ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.295.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
4. Dezember 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2009/C 295/01

Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren ( 1 )

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2009/C 295/02

Stellungnahme der Kommission vom 30. November 2009 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abwasser- und Abfallbehandlungsanlage (STED) am Standort Cadarache in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

4

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 295/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5641 — APOLLO/PLIANT) ( 1 )

5

2009/C 295/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5687 — CVC/Subsidiaries of Interbrew Central European Holding) ( 1 )

5

2009/C 295/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5624 — Nokia/SAP/JV) ( 1 )

6

2009/C 295/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO FUND/MID OCEAN GROUP) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 295/07

Euro-Wechselkurs

7

2009/C 295/08

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding — Berichterstatter: Polen

8

2009/C 295/09

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten der Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding (Gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21))

9

2009/C 295/10

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4608)  ( 1 )

11

2009/C 295/11

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung vom 26. September 2008 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.39181 — Kerzenwachse (2) — Berichterstatter: Lettland

14

2009/C 295/12

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C.39181 — Paraffinwachse, umbenannt in Kerzenwachse(Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

15

2009/C 295/13

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.39181 — Kerzenwachse) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5476 endg.)  ( 1 )

17

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 295/14

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

22

2009/C 295/15

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/1


ENTSCHLIEßUNG DES RATES

vom 30. November 2009

über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Europäischen Union bildet die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend die „Konvention“ genannt) die gemeinsame Grundlage für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren; für die Zwecke dieser Entschließung zählen dazu sowohl die Vorverfahrens- als auch die Verfahrensphasen.

(2)

Darüber hinaus bietet die Konvention — in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte — den Mitgliedstaaten eine wichtige Grundlage für das Vertrauen in die Strafgerichtsbarkeit der jeweils anderen Mitgliedstaaten und für die Stärkung dieses Vertrauens. Gleichzeitig besteht Raum für weitere Maßnahmen seitens der Europäischen Union mit dem Ziel, die uneingeschränkte Umsetzung und Einhaltung der Rechtsnormen der Konvention sicherzustellen und gegebenenfalls die einheitliche Anwendung der geltenden Rechtsnormen zu gewährleisten und die bestehenden Rechtsnormen zu verstärken.

(3)

Die Europäische Union hat mit Erfolg einen Raum der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit geschaffen, den die Bürger nutzen, indem sie in zunehmendem Maße in andere Staaten als den Wohnsitzstaat reisen und in anderen Staaten als dem Wohnsitzstaat studieren und arbeiten. Gleichzeitig jedoch hat der Wegfall der Binnengrenzen und die zunehmende Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts zwangsläufig dazu geführt, dass die Zahl der Personen steigt, gegen die ein Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eingeleitet wird. In diesen Fällen sind die Verfahrensrechte der Verdächtigen oder Beschuldigten von besonderer Bedeutung, damit das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.

(4)

Gewiss wurden auf EU-Ebene zahlreiche Maßnahmen getroffen, um ein hohes Sicherheitsniveau für die Bürger zu gewährleisten; ebenso wichtig ist es jedoch, spezifische Probleme zu regeln, die im Falle von Personen auftreten können, die Verdächtige oder Beschuldigte in einem Strafverfahren sind.

(5)

Zur Gewährleistung eines gerechten Strafverfahrens sind daher spezifische Maßnahmen im Bereich der Verfahrensrechte erforderlich. Durch derartige Maßnahmen, die Rechtsvorschriften sowie andere Maßnahmen umfassen können, wird das Vertrauen der Bürger darin gestärkt werden, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Rechte der Bürger schützen und gewährleisten.

(6)

Der Europäische Rat hat 1999 in den Schlussfolgerungen seiner Tagung von Tampere festgehalten, dass im Kontext der Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auch Arbeiten über diejenigen verfahrensrechtlichen Aspekte initiiert werden sollten, bei denen zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gemeinsame Mindeststandards für notwendig erachtet werden, wobei die Grundprinzipien des Rechts der Mitgliedstaaten zu achten sind (Nummer 37).

(7)

Ferner heißt es im Haager Programm von 2004, dass die weitere Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit die Entwicklung gleichwertiger Standards für die Verfahrensrechte in Strafverfahren einschließt, wobei Untersuchungen zum Schutzniveau in den Mitgliedstaaten zugrunde zu legen sind und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen sind (Nummer III 3.3.1).

(8)

Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Strafrechtssystemen der anderen Mitgliedstaaten vertrauen. Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens innerhalb der Europäischen Union ist es wichtig, dass es zusätzlich zur Konvention EU-Normen für den Schutz der Verfahrensrechte gibt, die in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt und angewandt werden.

(9)

Jüngste Studien zeigen, dass Maßnahmen der Europäischen Union zu Verfahrensrechten, sei es durch Rechtsvorschriften oder durch andere Maßnahmen, unter Experten breite Zustimmung finden und dass ein verstärktes gegenseitiges Vertrauen zwischen den Justizbehörden in den Mitgliedstaaten nötig ist. (1) Diese Ansicht wird auch vom Europäischen Parlament geteilt (2). Die Europäische Kommission stellt in ihrer Mitteilung zum Stockholmer Programm (3) fest, dass die Stärkung der Verteidigungsrechte sowohl für die Aufrechterhaltung des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten als auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürger in die EU von wesentlicher Bedeutung ist.

(10)

Die in den letzten Jahren im EU-Rahmen geführten Beratungen über Verfahrensrechte haben keine konkreten Ergebnisse erbracht. Im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit wurden indes erhebliche Fortschritte in Bezug auf Maßnahmen erzielt, die die Strafverfolgung erleichtern. Jetzt ist es an der Zeit, auf die Verbesserung des Gleichgewichts zwischen diesen Maßnahmen und dem Schutz der Verfahrensrechte des Einzelnen hinzuwirken. Es sollten Bemühungen unternommen werden, um die Verfahrensgarantien und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren zu stärken, unabhängig davon, wo in der Europäischen Union ein Bürger studiert, arbeitet oder lebt bzw. wohin er reist.

(11)

Diese Problematik sollte angesichts ihrer Bedeutung und Komplexität schrittweise angegangen werden, wobei die Gesamtkohärenz gewahrt werden muss. Dadurch, dass künftige Maßnahmen bereichsweise in Angriff genommen werden, kann das Augenmerk gezielt auf jede einzelne Maßnahme gerichtet werden, so dass durch Ermittlung und Lösung von Problemen dafür gesorgt werden kann, dass der Nutzen der betreffenden Maßnahme noch gesteigert wird.

(12)

Da der Maßnahmenkatalog im Anhang dieser Entschließung nicht erschöpfend ist, sollte der Rat prüfen, ob er sich mit dem Schutz von Verfahrensrechten befassen muss, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind.

(13)

Alle neuen EU-Rechtsakte in diesem Bereich sollten mit den in der Konvention festgelegten Mindestnormen — in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte — in Einklang stehen —

NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

1.

Auf Ebene der Europäischen Union sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren zu stärken. Diese Maßnahmen können sowohl Rechtsvorschriften als auch andere Maßnahmen umfassen.

2.

Der Rat billigt den im Anhang zu dieser Entschließung wiedergegebenen „Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren“ (nachstehend „Fahrplan“ genannt) als Grundlage für das weitere Vorgehen. Die in dem Fahrplan aufgeführten Rechte, die durch weitere Rechte ergänzt werden könnten, werden als wesentliche Verfahrensrechte betrachtet; Maßnahmen bezüglich dieser Rechte sollten vorerst Priorität haben.

3.

Die Kommission wird ersucht, Vorschläge in Bezug auf die im Fahrplan festgelegten Maßnahmen zu unterbreiten und die Vorlage des Grünbuchs nach Buchstabe F zu erwägen.

4.

Der Rat wird alle im Zusammenhang mit dem Fahrplan vorgelegten Vorschläge prüfen und verpflichtet sich, dies vorrangig zu tun.

5.

Der Rat wird nach den geltenden Regeln in vollem Umfang mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, und er wird in angemessener Weise mit dem Europarat zusammenarbeiten.


(1)  Siehe u. a. „Analysis of the future of mutual recognition in criminal matters in the European Union“, Bericht der Freien Universität Brüssel vom 20. November 2008.

(2)  Siehe z. B. die „Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU“ (2009/2012(INI), Nummer 1 Buchstabe a).

(3)  „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“, KOM(2009) 262/4 endg. (Nummer 4.2.2.).


ANHANG

FAHRPLAN ZUR STÄRKUNG DER VERFAHRENSRECHTE VON VERDÄCHTIGEN ODER BESCHULDIGTEN IN STRAFVERFAHREN

Die Reihenfolge der in diesem Fahrplan aufgeführten Rechte ist indikativ. Es wird darauf hingewiesen, dass die unten angeführten Erläuterungen lediglich dazu dienen, die vorgeschlagenen Maßnahmen zu beschreiben; sie sollen nicht den genauen Anwendungsbereich und Inhalt der betreffenden Maßnahmen vorab festlegen.

