die „einzige Bewilligung“ für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens oder des Anschreibeverfahrens sowie die „zentrale Zollabwicklung“, deren Einführung im Rahmen der derzeitigen Modernisierung des Zollkodex vorgesehen ist, erfordern die Anpassung der Verfahren zur Erstellung der Außenhandelsstatistik, die Neudefinition des Begriffs des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaats und eine genauere Festlegung der Datenquelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken.

(3)

Um die physischen Warenströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu erfassen und zu gewährleisten, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Daten über Ein- und Ausfuhren vorliegen, sind Vereinbarungen zwischen Zollbehörden und statistischen Ämtern erforderlich und im Einzelnen festzulegen. Dazu zählen auch Bestimmungen über den Datenaustausch zwischen Behörden der Mitgliedstaaten.

(4)

Um die Ein- und Ausfuhren der Europäischen Union dem jeweiligen Mitgliedstaat zuordnen zu können, sind bei Einfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung“ und bei Ausfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“ zu erheben. Diese sollten auf mittlere Sicht in der Außenhandelsstatistik als Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat angesehen werden.

(5)

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Außenhandelswaren nach der Nomenklatur zu klassifizieren, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5) eingeführt wurde, nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt.

(6)

Um den Bedarf der Europäischen Zentralbank und der Kommission an Informationen über den Anteil des Euro im internationalen Warenhandel zu decken, sollte auf aggregierter Ebene die Fakturierungswährung von Ein- und Ausfuhren erhoben werden.

(7)

Für die Zwecke von Handelsverhandlungen und für die Verwaltung des Binnenmarktes sollten der Kommission detaillierte Informationen über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sowie über Zollkontingente vorgelegt werden.

(8)

Die Außenhandelsstatistiken liefern Daten für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Merkmale, die eine Anpassung der Daten für Zahlungsbilanzzwecke ermöglichen, sollten Teil des obligatorischen und standardmäßigen Datensatzes werden.

(9)

Die Statistiken der Mitgliedstaaten über Zolllager und Freizonen unterliegen nicht den harmonisierten Bestimmungen. Die Erstellung dieser Statistiken für nationale Zwecke bleibt jedoch freiwillig.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat jährliche aggregierte, nach Unternehmensmerkmalen untergliederte Daten über den Handel vorlegen, die unter anderem dazu dienen, die Analyse der Arbeitsweise europäischer Unternehmen im Globalisierungskontext zu erleichtern. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik erfolgt durch die Zusammenführung von Daten über Ein- und Ausführer, die in der Zollanmeldung enthalten sind, mit Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke  (6), nachstehend „Unternehmensregisterverordnung“ genannt, vorzulegen sind.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung. Da die Daten über den Warenhandel jedoch sehr tief untergliedert sind, sind besondere Regeln für die Wahrung der statistischen Geheimhaltung erforderlich, wenn diese Statistiken aussagekräftig sein sollen.

(12)

Die Übermittlung von Daten, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften  (8) . Die im Einklang mit diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken eine unrechtmäßige Offenlegung und eine Verwendung für nicht statistische Zwecke unterbunden werden.

(13)

Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

(14)

Bis die Zollanmeldung aufgrund der geänderten Zollvorschriften zusätzliche Daten liefert und der elektronische Austausch von Zolldaten durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft festgeschrieben ist, sind besondere Bestimmungen erforderlich.

(15)

Da das Ziel dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen anzupassen , nach denen für die Zwecke der Außenhandelsstatistik Warenströme als Ausfuhren oder Einfuhren eingestuft werden, andere oder besondere Bestimmungen für Waren oder Warenbewegungen festzulegen, die aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung erfordern, die Liste der in der Außenhandelsstatistik nicht erfassten Waren oder Warenbewegungen anzupassen, für Daten über die Ein- und Ausfuhr besonderer Waren oder Warenbewegungen andere Datenquellen als die Zollanmeldung festzulegen, die statistischen Daten im Einzelnen festzulegen, einschließlich der zu verwendenden Codes, Vorschriften für Daten über besondere Waren oder Warenbewegungen festzulegen, Vorschriften für die Erstellung von Statistiken festzulegen, Merkmale von Stichproben im Einzelnen festzulegen, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen festzulegen sowie die Fristen für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt, Erfassungsbereich und Bedingungen für die Revision bereits vorgelegter Statistiken anzupassen und die Fristen für die Übermittlung von Statistiken über den nach Unternehmensmerkmalen untergliederten Handel und Statistiken über den nach der Fakturierungswährung untergliederten Handel festzulegen . Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung unter anderem durch die Ergänzung um neue nicht wesentliche Elemente bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenhandel mit Drittländern (Außenhandelsstatistik) geschaffen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Waren“ sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;

b)

„statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft“ ist das im Zollkodex festgelegte Zollgebiet der Gemeinschaft und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;

c)

„nationale statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft zuständig sind;

d)

„Zollbehörden“ sind die im Zollkodex definierten Zollbehörden;

e)

„Zollanmeldung“ ist die im Zollkodex definierte Zollanmeldung;

f)

„Zollentscheidung“ ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die eingegangene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Transaktion als Ausfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen gemäß dem Zollkodex das statistische Gebiet der Gemeinschaft verlassen:

a)

Ausfuhrverfahren;

b)

passive Veredelung;

c)

Wiederausfuhr nach der aktiven Veredelung oder Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Transaktion als Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

d)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

e)

aktive Veredelung;

f)

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung.

(2)    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen gemäß Absatz 1, wenn Änderungen des Zollkodex oder von Bestimmungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen ableiten, zu berücksichtigen sind, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

(3)    Aus Gründen der Methodik erfordern bestimmte Waren oder Warenbewegungen eine Sonderbehandlung („besondere Waren oder Warenbewegungen“). Dies betrifft Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Meeresprodukte, an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren, Teilsendungen, militärischen Bedarf, Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, Elektrizität und Gas sowie Abfallprodukte .

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich besonderer Waren oder Warenbewegungen und der für sie geltenden anderen oder besonderen Bestimmungen , auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

(4)    Aus Gründen der Methodik werden bestimmte Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik nicht erfasst. Dies betrifft Währungsgold und gesetzliche Zahlungsmittel, Waren, sofern sie für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmt sind, Warenbewegungen zwischen dem einführenden und dem ausführenden Mitgliedstaat und ihren im Ausland stationierten nationalen Streitkräften sowie bestimmte Waren, die von ausländischen Streitkräften erworben oder veräußert wurden, besondere Waren, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind, Bewegungen von Satellitenträgern vor ihrem Einsatz, Waren für die und nach der Instandsetzung, Waren für die oder nach der vorübergehenden Verwendung, als Träger kundenspezifischer Informationen und heruntergeladener Informationen verwendete Waren, mündlich angemeldete Waren, und zwar entweder Waren, die zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, sofern ihr Wert die statistische Schwelle von 1 000 EUR oder 1 000 kg nicht übersteigt, oder Waren, die zu nicht kommerziellen Zwecken bestimmt sind. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Nichterfassung von Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistikauch, durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

Artikel 4

Datenquelle

(1)   Datenquelle für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ein- und Ausfuhren von Waren ist die Zollanmeldung einschließlich etwaiger von den Zollbehörden beschlossener Änderungen der statistischen Daten.

Wird eines der im Zollkodex festgelegten vereinfachten Verfahren angewendet und eine ergänzende Anmeldung vorgelegt, so dient diese ergänzende Anmeldung als Datenquelle.

(2)   Für ▐ besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 können andere Datenquellen als die Zollanmeldung verwendet werden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung dieser anderen Datenquellen, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

(3)     Die Mitgliedstaaten können für die Erstellung nationaler Statistiken weiterhin andere als die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Datenquellen so lange verwenden, bis ein Mechanismus für den elektronischen Austausch der einschlägigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 eingerichtet ist. Die Erstellung von Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 sollte jedoch nicht auf diesen anderen Datenquellen beruhen.

Artikel 5

Statistische Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten entnehmen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:

a)

den Handelsstrom (Einfuhr, Ausfuhr);

b)

den monatlichen Bezugszeitraum;

c)

den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaates;

d)

die Menge ausgedrückt in Eigenmasse und einer besonderen Maßeinheit, wenn eine solche in der Zollanmeldung angegeben ist;

e)

den Beteiligten, d. h. den Einführer/Empfänger bei der Einfuhr und den Ausführer/Versender bei der Ausfuhr;

f)

den einführenden oder ausführenden Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung eingereicht wird, und — sofern auf der Zollanmeldung angegeben —

i)

bei der Einfuhr den Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung,

ii)

bei der Ausfuhr den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

g)

die Partnerländer, d. h. bei der Einfuhr das Herkunftsland und das Versandland und bei der Ausfuhr das Bestimmungsland;

h)

die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur, d. h.

i)

bei der Einfuhr den Warencode der Taric-Unterposition,

ii)

bei der Ausfuhr den Warencode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

i)

den Code des Zollverfahrens, um das statistische Verfahren ableiten zu können;

j)

die Art der Transaktion, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

k)

gegebenenfalls die zolltarifliche Behandlung bei der Einfuhr laut Angaben der Zollbehörden, d. h. den Code der Zollpräferenzbehandlung ▐;

l)

die Fakturierungswährung, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

m)

den Verkehrszweig, d. h.:

i)

den Verkehrszweig an der Grenze,

ii)

den Binnenverkehrszweig,

iii)

den Container.

(2)    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der weiteren Spezifizierung der in Absatz 1 genannten Daten, einschließlich der zu verwendenden Codes durch Ergänzung , werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

(3)   Sofern nichts anderes angegeben ist und die Rechtsvorschriften für den Zoll dem nicht entgegenstehen, müssen die Daten in der Zollanmeldung enthalten sein.

(4)    Für „besondere Waren oder Warenbewegungen“ gemäß Artikel 3 Absatz 3 können begrenzte Datensätze angefordert werden .

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich dieser begrenzten Datensätze durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

Artikel 6

Erstellung von Außenhandelsstatistiken

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum periodische, in Mengen und Werten ausgedrückte Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren, untergliedert nach:

a)

Waren;

b)

einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;

c)

Partnerländern;

d)

statistischen Verfahren;

e)

Art der Transaktion;

f)

zolltariflicher Behandlung (bei der Einfuhr);

g)

Verkehrszweig.

Die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken können von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über den Handel untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, d. h. der von dem Unternehmen gemäß dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) durchgeführten Wirtschaftstätigkeit und der an der Zahl der Beschäftigten gemessenen Größenklasse .

Zur Erstellung dieser Statistiken werden die gemäß den Rechtsvorschriften für Unternehmensregister erhobenen Unternehmensmerkmale mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft. Dazu stellen die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen die Kennnummer des betreffenden Händlers zur Verfügung.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Verknüpfung der Daten und hinsichtlich dieser zu erstellenden Statistiken durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle║ erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre Statistiken über den Handel untergliedert nach Fakturierungswährungen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Statistiken anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen, die Angaben zur Fakturierungswährung enthalten. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Fakturierungswährung, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, hinsichtlich der Merkmale der Stichprobe, des Berichtzeitraums ▐ und der Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen ▐, auch durch Ergänzung , werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

(4)   Die Erstellung zusätzlicher Statistiken durch die Mitgliedstaaten für ▐ nationale Zwecke kann beschlossen werden, wenn die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Außenhandelsstatistiken vorzulegen, die auf statistischen Daten beruhen, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften noch nicht erfasst sind und auch nicht von anderen Daten in der ihren Zollbehörden vorgelegten Zollanmeldung einfach hergeleitet werden können. Die Übermittlung dieser Statistiken ist für die Mitgliedstaaten freiwillig. Dies betrifft folgende Daten:

a)

Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung (bei der Einfuhr);

b)

Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr);

c)

Art der Transaktion.

Artikel 7

Datenaustausch

(1)   Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen eingegangen sind oder über sie entschieden wurde, erhalten die nationalen statistischen Stellen von ihren nationalen Zollbehörden die auf den bei diesen Behörden eingereichten Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren.

Die Datensätze enthalten wenigstens jene der in Artikel 5 genannten statistischen Daten, die gemäß dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der Zollanmeldung angegeben sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf den bei ihren nationalen Zollbehörden eingereichten Zollanmeldungen beruhenden Datensätze über Ein- und Ausfuhren unverzüglich von diesen Zollbehörden den Zollbehörden folgender Mitgliedstaaten übermittelt werden:

a)

des Mitgliedstaates der endgültigen Bestimmung (bei der Einfuhr);

b)

des Mitgliedstaates der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr).

Innerhalb eines Mitgliedstaats werden die bei der nationalen Zollbehörde eingegangenen Daten der nationalen statistischen Stelle gemäß Absatz 1 übermittelt.

(3)   Ein Mitgliedstaat ist nur dann zur Übermittlung von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren an einen anderen Mitgliedstaat nach ║ Absatz 2 verpflichtet, wenn die Zollbehörden in den betroffenen Mitgliedstaaten einen Mechanismus für den elektronischen Austausch der einschlägigen Daten eingerichtet haben.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen für eine solche Datenübermittlung können nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

(5)     Können die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen infolge mehrerer vereinfachter Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)  (10) und der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel  (11) nicht alle erforderlichen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegen, so sind die nationalen statistischen Stellen nicht verpflichtet, diese Daten, die nicht von den nationalen Zollbehörden erlangt werden können, der Kommission (Eurostat) vorzulegen.

Artikel 8

Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten, und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln aktualisierte Statistiken, wenn die bereits vorgelegten Statistiken revidiert werden.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei den der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnissen auch etwaige vertrauliche statistische Daten.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Anpassung der Fristen, des Inhalts, des Erfassungsbereichs und der Revisionen der Statistiken, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen.

(2)    Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung hinsichtlich der Fristen für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Fakturierungswährungen durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen.

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Ergebnisse können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Artikel 9

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:

„Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

„Aktualität“ und „Pünktlichkeit“ beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

„Vergleichbarkeit“ bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Konzepten sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten oder Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken;

„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau ▐ der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

Artikel 10

Verbreitung der Außenhandelsstatistik

(1)    Auf Gemeinschaftsebene werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Außenhandelsstatistiken von der Kommission (Eurostat) — mindestens nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur untergliedert — verbreitet.

Nur wenn ein Ein- oder Ausführer einen entsprechenden Antrag stellt, entscheiden die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates, ob die Statistiken dieses Mitgliedstaates, die eine Identifizierung des betroffenen Ein- oder Ausführers zulassen, verbreitet werden oder ob sie in einer Weise aufbereitet werden, die die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

(2)   ▐ Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach Taric-Unterpositionen, Präferenzen und Zollkontingenten untergliederte detaillierte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn ihre Offenlegung den Schutz des öffentlichen Interesses an der Handels- und Agrarpolitik der Gemeinschaft untergraben würde.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für die Außenhandelsstatistik unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Daten mit Bezugszeitraum bis zum 1. Januar 2010 .

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 70 vom 15.3.2008, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008.

(3)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. ║.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. ║.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. ║.

(6)   ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. ║.

(8)   ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(10)   ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(11)   ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/120


Dienstag, 23. September 2008
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I

P6_TA(2008)0415

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2008)0104 — C6-0087/2008 — 2008/0042(COD))

2010/C 8 E/22

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0104),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0087/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0314/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/121


Dienstag, 23. September 2008
Statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I

P6_TA(2008)0416

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2007)0778 — C6-0451/2007 — 2007/0269(COD))

2010/C 8 E/23

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0778),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0451/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0258/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0269

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs betreffend die der Kommission übertragenen Befugnisse

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. …/2009.)


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/122


Dienstag, 23. September 2008
Europäisches Jahr der Kreativität und der Innovation (2009) ***I

P6_TA(2008)0417

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) (KOM(2008)0159 — C6-0151/2008 — 2008/0064(COD))

2010/C 8 E/24

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0159),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0151/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0319/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2008)0064

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 1350/2008/EG.)


14.1.2010   

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CE 8/123


Dienstag, 23. September 2008
Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung findet *

P6_TA(2008)0418

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (KOM(2008)0305 — C6-0214/2008 — 2008/0102(CNS))

2010/C 8 E/25

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0305),

gestützt auf Artikel 291 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0214/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0339/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


14.1.2010   

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CE 8/123


Dienstag, 23. September 2008
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 6/2008

P6_TA(2008)0419

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf des BerichtigungshaushaltsplansNr.6/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr2008, EinzelplanIII — Kommission (12984/2008 — C6-0317/2008 — 2008/2166(BUD))

2010/C 8 E/26

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), insbesondere die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 1. Juli 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0429),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008, der vom Rat am 15. September 2008 aufgestellt wurde (12984/2008 — C6-0317/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0353/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2008 Folgendes vorsieht:

die erforderlichen Haushaltsanpassungen (Stellenplan) infolge der Ausweitung der Mandate folgender drei Exekutivagenturen: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA), Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (PHEA) und Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA),

die Schaffung der notwendigen Haushaltsstruktur für das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (FCH JU) sowie Zuweisung der entsprechenden Haushaltsmittel,

eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen um 2,2 Mio. EUR zur Deckung eines Teils der Ausgaben für ein neues Gebäude für Eurojust,

eine Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen um 3,9 Mio. EUR für das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — unternehmerische Initiative und Innovation,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,

1.

erinnert daran, dass die Mittel für die gemeinsamen Unternehmen aus den operativen Haushaltsmitteln des betreffenden Programms finanziert werden;

2.

stellt fest, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung über die Anmietung eines neuen Gebäudes für Eurojust, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan hat, hätte unterrichtet werden müssen;

3.

erwartet, dass es in Zukunft im Falle eines zusätzlichen Bedarfs an Gebäuden von der Kommission entsprechend informiert wird, damit die Haushaltsbehörde eine Stellungnahme gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung abgeben kann;

4.

nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6/2008 ohne Änderungen an;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


14.1.2010   

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CE 8/125


Dienstag, 23. September 2008
Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I

P6_TA(2008)0427

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2008)0053 — C6-0054/2008 — 2008/0030(COD))

2010/C 8 E/27

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0053),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0054/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0279/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2008)0030

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 220/2009.)


14.1.2010   

DE

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CE 8/126


Dienstag, 23. September 2008
Abfallstatistik (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I

P6_TA(2008)0428

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2007)0777 — C6-0456/2007 — 2007/0271(COD))

2010/C 8 E/28

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0777),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0456/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0282/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

fordert die Kommission auf, den Bericht gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 so bald wie möglich zu veröffentlichen;

4.

fordert die Kommission auf, den Vorschlag gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 so bald wie möglich vorzulegen, um sich überschneidende Berichtspflichten abzuschaffen;

5.

fordert die Kommission auf, weitere Berichte und Vorschläge nach den gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 veröffentlichten Berichten und Vorschlägen über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung so bald wie möglich vorzulegen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0271

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 221/2009.)


14.1.2010   

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CE 8/127


Dienstag, 23. September 2008
Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG — Regelungsverfahren mit Kontrolle (Zweiter Teil) ***I

P6_TA(2008)0429

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil (KOM(2007)0824 — C6-0476/2007 — 2007/0293(COD))

2010/C 8 E/29

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0824),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 37, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 175 Absatz 1, Artikel 179 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0476/2007),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0100/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0293

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle — Zweiter Teil

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 219/2009.)


14.1.2010   

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CE 8/128


Dienstag, 23. September 2008
Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0430

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (KOM(2007)0858 — C6-0005/2008 — 2007/0292(COD))

2010/C 8 E/30

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0858),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0005/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0298/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0292

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie .../.../EG.)


14.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/129


Dienstag, 23. September 2008
Stoffe zur Färbung von Arzneimitteln (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0431

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (Neufassung) (KOM(2008)0001 — C6-0026/2008 — 2008/0001(COD))

2010/C 8 E/31

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0001),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0026/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates gemachten Zusage, den Vorschlag gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags und gemäß den Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0280/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/130


Dienstag, 23. September 2008
Lebensmittel für eine besondere Ernährung (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0432

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung) (KOM(2008)0003 — C6-0030/2008 — 2008/0003(COD))

2010/C 8 E/32

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0003),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0030/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0295/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2008)0003

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …./EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/39/EG.)


14.1.2010   

DE

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CE 8/131


Dienstag, 23. September 2008
Technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0433

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (KOM(2008)0100 — C6-0094/2008 — 2008/0044(COD))

2010/C 8 E/33

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0100),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0094/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der abgeänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0299/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2008)0044

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/40/EG.)


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/132


Dienstag, 23. September 2008
Extraktionslösungsmittel zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0434

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (KOM(2008)0154 — C6-0150/2008 — 2008/0060(COD))

2010/C 8 E/34

(Verfahren der Mitentscheidung — Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0154),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0150/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. September 2008 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich des EG-Vertrags zu billigen,

in Kenntnis der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0284/2008),

A.

in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Gruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 23. September 2008
P6_TC1-COD(2008)0060

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/32/EG.)


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/133


Dienstag, 23. September 2008
Terrorismusbekämpfung *

P6_TA(2008)0435

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung(KOM(2007)0650 — C6-0466/2007 — 2007/0236(CNS))

2010/C 8 E/35

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0650),

in Kenntnis der Ausrichtung des Rates vom 18. April 2008 (8707/2008),

gestützt auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0466/2007),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0323/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

fordert den Rat und die Kommission auf, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung dieses Textes gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, und gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen Priorität einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung;

6.

erklärt sich bereits jetzt bereit, jeden solchen künftigen Vorschlag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erforderlichenfalls im Dringlichkeitsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu prüfen; sollte der neue Vorschlag den Inhalt dieser Stellungnahme widerspiegeln, könnte das in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Kodifizierungsverfahren Anwendung finden;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6a (neu)

 

(6a)

Die Maßnahmen der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung sollten in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen und regionalen Behörden durchgeführt werden, die insbesondere bei der Prävention insofern eine Schlüsselrolle spielen, als die Personen, die Terrorakte verüben, und die Personen, die zu Terrorakten anstiften, in den örtlichen Gemeinden leben, mit deren Bevölkerung sie in Kontakt stehen und deren Dienste und Instrumente der Demokratie sie in Anspruch nehmen.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen und die Verbreitung von Material zu reduzieren, das Personen zu Terroranschlägen anstiften könnte , sollten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe gestellt werden.

(7)

Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen und die Verbreitung von Material zu reduzieren, mit dem Personen zu Terroranschlägen angestiftet werden sollen und wahrscheinlich auch werden, sollten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten strafrechtlich geahndet werden.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden.

(10)

Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden.

(Diese Änderung gilt für den gesamten Legislativtext mit Ausnahme von Erwägung 9.)

Abänderung 4

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

(11)

Für natürliche und juristische Personen, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat aufgefordert oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben oder die für solche Handlungen haften, sind Strafen und Sanktionen vorzusehen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden.

(11)

Für natürliche und juristische Personen, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat angestiftet oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben, sind Strafen und Sanktionen vorzusehen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11a (neu)

 

(11a)

Das Versäumnis des Rates, sich auf Verfahrensrechte in Strafverfahren zu einigen, beeinträchtigt die europäische justizielle Zusammenarbeit. Es muss dringend ein Weg aus dieser Sackgasse gefunden werden.

Abänderung 6

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

(12)

Es sollten zusätzliche Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt werden, um eine wirksame Verfolgung der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke sicherzustellen, wenn diese auf die Begehung einer terroristischen Straftat gerichtet sind oder zur Begehung einer terroristischen Straftat geführt haben, die in die gerichtliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fällt.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)

Dieser Rahmenbeschluss ergänzt das Übereinkommen des Europarats über die Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005, weswegen es unbedingt erforderlich ist, dass alle Mitgliedstaaten parallel zum Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses dieses Übereinkommen ratifizieren.

Abänderung 8

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

(14)

Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses schmälert oder behindert.

(14)

Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit anderer Medien, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses , welches auch für den Inhalt von E-Mails und sonstigen elektronischen Schriftverkehrs gilt, schmälert oder behindert.

Abänderung 9

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

(15)

Bei der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke schmälert oder behindert. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.

(15)

Bei der öffentlichen Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- , Berichterstattungszwecke oder künstlerische Zwecke schmälert oder behindert. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst.

Abänderung 10

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Erwägung 15a (neu)

 

(15a)

Die strafrechtliche Ahndung der in diesem Rahmenbeschluss genannten Straftaten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen und geeigneten Zielen stehen und keinen diskriminierenden Charakter haben; insbesondere muss sie im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen.

Abänderung 11

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer -1 (neu)

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 1 — Absatz 2

 

-1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)    Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegt sind, zu achten.

Abänderung 12

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

„Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“: das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Handlung anzustiften , wenn dieses Verhalten , unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten;

a)

„Öffentliche Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat“: das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft , in der eindeutig und vorsätzlich die Begehung einer unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführten Straftat befürwortet wird , wenn dieses Verhalten offensichtlich die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten;

Abänderung 13

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b

b)

„Anwerbung für terroristische Zwecke“: eine andere Person dazu zu bestimmen, eine Handlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 oder Artikel 2 Absatz 2 zu begehen;

b)

„Anwerbung für terroristische Zwecke“: eine andere Person vorsätzlich dazu zu bestimmen, eine Straftat im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h oder Artikel 2 Absatz 2 zu begehen;

Abänderung 14

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c

c)

„Ausbildung für terroristische Zwecke“: die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine Handlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 zu begehen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

c)

„Ausbildung für terroristische Zwecke“: die Unterweisung in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoffen, Feuer- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder die Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Zweck , eine Straftat im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h zu begehen, in Kenntnis der Tatsache, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.

Abänderung 15

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d

d)

schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen;

d)

schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Straftaten zu begehen;

Abänderung 16

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe e

e)

Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen;

e)

Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Straftaten zu begehen;

Abänderung 17

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe f

f)

die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Handlungen zu begehen.

f)

die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Straftaten zu begehen.

Abänderung 18

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der strafrechtlichen Ahndung der in Absatz 2 Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Handlungen ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit und insbesondere ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit in anderen Medien eingehalten und das Briefgeheimnis, einschließlich des Inhalts von E-Mails und anderen Arten elektronischen Schriftverkehrs, geachtet wird. Die strafrechtliche Ahndung der unter Absatz 2 Buchstaben a bis c fallenden Handlungen hat nicht zur Folge, dass die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs-, Bericht erstattung swecke oder künstlerische Zwecke, die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen, einschließlich Terrorismus, geschmälert oder behindert wird.

Abänderung 19

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 3 — Absatz 3b (neu)

 

(3b)     Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die strafrechtliche Ahndung der in Absatz 2 Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Handlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der Straftat und den Tatumständen steht, die rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Ziele berücksichtigt und jede Form der Willkür und jede diskriminierende oder rassistische Behandlung ausschließt.

Abänderung 20

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Rahmenbeschluss 2002/475/JI

Artikel 9 — Absatz 1a

(1a)    Jeder Mitgliedstaat begründet seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Straftaten, wenn es Ziel oder Ergebnis der Straftat war, eine Straftat im Sinne des Artikels 1 zu begehen und diese Straftat nach den Kriterien in Absatz 1 Buchstaben a bis e seiner Gerichtsbarkeit unterliegt .

(1a)    Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c und in Artikel 4 genannten Straftaten anzuwenden , soweit sie mit den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Straftaten in Verbindung stehen .


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/138


Dienstag, 23. September 2008
Schutz personenbezogener Daten *

P6_TA(2008)0436

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zu dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (16069/2007 — C6-0010/2008 — 2005/0202(CNS))

2010/C 8 E/36

(Verfahren der Konsultation — erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs des Rates (16069/2007),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0475),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 27. September 2006 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Juni 2007 (2),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0010/2008),

gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0322/2008),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, den Text gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

fordert den Rat und die Kommission auf, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung dieses Textes gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, und gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen Priorität einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

VORSCHLAG DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 4a (neu)

 

(4a)

Der durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird eine Verstärkung der Datenschutzvorschriften für die Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ermöglichen.

Abänderung 2

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 5

(5)

Der Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere nach dem im Haager Programm festgelegten Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen, sollte durch klare ( …) Bestimmungen unterstützt werden, die das gegenseitige Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden fördern und sicherstellen, dass die betreffenden Informationen so geschützt werden, dass eine Diskriminierung dieser Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist und gleichzeitig die Grundrechte der betroffenen Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Die geltenden Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene reichen hierfür nicht aus. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

(5)

Der Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere nach dem im Haager Programm festgelegten Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen, sollte durch klare ( …) Bestimmungen unterstützt werden, die das gegenseitige Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden fördern und sicherstellen, dass die betreffenden Informationen geschützt werden und gleichzeitig die Grundrechte der betroffenen Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben.

Abänderung 3

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 5a

(5a)

Der Rahmenbeschluss gilt nur für Daten, die von zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder verarbeitet werden. Der Rahmenbeschluss überlässt es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene näher zu bestimmen, welche anderen Zwecke als unvereinbar mit dem Zweck gelten, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden. Eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im Allgemeinen nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung.

(5a)

Der Rahmenbeschluss gilt nur für Daten, die von zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder verarbeitet werden. Eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im Allgemeinen nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung.

Abänderung 4

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 6b

(6b)

Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

entfällt

Abänderung 5

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 7

(7)

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte nicht zu einer Lockerung des Datenschutzes in diesen Ländern führen, sondern vielmehr auf ein hohes Maß an Schutz in der gesamten Union abstellen.

(7)

Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte nicht zu einer Lockerung des Datenschutzes in diesen Ländern führen, sondern vielmehr auf ein hohes Maß an Schutz in der gesamten Union in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden „Übereinkommen 108“ genannt) abstellen.

Abänderung 6

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 8b

(8b)

Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist erst dann zulässig, wenn die Daten nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt und verwendet werden. Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist auch dann zulässig, wenn die archivierten Daten in einer Datenbank mit anderen Daten so gespeichert werden, dass sie nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden können. Die Angemessenheit des Zeitraums der Archivierung richtet sich nach den Zwecken der Archivierung und den legitimen Interessen der Betroffenen. Bei einer Archivierung zu historischen Zwecken kann auch ein sehr langer Zeitraum in Betracht kommen.

(8b)

Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist erst dann zulässig, wenn die Daten nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt und verwendet werden. Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist auch dann zulässig, wenn die archivierten Daten in einer Datenbank mit anderen Daten so gespeichert werden, dass sie nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden können. Die Angemessenheit des Zeitraums der Archivierung richtet sich nach den Zwecken der Archivierung und den legitimen Interessen der Betroffenen.

Abänderung 7

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 11a

(11a)

Dürfen personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, nachdem der Staat, der sie übermittelt hat, dem zugestimmt hat, so können die Mitgliedstaaten selbst festlegen, wie eine solche Zustimmung erteilt werden kann, z. B. in Form einer allgemeinen Zustimmung für Informations- oder Weiterverarbeitungskategorien .

(11a)

Dürfen personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, nachdem der Staat, der sie übermittelt hat, dem zugestimmt hat, so können die Mitgliedstaaten selbst festlegen, wie eine solche Zustimmung erteilt werden kann.

Abänderung 8

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Erwägung 13a

(13a)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben, verarbeitet oder an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden oder werden könnten. Die Einzelheiten des Rechts der betroffenen Person auf Unterrichtung und die Ausnahmen hierzu werden nach einzelstaatlichem Recht festgelegt. Dies kann in allgemeiner Form, z. B. durch Rechtsvorschriften oder durch Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungen, erfolgen.

(13a)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben, verarbeitet oder an einen anderen Mitgliedstaat , ein Drittland oder eine private Stelle übermittelt werden oder werden könnten. Die Einzelheiten des Rechts der betroffenen Person auf Unterrichtung und die Ausnahmen hierzu werden nach einzelstaatlichem Recht festgelegt. Dies kann in allgemeiner Form, z. B. durch Rechtsvorschriften oder durch Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungen, erfolgen.

Abänderung 9

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe ca (neu)

 

ca)

auf nationaler Ebene verarbeitet werden.

Abänderung 10

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 1 — Absatz 4

(4)     Dieser Rahmenbeschluss lässt die wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen und spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, unberührt.

entfällt

Abänderung 11

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 2 — Buchstabe l

l)

„Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

l)

„Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Abänderung 12

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 7

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist nur zulässig, wenn dies unbedingt notwendig ist und das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gewährleistet .

(1)    Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt .

 

(2)     Ausnahmsweise können solche Daten verarbeitet werden, wenn

dies gesetzlich vorgeschrieben ist, nachdem für jeden einzelnen Fall die vorherige Genehmigung einer zuständigen Justizbehörde eingeholt wurde und dies für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftaten unabdingbar ist,

die Mitgliedstaaten für spezifische Fälle geeignete Garantien vorsehen, beispielsweise eine Beschränkung des Datenzugriffs auf das Personal, das für die rechtmäßige, die Datenverarbeitung rechtfertigende Verarbeitung zuständig ist.

Diese besonderen Kategorien von Daten dürfen nicht automatisch verarbeitet werden, es sei denn, das innerstaatliche Recht gewährleistet einen angemessenen Schutz. Dieselbe Bedingung gilt für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen.

Abänderung 13

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 11 — Absatz 1

(1)   Jede Übermittlung personenbezogener Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.

(1)   Jede Übermittlung und anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten und jeder Zugriff auf derartige Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.

Abänderung 14

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 12 — Absatz 1 — einleitender Teil

(1)   Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiterverarbeitet werden:

(1)   Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nur soweit erforderlich für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiterverarbeitet werden:

Abänderung 15

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

jeden anderen Zweck nur mit der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder mit Einwilligung der betroffenen Person, die sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erteilt hat.

d)

jeden anderen vorgesehenen Zweck , soweit er gesetzlich festgelegt und in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines der in Artikel 9 des Übereinkommens 108 genannten Interessen notwendig ist, aber nur mit der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder mit Zustimmung der betroffenen Person, die sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erteilt hat.

Abänderung 16

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14 — Absatz 1 — einleitender Teil

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, nur dann weitergeleitet werden, wenn

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, nur dann weitergeleitet werden, wenn

Abänderung 17

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

dieser Drittstaat oder diese internationale Einrichtung ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung gewährleistet.

d)

dieser Drittstaat oder diese internationale Einrichtung ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung entsprechend Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen 108 und der diesbezüglichen Rechtsprechung im Rahmen von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet.

Abänderung 18

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14 — Absatz 2

(2)   Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet.

(2)   Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten vom Empfänger nur verarbeitet werden, wenn sie für den spezifischen Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, unbedingt notwendig sind. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet. Derartige Weiterleitungen von Daten werden der zuständigen Kontrollstelle gemeldet.

Abänderung 19

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14 — Absatz 3

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten weitergeleitet werden, wenn

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten ausnahmsweise weitergeleitet werden, wenn,

a)

dies im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten weiterleitet, vorgesehen ist

a)

dies im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten weiterleitet, vorgesehen ist

i)

wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder

i)

wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder

ii)

wegen überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder

ii)

wegen überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere wegen vordringlicher und grundlegender Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und

b)

der Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung oder Organisation Garantien bietet und diese von den betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für angemessen befunden werden .

b)

der Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung oder Organisation Garantien bietet , wobei die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht angemessen sind .

 

ba)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über derartige Weiterleitungen Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und stellen sie auf Anforderung den nationalen Datenschutzbehörden zur Verfügung.

Abänderung 20

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14 — Absatz 4

(4)   Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

(4)   Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird von einer unabhängigen Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

Abänderung 21

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14a — Titel

Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten

Übermittlung von Daten an nichtöffentliche Stellen und Zugriff auf bei nichtöffentlichen Stellen eingegangene Daten in Mitgliedstaaten

Abänderung 22

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14a — Absatz 1 — einleitender Teil

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nichtöffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nichtöffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn

Abänderung 23

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14a — Absatz 2a (neu)

 

(2a)     Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre jeweiligen zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die von Privatpersonen verwaltet werden, nur im Einzelfall unter besonderen Umständen für bestimmte Zwecke und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten abrufen und verarbeiten dürfen.

Abänderung 24

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 14a — Absatz 2b (neu)

 

(2b)     Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem nationalen Recht vor, dass Privatpersonen, die im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Daten erhalten und verarbeiten, Verpflichtungen unterliegen, die den für die zuständigen Behörden geltenden Verpflichtungen zumindest gleichwertig oder strenger als diese sind.

Abänderung 25

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 17 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

zumindest die Bestätigung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der nationalen Kontrollstelle, dass sie betreffende Daten übermittelt oder bereitgestellt wurden oder nicht, sowie Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, und eine Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder

a)

zumindest die Bestätigung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der nationalen Kontrollstelle, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht, sowie Informationen über die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, und eine Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und Auskunft über die Gründe für automatisierte Einzelentscheidungen;

Abänderung 26

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe h

h)

zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

h)

auch durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

Abänderung 27

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe ja (neu)

 

ja)

die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle).

Abänderung 28

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, einschließlich verwaltungsrechtlicher und/oder strafrechtlicher Sanktionen nach innerstaatlichem Recht, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.

Abänderung 29

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 25 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollstellen bei der Ausarbeitung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen konsultiert werden.

Abänderung 30

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 25a (neu)

 

Artikel 25a

Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten

(1)     Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten (nachstehend „Gruppe“ genannt) eingesetzt. Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion.

(2)     Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter der von den Mitgliedstaaten bestimmten Kontrollstelle(n), einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem Vertreter der Kommission.

Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Einrichtung, der Stelle bzw. den Stellen, die es vertritt, benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen benannt, so ernennen diese einen gemeinsamen Vertreter.

Die Vorsitzenden der nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanzen haben das Recht, an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Die von Island, Norwegen und der Schweiz benannte Kontrollstelle bzw. benannten Kontrollstellen hat bzw. haben insoweit das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen der Gruppe zu entsenden, als Fragen des Schengen-Besitzstands behandelt werden.

(3)     Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen.

(4)     Die Gruppe wählt ihre(n) Vorsitzende(n). Die Dauer der Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(5)     Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von der Kommission wahrgenommen.

(6)     Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7)     Die Gruppe prüft die Fragen, die der/die Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters der Kontrollstellen, der Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten oder der Vorsitzenden der gemeinsamen Kontrollinstanzen auf die Tagesordnung gesetzt hat.

Abänderung 31

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 25b (neu)

 

Artikel 25b

Aufgaben

(1)     Die Gruppe hat die Aufgabe,

a)

gegebenenfalls eine Stellungnahme zu nationalen Maßnahmen abzugeben, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung im innerstaatlichen Bereich der Datenschutzstandard dem in diesem Rahmenbeschluss begründeten Datenschutzstandard entspricht;

b)

eine Stellungnahme zum Schutzniveau zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern und internationalen Einrichtungen abzugeben, insbesondere um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 14 dieses Rahmenbeschlusses an Drittländer oder internationale Einrichtungen weitergeleitet werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen;

c)

die Kommission und die Mitgliedstaaten bei jeder Vorlage zur Änderung dieses Rahmenbeschlusses, zu allen zusätzlichen oder spezifischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sowie zu allen anderen vorgeschlagenen Maßnahmen zu beraten, die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken.

(2)     Stellt die Gruppe Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften und der Praxis der Mitgliedstaaten fest, die die Gleichwertigkeit des Schutzes von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union beeinträchtigen könnten, so teilt sie dies dem Rat und der Kommission mit.

(3)     Die Gruppe kann von sich aus oder auf Veranlassung der Kommission oder des Rates Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten betreffen.

(4)     Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

(5)     Die Kommission berichtet der Gruppe auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, welche Maßnahmen auf die Stellungnahmen und Empfehlungen hin getroffen wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht und auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Gruppe von jeder Maßnahme, die sie gemäß Absatz 1 ergriffen haben.

(6)     Die Gruppe erstellt jährlich einen Bericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten in der Europäischen Union und in Drittländern. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Abänderung 32

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 27a — Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 bestimmten Frist, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Auswirkungen der Bestimmung über den Anwendungsbereich in Artikel 1 Absatz 2.

(1)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 bestimmten Frist, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2.

Abänderung 33

Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates

Artikel 27a — Absatz 2a (neu)

 

(2a)     Dabei berücksichtigt die Kommission die Bemerkungen, die von den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament, von der aufgrund der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe „Artikel 29“, von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und von der mit Artikel 25a des vorliegenden Rahmenbeschlusses geschaffenen Gruppe übermittelt werden.


(1)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 263.

(2)  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 154.


Mittwoch, 24. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/150


Mittwoch, 24. September 2008
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) *

P6_TA(2008)0441

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (12059/1/2008 — C6-0188/2008 — 2008/0077(CNS))

2010/C 8 E/37

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12059/1/2008),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0196),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0188/2008),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0351/2008),

1.

billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 11Aa (neu)

 

Artikel 11Aa

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Bericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) vor.

Abänderung 2

Entwurf eines Beschlusses

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 533/2007/JI des Rates festzulegenden Zeitpunkt.

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Seine Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates festzulegenden Zeitpunkt und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010 .


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/151


Mittwoch, 24. September 2008
Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) *

P6_TA(2008)0442

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (11925/2/2008 — C6-0189/2008 — 2008/0078(CNS))

2010/C 8 E/38

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (11925/2/2008),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0197),

gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0189/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0352/2008),

1.

billigt den Entwurf einer Verordnung des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den zur Konsultation vorgelegten Text entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DES RATES

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Entwurf einer Verordnung

Artikel 11Aa (neu)

 

Artikel 11Aa

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am Ende jedes Halbjahres und erstmals am Ende des ersten Halbjahres 2009 einen Bericht über die Entwicklung des SIS II und die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS 1+) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) vor.

Abänderung 2

Entwurf einer Verordnung

Artikel 12 Absatz 1

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet an dem vom Rat gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 festzulegenden Zeitpunkt und auf jeden Fall spätestens am 30. Juni 2010 .


14.1.2010   

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CE 8/152


Mittwoch, 24. September 2008
Gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr ***II

P6_TA(2008)0443

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (5719/3/2008 — C6-0225/2008 — 2005/0239(COD))

2010/C 8 E/39

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5719/3/2008 — C6-0225/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0589),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0334/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 533.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0239

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Erlass der Richtlinie 2002/59/EG (4) hat die Europäische Union zusätzliche Instrumente zur Vermeidung von Situationen geschaffen, von denen eine Gefahr für Menschenleben auf See und für den Schutz der Meeresumwelt ausgeht.

(2)

Da diese Richtlinie die Änderung der Richtlinie 2002/59/EG betrifft, finden die meisten ihrer Vorschriften auf Mitgliedstaaten ohne Meeresküsten und Seehäfen keine Anwendung. Daher sind die einzigen Vorschriften, die für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten, die Vorschriften für Schiffe, die unter der Flagge dieser Mitgliedstaaten fahren; davon unberührt bleibt die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, damit die Kontinuität zwischen den Managementdiensten für den Seeverkehr und den anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr, insbesondere den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, sichergestellt ist.

(3)

Nach dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten, die Küstenstaaten sind, in der Lage sein, die Informationen, die sie im Rahmen der Einsätze zur Überwachung des Seeverkehrs in ihren Zuständigkeitsgebieten erfassen, untereinander auszutauschen. Das von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten entwickelte gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen „SafeSeaNet“ (nachstehend „SafeSeaNet“ genannt) umfasst zum einen ein Netz für den Datenaustausch und zum anderen die Standardisierung der wichtigsten über die Schiffe und ihre Ladungen verfügbaren Informationen (Ankunftsmeldungen und andere Meldungen). Es ermöglicht auf diese Weise, genaue und aktuelle Informationen über die Schiffe, die sich in europäischen Gewässern aufhalten, über ihre Bewegungen, ihre gefährlichen oder umweltschädlichen Ladungen und über Ereignisse auf See an der Quelle zu erfassen und an andere Behörden weiterzuleiten.

(4)

Für eine Gewährleistung der operativen Nutzung der auf diese Weise erfassten Daten ist entscheidend, dass die Infrastrukturen, die für die Erfassung und den Austausch der unter diese Richtlinie fallenden Daten erforderlich sind und von den nationalen Verwaltungen eingerichtet wurden, in das „SafeSeaNet“ einbezogen werden.

(5)

Von den Informationen, die gemäß der Richtlinie 2002/59/EG gemeldet und ausgetauscht werden, sind jene von besonderer Bedeutung, die die genauen Merkmale der auf dem Seeweg beförderten gefährlichen oder umweltschädigenden Güter betreffen. In diesem Rahmen und in Anbetracht der jüngsten Unfälle auf See sollte den Küstenbehörden ein leichterer Zugang zu Informationen über die Merkmale der auf dem Seeweg beförderten Kohlenwasserstoffe ermöglicht werden, was ein wesentlicher Faktor bei der Auswahl der zweckmäßigsten Kontrolltechniken ist; im Notfall sollte eine direkte Verbindung zwischen ihnen und den Beteiligten, die die beförderten Erzeugnisse am besten kennen, sichergestellt sein.

(6)

Die automatischen Schiffsidentifizierungssysteme (AIS — Automatisches Identifikationssystem), auf die das Internationale Übereinkommen vom 1. November 1974(„SOLAS-Übereinkommen“) zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Bezug nimmt, ermöglichen nicht nur eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Überwachung dieser Schiffe, sondern vor allem eine Verbesserung ihrer Sicherheit in Navigationssituationen im Nahbereich. In dieser Eigenschaft wurden die AIS in den verfügenden Teil der Richtlinie 2002/59/EG aufgenommen. Angesichts der vielen Kollisionen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die von Handelsschiffen offensichtlich nicht identifiziert wurden oder die die sie umgebenden Handelsschiffe nicht identifiziert haben, ist eine Ausdehnung dieser Maßnahme auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern äußerst wünschenswert. Im Rahmen des Europäischen Fischereifonds kann für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen wie AIS in Fischereifahrzeugen finanzielle Unterstützung gewährt werden. Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat eingeräumt, dass die Veröffentlichung der von Schiffen übermittelten AIS-Daten im Internet oder anderswo zu gewerblichen Zwecken der Sicherheit und dem Schutz von Schiffen und Hafenanlagen abträglich sein könnte, und hat die Regierungen der Mitgliedstaaten eindringlich aufgefordert, im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften diejenigen, die AIS-Daten Dritten zur Veröffentlichung im Internet oder anderswo zur Verfügung stellen, davon abzuhalten. Außerdem darf die Verfügbarkeit von AIS-Informationen über die Strecken und Ladungen von Schiffen dem fairen Wettbewerb zwischen den Beteiligten im Schifffahrtssektor nicht abträglich sein.

(7)

Ist der Einbau eines AIS vorgeschrieben, so sollte dies auch bedeuten, dass das AIS fortwährend in Betrieb sein muss, es sei denn, internationale Vorschriften oder Normen sehen den Schutz von Navigationsdaten vor.

(8)

Im Auftrag der Kommission durchgeführte Untersuchungen haben deutlich gezeigt, dass es nicht zweckdienlich und nicht machbar ist, die AIS in die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik verwendeten Positionsbestimmungs- und Kommunikationssysteme zu integrieren.

(9)

Nach der Richtlinie 2002/59/EG hat ein Mitgliedstaat die Möglichkeit, bei einem anderen Mitgliedstaat Informationen über ein Schiff und die an Bord befindlichen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter zu beantragen. Es sollte festgehalten werden, dass damit nicht systematische Anträge eines Mitgliedstaats an einen anderen Mitgliedstaat gemeint sind, sondern dass diese Informationen vielmehr nur aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr oder des Schutzes der Meeresumwelt abgerufen werden dürfen.

(10)

Die Richtlinie 2002/59/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Schiffe, die wegen ihres Verhaltens oder ihres Zustands ein potenzielles Risiko darstellen, besondere Maßnahmen zu ergreifen haben. Daher wäre es wünschenswert, in die Liste dieser Schiffe jene Schiffe aufzunehmen, die über keinen ausreichenden Versicherungsschutz oder über keine ausreichenden Sicherheitsleistungen verfügen oder die von den Lotsen oder den Hafenbehörden wegen offensichtlicher Anomalien gemeldet wurden, die die Navigationssicherheit oder die Umwelt gefährden können.

(11)

Gemäß der Richtlinie 2002/59/EG sollte in Bezug auf die Risiken aufgrund außergewöhnlich schlechter Wetterbedingungen den Gefahren der Eisbildung für die Schifffahrt Rechnung getragen werden. Ist eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde aufgrund des Seewetterberichts eines qualifizierten Wetterdienstes der Auffassung, dass aufgrund der Navigationsbedingungen wegen Eisgangs eine ernst zu nehmende Gefahr für Menschenleben oder ein ernst zu nehmendes Verschmutzungsrisiko besteht, so sollte sie die Kapitäne der Schiffe, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden oder die in Häfen in dem betreffenden Gebiet einlaufen oder aus ihnen auslaufen wollen, darüber unterrichten. Die betroffene Behörde sollte alle sonstigen geeigneten Maßnahmen für den Schutz von Menschenleben auf See und für den Umweltschutz ergreifen können. Gemäß Kapitel II-1 Teil A-1 Regel 3.1 des SOLAS-Übereinkommens sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass Schiffe unter ihrer Flagge gemäß den strukturellen, mechanischen und elektrischen Anforderungen einer behördlich anerkannten Klassifizierungsgesellschaft entworfen, gebaut und instand gehalten werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten Anforderungen für das Befahren vereister Gewässer im Einklang mit den Anforderungen von Organisationen im Sinne der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (5) oder nach gleichwertigen nationalen Standards festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben,zu überprüfen, ob das Schiff nach den erforderlichen Belegen an Bord die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und Leistung erfüllt, die den Eisverhältnissen in dem betroffenen Gebiet entsprechen.

(12)

Die Richtlinie 2002/59/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Pläne erstellen, damit — wenn es die Sachlage erfordert — Schiffe in Seenot in ihren Häfen oder anderen geschützten Bereichen unter bestmöglichen Bedingungen aufgenommen werden können, um das Ausmaß der Folgen von Unfällen auf See zu begrenzen. Unter Berücksichtigung der Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe im Anhang der Entschließung A.949(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation vom 13. Dezember 2003 (nachstehend „Entschließung A.949(23) der IMO“ genannt), die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2002/59/EG angenommen wurden, bei denen es nicht um Schiffe in Seenot, sondern um auf Hilfe angewiesene Schiffe ▐ geht, sollte diese Richtlinie jedoch entsprechend geändert werden. Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über Rettungsmaßnahmen, etwa das Internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979, wenn die Sicherheit von Menschenleben auf dem Spiel steht. Dieses Übereinkommen findet daher unvermindert Anwendung.

(13)

Auf der Grundlage der Entschließung A.949(23) der IMO und im Anschluss an die von der Kommission, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend die „Agentur“ genannt) und den Mitgliedstaaten in Kooperation durchgeführten Arbeiten müssen die grundlegenden Bestimmungen, die Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen enthalten sollten, festgelegt werden, um eine harmonisierte und wirksame Durchführung dieser Maßnahme zu gewährleisten und den Umfang der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären.

(14)

Entschließung A.949(23) der IMO muss die Basis für alle von den Mitgliedstaaten erstellten Pläne bilden, damit eine wirksame Reaktion auf Gefahren gewährleistet ist, die von diesen Schiffen ausgehen. Bei der Bewertung der mit solchen Gefahren verbundenen Risiken können die Mitgliedstaaten jedoch in Anbetracht ihrer besonderen Gegebenheiten andere Faktoren wie die Verwendung von Meerwasser für die Gewinnung von Trinkwasser oder für die Stromerzeugung berücksichtigen.

(15)

Damit Kapitäne und Besatzungen uneingeschränkt mitarbeiten und volles Vertrauen haben, ist dafür zu sorgen, dass die Kapitäne und Besatzungen von auf Hilfe angewiesenen Schiffen sich darauf verlassen können, von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gut und fair behandelt zu werden. In diesem Zusammenhang ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See anwenden.

(16)

Ist ein Schiff auf Hilfe angewiesen, so kann eine Entscheidung über die Aufnahme dieses Schiffes in einem Notliegeplatz erforderlich sein. Dies ist vor allem in einer Notsituation auf See wichtig, das bedeutet in einer Situation, die zum Verlust eines Schiffes oder zu einer Gefahr für die Umwelt oder die Schifffahrt führen könnte. In all diesen Fällen ist es notwendig, in jedem Mitgliedstaat oder entsprechend der internen staatlichen Struktur eines Mitgliedstaats in jeder Region eine unabhängige Instanz einschalten zu können, die über die entsprechenden Befugnisse und Fachkenntnisse verfügt und so alle notwendigen Entscheidungen treffen kann, um dem auf Hilfe angewiesenen Schiff mit Blick auf den Schutz von Menschenleben und der Umwelt und die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens beizustehen. Es ist wünschenswert, dass die zuständige Behörde dauerhaften Charakter hat. Diese Behörde muss insbesondere eigenverantwortlich eine Entscheidung über die Aufnahme eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes in einem Notliegeplatz treffen können. Zu diesem Zweck sollte sie eine Vorabbewertung der Situation anhand der im anzuwendenden Plan für die Aufnahme von Schiffen in einem Notliegeplatz enthaltenen Informationen vornehmen.

(17)

In den Plänen für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen sollte die Entscheidungskette bezüglich der Warnmeldung für die jeweilige Situation und des Umgangs mit der jeweiligen Situation genau beschrieben sein. Die betroffenen Behörden und ihre Befugnisse sowie die Kommunikationsmittel zwischen den Beteiligten sollten klar beschrieben sein. Die anzuwendenden Verfahren sollten gewährleisten, dass eine angemessene Entscheidung rasch auf der Grundlage von speziellem Fachwissen im Bereich des Seeverkehrs für den Umgang mit Ereignissen, von denen erhebliche Schadensfolgen zu erwarten sind, und ausreichenden Informationen, die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, getroffen werden kann.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung der Pläne Informationen über potenzielle Notliegeplätze an der Küste erheben, damit die zuständige Behörde im Falle eines Unfalls oder Ereignisses auf See die für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen am besten geeigneten Gebiete eindeutig und rasch ermitteln kann. Diese einschlägigen Informationen sollten eine Beschreibung von bestimmten Merkmalen der in Frage kommenden Gebiete und der verfügbaren Anlagen und Einrichtungen beinhalten, um die Aufnahme der auf Hilfe angewiesenen Schiffe oder die Bekämpfung der Unfall- oder Verschmutzungsfolgen zu erleichtern.

(19)

Die Liste der zuständigen Behörden, die mit der Entscheidung über die Aufnahme eines Schiffes in einem Notliegeplatz betraut sind, und der für den Eingang und die Bearbeitung von Warnmeldungen zuständigen Behörden muss in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Auch könnte es sich als nützlich erweisen, dass einschlägige Informationen für die an einer Hilfsaktion auf See Beteiligten — u. a. die Bergungs- und Abschleppgesellschaften — und für die Behörden benachbarter Mitgliedstaaten, die von einer Seenotsituation betroffen sein könnten, zugänglich sind.

(20)

Das Fehlen von Sicherheitsleistungen oder Versicherungen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von der Pflicht, einem auf Hilfe angewiesenen Schiff beizustehen und es in einem Notliegeplatz aufzunehmen, wenn dadurch die Risiken für die Besatzung und die Umwelt begrenzt werden können. Die zuständigen Instanzen dürfen überprüfen, ob das jeweilige Schiff durch eine Versicherung oder eine andere Sicherheitsleistung gedeckt ist, die eine angemessene Entschädigung der mit seiner Aufnahme in einem Notliegeplatz verbundenen Kosten und Schäden gestattet. Das Einholen dieser Information darf aber die Rettungsaktion nicht verzögern.

(21)

Häfen, die ein auf Hilfe angewiesenes Schiff aufnehmen, müssen sich darauf verlassen können, dass ihnen umgehend die Kosten und gegebenenfalls der durch die Maßnahmen entstandene Schaden erstattet werden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass zusätzlich zur Anwendung der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern] (6) und den Verordnungen des „Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden“ auch das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See von 1996, das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzung von 2001 und das Wrackbeseitigungsübereinkommen von 2007 angewandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Übereinkommen daher so rasch wie möglich ratifizieren. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn sie nicht durch Sicherheitsleistungen der Schiffseigner und andere bestehende Ausgleichsmechanismen gedeckt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Erstattung der Kosten und den Ersatz des wirtschaftlichen Schadens gewährleisten, die einem Hafen infolge der Aufnahme eines Schiffes an einem Notliegeplatz entstanden sind.

(22)

Die besondere Funktion der Maßnahmen der Seeverkehrsüberwachung und der Schiffswegeführung besteht darin, dass sie den Mitgliedstaaten den Zugang zu genauen Informationen über die Schiffe, die sich in ihren Hoheitsgewässern aufhalten, ermöglichen, und die Mitgliedstaaten daher im Bedarfsfall potenziellen Risiken besser vorbeugen können. Der Informationsaustausch ermöglicht eine Verbesserung der Qualität und eine leichtere Bearbeitung der erfassten Informationen.

(23)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß der Richtlinie 2002/59/EG bedeutende Fortschritte bei der Harmonisierung des elektronischen Datenaustauschs erzielt, vor allem in Bezug auf den Transport gefährlicher oder umweltschädlicher Güter. „SafeSeaNet“, das seit 2002 entwickelt wird, sollte jetzt als Referenznetz auf Gemeinschaftsebene etabliert werden. Es sollte sichergestellt werden, dass das SafeSeaNet nicht auf zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen für das Gewerbe hinausläuft, dass eine Harmonisierung mit internationalen Vorschriften stattfindet und dass im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Handel die Vertraulichkeit berücksichtigt wird.

(24)

Dank der Fortschritte im Bereich der neuen Technologien, insbesondere ihrer räumlichen Anwendungen, wie zum Beispiel satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme, Bildgebungssysteme oder Galileo , ist es inzwischen möglich, die Seeverkehrsüberwachung zur offenen See hin auszuweiten und auf diese Weise die europäischen Gewässer besser abzudecken. Außerdem hat die IMO das SOLAS — Übereinkommen zur Berücksichtigung der Entwicklungen in den Bereichen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr auf See und der Meeresumwelt mit dem Ziel abgeändert, Systeme zur weltweiten Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (long-range identification and tracking of ships (LRIT)) zu entwickeln. In Übereinstimmung mit der von der IMO gebilligten Architektur, die die Möglichkeit vorsieht, regionale LRIT-Datenzentren zu errichten, und unter Berücksichtigung der aus dem SafeSeaNet-System gewonnenen Erfahrungen sollte ein europäisches LRIT-Datenzentrum zur Erhebung und Verarbeitung von LRIT-Informationen errichtet werden. Damit sie LRIT-Daten abrufen können, müssen die Mitgliedstaaten mit dem europäischen LRIT-Datenzentrum verbunden sein.

(25)

Um Kosten einzusparen und eine unnötige Ausstattung an Bord von Schiffen, die auf See in Reichweite von AIS-Überwachungsstationen fahren, zu vermeiden, sollten alle AIS-Angaben in das LRIT-System übernommen werden. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle geeigneten Initiativen, insbesondere im Rahmen der IMO.

(26)

Um eine optimale und auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Nutzung der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG im Bereich der Seeverkehrssicherheit erfassten Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission gegebenenfalls die Bearbeitung und die Nutzung dieser Daten sowie ihre Übermittlung an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen sicherstellen können.

(27)

In diesem Kontext hat die Entwicklung des Systems „Equasis“ gezeigt, wie wichtig es ist, eine Kultur der Seeverkehrssicherheit, insbesondere bei den am Seeverkehr Beteiligten, zu fördern. Die Kommission sollte insbesondere im Wege dieses Systems einen Beitrag zur Verbreitung sämtlicher Informationen in Verbindung mit der Seeverkehrssicherheit leisten können.

