ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2009.285.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 285E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
26. November 2009


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Inhalt

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Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzung vom 5. Juni 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 189 E vom 26.7.2008 veröffentlicht.

 

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 5. Juni 2008

2009/C 285E/01

Effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu effizienten Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik (2007/2256(INI))

1

2009/C 285E/02

Verschlechterung der Lage in Georgien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu Georgien

7

2009/C 285E/03

Jahresbericht 2006 über die GASP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der dem Europäischen Parlament gemäß Teil G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde — 2006 (2007/2219(INI))

11

2009/C 285E/04

Europäische Sicherheitsstrategie und ESVP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP (2008/2003(INI))

23

2009/C 285E/05

EU/USA-Gipfel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-USA

32

2009/C 285E/06

Barcelona-Prozess — Union für das Mittelmeer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu der Initiative Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum

39

2009/C 285E/07

Zukunftsperspektiven für Junglandwirte angesichts der derzeitigen Reform der GAP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu den Zukunftsperspektiven für Junglandwirte angesichts der derzeitigen Reform der GAP (2007/2194(INI))

43

2009/C 285E/08

Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2007
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2007 (2007/2180(INI))

51

2009/C 285E/09

Wettbewerb: Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zum Wettbewerb: Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts (2007/2201(INI))

55

2009/C 285E/10

Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (2007/2287(INI))

61

2009/C 285E/11

Rheumatische Erkrankungen
Erklärung des Europäischen Parlaments zu rheumatischen Erkrankungen

67

 

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 5. Juni 2008

2009/C 285E/12

Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (KOM(2008)0168 — C6-0175/2008 — 2008/0065(CNS))

69

2009/C 285E/13

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (9903/2008 — C6-0206/2008 — 2008/2095(BUD))

70

2009/C 285E/14

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (9904/2008 — C6-0207/2008 — 2008/2094(BUD))

71

2009/C 285E/15

Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (11231/2007 — C6-0240/2007 — 2007/0809(CNS))

72

2009/C 285E/16

Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (KOM(2007)0602 — C6-0454/2007 — 2007/0223(CNS))

74

2009/C 285E/17

Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (KOM(2007)0605 — C6-0453/2007 — 2007/0224(CNS))

90

2009/C 285E/18

Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0200 — C6-0164/2008 — 2008/2091(ACI))

96

2009/C 285E/19

Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt (Neufassung) (KOM(2007)0264 — C6-0147/2007 — 2007/0097(COD))

98

P6_TC1-COD(2007)0097Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung)

99

2009/C 285E/20

Lebensmittelhygiene ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (KOM(2007)0090 — C6-0211/2007 — 2007/0037B(COD))

122

P6_TC1-COD(2007)0037BStandpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

123

2009/C 285E/21

Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (KOM(2007)0292 — C6-0154/2007 — 2007/0102(COD))

125

P6_TC1-COD(2007)0102Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung

125

2009/C 285E/22

Allgemeine Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (KOM(2007)0857 — C6-0051/2008 — 2007/0289(CNS))

126

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzung vom 5. Juni 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 189 E vom 26.7.2008 veröffentlicht.

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 5. Juni 2008

26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/1


Donnerstag, 5. Juni 2008
Effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik

P6_TA(2008)0247

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5.Juni 2008 zu effizienten Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik (2007/2256(INI))

2009/C 285 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 23 bis 31, 95, 133 und 135,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, der gerade von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird,

in Kenntnis des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 4. November 1952 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 und insbesondere dessen Artikel V, VIII und X,

in Kenntnis der am 13. Dezember 1996 in Singapur im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 21,

in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha im Rahmen der WTO verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 27,

in Kenntnis des Beschlusses des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 und insbesondere seines Anhangs D über die Modalitäten für die Verhandlungen über die Erleichterung des Handelsaustausches,

in Kenntnis der am 18. Dezember 2005 in Hongkong im Rahmen der WTO verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 33 und Anhang E,

in Kenntnis der Berichte des WTO-Panels und des WTO-Streitbeilegungsgremiums in der Sache (WT/DS315) Europäische Gemeinschaften — bestimmte Zollfragen,

in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung vom 19. Februar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (2),

in Kenntnis der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (3),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (KOM(2006)0201),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005 mit dem Titel„Die Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen - Künftige Ausrichtungen“ (KOM(2005)0100),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel„Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission über die Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (TAXUD 2046/2007), der derzeit durch den Ausschuss für den Zollkodex geprüft wird,

in Kenntnis des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation (WZO) und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (KOM(2007)0252),

in Kenntnis des Abschlussberichts der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission vom 15. Juni 2007 über die künftige Rolle der Zölle,

unter Hinweis auf das Protokoll der Anhörung, die am 19. Dezember 2007 im Parlament beim Ausschuss für internationalen Handel zum Thema„Effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik“ stattfand,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0184/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Zollunion eines der historischen Instrumente ist, auf dem die wirtschaftliche und politische Integration des europäischen Kontinents beruht,

B.

in der Erwägung, dass die Begriffe Zollunion und gemeinsame Handelspolitik eine Wesenseinheit bilden,

C.

in der Erwägung, dass die Ein- und Ausfuhrregeln und -verfahren der Europäischen Union nach wie vor eine wesentliche Rolle für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts spielen,

D.

in der Erwägung, dass sich die gemeinsame Handelspolitik im Laufe der Jahre erheblich weiterentwickelt hat, was eine ständige Anpassung der Ein- und Ausfuhrregeln und -vorschriften erfordert,

E.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik nur funktionieren kann, wenn sie sich auf effiziente Vorschriften und Verfahren in den Bereichen Einfuhr und Ausfuhr von Waren gründet,

F.

in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Modernisierung der Ein- und Ausfuhrregeln und -vorschriften in der Europäischen Union und auf internationaler Ebene eine strategische Herausforderung mit Blick auf die handelspolitische Wettbewerbsfähigkeit darstellen,

G.

in der Erwägung, dass die besonderen Probleme der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Verständnis der Zollregeln und -verfahren oft den Zugang dieser Unternehmen zum internationalen Handel erschweren und sie daran hindern, die Chancen der Globalisierung voll auszuschöpfen,

H.

in der Erwägung, dass die korrekte Feststellung des Tarifs, des Ursprungs und des Werts der eingeführten Waren unerlässlich für die korrekte Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs, der Zollpräferenzen, der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen sowie einer ganzen Reihe von anderen handelspolitischen Instrumenten ist,

I.

in der Erwägung, dass zu umständliche und langsame Zollvorschriften und -verfahren Hindernisse für den internationalen Warenaustausch darstellen und von den Wirtschaftsakteuren und insbesondere von den KMU zu den Haupthindernissen nichttarifärer Art für den Handel gezählt werden,

J.

in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Aufgaben des Zolls immer mehr von der — zwar wichtigen, aber seit 20 Jahren stark rückläufigen — Erhebung der Zölle auf nichtzolltarifliche Maßnahmen — insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Markenpiraterie, Geldwäsche und Drogenhandel sowie Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzmaßnahmen — und auf die Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr bzw. die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr sowie selbstverständlich die Achtung der Handelspolitik der Union verlagern,

K.

in Kenntnis der Bemühungen, die seit August 2004 im Rahmen der WTO und der Doha-Runde für die Aushandlung eines verbindlichen multilateralen Übereinkommens im Bereich der Erleichterung des Handels unternommen werden, sowie in Kenntnis der Schwierigkeiten vieler Entwicklungsländer, die in diesen Verhandlungen vorgeschlagenen Grenzmaßnahmen zu finanzieren,

L.

in Anbetracht der besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern bei der Einführung von effizienten Zollsystemen, insbesondere im Bereich der Infrastrukturen, der Ausrüstung sowie der Ausbildung und Unbestechlichkeit des Personals,

M.

in der Erwägung, dass das wesentliche Ziel der Erleichterung des Handels mit dem nicht weniger wichtigen Ziel der Wirksamkeit der Kontrollen vereinbart werden muss,

N.

angesichts der Bedenken im Zusammenhang mit der Sicherheit von Menschen und Gütern, die bei der Festlegung und Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren eine immer größere Rolle spielen, insbesondere bei bestimmten großen Handelspartnern der Union,

O.

in der Erwägung, dass die europäischen Verbraucherschutzstandards, insbesondere im Bereich Gesundheit und Sicherheit, auf alle Erzeugnisse anwendbar sein sollten, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung,

P.

in der Erwägung, dass die Abwicklung von Zolltransaktionen und die Kontrolle der Waren infolge des verstärkten Einsatzes von Informatik und anderer moderner Technologien erheblich effizienter und schneller vonstatten gehen,

Q.

in der Erwägung, dass Interoperabilität als Voraussetzung für den Einsatz dieser Geräte sowie die Kosten, die den beteiligten Verwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten durch diesen Einsatz entstehen, berücksichtigt werden müssen,

R.

in der Erwägung, dass im Vertrag über die Europäische Union bei den in seinem Artikel 3 Absatz 5 (der dem derzeitigen Artikel 2 Absatz 5 in der durch Artikel 1 Nummer 4 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung entspricht) aufgezählten neuen grundlegenden Zielsetzungen vorgesehen ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beiträgt, und dass im Vertrag über die Europäische Union in Artikel 3 Absatz 2 (der dem derzeitigen Artikel 2 Absatz 2 in der durch Artikel 1 Nummer 4 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung entspricht) auch vorgesehen ist, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem — in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen — der freie Personenverkehr gewährleistet ist,

S.

in der Erwägung, dass die effektive Umsetzung der Zollvorschriften und -verfahren der Union auf dem Tätigwerden der einzelstaatlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten beruht, wenn sie auch auf gemeinschaftlicher Ebene festgelegt und angenommen werden,

T.

in der Erwägung, dass die WZO durch die internationale Zusammenarbeit im Zollbereich eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Handels spielt,

Bedeutung der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren

1.

unterstreicht die Bedeutung der Effizienz der Einfuhr- und Ausfuhrregeln und -verfahren bei der Umsetzung der Handelspolitik;

2.

erinnert daran, dass die Effizienz jeder handelspolitischen Maßnahme zum großen Teil von der Fähigkeit der Union abhängt, ihre ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen, dass dies auch und insbesondere für handelspolitische Abwehrmaßnahmen und Zollpräferenzen jeder Art gilt, die von der Union ihren verschiedenen Partnern gewährt werden, dass jede Maßnahme, die im Bereich des Zolls nicht oder nur schwer angewendet werden kann, eine Maßnahme ist, die im Bereich des Handels nicht praktikabel ist und zu schweren Wettbewerbsverzerrungen und zahllosen wirtschaftlichen, sozialen und/oder ökologischen Folgeschäden führen kann;

3.

bedauert, dass die„zollpolitische Durchführbarkeit“ einiger Initiativen der Handelspolitik nicht immer ordnungsgemäß bewertet und berücksichtigt wird; erinnert beispielhaft an die Probleme, die sich 2005 bei der Umsetzung des„Memorandum of Understanding“ mit China vom 10. Juni 2005 über die Einfuhren von Textilprodukten und Bekleidung ergaben;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit zwischen denjenigen Dienststellen der Kommission, die für die Handelspolitik zuständig sind, und denjenigen, die für die Zollpolitik zuständig sind, insbesondere durch eine systematischere Einbindung Letzterer in die Delegationen für Verhandlungen über Handelsabkommen;

5.

empfiehlt der Kommission, den Problemen der KMU besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere indem die Anpassung ihrer EDV-Systeme an diejenigen, die von den Zollverwaltungen benutzt werden, so kostengünstig wie möglich erleichtert wird und indem die Modalitäten des Zugangs zum Status eines akkreditierten Wirtschaftsakteurs für sie erleichtert werden;

6.

ist erfreut über die Zulassung der Europäischen Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied der WZO seit dem 1. Juli 2007, wodurch ihre internationale Zuständigkeit im Bereich der Zollpolitik anerkannt und zweifellos ein Beitrag zur Stärkung der inneren Kohärenz geleistet wird; fordert die Kommission auf, diese Organisation zu unterstützen;

Tarifierung, Wert, Ursprung und wirtschaftliche Maßnahmen

7.

erinnert an die besondere Bedeutung der Vorschriften über die Tarifierung, den Wert und den (präferenziellen oder nichtpräferenziellen)Ursprung von Waren;

8.

ermuntert die Kommission, nicht nachzulassen, für die Verbesserung dieser Vorschriften sowohl auf gemeinschaftlicher Ebene als auch im multilateralen Rahmen der WTO und der WZO im Hinblick auf Transparenz, Voraussehbarkeit, Vereinfachung und Effizienz hinzuarbeiten;

9.

bedauert die anhaltende Blockade bei dem Projekt der Harmonisierung der Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung auf multilateraler Ebene, das schon 1995 auf der Grundlage des Übereinkommens über Ursprungsregeln, das im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossen wurde, in Angriff genommen worden ist; ist der Meinung, dass eine derartige Harmonisierung eine effizientere und gerechtere Anwendung der handelspolitischen Abwehrmaßnahmen weltweit und einen besseren Rahmen für die Praktiken im Bereich der Ursprungskennzeichnung ermöglichen würde; ersucht die Kommission darum, alle ihr möglichen Initiativen im Hinblick auf die Wiederbelebung und den Abschluss dieser Verhandlungen auf der Grundlage der in dem Übereinkommen über Ursprungsregeln verankerten Grundsätze zu ergreifen;

10.

nimmt die Bemühungen der Kommission um die Modernisierung und Vereinfachung der präferenziellen Ursprungsregeln zur Kenntnis;

11.

bedauert, dass das Parlament im Zuge der Ausübung seines Rechts auf vorherige Prüfung im Rahmen des Ausschussverfahrens nicht enger am Entwurf einer Verordnung über die Reform der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems beteiligt wird, der derzeit von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex geprüft wird, trotz der Bedeutung und der beträchtlichen politischen Brisanz dieser Reform; stellt jedoch fest, dass eine Präsentation der Kommission vor dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss zu diesem Thema geplant ist;

12.

weist auf die erbitterten Klagen bestimmter Industriebranchen der Gemeinschaft, wie Textil und Bekleidung sowie Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung, gegen eine einheitliche Anwendung des Kriteriums des Mehrwerts hin; fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, soweit wie möglich diese begründete Kritik zu berücksichtigen;

13.

weist darauf hin, dass es generell wichtig ist, sorgfältig darauf zu achten, dass die den begünstigten Ländern im Rahmen von Präferenzregelungen in bestimmten sensiblen Sektoren eingeräumten Präferenzen nicht — begünstigt durch zu wenig strenge Ursprungsregeln zugunsten von sehr konkurrenzfähigen Drittstaaten — missbräuchlich ausgelegt werden;

14.

bedauert, dass die gemeinschaftlichen Zolllagerverfahren, die passiven und aktiven Veredelungsverfahren aufgrund ihrer Komplexität von europäischen Unternehmen kaum genutzt werden; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung der wirtschaftlichen Regelungen, die Einführung flexiblerer Verfahren sowie ein papierloses System in Betracht zu ziehen;

Erleichterung des Handels

15.

misst den seit August 2004 bei der WTO laufenden Verhandlungen über die Erleichterung des Handels größte Bedeutung bei; erinnert an die beträchtlichen Vorteile, die von einem ehrgeizigen Übereinkommen in diesem Bereich hinsichtlich der Senkung der Transaktionskosten, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der internationalen Attraktivität der Entwicklungsländer sowie der Förderung des Handelsaustausches erwartet werden;

16.

räumt ein, dass für die Entwicklungsländer das Risiko besteht, dass sie als Ergebnis der Verhandlungen über die Erleichterung des Handels teure Programme durchführen müssen, die sie kaum finanzieren können; hält es daher für notwendig, dass die entwickelten Länder als Teil eines möglichen Verhandlungsergebnisses eine klare Zusage geben, den Entwicklungsländern finanzielle und technische Hilfe zu leisten, damit diese die Kosten für die Einhaltung des zukünftigen multilateralen Rahmens sowie für die Anpassung daran und für dessen Umsetzung aufbringen können;

17.

betont den ausgesprochen kooperativen Charakter dieser Verhandlungen, die nicht der geeignete Ort für etwaige sektorübergreifende Schachereien sind, die andere Themen der Doha-Runde einbeziehen; meint, dass die Erleichterung des Handels Gegenstand einer gesonderten Schlussfolgerung und Umsetzung sein könnte, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Runde aus dem Gleichgewicht gerät, und fordert deshalb, dass sie aus dem Gesamtpaket der Verhandlungen ausgeklammert wird;

18.

unterstützt — im Gefolge der Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel„Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567) — ferner die Aufnahme eines ehrgeizigen Kapitels über die Erleichterung des Handels und die Zusammenarbeit im Zollbereich in alle von der Kommission ausgehandelten neuen Freihandelsabkommen;

Neue Aufgaben für die Zollverwaltungen

19.

weist darauf hin, dass auf Unionsebene ein Plan zur Bekämpfung von Fälschungen und Produktpiraterie umgesetzt werden muss; weist nachdrücklich darauf hin, dass die kommissionsinterne Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den für die Vorschriften in Bezug auf das geistige Eigentum, die Handels- und die Zollpolitik zuständigen Dienststellen sowie die Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Verwaltungen verstärkt werden muss;

20.

ist erfreut über den Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein Mandat für Verhandlungen über ein internationales Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)); ist der Ansicht, dass diesem Abkommen im Rahmen der gesamten Handelsstrategie der Union ganz entscheidende Bedeutung zukommt und dass dadurch möglich wird, die Umsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in einem hochrangigen internationalen Rahmen zu stärken und die Hersteller vor Industriespionage sowie die Verbraucher vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit zahlreichen Fälschungen zu schützen;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eingeführte Waren im Hinblick auf ihre Vermarktung in der Europäischen Union den europäischen Verbraucherschutzstandards, insbesondere im Bereich Gesundheit und Sicherheit, entsprechen und so die Einfuhr von Erzeugnissen oder Stoffen verhindern, die sich als gefährlich für die Verbraucher erweisen könnten;

Eine besorgniserregende Verschiebung in Richtung Sicherheit

22.

erkennt die Legitimität der Besorgnisse im Zusammenhang mit der Sicherheit von Menschen und Gütern an, betont aber die Notwendigkeit, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen Kontrolle und Vereinfachung zu finden, um den internationalen Handelsaustausch nicht unnötig oder übermäßig zu belasten; hält jedoch die Rolle des Zolls bei der umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für eine Priorität, die nicht durch Maßnahmen zur Vereinfachung der Zollverfahren beeinträchtigt werden darf;

23.

unterstützt den Rahmen von Standards„SAFE“ (Standards zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der vom Rat der WZO 2005 verabschiedet wurde; schließt sich uneingeschränkt der von der WZO geäußerten Ansicht an, dass es weder hinnehmbar noch zweckmäßig wäre, alle Warensendungen zu kontrollieren und dass ein effizientes Risikomanagement unter Einsatz leistungsfähiger Computersysteme zu bevorzugen ist;

24.

bedauert außerordentlich, dass der amerikanische Kongress im Juli 2007 das so genannte„HR1“-Gesetz verabschiedet hat und dass die Vereinigten Staaten einseitig die Anforderung eingeführt haben, sämtliche Container mit Bestimmungsort USA ab 2012 zu scannen; hat Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme und an ihrer Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln; fürchtet, dass sie nach ihrer Umsetzung in die Praxis die Entwicklung des transatlantischen Warenaustauschs verlangsamen wird;

25.

stellt fest, dass der sichere Handel in einer immer stärker integrierten globalen Wirtschaft besonders wichtig ist; fordert den Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber und die Kommission auf, sich weiterhin darum zu bemühen, dass die US-amerikanische Verordnung, wonach künftig alle Container mit Bestimmung USA gescannt werden sollen, gemäß einem risikobasierten Ansatz abgeändert wird; fordert die Kommission auf, das Thema im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrates und anderer Foren aufzugreifen und die USA auf diesem Wege zu einer Änderung ihrer Beschlusslage zu bewegen; fordert, dass die gegenseitige Anerkennung von„zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ und von der WZO anerkannten Sicherheitsstandards (C-TPAT, SAFE-Rahmen) gefördert wird;

Ein andauerndes Harmonisierungsdefizit

26.

erinnert daran, dass die Vereinbarkeit des Zollsystems der Union mit den WTO-Regeln im Wesentlichen in der vorstehend erwähnten Berufungssache WT/DS315 vom WTO-Streitbeilegungsgremium bestätigt wurde, und begrüßt dieses Ergebnis;

27.

stellt allerdings fest, dass sowohl unsere Handelspartner als auch die europäischen Wirtschaftsakteure selbst weiterhin eine größere Harmonisierung zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften fordern;

28.

stellt fest, dass manchmal der Sache abträgliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten zutage treten, beispielsweise im Bereich der Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, der Bedingungen für die Gewährung bestimmter vereinfachter Verfahren, der Häufigkeit physischer Warenkontrollen und der Sanktionen;

29.

ist der Ansicht, dass alles Erdenkliche unternommen werden muss, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure im gesamten gemeinschaftlichen Zollgebiet zu gewährleisten, was für die künftige Integrität des Binnenmarkts, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Erhaltung ihrer externen Kompetenzen — insbesondere im Bereich der Handelspolitik — und die Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen unerlässlich ist;

30.

drückt seine Unterstützung für alle Initiativen aus, mit denen die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen gesteigert werden soll, die Synergien gefördert, neue Systeme zur Kommunikation und zum Informationsaustausch eingerichtet, bewährte Praktiken entwickelt und Personal und Erfahrungen ausgetauscht werden sollen, damit die einzelnen Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts so funktionieren können, als ob sie eine einzige Verwaltung wären;

31.

betont, dass in diesem Zusammenhang Instrumente wie der integrierte Zolltarif (TARIC), die verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA), die verbindlichen Ursprungsauskünfte und der gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement von wesentlicher Bedeutung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Instrumente weiter zu perfektionieren und deren gutes Funktionieren zu gewährleisten;

32.

hält es für unbedingt erforderlich, das Beweisrecht zu vereinheitlichen oder Mindestvorschriften festzulegen sowie die einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Verordnungen im Bereich des Zollrechts (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (4)) durch die 27 Mitgliedstaaten zu überwachen;

33.

fordert die Kommission auf, präzise Bestimmungen über verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Zollvorschriften, wie sie in den Artikeln 135 und 280 des EG-Vertrags jeweils in der durch Artikel 2 Nummern 45 und 276 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung vorgesehen sind, in ihre Vorschläge aufzunehmen;

34.

bedauert das Zögern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dieser Phase neue Strukturen in Betracht zu ziehen, um die einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich ernsthaft mit dem Gedanken zu befassen, den Zolldienst der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um auf dem Weg zu einer gemeinschaftlichen Verwaltung, die für die Zollunion zuständig ist, voranzukommen; damit die Zollregeln und -verfahren im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union wirksamer angewandt werden;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Weltzollorganisation, der Welthandelsorganisation sowie den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern dieser beiden Organisationen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0049.

(3)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

(4)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 7.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/7


Donnerstag, 5. Juni 2008
Verschlechterung der Lage in Georgien

P6_TA(2008)0253

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu Georgien

2009/C 285 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Georgien, insbesondere den Entschließungen vom 26. Oktober 2006 (1) und 29. November 2007 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (3), vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus (4) und vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (5),

in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (6), das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis des ENP-Aktionsplans, der vom Kooperationsrat EU-Georgien am 14. November 2006 angenommen worden ist,

unter Hinweis auf die Resolution 1808(2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 15. April 2008, durch die die territoriale Unversehrtheit Georgiens unterstützt und das Mandat der UN-Beobachtermission in Georgien (UNOMIG) bis zum 15. Oktober 2008 verlängert wird,

in Kenntnis der auf der Sitzung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Georgien vom 28. bis 30. April 2008 angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die Erklärungen des slowenischen Ratsvorsitzes im Namen der Europäischen Union zur Eskalation der Spannungen zwischen Georgien und Russland vom 18. April und 2. Mai 2008,

in Kenntnis der Erklärung der internationalen Wahlbeobachtermission für die Parlamentswahlen in Georgien vom 22. Mai 2008 über vorläufige Erkenntnisse und Schlussfolgerungen,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Untersuchungen der UNOMIG vom 26. Mai 2008 bezüglich des Abschusses eines unbemannten georgischen Luftfahrzeugs,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen zu Georgien vom 26. Mai 2008,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich weiterhin um die Fortentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu Georgien bemüht und das Land bei den erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen sowie bei Maßnahmen zum Aufbau solider, effizienter demokratischer Institutionen unterstützt sowie beim Aufbau eines effizienten und unabhängigen Gerichtswesens und bei allen weiteren Bemühungen um Korruptionsbekämpfung, wodurch ein friedliches, blühendes Georgien geschaffen werden soll, das zur Stabilität in der Region und im übrigen Europa beitragen kann,

B.

in der Erwägung, dass russische Ministerien und andere staatlichen Stellen per Dekret des Präsidenten die Anweisung erhalten haben, offizielle Beziehungen zu den entsprechenden Institutionen der separatistischen georgischen Regionen Südossetien und Abchasien aufzunehmen,

C.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation von dem Beschluss des Rates der Staatschefs der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) vom 19. Januar 1996 zurückgetreten ist, der den Unterzeichnerstaaten untersagt, irgendeine Form militärischer Zusammenarbeit mit der separatistischen Regierung Abchasiens zu unterhalten,

D.

in der Erwägung, dass Russland im Mai weitere Truppen aufgestellt und im Namen einer von der GUS genehmigten friedenserhaltenden Mission schwere Artillerie nach Abchasien verlegt sowie seine Absicht erklärt hat, an der Verwaltungsgrenze 15 zusätzliche Kontrollstellen einrichten zu wollen; in der Erwägung, dass Vertreter Russlands ankündigten, dass die Stärke des in Südossetien stationierten russischen Truppenbataillons möglicherweise erhöht wird,

E.

in der Erwägung, dass am 20. April 2008 eine unbemanntes georgisches Aufklärungsdrohne über Abchasien abgeschossen wurde; in der Erwägung, dass aus dem jüngsten UNOMIG-Bericht hervorgeht, dass die Aufklärungsdrohne von einem russischen Flugzeug abgeschossen wurde; in der Erwägung, dass es in dem Bericht auch heißt, dass Georgien die Entsendung solcher Aufklärungsdrohnen über Abchasien einstellen sollte,

F.

in der Erwägung, dass seit Oktober 2007 keinerlei offizielle Treffen zwischen hochrangigen georgischen und abchasischen Vertretern unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattgefunden haben; dass der Präsident Georgiens, Michael Saakaschwili, zur Lösung des Konflikts in Abchasien neue Vorschläge vorgelegt hat, darunter eine breite politische Vertretung auf höchster Ebene in der georgischen Regierung, die Einräumung von Vetorechten in Bezug auf alle wichtigen, mit Abchasien im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sowie internationale Garantien zur Sicherstellung eines umfassenden Föderalismus und uneingeschränkter Autonomie und Sicherheit,

G.

in der Erwägung, dass Georgien offizielle Schritte unternommen hat, um eine Änderung der bestehenden Rahmenbedingungen des Friedenseinsatzes bzw. die Ablösung der russischen Friedenstruppen zu erwirken, die derzeit in Abchasien stationiert sind,

H.

in der Erwägung, dass in der Resolution A/RES/62/249 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 15. Mai 2008 das Recht von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen und ihren Nachkommen anerkannt wurde, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit nach Abchasien zurückzukehren, und betont wurde, wie wichtig es ist, die Eigentumsrechte von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen, einschließlich von Opfern„ethnischer Säuberungen“, von denen berichtet wurde, zu wahren,

I.

in der Erwägung, dass die Regierung in Tiflis die bilateralen Gespräche mit Moskau über Russlands Beitritt zur WTO ausgesetzt hat, um gegen die Entscheidung Russlands zur Verstärkung seiner Zusammenarbeit mit den selbst proklamierten Republiken Abchasien und Südossetien zu protestieren; in der Erwägung, dass das russische Einfuhrverbot für Wein und Agrarerzeugnisse aus Georgien nach wie vor gilt,

J.

in der Erwägung, dass in Georgien am 5. Januar 2008 eine landesweite Volksabstimmung stattfand; in der Erwägung, dass auf dem NATO-Gipfel in Bukarest vom 2. bis 4. April 2008 Georgien kein Aktionsplan zur Mitgliedschaft angeboten wurde, jedoch eine politische Zusage für eine mögliche Mitgliedschaft getätigt wurde,

K.

in der Erwägung, dass die Vergabe der russischen Staatsbürgerschaft an Abchasier und Südossetier, durch die diese das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Russland zur Erleichterung der Visa-Ausstellung nutzen können, zunehmend zu einer Benachteiligung der Bürger Georgiens wird, da es noch keine entsprechenden Vereinbarungen zwischen Georgien und der Europäischen Union gibt,

L.

in der Erwägung, dass trotz der Bemühungen, die Parlamentswahlen in Georgien vom 21. Mai 2008 im Einklang mit den internationalen Normen abzuhalten, die internationale Wahlbeobachtermission gewisse Probleme festgestellt hat, die bald behoben werden sollten,

1.

erklärt sich tief besorgt über die Eskalation der Lage in Abchasien und fordert alle Beteiligten auf, sich jeglicher Handlungen zu enthalten, die die Lage noch weiter destabilisieren könnten; fordert erneute internationale Bemühungen, um die Parteien wieder an den Verhandlungstisch zu bringen und den Friedensprozess wieder anzukurbeln, um eine dauerhafte und umfassende Lösung zu finden;

2.

missbilligt zutiefst die Ankündigung Russlands, es werde offizielle Beziehungen zu Institutionen der separatistischen Behörden in Südossetien und Abchasien aufnehmen; bedauert in diesem Zusammenhang die Entscheidung des russischen Verteidigungsministeriums vom 31. Mai 2008, gemäß dem Dekret des Präsidenten zur Wiederherstellung der Schienen- und Straßeninfrastruktur Streitkräfte nach Abchasien zu entsenden;

3.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und fordert Russland auf, diese Entscheidung zu widerrufen, die die internationalen Friedensanstrengungen, an denen die Russische Föderation ebenfalls beteiligt ist, untergräbt;

4.

unterstützt die Bemühungen zur Beruhigung der Lage durch Gespräche des Hohen Vertreters für die GASP, Präsident Saakaschwili und des russischen Außenministers Sergej Viktorowitsch Lawrow; fordert den Sondervertreter der Europäischen Union für den Südkaukasus nachdrücklich auf, Mittel und Wege zu finden, um einen Dialog aller Beteiligten zu erleichtern, und zu versuchen, ein gewisses Maß an gegenseitigem Vertrauen wiederherzustellen;

5.

fordert die Russische Föderation dringend auf, ihre zusätzlichen Truppen unverzüglich aus Abchasien abzuziehen; ist der Auffassung, dass die bestehenden Rahmenbedingungen des Friedenseinsatzes geändert werden müssen, da die russischen Truppen ihrer Rolle als neutrale und unparteiische Kräfte zur Bewahrung des Friedens nicht länger gerecht werden, und fordert ein stärkeres europäisches Engagement in diesen festgefahrenen Konflikten, um den Friedensprozess voranzubringen;

6.

fordert den Rat auf, die internationale Präsenz in der Konfliktzone durch die Entsendung einer ESVP-Grenzmission zu verstärken und sich dabei die positiven Erfahrungen der EU-Mission für den Grenzschutz (EUBAM) am transnistrischen Grenzabschnitt zwischen Moldau und der Ukraine zunutze zu machen und gleichzeitig anzuregen, dass die Mitgliedstaaten eine aktivere Rolle bei der UNOMIG spielen könnten; fordert die UN auf, das Mandat der UNOMIG zu erweitern und die Ressourcen dafür aufzustocken;

7.

fordert den UN-Sicherheitsrat, die OSZE und andere internationale Organisationen auf, die Vorschläge der georgischen Regierung für neue alternative Verhandlungen und Rahmenbedingungen des Friedenseinsatzes zu unterstützen, die den schrittweisen Einsatz wirklich unabhängiger internationaler Friedenstruppen beinhalten;

8.

fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, die Fragen bezüglich Abchasien und Südossetien auf dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland sowie bei den Verhandlungen über ein neues Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft gegenüber der russischen Seite nachdrücklich zur Sprache zu bringen, und ersucht die russischen Staatsorgane dringend, sich einer etwaigen ESVP-Mission, einschließlich der Präsenz der Europäischen Union bei zivilen und militärischen Maßnahmen zur Sicherung des Friedens, nicht zu widersetzen;

9.

fordert eine Ermittlung und Untersuchungen durch die UN darüber, ob alle einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates von allen Akteuren in der Konfliktzone genauestens befolgt werden, einschließlich des möglichen Vorhandensein schwerer Waffen;

10.

nimmt das Ergebnis der Parlamentswahlen vom 21. Mai 2008 und die Ergebnisse der internationalen Wahlbeobachtermission zur Kenntnis, wonach der Wahltag insgesamt ruhig verlief und generell positiv zu bewerten war und seit den Präsidentenwahlen von Januar erhebliche Fortschritte erzielt worden sind;

11.

betont jedoch, dass in enger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um all jene im Wahlprozess festgestellten Probleme in Angriff zu nehmen und zu lösen, die auf die uneinheitliche und unvollständige Umsetzung der Normen der OSZE und des Europarates zurückzuführen sind, und um die demokratischen Errungenschaften Georgiens weiterzuentwickeln und zu festigen; fordert die georgischen Behörden auf, allen Beschwerden zum Wahlprozess in transparenter Weise nachzugehen und auf eine weitere Verbesserung hinzuarbeiten, sodass das Vertrauen in den Wahlprozess weiter wachsen kann;

12.

fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, den Rechtsstaat zu achten, sich selber zu einem konstruktiven Dialog und zu Kompromissen zu verpflichten und die georgische Gesellschaft nicht weiter zu polarisieren; anerkennt, dass das fehlende Vertrauen zwischen der Regierung und den Oppositionsparteien ein Hindernis für die weitere demokratische Entwicklung darstellt, und erwartet von allen politischen Kräften, dass sie nach einer demokratischen politischen Kultur streben, in der politische Debatten im Parlament stattfinden und politische Gegner respektiert werden und in der ein konstruktiver Dialog dazu dient, Georgiens fragile demokratische Institutionen zu unterstützen und zu festigen;

13.

unterstützt die Bestrebungen Georgiens, den Integrationsprozess gegenüber der Europäischen Union im Rahmen einer verstärkten Europäischen Nachbarschaftspolitik zu beschleunigen;

14.

fordert Rat und Kommission auf, die Eröffnung von Verhandlungen über die Visaregelung zwischen der Europäischen Union und Georgien zu beschleunigen, damit die Erleichterung der Visavergabe abgeschlossen und in naher Zukunft Rückübernahmeabkommen mit Georgien geschlossen werden können, so dass die Bürger Georgiens gegenüber denjenigen in den separatistischen Regionen, die über russische Reisepässe verfügen, nicht benachteiligt sind;

15.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates zur Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 18. Februar 2008 zu der Notwendigkeit, wo immer möglich Verhandlungen über breit angelegte, umfassende Freihandelsabkommen aufzunehmen; dringt darauf, dass die Kommission sich um eine rasche Vereinbarung mit Georgien zu ihren Zielen und zur Erreichung eines Verhandlungsmandats der Mitgliedstaaten bemüht; hofft auf weitere diesbezügliche Fortschritte während des französischen Ratsvorsitzes;

16.

begrüßt die Einrichtung eines Unterausschusses EU-Georgien für Freiheit, Sicherheit und Recht, der zum Ziel hat, den Dialog zwischen den beiden Ländern zu verstärken und den ENP-Aktionsplan umzusetzen;

17.

hofft, dass Georgien die zusätzlichen finanziellen Möglichkeiten der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF) insbesondere bei Infrastruktur-, Energie- und Umweltprojekten voll und ganz nutzen wird, ruft die Kommission jedoch zu gesteigerter Aufmerksamkeit bezüglich Bildung, Demokratisierung und bei sozialen Belangen auf;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und dem Parlament Georgiens, der OSZE, dem Europarat und dem Präsidenten und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.


(1)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 429.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0572.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0016.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0017.

(6)  ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/11


Donnerstag, 5. Juni 2008
Jahresbericht 2006 über die GASP

P6_TA(2008)0254

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der dem Europäischen Parlament gemäß Teil G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde — 2006 (2007/2219(INI))

2009/C 285 E/03

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des dem Europäischen Parlament gemäß Teil G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegten Jahresberichts des Rates über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — 2006,

gestützt auf Artikel 21 des EU-Vertrags,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Lissabon), der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde, sowie auf die am 12. Dezember 2007 proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),

gestützt auf die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007 in Brüssel und seine Forderung nach einem raschen Abschluss der nationalen Ratifizierungsverfahren, damit der Vertrag von Lissabon am 1. Januar 2009 in Kraft treten kann,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel zur Finanziellen Vorausschau 2007-2013,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zum Vertrag von Lissabon (2), und auf die diesbezügliche Stellungnahme seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten vom 22. Januar 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der GASP, einschließlich der finanziellen Auswirkungen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union — 2005 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Kontext der ESVP (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniumsziele (5),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Mai und 14. November 2007 zu den Gipfeltreffen EU-Russland (6) und vom 19. Juni 2007 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland (7),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines Transatlantischen Partnerschaftsabkommens und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (8) sowie auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zu den transatlantischen Beziehungen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zum EU-China-Gipfel und zum Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika (12) und vom 10. Mai 2007 zum Horn von Afrika: Regionale politische Partnerschaft der EU zur Förderung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zu den Reformen in der arabischen Welt: Welche Strategie für die Europäische Union? (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2006 zu Afghanistan (16) und die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Auswärtige Beziehungen“ vom 10. März 2008 zu Afghanistan,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 zu der Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen 2005 und den Atomwaffen in Nordkorea und im Iran (17), in der klargestellt wird, dass die Europäische Union der Maxime„No Say, No Pay“ (ohne Mitsprache kein Geld) in ihrem Umgang mit der Koreanischen Halbinsel folgen wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu Iran (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zum Thema „Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik“ (20),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. November 2007 zur Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius — auf dem Weg zur Bali-Konferenz über den Klimawandel und darüber hinaus (COP 13 und COP/MOP3) und vom 29. November 2007 zu Handel und Klimawandel (21) sowie auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 13. und 14. März 2008 zu Klimawandel und Energie und das ihm vorgelegte Papier des Hohen Vertreters der EU und der Kommission über Klimawandel und internationale Sicherheit (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zur Bekämpfung des Terrorismus (23),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. April 2007 zu dem Jahresbericht 2006 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (24) und vom 6. September 2007 zu der Funktionsweise der Dialoge und Konsultationen mit Drittstaaten zu Menschenrechtsfragen (25),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2006 zu den institutionellen Aspekten der Fähigkeit der Europäischen Union zur Aufnahme neuer Mitgliedstaaten (26),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission zur Erweiterungsstrategie und zu den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2006-2007 (27) und vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (28),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (29),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 25. Oktober 2007 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Serbien (30),

gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0189/2008),

A.

in der Erwägung, dass eine klare Definition der Interessen der Europäischen Union für die Erreichung der Ziele ihrer außenpolitischen Maßnahmen und insbesondere ihrer Außenpolitik von wesentlicher Bedeutung ist,

B.

in der Erwägung, dass eine größere politische Einheit innerhalb der Europäischen Union notwendig ist, damit die wertebestimmte GASP gestärkt wird und Wirkung zeigt, da die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als globaler Akteur sonst untergraben zu werden droht, wie dies durch die Art und Weise geschehen ist, in der die Europäische Union sich mit China, Russland, dem Irak, Afghanistan, Kuba und der Energiesicherheit befasst hat; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass der Vertrag von Lissabon und die verstärkte Rolle des Hohen Vertreters eine stärker zukunftsorientierte und längerfristige außenpolitische Strategie sowie die Einführung eines umfassenden und von allen Mitgliedstaaten unterstützten Konzepts erleichtern werden,

C.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die derzeit bestehenden GASP-Regelungen klar verbessert, wodurch das internationale Profil der Europäischen Union gestärkt und die Wirksamkeit ihres Vorgehens erhöht werden; in der Erwägung, dass jedoch weitere Anstrengungen notwendig sind, um den Entscheidungsprozess im Bereich der Außenpolitik zu vereinfachen, wobei das Ziel darin bestehen sollte, das Vetorecht zu überwinden und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit einzuführen,

D.

in der Erwägung, dass der Druck aufgrund von Krisen und Konflikten außerhalb der Grenzen der Europäischen Union sowie die Notwendigkeit, mit erschreckenden neuen Herausforderungen infolge des sich rasch vollziehenden Klimawandels fertig zu werden, erfordern, dass die GASP eine breitere Perspektive erhält,

E.

in der Erwägung, dass die GASP und die künftige Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), um glaubwürdig sein zu können, Mittelzuweisungen erhalten müssen, die ihren Bestrebungen und spezifischen Zielen entsprechen, und dass in diesem Zusammenhang eine wesentliche Aufstockung der Mittel im Zuge der Halbzeitüberprüfung der Finanziellen Vorausschau im Jahr 2009 und im Rahmen anderer Finanzierungsquellen für notwendig erachtet wird,

Grundsätze

1.

vertritt die Auffassung, dass die GASP und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) seit ihrer Konzeption dazu beigetragen haben, die europäische Identität und die Rolle der Europäischen Union als globaler Akteur zu stärken;

2.

vertritt dennoch die Auffassung, dass die Rolle der Europäischen Union in der Welt nicht ihrem Potential und den Erwartungen der öffentlichen Meinung in Europa entspricht, da die Mitgliedstaaten nur widerstrebend die notwendigen und unerlässlichen Reformen verabschieden, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz und Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der Außenpolitik der Europäischen Union gestärkt werden sollen;

3.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union, da sie eine Wertegemeinschaft ist, ihre hohen Standards in den Außenbeziehungen beibehalten muss, um ein glaubwürdiger globaler Akteur zu sein, und dass sich die GASP daher bei der Verfolgung ihrer wichtigsten Ziele auf die Werte stützen muss, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten hochhalten, wie Demokratie, Rechtstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten;

4.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die starke Abhängigkeit der Europäischen Union im Energiebereich von nicht-demokratischen Ländern die Kohärenz, das Selbstbewusstsein und die Nachhaltigkeit ihrer gemeinsamen Außenpolitik untergraben könnte;

5.

vertritt mit Nachdruck die Ansicht, dass die Europäische Union nur dann Wirkung erzielen und eine echte, wirksame und glaubwürdige GASP verfolgen kann, wenn sie ihre gemeinsamen Ziele klar definiert, sich mit angemessenen Instrumenten ausstattet, um die Konsistenz zwischen Zielen und Mitteln sicherzustellen, mit einer Stimme spricht und — durch die Kontrolle des Parlaments — eine umfassende demokratische Legitimität besitzt; vertritt gleichzeitig die Auffassung, dass die Hauptziele der GASP nur erreicht werden können, wenn das Parlament selbst mit einer Stimme spricht und in diesem Zusammenhang eine klarere Aufteilung der Zuständigkeiten unter seinen Fachgremien, die sich mit der GASP befassen, aus thematischer und geografischer Sicht fördert;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich dazu zu verpflichten, ihre EU-Partner und den Hohen Vertreter zu konsultieren, bevor sie strategische Entscheidungen im Bereich der Außenpolitik, insbesondere in multilateralen Organisationen, treffen, um sicherzustellen, dass ihre Standpunkte in Bezug auf die strategischen Entscheidungen zumindest kohärent, übereinstimmend und kompatibel sind und die Kohärenz und Kohäsion der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union nicht beeinträchtigen bzw. die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union als globaler Akteur gegenüber Drittstaaten nicht untergraben;