Maßnahme A:   Übersetzungen und Dolmetschleistungen

Kurze Erläuterung:

Der Verdächtige oder Beschuldigte muss verstehen können, was geschieht, und er muss sich verständlich machen können. Ein Verdächtiger oder Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, benötigt einen Dolmetscher sowie eine Übersetzung der wichtigsten Verfahrensunterlagen. Besondere Beachtung sollte auch den Erfordernissen von hörbehinderten Verdächtigen oder Beschuldigten zukommen.

Maßnahme B:   Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung

Kurze Erläuterung:

Eine Person, die verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, sollte mündlich oder gegebenenfalls schriftlich, z. B. in Form einer Rechtsbelehrung, über ihre elementaren Rechte unterrichtet werden. Darüber hinaus sollte diese Person auch unverzüglich Informationen über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung erhalten. Eine Person, gegen die Anklage erhoben wurde, sollte zu gegebener Zeit Anspruch auf die Informationen haben, die für die Vorbereitung ihrer Verteidigung erforderlich sind, wobei dies nicht den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens beeinträchtigen darf.

Maßnahme C:   Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe

Kurze Erläuterung:

Das Recht auf Rechtsbeistand (durch einen Rechtsberater) für einen Verdächtigen oder Beschuldigten in einem Strafverfahren zum frühesten geeigneten Zeitpunkt des Verfahrens ist zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens von grundlegender Bedeutung; das Recht auf Prozesskostenhilfe sollte sicherstellen, dass tatsächlich Zugang zum vorgenannten Recht auf Rechtsbeistand besteht.

Maßnahme D:   Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden

Kurze Erläuterung:

Ein Verdächtiger oder Beschuldigter, dem die Freiheit entzogen wurde, muss unverzüglich über das Recht unterrichtet werden, mindestens eine Person, beispielsweise einen Angehörigen oder den Arbeitgeber, über den Freiheitsentzug informieren zu lassen, wobei dies nicht den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens beeinträchtigen darf. Darüber hinaus muss ein Verdächtiger oder Beschuldigter, dem die Freiheit in einem anderen als seinem Staat entzogen wurde, über das Recht unterrichtet werden, die zuständigen Konsularbehörden über den Freiheitsentzug informieren zu lassen.

Maßnahme E:   Besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte

Kurze Erläuterung:

Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist es wichtig, dass Verdächtigen oder Beschuldigten, die z. B. aufgrund ihres Alters, ihres geistigen oder ihres körperlichen Zustands nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Bedeutung des Verfahrens zu verstehen oder diesem zu folgen, eine besondere Aufmerksamkeit zuteil wird.

Maßnahme F:   Ein Grünbuch über die Untersuchungshaft

Kurze Erläuterung:

Die Dauer der Untersuchungshaft vor und während der Gerichtsverhandlung variiert erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Übermäßig lange Zeiten der Untersuchungshaft sind nachteilig für die betreffende Person, können die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und entsprechen nicht den Werten, für die die Europäische Union steht. Auf geeignete Maßnahmen in diesem Bereich sollte in einem Grünbuch eingegangen werden.


STELLUNGNAHMEN

Kommission

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/4


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abwasser- und Abfallbehandlungsanlage (STED) am Standort Cadarache in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2009/C 295/02

Am 3. Juni 2009 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abwasser- und Abfallbehandlungsanlage (STED) am Standort Cadarache in Frankreich übermittelt.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung zwischen der Abwasser- und Abfallbehandlungsanlage (STED) und den nächstgelegenen Mitgliedstaaten, in diesem Fall Italien und Spanien, beträgt 110 km bzw. 230 km.

2.

Die geplante Änderung beinhaltet eine Erhöhung des zulässigen Ableitungsgrenzwerts für gasförmiges Tritium.

3.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

4.

Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in eine vom französischen Staat genehmigte Endlagerstätte überführt.

5.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Abwasser- und Abfallbehandlungsanlage (STED) am Standort Cadarache in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 30. November 2009.

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5641 — APOLLO/PLIANT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/03

Am 26. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5641 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5687 — CVC/Subsidiaries of Interbrew Central European Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/04

Am 26. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5687 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5624 — Nokia/SAP/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/05

Am 26. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5624 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO FUND/MID OCEAN GROUP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/06

Am 16. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5662 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/7


Euro-Wechselkurs (1)

3. Dezember 2009

2009/C 295/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5120

JPY

Japanischer Yen

133,17

DKK

Dänische Krone

7,4417

GBP

Pfund Sterling

0,90915

SEK

Schwedische Krone

10,3159

CHF

Schweizer Franken

1,5083

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4390

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,810

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

269,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7079

PLN

Polnischer Zloty

4,0977

RON

Rumänischer Leu

4,2105

TRY

Türkische Lira

2,2413

AUD

Australischer Dollar

1,6276

CAD

Kanadischer Dollar

1,5873

HKD

Hongkong-Dollar

11,7180

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0881

SGD

Singapur-Dollar

2,0848

KRW

Südkoreanischer Won

1 746,64

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,0339

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3224

HRK

Kroatische Kuna

7,3060

IDR

Indonesische Rupiah

14 248,95

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0962

PHP

Philippinischer Peso

69,928

RUB

Russischer Rubel

44,0300

THB

Thailändischer Baht

50,074

BRL

Brasilianischer Real

2,5811

MXN

Mexikanischer Peso

19,1502

INR

Indische Rupie

69,6650


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 4. Juni 2009 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding

Berichterstatter: Polen

2009/C 295/08

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung als Vorhaben von gemeinschaftsweiter Bedeutung angesehen werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass folgende Märkte relevant sind:

a)

die Märkte für Passagierlinienflugverkehr, unterteilt auf Grundlage von Ausgangsort/Zielort-Paaren:

wobei indirekte Flugverbindungen bei Kurz- und Mittelstrecken im Allgemeinen keine wettbewerbsfähige Alternative zu direkten Flugverbindungen darstellen;

wobei indirekte Flugverbindungen bei Langstrecken eine wettbewerbsfähige Alternative zu direkten Flugverbindungen zwischen bestimmten Städtepaaren darstellen können, sofern i) die indirekten Flugverbindungen als Anschlussflüge angeboten werden und ii) die Reisezeit dadurch nur begrenzt verlängert wird (Umsteigezeit nicht mehr als 150 Minuten);

b)

die Märkte für Luftfrachtverkehr auf eindirektionaler Basis zwischen Europa und mehreren afrikanischen Ländern.

4.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass der vom Anmelder ursprünglich geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Hinblick auf den Passagierluftverkehr auf den folgenden Strecken erheblich beeinträchtigen würde:

a)

Brüssel-Frankfurt,

b)

Brüssel-München,

c)

Brüssel-Hamburg und

d)

Brüssel-Zürich.

5.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass die Verpflichtungszusagen des Anmelders geeignet sind, um den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Strecken wiederherzustellen und die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten:

a)

Brüssel-Frankfurt,

b)

Brüssel-München,

c)

Brüssel-Hamburg und

d)

Brüssel-Zürich.

6.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Hinblick auf die Märkte für Passagierluftverkehr auf anderen Kurz-, Mittel- und Langstrecken nicht erheblich beeinträchtigen würde.

7.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Hinblick auf die Märkte für Luftfrachtverkehr nicht erheblich beeinträchtigen würde.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben vorbehaltlich der Erfüllung der im Anhang dieses Entscheidungsentwurfs aufgeführten Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/9


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten der Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding

(Gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21))

2009/C 295/09

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Einleitung

Am 26. November 2008 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 (1) (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen, wonach die Deutsche Lufthansa AG („Lufthansa“) beabsichtigt, durch Erwerb von Aktien die alleinige Kontrolle über SN Airholding SA/NV („SN“), die Muttergesellschaft der SN Brussels Airlines, zu übernehmen.

Das Verfahren in Phase II

Am 26. Januar 2009 leitete die Kommission ein Verfahren ein, weil sie ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt hatte (2). Am 24. März 2009 wurde Lufthansa eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt, am 25. März 2009 wurde ihr Einsicht in die Ermittlungsakte der Kommission gewährt. Die Kommission zog in der Mitteilung der Beschwerdepunkte den Schluss, dass der Zusammenschluss hinsichtlich der folgenden fünf Strecken wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwarf: Brüssel-Frankfurt, Brüssel-München, Brüssel-Berlin, Brüssel-Hamburg und Brüssel-Zürich.

Lufthansa antwortete auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und beantragte eine mündliche Anhörung, die am 15. April 2009 stattfand. Auf dieser Anhörung war die Anmelderin offiziell vertreten, nicht aber SN. Einige SN-Mitarbeiter waren bei der Anhörung jedoch als Teil der Lufthansa-Delegation anwesend.