(28)

Die nach dieser Richtlinie gesammelten Informationen sollten nur verbreitet und verwendet werden dürfen, um bedrohliche Situationen für das Leben von Menschen auf See zu vermeiden und den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen. Daher ist es wünschenswert, dass die Kommission prüft, wie sie mögliche Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit bewältigen kann.

(29)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (7) werden die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, gebündelt. Der bestehende Ausschuss sollte daher durch den Ausschuss COSS abgelöst werden.

(30)

Ferner sollte Änderungen der genannten internationalen Rechtsakte Rechnung getragen werden.

(31)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(32)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie 2002/59/EG zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen umzusetzen, die Anhänge I, III und IV auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen abzuändern, Anforderungen für die Ausstattung der LRIT-Ausrüstung an Bord von Schiffen, die in Reichweite der AIS-Bodenstationen der Mitgliedstaaten fahren, festzulegen, die Politik und die Grundsätze für den Zugang zu den im LRIT-Datenzentrum aufbewahrten Informationen zu bestimmen sowie Begriffsbestimmungen, Verweise oder die Anhänge abzuändern, um sie mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem Völkerrecht in Einklang zu bringen . Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(33)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (9) stellt die Agentur der Kommission und den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung für die Durchführung der Richtlinie 2002/59/EG zur Verfügung.

(34)

Die Richtlinie 2002/59/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2002/59/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs sowie der Sicherheit der Häfen und der Meere in der Gemeinschaft ein Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr einzurichten, um die Reaktionsfähigkeit der Behörden auf Vorkommnisse, Unfälle oder potenziell gefährliche Situationen auf See, einschließlich von Such- und Rettungsaktionen, zu verbessern und zu einer besseren Verhütung und Aufdeckung von Verschmutzungen durch Schiffe beizutragen.

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

Mit dieser Richtlinie werden auch bestimmte Aspekte der zivilrechtlichen Haftung der Beteiligten der Beförderungskette im Seeverkehr geregelt und ein angemenssener finanzieller Schutz für Seeleute im Falle der Zurücklassung eingeführt.

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.     Diese Richtlinie gilt:

für Schiffe mit 300 oder mehr BRZ, sofern nichts anderes angegeben ist, und

im Einklang mit dem Völkerrecht für die Gewässer, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse ausüben.

(b)

║ Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Diese Richtlinie gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.

4.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„einschlägige internationale Rechtsakte folgende Rechtsakte in ihrer jeweils aktuellen Fassung:“

ii)

Folgender Gedankenstrich wird nach dem 4. Gedankenstrich eingefügt:

„—

“Übereinkommen von 1996“ den zusammengefassten Text des Übereinkommens der IMO von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung;

iii)

Folgende Gedankenstriche werden angefügt:

„—

„Entschließung A.917(22) der IMO“ die Entschließung 917(22) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Richtlinien für die Verwendung von AIS an Bord von Schiffen“, geändert durch die Entschließung A.956(23) der IMO;

„Entschließung A. 930(22) der IMO“ die von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes verabschiedete Entschließung „Richtlinien für die Stellung einer finanziellen Sicherheitsleistung für Seeleute im Falle der Zurücklassung“

„Entschließung A.949(23) der IMO“ die Entschließung 949(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Richtlinien über Notliegeplätze für auf Hilfe angewiesene Schiffe“;

„Entschließung A.950(23) der IMO“ die Entschließung 950(23) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation „Hilfeleistungen auf See“;

„Leitlinien der IMO für die faire Behandlung von Seeleuten im Falle eines Unfalls auf See“: die Leitlinien im Anhang zur Entschließung LEG. 3(91) des Rechtsausschusses der IMO und des Verwaltungsrats des Internationalen Arbeitsorganisation vom 27. April 2006; “;

b)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

“zuständige Behörden“ die Behörden und Organisationen, die von den Mitgliedstaaten benannt worden sind, um Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie wahrzunehmen;“

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

ka)

„Schiffseigner“ den Eigentümer des Schiffes oder eine beliebige sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer, den Agenten oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übertragen bekommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle ihr dadurch erwachsenden Aufgaben und Pflichten zu übernehmen;

d)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„s)

„SafeSeaNet“ das gemeinschaftliche System für den Seeverkehrsinformationsaustausch, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entwickelt wurde;

t)

„Linienverkehr“ eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;

u)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das entsprechend ausgerüstet ist, um lebende aquatische Ressourcen kommerziell zu nutzen;

v)

„auf Hilfe angewiesenes Schiff“ ein Schiff in einer Lage, ▐ die zum Verlust des Schiffs oder zu einer Gefahr für die Umwelt oder die Schifffahrt führen könnte. Die Rettung von Personen an Bord wird gegebenenfalls durch das SAR-Übereinkommen geregelt, das vor den Bestimmungen dieser Richtlinie Vorrang hat;

w)

„zivilrechtliche Haftung“ für die Zwecke des Übereinkommens von 1996 die Haftung, aufgrund derer ein an der schadensverursachenden Beförderung auf See unbeteiligter Dritter einen Anspruch erwirbt, der der Beschränkung im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens von 1996 unterliegt, mit Ausnahme von Ansprüchen, die unter die Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen] (10);

x)

„LRIT“ ein System, das gemäß Kapitel V Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zur Sicherheit im Seeverkehr und zum Schutz der Meeresumwelt automatisch Informationen zur Fernidentifizierung und -verfolgung übermittelt.

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 4a

Ausnahmen

(1)     Die Mitgliedstaaten können Liniendienste zwischen Häfen in ihrem Hoheitsgebiet von Artikel 4 ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das die Liniendienste betreibende Unternehmen erstellt und aktualisiert laufend eine Liste der betreffenden Schiffe und übermittelt diese an die zuständige Behörde.

b)

Für jede Fahrt werden die in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Informationen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen richtet ein internes System ein, das es 24 Stunden am Tag gestattet, die genannten Informationen in elektronischer Form gemäß Artikel 4 Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zu übermitteln.

c)

Jede Abweichung von sechs oder mehr Stunden von der voraussichtlichen Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation wird dem Bestimmungshafen gemäß Artikel 4 gemeldet.

d)

Ausnahmen werden nur einzelnen Schiffen für einen bestimmten Verkehrsdienst gewährt.

e)

Ein Verkehrsdienst gilt nur dann als Liniendienst, wenn er mindestens einen Monat lang betrieben werden soll.

f)

Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 4 sind auf Fahrten von bis zu 12 Stunden planmäßiger Dauer beschränkt.

(2)     Wird ein internationaler Liniendienst zwischen zwei oder mehreren Staaten, von denen mindestens einer ein Mitgliedstaat ist, betrieben, so kann jeder der beteiligten Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, eine Ausnahmegenehmigung für diesen Liniendienst zu erteilen. Alle beteiligten Mitgliedstaaten, einschließlich der betroffenen Küstenstaaten, arbeiten bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den betreffenden Liniendienst nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 1 zusammen.

(3)     Die Mitgliedstaaten vergewissern sich regelmäßig, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Sobald mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt wird, entziehen die Mitgliedstaaten dem betreffenden Unternehmen sofort die Ausnahmegenehmigung.

(4)     Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Unternehmen und Schiffe mit in Anwendung dieses Artikels erteilten Ausnahmegenehmigungen sowie jede Aktualisierung dieser Aufstellung.

6.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 6a

Verwendung automatischer Identifizierungssysteme (AIS) durch Fischereifahrzeuge

Jedes Fischereifahrzeug mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in der Gemeinschaft registriert ist oder in den inneren Gewässern oder dem Küstenmeer eines Mitgliedstaats betrieben wird oder seine Fänge im Hafen eines Mitgliedstaats anlandet, wird entsprechend dem in Anhang II Teil 1 Nummer 3 aufgeführten Zeitplan mit einem AIS-System (Klasse A) ausgerüstet, das den Leistungsnormen der IMO entspricht.

Mit AIS ausgerüstete Fischereifahrzeuge halten dieses fortwährend betriebsbereit. Unter außergewöhnlichen Umständen kann das AIS abgeschaltet werden, wenn der Kapitän dies im Interesse der Sicherheit oder des Schutzes seines Schiffes für erforderlich hält.

Artikel 6b

Einsatz des Systems der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT)

(1)     Alle Schiffe auf internationaler Fahrt, die einen Hafen in einem Mitgliedstaat anlaufen, werden gemäß Kapitel V Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens und den von der IMO angenommenen Leistungsstandards und betriebstechnischen Anforderungen mit einem LRIT-System ausgestattet.

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Modalitäten und Anforderungen für die bordseitige Ausstattung der LRIT-Ausrüstung von Schiffen, die Gewässer in Reichweite von AIS-Bodenstationen der Mitgliedstaaten befahren, gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle fest und legt der IMO geeignete Maßnahmen vor.

(2)     Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um ein europäisches LRIT-Datenzentrum zu errichten, das mit der Verarbeitung der Fernidentifizierungs- und Verfolgungsinformationen beauftragt wird.

Das europäische LRIT-Datenzentrum ist Teil des Gemeinschaftlichen Systems für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet). Die Kosten im Zusammenhang mit Änderungen nationaler Aspekte des SafeSeaNet zur Aufnahme der LRIT-Daten werden von den Mitgliedstaaten getragen.

Die Mitgliedstaaten stellen eine Verbindung zum europäischen LRIT-Datenzentrum her und erhalten diese aufrecht.

(3)     Die Kommission legt die Politik und die Grundsätze für den Zugang zu den im europäischen LRIT-Datenzentrum aufbewahrten Informationen gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle fest.“

7.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Pflichten des Verladers

(1)     ▐ Ein Verlader, der gefährliche oder umweltschädliche Güter in einem Hafen eines Mitgliedstaats zur Beförderung anbietet, übermittelt dem Kapitän oder dem Betreiber eines Schiffes, unabhängig von dessen Größe, bevor die Güter an Bord verladen werden eine Erklärung mit folgenden Informationen ║:

a)

die in Anhang I Nummer 2 genannten Informationen;

b)

für die in Anhang I des MARPOL-Übereinkommens genannten Stoffe ║ das Sicherheitsdatenblatt, in dem die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse, einschließlich der Viskosität in cSt bei 50 °C und der Dichte bei 15 °C, wenn zutreffend aufgeführt sind , sowie die anderen Angaben, die gemäß der IMO-Entschließung MSC. 150(77) auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden ;

c)

die Notrufdaten des Verladers oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen über die physikalisch-chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ist.

(2)     Die von einem Hafen außerhalb der Gemeinschaft kommenden Schiffe, deren Bestimmungsort ein Hafen eines Mitgliedstaats oder ein Ankerplatz in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats ist und die gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, sind im Besitz einer Erklärung des Verladers mit folgenden Informationen:

a)

die in Anhang I Abschnitt 3 genannten Informationen;

b)

die nach Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen.

(3)    Der Verlader ist verpflichtet und verantwortlich , ▐ dafür zu sorgen, dass die zur Beförderung bereitgestellte Ladung tatsächlich derjenigen entspricht, die gemäß den Absätzen 1 und 2 deklariert wurde.“

8.

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, die Informationen über das Schiff und die an Bord befindlichen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter auf Anfrage im Rahmen von SafeSeaNet der zuständigen nationalen oder regionalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich zu übermitteln, wenn diese aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs, zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz der Meeresumwelt unbedingt notwendig sind.

9.

Die folgenden Buchstaben werden an Artikel 16 Absatz 1 angefügt:

„d)

Schiffe, die keine Versicherungsbescheinigungen oder Sicherheitsleistungen gemäß dieser Richtlinie und internationalen Vorschriften gemeldet haben oder keine besitzen;

e)

Schiffe, die von den Lotsen oder den Hafenbehörden wegen offensichtlicher Anomalien gemeldet wurden, die die Navigationssicherheit oder die Umwelt gefährden können.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a

Maßnahmen im Falle eisgangbedingter Risiken

(1)   Sind die zuständigen Behörden wegen des Eisgangs der Auffassung, dass eine erhebliche Gefahr für Menschenleben auf See oder für den Schutz ihres See- oder Küstengebietes oder für das See- oder Küstengebiet anderer Staaten besteht,

a)

übermitteln sie den Kapitänen der Schiffe, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden oder in einen ihrer Häfen einlaufen oder aus einem solchen auslaufen wollen, sachdienliche Informationen über den Eisgang, die empfohlenen Strecken und die Eisbrecherdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b)

können sie unbeschadet der Pflicht zur Hilfeleistung für auf Hilfe angewiesene Schiffe und unbeschadet anderer Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen internationalen Vorschriften ergeben, verlangen, dass die Schiffe, die sich in den betroffenen Gebieten befinden und in einen Hafen oder Vorhafen einlaufen oder aus ihm auslaufen oder einen Liegeplatz verlassen wollen, anhand von Belegen nachweisen können, dass sie die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit und Leistung erfüllen, die den Eisverhältnissen in dem betroffenen Gebiet entsprechen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen stützen sich hinsichtlich der den Eisgang betreffenden Daten auf die Eis- und Wetterberichte eines qualifizierten, von dem Mitgliedstaat anerkannten Wetterdienstes.“

11.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

der folgende Unterabsatz wird an Absatz 2 angefügt:

„Zu diesem Zweck übermitteln sie den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf deren Aufforderung die in Artikel 12 genannten Informationen.“

b)

folgender Absatz wird angefügt:

(3a)     Gemäß ihrem innerstaatlichen Recht beachten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Leitlinien der IMO über die faire Behandlung von Seeleuten im Falle eines Unfalls auf See, insbesondere im Umgang mit dem Kapitän und der Besatzung eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes, das sich in Gewässern aufhält, in denen sie Hoheitsbefugnisse ausüben.

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 19a

Für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesene Schiffen zuständige Behörde

(1)     Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die die erforderliche Fachkenntnis besitzt und insofern unabhängig ist, als sie zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen die Befugnis besitzt, eigenverantwortlich Entscheidungen über die Aufnahme von Schiffen zu treffen im Hinblick auf:

Schutz von Menschenleben,

Schutz der Küste,

Schutz der Meeresumwelt,

Sicherheit auf See und

die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens.

(2)     Die in Absatz 1 genannte Behörde ist für die Durchführung des in Artikel 20a genannten Plans zuständig.

(3)     Die in Absatz 1 genannte Behörde kann unter anderem:

a)

die Bewegungen des Schiffes beschränken oder ihm einen bestimmten Kurs vorschreiben. Diese Anforderung berührt nicht die Verantwortung des Kapitäns für die Sicherheit bei der Führung seines Schiffes;

b)

den Kapitän des Schiffes förmlich dazu anhalten, die Gefährdung der Umwelt oder der Seeverkehrssicherheit einzustellen;

c)

an Bord kommen oder ein Bewertungsteam an Bord absetzen, um den Schaden am Schiff und die Gefahr einzuschätzen, den Kapitän bei der Bereinigung der Lage zu unterstützen und die zuständige Küstenstation auf dem Laufenden zu halten;

d)

erforderlichenfalls selber Rettungskräfte anfordern und einsetzen;

e)

das Lotsen oder Abschleppen des Schiffes anordnen.

13.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20

Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen in Notliegeplätzen

(1)    Die in Artikel 19a genannte Behörde trifft eine Entscheidung über die Aufnahme eines Schiffes an einem Notliegeplatz. Diese Behörde stellt sicher, dass vorbehaltlich der Ergebnisse der anhand der in Artikel 20 a genannten Pläne vorab durchgeführten Lagebewertung Schiffen in Seenot der Zugang zu einem Notliegeplatz in allen Fällen gewährt wird, in denen dadurch das durch ihre Situation entstandene Risiko begrenzt oder vermieden werden kann .

(2)   Die in Absatz 1 genannten Behörden treffen sich regelmäßig zum Austausch ihres Fachwissens und zur Verbesserung der nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen. Sie können jederzeit aufgrund besonderer Umstände tagen.“

14.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 20a

Pläne für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen Pläne, um den Risiken zu begegnen, die durch auf Hilfe angewiesene Schiffe entstehen, die sich in Gewässern aufhalten, in denen sie Hoheitsbefugnisse haben , und um die Aufnahme von Schiffen und den Schutz von Menschenleben sicherstellen zu können .

(2)   Die in Absatz 1 genannten Pläne werden nach Konsultierung der Beteiligten auf der Grundlage der Entschließungen A.949(23) und A.950(23) der IMO erstellt und enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a)

die Identität der Behörde bzw. Behörden, die für den Eingang und die Bearbeitung der Warnmeldungen zuständig sind;

b)

die Identität der Behörde, die für die Lagebewertung und die Entscheidung über die Aufnahme oder Zurückweisung eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes in einem bestimmten Notliegeplatz zuständig ist;

c)

Informationen über die Küstenlinie der Mitgliedstaaten und alle Aspekte , die eine rasche Bewertung und Entscheidung über die Wahl eines Notliegeplatzes im Hinblick auf die Aufnahme eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes ermöglichen, einschließlich einer Beschreibung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Faktoren sowie der natürlichen Gegebenheiten;

d)

die Bewertungsverfahren für die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes zu einem Notliegeplatz;

e)

die entsprechenden Mittel und Einrichtungen für Hilfe, Bergung und Eingreifen bei Verschmutzung;

f)

Verfahren für die internationale Koordinierung und Beschlussfassung;

g)

die Sicherheitsleistungs- und Haftungsverfahren, die für Schiffe, die in einem Notliegeplatz Aufnahme finden, gelten.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den Namen der in Artikel 19a genannten zuständigen Behörde und der für den Eingang und die Bearbeitung der Warnmeldungen benannten Stellen und ihre Kontaktadressen .

Die Mitgliedstaaten übermitteln den benachbarten Mitgliedstaaten auf Anfrage sachdienliche Informationen über die Pläne.

Bei der Durchführung der Verfahren gemäß den Plänen für die Aufnahme von auf Hilfe angewiesenen Schiffen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den an den Einsätzen Beteiligten alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten sind die Empfänger der Informationen nach den Unterabsätzen 2 und 3 durch die Geheimhaltungspflicht gebunden.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens zum … (11) über die aufgrund dieses Artikels erlassenen Maßnahmen.

Artikel 20b

System der zivilrechtlichen Haftung und der Sicherheitsleistung

(1)     Die Mitgliedstaaten legen das System der zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner fest und stellen sicher, dass das Recht der Schiffseigner, ihre Haftung zu beschränken, allen Bestimmungen des Übereinkommens von 1996 unterliegt.

(2)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das ihre Flagge führt, eine Sicherheitsleistung zur Deckung der zivilrechtlichen Haftung gemäß der Höchstgrenze des Übereinkommens von 1996 stellt.

(3)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das die Flagge eines Drittstaates führt, gemäß Absatz 2 eine Sicherheitsleistung stellt, sobald dieses Schiff in ihre ausschließliche Wirtschaftszone oder in eine entsprechende Zone einläuft. Diese Sicherheitsleistung ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Anforderung, mindestens für die Dauer von drei Monaten zu stellen.

Artikel 20c

Sicherheitsleistung im Falle der Zurücklassung von Seeleuten

(1)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das ihre Flagge führt, entsprechend der Entschließung A 930(22) der IMO eine Sicherheitsleistung zum Schutz der an Bord dieses Schiffes beschäftigten oder verpflichteten Seeleute im Falle ihrer Zurücklassung stellt.

(2)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit jeder Eigner eines Schiffes, das die Flagge eines Drittstaates führt, gemäß Absatz 1 eine Sicherheitsleistung stellt, sobald dieses Schiff in einen Hafen oder einen Vorhafen einläuft oder in einem Gebiet ankert, in dem der Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse ausübt.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Zurücklassung im Sinne der Entschließung A 930(22) der IMO die Seeleute Zugang zu dem System der finanziellen Sicherheit haben.

Artikel 20d

Bescheinigung über die Sicherheitsleistung

(1)     Die Existenz und die Gültigkeit der in den Artikeln 20b und 20c genannten Sicherheitsleistungen wird durch eine oder mehrere Bescheinigungen nachgewiesen.

(2)     Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt, nachdem diese sich vergewissert haben, dass der Eigner des Schiffes den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt. Die zuständigen Behörden haben bei der Ausstellung der Bescheinigungen auch zu berücksichtigen, ob der Sicherheitsgeber in der EU gewerblich tätig ist.

Für ein in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt und bestätigt.

Für ein in das Schiffsregister eines Drittstaats eingetragenes Schiff kann diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats ausgestellt und bestätigt werden.

(3)     Die Bedingungen für die Ausstellung und Gültigkeit dieser Bescheinigungen, insbesondere der Kriterien und Modalitäten für die Ausstellung, sowie die Maßnahmen bezüglich der Sicherheitsgeber werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)     Die Bescheinigungen enthalten folgende Angaben:

a)

Name des Schiffes und des Heimathafens;

b)

Name und Ort des Hauptgeschäftssitzes des Schiffseigners;

c)

Art der Sicherheit;

d)

Name und Ort des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder einer sonstigen Person, die die Sicherheit stellt, sowie gegebenenfalls Sitz der Institution, bei der die Versicherung bzw. die Sicherheitsleistung ausgestellt wurde;

e)

Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder der Sicherheitsleistung.

(5)     Die Bescheinigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaates abgefasst. Handelt es sich hierbei weder um Englisch noch um Französisch, ist im Text eine Übersetzung in eine dieser Sprachen hinzuzufügen.

Artikel 20e

Meldung der Bescheinigung über die Sicherheitsleistung

(1)     Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt, eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt. Die betreffende Behörde übermittelt eine Durchschrift der Akte über die Erteilung der Bescheinigung an das gemeinschaftliche Amt gemäß Artikel 20i, damit dieses sie in das Register aufnimmt.

(2)     In den in Artikel 20b genannten Fällen meldet der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, das in die ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats einläuft, den Behörden dieses Mitgliedstaats, dass eine Bescheinigung über eine Sicherheitsleistung an Bord mitgeführt wird.

(3)     In den in Artikel 20c genannten Fällen meldet der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffes, das einen Hafen oder einen Vorhafen anläuft, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse ausübt, oder das in einem Gebiet ankert, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse ausübt, den Behörden dieses Mitgliedstaats, dass eine Bescheinigung über eine Sicherheitsleistung an Bord mitgeführt wird.

(4)     Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über SafeSeaNet ausgetauscht werden können.

Artikel 20f

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Regeln fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 20g

Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen über die Sicherheitsleistung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 20d für sämtliche in dieser Richtlinie vorgesehenen Verwendungszwecke ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen an und billigen diesen den gleichen Stellenwert zu wie den von ihnen selbst ausgestellten und bestätigten Bescheinigungen, auch wenn es sich um ein Schiff handelt, das nicht in das Schiffsregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist.

Ein Mitgliedstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um einen Meinungsaustausch ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zu erfüllen.

Artikel 20h

Direkte Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Sicherheitsgeber

Jegliche zivilrechtlichen Haftungsansprüche auf Schadenersatz für durch das Schiff verursachte Schäden können direkt bei dem Sicherheitsgeber der Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung des Schiffseigners geltend gemacht werden.

Der Sicherheitsgeber kann Einreden geltend machen, die der Schiffseigner selbst hätte erheben können, mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation des Eigners.

Außerdem kann der Sicherheitsgeber die Einrede geltend machen, dass die Schäden auf ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Schiffseigners zurückzuführen sind. Allerdings kann er keine Einreden geltend machen, die er in einem vom Schiffseigner gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können.

Der Sicherheitsgeber kann auf jeden Fall dem Schiffseigner den Streit verkünden.

Artikel 20i

Gemeinschaftliches Amt

Es wird ein gemeinschaftliches Amt errichtet, das die Aufgabe hat, ein erschöpfendes Register der erteilten Bescheinigungen zu führen, deren Gültigkeit zu kontrollieren und zu aktualisieren sowie die Ordnungsmäßigkeit der durch Drittländer registrierten Sicherheitsleistungen zu überprüfen.

Artikel 20j

Sicherheitsleistungen und Ausgleichszahlungen

(1)     Das Fehlen einer Versicherungsbescheinigung oder einer Sicherheitsleistung entbindet die Mitgliedstaaten nicht von der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Pflicht, eine Vorabbewertung durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen und stellt für sich genommen für einen Mitgliedstaat keinen hinreichenden Grund dar, sich zu weigern, ein Schiff an einem Notliegeplatz aufzunehmen.

(2)     Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Mitgliedstaat, der ein Schiff an einem Notliegeplatz aufnimmt, von dem Betreiber, Agenten oder Kapitän eines Schiffes zur Deckung der Haftung für von dem Schiff verursachte Schaden die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung oder des Nachweises einer Sicherheitsleistung gemäß dieser Richtlinie verlangen, die die Haftung des Betreibers, Agenten und Kapitäns für durch das Schiff verursachte Schäden deckt. Die Anforderung dieser Bescheinigung darf nicht zu einer Verzögerung bei der Aufnahme eines auf Hilfe angewiesenen Schiffes führen.

(3)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Ersatz der Kosten und des potenziellen wirtschaftlichen Schadens, die einem Hafen als Folge einer nach Artikel 20 Absatz 1 getroffenen Entscheidung entstehen, wenn diese Kosten und dieser Schaden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums vom Schiffseigner oder vom Betreiber des Schiffes gemäß dieser Richtlinie und den geltenden internationalen Ausgleichsmechanismen vergütet werden.

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 22a

SafeSeaNet

(1)   Die Mitgliedstaaten führen nationale oder lokale Seeverkehrsinformations-Managementsysteme ein, um die Verarbeitung der in dieser Richtlinie genannten Informationen sicherzustellen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 eingeführten Systeme ermöglichen eine operative Nutzung der erfassten Informationen und erfüllen insbesondere die in Artikel 14 festgelegten Bedingungen.

(3)   Um einen ordnungsgemäßen Austausch der in dieser Richtlinie genannten Informationen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen oder lokalen Systeme, die zur Erfassung, Verarbeitung und Speicherung der in dieser Richtlinie aufgeführten Informationen eingeführt werden, an das SafeSeaNet angebunden werden können. Die Kommission gewährleistet, dass das SafeSeaNet rund um die Uhr betriebsbereit ist. Die wichtigsten Grundsätze des SafeSeaNet sind in Anhang III aufgeführt.

(4)     Bei der Zusammenarbeit im Rahmen regionaler Übereinkommen oder im Rahmen grenzübergreifender, interregionaler oder transnationaler Projekte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entwickelten Informationssysteme oder -netze den Anforderungen dieser Richtlinie genügen und mit dem SafeSeaNet-System kompatibel und verbunden sind.

16.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erweiterung des Einzugsbereichs und/oder Aktualisierung des gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr im Hinblick auf eine verbesserte Identifizierung und Überwachung von Schiffen, unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den Informations- und Kommunikationstechnologien. Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, um bei Bedarf verbindliche Schiffsmeldesysteme, obligatorische Schiffsverkehrsdienste und geeignete Systeme der Schiffswegeführung einzuführen, die der IMO zur Genehmigung unterbreitet werden sollen. Ferner arbeiten sie innerhalb der betreffenden regionalen oder internationalen Gremien an der Entwicklung von Systemen zur Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen zusammen;“

b)

║ Folgender Buchstabe wird angefügt:

„e)

Sicherstellung der Anbindung und der Interoperabilität der nationalen Systeme, die zur Verwaltung der im Anhang aufgeführten Informationen genutzt werden, sowie Ausbau und Aktualisierung des SafeSeaNet;“

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 23a

Verarbeitung und Verwaltung der Informationen über die Sicherheit im Seeverkehr

(1)   Die Kommission stellt im Bedarfsfall die Verarbeitung und die Nutzung der gemäß dieser Richtlinie erfassten Informationen sowie deren Weiterleitung an die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden sicher.

(2)   Die Kommission trägt gegebenenfalls zur Entwicklung und zum Funktionieren der Systeme für die Erfassung und Verbreitung von Daten, die die Sicherheit im Seeverkehr betreffen, bei, insbesondere durch das System „Equasis“ oder durch andere gleichwertige öffentliche Systeme.“

18.

In Artikel 24 werden die folgenden Absätze angefügt:

Die Mitgliedstaaten überprüfen in Übereinstimmung mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, dass die Veröffentlichung der von Schiffen übermittelten AIS- und LRIT-Daten die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und den Schutz der Umwelt nicht gefährdet oder den Wettbewerb zwischen Schiffsbetreibern beeinträchtigt. Insbesondere gestatten sie nicht die öffentliche Verbreitung von Informationen über Einzelheiten der Ladung und der an Bord befindlichen Personen, es sei denn, der Kapitän oder der Betreiber des Schiffes hat einer solchen Verwendung zugestimmt.

Die Kommission prüft mögliche Probleme auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit, die die in der Richtlinie, insbesondere in den Artikeln 6, 6a, 14 und 22a genannten Maßnahmen mit sich bringen können, und schlägt geeignete Änderungen zu Anhang III zur Verbesserung der Netzsicherheit vor.

19.

Artikel 27 und 28 erhalten folgende Fassung;

„Artikel 27

Änderungsverfahren

(1)     Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3, die Verweise auf Rechtsakte der Gemeinschaft und der IMO sowie die Anhänge können gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um sie an das Gemeinschaftsrecht oder an das internationale Recht anzupassen, das angenommen oder geändert worden oder in Kraft getreten ist, soweit mit diesen Änderungen der Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgeweitet wird.

(2)     Ferner können die Anhänge I, III und IV gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle anhand der mit dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert werden, soweit mit diesen Änderungen der Geltungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgeweitet wird.

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

20.

Anhang I Nummer 4 Abschnitt X erhält folgende Fassung:

„—

X. Verschiedenes:

Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für alle Schiffe, die Bunkertreibstoff mitführen;

Navigationsstatus.

21.

In Anhang II Teil I wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.

Fischereifahrzeuge

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern unterliegen der Mitführungspflicht gemäß Artikel 6a nach folgendem Zeitplan:

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 24 Metern oder mehr, aber weniger als 45 Metern: spätestens bis zum … (13);

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 18 Metern oder mehr, aber weniger als 24 Metern: spätestens bis zum … (14);

Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von 15 Metern oder mehr, aber weniger als 18 Metern: spätestens bis zum … (15).

Neue Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 Metern unterliegen der Mitführungspflicht gemäß Artikel 6a ab dem … (16).

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am … (17) nachzukommen. Sie teilen der Kommission ▐ den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007(ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 533), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(4)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(5)   ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20 .

(6)   ABl. L ….

(7)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. ║.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(9)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. ║.

(10)   ABl. L …

(11)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(12)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. ║.“

(13)  Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(14)  Vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(15)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(16)  18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.“

(17)   12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/171


Mittwoch, 24. September 2008
Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr ***II

P6_TA(2008)0444

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinien 1999/35/EG und 2002/59/EG (5721/5/2008 — C6-0226/2008 — 2005/0240(COD))

2010/C 8 E/40

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5721/5/2008 — C6-0226/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0590),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0332/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 546.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0240

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Seeverkehr in Europa sollte ein hohes allgemeines Sicherheitsniveau aufrecht erhalten werden, und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Zahl der Unfälle und Vorkommnisse auf See zu verringern.

(2)

Die schnelle Durchführung technischer Untersuchungen von Unfällen auf See verbessert die Sicherheit auf See, da sie dazu beiträgt, eine Wiederholung solcher Unfälle zu vermeiden, die Todesopfer, Schiffsverlust und Meeresverschmutzung zur Folge haben können.

(3)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 21. April 2004 zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs (4) nachdrücklich aufgefordert, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Untersuchung von Unfällen auf See vorzulegen.

(4)

Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (║ „SRÜ“ ║) berechtigt Küstenstaaten, die Ursachen von Unfällen auf See zu untersuchen, die sich in ihren Hoheitsgewässern ereignen und eine Gefahr für Leben oder Umwelt darstellen, bei denen die Such- und Rettungsdienste des Küstenstaats eingreifen oder die den Küstenstaat in sonstiger Weise betreffen.

(5)

Nach Artikel 94 des SRÜ haben Flaggenstaaten eine Untersuchung bestimmter Unfälle oder Vorkommnisse auf hoher See von oder vor einer oder mehreren entsprechend befähigten Personen durchzuführen.

(6)

Die Regel I/21 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (║ „SOLAS 74“ ║), das Internationale Freibordübereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 verpflichten die Flaggenstaaten zur Durchführung von Unfalluntersuchungen und zur Weiterleitung einschlägiger Erkenntnisse an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO).

(7)

Der Code für die Durchführung obligatorischer IMO-Instrumente im Anhang der Entschließung A.973(24) der IMO-Vollversammlung vom 1. Dezember 2005 weist die Flaggenstaaten auf ihre Verpflichtung hin zu gewährleisten, dass Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr durch entsprechend qualifizierte Ermittler durchgeführt werden, die in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Unfällen und Vorkommnissen auf See stehen, kompetent sind. Dieser Code fordert ferner von den Flaggenstaaten, zur Bereitstellung von für diesen Zweck qualifizierten Ermittlern bereit zu sein, unabhängig davon, wo sich der Unfall oder das Vorkommnis ereignet.

(8)

Berücksichtigt werden sollte der Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997 (║ „IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See“ ║), der die Umsetzung eines gemeinsamen Ansatzes zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See sowie die Zusammenarbeit zwischen Staaten bei der Ermittlung der für solche Unfälle und Vorkommnisse ursächlichen Faktoren vorsieht. Berücksichtigt werden sollten auch die Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997 und die Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsauschusses der IMO vom 17. Mai 2004, die eine Begriffsbestimmung des Schiffsdatenschreibers enthalten.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und Vorkommnissen auf See die Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall berücksichtigen, im Anhang der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses und des Verwaltungsrats der Internationalen Arbeitsorganisation vom 27. April 2006 ║.

(10)

Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (5) verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung einen Rechtsstatus festzulegen, damit sie und jeder andere Mitgliedstaat, der hieran ein begründetes Interesse hat, an der Untersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See, wenn hieran ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug beteiligt war, teilnehmen oder mitarbeiten kann oder, sofern dies im Rahmen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See vorgesehen ist, diese leiten kann.

(11)

Die Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (6) verpflichtet die Mitgliedstaaten, den IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See einzuhalten und zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Untersuchungen so bald wie möglich nach deren Abschluss veröffentlicht werden.

(12)

Bei der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen von Unfällen und Vorkommnissen mit Hochseefahrzeugen oder anderen Wasserfahrzeugen in Häfen oder anderen eingeschränkten Seeverkehrsgebieten ist es von entscheidender Bedeutung, unvoreingenommen vorzugehen, damit die Umstände und Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses tatsächlich festgestellt werden können. Diese Untersuchungen sollten daher von qualifizierten Ermittlern unter der Kontrolle einer unabhängigen Stelle oder Einrichtung durchgeführt werden, die dauerhaft mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, um Entscheidungen treffen zu können, damit Interessenkonflikte vermieden werden.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren Rechtsvorschriften über die Befugnisse der für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit diesen Behörden dafür Sorge tragen, dass die für die technischen Untersuchungen verantwortlichen Personen ihre Aufgaben unter den bestmöglichen Bedingungen ausüben können.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sie oder jeder andere Staat, der ein begründetes Interesse hieran hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung an der Sicherheitsuntersuchung aufgrund der Bestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See teilnehmen oder mitarbeiten oder diese leiten können.

(15)

Ein Mitgliedstaat kann im gegenseitigen Einvernehmen einem anderen Mitgliedstaat die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See (║ „Sicherheitsuntersuchung“ ║) oder die Durchführung spezifischer, mit solch einer Untersuchung verbundener Aufgaben übertragen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Kräften bemühen, keine Gebühren für die Unterstützung zu erheben, um die im Rahmen von Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, ersucht wird. Wird ein Mitgliedstaat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung ersucht, so sollten die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über die Erstattung der anfallenden Kosten treffen.

(17)

Nach der Regel V/20 des SOLAS 74 müssen Fahrgastschiffe und andere Schiffe als Fahrgastschiffe mit 3 000 BRZ und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, Schiffsdatenschreiber zur Unterstützung bei der Unfalluntersuchung mitführen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Entwicklung einer Politik zur Verhütung von Seeunfällen sollte das Mitführen dieser Ausrüstungen an Bord von Schiffen, die sich auf Inlands- oder Auslandsfahrt befinden und Häfen der Gemeinschaft anlaufen, systematisch vorgeschrieben sein.

(18)

Die von einem Schiffsdatenschreiber sowie von anderen elektronischen Geräten gelieferten Daten können sowohl nachträglich nach einem Unfall oder Vorkommnis auf See zur Ermittlung der Ursachen als auch vorbeugend zur Sammlung von Erfahrungen über die Umstände, die zu solchen Ereignissen führen, genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Daten — sofern vorhanden — ordnungsgemäß für beide Zwecke genutzt werden.

(19)

Notsignalen eines Schiffes oder Informationen aus beliebiger Quelle, dass ein Schiff oder Personen auf bzw. von einem Schiff in Gefahr sind oder dass infolge eines Ereignisses im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes ein ernsthaftes potenzielles Risiko einer Schädigung der Personen, der Schiffskonstruktion oder der Umwelt besteht, sollte nachgegangen werden oder sie sollten in anderer Weise geprüft werden.

(20)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (║ die „Agentur“ ║) mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um im Zusammenhang mit der Anwendung von Gemeinschaftsvorschriften technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung zu leisten. Im Bereich der Sicherheitsuntersuchungen hat die Agentur insbesondere die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Entwicklung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen auf See nach vereinbarten internationalen Grundsätzen zu fördern, wobei die unterschiedlichen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind.

(21)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 erleichtert die Agentur die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Untersuchung und durch die Analyse bereits vorliegender Untersuchungsberichte über Unfälle.

(22)

Bei der Analyse bereits vorliegender Unfallberichte gewonnene Erkenntnisse, die für die Vorbeugung von künftigen Unfällen und für die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Europäischen Union von Belang sein könnten, sollten bei der Entwicklung oder Überarbeitung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Vorkommnissen auf See berücksichtigt werden.

(23)

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten den Sicherheitsempfehlungen, die aus einer Sicherheitsuntersuchung abgeleitet werden, angemessen Rechnung tragen.

(24)

Da das Ziel einer Sicherheitsuntersuchung die Verhütung von Unfällen und Vorkommnissen auf See ist, sollten die Schlussfolgerungen und Sicherheitsempfehlungen unter keinen Umständen die Haftung ermitteln oder Schuld zuweisen.

(25)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit in der Gemeinschaft und somit die Verringerung der Gefahr künftiger Seeunfälle, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher in Anbetracht des Umfangs oder der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(27)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen umzusetzen und die gemeinsame Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See anzunehmen und zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und die Vorbeugung von Verschmutzungen durch Schiffe und dadurch gleichzeitig die Verringerung der Gefahr zukünftiger Unfälle auf See durch

a)

die Erleichterung einer schnellen Sicherheitsuntersuchung und ordnungsgemäßen Analyse von Unfällen und Vorkommnissen auf See zur Ermittlung ihrer Ursachen sowie

b)

die Gewährleistung einer rechtzeitigen und genauen Berichterstattung über die Sicherheitsuntersuchungen und von Vorschlägen für Abhilfemaßnahmen.

(2)   Die Sicherheitsuntersuchungen, die im Rahmen dieser Richtlinie eingeleitet werden, dienen nicht dazu, die Haftung zu ermitteln oder Schuld zuzuweisen. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch gewährleisten, dass die Untersuchungsstelle oder Untersuchungseinrichtung (║ ‚Untersuchungsstelle‘ ║) nicht deshalb unvollständig über den Unfall oder das Vorkommnis Bericht erstattet, weil aus ihren Ergebnissen eine Schuld oder Haftung abgeleitet werden könnte.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Unfälle, Vorkommnisse und Notsignale auf See,

a)

an denen Schiffe beteiligt sind, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren; oder

b)

die sich im Küstenmeer und den inneren Gewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des SRÜ ereignen; oder

c)

die sonstige begründete Interessen der Mitgliedstaaten berühren.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Unfälle , Vorkommnisse und Notsignale auf See mit ausschließlicher Beteiligung von

a)

Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sonstigen einem Mitgliedstaat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen Zwecken als Handelszwecken dienen,

b)

Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfacher Bauart, nicht für den Handel eingesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, sofern sie nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen werden und zu kommerziellen Zwecken mehr als 12 Fahrgäste befördern,

c)

im Binnenschiffsverkehr betriebenen Fahrzeugen der Binnenschifffahrt,

d)

Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 Metern oder

e)

fest installierten Offshore-Bohreinheiten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See“ bezeichnet den Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See im Anhang der Entschließung A.849(20) der IMO-Vollversammlung vom 27. November 1997, in seiner aktualisierten Fassung.

2.

Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See zu verstehen:

a)

„Unfall auf See“,

b)

„sehr schwerer Unfall“,

c)

„Vorkommnis auf See“,

d)

„Sicherheitsuntersuchung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See“,

e)

„für die Untersuchungen federführender Staat“,

f)

„Staat mit begründetem Interesse“.

3.

Die Begriffe „schwerer Unfall“ und „weniger schwerer Unfall“ sind gemäß den aktualisierten Begriffsbestimmungen im Rundschreiben 953 des Schiffssicherheitsausschusses der IMO zu verstehen.

4.

Die Begriffe „Ro-Ro-Fahrgastschiff“ und „Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ sind gemäß den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 1999/35/EG zu verstehen.

5.

Der Begriff „Schiffsdatenschreiber“ (║ ‚VDR‘ ║) ist gemäß der Begriffsbestimmung in der Entschließung A.861(20) der IMO-Vollversammlung und der Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsauschusses der IMO zu verstehen.

6.

„Notsignal“ bedeutet ein Signal eines Schiffes oder Informationen aus beliebiger Quelle, aus dem/denen hervorgeht, dass ein Schiff oder Personen auf bzw. von einem Schiff sich in Seenot befindet/befinden.

7.

„Sicherheitsempfehlung“ bezeichnet jeden Vorschlag , auch im Bereich der Registrierung und der Kontrolle,

a)

entweder der Untersuchungsstelle des Staates, die die Sicherheitsuntersuchung durchführt oder leitet, auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben; oder gegebenenfalls

b)

der Kommission , die mit der Unterstützung durch die Agentur und auf der Grundlage einer Analyse abstrakter Daten sowie der Ergebnisse durchgeführter Sicherheitsuntersuchungen vorgeht .

Artikel 4

Status der Sicherheitsuntersuchungen

(1)   Die Mitgliedstaaten definieren gemäß ihrer Rechtsordnung den Rechtsstatus der Sicherheitsuntersuchungen dergestalt, dass diese so wirksam und so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß ihren Rechtsvorschriften und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden, dass Sicherheitsuntersuchungen

a)

unabhängig von strafrechtlichen oder sonstigen gleichzeitig stattfindenden Untersuchungen durchgeführt werden, mit denen die Haftung ermittelt oder Schuld zugewiesen werden soll , wobei nur die sich aus den Sicherheitsuntersuchungen, die gemäß dieser Richtlinie eingeleitet werden, ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen bei gerichtlichen Untersuchungen verwendet werden dürfen ; und

b)

durch solche Untersuchungen nicht in unangemessener Weise verhindert, ausgesetzt oder verzögert werden.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften beziehen gemäß dem in Artikel 10 genannten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit Regelungen ein, die folgendes zulassen:

a)

die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung bei Sicherheitsuntersuchungen, die von anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, oder die Übertragung der Leitung einer solchen Sicherheitsuntersuchung an einen anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 7 und

b)

die Koordinierung der Tätigkeiten ihrer jeweiligen Untersuchungsstellen in dem Maße, wie es für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.

Artikel 5

Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Untersuchungsstelle gemäß Artikel 8 nach schweren oder sehr schweren Unfällen auf See eine Sicherheitsuntersuchung durchführt, wenn

a)

ein Schiff beteiligt ist, das unter seiner Flagge fährt, unabhängig vom Ort des Unfalls; oder

b)

der Unfall in seinem Küstenmeer oder in seinen inneren Gewässern gemäß Definition des SRÜ stattgefunden hat, unabhängig von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die beteiligten Schiffe führen; oder

c)

ein begründetes Interesse dieses Mitgliedstaats gegeben ist, unabhängig vom Ort des Unfalls oder von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die beteiligten Schiffe führen.

(2)    Neben der Untersuchung schwerer und sehr schwerer Unfälle entscheidet die in Artikel 8 genannte Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit weniger schweren Unfällen, Vorkommnissen auf See und Notsignalen nach einer ersten Ermittlung des jeweiligen Sachverhalts , ob eine Sicherheitsuntersuchung ▐ durchgeführt wird.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Untersuchungsstelle die Schwere des Unfalls oder Vorkommnisses, die Art des beteiligten Schiffs und/oder Frachtschiffs, von dem das Notsignal ausging, und etwaige Anfragen der Such- und Rettungsdienste .

(3)   Umfang und konkrete Vorkehrungen für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen werden von der Untersuchungsstelle des für die Untersuchungen federführenden Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der anderen Staaten mit begründetem Interesse derart festgelegt, dass sie der Untersuchungsstelle im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Richtlinie als möglichst sinnvoll erscheinen und auf die Verhütung künftiger Unfälle und Vorkommnisse ausgerichtet sind.

(4)   Sicherheitsuntersuchungen folgen ▐ der gemeinsamen, gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 entwickelten Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See. Die Kommission nimmt diese Methodik für die Zwecke dieser Richtlinie an oder ändert sie.

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission trägt den Schlussfolgerungen der Unfallberichte und den in diesen enthaltenen Sicherheitsempfehlungen Rechnung, wenn sie die gemeinsame Methodik ändert .

(5)   Eine Sicherheitsuntersuchung wird so rasch wie möglich und jedenfalls nicht später als zwei Monate nach Eintreten eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See eingeleitet.

Artikel 6

Meldepflicht

Die Mitgliedstaaten schreiben in ihren Rechtsvorschriften vor, dass ihre jeweilige Untersuchungsstelle von den zuständigen Behörden oder den Beteiligten unverzüglich über sämtliche Unfälle, Vorkommnisse und Notsignale zu unterrichten ist, die unter diese Richtlinie fallen.

Artikel 7

Leitung von Sicherheitsuntersuchungen und Teilnahme daran

(1)   ▐ Bei schweren oder sehr schweren Unfällen , bei denen ein begründetes Interesse zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten besteht , einigen sich diese ║Mitgliedstaaten rasch darüber , welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll. Sollten diese nicht imstande sein sich darüber zu einigen, welcher von ihnen für die Untersuchungen federführend ist, trifft die Kommission eine entsprechende Entscheidung, die sich auf eine Stellungnahme der Agentur gründet und die unverzüglich umgesetzt wird .

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 ist jeder Mitgliedstaat so lange für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis entweder eine Einigung darüber zustande kommt, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll , oder die Kommission eine entsprechende Entscheidung trifft .

(3)   Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dieser Richtlinie und nach dem Völkerrecht kann ein Mitgliedstaat von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen die Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die Durchführung spezifischer damit verbundener Aufgaben einem anderen Mitgliedstaat übertragen.

(4)   Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Unfall, Vorkommnis oder Notsignal auf See beteiligt, leitet der Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder inneren Gewässern gemäß Definition des SRÜ der Unfall bzw. das Vorkommnis oder Notsignal eingetreten ist — bzw. bei Eintritt in anderen Gewässern der letzte Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgewässern das Fahrgastschiff bzw. Fahrzeug verkehrt ist — die Sicherheitsuntersuchung ein. Dieser Mitgliedstaat ist für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis entweder eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll , oder die Kommission eine entsprechende Entscheidung trifft .

Artikel 8

Untersuchungsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Sicherheitsuntersuchungen unter der Verantwortung einer unparteiischen ständigen Untersuchungsstelle bzw. -einrichtung durchgeführt werden, die mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet und mit Untersuchungsbeauftragten besetzt ist, die für Fragen im Zusammenhang mit Unfällen und Vorkommnissen auf See entsprechend qualifiziert sind.

Diese Untersuchungsstelle ▐ ist insbesondere von den für Fahrtüchtigkeit, Zertifizierung, Überprüfungen, Besatzungen, sichere Navigation, Wartung, Seeverkehrskontrolle, Hafenstaatkontrolle und den Betrieb von Seehäfen zuständigen einzelstaatlichen Behörden funktional unabhängig, von Stellen, die Untersuchungen zur Feststellung der Haftung oder zur Strafverfolgung durchführen, und generell von allen anderen Parteien , deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt treten könnten.

Binnenstaaten, die weder Schiffe noch andere Wasserfahrzeuge unter ihrer Flagge haben, benennen eine unabhängige Zentralstelle für die Mitwirkung an einer Sicherheitsuntersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.

(2)   Die Untersuchungsstelle gewährleistet, dass die einzelnen Untersuchungsbeauftragten über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in den Fachbereichen verfügen, die zu ihren üblichen Untersuchungsaufgaben gehören. Ferner stellt die Untersuchungsstelle erforderlichenfalls die rasche Zugänglichkeit geeigneter Fachkenntnisse sicher.

(3)   Die der Untersuchungsstelle übertragenen Tätigkeiten können auch die Sammlung und Analyse von Daten zur Seeverkehrssicherheit beinhalten, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Stelle nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Verwaltungs- und Normungsfragen mit sich bringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung, dass die Untersuchungsbeauftragten ihrer jeweiligen Untersuchungsstelle bzw. einer anderen Untersuchungsstelle, an die sie die Sicherheitsuntersuchung übertragen hat, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die gerichtliche Untersuchung zuständigen Behörden, folgende Befugnisse haben:

a)

freier Zugang zu allen relevanten Gebieten bzw. Unfallorten sowie zu allen Schiffen, Wracks und Bauten, einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern;

b)

sofortige Spurenaufnahme und überwachte Suche nach sowie Entnahme von Wrackteilen, Trümmern und sonstigen Bauteilen oder Stoffen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken;

c)

Anforderung der Untersuchung bzw. Analyse der unter Buchstabe b genannten Gegenstände und freier Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen bzw. Analysen;

d)

freier Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, einschließlich VDR-Daten, die sich auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie Vervielfältigung und Nutzung solcher Daten;

e)

freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt wurden;

f)

Anforderung von und freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb eines Schiffes beteiligten Personen oder anderer relevanter Personen oder zu Tests der an ihnen entnommenen Proben;

g)

Befragung von Zeugen in Abwesenheit von Personen, deren Interessen als für die Sicherheitsuntersuchung hinderlich gelten könnten;

h)

Einholung von Aufzeichnungen von Schiffsbesichtigungen und sachdienlichen Informationen im Besitz des Flaggenstaates, der Schiffseigner, der Klassifikationsgesellschaften oder anderer relevanter Beteiligter, sofern diese oder ihre Vertreter in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind;

i)

Ersuchen um den Beistand der zuständigen Behörden der jeweiligen Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaats und des Hafenstaats, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und von sonstigem Hafen- oder Seeschifffahrtspersonal.

(5)   Die Untersuchungsstelle ist in der Lage, bei der Benachrichtigung über einen Unfall, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt, unverzüglich zu reagieren und über ausreichende Ressourcen für eine unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe zu verfügen. Ihre Untersuchungsbeauftragten erhalten den für die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Status.

(6)   Die Untersuchungsstelle kann gleichzeitig mit den Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie auch die Untersuchung anderer Vorkommnisse als Seeunfälle übernehmen, soweit diese Untersuchungen ihre Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.

Artikel 9

Nichtoffenlegung von Informationen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung, dass die nachstehenden Informationen nicht zu anderen Zwecken als zur Sicherheitsuntersuchung zur Verfügung gestellt werden ▐:

a)

sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen, die von der Untersuchungsstelle im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung erfasst bzw. niedergeschrieben werden;

b)

Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben;

c)

medizinische und persönliche Informationen über Personen, die von dem Unfall oder Vorkommnis betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Zeugenaussagen und sonstige im Zuge von Sicherheitsuntersuchungen von Zeugen bereitgestellten Informationen nicht von den Behörden von Drittländern in Erfahrung gebracht werden, um zu verhindern, dass diese Aussagen oder Informationen bei strafrechtlichen Untersuchungen in solchen Ländern verwendet werden.

Artikel 10

Rahmen für die ständige Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten in enger Kooperation mit der Kommission einen Rahmen für die ständige Zusammenarbeit, damit ihre jeweiligen Untersuchungsstellen miteinander in dem Maße zusammenarbeiten können, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.

(2)   Die Verfahrensordnung für den Rahmen für die ständige Zusammenarbeit und die dafür erforderlichen organisatorischen Vereinbarungen werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren beschlossen.

(3)   Innerhalb des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit vereinbaren die Untersuchungsstellen in den Mitgliedstaaten insbesondere die Modalitäten der Zusammenarbeit, mit denen Folgendes am besten erreicht werden kann:

a)

gemeinsame Nutzung durch die Untersuchungsstellen von Einrichtungen, Anlagen und Geräten für die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Sicherheitsuntersuchung relevanten Gegenständen, einschließlich der Gewinnung und Auswertung von Daten von VDR und sonstigen elektronischen Geräten;

b)

gegenseitige Bereitstellung von technischer Hilfe oder Fachkenntnissen zur Erfüllung spezifischer Aufgaben;

c)

Erwerb und Austausch von Informationen, die für die Analyse von Unfalldaten sowie für die Abgabe geeigneter Sicherheitsempfehlungen auf Gemeinschaftsebene von Belang sind;

d)

Aufstellung gemeinsamer Grundsätze für die Umsetzung von Sicherheitsempfehlungen und für die Anpassung von Untersuchungsmethoden an die Entwicklung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts;

e)

Bereitstellung von Frühwarnsystemen im Falle eines Unfalls oder Vorkommnisses auf See;

f)

Aufstellung von Vertraulichkeitsregeln für den Austausch — unter Achtung der innerstaatlichen Vorschriften — von Zeugenaussagen und die Verarbeitung von Daten und anderen Informationen nach Artikel 9 ▐;

g)

gegebenenfalls Organisation einschlägiger Schulungsmaßnahmen für einzelne Untersuchungsbeauftragte;

h)

Förderung der Zusammenarbeit mit den Untersuchungsstellen von Drittländern und mit den internationalen Organisationen für die Untersuchung von Seeunfällen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen.

(4)     Ein Mitgliedstaat, dessen Anlagen oder Dienstleistungen vor einem Unfall oder einem Vorkommnis von einem Schiff genutzt worden sind oder normalerweise genutzt worden wären und der für die Sicherheitsuntersuchung wichtige Informationen besitzt, leitet diese Informationen an die die Sicherheitsuntersuchung durchführende Stelle weiter.

Artikel 11

Kosten

(1)   Bei Sicherheitsuntersuchungen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, werden für die jeweiligen Tätigkeiten keine Gebühren erhoben.

(2)   Falls ein Mitgliedstaat, der nicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um Unterstützung gebeten wird, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine Erstattung der anfallenden Kosten.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Drittländern mit begründetem Interesse

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei den Sicherheitsuntersuchungen so weit wie möglich mit Drittländern mit begründetem Interesse zusammen.

(2)   Drittländern mit begründetem Interesse wird es im gegenseitigen Einvernehmen gestattet, sich einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführt wird, in jeder Phase der Untersuchung anzuschließen.

(3)   Die Mitwirkung eines Mitgliedstaats an einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Drittland mit begründetem Interesse durchgeführt wird, erfolgt unbeschadet der Pflichten bezüglich der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen und der Berichterstattung darüber im Rahmen dieser Richtlinie. Ist ein Drittland mit begründetem Interesse federführend bei einer Sicherheitsuntersuchung, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, so können die Mitgliedstaaten beschließen, keine gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, sofern die von dem Drittland geleitete Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See durchgeführt wird.

Artikel 13

Beweissicherung

Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von Unfällen und Vorkommnissen im Anwendungsbereich dieser Richtlinie betroffenen Parteien sich nach Kräften um Folgendes bemühen:

a)

die Speicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich Daten von VDR und sonstigen elektronischen Geräten, über den Zeitraum vor, während und nach einem Unfall;

b)

die Verhinderung des Überschreibens oder sonstiger Veränderungen solcher Daten;

c)

den Schutz anderer Geräte, die berechtigterweise für die Sicherheitsuntersuchung des Unfalls als wesentlich gelten, vor Störungen;

d)

die unverzügliche Einholung und Sicherung aller Beweise für Sicherheitsuntersuchungen.

Artikel 14

Untersuchungsberichte

(1)   Über im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführte Sicherheitsuntersuchungen wird ein Bericht veröffentlicht, der in einem von der zuständigen Untersuchungsstelle bestimmten Format und im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten des Anhangs I verfasst wird.

Die Untersuchungsstellen können beschließen, dass über eine Sicherheitsuntersuchung , die keinen schweren oder sehr schweren Unfall auf See betrifft und deren Ergebnisse voraussichtlich nicht zur Vorbeugung künftiger Unfälle und Vorkommnisse führen werden, ein vereinfachter Bericht erstellt wird, der zu veröffentlichen ist.

(2)   Die Untersuchungsstellen ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Bericht innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Unfalls der Öffentlichkeit und insbesondere dem gesamten Seeverkehrssektor vorzulegen , dem erforderlichenfalls spezifische Schlussfolgerungen und Empfehlungen übermittelt werden . Ist es nicht möglich, den Abschlussbericht in dieser Zeit zu verfassen, wird innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Unfalls oder Vorkommnisses ein Zwischenbericht veröffentlicht.

(3)   Die Untersuchungsstelle des für die Untersuchungen federführenden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission eine Ausfertigung des Abschlussberichts, des vereinfachten Berichts oder des Zwischenberichts. Sie berücksichtigt etwaige Anmerkungen der Kommission ▐ im Hinblick auf die Verbesserung der ▐ Qualität des Berichts so, wie es am ehesten zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie beiträgt.

(4)     Alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht, der sowohl über den Stand der Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie als auch über eventuelle weitere Schritte Aufschluss gibt, die im Sinne der in jenem Bericht enthaltenen Empfehlungen als notwendig erachtet werden.

Artikel 15

Sicherheitsempfehlungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Adressaten die von den Untersuchungsstellen abgegebenen Sicherheitsempfehlungen gebührend berücksichtigen und diese unter Einhaltung des Gemeinschafts- und Völkerrechts gegebenenfalls angemessen weiterverfolgt werden.

(2)   Gegebenenfalls gibt eine Untersuchungsstelle oder die Kommission , unterstützt durch die Agentur, auf der Grundlage einer Analyse abstrakter Daten und der Ergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen Sicherheitsempfehlungen ab.

(3)   Eine Sicherheitsempfehlung unternimmt unter keinen Umständen die Feststellung der Haftung oder Zuweisung von Schuld für einen Unfall.

Artikel 16

Frühwarnsystem

Unbeschadet ihres Rechts auf Veröffentlichung einer Frühwarnung unterrichtet die Untersuchungsstelle eines Mitgliedstaats zu jedem Zeitpunkt einer Sicherheitsuntersuchung die Kommission unverzüglich über die Notwendigkeit einer Frühwarnung, falls sie zu der Ansicht gelangt, dass auf Gemeinschaftsebene dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Unfälle vorzubeugen.

Falls erforderlich gibt die Kommission eine Warnung an die zuständigen Behörden in allen anderen Mitgliedstaaten, an die Seeverkehrswirtschaft und an alle anderen betroffenen Parteien aus.

