ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.281.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
21. November 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2009/C 281/01

Stellungnahme des Rates zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Zyperns für 2008-2012

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 281/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5512 — Electrabel/E.ON) ( 1 )

6

2009/C 281/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5683 — Brookfield/BBI/DBCT) ( 1 )

6

2009/C 281/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 281/05

Euro-Wechselkurs

9

2009/C 281/06

Unterrichtung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

10

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 281/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

11

2009/C 281/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

17

2009/C 281/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

22

2009/C 281/10

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

27

2009/C 281/11

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

32

2009/C 281/12

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

37

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 281/13

Staatliche Beihilfen — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 29/09 (ex N 503/09) — HSH Nordbank AG — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ( 1 )

42

2009/C 281/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5705 — Marfrig Alimentos/Seara) ( 1 )

53

2009/C 281/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5690 — Occidental Petroleum Corporation/Phibro) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/1


STELLUNGNAHME DES RATES

zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Zyperns für 2008-2012

2009/C 281/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)

Der Rat prüfte am 27. April 2009 das aktualisierte Stabilitätsprogramm Zyperns für den Zeitraum 2008 bis 2012.

(2)

In den letzten Jahren verzeichnete Zypern ein kräftiges Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 4 % bei nahezu Vollbeschäftigung und niedriger Inflation. Gemäß der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 ließ das BIP-Wachstum leicht nach und verringerte sich im Jahr 2008 auf 3,7 %. Bedingt durch die sinkende externe Nachfrage soll sich das BIP-Wachstum im Jahr 2009 auf knapp über 1 % verlangsamen und im Jahr 2010 zwar positiv, aber unter dem Potenzial bleiben. Seit Ende 2008 hat Zypern in Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm zahlreiche finanzpolitische Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaftstätigkeit getroffen, die sich im Jahr 2009 auf ca. 1½ % des BIP belaufen. Zusätzlich zu diesen diskretionären Maßnahmen erzeugt der Wirtschaftsabschwung gemeinsam mit dem rückläufigen Wachstumsbeitrag der Steuereinnahmen Druck auf die öffentlichen Finanzen. Außerdem hat Zypern gegenüber dem Rest der Welt eine hohe Netto-Verschuldung, was nicht nur die geringen Nettoersparnisse im privaten Sektor, sondern auch die Verschlechterung der gesamtstaatlichen Nettoposition wiederspiegelt. Zypern steht somit vor der Herausforderung, sein Wachstum während eines schweren und langwierigen globalen Wirtschaftsabschwungs zu steigern und gleichzeitig die bestehenden gesamtwirtschaftlichen Ungleichgewichte zu beheben, indem es weiterhin eine umsichtige Finanzpolitik verfolgt. Langfristig steht das Land vor der Aufgabe, die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Finanzen in Anbetracht einer alternden Bevölkerung zu verbessern.

(3)

Nach dem gesamtwirtschaftlichen Ausgangsszenario des Programms soll sich das reale BIP-Wachstum von 3,8 % im Jahr 2008 auf 2,1 % im Jahr 2009 verlangsamen, bevor es im restlichen Programmzeitraum wieder eine durchschnittliche Rate von fast 3 % erreichen soll. Nach aktuellem Kenntnisstand (2) scheint dieses Szenario von günstigen Wachstumsannahmen für 2009 und die Folgejahre auszugehen. Insbesondere beruht die Annahme, dass sich die Wachstumsstruktur hin zu einem weniger negativen Beitrag der Nettoexporte verlagert, auf einem positiven Exportwachstum im Jahr 2009, was in Anbetracht der Verlangsamung des Welthandels und des Wirtschaftswachstums der wichtigsten Handelspartner Zyperns optimistisch scheint. Ferner sollen sich der private Verbrauch sowie private Investitionen nach 2009 günstig entwickeln. Gestützt auf eine schrittweise Verringerung des Handelsbilanzdefizits sieht das Programm einen langsamen Rückgang des Zahlungsbilanzdefizits von 12,4 % des BIP im Jahr 2008 auf 10,2 % des BIP im Jahr 2012 vor. Dies steht im Einklang mit einem moderateren Wachstum der Inlandsnachfrage. Die Inflationsprojektionen des Programms scheinen realistisch.

(4)

Im Jahr 2008 sollen sich der gesamtstaatliche Überschuss von 3,4 % des BIP im Jahr 2007 auf 1 % und der strukturelle Saldo (d. h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen nach Neuberechnungen der Kommissionsdienststellen anhand der Programmdaten) von 3½ % des BIP auf ¾ % verringert haben. Diese Veränderungen lassen sich hauptsächlich auf die durch eine gedämpfte Aktivität im Immobiliensektor bedingten Einnahmenausfälle und in geringerem Maße auf die Ausgabenüberschreitungen zurückführen. Insbesondere Subventionen und sonstige Ausgaben waren für den Anstieg der Ausgaben um jeweils ca. ½ Prozentpunkt des BIP verantwortlich. Davon beliefen sich die erhöhten Ausgaben aufgrund der Dürre und die damit verbundenen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung sowie die Ausgleichszahlungen für Landwirte auf ¾ Prozentpunkte des BIP. Darüber hinaus wurde der zusätzliche Ausgabenanstieg um fast ½ Prozentpunkt des BIP durch Sozialleistungen und andere Maßnahmen für den sozialen Zusammenhalt (für Rentner, Menschen mit Behinderungen und andere Sozialhilfeempfänger) hervorgerufen. Der Überschuss im Jahr 2008 liegt dennoch über dem im Stabilitätsprogramm 2007 festgelegten Ziel von 0,5 % des BIP. Dies ist auf unerwartet hohe Einnahmen, niedrigere Zinszahlungen und einen positiven Basiseffekt 2007 (in diesem Jahr ist der endgültige Haushaltsüberschuss auf 3,4 % des BIP gestiegen, verglichen mit einem vorher anvisierten Ergebnis von 1,5 %) zurückzuführen. Auch wenn der starke Rückgang des strukturellen Saldos durch auf Wachstumsstruktureffekte zurückzuführende Einnahmeverluste beeinflusst war, wurde insgesamt bei noch günstiger Konjunktur eine prozyklische Finanzpolitik verfolgt.

(5)

Gemäß der Programmaktualisierung liegt das Haushaltsziel 2009 bei einem Defizit von 0,8 % des BIP, was weitgehend der Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen entspricht. Angesichts des im Haushaltsgesetz 2009 (vom Parlament am 18. Dezember 2008 verabschiedet) angestrebten Überschusses von 1 % des BIP bedeutet dies eine Korrektur um 1¾ Prozentpunkte des BIP nach unten. Diese Entwicklung lässt sich dadurch erklären, dass die Gesamteinnahmenprojektionen entsprechend der langsameren Wachstumsaussichten nach unten revidiert wurden. Laut der Programmaktualisierung wird 2009 die Einnahmenquote, hauptsächlich aufgrund der gedämpften Aktivität im Immobiliensektor und der geringeren Rentabilität der Unternehmen sowie des Ausbleibens der Dividendenerträge von halbstaatlichen Organisationen, um 1½ Prozentpunkte gegenüber dem Ergebnis von 2008 sinken. Die öffentlichen Ausgaben sollen nur geringfügig ansteigen. Die höheren Sozialleistungen werden durch Einsparungen bei den Zinszahlungen ausgeglichen. Alles in allem wird 2009 im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm ein expansiver finanzpolitischer Kurs in einer Größenordnung von 1½ % des BIP verfolgt.

(6)

Im Programm wird davon ausgegangen, dass sich das Gesamtdefizit schrittweise von einem Zielwert von 0,8 % des BIP im Jahr 2009 auf 2,2 % im Jahr 2012 erhöht. Gleichzeitig wird der Primärüberschuss von 1,5 % des BIP im Jahr 2009 auf 0,2 % im Jahr 2011 sinken und sich im Jahr 2012 in ein Defizit von 0,2 % verwandeln. Das strukturelle Defizit lässt auf eine Verschlechterung der Defizitlage von ¾ % des BIP im Jahr 2009 auf ca. 2 % des BIP im Jahr 2012 schließen, auch wenn mit einem lebhaften Wachstum gerechnet wird. Legt man die gemeinsame Methodik zugrunde, so deutet der strukturelle Saldo darauf hin, dass es ab 2009 zu einer erheblichen Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel eines strukturell ausgeglichenen Haushalts kommen wird. Der projizierte Anstieg des Haushaltsdefizits dürfte hauptsächlich auf einen Anstieg der laufenden Primärausgaben, insbesondere der Sozialausgaben, Löhne und Gehälter sowie sonstiger Ausgaben, zurückzuführen sein. Der staatliche Bruttoschuldenstand, der 2008 schätzungsweise 49,3 % des BIP betrug, soll 2012 aufgrund der anhaltenden, wenn auch rapide abnehmenden Primärüberschüsse auf 44,2 % des BIP sinken.

(7)

Die Haushaltsergebnisse sind mit Abwärtsrisiken behaftet. Insbesondere scheint das gesamtwirtschaftliche Szenario des aktualisierten Programms von günstigen Wachstumsannahmen während der Programmlaufzeit auszugehen. Auf der Einnahmenseite sind die Risiken für die öffentlichen Finanzen vor allem von 2009 bis 2010 gegenüber den Vorjahren erhöht und erwachsen aus einem möglicherweise drastischeren Konjunkturrückgang und einer Verlagerung der Wachstumsstruktur hin zu weniger steuerergiebigen Komponenten. In Anbetracht des erwarteten Wirtschaftsabschwungs und der allgemeinen Forderung, die Inlandsnachfrage durch erhöhte öffentliche Ausgaben zu stärken, sind die Risiken möglicher Überschreitungen nicht unerheblich. Die Schuldenquote könnte sich angesichts der für das gesamtwirtschaftliche Szenario und die Haushaltsziele geltenden Risiken weniger günstig entwickeln als in der Programmaktualisierung projiziert.

(8)

Die langfristigen budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung sind wesentlich stärker als im EU-Durchschnitt, vor allem durch den wohl relativ starken Anstieg der Rentenausgaben bezogen auf das BIP in den kommenden Jahrzehnten, der zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass das Rentensystem noch nicht ausgereift ist. Mit dem Programm wird eine kürzlich verabschiedete Rentenreform eingeführt, die den Anstieg der Rentenausgaben verringern soll. Solange die aktualisierten Projektionen allerdings nicht endgültig vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik validiert sind, können sie nur als „nationale Projektionen“ betrachtet werden. Während die Haushaltslage im Jahr 2008 dazu beigetragen hätte, die projizierten langfristigen Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die öffentlichen Haushalte zum Teil auszugleichen, wäre das Gegenteil der Fall, wenn die im Programm projizierten Haushaltsentwicklungen eintreten würden. Die Verbesserung des Primärsaldos auf mittlere Sicht und die Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Eindämmung des erheblichen Anstiegs der alterungsbedingten Ausgaben würden dazu beitragen, die hohen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verringern.

(9)

Der Haushaltsrahmen Zyperns hat sich als gut erwiesen, da die Haushaltsziele, wenn auch bei lebhaftem Wirtschaftswachstum, übertroffen wurden. Der Rahmen wurde in jüngster Vergangenheit durch die Annahme des Finanzverwaltungssystems (FIMAS), die seit 2006 schrittweise erfolgte Umsetzung eines dreijährigen mittelfristigen Haushaltsrahmens (MTBF) und die Einführung einer Programm- und Leistungsbudgetierung (PPB) 2007 verbessert. Die bislang geübte Praxis, im Laufe des Jahres Nachtragshaushalte zu verabschieden, führte zu einem Anstieg der laufenden Ausgaben, der über die geplante Umverteilung der Mittel hinausging. Dem Programm zufolge soll der haushaltspolitische Rahmen, sobald er vollständig umgesetzt ist, dieser Praxis ein Ende setzen und zu einem wirksameren und effizienteren Haushaltsverfahren führen und somit zu einer Eindämmung der Ausgaben beitragen. Gleichzeitig sollte das neue Haushaltsverfahren eine solide Grundlage für die Umverteilung der Mittel zugunsten wachstumsfördernder Maßnahmen entsprechend den im nationalen Reformprogramm festgelegten Prioritäten schaffen. Die Umsetzung des neuen Rahmens befindet sich allerdings noch im Anfangsstadium und soll erst 2012 vollständig abgeschlossen sein.

(10)

Die Regierung Zyperns hat kein Maßnahmenpaket speziell zur Stabilisierung des Finanzsektors beschlossen. Allerdings wurde die Deckungssumme für die Einlagensicherung von 40 000 EUR auf 100 000 EUR angehoben, um das Vertrauen in das Banksystem zu stärken. Außerdem hat die Regierung Anfang Januar 2009 zur Finanzierung ihres kurzfristigen Bedarfs (Cashflow) und zur Verbesserung der Liquiditätskonditionen im Bankensystem Schatzwechsel mit einer Laufzeit bis Oktober 2009 emittiert, die dann bis Dezember 2009 verlängert wurde. Der Gesamtwert liegt in der Größenordnung von 1,4 Mrd. EUR (8 % des BIP), wovon ca. die Hälfte auf Banken und Kreditinstituten angelegt wird.

(11)

Auf den konjunkturellen Abschwung hat die Regierung Zyperns mit diskretionären finanzpolitischen Maßnahmen reagiert. Das für 2009 geschnürte Konjunkturpaket entspricht dem Europäischen Konjunkturprogramm und stellt mit seiner befristeten Stützung der Wirtschaft im Jahr 2009 eine angemessene Reaktion auf den Abschwung dar. Die Gesamthaushaltskosten belaufen sich auf ca. 1½ % des BIP, wovon ¼ Prozentpunkt bereits in den Haushalt 2009 aufgenommen wurde. Ziel ist es, die Auswirkungen der Krise auf die am meisten betroffenen Wirtschaftszweige, insbesondere die Baubranche (1¼ % des BIP) und die Tourismusbranche (ca. ¼ % des BIP), zu mildern. Die Regierung hat darüber hinaus für einkommensschwache Familien eine gezielte Maßnahme zur Vergabe von Krediten zu günstigen Bedingungen für den Erwerb ihres Hauptwohnsitzes ergriffen; die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Schuldenstand wird von 2009 bis 2013 schätzungsweise 1 % des BIP betragen. Alles in allem ist das Paket als rechtzeitig, gezielt und befristet anzusehen. Es steht weitgehend mit den wichtigsten kurzfristigen Zielen in Einklang. Die Programmfortschreibung sieht ferner eine Reihe struktureller Maßnahmen vor, die zwar Teil der längerfristigen Reformagenda sind, aber dennoch dazu beitragen, den aus dem Abschwung resultierenden aktuellen Herausforderungen zu begegnen. Diese Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der mittelfristigen Reformagenda und den von der Kommission am 28. Januar 2009 im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung vorgeschlagenen länderspezifischen Empfehlungen. Sie zielen auf eine Förderung des Wachstumspotenzials, eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und eine Steigerung des Sach- und Humankapitals ab.