Jahresbericht 2006 über die GASP und Beziehungen zwischen den EU-Organen

7.

nimmt den Jahresbericht 2006 des Rates über die GASP zur Kenntnis;

8.

erkennt zwar die Verbesserungen in der Struktur des Berichts an, insbesondere die Aufnahme einer stärker zukunftsorientierten Planung neben der Beschreibung der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Aktivitäten, erwartet jedoch, dass der Rat die Entschließungen und/oder Empfehlungen des Parlaments im nächsten Jahresbericht berücksichtigt;

9.

ist der Auffassung, dass das Parlament systematischer zu jeder Beschlussfassungsphase der GASP und ESVP Stellungnahmen abgeben sollte; empfiehlt, dass gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Aktionen diese Stellungnahmen des Parlaments berücksichtigen und Bezüge zu ihnen enthalten sollten, um ihre demokratische Legitimität zu erhöhen;

10.

erkennt die beachtlichen Fortschritte an, die in den Beziehungen zwischen Rat und Parlament erzielt wurden, insbesondere durch die Schaffung neuer und flexiblerer Kommunikationskanäle; vertritt jedoch die Ansicht, dass das Parlament mit größerer Bestimmtheit seinen Standpunkt zu den erörterten Fragen vertreten muss und dass dieser systematisch im Rat behandelt werden sollte; weist darauf hin, dass auch durch verstärkte Kontakte zwischen den Organen, einschließlich eines regelmäßigen Meinungsaustausches mit dem Hohen Vertreter und häufigerer Besuche von EU-Sonderbeauftragten und anderer hochrangiger Beamter im Parlament, Fortschritte erzielt wurden; ist aber der Ansicht, dass weitere Verbesserungen möglich sind, insbesondere in Bezug auf die zeitliche Planung dieser Besuche, die auch der Tagesordnung des Parlaments und seiner zuständigen Gremien Rechnung tragen sollte;

11.

begrüßt, dass die Tatsache immer stärker anerkannt wird, dass die Legitimität und Kohärenz der GASP/ESVP in hohem Maße von der zunehmenden Bereitschaft des Hohen Vertreters und seiner Dienstellen abhängt, mit dem Parlament zusammenzuarbeiten, sowie von der Bereitschaft des Ratsvorsitzes, das Parlament zu beteiligen;

Prioritäten des Parlaments betreffend bestimmte horizontale Aspekte für das Jahr 2008

12.

schlägt vor, dass im Jahr 2008 eine begrenzte Zahl von Themen vorrangig behandelt werden sollte, die den Anliegen der europäischen Bürger sowie ihren Erwartungen hinsichtlich der Rolle, die die Europäische Union im Bereich der internationalen Angelegenheiten spielen soll, besser entsprechen;

13.

ersucht den Rat und die Kommission nachdrücklich, sich gemeinsam und mit größerer Dringlichkeit mit den Themen zu beschäftigen, die in Europa derzeit Anlass zu Sorge geben, wie Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Verbesserung der Sicherheit durch Zusammenarbeit und Entwicklung, Energiesicherheit, Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Verbesserung der Stabilität in den benachbarten Regionen, Krisenmanagement, Konfliktprävention und Konfliktlösung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Migrationssteuerung sowie Förderung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten; begrüßt den Bericht der Kommission und des Hohen Vertreters an den Europäischen Rat zum Thema„Klimawandel und internationale Sicherheit“; ersucht den Rat, den Bericht zu prüfen und Empfehlungen für geeignete Folgemaßnahmen vorzulegen; unterstreicht die Bedeutung der außenpolitischen Dimension als Grundpfeiler für den Aufbau eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;

14.

ersucht den Hohen Vertreter, die bei der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS) seit 2003 erzielten Fortschritte sowie mögliche Schwachstellen zu bewerten und Vorschläge für die Verbesserung und Ergänzung der ESS zu machen; vertritt die Ansicht, dass die Achtung des Völkerrechts, eines wirksamen Multilateralismus, der Sicherheit der Menschen und des Rechts von Bürgern weltweit, beschützt zu werden, Konfliktverhütung und Abrüstung sowie der Respekt gegenüber der Rolle der internationalen Institutionen zu den Leitgrundsätzen der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union werden sollten; ist der Auffassung, dass eine solche Bewertung die Grundlage für eine breiter angelegte öffentliche politische Debatte bilden sollte; unterstreicht, dass jegliche künftige Bewertung der ESS in enger Abstimmung mit allen EU-Organen, einschließlich des Europäischen Parlaments, und den nationalen Parlamenten erfolgen sollte; ist der Ansicht, dass die ESS überarbeitet werden sollte und dass hierbei eine gründliche Analyse der gegenwärtigen Mission und künftigen Ausrichtung der NATO und der Beziehung der NATO zur Europäischen Union auf strategischer und operationeller Ebene sowie eine Analyse der sicherheitspolitischen Auswirkungen einer erneuten Erweiterung der NATO aufgenommen werden sollten; ersucht den Europäischen Rat, erstmals einen kohärenten Standpunkt zur Politik EU-NATO zu verabschieden, der nicht nur dazu dient, die transatlantischen Beziehungen wiederzubeleben, sondern auch zur Unterstützung der zeitnahen Entwicklung der ESVP, wie sie im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, beiträgt;

15.

ersucht den Rat, sich mit der Einrichtung geeigneter Strukturen und Verfahren sowie der Verbesserung der Funktionsweise der bestehenden Strukturen und Verfahren zu befassen, damit die Europäische Union die Fähigkeit entwickeln kann, rasch auf Krisensituationen zu reagieren; fordert ferner die Schaffung eines Rechtsrahmens, der das Recht auf Intervention und die Verpflichtung zum Schutz der Bürger in Krisensituationen festlegt, einschließlich der Beschlussfassungsverfahren und der entsprechenden Zuständigkeiten in solchen Situationen;

16.

vertritt die Ansicht, dass die Bedeutung der außenpolitischen Dimension der Energiesicherheit, einschließlich der Abhängigkeit der Union von Energie und anderen strategischen Lieferungen aus instabilen oder undemokratischen Ländern und Regionen weiter zunehmen wird; empfiehlt eine weit reichende Diversifizierung der Energieträger und der Verkehrswege für Energie, die Erhöhung der Energieeffizienz sowie Solidarität unter den Mitgliedstaaten in der Energiesicherungspolitik; bedauert, dass Mitgliedstaaten in unkoordinierter Weise bilaterale Energieabkommen unterzeichnen, was den Interessen der Europäischen Union insgesamt und der anderen Mitgliedstaaten schadet und ihre strategischen Projekte in Frage stellt; unterstreicht in diesem Zusammenhang die strategische Bedeutung der Nabucco-Pipeline für die Energiesicherheit der Europäischen Union und fordert die Kommission und den Rat auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um dieses Projekt möglichst bald erfolgreich durchzuführen; bekräftigt erneut seine Forderung nach der Schaffung der Position eines Hohen Beauftragten für Energieaußenpolitik, der dem mit einer Doppelfunktion ausgestatteten künftigen Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission unterstellt ist und für die Koordinierung der Aktivitäten der Europäischen Union in diesem Bereich zuständig sein soll; bedauert, dass Rat und Kommission nicht auf die genannte Entschließung des Parlaments vom 26. September 2007 reagiert haben;

17.

bedauert den Mangel an Fortschritten im Zusammenhang mit einer gemeinsamen europäischen Außenpolitik im Energiebereich und beklagt ferner den bilateralen Charakter der von bestimmten Mitgliedstaaten verfolgten Maßnahmen, durch die die Verhandlungsmacht der Europäischen Union insgesamt und ihre Anstrengungen im Hinblick auf eine gemeinsame Außenpolitik im Energiebereich erheblich geschwächt werden; bekräftigt erneut seine Ansicht, dass diese Politik auf Solidarität basieren und durch einen wirksamen und gut vernetzten Binnenmarkt unterstützt werden muss, der mit allen erforderlichen Instrumenten ausgestattet ist, um monopolistischem und politisch motiviertem nichtkommerziellen Verhalten entgegenzuwirken, das eine Bedrohung für die Energiesicherheit der Gemeinschaft darstellen könnte; begrüßt und unterstützt daher nachdrücklich die Drittstaatenklausel, die im dritten Energiepaket enthalten ist;

18.

betont erneut, dass der Terrorismus als Instrument, das von nichtdemokratischen und terroristischen Organisationen eingesetzt wird, eine der wichtigsten Bedrohungen für die Sicherheit der Europäischen Union darstellt, und begrüßt die Anstrengungen des Koordinators der Europäischen Union für Terrorismusbekämpfung im Hinblick auf die Konsolidierung der Durchführung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung; stellt fest, dass der Kampf gegen den Terrorismus unter gebührender Achtung der universellen Werte der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihres Schutzes erfolgen muss und in enger Zusammenarbeit mit internationalen Partnern sowie im Einklang mit der von den Vereinten Nationen festgelegten Strategie zu erfolgen hat; ist der Ansicht, dass die wirksame Terrorismusbekämpfung eine Hauptpriorität in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Drittländern sein muss;

19.

bekräftigt die Bedeutung einer geordneten Steuerung der Migrationsströme; erachtet es daher als wesentlich, die Mitwirkung sowohl der Herkunfts- als auch der Transitländer zu erreichen und mittels einer Politik der positiven Konditionalität zu fördern; unterstreicht die Notwendigkeit, die illegale Einwanderung zu verhindern und die Gruppen, die damit Geschäfte machen, zu bekämpfen;

20.

betont erneut, dass die Stärkung der Weltordnungspolitik, der internationalen Institutionen und des Wertes des Völkerrechts für die außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union weiterhin von grundlegendem Interesse ist; unterstreicht in diesem Zusammenhang die äußerst wichtige Rolle, die die Vereinten Nationen im Hinblick auf die Förderung eines wirksamen Multilateralismus zu spielen haben, und betont, dass die Europäische Union gemeinsam vorgehen und ihre Partner dringend auffordern muss, die Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit als gemeinsame Grundlage für eine wohlhabende und sichere Welt voranzutreiben; bekräftigt erneut sein Eintreten für die Millenniumsziele der Vereinten Nationen, insbesondere den weltweiten Kampf gegen die Armut;

21.

ist der Ansicht, dass bei der Verfolgung einer Weltordnungspolitik besonderes Augenmerk darauf gelegt werden muss, welche Rolle Staatsfonds und analoge staatliche Akteure im Wirtschaftssektor spielen, die dazu ermuntert werden sollten, eine möglichst umfassende Transparenz und Verantwortlichkeit bei ihren Tätigkeiten an den Tag zu legen;

22.

ist der Ansicht, dass es wichtig ist, dass die Europäische Union stärkere Anstrengungen unternimmt, um ihre Maßnahmen zur Unterstützung der Demokratie weltweit zu verbessern und zu konsolidieren; erachtet es daher für unterlässlich, die Unterstützung der Demokratie in den Mittelpunkt der GASP zu stellen und die Kohärenz zwischen den Aktionen der EU-Organe und der Mitgliedstaaten sicherzustellen;

23.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die wirksame Durchführung der Menschenrechts- und Nichtverbreitungsklauseln sowie der Terrorbekämpfungsbestimmungen und die Aufnahme von Energiesicherheitsklauseln in Abkommen mit Drittstaaten unbedingt sichergestellt werden müssen, damit Kohärenz und Wirksamkeit der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union gewährleistet sind;

24.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass es notwendig ist, die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen auf internationaler Ebene weiterhin zu fördern, sich aktiv für die Erhaltung des bestehenden Rüstungskontroll- und Abrüstungssystems, insbesondere für das Inkrafttreten des Vertrags über das vollständige Verbot von Kernwaffenversuchen, die konsequente Umsetzung des Vertrags über das Verbot chemischer Waffen sowie seiner umfassenden Kontrolle, ein internationales Verbot von Streumunition sowie die universelle Geltung des Vertrags von Ottawa über das Verbot von Landminen einzusetzen, Initiativen zur Kontrolle des Kleinwaffenhandels und andere Abrüstungsinitiativen sowie Fragen im Zusammenhang mit der Nichtverbreitung stärker in den Vordergrund zu rücken, die multilateralen Verträge zu stärken, die sich mit Fragen der Nichtverbreitung befassen, und die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, um die WMD-Strategie der Europäischen Union umzusetzen; fordert die Union sowie die Mitgliedstaaten auf, hinsichtlich der Aufhebung der anhaltenden Blockade der Genfer Abrüstungskonferenz eine positive und effektive Rolle zu spielen und darauf hinzuwirken, dass am Ende der Verhandlungen ein nicht diskriminierender, multilateraler, internationaler und effektiv nachweisbarer Vertrag steht, der die Produktion des spaltbaren Materials für Kernwaffen verbietet;

Die Prioritäten des Parlaments in den geografischen Gebieten für das Jahr 2008

25.

vertritt die Ansicht, dass der Erweiterungsprozess der Europäischen Union auf der Grundlage von Artikel 49 des EU-Vertrags weiterhin eine Hauptpriorität der Außenpolitik darstellt und dass er sich auf die Fähigkeit der Europäischen Union stützen sollte, neue Mitgliedstaaten aufzunehmen (unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Erweiterung auf die Organe der Europäischen Union, ihre finanziellen Ressourcen und die Fähigkeit, ihre politischen Ziele zu verfolgen);

26.

vertritt die Auffassung, dass die Stabilität der westlichen Balkanstaaten — entsprechend der vom Rat in seinem Jahresbericht 2006 vertretenen Ansicht — die wichtigste Priorität der Europäischen Union im Jahr 2008 darstellen sollte; misst daher der Verstärkung der Anstrengungen zur Annäherung der westlichen Balkanstaaten an die Europäische Union die allergrößte Bedeutung bei, einschließlich der Abschaffung der Visumpflicht, der Vertiefung der regionalen Zusammenarbeit in Bereichen wie Handel, Verkehr und Energie und der Teilnahme der Länder des westlichen Balkan an Gemeinschaftsprogrammen; ist der Auffassung, dass die stärkere Schwerpunktsetzung auf wirtschaftliche und soziale Themenstellungen, die dies umfasst, die Vorbereitungen dieser Länder auf den EU-Beitritt — im Einklang mit der Thessaloniki-Agenda — erleichtern und fördern würde; betont, wie wichtig es ist, die Zivilgesellschaft am Beitrittsprozess zu beteiligen;

27.

ist der Ansicht, dass der Dialog mit Serbien intensiviert werden sollte und dass konkrete Maßnahmen getroffen werden sollten, um die europäische Perspektive dieses Landes zu bekräftigen; erachtet die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens als einen konkreten Schritt in Richtung des künftigen EU-Beitritts Serbiens; ruft auf zu umfassenden Hilfsmaßnahmen zur Umsetzung von auf beiden Seiten eingegangenen Verpflichtungen und zu Kooperationsmaßnahmen, einschließlich des Fahrplans für die Liberalisierung der Visabestimmungen; unterstreicht, dass besonderes Augenmerk auf die Stärkung der Kontakte mit allen demokratischen Parteien und der Zivilgesellschaft in Bereichen, die für beide Seiten von Interesse sind, gelegt werden sollte; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union angemessene Politiken entwickeln und geeignete Verfahren in Gang setzen sollte, um eine Isolation Serbiens zu vermeiden;

28.

weist auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 18. Februar 2008 hin, in denen der Rat die Annahme einer Entschließung, in der Kosovo für unabhängig erklärt wird, durch das Parlament des Kosovo vom 17. Februar 2008 zur Kenntnis nimmt und in denen der Rat ferner erklärt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit dem Völkerrecht über ihre Beziehungen zu Kosovo entscheiden werden;

29.

ist der Ansicht, dass die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo, wie im Ahtisaari-Plan vorgesehen, die Interessen der nationalen Minderheiten wahren muss, um den multi-ethnischen Charakter des Gebiets zu erhalten, Vertrauen zwischen den Bevölkerungsgruppen aufzubauen, das kulturelle, religiöse und historische Erbe zu schützen, die Rechtsstaatlichkeit zu festigen und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern; weist darauf hin, dass die lokale Federführung bei diesen Anstrengungen den erfolgreichen Übergang und eine nachhaltige soziale, politische und wirtschaftliche Entwicklung in Kosovo sicherstellen werden; bringt seine Besorgnis über die Sackgasse, in die die Verhandlungen über die Übertragung der Befugnisse von der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) auf EULEX geraten sind, zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen eines konzertierten Vorgehens in den Vereinten Nationen darauf hinzuarbeiten, dass die EULEX-Mission als Teil der internationalen zivilen Präsenz in Kosovo gemäß der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anerkannt wird;

30.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Lage der Minderheiten in allen westlichen Balkanstaaten weiterhin von der Europäischen Union intensiv beobachtet werden sollte, damit gewährleistet ist, dass alle Minderheiten und ihre Rechte auch wirksam geschützt werden, und dass im Einklang mit den europäischen Standards weitere kontinuierliche Fortschritte in diesem Bereich gemacht werden sollten; ist der Auffassung, dass das Jahr 2008 als Jahr des interkulturellen Dialogs zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Erziehung zu Toleranz genutzt werden sollte;

31.

unterstreicht ferner, dass die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) als eines der wichtigsten Ziele des Jahres 2008 gelten sollte und dass dies zu einem differenzierteren Ansatz gegenüber unseren Nachbarn führen sollte, der ihren Erwartungen und den strategischen Interessen der Europäischen Union gebührend Rechnung trägt; meint, dass diese erneuerte Maßnahme die verfügbaren Gemeinschaftsinstrumente besser und umfassender nutzen sollte;

32.

bekräftigt, dass die anhaltenden Konflikte in den ENP-Ländern eine ernsthafte Herausforderung für die Sicherheit der Außengrenzen der Europäischen Union und die effektive Umsetzung der ENP darstellen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Grenzen der Europäischen Union mit der Erweiterung von 2007 noch näher an die Konfliktregionen herangerückt sind; fordert daher ein aktiveres und umfassenderes Engagement der Europäischen Union bei den derzeitigen Bemühungen zur Lösung dieser Konflikte, insbesondere des Konflikts in der Region Transnistrien in der Republik Moldau im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der territorialen Integrität, und fordert ebenfalls ein verstärktes Engagement der Europäischen Union bei der Konfliktbewältigung;

33.

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union ihr Augenmerk darauf richten sollte, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die politische Stabilität und die Demokratie in den drei Hauptbereichen der regionalen Kooperation, nämlich der Mittelmeerraum, die Ostsee und das Schwarze Meer, auszubauen, indem sie die dort vorhandenen Kooperationsmöglichkeiten nutzt, die Synergie zwischen den institutionellen und regionalpolitischen Maßnahmen konsolidiert und die Länder in diesen Regionen in ihren Integrationsprozessen unterstützt; begrüßt, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2007 seine Absicht bekundet hat, dem Barcelona-Prozess neue Impulse zu verleihen; betont, dass es wichtig ist, konkrete Ergebnisse im Raum Europa-Mittelmeer zu erzielen, in dem die Achtung der Menschenrechte und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Staaten am südlichen Ufer des Mittelmeers gefördert und den energie- und umweltpolitischen Herausforderungen größere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollten;

34.

betont erneut, dass die Schwarzmeerregion und die Ostseeregion für die Europäische Union von strategischer Bedeutung sind und dass daher ein schlüssigeres Konzept für sie erforderlich ist, vergleichbar mit dem, das für den Mittelmeerraum entwickelt wurde; fordert den Rat und die Kommission auf, die regionale Zusammenarbeit mit dem Schwarzmeerraum und der Ostsee zu fördern; vertritt die Ansicht, dass eine ausgewogene und gleichrangige Beachtung dieser drei bedeutenden Regionen am besten durch die Entwicklung neuer Organisationsstrukturen für die regionale Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum und in der Ostseeregion sichergestellt würde, ebenso wie durch die Stärkung der Beziehungen zu den bestehenden multilateralen Versammlungen, wie der Parlamentarischen Versammlung für die wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum;

35.

unterstreicht die Notwendigkeit, die transatlantische Allianz zu stärken und die Kontakte zu den Vereinigten Staaten unter anderem im Rahmen eines fortgeschritteneren und umfassenderen Transatlantischen Partnerschaftsabkommens zu intensivieren, dessen Potenzial zur Gänze ausgeschöpft werden sollte und das Konsultationen und eine Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse sowie in den Bereichen zivile Konfliktprävention, internationale Rechtsordnung, Frieden und Abrüstung, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut beinhalten sollte; begrüßt die Gründung des Transatlantischen Wirtschaftsrats; unterstreicht die Bedeutung der parlamentarischen Dimension im Rahmen des „Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber“ und hebt die Notwendigkeit hervor, mit dem Kongress der Vereinigten Staaten in einen vertieften Dialog über die Zukunft der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten und auch über die Zukunft der NATO und die Reform der Vereinten Nationen einzutreten;

36.

erachtet die Überprüfung der Beziehungen der Europäischen Union zu Russland im Jahr 2008 als von höchster Wichtigkeit; vertritt die Auffassung, dass sich diese Beziehungen auf eine ausgewogene Partnerschaft stützen sollten, in deren Rahmen globale Herausforderungen, wie die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sowie die regionale und die Energieversorgungssicherheit behandelt werden und die die Konsolidierung der Demokratie, den Schutz der Menschenrechte, den freien Handel und vor allem die Achtung der Rechtsstaatlichkeit fördert; weist erneut darauf hin, dass sich eine echte Partnerschaft auf die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten sowie gute Beziehungen zu den Nachbarstaaten, Transparenz und Verantwortlichkeit stützen muss; ersucht die Mitgliedstaaten, die Beziehungen zur Russischen Föderation auf der Grundlage der gemeinsamen Interessen der Europäischen Union zu koordinieren; fordert den Rat und die Kommission auf sicherzustellen, dass im Rahmen des Mandats für jedes künftige Abkommen diese gemeinsamen Interessen nicht nur unterstrichen werden, sondern dass auch ein Mechanismus zur Überwachung seiner Umsetzung geschaffen wird;

37.

fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Anstrengungen — sowohl im Rahmen des Nahost-Quartetts als auch vor Ort — fortzuführen und Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern im Hinblick auf eine umfassende, dauerhafte, gerechte und friedliche Lösung auf der Grundlage von zwei sicheren und lebensfähigen Staaten und in Übereinstimmung mit den in der Annapolis-Agenda vorgesehenen Zusagen zu fördern; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union ihren Einfluss im finanziellen, Handels- und politischen Bereich auf beiden Seiten maximieren sollte, um diese friedliche Lösung zu erreichen, und dass sie innerhalb der entsprechenden Foren eine ihrem finanziellen und politischen Beitrag angemessene Rolle spielen sollte;

38.

ist der Auffassung, dass die Regelung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Rahmen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen ernsthaft gefährdet ist, und fordert den Rat und insbesondere die beiden Mitgliedstaaten, die Kernwaffen besitzen, auf, eine europäische Initiative zur Umsetzung der Abrüstungsverpflichtungen gemäß Artikel VI des Nichtverbreitungsvertrags vorzulegen, insbesondere mit Blick auf die 2010 geplante Konferenz zur Änderung dieses Vertrags; lehnt die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen vehement ab, die in einer wachsenden Zahl von Ländern zur Realität zu werden drohen, da es unmöglich ist, die Nutzung der Nukleartechnologie zur Erzeugung von Energie klar von der Nutzung zur Herstellung von Waffen zu trennen; führt in diesem Zusammenhang insbesondere die Unwägbarkeiten in Bezug auf die Ziele des iranischen Atomprogramms an; fordert Iran auf, in seinen Beziehungen zur Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) aktiv Transparenz walten zu lassen und darauf hinzuarbeiten, das Vertrauen der Völkergemeinschaft wieder aufzubauen; fordert die Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf, das Thema Iran an die IAEO zu überweisen und bedingungslos Verhandlungen aufzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Exporte von Nukleartechnologie in ein Land zu unterbinden, das die Zusatzprotokolle zum Atomwaffensperrvertrag nicht ratifiziert hat;

39.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union dazu beitragen könnte, in den Ländern, mit denen sie keine oder nur geringe vertragliche Bindungen hat, Vertrauen aufzubauen, indem sie die zwischenmenschlichen Kontakte besonders fördert, zum Beispiel durch Städtepartnerschaften oder im Rahmen des Programms Erasmus Mundus;

40.

erwartet eine zügige und umfassende Umsetzung der Strategie für Zentralasien;

41.

betont erneut, dass die Förderung der internationalen Solidarität, der Stabilität, des Friedens sowie der Entwicklung der Demokratie, der menschlichen Entwicklung und der Entwicklung der Wirtschaft und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs im Jahr 2008 weiterhin zu den Prioritäten der EU-Politik gegenüber Afghanistan zählen müssen; betont, wie wichtig es ist, die Sicherheit in Afghanistan wieder herzustellen, was nicht allein auf militärischem Weg zu erreichen ist; unterstreicht, dass es zu diesem Zweck von ebenso grundlegender Bedeutung ist, die Polizeikräfte zu stärken, um die Rechtsstaatlichkeit herzustellen und Entwicklungsanstrengungen voranzutreiben; weist mit Besorgnis auf die fortschreitende Intensivierung der Drogenproduktion hin, durch die Afghanistan wieder zum weltweit größten Produzenten geworden ist; begrüßt die Stationierung der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL) in Afghanistan und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, sie mit erfahrenem und gut vorbereitetem Personal auszustatten und gegebenenfalls auszuweiten; ist besorgt, dass eine unzureichende Koordinierung - sowohl in der Völkergemeinschaft (insbesondere zwischen der Europäischen Union und der NATO) und bei den Beziehungen zu den afghanischen Behörden — die Wirksamkeit der Aktivitäten vor Ort gravierend beeinträchtigt; fordert alle Akteure auf, sich für die Verbesserung dieser Situation einzusetzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Benennung von Kai Eide als Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Afghanistan;

42.

empfiehlt die Vertiefung der politischen und der Wirtschaftsbeziehungen mit China im Jahr 2008, unter der Bedingung, dass substanzielle Fortschritte auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte erzielt werden und dass China die schwerwiegenden Bedenken der Europäischen Union über sein Vorgehen in Tibet ernst nimmt, wobei weiterhin ein konstruktiver Dialog mit den Behörden über diese Fragen geführt werden sollte, insbesondere im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking; fordert China auf, beim Wiederaufbau des Landes einen zukunftsorientierten, umfassenden Ansatz zu verfolgen und die einzelnen Völker und ihre kulturellen Traditionen stärker zu achten; bedauert in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf den Dialog zwischen der Europäischen Union und China über Menschenrechte keine wesentlichen Fortschritte erzielt wurden;

43.

empfiehlt — auf der Grundlage substanzieller Fortschritte auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte — die Vertiefung der politischen und der Wirtschaftsbeziehungen mit dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) im Jahr 2008; erkennt an, dass ASEAN für die Stabilität und den Wohlstand in der Region immer mehr an Einfluss gewinnt; meint, dass die Europäische Union und ASEAN ein großes Potenzial für eine verstärkte Zusammenarbeit haben, basierend u. a. auf den Fortschritten von ASEAN in Bezug auf die regionale Integration sowie in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte; ist nach wie vor besonders besorgt über die Lage in Birma;

44.

betont, dass die Beschlüsse, die auf dem EU-Afrika-Gipfel vom Dezember 2007 in Lissabon gefasst wurden, im Jahr 2008 umfassend weiterbehandelt werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Benennung eines mit einer Doppelfunktion ausgestatteten Sonderbeauftragten der EU/Delegationsleiter der Europäischen Kommission für die Afrikanische Union mit Sitz in Addis Abeba; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Europäische Union in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen jede Anstrengung unternehmen sollte, um die Fähigkeit der Afrikanischen Union im Hinblick auf Friedensschaffung und Friedenserhaltung zu stärken; begrüßt in diesem Zusammenhang die Missionen der Europäischen Union zur Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo und in der Republik Guinea-Bissau, und fordert einen koordinierten Einsatz der GASP und von Gemeinschaftsinstrumenten wie dem Stabilitätsinstrument;

45.

erwartet, dass das V. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik, das im Mai 2008 in Lima stattgefunden hat, zu einer Vertiefung des Inhalts des angekündigten biregionalen Assoziierungsabkommens, einschließlich der Schaffung des vom Parlament vorgeschlagenen biregionalen Solidaritätsfonds, sowie zum zeitgerechten Abschluss der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit Mercosur, der Andengemeinschaft und den Ländern Mittelamerikas bis Ende 2008 führen wird;

46.

weist auf die umfassenden Entschließungen und Berichte über die verschiedenen geografischen Gebiete, die von Interesse sind, hin, da sie wertvolle Beiträge für die Beschäftigung mit der Frage, wie sich die Politik der Europäischen Union gegenüber diesen geografischen Gebieten entwickeln soll, enthalten;

47.

empfiehlt, dass die Europäische Union ihren politischen Dialog mit Drittländern und -regionen stärkt, insbesondere mit ihren wichtigsten Partnern; betont in diesem Zusammenhang erneut die wichtige Rolle, die die parlamentarische Diplomatie als ergänzendes Instrument in den Beziehungen der Europäischen Union mit Drittländern und -regionen spielt, in erster Linie im Rahmen der drei wichtigsten multilateralen interparlamentarischen Versammlungen — der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung der Staaten Afrikas, des Karibischen und Pazifischen Raums und der Europäischen Union, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (EuroMed) und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat); setzt sich dafür ein, bis 2009 eine Parlamentarische Versammlung EU-Nachbarschaft Ost (Euro-Nest) ins Leben zu rufen, um die parlamentarische Dimension der politischen Partnerschaft zwischen dem Europäischen Parlament und den Ländern, die am östlichen Teil der ENP teilnehmen, zu stärken;

48.

bekräftigt erneut seine Forderung an die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sind, ihre Koordinierung in diesem Rahmen zu verbessern, um die Wirksamkeit der Aktionen der Europäischen Union auf internationaler Ebene zu stärken, und sich darum zu bemühen, dass die Europäische Union auf längere Sicht einen Sitz im Sicherheitsrat erhält, im Rahmen einer umfassenden Reform des Systems der Vereinten Nationen; ersucht die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, die nicht ständige Mitglieder des Sicherheitsrats sind;

Wirksamkeit, Kohärenz und Sichtbarkeit der GASP

49.

begrüßt die Verbesserungen, die der Vertrag von Lissabon im Hinblick auf die außenpolitischen Maßnahmen, die GASP und die ESVP, die zur GSVP werden soll, herbeiführt; vertritt die Ansicht, dass der neue Vertrag die außenpolitischen Maßnahmen und die Rolle der Europäischen Union im Bereich der internationalen Beziehungen umfassend stärkt sowie ihre Sichtbarkeit und ihr Profil verbessert und gleichzeitig ihre Fähigkeit, wirksam auf internationaler Ebene zu handeln, erhöht;

50.

hofft, dass der Vertrag von Lissabon in allen Mitgliedstaaten umgehend ratifiziert wird, damit er fristgerecht in Kraft treten kann; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die den Vertrag von Lissabon bereits ratifiziert haben;

51.

begrüßt die Verbesserung des institutionellen Rahmens der Europäischen Union im Bereich der GASP, in erster Linie durch:

a)

die Schaffung der Position des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der Vizepräsident der Kommission — mit Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament — sein soll sowie den Vorsitz im Rat der Außenminister führt und der die GASP und die GSVP leitet, zur Festlegung der politischen Maßnahmen beiträgt und die Konsistenz der außenpolitischen Maßnahmen der Union sicherstellt;

b)

die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) — mit Zustimmung der Kommission und nach Anhörung des Parlaments —, der den Hohen Vertreter unterstützen wird und sich aus Beamten der Kommission, des Rates und der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzt;

52.

begrüßt die Erweiterung des außenpolitischen Handlungsbereichs der Europäischen Union, einschließlich der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage sowie neuer Instrumente, die GASP-spezifische Bereiche betreffen, wie die ausdrückliche Rechtsgrundlage für die ENP, die Festlegung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit für die Union, finanzielle Soforthilfe für Drittländer, humanitäre Hilfe, Sanktionen gegen nichtstaatliche Einheiten, Weltraumpolitik, Energieversorgungssicherheit, Bekämpfung des Klimawandels, Verhütung des internationalen Terrorismus und Schutz personenbezogener Daten;

53.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass innerhalb des außenpolitischen Tätigkeitsbereichs der Union, insbesondere zwischen GASP, GSVP und Entwicklungs- und Handelspolitik Kohärenz gewährleistet werden muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle, die der Hohe Vertreter und das neue EAD bei der Verfolgung der angestrebten Kohärenz in der Politik spielen sollten;

54.

weist erneut darauf hin, dass sich mit der Festlegung der Rechtspersönlichkeit für die Union die Frage ihres Status innerhalb internationaler Organisationen wie den Vereinten Nationen stellt; vertritt die Auffassung, dass der künftige Status der Europäischen Union in den Vereinten Nationen ihrem finanziellen und politischen Beitrag entsprechen sollte;

Der Vertrag von Lissabon und seine Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Rat, Parlament und Kommission im Bereich GASP/GSVP sowie auf die parlamentarische Kontrolle der GASP/GSVP

55.

vertritt die Ansicht, dass der Aufbau einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Kommissionspräsidenten, dem Hohen Vertreter und dem wechselnden Ratsvorsitz von wesentlicher Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass ihre unterschiedlichen Funktionen zu Kohärenz und Wirksamkeit der GASP beitragen;

56.

fordert den Rat auf, fundiert auf die Wünsche und Anliegen einzugehen, die das Europäische Parlament in seinen Mitteilungen zum Ausdruck gebracht hat, insbesondere was die Entschließungen zu Verstößen gegen die Menschenrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit betrifft;

57.

fordert den Rat auf, die Wirksamkeit seiner Sanktionspolitik gegen bestimmte verabscheuungswürdige Regime wie zum Beispiel das Regime Mugabe in Simbabwe und die Militärjunta in Birma zu überprüfen und Maßnahmen zur Verbesserung einzuführen, wozu auch die notwendigen Mechanismen für die ernstzunehmende Beobachtung und Durchsetzung dieser Maßnahmen gehören;

58.

lädt den künftigen Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission ein, auf den Erfahrungen hinsichtlich der regelmäßigen Besuche Hoher Vertreter sowie des für Außenbeziehungen zuständigen Mitglieds der Kommission im Plenum des Parlaments und im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten aufzubauen und die Praxis informeller Treffen fortzuführen, um regelmäßige, systematische und gehaltvolle Konsultationen mit dem Parlament und seinen zuständigen Gremien zu entwickeln und das Parlament an der Beschlussfassung zu beteiligen, um die Transparenz der grundlegenden Optionen der GASP und die Rechenschaft für diese zu erhöhen; weist darauf hin, dass das künftige Amt des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission seine Legitimität direkt vom Europäischen Parlament herleiten wird;

59.

betont ferner, dass die Beziehungen zwischen Rat und Parlament ebenfalls überprüft werden müssen, um den wichtigsten Reformen in Bezug auf die künftige GSVP und die gestärkten Kontrollrechte des Parlaments nach der Übertragung der verbleibenden Befugnisse der Westeuropäischen Union auf die Europäische Union Rechnung zu tragen; begrüßt in diesem Zusammenhang Vorkehrungen für eine engere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten;

60.

fordert die Festlegung einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament und Rat, in der ihre Arbeitsbeziehungen im Bereich der außenpolitischen Maßnahmen, einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen festgelegt werden, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt; fordert ferner, dass die Rahmenvereinbarung zwischen Kommission und Parlament aktualisiert wird, damit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon Rechnung getragen wird;

61.

fordert, dass der zukünftige Hohe Vertreter/Vizepräsident der Kommission sein Amt gemeinsam mit der neuen EU-Kommission am 1. November 2009 antreten sollte, dass für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und dem 1. November 2009 eine Übergangslösung gefunden werden sollte und dass das Parlament zur Ernennung des ersten Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission durch den Europäischen Rat — mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten — sowie zu allen anderen vorläufigen Ernennungen in vollem Umfang konsultiert wird; erachtet in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Ad-hoc-Anhörungsverfahrens für die Benennung des Hohen Vertreters/Vizepräsidenten der Kommission für notwendig, bei dem der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten federführend sein sollte;

62.

unterstreicht, dass sich die Errichtung des EAD maßgeblich auf die Außenbeziehungen der Union auswirken wird; betont die Notwendigkeit der Transparenz und des demokratischen Inputs in diesen Prozess; weist erneut darauf hin, dass das Parlament gemäß Artikel 27 Absatz 3 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon das Recht hat, zur Einsetzung des EAD angehört zu werden; fordert, dass das Parlament an den Vorbereitungsarbeiten in diesem Zusammenhang umfassend beteiligt wird; verweist auf seinen Bericht, der gerade zu diesem Thema erstellt wird; hofft, dass die Errichtung des EAD größere Klarheit schaffen wird, was die Kriterien für die Sonderbeauftragten der Europäischen Union und deren Benennung und Bewertung betrifft, auch im Hinblick auf die Festlegung und den Zweck ihrer Aufgaben, die Dauer ihres Mandats sowie die Koordinierung und Komplementarität mit den Delegationen der Kommission;

63.

ruft den künftigen Hohen Vertreter/Vizepräsidenten der Kommission sowie Rat und Kommission dazu auf, die Zusammenarbeit mit den bestehenden multilateralen parlamentarischen Versammlungen (Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, EuroMed, EuroLat und — wenn sie errichtet worden ist - Euro-Nest) auszubauen, in denen EU-Abgeordnete mit einigen ihrer wichtigsten Kollegen zusammentreffen, da dadurch eindeutig ein Mehrwert geschaffen sowie Konsistenz und Wirksamkeit der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union verbessert werden;

64.

vertritt die Auffassung, dass parlamentarische Kontrolle von zentraler Bedeutung für die ESVP ist; ersucht in diesem Zusammenhang das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, gemeinsam mit dem Parlament einen Mechanismus für vertrauliche Informationen über sich anbahnende Krisen oder internationale sicherheitsrelevante Ereignisse einzuführen, der vergleichbar ist mit anderen Mechanismen, die es in einigen nationalen Parlamenten von Mitgliedstaaten gibt, und der — je nach Vertraulichkeitsstufe - geschlossene Ausschusssitzungen bis zu Sitzungen zwischen dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und designierten Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse und Unterausschüsse umfassen würde;

65.

erachtet es für notwendig, dass der Vorsitzende des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten an den informellen Sitzungen der Außenminister der Mitgliedstaaten (Gymnich-Sitzungen) teilnimmt, wie dies bei informellen Ratssitzungen in anderen Politikbereichen bereits gängige Praxis ist;

66.

betont, dass bei den von der Europäischen Verteidigungsagentur durchgeführten Arbeiten die demokratische Verantwortlichkeit und die Transparenz gewährleistet sein müssen;

Finanzierung der GASP/GSVP im Lichte des Vertrags von Lissabon

67.

stellt mit Genugtuung fest, dass im Vertrag von Lissabon die Haushaltsbefugnisse des Parlaments in Bezug auf alle Ausgaben der Europäischen Union, einschließlich des EAD, gestärkt werden, das Parlament dem Rat gleichgestellt wird, die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben entfällt und der Mehrjährige Finanzrahmen Rechtsverbindlichkeit erhält;

68.

bedauert, dass die Bestimmungen betreffend die rasche Finanzierung von GSVP-Aktivitäten außerhalb des EU-Haushalts unnötig kompliziert sind; fordert mit Nachdruck, dass alle außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union (einschließlich der Maßnahmen im Rahmen der künftigen GSVP, jedoch nicht sämtliche Militärausgaben) in Zukunft aus dem gemeinsamen EU-Haushalt finanziert werden sollten;

69.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass besonderes Augenmerk auf die Überwachung der nichtmilitärischen Krisenbewältigung zu legen ist, wo Ressourcen und unterschiedliche Zuständigkeiten von Rat, Kommission und Mitgliedstaaten gebündelt werden, um ein Optimum an Effizienz und Koordination zu gewährleisten;

70.

stellt fest, wie nützlich die gemeinsamen Beratungssitzungen zwischen dem Vorstand des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, dem Vorstand des Haushaltsausschusses sowie dem Vorsitzenden des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees sind, wie sie in der oben genannten Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen sind; begrüßt gleichzeitig die Idee, die Vorsitzenden und/oder Berichterstatter der für das außenpolitische Handeln zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments an den Tätigkeiten des neuen Vermittlungsausschusses, der für das neue Haushaltsverfahren zu beteiligen, wenn dies im Rahmen des jährlichen Verfahrens als notwendig erachtet wird;

71.

verlangt, dass der Rat im Geiste der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006, die einen strukturierten Dialog zwischen Rat und Parlament vorsieht, das Parlament informiert, bevor er Beschlüsse, die Ausgaben im Bereich der GASP nach sich ziehen, fasst;

72.

erachtet den Gesamtbetrag von 1 740 Millionen Euro, der der GASP für den Zeitraum 2007 bis 2013 zugewiesen wird, als nicht ausreichend, um die allgemeinen und spezifischen Ziele der Europäischen Union als globaler Akteur zu verwirklichen, wobei jedoch anerkannt wird, dass die für das Jahr 2008 vereinbarten Mittelzuweisungen für die GASP in Höhe von 285 Millionen Euro einen wichtigen Fortschritt im Vergleich zu früheren Mittelzuweisungen darstellen (Aufstockung der Mittel um 125 Millionen Euro gegenüber 2007); unterstreicht, dass diese Mittelaufstockung Hand in Hand gehen sollte mit umfassenderen Maßnahmen im Hinblick auf die parlamentarische Kontrolle sowie einer verbesserten Zusammenarbeit vonseiten des Rates;

73.

wird im Rahmen seines bevorstehenden Berichts hierüber konkrete Vorschläge in Bezug auf die Finanzierung und die Haushaltskontrolle des EAD vorlegen;

*

* *

74.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der NATO und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0055.

(3)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 309.

(4)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 334.

(5)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 396.

(6)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 95 und Angenommene Texte, P6_TA(2007)0528.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0262.

(8)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226 und 235.

(9)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 670.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0350.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0622.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0483.

(13)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 106.

(14)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 100.

(15)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.

(16)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 176.

(17)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 253.

(18)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0488.

(19)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0481.

(20)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0413.

(21)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0537 und Angenommene Texte, P6_TA(2007)0576.

(22)  S113/08,14. März 2008.

(23)  Texte, P6_TA(2007)0612.

(24)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 753.

(25)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0381.

(26)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 485.

(27)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 480.

(28)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.

(29)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0017.