Artikel 17

Europäische Datenbank für Unfälle auf See

(1)   Daten über Unfälle und Vorkommnisse auf See werden in einer europäischen elektronischen Datenbank gespeichert und ausgewertet, die die Kommission unter der Bezeichnung „Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See“ (European Marine Casualty Information Platform — EMCIP) einrichten wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Behörden, die für diese Datenbank zugangsberechtigt sind.

(3)   Die Untersuchungsstellen der Mitgliedstaaten melden der Kommission Unfälle und Vorkommnisse auf See gemäß den Vorgaben in Anhang II. Sie legen der Kommission auch Daten gemäß der Regelung über die EMCIP-Datenbank vor, die aus Sicherheitsuntersuchungen gewonnen werden.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln eine Datenbank-Regelung und eine Methode für die Meldung von Daten innerhalb angemessener Fristen.

Artikel 18

Faire Behandlung von Seeleuten

Im Einklang mit ihrem einzelstaatlichen Recht wenden die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen der Leitlinien der IMO über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See an.

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20

Änderungsbefugnisse

Die Kommission kann die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die Verweise auf Rechtsakte der Gemeinschaft und der IMO aktualisieren, um sie an Gemeinschafts- oder IMO-Vorschriften, die zwischenzeitlich in Kraft getreten sind, anzupassen, soweit dabei der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht ausgeweitet wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission kann nach demselben Verfahren auch die Anhänge ändern.

Änderungen des IMO-Codes für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeklammert werden.

Artikel 21

Zusätzliche Maßnahmen

Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat in keiner Weise daran, zusätzliche Maßnahmen zur Sicherheit auf See zu ergreifen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass solche Maßnahmen nicht gegen diese Richtlinie verstoßen oder in irgendeiner Weise das Erreichen ihres Ziels oder der Ziele der Union beeinträchtigen.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 23

Änderungen bestehender Rechtsakte

(1)   Artikel 12 der Richtlinie 1999/35/EG wird gestrichen.

(2)   Artikel 11 der Richtlinie 2002/59/EG wird gestrichen.

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem … (10) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen und der vorliegenden Richtlinie bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007(ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 546), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 23) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(4)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 730.

(5)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1. ║.

(6)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(7)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. ║.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(9)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. ║.

(10)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

INHALT DES BERICHTS ÜBER DIE SICHERHEITSUNTERSUCHUNG

Vorwort

Hier wird der einzige Zweck der Sicherheitsuntersuchung dargestellt, wobei eine Sicherheitsempfehlung in keiner Weise eine Vermutung von Schuld oder Haftung begründet und der Bericht inhaltlich und stilistisch nicht mit der Absicht verfasst wurde, in gerichtlichen Verfahren verwendet zu werden.

(Der Bericht sollte weder Verweise auf Zeugenaussagen enthalten noch einen Zusammenhang herstellen zwischen in diesem Bericht genannten Personen, und Personen, die im Zuge der Sicherheitsuntersuchung Zeugenaussagen gemacht haben.)

1.   Zusammenfassung

In diesem Teil werden die grundlegenden Fakten zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See dargelegt: Was hat sich wann, wo und wie ereignet? Gab es Tote, Verletzte, Schäden am Schiff oder an der Ladung, Schäden Dritter oder Umweltschäden?

2.   Fakten

Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, mit hinreichenden Informationen enthält, die die Untersuchungsstelle als Fakten bewertet und die die Analyse substantiieren und das Verständnis erleichtern.

Hierzu gehören insbesondere die folgenden Angaben:

2.1.   Schiffsdaten

Flagge/Register,

Identifizierung,

Hauptmerkmale,

Eigner und Geschäftsführung,

Einzelheiten der Konstruktion,

Mindestbesatzung,

Zulässige Ladung.

2.2.   Reisedaten

Anlaufhäfen,

Art der Fahrt,

Angaben zur Ladung,

Besatzung.

2.3.   Angaben zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See

Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See,

Datum und Uhrzeit,

Position und Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See,

Äußere und innere Umstände,

Schiffsbetrieb und Fahrtabschnitt,

Platz an Bord,

Angaben zu personenbezogenen Faktoren,

Folgen (für Mensch, Schiff, Ladung und Umwelt sowie sonstige Folgen).

2.4.   Einschaltung der Behörden an Land und Notfallmaßnahmen

Beteiligte Personen,

Eingesetzte Mittel,

Reaktionsschnelligkeit,

Ergriffene Maßnahmen,

Ergebnisse.

3.   Darstellung des Unfallhergangs

In diesem Teil sind der Hergang des Unfalls oder Vorkommnisses auf See unter chronologischer Auflistung der Vorfälle zu schildern, die sich vor, während und nach dem Unfall oder Vorkommnis auf See ereignet haben, und die jeweiligen Akteure zu nennen (Personen, Material, Umfeld, Ausrüstung oder externer Beauftragter). Die Darstellung des Unfallhergangs erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem sich die Vorfälle ereignet haben, die direkt zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See geführt haben. Dieser Teil enthält auch alle sachdienlichen Angaben über die durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen, einschließlich der Ergebnisse von Untersuchungen oder Prüfungen.

4.   Auswertung

Dieser Teil enthält verschiedene Abschnitte, die Aufschluss über jeden unfallrelevanten Vorfall geben und Erläuterungen zu den Ergebnissen etwaiger relevanter Untersuchungen oder Prüfungen enthalten, die im Laufe der Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wurden, sowie zu etwaigen Sicherheitsmaßnahmen, die bereits zur Verhütung von Unfällen auf See ergriffen wurden.

In diesen Abschnitten sollten folgende Fragen behandelt werden:

Zusammenhang und Umstände des Unfalls,

Menschliches Versagen oder Unterlassungen, Vorfälle im Zusammenhang mit gefährlichem Material, Umweltauswirkungen, Geräteversagen und äußere Einflüsse,

Faktoren, die auf Funktionen von Personen, Schiffsbetriebsmaßnahmen, Maßnahmen der Behörde an Land oder Vorschriften zurückzuführen sind.

Die im Bericht dargelegten Auswertungen und Bemerkungen erlauben logische Rückschlüsse auf sämtliche unfallrelevante Faktoren, auch auf solche, die zwar zur Verhütung von Unfällen und/oder zur Verhinderung oder Minimierung der Unfallfolgen vorgesehen sind, bei denen sich aber herausgestellt hat, dass sie ungeeignet oder nicht vorhanden sind.

5.   Schlussfolgerungen

In diesem Teil werden die Faktoren, die nachweislich zum Unfall geführt haben, sowie die fehlenden oder ungeeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen (Material, Funktionen, Symbole oder Verfahren) zusammengestellt, für die Sicherheitsmaßnahmen entwickelt werden sollten, um Unfälle auf See zu vermeiden.

6.   Sicherheitsempfehlungen

Dieser Teil des Berichts enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen, die sich aus der Auswertung und den Schlussfolgerungen ergeben und die sich auf bestimmte Aspekte beziehen, wie Rechtslage, Konstruktion, Verfahren, Inspektionen, Management, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Schulung, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Unterstützung durch die Behörden an Land und Notfallmaßnahmen.

Die Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung von Unfällen auf See sind an die Stellen zu richten, die am besten geeignet sind, sie auch umzusetzen, wie Schiffseigner, Geschäftsführer, anerkannte Organisationen, Schifffahrtsbehörden, Schiffsverkehrsdienste, Notfalldienste, internationale Seeschifffahrtsbehörden und europäische Institutionen.

Hierzu gehören auch etwaige Sicherheitsempfehlungen, die bereits während der laufenden Sicherheitsuntersuchungen ausgesprochen bzw. ergriffen wurden.

7.   Anlagen

Gegebenenfalls ist die folgende nicht abschließende Liste von Angaben dem in Papier- und/oder in elektronischer Form vorliegenden Bericht beizufügen:

Bilder, Filme, Tonaufnahmen, Karten, Zeichnungen,

geltende Normen,

verwendete technische Begriffe und Abkürzungen,

besondere Sicherheitsstudien,

sonstige Informationen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

FÜR DIE MELDUNG VON UNFÄLLEN ODER VORKOMMNISSEN AUF SEE BENÖTIGTE DATEN

(Teil des Europäischen Informationsforums für Unfälle auf See)

NB: Unterstrichene Zahlen bedeuten, dass die Angaben für jedes Schiff zu machen sind, sofern mehr als ein Schiff an dem Unfall oder Vorkommnis auf See beteiligt ist.

01.

Zuständiger Mitgliedstaat/Ansprechpartner

02.

Untersuchender Mitgliedstaat

03.

Rolle des Mitgliedstaats

04.

Betroffener Küstenstaat

05.

Anzahl der Staaten mit begründetem Interesse

06.

Staaten mit begründetem Interesse

07.

Meldestelle

08.

Zeitpunkt der Meldung

09.

Datum der Meldung

10.

Name des Schiffes

11.

IMO-Kennnummer / Unterscheidungssignal

12.

Schiffsflagge

13.

Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

14.

Schiffstyp

15.

Datum des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

16.

Uhrzeit des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

17.

Position — Breitengrad

18.

Position — Längengrad

19.

Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See

20.

Auslaufhafen

21.

Bestimmungshafen

22.

Verkehrstrennungsgebiet

23.

Fahrtabschnitt

24.

Schiffsbetrieb

25.

Platz an Bord

26.

Tote:

Besatzung

Passagiere

Andere

27.

Schwerverletzte:

Besatzung

Passagiere

Andere

28.

Verschmutzung

29.

Schäden am Schiff

30.

Schäden an der Ladung

31.

Sonstige Schäden

32.

Kurze Beschreibung des Unfalls oder Vorkommnisses auf See


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/188


Mittwoch, 24. September 2008
Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ***II

P6_TA(2008)0445

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (6389/2/2008 — C6-0227/2008 — 2005/0241(COD))

2010/C 8 E/41

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6389/2/2008 — C6-0227/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0592),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0645),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0333/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 17.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 562.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0241

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen. Zu diesen Maßnahmen gehören Bestimmungen über die Haftung für Schäden von Reisenden, da es wichtig ist, Schadensersatz in angemessener Höhe für Reisende bei Unfällen auf See zu gewährleisten.

(2)

Das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See wurde am 1. November 2002 unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten beraten gegenwärtig, ob sie diesem Protokoll beitreten oder es ratifizieren.

(3)

Das Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung (║ ‚Athener Übereinkommen‘ ║), gilt nur für den internationalen Verkehr. Im Binnenmarkt für Seeverkehr wird nicht mehr zwischen inländischer und internationaler Beförderung unterschieden, weshalb es angebracht ist, Umfang und Art der Haftung bei internationaler und inländischer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft anzugleichen.

(4)

Die im Athener Übereinkommen vorgesehenen Versicherungsanforderungen müssen den finanziellen Mitteln der Schiffseigner und der Versicherungsgesellschaften entsprechen. Schiffseigner müssen in der Lage sein, ihren Versicherungsanforderungen in wirtschaftlich angemessener Weise nachzukommen, und es muss — insbesondere im Fall kleiner Schifffahrtsunternehmen, die inländische Verkehrsdienste betreiben — dem saisonalen Charakter ihrer Tätigkeiten Rechnung getragen werden. Der Übergangszeitraum, der für die Anwendung dieser Verordnung vorgesehen ist, muss ausreichend lang sein, damit die im Athener Übereinkommen vorgesehene Pflichtversicherung umgesetzt werden kann, ohne die bestehenden Versicherungssysteme zu beeinträchtigen.

(5)

Es ist angebracht, den Beförderer zu verpflichten, im Fall des Todes oder der Körperverletzung eines Reisenden Vorschusszahlungen zu leisten, wobei der Vorschuss keine Haftungsanerkennung darstellt.

(6)

Angemessene, vollständige und verständliche Informationen über die neuen, den Reisenden gewährten Rechte sollten den betreffenden Reisenden vor der Reise zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Änderungen des Athener Übereinkommens werden in das Gemeinschaftsrecht übernommen, sofern diese Änderungen nicht gemäß dem Verfahren von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)  (4) ausgenommen werden.

(8)

Der Rechtsausschuss der IMO nahm am 19. Oktober 2006 den IMO-Vorbehalt und die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens (║ ‚IMO-Richtlinien‘ ║) an, mit denen bestimmte Fragen im Rahmen des Athener Übereinkommens — insbesondere der Schadensersatz für Schäden mit Terrorismusbezug — geregelt werden. ║Die IMO-Richtlinien können insofern als lex specialis betrachtet werden.

(9)

Diese Verordnung umfasst Teile der IMO-Richtlinien und verleiht ihnen Rechtsverbindlichkeit. Um dieses Ergebnis zu erreichen, sollten insbesondere die in den IMO-Richtlinien mit dem Verb „sollten“ abgefassten Bestimmungen als verbindlich formuliert angesehen werden.

(10)

Die Bestimmungen des Athener Übereinkommens (Anhang I) und der IMO-Richtlinien (Anhang II) sollten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts sinngemäß ausgelegt werden.

(11)

Die von den Artikeln 17 und 17a des Athener Übereinkommens erfassten Gegenstände fallen insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der ║ Gemeinschaft, als diese Artikel die durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (5) erlassenen Vorschriften berühren. Insofern werden diese Artikel Teil der Rechtsordnung der Gemeinschaft, wenn die Gemeinschaft dem Athener Übereinkommen beitritt.

(12)

Im Sinne dieser Verordnung sollte die Formulierung „oder in einem Mitgliedstaat registriert ist“ dahin gehend ausgelegt werden, dass der Flaggenstaat nach dem Konzept der Registrierung eines auf Grund einer „Bareboat Charter“ ausgecharterten Schiffes entweder ein Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei des Athener Übereinkommens sein muss. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Notwendige veranlassen, um die IMO aufzufordern, Richtlinien zum Konzept der Registrierung eines auf Grund einer „Bareboat Charter“ ausgecharterten Schiffes auszuarbeiten.

(13)

Im Sinne dieser Verordnung sollten unter „Mobilitätshilfen“ weder Gepäck noch Fahrzeuge im Sinne von Artikel 8 des Athener Übereinkommens verstanden werden.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(15)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Verordnung zu ändern, um spätere Änderungen der internationalen Übereinkommen, Protokollen, Codes und Entschließungen, die damit zusammenhängen, zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(16)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (7) geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) sollte die Kommission bei der Vorbereitung und Erstellung eines Sachstandsberichts über das Funktionieren der neuen Regelungen unterstützen.

(17)

Da eine stärkere Abstimmung unter den Mitgliedstaaten über Fragen der Sicherheit des Seeverkehrs stattfinden muss, ist es unabdingbar, die Zuständigkeiten der Agentur zu überprüfen und möglicherweise eine Erweiterung ihrer Befugnisse in Erwägung zu ziehen.

(18)

Die einzelstaatlichen Behörden, insbesondere die Hafenbehörden, spielen bei der Ermittlung und Bewältigung der verschiedenen Risiken für die Sicherheit des Seeverkehrs eine grundlegende und entscheidende Rolle.

(19)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einheitlicher Regeln für die Rechte von Beförderern und deren Reisenden auf See und der Reisenden bei Unfällen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher angesichts der Notwendigkeit, gleiche Höchstbeträge für die Unfallhaftung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung schafft eine gemeinschaftliche Regelung für die Haftung und Versicherung bei der Beförderung von Reisenden auf See entsprechend den einschlägigen Bestimmungen:

a)

des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in seiner durch das Protokoll von 2002 geänderten Fassung (║ ‚Athener Übereinkommen‘ ║), wie sie in Anhang I wiedergegeben sind, und

b)

des IMO-Vorbehalts und der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, angenommen vom Rechtsausschuss der IMO am 19. Oktober 2006 (║ ‚IMO-Richtlinien‘ ║), wie sie in Anhang II wiedergegeben sind.

Ferner wird mit dieser Verordnung der Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf die Beförderung von Reisenden auf See innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ▐ ausgeweitet, und es werden einige ergänzende Anforderungen festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für jede internationale Beförderung im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 des Athener Übereinkommens und jede Seebeförderung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats ▐, wenn

a)

das Schiff die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist oder

b)

der Beförderungsvertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde oder

c)

nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat liegt.

Artikel 3

Haftung und Versicherung

(1)   Die Haftungsregeln für Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie die Bestimmungen über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit richten sich nach dieser Verordnung und den Artikeln 1 und 1bis, Artikel 2 Absatz 2, den Artikeln 3 bis 16, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, sowie den Artikeln 18, 20 und 21 des in Anhang I wiedergegebenen Athener Übereinkommens und den in Anhang II wiedergegebenen IMO-Richtlinien.

Artikel 7 Absatz 2 des Athener Übereinkommens ist auf die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Beförderung von Reisenden nicht anzuwenden, sofern das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung nicht gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags entsprechend ändern.

(2)   Die in Anhang II wiedergegebenen ║ IMO-Richtlinien sind verbindlich.

Artikel 4

Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen

Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung, die von einem Reisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet wird, richtet sich die Haftung des Beförderers nach Artikel 3 Absatz 3 des Athener Übereinkommens. Die Entschädigung muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen.

Artikel 5

Vorschusszahlung

Bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden infolge eines Schifffahrtsereignisses ▐ leistet der Beförderer, der die Beförderung, bei der das Schifffahrtsereignis eintrat, ganz oder teilweise tatsächlich durchgeführt hat, binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensersatzberechtigten eine zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse ausreichende und in angemessenem Verhältnis zum erlittenen Schaden stehende Vorschusszahlung. Im Todesfall oder bei dauerhafter vollständiger Invalidität eines Reisenden oder bei Verletzungen an mindestens 75 % des Körpers eines Reisenden, die klinisch als sehr schwer betrachtet werden, beträgt diese Zahlung mindestens 21 000 EUR.

Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Beförderer in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar. Sie kann mit den eventuell später auf der Grundlage dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden und kann nicht zurückgezahlt werden, außer in den Fällen, die in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Athener Übereinkommens oder in Anlage A der IMO-Richtlinien genannt sind, oder wenn der Empfänger der Vorschusszahlung nicht schadensersatzberechtigt war.

Mit der Zahlung bzw. dem Erhalt eines Vorschusses wird der Beförderer, der ausführende Beförderer oder der Reisende in die Lage versetzt, rechtliche Schritte einzuleiten, um Haftungsansprüche und Schuldfragen zu klären.

Artikel 6

Unterrichtung der Reisenden

Der Beförderer und/oder der ausführende Beförderer sorgen dafür, dass die Reisenden vor der Abfahrt geeignete , vollständige und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Soweit diese Informationen entweder vom Beförderer oder vom ausführenden Beförderer erteilt worden sind, ║ ist der jeweils andere Beförderer nicht mehr ║verpflichtet, sie zu erteilen. Die Informationen sind in geeigneter, vollständiger und verständlicher Form und im Fall der Information durch Reiseveranstalter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen  (8) bereitzustellen .

Zur Erfüllung dieser Unterrichtungspflicht können der Beförderer und/oder der ausführende Beförderer eine von der Kommission erstellte und veröffentlichte Zusammenfassung der Bestimmungen dieser Verordnung verwenden.

Artikel 7

Berichterstattung

Die Kommission erstellt bis (9) einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, in dem unter anderem den wirtschaftlichen Entwicklungen und den sich in internationalen Gremien vollziehenden Entwicklungen Rechnung getragen wird.

Diesem Bericht kann ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung oder ein Vorschlag für eine Vorlage der Gemeinschaft vor den einschlägigen internationalen Gremien beigefügt werden.

Artikel 8

Verfahren

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Athener Übereinkommens festgelegten Haftungshöchstbeträge aufgrund von nach Artikel 23 des Athener Übereinkommens und der entsprechenden Aktualisierung des Anhangs I getroffenen Beschlüssen betreffen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Übernahme von Änderungen der in Anhang II wiedergegebenen IMO-Richtlinien betreffen, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission erhält Unterstützung durch den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Übergangsbestimmung

In Bezug auf eine Beförderung zur See ▐ innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Verordnung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Anwendung für die Beförderung durch Linienfährdienste und für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ab dem Tag des Beginns ihrer Anwendung für die Beförderung durch Linienfährdienste in den von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags erfassten Regionen aufzuschieben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, an dem das Athener Übereinkommen für die Gemeinschaft in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007(ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 562), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 17) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008. ║.

(4)   ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. ║.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(7)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. ║.

(8)   ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

(9)  Drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG EINSCHLÄGIGE BESTIMMUNGEN DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON REISENDEN UND IHREM GEPÄCK AUF SEE

(konsolidierter Wortlaut des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See und des Protokolls von 2002 zum Übereinkommen)

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet:

1.

a)

„Beförderer“ bedeutet eine Person, durch oder für die ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, unabhängig davon, ob die Beförderung tatsächlich von dieser Person oder von einem ausführenden Beförderer durchgeführt wird;

b)

„ausführender Beförderer“ bedeutet eine andere Person als den Beförderer, unabhängig davon, ob es sich um den Schiffseigentümer, den Charterer, den Reeder oder Ausrüster eines Schiffs handelt, welche die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt; und

c)

„Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt“ bedeutet den ausführenden Beförderer oder, soweit der Beförderer die Beförderung tatsächlich durchführt, den Beförderer;

2.

„Beförderungsvertrag“ bedeutet einen durch oder für einen Beförderer geschlossenen Vertrag über die Beförderung eines Reisenden oder über die Beförderung eines Reisenden und seines Gepäcks auf See;

3.

„Schiff“ bedeutet ausschließlich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen;

4.

„Reisender“ bedeutet eine auf einem Schiff beförderte Person,

a)

die aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert wird oder

b)

die mit Zustimmung des Beförderers ein Fahrzeug oder lebende Tiere begleitet, die Gegenstand eines Vertrags über die Beförderung von Gütern sind, für den dieses Übereinkommen nicht gilt;

5.

„Gepäck“ bedeutet alle Gegenstände oder Fahrzeuge, die der Beförderer aufgrund eines Beförderungsvertrags befördert, ausgenommen

a)

Gegenstände oder Fahrzeuge, die aufgrund eines Chartervertrags, eines Konnossements oder eines anderen Vertrags befördert werden, der in erster Linie die Beförderung von Gütern betrifft, und

b)

lebende Tiere;

6.

„Kabinengepäck“ bedeutet Gepäck, das der Reisende in seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz, seiner Obhut oder unter seiner Aufsicht hat. Ausgenommen bei der Anwendung von Absatz 8 dieses Artikels und von Artikel 8 schließt das Kabinengepäck das Gepäck ein, das der Reisende in oder auf seinem Fahrzeug hat;

7.

„Verlust oder Beschädigung von Gepäck“ schließt einen Vermögensschaden ein, der sich daraus ergibt, dass das Gepäck dem Reisenden nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte befördert werden sollen, wieder ausgehändigt worden ist, schließt aber keine Verspätungen ein, die durch Arbeitsstreitigkeiten entstanden sind;

8.

„Beförderung“ umfasst folgende Zeiträume:

a)

hinsichtlich des Reisenden und seines Kabinengepäcks den Zeitraum, während dessen sich der Reisende und/oder sein Kabinengepäck an Bord des Schiffes befinden oder ein- oder ausgeschifft werden, und den Zeitraum, während dessen der Reisende und sein Kabinengepäck auf dem Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umgekehrt befördert werden, wenn die Kosten dieser Beförderung im Beförderungspreis inbegriffen sind oder wenn das für diese zusätzliche Beförderung benutzte Wasserfahrzeug dem Reisenden vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden ist. Hinsichtlich des Reisenden umfasst die Beförderung jedoch nicht den Zeitraum, während dessen er sich in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet;

b)

hinsichtlich des Kabinengepäcks auch den Zeitraum, während dessen sich der Reisende in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet, wenn dieses Gepäck von dem Beförderer oder seinen Bediensteten oder Beauftragten übernommen und dem Reisenden nicht wieder ausgehändigt worden ist;

c)

hinsichtlich anderen Gepäcks als Kabinengepäck den Zeitraum von der Übernahme durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten an Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung durch den Beförderer oder seine Bediensteten oder Beauftragten;

9.

„internationale Beförderung“ bedeutet jede Beförderung, bei der nach dem Beförderungsvertrag der Abgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten liegen oder in nur einem Staat liegen, wenn nach dem Beförderungsvertrag oder der vorgesehenen Reiseroute in einem anderen Staat ein Zwischenhafen angelaufen werden soll;

10.

„Organisation“ bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

11.

„Generalsekretär“ bedeutet den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 1bis

Anhang

Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   […] (1)

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Übereinkommen nicht, wenn die Beförderung nach den Bestimmungen eines anderen internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden oder Gepäck durch ein anderes Beförderungsmittel einem Haftungssystem unterliegt, soweit jene Bestimmungen für die Beförderung auf See zwingend anzuwenden sind.

Artikel 3

Haftung des Beförderers

(1)   Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer bis zu 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall, es sei denn, er weist nach, dass das Ereignis

a)

infolge einer Kriegshandlung, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und unabwendbaren Naturereignisses eingetreten ist oder

b)

ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die von einem Dritten in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, begangen wurde.

Soweit der Schaden den oben genannten Höchstbetrag übersteigt, haftet der Beförderer darüber hinaus, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

(2)   Für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines anderen als eines Schifffahrtsereignisses entstanden ist, haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Die Beweislast für das Verschulden liegt beim Kläger.

(3)   Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, wenn das den Schaden verursachende Ereignis auf ein Verschulden des Beförderers zurückzuführen ist. Verschulden des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.

(4)   Für den durch den Verlust oder die Beschädigung von anderem Gepäck als Kabinengepäck entstandenen Schaden haftet der Beförderer, es sei denn, er weist nach, dass das den Schaden verursachende Ereignis ohne sein Verschulden eingetreten ist.

(5)   Im Sinne dieses Artikels

a)

bedeutet „Schifffahrtsereignis“ Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer im Schiff oder einen Mangel des Schiffes,

b)

schließt „Verschulden des Beförderers“ Verschulden der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten des Beförderers ein,

c)

bedeutet „Mangel des Schiffes“ jede Funktionsstörung, jedes Versagen oder jede Nichteinhaltung von anwendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn er für das Verlassen, für die Evakuierung oder die Ein- und Ausschiffung der Reisenden, für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksicherung nach Wassereinbruch oder für das Aussetzen von Rettungsmitteln verwendet wird, und

d)

schließt „Schaden“ einen der Strafe oder der Abschreckung dienenden Schadensersatz nicht ein.

(6)   Die Haftung des Beförderers nach diesem Artikel bezieht sich nur auf den Schaden, der durch während der Beförderung eingetretene Ereignisse entstanden ist. Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmaß des Schadens liegt beim Kläger.

(7)   Dieses Übereinkommen berührt nicht das Rückgriffsrecht des Beförderers gegen Dritte sowie das Recht des Beförderers, die Einrede des Mitverschuldens nach Artikel 6 geltend zu machen. Dieser Artikel berührt nicht das Recht auf Haftungsbeschränkung nach Artikel 7 oder 8.

(8)   Der Umstand, dass das Verschulden einer Partei vermutet oder ihr die Beweislast auferlegt wird, verhindert nicht die Prüfung von Beweisen zugunsten dieser Partei.

Artikel 4

Ausführender Beförderer

(1)   Ist die Beförderung ganz oder teilweise einem ausführenden Beförderer übertragen worden, so bleibt der Beförderer dennoch für die gesamte Beförderung nach diesem Übereinkommen haftbar. Daneben unterliegt der ausführende Beförderer in Bezug auf den von ihm durchgeführten Teil der Beförderung den Bestimmungen dieses Übereinkommens und kann sich auf sie berufen.

(2)   Der Beförderer haftet hinsichtlich der von dem ausführenden Beförderer durchgeführten Beförderung für die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Beförderers sowie der in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten oder Beauftragten des ausführenden Beförderers.

(3)   Jede besondere Vereinbarung, durch welche der Beförderer Verpflichtungen übernimmt, die dieses Übereinkommen nicht auferlegt, oder auf Rechte verzichtet, die es gewährt, wird hinsichtlich des ausführenden Beförderers nur wirksam, wenn dieser ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(4)   Soweit sowohl der Beförderer als auch der ausführende Beförderer haftbar sind, haften sie gesamtschuldnerisch.

(5)   Dieser Artikel berührt das Rückgriffsrecht zwischen Beförderer und ausführendem Beförderer nicht.

Artikel 4bis

Pflichtversicherung

(1)   Werden Reisende an Bord eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes befördert, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist, und findet dieses Übereinkommen Anwendung, so hat der Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder eines ähnlichen Finanzinstituts, aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach diesem Übereinkommen in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden abzudecken. Die Deckungsgrenze der Pflichtversicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit muss mindestens 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall betragen.

(2)   Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen besteht. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden. Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anhang zu diesem Übereinkommen beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:

a)

Name des Schiffes, Unterscheidungssignal und Heimathafen;

b)

Name und Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt;

c)

IMO-Schiffsidentifizierungsnummer;

d)

Art und Laufzeit der Sicherheit;

e)

Name und Hauptniederlassung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Niederlassung, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige finanzielle Sicherheit gewährt wurde, und

f)

Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit.

(3)

a)

Ein Vertragsstaat kann eine von ihm anerkannte Einrichtung oder Organisation ermächtigen, die Bescheinigung auszustellen. Diese Einrichtung oder Organisation unterrichtet den betreffenden Staat von der Ausstellung jeder Bescheinigung. In allen Fällen garantiert der Vertragsstaat die Vollständigkeit und Richtigkeit der so ausgestellten Bescheinigung und verpflichtet sich, für die dafür notwendigen Vorkehrungen zu sorgen.

b)

Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär

i)

die genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen hinsichtlich der Ermächtigung, die er der von ihm anerkannten Einrichtung oder Organisation erteilt hat,

ii)

den Widerruf dieser Ermächtigung und

iii)

den Tag, an dem die Ermächtigung oder der Widerruf der Ermächtigung wirksam wird.

Eine erteilte Ermächtigung wird frühestens drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem die diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär erfolgte.

c)

Die nach diesem Absatz zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigte Einrichtung oder Organisation ist mindestens ermächtigt, die Bescheinigungen zu widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, nicht erfüllt werden. In allen Fällen meldet die Einrichtung oder Organisation einen solchen Widerruf dem Staat, für den die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(4)   Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen; auf die Amtssprache kann verzichtet werden, wenn der betreffende Staat dies beschließt.

(5)   Die Bescheinigung ist an Bord des Schiffes mitzuführen; eine Durchschrift ist bei der Behörde zu hinterlegen, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausgestellt oder bestätigt hat.

(6)   Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung bezeichneten Geltungsdauer früher als drei Monate nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 5 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.

(7)   Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung.

(8)   Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, sich auf Informationen zu verlassen, die er von anderen Staaten oder der Organisation oder anderen internationalen Organisationen über die finanzielle Lage des Versicherers oder der eine sonstige finanzielle Sicherheit leistenden Person für die Zwecke dieses Übereinkommens erlangt. In derartigen Fällen ist der Vertragsstaat, der sich auf solche Informationen verlässt, nicht seiner Verantwortung als der die Bescheinigung ausstellende Staat enthoben.

(9)   Die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von den anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist. Ein Vertragsstaat kann jederzeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Versicherungsbescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

(10)   Ein nach diesem Artikel durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckter Schadensersatzanspruch kann unmittelbar gegen den Versicherer oder die eine andere finanzielle Sicherheit leistende Person geltend gemacht werden. Hierbei gilt der in Absatz 1 genannte Betrag als Haftungshöchstbetrag für den Versicherer oder die die finanzielle Sicherheit leistende andere Person selbst dann, wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht berechtigt ist, die Haftung zu beschränken. Der Beklagte kann ferner die Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation) geltend machen, die der in Absatz 1 genannte Beförderer nach diesem Übereinkommen hätte geltend machen können. Darüber hinaus kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass der Schaden auf Vorsatz des Versicherten beruht; jedoch kann der Beklagte keine der anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Versicherten gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte geltend machen können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer der Streit verkündet wird.

(11)   Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz 1 verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens zu verwenden; Zahlungen solcher Beträge erfüllen Verbindlichkeiten nach diesem Übereinkommen in Höhe der gezahlten Beträge.

(12)   Ein Vertragsstaat gestattet den Betrieb eines seine Flagge führenden Schiffes, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur dann, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 15 ausgestellt worden ist.

(13)   Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch sein innerstaatliches Recht sicher, dass für jedes Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Reisenden zugelassen ist und das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, soweit dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(14)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann ein Vertragsstaat dem Generalsekretär notifizieren, dass für die Zwecke des Absatzes 13 Schiffe nicht verpflichtet sind, beim Anlaufen oder Verlassen eines Hafens in seinem Hoheitsgebiet die nach Absatz 2 erforderliche Bescheinigung an Bord mitzuführen oder vorzuweisen, sofern der Vertragsstaat, der die Bescheinigung ausstellt, dem Generalsekretär notifiziert hat, dass er Unterlagen in elektronischer Form führt, die allen Vertragsstaaten zugänglich sind, das Vorhandensein der Bescheinigung belegen und es den Vertragsstaaten ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 13 zu erfüllen.

(15)   Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.

Artikel 5

Wertsachen

Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder sonstigen Wertsachen, es sei denn, dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind; in diesem Fall haftet der Beförderer bis zu dem in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Höchstbetrag, sofern nicht nach Artikel 10 Absatz 1 ein höherer Betrag vereinbart worden ist.

Artikel 6

Mitverschulden

Weist der Beförderer nach, dass der Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder der Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks durch Verschulden des Reisenden selbst verursacht oder mitverursacht wurde, so kann das angerufene Gericht nach Maßgabe seines eigenen Rechts den Beförderer ganz oder teilweise von seiner Haftung befreien.

Artikel 7

Haftungsbeschränkung bei Tod oder Körperverletzung

(1)   Die Haftung des Beförderers bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden nach Artikel 3 ist in jedem Fall auf 400 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall beschränkt. Wird nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Rente festgesetzt, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2)   Ein Vertragsstaat kann die in Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung durch besondere innerstaatliche Rechtsvorschriften regeln; der so gegebenenfalls vorgesehene innerstaatliche Haftungshöchstbetrag darf nicht niedriger sein als der in Absatz 1 vorgesehene. Ein Vertragsstaat, der von der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, notifiziert dem Generalsekretär den festgesetzten Haftungshöchstbetrag oder sein Fehlen.

Artikel 8

Haftungsbeschränkung für Verlust oder Beschädigung von Gepäck und Fahrzeugen

(1)   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck ist in jedem Fall auf 2 250 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt.

(2)   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist in jedem Fall auf 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und Beförderung beschränkt.

(3)   Die Haftung des Beförderers für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Gepäcks ist in jedem Fall auf 3 375 Rechnungseinheiten je Reisenden und Beförderung beschränkt.

(4)   Der Beförderer und der Reisende können vereinbaren, dass der Beförderer nur unter Abzug eines Selbstbehalts haftet, der bei Beschädigung eines Fahrzeugs 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust oder Beschädigung anderen Gepäcks 149 Rechnungseinheiten je Reisenden nicht übersteigen darf; dieser Betrag wird von der Schadenssumme abgezogen.

Artikel 9

Rechnungseinheit und Umrechnung

(1)   Die in diesem Übereinkommen genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Beträge sind in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts entsprechend dem Wert der betreffenden Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umzurechnen. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Vertragsstaat bestimmte Weise errechnet.

(2)   Dessen ungeachtet kann ein Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Absatzes 1 nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die in Absatz 1 genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der in diesem Absatz genannte Goldfranken entspricht 65 ½ Milligramm Gold von 900/1 000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfrankens in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.

(3)   Die Berechnung nach Absatz 1 letzter Satz und die Umrechnung nach Absatz 2 erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8, in der Landeswährung der Vertragsstaaten ausgedrückt, so weit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Staaten teilen dem Generalsekretär die Art der Berechnung nach Absatz 1 oder das Ergebnis der Umrechnung nach Absatz 2 bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.

Artikel 10

Ergänzungsbestimmungen über Haftungshöchstbeträge

(1)   Der Beförderer und der Reisende können ausdrücklich schriftlich höhere Haftungshöchstbeträge als die in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen vereinbaren.

(2)   Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die in den Artikeln 7 und 8 vorgeschriebenen Haftungshöchstbeträge.

Artikel 11

Einreden und Beschränkungen für die Bediensteten des Beförderers

Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Beförderers oder des ausführenden Beförderers wegen eines Schadens, der unter dieses Übereinkommen fällt, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer gelten.

Artikel 12

Mehrere Ansprüche

(1)   Werden die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 7 und 8 wirksam, so beziehen sie sich auf den Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche, die durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder durch Verlust oder Beschädigung seines Gepäcks entstehen.

(2)   Bei der Beförderung durch einen ausführenden Beförderer darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer und dem ausführenden Beförderer sowie von ihren in Ausübung ihrer Verrichtungen handelnden Bediensteten und Beauftragten erlangt werden kann, den Höchstbetrag nicht übersteigen, der dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer nach diesem Übereinkommen auferlegt werden kann, mit der Maßgabe, dass keine der erwähnten Personen für mehr als den für sie zutreffenden Höchstbetrag haftet.

(3)   In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 auf die Haftungshöchstbeträge nach den Artikeln 7 und 8 berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von dem Beförderer oder dem ausführenden Beförderer sowie von diesen Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.

Artikel 13

Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung

(1)   Der Beförderer verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung nach den Artikeln 7 und 8 sowie Artikel 10 Absatz 1, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2)   Der für den Beförderer oder den ausführenden Beförderer handelnde Bedienstete oder Beauftragte verliert den Anspruch auf Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Betreffenden zurückzuführen ist, die von ihm selbst entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Artikel 14

Grundlage für Ansprüche

Eine Schadensersatzklage wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck kann gegen einen Beförderer oder ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage dieses Übereinkommens erhoben werden.

Artikel 15

Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck

(1)   Der Reisende hat an den Beförderer oder dessen Beauftragten eine schriftliche Anzeige zu richten

a)

bei äußerlich erkennbarer Beschädigung des Gepäcks:

i)

bei Kabinengepäck vor oder zu dem Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden;

ii)

bei anderem Gepäck vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder ausgehändigt wird;

b)

bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung oder Verlust des Gepäcks innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen.

(2)   Hält der Reisende die Vorschriften dieses Artikels nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat.

(3)   Einer schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand des Gepäcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Parteien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden ist.

Artikel 16

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1)   Ansprüche auf Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren.

(2)   Die Verjährungsfrist beginnt

a)

bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden;

b)

bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet;

c)

bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(3)   Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf einer der folgenden Fristen erhoben werden:

a)

fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, oder, wenn der folgende Zeitpunkt der frühere ist,

b)

drei Jahre gerechnet von dem Tag, an dem der Kläger von der Verletzung, dem Verlust oder der Beschädigung infolge des Ereignisses Kenntnis hatte oder normalerweise hätte Kenntnis haben müssen.

(4)   Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 kann die Verjährungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Artikel 17

Zuständiges Gericht  (2)

Artikel 17bis

Anerkennung und Vollstreckung  (2)

Artikel 18

Nichtige Vereinbarungen

Jede Vereinbarung, die vor Eintritt des Ereignisses getroffen wurde, das den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden oder den Verlust oder die Beschädigung seines Gepäcks verursacht hat, und die bezweckt, eine nach diesem Übereinkommen haftbare Person von ihrer Haftung gegenüber dem Reisenden zu befreien oder einen niedrigeren Haftungshöchstbetrag als den in diesem Übereinkommen festgelegten zu bestimmen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Vereinbarung, sowie jede solche Vereinbarung, die bezweckt, die beim Beförderer oder beim ausführenden Beförderer liegende Beweislast umzukehren, oder die bewirkt, dass die Wahlmöglichkeiten des Artikels 17 Absatz 1 oder 2 eingeschränkt werden, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarung hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrags zur Folge; dieser bleibt den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen.

Artikel 20

Nukleare Schäden

Eine Haftung nach diesem Übereinkommen besteht nicht für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wurde,

a)

wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden entweder nach dem Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, nach dem Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden oder nach in Kraft befindlichen Änderungen oder Protokollen zu diesen Übereinkommen haftet oder

b)

wenn der Inhaber einer Kernanlage für einen solchen Schaden aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die Haftung für solche Schäden haftet, vorausgesetzt, dass diese Rechtsvorschriften für die Geschädigten in jeder Hinsicht ebenso günstig sind wie das Pariser oder das Wiener Übereinkommen oder in Kraft befindliche Änderungen oder Protokolle zu diesen Übereinkommen.

Artikel 21

Gewerbsmäßige Beförderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften

Dieses Übereinkommen gilt auch für gewerbsmäßige Beförderungen, die ein Staat oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund eines Beförderungsvertrags nach Artikel 1 vornimmt.

[Artikel 22 und 23 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See]

Artikel 22

Revision und Änderung  (2)

Artikel 23

Änderung der Höchstbeträge

(1)   Unbeschadet des Artikels 22 wird das besondere Verfahren dieses Artikels allein für die Änderung der Höchstbeträge angewandt, die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bezeichnet sind.

(2)   Auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Vertragsstaaten dieses Protokolls, jedoch nicht weniger als sechs von ihnen, übermittelt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten jeden Vorschlag zur Änderung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4bis Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bezeichneten Höchstbeträge einschließlich der Selbstbehalte.

(3)   Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation (im Folgenden als „Rechtsausschuss“ bezeichnet) frühestens sechs Monate nach der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.

(4)   Alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.

(5)   Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls beschlossen, die in dem nach Absatz 4 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls bei der Abstimmung anwesend ist.

(6)   Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Höchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen.

(7)

a)

Eine Änderung der Höchstbeträge aufgrund dieses Artikels darf frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten einer früheren Änderung aufgrund dieses Artikels beraten werden.

b)

Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Übereinkommen in der Fassung dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrag zuzüglich sechs v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip, von dem Tag an, an dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, entspricht.

c)

Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Übereinkommen in der Fassung dieses Protokolls festgesetzten Höchstbetrags entspricht.

(8)   Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 5 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten waren, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.

(9)   Eine nach Absatz 8 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.

(10)   Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.

(11)   Ist eine Änderung beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 8 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.


(1)  Nicht aufgenommen.

(2)  Nicht aufgenommen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG ZUM ATHENER ÜBEREINKOMMEN

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT FÜR DIE HAFTUNG BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN

Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

IMO-Schiffs-identifizierungsnummer

Heimathafen

Name und vollständige Anschrift der Haupt-niederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt

 

 

 

 

 

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt.

Art der Sicherheit …

Laufzeit der Sicherheit …

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)

Name …

Anschrift …

Diese Bescheinigung gilt bis …

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung …

(vollständige Bezeichnung des Staates)

ODER

Der folgende Wortlaut soll benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht:

Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung …

(vollständige Bezeichnung des Staates) von … (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt.

in … am …

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)

Erläuterungen:

1.

Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

2.

Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.

3.

Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.

4.

Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit“ hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.

5.

Die Eintragung „Anschrift“ des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

AUSZUG AUS DEM IMO-VORBEHALT UND DEN IMO-RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS (VOM RECHTSAUSSCHUSS DER INTERNATIONALEN SEESCHIFFFAHRTSORGANISATION AM 19. OKTOBER 2006 ANGENOMMEN)

IMO-VORBEHALT UND IMO-RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ATHENER ÜBEREINKOMMENS

Vorbehalt

1.

Das Athener Übereinkommen sollte mit folgendem Vorbehalt oder einer Erklärung mit gleicher Wirkung ratifiziert werden:

„[1.1.]

Vorbehalt im Zusammenhang mit der Ratifikation des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See(nachstehend ‚Übereinkommen‘ genannt) durch die Regierung von …

Beschränkung der Haftung von Beförderern usw.

[1.2.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die etwaige Haftung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 des Übereinkommens in Bezug auf den Tod oder eine Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:

250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall

oder

340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall.

[1.3.]

Die Regierung von … behält sich ferner das Recht vor und verpflichtet sich, die Absätze 2.1.1 und 2.2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens auf solche Fälle von Haftung entsprechend anzuwenden.

[1.4.]

Die Haftung des ausführenden Beförderers nach Artikel 4 des Übereinkommens, die Haftung der Bediensteten und Beauftragten des Beförderers oder des ausführenden Beförderers nach Artikel 11 des Übereinkommens und der Gesamtbetrag des nach Artikel 12 des Übereinkommens erlangbaren Schadensersatzes werden in der gleichen Weise beschränkt.

[1.5.]

Der Vorbehalt und die Verpflichtung nach Absatz 1.2 gelten ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 und ungeachtet anders lautender Bestimmungen in Artikel 4 oder 7 des Übereinkommens; sie berühren jedoch nicht die Anwendung der Artikel 10 und 13.

Pflichtversicherung und Beschränkung der Haftung von Versicherern

[1.6.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, das Erfordernis nach Artikel 4bis Absatz 1, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für den Fall des Todes oder einer Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens aufgeführten Risiken aufrechtzuerhalten, auf den niedrigeren der folgenden Beträge zu beschränken:

250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall

oder

340 Millionen Rechnungseinheiten insgesamt je Schiff und Vorfall.

[1.7.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Haftung des Versicherers oder der die finanzielle Sicherheit leistenden anderen Person nach Artikel 4bis Absatz 10 bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden aufgrund eines der in Absatz 2.2 der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens genannten Risiken auf einen Höchstbetrag der Versicherungssumme oder sonstigen finanziellen Sicherheit, die der Beförderer nach Absatz 1.6 dieses Vorbehalts aufrechterhalten muss, zu beschränken.

[1.8.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der in den Absätzen 2.1 und 2.2 der Richtlinien genannten Klauseln, auf jegliche Pflichtversicherung nach diesem Übereinkommen anzuwenden.

[1.9.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, den Versicherer oder die eine sonstige finanzielle Sicherheit leistende Person nach Artikel 4bis Absatz 1 von jeder Haftung auszunehmen, zu deren Übernahme diese sich nicht verpflichtet haben.

Bescheinigung

[1.10.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, die Versicherungsbescheinigungen nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens so auszustellen, dass

die in den Absätzen 1.2, 1.6, 1.7 und 1.9 genannten Haftungsbeschränkungen und Erfordernisse in Bezug auf den Versicherungsschutz zum Ausdruck kommen und

sonstige Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen einbezogen werden, die ihrer Auffassung nach aufgrund der Marktbedingungen im Versicherungsgewerbe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung erforderlich sind.

[1.11.]

Die Regierung von … behält sich das Recht vor und verpflichtet sich, auf der Grundlage eines vergleichbaren Vorbehalts von anderen Vertragsstaaten ausgestellte Bescheinigungen zu akzeptieren.

[1.12.]

Alle derartigen Beschränkungen, Voraussetzungen und Ausnahmen werden in der nach Artikel 4bis Absatz 2 des Übereinkommens ausgestellten oder bestätigten Bescheinigung deutlich zum Ausdruck gebracht.

Verhältnis zwischen diesem Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens

[1.13.]

Die durch diesen Vorbehalt vorbehaltenen Rechte werden unter gebührender Berücksichtigung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens sowie etwaiger Änderungen jener Richtlinien mit dem Ziel ausgeübt, Einheitlichkeit zu gewährleisten. Wenn ein Vorschlag zur Änderung der IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, einschließlich der Höchstbeträge, die Zustimmung des Rechtsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation gefunden hat, gelten die betreffenden Änderungen von dem Zeitpunkt an, den der Ausschuss festgelegt hat. Dies gilt unbeschadet der Regeln des Völkerrechts betreffend das Recht eines Staates, seinen Vorbehalt zurückzunehmen oder zu ändern.“

Richtlinien

2.

Angesichts der derzeitigen Gegebenheiten auf dem Versicherungsmarkt sollten die Vertragsstaaten Versicherungsbescheinigungen nach dem Grundsatz ausstellen, dass ein Versicherer Kriegsrisiken deckt und ein anderer Versicherer alle sonstigen Risiken. Jeder Versicherer sollte nur für den ihn betreffenden Teil haften. Es sollten folgende Regeln gelten (die genannten Klauseln sind in Anlage A wiedergegeben):

2.1.

Sowohl Kriegsversicherungen als auch alle sonstigen Versicherungen können folgenden Klauseln unterliegen:

2.1.1.

Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromagnetische Waffen (Ausschlussklausel Nr. 370);

2.1.2.

Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Ausschlussklausel Nr. 380);

2.1.3.

Einreden und Beschränkungen des Erbringers einer obligatorischen finanziellen Sicherheit gemäß dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen, insbesondere der Höchstbetrag von 250 000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall;

2.1.4.

Vorbehalt, dass die Versicherung nur Haftungsverbindlichkeiten deckt, die dem durch diese Richtlinien geänderten Übereinkommen unterliegen, und

2.1.5.

Vorbehalt, dass alle nach dem Übereinkommen beglichenen Beträge dazu dienen, die ausstehenden Haftungsverbindlichkeiten des Beförderers und/oder seines Versicherers nach Artikel 4bis des Übereinkommens zu verringern, selbst wenn die Beträge nicht von dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer beglichen oder nicht bei dem jeweiligen Kriegsversicherer oder sonstigen Versicherer geltend gemacht wurden.

2.2.

Die Kriegsversicherung deckt gegebenenfalls die Haftung für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden aufgrund von

Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht,

Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkung („restreint“) oder Festhalten, sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen,

zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,

Anschlägen von Terroristen oder Personen, die diese böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung einer solchen Gefahr ergriffen werden,

Einziehung und Enteignung,

entstanden ist, und kann Gegenstand folgender Ausschlüsse, Beschränkungen und Voraussetzungen sein:

2.2.1.

Klausel über automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall

2.2.2.

Belaufen sich die Forderungen der einzelnen Reisenden zusammengerechnet auf mehr als 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Vorfall, so ist der Beförderer berechtigt, eine Haftungsbeschränkung auf 340 Millionen Rechnungseinheiten für sich geltend zu machen, jedoch stets unter der Voraussetzung, dass

dieser Betrag unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewiesenen Ansprüche aufgeteilt wird,

dieser Betrag unter den zum Zeitpunkt der Aufteilung bekannten Geschädigten in Form einer einmaligen Zahlung oder von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann und

der Betrag von dem Versicherer verteilt werden kann oder von dem Gericht oder der zuständigen Behörde, das/die der Versicherer in einem Vertragsstaat befasst hat, in dem ein Verfahren wegen vorgeblich von der Versicherung gedeckter Entschädigungsansprüche angestrengt wird.

2.2.3.

30 Tage Kündigungsfrist in nicht unter Absatz 2.2.1 fallenden Fällen.

2.3.

Versicherungen für den Nicht-Kriegsfall sollten alle nicht in Absatz 2.2 aufgeführten versicherungspflichtigen Risiken decken, ungeachtet dessen, ob sie den Ausschlüssen, Beschränkungen und Voraussetzungen nach den Absätzen 2.1 und 2.2 unterliegen.

3.

Anhang B enthält Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) und eine Versicherungsbescheinigung nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Mittwoch, 24. September 2008
ANLAGE A

KLAUSELN, AUF DIE IN DEN ABSÄTZEN 2.1.1, 2.1.2 UND 2.2.1 DER RICHTLINIEN BEZUG GENOMMEN WIRD

Ausschlussklausel für radioaktive Kontamination, chemische, biologische, biochemische und elektromagnetische Waffen (Kl. 370, 10/11/2003)

Diese Vorrangklausel hebt alle anders lautenden Bestimmungen dieser Versicherung auf

1.

Diese Versicherung deckt auf keinen Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben, die unmittelbar oder mittelbar verursacht oder mitverursacht wurden oder entstanden sind durch

1.1.

ionisierende Strahlungen oder radioaktive Kontamination durch nukleare Brennstoffe oder nukleare Abfälle oder die Verbrennung von nuklearen Brennstoffen;

1.2.

radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften einer Nuklearanlage, eines Reaktors oder sonstigen nuklearen Geräts oder dessen nuklearen Bauteilen;

1.3.

Waffen oder Vorrichtungen, durch die Atom- oder Nuklearspaltung und/oder -fusion oder sonstige ähnliche Reaktion oder eine radioaktive Kraft oder Materie zur Wirkung kommen;

1.4.

radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche oder kontaminierende Eigenschaften jeglicher radioaktiven Materie. Der Ausschluss in dieser Unterklausel erstreckt sich nicht auf andere radioaktive Isotope als Kernbrennstoffe, wenn diese Isotope zu kommerziellen, landwirtschaftlichen, medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen ähnlichen friedlichen Zwecken aufbereitet, befördert, gelagert oder verwendet werden;

1.5.

chemische, biologische, biochemische oder elektromagnetische Waffen.

Ausschlussklausel für Hackerangriffe (Kl. 380, 10/11/2003)

1.

Vorbehaltlich lediglich von Absatz 10.2 deckt diese Versicherung in keinem Fall die Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben ab, die unmittelbar oder mittelbar durch die Verwendung oder den Betrieb von Computern, Computersystemen, Computersoftwareprogrammen, Schadcode, Computerviren oder -prozessen oder anderen elektronischen Systemen als Mittel zur Schädigung verursacht oder mitverursacht wurden oder bei dieser Verwendung oder diesem Betrieb aufgetreten sind.

2.

Wird diese Klausel für Policen bestätigt, die die Risiken Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstände oder dadurch veranlasste innere Unruhen oder feindliche Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht oder Terrorismus oder aus politischen Beweggründen handelnde Personen abdecken, so bewirkt Absatz 10.1 nicht, dass (die ansonsten abgedeckten) Verluste aufgrund der Verwendung von Computern, Computersystemen, Computersoftwareprogrammen oder anderen elektronischen Systemen im Start- und/oder Leitsystem und/oder Feuermechanismus von Waffen oder Flugkörpern ausgeschlossen sind.

Automatische Aufhebung und Ausschluss im Kriegsfall

1.1.   Automatische Aufhebung der Deckung

Ungeachtet dessen, ob eine Kündigung erfolgt ist oder nicht, wird die Deckung nach dieser Versicherung AUTOMATISCH AUFGEHOBEN

1.1.1.

bei Ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China;

1.1.2.

in Bezug auf jedes Schiff, für das eine Deckung nach dieser Versicherung gewährt wird, sofern dieses Schiff zu Eigentum oder Gebrauch requiriert wird.

1.2.   Krieg unter Beteiligung der fünf Mächte

Diese Versicherung schließt Folgendes aus:

1.2.1.

Haftung für Schäden durch Verlust oder Ausgaben aufgrund Ausbruch eines Krieges (mit oder ohne Kriegserklärung) zwischen beliebigen der folgenden Staaten: Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Russische Föderation und Volksrepublik China;

1.2.2.

Requirierung zu Eigentum oder Gebrauch.

Mittwoch, 24. September 2008
ANLAGE B

I.   Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) nach Richtlinie 3

Von einem Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte

Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung

Name des Schiffes: …

IMO-Schiffsidentifizierungsnummer: …

Heimathafen: …

Name und Anschrift des Eigentümers: …

Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer obligatorischen Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.]

Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007

bis 20. Februar 2008

Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist — allerdings nur für danach eintretende Ereignisse — erlischt.

Datum: …

Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von

Unterschrift des Versicherers

War Risks, Inc.

[Anschrift]

als alleiniger Vertreter von War Risks, Inc.

Von einem Nicht-Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte

Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung

Name des Schiffes: …

IMO-Schiffsidentifizierungsnummer: …

Heimathafen: …

Name und Anschrift des Eigentümers: …

Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer Nicht-Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.]

Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007

bis 20. Februar 2008

Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist — allerdings nur für danach eintretende Ereignisse — erlischt.

Datum: …

Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von

Unterschrift des Versicherers

PANDI P&I

[Anschrift]

als alleiniger Vertreter von PANDI P&I

II.   Muster einer Versicherungsbescheinigung nach Richtlinie 3

BESCHEINIGUNG ÜBER EINE VERSICHERUNG ODER SONSTIGE FINANZIELLE SICHERHEIT FÜR DIE HAFTUNG BEI TOD UND KÖRPERVERLETZUNG VON REISENDEN

Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

IMO-Schiffs- identifizierungsnummer

Heimathafen

Name und vollständige Anschrift der Haupt- niederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt

 

 

 

 

 

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt.

Art der Sicherheit …

Laufzeit der Sicherheit …

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)

Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind

für Kriegsrisiken: War Risks, Inc., [Anschrift]

für sonstige Risiken: Pandi P&I, [Anschrift]

Diese Bescheinigung gilt bis …

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung …

(vollständige Bezeichnung des Staates)

ODER

Der folgende Wortlaut sollte benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht:

Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung … (vollständige Bezeichnung des Staates) von … (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt

in … am …

(Ort) (Datum)

(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)

Erläuterungen:

1.

Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

2.

Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.

3.

Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.

4.

Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit“ hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.

5.

Die Eintragung „Anschrift“ des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/213


Mittwoch, 24. September 2008
Hafenstaatkontrolle ***II

P6_TA(2008)0446

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (5722/3/2008 — C6-0224/2008 — 2005/0238(COD))

2010/C 8 E/42

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5722/3/2008 — C6-0224/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0208),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0335/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 584.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0238

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (4) wurde mehrmals grundlegend geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden, sollte die Richtlinie im Interesse der Klarheit neugefasst werden.

(2)

Schiffsunfälle und die Verschmutzung der Meere und Küsten der Mitgliedstaaten erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.

(3)

Ebenso ist die Gemeinschaft um die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen besorgt.

(4)

Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang bestrebt sein, die notwendigen Schritte zur Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu unternehmen, das in seiner Regel 5.2.1 auf die Verpflichtungen des Hafenstaats eingeht.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um ihr einzelstaatliches Recht bezüglich der Haftungsbeschränkung an das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung anzupassen. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-188/07 (5) ist wohl davon auszugehen, dass sich der Schadensersatz für Dritte wegen durch Abfälle verursachter Schäden nach dem Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (6) und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (7) richtet und dass er einen Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche verursachten Schäden — einschließlich derjenigen Fälle, die nicht in vollem Umfang abgedeckt sind — umfasst und über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Übereinkommen hinausgeht.

(7)

Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, ist in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats. Der Flaggenstaat, der sich gegebenenfalls der Unterstützung anerkannter Organisationen versichert, gewährleistet in jeder Hinsicht die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Überprüfungen und Besichtigungen, die im Hinblick auf die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse durchgeführt werden. Das für das Schiff verantwortliche Unternehmen hat die Aufgabe, im Anschluss an die Besichtigung den Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu erhalten, um die Anforderungen der für das Schiff geltenden Übereinkommen zu erfüllen. Allerdings wies die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten ernsthafte Mängel auf. Deshalb sollten die Hafenstaaten als zweite Verteidigungslinie gegen den Einsatz unternormiger Schiffe künftig auch die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Hafenstaatkontrolle keine Besichtigung ist und die entsprechenden Überprüfungsformulare keine Seetüchtigkeitszeugnisse darstellen.

(8)

Durch ein einheitliches Konzept der Mitgliedstaaten für die wirkungsvolle Durchsetzung dieser internationalen Normen an Bord von Schiffen, die in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren und deren Häfen anlaufen, sollten Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(9)

Die Schifffahrtsindustrie ist durch Terrorakte gefährdet. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Gefahrenabwendung im Verkehr wirksam umsetzen und die Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrenabwehr durch entsprechende Kontrollen nachdrücklich überwachen.

(10)

Die Erfahrungen mit der Anwendung der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) sollten genutzt werden.

