|
ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.282.deu |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
IV Informationen |
|
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Gerichtshof |
|
|
2009/C 282/01 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 267, 7.11.2009 |
|
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
GERICHTSVERFAHREN |
|
|
|
Gerichtshof |
|
|
2009/C 282/02 |
||
|
2009/C 282/03 |
||
|
2009/C 282/04 |
||
|
2009/C 282/05 |
||
|
2009/C 282/06 |
||
|
2009/C 282/07 |
||
|
2009/C 282/08 |
||
|
2009/C 282/09 |
||
|
2009/C 282/10 |
||
|
2009/C 282/11 |
||
|
2009/C 282/12 |
||
|
2009/C 282/13 |
||
|
2009/C 282/14 |
||
|
2009/C 282/15 |
||
|
2009/C 282/16 |
||
|
2009/C 282/17 |
||
|
2009/C 282/18 |
||
|
2009/C 282/19 |
||
|
2009/C 282/20 |
||
|
2009/C 282/21 |
||
|
2009/C 282/22 |
||
|
2009/C 282/23 |
||
|
2009/C 282/24 |
||
|
2009/C 282/25 |
||
|
2009/C 282/26 |
||
|
2009/C 282/27 |
||
|
2009/C 282/28 |
||
|
2009/C 282/29 |
||
|
2009/C 282/30 |
||
|
2009/C 282/31 |
||
|
2009/C 282/32 |
||
|
2009/C 282/33 |
||
|
2009/C 282/34 |
||
|
2009/C 282/35 |
||
|
2009/C 282/36 |
||
|
2009/C 282/37 |
||
|
2009/C 282/38 |
||
|
2009/C 282/39 |
||
|
2009/C 282/40 |
||
|
2009/C 282/41 |
||
|
2009/C 282/42 |
||
|
2009/C 282/43 |
||
|
2009/C 282/44 |
||
|
2009/C 282/45 |
||
|
2009/C 282/46 |
||
|
2009/C 282/47 |
||
|
2009/C 282/48 |
||
|
2009/C 282/49 |
||
|
2009/C 282/50 |
||
|
2009/C 282/51 |
||
|
2009/C 282/52 |
||
|
2009/C 282/53 |
||
|
2009/C 282/54 |
||
|
2009/C 282/55 |
||
|
2009/C 282/56 |
||
|
2009/C 282/57 |
||
|
2009/C 282/58 |
||
|
2009/C 282/59 |
||
|
2009/C 282/60 |
||
|
2009/C 282/61 |
||
|
2009/C 282/62 |
||
|
|
Gericht erster Instanz |
|
|
2009/C 282/63 |
||
|
2009/C 282/64 |
||
|
2009/C 282/65 |
||
|
2009/C 282/66 |
||
|
2009/C 282/67 |
||
|
2009/C 282/68 |
||
|
2009/C 282/69 |
||
|
2009/C 282/70 |
||
|
2009/C 282/71 |
||
|
2009/C 282/72 |
||
|
2009/C 282/73 |
||
|
2009/C 282/74 |
||
|
2009/C 282/75 |
||
|
2009/C 282/76 |
||
|
2009/C 282/77 |
||
|
2009/C 282/78 |
||
|
2009/C 282/79 |
||
|
2009/C 282/80 |
||
|
2009/C 282/81 |
||
|
2009/C 282/82 |
||
|
2009/C 282/83 |
||
|
2009/C 282/84 |
||
|
2009/C 282/85 |
||
|
2009/C 282/86 |
||
|
2009/C 282/87 |
||
|
2009/C 282/88 |
||
|
2009/C 282/89 |
||
|
2009/C 282/90 |
||
|
2009/C 282/91 |
||
|
2009/C 282/92 |
||
|
2009/C 282/93 |
||
|
2009/C 282/94 |
||
|
2009/C 282/95 |
||
|
2009/C 282/96 |
||
|
2009/C 282/97 |
Rechtssache T-360/09: Klage, eingereicht am 18. September 2009 — E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission |
|
|
2009/C 282/98 |
||
|
2009/C 282/99 |
||
|
2009/C 282/00 |
Rechtssache T-366/09: Klage, eingereicht am 17. September 2009 — Insula/Kommission |
|
|
2009/C 282/01 |
||
|
2009/C 282/02 |
Rechtssache T-370/09: Klage, eingereicht am 18. September 2009 — GDF Suez/Kommission |
|
|
2009/C 282/03 |
||
|
2009/C 282/04 |
||
|
2009/C 282/05 |
||
|
2009/C 282/06 |
||
|
2009/C 282/07 |
||
|
2009/C 282/08 |
||
|
2009/C 282/09 |
||
|
2009/C 282/10 |
Rechtssache T-379/09: Klage, eingereicht am 24. September 2009 — Italien/Kommission |
|
|
2009/C 282/11 |
Rechtssache T-380/09: Klage, eingereicht am 24. September 2009 — Bianchin/HABM — Grotto (GASOLINE) |
|
|
2009/C 282/12 |
||
|
2009/C 282/13 |
||
|
2009/C 282/14 |
Rechtssache T-386/09: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Grúas Abril Asistencia/Kommission |
|
|
2009/C 282/15 |
||
|
2009/C 282/16 |
||
|
2009/C 282/17 |
||
|
|
Gericht für den öffentlichen Dienst |
|
|
2009/C 282/18 |
||
|
2009/C 282/19 |
||
|
2009/C 282/20 |
||
|
2009/C 282/21 |
||
|
2009/C 282/22 |
||
|
2009/C 282/23 |
||
|
2009/C 282/24 |
||
|
2009/C 282/25 |
Rechtssache F-77/09: Klage, eingereicht am 14. September 2009 — Nijs/Europäischer Rechnungshof |
|
|
2009/C 282/26 |
Rechtssache F-79/09: Klage, eingereicht am 22. September 2009 — Schlienger/Kommission |
|
|
2009/C 282/27 |
Rechtssache F-80/09: Klage, eingereicht am 26. September 2009 — Lenz/Kommission |
|
|
2009/C 282/28 |
||
|
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/1 |
2009/C 282/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc (C-501/06 P), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-513/06 P), European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (C-515/06 P), Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) (C-519/06 P)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC), Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V., Spain Pharma SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar)
(Verbundene Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des Parallelhandels mit Arzneimitteln - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelung - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Kontrolle - Beweislast - Begründung - Rechtsschutzinteresse)
2009/C 282/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, S. Martínez Lage, abogado, A. Komninos, dikigoros, und Rechtsanwalt A. Schulz), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier), European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann-Rüppel und W. Rehmann), Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) (Prozessbevollmächtigte: M. Araujo Boyd und J. Buendía Sierra, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier), European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hartmann-Rüppel und W. Rehmann), Bundesverband der Arzneimittel-Importeure e. V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Rehmann), Spain Pharma SA, Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) (Prozessbevollmächtigte: M. Araujo Boyd und J. Buendía Sierra, abogados)
Streithelferin zur Unterstützung der Kommission: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: E. Ośniecka-Tamecka, M. Kapko und K. Majcher)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01, GlaxoSmithKline Services Unlimited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht die Entscheidung K(2001) 1202 endg. der Kommission in einem Verfahren gemäß Artikel 81 EG-Vertrag (IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome, IV/36.997/F3 Aseprofar and Fedifar, IV/37.121/F3 Spain Pharma, IV/37.138/F3 BAI und IV/37.380/F3 EAEPC) teilweise für nichtig erklärt hat — Von der Rechtsmittelführerin den Großhändlern auferlegte Preise für den Verkauf ihrer Arzneimittel außerhalb des spanischen Systems von den Gesundheitsdiensten festgelegter Preise
Tenor
|
1. |
Die Rechtsmittel der GlaxoSmithKline Services Unlimited, vormals Glaxo Wellcome plc, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) und der Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) werden zurückgewiesen. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den jeweiligen Verfahren. |
|
3. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. September 2009 — Erste Group Bank AG, ehemals Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (C-125/07 P), Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (C-133/07 P), Bank Austria Creditanstalt AG (C-135/07 P), Österreichische Volksbanken AG (C-137/07 P)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Verbundene Rechtssachen C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von Passiv- und Aktivzinssätzen durch österreichische Banken - „Lombardclub“ - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Berechnung der Geldbußen - Unternehmensnachfolge - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Umsetzung des Kartells)
2009/C 282/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Erste Group Bank AG, ehemals Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (C-125/07 P) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Montag), Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (C-133/07 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker und G. Terhorst), Bank Austria Creditanstalt AG (C-135/07 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke und J. Beninca), Österreichische Volksbanken AG (C-137/07 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ablasser, R. Bierwagen und F. Neumayr)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von D. Waelbroeck, avocat, und Rechtsanwältin U. Zinsmeister)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission (T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02), hier T-264/02, Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/138/EG der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/36.571/D-1, Österreichische Banken — „Lombard Club“) (ABl. L 56, S. 1), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen, teilweise abgewiesen hat — Kartell auf dem Markt für Bankprodukte und -dienstleistungen — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Berechnungsweise der Geldbußen
Tenor
|
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Erste Group Bank AG, ehemals Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Bank Austria Creditanstalt AG und die Österreichische Volksbanken AG tragen die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland
(Rechtssache C-335/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Keine Anordnung einer weiter gehenden Stickstoffbehandlung in allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten)
2009/C 282/04
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen, L. Parpala, M. Patakia und S. Pardo Quintillán)
Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter A. Falk)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Unterlassen des Vorschreibens der wirksameren Behandlung aller Abwässer aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
|
3. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-370/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind - Begründungspflicht - Angabe der Rechtsgrundlage - 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen [CITES])
2009/C 282/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und C. Zadra)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Jacqué, F. Florindo Gijón und K. Michoel)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und I. Rao im Beistand von D. Wyatt, QC)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 24. Mai 2007 über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt wurden — Wahl der Rechtsgrundlage
Tenor
|
1. |
Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 24. Mai 2007 über den im Namen der Europäischen Gemeinschaft festzulegenden Standpunkt zu bestimmten Vorschlägen, die der 14. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, vorgelegt wurden, wird für nichtig erklärt. |
|
2. |
Die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses werden aufrechterhalten. |
|
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
|
4. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-438/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Keine Anordnung einer weiter gehenden Stickstoffbehandlung in allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten)
2009/C 282/06
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen, L. Parpala, M. Patakia und S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Falk)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. L 67, S. 69) geänderten Fassung — Versäumnis, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Abwässer aus kommunalen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die in empfindliche Gebiete oder deren Wassereinzugsgebiete eingeleitet werden, die einschlägigen Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG bis spätestens 31. Dezember 1998 erfüllen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Schweden hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2, 3 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 geänderten Fassung verstoßen, indem es nicht bis spätestens 31. Dezember 1998 sichergestellt hat, dass die unmittelbar in empfindliche Gebiete oder deren Wassereinzugsgebiete eingeleiteten Abwässer aus den kommunalen Behandlungsanlagen der Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, die in den Anhängen 2 und 3 seiner Klagebeantwortung in ihrer durch seine Gegenerwiderung geänderten Fassung genannt werden, den einschlägigen Anforderungen in Anhang I der genannten Richtlinie entsprechen. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich Schweden und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Verfahren auf Antrag der Compañía Española de Comercialización de Aceite SA
(Rechtssache C-505/07) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Verordnung Nr. 136/66/EWG - Art. 12a - Lagerung von Olivenöl ohne Gemeinschaftsfinanzierung - Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden)
2009/C 282/07
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Compañía Española de Comercialización de Aceite SA
Andere Verfahrensbeteiligte: Asociación Española de la Industria y Comercio Exportador de Aceite de Oliva (Asoliva), Asociación Nacional de Industriales Envasadores y Refinadores de Aceites Comestibles (Anierac), Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 172, S. 3025) in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 (ABl. L 210, S. 32) geänderten Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 142, S. 30) sowie der Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. 30, S. 993) — Begriff „zugelassene Einrichtung“ — Begriff „Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen“ — Lagerung
Tenor
|
1. |
Eine Aktiengesellschaft, deren Kapital überwiegend von Olivenölproduzenten, Ölmühlen und Genossenschaften von Ölbauern und im Übrigen von Finanzinstituten gehalten wird, zählt zu den Einrichtungen im Sinne von Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung, die zum Abschluss eines Vertrags über die private Lagerhaltung von Olivenöl im Sinne dieses Artikels ermächtigt werden dürfen, sofern sie die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen. |
|
2. |
Die „Zulassung durch die Mitgliedstaaten“, deren die Einrichtungen gemäß Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung bedürfen, kann im Rahmen eines den nationalen Wettbewerbsbehörden vorgelegten Antrags auf eine Einzelbefreiung („Ermächtigung“) erteilt werden, sofern diese Behörden über wirksame Mittel für die Prüfung verfügen, ob die Einrichtung, die den Antrag gestellt hat, zur privaten Lagerhaltung von Olivenöl unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in der Lage ist. |
|
3. |
Art. 12a der Verordnung Nr. 136/66 in der durch die Verordnung Nr. 1638/98 geänderten Fassung steht einer privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung von Olivenöl, die nicht dem in dieser Vorschrift genannten Genehmigungsverfahren unterworfen wurde, nicht entgegen. |
|
4. |
Die nationalen Wettbewerbsbehörden können, soweit sie keine Maßnahmen erlassen, die der Marktorganisation für Olivenöl zuwiderlaufen oder sie beeinträchtigen, und keine Entscheidung treffen, die in Widerspruch zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften steht oder die Gefahr eines solchen Widerspruchs heraufbeschwört, das nationale Wettbewerbsrecht auf eine Vereinbarung anwenden, die Markt für Olivenöl gemeinschaftsweit beeinträchtigen könnte. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-562/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 40 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Natürliche Personen - Besteuerung von Gewinnen - Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden)
2009/C 282/08
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und I. Martínez del Peral)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: E. Balode-Buraka), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 39 und 56 EG und Art. 28 und 40 EWR-Abkommen — Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Bezug auf die Besteuerung von in Spanien erzielten Einkünften
Tenor
|
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne. |
|
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Minister voor Wonen, Wijken en Integratie/Woningstichting Sint Servatius
(Rechtssache C-567/07) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG - Beschränkungen - Rechtfertigungsgründe - Wohnungspolitik - Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse)
2009/C 282/09
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Minister voor Wonen, Wijken en Integratie
Rechtsmittelgegner: Woningstichting Sint Servatius
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Auslegung der Art. 56, 58, 86 Abs. 2, 87 und 88 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die einem Unternehmen, dem durch Gesetz zur Aufgabe gemacht ist, seine Tätigkeit an den Belangen des Wohnungswesens in dem betreffenden Mitgliedstaat auszurichten, verbieten, ohne vorherige Genehmigung des betroffenen Ministers grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben — Wohnungswesen und Allgemeininteresse
Tenor
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Ausübung grenzüberschreitender Tätigkeiten durch zugelassene Einrichtungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Woningwet von der Einholung einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig machen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die geeignet sind, der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Special Commissioners of Income Tax, London — Vereinigtes Königreich) — HSBC Holdings plc, Vidacos Nominees Ltd/The Commissioners for Her Mejesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-569/07) (1)
(Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Steuer zum Satz von 1,5 % auf die Übertragung oder die Ausgabe von Aktien auf bzw. an einen Abrechnungsdienst [„Clearance Service“])
2009/C 282/10
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Special Commissioners of Income Tax
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HSBC Holdings plc, Vidacos Nominees Ltd
Beklagte: The Commissioners for Her Mejesty's Revenue & Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Special Commissioners (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) sowie Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG — Angebot einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft („A“), die Aktien einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft („B“) im Tausch gegen die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft A auf dem Börsenmarkt des anderen Mitgliedstaats zu erwerben — Erhebung einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Übertragung oder Ausgabe von Aktien in einem Abrechnungsdienst („clearance service“)
Tenor
Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auf die Ausgabe von Aktien an einen Abrechnungsdienst entgegensteht.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles — Belgien) — Ketty Leyman/Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI)
(Rechtssache C-3/08) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Systeme der sozialen Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Art. 40 Abs. 3 - Je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Entschädigungsregelungen - Nachteile für Wanderarbeitnehmer - Beiträge ohne Anspruch auf Gegenleistungen)
2009/C 282/11
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal du travail de Nivelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ketty Leyman
Beklagte: Institut national d'assurance maladie-invalidité (INAMI)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles (Belgien) — Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung im Hinblick auf Art. 18 EG — Leistungen bei Invalidität — Behinderung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts aufgrund von unterschiedlichen Entschädigungsregelungen
Tenor
Art. 39 EG ist dahin gehend auszulegen, dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt ist, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Einklang mit Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 den Anspruch auf Invaliditätsleistungen vom Ablauf eines einjährigen Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit abhängig machen, wenn eine solche Anwendung dazu führt, dass ein Wanderarbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats Beitragsleistungen ohne Anspruch auf Gegenleistungen erbracht hat und somit gegenüber einem sesshaften Arbeitnehmer benachteiligt wird.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao — Spanien) — Asturcom Telecomunicaciones SL/Cristina Rodríguez Nogueira
(Rechtssache C-40/08) (1)
(Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Schiedsklausel - Nichtigkeit - Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch - Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)
2009/C 282/12
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asturcom Telecomunicaciones SL
Beklagte: Cristina Rodríguez Nogueira
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 de Bilbao — Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Angemessene und wirksame Mittel, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen — Antrag auf Vollstreckung einer rechtskräftigen schiedsrichterlichen Versäumnisentscheidung auf der Grundlage einer missbräuchlichen Schiedsklausel
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem in Abwesenheit des Verbrauchers ergangenen rechtskräftigen Schiedsspruch anhängig ist, verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit der Schiedsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts eine solche Beurteilung im Rahmen vergleichbarer Anträge nationaler Art vornehmen kann. Ist dies der Fall, so obliegt es diesem Gericht, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg — Österreich) — Arthur Gottwald/Bezirkshauptmannschaft Bregenz
(Rechtssache C-103/08) (1)
(Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben)
2009/C 282/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arthur Gottwald
