ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.308.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
18. Dezember 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2009/C 308/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (EZB/2009/26)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 308/02

Erklärung der Kommission zur Netzneutralität

2

2009/C 308/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5686 — Vitol Holding/Petroplus Refining Antwerp/Petroplus Refining Antwerp Bitumen) ( 1 )

3

2009/C 308/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5704 — JBS/BERTIN) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 308/05

Euro-Wechselkurs

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 308/06

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

5

2009/C 308/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

11

2009/C 308/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

15

2009/C 308/09

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15; ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2)

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 308/10

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen hinsichtlich des Beschlusses 2009/427/EG der Kommission zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

22

2009/C 308/11

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/30/09 — Kooperationsprogramm EU-Kanada in den Bereichen Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2010 — Transatlantische AustauschpartnerschaftenTransatlantische Partnerschaften für Studiengänge

42

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 308/12

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und die teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

44

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 308/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

47

2009/C 308/14

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2009

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

(EZB/2009/26)

2009/C 308/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2008. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2009 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Central Bank and Financial Services Authority of Ireland hat Deloitte & Touche als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2001 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, Deloitte & Touche als externe Rechnungsprüfer der Central Bank and Financial Services Authority of Ireland für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/2


Erklärung der Kommission zur Netzneutralität

2009/C 308/02

„Die Kommission misst der Erhaltung des offenen und neutralen Charakters des Internet hohe Bedeutung bei und trägt dem Willen der Mitgesetzgeber umfassend Rechnung, jetzt die Netzneutralität als politisches Ziel und als von den nationalen Regulierungsbehörden zu fördernden Regulierungsgrundsatz festzuschreiben (1), parallel zu der Stärkung der damit zusammenhängenden Transparenzanforderungen (2) und der Schaffung von Sicherungsbefugnissen der nationalen Regulierungsbehörden, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungen und die Behinderung oder Verlangsamung des Verkehrs über öffentliche Netze zu verhindern (3). Die Kommission wird die Umsetzung dieser Bestimmungen in den Mitgliedstaaten aufmerksam beobachten und in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht an das Europäische Parlament und den Rat besonderes Gewicht darauf legen, wie die ‚Netzfreiheiten‘ der europäischen Bürger geschützt werden. In der Zwischenzeit wird die Kommission die Auswirkungen der Entwicklungen des Markts und der Technik auf die ‚Netzfreiheiten‘ beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2010 darüber berichten, ob zusätzliche Leitlinien erforderlich sind, und sie wird ihre bestehenden wettbewerbsrechtlichen Befugnisse nutzen, um etwaige wettbewerbswidrige Praktiken abzustellen.“


(1)  Artikel 1 Absatz 8 Buchstabe g der Richtlinie 2009/140/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37).

(2)  Artikel 1 Absatz 14 der Richtlinie2009/136/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(3)  Siehe Fußnote 2.


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5686 — Vitol Holding/Petroplus Refining Antwerp/Petroplus Refining Antwerp Bitumen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 308/03

Am 9. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5686 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5704 — JBS/BERTIN)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 308/04

Am 9. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5704 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/4


Euro-Wechselkurs (1)

17. Dezember 2009

2009/C 308/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4343

JPY

Japanischer Yen

129,27

DKK

Dänische Krone

7,4415

GBP

Pfund Sterling

0,88995

SEK

Schwedische Krone

10,4380

CHF

Schweizer Franken

1,5053

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4050

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,105

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,07

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7068

PLN

Polnischer Zloty

4,2028

RON

Rumänischer Leu

4,2195

TRY

Türkische Lira

2,1791

AUD

Australischer Dollar

1,6195

CAD

Kanadischer Dollar

1,5389

HKD

Hongkong-Dollar

11,1261

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0194

SGD

Singapur-Dollar

2,0126

KRW

Südkoreanischer Won

1 688,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,8197

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7943

HRK

Kroatische Kuna

7,2889

IDR

Indonesische Rupiah

13 643,99

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9304

PHP

Philippinischer Peso

66,852

RUB

Russischer Rubel

44,1910

THB

Thailändischer Baht

47,655

BRL

Brasilianischer Real

2,5438

MXN

Mexikanischer Peso

18,3985

INR

Indische Rupie

67,2490


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/5


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 308/06

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 321/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

RGE91/2008

Name der Region (NUTS)

Comunidad Valenciana

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Conselleria de Economia, Hacienda y Empleo — SERVEF

C/ Navarro Reverter, 2

46004 Valencia

ESPAÑA

https://www.servef.es

Name der Beihilfemaßnahme

Programa de formación profesional para el empleo en empresas

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 30 de diciembre de 2008 de la Conselleria de Economía Hacienda y Empleo, por la que se determina el programa de formación profesional para el empleo dirigido prioritariamente a trabajadores ocupados y se regula el procedimiento general para la concesión de ayudas durante el ejercicio 2009. Publicada en el DOCV número 5944 de fecha 30 de enero de 2009.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

30.1.2009—31.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

5,70 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Programa Operativo F.S.E 2007-2013 — 2,85 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

https://www.docv.gva.es/portal/portal/2009/01/30/pdf/2009_869.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 872/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Niedersachsen

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Investitions- und Förderbank Niedersachsen — NBank

Günther-Wagner-Allee 12—16

30177 Hannover

DEUTSCHLAND

https://www.nbank.de

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand“

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

§ 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung i. V. m.

Art. 39 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.10.2009—31.12.2015

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

8,31 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI-Code OP Ziel Konvergenz: 2007DE051PO003

Genehmigt durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2007

CCI-Code OP Ziel RWB: 2007DE052PO007

Genehmigt durch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2007 — 5,37 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

10 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

10 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.nbank.de/Oeffentliche_Einrichtungen/Arbeitsmarkt/Bildung_und_Qualifizierung/Weiterbildungsoffensive_WOM.php

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 873/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Prins Clauslaan 8

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

http://www.minlnv.nl

Name der Beihilfemaßnahme

Regeling LNV-subsidies (omschrijving steun: Samenwerking bij innovatie (industrieel onderzoek en experimentele ontwikkeling)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 2:1, artikel 2:2 en artikel 2:32;

Openstellingsbesluit LNV-subsidies.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2010—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

1,89 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Tegenwaarde voor steun uit het Europees Landbouw Fonds voor Plattelands Ontwikkeling (ELFPO) — 19,20 EUR (in miljoen)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

65 %

80 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

40 %

60 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://wetten.overheid.nl/zoeken_op/regeling_type_wetten+AMVB+ministeries/titel_bevat_Regeling%2BLNV-subsidies/datum_29-10-2009

http://wetten.overheid.nl/zoeken_op/regeling_type_wetten+AMVB+ministeries/titel_bevat_Openstellingsbesluit%2BLNV- subsidies/datum_29-10-2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 877/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Valle d'Aosta

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Regione Autonoma Valle d'Aosta — Assessorato attività produttive

Piazza della Repubblica 15

11100 Aosta AO

ITALIA

http://www.regione.vda.it/attiprod/industria_artigianato/default_i.asp

Name der Beihilfemaßnahme

Interventi regionali per lo sviluppo delle imprese industriali ed artigiane.

L.r. 31.3.2003 n. 6, disposizioni applicative GENERALI

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Legge regionale 31 marzo 2003, n. 6, modificata dalla legge regionale n. 12/2009, pubblicata sul B.U.R. n. 26 del 30 giugno 2009.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

18.9.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Forstwirtschaft und Holzeinschlag, Holzeinschlag, Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Energieversorgung, Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen, Baugewerbe/Bau, Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen, Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör; Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern, Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, Luftfahrt, Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr, Information und Kommunikation, Unternehmensberatung, Technische, physikalische und chemische Untersuchung, Forschung und Entwicklung, Markt- und Meinungsforschung, Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design, Fotografie und Fotolabors, Übersetzen und Dolmetschen, Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau, Copy-Shops; Dokumentenvorbereitung und Erbringung sonstiger spezieller Sekretariatsdienste, Call Centers, Abfüllen und Verpacken, Fahr- und Flugschulen, Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime), Sozialwesen (ohne Heime), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern, Frisör- und Kosmetiksalons, Bestattungswesen, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a. n. g.

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

7,70 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss, Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

10 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18)

35 %

20 %

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Artikel 20)

15 %

Beihilfen für Umweltstudien (Artikel 24)

50 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

50 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.consiglio.regione.vda.it/banche_dati/leggi_regolamenti/dettaglio_i.asp?pk_lr=2698

http://www.regione.vda.it/amministrazione/delibere/ui/documento.aspx?vis=vis&tipo=c&id=567791

http://www.regione.vda.it/amministrazione/delibere/ui/documento.aspx?vis=vis&tipo=d&id=567791

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 878/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Wales

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Welsh Assembly Government

Plas Glyndwr

Kingsway

Cardiff

CF10 3AH

UNITED KINGDOM

http://wales.gov.uk/topics/businessandeconomy/stateaid/?lang=en

Name der Beihilfemaßnahme

Welsh Assembly Government Communities 2.0

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

The Government of Wales Act

http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/ukpga_20060032_en_1

The European Communities Act 1972

http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts1972/ukpga_19720068_en_1

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

12.10.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,61 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

European Regional Development Fund — GBP 1,34 million

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

20 %

10 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

70 %

10 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://wales.gov.uk/topics/businessandeconomy/stateaid/schemes/091030communitiesscheme/?lang=en


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/11


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 308/07

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 355/09

Mitgliedstaat

Slowenien

Referenznummer des Mitgliedstaats

SI

Name der Region (NUTS)

Slovenia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za gospodarstvo

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

http://www.mg.gov.si/

Name der Beihilfemaßnahme

Program ukrepov za spodbujanje podjetništva in konkurenčnosti za obdobje 2007–2013, USPOSABLJANJE

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Program ukrepov za spodbujanje podjetništva in konkurenčnosti za obdobje 2007–2013

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XT 60/07

Laufzeit

26.4.2007—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,90 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

45 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

80 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.mg.gov.si/fileadmin/mg.gov.si/pageuploads/DPK/Dopolnjen_Program_ukrepov_2007-2013_-_5.3.2009.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 356/09

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Referenznummer des Mitgliedstaats

10714/09/08100

Name der Region (NUTS)

Strední Cechy, Jihozápad, Severozápad, Severovýchod, Jihovýchod, Strední Morava, Moravskoslezko

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Na Františku 32

110 15 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

http://www.mpo.cz

Name der Beihilfemaßnahme

Inovace-inovační projekt-3.výzva

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Zákon č. 47/2002 Sb., o podpoře malého a středního podnikání;

Zákon č. 218/2000 Sb., o rozpočtových pravidlech a o změně některých souvisejících zákonů;

Zákon č. 513/1991 Sb., obchodní zákoník

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

2.3.2009—30.6.2010

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

3 680,00 CZK (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Nařízení Komise č. 1083/2006

ERDF – 3 128,00 CZK (v milionech)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

40 %

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.mpo.cz/dokument44256.html

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 357/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Tirol

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Amt der Tiroler Landesregierung

Abt. Wirtschaft und Arbeit

Heiliggeiststraße 7-9

6020 Innsbruck

ÖSTERREICH

https://portal.tirol.gv.at/TirolGvAt/dienststelleDetails.do?cmd=detailsCommit&fachbereichsid=0&orgeseq=300067&cid=1

Name der Beihilfemaßnahme

Biomasse — Nahwärme

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Richtlinie zum Schwerpunkt „Biomasse-Nahwärme“, Basisrichtlinie für die Infrastrukturförderung des Landes Tirol

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.3.2009—30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

25 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-und-tourismus/wirtschaftsfoerderung/downloads/richtlinie_infra_biomasse.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 359/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Il presente regime di aiuto modifica quello registrato dalla Commissione con il numero XS 147/07 e lo sostituisce.