(11)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (8) geschaffene Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die notwendige Unterstützung für die möglichst einheitliche und effiziente Umsetzung des Systems der Hafenstaatkontrolle leisten. Die EMSA sollte insbesondere zur Entwicklung und Anwendung der gemäß dieser Richtlinie einzurichtenden Überprüfungsdatenbank sowie einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Beurteilung der Befähigung der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger durch die Mitgliedstaaten beitragen.

(12)

Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte darauf abzielen, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d. h. Schiffe mit zufriedenstellenden Überprüfungsergebnissen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem freiwilligen Audit-System der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) genügt, durch weniger häufige Überprüfungen belohnt werden sollten. Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind; dies sollte auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung erfolgen, bei der jeder Mitgliedstaat einen angemessenen Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, einstellen und aufrechterhalten.

(13)

Mit der in dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungsregelung wird der Arbeit im Rahmen der Pariser Vereinbarung Rechnung getragen. Da etwaige Entwicklungen, die sich aus der Pariser Vereinbarung ergeben, zunächst auf Gemeinschaftsebene vereinbart werden sollten, bevor sie innerhalb der EU Geltung erlangen, sollte eine enge Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und der Pariser Vereinbarung eingeführt und beibehalten werden, damit eine größtmögliche Annäherung erreicht wird.

(14)

Die Kommission sollte die Überprüfungsdatenbank in enger Abstimmung mit der Pariser Vereinbarung verwalten und aktualisieren. In die Überprüfungsdatenbank sollten Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Vertragsstaaten der Pariser Vereinbarung aufgenommen werden. Bis das gemeinschaftliche System für den Austausch von Seeverkehrsinformationen (SafeSeaNet) vollständig betriebsbereit ist und eine automatische Erfassung der Daten über die Schiffsbewegungen in der Überprüfungsdatenbank zulässt, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen übermitteln, die zur Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Schiffsbewegungen, erforderlich sind. Auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Überprüfungsdaten sollte die Kommission aus der Überprüfungsdatenbank Daten über das Risikoprofil von Schiffen, über zu überprüfende Schiffe und über die Bewegungen von Schiffen abrufen und die Überprüfungspflichten eines jeden Mitgliedstaats errechnen. Die Überprüfungsdatenbank sollte ferner so gestaltet sein, dass sie über Schnittstellen mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft für die Sicherheit im Seeverkehr verbunden werden kann.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, die Erstellungsmethode für die weiße, graue und schwarze Liste von Flaggenstaaten im Rahmen der Pariser Vereinbarung zu überprüfen, um deren Billigkeit und Fairness, insbesondere gegenüber Flaggenstaaten mit kleinen Flotten zu gewährleisten.

(16)

Die Regeln und Verfahren für Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen einschließlich der Kriterien für das Festhalten von Schiffen sollten vereinheitlicht werden, um in allen Häfen ein gleiches Maß an Wirkung zu sichern und so das gezielte Anlaufen bestimmter Häfen, mit dem das Netz ordnungsgemäßer Kontrollen umgangen werden soll, drastisch zu verringern.

(17)

Die wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen sollten eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und Erkenntnissen früherer Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen unterschiedlicher Bereiche jedes Schiffs umfassen. Die Überprüfungsdatenbank sollte die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche anzeigen.

(18)

Bestimmte Kategorien von Schiffen stellen ab einem gewissen Alter ein großes Unfall- und Verschmutzungsrisiko dar und sollten daher einer erweiterten Überprüfung unterliegen. Die Einzelheiten dieser erweiterten Überprüfung sollten festgelegt werden.

(19)

Gemäß der in dieser Richtlinie festgelegten Überprüfungsregelung richten sich die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen nach deren Risikoprofil, das anhand bestimmter allgemeiner und historischer Parameter festgelegt wird. Bei Schiffen mit hohem Risiko sollte dieser Abstand sechs Monate nicht überschreiten.

(20)

Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Wartungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert werden , sofern nicht der Nachweis erbracht wird , dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind . Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden.

(21)

Um die Belastung bestimmter Verwaltungen und Unternehmen durch wiederholte Überprüfungen zu verringern, sollten Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (9), die von einem Aufnahmestaat, der nicht der Flaggenstaat des Schiffes ist, durchgeführt werden und mindestens alle Bestandteile einer erweiterten Überprüfung umfassen, bei der Berechnung des Risikoprofils des Schiffes, der Zeitabstände zwischen Überprüfungen und der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Außerdem sollte die Kommission prüfen, ob es angebracht ist, dass die Richtlinie 1999/35/EG in Zukunft ergänzt wird, um das für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von und nach Häfen der Mitgliedstaaten erforderliche Sicherheitsniveau zu erhöhen.

(22)

Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Übereinkommen beruhen, sollten beseitigt werden. Schiffe, bei denen eine Mängelbeseitigung erforderlich ist, sollten, wenn die festgestellten Mängel eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, so lange festgehalten werden, bis die Mängel behoben sind.

(23)

Es muss ein Recht auf Widerspruch gegen ein von den zuständigen Behörden verfügtes Festhalten vorgesehen werden, um unangemessene Anordnungen zu verhindern, die ein unzulässiges Festhalten und Verzögerungen bewirken könnten.

(24)

Behörden und Besichtiger, die an der Hafenstaatkontrolle beteiligt sind, sollten in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf die Häfen oder die Schiffe, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden, oder damit verbundenen Interessen stehen. Die Besichtiger sollten angemessen qualifiziert sein und eine geeignete Schulung erhalten, damit sie ihre Fachkenntnisse für die Durchführung von Überprüfungen aufrechterhalten und verbessern können. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung und Förderung einer harmonisierten Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Bewertung der Befähigung der Besichtiger zusammenarbeiten.

(25)

Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte offensichtliche Auffälligkeiten zu liefern.

(26)

Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, sollten untersucht werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Maßnahmen bei der Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden.

(27)

Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstigen Behörden oder Organisationen ist für eine wirksame Nachprüfung von Schiffen, denen trotz Mängeln das Auslaufen erlaubt worden ist, und für den Austausch von Informationen über Schiffe in Häfen erforderlich.

(28)

Da die Überprüfungsdatenbank ein wesentlicher Bestandteil der Hafenstaatkontrolle ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie entsprechend den Gemeinschaftsanforderungen aktualisiert wird.

(29)

Die Veröffentlichung von Angaben über Schiffe sowie ihre Betreiber und Unternehmen, welche die internationalen Normen für die Sicherheit, die Gesundheit und den Schutz der Meeresumwelt nicht einhalten, kann ein wirkungsvolles Abschreckungsmittel sein, das Verlader davon abhält, solche Schiffe zu benutzen, und ein Anreiz für die Eigner dieser Schiffe, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Im Hinblick auf die bereitzustellenden Angaben sollte die Kommission eine enge Zusammenarbeit mit der Pariser Vereinbarung aufbauen und alle veröffentlichten Angaben berücksichtigen, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen Angaben nur einmal bereitstellen müssen.

(30)

Sämtliche Kosten für Überprüfungen, die ein Festhalten von Schiffen rechtfertigen, sowie für die Aufhebung der Zugangsverweigerung sollten von dem Eigner oder dem Betreiber des Schiffes getragen werden.

(31)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (10).

(32)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von Übereinkommen, internationalen Codes und Entschließungen umzusetzen und Durchführungsvorschriften für die Artikel 7 und 9 zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(33)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft für Seeschiffe und die Entwicklung von Schutzmaßnahmen gegen Meeresverschmutzung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ist auf diejenigen Bestimmungen zu beschränken, die gegenüber der Richtlinie 95/21/EG eine inhaltliche Änderung herbeiführen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unverändert gebliebenen Bestimmungen ergibt sich aus jener Richtlinie.

(35)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang XV Teil B angegebenen Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen.

(36)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (11) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(37)

Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von dieser Richtlinie abweichen können, was bedeutet, dass diese Mitgliedstaaten nicht zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet sind, solange sie bestimmte Kriterien erfüllen.

(38)

Damit die Tatsache berücksichtigt wird, dass die französischen überseeischen Departments in einem anderen geografischen Raum liegen, zu einem großen Teil Vertragsparteien anderer regionaler Hafenstaatkontrollvereinbarungen als der Pariser Vereinbarung sind und über sehr begrenzte Verkehrsverbindungen zum europäischen Festland verfügen, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sein, die betreffenden Häfen aus dem innerhalb der Gemeinschaft angewandten System der Hafenstaatkontrolle auszunehmen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Diese Richtlinie soll zu einer drastischen Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten beitragen, indem

a)

die Einhaltung internationaler und einschlägiger gemeinschaftlicher Vorschriften für die Sicherheit auf See, die Gefahrenabwehr im Seeverkehr, den Schutz der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord der Schiffe aller Flaggen gefördert wird;

b)

gemeinsame Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festgelegt und die Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten vereinheitlicht werden, wobei das Fachwissen und die Erfahrungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung zugrunde zu legen sind;

c)

in der Gemeinschaft ein Hafenstaatkontrollsystem durchgeführt wird, das auf den in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführten Überprüfungen beruht und mit dem das Ziel verfolgt wird, alle Schiffe in Zeitabständen zu überprüfen, die sich nach ihrem Risikoprofil richten, wobei stärker risikobehaftete Schiffe gründlicheren Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen unterzogen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Übereinkommen“ folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:

a)

das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66);

b)

das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74);

c)

das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78);

d)

das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78);

e)

das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72);

f)

das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69);

g)

das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147);

h)

das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92).;

2.

„Pariser Vereinbarung“ die am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle in der jeweils geltenden Fassung.

3.

„Rahmen und Verfahren für das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten“ die Entschließung A.974(24) der IMO-Versammlung.

4.

„unter die Pariser Vereinbarung fallende Region“ den geografischen Raum, in dem die Vertragsstaaten der Pariser Vereinbarung im Rahmen dieser Vereinbarung Überprüfungen durchführen.

5.

„Hafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen.

6.

„Schiff“ ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt.

7.

„Schnittstelle Schiff/Hafen“ die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

8.

„vor Anker liegendes Schiff“ ein in einem Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines Hafens, jedoch nicht an einem Liegeplatz, befindliches Schiff, bei dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen vorliegt.

9.

„Besichtiger“ eine Person, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß zur Durchführung von Hafenstaatkontrollen ermächtigt wurde und dieser Behörde gegenüber verantwortlich ist.

10.

„zuständige Behörde“ eine für die Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie zuständige Seeschifffahrtsbehörde.

11.

„zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr“ eine zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (12).

12.

„Erstüberprüfung“ einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind.

13.

„gründlichere Überprüfung“ eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den in Artikel 13 Absatz 3 genannten Umständen insgesamt oder gegebenenfalls teilweise einer ausführlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden.

14.

„erweiterte Überprüfung“ eine Überprüfung, die mindestens die in Anhang VII aufgeführten Punkte umfasst. Eine erweiterte Überprüfung kann eine gründlichere Überprüfung beinhalten, wann immer dafür triftige Gründe gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorliegen;.

15.

„Beschwerde“ eine(n) von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung hat, vorgelegte Information oder vorgelegten Bericht.

16.

„Festhalten“ das förmliche Verbot, mit dem einem Schiff wegen festgestellter Mängel, die es einzeln oder zusammen seeuntüchtig machen, untersagt wird, auszulaufen.

17.

„Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat übermittelter Beschluss, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wird.

18.

„Einstellung eines Betriebs“ ein förmliches Verbot, mit dem einem Schiff wegen festgestellter Mängel, die einzeln oder zusammen die weitere Durchführung eines Betriebs gefährlich machen, untersagt wird, diesen Betrieb weiter durchzuführen.

19.

„Unternehmen“ den Eigner des Schiffes oder eine sonstige Organisation oder Person (wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboatcharterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.

20.

„anerkannte Organisation“ eine Klassifizierungsgesellschaft oder eine andere private Organisation, die für die Verwaltung eines Flaggenstaats gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben durchführt.

21.

„vorgeschriebenes Zeugnis“ ein gemäß den Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis.

22.

„Klassifikationszertifikat“ ein Dokument, mit dem die Übereinstimmung mit Kapitel II-1, Teil A-1, Regel 3-1 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74) bestätigt wird.

23.

„Überprüfungsdatenbank“ das Informationssystem , das zur Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystems in der Gemeinschaft und zur Zusammenfassung der Daten im Zusammenhang mit den Überprüfungen beiträgt, die in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt werden .

24.

„Übereinkommen von 1996“ den zusammengefassten Text des Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung;

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung.

Frankreich kann beschließen, dass Häfen in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Departements nicht unter diesen Absatz fallen.

Überprüft ein Mitgliedstaat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern, aber außerhalb eines Hafens, so gilt dieses Verfahren als Überprüfung für die Zwecke dieser Richtlinie.

Die Rechte der Mitgliedstaaten auf Interventionen im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen bleiben von diesem Artikel unberührt.

Für Mitgliedstaaten ohne Seehäfen sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dieser Richtlinie möglich. Die Kommission legt nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Schaffung dieser Ausnahmeregelung fest .

(2)   Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 wenden die Mitgliedstaaten die anwendbaren Vorschriften eines einschlägigen Übereinkommens an und treffen, soweit ein Übereinkommen nicht anwendbar ist, die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe nicht offensichtlich eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen. Die Mitgliedstaaten lassen sich bei der Anwendung dieses Absatzes von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung leiten.

(3)   Bei der Überprüfung eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der nicht Vertragspartei eines Übereinkommens ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diesem Schiff und seiner Besatzung keine günstigere Behandlung gewährt wird als einem Schiff unter der Flagge eines Staates, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist.

(4)   Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden, und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.

Artikel 4

Überprüfungsbefugnisse

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um rechtlich in der Lage zu sein, an Bord ausländischer Schiffe die in dieser Richtlinie genannten Überprüfungen in Einklang mit internationalem Recht durchzuführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete, zuständige Behörden, denen die ▐ erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, auch durch Einstellungen zugewiesen wird , und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Besichtiger ihre Pflichten aus dieser Richtlinie erfüllen und insbesondere für die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Überprüfungen zur Verfügung stehen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um ihr einzelstaatliches Recht an die Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung des Übereinkommens von 1996 anzupassen.

Der Schadensersatz für Dritte wegen durch Abfälle verursachter Schäden, der sich nach dem Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 2004/35/EG richtet, umfasst einen Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche verursachten Schäden — einschließlich derjenigen Fälle, die nicht in vollem Umfang abgedeckt sind — und geht über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Übereinkommen hinaus.

Die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen beibehalten oder festlegen, als sie in diesem Artikel vorgesehen sind.

Artikel 6

Überprüfungsregelung und jährliche Überprüfungspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Auswahlverfahren und den Bestimmungen des Anhangs I durch.

(2)   Um seiner jährlichen Überprüfungspflicht nachzukommen, verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)

Er überprüft alle Schiffe der Prioritätsstufe I im Sinne von Artikel 12 Buchstabe a, die seine Häfen oder Ankerplätze anlaufen, und

b)

führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 12 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seinem Anteil an den insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführenden Überprüfungen entspricht. Der Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Überprüfungen basiert auf der Zahl der einzelnen Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl einzelner Schiffe, die die Häfen oder Ankerplätze eines jeden Staates in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anlaufen.

(3)   Bei der Berechnung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteils an den Überprüfungen, die insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführen sind, werden vor Anker liegende Schiffe nicht mitgezählt, sofern der betreffende Mitgliedstaat keine anderweitigen Festlegungen getroffen hat.

Artikel 7

Einhaltung der gemeinschaftlichen Überprüfungsregelungen

In Einklang mit Artikel 5 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a)

Er überprüft alle Schiffe der Prioritätsstufe I gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a , die seine Häfen und seine Ankerplätze anlaufen, und

b)

führt jährlich so viele Überprüfungen auf Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seiner jährlichen Überprüfungspflicht entspricht .

Artikel 8

Umstände, unter denen bestimmte Schiffe nicht überprüft werden

(1)   Unter folgenden Umständen kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I aufzuschieben:

i)

Die Überprüfung kann beim nächsten Anlaufen des Schiffes in demselben Mitgliedstaat erfolgen, sofern das Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und der Aufschub nicht mehr als 15 Tage beträgt, oder

ii)

die Überprüfung kann innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region erfolgen, sofern sich der Staat, in dem dieser Anlaufhafen liegt, ▐ zur Durchführung der Überprüfung bereit erklärt hat.

Wird eine Überprüfung ▐ aufgeschoben aber nicht gemäß den Ziffern i und ii durchgeführt und nicht in der Überprüfungsdatenbank erfasst, so wird sie für den Mitgliedstaat, der die Überprüfung aufgeschoben hat, nicht als eine ausgebliebene Überprüfung gewertet.

(2)    Unter folgenden außergewöhnlichen Umständen wird eine aus betrieblichen Gründen nicht erfolgte Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I ▐ nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen würde.

(3)   Wird ein vor Anker liegendes Schiff nicht überprüft, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern im Falle der Ziffer ii der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und wenn

i)

das Schiff innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Hafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gemäß Anhang I überprüft wird oder

ii)

die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt aufwerfen würde ▐.

(4)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Anmeldung von Schiffen

(1)   Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines gemäß Artikel 14 für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden und zu einem Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs meldet dessen Ankunft im ersten Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft gemäß Anhang III an.

(2)   Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (13) übermittelt die betreffende Hafenbehörde ▐ diese an die zuständige Behörde sowie an die zuständigen Behörden der Häfen bzw. Ankerplätze, die in weiterer Folge in der Gemeinschaft angelaufen werden .

(3)    Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden elektronisch übermittelt . ║ Auf andere Kommunikationsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.

(4)   Die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Anhang III entwickelten Verfahren und Formate müssen ▐ der Richtlinie 2002/59/EG ▐ entsprechen.

Artikel 10

Risikoprofil eines Schiffs

(1)   Für alle Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen, wird in der Überprüfungsdatenbank ▐ ein Risikoprofil erstellt, das die jeweilige Überprüfungspriorität, die Abstände zwischen den Überprüfungen und den Umfang der Überprüfungen vorgibt.

(2)   Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination allgemeiner und historischer Parameter wie folgt festgelegt:

a)

Allgemeine Parameter

Allgemeine Parameter beruhen auf dem Schiffstyp, dem Alter, der Flagge, den beteiligten anerkannten Organisationen und der Leistung des Unternehmens gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 1 und Anhang II.

b)

Historische Parameter

Historische Parameter beruhen auf der Anzahl der Mängel und Festhaltemaßnahmen während eines bestimmten Zeitraums gemäß Anhang I Teil I Abschnitt 2 und Anhang II.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel; darin wird insbesondere Folgendes festgelegt :

die jedem Risikoparameter zugeordneten Werte,

die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes,

die Bedingungen für die Umsetzung der in Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten, vom Flaggenstaat zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Abkommen zu erfüllenden Kriterien.

Artikel 11

Häufigkeit der Überprüfungen

Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wie folgt wiederkehrenden Überprüfungen oder zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:

a)

Die Schiffe werden wiederkehrenden Überprüfungen in zuvor festgelegten Abständen unterzogen, die sich nach ihrem Risikoprofil gemäß Anhang I Teil I richten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten .

b)

Die Schiffe werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, wie folgt zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 2A. aufgeführte Prioritätsfaktoren gelten, überprüft werden.

Schiffe, für die in Anhang I Teil II Abschnitt 2. B aufgeführte unerwartete Faktoren gelten, können überprüft werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung durchzuführen, unterliegt der fachlichen Beurteilung der zuständigen Behörde.

Artikel 12

Auswahl der zu überprüfenden Schiffe

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass Schiffe aufgrund ihres in Anhang I Teil I beschriebenen Risikoprofils sowie bei Auftreten von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 2A. und 2B. für eine Überprüfung ausgewählt werden.

Im Hinblick auf die Überprüfung von Schiffen verfährt die zuständige Behörde wie folgt:

a)

Sie wählt einer obligatorischen Überprüfung zu unterziehende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe I“ bezeichnet werden, gemäß dem in Anhang I Teil II Abschnitt 3. A beschriebenen Auswahlverfahren aus,

b)

sie kann für eine Überprüfung in Betracht kommende Schiffe, die als Schiffe der „Prioritätsstufe II“ bezeichnet werden, gemäß Anhang I Teil II Abschnitt 3. B auswählen.

Artikel 13

Erstüberprüfung und gründlichere Überprüfung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Schiffe, die gemäß Artikel 12 für eine Überprüfung ausgewählt werden, wie folgt einer Erstüberprüfung oder einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden:

1.

Bei jeder Erstüberprüfung eines Schiffes stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens

a)

die in Anhang IV aufgeführten Zeugnisse und Unterlagen überprüft, die gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften für den Seeverkehr und gemäß Übereinkommen über Sicherheit und Gefahrenabwehr an Bord mitzuführen sind;

b)

gegebenenfalls überprüft, ob bei einer früheren Überprüfung durch einen Mitgliedstaat oder einen Unterzeichnerstaat der Pariser Vereinbarung festgestellte Mängel beseitigt wurden;

c)

sich einen Eindruck vom Gesamtzustand des Schiffes, einschließlich der hygienischen Verhältnisse, ║ des Maschinenraums und der Unterkunftsräume verschafft.

2.

Wurden nach einer in Absatz 1 genannten Überprüfung Mängel in der Überprüfungsdatenbank erfasst, die im nächsten Anlaufhafen zu beseitigen sind, so kann die zuständige Behörde des nächsten Anlaufhafens beschließen, die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Überprüfungen nicht durchzuführen.

3.

Eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, wird durchgeführt, wenn es nach der Überprüfung im Sinne des Absatzes 1 triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines der Übereinkommen im Wesentlichen nicht erfüllt.

„Triftige Gründe“ liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteil eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen.

Der Anhang V enthält Beispiele für „triftige Gründe“.

Artikel 14

Erweiterte Überprüfungen

(1)   Die folgenden Kategorien von Schiffen kommen für eine erweiterte Überprüfung gemäß Anhang I Teil II Abschnitte 3. A und 3. B in Betracht:

Schiffe mit hohem Risikoprofil,

Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter als 12 Jahre sind,

Schiffe mit hohem Risikoprofil sowie Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte und Massengutschiffe, die älter als 12 Jahre sind, bei Vorliegen von Prioritätsfaktoren oder unerwarteten Faktoren,

Schiffe, die nach einer gemäß Artikel 16 angeordneten Zugangsverweigerung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.

(2)    Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.

Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen.

(3)     Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine wiederkehrende erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes unterrichtet die zuständige Behörde das Schiff, wenn die erweiterte Überprüfung nicht durchgeführt wird .

(4)   Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII dargelegt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu Anhang VII.

Artikel 15

Leitlinien und Verfahren für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Besichtiger die in Anhang VI festgelegten Verfahren und Leitlinien befolgen.

(2)   Was Sicherheitskontrollen betrifft, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen Verfahren gemäß Anhang VI dieser Richtlinie auf alle in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffe an, die ihre Häfen anlaufen, wenn sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren.

(3)   Die Bestimmungen des Artikels 14 der vorliegenden Richtlinie über die erweiterte Überprüfung gelten für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/35/EG.

Wurde ein Schiff gemäß den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 1999/35/EG durch einen Aufnahmestaat besichtigt, der nicht der Flaggenstaat des Schiffes ist, so wird diese gezielte Besichtigung als gründlichere bzw. erweiterte Überprüfung in die Überprüfungsdatenbank aufgenommen und für die Zwecke der Artikel 10, 11 und 12 der vorliegenden Richtlinie sowie für die Berechnung der Erfüllung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats berücksichtigt, soweit alle in Anhang VII genannten Punkte erfasst sind.

Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Mängelbeseitigung, Festhalten, Zugangsverweigerung und Folgemaßnahmen nach Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerung gelten gegebenenfalls unbeschadet eines nach Artikel 10 der Richtlinie 1999/35/EG gegen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug verhängten Betriebsverbots.

(4)   Falls erforderlich, kann die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren die für die harmonisierte Durchführung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorschriften erlassen.

Artikel 16

Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 21 Absatz 6, einem Schiff, das die Kriterien des vorliegenden Absatzes erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen und Ankerplätzen verweigert wird, wenn dieses Schiff:

die Flagge eines Staates führt, der in der schwarzen Liste oder der grauen Liste geführt wird , die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht werden , und

über das im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde bzw. über das in diesem Zeitraum ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates verhängt wurde,

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes treten die von der Pariser Vereinbarung festgelegten Listen jährlich am 1. Juli in Kraft.

Die Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die in Anhang VIII Absätze 4 bis 10 genannten Bedingungen erfüllt sind .

Wird über das Schiff eine zweite Zugangsverweigerung verhängt, so erhöht sich dieser Zeitraum auf 12 Monate. Jedes weitere Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen und an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang VIII aufgeführten Verfahren ein.

Artikel 17

Überprüfungsbericht an den Kapitän

Im Anschluss an eine Überprüfung, eine gründlichere Überprüfung oder eine erweiterte Überprüfung verfasst der Besichtiger einen Überprüfungsbericht nach Anhang IX. Der Kapitän des Schiffes erhält eine Abschrift des Überprüfungsberichts.

Artikel 18

Beschwerden

Alle Beschwerden werden von der zuständigen Behörde einer raschen Erstbeurteilung unterzogen. Diese Beurteilung erlaubt es festzustellen, ob eine Beschwerde mit Gründen versehen, konkret und offensichtlich begründet ist.

Ist dies der Fall, bearbeitet die zuständige Behörde die Beschwerde in angemessener Weise. Sie räumt insbesondere dem Kapitän, dem Schiffseigner und jeder anderen unmittelbar von der Beschwerde betroffenen Person, einschließlich des Beschwerdeführers, die Möglichkeit ein, ihre Argumente vorzubringen.

Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit.

Der Name des Beschwerdeführers wird dem Kapitän und dem Eigner des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Befragungen von Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen.

Artikel 19

Mängelbeseitigung und Festhalten

(1)   Die zuständige Behörde muss sich davon überzeugen, dass bei der Überprüfung bestätigte oder festgestellte Mängel entsprechend den Übereinkommen beseitigt werden.

(2)   Bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, sorgt die zuständige Behörde des Hafenstaats, in dem das Schiff überprüft wird, dafür, dass das Schiff festgehalten oder der Betrieb, bei dem die Mängel festgestellt werden, eingestellt wird. Die Anordnung des Festhaltens oder der Einstellung des Betriebs wird so lange nicht aufgehoben, wie die Gefahr nicht beseitigt ist oder diese Behörde nicht feststellt, dass das Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen oder der Betrieb wieder aufgenommen werden kann, ohne dass dies eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung oder eine Gefahr für andere Schiffe oder eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellt.

(3)   Bei der nach seinem fachlichen Urteil erfolgenden Entscheidung darüber, ob ein Schiff festzuhalten ist, wendet der Besichtiger die Kriterien des Anhangs X an.

(4)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das Schiff festgehalten wird, wenn es nicht mit einem funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist, sofern die Verwendung eines Schiffsdatenschreibers gemäß der Richtlinie 2002/59/EG vorgeschrieben ist.

Wenn ein solcher Mangel nicht ohne weiteres in dem Festhaltehafen behoben werden kann, kann die zuständige Behörde entweder zulassen, dass das Schiff die dem Festhaltehafen nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anläuft, in der der Mangel ohne weiteres behoben werden kann, oder fordern, dass der Mangel gemäß den Leitlinien der Pariser Vereinbarung binnen höchstens 30 Tagen behoben wird. Für diese Zwecke gelten die Verfahren des Artikels 21.

(5)   Wenn in außergewöhnlichen Fällen der Gesamtzustand des Schiffes offensichtlich unternormig ist, kann die zuständige Behörde die Überprüfung so lange aussetzen, bis die Verantwortlichen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Schiff die einschlägigen Vorschriften der Übereinkommen erfüllt.

(6)   Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats, oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassifikationszertifikate oder der vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt.

(7)   Diese Richtlinie lässt zusätzliche Anforderungen der Übereinkommen betreffend die Melde- und Berichtsverfahren im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle unberührt.

(8)   Bei der Ausübung der Hafenstaatkontrolle gemäß dieser Richtlinie sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffes zu vermeiden. Wird ein Schiff in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigner oder Betreiber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. In jedem Fall eines behaupteten unzulässigen Festhaltens oder Aufhaltens liegt die Beweislast beim Eigner oder Betreiber des Schiffes.

(9)   Um die Überlastung der Häfen zu vermindern, kann die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, dass ein festgehaltenes Schiff in einen anderen Teil des Hafens gebracht wird, sofern dies ungefährlich ist. Die Gefahr einer Überlastung des Hafens darf jedoch nicht für die Entscheidung über das Festhalten oder die Aufhebung der Festhaltemaßnahme von Belang sein.

Wurde das Festhalten angeordnet, unterrichtet die zuständige Behörde die Hafenbehörden oder -stellen so schnell wie möglich davon.

Die Hafenbehörden oder Stellen arbeiten im Hinblick auf die Erleichterung der Unterbringung festgehaltener Schiffe mit der zuständigen Behörde zusammen.

Artikel 20

Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels

(1)   Der Eigner oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, Widerspruch gegen ein Festhalten oder eine Zugangsverweigerung durch die zuständige Behörde einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)   Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei; sie arbeiten zusammen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Widersprüche innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.

(3)   Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte und die entsprechenden praktischen Einzelheiten .

(4)   Wird aufgrund eines Widerspruchs oder eines Antrags des Eigners oder des Betreibers eines Schiffes oder seines Vertreters das verfügte Festhalten oder die Zugangsverweigerung aufgehoben oder geändert, so

a)

stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Überprüfungsdatenbank unverzüglich entsprechend geändert wird,

b)

sorgt der Mitgliedstaat, in dem das verfügte Festhalten oder die Zugangsverweigerung verfügt wird, dafür, dass die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen binnen 24 Stunden nach der Entscheidung berichtigt werden.

Artikel 21

Folgemaßnahmen nach Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen

(1)   Können Mängel im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt direkt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste und der Besatzung, ohne Gefahr für andere Schiffe und ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.

(2)   Wird die Entscheidung, das Schiff zu einer Reparaturwerft zu schicken, wegen Nichteinhaltung der IMO-Entschließung A. 744(18) über Richtlinien über das Programm der verstärkten Überprüfungen bei Besichtigungen von Massengutschiffen und Öltankschiffen entweder in Bezug auf die Schiffsunterlagen oder in Bezug auf Strukturmängel des Schiffes getroffen, so kann die zuständige Behörde fordern, dass im Festhaltehafen die erforderlichen Dickenmessungen durchgeführt werden, bevor dem Schiff die Weiterfahrt gestattet wird.

(3)   In dem in Absatz 1 bezeichneten Fall benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Überprüfungshafen die zuständige Behörde des Staates, in dem sich die Reparaturwerft befindet, die in Artikel 19 Absatz 6 genannten Parteien und gegebenenfalls andere Behörden über alle Bedingungen für die Fahrt.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diese Benachrichtigung erhält, unterrichtet die benachrichtigende Behörde von den getroffenen Maßnahmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft den in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,

a)

ohne den Bedingungen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Überprüfungshafen nachzukommen; oder

b)

die sich weigern, den anwendbaren Vorschriften der Übereinkommen nachzukommen, indem sie die angegebene Reparaturwerft nicht anlaufen.

Diese Zugangsverweigerung gilt solange, bis der Eigner oder Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Schiff für mangelhaft befunden wurde, hinreichend nachweist, dass das Schiff die anwendbaren Vorschriften der Übereinkommen vollständig erfüllt.

(5)   Im Fall des Absatzes 4 Buchstabe a benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Mängel des Schiffes festgestellt wurden, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Im Fall des Absatzes 4 Buchstabe b benachrichtigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Reparaturwerft befindet, unverzüglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

Vor der Verweigerung des Einlaufens kann der Mitgliedstaat Konsultationen mit der Verwaltung des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes beantragen.

(6)   Abweichend von Absatz 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigner, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat , um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

Artikel 22

Qualifikationsanforderungen an Besichtiger

(1)   Überprüfungen werden nur von Besichtigern vorgenommen, welche die Qualifikationskriterien nach Anhang XI erfüllen und denen die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung der Hafenstaatkontrolle erteilt hat.

(2)   Verfügt die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht über das erforderliche berufliche Fachwissen, so kann sich der Besichtiger dieser zuständigen Behörde durch jede Person, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, unterstützen lassen.

(3)   Die zuständige Behörde, die Besichtiger, die eine Hafenstaatkontrolle vornehmen, und die sie unterstützenden Personen dürfen kein wirtschaftliches Interesse an den Häfen oder den Schiffen haben, in bzw. auf denen Überprüfungen vorgenommen werden; ferner dürfen die Besichtiger nicht bei nichtstaatlichen Organisationen, die vorgeschriebene Zeugnisse und Klassifikationszertifikate ausstellen oder die für die Ausstellung dieser Zeugnisse bzw. Klassifikationszertifikate erforderlichen Besichtigungen durchführen, angestellt sein oder im Auftrag dieser Organisationen arbeiten.

(4)   Jeder Besichtiger trägt einen Ausweis mit sich, der von seiner zuständigen Behörde im Einklang mit der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (14) ausgestellt wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Befähigung der Besichtiger und die Erfüllung der in Anhang XI genannten Mindestkriterien durch die Besichtiger vor Erteilung der Befugnis zur Durchführung der Überprüfungen und anschließend regelmäßig unter Berücksichtigung der in Absatz 7 genannten Schulungsregelung überprüft werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des Hafenstaatkontrollsystems , das in der Gemeinschaft Anwendung findet und in dieser Richtlinie festgelegt ist, sowie in Bezug auf Änderungen der Übereinkommen erhalten.

(7)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung für die Schulung und die Beurteilung der Befähigung der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger durch die Mitgliedstaaten entwickeln und fördern.

Artikel 23

Berichte von Lotsen und Hafenbehörden

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Lotsen, die Schiffe zu oder von ihrem Liegeplatz begleiten oder auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von offensichtlichen Auffälligkeiten Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

(2)   Erhalten Hafenbehörden oder Stellen im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen vor, vorzugsweise in elektronischem Format mindestens folgende Angaben zu melden:

Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge),

Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen),

Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu den von Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen gemeldeten offensichtlichen Auffälligkeiten ordnungsgemäße Folgemaßnahmen getroffen werden und führen detaillierte Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen.

(5)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, die sich auch auf ein harmonisiertes elektronisches Format sowie Verfahren für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder Stellen und die Berichterstattung über Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten erstrecken können.

Artikel 24

Überprüfungsdatenbank

(1)   Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert die Überprüfungsdatenbank, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.

Die Überprüfungsdatenbank enthält alle Informationen, die für die Anwendung des gemäß dieser Richtlinie eingerichteten Überprüfungssystems erforderlich sind, und bietet die in Anhang XII aufgeführten Funktionen.

(2)     Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Informationen über den genauen Zeitpunkt der Ankunft und den genauen Zeitpunkt des Auslaufens von ihre Häfen anlaufenden Schiffen innerhalb einer Stunde nach dem Einlaufen bzw. innerhalb drei Stunden nach dem Auslaufen des Schiffes über die nationalen Seeverkehrsinformationsmanagementsysteme gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2002/59/EG an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen zu den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Überprüfungen an die Datenbank übermittelt werden, sobald der Überprüfungsbericht fertiggestellt bzw. die Festhaltemaßnahme aufgehoben wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die an die Datenbank übermittelten Informationen binnen 72 Stunden im Hinblick auf ihre Veröffentlichung validiert werden.

(4)   Anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Überprüfungsdaten muss die Kommission in der Lage sein, aus der Überprüfungsdatenbank alle für die Umsetzung dieser Richtlinie relevanten Daten — insbesondere zum Risikoprofil eines Schiffes, zu den zu überprüfenden Schiffen, zu Schiffsbewegungen sowie zu den Überprüfungspflichten der einzelnen Mitgliedstaaten — abzurufen.

Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen in der Überprüfungsdatenbank erfassten Informationen, die für die Durchführung der Überprüfungsverfahren gemäß dieser Richtlinie relevant sind.

Die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Vertragsstaaten der Pariser Vereinbarung sind, erhalten Zugang zu allen Daten, die sie in die Überprüfungsdatenbank eingegeben haben, sowie zu Daten über Schiffe, die ihre Flagge führen.

Artikel 25

Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Hafenbehörden oder Stellen und andere relevante Behörden oder Stellen der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde folgende Angaben, über die sie verfügen, übermitteln:

gemäß Artikel 9 und Anhang III gemeldete Informationen;

Informationen über Schiffe, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (15), der Richtlinie 2002/59/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;

Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind;

Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden;

Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Artikel 23.

Artikel 26

Veröffentlichung von Informationen

Die Kommission stellt auf einer öffentlich zugänglichen Website die Informationen über Überprüfungen, Festhaltemaßnahmen und Zugangsverweigerungen gemäß Anhang XIII zur Verfügung und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand, wobei sie sich auf das Fachwissen und die Erfahrung im Rahmen der Pariser Vereinbarung stützt.

Artikel 27

Veröffentlichung einer Liste von Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung

Die Kommission erstellt und veröffentlicht regelmäßig auf einer öffentlich zugänglichen Website Informationen über Unternehmen, deren Leistung im Hinblick auf die Feststellung des Risikoprofils eines Schiffes nach Anhang I Teil I während eines dreimonatigen oder längeren Zeitraums als niedrig bzw. sehr niedrig eingestuft wurde.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels und achtet darauf, dass bei diesen Vorschriften die Größe der von den Unternehmen betriebenen Flotte berücksichtigt wird. Außerdem legt die Kommission dabei insbesondere die Modalitäten der Veröffentlichung fest.

Artikel 28

Kostenerstattung

(1)   Werden bei einer Überprüfung nach den Artikeln 13 und 14 hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften eines Übereinkommens Mängel bestätigt oder festgestellt, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigner oder Betreiber des Schiffes oder von seinem Vertreter im Hafenstaat abzugelten.

(2)   Alle Kosten im Zusammenhang mit Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 und Artikel 21 Absatz 4 vorgenommen werden, sind dem Eigner oder Betreiber des Schiffes in Rechnung zu stellen.

(3)   Wird ein Schiff festgehalten, so sind alle mit dem Festhalten im Hafen verbundenen Kosten vom Eigner oder Betreiber des Schiffes zu tragen.

(4)   Die Anordnung des Festhaltens wird erst dann aufgehoben, wenn die Kosten vollständig erstattet werden oder eine ausreichende Sicherheit für die Erstattung dieser Kosten geleistet wird.

Artikel 29

Angaben zur Überwachung der Umsetzung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang XIV aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit.

Artikel 30

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und der Leistung der Mitgliedstaaten

Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen und das Funktionieren des Hafenstaatkontrollsystems der Gemeinschaft insgesamt gemäß Artikel 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zu überwachen, sammelt die Kommission die erforderlichen Informationen und führt Besuche in den Mitgliedstaaten durch.

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002  (16) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 32

Änderungsverfahren

Die Kommission

a)

passt die Anhänge, mit Ausnahme von Anhang I, mit dem Ziel an, in Kraft getretene Änderungen der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie die Weiterentwicklung der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen;

b)

ändert die Begriffsbestimmungen, in denen auf Übereinkommen, internationale Codes und Entschließungen sowie auf Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Bezug genommen wird, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 33

Durchführungsbestimmungen

Wenn die Kommission die in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 31 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren erlässt, achtet sie besonders darauf, dass diese Vorschriften dem Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen, die mit dem Überprüfungssystem in der Gemeinschaft und mit der Pariser Vereinbarung gewonnen wurden.

Artikel 34

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein System von Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 35

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Anwendung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft, spätestens 18 Monate nach dem (17). Dabei werden unter anderem die Erfüllung der für die Gemeinschaft insgesamt bestehenden Überprüfungspflicht nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Erfüllung der jährlichen Überprüfungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Durchführung der Artikel 7 und 8 untersucht.

Die Kommission teilt die Ergebnisse der Überprüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit und entscheidet auf der Grundlage der Überprüfung, ob es notwendig ist, eine Änderungsrichtlinie oder weitere einschlägige Rechtsvorschriften vorzuschlagen.

Artikel 36

Umsetzung und Notifizierung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] und Nummern […] der Anhänge […] dieser Richtlinie [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhängen, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 38 genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Vorschriften und der Richtlinie bei.

(2)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

(4)   Die Kommission unterrichtet zusätzlich das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 37

Aufhebung

Die Richtlinie 95/21/EG in der Fassung der in Anhang XV Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in einzelstaatliches Recht mit Wirkung vom … (18) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehoben Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang XVI zu lesen.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel […] und Nummern […] der Anhänge […] dieser Richtlinie [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln und Nummern von Anhängen, die im Vergleich zur früheren Richtlinie nicht geändert wurden] gelten ab dem … (19) .

Artikel 39

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007(ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 584), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 198 E vom 5.8.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(4)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. ║.

(5)   Urteil vom 24. Juni 2008, Gemeinde Mesquer; noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.

(6)   ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

(7)   ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56 .

(8)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. ║.

(9)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1. ║.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(11)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(12)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(13)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(14)  ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 8.

(15)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81. ║.

(16)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. ║.

(17)  Dem in Artikel 36 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(18)  ABl.: Bitte den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

(19)  Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

BESTANDTEILE DES HAFENSTAATÜBERPRÜFUNGSSYSTEMS DER GEMEINSCHAFT

(gemäß Artikel 6)

Folgende Bestandteile werden in das Hafenstaatüberprüfungssystem der Gemeinschaft aufgenommen:

I.   Risikoprofil eines Schiffs

Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination allgemeiner und historischer Parameter festgelegt:

1.   Allgemeine Parameter

a)

Schiffstyp

Fahrgastschiffe, Tankschiffe für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe gelten als stärker risikobehaftet.

b)

Alter des Schiffs

Mehr als 12 Jahre alte Schiffe gelten als stärker risikobehaftet.

c)

Leistung des Flaggenstaats

i)

Schiffe, die unter der Flagge eines Staates mit hoher Festhaltequote in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region fahren, gelten als stärker risikobehaftet.

ii)

Schiffe, die unter der Flagge eines Staates mit niedriger Festhaltequote in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region fahren, gelten als weniger risikobehaftet.

iii)

Schiffe unter der Flagge eines Staates, für den gemäß dem Rahmen und den Verfahren für das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten ein Audit abgeschlossen und gegebenenfalls ein Plan mit Abhilfemaßnahmen vorgelegt wurde, gelten als weniger risikobehaftet. Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlassen werden, muss der Flaggenstaat eines solchen Schiffes nachweisen, dass der Code für die Umsetzung der vorgeschriebenen IMO-Instrumente eingehalten wurde

d)

Anerkannte Organisationen

i)

Schiffe, für die Zeugnisse von anerkannten Organisationen ausgestellt wurden, deren Leistungsniveau in Bezug auf ihre Festhaltequoten in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region niedrig oder sehr niedrig ist, gelten als stärker risikobehaftet.

ii)

Schiffe, für die Zeugnisse von anerkannten Organisationen ausgestellt wurden, deren Leistungsniveau in Bezug auf ihre Festhaltequoten in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region hoch ist, gelten als weniger risikobehaftet.

iii)

Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen ausgestellt wurden, die nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates anerkannt sind, gelten als weniger risikobehaftet.

e)

Leistung des Unternehmens

i)

Schiffe eines Unternehmens mit niedriger oder sehr niedriger Leistung, die sich an den Mängel- und Festhaltequoten seiner Schiffe in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region ablesen lässt, gelten als stärker risikobehaftet.

ii)

Schiffe eines Unternehmens mit hoher Leistung, die sich an den Mängel- und Festhaltequoten seiner Schiffe in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region ablesen lässt, gelten als weniger risikobehaftet.

2.   Historische Parameter

i)

Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet.

ii)

Schiffe, die bei Überprüfungen in dem Zeitraum nach Anhang II weniger als die Anzahl der Mängel nach Anhang II aufwiesen, gelten als weniger risikobehaftet.

iii)

Schiffe, die in dem Zeitraum nach Anhang II nicht festgehalten wurden, gelten als weniger risikobehaftet.

Die Risikoparameter werden unter Verwendung einer Gewichtung, die die relative Auswirkung eines jeden Parameters auf das Gesamtrisiko des Schiffes widerspiegelt, miteinander kombiniert, um folgende Schiffsrisikoprofile festzulegen:

hohes Risiko,

Standardrisiko,

niedriges Risiko.

Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern für den Schiffstyp, die Leistung des Flaggenstaats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet.

II.   Überprüfung von Schiffen

1.   Wiederkehrende Überprüfungen

Wiederkehrende Überprüfungen werden in zuvor festgelegten Abständen durchgeführt. Ihre Häufigkeit wird anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko.

Die Mitgliedstaaten führen eine wiederkehrende Überprüfung bei folgenden Schiffen durch:

Bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen sechs Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem fünften Monat für eine Überprüfung in Betracht.

Bei jedem Schiff mit Standardrisikoprofil, das in den vergangenen 12 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit Standardrisikoprofil kommen ab dem zehnten Monat für eine Überprüfung in Betracht.

Bei jedem Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 30 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit niedrigem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht.

2.   Zusätzliche Überprüfungen

Schiffe, für die folgende Prioritätsfaktoren oder unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen. Die Entscheidung, ob eine zusätzliche Überprüfung aufgrund unerwarteter Faktoren erforderlich ist, bleibt jedoch dem fachlichen Urteil des Besichtigers überlassen.

2A.   Prioritätsfaktoren

Schiffe, für die folgende Prioritätsfaktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen:

Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde.

Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren.

Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können.

Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.

Schiffe, bei denen unbehobene Mängel gemeldet wurden, ausgenommen Schiffe, deren Mängel vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.

Schiffe,

die auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind,

bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe besteht, oder

die Schiffsmanöver auf unberechenbare oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben.

2B.   Unerwartete Faktoren

Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, können unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung durchzuführen, unterliegt dem fachlichen Urteil der zuständigen Behörde.

Schiffe,

die so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder

die die Empfehlung für die Navigation durch den Eingang zur Ostsee in den Anhängen zur Entschließung MSC.138(76) der IMO nicht eingehalten haben.

Schiffe, die Zeugnisse mit sich führen, die von einer ehemals anerkannten Organisation ausgestellt wurden, der seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region die Anerkennung entzogen wurde.

Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden oder Stellen offensichtliche Auffälligkeiten gemeldet haben, welche gemäß Artikel 23 die sichere Fahrt dieser Schiffe gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können.

Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.

Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet.

Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden.

Schiffe, bei denen unbehobene Mängel gemeldet wurden, ausgenommen Schiffe, deren Mängel innerhalb von 14 Tagen nach dem Auslaufen beseitigt werden mussten, und Mängel, die vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.

Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung.

Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen.

Schiffe, bei denen aus verlässlicher Quelle bekannt wurde, dass ihre Risikoparameter von den verzeichneten Parametern abweichen, und deren Risikoniveau dadurch höher ausfällt.

3.   Auswahlverfahren

3A.

Schiffe der Prioritätsstufe I werden wie folgt überprüft:

a)

Eine erweiterte Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt:

bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen sechs Monaten nicht überprüft worden ist,

bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit Standardrisikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 12 Monaten nicht überprüft worden ist.

b)

Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls eine gründlichere Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt:

bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit Standardrisikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 12 Monaten nicht überprüft worden sind.

c)

Im Falle eines Prioritätsfaktors

wird jedes Schiff mit hohem Risikoprofil und jedes Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff, das älter als 12 Jahre ist, entsprechend dem fachlichen Urteil des Besichtigers einer gründlicheren Überprüfung oder einer erweiterten Überprüfung unterzogen,

wird jedes andere Schiff, das kein Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff und älter als 12 Jahre ist, einer gründlicheren Überprüfung unterzogen.

3B.

Wählt die zuständige Behörde ein Schiff der Prioritätsstufe II für eine Überprüfung aus, gilt das folgende Auswahlverfahren :

a)

Eine erweiterte Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt: ║

bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen fünf Monaten nicht überprüft worden ist,

bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit Standardrisikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden ist, oder

bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit niedrigem Risikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden ist.

b)

Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls eine gründlichere Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt ║:

bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit Standardrisikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden sind, oder

bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit niedrigem Risikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden sind.

c)

Im Falle eines unerwarteten Faktors

wird jedes Schiff mit hohem Risikoprofil sowie jedes Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte und Massengutschiff, das älter als 12 Jahre ist, entsprechend dem fachlichen Urteil des Besichtigers einer gründlicheren Überprüfung oder einer erweiterten Überprüfung unterzogen ║,

wird jedes andere Schiff, das kein Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiff und älter als 12 Jahre ist, einer gründlicheren Überprüfung unterzogen ║.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

ERMITTLUNG DES RISIKOPROFILS EINES SCHIFFES

(Gemäß Artikel 10 Absatz 2)

 

Profil

Schiff mit hohem Risiko (SHR)

Schiff mit Standardrisiko (SSR)

Schiff mit niedrigem Risiko (SNR)

Allgemeine Parameter

Kriterien

Gewichtung (Punkte)

Kriterien

Kriterien

1

Schiffstyp

Chemikalientankschiff Gastankschiff Öltankschiff Massengutschiff Fahrgastschiff

2

weder hohes noch niedriges Risiko

Alle Typen

2

Alter des Schiffes

alle Typen > 12 J.

1

Jedes Alter

3a

Flagge

schwarze/graue/ weiße Liste

Schwarz — SHR, HR, M bis HR

2

Weiß

Schwarz — MR

1

3b

IMO-Audit

-

-

Ja

4a

Anerkannte Organisation

Leistung

H

-

-

Hoch

M

-

-

-

N

Niedrig

1

-

SN

Sehr niedrig

-

4b

EU anerkannt

-

-

Ja

5

Unternehmen

Leistung

H

-

-

Hoch

M

-

-

-

N

Niedrig

2

-

SN

Sehr niedrig

-

Historische Parameter

 

 

6

Anzahl der Mängel, die bei jeder Überprüfung in den vorangegangenen 36 Monaten festgestellt wurden

Mängel

nicht zutreffend

-

≤ 5 (und wenigstens eine Überprüfung in den vorangegangenen 36 Monaten)

7

Anzahl der Festhaltemaßnahmen in den vorangegangenen 36 Monaten

Festhaltemaßnahmen

≥ 2 Festhaltemaßnahmen

1

Keine Festhaltemaßnahme

SHR sind Schiffe, die Kriterien mit einem Gesamtwert von 5 oder mehr Gewichtungspunkten erfüllen.

SNR sind Schiffe, die alle Kriterien der Parameter für ein niedriges Risiko erfüllen.

SSR sind Schiffe, die weder SHR noch SNR sind.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG III

ANMELDUNG

(gemäß Artikel 9 Absatz 1)

Nach Artikel 9 Absatz 1 mitzuteilende Angaben

Der Hafenbehörde oder Stelle oder der zu diesem Zweck benannten Behörde oder Stelle wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen oder am Ankerplatz bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt:

a)

Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);

b)

vorgesehene Dauer der Liegezeit und, chronologisch geordnet, Angabe der Häfen in der Gemeinschaft, die während dieser Fahrt angelaufen werden ;

c)

für Tankschiffe:

i)

Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;

ii)

Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;

iii)

Ladungsart und —volumen;

d)

geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);

e)

Häfen und Ankerplätze, die während der Fahrt auf derselben Reise in der Gemeinschaft angelaufen werden;

f)

geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind;

g)

Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG IV

VERZEICHNIS DER ZEUGNISSE UND UNTERLAGEN

(gemäß Artikel 13 Absatz 1)

1.

Internationaler Schiffsmessbrief (1969).

2.

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe,

Ausnahmezeugnis, einschließlich gegebenenfalls des Verzeichnisses der Frachten,

Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe.

3.

Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr (ISSC).

4.

Stammdatendokument des Schiffes.

5.

Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut

Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut.

6.

Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut

Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut.

7.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung.

8.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut.

9.

Internationales Freibord-Zeugnis (1966)

Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis.

10.

Öltagebuch, Teile I und II.

11.

Ladungstagebuch.

12.

Schiffbesatzungszeugnis.

13.

Gemäß dem STCW vorgeschriebene Zeugnisse oder andere Unterlagen.

14.

Ärztliche Zeugnisse (vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 73 über die ärztliche Untersuchung der Schiffsleute).

15.

Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord (ILO-Übereinkommen 180 und STCW 95).

16.

Aufzeichnungen über Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute (ILO-Übereinkommen 180).

17.

Stabilitätsunterlagen.

18.

Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung (SOLAS 74, Kapitel IX).

19.

Zertifikate der anerkannten Organisation über die Festigkeit des Schiffskörpers und die Maschinenanlage (nur erforderlich, wenn das Schiff von einer anerkannten Organisation klassifiziert wird).

20.

Bescheinigung über die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiffe, die Gefahrgüter transportieren.

21.

Sicherheitszeugnisse und Betriebsgenehmigungen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.

22.

Spezielle Gefahrgutliste, Gefahrgutmanifest oder detaillierter Stauplan.

23.

Schiffslogbuch mit Aufzeichnungen zu Tests und Übungen einschließlich Sicherheitsübungen sowie Prüf- und Wartungsaufzeichnungen zu den Rettungsausrüstungen und Brandbekämpfungsausrüstungen.

24.

Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe.

25.

Sicherheitszeugnis für verfahrbare Offshore-Bohreinheiten.

26.

Für Öltankschiffe Aufzeichnungen des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Ablassen von Öl für die letzte Ballastreise.

27.

Musterrolle, Brandbekämpfungsplan und für Fahrgastschiffe ein Lecksicherheitsplan.

28.

Schiffsseitiger Notfallplan für Ölunfälle.

29.

Vermessungsberichte (für Massengutfrachter und Öltankschiffe).

30.

Berichte früherer Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle.

31.

Bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen Angaben zum Verhältnis A/A-max.

32.

Genehmigung zur Beförderung von Getreide.

33.

Handbuch für die Ladungssicherung.

34.

Abfallbehandlungsplan und Abfalltagebuch.

35.

Entscheidungshilfesystem für Kapitäne von Fahrgastschiffen.

36.

Plan für die Zusammenarbeit bei Suche und Rettung (SAR) für Fahrgastschiffe, die auf festgelegten Strecken verkehren.

37.

Zusammenstellung von Betriebsbeschränkungen für Fahrgastschiffe.

38.

Trimm- und Stabilitätsunterlagen für Massengutschiffe.

39.

Lade- und Entladeplan für Massengutfrachter.

40.

Versicherungszertifikate oder jede andere finanzielle Sicherheit im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1992).

41.

Gemäß der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über zivilrechtliche Haftung und finanzielle Garantien von Schiffseignern erforderliche Bescheinigungen.

42.

Gemäß der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und über ein System der zivilrechtlichen Haftung und der Sicherheitsleistung von Schiffseignern] erforderliche Bescheinigungen.

43.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 über die Haftung der Beförderer von Reisenden auf See und Binnenwasserstraßen bei Unfällen erforderliche Bescheinigung. (1)

44.

Internationales Zeugnis über die Verhütung von Luftverschmutzungen.

45.

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwässer.


(1)  Die Einbeziehung der Nummern 41, 42 und 43 hängt von der Annahme der entsprechenden Rechtsakte als Teil des Dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit ab.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG V

BEISPIELE FÜR „TRIFTIGE GRÜNDE“

(gemäß Artikel 13 Absatz 3)

A.   Beispiele für triftige Gründe für eine gründlichere Überprüfung

1.

Das Schiff gehört zu den in Anhang I Teil II Abschnitte 2A. und 2B. genannten Schiffen.

2.

Das Öltagebuch wird nicht ordnungsgemäß geführt.

3.

Bei der Prüfung der Zeugnisse und anderen Unterlagen werden Unstimmigkeiten festgestellt.

4.

Es gibt Anzeichen dafür, dass die Besatzungsmitglieder die Anforderungen bezüglich der Verständigung an Bord nach Artikel 17 der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1) nicht erfüllen können.

5.

Ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer Weise erlangt oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde.

6.

Das Befähigungszeugnis des Kapitäns, eines Offiziers oder eines Schiffsmanns wurde von einem Land ausgestellt, das das STCW nicht ratifiziert hat.

7.

Anhaltspunkte dafür, dass Umschlagstätigkeiten und sonstige Arbeiten an Bord nicht sicher oder nicht unter Beachtung der einschlägigen IMO-Richtlinien durchgeführt werden; z. B.: der Sauerstoffgehalt in der Inertgas-Hauptleitung zu den Ladetanks überschreitet die zulässige Höchstgrenze.

8.

Der Kapitän eines Öltankschiffes kann für die letzte Ballastreise keine Aufzeichnung des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Ablassen von Öl vorweisen.

9.

Fehlen einer aktuellen Sicherheitsrolle oder Besatzungsmitglieder kennen ihre Aufgaben im Fall eines Brandes oder einer Anordnung zum Verlassen des Schiffes nicht.

10.

Irrtümliche Aussendung von Notsignalen, ohne dass diese ordnungsgemäß rückgängig gemacht wurden.

11.

Fehlen wesentlicher Ausrüstungen oder Vorkehrungen, die durch die Übereinkommen vorgeschrieben sind.

12.

Übermäßig mangelhafte Hygienezustände an Bord.

13.

Anzeichen aufgrund des allgemeinen Eindrucks und der Beobachtungen des Besichtigers, dass schwerwiegende Schäden oder Beeinträchtigungen des Rumpfs oder der Struktur vorliegen, die die strukturelle Integrität, Sinksicherheit oder Wetterfestigkeit des Schiffs gefährden.

14.

Informationen oder Anzeichen, dass der Kapitän oder die Mannschaft mit wesentlichen Schiffsbetriebsmaßnahmen, die die Sicherheit des Schiffs oder den Umweltschutz betreffen, nicht vertraut sind oder solche Maßnahmen nicht durchgeführt wurden.

15.

Fehlen einer Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord oder von Verzeichnissen über die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute.

B.   Beispiele für triftige Gründe für die Kontrolle von Schiffen unter den Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr

1.

Der Besichtiger kann während der Erstüberprüfung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle folgende triftige Gründe für weitere Kontrollmaßnahmen zur Gefahrenabwehr feststellen:

1.1.

Das ISSC ist ungültig oder abgelaufen.

1.2.

Das Schiff hat eine niedrigere Gefahrenabwehrstufe als der Hafen.

1.3.

Übungen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff wurden nicht durchgeführt.

1.4.

Die Aufzeichnungen über die letzten 10 Interaktionen an der Schnittstelle Schiff/Hafen oder Schiff/Schiff sind unvollständig.

1.5.

Hinweise darauf oder Beobachtung, dass Besatzungsmitglieder in Schlüsselstellungen nicht miteinander kommunizieren können.

1.6.

Durch Beobachtung Hinweis darauf, dass die Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr schwere Mängel aufweisen.

1.7.

Informationen von seiten Dritter, beispielsweise ein die Gefahrenabwehr betreffender Bericht oder eine Beschwerde.

1.8.

Das Schiff verfügt über ein weiteres, später ausgestelltes vorläufiges ║ISSC und nach dem fachlichen Urteil des Besichtigers liegt einer der Gründe für das Ersuchen um die Ausstellung eines solchen Zeugnisses darin, die vollständige Erfüllung von Kapitel XI-2 von SOLAS 74 und Teil A des ISPS-Code über die Geltungsdauer des ersten Vorläufigen Zeugnisses hinaus zu vermeiden. In Teil A des ISPS-Code sind die Umstände genannt, unter denen ein Vorläufiges Zeugnis ausgestellt werden darf.

2.