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (Österreich) — Auslegung von Art. 12 EG-Vertrag — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Nationale Regelung, die die Vergünstigung einer kostenlosen Mautvignette für behinderte Menschen auf Personen beschränkt, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
Tenor
Art. 12 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Europäischer Haftbefehl gegen Dominic Wolzenburg
(Rechtssache C-123/08) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Umsetzung in das nationale Recht - Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Mitgliedstaats besitzt - Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch den Vollstreckungsmitgliedstaat bei einem fünfjährigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet - Art. 12 EG)
2009/C 282/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Dominic Wolzenburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) — Auslegung von Art. 4 Abs. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Möglichkeit der vollstreckenden Justizbehörde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu verweigern, der zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen eine Person ausgestellt worden ist, die sich im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, wo sie ihren Wohnsitz hat — Begriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ — Auslegung der Art. 12 EG, 17 EG und 18 EG — Nationale Regelung, die eine unterschiedliche Behandlung der gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde, wenn diese deren Übergabe verweigert, erlaubt, je nach dem, ob die gesuchte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats ist
Tenor
|
1. |
Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, hat das Recht, sich gegenüber einer nationalen Regelung wie dem Übergabegesetz (Overleveringswet) vom 29. April 2004, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen die zuständige Justizbehörde die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, auf Art. 12 Abs. 1 EG zu berufen. |
|
2. |
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat für die Anwendung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, neben Anforderungen an die Aufenthaltsdauer in diesem Staat keine ergänzenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen wie den Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung stellen kann. |
|
3. |
Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die zuständige Justizbehörde dieses Staates die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert, während eine solche Verweigerung im Fall eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der ein auf Art. 18 Abs. 1 EG gestütztes Aufenthaltsrecht hat, voraussetzt, dass sich dieser Staatsangehörige rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet dieses Vollstreckungsmitgliedstaats aufgehalten hat. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) –Intercontainer Interfrigo SC (ICF)/Balkenende Oosthuizen BV, MIC Operations BV
(Rechtssache C-133/08) (1)
(Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht - Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht - Chartervertrag - Anknüpfungskriterien - Teilbarkeit)
2009/C 282/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Intercontainer Interfrigo SC (ICF)
Beklagte: Balkenende Oosthuizen BV, MIC Operations BV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung von Art. 4 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom — Begriff Güterbeförderungsvertrag — Einzelheiten — Chartervertrag für eine einzige Reise — Mangels Wahl anwendbares Recht — Anknüpfungskriterien
Tenor
|
1. |
Art. 4 Abs. 4 letzter Satz des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass das in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Anknüpfungskriterium für einen anderen Chartervertrag als einen solchen für eine einzige Reise nur dann gilt, wenn Hauptgegenstand des Vertrags nicht die bloße Zurverfügungstellung eines Beförderungsmittels ist, sondern die Beförderung der Güter im eigentlichen Sinn. |
|
2. |
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass ein Teil des Vertrags nur dann einem anderen Recht als demjenigen, das auf den Rest des Vertrags angewendet wird, unterliegen kann, wenn sich sein Gegenstand als autonom darstellt. Wird auf einen Chartervertrag das in Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehene Anknüpfungskriterium angewendet, muss dieses Kriterium für den gesamten Vertrag gelten, es sei denn, dass sich der Teil des Vertrags, der sich auf die Beförderung bezieht, gegenüber dem Rest des Vertrags als autonom darstellt. |
|
3. |
Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass es, wenn sich klar aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, der auf der Grundlage eines der in Art. 4 Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Kriterien bestimmt wird, Sache des Richters ist, diese Kriterien unangewendet zu lassen und das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der genannte Vertrag am engsten verbunden ist. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA, Colombo New Scal SpA, Italienische Republik
(Rechtssache C-141/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und 20 Abs. 4 und 5 - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Verteidigungsrechte - Antidumpinguntersuchung - Äußerungsfristen der Unternehmen)
2009/C 282/16
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und G. Vallera, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von E. McGovern, Barrister, beauftragt durch B. O’Connor, Solicitor), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, T. Scharf und K. Talabér-Ritz), Vale Mill (Rochdale) Ltd, Pirola SpA, Colombo New Scal SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (ABl. L 109, S. 12), soweit sie auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen, die die Rechtsmittelführerin hergestellt hat, einen Antidumpingzoll einführt, abgewiesen hat — Rechtsfehler, der sich daraus ergebe, dass die Feststellungen des Gerichts sachlich unrichtig seien und dass die vom Gericht festgestellte Verletzung der Verteidigungsrechte nicht geahndet worden sei — Auslegung der Art. 2 Abs. 7 Buchst. c und 20 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) — Begriff des Unternehmens, das „in einer Marktwirtschaft tätig ist“, und Geltung der Mindestfrist von zehn Tagen für die Vorlage einer etwaigen Stellungnahme eines Unternehmens, das Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung ist
Tenor
|
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (T-206/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Verteidigungsrechte der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd durch den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern nicht beeinträchtigt worden seien. |
|
2. |
Die Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr für Einfuhren von von der Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd produzierten Bügelbrettern und tischen ein Antidumpingzoll eingeführt wird. |
|
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten beider Rechtszüge. |
|
4. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Vale Mill (Rochdale) Ltd, die Pirola SpA, die Colombo New Scal SpA und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-153/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG und Art. 36 des EWR-Abkommens - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung von Gewinnen aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von bestimmten nationalen Einrichtungen veranstaltet werden)
2009/C 282/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Lozano Palacios)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 49 EG und 36 EWR — Nationale Regelung, nach der Gewinne aus im Ausland, nicht aber aus bestimmten in Spanien veranstalteten Lotterien und Glücksspielen der Einkommensteuer unterliegen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es eine steuerliche Regelung beibehalten hat, nach der die Gewinne aus der Teilnahme an Lotterien, Spielen und Wetten, die im Königreich Spanien von einigen öffentlichen Einrichtungen und in Spanien ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen, die sozial oder karitativ tätig sind, veranstaltet werden, steuerbefreit sind, ohne dass Gewinnen aus Lotterien, Spielen und Wetten, die von Einrichtungen veranstaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und die gleichartige Tätigkeiten ausüben, ebenfalls eine solche Befreiung gewährt würde. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-219/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Nicht gerechtfertigte Beschränkung - Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer)
2009/C 282/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, J.-P. Keppenne und G. Rozet)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet im Beistand von M. Detry, avocat)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — Nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich Belgien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 1. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — Gaz de France — Berliner Investissement SA/Bundeszentralamt für Steuern
(Rechtssache C-247/08) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Befreiung von der Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft - Begriff „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ - „Société par actions simplifiée“ des französischen Rechts)
2009/C 282/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gaz de France — Berliner Investissement SA
Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) — Auslegung der Art. 43 EG, 48 EG, 56 Abs. 1 EG und 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG sowie des Art. 2 Buchst. a und des Anhangs Buchst. f der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Begriff der „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ — Verwehrung gegenüber einer Muttergesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ des französischen Rechts, im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen vom Steuerabzug an der Quelle zu befreien, weil die Gesellschaftsform der „société par actions simplifiée“ zur für den Sachverhalt maßgeblichen Zeit noch nicht in der Liste im Anhang der Richtlinie genannt war
Tenor
|
1. |
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist in Verbindung mit Buchst. f ihres Anhangs dahin auszulegen, dass eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée“ nicht als „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ im Sinne der Richtlinie angesehen werden kann, bevor diese durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 geändert wurde. |
|
2. |
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit Buchst. f ihres Anhangs und mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie beeinträchtigen könnte. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta
(Rechtssache C-252/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltbelastungen - Feuerungsanlagen - Begrenzung von Schadstoffemissionen in die Luft)
2009/C 282/20
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und A. Alcover San Pedro)
Beklagte: Republik Malta (Prozessbevollmächtigter: S. Camilleri)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A, Anhang VI Abschnitt A und Anhang VII Abschnitt A sowie von Art. 12 in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309, S. 1) — Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub — Anlagen Delimara und Marsa
Tenor
|
1. |
Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A, Anhang VI Abschnitt A, Anhang VII Abschnitt A und Anhang VIII Abschnitt A Nr. 2 der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft verstoßen, dass sie diese Richtlinie im Rahmen des Betriebs des Phase I-Dampfgenerators der Kraftwerke Delimara und Marsa nicht korrekt angewandt hat. |
|
2. |
Die Republik Malta trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Klagenfurt — Österreich) — SPÖ Landesorganisation Kärnten/Finanzamt Klagenfurt
(Rechtssache C-267/08) (1)
(Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ - Regionale Organisation einer politischen Partei - Werbeaktivitäten zugunsten der Unterorganisationen der Partei - Aufwendungen aus diesen Aktivitäten, die die Einnahmen übersteigen)
2009/C 282/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SPÖ Landesorganisation Kärnten
Beklagter: Finanzamt Klagenfurt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Klagenfurt (Österreich) — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ — Durchführung von Werbemaßnahmen in Form von Veranstaltungen, der Herstellung und Lieferung von Werbematerial und eines jährlichen Balls, von denen die Orts- und Bezirksorganisationen einer politischen Partei profitieren, durch die Landesorganisation dieser Partei — Ausgaben für diese Tätigkeiten, die die Einnahmen aus der Abwälzung einiger Kosten auf die Orts- und Bezirksorganisationen und aus dem Verkauf von Eintrittskarten für den Ball erheblich übersteigen
Tenor
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten der Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaats nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-468/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Richtlinie 2005/36/EG - Unterbliebene Umsetzung)
2009/C 282/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und V. Peere)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte G. de Bergues und B. Messmer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
|
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-477/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2009/C 282/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Adam)
Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Die Republik Österreich hat dadurch, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht vollständig erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 dieser Richtlinie verstoßen. |
|
2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-502/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)
2009/C 282/24
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und E. Adsera Ribera)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. López-Medel Bascones)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Erfüllung seiner Umsetzungspflicht beitragen sollen, nicht mitgeteilt hat. |
|
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-504/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/70/EG - Beamte und Politiker - Geldwäsche - Unvollständige Umsetzung)
2009/C 282/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und E. Adsera Ribera)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. López-Medel Bascones)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
|
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-549/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/70/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und A.-A. Gilly)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214, S. 29), nachzukommen
Tenor
|
1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
|
2. |
Irland trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-575/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-6/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat. |
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-8/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/17/EG - Technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/29
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 38, S. 40) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. September 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-9/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Gesundheit - Richtlinie 2004/23/EG - Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)
Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102, S. 48) nachzukommen
Tenor
|
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
|
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik
(Rechtssache C-100/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2007/14/EG - Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG - Nicht fristgerechte Umsetzung)
2009/C 282/31
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Jelínek und P. Dejmek)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 69, S. 27), nachzukommen
Tenor
|
1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 24 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
|
2. |
Die Tschechische Republik trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009 — Apple Computer, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TKS-Teknosoft SA
(Rechtssache C-416/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke QUARTZ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ - Zurückweisung der Anmeldung - Ähnlichkeit der Waren - Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)
2009/C 282/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Apple Computer, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Hart und N. Kearley, Solicitors)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo), TKS-Teknosoft SA
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM (T-328/05), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „QUARTZ“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2004-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. April 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurückgewiesen worden war
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/17 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Kurt Wierer/Land Baden-Württemberg
(Rechtssache C-445/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie 91/439/EWG - Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr - Nichtvorlage eines für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Überprüfung der Voraussetzung des Wohnsitzes durch den Aufnahmemitgliedstaat - Möglichkeit, sich auf die Informationen zu stützen, die der Führerscheininhaber aufgrund einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht angegeben hat - Möglichkeit, im Ausstellermitgliedstaat Nachforschungen anzustellen)
2009/C 282/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kurt Wierer
Beklagter: Land Baden-Württemberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg — Auslegung des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Ablehnung der Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses ausgestellt wurde — Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei der Prüfung, ob das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis erfüllt war, auf die Angaben zu stützen, die der Führerscheininhaber selbst im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemacht hat, oder gegebenenfalls im Ausstellermitgliedstaat Ermittlungen anzustellen — Führerscheininhaber, dem die nationale Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde und der das medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegen konnte, das für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in seinem Wohnsitzmitgliedstaat erforderlich ist
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,
|
— |
dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist |
oder
|
— |
dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/18 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Mons –Belgien) — Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge — SPF Finances
(Rechtssache C-483/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 10 Abs. 1 und 2 - Beitreibung der zu Unrecht abgezogenen Steuer - Beginn der Verjährungsfrist)
2009/C 282/34
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Régie communale autonome du stade Luc Varenne
Beklagter: État belge — SPF Finances
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Mons — Auslegung von Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Begriffe „Steuertatbestand“ und „Steueranspruch“ — Beginn der Verjährungsfrist für die Beitreibung der Steuer — Tag der Ausstellung der Rechnung oder Tag der Einreichung der Erklärung, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend macht?
Tenor
Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Verwaltungspraxis nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist für die Beitreibung der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer an dem Tag beginnt, an dem die Erklärung abgegeben worden ist, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht hat.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Tripoleos (Griechenland), eingereicht 10. Juli 2009 — Alfa Vita Vassilopoulos AE, anciennement Trofo Super-Markets AE/Elliniko Dimosio, Nomarchiaki Aftodioikisi Lakonias
(Rechtssache C-257/09)
2009/C 282/35
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Dioikitiko Protodikeio Tripoleos
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Alfa Vita Vassilopoulos AE, vormals Trofo Super-Markets AE
Beklagter: Elliniko Dimosio, Nomarchiaki Aftodioikisi Lakonias
Mit Beschluss vom 7. August 2009 hat der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-257/09 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Tripoleos) aus dem Register beschlossen.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/19 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik
(Rechtssache C-264/09)
2009/C 282/36
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, F. Hoffmeister, J. Javorský)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 20 Abs. 1 und 9 Buchst. e der Richtlinie 2003/54/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (1) verstoßen hat, dass sie keinen nichtdiskriminierenden Zugang zum Übertragungsnetz gewährleistet hat, |
|
— |
der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 1. Juli 2004 abgelaufen.
