ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2009.279.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 279E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
19. November 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 20. Mai 2008

2009/C 279E/01

Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft (2007/2150(INI))

1

2009/C 279E/02

Handel mit Roh- und Grundstoffen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (2008/2051(INI))

5

2009/C 279E/03

Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick (2008/2010(INI))

12

2009/C 279E/04

Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) (2007/2189(INI))

17

2009/C 279E/05

Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (2007/2202(INI))

23

2009/C 279E/06

Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (2008/2009(INI))

30

 

Mittwoch, 21. Mai 2008

2009/C 279E/07

Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2007/2254(INI))

36

2009/C 279E/08

Frauen und Wissenschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Thema Frauen und Wissenschaft (2007/2206(INI))

40

2009/C 279E/09

Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (2007/2279(INI))

44

2009/C 279E/10

Wissenschaftliche Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu den wissenschaftlichen Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen (2008/2001(INI))

51

2009/C 279E/11

Fortschrittsbericht 2007 — Türkei
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die Türkei (2007/2269(INI))

57

 

Donnerstag, 22. Mai 2008

2009/C 279E/12

Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (2007/2257(INI))

65

2009/C 279E/13

Libanon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Lage im Libanon

69

2009/C 279E/14

Preisanstieg bei Lebensmitteln in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der EU und in den Entwicklungsländern

71

2009/C 279E/15

Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit

77

2009/C 279E/16

Tragödie in Birma
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der tragischen Lage in Birma

80

2009/C 279E/17

Naturkatastrophe in China
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der Naturkatastrophe in China

82

2009/C 279E/18

Weltweites Abkommen über ein Verbot von Uranwaffen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Waffen, die (abgereichertes) Uran enthalten, und ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt — Wege zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

84

2009/C 279E/19

REACH (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Prüfverfahren)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

85

2009/C 279E/20

Eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) (2007/2260(INI))

89

2009/C 279E/21

Strategie für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens in Riga, Lettland

98

2009/C 279E/22

Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (2008/2048(INI))

100

2009/C 279E/23

Der Sudan und der Internationale Strafgerichtshof
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof

109

2009/C 279E/24

Inhaftierung von Oppositionellen in Belarus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Festnahme politischer Gegner in Belarus

113

2009/C 279E/25

Zunehmende Spannungen in Burundi
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den zunehmenden Spannungen in Burundi

115


 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 20. Mai 2008

2009/C 279E/26

Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung von Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2007)0680 — C6-0398/2007 — 2007/0234(COD))

119

2009/C 279E/27

Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (KOM(2008)0120 — C6-0156/2008 — 2008/0046(CNS))

120

2009/C 279E/28

Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0873 — C6-0025/2008 — 2007/0299(COD))

120

2009/C 279E/29

Gründung des gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (KOM(2007)0571 — C6-0446/2007 — 2007/0211(CNS))

121

2009/C 279E/30

Gemeinschaftlicher Tabakfonds *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds (KOM(2008)0051 — C6-0062/2008 — 2008/0020(CNS))

144

2009/C 279E/31

Fleisch- und Viehbestandsstatistiken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken (KOM(2007)0129 — C6-0099/2007 — 2007/0051(COD))

148

P6_TC1-COD(2007)0051Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates

148

2009/C 279E/32

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2007)0803 TEIL V — C6-0031/2008 — 2007/0300(CNS))

149

2009/C 279E/33

EP-Haushaltsvoranschlag 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009 (2008/2022(BUD))

163

 

Mittwoch, 21. Mai 2008

2009/C 279E/34

Verbot der Ausfuhr und sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (11488/1/2007 — C6-0034/2008 — 2006/0206(COD))

166

P6_TC2-COD(2006)0206Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

166

2009/C 279E/35

Strafrechtlicher Schutz der Umwelt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM(2007)0051 — C6-0063/2007 — 2007/0022(COD))

167

P6_TC1-COD(2007)0022Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

167

2009/C 279E/36

Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (KOM(2007)0245 — C6-0127/2007 — 2007/0084(COD))

168

P6_TC1-COD(2007)0084Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates

168

2009/C 279E/37

Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (KOM(2007)0263 — C6-0145/2007 — 2007/0098(COD))

169

P6_TC1-COD(2007)0098Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

169

187

193

194

2009/C 279E/38

Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (KOM(2007)0265 — C6-0146/2007 — 2007/0099(COD))

194

P6_TC1-COD(2007)0099Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)

195

209

211

213

2009/C 279E/39

Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (KOM(2007)0480 — C6-0257/2007 — 2007/0174(COD))

215

P6_TC1-COD(2007)0174Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung Nr. 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

215

 

Donnerstag, 22. Mai 2008

2009/C 279E/40

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (9190/2008 — C6-0192/2008 — 2008/2080(BUD))

216

2009/C 279E/41

Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (KOM(2007)0443 — C6-0243/2007 — 2007/0163(COD))

217

P6_TC1-COD(2007)0163Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)

218

231

231


Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2008-2009
Sitzungen vom 20. bis 22. Mai 2008
ANGENOMMENE TEXTE
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 180 E vom 17.7.2008 veröffentlicht.

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 20. Mai 2008

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/1


Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft

P6_TA(2008)0205

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft (2007/2150(INI))

(2009/C 279 E/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 158 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über die allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004) (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds betreffend die Verlängerung der Dauer des Programms PEACE und die Bereitstellung neuer Verpflichtungsermächtigungen (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2005-2006) (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland“ (KOM(1994)0607),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bericht über den Internationalen Fonds für Irland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates“ (KOM(2006)0563),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Rechnungshofes Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (1995-1999), zusammen mit den Antworten der Kommission (Ziffer 58) (11),

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für regionale Entwicklung des Europäischen Parlaments organisierte öffentliche Anhörung zu der Bewertung des Programms PEACE und Strategien für die Zukunft vom 20. November 2007,

unter Hinweis auf die Taskforce für Nordirland, die nach dem Besuch von José Manuel Barroso, Präsident der Kommission, im Mai 2007 in Belfast gegründet wurde,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0133/2008),

A.

in der Erwägung, dass die EU-Programme PEACE I und PEACE II, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 1105/2003 und (EG) Nr. 173/2005 des Rates finanziert wurden, die Friedenssicherung zum Ziel hatten und zwei Hauptelemente enthielten: Nutzung der Chancen, die sich aus dem Frieden ergeben, und Bewältigung der Folgen des Konflikts und der Gewalt,

B.

in der Erwägung, dass mit der Beteiligung der EU an den PEACE-Programmen ein erheblicher positiver Mehrwert erzielt wurde und wird und dass die europäische Beteiligung an solchen Friedensprojekten über die Bereitstellung eines Finanzinstruments hinaus die Bedeutung der EU als neutrale Autorität mit dem Fachwissen und der Langzeitvision für die Erarbeitung des Programms erneut unter Beweis gestellt hat,

C.

in der Erwägung, dass der Friedensprozess auf verschiedenen Ebenen verläuft und dass er aktiv gefördert werden muss, jedoch nicht aufgezwungen werden kann (12),

D.

in der Erwägung, dass Friedensbildung und Versöhnung zwar von Natur aus heikel sind, doch entscheidend zur Überwindung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme in der Region beitragen und dass daher Projekten, die auf Vertrauensbildung zielen, Spielraum zum Experimentieren und für Innovation gewährt werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass der Konflikt in Nordirland getrennte Gemeinschaften geschaffen hat, was eine tiefe soziale, wirtschaftliche und politische Spaltung nach sich gezogen hat,

F.

in der Erwägung, dass der Aufbau von Kontakten und die Vertrauensbildung zu einem Abbau negativer Einstellungen führen können; in der Erwägung, dass die Förderung des gegenseitigen Verständnisses unter jungen Menschen künftigen Führungspersönlichkeiten hilft, die Geschichte und Kultur beider Gemeinschaften zu verstehen,

G.

in der Erwägung, dass die Arbeit im Rahmen einer Partnerschaft mit lokalen Gemeinschaften zwar zeitaufwendiger sein kann, da sie mehr Beteiligte und Verfahren umfasst, es jedoch offensichtlich ist, dass sie einen wesentlichen zusätzlichen Nutzen bringt, denn eine niedrigere Verwaltungsebene und eine höhere Beteiligungsebene verstärken die Öffentlichkeitswirksamkeit sowohl der Programme als auch der Europäischen Union,

H.

in der Erwägung, dass zuvor marginalisierte Gruppen sowie Menschen, die von dem Konflikt und von der Gewalt besonders stark betroffen waren, im Rahmen der PEACE-Programme die Möglichkeit erhalten haben, sich aktiv an der Friedensschaffung zu beteiligen; in der Erwägung, dass die im Rahmen der PEACE-Programme durchgeführten Projekte den am stärksten marginalisierten Gesellschaftsschichten zugute kommen, indem Aktivitäten für Einzelne und Gruppen wie Opfer des Konflikts, ältere und hilfsbedürftige Menschen, Behinderte Menschen, Opfer häuslicher Gewalt, ehemalige Gefangene und arbeitslose junge Menschen entwickelt werden (13),

I.

in der Erwägung, dass viele Menschen, die an Projekten zur Friedensbildung und Versöhnung mitgearbeitet haben, dies auf freiwilliger Basis getan haben,

J.

in der Erwägung, dass Programme zur Konsolidierung des Friedens, insbesondere Programme, an denen sich Bürger- und Freiwilligengruppen beteiligen, unbedingt weiter finanziell unterstützt werden müssen, wenn die PEACE-Programme auslaufen,

K.

in der Erwägung, dass der Freiwilligen- und der Gemeinschaftssektor dafür bekannt sind, dass sie positive Ergebnisse bei der Bekämpfung von sozialem Niedergang und Armut erzielt haben und gut dafür geeignet sind, Dienstleistungen vor Ort für die am meisten benachteiligten sozialen Gruppen zu entwickeln und zu erbringen; in der Erwägung, dass Frauen eine sehr positive Rolle bei der Friedensbildung spielen,

L.

in der Erwägung, dass die PEACE-Programme durch die Gründung neuer Unternehmen zur Entwicklung wirtschaftlicher Projekte in benachteiligten Gebieten beigetragen haben,

M.

in der Erwägung, dass viele von Bürger- und Freiwilligengruppen ins Leben gerufene Initiativen, die im Rahmen von PEACE II finanziert werden, zeitlich unbegrenzt laufen und wesentliche Gemeinschaftsdienste, insbesondere für Randgruppen bereitstellen, und dass nun die weitere Bereitstellung von Mitteln erwartet wird, damit sie diese Dienste weiterhin erbringen können,

N.

in der Erwägung, dass ein Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklung, die sich aus der im Rahmen der PEACE-Programme gewährten Unterstützung ergab, darin bestand, dass sowohl städtische als auch ländliche Gebiete daraus Nutzen gezogen haben,

O.

in der Erwägung, dass die Finanzierung durch den Internationalen Fonds für Irland (IFI) oft komplementär ist und beide Programme, IFI und PEACE, es ermöglicht haben, dass die Projekte eine Phase erreicht haben, in der sie auf andere EU-Mittel, zum Beispiel aus dem Programm INTERREG, zurückgreifen konnten,

P.

in der Erwägung, dass viele der Maßnahmen der Unterprogramme von PEACE, der Programme des Internationalen Fonds für Irland (IFI) und der Initiative INTERREG dennoch beträchtliche Ähnlichkeiten aufwiesen und dass es in bestimmten Fällen einen gewissen Grad an Überschneidungen gab,

Q.

in der Erwägung, dass Verantwortlichkeit und Transparenz, Teilhabe, Anerkennung der gegenseitigen Abhängigkeit aller Menschen, erfolgreiche Beseitigung von Ungleichheit, Förderung von Vielfalt sowie Aufmerksamkeit für besonders hilfsbedürftige Gruppen und Chancengleichheit wichtige Elemente der Friedensbildung und Versöhnung sind,

R.

in der Erwägung, dass im Bericht des Interim Commissioner for Victims and Survivors (14) festgestellt wird, dass Hilfsgruppen für Opfer und Überlebende von nicht-wiederkehrenden Mittelzuweisungen im Rahmen des PEACE-Programms abhängen und dass nicht klar ist, wie Projekte für Opfer und Überlebende weitergeführt werden können, wenn nicht länger PEACE-Mittel zur Verfügung stehen; ferner in der Erwägung, dass der Erste Minister und der Stellvertretende Erste Minister von Nordirland vor kurzem vier neue Kommissare für die Opfer benannt haben,

S.

in der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der Menschenrechte ein fester Bestandteil der Friedensbildung und des Wiederaufbaus von Gesellschaften nach einem Konflikt sind,

1.

betont, dass die Stärkung des Engagements vor Ort ein wesentlicher Teil der Schaffung von Frieden ist und dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu einer Verbesserung der politischen Entscheidungsprozesse sowie der Art, wie die Gesellschaft gelenkt wird, führt;

2.

weist darauf hin, dass die Entwicklung verschiedener Durchführungsmechanismen zusammen mit dem Freiwilligensektor, nichtstaatlichen Organisationen und lokalen Behörden dazu geführt hat, dass umfassende Erfahrungen mit der Handhabung von EU-Mitteln vorhanden sind; hofft, dass solche Bottom-up-Mechanismen bei der Durchführung anderer Förderprogramme genutzt werden können;

3.

begrüßt den Beitrag der Programme PEACE und IFI zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung; stellt fest, dass sich aus einem einzigen Unternehmenszentrum, das vor der Umsetzung des IFI in einem benachteiligten Gebiet gegründet worden war, mit Unterstützung des IFI und des örtlichen Bezirksrates ein Netzwerk von 32 Unternehmenszentren entwickelt hat, das dazu beiträgt, Vertrauen und Hoffnung unter den Beteiligten zu stärken;

4.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den an PEACE- und IFI-finanzierten Programmen Beteiligten nach dem Auslaufen der Programme nicht beendet sein sollte; fordert die Regierungsstellen auf, diese Arbeit, die sich als effizient erwiesen hat, fortzusetzen und zu gewährleisten, dass nach dem endgültigen Auslaufen aller PEACE-Programme weiterhin eine allgemeine Finanzierung für diese unschätzbare Arbeit bereitgestellt werden kann;

5.

fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Irlands auf, zeitlich befristete Finanzierungsregelungen für Bürger- und Freiwilligengruppen spezifisch zu schaffen, um die Zeit zwischen dem Auslaufen der Förderprogramme PEACE II und dem Start der Förderprogramme PEACE III zu überbrücken;

6.

fordert die Kommission sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Regierung Irlands auf, gemeinsam mit den Kommissaren für Opfer und Überlebende Wege zu finden, um die finanzielle Unterstützung der Hilfsgruppen für Opfer und Überlebende — auch nach Auslaufen der Mittelzuweisungen im Rahmen von PEACE — weiterhin zu ermöglichen;

7.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Taskforce für Nordirland (TFNI) den in den Programmen PEACE I und PEACE II enthaltenen Ansatz der aktiven Bürgerschaft bei der Strukturierung künftiger Initiativen erneut zu verfolgen; erinnert daran, wie wichtig dies für die Stabilisierung des Friedensprozesses und eine ausgewogene regionale Entwicklung unter Beachtung der Infrastruktur ist, die im Vergleich zu anderen Regionen der Europäischen Union unterentwickelt ist;, und fordert die TFNI auf, bei ihrer Unterstützung für Infrastrukturverbesserungen positiver vorzugehen;

8.

fordert die weitere Entwicklung grenzübergreifender Arbeit, da diese von entscheidender Bedeutung für die Wiederbelebung von städtischen und ländlichen Gemeinschaften im Grenzgebiet ist; drängt auf die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Handelskammern und staatlichen Stellen und Foren für den Freiwilligen- und den Gemeinschaftssektor auf beiden Seiten der Grenze sowie für Freiwilligenorganisationen, die bereits grenzübergreifend tätig sind;

9.

fordert die Regierung Irlands auf, die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 umgehend anzuwenden;

10.

drängt auf den umfassenden Einsatz der Konsultation — sowohl in großem wie in kleinem Maßstab und mit lokaler Ausrichtung — innerhalb der Förderprogramme und betont die Bedeutung von Systemen, welche die Bewilligung kleiner Zuschüsse zur Förderung von Arbeiten, die kurzfristig durchgeführt werden müssen, sowie von Arbeiten, deren Ergebnisse nur schwer quantifiziert werden können, ermöglichen und von Systemen, welche eine langfristige Nachhaltigkeit ermöglichen und den lokalen Gemeinschaften einen Beitrag leisten können;

11.

fordert einen Bürokratieabbau um sicherzustellen, dass kleine Projekte nicht allzu stark belastet werden;

12.

erkennt an, dass Friedensbildung ein langfristiger und evolutionärer Prozess ist und dass eine stabile Entwicklung hin zu Frieden und Versöhnung Zeit braucht; fordert einen längerfristigen Zeitrahmen für individuelle Zuschüsse, damit Projekte etwas bewirken können; erkennt an, dass nicht nur wirtschaftliche Initiativen, sondern auch Kultur- und Sportinitiativen einen bedeutenden Beitrag zu Frieden und Versöhnung leisten können und deshalb auch weiter gefördert werden sollten;

13.

stellt fest, dass der Sozialwirtschaftssektor ein Teilsektor des Freiwilligensektors und des gemeinschaftlichen Sektors ist, dessen Konsultation wichtig für die Entwicklung lokaler Strategien und Gebiete ist; vertritt die Auffassung, dass andere lokale Unternehmen ebenfalls einflussreiche Teilnehmer sind;

14.

betont, dass die Entwicklung in ländlichen Gebieten größere Synergien zwischen landwirtschaftlicher, ländlicher und regionaler Entwicklungsfinanzierung sowie zwischen Naturschutz, Ökotourismus und der Erzeugung und dem Einsatz erneuerbarer Energie erfordert, als dies bisher der Fall war;

15.

betont, dass die Menschen leichten Zugang zu Informationen über Erfolge bei Projekten haben sollten, die mit PEACE I- und PEACE II-Mitteln sowie mit IFI-Mitteln finanziert wurden; ist der Ansicht, dass die Erfahrung aus solchen Projekten mit denjenigen geteilt werden sollten, die sich in anderen internationalen Arbeiten zur Friedenskonsolidierung engagieren; fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Datenbank, die für die Arbeit für Frieden und Versöhnung im In- und Ausland als Referenz herangezogen werden kann; fordert darüber hinaus, dass bei der Schaffung von Regional- und Städtenetzwerken jede Ebene der Beteiligung einbezogen wird;

16.

empfiehlt, dass umfassende Strategien festgelegt werden um zu gewährleisten, dass Beispiele bewährter Praktiken nicht nur zur Verfügung stehen, sondern auch in jeder Phase des Projektzyklus, d. h. bei Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung des Projekts, angewendet werden;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 5.

(3)  ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 20.

(4)  ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 7.

(5)  ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 6.

(6)  ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3.

(7)  ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3.

(8)  ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.

(9)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86.

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(11)  ABl. C 146 vom 25.5.2000, S. 1.

(12)  Reconciliation after Violent Conflict, International IDEA, 2003, Stockholm.

(13)  The EU Programme for Peace and Reconciliation — The impact, SEUPB.

(14)  „Support for Victims and Survivors Addressing the Human legacy“, Januar 2007.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/5


Handel mit Roh- und Grundstoffen

P6_TA(2008)0209

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (2008/2051(INI))

(2009/C 279 E/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 3. September 2002 zu Handel und Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung der Armut (1), vom 30. Januar 2003 zum Hunger in der Welt und zur Beseitigung der Hemmnisse für den Handel mit den ärmsten Ländern (2), vom 10. April 2003 zur Krise auf dem internationalen Kaffeemarkt (3), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (4), vom 15. Februar 2007 über die makroökonomischen Auswirkungen des Anstiegs der Energiepreise (5), vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung — externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (6), vom 23. Mai 2007 zu handelsbezogener Hilfe der EU (7) und vom 29. November 2007 zu Handel und Klimaänderung (8),

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind, und ihrer Überprüfung und Aktualisierung anlässlich des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005,

unter Hinweis auf die Berichte der drei Arbeitgruppen des Zwischenstaatlichen Ausschusses zum Klimawandel (IPCC) mit den Titeln „Climate change 2007: The Physical Science Basis“, „Climate Change 2007: Impacts, Adaptation and Vulnerability“ und „Climate change 2007: Mitigation of Climate Change“, sämtlich veröffentlicht im Jahr 2007,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut — Vorschlag für einen Aktionsplan der EG“ (KOM(2004)0089),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567) und „Das globale Europa — Eine starke Partnerschaft zur Öffnung der Märkte für europäische Exporteure“ (KOM(2007)0183),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Über die Wettbewerbsfähigkeit der Metallindustrie — Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2008)0108),

unter Hinweis auf die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der Vierten UN-Weltfrauenkonferenz angenommen wurden,

unter Hinweis auf den 2006 veröffentlichten Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) mit dem Titel „Livestock's Long Shadow“,

unter Hinweis auf die Arbeit der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und auf die Vereinbarung und Erklärung von Accra, die am 25. April 2008 in Accra (Ghana) auf der XII. Konferenz der UNCTAD verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Thematische Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“, veröffentlicht am 21. Dezember 2005 (KOM(2005)0670),

unter Hinweis auf die Erklärung des G8-Gipfels zu „Wachstum und Verantwortung in der Weltwirtschaft“, unterzeichnet am 7. Juni 2007 in Heiligendamm, und insbesondere auf das Kapitel „Verantwortung für Rohstoffe: Transparenz und nachhaltiges Wachstum“, gemäß dem „freie, transparente und offene Märkte […] für Wachstum, Stabilität und nachhaltige Entwicklung weltweit von grundlegender Bedeutung“ sind,

unter Hinweis auf den 4. Bericht der Hochrangigen Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt vom 11. Juni 2007, der die Entwicklung einer Rohstoffpolitik unterstützt, die auf einem gut funktionierenden, freien und fairen Weltmarkt für Rohstoffe basiert und sich handelspolitischer Instrumente, insbesondere internationaler multi- und bilateraler Vereinbarungen, bedient, um dafür zu sorgen, dass die Europäische Union und Drittländer offene und unverzerrte Märkte unterstützen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0134/2008),

A.

in der Erwägung, dass unter Roh- und Grundstoffen zur Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Grundstoffe, Metalle, Mineralien und Energieerzeugnisse zu verstehen sein sollten, die als verarbeitete, unverarbeitete oder wiederverwertete Produkte, wie Schrott, Ausgangsmaterialen für die industrielle Verarbeitung sind,

B.

in der Erwägung, dass der Preisindex für Grundstoffe außer Kraftstoffen seit 2002 um 159 % gestiegen ist und dass die Preise für Metalle und Minerale um 285 % und die für landwirtschaftliche Rohstoffe um 133 % gestiegen sind,

C.

in der Erwägung, dass die Wirtschaft der Europäischen Union in hohem Maße von Rohstoffeinfuhren aus Drittländern abhängt und dass der Zugang zu Rohstoffen von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sicherzustellen,

D.

in der Erwägung, dass die Rohstoffpreissteigerungen in letzter Zeit zu einem Mangel an Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union geführt haben und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union bedrohen,

E.

in der Erwägung, dass in der Zukunft ein weiterer Anstieg der weltweiten Nachfrage nach Rohstoffen erwartet wird und dass dieser Anstieg auf das Wachstum in aufstrebenden Volkswirtschaften zurückzuführen sein wird,

F.

in der Erwägung, dass die kurzfristigen Preisschwankungen bei Roh- und Grundstoffen eine extreme Volatilität an den Tag gelegt und sich im Laufe der Zeit noch verschlimmert haben, wobei sich Phasen der Überproduktion mit Phasen des Mangels abwechselten,

G.

in der Erwägung, dass die kürzlich eingetretenen Preissteigerungen auf den internationalen Märkten nicht die Tatsache verschleiern sollten, dass die Preise von Roh- und Grundstoffen im Gegensatz zu den Preisen verarbeiteter Erzeugnisse durch eine langfristig sinkende Tendenz gekennzeichnet sind,

H.

in der Erwägung, dass diese Preissteigerungen — insbesondere wenn sie von aufstrebenden Volkswirtschaften für industrielle Zwecke herbeigeführt wurden — die Wettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie der Europäischen Union vor Herausforderungen gestellt und längerfristig Probleme der Sicherheit der Rohstoffversorgung aufgeworfen haben,

I.

in der Erwägung, dass 95 von 141 Entwicklungsländern mindestens 50 % ihrer Exporteinnahmen durch die Ausfuhr von Grundstoffen erzielen,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein wichtiger Wettbewerber im internationalen Handel mit Roh- und Grundstoffen ist, und zwar nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als Nettoimporteur von Rohstoffen,

K.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union wegen der Besonderheiten der industriellen Grundlagen in Europa in hohem Maße von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig sind,

L.

in der Erwägung, dass es zahlreiche Beispiele für politische und andere Maßnahmen von Drittstaaten und eine Tendenz zur Schaffung von Hemmnissen für den freien und fairen Zugang zu Rohstoffen in aufstrebenden Volkswirtschaften gibt, die den gleichberechtigten weltweiten Zugang von Unternehmen der Europäischen Union zu Roh- und Grundstoffen einschränken,

M.

in der Erwägung, dass die Stärkung von Forschung und Innovation eine bedeutende Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Rohstoffversorgung spielt,

N.

in der Erwägung, dass in den Systeme STABEX, SYSMIN und FLEX vergangene und gegenwärtige Anstrengungen der Europäischen Union zur Geltung kommen, Entwicklungsländer zu unterstützen, die von Preis- und Einkommensinstabilität betroffen sind,

O.

in der Erwägung, dass die kürzlich eingetretenen Preissteigerungen für Roh- und Grundstoffe auf den internationalen Märkten auf die signifikant gestiegene Nachfrage in aufstrebenden Volkswirtschaften wie China, Indien und Brasilien, auf veränderte Witterungsbedingungen, auf eine Reihe von restriktiven Praktiken einiger Exportländer sowie auf einen Boom auf dem Biokraftstoffmarkt und in der Viehhaltung sowie auf Börsenspekulationen zurückzuführen sind,

P.

in der Erwägung, dass eine deutliche Mehrheit der armen Weltbevölkerung aus Frauen besteht, deren Existenz und Lebensgrundlage oft von Erwerb, Herstellung und Verarbeitung von Roh- und Grundstoffen abhängig sind,

Q.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft erklärt hat, dass es internationaler Anstrengungen bedarf, um mittels der in den bis 2015 zu erreichenden Millenniums-Entwicklungszielen formulierten konkreten Vorgaben die Armut zu beseitigen, und in der Erwägung, dass der immensen Bedeutung von Grundstoffproblemen für die Entwicklungsländer ausreichend Beachtung geschenkt werden muss,

R.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen die Armut verringern und das Wachstum fördern könnte, wenn eine verantwortungsvolle Regierungsführung betrieben würde, und dass eine schlechte Regierungsführung in Ländern, die reich an natürlichen Ressourcen sind, auch zu Armut, Korruption und Konflikten führen kann,

S.

in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Verfügbarkeit kultivierter Flächen entscheidend für die Zukunft jeder beliebigen Volkswirtschaft der Welt sind und dass bei jeder Art der Rohstoffgewinnung diese wesentlichen Gesichtspunkte beachtet werden müssen,

T.

in der Erwägung, dass ein Klimawandel gegenwärtig stattfindet und teilweise durch menschliche Aktivitäten verursacht wird, dass die Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung von Roh- und Grundstoffen erhebliche Emissionen von Treibhausgasen verursacht und dass die Industrie der Europäischen Union mit wachsenden Beschränkungen konfrontiert ist, die den Zweck haben, dieses Problem anzugehen, aber ihre Wettbewerbsfähigkeit einschränken,

U.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gegenwärtig keine kohärente Strategie hat, um den Herausforderungen zu begegnen, denen ihre Wirtschaft durch den verschärften Wettbewerb um den Zugang zu Rohstoffen ausgesetzt ist,

1.

fordert die Kommission und die Handelspartner der Europäischen Union auf, in allen Verhandlungen über Handelsabkommen in ernst zu nehmender Weise der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Gewinnung und Nutzung natürlicher Ressourcen stark zu verringern und die Ausbreitung von Energie sparenden Technologien, Technologien für erneuerbare Energieträger und Ressourcen schonende Technologien zu begünstigen;

Sicherung der Rohstoffversorgung der Europäischen Union und ihres Zugangs zu Rohstoffen auf dem Weltmarkt

2.

betont, dass ein freier und fairer Zugangs zu Rohstoffen entscheidende Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft hat, weil für eine Reihe von Rohstoffen Quellen in der Europäischen Union fehlen;

3.

verweist mit Sorge auf die Perspektive einer steigenden Nachfrage nach Rohstoffen auf den Weltmärkten; ist besorgt über die Grenzen der Abbaukapazitäten in der nahen Zukunft; nimmt zur Kenntnis, dass europäische Unternehmen an der Gewinnung von Rohstoffen in Drittländern nur in begrenztem Maß beteiligt sind;

4.

erklärt sich besorgt über die Tendenz, den freien Zugang zu Rohstoffen in Drittländern durch handelsverzerrende Maßnahmen zu beschränken; erkennt jedoch das Recht von Staaten an, den Zugang zu ihren Rohstoffen aus Umweltschutzgründen oder zu dem Zweck zu beschränken, nötigenfalls gegen kritische Versorgungsengpässe vorzugehen; stellt fest, dass dieses Recht in Verbindung mit weiteren binnenwirtschaftlichen Maßnahmen ausgeübt werden muss;

5.

erklärt sich besorgt über Investitionen, die den Zugang zu Rohstoffen verbessern sollen und weder den Normen des fairen und freien Wettbewerbs noch den Grundsätzen der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Nachhaltigkeit entsprechen;

6.

fordert die Kommission auf, Investitionen in Forschung und Entwicklung in Bezug auf Technologien zur Wiederverwertung (Recycling) und zur effizienten und wirtschaftlichen Nutzung von Rohstoffen zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesem Ziel im Rahmen ihrer Forschungsaktivitäten mehr Gewicht zu geben;

7.

fordert die Kommission auf, das Thema des freien und fairen Zugangs zu den Rohstoffmärkten im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) anzusprechen; fordert die Kommission auf, das Ziel einer multilateralen Beseitigung von handelsverzerrenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Rohstoffe tatkräftig zu verfolgen und dabei die Einschränkungen, die aus entwicklungspolitischen Gründen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder gelten, ohne Einschränkung zu beachten;

8.

fordert die Kommission auf, einen diskriminierungsfreien Zugang zu Rohstoffmärkten als Gegenleistung für den Zugang zu Energie sparenden Technologien, Technologien für erneuerbare Energieträger und Ressourcen schonenden Technologien in allen bilateralen Verhandlungen über Freihandelsabkommen auszuhandeln; erklärt die Beseitigung aller handelsverzerrenden Maßnahmen, die eine Zunahme der Nutzung und des Verbrauchs von Rohstoffen bedingen — bei voller Berücksichtigung entwicklungspolitischer Ziele —, zu einem wichtigen Ziel sämtlicher Verträge;

9.

fordert die Kommission auf, das Thema der Rohstoffe in die Marktöffnungsstrategie aufzunehmen; begrüßt die Konsultation zum Thema der Rohstoffversorgung; fordert die Kommission auf, eine kohärente Strategie zur Rohstoffversorgung auszuarbeiten; weist darauf hin, dass es an allen Phasen dieser Aktivitäten zu beteiligen ist;

Sicherung des Nutzens von Rohstoffen für die Entwicklungsländer und vor allem die am wenigsten entwickelten Länder

10.

bedauert, dass viele Entwicklungsländer und speziell ein Teil der am wenigsten entwickelten Länder zwangsläufig auf die Produktion und den Export von Roh- und Grundstoffen angewiesen sind, deren schwankungsanfällige Preise langfristig gesunken sind, wodurch gravierende Hindernisse für die Verringerung der Armut und die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele entstanden sind; stellt aber fest, dass steigende Grundstoffpreise zu bedeutenden Verbesserungen in der Zahlungsbilanz einiger Entwicklungsländer beigetragen haben, die von Grundstoffen abhängig sind; hebt die Chancen für die Herstellerländer hervor, die in der Ausbeutung und Bewirtschaftung von Rohstofflagerstätten mit eigenen Kräften liegen, wenn dabei grundlegende Regeln der Transparenz und des fairen Wettbewerbs beachtet werden;

11.

fordert die Kommission auf, auf die wirkungsvolle Beseitigung der Ursachen von Verzerrungen hinzuwirken, indem sie diese Probleme in bilateralen Konsultationen und Verhandlungen konsequent anspricht, und auf multinationaler Ebene die Entwicklung neuer WTO-Regeln voranzubringen;

12.

unterstützt die gegenwärtigen Anstrengungen in Entwicklungsländern und besonders den am wenigsten entwickelten Ländern, ihre Volkswirtschaften zu diversifizieren und die Wirtschaftstätigkeit in fortgeschritteneren Phasen des Produktionsprozesses zu entwickeln, um auch Verarbeitung und Vermarktung zu betreiben sowie die Qualität, Produktivität und Herstellung von Produkten mit höherem Mehrwert zu fördern; fordert die Kommission auf, Strategien zum Ausbau der Grundstofferzeugung und zur Diversifizierung auf nationaler Ebene zu fördern, wenn nötig mit Unterstützung des Europäischen Entwicklungsfonds;

13.

betrachtet die Schaffung regionaler wirtschaftlicher Handlungsrahmen und einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit zwischen Entwicklungsländern als überaus wichtig für die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung dieser Länder; betont in dieser Hinsicht die Bedeutung des Süd-Süd-Handels für die Wirtschaftsentwicklung dieser Länder;

14.

ist der Auffassung, dass regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und des Handels langfristig gefördert werden sollte und in Freihandelsabkommen münden kann; stellt gleichzeitig fest, dass Freihandelsabkommen in verschiedenen regionalen Zusammenhängen mit Schwierigkeiten behaftet sind; ist der Auffassung, dass das EuroMed-Freihandelsabkommen vor dem Hintergrund der Bedeutung des Rohstoffhandels in diesem Raum Priorität genießen sollte;

15.

ermuntert Entwicklungsländer und besonders die am wenigsten entwickelten Länder, die notwendigen Investitionen zu tätigen und die ökonomische Diversifizierung zu konsolidieren, und zwar durch den stärkeren Ausbau der Infrastruktur, den Aufbau institutioneller Kapazitäten und die Förderung verantwortungsvoller Regierungsführung bei der Organisation der Wirtschaftsentwicklung, aber auch durch die Erleichterung des Zugangs von Kleinerzeugern zu lokalen Märkten und des Vertriebs ihrer Produkte auf diesen Märkten, wodurch auch die regionale Integration gestärkt würde und Größenvorteile besser zur Geltung kämen; fordert die Kommission auf, handelsbezogene Hilfe als ein wichtiges Mittel der Entwicklungsförderung anzuwenden und bisher bestehende Mechanismen des Technologietransfers, insbesondere als ein Mittel zur Bewältigung des Klimawandels, zu stärken; fordert die Kommission auf, mit Hilfe von Programmen wie der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (Extractive Industries Transparency Initiative — EITI) Transparenz in Bezug auf die Einnahmen aus Rohstoffen zu fördern;

16.

legt der Kommission und den Unternehmen in der Europäischen Union nahe, den Transfer umweltfreundlicher Technologien zu fördern und in ihn zu investieren;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Ergebnisse der Doha-Entwicklungsagenda für faire, ausgewogene, gerechte und die Marktöffnung bewirkende Verpflichtungen auf allen Rohstoffmärkten sorgen sollten;

18.

stellt fest, dass die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda das Ausufern von Zöllen wesentlich eindämmen würden; weist darauf hin, dass die Europäische Union ihre Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den am wenigsten entwickelten Ländern (durch die Initiative „Alles außer Waffen“) und aus vielen AKP-Ländern (durch Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) bereits abgeschafft hat und dass sie Entwicklungsländer bei der Festlegung und Umsetzung von Regeln über besondere Erzeugnisse sowie über Mechanismen zur Sicherung der Nachhaltigkeit ihrer Märkte und ihrer Produktion unterstützt;

19.

ersucht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Partner überall in der Welt, eingeschlossen die aufstrebenden Volkswirtschaften, die wichtigsten arbeitsrechtlichen Normen der Internationalen Arbeitsorganisation und die relevanten Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, besonders die auf die Erschließung und Veredelung von Rohstoffen bezogenen, zu ratifizieren; ist der Auffassung, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der nationalen Parlamente entscheidend dazu beiträgt, eine nachhaltige ökologische und sozioökonomische Entwicklung herbeizuführen;

20.

stellt fest, dass die Spekulation bei der Festsetzung der Roh- und Grundstoffpreise eine bedeutende Rolle spielt und verstärkte Preisschwankungen verursacht;

21.

fordert die Kommission auf, eine umfassende und ausgewogene Strategie für den Zugang zu Rohstoffen umzusetzen, die den Interessen der EU-Industrie und der Entwicklungsländer Rechnung trägt;

22.

fordert die Kommission auf, ihr Finanzausgleichssystem FLEX zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es ein elastisches und effizientes Mittel zur Unterstützung von Entwicklungsländern und besonders der am wenigsten entwickelten Länder ist; hält es für erforderlich, einschlägige Maßnahmen auf nationaler Ebene zu treffen, um die Arbeit der UNCTAD zu unterstützen;

23.

fordert die Kommission auf, über den tatsächlich stattfindenden internationalen Roh- und Grundstoffhandel Daten zu sammeln und Statistiken zu erstellen; hält es für notwendig, ein klares, nicht durch rein spekulative Transaktionen verfälschtes Bild von den internationalen Handelsströmen bei Grund- und Rohstoffen zu erhalten, um wirtschaftspolitische Maßnahmen gezielter ausrichten zu können;

24.

stellt fest, dass die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Lebensmittelprodukten und landwirtschaftlichen Grundstoffen landwirtschaftliche Kleinerzeuger in Entwicklungsländern und besonders den am wenigsten entwickelten Ländern vor zahlreiche neue Herausforderungen gestellt hat, und dass dies, da es sich bei diesen Kleinerzeugern zu einem großen Teil um Frauen handelt, unverhältnismäßig starke negative Auswirkungen auf die Betroffenen haben kann, wenn sie nicht in der Lage sind, gegen die auswärtige Konkurrenz zu bestehen;

25.

betont, dass das Recht auf Nahrung und die Notwendigkeit, den Zugang zu verbessern, den alle Menschen jederzeit zu einer für ein aktives und gesundes Leben ausreichenden Nahrung haben müssen, grundlegende Prinzipien sind;

26.

empfiehlt deshalb mit allem Nachdruck, dass auf europäischer und internationaler Ebene alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um maßvolle Preise als unmittelbaren Ausweg aus der Nahrungsmittelkrise zu gewährleisten; stellt fest, dass längerfristig eine Regelung geschaffen werden muss, die geeignet ist, Spekulationstätigkeit besser zu bewältigen; empfiehlt zusätzlich, die Befugnisse von einzelstaatlichen und internationalen Aufsichtsgremien auf dem Gebiet der zur Ernährung dienenden Rohstoffe zu überprüfen, damit in Zukunft stabile und zuverlässige Märkte sichergestellt werden und dafür gesorgt wird, dass Spekulationstätigkeit nicht gegen das Recht auf Nahrung verstößt;

27.

begrüßt die Einsetzung des hochrangigen Arbeitsstabs der Vereinten Nationen, der sich mit der gegenwärtigen Nahrungsmittelkrise und ihren Auswirkungen auf die Armut befasst; legt den führenden Politikern der Welt nahe, sich an der in Rom (3.-5. Juni 2008) stattfindenden hochrangigen Konferenz zum Thema weltweite Ernährungssicherheit zu beteiligen;

28.

unterstützt Entwicklungsländer bei ihrem Bemühen, den sicheren Zugang der lokalen Bevölkerung zu Nahrungsmitteln zu gewährleisten, und vertritt die Ansicht, dass die weitere Stärkung eines funktionsfähigen politischen Raums vonnöten ist, um die Einführung von Regelungen und die Durchführung von Maßnahmen auf nationaler Ebene zum Ausbau dieses Sektors zu ermöglichen und um Frauen zu unterstützen, die die Hauptverantwortung für die Ernährung ihrer Familien und der lokalen Bevölkerung tragen;

29.

stellt fest, dass steigende Preise für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse und Grundstoffe die Ernährungssicherung und den tatsächlichen Zugang zu Nahrungsmitteln in Entwicklungsländern beeinträchtigen können und mit der Gefahr von Hunger, Unterernährung und durch Nahrungsmittelkrisen bedingten Unruhen bei den Ärmsten in den Entwicklungsländern verbunden sind; fordert dringend eine Verstärkung der humanitären Hilfe, um der Nahrungsmittelkrise zu begegnen, durch die das Leben von 100 Millionen Menschen bedroht ist;

30.

fordert den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass multilaterale, regionale und bilaterale Handelsabkommen, die die Europäische Union unterzeichnet, dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung entsprechen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Rechtssetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einbeziehung ihrer Bewertungen der nachhaltigen Auswirkungen des Handels in den Ausbau der Handelspolitik der Europäischen Union sicherzustellen, insbesondere unter dem Blickpunkt von Klima, Geschlechtergleichstellung und nachhaltiger Entwicklung;

31.

begrüßt die Ankündigung der Kommission, 2008 eine Mitteilung herauszugeben, die die Verbesserung der Bedingungen für einen nachhaltigen Zugang zu Mineralien und Sekundärrohstoffen auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene zum Ziel hat;

32.

nimmt die zunehmende Kritik am wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen der Biokraftstoffproduktion zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, Forschung und Innovation auf dem Gebiet der nachhaltigen Rohstoffversorgung durch effiziente Gewinnung und Erschließung von Ressourcen, effiziente Materialverwendung und die Verwertung von Altprodukten zu fördern;

33.

ist der Auffassung, dass Gewinnung, Erfassung und Herstellung von Roh- und Grundstoffen entsprechend dem Grundsatz der Nachhaltigkeit erfolgen sollten, bei dem die natürlichen Prozesse in den Ökosystemen unangetastet bleiben statt verändert zu werden;

34.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um ein internationales Abkommen über Konfliktressourcen zu erreichen, dessen hauptsächliches Ziel darin bestehen würde, sämtlichen Handel mit Ressourcen zu verbieten, die bewaffnete Konflikte anheizen oder derartigen Konflikten entstammen; verlangt, dass bis dahin eine Regelung ausgearbeitet wird, die den Handel mit und die Vermarktung von Konfliktressourcen innerhalb der Europäischen Union verbietet und alle Länder, die am Diamantenhandel beteiligt sind, dazu auffordert, sich dem im Kimberley-Prozess vorgesehenen Zertifizierungssystem für den internationalen Handel mit Rohdiamanten ohne Einschränkungen anzuschließen; fordert dazu auf, die Transparenz mit Hilfe der Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft und anderer Initiativen zu fördern;

35.

erneuert seine Aufforderung an den Rat und die Kommission, fairen Handel und andere unabhängig überwachte Handelsinitiativen zu fördern, die ihren Beitrag dazu leisten, soziale und ökologische Standards zu erhöhen, indem sie kleine und marginalisierte Erzeuger in Entwicklungsländern unterstützen; ermuntert Behörden in der Europäischen Union, Kriterien für fairen Handel und Nachhaltigkeit zum Bestandteil ihrer öffentlichen Ausschreibungen und ihrer Beschaffungspolitik zu machen;

36.

erklärt sich besorgt darüber, dass ein wachsender Anteil der Ressourcen der Erde für die Viehhaltung genutzt wird; erinnert an den genannten Bericht der FAO mit dem Titel „Livestock's Long Shadow“ vom November 2006, dem zufolge Fleischindustrie und Viehhaltung ca. 18 % der weltweiten Gesamtemissionen von Treibhausgasen verursachen und auch die Abholzung der Wälder in den Entwicklungsländern beschleunigen; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte in diesem Sektor einzuleiten und außerdem im Rahmen der internationalen Klimaverhandlungen Anreizmechanismen zu schaffen, um der Abholzung der Wälder vorzubeugen;

37.

ist der Auffassung, dass die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft, die dem Ziel dient, staatliches Handeln durch die Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht im Grundstoffsektor zu stärken, weltweit umgesetzt werden sollte, um bessere Möglichkeiten für Entwicklungsländer zu schaffen, einen gerechten Gegenwert für ihre natürlichen Ressourcen zu erhalten;

38.

betont, dass die hohen Ölpreise noch mehr dazu zwingen, zügig einen anderen Ansatz in der Energiepolitik zu benutzen, und zwar mit dem Ziel der Steigerung der Energieeffizienz und einer verstärkten Nutzung anderer — auch erneuerbarer — Energiequellen;

39.

ist sich darüber im Klaren, dass der Klimawandel am stärksten die Gemeinwesen treffen wird, die bereits jetzt mit schwerwiegenden sozialen und ökonomischen Problemen kämpfen; weist darauf hin, dass vor allem Frauen eine empfindliche Gruppe sind; unterstützt Bemühungen zur Anpassung an den Klimawandel vor Ort durch entsprechende internationale finanzielle und technische Unterstützung;

40.

erklärt sich besorgt darüber, dass China ausländischen Unternehmen nicht gestattet, in Bereichen wie z. B. dem Stahlsektor Mehrheitsbeteiligungen zu erwerben, und eine Reihe von Mechanismen eingeführt hat, die die Ausfuhr metallischer Rohstoffe einschränken bzw. deren Aufkauf im Ausland mit staatlichen Mitteln unterstützen; weist darauf hin, dass durch derartige Praktiken große Schwierigkeiten für die EU-Industrie und deren Interessen an der Einhaltung der auf den Klimawandel bezogenen Ziele und der Ausfuhr von Energie sparenden Technologien, Technologien für erneuerbare Energieträger und Ressourcen schonenden Technologien entstehen und daher mit allen verfügbaren Mitteln gegen die genannten Praktiken vorgegangen werden muss, auch durch die politische und finanzielle Begünstigung von Technologietransfer;

41.

macht deutlich, dass die neue Handelspolitik einiger aufstrebender Länder und vor allem Chinas, die sich weltweit und insbesondere in Afrika um Rohstoffe bemühen, schwerwiegende negative Auswirkungen auf die weltweite Sicherheit des Zugangs zu Grundstoffen hat; betont die Notwendigkeit, von der heutigen Verhaltensweise, die sich auf Beziehungen zwischen einzelnen Staaten stützt und keine Rücksicht auf Menschenrechte, soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Umwelt- und Sozialnormen nimmt, abzukommen zugunsten eines multilateralen Ansatzes, der auf den Kriterien der Suffizienz und der Nachhaltigkeit der Ressourcennutzung beruht;

42.

begrüßt die in der genannten Mitteilung über die Wettbewerbsfähigkeit der Metallindustrie angekündigte Initiative der Kommission, auch weiterhin mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Mittel gegen Handelspraktiken vorzugehen, die gegen internationale Handelsabkommen verstoßen;

*

* *

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und einschlägigen internationalen Organisationen wie der UNCTAD, der WTO, der Weltbank, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (CFC) und der FAO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 277.

(2)  ABl. C 39 E vom 13.2.2004, S. 79.

(3)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 607.

(4)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(5)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 548.