Sind wie vorstehend erläutert triftige Gründe festgestellt, so unterrichtet der Besichtiger unverzüglich die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde (sofern der Besichtiger nicht auch ein ordnungsgemäß ermächtigter Gefahrenabwehrbeauftragter ist). Die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde entscheidet dann, welche weiteren Kontrollmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gefahrenstufe gemäß Regel 9 von Kapitel XI SOLAS 74 erforderlich sind.

3.

Andere als die oben genannten triftigen Gründe fallen in die Zuständigkeit des ordnungsgemäß ermächtigten Gefahrenabwehrbeauftragten.


(1)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. ║.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG VI

VERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON SCHIFFEN

(gemäß Artikel 15 Absatz 1)

Anhang 1 „Verfahren der Hafenstaatkontrolle“ (PSCOs) der Pariser Vereinbarung und die folgenden Anweisungen der Pariser Vereinbarung in der aktuellen Fassung:

Instruction 33/2000/02: Operational Control on Ferries and Passenger Ships (Betriebskontrollen auf Fähren und Fahrgastschiffen),

Instruction 35/2002/02: Guidelines for PSCO on Electronic Charts (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich elektronischer Seekarten),

Instruction 36/2003/08: Guidance for Inspection on Working and Living Conditions (Leitlinien für die Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen),

Instruction 37/2004/02: Guidelines in Compliance with STCW 78/95 Convention as Amended (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich des STCW-Übereinkommens 78/95 in der geänderten Fassung),

Instruction 37/2004/05: Guidelines on the Inspection of Hours of Work/Rest (Leitlinien für die Überprüfung der Arbeits- und Ruhezeiten),

Instruction 37/2004/10: Guidelines for Port State Control Officers on Security Aspects (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure zu Aspekten der Gefahrenabwehr),

Instruction 38/2005/02: Guidelines for PSCOs Checking a Voyage Data Recorder (VDR) (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich der Überprüfung eines Schiffsdatenschreibers (VDR)),

Instruction 38/2005/05: Guidelines on MARPOL 73/78 Annex I (Leitlinien zu MARPOL 73/78 Anhang I),

Instruction 38/2005/07: Guidelines on the Control of the Condition Assessment Scheme (CAS) of Single Hull Oil Tankers (Leitlinien für die Kontrolle des Zustandsbewertungsschemas (CAS) bei Einhüllen-Öltankschiffen),

Instruction 39/2006/01: Guidelines for the Port State Control Officer on the ISM-Code (Leitlinien für den Hafenstaat-Kontrolleure bezüglich des ISM-Codes),

Instruction 39/2006/02: Guidelines for Port State Control Officers on Control of GMDSS (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure zur Überprüfung des GMDSS),

Instruction 39/2006/03: Optimisation of Banning and Notification Checklist (Optimierung der Checkliste für Zugangsverweigerung und Notifizierung),

Instruction 39/2006/10: Guidelines for PSCOs for the Examination of Ballast Tanks and Main Power Failure Simulation (black-out test) (Leitlinien für Hafenstaat-Kontrolleure für die Überprüfung von Ballasttanks und die Simulation eines Ausfalls der Hauptstromversorgung (Black-out-Test)),

Instruction 39/2006/11: Guidance for Checking the Structure of Bulk Carriers (Leitlinien für die Überprüfung der Verbandteile von Massengutschiffen),

Instruction 39/2006/12: Code of Good Practice for Port State Control Officers (Leitsätze für bewährte Vorgehensweisen für Hafenstaat-Kontrolleure),

Instruction 40/2007/04: Criteria for Responsibility Assessment of Recognised Organisations (R/O) (Kriterien für die Bewertung der Verantwortlichkeit anerkannter Organisationen),

Instruction 40/2007/09: Guidelines for Port State Control Inspections for Compliance with Annex VI of MARPOL 73/78 (Leitlinien für Hafenstaatkontrollen bezüglich der Einhaltung von Anhang VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78).

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG VII

ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN

(gemäß Artikel 14)

Eine erweiterte Überprüfung bezieht sich insbesondere auf den Gesamtzustand der folgenden Risikobereiche:

Schiffsunterlagen

Zustand der Struktur des Schiffes

Wetterfestigkeit

Notsysteme

Funkausrüstung

Lade- und Löschvorgänge

Brandsicherheit

Alarmeinrichtungen

Lebens- und Arbeitsbedingungen

Navigationsausrüstung

Rettungsmittel

Gefahrgüter

Antrieb und Hilfsmaschinen

Verhütung von Verschmutzung

Darüber hinaus umfasst eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, die Überprüfung spezifischer Punkte von Risikobereichen, die von der Art des überprüften Fahrzeugs abhängen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG VIII

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU HÄFEN UND ANKERPLÄTZEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

(gemäß Artikel 16)

1.

Wenn die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterrichtet die zuständige Behörde des Hafens, in dem das Schiff zum dritten Mal fest gehalten wurde, den Kapitän des Schiffes schriftlich darüber, dass eine Zugangsverweigerung verfügt wird, die gilt, sobald das Schiff den Hafen verlassen hat. Die Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff nach Behebung der Mängel, die zum Festhalten geführt hatten, den Hafen verlassen hat.

2.

Die zuständige Behörde übermittelt der Verwaltung des Flaggenstaates, der betroffenen anerkannten Organisation, den anderen Mitgliedstaaten und den übrigen Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, der Kommission, und dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung eine Kopie der Zugangsverweigerung. Die zuständige Behörde aktualisiert ferner unverzüglich die Überprüfungsdatenbank durch die Angaben über die Zugangsverweigerung.

3.

Um die Aufhebung der Zugangsverweigerung zu erreichen, muss der Eigner oder der Betreiber bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verfügt hat, einen förmlichen Antrag stellen. Diesem Antrag ist ein Dokument der Verwaltung des Flaggenstaats beizufügen, das nach einem Besuch an Bord eines ordnungsgemäß von der Verwaltung des Flaggenstaats bevollmächtigten Besichtigers ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass das Schiff den geltenden Bestimmungen der Übereinkommen in vollem Umfang genügt Die Verwaltung des Flaggenstaats weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass ein Besuch an Bord stattgefunden hat.

4.

Dem Antrag auf Aufhebung der Zugangsverweigerung ist gegebenenfalls auch ein Dokument der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, beizufügen, das nach einem Besuch eines Besichtigers der Klassifikationsgesellschaft ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass das Schiff den von dieser Gesellschaft angegebenen Klassifikationsnormen entspricht. Die Klassifikationsgesellschaft weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass ein Besuch an Bord stattgefunden hat.

5.

Die Zugangsverweigerung kann nur aufgehoben werden nach Ablauf des Zeitraums gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie, und nachdem das Schiff in einem einvernehmlich bestimmten Hafen einer erneuten Überprüfung unterzogen worden ist. Liegt der einvernehmlich bestimmte Hafen in einem Mitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses Staates dem Schiff auf Antrag der zuständigen Behörde, die die Zugangsverweigerung ausgestellt hat, die Genehmigung erteilen, den einvernehmlich bestimmten Hafen zur Durchführung der erneuten Überprüfung anzulaufen. In diesen Fällen werden im Hafen vor Aufhebung der Zugangsverweigerung keine Lade- oder Löschvorgänge ausgeführt.

6.

Betraf die Festhaltemaßnahme, die zur Zugangsverweigerung führte, Strukturmängel des Schiffs, so kann die zuständige Behörde, die die Zugangsverweigerung verfügt hat, fordern, dass bestimmte Räume, einschließlich Laderäumen und Tanks, während der erneuten Überprüfung für eine Kontrolle zugänglich gemacht werden.

7.

Die erneute Überprüfung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verfügt hat, oder von der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Zugangsverweigerung verfügt hat, durchgeführt. Die zuständige Behörde kann fordern, dass die erneute Überprüfung bis zu 14 Tage vorher angekündigt wird. Diesem Mitgliedstaat muss hinreichend nachgewiesen werden, dass das Schiff die geltenden Anforderungen der Übereinkommen in vollem Umfang erfüllt.

8.

Die erneute Überprüfung besteht aus einer erweiterten Überprüfung, die zumindest die einschlägigen Punkte des Anhangs VII umfassen muss.

9.

Sämtliche Kosten dieser erweiterten Überprüfung gehen zulasten des Eigners oder des Betreibers.

10.

Wenn die Ergebnisse der erweiterten Überprüfung den Ansprüchen des Mitgliedstaats gemäß Anhang VII genügen, wird die Zugangsverweigerung aufgehoben und das Unternehmen schriftlich hiervon unterrichtet.

11.

Die zuständige Behörde unterrichtet auch die Verwaltung des Flaggenstaats, die betroffene Klassifikationsgesellschaft, die anderen Mitgliedstaaten, die übrigen Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung, die Kommission, und das Sekretariat der Pariser Vereinbarung schriftlich von ihrer Entscheidung. Die zuständige Behörde aktualisiert ferner unverzüglich die Überprüfungsdatenbank mit der Information über die Aufhebung der Zugangsverweigerung.

12.

Informationen über Schiffe, denen der Zugang zu Häfen innerhalb der Gemeinschaft verweigert wurde, werden in der Überprüfungsdatenbank verfügbar gemacht und gemäß Artikel 26 und Anhang XIII veröffentlicht.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG IX

ÜBERPRÜFUNGSBERICHT

(gemäß Artikel 17)

Der Überprüfungsbericht muss mindestens folgende Einzelangaben umfassen:

I.   Allgemeine Angaben

1.

Zuständige Stelle, die den Überprüfungsbericht erstellt hat

2.

Datum und Ort der Überprüfung

3.

Name des überprüften Schiffs

4.

Flaggenstaat

5.

Schiffstyp (gemäß dem Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen)

6.

IMO-Kennnummer

7.

Rufzeichen

8.

Bruttoraumzahl (BRZ)

9.

Tragfähigkeit (gegebenenfalls)

10.

Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums

11.

Klassifikationsgesellschaft oder -gesellschaften sowie jede andere Organisation, die etwaige Klassifikationsbescheinigungen für dieses Schiff ausgestellt haben

12.

Anerkannte Organisation(en) und/oder jede andere Stelle, die für dieses Schiff Bescheinigungen im Namen des Flaggenstaates gemäß den geltenden Übereinkommen ausgestellt haben

13.

Namen und Anschrift des Unternehmens oder Betreibers des Schiffes

14.

Für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter

15.

Abschlussdatum des Überprüfungsberichts

16.

Hinweis, dass detaillierte Informationen über eine Überprüfung oder ein Festhalten gegebenenfalls veröffentlicht werden.

II.   Angaben zur Überprüfung

1.

In Anwendung der einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Bescheinigungen, ausstellende Behörde oder Organisation und Angabe des Ausstellungs- und Ablaufdatums

2.

Bereiche oder Teile des Schiffs, die einer Überprüfung unterzogen wurden (im Falle einer gründlicheren oder erweiterten Überprüfung)

3.

Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung bzw. jährlichen oder regelmäßigen Besichtigung und Angabe der Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat

4.

Art der Überprüfung (Überprüfung, gründlichere Überprüfung, erweiterte Überprüfung)

5.

Art der Mängel

6.

Getroffene Maßnahmen

III.   Zusätzliche Informationen für den Fall einer Festhaltemaßnahme

1.

Datum der Festhalteanordnung

2.

Datum der Aufhebung der Festhalteanordnung

3.

Art der Mängel, mit denen die Festhalteanordnung begründet wurde (gegebenenfalls Bezugnahmen auf die Übereinkommen)

4.

Gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation oder jede andere private Stelle, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, verantwortlich gemacht wurde

5.

Getroffene Maßnahmen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG X

KRITERIEN FÜR DAS FESTHALTEN EINES SCHIFFES

(gemäß Artikel 19 Absatz 3)

EINLEITUNG

Vor der Entscheidung, ob die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel das Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen, wendet der Besichtiger die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien an.

Nummer 3 enthält Beispiele von Mängeln, die für sich allein genommen das Festhalten eines Schiffes rechtfertigen können (vgl. Artikel 19 Absatz 4).

Liegt der Grund für das Festhalten in einem unbeabsichtigt eingetretenen Schaden des Schiffs auf der Fahrt zu einem Hafen, so ist das Festhalten unter folgenden Voraussetzungen nicht anzuordnen:

a)

Den Anforderungen der Regel I/11 (c) von SOLAS 74 hinsichtlich der Notifizierung der Behörden des Flaggenstaats und der für die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses verantwortlichen anerkannten Organisation wurde Rechnung getragen;

b)

vor der Einfahrt in den Hafen hat der Kapitän oder der Reeder der zuständigen Behörde Angaben zu den Umständen des Schadenseintritts und zum Umfang des entstandenen Schadens gemacht sowie Informationen zu der vorgeschriebenen Notifizierung der Behörden des Flaggenstaates mitgeteilt;

c)

geeignete Abhilfemaßnahmen werden vom Schiff zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde durchgeführt und

d)

die zuständige Behörde hat sich, nachdem ihr der Abschluss der Abhilfemaßnahmen angezeigt wurde, davon überzeugt, dass Mängel, von denen eindeutig Gefahren für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgingen, abgestellt wurden.

1.   HAUPTKRITERIEN

Der Besichtiger legt seinem fachlichen Urteil darüber, ob ein Schiff festgehalten werden soll oder nicht, folgende Kriterien zugrunde:

Zeitplan:

Schiffe, deren Sicherheitszustand ein Auslaufen nicht gestattet, werden ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes im Hafen bereits bei der ersten Überprüfung festgehalten.

Kriterium:

 

Das Schiff wird festgehalten, falls es so schwerwiegende Mängel aufweist, dass ein Besichtiger zu dem Schiff zurückkehren muss, um sich persönlich davon zu überzeugen, dass die Mängel vor dem Auslaufen beseitigt worden sind.

 

Besteht die Notwendigkeit, dass der Besichtiger zu dem Schiff zurückkehrt, so werden die Mängel damit als schwerwiegend eingestuft. Jedoch erwächst daraus nicht in jedem Fall eine entsprechende Verpflichtung. Es ergibt sich daraus allerdings die Notwendigkeit, dass die Behörde auf irgendeine Weise, vorzugsweise durch eine weitere Besichtigung, feststellt, dass die Mängel vor dem Auslaufen beseitigt worden sind.

2.   ANWENDUNG DER HAUPTKRITERIEN

Bei der Entscheidung, ob die bei dem Schiff festgestellten Mängel schwerwiegend genug sind, um ein Festhalten zu rechtfertigen, muss der Besichtiger für sich folgende Fragen beantworten:

1.

Verfügt das Schiff über die einschlägigen gültigen Unterlagen?

2.

Verfügt das Schiff über die nach dem Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besatzung?

Bei der Überprüfung stellt der Besichtiger fest, ob Schiff und/oder Besatzung während der gesamten bevorstehenden Reise zu folgendem in der Lage sind:

3.

sichere Navigation,

4.

sicherer Umschlag und sichere Beförderung der Ladung sowie Überwachung ihres Zustandes,

5.

sichere Bedienung im Maschinenraum,

6.

Aufrechterhaltung der einwandfreien Funktion von Antrieb und Ruderanlage,

7.

wirksame Brandbekämpfung in jedem Teil des Schiffes, falls erforderlich,

8.

schnelles und sicheres Verlassen des Schiffes und Durchführung von Rettungsmaßnahmen, falls erforderlich,

9.

Verhütung der Umweltverschmutzung,

10.

Wahrung ausreichender Stabilität,

11.

Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wasserdichtigkeit,

12.

Verständigung in Notsituationen, falls erforderlich,

13.

Vorsorge für Sicherheit und Gesundheit an Bord,

14.

Erteilung möglichst umfassender Informationen im Unglücksfall.

Ergibt sich unter Berücksichtigung aller festgestellten Mängel, dass irgendeine dieser Anforderungen nicht erfüllt wird, so ist das Festhalten des Schiffes ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ein Zusammentreffen mehrerer weniger schwerwiegender Mängel kann ebenfalls das Festhalten des Schiffes rechtfertigen.

3.   Als Hilfestellung für den Besichtiger bei der Anwendung dieser Richtlinien folgt eine Liste von Mängeln, die nach den einschlägigen Übereinkommen und/oder Codes angeordnet sind und die als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie das Festhalten des betreffenden Schiffes rechtfertigen können. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

3.1.   Allgemeine Angaben

Fehlen der in den einschlägigen Übereinkünften vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse und Unterlagen. Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei eines einschlägigen Übereinkommens ist oder eine andere einschlägige Übereinkunft nicht anwendet, sind jedoch nicht berechtigt, die in dem Übereinkommen oder der einschlägigen Übereinkunft vorgeschriebenen Zeugnisse mit sich zu führen. Daher sollte das Fehlen der vorgeschriebenen Zeugnisse allein noch kein Grund für das Festhalten der betreffenden Schiffe sein; jedoch ist unter Anwendung der Nichtbegünstigungsklausel die inhaltliche Einhaltung der Vorschriften zu verlangen, bevor dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.

3.2.   Bereiche, die unter das SOLAS 74-Übereinkommen fallen

1.

Störung des Antriebs und anderer wichtiger Maschinen sowie der elektrischen Anlagen.

2.

Unzureichende Sauberkeit des Maschinenraums, übermäßiges Auftreten von Öl-Wasser-Gemischen in den Bilgen, Isolierung der Rohrleitungen einschließlich der Abgasleitungen des Maschinenraums mit Öl verschmutzt, fehlerhaftes Arbeiten der Lenzpumpenanlagen.

3.

Störung von Notstromaggregat, Beleuchtung, Batterien und Schaltern.

4.

Störung der Haupt- und der Hilfsruderanlage.

5.

Fehlen, ungenügendes Fassungsvermögen oder schwere Beschädigung der persönlichen Rettungsmittel, der Überlebensfahrzeuge sowie der Aussetzvorrichtungen.

6.

Fehlen, nicht vorschriftsmäßiger Zustand oder schwere Beschädigung der Feuermeldeanlagen, der Feueralarmanlage, der Feuerlöschausrüstung, der fest installierten Feuerlöschanlagen, der Lüftungsventile, der Brandklappen, der Schnellverschlussvorrichtungen, und zwar in einem Ausmaß, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.

7.

Fehlen, schwere Beschädigung oder Störung der Brandschutzeinrichtungen des Ladungsbereichs bei Tankern.

8.

Fehlen, nicht vorschriftsmäßiger Zustand oder schwere Beschädigung der Signallichter, Signalkörper oder der Schallsignale.

9.

Fehlen oder Störung der Funkausrüstung für Not- und Sicherheitsverkehr.

10.

Fehlen oder Störung der Navigationsausrüstung; dabei ist der SOLAS 74-Regel V/16.2 Rechnung zu tragen.

11.

Fehlen berichtigter Seekarten für Navigationszwecke und/oder aller sonstigen einschlägigen nautischen Veröffentlichungen, die für die beabsichtigte Reise erforderlich sind; dabei ist zu berücksichtigen, dass ein mit amtlichen Daten arbeitendes, genehmigtes elektronisches Seekarten- und Informationssystem (ECDIS) als Ersatz für die Seekarten aus Papier verwendet werden darf.

12.

Fehlen einer funkenfreien Lüftung für Ladepumpenräume.

13.

Schwerwiegende Mängel bei den betrieblichen Anforderungen gemäß Abschnitt 5.5 von Anhang 1 der Pariser Vereinbarung.

14.

Anzahl, Zusammensetzung oder Befähigungszeugnisse der Besatzung entsprechen nicht dem Schiffsbesatzungszeugnis.

15.

Nichtausführung des erweiterten Besichtigungsprogramms im Sinne des SOLAS 74 Kapitel XI Regel 2.

3.3.   Bereiche, die unter den IBC-Code fallen

1.

Beförderung von Stoffen, die nicht im Eignungszeugnis aufgeführt sind, oder fehlende Angaben zur Ladung.

2.

Fehlende oder beschädigte Hochdrucksicherheitsvorrichtungen.

3.

Elektrische Anlagen, die nicht eigensicher sind oder nicht den Anforderungen des Codes genügen.

4.

Mögliche Zündquellen in den explosionsgefährdeten Bereichen.

5.

Nichteinhaltung der Besonderen Anforderungen.

6.

Überschreiten der höchstzulässigen Ladungsmenge je Tank.

7.

Unzureichender Wärmeschutz für empfindliche Ladungen.

3.4.   Bereiche, die unter den IGC-Code fallen

1.

Beförderung von Stoffen, die nicht im Eignungszeugnis aufgeführt sind, oder fehlende Angaben zur Ladung.

2.

Fehlende Verschlusseinrichtungen für Unterkunfts- oder Wirtschaftsräume.

3.

Nicht gasdichte Schotten.

4.

Fehlerhafte Gasschleusen.

5.

Fehlende oder fehlerhafte Schnellschlussventile.

6.

Fehlende oder fehlerhafte Sicherheitsventile.

7.

Elektrische Anlagen, die nicht eigensicher sind oder nicht den Anforderungen des Codes genügen.

8.

Nicht funktionsfähige Lüfter im Ladungsbereich.

9.

Druckalarm für Ladetanks nicht funktionsfähig.

10.

Gasspüranlage und/oder Giftgasspüranlage fehlerhaft.

11.

Beförderung von Ladungen, die ohne gültige Bescheinigung über die Stabilisierung nicht befördert werden dürfen.

3.5.   Bereiche, die unter das Freibord-Übereinkommen fallen

1.

Größere Bereiche mit Schäden oder Korrosion, Lochfraß in Beplattung und Steifen von Decks und Schiffskörper, wodurch die Seetüchtigkeit und die Festigkeit bei örtlichen Belastungen beeinträchtigt werden, sofern nicht eine sachgemäße vorläufige Reparatur für die Reise zu einem Hafen zwecks dauerhafter Reparatur durchgeführt worden ist.

2.

Festgestellter Fall von unzureichender Stabilität.

3.

Fehlen ausreichender und zuverlässiger Angaben in zugelassener Form, die dem Kapitän rasch und einfach die Möglichkeit bieten, Ladung und Ballast seines Schiffes so zu verteilen, dass eine für die Sicherheit des Schiffes ausreichende Stabilität in allen Phasen und bei unterschiedlichen Bedingungen im Laufe der Reise gewährleistet ist und dass die schiffbaulichen Verbände keinen unannehmbaren Belastungen ausgesetzt werden.

4.

Fehlen, schwere Beschädigung oder Mängel der Verschlusseinrichtungen, der Lukenverschlüsse und der wasserdichten Türen.

5.

Überladung.

6.

Fehlen oder Unleserlichkeit der Tiefgangsmarke.

3.6.   Bereiche, die unter Anhang I des MARPOL fallen

1.

Die Öl-Wasser-Separatoranlage, das Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl oder die 15-ppm-Alarmvorrichtungen fehlen, weisen schwere Schäden auf oder funktionieren nicht einwandfrei.

2.

Der verbleibende Raum im Sloptank und/oder Ölschlammtank reicht für die vorgesehene Fahrt nicht mehr aus.

3.

Das Öltagebuch ist nicht vorhanden.

4.

Es wurden unzulässige Verbindungsleitungen nach außenbords eingebaut.

5.

Die Akte der Besichtigungsberichte fehlt oder entspricht nicht Regel 13G(3)(b) des MARPOL 73/78.

3.7.   Bereiche, die unter Anhang II des MARPOL 73/78 fallen

1.

Fehlen des P&A-Handbuchs.

2.

Die Ladung ist nicht eingestuft.

3.

Das Ladungstagebuch ist nicht vorhanden.

4.

Es werden ölartige Stoffe unter Vernachlässigung der Auflagen bzw. ohne entsprechend geändertes Zeugnis befördert.

5.

Es wurden unzulässige Verbindungsleitungen nach außenbords eingebaut.

3.8.   Bereiche, die unter Anhang V des MARPOL 73/78 fallen

1.

Fehlen des Abfallbehandlungsplans.

2.

Das Abfalltagebuch ist nicht vorhanden.

3.

Die Schiffsbesatzung ist nicht mit den Vorschriften des Abfallbehandlungsplans für die Entsorgung/Ableitung vertraut.

3.9.   Bereiche, die unter das STCW und die Richtlinie 2001/25/EG fallen

1.

Für ein Besatzungsmitglied liegt kein Befähigungszeugnis oder kein ausreichendes Befähigungszeugnis, keine gültige Befreiung oder kein Nachweis eines bei den Behörden des Flaggenstaats gestellten Antrags auf Erteilung eines Vermerks auf einem Befähigungszeugnis vor.

2.

Es gibt Anzeichen dafür, dass ein Befähigungszeugnis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder der Inhaber eines Befähigungszeugnisses nicht mit der Person identisch ist, der das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde.

3.

Die geltenden Besatzungsvorschriften der Behörden des Flaggenstaats wurden nicht eingehalten.

4.

Die Vorkehrungen für Brücken- oder Maschinenwache entsprechen nicht den für das Schiff geltenden Anforderungen der Behörden des Flaggenstaats.

5.

Es befindet sich keine Person auf Wache, die für den Betrieb von Ausrüstungen qualifiziert ist, die für die sichere Schiffsführung, den sicheren Funkverkehr oder die Verhütung von Umweltverschmutzung auf See von wesentlicher Bedeutung sind.

6.

Es fehlt ein Nachweis über die berufliche Befähigung der Seeleute im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Schiffssicherheit und der Verhütung von Verschmutzung.

7.

Für die erste Wache zu Reisebeginn und die darauffolgenden Ablösewachen stehen nicht genügend ausgeruhte oder ansonsten diensttüchtige Personen bereit.

3.10.   Bereiche, die unter ILO-Übereinkommen fallen

1.

Die Verpflegung reicht für die Fahrt bis zum nächsten Hafen nicht aus.

2.

Der Trinkwasservorrat reicht für die Fahrt bis zum nächsten Hafen nicht aus.

3.

Die hygienischen Verhältnisse an Bord sind äußerst unzureichend.

4.

In den Unterkunftsräumen eines Schiffes, das in Gebieten mit unter Umständen sehr niedrigen Temperaturen verkehrt, ist keine Heizung vorhanden.

5.

Unzureichende Be- und Entlüftung in den Unterkunftsräumen eines Schiffes.

6.

Extreme Verschmutzung durch Schiffsmüll, Blockierung der Gänge/Unterkunftsräume durch Ausrüstung oder Ladung oder sonstige die Sicherheit gefährdende Zustände.

7.

Klarer Hinweis darauf, dass das Wachdienstpersonal und anderes diensttuendes Personal bei der ersten Wache oder späteren Wachablösungen durch Ermüdung beeinträchtigt ist.

3.11.   Bereiche, die zwar kein Festhalten, aber zum Beispiel das Aussetzen der Lade- oder Löschvorgänge rechtfertigen können

Eine Störung (oder mangelhafte Wartung) des Inertgassystems, der Umschlagsvorrichtungen oder -maschinen stellt einen ausreichenden Grund dar, um Lade- bzw. Löschvorgänge zu stoppen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG XI

MINDESTKRITERIEN FÜR BESICHTIGER

(gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 5)

1.

Die Besichtiger müssen über angemessene theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung mit Schiffen und deren Betrieb verfügen. Sie müssen zur Durchsetzung der in den Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sowie der einschlägigen Hafenstaatkontrollverfahren befähigt sein. Diese Kenntnisse und diese Befähigung zur Durchsetzung internationaler und gemeinschaftlicher Vorschriften ist durch dokumentierte Schulungsprogramme nachzuweisen.

2.

Die Besichtiger müssen mindestens entweder

a)

angemessene Qualifikationen eines Marine- oder nautischen Instituts sowie einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierter Schiffsoffizier und Inhaber oder ehemaliger Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses nach STCW II/2 oder III/2 ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets oder der Antriebskraft oder der Tonnage besitzen; oder

b)

eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur, als Maschinenbauingenieur oder als Ingenieur im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen; oder

c)

über einen einschlägigen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und eine angemessene Ausbildung und Qualifikation als Schiffssicherheitsbesichtiger verfügen.

3.

Der Besichtiger

muss mindestens ein Dienstjahr als Flaggenstaat-Besichtiger, entweder betraut mit der Besichtigung und der Zeugniserteilung gemäß den Übereinkommen oder beteiligt an der Überwachung der Tätigkeiten anerkannter Organisationen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden, nachweisen oder

ein gleichwertiges Kompetenzniveau dadurch erworben haben, dass er mindestens ein Jahr lang eine praktische Ausbildung vor Ort absolviert hat, bei der er an Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle unter der Leitung erfahrener Hafenstaat-Besichtiger teilgenommen hat.

4.

Besichtiger nach Abschnitt 2 Buchstabe a müssen über eine seemännische Erfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen, die Dienstzeiten auf See als nautischer oder technischer Offizier oder als Flaggenstaat-Besichtiger oder als stellvertretender Besichtiger der Hafenstaatkontrolle umfasst. Zu dieser Erfahrung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren auf See als nautischer oder technischer Offizier gehören.

5.

Die Besichtiger müssen die Fähigkeit besitzen, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.

6.

Besichtiger, welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt werden.

7.

Werden in einem Mitgliedstaat die Überprüfungen gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 von Hafenstaat-Besichtigern durchgeführt, so müssen diese Besichtiger über angemessene Qualifikationen einschließlich hinreichender theoretischer und praktischer Erfahrung im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verfügen. In der Regel umfasst dies

a)

gute Kenntnisse im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Anwendung entsprechender Konzepte bei den zu prüfenden Betriebsabläufen;

b)

gute fachliche Kenntnisse der Sicherheitstechnologien und -verfahren;

c)

Vertrautheit mit Inspektionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken;

d)

Fachkenntnisse in Bezug auf die zu prüfenden Betriebsabläufe.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG XII

FUNKTIONEN DER ÜBERPRÜFUNGSDATENBANK

(gemäß Artikel 24 Absatz 1)

1.

Die Überprüfungsdatenbank umfasst mindestens die folgenden Funktionen:

Aufnahme von Überprüfungsdaten der Mitgliedstaaten und aller Vertragsparteien der Pariser Vereinbarung;

Bereitstellung von Daten über das Risikoprofil von Schiffen und über Schiffe, die zur Überprüfung anstehen;

Berechnung der Überprüfungspflicht eines jeden Mitgliedstaats;

Bereitstellung der weißen sowie der grauen und der schwarzen Liste von Flaggenstaaten nach Artikel 16 Absatz 1;

Bereitstellung von Daten über die Leistung von Unternehmen;

Angabe der Punkte in Risikobereichen, die bei jeder Überprüfung zu kontrollieren sind.

2.

Die Überprüfungsdatenbank muss so gestaltet sein, dass sie an künftige Entwicklungen angepasst und über Schnittstellen mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft für die Sicherheit im Seeverkehr, einschließlich SafeSeaNet, die Daten über tatsächliche Anlaufbewegungen von Schiffen in Häfen von Mitgliedstaaten enthalten, und gegebenenfalls mit einschlägigen nationalen Informationssystemen verbunden werden kann.

3.

Ein Deeplink von der Überprüfungsdatenbank zum Equasis-Informationssystem wird bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten fordern dazu auf, dass die über das Informationssystem Equasis zugänglichen öffentlichen und privaten Datenbanken über Schiffsüberprüfungen von den Besichtigern konsultiert werden.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG XIII

VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN ÜBER ÜBERPRÜFUNGEN, FESTHALTEMASSNAHMEN UND ZUGANGSVERWEIGERUNGEN IN HÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN

(gemäß Artikel 26)

1.

Die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen müssen folgende Einzelangaben umfassen:

a)

Name des Schiffes,

b)

IMO-Kennnummer,

c)

Schiffstyp,

d)

Bruttoraumzahl (BRZ),

e)

Baujahr, ermittelt anhand des in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Datums,

f)

Name und Anschrift des Unternehmens des Schiffes,

g)

für Schiffe, die flüssige oder feste Ladung als Massengut befördern, Name und Anschrift des Charterers, der für die Auswahl des Schiffes verantwortlich ist, und Art der Charter,

h)

Flaggenstaat,

i)

gemäß den einschlägigen Übereinkommen ausgestellte Klassifikationszertifikate und vorgeschriebene Zeugnisse sowie Behörde oder Organisation, die die betreffende Bescheinigung ausgestellt hat, einschließlich Ausstellungsdatum und Ablaufdatum,

j)

Hafen und Datum der letzten Zwischenbesichtigung oder jährlichen Besichtigung zu den vorstehend unter i genannten Bescheinigungen sowie Name der Behörde oder Organisation, die die Besichtigung durchgeführt hat,

k)

Datum, Land, Hafen der Festhaltemaßnahme.

2.

Für festgehaltene Schiffe müssen die gemäß Artikel 26 veröffentlichten Informationen ferner folgende Angaben umfassen:

a)

Zahl der Festhaltemaßnahmen in den letzten 36 Monaten,

b)

Datum der Aufhebung der Festhaltemaßnahme,

c)

Dauer der Festhaltemaßnahme in Tagen,

d)

Gründe für die Festhaltemaßnahme in klarer und deutlicher Ausdrucksweise,

e)

gegebenenfalls die Angabe, ob die anerkannte Organisation, die die Besichtigung ausgeführt hat, für die Mängel, die einzeln oder kombiniert eine Festhaltemaßnahme bewirkt haben, haftbar gemacht wird,

f)

Beschreibung der Maßnahmen in dem Fall, dass einem Schiff die Fortsetzung seiner Reise bis zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft gestattet wurde,

g)

Hinweis, ob dem Schiff der Zugang zu einem Gemeinschaftshafen verweigert wurde, mit Angabe der Gründe in klarer und deutlicher Ausdrucksweise.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG XIV

ANGABEN ZUR ÜBERWACHUNG DER UMSETZUNG

(gemäß Artikel 29)

1.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens zum 1. April folgende Angaben zum Vorjahr.

1.1.

Anzahl der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle für sie tätigen Besichtiger.

Diese Angaben müssen der Kommission entsprechend der folgenden Mustertabelle übermittelt werden (1)  (2)

Hafen/Zone

Anzahl der vollzeitbeschäftigten Besichtiger (A)

Anzahl der teilzeitbeschäftigten Besichtiger (B)

Umrechnung von (B) in Vollzeitbeschäftigung (C)

Insgesamt (A+C)

Hafen X oder Zone X …

 

 

 

 

Hafen Y oder Zone Y …

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

1.2.

Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die die Häfen eines Mitgliedstaates angelaufen haben. Die Zahl entspricht der Zahl der unter diese Richtlinie fallenden Schiffe, die die Häfen des Mitgliedstaats auf nationaler Ebene angelaufen haben und die nur einmal gezählt wurden.

2.

Die Mitgliedstaaten übermitteln

a)

der Kommission alle sechs Monate eine Liste der Hafenanlaufbewegungen einzelner Schiffe, mit Ausnahme von Linienfährdiensten zur Beförderung von Personen und Frachtgut, die ihre Häfen angelaufen oder die einer Hafenbehörde oder Stelle ihre Ankunft an einem Ankerplatz angekündigt haben, unter Angabe der IMO-Kennnummer, des Ankunftsdatums und des Hafens für jede Bewegung des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das automatischen Abfrage und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht. Diese Liste wird vier Monate nach Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, vorgelegt;

und

b)

der Kommission spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine gesonderte Liste der unter Buchstabe a genannten Linienfährdienste zur Beförderung von Personen bzw. Linienfährdienste zur Beförderung von Frachtgut übermitteln; danach ist die Liste jedes Mal zu übermitteln, wenn Änderungen bei diesen Linienfährdiensten eintreten. Die Liste enthält für jedes Schiff die IMO-Kennnummer, den Namen und die Fahrtroute des Schiffes. Die Liste wird in Form eines Tabellenkalkulationsprogramms übermittelt, das automatische Abfrage und Verarbeitung der vorstehend genannten Angaben ermöglicht.


(1)  Im Falle von Besichtigern, bei denen die Hafenstaatkontrollen lediglich einen Teil der Tätigkeit ausmachen, ist die Zahl in vollzeitbeschäftigte Besichtiger umzurechnen. Ist ein und derselbe Besichtiger in mehr als einem Hafen oder geografischen Gebiet tätig, so ist das jeweilige Teilzeitäquivalent in jedem Hafen zu zählen.

(2)  Diese Angaben sind auf nationaler Ebene und für jeden einzelnen Hafen des betreffenden Mitgliedstaats zu machen. Im Sinne dieses Anhangs ist unter Hafen ein einzelner Hafen oder die von einem Besichtiger oder einem Besichtigerteam betreute geographische Zone zu verstehen, die gegebenenfalls mehrere einzelne Häfen umfasst..

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG XV

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 37)

Richtlinie 95/21/EG des Rates

(ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1)

Richtlinie 98/25/EG des Rates

(ABl. L 133 vom 7.5.1998, S. 19)

Richtlinie 98/42/EG der Kommission

(ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 40)

Richtlinie 1999/97/EG der Kommission

(ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 67)

Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17)

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53)

nur Artikel 4

TEIL B

VERZEICHNIS DER FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT

(gemäß Artikel 37)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Richtlinie 95/21/EG

30. Juni 1996

Richtlinie 98/25/EG

30. Juni 1998

Richtlinie 98/42/EG

30. September 1998

Richtlinie 1999/97/EG

13. Dezember 2000

Richtlinie 2001/106/EG

22. Juli 2003

Richtlinie 2002/84/EG

23. November 2003

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

(gemäß Artikel 37)

Richtlinie 95/21/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1, einleitende Worte

Artikel 1, einleitende Worte

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 2, einleitende Worte

Artikel 2, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1, einleitende Worte

Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 1 letzter Satz

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 11

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 12

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 13

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 2 Absatz 14

Artikel 2 Absatz 15

Artikel 2 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 16

Artikel 2 Absatz 17

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 18

Artikel 2 Absatz 19

Artikel 2 Absatz 20

Artikel 2 Absatz 21

Artikel 2 Absatz 22

Artikel 2 Absatz 23

Artikel 2 Absatz 24

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 3 Absätze 2 bis 4

Artikel 3 Absätze 2 bis 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 6 Absatz 1, Einleitung

Artikel 13 Absatz 1 Einleitung

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 7a

Artikel 7b

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 8

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 19 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3, erster Satz

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3, Sätze 2 bis 4

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 9 Absätze 4 bis 7

Artikel 19 Absätze 5 bis 8

Artikel 19 Absatz 9

Artikel 9a

Artikel 10 Absätze 1 bis 3

Artikel 20 Absätze 1 bis 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 4 bis 6

Artikel 21 Absätze 4 bis 6

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

Artikel 22 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 22 Absätze 5 bis 7

Artikel 13 Absätze 1 bis 2

Artikel 23 Absätze 1 bis 2

Artikel 23 Absätze 3 bis 5

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 28 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 2a

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 18

Artikel 31

Artikel 19

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 19a

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 20

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 21

Artikel 38

Artikel 22

Artikel 39

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang X

Anhang VII

Anhang XI

Anhang XII

Anhang VIII

Anhang XIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang X

Anhang XIV

Anhang XI

Anhang VIII

Anhang XII

Anhang XV

Anhang XVI


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/261


Mittwoch, 24. September 2008
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und einschlägige Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) ***II

P6_TA(2008)0447

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (5724/2/2008 — C6-0222/2008 — 2005/0237A(COD))

2010/C 8 E/43

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5724/2/2008 — C6-0222/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0331/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0237A

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (4) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Im Hinblick auf die Art der Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG scheint es angemessen, sie mittels zweier unterschiedlicher Rechtsakte, Richtlinie und Verordnung, neu zu fassen.

(3)

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (5) das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Sinne von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (nachstehend „anerkannte Organisationen“ genannt) im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

(4)

Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung lassen sich durch die strikte Anwendung internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen wirksam verbessern, während zugleich zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit beigetragen wird.

(5)

Es obliegt den Flaggen- und den Hafenstaaten, sicherzustellen, dass die Schiffe den einheitlichen internationalen Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung entsprechen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74), dem Internationalen Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung dieser Übereinkommen zuständig.

(7)

Im Einklang mit diesen Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang anerkannte Organisationen ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse delegieren.

(8)

Die bestehenden anerkannten Organisationen , die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für die erforderliche Zuverlässigkeit, da sie nicht über ▐ angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

(9)

Außerdem erstellen diese anerkannten Organisationen Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen und wenden sie an; ferner sind sie dafür verantwortlich, im Auftrag der Flaggenstaaten Schiffe zu überprüfen und zu zertifizieren, dass diese Schiffe die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufriedenstellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

(10)

Anerkannte Organisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für gleichmäßige Sicherheits- und Umweltschutzniveaus sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Arbeit sollten deshalb einheitlich festgelegt und in der gesamten Gemeinschaft angewendet werden.

(11)

Die Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe kann privaten Einrichtungen übertragen werden, die über genügend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.

(12)

Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten anerkannten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren eine Kontrolle ausübt.

(13)

Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten soll, sollte die Kommission befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der ▐ anerkannten Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft zu verhandeln.

(14)

Eine starke Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auf anerkannte Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und den von diesen ermächtigten anerkannten Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass die anerkannten Organisationen in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnehmen, eine örtliche Vertretung unterhalten.

(15)

Unterschiede bezüglich der Regelungenüber die finanzielle Haftung zwischen den für die Mitgliedstaaten tätigen anerkannten Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Unfälle auf See herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht — auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens — festgestellt wurde.

(16)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(17)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um spätere Änderungen von diesbezüglichen internationalen Übereinkommen, Protokollen, Kodizes und Entschließungen zu übernehmen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen, wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission sollte nach einem Ausschussverfahren baldmöglichst entscheiden, ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden anerkannten Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

(20)

Als Hafenbehörden müssen die Mitgliedstaaten die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen stammen, die nicht den gemeinsamen Kriterien genügen, vorrangig kontrolliert werden und damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nicht besser behandelt werden.

(21)

Bisher gibt es für den Schiffskörper, die Maschine, die elektrischen sowie die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen keine einheitlichen internationalen Normen, denen alle Schiffe entweder im Baustadium oder während ihrer gesamten Betriebsdauer genügen müssen. Solche Normen können auf der Grundlage der Regeln anerkannter Organisationen oder entsprechender Normen, über die die einzelstaatlichen Behörden nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (7) zu befinden haben, festgelegt werden.

(22)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Aufstellen von Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen in der Gemeinschaft betraut sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der Richtlinie 94/57/EG darstellen. Die unveränderten Bestimmungen sind aufgrund jener Richtlinie umzusetzen.

(24)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B angegebenen Richtlinien unberührt lassen.

(25)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Die Maßnahmen, die die anerkannten Organisationen befolgen müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …  (9) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen]  (10) festgelegt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es,

a)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten entsprechend den internationalen Übereinkommen in effektiver und kohärenter Weise nachkommen,

b)

Vorschriften aufzustellen , die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit den anerkannten Organisationen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut worden sind , zu befolgen sind , und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit zu dienen. Zu diesem Vorgang gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische und Sprechfunkanlagen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die diese internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiff“ ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;

b)

„Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt“ ein Schiff, das gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in diesem registriert ist und unter dessen Flagge fährt. Schiffe, die nicht unter diese Definition fallen, werden Schiffen gleichgestellt, die eine Drittlandsflagge führen;

c)

„Überprüfungen und Besichtigungen“ die aufgrund der internationalen Übereinkommen sowie dieser Richtlinie und sonstiger Gemeinschaftsgesetzgebung im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

d)

„internationale Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) ▐, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973(Marpol), das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Tonnage 69), das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978) und das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72) mit den dazugehörigen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

e)

„Flaggenstaat-Code“ die Teile 1 und 2 des „Codes für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente“, den die IMO-Versammlung durch die Entschließung A.996(25) vom 29. November 2007 verabschiedet hat, in der geltenden Fassung;

f)

„Verwaltung“ die zuständigen Behörden — einschließlich Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen — des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, die mit der Umsetzung der den Flaggenstaat betreffenden Bestimmungen der IMO-Übereinkommen betraut sind;

g)

„Organisation“ eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Richtlinie fallende Aufgaben erfüllen;

h)

„Kontrolle“ im Sinne von Buchstabe g Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder diese Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Richtlinie fallende Aufgaben zu erfüllen;

i)

„anerkannte Organisation“ eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… (11) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen] anerkannte Organisation;

j)

„Ermächtigung“ eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;

k)

„staatlich vorgesehenes Zeugnis“ ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;

l)

„Vorschriftenwerk“ die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen;

m)

Klassifizierungszeugnis “ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften und Regeln feststellt;

n)

„Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe“ das Zeugnis, welches durch das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Protokoll von 1988 zur Änderung von SOLAS eingeführt worden ist.

Artikel 3

(1)   In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Verwaltungen deren angemessene Durchsetzung gemäß den Absätzen 2 bis 4 sicherstellen können. ▐

(2)     Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Flaggenstaat-Codes an.

(3)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung mindestens alle fünf Jahre einem unabhängigen Audit im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974(24), die die IMO-Versammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, unterzogen wird. Sie stellen ausgehend von den Auditergebnissen sicher, dass gegebenenfalls ein umfassender Aktionsplan mit Korrekturmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 8 des Anhangs der vorgenannten Entschließung erstellt und fristgerecht und effizient umgesetzt wird.

(4)     Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von vorgeschriebenen Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen gemäß den internationalen Übereinkommen.

(5)   Beschließt ein Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatzes 1 bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren,

i)

Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen, einschließlich der Überprüfungen und Besichtigungen zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Vorschriften von Artikel 15 Absatz 2, ganz oder teilweise durchzuführen und gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern oder

ii)

anerkannte Organisationen damit zu betrauen, die unter Ziffer i genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise durchzuführen,

so betraut er mit diesen Aufgaben nur anerkannte Organisationen.

Die Erstausstellung eines Ausnahmezeugnisses bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch die zuständige Verwaltung.

Bezüglich des Funkzeugnisses für Frachtschiffe können diese Aufgaben auch einer privaten Einrichtung übertragen werden, die von der zuständigen Verwaltung anerkannt wurde und die über ausreichend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügt, um bestimmte Sicherheitsbeurteilungen im Bereich der Funkkommunikation für die zuständige Verwaltung durchzuführen.

(6)   Dieser Artikel betrifft nicht die Zertifizierung einzelner Schiffsausrüstungsteile.

Artikel 4

Flaggenstaatpflichten

(1)     Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls die Verwaltung des vorherigen Flaggenstaats, um zu klären, ob etwaige von ihr ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.

(2)     Ersucht ein Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.

(3)     Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie die geeigneten Korrekturmaßnahmen und sorgt dafür, dass das Schiff die geltenden Vorschriften und IMO-Übereinkommen einhält. Die Verwaltung legt hierfür die geeigneten Verfahren fest.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, unter der direkten Kontrolle einer öffentlichen Stelle aufbewahrt werden und dass die Verwaltung jederzeit mit den geeigneten elektronischen Mitteln auf diese zugreifen kann:

a)

Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer usw.);

b)

Daten der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und der Audits;

c)

genaue Angaben zu den an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;

d)

genaue Angaben zu der Stelle, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat und Daten zu den Überprüfungen;

e)

Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);

f)

Informationen über Unfälle;

g)

genaue Angaben zu den Schiffen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aus dem Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgeflaggt wurden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage die vorgenannten Daten mit.

Artikel 6

(1)     Jeder Mitgliedstaat führt im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems eine kontinuierliche Bewertung und Überprüfung seiner Leistungen als Flaggenstaat durch. Diese Bewertung betrifft einen Zeitraum von [36] Monaten und umfasst alle Aspekte des Qualitätsmanagementsystems hinsichtlich der operationellen Teile der Verwaltung.

In die Bewertung sind mindestens folgende Leistungsindikatoren einzubeziehen:

Quote der Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle,

Ergebnisse der Überprüfungen der Flaggenstaaten und

gegebenenfalls andere geeignete Leistungsindikatoren, um zu ermitteln, ob Personalbestand, Ressourcen und Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten angemessen sind.

(2)     Die Mitgliedstaaten, die Bewertungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführt haben und am 1. Juli des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen werden, auf der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten schwarzen [oder grauen] Liste stehen, legen der Kommission spätestens am 1. November des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen wurden, einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vor.

In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe für diese mangelhafte Leistung aufzuführen und zu analysieren; weiterhin enthält der Bericht einen Plan für Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen, unter anderem gegebenenfalls mit ergänzenden Besichtigungen, die bei nächster Gelegenheit durchzuführen sind.

(3)     Das Qualitätsmanagementsystem ist innerhalb von … (12) einzurichten und zu zertifizieren.

Artikel 7

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende [2010] einen Bericht über die Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Kontrollpflichten von Flaggenstaaten, um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Flaggenstaaten zu schaffen, die sich verpflichtet haben, den Flaggenstaat-Code zwingend vorzuschreiben, und die einem Audit gemäß den Bestimmungen der Entschließung A.974(24) der IMO-Versammlung vom 1. Dezember 2005 zugestimmt haben.

Artikel 8

Beziehungen zu anerkannten Organisationen

(1)   Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 5 dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie der Artikel 9 und 13 den anerkannten Organisationen die Zulassung zur Wahrnehmung dieser Aufgaben grundsätzlich nicht verweigern. Sie dürfen jedoch die Zahl der von ihnen ermächtigen Organisationen entsprechend ihrem Bedarf begrenzen, sofern dies anhand transparenter und objektiver Kriterien geschieht.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats trifft die Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

(2)   Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation in seinem Namen die Aufgaben nach Artikel 3 ▐oder einen Teil dieser Aufgaben wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Darüber hinaus kann die Gemeinschaft verlangen, dass der Drittstaat, in dem eine anerkannte Organisation niedergelassen ist, die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu verfahren, begründen ein „Auftragsverhältnis“ zwischen ihrer zuständigen Verwaltung und den für sie tätigen Organisationen.

(2)   Das Auftragsverhältnis wird durch eine formalisierte schriftliche und nichtdiskriminierende Vereinbarung oder eine gleichwertige rechtliche Vereinbarung geregelt, in der die von den Organisationen wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen im Einzelnen aufgeführt sind und die zumindest Folgendes enthält:

a)

die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Zulassung der für die Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO MSC/Rundschreiben 710 und zum MEPC/ Rundschreiben 307 über eine Mustervereinbarung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;

stellen eine anerkannte Organisation, ihre Besichtiger oder ihre technischen Mitarbeiter die vorgeschriebenen Zeugnisse für die Verwaltung aus, gelten für sie dementsprechend dieselben Rechtsgarantien und derselbe Rechtsschutz einschließlich der Ausübung aller Verteidigungsrechte, die die Verwaltung und ihre Vertreter dann in Anspruch nehmen können, wenn die Verwaltung die genannten vorgeschriebenen Zeugnisse selbst ausstellt;

b)

die folgenden Bestimmungen über die finanzielle Haftung:

i)

wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Einrichtungen, Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat;

ii)

wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für die Verletzung ▐ von Menschen ohne Todesfolge haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so ist die Verwaltung berechtigt, von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang zu beanspruchen , in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung ▐ von Menschen ohne Todesfolge verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder Schiedsspruch festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall dieser geringere Betrag die Entschädigungssumme darstellt ;

iii)

wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so ist die Verwaltung berechtigt , von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang zu beanspruchen , in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall er die Entschädigungssumme darstellt ;

c)

Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Organisationen für die Verwaltung wahrgenommenen Aufgaben seitens der Verwaltung oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1;

d)

die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen;

e)

Bestimmungen für die obligatorische Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse.

(3)   In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, dass die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Rechtsprechung seiner Gerichteunterliegt, kann diese Voraussetzung erfüllen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genaue Angaben zu dem gemäß diesem Artikel definierten Auftragsverhältnis. Die Kommission unterrichtet daraufhin die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 (13) errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11

(1)   Diese Richtlinie kann, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, geändert werden, um

a)

spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz2 genannten internationalen Übereinkommen sowie der damit zusammenhängenden Protokolle, Kodizes und Entschließungen nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen,

b)

die in Artikel 9 Absatz2 Buchstabe b Ziffern ii) und iii) genannten Beträge zu ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d genannten internationalen Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, dass sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 9 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 12

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn hinfällig geworden ist, so kann er diese Ermächtigung ungeachtet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …/… (14) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen] aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen ▐:

a)

der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe;

b)

die Kommission muss unter dem Blickwinkel der Sicherheit und der Verschmutzungsverhütung die von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Gründe für die Aussetzung seiner Zulassung für die anerkannte Organisation prüfen;

c)

die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit, ob sie seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, für ausreichend gerechtfertigt hält. Sie fordert den Mitgliedstaat auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist. Ist die Entscheidung gerechtfertigt und hat der Mitgliedstaat die Zahl der beauftragten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 begrenzt, ersucht sie ihn, einer anderen anerkannten Organisation eine neue Zulassung zu erteilen, um die Organisation, deren Zulassung ausgesetzt wurde, zu ersetzen.

Artikel 13

(1)   Jeder Mitgliedstaat überprüft, ob die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 5 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig wird, mindestens alle zwei Jahre ▐ und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Jahr, in dem die Kontrollen ausgeführt wurden, folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen .

Artikel 14

In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige anerkannte Organisation gültige staatlich vorgesehene Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die anerkannten Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann.

Artikel 15

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Schiff unter seiner Flagge so konstruiert, gebaut, ausgerüstet und instand gehalten wird, dass es hinsichtlich des Schiffskörpers, der Maschinen sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation genügt.

(2)   Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem in Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren als nicht gleichwertig eingestuft werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Entwicklung des Vorschriftenwerks der anerkannten Organisationen mit den von ihnen ermächtigten anerkannten Organisationen zusammen. Sie halten mit den anerkannten Organisationen Rücksprache im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 17

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln [….] und den Nummern [….] von Anhang I [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhang I, die im Vergleich zur Richtlinie 94/57/EG inhaltlich geändert wurden] dieser Richtlinie innerhalb von  (15) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Auch nehmen sie einen Hinweis auf, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Die Richtlinie 94/57/EG in ihrer durch die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien geänderten Fassung wird mit Wirkung vom … (16) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht ║.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 ( ║ ABl. C 184 E vom 22.7.2008, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008. ║.

(4)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. ║.

(5)   ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(7)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. ║.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)  ABl: Bitte Nummer und Datum ║ einfügen. ║.

(10)  ABl. L ….

(11)  ABl.: Bitte die Nummer einfügen.

(12)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1). ║.

(14)  ABl.: Bitte die Nummer einfügen.

(15)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  ║ Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIE UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 18)

Richtlinie 94/57/EG des Rates

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20

Richtlinie 97/58/EG der Kommission

ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8

Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9

Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53

TEIL B

FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT

(gemäß Artikel 18)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

94/57/EG

31. Dezember 1995

97/58/EG

30. September 1998

2001/105/EG

22. Juli 2003

2002/84/EG

23. November 2003

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 94/57/EG

Vorliegende Richtlinie

Verordnung (EG) Nr. …/… (1) [über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen]

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe b

-

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c

-

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe c

-

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe i

-

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe n

-

Artikel 2 Buchstabe k

-

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 3

Artikel 3

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

-

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

-

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3

-

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 4

-

Artikel 4 Absatz 1

-

-

Artikel 3 Absatz 3

-

-

Artikel 4 Absätze 2, 3, 4

-

-

Artikel 5

-

-

Artikel 6

-

-

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4

Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4

-

Artikel 6 Absatz 5

-

-

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

-

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

-

-

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

-

-

Artikel 9 Absatz 2

-

-

Artikel 10 Absatz 1 Einleitung

Artikel 12

-

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, Absätze 2, 3, 4

-

-

Artikel 11 Absätze 1, 2

Artikel 13 Absätze 1, 2

-

Artikel 11 Absätze 3, 4

-

Artikel 8 Absätze 1, 2

Artikel 12

Artikel 14

-

Artikel 13

-

-

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1, 2

-

-

Artikel 15 Absatz 3

-

-

Artikel 16

-

-

-

Artikel 9

Artikel 15 Absatz 1

-

-

-

-

Artikel 10 Absätze 1, 2

Artikel 15 Absatz 2

-

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

-

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

-

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

-

Artikel 10 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2, 3, 5

-

-

Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 16

Artikel 17

-

Artikel 17

Artikel 20

-

-

Artikel 18

-

-

Artikel 19

-

-

-

Artikel 11

-

-

Artikel 14

-

-

Artikel 15

-

-

Artikel 16

-

-

Artikel 17

-

-

Artikel 18

-

-

Artikel 19

Anhang

-

Anhang I

-

Anhang I

-

-

Anhang II

Anhang II


(1)  ABl. Bitte die Nummer ║ einfügen.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/275


Mittwoch, 24. September 2008
Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) ***II

P6_TA(2008)0448

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (5726/2/2008 — C6-0223/2008 — 2005/0237B(COD))

2010/C 8 E/44

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5726/2/2008 — C6-0223/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0330/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC2-COD(2005)0237B

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (4) wurde mehrfach erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Im Hinblick auf die Art der Vorschriften der Richtlinie 94/57/EG scheint es angemessen, sie mittels zweier unterschiedlicher Rechtsakte, Richtlinie und Verordnung, neu zu fassen.

(3)

Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für gleichmäßige Sicherheits- und Umweltschutzniveaus sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Tätigkeiten sollten deshalb in der gesamten Gemeinschaft einheitlich festgelegt und angewendet werden.

(4)

Dieses Ziel sollte mit Hilfe von Maßnahmen verfolgt werden, die in angemessener Weise mit den diesbezüglichen Arbeiten und Tätigkeiten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verknüpft sind und sie gegebenenfalls weiterentwickeln und ergänzen. ▐

(5)

Es sollten Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen festgelegt werden, um die Sicherheit von Schiffen zu erhöhen und die Umweltverschmutzung durch Schiffe zu verhüten. Die in der Richtlinie 94/57/EG festgelegten Mindestkriterien sollten daher verschärft werden.

(6)

Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Zulassung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, könnte die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die in dieser Verordnung festgelegten Mindestkriterien erfüllt sind.

(7)

Ausschlaggebend für die Erteilung der Anerkennung sollte ausschließlich die Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation in den Bereichen Qualität und Sicherheit sein. Es sollte sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich dieser Anerkennung jederzeit mit der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisation im Einklang steht. Ferner sollte bei der Anerkennung den verschiedenen Rechtsformen und Unternehmensstrukturen anerkannter Organisationen Rechnung getragen und gleichzeitig die einheitliche Anwendung der oben genannten festgelegten Mindestkriterien sowie die Effizienz der Gemeinschaftskontrollen sichergestellt werden. ▐

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(9)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Verordnung zu ändern, um spätere Änderungen von diesbezüglichen internationalen Übereinkommen, Protokollen, Kodizes und Entschließungen zu übernehmen, um die Mindestkriterien in Anhang I zu aktualisieren und die Kriterien zur Messung der Wirksamkeit der Vorschriften und Verfahren sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen bezüglich der Sicherheit der von ihnen klassifizierten Schiffe und der Verhütung von Verschmutzung durch diese Schiffe festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(10)

Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden können. Vorrangiges Ziel sollte die Behebung von Mängeln sein, damit mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt frühzeitig beseitigt werden können. Die Kommission sollte deshalb die notwendigen Befugnisse erhalten, um von den anerkannten Organisationen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu fordern und als Zwangsmaßnahmen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit den Grundrechten ausüben und gewährleisten, dass die Organisation ihre Auffassung im Verfahren geltend machen kann.

(11)

Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, wenn die oben genannten Maßnahmen sich als unwirksam erweisen oder die Organisation anderweitig eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage eines Ausschussverfahrens zu treffen.

(12)

Auch für die laufende nachträgliche Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit sie diese Verordnung befolgt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.