(30)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0482.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/23


Donnerstag, 5. Juni 2008
Europäische Sicherheitsstrategie und ESVP

P6_TA(2008)0255

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP (2008/2003(INI))

2009/C 285 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 verabschiedete Europäische Sicherheitsstrategie (ESS),

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rats vom 14. Dezember 2007,

in Kenntnis der Berichte des EU-Ratsvorsitzes über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) vom 18. Juni und vom 10. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die gemeinsame Ratssitzung der Verteidigungs- und Entwicklungsminister der Europäischen Union vom 19. und 20. November 2007,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates auf seiner Tagung vom 19. und 20. November 2007 zu Sicherheit und Entwicklung und die Schlussfolgerungen zur ESVP,

in Kenntnis des Madrid-Berichts der „Human Security Study Group“ vom 8. November 2007,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Kontext der ESVP (2),

unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommene Gemeinsame Strategie EU-Afrika und die Ernennung von General Pierre-Michel Joana zum Sonderberater des Hohen Vertreters für Fragen der Friedenssicherung in Afrika ab 1. März 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der ESVP-Operation im Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0186/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Rat 2007 und Anfang 2008 wichtige operative Maßnahmen im Bereich der ESVP und zur Umsetzung der ESS beschlossen hat, darunter:

a)

die Einrichtung einer EU-Polizeimission in Afghanistan (EUPOL Afghanistan);

b)

die Einleitung einer EU-Militäroperation in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR Tchad/RCA);

c)

die Neuaufstellung sowie Verringerung der EUFOR-Althea-Truppen in Bosnien;

d)

die Vorbereitung einer zivilen EU-Mission im Kosovo (EULEX Kosovo);

e)

die Vorbereitung einer EU Mission zur Reform des Sicherheitssektors in Guinea-Bissau (EU SSR Guinea-Bisau),

B.

in der Erwägung, dass 2007 und Anfang 2008 weitere Fortschritte bei der Entwicklung der Kapazität der ESVP sowie bei der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie erzielt wurden, darunter:

a)

die Annahme eines neuen Zivilen Planziels 2010;

b)

die Einrichtung eines Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) im Ratssekretariat;

c)

die Erreichung der Einsatzfähigkeit des EU-Operationszentrums;

d)

die Erreichung der vollen Einsatzfähigkeit, die es ermöglicht, zwei ESVP-Militäroperationen unter Einsatz von Gefechtsverbänden („Battle Groups“) rasch und gleichzeitig durchzuführen,

C.

in der Erwägung, dass 2007 und Anfang 2008 auch anhaltende Schwachstellen im ESVP-Bereich sowie bei der Umsetzung der ESS sichtbar wurden, darunter:

a)

das Fehlen eines Europäischen Zivilen Friedenskorps, wie es vom Europäischen Parlament seit dem Jahr 2000 gefordert wird, sowie von Kapazitäten für Katastrophenschutz und für humanitäre Hilfe, die seit der Tsunami-Katastrophe von 2004 in Dokumenten des Rates und der Kommission erwähnt wurden;

b)

Verzögerungen bei der Auslieferung und steigende Kosten der dringend benötigten Langstreckenlufttransportkapazität in Form des Militärtransportflugzeugs Airbus A400M;

c)

ein Ungleichgewicht bei den Beitragsleistungen der Mitgliedstaaten, was die personelle Ausstattung von ESVP-Einsätzen anbelangt, wodurch die Fähigkeit der Europäischen Union zur zivilen Krisenbewältigung begrenzt werden;

d)

Probleme bei der Rekrutierung einer ausreichenden Anzahl von Polizisten für den Einsatz in Afghanistan aufgrund von Sicherheitsbedenken sowie mangelnder Aussichten auf berufliches Fortkommen bei ihrer Rückkehr;

e.

Verzögerungen bei der Entsendung zum EURFOR Tchad/RCA Einsatz aufgrund der gescheiterten Konferenzen zur Streitkräfteplanung, insbesondere wegen des Mangels an Hubschraubern;

f.

die noch ausstehende Unterzeichnung der bereits ausgearbeiteten technischen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der NATO zur Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens der internationalen Sicherheitskräfte (KFOR) und des möglichen zukünftigen ESVP-Einsatzes im Kosovo, sowie von EUPOL und der Internationalen Sicherheitsbeistandstruppe (ISAF) in Afghanistan, da sich die Türkei diesen Vereinbarungen widersetzt,

D.

in der Erwägung, dass es durch den Vertrag von Lissabon bedeutende Neuerungen im ESVP-Bereich geben wird,

E.

in der Erwägung, dass fortlaufende Anstrengungen erforderlich sind, um Duplizierung zu vermeiden und die Interoperabilität innerhalb der Europäischen Union zu erhöhen, und in der Erwägung, dass die wirtschaftlichste Art, um dies zu erreichen, darin besteht, Verteidigungsgüter miteinander zu teilen und zu bündeln und damit die Verteidigungsfähigkeit Europas auf ein Höchstmaß zu bringen,

1.

bekräftigt die Schlussfolgerungen der früheren Entschließungen des Parlaments zur ESS und zur ESVP und hält es daher nicht für nötig, sie in dieser Entschließung erneut aufzuführen;

Der Vertrag von Lissabon

2.

begrüßt die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, der bedeutende Neuerungen im ESVP-Bereich bringen wird, insbesondere durch die Stärkung des Amts des Hohen Vertreters, die Einrichtung eines Europäischen Auswärtigen Dienstes sowie die Einfügung eines Artikels über gegenseitige Verteidigungshilfe, einer Solidaritätsklausel, der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich und die Ausweitung der Petersberg-Aufgaben; hofft, dass der Ratifizierungsprozess in allen Mitgliedstaaten erfolgreich und rechtzeitig abgeschlossen wird; beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die den Vertrag von Lissabon bereits ratifiziert haben; weist darauf hin, dass das Parlament seiner Verantwortung im Rahmen des derzeitigen Vertrags weiterhin nachkommen und die Umsetzung jeglicher Neuerung genau überwachen wird;

3.

ersucht die betroffenen Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten und eventuellen Auswirkungen zu untersuchen, die die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zwischen den bestehenden multinationalen Truppen wie Eurocorps, Eurofor, Euromarfor, der Europäischen Gendarmerietruppe, der spanisch-italienischen amphibischen Truppe, der European Air Group, der European Air Coordination Cell in Eindhoven, dem Athens Multinational Sealift Coordination Centre sowie allen für ESVP-Einsätze in Frage kommenden Kräften und Strukturen mit sich bringen würde, wie dies im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist;

Bewertung und Ergänzung der ESS

4.

ersucht den Hohen Vertreter, anhand eines Weißbuchs die in der Umsetzung der ESS seit 2003 erzielten Fortschritte und Schwachstellen zu bewerten, einschließlich der aus den ESVP-Operationen gezogenen Lehren; des Zusammenhangs zwischen inneren und äußeren Aspekten von Sicherheit (Kampf gegen den Terrorismus); des Schutzes der Grenzen und kritischer Infrastruktur sowie auch des Schutzes vor Angriffen auf Datennetze; der Energieversorgungssicherheit als einer Herausforderung, die ziviler, wirtschaftlicher, technischer und diplomatischer Bemühungen bedarf; ungelöster regionaler Konflikte in der Nachbarschaft der EU, z. B. in Transnistrien, Abchasien, Südossetien und Berg-Karabach; humanitärer und sicherheitspolitischer Herausforderungen auf dem afrikanischen Kontinent; und der Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen auf den Schutz der Bevölkerung und die menschliche Sicherheit sowie der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen; ersucht ihn ferner, zu bewerten, ob diese Bedrohungen, Risiken und Herausforderungen für einen umfassenden Begriff von europäischer Sicherheit direkt relevant sind, oder ob sie lediglich eine sicherheitspolitische Dimension besitzen;

5.

ersucht den Hohen Vertreter, in dieses Weißbuch Vorschläge zur Verbesserung und Ergänzung der ESS aufzunehmen, wie etwa die Festlegung gemeinsamer europäischer sicherheitspolitischer Interessen und Kriterien für die Einleitung von ESVP-Einsätzen; ersucht ihn ferner, neue Ziele in Bezug auf die zivile und militärische Kapzität festzulegen (einschließlich Kommando- und Kontrollstrukturen sowie Transport für alle im Krisenmanagement tätigen Akteure, sei es für Zwecke der ESVP oder der Katastrophenhilfe), sowie über die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die ESVP und über Vorschläge für eine neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der NATO nachzudenken;

6.

fordert den Hohen Vertreter ferner auf, sich mit der Frage der in dem genannten Weißbuch formulierten Vorbehalte zu befassen; erachtet, obwohl diese Frage im Bereich der nationalen Souveränität eines jeden Mitgliedstaates liegt, eine Harmonisierung dieser Vorbehalte für notwendig, um die Integrität der aus den verschiedenen Mitgliedstaaten entsandten Truppen zu schützen;

7.

ist der Auffassung, dass ein solches Weißbuch die Grundlage für eine breit angelegte politische Debatte sein sollte, die öffentlich zu führen ist, insbesondere, zumal die ESS die Grundwerte und die Ziele der Union definiert und veranschaulicht, wofür die Europäische Union steht; unterstreicht, dass eine zukünftige Bewertung der ESS mit größerer demokratischer Rechenschaftspflicht und daher in enger Abstimmung mit allen EU-Institutionen einschließlich des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente erfolgen sollte;

Direkter sicherheitspolitischer Dialog mit der neuen Regierung der Vereinigten Staaten und mit Kanada

8.

hebt hervor, dass die NATO das transatlantische Forum ist, in dessen Rahmen Sicherheitsfragen von den meisten EU-Mitgliedstaaten, den Vereinigten Staaten und Kanada zu erörtern sind; legt dem Rat und dem Hohen Vertreter dennoch nahe, Initiativen für einen direkten sicherheitspolitischen Dialog mit der nächsten Regierung der Vereinigten Staaten und der kanadischen Regierung in jenen Bereichen aufzunehmen, in denen die EU Zuständigkeiten besitzt; regt an, dass ein solcher Dialog sich auf konkrete Fragen konzentrieren sollte, wie etwa auf eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit der westlichen Werte im Kampf gegen der Terrorismus sowie auf Stabilisierung und Wiederaufbau;

Zivile Krisenbewältigung und Katastrophenschutz

9.

begrüßt das neue Zivile Planziel 2010, das seit 1. Januar 2008 in Kraft ist und die Lehren, die aus früheren zivilen ESVP-Einsätzen gezogen wurden, berücksichtigt;

10.

begrüßt die Einrichtung des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) im Ratssekretariat, der das zivile Gegenstück eines operativen Hauptquartiers der Europäischen Union darstellt und Beratung und Unterstützung bei der Planung und Durchführung von zivilen ESVP-Einsätzen leisten soll, wodurch eine zivile Führungsstruktur gewährleistet wird; fordert, dass sich dieses Gleichgewicht in der Rolle sowie in der Verwaltungsstruktur der zivil-militärischen Zelle widerspiegelt;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, Möglichkeiten für einen besser geeigneten institutionellen Rahmen zu prüfen, wie etwa eine spezialisierte Dienststelle innerhalb des Europäischen Auswärtigen Dienstes, um einen kohärenteren und umfassenderen Ansatz im Bereich der zivilen Krisenbewältigung sicherzustellen, der dazu angetan ist, jegliche institutionelle Kluft zu überbrücken und somit eine bessere Koordinierung von internen EU-Instrumenten ebenso wie eine Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Europäischen Union und externen sowie nichtstaatlichen Institutionen zu ermöglichen;

12.

fordert den Rat auf, nach der ungenügenden Planung und Entsendung von EUPOL Afghanistan die die Genehmigung, Finanzierung und Entsendung von zivilen ESVP-Einsätzen betreffenden Aspekte unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen sowie konkrete Vorschläge vorzulegen, damit sich eine solche Situation in Zukunft nicht wiederholt;

13.

würdigt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, Personal für zivile ESVP-Einsätze in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Überwachung, Unterstützung der EU-Sonderbeauftragten sowie Einsatzunterstützung zur Verfügung zu stellen; stellt jedoch anhaltende Schwachstellen in den Bereichen Polizei, Rechtsstaatlichkeit und zivile Verwaltung fest; betont, wie wichtig es ist, für ESVP-Einsätze kompetentes und hoch qualifiziertes Personal bereitzustellen;

14.

fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit im Bereich der zivilen ESVP-Einsätze und der EU-Grenzmissionen zu intensivieren, wo die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Institutionen verschwommen ist; vertritt die Auffassung, dass der im Vertrag von Lissabon vorgesehene Europäische Auswärtige Dienst diese Aufgabe erleichtern sollte; ist jedoch überzeugt, dass Zuständigkeitskonflikte mit dem Vertrag von Lissabon auftreten könnten, weshalb Entscheidungen des Hohen Vertreters vonnöten sind;

15.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfügbarkeit von Personal für zivile ESVP-Einsätze regelmäßig zu überprüfen und ihre dafür zuständigen nationalen Behörden dazu anzuhalten, nationale Aktionspläne für eine mögliche Beteiligung an zivilen ESVP-Einsätzen zu erstellen, wie dies etwa in Finnland der Fall ist, wobei auch Verfahren geschaffen werden sollten, um die Aussichten auf ein berufliches Fortkommen für die zu solchen Einsätzen entsendeten Einsatzkräfte und eine angemessene Berücksichtigung der Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates betreffend die Vertretung von Frauen in Mechanismen zur Vermeidung, Bewältigung und Beilegung von Konflikten sicherzustellen; fordert ferner nachdrücklich dazu auf, eine spezielle Ausbildung im Hinblick auf den Schutz von Kindern zu konzipieren, die im Einklang mit den EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten steht;

16.

hält es für wichtig, die zivilen Kräfte zur Konfliktbeilegung zu verstärken; fordert daher den Rat und die Kommission auf, zur Bewältigung von Krisen und zur Vermeidung von Konflikten ein Europäisches Ziviles Friedenskorps einzurichten, wie dies vom Parlament gefordert wurde;

17.

stellt fest, dass das wertvolle Instrument der Zivilen Krisenreaktionsteams (CRT) nur unzureichend zum Einsatz gelangt, und bedauert, dass die Entsendung der CRT-Experten bislang fast ausschließlich auf individueller Basis erfolgt und nicht als Team, wofür sie ausgebildet wurden;

18.

begrüßt die Entscheidungen des Rates 2007/779/EG, Euratom vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (4) und 2007/162/EG, Euratom vom 5.März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (5), mit dem die Mobilisierung und Abstimmung von Zivilschutzmaßnahmen bei schweren Notfällen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union verbessert werden soll;

Menschliche Sicherheit und die Sicherheitsdimension in der Entwicklungspolitik

19.

erinnert den Rat an seine völkerrechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass das gesamte zivile und militärische Personal umfassend und entsprechend den internationalen humanitären Standards ausgebildet ist, und dass geeignete Leitlinien ausgearbeitet und überprüft werden, um die Achtung der lokalen Bevölkerung und Kultur sowie die Gleichbehandlung der Geschlechter zu garantieren;

20.

erinnert an die Bedeutung der Menschenrechte und der durchgehenden Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage und fordert die Benennung von mehr weiblichen Kandidaten für Führungspositionen in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und im ESVP-Bereich, sowie auch für Positionen als EU-Sonderbeauftragte und für ESVP-Operationen im Allgemeinen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin für ein internationales Verbot von Streumunition zu engagieren, nach Wegen zu suchen, um nicht gezündete Sprengkörper ausfindig und unschädlich zu machen, den betroffenen Ländern weiterhin finanzielle und technische Hilfe zukommen zu lassen, sowie auch weiterhin auf den Abschluss der laufenden Verhandlungen über die Verschärfung des weltweiten Verbots von Landminen, ein weltweites Verbot von Uranwaffen und ein weltweites Übereinkommen zur Kontrolle des Transfers konventioneller Waffen hinzuarbeiten; findet es vor diesem Hintergrund beschämend, dass der EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren trotz des bevorstehenden 10. Jahrestages im Jahr 2008 noch nicht rechtsverbindlich ist, und dass nach wie vor unkontrollierte Waffenausfuhren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union relativ ungehindert vonstatten zu gehen scheinen, sogar an Regierungen von Staaten, in denen die Europäische Union eine ESVP-Operation startet bzw. ins Auge fasst; nimmt ferner die Gefahr zur Kenntnis, dass über Mitgliedstaaten mit weniger strengen Ausfuhrkontrollen und/oder durch eine unverantwortlich flexible Handhabung der Internationalen Einfuhrbescheinigung Waffen durch die Europäische Union in Drittstaaten geschleust werden; betont daher, dass es für alle Mitgliedstaaten wichtig ist, bei den Waffenausfuhrkontrollen höchste Standards anzuwenden, um zu vermeiden, dass mit EU-Waffen Konflikte angeheizt werden;

22.

bringt erneut seine Besorgnis über die anhaltende Weiterverbreitung kleiner und leichter Waffen zum Ausdruck, die unnötiges menschliches Leid verursachen, bewaffnete Konflikte und die Instabilität noch verschlimmern, dem Terrorismus Vorschub leisten, nachhaltige Entwicklung, verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben und zu schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts beitragen; vertritt die Auffassung, dass die angemessene Einbeziehung von Strategien zur Eindämmung und Überwachung des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen zum festen Bestandteil internationaler Programme zur Konfliktverhütung und für friedenschaffende Maßnahmen nach Konflikten werden muss; fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Regierungen dazu zu bewegen, sich im Rahmen internationaler, regionaler und nationaler Rechtsvorschriften auf rechtsverbindliche Vorschriften über die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen (einschließlich Waffenvermittlungstätigkeit und Waffentransfer) zu einigen;

23.

betont die Notwendigkeit, dass die Europäische Union die Initiative zur Stärkung der internationalen Rüstungskontrollregime übernimmt und somit zur Verstärkung eines wirksamen Multilateralismus innerhalb der internationalen Ordnung beiträgt; stellt außerdem die Übereinstimmung bei den Anstrengungen fest, Aspekte der Nichtverbreitung im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik mit den Aspekten des allgemeinen strategischen Ziels, die Sicherheit in den Nachbarstaaten der Europäischen Union aufzubauen, zu verbinden;

24.

ist der Auffassung, dass Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ein Bestandteil aller ESVP-Operationen sein sollte und fordert den Rat auf, dem Mandat von ESVP-Operationen, wann immer dies zweckmäßig ist, auch die Zerstörung oder sichere Lagerung von eingesammelten Waffen hinzuzufügen, um deren illegale Weitergabe zu verhindern, was eine Lehre ist, die man aus dem Einsatz der multinationalen Stabilisierungstruppe der NATO (SFOR/EUFOR-Althea) in Bosnien ziehen kann;

25.

begrüßt die erstmalige gemeinsame Sitzung der Verteidigungs- und Entwicklungsminister der Europäischen Union vom 19. November 2007, das einen wichtigen Schritt darstellte, um die Probleme der Entwicklungsländer zu überprüfen und somit eine größere Kohärenz und Stimmigkeit zwischen den kurzfristigen sicherheitspolitischen und den langfristigen entwicklungspolitischen Maßnahmen in den betreffenden Ländern zu erzielen; begrüßt ferner die Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung vom 19. November 2007, insbesondere die Betonung, die darin auf Konfliktanalyse und Konfliktsensibilität gelegt wird, und fordert den Rat und die Kommissionmit Nachdruck auf, diese Schlussfolgerungen umzusetzen;

26.

vertritt die Auffassung, dass der 40. Jahrestag des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen am 1. Juli 2008 als eine Chance für die Europäische Union gesehen werden muss, in ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen der Wichtigkeit der nuklearen Abrüstung besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch im Hinblick auf die vorbereitenden Ausschüsse für die bevorstehende Überprüfungskonferenz zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen; bekräftigt seine Ansicht, dass dies auch beinhaltet, dass die „anerkannten“ Atommächte Abrüstungsinitiativen vorlegen müssen, dass Europa zu einer atomwaffenfreien Zone gemacht und ein weltweites Übereinkommen über das Verbot von Atomwaffen abgeschlossen werden muss;

Die diplomatische Rolle der Europäischen Union in Bezug auf das iranische Atomprogramm

27.

betont die führende diplomatische Rolle, die die Europäische Union im Hinblick auf das iranische Atomprogramm einnimmt, und an der nicht nur der im Namen der Europäischen Union und der EU-3 (Frankreich, Deutschland und Vereinigtes Königreich) agierende Hohe Vertreter beteiligt ist, sondern auch die Vereinigten Staaten, Russland und China, so dass unterschiedliche Interessen und Ansätze in der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels zusammengeführt werden; bringt erneut zum Ausdruck, dass die mit dem iranischen Atomprogramm verbundene Verbreitungsgefahr nach wie vor einen Grund zu ernsthafter Besorgnis für die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft darstellt; verweist in diesem Zusammenhang besonders auf seine Entschließung vom 31. Januar 2008 zu Iran (6) und unterstützt die Resolution 1803 (2008) des UN-Sicherheitsrates vom 3. März 2008; ebenso wie das dem Iran von den EU-3, den Vereinigten Staaten, Russland und China unterbreitete Angebot betreffend die friedliche Nutzung von Kernenergie, politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, Energiepartnerschaft, Landwirtschaft, Umwelt und Infrastruktur, Zivilluftfahrt sowie Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen wirtschaftliche, soziale und humanitäre Hilfe;

Transport, Kommunikation und Informationsbeschaffung

28.

bedauert den Lieferverzug und die steigenden Kosten der Langstreckentransportflugzeuge vom Typ Airbus A400M sowie das Fehlen von verfügbaren und einsatzfähigen Hubschraubern für Kurzstreckentransporte;

29.

würdigt die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Bereich des strategischen Transports und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker darum zu bemühen, die Mängel auszugleichen; begrüßt vorläufige Maßnahmen wie SALIS (Interimslösung für den strategischen Lufttransport) und regt dazu an, ein einsatzfähiges Konzept für eine Bündelung der Kräfte zu entwickeln;

30.

begrüßt den Vorschlag des Vereinigten Königreichs, Informationen über die Verfügbarkeit von Hubschraubern für EU-Einsätze auszutauschen, um die Flotten besser koordinieren zu können;

31.

begrüßt das deutsch-französische Vorhaben im Bereich schwerer Transporthubschrauber, ist sich jedoch auch der komplexen Gründe des Mangels an verfügbaren und einsatzfähigen Hubschraubern bewusst, die größtenteils mit den hohen Kosten für Flugstunden und Wartung in Verbindung stehen; fordert den Rat auf, Möglichkeiten zu erkunden, um diese Lücke in absehbarer Zeit zu schließen, sei es durch eine gemeinsame Aktion, sei es, indem die Mitgliedstaaten darin unterstützt werden, Hubschrauber russischer Bauart zu renovieren und auf den neuesten Stand zu bringen, sowie durch die Einrichtung eines Hubschrauber-Ausbildungszentrums; weist erneut darauf hin, dass allgemein gesehen eines der wesentlichsten Hindernisse für die Modernisierung und Umgestaltung der europäischen Streitkräfte mit dem Ziel, den sicherheitspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhundert wirksam zu begegnen, nicht in der Höhe der Verteidigungsausgaben, sondern in der mangelnden Zusammenarbeit, dem Fehlen einer klaren Arbeitsteilung und Spezialisierung sowie in der unnötigen Duplizierung und Zersplitterung der Herstellung und Beschaffung von Rüstungsgütern liegt, womit die Gefahr steigt, dass die Armeen nicht mehr interoperabel sind; fordert die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, eine Erhöhung der Verteidigungsausgaben konkret mit dem Ziel ins Auge zu fassen, die erworbenen Helikopter wirksam nutzen zu können;

32.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament über Initiativen auf dem Laufenden zu halten, die darauf abzielen, Lücken in Schlüsselgebieten, wie Hubschrauber und medizinische Versorgungseinheiten, zu schließen, sowie gemeinsame Finanzierungsvorschläge vorzulegen, mit denen Neuzugänge in diesen Bereichen sowohl für humanitäre Zwecke als auch für ESVP-Zwecke garantiert wird;

33.

begrüßt das Vorhaben der Europäischen Verteidigungsagentur im Bereich software-gesteuerte Funkanlagen („software-defined radio“), dem das Potenzial innewohnt, die Kommunikation zwischen zivilen und militärischen Behörden in Krisenfällen zu verbessern;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Informationsaustausch über das Gemeinsame Lagezentrum der Europäischen Union (SITCEN) zu verstärken; vertritt die Auffassung, dass besondere Maßnahmen in Betracht gezogen werden müssen im Hinblick auf neue Bedrohungen, die in der ESS nicht berücksichtigt wurden, wie etwa die Gefährdung der Energieversorgungssicherheit und die Folgen des Klimawandels für die Sicherheit;

Militärische Einsatzkräfte

35.

vertritt die Auffassung, dass die Battle Groups ein Instrument darstellen, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre Streitkräfte umzugestalten, deren Interoperabilität zu stärken und im Verteidigungsbereich eine gemeinsame strategische Kultur zu entwickeln; stellt fest, dass die Battle Groups bislang noch nicht zum Einsatz gelangten, was unter anderem auf die eng definierten Bedingungen für ihre Entsendung zurückzuführen ist, und bedauert die Tatsache, dass mit dem derzeitigen Konzept der Battle Groups das Problem der Streitkräfteplanung für konkrete Einsätze deshalb weiterhin ungelöst bleibt; vertritt die Ansicht, dass es zur Vermeidung von kostspieligen Überlappungen beim Aufbau militärischer Strukturen dringend einer Klarstellung bedarf;

36.

ist sich bewusst, dass die Streitkräfteplanung in erster Linie eine Frage des politischen Willens und der gemeinsamen Bewertung ist; fordert den Rat auf, Möglichkeiten zur Verbesserung der Streitkräfteplanung zu prüfen, etwa durch eine Weiterentwicklung des Konzepts der Battle Groups, wodurch der Europäischen Union eine größere ständige gemeinsame Task-Force zur Verfügung stehen würde, oder durch einen erweiterten Katalog von im Rahmen des Planziels verfügbaren Kapazitäten, so dass möglichst rasch eine Streitkräfteplanung vorgenommen werden kann, die den Anforderungen des entsprechenden Einsatzes entspricht;

37.

fordert innerhalb des EU-Operationszentrums die Schaffung einer ständigen Planungs- und Einsatzkapazität zur Durchführung von militärischen ESVP-Operationen;

38.

schlägt vor, das Eurokorps als ständige Truppe unter EU-Kommando zu stellen, und ersucht alle Mitgliedstaaten, dazu beizutragen;

39.

fordert die fortwährende Verbesserung der Interoperabilität zwischen den nationalen Streitkräften der Europäischen Union; bedauert die zwischen den Streitkräften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehende Uneinheitlichkeit in Bezug auf Ausbildung und Ausrüstung und fordert ein militärisches „Erasmus“-Programm einschließlich einer gemeinsamen Ausbildung für militärische Einsatzkräfte, die zu Einsätzen abkommandiert werden;

40.

weist erneut darauf hin, dass der Erfolg von ESVP-Operationen davon abhängt, inwieweit das militärische Personal angemessen ausgerüstet und versorgt ist; fordert den Rat auf, gemeinsame Standards für die medizinische Versorgung und funktionierende Sozialleistungen während des Einsatzes auszuarbeiten; vertritt die Ansicht, dass solche gemeinsamen Standards und ein regelmäßiger Austausch von bewährten Verfahren, koordiniert beispielsweise durch den Militärstab der Europäischen Union, die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der entsprechenden Kapazität unterstützen und sie somit in die Lage versetzen würde, mit der Zeit fähige Einsatzkräfte bereitzustellen;

41.

bedauert, dass die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur zu spät erfolgt ist, um zu verhindern, dass anstatt eines einzigen europäischen Programms drei unterschiedliche nationale Programme zur Entwicklung von unbemannten Flugkörpern entstanden, wodurch sich einige Unternehmen an mehr als einem Projekt beteiligen konnten und somit mehrfach Steuergelder kassierten, und die Europäische Verteidigungsagentur keine andere Wahl hatte, als an der Aufnahme unbemannter Flugkörper in den kontrollierten Luftraum zu arbeiten; spricht sich für ein einheitliches europäisches Satellitenprojekt aus, sowohl im nachrichtendienstlichen als auch im kommunikationstechnischen Bereich;

42.

begrüßt das Verteidigungspaket der Kommission, insbesondere ihre Vorschläge für eine Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern sowie für eine Richtlinie über die innergemeinschaftliche Verbringung verteidigungsrelevanter Güter; vertritt die Auffassung, dass damit die nötigen Schritte gesetzt sind, um die militärischen Einsatzkräfte der Mitgliedstaaten und jene der Europäischen Union mit der bestmöglichen interoperablen Ausrüstung zu versehen;

43.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses der Europäischen Verteidigungsagentur vom 14. Mai 2007, insbesondere jene, die eine Verringerung der Abhängigkeit von nicht-europäischen Zulieferern für technologische Schlüsselbereiche fordern und betonen, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union Autonomie und operationelle Souveränität genießt;

Finanzierung von ESVP-Einsätzen

44.

weist darauf hin, dass die — insbesondere durch zivile ESVP-Einsätze — stets wichtiger werdende Rolle der Europäischen Union auch einen immer umfangreicheren GASP-Haushalt nötig macht, und fordert deshalb einen größeren und schnelleren Informationsfluss seitens des Rates, um es dem Parlament zu ermöglichen, seine Entscheidungen über den Jahreshaushalt vorzubereiten;

45.

ersucht den Rat und die Kommission, Vorschläge auszuarbeiten, die flexible Beschaffungsverfahren ermöglichen und somit für zivile ESVP-Einsätze geeignet sind, bei denen Entscheidungen zumeist sehr rasch getroffen werden müssen; diese Vorschläge sind anschließend Parlament, Rat und Kommission zur Prüfung und Billigung vorzulegen; begrüßt, dass die Kommission ihre Schulungen im Bereich Beschaffungs- und Finanzverfahren unlängst auch dem bei ESVP-Einsätzen eingesetzten Personal zugänglich gemacht hat;

46.

bedauert, dass die Bestimmungen von Artikel 28 des EU-Vertrags in Bezug auf die rasche Finanzierung von GASP-Aktivitäten außerhalb des EU-Haushalts unnötig kompliziert sind; besteht darauf, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Eruopäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7) sowie der darin vorgesehene strukturierte Dialog zwischen dem Rat und dem Parlament vollständig umgesetzt werden; fordert langfristig, den Athena-Mechanismus dem GASP-Haushalt zu übertragen, gleichzeitig jedoch die durch Athena ermöglichte Flexibilität zu bewahren;

47.

fordert eine Halbzeitbewertung für den Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007-2013, in deren Rahmen die Kohärenz und die Komplementarität der bei den (militärischen und zivilen) Krisenbewältigungsmaßnahmen eingesetzten außenpolitischen Instrumente der Europäischen Union (GASP-Haushalt, Stabilitätsinstrument, Instrument für Entwicklungszusammenarbeit und Instrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik) überprüft werden;

ESVP und parlamentarische Kontrolle

48.

weist darauf hin, dass das Europäische Parlament durch seine Kontakte zu den nationalen Parlamenten (Konferenz der Vorsitzenden der auswärtigen Ausschüsse, Konferenz der Vorsitzenden der Verteidigungsausschüsse, Parlamentarische Versammlung der NATO) und durch die Umsetzung des dem Vertrag von Lissabon beigefügten Protokolls über die Rolle der nationalen Parlamente die legitime Institution auf europäischer Ebene ist, die für die Rechenschaftspflicht im ESVP-Bereich, sowie für die parlamentarische Überwachung und Kontrolle der ESVP zuständig sein sollte;

49.

möchte im Lichte des sich durch den Vertrag von Lissabon bietenden neuen Potenzials im Bereich der GASP und der ESVP, die in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungsplolitik umgestaltet wird, eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente sowie der Parlamentarischen Versammlung der NATO fördern;

50.

ersucht das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, gemeinsam mit dem Parlament einen Mechanismus für vertrauliche Informationen über sich anbahnende Krisen oder internationale sicherheitsrelevante Ereignisse einzuführen, der vergleichbar ist mit anderen Mechanismen, die es in einigen nationalen Parlamenten von Mitgliedstaaten gibt, und der — je nach Vertraulichkeitsstufe — geschlossene Ausschusssitzungen bis zu Sitzungen zwischen dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und designierten Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse und Unterausschüsse umfassen würde;

51.

betont, dass das Parlament vor dem Start einer ESVP-Operation (einschließlich der Entsendung einer Battle Group) auch weiterhin in enger Abstimmung mit den nationalen Parlamenten eine Empfehlung oder Entschließung annehmen sollte, um vor einem ESVP-Einsatz einen Standpunkt des Europäischen Parlaments vorliegen zu haben; vertritt die Auffassung, dass zur Sicherung der nötigen Flexibilität auch außerhalb der Plenartagungen des Parlaments oder wenn eine rasche Entsendung als nötig erachtet wird, die Geschäftsordnung des Parlaments dahingehend angepasst werden sollte, dass der zuständige Ausschuss zur Annahme dieser Empfehlung oder Entschließung ermächtigt wird;

52.

ersucht den Rat, in die Gemeinsame Aktion, mit der eine ESVP-Operation genehmigt wird, einen Verweis auf die vom Parlament angenommene Empfehlung bzw. Entschließung aufzunehmen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Rat bestrebt ist, seinen außenpolitischen Maßnahmen zusätzliche demokratische Legitimität durch parlamentarische Beschlüsse zu verleihen;

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO

53.

bedauert die Vorbehalte der Türkei in Bezug auf die Umsetzung der strategischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO auf der Grundlage und in Weiterführung des Abkommens „Berlin Plus“; ist besorgt über deren negative Auswirkungen auf den Schutz der von der Europäischen Union entsandten Einsatzkräfte, insbesondere auf den EUPOL-Einsatz in Afghanistan und den EULEX-Einsatz im Kosovo, und fordert einen Verzicht auf diese Vorbehalte seitens der Türkei zum frühestmöglichen Zeitpunkt;

54.

vertritt die Auffassung, dass der Plan der Vereinigten Staaten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Raketenabwehrsystem in Europa einzurichten, die internationalen Abrüstungsbemühungen behindern könnte; zeigt sich besorgt über die Tatsache, dass Russland die Umsetzung seiner mit dem Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingegangenen Verpflichtungen ausgesetzt hat, was Anlass zur Sorge bezüglich des strategischen Gleichgewichts in Europa gibt; betont, dass diese beiden Fragen die Sicherheit aller Länder Europas betreffen und daher nicht Gegenstand ausschließlich bilateraler Debatten zwischen den Vereinigten Staaten und einzelnen europäischen Ländern sein sollten; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der NATO einen Rahmen zu schaffen, anhand dessen möglichst viele europäische Länder in die Debatte mit einbezogen werden können; ersucht den Rat und die NATO, abzuschätzen, welche atomaren Bedrohungen in Zukunft von bestimmten Ländern zu erwarten sind und inwieweit die Gefahr eines erneuten Wettrüstens in Europa gegeben ist, sowie eine angemessene multilaterale Antwort darauf zu;

55.

ist der Auffassung, dass sich die Europäische Union und die NATO gegenseitig stärken, und dringt auf eine enge Zusammenarbeit zwischen beiden;

*

* *

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen, der NATO, der Afrikanischen Union, der OSZE, der OECD und des Europarats zu übermitteln.


(1)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 580.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 334.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0419.

(4)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(5)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0031.

(7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/32


Donnerstag, 5. Juni 2008
EU/USA-Gipfel

P6_TA(2008)0256

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-USA

2009/C 285 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen, insbesondere seine beiden Entschließungen vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (1) und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (2) und seine Entschließung vom 25. April 2007 zu den transatlantischen Beziehungen (3),

in Kenntnis der Transatlantischen Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von 1990 und der Neuen Transatlantischen Agenda von 1995 (NTA),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Europäischen Union und der USA vom 26. Juni 2004 zu der Bekämpfung des Terrorismus und vom 20. Juni 2005 zur Stärkung der beiderseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung,

in Kenntnis des bevorstehenden Gipfeltreffens EU-USA am 10. Juni 2008 in Brdo und des Ergebnisses des Gipfeltreffens EU-USA vom 30. April 2007 in Washington D.C.,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärungen des 63. Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber vom Oktober 2007 und des 64. Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber vom Mai 2008,

in Kenntnis der Erklärung des Gipfeltreffens des Nordatlantikrates vom 3. April 2008 in Bukarest,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Transatlantischen Wirtschaftsrat (4),

unter Hinweis auf das Papier „Klimawandel und internationale Sicherheit“ des Hohen Vertreters und der Kommission für den Europäischen Rat (14. März 2008),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1803 (2008), 1696 (2006), 1737 (2006) und 1747 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum iranischen Atomprogramm,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 16. und 17. Dezember 2004 und insbesondere die Abschnitte „Eine Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus“ und „Zusammenarbeit mit Partnern“,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere diejenigen vom 16. November 2005 (5),26. Oktober 2006 (6), und 14. Februar 2007 (7),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft EU/USA einen Eckpfeiler der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union darstellt und auf gemeinsamen Werten, wie Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit beruht, sowie die nachhaltige Wirtschaft und Entwicklung fördert,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten in der Weltwirtschaft und Weltpolitik eine wichtige Rolle spielen und gemeinsam verantwortlich sind für die Förderung des Friedens, der Demokratie und der Stabilität in der Welt und die Bewältigung weltweiter wirtschaftlicher Herausforderungen, insbesondere der Krisen auf den Finanzmärkten, des Ungleichgewichts bei Währungen und im Handel und der Schuldenkrisen in einigen der ärmsten Länder,

C.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels, wie beispielsweise territoriale Konflikte um Rohstoffe, steigende Lebensmittelpreise und Migration, wichtige Anliegen der Bevölkerung ebenso wie der politischen Führungspersonen in der Europäischen Union sind; in der Erwägung, dass nach Angaben der Internationalen Energieagentur die weltweite Nachfrage nach Energie bis 2030 um 50 bis 60 % steigen wird,

D.

in der Erwägung, dass sowohl die Europäische Union als auch die USA bei der Bewältigung des Klimawandels eine internationale Schlüsselrolle spielen können und sollten,

E.

in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Lebensmitteln rascher zunimmt als das Angebot nicht zuletzt wegen der steigenden Nachfrage in Ländern mit sich rasch entwickelnden Volkswirtschaften, wie Indien und China, insbesondere nach Fleisch und Milchprodukten und damit auch nach Futtermitteln; in der Erwägung, dass nach Angaben der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) die derzeitigen Subventionen der Vereinigten Staaten für die Umwandlung von Mais in Ethanol zu dem weltweiten Anstieg der Preise für Nahrungsmittel beigetragen haben, wovon die ärmsten Länder der Welt am schwersten betroffen sind,

F.

in der Erwägung, dass die meisten Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) in den meisten Entwicklungsländern bis zur Frist 2015 nicht erreicht werden,

G.

in Erwägung, dass innerhalb der Europäischen Union über die Wiederbelebung und Stärkung des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) bis zur Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 Konsens besteht,

H.

in der Erwägung, dass Führungspersönlichkeiten aus Israel und Palästina in Annapolis übereingekommen sind, Verhandlungen mit dem Ziel wieder aufzunehmen, eine Vereinbarung vor Ende 2008 abzuschließen; in der Erwägung, dass die Bemühungen um Stabilität im Nahen Osten durch die Förderung des Friedens, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten — auch im Rahmen des Quartetts — und mit der Arabischen Liga erfordern,

I.

in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Kosovo für die Stabilität und die Entwicklung des westlichen Balkans von ausschlaggebender Bedeutung ist; in Kenntnis der Tatsache, dass sich die USA im Grundsatz bereit erklärt haben, sich an dieser wichtigen ESVP/Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo mit etwa 80 Polizeikräften, zwei Richtern und vier bis sechs Staatsanwälten zu beteiligen,

J.

in der Erwägung, dass es im Kampf gegen den internationalen Terrorismus wichtig ist, das Völkerrecht und die Übereinkommen über Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang einzuhalten,

K.

in Erwägung der historischen Abstimmung, bei der die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2007 eine Resolution zu einem Moratorium bei der Todesstrafe angenommen hat, die von einer Regionen übergreifenden Allianz einschließlich der Europäischen Union eingebracht worden war; äußerst beunruhigt darüber, dass es die Todesstrafe in vielen Bundesstaaten der USA immer noch gibt,

L.

unter Hinweis darauf, dass von Kooperation geprägte transatlantische Wirtschaftsbeziehungen im Interesse der Europäischen Union wie auch der Vereinigten Staaten liegen und dass konsequente politische Führung für die Stärkung des transatlantischen Marktes gefordert ist, so dass die laufenden Arbeiten des transatlantischen Wirtschaftsrats Unterstützung verdienen, und in der Hoffnung, dass sie einer der Eckpfeiler der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten werden,

M.

in der Erwägung, dass Freiheit und Demokratie weltweit zu fördern sind und die Herausforderungen, die sich daraus ergeben, wie internationale Sicherheit, Beseitigung der Armut, Förderung der Entwicklung, Notwendigkeit weltweiter Abrüstungsbemühungen, Schutz der Menschenrechte, weltweite Gesundheitsrisiken, Umweltprobleme, die Frage der Energieversorgung, die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und des organisierten Verbrechens sowie die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen bewältigt werden müssen; in der Erwägung, dass — wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie klar zum Ausdruck kommt — die Transatlantische Partnerschaft und die NATO für die kollektive Sicherheit sehr wichtig sind,

N.

in der Erwägung, dass es im Interesse beider Partner ist, sich auf der Grundlage der bestehenden internationalen Verträge und der effektiven Arbeit der internationalen Institutionen, insbesondere des Systems der Vereinten Nationen, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, zusammen gemeinsamen Bedrohungen und Herausforderungen zu stellen,

O.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren mehrere Abkommen, die durch amerikanische Anforderungen veranlasst waren und ohne Beteiligung des Europäischen Parlaments verabschiedet wurden, insbesondere das Abkommen über Fluggastdatensätze und das SWIFT-Memorandum sowie die Existenz des amerikanischen Überwachungsprogramms „Automated Targeting System“ (ATS), Rechtsunsicherheit haben entstehen lassen, soweit es um die notwendigen transatlantischen Datenschutzgarantien im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung und Weitergabe von Daten zwischen der Europäischen Union und den USA im Interesse der Terrorismusbekämpfung geht,

Transatlantische Beziehungen im Allgemeinen

1.

sieht mit Blick auf die anstehenden US-amerikanischen Präsidentschaftswahlen mit Zuversicht der Zusammenarbeit mit dem neuen Präsidenten/der neuen Präsidentin der Vereinigten Staaten entgegen und hofft auf ein verstärktes Engagement der Vereinigten Staaten für Multilateralismus sowie Frieden und Demokratie weltweit; ist der Auffassung, dass die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten bei sensiblen Themen, wie etwa den globalen Herausforderungen der Armut und des Klimawandels, gestärkt werden muss; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten bei einigen Themen, wie z. B. beim Internationalen Strafgerichtshof, bei den bei der Terrorismusbekämpfung angewandten Methoden und beim Kyoto-Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen zum Klimawandel, immer noch unterschiedliche Ansätze verfolgen; hofft, dass der nächste Präsident der Vereinigten Staaten mit seiner Regierung die Lösung dieser Probleme in Angriff nimmt;

2.

fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, bei einem breiten Spektrum gemeinsamer politischer Herausforderungen, insbesondere im Nahen Osten, im Iran, im Irak, im Kosovo und im westlichen Balkan, in Afghanistan und in Afrika, zusammen zu arbeiten, um für die Verbesserung der Sicherheits- und der Menschenrechtslage in Gegenden wie Birma und Simbabwe ein günstiges internationales Umfeld zu schaffen und weiterhin den Schwerpunkt auf diese Themen in allen einschlägigen Foren, einschließlich dem UN-Sicherheitsrat, zu legen, und fordert einen gemeinsamen Ansatz bei den Beziehungen mit anderen großen geopolitischen Akteuren;

Klimawandel

3.