NB: La spesa annua indicata cumula anche la spesa prevista dal regime di aiuti avente medesima base giuridica e destinato a tutte le PMI rientranti nell'ambito di applicazione sia del regolamento (CE) n. 800/2008 per investimenti concernenti la trasformazione e la commercializzazione dei prodotti agricoli, sia del regolamento (CE) n. 1857/2006.

Name der Region (NUTS)

Lazio

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Regione Lazio

Dipartimento Economico e Occupazionale

Direzione regionale Attività produttive

Via Cristoforo Colombo 212

00147 Roma RM

ITALIA

http://www.regione.lazio.it

Name der Beihilfemaßnahme

Fondo di rotazione per la promozione e lo sviluppo della cooperazione (FONCOOPER) — Aiuti alle PMI per investimenti (diversi da quelli concernenti la trasformazione e la commercializzazione dei prodotti agricoli)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Titolo I della legge 27.2.1985 n. 49 (GU n. 55 del 5.3.1985), e successive modifiche,

Direttiva del Ministero dell’Industria, Commercio Artigianato (ora Ministero Sviluppo Economico) del 9.5.2001 (GU n. 171 del 25.7.2001),

Articolo 19 del decreto legislativo 31.3.1998 n. 112 (GU n. 92 suppl. ordinario del 21.4.1998) e successive modifiche,

Articolo 45 comma 2 della legge regionale 6.8.1999 n. 14 (BURL n. 24, suppl. ordinario n. 2 del 30.8.1999),

Deliberazione di Giunta Regionale n. 1911 del 14.12.2001

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 147/07

Laufzeit

16.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

6,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinsgünstiges Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.bnl.it/wps/portal/corporate/FINANZIA-LA-TUA-CRESCITA/Finanziamenti-Foncooper


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/15


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 308/08

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 370/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Thüringen

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH

Warsbergstraße 1

99092 Erfurt

DEUTSCHLAND

http://www.gfaw-thueringen.de

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie über die Gewährung von Einstellungszuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Thüringer Landeshaushaltsordnung, insbesondere §§ 23 und 44 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVerfG), insbesondere §§ 48, 49 und 49a

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XE 1/04

Laufzeit

24.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

6,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI 2007 DE 051 PO 006 — 6,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Artikel 40)

50 %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 41)

75 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.thueringen.de/de/tmwta/arbeit/foerderung/richtlinien/

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 375/09

Mitgliedstaat

Estland

Referenznummer des Mitgliedstaats

1.

Viite asendamine (viide Euroopa Komisjoni määrusele (EÜ) nr 1628/2006 asendatakse viitega (EÜ) nr 800/2008).

2.

Meetme eelarve vähenemine 520 mln Eesti kroonini (varem 780 mln Eesti krooni).

3.

Materiaalse vara soetamise võimaluse lisamine ka kapitalirendiga.

4.

Muude tingimuste täpsustamine.

Name der Region (NUTS)

Estonia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus

Liivalaia 13/15

10118 Tallinn

EESTI/ESTONIA

http://www.eas.ee

Name der Beihilfemaßnahme

Tööstusettevõtja tehnoloogiainvesteeringu toetus

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

1.

„Perioodi 2007–2013 struktuuritoetuse seadus” (RTI, 22.12.2006, 59, 440)

2.

Majandus- ja Kommunikatsiooniminisri määrus 6. märts 2009 nr 23 „Tööstusettevõtja tehnoloogiainvesteeringu toetuse tingimused ja kord” (RTL 2009, 25, 318).

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 90/08

Laufzeit

20.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

321,00 EEK (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

European Regional Development Fund (ERDF) – 321,00 EEK (miljonites)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

20 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=13161064

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 376/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Schleswig-Holstein

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein

Düsternbrooker Weg 94

24105 Kiel

DEUTSCHLAND

http://www.wirtschaftsministerium.schleswig-holstein.de

Name der Beihilfemaßnahme

Förderung betrieblicher Forschung, Entwicklung und Innovation

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung betrieblicher Forschung, Entwicklung und Innovation (BFEI-Richtlinie)

Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2009, S. 322 ff

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung N 809/99

Laufzeit

1.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

7,20 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI 2007 DE 16 2 PO 003 — K(2007) 3359 vom 5.7.2007 — 40,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

70 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.schleswig-holstein.de/MWV/DE/Wirtschaft/Wirtschaftsfoerderung/EUFoerderungSH/FoerderrichtlinienAntragsformulare/foerderrichtlinien_node.html

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 905/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Emilia-Romagna

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Direzione Generale Attività Produttive Commercio e Turismo

Regione Emilia-Romagna

Via Aldo Moro 44

40127 Bologna BO

ITALIA

http://www.ermesimprese.it

Name der Beihilfemaßnahme

Bando regionale «Dai distretti produttivi ai distretti tecnologici»

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Deliberazione della Giunta regionale n. 1631 del 26.10.2009

D.M. 28 dicembre 2007«Interventi per lo sviluppo dei distretti produttivi»

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

15.1.2010—31.12.2012

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

20,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.ermesimprese.it/wcm/ermesimprese/finanziamenti/Ricerca_e_innovazione/distretti_tecnologici.htm

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 919/09

Mitgliedstaat

Schweden

Referenznummer des Mitgliedstaats

N2009/9107/MK

Name der Region (NUTS)

Bewilligungsbehörde

Statens Energimyndighet

Box 310

SE-631 04 Eskilstuna

SVERIGE

http://www.energimyndigheten.se

Name der Beihilfemaßnahme

Förordning (2009:938) om statligt stöd till åtgärder för produktion, distribution och användning av biogas och andra förnybara gaser.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Förordning (2009:938) om statligt stöd till åtgärder för produktion, distribution och användning av biogas och andra förnybara gaser

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.11.2009—31.12.2011

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

60,00 SEK (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.sweden.gov.se/sb/d/2112/a/19592


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/20


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15; ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2)

2009/C 308/09

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

MALTA

Ersetzung der im ABl. C 153 vom 6.7.2007 veröffentlichten Liste

Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige ausgestellt.

Auf jedem Dokument befindet sich ein leeres Feld für den Eintrag der „Art der Genehmigung“. Diese bestimmt sich nach folgenden Kategorien:

1.

Xogħol (abhängige Beschäftigung);

2.

Jaħdem għal rasu (selbstständige Beschäftigung);

3.

Temporanju (befristet);

4.

Residenti fit-tul-KE (langfristig Aufenthaltsberechtigter-EG);

5.

Benestant (wirtschaftlich unabhängig);

6.

Adozzjoni (Adoption);

7.

Raġunijiet ta’ Saħħa (gesundheitliche Gründe);

8.

Reliġjuż (religiöse Gründe);

9.

Skema-Residenza Permanenti (Daueraufenthaltsregelung).

10.

Persuna ezenti – Membru tal-Familja (Familienangehörige maltesischer Staatsbürger mit dem „Status einer freigestellten Person“)

Bis zum 1. Januar 2008 wurde der einwanderungsrechtliche Status dieser Personen durch einen der folgenden Stempel im Reisepass vermerkt:

a)

der Inhaber genießt Freizügigkeit gemäß Abschnitt 44 Artikel 4 Buchstabe a der Verfassung von Malta;

b)

der Inhaber ist freigestellt gemäß Abschnitt 4 Artikel 1 Buchstaben g und h von Kapitel 217 des Gesetzbuchs von Malta.

11.

Studju (Studien)

12.

Protezzjoni Internazzjonal (Internationaler Schutz)

Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von EWR-Bürgern sind, die in Malta ein im Vertrag verankertes Recht ausüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Stempels im Reisepass erteilt. Seit September 2008 erhalten solche Familienangehörige von EWR-Bürgern allerdings eine Aufenthaltserlaubnis mit der Bezeichnung „Residence Card of a family member of a Union citizen“ (Aufenthaltserlaubnis eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers) in Form eines Stempels im Pass des Inhabers.

Vom Außenministerium ausgestellte Diplomatenausweise mit nachstehenden Farbcodes:

1.

roter Streifen — ausgestellt für Mitglieder des diplomatischen Personals diplomatischer Vertretungen sowie ihre Ehepartner und Kinder, die noch ihrem Haushalt angehören

2.

blauer Streifen — ausgestellt für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals in Malta akkreditierter diplomatischer Vertretungen sowie ihre Ehepartner und Kinder, die noch ihrem Haushalt angehören

3.

burgunderroter Streifen — ausgestellt für ständig in Malta arbeitendes ausländisches Personal von Vertretungen internationaler Organisationen sowie dessen Ehepartner und Kinder, die noch ihrem Haushalt angehören

4.

grüner Streifen — ausgestellt für Honorarkonsuln anderer Staaten in Malta

5.

brauner Streifen — ausgestellt für Honorarkonsuln Maltas im Ausland

Die oben aufgeführten Personalausweise, mit Ausnahme von Nr. 5, werden als Beweis für einen vorübergehenden Aufenthalt in Malta akzeptiert.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/22


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen hinsichtlich des Beschlusses 2009/427/EG der Kommission zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion

2009/C 308/10

1.   Hintergrund

Mit der Entscheidung 2009/427/EG (1) der Kommission setzt die Kommission eine Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion, nachstehend „die Gruppe“ genannt, ein.