(13)

Als Teil der Überwachung der Tätigkeit der anerkannten Organisationen müssen die Besichtiger der Kommission unabhängig von der Flagge des Schiffs unbedingt Zugang zu Schiffen und Schiffsdokumenten erhalten, um festzustellen, ob die anerkannten Organisationen bezüglich aller Schiffe und ihren jeweiligen Klassen die in dieser Verordnung festgelegten Mindestkriterien erfüllen.

(14)

Die Fähigkeit anerkannter Organisationen, Mängel in ihren Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen rasch festzustellen und zu beseitigen, ist für die Sicherheit der von ihnen überprüften und zertifizierten Schiffe besonders wichtig. Diese Fähigkeit sollte durch einen unabhängigen Bewertungsausschuss unterstützt werden, der Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung aller anerkannten Organisationen vorschlagen und eine fruchtbare Interaktion mit der Kommission gewährleisten kann .

(15)

Das Vorschriftenwerk anerkannter Organisationen ist ein entscheidender Faktor zur Steigerung der Sicherheit und zur Unfall- und Verschmutzungsverhütung. Dementsprechend haben die anerkannten Organisationen ║ einen Prozess in Gang gesetzt, der zur Harmonisierung ihres Vorschriftenwerks führen soll. Dieser Prozess sollte durch das Gemeinschaftsrecht gefördert und unterstützt werden, da er eine positive Wirkung auf die Sicherheit im Seeverkehr, sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Schiffbauindustrie haben soll.

(16)

Anerkannte Organisationen sollten verpflichtet werden, ihre technischen Vorschriften auf dem neuesten Stand zu halten und konsequent durchzusetzen, damit Sicherheitsnormen harmonisiert und internationale Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich angewendet werden. Bei Übereinstimmung oder großer Ähnlichkeit der technischen Vorschriften anerkannter Organisationen sollte die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten in Betracht gezogen werden, sofern dies angemessen ist, wobei man sich an den anspruchvollsten und strengsten Normen orientieren sollte.

(17)

Da Transparenz und Informationsaustausch zwischen den betroffenen Parteien sowie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen von grundlegender Bedeutung für die Verhinderung von Unfällen auf See sind, sollten anerkannte Organisationen alle einschlägigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen hinsichtlich des Zustandes ihrer klassifizierten Schiffe an die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden übermitteln und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(18)

Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, ▐ Reparaturen zu umgehen, die von einer anerkannten Organisation bei ihrer Überprüfung verlangt wurden , zu unterbinden, sollte geregelt werden, dass die anerkannten Organisationen vorab untereinander alle einschlägigen Informationen ▐ in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln wollen, austauschen und erforderlichenfalls den Flaggenstaat einbeziehen.

(19)

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (6) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die für die Anwendung dieser Verordnung notwendige Unterstützung leisten.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung von Vorschriften, die von den Organisationen, die sich in der Gemeinschaft mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen befassen, zu befolgen sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Vorschriften, die von den Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen zu befolgen sind, sind in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (7) [über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden]  (8) festgelegt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften aufgestellt, die von den Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut sind, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiff“ ein Schiff, auf das die internationalen Übereinkommen anwendbar sind;

b)

„internationale Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

c)

„Organisation“ eine Rechtsperson, ihre Tochtergesellschaften und jede sonstige ihrer Kontrolle unterstehende Einrichtung, die gemeinsam oder gesondert unter diese Verordnung fallende Aufgaben erfüllen;

d)

„Kontrolle“ im Sinne von Buchstabe c Rechte, Verträge oder andere rechtliche oder tatsächliche Mittel, die einzeln oder zusammen die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf eine Rechtsperson auszuüben oder diese Rechtsperson in die Lage versetzen, unter diese Verordnung fallende Aufgaben zu erfüllen;

e)

„anerkannte Organisation“ eine gemäß dieser Verordnung anerkannte Organisation;

f)

„Ermächtigung“ eine Handlung, durch die ein Mitgliedstaat eine anerkannte Organisation ermächtigt oder ihr eine Vollmacht erteilt;

g)

„staatlich vorgesehenes Zeugnis“ ein gemäß den internationalen Übereinkommen von einem Flaggenstaat oder für ihn ausgestelltes Zeugnis;

h)

„Vorschriftenwerk“ die Vorschriften einer anerkannten Organisation für den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen;

i)

„Klassenzeugnis“ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften und Regeln feststellt;

j)

Νiederlassungsland “ den Staat, in dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer anerkannten Organisation befindet.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, legen der Kommission einen Antrag auf Anerkennung vor, dem vollständige Angaben und entsprechende Nachweise darüber, dass die Organisation die Mindestkriterien des Anhangs I erfüllt, sowie vollständige Angaben zu der Anforderung und ihrer Selbstverpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften der Artikel 8 Absatz 4, 9, 10 und 11 beizufügen sind.

(2)   Die Kommission führt bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit den jeweiligen Antrag stellenden Mitgliedstaaten Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Organisationen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich zu ihrer Erfüllung verpflichten.

(3)   Die Kommission verweigert nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren die Anerkennung von Organisationen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen nicht erfüllen oder deren Leistungsfähigkeit auf Grundlage der nach Artikel 14 festgelegten Kriterien als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt angesehen wird.

Artikel 4

(1)   Die Anerkennung wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren von der Kommission ausgesprochen.

(2)   Die Anerkennung wird der relevanten Rechtsperson als Muttergesellschaft sämtlicher Rechtspersonen, die die anerkannte Organisation ausmachen, ausgesprochen. Die Anerkennung wird auf sämtliche Rechtspersonen ausgeweitet, die dazu beitragen, dass diese Organisation ihre Dienste weltweit anbietet.

(3)   Die Kommission kann die Anerkennung nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für bestimmte Schiffstypen, für Schiffe einer bestimmten Größe, für bestimmte Aktivitäten oder eine Kombination daraus gemäß der nachgewiesenen Fähigkeit und Sachkunde der betreffenden Organisation beschränken. In diesem Fall gibt die Kommission die Gründe für die Beschränkung an sowie die Bedingungen, unter denen die Beschränkung aufgehoben wird oder erweitert werden kann. Diese Beschränkung kann jederzeit überprüft werden.

(4)   Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der im Einklang mit diesem Artikel anerkannten Organisationen und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung. Das Verzeichnis wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 5

Ist die Kommission der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation die Mindestkriterien in Anhang I oder ihre sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat oder dass die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sich erheblich verschlechtert hat, ohne dass dies jedoch eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, so verlangt sie von der anerkannten Organisation, innerhalb bestimmter Fristen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu ergreifen, damit diese Mindestkriterien und Pflichten vollständig erfüllt und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt beseitigt werden oder damit die Ursachen der verschlechterten Leistungsfähigkeit anderweitig behoben werden.

Die Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen können vorläufige Schutzmaßnahmen umfassen, wenn eine unmittelbare potenzielle Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt besteht.

Dennoch muss die Kommission unbeschadet der unverzüglichen Anwendung der von ihr geplanten Maßnahmen alle Mitgliedstaaten, die dieser anerkannten Organisation die Zulassung erteilt haben, vorab über diese Maßnahmen unterrichten.

Artikel 6

(1)   Neben den nach Artikel 5 ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Geldbußen gegen anerkannte Organisationen verhängen,

a)

deren schwerwiegende oder wiederholte Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Mindestkriterien oder ihrer sich aus Artikel 8 Absatz 4 oder den Artikeln 9, 10 und 11 ergebenden Pflichten oder deren verschlechterte Leistungsfähigkeit auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt oder

b)

die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.

(2)   Ergreift eine anerkannte Organisation nicht die von der Kommission geforderten Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen, oder bei ungerechtfertigter Verzögerung derselben, kann die Kommission unbeschadet des Absatzes 1 Zwangsgelder gegen die Organisation verhängen, bis die geforderten Maßnahmen vollständig durchgeführt sind.

(3)   Die Geldbußen und Zwangsgelder gemäß den Absätzen 1 und 2 sind abschreckend und der Schwere des Einzelfalls sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation angemessen, wobei insbesondere das Ausmaß des Sicherheits- oder Umweltschutzrisikos berücksichtigt wird.

Sie werden erst verhängt, nachdem die anerkannte Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Die verhängten Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 5 % des durchschnittlichen Gesamtumsatzes, den die Organisation in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten erzielt hat.

Artikel 7

(1)   Die Kommission entzieht einer Organisation die Anerkennung,

a)

deren wiederholte und schwerwiegende Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Mindestkriterien oder ihrer sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeutet;

b)

deren wiederholte und schwerwiegende Leistungsmängel in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeuten;

c)

die die Bewertung durch die Kommission verhindert oder wiederholt behindert oder

d)

die die Geldbußen und/oder Zwangsgelder gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 nicht bezahlt ║.

(2)   Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b entscheidet die Kommission auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen; dazu gehören:

a)

die Ergebnisse ihrer Bewertung der anerkannten Organisation gemäß Artikel 8 Absatz 1;

b)

Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie …/ …/EG (9) [über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] vorlegen;

c)

Untersuchungen von Unfällen, in die von den anerkannten Organisationen klassifizierte Schiffe verwickelt waren;

d)

wiederholtes Auftreten der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Mängel;

e)

das Ausmaß, in dem die von der anerkannten Organisation klassifizierte Flotte hiervon betroffen ist, und

f)

die Unwirksamkeit der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen.

(3)   Die Kommission entscheidet über den Entzug der Anerkennung von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, und zwar gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren und nachdem die anerkannte Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

Artikel 8

(1)   Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie die Pflichten gemäß dieser Verordnung und die Mindestkriterien des Anhangs I erfüllen. Die Bewertung ist auf diejenigen Tätigkeiten der anerkannten Organisationen beschränkt, die unter diese Verordnung fallen.

(2)   Bei der Auswahl der anerkannten Organisationen für die Bewertung schenkt die Kommission der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, den Aufzeichnungen über Unfälle und den Berichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Richtlinie …/ …/EG (10) [über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] besondere Beachtung.

(3)   Die Bewertung kann einen Besuch bei den Regionalniederlassungen der anerkannten Organisation sowie stichprobenartige Überprüfungen von sowohl in Betrieb als auch im Bau befindlichen Schiffen umfassen, um die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation einer Prüfung (Audit) zu unterziehen. In diesem Fall unterrichtet die Kommission, soweit angezeigt, den Mitgliedstaat, in dem sich die Regionalniederlassung befindet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht mit den Ergebnissen der Bewertung.

(4)   Jede anerkannte Organisation stellt dem Ausschuss nach Artikel 12 Absatz 1 alljährlich die Ergebnisse der Überprüfung ihres Qualitätssicherungssystems zur Verfügung.

Artikel 9

(1)    Der Zugang der Kommission zu den für die Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 notwendigen Informationen darf nicht aufgrund von Klauseln eines Vertrags zwischen einer anerkannten Organisation und einem Dritten oder einer Ermächtigungsvereinbarung mit einem Flaggenstaat beschränkt werden.

(2)   Die anerkannten Organisationen stellen sicher, dass ihre Verträge mit Dritten über die Ausstellung staatlich vorgesehener Zeugnisse oder von Klassenzeugnissen für Schiffe Bestimmungen enthalten, wonach diese Zeugnisse nur ausgestellt werden, wenn die genannten Dritten den Besichtigern der Gemeinschaft für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 Zugang zum Schiff gewähren.

Artikel 10

(1)   Die anerkannten Organisationen beraten sich regelmäßig, mit der Absicht, die Gleichwertigkeit zu erhalten und mit dem Ziel, die Harmonisierung ihrer Vorschriften und Regeln und deren Umsetzung anzustreben. Sie arbeiten zusammen für eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen, unbeschadet der Befugnisse der Flaggenstaaten. Die anerkannten Organisationen vereinbaren, sofern angemessen, die technischen und verfahrensbezogenen Bedingungen, zu denen sie auf der Grundlage gleichwertiger Normen ihre jeweiligen Klassenzeugnisse gegenseitig anerkennen, wobei sie sich an den anspruchvollsten und strengsten Modellen orientieren und gemäß der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung  (11) zugelassene Schiffsausrüstungen besonders berücksichtigen .

Anerkannte Organisationen erkennen für die Zwecke der Klassifizierung Zeugnisse von ║ Schiffsausrüstung, auf der die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 96/98/EG angebracht ist, an.

Sie übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßige Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen und der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (12) einen auf einer unabhängigen Studie basierenden Bericht darüber vor, welches Niveau in dem Verfahren der Harmonisierung der Vorschriften und Regeln und bei der gegenseitigen Anerkennung ▐ erreicht wurde. Falls die Bestimmungen dieses Artikels durch die anerkannten Organisationen nicht erfüllt wurden, schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Maßnahmen vor.

(3)   Die anerkannten Organisationen haben mit den Hafenstaatkontrollbehörden zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern.

(4)   Die anerkannten Organisationen stellen den Verwaltungen aller Mitgliedstaaten, die eine der Zulassungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie …/ …/EG (13) [über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] erteilt haben, und der Kommission alle sachdienlichen Angaben über die von ihnen klassifizierte Flotte, über Wechsel der Organisation, Klassenwechsel, Aussetzung und Entzug der Klasse ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen, zur Verfügung.

Die Angaben über Klassenwechsel, Änderung, Aussetzung und Entzug der Klasse von Schiffen, einschließlich der Angaben über alle überfälligen Besichtigungen, überfälligen Auflagen, Betriebsbedingungen oder Betriebseinschränkungen, die den bei ihr klassifizierten Schiffen auferlegt wurden — und zwar ungeachtet der Flagge, die die Schiffe führen — sind ferner auf elektronischem Wege der gemeinsamen Überprüfungsdatenbank zu übermitteln, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie …/ …/EG[über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden] verwenden, und zwar zu demselben Zeitpunkt, zu dem der Eintrag in die eigenen Systeme der anerkannten Organisation erfolgt, und nicht später als 72 Stunden nach dem Ereignis, das die Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben begründet. Diese Angaben, mit Ausnahme der nicht überfälligen Auflagen, sind auf der Internet-Seite dieser anerkannten Organisationen zu veröffentlichen.

(5)   Die anerkannten Organisationen stellen für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen aus der Klasse genommen oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, ungeachtet der Flagge, die das Schiff führt, ein staatlich vorgesehenes Zeugnis erst aus, nachdem der zuständigen Behörde des Flaggenstaats die Möglichkeit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

(6)   Wechselt ein Schiff von einer anerkannten Organisation zu einer anderen, so übergibt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation ohne unangemessene Verzögerung die vollständigen Unterlagen des Schiffs und unterrichtet sie insbesondere von

a)

überfälligen Besichtigungen,

b)

nicht berücksichtigten Empfehlungen und Klassifikationsbedingungen,

c)

Betriebsbedingungen, die dem Schiff auferlegt wurden, und

d)

Betriebseinschränkungen, die dem Schiff auferlegt wurden.

Die aufnehmende Organisation kann dem Schiff erst dann neue Zeugnisse ausstellen, wenn die überfälligen Besichtigungen zufrieden stellend abgeschlossen und alle überfälligen Auflagen, die dem Schiff zuvor auferlegt wurden, den Angaben der abgebenden Organisation entsprechend erledigt wurden.

Vor der Ausfertigung neuer Zeugnisse teilt die aufnehmende Organisation der abgebenden Organisation den Zeitpunkt ihrer Ausstellung ▐ mit und bestätigt ihr die zur Erledigung sämtlicher überfälligen Besichtigungen und überfälligen Auflagen ergriffenen Maßnahmen sowie Ort und Zeit des Beginns und des erfolgreichen Abschlusses derselben .

Die anerkannten Organisationen legen für Klassenwechsel, die besondere Vorkehrungen erfordern, geeignete gemeinsame Vorschriften fest und wenden diese an. Zu berücksichtigen sind dabei mindestens Klassenwechsel von Schiffen, die 15 Jahre alt oder älter sind, sowie Wechsel von einer anerkannten Organisation zu einer nicht anerkannten Organisation.

Die anerkannten Organisationen arbeiten zusammen, um die Bestimmungen dieses Absatzes ordnungsgemäß durchzuführen.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten zusammen mit den anerkannten Organisationen bis zum … (14)▐ gemäß den ▐ Qualitätsnormen EN 45012 einen Bewertungsausschuss. Die betroffenen Schifffahrtsfachverbände können mit beratender Funktion teilnehmen.

(2)    Der Bewertungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Regulierung und kontinuierliche Bewertung der Qualitätssicherungssysteme von anerkannten Organisationen nach den Kriterien der Qualitätsnormen ISO 9001,

b)

Zertifizierung des Qualitätssystems von anerkannten Organisationen, ▐

c)

verbindliche Auslegung von international anerkannten Qualitätssicherungsnormen, insbesondere um den Besonderheiten und Pflichten anerkannter Organisationen Rechnung zu tragen, und

d)

Verabschiedung individueller und kollektiver Empfehlungen zur Verbesserung der Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen anerkannter Organisationen.

(3)    Der Bewertungsausschuss ist unabhängig, erhält die notwendigen Befugnisse, um unabhängig von den anerkannten Organisationen tätig zu werden, und verfügt über die erforderlichen Mittel, um seine Aufgaben wirksam und auf fachlich höchstem Niveau auszuführen. Der Bewertungsausschuss legt seine Arbeitsmethoden und seine Geschäftsordnung fest.

(4)    Der Bewertungsausschuss stellt den interessierten Parteien, einschließlich ▐ der Kommission, umfassende Informationen über seinen jährlichen Arbeitsplan zur Verfügung sowie über seine Erkenntnisse und Empfehlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Sicherheit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

(5)   Die Kommission unterzieht den Bewertungsausschuss einer regelmäßigen Prüfung (Audit) und kann nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren von dem Bewertungsausschuss verlangen, die von ihr zur Einhaltung von Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen .

(6)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen ihrer Bewertung.

Artikel 12

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 (15) errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 13

(1)   Diese Verordnung kann, sofern ihr Geltungsbereich nicht erweitert wird, nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO-Beschlüsse, zu aktualisieren.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Artikel 14

(1)   Die Kommission beschließt und veröffentlicht

a)

Kriterien zur Messung der Wirksamkeit des Vorschriftenwerks sowie der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen im Hinblick auf die Sicherheit der und die Verhütung der Verschmutzung durch die von ihnen klassifizierten Schiffe, unter besonderer Berücksichtigung der Daten, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen anfallen; und

b)

Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleinere oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die sich auf die Durchführung des Artikels 6 und gegebenenfalls des Artikels 7 beziehen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Unbeschadet der unmittelbaren Anwendung der in Anhang I enthaltenen Mindestkriterien kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren Leitlinien für deren Auslegung festlegen und sie kann die Festlegung von Zielen für die in Anhang I Teil A Nummer 3 des genannten allgemeinen Mindestkriterien erwägen.

Artikel 15

(1)   Die Organisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Anerkennung gemäß der Richtlinie 94/57/EG verfügen, behalten diese Anerkennung vorbehaltlich des Absatzes 2.

(2)   Unbeschadet der Artikel 5 und 7 überprüft die Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 bis zum … (16) alle nach der Richtlinie 94/57/EG erteilten beschränkten Anerkennungen daraufhin, ob die Beschränkungen im Regelungsverfahren nach Artikel 12 Absatz 3 durch andere ersetzt oder aufgehoben werden müssen. Die Beschränkungen bleiben weiter bestehen, bis die Kommission einen Beschluss gefasst hat.

Artikel 16

Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 8 Absatz 1 prüft die Kommission, ob Inhaber der Anerkennung die betreffende Rechtsperson der Organisation ist, für die die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss geändert.

Wird die Anerkennung von der Kommission geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Vereinbarungen mit der anerkannten Organisation an, um der Änderung Rechnung zu tragen.

Artikel 17

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 18

Verweisungen in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 94/57/EG gelten gegebenenfalls als Verweisungen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.09.2006, S. 38.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2008 (ABl. C 190 E vom 29.7.2008, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(4)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. ║.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(6)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1. ║.

(7)  ABl.: Bitte Nummer und Datum ║ einfügen ║.

(8)  ABl. L ….

(9)  ABl.: Bitte die Nummer ║ einfügen.

(10)  ABl.: Bitte die Nummer ║ einfügen.

(11)   ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(12)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(13)  ABl.: Bitte die Nummer║ einfügen.

(14)   18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(15)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. ║.

(16)  ║ 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ORGANISATIONEN

(GEMÄSS ARTIKEL 3)

A.   ALLGEMEINE MINDESTKRITERIEN

1.

Eine anerkannte Organisation muss , um die Gemeinschaftsanerkennung zu erhalten oder zu behalten, in dem Staat, in dem sie sich befindet, Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre Rechnungslegung wird durch unabhängige Prüfer bestätigt.

2.

Die anerkannte Organisation muss weit reichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen belegen können.

3.

Die anerkannte Organisation muss jederzeit über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Hilfs- und Forschungsaufgaben verfügen, die der Größe der von der Organisation klassifizierten Flotte, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau und Umbau von Schiffen angemessen ist. Die anerkannte Organisation muss in der Lage sein, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den allgemeinen Mindestkriterien unter Nummer 6 und 7 und den besonderen Mindestkriterien gemäß Teil B auszuführen.

4.

Die anerkannte Organisation muss ein eigenes umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen — oder die nachgewiesene Fähigkeit hierzu — besitzen und verwenden, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht. Dieses ist zu veröffentlichen und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu verbessern.

5.

Die anerkannte Organisation muss ihre Schiffsregister jährlich veröffentlichen oder in einer ║ Datenbank erfassen, zu der die Öffentlichkeit Zugang hat.

6.

Die anerkannte Organisation darf nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig sein, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die anerkannte Organisation darf in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig sein. Die anerkannte Organisation darf Klassifizierungs- oder staatliche Tätigkeiten nicht wahrnehmen, wenn sie mit dem Schiffseigner oder -betreiber identisch ist oder geschäftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zu ihm hat. Diese Inkompatibilität muss auch für die von der anerkannten Organisation beauftragten Besichtiger gelten.

7.

Die anerkannte Organisation muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs der IMO-Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der für die Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln, soweit im Sinne dieser Verordnung anwendbar.

B.   BESONDERE MINDESTKRITERIEN

1.

Die anerkannte Organisation betreibt ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder, in gebührend begründeten Fällen , von hauptamtlichen technischen Mitarbeitern anderer ▐ Organisationen ▐.

2.

Die anerkannte Organisation muss nach standesrechtlichen Grundsätzen arbeiten.

3.

Die anerkannte Organisation muss so geleitet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

4.

Die anerkannte Organisation muss der Verwaltung, der Kommission und den interessierten Parteien sachdienliche Auskünfte erteilen.

5.

Die anerkannte Organisation sowie ihre Besichtiger und technischen Mitarbeiter müssen ihre Tätigkeit ausüben, ohne die Rechte des geistigen Eigentums der Schiffswerften, Schiffsausrüster und Schiffseigner, einschließlich Patente, Lizenzen, Know-how oder jede andere Art von Wissen, dessen Nutzung auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene rechtlich geschützt ist, zu beeinträchtigen. Unbeschadet der Bewertungsbefugnisse der Mitgliedstaaten und der Kommission, insbesondere im Rahmen von Artikel 9, dürfen die anerkannte Organisation oder die von ihr beschäftigten Besichtiger und technischen Mitarbeiter auf keinen Fall geschäftlich bedeutsame Daten weitergeben oder verbreiten, die im Rahmen der von ihnen durchgeführten Besichtigung, Überprüfung und Kontrolle des Baues oder der Reparatur von Schiffen gewonnen wurden.

6.

Die Leitung der anerkannten Organisation muss ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niederlegen und sicherstellen, dass diese Politik auf allen Ebenen der anerkannten Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird. Die Politik der anerkannten Organisation muss sich an Zielvorgaben und Indikatoren für die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung ausrichten.

7.

Die anerkannte Organisation muss sicherstellen, dass

a)

ihr Vorschriftenwerk systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;

b)

ihr Vorschriftenwerk befolgt wird und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich dieses Vorschriftenwerks eingeführt wird;

c)

die Vorschriften für die staatlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die anerkannte Organisation zugelassen ist, eingehalten werden und ein internes System zur Messung der Qualität der Dienste hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen eingeführt wird;

d)

die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der anerkannten Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

e)

alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;

f)

ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen und Verwaltungsmitarbeitern, die von der anerkannten Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;

g)

Besichtiger über umfassende Kenntnisse des speziellen Schifftyps, auf dem sie ihre Tätigkeiten wahrnehmen, soweit dies für die jeweils durchzuführende Besichtigung relevant ist, und der entsprechenden einschlägigen Vorschriften verfügen;

h)

die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;

i)

das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;

j)

ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen (Audits) der qualitätsrelevanten Arbeiten in allen Standorten der Organisation beibehalten wird;

k)

die im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems vorgeschriebenen staatlichen Besichtigungen und Überprüfungen, zu deren Durchführung die anerkannte Organisation zugelassen ist, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO-Entschließung A.948(23) über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung durchgeführt werden;

l)

klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Kontrollbefugnisse zwischen der Zentrale und den örtlichen Vertretungen der anerkannten Organisation sowie zwischen den anerkannten Organisationen und ihren Besichtigern festgelegt sind.

8.

Die ▐ Organisation muss ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt haben und fortschreiben, das sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen stützt und mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2004 (Überprüfungsstellen) und EN ISO 9001:2000 ▐ — wie durch den Bewertungsausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 1 interpretiert und bestätigt — im Einklang steht.

Der Bewertungsausschuss muss Handlungsfreiheit haben, und deshalb muss er über alle notwendigen Mittel verfügen, um ordnungsgemäß zu funktionieren und eine gründliche und kontinuierliche Arbeit leisten zu können. Er verfügt über sehr fachspezifische und hervorragende technische Kenntnisse und einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Prüfer gewährleistet.

9.

Die Vorschriften und Regeln der ▐ Organisation müssen so angewandt werden, dass die Organisation anhand ihres eigenen direkten Wissens und Urteils jederzeit mittels Klassenzeugnissen, auf deren Grundlage staatlich vorgesehene Zeugnisse ausgestellt werden können, eine zuverlässige und objektive Erklärung über die Sicherheit der betreffenden Schiffe abgeben kann.

10.

Die anerkannte Organisation muss über die notwendigen Mittel verfügen, um — durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals und im Einklang mit dem Anhang der IMO-Entschließung A.913(22) über Richtlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen — die Verwendung und die Instandhaltung der an Land und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand der Zeugniserteilung sein sollen, zu beurteilen.

11.

Die anerkannte Organisation muss es Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten gestatten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 94/57/EG

Richtlinie Nr. …/ …/EG  (1) [über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden]

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe b

-

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe c

-

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe c

-

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe i

-

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe n

-

Artikel 2 Buchstabe k

-

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 3

Artikel 3

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 1

-

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Satz 2

-

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Satz 3

-

-

Artikel 4 Absatz 1 Satz 4

-

Artikel 4 Absatz 1

-

-

Artikel 3 Absatz 3

-

-

Artikel 4 Absätze 2, 3, 4

-

-

Artikel 5

-

-

Artikel 6

-

-

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 4

Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4

-

Artikel 6 Absatz 5

-

-

Artikel 7

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

-

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

-

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

-

-

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

-

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

-

-

Artikel 9 Absatz 2

-

-

Artikel 10 Absatz 1 Einleitung

Artikel 12

-

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, Absätze 2, 3, 4

-

-

Artikel 11 Absätze 1, 2

Artikel 13 Absätze 1, 2

-

Artikel 11 Absätze 3, 4

-

Artikel 8 Absätze 1, 2

Artikel 12

Artikel 14

-

Artikel 13

-

-

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1, 2

-

-

Artikel 15 Absatz 3

-

-

Artikel 16

-

-

 

Artikel 9

Artikel 15 Absatz 1

 

 

 

 

Artikel 10 Absätze 1, 2

Artikel 15 Absatz 2

 

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 3

-

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

 

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 5

 

Artikel 10 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2, 3, 5

-

 

Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 4

Artikel 16

Artikel 17

-

Artikel 17

Artikel 20

-

-

Artikel 18

-

-

Artikel 19

-

 

 

Artikel 11

 

 

Artikel 14

 

 

Artikel 15

 

 

Artikel 16

 

 

Artikel 17

 

 

Artikel 18

 

 

Artikel 19

Anhang

 

Anhang I

 

Anhang I

 

 

Anhang II

Anhang II


(1)  ABl.: Bitte die Nummer ║ einfügen.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/291


Mittwoch, 24. September 2008
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ***I

P6_TA(2008)0449

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2007)0697 — C6-0427/2007 — 2007/0247(COD))

2010/C 8 E/45

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0427/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0321/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0247

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den ║ geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden — Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4), Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (7) (Universaldienstrichtlinie) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║ elektronische Kommunikation) (8) (nachstehend „die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien“ genannt) —, werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)

Eine Überprüfung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (9) wurde 2007 mit der Absicht durchgeführt, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien in der Europäischen Union sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ein maßgeblicher Faktor für den audiovisuellen Sektor der Europäischen Union.

(3)

Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Anhörung durchgeführt, bei der darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor kein Binnenmarkt für elektronische Kommunikation bestehe und dies der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die substanziellen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.

(4)

Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den wichtigsten Märkten gestärkt wird. ▐ Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(5)

Ein vorrangiges Ziel des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist es, ein zukunftsfähiges „Ökosystem“ für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage zu schaffen, und zwar zum einen durch effektive und wettbewerbsfähige Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte und zum anderen durch Entwicklungen in der Informationsgesellschaft.

(6)

Ein weiteres Ziel des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ist es, schrittweise speziell den Sektor betreffende Vorabregelungen je nach der Wettbewerbsentwicklung in den Märkten für elektronische Kommunikation abzubauen und schließlich die elektronische Kommunikation nur durch den Wettbewerb regeln zu lassen. Während die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Vorabregulierung sollte spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie überprüft werden.

(7)

Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und Auflagen in Märkten oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn es einen effektiven Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt. Dies sollte selbst dann gelten sein, wenn die geografischen Gebiete nicht als gesonderte Märkte ausgewiesen sind.

(8)

Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken wird. Solche Netze können den Verbrauchern und der Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union potenziell enorme Vorteile bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher Netze gefördert werden, wobei der Wettbewerb geschützt werden sollte und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung neue Dynamik gegeben werden sollte.

(9)

In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ (10) hat die Kommission anerkannt, dass es eine regionale Kluft in der Europäischen Union bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Jedoch sinken die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, den Strukturfonds oder weitergehenden industriepolitischen Zielen, auf einer Linie liegen.

(10)

Investitionen in Forschung und Entwicklung sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Glasfasernetze der neuen Generation und den flexiblen und effizienten Zugang zum Funknetz, was den Wettbewerb und innovative Anwendungen und Dienste im Interesse der Verbraucher verbessert. Die Herausforderung besteht darin, die nächste Generation von flächendeckenden und konvergenten Netz- und Dienstinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation, die Informationstechnologien und die Medien zu verwirklichen.

(11)

Politische Maßnahmen sollten bei der Vollendung von wirksam funktionierenden Märkten für elektronische Kommunikation eine Rolle spielen, wobei sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite nahegelegt wird, einen gesunden Kreislauf in Gang zu setzen, bei dem sich die Entwicklung besserer Inhalte und Dienste nach der Bereitstellung von Infrastrukturen richtet und umgekehrt. Die öffentlichen Interventionen sollten verhältnismäßig sein, weder den Wettbewerb verzerren noch private Investitionen behindern, und sie sollten die Anreize für Investitionen verstärken und Markteintrittshindernisse abbauen. In diesem Zusammenhang können die Behörden den Ausbau von zukunftssicheren Hochleistungsinfrastrukturen unterstützen. Dabei sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden; sie sollten keine bestimmte Technologie von vornherein begünstigen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastrukturen gewährleisten.

(12)

Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste sollte auch den Verbraucherschutz im Bereich der elektronischen Kommunikation fördern, indem zutreffende und erschöpfende Informationen zur Verfügung gestellt werden, wofür alle möglichen Mittel einzusetzen sind, und indem die Transparenz der Tarife und eine hohe Qualität bei der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet werden. Der Rechtsrahmen sollte auch die Rolle der Verbraucherverbände bei öffentlichen Anhörungen umfassend anerkennen und gewährleisten, dass den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse eingeräumt werden, um etwaige Manipulationen zu vereiteln und mit der notwendigen Wirksamkeit zu arbeiten, um Betrugsfälle zu verhindern.

(13)

Die Kommission sollte beim Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betroffenen Industriezweige berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsverfahren anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemessene Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Ansichten derjenigen, die geantwortet haben, Rechnung getragen wurde.

(14)

Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmen-richtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (11) ausgedehnt werden, ebenso auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen.

(15)

Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG ist es erforderlich zu klären, ob Aspekte in Bezug auf die Sendeeinrichtungen, die den Zugang behinderter Endnutzer betreffen, Anwendung finden, damit die Interoperabilität zwischen Sendeeinrichtungen und elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gewährleistet wird.

(16)

Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens erkannt wurden.

(17)

Die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission im Zusammenhang mit dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste tragen zur Erfüllung weiterreichender ordnungspolitischer Ziele in den Bereichen Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, regionale Entwicklung sowie Städteplanung und Raumordnung bei.

(18)

Die nationalen Märkte für elektronische Kommunikation werden sich innerhalb der Europäischen Union nach wie vor voneinander unterscheiden. Deshalb ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die nationalen Regulierungsbehörden und das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) über die Befugnisse und Kenntnisse verfügen, die notwendig sind, um ein wettbewerbsfähiges EU-„Ökosystem“ in den Märkten und bei den Diensten der elektronischen Kommunikation zu schaffen, wobei die nationalen und regionalen Unterschiede verstanden und der Grundsatz der Subsidiarität beachtet werden müssen.

(19)

Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, der es ihnen insbesondere ermöglicht, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

(20)

Die Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen, war sehr uneinheitlich. Um einen einheitlicheren Ansatz zu erreichen, sollte ein gemeinsamer Standard im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für die Funktionsweise des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

(21)

Damit die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden, sowie Daten, die die nationale Regulierungsbehörde in die Lage versetzen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.

(22)

Die ║nationale Konsultation nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie sollte vor der in Artikel 7 derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation durchgeführt werden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden können. Damit würde eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(23)

Die Ermessensfreiheit der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des BERT unterstützen, die als ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren sollte.

(24)

Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, nationale Regulierungsbehörden dazu zu verpflichten, geplante Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zurückzuziehen. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor einer Entscheidung das BERT anhören.

(25)

Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(26)

Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission, falls die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führen würde oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, nach Anhörung des BERT die betreffende nationale Regulierungsbehörde auch dazu verpflichten können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen.

(27)

In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden ║ — beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen —, oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(28)

Im Einklang mit den Zielen der ║Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Diensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags Rechnung tragen.

(29)

Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht und unter Berücksichtigung der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.

(30)

Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union weltweit wirksam geschützt werden können.

(31)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung von Funkfrequenzspektren befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Benutzung des Funkfrequenzspektrums innerhalb der Gemeinschaft und weltweit sichergestellt wird.

(32)

Als Beitrag zur Erreichung der in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele sollte 2010 auf Initiative der Mitgliedstaaten ein Frequenzgipfel abgehalten werden, an dem das Europäische Parlament, die Kommission und alle Interessenvertreter teilnehmen. Der Gipfel sollte insbesondere dazu beitragen, eine einheitlichere Gestaltung der EU-Frequenzpolitik sicherzustellen, Vorgaben für die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik zu machen und Frequenzen für neue elektronische Kommunikationsdienste nach der Umstellung auf Digitaltechnik freizugeben.

(33)

Infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik wird wahrscheinlich in der Europäischen Union eine große Frequenzmenge frei. Dieser als „digitale Dividende“ bezeichnete Frequenzzugewinn wird sich aus der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre digitale Dividende so rasch wie möglich freigeben, damit die Bürger Nutzen ziehen können aus der Einführung neuer, innovativer und wettbewerbsfähiger Dienste. Hierfür sollten die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die Zuweisung und Neuzuweisung der digitalen Dividende beseitigt werden, und ein einheitlicherer und integrierterer Ansatz bei der Zuweisung der digitalen Dividende in der Gemeinschaft sollte verfolgt werden.

(34)

Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenzpläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(35)

Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und —verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die zur Bewältigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht ausreichend flexibel sind, besonders angesichts der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zuungunsten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Volkswirtschaften insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechtsinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Binnenmarkt führt.

(36)

Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was die Entwicklung eines Binnenmarkts für ║elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

(37)

Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen , die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen (║ „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ ║). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden , wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen .

(38)

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder ▐ um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

(39)

Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen der nationalen Frequenzbereichspläne und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um öffentliche Belange eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen oder eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es ▐ um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts , die effiziente Frequenznutzung und die wirksame Frequenzverwaltung geht, sollten zulässig sein ▐. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung der nationalen audiovisuellen Politik und Medienpolitik, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ▐. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens oder zur sicheren Erreichung der genannten Ziele notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern ihnen Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.

(40)

Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt , der nationalen audiovisuellen Politik und Medienpolitik sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

(41)

Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(42)

Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es in Frequenzbändern, die auf harmonisierter Grundlage festgelegt werden, den Frequenznutzern auch erlauben, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten, was die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen würde. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.

(43)

Im Interesse des Binnenmarkts kann es auch notwendig sein, handelbare Frequenzbänder, die Bedingungen für die Handelbarkeit oder für den Übergang zu handelbaren Rechten in bestimmten Frequenzbändern, das Mindestformat für handelbare Rechte, die Anforderungen zur Gewährleistung der zentralen Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit von für den Frequenzhandel notwendigen Informationen sowie die Anforderungen zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verhinderung des Hortens von Frequenzen auf Gemeinschaftsebene einheitlich festzulegen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen für diese Harmonisierung zu erlassen. Solche Durchführungsmaßnahmen sollten berücksichtigen, ob individuelle Nutzungsrechte auf kommerzieller oder nichtkommerzieller Grundlage gewährt wurden.

(44)

Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutraliät und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses vergeben wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht in einem Maße zulasten ihrer neuen Wettbewerber verbessert werden, das über das zur Erfüllung von Zielen des Allgemeininteresses Notwendige hinausgeht. Frequenzen, die für die Erfüllung von Zielen des öffentlichen Interesses nicht mehr benötigt werden, sollten eingezogen und gemäß der Genehmigungsrichtlinie neu zugeteilt werden.

(45)

Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission in der Lage sein, das BERT im Bereich der Nummerierung zu konsultieren . Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen, sofern erforderlich, auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder -verfahren sowie die Einführung einer einheitlichen EU-Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken.

(46)

Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung neuer elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplikationen und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren ║ und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich zu machen.

(47)

Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, vor allem in Bezug auf den Aufbau neuer Glasfaser-Zugangsnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, Betreiber mit einem erheblichen Marktanteil zu verpflichten, ein Referenzangebot für die Gewährung eines fairen und nicht diskriminierenden Zugangs zu ihren Leitungsrohren vorzulegen .

(48)

Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (12) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(49)

Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

(50)

Erfahrungen bei der Anwendung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass der Markt, in dem eine beträchtliche Marktmacht ausgeübt wird, nicht die Quelle des Problems ist, sondern Gegenstand ihrer Auswirkungen. Daher sollte die beträchtliche Marktmacht auf einem Markt von den nationalen Regulierungsbehörden an der Quelle behandelt werden und nicht auf benachbarten Märkten, auf denen sich ihre Auswirkungen bemerkbar machen.

(51)

Im Fall von Märkten, die als länderübergreifend festgelegt wurden, sollte das Verfahren zur Marktüberprüfung vereinfacht und wirksamer gemacht werden, indem es der Kommission ermöglicht wird, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, wodurch Regulierungsfragen grenzübergreifender Natur unmittelbar auf Gemeinschaftsebene behandelt werden können.

(52)

Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, das BERT aufzufordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält.

(53)

Wegen des hohen Niveaus der technischen Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sollte es möglich sein, die Regulierung auf europäischer Ebene in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung zeigt, dass Unterschiede unter den nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung des Rechtsrahmens den Ausbau des Binnenmarkts behindern können. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bereichen wie der Regulierung neuer Dienste, Nummerierung, Namens- und Adressvergabe, Verbraucherfragen einschließlich elektronische Behördendienste und Maßnahmen zur obligatorischen Rechnungslegung zu erlassen.

(54)

Eine wichtige dem BERT übertragene Aufgabe ist es, Stellungnahmen bezüglich grenzübergreifender Streitigkeiten abzugeben, wo dies angebracht ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher etwaigen Stellungnahmen des BERT in solchen Fällen Rechnung tragen.

(55)

Erfahrungen mit der Umsetzung des Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die die nationalen Regulierungsbehörden zur Auferlegung von Strafen befugen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanforderungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Einführung einer neuen Bestimmung in die Rahmenrichtlinie, mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung einheitlicher und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und für Sanktionen bezüglich des gesamten Rechtsrahmens gewährleisten.

(56)

Sowohl Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gefördert werden, um die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu gewährleisten.

(57)

Der geltende Rechtsrahmen enthielt gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.

(58)

In Anhang I der Rahmenrichtlinie wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung (13) erfüllt hat.

(59)

In Anhang II der Rahmenrichtlinie waren die Kriterien aufgeführt, die von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Der genannte Anhang kann ║für nationale Regulierungsbehörden bei der Durchführung von Marktanalysen irreführend sein. Außerdem ist das Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung auch von der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abhängig. Anhang II sollte daher geändert werden.

(60)

Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung könnte den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskrminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. ▐ Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(61)

Die Durchführung der Funktionstrennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(62)

Das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung der Anwendung der im EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.

(63)

Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen des beabsichtigten Geschäfts für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(64)

Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen oder um Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu gewährleisten , ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(65)

Die Kommission ist befugt, Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Anpassung der Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.

(66)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Annahme derjenigen Harmonisierungsmaßnahmen zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation vorlegen, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen.

(67)

Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen, Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.

(68)

Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Frequenzvergabe verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines bestimmten im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(69)

Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von ║ Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung sollte objektiv und transparent sein und auf andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse gestützt sein .

(70)

Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen für den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die Mitgliedstaaten zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Anhörung, durchführen, wobei marktbezogene, den Geltungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die Mitgliedstaaten die Interessen der Rechteinhaber mit der Notwendigkeit in ein Gleichgewicht bringen, die Einführung des Frequenzhandels wie auch die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.

(71)

Nationale Regulierungsbehörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen und Nummern zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenz- oder Nummernressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Neulinge vom Markteintritt abhalten kann.

(72)

Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (14), doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen der Europäischen Union und Drittländern behindert würde , wenn die Beschlüsse der ITU und der CEPT berücksichtigt werden . Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen des BERT , in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.

(73)

Technologie- und Marktentwicklungen haben es ermöglicht, elektronische Kommunikationsdienste einzurichten, die die Landesgrenzen von Mitgliedstaaten überschreiten. Nach Artikel 16 der Genehmigungsrichtlinie hat die Kommission das Funktionieren der nationalen Genehmigungsverfahren und die Entwicklung grenzüberschreitender Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft zu überprüfen. Die Bestimmungen von Artikel 8 der Genehmigungsrichtlinie bezüglich der harmonisierten Frequenzzuteilung haben sich als unwirksam erwiesen, was die Bedürfnisse eines Unternehmens angeht, das Dienste gemeinschaftsweit erbringen will, so dass sie geändert werden sollten.

(74)

Während die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung der Einhaltung von Nutzungsbedingungen in der Zuständigkeit eines jeden Mitgliedstaats verbleiben sollten, sollten sich die Mitgliedstaaten der Auferlegung weiterer Bedingungen, Kriterien oder Verfahren enthalten, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung eines harmonisierten oder koordinierten Auswahl- oder Genehmigungsverfahrens eingeschränkt, geändert oder verzögert würde. Wo dies zur Erleichterung ihrer Durchführung gerechtfertigt ist, sollten solche Koordinierungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen übergangsweise Freistellungen oder, im Fall von Frequenzen, Übergangsverfahren zur gemeinsamen Frequenznutzung umfassen, die einen Mitgliedstaat von der Anwendung solcher Maßnahmen ausnehmen würden, sofern dies nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen Mitgliedstaaten führt.

(75)

Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, und über Befugnisse zur Auferlegung wirksamer Geldstrafen und/oder Verwaltungssanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen verfügen.

(76)

Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(77)

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (15) hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Rahmenrichtlinie wird der Kommission auferlegt, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 auf den Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung dieser Vorschriften vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.

(78)

Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(79)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Sie sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken,sind diese Massnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║. Da die Durchführung des Regelungsverfahren mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einem rechtzeitigen Erlass der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig erlassen werden können —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen , um den Zugang behinderter Benutzer zu erleichtern und die Nutzung der elektronischen Kommunikation durch besonders benachteiligte Benutzer zu fördern, vorgegeben. Die Richtlinie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

„länderübergreifende Märkte“: ║Märkte, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen ║Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

„öffentliches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile;“

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

„zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Gebäudeeingänge, Verkabelung in Gebäuden, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Antennen, Einstiegsschächte und Verteilerkästen sowie alle anderen nicht aktiven Netzbestandteile ;“

d)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

„Einzelrichtlinien“: die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (17)

e)

Folgende Buchstaben q, r und s werden angefügt:

„q)

„Zuweisung“: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch eine oder mehrere Arten von Diensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

r)

„Zuteilung“: die Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz, eines Funkfrequenzkanals oder einer Nummer (bzw. eines Nummernblocks oder von Nummernblöcken), die eine nationale Regulierungsbehörde einer juristischen oder einer natürlichen Person gewährt;

s)

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.“

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder sein Stellvertreter nur entlassen werden kann, wenn er die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters einer nationalen Regulierungsbehörde muss eine Begründung enthalten und zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Mittel für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(3a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zielsetzung des BERT, bei der Regulierung für bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zu sorgen, aktiv unterstützen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden adäquate finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und im BERT sowie bei der Unterstützung des BERT mitwirken zu können. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen über eigene jährliche Haushaltsmittel verfügen, und die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(3b)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den gemeinsamen Standpunkten des BERT bei Entscheidungen, die ihre eigenen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, verfügt über den für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachverstand. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird , wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind und die Verfahren vor den Einspruchsstellen nicht übermäßig lang sind. Die Mitgliedstaaten legen für die Prüfung dieser Rechtsbehelfe Fristen fest .

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und die Interessenabwägung dies verlangt.“

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

(3)     Die Beschwerdestellen sind befugt, vor einer Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme des BERT anzufordern.

(4)   Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über den Gegenstand der eingelegten Rechtsbehelfe, ║deren Anzahl, die Dauer der Beschwerdeverfahren, die Anzahl der Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die Gründe für diese Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem BERT ║ jedes Jahr zur Verfügung.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. ║ Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen stehen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ║. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen und hält die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ein .“

6.

Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen beabsichtigen ▐ oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, aufzuerlegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre jeweiligen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der alle laufenden Konsultationen einsehbar sind.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den nationalen Rechtsvorschriften über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Werden vertrauliche Informationen ohne triftigen Grund verbreitet, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass sie so rasch wie möglich angemessene Maßnahmen treffen, wenn dies von den betroffenen Unternehmen gefordert wird.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie mit der Kommission und dem BERT in transparenter Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem BERT bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

(3)   Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7b erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die

a)

unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

b)

Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte,

den Maßnahmenentwurf der Kommission, dem BERT und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission , das BERT und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden , das BERT und die Kommission können innerhalb eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4)   Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

a)

die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b)

die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist, ║

und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

(5)   Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)  (18). Der Entscheidung wird eine detaillierte und objektive Analyse beigefügt, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und ║zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden.

(6)   Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen,ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf ║oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermittelt der Kommission erneut den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 3 ║.

(7)   Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden , des BERT und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf — außer in den in Absatz 4 genannten Fällen — verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.

(8)   Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend — ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten — gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde, solche Maßnahmen dauerhaft wirksam zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 7a

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1)     Plant eine Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zur Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu ergreifen, verfügen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Maßnahmenentwurfs, innerhalb derer sie der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln können.

(2)     Wenn der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung anderer Verpflichtungen als der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) betrifft, kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das BERT innerhalb derselben Frist darüber informieren, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf erst weitere zwei Monate nach der Mitteilung der Kommission angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie die Stellungnahmen der Kommission oder anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt.

(3)     Innerhalb der Zweimonatsfrist nach Absatz 2 arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die geeignetste und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu schaffen, gebührend berücksichtigt werden.

Innerhalb derselben Zweimonatsfrist nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, und die spezifische Vorschläge hierfür enthält. Diese Stellungnahme wird mit Gründen versehen und veröffentlicht.

Hat das BERT bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

Hat das BERT angegeben, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT eine Entscheidung erlassen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern, und die Gründe und konkrete Vorschläge hierfür enthält.

(4)     Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann der Maßnahmenentwurf erst nach einer weiteren Zweimonatsfrist nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Absatz 1 angenommen werden.

Innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um festzustellen, ob der Maßnahmenentwurf mit den Bestimmungen von Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) vereinbar ist, und insbesondere, ob es sich um die geeignetste und wirksamste Maßnahme handelt. Zu diesem Zweck werden die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis zu gewährleisten, gebührend berücksichtigt. Auf die mit Gründen versehene Aufforderung des BERT oder der Kommission wird diese Zweimonatsfrist um bis zu weitere zwei Monate verlängert.

Innerhalb der Höchstfrist gemäß Unterabsatz 2 nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte. Diese Stellungnahme wird mit Gründen versehen und veröffentlicht.

Nur wenn die Kommission und das BERT bestätigt haben, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

(5)     Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 dieses Artikels erlassen hat, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern, hat die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Soll der Maßnahmenentwurf geändert werden, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7.

(6)     Die nationale Regulierungsbehörde ist berechtigt, den Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückzuziehen.

Artikel 7b

Durchführungsbestimmungen

║ Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

▐“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist und soweit nichts anderes zur Erreichung der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Ziele erforderlich ist , berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird und dass die Anbieter für etwaige Nettomehrkosten, die ihnen durch die Auferlegung solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachweislich entstanden sind, entschädigt werden ;

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen Netzen ;

c)

effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c wird gestrichen.

ii)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

mit der Kommission und dem BERT zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;“

ii)

die Buchstaben g und h angefügt :

„g)

║ dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen;

h)

dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen.

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

(5)     Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie u. a.:

a)

die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;

b)

gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c)

den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und — wo dies möglich ist — einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;

d)

marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern, einschließlich einer Förderung gemeinsamer Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;

e)

die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

f)

ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.

9.

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 8a

Ausschuss für Funkfrequenzpolitik

(1)     Ein Ausschuss für Funkfrequenzpolitik (RSPC) wird hiermit eingerichtet, um zur Erreichung der in Artikel 8b Absätze 1, 3 und 5 festgelegten Ziele beizutragen.

Der RSPC berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in Angelegenheiten der Funkfrequenzpolitik.

Der RSPC setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, die für die Funkfrequenzpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, zusammen. Dabei hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme, während die Kommission nicht stimmberechtigt ist.

(2)     Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder aus eigener Initiative nimmt der RSPC mit absoluter Mehrheit Stellungnahmen an.

(3)     Der RSPC legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 8b

Strategische Planung und Abstimmung der Funkfrequenzenpolitik in der Europäischen Union

(1)     Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Abstimmung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union zusammen. Hierfür berücksichtigten sie im Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union unter anderem wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der Freiheit der Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2)     Politische Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Frequenzpolitik lassen Folgendes unberührt:

a)

die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik und Medienpolitik,

b)

die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG und

c)

das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu nutzen.

(3)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Abstimmung der politischen Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts in EU-Politikbereichen wie der elektronischen Kommunikation, dem Verkehr sowie Forschung und Entwicklung erforderlich sind.

(4)     Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“ im Hinblick auf die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union vorlegen oder andere legislative Maßnahmen mit dem Ziel vorschlagen, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(5)     Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Abstimmung der Interessen der Europäischen Union in internationalen Organisationen sicher, die für Fragen des Frequenzspektrums zuständig sind. Soweit dies für diese wirksame Abstimmung erforderlich ist, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Zielsetzungen, gegebenenfalls einschließlich eines Verhandlungsmandats, vorschlagen.

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8b, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenz ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Wert sind . Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Hierbei handeln sie im Einklang mit den Artikeln 8b und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) . ║

(3)   Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen .

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien ▐ vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,

b)

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c)

zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

d)

zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, ▐

e)

zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,

f)

zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.

(4)   Soweit in Unterabsatz 2 ▐ nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen . Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Maßnahmen, die verlangen, dass elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel dienen, das in nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien ▐.

Eine Maßnahme , die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen .

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen ab dem … (19)

11.

Folgende Artikel 9a, 9b und 9c werden eingefügt:

Artikel 9a

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

(1)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem … (20) können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und in einem Zeitraum von nicht weniger als fünf Jahren nach diesem Datum ihre Gültigkeit behalten , bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen,wobei sie den Umfang des Rechts nach der Überprüfung angibt, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag ║ zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

(2)   Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, einschließlich der Erbringung von Rundfunkdiensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist, unverändert . Der Teil der Funkfrequenzen, der ▐ im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels dann nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

(3)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

(4)   Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

Artikel 9b

Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ▐ individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können, sofern eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren und den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen steht .

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung der für die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wird und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung des Artikels 9c und der Frequenzentscheidung oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

Artikel 9c

Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8b, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen

a)

zur Anwendung des nach Artikel 8b Absatz 4 aufgestellten Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“

b)

zur ▐ Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

c)

zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen ▐; ▐

d)

zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gilt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▐

12.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter und Nutzer von Nummern in der Europäischen Union gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern und Nutzern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie einen grenzüberschreitenden Zugang zu den nationalen Nummernbereichen, die für wesentliche Dienste, wie Verzeichnisauskunftsdienste, verwendet werden, gewährleisten . In den Durchführungsmaßnahmen können dem BERT spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▐“

13.

In Artikel 11 Absatz 1 wird der Satz „Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und“ ersetzt durch:

„Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nicht diskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung und“

14.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1)   Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Leitungsrohren, Leerrohren, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen .

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

(3)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und die Förderung der Innovation zu begünstigen. Die diesbezüglichen Regelungen können Bestimmungen über die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten und stellen sicher, dass es eine angemessene Risikoteilung zwischen den betreffenden Unternehmen gibt.

(4)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund von Angaben der Inhaber der in Absatz 1 genannten Rechte ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in jenem Absatz genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen.

(5)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinationsverfahren hinsichtlich der in Absatz 2 genannten öffentlichen Bauarbeiten und auch hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten unterrichtet werden, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

(6)   Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein.“

15.

Folgendes Kapitel IIIa wird eingefügt:

„Kapitel IIIa

SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN

Artikel 13a

Sicherheit und Integrität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden konsultieren die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, bevor spezifische Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Integrität der elektronischen Kommunikationsnetze erlassen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Behörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatten .

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene zuständige nationale Behörde die zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) . Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die zuständige nationale Behörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.

Einmal pro Jahr legt die zuständige nationale Behörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(4)   Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Die Annahme solcher technischer Durchführungsmaßnahmen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verfolgen.

Die technischen Durchführungsmaßnahmen über die Mitteilungen stehen mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG im Einklang.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ║

Artikel 13b

Anwendung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Diese verbindlichen Anweisungen müssen verhältnismäßig sowie wirtschaftlich und technisch tragfähig sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

a)

die zur Beurteilung der Sicherheit und Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

b)

eine qualifizierte unabhängige Stelle mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragen und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit bzw. Integrität der Netze zu untersuchen.

(4)   Diese Bestimmungen gelten unbeschadet von Artikel 3 dieser Richtlinie.“

16.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wenn ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt und wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, die Marktmacht von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken, können auf dem betreffenden Gesamtmarkt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden. Sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) getroffen werden.

17.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

b)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Öffentlichkeit und des BERT verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (nachstehend„Empfehlung“genannt). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a)    Spätestens am … (21) veröffentlicht die Kommission Leitlinien für die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.“

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] berücksichtigt.

Diese Entscheidung zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden ║ nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║erlassen. ▐“

18.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die in der Empfehlung genannten Märkte und die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

(2)   Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4, Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.“

b)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, fordert die Kommission das BERT auf, eine Marktanalyse durchzuführen, wobei es weitestgehend die Leitlinien zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen hat, ob in Absatz 2 vorgesehene Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie ein oder mehrere Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem jeweiligen Markt benennt und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission die in Artikel 8 niedergelegten politischen Zielsetzungen.

(6)   Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des jeweils relevanten Marktes wie folgt durch:

a)

innerhalb von zwei Jahren nach einer Notifizierung eines Maßnahmenentwurfs im Zusammenhang mit diesem Markt;

b)

bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhielt, innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte;

c)

für Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor Kurzem beigetreten sind, innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt.“

c)

Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)   Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Marktes nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, kann die Kommission von dem BERT eine Stellungnahme über die Analyse des betreffenden Marktes und die aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen anfordern, die auch einen Maßnahmenentwurf enthält. Das BERT führt zu dem jeweiligen Maßnahmenentwurf eine öffentliche Konsultation durch.

▐“

19.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird in Satz 1 der Ausdruck „Artikel 22 Absatz 2“ durch „Artikel 22 Absatz 3“ und in Satz 2 wird der Ausdruck „gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren“ ▐ durch „geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen“ ersetzt .

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

c)

In Absatz 6 wird der Satz „streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1“ ersetzt durch „ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht die Normen und/oder Spezifikationen aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1“.

d)

Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a)   Die in den Absätzen 1, 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐“

20.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c hinzugefügt:

„c)

dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

21.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, ▐ im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt.

(2)   Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▐

(3)   In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:

a)

einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste , von Märkten unterhalb der nationalen Ebene und der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit elektronischer Kommunikationsdienste ;

b)

Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten („112“);

c)

Verbraucherfragen, die nicht in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) behandelt werden, insbesondere Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -einrichtungen;

d)

obligatorische Rechnungslegung , einschließlich der Berechnung des Investitionsrisikos .

▐“

22.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien auferlegt wurden, Streitigkeiten zwischen Erbringern von Diensten, bei denen es sich bei einer Partei um ein Unternehmen handelt, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbietet, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet von Absatz 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — abgesehen von Ausnahmesituationen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat schreibt vor, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.“

23.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1)   Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich zwischen Parteien in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2)   Jede Partei kann den Streitfall den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren innerhalb des BERT ihre Maßnahmen so weit wie möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung , um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen. Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das BERT um eine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] in der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung des Streitfalls zu ergreifen sind.

Wurde das BERT um eine Empfehlung gebeten, warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die irgendeine Zuständigkeit in dem Streitfall besitzen, bis das BERT seine Empfehlung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] ausgesprochen hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung des Streitfalls ergreifen; dies gilt unbeschadet der ihnen zustehenden Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien entsprechen und die Empfehlung des BERT gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)] weitestgehend berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der ║Partei , gegen deren Rechte verstoßen wurde, vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen , und zwar soweit möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung ; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung des BERT gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)].

(4)   Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.“

24.

Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

Artikel 21a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum … (22) und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.“

25.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender neuer Absatz wird eingefügt:

(1a)     Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 9c von dem durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschuss unterstützt.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

26.

Artikel 27 wird gestrichen.

27.