(1) ABl. L 176. S. 37.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice, Chancery Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. August 2009 — Interflora Inc, Interflora British Unit/Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
(Rechtssache C-323/09)
2009/C 282/37
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice, Chancery Division
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Interflora Inc, Interflora British Unit
Beklagte: Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Limited
Vorlagefragen
|
1. |
Wenn ein Unternehmen, das mit dem Inhaber einer eingetragenen Marke im Wettbewerb steht und das über seine Website Waren und Dienstleistungen anbietet, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, i) ein mit der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen als ein Keyword für einen vom Betreiber einer Suchmaschine angebotenen Anzeigendienst auswählt, ii) das Zeichen als Keyword benennt, iii) eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der URL seiner Website herstellt, iv) den Preis pro Klick festsetzt, den es für das Keyword zahlen will, v) die Zeiten für das Erscheinen der Anzeige festsetzt und vi) das Zeichen im geschäftlichen Schriftverkehr bei der Rechnungsstellung und Entgegennahme von Entgelten bzw. bei der Führung seiner Konten beim Betreiber der Suchmaschine benutzt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine „Benutzung“ des Zeichens durch das mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehende Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 (im Folgenden: Markenrichtlinie) und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (2) des Rates vom 20. Dezember 1993 (im Folgenden: Markenverordnung) dar? |
|
2. |
Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung „für“ Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist? |
|
3. |
Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich
|
|
4. |
Spielt es für die Beantwortung der Frage 3 eine Rolle,
|
|
5. |
Wenn der Betreiber der Suchmaschine i) dem Nutzer ein mit einer eingetragenen der Marke (im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-291/00) identisches Zeichen in Suchleisten darstellt, die sich oben und unten auf den Suchergebnisseiten befinden und die eine Anzeige mit einem Link zu der Website des in Frage 1 bezeichneten, mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens enthalten, ii) dem Nutzer das Zeichen in der Zusammenfassung der Suchergebnisse darstellt, iii) dem Nutzer das Zeichen als Alternativvorschlag darstellt, wenn der Nutzer einen dem Zeichen ähnlichen Begriff eingegeben hat, iv) dem Nutzer, wenn dieser das Zeichen eingibt, eine Suchergebnisseite mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, v) die durch den Nutzer erfolgte Verwendung des Zeichens übernimmt, indem er dem Nutzer Suchergebnisseiten mit Anzeigen des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens darstellt, die Anzeige selbst aber weder das Zeichen noch ein ihm ähnliches Zeichen enthält, stellen dann einzelne dieser Handlungen oder diese Handlungen in ihrer Gesamtheit eine „Benutzung“ des Zeichens durch den Betreiber der Suchmaschine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung dar? |
|
6. |
Erfolgt eine solche Benutzung gegebenenfalls im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung „für“ Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist? |
|
7. |
Fällt eine solche Benutzung gegebenenfalls in den Anwendungsbereich
|
|
8. |
Spielt es für die Beantwortung der Frage 7 eine Rolle,
|
|
9. |
Soweit eine solche Benutzung in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Markenverordnung und/oder Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie/Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung fällt:
|
|
10. |
Falls Frage 9 dahin zu beantworten ist, dass die Benutzung nicht ausschließlich in Tätigkeiten im Sinne einer oder mehrerer Bestimmungen der Art. 12 bis Art. 14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr besteht, kann dann nach dem innerstaatlichen Recht über die Teilnehmerhaftung auf eine gesamtschuldnerische Haftung des mit dem Markeninhaber im Wettbewerb stehenden Unternehmens wegen Verletzungshandlungen des Betreibers der Suchmaschine erkannt werden? |
(1) Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).
(3) ABl. L 178, S. 1.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. August 2009 — Mensch und Natur AG gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-327/09)
2009/C 282/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mensch und Natur AG
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefragen
|
1. |
Schließt es Art. 249 Abs. 4 EG aus, eine nach ihrem Wortlaut nur an einen bestimmten Betroffenen gerichtete Entscheidung der Kommission so zu verstehen, dass sie auch gegenüber anderen Unternehmen verbindlich ist, die nach Sinn und Zweck der Entscheidung in gleicher Weise zu behandeln sind? |
|
2. |
Ist die Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten (2000/196/EG) (1), nach deren Art. 1 „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in der Gemeinschaft nicht zugelassen sind, auch gegenüber der Klägerin verbindlich, die „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ derzeit in der Gemeinschaft in Verkehr bringt? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2000 über die Zulassungsverweigerung von „Stevia rebaudiana Bertoni: Pflanzen und getrocknete Blätter“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 77); ABl. L 61, S. 14.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/21 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2009 von der Republik Polen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T-257/04, Polen/Kommission
(Rechtssache C-335/09 P)
2009/C 282/39
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T 257/04, Polen/Kommission, insgesamt aufzuheben; |
|
— |
Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 vom 10. Februar 2004 (2) sowie die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 vom 20. April 2004 (3) geänderten Fassung für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen; |
|
— |
das Rechtsmittel der Großen Kammer zuzuweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil festgestellt wird, dass die Klage in Bezug auf die Verordnung Nr. 1972/2003 verspätet erhoben worden und damit als unzulässig abzuweisen sei (Randnrn. 32-63 des angefochtenen Urteils),
|
— |
die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (4) und der Beitrittsvertrag insoweit falsch ausgelegt worden seien, als davon ausgegangen worden sei, dass der Lauf der Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung in den Amtssprachen der Fünfzehnergemeinschaft und daher vor Abschluss der Veröffentlichung in den Amtssprachen der erweiterten Gemeinschaft begonnen habe; |
|
— |
Art. 230 Abs. 4 EG insoweit falsch ausgelegt worden sei, als davon ausgegangen worden sei, dass die Republik Polen in ihrer Eigenschaft als juristische Person auf der Grundlage dieser Vorschrift vor dem Beitritt zur Europäischen Union wirksam Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1972/2003 hätte erheben können; |
|
— |
dadurch gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes verstoßen worden sei, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1972/2003 gerichtlich prüfen zu lassen, obwohl die Verordnung an Polen wie an einen Mitgliedstaat gerichtet gewesen sei; |
|
— |
dadurch gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen worden sei, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gerichtlich prüfen zu lassen, mit der die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union rechtswidrig geändert worden seien und das Gleichgewicht der sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten gestört worden sei; |
|
— |
das Gericht erster Instanz einen Verfahrensfehler begangen habe, da es das Vorbringen der Republik Polen in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben nicht geprüft und das angefochtene Urteil nicht ausreichend begründet habe. |
Zweitens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil der Antrag zurückgewiesen wird, den Teil der Verordnung Nr. 735/2004 für nichtig zu erklären, mit dem sieben Kategorien von Erzeugnissen aus der Republik Polen der Maßnahme nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterworfen werden (Randnrn. 80-136 des angefochtenen Urteils),
|
— |
dadurch gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Höhe der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgabe geeignet und für die Erreichung der Ziele der strittigen Übergangsmaßnahme erforderlich sei, obwohl eine Abgabe in der Höhe des Unterschieds der Zollsätze ausgereicht hätte, um der Spekulation vorzubeugen und die Spekulationsgewinne zu neutralisieren, die höhere Abgabe im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Einführung (11 Tage vor dem Tag des Beitritts) nicht zur Erreichung des Ziels der Vorbeugung habe beitragen können und es an einem Zusammenhang zwischen der Höhe der eingeführten Abgabe und ihren mutmaßlichen Zielen fehle; |
|
— |
dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Höhe der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgabe auf der Grundlage objektiver Differenzierungskriterien festgelegt worden sei. |
Drittens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil der Antrag zurückgewiesen wird, den Teil der Verordnung Nr. 735/2004 für nichtig zu erklären, mit dem sieben Kategorien von Erzeugnissen aus der Republik Polen in die Erzeugnisliste nach Art. 4 Abs. 5 achter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1972/2003 aufgenommen werden (Randnrn. 137-160 des angefochtenen Urteils),
|
— |
dadurch gegen Art. 41 der Beitrittsakte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Erhebung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 vorgesehenen Abgaben auf Erzeugnisse, für die vor dem Beitritt die in der Republik Polen geltenden Einfuhrsätze höher oder ebenso hoch gewesen seien wie die in der Gemeinschaft geltenden, für die Erreichung der Ziele der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sei. |
Viertens wird gerügt, dass, soweit im angefochtenen Urteil der Antrag zurückgewiesen wird, den Teil der Verordnung Nr. 735/2004 für nichtig zu erklären, mit dem sieben Kategorien von Erzeugnissen aus der Republik Polen der Maßnahme nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 unterworfen werden (Randnrn. 161-249 des angefochtenen Urteils),
|
— |
dadurch gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen worden sei — d. h. Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 41 der Beitrittsakte falsch ausgelegt worden seien und gegen den Grundsatz der Normenhierarchie verstoßen worden sei —, dass angenommen worden sei, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 1972/2003 erforderlich sei, um die praktische Wirksamkeit von Art. 4 dieser Verordnung zu sichern, und auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte als Ausnahme von den Bestimmungen der Beitrittsakte habe erlassen werden können; |
|
— |
dadurch gegen Art. 253 EG verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Begründung für die angefochtene Übergangsmaßnahme ausreichend gewesen sei; |
|
— |
dadurch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass Übergangsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Art. 41 der Beitrittsakte erlassen worden seien, nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 25 EG zu prüfen seien; |
|
— |
dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen worden sei, dass es als objektiv gerechtfertigt angesehen worden sei, dass Wirtschaftsteilnehmer aus der Republik Polen und Wirtschaftsteilnehmer aus Staaten der Fünfzehnergemeinschaft insofern unterschiedlich behandelt würden, als auf Erzeugnisse, wenn sie am Tag des Beitritts dem Nichterhebungsverfahren unterworfen gewesen seien und sich vor dem Beitritt in der Republik Polen im freien Verkehr befunden hätten, der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz angewandt werde und die gleichen Erzeugnisse, wenn sie sich vor dem Beitritt in der Fünfzehnergemeinschaft im freien Verkehr befunden hätten und für sie keine Ausfuhrerstattung beantragt worden sei, von diesem Zollsatz befreit seien; |
|
— |
dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, dass angenommen worden sei, dass die Gemeinschaft keine Lage geschaffen habe, die bei polnischen Wirtschaftsteilnehmern schutzwürdiges Vertrauen habe begründen können. |
(1) ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 3.
(2) ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 13.
(3) ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 13.
(4) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2009 von der Republik Polen gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 in der Rechtssache T-258/04, Polen/Kommission
(Rechtssache C-336/09 P)
2009/C 282/40
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Dowgielewicz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Zypern
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), in vollem Umfang aufzuheben; |
|
— |
Art. 5, Art. 6 Abs. 1, 2 und 3, Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1) für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof aufzuerlegen; |
|
— |
über das Rechtsmittel als Große Kammer zu erkennen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit der Feststellung, dass die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 60/2004 mit dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung in den Amtssprachen der Fünfzehnergemeinschaft, also vor Abschluss der Veröffentlichung in den Amtssprachen der erweiterten Gemeinschaft, zu laufen begonnen habe, seien die Verordnung Nr. 1 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (2) und der Beitrittsvertrag falsch ausgelegt worden.
Mit der Feststellung, dass die Republik Polen vor dem Beitritt zur Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 230 Abs. 4 EG als juristische Person effektiv auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 60/2004 hätte klagen können, sei diese Vorschrift falsch ausgelegt worden.
Damit, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 60/2004 gerichtlich überprüfen zu lassen, obwohl diese Verordnung an sie als Mitgliedstaat gerichtet worden sei, sei gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verstoßen worden.
Damit, dass der Republik Polen das Recht genommen worden sei, die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, der die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union ändere und das Gleichgewicht der sich aus der Gemeinschaftszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten störe, gerichtlich überprüfen zu lassen, werde gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Damit, dass die Argumente der Republik Polen betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben nicht behandelt worden seien und der angefochtene Beschluss nicht hinreichend begründet worden sei, sei gegen das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz verstoßen worden.
(1) ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 8.
(2) ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2009 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2009 in der Rechtssache T-498/04, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-337/09 P)
2009/C 282/41
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf)
Andere Verfahrensbeteiligte: Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Association des Utilisateurs et Distributeurs de l’AgroChimie Européenne (Audace)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juni 2009 aufzuheben, |
|
— |
endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, |
|
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, |
|
— |
in jedem Fall, der Klägerin des ersten Rechtszugs die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht erster Instanz habe
|
1. |
die beiden Bedingungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden: Grundverordnung), und zwar die Voraussetzungen, dass ein Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus ausreichend Beweismaterial dahin gehend enthalten müsse, dass die in der Vorschrift aufgezählten Entscheidungen „auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln“ und „ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe“ getroffen würden, rechtsfehlerhaft als eine einzige Bedingung behandelt und die zweite Bedingung damit überflüssig gemacht; |
|
2. |
das Wort „nennenswert“ in der Formulierung „nennenswerte Staatseingriffe“ in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass es sich auf die den Staatseingriffen zugrunde liegenden Erwägungen und Motive beziehe, etwa darauf, ob die Staatseingriffe auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhten oder auf Erwägungen, die dem Staat eigen seien, obgleich eine derartige Auslegung keine Stütze im Wortlaut der Vorschrift finde; |
|
3. |
die Beweislast rechtsfehlerhaft faktisch umgekehrt, indem es vom Rat, wenn dieser einem staatlich kontrollierten Unternehmen die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus verweigere, den Nachweis verlange, dass die Entscheidungen des Unternehmens nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c durch dem Staat eigene Erwägungen beeinflusst seien, die im Gegensatz zu wirtschaftlichen Erwägungen stünden; |
|
4. |
rechtsfehlerhaft entschieden, der Rat habe einen offensichtlichen Fehler begangen, als er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Staat hinsichtlich der Festlegung der Ausfuhrpreise für das betroffene Erzeugnis eine nennenswerte Kontrolle über die Klägerin ausgeübt habe, indem er (i) die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters (im Folgenden: CCCMC) ermächtigt habe, einen Mindestpreis festzulegen, Ausfuhren zu kontrollieren und solche, bei denen dieser Preis nicht eingehalten werde, zu untersagen, und (ii) den Mindestpreis durchsetze, indem er von der CCCMC nicht gesichtete Ausfuhren verbiete. Insbesondere habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Rat die Beweiskraft und das Ausreichen der Belege hätte in Frage stellen müssen, die die Klägerin zum Nachweis dafür vorgelegt habe, dass das von der CCCMC errichtete und von den chinesischen Ausfuhrbehörden unterstützte System die Möglichkeit der Ausführer, die Ausfuhrpreise unabhängig festzulegen, nicht eingeschränkt habe; |
|
5. |
auf der Grundlage der übrigen Feststellungen rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat einen offensichtlichen Fehler begangen habe, als er der Klägerin die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus verweigert habe. |
(1) ABl. L 56, S. 1.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 24. August 2009 — Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
(Rechtssache C-338/09)
2009/C 282/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin: Yellow Cab Verkehrsbetriebs GmbH
Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Vorlagefragen
|
1. |
Ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Artt. 49ff EGV und dem EU-Wettbewerbsrecht i.S.d. Artt. 81 ff EGV vereinbar, dass eine nationale Rechtsvorschrift für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, daher der Einrichtung eines öffentlichen Massenverkehrsmittels, durch welches festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, als Bewilligungsvoraussetzung normiert:
|
|
2. |
Ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Artt. 49 ff EGV und dem EU-Wettbewerbsrecht i.S.d. Artt. 81 ff EGV vereinbar, dass eine nationale Rechtsvorschrift für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie, daher der Einrichtung eines öffentlichen Massenverkehrsmittels, durch welches festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, normiert, dass eine Bewilligung zu versagen ist, wenn im Falle der Aufnahme des beantragten Kraftfahrlinienverkehrs die Erträge eines Konkurrenzunternehmens, welches eine teilweise oder gänzliche identische Kursstrecke befährt, aus der von diesem geführten Kurslinie derart deutlich gemindert werden, dass die Weiterführung dieses vom Konkurrenzunternehmen geführten Linienkurses nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr rentabel ist? |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud, eingereicht am 24. August 2009 — Skoma-Lux s. r. o./Celní ředitelství Olomouc
(Rechtssache C-339/09)
2009/C 282/43
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Skoma-Lux s. r. o.