(6)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(7)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0576.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/12


Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick

P6_TA(2008)0210

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick (2008/2010(INI))

(2009/C 279 E/03)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilungen der Kommission vom 12. September 2007 mit dem Titel „Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick“ (KOM(2007)0507), vom 12. Mai 2004 (KOM(2004)0343) und vom 23. August 2004 (KOM(2004)0543) mit dem Titel: „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“,

unter Hinweis auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags betreffend die besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, der nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon durch die Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt werden wird, und auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Ziffer 60 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007 in Brüssel,

in Kenntnis der Schlusserklärung der XIII. Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage, die am 5. Oktober 2007 auf Madeira unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2000 zum Bericht der Kommission über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags: die EU- Regionen in äußerster Randlage (1), seinen Standpunkt vom 7. Juli 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (2) und seine Entschließung vom 28. September 2005 zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei (A6-0158/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique und Réunion von der Dauerhaftigkeit, Intensität und Häufung ihrer Nachteile geprägt sind, unter anderem von ihrer sehr großen Abgelegenheit vom europäischen Kontinent, ihrer Insellage beziehungsweise isolierten Lage, dem Klima und schwierigen Reliefbedingungen sowie der geringen Größe der Märkte,

B.

in der Erwägung, dass Saint-Martin und Saint-Barthélemy, die verwaltungstechnisch und politisch von Guadeloupe getrennt sind, in den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (durch den Vertrag von Lissabon geänderter EG-Vertrag) namentlich als neue Regionen in äußerster Randlage aufgeführt sind,

C.

in Erwägung der Struktur der Volkswirtschaften der Regionen in äußerster Randlage, die durch eine enge Bindung zur Landwirtschaft und Fischerei gekennzeichnet ist, welche gemeinsam mit den Dienstleistungen (insbesondere dem Fremdenverkehr) Wirtschaftstätigkeiten sind, die in diesen Regionen ein sehr wichtiges Arbeitsplatzreservoir darstellen,

D.

unter Hinweis auf die sozioökonomische Abhängigkeit der Gebiete in äußerster Randlage von den Fischereiressourcen ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) sowie auf die biologische Empfindlichkeit ihrer Fischereizonen,

E.

in der Erwägung, dass das unmittelbare geografische Umfeld der Regionen in äußerster Randlage sehr begrenzte Marktchancen bietet, während die Märkte der Regionen in äußerster Randlage höchst attraktiv für alle benachbarten Drittländer sind,

F.

in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage völlig abhängig von Verkehrsmitteln sind und dass die mit der Beförderung von Personen und Waren verbundenen Mehrkosten, die unzureichende Taktfrequenz oder Anbindung, die Höhe der Tarife und die Schwierigkeiten bei der Einführung bzw. Aufrechterhaltung eines Regionalverkehrs für die wirtschaftliche Entwicklung und die Zugänglichkeit der Regionen in äußerster Randlage erhebliche Hindernisse darstellen,

G.

in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage in den letzten drei Jahren von wichtigen Reformen der Gemeinschaft direkt betroffen waren, so etwa von denen der Finanziellen Vorausschau, der Regionalpolitik 2007-2013, des Europäischen Fischereifonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der staatlichen Beihilfen, der Gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker und Bananen sowie des Programms zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme Landwirtschaft und Fischerei, und dass diese Entwicklungen oft schwerwiegende Konsequenzen für diese Regionen hatten,

H.

in der Erwägung, dass die politischen Prioritäten der Union, die im Einklang mit immer strengeren, durch die Globalisierung bedingten internationalen Verpflichtungen, insbesondere gegenüber der WTO, stehen müssen, den besonderen Maßnahmen für die Regionen in äußerster Randlage zuweilen zuwiderlaufen,

I.

in der Erwägung, dass das relative Gewicht der Regionen in äußerster Randlage in einer Europäischen Union, deren Mitgliederzahl sich von 12 auf 27 erhöht hat, stark abgenommen hat,

J.

in der Erwägung, dass das Erscheinungsbild der Regionen in äußerster Randlage, die oft mit Regionen gleichgesetzt werden, die am Tropf gemeinschaftlicher oder nationaler Finanzmittel hängen, ohne dass die positive Wirkung dieser Finanzierungen Erwähnung findet, durch den realen Mehrwert, den sie der Union im ökologischen, kulturellen oder geostrategischen Bereich sowie auf dem Gebiet der Raumfahrt — Trümpfe, die nicht unmittelbar ins Auge springen — verschaffen, nur wenig verbessert wird,

K.

in der Erwägung, dass die Regionen in äußerster Randlage wertvolle Vorposten Europas in der Karibik, in unmittelbarer Nähe des Mercosur, vor der Küste Afrikas im Indischen und Atlantischen Ozean sind, dank deren die Union Anspruch auf den weltweit größten Meeresraum mit einer ausschließlichen Wirtschaftszone von 25 Millionen km2 und einem Reichtum an Ressourcen jeglicher Art erheben kann,

Bilanz der verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission drei Jahre nach der Veröffentlichung so ehrgeiziger politischer Dokumente wie der vorgenannten Mitteilungen über die „verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ eine neue Mitteilung zu diesem Thema vorlegt;

2.

fordert, dass das Referat Koordinierung der Fragen im Zusammenhang mit den Regionen in äußerster Randlage der GD Regionalpolitik aufgrund des Umfangs der Themenbereiche und der Komplexität der betroffenen Politikbereiche in der Kommission erhalten bleibt und dass sein Personal deutlich aufgestockt wird, damit die für die Fortführung seiner Aufgaben unerlässlichen Mittel gewährleistet sind;

3.

stellt fest, dass die Mitteilung eine ausgesprochen positive Bilanz der Maßnahmen der Kommission zieht, obwohl eine Vielzahl der Maßnahmen, deren sie sich rühmt, nur teilweise den Bedürfnissen der Regionen in äußerster Randlage entsprechen (insbesondere in den Bereichen Verkehr und Anbindung, Forschung, Fischerei bzw. regionale Zusammenarbeit) und sich kein Hinweis auf die Schwierigkeiten findet, die bei ihnen beispielsweise im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Regelungen für die staatlichen Beihilfen aufgetreten sind, und auf die Anstrengungen, die sie diesbezüglich unternommen haben;

4.

stellt fest, dass die Maßnahmen der Strukturfonds weiterhin einen großen Beitrag zur Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage leisten; wünscht jedoch, dass der in diesen Regionen erreichte Kohäsionsgrad mit anderen Indikatoren gemessen wird als nur mit dem BIP im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt und dass die Kohäsionspolitik mit den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft themenübergreifend besser verzahnt wird, um die Synergieeffekte zu erhöhen; fordert die Kommission auf, sich flexibler zu zeigen und ihre derzeitigen und künftigen politischen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag den Gegebenheiten der Regionen in äußerster Randlage noch besser anzupassen;

5.

nimmt die zufrieden stellenden Ergebnisse zur Kenntnis, die im Rahmen der POSEI (Landwirtschaft und Fischerei) und im Zuckerrohr-, Rum- und Bananensektor erzielt wurden; wünscht, dass den finanziellen Konsequenzen, die sich für diese landwirtschaftlichen Sektoren aus den laufenden internationalen Verhandlungen und den Maßnahmen im Rahmen der WTO ergeben könnten, wirksam Rechnung getragen wird; bleibt im Vorfeld der Halbzeitbewertung der POSEI und der Bewertung der differenzierten Steuersysteme wachsam;

6.

vertritt die Auffassung, dass die besonderen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage eine Strategie erfordern, die auf Konzepten und Maßnahmen beruht, die weder Übergangskriterien noch konjunkturbedingten Wohlstandsentwicklungen unterliegen, den verschiedenen Bedürfnissen jeder Region angepasst sind und dazu beitragen, den dauerhaften Zwängen, denen diese Regionen ausgesetzt sind, zu begegnen;

7.

fordert die Kommission auf, alle Besonderheiten und Unterschiede zwischen den Regionen in äußerster Randlage anzuerkennen sowie ihre Rolle bei der Integrierten Meerespolitik der Union zu berücksichtigen und in ihren Plan Unterstützungsmaßnahmen für die Fischereisektoren dieser Regionen aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die Kommission eine positive Unterscheidung zugunsten der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage hinsichtlich des Zugangs zu den vor den Küsten dieser Regionen vorkommenden Fischereiressourcen vornehmen und insbesondere die Nachhaltigkeit der handwerklichen Fischerei gewährleisten sollte;

Reifungsphase der verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

8.

bedauert, dass die von der Kommission im Rahmen der Reifungsphase vorgelegten Vorschläge hauptsächlich Maßnahmen betreffen, die bereits ergriffen wurden oder vor dem Abschluss stehen (transeuropäisches Verkehrsnetz, transeuropäisches Energienetz, 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung, Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie Regionalpolitik); erwartet Erläuterungen zu den konkreten und operationellen Mitteln, die den Regionen in äußerster Randlage zum Ausbau dieser Möglichkeiten angeboten werden;

9.

ist besorgt darüber, dass die Kommission den Instrumenten zur Bewertung der Gemeinschaftspolitik und der Gemeinschaftsinstrumente zugunsten der Regionen in äußerster Randlage und der Abschätzung der quantitativen Auswirkungen der Nachteile dieser Regionen im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Methode zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zunehmend mehr Bedeutung beimisst;

10.

wünscht, dass die Tendenz, immer mehr arithmetische Begründungen für die Maßnahmen zu berücksichtigen, keinen Vorwand dafür darstellt, einen Teil der EU-Politik für die Regionen in äußerster Randlage wieder in Frage zu stellen oder die institutionellen und wirtschaftlichen Akteure in den Regionen in äußerster Randlage zu entmutigen, indem ihnen Bedingungen vorgeschrieben werden, die zu schwer zu erfüllen sind;

11.

bedauert, dass die GD Handel offensichtlich nicht daran interessiert ist, die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage bei der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu berücksichtigen, und fordert die Kommission eindringlich auf, weiterhin nach Kompromissen zu suchen, die den Interessen der betroffenen Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der endgültigen Abkommen, die mit den AKP-Staaten geschlossen werden, Rechnung tragen;

12.

wünscht, dass die Kommission unter Beweis stellt, dass sie wirklich die Absicht hat, die regionale Integration der Regionen in äußerster Randlage zu fördern, damit dem „Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld (‚Grand Voisinage‘)“, den sie 2004 angekündigt hat, Substanz verliehen wird;

13.

ist besorgt über einige von der Kommission im Bereich Verkehr vorgeschlagene Maßnahmen, insbesondere über die Bewertung der besonderen Bedürfnisse oder die Berücksichtigung der externen Umweltkosten; bekräftigt, dass es diesbezüglich einer differenzierten Behandlung der Regionen in äußerster Randlage bedarf, insbesondere was die Aufnahme der Zivilluftfahrt in das Europäische Emissionshandelssystem (Emission Trading System, ETS) betrifft, damit die unternommenen Bemühungen um einen Ausgleich ihrer schlechten Anbindung nicht wieder in Frage gestellt werden;

14.

vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft als Katalysator für Initiativen wirken müssen, mit denen ausgehend von den Regionen in äußerster Randlage vor allem im Rahmen von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor Kompetenzzentren entwickelt werden, deren Grundlage Bereiche wie Abfallbewirtschaftung, erneuerbare Energien, Selbstversorgung mit Energie, biologische Vielfalt, Mobilität der Studenten, Forschung in den Bereichen Klimawandel oder Krisenmanagement bilden, in denen ihre Vorteile und ihr Know-how genutzt werden können;

15.

weist darauf hin, dass zahlreiche fortzusetzende und einzuleitende Maßnahmen und Programme mit Blick auf die Regionen in äußerster Randlage geeignet sind, erhebliche Beiträge zu festgelegten gemeinschaftlichen und internationalen Prioritäten zu leisten, insbesondere in Bereichen wie Klimaerwärmung, Schutz der biologischen Vielfalt, erneuerbare Energien, Gesundheitswesen in den Entwicklungsländern, Ernährung, Diversifizierung der Wirtschafts- und Produktionstätigkeiten; begrüßt die Durchführung insbesondere des Programms NET-BIOME (NETworking tropical and subtropical Biodiversity research in OuterMost regions and territories of Europe in support of sustainable development), das ein wichtiges Beispiel für das Potenzial der Regionen in äußerster Randlage im Bereich der wissenschaftlichen Forschung darstellt; fragt sich jedoch, warum trotz der Vielzahl an durchgeführten Vorhaben und des riesigen Potenzials der Regionen in äußerster Randlage diese bisher kaum am Europäischen Forschungsraum (EFR) beteiligt sind;

16.

fordert, dass die bisher zugunsten der Regionen in äußerster Randlage unternommenen Anstrengungen fortgesetzt werden, um einerseits vermehrt örtliche Forschungseinrichtungen zu schaffen, die dem vorhandenen Potenzial gerecht werden, und andererseits die Entwicklung attraktiver, leistungsfähiger, mit realen Mitteln ausgestatteter und den in der Europäischen Union bestehenden Hochschulen gleichwertiger Hochschulen zu fördern und zu unterstützen;

Diskussion über die Zukunft der Strategie der Union für die Regionen in äußerster Randlage

17.

beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, eine Diskussion über die Zukunft der Strategie für die Regionen in äußerster Randlage in Form einer Konsultation der Öffentlichkeit einzuleiten, deren Ergebnisse in die Ausarbeitung eines neuen Vorschlags vor 2009 eingehen werden;

18.

besteht jedoch darauf, dass diese Diskussion nicht nur auf die genannten Herausforderungen (Klimawandel, demographische Entwicklung und Steuerung der Migrationsströme, Landwirtschaft und Meerespolitik) beschränkt wird, auch wenn diese Themen natürlich unverzichtbar sind, und vertritt die Auffassung, dass diese Diskussion unbedingt die Umsetzung der Lissabon-Strategie in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage einschließen sollte;

19.

fordert nachdrücklich, dass die Bedeutung des Artikels 299 Absatz 2 des EG-Vertrags (künftig die Artikel 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der das Fundament der EU-Politik für die Regionen in äußerster Randlage und die Grundlage der Berücksichtigung darstellt, die sie bei den Dienststellen der Kommission finden, Eingang in die Tagesordnung der Diskussionen findet, um ihnen die rechtliche, institutionelle und politische Bedeutung zu verleihen, die ihnen zukommt;

20.

unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Versorgungsleistungen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Regionen in äußerster Randlage, vor allem in den Bereichen Luft- und Seeverkehr, Post, Energie und Kommunikation;

21.

erachtet es als dringend notwendig, Maßnahmen zu beschließen, die dazu beitragen, die Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit, der Armut und der Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung in den Regionen in äußerster Randlage, die dort EU-weit am höchsten sind, zu bekämpfen;

22.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten, die von der Brückenklausel des Artikels 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gebrauch machen möchten, zu unterstützen;

23.

vertritt die Auffassung, dass die Regionen in äußerster Randlage für die Union bei ihren derzeitigen Überlegungen über die klimatischen Störungen mit Blick sowohl auf die Beobachtung von Gefährdungen, die Vermeidung von Schäden, die Reaktion auf Katastrophen als auch auf den Erhalt der Ökosysteme eine Chance darstellen; fordert diesbezüglich, dass der Rat umgehend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union erlässt, der ausdrücklich auf die besonderen Merkmale der äußersten Randlage eingeht; wünscht ferner, dass in den Vorschlägen der Kommission zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union in Katastrophenfällen die mit der geografischen Lage dieser Regionen zusammenhängende Sachkenntnis genutzt wird;

24.

wünscht, dass die künftige gemeinsame Einwanderungspolitik der Lage der Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit schenkt, die allesamt von benachteiligten Drittländern umgebene Außengrenzen der Union sind und unter sehr starkem Zuwanderungsdruck stehen, der neben einem Bevölkerungswachstum, das oft noch weit über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, in diesen Regionen Besorgnis erregende wirtschaftliche und soziale Spannungen nach sich zieht;

25.

fordert, dass die Gemeinschaftsförderung für die Landwirtschaft der Regionen in äußerster Randlage, auf die kürzer eingegangen wird als auf die übrigen Themen, Gegenstand eingehender Überlegungen über die Festlegung der wirklichen Herausforderungen, die Notwendigkeit einer Entwicklung hin zur lokalen Selbstversorgung, die Höhe der Einkommen der Landwirte, die Unterstützung von Erzeugerorganisationen zur Förderung der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, die Bedeutung von Umweltaspekten und die Berücksichtigung der Auswirkungen der eingeleiteten handelspolitischen Öffnung durch die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und die künftigen Freihandelsabkommen, die derzeit mit mehreren Regionen Lateinamerikas ausgehandelt werden, ist;

26.

ist der Auffassung, dass die Regionen in äußerster Randlage ins Zentrum der Meerespolitik der Union rücken müssen, und fordert nachdrücklich, die Rolle, die sie im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung der Meere, Ozeane und Küstengebiete sowie die Gestaltung der internationalen Meerespolitik spielen können, zu einem Schwerpunkt der Debatte über diese Frage zu machen;

27.

fordert die Kommission, den Rat und die übrigen EU-Institutionen auf, die künftige Gemeinschaftsfinanzierung der Strategie der Union für die Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage und des Ausgleichs der Nachteile aufgrund ihrer äußersten Randlage effizient und angemessen zu gewährleisten;

28.

empfiehlt, dass die Mittel zur Überwindung der geringen Größe der lokalen Märkte, das immer offenere Wettbewerbsumfeld, der schwere Zugang zu den Absatzmöglichkeiten auf dem kontinentaleuropäischen Markt oder in ihrem jeweiligen geografischen Umfeld, die bessere Verknüpfung der Finanzierungen Europäischer Regionalentwicklungsfonds/Europäischer Entwicklungsfonds (EFRE/EEF) und Europäischer Regionalentwicklungsfonds(/Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (EFRE/DCI) für die Kooperationsvorhaben mit den Nachbarländern ebenfalls als vorrangige Themen betrachtet werden, über die ebenso nachgedacht werden muss wie über die wirksame Beteiligung der Regionen in äußerster Randlage an der europäischen Politik in den Bereichen Innovation und Kampf gegen die digitale Kluft, um den uneingeschränkten Zugang der Bevölkerung dieser Regionen zu den durch die neuen Technologien geschaffenen Informations- und Kommunikationsmitteln, beispielsweise dem Breitband-Internetzugang, sicherzustellen;

29.

beharrt darauf, dass die Partnerschaft, die für den Erfolg der Debatte unabdingbar ist, nicht nur auf die europäischen, innerstaatlichen und lokalen öffentlichen Organe beschränkt bleibt, sondern wie in der Vergangenheit Gelegenheit bietet, an den Überlegungen das gesamte wirtschaftliche Gefüge der Regionen in äußerster Randlage zu beteiligen, das von strukturierten Organisationen repräsentiert wird, die die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik tagtäglich vor Ort erleben; fordert die Kommission auf, nach der am 14. und 15. Mai 2008 von der Kommission in Brüssel veranstalteten Partnerschaftskonferenz zur Zukunft der europäischen Strategie bezüglich der Regionen in äußerster Randlage rasch eine neue Mitteilung vorzulegen, die den Fortschritten Rechnung trägt, die auf dieser Konferenz zustande gekommen sind;

30.

vertritt die Auffassung, dass die Wertschätzung der besonderen Vorteile der Regionen in äußerster Randlage als Vorposten der Union außerhalb des europäischen Kontinents die beste Strategie ist, um unter anderem durch einen Fremdenverkehr, der die ganze Reichhaltigkeit ihrer Geschichte und ihres kulturellen, künstlerischen und architektonischen Erbes einbezieht, das zu erhalten die Union sich schuldig ist, eine endogene und dauerhafte Entwicklung dieser Regionen zu gewährleisten;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den nationalen, regionalen und lokalen Behörden der Regionen in äußerster Randlage sowie dem amtierenden Präsidenten der Konferenz der Präsidenten der Regionen in äußerster Randlage zu übermitteln.


(1)  ABl. C 197 vom 12.7.2001, S. 197.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 497.

(3)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 512.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/17


Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013)

P6_TA(2008)0211

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu der verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) (2007/2189(INI))

(2009/C 279 E/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013) — Stärkung der Verbraucher — Verbesserung des Verbraucherwohls — wirksamer Verbraucherschutz“ (KOM(2007)0099),

unter Hinweis auf die vom Rat auf seiner Tagung vom 30. und 31. Mai 2007 angenommene Entschließung zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu den Verpflichtungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zu dem Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zum Thema „Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Vertrauen der Verbraucher in das digitale Umfeld (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts (KOM(2007)0724),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Begleitdokument zu der Mitteilung,Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts — Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (KOM(2007)0725),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität: eine neue gesellschaftliche Vision für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0726),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Initiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen (SEK(2007)1520) (Begleitdokument zu der Mitteilung der Kommission über einen Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0155/2008),

Einleitung

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zu der verbraucherpolitischen Strategie der Europäischen Union und würdigt ebenfalls die Bemühungen der Kommission um eine Einbeziehung der Verbraucherkultur auf einem höheren Stand des Verbraucherbewusstseins, was die Grundlage für eine bessere Umsetzung und Anwendung des bestehenden Rechtsrahmens bildet;

2.

hält einen horizontalen Ansatz in der Verbraucherpolitik für notwendig und unerlässlich, um den Verbraucherinteressen in allen einschlägigen Politikbereichen Rechnung zu tragen, damit ein hohes Niveau des Schutzes für sämtliche Verbraucher der Europäischen Union sichergestellt wird; begrüßt deshalb, dass die Kommission die Notwendigkeit herausstellt, dafür Sorge zu tragen, dass der Binnenmarkt den Erwartungen und Belangen der Bürger stärker entgegenkommt; unterstreicht, dass der Verbraucherschutz und die Vollendung des Binnenmarkts keine entgegengesetzten Ziele sind, sondern im Gegenteil Hand in Hand gehen; verweist die Kommission in dieser Hinsicht darauf, dass die Verbraucherpolitik in sämtlichen Politikbereichen bereits im Stadium der Folgenabschätzung präsent sein sollte;

3.

ist der Auffassung, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes nur dann mit Rechtsvorschriften Genüge getan werden kann, wenn sie besser und einfacher sind und unter Beteiligung aller zuständigen Generaldirektionen der Kommission — Gesundheit und Verbraucher; Justiz, Freiheit und Sicherheit; Binnenmarkt und Dienstleistungen; Wettbewerb — vorbereitet werden;

4.

unterstreicht, dass die Überprüfung des Besitzstandes im Verbraucherschutz zu einem in sich schlüssigeren Rechtsrahmen für die Rechte der Verbraucher führen sollte; verweist auf seine Präferenz für einen gemischten Ansatz, d. h. ein horizontales Instrument mit dem primären Ziel, die Kohärenz der bestehenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die Schließung von Lücken zu ermöglichen, indem Querschnittsthemen, die allen Richtlinien gemeinsam sind, zu folgerichtigen Rechtsvorschriften gruppiert werden; vertritt die Auffassung, dass spezifische Fragen weiterhin getrennt in den sektoralen Richtlinien behandelt werden sollten; die seit langem etablierten Grundsätze der Verbraucherrechte sollten auch in der digitalen Welt angewandt werden; fordert nachdrücklich, dass im Kontext der Überprüfung des Besitzstands intensivere Schritte zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes — einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und der Sicherheit — in der digitalen Welt ergriffen werden, ohne jedoch der Industrie zusätzliche und ungerechtfertigte Belastungen aufzuerlegen;

5.

bedauert die schwache Betonung des Vertragsrechts für den Verbraucherschutz und fordert die Kommission auf, sich auf die Arbeiten zu stützen, die im Zuge des Projekts zum Vertragsrecht geleistet wurden, und erforderlichenfalls eine Neuausrichtung des Projekts vorzunehmen;

6.

unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen um die Einführung von Standardverträgen und standardisierten Bedingungen für online abgeschlossene Verträge, die in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Rechtskraft haben würden, da zu den größten Hindernissen bei der Entwicklung eines Binnenmarkts für den Einzelhandel Unsicherheiten bei den Verbraucherverträgen gehören;

7.

betont die wichtige Rolle der Verbraucherorganisationen für die Verbesserung der Verbraucherkultur; hält starke und unabhängige Verbraucherorganisationen für die Grundlage einer effektiven Verbraucherpolitik; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, angemessene Finanzmittel für solche Organisationen bereitzustellen; legt der Kommission nahe, bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen für den Bereich des Verbraucherschutzes die Kontakte zu regierungsunabhängigen Verbraucherorganisationen zu intensivieren, da sie optimal gerüstet sind, die tatsächlichen Bedürfnisse der Verbraucher zu ermitteln;

8.

begrüßt den Vorschlag, dass innerhalb der Kommission Verbindungsbeauftragte für Verbraucherfragen benannt werden; fordert jede einschlägige Generaldirektion dringend auf, jährliche Berichte über die Einbeziehung der Verbraucherpolitik in ihren Verantwortungsbereich zu veröffentlichen;

9.

ist der Auffassung, dass ein starkes System des Verbraucherschutzes, das überall in Europa wirksam ist, Verbrauchern sowie wettbewerbsfähigen Herstellern und Verkäufern Nutzen bringen wird; unterstreicht, dass dies Anreize für die Unternehmen schaffen wird, langlebigere Güter zu produzieren und zu verkaufen, was zu nachhaltigerem Wachstum führt; unterstreicht, dass ein effektiver und verbesserter Verbraucherschutz notwendig ist, um einen besser funktionierenden Binnenmarkt zu verwirklichen;

10.

fordert Maßnahmen, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die 27 nationalen Mini-Märkte innerhalb der Europäischen Union tatsächlich in den größten Einzelhandelsmarkt in der Welt umgewandelt werden; ist der Auffassung, dass dies voraussetzt, dass sich die Bürger bei Einkäufen im Internet genauso sicher fühlen wie im örtlichen Eckladen, und dass sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im gesamten Binnenmarkt auf dieselben einfachen Regeln verlassen können; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu prüfen, wie der Schutz für die KMU verbessert werden kann, insbesondere mithilfe einer Regelung für kleine Unternehmen („Small Business Act“);

11.

unterstreicht, dass die Vollendung des Binnenmarkts eine Priorität darstellen muss; erkennt die positive Rolle an, die der Euro für die Verringerung der Transaktionskosten, die Erleichterung grenzübergreifender Preisvergleiche für die Verbraucher und die Steigerung des Potenzials des Einzelhandelsbinnenmarkts gespielt hat; ermutigt die neuen Mitgliedstaaten zur Fortsetzung der Reformen, damit sie den Euro einführen können, sobald sie die Maastricht-Kriterien erfüllen, und auf diese Weise in vollem Umfang von der positiven Auswirkung der einheitlichen Währung auf den Binnenmarkt profitieren; fordert die Beseitigung aller noch bestehenden Schranken und Hindernisse, um das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Käufe und Verträge, insbesondere in Bezug auf Dienstleistungen, sicherzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Bezug auf Sprache, Kultur und Verbraucherpräferenzen ein spezifischer Ansatz erforderlich ist;

12.

unterstreicht, dass europäische Standards in der Verbraucherpolitik und die Initiativen zur Selbstregulierung als Bezugsgrößen für weltweite Standards und bewährte Praktiken dienen sollten, und begrüßt den Umstand, dass Europa ein Trendsetter ist und seine Überzeugungskraft dazu nutzt, die Verbraucherrechte weltweit zu verbessern;

13.

ermutigt die Kommission, die Verbraucherrechte in Verbindung mit der Produktsicherheit weiterhin energisch zu unterstützen, indem sie die Integrität des CE-Zeichens gewährleistet und die Marktüberwachung auf allen geeigneten nationalen Ebenen verbessert, auf das RAPEX (Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte ausgenommen Lebensmittel) zurückgreift und bewährte Lösungen für die Marktüberwachung unter den Mitgliedstaaten austauscht; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die bestehenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt und von den Mitgliedstaaten uneingeschränkt durchgesetzt werden, einschließlich einer Bewertung der Möglichkeit einer Überprüfung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (5) („Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit“); verweist darauf, dass das CE-Zeichen fälschlicherweise als allgemeiner Hinweis auf einen von einer dritten Stelle durchgeführten Qualitätstest oder als Herkunftskennzeichnung ausgelegt werden kann; macht jedoch auch darauf aufmerksam, dass die Kommission aufgefordert worden ist (6), eine eingehende Analyse im Bereich der Kennzeichnungen für die Verbrauchersicherheit vorzulegen und erforderlichenfalls anschließend entsprechende Legislativvorschläge auszuarbeiten;

14.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktsicherheit auf internationaler Ebene zu verstärken, vor allem mit den chinesischen, amerikanischen und japanischen Regierungsstellen; weist darauf hin, dass ein kontinuierlicher Dialog und der ständige Austausch von Informationen über die Produktsicherheit im Interesse aller Parteien liegen und von zentraler Bedeutung für den Aufbau von Verbrauchervertrauen sind; fordert die Kommission dringend auf, dem Europäischen Parlament in regelmäßigen Abständen darüber Bericht zu erstatten;

Verbesserte Wissensgrundlage

15.

ist der Auffassung, dass von den Verbrauchern in der Regel ein rationales Handeln vor einem Kauf erwartet werden kann, jedoch nicht, dass sie sich im Falle von Problemen ihrer Rechte uneingeschränkt bewusst sind; fordert deshalb eine verstärkte Schwerpunktsetzung auf das tatsächliche Verbraucherverhalten, wobei die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen (wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit bestimmten Behinderungen) zu berücksichtigen sind; verweist auf die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene und kürzlich verabschiedete Haushaltslinie für ein Pilotvorhaben, dessen Ziel u. a. darin besteht, eine Verbraucherdatenbank zu entwickeln, Erhebungen und Befragungen durchzuführen und einen Vergleich der Leistungen in den Mitgliedstaaten vorzunehmen; begrüßt die Arbeit der Kommission zur Entwicklung einer Anzeigetafel für die Verbraucherpolitik, die zu einem besseren Verständnis u. a. von Preisstrukturen, Verbraucherverhalten und Verbraucherzufriedenheit führen wird;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass etwaige Harmonisierungsmaßnahmen sorgfältig und zielgerichtet konzipiert werden, um die wirklichen Probleme anzugehen, mit denen die Verbraucher im Binnenmarkt konfrontiert sind; ist der Auffassung, dass die Harmonisierung dort, wo sie wirklich notwendig ist, umfassend sein sollte, um zu vermeiden, dass der Verbraucherschutz in der Europäischen Union ungleichmäßig ist und von den Unternehmen bei der grenzüberschreitenden Vermarktung von Produkten nur unter Schwierigkeiten berücksichtigt werden kann; weist darauf hin, dass die gegenwärtige Situation für KMU, die europaweit Geschäfte tätigen wollen, abschreckend wirkt und für die Verbraucher verwirrend ist;

17.

ist der Auffassung, dass besonderes Schwergewicht darauf gelegt werden sollte, Verbraucher mit den Fertigkeiten und Instrumenten auszustatten, die erforderlich sind, um ihr Vertrauen in das digitale Umfeld zu erhöhen; verweist darauf, dass personenbezogene Daten zur Handelsware sowie zu einem Bestandteil kommerzieller Praktiken, z. B. des so genannten behavioural targeting, geworden sind; ist deshalb der Auffassung, dass der Datenschutz und die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre in jedwede Verbraucherstrategie einbezogen werden sollten; unterstreicht, dass Daten zu jedem Zeitpunkt in jedem Teil der Welt nutzbar sind; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, dass die Rechtsetzungsinstanzen gemeinsam mit der Industrie und Verbraucherorganisationen weltweite Standards für den Datenschutz entwickeln;

18.

unterstreicht die wichtige Rolle neuer und immer stärker genutzter Verkaufskanäle wie dem elektronischen Handel für die Stärkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und als Folge davon für die Stärkung der Konsumfähigkeit; vertritt die Ansicht, dass sich der elektronische Handel für die Finanz-, Banken- und Versicherungsmärkte besonders anbietet, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, günstigere Bedingungen für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Einkaufs sicherzustellen; fordert die Kommission auf, eine Studie über die verschiedenen Mechanismen zur Beilegung von Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmen durchzuführen, die in den Mitgliedstaaten verwendet werden, mit dem Ziel, die wirksamsten dieser Mechanismen zu ermitteln und ihre Anwendung zu fördern; befürwortet die Schaffung einer soliden Grundlage für den Verbraucherschutz, die vor allem im Bereich der Finanzdienstleistungen von wesentlicher Bedeutung ist;

19.

begrüßt den Einsatz des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung als Instrument für eine weitere Verbesserung des analytischen und empirischen Verständnisses von Verbraucherverhalten;

20.

ist der Auffassung, dass der Verbraucherschutz ein integraler Bestandteil der Prozesse der Planung und Konzeption von Produkten und Dienstleistungen durch die Unternehmen sein sollte und dass eine Prüfung der Marktveränderungen wichtig ist;

21.

fordert Maßnahmen zur Verbesserung des Dialogs zwischen Verbraucherorganisationen und der Industrie auf der Ebene der Europäischen Union unter Einbeziehung sämtlicher Akteure in der Kette der Wertschöpfung; ist der Auffassung, dass ein guter Dialog — einschließlich des Austauschs bewährter Praktiken — die Probleme im Binnenmarkt verringern könnte; unterstützt Initiativen, die dazu bestimmt sind, die Mitwirkung der Akteure der Verbraucherpolitik an Konsultationen und der Politikgestaltung zu ermutigen; begrüßt Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Verbraucherschutz und das Verbraucherbewusstsein in neueren Mitgliedstaaten zu stärken; unterstreicht die Bedeutung einer anhaltenden Unterstützung für Verbraucherorganisationen in der Europäischen Union, insbesondere in neueren Mitgliedstaaten;

22.

unterstreicht, dass die Entwicklung einer Verbraucherkultur durch die systematische Erziehung der Verbraucher im Hinblick auf ihre Rechte und deren Geltendmachung unterstützt wird; aus diesem Grund sollten die Europäische Union und die Mitgliedstaaten mehr in die Verbraucherinformation und Aufklärungskampagnen investieren, die die richtigen Botschaften zielgerichtet an die richtigen Verbrauchersegmente weiterleiten; unterstreicht, dass die Verbrauchererziehung Teil des lebenslangen Lernens sein muss, und empfiehlt den Einsatz der neuen Technologien (insbesondere des Internet) als Mittel zur Information der Verbraucher;

23.

ist der Auffassung, dass bei der Konzeption der Verbraucherpolitik ein größeres Schwergewicht auf die besonderen Bedürfnissen verwundbarer Gruppen wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit bestimmten Behinderungen gelegt werden sollte und dass der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen ist;

24.

betont, dass eine geschlechtsspezifische Dimension wie auch eine altersspezifische und eine ethnische Dimension bei der Entwicklung von Indikatoren und Statistiken berücksichtigt werden müssen, um spezifische Problembereiche zu ermitteln, mit denen unterschiedliche Verbrauchergruppen konfrontiert sind;

Zunehmende Schwerpunktsetzung auf Dienstleistungen

25.

verweist auf seine Entschließung zu den Verpflichtungen von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen; erwartet das einschlägige Arbeitsprogramm der Kommission; fordert die Kommission auf, ihre etwaigen Absichten im Hinblick auf weitere Initiativen auf diesem Gebiet noch detaillierter darzulegen;

26.

unterstreicht die Bedeutung der Förderung grenzüberschreitender Transaktionen zur Verbesserung der Wahlfreiheit und der Rolle der Wettbewerbspolitik sowie der Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Konsum, um sicherzustellen, dass die Verbraucher im Hinblick auf Preis, Qualität und Vielfalt unter den besten Optionen auswählen können, insbesondere hinsichtlich grundlegender Güter und Dienstleistungen wie Nahrungsmittel und Wohnraum, Bildung, Gesundheit, Energie, Verkehr und Telekommunikation; betont, dass insbesondere eine stärkere Liberalisierung des Dienstleistungsmarkts erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern und den Verbrauchern dadurch niedrigere Preise zu bieten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Innovationen im Bereich der Finanzdienstleistungen zu fördern, um den Verbrauchern bessere Möglichkeiten zu bieten;

27.

unterstreicht die Notwendigkeit, zusätzlich zu angemessenen und effektiven Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers für eine gute Kommunikation über dieses Thema zu sorgen, damit den Verbrauchern deutlich gemacht wird, wie sie ihre Rechte gemäß den Rechtsvorschriften zum Binnenmarkt und andere Rechtsvorschriften zu ihren Gunsten geltend machen können;

28.

vertritt die Ansicht, dass besonderes Augenmerk auf die Sicherstellung des Verbraucherschutzes und der Wahlmöglichkeiten bei der Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen gerichtet werden muss; betont, dass Finanz-, Bank- und Versicherungsprodukte äußerst komplex sind und dass — wenn die Bürger zu einer stärkeren Inanspruchnahme dieser Produkte, insbesondere wenn es um ihre künftigen Renten geht, angehalten werden sollen — mit verbindlichen politischen Maßnahmen zur Förderung der Information und Beratung der Verbraucher sichergestellt werden sollte, dass sich die Verbraucher aller verfügbaren Optionen bewusst sind; unterstreicht jedoch, dass der Verbraucherschutz keine Entschuldigung für Protektionismus sein kann; betont, dass ein vollständig integrierter Markt der Finanzdienstleistungen für Privatkunden von den Kräften des Marktes bestimmt werden muss;

29.

vertritt die Ansicht, dass das Hauptproblem im Bereich der Finanzmärkte die Umsetzung und vollständige Anwendung sämtlicher Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie die Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten ist; empfiehlt eine Stärkung der einheitlichen Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, bevor zusätzliche Regeln vorgeschlagen werden; fordert die Kommission in Bezug auf neue Rechtsvorschriften auf, sich an den Grundsatz der besseren Rechtsetzung zu halten und ungerechtfertigte zusätzliche Belastungen für Verbraucher und Industrie zu vermeiden;

Verbesserter Zugang zum Rechtsschutz

30.

begrüßt die Schwerpunktsetzung der Strategie auf eine bessere Rechtsdurchsetzung und einen besseren Rechtsschutz, die wichtige Faktoren für die Schaffung von Verbrauchervertrauen sind; ist der Auffassung, dass die Schaffung von Verbrauchervertrauen der wichtigste Faktor für die Vollendung des Binnenmarkts für Konsumgüter und Dienstleistungen ist; befürwortet weitere Arbeiten zu diesem Thema;

31.

ist der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Wirtschaftsbeteiligten primär außergerichtlich beigelegt werden sollten, da Lösungen, die mit Hilfe von außergerichtlichen Rechtsbehelfen erreicht werden, unter Umständen zügiger und kostengünstiger sind; dies erfordert eine Stärkung der Europäischen Verbraucherzentren und des Systems SOLVIT und eine Aufstockung der Finanzmittel für ihr Netz; verweist darauf, dass es den Mitgliedstaaten freisteht zu verlangen, dass die Partei, die eine Klage zu erheben beabsichtigt, eine vorherige Konsultation durchführen muss, um es der beklagten Partei zu ermöglichen, den beanstandeten Verstoß abzustellen;

32.

erinnert daran, dass alternative Streitbeilegungsverfahren (ADR) von ihrer Natur her eine Alternative zu traditionellen und festgeschriebenen rechtlichen Mechanismen sind; der Anreiz zum Rückgriff auf ADR hängt deshalb von der Existenz von Alternativen im Bereich zwingender Rechtsvorschriften ab, die eine effektive, problemlos zugängliche und nicht diskriminierende rechtliche Absicherung für den Verbraucher bieten;

33.

verweist darauf, dass die Zunahme des elektronischen Handels eine Harmonisierung der ADR in der gesamten Europäischen Union erforderlich macht, die den Anforderungen in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (7), und der Empfehlung 2001/310/EG der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (8) Genüge tut, die das Parlament zumindest seit 1999 fordert;

34.

erinnert daran, dass die Gewährleistung der effektiven Durchsetzung der aus den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erwachsenden Rechte in erster Linie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ist; sie sind verantwortlich dafür, ihr nationales Verfahrensrecht so anzupassen, dass diese Rechte zugunsten der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten zügig durchsetzbar sind; zu allererst besitzt die Gemeinschaft nicht die Zuständigkeit, Vorschriften für das nationale Verfahrensrecht vorzuschreiben, und außerdem ist die Gemeinschaft nach Artikel 5 des EG-Vertrags gehalten, nicht über das hinauszugehen, was zur Verwirklichung der Zielvorgaben des Vertrags notwendig ist; dementsprechend müssen die spezifischen Merkmale der nationalen Rechtssysteme in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel so weit wie möglich berücksichtigt werden, indem den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen wird, zwischen verschiedenen Optionen mit gleicher Wirkung zu wählen;

35.

fordert die Kommission auf, die Vorteile der Einsetzung eines besonderen Europäischen Verbraucherbeauftragten für grenzüberschreitende Fälle zu untersuchen; stellt fest, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten über Verbraucherbeauftragte in mehreren Bereichen verfügt, die die Verbraucher beim Umgang mit Wirtschaftsbeteiligten unterstützen; glaubt, dass dieser Ansatz von der Kommission von Land zu Land geprüft werden sollte;

36.

stellt fest, dass in einigen — jedoch noch nicht allen — Mitgliedstaaten bereits Ansatzpunkte eines spezifischen Systems des Verbraucherrechtsschutzes bestehen, z. B. Sammelklagen, Gruppenklagen, repräsentative Klagen, Testfälle und Abschöpfungsverfahren; weist darauf hin, dass die Verbraucher infolge dessen in dieser Hinsicht in grenzüberschreitenden Fällen mit unterschiedlichen Rechtsvorschriften konfrontiert sein können;

37.

verweist darauf, dass die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (9) bereits auf den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher abzielt; unterstreicht, dass diese Richtlinie unter anderem Verbraucherorganisationen die Berechtigung zur Einleitung von Unterlassungsverfahren gibt; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Bericht zu unterbreiten, in dem bewertet wird, inwieweit und warum diese Richtlinie die erwarteten Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher erbracht bzw. nicht erbracht hat;

38.

ist der Auffassung, dass — vor Einleitung von Überlegungen über Rechtsvorschriften auf EU-Ebene — eine eingehende Prüfung möglicherweise bestehender Probleme und der für die Verbraucher erwarteten Vorteile durchgeführt werden sollte;

39.

ist der Auffassung, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten verfassungsmäßige Zwänge bestehen, denen bei der Konzeption eines europäischen Modells für den Verbraucherrechtsschutz Rechnung zu tragen ist; ist ferner der Auffassung, dass Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention uneingeschränkt geachtet werden muss; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vorzulegen, wie diesbezüglich der notwendige Ausgleich zwischen den Rechten von Verbrauchern, Verbraucherorganisationen und Wirtschaftsbeteiligten erreicht werden kann;

40.

fordert die Kommission auf, die Frage der rechtlichen Absicherung der Verbraucher in den Mitgliedstaaten sorgfältig zu bewerten und dabei zu berücksichtigen, dass sich neue Vorschläge von ihr im Bereich der rechtlichen Absicherung der Verbraucher auf eine eingehende Prüfung möglicherweise bestehender Probleme und der erwarteten Vorzüge für die Verbraucher stützen und im Hinblick auf grenzüberschreitende Verfahren und mögliche Systeme von Sammelklagen umfassende Untersuchungen über die Systeme von Sammelklagen durchgeführt werden sollten; dabei sollte man sich auf weltweite Erfahrungen stützen und den bekundeten Besorgnissen über die Auswüchse und Mängel des Modells der Vereinigten Staaten Rechnung tragen und sich konkret mit der Frage einer angemessenen Rechtsgrundlage für ein solches Instrument auf der Ebene der Europäischen Union befassen; ersucht die Kommission ferner, sofern zweckdienlich, eine kohärente Lösung auf europäischer Ebene vorzuschlagen, die allen Verbrauchern Zugang zu Mechanismen mit kollektiven Rechtsbehelfen für die Regelung grenzüberschreitender Klagen verschafft;

41.

fordert die Kommission auf, das Parlament und die Mitgliedstaaten bei der Bewertung dieser Studien zu Rate zu ziehen;

*

* *

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0421.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0383.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0367.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0287.

(5)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(6)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82), Erwägung 52.

(7)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(8)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.

(9)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/23


Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG)

P6_TA(2008)0212

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (2007/2202(INI))

(2009/C 279 E/05)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie“ (KOM(2005)0224),

gestützt auf Artikel 13 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (2),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (KOM(2006)0643),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Entwicklung des Antidiskriminierungsrechts in Europa — ein Vergleich in den 25 EU-Mitgliedstaaten, Stand Juli 2007,

unter Hinweis auf die nationalen Berichte über die Umsetzung von Antidiskriminierungsvorschriften und die themenbezogenen Berichte, die von dem von der Kommission zu ihrer Unterstützung und zur Bereitstellung unabhängiger Informationen sowie Beratung zu wichtigen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten eingerichteten Netzwerk von Rechtsexperten für Diskriminierungsfragen erstellt wurden,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokoll Nr. 12,

unter Hinweis auf die Spezial-Eurobarometer-Erhebung der Kommission über Diskriminierung in der Europäischen Union vom Januar 2007,

unter Hinweis darauf, dass das Jahr 2007 zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle und das Jahr 2008 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs ausgerufen worden ist,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0159/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 des EU-Vertrags auf den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht und dass es wichtig ist, dass politische Erklärungen über die Bekämpfung von Diskriminierung auch stets flankiert werden von der schrittweisen Entwicklung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen sowie deren umfassender und korrekter Umsetzung, was insbesondere für die Richtlinien zum Verbot von Diskriminierung und für Projekte zur Förderung der Gleichstellung gilt,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 6 des EU-Vertrags ebenfalls vorschreibt, dass die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet und dass der Förderung der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 13 des EG-Vertrags im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Politik der Europäischen Union Priorität eingeräumt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Beschäftigung eine der Grundvoraussetzungen für die soziale Integration darstellt, dass aber die Arbeitslosenzahlen in vielen Bevölkerungsgruppen, insbesondere in der Gruppe der Frauen, Einwanderer, Menschen mit Behinderungen, ethnischen Minderheiten, älteren und jüngeren Menschen sowie Menschen mit einzelnen oder nicht anerkannten Fähigkeiten, nach wie vor zu hoch sind; in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit unter denjenigen, die unter Mehrfachdiskriminierung leiden, noch höher ist,

D.

in der Erwägung, dass Diskriminierungstatbestände derzeit in den meisten Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union nicht gemeinschaftsrechtlich erfasst sind und dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG unterschiedliche Schutzniveaus bieten, wodurch Lücken beim Schutz vor Diskriminierungen entstehen, die sich auf die Beschäftigung auswirken,

E.

in der Erwägung, dass die umfassende „Mapping“-Studie der Kommission über die Entwicklung von Antidiskriminierungsgesetzen in Europa bestätigt, dass es auf Mitgliedstaatsebene ein regelrechtes Patchwork unterschiedlicher Rechtsvorschriften gibt, das sich quer durch alle Mitgliedstaaten zieht, wodurch der Schutz vor Diskriminierung auf unterschiedliche Weise erfolgt und es häufig an einer einheitlichen Methode bei der Anwendung fehlt, was zu einer mangelnden Harmonisierung bei der Durchführung geführt und bewirkt hat, dass die Menschen über ihre Rechte nicht hinreichend aufgeklärt sind,

F.

in der Erwägung, dass die uneinheitliche Durchführung von Antidiskriminierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten dazu beiträgt, dass Gemeinschaftsrichtlinien zum Verbot von Diskriminierungen in der Praxis nur mangelhaft angewandt werden, wie dies in Berichten wie dem der Europäischen Gruppe von Sachverständigen zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung mit dem Titel „Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz: Rechtsvorschriften in fünfzehn EU-Mitgliedstaaten“ zum Ausdruck kommt,

G.

in der Erwägung, dass der Rat in seiner Entschließung vom 5. Dezember 2007 zu den Folgemaßnahmen zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) (3) die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert hat, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die durchgängige Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen in allen einschlägigen Politikbereichen weiter zu verfolgen und zu verstärken,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission deshalb zu Recht Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet hat und dies, wenn notwendig, auch weiterhin tun muss,

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrer Gesetzgebung die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten verschiedenen Diskriminierungsgründe gebührend zu berücksichtigen;

2.

weist darauf hin, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG Mindestanforderungen festlegen und das Fundament bilden sollten, auf dem eine umfassendere gemeinschaftliche Antidiskriminierungspolitik aufgebaut wird;

3.

äußert seine Besorgnis über die in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Mängel bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG und über die mangelnde Aufklärung von EU-Bürgern über mögliche Rechtsmittel in Fällen von Diskriminierung;

4.

bedauert, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG nicht die diskriminierende Ungleichbehandlung aufgrund von körperlichen Merkmalen wie Größe oder Hautfarbe abdecken, insbesondere betreffend den Zugang zu Arbeitsplätzen, wenn kein direkter Bezug zwischen diesen körperlichen Merkmalen und den für die Ausführung der jeweiligen Arbeiten notwendigen Fertigkeiten besteht;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG nach Umsetzung all ihrer Vorschriften vollständig, korrekt und effizient umgesetzt und angemessen zur Anwendung gebracht werden und dass gemäß ihren Bestimmungen alle Ausnahmen objektiv gerechtfertigt sind;

6.

fordert die zuständigen EU-, nationalen und lokalen Behörden auf, ihre Bemühungen um die Anwendung besser zu koordinieren; fordert einen einheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Diskriminierungen, der alle Gründe für Diskriminierungen gleichzeitig berücksichtigt und ihnen Rechnung trägt;

7.

betont, dass staatliche Behörden durch die Gestaltung ihrer Politik, die Erbringung ihrer Dienstleistungen und ihre Beschäftigungspraktiken eine wesentliche Rolle spielen müssen, wenn es darum geht, die Gleichstellung zu fördern und Diskriminierungen vorzubeugen;

8.

fordert die Kommission auf, sich dazu zu verpflichten, eine gründliche Überprüfung der Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG vorzunehmen und Auslegungsleitlinien für die Anwendung zu veröffentlichen, um die vollständige und korrekte Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, zu evaluieren, auf welche Art und Weise die in Artikel 6 und 8 verankerten Ausnahmeregelungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht von den Mitgliedstaaten interpretiert wurden; weist darauf hin, dass für die Anwendung beider Richtlinien diverse Mechanismen und Strategien erforderlich sind, die auch die Einhaltung von Vorschriften, proaktive Maßnahmen und die Durchsetzung sowie den effektiven Austausch bewährter Verfahren einschließen;

9.

fordert nachdrücklich, dass die Sanktionen im Falle von Verstößen gegen nationale Vorschriften, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erlassen wurden, effektiv, verhältnismäßig und abschreckend zu sein haben;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben, sorgfältig zu überwachen und durch Vertragsverletzungsverfahren weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben, damit sie ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung dieser Richtlinien so rasch wie möglich vollständig nachkommen; ist der Ansicht, dass der zuständige Fachausschuss des Parlaments an der laufenden Kontrolle der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien erwachsen, mitwirken sollte;

11.

erinnert die Kommission daran, dass Artikel 4 der Richtlinie 2000/78/EG nur dann Ausnahmen zulässt, wenn es objektiv gesehen für eine gute Ausübung der beruflichen Tätigkeiten wirklich notwendig ist; fordert die Kommission auf, diesen Artikel eng auszulegen und Mitgliedstaaten beim Gerichtshof zu verklagen, wenn sie in ihrer nationalen Gesetzgebung eine zu umfassende Definition zulassen;

12.

fordert, den Stand der Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode jährlich zu evaluieren und die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften alle fünf Jahre im Rahmen der Sozialagenda gründlich zu überprüfen; ist der Auffassung, dass unabhängige Gremien, die sich mit Nichtdiskriminierungsfragen befassen, darunter auch das Netzwerk von Rechtsexperten der Kommission, sowie Nichtregierungsorganisationen (NRO), die potentielle Diskriminierungsopfer vertreten, in diese jährliche Evaluierung einbezogen und konkrete Maßnahmen eingeleitet werden sollten, um die NRO in den Stand zu versetzen, Opfern Informationen zu vermitteln und Unterstützung zu gewähren und einen konstruktiven Beitrag zu der jährlichen Evaluierung zu leisten;

13.

ist der Auffassung, dass das Fehlen einer Vorschrift in der Richtlinie 2000/78/EG betreffend die Notwendigkeit einer breit angelegten Definition des Begriffs Behinderung dazu geführt hat, dass einige Gruppen behinderter Menschen vom Rechtsschutz der Richtlinie ausgeschlossen sind; ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, sich unverzüglich auf solche breit angelegten Definitionen des Begriffs Behinderung zu verständigen, um die Harmonisierung der Antidiskriminierungsvorschriften, die auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfolgen könnte, zu erleichtern;

14.

ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass für die Einleitung von Gerichtsverfahren wegen Diskriminierung keine Frist festgelegt wurde, dazu geführt hat, dass in einigen Mitgliedstaaten sehr kurze Fristen gelten, was Opfer daran hindern könnte, Klage zu erheben;

15.

ist der Ansicht, dass durch die in der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehenen Ausnahmen in Verbindung mit dem Familienstand der von der Richtlinie gebotene Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung eingeschränkt wird;

16.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Durchsetzung der Rechte der Unionsbürger gemäß den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG effizienter zu fördern, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sowie die staatlichen und nichtstaatlichen Beteiligten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Sensibilisierung für die in diesen Richtlinien festgeschriebenen Rechte zu verbessern und zu gewährleisten, dass Diskriminierungsopfer Zugang zu einer Reihe von Beistandsleistungen haben, damit sie die ihnen nach den Richtlinien zustehenden Rechte wirklich in Anspruch nehmen können; stellt fest, dass die Last des Vorgehens gegen den Urheber von Diskriminierung häufig beim Opfer liegt, das weder auf Unterstützung seitens einer öffentlichen Behörde noch auf juristischen Beistand zählen kann; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unabhängige Gremien, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen, in die Lage zu versetzen, Diskriminierungsopfern wirksam zu helfen;

17.

ist besorgt darüber, dass die Bürger in den Mitgliedstaaten über Antidiskriminierungsvorschriften kaum Bescheid wissen, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften und die Arbeitgeber auf, ihre Bemühungen um die Verbesserung dieser Kenntnisse zu verstärken; erinnert daran, dass die Richtlinien die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, die Bevölkerung mit allen geeigneten Mitteln über die wichtigen Bestimmungen der Richtlinien zu informieren;

18.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten unabhängig voneinander die zur Prävention und Entschädigung getroffenen Antidiskriminierungsmaßnahmen sowie die Wirksamkeit ihres Schutzes gegen Viktimisierung überprüfen und gleichzeitig sicherstellen, dass sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Stellen, die bei der Diskriminierungsprävention mitwirken und die Diskriminierungsopfer unterstützen, finanziell angemessen ausgestattet sind; empfiehlt ferner, dass die Kommission in ihre laufenden Überwachungsmaßnahmen gegenseitige Prüfungen einbezieht;

19.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre für die Förderung der Gleichstellung verantwortlichen unabhängigen Stellen mit ausreichenden Mitteln und Befugnissen auszustatten, damit sie ihre Rolle effizient und unabhängig wahrnehmen können, einschließlich der Gewährleistung solider Fachkenntnisse in Bezug auf alle Formen von Diskriminierung und einer angemessenen Hilfeleistung für die Opfer von Diskriminierung; ermuntert die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass der Zuständigkeitsbereich dieser Stellen alle Diskriminierungsformen abdeckt, und fordert die Kommission auf, Anforderungen festzulegen, auf deren Grundlage die Effizienz und Unabhängigkeit dieser Stellen überwacht und gewährleistet werden kann;

20.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Kommission, NRO, die diskriminierte Gruppen vertreten oder sich aktiv für die Information der Bürger und die Bereitstellung von Rechtsbeistand in Diskriminierungsfragen engagieren, mit angemessenen Finanzmitteln und Befugnissen auszustatten;

21.

ersucht die Mitgliedstaaten, bei der Kontrolle der korrekten Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Sozialpartnern zusammenzuarbeiten;

22.

betont, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen sollten, dass Diskriminierungsopfer in Strafprozessen automatisch Beistand erhalten, wenn nötig über Beihilfen aus öffentlichen Mitteln und im Rahmen nationaler Rechtsbeistandsprogramme;

23.

ersucht die Kommission, Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten im Rahmen des Programms Progress und des Europäischen Sozialfonds zu Gunsten von Programmen, die die Chancengleichheit und die Beseitigung von Diskriminierungen fördern, auf praktische und effiziente Art und Weise zu unterstützen;

24.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, um einen wirksameren Schutz zu gewährleisten, Vereinigungen, Organisationen und andere juristische Personen ermächtigen, sich an Gerichtsverfahren zu beteiligen, auch im Namen von Opfern oder zu deren Unterstützung;

25.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen ihrer Beschäftigungspolitik und ihrer Maßnahmen zur sozialen Eingliederung Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu gewährleisten und insbesondere die durch Diskriminierung bei der Einstellung verursachten schwerwiegenden Hindernisse aus dem Weg zu räumen;

26.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich Vereinigungen, Organisationen und andere juristische Personen im Namen eines oder mehrerer Beschwerdeführer an etwaigen Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Richtlinien beteiligen können;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Grundrechte und der Kommission in regelmäßigen zeitlichen Abständen umfassende, akkurate, vergleichbare, verlässliche und aufgeschlüsselte statistische Daten über Diskriminierung zu erheben, zu sammeln und so zu veröffentlichen, dass sie für die Bevölkerung leicht verständlich sind und einen effektiveren Austausch bewährter Verfahren ermöglichen; betont, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, um dies zu erreichen, und dass es wichtig ist, im Einklang mit Datenschutzbestimmungen Möglichkeiten für die Erhebung von Daten über Diskriminierung zu entwickeln;

28.

fordert die Aufstellung nationaler integrierter Aktionspläne zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung;

29.

begrüßt das Interesse der Kommission an der Erhebung von Gleichstellungsdaten, einschließlich der Veröffentlichung eines europäischen Handbuchs zu derartigen Daten; fordert die Kommission auf, die verschiedenen rechtlichen Fragen und Parameter im Zusammenhang mit der Datenerhebung sorgfältig zu prüfen und Vorschläge zur Verbesserung der Berichterstattung über Diskriminierungsfälle vorzulegen sowie gemeinsame Standards für die Datenerhebung zu prüfen; empfiehlt, dass die Kommission die juristische Weiterbildung von Richtern, Rechtsanwälten, Gewerkschaften und NRO fortsetzen sollte, um die langfristigen Auswirkungen der Richtlinien zu verbessern, und dass sie außerdem die Auswirkungen der zur Umsetzung der Richtlinien erlassenen Rechtsvorschriften in größerem Umfang erforschen und analysieren sollte;

30.

befürwortet das Interesse der Kommission am Thema Mehrfachdiskriminierung, insbesondere die Durchführung einer Studie über dieses Thema; fordert die Kommission auf, in der Frage der Mehrfachdiskriminierung ein breit angelegtes, ausgewogenes Konzept zu verfolgen und in diesem Zusammenhang Daten über dieses Thema sowie über aus Hass begangene Verbrechen zu prüfen und zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, in alle gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags erlassenen künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die explizit der Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierungen dienen und auf die bei Vorliegen eines Grunds oder einer Kombination von mehreren Gründen Bezug genommen werden kann;

31.

betont die Bedeutung einer Vernetzung zwischen den Gremien, die sowohl auf europäischer als auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich der Bekämpfung von Diskriminierungen tätig sind;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu überprüfen und Rechtsakte, die mit Artikel 13 des EG-Vertrags nicht vereinbar sind, gegebenenfalls außer Kraft zu setzen;

33.

hält die Richtlinie 2000/43/EG für das Fundament, auf dem ein umfassendes Antidiskriminierungsrahmenwerk für Maßnahmen in Verbindung mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft aufgebaut werden kann; betont jedoch, dass auch die bereits zutage getretenen problematischen Aspekte sowie die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen dieser Richtlinie effizient in nationales Recht zu übernehmen und umzusetzen, berücksichtigt werden müssen;

34.

betont, dass die Kommission eine gemeinsame, für die gesamte Europäische Union gültige Definition des Begriffs „positive Maßnahmen“ festlegen oder zumindest auf einen entsprechenden Konsens hinwirken muss, um so die Mythen, die sich in einigen Mitgliedstaaten um seine Bedeutung und Anwendung ranken, zu zerstreuen, insbesondere weil sich positive Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten als wirksam und erfolgreich bei der Bekämpfung von Diskriminierungen und bei der Erzielung gleicher Ergebnisse erwiesen haben;

35.

stellt fest, dass die Kommission jetzt offenbar die Absicht hat, lediglich Rechtsvorschriften zum Verbot von Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aus einigen, aber nicht allen Gründen vorzuschlagen; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, eine umfassende Richtlinie vorzulegen, die die Diskriminierungsgründe Behinderung, Alter, Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung abdeckt, um das Bündel von Antidiskriminierungsvorschriften gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags, wie in ihrem Arbeitsprogramm für 2008 vorgesehen, zu vervollständigen; wiederholt noch einmal, dass es vom politischen, sozialen und rechtlichen Standpunkt aus wünschenswert ist, die Hierarchie des Schutzes vor den unterschiedlichen Formen von Diskriminierung abzuschaffen; ist fest davon überzeugt, dass es nicht sinnvoll ist, Diskriminierung in einem Bereich unter Strafe zu stellen, solange diese in einem anderen Bereich zulässig bleibt;

36.

erwartet mit Interesse, wie sich die Gemeinschaftsdefinition von Behinderung entwickeln wird, die es Menschen mit Behinderungen aus der ganzen Europäischen Union erlauben wird, dieselben Rechte in Anspruch zu nehmen, wo auch immer sie sich in der Europäischen Union aufhalten mögen;

37.

ist der Auffassung, dass jede neu vorgeschlagene Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags alle Formen von Diskriminierung, einschließlich direkter und indirekter Diskriminierung in allen bereits von den Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG erfassten Bereichen, Diskriminierung durch Vereine und Diskriminierung im Zusammenhang mit der offenbaren Zugehörigkeit zu einer geschützten Gruppe sowie Belästigung untersagen muss; ist der Auffassung, dass die Aufforderung zur Diskriminierung ebenfalls als Diskriminierung gelten sollte und dass ein ungerechtfertigtes Fehlen angemessener Vorkehrungen als eine Form von Diskriminierung betrachtet werden sollte; ist der Auffassung, dass aus der Richtlinie eindeutig hervorgehen müsste, dass es keine Hierarchie der verschiedenen Formen von Diskriminierung gibt und alle mit derselben Unnachgiebigkeit bekämpft werden müssen; fordert nachdrücklich, dass alle neu vorgeschlagenen Rechtsvorschriften allen Besonderheiten der verschiedenen Diskriminierungsgründe hinreichend Rechnung tragen müssen;

38.

ist fest davon überzeugt, dass der Anwendungsbereich des neuen Richtlinienvorschlags zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags breit angelegt sein und alle Bereiche abdecken muss, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, ebenso wie die Bereiche Bildung, lebenslanges Lernen, Sozialschutz einschließlich Sozialversicherung, Wohnungswesen und Gesundheitsfürsorge, die Darstellung diskriminierter Gruppen in den Medien und der Werbung, konkreter Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Information, Telekommunikation, elektronische Kommunikation, Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen, soziale Vorteile sowie Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen; ist außerdem der Auffassung, dass die neue Richtlinie auch zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (4) führen sollte, um sie mit dem Diskriminierungsschutz für die anderen Gruppen in Einklang zu bringen;