ermutigt beide Partner mit Nachdruck, sich durch faire Beiträge zu den Bemühungen von Industriestaaten und Entwicklungsländern um eine Verringerung der CO2-Emissionen entsprechend ihren unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten auf ein gemeinsames Konzept zur Begrenzung der Klimaänderung auf einen maximalen Temperaturanstieg von 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu einigen; erkennt die Verantwortung der Industrieländer an, eine führende Rolle zu übernehmen; begrüßt die Zusage der wichtigsten US-amerikanischen Präsidentschaftskandidaten, das Problem der Treibhausgasemissionen anzugehen und bis zum Jahr 2009 internationale Vereinbarungen zur Verhütung eines gefährlichen Klimawandels abzuschließen;

4.

fordert die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, sich intensiv darum zu bemühen, die Arbeit an ihren nationalen Rechtsvorschriften im Bereich Klima bis zur Konferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2009 in Kopenhagen zum Abschluss zu bringen; ersucht die Vereinigten Staaten auch darum, in ihren Bemühungen um die Einrichtung eines CO2-Handelssystems nicht nachzulassen, das in Zukunft mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union verknüpft werden könnte, zumal der Umwelt und der Industrie generell am besten gedient sein wird, wenn die entstehenden CO2-Marktmechanismen weltweit kompatibel und interoperabel sind; begrüßt deshalb die Bestimmung in den Entwürfen für Vorschläge im Bereich des EU-Emissionshandelssystems, durch die eine Verknüpfung mit anderen verbindlichen Systemen für Höchstgrenzen und Handel, einschließlich subnationaler Systeme, möglich ist; ist in diesem Zusammenhang ermutigt durch das Entstehen regionaler CO2-Handelssysteme innerhalb der Vereinigten Staaten;

5.

begrüßt den genannten Bericht des Hohen Vertreters und der Kommission zum Thema „Klimawandel und internationale Sicherheit“; fordert das Gipfeltreffen EU-USA nachdrücklich auf, sich mit diesem Thema vorrangig zu befassen und dabei auf der erfolgreichen Bali-Konferenz vom Dezember 2007 aufzubauen; fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf zusammenzuarbeiten, um im Jahr 2009 eine ehrgeizige Vereinbarung für die Zeit nach 2012 zu erreichen, einschließlich Maßnahmen zur Abschwächung und Anpassung auf internationaler Ebene; nimmt auch mit Interesse die derzeit im US-amerikanischen Kongress erörterten Vorschläge für die Errichtung eines Internationalen Fonds für saubere Technologien zur Kenntnis und ermuntert die Kommission, einen Dialog über dieses Thema mit der US-Regierung aufzunehmen;

Terrorismus und Menschenrechte

6.

erklärt sich besorgt darüber, dass allein schon die Existenz des Gefangenenlagers in der Bucht von Guantánamo und die Praxis willkürlicher Verhaftungen und außerordentlicher Überstellungen weiterhin eine negative Signalwirkung auf die Art und Weise hat, wie der Terrorismus bekämpft wird; fordert den Rat dringend auf, eine klare und nachdrückliche Erklärung abzugeben, in der die Regierung der Vereinigten Staaten aufgefordert wird, die Praxis der willkürlichen Verhaftungen und außerordentlichen Überstellungen aufzugeben, und die noch in Haft befindlichen Personen in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Standards anzuklagen oder aber freizulassen sowie sie wiederanzusiedeln und zu entschädigen und eine Klarstellung in Bezug auf das Bestehen von Geheimgefängnissen außerhalb des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten zu geben;

7.

bedauert die Entscheidung der Regierung der Vereinigten Staaten, ein neues Lager für Häftlinge in Afghanistan zu bauen, was ein eindeutiges Anzeichen dafür ist, dass die Vereinigten Staaten weiterhin Gefangene im Ausland noch jahrelang in Haft halten werden;

8.

wiederholt seine Forderung an den Rat und die Kommission, endlich die Empfehlungen umzusetzen, die sein Nichtständiger Ausschuss zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (TDIP) an sie gerichtet hat;

9.

fordert die Vereinigten Staaten auf, die Visa-Regelungen unverzüglich aufzuheben und auf der Grundlage vollständiger Gegenseitigkeit alle Bürger von EU-Mitgliedstaaten gleich zu behandeln; begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufnahme der Gespräche zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über das neue Paket von US-Sicherheitsanforderungen für die Einführung der Visumfreiheit; ist der Auffassung, dass die Verhandlungen transparent sein und auf Gegenseitigkeit beruhen müssen und dass den Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union Rechnung getragen werden muss;

10.

begrüßt, dass die Vereinigten Staaten anerkannt haben, dass die Europäischen Gemeinschaft zur Aushandlung eines solchen Abkommens befugt ist, und stellt fest, dass Bereiche, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, wie etwa sicherheitsrelevante Fragen (einschließlich des Austauschs von Fluggastdatensätzen, Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe) nur Gegenstand von Verhandlungen mit dem Rat sowie den Mitgliedstaaten, soweit sie sich auf ihre eigenen Staatsangehörigen beziehen, sein sollten;

11.

hebt hervor, dass die gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen ein wertvolles Instrument zur internationalen Bekämpfung des Terrorismus und der damit zusammenhängenden Verbrechen sein kann; betont jedoch, dass die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb eines angemessenen Rechtsrahmens erfolgen muss, der klare Regeln und Bedingungen enthält, einen angemessenen Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten einzelner Bürger sicherstellt und Mechanismen zur Verfügung stellt, durch die Abhilfe geschaffen werden kann, wo dies notwendig ist, und dass sich eine solche gemeinsame Datennutzung auf eine verbindliche internationale Vereinbarung unter uneingeschränkter Beteiligung des Parlaments und des US-Kongresses stützen sollte; betont, dass der notwendige Datenaustausch im Einklang mit dem geltenden Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe sowie unter Einhaltung der EU- und gemeinschaftsrechtlichen Datenschutzvorschriften erfolgen sollte und mit einer Abstimmung zwischen den Geheimdiensten und den Strafverfolgungsbehörden, soweit erforderlich auch auf operationeller Ebene und einer justiziellen Zusammenarbeit mittels des bestehenden Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über Auslieferung und gegenseitige Rechtshilfe einhergehen sollte;

12.

betont, wie wichtig es ist, die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens zu achten, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über Fortschritte bei den Verhandlungen über einen europäisch-atlantischen Rahmen der Zusammenarbeit zu informieren, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre anbelangt; fordert die sofortige Ausarbeitung globaler Datenschutzstandards im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrats, damit ein hohes Schutzniveau bei personenbezogenen Daten und Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleistet sind;

13.

fordert die Regierungen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten auf, im Rahmen der Vereinten Nationen eine Initiative zur Reform der derzeit existierenden Sanktionslisten einzuleiten, zu der auch die Einführung angemessener Verfahren für eine faire Anhörung, die Darlegung von Gründen sowie ein wirksamer Rechtschutz und Schadensersatz gehören; hebt gleichzeitig die Notwendigkeit hervor, das Verfahren der „schwarzen Liste“ der Europäischen Union zu verbessern;

Verbreitung von Kernwaffen, Raketenabwehr, Rüstungskontrolle und NATO

14.

bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zum Iran, die nach Artikel 41 Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen wurden, und fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, sich auf eine gemeinsame Strategie zu einigen, die Teheran dazu bringen könnte, sich an die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu halten;

15.

begrüßt die enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm, die am 3. März 2008 zur Annahme der genannten Resolution 1803 (2008) durch den UN-Sicherheitsrat geführt hat, durch die neue Sanktionen gegen den Iran verhängt wurden; fordert die Vereinigten Staaten auf, nach dem Erfolg ihrer Diplomatie in den Verhandlungen mit Nordkorea gemeinsam mit der Europäischen Union unmittelbar an den Verhandlungen mit dem Iran teilzunehmen, da sie in der Lage sind, zusätzliche Sicherheitsgarantien unter Berücksichtigung der Sicherheitsbelange des Iran zu bieten; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten, Russland, China und den blockfreien Staaten, um weitere Ideen zu prüfen, mit deren Hilfe eine umfassende Vereinbarung mit dem Iran über seine Atomanlagen und ihre Nutzung erreicht werden kann;

16.

begrüßt die jüngste Initiative der Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrates und Deutschlands (der P5+1), dem Iran neue Anreize in dem Bemühen zu bieten, das Land davon zu überzeugen, sein Programm zur Urananreicherung einzustellen; fordert die Vereinigten Staaten auf, im Interesse einer Lösung die Verhandlungen mit dem Iran innerhalb der Grenzen der Vorschriften und Verpflichtungen des Atomwaffensperrvertrags uneingeschränkt zu unterstützen;

17.

fordert eine Stärkung des internationalen Systems von Verträgen und Regelungen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Eindämmung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen im Einklang mit dem Völkerrecht enger zusammenarbeiten und beide Seiten die von den Vereinten Nationen in diesen Bereichen zu spielende Rolle unterstützen müssen; fordert den Rat nachdrücklich auf, mit der US-amerikanischen Seite darüber zu beraten, wie ein positiver Ansatz für künftige Tagungen des Vorbereitungsausschusses zum Nichtverbreitungsvertrag als eine erste Chance zur Stärkung der globalen Regelung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Vorfeld der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2010 erreicht werden kann; unterstreicht die Notwendigkeit, auf dem Gipfeltreffen eine Reihe von Initiativen zur atomaren Abrüstung auf der Grundlage der „13 praktischen Schritte“ zu erörtern, die auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV im Jahr 2000 einstimmig vereinbart wurden; hofft, dass die Regierung der Vereinigten Staaten auf diesem Gipfeltreffen bereit sein wird, mit der Europäischen Union eine gemeinsame Strategie anzunehmen, mit der Fortschritte bei der Abrüstung sowohl im Bereich der Massenvernichtungswaffen als auch bei den konventionellen Waffen gemacht werden sollen; fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, ein mögliches Vakuum im Hinblick auf den Zeitraum 2009 bis 2010 zu vermeiden, wenn die wichtigsten Abrüstungsvereinbarungen zur Verlängerung anstehen werden; hofft, dass die äußerst wichtigen Vereinbarungen, die in den Jahren 1999, 2000 und 2001 mit Russland erreicht wurden, beibehalten werden und fordert die Vereinigten Staaten auf, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zu ratifizieren, was ein bedeutsamer Schritt zur Verminderung der operationellen Bedeutungen von Kernwaffen wäre;

18.

fordert die EU-Mitgliedsstaaten und die Vereinigten Staaten auf, zusammen an neuen Ideen für die Wiederbelebung einer neu definierten und stärkeren Partnerschaft EU-NATO zu arbeiten, die über Berlin-Plus hinausgeht, denn eine stärkere Zusammenarbeit in Afghanistan ist notwendig; ist der Auffassung, dass die Bemühungen um eine Neuausrichtung und Neubestimmung der Europäischen Sicherheitsstrategie mit der ersten Phase der Erörterungen über ein neues strategisches Konzept der NATO verknüpft werden sollten; unterstreicht die Bedeutung der NATO, die weiterhin das unverzichtbare Forum für Sicherheitskonsultationen zwischen Europa und den Vereinigten Staaten ist, und der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union bei der Stärkung unserer Fähigkeit, den bestehenden und sich entwickelnden Sicherheitsbedrohungen des 21. Jahrhunderts die Stirn zu bieten; begrüßt die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten auf dem Gipfeltreffen in Bukarest anerkannt haben, dass es zum Aufbau eines starken NATO-Bündnisses auch einer starken europäischen Verteidigungseffektivität bedarf, und empfiehlt, die derzeitigen Beziehungen zwischen der NATO und der Europäischen Union in Sicherheitsfragen auszubauen und dabei die Eigenständigkeit beider Organisationen weiterhin zu wahren;

19.

ist der Auffassung, dass der Plan der USA zur Einrichtung eines Raketenabwehrsystems in Europa zum jetzigen Zeitpunkt internationale Abrüstungsbemühungen behindern könnte; zeigt sich besorgt über die Entscheidung Russlands, die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa auszusetzen; betont, dass beide Themen die Sicherheit der Völker Europas betreffen und deshalb nicht Gegenstand rein bilateraler Erörterungen zwischen den USA und einzelnen europäischen Ländern sein sollten; weist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Gipfeltreffens von Bukarest hin, die auf der letzten Tagung des Nordatlantikrates vom 3. April 2008 veröffentlicht wurde und in der eine umfassende Raketenabwehrarchitektur gefordert wurde, deren Abdeckungsbereich sich auf das gesamte Bündnisgebiet erstreckt; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, einen Rahmen zu schaffen, durch den alle EU-Mitgliedsstaaten und die NATO in die diesbezügliche Debatte eingebunden werden sollen;

20.

sieht der Neubewertung der Sicherheitsdimension der Beziehungen EU-USAim Lichte des Ergebnisses der strategischen Überlegungen der NATO, der Aktualisierung der Europäischen Sicherheitsstrategie und dem Amtsantritt der neuen US-amerikanischen Regierung mit Interesse entgegen;

Entwicklungszusammenarbeit und Nahrungsmittelpreise

21.

fordert eine Aufstockung der Soforthilfe zur Bewältigung der unmittelbaren Bedrohung der ärmsten Menschen der Welt durch höhere Nahrungsmittelpreise; ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass Geld allein nicht ausreicht, und fordert deshalb den Rat, die Kommission sowie den US-Kongress und die US-Regierung auf, sich mit Strukturproblemen, wie etwa zu geringer Investitionen in die Landwirtschaft, zu befassen, und fordert einen koordinierten globalen Ansatz der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten und multilateraler Organisationen, der fairere Handelsregelungen und gesteigerte Investitionen in die Landwirtschaft in Entwicklungsländern mit dem Schwerpunkt auf Kleinerzeugern und Frauen umfassen sollte; fordert die Geber auf, für eine Unterstützung und einen Beitrag zur Finanzierung von Sicherheitsnetzen für die am stärksten gefährdeten Menschen zu sorgen; fordert von den maßgeblichen Persönlichkeiten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten, sich aktiv an der hochrangigen Arbeitsgruppe zur weltweiten Nahrungsmittelkrise, die unter Leitung von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon eingerichtet wurde, zu beteiligen und sie zu unterstützen;

22.

begrüßt die Initiative der US-Regierung, die Bindung der Nahrungsmittelhilfe aufzuheben, und betrachtet diese Initiative als einen ersten wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer Reform des gesamten Nahrungsmittelhilfeprogramms, bei der der Notwendigkeit einer vorausschauenden Förderung einer verstärkten regionalen und lokalen Ernährungssicherheit, die in der Vergangenheit durch die gebundene Nahrungsmittelhilfe der Vereinigten Staaten häufig untergraben wurde, voll und ganz Rechnung getragen wird;

23.

fordert die Kommission auf, darauf hinzuweisen, dass es notwendig ist, einen bedeutenden Teil des Entwicklungshilfeetats der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten für die landwirtschaftliche Forschung und Ausbildung und den Austausch bewährter Verfahren für Landwirte vorzusehen, um effiziente und nachhaltige Anbausysteme, z. B. Fruchtwechsel und Mischkulturen, und eine partizipative, sich an dem Bedarf vor Ort orientierende Pflanzen- und Tierzucht ohne Einsatz von GMO (genetisch veränderte Organismen) weiter zu entwickeln, um für Stabilität in der lokalen Lebensmittelversorgung und solide Bewirtschaftungssysteme mit langfristig niedrigem Energieeinsatz zu sorgen;

24.

bedauert die Entscheidung der Regierung der USA, ihre finanzielle Unterstützung für den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) zu verringern; weist auf die maßgebliche Rolle des UNFPA bei der Erreichung einer freiwilligen Senkung der Fruchtbarkeitsziffern in weniger entwickelten Ländern hin; ist davon überzeugt, dass der Zugang zu Verhütungsmitteln und zu Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit, die Stärkung der Stellung von Mädchen und Frauen sowie die Förderung der Gesundheit von Müttern und Kindern wesentliche Strategien für die Verlangsamung des Bevölkerungswachstums und die Aufrechterhaltung der Nachhaltigkeit der Ressourcen sind; fordert die Regierung der USA nachdrücklich auf, ihren finanziellen Beitrag zum UNFPA aufzustocken;

25.

fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, die Millenniums-Entwicklungsziele („MDG“) zum Kernstück der internationalen Entwicklungspolitik zu machen; fordert den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, ihre Hilfe für Entwicklungsländer aufzustocken, um die Glaubwürdigkeit ihrer Zusagen zur Steigerung der Hilfe aufrechtzuerhalten; erkennt das größere Engagement der Vereinigten Staaten für Entwicklungshilfe im Allgemeinen und für Afrika im Besonderen an; fordert den Präsidenten der Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, sein letztes Jahr im Amt zu nutzen, um ehrgeizige Ergebnisse des G8-Treffens in Japan und des MDG-Gipfels der Vereinten Nationen im September 2008 in New York zu erzielen; fordert die Europäische Union auf, die MDG und jährliche Zeitpläne für die Erreichung von 0,7 % an öffentlicher Entwicklungshilfe als ein Schlüsselthema auf der Tagesordnung der Tagung des Europäischen Rates vom 19. bis 20. Juni 2008 zu belassen;

Internationale Beziehungen

26.

betont, dass die Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts für die Sicherstellung von Frieden und Stabilität im Nahen Osten unverzichtbar ist; erinnert die beteiligten Parteien an die Zusagen, die sie in Annapolis gegeben haben, ihren guten Willen zum Ausdruck zu bringen und Verhandlungen zu führen, um bis Ende 2008 einen Friedensvertrag abzuschließen, der alle noch offenen Fragen klärt; unterstreicht erneut die Bedeutung der arabischen Friedensinitiative und fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, für die konstruktive Beteiligung arabischer Partner zu sorgen; fordert Israel erneut auf, alle Siedlungsaktivitäten, einschließlich des natürlichen Wachstums, einzustellen und alle seit März 2001 errichteten Außenposten zu beseitigen; bringt erneut seine tiefe Besorgnis über die humanitäre und politische Krise im Gaza-Streifen und ihre weiteren möglicherweise schwerwiegenden Folgen zum Ausdruck; fordert ein sofortiges Ende des Abfeuerns von Raketen durch palästinensische Milizen aus dem Gaza-Streifen auf israelisches Gebiet; unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen Ägyptens, der Gewalt ein Ende zu setzen und eine Lösung zu finden, die die Wiedereröffnung aller Übergänge ermöglicht;

27.

begrüßt die Meldung, dass Syrien und Israel direkte Friedensverhandlungen unter der Schirmherrschaft der Türkei führen;

28.

begrüßt die Wahl von Michel Suleiman zum Präsidenten des Libanon; unterstreicht, wie wichtig die Stabilität, Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität des Libanon sind; fordert die Parteien nachdrücklich auf, die in Doha erzielte Vereinbarung in vollem Umfang umzusetzen, und fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, alle diesbezüglichen Bemühungen zu unterstützen;

29.

stellt fest, dass die euro-atlantische und weitere internationale Sicherheit eng mit der Zukunft Afghanistans als einem friedlichen und demokratischen Staat, in dem die Menschenrechte geachtet werden und keine Bedrohung durch Terrorismus herrscht, verbunden ist; begrüßt das feste und langfristige Engagement der NATO in Afghanistan, das in der „neuen strategischen Vision“ der ISAF („International Security Assistance Force“) zum Ausdruck kommt, sowie den umfassenden Ansatz der internationalen Gemeinschaft unter Zusammenführung ziviler und militärischer Maßnahmen, einschließlich der Polizeimission der Europäischen Union, die Teil des Gesamtengagements der Europäischen Union in Afghanistan und eines koordinierten Ansatzes der Europäischen Union — einschließlich, der lokalen politischen Orientierung — ist, die der Sonderbeauftragte der Europäischen Union gewährt, und ein Projekt zum Wiederaufbau umfasst, das u. a. durch die Kommission geleitet wird; fordert die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf, dringend Schritte zu unternehmen, um ihre Entwicklungshilfe für Afghanistan aufzustocken, zu verbessern und besser abzustimmen, u. a. dadurch, dass möglichst viele Mittel über afghanische Institutionen und erfahrene Nichtregierungsorganisationen geleitet werden;

30.

fordert den Rat auf, einen Dialog mit den Vereinigten Staaten über den Irak aufzunehmen und die Ansichten der Europäischen Union über ihre strategische Rolle im Land deutlich zu machen und weiterhin den gestärkten multilateralen Charakter der Rolle zu unterstützen, die die internationale Gemeinschaft im Irak spielt, indem das erweiterte Mandat der Vereinten Nationen gemäß der Resolution 1770 (2007) des UN-Sicherheitsrats in vollem Umfang genutzt wird;

31.

betont das anhaltende gemeinsame Engagement für regionale Sicherheit und Stabilität im gesamten Balkan; lobt das rasche, unparteiliche und effektive Handeln der Kosovo-Friedenstruppe der NATO-KFOR anlässlich des jüngsten Gewaltsausbruchs im Kosovo und betont, dass die KFOR auf der Grundlage der Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrats im Kosovo bleiben muss, um ein sicheres Umfeld, einschließlich der Freizügigkeit aller Menschen und aller internationalen Kräfte im Kosovo, zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle im Kosovo spielt; begrüßt den Beginn der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX-Mission) im Kosovo und besteht darauf, dass die EULEX-Mission im gesamten Hoheitsgebiet des Kosovo präsent ist;

32.

ist der Auffassung, dass sich die Europäische Union und die Vereilnigten Staaten unbedingt mit kurzfristigen Bedrohungen der Sicherheit und langfristigen Problemen der Entwicklung des Kosovo auseinandersetzen müssen im Hinblick auf die Erreichung eines gemeinsamen Ziels: ein funktionsfähiger Staat, eine multiethnische Gesellschaft mit starken, funktionierenden Institutionen und Achtung der Rechtsstaatlichkeit; begrüßt die Tatsache, dass erstmals die EULEX-Mission im Kosovo Polizeibeamte der Vereinigten Staaten umfassen wird; nimmt zur Kenntnis, dass die US-Regierung der Operation im Kosovo eine Reihe von Mitarbeitern des Außenministeriums und Vertragspartner zur Verfügung stellen und 25 % der Betriebskosten des internationalen Zivilbüros (ICO) übernehmen wird, wobei der Rest aus Beiträgen der Kommission und anderer Staaten finanziert wird;

33.

fordert ein konzertiertes Vorgehen gegenüber China, insbesondere im Hinblick darauf, dass dringend Mittel und Wege gefunden werden müssen, um die Demokratie in diesem Land zu fördern, die Spannungen mit Taiwan abzubauen und den Dialog zwischen den Behörden in Beijing und dem Dalai Lama zu erleichtern, um in der Tibet-Frage konkrete Fortschritte zu erzielen;

34.

fordert den Rat auf, mit den Vereinigten Staaten erneut darüber zu sprechen, wie der Internationale Strafgerichtshof ein Pfeiler des Völkerrechts werden kann; erwartet von der künftigen US-Regierung, dass sie eine konstruktivere Haltung einnimmt und das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert und sich aktiv für den Abschluss einer Vereinbarung über die noch ausstehende Definition des Begriffs „Verbrechen der Aggression“ einsetzt, wie es in Artikel 5 Absatz 2 des Statuts von Rom zur Vorbereitung der Konferenz zur Überprüfung des Internationalen Strafgerichtshofs im Jahr 2005 vorgesehen ist;

35.

bekräftigt seine Verurteilung der Todesstrafe; fordert die Regierung der Vereinigten Staaten und alle US-Bundesstaaten auf, sie abzuschaffen; bedauert, dass der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten vor kurzem die Todesspritze für rechtmäßig erklärt und den Weg für die Wiederaufnahme von Hinrichtungen frei gemacht hat;

36.

empfiehlt, Maßnahmen zu ergreifen, um die transatlantischen Beziehungen mit den Vereinigten Staaten im Rahmen eines neuen Transatlantischen Partnerschaftsabkommens, das die derzeit bestehende Neue Transatlantische Agenda ablöst, zu stärken; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung dieses Transatlantischen Partnerschaftsabkommens, bei dem Experten aus der Europäischen Union und den USA ständig darum bemüht sind, die Transatlantische Partnerschaft zu verbessern, um ihr Potenzial zur Gänze auszuschöpfen; unterstreicht, dass es nur durch ein umfassenderes Engagement auf allen Ebenen des US-Kongresses, des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente möglich sein wird, den gesamten Prozess wirklich zu stärken, und dass der bestehende interparlamentarische Austausch schrittweise in eine faktische „Transatlantische Versammlung“ umgewandelt werden sollte;

*

* *

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(3)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 670.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0192.

(5)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 120.

(6)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 439.

(7)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 344.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/39


Donnerstag, 5. Juni 2008
Barcelona-Prozess — Union für das Mittelmeer

P6_TA(2008)0257

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“

2009/C 285 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz der Außenminister am 27./28. November 1995 angenommene Barcelona-Erklärung, mit der eine Partnerschaft Europa-Mittelmeer begründet wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Initiative„Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ (KOM(2008)0319),

unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel vom 13./14. März 2008 den Grundsatz der Schaffung einer Union für den Mittelmeerraum im Zuge des Barcelona-Prozesses gebilligt hat,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vorsitzes der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (PVEM) und auf die von der PVEM in ihrer vierten Plenarsitzung am 27./28. März 2008 in Athen angenommenen Empfehlungen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Außenministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom 2./3. Dezember 2003 in Neapel und vom 5./6. November 2007 in Lissabon,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) (KOM(2006)0726),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens Europa-Mittelmeer, das am 27./28. November 2005 anlässlich des zehnjährigen Bestehens der Partnerschaft Europa-Mittelmeer in Barcelona stattfand,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur „Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung - Strategische Leitlinien“ (KOM(2003)0294),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Mittelmeerpolitik der Europäischen Union, insbesondere die Entschließung vom 15. März 2007 (1),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Erwägung der strategischen Bedeutung der Mittelmeerregion und des Nahen Ostens für die Europäische Union sowie der Notwendigkeit einer auf Solidarität, Dialog, Zusammenarbeit und Austausch gestützten Politik gegenüber dem Mittelmeerraum mit Blick auf die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen und die Verwirklichung des Ziels der Schaffung eines Raums des Friedens, der Stabilität und des gemeinsamen Wohlstands,

B.

unter Hinweis darauf, dass auf dem Gipfeltreffen zur Eröffnung der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ am 13. Juli 2008 in Paris klare Leitlinien für die Stärkung der multilateralen Beziehungen der Europäischen Union zu ihren Partnern im Mittelmeerraum festgelegt werden sollten, einschließlich eines Ausbaus der Arbeitsmethoden und einer verstärkten gemeinsamen Wahrnehmung von Verantwortung,

C.

unter Hinweis darauf, dass die Analyse der Erfolge und der Schwachstellen des Barcelona-Prozesses in geeigneter Weise berücksichtigt werden sollte, so dass die Beziehungen Europa-Mittelmeer auf effiziente Weise überdacht werden können und dem Barcelona-Prozess ein neuer Impuls gegeben werden kann; unter nachdrücklichem Hinweis darauf, wie wichtig es ist, sich mit den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung der Zusammenarbeit und der Vertiefung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer, z. B. dem nach wie vor bestehenden Nahost-Konflikt oder schwerwiegenden politischen Spannungen in der Region, z. B. in der Westsahara, dem Fehlen substantieller Fortschritte im Bereich der Demokratie und der Menschenrechte sowie dem fehlenden Bewusstsein der Öffentlichkeit für den Prozess zu befassen,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Gesamtbilanz des Barcelona-Prozesses ungeachtet seiner unzureichenden Errungenschaften im Vergleich zu den ursprünglichen Zielvorgaben ein Potenzial erkennen lässt, das optimiert werden sollte,

1.

begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ und unterstützt das mit dieser neuen Initiative verfolgte Ziel, den multilateralen Beziehungen der Europäischen Union zu ihren Partnern im Mittelmeerraum durch Stärkung der politischen Ebene dieser Beziehungen, die Übernahme von mehr gemeinsamer Verantwortung und eine zunehmende gemeinsame Bewältigung von Aufgaben sowie durch die Entwicklung von regionalen Vorhaben, die den Bedürfnissen der Bürger in der Region entsprechen, einen neuen politischen und praktischen Auftrieb zu geben;

2.

ist der Auffassung, dass der Barcelona-Prozess einen neuen Impuls erhalten sollte, um seine Sichtbarkeit zu verstärken und seinen greifbaren Nutzen für die Bürger und insbesondere für die Bürger am Südufer des Mittelmeers herauszustellen;

3.

teilt den Standpunkt hinsichtlich der Notwendigkeit eines mit neuem Leben zu füllenden Barcelona-Prozesses, der weiterhin das zentrale Element der Zusammenarbeit der Europäischen Union mit der Mittelmeerregion sein sollte, da er das einzige Forum ist, in dem alle Partner der Europäischen Union im Mittelmeerraum ihre Standpunkte austauschen und einen konstruktiven Dialog führen; sieht in der Erklärung von Barcelona, ihren Zielvorgaben und den in ihr festgelegten Bereichen der Zusammenarbeit einen Meilenstein dieser Beziehungen; hofft, dass die neue Initiative auf den Errungenschaften der Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum aufbaut und dem Prozess einen Zusatznutzen verleiht;

4.

fordert daher die Länder, die nicht am Barcelona-Prozess beteiligt sind, auf, den Barcelona-Besitzstand zu übernehmen und somit dieselben Zielvorgaben anzustreben;

5.

unterstützt nachdrücklich die vorgeschlagene Weiterentwicklung der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ im Sinne der Konsolidierung der Region Europa-Mittelmeerraum auf der Grundlage demokratischer Grundsätze sowie der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte; glaubt, dass diese Entwicklung zu einer starken Partnerschaft in der Außen- und Sicherheitspolitik führen sollte;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, die institutionellen und rechtlichen Konsequenzen dieser wichtigen neuen Initiative zu bewerten, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften des Vertrags von Lissabon;

7.

sichert seine Bereitschaft zu, an der Errichtung eines institutionellen Rahmens für die Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ mitzuwirken; verweist darauf, dass es in seiner Eigenschaft als Teil der Haushaltsbehörde der Europäischen Union einbezogen werden wird, um zu gewährleisten, dass der neue Rahmen und die in ihm abgesteckten Vorhaben zu einem Erfolg werden;

8.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen gemeinsamen Vorsitz bei der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs und der Außenminister einzuführen, und würdigt den Umstand, dass ein gemeinsamer Vorsitz die gemeinsame Wahrnehmung der Verantwortung für die Zusammenarbeit Europa-Mittelmeerraum stärken wird; begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die zuständigen Organe der Europäischen Union den gemeinsamen Vorsitz für die Union innehaben sollten; unterstreicht, dass die Mittelmeerkomponente des Vorsitzes von den Partnern im Mittelmeerraum im Einvernehmen benannt werden sollte und dass das Land, das den Vorsitz inne hat, sämtliche an der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ beteiligten Staaten zu Gipfeltreffen und Ministertagungen einladen sollte;

9.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen Gemischten Ständigen Ausschuss mit Sitz in Brüssel einzusetzen, dem benannte Vertreter sämtlicher Teilnehmer der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ angehören; ist der Auffassung, dass diesem Ausschuss eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der institutionellen Steuerung zukommen könnte;

10.

ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene neue Sekretariat in die Dienststellen der Kommission integriert sein sollte und aus Beamten bestehen könnte, die von allen am Prozess beteiligten Parteien abgeordnet werden, und zu einer Aufwertung der bisherigen Strukturen führen sollte, um die Leistungsfähigkeit der Verwaltung bei der Unterstützung des Prozesses in seiner Gesamtheit zu erhöhen;

11.

ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene neue Sekretariat die Sichtbarkeit der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ vor Ort erhöhen und es sich entschieden auf regionale Projekte konzentrieren und auch in der Lage sein sollte, die Verantwortung für einen ganzen Aufgabenkatalog mit Blick auf die verantwortungsvolle Abwicklung der Projekte zu übernehmen;

12.

fordert den Rat und die Kommission jedoch auf, vom Gastland des Sekretariats zu verlangen, dass es sich für die den Barcelona-Prozess prägenden Werte der Demokratie und der Menschenrechte engagiert;

13.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Beziehungen zu den EU-Partnern im Mittelmeerraum auf politischer Ebene zu verstärken, indem alle zwei Jahre Gipfeltreffen im Rahmen der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ veranstaltet werden, deren Zweck in der Annahme politischer Erklärungen sowie in der Beschlussfassung über die wichtigsten Programme und Projekte besteht, die auf regionaler Ebene zu entwickeln sind;

14.

ist der Auffassung, dass die PVEM uneingeschränkt in die Vorbereitung und den Ablauf dieser Gipfeltreffen einbezogen werden sollte;

15.

begrüßt den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Rolle der PVEM, die zu einem integralen Bestandteil des institutionellen Rahmens der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ als deren parlamentarische Dimension werden sollte; unterstreicht, dass die Stärkung der demokratischen Legitimität erforderlich ist ebenso wie die Aufwertung der Rolle der PVEM, der einzigen parlamentarischen Versammlung, in der die 27 EU-Mitgliedstaaten und sämtliche am Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien zusammenkommen; ist der Auffassung, dass die PVEM als beratendes Gremium das Recht haben sollte, Vorschläge zu unterbreiten und Bewertungen vorzunehmen; unterstützt die Mitwirkung der parlamentarischen Vertreter der Länder, die nicht Teil des Barcelona-Prozesses sind, an der PVEM;

16.

bekräftigt, dass die Entwicklung der Demokratie mit Hilfe der Unterstützung politischer Reformen erreicht werden muss, und unterstreicht, dass die Glaubwürdigkeit der europäischen Politik der Demokratisierung und der Förderung der Menschenrechte von einer starken und sichtbaren Unterstützung der Zivilgesellschaften und demokratischen politischen Organisationen am Südufer des Mittelmeers abhängt; fordert eine starke Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Vertreter der Sozialpartner in den institutionellen Rahmen der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“;

17.

weist darauf hin, das eines der Hauptziele der Europa-Mittelmeer-Politik darin besteht, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und politischen Pluralismus zu fördern, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Partnerschaft Europa-Mittelmeer im Bereich der Menschenrechte bislang noch nicht die erwarteten Ergebnisse erbracht hat; fordert Rat und Kommission daher auf, die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie klar in den Zielen dieser neuen Initiative zu verankern und die Umsetzung bestehender Mechanismen wie der in den Assoziationsabkommen enthaltenen Menschenrechtsklausel, die Einführung eines Mechanismus zur Umsetzung dieser Klausel in der neuen Generation von Abkommen, die bilateralen ENP-Aktionspläne und die Einsetzung von Unterausschüssen für Menschenrechte weiter zu stärken;

18.

weist darauf hin, dass der Geltungsbereich der Zusammenarbeit EU-Mittelmeerraum auch auf die übrigen Anrainerstaaten des Mittelmeers ausgeweitet werden muss, und betont, dass die Mittelmeer-Identität anderer Länder uneingeschränkt anerkannt werden muss;

19.

verweist auf die Beispiele für Initiativen, die die Kommission vorgeschlagen hat, wie Meeresautobahnen, die Errichtung der Autobahn des Arabischen Maghreb (AMA), die Umweltsanierung im Mittelmeerraum, Zivilschutz und Solarprogramm für den Mittelmeerraum; bekundet sein Interesse an den Möglichkeiten, die eine Stromerzeugung mittels hochleistungsfähiger thermischer Solaranlagen in der nordafrikanischen Wüste bietet, und empfiehlt, dass eine Debatte über dieses Thema zu den Prioritäten der ersten Sitzungen der Initiative „Union für den Mittelmeerraum“ zählen sollte; unterstützt ferner weitere Vorhaben wie die Meerwasserentsalzung zur Erleichterung des Zugangs zu Trinkwasser, der ein wichtiges Anliegen vieler Mittelmeeranrainerstaaten ist;

20.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Vorhaben im Rahmen der Initiative „Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum“ sämtlichen an einer Teilnahme interessierten EU-Mitgliedstaaten und Mittelmeerpartnern offen stehen, insbesondere dann, wenn sie bei bestimmten Vorhaben oder in bestimmten Bereichen besondere Interessen haben;

21.

fordert die Kommission auf, das Parlament und die PVEM regelmäßig über die Entwicklung dieser regionalen Vorhaben zu unterrichten und die Vorschläge und Bewertungen zu prüfen, die auf parlamentarischer Ebene vorgelegt werden und darauf abzielen, die Sichtbarkeit des Prozesses, die Absorptionskapazität und den Zusatznutzen für die Bürger in der Region zu verstärken;

22.

unterstreicht, dass sich die Partnerschaft EU-Mittelmeerraum nicht ausschließlich auf wirtschaftliche und handelspolitische Themen konzentrieren kann; verweist darauf, dass die drei Pfeiler von Barcelona eng miteinander verknüpft sind; erinnert daran, dass der erste Pfeiler zu „Frieden, Stabilität und Wohlstand“ beitragen sollte und bei der geplanten Charta für Frieden und Stabilität keine nennenswerten Fortschritte verbucht werden konnten; unterstreicht, dass die Zielvorgabe der Schaffung einer Freihandelszone und der Liberalisierung des Handels keine Ziele an sich sind, sondern mit einer Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit sowie der sozialen und ökologischen Integration einhergehen müssen;

23.

verweist darauf, dass die wirtschaftspolitischen Maßnahmen nicht nur im Hinblick auf ihren Beitrag zum Wachstum bewertet werden dürfen, sondern auch unter Berücksichtigung der Zahl der Arbeitsplätze, die sie schaffen, ihres Beitrags zur Verringerung der Armut und ihres Beitrags zur Entwicklung ärmerer Regionen gesehen werden müssen; unterstreicht in diesem Kontext die Notwendigkeit einer verstärkten Unterstützung der Europäischen Union für die Programme der Partnerstaaten des Mittelmeerraums mit dem Ziel, die Schaffung eines für verstärkte Investitionen und für die Ermutigung junger Menschen, kleine Unternehmen zu gründen, günstigen Klimas zu erleichtern, einschließlich der Erleichterung des Zugangs zu Mikrokrediten; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass die Unterstützung durch die Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) - unter Einschluss von Informationskampagnen - intensiviert werden sollte;

24.

verweist auf seinen Vorschlag zur Errichtung einer Investitions- und Entwicklungsbank Europa-Mittelmeer, die imstande ist, ausländische Direktinvestitionen anzuziehen, an denen es der Region EU-Mittelmeerraum mangelt, und weist darauf hin, dass die Beteiligung der Golfstaaten in ihrer Eigenschaft als wichtigste Investoren in der Region zur Verwirklichung dieser Zielvorgabe beitragen könnte;

25.

bekräftigt die Notwendigkeit, den Status von Frauen in der Mittelmeerregion mit Hilfe von Maßnahmen aufzuwerten, die den Frauen einen höheren Stellenwert in ihren Gesellschaften einräumen, und durch Förderung der Gleichstellung der Geschlechter zu stärken; unterstreicht, dass die Achtung von Traditionen und Gebräuchen nicht dazu führen muss, dass von ihren Grundrechte abgelenkt wird;

26.

unterstreicht die Notwendigkeit, den Partnern der Europäischen Union im Mittelmeerraum eine interessante Palette von Programmen der kulturellen Zusammenarbeit vorzuschlagen, indem Erasmus Mundus, das Programm Euromed-Audiovisual II (2006-2008), das verstärkt und verlängert werden sollte, und generell das Instrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2) besser genutzt werden;

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der am Barcelona-Prozess beteiligten Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 206.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1).


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/43


Donnerstag, 5. Juni 2008
Zukunftsperspektiven für Junglandwirte angesichts der derzeitigen Reform der GAP

P6_TA(2008)0258

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu den Zukunftsperspektiven für Junglandwirte angesichts der derzeitigen Reform der GAP (2007/2194(INI))

2009/C 285 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2001 zu der Lage und den Perspektiven der Junglandwirte in der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2),

unter Hinweis auf die Lissabon-Strategie, die die Europäische Union bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt machen soll,

unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung vom 26. Februar 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0182/2008),

A.

in Anbetracht der in der Strategie von Göteborg festgelegten Prioritäten hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft und der wesentlichen Rolle der Junglandwirte im Hinblick auf ihren Erfolg,

B.

in der Erwägung, dass das multifunktionale EU-Landwirtschaftsmodell aufgrund der flächendeckenden Verteilung der landwirtschaftlichen Betriebe die nachhaltige Entwicklung in ländlichen Gebieten gewährleisten kann,

C.

in der Erwägung, dass der Fortschritt des Reformprozesses der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in vielerlei Hinsicht neue Möglichkeiten für die Niederlassung von Junglandwirten und die Entwicklung ihrer Betriebe eröffnet hat, dass diese Möglichkeiten jedoch im EU-Gebiet ungleich verteilt sind und eine gemeinschaftliche Strategie daher schwierig ist,

D.

in der Erwägung, dass es bedauernswerterweise keine vollständigen und neuen Daten zur Zahl der Junglandwirte und ihrer Lage in der EU-Landwirtschaft gibt, der Anteil der Landwirte in der Europäischen Union, die jünger als 35 Jahre sind, nach Daten von Eurostat von 2003 aber nur 7 % betrug und rückläufig ist, obwohl die Nahrungsmittelerzeugung künftig weiter ansteigen muss,

E.

in der Erwägung, dass die bevorstehende Überprüfung der GAP („Gesundheitscheck“) die Gelegenheit bietet, die Unterstützung besser auf Junglandwirte auszurichten, und nicht ungenutzt verstreichen darf,

F.

in der Erwägung, dass eine rentable und existenzfähige Niederlassung von Junglandwirten notwendig ist, um den Herausforderungen in den Bereichen Energie- und Ernährungssicherheit in der Europäischen Union, Wachstum und Beschäftigung in allen ländlichen Gebieten der Union sowie nachhaltige und dauerhafte Bewirtschaftung des ländlichen Raums gerecht zu werden,

G.

in der Erwägung, dass ein multifunktionaler Ansatz erforderlich ist und dass insbesondere eine Politik zur Förderung von Junglandwirten gewährleistet werden sollte,

H.

in der Erwägung, dass es für die ländlichen Gebiete von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass die Junglandwirte Eigentümer der landwirtschaftlichen Betriebe werden, da die Landwirtschaft in den meisten dieser Gebiete nach wie vor das Fundament der Wirtschaftstätigkeit und des sozialen Gefüges bildet,

I.

in der Erwägung, dass eine europäische Strategie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Junglandwirten unter unternehmerischen Gesichtspunkten dringend notwendig erscheint,

J.

in der Erwägung, dass Junglandwirte entscheidungsfreudig sind, Risikobereitschaft zeigen, auf Synergieeffekte und Ergänzbarkeit setzen und sich bei ihrer Planung für hochinnovative Optionen, die über die üblichen landwirtschaftlichen Verfahren hinausgehen, entscheiden,

K.

in der Erwägung, dass die verschiedenen politischen Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten der EU-Landwirtschaft zwar zum Teil neue Impulse verliehen haben, der Generationswechsel bei den Eigentümern der landwirtschaftlichen Betriebe aber nach wie vor eine der noch unbewältigten Herausforderungen in der Europäischen Union ist,

L.

mit der Feststellung, dass Junglandwirte mit zusätzlichen Problemen im Agrarsektor wie hohen Niederlassungskosten, hohen Schulden, zu wenigen verfügbaren Betrieben und zu wenig spezifischer Fortbildung zu kämpfen haben; unter Hinweis darauf, dass darüber hinaus im Rahmen der Agrarpolitik immer mehr Verpflichtungen für Betriebsinhaber in Bezug auf Rahmenbedingungen wie Umwelt, Tiergesundheit, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit und Landschaftspflege eingeführt werden,

M.

in der Erwägung, dass ein junger, dynamischer Agrarsektor eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Ziele der Lissabon-Strategie erreicht werden,

N.

in der Erwägung, dass die neue Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums eine Planung bis zum 31. Dezember 2013 ermöglicht,

O.

in der Erwägung, dass ländliche Gebiete 92 % des EU-Gebiets ausmachen, während die Bevölkerung zu jeweils 50 % auf städtische und ländliche Gebiete verteilt ist,

P.

in der Erwägung, dass ein Generationswechsel notwendig ist, wenn auch in Zukunft qualitativ hochwertige europäische Nahrungsmittel, Ernährungssicherheit in der Europäischen Union und die Selbstversorgung der Europäischen Union gewährleistet sein sollen,

1.

vertritt die Ansicht, dass eines der Ziele der reformierten GAP darin bestehen muss, einen besseren Generationswechsel in der Landwirtschaft sicherzustellen und dass im Hinblick auf dieses Ziel die Instrumente des ersten und zweiten Pfeilers — zur Förderung einer existenzfähigen Landwirtschaft bzw. zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — einander in besonderem Maße ergänzen;

2.

ist der Auffassung, dass es unbedingt notwendig ist, den Generationswechsel in der Landwirtschaft zu fördern, um den Herausforderungen in den Bereichen Lebensmittel, Energie, Umwelt und ländlicher Raum, mit denen die europäische Landwirtschaft heute und morgen konfrontiert ist, gerecht zu werden; ist der Auffassung, dass all diese Herausforderungen, die in Verbindung mit den Erwartungen der Gesellschaft stehen, ohne eine starke Landwirtschaft und ohne eine Vielzahl von Landwirten in der Europäischen Union nicht bewältigt werden können;

3.

stellt fest, dass die kulturelle Vielfalt und damit die Vielfalt der Erzeugnisse mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zugenommen hat und dass die Erweiterung der Europäischen Union eine echte Chance bietet, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft durch unaufhaltsames Streben nach Innovation und Qualität der gemeinschaftlichen Erzeugnisse und den Hinweis auf die Leistungen der Erzeuger im wichtigen Bereich der Lebensmittelsicherheit zu erhöhen;

4.

ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten die Lage von Junglandwirten in den neuen Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden muss;

5.

fordert die Kommission daher auf, Vorschläge zur Einführung eines europäischen Qualitätszeichens vorzulegen, das den Verbrauchern die Möglichkeit gibt, die Erzeugnisse leicht zu erkennen, die nach den strengen EU-Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelsicherheitsstandards produziert wurden;

6.

weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Qualität Produktions- und Produktvielfalt ein Ziel sein sollte;

7.

stellt fest, dass die wichtigste Voraussetzung für die Verjüngung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber in Anbetracht der hohen Grundstückskosten der Zugang zu Grundstücken ist;

8.

ist der Ansicht, dass die GAP künftig zum Ziel haben muss, die Hemmnisse zu beseitigen, die dem Zugang junger Menschen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit heute im Wege stehen, indem der Generationswechsel zu einem der vorrangigen Ziele der GAP gemacht wird;

9.

fordert außerdem, dass verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um das europäische Landwirtschaftsmodell mit seinen hohen Standards in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit der Allgemeinheit näher zu bringen;

10.

ist der Ansicht, dass die Niederlassung von Junglandwirten, die landwirtschaftliche Betriebe gründen oder übernehmen, ein wichtiger Trumpf für die erweiterte Europäische Union ist;

11.

weist darauf hin, dass die Problematik der hohen Anlaufkosten in Form der Kauf- und Pachtpreise landwirtschaftlicher Flächen und der kontinuierlich erforderlichen Investitionen in Sachkapital und Humanressourcen zur Anhebung des technischen und logistischen Innovationsniveaus nach wie vor aktuell bleibt und dass die Anhebung des technischen und logistischen Innovationsniveaus über den Kauf von Geräten und Anlagen hinausgeht, und die Forschung sowie der Zugang zu Forschungsergebnissen für ein höheres Niveau unerlässlich sind;

12.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung einer Grundstücksbank zu unterstützen, die aus den durch Eintritt in den Vorruhestand freigewordenen Grundstücken gebildet wird; ist der Ansicht, dass Beihilfen für die gemeinsame Beschaffung von teuren und von den einzelnen Betrieben wenig genutzten Maschinen und Geräten gewährt werden sollten;

13.

fordert, dass die Höhe der Niederlassungsprämie überprüft wird, die seit ihrer Einführung unverändert ist und dem Bedarf der Landwirte offensichtlich nicht mehr entspricht;

14.

betont die Bedeutung der Grundstücksfrage im Zusammenhang mit den Problemen der Niederlassung von Junglandwirten und fordert die Kommission auf, den erheblichen Anstieg der Grundstückspreise, der zum Teil auf den Druck der städtischen Entwicklung und auf die Spekulation zurückzuführen ist, zu untersuchen;

15.

empfiehlt, Instrumente zu entwickeln, die es ermöglichen, bei der Übertragung der landwirtschaftlichen Flächen Junglandwirten, die sich niederlassen, Vorrang einzuräumen vor Landwirten, die ihren Betrieb vergrößern, insbesondere durch eine Vorruhestandsregelung, eine Beihilfe zum späteren Erwerb des Grundeigentums, eine Regelung über die schrittweise Niederlassung und die Pachtung eines Teils der Flächen;

16.

weist darauf hin, dass die politischen Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten effizienter gestaltet werden müssen und für die Einstufung von Beihilfeempfängern zusätzliche Prioritätskriterien vorzusehen sind, die objektiven Merkmalen Rechnung tragen;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem Legislativvorschlag zum„GAP-Gesundheitscheck“ vorzuschlagen, dass die in den Rechtsvorschriften für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Beihilfen für Junglandwirte unter die obligatorischen Maßnahmen im Rahmen der Planung der Mitgliedstaaten aufgenommen werden und auch der Betrag der Niederlassungsprämie angehoben wird;

18.

vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Stützungsmaßnahmen für Junglandwirte auch Neulinge gefördert werden müssen, da sie für die EU-Landwirtschaft eine erneuernde Funktion erfüllen und eine wertvolle Ergänzung sein können; weist daher darauf hin, dass Beihilfen vor allem auf neue Betriebsinhaber und nicht auf ausscheidende Betriebsinhaber ausgerichtet sein müssen; betont, dass Maßnahmen zur Förderung von Betriebsübernahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Neulingen und Söhnen oder Töchtern von Landwirten führen dürfen;

19.

weist darauf hin, dass es im Hinblick auf das Ziel, die Verödung der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete zu verhindern und damit das Ziel des territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union besonders wichtig ist, die Niederlassung von Junglandwirten in Gebieten mit ständigen naturbedingten Nachteilen wie Inseln und Berggebieten zu fördern, wo die Kosten für die Erschließung, die Errichtung der Gebäude und den Zugang höher sind und wo häufig eine Diversifizierung der Tätigkeiten notwendig ist, um eine ausreichende Rentabilitätsschwelle zu erreichen;

20.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit und den Mehrwert der verschiedenen nationalen und EU-Maßnahmen für Junglandwirte zu untersuchen und darüber bis spätestens 1. Juli 2009 einen Bericht vorzulegen;

21.

stellt fest, dass viele Junglandwirte Investitionsbeihilfen und Zinsvergünstigungen als die wirksamsten Mittel zur Förderung ihres Unternehmertums und zur Stärkung ihrer Wettbewerbsposition betrachten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Beihilfen und Vergünstigungen gebührende Beachtung zu schenken;

22.

fordert die Kommission auf, eine Untersuchung über die Auswirkungen der Produktionsrechte, der Ansprüche auf die einheitliche Betriebsprämie oder der Prämienansprüche auf die Niederlassung von Junglandwirten durchzuführen, da all diese Regelungen häufig Konflikte zwischen den Generationen hervorrufen, die den Zugang zu diesen Ansprüchen für Junglandwirte, die sich niederlassen wollen, erschweren; ist der Ansicht, dass die Kommission gut beraten wäre, daraus die Konsequenzen für die Gestaltung der GAP zu ziehen, um Junglandwirte hinsichtlich ihrer Niederlassung in eine bessere Lage zu versetzen;

23.

weist darauf hin, dass der gemeinschaftliche Höchstbetrag der Beihilfen von 55 000 EUR angehoben und die Frist für die Erfüllung der Normen nach der Niederlassung auf fünf anstatt drei Jahre festgelegt werden sollte, um dem Anstieg der Kosten für die Übernahme der Betriebe und den Niederlassungsschwierigkeiten in den strukturschwachen Gebieten besser Rechnung zu tragen;

24.

betont, dass die Landwirtschaft nicht selten der letzte Wirtschaftszweig in den ländlichen Gebieten ist und dass es daher notwendig ist, Maßnahmen zur Förderung der Niederlassung von Junglandwirten einzuführen, dass es jedoch über die Rentabilität ihres Betriebs hinaus darum geht, das ländliche Umfeld lebensfähig zu gestalten, indem ein gleicher Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (Post, Schulen, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitsleistungen usw.) und die Erhaltung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit (Geschäfte und Handwerk, Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder und ältere Menschen, Sozial- und Mietwohnungen usw.) sowie von Orten des sozialen Lebens, die vermeiden, dass Menschen sich isoliert fühlen (Cafes, Kulturzentren, Sportzentren usw.), gefördert werden;

25.

betont, dass Instrumente entwickelt werden müssen, die es Junglandwirten ermöglichen, ihren Betrieb zu Fortbildungslehrgängen, zu Urlaubsreisen, auf Grund von Geburten usw. zu verlassen;

26.

hält es für angebracht, die Gewährung der Niederlassungsprämie für Junglandwirte an die Bedingung zu knüpfen, dass — auch wenn es sich um eine Teilniederlassung handelt — freiwillig ein Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ländlichen Raum vorgelegt wird, der es dem neune landwirtschaftlichen Betrieb ermöglicht, seine Tätigkeiten nach und nach weiterzuentwickeln;

27.

empfiehlt, dass in der Regelung zur Förderung der Erstniederlassung Anreize für die Eigentümer, die ihren Betrieb an Junglandwirte verpachten, und/oder Mietbeihilfen bis zum zehnten Jahr nach der Niederlassung vorgesehen werden;

28.

betont, dass Junglandwirte, die sich niederlassen wollen, mit Schwierigkeiten beim Zugang zu einer Finanzierung konfrontiert sind und dass die Gewährung zinsvergünstigter Darlehen nützlich ist, die es Junglandwirten ermöglicht, ihr Niederlassungsvorhaben zu verwirklichen und seinen Fortbestand sicherzustellen, und zugleich eine zu hohe Verschuldung zu vermeiden;

29.

weist darauf hin, dass es aufgrund der hohen Schulden und hohen Niederlassungskosten für Junglandwirte sehr schwierig ist, eine gute Wettbewerbsposition aufzubauen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, nach zusätzlichen Lösungen für diese spezifischen Probleme zu suchen;

30.

ist der Auffassung, dass das unternehmerische Handeln von Junglandwirten durch transparente, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften sowie die damit verbundenen geringeren Kosten unterstützt werden sollte;

31.

vertritt daher die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und Regionalbehörden die Möglichkeiten prüfen sollten, Regelungen zur Bereitstellung von Startkapital für Junglandwirte zu Vorzugssätzen einzuführen bzw. zu verbessern;

32.

bedauert den Einfluss spekulativer und zugleich struktureller Faktoren, die eine angemessene Vergütung der Faktoren Boden, Arbeit und Kapital verhindern, wie z. B. die für Kredite geforderten Sicherheiten, die hohen Zinssätze, rechtliche und steuerliche Hürden, Sozialabgaben sowie Verwaltungskosten, und hält geeignete politische Maßnahmen für notwendig, um Auswüchse und wettbewerbsverzerrende Missstände abzubauen;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, neue (steuerliche) Maßnahmen zu entwickeln, um Junglandwirte dabei zu unterstützen, die nach dem Erwerb ihrer Betriebe entstehenden hohen Zinskosten zu tragen; fordert die Kommission auf, dazu spezifische Vorschläge im Rahmen des GAP-Gesundheitschecks vorzulegen;

34.

fordert, dass solche Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten gemäß Schwerpunkt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft zwingend vorgeschrieben werden;

35.

bekräftigt seine Ansicht, dass Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums direkt auf die Landwirte ausgerichtet sein sollten;

36.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission eine spezifische Finanzierung für Junglandwirte im Rahmen der Schwerpunkte 2 und 3 der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums untersuchen muss, wie z. B. im Hinblick auf die soziale Infrastruktur und die Verbesserung der Erwerbstätigenquote von jungen Menschen im ländlichen Raum;

37.

fordert, dass der Anwendungsbereich der Niederlassungsprämien für Landwirte, die multifunktionale (also landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche) Tätigkeiten ausüben, ausgeweitet wird, so dass Junglandwirte, die nur landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder die zusätzlich andere erwerbsträchtige Tätigkeiten im ländlichen Raum betreiben, die Erstniederlassungsprämie erhalten können;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, jungen Eigentümern — Frauen und Männern —, die sich in einer prekären Lage befinden, Zugang zu den Niederlassungsprämien zu gewähren, die sie benötigen, um ihren Betrieb anzupassen, und zwar entweder durch die Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten oder durch zusätzliche erwerbsträchtige Tätigkeiten, so dass sie ihnen einen durchschnittlichen Lebensstandard in Bezug auf das verfügbare Einkommen und die zu leistende Arbeit bieten;

39.

ist der Ansicht, dass Junglandwirte in der Europäischen Union in der Lage sein sollten, unter gleichen Bedingungen miteinander zu konkurrieren; fordert daher eine behutsame Überprüfung und nachfolgende Umsetzung des derzeitigen Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (3), um Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu verhindern;

40.

fordert, dass alle Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums in vollen Einklang mit den Zielen gebracht werden, die sich die Europäische Union im Rahmen der Strategie von Lissabon gesetzt hat, damit die Junglandwirte ihre Tätigkeit in einem dynamischen wirtschaftlichen Umfeld ausüben können;

41.

hält es für zweckmäßig, im Rahmen des Gesundheitschecks der GAP die Stabilisierung und Sicherung der landwirtschaftlichen Einkommen — eine unabdingbare Voraussetzung für den Generationswechsel in der Landwirtschaft — zu fördern, indem auf EU-Ebene innovative Instrumente des Risikos- und Krisenmanagements eingeführt werden, um mit den Unwägbarkeiten des Marktes und den größten Preisschwankungen fertig zu werden;

42.

misst der Aufgabe, die Anwendung der Instrumente und Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten, die landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, auch wenn sie daneben weitere, nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die jedoch mit dem ländlichen Raum in Zusammenhang stehen und erforderlich sind, um das Überleben des Betriebs zu gewährleisten, tatsächlich zu vereinfachen und transparenter zu gestalten, eine vorrangige Bedeutung bei;

43.

weist darauf hin, dass vermieden werden sollten, die Landwirte mittleren Alters zu benachteiligen, die mittelfristig noch erwerbstätig sein werden, die jedoch nicht mehr als Junglandwirte gelten und die ebenfalls mit den neuen Herausforderungen konfrontiert sind;

44.

weist darauf hin, dass, aufgrund der hohen Anforderungen an die„Betriebsleiter von morgen“, die außerschulische Aus- und Fortbildung systematisch intensiviert werden muss, um einen effektiven Wissenstransfer aus der Agrarforschung in die Landwirtschaft zu gewährleisten;

45.

hält es für angebracht, das Erbschaftsrecht dahingehend zu überarbeiten, dass die Einheit des Landwirtschaftsbetriebs besser geschützt ist, um auf diese Weise sowohl Größenvorteile als auch Verbundeffekte zu erzielen; ist der Ansicht, dass die Vererbung unter Parteien, die keine Familienangehörigen sind, erleichtert werden sollte, um landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten und um Jungunternehmern mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung zu ermöglichen, Landwirt zu werden;

46.

ist der Ansicht, dass die Inanspruchnahme der nationalen Vorruhestandsregelungen nur möglich sein sollte, wenn der Betrieb des Landwirts, der in den Ruhestand tritt, von einem Junglandwirt übernommen wird oder dass für diesen Fall eine vergünstigte Regelung vorgesehen werden sollte;

47.

ist der Ansicht, dass die komplexen Pläne zur Niederlassung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe auch gezielte Maßnahmen zur rechtlichen Anerkennung von Junglandwirten umfassen sollten, um gleiche soziale Rechte von Männern und Frauen zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass daher in den ländlichen Gebieten unentbehrliche Dienstleistungsangebote wie Krippen, Kindergärten bzw. Kindertagespflege bestehen bleiben sollten; weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass Informationen über die Stellung der mitarbeitenden Partner wichtig sind;

48.

stellt fest, dass soziale und kulturelle Besonderheiten und Unterschiede eine zentrale Rolle spielen, wenn es gilt, das Produktionspotenzial besser auszuschöpfen ebenso wie die Identifizierung mit einem bestimmten Gebiet und herausragende Produktionsverfahren, wie das Ansehen und der Erfolg der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit geschützten geografischen Angaben oder der besonders gekennzeichneten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zeigen;

49.

unterstreicht, dass Junglandwirte bei der Ernährungserziehung zum Wohl der menschlichen Gesundheit und generell der Gesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf eine gesunde Ernährungsweise ausüben können und begrüßt derartige Aktivitäten, wie z. B. das„Tellus“ — Programm des CEJA („European Council of Young Farmers“) oder länderübergreifende Modellprojekte wie„Schüler auf dem Bauernhof“, ausdrücklich;

50.

unterstreicht die Notwendigkeit sachkundiger Informationen zur Lebensmittel- und Ernährungskunde in allen Formen der Bildungsarbeit;

51.

hält es für notwendig, Werbung für den Beruf des Landwirts und die Leistungen, die er der Gesellschaft über seine Produktionstätigkeit hinaus erbringt, zu machen, um so mehr junge Menschen, insbesondere aus einem außerlandwirtschaftlichen familiären Umfeld, für den Beruf des Landwirts zu gewinnen;

52.

ist der Ansicht, dass die Aufwertung des Berufs des Landwirts auch voraussetzt, dass die Inhalte der GAP in der breiten Bevölkerung und damit unter den Verbrauchern besser bekannt gemacht werden, was die Anforderungen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz, die Auflagenbindung der Beihilfen, die Multifunktionalität, die Qualität der EU-Erzeugnisse, den Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels, die Ernährungsautonomie und die künftigen Herausforderungen für die Ernährung einer Weltbevölkerung, die bis zum Jahr 2050 auf 9 Milliarden ansteigen dürfte, anbelangt;

53.

fordert, dass die Gemeinschaftspräferenz verstärkt wird, um den europäischen Verbrauchern die Gewähr für die gesundheitliche und ökologische Qualität der Erzeugnisse, die sie kaufen, zu bieten und um den EU-Landwirten, die dem Wettbewerb von Drittländern, die nicht die gleich hohen gesundheitlichen, ökologischen und sozialen Anforderungen erfüllen, einen Ausgleich zu gewähren;

54.

vertritt die Auffassung, dass die Bedingungen für Junglandwirte verbessert werden müssen, damit diese von der flexibleren Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen der Landwirtschaft profitieren können, und dass gleichzeitig im Hinblick auf den Abschluss der multilateralen Verhandlungen auf eine stärkere Öffnung der international aufstrebenden Märkte hingearbeitet werden muss; hält es daher für wichtig, dass die Kommission ein WTO-Übereinkommen aushandelt, das dem Agrarsektor genügend Spielraum gibt, damit er weiterhin mit Drittländern konkurrieren kann und somit den Junglandwirten eine Zukunft garantiert; ist der Ansicht, dass die Einbeziehung nicht handelsbezogener Anliegen dabei von entscheidender Bedeutung ist;

55.

ist der Ansicht, dass Junglandwirte in der Lage sein sollten, mit ausländischen Konkurrenten unter gleichen Bedingungen zu konkurrieren; fordert die Kommission daher auf, der Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Importkriterien in multilateralen wie bilateralen Handelsverhandlungen Priorität einzuräumen;

56.

stellt fest, dass die neue Generation von Landwirten bei der mittel- und langfristigen Planung hinsichtlich der Bekämpfung des Klimawandels Verantwortung übernimmt, und dass sie als Partner der Umwelt agiert und durch die Bereitstellung von alternativen umweltschonenden Energieträgern, insbesondere durch den Anbau von Biomasse und die Betreibung von Biogasanlagen, aktiv zum Umweltschutz und zur CO2-Reduzierung beiträgt;

57.

weist darauf hin, dass die Junglandwirte einer zweifachen Herausforderung gegenüberstehen: einerseits müssen sie Maßnahmen umsetzen, um die landwirtschaftlichen Produktionsverfahren zu verbessern und ökologisch, aber auch wirtschaftlich nachhaltiger zu gestalten, und andererseits müssen sie dafür sorgen, dass die Landwirtschaft eine wesentliche Rolle bei der Bewirtschaftung der Umweltfaktoren spielt und somit einen ausschlaggebenden Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leistet; betont, dass die Politiken und Maßnahmen für Junglandwirte zu diesem Zweck langfristig und nachhaltig ausgelegt und deren Bemühungen um den Umweltschutz finanziell unterstützt werden müssen;

58.

stellt fest, dass die Land- und die Forstwirtschaft die einzigen Wirtschaftszweige sind, in welchen über die Photosynthese Kohlendioxid (CO2) abgebaut wird, und dass es daher um so notwendiger ist, die Landwirtschaft zu erhalten;

59.

unterstreicht, dass die angewandte Agrarforschung an der Reform der GAP ausgerichtet werden muss, dass der Technologietransfer gefördert und der Zugang der Landwirte zu den Forschungsergebnissen und den neuesten Innovationen im Bereich der Produktionsverfahren und -mittel verbessert werden muss; hält es für notwendig, dass die EU-Landwirte besseren Zugang zu Forschungsergebnissen bekommen, und zwar durch die Einrichtung von Netzen für den Austausch von Forschungsdaten sowie durch die Koordinierung der Forschung auf nationaler und EU-Ebene;

60.

stellt fest, dass der Austausch zwischen der Wissenschaft und ihren Anwendern unerlässlich ist, damit die Forschungsergebnisse Eingang in die Praxis finden und die Forschung den Bedürfnissen des Agrarsektors gerecht werden kann;

61.

unterstreicht, dass es im wirtschaftlichen (Verbesserung der Produktivität) und ökologischen (Aktualisierung der Kenntnisse über die„grünen“ Verfahren) Interesse der Europäischen Union liegt, die Weiterbildung der Landwirte während ihres gesamten Berufsleben verstärkt zu fördern; unterstützt insbesondere die Programme zur Förderung der Mobilität der Junglandwirte in der Europäischen Union (darunter das Programm Leonardo); betont insbesondere, dass Instrumente geschaffen werden müssen, die ihnen die Möglichkeit einräumen, ihren Betrieb für die Dauer der Fortbildungslehrgänge zu verlassen;

62.

schlägt vor, ein Programm für Junglandwirte zum Austausch über bewährte Verfahren („Best Practice“) in der Landwirtschaft einzurichten;

63.

hält es für notwendig, ein Austauschprogramm für Junglandwirte einzurichten, das den gemeinsamen Zugriff auf bewährte Verfahren ermöglicht; sowie ein Ausbildungsnetz, bei dem Informationen über Themen wie Nachhaltigkeit, Bioenergie, Klimawandel und Wettbewerbsfähigkeit im Mittelpunkt stehen; ist der Ansicht, dass Junglandwirte damit auf ihre Aufgabe vorbereitet werden sollten, sich den neuen Herausforderungen in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung zu stellen;

64.

fordert die Ausarbeitung eines Pilotvorhabens zur Förderung eines Austauschprogramms zwischen Junglandwirten in Entwicklungsländern und Junglandwirten in der EU, um diesen zu ermöglichen, die Funktionsweise ihrer jeweiligen Märkte, ihre jeweilige Nutzung der Technologie und ihre Methoden der Anpassung an die vorherrschenden Klimaverhältnisse aus erster Hand kennen zu lernen;

65.

empfiehlt, territoriale Besonderheiten in Bezug auf Produktionsverfahren und das kulturelle Erbe der europäischen Landwirte zu bewahren, weiterzuentwickeln und weiterzugeben;

66.

ist der Ansicht, dass die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in engem Zusammenhang mit der Niederlassung von Junglandwirten steht und dass eine Politik eingeleitet werden muss, die es ermöglicht, Junglandwirten, die sich niederlassen, bei der Vergabe der Flächen Priorität einzuräumen; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Flächenproblematik bei der Übernahme der Betriebe durch Junglandwirte vorzulegen;

67.

vertritt die Auffassung, dass die Niederlassungen in Form einer Gesellschaft besser begleitet werden sollten, indem spezifische Maßnahmen für diese Form der Niederlassung eingeführt werden, mit denen nicht nur die Niederlassungskosten für Junglandwirte verringert werden, sondern ihnen auch ermöglicht wird, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die Rentabilität der Betriebe gesteigert wird;

68.

empfiehlt, die Verfahren für die Niederlassung und für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe durch folgende Mittel flexibler zu gestalten: schrittweise Niederlassung, Berücksichtigung der Nachweise über die bisherige Berufserfahrung des niederlassungswilligen Junglandwirts, wenn dieser nicht über das erforderliche Ausbildungsniveau verfügt, Ausnahme von der Alterbedingung, wenn der Betreffende einen durchführbaren Niederlassungsplan vorlegt, insbesondere in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten, usw.;

69.

ist der Ansicht, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen werden müssen, um Junglandwirte im Rahmen der Regelung über die Erstniederlassung zu unterstützen, zu begleiten und zu beraten, um so die Zahl der erfolgreichen Niederlassungen zu erhöhen und gleichzeitig die Zahl der Fälle, in denen die Niederlassung aufgegeben wurde oder sogar fehlgeschlagen ist, zu minimieren oder zu verhindern;

70.

schlägt vor, dem Dialog zwischen Stadt und Land ein Europäisches Jahr zu widmen;

71.

fordert die Kommission auf, einstiegswillige Junglandwirte generell durch eine verlässliche Politik, durch praxisnahe Bürokratie und durch ein Maximum an Managementförderung zu unterstützen;

72.

fordert die Kommission auf, in angemessenem zeitlichen Abstand einen Zwischenbericht zur Situation von Junglandwirten vorzulegen und die davon betroffenen Junglandwirt-Organisationen anzuhören;

73.

betont, dass es notwendig ist, die Landwirte in den Jahren nach ihrer Niederlassung zu begleiten und einen spezifischen Rücklagenfonds vorzusehen, um sie dabei zu unterstützen, unvorhersehbare Schwierigkeiten bei ihrer Niederlassung wie ein schwerwiegendes klimatisches Ereignis, das die Ernten schädigt, oder einen starken Anstieg der Kosten zu überwinden;

74.

fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zum Austausch bewährter Verfahren im Bereich innovative landwirtschaftliche Produktionsmethoden und landwirtschaftliche Betriebsführung unter Junglandwirten in der ganzen Europäischen Union zu untersuchen;

75.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 153.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/51


Donnerstag, 5. Juni 2008
Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2007

P6_TA(2008)0259

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2007 (2007/2180(INI))

2009/C 285 E/08

Das Europäische Parlament,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 3. April 2003 (2), zuletzt geändert am 28. Juni 2007 in Wiesbaden (Deutschland) (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4),

unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU in Kigali angenommene Erklärung von Kigali für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (5),

unter Hinweis auf die Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU von 2007

zur verantwortungsvollen Regierungsführung, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Ausbeutung von Naturressourcen in den AKP-Staaten (6),

zur Minderung der Armut der Kleinbauern in den AKP-Staaten, insbesondere im Obst-, Gemüse- und Blumensektor (7),

zur Migration von Fachkräften und zu den Folgen für die nationale Entwicklung (8),

zur Lage in Darfur (9),

über Wahlen und Wahlvorgänge in den Ländern der AKP und der EU (10),

zu den Auswirkungen ausländischer Direktinvestitionen (ADI) in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (11),

zum Zugang zur Gesundheitsversorgung und zu Medikamenten, mit besonderem Schwerpunkt auf vernachlässigten Krankheiten (12),

zu Naturkatastrophen in AKP-Ländern: Mittel der Europäischen Union zur Unterstützung entsprechender Vorkehrungen (EEF-Mittel) und Hilfe (ECHO-Mittel) (13),

zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region (14),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0175/2008),

A.

in Anbetracht der Aussprachen von Juni 2007 in Wiesbaden und November 2007 in Kigali über den Stand der WPA-Verhandlungen, die zur Annahme der Erklärung von Kigali geführt haben,

B.

in Anbetracht der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, die auch auf die AKP-Staaten anwendbare thematische Programme sowie ein Programm von Begleitmaßnahmen für die AKP-Unterzeichnerstaaten des Zuckerprotokolls umfasst, durch Parlament und Rat,

C.

in Anbetracht der Verpflichtung, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der oben genannten Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung in Wiesbaden eingegangen ist, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) der demokratischen Kontrolle durch die Parlamente zu unterziehen, und erfreut darüber, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung nun beginnt,

D.

in der Erwägung, dass die Änderung des Abkommens von Cotonou soeben die Grundlage für eine verstärkte, effizientere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten geschaffen hat, wobei das Verfahren der Ratifikation dieses Abkommens allerdings noch nicht abgeschlossen ist,

E.

in der Erwägung, dass Fragen von gemeinsamem Interesse betreffend Menschenrechte, Demokratie, Gefährdungslagen, politische Kohärenz und Wirksamkeit von Hilfe in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung immer wichtiger werden,

F.

in Anbetracht der Situation in Simbabwe, die sich im Jahr 2007 noch weiter verschlimmert hat, und in dem Bedauern darüber, dass es nicht möglich war, zum Abschluss einer sehr konstruktiven Aussprache auf der oben genannten Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung in Wiesbaden eine Entschließung dazu anzunehmen; in Anbetracht der sehr bedauernswerten Nichtteilnahme der Delegation Simbabwes an dieser Tagung,

G.

in Anbetracht des Fortbestehens des Darfur-Konflikts (Sudan) und der schweren, wiederholten Menschenrechtsverletzungen, insbesondere der ständigen Gefahr von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen für Frauen und Mädchen, sowie unter Hinweis auf die Notwendigkeit von wirkungsvoller humanitärer Hilfe und Hilfe für die Opfer sexueller Gewalt,

H.

in Anbetracht der Arbeiten des Panafrikanischen Parlaments und der Formalisierung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Panafrikanischen Parlament; unter Berücksichtigung insbesondere der Gemeinsamen Erklärung des Panafrikanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments im Hinblick auf den Afrika-Gipfel, der im Dezember 2007 in Lissabon stattfand,

I.

in Anbetracht der wachsenden Beteiligung nichtstaatlicher Akteure an den Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung und der finanziellen Schwierigkeiten der Zivilgesellschaften der AKP-Staaten, die die Teilnahme an den Tagungen erschweren,

J.

in Anbetracht der hervorragenden Beiträge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft und der Regierung Ruandas zu den oben genannten Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung von Wiesbaden und Kigali,

K.

in Anbetracht der Informations- und Studienreisen des Präsidiums der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung 2007

nach Senegal, Côte d'Ivoire und Ghana

nach Madagaskar,

1.

begrüßt es, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung 2007 einen Rahmen für einen offenen, demokratischen und vertieften Dialog zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten über die WPA-Verhandlungen geboten hat, was sich in der Annahme der oben genannten Erklärung von Kigali für entwicklungsfreundliche WPA niedergeschlagen hat;

2.

hebt die Sorge hervor, die die Paritätische Parlamentarische Versammlung im Hinblick auf Form und Inhalt mehrerer Verhandlungsbestandteile geäußert hat; weist darauf hin, dass die Diskussion nach Annahme der WPA mit den Ländern des Karibischen Raums und der Interimsabkommen mit bestimmten Ländern oder Regionen fortgesetzt wird;

3.

zeigt sich besorgt über die Einsetzung eines neuen Gremiums, des Parlamentarischen Ausschusses, im Rahmen der WPA, ohne dass das Verhältnis zwischen diesem Gremium und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung geklärt ist; fordert, dass Kompetenzkonflikte und sinnlose Reibungsverluste aller Art in diesem Bereich vermieden werden; begrüßt gleichzeitig die den WPA damit verliehene parlamentarische Dimension und ist fest überzeugt, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung durch ihre Regionaltreffen unmittelbar mit der Umsetzung dieses Dialogs auf Parlamentsebene beginnen wird;

4.

nimmt mit Befriedigung die Verpflichtung zur Kenntnis, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der oben genannten Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung in Kigali eingegangen ist, die nationalen und regionalen Strategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) den Parlamenten zur demokratischen Prüfung zu unterbreiten, und begrüßt die bereits von einer Reihe von Parlamenten aus AKP-Staaten begonnene Analysearbeit zu diesen Dokumenten;

5.

weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, die Parlamente eng am demokratischen Prozess und an den nationalen Entwicklungsstrategien zu beteiligen; betont deren grundlegend wichtige Rolle bei Gestaltung, Kontrolle und Überwachung der entwicklungspolitischen Maßnahmen;

6.

fordert die Parlamente der AKP-Staaten auf, von ihren Regierungen sowie von der Kommission eine Beteiligung am Prozess der Vorbereitung und Umsetzung der nationalen Strategiepapiere zu der Zusammenarbeit zwischen der Union und den AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) zu verlangen;

7.

fordert die Kommission auf, den Parlamenten der AKP-Staaten sämtliche vorhandenen Informationen vorzulegen und sie in diesem Prozeß der demokratischen Kontrolle insbesondere durch Verstärkung ihrer Kapazitäten zu unterstützen;

8.

fordert die AKP Parlamente auf, eine straffe parlamentarische Kontrolle des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) auszuüben; betont die privilegierte Position der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung in dieser Diskussion und fordert diese auf, weiterhin diejenigen Parlamente zur Ratifikation des überarbeiteten Abkommens von Cotonou zu drängen, die es noch nicht ratifiziert haben, damit diese in den Genuss des zehnten EEF kommen;

9.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Schließung der Finanzierungslücke zwischen der Umsetzung des neunten und des zehnten EEF zu ergreifen;

10.

bekräftigt, dass es die während der neunten Tagung im April 2005 zum Ausdruck gebrachte Forderung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung unterstützt, wonach ein angemessener Anteil der EEF-Mittel für die Bildung und politische Fortbildung von Parlamentariern und Führungskräften in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft verwendet werden soll, um eine dauerhafte Stärkung verantwortungsvoller Regierungstätigkeit, der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Strukturen und des Zusammenspiels von Regierung und Opposition in pluralistischen, aus freien Wahlen hervorgegangenen Demokratien zu erreichen;

11.

nimmt mit Befriedigung den zunehmend parlamentarischen und damit stärker politischen Charakter der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung sowie die Erhöhung des Engagements seiner Mitglieder und der Qualität seiner Aussprachen zur Kenntnis, die die Partnerschaft AKP-EU erheblich bereichern;

12.

ist der Auffassung, dass die oben genannten Entschließungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Lage in Darfur zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo wesentliche Beispiele für diesen verstärkten Dialog darstellen;

13.

ist der Ansicht, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung als Ort der Diskussion zwischen EU- und AKP-Abgeordneten eine positive Rolle im politischen Dialog und bei der Suche nach einer umfassenden, kompletten Einigung für Frieden und Entwicklung des Volkes von Darfur spielt;

14.

fordert die Paritätische Parlamentarische Versammlung auf, zu den Sensibilisierungsbemühungen der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Konflikte beizutragen, die in Nord-Kivu und mehreren Regionen im Osten der Demokratischen Republik Kongo herrschen, eine politische Verhandlungslösung für die Krise zu fördern und jegliche Maßnahme zu unterstützen, die Ergebnis einer Verhandlungslösung sein könnte;

15.

fordert die Paritätische Parlamentarische Versammlung auf, den Dialog mit dem panafrikanischen Parlament und den Parlamenten von Regionalorganisationen wegen der Bedeutung der Regionalintegration für Frieden und Entwicklung in den AKP-Staaten fortzusetzen und zu vertiefen;

16.

begrüßt die Aussprache über die Lage in Somalia, die auf der oben genannten Tagung in Kigali stattfand und zeigt, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung als Forum für solch vielschichtige Themen dienen kann; bedauert jedoch, dass sich die Lage in Somalia nicht gebessert hat und weiterhin eine„vergessene Krise“ darstellt;

17.

bedauert, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung nicht gebührend an der Ausarbeitung der Gemeinsamen Strategie EU-Afrika beteiligt wurde, und hofft, dass die Paritätische Parlamentarische Versammlung aktiv in die Umsetzung der Strategie einbezogen wird;

18.

begrüßt es, dass die im Abkommen von Cotonou und der Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung vorgesehenen Regionaltagungen ab 2008 endlich stattfinden können; hofft, dass diese Treffen einen wirklichen Meinungsaustausch zu regionalen Fragen, darunter auch Konfliktverhütung und -lösung, ermöglichen und dass die europäischen Politiken zur Intensivierung des regionalen Zusammenhalts beitragen werden; betont, dass diese Treffen in Bezug auf Aushandlung, Abschluss und Umsetzung von WPA in einem besonders günstigen Augenblick stattfinden und einen Schwerpunkt darstellen sollen; begrüßt die Veranstaltung der ersten Tagung im April 2008 in Windhuk, Namibia;

19.

ermutigt die Paritätische Parlamentarische Versammlung, die Rolle ihres Ausschusses für politische Angelegenheiten zu stärken, damit dieser zu einem wirklichen Forum der Konfliktverhütung und -lösung im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft wird und zu diesem Zweck die Diskussion über Notlagen in den jeweiligen Ländern ausgeweitet wird; begrüßt die Erfolge im Bereich der verantwortungsvollen Regierungstätigkeit sowie die Wahlen und Wahlprozesse in den AKP- und EU-Staaten und tritt für eine enge Zusammenarbeit zwischen AKP- und EU-Abgeordneten bei deren Tätigkeit als Wahlbeobachter im Rahmen der Wahlbeobachtungsmissionen der Europäischen Union ein;

20.

nimmt befriedigt den Wunsch des Ausschusses für Wirtschaftsentwicklung, Finanzen und Handel der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Kenntnis, sich gerade zu dem Zeitpunkt mit Fragen der Nahrungsmittelsicherheit befassen zu wollen, zu dem das Welternährungsprogramm aufgrund des Preisanstiegs, der Folgen des Klimawandels und des Schwindens der weltweiten Nahrungsmittelvorräte Alarm schlägt;

21.

bekräftigt die Bedeutung des Berichts über die Wirksamkeit der Hilfe, der auf der oben genannten Tagung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung in Kigali angenommen wurde, und ruft die Paritätische Parlamentarische Versammlung auf, grundlegende Diskussionen über den Begriff öffentliche Entwicklungshilfe, Fragen der Budgetierung und alternative Finanzierungsformen in der Entwicklungszusammenarbeit zu führen;

22.

betont die Rolle, die der Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Umwelt der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung im Bereich der Migration qualifizierter Arbeitnehmer und im Bereich der vernachlässigten Krankheiten gespielt hat, und unterstützt dessen Beschluss, die Auswirkungen der Strukturanpassungsprogramme zu untersuchen;

23.

nimmt mit Befriedigung die wachsende Beteiligung nichtstaatlicher Akteure an den Tagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung und die Tatsache zur Kenntnis, dass Ereignisse, die am Rande dieser Tagungen stattfinden, künftig einen positiven Beitrag leisten; fordert die Paritätische Parlamentarische Versammlung, die EU- und die AKP-Staaten auf, die Beteiligung der Zivilgesellschaft der AKP-Staaten an diesen Arbeiten finanziell und technisch zu fördern; betrachtet die Ersuchen und Vorschläge, die dem Präsidium der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung im September 2008 in diesem Sinne unterbreitet werden sollen, als konstruktive Entwicklung;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem AKP-Rat, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Parlamenten der AKP-Staaten und den Regierungen und Parlamenten der Bundesrepublik Deutschland und Ruandas zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen in der zuletzt durch den Beschluss des AKP/EU-Ministerrats Nr. 1/2006 geänderten Fassung (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).

(2)  ABl. C 231 vom 26.9.2003, S. 68.

(3)  ABl. C 254 vom 26.10.2007, S. 42.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41. Berichtigt in ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 24.

(5)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 44.

(6)  ABl. C 254 vom 26.10.2007, S. 17.

(7)  ABl. C 254 vom 26.10.2007, S. 25.

(8)  ABl. C 254 vom 26.10.2007, S. 31.

(9)  ABl. C 254 vom 26.10.2007, S. 39.

(10)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 18.

(11)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 26.

(12)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 29.

(13)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 35.

(14)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 40.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/55


Donnerstag, 5. Juni 2008
Wettbewerb: Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts

P6_TA(2008)0260

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zum Wettbewerb: Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts (2007/2201(INI))

2009/C 285 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht) (KOM(2007)0033),

in Kenntnis des ersten. Zwischenberichts der Kommission über Zahlungskarten vom 12. April 2006 sowie ihres zweiten Zwischenberichts über Kontokorrentkonten und verbundene Dienstleistungen vom 17. Juli 2006,

in Kenntnis des Grünbuchs über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (KOM(2007)0226),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0724),

in Kenntnis der Entscheidung der Kommission COMP/34.579 Europay (Eurocard-MasterCard) vom 19. Dezember 2007 zu multilateralen EWR-Standard-Interbankentgelten von MasterCard,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (1) (Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (2) (Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (3) (Richtlinie über Zahlungsdienste),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung vom 16. Januar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (4) (Richtlinie über Verbraucherkreditverträge),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur weiteren Konsolidierung der Finanzdienstleistungsindustrie (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0185/2008),

A.

in der Erwägung, dass ein reibungsloses Funktionieren des integrierten Finanzmarkts eine notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie ist, nach der die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt mit einem dauerhaften Wirtschaftswachstum und mit mehr und besseren Arbeitsplätzen werden soll,

B.

angesichts der entscheidenden Rolle, die dem Privatkundengeschäft der Banken dabei zukommt, die Bedingungen der Geld- und Währungspolitik an den Markt, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Verbraucher, in geeigneter Form weiterzugeben,

C.

in der Erwägung, dass verbesserte Finanzdienstleistungen für Privatkunden angeboten werden müssen, um den Aktionsplan für Finanzdienstleistungen umzusetzen und damit sicherzustellen, dass Verbraucher und Anbieter in vollem Umfang in den Genuss seiner Vorzüge kommen,

D.

in der Erwägung, dass der Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen, wie der Eröffnung eines Bankkontos, ein Recht für jeden Bürger darstellt,

E.

in der Erwägung, dass das Retail-Bankgeschäft für Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Europäischen Union sowie für Verbraucher und KMU von großer Bedeutung ist,

F.

angesichts der weiterhin bestehenden Schwierigkeiten bei der Harmonisierung der Verbraucherpolitik in der Europäischen Union sowie der Tatsache, dass Finanzprodukte naturgemäß eine hohe Komplexität aufweisen,

G.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft für die Vollendung des Binnenmarkts und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure von großer Bedeutung ist,

H.

in der Erwägung, dass die Vielfalt der rechtlichen Modelle und Geschäftsziele der Finanzinstitute im Privatkundengeschäft (Banken, Sparkassen, Genossenschaften usw.) ein wichtiger Aktivposten für die Wirtschaft der Europäischen Union ist, der den Sektor bereichert, der pluralistischen Struktur des Markts entspricht und zur Verstärkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt beiträgt,

I.