(12)

Während der Programmlaufzeit wird allgemein ein expansiver haushaltspolitischer Kurs verfolgt. So wird insbesondere ab 2009 das Haushaltsdefizit erheblich ansteigen, was eine erhebliche Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel mit sich bringen wird, die in Anbetracht der erheblichen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte der Wirtschaft Zyperns Probleme aufwerfen kann. Wenn man bedenkt, dass die mittelfristigen Risiken abwärtsgerichtet sind, könnten die Haushaltsziele schlechter sein als im Programm projiziert. Da Zypern angesichts seiner hohen Netto-Verschuldung gegenüber dem Rest der Welt nur einen begrenzten Spielraum für finanzpolitische Maßnahmen hat, läuft eine weitere Verschlechterung der Haushaltslage in den späteren Programmjahren der Korrektur der Ungleichgewichte des Landes und der Anpassung für die Erreichung des mittelfristigen Ziels zuwider.

(13)

Das Programm enthält alle im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten und fast alle der darin vorgesehenen fakultativen Angaben (3).

Insgesamt lässt sich feststellen, dass aufgrund der 2009 verabschiedeten wesentlichen Konjunkturmaßnahmen, die mit dem Europäischen Konjunkturprogramm in Einklang stehen, 2009 ein expansiver finanzpolitischer Kurs verfolgt wird. In den Folgejahren soll sich der Haushaltssaldo weiter verschlechtern. Die hierbei implizierte Lockerung der Finanzpolitik scheint in Anbetracht der relativ guten Wirtschaftsaussichten und des Bestehens eines erheblichen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichts nicht gerechtfertigt. Außerdem ist die Haushaltsstrategie angesichts der drastischen Verschlechterung der Weltwirtschaftslage mit erheblichen Abwärtsrisiken behaftet, da das gesamtwirtschaftliche Szenario des Programms auf günstigen Wachstumsannahmen beruht. Angesichts der erheblichen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte sollte der Fortführung einer umsichtigen Politik und der Stärkung der finanziellen Tragfähigkeit oberste Priorität zukommen. Aus diesem Grund stellen die Eindämmung der laufenden Ausgaben und die Vermeidung einer Prozyklizität eine wesentliche Herausforderung für die Finanzpolitik Zyperns dar. Die Qualität der öffentlichen Finanzen zu fördern ist auch deshalb von Bedeutung, weil damit die Voraussetzungen für eine reibungslose Anpassung der Wirtschaft unter Berücksichtigung der derzeitigen Ungleichgewichte geschaffen werden.

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung wird Zypern aufgefordert,

i)

die Finanzpolitik im Jahr 2009 entsprechend dem Europäischen Konjunkturprogramm und im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts wie geplant durchzuführen und eine weitere Verschlechterung der öffentlichen Finanzen im Jahr 2009 gegenüber der Zielvorgabe zu vermeiden;

ii)

die projizierte Erhöhung des Haushaltsdefizits im Jahr 2010 und in den Folgejahren durch die Begrenzung der Ausgabenerhöhung umzukehren und dadurch mittelfristig eine solide Haushaltsposition zu gewährleisten;

iii)

angesichts der projizierten Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die staatlichen Ausgaben die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen durch die Weiterführung der Reform des Renten- und Gesundheitssystems zu verbessern.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Reales BIP

(Veränderung in %)

SP Jan. 2009

4,4

3,8

2,1

2,4

3,0

3,2

KOM Jan. 2009

4,4

3,6

1,1

2,0

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

4,2

4,1

4,0

4,0

4,0

k.A.

HVPI-Inflation

(%)

SP Jan. 2009

2,2

4,4

2,0

2,5

2,5

2,5

KOM Jan. 2009

2,2

4,4

2,0

2,3

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

2,2

2,5

2,0

2,0

2,0

k.A.

Produktionslücke (4)

(% des BIP-Potenzials)

SP Jan. 2009

0,2

0,8

-0,1

-0,6

-0,5

-0,2

KOM Jan. 2009 (5)

1,1

1,9

0,5

0,1

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

-0,7

-0,6

-0,6

-0,4

k.A.

k.A.

Netto-Finanzierungsdefizit/-überschuss gegenüber dem Rest der Welt

(% des BIP)

SP Jan. 2009

-11,7

-12,4

-12,1

-11,5

-10,9

-10,2

KOM Jan. 2009

-9,7

-13,2

-11,8

-10,8

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

-6,6

-6,5

-6,3

-5,9

-5,6

k.A.

Gesamtstaatliche Einnahmen

(% des BIP)

SP Jan. 2009

46,4

45,3

43,8

44,0

44,4

44,8

KOM Jan. 2009

46,4

45,6

44,1

44,1

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

45,9

44,3

44,5

44,6

44,7

k.A.

Gesamtstaatliche Ausgaben

(% des BIP)

SP Jan. 2009

42,9

44,3

44,6

45,5

46,3

47,1

KOM Jan. 2009

42,9

44,7

44,7

45,1

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

44,4

43,8

44,0

44,0

44,1

k.A.

Gesamtstaatlicher Saldo

(% des BIP)

SP Jan. 2009

3,4

1,0

-0,8

-1,4

-1,9

-2,2

KOM Jan. 2009

3,4

1,0

-0,6

-1,0

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

1,5

0,5

0,5

0,7

0,7

k.A.

Primärsaldo

(% des BIP)

SP Jan. 2009

6,5

3,9

1,5

0,8

0,2

-0,2

KOM Jan. 2009

6,5

3,9

1,8

1,2

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

4,7

3,4

2,9

2,9

2,8

k.A.

Konjunkturbereinigter Saldo (4)

(% des BIP)

SP Jan. 2009

3,4

0,7

-0,8

-1,2

-1,7

-2,1

KOM Jan. 2009

3,0

0,2

-0,8

-1,1

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

1,8

0,7

0,7

0,8

0,7

k.A.

Struktureller Saldo (6)

(% des BIP)

SP Jan. 2009

3,4

0,7

-0,8

-1,2

-1,7

-2,1

KOM Jan. 2009

3,0

0,2

-0,8

-1,1

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

0,3

0,7

0,7

0,8

0,7

k.A.

Staatlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP)

SP Jan. 2009

59,4

49,3

46,8

45,4

44,2

44,2

KOM Jan. 2009

59,4

48,1

46,7

45,7

k.A.

k.A.

KP Dez. 2007

60,0

48,5

45,3

43,8

40,5

k.A.

Stabilitätsprogramm (SP), Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S.1. Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website: http://ec.europa.eu/economy_finance/sg_pact_fiscal_policy/fiscal_policy528_de.htm

(2)  In die Bewertung fließt vor allem die Prognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 ein, daneben jedoch auch andere, neuere Daten.

(3)  Insbesondere fehlen die Daten zu den Primäreinkommen und Transfers.

(4)  Produktionslücken und konjunkturbereinigte Salden nach Neuberechnungen der Kommissionsdienststellen anhand von Programmdaten.

(5)  Ausgehend von einem geschätzten Wachstumspotenzial von 3,1 %, 2,8 %, 2,6 % bzw. 2,4 % im Zeitraum 2007-2010.

(6)  Konjunkturbereinigter Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen. Weder die jüngste Programmfortschreibung noch die Januar-Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen sehen einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen vor.

Quelle:

Stabilitätsprogramm (SP), Zwischenprognose der Kommissionsdienststellen vom Januar 2009 (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5512 — Electrabel/E.ON)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/02

Am 16. Oktober 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5512 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5683 — Brookfield/BBI/DBCT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/03

Am 13. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5683 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/7


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2009/C 281/04

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 371

8701 90 11

bis

8701 90 90

andere

Der bestehende Text erhält folgende Fassung:

„Hierher gehören z. B. so genannte ‘Geländefahrzeuge’, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind und folgende Merkmale aufweisen:

einen einzigen Sitz nur für den Fahrer; das Fahrzeug ist nicht dazu ausgelegt, weitere Personen zu befördern;

eine Lenkstange mit zwei Griffen, an der die Kontrolleinrichtungen für die Steuerung des Fahrzeugs montiert sind; die Lenkung wird durch Drehen der zwei Vorderräder bewirkt und beruht auf einem Kraftwagenlenksystem (Ackermann-Prinzip);

Bremssysteme an allen Rädern;

ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang;

einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft für angehängte Gerätschaften liefert;

die Kraft wird über Wellen auf die Räder übertragen und nicht mittels einer Kette;

die Reifen haben ein tiefes Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist;

eine Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einen Anhängehaken, mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann;

eine Abschleppkapazität (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen seines Eigengewichts.

Wenn sie alle vorgenannten Merkmale aufweisen und die Erfordernisse der Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 50 erfüllen, sind sie als Ackerschlepper und Forstschlepper einzureihen. Andernfalls gehören sie zu Unterposition 8701 90 90.

Wenn sie nicht alle der oben angeführten Merkmale aufweisen, sind die so genannten ‘Geländefahrzeuge’ in Position 8703 einzureihen.

Diese Unterpositionen schließen auch die so genannten ‘Quads’ (Position 8703 oder Unterposition 9503 00 10 (siehe Erläuterungen zu dieser Unterposition)) aus.“

Auf Seite 372

8701 90 11

bis

8701 90 50

Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen bis Einachsschlepper), auf Rädern

Der bestehende Text erhält folgende Fassung:

„Hierher gehören mit drei oder mehr Rädern ausgestattete Acker- oder Forstschlepper, die ihrer Bauweise und Ausstattung nach erkennbar zur Verwendung in landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.

Derartige Fahrzeuge haben in der Regel eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.

Ihre Motoren können maximale Zugkraft leisten, z. B. bei Verwendung eines Sperrdifferentials.

Die Reifen der Fahrzeuge haben ein tiefes Profil, das für landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Zwecke geeignet ist.

Ackerschlepper verfügen im Allgemeinen über eine hydraulische Vorrichtung zum Heben und Senken von landwirtschaftlichen Geräten (Eggen, Pflügen usw.), über eine Zapfwelle, durch die andere Maschinen oder Geräte angetrieben werden können, und über eine Vorrichtung zum Ankuppeln von Anhängern. Sie können auch mit einer hydraulischen Vorrichtung zum Betätigen von Hebe- oder Fördergeräten (Heuladern, Düngerladern usw.) ausgestattet sein, sofern diese als Zubehör anzusehen sind.

Hierher gehören auch Ackerschlepper besonderer Bauart, z. B. Schlepper mit überhöhtem Fahrgestell für Weinberge und Baumschulen sowie Handschlepper und so genannte Motorgeräteträger.

Gleichzeitig mit den Ackerschleppern gestellte auswechselbare landwirtschaftliche Geräte werden stets, auch wenn sie an den Schleppern angebracht sind, nach Beschaffenheit eingereiht (Positionen 8432, 8433 usw.).

Ein besonderes Kennzeichen von Forstschleppern ist das Vorhandensein einer fest angebrachten Seilwinde, die zum Abschleppen gefällter Bäume dient.

Nach Anmerkung 2 zu Kapitel 87 können Schlepper dieser Unterpositionen auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen land- oder forstwirtschaftliche Werkzeuge, Geräte, Düngemittel, Saatgut usw. zu befördern.

Nicht hierher gehören Grundmaschinen zum Rasenmähen (Aufsitzmäher oder Rasen- und Gartentraktoren genannt), die ein fest angebrachtes Mähwerk und nur eine einzige, als Mähwerksantrieb dienende Kraftabnahmevorrichtung besitzen (siehe Erläuterungen zu Position 8433).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/9


Euro-Wechselkurs (1)

20. November 2009

2009/C 281/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4815

JPY

Japanischer Yen

131,87

DKK

Dänische Krone

7,4416

GBP

Pfund Sterling

0,89915

SEK

Schwedische Krone

10,3543

CHF

Schweizer Franken

1,5126

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4250

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,887

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

269,68

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7083

PLN

Polnischer Zloty

4,1523

RON

Rumänischer Leu

4,2845

TRY

Türkische Lira

2,2196

AUD

Australischer Dollar

1,6299

CAD

Kanadischer Dollar

1,5876

HKD

Hongkong-Dollar

11,4816

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0530

SGD

Singapur-Dollar

2,0596

KRW

Südkoreanischer Won

1 717,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2443

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1154

HRK

Kroatische Kuna

7,3281

IDR

Indonesische Rupiah

14 026,59

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0156

PHP

Philippinischer Peso

69,779

RUB

Russischer Rubel

43,0800

THB

Thailändischer Baht

49,260

BRL

Brasilianischer Real

2,5734

MXN

Mexikanischer Peso

19,3928

INR

Indische Rupie

69,0470


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/10


Unterrichtung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

2009/C 281/06

Die folgenden Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, Anhang III Abschnitt III.1 (ADN) der genannten Richtlinie nicht anzuwenden:

Königreich Dänemark

Republik Estland

Irland

Hellenische Republik

Königreich Spanien

Republik Zypern

Republik Lettland

Republik Litauen

Republik Malta

Portugiesische Republik

Republik Slowenien

Slowakische Republik

Republik Finnland

Königreich Schweden

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/11


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/07

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 192/08

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Emilia-Romagna

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Direzione Generale Cultura Formazione Lavoro