Beklagter: Celní ředitelství Olomouc
Vorlagefrage
Sind Waren mit der Bezeichnung „roter Dessertwein Kagor VK“, die in 0,75 l Flaschen abgefüllt sind und einen Alkoholgehalt von 15,8 Vol.-% — 16,1 Vol.-% haben, wenn ihnen während ihrer Herstellung Rübenzucker und Maisalkohol zugesetzt wurden, also Stoffe, die ihren Ursprung nicht in frischen Weintrauben haben, in die Tarifposition 2204 oder die Tarifposition 2206 der Kombinierten Nomenklatur des Zolltarifs einzureihen?
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Gravenhage eingereicht am 28. August 2009 — Staat der Nederlanden/Denkavit Nederland b.v., Cehave Landbouwbelang Voeders b.v., Arie Blok b.v., Internationale Handelsmaatschappij „Demeter“ b.v.
(Rechtssache C-346/09)
2009/C 282/44
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof ’s-Gravenhage
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staat der Nederlanden
Beklagte: Denkavit Nederland b.v., Cehave Landbouwbelang Voeders b.v., Arie Blok b.v., Internationale Handelsmaatschappij „Demeter“ b.v.
Vorlagefrage
Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 90/425/EWG (1), die Entscheidung 94/381/EG (2) und die Entscheidung 2000/766/EG (3), dahin auszulegen, dass mit ihm ein nationales Verbot wie das des Art. 2 der Vorläufigen Regelung unvereinbar ist, das zum Schutz gegen BSE die Produktion von und den Handel mit verarbeiteten tierischen Proteinen zur Verfütterung an Nutztiere untersagt, wenn ein solches nationales Verbot
|
— |
bereits am 15. Dezember 2000 (also früher als die Entscheidung 2000/766/EG) in Kraft getreten ist und |
|
— |
vorübergehend (bis zum Erlass der Entscheidung 2000/766/EG (4) vom 29. Dezember 2000) auch für Fischmehl und Dicalciumphosphat gegolten hat? |
(1) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29).
(2) Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (ABl. L 172, S. 23).
(3) Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 306, S. 32).
(4) 2001/9/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. 2001, L 2, S. 32).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 31. August 2009 — Strafverfahren gegen Jochen Dickinger, Franz Ömer
(Rechtssache C-347/09)
2009/C 282/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Jochen Dickinger, Franz Ömer
Vorlagefragen
|
1. |
|
|
2. |
Sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG, dahingehend auszulegen, dass ungeachtet der fortbestehenden grundsätzlich mitgliedsstaatlichen Zuständigkeit zur Regelung der Strafrechtsordnung auch eine mitgliedstaatliche Strafbestimmung dann am Gemeinschaftrecht zu messen ist, wenn sie die Ausübung einer der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern geeignet ist? |
|
3. |
|
|
4. |
|
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster (Deutschland) eingereicht am 31. August 2009 — Pietro Infusino gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid
(Rechtssache C-348/09)
2009/C 282/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Pietro Infusino
Beklagte: Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid
Vorlagefrage
Erfasst der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG lediglich Gefährdungen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates im Sinne des Bestands des Staates mit seinen Einrichtungen und seinen wichtigen öffentlichen Diensten, des Überlebens der Bevölkerung sowie der auswärtigen Beziehungen und des friedlichen Zusammenlebens der Völker?
(1) ABl. L 158, S. 77
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/27 |
Rechtsmittel der ThyssenKrupp Nirosta AG, vormals ThyssenKrupp Stainless AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009 in der Rechtssache T-24/07, ThyssenKrupp Stainless AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 2. September 2009
(Rechtssache C-352/09 P)
2009/C 282/47
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Nirosta AG, vormals ThyssenKrupp Stainless AG (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und S. Thomas, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
|
1. |
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009 in der Rechtsache T-24/07 (ThyssenKrupp Stainless AG/Kommission) insgesamt aufzuheben; |
|
2. |
hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen; |
|
3. |
weiter hilfsweise, das gegenüber der Klägerin in Art. 2 der angegriffenen Entscheidung der Beklagten vom 20. Dezember 2006 verhängte Bußgeld angemessen herabzusetzen; |
|
4. |
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Gegenstand dieses Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (im Folgenden: Rechtsmittelgegnerin) vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Artikel 65 KS abgewiesen wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft einen Kartellverstoß im Zusammenhang mit dem Markt für Edelstahl-Produkte, der nach den Feststellungen der Rechtsmittelgegnerin im Januar 1998 endete. Die Zuwiderhandlung fiel in den Anwendungsbereich des Artikels 65 KS.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem 1. Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Grundsatz nulla poena sine lege, gegen Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden: Art. 23 VO 1/2003) und die Artikel 5, 7 Abs. 1 und 83 EG sowie eine Verletzung der Souveränität der EGKS-Signatarstaaten geltend, soweit das Gericht die von der Rechtsmittelgegnerin herangezogene Rechtsgrundlage — bestehend aus Artikel 65 § 1 KS in Kombination mit Art. 23 VO 1/2003 — bestätigt habe. Artikel 65 § 1 KS stelle seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags keine gültige Sanktionsnorm dar. Deshalb habe die Rechtsmittelgegnerin sine lege gehandelt. Eine Bebußung könne auch nicht ergänzend auf Art. 23 VO 1/2003 gestützt werden. Diese Norm erlaube nach der Kompetenzordnung des Vertrags nur eine Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen Normen des EG-Rechts, nicht des EGKS-Rechts.
Mit ihrem 2. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Grundsätze res iudicata und nulla poena sine lege sowie eine fehlerhafte Anwendung des Art. 23 VO 1/2003, soweit das Gericht die Ansicht der Rechtsmittelgegnerin bestätigt hat, dass die Rechtsmittelführerin für die von der Thyssen Stahl AG begangene Zuwiderhandlung an deren Stelle zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Thyssen Stahl AG existiere als solvente Gesellschaft fort und hätte daher von der Rechtsmittelgegnerin in Anspruch genommen werden können. Dies habe auch der Gerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-65/02 P und C-73/02 P betreffend die ursprüngliche Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin von 1998 so entschieden. Selbst wenn der Gerichtshof in seinem Urteil von einem materiellen Haftungsübergang auf die Rechtsmittelführerin ausgegangen sein sollte, entfalte dies keine Rechtskraft für das vorliegende Verfahren, da diesem eine neue Entscheidung der Beklagten zugrunde liege. Die Rechtsmittelführerin könne ferner keinesfalls aufgrund ihrer Erklärung, mit der lediglich ein zivilrechtlicher Haftungsübergang deklaratorisch zum Ausdruck gebracht wurde, für die Thyssen Stahl AG haften, da eine unternehmensseitig abgegebene Erklärung niemals zu einem Übergang der Bußgeldpflicht führen könne.
Mit ihrem 3. Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz geltend. Die von dem Gericht bestätigte Sanktionsgrundlage des Art. 23 VO 1/2003 lasse nicht hinreichend klar und unzweideutig erkennen, dass sie sich auf Verstöße gegen Artikel 65 § 1 KS beziehe. Außerdem sei das von der Rechtsmittelgegnerin und dem Gericht angenommene Konzept eines „Haftungsübergangs kraft Erklärung“ weder in seinen Anwendungsvoraussetzungen noch in seinen Rechtsfolgen hinreichend klar und unzweideutig gesetzlich determiniert.
Mit ihrem 4. Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften. Da der Rechtsmittelführerin lediglich die Bußgeldfolge eines originär von der Thyssen Stahl AG zu verantwortenden Verstoßes auferlegt werden solle, müsse auch hinsichtlich der Verjährung auf die Thyssen Stahl AG abgestellt werden. Da diese kein Rechtsmittel gegen die ursprüngliche Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin eingelegt habe, habe die Verjährung ihr gegenüber nicht geruht. Mittlerweile sei daher die Verjährung eingetreten, so dass auch eine abgeleitete Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin für Thyssen Stahl AG ausscheide.
Der 5. Rechtsmittelgrund betrifft eine Verletzung der Grundsätze der Bußgeldbemessung. Das Gericht habe zu Unrecht eine Ermäßigung des Bußgelds ausgeschlossen, obwohl die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren sämtliche Tatsachen unstreitig gestellt habe, die von der Kommission als Verstoß gegen Artikel 65 § 1 KS bewertet worden seien. Eine Bonifizierung dieser Kooperation hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass die Rechtsmittelführerin sich aus Rechtsgründen gegen eine Anwendung des Artikels 65 § 1 KS gewendet habe und ebenfalls aus Rechtsgründen einen Haftungsübergang von der Thyssen Stahl AG auf sie ablehne. Der Hinweis auf unzulässige rechtliche Bewertungen mindere nicht den Wert der Kooperation, da Rechtsfragen stets von Amts wegen zu prüfen seien und es nie — also unabhängig von Zugeständnissen der Parteien — zu ungesetzlichen Behördenentscheidungen kommen dürfe.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 3. September 2009 — Gaston Schul B.V./Staatssecretaris van Financien
(Rechtssache C-354/09)
2009/C 282/48
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gaston Schul B.V.
Beklagte: Staatssecretaris van Financien
Vorlagefrage
Ist bei einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung im Sinne von Art. 220 des Zollkodex der Gemeinschaften (1) davon auszugehen, dass die in Art. 33 Buchst. f des Zollkodex aufgestellte Voraussetzung, unter der Einfuhrabgaben nicht in den Zollwert einbezogen werden, erfüllt ist, wenn der Verkäufer und der Käufer der betreffenden Waren die Lieferbedingung „delivered duties paid“ vereinbart haben und dies in der Zollanmeldung angegeben ist, auch wenn sie bei der Ermittlung des Transaktionspreises — zu Unrecht — davon ausgegangen sind, dass bei der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft kein Zoll zu entrichten sein werde, und demzufolge auf der Rechnung und in oder bei der Anmeldung kein Zollbetrag angegeben ist?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1)
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 4. September 2009 — Pensionsversicherungsanstalt gegen Dr. Christine Kleist
(Rechtssache C-356/09)
2009/C 282/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pensionsversicherungsanstalt
Beklagte: Dr. Christine Kleist
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art 3 Abs 1 lit c der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (1) in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG dahin auszulegen, dass er — im Rahmen eines Arbeitsrechtssystems, das beim allgemeinen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer auf deren soziale (finanzielle) Angewiesenheit auf den Arbeitsplatz abstellt — der Bestimmung eines Kollektivvertrags entgegensteht, die einen über den gesetzlichen allgemeinen Kündigungsschutz hinausgehenden besonderen Kündigungsschutz nur bis zu jenem Zeitpunkt vorsieht, in dem typischerweise eine soziale (finanzielle) Absicherung durch die Leistung einer Alterspension gegeben ist, wenn diese Alterspension für Männer und Frauen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfällt? |
|
2. |
Steht Art 3 Abs 1 lit c der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG im Rahmen des dargestellten Arbeitsrechtssystems der Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers entgegen, der eine Arbeitnehmerin wenige Monate nach dem Zeitpunkt kündigt, in dem sie eine Absicherung durch eine Alterspension hat, um neue am Arbeitsmarkt bereits andrängende Arbeitnehmer einzustellen? |
(1) ABl. L 39, S. 40
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/29 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 17. September 2009 — Josep Penarroja Fa/Procureur général près la Cour d’appel de Paris
(Rechtssache C-372/09)
2009/C 282/50
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Josep Penarroja Fa
Beklagter: Procureur général près la Cour d’appel de Paris
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 50 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass er sich auf die Aufgabe beziehen kann, mit der ein Fachkundiger betraut ist, der in einem den nationalen Gerichten unterbreiteten Rechtsstreit von dem mit diesem Rechtsstreit befassten Gericht unter den oben dargelegten Voraussetzungen zum Sachverständigen bestellt wird? |
|
2. |
Ist die Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass die Aufgabe eines von einem französischen Gericht bestellten Sachverständigen, wie sie in den französischen Zivil- und Strafverfahrensvorschriften sowie im Gesetz Nr. 71 [4]98 vom 29. Juni 1971 und im Dekret Nr. 2004 1463 vom 23. Dezember 2004 geregelt ist, darunter fällt? |
|
3. |
Sind die Art. 43 und 49 EG-Vertrag in dem Sinne auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie denjenigen des Gesetzes Nr. 71 [4]98 vom 29. Juni 1971 und des Dekrets Nr. 2004 1463 vom 23. Dezember 2004, jeweils in geänderter Fassung, entgegenstehen, wonach die Eintragung in eine von einer Cour d’appel geführte Liste von Voraussetzungen abhängt, die an das Alter, die Sachkenntnis, den Leumund und die Unabhängigkeit anknüpfen, ohne dass die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bewerber bereits von den Gerichten seines Herkunftsstaates als Sachverständiger anerkannt worden ist, oder die Schaffung anderer Modalitäten zur Überprüfung seiner Fähigkeiten vorgesehen ist? |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/30 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 17. September 2009 — Josep Penarroja Fa/Procureur général près la Cour de cassation
(Rechtssache C-373/09)
2009/C 282/51
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Josep Penarroja Fa
Beklagter: Procureur général près la Cour de cassation
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 50 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass er sich auf die Aufgabe beziehen kann, mit der ein Fachkundiger betraut ist, der in einem den nationalen Gerichten unterbreiteten Rechtsstreit von dem mit diesem Rechtsstreit befassten Gericht unter den oben dargelegten Voraussetzungen zum Sachverständigen bestellt wird? |
|
2. |
Ist die Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass die Aufgabe eines von einem französischen Gericht bestellten Sachverständigen, wie sie in den französischen Zivil- und Strafverfahrensvorschriften sowie im Gesetz Nr. 71 498 vom 29. Juni 1971 und im Dekret Nr. 2004 1463 vom 23. Dezember 2004 geregelt ist, darunter fällt? |
|
3. |
Sind die Art. 43 und 49 EG-Vertrag in dem Sinne auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften wie denjenigen des Gesetzes Nr. 71-498 vom 29. Juni 1971 und des Dekrets Nr. 2004-1463 vom 23. Dezember 2004, jeweils in geänderter Fassung, entgegenstehen, wonach die Eintragung in die landesweite Liste und der Titel des von der Cour de cassation zugelassenen Sachverständigen Fachkundigen vorbehalten sind, die seit mindestens drei Jahren in einer von einer französischen Cour d’appel erstellten Liste eingetragen sind? |
|
4. |
Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (1) dahin auszulegen, dass er die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen von Sachverständigenleistungen für ein Gericht unter dem Titel des von der Cour de cassation zugelassenen Gerichtssachverständigen gemäß den Modalitäten umfasst, die im Gesetz Nr. 71 498 vom 29. Juni 1971 und im Dekret Nr. 2004 1463 vom 23. Dezember 2004, jeweils in geänderter Fassung, vorgesehen sind? |
(1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2009 von der Melli Bank plc gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-246/08 und T-332/08, Melli Bank plc/Rat der Europäischen Union, unterstützt durch die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-380/09 P)
2009/C 282/52
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Melli Bank plc (Prozessbevollmächtigte: S. Gadhia, Solicitor, T. Din, Solicitor, D. Anderson QC und R. Blakeley, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Französische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
|
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
|
— |
den Klagen in den Rechtssachen T-246/06 und T-332/08 stattzugeben, |
|
— |
Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG (1) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Melli Bank plc betrifft, |
|
— |
für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (2) des Rates zwingende Wirkung hat, diese Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären, |
|
— |
dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und verstoße damit in vier hauptsächlichen Punkten gegen das Gemeinschaftsrecht:
|
1. |
Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung unzutreffend als zwingende Vorschrift ausgelegt habe. |
|
2. |
Es habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe. |
|
3. |
Es habe bei der Formulierung und Durchführung der Prüfung, ob die Rechtsmittelführerin im Eigentum der Muttergesellschaft stehe und von dieser kontrolliert werde, einen Rechtsfehler begangen. |
|
4. |
Es habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Rat seiner Pflicht zur Begründung seiner Entscheidung, die Rechtsmittelführerin in die Liste aufzunehmen, nachgekommen sei. |
Daher ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof,
|
1. |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
|
2. |
den Klagen in den Rechtssachen T-246/06 und T-332/08 stattzugeben, |
|
3. |
Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses 2008/475/EG des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit sie die Melli Bank plc betrifft, |
|
4. |
für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates zwingende Wirkung hat, diese Bestimmung für nicht anwendbar zu erklären, |
|
5. |
dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen. |
(1) Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 163, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran, ABl. L 103, S. 1.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 25. September 2009 — Gennaro Curia/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-381/09)
2009/C 282/53
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Gennaro Curia
Kassationsbeschwerdegegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Vorlagefrage
Kann, nach den in der Sechsten Richtlinie festgelegten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Steuerbefreiung entsprechend den von den Mitgliedstaaten für die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber festgelegten Voraussetzungen, die Vergabe eines wucherischen Darlehens, die nach der nationalen Rechtsordnung eine strafbare Handlung darstellt und in wirtschaftlicher Hinsicht im Wettbewerb mit Formen der entsprechenden legalen Gewährung von Gelddarlehen steht, die gemäß dem nationalen Recht zwar dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen, aber für steuerbefreit erklärt werden, wenn sie als „Finanzierungsumsätze“ anzusehen sind, steuerpflichtig sein?