Der Auftrag der Gruppe besteht darin, die Kommission zu unterstützen hinsichtlich:

a)

Bewertung von Erzeugnissen, Stoffen und Verfahren, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden können, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (2) des Rates;

b)

Verbesserung der bestehenden und Ausarbeitung neuer Produktionsvorschriften;

c)

Herbeiführen eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion.

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion konsultieren.

Die Kommission ruft daher zur Abgabe von Bewerbungen auf, um die Mitglieder der Gruppe zu ernennen und eine Reserveliste zu erstellen.

2.   Merkmale der Gruppe

2.1   Zusammensetzung

Die Gruppe sollte sich aus Wissenschaftlern und anderen Sachverständigen mit Fachkenntnissen im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion zusammensetzen und der Kommission eine unabhängige, hochkompetente und transparente technische Beratung liefern.

Sie soll sich aus dreizehn (13) von der Kommission ernannten Mitgliedern aus einem Kreis von Spezialisten zusammensetzen, die über Fachkompetenz in den in dieser Aufforderung genannten Bereichen verfügen, eine Bewerbung vorgelegt haben und dementsprechend ausgewählt wurden.

Die Kommission wird zudem eine Reserveliste von Bewerberinnen/Bewerbern erstellen, die nicht zu ständigen Mitgliedern ernannt werden konnten, jedoch während des Ausleseverfahrens als geeignet für eine Mitwirkung in der Gruppe erachtet wurden. Für diese Reserveliste werden höchstens 91 Sachverständige ausgewählt.

Auf diese Reserveliste kann zurückgegriffen werden, wenn Mitglieder der Gruppe zu ersetzen sind, oder für die Ernennung der Mitglieder von Untergruppen. In Abstimmung mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung können Untergruppen eingesetzt werden, um auf der Grundlage eines von der Gruppe definierten Mandats Einzelfragen zu prüfen. Diese Gruppen werden nach Erfüllung ihres Mandats unverzüglich aufgelöst.

Die Untergruppen haben bis zu sieben (7) Mitglieder, die entweder Mitglieder der Gruppe sind oder von der Reserveliste gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 2009/427/EG stammen.

2.2   Amtsdauer der Ernennung

Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt drei Jahre und kann verlängert werden, wobei die Mitglieder ihr Amt jedoch nicht länger als drei aufeinander folgende Mandatsperioden ausüben können. Sie verbleiben im Amt bis zu ihrer Ablösung gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses 2009/427/EG oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.

Die Zusammensetzung der Gruppe und der Reserveliste wird alle drei Jahre durch eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen überprüft.

2.3   Unabhängigkeit und Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen werden ad personam berufen und beraten die Kommission unabhängig von Weisungen von außen.

Die ad personam berufenen Mitglieder verpflichten sich alljährlich schriftlich, im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben eine Erklärung ab, in der sie etwaige ihre Objektivität beeinträchtigende Interessen verneinen oder bestätigen. Bei jeder Sitzung geben sie zudem alle spezifischen Interessen an, die als abträglich für ihre Unabhängigkeit hinsichtlich der anstehenden Tagesordnungspunkte betrachtet werden könnten.

Sie beachten zudem die in Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2009/427/EG genannten Bedingungen der Vertraulichkeit.

2.4   Transparenz

Die Namen der ad personam berufenen Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen sowie die auf der Reserveliste stehenden Namen werden auf den Internetseiten der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und im Register der Sachverständigengruppen veröffentlicht.

Die Erfassung, Verwaltung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3).

2.5   Teilnahme an Sitzungen

Bewerberinnen/Bewerber sollten bereit sein, regelmäßig an Sitzungen teilzunehmen, sich aktiv in Diskussionen der Gruppen und der Untergruppen einzubringen, Unterlagen zu prüfen und als „Vorsitzende“ oder „Stellvertretende Vorsitzende“ und/oder „Berichterstatterinnen/Berichterstatter“ auf Ad-hoc-Grundlage zu agieren.

Die Sitzungen der Gruppe und der Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt.

Die den Mitgliedern und Sachverständigen im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß ihren für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet.

Die Tätigkeit auf der Grundlage des Beschlusses 2009/427/EG wird nicht vergütet.

Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von den zuständigen Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Die Arbeitsunterlagen liegen überwiegend in englischer Sprache vor, und die Sitzungen werden im Regelfall auf Englisch gehalten.

Die Bewerberinnen/Bewerber sollten berücksichtigen, dass Sitzungen im Allgemeinen mit Vorarbeiten verbunden sind.

3.   Bewerbungsverfahren

Interessierte müssen ihre Bewerbung der Europäischen Kommission vorlegen.

Eine Bewerbung gilt nur als zulässig, wenn sie die folgenden Unterlagen enthält:

1.

Bewerbungsschreiben (siehe Anlage 1), in dem insbesondere die Beweggründe der Bewerberin/des Bewerbers, dieser Aufforderung Folge zu leisten, dargestellt werden;

2.

Auswahlformular (siehe Anlage 2), in dem Bewerberinnen/Bewerber ihre Berufserfahrung und ihr Fachwissen in Bezug auf die in dieser Aufforderung aufgeführten Kriterien beschreiben;

3.

Formular zur Selbsteinschätzung (siehe Anlage 3);

4.

Datenschutzerklärungen: Register der Sachverständigengruppen, Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, Gruppentätigkeiten und Organisation von Sitzungen (siehe Anlage 4a und b);

5.

Verpflichtungserklärung (siehe Anlage 5);

6.

Erklärung über Interessen und gute Führung (siehe Anlage 6);

7.

Vertraulichkeitserklärung (siehe Anlage 7);

8.

Ein Lebenslauf (CV — Curriculum Vitae), vorzugsweise von nicht mehr als drei Seiten, in dem die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine Berufserfahrung und ihr/sein Fachwissen in vollem Umfang dokumentiert. Der Lebenslauf sollte zudem die unter Kapitel 4 geforderten Informationen enthalten. Die Anforderungen in Abschnitt A. — Zulassungskriterien, Punkte 1, 2, 3 und 6, insbesondere Hochschuldiplome, Berufserfahrung in Jahren, Staatsangehörigkeit und Kenntnisstand der englischen Sprache, wie im Weiteren ausgeführt. Alle Lebensläufe sind unter Verwendung des EU-Formats zu erstellen:

http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/vernav/Europasss+Documents/Europass+CV.csp

9.

Checkliste für Bewerbungen (siehe Anlage 8).

Sämtliche zuvor aufgeführten Unterlagen müssen ordnungsgemäß ausgefüllt, lesbar und unterzeichnet sein. Formulare können auch von der Website der Europäischen Kommission für ökologische Landwirtschaft unter http://www.organic-farming.eu im PDF- und Word-Format heruntergeladen, ausgefüllt und unterzeichnet werden.

Alle geforderten Unterlagen werden bei der Auswahl berücksichtigt.

Jede Bewerbung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union angefertigt sein, die Staatsangehörigkeit der Bewerberin/des Bewerbers eindeutig ausweisen und die erforderlichen Unterlagen enthalten.

Allerdings können Bewerbungen in englischer Sprache das Bewertungsverfahren erleichtern. Wird eine andere Sprache benutzt, ist es von Vorteil, eine Kurzfassung des Lebenslaufs auf Englisch beizufügen.

Weitere Nachweise (z. B. Veröffentlichungen) können zu einem späteren Zeitpunkt angefordert werden.

4.   Die Anforderungen

QUALIFIKATION UND ERFAHRUNG

A.   Zulassungskriterien

1.

Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht, bescheinigt durch ein Diplom über mindestens dreijährige (3) Studiendauer, in mindestens einem der nachfolgenden Fachgebiete von a bis m:

a)

Pflanzenbau, insbesondere Pflanzenschutz

b)

Pflanzenbau, insbesondere Pflanzenernährung

c)

Tierhaltung, insbesondere Tierernährung

d)

Tierhaltung, insbesondere Tiergesundheit

e)

Tierhaltung, insbesondere Tierschutz

f)

Aquakultur

g)

Imkerei

h)

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

i)

Lebensmitteltechnologie/-herstellung

j)

Bodenkunde

k)

Toxikologie

l)

Marktforschung

m)

Ökologie

2.

Ein Gesamtzeitraum von mindestens zehn (10) Jahren (zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung) fachlicher und/oder wissenschaftlicher Berufserfahrung in einem oder vorzugsweise mehreren der unter den Buchstaben a bis m in diesem Kapitel, Abschnitt A. — Zulassungskriterien (Punkt 1), aufgeführten Gebiete seit Erlangung des unter Punkt 1 genannten Diploms.

3.

Die Bewerberinnen/Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates der Europäische Freihandelszone (EFTA) oder eines Beitrittslandes besitzen.

4.

Die Bewerberinnen/Bewerber müssen die in der Bewerbung enthaltene Interessen- und Führungserklärung umfassend, korrekt und vollständig ausfüllen.

5.

Die Bewerberinnen/Bewerber müssen alle in Kapitel 3 Punkte 1 bis 9 (Bewerbungsverfahren) aufgeführten Unterlagen einreichen.

6.

Gute Kenntnisse der englischen Sprache.