Viale Aldo Moro 38

40127 Bologna BO

ITALIA

http://www.regione.emilia-romagna.it

Name der Beihilfemaßnahme

Aiuti destinati alle imprese operanti nel territorio della Regione appartenenti ai settori esposti alla concorrenza internazionale e che sono rivolti alla prima formazione, alla riqualificazione ed aggiornamento dei loro addetti, con particolare riguardo alle fasce deboli

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Delibera di Giunta regionale n. 1968 del 24.11.2008

(Bollettino Ufficiale della Regione Emilia-Romagna — Parte II — n. 213 del 17 dicembre 2008)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.form-azione.it/operatori/regimi_aiuti.htm

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

24.11.2008—30.6.2014

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

6,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

«Programma Operativo della Regione Emilia-Romagna FSE Obiettivo 2 “Competitività regionale e occupazione” 2007-2013», approvato dalla Commissione Europea con decisione C(2007) 5327 del 26.10.2007 — 7,20 milioni di EUR

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 193/08

Mitgliedstaat

Frankreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

France

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Le Ministère de l’agriculture et de la pêche (CASDAR)

Les collectivités territoriales qui souhaite

Ministère de l’agriculture et de la pêche

Direction générale de l’enseignement et de la recherche SESRI, sous-direction de l’innovation

1 ter avenue de Lowendal

75700 Paris 07 SP

FRANCE

http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/recherche-developpement

Name der Beihilfemaßnahme

Aides à la recherche et au développement agricole

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Loi de finances 2005-1719 du 30 décembre 2005 article 52 III, pour 2006, publiée au journal officiel du 31 décembre 2005; articles L 820-1 à 3 du code rural; articles D 821-1 et 15, R-821-13 et 16, R-822-1, L-611-1 et 14 et suivants du code rural; arrêté du 19 octobre 2006 relatif à l’élaboration et à l’évaluation du programme national de développement agricole et rural.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/recherche-developpement

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung N 189/03

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

120,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Artikel 34)

100 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 1/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Wales

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c,

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Welsh Assembly Government

Plas Glyndwr

Kingsway

Cardiff

CF10 3AH

UNITED KINGDOM

http://new.wales.gov.uk

Name der Beihilfemaßnahme

Welsh Assembly Government Support for Training

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Learning and Skills Act 2000 (Section 34)

http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts2000/ukpga_20000021_en_1

Education Act 2002 (Section 14)

http://www.opsi.gov.uk/ACTS/acts2002/ukpga_20020032_en_1

Government of Wales Act 2006 (Section 80)

http://www.opsi.gov.uk/acts/acts2006/ukpga_20060032_en_1

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://wales.gov.uk/docs/det/report/081217stateaidsupportfortrainingschemei.pdf?lang=en

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

16,20 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss, Darlehen, Rückzahlbare Vorschüsse

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

European Social Fund (ESF) — GBP 38,00 million

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 2/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Steiermark

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Steierische Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H. (SFG)

Nikolaiplatz 2

8020 Graz

ÖSTERREICH

http://www.sfg.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie für die steierische Wirtschaftsförderung

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001 (LGBl. Nr. 14/2002, Novelle LGBl. Nr. 98/2007)

Richtlinie für die steierische Wirtschaftsförderung (GZ: A14-10-2/2008-207 vom 22.12.2008)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.sfg.at/downloads/docs/4251_2_207RSA_Beilage_Richtlinie_20081222.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

100,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Regionale Wettbewerbsfähigkeit Steiermark 2007—2013 (genehmigt von der Europäischen Kommission am 4. Mai 2007 CCI: 2007AT162PO007) — 155,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

20 %

Beihilfen für neu gegründete kleine Unternehmen (Artikel 14)

100 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Artikel 16)

100 %

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18)

35 %

20 %

Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird (Artikel 19)

35 %

20 %

KMU-Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Artikel 20)

15 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

60 %

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Artikel 22)

45 %

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Beihilfen für Umweltstudien (Artikel 24)

50 %

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

50 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

75 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

50 %

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35)

1 250 000 EUR

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

200 000 EUR

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Artikel 37)

200 000 EUR

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 3/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Italy

Name der Region (NUTS)

Lombardia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Lombardy region +12 Chambers of Commerce of Lombardy provinces (BG, BS, CR, CO, LC, LO, MN, MI, MB, PV, SO, VA)

Regione Lombardia

Via Pola 14

20124 Milano MI

ITALIA

http://www.regione.lombardia.it, http://www.bg.camcom.it, http://www.bs.camcom.it, http://www.cciaa.cremona.it, http://www.co.camcom.it, http://www.lc.camcom.it, http://www.lo.camcom.it, http://www.mn.camcom.it, http://www.mi.camcom.it, http://www.mn.camcom.it, http://www.pv.camcom.it, http://www.so.camcom.it, http://www.va.camcom.it

Name der Beihilfemaßnahme

Micromacro: bando per micro progetti a dimensione regionale e macro progetti su grandi aree geografiche per l'internazionalizzazione delle PMI

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

BURL N. 51 15.12.2008 (S.O.)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.infopoint.it/pdf/2008/01510.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

15.12.2008—15.9.2011

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

3,50 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

50 %


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/17


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/08

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 43/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

North Eastern Scotland, Eastern Scotland, South Western Scotland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Scottish Enterprise

150 Broomielaw

Atlantic Quay

Glasgow

G2 8LU

UNITED KINGDOM

http://www.scotent.co.uk

Name der Beihilfemaßnahme

Scottish Enterprise Business Support Scheme 2009-2013

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended on 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126

http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1990/ukpga_19900035_en_1

European Communities Act 1972

http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts1972/ukpga_19720068_en_1

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.scottish-enterprise.com/publications/scottish_enterprise_business_support_scheme_2009.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

15,00 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

LUPS/ERDF/2008/1/2/0195 — GBP 0,55 million

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Beihilfen für Umweltstudien (Artikel 24)

50 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 27)

50 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 44/09

Mitgliedstaat

Slowenien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Slovenia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

http://www.mddsz.gov.si/

Name der Beihilfemaßnahme

Programi zaposlovanja

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Katalog ukrepov aktivne politike zaposlovanja

http://www.mddsz.gov.si/fileadmin/mddsz.gov.si/pageuploads/dokumentipdf/katalog_apz_07_08_dec08.pdf

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.mddsz.gov.si/fileadmin/mddsz.gov.si/pageuploads/dokumentipdf/katalog_apz_07_08_dec08.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2010

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

9,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Operativni program razvoja človeških virov za obdobje 2007–2013, ki ga je Komisija potrdila z Odločbo št. K(2007) 5744 dne 21.11.2007 (CCI 2007 SI 051 PO 001). Udeležba ESS sredstev v višini 85 % – 13,60 EUR (v milijonih)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Artikel 40)

50 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 45/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Noord-Nederland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Samenwerkingsverband Noord-Nederland

Postbus 779

9700 AT Groningen

NEDERLAND

http://www.snne.eu

Name der Beihilfemaßnahme

Investeringspremieregeling Noord-Nederland 2008

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Verordening (van 12 december en 19 december) van Provinciale Staten van Groningen, Drenthe en Fryslân op grond van artikel 145 van de Provinciewet houdende regels betreffende de subsidiëring van activiteiten op het terrein van investeringen aan stuwende ondernemingen

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.snn.eu/sjablonen/1/infotype/webpage/view.asp?objectID=1254

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 77/08

Laufzeit

1.1.2008—31.12.2010

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

22,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

10 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 46/09

Mitgliedstaat

Slowakei

Referenznummer des Mitgliedstaats

MF/8527/2009-832

Name der Region (NUTS)

Západné Slovensko, Stredné Slovensko, Východné Slovensko

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

SLOVENSKO/SLOVAKIA

http://www.economy.gov.sk

Name der Beihilfemaßnahme

Schéma štátnej pomoci na podporu inovácií prostredníctvom projektov priemyselného výskumu a experimentálneho vývoja

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov

Zákon č. 172/2005 Z. z. o organizácii štátnej podpory výskumu a vývoja a o doplnení zákona č. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov

Zákon č. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.justice.gov.sk/h.aspx?pg=r2&htm=http://www.justice.gov.sk/ovest/ov8/12/240/ov240A.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

12.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

20,07 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

50 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 47/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

North Eastern Scotland, Eastern Scotland, South Western Scotland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Scottish Enterprise

150 Broomielaw

Atlantic Quay

Glasgow

G2 8LU

UNITED KINGDOM

http://www.scotent.co.uk

Name der Beihilfemaßnahme

Scottish Enterprise Training Scheme 2009-2013

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended on 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126

http://www.opsi.gov.uk/acts/acts1990/ukpga_19900035_en_1

European Communities Act 1972

http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts1972/ukpga_19720068_en_1

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.scottish-enterprise.com/publications/scottish_enterprise_training_scheme_2009.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

5,00 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/09

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 66/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Puglia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Regione Puglia — Area Politiche per lo Sviluppo, il Lavoro e l'Innovazione

Corso Sonnino 177

70121 Bari BA

ITALIA

http://www.sistema.puglia.it

http://www.regione.puglia.it

Name der Beihilfemaßnahme

«Regolamento per aiuti alle piccole imprese innovative operative e di nuova costituzione»

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

L.R. n. 7 del 12.5.2004, articolo 44, comma 3 «Statuto della Regione Puglia»

LR. n. 10 del 26.6.2004, regolamento n. 20 del 14.10.2008 adottato con DGR n. 1816 del 30.9.2008

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.sistema.puglia.it

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.3.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

PO Fesr Puglia 2007/2013 — 5,00 milioni di EUR

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35)

1 500 000 EUR

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 69/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Prórroga de un régimen de ayudas amparado en el Reglamento de exención 2204/2002 de 12 de diciembre de 2002

Name der Region (NUTS)

Asturias

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Servicio Público de Empleo del Principado de Asturias

Plaza de España, 1

33007 Oviedo (Asturias)

ESPAÑA

http://www.asturias.es

Name der Beihilfemaßnahme

Subvenciones a las unidades de apoyo a la actividad profesional de los centros especiales de empleo

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Real Decreto 469/2006, de 21 de abril, por el que se regulan las unidades de apoyo a la actividad profesional (BOE 22.4.2006)

Resolución de 25 de septiembre de 2007 por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones a la actividad profesional de los centros especiales de empleo (BOPA 16.10.2007)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://download.princast.es/bopa/disposiciones/repositorio/LEGISLACION34/66/19/001U003NOA0002.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XE 25/07

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,50 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 42)

100 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 70/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Prórroga de un régimen de ayudas amparado en el Reglamento de exención 2204/2002 de 12 de diciembre de 2002

Name der Region (NUTS)

Asturias

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Servicio Público de Empleo del Principado de Asturias

Plaza de España, 1

33007 Oviedo (Asturias)

ESPAÑA

http://www.asturias.es

Name der Beihilfemaßnahme

Subvenciones a los promotores de proyectos de empleo con apoyo

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Real Decreto 870/2007, de 2 de julio, por el que se regula el programa de empleo con apoyo (BOE 14.7.2007)

Resolución de 25 de septiembre de 2007 por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones a los promotores de proyectos de empleo con apoyo (BOPA de 16.10.2007)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://download.princast.es/bopa/disposiciones/repositorio/LEGISLACION34/66/19/001U003NOB0002.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XE 24/07

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,12 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 42)

100 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 71/09

Mitgliedstaat

Finnland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Säädös 749/2008

Name der Region (NUTS)

Itä-Suomi

Pohjois-Suomi

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Valtiovarainministeriö

PL 28

FI-00023 Valtioneuvosto

SUOMI/FINLAND

http://www.vm.fi

Name der Beihilfemaßnahme

Pienten ja keskisuurten yritysten kehitysalueille tekemien investointien korotetut poistot

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Kehitysalueelle tehtävien investointien korotetuista poistoista annettu laki (1262/1993, muut. 1736/1995, 32/1998, 1215/1998, 964/2000, 901/2001, 914/2003, 979/2006 ja 749/2008)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.vm.fi/vm/fi/04_julkaisut_ja_asiakirjat/03_muut_asiakirjat/20081216Piente/name.jsp

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 3/04

Änderung XS 173/06

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2011

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

1,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Steuerliche Maßnahme

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

1 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 72/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Nordrhein-Westfalen

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

NRW. Bank

Johanniterstraße 3

48145 Münster

DEUTSCHLAND

http://www.nrwbank.de

Name der Beihilfemaßnahme

Regionales Wirtschaftsförderprogramm NRW (RWP NRW) — Richtlinie für die Gewährung von Finanzhilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes vom 17.12.2008

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Rahmenplan der Bund/Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Banz. v. 12.4.2007, S. 4713), geändert durch die Beschlüsse des Koordinierungsausschusses v. 10.9.2008 (Banz. v. 24.9.2008, S. 3452) und v. 9.12.2008 (Banz. v. 19.12.2008, S. 4618)

Landeshaushaltsordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung v. 26.4.1999 (SGV.NRW 630)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.nrwbank.de/pdf/dt/RWP_NRW/RWP_Richtlinie_12.09.08.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung X 22/08

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

70,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

15 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/27


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/10

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 73/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Northern Ireland

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)

Bewilligungsbehörde

Invest Northern Ireland

Bedford Square

Bedford Street

Belfast

BT2 7ES

NORTHERN IRELAND

http://www.investni.com

Name der Beihilfemaßnahme

Business Improvement Through Training Programme

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

The Industrial Development (Northern Ireland) Order 1982

The Industrial Development (Northern Ireland) Act 2002

The European Communities Act 1973

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.investni.com/bitp_scheme_guidance_jan_09.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XT 56/04

Laufzeit

2.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

7,50 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

The European Sustainable Competitiveness Programme for Northern Ireland 2007-2013

CCI: 2007UK162PO003

European Regional Development Fund — GBP 3,25 million

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 74/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Veneto

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Regione del Veneto

Corso del Popolo 14

30172 Mestre-Venezia VE

ITALIA

http://www.regione.veneto.it

Name der Beihilfemaßnahme

Agevolazioni per l'acquisto o il leasing di nuove macchine utensili o di produzione

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Legge 28 novembre 1965, n. 1329

Decreto dirigente regionale direzione industria n. 293 del 30 dicembre 2008 in corso di pubblicazione sul bollettino ufficiale della regione del Veneto del 23 gennaio 2009