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/31 |
Klage, eingereicht am 6. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-394/09)
2009/C 282/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. McArdle)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Kommission beantragt,
|
— |
festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2005/33/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen verstoßen hat, dass es für Gibraltar die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind, nicht erlassen hat und für England, Wales, Nordirland und Schottland nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung der „seebezogenen“ Elemente der Richtlinie erforderlich sind, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
|
— |
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist, in der die Richtlinie umzusetzen gewesen sei, sei am 11. August 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 191, S. 59.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Livadeias — Griechenland) — Panagiotis Koskovolis, Aikaterini Pappa/Koinotita Kyriakiou Viotias
(Rechtssache C-467/07) (1)
2009/C 282/55
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 315 vom 22.12.2007.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/32 |
Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 29. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-424/08) (1)
2009/C 282/56
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-509/08) (1)
2009/C 282/57
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-521/08) (1)
2009/C 282/58
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Friedrich Schulze, Jochen Kalenda, Helmar Rendenz/Deutsche Lufthansa AG
(Rechtssache C-529/08) (1)
2009/C 282/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/33 |
Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 21. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-547/08) (1)
2009/C 282/60
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-5/09) (1)
2009/C 282/61
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-114/09) (1)
2009/C 282/62
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht erster Instanz
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Lior/Kommission und Kommission/Lior
(Verbundene Rechtssachen T-192/01 und T-245/04) (1)
(Schiedsklausel - Programme Thermie und Altener II - Verträge über Projekte im Bereich der Förderung erneuerbarer Energien und des Energiesparens - Zulässigkeit - Zahlungsklage - Kostennachweis - Antrag auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse - Schadensersatz)
2009/C 282/63
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin in der Rechtssache T-192/01: Lior GEIE (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen V. Marien und J. Choucroun, dann Rechtsanwältin V. Marien)
Beklagte in der Rechtssache T-192/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Støvlbæk im Beistand von Rechtsanwältin M. Bra, dann H. Støvlbæk und M. Konstantinidis im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Klägerin in der Rechtssache T-245/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Beklagte in der Rechtssache T-245/04: Lior GEIE und Lior International NV (Hoeilaart, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Marien)
Gegenstand
Zwei von der Lior GEIE und von der Kommission nach Art. 238 EG erhobene Klagen in Zusammenhang mit sieben Verträgen zwischen der Kommission und Lior im Rahmen des Programms Thermie und einem Vertrag zwischen der Kommission und Lior im Rahmen des Programms Altener II
Tenor
|
1. |
Die Lior GEIE wird verurteilt, an die Kommission folgende Beträge zu zahlen:
|
|
2. |
Lior wird verurteilt, an die Kommission 32 800 Euro für den Vertrag Agores zu zahlen, zuzüglich Zinsen ab 28. Februar 2003 zu dem im Februar 2003 gültigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro, erhöht um eineinhalb Prozentpunkte, bis zur vollständigen Zahlung. |
|
3. |
Über die Anträge der Kommission in der Rechtssache T-245/04 auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Lior International NV zur Zahlung der von Lior geschuldeten Beträge ist nicht zu entscheiden. |
|
4. |
Lior trägt neben ihren eigenen durch das Verfahren zur Hauptsache in den verbundenen Rechtssachen T-192/01 und T-245/04 entstandenen Kosten ein Viertel der Kosten, die der Kommission durch dieses Verfahren entstanden sind. |
|
5. |
Lior trägt die gesamten durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-192/01 R entstandenen Kosten. |
|
6. |
Die Kommission trägt drei Viertel ihrer eigenen durch das Verfahren zur Hauptsache in der Rechtssache T-192/01 entstandenen Kosten und drei Viertel ihrer eigenen durch das Verfahren gegen Lior in der Rechtssache T-245/04 entstandenen Kosten. |
|
7. |
Die Kommission trägt ihre eigenen durch die Klage gegen Lior International in der Rechtssache T-245/04 entstandenen Kosten. |
|
8. |
Lior International trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 303 vom 27.10.2001.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Hoechst/Kommission
(Rechtssache T-161/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Akteneinsicht - Bericht des Anhörungsbeauftragten - Abstellungsverfügung)
2009/C 282/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hoechst GmbH, vormals Hoechst AG (Frankfurt am Main, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und U. Itzen, sodann Rechtsanwälte M. Klusmann, U. Itzen und S. Thomas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Amato und M. Schneider, dann durch A. Bouquet und M. Kellerbauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
|
1. |
Die in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) gegen die Hoechst AG verhängte Geldbuße wird auf 66,627 Mio. Euro festgesetzt. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Arkema/Kommission
(Rechtssache T-168/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen - Begründungspflicht - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Mildernde Umstände - Mitläuferrolle - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall)
2009/C 282/65
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Arkema SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und F. Amato, dann A. Bouquet und X. Lewis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. d, Art. 2 Buchst. c und Art. 4 Abs. 9 der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) und, hilfsweise, auf Abänderung von Art. 2 Buchst. c und d dieser Entscheidung
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Arkema SA trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Elf Aquitaine/Kommission
(Rechtssache T-174/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Unschuldsvermutung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Ermessensmissbrauch - Geldbußen)
2009/C 282/66
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und É. Friedel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und F. Amato, dann A. Bouquet und X. Lewis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. d, Art. 2 Buchst. c, Art. 3 und Art. 4 Abs. 9 der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. c der genannten Entscheidung und, höchst hilfsweise, auf Abänderung von Art. 2 Buchst. c dieser Entscheidung
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Elf Aquitaine SA trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Akzo Nobel u. a./Kommission
(Rechtssache T-175/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung)
2009/C 282/67
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Arnheim, Niederlande), Akzo Nobel Nederland BV (Arnheim), Akzo Nobel AB (Stockholm, Schweden), Akzo Nobel Chemicals BV (Amersfoort, Niederlande), Akzo Nobel Functional Chemicals BV (Amersfoort), Akzo Nobel Base Chemicals AB (Skoghall, Schweden) und Eka Chemicals AB (Bohus, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Swaak und A. Käyhkö, dann Rechtsanwälte C. Swaak und M. van der Woude)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Hellström und F. Amato, dann A. Bouquet und X. Lewis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Nederland BV, die Akzo Nobel AB, die Akzo Nobel Chemicals BV, die Akzo Nobel Functional Chemicals BV, die Akzo Nobel Base Chemicals AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2009 — Zypern/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-300/05 und T-316/05) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten - Verordnung [EG] Nr. 651/2005 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Änderung einer Verordnungsbestimmung - Wiedereröffnung der Möglichkeit, gegen diese Bestimmung und alle Bestimmungen, die mit ihr eine Einheit bilden, Klage zu erheben - Unzulässigkeit - Verordnung [EG] Nr. 832/2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zuständigkeit - Diskriminierungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Nichtigkeitsklage - Verhältnismäßigkeit - Begründung - Keine Rückwirkung - Kollegialprinzip)
2009/C 282/68
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: P. Kliridis, K. Lykourgos und A. Pantazi-Lamprou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und H. Tserepa-Lacombe, dann T. van Rijn und H. Tserepa-Lacombe)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Republik Estland (Rechtssache T-316/05) (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo) und Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: E. Balode-Buraka)
Gegenstand
In der Rechtssache T-300/05 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 651/2005 der Kommission vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 108, S. 3) und in der Rechtssache T-316/05 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3)
Tenor
|
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
|
2. |
Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
|
3. |
Die Republik Estland und die Republik Lettland tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2009 — Estland/Kommission
(Rechtssache T-324/05) (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten - Verordnung [EG] Nr. 832/2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose - Nichtigkeitsklage - Kollegialprinzip - Begriff „Bestände“ - Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden - Begründung - Ordnungsgemäße Verwaltung - Guter Glaube - Diskriminierungsverbot - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit)
2009/C 282/69
Verfahrenssprache: Estnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigter: L. Uibo)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Visaggio und E. Randvere, dann T. van Rijn, H. Tserepa-Lacombe und E. Randvere)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Balode-Buraka, dann L. Ostrovska und K. Drēviņa)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Republik Estland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
|
3. |
Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 2009 — Vischim/Kommission
(Rechtssache T-420/05) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Bewertungsverfahren - Richtlinie 2005/53/EG - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage)
2009/C 282/70
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vischim Srl (Cesano Maderno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Doherty und L. Parpala)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2005/53/EG der Kommission vom 16. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid und Thiophanatmethyl (ABl. L 241, S. 51), soweit es um die Aufnahme des Wirkstoffs Chlorthalonil geht, auf Nichtigerklärung des Berichts über die Neubewertung von Chlorthalonil (Dokument SANCO/4343/2000 final vom 14. Februar 2005, auf Feststellung der Untätigkeit und auf Schadensersatz.
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Vischim Srl trägt die Kosten einschließlich der Kosten der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 — FAB/Kommission
(Rechtssache T-8/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz [DVB-T] in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt - Beihilfe zur Förderung der Kultur - Berechtigtes Vertrauen)
2009/C 282/71
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: FAB Fernsehen aus Berlin GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken)
Beklagte: Kommission Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Gross)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Name Deutscher Kabelverband e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-21/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz [DVB-T] in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte)
2009/C 282/72
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Gross)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 — MABB/Kommission
(Rechtssache T-24/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz [DVB-T] in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
2009/C 282/73
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Schütte und Solicitor B. Immenkamp, dann Rechtsanwalt M. Schütte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Gross)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Deutscher Kabelverband e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/40 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-183/06) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Faserflachs - Wirksamkeit der Kontrollen)
2009/C 282/74
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes im Beistand der Rechtsanwälte C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Alfonso, L. Parpalas und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/334/EG der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben (ABl. L 124, S. 21)
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung 2006/334/EG der Kommission vom 28. April 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit sie sämtliche von der Portugiesischen Republik im Faserflachssektor getätigte Ausgaben ausschließt. |
|
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/40 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Oktober 2009 — Vischim/Kommission
(Rechtssache T-380/06) (1)
(Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Änderung der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - Richtlinie 2006/76/EG - Rückwirkung - Kein Übergangszeitraum - Rechtssicherheit - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der Gleichbehandlung)
2009/C 282/75
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vischim Srl (Cesano Maderno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und B. Doherty)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/76/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die Spezifikation des Wirkstoffs Chlorthalonil (ABl. L 263, S. 9)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Vischim Srl trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/40 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission und Kommission/de Brito Sequeira Carvalho
(Verbundene Rechtssachen T-40/07 P und T-62/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Urlaub - Krankheitsurlaub - Krankheitsbedingte Beurlaubung von Amts wegen - Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen - Erneute vorherige ärztliche Untersuchung - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Änderung des Streitgegenstands)
2009/C 282/76
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins) (T-40/07 P); Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Martin im Beistand von Rechtsanwältin C. Falmagne) (T-62/07 P)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Martin im Beistand von Rechtsanwältin C. Falmagne) (T-40/07 P); José António de Brito Sequeira Carvalho (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Martins) (T-62/07 P)
Gegenstand
Zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (F-17/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-149 und II-A-1-577), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel in der Rechtssache T-40/07 P wird zurückgewiesen. |
|
2. |
In der Rechtssache T-40/07 P trägt Herr José António de Brito Sequeira Carvalho seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
3. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (F-17/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-149 und II-A-1-577), wird aufgehoben, soweit darin die Entscheidung vom 13. Juli 2004 und die nach der Entscheidung vom 22. September 2004 ergangenen Entscheidungen über die Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen aufgehoben wurden. |
|
4. |
Die Klage, die Herr de Brito Sequeira Carvalho beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-17/05 erhoben hat, wird, soweit sie die Entscheidung vom 13. Juli 2004 und die nach der Entscheidung vom 22. September 2004 ergangenen Entscheidungen über die Verlängerung der krankheitsbedingten Beurlaubung von Amts wegen betrifft, als unzulässig abgewiesen. |
|
5. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel in der Rechtssache T-62/07 P zurückgewiesen. |
|
6. |
In der Rechtssache T-62/07 P trägt Herr de Brito Sequeira Carvalho die Hälfte seiner eigenen Kosten, die ihm im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
7. |
In der Rechtssache T-62/07 P trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Herrn de Brito Sequeira Carvalho im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/41 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-55/07) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Übergangsmaßnahmen - Begriff „Mehrjahresausgaben“ - Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 2603/1999)
2009/C 282/77
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Sevenster und M. de Grave, dann M. de Grave, C. Wissels und M. Noort)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie das Königreich der Niederlande und insbesondere die finanzielle Berichtigung wegen nicht förderfähiger Ausgaben in Höhe von 5,67 Millionen Euro betrifft, die dem EAGFL, Abteilung Garantie, für das Jahr 2002 in Rechnung gestellt worden waren
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/42 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Sison/Rat
(Rechtssache T-341/07) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - Anpassung der Anträge - Gerichtliche Überprüfung - Begründung - Voraussetzungen für die Durchführung einer Gemeinschaftsmaßnahme des Einfrierens von Geldern)
2009/C 282/78
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Jose Maria Sison (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Fermon, A. Comte, H. Schultz, D. Gürses und W. Kaleck)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi Spencer und I. Rao), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol, M. Noort und Y. de Vries), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und S. Boelaert)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung ursprünglich des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58) sowie auf Schadensersatz
Tenor
|
1. |
Der Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, der Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445, der Beschluss 2008/343/EG des Rates vom 29. April 2008 zur Änderung des Beschlusses 2007/868, der Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868, der Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 und die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 werden für nichtig erklärt, soweit sie Jose Maria Sison betreffen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/42 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-432/07) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen)
2009/C 282/79
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. During)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/647/EG der Kommission vom 3. Oktober 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 261, S. 28), soweit sie bestimmte Ausgaben der Französischen Republik für Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern ausschließt
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/43 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 — Kommission/Roodhuijzen
(Rechtssache T-58/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Gemeinsame Krankheitsfürsorge - Versicherungsschutz des unverheirateten Partners)
2009/C 282/80
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Anton Pieter Roodhuijzen (Luxemburg, Luxemburg) ((Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 27. November 2007, Roodhuijzen/Kommission (F-122/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Anton Pieter Roodhuijzen im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/43 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — JOOP!/HABM (!)