39.

ist fest davon überzeugt, dass zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein ganzheitlicher Ansatz zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit geschaffen werden muss, der bereits mit Programmen in den Schulen beginnt;

40.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie in künftige Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage von Artikel 13 erlassen werden, weitere Bestimmungen zur Förderung der Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichheit ungeachtet von Beschwerden einzelner Opfer aufgenommen werden können; ist der Ansicht, dass im Rahmen dieser Untersuchung überlegt werden sollte, wie durch künftige Rechtsvorschriften Verpflichtungen zur Einführung positiver Maßnahmen und/oder positiver Pflichten zur Förderung der Gleichstellung geschaffen und ein Zusammenhang zwischen Verpflichtungen in Bezug auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung und der nationalen Politik im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe hergestellt werden kann;

41.

ist der Auffassung, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder Sprache, die weder objektiv und nachvollziehbar durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist noch durch angemessene und erforderliche Mittel herbeigeführt wird, eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft darstellen kann, die mit der Richtlinie 2000/43/EG nicht vereinbar ist;

42.

ist der Ansicht, dass Diskriminierung auch als Beeinträchtigung der vier Grundfreiheiten — insbesondere der Freizügigkeit von Personen — gesehen werden muss und als solche ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, ihre Übergangsbestimmungen für die Regulierung des Zugangs zu ihren Arbeitsmärkten zu überprüfen, um eine diesbezügliche Differenzierung zwischen europäischen Bürgern zu beseitigen;

43.

ist der Auffassung, dass ethnische Minderheiten und insbesondere die Bevölkerungsgruppe der Roma einen besonderen sozialen Schutz benötigen, da sich ihre Probleme wie Ausbeutung, Diskriminierung und Ausgrenzung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnung, Beschäftigung und Frauenrechte nach der Erweiterung der Europäischen Union weiter verschärft haben;

44.

empfiehlt, in Bezug auf den Zugang zu hochwertiger Bildung für benachteiligte Kinder und Roma-Kinder und ihre ungerechtfertigte Einstufung als Behinderte der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung im Bildungsbereich besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

45.

betont, dass Gesetze nur dann wirksam sind, wenn die Bürger ihre Rechte kennen und leichten Zugang zu den Gerichten haben; ist deshalb der Auffassung, dass der neue Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags ebenfalls Rechtsmittel und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen muss, und empfiehlt die Gründung einer oder mehrerer unabhängiger und effektiver Stellen zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der verschiedenen Formen von Diskriminierung in den Mitgliedstaaten, deren Zuständigkeitsbereich alle Diskriminierungsgründe gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags und alle unter die Richtlinie 76/207/EWG fallenden Aspekte umfasst; ist der Ansicht, dass diese Stellen unter anderem auch befugt sein müssten, Diskriminierungsopfern zwecks Weiterverfolgung ihrer Beschwerden über Diskriminierungen unabhängigen Beistand zu leisten, unabhängige Studien über die Anwendung von Antidiskriminierungsvorschriften durchzuführen und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit derartigen Diskriminierungen abzugeben;

46.

fordert, dass künftig in jeder neuen Rechtsvorschrift gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags die Verpflichtung verankert wird, NRO, auf Gleichstellungsfragen spezialisierte unabhängige Gremien und repräsentative nationale Organisationen bezüglich Entwurf, Umsetzung und Überwachung der Anwendung dieser Rechtsvorschrift zu konsultieren und zu beteiligen;

47.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in der neuen Richtlinie dazu verpflichtet werden sollten, Gleichstellungsfragen bei allen Planungen, politischen Maßnahmen und Programmentwicklungen in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen durchgängig zu berücksichtigen, dass Diensteanbieter verpflichtet werden sollten, bei der Verwirklichung der Gleichstellung planvoll und systematisch vorzugehen und außerdem Anpassungen vorzunehmen und besondere Behandlungen vorzusehen, damit sichergestellt ist, dass Angehörige von Minderheitengruppen, die ungleich behandelt werden, Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen haben und diese in Anspruch nehmen können;

48.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass nur fünf der 19 Mitgliedstaaten, die das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet haben, dieses Protokoll auch ratifiziert haben;

49.

fordert, den Prozess der Unterzeichnung, des Abschlusses und der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich seines Fakultativprotokolls, fortzusetzen, und weist darauf hin, dass nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Gemeinschaft jede vorgeschlagene gemeinschaftliche Nichtdiskriminierungsvorschrift dieses Übereinkommen vollständig widerspiegeln muss; erinnert den Rat an den Appell, den er auf der informellen Ministerkonferenz über Behinderung im Juni 2007 an die Kommission richtete und der die Durchführung einer europäischen Strategie für die effektive Umsetzung des Übereinkommens betraf; fordert die Kommission in diesem Rahmen auf, die Notwendigkeit einer Änderung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts oder einer Anpassung der einschlägigen Politiken zu bewerten;

50.

betont, wie wichtig es ist, dass die Nichtdiskriminierungsklausel des Vertrags von Lissabon, die die Europäische Union verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzuzielen, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, nach Inkrafttreten des Vertrags horizontal angewandt und durchgängig berücksichtigt wird;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur umfassenden Einbeziehung der Aspekte Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung in alle Bereiche der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, die Leitlinien für die offene Koordinationsmethode im Bereich der sozialen Eingliederung und für nationale Reformprogramme sowie in die Strukturfondsverordnungen auf; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung und insbesondere die Beschäftigungsleitlinien zu überarbeiten, um die Integration und Sichtbarkeit der sozialen Dimension im nächsten Zyklus der Strategie von Lissabon zu gewährleisten und zu verbessern; betont, dass Gleichstellungs- und Nichtdiskriminierungsmaßnahmen, damit sie wirksam sind, eng mit sozialpolitischen Maßnahmen verbunden sein müssen, bei denen die Sozialpartner eine wichtige Rolle spielen;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Diskriminierungen auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags zu beenden, indem sie allen Arbeitnehmern Gleichbehandlung, Schutz von Gesundheit und Sicherheit, Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten, Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen garantieren; betont die Bedeutung des Zugangs zur Weiterbildung sowie des fortgesetzten Schutzes erworbener Rechte durch die Berücksichtigung von Aus- und Weiterbildungszeiten, verbesserte Betreuungsmöglichkeiten, die Wahrung wesentlicher sozialer Rechte wie Rentenansprüche, Ansprüche auf Weiterbildung und das Recht auf Arbeitslosenunterstützung bei Veränderungen der Beschäftigungssituation eines Arbeitnehmers, beim Wechsel von einem Beschäftigungsvertrag zum nächsten und beim Wechsel von abhängiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit;

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3)  ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/30


Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union

P6_TA(2008)0213

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (2008/2009(INI))

(2009/C 279 E/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575) — (SEK(2007)1283),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ergebnisse der Konsultation zur Europäischen Meerespolitik“ (KOM(2007)0574),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur gemeinsamen Dreiererklärung zur Einführung eines „Europäischen Tages der Meere“ (SEK(2007)1631),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel „Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (KOM(2006)0275) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 12. Juli 2007 (1),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 bezüglich der Annahme des Dokuments „Aktionsplan (2007-2009) des Europäischen Rates — eine Energiepolitik für Europa“ durch den Europäischen Rat,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „20 und 20 bis 2020 — Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

in Kenntnis der Bestimmungen des Seearbeitsübereinkommens von 2006, das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 23. Februar 2006 angenommen wurde und durch das die Übereinkommen über die Arbeit auf See, die seit 1919 von der IAO angenommen wurden, zusammengefasst und angepasst wurden,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Fischereiausschusses (A6-0163/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Ozeane und Meere ökonomisch und ökologisch essentielle Faktoren der Europäischen Union sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union über ihre Küstenregionen und die Regionen in äußerster Randlage über eine 320 000 km lange Küste verfügt, an der ein Drittel der Bevölkerung Europas wohnt,

B.

in der Erwägung, dass maritime Industrie und Dienstleistungen sowie die Küstenregionen insgesamt 40 % zum BIP der Europäischen Union beitragen,

C.

in der Erwägung, dass der Klimawandel die größte Herausforderung aller Politiken im 21. Jahrhundert ist; in Kenntnis der Bedrohung der Küstenregionen durch den klimabedingten Anstieg des Meeresspiegels, der dramatische Ausmaße für die Bewohner annehmen kann,

D.

in der Erwägung, dass die Küstengebiete der Europäischen Union und insbesondere ihre Gebiete in äußerster Randlage einerseits eine sehr wichtige Rolle hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor Straftaten, wie illegale Einwanderung, Terrorismus und Schmuggel, spielen, andererseits jedoch der Gefahr spezifischer Umweltkatastrophen ausgesetzt sind,

E.

in der Erwägung, dass kriminelle Übergriffe gegen Fischereifahrzeuge, Handelsschiffe und Fahrgastschiffe, der Gemeinschaft in internationalen Gewässern nahe der afrikanischen Küsten im letzten Jahr zahlenmäßig sowie an Häufigkeit zugenommen haben, eine große Bedrohung für das Leben der Besatzung darstellen und erhebliche negative Auswirkungen auf den internationalen Handel haben,

1.

begrüßt die Annahme der oben genannten Mitteilungen der Kommission und des Aktionsplans, der in dem genannten Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen präsentiert wurde;

2.

bekräftigt seine oben genannte Entschließung vom 12. Juli 2007 und begrüßt, dass die Kommission einen guten Teil der Forderungen des Parlaments zumindest ansatzweise übernommen hat;

3.

erinnert daran, dass die außergewöhnliche maritime Dimension, die die Europäische Union wegen ihrer Küsten und ihrer Gebiete in äußerster Randlage aufweist, einzigartige Möglichkeiten in Bereichen wie Innovation, Forschung, Umwelt und biologische Vielfalt bietet, die im Rahmen der künftigen integrierten Meerespolitik der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen; weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage ferner für den Verkehr und für die Sicherheit der Europäischen Union und der Welt ausgezeichnete Kommunikationsplattformen darstellen;

4.

unterstützt nachdrücklich die Absicht der Kommission, das Potenzial des Kurzstreckenseeverkehrs und der Binnenschifffahrt zwischen den Mitgliedsstaaten besser auszuschöpfen und diesen zügig in den Binnenmarkt zu integrieren, und begrüßt die Absicht der Kommission, ihre Vorschläge für einen Gemeinsamen Seeverkehrsraum — gemeinsam mit einer umfassenden Seeverkehrsstrategie für 2008-2018 — zu beschleunigen;

5.

ermuntert die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit untereinander und mit Nachbarländern für die angemessene Nutzung der Transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-T) und anderer europäischer Finanzierungsmechanismen (wie etwa Marco Polo) zu intensivieren, um die Hochgeschwindigkeitsseewege und Vorhaben der Netze des Kurzstreckenseeverkehrs zu realisieren;

6.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Koordination der mit der Meeresüberwachung befassten europäischen Agenturen zu verbessern, und betont besonders die Prävention illegaler Aktivitäten (Menschen- und Drogenhandel, illegale Einwanderung und terroristische Bedrohungen), wobei ein besonderer Schwerpunkt auf internationale Gewässer gelegt wird;

7.

begrüßt die Initiative der Kommission, mit dem Aufbau eines europäischen Netzwerks für die Meeresüberwachung zu beginnen und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Küstenwachen der Mitgliedstaaten zu fördern; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache vorzulegen, die bis Ende 2006 hätten veröffentlicht und dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden müssen;

8.

glaubt, dass maritime Cluster besonders gut geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung einer integrierten Meerespolitik zu leisten; fordert die Kommission auf, unverzüglich mit dem Projekt eines europäischen Netzwerks maritimer Cluster zu beginnen;

9.

unterstützt den Vorschlag, einen jährlichen „Europäischen Tag der Meere“ am 20. Mai einzurichten; ist der Ansicht, dass ein solcher Aktionstag genutzt werden sollte, um die Bedeutung der Meerespolitik auch außerhalb der Fachwelt mit den Bürgerinnen und Bürgern, Schulen, Universitäten und Nichtregierungsorganisationen zu unterstreichen; erinnert die Kommission an seinen Vorschlag, Preise an beispielhafte Meeresregionen zu verleihen, um so vorbildliche Verfahren zu fördern;

10.

ist insgesamt jedoch der Ansicht, dass der Aktionsplan zu wenig konkrete Maßnahmen enthält, und ermutigt die Kommission, in Zukunft die Instrumente, die ihr laut den Verträgen zustehen, ehrgeiziger zu nutzen;

11.

bedauert, dass der Aktionsplan auf die Herausforderungen des Klimawandels nur unverbindlich eingeht; bekräftigt seine Ansicht, dass eine Aufgabe der europäischen Meerespolitik die Vorbereitung auf und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie die dringende Bestimmung der notwendigen Anpassungsmaßnahmen sind, insbesondere in Anbetracht des Abschmelzens der Gletscher mit der Folge eines steigenden Meeresspiegels sowie der erhöhten Flutgefahr in Häfen und Küstenregionen; fordert hierzu den Beitrag aller relevanten Politiken, insbesondere der Forschungspolitik;

12.

erinnert daran, dass das Abschmelzen der Gletscher nicht nur zu einem Anstieg des Meeresspiegels sondern auch zu irreparablen Schäden für das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen führt, und begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, eine arktische Initiative vorzulegen, und fordert die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Entscheidungsträger auf, die Möglichkeiten des Schutzes der Polareiskappen genauer zu untersuchen;

13.

weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Meere eine gute Verwaltung der Küstengebiete erfordert, weswegen bei allen Bauprojekten an den Küsten der Union die Folgen des Klimawandels und das damit verbundene Ansteigen des Meeresspiegels und die Sanderosion sowie die zunehmende Zahl und Stärke von Stürmen berücksichtigt werden müssen;

14.

unterstützt die Zielvorgaben des Europäischen Rates vom März 2007, bis 2050 die Treibhausgasemissionen zu halbieren, und bekräftigt seine Forderung, dass die Meerespolitik einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung dieser Emissionen leisten muss, unter anderem durch die Einbeziehung der Schifffahrt in das Emissionshandelssystem sowie eine Verstärkung der Forschungsanstrengungen sowohl zur Nutzung der Meere als regenerative Energiequelle als auch zur Entwicklung umweltfreundlicherer Technologien für den Antrieb der Schiffe; ist der Ansicht, dass eine Vorreiterrolle Europas bei der Bekämpfung des Klimawandels seine Führungsrolle in der Umwelttechnologie und Forschung stärken und ausbauen könnte;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich zu mehr Ehrgeiz bei der Bekämpfung der Schwefel- und Stickoxid-Emissionen sowie des Feststoffausstoßes von Schiffen auf; betont in diesem Zusammenhang erneut die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit mit der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und insbesondere seine Forderung nach:

Festlegung von Stickoxid-Emissionsnormen für Schiffe, die EU-Häfen anlaufen;

Ausweisung des Mittelmeers, des Schwarzen Meeres und des nordöstlichen Atlantik als Überwachungsgebiete für Schwefelemissionen (SECA) gemäß dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen);

Verringerung des maximal zulässigen Schwefelgehalts in Schiffskraftstoffen von 1,5 % auf 0,5 % für in SECA fahrende Fahrgastschiffe;

Einführung fiskalischer Maßnahmen wie Steuern oder Gebühren für Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionen durch Schiffe, und Ermittlung von Möglichkeiten, wie diese Maßnahmen und Gebühren auf alle Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anfahren oder in den Gewässern von EU-Mitgliedstaaten unterwegs sind, unabhängig von der Flagge, angewandt werden können;

Förderung der Einführung differenzierter Hafen- und Fahrwassergebühren, die Schiffe mit niedrigen Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionen begünstigen;

die schrittweise Einführung der Verpflichtung der landseitigen Energieversorgung für Schiffe in Häfen;

Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Qualität von Schiffkraftstoffen;

16.

begrüßt die getroffenen Maßnahmen für die Satellitenüberwachung des wilden Entsorgens ins Meer, das von einigen Schiffen praktiziert wird; fordert allerdings die Einführung der Pflicht zur Benutzung von (bereits patentierten) extrem widerstandsfähigen Geräten durch die Schiffe, die es nach Art von Schiffsdatenschreibern ermöglichen, in kurzen Zeitabständen zu registrieren, wie viel Flüssigkeit in bzw. aus den Tanks und Kielräumen ein- bzw. austritt; ist der Auffassung, dass die Prüfung dieser Register es ermöglichen wird, festzustellen, ob ein wildes und illegales Entsorgen von umweltschädlichen Ölresten durchgeführt wurde;

17.

erneuert seine Forderung an die Mitgliedstaaten und die Kommission angesichts der Schadstoffbelastung der Luft in vielen Hafenstädten und Regionen, die Anreize für die landseitige Stromversorgung für im Hafen liegende Schiffe deutlich zu verbessern; fordert deshalb einen Vorschlag zur Revision der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (2) dahingehend, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit zur Steuerbefreiung für Bunkeröl nach Artikel 14 dieser Richtlinie Gebrauch machen, verpflichtet werden, im gleichen Maß auch den Strom von Land von der Steuer zu befreien; betont, dass die steuerliche Gleichbehandlung von Strom und Bunkeröl ist ein wichtiger Anreiz für Häfen und Reeder, durch Investitionen in die Stromversorgung der Schiffe im Hafen einen Beitrag zur Reduzierung der Luftverschmutzung in Hafenstädten zu leisten;

18.

weist erneut auf die Tatsache hin, dass die Verschmutzung der Meere von Land einen signifikanten Anteil an der Gesamtverschmutzung der Meere hat und dass die Kommission sich dieses Themas bisher nicht angenommen hat; wiederholt deshalb seine Forderung an die Kommission, einen Aktionsplan zur Verringerung dieser Verschmutzung vorzulegen und unterstreicht seine Forderung an die Mitgliedsstaaten, die diesbezüglichen Rechtsakte wie die Wasserrahmenrichtlinie (3) ohne Verzögerungen umzusetzen; unterstreicht, dass zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie auch ein Aktionsplan zur Identifizierung und Beseitigung der Munitionsaltlasten der vergangenen Kriege in Nord- und Ostsee gehört;

19.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, einen kartierten Bestandsplan der Wracks und archäologischen Stätten am Meeresboden, die Teil des historischen und kulturellen Erbes der Gemeinschaft sind, zu erstellen, der deren Verständnis und das Studium solcher Stätten erleichtern und dazu beitragen wird, die Plünderungen, die bei ihnen vorkommen, zu verhindern und so ihre ordnungsgemäße Erhaltung zu erleichtern;

20.

ermuntert die beteiligten Institutionen, so rasch wie möglich das Seeverkehrspaket „Erika III“ zu verabschieden, und die Mitgliedstaaten, für seine rasche Anwendung zu sorgen, indem hinreichende rechtliche Verfahren entwickelt werden, durch die Unfälle oder Zwischenfälle mit katastrophalen Folgen für die Entwicklung der maritimen Regionen, wie bei Erika oder Prestige, vermieden oder gelindert werden können;

21.

spricht sich dafür aus, dass die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (4) zu einem Eckstein für die Umweltfragen in der integrierten Meerespolitik der Europäischen Union wird; nimmt zur Kenntnis, dass in dieser Richtlinie festgestellt wird, dass Regionen, deren Meereszustand kritisch ist, schnellstmögliche Maßnahmen vorsehen und umsetzen müssen, um einen guten Umweltstatus zu erreichen; betont, dass es in diesen Regionen äußerst wichtig ist, dass die Kommission verschiedene Bereiche, Programme und Strategien koordiniert und ausreichende finanzielle Hilfen bereitstellt; weist darauf hin, das es zur Erreichung einer solchen integrierten Meerespolitik erforderlich ist, landbasierte Aktivitäten, wie Landwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Verkehr und Energieerzeugung einzubeziehen; vertritt die Ansicht, dass diese Regionen zu Pilotgebieten für eine tatsächliche und umfassende integrierte Meerespolitik werden können;

22.

begrüßt die Bestandsaufnahme der Kommission hinsichtlich der Ausnahme der Seeleute aus diversen Teilen der Europäischen Sozial- und Arbeitsschutzregelungen (z. B. die Richtlinie 98/59/EG (5) über Massenentlassungen, die Richtlinie 2001/23/EG (6) über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, die Richtlinie 2002/14/EG (7) über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie die Richtlinie 96/71/EG (8) über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen); schlägt die Überarbeitung dieser Richtlinien in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern vor;

23.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, sobald wie möglich das Seearbeitsübereinkommen von 2006 zu ratifizieren, das angenommen wurde, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute zu verbessern und einen unlauteren Wettbewerb in diesem Sektor zu verhindern und in dem alle im Arbeitsbereich geltenden internationalen Normen aktualisiert und zusammengefasst werden;

24.

fordert die Kommission auf, eine Aktualisierung der Richtlinie 1999/95/EG (9) über die Arbeitszeitregelung für Seeleute sowie der Rechtsvorschriften in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, aber nicht oder nur teilweise auf gemeinschaftlicher Ebene geregelt sind, wie etwa über Beschäftigungsagenturen oder über das Recht der Arbeitnehmer, einen ordnungsgemäß unterzeichneten Arbeitsvertrag zu erhalten, vorzunehmen;

25.

ist davon überzeugt, dass die Einbeziehung der regionalen und lokalen Partner für den Erfolg der Meerespolitik ausschlaggebend ist; betont deshalb die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit und Verknüpfung zwischen den europäischen Küstengebieten durch die Förderung abgestimmter Strategien für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit und einer stärkeren Kommunikation zwischen den verschiedenen Regierungsebenen;

26.

erneuert seine Forderung, den integrierten Ansatz einer Meerespolitik der Europäischen Union in Zukunft weiter zu verfolgen, und fordert die Kommission auf, deren politischen Rahmen und den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt mit dem Binnenland Europas und seinen Politikbereichen zu stärken; regt die Veröffentlichung eines Berichts zur Europäischen Meerespolitik im zweijährlichen Rhythmus sowie einen regelmäßigen öffentlichen Meinungsaustausch mit allen Beteiligten an; fordert die zukünftigen Ratspräsidentschaften auf, im Rahmen ihrer Arbeitsprogramme auf die Meerespolitik einzugehen; fordert darüber hinaus die klare jährliche Ausweisung aller mit EU-Mitteln geförderten Projekte mit Meeresbezug durch die Kommission;

27.

begrüßt die Initiative der Kommission, Verhandlungen für eine bessere Verwaltung gemeinsamer Seegebiete mit Drittländern zu fördern, und unterstützt nachdrücklich die bessere Zusammenarbeit mit Nachbarländern zum Schutz der Meere über die nationalen Zuständigkeiten hinaus;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, im Rahmen der Vereinten Nationen und der IMO die von einigen Mitgliedstaaten geförderte Initiative, das Recht auf Verfolgung zu Wasser und in der Luft auf die territorialen Gewässer der Küstenstaaten auszuweiten, aktiv zu unterstützen, vorausgesetzt, die betroffenen Länder stimmen dem zu, und einen Mechanismus zur gegenseitigen Unterstützung in Fällen von Seepiraterie zu entwickeln;

29.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen integrierten Meerespolitik so bald wie möglich ein Gemeinschaftssystem zur Koordinierung und gegenseitigen Unterstützung einzurichten, mit dem es in internationalen Gewässern stationierten Schiffen der Marine, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, möglich wäre, Fischerei- und Handelsschiffe aus anderen Mitgliedstaaten zu schützen;

30.

misst einer umfassenden europäischen Strategie für meereswissenschaftliche und -technische Forschung große Bedeutung bei und ist der Auffassung, dass diese ordnungsgemäß finanziert werden muss, und zwar bereits im Siebten Forschungsrahmenprogramm sowie in künftigen Programmen;

31.

spricht sich dafür aus, die Meerespolitik im EU-Haushalt und in den EU-Politiken und Instrumenten nach 2013 angemessen zu berücksichtigen sowie dies in den regelmäßigen Berichten zur europäischen Meerespolitik zusammenfassend darzustellen;

32.

begrüßt ebenso die Empfehlung des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007, dass die Meerespolitik den unterschiedlichen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten und der maritimen Regionen, insbesondere der Küstenregionen, der Inseln und der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung tragen sollte;

33.

erkennt zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich an, erwartet aber mit Interesse die Veröffentlichung eines Fahrplans durch die Kommission, um den Mitgliedstaaten die Entwicklung ihrer jeweiligen maritimen Raumplanung zu erleichtern; unterstreicht die Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen, sozialen, territorialen und ökologischen Aspekten beizubehalten;

34.

erinnert daran, dass die außergewöhnliche maritime Dimension, die die Küstenregionen, die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union bringen, einzigartige Möglichkeiten in Bereichen wie Innovation, Forschung, Umwelt, biologische Vielfalt und die Entwicklung neuartiger meeresgestützter Technologien bietet, und dass die künftige integrierte Meerespolitik diese Möglichkeiten unbedingt nutzen muss; hält es für zweckmäßig, Spitzenforschungszentren zu schaffen, und empfiehlt Anreize und Unterstützung für die bereits in den Küstengebieten bestehenden Hochschulforschungszentren;

35.

unterstreicht die Bedeutung der Wellenenergie als sauberer und alternativer Energiequelle und legt der Kommission nahe, in künftigen Aktionsplänen diese Art der Energiegewinnung zu berücksichtigen;

36.

ist der Auffassung, dass das wesentliche Ziel der integrierten Meerespolitik im Bereich der Fischerei die Förderung der Modernisierung und der nachhaltigen, ausgewogenen und gerechten Entwicklung dieses Sektors in der gesamten Union sein sollte, wobei seine sozioökonomische Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Ressourcen sichergestellt, die Unabhängigkeit und die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung, die Versorgung der Bevölkerung mit Fischereierzeugnissen, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Fischer gewährleistet werden müssen;

37.

ist der Auffassung, dass mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) bislang weder die Nachhaltigkeit der Meeresressourcen noch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Fischereiflotten und der Küstengemeinschaften der Union hinreichend gefördert wurde, und dass die integrierte Meerespolitik der Union daher so konzipiert werden sollte, dass Defizite in der GFP, wie zum Beispiel eine zu starke Zentralisierung sowie die Unfähigkeit, der regionalen Vielfalt der Gewässer der Union Rechnung zu tragen, vermieden werden können;

38.

betont, dass die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen mit Meeresbezug, insbesondere im Fischereisektor, auch davon abhängt, dass ein gerechter und angemessener Verdienst, menschenwürdige Arbeitsbedingungen (auch hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit) und Zugang zur Ausbildung für seine Beschäftigten gewährleistet werden;

39.

fordert, dass die Mitgliedstaaten die Abschlusszeugnisse der berufsbildenden Schulen für die Berufe Steuermann und Mechaniker auf Fischereibooten gegenseitig anerkennen;

40.

betont erneut die Notwendigkeit von Mechanismen zur Unterstützung und Entschädigung der Fischer, die von den sozioökonomischen Folgen der Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Fischbeständen oder zum Schutz von Ökosystemen betroffen sind, insbesondere in den benachteiligten Regionen und Gemeinschaften sowie in den Gebieten in äußerster Randlage;

41.

bekräftigt, dass die wissenschaftliche Forschung im Fischereisektor in den einzelnen Mitgliedstaaten verstärkt unterstützt werden muss, insbesondere im Kontext des Siebten Forschungsrahmenprogramms;

42.

fordert, dass die Gemeinschaft den Einsatz von wirksamen Maßnahmen unterstützt, mit denen die Evakuierung, Unterstützung und Rettung von Besatzungen angemessen gewährleistet werden können;

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0343.

(2)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)  Angenommene Texte vom 11. 12. 2007, P6_TA(2007)0595.

(5)  ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.

(7)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(8)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(9)  ABl. L 14 vom 20.1.2000, S. 29.


Mittwoch, 21. Mai 2008

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/36


Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung

P6_TA(2008)0220

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem vereinfachten Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (2007/2254(INI))

(2009/C 279 E/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung“ (KOM(2007)0394),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein Europa der Ergebnisse — Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Kleine und mittlere Unternehmen — Schlüsselfaktoren für mehr Wachstum und Beschäftigung. Eine Halbzeitbewertung der zeitgemäßen KMU Politik“ (KOM(2007)0592),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) auf seiner 2832. Tagung am 22. und 23. November 2007 zum Thema „Vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) (1), in der das Parlament die vom IASB vorgeschlagenen IFRS für KMU kritisiert und die Kommission ersucht hat, einen modernen, EU-spezifischen Rechnungslegungsrahmen für KMU unter Umständen durch Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung zu entwickeln,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0101/2008),

Allgemein

1.

begrüßt den allgemeinen Zweck der genannten Mitteilung über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung („die Mitteilung“) der Kommission, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen in Europa zu verringern und sie in die Lage zu versetzen, effektiver am Wettbewerb teilzunehmen und in einem stark wettbewerblichen globalen Umfeld erfolgreicher zu sein; gibt zu bedenken, dass sich die Kommission bei Gesetzgebungsvorschlägen auf eine Gesetzesfolgenabschätzung stützen sollte, die insbesondere auf mittlere, kleine und kleinste Unternehmen ausgerichtet ist, wobei Rechtssicherheit und die Erhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands im gesamten Binnenmarkt gewährleistet und die Kohärenz der derzeit bestehenden Harmonisierungsprozesse hinsichtlich der Berichtspflichten und der Abschlussprüfung sichergestellt sein müssen; gibt auch zu bedenken, dass die Interessen aller Akteure, einschließlich der Anleger, der Eigentümer, der Gläubiger und der Beschäftigten, sowie die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in ausgewogener Weise berücksichtigt werden müssen;

Zu Option 1

2.

lehnt grundsätzlich die in der Mitteilung erwähnte erste Option, nämlich zu prüfen, ob der Gesellschaftsrechtsbesitzstand der Europäischen Union auf die Rechtsakte reduziert werden solle, die grenzüberschreitende Aspekte regeln, ab; ist allerdings nicht vollkommen gegen die Aufhebung von einzelnen Normen, die aus Sicht der Betroffenen nicht mehr notwendig sind oder keine Vorteile für die Wirtschaft bieten, wenn eine solche Aufhebung dem öffentlichen Interesse nicht widerspricht;

3.

weist im Zusammenhang mit der ersten Option darauf hin, dass die in Frage stehende Gesellschaftsrechtsrichtlinien, nämlich die Zweite (2), Dritte (3), Sechste (4) und Zwölfte (5) Richtlinie die für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Investoren und Gläubigern wichtige Unternehmensvergleichbarkeit geschaffen haben und daher nicht wieder rückgängig gemacht werden sollten;

4.

weist im Zusammenhang mit der ersten Option darauf hin, dass in einer umfassenden Folgenabschätzung den erwarteten Einsparungen bei einer Richtlinienstreichung die Kosten des Binnenmarktes mit 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtssystemen gegenübergestellt werden müssen;

5.

stellt fest, dass der meiste Verwaltungsaufwand, wie Mehrfachauskunftsverlangen und Deklarationspflichten, insbesondere im steuerlichen und sozialen Bereich, im Allgemeinen von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten verursacht wird und nicht in die gemeinschaftliche Zuständigkeit fällt;

Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

6.

macht deutlich, dass die Mitgliedstaaten die optionalen Entbürokratisierungsmaßnahmen oftmals nicht nutzen und somit die gemeinschaftsrechtlichen Vereinfachungsmöglichkeiten nicht an die Unternehmen weitergeben und dass — im Gegenteil — Mitgliedstaaten auf bestehende EU-Vorgaben nationale, strengere Regeln aufsatteln; ersucht die Kommission aber zu überprüfen, ob die Umsetzung von Richtlinien, wie z. B. die Transparenz-Richtlinie (6), zu so genanntem „gold-plating“ durch die Mitgliedstaaten geführt hat; unterstreicht, dass die Kommission den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern sollte, indem sie die positive Wirkung der verschiedenen Initiativen im Bereich der Vereinfachung deutlich macht;

7.

schlägt eine Abstimmung zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten vor, um zum Zwecke einer Vereinfachung die Informationen zu harmonisieren, die von den Unternehmen gefordert werden;

Zu Option 2

8.

bevorzugt im Grundsatz die in der Mitteilung erwähnte zweite Option, nämlich dass sich der Gesetzgeber bei den Vereinfachungen auf einzelne konkrete Maßnahmen konzentrieren sollte; ist der Auffassung, dass jede spezifische Vereinfachungsmaßnahme die Prüfung der Aufhebung einiger bestimmter Anforderungen in Richtlinien umfassen kann;

9.

weist darauf hin, dass die Auswirkungen der an den Richtlinien vorgenommenen Änderungen erst mit der Zeit bewertet werden können, und gibt zu bedenken, dass die Dritte und die Sechste Gesellschaftsrechtliche Richtlinie unlängst durch die Richtlinie 2007/63/EG (7) geändert wurde und die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie noch bis zum 31. Dezember 2008 läuft; stellt fest, dass weitere Änderungen dieser Richtlinien zu einer inhaltlichen Entleerung der harmonisierten Umwandlungsregeln führen könnte, hält aber eine weitere Aktualisierung für notwendig;

10.

gibt zu bedenken, dass die Zweite Gesellschaftsrechtliche Richtlinie jüngst durch die Richtlinie 2006/68/EG (8) geändert wurde und die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie am 15. April 2008 abgelaufen ist; weist in diesem Zusammenhang auf die Ergebnisse der KPMG-Machbarkeitstudie für ein alternatives Kapitalerhaltungssystem hin;

11.

fordert die Kommission auf, die Beziehung zwischen den Gesellschaftsrechtlichen Richtlinien, insbesondere der Zweiten, der Dritten und der Sechsten Richtlinie, und den IFRS klarzustellen;

12.

betont, dass die Abschlussprüfung und die Veröffentlichungspflichten bei Publikumsgesellschaften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes wichtig sind und dass es neue elektronische Vertriebskanäle und Technologien, wie z. B. die elektronischen Berichtsformate (z. B. XBRL), ermöglichen sollen, die Veröffentlichungspflichten kostengünstig, wirksam und rasch zu erfüllen; begrüßt in Hinblick auf Vereinfachungen zur Ersten (9) und Elften (10) Gesellschaftrechtlichen Richtlinie die angestrebte Verringerung von Offenlegungspflichten; betont allerdings, dass auch Veröffentlichungspflichten — wie bei anderen Vereinfachungsmaßnahmen — von Fall zu Fall anhand konkreter, individueller Vereinfachungsmaßnahmen auf der Grundlage gründlicher Folgenabschätzungen geprüft werden sollten; schlägt vor, dass Ausnahmeregelungen für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) und Kleinstbetriebe sich insbesondere auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten konzentrieren sollten, dass gerechtfertigte Informationserfordernisse und der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten aber nicht beeinträchtigt werden dürfen; ermuntert zum Austausch bewährter Verfahren zur Vereinfachung und Durchführung von Gemeinschaftsvorschriften;

13.

teilt die Ansicht, dass die Registrierung, Erstellung, Ablage und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Gesellschaften vereinfacht werden sollten; empfiehlt, dass die Erstellung, Ablage und Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen durch ein interoperables EU-weites Business Register erfolgen soll; unterstützt mit Nachdruck die Verwendung neuer Technologien, wie XBRL; betont, dass diese Informationen für Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und Behörden in der Europäischen Union leicht zugänglich sein sollten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Fahrplan für die Einführung einer XBRL-Berichterstattung in der Europäischen Union vorzulegen;

14.

unterstreicht, dass aufgrund der Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union von 2006 unter anderem eine Erklärung zur „Corporate Governance“ sowie die verbesserte Offenlegung von außerbilanziellen Geschäften von börsennotierten Gesellschaften verlangt werden; weist erneut darauf hin, dass die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften am 5. September 2008 abläuft; ruft die Mitgliedstaaten zu einer frühzeitigen Anwendung der Vorschriften auf; ersucht die Kommission, mit dem der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) gemeinsam darauf hinzuarbeiten, die Jahresabschlussdaten über nicht bilanzierte Positionen weiter zu verbessern;

15.

sieht Bedarf, das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft hin zu einer einheitlicheren Gemeinschaftsrechtsform zu überarbeiten;

16.

erinnert daran, dass es Ziel der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands sein muss, die KMU zu ermuntern, die Chancen des Binnenmarkts zu nutzen und über die Grenzen hinweg tätig zu sein;

17.

begrüßt die Einführung von Kleinstunternehmen, die von der europarechtlichen Verpflichtung zur Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung und Veröffentlichung befreit werden sollen; regt an, die in der Mitteilung genannten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen weitgehend beizubehalten, befürchtet jedoch, dass die Erreichung aller Schwellenwerte zu Schwierigkeiten führen könnte, insbesondere für Gewerbebetriebe mit hohem Input; schlägt vor, die Übergangsfristen betreffend die Berichtspflichten von Gesellschaften, die diese Schwellenwerte überschreiten, angemessen zu verlängern; schlägt vor zu prüfen, ob ähnliche Übergangsfristen für Gesellschaften eingeführt werden, deren Rechtsstatus sich ändert;

18.

erinnert daran, dass im Zusammenhang mit den Schwellenwerten nach der Vierten (11) und der Siebten (12) Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie für die Befreiung der KMU von bestimmten Pflichten im Bereich der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung eine stabile und kalkulierbare Ordnungspolitik ein Element für die Rechtssicherheit und für die Begrenzung der Verwaltungskosten der Unternehmen ist; weist insofern darauf hin, dass die fraglichen Schwellenwerte nach der Vierten Richtlinie gerade durch die Richtlinie 2006/46/EG (13) geändert wurden und dass die Mitgliedstaaten bis zum 5. September 2008 Zeit haben, diese Richtlinie umzusetzen, dass außerdem die Erweiterung der Europäischen Union die Vielfalt der europäischen Volkswirtschaften erhöht hat und dass die Abschlussprüfung dazu beiträgt, die Entwicklung einer leistungsstarken, gesunden und verantwortungsvollen Marktwirtschaft zu fördern;

19.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, der Forderung des Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 22. und 23. November 2007 nach einer aktiven Förderung eines offenen Austauschs von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zur Straffung der Berichtspflichten und zur verstärkten Nutzung elektronischer Hilfsmittel in den Beziehungen zwischen Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen und zwischen Unternehmen nachzukommen;

20.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, die Untergliederung von Berichtspflichten hinsichtlich Finanzinformationen zu harmonisieren, wie dies unter anderem in den Niederlanden praktiziert wird, und sich für den Einsatz neuer Technologien zu verwenden, um die Kosten von Informationspflichten zu senken, ohne die Vorteile aufzugeben, die diese Pflichten den Marktteilnehmern, den Politikgestaltern und den öffentlichen Verwaltungen bieten;

Sarbanes-Oxley

21.

fordert, dass zusätzlich zu den in der Mitteilung genannten Richtlinien auch solche Richtlinien und Regeln auf bürokratische Lasten untersucht werden, die aus dem Zusammenhang mit der US-amerikanischen „Sarbanes-Oxley“-Gesetzgebung entstanden sind, wie z. B. die Regeln der Transparenzrichtlinie, der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Prospekten (14) oder der Vierten und Siebten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie;

Weitere Gesetzgebung

22.

betont, dass die Schaffung eines vereinfachten Unternehmensumfelds auch umfasst, dass neue rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen geschaffen werden müssen; nennt in diesem Zusammenhang die Vierzehnte Gesellschaftsrechtliche Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung des Registersitzes, ein Wahlrecht zwischen monistischer und dualistischer Unternehmensform sowie den bis Mitte 2008 von der Kommission in Aussicht gestellte Gesetzgebungsvorschlag für eine Europäische Privatgesellschaft;

23.

ist überzeugt, dass in bestimmten Bereichen ordnungspolitische Regelungen notwendig sind, um ein gedeihendes Unternehmensfeld zu schaffen, wie z. B. im Bereich der Transparenz der institutionellen Anleger;

24.

ist der Auffassung, dass die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft nützlicher und wirksamer machen würde;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Bilanzierung latenter Steuern für KMU einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet, ohne erkennbaren Informationsnutzen für die Adressaten des Jahresabschlusses; schlägt daher ihre Streichung vor;

26.

empfiehlt die Anwendung des Prinzips „one time, last time“, damit Unternehmen nicht dieselben Informationen mehr als einmal oder mehr als einer Stelle vorlegen müssen;

27.

regt an, Konsultationen hinsichtlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Schaffung einer Regulierungsbehörde für Rechnungswesen und Rechnungsprüfung durchzuführen;

*

* *

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0183.

(2)  Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).

(3)  Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36).

(4)  Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47). Geändert durch die Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).

(5)  Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

(6)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). Geändert durch die Richtlinie 2008/22/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 50).

(7)  Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. L 300 vom 17.11.2007, S. 47).

(8)  Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 32).

(9)  Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

(10)  Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36).

(11)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(12)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG.

(13)  Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).

(14)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64). Geändert durch die Richtlinie 2008/11/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 37).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/40


Frauen und Wissenschaft

P6_TA(2008)0221

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Thema „Frauen und Wissenschaft“ (2007/2206(INI))

(2009/C 279 E/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 20. Mai 1999 zum Thema Frauen und Wissenschaft (1),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 26. Juni 2001 zu Wissenschaft und Gesellschaft und zu Frauen in der Wissenschaft (2),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2003 über den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Männern zur Wissensgesellschaft und deren gleichberechtigte Teilhabe an der Wissensgesellschaft mit Blick auf Wachstum und Innovation (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. April 2005 zur Stärkung der Humanressourcen in Wissenschaft und Technologie im Europäischen Forschungsraum,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (4) (RP7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Aktionsplan — Wissenschaft und Gesellschaft“ vom 4.Dezember 2001 (KOM(2001)0714),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Women and Science: Excellence and Innovation — Gender Equality in Science“ (SEK(2005)0370),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven“ (KOM(2007)0161) und das das diesem Grünbuch beigefügte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0412),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Frauen und Wissenschaft — Mobilisierung der Frauen im Interesse der europäischen Forschung“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ (KOM(2006)0092) und seine diesbezügliche Entschließung vom 13. März 2007 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2007 (10),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0165/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Forschung für die wirtschaftliche Entwicklung der Europäischen Union überaus wichtig ist und Europa unter anderem 700 000 zusätzliche Forscher benötigt, um die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwirklichen,

B.

in der Erwägung, dass Forscherinnen in der Europäischen Union eine Minderheit darstellen und im Durchschnitt nur 35 % der Forscher ausmachen, die im Staatssektor und im Hochschulsektor tätig sind, sowie im Durchschnitt nur 18 % der Forscher, die im privaten Sektor arbeiten,

C.

in der Erwägung, dass nach allgemeiner Auffassung Vielfalt die Kreativität im Unternehmensumfeld fördert und dass dies auch für die Forschung als zutreffend gelten könnte,

D.

in der Erwägung, dass der Frauenanteil in den höheren akademischen Rängen selten über 20 % liegt und dass die Wahrscheinlichkeit, dass Männer Professuren oder entsprechende Stellen besetzen, dreimal größer als bei Frauen ist,

E.

in der Erwägung, dass nach Qualifikation, Wissenschaftsbereich und Alter und zudem nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten über Forscher kaum vorliegen, auch nicht in den Mitgliedstaaten,

F.

in der Erwägung, dass Forscherinnen größere Schwierigkeiten als Forscher bei der Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben haben,

G.

in der Erwägung, dass immer noch ein erheblicher Mangel an Frauen in wissenschaftlichen Führungspositionen besteht,

H.

in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen in den Entscheidungsgremien der Hochschulen nicht ausreicht, um eine Politik durchzusetzen, die beiden Geschlechtern gleichermaßen gerecht wird,

I.

in der Erwägung, dass in der Mehrheit der Länder ein Gleichstand bei der Zahl der Frauen und der Männer in wissenschaftlichen Gremien immer noch nicht erreicht ist,

J.

in der Erwägung, dass einer der vorrangigen Aspekte, für den die Europäische Union gemäß dem vorstehend erwähnten Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 Maßnahmen ergreifen sollte, die ausgewogene Repräsentanz in Entscheidungsprozessen ist, da eine Zielvorgabe lautet, bis zum Jahr 2010 einen Frauenanteil von 25 % in Führungspositionen in der öffentlichen Forschung zu erreichen,

K.

in der Erwägung, dass der Europäische Forschungsrat es nicht geschafft hat, ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter herzustellen, da von den 22 Mitgliedern seines Wissenschaftlichen Rates lediglich fünf Frauen sind,

L.

in der Erwägung, dass auf Frauen zwar mehr als 50 % der Studenten in der Europäischen Union entfallen und sie einen Anteil von 43 % an den in der Europäischen Union erworbenen Doktorgraden haben, sie jedoch lediglich in durchschnittlich 15 % der leitenden akademischen Positionen tätig sind und somit einen erheblich geringeren Einfluss auf die Besetzung von Stellen mit Entscheidungsbefugnis in der Forschung haben,

M.

in der Erwägung, dass aus dem Bericht der Kommission 2008 mit dem Titel „Mapping the Maze: Getting More Women to the Top in Research“ hervorgeht, dass transparente und faire Beurteilungs- und Förderungsverfahren zwar notwendige Instrumente sind, alleine jedoch nicht ausreichen: ein Kulturwandel ist erforderlich, um das Geschlechtergleichgewicht in Entscheidungsprozessen in der Forschung zu verbessern,

N.

in der Erwägung, dass für das derzeitige RP7 bei der Einreichung von Projektvorschlägen ein Aktionsplan zur Gleichstellung nicht vorgeschrieben ist,

O.

in der Erwägung, dass aus Untersuchungen hervorgeht, dass die vorhandenen Systeme zur Bewertung und Einstellung von Mitarbeitern nicht geschlechtsneutral sind,

1.

macht die Mitgliedstaaten auf die Tatsache aufmerksam, dass in den Bildungssystemen in Europa weiterhin klischeehafte Vorstellungen von den Geschlechterrollen gepflegt werden, insbesondere in Forschungsbereichen wie den Naturwissenschaften;

2.

hält es für außerordentlich wichtig, die Wissenschaft als ein für beide Geschlechter interessantes Betätigungsfeld schon früh zu fördern; fordert nachdrücklich, dies bei der Planung von Unterrichtsmaterial und bei der Ausbildung von Lehrern zu berücksichtigen; ermuntert Universitäten und Fakultäten, ihre Zulassungssysteme zu analysieren, um mögliche implizite Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zu ermitteln und das Auswahlsystem entsprechend zu korrigieren;

3.

verweist darauf, dass ein übermäßig hoher Prozentsatz von Frauen im Laufe der Jahre die wissenschaftliche Tätigkeit aufgibt; ist der Ansicht, dass dieses häufig als „Leaking Pipeline“ beschriebene Phänomen anhand von verschiedenen Modellen, u. a. des Modells der „Push- und Pull-Faktoren“, analysiert werden muss; fordert die betroffenen Stellen auf, bei der Unterbreitung von Lösungsvorschlägen den verschiedenen Faktoren wie dem Arbeitsumfeld, geschlechtsbezogenen Berufsklischees, der Konkurrenz, den Anforderungen an die Mobilität und den Aufgaben in der Familie Rechnung zu tragen;

4.

stellt fest, dass der herkömmliche, u. a. auf der Anzahl der Veröffentlichungen fußende Ansatz zur Bewertung der Eigenschaften „außerordentliche Leistungsfähigkeit“ und „Arbeitsleistung“ möglicherweise nicht geschlechtsneutral, aber auf jeden Fall einschränkend ist und die verfügbaren Ressourcen, z. B. Finanzmittel, Räume, Ausrüstung und Personal, genauso wenig berücksichtigt wie die für Forscher wesentlichen Eigenschaften, darunter die Fähigkeit, zu organisieren und eine Forschungsgruppe zusammenzuhalten, oder die Fähigkeit, die der eigenen Gruppe angehörenden jungen Forscher auszubilden;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihrer Definition der Begriffe „außerordentliche Leistungsfähigkeit“ und „leistungsfähiger Forscher“ den Unterschieden bei den Laufbahnen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Rechnung zu tragen; betont, dass Forscherinnen aus einem anderen Blickwinkel und mit einer anderen Auswahl von Themen ebenfalls zur Forschung im Allgemeinen beitragen;

6.

bedauert, dass sich die Unterbrechungszeiten, die in den wissenschaftlichen Laufbahnen von Frauen aus familiären Gründen gegeben sind, negativ auf ihre Aufstiegsmöglichkeiten auswirken, da die meisten männlichen Kollegen keine solchen Zeiten haben und daher vergleichbare Positionen in jüngeren Jahren erreichen und sich einen Vorteil für ihre künftige berufliche Laufbahn verschaffen können; fordert daher, dass das Alter als Kriterium für außerordentliche Leistungsfähigkeit ebenso wie die familiäre Situation einschließlich der Anzahl der vom Forscher zu betreuenden Personen berücksichtigt wird; fordert ferner alle europäischen Forschungsgremien und Universitäten auf, Doktorandenstipendien im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub vorzusehen;

7.

ist der Ansicht, dass die Altersgrenzen für die Gewährung von Stipendien die jungen Menschen — in der Mehrzahl Frauen — benachteiligen, die abhängige Personen betreuen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, für solche Situationen in ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen vorzusehen, die diesen Missstand beseitigen, wie z. B. die Verlängerung der Anspruchsberechtigung für Stipendien um jeweils ein Jahr für jedes Betreuungsjahr;

8.

stellt fest, dass Mobilität eine entscheidende Möglichkeit ist, um sich beruflich zu entwickeln und voranzukommen, und weist darauf hin, dass dies mit dem Familienleben nur schwerlich vereinbar ist und deshalb durch entsprechende politische Maßnahmen erleichtert werden muss;

9.

unterstreicht die Rolle der Infrastruktur bei der Förderung der Vereinbarung von Berufs- und Familienleben und die Bedeutung, die der Verbesserung der Absicherung wissenschaftlicher Laufbahnen zukommt;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation durch die Integration des Aspekts der Familie zu verbessern, indem Möglichkeiten für flexible Arbeitszeiten und bessere Einrichtungen für die Betreuung von Kindern geschaffen werden und für den grenzüberschreitenden Zugang zu Einrichtungen der sozialen Sicherheit gesorgt wird; fordert, die Bedingungen hinsichtlich des Elternurlaubs so zu gestalten, dass Männer und Frauen tatsächlich Wahlfreiheit haben; betont, dass sowohl Männer als auch Frauen verantwortlich dafür sind, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren;

11.

stellt fest, dass der Bericht der Kommission von 2008 mit dem Titel „Mapping the Maze: Getting More Women to the Top in Research“ zu dem Schluss kommt, dass ein Engagement auf höchster Ebene entscheidend ist, um in der Forschung die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, und dass ein solches Engagement auf nationaler und auf institutioneller Ebene formuliert werden sollte;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Faktoren zu analysieren, die Frauen davon abhalten, Führungspositionen an Hochschulen und in für Bildung zuständigen Behörden zu übernehmen, was ihren Einfluss auf die Entscheidungsfindung im Forschungsbereich in der Europäischen Union deutlich mindert, sowie angemessene Lösungen vorzuschlagen;

13.

ruft Universitäten, Forschungsinstitute und Privatunternehmen dazu auf, innerhalb ihrer Organisationen Gleichstellungsstrategien einzuführen und durchzusetzen und im Rahmen ihrer Entscheidungsprozesse die Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf die Geschlechter und die Geschlechterverhältnisse zu prüfen;

14.

fordert die Kommission zu Maßnahmen auf, mit denen sowohl Wissenschaftler als auch Politiker für das Thema „Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung“ sensibilisiert werden;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, transparentere Einstellungsverfahren zu schaffen und die Verpflichtung vorzusehen, in Bewertungsgremien, Auswahl- und sämtlichen anderen Ausschüssen sowie in Gremien und Ausschüssen, deren Mitglieder benannt werden, für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis mit einem unverbindlichen Ziel von mindestens 40 % Frauen und mindestens 40 % Männern zu sorgen;

16.

kritisiert das anspruchslose und unzureichende EU-Ziel eines Frauenanteils von 25 % bei den Spitzenpositionen in der öffentlichen Forschung und erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass Geschlechterparität bedeutet, dass die Frauen mit mindestens 40 % vertreten sind;

17.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Beteiligung von Frauen an wissenschaftlichen Forschungsprogrammen Aufmerksamkeit geschenkt wird, indem Personen, die Positionen mit Entscheidungsbefugnis innehaben, Mitglieder von Beratungs- und Bewertungsgremien sind, Ausschreibungen sowie Angebote ausarbeiten und Vertragsverhandlungen führen, speziell in Fragen der Gleichstellung geschult werden;

18.

ersucht die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass bei den Angeboten, die im Rahmen des RP7 eingereicht werden, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern positiv bewertet wird; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dieselben Maßnahmen in Bezug auf ihre nationalen und regionalen Pläne zu ergreifen;

19.

erachtet Aktionspläne zur Gleichstellung auf der Vorschlags- und Bewertungsstufe des RP7 als wesentliche Bestandteile der von der Europäischen Union verfolgten allgemeinen Strategie zur durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage (Gender Mainstreaming) und zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen; vertritt daher die Auffassung, dass diese Aktionspläne integraler Bestandteil der europäischen Forschungsfinanzierung bleiben sollten;

20.

ist fest davon überzeugt, dass im Bereich der Einstellung, Schulung und Öffentlichkeitsarbeit gezielte Maßnahmen eingeführt werden müssen, um eine stärkere Beteiligung von Frauen auf dem Gebiet der Technologie, der Physik, des Ingenieurwesens und der Computerwissenschaft sowie in anderen Bereichen zu fördern und zu begünstigen;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, positive Maßnahmen zugunsten von Forscherinnen zu ergreifen und die Unterstützungs- und Betreuungssysteme auszubauen sowie zielgerichtete Beförderungsmaßnahmen vorzusehen; stellt fest, dass die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen zur Orientierung bei der beruflichen Laufbahn und Beratung, die sich u. a. auch an Wissenschaftlerinnen richten, besonders positive Wirkungen zeitigen würde;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame politische Maßnahmen einzuführen, um das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern zu beseitigen; stellt fest, dass im wissenschaftlichen Bereich der Grundsatz der gleichen Entlohnung auch für Stipendien gelten sollte;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Forschungsmittel speziell für Frauen vorzusehen, um der mangelhaften Finanzausstattung von Forscherinnen entgegenzuwirken;

24.

betont, dass es wichtig ist, Mädchen zum Einschlagen einer wissenschaftlichen Laufbahn zu ermutigen, und schlägt vor, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Forscherinnen fördern, die als Vorbilder dienen, sowie weitere Maßnahmen beschließen und durchführen, die diesem Zweck zuträglich sind;

25.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Sensibilisierungsaktionen zu fördern, um Mädchen zu informieren und zu ermutigen, wissenschaftliche und technische Studiengänge und Abschlüsse zu wählen; ermuntert die Mitgliedstaaten, Verfahren zum Wissensaustausch zu verbessern, da die Muster der Bildungswahl in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr stark variieren;

26.

macht auf die Notwendigkeit spezieller Programme an den Hochschulen aufmerksam, die das Interesse von Mädchen und Frauen, eine wissenschaftliche Laufbahn einzuschlagen, vergrößern;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme aufzulegen, die junge Forscherinnen hinsichtlich der Teilnahme an Forschungsprogrammen und der Beantragung von Beihilfen beraten und unterstützen, um ihnen zu helfen, im akademischen Umfeld und in der Forschung zu bleiben;

28.

begrüßt die Maßnahmen der Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen auf europäischer und nationaler Ebene, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Teilnahme von Frauen am Wissenschaftsbereich gesteigert und die Zahl der Wissenschaftlerinnen in Positionen mit Entscheidungsbefugnis erhöht wird;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vernetzung unter Wissenschaftlerinnen auf einzelstaatlicher, regionaler und EU-Ebene weiter voranzutreiben, da sich Netzwerke als ein überaus wichtiges Instrument zur Stärkung der Rolle der Frau erwiesen haben, das die Attraktivität wissenschaftlicher Berufe für Frauen erhöht und Wissenschaftlerinnen einen Anreiz zur Teilnahme an der Debatte über Grundsatzfragen bietet und ihr berufliches Vorankommen fördert;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 201 vom 16.7.1999, S. 1.