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.regione.veneto.it/bandi

http://www.incentivi.mcc.it/html/html/mcc_veneto/agevolazioni_regionali_regione_new.html

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 20/07

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

10,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

20 %

10 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 75/09

Mitgliedstaat

Estland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Estonia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)

Bewilligungsbehörde

Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus

Liivalaia 13/15

10118 Tallinn

EESTI/ESTONIA

http://www.eas.ee

Name der Beihilfemaßnahme

Teadus- ja arendustegevuse projektide toetamine

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Majandus- ja kommunikatsiooniministri 15. mai 2008 a määrus nr 40 „Teadus- ja arendustegevuse projektide toetamise tingimused ja kord” (RTL, 22.5.2008, 40, 560)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=13124790

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 145/08

Laufzeit

23.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

330,00 EEK (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Euroopa Regionaalarengu Fond — 330,00 EEK (miljonites)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

65 %

10 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

40 %

10 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

75 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

50 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 78/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Galicia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a)

Bewilligungsbehörde

Consejero de Medio Rural (Xunta de Galicia)

San Caetano, s/n

15781 Santiago de Compostela

ESPAÑA

http://mediorural.xunta.es

Name der Beihilfemaßnahme

Orden por la que se modifica la Orden de 18 de julio de la Consejería de Medio Rural por la que se establecen las bases reguladoras de las ayudas en concurrencia competitiva para la implantación de servicios de gestión, sustitución y asesoramiento a las explotaciones agrarias, y se convocan para el año 2009.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden de 18 de julio de la Consejería de Medio Rural por la que se establecen las bases reguladoras de las ayudas en concurrencia competitiva para la implantación de servicios de gestión, sustitución y asesoramiento a las explotaciones agrarias

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://agader.xunta.es/EixoLeader_Preparacion.do

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 314/07

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

68,40 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

FEADER — 28,97 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

45 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

45 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 79/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Österreich

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

ERP-Fonds

Ungargasse 37

1030 Wien

ÖSTERREICH

http://www.erp-fonds.at

http://www.awsg.at

Name der Beihilfemaßnahme

ERP-Technologieprogramm

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

ERP-Fonds-Gesetz (BGBl. Nr. 207/1962 in der geltenden Fassung),

Richtlinie ERP-Technologieprogramm (Nachfolgeregelung zu N 287/97),

Allgemeine Bestimmungen für die ERP-Programme der Sektoren Industrie und Gewerbe

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.awsg.at/portal/media/3552.pdf

http://www.awsg.at/portal/media/3546.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

23.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

150,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Für ausgewählte Projekte Kofinanzierung im Rahmen der Operationellen Programme (EFRE-Zuschuss) — 10,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/32


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/11

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 80/09

Mitgliedstaat

Frankreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Bewilligungsbehörde

Centre National de la Cinématographie

12 rue de Lübeck

75116 Paris

FRANCE

http://www.cnc.fr

Name der Beihilfemaßnahme

Fonds d'Aide au Jeu Vidéo — Aide à la pré-production de jeux vidéo

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Lois de finances annuelles

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.cnc.fr/Site/Template/T11.aspx?SELECTID=3004&ID=2054&t=2

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Verlegen von Computerspielen

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

3,50 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Rückzahlbare Vorschüsse

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

35 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 81/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Österreich

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

ERP-Fonds

Ungergasse 37

1030 Wien

ÖSTERREICH

http://www.erp-fonds.at

http://www.awsg.at

Name der Beihilfemaßnahme

ERP-KMU-Programm

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

ERP-Fonds-Gesetz (BGBl. Nr. 207/1962 in der geltenden Fassung),

Richtlinie ERP-KMU-Programm,

Allgemeine Bestimmungen für die ERP-Programme der Sektoren Industrie und Gewerbe

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.awsg.at/portal/media/3550.pdf

http://www.awsg.at/portal/media/3546.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 1/08

Laufzeit

23.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

SME

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

320,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Für ausgewählte Projekte Kofinanzierung im Rahmen der Operationellen Programme (EFRE-Zuschuss) — 20,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 82/09

Mitgliedstaat

Belgien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Région Wallonne

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Gouvernement wallon, représenté par M. Jean-Claude MARCOURT Ministre de l’économie, de l’emploi et de la recherche

Direction générale Opérationnelle de l’économie, de l’emploi et de la recherche

Direction des Programmes d’investissement Catherine Charlier, Directeur f.f.

Place de la Wallonie, 1, bât. 2

5100 Jambes

BELGIQUE/BELGIË

Tél. +32 081333715

http://economie.wallonie.be

Name der Beihilfemaßnahme

Incitants régionaux en faveur des grandes entreprises

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Décret du 11 mars 2004 relatif aux incitants régionaux en faveur des grandes entreprises

Arrêté du GW du 6 mai 2004 portant exécution du décret du 11 mars 2004 relatif aux incitants régionaux en faveur des grandes entreprises modifié par l’arrêté du Gouvernement wallon du 12 décembre 2008, (insérant les dispositions nécessaires pour que le régime d’aide soit conforme au règlement (CE) no 800/2008).

Arrêté du GW du 6 décembre 2006 déterminant les zones de développement pour la période 2007-2013.

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://wallex.wallonie.be

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 85/07

Laufzeit

31.12.2008—31.1.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

30,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Steuerliche Maßnahme, Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 83/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Änderung/Anpassung AGVO

Name der Region (NUTS)

Österreich

Mixed

Bewilligungsbehörde

ERP-Fonds

Ungargasse 37

1030 Wien

ÖSTERREICH

http://www.erp-fonds.at

http://www.awsg.at

Name der Beihilfemaßnahme

ERP-Internationalisierungsprogramm

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

ERP-Fonds-Gesetz (BGBl. Nr. 207/1962 in der geltenden Fassung),

Richtlinie ERP-Internationalisierungsprogramm,

Allgemeine Bestimmungen für die ERP-Programme der Sektoren Industrie und Gewerbe

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.awsg.at/portal/media/3548.pdf

http://www.awsg.at/portal/media/3546.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 12/08

Laufzeit

23.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

20,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 85/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Österreich

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

ERP-Fonds

Ungargasse 37

1030 Wien

ÖSTERREICH

http://www.erp-fonds.at

http://www.awsg.at

Name der Beihilfemaßnahme

ERP-Regionalprogramm

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

ERP-Fonds-Gesetz (BGBl. Nr. 207/1962 in der geltenden Fassung),

Richtlinie ERP-Regionalprogramm,

Allgemeine Bestimmungen für die ERP-Programme der Sektoren Industrie und Gewerbe

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.awsg.at/portal/media/3551.pdf

http://www.awsg.at/portal/media/3546.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 4/07

Laufzeit

23.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

420,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Für ausgewählte Projekte Kofinanzierung im Rahmen der Operationellen Programme (EFRE-Zuschuss) — 20,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/37


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/12

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 87/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Österreich

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

ERP-Fonds

Ungargasse 37

1030 Wien

ÖSTERREICH

http://www.erp-fonds.at

http://www.awsg.at

Name der Beihilfemaßnahme

ERP-Infrastrukturprogramm

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

ERP-Fonds-Gesetz (BGBl. Nr. 207/1962 in der geltenden Fassung), Richtlinie ERP-Infrastrukturprogramm, Allgemeine Bestimmungen für die ERP-Programme der Sektoren Industrie und Gewerbe

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.awsg.at/portal/media/3547.pdf

http://www.awsg.at/portal/media/3546.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XR 77/07

Änderung XS 125/07

Laufzeit

23.12.2008—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

100,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Für ausgewählte Projekte Kofinanzierung im Rahmen der Operationellen Programme (EFRE-Zuschuss) — 1,00 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 89/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Rheinland-Pfalz

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

DEUTSCHLAND

http://www.isb.rlp.de

Name der Beihilfemaßnahme

Vergabe von zinsverbilligten Darlehen nach dem Mittelstandsförderungsprogramm

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

§ 19 des Landesgesetzes über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der in der freien Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz) vom 3.2.1978 (GVBl. S. 103), geändert durch Gesetz vom 14.5.1982 (GVBl. S. 129), BS 70-3, § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz vom 20.12.1971 (GVBl. 72, S.2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2006 (GVBl. S. 349), BS 63-1

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.isb.rlp.de

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Änderung XS 19/06

Änderung XS 128/07

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

9,04 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 91/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Referenznummer des Mitgliedstaats

Bremen FEI 2009

Name der Region (NUTS)

Bremen

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Zweite Schlachtpforte 3

28195 Bremen

DEUTSCHLAND

http://www.wirtschaft.bremen.de

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinie „Förderung der Forschung, Entwicklung und Innovation“

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

§§ 23, 44 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl. 1971, S. 143, zuletzt geänd. durch G. v. 6.7.2004, Brem.GBl. S. 353)

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.wirtschaft.bremen.de/sixcms/media.php/13/FEI-RL.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

7,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

CCI 2007 DE 162 PO 006 — 2,20 EUR (in Mio.)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Industrielle Forschung (Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

50 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

50 %

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35)

500 000 EUR

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

20 000 EUR

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 97/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

European Social Fund (ESF)

Name der Region (NUTS)

Wales

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

All Local Authorities in Wales

C/O Welsh Local Government Association

Local Government House

Drake Walk

Cardiff

CF10 4LG

UNITED KINGDOM

http://www.wlga.gov.uk/english/competition-and-state-aid/

Name der Beihilfemaßnahme

Welsh Local Government Training Support Scheme

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Local Government Act 2000 C22 Part 1

http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts2000/ukpga_20000022_en_1

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.wlga.gov.uk/uploads/publications/5051.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2012

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

6,00 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss, Darlehen, Rückzahlbare Vorschüsse

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

European Social Fund (ESF) — GBP 4.15 (in millions)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Abs. 1)

25 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Abs. 2)

60 %

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 98/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

European Regional Development Fund

Name der Region (NUTS)

Wales

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

All Welsh Local Authorities

C/O Welsh Local Government Association

Local Government House

Draek Walk

Cardiff

CF10 4LG

UNITED KINGDOM

http://www.wlga.gov.uk/english/competition-and-state-aid/

Name der Beihilfemaßnahme

Welsh Local Government Capital Investment Aid and Employment Aid Scheme

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Local Government Act 2000 C22 Part 1

http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts2000/ukpga_20000022_en_1

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.wlga.gov.uk/uploads/publications/5047.pdf

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

25,00 GBP (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss, Darlehen, Rückzahlbare Vorschüsse

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

European Regional Development Fund — GBP 11,50 (in millions)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/42


STAATLICHE BEIHILFEN — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe C 29/09 (ex N 503/09) — HSH Nordbank AG

Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/13

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

Alle Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eröffneten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

Büro: SPA-3 6/5

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22961242

Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.

VERFAHREN

Am 1. September 2009 meldete Deutschland bei der Kommission einen Umstrukturierungsplan für die HSH Nordbank AG an.

BESCHREIBUNG

Bei der HSH Nordbank AG handelt es sich um eine deutsche Landesbank mit Sitz in Hamburg und Kiel. Als internationale Geschäftsbank ist sie schwerpunktmäßig in Deutschland und ausgewählten europäischen und außereuropäischen Ländern tätig. Im Mai 2009 musste die HSH Nordbank AG ihre Eigenkapitaldecke dringend stärken, da ihre Kernkapitalquote andernfalls den aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindestwert unterschritten hätte.

Vor diesem Hintergrund ergriffen die Freie- und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein zwei Maßnahmen zugunsten der HSH Nordbank AG. Zum einen führten sie der Bank Kernkapital in Höhe von 3 Mrd. EUR zu, und zum anderen übernahmen sie eine Garantie über ein Portfolio der HSH Nordbank AG bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mrd. EUR (Risikoabschirmung). Am 29. Mai 2009 genehmigte die Europäische Kommission diese Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten und forderte die Bank auf, innerhalb von drei Monaten einen fundierten Umstrukturierungsplan für die Bank vorzulegen.

Die HSH Nordbank AG hat inzwischen einen Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 2009—2014 erstellt. Vorgesehen ist danach eine massive Reduzierung der Geschäftstätigkeiten der HSH Nordbank AG in erster Linie durch die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Abbaubank sowie die Aufgabe von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Tätigkeiten und eine Konzentration auf das Kerngeschäft und die Kernregionen. Das neue Geschäftsmodell der Bank wird von drei Säulen getragen:

Regionalgeschäft: Private Banking, Firmenkundengeschäft, Zusammenarbeit mit den Sparkassen und Finanzierung von Gewerbeimmobilien

Geschäft als „internationaler Sektorspezialist“: Projektfinanzierung in den Sektoren Shipping, Transport und Erneuerbare Energien mit Schwerpunkt Nordeuropa

Unterstützendes Kapitalmarktgeschäft als Anbieter von Finanzierungslösungen und Refinanzierungsquelle der Regional- und Sektorgeschäftsfelder

BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

Die Kommission betrachtet die Maßnahmen Deutschlands zugunsten der HSH Nordbank AG als staatliche Beihilfen und ist vorläufig der Auffassung, dass sie auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag zu würdigen sind.

Die Kommission hat Zweifel daran, dass die Risikoabschirmung die in der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (1) festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf Transparenz, Preis sowie Entlastungsfähigkeit und Bewertung der Vermögenswerte erfüllt.

Was die Kapitalerhöhung angeht, zweifelt die Kommission an der Angemessenheit der Bewertung der Bank und der Lastenverteilung zwischen der Bank und ihren Eigentümern.

Ferner ist die Kommission derzeit nicht in der Lage, abschließend festzustellen, dass der von der HSH Nordbank AG vorgelegte Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ermöglicht und gewährleistet, dass unzumutbare Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Kommission zweifelt derzeit daran, dass die Bank einen angemessenen Eigenbeitrag leisten muss und eine ausreichende Lastenverteilung zwischen der Bank und ihren Anteilseignern (sowohl denjenigen, die sich an den Beihilfemaßnahmen beteiligen, als auch den anderen) vorgesehen ist.

Die Kommission hat somit Zweifel daran, dass die Beihilfemaßnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

WORTLAUT DES SCHREIBENS

„Die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland hiermit mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden in der vorerwähnten Sache übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt hat.