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, ein hohes Maß an Verbraucherschutz mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in Einklang zu bringen,

Allgemeines

1.

befürwortet den integrierten Ansatz der Kommission, bei dem die Binnenmarktpolitik durch gezielte Untersuchungen einzelner Sektoren gefördert wird; bedauert jedoch den für die Untersuchung des Sektors gewählten Zeitpunkt und die Tatsache, dass nicht geprüft wurde, wie die Bedingungen der Geld- und Währungspolitik auf das Privatkundengeschäft übertragen werden; fordert die Kommission auf, ihre Arbeit fortzusetzen, wenn sich die Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung, der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA), die Richtlinie über Zahlungsdienste und die Richtlinie über Verbraucherkreditverträge in der Praxis bewährt haben;

2.

bedauert, dass die Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts den Besonderheiten des streng reglementierten Bankensektors und der Bedeutung der Kultur, der Gewohnheiten und der Sprache bei der Auswahl von Finanzprodukten durch die Verbraucher und deren Schutz nur unzureichend Rechnung trägt; ist der Auffassung, dass die mangelnde Mobilität der Verbraucher in der Europäischen Union oft durch das langfristige Vertrauensverhältnis, das sich zwischen Bank und Verbraucher herausbildet, bedingt ist; ist außerdem besorgt darüber, dass sich die Bewertung der Marktintegration durch die Kommission auf zu wenige wirtschaftliche Indikatoren stützt und sie daher die Merkmale des Retail-Bankgeschäfts möglicherweise nicht ordnungsgemäß widerspiegelt;

3.

weist darauf hin, dass die Wettbewerbspolitik ein wirksames Instrument zur Vollendung des Binnenmarkts darstellt, dass das Streben nach mehr Wettbewerb aber weder zu einer Schwächung des Risikomanagements im Bankensektor noch zu einer Gefährdung der Stabilität dieses Sektors führen darf, der für die Weltwirtschaft von entscheidender und strategischer Bedeutung ist; betont, dass der Markt und das Verbrauchervertrauen für die weitere Entwicklung der Finanzdienstleistungen eine wichtige Rolle spielen; betont, dass die Förderung der Verbraucherinformation über Finanzdienstleistungen notwendig ist, um die Rolle der Verbraucher als Marktteilnehmer zu stärken;

4.

weist darauf hin, dass ein stark zersplitterter Rechtsrahmen ein Hindernis für die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Angebots von Bankdienstleistungen darstellt; unterstützt daher die Initiative der Kommission, die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (7) einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, wobei in diese Überprüfung auch die Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr (8) und über elektronische Signaturen (9) einbezogen werden müssen, damit mit diesen Richtlinien die darin festgelegten Ziele erreicht werden können;

5.

vertritt die Auffassung, dass auch die Durchführung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche ein Hindernis für Verbrauchermobilität, z. B. für die Eröffnung eines Girokontos in einem anderen Mitgliedstaat, darstellen kann, da die Banken verschiedene Verpflichtungen im Bereich der Identifizierung und Überprüfung erfüllen müssen; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der in den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche enthaltenen Bestimmungen auf die Verbrauchermobilität zu untersuchen;

Verbrauchermobilität

6.

fordert die Kommission auf, die Verbrauchermobilität weiter zu vereinfachen und zu überwachen, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten dabei erzielen, dass die Verbraucher ihren Anbieter leichter wechseln können, und auf diese Weise den gesunden Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern zu fördern; spricht sich dafür aus, dass die Leistungen möglichst auch dann weiter angeboten werden, wenn ein Konto gekündigt oder der Anbieter gewechselt wurde; weist zudem darauf hin, dass eine kostspielige doppelte Erbringung von Leistungen vermieden werden muss;

7.

fordert, dass die Vereinfachung der Finanzdienstleistungsvorschriften und der Abbau von Hemmnissen für die Verbrauchermobilität nicht zu einer Verschlechterung des Verbraucherschutzniveaus in den Mitgliedstaaten führen dürfen;

8.

empfiehlt, dass bei der Kündigung von Konten nur begründete Gebühren erhoben werden oder vollständig auf Gebühren verzichtet wird, um so Mobilität und Wettbewerb zu fördern; fordert die Akteure des Bankensektors auf, bewährte Verfahren zu entwickeln, um einen schnellen und problemlosen Wechsel des Kontoanbieters zu ermöglichen, und dabei sowohl die Dauer als auch die damit verbundenen Kosten zu berücksichtigen; vertritt die Auffassung, dass ein Wechsel des Kontoanbieters nicht zu Nachteilen für den Verbraucher führen darf; spricht sich gegen alle unnötigen vertraglichen Regelungen aus, die die Verbrauchermobilität behindern;

9.

hebt hervor, dass in Bezug auf die Produktkopplung klar zwischen einer Produktkombination, die sowohl für den Verbraucher als auch für die Bank von Vorteil und allen Wirtschaftszweigen gemeinsam ist, einerseits und Praktiken, die zu unlauterem Wettbewerb führen, andererseits unterschieden werden muss;

10.

ist der Auffassung, dass der Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen, wie der Eröffnung eines Bankkontos, ein Recht darstellt, und fordert die Kommission auf, die Hindernisse für die Ausübung dieses Rechts und bewährte Verfahren zu ermitteln, die von Anbietern im Privatkundensektor diesbezüglich angewendet werden;

Information und Transparenz

11.

vertritt die Auffassung, dass die Bereitstellung von Kundeninformationen eine wichtige Voraussetzung ist, um einen Wettbewerb zwischen den Banken zu gewährleisten; fordert qualitativ bessere und verständlichere Informationen, die damit für den Verbraucher leicht zugänglich sind; ist der Ansicht, dass es für die Verbraucher bislang zu häufig zeitaufwendig und belastend ist, diese Informationen zu erhalten;

12.

ist sich darüber im Klaren, dass ein Spannungsverhältnis zwischen der Vermeidung einer Informationsüberflutung und der Bereitstellung ausreichender Informationen für den Verbraucher besteht; gibt der Qualität der Information Vorzug vor der Quantität; fordert daher die Kommission auf, die Verbraucherverbände um eine Definition der Informationen zu ersuchen, die ihrer Ansicht nach wesentlich sind, damit die Verbraucher angemessene Entscheidungen treffen können;

13.

fordert die Kommission auf, darauf hinzuwirken, dass der Sektor — über die bestehenden nationalen Vorschriften hinaus — den Verbrauchern vor einer Kontoeröffnung eine knappe Übersicht über alle Kosten, einschließlich etwaiger Kündigungsgebühren, zur Verfügung stellt, die in der gesamten Europäischen Union Vergleiche ermöglicht; ersucht die Kommission, geeignete Legislativvorschläge vorzulegen, falls dieser Sektor seiner Verpflichtung nicht nachkommt;

14.

begrüßt die von der Kommission durchgeführte Studie über das Regelungsumfeld für Investitionsprodukte für Privatkunden und hofft, dass dies zu einer besseren Offenlegung der Kosten, Risiken und Bedingungen führen wird und dass auf diese Weise nützliche grenzüberschreitende Vergleiche ermöglicht werden;

15.

empfiehlt die Einführung einer einheitlichen EU-Norm für die Informationen, die der Anbieter dem Kunden über seine grundlegenden Produkte, Kosten und Bedingungen zur Verfügung zu stellen hat, um einen problemlosen und transparenten Vergleich zwischen den einzelnen Produkten zu ermöglichen, was gegenwärtig bei Produktpaketen nicht gewährleistet ist; fordert auf Antrag die Offenlegung der Kosten der Wertschöpfungskette für die an Privatkunden verkauften Finanzprodukte, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; schlägt ferner dem Sektor vor, die Schaffung einer EU-weiten elektronischen Suchmaschine zu prüfen, die problemlose und kostenlose Vergleiche über die Grenzen hinweg ermöglicht;

Aufklärung der Verbraucher über das Retail-Bankgeschäft

16.

fordert die Entwicklung von Programmen zur Vermittlung von Finanzwissen, deren Ziel darin besteht, das Bewusstsein der Verbraucher für die sich ihnen im Umgang mit ihrem Geld bietenden Möglichkeiten zu schärfen;

17.

unterstützt die von der Kommission und der Finanzdienstleistungsindustrie unternommenen Bemühungen, das Wissen der Verbraucher über Finanzdienstleistungsprodukte zu verbessern und dazu Schulungsprogramme durchzuführen, da die von den Anbietern der Finanzdienstleistungsprodukte vorgelegten Informationen von den Verbrauchern auch verstanden und genutzt werden müssen;

18.

weist darauf hin, wie wichtig die Verbesserung der Aufklärung im Finanzbereich als Ergänzung zu einem angemessenen Verbraucherschutz ist, was insbesondere für das Privatkundengeschäft gilt (z. B. im Hinblick auf Kredite, Hypotheken, diversifizierte und sichere Spareinlagen und Anlagen); fordert die Mitgliedstaaten und den Bankensektor auf, Maßnahmen zu ergreifen und zu koordinieren, um die Finanzkompetenz der Bürger, einschließlich der Kinder, Jugendlichen, Arbeitnehmer und Rentner zu verbessern mit dem Ziel, die Verbraucher aufzuklären und anzuleiten, um sie in die Lage zu versetzen, bessere, günstigere und geeignetere Produkte und Dienstleistungen auszuwählen, und um Wettbewerb, Qualität und Innovation innerhalb des Bankgewerbes zu fördern; weist darauf hin, dass Anleger, die Vertrauen haben, den Kapitalmärkten zusätzliche Liquidität zuführen können;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung des Amtes eines für Finanzdienstleistungen zuständigen unabhängigen nationalen Bürgerbeauftragten in Erwägung zu ziehen;

Kredite — Register und Vermittler

20.

hebt hervor, dass Banken und andere Kreditgeber über verlässliche Kredit- und Betrugsdaten verfügen müssen, die auf fairer und transparenter Grundlage bereitgestellt werden; besteht aber dennoch auf dem Schutz der personenbezogenen Daten der Verbraucher; fordert die Kommission auf, die der Weitergabe von Daten entgegenstehenden Hindernisse festzustellen und Vorschläge für die Interoperabilität von Datenregistern zu unterbreiten, ohne dass die Privatsphäre oder die Zugangs- und Berichtigungsrechte der Verbraucher verletzt werden; ist der Ansicht, dass der Verbraucher bei der grenzüberschreitenden Kreditdatenabfrage von jeder ihn betreffenden Abfrage informiert werden muss; begrüßt die Absicht der Kommission, eine Sachverständigengruppe für Kreditauskünfte einzusetzen, um die Kommission bei der Vorbereitung diesbezüglicher Maßnahmen zu unterstützen;

21.

fordert die Kommission auf, ihre Arbeit im Bereich Kreditvermittler (Vertreter oder Makler) zu intensivieren, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten und undurchsichtige Praktiken zu unterbinden, die besonders benachteiligten Verbrauchergruppen schaden; begrüßt die Absicht der Kommission, in diesem Zusammenhang eine Studie zu veröffentlichen, in der der Markt für Kreditvermittlung in der Europäischen Union analysiert, der Regelungsrahmen überprüft und mögliche für den Verbraucher nachteilige Vorschriften untersucht werden;

22.

fordert die Kommission auf, die Rechte und Pflichten von Kreditvermittlern nach dem Prinzip „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ zu präzisieren und zu harmonisieren, da es beim Verkauf, der Verwaltung und der Durchsetzung von Vereinbarungen über Finanzdienstleistungen oft zu Problemen kommt; unterstreicht, dass eine undifferenzierte Einheitslösung die Produktvielfalt nachteilig beeinflussen würde; weist die Kommission darauf hin, dass zwischen klaren, prägnanten, verständlichen und kostenlosen Informationen einerseits und auf den Verbraucher zugeschnittenen Beratungsleistungen andererseits zu unterscheiden ist;

Zusammenarbeit zwischen Banken

23.

begrüßt, dass die Kommission die Zusammenarbeit zwischen Banken näher untersuchen will, um zu prüfen, wo diese Zusammenarbeit zu Vorteilen für Wirtschaft und Verbraucher oder zu einer Einschränkung des Wettbewerbs führen könnte; unterstreicht jedoch, dass die Zusammenarbeit zwischen Banken, z. B. zwischen Kreditinstituten in dezentralisierten Netzwerken, auch Vorteile für die Wirtschaft und die Verbraucher mit sich bringen kann und dass daher eine sorgfältige Analyse und ein unvoreingenommenes Vorgehen erforderlich sind;

24.

vertritt die Auffassung, dass Sparkassen und Genossenschaftsbanken wie auch andere Kreditinstitute einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der lokalen Wirtschaft und zur Erschließung des endogenen Potenzials der Regionen leisten und den Zugang zu Finanzdienstleistungen für alle Verbraucher erleichtern; betont, dass pluralistisch ausgerichtete Bankmärkte und die Vielfalt der Anbieter Voraussetzungen für den Wettbewerb im Bankwesen der Europäischen Union sind, sofern es keine Wettbewerbsverzerrung gibt und allen Marktteilnehmern gleiche Wettbewerbsbedingungen nach dem Prinzip „Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Regeln“ garantiert werden;

25.

ist der Auffassung, dass die nichtdiskriminierende Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Kreditinstituten, die unter Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen diesen Instituten effizienter ist und eine größere Interoperabilität und Vielfalt der Dienstleistungen zum Vorteil des Endverbrauchers sicherstellt, das Funktionieren dieses Wirtschaftszweigs verbessern und zur Erreichung der genannten Ziele beitragen kann;

Zahlungssysteme

26.

zeigt sich zuversichtlich, dass im Rahmen des SEPA und der Richtlinie über Zahlungsdienste Wege aufgezeigt werden, um das Problem der Aufsplitterung und des fehlenden Wettbewerbs zu lösen, auf das bei der Untersuchung dieses Wirtschaftszweigs im Hinblick auf Zahlungsinfrastrukturen hingewiesen wurde; verweist darauf, dass die erste Phase des SEPA am 28. Januar 2008 begann und integrierte Clearing- und Abrechnungsplattformen erforderlich sind, die auf der Grundlage gleicher Regeln und technischer Standards funktionieren; betont, dass der Zugang zum SEPA fair und transparent sein sollte und dass im Rahmen der Steuerungsstruktur („Governance“) alle an dem System beteiligten Akteure und nicht nur Finanzinstitute berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass die Richtlinie über Zahlungsdienste vorsieht, dass es bei Zahlungssystemen nicht zu Diskriminierungen kommen darf, ausgenommen notwendige Maßnahmen zur Absicherung gegen Risiken und zum Schutz der finanziellen und operationellen Stabilität; weist insbesondere darauf hin, dass nach dem den Gemeinschaftspolitiken zugrunde liegenden Neutralitätsprinzip keine Zahlungsweise gegenüber einer anderen bevorzugt werden sollte und die mit der Nutzung der verschiedenen Zahlungssysteme verbundenen Kosten transparent sein sollten, damit sich der Verbraucher in voller Kenntnis der Sachlage für eine Zahlungsweise entscheiden kann;

27.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Umsetzung der Richtlinie über Zahlungsdienste zu einer Verringerung der Zahl der Anbieter von Abwicklungsleistungen im Zahlungsverkehr führt, und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich große Anbieter mit Monopolstellung herausbilden, die den Wettbewerb einschränken könnten;

28.

weist darauf hin, dass die Kommission und zahlreiche nationale Wettbewerbsbehörden wiederholt unterstrichen haben, dass Interbankentgelte (MIF) gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags nicht als solche verboten sind; weist jedoch darauf hin, dass sich die Kommission kürzlich mit der Frage befasst hat, ob ein MIF-System mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbar ist; empfiehlt der Kommission, klare Leitlinien und Hinweise zur Korrektur von Marktschwächen vorzuschlagen; weist die Kommission darauf hin, wie wichtig Rechtssicherheit für die vorhandenen und die neuen Marktteilnehmer ist, damit sie ihre Dienstleistungen weiterentwickeln und Innovationen vornehmen können;

29.

vertritt die Auffassung, dass es unbedingt erforderlich ist, die Methode und die Regelungen für die Verwaltung von Interbankentgelten für Kartenzahlungen und für den Mechanismus zur Berechnung von Interbankentgelten für die Nutzung von Geldautomaten und Zahlungen ohne Karten besser zu erläutern; weist darauf hin, dass Lastschrift- und Überweisungssysteme wie diejenigen im Rahmen des SEPA Dienstleistungen unterstützen, die gemeinsam von zwei Zahlungsdienstleistern angeboten und gemeinsam von zwei Kunden in Anspruch genommen werden, wobei durch sogenannte Netzwerkeffekte wirtschaftlicher Nutzen entsteht; schlägt der Kommission vor, Kriterien festzulegen und allen Akteuren mitzuteilen, damit die Marktteilnehmer ein Verfahren zur Berechnung aller MIF festlegen können, das die Kommission berücksichtigen sollte, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Durchsetzung aller Wettbewerbsregeln zu gewährleisten;

30.

weist die Kommission darauf hin, dass es wichtig ist, sich auf Gebühren und Preise zu konzentrieren, aber auch auf mehr Transparenz in diesem Wirtschaftszweig hinzuarbeiten, indem den Verbrauchern die besonderen Merkmale von Zahlungsprodukten und Dienstleistungen und ihre Rechte und Pflichten als Benutzer zur Kenntnis gebracht werden und damit der Wettbewerb auf dem Markt angeregt wird;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Europäischen Zentralbank und dem Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden zu übermitteln.


(1)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(3)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0011.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0338.

(6)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 110.

(7)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.

(8)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(9)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/61


Donnerstag, 5. Juni 2008
Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt

P6_TA(2008)0261

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (2007/2287(INI))

2009/C 285 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (KOM(2007)0226),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Untersuchung des Retail-Bankgeschäfts gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht) (KOM(2007)0033),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Untersuchung der Unternehmensversicherungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht) (KOM(2007)0556),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission„Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0724), und insbesondere des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zu Initiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden (SEK(2007)1520),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung am 16. Januar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zum Europäischen Vertragsrecht (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur weiteren Konsolidierung der Finanzdienstleistungsindustrie (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0187/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Zustimmung der Bürger zur Europäischen Integration von den konkreten Vorteilen abhängt, die sie aus dieser ziehen; in der Erwägung, dass daher alle Bürger zu gerechten Teilen in den Genuss der Vorzüge des Binnenmarkts kommen müssen,

B.

in der Erwägung, dass das Retail-Bankgeschäft für die ordnungsgemäße Weitergabe der währungspolitischen Voraussetzungen an den Markt, insbesondere an Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), von entscheidender Bedeutung ist,

C.

in der Erwägung, dass gemäß dem Vertrag von Lissabon das europäische Wirtschaftsmodell die nachhaltige soziale Marktwirtschaft ist,

D.

in der Erwägung, dass die Integration des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für größere Firmenkunden in den letzten Jahren erfreulich zügig vorangeschritten ist, der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Verbraucher und KMU hingegen noch ausbaufähig ist,

Allgemein

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission, das Bank-, Versicherungs- und Altersvorsorgeprodukte abdeckt, sowie dessen Ziele, nämlich konkrete Vorteile für die Verbraucher zu schaffen durch mehr Auswahl und niedrigere Preise, die Verbesserung des Verbrauchervertrauens sowie die Stärkung der Verbraucher;

2.

stellt fest, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch KMU grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen weniger annehmen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Vorteile des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen auch KMU zugutekommen zu lassen; weist jedoch darauf hin, dass dieses nicht bedingt, dass die verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen auf KMU ausgeweitet werden; betont ferner, dass eine umfassende Retail-Strategie eine ganze Palette von Maßnahmen umfasst, wobei verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen nur Teil hiervon sind;

3.

geht davon aus, dass vor allem auf der Nachfrageseite die Erbringung von Finanzdienstleistungen für Verbraucher und KMU aufgrund sprachlicher und kultureller Faktoren sowie der Bevorzugung persönlicher Kontakte größtenteils ein lokales Geschäft darstellt; anerkennt gleichzeitig die Möglichkeiten, die sich durch die Erleichterung des Zugangs zum Retail-Markt auf der Angebotsseite ergeben; ermutigt deshalb Verbraucher und KMU, die Vorteile des Wettbewerbs und des Angebots, die grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen bieten können, zu nutzen;

4.

unterstreicht, dass ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen für Privatkunden nur durch Maßnahmen geschaffen werden kann, die sowohl auf der Nachfrage- als auch der Angebotsseite ein sicheres Umfeld bieten, auch hinsichtlich der Bedingungen für Rechtsbehelfe; hält es für wesentlich, dass derartige Maßnahmen den Weg für neue Produkte, Dienstleistungen und Marktteilnehmer ebnen;

5.

unterstreicht die Notwendigkeit der Prüfung und Festlegung eines Rahmens und nationaler Mandate für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Überwachungsbehörden, um innerhalb kurzer Zeit eine praktische Lösung für die Überwachung grenzüberschreitender Finanzgruppen für Privatkunden zu ermöglichen; befürwortet Kollegien von Überwachungsstellen, die sich mit Finanzkonglomeraten befassen, die mehreren Rechtsordnungen unterliegen;

Bessere Rechtsetzung

6.

unterstützt die Kommission in ihrem Ansatz, nur solche Initiativen zu verfolgen, die nachweislich konkrete Vorteile für die Bürger bieten, die durch sorgfältig durchgeführte Kosten-Nutzen-Analysen solide begründet sind und die ordnungsgemäß durchgeführten Folgenabschätzungen unterzogen wurden; teilt die Auffassung, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten zur Steigerung des Wettbewerbs von wesentlicher Bedeutung sind, da hierdurch üblicherweise mehr Auswahl, niedrigere Kosten und eine dynamischere Entwicklung gewährleistet werden;

7.

erinnert, dass eine solide Folgenabschätzung u. a. immer auch eine korrekte Feststellung der ursprünglichen Marktbedingungen enthalten muss; betont, dass die Bewertung der Integration und des Wettbewerbs eines Markts sowie die Auswirkungen einer Initiative nicht nur anhand eines einzigen Indikators, sondern anhand einer möglichst hohen Zahl an Messwerten zu ermitteln ist; fordert die Kommission auf, neben Preis und Umfang des Marktangebots auch die Qualität der Leistungen sowie den sozialen und kulturellen Rahmen zu berücksichtigen;

8.

stellt fest, dass unter den derzeit zur Verfügung stehenden legislativen Ansätzen die gezielte vollständige Harmonisierung, die eine umfassende Harmonisierung der für wesentlich erachteten Kernelemente umfasst, der geeignete Ansatz für die Entwicklung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit und für grenzüberschreitenden Verbraucherschutz ist, und damit auch für die Integration des Retail-Markts; vertritt die Auffassung, dass für jene Elemente, bei denen eine Harmonisierung nicht möglich ist, eine gegenseitige Anerkennung in Bezug auf unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften gelten sollte;

9.

ist sich der Tatsache bewusst, dass das Konzept eines 28. Rechtsrahmens wie dem Gemeinsamen Referenzrahmen als ein möglicher neuer Ansatz für eine europäische Regulierung ins Feld geführt worden ist, um grenzüberschreitenden Nutzern den Zugang zu europaweiten Finanzprodukten mit einem einheitlich hohen Verbraucherschutzstandard zu bieten; fordert die Kommission auf, einen Zeitrahmen für eine sorgfältige Prüfung der Frage vorzulegen, inwieweit ein 28. Rechtsrahmen durchführbar sein kann, inwieweit es für einen solchen Rechtsrahmen auf Seiten der Finanzdienstleistungsindustrie und auf Verbraucherseite eine Nachfrage gibt und inwieweit ein solcher Rechtsrahmen zu positiven Ergebnissen führen könnte; weist nachdrücklich darauf hin, dass ein 28. Rechtsrahmen auf keinen Fall eine Behinderung für neue Dienstleistungen und Produkte sein darf;

10.

bekundet seine kritische Haltung gegenüber der Idee einer Standardisierung von Produkten mit Hilfe von Rechtsvorschriften, wenn dadurch das Ziel einer größeren Produktvielfalt untergraben wird; vertritt die Auffassung, dass der richtige Weg zur Verbesserung der Vergleichbarkeit von miteinander in Wettbewerb stehenden Finanzprodukten in der rechtlichen Harmonisierung beispielsweise von informations- oder aufsichtsrechtlichen Erfordernissen besteht;

11.

vertritt die Auffassung, dass in einigen Fällen die Selbstregulierung der Finanzdienstleistungsindustrie effizient sein kann; betont, dass insbesondere in diesen besonderen Fällen die Selbstregulierung gefördert und ihre Umsetzung sorgfältig überwacht werden sollte; fordert die Finanzdienstleistungsindustrie auf, den Zielen des Grünbuchs durch Selbstregulierung gezielt zuzuarbeiten und damit die Notwendigkeit von Rechtsvorschriften zu verringern;

12.

weist nachdrücklich darauf hin, dass für die Vermarktung von Spar- und Altersruhegeldprodukten eine besondere Sorgfaltspflicht gelten muss, da die diesbezüglichen Entscheidungen der Verbraucher für sie normalerweise von großer Bedeutung sind;

Mehr Angebot und niedrigere Preise für Verbraucher und KMU

13.

betont, dass im Hinblick auf die Schaffung eines Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Verbraucher und KMU der Aufbau eines gemeinschaftsweiten Wettbewerbs und die grenzüberschreitende Bereitstellung von Finanzdienstleistungen zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören; weist darauf hin, dass niedrigere Preise, eine größere Auswahl und eine verbesserte Qualität das wesentliche Resultat eines gesunden Wettbewerbs zwischen Finanzdienstleistungsanbietern darstellen; betont ferner, dass Finanzdienstleistungsrichtlinien zugunsten von KMU nur dann gewinnbringend sind, wenn es zwischen den Finanzdienstleistungsanbietern im Retail-Geschäft auch einen wirklichen Wettbewerb gibt;

14.

begrüßt die Initiative der Zahlungsverkehrsindustrie zur Schaffung eines Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, betont jedoch, dass ein solches System zu größerer Transparenz, insbesondere bezüglich der Interbankenentgelte, führen sollte;

15.

erinnert die Kommission daran, dass der wirkliche Wettbewerb zwischen Finanzdienstleistungsanbietern dadurch gewährleistet wird, dass es eine große Zahl von Marktteilnehmern gibt, die unter gleichen Voraussetzungen miteinander konkurrieren, und dadurch, dass ein ständiger verbraucherrelevanter Informationsfluss gewährleistet bleibt; erinnert an seine Entschließung zur Konsolidierung der Finanzdienstleistungsindustrie, in der es feststellt, dass die pluralistische Struktur des Bankenmarkts der Europäischen Union, auf dem Finanzinstitute nach Maßgabe ihrer jeweiligen unterschiedlichen Geschäftsziele unterschiedliche Rechtsformen annehmen können, einen großen Vorteil für die europäische soziale Marktwirtschaft, für die Verbraucher und für die Stabilität der Finanzmärkte darstellt;

16.

nimmt die wichtige Rolle zur Kenntnis, die Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit auf dem Versicherungsmarkt in der Europäischen Union spielen, die 68 % der Versicherungsunternehmen ausmachen, einen Marktanteil von 25 % und mehr als 230 Millionen europäische Bürger als Kunden haben; betont, dass die derzeitigen Instrumente für die Entwicklung des Geschäfts im Binnenmarkt mit der Struktur von auf Gegenseitigkeit beruhenden Unternehmen nicht vereinbar sind;

17.

weist darauf hin, dass ein Statut für eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft den Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die Möglichkeit bieten würde, unter denselben Voraussetzungen tätig zu sein wie andere Versicherungsunternehmen, insbesondere in einer grenzüberschreitenden Situation, wodurch sich das Angebot an Versicherungsprodukten erhöhen würde; betont, dass Organisationen auf Gegenseitigkeit aufgrund ihrer Verwaltungsstruktur, die ihre Kunden unmittelbar einbezieht, dazu beitragen, das Vertrauen des Verbrauchers in die EU-Finanzmärkte insgesamt zu stärken; ist der festen Überzeugung, dass das partizipative Konzept der Verwaltungsstruktur in Organisationen auf Gegenseitigkeit die Möglichkeit bietet, das Bewusstsein des Kunden für die Finanzmärkte und ihre Beteiligung daran zu verstärken;

18.

stellt fest, dass ein echter und fairer Wettbewerb nur unter gleichen Wettbewerbsbedingungen entstehen kann; folgert daraus, dass alle Rechtsvorschriften dem Grundsatz„Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Bestimmungen“ folgen müssen; weist jedoch darauf hin, dass im Bereich der Finanzdienstleistungen die Ausgestaltung von Produkten in besonderer Weise vom Regelungsumfeld beeinflusst wird und dass Einheitslösungen für alle Fälle die Unterschiedlichkeit der Produkte beeinträchtigen würden; betont daher die Wichtigkeit einer Differenzierung je nach Produktart; bekundet allerdings seine Überzeugung, dass vergleichbare Transparenz- und Offenlegungserfordernisse für miteinander konkurrierende Investmentprodukte insbesondere an der Verkaufsstelle erforderlich sind; bedauert, dass die Frage der komplexen Finanzprodukte bislang noch nicht ordnungsgemäß angegangen worden ist; fordert deshalb die Kommission auf, sich eingehend mit nicht gerechtfertigten Widersprüchen und anderen Schwachstellen des betreffenden Regelungsrahmens zu befassen;

19.

fordert die Kommission dringend auf, Vorschläge zur Straffung der ordnungsrechtlichen Auflagen im Hinblick auf Vertrieb und Organisation von vergleichbaren Produkten für Privatkunden und einschlägige Informationen vorzulegen; ist außerdem der Ansicht, dass entsprechende Vorschläge sich auf die Grundsätze der Richtlinie 2004/39/EG (6) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente wie„bestmögliche Beratung“ und Erstellung von Kundenprofilen („know your customer“) stützen sollten;

20.

bedauert, dass die unterschiedlichen Vorschriften und die unterschiedliche Praxis der nationalen Aufsichtsbehörden für grenzüberschreitende Anbieter von Finanzdienstleistungen zu hohen Kosten und zu Rechtsunsicherheit führen; fordert die Lamfalussy-Ausschüsse dazu auf, ihre Arbeiten an einheitlichen EU-Standards zu intensivieren; befürwortet insbesondere eine Einigung auf einfache und praktische Formblätter für die Melde- und Genehmigungsverfahren;

21.

weist darauf hin, dass der Ausbau der Internetdienste die Möglichkeiten für die Finanzmärkte in der Europäischen Union verändert und die Gelegenheit bietet, bei der Entwicklung von Retaildiensten die Führung zu übernehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den elektronischen Geschäftsverkehr und die elektronische Unterschrift weiter zu fördern; fordert Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf zu untersuchen, ob die Geldwäscherichtlinie (7) Ferndienstleistungen behindert und wie hierbei gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden kann;

22.

anerkennt die große Bedeutung der Vermittler von Finanzdienstleistungen (Agenten und Broker) bei der Bereitstellung von Finanzdienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten für Verbraucher und KMU; fordert die Kommission auf, einen Rahmen zu gewährleisten, mit dem dieser Wirtschaftssektor gestärkt wird; bekräftigt, dass jeder Rahmen für diesen Sektor dem Grundsatz„Gleiches Geschäft, gleiche Risiken, gleiche Bestimmungen“ unterliegen und dass eine nicht passende Einheitslösung vermieden werden muss; betont, dass Bestimmungen über Vermittler Rechtssicherheit für Agenten und Broker sowie den Schutz der Verbraucher beispielsweise gegen zweifelhafte Verkaufspraktiken gewährleisten müssen; betont ferner, dass auch in Bezug auf die Ausbildung von Vermittlern von Finanzdienstleistungen sowie von Werbe- und Verkaufsberatern Bestimmungen festgelegt werden sollten;

23.

erinnert daran, dass es wichtig ist, die Vermittlung von Finanzwissen als Ergänzung zu einem angemessenen Verbraucherschutz weiterzuentwickeln; fordert die Mitgliedstaaten und alle Akteure auf, Maßnahmen zu treffen und zu koordinieren, um das Finanzwissen unter den Bürgern — einschließlich Kindern, Jugendlichen, Erwerbstätigen und Rentnern — zu verbessern und so die Verbraucher in die Lage zu versetzen und dafür zu schulen, sich um bessere, billigere und geeignetere Produkte und Dienstleistungen zu bemühen, und um Wettbewerb, Qualität und Innovation innerhalb des Sektors zu fördern sowie Verbraucherorganisationen mit gutem Finanzwissen, die im Zuge der Vorbereitung von Rechtsvorschriften ein Gegengewicht zur Geschäftswelt bilden können, aufzubauen; erinnert daran, dass Bürger, die Vertrauen in ihre Investitionen haben, den Kapitalmärkten zusätzliche Liquidität verschaffen können;

24.

erinnert, dass Unterschiede im Steuerrecht eines der größten Hindernisse für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen darstellen; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre in diesem Bereich besonders große Verantwortung;

25.

zieht seine Lehren aus bestimmten Fällen von Turbulenzen, die in jüngster Zeit im Retail-Bankensektor zu verzeichnen waren, wie die Fälle von Northern Rock, IKB, Sachsen LB und Société Générale, und erkennt an, dass die Vergütungssysteme in den Banken auf der Grundlage von langfristigen Zielen und von Leitlinien von Überwachungsbehörden neu gestaltet werden sollten, um der Gefahr des systematischen Fehlverhaltens („Moral Hazard“) effizienter entgegenzuwirken und die Bedeutung umsichtiger Risikomanagementsysteme zu stärken;

Banken

26.

betont nachdrücklich, wie wichtig es ist, Kreditinstituten und Kreditdatenvermittlern einen diskriminierungsfreien grenzüberschreitenden Zugang zu Kredit- und Betrugsdatenregistern zu verschaffen; ermutigt die Banken, die verfügbaren Informationen über Kreditdaten insbesondere im Hinblick auf eine Erleichterung der Kundenmobilität zu nutzen, was seinerseits einen gesunden Wettbewerb begünstigen würde; betont jedoch, dass gleichzeitig ein optimaler Schutz der Verbraucherdaten ebenso wie das Recht der Verbraucher, ihre persönlichen Daten einzusehen und nötigenfalls zu korrigieren, gewährleistet sein müssen;

27.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, den Rechtsstatus und den Überwachungsrahmen von Verbraucherkreditgebern außerhalb des Bankensektors wie z. B. jenen, zu denen Zugang nur über das Internet und/oder per Text-Nachricht besteht, eindeutig zu klären;

28.

betont die Bedeutung verlässlicher Daten für die Gewährung von Krediten durch Banken, wobei die Kredite auf der Grundlage fairer und transparenter Kriterien bewilligt werden sollten;

Versicherungen

29.

ermahnt die Kommission, eine den Marktzugang fördernde Zusammenarbeit der Versicherungswirtschaft zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 358/2003 über 2010 hinaus zu verlängern;

30.

ist der Auffassung, dass die Anforderung zur Benennung eines steuerlichen Vertreters bei der Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nur abgeschafft werden kann, wenn der Rechtsrahmen, der die Überwachungsbefugnisse und die Haftung für grenzüberschreitende Geschäfte definiert, vorhanden ist;

31.

unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, alle nationalen verbindlichen Vorschriften von allgemeinem Interesse auf ihre Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu untersuchen;

32.

fordert die Kommission auf, ihre Arbeit an einem Statut für eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft wieder aufzunehmen und dazu eine Durchführbarkeitsstudie für dieses Legislativvorhaben durchzuführen;

Förderung des Verbrauchervertrauens und Stärkung der Verbraucher

33.

betont, dass es zwar fordert, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Finanzdienstleistungen für Privatkunden immer auf sehr hohe Standards für den Verbraucherschutz abzielen, dass sich aber alle Marktteilnehmer, auch Verbraucher und Investoren, voll und ganz des grundlegenden Finanzmarktprinzips bewusst sein müssen, demzufolge jede Möglichkeit auf höheren Gewinn einhergeht mit einem höheren Risiko und dass das Risiko unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden Finanzmarkts ist; betont ferner, dass ein guter Ausgleich zwischen einem hohen Grad an Verbraucherschutz und einem einwandfreien Funktionieren der Binnenmarkt-Mechanismen anzustreben ist; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Entwicklung von nationalen Initiativen im Bereich der Vermittlung von Finanzwissen fördern sollte, um ein korrektes Verständnis des Grundsatzes des „Risikoertrags“ und der spezifischen Merkmale der Finanzinstrumente zu gewährleisten;

34.

erkennt an, dass die Nachfrage nach Finanzdienstleistungen für Privatkunden derzeit zwar in erster Linie auf die Inlandsmärkte beschränkt ist, dass aber Internet- und E-Banking entscheidende Instrumente für die Verbraucher geworden sind, die grenzüberschreitende Retail-Finanztätigkeiten durchführen möchten; fordert daher alle beteiligten Parteien auf, die Entwicklung derartiger Dienstleistungen zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit des elektronischen Schriftverkehrs vor allem im Hinblick auf die Verbraucher zu gewährleisten;

35.

betont jedoch, dass jene Verbraucher, die keinen Zugang zu diesen Technologien haben oder etwa aufgrund ihres Alters mit ihnen nicht so gut umgehen können, nicht vergessen werden sollten;

36.

ist der Ansicht, dass die Vereinfachung von Finanzdienstleistungsvorschriften und der Abbau von Schranken für die Kundenmobilität nicht zu einer Verschlechterung der Verbraucherschutzniveaus in den Mitgliedstaaten führen sollten;

37.

verweist auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007, insbesondere auf die darin enthaltene Empfehlung zur Schaffung einer„Haushaltslinie im EU-Haushalt zur Finanzierung des Aufbaus von Fachwissen über die Finanzmärkte in den Verbraucher- und KMU-Organisationen“;

38.

bekundet seine Zustimmung dazu, dass Verbraucher, die die Anbieter von Finanzdienstleistungen wechseln möchten, dies jederzeit bei minimalen rechtlichen Hemmnissen und Kosten müssen tun können und dass Vertragsklauseln, die einen derartigen Wechsel eines Anbieters regeln, transparent und leicht verständlich formuliert und den Verbrauchern explizit zur Kenntnis gebracht werden müssen;

39.

unterstützt die Initiative der Kommission zur Ausweitung der Kenntnisse in Finanzfragen und erkennt die Notwendigkeit einschlägiger Informationen an, sieht jedoch auch das Spannungsverhältnis zwischen der Vermeidung einer Informationsüberflutung und der Bereitstellung ausreichender Informationen für den Verbraucher; gibt der Qualität den Vorzug vor der Quantität; fordert daher die Kommission auf, die Verbraucherverbände um eine Definition der Informationen zu ersuchen, die ihrer Ansicht nach wesentlich sind, damit die Verbraucher angemessene Entscheidungen treffen können; betont, dass klar zwischen Information und Beratung unterschieden werden sollte;

40.

betont, dass Verbraucher Vertrauen und adäquate Kenntnisse benötigen, um die richtigen Finanzprodukte auszuwählen; betont ferner, dass daher koordinierte Maßnahmen auf nationaler und europäischer Ebene notwendig sind, um das Niveau an Finanzwissen in allen Mitgliedstaaten zu verbessern;

41.

verlangt, dass Verbraucher Zugang zu außergerichtlichen alternativen Schlichtungsverfahren (ADR) zur Regelung von Streitigkeiten in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene erhalten; fordert die Kommission auf, im Bereich der Schlichtungsverfahren die bewährtesten Praktiken zu fördern;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Bewusstsein und Wissen der Verbraucher in Bezug auf das Netz für die außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (FIN-NET) zu fördern; betont, dass FIN-NET eine entscheidende Rolle bei der Koordinierung öffentlicher Informationen über den Zugang zu Rechtsbehelfen und Schlichtungsverfahren in allen Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen, übernehmen sollte;

43.

verweist darauf, dass herkömmliche Gerichtsverfahren auch weiterhin wichtige Schlichtungsmechanismen bleiben werden; fordert die Kommission deshalb auf, die Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (8) auf grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu prüfen;

44.

unterstützt die Suche nach einer kohärenten Lösung auf europäischer Ebene, die Verbrauchern zu ausgewogenen neuen kollektiven Rechtsbehelfen zur Regelung grenzüberschreitender Streitfälle in Bezug auf Finanzprodukte für Privatkunden verhilft; regt an, die Auswirkungen der in jüngster Zeit auf nationaler Ebene eingeführten Systeme zu bewerten;

45.

betont, dass alle interessierten Parteien Zugang zu Finanzdienstleistungen haben müssen; fordert deshalb die Anbieter von Finanzdienstleistungen eindringlich auf, interessierten Verbrauchern zumindest ein Girokonto auf Habenbasis anzubieten;

*

* *

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden, dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu übermitteln.


(1)  ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0011.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0615.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0338.