B.   Auswahlkriterien

Bei der Prüfung der Bewerbungen wird die Kommission die folgenden Kriterien berücksichtigen:

nachweisliche fachliche und/oder wissenschaftliche Kompetenz und Erfahrung in einem oder vorzugsweise mehreren der unter den Buchstaben a bis m in diesem Kapitel, Abschnitt A. — Zulassungskriterien (Punkt 1), aufgeführten Gebiete im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion;

nachweisliche fachliche und/oder wissenschaftliche Kompetenz in einem oder vorzugsweise mehreren der unter den Buchstaben a bis m in diesem Kapitel, Abschnitt A. — Zulassungskriterien (Punkt 1), aufgeführten Gebiete;

Erfahrung in der Arbeit mit Rechtsvorschriften, Politik und Normen im Bereich ökologischer/biologischer Produktion auf nationaler und/oder internationaler Ebene;

Erfahrung in der Arbeit mit ganzheitlichen Systemen im Bereich Tier-, Pflanzen-, Lebensmittelproduktion, vorzugsweise im Bereich ökologischer/biologischer Produktion;

Fähigkeit, komplexe Informationen und Unterlagen zu analysieren und Entwürfe technischer/wissenschaftlicher Berichte vorzubereiten, vorzugsweise im Bereich ökologischer/biologischer Produktion;

Erfahrung in der Begutachtung technischer/wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen, vorzugsweise im Bereich ökologischer/biologischer Produktion;

breit gestreute Erfahrung hinsichtlich der Tätigkeit in verschiedenen geografischen Regionen und unter unterschiedlichen klimatischen Bedingungen;

Berufserfahrung in einem multidisziplinären Umfeld, vorzugsweise in einem internationalen Kontext, sowie Sprachkenntnisse;

Organisations-/Führungskenntnisse, insbesondere bei Teilnahme an, Vorsitz und Organisation von Arbeitsgruppen, und/oder Erfahrung im Projektmanagement in Bezug auf technische/wissenschaftliche Fragen.

Die Bewerberinnen/Bewerber sollten bereit sein, die Verwaltung und den Austausch von Dokumenten elektronisch auszuführen.

5.   Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren gliedert sich in vier Stufen:

1.

Überprüfung der Zulassungs- und Eignungskriterien;

2.

Bewertung von Bewerbungen in Bezug auf die Auswahlkriterien;

3.

Erstellung einer Liste der geeignetsten Bewerberinnen/Bewerber;

4.

Ernennung der Gruppenmitglieder und Erstellung einer Reserveliste.

Der Prüfungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommissionsdienststellen zusammen, die für Politik und Rechtsvorschriften in verschiedenen Bereichen in Zusammenhang mit den in dieser Aufforderung genannten Tätigkeiten verantwortlich sind.

Nach der Überprüfung der Zulassungs- und Eignungskriterien wird jede Bewerberin/jeder Bewerber von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln in Bezug auf die Auswahlkriterien bewertet.

Der Prüfungsausschuss erstellt eine Liste der geeignetsten Bewerberinnen/Bewerber, die die Kriterien für die Aufnahme in die Gruppe und die Reserveliste erfüllen.

Beim Auswahlverfahren zieht die Kommission zudem Folgendes in Betracht:

die Notwendigkeit einer ausgewogenen Zusammensetzung der Sachverständigengruppe hinsichtlich Repräsentativität, Geschlecht und geografischer Herkunft von Bewerberinnen/Bewerbern;

die Erfahrung und den fachlichen/wissenschaftlichen Hintergrund der Bewerberin/des Bewerbers;

die Unabhängigkeit (potenzielle Interessenskonflikte) der Bewerberin/des Bewerbers;

ein möglichst breites Spektrum an Disziplinen, das die Gruppenmitglieder gemeinsam abdecken sollten.

Insgesamt werden die Mitglieder der Gruppe und der Reserveliste die in dieser Aufforderung in Kapitel 4, Abschnitt A. — Zulassungskriterien (Punkt 1), Buchstaben a bis m, genannten Gebiete vertreten. Für jedes der dreizehn (13) Fachgebiete wird eine Höchstzahl von acht (8) Bewerberinnen/Bewerbern ausgewählt.

6.   Ernennung von Mitgliedern

Die Kommission ernennt die Gruppenmitglieder und erstellt die Reserveliste nach Abschluss des Auswahlverfahrens anhand der Liste von Bewerberinnen/Bewerbern, die ihre Verfügbarkeit hinsichtlich der Mitarbeit in der Gruppe oder der Aufnahme in die Reserveliste bestätigt haben.

7.   Einreichung von Bewerbungen und Annahmefrist

Die Bewerbungen müssen spätestens Freitag, den 12. Februar 2010 um 16.00 Uhr Brüsseler Zeit per Einschreiben (Datum des Poststempels) bei der folgenden Adresse eingehen: Europäische Kommission, GD AGRI Referat H3 — Ökologische Landwirtschaft, Rue de la Loi 130, 3/224, 1049 Brüssel, BELGIEN.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nach diesem Datum eingegangene Bewerbungen nicht zu berücksichtigen.

Bewerbungen per E-Mail oder persönlich überreichte Bewerbungen können nicht akzeptiert werden.

Die Umschläge müssen wie folgt beschriftet sein:

Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich ökologischer/biologischer Produktion — Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen

Alle Kandidaten, die sich im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen bewerben, werden über den Ausgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die funktionale Mailbox:

agri-exp-gr-organic@ec.europa.eu

Anmerkung: Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen der englischen Fassung und anderen Sprachfassungen dieser Veröffentlichung ist die englische Sprachfassung maßgebend.


(1)  ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 29.

(2)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/42


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/30/09

Kooperationsprogramm EU-Kanada in den Bereichen Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2010

Transatlantische Austauschpartnerschaften

Transatlantische Partnerschaften für Studiengänge

2009/C 308/11

1.   ZIELE UND BESCHREIBUNG

Die allgemeinen Ziele des Programms und der vorliegenden Aufforderung bestehen in der Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union und Kanadas einschließlich der Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen und in der Verbesserung der Qualität der Humanressourcen in der Europäischen Union und in Kanada.

2.   FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER

Finanzhilfeanträge im Rahmen dieser Aufforderung können von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen eingereicht werden. Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

Jedes Projekt muss eine federführende Einrichtung in der EU sowie eine federführende Einrichtung in Kanada benennen; diese sind für das Einreichen des gemeinsamen Vorschlags sowie für das Projektmanagement zuständig. Diese federführenden Einrichtungen müssen Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtungen sein.

Dem Konsortium müssen insgesamt mindestens vier Einrichtungen angehören, d. h. zwei aus der EU und zwei aus Kanada. Diese Einrichtungen können je nach Projekt entweder Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtungen (wie oben definiert) oder eine Mischung aus beiden Einrichtungstypen sein.

Ferner müssen die Einrichtungen aus zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und zwei verschiedenen kanadischen Provinzen/Territorien stammen.

3.   FÖRDERFÄHIGE MASSNAHMEN

Diese Aufforderung umfasst zwei Arten von Maßnahmen: transatlantische Austauschpartnerschaften und transatlantische Partnerschaften für Studiengänge.

Im Falle der Projekte zu transatlantischen Austauschpartnerschaften (TEP, Transatlantic Exchange Partnerships) werden Konsortien von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen aus der EU und Kanada gefördert, um gemeinsame Studien- und Ausbildungsgänge durchzuführen und die Mobilität von Studierenden und Dozenten zu verwirklichen. Die Unterstützung umfasst Verwaltungszuschüsse sowie Zuschüsse für Studierende und für das Hochschul- und Verwaltungspersonal. Die maximale Laufzeit von TEP-Projekten darf 36 Monate nicht überschreiten.

Ausführliche Beschreibungen dieser Maßnahmen sind in Abschnitt 5 des Programmleitfadens enthalten.

Projekte zu transatlantischen Partnerschaften für Studiengänge (TDP, Transatlantic Degree Partnerships) werden gefördert, um Doppel- oder gemeinsame Programme für Studiengänge zu entwickeln und zu verwirklichen. Die Unterstützung umfasst Zuschüsse für die Entwicklung und die Verwaltung sowie Zuschüsse für Studierende und für das Hochschul- und Verwaltungspersonal. Die maximale Laufzeit von TDP-Projekten darf 48 Monate nicht überschreiten.

Ausführliche Beschreibungen dieser Maßnahmen sind in Abschnitt 6 des Programmleitfadens enthalten.

Die Tätigkeiten sollten zwischen dem 1. September 2010 und dem 31. Dezember 2010 beginnen und spätestens am 31. Dezember 2014 enden.

4.   VERGABEKRITERIEN

Bei der Beurteilung der Gesamtqualität der Vorschläge werden die beiden folgenden Kriterien angewendet:

4.1   Relevanz des Projekts

Das Kriterium der Relevanz des Projekts macht 30 % der Gesamtpunktzahl für die Qualität aus.

4.2   Die Qualität der Projektkonzeption und seine Managementregelungen

Das Qualitätskriterium macht 70 % der Punktzahl für die Gesamtqualität aus. Die einzelnen Vergabekriterien lassen sich wie folgt in drei Gruppen unterteilen: Projektinnovation und -methodik (25 %), Projektkonsortium (25 %) und Mobilität (20 %).

Einzelheiten zu den Vergabekriterien sind in Abschnitt 7 des Programmleitfadens enthalten.

Bei der endgültigen Auswahl wird insgesamt darauf geachtet, dass ein breit gefächertes Spektrum an Einrichtungen, Themengebieten und geografischen Gebieten innerhalb der EU und Kanadas gefördert werden.

5.   MITTELAUSSTATTUNG

Die für die Kofinanzierung von Projekten verfügbaren Gemeinschaftsmittel werden auf 1,974 Mio. EUR veranschlagt. 2010 werden voraussichtlich etwa drei Projekte für transatlantische Partnerschaften für Studiengänge (TDP) und fünf Projekte für transatlantische Austauschpartnerschaften (TEP) gefördert. Es wird davon ausgegangen, dass zwei der fünf TEP-Projekte für den Bereich Berufsbildung ausgewählt werden, sofern deren Qualität für ausreichend erachtet wird. Die Gemeinschaftsförderung wird für ein vierjähriges TDP-Projekt höchstens 428 000 Euro und für ein dreijähriges TEP-Projekt höchstens 138 000 EUR betragen.

6.   EINREICHUNGSFRIST

Anträge sind sowohl an die EU als auch an Kanada zu richten. Die Anträge im Namen der federführenden Einrichtung in der EU sind bis spätestens 24. März 2010 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zu senden. Anträge mit einem Poststempel nach diesem Datum werden nicht berücksichtigt.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

EU-KANADA — Aufforderung 2010

Avenue du Bourget 1 — BOUR 02/17

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Anträge im Namen der federführenden Einrichtung in der EU sind auf dem vorgeschriebenen, ordnungsgemäß ausgefüllten, datierten und vom bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Einrichtung unterzeichneten Formular einzureichen.