1.   VERFAHREN

(1)

Am 30. April 2009 meldete Deutschland bei der Kommission Maßnahmen in Form einer Risikoabschirmung von 10 Mrd. EUR und einer Kapitalzufuhr von 3 Mrd. EUR an.

(2)

Am 29. Mai 2009 genehmigte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag die Maßnahmen in der Sache N 264/09 als Rettungsbeihilfe für die HSH Nordbank AG (nachstehend ‚HSH Nordbank‘ oder ‚HSH‘ genannt) für einen Zeitraum von sechs Monaten (2).

(3)

Am 1. September 2009 meldete Deutschland einen Umstrukturierungsplan bei der Kommission an.

2.   BESCHREIBUNG

2.1   Die Begünstigten

Die HSH Nordbank

(4)

Die HSH ist die fünftgrößte deutsche Landesbank mit Sitz in Hamburg und Kiel. Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft, die am 2. Juni 2003 im Zuge der Fusion der Hamburgischen Landesbank und der Landesbank Schleswig-Holstein gegründet wurde. Im Oktober 2006 erwarben neun Investorengruppen, die von J.C. Flowers & Co. LLC (nachstehend ‚Flowers‘ genannt) beraten werden, von der WestLB [20—30] (3) % der HSH-Anteile in Erwartung eines Börsengangs der Bank im Jahr 2008.

(5)

Am 31. Dezember 2008 hatte die HSH eine Bilanzsumme von 208 Mrd. EUR, risikogewichtete Vermögenswerte (nachstehend ‚RWA‘ genannt) im Wert von 112 Mrd. EUR und 4 300 Mitarbeiter.

(6)

Nach der Umsetzung der von der Kommission am 29. Mai 2009 genehmigten Rettungsmaßnahmen ergab sich bei der Bank folgende Eigentümerstruktur: die Freie und Hansestadt Hamburg 10,89 %, das Land Schleswig-Holstein 10,42 %, die von Hamburg und Schleswig-Holstein gemeinsam errichtete und kontrollierte Anstalt öffentlichen Rechts (nachstehend ‚Anstalt‘ genannt) 64,18 %, der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein 4,73 %, die Schleswig-Holsteinische Sparkassen-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG 0,58 % und die neun von Flowers beratenen Investorengruppen 9,19 % (4).

(7)

Die HSH ist eine allgemeine Geschäftsbank mit Kernregion Norddeutschland. Ihre wichtigsten Geschäftsfelder sind Private Banking und Merchant Banking. Die Tätigkeiten im Geschäftsfeld Merchant-Banking konzentrieren sich auf die Bereiche Firmenkunden, Shipping, Transport, Immobilien und erneuerbare Energien. Die HSH ist der weltweit größte Schiffsfinanzierer und […] (3) Anbieter von Finanzdienstleistungen im Verkehrssektor. Im Dezember 2008 war die Bank weltweit an großen Finanzstandorten vertreten (21 Auslandsniederlassungen in Europa, Asien und Amerika).

(8)

Die HSH zählt zu den öffentlichen deutschen Kreditinstituten, die bis zum 18. Juli 2005 von den unbeschränkten staatlichen Garantien in Form von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung profitierten. Diese Garantien wurden aufgrund von Entscheidungen der Kommission abgeschafft (5). Gemäß diesen Entscheidungen fallen alle in der Übergangszeit von 2001 bis 2005 entstehenden Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit bis 2015 noch unter die Garantien. Der Teil der von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein gedeckten Verbindlichkeiten der HSH belief sich zum 31. Dezember 2008 auf [50—80] Mrd. EUR ([50—80] Mrd. EUR zum 31. Dezember 2009).

(9)

Am 6. Mai 2009 stufte Standard & Poor's (‚S&P‘) das Rating der HSH um zwei Stufen von (A) auf (BBB+) mit negativem Ausblick herab.

Die Sparkassen und die neun von Flowers beratenen Investorengruppen

(10)

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass auch die nicht an den Rettungsmaßnahmen beteiligten Anteilseigner der HSH Nordbank, d. h. der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein und die Schleswig-Holsteinische Sparkassen-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Kiel (nachstehend ‚Sparkassen‘ genannt) sowie die neun von Flowers beratenen Investorengruppen indirekt durch die der Bank gewährte Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von 3 Mrd. EUR begünstigt werden. Infolge der Kapitalzufuhr wurden die Anteile der beiden Sparkassen und der neun von Flowers beratenen Investorengruppen von 13,20 %, 1,62 % bzw. 25,67 % auf 4,73 %, 0,58 % bzw. 9,19 % verwässert. Wie in der Würdigung in dieser Entscheidung erläutert, hat die Kommission Bedenken in Bezug auf die Bewertung der Bank und damit in Bezug auf den Bezugspreis der neu emittierten Aktien, den sie als zu hoch betrachtet. Deshalb schließt die Kommission nicht aus, dass die Sparkassen und die neun von Flowers beratenen Investorengruppen unverhältnismäßig stark von der Kapitalzufuhr profitierten, indem sie übermäßig hohe Anteile an der Bank behielten.

2.2   Die zur Gewährung der Rettungsmaßnahmen führenden Ereignisse

(11)

Bereits im Jahr 2007 wurde der Wert des strukturierten Kreditportfolios (CIP) der HSH infolge der Finanzkrise um [1—2] Mrd. EUR nach unten berichtigt. Die Ausweitung der Krise auf die Realwirtschaft wirkte sich auf das traditionelle Kreditportfolio und die Qualität der Forderungen der Bank aus ihren Finanzierungstätigkeiten in den Bereichen Shipping, Transport, Immobilien und erneuerbare Energien sehr negativ aus. Neben den mit dem CIP aufgetretenen Problemen bedeutete dies, dass die Risikovorsorge für das Kreditgeschäft im Jahr 2008 auf [1—2] Mrd. EUR erhöht werden musste. Der Konkurs des Bankhauses Lehman Brothers führte zu einer weiteren Verschärfung der Refinanzierungsschwierigkeiten der HSH.

(12)

Am 29. April 2009 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der HSH Nordbank mit, dass die BaFin aufgrund der derzeitigen aufsichtsrechtlichen Situation der Bank […].

2.3   Die Finanzmaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank

(13)

Um […] ihr Kernkapital zu stärken, haben die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein (nachstehend ‚Länder‘ genannt) der HSH Nordbank die folgenden Maßnahmen zugestanden:

1.

Kapitalzuführung in Höhe von 3 Mrd. EUR;

2.

Zweitverlust-Risikoabschirmung in Höhe von 10 Mrd. EUR auf einen großen Teil der Bilanz.

Rekapitalisierung im Umfang von 3 Mrd. EUR

(14)

Die Länder führten der HSH Nordbank insgesamt 3 Mrd. EUR Kapital zu (je 1,5 Mrd.). Die Rekapitalisierung erfolgte durch stimmberechtigte Stammaktien (Core-Tier-1-Kapital). Der genannte Betrag wurde benötigt, um die im Jahresabschluss 2008 aufgelösten Rücklagen wieder neu zu bilden.

(15)

Durchgeführt wurde die Kapitalerhöhung von der Anstalt. Die Anstalt brachte die für die Barkapitalerhöhung benötigten finanziellen Mittel durch Begebung einer Anleihe an den Kapitalmärkten auf. Die sich aus der Anleihenemission ergebenden Verbindlichkeiten der Anstalt werden zu gleichen Teilen von den Ländern als Teilschuldner und durch Garantien gegenüber den Anleiheninhabern garantiert. Die von der Anstalt emittierte Anleihe dient allein der Finanzierung der angemeldeten Maßnahmen zur Unterstützung der HSH. Die Anstalt fungiert ausschließlich als Zweckgesellschaft der Länder und verfolgt neben der Kapitalisierung und der Gewährung der Zweitverlust-Risikoabschirmung keine weiteren Ziele.

(16)

Der Bezugspreis der neuen Aktien wurde auf der Grundlage einer Bewertung der HSH durch […] (nachstehend […] genannt) festgelegt, die eine Unternehmenswertbandbreite zwischen [1,5—3,5] Mrd. EUR und [2—4] Mrd. EUR ([18—28] EUR pro Aktie) ergab. Der Bewertung zufolge liegt der Durchschnittswert der HSH bei [1—3] Mrd. EUR ([19—27] EUR pro Aktie). Die Bewertung wurde vor der Herabstufung des Ratings der HSH durchgeführt. Die Auswirkung der Herabstufung auf den Wert der HSH wurde bei der Bewertung nicht berücksichtigt, floss aber in die Beratungen über die Festlegung des Bezugspreises ein. Die Bewertung basierte auf der Annahme, dass im Jahr 2013 eine Heraufstufung auf das vorhergehende Rating (A) erfolgen würde.

(17)

Ziel der HSH und der Länder war es, für das neu zugeführte Kapital in Höhe von 3 Mrd. EUR (300 Mio. EUR pro Jahr) eine jährliche Vergütung von 10 % zu erreichen. Da die im Geschäftsplan der HSH prognostizierten Gewinne für den Zeitraum 2009—2012 nicht ausreichten, um auf alle Stammaktien 10 % Dividende zu zahlen, wurde der Ausgabebetrag der neuen Stammaktien durch einen Abschlag in Höhe der im Zeitraum 2009—2012 nicht gezahlten Dividende von 10 % verringert. Der Gegenwartswert der Zahlung einer Dividende von 10 % für den Zeitraum 2009—2012 beläuft sich auf [500—700] Mio. EUR ([3—6] EUR Abschlag pro Aktie). Der von den Ländern gezahlte Preis pro Aktie wurde daher auf 19 EUR festgesetzt, und die Länder erwarben 157 894 neue Stammaktien.

(18)

Mit der Kapitalerhöhung stieg die Aktienbeteiligung der Länder von 59,51 % auf 85,49 %. Die Aktienbeteiligungen der Sparkassen von Schleswig-Holstein und Hamburg und der neun von Flowers beratenen Investorengruppen wurden auf 5,31 % bzw. 9,19 % verwässert.

Die Risikoabschirmung von 10 Mrd. EUR

(19)

Im Rahmen der Risikoabschirmung schützen die Länder die HSH Nordbank (auf der Grundlage der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls) vor Verlusten, die nach dem 31. März 2009 im abgesicherten Portfolio von rund [150—200] Mrd. EUR auflaufen. Eine Erstverlusttranche von [2—4] Mrd. EUR wird von der HSH selbst getragen. Die Zweitverlusttranche von bis zu 10 Mrd. EUR wird zu je 50 % von den Ländern abgedeckt. Auch über [12—14] Mrd. EUR hinausgehende Verluste werden von der HSH selbst getragen. Den übermittelten Informationen zufolge deckt die Erstverlusttranche von [2—4] Mrd. EUR alle erwarteten Zahlungsausfälle des abgesicherten Portfolios von [150—200] Mrd. EUR ab. Die Vergütung beträgt [3,5—4,5] % der Gesamthöhe der Garantie (10 Mrd. EUR). Deutschland veranschlagt die Wahrscheinlichkeit, dass die Zweitverlusttranche von 10 Mrd. EUR überhaupt in Anspruch genommen wird (d. h. die Ziehung auch nur eines einzigen Euro), mit weniger als [20—60] %.

(20)

Wertgeminderte Vermögenswerte wie Asset-Backed-Securities (‚ABS‘) machen weniger als [2—8] % ([5—10] Mrd. EUR) der von der Risikoabschirmung abgedeckten Gesamtvermögenswerte in Höhe von [150—200] Mrd. EUR aus. Den größten Teil der Vermögenswerte bilden […] kredite, die die Kerntätigkeit der Bank darstellen ([100—150] Mrd. EUR bzw. [60—80] %). Daneben umfasst das Portfolio festverzinsliche Wertpapiere ([15—30] Mrd. EUR bzw. [10—20] %), spezifisch deutsche Finanzprodukte wie Schuldscheindarlehen ([10—20] Mrd. EUR bzw. [5—10] %) und Zahlungsgarantien ([4—10] Mrd. EUR bzw. [2—5] %). Die Elemente dieses Portfolios sind in unterschiedlichen Währungen denominiert, u. a. in USD, EUR und GBP. In Bezug auf die Kernbank ist im Jahr [2013—2014] eine vollständige Auflösung der Risikoabschirmung geplant.

(21)

Das ABS-Portfolio wurde von externen Gutachtern ([…] und […]) bewertet.

Die deutsche Garantieregelung

(22)

Neben den von den Ländern getroffenen Maßnahmen beantragte die Bank am 6. November 2008 beim Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) eine […] Liquiditätshilfe in Form von Garantien für die Emission neuer Schuldtitel in Höhe von insgesamt 30 Mrd. EUR; der SoFFin gewährte diese Liquiditätsgarantie im Rahmen der von der Kommission genehmigten deutschen Garantieregelung (6). Bis zum 1. Oktober 2009 hatte der SoFFin im Rahmen der Garantieregelung Ziehungen in Höhe von insgesamt 17 Mrd. EUR genehmigt, die die Emission von Anleihen durch die HSH abdeckten.

2.4   Der Umstrukturierungsplan

(23)

Die HSH Nordbank hat einen umfassenden Umstrukturierungsplan vorgelegt. Der Plan beschreibt die Maßnahmen, die die Bank durchzuführen plant, um […] bis [2013—2015] ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Der Umstrukturierungsplan der HSH sieht eine Verringerung der Bilanzsumme um insgesamt [45—65] % vor, die in erster Linie durch Auslagerung von rund [40—60] % aller Vermögenswerte der HSH (im Jahr 2008) auf eine interne Abbaubank und die Konzentration auf Kerntätigkeiten und Kernregionen erreicht werden soll.

(24)

In der Kernbank werden Vermögenswerte in Höhe von [85—120] Mrd. EUR verbleiben (Stand Dezember 2008: [35—60] % von 208 Mrd. EUR). Die Bank wird sich auf das regionale Finanzgeschäft und ausgewählte internationale Geschäftsaktivitäten mit regionalem Bezug konzentrieren. Die Geschäftsfelder der HSH lassen sich in drei Säulen einteilen:

Regionalgeschäftsfelder (Private Banking, Firmenkundengeschäft, Zusammenarbeit mit den Sparkassen und Immobiliengeschäft);

internationale Sektorgeschäftsfelder (Shipping, Transport und erneuerbare Energien mit Schwerpunkt Nordeuropa);

unterstützendes Kapitalmarktgeschäft als Produktlieferant (ausschließlich auf den Kundenbedarf ausgerichtet) und Refinanzierungsquelle der Regional- und Sektorgeschäftsfelder.