(Rechtssache T-75/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2009/C 282/81
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: JOOP! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schmidt-Hollburg, W. Möllering, A. Löhde, H. Leo, A. Witte, T. Frank, A. Theil, H.-P. Rühland, B. Willers und T. Rein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2007 (Sache R 1134/2007-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die JOOP! GmbH trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/43 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 — Sundholm/Kommission
(Rechtssache T-102/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - In Durchführung eines Urteils des Gerichts erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001/2002 - Berechtigtes Fernbleiben vom Dienst - Begründungspflicht)
2009/C 282/82
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007, Sundholm/Kommission (F-27/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007, Sundholm/Kommission (F-27/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Entscheidung vom 2. Juni 2006, mit der der Berufungsbeurteilende die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Asa Sundholm für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 bestätigt hat, wird aufgehoben. |
|
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
4. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem erkennenden Gericht. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/44 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2009 — Ferrero/HABM — Tirol Milch (TiMi KiNDERJOGHURT)
(Rechtssache T-140/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke TiMi KiNDERJOGHURT - Ältere Wortmarke KINDER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Vorheriges Widerspruchsverfahren - Keine Rechtskraft - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 sowie Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 sowie Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])
2009/C 282/83
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gielen und F. Jacobacci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tirol Milch reg. Gen. mbH Innsbruck (Innsbruck, Österreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 (Sache R 682/2007-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Ferrero SpA und der Tirol Milch reg. Gen. mbH Innsbruck
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Ferrero SpA trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/44 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2009 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — Redrock Construction (REDROCK)
(Rechtssache T-146/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke REDROCK - Ältere nationale Wortmarke Rock - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])
2009/C 282/84
Verfahrenssprache: Tschechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Beckmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Dvořáková und O. Montalto)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Redrock Construction s. r. o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Krofta)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Februar 2008 (Sache R 506/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG und der Redrock Construction s.r.o.
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Redrock Construction s. r. o. |
|
3. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Redrock Construction s. r. o. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/45 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — JOOP!/HABM (Darstellung eines Ausrufezeichens in einem Rechteck)
(Rechtssache T-191/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Bildmarke, die ein Ausrufezeichen in einem Rechteck darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])
2009/C 282/85
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: JOOP! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schmidt-Hollburg, W. Möllering, A. Löhde, H. Leo, A. Witte, T. Frank, A. Theil, H.-P. Rühland, B. Willers und T. Rein)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 (Sache R 1822/2007-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die JOOP! GmbH trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/45 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Skareby/Kommission
(Rechtssache T-193/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2004 - Festlegung der Ziele und Bekanntgabe der Beurteilungskriterien)
2009/C 282/86
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Carina Skareby (Leuven, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 6. März 2008, Skareby/Kommission (F-46/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
|
1. |
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 6. März 2008, Skareby/Kommission (F-46/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge, eine vorherige Festlegung der Ziele, eine vorherige Bekanntgabe der Beurteilungskriterien und eine Beschreibung der Stelle von Frau Carina Skareby seien unterblieben, zurückgewiesen hat. |
|
2. |
Die Entscheidung vom 31. August 2005, mit der die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Frau Skareby für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 vorgenommen wird, wird aufgehoben, soweit sie die Rubrik 6.1 („Leistung“) betrifft. |
|
3. |
Im Übrigen wird die beim Gericht für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-46/06 erhobene Klage abgewiesen. |
|
4. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft trägt sämtliche Kosten, die im vorliegenden Rechtszug und im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst entstanden sind. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/46 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2009 — Bank Melli Iran/Rat
(Rechtssache T-390/08) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Kontrolle - Ermessensmissbrauch - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit - Eigentumsrecht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Begründungspflicht - Zuständigkeit der Gemeinschaft)
2009/C 282/87
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson im Beistand von Barrister S. Lee), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, L. Butel und E. Belliard) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und E. Cujo)
Gegenstand
Nichtigerklärung von Nr. 4 der Tabelle B im Anhang des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Bank Melli Iran und deren Zweigstellen betroffen sind
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen |
|
2. |
Die Bank Melli Iran trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
|
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/46 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2009 — SBS TV und SBS Danish Television/Kommission
(Rechtssache T-12/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Rekapitalisierung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt aufgrund einer ersten Entscheidung, mit der die Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen angeordnet wurde - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigerklärung der ersten Entscheidung - Erledigung der Hauptsache)
2009/C 282/88
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: SBS TV A/S, vormals TV Danmark A/S (Skovlunde, Dänemark), und SBS Danish Television Ltd, vormals Kanal 5 Denmark Ltd (Hounslow, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Vandermeersch, T. Müller-Ibold, K. Nordlander und H. Peytz, dann Rechtsanwälte D. Vandermeersch, H. Peytz und K.-U. Karl)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und M. Niejahr)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Viasat Broadcasting UK Ltd (West Drayton, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hjelmborg und M. Honoré)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und K. Lundgaard Hansen) und TV 2/Danmark A/S (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Koktvedgaard und M. Thorninger)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004)3632 endgültig der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Rekapitalisierung von TV 2/Danmark A/S
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/47 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2009 — Viasat Broadcasting UK/Kommission
(Rechtssache T-16/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Rekapitalisierung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt aufgrund einer ersten Entscheidung, mit der die Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen angeordnet wurde - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigerklärung der ersten Entscheidung - Erledigung der Hauptsache)
2009/C 282/89
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Viasat Broadcasting UK Ltd (West Drayton, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hjelmborg und M. Honoré)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. Niejahr)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: SBS TV A/S, vormals TV Danmark A/S (Skovlunde, Dänemark), und SBS Danish Television Ltd, vormals Kanal 5 Denmark Ltd (Hounslow, Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K.-U. Karl, K. Nordlander und H. Peytz, dann Rechtsanwälte D. Vandermeersch, K.-U. Karl und H. Peytz)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und K. Lundgaard Hansen) und TV 2/Danmark A/S (Odense, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Koktvedgaard und M. Thorninger)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004)3632 endgültig der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Rekapitalisierung von TV 2/Danmark A/S
Tenor
|
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/47 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 — Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen/Kommission
(Rechtssache T-2/08) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)
2009/C 282/90
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rosenfeld und G.-B. Lehr)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und B. Martenczuk)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und J. Möller)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/708/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 34/06 (ex N 29/05 und ex CP 13/04), die die Bundesrepublik Deutschland für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Nordrhein Westfalen gewähren will (ABl. 2008, L 236, S. 10)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
|
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihr eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/48 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. September 2009 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-46/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Auskunftsersuchen bezüglich der persönlichen Gegenstände, die vom Dienstort an den Wohnort geschickt wurden - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
2009/C 282/91
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 6. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission (F-40/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
|
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/48 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Ivanov/Kommission
(Rechtssache T-166/08) (1)
(Außervertragliche Haftung - Örtliche Bedienstete im Bereich administrative und technische Hilfe - Ablehnung einer Bewerbung - Zuständigkeit des Gerichts - Präklusion der Nichtigkeitsklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Handlung des Europäischen Bürgerbeauftragten - Klage, die zum Teil unzulässig ist und der zum Teil offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2009/C 282/92
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vladimir Ivanov (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Entscheidung der Kommission, ihn nicht als örtlicher Bediensteter im Bereich administrative und technische Hilfe bei der Delegation der Kommission in Sofia (Bulgarien) einzustellen, entstanden sein soll
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Vladimir Ivanov trägt die Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/48 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Impala/Kommission
(Rechtssache T-229/08) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschluss - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht - Neue Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)
2009/C 282/93
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, sowie Rechtsanwältin I. Wekstein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, F. Arbault und K. Mojzesowicz)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Sony Corporation of America (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, sowie Rechtsanwälte R. Snelders und T. Graf) und Bertelsmann AG (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte, J. Boyce und A. Lyle-Smythe, Solicitors)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der im Anschluss daran, dass die Entscheidung K(2004) 2815 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG) (ABl. 2005, L 62, S. 30) durch das Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Impala/Kommission (T-464/04, Slg. 2006, II-2289), für nichtig erklärt wurde, ergangenen Entscheidung C(2007) 4507 der Kommission vom 3. Oktober 2007, mit der ein Zusammenschluss zur Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens, in dem das Tonträgergeschäft der Sony Corporation of America und der Bertelsmann AG zusammengeführt wird, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG)
Tenor
|
1. |
Die Hauptsache wird für erledigt erklärt. |
|
2. |
Die Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, internationale Vereinigung) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
|
3. |
Die Bertelsmann AG und die Sony Corporation of America tragen ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/49 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2009 — Wrigley/HABM — Mejerigaarden (POLAR ICE)
(Rechtssache T-256/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2009/C 282/94
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wm. Wrigley Jr. Company (Chicago, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey, S. Schäffler und A. Bognár)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: W. Verburg)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mejerigaarden Holding A/S (Thisted, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ellermann Holmblom)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2008 (Sache R 845/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mejerigaarden Holding A/S und der Wm. Wrigley Jr. Company
Tenor
|
1. |
Die Klage ist in der Hauptsache erledigt. |
|
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten. |
|
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/49 |
Klage, eingereicht am 4. September 2009 — mtronix/HABM — Growth Finance (mtronix)
(Rechtssache T-353/09)
2009/C 282/95
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: mtronix OHG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schnetzer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Growth Finance AG
Anträge der Klägerin
|
— |
Die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2009 in der Beschwerdesache R 1557/2007-4 aufzuheben; |
|
— |
die angegriffene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch der Growth Finance AG nicht stattgegeben wird bzw. dieser Widerspruch abgewiesen wird und die Anmeldung Nr. 4 193 661 für die Dienstleistungen in Klasse 9 aufrecht erhalten wird und die Anmeldung auch für diese Klasse fortgefahren wird; |
|
— |
dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
in eventu, dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „mtronix“ für Waren der Klassen 9 und 10 (Anmeldung Nr. 4 193 661)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Growth Finance AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „Montronix“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 762 862), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für Waren der Klasse 9 richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Stattgabe der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/50 |
Klage, eingereicht am 14. September 2009 — Reber Holding/HABM — Wedl & Hofmann (Walzer Traum)
(Rechtssache T-355/09)
2009/C 282/96
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Bad Reichenhall, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Wedl & Hofmann GmbH (Mils/Hall in Tirol, Österreich)
Anträge der Klägerin
|
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 9. Juli 2009 in der Beschwerdesache R 623/2008-4 aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Wedl & Hofmann GmbH
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „Walzer Traum“ für Waren der Klassen 21 und 30 (Anmeldung Nr. 4 593 752)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke „Walzertraum“ für Waren der Klasse 30 (Nr. 1 092 615), wobei sich der Widerspruch nur gegen die Eintragung für Waren der Klasse 30 richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs
Klagegründe: Verletzung von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) sowie des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Zusammenhang mir der Auslegung des Erfordernisses der ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/50 |
Klage, eingereicht am 18. September 2009 — E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission
(Rechtssache T-360/09)
2009/C 282/97
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: E.ON Ruhrgas AG (Essen, Deutschland), E.ON AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Wiedemann und T. Klose)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerinnen
|
— |
Die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
|
— |
hilfsweise, die Höhe des den Klägerinnen in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgelds angemessen herabzusetzen; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5355 endgültig vom 8. Juli 2009 in der Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen und ein weiteres Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung von Art. 81 Abs. 1 EG verhängt, da sie sich an einer Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligt hätten.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
Erstens rügen die Klägerinnen die Anwendbarkeit von Art. 81 Abs. 1 EG, da die von der Kommission angegriffenen Vereinbarungen nicht gegen das Kartellverbot verstießen. Sie machen diesbezüglich insbesondere geltend, dass es sich um zulässige Nebenabreden zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens MEGAL handele.
Zweitens tragen die Klägerinnen hilfsweise vor, dass die Kommission die Dauer der Zuwiderhandlung rechtsfehlerhaft bewertet habe. Sie machen in dieser Hinsicht geltend, dass die angegriffenen Vereinbarungen bereits kurz nach Beginn der Liberalisierung, jedenfalls aber mit der förmlichen Aufhebungsvereinbarung vom 13. August 2004, beendet worden seien.
Drittens rügen die Klägerinnen eine Diskriminierung gegenüber den Betroffenen durch die Parallelentscheidungen der Kommission vom 26. Oktober 2004 in den Sachen GDF/ENI und GDF/Enel. Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission in diesen Fällen mit Verweis auf die gerade erst erfolgte Liberalisierung auf die Verhängung von Geldbußen verzichtet hätte und ferner, dass sie dies auch im vorliegenden Fall hätte tun müssen, da die Fälle in allen wesentlichen Parametern vergleichbar bzw. identisch seien.
Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die angeblichen Abreden von 1975 bereits verjährt seien, da sie mehr als fünf Jahre vor den Nachprüfungen durch die Kommission beendet gewesen seien.
Fünftens rügen die Klägerinnen die fehlerhafte Berechnung des Bußgelds.
Zuletzt wird vorgetragen, dass die Kommission die Grundsätze über die Zurechnung von Wettbewerbsverstößen verletzt hätte, da E.ON AG für die angeblichen Verstöße der E.ON Ruhrgas AG weder direkt noch indirekt haftbar zu machen sei.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/51 |
Klage, eingereicht am 16. September 2009 — Centraal bureau voor de statistiek/Kommission
(Rechtssache T-361/09)
2009/C 282/98
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Centraal bureau voor de statistiek (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. van den Tweel)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2009, ESTAT/E-1/ME/ykl/eb D(2009) 10188, betreffend die endgültige Zahlung der Beiträge zu den durch die Strukturerhebung 2005 entstandenen Ausgaben in Höhe von 546 818,77 Euro für nichtig zu erklären; |
|
— |
hilfsweise, die Kommission zur Nachzahlung eines Betrags von 38 295,55 Euro zuzüglich der ab dem 45. Tag nach dem Erlass der Entscheidung vom 7. Juli 2009 bis zum Tag seiner tatsächlichen Zahlung angefallenen Zinsen zu verurteilen; |
|
— |
jedenfalls der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Auffassung des Klägers ist die angefochtene Entscheidung weder mit der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. L 56, S. 1) in geänderter Fassung noch mit der zwischen ihm und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über die Gemeinschaftsbeiträge zu den Untersuchungskosten für die Strukturerhebung 2005 in den Niederlanden (Vertragsnr. 62102.2005.001-2005.055), noch mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie mit der Begründungspflicht vereinbar. Jedenfalls werde in der Entscheidung der von der Klägerin beanspruchte Beitrag unzutreffend festgestellt.
Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass ihm die Kommission zu Unrecht keinen Beitrag im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 571/88 gewährt, sondern ihn stattdessen gebeten habe, genauere Angaben zu den entstandenen Kosten und nicht nur zur Zahl der in der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe vorzulegen. Da Art. 14 der Verordnung ausdrücklich einen festen Höchstbetrag von 700 000 Euro für jeden erfassten landwirtschaftlichen Betrieb vorsehe, sei eine andere Auslegung überdies unvereinbar mit dem Vertrauensgrundsatz und dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
Als zweiten Klagegrund führt der Kläger an, dass Art. II.14.3 der Vereinbarung zwischen ihm und der Kommission auf die vom Ministerie van landbouw (Ministerium für Landwirtschaft) in Rechnung gestellten Ausgaben unanwendbar sei. Die Kommission habe diese Rechnungen zu Unrecht nicht vollständig als tatsächlich entstandene, förderfähige Ausgaben berücksichtigt. Jedenfalls entbehre die Entscheidung der Kommission einer angemessenen Begründung.