Im Folgenden zeigte es sich, dass SN nicht direkt von der Kommission über die Beschwerdepunkte unterrichtet worden war, sondern über die gesetzlichen Vertreter der Anmelderin, die auch SN vertraten und dem Unternehmen eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt hatten. SN war auch keine offizielle Frist für die Abgabe einer Stellungnahme oder die Beantragung einer mündlichen Anhörung gesetzt worden. Selbst wenn SN Informationen für die schriftliche Erwiderung der Lufthansa geliefert hatte und in der mündlichen Anhörung vertreten war, kann die Aufgabe, die SN zu informieren und zur Stellungnahme aufzufordern, nicht der Anmelderin „übertragen“ werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (3) (Durchführungsverordnung) muss die Kommission selbst ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber anderen Beteiligten nachkommen. Die Kommission hat Abhilfe geschaffen, indem sie der SN am 29. April 2009 eine nichtvertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte wie auch die ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte (siehe unten) übermittelte und dem Unternehmen Gelegenheit gab, bis zum 6. Mai 2009 Stellung zu nehmen.

Lufthansa sprach in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte u. a. zwei Verfahrensfragen an:

Erstens wies das Unternehmen darauf hin, dass die Ergebnisse des Markttests von Lufthansa und der Kommission unterschiedlich interpretiert wurden. Wie sich herausstellte, war dies zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Anmelderin die Antworten falsch auslegte, zum Teil aber auch darauf, dass Lufthansa aus Gründen der Vertraulichkeit bestimmte Antworten nicht vollständig einsehen konnte. Nach Prüfung der Antworten gewährte die Kommission Lufthansa am 29. April 2009 Einsicht in nichtvertrauliche Excel-Tabellen, in denen die Kommission alle Antworten zusammengefasst hatte.

Die andere Frage betraf die von der Kommission im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens vorgenommene Prüfung einer Code-Sharing-Vereinbarung nach Artikel 81 EG-Vertrag. Lufthansa fragte sich, ob eine solche Prüfung möglich sei, und stellte die Frage, ob die unmittelbar an der Code-Sharing-Vereinbarung Beteiligten — d. h. eine Tochtergesellschaft der Lufthansa und SN — nicht zu den Feststellungen der Kommission gehört werden müssten. Um die Verteidigungsrechte der direkt Beteiligten zu wahren, übermittelte die Kommission am 20. April 2009 sowohl SN als auch (der Lufthansa-Tochter) Swiss den Teil der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der die vorläufige Beurteilung der Code-Sharing-Vereinbarung betrifft, und gab beiden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (4). Sowohl SN als auch Swiss antworteten innerhalb der gesetzten Frist.

Am 28. April 2009 übermittelte die Kommission Lufthansa eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte bezüglich der Strecke Brüssel-Zürich. Am folgenden Tag gewährte sie ihr erneut Akteneinsicht. Die Anmelderin antwortete am 5. Mai 2009 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Die Anmelderin und die Kommission hatten schon in einer frühen Phase des Fusionskontrollverfahrens mögliche Abhilfemaßnahmen erörtert. Die am 16. April 2009 vorgelegten Abhilfemaßnahmen wurden jedoch als ungeeignet erachtet und daher keinem Markttest unterzogen. Daraufhin schlug Lufthansa am 24. und 29. April 2009 weitere Abhilfemaßnahmen vor. Das letzte Maßnahmenpaket wurde von der Kommission vorläufig angenommen und einem Markttest unterzogen. Die endgültige Fassung der Abhilfemaßnahmen (die keine wesentliche Änderung der Fassung vom 29. April enthielt) wurde von Lufthansa am 28. Mai 2009 übermittelt.

Entscheidungsentwurf

Der Entscheidungsentwurf weicht von der Mitteilung der Beschwerdepunkte in drei Punkten ab: Erstens lässt die Kommission die Frage offen, ob zeitgebundene Passagiere und nicht zeitgebundene Passagiere zwei unterschiedlichen Märkten zuzuordnen sind.

Zweitens sieht die Kommission keine Notwendigkeit mehr, die Vereinbarkeit der Code-Sharing-Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 81 EG-Vertrag zu prüfen. Drittens ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Wettbewerbsbedenken bezüglich der Strecke Brüssel-Berlin im Laufe des Fusionskontrollverfahrens ausgeräumt wurden, da ein Wettbewerber von Lufthansa und SN, EasyJet, inzwischen beschlossen hatte, diese Strecke künftig nicht mehr nur einmal täglich, sondern zweimal täglich zu bedienen und auf diese Weise Rückflüge am selben Tag zu ermöglichen. In Bezug auf die verbleibenden vier Strecken wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass der Zusammenschluss angesichts der von der Anmelderin vorgelegten Verpflichtungszusagen nicht zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führen würde.

Ich habe weder von der Anmelderin, noch von den beteiligten Unternehmen noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten. Daher bin ich aus den obengenannten Gründen zu der Auffassung gelangt, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 11. Juni 2009

Michael ALBERS


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung.

(3)  ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  EuGeI-Urteil vom 11. Juli 2007, Alrosa, T-170/06.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/11


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 22. Juni 2009

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.5335 — Lufthansa/SN Airholding)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4608)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/10

Am 22. Juni 2009 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1). Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_de.html

I.   EINLEITUNG

(1)

Am 26. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Lufthansa AG („LH“, Deutschland) erwirbt durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen SN Airholding SA/NV („SNAH“, Belgien).

II.   BEGRÜNDUNG

A.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(2)

Die Deutsche Lufthansa AG („LH“ oder „die Anmelderin“) ist eine in allen Bereichen aktive Netzwerk-Fluggesellschaft mit Drehkreuzen an den Flughäfen Frankfurt und München und einem Standort am Flughafen Düsseldorf. Ihr Kerngeschäft sind der Passagierluftverkehr und der Luftfrachtverkehr. LH kontrolliert bereits Swiss International Air Lines Ltd. („LX“), deren Drehkreuz der Flughafen Zürich ist, Air Dolomiti, Eurowings und die Billigfluglinie Germanwings. Sowohl LH als auch Swiss sind Mitglieder der Star Alliance. Die Kommission genehmigte die geplante Übernahme von British Midland (BMi) durch LH am 14. Mai 2009 (2).

(3)

SN Airholding SA/NV („SNAH“) ist die Muttergesellschaft der belgischen Netzwerk-Fluggesellschaft SN Brussels Airlines („SN“), deren Drehkreuz der Flughafen Brüssel-Zaventem ist. Kerngeschäft der SN ist die Personenbeförderung. SN ist kein Mitglied der Star Alliance. Nachstehend werden LH und SN als „die beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

B.   DER ZUSAMMENSCHLUSS

(4)

LH beabsichtigt, zunächst 45 % der SNAH-Anteile mit Kaufoptionen für die restlichen Anteile zu erwerben, die ab dem ersten Quartal 2011 ausgeübt werden können. Obwohl der untersuchte Zusammenschluss in zwei Schritten erfolgen wird, übernimmt LH bereits mit dem ersten Schritt — dem Kauf von 45 % der SNAH-Aktien — die alleinige Kontrolle über SNAH.

C.   GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG

(5)

Der angemeldete Zusammenschluss hat gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung.

D.   PASSAGIERLUFTVERKEHR

1.   Sachlich und räumlich relevanter Markt

(6)

Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen im Passagierluftverkehr überschneiden sich insbesondere bei einigen Kurzstreckenflügen ab Brüssel.

(7)

Die Marktuntersuchung bestätigte die Vorgehensweise der Kommission in früheren Fällen, in denen sie die Auffassung vertrat, dass der relevante Markt für Passagierlinienflüge anhand des „O&D“-Ansatzes („point of origin/point of destination“) nach Städtepaaren abzugrenzen ist, wobei alle substituierbaren Flughäfen den entsprechenden Abgangs- und Zielorten zugeordnet werden.

(8)

Die Kommission kann offen lassen, ob es für zeitabhängige und nicht zeitabhängige Passagiere zwei getrennte sachlich relevante Märkte gibt, da dies für die Beurteilung des Wettbewerbs auf den betreffenden Strecken unerheblich ist.

(9)

Die Marktuntersuchung bestätigte den Ansatz der Kommission in früheren Fällen, dass bei Flügen unter drei Stunden durch indirekte Flüge grundsätzlich kein Wettbewerbsdruck auf direkte Flüge ausgeübt wird.

(10)

Die Kommission prüfte außerdem, ob der Flughafen Brüssel-Zaventem (BRU) und der Flughafen Antwerpen (ANR) austauschbar sind. Es bestehen starke Anzeichen dafür, dass Flüge ab ANR nicht mit Flügen ab BRU austauschbar sind. Doch selbst wenn Flüge ab BRU und ANR demselben Markt zugeordnet würden, stünden sie nur in sehr entferntem Wettbewerb. Daher würde ein Markteintritt eines Wettbewerbers, der Flüge ab ANR anbietet, auf den Strecken, die laut Untersuchung der Kommission Wettbewerbsbedenken aufwerfen, den wettbewerbsschädigenden Auswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Strecken nicht entgegenwirken.

2.   Behandlung der Allianzpartner von Lufthansa

(11)

Die Allianzpartner von LH sollten bei der Abgrenzung der betroffenen Märkte außer Acht gelassen werden, weil der Zusammenschluss keine Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen SN und den LH-Partnern haben dürfte. Bei der Prüfung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten untersucht die Kommission für jede einzelne Strecke die Beziehung zwischen LH und ihren Allianzpartnern und die Auswirkungen dieser Beziehung auf deren Anreiz, nach dem Zusammenschluss miteinander in Wettbewerb zu treten.