(25)

Vermögenswerte in Höhe von rund [90—125] Mrd. EUR sollen in die zu errichtende Abbaubank ausgelagert werden. Gegenstand der auf die Abbaubank auszulagernden Vermögenswerte sind risikobehaftete und verlustträchtige Tätigkeiten bzw. nicht-strategische Tätigkeiten (konventionelles Energiegeschäft, fremdfinanzierte Übernahmeangebote, Vorhaben in den USA im Bereich erneuerbare Energien, Immobilienfinanzierung, Firmenkundengeschäft in Skandinavien und Asien, Teile der Schiffsfinanzierung, Teile der Bereiche Infrastruktur, Rail und Logistik sowie Containerschifffahrt, internationale Commodity Finance, Leasing und nicht-kundenbezogenes Kapitalmarktgeschäft); die für die Auslagerung vorgesehenen Vermögenswerte sind nicht notwendigerweise wertgemindert. Die Abbaubank wird keine neuen Geschäfte tätigen […].

(26)

Der Umstrukturierungsplan sieht die Veräußerung der […] und der 40 %igen Beteiligung an der […] vor. Die Aufgabe der nicht-strategischen Tätigkeiten wird die Schließung von […] der ursprünglich 21 Auslandsniederlassungen nach sich ziehen. Die Niederlassungen bzw. Repräsentanzen in Helsinki, Stockholm, Oslo, Riga, Tallinn, Warschau, San Francisco und Hanoi sind bereits geschlossen worden. Die Niederlassungen bzw. Repräsentanzen in […] werden bis 2012 geschlossen. Nach der Umstrukturierung wird die HSH Nordbank die […] Niederlassungen bzw. Repräsentanzen […] behalten, wobei die […] Niederlassung verkleinert und die Niederlassungen in […] in Repräsentanzen umgewandelt werden sollen.

(27)

Der Umstrukturierungsplan prognostiziert für 2009 und 2010 ein negatives operatives Ergebnis und anschließend eine Rückkehr zu einem […] positiven Geschäftsergebnis.

(28)

Die HSH Nordbank betrachtet die Aufgabe nicht-strategischer Geschäftstätigkeiten (insbesondere das Energiegeschäft in den USA, das Immobiliengeschäft in New York und Westeuropa und Teile der Schiffsfinanzierung), die Veräußerung von […] und […] sowie die Schließung von […] Auslandsniederlassungen bzw. Repräsentanzen im Ausland als Ausgleichsmaßnahmen für etwaige Wettbewerbsverzerrungen. Ferner hat sich die HSH Nordbank dazu verpflichtet, nicht damit zu werben, dass die Bank staatliche Beihilfen erhalten hat, und sich bereiterklärt, weitere Verhaltensmaßregeln zu befolgen, um etwaige Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen (7).

3.   DER STANDPUNKT DEUTSCHLANDS

(29)

Deutschland macht geltend, dass die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag auf die Maßnahmen anwendbar sei. Ferner führt Deutschland aus, dass die Impaired-Assets-Mitteilung (8) nicht auf die Risikoabschirmung anwendbar sei, da die Maßnahme Ende 2008 ausgestaltet worden und noch vor Veröffentlichung der Impared-Assets-Mitteilung Gegenstand einer vorherigen Anmeldung gewesen sei. Für den Fall, dass die Impared-Assets-Mitteilung anwendbar sein sollte, macht Deutschland hilfsweise geltend, dass die Risikoabschirmung die Kriterien der Impared-Assets-Mitteilung für die Entlastungsfähigkeit, die Bewertung der Vermögenswerte sowie die Preisfestsetzung erfülle.

4.   BEIHILFERECHLTLICHE WÜRDIGUNG

4.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(30)

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(31)

Die Kommission weist darauf hin, dass sie bereits in ihrer Entscheidung über die Rettungsmaßnahme festgestellt hat, dass die Risikoabschirmung und die Kapitalzufuhr zugunsten der HSH Nordbank eine staatliche Beihilfe darstellen (9).

(32)

Die Kommission vertritt außerdem den vorläufigen Standpunkt, dass ein Teil der Beihilfe, die die HSH Nordbank in Form einer Kapitalzufuhr von 3 Mrd. EUR erhalten hat, an die Sparkassen und die neun von Flowers beratenen Investorengruppen weitergegeben wurde, indem ein unverhältnismäßig hoher Aktienanteil bei ihnen verblieb.

4.2   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

4.2.1   Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag

(33)

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag ist die Kommission befugt, eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, wenn sie zur ‚Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats‘ beiträgt. In der Zwischenzeit hat die Kommission im Zuge der Genehmigung des deutschen Rettungspakets (10) bestätigt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands droht und dass eine staatliche Stützung von Banken geeignet ist, diese Störung zu beheben. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag kann daher angewandt werden.

(34)

Die Kommission erinnert im Hinblick auf den vorliegenden Fall daran, dass sie bereits in ihrer Entscheidung über die vorläufige Genehmigung der Rettungsbeihilfe für die HSH Nordbank die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag geprüft hatte und zu dem Schluss gekommen war, dass die Beihilfe aufgrund der derzeitigen Lage des Finanzmarkts auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, wenn Deutschland einen schlüssigen und fundierten Umstrukturierungsplan für die Bank vorlegen würde. Deutschland hat nun einen Umstrukturierungsplan für die HSH Nordbank vorgelegt, den die Kommission nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag prüfen wird.

4.2.2   Anwendung der Impaired-Assets-Mitteilung

(35)

In der Impaired-Assets-Mitteilung (11) erläutert die Kommission, wie Entlastungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten für wertgeminderte Vermögenswerte nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag zu bewerten sind. Wertgeminderte Vermögenswerte sind Kategorien von Vermögenswerten, bei denen den Banken Verluste drohen. Die Kommission stellt fest, dass die Impaired-Assets-Mitteilung alle Arten von Unterstützungsmaßnahmen abdeckt, die auf wertgeminderte Vermögenswerte abzielen und für das Empfängerinstitut in der Folge eine wirksame Entlastung darstellen. Die Impaired-Assets-Mitteilung definiert Entlastungsmaßnahmen klar als Maßnahmen, mit denen Banken starke Wertberichtigungen bestimmter Kategorien von Vermögenswerten vermeiden können.

(36)

Die Kommission betont, dass die Risikoabschirmung in der Tat darauf abzielt, die HSH Nordbank vor dem Risiko einer künftigen […], zu schützen. […] Die Risikoabschirmung […] erspart der Bank daher etwaige Maßnahmen zur Einhaltung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalanforderungen. Daher stellt die Risikoabschirmung eine Entlastungsmaßnahme dar und fällt in den Anwendungsbereich der Impaired-Assets-Mitteilung.

(37)

Im Hinblick auf den von Deutschland vorgebrachten ratione temporis-Einwand erinnert die Kommission daran, dass sie unabhängig vom Zeitpunkt der Ausgestaltung oder der Anmeldung der Maßnahme die zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung geltenden Rechtsvorschriften und Mitteilungen anwenden muss (12). Die Kommission hat dementsprechend im Zusammenhang mit der aktuellen Finanzkrise die Impaired-Assets-Mitteilung auch auf Maßnahmen angewendet, die vor der Veröffentlichung der Impaired-Assets-Mitteilung angenommen wurden (13). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Impaired-Assets-Mitteilung ohnehin auf die Risikoabschirmung anzuwenden ist, da die Risikoabschirmung nach der Veröffentlichung der Impaired-Assets-Mitteilung angemeldet wurde.

4.2.3   Quantifizierung des Beihilfeelements

(38)

Auf Grundlage der vorläufigen Würdigung kann der Beihilfebetrag aus der Rekapitalisierung und der Risikoabschirmung mit [5—13] Mrd. EUR veranschlagt und wie folgt aufgeschlüsselt werden:

Die Kommission nimmt zu diesem Zeitpunkt an, dass der Beihilfebetrag einer Rekapitalisierungsmaßnahme bis zu 100 % betragen kann und daher dem Nennwert der Kapitalzufuhr gleichzusetzen ist.

Der in der Risikoabschirmung enthaltene Beihilfebetrag ist auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung festzulegen (14). Der Beihilfebetrag entspricht der Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Marktwert der abgeschirmten Vermögenswerte, höchstens jedoch dem Nennwert der Garantie. Im vorliegenden Fall dürfte der Übernahmepreis [140—190] Mrd. EUR betragen, was dem Nennwert der insgesamt abgeschirmten Vermögenswerte ([140—190] Mrd. EUR) abzüglich des Erstverlustes von [2—5] Mrd. EUR entspricht. Es ist schwierig, den Marktwert des hauptsächlich aus Unternehmenskrediten bestehenden Portfolios zu bewerten. Die Kommission hält fest, dass sie in einer vorläufigen Prüfung externe Preisquellen (für extern bewertete Schuldverschreibungen), sofern vorhanden, herangezogen und diese auf das gesamte Portfolio hochgerechnet hat, und dabei von einer konstanten Deckungsquote der erwarteten Verluste (15) ausgegangen ist. Auf diese Weise erhielt sie für das Portfolio eine geschätzte Obergrenze von [80—100] % des Nennwerts ([140—190] Mrd. EUR). Unter Berücksichtigung von Volatilitäten oder Risikoprämien aufgrund des derzeitigen Umfelds würde eine weitere Prüfung wahrscheinlich einen niedrigeren Marktwert ergeben. Daher kommt die Kommission in ihrer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass der Marktwert […] unter [150—200] Mrd. EUR liegt Daher beläuft sich das in der Risikoabschirmung enthaltene Beihilfeelement wahrscheinlich auf [2—10] Mrd. EUR.

Bei der Berechnung des Beihilfeelements sind die staatlichen Beihilfen zu berücksichtigen, die die Bank in jedweder Form erhalten hat (16); d. h. im vorliegenden Fall muss die der HSH Nordbank im Rahmen der deutschen Garantieregelung gewährte Garantie ebenfalls berücksichtigt werden.

4.2.4   Vereinbarkeit der Risikoabschirmung mit dem Gemeinsamen Markt

Entlastungsfähigkeit der Vermögenswerte

(39)

Zur Entlastungsfähigkeit von abgeschirmten Vermögenswerten heißt es in der Impaired-Assets-Mitteilung in Abschnitt 5.4, dass Entlastungsmaßnahmen eine klare Festlegung der wertgeminderten Vermögenswerte erfordern (17) und dass dabei bestimmte Grenzen zu ziehen sind, damit die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gewährleistet ist.

(40)

Die Kommission hat Zweifel daran, ob das Portfolio die Entlastungsfähigkeitskriterien der Impaired-Assets-Mitteilung erfüllt, da nur ein kleiner Teil des abgeschirmten Portfolios direkt unter die in der Impaired-Assets-Mitteilung enthaltene Definition von wertgeminderten Vermögenswerten fällt (weniger als [4—7] % des Portfolios sind strukturierte Kreditprodukte). Der Großteil des Portfolios besteht aus Standardkrediten, dem Schwerpunkt der Bank ([100—150] Mrd. EUR bzw. [60—80] %), insbesondere Schiffs- und Luftfahrtfinanzierungen, festverzinsliche Standardprodukte ([15—30] Mrd. EUR bzw. [10—20] %), Schuldscheindarlehen ([10—20] Mrd. EUR bzw. [5—10] %)) und Zahlungsgarantien ([4—10] Mrd. EUR bzw. [1—5] %). Die Elemente dieses Portfolios lauten auf verschiedene Währungen, u. a. USD, EUR und GBP. Zwar erkennt die Impaired-Assets-Mitteilung die Notwendigkeit eines pragmatischen und flexiblen Ansatzes bei der Auswahl der Form der Vermögenswerte für Entlastungsmaßnahmen an, die Kommission stellt jedoch die ‚wertgeminderte‘ Natur des im Portfolio enthaltenen Darlehensbestands in Frage, insbesondere in Anbetracht der Größe des Portfolios im Verhältnis zum gesamten Vermögensbestand. Das abgeschirmte Portfolio ist mit mehr als [50—80] % der gesamten Vermögenswerte der Bank ungewöhnlich groß.

(41)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf Randnummer 36 der Impaired-Assets-Mitteilung hin, in der der folgende allgemeine Grundsatz aufgestellt ist: Je weiter die Kriterien der Entlastungsfähigkeit für Entlastungsmaßnahmen gesteckt sind, desto umfangreicher muss die Umstrukturierung sein.

Transparenz und Offenlegung

(42)

Die Kommission hält fest, dass in Abschnitt 5.1 der Impaired-Assets-Mitteilung seitens der Banken für die Vermögenswerte, für die die Entlastung beantragt wird, ex ante uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderung gefordert wird; Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung.

(43)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Bewertungsberichte zwar von unabhängigen Sachverständigen erstellt wurden, jedoch nur einen Bruchteil des abgeschirmten Portfolios erfassten, und zwar einen großen Teil der strukturierten Kreditbesicherungen. Nach Randnummer 37 der Impaired-Assets-Mitteilung muss die HSH Nordbank eine von anerkannten unabhängigen Sachverständigen vorgenommene Bewertung des gesamten Portfolios vorlegen. Darüber hinaus hat Deutschland […] bisher keine Validierung des Bewertungsprozesses und des Ergebnisses durch die BaFin zur Verfügung gestellt. Die Kommission stellt daher die Vereinbarkeit der Maßnahme im Hinblick auf Transparenz und Offenlegung mit der Impaired-Assets-Mitteilung in Frage.

Management der Vermögenswerte

(44)

Die Kommission weist im Hinblick auf das Management der Vermögenswerte darauf hin, dass in Abschnitt 5.6 der Impaired-Assets-Mitteilung eine klare funktionale und organisatorische Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten gefordert wird, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es der Bank so ermöglicht werden sollte, sich auf die Wiederherstellung ihrer Rentabilität zu konzentrieren und etwaigen Interessenskonflikten vorzubeugen.