Anhang I wird aufgehoben und Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

„Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu den notwendigen Angaben zu den Teilnehmern und zu Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Anbieter von Auskunftsdiensten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)

„Teilnehmeranschluss“: die physische Verbindung, durch die der Netzendpunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste oder von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen. Die Bedingungen der Zusammenschaltung dürfen jedoch nicht zur Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für die Interoperabilität führen.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)     Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz fördert, den nachhaltigen Wettbewerb stimuliert, Investitionen und Innovationen begünstigt und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

a)

In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten oder des fairen und angemessenen Zugangs zu Diensten für Dritte, wie etwa Auskunftsdiensten, erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist, oder ihre Dienste interoperabel zu machen, auch durch Mechanismen für die Zahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Dienstanbieter zu fairen, transparenten und angemessenen Bedingungen .

b)

In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nicht diskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

(2)   Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden die Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen prüfen, berücksichtigen sie die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten.

b)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden. Entsprechende Maßnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. ▐

Bei der Erarbeitung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen kann die Kommission durch das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation ( BERT ) unterstützt werden.“

5.

Artikel 7 wird gestrichen.

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „Artikeln 9 bis 13“ ersetzt durch „Artikeln 9 bis 13 a“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)     Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nach dem in Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geregelten Verfahren auf.

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Unterabsatz wird wie folgt geändert:

erster Spiegelstrich: „der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6“ wird ersetzt durch „des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6“;

zweiter Spiegelstrich: „Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (23)“ wird ersetzt durch „Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)“ (24)

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Errichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)].“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen .“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)     Wird bei einem Betreiber gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgestellt, dass er im Zusammenhang mit Teilnehmeranschlüssen an einem bestimmten Standort über beträchtliche Marktmacht in einem relevanten Markt verfügt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet von Absatz 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie ║ werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch das BERT unterstützt werden.“

8.

Artikel 12 erhält folgende Fassung

Artikel 12

Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung

(1)     Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Betreibern wird unter anderem Folgendes auferlegt:

a)

die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;

b)

die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

c)

die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

d)

die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;

e)

die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

f)

die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Masten, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen ;

fa)

die Verpflichtung, Dritten ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu den Leitungsrohren vorzulegen;

g)

die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;

h)

die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

i)

die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

j)

die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Angemessenheit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

(2)     Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a)

technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

b)

Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

c)

Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, einschließlich einer angemessenen Risikoteilung zwischen denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;

d)

Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere des Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;

e)

gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;

f)

Bereitstellung europaweiter Dienste.

(3)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.“

9.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei sie unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die damit verbundenen Risiken und die angemessene Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren, einschließlich differenzierter kurzfristiger und langfristiger Vereinbarungen über die Risikoteilung, berücksichtigen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

(5)     Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Regulierung der Zugangsgebühren für langfristige Risikoteilungsverträge den langfristigen Grenzkosten eines effizienten Betreibers entsprechen, wobei die berechneten Marktanteile des Betreibers auf neuen Märkten sowie die Tatsache, dass die Zugangsgebühren für kurzfristige Verträge eine Risikoprämie beinhalten, zu berücksichtigen sind. Diese Risikoprämie wird mit steigendem Marktanteil von Neuzugängen allmählich auf Null zurückgeführt. Bei kurzfristigen Verträgen erfolgt keine Prüfung im Hinblick auf die Kosten-Preis-Schere, wenn eine Risikoprämie berechnet wird.

10.

Folgende Artikel 13a und 13b werden eingefügt:

Artikel 13a

Trennung der Funktionsbereiche

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2, vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ortsfesten Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag , der Folgendes umfasst:

a)

den Nachweis, dass die Auferlegung und Durchsetzung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter gebührender Berücksichtigung bewährter Regulierungsverfahren mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, ║im Anschluss an eine koordinierten Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren ║ nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren der analysierten Vorleistungsproduktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;

b)

Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nur geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt;

c)

eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen , insbesondere auf sein Personal und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

d)

Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, durch die auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3)    Die nationale Regulierungsbehörde nimmt in ihren Vorschlag einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme auf, der folgende Elemente umfasst:

a)

genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung ▐;

b)

Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c)

die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d)

Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e)

Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f)

ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

(4)   Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5)   Einem Unternehmen, dem die Trennung der Funktionsbereiche auferlegt wurde, kann in jedem Einzelmarkt, in dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 13b

Trennung der Funktionsbereiche eines vertikal integrierten Unternehmens auf eigene Initiative

(1)   . Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus von ihrer Absicht, die Vermögenswerte ihres Ortsnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

(2)   Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der beabsichtigten Operation auf die bestehenden Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3)   Dem rechtlich und/oder im Hinblick auf den Betrieb getrennten Geschäftsbereich kann in jedem Einzelmarkt, in dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.“

11.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

12.

Anhang II wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

 

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.“

2.

║ Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

„Artikel 5, 6 und 7“wird ersetzt durch „Artikel 5, 6, 6a und 7“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, werden in allen Mitgliedstaaten gleich behandelt und unterliegen nicht mehr als einer vereinfachten Notifizierung je betroffenem Mitgliedstaat.

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

(1)    Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen durch Allgemeingenehmigungen. Die Mitgliedstaaten können individuelle Nutzungsrechte ▐ aus folgenden Gründen gewähren :

a)

zur Vermeidung der Möglichkeit schädlicher Störungen;

b)

zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste;

c)

zur Gewährleistung einer effizienten Frequenznutzung;

d)

zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften;

e)

zur Einhaltung einer Maßnahme nach Artikel 6a.

(2)    Die Mitgliedstaaten gewähren individuelle Nutzungsrechte ║auf Antrag jedem Unternehmen ▐ vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet ║spezifischer Kriterien und Verfahren, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf im allgemeinen Interesse liegende Ziele im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, werden solche Nutzungsrechte nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren können ausnahmsweise in den Fällen nicht offen sein, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt und gerechtfertigt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein, wobei das Erfordernis eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu berücksichtigen ist .

Werden individuelle Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen ║für mindestens zehn Jahre gewährt , ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, stellt die zuständige nationale Behörde sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden . Sind diese Kriterien ▐ nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies vorab mitzuteilen ist, oder es wird zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar gemacht.

(3)   Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronischen Kommunikationsdienste zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4)   Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu weitere drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5)   Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ║effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. ▐“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent ║sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.“

b)

In Absatz 2 wird „den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)“ durch „Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 wird „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt.

5.

Folgender Artikel 6a ▐ wird eingefügt:

Artikel 6a

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)    Die Kommission kann unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie und Artikel 8b und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Durchführungsmaßnahmen verabschieden

a)

zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen ▐ erforderlich sind,

b)

zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind,

c)

zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten ,

d)

zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten.

Diese ║Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐

(2)   In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und/oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.

Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren, sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert und nicht unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.

▐“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so hat er unter anderem Folgendes zu beachten:“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken oder die Geltungsdauer von Nutzungsrechten zu verlängern;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Muss die Erteilung von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie den Bestimmungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.“

c)

In Absatz 5 wird „Artikel 9“ durch „Artikel 9b“ ersetzt.

7.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder in Artikel 6 Absatz 2 genannte besondere Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)   Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Anforderungen erfüllt werden.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ║, Folgendes zu verhängen:

a)

gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, und

b)

Anordnungen zur Einstellung der Erbringung eines Dienstes oder eines Dienstleistungspaketes, die — wenn sie fortgeführt würde — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Richtlinie oder nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt werden.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Funkfrequenznutzern zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend eine angemessene Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können bis zu drei Monaten gelten.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(6a)     Im Einklang mit dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Maßnahmen der nationalen Behörden nach den Absätzen 5 und 6 einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

8.

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In den Buchstaben a und b wird „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt.

b)

In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

g)

die Förderung der effizienten Nutzung und Sicherstellung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen.

9.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Eine solche Änderungsabsicht ist in geeigneter Weise anzukündigen, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, ist eine ausreichende Frist einzuräumen, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.“

10.

Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

Artikel 14a

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)     Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben a, c und d von dem nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschuss unterstützt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▐“

11.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten für die Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.“

12.

Artikel 17 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum [31. Dezember 2010] am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Genehmigungen in Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie.

(2)   Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der Pflichten, die mit den bereits erteilten Genehmigungen verbunden sind, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Rechte und Pflichten bis höchstens zum [30. September 2011] verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.“

13.

Der Anhang wird gemäß dem ║ Anhang dieser Richtlinie geändert.

14.

Ein neuer Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie angefügt.

Artikel 4

Überprüfung

(1)     Die Kommission überprüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Bericht. In ihrem Bericht bewertet die Kommission, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für die Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob sie angepasst oder aufgehoben werden sollten. Hierzu kann sie Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT einholen, die ohne unangemessene Verzögerungen zu erteilen sind.

(2)     Stellt die Kommission fest, dass es erforderlich ist, die in Absatz 1 genannten Vorschriften zu ändern oder aufzuheben, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ohne unnötige Verzögerungen einen Vorschlag vor.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.

Artikel 6

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [ …] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Rechtsvors chriften und dieser Richtlinie ║bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am [ …] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50 .

(2)  Stellungnahme vom 19. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

(10)  ABl. C 151 vom 29.6.2006, S. 15.

(11)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(12)  Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

(13)  Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).

(14)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(17)   ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37..

(18)  ABl. L …

(19)   Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.

(20)   Datum der Umsetzung dieser Richtlinie .“

(21)   Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].

(22)  Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/ …/EG [zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG].

(23)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(24)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. ║

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG

1.

Anhang II der Richtlinie 2002/21/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie — selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander — in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Untenehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können :

geringe Nachfrageelastizität

ähnliche Marktanteile

hohe rechtliche und wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse

vertikale Integration mit gemeinsamer Verweigerung der Lieferung

Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite

Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.

Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend und es handelt sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten .“

2.

In Anhang II der Richtlinie 2002/19/EG erhalten der Titel, die Begriffsbestimmungen, Teil A und Teil B Ziffer 1 folgende Fassung:

„Anhang II

Mindestbestandteile des von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktugr auf Vorleistungsebene, einschließlich des vollständig entbündelten Zugangs an einem bestimmten Standort

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

„Teilnetz“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;

b)

„entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;

c)

„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;

d)

„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.

A.     Bedingungen für den entbündelten Zugang

1.

Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird — dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

a)

entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen;

b)

gemeinsamen Zugang an geeigneten Punkten im Netz in der Weise, dass eine dem entbündelten Zugang gleichwertige Funktionsweise in Fällen ermöglicht wird, in denen ein solcher Zugang technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist;

c)

Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit der Einrichtung eines Zugangs und von Zuführungsleitungsnetzen.

2.

Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen, Leitungsrohren und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

3.

Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen, Teilnetzen und Leitungsrohren und für deren Nutzung, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung, der Glasfaser oder von Gleichwertigem und der Kabelverteiler, Leitungsrohre und zugehörigen Einrichtungen.

4.

Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

B.     Kollokationsdienste

1.

Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung.

3.

Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift „Anhang“ wird ersetzt durch „Anhang I“.

2.

Absatz 1 wird durch nachstehende Überschrift ersetzt:

„Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.“

3.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Bereitstellung von Nummern der nationalen Nummerierungspläne der Mitgliedstaaten für Endnutzer, ETNS-Nummern und UIFN-Nummern sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1).“

c)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.“

d)

In Nummer 11 und Nummer 16 wird „Richtlinie 97/66/EG“ ersetzt durch „Richtlinie 2002/58/EG“.

e)

Folgende Nummer 11 a wird eingefügt:

„11a.

Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die breite Öffentlichkeit zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.“

f)

In Nummer 12 wird der Ausdruck „und der Ausstrahlung von Mitteilungen an die Bevölkerung“ gestrichen.

g)

Folgende Nummer wird angefügt:

19.

Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, um sicherzustellen, dass durchgehende Konnektivität, einschließlich unbeschränkten Zugangs zu Inhalten, Diensten und Anwendungen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG besteht, Offenlegung von Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen und im Zusammenhang mit der Politik der Verkehrsverwaltung und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

4.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die Reichweite.“

b)

Nummer 2 wird gestrichen.

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist. Entspricht eine solche Verpflichtung in der Praxis einer oder mehreren Verpflichtungen, die in den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung spätestens am 1. Januar 2010 nicht mehr besteht.

d)

Folgende Nummer 9 wird eingefügt:

„9.

Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Erprobungszwecken.“

5.

Teil C wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.

Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel auszuräumen, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten. .“

b)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.“

4.

In der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird folgender Anhang II angefügt:

„ANHANG II

Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können

(1)

Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft sind:

a)

Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte,

b)

räumlicher Geltungsbereich,

c)

Möglichkeit der Übertragung eines Rechts auf andere Frequenznutzer sowie die Bedingungen und Verfahren in diesem Zusammenhang,

d)

Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Systeme, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird,

e)

Anzahl der jedem Unternehmen einzuräumenden Nutzungsrechte,

f)

in Anhang I Teil B genannte Bedingungen.

(2)

Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummern geknüpft sind:

g)

Geltungsdauer der Nutzungsrechte für die jeweiligen Nummern,

h)

räumlicher Geltungsbereich,

i)

gegebenenfalls spezifische Dienste oder Verwendungszwecke, für die die Nummern zu reservieren sind,

j)

Übertragung und Übertragbarkeit der Nutzungsrechte,

k)

Methode zur Festlegung etwaiger Nutzungsentgelte für Nutzungsrechte an Nummern,

l)

in Anhang I Teil C genannte Bedingungen.“


(1)   ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/337


Mittwoch, 24. September 2008
Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ***I

P6_TA(2008)0450

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM(2007)0699 — C6-0428/2007 — 2007/0249(COD))

2010/C 8 E/46

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0699),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0428/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0316/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

stellt fest, dass die Kommission ihre Absicht mitgeteilt hat, das neue Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) im Rahmen von Teilrubrik 1a des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 teilweise durch Umschichtung und teilweise durch eine Mittelerhöhung für den Zeitraum 2009-2013 zu finanzieren; betont jedoch, dass die Haushaltsbehörde noch keine Informationen über die Einzelheiten dieses Verfahrens erhalten hat, sodass bis jetzt unklar ist, welche Programme bzw. Prioritäten betroffen sind, welche Folgen sich daraus während des Finanzierungszeitraums insgesamt ergeben und ob in Teilrubrik 1a ein ausreichender Spielraum verbleiben wird;

3.

macht deutlich, dass das vorgeschlagene BERT auch administrative Aufgaben wahrnehmen und die Kommission unterstützen wird; ist demzufolge der Auffassung, dass sämtliche Möglichkeiten ausgelotet werden sollten, das neue Gremium im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu finanzieren, unter Einbeziehung von Rubrik 5, wo es anscheinend noch ausreichende Spielräume gibt;

4.

betont, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV) auf die Einrichtung des BERT Anwendung finden muss; betont, dass das Parlament, falls die Rechtssetzungsbehörde die Entscheidung fällt, eine solche Einrichtung zu schaffen, Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Vereinbarung über die Finanzierung dieser Einrichtung gemäß den einschlägigen Vorschriften der IIV zu treffen;

5.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0249

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation) (8) (nachstehend „die Rahmenrichtlinie und die Einzelrichtlinien“genannt) sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld  (9) dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen und durch einen stärkeren Wettbewerb Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.

(2)

Der 2002 erlassene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation schuf ein System der Regulierung durch nationale Regulierungsbehörden („NRB“) , die untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine kohärente Regulierungspraxis und eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, aber angesichts der spezifischen nationalen Marktbedingungen auch Raum für Regulierungswettbewerb zwischen den NRB zu lassen .

(3)

Die NRB verfügen über eine gründliche Sachkenntnis der lokalen Marktbedingungen und haben deshalb bei der Anwendung des Rechtsrahmens einen beträchtlichen Ermessenspielraum, den sie jedoch mit der Notwendigkeit der Entwicklung einer abgestimmten Regulierungspraxis und einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang bringen müssen, um einen wirksamen Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts zu leisten ║.

(4)

Das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) sollte geschaffen werden, um die Koordinierung zwischen den NRB der Mitgliedstaaten zu unterstützen, ohne die bestehenden Regulierungskonzepte in einem Umfang zu harmonisieren, der den Regulierungswettbewerb unterlaufen würde.

(5)

Angesichts der Notwendigkeit, die einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden, setzte die Kommission durch den Beschluss 2002/627/EG (10) die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) ein, die sie bei Maßnahmen zur Festigung des Binnenmarkts berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den NRB und der Kommission dient.

(6)

Die ERG hat einen nützlichen Beitrag geleistet, indem sie Bemühungen zur Einführung einer kohärenten Regulierungspraxis unterstützt hat, soweit dies möglich war. Die ERG ist aufgrund ihrer Merkmale jedoch ║ eine informelle Gruppierung, die im Wesentlichen auf einer freiwilligen Zusammenarbeit beruht und deren institutionelle Stellung nicht der wichtigen Rolle entspricht, die den NRB bei der Durchführung des Rechtsrahmens zukommt.

(7)

Eine solidere institutionelle Grundlage ist für die Einrichtung eines ║ Gremiums mit klaren Zuständigkeiten erforderlich, um das Fachwissen und die Erfahrung der NRB zusammen zu bringen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass dieses Gremium in den Augen seiner Mitglieder als Autorität anerkannt wird und dass der Sektor durch die Qualität der Arbeit des Gremiums reguliert wird.

(8)

Die Notwendigkeit robusterer Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Regulierungspraxis mit dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wurde bereits in den Berichten der Kommission vom 20. Februar 2006 und 29. März 2007 über die Anwendung des Rechtsrahmens von 2002 (11) und im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit zur Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste hervorgehoben. Dabei wurde ║festgestellt, dass der nach wie vor fehlende Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation das größte Problem sei, das bei der Reform des derzeitigen Rechtsrahmens zu lösen sei. Die Fragmentierung und die Unstimmigkeiten in der Regulierung, die sich aufgrund der nur oberflächlich koordinierten Tätigkeiten der NRB ergeben, gefährden die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors und können die erheblichen Vorteile schmälern, die ein grenzüberschreitender Wettbewerb sowie länderübergreifende und sogar gemeinschaftsweite Dienste dem Verbraucher bieten.

(9)

Insbesondere Verzögerungen bei der Durchführung der Marktanalysen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), unterschiedliche Konzepte der NRB für die Auferlegung von Verpflichtungen zur Behebung eines bei der Marktanalyse festgestellten Mangels an wirksamem Wettbewerb, die Vielfalt der an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, die unterschiedlichen Auswahlverfahren für gemeinschaftsweite Dienste, die innerhalb der Gemeinschaft unterschiedlichen Rufnummern gemeinschaftsweiter Dienste und Probleme der NRB beim Umgang mit grenzüberschreitenden Streitigkeiten führen zu ineffizienten Lösungen und schaffen Hindernisse für den Binnenmarkt.

(10)

Das gegenwärtige Konzept zur Schaffung einer stärkeren Kohärenz zwischen den NRB durch den Austausch von Informationen und praktischen Erfahrungen hat sich bereits in der kurzen Zeit nach seiner Einführung als Erfolg erwiesen. Eine intensivere Koordinierung zwischen allen Regulierungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene wird jedoch erforderlich werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste erfassen und weiterentwickeln und die ordnungspolitische Kohärenz verbessern zu können.

(11)

Dies spricht für die Schaffung einer neuen ▐ Einrichtung, des BERT. Das BERT würde durch die Unterstützung der Kommission und der NRB einen wirksamen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts leisten. Es würde als Bezugspunkt fungieren und durch seine Unabhängigkeit, die Qualität seiner Beratung und der verbreiteten Informationen, die Transparenz seiner Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der es die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.

(12)

Das BERT sollte durch die Zusammenführung von Fachwissen die Kapazitäten der NRB stärken, ohne dass deren bestehende Funktionen aufgehoben oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt würden, wodurch auch die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben besser unterstützt würde.

(13)

Das BERT wird die ERG ersetzen und als ein ausschließliches Forum für die Zusammenarbeit der NRB und zwischen diesen Behörden und der Kommission bei der Wahrnehmung all ihrer Aufgaben innerhalb des Rechtsrahmens fungieren .

(14)

Das BERT sollte im Rahmen der institutionellen Struktur der Gemeinschaft und der bestehenden Aufteilung der Befugnisse errichtet werden. Es sollte in technischen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig ▐, dass es sich um eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, die die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch diese Verordnung übertragen werden.

(15)

Das BERT sollte sich auf die Arbeiten stützen, die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene durchgeführt werden,und daher seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission wahrnehmen, und es sollte für Kontakte mit der Branche, Verbrauchergruppen , kulturellen Interessengruppen und anderen Beteiligten offen stehen.

(16)

Dem BERT kommt ▐ eine wichtige Rolle bei den Verfahren zu, die zur Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation und unter bestimmten Umständen zur Durchführung von Marktanalysen geplant sind.

(17)

Das BERT sollte die Kommission und die NRB sowie das Europäische Parlament auf dessen Anfrage in Übereinstimmung mit dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beraten und damit zu dessen wirksamer Anwendung beitragen.

(18)

Das BERT würde in seiner jährlichen Übersicht bewährte Vorgehensweisen und verbleibende Engpässe ermitteln und damit einen Beitrag zur Verbesserung des Nutzens für die in der Europäischen Union reisenden Bürger leisten.

(19)

Im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ziele der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (12) kann die Kommission , soweit erforderlich, das unabhängige Sachverständigenurteil des BERT zu Fragen der Frequenznutzung in der Gemeinschaft einholen. Solche Gutachten könnten besondere technische Untersuchungen, die Abschätzung wirtschaftlicher oder sozialer Folgen sowie die Analyse frequenzpolitischer Maßnahmen umfassen. Ferner könnte das BERT zur Durchführung von Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beauftragt werden, die Kommission zu den Ergebnissen der Arbeiten zu beraten, die von der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) aufgrund entsprechender Mandate der Kommission durchgeführt werden.

(20)

Während der elektronische Kommunikationssektor ein Schlüsselbereich auf dem Weg zu einer fortschrittlicheren wissensbasierten europäischen Wirtschaft ist und die Technologie- und Marktentwicklungen das Potenzial für die Einführung elektronischer Kommunikationsdienste über die geografischen Grenzen einzelner Mitgliedstaaten hinaus erhöht haben, drohen die unterschiedlichen rechtlichen und regulatorischen Bedingungen für die Einführung dieser Dienste nach nationalem Recht die Bereitstellung grenzüberschreitender Dienste zunehmend zu behindern. ▐

(21)

Die Kommission erkennt die globale und grenzüberschreitende Natur des globalen Telekommunikationsmarkts an und stellt fest, dass sich dieser Markt von den auf rein nationaler Ebene erbrachten Telekommunikationsdiensten unterscheidet und dass von einem Binnenmarkt für alle globalen Telekommunikationsdienste (GTS) auszugehen ist, der von den rein nationalen Telekommunikationsdiensten unterschieden werden muss. Die GTS stellen einen besonderen Fall dar, in dem die Harmonisierung von Zulassungsbedingungen erforderlich sein könnte. Es ist allgemein akzeptiert, dass es sich bei diesen Diensten, die die Verwaltung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten übernehmen, im Wesentlichen um grenzüberschreitende und in Europa um europaweite Dienste handelt. Das BERT sollte einen einheitlichen Regulierungsansatz aufstellen, damit sich die wirtschaftlichen Vorteile der integrierten und überall zugänglichen Dienste in allen Teilen Europas bemerkbar machen.

(22)

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Unternehmen in Bezug auf Rechte oder Verpflichtungen aus dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation sollte das BERT die Hintergründe dieser Streitigkeiten untersuchen und die betreffenden NRB über Maßnahmen beraten können, die ║ am besten geeignet sind, um eine mit dem Rechtsrahmen vereinbare Lösung zu finden.

(23)

Investitionen und Innovationen im Bereich der elektronischen Kommunikation sind eng miteinander verbunden. Das BERT sollte zur Entwicklung einer vorbildlichen Regulierungspraxis und zur einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften für die elektronische Kommunikation beitragen, indem es den Austausch von Informationen zwischen den nationalen Behörden fördert und der Öffentlichkeit angemessene Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung stellt. Das BERT sollte die Möglichkeit haben, wirtschaftliche und technische Fragen anzusprechen und auf die neuesten verfügbaren Informationen zuzugreifen, damit es wirtschaftliche und technische Herausforderungen angehen kann, die sich aus der Entwicklung der Informationsgesellschaft ergeben ▐.

(24)

▐ Um die Transparenz der Endkundenpreise für ein- und ausgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb der Gemeinschaft zu verbessern und um Roamingkunden die Entscheidung über die Verwendung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollte das BERT dafür sorgen, dass den interessierten Kreisen aktuelle Informationen über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft ║ (13) zur Verfügung stehen, und die Ergebnisse einschlägiger Überwachungsmaßnahmen jährlich veröffentlichen.

(25)

Das BERT sollte außerdem in der Lage sein, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Studien in Auftrag zu geben, wobei es dafür zu sorgen hat, dass durch seine Verbindungen zur Kommission und den Mitgliedstaaten Doppelarbeit vermieden wird.

(26)

Die Struktur des BERT sollte schlank und den ihm gestellten Aufgaben angemessen sein. Sie sollte so beschaffen sein, dass sie den besonderen Erfordernissen des Gemeinschaftssystems für die Regulierung der elektronischen Kommunikation entspricht. Dabei sollte insbesondere die besondere Rolle der NRB und deren Unabhängigkeit auf nationaler und europäischer Ebene in vollem Umfang geachtet werden.

(27)

Das BERT sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um seine Aufgaben effizient und vor allem unabhängig wahrzunehmen. Deshalb sollte der Regulierungsrat — analog zur Lage auf nationaler Ebene — unabhängig von jeglichem Marktinteresse handeln und von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisung weder einholen noch entgegennehmen.

(28)

Damit das BERT reibungslos funktionieren kann, ist sein geschäftsführender Direktor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen; er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung im Bereich elektronischer Kommunikationsnetze, -dienste und -märkte verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise des BERT völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der geschäftsführende Direktor sollte dafür Sorge tragen, dass das BERT seine Aufgaben effizient und unabhängig erfüllt.

(29)

Damit die Aufgaben des BERT effizient erfüllt werden, sollte sein geschäftsführender Direktor mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, um vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrats alle Stellungnahmen abzugeben und zu gewährleisten, dass das BERT nach den zu diesem Zweck festgelegten allgemeinen Grundsätzen arbeitet.

(30)

Über seine an Unabhängigkeit und Transparenz ausgerichteten Leitprinzipien hinaus sollte das BERT für Kontakte u. a. mit der Branche, den Verbrauchern , Gewerkschaften, öffentlichen Stellen, Forschungszentren und anderen Beteiligten offen sein. Das BERT sollte die Kommission gegebenenfalls bei der Verbreitung und dem Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmen unterstützen.

(31)

Die Verfahren des BERT sollten deshalb garantieren, dass es insbesondere auf technisch komplexen und sich schnell verändernden Gebieten ▐ auf Fachwissen und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zurückgreifen kann.

(32)

Um vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des BERT zu garantieren, sollte es einen eigenen Haushalt erhalten. Während ein Drittel seiner Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stammen sollte, sollten die übrigen zwei Drittel von den NRB bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die NRB über angemessene und bindungsfreie Mittel für diesen Zweck verfügen. Durch diese Finanzierungsart sollte die Unabhängigkeit des BERT von den Mitgliedstaaten und der Kommission nicht berührt werden.

(33)

Das BERT sollte, sofern angebracht, die interessierten Kreise konsultieren und diesen die Möglichkeit bieten, innerhalb einer angemessenen Frist zu Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen.

(34)

Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, wenn Unternehmen nicht die Informationen liefern, die das BERT zur wirksamen Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Ferner sollten die Mitgliedstaaten für angemessene rechtliche Voraussetzungen sorgen, damit sie bei Verstößen gegen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gegen Unternehmen verhängen können.

(35)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollten die NRB sicherstellen, dass das BERT insbesondere die für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit vertraulichen Dokumenten einhält. . Dafür sollte gegebenenfalls ein abgestimmter und gesicherter Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet werden.

(36)

Die NRB sollten sicherstellen, dass das BERT die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) und zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (15) anwendet .

(37)

Bis zum 1. Januar 2014 sollte eine Überprüfung stattfinden, bei der bewertet wird, ob eine Verlängerung des Mandats des BERT erforderlich ist. Falls eine Verlängerung gerechtfertigt ist, sollten sowohl die Bestimmungen zu den Haushaltsmitteln und den Verfahren als auch die personelle Ausstattung überprüft werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AUFGABEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Es wird ein Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) eingerichtet, dessen Zuständigkeiten in dieser Verordnung festgelegt werden. Nach Maßgabe dieser Verordnung konsultiert die Kommission das BERT in Ausübung ihrer Aufgaben gemäß der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien.

(2)    Das BERT wird innerhalb des Geltungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien tätig und stützt sich bei seinen Arbeiten auf das in den NRB vorhandene Fachwissen. Es leistet durch die Wahrnehmung der in Kapitel II und III aufgeführten Aufgaben einen Beitrag zur Verbesserung des nationalen Rechts im Bereich der elektronischen Kommunikation und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere zur Förderung einer wirksamen und einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation und zur Entwicklung einer europaweiten elektronischen Kommunikation ▐.

(3)    Das BERT nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission ▐ wahr.

Das BERT dient als Mittel für den Informationsaustausch und die Annahme von aufeinander abgestimmten Entscheidungen der NRB. Es bietet eine Organisationsgrundlage für die Entscheidungsfindung der NRB. Es verabschiedet gemeinsame Standpunkte und Kommentare. Außerdem berät es die Kommission und unterstützt die NRB in allen Angelegenheiten, die gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien in den Aufgabenbereich der NRB fallen.

(4)    Das BERT verfolgt bei all seinen Tätigkeiten und insbesondere bei der Erstellung seiner Stellungnahmen die gleichen Ziele, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) für die NRB formuliert wurden.

(5)     Eine Entscheidung zur Schaffung eines Amtes wird mit den folgenden Bestimmungen erlassen, um die entsprechenden Mittel für das Bert sicherzustellen:

a)

eine Bestimmung, wonach das Amt in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen und die Verantwortlichkeiten im Bereich des Haushalts Teil der Gemeinschaftsverwaltung ist,

b)

spezielle Beschäftigungsbedingungen für das Amt, sofern es für die Sicherstellung der eigenständigen Erfüllung der Aufgaben des BERT erforderlich ist, und

c)

Regelungen für das erste Zusammentreten und den ersten Vorsitz des BERT.

Das Amt hat seinen Sitz in Brüssel.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/19/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/20/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/22/EG, Artikel 2 der Richtlinie 2002/58/EG und Artikel 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ║.

Artikel 3

Aufgaben des BERT

Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ║

a)

gibt das BERT auf Anfrage des Europäischen Parlaments, der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen ab und unterstützt das Europäische Parlament und die Kommission durch zusätzliche technische Unterstützung in allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation;

b)

entwickelt das BERT gemeinsame Standpunkte, Leitlinien und bewährte Verfahren für die Auferlegung ordnungspolitischer Abhilfemaßnahmen auf nationaler Ebene und überwacht ihre Durchsetzung in den Mitgliedstaaten;

c)

unterstützt das BERT die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die NRB in den Beziehungen und bei Gesprächen und dem Austausch mit Dritten;

d)

berät das BERT die Marktteilnehmer (einschließlich Verbraucher und Verbraucherverbände) und die NRB in Regulierungsfragen;

e)

tauscht das BERT Informationen aus, verbreitet und erfasst Informationen und führt Studien auf den für seine Tätigkeiten relevanten Gebieten durch;

f)

tauscht das BERT Erfahrungen aus und fördert Innovationen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation;

g)

berät das BERT die NRB bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und gegebenenfalls in Fragen der Online-Zugänglichkeit;

h)

arbeitet das BERT gemeinsame Standpunkte zu gesamteuropäischen Fragen wie GTS aus, um die ordnungspolitische Kohärenz zu verbessern und einen gesamteuropäischen Markt und gesamteuropäische Vorschriften zu fördern.

KAPITEL II

AUFGABEN DES BERT IM HINBLICK AUF DIE STÄRKUNG DES BINNENMARKTS

Artikel 4

Rolle des BERT bei der Anwendung des Rechtsrahmens

(1)    Nach Maßgabe dieser Verordnung gibt das BERT auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ab. Das BERT kann außerdem der Kommission oder den NRB aus eigener Initiative Stellungnahmen zu diesen Fragen vorlegen.

(2)   Die ▐ Kommission ersucht das BERT auch bei der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Maßnahmen, die von der Kommission gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verabschiedet werden, um Unterstützung, um dadurch die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien zu fördern. Das Europäische Parlament kann das BERT ebenfalls um eine solche Unterstützung ersuchen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Rechtsvorschriften im Aufgabenbereich des BERT erforderlich sein kann.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Fragen sind :

a)

Maßnahmenentwürfe der NRB bezüglich der Marktdefinition, der Benennung von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und der Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

b)

die Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

c)

Normungsfragen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

d)

Analysen einzelner nationaler Märkte und gegebenenfalls von Märkten unterhalb der nationalen Ebene gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

e)

die Transparenz und die Information der Endnutzer gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

f)

die Dienstqualität gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

g)

die effektive Umsetzung der Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

h)

die Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

i)

die Verbesserung des Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und -geräten gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie);

j)

Maßnahmen der NRB gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);

k)

Transparenzmaßnahmen für die Umsetzung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie);

l)

Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Hörfunkdiensten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und die Interoperabilität interaktiver digitaler Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

m)

in den Zuständigkeitsbereich des BERT fallende Fragen, wie in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehen, soweit sie die Verwaltung des Spektrums betreffen oder von seiner Verwaltung berührt werden ;

n)

Maßnahmen, durch die die Ausarbeitung gemeinsamer gesamteuropäischer Vorschriften und Anforderungen für GTS-Anbieter sichergestellt wird.

(4)   Darüber hinaus kann die Kommission das BERT ersuchen, die in den Artikeln 5 bis 18 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen .

(5)     Die Kommission und die NRB berücksichtigen weitestgehend die Stellungnahme des BERT. Sollte das BERT in Anbetracht der unterschiedlichen Marktbedingungen und der historisch gewachsenen Unterschiede bei den Regulierungskonzepten alternative Lösungen vorschlagen, beraten die NRB, welche Lösung am besten mit ihrem Regulierungskonzept vereinbar ist. Die NRB und die Kommission geben öffentlich bekannt, wie sie die Stellungnahme des BERT berücksichtigt haben.

Artikel 5

Konsultation des BERT zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Kommission informiert das BERT , wenn sie gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) tätig wird.

(2)    Das BERT erstellt für die Kommission innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterrichtung eine Stellungnahme zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf. In der Stellungnahme wird detailliert und objektiv geprüft, ob der Maßnahmenentwurf ein Hindernis für den Binnenmarkt schaffen würde und ob er mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) formulierten Zielen vereinbar ist. Gegebenenfalls fordert die Kommission das BERT auf anzugeben , welche Änderungen am Maßnahmenentwurf vorgenommen werden sollten, damit diese Ziele so wirksam wie möglich erreicht werden.

(3)    Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die sie sich bei der Ausführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben stützt.

Artikel 6

Überprüfung nationaler Märkte durch das BERT

(1)   Wird das BERT von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) aufgefordert, einen relevanten Markt innerhalb eines Mitgliedstaats zu analysieren, so gibt es eine Stellungnahme ab und übermittelt der Kommission alle notwendigen Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Anhörung der Öffentlichkeit und der Marktanalyse. Kommt das BERT zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so fügt es seiner Stellungnahme nach Anhörung der Öffentlichkeit einen Maßnahmenentwurf bei, in dem es angibt, welche Unternehmen seiner Ansicht nach auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und welche angemessenen Verpflichtungen auferlegt werden sollten.

(2)    Das BERT kann gegebenenfalls vor Abgabe seiner Stellungnahme an die Kommission die jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren.

(3)    Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, auf die es sich bei der Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben stützt.

Artikel 7

Definition und Analyse länderübergreifender Märkte

(1)    Das BERT erstellt für die Kommission auf Anfrage eine Stellungnahme zur zweckmäßigen Definition länderübergreifender Märkte.

(2)   Nachdem die Kommission einen länderübergreifenden Markt gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegt hat, kann das BERT auf Anfrage die an der gemeinsamen Marktanalyse gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie beteiligten NRB unterstützen .

(3)    Das BERT stellt der Kommission auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, ║die ihm zur Ausführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben vorliegen.

Artikel 8

Harmonisierung der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit

(1)    Auf Anfrage der Kommission arbeitet das BERT in Fällen von Betrug oder Missbrauch der Nummerierungsressourcen in der Gemeinschaft, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Dienste, mit den NRB zusammen. Es kann in einer Stellungnahme Maßnahmen vorschlagen, die auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene im Zusammenhang mit Betrug, Missbrauch oder anderen Bedenken der Verbraucher bezüglich der Nummerierung getroffen werden könnten.

(2)    Das BERT erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über den Geltungsbereich und die technischen Parameter von Verpflichtungen bezüglich der Übertragung von Nummern oder Teilnehmerkennungen und damit verbundener Informationen zwischen Netzen und über die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung solcher Verpflichtungen auf Gemeinschaftsebene.

Artikel 9

Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112

(1)    Das BERT erstellt für die Kommission auf deren Anfrage eine Stellungnahme über technische Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112 gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

(2)   Vor Abgabe seiner Stellungnahme gemäß Absatz 1 konsultiert das BERT die zuständigen nationalen Behörden und führt eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 31 dieser Verordnung durch.

Artikel 10

Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation

(1)    Das BERT berät je nach Bedarf die Kommission , die Gruppe für Frequenzpolitik („RSPG“) oder den Funkfrequenzausschuss („RSC“) auf deren Anfrage in Angelegenheiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und Auswirkungen auf die Frequenznutzung für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft haben oder von dieser beeinflusst werden. Es arbeitet gegebenenfalls mit der RSPG und dem RSC eng zusammen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) erfolgen und berühren nicht die Verteilung der Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung.

(3)   Die ▐ Kommission kann das BERT auffordern, die RSPG oder den RSC im Zusammenhang mit der Beratung der Kommission durch den RSC bei der Formulierung der in Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) genannten gemeinsamen politischen Ziele, soweit diese in den Bereich der elektronischen Kommunikation fallen , zu beraten .

(4)    Das BERT leistet je nach Bedarf Beiträge zu von der Kommission, der RSPG, dem RSC oder einer anderen relevanten Einrichtung zu veröffentlichenden Berichten über Frequenzentwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation und geht darin auf potenzielle Anforderungen und Herausforderungen ein.

Artikel 11

Harmonisierung der Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte

(1)   Die ║Kommission kann das BERT auffordern, für die Kommission, die RSPG oder den RSC ▐ eine Stellungnahme über Anwendungsbereich und Inhalt der in Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen abzugeben . Dazu kann das BERT insbesondere prüfen, welche Vorteile Durchführungsmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) für den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste haben können und welche Dienste mit gemeinschaftsweitem Potenzial von solchen Maßnahmen profitieren würden.

(2)    Das BERT erläutert oder ergänzt jede gemäß Absatz 1 abgegebene Stellungnahme auf Anfrage der Kommission , der RSPG, des RSC oder einer anderer relevanten Einrichtung innerhalb der in der Anfrage genannten Frist.

Artikel 12

Zurücknahme der in gemeinsamen Verfahren erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern

Die Kommission kann das BERT auffordern, für die Kommission , die RSPG oder den RSC eine Stellungnahme über die Zurücknahme von Nutzungsrechten, die im Rahmen des in Artikel 6b der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens vergeben wurden , abzugeben .

In dieser Stellungnahme wird geprüft, ob schwere und wiederholte Verstöße gegen die an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vorliegen.

Artikel 13

Tätigkeiten aus eigener Initiative

Das BERT kann insbesondere in den in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und den Artikeln 12, 14, 21 und 22 angesprochenen Fragen oder in jeder anderen Frage, die es für wichtig hält, aus eigener Initiative eine Stellungnahme an das Europäische Parlament und die Kommission abgeben.

KAPITEL III

ERGÄNZENDE AUFGABEN DES BERT

Artikel 14

Grenzüberschreitende Streitigkeiten

(1)   Beantragt eine NRB gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bei dem BERT eine Empfehlung zur Streitbeilegung, so unterrichtet das BERT hiervon alle Streitparteien und alle betroffenen NRB .

(2)    Das BERT untersucht die Gründe für den Streit und holt bei den Streitparteien und den betreffenden NRB zweckdienliche Informationen ein.

(3)    Das BERT gibt — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — seine Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach Beantragung ab. Darin nennt das BERT etwaige Maßnahmen, die die betreffenden NRB seiner Ansicht nach im Einklang mit den Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und/oder der Einzelrichtlinien treffen sollten.

(4)    Das BERT kann die Abgabe einer Empfehlung ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass sich andere Mechanismen besser dazu eignen, den Streit im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zügig beizulegen. Ist dies der Fall, so unterrichtet es hiervon unverzüglich die Streitparteien und die betreffenden NRB .

Ist der Streit nach vier Monaten noch nicht beigelegt und hat keine Streitpartei ein anderes Verfahren in Anspruch genommen, so wird das BERT auf Antrag einer NRB gemäß den Absätzen 2 und 3 tätig.

Artikel 15

Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen

(1)    Das BERT fördert unter Berücksichtigung der Politik der Gemeinschaft im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen diesen, den NRB und der Kommission über den Stand und aktuelle Entwicklungen bei der Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste. Anhand der unterschiedlichen Marktbedingungen und der historisch gewachsenen Unterschiede bei den nationalen Regulierungskonzepten kann das BERT alternative Lösungsvorschläge innerhalb des harmonisierten Rechtsrahmens entwickeln.

(2)    Das BERT fördert den Informationsaustausch, vorbildliche Regulierungspraktiken und entsprechende technische Entwicklungen inner- und außerhalb der Gemeinschaft unter anderem durch:

a)

die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Informationen über technische Merkmale, Qualität und Preise elektronischer Kommunikationsdienste und über die Märkte der elektronischen Kommunikation in der Gemeinschaft,

b)

die Vergabe oder Durchführung von Studien über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und deren Regulierung ▐,

c)

die Veranstaltung oder Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für NRB in allen Bereichen , die in den Aufgabenbereich des BERT, wie in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegt, fallen .

(3)    Das BERT stellt der Öffentlichkeit solche Informationen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung. Die Vertraulichkeit wird gebührend gewahrt.

Artikel 16

Beobachtung und Berichterstattung im Bereich der elektronischen Kommunikation

(1)    Die Kommission kann das BERT auffordern, die Entwicklungen auf dem Markt der elektronischen Kommunikation und insbesondere die Endkundenpreise der von Verbrauchern am meisten genutzten Produkte und Dienste zu beobachten .

(2)    Das BERT veröffentlicht einen Jahresbericht über Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich Verbraucherfragen, und zeigt darin noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation auf. Dieser Bericht enthält ferner einen Überblick und eine Analyse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgelegten Informationen über nationale Einspruchsverfahren und gibt an, inwieweit die in Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) vorgesehenen Verfahren für eine außergerichtliche Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt, das dazu eine Stellungnahme abgeben kann.

(3)   Die Kommission kann das BERT auffordern, bei Veröffentlichung des Jahresberichts eine Stellungnahme über Maßnahmen vorzulegen , die zur Lösung der Probleme, die bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Fragen festgestellt wurden, beitragen könnten. Diese Stellungnahme wird dem Europäischen Parlament vorgelegt.

(4)    Die Kommission kann das BERT auffordern, in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zu veröffentlichen .

Artikel 17

Zugänglichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)     Das BERT berät die Kommission und die NRB auf Anfrage der Kommission über Möglichkeiten zur Verbesserung der Interoperabilität, Zugänglichkeit und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte und befasst sich dabei insbesondere mit Fragen der grenzüberschreitenden Interoperabilität und den besonderen Bedürfnissen behinderter Endnutzer und älterer Menschen.

Artikel 18

Zusätzliche Aufgaben

Das BERT kann auf Verlangen der Kommission mit Zustimmung aller Mitglieder bestimmte zusätzliche Aufgaben wahrnehmen.

KAPITEL IV

ORGANISATION DES BERT

Artikel 19

Organe des BERT

Das BERT umfasst:

a)

einen Regulierungsrat ,

b)

einen geschäftsführenden Direktor.

Artikel 20

Regulierungsrat

(1)   Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um den Leiter oder einen nominierten hochrangigen Vertreter der unabhängigen NRB mit Zuständigkeit für die tägliche Anwendung des Rechtsrahmens in diesem Mitgliedstaat handelt. Die NRB benennen einen Stellvertreter pro Mitgliedstaat. Die Kommission nimmt nach vorheriger Zustimmung des Regulierungsrats als Beobachter teil.

(2)   Der Regulierungsrat benennt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz. Der stellvertretende Vorsitz ersetzt automatisch den Vorsitz, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Die Amtszeit des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes beträgt gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Wahlverfahren zweieinhalb Jahre. ▐

(3)   Die Sitzungen des Regulierungsrats werden vom Vorsitz einberufen und finden mindestens viermal jährlich in einer ordentlichen Sitzung statt. Darüber hinaus kann er auf Initiative seines Vorsitzes, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder in außerordentlicher Sitzung zusammentreten. Der Regulierungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Regulierungsrats können im Rahmen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen. ▐

(4)   Beschlüsse des Regulierungsrats werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Verordnung, die Rahmenrichtlinie oder die Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmen. Diese Beschlüsse werden der Kommission mitgeteilt .

Der Regulierungsrat genehmigt die Geschäftsordnung des BERT mit Zweidrittelmehrheit. Diese Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten, und insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung im Einzelnen geregelt.

(6)     Der Regulierungsrat handelt bei der Erfüllung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben unabhängig und darf weder von den Mitgliedstaaten noch von öffentlichen oder privaten Interessengruppen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

(7)     Die Sekretariatsaufgaben des Regulierungsrats werden vom BERT wahrgenommen.

Artikel 21

Aufgaben des Regulierungsrats

(1)   Der Regulierungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor gemäß Absatz 7. Der Regulierungsrat trifft alle Entscheidungen in Bezug auf die Ausübung der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben des BERT.

(2)    Nach Konsultation der Kommission verabschiedet der Regulierungsrat gemäß Artikel 23 Absatz 3 und in Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 25 erstellten Entwurf des Haushaltsplans jedes Jahr vor dem 30. September ▐ das Arbeitsprogramm des BERT für das folgende Jahr und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. ▐

(3)   Der Regulierung srat übt Disziplinargewalt über den geschäftsführenden Direktor ▐ aus.

(4)   Der Regulierungsrat erlässt im Namen des BERT Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des BERT gemäß Artikel 36.

(5)   Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des BERT an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz des Regulierungsrats oder den geschäftsführenden Direktor auffordern, ihm über maßgebliche Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des BERT Bericht zu erstatten.

(6)     Der Regulierungsrat berät den geschäftsführenden Direktor bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben.

(7)     Der Regulierungsrat ernennt den geschäftsführenden Direktor. Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Der designierte geschäftsführende Direktor nimmt an der Vorbereitung dieses Beschlusses und an der Abstimmung darüber nicht teil.

(8)     Der Regulierungsrat genehmigt den in Absatz 5 dieses Artikels und in Artikel 23 Absatz 7 genannten Abschnitt des Jahresberichts über die Beratungstätigkeiten.

Artikel 22

Geschäftsführender Direktor

(1)    Das BERT wird von seinem geschäftsführenden Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Regulierungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig ist und nach dessen Weisungen handelt. Der geschäftsführende Direktor darf darüber hinaus Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(2)   Der geschäftsführende Direktor wird vom Regulierungsrat auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste ▐ ernannt ▐. Vor seiner Ernennung kann die Eignung des vom Regulierungsrat ausgewählten Bewerbers Gegenstand einer unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Kommission sein. Zu diesem Zweck wird der Bewerber aufgefordert ║, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

(3)   Die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre. ▐

(4)   Der Regulierungsrat kann ▐ die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Erfordernisse des BERT dies rechtfertigen, einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des geschäftsführenden Direktors zu verlängern. Der geschäftsführende Direktor kann innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der geschäftsführende Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

(5)   Der geschäftsführende Direktor kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsrats und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments des Amtes enthoben werden. Der Regulierungsrat fasst diesen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.

(6)   Das Europäische Parlament und der Rat können den geschäftsführenden Direktor auffordern, einen Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben vorzulegen. Gegebenenfalls kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den geschäftsführenden Direktor auffordern, Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.

Artikel 23

Aufgaben des geschäftsführenden Direktors

(1)   Der geschäftsführende Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter des BERT und für dessen Verwaltung zuständig.

(2)   Der geschäftsführende Direktor bereitet die Tagesordnungen des Regulierungsrats vor. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

(3)   Der geschäftsführende Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Arbeitsprogramms des BERT für das folgende Jahr und legt ihn dem Regulierungsrat ▐ vor dem 30. Juni des betreffenden Jahres vor. Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 21 Absatz 2 an.

(4)   Der geschäftsführende Direktor ist für die Überwachung der Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms des BERT unter Anleitung des Regulierungsrats ▐ verantwortlich.

(5)   Der geschäftsführende Direktor trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren des BERT gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(6)   Der geschäftsführende Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des BERT gemäß Artikel 25 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 26 aus.

(7)   Der geschäftsführende Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten des BERT mit einem Abschnitt über dessen Beratungstätigkeiten und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.

(8)   Der Regulierungsrat kann dem geschäftsführenden Direktor ║in Bezug auf das Personal des BERT die Ausübung der in Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse übertragen .

KAPITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 24

Haushalt des BERT

(1)   Die Einnahmen und Ressourcen des BERT umfassen insbesondere :

a)

einen Zuschuss der Gemeinschaft aus den betreffenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und in Übereinstimmung mit Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung  (16) ;

b)

einen Finanzbeitrag jeder einzelnen NRB. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den NRB die zur Beteiligung an der Arbeit des BERT notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen;

c)

die personelle Ausstattung besteht zur Hälfte aus von den nationalen Behörden abgeordneten nationalen Sachverständigen;

d)

der Regulierungsrat legt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Höhe des gemäß Buchstabe b von jedem Mitgliedstaat zu leistenden Finanzbeitrags fest;

e)

die Angemessenheit der Struktur der Haushaltsmittel und die Einhaltung der Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten sind bis zum 1. Januar 2014 zu überprüfen.

(2)   Die Ausgaben des BERT umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten.

(3)   Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

(4)   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben ▐ sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, und werden im Haushalt aufgeführt.

(5)     Die organisatorische und finanzielle Struktur des BERT wird bis zum 1. Januar 2014 einer Überprüfung unterzogen.

Artikel 25

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der geschäftsführende Direktor stellt spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres einen Haushaltsplanvorentwurf mit den Betriebskosten sowie das Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr auf und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einer Liste der voraussichtlichen Posten dem Regulierungsrat vor. Der Regulierungsrat stellt jedes Jahr auf der Grundlage des Entwurfs des geschäftsführenden Direktors einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des BERT für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens bis zum 31. März vom Regulierungsrat zugeleitet. ▐

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(3)   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags ein ║.

(4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des BERT fest.

(5)   Der Haushalt des BERT wird vom Regulierungsrat aufgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Regulierungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er informiert die Kommission hierüber. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem BERT innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Bei Ausbleiben einer Antwort kann das BERT mit dem geplanten Projekt fortfahren.

Artikel 26

Ausführung und Kontrolle des Haushalts

(1)   Der geschäftsführende Direktor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt des BERT aus.

(2)     Der geschäftsführende Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des BERT sowie eine Zuverlässigkeitserklärung. Diese Dokumente werden veröffentlicht.

(3)   Spätestens bis zum 1. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer des BERT dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des BERT auch dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert dann die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ║.

(4)   Spätestens bis zum 31. März nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen des BERT zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(5)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen des BERT gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der geschäftsführende Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des BERT auf und legt ihn dem Regulierungsrat zur Stellungnahme vor.

(6)   Der Regulierungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des BERT ab.

(7)   Der geschäftsführende Direktor leitet diesen endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Regulierungsrats spätestens am 1. Juli nach Abschluss des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(9)   Der geschäftsführende Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. Oktober eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Regulierungsrat , dem Europäischen Parlament und der Kommission ║.

(10)   Der geschäftsführende Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 ║alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(11)   Das Europäische Parlament erteilt dem geschäftsführenden Direktor auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 27

Interne Kontrollsysteme

Der Interne Prüfer der Kommission ist für die Prüfung der internen Kontrollsysteme des BERT verantwortlich.

Artikel 28

Finanzvorschriften

Der Regulierungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das BERT geltenden Finanzvorschriften. Diese Vorschriften können — vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission — von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften  (17) abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen des BERT dies erfordern.

Artikel 29

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18) uneingeschränkt Anwendung.

(2)    Das BERT tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (19) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des BERT gelten.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Verträge und Durchführungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel des BERT sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

Übermittlung von Informationen an das BERT

(1)   Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, stellen sämtliche Informationen, einschließlich finanzieller Angaben, bereit, die das BERT in Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung anfordert. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die das BERT verlangt ║. Die Kommission kann das BERT auffordern, seine Anforderung der Informationen zu begründen .

(2)   Die NRB stellen dem BERT die Informationen bereit, die es benötigt, um seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der NRB bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

(3)     Sofern erforderlich, ist die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel bereitgestellten Informationen zu wahren. Artikel 35 findet Anwendung.

Artikel 31

Konsultation

Wenn das BERT beabsichtigt, eine Stellungnahme gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung abzugeben , konsultiert es gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Entwurf der Stellungnahme Stellung zu nehmen. Das BERT veröffentlicht die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens ║, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Informationen.

Artikel 32

Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

(1)   Die NRB prüfen in Zusammenarbeit mit dem BERT , ob die Unternehmen die Verpflichtungen, die sich aus dieser Verordnung ergeben, einhalten.

(2)    Die Kommission weist Unternehmen darauf hin, dass sie der Anforderung von Informationen gemäß Artikel 30 nicht nachkommen. Auf Ersuchen des BERT kann die Kommission gegebenenfalls die Namen dieser Unternehmen veröffentlichen .

Artikel 33

Interessenerklärung

Das Personal des BERT , die Mitglieder des Regulierungsrats und der geschäftsführende Direktor des BERT geben eine jährliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben.

Artikel 34

Transparenz

(1)    Das BERT übt seine Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

(2)    Das BERT stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, gegebenenfalls auch zu seinen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht es die Interessenerklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats und des geschäftsführenden Direktors ▐.

(3)   Der Regulierungsrat kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Tätigkeiten des BERT teilnehmen.

(4)    Das BERT legt in seinen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transparenzregeln ║fest.

Artikel 35

Vertraulichkeit

(1)    Das BERT gibt Informationen, die bei ihm eingehen oder von ihm verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder des Regulierungsrats des BERT , der geschäftsführende Direktor, die externen Sachverständigen sowie das Personal des BERT ▐ unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen des Artikels 287 des Vertrags.

(3)    Das BERT legt in seinen internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4)   Unbeschadet des Artikels 36 ergreift das BERT gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (20) geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen es Zugang hat oder die ihm von den Mitgliedstaaten oder den NRB übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen. Dabei ist der Schwere der möglichen Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission respektieren den vom Urheber eines Dokuments angegebenen Geheimhaltungsgrad.

Artikel 36

Zugang zu Dokumenten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ║findet auf die Dokumente des BERT Anwendung.

(2)   Der Regulierungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des BERT Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 37

Rechtsstatus

(1)    Das BERT ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)    Das BERT genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)    Das BERT wird von seinem geschäftsführenden Direktor vertreten.

(4)   Sitz des BERT ist [ …]. Bis seine eigenen Räumlichkeiten bezugsfähig sind, wird das BERT in den Räumlichkeiten der Kommission arbeiten.

Artikel 38

Personal

(1)   Für das Personal des BERT gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der t Regulierungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.

(3)    Das BERT übt in Bezug auf sein Personal alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zustehen.

(4)   Der t Regulierungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zum BERT abgeordnet werden.

Artikel 39

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das BERT und sein Personal Anwendung.

Artikel 40

Haftung des BERT

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das BERT die von ihm oder durch seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. In Streitigkeiten über den Schadensersatz ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten des BERT gegenüber diesem gelten die einschlägigen Regeln für das Personal des BERT .

Artikel 41

Schutz personenbezogener Daten

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für das BERT die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 42

Beteiligung von Drittländern

Im BERT können europäische Drittländer mitwirken, die mit der Gemeinschaft ein Abkommen geschlossen haben, das die Übernahme und Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem von dieser Verordnung betroffenen Gebiet durch diese Länder vorsieht. Im Einklang mit diesen Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, um insbesondere Art und Umfang der Mitwirkung dieser Staaten an den Arbeiten des BERT im Einzelnen zu regeln. Gemäß einem Beschluss des Regulierungsrats können diese Vereinbarungen ▐ eine Vertretung ohne Stimmrecht bei den Sitzungen des Regulierungsrats vorsehen.

Artikel 43

Kommunikationsausschuss

(1)   Die Kommission wird bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (21) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 44

Bewertung und Überprüfung

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ▐ einen Bewertungsbericht über die durch die Tätigkeiten des BERT gesammelten Erfahrungen . Der Bewertungsbericht umfasst die vom BERT erzielten Ergebnisse und seine Arbeitsmethoden im Hinblick auf Ziel, Auftrag und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. In dem Bewertungsbericht werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt , und er wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Das Europäische Parlament gibt eine Stellungnahme zu dem Bewertungsbericht ab.

Bis zum 1. Januar 2014 findet eine Überprüfung statt, bei der bewertet wird, ob eine Verlängerung des Mandats des BERT erforderlich ist. Falls eine Verlängerung gerechtfertigt ist, werden sowohl die Bestimmungen zu den Haushaltsmitteln und den Verfahren als auch die personelle Ausstattung überprüft.

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [31. Dezember 2009] in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50 .

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51 .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. ║.

(9)   ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 370.

(10)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(11)   ABl. C 104 vom 3.5.2006, S. 19 und ABl. C 191 vom 17.8.2007, S. 17.

(12)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(15)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(16)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(17)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(18)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(19)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(20)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

(21)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/359


Mittwoch, 24. September 2008
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Universaldienst und Nutzerrechte, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz ***I

P6_TA(2008)0452

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr.2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (KOM(2007)0698 — C6-0420/2007 — 2007/0248(COD))

2010/C 8 E/47

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0420/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0318/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln


Mittwoch, 24. September 2008
P6_TC1-COD(2007)0248

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. September 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie Nr. 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ,║

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Funktionsweise der ║Richtlinien, die den ║geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden — Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)  (7), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (8) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für ║elektronische Kommunikation) (9) —, wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)

Ihre diesbezüglichen Erkenntnisse legte die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. Juni 2006 über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste dar.

(3)

Die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste wie auch die Erweiterung der Vorschriften für behinderte Nutzer bilden einen wichtigen Schritt sowohl zum europäischen Informationsraum als auch zu einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft. Diese Ziele sind Bestandteil des strategischen Rahmens für die Entwicklung der Informationsgesellschaft, wie er in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „i2010 — Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung“ dargelegt wurde.