3.   Beurteilung der einzelnen Strecken

3.1   Die Strecken Belgien-Deutschland

(12)

Die Kommission stellte fest, dass der Zusammenschluss auf der Strecke Brüssel-Frankfurt zu einem Monopol für die Beförderung zeitabhängiger Passagiere führen und den engen Wettbewerb zwischen LH und SN um nicht zeitabhängige Passagiere beseitigen würde; nach dem Zusammenschluss würde zwar die Bahn als Wettbewerber verbleiben, doch diese könnte nicht genügend Wettbewerbsdruck ausüben, um den Wettbewerbsverlust auszugleichen. Auf einem alle Passagiere umfassenden Markt würde der Zusammenschluss zum Wegfall des stärksten Wettbewerbers von LH führen. Folglich dürfte der Zusammenschluss, unabhängig von der zugrunde gelegten Marktdefinition, den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen.

(13)

Auf den Strecken Brüssel-München und Brüssel-Hamburg würde der Zusammenschluss zu einem Monopol für die Beförderung zeitabhängiger wie auch nicht zeitabhängiger Passagiere (und daher auch auf einem alle Passagiere umfassenden Markt) führen.

(14)

Auf der Strecke Brüssel-Berlin wird EasyJet eigenen Ankündigungen zufolge seine Flugfrequenz ab der Winterflugplanperiode 2009/2010 von einem Flug pro Tag auf zwei Flüge pro Tag erhöhen und dadurch Rückflüge am selben Tag ermöglichen. Nach Ansicht der Kommission wird EasyJet damit, auch bei zeitabhängigen Passagieren, genügend Wettbewerbsdruck auf das neu aufgestellte Unternehmen ausüben.

3.2   Die Strecken Belgien-Schweiz

(15)

Auf allen drei Strecken zwischen Belgien und der Schweiz (Brüssel-Basel, Brüssel-Genf und Brüssel-Zürich) ist eines der beteiligten Unternehmen die ausführende Fluggesellschaft (Operating Carrier), während das andere Unternehmen gemäß ihrer Codeshare-Vereinbarung als vertragliches Unternehmen (Marketing Carrier) auftritt. Die Kommission untersuchte zunächst, ob die Codeshare-Vereinbarung bei der Ermittlung der entsprechenden kontrafaktischen Fallkonstellation außer Acht gelassen werden sollte.

(16)

Die Kommission gelangte unabhängig von der kontrafaktischen Fallkonstellation zu dem Ergebnis, dass der wirksame Wettbewerb auf der Strecke Brüssel-Basel nicht erheblich behindert wird, da das Passagieraufkommen auf dieser Strecke zu gering ist, als dass zwei unabhängige Operating Carriers rentabel Direktflüge anbieten könnten.

(17)

Bezüglich der Strecke Brüssel-Genf, auf der SN als Operating Carrier auftritt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass LX nicht als möglicher Wettbewerber erachtet werden kann. Somit bestehen für diese Strecke keine Wettbewerbsbedenken.

(18)

Hinsichtlich der Strecke Brüssel-Zürich, auf der LX als Operating Carrier tätig ist, zog die Kommission nach der kontrafaktischen Analyse den Schluss, dass die Codeshare-Vereinbarung ohne den Zusammenschluss wahrscheinlich aufgelöst werden würde, weil SN sich dann der Oneworld-Allianz anschließen (und möglicherweise sogar von BA übernommen werden) würde. Die Auflösung der Codeshare-Vereinbarung würde wahrscheinlich dazu führen, dass SN in die Strecke Brüssel-Zürich einsteigen würde. Bei einem Zusammenschluss wäre der Markteintritt von SN auf dieser Strecke nicht mehr sehr wahrscheinlich, so dass der wirksame Wettbewerb sowohl in Bezug auf die zeitabhängigen als auch auf die nicht zeitabhängigen Passagiere erheblich eingeschränkt werden würde.

3.3   Marktzutrittsschranken

(19)

Auf den vier Strecken — Brüssel-Frankfurt, Brüssel-München, Brüssel-Hamburg und Brüssel-Zürich — bestehen beträchtliche Marktzutrittsschranken (z.B. Einschränkungen der Zeitnischen vor allem in Stoßzeiten am Abgangs- und/oder am Zielort, Drehkreuz- bzw. Standortvorteile, Marktpräsenz des zusammengeschlossenen Unternehmens in Belgien, Deutschland und der Schweiz); diese Schranken sind auf Strecken, die zwei Drehkreuze verbinden, besonders hoch (z.B. Brüssel-Frankfurt, Brüssel-München und Brüssel-Zürich). Aufgrund der hohen Zutrittsschranken wird unter den derzeit auf diesen Märkten herrschenden Bedingungen wahrscheinlich keine Fluggesellschaft als neuer Anbieter auf diesen Strecken einsteigen und die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen des Zusammenschlusses einschränken.

3.4   Andere Kurz-, Mittel- und Langstrecken

(20)

Der geplante Zusammenschluss betrifft auch einige andere Kurz-, Mittel- und Langstrecken, bewirkt aber auf keiner dieser Strecken eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs.

4.   Schlussfolgerung

(21)

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zusammenschluss in seiner ursprünglich geplanten Form auf den Strecken Brüssel-Frankfurt, Brüssel-München, Brüssel-Hamburg und Brüssel-Zürich zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Dies gilt sowohl für zeitabhängige als auch für nicht zeitabhängige Passagiere und damit auch für einen Markt, der alle Passagiere umfasst. Für die übrigen von dem Zusammenschluss betroffenen Strecken bestehen keine Wettbewerbsbedenken.

E.   LUFTFRACHTVERKEHR

(22)

Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf keinem der Luftfrachtmärkte erheblich beeinträchtigen dürfte.

F.   EFFIZIENZVORTEILE

(23)

Die Kommission schloss aus den ihr vorliegenden Informationen, dass Effizienzvorteile nicht nachprüfbar und weitgehend nicht allein auf den Zusammenschluss zurückzuführen sind; ihrer Ansicht nach dürften diese Vorteile kaum genügend Vorteile für die Verbraucher auf den betroffenen Strecken mit sich bringen, um die Beeinträchtigung des Wettbewerbs aufzuwiegen. So wird auch in Randnummer 84 der Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse festgestellt: „Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein Zusammenschluss, der zu einer Marktstellung führt, die einem Monopol nahekommt oder ein ähnliches Maß an Marktmacht erbringt, mit der Begründung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte, dass Effizienzvorteile ausreichen würden, den möglichen wettbewerbswidrigen Wirkungen entgegenzuwirken.“

G.   VERPFLICHTUNGSZUSAGEN

(24)

LH bot an, kostenlos Zeitnischen innerhalb von 20 Minuten der gewünschten Zeit zur Verfügung zu stellen, damit Markteinsteiger auf jeder der vier Strecken, die der Kommission wettbewerbsrechtlich bedenklich erschienen (nachstehend „identifizierte Städtepaare“), Flüge anbieten können; für die Strecken Brüssel-Hamburg und Brüssel-München wurden bis zu drei Flüge pro Tag angeboten, für die Strecken Brüssel-Frankfurt und Brüssel-Zürich jeweils zwei. Die Verpflichtungszusagen umfassen eine Zeitnischenregelung, die es ermöglichen würde, die gewünschten Zeitnischen so früh wie möglich in der Flugplanperiode zuzuteilen. Zudem würde ein Markteinsteiger angestammte Rechte für diese Zeitnischen erhalten, d.h. er könnte die von den beteiligten Unternehmen übertragenen Zeitnischen nicht nur für die identifizierten Städtepaare, sondern auch für andere europäische Städtepaare verwenden, sobald er das identifizierte Städtepaar im Falle der Strecke Brüssel-Hamburg während zwei aufeinanderfolgenden vollen IATA-Flugplanperioden, im Falle der Strecken Brüssel-München und Brüssel-Zürich während vier aufeinanderfolgenden vollen IATA-Flugplanperioden bzw. im Falle der Strecke Brüssel-Frankfurt während acht aufeinanderfolgenden vollen IATA-Flugplanperioden genutzt hat.

(25)

Zusätzlich bieten die Verpflichtungszusagen einem eintrittswilligen Anbieter auf der Strecke Brüssel-Hamburg die Möglichkeit, in spezielle Prorata- und Codeshare-Vereinbarungen einzutreten, die es ihm erlauben, Flügen der beteiligten Unternehmen ab Brüssel seine Flugnummern zuzuweisen, damit er Anschlussflüge nach bzw. von Hamburg aus anbieten kann. Schließlich enthalten die Verpflichtungszusagen auch zusätzliche Abhilfemaßnahmen wie Teilstrecken- und Intermodalvereinbarungen, spezielle Prorata-Vereinbarungen und FFP-Zugangsvereinbarungen.