(45)

Hierzu stellt die Kommission fest, dass bisher kein Beleg für eine klare funktionale und organisatorische Trennung erbracht wurde, da alle abgeschirmten Vermögenswerte weiterhin in der Bilanzsumme der HSH Nordbank erscheinen und unter der direkten Verwaltung und Aufsicht der Bank stehen. Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Maßnahme im Hinblick auf das Management von Vermögenswerten mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar ist.

Bewertung

(46)

Gemäß Abschnitt 5.5 der Impaired-Assets-Mitteilung ist ein korrektes und kohärentes Konzept für die Bewertung von Vermögenswerten von zentraler Bedeutung, um ungebührliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Kohärenz der Bewertungsmethode sicherzustellen. Daher sollte die Bewertung der wertgeminderten Vermögenswerte vorab von der Kommission koordiniert werden. Hierzu hat die Kommission fachliche Hilfe durch die Sachverständigen der Europäischen Zentralbank angefordert und außerdem ihre eigenen externen Berater einbezogen.

(47)

Vermögenswerte sind auf der Basis ihres aktuellen Marktwerts und ihres tatsächlichen wirtschaftlichen Werts auf der Basis zugrundeliegender Cashflows zu bewerten. Der Übernahmewert bei Garantien für Vermögenswerte muss auf deren tatsächlichen wirtschaftlichen Wert beruhen, damit sichergestellt ist, dass der Beihilfebetrag auf ein Minimum begrenzt und die Beihilfe so mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Pauschale Bewertungsabschläge (‚Haircuts‘) müssen in Erwägung gezogen werden, um einen Näherungswert für den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert von Vermögenswerten zu erhalten, die so komplex sind, dass sich die Entwicklungen in der absehbaren Zeit im Grunde nicht zuverlässig vorhersagen lassen. Da nur eine Bewertung des strukturierten Kreditportfolios durch unabhängige Experten erfolgte und der Kommission keine ausreichenden Informationen über die Bewertung des tatsächlichen wirtschaftlichen Werts des gesamten Portfolios vorliegen, hat die Kommission derzeit Zweifel daran, ob die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(48)

Zur unabhängigen Bewertung des strukturierten Kreditteils des Portfolios stellt die Kommission zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens ferner einige Annahmen der Bank in Frage, die sich auf die Wahl der für die Abzinsung von Cashflows herangezogenen Zinssätze und die Korrelation der im Portfolio enthaltenen Vermögenswerte beziehen. Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Bewertung mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar ist.

Lastenverteilung

(49)

Zur Gewährleistung der Lastenverteilung sollte laut Abschnitt 5.2 der Impaired-Assets-Mitteilung von der Bank verlangt werden, dass sie durch Rückholklauseln (sogenannte Claw-Back-Klauseln) oder durch eine Erstverlust-Klausel, wonach der Erstverlust zu mindestens 10 % von der Bank getragen wird, und durch eine Restverlust-Klausel, wonach die Bank alle zusätzlichen Verluste zu mindestens 10 % trägt, für einen Teil der Verluste oder Risiken aufkommt.

(50)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der Erstverlustanteil von [2—5] Mrd. EUR lediglich [1—5] % des abgeschirmten Portfolios entspricht. Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Lastenverteilung mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar ist.

Vergütung

(51)

Randnummer 21 der Impaired-Assets-Mitteilung zufolge ist eine angemessene Vergütung eine weitere Voraussetzung für die Lastenverteilung. Wie in Anhang IV dargelegt, soll sie sicherstellen, dass bei der Festsetzung des Preises für die Entlastung von Vermögenswerten in jedem Fall eine Vergütung für den Staat vorzusehen ist, die dem Risiko künftiger Verluste, die über das im tatsächlichen wirtschaftlichen Wert ausgedrückte Risiko hinausgehen, angemessen Rechnung trägt.

(52)

Für die von den Bundesländern gewährte Übernahme der Garantie bezahlt die Bank eine Gebühr von [3—6] % des Nennwerts. Die Kommission weist darauf hin, dass Deutschland zwei voneinander unabhängige Argumente für die Höhe der Garantiegebühr vorbringt.

(53)

Das erste Argument bezieht sich auf die Berechnung der Entlastung der risikogewichteten Vermögenswerte, die mit der Garantie einhergeht. Deutschland hat mitgeteilt, dass sich die implizite Entlastung der risikogewichteten Vermögenswerte im Rahmen der Risikoabschirmung auf [15—60] Mrd. EUR beläuft. Die Bank macht geltend, dass eine Zielrendite von [8—11] % für eine langfristige Rentabilität notwendig ist, was bedeutet, dass die Wirkung der Maßnahme einer direkten Kapitalzufuhr von [1—6] Mrd. EUR entspricht. Die Bank folgert, dass eine Kapitalrendite von 10 % abzüglich eines risikofreien Zinssatzes eine angemessene Vergütung für eine entsprechende Kapitalzufuhr darstellt. Als risikofreien Zinssatz schlägt die HSH Nordbank den Zinssatz der 30-jährigen deutschen Staatsanleihen von derzeit 3,533 % vor, woraus sich eine Gebühr von [4—7] % auf [1—6] Mrd. EUR (18) bzw. [2—5] % auf den Nennwert der Garantie (10 Mrd. EUR) (19) ergibt. Deutschland leitet daraus ab, dass eine Gebühr von [3—6] % ausreichen sollte, um die Anforderungen der Impaired-Assets-Mitteilung zu erfüllen. Die Kommission stellt bei dieser Argumentation die Anwendung des Zinssatzes für die 30-jährigen deutschen Staatsanleihen als risikofreien Zinssatz in Frage, der für die Preisfestsetzung einer Garantie mit 5-jähriger Laufzeit nicht angemessen erscheint (20).

(54)

Bei der zweiten, direkteren Methode der Preisfestsetzung wird davon ausgegangen, dass eine Zweitverlusttranche mit Attachment-Punkten bei [3—5] Mrd. EUR ([1—3] % der erwarteten Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls — EAD (‚Exposure at Default‘)) und bei [12—14] Mrd. EUR ([5—10] % des EAD) ein BBB-Rating zur Folge hätte. […], Berater der HSH Nordbank, machte geltend, dass Ende 2008 bei Transaktionen mit strukturierten Collateralised Loan Obligations (CLO) mit allgemeinen Attachment-Punkten von [10—25] % ein BBB-Rating hätte erreicht werden können. […] wendete dann aber durchschnittliche CDS-Spreads über einen historischen Zeitraum (vor der Krise) an, um einen durchschnittlichen CDS-Spread von [3—6] % zu erhalten. Da das abgeschirmte Portfolio den Großteil der derzeitigen Vermögenswerte der HSH Nordbank umfasste, sollte, so […] weiter, das Portfolio-Rating dem Rating der HSH Nordbank entsprechen.

(55)

Die Kommission hat Zweifel an der zweiten Argumentationslinie. Da das Portfolio nicht eingehend geprüft wurde, ist schwer nachzuvollziehen, warum einige strukturierte Transaktionen, die Ende 2008 vorgenommen wurden, sich auf Portfolios beziehen sollten, die ähnliche Merkmale wie das Portfolio der HSH Nordbank aufweisen. Des Weiteren besteht kein Zusammenhang zwischen den Attachment-Punkten bei [10—25] % der betreffenden strukturierten CLO-Transaktionen und den Attachment-Punkten von [1—4] — [6—10] % der Garantie. Ferner beruht das Rating der HSH Nordbank auf einer Analyse ihrer gesamten Bilanzsumme und nicht nur ihres Vermögensbestands. Es besteht nicht notwendigerweise eine direkte Verbindung zwischen dem Rating des Vermögenswerte-Portfolios der Bank und ihrer davon unabhängigen Kreditwürdigkeit.

(56)

Die Kommission hat daher Zweifel, ob die Maßnahme im Hinblick auf die Preisfestsetzung mit der Impaired-Assets-Mitteilung vereinbar ist.

4.2.5   Der Umstrukturierungsplan

Wiederherstellung der Rentabilität

(57)

Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission eine umfassende Umstrukturierung erforderlich, weil eine […] Bewertung der abgeschirmten Vermögenswerte nach den in der Impaired-Assets-Mitteilung dargelegten Grundsätzen ohne staatliches Eingreifen […]. Eine umfassende Umstrukturierung ist auch deshalb erforderlich, weil die HSH staatliche Beihilfen von insgesamt rund [3—13] Mrd. EUR in Form einer Kapitalzufuhr und einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte erhalten hat, was etwa [2—10] % seiner RWA ausmacht und somit den unter Randnummer 55 der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegten Schwellenwert von 2 % der gesamten risikogewichteten Aktiva übersteigt.

(58)

Wie die Kommission in ihrer Umstrukturierungsmitteilung (21) dargelegt hat, muss der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen. Diesbezüglich begrüßt die Kommission, dass die HSH Nordbank die Absicht hat, sich auf ihre Kerngeschäftsfelder zu konzentrieren und ihr Nicht-Kerngeschäft sowie risikoträchtigere Aktivitäten aufzugeben oder deutlich zu reduzieren.

(59)

Die Kommission hat jedoch Zweifel daran, ob die HSH Nordbank in der Lage sein wird, ihre langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Hinsichtlich der Finanzierung stellt die Kommission fest, dass die HSH zwar die Funktion einer Sparkassenzentralbank wahrnimmt, aber keinen Zugang zu Privatkundeneinlagen hat. Die HSH ist somit bei der Refinanzierung […] auf den Geld- und Kapitalmarkt angewiesen. [2012—2015] müssen mehr als [60—110] Mrd. EUR auf dem Geld- und Kapitalmarkt refinanziert werden. Die Kommission hat somit Zweifel daran, ob die derzeitige Refinanzierungsstrategie für sich allein […] tragfähig ist.

(60)

Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan beabsichtigt die HSH Nordbank, ihre Position im Firmenkundengeschäft und im Private Banking in Norddeutschland auszubauen. In diesem Segment werden […] höhere Wachstumsraten prognostiziert als auf den entsprechenden Basismärkten. Die Kommission stellt fest, dass die Finanzkrise durch den Markteintritt anderer Banken in einigen Geschäftsfeldern zu mehr Wettbewerbsdruck geführt hat (22). Wenn die Bank ihre Marktposition im Firmenkundengeschäft (wo sie in ihrer Region bereits einen Marktanteil von rund […] % hat) ausbauen will, muss sie im Neugeschäft mit anderen Banken in Wettbewerb treten, die ihre Geschäftsmodelle ebenfalls wieder auf die traditionellen Bankgeschäfte ausrichten. Es wird sich dabei um einen Preiswettbewerb handeln und die Margen werden gering sein, so dass es zweifelhaft erscheint, ob das im Umstrukturierungsplan prognostizierte Wachstum tatsächlich erzielt werden kann. Insbesondere aufgrund des zu erwartenden Wettbewerbszuwachses ist es daher fraglich, ob die zugrunde liegende Hypothese steigender Margen zutreffend ist.

(61)

Die zweite Säule des Umstrukturierungsplans der HSH bildet die Finanzierung von Geschäftsfeldern wie Shipping und Transport, die von Natur aus volatil sind. […] Die HSH geht davon aus, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen abnehmen wird. Wachstum und Rendite in diesen Bereichen sind jedoch eher moderat, so dass es fraglich erscheint, ob die HSH auf den betreffenden Märkten, auf denen sie bereits vergleichsweise hohe Marktanteile besitzt, expandieren kann.

(62)

Die dritte Säule (Kapitalmarktaktivitäten) wurde von der Bank in den vergangenen Jahren stark ausgebaut. […] Stattdessen stieg die Bank in nicht-kundenabhängige Kapitalmarktaktivitäten wie Eigenhandel bzw. Arbitragegeschäfte ein […]. Aktivitäten, die wie der Eigenhandel und Arbitragegeschäfte zur Krise beigetragen haben, sollten künftig auf das Minimum beschränkt werden. Sie sind in begrenztem Umfang erforderlich, um Wholesale-Kunden eine vollständige Produktpalette anbieten zu können oder um die Refinanzierung im internationalen Geschäft zu unterstützen. […]

(63)

Im zugrundeliegenden Geschäftsplan sind […] Wachstumsraten auf volatilen Märkten und in Geschäftsbereichen veranschlagt, die für die bisherigen Verluste verantwortlich sind. […]: die Konzentration auf zyklische Geschäftsfelder und die Abhängigkeit von der Refinanzierung auf dem Geld- und Kapitalmarkt. Daher ist auch die Annahme, dass die Bank [2011—2014] wieder ihr früheres A-Rating erhalten wird, möglicherweise nicht realistisch. […]

(64)

Ferner stellt sich die Frage, ob strategische Kohärenz gewährleistet ist. […] Angesichts der […] Anfälligkeit der Bank auf den Kredit- und Refinanzierungsmärkten hat die Kommission Zweifel daran, ob das Geschäftsmodell der HSH […] langfristig tragfähig ist.

Eigenbeitrag

(65)

Zum Eigenbeitrag stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan keine weitreichenden Vorschläge enthält. Die Bank leistet durch Aufgabe bestimmter Aktivitäten einen gewissen Beitrag, doch der Umfang der Eigenleistung bleibt vage.

(66)

Die Kommission hat Zweifel daran, ob die Kapitalzufuhr mit einer angemessenen Lastenverteilung erfolgt ist. Die Kommission stellt fest, dass die Kapitalzufuhr von 3 Mrd. EUR durch die Ausgabe stimmberechtigter Stammaktien (Core-Tier-1-Kapital) erfolgte. Der Bezugspreis der neuen Aktien im Gesamtwert von 3 Mrd. EUR wurde auf der Grundlage einer Bewertung der Bank durch […] festgelegt, die eine Unternehmenswertbandbreite zwischen [1,5—3,5] Mrd. EUR und [2—4] Mrd. EUR ([18—28] EUR pro Aktie) ergab. Auf der Grundlage der Bewertung liegt der Durchschnittswert der HSH bei [1,5—4] Mrd. EUR ([18—28] EUR pro Aktie). Da die im Geschäftsplan der HSH prognostizierten Gewinne für den Zeitraum 2009—2012 nicht ausreichten, um auf alle Stammaktien 10 % Dividende zu zahlen, wurde der Ausgabebetrag der neuen Stammaktien durch einen Abschlag in Höhe der im Zeitraum 2009—2012 nicht gezahlten Dividende von 10 % ([3—6] EUR pro Aktie) verringert. Der von den Ländern zu zahlende Bezugspreis wurde dementsprechend auf 19 EUR festgesetzt.