(2)  ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 1.

(3)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 6.

(4)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.

(6)  ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 57.

(7)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 492.

(8)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0265.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0423.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/44


Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen

P6_TA(2008)0222

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (2007/2279(INI))

(2009/C 279 E/09)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (KOM(2007)0269), angenommen von der Kommission am 22. Mai 2007,

unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes in die einzelnen Bereiche der Gemeinschaftspolitik zwecks Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung einbezogen werden müssen,

unter Hinweis auf die im März 2004 von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verabschiedeten Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei zur Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen;

unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1) (im Folgenden „Abfallverbringungsverordnung“),

unter Hinweis auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das die Vereinten Nationen am 22. März 1989 als Rahmen für die Regulierung grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle verabschiedet haben,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0156/2008),

A.

in der Erwägung, dass riesige Hochseeschiffe an südasiatischen Stränden und anderen Orten unter umweltbelastenden Verhältnissen und menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen abgewrackt werden und dass ein Teil dieser Schiffe aus der Europäischen Union kommt,

B.

in der Erwägung, dass sich bei der Abwrackung von Schiffen in Ländern wie Bangladesch, Indien, Pakistan aufgrund sehr niedriger Lohnkosten, völlig unzureichender Sicherheitsvorschriften und gänzlich fehlender Umweltschutzvorschriften über die Abwrackung relativ hohe Preise für Schrott erzielen lassen, was diese Länder für viele Schiffseigner attraktiv macht,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission die Ökonomie der Schiffsabwrackung in einer 2000 durchgeführten Studie (2) untersucht, aber keine Maßnahmen ergriffen hat, weil die Studie zu dem Schluss kam, dass es unter den gegenwärtigen Bedingungen äußerst schwierig wäre, Schiffe wirtschaftlich und zugleich nach soliden Umweltschutznormen zu rezyklieren, und in der Erwägung, dass die Bevorzugung kurzfristiger Gewinne gegenüber Menschenleben und Umweltschutz unannehmbar ist,

D.

in der Erwägung, dass Maßnahmen leider immer erst im Zuge Aufsehen erregender Fälle in Erwägung gezogen werden, wie etwa beim Versuch der französischen Regierung, den Flugzeugträger „Clémenceau“ außerhalb der Europäischen Union abzuwracken,

E.

in der Erwägung, dass sowohl in Industriestaaten als auch in Entwicklungsländern politische Besorgnis besteht, nachdem die Industriestaaten immer mehr gefährliche Abfälle in Entwicklungsländer verbringen, die dort unkontrolliert und mit hohen Risiken entsorgt werden, sodass das Basler Übereinkommen 1995 dahingehend geändert wurde, dass OECD-Staaten fortan keine gefährlichen Abfälle mehr in Nicht-OECD-Staaten verbringen dürfen („Basler Verbot“); und in der Erwägung, dass diese Änderung zwar in vollem Umfang in der Abfallverbringungsverordnung berücksichtigt wurde, aber auf internationaler Ebene leider noch nicht in Kraft getreten ist,

F.

in der Erwägung, dass ein Schiff durchaus zu Abfall im Sinn von Artikel 2 des Basler Übereinkommens werden kann und zugleich aufgrund anderer internationaler Regeln weiterhin als Schiff definiert werden kann und dass diese Regelungslücke systematisch ausgenutzt wird, sodass die meisten aus der Europäischen Union kommenden Schiffe unter Umgehung des Basler Verbots und der entsprechenden Vorschriften der Abfallverbringungsverordnung in Asien abgewrackt werden,

G.

in der Erwägung, dass es die Kommission 2003 aufgefordert hat, im Zuge der Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung Leitlinien zur Schließung dieser Regulierungslücke auszuarbeiten, was der Rat aber abgelehnt hat, der stattdessen einschlägige Maßnahmen an die gemeinsamen Bemühungen von drei internationalen Gremien (Basler Übereinkommen, Internationale Arbeitsorganisation und Internationale Seeschifffahrtsorganisation) um verbindliche Regeln auf internationaler Ebene verwiesen hat,

H.

in der Erwägung, dass ein Schiff, das erhebliche Mengen gefährlicher Stoffe enthält oder aus dem gefährliche Stoffe nicht entsprechend dem OECD Waste Code GC 030 und den Listen des Basler Übereinkommens ordnungsgemäß entfernt worden sind, als gefährlicher Abfall gilt und dass deshalb die Verbringung eines solchen Schiffes zum Zweck der Abwrackung aus der Europäischen Union in einen Nicht-OECD-Staat durch die Abfallverbringungsverordnung, mit welcher das Basler Übereinkommen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, verboten ist,

I.

in der Erwägung, dass als gefährliche Abfälle geltende Schiffe in einem OECD-Staat umweltverträglich abgewrackt werden müssen oder erst nach ihrer Dekontaminierung (die so erfolgt, dass sie nicht mehr als gefährlicher Abfall gelten) in einen Nicht-OECD-Staat verbracht werden dürfen und dass systematisch gegen diese Vorschrift verstoßen wird,

J.

in der Erwägung, dass Küstenstaaten nach geltendem Seerecht und aufgrund der IMO-Übereinkommen berechtigt und verpflichtet sind, sämtliche einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften zum Umweltschutz anzuwenden; dass aber bei der Abwrackung von Schiffen das Basler Übereinkommen nur selten eingehalten wird, unter anderem weil der politische Wille fehlt, die Regelungslücken zu schließen und das insbesondere am Phänomen der Flaggenstaaten erkennbare Problem der strukturellen Abschiebung von Verantwortung in der Seeschifffahrt anzugehen,

K.

in der Erwägung, dass das Basler Übereinkommen, einschließlich der Vorschriften über die Ausfuhr von Altschiffen, in der Europäischen Union zwar durch die Abfallverbringungsverordnung umgesetzt wurde; dass diese aber nicht zufrieden stellend auf die Ausrangierung von Schiffen angewendet wird, weil in europäischem Besitz befindliche oder in europäischen Gewässern eingesetzte oder unter EU-Flagge fahrende Schiffe auf eine letzte „normale“ Fahrt gehen und erst dann zu Abfall erklärt werden, wenn sie europäische Gewässer verlassen haben, wobei diesem Verstoß gegen das internationale und das Gemeinschaftsrecht durch keinerlei Kontrollmechanismen oder Anleitungen zur Rechtsdurchsetzung Einhalt geboten wird,

L.

unter Hinweis darauf, dass in den Erwägungen der Abfallverbringungsverordnung festgestellt wird: „Die sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen muss sichergestellt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen“,

M.

in der Erwägung, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation gegenwärtig ein Übereinkommen zur weltweiten Lösung des Problems der Regelungslücken im Basler Übereinkommen ausarbeitet,

N.

in der Erwägung, dass die Teilnehmer der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens einschließlich der EU-Mitgliedstaaten die Internationale Seeschifffahrtsorganisation im Hinblick auf eine durchgreifendere Unterbindung der Ausfuhr giftstoffhaltiger Altschiffe aufgefordert haben, die Verabschiedung verbindlicher Vorschriften, einschließlich eines Systems zur Meldung von zur Abwrackung bestimmten Schiffen, weiterhin ins Auge zu fassen, um ein Kontrollniveau wie das im Basler Übereinkommen vorgesehene zu schaffen, und die Ausarbeitung verbindlicher Vorschriften über die umweltfreundliche Abwrackung von Schiffen fortzusetzen, wobei auch eine Vordekontamination vorgeschrieben werden kann,

O.

in der Erwägung, dass mit der gegenwärtigen Fassung des Entwurfs des IMO-Übereinkommens über die Abwrackung von Schiffen nicht das Kontrollniveau geschaffen wird, das dem Basler Übereinkommen und der Abfallverbringungsverordnung entspricht, dass die Verbringung giftiger Abfälle in Entwicklungsländer in diesem Entwurf nicht ansatzweise unterbunden wird, dass darin nicht Mechanismen auf der Basis des Verursacherprinzips, der Grundsatz der Substitution im Hinblick auf umweltfreundliche Schiffskonstruktion, geprüfte Normen für Abwrackwerften und anderes in Betracht gezogen werden und dass keine Aussicht auf eine Ratifizierung dieses Textes durch die derzeitigen Abwrackstaaten und der bedeutenden Flaggenstaaten besteht,

P.

in der Erwägung, dass man in jedem Fall davon ausgeht, dass es noch viele Jahre bis zur Verabschiedung eines solchen IMO-Übereinkommens dauern kann und dass anschließend aufgrund des langwierigen Ratifizierungsprozesses noch weitere Jahre bis zu seinem Inkrafttreten vergehen können,

Q.

in der Erwägung, dass die Europäische Union zurzeit keine ausreichenden Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Abwrackung ihrer Schiffe (unter EU-Flagge oder mit EU-Eigentümern) hat, was besonders für die Handelsflotte gilt; und dass sich dieser Mangel aufgrund der bevorstehenden beschleunigten Ausrangierung zahlreicher Einhüllentanker im Jahr 2010 bedrohlich zuspitzen wird,

R.

in der Erwägung, dass äußerst dringend Rechtsvorschriften auf EU-Ebene erlassen werden müssen, damit nicht auch noch diese Einhüllentanker die südasiatischen Strände und Flussufer verschmutzen, und dass es keine Rechtfertigung für Untätigkeit gibt, zumal diese Einhüllentanker eindeutig ermittelt werden können,

S.

in der Erwägung, dass der primäre Markt für die Abwrackung von Schiffen zurzeit zumeist nur sehr schlecht funktioniert, wodurch die sozial-, umwelt- und gesundheitspolitischen Grundsätze der Europäischen Union gravierend verletzt werden,

1.

ist der Auffassung, dass es ethisch inakzeptabel ist, die menschenunwürdigen und umweltzerstörenden Verhältnisse bei der Abwrackung von Schiffen noch weiter zu dulden und damit die Gefährdung der Gesundheit von Tausenden von Arbeitnehmern in Fernost hinzunehmen;

2.

stellt fest, dass die Europäische Union teilweise für die gegenwärtigen sozialen und ökologischen Probleme im Bereich der Abwrackung von Schiffen verantwortlich ist; fordert deshalb, dass von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der IMO unverzüglich konkrete Schritte unternommen werden, um das durch wirtschaftliche Anreize bedingte Sozial- und Umweltdumping zu beenden und eine weltweit nachhaltige Lösung herbeizuführen;

3.

hält es für ethisch inakzeptabel, dass bestimmte Abwrackunternehmen Kinder zu harter und gefährlicher Arbeit heranziehen, und fordert, dass diesen Kindern statt dessen angemessene Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten geboten werden;

4.

begrüßt das Grünbuch der Kommission, in dem die mit der Abwrackung von Schiffen in südasiatischen Staaten verbundenen schwer wiegenden sozialen und ökologischen Probleme ausführlich dargelegt werden; weist aber darauf hin, dass diese Initiative seit mindestens zehn Jahren überfällig war;

5.

ist der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf den Gesundheits- und Umweltschutz umgehend Maßnahmen von europäischer und internationaler Seite zu treffen sind, ohne hierbei die Probleme auf andere Staaten abzuwälzen; und, dass sich dieses Ziel in vollem Umfang am besten in einem internationalen Übereinkommen mit verbindlichen Regeln für alle an der Abwrackung von Schiffen beteiligten Akteure erreichen ließe, wobei dieser Weg mit vielen Hürden und Verzögerungen verbunden ist und umgehende Maßnahmen auf EU-Ebene daher nicht ersetzen darf;

6.

stellt fest, dass die sozialen Auswirkungen und die Umweltfolgen der Abwrackung von Schiffen weiterhin, auch längerfristig, eintreten werden, zumal die Zahl der in Bau befindlichen Schiffe seit Jahren steigt; betont deshalb die anhaltend große Bedeutung europäischer Innovations- und Entwicklungstätigkeit im Schiffbau mit dem Ziel, bessere und weniger umweltbelastende Schiffe zu erreichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, das Programm LeaderSHIP 2015 entschlossen fortzuführen;

7.

verweist darauf, dass keine Zeit bleibt, weil 2010 voraussichtlich fast 800 Einhüllentanker ausrangiert werden (3); nimmt zur Kenntnis, dass dieses Problem Gegenstand eines künftigen Übereinkommens der IMO sein wird, das allerdings nicht vor 2012 in Kraft treten dürfte; fordert, dass noch vor 2010, vor dem Höhepunkt der beschleunigten Ausrangierung von Einhüllentankern wirksame Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden, ohne die Unterzeichnung des IMO-Übereinkommens abzuwarten;

8.

fordert die Kommission auf, Leitlinien und Mechanismen auszuarbeiten, die erforderlich sind, damit jedes abzuwrackende Schiff, das nicht allen Anforderungen der internationalen Übereinkünfte entspricht und infolgedessen über keine gültige Bescheinigung einer von der Europäischen Union anerkannten Klassifikationsgesellschaft verfügt, als „Abfall“ entsprechend der Definition in der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (4) gilt, sowie zu prüfen, wann ein Mitgliedstaat als Ausfuhrstaat im Sinne der Abfallverbringungsverordnung anzusehen ist, einschließlich Hafen- und Flaggenstaaten sowie Staaten mit rechtlicher Zuständigkeit für die Schiffseigner; und zu gewährleisten, dass Schiffe, die das Ende ihres Lebenszyklus erreicht haben, ohne Komplikationen und in Sicherheit vom Markt genommen werden;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Abfallverbringungsverordnung wirksamer umzusetzen, indem die Behörden der Mitgliedstaaten strengere Kontrolle und Aufsicht walten lassen, sodass den Hafen- und Flaggenstaaten sowie den Staaten mit rechtlicher Zuständigkeit für die Schiffseigner (Abfallverursacher) die Möglichkeit gegeben wird, ein Schiff als Altschiff und somit als Abfall zu erklären, gleichgültig ob das Schiff noch fahrtauglich ist oder nicht;

10.

unterstützt internationale Initiativen für verbindliche Mindestnormen zum Recycling von Schiffen, für die Schaffung von umweltfreundlichen Abwrackwerften unter gebührender Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen und der zugehörigen Gesundheitsschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere in den südasiatischen Abwrackwerften, um die Arbeiter und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen giftiger Abfälle und gefährlicher Arbeitsbedingungen zu schützen;

11.

fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis der Hochseeschiffe zu erstellen und zu führen, deren Ausrangierung binnen weniger Jahre bevorsteht, und Mechanismen in Erwägung zu ziehen, um diese Schiffe als Altschiffe einzustufen, für die vor dem Verkauf zum Zweck der Verschrottung ein Entsorgungsplan erstellt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten und Hafenbehörden — die zur Ermittlung von Altschiffen befugt sein müssen — auf, ihre Kontrollen von potenziell zu verschrottenden Altschiffen anhand dieses Verzeichnisses zu verschärfen; ist der Auffassung, dass in diesem Zusammenhang eine zügige Annahme des Vorschlags für eine Änderung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle (5) wünschenswert wäre;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein IMO-Übereinkommen mit hohen Verpflichtungen und strengen Vorschriften auszuhandeln, das

mindestens den im Basler Übereinkommen vorgesehenen Kontrollumfang gewährleistet,

strenge weltweite Sicherheits- und Umweltschutznormen für das Recycling von Schiffen mit Kontrolle und Zertifizierung durch Dritte vorschreibt,

die Abwrackung von Schiffen an Stränden von den zulässigen Abwrackmethoden ausschließt,

die Abwrackung von Schiffen durch Nichtvertragsparteien verbietet,

den Grundsatz der Substitution einführt, damit beim Bau neuer Schiffe nicht länger gefährliche Stoffe verwendet werden;

und hält es für notwendig, in diesem künftigen Übereinkommen vorzuschreiben, dass entweder sämtliche gefährlichen Stoffe aus Altschiffen entfernt werden, bevor sie in Nicht-OECD-Staaten abgewrackt werden, oder dass sie in speziell zugelassene Recycling-Anlagen in OECD-Staaten oder EU-Mitgliedstaaten, die klar festgelegten Sicherheits- und Umweltschutznormen genügen, gebracht werden;

13.

fordert die Kommission auf, gangbare Schritte zur Verringerung der möglichen finanziellen Auswirkungen der Abwrackung von Schiffen in Betracht zu ziehen, indem sie strengere Normen für die Herstellung einführt, wie beispielsweise eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter gefährlicher Stoffe;

14.

empfiehlt dringend, dass sich die Europäische Union um die Garantie von Mindestnormen zum Schutz von Gesundheit, Umwelt und Sicherheit auf höchstem Niveau bemüht, insbesondere um Vorschriften für die Gestaltung und den Bau von Schiffen, den Betrieb von Schiffen, die Vorbereitung von Schiffen auf das Recycling, den Betrieb von Schiffsrecyclinganlagen sowie einen geeigneten Durchführungsmechanismus für das Schiffsrecycling mit Zertifizierungs- und Berichtserfordernissen;

15.

fordert die Kommission auf, unverzüglich ein zuverlässiges Kontrollsystem in Hinblick auf die Anwendung des Basler Übereinkommens auf zur Abwrackung bestimmte Schiffe einzuführen;

16.

ist der Auffassung, dass die Überwachung der Umsetzung des künftigen IMO-Übereinkommens genauso streng sein muss wie im Fall des Basler Übereinkommens, dass darin die Einhaltung sämtlicher relevanten Normen und Bestimmungen der ILO vorgeschrieben sein muss, dass es keine Ausnahmen geben darf, dass gravierende Mängel bei der Auslegung und Durchsetzung des bestehenden Regelungsrahmens beseitigt werden müssen, und dass Maßnahmen dagegen zu treffen sind, dass Altschiffe, die gefährliche Abfälle enthalten oder selbst als gefährliche Abfälle gelten, in Nicht-OECD-Staaten, in OECD-Staaten ohne geeignete Abwrackwerften oder in Nichtvertragsstaaten ohne geeignete Abwrackwerften verbracht werden;

17.

betont, dass die Maßnahmen der Kommission und der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene und internationaler Ebene zu dem Zweck intensiviert werden müssen, dass die Mindestnormen garantiert werden, die den Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Sicherheit auf höchstem Niveau gewährleisten, und dass der in Artikel 34 und 36 der Abfallverbringungsverordnung (Umsetzung des Basler Verbots) festgelegte Grundsatz eingehalten wird, wonach der Export gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer verboten ist; fordert hierzu die Kommission auf, eine Verordnung über die Gestaltung und den Bau von Schiffen, ihren Betrieb während der gesamten Lebensdauer und ihre Vorbereitungen zum Recycling, den Betrieb von Schiffsrecycling-Anlagen und die Schaffung eines angemessenen Mechanismus zur Durchsetzung der Vorschriften über Schiffsrecycling — unter Einschluss von Zertifizierungs- und Meldeanforderungen — vorzuschlagen;

18.

fordert die Kommission auf, die auf der bevorstehenden dritten Tagung der gemeinsamen Arbeitsgruppe von ILO, IMO und Basler Übereinkommen zur Schiffsabwrackung anstehenden Entscheidungen über die technische Zusammenarbeit und die Koordinierung vorläufiger Maßnahmen bis zum Inkrafttreten des neuen IMO-Übereinkommens über das Schiffsrecycling zu berücksichtigen;

19.

fordert umgehende Maßnahmen zum Aufbau einer wettbewerbsfähigen Industrie für die umweltgerechte Abwrackung und Vordekontamination von Schiffen in der Europäischen Union; fordert die Mitgliedstaaten auf, hierzu die Vordekontamination und das umweltgerechte Recycling sämtlicher staatseigenen Schiffe — einschließlich Kriegsschiffe — zu verlangen und diese auf unbedenkliche und umweltverträgliche Weise in Anlagen in der Europäischen Union abwracken zu lassen, und zwar aufgrund von Ausschreibungen nach strengen Vorschriften über öffentliche Aufträge und in uneingeschränkter Einhaltung der Abfallverbringungsverordnung; ist der Auffassung, dass der Ausbau von Recycling-Kapazitäten in europäischen Werften im Rahmen der gemeinsamen Industrie-, Struktur- und Kohäsionspolitik der EU gefördert werden sollte;

20.

vertritt die Auffassung, dass für alle Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats und für alle Schiffe, die Häfen der Europäischen Union anlaufen, die Verpflichtung gelten sollte, Listen der bei ihrem Bau und ihrer Ausstattung verwendeten Materialien und Produkte zu führen;

21.

fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis empfehlenswerter Schiffsrecyclinganlagen, in denen die international geltenden Menschenrechts-, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, zu erstellen; befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme für unbedenkliche und umweltfreundliche Recycling-Anlagen, wobei Finanzhilfen der Gemeinschaft für die Schifffahrt an die Einhaltung der Abfallverbringungsverordnung und anderer Vorschriften der Europäischen Union, etwa über die Heranziehung zertifizierter und regelmäßig geprüfter Anlagen, gebunden sein sollten; weist darauf hin, dass es hier nicht um die Vernichtung des südasiatischen Marktes für die Abwrackung von Schiffen geht, sondern um seine Erhaltung aufgrund umweltfreundlicher Methoden;

22.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union eine Vorreiterrolle übernehmen und ein globales Handeln mit dem klaren Ziel fördern muss, den derzeitigen Schiffsabwrackungspraktiken in Südasien schrittweise ein Ende zu setzen, und dass sie auf die Annahme und Durchführung eines internationalen Übereinkommens hinwirken muss, in dem Umwelt- und Sozialnormen für alle beteiligten Parteien festgelegt werden;

23.

fordert eine umfassende Strategie, die gewährleistet, dass das Recycling von Schiffen so erfolgt, dass alle am Verfahren Beteiligten (einschließlich Eigner, Recycling- bzw. Abwrackanlagen, der Flaggenstaat des Schiffes, der Staat, in dem das Recycling des Schiffs erfolgt) koordiniert vorgehen und ihren Teil der Verantwortung übernehmen;

24.

fordert die Kommission auf, gezielte Maßnahmen für den Wissens- und Technologietransfer vorzuschlagen, um den südasiatischen Abwrackwerften die Einhaltung internationaler Sicherheits- und Umweltnormen zu ermöglichen, was im Übrigen auch insgesamt im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik zugunsten dieser Staaten beachtet werden sollte; hält die Nutzung des Sachwissens von Gewerkschaften und nichtstaatlichen Organisationen in diesem Zusammenhang für notwendig;

25.

begrüßt die bisherigen Erfolge des aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanzierten Projekts ShipDismantl, in dessen Rahmen Hilfssysteme entwickelt werden, die der Abwrackindustrie weltweit kostenlos zur Verfügung gestellt werden; ist der Überzeugung, dass weitere Verbesserungen durch neue Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen möglich werden, in denen eigens ein Schwerpunkt auf die für Altschiffe einzuschlagende Strategie gelegt wird;

26.

fordert die Kommission auf, die Vorteile einer verstärkten finanziellen Zusammenarbeit mit ausgewählten Abwrackwerften in Südasien und entsprechender Direktinvestitionen weiter zu untersuchen und sorgfältig zu bewerten und dadurch zur Bildung eines Netzes von zertifizierten und von der Europäischen Union zugelassenen Abwrackwerften beizutragen, die in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht eine bessere Rendite erbringen;

27.

ist der Auffassung, dass das Verursacherprinzip der Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung und der Grundsatz der Erzeugerverantwortung im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung dieses Problems umfassend angewendet werden müssen;

28.

ist der Auffassung, dass der Betreiber bzw. Eigentümer eines Schiffes stets für alle negativen Auswirkungen der Abwrackung für die Arbeiter, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt verantwortlich ist, gleichgültig wo die Abwrackung stattfindet (ob inner- oder außerhalb der Europäischen Union);

29.

begrüßt den Vorschlag für die Errichtung eines Fonds für die Abwrackung von Schiffen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen das Ziel zu verfolgen, einen solchen Fonds gleichzeitig auf der Ebene der IMO und der Europäischen Union einzurichten; fordert die Kommission auf, auch verfügbaren, Werften und Schiffseigner einbeziehenden Finanzmechanismus zu prüfen, unter anderem das Erfordernis einer Pflichtversicherung und die Verwendung von Hafengebühren, Abgaben auf neue Schiffe und jährliche, mit der IMO-Registrierung verbundene Abgaben um ab dem Beginn des Einsatzes eines Schiffes für eine spätere umweltgerechte Abwrackung Vorsorge zu treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Schiff während seines Lebenszyklus mehrere Besitzer haben kann;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der Türkei und von Bangladesch, China, Indien und Pakistan sowie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu übermitteln.


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  Det Norske Veritas/Appledore International, Technological and Economic Feasibility Study of Ship Scrapping in Europe. Schlussbericht (Nr. 2000-3527) vom 13.2.2001.

(3)  Kommission, Generaldirektion Energie und Verkehr: „Oil tanker phase-out and the ship-scrapping industry“ (Ausrangierung von Öltankern und Industrie für das Abwracken von Schiffen), COWI-Abschlussbericht, Juni 2004.

(4)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(5)  Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/51


Wissenschaftliche Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen

P6_TA(2008)0223

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu den wissenschaftlichen Fakten des Klimawandels: Feststellungen und Beschlussempfehlungen (2008/2001(INI))

(2009/C 279 E/10)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf seinen gemäß Artikel 175 seiner Geschäftsordnung angenommenen Beschluss vom 25. April 2007 über die Einsetzung des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel (1),

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 in Brüssel,

unter Hinweis auf die am 7. Juni 2007 auf dem G8-Gipfeltreffen in Heiligendamm abgegebene Erklärung zu dem Thema „Klimawandel, Energieeffizienz und Energieversorgungssicherheit — Herausforderung und Chance für weltweites Wirtschaftswachstum“,

unter Hinweis auf das Fazit des vierten Sachstandsberichts des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), der am 17. November 2007 in Valencia (Spanien) veröffentlicht wurde, und auf weitere Studien, die von nationalen Regierungen in Auftrag gegeben oder von anderen VN-Organisationen durchgeführt worden sind,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele von Kyoto“ (KOM(2007)0757),

unter Hinweis auf das gemeinsame parlamentarische Treffen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer vom 1./2. Oktober 2007 zum Thema Klimawandel,

unter Hinweis auf die 13. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenabkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel (UNFCCC) (COP 13) und die dritte Vertragsparteienkonferenz als Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 3), die vom 3. bis 15. Dezember 2007 auf Bali (Indonesien) stattfanden,

unter Hinweis auf die öffentlichen Anhörungen und Meinungsaustausche mit hochrangigen Persönlichkeiten sowie die Ergebnisse der Delegationsreisen des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel, insbesondere die aus Vorträgen von Sachverständigen und der anschließenden Aussprache in der thematischen Sitzung vom 10. September 2007 mit dem Thema „Klimaauswirkungen verschiedener Erwärmungsszenarien“ gewonnenen Informationen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Zwischenberichts des Nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel (A6-0136/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Nichtständige Ausschuss zum Klimawandel aufgrund seines Mandats Empfehlungen zur künftigen integrierten EU-Politik in Bezug auf den Klimawandel zu formulieren hat und dass diese Empfehlungen auf Untersuchungen auf dem neuesten Stand der Forschung basieren und auch die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen sollten,

B.

in der Erwägung, dass der Zwischenbericht des Nichtständigen Ausschusses ausschließlich auf die durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Auswirkungen des Klimawandels Bezug nimmt, dass in einem endgültigen Bericht die Vorschläge für die künftige integrierte EU-Politik zum Klimawandel entsprechend dem Mandat des Ausschusses und auf der Grundlage aller im Zuge seiner Tätigkeiten gesammelten Informationen formuliert sein werden und dass der endgültige Bericht auch die Position des Parlaments in den Verhandlungen über den internationalen Rahmen für die Klimaschutzpolitik nach 2012 im Hinblick auf die 14. Vertragsparteienkonferenz im Dezember 2008 in Poznan/Posen (Polen) umfassen wird,

C.

in der Erwägung, dass der wissenschaftliche Konsens bezüglich der Entstehung und der Ursachen des Klimawandels durchaus fundiert ist und weltweit — innerhalb wie außerhalb des IPCC — anerkannt wird, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse und das Verständnis der menschlichen Ursachen der gegenwärtigen Erderwärmungstendenz seit dem ersten IPCC-Bewertungsbericht von 1990 ganz erheblich zugenommen haben und inzwischen als wissenschaftliche Tatsachen betrachtet werden, dass ein fundierter wissenschaftlicher Konsens über die Rolle besteht, die anthropogene Treibhausgasemissionen im Weltklima spielen, und dass in Anbetracht der vorliegenden Risikobewertungen die Unsicherheiten dafür sprechen, zu handeln, statt das Handeln auf später zu verschieben,

D.

unter Hinweis darauf, dass das Wissen über den Klimawandel und die Ursachen der Erderwärmung, das bislang durch Forschung und Datenerfassung gewonnen worden ist, ausreicht, um Anstöße zu politischem Handeln und zu Entscheidungen zu geben, die dringend nötig sind, um die Emissionen in wesentlichem Umfang zu verringern und die Anpassung an die unvermeidbare Änderung des Klimas vorzubereiten,

E.

in der Erwägung, dass die weltweiten CO2-Emissionen dem vierten Sachstandsbericht des IPCC zufolge zwischen 1970 und 2004 um etwa 80 % zugenommen haben und dieser Anstieg in erster Linie auf die Nutzung fossiler Brennstoffe zurückzuführen ist,

F.

in der Erwägung, dass an Beobachtungen und Modellrechnungen deutlich wird, dass gravierende Auswirkungen auf unseren Planeten drohen, wenn nicht zügig Maßnahmen getroffen werden, um die weitere Zunahme der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen, die in der IPCC-Liste der Treibhausgase aufgeführt sind, zu verlangsamen oder sogar zum Stillstand zu bringen,

G.

in der Erwägung, dass seit dem Berichtszeitraum und der anschließenden Veröffentlichung des vierten Sachstandsberichts des IPCC in zahlreichen neuen wissenschaftlichen Studien Daten gewonnen und bekannt gemacht worden sind, die die Erderwärmung bestätigen, und dass in diesen Studien die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Klimawandels für die Menschheit sowie die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung zusätzlich begutachtet worden sind,

H.

in der Erwägung, dass dem Stern-Bericht zufolge, falls nichts unternommen wird, sich die jährlichen Kosten des absehbaren Klimawandels im Jahr 2050 auf 5 % bis 20 % des Bruttoinlandsprodukts belaufen werden und dass die Klimaschutzziele erreicht werden können, wenn ab sofort jährlich 1 % des Bruttoinlandsprodukts für Klimaschutzmaßnahmen verwendet wird,

I.

in der Erwägung, dass in der laufenden wissenschaftlichen Debatte die Ursachen der Erderwärmung und des Klimawandels nicht mehr in Frage gestellt werden, dass die wissenschaftliche Debatte insgesamt nur Ausdruck wissenschaftlicher Fortschritte ist, die auf die Klärung verbleibender Ungewissheiten oder Zweifel abzielen, und dass die Debatte von jeher durch das Bemühen um genaueres Verständnis der Einwirkung des Menschen auf natürliche Prozesse gekennzeichnet ist,

J.

in der Erwägung, dass in aktuellen wissenschaftlichen Studien zusätzliche Nachweise für die anthropogene Störung der Erdatmosphäre erbracht worden sind, dass die naturwissenschaftliche Erforschung des Klimawandels dabei ist, die konkreten Auswirkungen des bereits bestehenden, von historischen Emissionen bedingten Erderwärmungsniveaus zu bewerten, und dass durch die aus solchen Studien gewonnenen Daten bekräftigt wird, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Bekämpfung dringend geboten sind, um bedenkliche Gefahren für Menschen, die Artenvielfalt von Flora und Fauna, Lebensräume und Infrastrukturen zu begrenzen, und zwar in erster Linie in Entwicklungsländern, aber auch in Europa und anderen eher wohlhabenden Weltregionen,

K.

in der Erwägung, dass die Wissenschaft mehrere so genannte „tipping-points“ („Kippschalter“) im Klimasystem der Erde ermittelt hat, dass solche „Kippschalter“ Stellen sind, an denen sich eine praktisch unumkehrbare Entwicklung zu Folgen des Klimawandels ergibt, zu deren Bewältigung der Mensch keine denkbaren Mittel hat, dass diese „Kippschalter“ und die dort ausgelösten unaufhaltsamen biologischen und geophysikalischen Prozesse sich nicht vollständig in die gegenwärtigen Szenarien für das Klima der Zukunft einbauen lassen und dass solche Punkte beispielsweise dadurch gekennzeichnet sind, dass die Dauerfrostböden abtauen, wodurch große Mengen an Methan in die Atmosphäre entweichen, die Gletscher abschmelzen, wodurch sich der Koeffizient für die Sonnenlichtabsorption erhöht und die im Ozean lösbare CO2-Menge abnimmt mit der Folge des Anstiegs der Wassertemperatur, und dass diese Mechanismen im Zuge des Temperaturanstiegs eine weitere Verstärkung der Erderwärmung bewirken, weil positive Rückkopplungseffekte auftreten,

L.

in der Erwägung, dass Prognosen zufolge 20 bis 30 % aller Arten verstärkt vom Aussterben bedroht sind, wenn die Temperatur um 1,5 bis 2° C steigt, und dass sich dieser Anteil bei einem Temperaturanstieg um 3,5° C auf 40 bis 70 % erhöht und die Bekämpfung des Klimawandels folglich für den Schutz der Artenvielfalt auf der Welt und die Aufrechterhaltung der Wirkung von Ökosystemen entscheidende Bedeutung hat,

M.

unter Hinweis darauf, dass die Erde zu mehr als 70 % von Ozeanen bedeckt ist, dass auf die Ozeane über 97 % der weltweiten Wassermengen entfallen, dass die Ozeane 99 % des Lebensraums der Erde bieten, dass Fisch den höchsten Prozentanteil an weltweit von Menschen verbrauchten Proteinen hat, wobei 3,5 Milliarden Menschen auf Fisch als Hauptnahrungsquelle angewiesen sind, und dass drei Viertel der Riesenstädte der Welt am Meer liegen,

N.

in der Erwägung, dass sich aus dem wissenschaftlichen Konsens, wie er im vierten Sachstandsbericht des IPCC seinen Ausdruck findet, die Folgerung ergibt, dass das Niveau der weltweiten Treibhausgasemissionen um 50 bis 85 % gegenüber dem Niveau von 2000 gesenkt werden muss, um erhebliche Risiken abzuwenden; in der Erwägung, dass es zunehmend schwierig wird, diese Zielvorgabe zu verwirklichen, wenn die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2020 und darüber hinaus weiter zunehmen; in der Erwägung, dass fast alle Mitgliedstaaten gute Fortschritte in ihren Bemühungen erzielen, ihre einzelnen Zielvorgaben im Hinblick auf die gemeinsame Bewältigung der EU-Last zu erfüllen, wodurch es wahrscheinlicher wird, dass die Europäische Union ihr Kyoto-Ziel für 2012 erreicht, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dennoch nach 2012 bei der Reduzierung von Treibhausgasemissionen ambitionierter vorgehen müssen, wenn sie die auf der vorgenannten Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 festgelegte Zielvorgabe, wonach Industriestaaten kollektiv ihre Treibhausgasemissionen bis 2050 um 60-80 % gegenüber dem Stand von 1990 senken müssen, erreichen sollen,

O.

in der Erwägung, dass dem vierten Sachstandsbericht des IPCC zufolge wegen der positiven Rückkopplung zwischen Erderwärmung und Kohlenstoffsenken auf dem Festland und in den Ozeanen unter Umständen eine beträchtliche weitere Senkung der Emissionen notwendig ist, damit sich die Treibhausgaskonzentrationen stabilisieren,

P.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union politischer Konsens darüber besteht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, das strategische Ziel der Begrenzung des durchschnittlichen weltweiten Temperaturanstiegs auf nur 2° C über dem Niveau der vorindustriellen Zeit zu erreichen, und in der Erwägung, dass die weltweite Durchschnittstemperatur im vergangenen Jahrhundert bereits um 0,74° C gestiegen ist und wegen historischer Emissionen zwangsläufig um weitere 0,5° C bis 0,7° C steigen wird,

Q.

in der Erwägung, dass nach Aussagen des vierten Sachstandsberichts des IPCC die weltweiten Treibhausgasemissionen seit der vorindustriellen Zeit gestiegen sind und sich zurzeit — mit einer Zunahme infolge menschlicher Tätigkeiten um 70 % im Zeitraum 1970 bis 2004 und einer erheblichen Zunahme um 24 % seit 1990 — schneller erhöhen als je zuvor, und in der Erwägung, dass viele natürliche Systeme auf allen Kontinenten und in den meisten Ozeanen bereits von regionalem Klimawandel in Gestalt steigender Temperaturen, veränderter Niederschlags- und Windverhältnisse und eines zunehmenden Wassermangels betroffen sind,

R.

in der Erwägung, dass für das Klimasystem die Gesamtmenge der kumulierten Treibhausgase, die in die Atmosphäre ausgestoßen werden, von Bedeutung ist, und nicht relative Emissionsmengen oder relative Verringerungen, und dass folglich für die Verhinderung eines gefährlichen Klimawandels die Gesamtmenge der in den kommenden Jahren und Jahrzehnten ausgestoßenen Treibhausgasemissionen der bedeutendste Faktor ist,

S.

in der Erwägung, dass im vierten Sachstandsbericht des IPCC zum ersten Mal die dokumentiert vorliegenden weit reichenden Folgen der derzeitigen Klimaveränderungen für Europa — wie schwindende Gletscher, längere Vegetationsperioden, Verlagerungen der Lebensräume von bestimmten Arten und Auswirkungen auf die Gesundheit infolge einer Hitzewelle von noch nie da gewesenem Ausmaß — vergleichend zusammengestellt worden sind; in der Erwägung, dass die beobachteten Veränderungen mit projizierten Veränderungen des zukünftigen Klimas übereinstimmen; in der Erwägung, dass in einer Gesamtbilanz für Europa fast alle Regionen in der Zukunft von einigen Folgen des Klimawandels nachteilig betroffen sein werden, aus denen sich Herausforderungen für viele sozioökonomische Bereiche ergeben, und in der Erwägung, dass der Klimawandel voraussichtlich die regionalen Unterschiede der natürlichen Ressourcen Europas, beispielsweise der Verfügbarkeit von Wasser, vergrößern wird,

T.

in der Erwägung, dass der Klimawandel in Verbindung mit der vom Bevölkerungswachstum angetriebenen massiven Urbanisierung voraussichtlich zum Anstieg der Temperatur in den städtischen Wärmeinseln und somit zu einer direkten Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Stadtbevölkerungen führen wird,

U.

in der Erwägung, dass derzeitige Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und damit verbundene Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung, die unbedingt intensiviert werden müssen, dennoch nicht ausreichen werden, die weltweiten Treibhausgasemissionen in den nächsten Jahrzehnten zu senken, und in der Erwägung, dass, wie es in wissenschaftlichen Empfehlungen heißt, die Chance zur erfolgreichen Stabilisierung der weltweiten Treibhausgaskonzentrationen auf einem Niveau, das den Temperaturanstieg mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % auf 2° C beschränkt, bis 2015 besteht — dem Jahr, in dem die weltweiten Emissionen ihren höchsten Wert erreichen müssten,

V.

in der Erwägung, dass im Beitrag der Arbeitsgruppe III zum vierten Sachstandsbericht des IPCC darauf hingewiesen wird, dass die in Anhang I genannten Vertragsparteien des Klimarahmenübereinkommens kollektiv ihre Emissionen bis 2020 insgesamt um 25-40 % unter den Stand von 1990 senken müssten, um die zurzeit vom IPCC angesetzten Mindestwerte und die entsprechende potenzielle Schadensbegrenzung zu erreichen,

W.

in der Erwägung, dass der nächste IPCC-Sachstandsbericht vermutlich erst 2012 oder 2013 veröffentlicht wird, und in der Erwägung, dass zusätzliche Erkenntnisse aus durch Fachkollegen gegengeprüften wissenschaftlichen Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Studien, die von Regierungen in Auftrag gegeben werden oder von anderen internationalen Gremien oder VN-Organisationen — wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), dem Umweltprogramm der VN (UNEP), dem Entwicklungsprogramm der VN (UNDP), der Weltorganisation für Meteorologie (WOM) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) — durchgeführt worden sind, wesentliche Beiträge zu einem besseren Verständnis der heutigen und künftigen Auswirkungen des Klimawandels auf Mensch und Umwelt sowie zur Anpassung an den Klimawandel und zu seiner Eindämmung liefern,

X.

in der Erwägung, dass die meisten dieser zusätzlichen Arbeiten es als dringend geboten bezeichnen, unverzüglich auf die Erderwärmung zu reagieren; in der Erwägung, dass gerade aus den jüngsten WOM-Daten vom Dezember 2007 hervorgeht, dass das Jahrzehnt von 1998 bis 2007 das wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen ist und das Jahr 2007 mit einer erwarteten Temperaturanomalie von 0,41° C über dem langfristigen Mittel eines der 10 wärmsten jemals registrierten Jahre ist, und in der Erwägung, dass das Jahr 2007 sich durch Temperaturanomalien von mehr als 4° C über den Langzeit-Monatsmittelwerten für Januar und April 2007 in bestimmten Teilen Europas kennzeichnet,

Y.

in der Erwägung, dass die Erderwärmung und die einzelnen Aspekte des Klimawandels aus der Perspektive anderer weltweiter Probleme wie Armut und weltweite Gesundheitsprobleme gesehen werden müssen, weil sich diese Probleme infolge des Temperaturanstiegs, der Dürreperioden, der Überschwemmungen, des Anstiegs des Meeresspiegels und der zunehmend häufigen extremen Wetterereignisse verschärfen; in der Erwägung, dass der Klimawandel die Fähigkeit einzelner Staaten einschränken könnte, auf dem Weg der nachhaltigen Entwicklung zu bleiben und die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, und in der Erwägung, dass der Klimawandel bestimmte Beispiele für erfolgreiche Entwicklung erheblich gefährden könnte und deshalb ein übergreifendes Thema der internationalen Zusammenarbeit sein sollte,

1.

begrüßt es, dass die Vertragsparteien des UNFCCC auf ihrer Konferenz auf Bali festgestellt haben, dass der vierte Sachstandsbericht des IPCC die bislang umfassendste und maßgebendste Bewertung des Klimawandels ist und dass er eine integrierte wissenschaftliche, technische und sozioökonomische Sicht der sich hier stellenden Probleme bietet und dazu anregt, die darin gebotenen Informationen bei der Formulierung und Durchführung nationaler Maßnahmen gegen den Klimawandel zu nutzen

2.

ist davon überzeugt, dass wissenschaftlicher Fortschritt durch die Gegenüberstellung allgemein anerkannter Erkenntnisse und Hypothesen und konkurrierender Vorstellungen sowie durch Begutachtung unter Fachkollegen erzielt wird; würdigt die Arbeit des IPCC und die erfolgreiche Einbeziehung der Arbeiten tausender Wissenschaftler; ist der Auffassung, dass der IPCC neue Thesen ernst nehmen sollte, damit die Glaubwürdigkeit und die Qualität seiner Forschungstätigkeit auch künftig gewährleistet ist;

3.

betrachtet die wissenschaftlichen Arbeiten zum Klimawandel als hinreichend fundiert und bekräftigt nochmals sein Eintreten für das strategische Ziel der Europäischen Union, den weltweiten Durchschnittstemperaturanstieg auf nicht mehr als 2° C über den vor der Industrialisierung gegebenen Niveaus zu begrenzen, was nach Aussagen mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten bei einer atmosphärischen Treibhausgaskonzentration von 400-450 ppm Kohlendioxidäquivalent mit rund 50 % Wahrscheinlichkeit erreichbar ist und was dem vierten Sachstandsbericht zufolge voraussetzt, dass die Industriestaaten ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um 25-40 % unter das Niveau von 1990 senken; vertritt dennoch die Auffassung, dass alle Bemühungen um die Verringerung der Emissionsmengen eigentlich darauf abzielen sollten, deutlich unter dem Zielwert von 2° C zu bleiben, weil schon dieses Erwärmungsniveau unsere gesamtgesellschaftlichen und individuellen Lebensweisen erheblich beeinträchtigen und wesentliche Veränderungen der Ökosysteme und der Wasserressourcen mit sich bringen würde;

4.

betont, dass die Zunahme der anthropogenen Treibhausgasmengen drastische Folgen und erhebliche Gefahren für die Meeresökosysteme, die Meeresressourcen und die weltweit vom Fischfang lebenden Menschen mit sich bringen wird, und dass wesentliche Änderungen der Wassertemperatur Verlagerungen (Migrationen) von Meeresorganismen, Invasionen exotischer Arten und das Aussterben angestammter Arten bewirken können;

5.

stellt fest, dass es angesichts der für 2050 prognostizierten Daten eindeutig schon jetzt an der Zeit ist zu handeln; betont, dass die Chance zur Einleitung der Eindämmungsmaßnahmen, die für das Erreichen des 2° C-Ziels erforderlich sind, nur bis Mitte des nächsten Jahrzehnts gegeben ist;

6.

betont, dass wissenschaftliche Erkenntnisse aus allen Kontinenten und den meisten Ozeanen zeigen, dass viele natürliche Systeme bereits wegen historischer Kohlenstoffemissionen der Industriestaaten von regionalen Klimaänderungen betroffen sind; betont, dass wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass die Erderwärmung überwiegend anthropogene Ursachen hat und dass der erfasste Kenntnisbestand ausreichende Nachweise für die anthropogene Beeinträchtigung der Erdatmosphäre liefert;

7.

betont, dass die aufgrund des steigenden CO2-Ausstoßes erwartete Versauerung der Ozeane für marine Ökosysteme gravierende Folgen haben kann, und fordert weitere Forschungen auf diesem Gebiet, um das Problem besser erfassen und die diesbezüglich geforderten Maßnahmen genau bestimmen zu können;

8.

ist der Ansicht, dass sich Tendenzen bei Temperatur, Sauerstoffgehalt, Salinität, pH-Wert, Chlorophyllgehalt und Windschwankungen erst nach vielen Jahren bemerkbar machen; ist der Auffassung, dass Datenreihen und eine umfassende Beobachtung des Meeres und des Meeresbodens erforderlich sind, um lokal auftretende Veränderungen, die sich auf die Fischerei auswirken, erklären zu können, sodass wir in der Lage sind, die Ursachen und Folgen der Veränderungen des Ökosystems auszumachen;

9.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Forschungsergebnisse eindeutig zeigen, wie der Klimawandel in naher Zukunft vor sich geht, wobei unterschiedlichen regionalen Mustern gefolgt und nachgewiesen wird, dass die Erderwärmung sowohl Entwicklungsprobleme als auch weltweite Umweltprobleme schafft, von denen arme Menschen und Entwicklungsländer am stärksten bedroht sind; vertritt die Auffassung, dass Anpassungsmaßnahmen zu dem Zweck, die unabwendbaren Folgen der durch historische Emissionen der Industriestaaten bedingten Erderwärmung zu bewältigen, ebenso wichtig sind wie intensive Eindämmungsbemühungen mit dem Ziel, einer weiteren, nicht beherrschbaren Erderwärmung vorzubeugen;

10.

betont, dass Kippschalter, wie u. a. das Absterben des Regenwaldes am Amazonas, das Abschmelzen des Grönlandeises und des Eisschildes der Westantarktis, das Ausbleiben des indischen Monsuns und die plötzliche Freisetzung großer Methanmengen in der sibirischen Tundra, schwer prognostizierbar sind, unter den gegenwärtigen Bedingungen des Klimawandels aber durchaus noch in diesem Jahrhundert ihren kritischen Punkt erreichen könnten; betont, dass zur Verhinderung einer Aktivierung dieser „Kippschalter“ stärkere Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels erforderlich sind als im vierten Sachstandsbericht des IPCC gefordert wird;

11.

begrüßt in diesem Zusammenhang die auf fundierten wissenschaftlichen Stellungnahmen beruhenden Ergebnisse der Konferenzen COP13 und COP/MOP3 und besonders den auf Bali beschlossenen Fahrplan, der 2008 auf der Konferenz COP14 überprüft werden soll und der bis 2009 die Einigung auf eine umfassende Regelung mit sich bringen dürfte; begrüßt es, dass der Sachverständigengruppe für Technologietransfer die Aufgabe erteilt wurde, die Mängel und Schranken im Zusammenhang mit der Verwendung und Beantragung von Finanzmitteln zu bewerten, die den Entwicklungsländern als Gegenleistung für ihre Zusage gewährt werden, auf nationaler Ebene geeignete Eindämmungsmaßnahmen in einer Weise zu treffen, die sich quantifizieren, aufzeichnen und überprüfen lässt; begrüßt ebenso die Einrichtung des Anpassungsfonds und die Einbeziehung der Wälder in ein neues Klimaschutz-Übereinkommen, das dem Zweck dient, einerseits einen zusätzlichen Abbau der Wälder und andererseits Kohlenstoffemissionen durch das Abbrennen von Wald- oder Torfflächen zu verhindern, wodurch obendrein den örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften ein gewaltiger Schaden zugefügt wird, der sogar die unrechtmäßige oder halblegale Enteignung des ihnen gehörenden Bodens umfasst;

12.

wendet sich gegen wissenschaftlich nicht fundierte Versuche, die Ergebnisse von Studien über Ursachen und Folgen des Klimawandels als zweifelhaft, unsicher oder fragwürdig darzustellen; räumt allerdings ein, dass wissenschaftlicher Fortschritt zu jeder Zeit von Zweifeln, deren stufenweiser Beseitigung und der Suche nach Erklärungen oder Modellen jenseits des bestehenden wissenschaftlichen Konsenses gekennzeichnet gewesen ist;

13.

ist aus diesen Gründen der Auffassung, dass weitere Forschungsarbeiten im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Ursachen und Folgen der Erderwärmung eine entscheidende Voraussetzung für verantwortungsgerechte Entscheidungen sind; vertritt dennoch die Auffassung, dass der Umfang der bislang zusammengetragenen Erkenntnisse dazu ausreicht, zügig Maßnahmen auszuarbeiten, die einerseits die Verringerung der Treibhausgasemissionen, mit denen der Temperaturanstieg auf +2° C begrenzt wird, und andererseits die Anpassung an den heutigen Klimawandel bewirken;

14.

betont die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Forschungen über die Folgen des Klimawandels, wie beispielsweise seine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit, die Energiekosten und die soziale Entwicklung in Europa, die Rolle der Flächennutzung, der Wälder und der Abholzung von Waldflächen, die Rolle der Meeresumwelt und die Berechnung der durch den Klimawandel bedingten externen Kosten für die Industrie und vor allem den Verkehr, einschließlich einer Qualifizierung der Auswirkungen der vom Luftverkehr ausgehenden Schadstoffbelastung; hält zusätzliche Studien für erforderlich, um Anpassungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verringerung von Risiken in die Entwicklungspolitik und die Politik zur Bekämpfung der Armut einzubeziehen;

15.

hält es für erforderlich, durch zusätzliche Forschungstätigkeit die Folgen der Politik zur Förderung von Biotreibstoffen und deren Auswirkungen auf die Zunahme der Entwaldung, die Zunahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und das weltweite Angebot an Nahrungsmitteln zu untersuchen;

16.

betont die Notwendigkeit, Forschungen zur Physiologie und Bioökologie von Meeresfischen, insbesondere von in den Tropen beheimateten Fischen, über die vergleichsweise wenige Forschungsarbeiten vorliegen, anzustellen; weist darauf hin, dass die Wissenschaftler aufgrund eines zunehmenden Wissensschatzes in der Lage sein werden, präzisere Vorhersagen zu machen und entsprechende Lösungen zu finden, und dass die Anlandung sämtlicher Nebenfänge zum Zweck der wissenschaftlichen Analyse unsere Wissensbasis wesentlich erweitern könnte; verweist auf die Notwendigkeit, fortlaufend Forschungsarbeiten über die Auswirkungen des Klimawandels auf Seevogelpopulationen in Gestalt von Problemen bei der Nahrungssuche und der Beeinflussung des Bruterfolgs und des Fortbestands von Seevögeln anzufertigen;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Bekanntgabe wissenschaftlicher Nachweise des menschlichen Einflusses auf das Weltklima nicht nur in den Industriestaaten, sondern auch in den Schwellenländern Hauptbestandteil einer breit angelegten Bemühung um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und anschließend die Gewinnung und Aufrechterhaltung öffentlicher Unterstützung für politische Maßnahmen sowie um die Interaktion mit den einzelnen gesellschaftlichen Akteuren gegen Kohlenstoffemissionen sein muss; ersucht den IPCC, eine Zusammenfassung seiner Sachstandsberichte zu veröffentlichen und damit allgemein zugänglich zu machen; ist zudem der Auffassung, dass individuelle Änderungen der Lebensweise notwendig sind und zu Bildungsprogrammen gehören sollten, die Ursachen und Folgen der Erderwärmung vermitteln;

18.

fordert Wissenschaftler und Politiker darum auf, sich gemeinsam um die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu bemühen und sich für „kleine Dinge, die Großes bewirken können“ einzusetzen, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass auch Bevölkerungsgruppen mit guten Voraussetzungen für eine Anpassung an den Klimawandel extremen und unvorhersehbaren Wetterereignissen hilflos gegenüberstehen;

19.

betont, dass die detaillierten Informationen, die nötig wären, um die Öffentlichkeit für einen CO2-armen Lebenswandel zu sensibilisieren — beispielsweise Angaben zur Treibhausgasbilanz auf Konsumgütern und eine entsprechende Etikettierung —, heute kaum vorhanden sind und zügig ausgearbeitet werden müssen; betont, dass solche Initiativen im Idealfall auf gemeinsamen Normen basieren und auch den mit Importen verbundenen zusätzlichen Treibhausgasemissionen Rechnung tragen sollten;

20.

beauftragt seinen Nichtständigen Ausschuss zum Klimawandel, seine Tätigkeiten fortzuführen und zum Ende des Mandats dem Parlament einen Bericht vorzulegen, der gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen oder Initiativen sowie Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen der künftigen integrierten EU-Politik zum Klimawandel enthält, entsprechend dem Ziel der Europäischen Union, den weltweiten Temperaturanstieg auf weniger als 2° C zu begrenzen, und in Übereinstimmung mit den Feststellungen und Empfehlungen des vierten Sachstandsberichts des IPCC;

21.