Schließlich beruft sich der Kläger hilfsweise darauf, dass die förderfähigen Ausgaben — sollte Art. II.14.3 der Vereinbarung doch anwendbar sein — unzutreffend oder aber auf eine Art und Weise berechnet worden seien, die ohne weitere Begründung unverständlich sei, da die Kommission die mittelbar produktiven Stunden zu Unrecht in die Berechnung des anwendbaren Stundensatzes einbezogen habe. Die Argumentation der Kommission komme in der angefochtenen Entscheidung nicht deutlich und eindeutig zum Ausdruck. Somit sei die Entscheidung jedenfalls unter Verstoß gegen die Begründungspflicht erlassen worden.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/52 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2009 von Giorgio Lebedef gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2009 in der Rechtssache F-39/08, Lebedef/Kommission
(Rechtssache T-364/09 P)
2009/C 282/99
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
|
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2009 in der Rechtssache F-39/08, Giorgio LEBEDEF, wohnhaft in 4, Neie Wee, L-1670 Senningerberg, Luxemburg, Beamter der Europäischen Kommission, unterstützt und vertreten durch Rechtsanwalt Frédéric FRABETTI, 5, rue Jean Bertels, L-1230 Luxemburg, avocat à la Cour, Zustellungsanschrift: dessen Kanzlei, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen vom 29. Mai 2007, 20. Juni 2007, 28. Juni 2007 und 6. Juli 2007 sowie der beiden Entscheidungen vom 26. Juli 2007 und der Entscheidung vom 2. August 2007 über den Abzug von 32 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2007, aufzuheben; |
|
— |
seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben; |
|
— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
|
— |
über die Kosten zu entscheiden und sie der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit diesem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Juli 2009 in der Rechtssache Lebedef/Kommission (F-39/08), mit dem seine Klage auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 32 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2007 abgewiesen wurde.
Der Rechtsmittelführer macht neun Rechtsmittelgründe geltend:
|
— |
Verkennung des Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über u. a. die Zusammensetzung und die Modalitäten der Tätigkeit der Personalvertretung sowie des Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden; |
|
— |
fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vereinigungsfreiheit im Sinne von Art. 24b des Statuts; |
|
— |
Verkennung der Ziffer III.c („Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen“) des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall, und zwar des Punkts, der bestimmt, dass „genommene Jahresurlaubstage, als ganze Tage zu verbuchen“ sind; |
|
— |
Verkennung des Gesundheitszustands des Klägers; |
|
— |
fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Begriffe „Mitwirkung bei der Personalvertretung“, „gewerkschaftliche Abordnung“ und „Gewerkschaftsdienstreise“; |
|
— |
Verfälschung und Entstellung des Sachverhalts und des Vortrags des Rechtsmittelführers sowie Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Registrierung von „unbefugtem Fernbleiben vom Dienst“ im SysPer2 [EDV-System zur Personalverwaltung]; |
|
— |
Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung des Begriffs „Fernbleiben vom Dienst“, wie er in den Art. 57, 59 und 60 des Statuts definiert ist; |
|
— |
Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei der Anwendung des Art. 60 des Statuts; |
|
— |
fehlerhafte Begründung in Bezug auf die im Rahmen der ersten acht Rechtsmittelgründe in Frage gestellte Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/53 |
Klage, eingereicht am 17. September 2009 — Insula/Kommission
(Rechtssache T-366/09)
2009/C 282/100
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-D. Simonet und P. Marsal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Klage für zulässig zu erklären, |
|
— |
festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 114 996,82 Euro unbegründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 114 996,82 Euro zu erteilen; |
|
— |
festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 253 617,08 Euro teilweise begründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 174 044,85 Euro zu erteilen; |
|
— |
die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 146 261,06 Euro zu verurteilen; |
|
— |
hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 573 273,42 Euro hat; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden, auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt der Kläger, die Unvereinbarkeit der Belastungsanzeigen, mit denen die Kommission infolge eines Auditberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Rückzahlung von an den Kläger geleisteten Vorschüssen verlangt, mit den verschiedenen Verträgen festzustellen, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Energie, der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung sowie des Programms ALTENER II geschlossen wurden.
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-246/09, Insula/Kommission (1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/53 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2009 von Roberto Sevenier gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache F-62/08, Sevenier/Kommission
(Rechtssache T-368/09 P)
2009/C 282/101
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Roberto Sevenier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot und L. Defalque)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
|
— |
den Beschluss der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache F-62/08, Sevenier/Kommission, dem Rechtsmittelführer zugestellt am 13. Juli 2009, aufzuheben; |
|
— |
den Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben, die dieser vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gestellt hat; |
|
— |
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache Sevenier/Kommission, F-62/08, mit dem das GöD die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit der der Kläger die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 24. September 2007 beantragt hatte, soweit mit ihr sein Antrag auf Rücknahme seines Entlassungsantrags vom 19. Oktober 1983 und auf Befassung des Ärzteausschusses abgelehnt worden war.
Zur Stützung seines Rechtsmittels rügt der Rechtsmittelführer in erster Linie mit einem einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler, den das GöD bei der Auslegung des Begriffs einer rein bestätigenden Maßnahme begangen habe, da das GöD die nach der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers erfolgte ausdrückliche Entscheidung als eine rein bestätigende Maßnahme eingestuft habe, obwohl mit der ausdrücklichen Entscheidung seinem Antrag teilweise stattgegeben worden sei.
Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das GöD den Akteninhalt verfälscht und verkannt und seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass es festgestellt habe, dass kein besonderer Umstand des vorliegenden Falles es rechtfertige, von der ständigen Rechtsprechung zu rein bestätigenden Maßnahmen abzuweichen.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/54 |
Klage, eingereicht am 18. September 2009 — GDF Suez/Kommission
(Rechtssache T-370/09)
2009/C 282/102
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: GDF Suez (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und C. Breuvart)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
Art. 1 der Entscheidung ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit GDF Suez zur Last gelegt wird, dadurch einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen zu haben, dass sie sich an einer Vereinbarung und an abgestimmten Verhaltensweisen im Erdgassektor beteiligt habe, und zwar vom 1. Januar 1980 bis mindestens 30. September 2005, soweit es sich um den in Deutschland begangenen Verstoß handelt, und vom 10. August 2000 bis mindestens 30. September 2005, soweit es sich um den in Frankreich begangenen Verstoß handelt, und infolgedessen auch Art. 3 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit diesem GDF Suez aufgegeben wird, die in Art. 1 erwähnten Verstöße abzustellen, oder dieser Artikel einen gleichartigen oder ähnlichen Zweck bzw. eine gleichartige oder ähnliche Wirkung hat; |
|
— |
hilfsweise, den Betrag der Geldbuße, die durch Art. 2 der Entscheidung GDF Suez auferlegt wurde, aufzuheben oder erheblich herabzusetzen; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt GDF Suez in erster Linie die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.401 — E.ON/GDF) betreffend eine Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweisen im Erdgassektor. Hilfsweise beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße, die mit dieser Entscheidung gegen sie verhängt worden ist.
Zur Stützung ihres in erster Linie gestellten Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung führt die Klägerin folgende Gründe an:
|
— |
Verstoß gegen Art. 81 EG, die Bestimmungen über die Beweiserhebung und die Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas vor August 2000 wegen
|
|
— |
Verstoß gegen Art. 81 EG, die Bestimmungen über die Beweiserhebung und die Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas nach August 2000 wegen
|
|
— |
offensichtliches Fehlen von Beweismitteln in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zu dem Zweck, die Verwendung des durch die Pipeline MEGAL transportierten Gases in Frankreich durch E.ON/E.ON Ruhrgas zu beschränken, wegen
|
|
— |
Tatsachen- und Rechtsirrtümer bei der Anwendung von Art. 81 EG in Bezug auf das Vorliegen einer Vereinbarung und/oder einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas nach August 2004. |
Zur Stützung des hilfsweise gestellten Antrags auf Aufhebung der Geldbuße trägt die Klägerin als einzigen Grund einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie das Rückwirkungsverbot vor.
Zur Stützung ihres höchst vorsorglich gestellten Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße stützt sich die Klägerin auf sechs Gründe:
|
— |
der angebliche Verstoß in Bezug auf den Gasmarkt in Frankreich sei rechtlich nicht ausreichend nachgewiesen, und die angefochtene Entscheidung enthalte in diesem Punkt einen Begründungsmangel; |
|
— |
Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, indem gegen GDF Suez und E.ON/E.ON Ruhrgas gleich hohe Geldbußen verhängt worden seien; |
|
— |
falsche Bewertung der Dauer des Verstoßes; |
|
— |
falsche Bewertung der Schwere des Verstoßes; |
|
— |
falsche Bewertung der Notwendigkeit, auf GDF Suez eine Eingangsabgabe von 15 % anzuwenden, und |
|
— |
falsche Bewertung der mildernden Umstände. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/55 |
Klage, eingereicht am 24. September 2009 — Retractable Technologies/HABM — Abbott Laboratories (RT)
(Rechtssache T-371/09)
2009/C 282/103
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Retractable Technologies, Inc. (Little Elm, Texas, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Dröge)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Abbott Laboratories (Abbott Park IL, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge der Klägerin
|
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 1234/2008-4 vom 24. Juli 2009 aufzuheben; |
|
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „RT“ für Waren der Klasse 10 (Anmeldung Nr. 4 129 037)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Abbott Laboratories
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die spanische Wortmarke „RTH“ für Waren der Klasse 10
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/55 |
Klage, eingereicht am 21. September 2009 — Visti Beheer/HABM — Meister (GOLD MEISTER)
(Rechtssache T-372/09)
2009/C 282/104
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Visti Beheer BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Herbertz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meister + Co. AG (Wollerau, Schweiz)
Anträge der Klägerin
|
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 26. Juni 2009 (Sache R 1465/2008-1) dahingehend abzuändern, dass durch sie die Entscheidung des Harmonisierungsamtes im Widerspruchsverfahren (B 1 134 651) aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 243 209 für die streitgegenständlichen Waren zugelassen wird; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „GOLD MEISTER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 35, 37, 40 und 42 (Anmeldung Nr. 5 243 209)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meister + Co. AG
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke Nr. 39 534 716 und Gemeinschaftsmarke Nr. 2 607 737„MEISTER“ für Waren der Klasse 14, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren dieser Klasse richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/56 |
Klage, eingereicht am 25. September 2009 — El Corte Inglés/HABM — Emilio Pucci International (Emidio Tucci)
(Rechtssache T-373/09)
2009/C 282/105
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rivas Zurdo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Emilio Pucci International BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 in den verbundenen Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2 aufzuheben, soweit darin, indem den Beschwerden der Klägerin und der Gegnerin teilweise stattgegeben wurde, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 679 591 für die Klassen 3, 18, 24, 25 und für „Materialien für Reinigungszwecke; Stahlspäne“ in Klasse 21 zurückgewiesen wurde; |
|
— |
die angemeldete Gemeinschaftsmarke „EMIDIO TUCCI“ (Nr. 3 679 591) insgesamt zur Eintragung zuzulassen; |
|
— |
dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „EMIDIO TUCCI“ (Anmeldung Nr. 3 679 594) in handschriftlichen Buchstaben für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 45.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Emilio Pucci International BV.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „EMILIO PUCCI“ Nr. 203570 (Klassen 18 und 24), italienische Wortmarken Nr. 769 250 (Klassen 3, 14, 18, 21, 24, 25 und 33) und Nr. 274 991 (Klassen 9, 12, 18, 20, 26, 27 und 34) sowie italienische Bildmarke Nr. 275 894 (Klassen 14, 18, 24 und 25).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Den von der Klägerin und der Gegnerin erhobenen Beschwerden wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Unzutreffende Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/57 |
Klage, eingereicht am 28. September 2009 — Lorenz Shoe Group/HABM — Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making (Ganeder)
(Rechtssache T-374/09)
2009/C 282/106
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Lorenz Shoe Group AG (Taufkirchen, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd (Fujian, Volksrepublik China)
Anträge der Klägerin
|
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 16. Juli 2009 in der Sache R 1289/2008-1 aufzuheben; |
|
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Fuzhou Fuan Leather Plastics Clothing Making Co. Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Ganeder“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 108 774)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin (vormals shoe fashion group LORENZ AG)
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „Ganter“ für Waren der Klasse 25 (Gemeinschaftsmarke Nr. 469 262), wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren dieser Klasse richtete
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/57 |
Klage, eingereicht am 25. September 2009 — Glenton España/HABM — Polo/Lauren (POLO SANTA MARIA)
(Rechtssache T-376/09)
2009/C 282/107
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Glenton España, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: The Polo/Lauren Company L.P. (New York, USA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage zuzulassen; |
|
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 (Sache R 594/2008-2) aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „POLO SANTA MARIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 36, 41 und 43.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Bildmarke „Darstellung der Silhouette eines Polospielers“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass zwischen den betroffenen Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/58 |
Klage, eingereicht am 29. September 2009 — Mövenpick-Holding/HABM (PASSIONATELY SWISS)
(Rechtssache T-377/09)
2009/C 282/108
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mövenpick — Holding AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Taxhet)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
|
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 abzuändern und die Anmeldung der Marke PASSIONATELY SWISS (Anmeldung Nr. 6 701 031) zu veröffentlichen, |
|
— |
hilfsweise festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Eintragung der Marke nicht entgegenstehen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, |
|
— |
hilfsweise die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 abzuändern und die Marke PASSIONATELY SWISS (Anmeldung Nr. 6 701 031) zusammen mit der Erklärung der Klägerin zu veröffentlichen, dass diese an dem Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt, |
|
— |
hilfsweise festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung der Marke unter Aufnahme der Erklärung der Klägerin, dass diese an dem Bestandteil SWISS der vorbezeichneten Marke kein ausschließliches Recht in Anspruch nimmt, nicht entgegenstehen, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 23. Juli 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, |
|
— |
dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „PASSIONATELY SWISS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41, 43 und 44 (Anmeldung Nr. 6 701 031)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (1)
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/58 |
Klage, eingereicht am 30. September 2009 — SPAR/HABM — SPA Group Europe (SPA GROUP)
(Rechtssache T-378/09)
2009/C 282/109
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: SPAR Handelsgesellschaft mbH (Schenefeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SPA Group Europe Ltd & Co. KG (Nürnberg, Deutschland)
Anträge der Klägerin
|
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache R 123/2008-1 wegen Unvereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: SPA Group Europe Ltd. & Co. KG
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „SPA GROUP“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 44 (Anmeldung Nr. 4 038 171)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Bildmarke „SPAR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1-36 und 38-41 (Nr. 30 108 039.9) und die deutsche Bildmarke „SPAR“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39 (Nr. 30 404 087.8)
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/59 |
Klage, eingereicht am 24. September 2009 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-379/09)
2009/C 282/110
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: F. Arena, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung K(2009) 5497 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/2004 (ex NN 70/01) und C 5/2005 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Gewächshausbetreibern durchgeführt hat (Befreiung des für die Beheizung von Gewächshäusern verwendeten Gasöls von den Verbrauchsteuern), für nichtig zu erklären; |
|
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die italienische Regierung ficht vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2009) 5497 der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/2004 (ex NN 70/01) und C 5/2005 (ex NN 71/04) (Befreiung des für die Beheizung der Gewächshäuser verwendeten Gasöls von den Verbrauchsteuern) an. Die Nichtigkeitsklage wird auf fünf Gründe gestützt.