(67)

Nach der vorläufigen Prüfung der Kapitalzufuhr vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Bezugspreis der neuen Aktien […] überhöht ist. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass der von […] vorgenommenen Bewertung der HSH Nordbank ein Geschäftsplan zugrunde liegt, der […] zu optimistisch ist und […] Faktoren außer Acht lässt. […] (23) selbst widerlegte in der Folge die Feststellungen seines eigenen Berichts, indem das Unternehmen darauf hinwies, dass der Geschäftsplan zu optimistisch erscheine, dass das anstehende Beihilfekontrollverfahren bei der Kommission erhebliche Auswirkungen auf die Bank haben könnte und dass die von S&P vorgenommene Herabstufung der HSH von A auf BBB+ bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden sei.

(68)

Mit dem Downrating der HSH […] brachte S&P zum Ausdruck, dass die Bank nach Ansicht von S&P weiterhin unter erheblichem finanziellem Stress steht. S&P trug auch den strategischen Herausforderungen der HSH als großer Geschäftsbank Rechnung, die auf Nischenmärkte mit zyklischen Schwankungen konzentriert ist und für ihre hohe Bilanzsumme […] auf die Refinanzierung auf dem Geld- und Kapitalmarkt zurückgreift. S&P berücksichtigte ferner anhaltende Verwerfungen auf den Kernmärkten der HSH (vor allem Schiffsfinanzierung und Gewerbeimmobilien) und den erheblichen Umstrukturierungsbedarf der Bank.

(69)

Die Berücksichtigung des Downratings der HSH Nordbank hätte somit die Bewertung […] beeinflusst und zur Festsetzung eines […] niedrigeren Wertes geführt. Aufgrund der kritischen Entwicklungen in den für das HSH-Geschäftsmodell relevanten Sektoren und der Refinanzierungsschwierigkeiten auf den Kapitalmärkten zeigte sich […] bezüglich der Zukunft der Bank eher pessimistisch.

(70)

[…]

(71)

Ferner stellt die Kommission fest, dass nicht die Abschläge vorgenommen wurden, die angesichts des Umfangs der Kapitalzufuhr, des schwierigen Marktumfelds sowie der Tatsache, dass die HSH nicht börsennotiert ist, […]. Bei vergleichbaren Kapitalzuführungen erfolgten Abschläge in Höhe von 30 % bis 60 %.

(72)

Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Wert der Bank vor der Kapitalzufuhr und der Übernahme der Garantie […] betrug oder […] war. Somit haben die beiden Länder mit 19 EUR einen viel zu hohen Preis für die neuen Aktien gezahlt. Die Kommission vertritt daher den vorläufigen Standpunkt, dass die Eigentümer, die sich nicht an der Rettungsbeihilfe beteiligt haben (die neun von Flowers beratenen Investorengruppen und die Sparkassen) und trotzdem weiterhin 9,19 % bzw. 4,73 % an der HSH Nordbank halten, unverhältnismäßig stark von der Rettungsbeihilfe profitiert haben, weil ihre Anteile nicht völlig verwässert wurden.

(73)

Sollte die HSH Nordbank nicht eine echte Einbindung der neun von Flowers beratenen Investorengruppen und der Sparkassen in die Lastenverteilung vorschlagen, könnte sich die Kommission gezwungen sehen, von den neun von Flowers beratenen Investorengruppen und den Sparkassen die vermutlich rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern.

(74)

Außerdem sind keine klaren Vorschläge hinsichtlich der Aktionäre unterbreitet worden. Bereits in der Entscheidung über die Rettungsbeihilfe hat Deutschland zugesagt, dass die HSH aufgrund ihrer massiven Verluste keine Kupons für ihre Hybrid-Kapitalinstrumente ausschütten wird. Die Kommission verlangt, dass an dieser Lastenverteilung festgehalten wird, solange es im Ermessen der Bank liegt, ob sie für Hybrid-Kapitalinstrumente Kupons zahlt. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass bei diesen Instrumenten eine Verlustbeteiligung […].

(75)

Aufgrund dieser Feststellungen hat die Kommission Zweifel daran, ob die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die Lastenverteilung im Rahmen der Umstrukturierung ausreichend ist.

4.2.6   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

(76)

Gemäß Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung richten sich Art und Form der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen nach der Höhe der Beihilfe und den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, sowie nach den Merkmalen des Marktes oder der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Es wurden keine nennenswerten Maßnahmen zur Begrenzung der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der Beihilfe vorgeschlagen. Insbesondere bei der Abbaubank prüft die HSH Nordbank weiterhin Alternativen und sucht nach einer anderen Lösung, […].

(77)

Die Bank betrachtet die Aufgabe nicht-strategischer Geschäftsfelder (insbesondere Energy USA, Immobilienfinanzierung in New York und Westeuropa) und die damit einhergehende Verringerung ihrer Bilanzsumme, die Veräußerung der […] und der […], die Schließung von […] Niederlassungen bzw. Repräsentanzen im Ausland und die deutliche Verkleinerung der Niederlassungen in […] als Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Wettbewerbsverfälschungen.

(78)

Die Kommission begrüßt, dass die HSH Nordbank ihre Bilanzsumme und ihre risikogewichteten Aktiva deutlich verringern wird, hält jedoch die vorgenannten Maßnahmen nicht für ausreichend, da diese Schrumpfung wie in anderen Bankenfällen auch zu einem erheblichen Teil allein schon zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich ist. Daher hat die Kommission Zweifel daran, ob es sich um Maßnahmen handelt, die wirklich auf die Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen abzielen.

(79)

Für Tochtergesellschaften wie die […] und die […] liegen der Kommission nur Zieldaten für deren Veräußerung vor, nicht aber feste Zusicherungen, dass die Gesellschaften bis Ende [2012—2015] auch tatsächlich verkauft werden. Da die Kommission nicht sicher ist, nach welchem Zeitplan diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen, hat sie Zweifel daran, inwieweit sich damit Wettbewerbsverzerrungen wirksam vermeiden lassen.

(80)

Die Kommission begrüßt außerdem die Zusicherung, dass nicht damit geworben wird, dass die Bank staatliche Beihilfen erhalten hat. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um die Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, und die Kommission erwartet, dass insbesondere mit Blick auf Norddeutschland weitere Verhaltensauflagen oder strukturelle Maßnahmen vorgesehen werden (z. B. Verpflichtung, dass der Kapitalentlastungseffekt in die Kreditversorgung der Realwirtschaft und nicht in die Finanzierung einer Wachstumsstrategie — insbesondere nicht von Übernahmen — fließt, Verzicht auf Preisführerschaft oder Zusicherung von Beschränkungen bei der Dividendenpolitik bzw. Obergrenzen für Managementvergütungen).

4.3   Verlängerung der Risikoabschirmung

(81)

Da Deutschland der Kommission im Einklang mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag einen Umstrukturierungsplan übermittelt hat, wird die Rettungsbeihilfe bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung der Kommission über den Umstrukturierungsplan verlängert.

4.4   Schlussfolgerung

(82)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die vorgenannten Maßnahmen Deutschlands zugunsten der HSH eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich dabei um eine Rettungsbeihilfe handelt, hat jedoch Zweifel daran, ob diese Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

5.   ENTSCHEIDUNG

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen hat die Kommission entschieden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, um zu prüfen, ob die Maßnahme bezüglich Abgrenzung der entlastungsfähigen Vermögenswerte, Bewertung (einschließlich Bewertungsmethode), Vergütung und Verwaltung von Vermögenswerten die Voraussetzungen der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva erfüllt, und die zunächst für sechs Monate erteilte Genehmigung der Maßnahme bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung zu verlängern. Ferner wird die Kommission die für die Rekapitalisierungsmaßnahme geltenden Voraussetzungen, die Lastenverteilung und die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen prüfen.

Sollte die Kommission zu dem Ergebnis gelangen, dass den Eigentümern der Bank, die sich nicht an den Rettungsmaßnahmen beteiligt haben, d. h. dem Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein, der Schleswig-Holsteinischen Sparkassen-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG und den neun von J.C. Flowers & Co. LLC beratenen Investorengruppen, eine rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde und dass der endgültige Umstrukturierungsplan keine angemessenen Maßnahmen der Lastenverteilung vorsieht, um einen Ausgleich für diese rechtswidrige Beihilfe zu schaffen, wird sie die rechtswidrige Beihilfe von den Sparkassen und den neun von Flowers beratenen Investorengruppen zurückfordern.

Die Kommission fordert Deutschland auf, zusätzlich zu den bereits vorgelegten Dokumenten alle für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe benötigten Informationen und Daten zu übermitteln. Insbesondere benötigt die Kommission

eine Bewertung des abgeschirmten Portfolios durch externe Gutachter und

einen genauen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen mit einer verbindlichen Frist für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans in seiner Gesamtheit.

Deutschland wird ersucht, den potenziellen Beihilfeempfängern unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.

Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, dem zufolge alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung dieses Schreibens mit einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über die Beihilfesache unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum dieser Veröffentlichung abzugeben.“


(1)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(2)  Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 2009 in der Sache N 264/09 HSH Nordbank AG (ABl. C 179 vom 1.8.2009, S. 1), http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2009/n264-09.pdf

(3)  Geschäftsgeheimnis.

(4)  Vor der Durchführung der Rettungsmaßnahmen verteilten sich die Anteile wie folgt: Freie und Hansestadt Hamburg 30,41 %, Land Schleswig-Holstein 29,10 %, Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein 13,20 %, Schleswig-Holsteinische Sparkassen-Vermögensverwaltungs- und Beteiligungs GmbH & Co. KG, Kiel 1,62 % und die neun von Flowers LLC beratenen Investorengruppen 25,67 %.

(5)  Die Anstaltslast verlieh den Finanzinstituten Rechte gegenüber ihren Anteilseignern, während die Gewährträgerhaftung Rechte der Gläubiger der Finanzinstitute gegenüber den Anteilseignern begründete. Vgl. die Entscheidungen in der Sache E 10/00 (ABl. C 146 vom 19.6.2002, S. 6 bzw. ABl. C 150 vom 22.6.2002, S. 7).

(6)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, verlängert durch die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/09 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4).

(7)  Umstrukturierungsplan, endgültige Fassung vom 3. September Seite 172, Punkt 7.2.

(8)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(9)  Siehe Fußnote 1.

(10)  Siehe Fußnote 4.

(11)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1).

(12)  Siehe die Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2008 in der Beihilfesache C 334/07/P — Kommission gegen den Freistaat Sachsen (noch nicht veröffentlicht).

(13)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 9/09/1960 — Beihilfen zugunsten von Dexia in Form einer Garantieübernahme für Obligationen und bestimmte Vermögenswerte sowie in Form einer Liquiditätshilfe und einer Kapitalerhöhung.

(14)  Unter Randnummer 39 der Impaired-Assets-Mitteilung wird betont, dass sich der aktuelle Marktwert erheblich vom Buchwert unterscheiden kann und dass für einige Vermögenswerte überhaupt kein Marktwert ermittelt werden kann, weil es keinen Markt gibt, und der Wert daher effektiv null ist.

(15)  Die Deckungsquote eines Kreditspreads drückt das Verhältnis des versicherungsmathematischen Spreads der erwarteten Verluste zum notierten CDS-Spread aus. Sie wird als über die Kreditstufen hinweg relativ konstant veranschlagt.

(16)  Fußnote 4 der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(17)  Diese sind im Einklang mit Anhang III der Impaired-Assets-Mitteilung Körben zuzuordnen, die den Umfang der bestehenden Wertminderung widerspiegeln.

(18)  Siehe Anhang IV der Impaired-Assets-Mitteilung: Die erforderliche Zielrendite könnte sich an der Vergütung orientieren, die bei Rekapitalisierungsmaßnahmen notwendig wäre, die in ihrem Umfang den Eigenkapitalwirkungen der geplanten Entlastungsmaßnahme entsprechen.

(19)  [4—7] % von [5—8] Mrd. EUR entsprechen [300—400] Mrd. EUR bzw. [3—4] % von 10 Mrd. EUR.

(20)  Die Rendite der 5-jährigen Staatsanleihen betrug am Bewertungstag etwa 2,31 %, was bei dieser Berechnung zu einer impliziten Garantieprämie von [2—6] % auf 10 Mrd. EUR führen würde.

(21)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

(22)  […], Bericht über den Umstrukturierungsplan der HSH, im Auftrag des SoFFin erstellt.

(23)  […], Indikative Unternehmensbewertung der HSH Nordbank AG vom 31. März 2009, Update vom 15. Mai 2009, S. 151.


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/53


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5705 — Marfrig Alimentos/Seara)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/14

1.

Am 16. November 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Marfrig Alimentos (Brasilien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Seara (Brasilien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Marfrig Alimentos: Herstellung von Lebensmitteln, vor allem von Lebensmitteln aus tierischem Eiweiß,

Seara: Aufzucht von Schlachthühnern und –schweinen, Produktion von Hühner- und Schweinefleisch sowie Hühner- und Schweinefleischerzeugnissen in Brasilien und Ausfuhr von Hühnererzeugnissen nach Europa.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5705 — Marfrig Alimentos/Seara per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


21.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/54


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5690 — Occidental Petroleum Corporation/Phibro)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 281/15

1.

Am 13. November 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Occidental Petroleum Corporation („Occidental“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Phibro LLC („Phibro“, USA), das der Citigroup angehört.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Occidental: Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas; Herstellung und Vertrieb bestimmter Chemikalien,

Phibro: Handel mit Erdöl, Erdgas, Metallen, Rohstoffen und Rohstoffderivaten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5690 — Occidental Petroleum Corporation/Phibro per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.