(26)

Die Verpflichtungszusagen bilden ein umfassendes Paket, in das frühere Erfahrungen mit Verpflichtungszusagen in Fusionsfällen im Luftfahrtsektor eingeflossen sind. Zudem ist berücksichtigt, dass die Überlastung von Zeitnischen eine starke Zutrittsschranke auf den in dieser Sache problematischen Strecken ist. Daher zielen die Verpflichtungszusagen darauf ab, diese Schranke zu beseitigen und den Markteintritt auf den Strecken, für die wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen, zu fördern.

(27)

Die Verpflichtungszusagen wurden in einem Markttest Kunden und Wettbewerbern der beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme vorgelegt. Eine große Zahl der Befragten erachtete die Zusagen als ausreichend, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. Unter Berücksichtigung des von verschiedenen Fluggesellschaften geäußerten Interesses an einem Markteintritt auf den Strecken, für die Wettbewerbsbedenken bestehen, gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtungszusagen bei den identifizierten Städtepaaren sehr wahrscheinlich zum baldigen Einstieg einer oder mehrerer Fluggesellschaften führen werden, wodurch die für diese Strecken bestehenden Wettbewerbsbedenken ausgeräumt wären.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(28)

Der Zusammenschluss in der von LH ursprünglich geplanten Form würde den wirksamen Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der EG-Fusionskontrollverordnung erheblich beeinträchtigen. LH hat jedoch eine Reihe von Verpflichtungszusagen vorgelegt, die den wirksamen Wettbewerb wiederherstellen können.

(29)

Werden die Zusagen von LH umgesetzt, so würde der Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen.

(30)

Folglich ist der Zusammenschluss bei Einhaltung der vorgelegten Zusagen nach Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt und nach Artikel 57 EWR-Abkommen mit dem EWR-Abkommen vereinbar.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Sache COMP/M.5403 — Lufthansa/BMI.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/14


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung vom 26. September 2008 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.39181 — Kerzenwachse (2)

Berichterstatter: Lettland

2009/C 295/11

1.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über den Grundbetrag der Geldbußen zu.

2.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über die Erhöhung der Grundbeträge aufgrund von erschwerenden Umständen zu.

3.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission zu, die Geldbuße zu erhöhen um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

4.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über die Herabsetzung der Geldbußen entsprechend der 2002-Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen zu.

5.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen der Kommission über die Endbeträge der Geldbußen zu.

6.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/15


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/C.39181 — Paraffinwachse, umbenannt in „Kerzenwachse“

(Gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

Zum Entscheidungsentwurf in oben genannter Sache ist Folgendes anzumerken:

Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung & Mitteilung der Beschwerdepunkte

Nach einem von Shell im […] gestellten Antrag auf Erlass der Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 führte die Kommission im April 2005 in den Geschäftsräumen von Sasol (Deutschland), H&R/Tudapetrol (Deutschland), Esso/ExxonMobil (Niederlande und Deutschland), Total (Frankreich), Repsol (Spanien), ENI (Italien) und MOL (Ungarn) Nachprüfungen durch. Die Kommission gewährte Shell am […] einen bedingten Geldbußenerlass.

Die Kommission erhielt weitere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Sasol ([…]), Repsol ([…]) und ExxonMobil ([…]). Am 16. Mai 2007 unterrichtete die Kommission Sasol, Repsol und ExxonMobil davon, dass sie keinen Erlass der Geldbuße gewähren könne, dass sie gemäß Ziffer 26 der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aber beabsichtigte, die Geldbuße innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermäßigen.

Nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhielt die Kommission darüber hinaus von RWE einen Antrag auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße. Da sie keinen Erlass der Geldbuße gewähren konnte, setzte die Kommission RWE am 30. November 2007 hiervon in Kenntnis und teilte ihr mit, dass die Einstufung jedes Unternehmens, einschließlich RWE, am Ende des Verfahrens in der jeweiligen Entscheidung erfolgen werde.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am 25. Mai 2007 angenommen und folgenden Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugestellt: ENI S.p.A.; Exxon Mobil Corporation (USA) und ihren Tochtergesellschaften Esso Deutschland GmbH, Esso Société Anonyme Française und ExxonMobil Petroleum and Chemical B.V.B.A. („ExxonMobil“); Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG, Hansen & Rosenthal KG und ihren Tochtergesellschaften H&R ChemPharm GmbH und H&R Wax Company Vertrieb GmbH („H&R/Tudapetrol“); MOL Nyrt.; Repsol YPF S.A. und ihren Tochtergesellschaften Repsol Petroleo S.A. und Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A. (Rylesa) („Repsol“); Sasol Limited (Südafrika) und ihren Tochtergesellschaften Sasol Wax GmbH, Sasol Wax International AG und Sasol Holding in Germany GmbH („Sasol“); Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoffe GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited (SIPC), Shell Petroleum Company Limited (SPCO), Shell Petroleum N.V. und Shell Transport and Trading Company Limited („Shell“); RWE AG und ihrer Tochtergesellschaft RWE Dea AG („RWE“); Total S.A. und Total France S.A. („Total“) und vier weiteren Unternehmen innerhalb einer oder mehrerer der genannten Unternehmensgruppen.

Akteneinsicht

Den Unternehmen wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30./31. Mai 2007 zugestellt; sie erhielten eine Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Akteneinsicht, d. h. bis zum 31. Juli 2007, für die Erwiderung. Akteneinsicht wurde in Form einer DVD gewährt und der Zugang zu anderen Dokumenten in den Räumen der Kommission ermöglicht. Auf Antrag betroffener Unternehmen wurden Fristverlängerungen bis zum 14. August 2007 und 21. August 2007 eingeräumt. Alle Beteiligten haben ihre Erwiderung fristgerecht eingereicht.

Später verlangte die Kommission zusätzliche Informationen von einem Unternehmen, das nicht Adressat der Mitteilung der Beschwerpunkte war und gemeinsam mit einem anderen Unternehmen Anteile am Wachsgeschäft von Sasol hielt. Sasol wurde die Antwort auf dieses Auskunftsverlangen übermittelt; das Unternehmen nahm schriftlich hierzu Stellung.

Anhörung

Am 10. und 11. Dezember 2007 fand eine mündliche Anhörung statt. Mit Ausnahme von Repsol Petroleo SA und Repsol YPF SA machten sämtliche Unternehmen von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch. Während der Anhörung wurden keine verfahrensrechtlichen Fragen aufgeworfen. Die Anhörung war für die Unternehmen und die Kommission von Nutzen, da sie zur Klärung wesentlicher Elemente beitrug.

Sowohl Total S.A. als auch RWE beschwerten sich in ihren schriftlichen Erwiderungen und bei der Anhörung, ihre Verteidigungsrechte seien durch ihre unzureichende Unterrichtung in der Ermittlungsphase des Verfahrens verletzt worden. Total gab an, die Kommission habe zwar eine Nachprüfungsentscheidung an Total S.A. und ihre Tochtergesellschaften gerichtet, die Nachprüfung bei Total S.A. jedoch niemals vorgenommen und von Total S.A. keinerlei Auskünfte verlangt. RWE erklärte, es hätte von den Nachprüfungen unterrichtet werden sollen, um die Möglichkeit zu erhalten, einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung zu stellen. Ich habe diese Beschwerde zurückgewiesen, weil gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates die Kommission den Unternehmen „vor einer Entscheidung“ Gelegenheit zur Äußerung geben muss. Das Recht, mündlich und schriftlich gehört zu werden, ist somit untrennbar mit einem konkreten Tatvorwurf verknüpft, der in den Beschwerdepunkten zum Ausdruck gebracht wird. Es kommt nicht in der Ermittlungsphase zur Anwendung, die der Versendung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte vorausgeht.

Entscheidungsentwurf

Nach den schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Unternehmen ließ die Kommission die Beanstandungen gegen vier der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte fallen.

Im Hinblick auf Gatsch wurde die Dauer der Zuwiderhandlung im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte auf sechs Jahre gekürzt. Die Zahl der Unternehmen, die an der Gatsch betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt sind, wurde reduziert und der geografische Bereich auf Deutschland begrenzt.

In dem Entscheidungsentwurf geht es meiner Meinung nach nur um Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Eine Frage im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit des Texts des Entscheidungsentwurfs kam am 4. August 2008 auf, als sich die anwaltlichen Vertreter von H&R und Tudapetrol schriftlich an mich wandten und die von der DG Wettbewerb vorgesehene Behandlung von Umsatzzahlen in dem Entscheidungsentwurf bestritten. In meinem Antwortschreiben vom 2. September 2008 gab ich weitere Erklärungen und Klarstellungen hinsichtlich der diesbezüglichen Absicht der Kommission und stellte fest, dass der Vorschlag, den Umsatz als dreijährigen Durchschnittswert darzustellen, nach meiner Auffassung jegliche Vertraulichkeitsfragen löste. Die Verfahrensbeteiligten haben diese Frage nach Erhalt dieses Schreibens nicht weiter verfolgt.