fordert die Kommission, den Rat und das Parlament auf, in Verhandlungen und Gesprächen auf höchster Ebene dafür einzutreten, dass die innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bewährten Strategien, Grundsätze und Normen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels, wie sie von der Wissenschaft empfohlen werden, auf alle Partnerstaaten in der ganzen Welt ausgeweitet werden, und sich gemeinsam mit allen internationalen Interessenvertretern für Fairness und gleiche Bedingungen einzusetzen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 652.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/57


Fortschrittsbericht 2007 — Türkei

P6_TA(2008)0224

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die Türkei (2007/2269(INI))

(2009/C 279 E/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2007 der Kommission über die Türkei (SEK(2007)1436),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. September 2006 zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt (1) und vom 24. Oktober 2007 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei (2),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Juli 2005 (3) und 13. Februar 2007 (4) zur Rolle der Frauen in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik der Türkei,

unter Hinweis auf den Verhandlungsrahmen für die Türkei vom 3. Oktober 2005,

in Kenntnis den Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei (5) („Beitrittspartnerschaft“) sowie auf die vorangegangenen Beschlüsse des Rates zur Beitrittspartnerschaft aus den Jahren 2001, 2003 und 2006,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0168/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei nach Billigung des Verhandlungsrahmens durch den Rat am 3. Oktober 2005 eröffnet wurden, sowie in der Erwägung, dass die Aufnahme dieser Verhandlungen der Beginn eines langen Prozesses mit offenem Ende ist,

B.

in der Erwägung, dass die Türkei sich zur Durchführung von Reformen, zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen und zu einer allmählichen Annäherung an die Europäische Union verpflichtet hat, und in der Erwägung, dass diese Anstrengungen auch als eine Chance für die Türkei gesehen werden sollten, sich weiter zu modernisieren,

C.

in der Erwägung, dass eine vollständige Einhaltung aller Kopenhagener Kriterien sowie die Fähigkeit der Union zur Integration gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2006 die Grundlage für den Beitritt zur Europäischen Union bleiben, die eine auf gemeinsamen Werten beruhende Gemeinschaft ist,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Fortschrittsbericht 2007 feststellte, dass in der Türkei im Jahr 2007 begrenzte Fortschritte auf dem Gebiet der politischen Reformen erzielt wurden,

E.

in der Erwägung, dass 2007 die Demokratie in der Türkei gestärkt wurde, dass ein neues Parlament gewählt wurde, das die politische Vielfalt des Landes widerspiegelt, und dass eine Regierung gebildet wurde, die mit einem starken Mandat ausgestattet ist,

F.

in der Erwägung, dass die Türkei die Bestimmungen aus dem Assoziierungsabkommen und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll noch nicht umgesetzt hat,

G.

in der Erwägung, dass im Jahr 2007 fünf Verhandlungskapitel eröffnet wurden,

Reformen auf dem Weg zu einer demokratischen und wohlhabenden Gesellschaft

1.

begrüßt die Zusage von Ministerpräsident Erdoğan, dass 2008 das Jahr der Reformen wird; fordert die türkische Regierung nachdrücklich auf, ihre Versprechen zu halten und die starke Mehrheit im Parlament zu nutzen, um entschlossen jene Reformen voranzubringen, die entscheidend sind, um aus der Türkei eine moderne und wohlhabende Demokratie zu machen, die sich auf einen säkularen Staat und eine pluralistische Gesellschaft gründet;

2.

betont, dass eine solche Modernisierung zuallererst im Interesse der Türkei selbst liegt; räumt jedoch auch ein, wie strategisch wichtig eine stabile, demokratische und wohlhabende Türkei für die Europäische Union ist; hält erneut fest, dass die Erfüllung der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft eingegangenen Verpflichtungen von entscheidender Bedeutung für die Türkei und ihre zukünftigen Beziehungen zur Europäischen Union ist;

3.

bekräftigt seine Überzeugung, dass nur eine Gesellschaft, die von der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten geleitet ist, und die sich auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und eine sozial orientierte Marktwirtschaft gründet, sich zu einer friedlichen, stabilen und wohlhabenden Gesellschaft entwickeln kann;

4.

betont, wie wichtig es für die Türkei ist, alle Formen der Diskriminierung im Einklang mit Artikel 13 des EG-Vertrags zu bekämpfen, in dem die Gleichheit aller ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung gefordert wird;

5.

nimmt die jüngste Überarbeitung der Beitrittspartnerschaft zur Kenntnis; ist sich bewusst, dass diese dritte Überarbeitung seit 2001 in den meisten Bereichen eine Verlängerung der Frist für die Erfüllung der entsprechenden Prioritäten darstellt; fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, die in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten und Fristen nun in konkrete Reformpläne umzuwandeln, wobei zu beachten ist, dass weitere Verzögerungen das Tempo der Verhandlungen ernsthaft beeinträchtigen werden;

6.

begrüßt, dass sich im Jahr 2007 die Demokratie gegenüber den Versuchen des Militärs, in den politischen Prozess einzugreifen, durchgesetzt hat; ermutigt die türkische Regierung, weiterhin systematische Bemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die demokratisch gewählte politische Führung die volle Verantwortung für die Formulierung der Innen-, Außen- und Sicherheitspolitik auch gegenüber Zypern trägt und dass die Streitkräfte diese zivile Verantwortung respektieren, indem sie die zivile Kontrolle vollständig und unzweideutig anerkennen; betont insbesondere die Notwendigkeit, eine uneingeschränkte parlamentarische Kontrolle über das Militär und die Verteidigungspolitik und alle damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben einzuführen;

7.

ist besorgt über die möglichen Folgen des Verbots der AK-Partei; erwartet, dass der türkische Verfassungsgerichtshof die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die europäischen Normen und die von der Venedig-Kommission des Europarats am 10. und 11. Dezember 1999 verabschiedeten Leitlinien zum Verbot und zur Auflösung politischer Parteien sowie zu ähnlichen Maßnahmen respektiert; ersucht das türkische Parlament, die Verfassung in Einklang mit diesen Normen zum Verbot politischer Parteien zu bringen;

8.

fordert die türkische Regierung auf, bei der Umsetzung von Reformen den Pluralismus und die Vielfalt einer säkularen und demokratischen Türkei hochzuhalten und fordert die Regierung und alle politischen Parteien mit Nachdruck auf, konstruktiv an einer Einigung über die wichtigen Maßnahmen zur Modernisierung des Landes mitzuwirken;

9.

erachtet die Änderungen an Artikel 301 des Strafgesetzbuchs, die vom türkischen Parlament am 30. April 2008 angenommen wurden, als ersten Schritt hin zu einer umfassenden Reform dieses Artikels sowie anderer Artikel des Strafgesetzbuchs und sieht weiteren Maßnahmen in dieser Hinsicht erwartungsvoll entgegen; betont, dass in Bezug auf die Meinungsfreiheit sowohl in der Theorie als auch in der Praxis Fortschritte erzielt werden müssen; missbilligt, dass die Zahl der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die eine willkürliche Beschränkung des Rechts auf friedliche Meinungsäußerung ermöglichen, verfolgten Personen 2007 noch weiter zugenommen hat (6); vertritt die Ansicht, dass die Aufhebung von Artikel 301 und anderer Rechtsvorschriften, die eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen, wie sie durch das internationale Recht garantiert ist, die beste Lösung wäre, um sicherzustellen, dass die Türkei die freie Meinungsäußerung ebenso wie die Pressefreiheit im Einklang mit den in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) enthaltenen Standards in vollem Umfang garantiert;

10.

begrüßt die unlängst erfolgte Annahme des Stiftungsgesetzes durch das türkische Parlament; begrüßt die Absicht der Kommission, den neuen Text zu prüfen, und hebt hervor, dass sie untersuchen sollte, ob das Gesetz alle Benachteiligungen berücksichtigt, denen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften in Bezug auf den Erwerb und die Verwaltung von Besitztümern ausgesetzt sind, was auch beschlagnahmte Besitztümer mit einschließt, die an Dritte verkauft wurden; fordert die türkischen Behörden auf, sicherzustellen, dass das Gesetz im Einklang mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt wird;

11.

ermutigt die türkische Regierung, die positiven Maßnahmen, die mit der Annahme des Stiftungsgesetzes begonnen wurden, fortzuführen und ihren Verpflichtungen im Bereich der Religionsfreiheit nachzukommen, indem ein Rechtsrahmen geschaffen wird, der im Einklang mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte steht und keine Glaubensgemeinschaft unangemessenen Einschränkungen aussetzt, insbesondere was ihren gesetzlichen Status, die Ausbildung des Klerus, die Wahl der Hierarchie, Religionsunterricht sowie den Bau von Gebetsstätten anbelangt; fordert, dass das religiöse und kulturelle Erbe geschützt wird; fordert die unverzügliche Wiedereröffnung des griechisch-orthodoxen Halki-Seminars und die öffentliche Verwendung des Kirchentitels eines Ökumenischen Patriarchen; teilt die Besorgnis, die der Rat am 24. Juli 2007 über das jüngste Urteil des türkischen Kassationsgerichtshofs zum Ökumenischen Patriarchat geäußert hat, und erwartet, dass dieser Beschluss das Patriarchat und andere nicht-muslimische Gemeinschaften bei der Ausübung der ihnen im Rahmen der EMRK garantierten Rechte nicht weiter behindert;

12.

fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, in erster Linie eine politische Initiative zur Förderung einer dauerhaften Lösung der Kurdenfrage einzuleiten, die nur in einer spürbaren Verbesserung der kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Chancen bestehen kann, die Bürgern kurdischer Herkunft offen stehen, wozu auch die reelle Möglichkeit gehört, die kurdische Sprache im Rahmen des staatlichen und privaten Schulsystems zu erlernen und sie im Rundfunk, im täglichen Leben sowie bei der Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen zu verwenden; betrachtet ein mögliches Verbot der Partei der demokratischen Gesellschaft (DTP) als kontraproduktiv für eine politische Lösung;

13.

fordert die DTP, ihre Abgeordneten sowie ihre Bürgermeister auf, sich von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) klar zu distanzieren und konstruktiv an einer politischen Lösung der Kurdenfrage innerhalb des demokratischen türkischen Staates mitzuwirken; ersucht auch alle anderen politischen Parteien in der Türkei, sich konstruktiv an der Verfolgung dieses Zieles zu beteiligen;

14.

bedauert die zahlreichen Gerichtsverfahren, die gegen gewählte Bürgermeister und andere Politiker eingeleitet wurden, weil sie Kurdisch gesprochen und ihren Standpunkt bezüglich der Kurdenfrage zum Ausdruck gebracht haben, wie beispielsweise jene Verfahren, die unlängst zur Verurteilung von Leyla Zana sowie von 53 DTP-Bürgermeistern geführt haben;

15.

bekräftigt seine früheren Forderungen gegenüber der türkischen Regierung, einen umfassenden Masterplan vorzulegen, der dazu angetan ist, die sozioökonomische und kulturelle Entwicklung des Südostens der Türkei voranzutreiben, wo mehr als die Hälfte der Bevölkerung immer noch unter der Armutsgrenze lebt; ist der Auffassung, dass dieser Masterplan auch die sozialen, ökologischen, kulturellen und geopolitischen Probleme berücksichtigen sollte, die sich aus dem Südostanatolien-Projekt ergeben; ersucht die Kommission, die regionale Komponente der im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (7) geleisteten Hilfe an die zügige Ausarbeitung einer solchen Strategie zu koppeln;

16.

fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, ein umfassendes, landesweites Konzept zur Lösung der Frage der Binnenvertriebenen vorzulegen, das dazu angetan ist, die derzeit bestehenden rechtlichen und praktischen Schwachstellen zu beheben und die finanzielle sowie sonstige Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die erforderlich ist, um die Rückführung und Entschädigung von Binnenvertriebenen wirksam in Angriff zu nehmen;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass ein Prozess zur Vorbereitung einer neuen, zivilen Verfassung im Gange ist; erachtet dies als die entscheidende Chance schlechthin, den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in den Mittelpunkt der Verfassung zu stellen; hält erneut fest, dass ein Kontrollsystem errichtet werden muss, mit dem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, sozialer Zusammenhalt und die Trennung von Religion und Staat gewährleistet werden können; betont ferner, dass die neue Verfassung die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten sollte, dass in ihr nicht vage Kriterien wie „allgemeine Tugendhaftigkeit“ verwendet werden sollten, dass sie Frauen nicht in erster Linie als Familien- oder Gemeinschaftsmitglieder wahrnehmen und vielmehr die Menschenrechte von Frauen, auch ihre sexuellen und reproduktiven Rechte, als ihre individuellen Rechte bekräftigen sollte;

18.

hebt hervor, dass es notwendig ist, die Zivilgesellschaft auf breiter Basis in diesen verfassunggebenden Prozess mit einzubeziehen, um eine Einigung über die zukünftige Verfassung der Türkei zu erzielen, die die politischen Parteien, die ethnischen und religiösen Minderheiten sowie die Sozialpartner umfassen sollte; nimmt die Enttäuschung und Besorgnis eines Teils der Bevölkerung zur Kenntnis, dass die Aufhebung des Kopftuchverbots an Universitäten nicht Teil eines umfassenderen Reformpakets unter weit gehender Einbeziehung der Zivilgesellschaft war; weist auf seine Entschließung vom 27. September 2006 und die darin enthaltene Empfehlung über die Wahlhürde hin;

19.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die hinsichtlich der Effizienz der Justiz erzielt wurden; begrüßt den Plan der türkischen Regierung, eine Reformstrategie umzusetzen, mit der die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gestärkt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gesteigert werden soll; vertritt die Auffassung, dass diese Strategie in erster Linie sicherstellen sollte, dass die Auslegung der Rechtsvorschriften im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit den Vorgaben der EMRK steht; stellt fest, dass sich die Strategie nicht ohne ein anspruchsvolles Fortbildungsprogramm für die Justiz durchsetzen lässt; ist besorgt über die negative Haltung, die bestimmte Vertreter der Justiz in Bezug auf internationale Abkommen über Grundrechte und Grundfreiheiten sowie in Bezug auf die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzungen der EMRK gegen die Türkei verhängten Urteile an den Tag legen;

20.

fordert den türkischen Verfassungsgerichtshof mit Nachdruck auf, so rasch wie möglich zu einer endgültigen Entscheidung zu gelangen, was das Gesetz über den Bürgerbeauftragten anbelangt, damit die Regierung in die Lage versetzt wird, das Amt eines Bürgerbeauftragten unverzüglich einzuführen; empfiehlt der Türkei, dabei mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

21.

ist besorgt über die in bestimmten Teilen der Gesellschaft in hohem Maße vorhandene Feindlichkeit gegenüber Minderheiten und über politisch und religiös motivierte Gewalt; fordert die türkische Regierung auf, gegen die Organisationen und Kreise vorzugehen, die diese Feindlichkeit schüren, alle jene Personen zu schützen, die bedroht werden und um ihr Leben fürchten müssen, sowie nachhaltige Anstrengungen zu unternehmen, um ein Umfeld zu schaffen, das eine vollständige Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ermöglicht;

22.

fordert die türkischen Behörden nachdrücklich auf, die Morde an Hrant Dink und an den drei Christen in Malatya sowie alle anderen politisch oder religiös begründeten Gewaltakte lückenlos aufzuklären; bedauert, dass die entsprechenden Gerichtsverfahren nur langsam vonstatten gehen, was dem Verdacht auf Voreingenommenheit sowie dem Eindruck von Straflosigkeit Vorschub leistet, und fordert die staatlichen Stellen auf, die angebliche Nachlässigkeit seitens der zuständigen Behörden umfassend zu untersuchen und alle Verantwortlichen vor Gericht zu bringen;

23.

ermutigt die türkischen Behörden, die Ermittlungen bezüglich der kriminellen Organisation Ergenekon voranzutreiben, ihre bis in die staatlichen Strukturen reichenden Netzwerke vollständig aufzudecken und die Beteiligten vor Gericht zu bringen;

24.

nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, nach der die Fälle von Misshandlung und Folter weiterhin rückläufig sind und die entsprechenden rechtlichen Schutzvorkehrungen eine positive Wirkung zeigen; fordert die Kommission jedoch auf, zu prüfen, ob das Anti-Terror-Gesetz und das Gesetz über Polizeibefugnisse diese positive Bilanz nicht abschwächen; fordert die türkische Regierung auf, ihren Kampf gegen außerhalb und innerhalb von Haftanstalten verübte Folterungen und gegen die Straflosigkeit von Vollzugsbeamten zu verstärken; fordert sie ferner auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu ratifizieren und umzusetzen und auf diese Weise eine systematische Verhinderung von Folter und eine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten zu gewährleisten;

25.

nimmt die Bewertung des Begriffs Assimilierung zur Kenntnis, wie sie Ministerpräsident Erdoğan unlängst während seines offiziellen Besuchs in Deutschland formulierte; vertritt deshalb die Auffassung, dass die türkische Regierung Maßnahmen ergreifen sollte, die es allen Bürgern ermöglichen, innerhalb des demokratischen türkischen Staates ihre kulturelle Identität zu entfalten; weist in diesem Zusammenhang auf die im Verhandlungsrahmen festgelegten Verpflichtungen hin, die die Achtung und den Schutz der Minderheiten sowie den effektiven Zugang zu Unterricht, Rundfunksendungen und öffentlichen Dienstleistungen in anderen Sprachen als Türkisch betreffen;

26.

begrüßt die Fortschritte, die beim Schutz der Frauen gegen Gewalt erzielt wurden, und lobt die Arbeit der öffentlichen Einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen in diesem Bereich; ermutigt die türkischen Behörden, weiterhin gegen häusliche Gewalt, so genannte „Ehrenmorde“ und Zwangsverheiratungen vorzugehen, insbesondere durch eine vollständige Umsetzung der entsprechenden Gesetzesvorschriften, die Fortführung einer entschlossenen öffentlichen Kampagne, die Bereitstellung von mehr Frauenhäusern, verstärkte Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden sowie eine genaue Überwachung der ergriffenen Initiativen; stellt mit Besorgnis fest, dass der Zugang zu verlässlichen Angaben über die Häufigkeit von Gewalt gegen Frauen weiterhin ein Problem darstellt, und fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, diese Schwachstelle zu beheben;

27.

stellt fest, dass eine erhebliche Zahl von Frauen wichtige Positionen im wirtschaftlichen, politischen und akademischen Leben der Türkei einnehmen und wiederholt, dass die Gleichbehandlung von Frauen, ihr Zugang zur Bildung sowie ihre politische, wirtschaftliche und soziale Emanzipation für ein weiteres wirtschaftliches Wachstum und den Wohlstand in der Türkei von entscheidender Bedeutung sind; stellt jedoch fest, dass die Gesamtbeschäftigungsquote von Frauen in der Türkei immer noch bei nur 23,8 % liegt (8) und dass eine verstärkte Mitwirkung der Frauen am politischen Leben so gut wie nicht zu verzeichnen ist; fordert daher die türkische Regierung auf, weitere konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere in ländlichen Gebieten die Erwerbstätigkeit von Frauen zu erhöhen, sie verstärkt in das Kranken- und Sozialversicherungssystem zu integrieren und Instrumente bzw. vorübergehende Maßnahmen zu konzipieren, um die aktive Mitwirkung der Frauen am politischen Leben zu erhöhen;

28.

lobt die türkische Regierung dafür, dass sie Projekte einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und türkischen Partnern unterstützt, wie etwa das Twinning-Projekt, das den Weg für eine unabhängige Einrichtung zur Gleichstellung der Geschlechter ebnen soll und in dessen Rahmen 750 Bedienstete in Gleichstellungsfragen ausgebildet werden; erwartet, dass eine solche Einrichtung zur Gleichstellung der Geschlechter unverzüglich geschaffen wird;

29.

stellt fest, dass unklar ist, welche Zuständigkeiten der vorgeschlagene Ausschuss für Chancengleichheit des türkischen Parlaments haben soll; legt dem türkischen Parlament nahe, einen Sonderausschuss mit legislativen Befugnissen als entscheidendes Instrument zur Stärkung der Rechte der Frau und der Gleichstellung der Geschlechter in der Türkei zu schaffen;

30.

achtet und unterstützt entschieden die Arbeit von Frauenorganisationen in der Türkei, die dazu beitragen, die Rolle der Frau in der Gesellschaft zu stärken, sie gegen Gewalt zu schützen und ihren Unternehmergeist zu fördern, gleichzeitig aber auch ein positives Beispiel für die wirtschaftliche Emanzipation der Frauen darstellen und zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen;

31.

beglückwünscht die Türkei zur positiven Entwicklung ihrer Wirtschaft; bekräftigt ihre Ansicht, dass Wohlstand nur in einer sozial kohärenten Gesellschaft mit einer starken Mittelklasse möglich ist; bedauert daher die geringen Auswirkungen des starken Wirtschaftswachstums auf den nach wie vor schwachen Arbeitsmarkt; weist auf die Notwendigkeit hin, das Problem der Schattenwirtschaft in Angriff zu nehmen und das Sozialversicherungssystem auf eine tragfähige Basis zu stellen; ist der Auffassung, dass eine Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu einem rascheren Wirtschaftwachstum führen könnte;

32.

weist auf das Potenzial hin, das ein wirksamer sozialer Dialog für die Errichtung jener Partnerschaften haben kann, die zum Funktionieren einer sozialen Marktwirtschaft nötig sind; ist enttäuscht über die begrenzten Fortschritte, die bei der Stärkung der Instrumente des sozialen Dialogs erzielt wurden; fordert die türkische Regierung auf, die Übereinkommen der IAO vollständig umzusetzen, und unterstreicht die Notwendigkeit, die derzeitigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, des Streikrechts und des Rechts auf Tarifverhandlungen aufzuheben;

33.

erklärt sich besorgt über das unverhältnismäßig brutale Vorgehen der türkischen Polizeikräfte gegen Demonstranten bei der diesjährigen Mai-Kundgebung in Istanbul; weist erneut darauf hin, dass nach der EMRK die Vereinigungsfreiheit und die friedliche Tätigkeit von Gewerkschaften Grundrechte sind;

34.

betont, wie wichtig der Zugang zur Bildung für eine Gesellschaft ist, die von sozialem Zusammenhalt geprägt sein soll; beglückwünscht die türkische Regierung und Zivilgesellschaft zu ihrer Kampagne zur Steigerung der Einschulungsrate von Mädchen; weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, dafür zu sorgen, dass alle Kinder bei der Geburt amtlich erfasst werden, sowie die Überwachung und Einhaltung der Schulpflicht zu verbessern, um die Zahl der Kinder, die der Schule fern bleiben, weiter zu senken; beglückwünscht die türkische Regierung zu den positiven Ergebnissen, die bei der Verringerung der Kinderarbeit erzielt wurden, und ermutigt sie, in ihren diesbezüglichen Bemühungen fortzufahren;

35.

äußert sich besorgt über das Ausmaß der Korruption; fordert die türkischen Behörden mit Nachdruck auf, eine umfassende Anti-Korruptions-Strategie zu entwickeln, um den Kampf gegen die Korruption wirksam voranzutreiben;

36.

ist besorgt über das hohe Entwicklungsgefälle, das zwischen den einzelnen Regionen der Türkei, aber auch zwischen ländlichen und städtischen Gebieten herrscht; fordert die türkische Regierung auf, eine umfassende Strategie vorzulegen, mit der dieses Gefälle ausgeglichen werden soll; fordert die Kommission auf, dem Parlament bis Ende 2008 mitzuteilen, inwieweit die Europäische Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe in den Jahren 2007 und 2008 zu dieser strategischen Planung beigetragen hat;

37.

fordert die türkische Regierung auf, bei Projekten mit weit reichenden Auswirkungen, wie der Errichtung von Staudämmen im Munzur-Tal, dem Allianoi-Staudamm, dem Bau des Ilisu-Staudamms sowie dem Abbau von Gold in Bergama und weiteren Regionen, bei denen geschichtliches Erbe wie auch einzigartige, wertvolle Landschaften gefährdet sind, die Standards der Europäischen Union anzuwenden; fordert die türkische Regierung auf, bei der Planung von regionalen Entwicklungsvorhaben das EU-Recht als Richtschnur zu verwenden;

38.

verurteilt mit Nachdruck die von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und anderen Terrorgruppen auf türkischem Boden begangenen Gewaltakte; verurteilt den Anschlag in Diyarbakır im Januar 2008, bei dem sechs Menschen ums Leben kamen und mehr als 60 verletzt wurden, und bringt sein tiefes Mitgefühl mit den Angehörigen der Opfer dieses Verbrechens zum Ausdruck; bekräftigt seine Solidarität mit der Türkei bei der Bekämpfung des Terrorismus und wiederholt seine Forderung an die PKK, eine sofortige und bedingungslose Waffenruhe auszurufen und einzuhalten;

39.

wiederholt seine Appelle an die türkische Regierung, keinerlei unverhältnismäßige Militäraktionen zu unternehmen, die das Hoheitsgebiet des Irak verletzen; fordert die Türkei mit Nachdruck auf, die territoriale Integrität, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit des Irak zu achten und sicherzustellen, dass zivile Opfer vermieden werden; fordert die Regierung des Irak und die kurdische Regionalregierung im Irak auf, nicht zuzulassen, dass irakisches Hoheitsgebiet als Ausgangsbasis für Terrorakte gegen die Türkei verwendet wird; begrüßt den Austausch, der zwischen den Regierungen der Türkei und des Irak stattfindet, und fordert Maßnahmen zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit der kurdischen Regionalregierung im Irak, um eine wirksame Verhinderung von Terroranschlägen unter irakischer Verantwortung zu ermöglichen;

Regionale Fragen und Außenbeziehungen

40.

erinnert die Türkei an ihre Verpflichtung zu gutnachbarlichen Beziehungen und bringt mit Nachdruck seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Türkei sich jeglicher Drohungen gegen Nachbarländer enthält und alle ungelösten Streitfälle friedlich und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen sowie bilateralen Abkommen und Verpflichtungen beilegt; fordert insbesondere die türkischen Behörden auf, im Geiste guter Nachbarschaft den Dialog mit Griechenland (z. B. bezüglich des Festlandsockels der Ägäis) und Bulgarien (z. B. bezüglich der Eigentumsrechte der thrakisch-bulgarischen Flüchtlinge) zu verbessern, um alle noch offenen bilateralen Streitpunkte zu klären;

41.

betont, dass es nötig ist, zu einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage zu gelangen; begrüßt die Einigung, die am 21. März 2008 von den politischen Führern der beiden Volksgruppen Zyperns erzielt wurde, und fordert beide Parteien auf, die günstige Gelegenheit, die sich derzeit bietet, zu nutzen, um eine umfassende Lösung innerhalb des UN-Rahmens und auf der Grundlage der Prinzipien, auf die die Europäische Union sich stützt, zu erzielen; weist in diesem Zusammenhang auf seine früheren Entschließungen hin, in denen es erklärt, dass der Abzug der türkischen Streitkräfte die Aushandlung einer Lösung erleichtern würde;

42.

begrüßt die Einrichtung eines Instruments der finanziellen Unterstützung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkisch-zyprischen Volksgruppe; fordert die Kommission erneut auf, einen eigenen Bericht über die Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Instruments vorzulegen;

43.

begrüßt die Verbesserung der Beziehungen zwischen Griechenland und der Türkei während der letzten zehn Jahre sowie die Aufrechterhaltung des guten politischen Klimas, wie sie während des jüngsten offiziellen Besuchs des griechischen Ministerpräsidenten Kostas Karamanlis in der Türkei deutlich wurde, der auf eine weitere Verbesserung der bilateralen Beziehungen zwischen Griechenland und der Türkei hoffen lässt, vor allem auf eine friedliche Lösung all jener Fragen, die in früheren Entschließungen des Parlaments besonders erwähnt wurden, und zwar auf der Grundlage des Völkerrechts und im Einklang mit den im Verhandlungsrahmen eingegangenen Verpflichtungen;

44.

fordert die türkische Regierung auf, die Grenze zu Armenien wieder zu öffnen und zu diesem Land wieder umfassende wirtschaftliche und politische Beziehungen aufzunehmen; fordert die türkische und die armenische Regierung erneut auf, einen Prozess der Versöhnung einzuleiten, der sich sowohl auf die Gegenwart als auch auf die Vergangenheit bezieht und eine ehrliche und offene Diskussion über Ereignisse in der Vergangenheit ermöglicht; fordert die Kommission auf, diesen Versöhnungsprozess zu erleichtern;

45.

anerkennt die Rolle der Türkei als wichtiger Partner der Europäischen Union bei der Umsetzung ihrer außenpolitischen Ziele im Schwarzmeerraum, in Zentralasien und dem erweiterten Nahen Osten; fordert die Kommission und den Rat auf, das Potenzial engerer Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei in diesen Regionen besser zu nutzen;

46.

fordert die Türkei mit Nachdruck auf, die Satzung des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterzeichnen, da dieser auf multilateraler Ebene ein entscheidendes Instrument darstellt;

47.

lobt den Beitrag der Türkei zu den ESVP-Missionen und -Operationen in Bosnien-Herzegowina und der Demokratischen Republik Kongo sowie ihren Beitrag zu den von der NATO geleiteten Einsätzen in Kosovo, Darfur und Afghanistan;

48.

bedauert jedoch die Vorbehalte der Türkei in Bezug auf die Umsetzung der strategischen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO auf der Grundlage und in Weiterführung des Abkommens „Berlin Plus“; ist besorgt über deren negative Auswirkungen auf den Schutz der von der Europäischen Union entsandten Einsatzkräfte, insbesondere auf die EU-Polizeimission in Afghanistan und die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo, und fordert einen Verzicht auf diese Vorbehalte seitens der Türkei zum frühestmöglichen Zeitpunkt;

Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei

49.

fordert die türkische Regierung mit Nachdruck auf, die Bestimmungen aus dem Assoziierungsabkommen EG-Türkei und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll vollständig und umgehend umzusetzen; weist darauf hin, dass die Türkei durch eine Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen den Verhandlungsprozess weiterhin ernsthaft beeinträchtigen wird;

50.

anerkennt die Bestrebungen der Türkei, ein Energieumschlagplatz zwischen Europa und Asien zu werden, sowie den Beitrag, den die Türkei für die Energieversorgungssicherheit in Europa leisten kann; begrüßt die Fortschritte, die die Türkei im Bereich Energie erzielt hat; verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 24. Oktober 2007, in der es die Eröffnung von Verhandlungen über dieses Kapitel unterstützt; ermutigt die Türkei, der Europäischen Energiegemeinschaft als Vollmitglied beizutreten und so die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei im Energiebereich zu stärken, was allen beteiligten Partien zugute kommen kann; fordert die Türkei auf, das Pipeline-Projekt „Nabucco“, das ein vorrangiges Projekt der Europäischen Union ist, uneingeschränkt zu unterstützen;

51.

fordert die Kommission und die türkische Regierung auf, Verhandlungen über ein Abkommen zur Erleichterung der Visumerteilung zwischen der Europäischen Union und der Türkei aufzunehmen;

52.

weist darauf hin, dass eine der wichtigsten Migrationsrouten vom erweiterten Nahen Osten und Südasien nach Europa über türkisches Staatsgebiet verläuft; nimmt die begrenzten Fortschritte zur Kenntnis, die im Bereich Migrationssteuerung erzielt wurden; fordert die Kommission und die Türkei auf, die Verhandlungen über ein unter Wahrung der Grundrechte zu intensivieren, damit ein solches Abkommen möglichst umgehend abgeschlossen werden kann; fordert die türkische Regierung auf, die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen und die dazugehörigen Protokolle mit den EU-Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umzusetzen;

53.

begrüßt die Fortschritte, die die türkische Regierung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Kultur erzielt hat, was deren Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand anbelangt; unterstreicht, wie wichtig eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei in diesen Bereichen ist, die entscheidend für eine langfristig erfolgreiche Modernisierung der türkischen Gesellschaft sind;

54.

begrüßt die Ernennung Istanbuls zur Europäischen Kulturhauptstadt 2010 als eine Gelegenheit, den interkulturellen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Türkei zu intensivieren;

55.

bekräftigt, dass es den zivilgesellschaftlichen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Türkei unterstützt, und fordert die Kommission auf, über die Aktivitäten zu berichten, die innerhalb dieses Rahmens stattgefunden haben, sowie über die Hilfe, die der türkischen Zivilgesellschaft über das Instrument für Heranführungshilfe zuteil wurde; fordert die türkische Regierung auf, ihre Zivilgesellschaft stärker in den Reformprozess einzubinden;

56.

begrüßt die Tatsache, dass das Instrument für Heranführungshilfe die Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung einer besser informierten öffentlichen Debatte über die EU-Erweiterung vorsieht; fordert die türkische Regierung ebenso wie nichtstaatliche Akteure in der Türkei und der Europäischen Union auf, diese Mittel voll auszuschöpfen, um die Unterstützung des Reformprozesses zu verbessern und die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei weiter zu festigen;

57.

bedauert, dass die Kommission keinen Folgebericht über die 2004 vorgelegte Untersuchung der Auswirkungen des Beitritts der Türkei veröffentlicht hat; fordert, dass ihm eine solche unverzüglich vorgelegt wird;

58.

fordert die türkische Regierung auf, alle nötigen Strukturen zu schaffen, um die IPA-Hilfe in vollem Umfang zu verwenden und die Absorptionskapazität der Türkei zu verbessern; fordert die Kommission auf, bis Ende 2008 einen Bericht über die finanzielle Unterstützung vorzulegen, die der Türkei im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe seit 2007 zuteil wurde.

59.

betont erneut die Bedeutung von bilateralen und trilateralen Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Türkei-Griechenland-Bulgarien), auch von solchen, die im Rahmen des ENPI (Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument)/CBC (grenzüberschreitende Zusammenarbeit)-Programms für die Schwarzmeerregion finanziert werden, als geeignetes Mittel zur Förderung von intensiveren sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Kontakten zwischen den lokalen Partnern in den Grenzgebieten;

*

* *

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, dem Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Türkei zu übermitteln.


(1)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 284.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0472.

(3)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 385.

(4)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 174.

(5)  ABl. L 51 vom 26.2.2008, S. 4.

(6)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2007-2008“ (KOM(2007)0663), S. 69).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82).

(8)  Statistischer Anhang zu dem erwähnten Fortschrittsbericht 2007 über die Türkei.


Donnerstag, 22. Mai 2008

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/65


Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung

P6_TA(2008)0226

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung (2007/2257(INI))

(2009/C 279 E/12)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Halbzeitbewertung der Industriepolitik: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2007)0374) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0917),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 22. und 23. November 2007,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Kleine und mittlere Unternehmen — Schlüsselfaktoren für mehr Wachstum und Beschäftigung: Eine Halbzeitbewertung der zeitgemäßen KMU-Politik“ (KOM(2007)0592),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Leitmarktinitiative für Europa“ (KOM(2007)0860),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zu dem politischen Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU — Wege zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zu dem Thema „Jetzt aufs Tempo drücken — Ein Europa der unternehmerischen Initiative und des Wachstums schaffen“ (2),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0167/2008),

A.

unter Hinweis darauf, dass in der von der Kommission vorgenommenen Halbzeitbewertung der Industriepolitik eine Bilanz der Fortschritte gezogen wird, die bei der Umsetzung des integrierten Konzepts für die Industriepolitik seit dem Jahr 2005 erreicht wurden, und dass darin die in den kommenden Jahren zu ergreifenden Maßnahmen dargelegt sind,

B.

in der Erwägung, dass auf die Industrie in der Europäischen Union mehr als 80 % der Ausgaben des privaten Sektors für Forschung und Entwicklung entfallen und die innovativen Produkte, die sie erzeugt, 73 % der Ausfuhren der Europäischen Union ausmachen und die Industrie somit eine wichtige Rolle bei der Umwandlung der Europäischen Union in einen wissensbasierten Wirtschaftsraum spielt,

C.

in der Erwägung, dass sich die Industrie in der Europäischen Union — im Vergleich zur Industrie in anderen Regionen wie den USA oder Asien — aufgrund der erheblichen Marktregulierung nach wie vor nur relativ langsam an die sich verändernden Marktgegebenheiten und an neue technische Entwicklungen anpasst,

D.

in der Erwägung, dass Tendenzen wie Globalisierung, technologischer Wandel und nachhaltige Entwicklung für den Industriesektor in der Europäischen Union wichtige Möglichkeiten bieten, die bislang nicht ausgeschöpft wurden,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission, in der die Fortschritte bei der Umsetzung einer integrierten Industriepolitik überprüft werden, und unterstreicht, dass eine blühende Industrie für die Verwirklichung der Lissabon-Ziele von wesentlicher Bedeutung ist;

2.

weist auf die Fortschritte hin, die sowohl mit horizontalen als auch mit sektorspezifischen Maßnahmen erzielt wurden, und begrüßt die neuen sektorbezogenen Initiativen in den Bereichen Lebensmittelverarbeitung und Elektrotechnik;

3.

bedauert die unzureichende Verknüpfung zwischen der Industriepolitik der Europäischen Union und den nationalen Industriepolitiken und unterstützt die Initiativen der Kommission und der Mitgliedstaaten, die darauf gerichtet sind, diese Verknüpfung zu verstärken;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Hauptaufgabe der EU-Industriepolitik darin besteht, die richtigen Rahmenbedingungen für Unternehmensentwicklung, Industrieinvestitionen, Innovation und Beschäftigung zu schaffen, wobei insbesondere auf die Erfordernisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu achten ist;

5.

ist der Auffassung, dass ein offener und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt im Bereich der Dienstleistungen und der Industrie zum Innovationspotenzial dieses Bereichs beiträgt und seine Wettbewerbsfähigkeit steigert; vertritt die Ansicht, dass der Wettbewerbspolitik eine entscheidende Rolle im Hinblick darauf zukommt, dass die Verbraucher von einem offenen europäischen Markt profitieren können;

6.

hebt die Bedeutung eines effizienten öffentlichen Beschaffungswesens für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie hervor; ist der Meinung, dass die vorkommerzielle Vergabe öffentlicher Aufträge ein wichtiges Instrument für die Förderung der Innovationsfähigkeit der europäischen Unternehmen darstellt; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Politik im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens unter diesem Aspekt zu überprüfen, und ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Praktiken in diesem Bereich zu fördern;

7.

begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Konsolidierung des europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und zur Verbesserung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union;

8.

legt der Kommission nahe, ihre Marktüberwachung bei der Versorgungskette für Industrie- und Konsumgüter unter Einschluss der nachgelagerten Groß- und Einzelhändler zu intensivieren, um Wettbewerb auf allen Stufen der Versorgungskette zu gewährleisten;

9.

fordert die Kommission auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, unnötige administrative Hemmnisse, die den Zugang zum Binnenmarkt erschweren, zu beseitigen, das ordnungspolitische Umfeld zu vereinfachen und zu verbessern sowie den bürokratischen Aufwand von Unternehmen zu verringern, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass in Bezug auf die 13 vorrangigen Bereiche, die in dem Aktionsplan der Kommission zur Verringerung des Verwaltungsaufwands in der Europäischen Union genannt sind, Fortschritte erzielt werden, und indem sie das zweite Paket von beschleunigten Maßnahmen zur Beseitigung von administrativen Hemmnissen umsetzt;

10.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Fortschritte bei der Festlegung und Verwirklichung ehrgeiziger nationaler Vorgaben zur Verringerung des bürokratischen Aufwands zu erreichen, insbesondere solcher Vorgaben, die dem Wachstum und der Entwicklung von KMU förderlich sind, wie z. B. vereinfachte Meldeanforderungen und Ausnahmeregelungen;

11.

legt der Kommission nahe, hinsichtlich der KMU in allen Politikbereichen der Europäischen Union einen kohärenten Ansatz zu verfolgen, indem der Grundsatz „zuerst an die kleinen Betriebe denken“ („Think Small First“) adäquat angewandt wird;

12.

befürwortet ausdrücklich die geplante Initiative, eine Regelung für kleine Unternehmen in Europa („Small Business Act“) zu schaffen; vertritt die Auffassung, dass sie in Form eines Legislativvorschlags erfolgen sollte, der neue konkrete Initiativen vorsieht, um den Verwaltungsaufwand von KMU durch Ausnahmeregelungen zu verringern, ihren Zugang zum Binnenmarkt und zu Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern und um zu gewährleisten, dass sie einen ausreichenden Zugang zu Finanzierungsquellen und zur Forschungsinfrastruktur haben;

13.

betont die Bedeutung der Basel-II-Vereinbarung (3), was die Beeinflussung des Verhaltens der Banken und ihre Bereitschaft betrifft, Kunden mit einem relativ hohen Risiko, einschließlich KMU, Kredite zu gewähren; erachtet diese Entwicklung als wesentlich für die Unterstützung von KMU, damit diese in unternehmensorientierte Forschung investieren und sie durchführen können;

14.

begrüßt die Partnerschaftsgruppen, die von der Kommission geschaffen wurden, wie die Gruppe CARS 21 und die Hochrangige Gruppe „Textilien“; ist der Ansicht, dass diese Gruppen wichtige Foren zur Stärkung der Industriepolitik der Europäischen Union darstellen;

15.

betont die dringende Notwendigkeit, einen EU-weiten Markt für Risikokapital durch die Beseitigung der bestehenden ordnungspolitischen und steuerlichen Hindernisse für Risikokapitalinvestitionen in die innovativsten Kleinunternehmen Europas zu schaffen;

16.

weist auf die Bedeutung moderner Normungssysteme hin und legt der Kommission nahe, die Verwirklichung von Normen nach dem neuen Konzept zu beschleunigen und gleichzeitig die Erfordernisse der KMU zu beachten und die Mitwirkung von KMU-Vertretern zu verstärken;

17.

ist der Ansicht, dass die Umweltziele der Europäischen Union nicht als Bedrohung für die Industrie, sondern als Chance betrachtet werden sollten, sich als Vorreiter einen Vorteil zu verschaffen und der Industrie in der Europäischen Union zu einer weltweit führenden Rolle bei umweltfreundlichen und sozialverträglichen Technologien, Produkten und Dienstleistungen zu verhelfen; betont jedoch, dass im Fall der Anwendung neuer Technologien Maßnahmen getroffen werden sollten, die die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen sicherstellen;

18.

vertritt die Ansicht, dass die industrielle Entwicklung in engem Zusammenhang steht mit dem Bestehen einer effizienten Verkehrsinfrastruktur auf europäischer Ebene, dass eine solche leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur die Entwicklung von Industriegebieten auch außerhalb von Stadtgebieten ermöglicht und dass die Mitgliedstaaten auch Mittel aus Fonds für regionale Entwicklung einsetzen können sollten, um Industrie- und Technologieparks in ländlichen Gebieten in der Umgebung städtischer Ballungsgebiete zu schaffen;

19.

vertritt die Auffassung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aktionsplan für eine nachhaltige Industriepolitik einen Rahmen für den schrittweisen Übergang zu einer energie- und ressourceneffizienten Industrie mit niedrigem CO2-Ausstoss vorsehen sollte, der einen Beitrag zur Erreichung der vom Europäischen Rat vom 8. und 9. März 2007 formulierten Ziele in den Bereichen Energie und Klimawandel leistet; ist der Überzeugung, dass die Leitmarktinitiative und das Aktionsprogramm im Bereich der Normen hierbei eine wichtige Rolle spielen können;

20.

betont insbesondere die Notwendigkeit einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung in der gesamten Europäischen Union, sowohl geografisch als auch bezüglich der Größenordnung von Projekten; vertritt die Auffassung, dass ein wirklich ausgewogener Ansatz der einzige Weg ist, um die Entwicklung der Industrie in der Europäischen Union anzukurbeln, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und erfolgreiche Regionen innerhalb der Europäischen Union zu fördern; ist der Ansicht, dass die „Cluster-Initiative“ als wirksamer Katalysator für Innovation und nachhaltige regionale Entwicklung wirken kann;

21.

begrüßt den bedeutsamen Beitrag der Kohäsionspolitik zur Gewährleistung des Wettbewerbs im Industriesektor und legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Investitionen im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds weiterhin auf Bereiche, die eine Verstärkung des Humankapitals, der Forschung, der Innovation und der unternehmerischen Initiative fördern, und auf die Unterstützung für KMU zu konzentrieren;

22.

weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Umweltvorschriften auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Branchen in der Europäischen Union dringend berücksichtigt werden sollten, um der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen und dem Verlust von Arbeitsplätzen vorzubeugen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, die Schaffung globaler, sektorbezogener Vereinbarungen, mit denen bei Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen die Umweltwirkungen bestimmter Branchen weltweit verringert werden können, aktiv zu fördern und zu unterstützen;

23.

unterstützt die Kommission darin, alle neuen Legislativvorschläge einer intensiven und rigorosen Folgenabschätzung zu unterwerfen, in der vor allem gemäß dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu prüfen ist, ob die Vorschläge negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts oder auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie haben;

24.

macht auf die derzeitigen Entwicklungen beim Zugang zu Rohstoffen aufmerksam; weist darauf hin, dass die Europäischen Union bei mehreren Metallen völlig von Einfuhren abhängig ist; fordert die Kommission auf, eine integrierte Vorgehensweise vorzuschlagen, um den nachhaltigen Zugang zu Rohstoffen zu sichern, die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Entwicklung von Erkundungstechnologien zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die Vorhaben zu unterstützen, die dem Europäischen Rat zufolge von europäischem Interesse im Hinblick auf die Energiesicherheit und die Diversifizierung der Energieversorgungsquellen der Europäischen Union sind, und die Durchführung dieser Vorhaben zu beschleunigen;

25.

erinnert an den bedeutenden Strukturwandel, der durch die Verlagerung der Beschäftigung zu industriebezogenen Dienstleistungen verursacht wird; befürwortet daher die geplante Initiative für Industrie und Dienstleistungen, in deren Rahmen die Dienstleistungssektoren und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie untersucht werden sollen; macht die Kommission insbesondere darauf aufmerksam, dass die Qualität, die Produktivität und der Wert der für die Industrie erbrachten Dienstleistungen, vor allem wissensintensiver Unternehmensdienstleistungen, verbessert wurden;

26.

begrüßt die Initiative der Kommission zum Strukturwandel, die den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern wird; ermuntert die Kommission nachdrücklich, in der Überprüfung ihrer Mitteilung mit dem Titel „Umstrukturierung und Beschäftigung — Umstrukturierungen antizipieren und begleiten und die Beschäftigung fördern: die Rolle der Europäischen Union“ (KOM(2005)0120) die Einrichtung von umfassenden Partnerschaften auf EU-Ebene und von Netzen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Sachverständigen in den Mitgliedstaaten zu unterstützen;

27.

weist auf die Notwendigkeit hin, kontinuierlich und vorrangig in die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung und Forschung zu investieren; stellt fest, dass die industrielle Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeugnisse aus der Europäischen Union von der Qualität der Humanressourcen und von den Innovationen abhängen, die in neue Produkte integriert werden;

28.

unterstreicht, dass innovative Produkte, auf die 73 % der Ausfuhren aus der Europäischen Union entfallen, den Wettbewerbsvorteil der Europäischen Union erheblich steigern; stellt jedoch fest, dass die Europäische Union im Bereich Innovation immer noch hinter den USA und Japan liegt, insbesondere, was die Forschung und Entwicklung in der Wirtschaft betrifft; ist daher der Überzeugung, dass die gemeinschaftlichen Finanzierungsprogramme, wie das Siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration und das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, sowie das Europäische Innovations- und Technologieinstitut in vollem Umfang genutzt werden sollten; begrüßt in dieser Hinsicht die Leitmarktinitiative und das Aktionsprogramm im Bereich der Normen als Beiträge zur Erschließung des Marktpotenzials für innovative Produkte und Dienstleistungen in bestimmten Bereichen, die für die Gesellschaft von erheblichem Nutzen sind; fordert die Kommission eindringlich auf, ihr Engagement für eine Verbesserung der Rechtsetzung in dieser Hinsicht zu demonstrieren, und warnt davor, bestimmten technologischen Lösungen den Vorzug gegenüber anderen zu geben;

29.

vertritt die Auffassung, dass es wesentlich darauf ankommt, Erfindungstätigkeiten zu fördern und die daraus resultierenden Produkte zu schützen, um der Innovation in der gesamten Europäischen Union neue Impulse zu verleihen; weist daher auf die Bedeutung einer transparenten, vereinfachten Politik für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum hin, die auch tatsächlich durchgesetzt wird; fordert den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um so bald wie möglich ein Gemeinschaftspatent einzuführen, und fordert die Kommission auf, weiterhin Nachahmungen zu bekämpfen und nach globalen Lösungen in diesem Bereich zu suchen, die in erster Linie auf europäischen Modellen beruhen;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 646.

(2)  ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 378.

(3)  Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und der Eigenkapitalanforderungen: Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Juni 2004.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/69


Libanon

P6_TA(2008)0228

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Lage im Libanon

(2009/C 279 E/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere seine Entschließungen vom 16. Januar 2003 zum Abschluss eines Assoziationsabkommens mit der Libanesischen Republik (1), vom 10. März 2005 zur Lage im Libanon (2), vom 7. September 2006 zur Lage im Nahen Osten (3) und vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten (4), sowie seinen Standpunkt vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (5),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1559 (2004), 1636 (2005), 1680 (2006), 1701 (2006) und 1757 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (6) (Assoziationsabkommen),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/860/EG des Rates vom 10. Dezember 2007 über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für Libanon (7),

unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters der Europäischen Union, Javier Solana, vom 16. Mai 2008 zur Lage im Libanon,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 14. März 2008 zum Nahen Osten,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

äußerst besorgt über die Eskalation der Gewalt im Libanon und zutiefst beunruhigt über die institutionelle Situation, die im Libanon nach dem Scheitern der Präsidentschaftswahlen entstanden war,

B.

in der Erwägung, dass bei den jüngsten heftigen Zusammenstößen, zu denen es im Anschluss an die Beschlüsse der libanesischen Regierung vom 6. Mai 2008 zwischen der Hisbollah und anderen Milizen in Beirut und in anderen Teilen des Libanon kam, und den Gewalttätigkeiten, die der Absetzung des mit der Sicherheit des Flughafens betrauten Generals und dem Verbot der Kommunikationssysteme der Hisbollah folgten, Dutzende von Menschen getötet und Hunderte verletzt wurden,

C.

in der Erwägung, dass die libanesische Regierung — mit dem Ziel, die Zusammenstöße zu beenden — die Beschlüsse, welche die Gewalttätigkeiten ausgelöst hatten, zurückgenommen und die libanesische Armee mit der Bewältigung der Krise betraut hat,

D.

in der Erwägung, dass das libanesische Parlament auch vor November 2007, als die Amtszeit des libanesischen Staatspräsidenten ablief, seine verfassungsmäßige Rolle nicht ausgeübt hat und dass das Land institutionell vollkommen blockiert ist, was schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren der Demokratie hat,

E.

in der Erwägung, dass die Hisbollah nicht nur eine politische Partei ist, die sich in der Opposition befindet, sondern auch eine bewaffnete Gruppe, die einen beträchtlichen Teil des libanesischen Territoriums kontrolliert, einschließlich des Gebiets, in dem die schiitischen Gemeinschaften leben,

F.

in der Erwägung, dass sich die betroffenen Parteien am 15. Mai 2008 auf Initiative der Liga der Arabischen Staaten darauf einigten, die bewaffneten Auseinandersetzungen umgehend einzustellen, den nationalen Dialog über die Fragen der Regierung der Nationalen Einheit und des neuen Wahlgesetzes wieder aufzunehmen und das normale Leben und die Situation, die vor den jüngsten Ereignissen geherrscht hatte, wiederherzustellen,

G.

in der Erwägung, dass die derzeitige politisch ausweglose Situation im Libanon ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Landes verhindert; in der Erwägung, dass diese politische Krise die fragile Stabilität im Libanon und in der gesamten Region erheblich bedroht; in der Erwägung, dass ein stabiler, uneingeschränkt souveräner, geeinter und demokratischer Libanon für die Stabilität und die friedliche Entwicklung des gesamten Nahen Ostens von ausschlaggebender Bedeutung ist,

H.

in der Erwägung, dass der Libanon ein Land mit starken politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen an Europa und ein wichtiger Partner der Europäischen Union im Nahen Osten ist; in der Erwägung, dass ein souveräner und demokratischer Libanon eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung einer starken Europa-Mittelmeer-Partnerschaft spielen kann,

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 des Assoziationsabkommens die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen des Abkommens auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruhen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil des Abkommens sind; in der Erwägung, dass der Assoziationsrat im Rahmen des in dem Abkommen vorgesehenen regelmäßigen politischen Dialogs die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann, um die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament zu fördern,

J.

in der Erwägung, dass mit der Resolution 1757 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ein internationaler Sondergerichtshof errichtet wurde, um die Personen zu verfolgen, die für die Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und für andere politische Morde im Libanon verantwortlich sind,

K.

in der Erwägung, dass der Libanon immer noch vor großen finanziellen und wirtschaftlichen Herausforderungen steht; in der Erwägung, dass die libanesischen Staatsorgane am 4. Januar 2007 ein umfassendes soziales und wirtschaftliches Reformprogramm verabschiedet haben; in der Erwägung, dass die Europäische Union eine Makrofinanzhilfe in Höhe von 80 Millionen EUR angeboten hat, die darauf abzielt, die nationalen Bemühungen des Libanon im Hinblick auf den Wiederaufbau nach dem Krieg und eine nachhaltige Erholung der Wirtschaft zu unterstützen und dadurch die finanziellen Zwänge, die die Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung behindern, abzubauen,

L.

in der Erwägung, dass mehr als 300 000 palästinensische Flüchtlinge weiterhin unter schwierigen Lebensbedingungen im Libanon leben; in der Erwägung, dass Ausbrüche von Gewalt und Kämpfe mit der Armee, zu denen es in einigen palästinensischen Flüchtlingslagern gekommen ist, die Lage im Land noch weiter verschärft haben,

M.

in der Erwägung, dass die territoriale Integrität der Shebaa-Farmen immer noch ein ungelöstes Problem ist,

1.

begrüßt das in Doha erreichte Abkommen betreffend die Wahl von General Michel Sleiman zum Präsidenten der Republik in den kommenden Tagen, die Schaffung einer neuen Regierung der nationalen Einheit und die Annahme des Wahlgesetzes; ruft die Abkommenspartner auf, dieses in vollem Umfang umzusetzen; unterstreicht, wie wichtig die positive Reaktion der internationalen Gemeinschaft ist; beglückwünscht die libanesischen Parteien zu dem Abkommen sowie den Staat Katar und die Liga der Arabischen Staaten zur erfolgreichen Vermittlung;

2.

unterstreicht, wie wichtig die Stabilität, Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität des Libanon sind; weist darauf hin, dass die Wiederherstellung eines Klimas des Vertrauens zwischen allen Parteien, der Verzicht auf Gewalt und die Zurückweisung jeglichen Einflusses von außen die Grundlage für die politische Stabilität im Libanon bilden sollten;

3.

begrüßt die konstruktive Art und Weise, wie die Armee und die Sicherheitsdienste dazu beigetragen haben, den jüngsten Entwicklungen Einhalt zu gebieten; fordert alle Beteiligten auf, die libanesische Armee zu unterstützen, damit sie ihre rechtmäßige Rolle als Garant der Handlungsfähigkeit, der Sicherheit, der Ordnung, der Souveränität und der Stabilität des Libanon wahrnehmen kann;

4.

ist deshalb der Auffassung, dass die Sicherheit des Landes und aller Libanesen nur durch die Entwaffnung aller bewaffneten Gruppen, insbesondere der Hisbollah, sowie durch die Überwachung der Waffenlieferungen in den Libanon erreicht werden kann; hält es für unverzichtbar, dass alle Waffeneinfuhren in den Libanon ausschließlich an die offiziellen libanesischen Streitkräfte gerichtet sind; bekräftigt insofern seine Forderung, dass die libanesische Regierung in Zusammenarbeit mit der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (UNIFIL) ihre volle Souveränität und die tatsächliche Kontrolle über die Grenzen des Landes und über das Staatsgebiet ausübt; fordert in diesem Zusammenhang alle Parteien auf, der Gewalt abzuschwören, die Regeln der Demokratie uneingeschränkt zu akzeptieren und alle demokratisch gewählten staatlichen Behörden und Organe — ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religions- oder Parteizugehörigkeit und ihrer Herkunft — anzuerkennen;

5.

erinnert daran, dass im Assoziationsabkommen ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament vorgesehen ist und die politische Zusammenarbeit zwischen beiden Organen in Gang gesetzt wird;

6.

hebt erneut die Bedeutung der Rolle der UNIFIL hervor; hält es für entscheidend, dass die libanesische Regierung ihre volle Souveränität und die tatsächliche Kontrolle über die Grenzen des Landes und über das Staatsgebiet bei allen Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallen, in einer Weise ausübt, welche die Sicherheit des Staates und seiner Bürger gewährleistet;

7.

wiederholt seinen Appell an alle betroffenen Parteien, die Arbeit des Sondergerichtshofs für Verfahren gegen die für die Ermordung des früheren Ministerpräsidenten Rafik Hariri und andere politische Anschläge im Libanon verantwortlichen Personen zu unterstützen, und fordert Syrien nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten;

8.

fordert die libanesischen Staatsorgane dringend auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um jeglicher Form von Diskriminierung der palästinensischen Flüchtlinge ein Ende zu setzen; bekräftigt seine Forderung an die internationale Gemeinschaft, die Hilfe so aufzustocken, dass eine dauerhafte Lösung erreicht werden kann;

9.

fordert Syrien auf, jede Einmischung zu unterlassen, die sich negativ auf die inneren Angelegenheiten des Libanon auswirken könnte, und eine konstruktive Rolle bei der Suche nach Stabilität für das Land zu spielen; fordert den Iran und Syrien auf, eine konstruktive Rolle zu spielen; fordert alle Beteiligten auf, die Resolutionen 1559 (2004) und 1701 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einzuhalten, was die Achtung der Unabhängigkeit, der Souveränität, der Sicherheit und der Stabilität des Libanon anbelangt, und erinnert an das Verbot, Waffen an die bewaffneten Milizen zu verkaufen;

10.

bekräftigt seine Unterstützung für die Entschlossenheit der Europäischen Union, dem Libanon bei seiner wirtschaftlichen Umstrukturierung zu helfen; fordert den Rat und die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Unterstützung des Wiederaufbaus und des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs des Libanon fortzusetzen und enger mit der Zivilgesellschaft des Landes zusammenzuarbeiten, um die weitere Demokratisierung im Land zu fördern;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, dem Sonderbeauftragten des Nahost-Quartetts, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, der Regierung und dem Parlament des Libanon, dem Präsidenten und der Regierung Syriens sowie der Regierung und dem Parlament des Iran zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 307.