Der kanadische Antragsteller muss den Antrag an folgende Anschrift in Kanada senden:

Canada-EU Programme for Cooperation in Higher Education, Training and Youth

International Academic Mobility

Learning Branch

Human Resources and Skills Development Canada

200 Montcalm Street, Tower 2, Ground Floor

Gatineau, Québec

K1A OJ9

CANADA

7   WEITERE INFORMATIONEN

Den Programmleitfaden und die Antragsformulare finden Sie auf der folgenden Website: http://eacea.ec.europa.eu/extcoop/canada/index_en.htm Die Anträge müssen sämtliche Anhänge und geforderten Angaben enthalten und mittels des bereitgestellten Antragsformulars eingereicht werden.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/44


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und die teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

2009/C 308/12

Mit dem Urteil vom 1. Oktober 2009 in der Rechtssache C-141/08 P hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuGeI) vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache T-206/07 Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat aufgehoben. Damit wurde die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1) (nachstehend „Verordnung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls“ oder „angefochtene Verordnung“ genannt) für nichtig erklärt, soweit sie die Einfuhren der von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd. (nachstehend „Foshan“ oder „das betroffene Unternehmen“ genannt) hergestellten Bügelbretter und -tische in die Europäische Gemeinschaft betrifft.

Aufgrund des Urteils vom 1. Oktober 2009 unterliegen die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd. hergestellten und in die Gemeinschaft eingeführten Bügelbretter und -tische nicht mehr den Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007.

1.   Information für die Zollbehörden

Daher sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die von dem vorgenannten Unternehmen unter dem TARIC-Zusatzcode A785 hergestellten und in die Europäische Union eingeführten Bügelbretter und -tische, die derzeit unter die KN-Codes ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 (TARIC-Codes 3924909010, 4421909810, 7323939010, 7323999110, 7323999910, 8516797010 und 8516900051) fallen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Zudem unterliegen die von Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd. hergestellten und in die Europäische Union eingeführten Bügelbretter und -tische nicht mehr den Antidumpingmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 452/2007.

2.   Teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens

Der EuGH hob mit seinem Urteil vom 1. Oktober 2009 das Urteil des EuGeI vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache T-206/07 insoweit auf, als das Gericht entschieden hatte, dass die Verteidigungsrechte von Foshan durch den Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) nicht beeinträchtigt worden seien.

Von den Gerichten (3) wird anerkannt, dass die Nichtigerklärung einer Handlung in einem mehrphasigen Verfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur notwendigen Folge hat. Das Antidumpingverfahren ist ein Beispiel für ein solches mehrphasiges Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der Verordnung zur Einführung der endgültigen Antidumpingzölle nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union sind die Organe der Europäischen Union jedoch verpflichtet, dem Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2009 nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Gerichtsurteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung führten, und die unangefochtenen Punkte, die durch das Urteil nicht berührt waren, unverändert zu lassen (4). Alle anderen Feststellungen in der angefochtenen Verordnung, die nicht fristgerecht angefochten und daher von den Gerichten nicht berücksichtigt wurden und die mithin nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, bleiben weiterhin gültig.

Die Kommission hat daher beschlossen, das auf der Grundlage der Grundverordnung eingeleitete Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China wiederaufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt sich auf die Umsetzung des vorgenannten Urteils, soweit es Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd betrifft.

3.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens gerechtfertigt ist, und nimmt daher das gemäß Artikel 5 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung (5) eingeleitete Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderen in der Volksrepublik China teilweise wieder auf.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt sich auf die Umsetzung des vorgenannten Urteils, soweit es Foshan Shunde Yongjian Housewares and Hardware Co. Ltd betrifft.

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Informationen und Nachweise darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

4.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung sachdienlicher Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur teilweise mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) verarbeitet.

8.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  Rs. T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(4)  Rs. C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(5)  ABl. C 29 vom 4.2.2006, S. 2.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/47


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2009/C 308/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MÂCONNAIS“

EG Nr.: FR-PDO-0005-0553-28.08.2006

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Mâconnais“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3 —

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die Käsesorte „Mâconnais“ wird aus roher Ziegenvollmilch hergestellt.

Die Milch wird unter geringem Labzusatz dickgelegt. Der Käse hat die Form eines stumpfen Kegels. Der feine, cremefarbene Teig ist homogen, cremig, fest, glatt und schmelzig. Seine Rinde ist überwiegend von Geotrichum candidum (weißer Milchschimmel) überzogen. Während der Reifung können sich Blauschimmelflecken bilden.

Nach der Mindestreifezeit beträgt das Gewicht eines „Mâconnais“ zwischen 50 Gramm und 65 Gramm (mindestens 30 Gramm bei längerer Reifung).

Nach abgeschlossener Trocknung enthalten 100 Gramm „Mâconnais“ mindestens 45 Gramm Trockenmasse und 45 Gramm Fett.

3.3   Rohstoffe:

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Ziegen werden mit Grünfutter ernährt, das ausschließlich aus dem unter Ziffer 4 des vorliegenden Dokuments bezeichneten geografischen Gebiet stammt.

Das Futter besteht aus Gras (geweidet oder verfüttert) oder Heu von Dauer- und/oder Wechselwiesen. Monokulturen auf Wechselwiesen sind mit Ausnahme von Luzerne verboten.

Während der Zeit des Weidegangs oder der Grünfütterung macht geweidetes und/oder verfüttertes frisches Gras mindestens ein Drittel der täglichen Futtermenge pro Ziege aus; dabei darf die Zufütterung an Heu höchstens 1,2 kg Rohmaterial und an Ergänzungsfutter maximal 1 kg Rohmaterial betragen.

Fermentiertes Futter ist für die Ziegen nicht zugelassen.

Ergänzungsfuttermittel sind die auf einer Positivliste aufgeführten Rohstoffe, die beigemengt werden können. Pro Ziege und Jahr darf die Menge der Ergänzungsfuttermittel höchstens 350 kg Rohmaterial betragen.

Als Ziegenfutter zugelassen sind ausschließlich Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel aus nicht genveränderten Produkten. Auf allen Flächen eines Erzeugerbetriebs von Milch, aus der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mâconnais“ hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Das Verbot gilt für jede Pflanzenart des Betriebs, die als Ziegenfutter Verwendung finden könnte, und für jede Kultur, von der eine Kontamination des Futters ausgehen kann.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Unabhängig von den für jeden Käse geltenden Kennzeichnungsvorschriften wird jeder „Mâconnais“, der in Verkehr gebracht wird, mit einem Etikett versehen. Auf dem für alle Hersteller gleich gestalteten Abschnitt des Etiketts stehen der Name „Mâconnais“ sowie die Bezeichnung „Appellation d’Origine Contrôlée“ oder „AOC“; der zweite, individuell gestaltete Abschnitt ist den Daten des jeweiligen Herstellers vorbehalten. Der Name „Mâconnais“ wird in einer Größe von mindestens zwei Dritteln der größten Schrift auf dem Etikett angegeben.

Käse, der im Direktvertrieb vom Hersteller oder durch eine von ihm beauftragte Person auf dem Hof oder einem Markt angeboten wird, muss nicht mit Einzeletiketten versehen sein; in dem Fall sind die Angaben aber auf einem Verkaufsschild zu vermerken.

Die Gestaltung von Schild und Etiketten wird von dem für ihre Ausgabe zuständigen Verband festgelegt.

Der Name „Mâconnais“ und die Bezeichnung „Appellation d’Origine Contrôlée“ oder „AOC“ müssen auf Rechnungen und Geschäftsunterlagen angegeben sein.

4.   Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets:

Die Milcherzeugung, die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem geografischen Gebiet, das von den nachstehend aufgeführten Gemeinden gebildet wird:

 

Departement Rhône (69)

Cenves

 

Departement Saône-et-Loire (71)

Ameugny, Azé, Berzé-la-Ville, Berzé-le-Châtel, Bissy-la-Mâconnaise, Bissy-sous-Uxelles, Blanot, Bourgvilain, Boyer, Brandon, Bray, Bresse-sur-Grosne, Burgy, Bussières, Chaintré, Champagny-sous-Uxelles, Chânes, Chapaize, La Chapelle-sous-Brancion, Charbonnières, Chardonnay, Charnay-lès-Mâcon, Chasselas, Château, Chevagny-lès-Chevrières, Chissey-lès-Mâcon, Clermain, Clessé, Cluny, Cormatin, Cortambert, Cortevaix, Crêches-sur-Saône, Cruzille, Davayé, Donzy-le-National, Donzy-le-Pertuis, Etrigny, Farges-lès-Mâcon, Flagy, Fleurville, Fuissé, Grevilly, Hurigny, Igé, Jalogny, Jugy, Lacrost, Laives, Laizé, Leynes, Lournand, Lugny, Mâcon, Malay, Mancey, Martailly-lès-Brancion, Massilly, Massy, Mazille, Milly-Lamartine, Montagny-sur-Grosne, Montbellet, Montceaux-Ragny, Nanton, Ozenay, Péronne, Pierreclos, Plottes, Préty, Prissé, La Roche-Vineuse, Royer, Saint-Albain, Saint-Gengoux-de-Scissé, Saint-Martin-Belle-Roche, Saint-Maurice-de-Satonnay, Saint-Point, Saint-Vérand, Saint-Vincent-des-Près, Sainte-Cécile, La Salle, Salornay-sur-Guye, Sennecey-le-Grand, Senozan, Serrières, Sologny, Solutré-Pouilly, Taizé, Tournus, Tramayes, Uchizy, Varennes-lès-Mâcon, Vergisson, Vers, Verzé, Le Villars, La Vineuse, Vinzelles, Viré, Vitry-lès-Cluny.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Natürliche Faktoren

Das geografische Gebiet, in dem die Käsesorte „Mâconnais“ hergestellt wird, erstreckt sich über eine Reihe von Hügelketten aus Kalkstein mit einer Höhe zwischen 200 Metern und 600 Metern. Es ist geprägt von:

kalkhaltigen Böden,

kontrastreichem, vorwiegend kontinentalem Klima, ist aber auch starken ozeanischen oder mediterranen Einflüssen ausgesetzt.

Die Region des Mâconnais ist von Gemischtkultur, von Weinbau und Viehzucht geprägt, die sich auf den verschiedenen Höhenstufen an den Hügelketten entlang ziehen:

die mergelhaltigen, undurchlässig feuchten Täler sind Wiesen und Weiden vorbehalten,

am Fuß der Hänge auf den fruchtbareren Böden wird Getreide angebaut,

die steinigeren Hänge eignen sich besonders gut für den Weinbau,

in Höhen über 400 Metern oder bei vorwiegend nördlicher Ausrichtung gehen die Weinberge in Trockenwiesen über, gefolgt von mehr oder weniger dichten Wäldern.