Ich bin der Auffassung, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, den 23. September 2008

Karen WILLIAMS


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/17


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 1. Oktober 2008

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/C.39181 — Kerzenwachse)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5476 endg.)

(Nur der englische, der französische, der deutsche, der italienische und der spanische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/13

KURZDARSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG

(1)

Die Entscheidung war gerichtet an ENI S.p.A., Esso Deutschland GmbH, Esso Société Anonyme Française, ExxonMobil Petroleum & Chemical, B.V.B.A., Exxon Mobil Corporation, H&R ChemPharm GmbH, H&R Wax Company Vertrieb GmbH, Hansen & Rosenthal KG, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG, MOL Nyrt., Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A., Repsol Petróleo S.A., Repsol YPF S.A., Sasol Wax GmbH, Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH, Sasol Limited, Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited, the Shell Petroleum Company Limited, Shell Petroleum N.V., the Shell Transport and Trading Company Limited, RWE-Dea AG, RWE AG, Total France S.A. und Total S.A..

(2)

Die genannten 28 juristischen Personen (die 10 Unternehmen angehören, wobei einige juristische Personen als Mutterunternehmen haftbar gemacht wurden) begingen eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWR-Abkommen, bestehend aus der Preisfestsetzung und dem Austausch von sensiblen Geschäftsinformationen bezüglich der Paraffinwachsindustrie im EWR. Für Dea (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total umfasste diese einzige fortdauernde Zuwiderhandlung auch die Aufteilung von Abnehmern und/oder Märkten im EWR. Die Zuwiderhandlung dauerte vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005 mit unterschiedlichen Zeiträumen für die verschiedenen juristischen Personen und Unternehmen. Für Dea (später Shell), ExxonMobil, Sasol und Total betraf diese einzige fortdauernde Zuwiderhandlung auch Paraffingatsch, das in der Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 12. Mai 2004 mit unterschiedlichen Zeiträumen für die verschiedenen beteiligten juristischen Personen und Unternehmen an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauft wurde.

DIE KERZENWACHSINDUSTRIE

(3)

Die betroffenen Erzeugnisse sind Paraffinwachse und für einige Adressaten der Entscheidung auch Paraffingatsch. Zu den Paraffinwachsen zählen vollraffinierte und halbraffinierte Paraffinwachse (entsprechend dem Rohölanteil) sowie Hydrowachse, Wachsmischungen, Spezialwachse und Hartwachse. Sie werden zur Herstellung einer Vielzahl von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Gummi-, Verpackungs-, Klebstoff- und Kaugummiindustrie verwendet. In Europa wird 60-70 % des Paraffinwachses zur Herstellung von Kerzen verwendet. Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangserzeugnis. Paraffingatsch fällt in Raffinerien bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird aber auch an Endverbraucher, beispielweise die Hersteller von Spanplatten, verkauft.

(4)

Der Marktwert für Paraffinwachse und Paraffingatsch wurde in der Mitteilung der Beschwerdepunkte im EWR auf rund 485 Mio. EUR im Jahr 2004 geschätzt. Das Angebot der Adressaten des Entscheidungsentwurfs deckte 75 % der Nachfrage im EWR.

VERFAHREN

(5)

Die Untersuchung der Kommission begann infolge der Informationen, die sie im Zuge eines Antrags auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission von 2002 über den Erlass oder die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (die „Kronzeugenregelung von 2002“) erhielt. Der Antrag wurde von der Shell Deutschland Schmierstoff GmbH am […] gestellt. Am […] gewährte die Kommission Shell einen bedingten Geldbußenerlass gemäß Ziffer 15 der Kronzeugenregelung von 2002.

(6)

Am 28. und 29. April 2005 nahm die Kommission Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Sasol (Deutschland), H&R/Tudapetrol (Deutschland), Esso/ExxonMobil (Niederlande und Deutschland), Total (Frankreich), Repsol (Spanien), ENI (Italien) und MOL (Ungarn) vor.

(7)

Nach den Nachprüfungen wurden bei der Kommission von Sasol, Repsol und ExxonMobil Anträge auf Geldbußenerlass und ersatzweise Anträge auf Ermäßigung der Geldbußen im Rahmen der Kronzeugenregelung von 2002 gestellt. Sasol stellte einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße am […]. Repsol beantragte Geldbußenerlass/Ermäßigung der Geldbuße am […]. ExxonMobil beantragte Geldbußenerlass/Ermäßigung der Geldbuße am […].

(8)

Am 25. Mai 2007 leitete die Kommission das Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen ENI S.p.A.; Esso Deutschland GmbH, Esso Nederland B.V., Esso Société Anonyme Française, ExxonMobil Petroleum & Chemical, B.V.B.A. und Exxon Mobil Corporation, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG, H&R ChemPharm GmbH, H&R Wasag AG, H&R Beteiligung GmbH, H&R Wax Company Vertrieb GmbH und Hansen & Rosenthal KG; MOL Nyrt.; Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A. (Rylesa), Repsol Petróleo S.A. und Repsol YPF S.A.; Sasol Wax GmbH, Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH and Sasol Limited Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited (SIPC), the Shell Petroleum Company Limited (SPCO), Shell Petroleum N.V., the Shell Transport and Trading Company Limited und the Royal Dutch Shell plc; RWE-Dea AG und RWE AG; und Total France S.A. und Total S.A. an. Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung. Eine mündliche Anhörung in der Sache fand am 10. und 11. Dezember 2007 statt. Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet waren, mit Ausnahme von Repsol Petróleo S.A. und Repsol YPF S.A., nahmen an der Anhörung teil.

(9)

Angesichts der Argumente, die von Esso Nederland B.V. in seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebracht wurden, hat die Kommission beschlossen, das Verfahren gegen dieses Unternehmen einzustellen. Die Kommission beschloss außerdem, das Verfahren gegen H&R Wasag AG, H&R Beteiligung GmbH und the Royal Dutch Shell plc einzustellen.

FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(10)

Die im Besitz der Kommission befindlichen Beweise belegen auf solider und dauerhafter Grundlage, dass die Adressaten der Entscheidung an der in Ziffer 1 genannten Zuwiderhandlung beteiligt waren.

(11)

Der gemeinsame Gesamtplan, das einheitliche wettbewerbswidrige Ziel und das gemeinsame unternehmerische Ziel des Kartells bestanden darin, den Preiswettbewerb zu verringern und zu verhindern, Preise unter Vereinbarung von Mindestpreisen und Preiserhöhungen zu stabilisieren oder anzuheben, und — bei einigen Unternehmen — die bestehenden Kundenbeziehungen und bestimmte Märkte zu sichern. Insgesamt war das Ziel der Bemühungen, den Wettbewerbsdruck erheblich zu verringern oder völlig auszuschalten, um höhere Gewinne in der Absicht zu erzielen, schließlich die Erträge zu stabilisieren oder zu steigern.

(12)

In der Entscheidung wird im Einzelnen nachgewiesen, dass Vertreter der beteiligten Unternehmen im Zeitraum der Zuwiderhandlung mehrmals im Jahr zusammenkamen und/oder Kontakte unterhielten.

GELDBUßEN

Grundbetrag

(13)

Der Grundbetrag der Geldbuße wurde als Anteil des durchschnittlichen Wertes der Paraffin- und/oder Paraffingatsch-Verkäufe jedes beteiligten Unternehmens auf dem relevanten räumlichen Markt in den letzten drei Geschäftsjahren der Zuwiderhandlung festgelegt („variabler Betrag“). Dieser Wert wurde mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert, und zwar zuzüglich eines weiteren Betrages, der ebenfalls als Anteil des Wertes der Verkäufe berechnet wurde; dadurch sollen die Unternehmen von der Beteiligung an horizontalen Preisabsprachen abgeschreckt werden („Eintrittsgebühr“).

(14)

Kriterien für die Bestimmung der Anteile waren die Art der Zuwiderhandlung und die räumliche Ausdehnung.

(15)

Der variable Betrag wurde anschließend mit dem betreffenden Zeitraum (unterschiedliche Zeiträume für die verschiedenen juristischen Personen und Unternehmen) multipliziert.

Anpassung des Grundbetrages

Erschwerende Umstände: Rückfälligkeit

(16)

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren an Shell und ENI bereits Entscheidungen der Kommission wegen kartellrechtswidriger Handlungen ergangen. Der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen dasselbe Verhalten entweder in derselben Branche oder einer anderen als der, in Bezug auf die sie bereits mit Geldbußen belegt worden waren, wiederholten, zeigt, dass die ersten Geldbußen bei den betreffenden Unternehmen keine Verhaltensänderung bewirkt haben. Dies rechtfertigte eine Anhebung des gegen Shell und ENI verhängten Grundbetrages wegen Rückfälligkeit.

Mildernde Umstände

(17)

Die Kommission hat im vorliegenden Fall keine mildernden Umstände gefunden.

Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(18)

Aus diesen Gründen und im Einklang mit den vorausgegangenen Entscheidungen hielt die Kommission es für angemessen, auf die gegen ExxonMobil, Shell, Total, ENI, Repsol und RWE verhängte Geldbuße einen Multiplikationsfaktor anzuwenden, damit die Höhe der Geldbuße eine ausreichende Abschreckung garantiert. Im Jahr 2007, dem letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung, lag der Umsatz von ExxonMobil und Shell bei über 250 Mrd. EUR, der Umsatz von Total bei über 150 Mrd. EUR, der Umsatz von ENI bei über 85 Mrd. EUR und der Umsatz von Repsol und RWE bei über 40 Mrd. EUR.

Berücksichtigung der Obergrenze bei 10 % des Umsatzes

(19)

Die endgültigen Beträge der individuellen Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung lagen unter 10 % des weltweiten Umsatzes der betroffenen Unternehmen.

Anwendung der Kronzeugenregelung des Jahres 2002: Erlass und Ermäßigung von Geldbußen

(20)

Shell, Sasol, Repsol und ExxonMobil haben in unterschiedlichen Stadien der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um eine wohlwollendere Behandlung nach Maßgabe der Kronzeugenregelung von 2002, die in diesem Fall Anwendung findet, erhalten zu können.

Erlass der Geldbuße

(21)

Shell war das erste Unternehmen, das die Kommission über das Bestehen eines den EWR-Markt betreffenden Kartells im Kerzenwachsbereich unterrichtete. Die beweiskräftigen Unterlagen und die Erklärung des Unternehmen, die Shell am […] und danach vorlegte, ermöglichten es der Kommission die Existenz, den Inhalt und die Teilnehmer einer Reihe von Kartellzusammenkünften und anderen Kontakten festzustellen und Nachprüfungen am 28. und 29. April 2005 vorzunehmen. Shell beendete seine Teilnahme an der Zuwiderhandlung vor seinem Antrag. Deshalb erfüllte es die Voraussetzungen für einen Geldbußenerlass.

Ermäßigung der Geldbußen

(22)

Als zweites Unternehmen wandte sich Sasol an die Kommission. Mit den nach dem […] vorgelegten Informationen konnte die Kommission Sachverhalte feststellen, die sie ohne die Informationen nicht hätte feststellen können. Qualität, Quantität und Wert der Informationen, die Sasol übermittelte, sowie der Zeitpunkt ihrer Vorlage ermöglichten der Kommission, die Zuwiderhandlung besser nachzuvollziehen und die ihr vorliegenden Unterlagen entsprechend auszulegen. Die Zusammenarbeit von Sasol wurde mit einer Ermäßigung der Geldbuße um 50 % honoriert.

(23)

Repsol, das der Kommission seine Zusammenarbeit im […] anbot, bestätigte das Vorbringen von Shell und Sasol und lieferte weitere Hinweise auf das Kartell ebenso wie Beweismaterial, das es selbst belastet. Daher wurde die Zusammenarbeit von Repsol mit einer Verringerung der Geldbuße um 25 % honoriert.

(24)

ExxonMobil wandte sich im […] an die Kommission und bot übereinstimmende Hinweise an, allerdings nur in begrenztem Umfang. Ansonsten waren ExxonMobils Aussagen vage und enthielten größtenteils nutzlose Informationen. Die Zusammenarbeit von ExxonMobil wurde mit einer Verringerung der Geldbuße um 7 % honoriert.

ENTSCHEIDUNG

(25)

Im Folgenden sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

(26)

Was Paraffinwachse betrifft:

a)

ENI S.p.A.: am 30./31. Oktober 1997 und vom 21. Februar 2002 bis 28. April 2005;

b)

Esso Deutschland GmbH: vom 22. Februar 2001 bis 20. November 2003, Esso Société Anonyme Française: vom 3. September 1992 bis 20. November 2003, ExxonMobil Petroleum & Chemical, B.V.B.A.: vom 30. November 1999 bis 20. November 2003, Exxon Mobil Corporation: vom 30. November 1999 bis 20. November 2003,

c)

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG: vom 24. März 1994 bis 30. Juni 2002,

d)

H&R Wax Company Vertrieb GmbH: vom 1. Januar 2001 bis 28. April 2005, Hansen & Rosenthal KG: vom 1. Januar 2001 bis 28. April 2005, H&R ChemPharm GmbH: vom 1. Juli 2001 bis 28. April 2005,

e)

MOL Nyrt.: vom 3. September 1992 bis 28. April 2005,

f)

Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A.: vom 24. Juni 1994 bis 4. August 2004, Repsol Petróleo S.A.: vom 24. Juni 1994 bis 4. August 2004, Repsol YPF S.A.: vom 24. Juni 1994 bis 4. August 2004,

g)

Sasol Wax GmbH: vom 3. September 1992 bis 28. April 2005, Sasol Wax International AG: vom 1. Mai 1995 bis 28. April 2005, Sasol Holding in Germany GmbH: vom 1. Mai 1995 bis 28. April 2005, Sasol Limited: vom 1. Mai 1995 bis 28. April 2005,

h)

Shell Deutschland Oil GmbH: vom 3. September 1992 bis 31. März 2004, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH: vom 1. April 2004 bis 17. März 2005, Deutsche Shell GmbH: vom 2. Januar 2002 bis 17. März 2005, Shell International Petroleum Company Limited: vom 2. Januar 2002 bis 17. März 2005, the Shell Petroleum Company Limited: vom 2. Januar 2002 bis 17. März 2005, Shell Petroleum N.V.: vom 1. Juli 2002 bis 17. März 2005, the Shell Transport and Trading Company Limited: vom 2. Januar 2002 bis 17. März 2005,

i)

RWE-Dea AG: vom 3. September 1992 bis 30. Juni 2002, RWE AG: vom 3. September 1992 bis 30. Juni 2002,

j)

Total France S.A.: vom 3. September 1992 bis 28. April 2005, Total S.A.: vom 3. September 1992 bis zum 28. April 2005.

(27)

Was Paraffingatsch betrifft:

a)

Esso Deutschland GmbH: vom 22. Februar 2001 bis 18. Dezember 2002, Esso Société Anonyme Française: vom 8. März 1999 bis 18. Dezember 2002, ExxonMobil Petroleum & Chemical, B.V.B.A.: vom 20. November 1999 bis 18. Dezember 2002, Exxon Mobil Corporation: vom 20. November 1999 bis 18. Dezember 2002,

b)

Sasol Wax GmbH: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004, Sasol Wax International AG: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004, Sasol Holding in Germany GmbH: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004, Sasol Limited: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004,

c)

Shell Deutschland Oil GmbH: vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH: vom 1. April 2004 bis 12. Mai 2004, Deutsche Shell GmbH: vom 2. Januar 2002 bis 12. Mai 2004, Shell International Petroleum Company Limited: vom 2. Januar 2002 bis 12. Mai 2004, the Shell Petroleum Company Limited: vom 2. Januar 2002 bis 12. Mai 2004, Shell Petroleum N.V.: vom 1. Juli 2002 bis 12. Mai 2004, the Shell Transport and Trading Company Limited: vom 2. Januar 2002 bis 12. Mai 2004,

d)

RWE-Dea AG: vom 30. Oktober 1997 bis 30. Juni 2002, RWE AG: vom 30. Oktober 1997 bis 30. Juni 2002,

e)

Total France S.A.: vom 30. Oktober 1997 bis 12 Mai 2004, Total S.A.: vom 30. Oktober 1997 bis zum 12. Mai 2004.

(28)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

ENI S.p.A.:

29 120 000 EUR;

b)

Esso Société Anonyme Française:

davon gesamtschuldnerisch mit

ExxonMobil Petroleum & Chemical, B.V.B.A. und Exxon Mobil Corporation: 34 670 400 EUR, davon gesamtschuldnerisch mit Esso Deutschland GmbH 27 081 600 EUR;

83 588 400 EUR,

c)

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG:

12 000 000 EUR;

d)

Hansen & Rosenthal KG gesamtschuldnerisch mit H&R Wax Company Vertrieb GmbH:

davon gesamtschuldnerisch mit

H&R ChemPharm GmbH 22 000 000 EUR;

24 000 000 EUR,

e)

MOL Nyrt.:

23 700 000 EUR;

f)

Repsol YPF Lubricantes y Especialidades S.A. gesamtschuldnerisch mit Repsol Petróleo S.A. und Repsol YPF S.A.:

19 800 000 EUR;

g)

Sasol Wax GmbH:

davon gesamtschuldnerisch mit

Sasol Wax International AG, Sasol Holding in Germany GmbH und Sasol Limited 250 700 000 EUR;

318 200 000 EUR,

h)

Shell Deutschland Oil GmbH, Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, Deutsche Shell GmbH, Shell International Petroleum Company Limited, the Shell Petroleum Company Limited, Shell Petroleum N.V. und the Shell Transport and Trading Company Limited:

0 EUR;

i)

RWE-Dea AG gesamtschuldnerisch mit RWE AG:

37 440 000 EUR;

j)

Total France S.A. gesamtschuldnerisch mit Total S.A.:

128 163 000 EUR.