(2)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 257.

(3)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 236.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0350.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0550.

(6)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(7)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 111.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/71


Preisanstieg bei Lebensmitteln in der Europäischen Union und in den Entwicklungsländern

P6_TA(2008)0229

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der EU und in den Entwicklungsländern

(2009/C 279 E/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis darauf, dass vor 60 Jahren die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verabschiedet wurde, in deren Artikel 25 Absatz 1 das Recht auf Nahrung verankert ist,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Welternährungsgipfels 1996 und die Zielvorgabe, bis 2015 die Zahl der Menschen, die Hunger leiden, zu halbieren,

unter Hinweis auf die Verpflichtungen in dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zu dessen Vertragsstaaten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen, insbesondere auf die Verpflichtungen in Artikel 11, der das Recht auf Nahrung betrifft,

unter Hinweis auf die Sondertagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zum Thema „Die negativen Auswirkungen der Verschärfung der unter anderem durch die steigenden Lebensmittelpreise bedingten weltweiten Nahrungsmittelkrise auf die Verwirklichung des Rechts auf Nahrung“, die am 22. Mai 2008 in Genf stattfindet,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zur humanitären Hilfe der Europäischen Union mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (1),

unter Hinweis auf Artikel 33 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf den derzeit laufenden „Gesundheitscheck“ der GAP,

unter Hinweis auf die jüngsten Empfehlungen des vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltbank und anderen Einrichtungen der internationalen Gemeinschaft initiierten und geförderten Weltlandwirtschaftsrats (International Assessment of Agricultural Science and Technology — IAASTD) zur weltweiten Lebensmittelproduktion,

unter Hinweis auf die Berichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen (IPCC),

unter Hinweis auf die derzeitigen Verhandlungen der Doha-Entwicklungsrunde,

unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU angenommene Erklärung von Kigali über umweltverträgliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu den steigenden Futtermittel- und Lebensmittelpreisen (2),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass nach Jahren stabiler oder fallender Grundstoffpreise die Weltmarktpreise für Weizen in den 36 Monaten bis Februar 2008 um 181 % gestiegen sind, dass die Preise für Reis seit Januar 2008 um 141 % gestiegen sind und dass sich weltweit die Lebensmittelpreise insgesamt um 83 % erhöht haben;

B.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Preise die Zielsetzungen im Zusammenhang mit der Verringerung der Armut um sieben Jahre zurückgeworfen hat und nach Berechnungen der Weltbank mehr als 100 Millionen Menschen in den Entwicklungsländern bei sich stetig aufwärts entwickelnden Lebensmittelpreisen noch stärker in Armut zu geraten drohen,

C.

unter Hinweis darauf, dass weltweit 854 Millionen Menschen an Hunger oder Unterernährung leiden (d. h., ihre Ernährung ist nicht gesichert) und jährlich 4 Millionen Menschen hinzu kommen, dass 170 Millionen Kinder unterernährt sind und 5,6 Millionen Kinder jährlich an Unterernährung sterben,

D.

in der Erwägung, dass die derzeitige Nahrungsmittelkrise auch die Folge zunehmender Spekulation mit landwirtschaftlichen und zur Nahrungsmittelherstellung dienenden Rohstoffen ist,

E.

unter Hinweis darauf, dass nach Aussagen der FAO 60-80 % der Verbraucherausgaben in Entwicklungsländern auf Lebensmittel entfallen, in Industriestaaten dagegen nur 10-20 %, und dass einkommensschwache Haushalte am stärksten vom Anstieg der Lebensmittelpreise betroffen sind,

F.

in der Erwägung, dass die Weltbank, der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Welthandelsorganisation in den letzten Jahrzehnten eine Liberalisierung des Handels in den Entwicklungsländern durchgesetzt haben, um ein dominantes Modell einer großmaßstäblichen, exportorientierten Landwirtschaft auf Kosten einer nachhaltigen lokalen Lebensmittelproduktion und lokaler Lebensmittelmärkte zu etablieren,

G.

in der Erwägung, dass die Preissteigerungen die Probleme der Zugänglichkeit insbesondere für Einkommensschwache und Menschen ohne Einkommen verschärfen,

H.

in der Erwägung, dass die Lebensmittelnachfrage, insbesondere in sich rasch entwickelnden Ländern wie China und Indien, mit dem Anstieg der Weltbevölkerung zunimmt; unter Hinweis darauf, dass unser Planet, der nach Angaben der FAO 12 Milliarden Menschen ernähren kann, weltweit betrachtet nicht durch einen Mangel an Lebensmitteln gekennzeichnet ist; unter Hinweis darauf, dass die Getreideernte und die Reisernte 2007 sehr gut waren; in der Erwägung, dass nur 1,01 Milliarden Tonnen der Ernte des Jahres 2007 für Ernährungszwecke verwendet werden dürften, während ein großer Teil (760 Millionen Tonnen) als Futtermittel und rund 100 Millionen Tonnen für die Erzeugung von Agrarkraftstoffen Verwendung finden werden; in der Erwägung, dass nach den aktuellsten Schätzungen die weltweite Getreideproduktion 2008 um 2,6 % auf einen Rekordwert von 2,164 Mrd. Tonnen steigen dürfte, dass diese Schätzungen aber auf günstigen Klimabedingungen beruhen,

I.

in der Erwägung, dass viele Entwicklungsländer ihr Potenzial für die Erzeugung von Lebensmitteln nicht ausschöpfen; in der Erwägung, dass infolge fehlender Investitionen in die Landwirtschaft, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Ausbildung der Landwirte durch die Entwicklungsländer und die internationalen Finanzinstitute insbesondere kleine Landwirte einem unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind, wodurch sich ihre Armut und Verwundbarkeit erhöht und ihre Fähigkeit zur Erzeugung ausreichender Lebensmittel vermindert hat,

J.

in der Erwägung, dass ein schwerwiegendes Hindernis für eine höhere landwirtschaftliche Produktion in den Entwicklungsländern darin besteht, dass Kleinerzeuger oft keinen Zugang zu Krediten oder Mikrokrediten für Investitionen in Saatgut, Düngemittel und Bewässerungssysteme höherer Qualität sowie zu der notwendigen Palette von Instrumenten zum Schutz ihrer Kulturen vor Schadorganismen und Krankheiten haben, was in einigen Fällen darauf zurückzuführen ist, dass diese Landwirte nicht Eigentümer ihres Landes sind und daher über keine Sicherheiten für Kredite verfügen,

K.

unter Hinweis darauf, dass, wie das Welternährungsprogramm meldet, nur 260 von den benötigten 750 Millionen USD bislang fest zugesagt sind, um den Bedarf für 2008 zu decken,

L.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Grundstoffpreise destabilisierend auf die Weltwirtschaft wirkt und schon in mehreren Ländern Krawalle ausgelöst hat,

M.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Lebensmittelpreise die Notwendigkeit einer integrierten politischen Reaktion und einer umfassenden Strategie zur Bewältigung der Lebensmittelproblematik noch verstärkt,

Recht auf Nahrung

1.

betont, dass das Recht auf Nahrung und die Notwendigkeit, den Zugang zu verbessern, den alle Menschen jederzeit zu einer für ein aktives und gesundes Leben ausreichenden Nahrung haben müssen, grundlegende Prinzipien sind; betont, dass Staaten die Pflicht haben, dieses grundlegende Menschenrecht zu schützen, zu achten und zu verwirklichen; stellt fest, dass es sich täglich als systematische Verletzung des Rechts auf Nahrung — wie es in den international geltenden Menschenrechten verankert ist — erweist, wenn zwei Milliarden Menschen weiter in furchtbarer Armut leben und 850 Millionen jeden Tag hungern; fordert daher angemessene Maßnahmen zur Umsetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Bezug auf das Recht auf Nahrung; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass alle mit Nahrungsmitteln zusammenhängenden einzelstaatlichen und internationalen Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen auf der Ebene des Rechts auf Nahrung stehen;

2.

fordert aus diesem Grund den Rat auf, sein Engagement für die Millenniums-Entwicklungsziele zu verstärken, indem er seine Finanzierungszusagen bekräftigt und auf der Juni-Tagung des Europäischen Rates eine EU-Aktionsagenda für die Millenniums-Entwicklungsziele verabschiedet; vertritt die Auffassung, dass diese EU-Aktionsagenda in Schlüsselbereichen wie Bildung, Gesundheit, Wasser, Landwirtschaft, Wachstum und Infrastruktur zeitlich festgelegte konkrete Meilensteine und Maßnahmen ermitteln sollte, die dazu beitragen, das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele — darunter auch die Ausrottung des Hungers — bis 2015 zu gewährleisten;

3.

ist besorgt wegen der Auswirkungen der Spekulation mit Nahrungsmittelrohstoffen einschließlich Rohstoff-Hedgefonds, und damit der Spekulation mit Hunger und Armut; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Spekulation auf die Lebensmittelpreise zu untersuchen und auf der Grundlage dieser Untersuchung geeignete Maßnahmen vorzuschlagen;

4.

weist darauf hin, dass diese Nahrungsmittelkrise eng mit der Finanzkrise verwoben ist, bei der Liquiditätsspritzen der Zentralbanken zwecks Abwendung von Konkursen möglicherweise spekulativen Investitionen in Grundstoffe Vorschub geleistet haben; fordert den IWF und das Forum für Finanzmarktstabilität auf, diesen „Nebeneffekt“ zu begutachten und ihn bei Vorschlägen für weltweite Gegenmittel zu berücksichtigen;

5.

weist darauf hin, dass die, die am stärksten unter dieser Krise leiden, die schwächeren Bevölkerungsschichten sind, und unterstreicht daher die Notwendigkeit zu geeigneten sozialpolitischen Maßnahmen, durch die arme oder benachteiligte Bevölkerungsgruppen sich selbst helfen können und die die Folgen der gegenwärtigen Nahrungsmittelkrise mildern;

Nachhaltige Lebensmittelproduktion

6.

betont, dass die weltweite Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Vorrang vor allen anderen Zielen haben sollte; unterstreicht, dass die Lebensmittel gemäß den in Artikel 33 des Vertrags genannten Zielen zu angemessenen Preisen verfügbar sein müssen;

7.

verweist auf die Notwendigkeit einer internen und globalen Regulierung der Agrarmärkte im Interesse der Verbraucher, der landwirtschaftlichen Einkommen und der verarbeitenden Industrien und auf die Notwendigkeit einer nachhaltigen Lebensmittelpolitik der Europäischen Union;

8.

verweist darauf, dass es das vorrangige Ziel der GAP ist, Marktstabilisierung, Versorgungssicherheit und angemessene Preise zu gewährleisten, und unterstreicht die Notwendigkeit für eine GAP nach 2013, um eine nachhaltige Nahrungsmittelpolitik der Europäischen Union zu gewährleisten bei Achtung der Nachhaltigkeit, der Sicherheit und der Qualität der landwirtschaftlichen Produkte;

9.

betont, dass die Rohstoffkosten bei vielen Lebensmittelerzeugnissen einen relativ geringen Bestandteil des Gesamtpreises ausmachen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Diskrepanzen zwischen den Ab-Hof-Preisen und den von den großen Einzelhandelsketten verlangten Preisen zu untersuchen;

10.

fordert daher eine Untersuchung der Rolle der Einzelhändler innerhalb der Lebensmittelkette, da die Einzelhandelspreise im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten überproportional gestiegen sind; fordert die Einzelhändler auf, faire Preise an die Erzeuger zu zahlen und den Verbrauchern gleichzeitig Lebensmittel zu angemessenen Preisen anzubieten;

11.

weist darauf hin, dass die gegenwärtigen Getreidevorräte der Europäischen Union nur für 30 Tage ausreichen würden, und fragt sich, ob unsere Vorräte, vor allem angesichts möglicher Krisen, auf dem richtigen Stand sind; fordert die Kommission auf, zur Vermeidung künftiger Krisen Strategien zur Anlegung von Lebensmittelvorräten zu entwickeln;

12.

fordert bessere Prognosen der landwirtschaftlichen Produktion, um vorherrschende Trends in der weltweiten Nahrungsmittelversorgung wesentlich früher erkennen zu können;

13.

betont, dass die Einkommenssituation der Landwirte in der EU berücksichtigt werden muss; weist darauf hin, dass angesichts steigender Kosten für Futtermittel, Energie, Düngemittel und andere Produktionsmittel und der immer kostenintensiveren rechtlichen Auflagen die Einnahmen der Landwirte deutlich steigen müssen, wenn sie weiterhin in der Lage sein sollen, die Nachfrage nach Lebensmitteln zu befriedigen; weist darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Einkommen nur geringfügig gestiegen sind und dass die Landwirte in einigen Mitgliedstaaten sogar einen Einkommensrückgang hinnehmen mussten;

14.

verlangt, die Förderung einer nachhaltigen Agrarpolitik in alle Erweiterungs- und Nachbarschaftsinstrumente einzubeziehen;

15.

verlangt, dass Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern derselben Kontrolle unterworfen werden wie Erzeuger in der Europäischen Union, räumt aber ein, dass die Entwicklungsländer dabei unterstützt werden müssen, den EU-Normen im Bereich des Pflanzenschutzes zu entsprechen;

16.

begrüßt den Beschluss der Landwirtschaftsminister der Europäischen Union, den Vorschlag der Kommission zur Aussetzung der Flächenstilllegungsverpflichtungen für 2008 anzunehmen, und nimmt zur Kenntnis, dass dadurch nach Schätzung der Kommission etwa 2,9 Mio. Hektar für die Getreideerzeugung frei werden und die Ernte in diesem Jahr um etwa 10 Mio. Tonnen höher ausfallen wird;

17.

fordert die Kommission auf, die gegenwärtigen EU-Maßnahmen im Bereich der GAP, die erneuerbaren Energien, die Entwicklungshilfe und die internationalen Handelsabkommen einer Prüfung zur Folgenabschätzung für die Lebensmittelsicherheit zu unterziehen, um die Lebensmittelsicherheit weltweit zu verbessern;

18.

unterstreicht, dass Nahrungsmittel Priorität vor Kraftstoffen erhalten müssen und dass die Biokraftstofferzeugung strengen Nachhaltigkeitskriterien unterworfen werden sollte; weist darauf hin, dass diese Kriterien bei der Verwirklichung des in Bezug auf Biokraftstoffe vorgesehenen Ziels eingehalten werden müssen;

19.

räumt ein, dass die Subventionierung des Anbaus von Kulturen für die Erzeugung von Biokraftstoff nicht mehr gerechtfertigt ist, unterstreicht aber mit allem Nachdruck, dass gegenwärtig nur 2-3 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der EU für diese Art der Erzeugung genutzt werden und dass Berichte in den Medien, die die Biokraftstoffe für die gegenwärtige Nahrungsmittelkrise verantwortlich machen, in Bezug auf die EU übertrieben sind; teilt jedoch die Auffassung, dass sich die in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern verfolgte Politik der Zuweisung von mehr Land für den Anbau von Mais zur Herstellung von Bioethanol negativ auf die Preise und die Verfügbarkeit von Mais und anderen Getreidearten auf dem Nahrungsmittelweltmarkt ausgewirkt hat;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dennoch auf, die Verwendung und Erzeugung von Bioenergie der zweiten Generation, für die Wirtschaftsdünger und landwirtschaftliche Abfallstoffe und keine landwirtschaftlichen Primärerzeugnisse verarbeitet werden, stärker zu fördern;

21.

betont insbesondere, dass der Sammlung von Siedlungsabfällen sowie land- und forstwirtschaftlichen Rückständen und ihrer Umwandlung in Gas hohe Priorität eingeräumt werden sollte; weist darauf hin, dass hierdurch ermöglicht würde, geeignete Technologien zu entwickeln, und Zeit gewonnen würde, um die Vereinbarkeit von Nahrungsmittel- und Energieerzeugung zu untersuchen;

22.

stellt mit großer Sorge fest, dass die Kosten von Mischfuttermitteln wegen eines akuten Mangels an Futtergetreide um 75 EUR pro Tonne gestiegen sind und weiter steigen und dass der Viehwirtschaft in der Europäischen Union dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von 15 Milliarden EUR entstehen;

23.

vertritt die Auffassung, dass die gegenwärtige Krise eine sofortige, intensive Debatte zwischen den Organen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten über den Beitrag erfordert, den die moderne Biotechnologie dazu leisten kann, dass weiterhin Lebensmittel zu angemessenen Preisen erzeugt werden;

Bessere Entwicklungspolitik

24.

ist der Ansicht, dass es zu einer wirklichen Bekämpfung des Hungers einer weltweiten, nachhaltigen Entwicklungspolitik bedarf, die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt, ausreichend Wasser und Lebensmittel zu erzeugen und ihre Bevölkerung damit zu versorgen;

25.

unterstützt die Entwicklungsländer bei ihren Versuchen, den Zugang der einheimischen Bevölkerung zu Nahrungsmitteln zu gewährleisten; ist davon überzeugt, dass der vorhandene politische Spielraum weiter ausgebaut werden muss, um nationalen Vorschriften und Maßnahmen zum Ausbau dieses Sektors zum Durchbruch zu verhelfen; betrachtet Malawi als ein positives Beispiel für ein Entwicklungsland, dessen Nahrungsmittelproduktion sich in den letzten drei Jahren verdoppelt hat, und betont, dass die Europäische Union zu dieser Entwicklung beiträgt; fordert die Kommission auf, Unterstützung bei der Bekanntgabe dieses Phänomens zu leisten, damit es anderen Entwicklungsländern als Beispiel dienen kann;

26.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, dem außerordentlichen Hilfsaufruf des Welternährungsprogramms unverzüglich Folge zu leisten und es dabei zu unterstützen, sich den neuen Herausforderungen im Kampf gegen den Hunger zu stellen; ist jedoch der Auffassung, dass die Abhängigkeit von Nahrungsmittelhilfe verringert werden muss, und betont deshalb, dass mittel- und langfristige Schritte nötig sind, um noch nachteiligere Folgen abzuwenden und den Ursachen dieser Krise zu begegnen;

27.

verlangt eine dringende und deutliche Verstärkung der Investitionen in die Landwirtschaft, die Aquakultur, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Agro-Unternehmen der Entwicklungsländer unter schwerpunktmäßiger Berücksichtigung armer Landwirte und der kleinmaßstäblichen Landwirtschaft auf der Grundlage agro-ökologischer Nahrungsmittelerzeugungssysteme; weist darauf hin, dass 75 % der armen Weltbevölkerung in ländlichen Gebieten leben, dass aber nur 4 % der öffentlichen Entwicklungshilfe auf die Landwirtschaft entfallen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik wirksamer mit der Frage der Landwirtschaft auseinanderzusetzen, die Anpassung der Programmplanung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds in enger Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern voranzutreiben und die Länderstrategiepapiere mit dem Ziel zu überprüfen, der Landwirtschaft höhere Priorität einzuräumen; hebt den Beitrag von nichtstaatlichen Organisationen und lokalen Behörden zu innovativen agrarpolitischen Lösungen hervor, die in Partnerschaft mit der jeweiligen Bevölkerung der Entwicklungsländer umgesetzt werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, solche Projekte zu fördern;

28.

betont, dass kleinen Landwirten in armen Ländern, die zum großen Teil Frauen sind, Zugang zu Boden, Finanzdienstleistungen und Krediten, ertragreichem Saatgut, Bewässerungssystemen und Düngemitteln verschafft werden muss; hebt hervor, dass die Investitionen im Agrarbereich stärker auf Bewässerung, ländliche Verbindungswege, Forschung und vor Ort vorhandenes Wissen, Ausbildung und Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel, effiziente und nachhaltige Anbausysteme zu entwickeln, auf sauberes Trinkwasser, Bildung sowie auf die Steigerung der Erzeugung vor Ort und des Handels auf den Märkten ausgerichtet werden müssen; fordert deshalb die Kommission auf, diese Aspekte in ihren Maßnahmen stärker zur Geltung zu bringen und Erzeugerorganisationen, Programme für Mikrokredite und andere Finanzdienstleistungen sowie eine verstärkte Investitionstätigkeit in der Landwirtschaft zu unterstützen;

29.

fordert die Europäische Investitionsbank auf, die Möglichkeiten für die sofortige Einrichtung eines Garantiefonds zur Unterstützung nationaler Mikrokredit- und Kreditprogramme und von Systemen zur Risikoabsicherung zu prüfen, die auf den Bedarf der Lebensmittelerzeuger vor Ort, insbesondere in den ärmeren Entwicklungsländern, zugeschnitten sind;

30.

betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Entwicklungsländern in der Klimaschutzpolitik, insbesondere bei Technologietransfer und Kapazitätsaufbau; hebt hervor, dass der Klimaschutz in die gesamte Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union einbezogen werden muss und dass bestimmte einfache Schutzmaßnahmen den Landwirten helfen würden, ihre Pflanzen vor Dürre und anderen Katastrophen zu schützen, wobei die Kommission diese Schutzmaßnahmen sondieren sollte; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung von Wüstenbildung, Landverödung und Dürre zu verstärken, um die Ernährungssicherheit und den Zugang zu Wasser, insbesondere in armen Ländern, zu verbessern;

31.

betont, wie wichtig angemessene Investitionen auf dem Gebiet der Forschung sind, damit in allen Teilen der Welt bestmögliche Ernten eingefahren werden können;

32.

fordert insbesondere, alle Entwicklungen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen sowie die öffentliche Diskussion darüber genau zu verfolgen;

33.

ist der Ansicht, dass die Länder ein Recht auf Nahrungsmittelsouveränität und Nahrungsmittelsicherheit haben müssen und dass sie das Recht haben, ihre Märkte vor Einfuhren subventionierter Erzeugnisse zu schützen; ist der Ansicht, dass diese Exportsubventionierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse die lokalen Märkte in den Entwicklungsländern destabilisiert;

Fairer internationaler Handel

34.

vertritt die Auffassung, dass eine stufenweise Öffnung der Agrarmärkte nötig ist, die sich nach den Entwicklungsfortschritten der einzelnen Entwicklungsländer und sozial gerechten und umweltverträglichen Handelsregeln richtet; stellt fest, dass empfindliche Erzeugnisse, die Grundbedürfnisse der Menschen in Entwicklungsländern sind oder besondere Bedeutung für die Nahrungsmittelsicherheit und die ländliche Entwicklung in Entwicklungsländern haben, von der uneingeschränkten Liberalisierung ausgenommen werden sollten, damit den Erzeugern vor Ort kein irreversibler Schaden entsteht; betont, dass die Europäische Union in den handelspolitischen Verhandlungen mit Entwicklungsländern ein asymmetrisches Präferenzsystem bevorzugt zur Geltung bringen muss, damit diese Länder in der Lage sind, bestimmte Instrumente der Angebotssteuerung und andere entwicklungspolitische Instrumente auf ihren Märkten weiter anzuwenden; weist darauf hin, dass die am wenigsten entwickelten Länder im Rahmen des Abkommens „Alles außer Waffen“ (EBA) in der gesamten Europäischen Union quoten- und zollfreien Marktzugang haben;

35.

betont, dass die Kommission in ihren laufenden Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der Priorität folgen muss, den von den AKP-Staaten formulierten Entwicklungsbedürfnissen Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, um dieser Herausforderung zu begegnen, durch die in Aussicht gestellten neuen Mittel für Aid for Trade, d. h. 2 Mrd. EUR jährlich ab 2010, und durch die Förderung der regionalen Integration ergänzt werden müssen;

36.

unterstreicht die Notwendigkeit eines erfolgreichen, ausgewogenen und gerechten Ergebnisses der Doha-Entwicklungsrunde; betont, dass die Ergebnisse der Doha-Runde den Entwicklungsländern Anreize zur Investition in ihre Agrar- und Nahrungsmittelproduktion geben sollten; fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterstützen, wonach im Rahmen der laufenden WTO-Verhandlungen auch über Maßnahmen in Bezug auf die Preise der Hauptnahrungsmittel gesprochen werden soll;

37.

erneuert seine Aufforderung an die Kommission und den Rat, fairen Handel und andere ethisch vertretbare Programme zu fördern, die ihren Beitrag dazu leisten, soziale und ökologische Standards zu erhöhen, indem sie kleine und marginalisierte Erzeuger in Entwicklungsländern unterstützen, die Volatilität verringern und gerechtere Preise und Einkommen garantieren; ermuntert die staatlichen Stellen in der Europäischen Union, Kriterien für fairen Handel und Nachhaltigkeit zum Bestandteil ihrer öffentlichen Ausschreibungen und ihrer Beschaffungspolitik zu machen;

Förderung der Demokratie

38.

unterstreicht, dass sich an der gegenwärtigen Nahrungsmittelkrise zeigt, dass politische Stabilität, regionale Integration, Demokratie und Menschenrechte nicht nur in der Europäischen Union, sondern weltweit gefördert werden müssen; fordert daher alle Beteiligten auf, menschliche und demokratische Werte und die Rechtsstaatlichkeit zur Geltung zu bringen, wenn sie die derzeitige Nahrungsmittelkrise und langfristige Probleme der Nahrungsmittelsicherheit in Angriff nehmen;

*

* *

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Weltbank, der G8, dem Generalsekretär und der Vollversammlung der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.


(1)  ABl. C 25 vom 30.01.2008, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0480.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/77


Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit

P6_TA(2008)0230

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Bereich der Visumfreiheit

(2009/C 279 E/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 6, 24 und 29 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 62, 63, 286 und 300 des EG-Vertrags, die die Rechtsgrundlage für den Europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und für internationale Verhandlungen mit Drittländern und Organisationen bilden,

in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission in seinem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 6. März 2008 und 21. April 2008,

gestützt auf Artikel 83 und Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Rat seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam 1999 für den Erlass der Vorschriften über Visa zuständig ist, einschließlich der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen oder von der Visumpflicht befreit sind (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des EG-Vertrags),

B.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftszuständigkeit in Visumfragen die Bedingungen einschließt, unter denen Staatsangehörigen von Drittländern Visumfreiheit eingeräumt wird, und dass diese Bedingungen eine Gleichbehandlung aller EU-Bürger sicherstellen müssen, nicht nur in der Frage der Einräumung der Visumfreiheit an sich, sondern auch bezüglich der Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen verschiedenen Mitgliedstaaten von Drittländern ein entsprechender Status eingeräumt oder verweigert wird,

C.

in der Erwägung, dass der Rat 2001 US-Bürger von der Visumpflicht befreit hat (1); in der Erwägung, dass eine vergleichbare Visumfreiheit leider nicht für alle EU-Bürger gilt, da die USA die Visumpflicht für Staatsangehörige einiger Mitgliedstaaten (derzeit Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) wegen der Tatsache aufrechterhält, dass für die meisten dieser Länder mehr als 3 % (unter bestimmten Bedingungen 10 %) der Anträge aufgrund nicht transparenter Kriterien abgelehnt werden,

D.

in der Erwägung, dass seit 2005 auf Gemeinschaftsebene (2) nach einer Mitteilung des Mitgliedstaats, Kontakten der Kommission mit dem betreffenden Drittland und einem Bericht der Kommission an den Rat, der anschließend „die vorübergehende Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands“ beschließen kann, ein Gegenseitigkeitsmechanismus aktiviert werden kann,

E.

in der Erwägung, dass die Gegenseitigkeit zwar mit mehreren Drittländern erreicht wurde, dies mit den USA jedoch noch nicht der Fall ist, weshalb die Kommission (3) 2006 Folgendes vorschlug: „befristete Einführung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienst-/Amtspässen, um schneller Erfolg bei der Gegenseitigkeit zu erlangen“; in der Erwägung, dass der Rat diesen symbolischen Vorschlag allerdings nicht umsetzte,

F.

in der Erwägung, dass ungeachtet der eindeutigen Zuständigkeit der Gemeinschaft in dieser Frage mehrere Mitgliedstaaten ihre direkten bilateralen Kontakte mit der US-Regierung aufrechterhielten,

G.

in der Erwägung, dass die Lage rechtlich kompliziert wurde, als die USA am 3. August 2007 mit der Umsetzung von Paragraph 711 der „Implementing Recommendations of the 9/11 Commission Act 2007“ (4), dem „Secure Travel and Counterterrorism Partnership Act of 2007“, ihre Regelung bezüglich der Visumfreiheit reformierten, indem sie sieben Anforderungen zur Verbesserung der Sicherheit hinzufügten (5), weshalb alle Mitgliedstaaten, die am Programm für visumfreies Reisen (VWP) teilnehmen wollen, zustimmen sollten, ein bilaterales Memorandum of Understanding (MoU) und dessen verbindliche „Durchführungsbestimmungen“ zu unterzeichnen,

H.

in der Erwägung, dass, auch wenn der Inhalt dieser sogenannten „Durchführungsbestimmungen“ den EU-Organen noch nicht bekannt ist, aus dem MoU ersichtlich ist, dass einige der neuen „Anforderungen zur Verbesserung der Sicherheit“ in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen (darunter diejenige betreffend die Visumerteilung oder die künftigen Zusatzpflichten der European Security Travel Association (ESTA)), einige der Zuständigkeit der Europäischen Union (z. B. gestohlene Pässe (6), Fluggastdaten oder Daten im Zusammenhang mit Schengen-Verstößen), und dass die verbleibenden Umsetzungsmaßnahmen in die ausschließliche Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen (so diejenigen im Zusammenhang mit den Strafregistern ihrer eigenen Staatsangehörigen oder diejenigen, die die Sicherstellung der Präsenz von Flugsicherheitsbegleitern auf Transatlantikflügen betreffen),

I.

in der Erwägung, dass der Rat zwecks Regelung dieser Frage und im Hinblick auf die Teilnahme aller Mitgliedstaaten am reformierten US-Programm für visumfreies Reisen 2009 am 18. April 2008 eine Doppelstrategie beschloss, indem er:

a)

der Kommission ein offizielles Mandat für Verhandlungen über alle gemeinschaftsbezogenen Fragen mit den USA erteilte und

b)

die „roten Linien“ festlegte, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Dialogs bis zum Abschluss der Verhandlungen zwischen der EG und den USA einhalten sollen; diese „roten Linien“ definieren, was in die Zuständigkeit von EG/EU fällt und was, da es der nationalen Zuständigkeit unterliegt, bilateral ausgehandelt werden kann, und stellen klar, dass, sofern bilaterale Verhandlungen betroffen sind, die Mitgliedstaaten den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten und den EU-Organen gemäß Artikel 10 des EG-Vertrags und einem Urteil des Gerichtshofs (C-105/03) in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dem EU-Vertrag einhalten müssen,

J.

in der Erwägung, dass selbst für Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch bilaterale Abkommen gefährdet werden könnte, die für einige Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedingungen für die Einräumung der Visumfreiheit beinhalten, was im Visumbereich eine unterschiedliche Behandlung der Bürger in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirken würde; in der Erwägung, dass die Kommission den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sichern sollte,

K.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf einen besseren Schutz der US- und EU-Bürger vor der terroristischen Bedrohung die transatlantische Zusammenarbeit Folgendes verbessern sollte: a) die Identifizierung der Bedrohung durch gemeinsame Analysen und einen weit reichenden Informationsaustausch, einschließlich eines Austauschs der bewährtesten Praktiken im Rahmen strikter Datenschutzmaßnahmen, b) die Koordinierung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten auf EU- und transatlantischer Ebene unter strikter Wahrung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Privatsphäre und c) die operationelle Kapazität durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und Geheimdiensten der Europäischen Union und der USA auf der Grundlage eines verstärkten gegenseitigen Vertrauens zwischen den verschiedenen beteiligten Diensten und Einrichtungen,

L.

in der Erwägung, dass das US-Ministerium für innere Sicherheit beabsichtigt, im Januar 2009 biometrische Ausreiseverfahren im Luft- und Seeverkehr einzuführen, das Ausreiseprogramm als eine wesentliche Bestimmung angesehen wird, um das VWP effektiv zu handhaben, die US-Regierung beabsichtigt, das VWP nicht auf weitere Verbündete der Vereinigten Staaten auszudehnen, wenn die vorgeschlagenen Ausreiseverfahren nicht spätestens am 30. Juni 2009 umgesetzt wurden,

1.

vertritt die Auffassung, dass jegliche Form einer direkten oder indirekten Diskriminierung europäischer Bürger, einschließlich aus Gründen der Staatsangehörigkeit, nicht nur innerhalb der Europäischen Union, wie in Artikel 12 des EG-Vertrags festgelegt, verboten werden sollte, sondern auch außerhalb der Europäischen Union, insbesondere, wenn eine solche Diskriminierung die Folge einer mangelnden Koordinierung zwischen den EU-Organen und den Mitgliedstaaten in internationalen Verhandlungen ist;

2.

verweist auf die Tatsache, dass die USA im Rahmen der JI-Ministertroika vom 13. März 2008 erstmals die Gemeinschaftszuständigkeit zur Aushandlung internationaler Abkommen über die Visumpolitik anerkannt haben, indem sie einer gemeinsamen Erklärung zustimmten, dass ein zweigleisiger Ansatz verfolgt werden solle; stellt fest, dass der Erklärung zufolge die Fragen, die den nationalen Zuständigkeiten unterliegen, mit den nationalen Organen erörtert werden sollen, während diejenigen, die der EU-Zuständigkeit unterliegen, mit den EU-Organen erörtert werden sollen; vertritt die Ansicht, dass die USA gemäß dieser Erklärung künftig wie folgt verhandeln sollten:

mit der Kommission in Visumfragen, wie dies bereits für den Luftverkehr geschieht (7),

mit dem Rat über die EU-Maßnahmen im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen (PNR-Abkommen oder EU-US-Abkommen über Ausweisung und gegenseitigen Rechtsbeistand) und

mit den Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen über die Präsenz von Flugsicherheitsbegleitern auf Transatlantikflügen und die sicherheitsrelevanten Fragen betreffend ihre eigenen Staatsangehörigen;

3.

bekräftigt, dass von EG/EU-Seite jegliches Abkommen die Grundrechte und -freiheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags respektieren sollte, darunter das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz gemäß:

den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

der Richtlinie 95/46/EG und den spezifischen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (sowie den Maßnahmen im Zusammenhang mit Schengen), sofern eine Überstellung an ein Drittland ansteht,

dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll Nr. 181 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr;

4.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in die Verhandlungen die Ausnahme von HIV-infizierten Europäern vom VWP einzubeziehen und die Gleichbehandlung aller EU-Bürger sicherzustellen; stimmt der Kommission dahingehend zu, dass es keine objektiven Gründe für ein Reiseverbot für HIV-infizierte Personen gibt (wie in ihrer Antwort vom 19. Februar 2008 auf die parlamentarische Anfrage E-6038/07 erklärt);

5.

unterstützt das der Kommission vom Rat erteilte Mandat für Verhandlungen über ein Abkommen zur Sicherstellung der Visumfreiheit für alle EU-Bürger, die in die USA einreisen, wie es bereits für die US-Bürger gilt, die in die EU einreisen; fordert die Kommission auf, den zuständigen Ausschuss nach jeder Verhandlungssitzung (erforderlichenfalls auf vertraulicher Grundlage) zu unterrichten;

6.

vertritt die Auffassung, dass die Verhandlungen bis Juni 2009 abgeschlossen sein sollten und dann keine Diskriminierung von EU-Bürgern mehr zugelassen werden sollte;

7.

teilt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die „roten Linien“ des Rates (8) gemäß dem Solidaritätsgrundsatz des Artikels 10 des EG-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache C-105/03 oder Rechtssache 22/70 — AETR) in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen des EU-Vertrags befolgen sollten; unterstreicht insbesondere die Tatsache, dass:

die Teilnahme am VWP für alle Bürger der Mitgliedstaaten möglichst rasch unter denselben Bedingungen dieselben Rechte in Bezug auf den Status ihrer Pässe begründen sollte,

jeglicher Zugang der USA zu Datenbanken oder -Informationssystemen von EU/EG untersagt werden sollte, es sei denn, dieser wäre gemäß EG-Recht ausdrücklich zulässig, wobei er in diesem Fall einvernehmlich von der Europäischen Union genehmigt werden und auf der uneingeschränkten Wahrung des Gegenseitigkeitsgrundsatzes basieren sollte; der Zugang sollte also nur genehmigt werden, wenn er mit dem spezifischen Zweck dieser EU-Informationssysteme gemäß deren jeweiliger Rechtsgrundlage in Einklang steht; darüber hinaus ist ein angemessenes Schutzniveau im Einklang mit den Kriterien sicherzustellen, die in den einschlägigen EU-Datenschutzinstrumenten allgemeinen Charakters (Richtlinie 95/46/EG) oder spezifischer Natur (wie Europol-Übereinkommen, Eurodac-Verordnung, Schengener Übereinkommen) aufgestellt wurden,

jegliche Ausweitung der Datenweiterleitung an Interpol im Zusammenhang mit verlorenen oder gestohlenen Pässen von der Europäischen Union einvernehmlich beschlossen werden sollte,

die Flughafensicherheit gemäß den Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) durch die bestehenden EG-Vorschriften hinreichend gewährleistet wird (US-Inspektionen könnten zugelassen werden, wenn Direktflüge zwischen Flughäfen in der Europäischen Union und den USA durchgeführt werden),

alle förmlichen Vereinbarungen über eine Rückübernahme von EU-Bürgern, die zwischen EG und USA auszuhandeln und zu schließen wären, nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit akzeptabel sein sollten,

Verpflichtungen im Zusammenhang mit der möglichen Einführung der elektronischen Reiseerlaubnis für US-Bürger, die in die Europäische Union einreisen, von der EG ausgehandelt werden sollten;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Kongress der Vereinigten Staaten und dem Minister der Vereinigten Staaten für innere Sicherheit zu übermitteln.


(1)  Siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates.

(2)  Siehe Artikel 1 Absatz 4 der konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates.

(3)  Zweiter „Gegenseitigkeitsbericht“, KOM(2006)0568 vom 3.10.2006.

(4)  Verfügbar unter: http://www.ise.gov/docs/nsis/Implementing911_Act.pdf.

(5)  Vier von ihnen sind obligatorisch, darunter: (1) elektronische Reiseerlaubnis („Electronic System of Travel Authorization — ESTA“), (2) robustere Maßnahmen zur Weitergabe sicherheitsrelevanter Daten, (3) Anforderungen zur rechtzeitigen Meldung von Blankopässen sowie ausgestellten verlorenen und gestohlenen Pässen und (4) Garantien, dass VWP-Länder die Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen akzeptieren, die aus den Vereinigten Staaten ausgewiesen werden. Darüber hinaus existieren drei Ermessensfaktoren für mehr Sicherheit, die bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, ob das Erfordernis einer Quote von 3 % abgelehnter Visumanträge außer Acht gelassen werden kann: (1) Flughafensicherheitsstandards, (2) Flugsicherheitsbegleiter-Programme und (3) Normen für nationale Reiseunterlagen.

(6)  Siehe Gemeinsamer Standpunkt 2005/69/JI des Rates vom 24. Januar 2005 zum Austausch bestimmter Daten mit Interpol (ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 61).

(7)  Open-Skies-Abkommen (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4).

(8)  Dokumentenregister des Rates: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st07/st07337.de08.pdf.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/80


Tragödie in Birma

P6_TA(2008)0231

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der tragischen Lage in Birma

(2009/C 279 E/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 13. Mai 2008 zur humanitären Lage in Birma/Myanmar,

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2005 zum Ergebnis des Weltgipfels, in deren Ziffer 139 die Möglichkeit gebilligt wird, kollektive Maßnahmen gegen einzelne Staaten zu ergreifen, falls „die nationalen Behörden offenkundig dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen“,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Zyklon Nargis am 2. und 3. Mai 2008 die südlichen Regionen Birmas einschließlich Ranguns, der größten Stadt des Landes, und des Irawadi-Deltas, in dem fast die Hälfte der Bevölkerung Birmas lebt, schwer verwüstet hat,

B.

in der Erwägung, dass die birmanischen Staatsmedien bisher 77 738 Tote und 55 917 Vermisste gemeldet haben, während unabhängige Beobachter und internationale Hilfsorganisationen von mindestens 100 000 Toten ausgehen, in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen zwischen 1,6 und 2,5 Millionen Menschen schwer betroffen sind und dringend Hilfe brauchen,

C.

in der Erwägung, dass der regierende Staatsrat für Frieden und Entwicklung Warnungen ignoriert und ausgesprochen lange gebraucht hat, bis er auf die Notlage reagiert und ausländische Hilfe akzeptiert hat: bis jetzt hat er nur sehr begrenzt internationale humanitäre Hilfslieferungen in das Land erlaubt und darauf bestanden, dass sie vom Militär verteilt werden; ferner in der Erwägung, dass er die Ausstellung von Visa für Katastrophenhilfs- und Logistikexperten der Vereinten Nationen und anderer Organisationen verzögert,

D.

in der Erwägung, dass das humanitäre Recht vorschreibt, dass humanitäre Hilfe neutral und unabhängig geleistet werden muss,

E.

in der Erwägung, dass die Junta trotz der schlimmen Notlage, in der sich Zehntausende von Menschen nach dem verheerenden Zyklon befanden, und trotz der Aufforderung des UN-Untergeneralsekretärs für humanitäre Angelegenheiten, das Referendum zu annullieren oder zu verschieben, an der Durchführung des Referendums am 10. Mai 2008 festhielt, mit Ausnahme der am meisten betroffenen Gebiete, in denen es auf den 24. Mai 2008 verschoben wurde,

F.

in der Erwägung, dass die birmanische Regierung internationale Hilfsbemühungen blockiert und dabei völlig außer Acht lässt, dass der Mangel an sauberem Wasser, Lebensmitteln und medizinischer Versorgung wahrscheinlich zu Infektionskrankheiten und damit zu einer noch wesentlich höheren Zahl von Opfern führen wird,

G.

in der Erwägung, dass im Deltagebiet bestimmte Volksgruppen, insbesondere die Karen, die bereits vorher unter willkürlicher Diskriminierung und Entbehrungen gelitten haben, schwer getroffen wurden,

H.

in der Erwägung, dass das Arbeitsumfeld für die Bereitstellung humanitärer Hilfe bereits stark eingeschränkt war, seit dem die birmanische Regierung im Februar 2006 neue Leitlinien mit komplizierten Reise- und Überwachungsverfahren für ausländisches Personal herausgegeben hatte,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission zwei Tage nach dem Zyklon 2 Millionen EUR bereitgestellt hat, um zu helfen, die Grundbedürfnisse der Überlebenden im Katastrophengebiet zu decken; des Weiteren in der Erwägung, dass sich die Höhe der von der Europäischen Union zugesagten Hilfe derzeit auf 17 Millionen EUR beläuft und auf über 30 Millionen EUR angehoben werden könnte, wenn die birmanische Führung internationale Hilfe zulassen würde,

J.

in der Erwägung, dass das für Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission keine Erlaubnis erhalten hat, in die am schwersten betroffenen Gebiete zu reisen, und dass seine Bitten, Mitarbeitern von Hilfsorganisationen leichteren Zugang zum Irawadi-Delta zu gewähren, ignoriert wurden,

K.

in der Erwägung, dass mehrere Regierungen, einschließlich solcher von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gefordert haben, im Falle Birmas den von den Vereinten Nationen zur Rettung der Opfer von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgestellten Grundsatz der „Verpflichtung, Schutz zu gewähren“ anzuwenden,

1.

bekundet sein tief empfundenes Beileid und seine Solidarität gegenüber dem birmanischen Volk und den zahlreichen Opfern; äußert sein Bedauern gegenüber all denjenigen, die unter den Auswirkungen der Katastrophe leiden;

2.

verurteilt entschieden, wie inakzeptabel langsam die birmanische Staatsführung auf diese schwere humanitäre Krise reagiert hat und dass ihr der eigene Machterhalt wichtiger war als das Überleben ihrer Bürger;

3.

fordert die birmanische Regierung dringendst auf, der Rettung von Menschenleben oberste Priorität einzuräumen und die von dem Zyklon betroffenen Gebiete für internationale humanitäre Hilfsaktionen zu öffnen, den Mitarbeitern von Hilfsorganisationen umgehend Visa zu erteilen, den Vereinten Nationen und anderen internationalen humanitären Organisationen die Verteilung der Hilfsgüter direkt an die Bedürftigen zu gestatten sowie es benachbarten Ländern zu erlauben, denjenigen Opfern, die auf andere Art nicht schnell erreicht werden können, auf dem Luft- und Wasserweg Hilfe zu leisten;

4.

bedauert die falsch gesetzten Prioritäten des Regimes, das sein so genanntes Referendum über die Scheinverfassung vorantreibt, während ein großer Teil des Landes verwüstet worden ist und Millionen Menschen unter dem leiden, was zutreffenderweise als Naturkatastrophe, aus der eine von Menschen verursachte Katastrophe wurde, bezeichnet worden ist und lehnt das unglaubwürdige Ergebnis dieses Referendums ab;

5.

bekräftigt, dass die Souveränität eines Staates keine Rechtfertigung für die massive Verletzung der Menschenrechte seiner Bevölkerung darstellen darf, wie dies im UN-Grundsatz der „Verpflichtung, Schutz zu gewähren“ festgeschrieben ist; fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs, das im Mai den Vorsitz des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen innehat, auf, die Lage in Birma umgehend auf die Tagesordnung der Tagung des Sicherheitsrats zu setzen, und fordert den Sicherheitsrat auf zu prüfen, ob Hilfslieferungen nach Birma auch ohne die Zustimmung der birmanischen Militärjunta genehmigt werden können;

6.

begrüßt die auf dem Gipfeltreffen ASEAN-Indien-China vom 19. Mai 2008 in Singapur erzielte Einigung darüber, es dem Verband Südostasiatischer Staaten zu erlauben, die internationalen Hilfsbemühungen zu koordinieren, sowie die Entscheidung über eine internationale Geberkonferenz in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen am 25. Mai 2008 in Rangun zur Bündelung der Hilfe für die Opfer;

7.

fordert in diesem Zusammenhang die dringende Einrichtung einen Sonderfonds unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, um die effiziente Verteilung der Hilfe im Land zu erleichtern;

8.

fordert die Regierungen von China und Indien nachdrücklich auf, ihren Einfluss auf die birmanische Staatsführung geltend zu machen, um Birma unverzüglich für humanitäre Hilfe jeglicher Art zu öffnen;

9.

betont, dass der leidenden Bevölkerung schnellstmöglich Hilfe geleistet werden muss, da sich die Wetterbedingungen in dem betroffenen Gebiet aufgrund der beginnenden Monsunzeit verschlechtern und damit eine zusätzliche Bedrohung für die notleidenden Überlebenden darstellen; hält es für wichtig zu gewährleisten, dass die betroffenen Bauern Unterstützung für das rechtzeitige Neuaussäen von Reis erhalten, damit eine weitere Katastrophe verhindert wird;

10.

bekundet seine Unterstützung für die Bemühungen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, einzelner Staaten sowie weiterer internationaler und nichtstaatlicher Organisationen, Mitarbeitern humanitärer Organisationen Zugang zu verschaffen, und betont, dass ohne die uneingeschränkte Zusammenarbeit der birmanischen Staatsführung die erhebliche Gefahr besteht, dass es zu einer noch viel größeren Tragödie kommt; setzt große Hoffnungen auf die anstehende Mission des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, der zu Gesprächen mit der birmanischen Staatsführung eingeladen wurde; fordert den Generalsekretär der Vereinten Nationen nachdrücklich auf, seinen Einfluss auf die birmanische Staatsführung geltend zu machen, um Birma unverzüglich für humanitäre Hilfe jeglicher Art zu öffnen;

11.

ist der Auffassung, dass die birmanische Staatsführung vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden sollte, falls sie weiterhin verhindert, dass die Hilfe diejenigen erreicht, die sich in Gefahr befinden; fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, auf eine Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu drängen und den Fall zur Ermittlung und Verfolgung an den Ankläger des IStGH zu verweisen;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sondergesandten der Europäischen Union für Birma, dem birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung, den Regierungen der Mitgliedstaaten von ASEAN und ASEM, dem „ASEAN Inter-Parliamentary Myanmar Caucus“, Aung San Suu Kyi, der Nationalen Liga für Demokratie, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Menschenrechte in Birma zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/82


Naturkatastrophe in China

P6_TA(2008)0232

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu der Naturkatastrophe in China

(2009/C 279 E/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Sondertagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 13. Mai 2008 und die Erklärung der Europäischen Kommission zur Lage in der Provinz Sichuan in China,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in Südwestchina am 12. Mai 2008 ein schweres Erdbeben mit einer Stärke von 7,8 auf der Richter-Skala verzeichnet wurde,

B.

in der Erwägung, dass das Erdbeben insbesondere in der Provinz Sichuan Zehntausende von Menschenleben forderte und viele Personen noch vermisst werden,

C.

in der Erwägung, dass die geografischen Gegebenheiten in der Provinz Sichuan die Rettungsarbeiten erschweren,

D.

in der Erwägung, dass die chinesische Regierung außerordentliche Mittel für Soforthilfe bereitstellte und Helfer, darunter Soldaten und ärztliches Personal, entsandte, die in dem betroffenen Gebiet im Einsatz sind,

E.

angesichts des außerordentlichen Hilfsaufrufs der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften,

1.

bekundet sein tief empfundenes Beileid und seine Solidarität gegenüber dem chinesischen Volk und den zahlreichen Opfern; äußert sein Bedauern gegenüber all denjenigen, die unter den Auswirkungen des Erdbebens leiden;

2.

begrüßt die rasche Reaktion der chinesischen Behörden auf die Katastrophe in Form von Soforthilfemaßnahmen;

3.

vermerkt anerkennend die Bereitschaft Chinas, ausländische Hilfe zu akzeptieren; fordert die chinesische Regierung auf, die humanitären Hilfsmaßnahmen und die Tätigkeit der freiwilligen Organisationen bei der Verteilung der Hilfe zu erleichtern und den Zugang aller Bedürftigen zu dieser Hilfe sicherzustellen;

4.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, im betroffenen Gebiet Soforthilfe, technische Unterstützung und Wiederaufbauhilfe zu leisten;

5.

hebt die Dringlichkeit von sofortigen humanitären Hilfsleistungen durch das ECHO-Programm hervor, das mit umfangreichen und angemessenen Mitteln ausgestattet ist; vermerkt die Ankunft des Sachverständigen der Kommission für humanitäre Hilfe in Chengdu zwecks Einschätzung des Bedarfs;

6.

unterstützt den Beitrag, den die EU-Mitgliedstaaten über das von der Kommission koordinierte Katastrophenschutzverfahren leisten, sowie die weiteren Beiträge der Völkergemeinschaft zu den Hilfsmaßnahmen;

7.

begrüßt die Tatsache, dass chinesische und ausländische Medien detaillierte und zutreffende Informationen über die Katastrophe übermitteln dürfen;

8.

betont, wie wichtig eine verantwortungsvolle Staatsführung ist, um mögliche Naturkatastrophen zu verhüten bzw. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen; fordert die Entwicklung von Methoden für ein umfassendes und wirksames Frühwarnsystem, um die Bevölkerung auf die Bewältigung von Erdbeben und anderen Naturkatastrophen vorzubereiten;

9.

begrüßt die Bemühungen der Völkergemeinschaft, ihre bewährten Praktiken in Bezug auf Katastrophenschutz und Soforthilfe zur Verfügung zu stellen, um China und seiner vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung zu helfen; fordert die beteiligten Organisationen auf, ausreichende Finanzhilfe für die Erfüllung der Zusagen zu leisten;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Chinas zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

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CE 279/84


Weltweites Abkommen über ein Verbot von Uranwaffen

P6_TA(2008)0233

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den Waffen, die (abgereichertes) Uran enthalten, und ihren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt — Wege zu einem weltweiten Verbot des Einsatzes solcher Waffen