In diesem überwiegend vom Weinbau geprägten Agrargebiet findet die Ziegenhaltung ihre Nische auf den feuchteren Wiesen im Tal und den Trockenwiesen an den Hängen. Einfriedungshecken und Gehölze bieten den Ziegen zusätzliches Futter.

Menschliche Faktoren

Schon sehr früh bot sich die Ziegenhaltung als Ergänzung zum Weinbau an. Diese Tätigkeit, die allgemein den Frauen vorbehalten war, sicherte den Familien eine Einnahmequelle und ein Grundnahrungsmittel.

Im 19. Jahrhundert wurde wiederholt versucht, die Ziegen im Mâconnais auszumerzen, weil die Tiere die Triebe und Blätter junger Bäume und Hecken abfraßen und damit der ländlichen Wirtschaft Schaden zufügten, doch die Krisen im Weinbau haben den Ziegenbestand immer wieder zu- und abnehmen lassen.

Traditionell durchläuft der Käse eher einen Trocknungs- als einen wirklichen Reifungsprozess. Er wird in der sogenannten „Chazère“ gelagert, einer Art Käsekäfig, der im Freien unter dem Vorbau der Häuser hängt, um Nagetiere und Insekten fernzuhalten. Der kleine Käse eignet sich gut für den täglichen Imbiss im Weinberg, und er passt hervorragend zu den Weißweinen des Mâconnais.

Über die Handelswege für den Wein wurde auch der Käse aus dem Mâconnais weit über die Grenzen des Gebietes hinaus bekannt. Bereits 1885 wurde „The Mâconnais“ in einem englischen Werk über Milchprodukte erwähnt. Seit 1950 hat seine Bekanntheit stetig zugenommen.

Im 20. Jahrhundert hat sich die Ziegenhaltung vielfach zu einem eigenen Betriebszweig entwickelt. Mit wachsender Rentabilität haben sich auch die Ziegenbestände vergrößert. Diese Tendenz setzt sich bis heute fort. Dabei ist es im Wesentlichen bei der bäuerlichen Produktion geblieben.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der „Mâconnais“ ist ein kleiner Käse aus Ziegenrohmilch, die unter geringem Labzusatz dickgelegt wird. Der Käse zeichnet sich aus durch:

seine charakteristische Form eines stumpfen Kegels,

die geringe Größe und sein Gewicht, das nach zehntägiger Reifung zwischen 50 Gramm und 65 Gramm beträgt,

seinen feinen, weißen Teig, der homogen, cremig, fest, glatt und wohlschmeckend ist,

seine Rinde, deren Farbe von beige/elfenbeinfarben bei jungem Käse mit zunehmender Reife ins Bläuliche übergeht; sie ist überwiegend von Geotrichum candidum (Milchschimmel) überzogen. Während der Reifung können sich Blauschimmelflecken bilden.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Die wesentliche Besonderheit der Käsesorte „Mâconnais“ ist seine charakteristische Form: er sieht aus wie ein stumpfer Kegel, ähnlich dem Spund eines Fasses. Diese leicht auszumachende Besonderheit kommt dadurch zustande, dass eine charakteristische Käseform verwendet wird und der Käse bei der Herstellung nicht gewendet wird. Diese spezielle Form hängt eng mit dem Weinbau zusammen: traditionell waren die Winzerfrauen für die Herstellung des „Mâconnais“ zuständig. Da sie auch im Weinberg arbeiteten, hatten sie jedoch wenig Zeit für die Käseherstellung; sie konnten die Käseformen nicht immer wieder auffüllen oder die Käse regelmäßig wenden.

Dass der Käse so klein ist, hat wohl mehrere Gründe:

in erster Linie die Verzehrsgewohnheiten. Der „Mâconnais“ ist ein Käse, der traditionell frisch oder trocken gegessen wird. Dass er so klein ist, hat sich als besonders praktisch erwiesen. Er hat etwa Portionsgröße und ist zudem leicht zu transportieren. So wurde er frisch mit etwas Sahne in einer kleinen Schale gegessen, oder aber schon etwas trockener wurde er für den täglichen Imbiss im Weinberg mitgenommen;

dass in den Winzerbetrieben im Mâconnais nur wenig Milch zur Verfügung stand, weil es nur wenige Tiere und magere Wiesen gab, hat die Herstellung kleiner Käse begünstigt. Außerdem war dies wirtschaftlich rentabler.

Die organoleptischen Besonderheiten des Produkts werden von mehreren Faktoren bestimmt, nämlich:

der Milch, die vorwiegend auf der Grundlage von Wiesen auf kalkreichen Böden erzeugt wird,

der Verarbeitung dieser Milch: die vollfette Milch wird roh verarbeitet, was eine Beimpfung mit Milchsäurebakterien aus Molke begünstigt,

der Entwicklung des Bruchs, die unmittelbar von der Größe des Käses beeinflusst wird,

dem unregelmäßigen Salzen: da der Käse nicht gewendet wird, kann er nur auf einer Seite gesalzen werden,

und schließlich der Reifung, die unmittelbar von der Größe des Käses und dem kontrastreichen Klima in der Region des Mâconnais beeinflusst wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCMaconnais.pdf


18.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/51


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2009/C 308/14

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PEMENTO DE HERBÓN“

EG Nr.: ES-PDO-0005-0509-15.11.2005

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad Agroalimentaria y Agricultura Ecológica — Dirección General de Industrias y Mercados Agroalimentarios — Secretaría General de Medio Rural del Ministerio de Medio Ambiente, y Medio Rural y Marino de España

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, 1

28071 Madrid

ESPAÑA

Tel.

+34 913475394

Fax

+34 913475410

E-Mail:

sgcaae@mapya.es

2.   Vereinigung:

Name:

S.A.T. PIMERBÓN und andere.

Anschrift:

Herbón s/n- Padrón (A Coruña)

Tel.

+34 981810803

Fax

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Pemento de Herbón“

4.2   Beschreibung:

Die Paprika mit der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Pemento de Herbón“ sind Früchte der Art Capsicum annuum L., die von den lokalen Ökotypen der Sorte „Padrón“ stammen, sofern sie von Parzellen herrühren, die im entsprechenden von der Prüfstelle verwalteten Verzeichnis eingetragen sind. Die Frucht wird in frühreifem Zustand (Handelsgröße) für den Vertrieb als frisches Lebensmittel geerntet und weist die folgenden Merkmale auf:

Physische und organoleptische Merkmale

Form: Kurze Frucht (Typus C4 gemäß der Pochard-Klassifikation), länglich mit drei oder vier Vertiefungen an der Spitze;

Gewicht: ca. 3,5 g bis 4,5 g pro Stück;

Länge der Frucht: ca. 3,5 g bis 5,5 cm;

Maximaler Durchmesser (Dicke): 1,5 g bis 2 cm;

Spitze: eingesenkt;

Stiellänge: 3,5 g bis 6 cm;

Haut: glatt und glänzend, grün, leicht hell;

Dicke der Zwischenwand bzw. des Fruchtfleisches: geringe Dicke von ca. 1,5 mm;

Längsschnitt: trapezoidförmig;

Verhältnis zwischen Frucht- und Samengewicht: 3,2 (Mittelwert);

Verkostung: mäßig intensives Aroma, im Geschmack süß, möglicherweise leicht scharf.

Eines der herausragendsten organoleptischen Merkmale des „Pemento de Herbón“ bezieht sich darauf, dass nicht alle Früchte einen scharfen Geschmack aufweisen, sondern dieser nur gelegentlich auftritt („uns pican e outros non“/„manche sind scharf und manche nicht“, der bekannten volkstümlichen Redensart zu diesem Produkt zufolge), und dass es sich um eine leichte Schärfe handelt, da sich die Erzeuger bei der Produktauswahl bemühen, die Pflanzen und Früchte mit schärferem Geschmack auszusortieren. Die Art, in der dies ausgehend von einer ursprünglich scharfen Variante erreicht wurde, ist möglicherweise der wichtigste Beweis für den Zusammenhang mit dem „Know-how“ der Erzeuger dieser Gegend, wie in Absatz 4.6 zum Zusammenhang ausgeführt wird.

Chemische Merkmale (Mittelwerte)

In g/100 g Frischgewicht: Wasser (91), Glukose (0,85), Fruktose (0,75), Saccharose (nicht nachweisbar), Stärke (0,81), Ballaststoffe (2,2), Pektine (0,73).

In mg/100 g Frischgewicht: Zitronensäure (28), Fumarsäure (1,1), Äpfelsäure (208), Oxalsäure (140), Vitamin C (24), Chlorophyll a (7,9), Chlorophyll b (3,4), Lutein (1,6), β-Carotine (0,92).

4.3   Geografisches Gebiet:

Das Anbaugebiet der durch die g.U. geschützten Paprika „Pemento de Herbón“ ist mit dem Gebiet der Aufbereitung und Verpackung identisch und besteht aus folgenden Gemeinden: Padrón, Dodro und Rois, im Bezirk O Sar, südlich der Provinz A Coruña, und Pontecesures und Valga, im Bezirk Caldas, nördlich der Provinz Pontevedra.

Dieser Bereich des atlantischen Einzugsgebiets Galiciens wird durch mehrere tiefer liegende Täler gebildet, die von den Flüssen Ulla und Sar umschlossen und durch verschiedene Gebirge und die Halbinsel Barbanza geschützt sind, die das Gebiet abschotten und für Boden und Klimaverhältnisse sorgen, die für diesen Anbau sehr gut geeignet sind. Der Beschreibung von Abel Bouhier (La Galice. Essai geographique d’analyse et d’interpretation d’un vieux complèxe agraire. La Roche-Sur-Yvon, 1979, Vol. I) zufolge handelt es sich um ein kleines Openfield des atlantischen Typs, bei dem auf einer ursprünglichen Struktur aus Terrassen und Feldern (Äckern) bereits 1960 das System der obligatorischen Fruchtfolge weitgehend zugunsten eines spezialisierten Anbausystems verschwunden war. Beim Namen der Bezeichnung, „Herbón“, handelt es sich um die Ortsbezeichnung der Gemeinde (für Galicien typische kommunale Unterteilung) der Kommunalverwaltung Padrón, in deren Gebiet sich das Kloster San Antonio de Herbón befindet, das mit der Einführung dieser aus Amerika stammenden Paprika verbunden ist.