(29)

Die in den Ziffern 26-27 aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die in Ziffer 2 beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Ziffer 2 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/14

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 223/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Friuli-Venezia Giulia

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia — Direzione centrale attività produttive

Servizio sostegno e promozione comparto produttivo artigiano

Via Carducci 6

34133 Trieste TS

ITALIA

diana.prandi@regione.fvg.it

http://www.regione.fvg.it

Name der Beihilfemaßnahme

Finanziamenti agevolati alle imprese artigiane a sostegno degli investimenti aziendali

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

DPReg 343 del 18.12.2008 (Modifiche al DPReg n. 272 del 12.8.2005), pubblicato sul Bollettino ufficiale della Regione n. 53 del 31.12.2008 — oggetto della presente comunicazione;

DPReg 272 del 12.8.2005 (Testo unico delle disposizioni regolamentari in materia di incentivi a favore del settore artigiano), pubblicato sul Bollettino ufficiale della Regione n. 36 del 7.9.2005.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 235/07

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

4,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://lexview-int.regione.fvg.it/FontiNormative/Regolamenti/D_P_REG_0272-2005.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 224/09

Mitgliedstaat

Polen

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Poland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa

Al. Jana Pawła II 70

00-175 Warszawa

POLSKA/POLAND

http://www.arimr.gov.pl

Name der Beihilfemaßnahme

Dopłaty do oprocentowania kredytów na inwestycje w przetwórstwie produktów rolnych

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Rozporządzenie Rady Ministrów z dnia 22 stycznia 2009 r. w sprawie realizacji niektórych zadań Agencji Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Dz.U. nr 22, poz. 121)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

50,00 PLN (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

50 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://dokumenty.rcl.gov.pl/D2009022012101.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 225/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Tirol

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Wirtschaft und Arbeit

Heiliggeiststraße 7—9

6020 Innsbruck

ÖSTERREICH

http://portal.tirol.gv.at/TirolGvAt/dienststelleDetails.do?cmd=detailsCommit&fachbereichsid=0&orgeseq=300067&cid=1

Name der Beihilfemaßnahme

Impulspaket Tirol

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Richtlinie zum Impulspaket Rahmenrichtlinie für die Wirtschaftsförderung des Landes Tirol

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 115/07

Änderung XR 68/07

Laufzeit

9.2.2009—30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

10 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

10 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-und-tourismus/wirtschaftsfoerderung/wirtschaftsfoerderungsprogramm/impulspaket/

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 226/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Tirol

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Amt der Tiroler Lnadesregierung, Abt. Wirtschaft und Arbeit

Heiliggeiststraße 7—9

6020 Innsbruck

ÖSTERREICH

http://portal.tirol.gv.at/TirolGvAt/dienststelleDetails.do?cmd=detailsCommit&fachbereichsid=0&orgeseq=300067&cid=1

Name der Beihilfemaßnahme

Verbesserung von Infrastrukturangeboten in Klein- und Kleinstschigebieten

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Richtlinie zum Schwerpunkt „Verbesserung von Infrastrukturangeboten in Klein- und Kleinstschigebieten“ Basisrichtlinie für die Infrastrukturförderung des Landes Tirol

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

9.2.2009—30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-und-tourismus/wirtschaftsfoerderung/infrastrukturfoerderung/infrastrukturangebote/

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 867/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Prins Clauslaan 8

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

http://www.minlnv.nl

Name der Beihilfemaßnahme

Regeling LNV-subsidies (omschrijving steun: Samenwerking bij innovatie (industrieel onderzoek))

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Regeling LNV-subsidies: artikel 1:2, artikel 1:3, artikel 2:1, artikel 2:32;

Openstellingsbesluit LNV-subsidies

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.11.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

1,68 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

65 %

80 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://wetten.overheid.nl/zoeken_op/regeling_type_wetten+AMVB+ministeries/titel_bevat_Regeling%2BLNV-subsidies/datum_29-10-2009

http://wetten.overheid.nl/zoeken_op/regeling_type_wetten+AMVB+ministeries/titel_bevat_Openstellingsbesluit%2BLNV-subsidies/datum_29-10-2009


4.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/27


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 295/15

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 239/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Galicia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape)

Complejo Administrativo de San Lázaro, s/n

15703 Santiago de Compostela (A Coruña)

ESPAÑA

Tel. +34 902300903 / 981541147

Fax +34 981558844

http://www.igape.es/index.php?lang=es

Name der Beihilfemaßnahme

IG155: Proxectos de asistencia técnica para la participación en licitaciones públicas internacionales.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Resolución de 23 de enero de 2009 (DOG no 19, de 28 de enero), por la que se modifican las bases reguladoras de las ayudas a la internacionalización de las empresas gallegas, adaptándolas al Reglamento (CE) no 800/2008, del 6 de agosto, general de exención por categorías.

Resolución de 9 de mayo de 2008 (DOG no 92, del 14 de mayo), por la que se da publicidad a las bases reguladoras de las ayudas del Igape a la internacionalización de las empresas gallegas y se procede a su convocatoria.

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 123/08

Laufzeit

15.5.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,05 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.xunta.es/Doc/Dog2009.nsf/FichaContenido/422E?OpenDocument

http://www.xunta.es/Doc/Dog2008.nsf/FichaContenido/1FA26?OpenDocument

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 240/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Murcia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto de Fomento de la Región de Murcia

Avenida de la Fama, 3

30003 Murcia

ESPAÑA

http://www.ifrm-murcia.es

Name der Beihilfemaßnahme

Programa de Investigación y Desarrollo Tecnológico

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 27 de enero de 2009 de la Consejería de Universidades, Empresa e Investigación, por la que se aprueban las bases reguladoras y la convocatoria para 2009 de las ayudas del Instituto de Fomento de la Región de Murcia, publicada en el Boletín Oficial de la Región de Murcia BORM no 25, de fecha 31 de enero de 2009 (Anexo 1)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 108/07

Laufzeit

1.2.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

6,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

2007ES161PO001

Programa Operativo Integrado de la Región de Murcia FEDER 2007-2013, aprobado por Decisión de la Comisión de 28 de noviembre de 2007 — 4,80 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

70 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.institutofomentomurcia.es/InfoDirectoV3/pdf/Convocatoria_Programas_de_Ayudas_INFO_2009.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 241/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Murcia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto de Fomento de la Región de Murcia

Avenida de la Fama, 3

30003 Murcia

ESPAÑA

http://www.ifrm-murcia.es

Name der Beihilfemaßnahme

Programa de implantación de la innovación

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 27 de enero de 2009 de la Consejería de Universidades, Empresa e Investigación, por la que se aprueba las bases reguladoras y la convocatoria para 2009 de las ayudas del Instituto de Fomento de la Región de Murcia, publicada en el Boletín Oficial de la Región de Murcia BORM no 25 de fecha 31 de enero de 2009 (Anexo 2)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 66/07

Laufzeit

1.2.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

1,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

2007ES161PO001

Programa Operativo Integrado de la Región de Murcia FEDER 2007-2013, aprobado por Decisión de la Comisión de 28 de noviembre de 2007 — 0,80 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.institutofomentomurcia.es/InfoDirectoV3/pdf/Convocatoria_Programas_de_Ayudas_INFO_2009.pdf

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 242/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

ES

Name der Region (NUTS)

Cataluna

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Centro de Innovación y Desarrollo Empresarial (CIDEM)

Passeig de Gràcia, 129

08008 Barcelona

ESPAÑA

http://www.acc10.cat

Name der Beihilfemaßnahme

Línea de préstamos para proyectos colaborativos de R+D

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Resolución IUE/3830/2008, de 17 de noviembre, por la que se aprueban las bases reguladoras y se abre la convocatoria de las líneas de préstamos para proyectos de investigación industrial y desarrollo experimental (R+D). DOGC núm. 5284 de 23.12.2008 (Anexo 1 y apartado 2 del anexo 2)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

31.12.2008—31.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinsgünstiges Darlehen, Zinszuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

65 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

40 %

20 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

80 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.gencat.net/eadop/imagenes/5284/08310120.pdf

http://www.acc10.cat/docs/prestamos.doc

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 244/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Murcia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto de Fomento de la Región de Murcia

Avenida de la Fama, 3

30003 Murcia

ESPAÑA

http://www.ifrm-murcia.es

Name der Beihilfemaßnahme

Programa de apoyo a inversiones tecnológicamente avanzadas en sectores estratégicos, al amparo del Plan de Dinamización

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 27 de enero de 2009 de la Consejería de Universidades, Empresa e Investigación, por la que se aprueba las bases reguladoras y la convocatoria del Programa de apoyo a inversiones tecnológicamente avanzadas en sectores estratégicos al amparo del Plan de Dinamización, publicada en el Boletín Oficial de la Región de Murcia BORM no 25 de fecha 31 de enero de 2009 (Anexo 1)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 47/08

Laufzeit

1.2.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

30,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

2007ES161PO001

Programa Operativo Integrado de la Región de Murcia FEDER 2007-2013, aprobado por Decisión de la Comisión de 28 de noviembre de 2007 — 24,00 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.institutofomentomurcia.es/InfoDirectoV3/pdf/Convocatoria_Programas_Estrategicos_2009.pdf