Mit dem ersten Grund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung Art. 87 Abs. 1 EG verletze, da die Rechtsvorschriften, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen betrachtet worden seien, nicht selektiv seien, und zwar wegen der Möglichkeit für jeden Wirtschaftsteilnehmer des Agrarsektors, in den Genuss der ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer auf Gasöl für die Beheizung von Gewächshäusern zu gelangen, und wegen des grundlegenden Unterschieds zwischen Kulturen in Gewächshäusern und Freilandkulturen, bei denen die Erzeugungskosten für Gasöl für die Beheizung nicht bestünden.
Mit dem zweiten Grund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und führt zur Begründung an, dass durch die in Rede stehenden Bestimmungen keine Wettbewerbsverzerrung hervorgerufen worden sei. Sie beruft sich für ihre Ansicht auch auf die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013, in der es in Randnr. 167 ausdrücklich heiße, dass Steuerermäßigungen in Verbindung mit Motortreibstoffen für die Verwendung in der Primärproduktion im Landwirtschaftssektor wegen der Kleinstruktur der Bauernhöfe der Europäischen Union nicht geeignet seien, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.
Mit dem dritten Klagegrund wird eine mangelhafte Begründung ebenfalls im Zusammenhang mit der angeblichen Wettbewerbsverzerrung gerügt.
Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie 92/81/EG (1), Art. 5 der Richtlinie 2003/96/EG (2) sowie die Art. 33 EG, 36 EG sowie 87 EG gerügt. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Ausnahmen nach den erwähnten Richtlinien ausdrücklich zugelassen seien und dass in jedem Fall die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung nicht nur des Wettbewerbsrechts, sondern auch und vor allem der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik durchzuführen sei. Die gemeinsame Agrarpolitik müsse Vorrang vor dem Wettbewerbsrecht haben. Daraus folge, dass die beanstandeten Maßnahmen im Einklang mit den in Art. 33 EG aufgeführten Zielen stünden und dass kein Raum dafür bestehe, der Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen den Vorrang einzuräumen.
Mit dem fünften und letzten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG, da die dort geregelte Ausnahme, insbesondere die Ausnahme aus Gründen des Umweltschutzes im Sinne von Art. 3.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor von 2000 anwendbar sei.
(1) Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12).
(2) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/60 |
Klage, eingereicht am 24. September 2009 — Bianchin/HABM — Grotto (GASOLINE)
(Rechtssache T-380/09)
2009/C 282/111
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Luciano Bianchin (Asolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Massa und Rechtsanwältin P. Massa)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Grotto SpA (Chiuppano, Italien)
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung vom 13. Juli 2009 aus den dargelegten Gründen aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen; |
|
— |
die Akten der Verfahren Nr. B 630410, Nr. 000002087/C und Nr. R-1455/2008-2 beizuziehen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „GASOLINE“ (Nr. 2 901 064) für Waren der Klasse 9.
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grotto S.p.A.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Italienische Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GAS (keep it simple)“ (Nrn. 959 343 und 876 729) u. a. für Waren der Klasse 9 und Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „GAS“ (Nr. 2 867 463) für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der fraglichen Gemeinschaftsmarke wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Eindeutige Unanwendbarkeit der Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/60 |
Klage, eingereicht am 28. September 2009 — Fuller & Thaler Asset Management/HABM (BEHAVIOURAL INDEX)
(Rechtssache T-383/09)
2009/C 282/112
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fuller & Thaler Asset Management, Inc. (San Mateo, Vereinigten Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2009 in der Sache R 138/2009-1 aufzuheben; |
|
— |
dem Beklagten seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BEHAVIOURAL INDEX“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Bedeutung und Syntax der Marke sowie ihre Eignung als unmittelbar und direkt beschreibender Begriff für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen irrig beurteilt habe, (ii) es verabsäumt habe, von sich aus Tatsachen nachzuweisen, die zeigten, dass die betreffende Gemeinschaftsmarke von den relevanten Verkehrskreisen als beschreibend aufgefasst werde, auch wenn die Kammer richtig zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei den relevanten Verkehrskreisen um ein Fachpublikum handele; und (iii) nicht das Allgemeininteresse berücksichtigt habe, das diesem Eintragungshindernis zugrunde liege, und insoweit aus dem vorliegenden Beweismaterial nicht schlüssig hergeleitet habe, dass im Bereich der beteiligten Fachkreise mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit andere Händler den Wunsch haben könnten, die fragliche Gemeinschaftsmarke ihrerseits zu verwenden.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/61 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — Annco/HABM — Freche et fils (ANN TAYLOR LOFT)
(Rechtssache T-385/09)
2009/C 282/113
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Annco, Inc. (New York, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Triet)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Freche et Fils associés SARL (Paris, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Klage für begründet zu erklären; |
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juli 2009 in der Sache R 1485/2008-1 aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Juli 2009 in der Sache R 1485/2008-1 dahin abzuändern, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke nicht nur für die Klasse 35, sondern auch für die Klassen 18 und 25 zur Eintragung zugelassen wird; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke „ANN TAYLOR LOFT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Freche et Fils associés SARL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Frankreich eingetragene Marke „LOFT“ für Waren der Klassen 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer irrig angenommen habe, zwischen den betroffenen Marken bestehe Verwechslungsgefahr, ferner Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da sich die Beschwerdekammer zu Unrecht auf Beweismittel und Gründe gestützt habe, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/61 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 — Grúas Abril Asistencia/Kommission
(Rechtssache T-386/09)
2009/C 282/114
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grúas Abril Asistencia SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. L. García García)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
festzustellen, dass die Zurückweisung ihrer dringlichen Anzeige durch die spanischen Wettbewerbsbehörden und Gerichte gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstößt; |
|
— |
daher der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, den Erlass der erforderlichen Maßnahmen und Auflagen zur Beendigung dieses rechtswidrigen Verhaltens sowie die Verhängung der dafür vorgesehenen Geldbußen und Sanktionen aufzutragen und gegebenenfalls der Bas Hermanos SL den Ersatz des Schadens zuzusprechen, den sie aufgrund dieses Verstoßes erlitten hat; |
|
— |
schließlich festzustellen, dass das Verhalten der Mapfre Mutualidad de Seguros y Reaseguros a Prima Fija (jetzt MAPFRE SA) gegenüber der Klägerin als ihrer Lieferantin — einseitige Festlegung der Preise für die geleisteten Hilfsdienste, Festlegung nicht kostendeckender Preise für diese Leistungen, Forderung der Leistungserbringung in ungerechtfertigter und willkürlicher Weise unter vertraglich nicht vereinbarten Bedingungen (Leistungserbringung mit Kränen, die mit dem MAPFRE-Logo beschriftet sind), Androhung der Vertragsauflösung für den Fall, dass diesen Forderungen nicht entsprochen werde, sowie schließlich Umsetzung dieser Drohung — gegen das spanische Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs und die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen; |
|
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist ein Familienunternehmen und leistet Pannenhilfe mit Abschleppkränen.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Klageschrift gegen ein ihrer Auffassung nach wettbewerbswidriges Verhalten der MAPFRE SA, die im Rahmen einer Vertragsbeziehung über das Abschleppen der bei Letzterer versicherten Fahrzeuge auf Anforderung von MAPFRE oder ihren Versicherungsnehmern verlangt habe, dass die Klägerin die Pannenhilfe mit Fahrzeugen erbringe, die mit dem MAPFRE-Logo beschriftet seien, und dass sie die Marke von MAPFRE ohne jede Gegenleistung bewerbe; ferner habe sie Preise vorgeschrieben, die die Kosten der erbrachten Dienstleistungen nicht gedeckt hätten.
Die Klägerin macht als Klagegrund die Verletzung gemeinschaftlicher und nationaler Wettbewerbsvorschriften geltend.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/62 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 — Rosenruist/HABM — (Darstellung zweier sich in einem Punkt kreuzender Kurven auf einer Hosentasche)
(Rechtssache T-388/09)
2009/C 282/115
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rosenruist — Gestão e serviços, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gonzáles Malabia und S. Rizzo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 in der Sache R 237/2009-2 aufzuheben; |
|
— |
dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke, die zwei sich in einem Punkt kreuzende Kurven auf einer Hosentasche darstellt, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass der betroffenen Gemeinschaftsmarke von Haus aus Unterscheidungskraft fehle.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/62 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Oktober 2009 — Kommission/CAE Consulting Sven Rau
(Rechtssache T-474/07) (1)
2009/C 282/116
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/62 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2009 — Johnson & Johnson/HABM — Simca (YourCare)
(Rechtssache T-25/09) (1)
2009/C 282/117
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/63 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 23. September 2009 — Neophytou/Kommission
(Rechtssache F-22/05 RENV) (1)
(Öffentlicher Dienst - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Prüfungsausschuss - Ernennung)
2009/C 282/118
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Neophytos Neophytou (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/A/1/03 für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsreferendarinnen und Verwaltungsreferendaren (A 8) zyprischer Staatsangehörigkeit, den Kläger nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen — Nach Aufhebung zurückverwiesene Rechtssache T-43/07 P
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Neophytou trägt die Hälfte seiner im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht erster Instanz entstandenen eigenen Kosten. |
|
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre gesamten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gericht erster Instanz entstandenen eigenen Kosten sowie die Hälfte der Herrn Neophytou im Zusammenhang mit diesen Verfahren entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 155 vom 25.6.2005, S. 29.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/63 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Juli 2009 — Lebedef/Kommission
(Rechtssache F-39/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Jahresurlaub - Tätigkeit als Personalvertreter - Halbzeit-Abordnung für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung - Tätigkeit im Rahmen einer im Statut vorgesehenen Vertretung - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub - Art. 60 des Statuts)
2009/C 282/119
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 32 Tagen vom Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2007
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Herr Lebedef trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 158 vom 21.6.2008, S. 27.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/64 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Pappas/Kommission
(Rechtssache F-101/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Übertragung der vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften - Rücknahme - Zulässigkeit - Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen - Höhe des Ruhegehalts)
2009/C 282/120
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Spyridon Pappas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Barattini und G. Mavros)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche über die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers und der Berechnung der Anzahl der bei der Festsetzung dieser Ansprüche anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre
Tenor des Urteils
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Der Kläger trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 44 vom 21.2.2009, S. 77.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/64 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-122/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Untersuchung - Weigerung eines Organs, eine Entscheidung in die vom Kläger gewählte Sprache zu übersetzen - Offensichtliche Unzulässigkeit - Rechtlich offensichtlich unbegründete Klage)
2009/C 282/121
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, dem Antrag des Klägers, eine Untersuchung in Bezug auf bestimmte Vorfälle durchzuführen, die sich in der Zeit, in der er der Delegation der Kommission in Angola zugewiesen war ereignet haben, nicht stattzugeben — Antrag, die Ergebnisse der Untersuchung mitzuteilen — Aufhebung der Entscheidung, ein Schreiben nicht in die vom Kläger gewählte Sprache zu übersetzen — Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage von Herrn Marcuccio wird teilweise als offensichtlich unzulässig und teilweise als rechtlich offensichtlich unbegründet abgewiesen. |
|
2. |
Herr Marcuccio trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 65.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/64 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2009 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache F-3/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Weigerung eines Organs, eine Entscheidung zu übersetzen - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt - Art. 94 der Verfahrensordnung)
2009/C 282/122
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, ein Schreiben nicht in die vom Kläger gewünschte Sprache zu übersetzen — Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage von Herrn Marcuccio wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
|
2. |
Herr Marcuccio trägt die Kosten. |
|
3. |
Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 1 000 Euro zu zahlen. |
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 68.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/65 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009 — De Britto Patricio-Dias/Kommission
(Rechtssache F-56/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Gemeinsame Krankheitsfürsorge - Primäre Sicherung unterhaltsberechtigter Kinder durch die gemeinsame Krankheitsfürsorge - Keine Beschwerde - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2009/C 282/123
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: De Britto Patricio-Dias (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Massaux)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Antrag des Klägers auf primäre Sicherung seiner Kinder abgelehnt wird
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage von Herrn de Britto Patricio-Dias wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Herr de Britto Patricio-Dias trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 209 vom 15.8.2008, S. 74.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/65 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2009 — Sevenier/Kommission
(Rechtssache F-62/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Entlassung auf Antrag - Antrag auf Rücknahme)
2009/C 282/124
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Roberto Sevenier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers auf Rücknahme seines Entlassungsantrags und auf Befassung des Ärzteausschusses und demzufolge seinen Antrag auf Wiederverwendung bei der Europäischen Kommission mit Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung abgelehnt hat
Tenor des Beschlusses
|
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Herr Sevenier trägt die Kosten. |
|
3. |
Der Streithilfeantrag hat sich erledigt. |
|
4. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag. |
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008, S. 25.
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/65 |
Klage, eingereicht am 14. September 2009 — Nijs/Europäischer Rechnungshof
(Rechtssache F-77/09)
2009/C 282/125
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Rollinger)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses des Europäischen Rechnungshofs vom 15. Januar 2009, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2009 ohne Kürzung des Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wurde.
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung des Ad-hoc-Ausschusses des Europäischen Rechnungshofs vom 15. Januar 2009, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2009 ohne Kürzung des Ruhegehalts aus dem Dienst entfernt wurde, aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung 81-2007 des Europäischen Rechnungshofs vom 20. September 2007, mit der die Befugnisse der Anstellungsbehörde einem Ad-hoc-Ausschuss übertragen wurden, aufzuheben; |
|
— |
sämtliche von diesem Ad-hoc-Ausschuss getroffenen vorbereitenden Entscheidungen, insbesondere die vom 22./29. Oktober 2007, vom 23. November 2007 und vom 12. Juni 2008 über die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, aufzuheben; |
|
— |
hilfsweise, falls das Gericht den Aufhebungsanträgen nicht stattgeben sollte, festzustellen, dass die vom Ad-hoc-Ausschuss des Europäischen Rechnungshofs am 15. Januar 2009 verhängte Sanktion im Hinblick auf Art. 10 des Anhangs IX des Beamtenstatuts aus den vorstehend genannten Gründen viel zu streng ist; |
|
— |
die Sache an die Anstellungsbehörde des Europäischen Rechnungshofs in anderer Zusammensetzung zurückzuverweisen oder, falls dies wirklich für erforderlich gehalten werden sollte, eine Sanktionen zu verhängen, die dem Sachverhalt wesentlich besser gerecht wird; |
|
— |
weiter hilfsweise, ausdrücklich festzustellen, dass der Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer im vorliegenden Fall, wie vorstehend dargelegt, missachtet wurde, und dies bei der gegebenenfalls zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen; |
|
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/66 |
Klage, eingereicht am 22. September 2009 — Schlienger/Kommission
(Rechtssache F-79/09)
2009/C 282/126
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Marc Schlienger (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der am 16. Januar 2009 erhaltenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Dezember 2008, mit der diese den Antrag des Klägers, seine Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts anzuerkennen, abgelehnt hat, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 11. Juni 2009, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde
Zahlung von 12 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die am 16. Januar 2009 erhaltene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Dezember 2008 aufzuheben, mit der diese seinen Antrag auf Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts abgelehnt hat; |
|
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 11. Juni 2009 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben; |
|
— |
die Beklagte zur Zahlung von 12 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen; |
|
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/66 |
Klage, eingereicht am 26. September 2009 — Lenz/Kommission
(Rechtssache F-80/09)
2009/C 282/127
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Erika Lenz (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: J. Römer und V. Lenz, Rechtsanwälte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2009, die Kosten für die Behandlung der Klägerin durch einen Heilpraktiker nicht zu übernehmen.
Anträge
Die Klägerin beantragt:
|
— |
den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 08.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Erstattung von 85 % der Heilpraktikerkosten in Höhe von 297 EUR, hier also 253 EUR, zu gewähren, |
|
— |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle nach dem 01.04.2009 entstandenen Krankenkosten in Form von Heilpraktiker-Honoraren zu erstatten, |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits sowie die der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen. |
|
21.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/67 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2009 — D/Kommission
(Rechtssache F-18/08 RENV) (1)
2009/C 282/128
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 155 vom 25.6.2005, S. 25.