(4)

Der Universaldienst ist ein Netz zum Schutz von Personen, deren finanzielle Ressourcen, geografischer Standort oder besondere soziale Bedürfnisse ihnen keinen Zugang zu den für die große Mehrheit der Bürger verfügbaren Basisdiensten gestatten. Die in der Richtlinie 2002/22/EG verankerte grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Sie erstreckt sich somit weder auf Mobilfunkdienste noch auf den Breitbandzugang zum Internet. Dieser grundlegenden Anforderung stehen nun die Entwicklungen im Bereich der Technologie und des Marktes gegenüber, in deren Rahmen die mobile Kommunikation in vielen Bereichen die primäre Form des Zugangs bilden kann und die Netze sich in zunehmendem Maße der Technologie für die Mobil- und Breitbandkommunikation bedienen. Angesichts dieser Entwicklungen muss bewertet werden, ob die technischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind, um die mobile Kommunikation und den Breitbandzugang in die Universaldienstverpflichtung einzubeziehen, wobei auch die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im Herbst 2008 eine Überprüfung des Umfangs der Universaldienstverpflichtung und Vorschläge für eine Reform der Richtlinie 2002/22/EG zur Erreichung der entsprechenden im öffentlichen Interesse liegenden Ziele vorlegen. Diese Überprüfung berücksichtigt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und schließt eine Analyse der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung sowie des Risikos der sozialen Ausgrenzung ein. Sie geht auch auf die technische Durchführbarkeit und die Wirtschaftlichkeit, die voraussichtlichen Kosten, ihre Verteilung und Finanzierungsmodelle einer neu festgelegten Universaldienstverpflichtung ein. Da Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Universaldienstverpflichtung daher umfassend in diesem gesonderten Verfahren behandelt werden, beschränkt sich diese Richtlinie auf die anderen Aspekte der Richtlinie 2002/22/EG.

(5)

Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit betrifft diese Richtlinie nur die Änderung der Richtlinien 2002/22/EG und 2002/58/EG.

(6)

Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (10), insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f festgelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endgeräten, einschließlich Endgeräten, die für behinderte Benutzer bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Geräten zählen derzeit für den Empfang geeignete Rundfunk- und Fernsehendgeräte sowie besondere Endgeräte für Schwerhörige.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für weit verbreitete Produkte und Dienstleistungen zu fördern, die Einrichtungen für behinderte Nutzer einschließen. Dies kann unter anderem durch europäische Normen, durch Aufnahme von Anforderungen an die Online-Zugänglichkeit in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Bereitstellung von Diensten im Zusammenhang mit Ausschreibungen sowie durch Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen geschehen.

(8)

Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes , der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche — direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf — ermöglicht, und der Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay-Dienste oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans , unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein bidirektionaler Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren . Ein Dienst, der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Webseite, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst.

(9)

Es ist notwendig, Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung bestimmter Bestimmungen zu treffen, um Situationen zu berücksichtigen, in denen ein Diensteanbieter von einem anderen Unternehmen erbrachte öffentlich zugängliche Telefondienste weiterverkauft oder unter eigenem Namen anbietet.

(10)

Infolge der Technologie- und Marktentwicklung werden die Netze zunehmend auf das „Internet-Protokoll“ (IP) umgestellt, so dass die Nutzer aus einer wachsenden Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter auswählen können. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Universaldienstverpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung von Anschlüssen an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort von der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes (einschließlich Notrufen unter der Nummer „112“) zu trennen. Eine solche Trennung darf jedoch den Umfang der Universaldienstverpflichtungen, der auf Gemeinschaftsebene festgelegt und überprüft wird, nicht beeinträchtigen. Mitgliedstaaten, in denen neben dem Notruf „112“ andere nationale Notrufnummern genutzt werden, können den Unternehmen für die Erreichbarkeit solcher nationalen Notrufnummern ähnliche Verpflichtungen auferlegen.

(11)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Entwicklung und die Höhe der Endnutzertarife der Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten, selbst dann zu beobachten, wenn der betreffende Mitgliedstaat noch kein Unternehmen als Universaldienstbetreiber benannt hat.

(12)

Überflüssige Verpflichtungen, die den Übergang vom alten Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 erleichtern sollten, wie auch andere Bestimmungen, die sich mit denen der Richtlinie 2002/21/EG überschneiden oder decken, sollten gestrichen werden.

(13)

Die Verpflichtung, auf der Endkundenebene ein Mindestangebot an Mietleitungen bereitzustellen, die notwendig war, um die weitere Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens von 1998 im Bereich der Mietleitungen sicherzustellen, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsrahmens von 2002 noch kein ausreichender Wettbewerb herrschte, ist ║nicht mehr erforderlich und sollte aufgehoben werden.

(14)

Werden Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl weiterhin direkt durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben, so könnte dadurch der technische Fortschritt behindert werden. Diese Abhilfemaßnahmen sollten stattdessen von den nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß den Verfahren der Richtlinie 2002/21/EG als Verpflichtungen auferlegt werden.

(15)

Die Bestimmungen über die Verträge sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die Anbieter und von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gelten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die KMU über diese Möglichkeit zu informieren.

(16)

Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Dabei sollte auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Dienstes und der verfügbaren Infrastruktur auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das abgedeckte Gebiet bestehen. Wird der Dienst nicht über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die gemäß der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind. Sprachtelefonanrufe sind nach wie vor die stabilste und verlässlichste Form des Zugangs zu Notdiensten. Andere Formen der Kontaktaufnahme, wie z. B. Textnachrichten, sind möglicherweise weniger verlässlich und nicht direkt genug. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt bleiben, die Entwicklung und Umsetzung anderer Formen des Zugangs zu Notdiensten, mit denen ein den Sprachtelefonanrufen gleichwertiger Zugang sichergestellt werden kann, voranzutreiben, falls sie dies für angezeigt halten . Ferner sollten die Kunden über mögliche Arten von Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

(17)

Was die Endgeräte betrifft, so sollten im Kundenvertrag die dem Kunden vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endgeräte, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter, und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren, unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragsende erfolgt, einschließlich der Kosten, die anfallen, weil der Kunde das Gerät behält, angegeben werden.

(18)

Ohne den Betreiber zu Maßnahmen zu verpflichten, die über die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen, sollte im Kundenvertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter gegebenenfalls bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder Bedrohungen oder Schwachstellen trifft und welche Entschädigung er leistet, falls es zu solchen Ereignissen kommt.

(19)

Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen von allgemeinem Interesse über die Nutzung der Kommunikationsdienste zu erarbeiten und zu verbreiten. Diese Informationen sollten unter anderem Warnungen von allgemeinem Interesse vor Verstößen gegen das Urheberrecht, anderen Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu enthalten, wie die persönliche Sicherheit, die z. B. durch die Weitergabe persönlicher Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, die Privatsphäre und personenbezogene Daten vor Risiken geschützt werden können. Diese Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Diese Informationen von allgemeinem Interesse sollten leicht verständlich aufbereitet, nach Bedarf aktualisiert und entsprechend den Vorgaben der einzelnen Mitgliedstaaten in gedruckter und elektronischer Form sowie auf den Webseiten der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese harmonisierten Informationen allen Kunden in einer von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für geeignet gehaltenen Weise zukommen zu lassen. Erhebliche zusätzliche Kosten für die Anbieter infolge der Verbreitung dieser Informationen sollten zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden abgesprochen und von der öffentlichen Hand getragen werden. Diese Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden .

(20)

Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste vornehmen.

(21)

Die gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften und die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften sollten ausnahmslos auf die Richtlinie 2002/22/EG Anwendung finden.

(22)

Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich sein.

(23)

Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Abhilfemaßnahmen treffen, die ihnen gemäß den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bildenden Richtlinien zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß der Richtlinie 2002/22/EG veröffentlichen und andere Maßnahmen treffen können, wenn sich diese Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Interessen der Nutzer und alle anderen bedeutsamen Umstände als unwirksam erwiesen haben. Derartige Leitlinien oder Maßnahmen könnten auch die Bereitstellung eines Grundbestands an unbeschränkten Diensten vorsehen.

(24)

Da es an einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fehlt, sollten Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der einzelnen Staaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft werden. Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von Netzen oder Diensten der elektronischen Kommunikation, nach den korrekten Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig bzw. schädlich sind. Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (11), die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch zwischengeschaltete Diensteanbieter enthält. Die Richtlinie 2002/22/EG verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder aufgrund solcher Informationen Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung gegen ihre Kunden zu ergreifen oder sie strafrechtlich zu verfolgen, und erlegt auch den Anbietern keine Haftung für die Informationen auf. Die Zuständigkeit für solche Strafmaßnahmen oder strafrechtliche Verfolgung bleibt bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

(25)

Die Richtlinie 2002/22/EG berührt nicht das angemessene und diskriminierungsfreie Netzmanagement durch die Anbieter .

(26)

Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden erlassenen Leitlinien oder sonstigen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen.

(27)

Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher Tarifinformationen haben, wenn diese bereits veröffentlicht wurden und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangen sind . Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist.

(28)

Die Kunden sollten über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere über den Zweck bzw. die Zwecke derartiger Verzeichnisse, sowie über ihr Recht, gebührenfrei auf die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu verzichten, wie in der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehen, informiert werden. Wenn es Systeme gibt, die die Möglichkeit vorsehen, dass Daten in eine Teilnehmerdatenbank aufgenommen, aber nicht an die Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, so sollten die Kunden auch über diese Möglichkeit informiert werden.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten zentrale Auskunftsstellen einrichten, an die sich die Nutzer mit allen Fragen wenden können. Diese Auskunftsstellen, die von den nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden betrieben werden könnten, sollten bei Streitigkeiten mit den Betreibern auch Rechtsberatung leisten können. Die Inanspruchnahme dieser Auskunftsstellen sollte gebührenfrei sein, und die Nutzer sollten durch regelmäßige Aufklärungskampagnen auf deren Bestehen aufmerksam gemacht werden.

(30)

In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und die ständige Erreichbarkeit der Notdienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt zu garantieren.

(31)

Die Unterstützung durch Vermittlungspersonal (Vermittlungs- und Hilfsdienste) betrifft eine Reihe unterschiedlicher Dienste, die für Endnutzer bestimmt sind. Die Bereitstellung solcher Dienste sollte wie bei anderen Kundendiensten auf gewerblicher Grundlage zwischen den Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze und den Betreibern der Unterstützungs- und Hilfsdienste ausgehandelt werden, da keine Notwendigkeit mehr besteht, die Bereitstellung dieser Dienste weiterhin vorzuschreiben. Die entsprechende Verpflichtung sollte deshalb aufgehoben werden.

(32)

Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (12) auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Es sollten Maßnahmen auf Großkundenebene eingeführt werden, die die Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken, die kostenorientierte Bereitstellung dieser Daten für Dienstbetreiber und die Bereitstellung des Netzzugangs zu kostenorientierten, angemessenen und transparenten Bedingungen sicherstellen, um zu gewährleisten, dass die Endnutzer die Vorteile des Wettbewerbs in diesem Bereich voll nutzen können, und letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diese Dienste zu ermöglichen.

(33)

Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen, die die Mitgliedstaaten durchführen, um die Nummer „112“ besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit die Nummer „112“ bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln („Push“). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die wirksame Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die Notdienste, einschließlich des Notrufs „112“, für behinderte Personen und insbesondere für Gehörlose, Schwerhörige, Sprachgestörte und Taubblinde zugänglich sind. Dies könnte auch die Bereitstellung von besonderen Endgeräten für Schwerhörige, Text-Relaisdiensten oder anderer Sonderausrüstung umfassen.

(35)

Die Entwicklung der internationalen Vorwahl „3883“ (europäischer Telefonnummernraum (ETNS) ) wird wegen mangelnder Nachfrage, übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften unzureichendem Bekanntheitsgrad behindert . Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte die Kommission die Zuständigkeit für seine Verwaltung, die Nummernzuweisung und die Werbung entweder dem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) oder nach dem Beispiel der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einer eigenen Organisation übertragen, die von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens benannt wird und deren Verfahrensregeln Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind .

(36)

Gemäß ihrer Entscheidung 2007/116/EG vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (13) hat die Kommission Rufnummern in den mit „116“ beginnenden Nummernbereiche für bestimmte Dienste von sozialem Wert reserviert. Die in dieser Entscheidung genannten Rufnummern dürfen für keine anderen Zwecke genutzt werden. Die Mitgliedstaaten sind allerdings nicht gezwungen, die Dienste, für welche diese Rufnummern reserviert sind, auch tatsächlich anzubieten. Die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 2007/116/EG sollten in die Richtlinie 2002/22/EG einfließen, um sie besser in den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einzubinden und um Nutzern mit Behinderungen den Zugang zu den betreffenden Diensten von sozialem Wert zu gewährleisten. Angesichts des spezifischen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder und der zurzeit begrenzten Verfügbarkeit dieses Dienstes sollten die Mitgliedstaaten die Rufnummer nicht nur reservieren, sondern das Funktionieren der Hotline 116000 für vermisste Kinder auch tatsächlich sicherstellen .

(37)

Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus ║ETNS║ sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. Die Endnutzer sollten sich, unabhängig vom gewählten Betreiber, mit anderen Endnutzern (insbesondere mit Hilfe von IP-Nummern) zum Informationsaustausch in Verbindung setzen können.

(38)

Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich , in der Regel innerhalb maximal eines Tages ab der Antragstellung des Verbrauchers umgesetzt werden, denn sie ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht jedoch die Gefahr, dass die Verbraucher ohne ihre Einwilligung umgestellt werden. Auch wenn diese Frage in erster Linie von den Strafverfolgungsbehörden gelöst werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters das Minimum an verhältnismäßigen Maßnahmen vorzuschreiben, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden.

(39)

▐ Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen ▐ für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und audiovisuelle Mediendienste sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Audiovisuelle Mediendienste sind in der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (14) definiert. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten ▐ klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste ▐, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

(40)

Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten geeignete Konsultationsmechanismen einrichten. Solche Mechanismen könnten die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner sollte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen . Soweit dies notwendig ist, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Endgeräten sowie deren Nutzung zu erleichtern, sowie unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG ║und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.

(41)

Das Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass auf unabhängige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgegriffen wird und das Verfahren zumindest den Mindestgrundsätzen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (15), entspricht. Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck entweder bestehende Einrichtungen für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen, wenn diese Einrichtungen die geltenden Anforderungen erfüllen, oder neue Einrichtungen einsetzen.

(42)

Verpflichtungen, die einem als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt werden, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(43)

Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(44)

Die Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Netz- und Informationssicherheit, durch die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter oder übermittelter Daten sichergestellt wird, schafft die Möglichkeit, solche Daten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verarbeiten mit dem Ziel, unberechtigten Zugang und die Verbreitung störender Programmcodes zu unterbinden sowie Angriffe, die Dienstleistungsverhinderungen bewirken, und Schädigungen von Computersystemen und Systemen der elektronischen Kommunikation abzuwehren. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte regelmäßig Studien zu dem Zweck veröffentlichen, die durch Artikel 6 der Richtlinie 2002/58/EG zugelassenen Arten der Verarbeitung zu erläutern.

(45)

Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (die ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzgruppe „Artikel 29“) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren.

(46)

Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (16) dar und regeln den Schutz der berechtigten Interessen der Teilnehmer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

(47)

Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche und private elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche private Netze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. ▐

(48)

IP-Adressen sind für das Funktionieren des Internets wesentlich. Sie identifizieren Netzteilnahmevorrichtungen wie Computer und intelligente Mobilgeräte durch eine Nummer. Angesichts der vielfältigen Nutzung von IP-Adressen und des schnellen Wandels der entsprechenden Technologien stellen sich Fragen betreffend die Nutzung personenbezogener Daten unter bestimmten Bedingungen. Deshalb sollte die Kommission eine Studie über IP-Adressen und ihre Nutzung durchführen und geeignete Vorschläge vorlegen.

(49)

Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass alle Grundrechte des Einzelnen, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen.

(50)

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (17), sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine regelmäßige Überwachung erfolgen und es sollten vorbeugende, korrigierende und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden.

(51)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und bewährte Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten.

(52)

Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines ▐ Teilnehmers oder einer Person führt, kann einen erheblichen Schaden für den Nutzer nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der betroffene Diensteanbieter die nationale Regulierungsbehörde bzw. andere zuständige nationale Behörde unverzüglich von allen Sicherheitsverletzungen benachrichtigen. Die zuständige nationale Behörde sollte die Schwere dieser Sicherheitsverletzungen feststellen und den betroffenen Diensteanbieter veranlassen, die geschädigten Personen unverzüglich und in angemessener Weise zu benachrichtigen. Ferner sollte der betroffene Diensteanbieter bei unmittelbarer Gefahr für die Verbraucherrechte und -interessen (wie etwa beim unberechtigten Zugriff auf den Inhalt von E-Mails, auf Kreditkarteninformationen usw.) nicht nur die zuständige nationale Behörde, sondern auch sofort die geschädigten Nutzer benachrichtigen. Auch sollten die Anbieter alle betroffenen Nutzer jährlich über sämtliche Sicherheitsverletzungen im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG, die während des entsprechenden Zeitraums aufgetreten sind, informieren. Die Benachrichtigung der nationalen Behörden und der Nutzer sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den Schutz der betroffenen Nutzer enthalten.

(53)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Interessen der Bürger der Europäischen Union vertreten, indem sie u. a. einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten leisten. Sie müssen daher über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen, z. B. vollständige und verlässliche Daten über Sicherheitsverletzungen, in deren Folge die personenbezogenen Daten natürlicher Personen preisgegeben wurden.

(54)

Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.

(55)

Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann.

(56)

Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(57)

Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM und USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen.

(58)

Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender wegen derartiger Verstöße vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

(59)

Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, so sollten diese Daten nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die betroffenen Nutzer oder Teilnehmer zuvor ihre Einwilligung gegeben haben, wobei sie klar und umfassend über die Möglichkeit informiert werden sollten, ihre Einwilligung jederzeit zurückzuziehen.

(60)

Angesichts der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze zu gewährleisten, müssen als hinreichender Anreiz für die Einhaltung der Schutzbestimmungen wirksame Um- und Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausgestattet werden, um Verstöße wirksam untersuchen zu können, und alle benötigten Informationen einholen können, damit sie Beschwerden nachgehen und bei Verstößen Sanktionen verhängen können.

(61)

Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung sollte im Rahmen der bestehenden Verfahren, die beispielsweise in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (18) festgelegt sind, durch eine Änderung dieser Verordnung verstärkt werden.

(62)

Die zur Durchführung der Richtlinie 2002/22/EG und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (19).

(63)

Sofern der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  (20) in Kraft tritt, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorlegen.

(64)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Richtlinie 2002/22/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden .

(65)

Mit der Richtlinie 2002/22/EG soll ein hoher Schutz der Verbraucher- und Nutzerrechte bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden. Ein solcher Schutz ist bei globalen Telekommunikationsdiensten nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um Daten- und Sprachdienste für Unternehmen, die Großunternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage von Einzelverträgen, die von gleich starken Partnern ausgehandelt werden, als Paket angeboten werden.

(66)

Die Richtlinien 2002/22/EG und 2002/58/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung ║der Richtlinie 2002/22/EG

(Universaldienstrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher unter besonderer Berücksichtigung von Endgeräten für Nutzer mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen.

(2)   Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsorientierten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter Pflichtdienste vor.

(3)     Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

„öffentlich zugänglicher Telefondienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der das Führen aus- und/oder eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt ermöglicht, und andere Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay- oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ▐;

d)

„geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer des nationalen Telefonnummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

c)

Buchstabe e wird gestrichen.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und Erbringung von Telefondiensten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

(2)   Der bereitgestellte Anschluss muss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrzahl der Teilnehmer vorherrschend verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ sowie unter allen anderen nationalen Notrufnummern ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.“

4.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Verzeichnisse umfassen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Telekommunikationszugangspunkte

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, mit denen sichergestellt wird, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Telekommunikationszugangspunkte bereitgestellt werden, um die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Telekommunikationszugangspunkte, der Zugänglichkeit für behinderte Nutzer und der Dienstqualität zu erfüllen.

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

▐ Maßnahmen für behinderte Nutzer

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten , einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen , die sich bei einer Bewertung durch die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und besonderer Anforderungen an die Behindertengerechtheit als notwendig erwiesen haben , um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern haben, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht, und um die Verfügbarkeit geeigneter Endgeräte zu fördern. Sie sorgen dafür, dass der Bedarf besonderer Gruppen behinderter Nutzer auf jeden Fall von wenigstens einem Unternehmen gedeckt wird.

(3)     Bei der Ergreifung der vorgenannten Maßnahmen wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

(4)     Um besondere Vorkehrungen für behinderte Nutzer treffen und umsetzen zu können, fördern die Mitgliedstaaten die Herstellung und Verfügbarkeit von Endgeräten, die die erforderlichen Dienste und Funktionen vorsehen.

7.

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Beabsichtigt ein gemäß Absatz 1 benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit seiner Ortsnetzanlagen an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer, so muss es davon die nationale Regulierungsbehörde rechtzeitig im Voraus unterrichten, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort und die Erbringung von Telefondiensten gemäß Artikel 4 abschätzen kann. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) festlegen.“

8.

Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der gemäß Artikel 4, 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallenden Dienste, die von benannten Unternehmen oder — falls dafür keine Unternehmen benannt sind — anderweitig auf dem Markt erbracht werden, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen — über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus — dafür Sorge ▐, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.“

9.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen, die Telekommunikationsdienste gemäß der der Definition des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) anbieten, die in Anhang I Teil A dieser Richtlinie aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können.

10.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes veröffentlichen und dabei die in Anhang III dargelegten Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde legen. Die veröffentlichten Informationen sind auf Antrag der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen .“

11.

Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

12.

Artikel 16 wird gestrichen.

13.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete Verpflichtungen auferlegen,

a)

wenn eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

b)

wenn die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass Verpflichtungen, die gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegt werden, nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a)     Unbeschadet der Verpflichtungen, die gemäß Absatz 1 Unternehmen auferlegt werden können, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Endkundenmarkt eingestuft werden, können die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen während einer Übergangszeit auf Unternehmen anwenden, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Großkundenmarkt eingestuft werden, wenn auf Großkundenebene zwar Auflagen gemacht wurden, diese aber den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt noch nicht wirksam gewährleisten.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

14.

Artikel 18 und 19 werden gestrichen.

15.

Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 20

Verträge

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies wünschen, bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:

a)

Name und Anschrift des Anbieters;

b)

angebotene Dienste , darunter insbesondere:

wenn gemäß Artikel 26 der Zugang zu Notdiensten bereitgestellt und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden sollen, der Grad der Verlässlichkeit eines solchen Zugangs, soweit dies relevant ist, und Angaben dazu, ob dieser Zugang auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt wird,

Angaben darüber, ob der Anbieter den Zugang des Teilnehmers zu rechtmäßigen Inhalten sowie seine Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt,

die angebotene Dienstqualität , gegebenenfalls unter Bezugnahme auf alle nach Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Parameter,

die Arten der angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Verfahren zur Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst,

die Frist bis zum Erstanschluss und

alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der Endgeräte ;

c)

die Entscheidung, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und die betreffenden Daten ;

d)

Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können , die angebotenen Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede ;

e)

die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich

der Gebühren für die einer Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen und

der bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren einschließlich einer etwaigen Kostenanlastung für Endgeräte ;

f)

etwaige Entschädigungen und die Erstattungsregelungen für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität;

g)

das Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 34;

h)

die Art von Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann , sowie die Entschädigungsregelungen, die im Falle von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zur Anwendung gelangen .

Der Vertrag enthält auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die in Artikel 21 Absatz 4 genannt und für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.

(2)   Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen.

Artikel 21

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife , über die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II veröffentlichen. Solche Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen vorgeben.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung vergleichbarer Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitstellen ▐. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen , die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem dazu verpflichten können,

a)

bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die für Teilnehmer geltenden Tarife anzugeben ; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden,

b)

die Teilnehmer gegebenenfalls regelmäßig daran zu erinnern, dass bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, kein verlässlicher Zugang zu Notdiensten möglich ist oder keine Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden,

c)

die Teilnehmer über jede Änderung der ihnen von dem Unternehmen auferlegten Beschränkungen für den Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, zu informieren,

d)

die Teilnehmer über ihr Recht auf Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu informieren, und

e)

behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten aktueller Produkte und Dienste, die sich an sie richten, zu informieren .

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

(4)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 3 genannten Unternehmen dazu verpflichten, Informationen von öffentlichem Interesse an bestehende und neue Teilnehmer weiterzugeben, soweit dies angebracht ist. Diese Informationen werden von den zuständigen öffentlichen Behörden in standardisierter Form erstellt und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

a)

die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstöße gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre Folgen sowie

b)

die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.

Erhebliche Mehrkosten, die dem Unternehmen durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, werden von den zuständigen öffentlichen Behörden erstattet.

16.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden — nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise — die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste und über Maßnahmen zur Sicherstellung eines vergleichbaren Zugangs für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2)     Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich möglicher Mechanismen für den Qualitätsnachweis vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)    Die nationalen Regulierungsbehörden können Leitlinien für Mindestanforderungen an die Dienstqualität erlassen und gegebenenfalls andere Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern und sicherzustellen, dass die Nutzer nicht unangemessen beim Zugang zu Inhalten und bei deren Verbreitung sowie bei der Nutzung von Anwendungen und Diensten ihrer Wahl eingeschränkt werden. Diese Leitlinien und Maßnahmen berücksichtigen gebührend die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassenen Normen .

Kommt die Kommission nach Prüfung dieser Leitlinien und Maßnahmen und nach Konsultation des Gremiums der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) zu dem Schluss, dass dadurch Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, kann sie technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐“

17.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste ▐ bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste von jedem Ort auf dem Gebiet der EU treffen.“

18.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Teilnehmerauskunftsdienste

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ein Recht darauf haben, dass ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden.

c)

Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten ▐ haben und dass Betreiber, die den Zugang zu solchen Diensten kontrollieren, diesen zu gerechten, kostenorientierten, objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen bereitstellen .

(4)    Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, im Wege von Sprachtelefonanrufen oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.

(5)   Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.“

19.

Die Artikel 26 und 27 ║ erhalten folgende Fassung:

„Artikel 26

Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern dafür, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgespräche über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu verlässlichen Notdiensten gewährleisten.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Notrufdienste in der Lage sind, Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ angemessen entgegenzunehmen und auf eine Weise zu bearbeiten , die der nationalen Notdienstorganisation am besten entspricht. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für behinderte Endnutzer der Zugang zu Notdiensten dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig ist . Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, müssen Maßnahmen getroffen werden , die u. a. sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ▐ kostenlos Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden , sobald der Notruf die annehmende Notrufstelle erreicht. Dies gilt auch für alle unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufe .

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Bürger der Europäischen Union nicht nur über ihre nationalen Rufnummern, sondern auch angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen. ▐

(7)   Zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Notrufs „112“ in den Mitgliedstaaten ▐ kann die Kommission nach Konsultation des BERT technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐

Artikel 27

Europäische Telefonvorwahlen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vorwahl „00“ die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für Verbindungen zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingerichtet oder beibehalten werden. Die Endnutzer in den betreffenden Orten sind umfassend über entsprechende Regelungen zu informieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen einer nach Gemeinschaftsrecht gegründeten und von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens benannten Organisation oder dem BERT die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) einschließlich Nummernzuweisung und Werbung .

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, Anrufe in den oder aus dem europäischen Telefonnummernraum zu Preisen abwickeln, die den jeweils geltenden Höchstpreis für Anrufe in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten nicht übersteigen.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 27a

Einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert einschließlich der Hotline für vermisste Kinder

(1)     Die Mitgliedstaaten fördern die in der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (21) genannten mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche. Sie fördern in ihrem Hoheitsgebiet die Erbringung der Diensten, für die die Nummern reserviert wurden.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen Zugang zu den in den mit „116“ beginnenden Nummernbereichen angebotenen Diensten haben. Um sicherzustellen, dass Endnutzer mit Behinderungen auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Diensten haben, ist unter anderem zu gewährleisten, dass die im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) erlassenen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürger angemessen über die Existenz und die Nutzung der in den mit „116“ beginnenden Nummernbereichen angebotenen Dienste informiert werden, insbesondere durch gezielte Maßnahmen für die in andere Mitgliedstaaten reisenden Personen.

(4)     Neben den für die Gesamtheit der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche geltenden Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bürger Zugang zu einer Hotline für vermisste Kinder haben. Diese Hotline ist unter der Rufnummer „116000“ erreichbar.

(5)     Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren in den Mitgliedstaaten der mit „116“ beginnenden Nummernbereiche und insbesondere der Hotline „116000“ für vermisste Kinder sowie des Zugangs für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten kann die Kommission nach Konsultation des BERT technische Durchführungsmaßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

21.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Zugang zu Rufnummern und Diensten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ▐

a)

die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Einrichtungen alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem ETNS sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern zu erreichen und

b)

Verbindungsdienste für Text- und Videotelefonie und Produkte bereitgestellt werden, die es älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen ermöglichen zu kommunizieren, zumindest was Notrufe betrifft.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist , und sicherzustellen, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen, einschließlich Fällen, in denen eine Untersuchung läuft, die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten .

(2)   Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission ▐ technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐

Solche technischen Durchführungsmaßnahmen können regelmäßig überprüft werden, um der Markt- und Technologieentwicklung Rechnung zu tragen.

(3)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, dazu verpflichten können, Informationen über ihr Netzwerkmanagement im Zusammenhang mit Grenzen oder Einschränkungen zur Verfügung zu stellen, die für Endnutzer beim Zugang zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen oder bei deren Nutzung bestehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Befugnisse zur Untersuchung von Fällen verfügen, in denen die Unternehmen den Zugang der Endnutzer zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen beschränkt haben.

22.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste oder öffentliche Kommunikationsnetze betreiben, dazu verpflichten können, den Endnutzern die in Anhang I Teil B aufgeführten Dienstmerkmale vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit und der Wirtschaftlichkeit zur Verfügung zu stellen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A Buchstabe e aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Trennung vom Netz als allgemeine Anforderung für alle Unternehmen vorschreiben, die den Zugang zu öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.“

23.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Erleichterung des Anbieterwechsels

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan auf Antrag ihre Rufnummer oder Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen den Betreibern berechnet werden, kostenorientiert sind, und die Teilnehmer nicht durch etwaige direkte Kosten davon abgeschreckt werden, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben Endnutzertarife für die Nummernübertragung nicht auf eine Weise vor, die den Wettbewerb verfälscht, etwa durch Festlegung besonderer oder gemeinsamer Endnutzertarife.

(4)   Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber einen Arbeitstag nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Frist von einem Arbeitstag verlängern und bei Bedarf angemessene Maßnahmen vorschreiben, um sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht gegen ihren Willen umgestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können entsprechende Sanktionen gegen Anbieter vorsehen, einschließlich der Pflicht, die Verbraucher zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Namen missbraucht wird.

(5)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Laufzeit der Verträge zwischen Nutzern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, 24 Monate nicht überschreitet. Sie sorgen ferner dafür, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, für alle Arten von Diensten und Endgeräten einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

(6)    Die Mitgliedstaaten stellen ▐ sicher, dass die Verbraucher durch die ▐ Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.“

24.

Artikel 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und audiovisueller Mediendienste und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat ▐ ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts], sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig .“

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 31a

Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs und einer gleichwertigen Auswahl für behinderte Nutzer

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, geeignete Verpflichtungen auferlegen können, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer

a)

einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und

b)

die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können.

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 32a

Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die notwendigen Einschränkungen des Rechts der Nutzer auf Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen aufgrund geeigneter Maßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Abschreckung erfolgen. Diese Maßnahmen behindern nicht die Entwicklung der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (22) und verletzen nicht die bürgerlichen Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und auf ein faires Verfahren.

27.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

║ Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern, Verbrauchern, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

ii)

Folgender Unterabsatz 2 wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Konsultationsmechanismen einrichten, die sicherstellen , dass in ihrem Entscheidungsprozess Fragen, die die Endnutzer, insbesondere auch die behinderten Endnutzer, betreffen, gebührend berücksichtigt werden.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a)     Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus fördern die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, soweit dies angemessen ist, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 1 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„▐

(3)   Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten ▐ im Anschluss an eine öffentliche Konsultation und nach Konsultation des BERT geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen ▐. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ▐“

28.

Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass von unabhängigen Einrichtungen transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfahren ermöglichen eine gerechte und zügige Streitbeilegung und tragen den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (23), Rechnung. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen , bei denen es sich um zentrale Auskunftsstellen handeln kann, der Kommission und den Behörden die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.

Die Mitgliedstaaten fördern vertrauenswürdige außergerichtliche Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Wechselwirkung von audiovisueller und elektronischer Kommunikation.

29.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Anpassung der Anhänge

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge I, II, III und VI an technische Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

30.

Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission die Verpflichtungen, die den als Erbringer von Universaldiensten benannten Unternehmen auferlegt worden sind. Etwaige Änderungen in Bezug auf die den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder die von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.“

31.

Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▐ “

32.

Die Anhänge I, II und III werden durch die Anhänge I, II und III dieser Richtlinie ersetzt.

33.

Anhang VI Nummer 1 erhält folgende Fassung :

1.     Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Alle für den Empfang von konventionellen Digitalfernsehsignalen (d. h. terrestrisch oder über Kabel oder Satellit übertragenen Fernsehsignalen, die in erster Linie für den ortsfesten Empfang, z. B. DVB-T, DVB-C oder DVB-S, bestimmt sind) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Gemeinschaft zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation, derzeit ETSI, verwaltet wird;

Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

34.

Anhang VII wird gestrichen.

Artikel 2

Änderung ║der Richtlinie 2002/58/EG

(Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation)

Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1)     Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(2)     Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

2.

Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

„Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Kommunikation ermöglicht;“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Betroffene Dienste

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen und privaten Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen privaten Netzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher und privater Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher privater Netze , die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Sicherheit der Verarbeitung“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

(1a)     Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (24), umfassen diese Maßnahmen Folgendes:

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, und um gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe zu schützen,

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Netz und Diensten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Nutzung, Störung oder Behinderung der Funktionsfähigkeit oder Zugänglichkeit,

ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten,

ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schwachstellen in den vom Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste unterhaltenen Systemen unter Einschluss einer regelmäßigen Überwachung zur Feststellung von Sicherheitsverletzungen und

ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrigierender und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich der bei dem Verfahren gemäß dem vierten Gedankenstrich festgestellten Schwachstellen und ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrigierender und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, die zu einer Sicherheitsverletzung führen können.

(1b)     Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen.

c)

Folgende Absätze ║ werden angefügt:

„(3)   Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und für die Verarbeitung der Daten verantwortlich und Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, die nationale Regulierungsbehörde oder die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige Behörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die zuständige Behörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und für die Verarbeitung der Daten verantwortlich und Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, benachrichtigen zuvor ihre Nutzer, um drohende, unmittelbare Gefahren für die Rechte und Interessen der Verbraucher abzuwenden.

Der Anbieter braucht den Kunden bzw. die betroffene Person nicht von einer Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, wenn er den zuständigen Behörden dargelegt hat, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewandt wurden. Solche technischen Schutzmaßnahmen verschlüsseln die Daten für alle unbefugten Personen.

(4)     Die zuständige Behörde prüft und bestimmt die Schwere der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die in Absatz 3 beschriebenen Angaben enthalten.

Die Benachrichtigung über eine ernste Verletzung kann verschoben werden, wenn sie den Fortgang einer wegen der ernsten Verletzung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlung behindern könnte.

Die Betreiber oder Anbieter unterrichten die betroffenen Nutzer alljährlich über alle Sicherheitsverletzungen, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt haben, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllt haben, und verhängen, falls dies nicht der Fall ist, geeignete Sanktionen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können.

(5)     Die Schwere einer Verletzung, die eine Benachrichtigung der Teilnehmer erfordert, wird nach den Umständen der Verletzung bestimmt, z. B. dem Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten, der Art der von der Verletzung betroffenen Daten, der Zahl der betroffenen Teilnehmer und der unmittelbaren oder potenziellen Auswirkungen der Verletzung auf die Bereitstellung der Dienste.

(6)   Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen empfiehlt die Kommission nach Konsultation ▐ des Europäischen Datenschutzbeauftragten , der relevanten Interessengruppen und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 4 und 5 vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen.

Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinie zu informieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║ werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14a Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

5.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen , unabhängig davon, ob eine solche Speicherung direkt oder indirekt mit Hilfe eines Speichermediums erfolgt, verboten ist, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt, und gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung ▐ der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)     Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

(7)     Unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften außer denjenigen des Artikels 7 der Richtlinie 95/46/EG und des Artikels 5 dieser Richtlinie können Verkehrsdaten im berechtigten Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, um technische Maßnahmen zur Sicherstellung der Netz- und Informationssicherheit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (25) durchzuführen in Bezug auf einen öffentlichen Dienst für elektronische Kommunikation, ein öffentliches oder privates Netz für elektronische Kommunikation, einen Dienst der Informationsgesellschaft oder damit zusammenhängende Endgeräte und Geräte für elektronische Kommunikation, sofern nicht das Interesse oder die geschützten Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Eine solche Verarbeitung muss auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.

7.

║Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)     Die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post (einschließlich Kurznachrichtendiensten (SMS) und Multimediadiensten (MMS)) für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)     Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, bei der gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird, Links zu Seiten mit einer böswilligen oder betrügerischen Absicht angegeben werden oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

(6)   Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

8.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)     Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist (26). Bei diesen Maßnahmen wird der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt.

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten ║Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

10.

In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft informieren die unabhängigen Datenschutzbehörden unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die betreffende unabhängige Datenschutzbehörde informiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden.

11.

Folgender Artikel ║ wird eingefügt:

„Artikel 15a

Umsetzung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen , einschließlich etwaiger strafrechtlicher Sanktionen, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

(2)   Unbeschadet etwaiger gerichtlicher Rechtsbehelfe sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die Einstellung der in Absatz 1 genannten Verstöße anzuordnen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Untersuchungsbefugnisse und Mittel verfügen, einschließlich der Möglichkeit, sämtliche zweckdienliche Informationen zu erlangen, die sie benötigen, um die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen.

(4)   Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der ENISA, der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung ║werden nach dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14a Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.“

12.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

Artikel 18

Überprüfung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …(+) nach Konsultation der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, die Meldung von Sicherheitsverletzungen und die Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche oder private Dritte zu Zwecken, die nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden, unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung gegeben werden. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor und des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (27), insbesondere der in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen neuen Zuständigkeiten in Fragen des Datenschutzes, sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Bis zum … (28) legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und anderer Interessenträger, einschließlich Vertreter der Wirtschaft, einen auf einer eingehenden Studie beruhenden Bericht zusammen mit Empfehlungen für die Standardnutzung von IP-Adressen und die Anwendung der Datenschutzrichtlinien in Bezug auf die Erfassung und weitere Verarbeitung von IP-Adressen vor.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ║ wird folgende Nummer angefügt:

„17.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, Artikel 13 in Bezug auf den Verbraucherschutz (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [ …] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50 .

(2)   ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

(3)   ABl. C 181 vom 18.7.2008, S. 1 .

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(9)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(11)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(12)  ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

(13)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

(14)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(15)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(16)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(17)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.

(18)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(19)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(20)   ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.

(21)   ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

(22)   ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(23)   ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(24)   ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.“

(25)   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.

(26)   ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.

(27)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(28)   ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG I

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE) , ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)

Teil A

Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10

a)

Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den benannten Unternehmen (gemäß Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

i)

die bei der Nutzung des öffentlichen Kommunikationsnetzes an einem festen Standort und damit zusammenhängender öffentlich zugänglicher Telefondienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und

ii)

ihren Verbrauch und ihre Ausgaben überwachen und auf diese Weise ihre Telefonkosten angemessen steuern können.

Gegebenenfalls können den Teilnehmern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Anrufe, die für den anrufenden Teilnehmer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Notruf- und Beratungsstellen, werden im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Teilnehmers nicht aufgeführt.

b)

Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei einem benannten Unternehmen, das Telefondienste bereitstellt, abgehende Verbindungen oder andere Formen der Kommunikation bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c)

Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz und der Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis bereitzustellen.

d)

Gestreckte Zahlung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden benannten Unternehmen vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e)

Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung — soweit dies technisch möglich ist — auf den betreffenden Dienst beschränkt ist . Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z.B. Notrufe unter der Nummer „112“). Bei wiederholtem Missbrauch durch den Nutzer kann der Zugang zu Notdiensten über die Rufnummer „112“ gesperrt werden.

f)

Kostenkontrolle

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten, den Teilnehmern Möglichkeiten zur Kontrolle der Kosten der Telekommunikationsdienste anzubieten, u.a. unentgeltliche Warnhinweise an Verbraucher im Falle eines anormalen Verbraucherverhaltens.

g)

Bestmögliche Beratung

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten, den Verbrauchern einmal jährlich ihr günstigstes Tarifpaket auf der Grundlage des Verbraucherverhaltens des jeweiligen Verbrauchers im vergangenen Jahr empfehlen.

Teil B

Dienstmerkmale im Sinne von Artikel 29

a)

Tonwahl oder Mehrfrequenzwahlverfahren (MFW)

Das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt die Nutzung von Mehrfrequenztönen gemäß der Definition in ETSI ETR 207 für die Ende-zu-Ende-Signalisierung im gesamten Netz sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch zwischen Mitgliedstaaten.

b)

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Diese Einrichtung sollte gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt werden.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

c)

Dienste im Falle eines Diebstahls

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine gebührenfreie, für alle Anbieter von Mobilfunkdiensten einheitliche Rufnummer eingerichtet wird, unter der der Diebstahl eines Endgeräts gemeldet und die sofortige Unterbrechung der mit dem Abonnement verbundenen Dienste veranlasst werden kann. Der Zugang zu diesem Dienst muss auch für behinderte Nutzer gewährleistet sein. Die Nutzer werden regelmäßig über das Bestehen dieser Rufnummer, die leicht zu merken sein muss, unterrichtet.

d)

Schutzsoftware

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Betreiber verpflichten können, ihren Teilnehmern kostenlos zuverlässige, leicht zu nutzende und frei und vollständig konfigurierbare Schutz- und/oder Filtersoftware zur Sperrung des Zugangs von Kindern oder schutzbedürftigen Personen zu für sie ungeeigneten Inhalten zur Verfügung zu stellen. Verbindungsdaten, die durch diese Software gespeichert werden könnten, sind nur für den Gebrauch durch den Nutzer selbst bestimmt.

Teil C

Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit in Artikel 30

Die Bestimmung, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, auf Antrag beibehalten können, gilt für

a)

geografisch gebundene Nummern an einem bestimmten Standort und

b)

geografisch nicht gebundene Nummern an jedem Standort.

Dieser Absatz gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten bereitstellen, und Mobilfunknetzen.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG II

GEMÄSS ARTIKEL 21 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die nationale Regulierungsbehörde muss sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. ▐

1.   Name und Anschrift der Unternehmen

Namen und Anschriften des Hauptsitzes der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen.

2.   Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1.

Umfang der angebotenen Dienste

2.2.

Standardtarife mit Angabe der angebotenen Dienste und des Inhalts der einzelnen Tarifpositionen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte). Ferner sind Angaben zu Standardabschlägen, zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen und allen zusätzlichen Entgelten sowie zu den Kosten hinsichtlich der Endgeräte zu machen .

2.3.

Entschädigungs-/Erstattungsregelungen mit ausführlichen Angaben zu praktizierten Entschädigungen/Erstattungen.

2.4.

Art der angebotenen Wartungsdienste.

2.5.

Allgemeine Vertragsbedingungen mit etwaigen Mindestvertragslaufzeiten, Kündigungsbedingungen sowie ggf. Verfahren und direkten Entgelten im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen.

3.   Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.

4.   Informationen über die Rechte hinsichtlich des Universaldienstes sowie ggf. der in Anhang I genannten Einrichtungen und Dienste.

Mittwoch, 24. September 2008
ANHANG III

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

PARAMETER, DEFINITIONEN UND MESSVERFAHREN FÜR BEREITSTELLUNGSFRISTEN UND DIE DIENSTQUALITÄT GEMÄSS DEN ARTIKELN 11 UND 22

Für Unternehmen, die zur Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz benannt sind

PARAMETER (1)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerquote pro Anschlussleitung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerbehebungszeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Für Unternehmen, die zur Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes benannt sind

Verbindungsaufbauzeit (2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Antwortzeiten bei Vermittlungsdiensten

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Antwortzeiten bei Verzeichnisauskunftsdiensten

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Anteil der funktionsfähigen öffentlichen Münz- und Kartentelefone

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Beschwerden über Abrechnungsfehler

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus (2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fassung: ETSI EG 202 057 , Version 1.1.1 (April 2000)


(1)  Die Parameter sollen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene ermöglichen (d. h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).

(2)  Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in diesen beiden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.


14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/393


Mittwoch, 24. September 2008
Internationales Tropenholz-Übereinkommens von 2006 *

P6_TA(2008)0453

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 zu dem Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (11964/2007 — C6-0326/2007 — 2006/0263(CNS))

2010/C 8 E/48

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (11964/2007),

in Kenntnis des Entwurfs des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (11964/2007),

gestützt auf die Artikel 133 und 175 sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0326/2007),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0313/2008),

1.

billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Vorrechte zu verteidigen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat der Internationalen Tropenholz-Organisation (ITTO) zu übermitteln.

VORSCHLAG DES RATES

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2,

Abänderung 2

Erwägung 4

(4)

Die Ziele des neuen Übereinkommens stehen sowohl mit der gemeinsamen Handelspolitik als auch mit der Umweltpolitik im Einklang.

(4)

Die Ziele des neuen Übereinkommens sollten mit der gemeinsamen Handelspolitik, der Umweltpolitik und mit der Entwicklungspolitik im Einklang stehen.

Abänderung 3

Erwägung 7a (neu)

 

(7a)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht mit einer Analyse der Umsetzung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 sowie der Maßnahmen zu einer möglichst weit gehenden Eindämmung der nachteiligen Auswirkungen des Handels auf die Tropenwälder, einschließlich bilateraler Abkommen auf der Grundlage des Programms „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT), unterbreiten. Artikel 33 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 sieht vor, dass die Umsetzung des Übereinkommens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewertet wird. Im Hinblick auf diese Vorschrift sollte die Kommission dem Parlament und dem Rat bis Ende 2010 einen Bericht über die Durchführung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 übermitteln.

Abänderung 4

Erwägung 7b (neu)

 

(7b)

Bei der Ausarbeitung des Mandats für die Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 sollte die Kommission eine Änderung der gegenwärtigen Fassung vorschlagen, durch die der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Tropenwälder und die Sanierung geschädigter Waldflächen in den Mittelpunkt des Übereinkommens gestellt werden, wobei der Nachdruck auf Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen in den vom Problem des Verlusts der Waldflächen betroffenen Ländern zu legen ist, um in der Allgemeinheit mehr Bewusstsein für die nachteiligen Auswirkungen einer rücksichtslosen Ausbeutung von Holzressourcen zu schaffen. Der Handel mit Tropenhölzern sollte nur in dem Umfang gefördert werden, der sich mit diesen Zielen verträgt.

Abänderung 5

Erwägung 7c (neu)

 

(7c)

Insbesondere sollte in diesem Mandat für die Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ein Mechanismus für die Abstimmung im Internationalen Tropenholzrat vorgeschlagen werden, durch den die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der tropischen Wälder eindeutig honoriert wird.

Abänderung 6

Erwägung 7d (neu)

 

(7d)

Die Kommission sollte bis spätestens Oktober 2008 folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Vorlage eines umfassenden Legislativvorschlags, der das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen unterbindet, die aus rechtswidriger und zerstörender Waldnutzung gewonnen werden;

b)

Vorlage einer Mitteilung über die Mitwirkung und Unterstützung der EU für bestehende und künftige weltweite Mechanismen zur Finanzierung der Förderung des Schutzes von Wäldern und der Eindämmung der von der Abholzung verursachten Emissionen auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bzw. des Kyoto-Protokolls. In dieser Mitteilung sollte dargelegt werden, dass sich die EU zur Bereitstellung von Mitteln verpflichtet, um die Entwicklungsländer beim Schutz ihrer Wälder zu unterstützen, ein Netz von Schutzgebieten zu finanzieren und wirtschaftliche Alternativen zur Zerstörung der Wälder zu fördern. Um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen konkret dem Klima, der biologischen Vielfalt und der Bevölkerung nützen, sollten in der Mitteilung grundlegende Prinzipien und Mindestkriterien festgelegt werden, denen die genannten Finanzinstrumente zu entsprechen haben. In der Mitteilung sollten außerdem vorrangige Maßnahmen und Gebiete bestimmt werden, für die Finanzhilfen im Rahmen dieser Anreizmechanismen unmittelbar gewährt werden sollten.


Donnerstag, 25. September 2008

14.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 8/396


Donnerstag, 25. September 2008
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen *

P6_TA(2008)0457

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. September 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (KOM(2007)0747 — C6-0473/2007 — 2007/0267(CNS))

2010/C 8 E/49

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0747),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0473/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0344/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Die Finanzdienstleistungsbranche leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. In einem Binnenmarkt kann sie diesen Beitrag jedoch nur unter neutralen Wettbewerbsbedingungen leisten. Daher müssen Rahmenvorschriften geschaffen werden, die hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Finanzprodukten, ihrem Vertrieb und ihrer Verwaltung für Rechtssicherheit sorgen.

(1)

Die Finanzdienstleistungsbranche leistet einen wichtigen Beitrag zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. In einem Binnenmarkt kann sie diesen Beitrag jedoch nur unter neutralen Wettbewerbsbedingungen leisten. Daher müssen Rahmenvorschriften geschaffen werden, die in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Finanzprodukten, ihren Vertrieb und ihre Verwaltung für derartige neutrale Bedingungen sorgen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Befreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Komplexität der Vorschriften und die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken erzeugen Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden. Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren geführt und den Verwaltungsaufwand erhöht. Daher muss klargestellt werden, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind, damit eine größere Rechtssicherheit geschaffen und der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringert wird.

(2)

Die bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Mehrwertsteuerbefreiung für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind veraltet und haben zu einer ungleichen Auslegung und Anwendung dieser Befreiungen durch die Mitgliedstaaten geführt. Die Komplexität der Vorschriften und die unterschiedlichen Verwaltungspraktiken erzeugen Rechtsunsicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die Steuerbehörden und gewährleisten in keiner Weise gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union . Diese Rechtsunsicherheit hat zu einer erheblichen Zahl von Gerichtsverfahren geführt und den Verwaltungsaufwand erhöht. Daher muss klargestellt werden, welche Versicherungs- und Finanzdienstleistungen steuerbefreit sind, damit eine größere Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union geschaffen werden und der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden verringert wird.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Versicherungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen erfordern ähnliche Formen der Vermittlung. Deshalb ist die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen genauso zu behandeln wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen.

(5)

Versicherungsdienstleistungen und Finanzdienstleistungen erfordern ähnliche Formen der Vermittlung. Deshalb ist die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen genauso zu behandeln wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen, einschließlich der Vermittlung durch einen Vermittler, der zu keiner der Parteien einer Versicherungs- oder Finanztransaktion, zu deren Abschluss der Vermittler beigetragen hat, in einem vertraglichen Verhältnis steht oder einen anderen unmittelbaren Kontakt unterhält. Dabei umfasst die Steuerbefreiung einheitlich alle Tätigkeiten, einschließlich aller einen Vertragsabschluss vor- und nachbereitenden Tätigkeiten, die für einen Versicherungs- oder Finanzvermittler typisch sind .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5a (neu)

 

(5a)

Tätigkeiten zur Verwaltung von Investmentfonds sollten auch weiterhin unter die Ausnahmeregelung fallen, wenn sie von dritten Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können.

(7)

Die Erbringer von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sind zunehmend in der Lage, die Vorsteuer auf von ihnen getragene Kosten genau ihren steuerbaren Ausgangsleistungen zuzuordnen. Erbringen sie ihre Leistungen auf Honorarbasis, können sie den steuerbaren Betrag für diese Leistungen einfach feststellen. Deshalb muss für solche Wirtschaftsbeteiligte die Möglichkeit ausgeweitet werden, sich für eine Besteuerung entscheiden zu können , wobei zur Vermeidung möglicher Probleme der Doppelbesteuerung diese Besteuerung mit den einzelstaatlichen Steuern für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen koordiniert werden sollte .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 8a (neu)

 

(8a)

Bei der Annahme von Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2006/112/EG über das Recht, eine Besteuerung zu wählen, sollte der Rat eine einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen im Binnenmarkt gewährleisten. Bis zur Annahme dieser Maßnahmen durch den Rat sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Bestimmungen über die Wahrnehmung dieses Wahlrechts festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diesbezüglich vorgesehene Maßnahmen sechs Monate vor deren Annahme mitteilen. In dieser Zeit sollte die Kommission die vorgesehenen Maßnahmen prüfen und eine Empfehlung herausgeben.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

Versicherung und Rückversicherung;

a)

Versicherung einschließlich Rückversicherung;

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

den Währungsumtausch und die Bereitstellung von Bargeld;

d)

den Währungsumtausch , die Bereitstellung von Bargeld und Umsätze im Geschäft mit Bargeldforderungen ;

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135 — Absatz 1 — Buchstabe e

e)

die Lieferung von Wertpapieren;

e)

Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren;

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe a

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135 — Absatz 1 — Buchstabe ga (neu)

 

ga)

alle Arten von Derivaten;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1 — Buchstabe b

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135 — Absatz 1a

(1a)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e vorgesehene Steuerbefreiung ist auf die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Finanz- oder Versicherungsdienstleistung anzuwenden, der ein eigenständiges Ganzes bildet und die spezifischen und wesentlichen Eigenschaften der steuerbefreiten Dienstleistung aufweist.

(1a)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis f vorgesehene Steuerbefreiung ist auf die Erbringung eines jeden Bestandteils einer Finanz- oder Versicherungsdienstleistung anzuwenden, der ein eigenständiges Ganzes bildet und die spezifischen und wesentlichen Eigenschaften der steuerbefreiten Dienstleistung aufweist.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 1

1.

„Versicherung und Rückversicherung “ ist eine vertragliche Verpflichtung, wonach eine Person gegen Zahlung einer anderen Person im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen hat ;

1.

„Versicherung“ ist eine vertragliche Verpflichtung, wonach eine Person oder mehrere Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben ;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 8 — Einleitung

8.

Lieferung von Wertpapieren“ ist die Lieferung handelbarer Instrumente, die einen finanziellen Wert verkörpern, die nicht Warenpapiere oder in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführte Rechte sind, und die eines oder mehrere der folgenden Rechte verbriefen:

8.

Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren“ ist der Umsatz handelbarer Instrumente, die einen finanziellen Wert verkörpern, die nicht Warenpapiere oder in Artikel 15 Absatz 2 aufgeführte Rechte sind und die eines oder mehrere der folgenden Rechte verbriefen:

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 8 — Buchstabe c

c)

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Wertpapiere, an anderen, unter Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Finanzinstrumenten oder an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen;

c)

Anteile an Investmentfonds gemäß Nummer 10 oder an Organismen für gemeinsame Anlagen an anderen Organismen für gemeinsame Anlagen;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 8 — Buchstabe ca (neu)

 

ca)

Rechte an Finanz-, Kredit- und Warenderivaten, die in bar abgewickelt werden, und an entsprechenden Optionen;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 9

9.

„Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen“ ist die Erbringung von Dienstleistungen durch einen vertragsfremden dritten Vermittler für eine Vertragspartei und gegen Bezahlung durch diese Vertragspartei , die eine eigenständige Mittlertätigkeit im Zusammenhang mit den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen darstellt;

9.

„Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen“ ist die Erbringung von Dienstleistungen, die eine eigenständige unmittelbare oder mittelbare Mittlertätigkeit im Zusammenhang mit den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen durch vertragsfremde dritte Vermittler darstellt , sofern keiner dieser Vermittler Gegenpartei dieser Versicherungs- oder Finanzumsätze ist ;

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 10

10.

„Investmentfonds“ sind Organismen für gemeinsame Anlagen in die in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Wertpapiere und in Immobilien ;

10.

„Investmentfonds“ sind eigens geschaffene Anlageinstrumente, die zu dem alleinigen Zweck der Sammlung von Vermögenswerten von Anlegern und ihrer Anlage in einem diversifizierten Pool von Vermögenswerten ins Leben gerufen werden, einschließlich Pensionsfonds und Finanzinstrumente zur Umsetzung und Ausführung kollektiver Pensionssysteme ;

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 135a — Nummer 11

11.

„Verwaltung von Investmentfonds“ ist das Ausführen von Tätigkeiten, die auf die Erreichung der Investmentziele des jeweiligen Investmentfonds abzielen.

11.

„Verwaltung von Investmentfonds“ ist das Ausführen von Tätigkeiten, die auf die Erreichung der Investmentziele des jeweiligen Investmentfonds abzielen , und umfasst mindestens die strategische und taktische Vermögensverwaltung und Vermögenszuteilung einschließlich Beratungsdienste sowie Währungs- und Risikomanagement .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137 — Absatz 1 — Buchstabe a

3.

Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137a — Absatz 1

(1)   Ab dem 1. Januar 2012 räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht ein, sich hinsichtlich der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Umsätze für eine Besteuerung zu entscheiden.

(1)   Ab dem 1. Januar 2012 räumen die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen in jedem Einzelfall das Recht ein, sich hinsichtlich eines in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga aufgeführten Umsatzes, der an einen anderen Steuerpflichtigen mit Sitz in demselben Mitgliedstaat oder dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wird, jeweils für eine Besteuerung zu entscheiden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137a — Absatz 1a (neu)

 

(1a)     Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (1) über die Umsetzung des Wahlrechts nach Absatz 1. Die Kommission legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag mit ausführlichen Bestimmungen über die Ausübung dieses Wahlrechts und allen sonstigen diesbezüglichen Änderungen dieser Richtlinie vor.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137a — Absatz 2

(2)   Der Rat erlässt die zur Durchführung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 397 vorgesehenen Verfahren. Solange der Rat diese Maßnahmen nicht erlassen hat, können die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 regeln .

(2)   Der Rat erlässt die zur Durchführung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 397 vorgesehenen Verfahren. Solange der Rat diese Maßnahmen nicht erlassen hat, können die Mitgliedstaaten die bestehenden Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 beibehalten .

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137b — Nummer 1

1.

der Zusammenschluss selbst und alle seine Mitglieder haben ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der Gemeinschaft;

1.

der Zusammenschluss selbst hat seinen Sitz in der Gemeinschaft;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137b — Nummer 3

3.

die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreite Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, bezüglich derer sie nicht als Steuerpflichtige gelten;

3.

die Mitglieder des Zusammenschlusses erbringen nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga steuerbefreite Dienstleistungen oder andere Dienstleistungen, bezüglich derer sie nicht als Steuerpflichtige gelten;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137b — Nummer 4

4.

die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen werden ausschließlich für Mitglieder des Zusammenschlusses erbracht und sind notwendig, um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis g steuerbefreite Dienstleistungen zu erbringen;

4.

die vom Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen sind notwendig, um die Mitglieder in die Lage zu versetzen, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga steuerbefreite Dienstleistungen zu erbringen;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 137b — Nummer 5

5.

der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten , unter Ausschluss aller zum Zwecke der direkten Besteuerung durchgeführten Verrechnungspreisberichtigungen .

5.

der Zusammenschluss fordert von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten ; Verrechnungspreisberichtigungen zum Zwecke der direkten Besteuerung lassen die Befreiung des Zusammenschlusses von der Umsatzsteuer unberührt .

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4a (neu)

Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 169 — Buchstabe c

 

4a.

Artikel 169 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

für seine gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis ga befreiten Umsätze, wenn der Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen und stellen dabei sicher, dass die Endverbraucher aus der Umstrukturierung der derzeitigen Mehrwertsteuerregelung Nutzen ziehen . Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.


(1)   Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie …/…/EG.