(5)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 110.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(8)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/67


Donnerstag, 5. Juni 2008
Rheumatische Erkrankungen

P6_TA(2008)0262

Erklärung des Europäischen Parlaments zu rheumatischen Erkrankungen

2009/C 285 E/11

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es sich bei rheumatischen Erkrankungen um chronische Beschwerden handelt, die Schmerzen, Leid und Behinderung verursachen,

B.

in der Erwägung, dass 30 % bis 40 % der Bevölkerung Symptome des Bewegungsapparats aufweisen und dass von diesen Symptomen über 100 Millionen Menschen in Europa betroffen sind,

C.

in der Erwägung, dass rheumatische Erkrankungen die Hauptursache für die Invalidität und Frühberentung von Arbeitnehmern sind,

D.

in der Erwägung, dass Schätzungen zufolge die über 65 Jahre alten Menschen bis 2030 ein Viertel der europäischen Bevölkerung ausmachen werden und dass die meisten Menschen, die über 70 Jahre alt sind, chronische oder wiederkehrende rheumatische Symptome aufweisen,

E.

in der Erwägung, dass die Festlegung einer Sozial- und Gesundheitspolitik, die auf einer Analyse der Bedürfnisse der an rheumatischen Erkrankungen leidenden Menschen basiert, die mit diesen Erkrankungen verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Kosten (1 % bis 1,5 % des Bruttonationaleinkommens in den Industrieländern) verringern würde,

1.

fordert die Kommission und den Rat auf:

im Rahmen der neuen Gesundheitsstrategie der Gemeinschaft den rheumatischen Erkrankungen in Anbetracht ihrer hohen sozialen und wirtschaftlichen Kosten größere Bedeutung beizumessen;

den Mitgliedstaaten nahezulegen, nationale Programme zur Bekämpfung rheumatischer Krankheiten einzuführen und die Durchführung dieser Programme zu fördern;

eine Gemeinschaftsstrategie für rheumatische Erkrankungen zu konzipieren und eine Empfehlung des Rates zur Früherkennung und Behandlung rheumatischer Erkrankungen auszuarbeiten;

eine Strategie zur Verbesserung des Zugangs zur Information und zur ärztlichen Behandlung zu entwickeln;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Emmanouil Angelakas, Roberta Angelilli, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Francisco Assis, Robert Atkins, John Attard-Montalto, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Maria Badia i Cutchet, Enrique Barón Crespo, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Zsolt László Becsey, Ivo Belet, Irena Belohorská, Monika Beňová, Sergio Berlato, Giovanni Berlinguer, Slavi Binev, Šarūnas Birutis, Jana Bobošíková, Herbert Bösch, Vito Bonsignore, Josep Borrell Fontelles, Victor Boștinaru, Costas Botopoulos, Bernadette Bourzai, John Bowis, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Frieda Brepoels, Elmar Brok, Danutė Budreikaitė, Udo Bullmann, Nicodim Bulzesc, Ieke van den Burg, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Cristian Silviu Bușoi, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Milan Cabrnoch, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Carlos Carnero González, David Casa, Paulo Casaca, Michael Cashman, Françoise Castex, Pilar del Castillo Vera, Giusto Catania, Alejandro Cercas, Giulietto Chiesa, Ole Christensen, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Dorette Corbey, Giovanna Corda, Titus Corlățean, Thierry Cornillet, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Corina Crețu, Gabriela Crețu, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Daniel Dăianu, Joseph Daul, Dragoș Florin David, Chris Davies, Antonio De Blasio, Bairbre de Brún, Arūnas Degutis, Véronique De Keyser, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marie-Hélène Descamps, Harlem Désir, Nirj Deva, Mia De Vits, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Jolanta Dičkutė, Koenraad Dillen, Giorgos Dimitrakopoulos, Alexandra Dobolyi, Brigitte Douay, Mojca Drčar Murko, Bárbara Dührkop Dührkop, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Maria da Assunção Esteves, Edite Estrela, Harald Ettl, Jill Evans, Robert Evans, Göran Färm, Carlo Fatuzzo, Claudio Fava, Szabolcs Fazakas, Emanuel Jardim Fernandes, Fernando Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Karl-Heinz Florenz, Alessandro Foglietta, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Juan Fraile Cantón, Armando França, Monica Frassoni, Duarte Freitas, Ingo Friedrich, Sorin Frunzăverde, Milan Gaľa, Gerardo Galeote, Vicente Miguel Garcés Ramón, Iratxe García Pérez, Jean-Paul Gauzès, Evelyne Gebhardt, Bronisław Geremek, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Roland Gewalt, Claire Gibault, Neena Gill, Robert Goebbels, Bogdan Golik, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Hélène Goudin, Genowefa Grabowska, Dariusz Maciej Grabowski, Vasco Graça Moura, Martí Grau i Segú, Louis Grech, Lissy Gröner, Elly de Groen-Kouwenhoven, Françoise Grossetête, Lilli Gruber, Pedro Guerreiro, Umberto Guidoni, Zita Gurmai, Cristina Gutiérrez-Cortines, Catherine Guy-Quint, David Hammerstein, Małgorzata Handzlik, Marian Harkin, Joel Hasse Ferreira, Gyula Hegyi, Jeanine Hennis-Plasschaert, Edit Herczog, Mary Honeyball, Richard Howitt, Alain Hutchinson, Iliana Malinova Iotova, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Carlos José Iturgaiz Angulo, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Lívia Járóka, Rumiana Jeleva, Karin Jöns, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Ioannis Kasoulides, Piia-Noora Kauppi, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Dieter-Lebrecht Koch, Eija-Riitta Korhola, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Ģirts Valdis Kristovskis, Urszula Krupa, Wiesław Stefan Kuc, Helmut Kuhne, Sepp Kusstatscher, Stavros Lambrinidis, Vytautas Landsbergis, Romano Maria La Russa, Henrik Lax, Johannes Lebech, Roselyne Lefrançois, Lasse Lehtinen, Bogusław Liberadzki, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Jules Maaten, Linda McAvan, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Toine Manders, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Erika Mann, Diamanto Manolakou, Marian-Jean Marinescu, Sérgio Marques, David Martin, Jean-Claude Martinez, Miguel Ángel Martínez Martínez, Jan Tadeusz Masiel, Antonio Masip Hidalgo, Marios Matsakis, Maria Matsouka, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Manuel Medina Ortega, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Willy Meyer Pleite, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Francisco José Millán Mon, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Joseph Muscat, Riitta Myller, Pasqualina Napoletano, Juan Andrés Naranjo Escobar, Robert Navarro, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, James Nicholson, Angelika Niebler, Raimon Obiols i Germà, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Siiri Oviir, Reino Paasilinna, Athanasios Pafilis, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Marco Pannella, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Neil Parish, Ioan Mircea Pașcu, Aldo Patriciello, Béatrice Patrie, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Tobias Pflüger, Willi Piecyk, Rihards Pīks, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Gianni Pittella, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, Bernard Poignant, Adriana Poli Bortone, Mihaela Popa, Nicolae Vlad Popa, Miguel Portas, Bernd Posselt, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Luís Queiró, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Poul Nyrup Rasmussen, Vladimír Remek, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Frédérique Ries, Giovanni Rivera, Michel Rocard, Zuzana Roithová, Luca Romagnoli, Raül Romeva i Rueda, Dagmar Roth-Behrendt, Mechtild Rothe, Libor Rouček, Martine Roure, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Guido Sacconi, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, María Isabel Salinas García, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Jacek Saryusz-Wolski, Luciana Sbarbati, Christel Schaldemose, Pál Schmitt, Inger Segelström, Adrian Severin, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Marek Siwiec, Peter Skinner, Nina Škottová, Csaba Sógor, Søren Bo Søndergaard, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Sérgio Sousa Pinto, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Dirk Sterckx, Catherine Stihler, Ulrich Stockmann, Theodor Dumitru Stolojan, Daniel Strož, Margie Sudre, László Surján, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, Konrad Szymański, Csaba Sándor Tabajdi, Antonio Tajani, Hannu Takkula, Charles Tannock, Andres Tarand, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Silvia-Adriana Țicău, Gary Titley, Patrizia Toia, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Georgios Toussas, Antonios Trakatellis, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Evangelia Tzampazi, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Yannick Vaugrenard, Bernadette Vergnaud, Alejo Vidal-Quadras, Kristian Vigenin, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Sahra Wagenknecht, Graham Watson, Henri Weber, Renate Weber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Iuliu Winkler, Bernard Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Luis Yáñez-Barnuevo García, Anna Záborská, Mauro Zani, Andrzej Tomasz Zapałowski, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Gabriele Zimmer, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka


Europäisches Parlament

Donnerstag, 5. Juni 2008

26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/69


Donnerstag, 5. Juni 2008
Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres *

P6_TA(2008)0241

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (KOM(2008)0168 — C6-0175/2008 — 2008/0065(CNS))

2009/C 285 E/12

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0168),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0175/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0170/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/70


Donnerstag, 5. Juni 2008
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2008

P6_TA(2008)0242

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission und Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (9903/2008 — C6-0206/2008 — 2008/2095(BUD))

2009/C 285 E/13

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 14. April 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0201),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008, der vom Rat am 26. Mai 2008 aufgestellt wurde (9903/2008 — C6-0206/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0204/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Komponenten umfasst:

die haushaltsmäßige Erfassung der Einnahmen in Verbindung mit dem Fall Microsoft (Geldbuße und Zinsen in Höhe von 849 200 000 EUR),

die haushaltsmäßige Erfassung der Einsparungen, die sich daraus ergeben, dass die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten im Jahr 2007 niedriger ausfiel als veranschlagt.

eine Aufstockung des Dringlichkeitsfonds für Maßnahmen im Veterinärbereich aufgrund des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit um 130 000 000 EUR bei den Verpflichtungsermächtigungen und 63 950 000 EUR bei den Zahlungsermächtigungen,

die Schaffung von Haushaltsposten zur Erfassung der Zuschüsse für vier Gemeinsame Unternehmen: Initiative für innovative Arzneimittel (IMI), Clean Sky, ARTEMIS (Gemeinsame Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme) und ENIAC (Europäische Technologieplattform für Nanoelektronik),

Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds mit einem Betrag von 98 000 000 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen aufgrund der Waldbrände in Griechenland im August 2007 und der Überschwemmungen in Slowenien im September 2007,

Änderungen am Stellenplan des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen, d. h. eine Höherstufung von AD 13 nach AD 14,

Änderungen am Stellenplan des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen formell in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,

C.

in der Erwägung, dass der Rat die bei den Dienst- und Versorgungsbezügen erzielten Einsparungen und die Finanzmittel für den so genannten Microsoft-Überwachungsmechanismus in den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008 aufgenommen hat,

1.

erinnert daran, dass die Mittel für Gemeinsame Unternehmen dem operativen Haushaltsplan des betreffenden Programms entnommen werden;

2.

weist darauf hin, dass der Microsoft-Überwachungsmechanismus ausschließlich durch die Einsparungen bei den Dienst- und Versorgungsbezügen in der Rubrik 5 finanziert wird;

3.

bedauert, dass der Rat unerwartet die Haushaltslinie 26 02 01 gekürzt und damit ohne Beratung mit dem Parlament ein neues Element eingeführt hat; erwartet, dass diese Einsparungen für die Finanzierung der Prioritäten des Parlaments in der Rubrik 1a verwendet werden;

4.

ersucht die Kommission, die Finanzmittel betreffend Instrumente wie den Solidaritätsfonds der Europäischen Union oder den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung künftig nicht zusammen mit anderen Mitteln in einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans aufzunehmen, um Verzögerungen bei der Beschlussfassung und Auszahlung zu vermeiden;

5.

nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2008 ohne Änderungen an;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/71


Donnerstag, 5. Juni 2008
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2008

P6_TA(2008)0243

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (9904/2008 — C6-0207/2008 — 2008/2094(BUD))

2009/C 285 E/14

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere Artikel 15 Absatz 3 sowie die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 15. April 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0203),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2008, der vom Rat am 26. Mai 2008 aufgestellt wurde (9904/2008 - C6-0207/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0203/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan 2008 dazu dient, den Überschuss aus dem Haushaltsjahr 2007 in Höhe von 1 528 833 290 EUR in den Haushaltsplan 2008 einzustellen,

B.

in der Erwägung, dass sich dieser Überschuss hauptsächlich aus Übereinnahmen in Höhe von 72 957 868,80 EUR, der Nichtausschöpfung verfügbarer Ausgabenmittel in Höhe von 1 579 386 212,59 EUR und einem negativen Fremdwährungssaldo von - 123 510 791,35 EUR ergibt,

C.

in der Erwägung, dass die Nichtausschöpfung von Zahlungsermächtigungen, verglichen mit den Vorjahren, weiter rückläufig war,

D.

in der Erwägung, dass sich die Nichtausschöpfung von Zahlungsermächtigungen im Jahr 2007 (4) für die Rubrik 1 auf 648 Millionen EUR, für die Rubrik 2 auf 361 Millionen EUR, für die Rubrik 3 auf 241 Millionen EUR, für die Rubrik 4 auf 362 Millionen EUR und für die Rubrik 5 auf 903 Millionen EUR belief,

1.

nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2008, der ausschließlich die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2007 betrifft;

2.

nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2008 ohne Änderungen an;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom27.12.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).

(4)  Auf der Grundlage der Differenz zwischen Zahlungsermächtigungen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007, ohne Berücksichtigung der Beträge zur Verwendung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen.


26.11.2009   

DE

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CE 285/72


Donnerstag, 5. Juni 2008
Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung *

P6_TA(2008)0244

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (11231/2007 — C6-0240/2007 — 2007/0809(CNS))

2009/C 285 E/15

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11231/2007),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0240/2007),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0174/2008),

1.

billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

VON DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VORGESCHLAGENER TEXT

ÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Artikel 1

Um die Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in Europa zu verbessern, wird ein Netz von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichtet (im Folgenden als „das Netz“ bezeichnet). Die Europäische Kommission, Europol und Eurojust werden in vollem Umfang in die Tätigkeit des Netzes einbezogen.

Um die Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in Europa zu verbessern, wird ein Netz von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten eingerichtet (im Folgenden als „das Netz“ bezeichnet). Die Kommission und insbesondere OLAF , Europol und Eurojust werden in vollem Umfang in die Tätigkeit des Netzes einbezogen.

Abänderung 2

Artikel 2

Das Netz setzt sich aus Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, die die Korruptionsprävention oder —bekämpfung zur Aufgabe haben. Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten benennen mindestens je eine, jedoch nicht mehr als drei Stellen. Die Europäische Kommission benennt ihre Vertreter. Europol und Eurojust können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den Arbeiten des Netzes beteiligen .

Das Netz setzt sich aus Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammen, die die Korruptionsprävention oder —bekämpfung zur Aufgabe haben. Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten benennen mindestens je eine, jedoch nicht mehr als drei Stellen. Die Kommission benennt unter Beteiligung von OLAF ihre Vertreter. OLAF, Europol und Eurojust beteiligen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den Arbeiten des Netzes.

Abänderung 3

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1a (neu)

 

1a.

Es legt der Kommission und dem Europäischen Parlament einmal jährlich einen Bericht über seine Ergebnisse gemäß Nummer 1 vor, soweit zutreffend einschließlich konkreter Vorschläge für die Korruptionsprävention und -bekämpfung.

Abänderung 4

Artikel 3 Absatz 2

(2)   Die Mitglieder des Netzes treffen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.

(2)   Die Mitglieder des Netzes treffen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens einmal jährlich.

Abänderung 5

Artikel 5 Absatz 1

(1)   Das Netz organisiert sich selbst, aufbauend auf der bereits bestehenden informellen Zusammenarbeit der EPAC.

(1)   Das Netz organisiert sich selbst unter dem Vorsitz des jeweiligen Ratsvorsitzes und baut auf der bereits bestehenden informellen Zusammenarbeit der EPAC auf .

Abänderung 6

Artikel 5 Absatz 2

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission tragen alle Kosten der von ihnen benannten Mitglieder oder Vertreter. Entsprechendes gilt für Europol und Eurojust.

(2)   Die Kommission trägt alle Kosten ihrer Vertreter sowie die Kosten der von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder . Entsprechendes gilt für Europol und Eurojust.


26.11.2009   

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CE 285/74


Donnerstag, 5. Juni 2008
Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei *

P6_TA(2008)0245

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindungder illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (KOM(2007)0602 — C6-0454/2007 — 2007/0223(CNS))

2009/C 285 E/16

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0602),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0454/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0193/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2a (neu)

 

(2a)

Diese Verordnung sollte in keiner Weise einer diskriminierenden Behandlung im Rahmen der zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) getroffenen Maßnahmen Vorschub leisten, damit sie mit den Regeln der Welthandelsorganisation über das Diskriminierungsverbot und die Inländerbehandlung vereinbar ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3a (neu)

 

(3a)

Den in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage muss aufgrund der außerordentlichen Sensibilität ihrer Ökosysteme beim Kampf gegen die IUU-Fischerei besondere Beachtung zukommen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

In Einklang mit dem internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, der im Jahr 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genehmigt wurde, gilt als IUU-Fischerei der illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischfang, bei dem

1.

Fangtätigkeiten als „illegale Fischerei“ bezeichnet werden, die

von nationalen oder ausländischen Schiffen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,

von Schiffen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen,

gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen einschließlich derjenigen verstoßen, die von mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierenden Staaten eingegangen sind,

2.

Fangtätigkeiten als „nicht gemeldete Fischerei“ bezeichnet werden, die

der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,

im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,

3.

Fangtätigkeiten als „unregulierte Fischerei“ bezeichnet werden, die

im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Schiffen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt,

in Gebieten oder auf Bestände ausgeübt werden, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der staatlichen Verantwortung für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist .

(5)

In Einklang mit dem internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, der im Jahr 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genehmigt wurde, gilt als IUU-Fischerei der illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischfang.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

(13)

Die Einfuhrin die Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei ist verboten. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass alle eingeführten Erzeugnisse in Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt.

(13)

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischereiin die Gemeinschaft ist verboten. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle eingeführten Erzeugnisse in Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Bei der Anwendung des Bescheinigungssystems trägt die Gemeinschaft den Kapazitätsproblemen von Entwicklungsländern Rechnung.

(14)

Bei der Anwendung des Bescheinigungssystems trägt die Gemeinschaft allen Kapazitätsproblemen von Entwicklungsländern Rechnung und unterstützt sie dabei, mögliche nichttarifäre Handelshemmnisse zu vermeiden .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14a (neu)

 

(14a)

Es könnte Hilfe gewährt werden, u. a. in Form von Finanzhilfe und technischer Unterstützung sowie in Form von Schulungsprogrammen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

(34)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist grundlegend, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei eingehend untersucht wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden.

(34)

Die Zusammenarbeit, die Koordinierung und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern sind grundlegend, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei eingehend untersucht wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in der Zukunft angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

(37)

In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltendes Recht bzw. geltende Regeln oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände oder die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandschiffen (Artikel 28e, 28f und 28g), die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel X eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (Artikel 31) sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden.

(37)

In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltendes Recht bzw. geltende Regeln oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und den Fortbestand der legal tätigen Fischer , die Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft und der betreffenden Bestände und die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandschiffen (Artikel 28e, 28f und 28g), die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel X eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (Artikel 31) sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

(2)

Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems diesbezüglich sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.

(2)

Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sowie den multilateralen und bilateralen internationalen Verpflichtungen die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems diesbezüglich sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe -a (neu)

 

-a)

„IUU-Fischerei“: illegaler, nicht gemeldeter oder unregulierter Fischfang, bei dem

1.

Fangtätigkeiten als „illegale Fischerei“ bezeichnet werden, die

von nationalen oder ausländischen Schiffen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,

von Schiffen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen,

gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen einschließlich derjenigen verstoßen, die von mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierenden Staaten eingegangen sind,

2.

Fangtätigkeiten als „nicht gemeldete Fischerei“ bezeichnet werden, die

der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,

im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,

3.

Fangtätigkeiten als „unregulierte Fischerei“ bezeichnet werden, die

im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Schiffen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt,

in Gebieten oder auf Bestände ausgeübt werden, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der staatlichen Verantwortung für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe a

a)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff jeglicher Größe, das zum gewerblichen Fischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;

a)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung von Fischereiressourcen, zur Kühlung, zum Einfrieren oder zur Verarbeitung an Bord oder zum Transport eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe h

h)

„regionale Fischereiorganisation“: subregionale oder regionale Organisation oder Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

h)

„regionale Fischereiorganisation“: subregionale oder regionale Organisation oder Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischbestände zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe j

j)

untermaßige Fische gefangen oder angelandet hat, oder

j)

untermaßige Fische angelandet hat, oder

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a

a)

im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder

a)

im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, oder die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Fischereifahrzeugen von Drittländern, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß den Artikeln 26 und 29 stehen, sind der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord in diesen Häfen untersagt.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

(2)

Außer in Fällen höherer Gewalt sind der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt , die den Vorschriften dieses Kapitels genügen und andere maßgebliche Vorschriften dieser Verordnung beachten.

(2)

Abgesehen von den in Absatz 1a genannten Schiffen sind Fischereifahrzeugen aus Drittländern der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord in diesen Häfen untersagt , wenn sie die Vorschriften dieses Kapitels und andere maßgebliche Vorschriften dieser Verordnung nicht beachten.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

In Fällen höherer Gewalt oder bei Gefahrensituationen wird den in den Absätzen 1a und 2 genannten Schiffen der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten gestattet, um Hafendienste und die Mittel in Anspruch zu nehmen, die unverzichtbar sind, um die Notlage zu beheben.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 3

(3)

Das Umladen von einem Drittlandfahrzeug auf ein anderes oder von einem Drittlandfahrzeug auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden .

(3)

Das Umladen von einem Drittlandfahrzeug auf ein anderes oder von einem Drittlandfahrzeug auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern mit Ausnahme der gemäß diesem Kapitel festgelegten Häfen verboten.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4

(4)

Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlandes umzuladen .

(4)

Außerhalb der Gemeinschaftsgewässer ist das Umladen auf See von einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt , auf ein anderes oder von einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt , auf ein Fischereifahrzeug eines Drittlandes verboten .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeort oder küstennahen Ort (bezeichnete Häfen), an dem gemäß Absatz 2 Fisch angelandet oder umgeladen werden darf.

(1)

Die Mitgliedstaaten bezeichnen Anlandehäfen oder küstennahe Orte (bezeichnete Häfen), an denen gemäß Absatz 2 Hafendienste in Anspruch genommen werden dürfen und Fisch angelandet oder umgeladen werden darf.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Einleitung

(1)

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:

(1)

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen — außer in Fällen höherer Gewalt — folgende Angaben:

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 — Buchstabe ga (neu)

 

ga)

die anzulandenden oder umzuladenden Mengen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3

(3)

Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 52 bestimmte Kategorien von Drittlandfischereifahrzeugen für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.

entfällt

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 4

(4)

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen ganz oder teilweise auch dann genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht überprüft wurden; er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Absatz 1 eingegangen sind und das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(4)

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen ganz oder teilweise auch dann genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht überprüft wurden; er lässt den betreffenden Tiefkühlfisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Absatz 1 eingegangen sind und das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Lagerkosten gehen zu Lasten der Betreiber.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 4a (neu)

 

(4a)

Handelt es sich bei dem in Absatz 4 genannten Fisch um frischen Fisch, wird er über die üblichen Handelswege verkauft. Der Erlös aus diesem Verkauf bleibt bis zum Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist unter der Kontrolle der zuständigen Behörden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren Häfen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen, Umladungen oder der Verarbeitungsvorgänge an Bord, die Fischereifahrzeuge aus Drittländern durchführen.

(1)

Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren Häfen jährlich mindestens 50 % der Anlandungen, Umladungen oder der Verarbeitungsvorgänge an Bord, die Fischereifahrzeuge aus Drittländern durchführen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Buchstabe d

d)

Fischereifahrzeuge, die auf einer Liste mutmaßlicher IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 29 übermittelt wurde.

d)

Fischereifahrzeuge, die auf einer Liste mutmaßlicher IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 29 übermittelt wurde, und noch nicht in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach Artikel 26 aufgenommen sind .

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Diese Inspektion wird gemäß den von der Kommission vorab festgelegten Regeln und Zielen in den einzelnen Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise veranlasst und durchgeführt. Jeder Mitgliedstaat richtet anhand von Vorgaben der Kommission eine Datenbank ein, in der alle auf seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Inspektionen verzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission auf deren Ersuchen jederzeit Zugang zu diesen Datenbanken.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Artikel 10 — Inspektoren

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen jedem Inspektor einen Ausweis aus. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs führen die Inspektoren diesen Ausweis mit sich und legen ihn vor.

(2)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektoren ihre Aufgaben nach den Regeln in diesem Abschnitt wahrnehmen.

entfällt

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Einleitung

(1)

Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien in Artikel 3 betrieben hat, so

(1)

Geben die bei der Inspektion gewonnenen Informationen dem Inspektor ausreichenden Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien in Artikel 3 betrieben hat, so

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;

a)

vermerkt er den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe aa (neu)

 

aa)

unterbindet er die Anlandung, Umladung und Verarbeitung des Fangs an Bord;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

(1)

Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischerei stammen, ist verboten.

(1)

Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischerei gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien stammen, in die Gemeinschaft ist verboten.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4

(4)

Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 oder 2 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und individuell betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.

(4)

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 oder 2 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und individuell betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Artikel 20 — Wiederausfuhr

(1)

Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird erlaubt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, auf Antrag des Wiederausführers eine Wiederausfuhrbescheinigung validieren.

(2)

Wiederausfuhrbescheinigungen enthalten sämtliche in dem Formblatt in Anhang II verlangten Angaben, und ihnen liegt eine Kopie der Fangbescheinigungen bei, die für die Einfuhr der Erzeugnisse angenommen wurden.

(3)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörden mit, die für die Validierung und Überprüfung der Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind.

entfällt

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 3 — Buchstabe b

b)

sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr über die Aufhebung;

b)

sie unterrichtet den Flaggenstaat über die Aufhebung;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 4 — Buchstabe b

b)

sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr ;

b)

sie unterrichtet den Flaggenstaat;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Überschrift

Artikel 24 — Angebliche IUU-Tätigkeiten

Artikel 24 — Vorgehen zur Aufdeckung von IUU-Tätigkeiten

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1 — Einleitung

(1)

Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten zusammen und wertet sie aus:

(1)

Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien zusammen und wertet sie aus:

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1 — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

Informationen über die Sanktionen und Strafen, die gegen IUU-Schiffe verhängt wurden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Überschrift

Artikel 25 — Mutmaßliche IUU-Tätigkeiten

Artikel 25 — Ermittlungen über IUU-Tätigkeiten

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe -a (neu)

 

-a)

die von der Kommission gesammelten Informationen über die mutmaßlichen IUU-Fischereitätigkeiten sowie eine ausführliche Darlegung der Gründe, die die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Fischereifahrzeuge rechtfertigen;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1

(1)

Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe auf. Auf dieser Liste werden die Schiffe geführt, für die anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen — über die gemäß den Artikeln 24 und 25 getroffenen Schritte hinaus — nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Tätigkeiten ausüben, und deren Flaggenstaaten nicht wirksam auf diese Tätigkeiten reagiert haben.

(1)

Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe auf. Auf dieser Liste werden die Schiffe geführt, für die anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen — über die gemäß den Artikeln 24 und 25 getroffenen Schritte hinaus — nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Tätigkeiten gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien ausüben, und deren Flaggenstaaten nicht wirksam auf diese Tätigkeiten reagiert haben.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Die Kommission meldet dem Flaggenstaat die Aufnahme eines Schiffs in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und legt die Gründe für diese Aufnahme in die Liste im Einzelnen dar.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 — Absatz 4a (neu)

 

(4a)

Steht ein Schiff eines Eigners auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe, so sind alle ihm gehörenden Schiffe einer Inspektion zu unterziehen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe h

h)

Datum der ersten Aufnahme in die Liste der IUU-Schiffe;

h)

Datum der ersten Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und gegebenenfalls Datum der ersten Aufnahme in die Liste der IUU-Schiffe einer oder mehrerer RFO ;

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe ia (neu)

 

ia)

die technischen Spezifikationen des betreffenden Schiffs.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2

(2)

Die Kommission trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt.

(2)

Die Kommission veröffentlicht die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

(1)

Die Kommission bestimmt nach dem in Artikel 52 festgehaltenen Verfahren die Staaten, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittstaaten einstuft.

(1)

Die Kommission bestimmt nach dem in Artikel 52 festgehaltenen Verfahren anhand klarer, transparenter und objektiver Kriterien die Staaten, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittstaaten einstuft.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 6 — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

die Frage, ob gegen den betreffenden Staat zu irgend einem Zeitpunkt von einer RFO Maßnahmen zur Beschränkung des Handels mit Fischereierzeugnissen verhängt wurden;

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 7

(7)

Gegebenenfalls werden die besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern, insbesondere bei der Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit, bei der Anwendung dieses Artikels gebührend berücksichtigt.

(7)

Gegebenenfalls werden die besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern, insbesondere bei der Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit, bei der Anwendung dieses Artikels gebührend berücksichtigt. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission eine Analyse ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Entwicklungsländer und unterbreitet einen Vorschlag für die Finanzierung spezifischer Programme zur Förderung der Durchführung dieser Verordnung und der Abhilfe für mögliche nachteilige Auswirkungen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Die Kommission trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Liste der nichtkooperierenden Staaten in Einklang mit geltenden Vertraulichkeitsvorschriften bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt. Die Liste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, und die Kommission sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaten, regionale Fischereiorganisationen und alle Angehörigen der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Staaten an die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Staaten im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft jede erforderliche Maßnahme, um diese Liste bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt , wobei sie geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Rechnung trägt . Die Liste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, und die Kommission sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaten, regionale Fischereiorganisationen und alle Angehörigen der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Staaten an die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Buchstabe ha (neu)

 

ha)

Die Mitgliedstaaten verweigern die Erlaubnis, ein unter ihrer Flagge fahrendes Schiff, das auf der IUU-Liste steht, zu exportieren;

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Buchstabe ja (neu)

 

ja)

die Mitgliedstaaten dürfen IUU-Schiffen keinerlei Beihilfen oder Zuschüsse gewähren.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Buchstabe h

h)

die Mitgliedstaaten setzen die Einführer, Umlader, Käufer, Ausrüster, Vertreter von Banken und andere Dienstleistungserbringer davon in Kenntnis, mit welchen Risiken Geschäfte im Bereich Fischerei mit Staatsangehörigen eines solchen Staates behaftet sind;

h)

jeder Mitgliedstaat setzt die Einführer, Umlader, Käufer, Ausrüster, Vertreter von Banken und andere Dienstleistungserbringer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet davon in Kenntnis, mit welchen Risiken Geschäfte im Bereich Fischerei mit Staatsangehörigen eines solchen Staates behaftet sind;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Buchstabe i

i)

die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Staaten vor;

i)

die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Staaten vor , sofern der Text des betreffenden Abkommens Verpflichtungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei vorsieht ;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Buchstabe a

a)

die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen;

a)

die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen und in der Liste von Anhang (...) „Schwere Verstöße“ aufgeführt sind ;

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen verhängt werden, die als Höchststrafmaß Geldbußen von mindestens 300 000 EUR für natürliche Personen und mindestens 500 000 EUR für juristische Personen umfassen.

(1)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende Verwaltungssanktionen verhängt werden, die als Höchststrafmaß Geldbußen von mindestens 300 000 EUR für natürliche Personen und mindestens 500 000 EUR für juristische Personen umfassen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Die Mitgliedstaaten können auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sofern diese mindestens den Verwaltungssanktionen entsprechen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45a (neu)

 

Artikel 45a

Zusätzliche Sanktionen

Neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen werden weitere Sanktionen auferlegt bzw. Maßnahmen ergriffen, insbesondere

a)

zeitweilige Sperrung zumindest für die Dauer des Planungszeitraums oder ständige Sperrung des Zugangs zu öffentlichen Beihilfen oder Zuschüssen;

b)

Rückzahlung der öffentlichen Beihilfen oder Zuschüsse, die für IUU-Schiffe während des entsprechenden Finanzierungszeitraums gewährt wurden.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz -1 (neu)

 

(-1)

Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden halbjährliche Kontrollen eingerichtet, mit denen überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, die Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten; für den Fall, dass Verstöße festgestellt werden, können die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

 

Dieser Anhang entfällt.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/90


Donnerstag, 5. Juni 2008
Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme *

P6_TA(2008)0246

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (KOM(2007)0605 — C6-0453/2007 — 2007/0224(CNS))

2009/C 285 E/17

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0605),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0453/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0183/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

(10)

Die Identifikation empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist ein laufender Prozess, über den relativ geringe wissenschaftliche Informationen vorliegen. Eine Tiefenbegrenzung für den Einsatz von Grundfanggeräten entspricht einer vorsorglichen Schutzmaßnahme für Tiefseekorallen und Schwämme innerhalb der Wassersäule. 1 000 m sind ein vernünftiger Wert, der ein angemessenes Maß an Schutz gewährleistet und gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung der Befischung von Grundfischarten wie Hecht und Kalmaren, die in der Regel in geringeren Tiefen vorkommen, vereinbar ist. Diese Tiefenbegrenzung ist auch mit der schrittweisen Entwicklung, im Sinne dieser Verordnung, von gebietsbezogenen Maßnahmen vereinbar, die dem Schutz von Gebieten dienen, in denen empfindliche Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.

(10)

Die Identifikation empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist ein laufender Prozess, über den relativ geringe wissenschaftliche Informationen vorliegen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)

In dieser Verordnung werden die internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Durchführung der Tiefseefischerei berücksichtigt. In Zweifelsfällen bezüglich der Auslegung dieser Verordnung ist die Verordnung vor dem Hintergrund der Leitlinien der FAO auszulegen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

(1)

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Tiefseegebieten mit Grundfanggeräten Fischereitätigkeiten ausüben.

(1)

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Tiefseegebieten mit Grundfanggeräten Fischereitätigkeiten ausüben , wenn diese Geräte während des üblichen Ablaufs der Fangtätigkeiten Kontakt mit dem Meeresboden haben .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe a

a)

die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation oder unter eine Fischereivereinbarung mit Regelungskompetenz fallen;

a)

die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation mit gesetzlicher Regelungskompetenz fallen;

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe b

b)

„empfindliches marines Ökosystem“: ein marines Ökosystem, bei dem nach bestem wissenschaftlichen Kenntnisstand und in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip davon auszugehen ist, dass seine spezifische Struktur und Funktion infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten geschädigt werden; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe ;

b)

„empfindliches marines Ökosystem“: ein marines Ökosystem, dessen spezifische Struktur und/oder Funktionen durch die Einwirkung einer bestimmten externen Ursache möglicherweise gefährdet werden ;

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe c

c)

„Grundfanggeräte“: Grundschleppnetze, Dredschen, Stellnetze, Grundleinen, Reusen und Fallen.

c)

„Grundfanggeräte“: Fanggeräte, die am Meeresboden eingesetzt werden und in Kontakt mit ihm stehen, wie Grundschleppnetze, Dredschen, Stellnetze, Grundleinen, Reusen und Fallen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b

b)

die Zielart(en),

b)

die Zielart(en) und die Arten, die voraussichtlich als Beifänge gefangen werden,

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe c

c)

die Tiefe, in der das Fanggerät eingesetzt wird, und

c)

die eingesetzten Fanggeräte und die Tiefen, in denen sie sich befinden, und

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen.

d)

die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen , soweit diese Angaben den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates der betreffenden Schiffe nicht bereits vorliegen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe da (neu)

 

da)

die Dauer der Fangtätigkeiten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

(2)

Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs zum dem Schluss geführt hat, dass die Fangtätigkeiten empfindliche marine Ökosysteme wahrscheinlich nicht spürbar beinträchtigen werden.

(2)

Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs zu dem Schluss geführt hat, dass die Fangtätigkeiten empfindliche marine Ökosysteme wahrscheinlich nicht spürbar beinträchtigen werden. Die Geltungsdauer der speziellen Fangerlaubnis überschreitet die Laufzeit des Fangplans nicht.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 4

(4)

Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde. Sobald Zweifel daran bestehen, ob die schädlichen Auswirkungen erheblich sind oder nicht, gehen die Behörden davon aus, dass die schädlichen Auswirkungen, wie sie aus den vorliegenden wissenschaftlichen Informationen hervorgehen, wahrscheinlich erheblich sind.

(4)

Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Artikel 6

Tiefenbegrenzung

Der Einsatz von Grundfanggeräten in mehr als 1 000 m Tiefe ist verboten.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

(1)

Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf ein empfindliches marines Ökosystem, so stellt es den Fang unverzüglich ein bzw. nimmt seine Fangtätigkeit an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen wurde, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.

(1)

Findet trotz der gemäß Artikel 4 ergriffenen Maßnahmen ein wissenschaftlicher Beobachter, der gemäß Artikel 12 an Bord gegangen ist, hinreichende Beweise dafür, dass ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf ein möglicherweise empfindliches marines Ökosystem getroffen sein könnte , so stellt das Fahrzeug den Fang unverzüglich ein bzw. nimmt seine Fangtätigkeit an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen wurde, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Besteht erhebliche Unsicherheit darüber, ob es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein empfindliches marines Ökosystem handelt, wird das betreffende Gebiet bis zum Beweis des Gegenteils als empfindliches marines Ökosystem ausgewiesen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

(3)

Das Fischereifahrzeug teilt der zuständigen Behörde jede Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich mit und macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.

(3)

Das Fischereifahrzeug teilt jedes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich der zuständigen Behörde mit, die ihrerseits darüber der Kommission und den Mitgliedstaaten so bald wie möglich Bericht erstattet; das Fahrzeug macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Die unvorhergesehenen Treffen werden in ein elektronisches Online-Kartierungssystem eingetragen, um eine ständige Datenbank über empfindliche marine Ökosysteme aufzubauen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

(1)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge operieren, identifizieren die Mitgliedstaaten Gebiete, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden müssen. Sie setzen diese Sperren für ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und erstatten der Kommission gemäß Artikel 13 entsprechend Bericht .

(1)

Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge operieren, identifizieren die Mitgliedstaaten Gebiete, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden müssen. Sie setzen diese Sperren für ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und melden die umgesetzte Sperre unverzüglich der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen möglichst rasch an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Tiefseebestände befischen, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 vom 16. Dezember 2002.

Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Tiefseebestände befischen, unterliegen den Vorschriften der Artikel 3, 5, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 vom 16. Dezember 2002.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Überschrift

Beobachter

Wissenschaftliche Beobachter

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

(1)

Jeder Mitgliedstaat teilt den Fischereifahrzeugen , für die eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt wurde, wissenschaftliche Beobachter zu. Letztere beobachten die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(1)

Eine repräsentative Auswahl der Fischereifahrzeuge , für die die Mitgliedstaaten eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt haben, nimmt jeweils einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord. Die Gesamtzahl wissenschaftlicher Beobachter wird von der Kommission auf Vorschlag des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses nach Maßgabe der Gebiets und der Art der Fischerei benannt. Die wissenschaftlichen Beobachter werden proportional zur Zahl der Fischereifahrzeuge des jeweiligen Mitgliedstaats, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, an Bord genommen. Die Kommission gewährleistet eine angemessene Rotation der wissenschaftlichen Beobachter auf den einzelnen Fischereifahrzeugen nach jedem Fischwirtschaftsjahr. Die wissenschaftlichen Beobachter verfolgen die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1 und nehmen vor allem die Aufgaben gemäß Absatz 2 dieses Artikels wahr.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Wissenschaftliche Beobachter müssen von den Schiffen bzw. Unternehmen unabhängig sein, die sie beobachten, und dürfen an den Schiffen bzw. Unternehmen nicht finanziell oder als Nutznießer beteiligt sein. Bei den Beobachtern darf kein Eintrag im Strafregister wegen einer schweren Straftat vorliegen, und sie müssen in Bezug auf die Fangmethoden der Tiefseefischerei, die Zielarten und die betreffenden Ökosysteme ausreichende Kenntnisse besitzen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1 — Buchstabe aa (neu)

 

aa)

Angaben über die Auswirkungen der Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

(2)

Die Kommission leitet die in dem Bericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen unverzüglich an die zuständigen wissenschaftlichen Stellen weiter.

(2)

Die Kommission leitet die in dem Bericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen unverzüglich an die zuständigen wissenschaftlichen Stellen und die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiter.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Überschrift

Weitere Berücksichtigung

Überprüfung

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2009 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/96


Donnerstag, 5. Juni 2008
Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds

P6_TA(2008)0248

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0200 — C6-0164/2008 — 2008/2091(ACI))

2009/C 285 E/18

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0200 — C6-0164/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs zwischen der Kommission und den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vom 16. April 2008,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0205/2008),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

empfiehlt der Kommission nachdrücklich, wenn es um den EU-Solidaritätsfonds geht, Berichtigungshaushaltspläne vorzulegen, die einzig und allein dazu dienen, die Inanspruchnahme dieses Fonds zu ermöglichen, um Verzögerungen bei der Bereitstellung der Finanzhilfe in Katastrophenfällen zu vermeiden;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).


Donnerstag, 5. Juni 2008
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. Juni 2008

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

a)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

b)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

c)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

d)

Griechenland hat infolge der Waldbrände vom August 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

e)

Slowenien hat infolge der Hochwasserkatastrophe vom September 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag in Höhe von 98 023 212 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/371/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 128 vom 16.5.2008, S. 8).

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/98


Donnerstag, 5. Juni 2008
Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0249

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt (Neufassung) (KOM(2007)0264 — C6-0147/2007 — 2007/0097(COD))

2009/C 285 E/19

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0264),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0147/2007),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 20. November 2007 gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0037/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der nachstehend geänderten und an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angepassten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 5. Juni 2008
P6_TC1-COD(2007)0097

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 über gemeinsame Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (4) und die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (5), sind in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Verordnungen vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren.

(2)

Zur Durchführung einer gemeinsamen Verkehrspolitik gehört unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind.

(3)

Um einen kohärenten Rahmen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen von Mitgliedstaaten nach Drittländern werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern geregelt. Diese Verordnung sollte daher nicht für den Teil der Fahrt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, solange die erforderlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern noch nicht geschlossen wurden. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte sie jedoch gelten.

(4)

Die Dienstleistungsfreiheit ist ein Grundprinzip der gemeinsamen Verkehrspolitik; danach müssen die Märkte des grenzüberschreitenden Verkehrs den Verkehrsunternehmen aller Mitgliedstaaten ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts offen stehen.

(5)

Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen sollte der Besitz einer Gemeinschaftslizenz sein. Die Verkehrsunternehmer sollten zur Mitführung einer beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge verpflichtet sein, um die wirksame Kontrolle durch Aufsichtsstellen, insbesondere solchen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, zu erleichtern. Die Bedingungen für die Ausstellung der Gemeinschaftslizenzen, ihre Gültigkeitsdauer und die Einzelbestimmungen für ihre Anwendung sollten festgelegt werden. Es ist ebenfalls notwendig, detaillierte Spezifikationen für die Gestaltung und andere Merkmale der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien festzulegen.

(6)

Es ist zweckmäßig, unter bestimmten Bedingungen für Sonderformen des Linienverkehrs und für bestimmte Arten des Gelegenheitsverkehrs eine flexible Regelung vorzusehen, um den Markterfordernissen gerecht zu werden.

(7)

Diese Verordnung findet weder auf Verkehrsunternehmer Anwendung, die nur zum nationalen Personenkraftverkehrsmarkt Zugang haben, noch auf die Lizenzen, die die Niederlassungsmitgliedstaaten dieser Verkehrsunternehmer ihnen erteilen.

(8)

Der Linienverkehr muss weiterhin genehmigungspflichtig bleiben, wobei jedoch bestimmte Regeln und insbesondere die Genehmigungsverfahren zu ändern sind.

(9)

Die Genehmigung des Linienverkehrs sollte künftig erteilt werden, sofern keine eindeutig spezifizierten Gründe für die Ablehnung vorliegen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Nur ein Grund für die Ablehnung im Zusammenhang mit dem relevanten Markt sollte aufrechterhalten bleiben, nämlich dass der beantragte Dienst die Lebensfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durchgeführt wird, auf den unmittelbar betroffenen Abschnitten ernsthaft beeinträchtigt.

(10)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass nichtansässige Verkehrsunternehmer zu bestimmten Personenkraftverkehrsdiensten Zugang erhalten, wobei den besonderen Merkmalen jeder einzelnen Verkehrsart Rechnung zu tragen ist.

(11)

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (6) gilt für den Fall, dass die Verkehrsunternehmer Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von Sonderformen des Linienverkehrs von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie normalerweise arbeiten.

(12)

Was den Linienverkehr betrifft, so sind unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats lediglich diejenigen Beförderungen im Linienverkehr durch nichtansässige Verkehrsunternehmer zuzulassen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs unter Ausschluss des Stadt- oder Vorortlinienverkehrs erfolgen.

(13)

Es ist wünschenswert, dass sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.

(14)

Die Verwaltungsformalitäten sollten soweit wie möglich verringert werden, ohne jedoch auf Überwachungsverfahren und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften für den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und gestärkt werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit gegen schwerwiegende ▐ Verstöße, die in ▐ anderen Mitgliedstaaten als dem Niederlassungsmitgliedstaat begangen wurden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, gegen verhängte Sanktionen einen Rechtsbehelf einzulegen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihr einzelstaatliches Register der Verkehrsunternehmen alle schwerwiegenden Verstöße▐ eintragen, die von Verkehrsunternehmen begangen wurden und zur Auferlegung einer Sanktion geführt haben.

(16)

Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu intensivieren und zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen über die nationalen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] (7) einzurichten sind.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden ║.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Form bestimmter Dokumente festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet werden, und Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen ║.

(19)

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass dieser Maßnahmen ║ abzukürzen ║.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(21)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(22)

Zur Förderung von Busreisen für Touristen gerade mit geringem Einkommen und zur Förderung des Fremdenverkehrs in den Regionen ist es erforderlich, die Zwölf-Tage-Regelung für Busrundreisen wieder einzuführen, wie vom Europäischen Parlament in Ziffer 78 seiner Entschließung vom 29. November 2007 zum Thema„Eine neue Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (9) hervorgehoben. Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (10) entsprechend ergänzt werden

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen — einschließlich des Fahrers — zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesem Verkehr.