4.4   Ursprungsnachweis:

Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses ist durch seine Identifizierung in jedem einzelnen Erzeugungs- und Vermarktungsschritt gewährleistet.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Spezifikation verwaltet die Prüfstelle zwei Verzeichnisse, die ständig aktualisiert werden: eines der Erzeuger und Anbauflächen und eines der Lager und Verpackungseinrichtungen.

Lediglich diejenigen Paprika, die entsprechend den Anforderungen der Spezifikation und den sonstigen ergänzenden Vorschriften in den Anbaugebieten und von den Erzeugern, die im entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind, angebaut werden, können durch die g.U. „Pemento de Herbón“ geschützt werden. Gleichermaßen können nur die Paprika den Schutz der g.U. „Pemento de Herbón“ erhalten, die in den im entsprechenden Verzeichnis eingetragenen Einrichtungen verarbeitet und abgepackt werden.

Außerdem sind die eingetragenen Erzeuger verpflichtet, die tatsächlich erzeugte und vermarktete Menge des durch die g.U. geschützten Pemento de Herbón durch Eintragung in zu diesem Zweck geführten Verzeichnissen zu melden. Die Übereinstimmung zwischen den von den Verpackungsbetrieben vermarkteten und den von den sie beliefernden Landwirten erzeugten Mengen sowie die Übereinstimmung dieser Mengen mit den landwirtschaftlichen Erträgen der eingetragenen Anbauflächen muss von der Kontrollstelle bestätigt werden.

Alle natürlichen oder juristischen Personen, die Inhaber von in das Verzeichnis eingetragenen Einrichtungen sind, die Anbaugebiete, die Lager, die Verpackungseinrichtungen und die Erzeugnisse unterliegen den Inspektionen und Überprüfungen durch die Prüfstelle zu dem Zweck, sicherzustellen, dass die geschützten Erzeugnisse die Anforderungen der Spezifikation und der ergänzenden Vorschriften erfüllen. Die Kontrollen bestehen in einer Inspektion der Anbauflächen, Lager und Verpackungseinrichtungen, Überprüfung der Unterlagen und Kontrolle der Einhaltung der in Absatz 4.2 dieses Antrags beschriebenen physischen Parameter (Gewicht und Länge der Frucht, Dicke des Fruchtfleisches …). Dabei wird geprüft, ob die geernteten Paprikaschoten ganz, gesund, sauber und unbeschädigt sind. Außerdem kann eine Multimethoden-Rückstandsanalyse durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die festgestellten Pflanzenschutzmittelwerte unter den für die Kultur gesetzlich vorgeschriebenen Rückstandshöchstmengen liegen.

Die gesamte Produktion wird in Verpackungen mit nummerierten Etiketten vertrieben, auf denen die g.U. angegeben ist.

Die Verpackung der Paprika muss im geografischen Gebiet der g.U. stattfinden, was entscheidend zum Schutz der besonderen Eigenschaften und der Qualität der Herbón-Paprika beiträgt. Dies liegt daran, dass die Paprika der g.U. Pemento de Herbón eine dünne, sehr austrocknungsempfindliche Wand aufweist, weshalb Verpackung und Vermarktung kurz nach der Ernte erforderlich sind. Üblicherweise werden die Verpackung und der nachfolgende Verkauf vor Ablauf von 24 Stunden und selten nach mehr als 48 Stunden nach der Ernte durchgeführt. Die Beseitigung unnötiger Transporte und Wartezeiten ist für die Garantie der Produktqualität wesentlich.

Außerdem handelt es sich um ein empfindliches Erzeugnis, das mit maximaler Sorgfalt behandelt und verpackt werden muss. Die Verpackung erfolgt in Tüten mit geringem Gewicht (400 g), um eine Beeinträchtigung des Erzeugnisses und eine Veränderung seiner organoleptischen Merkmale zu vermeiden.

Ein weiterer Grund für die Verpackung am Ursprungsort ist die Praxis der Auslese nach der Ernte: Die Erzeuger sortieren während des Verpackungsvorgangs diejenigen Paprika aus, die entsprechend ihrer Erfahrung und ihrem traditionellen Wissen nicht unter der Ursprungsbezeichnung vertrieben werden dürfen, insbesondere diejenigen, die übermäßig scharf sein könnten. Diese erkennen sie an Farbe (weniger intensiv), Haptik (mit straffer Haut und druckempfindlich) und Form (stärker gekrümmt als normal). Diese für die Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses wesentliche Praxis kann nur durchgeführt werden, wenn die Verpackung im Anbaugebiet erfolgt.

4.5   Herstellungsverfahren:

Unter den wesentlichen Vorgaben für die Behandlung der Herbón-Paprika, die den Erhalt eines eigenständigen Produkts ermöglichen, sticht insbesondere die von den Landwirten der Gegend durchgeführte sorgfältige Auslese sowohl bei der Samengewinnung für die Vermehrung als auch insbesondere bei der Einzelauswahl der Paprika für den Erhalt eines Erzeugnisses mit für den Vertrieb optimaler Qualität hervor.

Im Folgenden wird das Herstellungsverfahren für das Erzeugnis beschrieben:

Pflanzenvermehrung und Auspflanzung

In jeder Saison wählen die Landwirte der Gegend entsprechend ihrer Erfahrung und bewährten Methoden einzeln die Pflanzen aus, die in der nächsten Saison für die Samenproduktion bestimmt sein sollen. So wird zunächst eine Sichtprüfung vorgenommen, bei der verschiedene Kriterien für die Auswahl der besten Pflanzen berücksichtigt werden (gesund und gut strukturiert, mit Früchten mit 3 Vertiefungen ohne Missbildungen oder Flecken). Anschließend wird in situ eine Rohverkostung der Paprika der zunächst ausgewählten Pflanzen durchgeführt, um die Intensität der Schärfe (Capsicingehalt) festzustellen und den gewünschten milden Geschmack zu erhalten, wobei einige leicht scharfe Exemplare akzeptiert werden, da dies eine sehr hervorstechende organoleptische Eigenschaft der Herbón-Paprika ist, im Gegensatz zum Erzeugnis anderer Gegenden, bei dem der Capsicinanteil sehr viel höher und im Erzeugnis allgemeiner verbreitet ist.

Wenn die ausgewählten Früchte reif sind (rote Farbe), werden sie geerntet und in Wasser eingeweicht, wodurch sich die Samen vom Plazentargewebe lösen. Die erhaltenen Samen werden schnell getrocknet, um eine Beeinträchtigung ihrer Keimfähigkeit zu vermeiden. Die Samen oder Sämlinge stammen von im Verzeichnis der Erzeuger und Anbauflächen eingetragenen Landwirten. Die Vorbereitung des Saatfeldes und die Aussaat beginnen im Oktober und werden im November, Dezember und Januar fortgesetzt.

Der Anbau kann sowohl im Freiland als auch unter Abdeckung erfolgen. Beim Anbau unter Abdeckung werden keine Beheizung oder künstliches Licht eingesetzt, da diese Einrichtungen ausschließlich dazu dienen, den Anbau vor möglichem Frost zu schützen und die Erzeugung vorzuziehen und zum Herbstanfang um einige Wochen zu verlängern, ohne dass dies eine merkliche Änderung der natürlichen Anbaubedingungen bedeuten würde. Die Auspflanzung unter Abdeckung erfolgt stets direkt auf dem Boden im Februar und März; die Ernte der Früchte beginnt im Mai. Beim Freilandanbau erfolgt die Auspflanzung im April oder Mai; die Ernte beginnt im Juni oder Juli. Die Dichte beträgt bei Auspflanzung unter Abdeckung 2-4 Pflanzen pro Quadratmeter. Es ist übliche Praxis, die Pflanzen mit Bastfäden in unterschiedlicher Höhe zu stützen. Beim Freilandanbau beträgt die Dichte 3-5 Pflanzen pro Quadratmeter.

Erzeugungsbeschränkungen

Unter den Schutz der g.U. „Pemento de Herbón“ fallen sowohl im Freiland als auch unter Abdeckung kultivierte Paprika. Der erlaubte Höchstertrag liegt bei 3,5 kg/m2 im Freiland und bei 6 kg/m2 unter Abdeckung.

Anbauarbeiten

Beim Anbau der Herbón-Paprika ist die Bewässerung doppelt wichtig. Zunächst beeinflusst sie die physiologische Entwicklung des Anbaus selbst. Sie muss „am Fuß“ der Pflanzen erfolgen, da sonst die Blüten bzw. die Früchte Schaden nehmen können. Außerdem ist sie zur Vermeidung von Trockenstresssituationen wesentlich, da hohe Temperaturen (über 30 °C) zusammen mit geringer Umgebungs- und Bodenfeuchte einen deutlichen Anstieg der Capscinwerte in der Frucht bewirken. Die Düngung sollte so ausgelegt sein, dass das Gleichgewicht und der Gehalt der Nährstoffe im Boden und in der Pflanze aufrechterhalten werden, wobei der Verbrauch durch den Anbau, den Nährstatus der Pflanze, das Fruchtbarkeitsniveau des Bodens und die Zuführung über andere Wege (Wasser, organisches Material usw.) berücksichtigt werden müssen.

Die Schädlings- bzw. Krankheitsbekämpfung ist auf die Anwendung geeigneter Anbaumethoden ausgerichtet, wie z. B. Samendesinfektion oder Saatfeldbehandlung. Sofern der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erforderlich ist, werden Wirkstoffe mit möglichst geringer Umweltschädlichkeit, hoher Wirksamkeit, geringer Toxizität und Rückstandsbildung, geringen Auswirkungen auf Nützlinge und geringer Gefahr von Resistenzbildung eingesetzt.

Ernte

Die Ernte erfolgt von Hand und in den Wochen des größten Ertrages täglich. Die Frucht wird in frühreifem Zustand und zu dem Zeitpunkt geerntet, zu dem sie sich gemäß Einschätzung der erfahrenen Landwirte der Gegend entsprechend den in Absatz 4.2 beschriebenen physischen Merkmalen in einem optimalen Zustand für die Vermarktung befindet. Die Ernte erfolgt in so vielen Durchgängen wie erforderlich, um Früchte hoher Qualität zu erhalten, und zwar mit den Mitteln (Schnittgeräte, Kisten, Behälter usw.) und Arbeitskräften, die notwendig sind, um deren Beschädigung zu vermeiden.

Transport und Lagerung

Die Paprika werden in starren Behältnissen transportiert, damit sie nicht zerdrückt werden. Sie werden so abgeladen, dass ein möglichst geringes Risiko besteht, dass die Früchte herunterfallen. Die Lagerstätten sind ordnungsgemäß belüftet und weisen für die Aufbewahrung des Erzeugnisses annähernd optimale Umgebungsbedingungen von 7 °C bis 13 °C und eine relative Feuchtigkeit von 90 % bis 95 % auf.

Auslese nach der Ernte, Verpackung und Vermarktung

Wie bereits erwähnt ist es die Erfahrung der Landwirte der Gegend selbst, aufgrund deren die für die Vermarktung geeigneten Paprika ausgewählt und die ungeeigneten aussortiert werden. Dieser Vorgang wird zwar teilweise bereits während der Ernte durchgeführt, jedoch hauptsächlich vor der Verpackung. Hierbei wählen die Erzeuger von Hand nur die Früchte aus, die hinsichtlich Farbe (es werden die mit intensiverer Färbung ausgewählt), Haptik (nicht druckempfindlich, die Haut darf nicht zu straff sein, und es werden die Paprika mit einem niedrigen Verhältnis zwischen Samen- und Fruchtgewicht aussortiert) und Form (die zulässige Krümmung ist minimal) strenge Anforderungen erfüllen. Auf diese Weise schaffen es die Erzeuger, durch Einzelauswahl der Paprika entsprechend diesen Vorgaben im Einklang mit dem von Generation zu Generation überlieferten „Know-how“ die Exemplare mit den Eigenschaften auszuwählen, die sie einzigartig machen. Diejenigen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, werden nicht unter der Ursprungsbezeichnung vermarktet.

Die Vermarktung erfolgt in Tüten mit einem Gewicht von ca. 400 g; das Material muss nach dem geltenden Lebensmittelrecht für Lebensmittel geeignet sein. Andere Aufmachungsformen können festgelegt werden, wenn sich diese nachweislich nicht negativ auf die Qualität des Erzeugnisses auswirken. Die Vermarktung erfolgt im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober. Dieser Vermarktungszeitraum kann angepasst werden, falls dies aufgrund des Witterungsverlaufs der Saison und der dadurch bedingten Merkmale des Erzeugnisses erforderlich ist.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Der Beginn des Paprikaanbaus in Galicien wird auf die Samen zurückgeführt, die im 17. Jahrhundert von den Franziskanermönchen des Klosters Herbón in der Gemeinde Padrón aus der mexikanischen Region Tabasco eingeführt wurden. Getrocknete und gemahlene Paprika wurde in Herbón bereits gegen Ende des 18. Jahrhunderts verkauft und stellte eine bedeutende Einkommensquelle dar (Archivo General de Simancas. Catastro de la Ensenada. Respuestas Generales. Provincia de Santiago. Buch 253, fol. 1). Zu dieser Zeit begann der Prozess der Sortenwahl und die kulturelle Praxis der Ernte in frühreifem Zustand, die sich von den Mönchen auf die Landwirte ihres Einflussgebietes ausbreiteten und ein hochspezialisiertes Produktionssystem ausbildeten, bei dem der Samen als Erbteil (Teil der Aussteuer) und niemals außerhalb des Anbaugebiets weitergegeben wurde. So ermöglichten die besonderen geografischen, Boden- und klimatischen Eigenschaften der Gegend, die genetische Isolation aufgrund der Autogamie und die auf dem „Know-how“ der Landwirte beruhenden besonderen Auswahlpraktiken ein sehr eigenständiges, kommerziell erfolgreiches und über Jahrhunderte auf diese Gegend beschränktes Erzeugnis, wie Autoren wie der bereits erwähnte A. Bouhier berichten, der in den 60er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts „den hochspezialisierten und hochproduktiven Paprikaanbau des kleinen Gebiets Herbón-Padrón“ hervorhebt.

Die geringe Höhe über dem Meeresspiegel, die Abschirmung aufgrund der die Täler des Erzeugungsgebiets umgebenden Gebirgssysteme und die Küstennähe sorgen für besondere klimatische Bedingungen mit erhöhten Niederschlägen (mittlere jährliche Niederschlagsmenge um 1 500 mm), vorherrschenden Winden aus Südwest und Nord, milden Temperaturen und wenig ausgeprägten Temperaturunterschieden, mit einer mittleren Jahrestemperatur von 15 °C und einer Tiefsttemperatur von selten unter 3 °C in den kältesten Monaten. Dieses Mikroklima ist für die besonderen Eigenschaften der Herbón-Paprika zweifellos von wesentlicher Bedeutung.

Die Bodeneigenschaften hängen von zwei Faktoren ab, nämlich dem ursprünglichen lithologischen Material und dem Klima, die sowohl aufgrund von Granitverwerfungen als auch angeschwemmten Sedimenten für saure Böden sorgen. Diese Böden weisen darüber hinaus eine beachtliche Dicke, wenig steinige Oberfläche, sandige Struktur und gute Wasserableitung auf, weshalb sie für diesen Anbau sehr gut geeignet sind.

So tragen die milden Temperaturen, die geringen Temperaturschwankungen sowie die Böden der Gegend und die traditionellen Anbaupraktiken direkt zu den morphologischen und organoleptischen Eigenschaften bei, insbesondere hinsichtlich der Farbe und des Verhältnisses zwischen Frucht und Samen bei einem Mittelwert von 3,2, der deutlich geringer als in anderen Anbaugebieten ist, was wiederum zum niedrigen Capsicinanteil im Gewebe beiträgt (0,114 mg Capsicinoide/g Trockengewicht bei handelsfähigem Zustand der Frucht). In verschiedenen wissenschaftlichen Studien wird bestätigt, dass die im bezeichneten Gebiet angebaute Herbón-Paprika von anderen in wärmeren Klimazonen (bis wohin sich ihr Anbau ausgedehnt hat) angebauten der gleichen Sorte leicht unterschieden werden kann, und zwar nicht nur aufgrund der erwähnten morphologischen und organoleptischen Eigenschaften, sondern auch aufgrund der Länge der Frucht (3,5 cm bis 5,5 cm) und aufgrund des Anteils des als Stigmasterin bezeichneten Sterins, das beim Pemento de Herbón einen Mittelwert von 1,304 % im Vergleich zum Mittelwert von 5,164 % bei Paprika der im Süden Spaniens angebauten Handelssorte Padrón aufweist. Die Bestimmung dieses Stigmasterinanteils erlaubt mit 100 % iger Sicherheit, die Herbón-Paprika von Paprika aus anderen Breitengraden zu unterscheiden.

Außerdem ist durch die überlieferten Methoden der örtlichen Landwirte, die die besten Pflanzen für die Vermehrung auswählen und ihre Anbautechniken den Gegebenheiten des Geländes angepasst haben, ein außerordentlich gut an die Umwelt angepasstes Erzeugnis mit hervorragenden kulinarischen Eigenschaften entstanden. Es ist insbesondere noch hinzuzufügen, dass sich diese langfristige Arbeit des Sortenschutzes und der Sortenauswahl im Einsatz von selbst erzeugten Samen niederschlägt, die ausschließlich von Erzeugern des Erzeugungsgebiets stammen, wobei im Allgemeinen nicht die Handelssorte „Padrón“ eingesetzt wird, deren Anbau sich auch auf andere Gebiete ausgedehnt hat. Diese besondere Auswahl sowohl des Zuchtmaterials als auch der Früchte nach der Ernte geben der Paprika der g.U. „Pemento de Herbón“ ihre besondere Qualität und ihren deutlich unterscheidbaren Charakter. Es ist sehr interessant, dass beim „Pemento de Herbón“ ein Phänomen auftritt, das dem bei einigen Traubensorten ähnelt: Der Eintrag der Handelssorte „Padrón“, die aus dem Erzeugungsgebiet stammt, bewirkte die Ausweitung ihres Anbaus auf sehr entfernte Gegenden, aber ohne dass sich dabei die besonderen organoleptischen Eigenschaften der im Ursprungsgebiet erzeugten Paprika erhalten hätten, sodass die „Pementos de Herbón“ auf dem Markt weiterhin stark nachgefragt werden und sehr viel höhere Preise erzielen, sogar mehr als doppelt so hohe.

Die Verwendung von überdachten Anbausystemen durch die Landwirte der Gegend seit mehreren Jahrzehnten ist ein Beleg der Anpassung der Anbautechniken, ohne dass dies zu einem Verlust der Beziehung zwischen der Umwelt und den spezifischen Produktmerkmalen führt. Es handelt sich um einfache Plastiktunnel, in denen keine echte Steuerung der Umweltbedingungen des Anbaus erfolgt, welcher im Wesentlichen noch immer den natürlichen Umweltfaktoren ausgesetzt ist, da diese Abdeckungen nicht über Beheizung oder künstliches Licht verfügen und der Anbau direkt auf dem Boden erfolgt.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Instituto Galego da Calidade Alimentaria (INGACAL)

Anschrift:

Rúa Fonte dos Concheiros, 11 bajo

15703 Santiago de Compostela

ESPAÑA

Tel.

+34 881997276

Fax

+34 981546676

E-Mail:

ingacal@xunta.es

Das Institut INGACAL ist eine öffentliche Stelle, die der Consellería do Medio Rural (Ministerium für ländlichen Raum) der Regionalregierung von Galicien untersteht.

4.8   Etikettierung:

Die unter dem Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pemento de Herbón“ vertriebenen Paprika müssen das Handelsetikett entsprechend der Eigenmarke jedes Erzeugers/Verpackers sowie ein von der Prüfstelle zugelassenes Etikett mit dem alphanumerischen Code in fortlaufender Nummerierung mit dem Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung tragen. Sowohl auf dem Handelsetikett als auch auf dem Etikett mit der Bezeichnung ist der Hinweis Geschützte Ursprungsbezeichnung „Pemento de Herbón“ obligatorisch anzugeben. Darüber hinaus ist auf dem Handelsetikett die Paprikasorte mit dem Ausdruck „Sorte Padrón“ anzugeben.