Wird die Beförderung durch eine Wegstrecke unterbrochen, die mit einem anderen Verkehrsträger zurückgelegt wird, oder wird bei dieser Beförderung das Fahrzeug gewechselt, so berührt dies nicht die Anwendung dieser Verordnung.

(2)   Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für den Teil der Fahrt im Hoheitsgebiet eines im Transit durchfahrenen Mitgliedstaats. Sie gilt nicht für die in dem Gebiet des Mitgliedstaats der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland noch nicht geschlossen ist.

(3)   Bis zum Abschluss der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern gemäß Absatz 2 werden die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über die Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten passen diese Abkommen jedoch an, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Transportunternehmern gewahrt bleibt.

(4)   Diese Verordnung gilt für innerstaatliche gewerbliche Personenkraftverkehrsdienste, die von einem nichtansässigen Kraftverkehrsunternehmer außerhalb des Mitgliedstaats seiner Niederlassung gemäß Kapitel V vorübergehend durchgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Linienverkehr“ ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

b)

„Sonderformen des Linienverkehrs“ sind Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste.

c)

„Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und dessen Hauptmerkmal ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden.

d)

„Werkverkehr“ ist der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:

Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;

die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasing-Vertrags und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst geführt.

e)

„Kabotage“ ist gewerblicher innerstaatlicher Personenkraftverkehr, der zeitweilig von einem Kraftverkehrsunternehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird.

f)

„Aufnahmemitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat, in dem der Kraftverkehrsunternehmer tätig ist und der ein anderer Mitgliedstaat ist, als derjenige, in dem er niedergelassen ist.

g)

„schwerwiegender Verstoß ▐ gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“ist ein Verstoß, der nach Einschaltung eines Gerichts zum Verlust der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] führen könnte .

Artikel 3

Freier Dienstleistungsverkehr

(1)   Jeder gewerbliche Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens gemäß dieser Verordnung zum Linienverkehr einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs und zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zugelassen, wenn er

a)

im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr gemäß den Bedingungen für den Marktzugang nach innerstaatlichem Recht erhalten hat;

b)

die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und

c)

die Rechtsvorschriften für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt, die insbesondere in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft  (11) , der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr  (12) und der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr  (13) niedergelegt sind.

(2)   Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer im Sinne des Artikels 1 ist ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens zu Verkehrsdiensten im Sinne des Artikels 5 Absatz 5 zugelassen, wenn er

a)

im Niederlassungsmitgliedstaat nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für die Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;

b)

die Rechtsvorschriften für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt, die insbesondere in den Richtlinien 92/6/EWG, 96/53/EG ║ und 2003/59/EG niedergelegt sind.

Kapitel II

Gemeinschaftslizenz und Marktzugang

Artikel 4

Gemeinschaftslizenz

(1)   Der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen wird nach Maßgabe einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung nach dem im Anhang enthaltenen Muster ausgestellt wurde.

(2)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats stellen dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz die Originallizenz aus, die beim Verkehrsunternehmer aufbewahrt wird, sowie beglaubigte Kopien in einer Anzahl, die der Zahl der für den grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzten Fahrzeuge entspricht, über die der Lizenzinhaber entweder als Eigentümer oder anderweitig verfügt, insbesondere aufgrund eines Abzahlungskaufvertrags, eines Miet- oder eines Mietkaufvertrags (Leasingvertrags).

Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien entsprechen dem in Anhang I dargestellten Format.

Sie tragen einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen, gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] als Teil des Datensatzes zu dem Unternehmen gespeichert.

Die Kommission passt Anhang I an den technischen Fortschritt an. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist in den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(4)   Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann verlängert werden.

Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien, die vor dem Datum der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

(5)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats prüfen bei der Einreichung eines Lizenzantrags und anschließend zumindest alle fünf Jahre, ob der Verkehrsunternehmer den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 entspricht oder noch entspricht.

(6)   Sind die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt, so verweigern die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Ausstellung oder die Verlängerung der Gemeinschaftslizenz oder ziehen die Gemeinschaftslizenz ein durch eine mit Gründen versehene Entscheidung.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verkehrsunternehmer, die eine Gemeinschaftslizenz beantragt haben oder innehaben, gegen die Verweigerung oder den Entzug dieser Lizenz durch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Widerspruch erheben können.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftslizenz auch für die Beförderung im innerstaatlichen Verkehr gilt.

Artikel 5

Zugang zum Markt

(1)   Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Er ist gemäß den Bestimmungen von Kapitel III genehmigungspflichtig.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, der Einsatz zusätzlicher Fahrzeuge und die Durchführung von außerplanmäßigen Zusatzfahrten, die Nichtbedienung bestimmter Haltestellen oder die Bedienung zusätzlicher Haltestellen durch bestehende Liniendienste unterliegen den gleichen Regeln wie die bestehenden Liniendienste.

(2)   Sonderformen des Linienverkehrs werden unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen durchgeführt. Dazu zählen insbesondere

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Die Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

(3)   Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt jedoch der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III festgelegten Verfahren.

Dienste des Gelegenheitsverkehrs verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr kann von einer Gruppe von Beförderungsunternehmen betrieben werden, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind; die Fahrgäste können bei einem anderen Beförderungsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nehmen.

Die Kommission legt die Verfahren fest nach denen den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Namen solcher Verkehrsunternehmer und die Anschlusspunkte auf der Strecke mitgeteilt werden. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

(5)   Beförderungen im Werkverkehr fallen unter keine Genehmigungsregelung; für sie gilt eine Bescheinigungsregelung.

Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und gelten für die gesamte Fahrtstrecke einschließlich des Transits.

Die Kommission legt die Gestaltung der Bescheinigungen fest. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Kapitel III

Genehmigungspflichtiger Linienverkehr

Artikel 6

Art der Genehmigung

(1)   Die Genehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmens ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. Ein Unternehmen, das eine Genehmigung erhalten hat, kann den Verkehrsdienst jedoch mit Einverständnis der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Behörde durch einen Unterauftragnehmer durchführen lassen. In diesem Fall müssen der Name dieses Unternehmens und seine Stellung als Unterauftragnehmer in der Genehmigung angegeben werden. Der Unterauftragnehmer muss den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 genügen.

Bei für den Betrieb von Linienverkehr gebildeten Unternehmensvereinigungen wird die Genehmigung auf den Namen aller Unternehmen ausgestellt. Sie wird dem geschäftsführenden Unternehmen mit Durchschrift für die anderen Unternehmen erteilt. In der Genehmigung werden die Namen aller Betreiber angegeben.

(2)   Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt werden.

(3)   In der Genehmigung ist Folgendes festzulegen:

a)

Art des Verkehrsdienstes;

b)

die Streckenführung, insbesondere der Ausgangs- und der Zielort;

c)

die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

d)

die Haltestellen und die Fahrpläne.

(4)   Die Kommission legt die Gestaltung der Genehmigungen fest. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Genehmigung berechtigt den oder die Genehmigungsinhaber zu Beförderungen im Rahmen des Linienverkehrs im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten, das durch die Streckenführung des Verkehrs berührt wird.

(6)   Der Betreiber eines Linienverkehrsdienstes darf zusätzliche Fahrzeuge einsetzen, um einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Situation zu begegnen. Er setzt den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt des Linienverkehrsdienstes befindet, über die Gründe für eine solche vorübergehende und außergewöhnliche Situation in Kenntnis.

In diesem Fall hat der Verkehrsunternehmer dafür zu sorgen, dass folgende Dokumente in den Fahrzeugen mitgeführt werden:

a)

eine Kopie der Genehmigung für den Linienverkehr;

b)

eine Kopie des Vertrags zwischen dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes und dem Unternehmen, das die zusätzlichen Fahrzeuge bereitstellt, oder ein gleichwertiges Dokument;

c)

eine beglaubigte Kopie der dem Betreiber des Linienverkehrsdienstes ausgestellten Gemeinschaftslizenz.

(7)     Die Mitgliedstaaten können grenzüberschreitende Linienverkehrsdienste, die nicht mehr als 50 km über die Grenze hinausreichen, vom Genehmigungsverfahren befreien. Sie setzen die Kommission und die Nachbarländer darüber in Kenntnis.

Artikel 7

Genehmigungsanträge

(1)   Die Genehmigungsanträge für Linienverkehr sind bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort befindet, zu stellen.

(2)   Die Kommission legt die Gestaltung der Anträge fest. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht, insbesondere einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann, sowie eine Kopie der Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 4 für die gewerbliche Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße.

Artikel 8

Genehmigungsverfahren

(1)   Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit den Behörden aller Mitgliedstaaten erteilt, in deren Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt diesen Behörden sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet durchfahren wird, ohne dass Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, zusammen mit ihrer Beurteilung eine Kopie des Antrags sowie aller sonstigen zweckdienlichen Unterlagen.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung ersucht wurde, teilen der Genehmigungsbehörde binnen zwei Monaten ihre Entscheidung mit. Diese Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Zustimmung, der auf der Empfangsbestätigung angegeben ist. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.

(3)   Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags durch den Verkehrsunternehmer.

(4)   Die Genehmigung wird erteilt, es sei denn,

a)

der Antragsteller kann den Verkehr, für den der Antrag gestellt wurde, nicht mit ihm unmittelbar zu Verfügung stehenden Fahrzeugen durchführen;

b)

der Antragsteller hat früher die einzelstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften über die Beförderungen im Straßenverkehr, insbesondere die Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr, nicht eingehalten oder er hat einen schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen die Vorschriften über die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten ▐, begangen, und der jeweilige Verstoß hat zu einem Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] geführt ;

c)

im Fall eines Antrags auf Erneuerung einer Genehmigung wurden die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt;

d)

ein Mitgliedstaat entscheidet aufgrund einer eingehenden Analyse, dass der betreffende Verkehrsdienst die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 ║ über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ║ durchgeführt wird (14), auf den betreffenden direkten Teilstrecken beeinträchtigen würde.

Bietet ein Verkehrsunternehmen niedrigere Preise als andere Kraftverkehrsunternehmen an oder wird die betreffende Verbindung bereits von anderen Kraftverkehrsunternehmen bedient, so rechtfertigt dies allein noch keine Ablehnung des Antrags.

(5)   Die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, die sich am Zustandekommen eines Einvernehmens gemäß Absatz 1 beteiligen müssen, dürfen Anträge nur aus Gründen ablehnen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(6)   Nach Abschluss des in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Verfahrens erteilt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung oder lehnt den Antrag förmlich ab.

Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit, im Fall einer Ablehnung ihres Antrags ihre Rechte geltend zu machen.

Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle in Absatz 1 genannten Behörden von ihrer Entscheidung und übermittelt ihnen eine Kopie der Genehmigung.

(7)   Kommt das Einvernehmen gemäß Absatz 1 nicht zustande, so kann die Kommission innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung eines oder mehrerer der gemäß Absatz 1 ersuchten Mitgliedstaaten damit befasst werden.

(8)   Die Kommission entscheidet nach Anhörung der beteiligten Mitgliedstaaten binnen zehn Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Genehmigungsbehörde; diese Entscheidung tritt 30 Tage nach ihrer Bekanntgabe an die beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

(9)   Die Entscheidung der Kommission bleibt bis zum Zustandekommen eines Einvernehmens zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten in Kraft.

Artikel 9

Erneuerung und Änderung der Genehmigung

Artikel 8 gilt sinngemäß für Anträge auf Erneuerung einer Genehmigung oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste.

Bei geringfügigen Änderungen der Beförderungsbedingungen, insbesondere bei Anpassungen des Einsatzes der Verkehrsdienste, der Fahrpreise und der Fahrpläne, genügt eine Unterrichtung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten über die Änderung durch die Genehmigungsbehörde.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können übereinkommen, dass die Genehmigungsbehörde allein über Änderungen der Bedingungen für den Betrieb eines Verkehrsdienstes entscheidet.

Artikel 10

Erlöschen einer Genehmigung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlischt die Genehmigung eines Linienverkehrs mit Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung oder drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigungsbehörde eine Mitteilung des Genehmigungsinhabers mit der Ankündigung erhält, den Betrieb des Verkehrsdienstes einzustellen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(2)   Besteht kein Verkehrsbedarf mehr, so beträgt die nach Absatz 1 einzuhaltende Frist einen Monat.

(3)   Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Erlöschen der Genehmigung.

(4)   Der Genehmigungsinhaber hat die Benutzer durch eine geeignete Bekanntmachung einen Monat im Voraus von der Einstellung des Verkehrsdienstes zu unterrichten.

Artikel 11

Pflichten des Beförderungsunternehmens

(1)   Der Betreiber eines Linienverkehrs muss — außer im Fall höherer Gewalt — während der Geltungsdauer der Genehmigung alle Maßnahmen zur Sicherstellung einer Verkehrsbedienung treffen, die den Regeln der Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit und Beförderungskapazität sowie den übrigen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Anforderungen entspricht.

(2)   Der Verkehrsunternehmer muss die Streckenführung, die Haltestellen, den Fahrplan, die Fahrpreise und die sonstigen Beförderungsbedingungen für alle Benutzer leicht zugänglich anzeigen.

(3)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 haben die betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen und im Einvernehmen mit dem Genehmigungsinhaber die Bedingungen für den Betrieb eines Linienverkehrs zu ändern.

Kapitel IV

Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste

Artikel 12

Kontrollpapiere

(1)   Bei Verkehrsdiensten im Gelegenheitsverkehr ist ein Fahrtenblatt mitzuführen, ausgenommen bei Diensten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2.

(2)   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.

(3)   Das Fahrtenblatt enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Art des Verkehrsdienstes;

b)

Hauptstreckenführung;

c)

den oder die beteiligten Verkehrsunternehmer.

(4)   Die Kommission legt die Gestaltung des Fahrtenblatts und die Einzelheiten seiner Verwendung fest. Da es sich hier um ║ Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vorschriften betreffend das Fahrtenblatt, die sich aus anderen Übereinkommen mit Drittstaaten ableiten, bis spätestens zum 1. Januar 2010 mit den Vorschriften dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(5)   Die Fahrtenblatthefte werden auf eine effiziente und benutzerfreundliche Weise von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.

(6)   Die Kommission legt die Gestaltung des Fahrtenblatthefts und die Einzelheiten seiner Verwendung fest. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7)   Im Fall der Sonderformen des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 dient der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie desselben als Kontrollpapier.

Artikel 13

Örtliche Ausflüge

Im Rahmen des grenzüberschreitenden Pendelverkehrs mit Unterbringung sowie des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs ist ein Verkehrsunternehmer zum Gelegenheitsverkehr (örtliche Ausflüge) in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, zugelassen.

Bei solchen Verkehrsdiensten, die für ▐ Fahrgäste bestimmt sind, die zuvor von denselben Verkehrsunternehmen mittels eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes gemäß Absatz 1 befördert wurden, muss dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden.

Kapitel V

Kabotage

Artikel 14

Grundsatz

(1)   Jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen und ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur Kabotage gemäß Artikel 15 berechtigt.

(2)   Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 15

Zugelassene Kabotage

Die Kabotagebeförderung ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

a)

die Sonderformen des Linienverkehrs, sofern hierfür ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;

b)

den Gelegenheitsverkehr;

c)

den Linienverkehr, der von einem im Aufnahmemitgliedstaat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes entsprechend dieser Verordnung durchgeführt wird, ausgenommen Verkehrsdienste, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet und seinem Umland befriedigen. Die Kabotagebeförderung darf nicht unabhängig von diesem grenzüberschreitenden Verkehrsdienst durchgeführt werden.

Artikel 16

Vorschriften für die Kabotage

(1)   Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotagebeförderung nach Artikel 15 den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a)

für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;

b)

Fahrzeuggewichte und -abmessungen;

c)

Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und Körperbehinderte;

d)

▐ Lenk- und Ruhezeiten;

e)

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen;

f)

für die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß der Richtlinie 96/71/EG .

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden Gewichte und Abmessungen, keinesfalls aber die vom Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Grenzen oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG vermerkt sind.

(2)   Für die Durchführung der Kabotagebeförderung bei den Diensten gemäß Artikel 15 Buchstabe c gelten vorbehaltlich der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Erteilung der Genehmigungen, die Ausschreibungsverfahren, die zu bedienenden Verbindungen, die Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie über die Streckenführung.

(3)   Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen ist.

Artikel 17

Kontrollpapiere für die Kabotagebeförderung

(1)   Bei Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr ist im Fahrzeug das in Artikel 12 genannte Fahrtenblatt mitzuführen, das den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(2)   Folgende Angaben sind im Fahrtenblatt einzutragen:

a)

Ausgangs- und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes,

b)

Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Verkehrsdienstes.

(3)   Die Fahrtenblätter werden in den in Artikel 12 genannten Heften ausgegeben, die einen amtlichen Vermerk der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats tragen.

(4)   Bei den Sonderformen des Linienverkehrs gilt der Vertrag zwischen dem Verkehrsunternehmer und dem Veranstalter des Verkehrsdienstes oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrags als Kontrollpapier.

Es ist jedoch ein Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen.

(5)   Die verwendeten Fahrtenblätter sind an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.

Artikel 18

Schutzmaßnahmen

(1)     Im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, kann sich jeder Mitgliedstaat an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat macht der Kommission dabei die erforderlichen Angaben und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2)     Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten folgende Begriffbestimmungen:

„ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets“ ist das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Personenkraftverkehr gefährden würde;

„geografisches Gebiet“ ist ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3)     Die Kommission prüft den Fall und beschließt nach Anhörung des in Artikel 27 genannten Ausschusses innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen bleiben höchstens sechs Monate in Kraft; ihre Geltungsdauer kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat den gemäß diesem Absatz gefassten Beschluss unverzüglich mit.

(4)     Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden gehalten, Maßnahmen gleicher Wirkung bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmer zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen.

(5)     Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 innerhalb von dreißig Tagen nach Mitteilung des Beschlusses befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen anderslautenden Beschluss fassen.

Für den Beschluss des Rates gelten die zeitlichen Begrenzungen nach Absatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist nicht, so wird der Beschluss der Kommission endgültig.

(6)     Ist die Kommission der Auffassung, dass die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muss, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Kapitel VI

Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstößen

Artikel 19

Fahrausweise

(1)   Verkehrsunternehmer, die einen Linienverkehr — mit Ausnahme der Sonderformen des Linienverkehrs — durchführen, stellen Einzel- oder Sammelfahrausweise, aus, die folgende Angaben enthalten:

a)

den Abfahrts- und den Zielort sowie gegebenenfalls die Rückfahrt;

b)

die Gültigkeitsdauer des Fahrausweises;

c)

den Beförderungspreis.

(2)   Die Fahrausweise nach Absatz 1 sind den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Artikel 20

Kontrollen auf der Straße und in den Unternehmen

(1)   Die Genehmigung oder das Kontrollpapier sind im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(2)   Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen durchführen, lassen Kontrollen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderungen, insbesondere der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, zu. Im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung sind die Kontrollberechtigten befugt,

a)

die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens zu prüfen;

b)

an Ort und Stelle Kopien oder Auszüge der Bücher und Unterlagen anzufertigen;

c)

sich Zugang zu allen Gebäuden, Grundstücken und Fahrzeugen des Unternehmens zu verschaffen;

d)

sich sämtliche Auskünfte aus Büchern, Unterlagen und Datenbanken zugänglich machen zu lassen.

Artikel 21

Gegenseitige AmtshilfeDie

Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Verordnung. Sie tauschen Informationen über die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] eingerichteten nationalen Kontaktstellen aus.

Artikel 22

Entzug der Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen

(1)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, entziehen die in Artikel 4 vorgesehene Gemeinschaftslizenz, wenn

a)

der Inhaber die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt;

b)

die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Inhabers unrichtig waren.

(2)   Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte Genehmigung, wenn der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt. Sie unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 23

Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat

(1)   Bei einem schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs, bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 ohne entsprechende Genehmigung, sprechen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der gegen die betreffenden Vorschriften verstoßen hat, ansässig ist, eine Verwarnung aus und können unter anderem die folgenden Verwaltungssanktionen anwenden:

a)

einen befristeten oder dauerhaften Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;

b)

den befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz;

c)

Geldstrafen.

Diese Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten lassen einen Verkehrsunternehmer zum grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung nicht zu, wenn dieser ▐ schwerwiegend gegen die Gemeinschaftsvorschriften zum Straßenverkehr, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge und die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, verstoßen hat und wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, nachdem alle Rechtsmittel des Verkehrsunternehmers erschöpft sind . Sie unterrichten davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)    Wird in dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Fall ein schwerwiegender Verstoß festgestellt, entscheiden die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, welche Sanktion gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer ▐ verhängt wird. Sie teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Kenntnisnahme des Verstoßes, mit, welche der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Sanktionen verhängt wurden. War eine Verhängung dieser Sanktionen nicht möglich, so werden die Gründe hierfür angegeben ║.

(4)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen dabei die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, verhängte Sanktion und achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen zugrunde liegenden Verstoß beziehungsweise den ihnen zugrunde liegenden Verstößen stehen.

Die in dem in Artikel 24 Absatz 1 genannten Fall von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats nach Anhörung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verhängte Sanktion kann auch den Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers umfassen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers können ferner ein Verfahren vor einem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer in Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einleiten. Sie unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über Entscheidungen zur Einleitung solcher Verfahren.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wurde, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 24

Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein nichtansässiger Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat nach Kenntnisnahme des Verstoßes, die folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b)

Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes;

c)

die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ersuchen, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 23 zu ahnden.

(2)   Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist der Aufnahmemitgliedstaat befugt, gegen einen nichtansässigen Verkehrsunternehmer, der anlässlich einer Kabotagebeförderung in seinem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung oder gegen gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Verkehrsvorschriften verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten und können insbesondere in einer Verwarnung und/oder, bei einem schwerwiegenden Verstoß ▐, in einem zeitweiligen Verbot von Kabotagefahrten in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, und/oder in der Verhängung von Geldstrafen bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen jede nach diesem Artikel gegen sie verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion einzulegen.

Artikel 25

Eintrag in einzelstaatliche Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende Verstöße ▐ gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch Kraftverkehrsunternehmer in ihrem Hoheitsgebiet, die zur Auferlegung von Sanktionen geführt haben, sowie die auferlegten Sanktionen in das einzelstaatliche Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] eingerichtet wurde. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert.

Kapitel VII

Durchführung

Artikel 26

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über eine weitergehende Liberalisierung der unter diese Verordnung fallenden Verkehrsdienste treffen, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsregelung sowie der Vereinfachung der Kontrollpapiere oder der Befreiung davon.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle aufgrund von Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.

Artikel 27

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (15) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 ║.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG ║ werden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 28

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens … (16) mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Sie gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.

Artikel 29

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar jedes Jahres die Zahl der im Vorjahr erteilten Genehmigungen im Linienverkehr und die Gesamtzahl der am Ende dieses Berichtszeitraums gültigen Genehmigungen im Linienverkehr mit. Die Angaben sind getrennt für jedes Bestimmungsland des Linienverkehrsdienstes zu machen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde.

(2)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt der Kommission bis 31. Januar jedes Jahres eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c durchgeführt werden.

(3)   Die Kommission legt die Gestaltung der für die Übermittlung dieser statistischen Angaben zu verwendenden Übersichten fest. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die die Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen, die der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht.

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird folgender Absatz eingefügt:

(6a)     Abweichend von Absatz 6 und unter den folgenden Bedingungen darf ein Fahrer, der im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] (17) eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit um bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:

die Fahrt im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr umfasst mindestens 24 Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland als demjenigen, in dem die Fahrt begonnen wurde; und

die wöchentliche Ruhezeit nach Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung besteht stets mindestens in einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden; eine Ausgleichsruhepause von 24 Stunden ist ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu nehmen; nach welchen Modalitäten und unter welchen Bedingungen diese Ausgleichsruhepause genommen werden muss, wird gegebenenfalls auf nationaler Ebene von den betroffenen Beteiligten festgelegt; und

erfolgt die Fahrt während des gesamten Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, muss das Fahrzeug während der gesamten Zeit mit zwei Fahrern besetzt sein, oder die Lenkdauer nach Artikel 7 wird auf drei Stunden vermindert; und

ab dem 1. Januar 2014 ist die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung nur möglich, wenn Fahrzeuge benutzt werden, die mit Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sind.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 31

Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 werden aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung ║ und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 44.

(2)  ABl. C ….

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008.

(4)  ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1. ║.

(5)  ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 4.

(6)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(7)  ABl. L ….

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║.

(9)   Angenommene Texte, P6_TA(2007)0575.

(10)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27. ║.

(12)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

(13)  ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

(14)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(15)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(16)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(17)   ABl. L ….

Donnerstag, 5. Juni 2008
ANHANG I

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

(a)

(Synthetikpapier hellblau, Format DIN A4, Flächengewicht 150g/m2 oder höher)

(Seite 1 der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einerder Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

NATIONALITÄTSZEICHEN (1) DES MITGLIEDSTAATS, DER DIE LIZENZ AUSSTELLT

BEZEICHNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ODER STELLE

LIZENZ Nr. …

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …

für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und für die Kabotage

Der Inhaber dieser Lizenz (2)

ist zu den in der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt]  (3) festgelegten Bedingungen sowie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz im Gebiet der Gemeinschaft zum gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zugelassen.

Besondere Bemerkungen: …

Diese Lizenz gilt von … bis …

Ausgestellt in …, am … (4)

Allgemeine Bestimmungen

1.

Diese Lizenz wird erteilt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. …/║2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zumPersonenkraftverkehrsmarkt].

2.

Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der gewerbliche Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

a)

im Niederlassungsmitgliedstaat die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat,

b)

die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und

c)

die Rechtsvorschriften hinsichtlich Fahrern und Fahrzeugen erfüllt.

3.

Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft,

a)

wobei Ausgangs- und Bestimmungsort sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

b)

von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,

c)

zwischen Drittstaaten, mit Transit durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten,

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt].

Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat und umgekehrt gilt die Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt]für die Fahrtstrecke im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der im Transit durchfahren wird. Sie gilt nicht für die Fahrtstrecke in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, solange das erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat noch nicht geschlossen worden ist.

4.

Diese Lizenz wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

5.

Diese Lizenz kann vonden zuständigenBehörden des ausstellenden Mitgliedstaats insbesondere dann eingezogen werden, wenn

a)

der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] nicht mehr erfüllt;

b)

die für die Erteilung oder Verlängerung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Verkehrsunternehmers unrichtig waren;

c)

der Verkehrsunternehmer einen schwerwiegenden Verstoß ▐ gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in einem oder mehreren Mitgliedstaaten , insbesondere die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] ohne entsprechende Genehmigung, begangen hat. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Gemeinschaftslizenz oder einen befristeten oder dauerhaften Entzug von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz verfügen.

Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

6.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.

7.

Diese Lizenz ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

8.

Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere für den Straßenverkehr zu beachten.

9.

Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.

Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.

Sonderformen des Linienverkehrs sind die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie durch einen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkehrsunternehmen abgedeckt sind.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.

Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorab gebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.


(1)  Nationalitätszeichen der Mitgliedstaaten: (B) Belgien, ║ (BG) Bulgarien, ║ (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, ║ (EST) Estland, (IRL) Irland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (I) Italien, ║ (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (L) Luxemburg, ║ (H) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (A) Österreich, ║ (PL) Polen, (P) Portugal, ║ (RO) Rumänien, ║ (SLO) Slowenien, (SK) Slowakei, (FIN) Finnland, (S) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.

(2)  Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3)  ABl. L …

(4)  Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde oder Stelle.

Donnerstag, 5. Juni 2008
ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 684/92

Verordnung (EG) Nr. 12/98

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 1 (geändert)

-

 

Artikel 1 Absatz 4 (neu)

Artikel 2 Nummer 1.1

 

Artikel 2 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1.2

 

Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Nummer 1.3

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.1

 

Artikel 2 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.3

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 3.4

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2 Nummer 4

 

Artikel 2 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5

-

 

Artikel 2 Buchstaben e, f und g (neu)

Artikel 3

 

Artikel 3 (geändert), Artikel 29

Artikel 3a

 

Artikel 4

Artikel 4

 

Artikel 5 (geändert)

Artikel 5

 

Artikel 6

Artikel 6

 

Artikel 7

Artikel 7

 

Artikel 8 (geändert)

Artikel 8

 

Artikel 9

Artikel 9

 

Artikel 10 (geändert)

Artikel 10

 

Artikel 11

Artikel 11

 

Artikel 12

Artikel 12

 

Artikel 13

Artikel 13

 

Artikel 5 Absatz 5 (geändert)

 

Artikel 1

Artikel 14 (geändert)

 

Artikel 2

Artikel 2, Artikel 5

 

Artikel 3

Artikel 15

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 (geändert)

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 4 Absatz 5

-

 

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 6

Artikel 17

 

Artikel 7

Artikel 29 Absatz 3 (geändert)

 

Artikel 8

Artikel 27 (geändert)

 

Artikel 9

-

 

Artikel 10

Artikel 27 (geändert)

-

-

Artikel 18

Artikel 14

 

Artikel 19 (geändert)

Artikel 15

 

Artikel 12, Artikel 20

 

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 21 (geändert)

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

 

Artikel 23 Absatz 1 (geändert)

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 23 Absatz 2 (geändert)

Artikel 16 Absatz 5

 

Artikel 25

 

 

Artikel 24 Absatz 1 (neu)

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 24 Absatz 2

 

Artikel 11 Absatz 4

-

 

Artikel 12

Artikel 23, Artikel 24

 

Artikel 13

-

Artikel 16a

 

-

Artikel 17

 

-

Artikel 18

 

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 28

-

-

Artikel 30

Artikel 21

 

Artikel 31

Artikel 22

Artikel 15

Artikel 32

Anhang I

 

Anhang I

 

 

Anhang II (neu)


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/122


Donnerstag, 5. Juni 2008
Lebensmittelhygiene ***I

P6_TA(2008)0250

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebens-mittelhygiene(KOM(2007)0090 — C6-0211/2007 — 2007/0037B(COD))

2009/C 285 E/20

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0090),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0211/2007),

gestützt auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007, dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr die Genehmigung zu erteilen, jeweils einen legislativen Bericht auf der Grundlage des oben genannten Kommissionsvorschlags auszuarbeiten,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0143/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission hinsichtlich Lebensmittelhygiene in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 5. Juni 2008
P6_TC1-COD(2007)0037B

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ║über Lebensmittelhygiene

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel ▐ 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Plänen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Rechtsetzung, insbesondere inden Mitteilungen der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionenmit dem Titel„Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“║ und ║ „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union“ ║, wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die administrative Belastung der Unternehmen durch Rechtsvorschriften gesenkt werden muss, wenn die Unternehmen wettbewerbsfähiger werden und die Ziele der Lissabon-Agenda erreicht werden sollen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene  (4) müssen alle Lebensmittelunternehmer ein Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten, das auf den HACCP (Hazard Analysis Critical Control Point)-Grundsätzen beruht.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Unternehmen der Lebensmittelbranche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Lebensmittelhygiene auch ohne ein HACCP-basiertes System erfüllt werden können. Dazu gehören insbesondere Unternehmen, die ihre Waren überwiegend direkt an Endverbraucher verkaufen wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände und Gaststätten und die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) sind.

(4)

Es ist deshalb angebracht, diese Unternehmen von denAnforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auszunehmen, wobei alle übrigen Bestimmungen der Verordnung für sie jedoch weiterhin gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ▐

Artikel 1

1.

In die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird folgende Erwägung eingefügt:

„(15a)

Es ist von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden die Umsetzung der durch diese Verordnung, insbesondere in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5, gebotenen Flexibilität ermöglichen, vor allem im Hinblick auf Unternehmen, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (6) sind;

(2)

In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung können Lebensmittelunternehmer von der Vorschrift ausgenommen werden, ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCPGrundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Diese Ausnahme gilt nur für Unternehmen ║im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, insbesondere Kleinstunternehmen , ║ deren überwiegende Tätigkeit der Direktverkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher ist, und sofern die zuständige Behörde aufgrund einer regelmäßig durchgeführten Gefahrenanalyse erkennt, dass entweder keine Gefahren bestehen, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen, oder dass ermittelte Gefahren durch die Umsetzung der allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 dieser Verordnung hinreichend und regelmäßig kontrolliert werden. Bei dem vor ihr verlangten Nachweis für die Erfüllung der Vorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 trägt die zuständige Behörde der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens gebührend Rechnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 37.

(2)  ABl. C ….

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008.

(4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; berichtigte Fassung in ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(6)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/125


Donnerstag, 5. Juni 2008
Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung ***I

P6_TA(2008)0251

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (KOM(2007)0292 — C6-0154/2007 — 2007/0102(COD))

2009/C 285 E/21

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0292),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0154/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0067/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 5. Juni 2008
P6_TC1-COD(2007)0102

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/97/EG.)


26.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 285/126


Donnerstag, 5. Juni 2008
Allgemeine Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 *

P6_TA(2008)0252

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (KOM(2007)0857 — C6-0051/2008 — 2007/0289(CNS))

2009/C 285 E/22

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0857),

gestützt auf Artikel 133 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0051/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0200/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1a (neu)

 

(1a)

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist seit seiner Einführung eines der wichtigsten handels- und entwicklungspolitischen Instrumente der Europäischen Union, um die Entwicklungsländer bei der Verringerung der Armut zu unterstützen, indem Einnahmen durch internationalen Handel geschaffen werden, und um durch Förderung ihrer industriellen Entwicklung und durch Diversifizierung ihrer Wirtschaft zu ihrer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2a (neu)

 

(2a)

Das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Europäischen Union und somit des APS besteht darin, durch stärkere Diversifizierung der Volkswirtschaften der Entwicklungsländer und ihre bessere Integration in den Welthandel zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs), zur Beseitigung der Armut und zur Förderung von nachhaltiger Entwicklung und verantwortungsvoller Staatsführung in den Entwicklungsländern beizutragen .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6a (neu)

 

(6a)

Um die Nutzungsrate und die Effizienz des APS zu erhöhen und um den Entwicklungsländern zu ermöglichen, Nutzen aus dem internationalen Handel und den Präferenzregelungen zu ziehen, sollte die Europäische Union bestrebt sein, diesen Ländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern angemessene technische Unterstützung zu gewähren.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 8a (neu)

 

(8a)

Die Umsetzung der Übereinkommen, auf die in der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Bezug genommen wird, sollte durch technische Hilfe unterstützt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10a (neu)

 

(10a)

Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach dem 31. Oktober 2008 erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sobald sie diesen Kriterien entsprechen. Die Kommission sollte jährlich über neue Anträge entscheiden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

(15)

Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(15)

Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren so festgesetzt werden sollten, dass eine zufrieden stellende Nutzung sichergestellt ist und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft berücksichtigt wird .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 15a (neu)

 

(15a)

Um eine Aushöhlung der Präferenzen zu verhindern, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, in der nächsten Verordnung Waren, die derzeit als „empfindlich“ eingestuft sind, in die Kategorie „nicht empfindliche Waren“ zu übertragen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

(19)

Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

(19)

Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, wirksam umsetzt und gegebenenfalls konsolidiert , die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 21a (neu)

 

(21a)

Die Ursprungsregeln sollten überarbeitet werden, um die regionenübergreifende und die globale Kumulierung und die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Land auch dann für eine Präferenzbehandlung im Rahmen des APS, des APS+ und der Initiative „Alles außer Waffen“ in Betracht kommen kann, wenn es nicht das Endempfängerland der Exporte ist, sofern die Waren in diesem Land einen beträchtlichen Wertzuwachs erfahren. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollte auch das Erfordernis eines zweifachen Verarbeitungsprozesses für bestimmte Waren aufgehoben werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 21b (neu)

 

(21b)

Die Kommission sollte sich in der Welthandelsorganisation (WTO) vorrangig für eine Vereinbarung zur Harmonisierung der Ursprungsregeln einsetzen, die eine Präferenzbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder vorsieht.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 21c (neu)

 

(21c)

Die Kommission hat sich gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Partnerschaftsabkommens AKP-EU verpflichtet, alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, damit die Länder, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und kein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnen, in den Genuss eines neuen Rahmens für den Handel kommen können, der Handelspräferenzen bietet, die wenigstens denen des Abkommens von Cotonou entsprechen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 3 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Die Kommission ermittelt anhand der neuesten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung verfügbaren vergleichbaren und angepassten Daten, welche begünstigen Länder die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 3 — Absatz 1b (neu)

 

(1b)

Die Kommission veröffentlicht jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der begünstigten Länder, welche die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 3 — Absatz 2

(2)

Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von dem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder gestrichen.

(2)

Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, so hat die Anwendung des Handelsabkommens Vorrang vor der Anwendung des Schemas, sofern dieses Abkommen mindestens alle von dem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen wirksam umsetzt und gegebenenfalls konsolidiert. Auch wenn ein Handelsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist das betreffende Land im Rahmen der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Sonderregelung förderfähig.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 3 — Absatz 3

(3)

Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder.

(3)

Im Falle einer Streichung von der Liste der begünstigten Länder werden das betroffene Land und das Europäische Parlament durch die Kommission davon unterrichtet .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 3 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Um die Wirkung des Schemas zu verbessern, gewährt die Kommission den Entwicklungsländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern angemessene technische Unterstützung für den Aufbau der institutionellen und ordnungspolitischen Kapazitäten, die erforderlich sind, um Nutzen aus dem internationalen Handel und dem APS zu ziehen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 5 — Absatz 2

(2)

Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.

(2)

Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind. Form, Inhalt und Verfahren des Systems der Ursprungsregeln unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung, um seine Auswirkungen auf die Nutzungsraten des APS zu bewerten und den Zweck der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung besser zu erfüllen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 5 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Die Kommission räumt der Harmonisierung der Ursprungsregeln, die eine Präferenzbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder vorsehen, im Rahmen der WTO Priorität ein.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 7 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Außerdem wird technische Unterstützung gewährt, um die förderfähigen Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, die Anforderungen der neuen Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung hinsichtlich der Ratifizierung und tatsächlichen Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu erfüllen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 8 — Absatz 3

(3)

Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.

(3)

Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Status der Ratifizierung und der Umsetzung dieser Übereinkommen durch jedes Land, dem die Sonderregelung gewährt wird, vor. Die Kommission fügt gegebenenfalls Empfehlungen der Aufsichtsgremien darüber bei, ob weitere Schritte für die tatsächliche Umsetzung eines Übereinkommens von einem bestimmten Land unternommen werden sollten.

In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die Effizienz der Sonderregelung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels und empfiehlt gegebenenfalls eine Überarbeitung von Anhang III.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt und

a)

Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2008 oder im Falle der Länder oder Gebiete, welche die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, nach diesem Zeitpunkt, auf jährlicher Basis , einen entsprechenden Antrag gestellt und

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 10 — Absatz 1

(1)

Die Kommission prüft den mit den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben versehenen Antrag. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden .

(1)

Die Kommission prüft den mit den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben versehenen Antrag. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und wendet sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere maßgebliche Stellen, darunter das Europäische Parlament und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 10 — Absatz 3

(3)

Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2008 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

(3)

Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2008 die jährlich zu aktualisierende Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 10 — Absatz 4

(4)

Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.

(4)

Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission die Gründe hierfür dar und setzt das antragstellende Land und das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 17 — Absatz -1 (neu)

 

(-1)

Die Kommission überwacht regelmäßig, dass die Verpflichtungen der begünstigten Länder eingehalten werden und dass keiner der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen genannten Gründe gegeben ist. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über vorübergehende Rücknahmen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 17 — Absatz 1

(1)

Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.

(1)

Erhält das Europäische Parlament , die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist das Europäische Parlament , die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so sind der Ausschuss und das Europäische Parlament zu unterrichten und um Konsultationen zu ersuchen . Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 17 — Absatz 2

(2)

Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 27 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

(2)

Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 27 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten. Unter Berücksichtigung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründe leitet die Kommission in allen Fällen, in denen der Ausschuss der IAO für die Anwendung der Normen einem begünstigten Land, das die Kernarbeitsnormen nicht einhält, einen „besonderen Absatz“ widmet, von Amts wegen eine Untersuchung ein.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 18 — Absatz 3

(3)

Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

(3)

Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der anderen europäischen Organe und der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten, die Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner , und das betreffende begünstigte Land wenden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 19 — Absatz 1

(1)

Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

(1)

Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über ihre Feststellungen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 19 — Absatz 4

(4)

Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

(4)

Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 20 — Absatz 7

(7)

Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

(7)

Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses und des Europäischen Parlaments jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 21

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen

.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 22 — Absatz 1

(1)

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

(1)

Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament , den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 22 — Absatz 2

(2)

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

(2)

Jeder Mitgliedstaat kann wie das Europäische Parlament den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. Der Rat unterrichtet gegebenenfalls das antragstellende Land und das Europäische Parlament über seinen Beschluss.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 25 — Buchstabe e

e)

Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10 spätestens bis zum 15. Dezember 2008.

e)

Erstellung einer jährlich zu aktualisierenden Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10 spätestens bis zum 15. Dezember 2008.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 26a (neu)

 

Artikel 26a

(1)     Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig über folgende Aspekte:

a)

Statistiken über den Handel zwischen der Europäischen Union und den durch das APS begünstigten Ländern;

b)

den Status der Ratifizierung und der Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen durch jedes Land, dem die Sonderregelung gewährt wird. Die Kommission bezieht gegebenenfalls Empfehlungen darüber ein, ob weitere Schritte für die tatsächliche Umsetzung eines Übereinkommens von einem bestimmten Land unternommen werden sollten;

c)

einschlägige Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs), insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern.

(2)     Die Kommission erstellt eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen des APS, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 erstreckt. Diese Folgenabschätzung wird dem Ausschuss, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. März 2010 übermittelt.

(3)     Die Kommission legt nach Anhörung des Ausschusses den Inhalt der in Absatz 2 genannten Folgenabschätzung fest, welche die Standpunkte der begünstigen Länder einschließt und in jedem Fall wenigstens die folgenden Punkte umfasst:

eine eingehende statistische Analyse der Nutzungsraten des APS je Land und einen Vergleich mit den Vorjahren;

eine Bewertung der sozialen und handelsbezogenen Auswirkungen der Graduierung auf die graduierten Länder;

eine vorläufige Abschätzung der Auswirkungen einer künftigen Graduierung auf die Länder, die im Rahmen der nächsten Verordnung unter die Graduierungsbestimmungen fallen dürften;

eine Analyse der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung des Präferenzsystems durch Erhöhung der Präferenzspanne für empfindliche Waren und/oder durch die Übertragung von „empfindlichen“ Waren in die Kategorie „nicht empfindliche Waren“;

eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder.

(4)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament zum Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Entwicklungsagenda einen Sonderbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Verhandlungen auf das in dieser Verordnung festgelegte Schema untersucht und prüft, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Effizienz des APS zu gewährleisten.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 27 — Absatz 3

(3)

Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

(3)

Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung, die zumindest die folgenden Punkte umfasst:

eine vergleichende Studie der APS-Nutzungsraten im Rahmen dieser und der früheren Verordnung, um die positiven und negativen Trends festzustellen,

eine Bewertung der Auswirkungen der Graduierung auf die Armutsindikatoren des betreffenden Landes,

eine vergleichende Studie der Präferenzbehandlung auf Grund des APS und auf Grund der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.

Der Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 29 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Die Kommission übermittelt den Vorschlag für eine geänderte Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2010. Der neue Vorschlag trägt den Ergebnissen der in Artikel 26a Absatz 2 genannten Folgenabschätzung gebührend Rechnung.