(2009/C 279 E/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Uran (einschließlich abgereichertem Uran) in konventionellen Waffen,

unter Hinweis auf die Ansprache des Generalsekretärs der Vereinten Nationen anlässlich des Internationalen Tags für die Verhütung der Ausbeutung der Umwelt in Kriegen und bewaffneten Konflikten (6. November 2002),

unter Hinweis auf die Resolution A/RES/62/30 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, angenommen am 5. Dezember 2007, in der erhebliche Besorgnis über die Gesundheitsgefahren bei der Verwendung von abgereichertem Uran in Waffen zum Ausdruck gebracht wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass (abgereichertes) Uran in der modernen Kriegsführung in großem Umfang verwendet wurde, sowohl in der Munition gegen harte Ziele in ländlicher und städtischer Umgebung als auch in gehärteten Abwehrschilden gegen Raketen- und Artillerieangriffe,

B.

in der Erwägung, dass bereits seit seiner Verwendung durch die alliierten Streitkräfte im ersten Krieg gegen den Irak gewichtige Bedenken bezüglich der radiologischen und chemischem Toxizität der feinen Uranpartikel bestehen, die entstehen, wenn diese Waffen auf harte Ziele treffen, und dass darüber hinaus Bedenken wegen der Verseuchung von Böden und Grundwasser durch abgefeuerte Munition, die ihr Ziel verfehlt hat, und wegen der Folgen für die Zivilbevölkerung geäußert wurden,

C.

in der Erwägung, dass es zahlreiche Zeugenaussagen über schädliche und oft tödliche Auswirkungen sowohl für militärisches Personal als auch für Zivilisten gibt, obwohl es der wissenschaftlichen Forschung bisher nicht möglich war, schlüssige Beweise für Schäden zu finden,

D.

in der Erwägung, dass in den letzten Jahren große Fortschritte in Bezug auf das Verständnis der Umwelt- und Gesundheitsrisiken aufgrund von abgereichertem Uran zu verzeichnen waren und dass es an der Zeit ist, dass dies in den sich entwickelnden internationalen Normen für das Militär zur Geltung kommt,

E.

in der Erwägung, dass die Verwendung von abgereicherten Uran in der Kriegsführung den grundlegenden Bestimmungen und Grundsätzen entgegensteht, die im geschriebenen Recht und im Gewohnheitsrecht im Rahmen der internationalrechtlichen, humanitären und umweltrechtlichen Normen verankert sind,

1.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Ziffer 1 der oben genannten UN-Resolution nachzukommen und einen Bericht mit ihren Auffassungen zu den Auswirkungen der Verwendung von Rüstungsgütern und Munition, die abgereichertes Uran enthalten, vorzulegen;

2.

empfiehlt, dass der Hohe Vertreter der Europäischen Union in der anstehenden überarbeiteten Fassung der Europäischen Sicherheitsstrategie der Notwendigkeit Rechnung trägt, den künftigen Nutzen von ungelenkter Munition und von Streubomben, Minen und anderen unterschiedslos wirkenden Waffen, wie Waffen mit abgereichertem Uran, gewissenhaft zu prüfen;

3.

fordert den Rat und die Kommission auf, wissenschaftliche Untersuchungen über die Verwendung von abgereichertem Uran in allen Gebieten in Auftrag zu geben, in denen europäisches und internationales militärisches und ziviles Personal im Einsatz gewesen ist;

4.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen künftiger Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik kein abgereichertes Uran in Waffen einzusetzen und kein militärisches oder ziviles Personal in Gebiete zu entsenden, bei denen keine Gewähr dafür gegeben werden kann, dass dort nicht abgereichertes Uran verwendet wurde bzw. wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ihr im Einsatz befindliches militärisches und ziviles Personal und auch ihre Berufsverbände umfassend darüber zu informieren, ob es wahrscheinlich ist, dass abgereichertes Uran in ihrem Operationsgebiet verwendet wurde oder verwendet werden könnte, und ausreichende Schutzmaßnahmen zu treffen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, ein Umweltinventar von durch abgereichertes Uran verseuchten Gebieten (auch Testgeländen) zu erstellen und umfassende — auch finanzielle — Unterstützung für Projekte zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen sowie für Räumoperationen in den betroffenen Gebieten zu gewähren, falls nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sich bestätigen;

7.

wiederholt mit Nachdruck seinen Aufruf an alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der NATO, ein Moratorium für die Verwendung von Waffen mit abgereichertem Uran zu verhängen und mit erheblich verstärkten Bemühungen auf ein weltweites Verbot hinzuwirken sowie die Produktion und die Beschaffung solcher Waffen systematisch einzustellen;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, eine Führungsrolle im Hinblick auf die Aushandlung eines internationalen Vertrags — durch die Vereinten Nationen oder eine „Koalition der Willigen“ — zu übernehmen, um ein Verbot der Entwicklung, Produktion, Lagerung, Überstellung, Erprobung und Verwendung von Uranwaffen sowie die Vernichtung oder die Rezyklierung existierender Bestände zu erreichen, falls eindeutige wissenschaftliche Beweise für Schäden durch solche Waffen erbracht werden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der NATO und der Parlamentarischen Versammlung der NATO, den Vereinten Nationen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Europäischen Organisation der Militärverbände, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

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CE 279/85


REACH (Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Prüfverfahren)

P6_TA(2008)0234

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(2009/C 279 E/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (1), insbesondere auf deren Artikel 13,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (CMT(2007)1792/7) (im Folgenden: Entwurf einer Verordnung der Kommission),

in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der REACH-Verordnung genannte Ausschuss abgegeben hat,

unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

unter Hinweis auf die Anfrage B6-0158/2008 des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zur mündlichen Beantwortung,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission Folgendes bis zum 1. Juni 2008 vorsieht:

Prüfmethoden, die gegenwärtig in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (3) genannt werden, auf eine neue Verordnung der Kommission zu übertragen und

neue oder überarbeitete Prüfmethoden einzubeziehen, die zurzeit noch nicht in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, die aber als Teil der 30. Anpassung an den technischen Fortschritt in Anhang V hätten aufgenommen werden sollen,

B.

unter Hinweis darauf, dass der Entwurf für eine Verordnung der Kommission von besonderer Bedeutung für Rechtsvorschriften über weitere Sektoren ist, wie Rechtsvorschriften über Kosmetik (4) und Pestizide (5), weil diese sich auf Prüfmethoden beziehen, die in den Rechtsvorschriften über Chemikalien genannt werden,

C.

in der Erwägung, dass 2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insgesamt ungefähr 12 Millionen Tiere zu Versuchen und anderen wissenschaftlichen Zwecken herangezogen wurden (6) und dass ein bedeutender Prozentsatz dieser Tiere für vorgeschriebene Tierversuche verwendet wird,

D.

in der Erwägung, dass gemäß dem Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dem Wohlergehen der Tiere bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung in vollem Umfang Rechnung tragen und hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe berücksichtigen müssen,

E.

unter Hinweis darauf, dass gemäß der REACH-Verordnung zur Vermeidung von Tierversuchen Versuche an Wirbeltieren für die Zwecke der Verordnung nur als letzte Möglichkeit durchgeführt werden sollten und dass insbesondere Informationen über die Toxizität für Menschen so weit wie möglich durch andere Methoden als Wirbeltierversuche gewonnen werden sollten, z. B. durch In-vitro-Verfahren, Modelle der qualitativen oder quantitativen Struktur-Wirkungs-Beziehung oder durch Untersuchungen strukturell verwandter Stoffe (Gruppierung oder Analogie),

F.

in der Erwägung, dass aufgrund der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (7) Tierversuche nicht durchgeführt werden sollen, wenn zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine andere wissenschaftlich zufrieden stellende, vertretbare und praktikable Alternative zur Verfügung steht, bei der kein Tier verwendet werden muss, und dass bei der Wahl zwischen Versuchsverfahren dasjenige auszuwählen ist, bei dem die geringere Anzahl Tiere und sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufrieden stellende Ergebnisse erzielt werden,

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM) 2006/2007 eine Reihe alternativer Methoden validiert hat (8), die jedoch in dem Verordnungsentwurf der Kommission nicht genannt werden,

H.

in der Erwägung, dass der Verordnungsentwurf der Kommission darüber hinaus auch eine Tierversuchsmethode nennt, die überholt ist, weil in demselben Verordnungsentwurf eine alternative Methode zum Erreichen desselben Ergebnisses genannt wird,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission als Rechtfertigung dafür, dass die validierten alternativen Testmethoden nicht aufgenommen worden sind, angibt, dass diese noch nicht zu rechtlichen Zwecken gebilligt worden seien,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission das Verfahren der rechtlichen Anerkennung im Fall von dreien der fünf Testmethoden an die OECD verwiesen hat,

K.

unter Hinweis darauf, dass die Ausarbeitung und Veröffentlichung einer „OECD Test Guideline“ im Allgemeinen mindestens drei Jahre dauert, weil die zuständigen Gremien sich nur einmal im Jahr treffen, und dass die „Test Guidelines“ nicht immer von allen OECD-Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise umgesetzt werden,

L.

in der Erwägung, dass die Kommission erklärt hat, dass sie immer versucht, zunächst im Rahmen der OECD vorzugehen; dass dies den EU-Rechtsvorschriften und der Ausrichtung der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG zuwiderläuft, die dem Verfahren im Rahmen der Europäischen Union Vorrang gibt,

M.

in der Erwägung, dass ein Vorrang für das OECD-Verfahren der rechtlichen Anerkennung im günstigsten Fall lange Verzögerungen mit sich bringt und sogar verhindern kann, dass alternative Verfahren angewendet werden,

N.

unter Hinweis darauf, dass es offenbar keine ausreichenden Regeln gibt, die gewährleisten, dass eine effiziente Voranalyse der rechtlichen Relevanz durchgeführt wird, bevor alternative Prüfverfahren durch das ECVAM wissenschaftlich validiert werden,

O.

in der Erwägung, dass Grundbegriffe von Validierung und rechtlicher Anerkennung auf nationaler, internationaler und Gemeinschaftsebene unterschiedlich gehandhabt werden und dass in den Rechtsvorschriften der EU keine Definitionen für „Validierung“ (oder Kriterien für diejenigen, die Validierungen durchführen) oder „rechtliche Anerkennung“ festgelegt wurden (9),

P.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission SEK(1991)1794 dem ECVAM nur ein relativ schwaches Mandat für die Validierung alternativer Prüfmethoden erteilt wird, obwohl das ECVAM in den letzten Jahren hoch geschätzte, wertvolle Arbeit geleistet hat,

Q.

in der Erwägung, dass Validierungen auch von anderen nationalen und internationalen Einrichtungen durchgeführt werden und dass deshalb die Notwendigkeit für eine förmliche Validierung und die Art der Validierung bzw. Bewertung für jeden Sektor bzw. Zweck bewertet und definiert werden sollten (10),

R.

in der Erwägung, dass das interne Verfahren der rechtlichen Anerkennung im Europäischen Chemikalienbüro (ECB) nach der Validierung durch das ECVAM und vor Beginn des Verfahrens für die mögliche Aufnahme von Prüfmethoden in Rechtsvorschriften unangemessen erscheint,

S.

in der Erwägung, dass die Bedingungen, unter denen Entscheidungen im Rahmen dieses Verfahrens getroffen werden, die weitreichende Auswirkungen haben können, wie das Infragestellen der wissenschaftlichen Validierung durch das ECVAM oder die Übertragung der Validierung und rechtlichen Anerkennung auf die Ebene der OECD, jeweils im Einzelfall auf transparente und überprüfbare Weise auf politischer Ebene bestimmt werden sollten,

T.

in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass neue vom ECVAM validierte alternative Methoden aufgrund von Verzögerungen, die durch die undurchsichtigen, langsamen, schwerfälligen und teilweise unzulänglichen Verfahren für die rechtliche Anerkennung validierter Alternativmethoden zu Tierversuchen entstehen, nicht rechtzeitig in den Entwurf für eine Verordnung der Kommission aufgenommen werden können,

U.

in der Erwägung, dass die bekannten Probleme im Bereich der Rechtsvorschriften über Chemikalien im Zusammenhang mit der Validierung und rechtlichen Anerkennung alternativer Prüfmethoden möglicherweise sogar breitere Auswirkungen haben, wenn dabei auch andere Wirtschaftszweige berücksichtigt werden,

1.

erklärt seinen Verzicht auf eine Ablehnung des Erlasses des Entwurfs einer Verordnung der Kommission in Anbetracht der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2008 förmlich abgegebenen Zusagen bezüglich der nachstehend genannten Vorkehrungen zur Straffung und Beschleunigung der internen Verfahren der Kommission, die die Validierung und die rechtliche Anerkennung neuer alternativer Prüfmethoden betreffen:

Die Kommission wird in allen Fällen eine „Voranalyse der rechtlichen Relevanz“ einführen, damit eine spätere wissenschaftliche Validierung auf solche Prüfmethoden konzentriert ist, bei denen die besten Aussichten darauf bestehen, dass sie als für eindeutig bezeichnete rechtliche Zwecke geeignet angesehen werden.

Die Kommission wird die Zahl der Schritte verringern und neue, eindeutige Fristen aufstellen, um das gegenwärtige Verfahren zu straffen und zu beschleunigen, was die Aufgaben der beratenden Ausschüsse und die Konsultation mit den Mitgliedstaaten angeht.

Alle wichtigen verfahrensbezogenen Entscheidungen werden, soweit sie von Dienststellen der Kommission zu treffen sind, auf der Ebene der Generaldirektoren getroffen.

Die derzeitige Neuorganisation des Instituts für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP) der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) wird wesentlich zur Beschleunigung der gegenwärtigen Bemühungen um die Förderung alternativer Methoden, einschließlich ihrer Validierung im Wege des ECVAM, beitragen. Dazu gehört die Stärkung der Tätigkeiten des ECVAM durch die Unterstützung durch weitere IHCP-Teams. Das IHCP entwickelt zudem eine Strategie der integrierten Prüfverfahren, durch die die Synergien vieler ergänzender Tätigkeiten beim IHCP nutzbar werden und ein ganzheitlicherer, wirkungsvollerer Ansatz zur Risikobewertung möglich wird, der Kernstück des Regulierungsprozesses ist, sodass unnötiger Zeitverlust bei der internen Weitergabe von Unterlagen vermieden wird. Das Team für integrierte Prüfungen wird 2009 aus rund 85 Mitarbeitern (einschließlich der gegenwärtigen 62 ECVAM-Mitarbeiter) bestehen. Als einen Beitrag zur Straffung des Prozesses von der wissenschaftlichen Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung wird das IHCP für eine enge und schlüssige Weiterbehandlung des Prozesses der rechtlichen Anerkennung auf der Ebene der Kommission und der der OECD Sorge tragen.

Der geänderte Prozess wird transparenter sein. Die Verfahren der rechtlichen Anerkennung neuer Prüfmethoden werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht, sobald die gegenwärtige Überarbeitung formell vollzogen ist. Der jeweilige Status der vorgeschlagenen Alternativmethoden wird auf einer eigenen Internetseite bekannt gegeben, die die GFS einrichtet und die es interessierten Parteien ermöglicht, die Fortschritte zu verfolgen, und die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. In dieser Weise wird verfahren, sobald eine vorgeschlagene neue Alternativmethode einer Voranalyse der rechtlichen Relevanz unterzogen wird. Die Internetseite umfasst außerdem die Angabe der Beschlüsse darüber, dass eine bestimmte Prüfmethode nicht weiter behandelt wird, und die Gründe für diese Beschlüsse.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die interessierten Kreise Gelegenheit haben, sich als Beobachter aktiv an den Treffen der zuständigen Behörden und den Sitzungen der Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur (im Fall von Industriechemikalien) zu beteiligen, wenn es darin um die Validierung von Prüfungen ohne Verwendung von Tieren geht.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 der REACH-Verordnung wird die Kommission einen transparenteren Prozess vorsehen, der die Konsultation von interessierten Kreisen vor der Behandlung von Vorschlägen zur Anpassung der Verordnung über Versuchsmethoden an den technischen Fortschritt vorsieht.

Die Kommission stellt die Ressourcen zur Verfügung, die nötig sind, damit die genannten Verfahren konkrete Verbesserungen herbeiführen, insbesondere indem sie zur Einreichung von Anträgen qualifizierter Personen mit einschlägigem Fachwissen aufruft, die in naher Zukunft zur Tätigkeit im Test Guidelines Programme (TGP) (Programm Versuchsleitlinien) der OECD überstellt werden. Sie prüft die Möglichkeiten, das OECD-TGP-Sekretariat finanziell zu unterstützen, und legt dabei den Schwerpunkt auf die rechtliche Anerkennung von alternativen Prüfmethoden.

Die Kommission wird den OECD-Prozess in jedem Einzelfall aufmerksam verfolgen, um sicherzustellen, dass dieser Verfahrensweg nicht unnötige Zeitverluste mit sich bringt. Dazu gehört eine systematische Bestandsaufnahme der Fortschritte der einzelnen alternativen Prüfmethoden in regelmäßigen Abständen. Unvertretbare Verzögerungen im Vergleich zu einer bestimmten Methode werden dazu führen, dass die Kommission in Bezug auf die jeweilige Methode den EU-Prozess der rechtlichen Anerkennung einleitet;

2.

geht davon aus, dass sich die Straffung und Beschleunigung der internen Verfahren lückenlos auf den gesamten Prozess von der Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung erstreckt;

3.

fordert die Kommission auf, für die uneingeschränkte Mitwirkung der interessierten Kreise im gesamten Prozess von der Validierung bis zur rechtlichen Anerkennung zu sorgen;

4.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2008 einen Vorschlag zur ersten Anpassung der Verordnung an den technischen Fortschritt als Lackmus-Test für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtungen vorzulegen;

5.

fordert die Kommission auf, ihm bis Ende 2008 über die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berichten;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigt in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 852).

(4)  Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/42/EG der Kommission (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13).

(5)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 21).

(6)  Fünfter Bericht der Kommission über die statistischen Angaben zur Anzahl der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2007)0675).

(7)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).

(8)  EpiDERM und EPISKIN (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Reduced Local Lymph Node Assay (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Bovine Corneal Opacity and Permeability (BCOP) and Isolated Chicken Eye (ICE) Tests (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 27. April 2007), Acute Toxicity for Fish (ECVAM/ESAC Mitteilung vom 21. März 2006).

(9)  European Partnership for Alternative Approaches to Animal Testing, erster jährlicher Fortschrittsbericht, Dezember 2006, S. 19, http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/conf_2006.htm.

(10)  European Partnership for Alternative Approaches to Animal Testing, erster jährlicher Fortschrittsbericht, Dezember 2006, S. 19, http://ec.europa.eu/enterprise/epaa/conf_2006.htm.


19.11.2009   

DE

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CE 279/89


Eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013)

P6_TA(2008)0235

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu einer neuen Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) (2007/2260(INI))

(2009/C 279 E/20)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ (KOM(2007)0539) („Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie“) sowie der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (Folgenabschätzung und Zusammenfassung der Folgenabschätzung) zu dieser Mitteilung (SEK(2007)1189 und SEK(2007)1190),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0147/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Tiergesundheit unmittelbare Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, da die Möglichkeit einer direkten oder indirekten Übertragung von bestimmten Krankheiten besteht,

B.

in der Erwägung, dass die Tiergesundheit von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, da durch Tierkrankheiten die Tierproduktion sinkt und es zum Tod von Tieren und Keulungen kommt, woraus wirtschaftliche Schäden resultieren,

C.

in der Erwägung, dass Tiere lebende und fühlende Wesen sind und ihr Schutz und ihre artgerechte Behandlung eine der zivilisatorischen und kulturellen Herausforderungen für Europa im 21. Jahrhundert darstellt,

D.

in der Erwägung, dass große Tierseuchen leicht zu gesellschaftlichen Verwerfungen und sozialen Problemen in ländlichen Gebieten führen können,

E.

in der Erwägung, dass der Tierschutz einer, aber nicht der einzige Faktor ist, der zur Verbesserung der Tiergesundheit beiträgt, der sowohl in ethischer als auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und auf soliden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen muss,

F.

in der Erwägung, dass die Globalisierung des Handels stetig voranschreitet und dass der Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowohl in der Europäischen Union als auch international zunimmt,

G.

in der Erwägung, dass Probleme im Bereich der Tiergesundheit eine koordinierte Zusammenarbeit auf Ebene der Europäischen Union und auf globaler Ebene erforderlich machen,

H.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit nicht nur von Verwaltungsmaßnahmen abhängig ist, sondern auch von einem bewussten und aktiven Zusammenwirken aller beteiligten Kreise und Personen,

I.

in der Erwägung, dass die Verhütung von Tierkrankheiten durch Einhaltung der Prinzipien „Vorbeugung ist die beste Medizin“ und „Impfen ist besser als Keulen ohne Notwendigkeit“ das wirksamste Mittel bei der Bekämpfung von Tierkrankheiten darstellt,

J.

in der Erwägung, dass zwischen Produkten von geimpften oder notgeimpften Tieren und Produkten von nicht geimpften Tieren kein qualitativer Unterschied besteht, Märkte in und außerhalb der Europäischen Union aber nicht bereit sein könnten, Produkte von geimpften oder notgeimpften Tieren zu akzeptieren und Viehhalter und andere Unternehmen ausreichende Garantien dafür benötigen, dass die Märkte diese Produkte ohne Preisreduzierungen aufnehmen,

K.

in der Erwägung, dass offenere Grenzen, eine Zunahme der weltweiten Nachfrage nach Lebensmitteln, der Welthandel, die globale Mobilität von Personen sowie die globale Erwärmung und der illegale Handel die Risiken für die Tiergesundheit erhöhen,

1.

begrüßt die Ausarbeitung eines strategischen politischen Ansatzes der Europäischen Union im Bereich Tiergesundheit und unterstützt die allgemeinen in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie enthaltenen Ziele und Prinzipien im Hinblick auf wirksamere Präventionsmechanismen und Krisenvorsorge der Europäischen Union für den Fall eines erneuten Seuchenausbruches;

2.

fordert die Kommission auf, wie in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie vorgesehen, einen Aktionsplan vorzulegen;

3.

weist die Kommission und den Rat darauf hin, dass der in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie festgelegte Zeitrahmen 2007-2013 unrealistisch ist, weil die Debatte über diese Mitteilung gegenwärtig noch andauert und die einschlägigen Durchführungsvorschriften frühestens 2010 verabschiedet werden;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Legislativvorschläge mehr Ehrgeiz zu entfalten und einen längerfristigen Zeithorizont anzuvisieren, so dass die anderen Debatten, welche sich auf die Haushaltsmittel und künftigen politischen Prioritäten der Europäischen Union auswirken, zu positiven Ergebnissen führen;

5.

befürwortet die in der Mitteilung geäußerte Absicht, auf der Grundlage eines EU-weit vereinheitlichten Rechtsrahmens im Bereich Tiergesundheit, der den Leitlinien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) umfassend Rechnung trägt, eine neue politische Strategie auf den Weg zu bringen;

6.

betont die Schlüsselbedeutung von Landwirten, Züchtern und Tierhaltern bei der Überwachung, Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Nutztieren sowie der Prävention und Diagnose von Tierkrankheiten;

7.

betont ferner die Bedeutung von Veterinärmedizinern und Tierzüchtern, die bei der Entwicklung und Erbringung spezialisierter proaktiver Leistungen, wie z. B. der Planung von Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit, eine Vorreiterrolle einnehmen sollten; äußert sich besorgt über die Tierarztdichte in einigen ländlichen Gebieten der Europäischen Union;

8.

betont außerdem die Rolle des Menschen bei der Verbreitung von Tierseuchen, ausgelöst durch die zunehmende Mobilität;

9.

unterstützt die Ziele der Tiergesundheitsstrategie, nach denen verstärkt in vorbeugende Maßnahmen und Kontrollmechanismen investiert werden muss, wodurch das Risiko von Tierseuchen eingedämmt wird; unterstützt ferner das Prinzip „Vorbeugung ist die beste Medizin“;

10.

betont, dass zwischen Produkten von geimpften Tieren und Produkten von nicht geimpften Tieren kein Unterschied besteht;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Produkte von geimpften Tieren (Schutzimpfung) in der gesamten Europäischen Union vermarktet werden können;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Akzeptanz von Produkten von geimpften Tieren sicherzustellen;

13.

unterstützt die Vision und die Zielsetzung, die in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie verankert sind, nach der eine „eingehende Konsultation der Stakeholder“ und eine „feste Verpflichtung auf hohe Tiergesundheitsstandards“ die Festlegung von Prioritäten, die im Einklang stehen mit den strategischen Zielen, sowie die Überprüfung annehmbarer und ausreichender Standards erleichtern werden;

14.

begrüßt, dass in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie anerkannt wurde, dass zwischen der Gesundheit von Tieren und ihrem Wohlergehen ein enger Zusammenhang besteht und erwartet, dass diese beiden Fragen im Zuge kommender politischer Maßnahmen gemeinsam behandelt werden;

15.

erwartet mit Interesse die Ergebnisse des vorbereitenden Projekts über die Aufenthaltsorte von Tieren und die Ergebnisse eines Gutachtens über die Erfordernisse und notwendigen Mittel zur Verbesserung der Tiergesundheit auf Tiertransporten und bei Aufenthalten an Kontrollpunkten;

16.

begrüßt, dass sich die Strategie auf die Gesundheit aller Tiere in der Europäischen Union erstreckt, so dass damit auch die nicht ausdrücklich genannten verwilderten Haustiere erfasst sind, sofern die Gefahr besteht, dass sie Krankheiten auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragen;

17.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine von den betroffenen Akteuren und den Verbrauchern verwaltete Kommunikationsstrategie für Risiken auf den Weg zu bringen; weist darauf hin, dass die Tiererzeugung in Europa zwar sicherer denn je ist und strengen Kontrollen unterliegt, der Ruf dieses Wirtschaftszweigs in der Öffentlichkeit gleichzeitig aber alles andere als gut ist, was dem Markt bei einigen der jüngsten Krisen Probleme infolge des Vertrauensverlustes bereitet hat;

18.

unterstützt den in der Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie als „Zielgruppe“ umrissenen Personenkreis: Tierhalter, die Veterinärberufe, die Unternehmen entlang der Lebensmittelkette, die Tiergesundheitsbranche, Tierschutzorganisationen, Forscher und Lehrer, die Leitungsorgane von Sport- und Freizeitorganisationen, Bildungseinrichtungen, Verbraucher, Reisende, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union, und hält es für notwendig, Vertreter der Sparte Tierzuchttechnik einzubeziehen;

19.

weist darauf hin, dass die Strategie auch den Beitrag berücksichtigen sollte, den das Schlachtgewerbe, Tiertransportunternehmen sowie Futtermittelhersteller und -lieferanten im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung der Tiergesundheit leisten; wobei die Notwendigkeit der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden sollte;

20.

weist darauf hin, dass die Tiergesundheitsstrategie mit ihrem präventiven Ansatz die nötigen gesetzlichen und finanziellen Maßnahmen entwickeln sollte, um sowohl Haustiere und streunende Tiere zu kontrollieren als auch die Ausbreitung von zoonotischen Krankheiten und von Tiergesundheitsproblemen zu verhindern; stellt fest, dass die Strategie insbesondere Impfprogramme und andere präventive Maßnahmen in Bezug auf Krankheiten, die von streunenden Hunden und Katzen übertragen werden, umfassen sollte, insbesondere dann, wenn gegenwärtig noch keine Impfung möglich ist; fordert die Kommission auf, die potentiellen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Ausbreitung von zoonotischen Krankheiten sowie der Mobilität der Bürger und ihrer Haustiere auszuwerten;

21.

weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Strategie nur dann zu positiven Ergebnissen führen kann, wenn transparent und klar dargelegt wird, wie die einzelnen Maßnahmen finanziert werden sollen, was die Mitteilung zur Tiergesundheitsstrategie versäumt; bemängelt, dass die Kommission in der oben genannten Mitteilung auf Angaben zu den für die Umsetzung der Strategie erforderlichen Haushaltsmitteln keinen Bezug nimmt;

22.

betont, dass im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen deutlich gemacht werden muss, welchen Beitrag die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und der Agrarsektor zur Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit, wie z. B. die Gewährleistung der biologischen Sicherheit in den landwirtschaftlichen Betrieben, Impfprogramme, wissenschaftliche Forschung und höhere Tierschutzstandards, leisten müssen und fordert die Kommission deshalb auf, diese Fragen in ihrer Tiergesundheitsstrategie klarzustellen;

23.

weist darauf hin, dass die gemeinsame Tiergesundheitspolitik einer der am stärksten integrierten Politikbereiche der Europäischen Union ist und in erster Linie aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden sollte, was aber nicht bedeutet, dass Mitgliedstaaten und Landwirte keine finanzielle Verantwortung tragen;

24.

weist darauf hin, dass Märkte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union dennoch nicht immer bereit sind, durch eine Impfung geschütztes Fleisch einzuführen; betont, dass Tierhalter und andere Marktteilnehmer Garantien dafür benötigen, dass sie ihre Produkte ohne Preissenkungen absetzen können; vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um ein entscheidendes Problem handelt, das von der Gemeinschaft möglichst schnell gelöst werden muss, um den freien Warenverkehr zu garantieren;

25.

verweist auf das Problem, dass sich in verschiedenen Bereichen der Tierhaltung Bakterien in zunehmendem Maße gegenüber Antibiotika als resistent erweisen, was auch zu Problemen für die öffentliche Gesundheit führen kann; fordert die Kommission deshalb auf, dieses Problem zu untersuchen und ihre Ergebnisse gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen im Rahmen der Tiergesundheitsstrategie vorzulegen;

26.

hält es für unbefriedigend, dass die einzelnen Maßnahmen aus bestehenden Fonds gefördert werden sollen; fordert die Kommission mit Blick auf die 2009 beginnende Haushaltsdebatte auf, eine Aufstockung des Veterinärfonds vorzuschlagen;

27.

weist darauf hin, wie wichtig eine EU-weite Koordination der Maßnahmen im Bereich der Tiergesundheit ist und ruft die Kommission dazu auf, aktiver als bisher eine koordinierende Rolle einzunehmen;

28.

verweist auf die steigenden Risiken für die Tiergesundheit infolge der zunehmenden globalen Mobilität, der wachsenden Nachfrage nach Lebensmitteln sowie des zunehmenden internationalen Handels und des Klimawandels; betont, dass eine angemessene Notimpfstrategie für bestehende und erst im Entstehen begriffene Krankheiten notwendig ist;

Säule 1 — Festlegung von Prioritäten für EU-Maßnahmen

29.

hält es für besonders erforderlich, Profile zu erstellen und eine Einstufung der Risiken vorzunehmen, darunter die Ermittlung eines annehmbaren Risikos für die Gemeinschaft sowie die Ermittlung der Prioritäten für Maßnahmen zur Verringerung des Risikos; vertritt die Auffassung, dass klar umrissen werden muss, in welchen Situationen ein erhöhtes Risiko von Erkrankungen besteht und das annehmbare Risikoniveau überschritten ist und welche Konsequenzen sich hieraus ableiten;

30.

weist darauf hin, dass hohe Besatzdichten in Betrieben mit Intensivhaltung das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten erhöhen und die Bekämpfung von Krankheiten erschweren können, wenn ungeeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten Anwendung finden, und dass dasselbe auch in anderen Haltungssystemen geschehen kann, wenn eine entsprechende Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten ausbleibt;

31.

weist darauf hin, dass die Entfernungen zwischen den Betrieben mit Intensivtierhaltung für die Eindämmung von Tierseuchen von großer Bedeutung sind;

32.

erkennt an, dass in der Europäischen Union strenge Regelungen für Tiertransporte bestehen, die der Notwendigkeit hoher Tierschutzstandards und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten Rechnung tragen; fordert, dass diese hohen Standards in allen Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden; vertritt die Auffassung, dass diese Standards auch in Ländern gelten sollten, die Tierprodukte in die Europäische Union ausführen, um so weltweit hohe Tierschutz- und Tiergesundheitsstandards zu fördern und sicherzustellen; verweist auf das potenziell erhöhte Risiko im Zusammenhang mit Lebendtiertransporten über große Entfernungen, wodurch die Ausbreitung von Krankheiten begünstigt werden kann und Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten erschwert werden, wenn ungeeignete Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten Anwendung finden; vertritt deshalb die Auffassung, dass Hygiene- und Tierschutzbestimmungen für den Transport lebender Tiere intensiv kontrolliert und gegebenenfalls verschärft werden sollten; fordert die rasche Einführung eines integrierten elektronischen europäischen Systems zur Tierregistrierung, einschließlich der Bestimmung des Aufenthaltsorts von Lastkraftwagen mittels GPS; ist der Ansicht, dass die Qualität der Transporte eine wichtigere Rolle für den Tierschutz spielt als ihre Dauer;

33.

hält es für notwendig, die Globalisierung, den Klimawandel und die Mobilität von Personen als Faktoren zu betrachten, die die Verbreitung von Tierkrankheiten begünstigen und die Seuchenbekämpfung erschweren;

34.

verweist auf die Bedeutung einer kohärenten Kommunikationsstrategie im Rahmen der neuen Tiergesundheitsstrategie, die eine enge Zusammenarbeit mit allen Interessengruppen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene umfassen sollte;

Säule 2 — Ein moderner Rahmen für die Tiergesundheit

35.

teilt die Auffassung, dass der im Bereich Tiergesundheit bestehende Rechtsrahmen der Europäischen Union kompliziert und fragmentiert ist und vereinfacht werden muss; vertritt die Ansicht, dass die Grundprinzipien der Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit nach Möglichkeit in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden sollten;

36.

betont ferner, dass die Ersetzung der geltenden, untereinander verknüpften und in gegenseitiger Abhängigkeit stehenden politischen Maßnahmen durch einen einzigen Rechtsrahmen, der insbesondere die Empfehlungen, Standards und Leitlinien der OIE und des Codex Alimentarius der Weltgesundheitsorganisation und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen („Codex“) berücksichtigt, im Mittelpunkt der Strategie stehen sollte, ohne dabei europäische Vorgaben wie Transparenz und die Einbindung aller beteiligten Gruppen zu missachten und ohne dass es zu einer Senkung des Gesundheitsniveaus in der Europäischen Union kommt;

37.

teilt die Auffassung, dass gewährleistet werden muss, dass ungerechtfertigte nationale oder regionale Bestimmungen im Bereich Tiergesundheit kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und insbesondere dass die Mittel zur Bekämpfung von Krankheiten im Verhältnis zu der vorliegenden Bedrohung stehen und nicht zu ungerechtfertigten Handelsdiskriminierungen führen dürfen, insbesondere im Hinblick auf Produkte von geimpften Tieren;

38.

vertritt die Auffassung, dass der Rechtsrahmen der Europäischen Union die Pflichten der Tierhalter, einschließlich derer, die Tiere nicht aus gewerblichen Gründen halten, für den Bedrohungsfall klar und mit der erforderlichen Flexibilität umreißen sollte, damit keine unnötigen Konflikte und Streitpunkte aufkommen; ist ferner der Ansicht, dass die Eindämmung von Krankheiten bei wildlebenden Tieren ein wichtiger Bestandteil der Präventionsstrategie ist;

39.

stimmt den Schlussfolgerungen der Durchführbarkeitsvorstudie vom 25. Juli 2006 über mögliche harmonisierte Systeme zur Kostenteilung im Falle von Tierseuchen (Pre-Feasibility-Study on Options for Harmonised Cost-Sharing Schemes for Epidemic Livestock Diseases) zu, die von der Beratungsfirma Civic Consulting im Rahmen der Evaluierung der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik 1995-2004 und künftiger Alternativen im Auftrag der Kommission erstellt und als Teil des Pilotprojekts zur Finanzierung von Maßnahmen gegen ansteckende Tierkrankheiten vom Parlament in den Haushaltsplan 2004 aufgenommen wurde und in der gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten ihre Systeme zur Kostenteilung harmonisieren; stellt ferner fest, dass Kostenteilung und gemeinsame Verantwortung Hand in Hand gehen und dass diese Systeme deshalb eine umfassende Beteiligung und den Einsatz aller Parteien, einschließlich Tierhalter, erfordern; spricht sich ferner für neue Mechanismen zur Einbeziehung von Interessengruppen in den Entscheidungsprozess im Hinblick auf wichtige politische Fragen aus;

40.

erkennt an, dass das bestehende Kofinanzierungsinstrument einer Überprüfung unterzogen werden muss, damit alle betroffenen Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen und zur Krankheitserkennung und -bekämpfung beitragen und der Wettbewerb zwischen den Landwirten der einzelnen Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird; ruft dazu auf, die Einstufung von Tierkrankheiten im Rahmen künftiger Vereinbarungen über Kofinanzierung auf der Grundlage der Art der erforderlichen Gegenmaßnahmen, der Risiken für die öffentliche Gesundheit und sonstiger externer Effekte vorzunehmen; stellt fest, dass Ausgleichskassen der Tierhalter, die auf einem Rücklagesystem basieren, diese Eigen- und Mitverantwortung stärken;

41.

teilt ohne Vorbehalt die Auffassung, dass das Entschädigungssystem nicht allein auf Entschädigungen für Tierhalter beschränkt werden sollte, deren Bestände infolge des Ausbruchs einer Seuche gekeult werden mussten, sondern Anreize bieten sollte, Risiken vorzubeugen, dadurch dass Landwirte, die zusätzliche Maßnahmen zur Risikoverminderung durchführen, geringere Beiträge an die nationalen oder regionalen Tiergesundheitsfonds entrichten müssen, und dass Impfungen und Notimpfungen anstelle von Keulungen gefördert werden; erkennt an, dass dies bedeutet, dass die Halter von geimpften oder notgeimpften Tieren Einkommensgarantien erhalten würden; vertritt ferner die Auffassung, dass dieses Prinzip auch auf Ebene der Mitgliedstaaten angewandt werden sollte, wodurch Anreize zur Risikoverminderung geschaffen werden sollten;

42.

erkennt angesichts der angespannten Weltmarktlage für Tierfuttermittel den dringenden Bedarf der europäischen Landwirte an hochwertigen, sicheren, eiweißhaltigen Futtermitteln — über Fischmehl hinaus — zu tragbaren Kosten an; betont gleichzeitig die Bedeutung der konsequenten Anwendung des Vorsorgeprinzips bei einer Wiedereinführung tierischer Eiweiße in Tierfutter — außer für Wiederkäuer — und damit in die Nahrungsmittelkette, getreu dem Leitmotiv der neuen Tiergesundheitsstrategie „Vorbeugen ist besser als Heilen“; verweist daher auf die Notwendigkeit verstärkter Bemühungen zur Einführung effizienter Kontroll- und Überwachungsmechanismen bezüglich der Beseitigung aller Pathogene bei der Herstellung sowie zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und der Vermeidung von Verunreinigung und Vermischung von Tiermehlarten bei importiertem oder in den Mitgliedstaaten hergestelltem Tierfutter;

43.

fordert die Kommission auf, die in den Mitgliedstaaten vorhandenen Entschädigungssysteme vergleichend zu analysieren und daraus ein EU-weites Rahmenmodell zu entwickeln; fordert die Kommission ferner auf, einen Rechtsrahmen für ein effizientes Kostenteilungssystem in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die direkten Kosten für die Tilgung einer Tierseuche auch von dem Sektor mitfinanziert werden;

44.

hält es für notwendig, erhebliche Gemeinschaftsmittel zur Bekämpfung gefährlicher Krankheiten bereitzustellen, um Gleichbehandlung und Chancengleichheit zu gewährleisten, wenn die betroffenen Staaten und Erzeuger damit finanziell überfordert sind;

45.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, einen Bericht über die Möglichkeiten der Einrichtung eines wirksamen Systems finanzieller Garantien für Futtermittelunternehmer vorzulegen;

46.

spricht sich ebenfalls dafür aus, innerhalb des Rechtsrahms der Europäischen Union auch die Unterstützung von Möglichkeiten zum Ausgleich indirekter Verluste vorzusehen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Krankheiten entstehen; vertritt die Auffassung, dass indirekte Verluste unter Umständen empfindlicher sein können als direkte Verluste und der Ausgleich ersterer deshalb berücksichtigt werden sollte; befürwortet deshalb zusätzliche Forschungsmaßnahmen darüber, wie die Europäische Union die Einrichtung eines nationalen Versicherungsinstruments durch Tierhalter fördern kann; stellt allerdings fest, dass private Versicherungen in einigen Fällen ein besseres Mittel zur Bewältigung dieser Verluste darstellen könnten;

47.

betont, dass die Europäische Union ihre Gesetzgebung im Wesentlichen bereits anhand der Standards der OIE sowie des Codex ausrichtet und Anstrengungen unternommen werden sollten, diese vollständig einzuhalten, die Europäische Union aber auch eigene Tiergesundheitsstandards auf den Weg bringen sollte, die dann auf internationaler Ebene verbindlich werden; spricht sich deshalb für eine etwaige Mitgliedschaft der Europäischen Union in der OIE aus, um so die Verhandlungsposition der Europäischen Union innerhalb der OIE zu stärken; betont ferner, dass die Beiträge der verschiedenen Interessengruppen auf Ebene der OIE sowie des Codex berücksichtigt werden müssen;

48.

fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, ihre hohen Standards in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz auch auf internationaler Ebene im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) zu verteidigen, um damit die Tiergesundheits- und Tierschutzstandards global anzuheben; ist sich bewusst, dass wegen der strengeren EU-Standards für die Erzeuger aus der Europäischen Union höhere Kosten anfallen und dass diese Erzeuger vor eingeführten Tierprodukten geschützt werden müssen, bei deren Erzeugung weniger strenge Standards gelten;

49.

begrüßt die angekündigte Ausarbeitung einer Ausfuhrstrategie auf Gemeinschaftsebene und betont, dass die Kommission alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen sollte, um den Zugang zu Drittlandsmärkten zu verbessern und Exportbeschränkungen zu beseitigen;

Säule 3 — Prävention, Überwachung und Krisenvorsorge bei Gefahren im Zusammenhang mit Tieren

50.

weist darauf hin, dass die biologische Sicherheit in den Haltungsbetrieben verbessert werden muss und allen Unternehmen Anreize in diesem Bereich geboten werden müssen, höhere Standards anzuwenden; ist sich dabei bewusst, dass Infektionskrankheiten sowohl in kleinen als auch in großen Landwirtschaftsbetrieben, Betrieben, in denen Tiere für Freizeitaktivitäten gehalten werden, zoologischen Gärten, Naturreservaten, Schlachthäusern und bei Tiertransporten oder beim Tiertransit auftreten können; teilt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Förderung der Biosicherheit in landwirtschaftlichen Betrieben ergriffen werden sollten; vertritt ferner die Auffassung, dass Maßnahmen wie die Isolierung neu in den Betrieb aufgenommener Tiere oder kranker Tiere sowie die Regulierung der Mobilität von Personen einen wichtigen Beitrag zur Begrenzung der Ausbreitungen von Krankheiten leisten;

51.

verweist auf die Tatsache, dass die Haltung von Tieren im Freiland ein bestimmendes Merkmal verschiedener Produktionssysteme ist und in einigen Regionen bzw. bei einigen Tierarten noch besonders häufig angetroffen wird; erkennt an, dass dies von der Gesellschaft gewünscht und von der öffentlichen Hand gefördert wird; gibt zu bedenken, dass diese Haltungsformen mit den Zielen der Biosicherheit im Widerspruch stehen können; ist der Auffassung, dass die Landwirte bei der Absicherung der mit diesen Haltungsformen verbundenen höheren Risiken für die Tiergesundheit durch die Gesellschaft unterstützt werden sollten und die politischen Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz aufeinander abgestimmt werden müssen;

52.

weist darauf hin, dass die Ausbildung der Betriebsleiter und der im Betrieb arbeitenden Angestellten wesentlich für das Tierwohl und die Tiergesundheit ist; spricht sich daher für eine Förderung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen aus;

53.

erwartet die Anerkennung von Qualitätsmanagementsystemen bei der Einstufung des Risikos bei verschiedenen Arten von Produktionssystemen; ist davon überzeugt, dass vom Verbraucher bevorzugte Haltungssysteme, die im Hinblick auf die Biosicherheit gewisse Probleme aufwerfen (Freilandhaltung), durch entsprechende Maßnahmen im Bereich der Betriebsführung sicherer gemacht werden können;

54.

ist davon überzeugt, dass die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen durch entsprechende Kennzeichnungen und Registrierungen für die Kontrolle der Tiergesundheit sowie die Verhütung von Krankheiten und die Lebensmittelsicherheit von besonderer Bedeutung ist; unterstützt in diesem Zusammenhang Maßnahmen für eine obligatorische elektronische Kennzeichnung und — anhand der DNA — genetische Kennzeichnung von Tieren auf EU-Ebene und die Errichtung eines Systems zur umfassenden und zuverlässigen Kontrolle der Bewegung von Tieren; weist aber gleichzeitig auf die damit verbundenen Kosten hin, insbesondere für Betriebe, die mit unter ökonomischen Gesichtspunkten ungünstigen Betriebsstrukturen arbeiten; fordert die Kommission auf, die Landwirte dabei zu unterstützen, die hohen Kosten zu tragen, die ihnen durch die Beschaffung der erforderlichen Anlagen entstehen, indem die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, diese Maßnahmen in ihre Programme zur ländlichen Entwicklung einzubeziehen;

55.

weist darauf hin, dass zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede bezüglich der Zahl der infolge von Verstößen gegen EU-Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung getöteten Rinder bestehen; erwartet von der Kommission eine Erklärung für diese innerhalb der Europäischen Union bestehenden Unterschiede;

56.

teilt die Auffassung, wonach Maßnahmen zur Verbesserung der Biosicherheit insbesondere an den Grenzen von großer Bedeutung sind, da die Europäische Union der größte Lebensmittelimporteur der Welt ist, darunter auch von Tiererzeugnissen; ist der Ansicht, dass die Veterinär- und Hygienekontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union wegen des Risikos der Einfuhr von infizierten oder kranken Tieren besonderes sorgfältig und gründlich sein müssen und nicht auf die bloße Kontrolle von Dokumenten beschränkt sein dürfen, sondern auch die Möglichkeit zur Überprüfung gegeben sein sollte, ob die Tiere unter Wahrung der im EU-Recht verankerten Tierschutznormen gehalten wurden;

57.

betont die Bedeutung von Kontrollen im Bereich der Tiergesundheit und fordert eine Aufstockung der Mittel für das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission;

58.

ist der Ansicht, dass die Veterinär- und Zollkontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union besonders gründlich sein sollten, um eine illegale Einfuhr oder den illegalen Handel mit Tieren und Tierprodukten zu verhindern, durch die ein großes Risiko der Verbreitung von Krankheiten besteht; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es notwendig ist, den Veterinärdiensten an den Außengrenzen der Europäischen Union, einschließlich ihrer Seegrenzen, Unterstützung im Hinblick auf Organisation, Ausbildung und Finanzierung zu bieten, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, benachbarten Drittstaaten und Entwicklungsländern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, geeignete Kommunikationspläne zu entwickeln, um die Bevölkerung über die Risiken im Zusammenhang mit der privaten Einfuhr von Tieren und Tierprodukten zu informieren;

59.

fordert den Rat und die Kommission auf, bessere Koordinierungsmechanismen zwischen den Zollbehörden, Veterinärbehörden und Reiseveranstaltern zu schaffen, um so die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten zu verbessern;

60.

fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern beträchtlich auszuweiten, indem sie diesen Ländern technische Unterstützung zur Verfügung stellt, um ihnen einerseits zu helfen, die Hygienestandards der Europäischen Union einzuhalten, und andererseits das Risiko zu verringern, dass Tierkrankheiten aus diesen Ländern in die Europäische Union eingeschleppt werden; vertritt die Auffassung, dass die Nachbarländer der Europäischen Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Tiergesundheit vorrangig behandelt werden sollten;

61.

verweist auf die besondere Bedeutung der Veterinärüberwachung in Krisensituationen und bei deren Verhütung sowie der Frühwarnung und der raschen Entdeckung von Gefahren im Zusammenhang mit Tieren; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, zu untersuchen, ob die Einführung eines Auditsystems für landwirtschaftliche Betriebe möglich ist, die nicht regelmäßig von Tierärzten kontrolliert werden;

62.

verweist darauf, dass sichergestellt werden muss, dass Wirtschaftsteilnehmer, Veterinärmediziner und veterinärmedizinische Assistenten sowie Mitarbeiter von Kontrollstellen und anderen zuständigen Behörden im Bereich Früherkennung von Risiken im Zusammenhang mit Tiererkrankungen ausreichend ausgebildet sein müssen und betont, dass die Mindeststandards für veterinärmedizinische Schulungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene aktualisiert, solche Schulungen auf EU-Ebene unterstützt und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Standards festgelegt werden müssen sowie umgehend eine Angleichung der einschlägigen Schul- und Hochschulausbildungsgänge auf den Weg gebracht werden sollte; schlägt vor, in diesem Zusammenhang ein europäisches Zulassungssystem für tierärztliche Ausbildungszentren zu errichten, das zur Verwirklichung des Ziels beitragen könnte, veterinärmedizinische Ausbildung auf hohem Niveau zu garantieren;

63.

spricht sich entschieden dafür aus, verstärkt auf Notimpfungen (krankheitsbekämpfend und vorbeugend) zu setzen, die im Rahmen von Seuchentilgungsmaßnahmen zur wirksameren Vorbeugung und Eindämmung von Seuchen beitragen sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein effektives Impfsystem nur dann errichtet werden kann, wenn gegenüber den Haltern geimpfter Tiere Einkommensgarantien abgegeben werden, die Probleme haben könnten, Produkte zu verkaufen, die von geimpften Tieren stammen, sowie ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, um die Nutzung eines solchen Systems zu fördern und sicherzustellen, dass Produkte von geimpften Tieren keinerlei Beschränkungen unterliegen; vertritt ferner die Auffassung, dass die Impfstoffbanken in der Europäischen Union ausgebaut werden müssen; spricht sich ebenfalls dafür aus, dass alle Maßnahmen Anwendung finden, die zur Verringerung der Anzahl von gesunden Tieren, die notgeschlachtet und anschließend entsorgt werden, beitragen können (z. B. Tests, die Erregerfreiheit nachweisen und damit eine normale Schlachtung erlauben);

64.

spricht sich dafür aus, für alle in Frage kommenden Tierarten und Krankheiten Impfstrategien zu entwickeln;

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen einzuleiten, um den freien Verkehr von Produkten von geimpften Tieren sicherzustellen, da dieser in der Vergangenheit nicht gewährleistet war, worin die Hauptursache dafür zu sehen ist, dass Impfungen nicht zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten eingesetzt wurden; fordert deshalb unter anderem ein Verbot der an die Verbraucher gerichteten Kennzeichnung von Produkten von geimpften Tieren und wirksame öffentliche Informationsstrategien, um zu vermitteln, dass Produkte von geimpften Tieren unbedenklich sind; fordert ferner, dass Regierungen, Landwirtschaftsverbände, Verbraucherorganisationen sowie Einzel- und Großhandel Vereinbarungen über den freien Verkehr von Produkten von geimpften Tieren treffen;

66.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Maßnahmen in Krisensituationen sichergestellt werden muss, dass fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung steht und humane Methoden eingesetzt werden, damit die erforderlichen Keulungen so durchgeführt werden, dass den Tieren unnötiges Leid erspart und die Tatsache berücksichtigt wird, dass Tiere lebende und fühlende Wesen sind;

67.

weist darauf hin, dass Tierarzneimittel und -impfstoffe Teil der Tiergesundheit sind und die Zuständigkeiten innerhalb der Kommission entsprechend neu geordnet werden sollten;

Säule 4 — Wissenschaft, Innovation und Forschung

68.

betont, dass wissenschaftliche Forschung im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit eine wichtige Rolle spielt und gewährleistet, dass insbesondere im Bereich der Überwachung von Diagnose und Kontrolle von Tierkrankheiten, der Risikoabschätzung, der Entwicklung von Impfstoffen und Testverfahren und effizienten Behandlungsmethoden, die sich auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung vollziehen, Fortschritte zu verzeichnen sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Änderungsantrag zum Haushaltsplan der Europäischen Union für 2008, der vorsieht, die Mittel für die Entwicklung von Marker-Impfstoffen und Testverfahren aufzustocken; fordert die Kommission auf, diese aufgestockten Mittel effizient einzusetzen;

69.

verweist auf die Bedeutung umfassender wissenschaftlicher Forschungen in der Frage der Auswirkungen von Futtermitteln auf die Gesundheit von Tieren und damit mittelbar auf die menschliche Gesundheit;

70.

ist davon überzeugt, dass wissenschaftliche Forschung in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und weiterer Forschungstätigkeiten auf nationaler Ebene und EU-Ebene zur Verbesserung der Tiergesundheit beiträgt;

71.

verweist auf die Notwendigkeit, das Netz aus gemeinschaftlichen und nationalen Referenzlaboratorien zur Erforschung von Tierkrankheiten zu stärken, insbesondere durch Berücksichtigung bereits bestehender Netze; teilt die Auffassung, dass unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten vereinheitlichte Testsysteme Anwendung finden sollten, die den Erfordernissen des Handels entsprechen (validiert und anerkannt von der OIE und den Handelspartnern in Drittstaaten);

72.

betont die Bedeutung des wissenschaftlichen Informationsaustauschs in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz und weist insbesondere darauf hin, dass die Entwicklung der Informationsplattformen des ERA-NET und der Europäischen Technologieplattform für globale Tiergesundheit vorangetrieben werden muss; spricht sich dafür aus, dass Vor- und Nachteile neuer und moderner Diagnostikmethoden (z. B. der Polymerase-Kettenreaktion) besser vermittelt und diese zum Wohle von Tier und Mensch mit Blick auf den Schutz der Tiere sowie eine weltweite Versorgung der Menschen mit sicheren Lebensmitteln eingesetzt werden müssen, insbesondere in den neueren Mitgliedstaaten;

73.

betont die Bedeutung der Kommunikation mit den Verbrauchern, um Verständnis für die Verbreitungswege und enormen Konsequenzen von Tierseuchen und damit ihre Auswirkungen auf die Versorgung mit sicheren Lebensmitteln zu wecken;

74.

spricht sich nachdrücklich für ein Verbot des Klonens von Tieren zu wirtschaftlichen Zwecken aus;

75.

ist besorgt darüber, dass europäische Standards durch Einfuhren aus Drittstaaten, in denen die Landwirte nicht die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich Tiergesundheit und Tierschutz einhalten müssen, untergraben werden könnten; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche Schutzmechanismen gegen einen solchen Wettbewerb mit Drittstaaten möglich sind und dabei auch Einfuhrmaßnahmen in Betracht zu ziehen und dieses Problem in den einschlägigen WTO-Foren zur Sprache zu bringen;

76.

ist der Ansicht, dass die Verzögerungen bei der Einführung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass aus Brasilien eingeführtes Rindfleisch nur von Tieren stammt, die frei von Maul- und Klauenseuche sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tiergesundheitsregelungen der Europäischen Union zu untergraben droht;

77.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Ergebnis der WTO-Verhandlungen nicht dazu führt, dass die europäischen Landwirte nicht mehr in der Lage sind, die Standards in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz aufrechtzuerhalten und zu verbessern; hält es für einen wichtigen Faktor, um ein ausgewogenes Ergebnis der WTO-Verhandlungen sicherzustellen, dass eingeführte Erzeugnisse den gleichen Anforderungen wie europäische Erzeugnisse unterworfen werden können;

78.

fordert die Kommission auf, bei den die WTO-Verhandlungen durchzusetzen, dass Eier als empfindliche Erzeugnisse eingestuft werden, um die im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz erzielten Fortschritte in diesem Sektor der Landwirtschaft zu sichern;

79.

ist besorgt über die zunehmenden Erkenntnisse, wonach ein Zusammenhang zwischen dem steigenden internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen und der Entwicklung und Ausbreitung von Krankheiten wie der Vogelgrippe besteht; fordert die Kommission auf, diese Erkenntnisse zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge für Maßnahmen auf den Weg zu bringen;

80.

begrüßt die Absicht der Kommission, die WTO-Verpflichtungen hinsichtlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zu erfüllen, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausschließen sollte, dass Maßnahmen eingeführt werden können — was speziell nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig ist —, die dort, wo dies hinreichend wissenschaftlich gerechtfertigt ist, zu höheren Schutzstandards führen; ist außerdem der Ansicht, dass die Annahme dieser Maßnahmen auf internationaler Ebene gefördert werden muss, um eine Angleichung nach oben sicherzustellen;

81.

ist der Auffassung, dass die neue Generation von Freihandelsabkommen mit Indien, Korea und den südostasiatischen Ländern ein ausgewogenes Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Tierschutz enthalten sollte;

82.

fordert die Kommission auf, Tiergesundheit und Tierschutz in all ihre Entwicklungsprogramme einzubeziehen, um diese Programme in Einklang mit dem innergemeinschaftlichen Konzept zu bringen und die Vorteile dieser Politik auf die Partnerländer auszudehnen;

83.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Veterinärprotokolle mit potenziellen Exportländern wie z. B. China abzuschließen;

*

* *

84.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/98


Strategie für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

P6_TA(2008)0236

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Strategie der Europäischen Union für das dritte Treffen der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens in Riga, Lettland

(2009/C 279 E/21)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 unterzeichnete Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das bevorstehende dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3), das vom 11. bis 13. Juni 2008 in Riga, Lettland, stattfindet,

unter Hinweis auf die Anfrage B6-0157/2008 im Namen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit zur mündlichen Beantwortung,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen am 30. Oktober 2001 in Kraft getreten ist,

B.

in der Erwägung, dass im Juni 2008 der zehnte Jahrestag des Übereinkommens begangen wird,

C.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 ratifiziert wurde (1) und mit einer Ausnahme von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist,

D.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen zurzeit 41 Vertragsparteien zählt,

E.

in der Erwägung, dass das Parlament und der Rat bereits drei legislative Instrumente zur Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens angenommen haben (2) und dass die Annahme eines legislativen Instruments über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten noch immer durch den Rat blockiert wird (3),

F.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Übereinkommen die Behörden und die Bürger besser befähigt, ihrer individuellen und kollektiven Verantwortung zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt für das Wohlergehen jetziger und künftiger Generationen nachzukommen und somit eine nachhaltige Entwicklung zu fördern,

G.

in der Erwägung, dass das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (4) dazu beiträgt, die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, die Umweltbelastung zu verringern und die nachhaltige Entwicklung zu fördern,

1.

fordert die Europäische Union mit Nachdruck auf, ihrer Führungsrolle bei den Verhandlungen auf transparente und konstruktive Weise gerecht zu werden und aktiv zu dem langfristigen strategischen Plan des Übereinkommens beizutragen, auch zu einer möglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens mit dem Ergebnis, dass für alle Aspekte der nachhaltigen Entwicklung die gleichen Grundsätze der Transparenz, der Beteiligung und der Rechenschaftspflicht gelten;

2.

hält das dritte Treffen der Vertragsparteien (MOP-3) für eine gute Gelegenheit, nicht nur die bisherigen Fortschritte zu prüfen, sondern auch über künftige Herausforderungen nachzudenken; ist der Auffassung, dass der Sicherstellung einer effektiven Umsetzung des Übereinkommens in Zukunft höchste Priorität eingeräumt werden sollte;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das Übereinkommen durch die Beschlüsse, die auf dem MOP-3 gefasst werden, weiter umgesetzt und entwickelt wird und dass zwischen dem Aarhus-Übereinkommen und den einschlägigen multilateralen Umweltabkommen Synergieeffekte geschaffen werden;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, insbesondere zu gewährleisten, dass

der langfristige strategische Plan Vorkehrungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte und Verantwortlichkeiten im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens umfasst;

MOP-3 die Bedingungen für das Inkrafttreten der 2005 angenommenen Änderung betreffend gentechnisch veränderte Organismen (5) und anderer künftiger Änderungen des Übereinkommens klarstellt, um ihre schnelle Umsetzung sicherzustellen;

für das Übereinkommen berechenbare, dauerhafte und angemessene Finanzierungsregelungen angenommen werden;

der Einhaltungsmechanismus anhand der bisherigen Erfahrungen weiter verbessert wird;

die Arbeit am Zugang zu Gerichten fortgesetzt wird, indem sichergestellt wird, dass sich die Behörden auf allen staatlichen Ebenen ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Aarhus-Übereinkommens voll bewusst sind, und die Behörden ermutigt werden, die personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen einzusetzen, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen nachzukommen;

die Vertragsparteien die nötigen rechtlichen und haushaltspezifischen Maßnahmen treffen, um die volle Umsetzung der dritten Säule des Übereinkommens zu garantieren, dass nämlich ein angemessener Rechtsschutz für den Zugang zu Gerichten vorgesehen wird und der Zugang zu den Verfahren fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer ist;

eine Arbeitsgruppe zur Bewertung der Umsetzung der die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Säule des Übereinkommens eingesetzt wird, die, falls erforderlich, Vorschläge für eine weitere Verbesserung des Übereinkommens unterbreitet;

5.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Gesetzgebungsarbeiten mit dem Ziel wieder aufzunehmen, ein Legislativinstrument zur Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens innerhalb der Europäischen Union zu verabschieden, da diese letzte Säule noch nicht vollständig in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde; begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Juni 2008 eine Konferenz über den Zugang zu Gerichten zu veranstalten, um den Gesetzgebungsarbeiten in der Gemeinschaft weitere Impulse zu verleihen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Synergien und Verbindungen zu anderen wichtigen internationalen Organisationen und Übereinkommen, insbesondere zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, zu stärken; hält das Aarhus-Übereinkommen jedoch für das zuständige Forum für Überlegungen zu horizontalen Grundsätzen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;

7.

fordert die Kommission auf, gegenüber den Behörden in den Mitgliedstaaten mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie das Aarhus-Übereinkommen strikt umsetzt;

8.

appelliert an die Länder, die das Aarhus-Übereinkommen und das Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister noch nicht ratifiziert haben, diese Ratifizierung vorzunehmen und andere Länder, die nicht der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angehören, zu ermutigen, dem Übereinkommen beizutreten;

9.

ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die der EG-Delegation angehören, einen wesentlichen Beitrag leisten können, und erwartet, dass sie in Riga Zugang zu den EU-Koordinierungssitzungen ohne Rederecht erhalten werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht der Europäischen Union angehören, zu übermitteln.


(1)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(2)  Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26); Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17); Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003)0624).

(4)  Beschluss 2006/61/EG des Rates vom 2. Dezember 2005 zum Abschluss des UN-ECE-Protokolls über Register zur Erfassung der Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 54).

(5)  Im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2006/957/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — einer Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 46).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/100


Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe

P6_TA(2008)0237

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (2008/2048(INI))

(2009/C 279 E/22)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 177 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „EU-Verhaltenskodex im Hinblick auf die Arbeitsteilung im Bereich der Entwicklungspolitik“ (KOM(2007)0072),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur handelsbezogenen Hilfe der EU (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu „Mehr und besser zusammenarbeiten: Das Paket 2006 über die Effizienz der Hilfe der EU“ (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen“ (KOM(2006)0087),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Stärkung der europäischen Dimension: Ein gemeinsamer Rahmen für die Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere und die gemeinsame Mehrjahresprogrammierung“ (KOM(2006)0088),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Hilfe — Herausforderungen durch die Aufstockung der EU-Hilfe im Zeitraum 2006-2010“ (KOM(2006)0085),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele — Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung — Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005)0134),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Umsetzung des Konsenses von Monterrey in die Praxis: Beitrag der Europäischen Union“ (KOM(2004)0150),

in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der europäische Konsens“ (Der europäische Konsens über die Entwicklungspolitik), unterzeichnet am 20. Dezember 2005 (3),

in Kenntnis der Erklärung von Rom über Harmonisierung, die am 25. Februar 2003 im Anschluss an das Hochrangige Forum über Harmonisierung in Rom angenommen wurde, sowie in Kenntnis der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (Pariser Erklärung), die am 2. März 2005 im Anschluss an das Hochrangige Forum über Harmonisierung und Partnerausrichtung für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris angenommen wurde (Hochrangiges Pariser Forum),

in Kenntnis der Resolution A/RES/55/2 der UN-Generalversammlung zur Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen,

in Kenntnis des Monterrey-Konsens, der auf der internationalen UN-Konferenz über „Finanzierung von Entwicklung“ vom 21. und 22. März 2002 angenommen wurde,

in Kenntnis der wichtigsten Ergebnisse und Empfehlungen des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der Peer Review der Europäischen Gemeinschaft von 2007,

in Kenntnis der wichtigsten Erkenntnisse der von seinem Entwicklungsausschuss in Auftrag gegebenen Studie aus dem Jahr 2007 mit dem Titel „Wie wirksam ist die EU-Hilfe vor Ort“,

unter Hinweis auf den Bericht 2007 der Organisation der Vereinten Nationen über die Millenniums-Entwicklungsziele,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0171/2008),

A.

in der Erwägung, dass die derzeitige Konzentration auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu der Schlussfolgerung geführt hat, dass die Entwicklungshilfe zu wenig leistet, und zwar in Folge mangelnder Koordinierung zwischen den Gebern und aufgrund der Existenz zu vieler Projekte und Programme mit unterschiedlichen Verfahrensweisen,

B.

in der Erwägung, dass diese unzulängliche Situation zu einem niedrigen Niveau an Eigenverantwortlichkeit, zu wenig effektiven Programmen sowie zu der Tatsache führt, dass die Entwicklungsländer mit Anforderungen seitens der Geber geradezu überfrachtet werden; ferner entsteht dadurch eine Kluft zwischen den so genannten „Lieblingen“ und „Waisen“ der Gebergemeinschaft und eine Vernachlässigung wichtiger Bereiche wie Gesundheit, Bildung und Förderung gleichstellungsgerechter Programme,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mehr als die Hälfte der weltweit gewährten offiziellen Entwicklungshilfe (ODA) leistet, dass sie über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um zum effizientesten Geber zu werden, und dass sie daher eine führende Rolle auf der internationalen politischen Bühne spielen sollte, um die notwendigen Reformen für eine bessere Wirksamkeit der Hilfe voranzutreiben,

D.

in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel der EU-Entwicklungspolitik darin besteht, im Kontext der auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) ausgerichteten neuen Entwicklungshilfe-Architektur die Armut zu beseitigen,

E.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und der Schutz der Umwelt ineinander greifende Elemente darstellen, die Hand in Hand gehen mit der nachhaltigen Entwicklung, an der auch die Bemühungen um eine Verbesserung der Lebensqualität für alle im Sinne von Ziffer 36 der Erklärung von Beijing orientiert sind, die am 15. September 1995 auf der Vierten Weltfrauenkonferenz in Beijing angenommen wurde,

F.

in der Erwägung, dass der Umweltschutz in der Prioritätenliste der Europäischen Union oben angesiedelt ist und die Kommission folglich dieses Ziel bei der Gesamtheit ihrer Politiken in Bezug auf Entwicklungsländer mitberücksichtigen muss,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission als einer der Motoren fungieren möchte, die die Umsetzung der Agenda über die Effizienz der Entwicklungszusammenarbeit vorantreiben, und in dem Zusammenhang zwei eng miteinander verknüpfte Ziele verfolgt: i) Umsetzung der Pariser Erklärung und Verbesserung der Qualität ihrer eigenen Hilfeprogramme und ii) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Pariser Erklärung und bei der Verbesserung der Wirksamkeit ihrer Entwicklungszusammenarbeit,

H.

in der Erwägung, dass aus jüngsten OECD-Zahlen hervor geht, dass die EU- Hilfe 2007 beträchtlich zurückgegangen ist,

I.

in der Erwägung, dass die Zusagen der Europäischen Union für mehr und bessere Entwicklungshilfe auch beinhalten sollten, dass sie den Anteil ihrer offiziellen Entwicklungshilfe (ODA) am Bruttonationaleinkommen (BNE) bis 2010 auf 0,56 % steigert, neue stärker vorhersehbare und geringeren Schwankungen unterworfene Hilfemechanismen konzipiert und gleichzeitig eine bessere Koordination und Komplementarität fördert, indem sie auf eine gemeinsame Mehrjahresprogrammierung hinarbeitet, die auf den Plänen und Systemen der Partnerländer beruht sowie auf einer weiteren Entkopplung und Reform der technischen Unterstützung zwecks Berücksichtigung nationaler Prioritäten; in der Erwägung, dass in dem Zeitraum 2006 bis 2007 der BNE-Anteil, den die Europäische Union für ODA aufgebracht hat, zum ersten Mal seit 2000 zurückgegangen ist, und zwar von 0,41 % auf 0,38 %, und dass die Europäische Union ihre Bemühungen also regelrecht verdoppeln muss, um die Zielvorgabe der MDG zu erfüllen und 2015 insgesamt 0,7 % ihres BNE für die ODA zur Verfügung zu stellen;

J.

in der Erwägung, dass sich die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 180 des EG-Vertrags — gestärkt durch Artikel 188 d des Vertrags von Lissabon — ergänzen und gegenseitig verstärken müssen, wobei die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eine bessere Koordination zwischen den Gebern und eine bessere Arbeitsteilung anstreben sollten, was zu größerer Entwicklungshilfe-Effizienz beitragen wird,

K.

in der Erwägung, dass indessen das Risiko besteht, dass die ehrgeizigen Ziele des Europäischen Konsens für die Entwicklung — einschließlich anderer politischer Ziele wie Migration und Handel — die Konzentration auf die Entwicklungszusammenarbeit verwässern und dazu führen könnten, dass der Konsens, der im Rahmen der internationalen Entwicklungshilfeagenda zur Armutsbekämpfung erzielt wurde, infolge mangelnder Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Politiken verwässert wird; erinnert in diesem Zusammenhang an Ziffer 35 des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, derzufolgees wichtig ist, „dass die Politik auch in anderen Bereichen als der Entwicklungshilfe die Bemühungen der Entwicklungsländer um eine Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele unterstützt“,

L.

in der Erwägung, dass die Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte zu einem kritischen Mangel an medizinischem und anderem Fachpersonal in Entwicklungsländern geführt hat, was wiederum zur Folge hat, dass die geleisteten Hilfemaßnahmen vor Ort häufig nicht greifen können,

M.

in der Erwägung, dass das Entwicklungshilfesystem immer komplexer wird, was deutlich wird durch eine starke Zunahme der Hilfskanäle, zunehmende Fragmentierung, noch mehr Lieferanbindung und durch den wachsenden Einflusses aufstrebender Wirtschaftsmächte als Akteure in der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern — was dann zu noch mehr Fragmentierung und Überschneidungen bei den Geber-Tätigkeiten auf internationaler, nationaler und sektorübergreifender Ebene führt,

N.

in der Erwägung, dass in den nächsten Jahren eine der institutionellen Herausforderungen darin bestehen wird, dass die Frage bewältigt werden muss, wie die zwölf neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihrer Rolle als aufstrebende Geberländer am besten gerecht werden können, da manche dieser Geber Schwierigkeiten mit der Anpassung an die vom DAC der OECD festgelegten Standard-Leitlinien der Entwicklungszusammenarbeit haben,

O.

in der Erwägung, dass diese Situation ein Hindernis für effektive Hilfeleistung darstellen könnte,

P.

in der Erwägung, dass das derzeitige System der Beihilfenbewilligung häufig ungenügend ist, wodurch viele arme Länder und kritische Problemstellungen wie die Bereiche Gesundheit, Bildung, sozialer Zusammenhalt und Geschlechtergleichstellung — nur geringe Beihilfen erhalten,

Q.

in der Erwägung, dass die Europäische Union verpflichtet ist, das Problem der „verwaisten“ oder vernachlässigen Länder und Sektoren im Kontext ihres oben erwähnten „Verhaltenskodexes für Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik“ anzugehen, und nun damit beginnt, über Beihilfen für fragile Konstellationen nachzudenken,

R.

in der Erwägung, dass es — im Rahmen des Kontrollmechanismus des Instruments der Entwicklungshilfezusammenarbeit (DCI), das mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 (4) geschaffen wurde —, sowie einzelne Mitgliedstaaten ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass das übergeordnete Ziel der Armutsbeseitigung nicht immer in der Hilfe vor Ort Niederschlag findet,

S.

in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Studien gezeigt hat, dass effektive Rechenschaftspflicht bezüglich der Nutzung von Entwicklungshilfe unter Einbeziehung der Bürger einer der Hauptindikatoren für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe ist, dass die Hilfeleistungen aber nach wie vor unter einem Mangel an Transparenz und Offenheit leiden; in der Erwägung, dass dieser Transparenzmangel den Regierungen, lokalen Behörden und Bürgergesellschaften in den Empfängerländern den Zugang zu Informationen erschwert und somit auch ein beträchtliches Hindernis für eine bessere Nutzung der Hilfemaßnahmen darstellt,

T.

in der Erwägung, dass Hilfe häufig nach Maßgabe der Prioritäten und Zeitpläne der Geber geleistet wird, ohne dass genügend Bemühungen unternommen werden, um auf nationale Planungen und Entwicklungsprioritäten oder auf den nationalen Haushaltsvollzug Rücksicht zu nehmen, was es den Empfängerländern erschwert, ihre Haushaltspläne effizient vorzubereiten oder vorauszuplanen; für die Parlamente, die Bürgergesellschaft und übrigen Akteure wird es dadurch ferner schwierig, Hilfeleistungen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren,

U.

in der Erwägung, dass die Nutzung partnereigener Institutionen und Systeme einen Kernpunkt der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit darstellt und als wichtiges Mittel betrachtet wird, um die Eigenverantwortung der Partnerländer bezüglich Konzeption und Umsetzung von Hilfemaßnahmen zu stärken; daher in der Erwägung, dass die Nutzung der Systeme von Empfängerländern voraussichtlich auch die nationalen Entwicklungsstrategien und Durchführungsrahmen der Partnerländer stärken wird,

V.

in der Erwägung, dass der Mangel an bedarfsorientierter technischer Hilfe — laut einer jüngsten Studie über das OECD-Monitoring zur Umsetzung der Pariser Erklärung — ein zentrales Thema für die Entwicklungsländer darstellt, weil technische Hilfe weiterhin häufig von Lieferanbindung und überhöhten Preisen überschattet ist und darüber hinaus oft effektiv nicht zum Aufbau lokaler Kapazitäten führt, die Artikel 31 der DCI-Verordnung behandelt,

W.

in Erwägung der ausschlaggebenden Rolle der nationalen Parlamente, wenn es darum geht, die Sensibilisierung zu verbessern und auf die Reform der Entwicklungshilfe-Architektur zu drängen — z. B. durch Erörterung und Verabschiedung von Entwicklungsrahmen und -budgets oder durch die Bewilligung von Mitteln für armutsbedingte Problemsektoren, Förderung der Arbeitsteilung —, oder aber wenn es darum geht, Regierungen in Bezug auf die Umsetzung der Pariser Erklärung zur Rechenschaft zu ziehen,

X.

in der Erwägung, dass die lokalen Behörden Schlüsselakteure in der Entwicklungspolitik sind, insofern als ihre Erfahrungen und ihre Kenntnisse der Bedarfslage vor Ort es ihnen ermöglichen, Tag für Tag die Erwartungen der Menschen zu vermitteln und die Kluft zwischen Bevölkerung und Staat zu überbrücken,

Y.

in der Erwägung, dass die Rolle der Bürgergesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist, sowohl als Partner im politischen Dialog über die Effizienz der Hilfemaßnahmen als auch als „Aufsichtsinstanz“ bezüglich der Regierungsausgaben,

Z.

in der Erwägung, dass das DCI festschreibt, dass bis maximal 15 % der thematischen Kreditlinien nichtstaatlichen Akteuren und lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen, und dass dieser positive Trend, der höchst wahrscheinlich mehr Hilfe-Effizienz mit sich bringt, Hand in Hand gehen sollte mit der verstärkten Verfolgung einer dezentralisierten Entwicklungszusammenarbeit seitens der Mitgliedstaaten,

AA.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sicherstellen muss, dass der Aktionsplan über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, der von dem Dritten Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit im September 2008 in Accra festgelegt werden soll, strikt auf Armutsreduzierung und langfristig auf die Beseitigung der Armut ausgelegt ist,

AB.

in der Erwägung, dass eine Verbesserung sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Quantität der Hilfe ausschlaggebend ist für die Erreichung der MDG, und die Wirksamkeit der Hilfe kein Vorwand dafür sein kann, dass die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß den Monterrey-Konsenses eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten,

AC.

in der Erwägung, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik die Geschlechtergleichstellung als gesondertes Ziel verfolgt und die Europäische Union dazu verpflichtet, in allen Bereichen der Entwicklungszusammenarbeit verstärkt den Weg des „Mainstreaming“ zu beschreiten; in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Gleichstellung und Teilhabe — Die Rolle der Frau in der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2007)0100) die EU-Geber verpflichtet, die wirksame Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zugunsten von Frauen zu gewährleisten, die auch wirklich greifen,

AD.

in der Erwägung, dass die Schaffung von Frieden auf lokaler, nationaler, regionaler und weltweiter Ebene erreichbar und dieses Streben verknüpft ist mit der Förderung von Frauen, da sie eine treibende Kraft nicht nur für das Familienleben und die Erziehung der Kinder, sondern auch für öffentliche Initiativen, Konfliktlösung und die Förderung eines anhaltenden Friedens auf allen Ebenen sind, wie in Ziffer 18 der Erklärung von Beijing festgestellt,

1.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle erdenklichen Bemühungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Europäische Union mit einer Stimme spricht, ihre Hilfeleistungen auf die Prioritäten der Partnerländer abstimmt und sicherstellt, dass ihre Maßnahmen generell in stärkerem Maße harmonisiert, transparent, vorhersehbar und kollektiv wirksam sind;

2.

betont, dass die Kommission die Integrität der Entwicklungsagenda und eine eindeutige Fokussierung auf das ultimative Ziel der Armutsbeseitigung aufrechterhalten und die effektive Umsetzung prioritärer Politiken, einschließlich einer eindeutig ergebnisorientierten Vorgehensweise, in den Vordergrund rücken muss;

3.

betont, dass der Anstieg der Rohstoffpreise eine wesentliche Rolle bei der Auslösung der aktuellen Lebensmittelkrise gespielt hat, die alle bereits entfalteten Bemühungen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zunichte zu machen droht, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jede erdenkliche Maßnahme zur Stabilisierung der Rohstoffpreise für Entwicklungsländer zu fördern;

4.

fordert die Kommission auf, die neuen Mitgliedstaaten mit Hilfe angemessener Mechanismen dabei zu unterstützen, sich in die zunehmend koordinierten internationalen Ansätze von Entwicklungspolitik und Hilfemaßnahmen einzufügen, mit den neuen Mitgliedstaaten Möglichkeiten heraus zu arbeiten, wie sie die zusätzlichen vom Hochrangigen Forum in Paris vereinbarten Ziele der Entwicklungszusammenarbeit erreichen könnten, und Möglichkeiten für etwaige gemeinsame Programmplanungsrunden zu sondieren; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die neuen Mitgliedstaaten sich selbst verpflichtet haben, im Bereich der ODA die Zielvorgaben zu erfüllen und bis 2010 0,17 % ihres BNE und bis 2015 0,33 % ihres BNE für die öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen, wobei ihre künftigen Beiträge die Rolle der Europäischen Union in der Entwicklungszusammenarbeit weiter stärken werden;

5.

anerkennt die grundlegende Bedeutung von demokratischer Mitverantwortung und parlamentarischer Kontrolle in Entwicklungsländern, wenn es um die Gewährleistung von Hilfe-Effizienz geht, sowie die Notwendigkeit, dass die Europäische Union den Parlamenten in Entwicklungsländern Mittel und Unterstützung für Kapazitätsaufbau zur Verfügung stellt, damit gewährleistet ist, dass diese über ausreichende Kapazitäten verfügen, um Überwachung und Kontrolle ihres Staatshaushaltes zu gewährleisten; anerkennt ferner die Bedeutung einer besseren Ergebnis-Berichterstattung an das Europäische Parlament, die Bürgergesellschaft und die Mitgliedstaaten dazu beitragen kann, Vertrauen in Gemeinschaftsprogramme aufzubauen sowie mehr Rechenschaftspflicht und strategisch geschicktere Formen der Kontrolle zu ermöglichen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, einen neuen Indikator für die Überwachung der parlamentarischen Kontrolle vorzuschlagen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam auf die MDG ausgerichtete Leistungsindikatoren zu definieren, insbesondere in Bezug auf die Budgethilfe, damit die nationalen Parlamente, lokalen Behörden und Bürgergesellschaften vor Ort — wie auch das Europäische Parlament — in der Lage sind, die Ergebnisse von EU-Beiträgen besser zurückzuverfolgen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicher zu stellen, dass die EU-Politik und die Hilfe-Architektur den Grundsatz des ergebnisorientierten Handelns der Pariser Erklärung untermauern, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung greifbarer Ergebnisse im Bereich jener MDG, bei denen gemäß dem UN Bericht 2007 über die Millenniums-Entwicklungsziele die Zielvorgaben höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden, wie Ziel 5 der MDG;

8.

fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis aller Finanzinstrumente zu erstellen, aus denen sie Mittel für verantwortungsvolles Regieren zur Verfügung gestellt hat, sei es aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), dem DCI, der Europa-Afrika-Strategie oder Direktfinanzierungen für afrikanische Regierungen zur Unterstützung des verantwortungsvollen Regierens, um so die Konsistenz ihrer Politiken und die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel zu überprüfen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung und Umsetzung innovativer Finanzierungsmechanismen zu unterstützen, um so wesentlich zur fristgerechten Erreichung der MDG-Vorgaben beizutragen; betont, dass diese zusätzlichen Ressourcen keinen Ersatz für bereits erteilte Zusagen bezüglich öffentlicher Entwicklungshilfe darstellen können;

10.

unterstützt die Entscheidung der Kommission, vermehrt Budgethilfe bereit zu stellen, ermutigt sie aber gleichzeitig, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dieser Form von Hilfe näher zu prüfen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten und ihre nationalen Parlamente auf, sich für eine bessere Arbeitsteilung einzusetzen, insbesondere wie sie im oben genannten Verhaltenskodex für Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik vorgesehen ist, und gangbare Wege für deren Umsetzung zu erarbeiten, um die europäischen Hilfemaßnahmen zu verbessern und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass dieses Ziel auch von den Partnerländern und nicht allein von den Gebern verfolgt wird;

12.

betont, dass die Arbeitsteilung ländergemäß, auf den Grundsätzen der Pariser Erklärung beruhen und ergebnisorientiert sein sollte und ferner zu einer ausreichenden Finanzierung aller Sektoren in jedem Partnerland führen sollte;

13.

unterstützt die Überarbeitung und Ausweitung der Initiative für einen Geberatlas, um einen kohärenteren, grenzüberschreitenden politischen Dialog zwischen den europäischen Gebern zu fördern;

14.

erinnert daran, dass Korruption in Form der Umleitung von für Entwicklung vorgesehenen Mitteln eines der Haupthindernisse für eine bessere Wirksamkeit der Hilfe darstellt; fordert die Kommission auf, die Überwachung der Mittelzuweisung für Entwicklungshilfe zu verbessern und die Empfänger zu ermutigen, die internationalen und regionalen Vereinbarungen, die in diesem Bereich anwendbar sind, zu ratifizieren und strikt zur Anwendung zu bringen;

15.

fordert die Kommission auf, größere Rechenschaftspflicht und mehr Transparenz in den partnereigenen Systemen der öffentlichen Finanzverwaltung zu gewährleisten, sofern Zusagen vorliegen, dass die Hilfe für die beabsichtigten Zwecke genutzt wird, um auf diese Weise sowohl Eigenverantwortung als auch Armutsreduzierung zu erleichtern;

16.

fordert die Kommission und den Rat auf, konkrete Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu ergreifen, insbesondere indem sie Initiativen der Bürgergesellschaft unterstützt, mit denen die transparente Verwendung von EU-Fördermitteln gewährleistet werden soll, und indem sie alle Mitgliedstaaten und Partnerländer auffordert, die UN-Konvention gegen Korruption von 2003 zu ratifizieren;

17.

unterstützt die Rolle, die die Kommission übernommen hat, um die Entwicklungszusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten auf Beschlussfassungsebene und vor Ort zu harmonisieren und betont den Mehrwert, der dadurch entsteht, dass die Kommission die führende Rolle übernimmt im politischen Dialog mit den Partnerländern, der auf den gemeinsamen Werten der Europäischen Union wie Förderung von Menschenrechten und Geschlechtergleichstellung beruht;

18.

fordert die Kommission auf, die Verfahren, einschließlich der Hilfeleistungsverfahren, weiter zu vereinfachen, die Befugnisse weiter zu dezentralisieren und die Delegationen vor Ort mit ausreichenden Kapazitäten (Personal und Fachwissen) auszustatten und erforderlichenfalls Konzeption und Genehmigungsverfahren für die thematischen und regionalen Haushaltslinien für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu kontrollieren oder mitzugestalten; betont die Notwendigkeit, den künftigen Europäischen Auswärtigen Dienst mit ausreichenden entwicklungshilfeorientierten Kapazitäten auszustatten;

19.

fordert die Kommission ebenfalls auf, eine regelmäßige Absprache und die Kooperation zwischen ihren Delegationen und den Bürgergesellschaften und lokalen Behörden zu fördern, um der Bedarfslage und den Prioritäten der Partnerländer vor Ort besser Rechnung zu tragen und außerdem eine bessere Anpassung der Hilfe zu fördern — das Hauptziel der Pariser Erklärung;

20.

betont die Notwendigkeit einer Verbesserung der Entwicklungsleitlinien und Methoden für das Monitoring der Pariser Erklärung, um das allgemeine Verständnis des Aktionsplans des Hochrangigen Forums von Paris zu verbessern und eine kohärente Zusammenstellung von Informationen über Indikatoren in den Hauptempfängerländern zu gewährleisten; betont ferner die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Geberländer ihre Hilfezusagen einhalten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu ihren einschlägigen Daten zu verbessern, um mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Hilfeberichterstattung zu gewährleisten; betont folglich die Notwendigkeit, präzise Indikatoren für Zwischenbewertungen zu nutzen, deren Ergebnisse eine bedarfsgerechte Anpassung und/oder Aufstockung der Maßnahmen ermöglicht, die für die Erreichung der Zielvorgaben für 2010 notwendig sind;

21.

betont die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines mittelfristigen Monitoringplans, um Fortschritte zu ermitteln und pro-aktive Schritte zur Förderung der Nutzung von Monitoringmaßnahmen auf Länderebene zu fördern; hält es ferner für notwendig, Synergieeffekte zwischen nationalen und internationalen Monitoringbemühungen zu ermöglichen und etwaige Doppelarbeit zu reduzieren, wenn es um die Prüfung der Einhaltung der von der Europäischen Union im Rahmen der Pariser Erklärung eingegangenen Verpflichtungen geht;

22.

fordert die Kommission auf, ihre Definitionen der sektorbezogenen ODA-Zuweisungen klarer zu formulieren, um konsistentere Ergebnisse zu erhalten und die Transaktionskosten bei der Verwaltung von Daten der Kommission und der Mitgliedsstaaten auf Landesebene zu reduzieren; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass keine Ausweitung von ODA-Definitionen vorgenommen werden, die entwicklungshilfefremde Posten wie Militärausgaben mit einschließen könnten;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Sinne der auf dem Weltgipfel über soziale Entwicklung in Kopenhagen vom 5. bis 12. März 1995 eingegangenen Verpflichtungen auf, den Forderungen der Bürgerorganisationen nachzukommen und mindestens 20 % der zu vergebenden Entwicklungshilfe zur Verbesserung der Grundversorgungsdienste einzusetzen, wie beispielsweise für die Bereiche, Bildung, Gesundheit, Trinkwasserzugang und sanitäre Einrichtungen;

24.

fordert die Mitglieder des OECD-DAC, der in dieser Hinsicht die zuständige Behörde darstellt, auf, so bald wie möglich eine Definition von Entwicklungszusammenarbeit auszuarbeiten, die der Umleitung von Hilfegeldern für Zwecke, die nichts mit Entwicklung zu tun haben, endgültig ein Ende setzt, da solche Mittelabzweigungen in der Tat nur möglich sind, da die offizielle Definition von Entwicklungshilfe derzeit extrem weit gefasst ist;

25.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemäß der OECD-DAC-Empfehlung von 2001 für die nach dem EEF begünstigten Länder und Artikel 31 der DCI-Verordnung vollständig ungebundene Entwicklungshilfe, insbesondere technische Hilfe, Nahrungsmittelhilfe und Hilfe beim Nahrungsmitteltransport, zur Verfügung zu stellen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politikorientierte Bedingungen auslaufen zu lassen, vor allem wirtschaftspolitische Bedingungen, und sich für eine allgemeine Verständigung in Schlüsselfragen einzusetzen sowie ihren Einfluss geltend zu machen und die Weltbank und den Internationalen Währungsfonds aufzufordern, die gleiche Position zu vertreten; fordert insbesondere, dass die „EU-Strategie für Handelshilfe“ allen Entwicklungsländern zugute kommt und nicht nur jenen, die einer stärkeren Öffnung ihrer Märkte, insbesondere im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, zustimmen;

27.

betont die Notwendigkeit, dass die internationalen Finanzinstitutionen und die Geberländer die Bedingungen für die Gewährung von Entwicklungshilfe öffentlich machen, damit von den Parlamenten, lokalen Behörden und Bürgergesellschaften eine echte demokratische Kontrolle ausgeübt werden kann;

28.

betont die Notwendigkeit, Hilfe nach Maßgabe der Prioritäten und Zeitpläne der Partnerländer zu leisten und diese an nationale Pläne und Entwicklungsprioritäten bzw. an haushaltstechnische Fristen der Partnerländer anzupassen;

29.

betont, dass eine bessere Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten das Problem der „verwaisten“ Länder und Sektoren lösen sollte und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer aktualisierten und verbesserten Ausgabe des Geberatlasses;

30.

betont insbesondere die Notwendigkeit von Fortschritten bei der Verbesserung der Gesundheits-MDG insbesondere in Bezug auf fragile Rahmensituationen und der Koordinierung von Initiativen der GD ECHO und der GD Entwicklung der Kommission in sämtlichen Phasen der humanitären Hilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungshilfe (Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung), wie beispielsweise im Europäischen Konsens über humanitäre Hilfe (5) festgehalten;

31.

anerkennt die Notwendigkeit, dass die Kommission ihre Konsultationen mit den Bürgergesellschaften der Partner in den Entschlussfassungszentren und vor Ort intensiviert — und zwar durch besser strukturierte Sitzungen zu den Themen Politik, strategische Planung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie auch zu Themen wie Anforderungen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Auszahlungsmodalitäten, Finanzkontrolle von Projekten, Überwachung und Evaluierung; fordert die Geber- und Partnerregierungen auf, die vollständige und sinnvolle Beteiligung der Bürgergesellschaft und der lokalen Behörden an Planung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung von Entwicklungshilfebudgets und -programmen sicherzustellen und diese dabei zu unterstützen, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Rollen zu schaffen;

32.

betont, dass die Teilhabe von Frauen und Frauenbewegungen an Konzeption und Durchführung von Maßnahmen und Programmen wichtig ist; Umsetzung, Überwachung und Evaluierung sollten als integraler Bestandteil jeder Maßnahme zur Garantie einer echten Teilhabe gesehen werden, vor allem in Anbetracht der überproportional großen Auswirkungen der Armut auf Frauen;

33.

betont die Notwendigkeit, lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedsstaaten wie auch der EU-Partner in den Prozess der Umsetzung der Ziele der Erklärung von Paris einzubinden, und insbesondere auch an allen Stadien der Formulierung, Umsetzung und Bewertung von Entwicklungspolitik zu beteiligen;

34.

erinnert an die entscheidende Rolle, die die Mitglieder der gesamten Diaspora bei der Verbesserung der Wirksamkeit der europäischen Hilfe leisten können und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, diese mehr in die Planung und Umsetzung europäischer Entwicklungshilfeprogramme einzubeziehen; betont ferner, dass die Einbindung ausländischer Akteure oder von Akteuren ausländischer Herkunft in eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und deren Herkunftsländer eine viel versprechende Triebkraft für die Integration darstellt;

35.

ist der Auffassung, dass mehr Transparenz bei den Informationen über Hilfeleistungen ein Kernziel sein muss, wenn die wirksame Nutzung von Hilfeleistungen und die beidseitige Rechenschaftspflicht verbessert werden sollen; ferner muss sichergestellt sein, dass umfassende Informationen über alle zugesagten und durchgeführten Hilfemaßnahmen rechtzeitig offen gelegt werden, einschließlich Veröffentlichung von landesspezifischen Zeitplänen für Hilfezusagen und -ausgaben; ferner sollten die Mitgliedstaaten und die Partnerländer automatisch rechtzeitig und von sich aus alle Dokumente offen legen, die mit der Planung, Ausführung und Evaluierung von Hilfestrategien und -projekten zusammenhängen; ist ferner der Auffassung, dass diese Offenlegung auch die Veröffentlichung von Informationen umfassen sollte, die die Beteiligung der Öffentlichkeit am Beschlussfassungsprozess ermöglicht, also in der jeweiligen Sprache und Form, die für die betreffenden Stakeholder angemessen sind;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in diesem Bereich Fortschritte zu erzielen, durch die Schaffung von Rechnungslegungsstandards in Bezug auf Offenlegungsverpflichtungen bei externer Hilfe und durch Zusammenarbeit mit den Organisationen der Bürgergesellschaft, den nationalen Parlamenten, lokalen Behörden und internationalen Organisationen mit dem Ziel, beispielhafte Verfahren für die Ausweisung von Hilfeleistungen in den nationalen Haushaltsplänen festzulegen;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, ihre Hilfe an die ländereigenen Systeme anzupassen, indem sie allgemeine und sektorbezogene Unterstützung leisten, die auf einem soliden Plan der Armutsreduzierung gründet, der die landeseigene Rechnungslegung stärkt und geknüpft sein muss an die gemeinsame Verpflichtung zur Armutsreduzierung und Erreichung der MDG, zur Achtung der Menschenrechte und zur Stärkung und Verbesserung von Überwachung, Finanzverwaltung und Rechenschaftspflicht;

38.

betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine schrittweise zusätzliche und vorhersehbare Finanzierung gewähren müssen, in Form von mehrjährigen (3 Jahre oder mehr) Hilfezusagen, die auf klaren und transparenten mit den Partnerländern vereinbarten Kriterien und Zielvorgaben bezüglich Armutsbeseitigung einschließlich spezifischer sektorieller Zielvorgaben basiert und planmäßig und in transparenter Art und Weise erbracht wird, wodurch Investitionen in den Aufbau von für die Verbesserung der Hilfemaßnahmen wichtigen Humanressourcen ermöglicht werden sollen; begrüßt ferner die Initiative der Entwicklung von MDG-Vereinbarungen, um langfristig eine voraussehbarere Form der Budgethilfe zu gewährleisten; besteht allerdings darauf, dass dies ein konsequentes Engagement zur Erfüllung der MDG auch seitens der Partnerländer voraussetzt, und dass dadurch eine ständige Überwachung mit Fokus auf Ergebnisorientiertheit notwendig ist; begrüßt die MDG-Vereinbarungen als eine der Möglichkeiten zur Erhöhung der Vorhersehbarkeit von Hilfe;

39.

stellt fest, dass die MDG-Zielvorgaben in den meisten Entwicklungsländern bis 2015 nicht erfüllt werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, jährliche Zeitpläne für die Erfüllung der von ihnen gemachten Zusagen zu erstellen;

40.

erkennt an, dass es wichtig ist, Ziele zu stecken, um schrittweise zu einer technischen Hilfe zu gelangen, die 100 % bedarfsorientiert und an den nationalen Strategieplänen der Partner ausgerichtet ist;

41.

betont, dass die technische Hilfe, wenn sie auf die von den Empfängerländern und ihren Bürgerorganisationen aufgezeigte Bedarfslage und nicht auf die der Prioritäten der Geber zugeschnitten ist, die Möglichkeit bieten sollte, die Kapazitäten der EU-Partner und die eigenverantwortliche Mitwirkung vor Ort zu fördern;

42.

stellt fest, dass die Reform der Entwicklungshilfe nur einer von vielen Schritten ist, die die Europäische Union gehen muss, um ihre Handels-, Sicherheits-, Migrations-, Landwirtschafts-, Fischerei, Energie-, Umwelt-, und Klimawandel-Politik sowie ihre sonstigen Politiken kohärent mit den entwicklungspolitischen Zielvorgaben ineinander greifen zu lassen, so dass sie den Entwicklungsländern zugute kommen, und um ein faires internationales Finanz- und Handelssystem zu fördern, das sich auch günstig auf die Entwicklung dieser Länder auswirkt; erinnert in diesem Zusammenhang an Ziffer 35 des Europäischen Konsens zur Entwicklungspolitik, demzufolge „es wichtig ist, dass die Politik auch in anderen Bereichen als der Entwicklungshilfe die Bemühungen der Entwicklungsländer um eine Verwirklichung der MDG unterstützt“;

43.

erinnert an die von den Unterzeichnerstaaten der Pariser Erklärung eingegangen Verpflichtungen, bezüglich der Durchführung strategischer Umweltprüfungen auf sektoraler und nationaler Ebene; fordert die Kommission daher auf, dieses Ziel einzuhalten und die Folgen ihrer Politiken, insbesondere in Bezug auf Klimawandel, Wüstenbildung und Artenvielfalt in Entwicklungsländern ebenfalls zu evaluieren;

44.

betont, dass die Gewährleistung der Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Hand in Hand geht mit einer verbesserten Information der Bürger in den Geberländern über Ziele, Modalitäten und tatsächliche Empfänger der Entwicklungshilfe;

45.

erinnert daran, dass der Europäische Konsens über die Entwicklungszusammenarbeit die Geschlechtergleichstellung als gesondertes Ziel anerkennt und diese daher ein Schlüsselthema für Gespräche über die Wirksamkeit von Hilfe darstellen sollte;

46.

erkennt an, dass die Ziele betreffend Hilfequantität und -qualität untrennbar miteinander verknüpft sind und dass die Zielvorgaben zur Wirksamkeit der Hilfe nur erreicht werden können, wenn ein konstantes Engagement für die bestehenden Qualitätszielvorgaben, wie sie in allen Mitgliedstaaten akzeptiert wurden, gegeben ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Verpflichtung erneut zu bekräftigen, wonach sie gemeinsam das Ziel verfolgen, den Anteil ihrer Entwicklungshilfe am BNE von 0,56 % im Jahr 2010 auf 0,7 % bis zum Jahr 2015 anzuheben, die Hilfe auszuweiten und sich mehrjährige ehrgeizige Zeitpläne zu setzen, um die schrittweise Aufstockung der Entwicklungshilfebudgets messbar nachvollziehen zu können;

47.

betont die Notwendigkeit, auf allen Ebenen der Planung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung eine konsequente Gleichstellungspolitik zu verfolgen;

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Entwicklungshilfeausschuss der OECD und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 291.

(2)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 373.

(3)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(5)  Am 18. Dezember 2007 unterzeichnete gemeinsame Erklärung des Rates, der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S.1).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/109


Der Sudan und der Internationale Strafgerichtshof

P6_TA(2008)0238

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof

(2009/C 279 E/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), das am 1. Juli 2002 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Resolution 1593 des UN-Sicherheitsrats vom 31. März 2005,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Dezember 2007 und vom 30. Januar 2008 zu Sudan/Tschad,

unter Hinweis auf die am 31. März 2008 angenommene Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union anlässlich des Jahrestags der Befassung des IStGH mit der Lage in Sudan/Darfur,

unter Hinweis darauf, dass der Sacharow-Preis 2007 Salih Mahmoud Osman, einem in der Region Darfur des Sudan tätigen Menschenrechtsanwalt, für seinen Einsatz für Gerechtigkeit für die Opfer des Bürgerkriegs in Darfur verliehen wurde,

unter Hinweis auf die von einer großen Gruppe nichtstaatlicher Organisationen gestartete Kampagne „Gerechtigkeit für Darfur“, durch die Druck auf den Sudan ausgeübt werden soll, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und dessen Haftbefehle umzusetzen,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Sicherheitslage in Darfur äußersten Schwankungen unterliegt und dass Zusammenstöße größeren Ausmaßes zwischen Rebellenbewegungen und Regierungstruppen verzeichnet wurden, die die humanitären Maßnahmen beeinträchtigen,

B.

zutiefst schockiert über die Leiden Hunderttausender von Frauen, Männern und Kindern, die geschlagen, getötet, vergewaltigt, vertrieben oder auf andere Weise vom Konflikt in Darfur in Mitleidenschaft gezogen werden, und mit der Feststellung, dass sich die Situation seit 2003 stetig verschlechtert hat und dass die willkürlichen Luftangriffe auf Zivilisten andauern,

C.

in der Erwägung, dass die UN-Doktrin „Verantwortung zum Schutz“ vorsieht, dass es anderen obliegt, für den notwendigen Schutz zu sorgen, wenn die nationalen Behörden der eigenen Bevölkerung offenkundig nicht den notwendigen Schutz bieten,

D.

in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat den IStGH im März 2005 mit der Lage in Darfur befasste, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet wurde,

E.

in der Erwägung, dass der Sudan das Römische Statut zur Einsetzung des IStGH 2002 unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat,

F.

in der Erwägung, dass die Regierung des Sudan als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet ist, gemäß Resolution 1593(2005), die der Sicherheitsrat im Rahmen seiner Befugnisse nach Kapitel 7 verabschiedete, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten,

G.

tief bestürzt über die Tatsache, dass die Regierung des Sudan es seit dem Erlass der Haftbefehle wiederholt abgelehnt hat, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und stattdessen vielfach ihre Missachtung des IStGH und der Völkergemeinschaft demonstriert hat,

H.

in der Erwägung, dass der IStGH im April 2007 wegen 51 Anklagepunkten, die mutmaßlichen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betreffen, zwei Haftbefehle gegen Ahmad Harun, den ehemaligen Innenminister des Sudan, und Ali Muhammad Ali Abd-Al -Rahman, den ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen, auch bekannt als „Ali Kushayb“, erlassen hat,

I.

in der Erwägung, dass Ahmad Harun inzwischen Minister für humanitäre Angelegenheiten und somit für das Wohlergehen der Opfer seiner mutmaßlichen Verbrechen sowie für die Verbindung mit der gemischten Friedenstruppe Vereinte Nationen/Afrikanische Union in Darfur (UNAMID) zuständig ist und darüber hinaus zum Vorsitzenden eines Regierungsausschusses befördert wurde, der Beschwerden in Bezug auf die Menschenrechte anhören soll, und dass Ali Kushayb, der sich zu der Zeit, als die Haftbefehle ausgestellt wurden, wegen anderer Vorwürfe in sudanesischem Gewahrsam befand, im Oktober 2007 aus dem Gefängnis entlassen wurde, obwohl er vom IStGH gesucht wurde,

J.

in der Erwägung, dass die Anklagebehörde den UN-Sicherheitsrat im Juni 2007 und erneut im Dezember 2007 über das Versäumnis und die fehlende Bereitschaft der sudanesischen Regierung, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, informiert und festgestellt hat, dass keine Schritte unternommen wurden, um Ahmad Harun and Ali Kushayb festzunehmen und auszuliefern;

K.

in der Erwägung, dass Luis Moreno Ocampo, der Chefankläger des IStGH, den UN-Sicherheitsrat am 5. Juni 2008 zum siebten Mal über die Fortschritte seiner Untersuchungen in Darfur und die diesbezüglich angebotene Zusammenarbeit der sudanesischen Staatsorgane informieren wird,

L.

entschlossen, den IStGH in dieser kritischen Phase seiner Tätigkeit zu unterstützen, und uneingeschränkt überzeugt davon, dass die Beendigung der Straflosigkeit für diejenigen, die die furchtbaren in Darfur begangenen Verbrechen planten und verübten, eine wesentliche Komponente der Beilegung des Konflikts in Darfur ist,

M.

unter Hinweis darauf, dass die Rebellen des Darfur Justice and Equality Movement (JEM) am 10. und 11. Mai 2008 Omdurman in der Nähe von Khartum angriffen, wobei mindestens 200 Opfer zu beklagen waren,

N.

in der Erwägung, dass am 20. Mai 2008 nach einer ersten Welle von Auseinandersetzungen in der Vorwoche in Abyei, einer über große Ölvorräte verfügenden Stadt, auf die sowohl der Norden als auch der Süden Anspruch erheben, heftige Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLA) ausbrachen, die den Angaben der Vereinten Nationen zufolge dazu führten, dass 30 000 bis 50 000 Menschen vertrieben wurden und eine noch nicht feststehende Zahl von Opfern zu beklagen ist,

O.

in der Erwägung, dass Flugzeuge der sudanesischen Armee am 4. Mai 2008 zivile Ziele in Norddarfur bombardierten, wobei 12 Zivilisten getötet wurden,

P.

in der Erwägung, dass der Konflikt im Sudan (jüngsten Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge) bisher circa 300 000 Opfer gefordert und dazu geführt hat, dass 2,5 Millionen Binnenvertriebene und Flüchtlinge zu verzeichnen sind, sowie in der Erwägung, dass die Unsicherheit in der Region Darfur zunimmt,

Q.

in der Erwägung, dass die UNAMID von den 26 000 insgesamt genehmigten erst über 7 500 Soldaten und weniger als 2 000 Polizisten vor Ort verfügt,

1.

verurteilt nachdrücklich das anhaltende Versäumnis des Sudan, mit dem IStGH zusammenzuarbeiten und Ahmad Harun und Ali Kushayb festzunehmen und an den IStGH zu überstellen sowie seinen Verpflichtungen gemäß dem humanitären Völkerrecht nachzukommen, was eine flagrante Respektlosigkeit gegenüber den Hunderttausenden von Opfern und ihren Familien sowie den Millionen Menschen darstellt, die seit Beginn des Konflikts gezwungen wurden, ihre Heimat zu verlassen;

2.

fordert die sudanesische Regierung nachdrücklich auf, das Statut des IStGH zu ratifizieren und die Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats einzuhalten, bedingungslos mit dem IStGH zusammenzuarbeiten sowie eine gründliche und effektive Untersuchung und Ahndung der in der Region Darfur verübten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzustreben;

3.

fordert die Regierung in Khartum nachdrücklich auf, die beiden IStGH-Verdächtigen ohne weitere Verzögerung festzunehmen und auszuliefern, um den Kreislauf der Straflosigkeit in Darfur unverzüglich zu unterbrechen, und mit künftigen IStGH-Untersuchungen in Darfur zusammenzuarbeiten;

4.

fordert den Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen mit Blick auf seine Sitzung am 16. und 17. Juni 2008 und den Europäischen Rat mit Blick auf sein Gipfeltreffen am 19. und 20. Juni 2008 auf, den Bericht des IStGH-Anklägers zu erörtern und Schritte zu unternehmen, um gezielte EU-Strafmaßnahmen gegen eine eindeutig identifizierte Gruppe sudanesischer Offizieller zu beschließen, die für die fehlende Zusammenarbeit des Sudan mit dem IStGH verantwortlich sind, einschließlich:

des Einfrierens und der Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die als diejenigen ermittelt wurden, die eine Zusammenarbeit mit dem IStGH verhindern, sowie der Ermittlung und Anvisierung von Offshore-Vermögen von der Nationalen Kongresspartei (Partei der Regierungsmehrheit) nahestehenden Unternehmen, die eine wichtige Quelle für die Finanzierung der Miliz in Darfur sind,

Maßnahmen, die für sämtliche finanziellen Transaktionen und Zahlungen von Seiten oder im Namen dieser Personen den Zugang zu EU-Banken zu verweigern,

Maßnahmen, die Geschäfts- und weitere Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zwischen diesen Personen oder jeglicher Rechtsperson oder Gesellschaft, die von ihnen kontrolliert werden, und europäischen Unternehmen verhindern, wobei insbesondere die Einkünfte aus dem Erdölsektor anvisiert werden sollten;

5.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer mit einem Sitz im UN-Sicherheitsrat, nämlich Belgien, Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich und Kroatien, auf, im Rahmen der Berichterstattung des Anklägers am 5. Juni 2008 einen prinzipiellen Standpunkt im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGH zu vertreten und angemessen auf die Feststellungen des Anklägers zu reagieren, indem sie den Sudan auffordern, unverzüglich die Resolution 1593 (2005) des UN-Sicherheitsrats und die Forderungen des IStGH zu erfüllen;

6.

fordert alle weiteren im UN-Sicherheitsrat vertretenen Staaten auf, jegliches Ersuchen um Zusammenarbeit seitens des IStGH-Anklägers im Namen des Gerichtshofs zu unterstützen, und fordert insbesondere China, Russland, Südafrika und Libyen auf, ihre Zusagen im Rahmen der Resolution 1593(2005) des UN-Sicherheitsrats einzuhalten und das Vorgehen des Sicherheitsrats am 5. Juni 2008 nicht zu behindern;

7.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und den UN-Sicherheitsrat nachdrücklich auf, sich für eine spezifische Erwähnung der Straflosigkeit und die Einbeziehung der IStGH-Haftbefehle im Rahmen des offiziellen Mandats für den Ende Mai 2008 geplanten Besuch des UN-Sicherheitsrats in Khartum einzusetzen;

8.

fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf, sicherzustellen, dass ihre umfangreiche Entwicklungshilfe an den Sudan nicht über das Ministerium für humanitäre Angelegenheiten von Ahmad Harun ausgeliefert wird, und fordert die Geber nachdrücklich auf, offiziell Druck auf die Regierung des Sudan auszuüben, Ahmad Harun seines Amtes zu entheben;

9.

fordert die Europäische Union auf, Druck auf China auszuüben, sich den internationalen Bemühungen zur Beendigung des Konflikts anzuschließen und seinen erheblichen Einfluss auf die Regierung des Sudan zu nutzen, der aus seiner Rolle als Hauptquelle der aus Erdölverkäufen resultierenden Einkünfte für die Regierung des Sudan herrührt; fordert China nachdrücklich auf, die Waffenlieferungen an den Sudan einzustellen;

10.

fordert die Afrikanische Union und die Arabische Liga auf, sich aktiv in Darfur zu engagieren, indem sie die Regierung des Sudan veranlassen, im Rahmen der gegenwärtigen und künftigen Untersuchungen mit der Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten, und fordert den EU-Vorsitz auf, die Zusammenarbeit des Sudan mit dem IStGH auf die Agenda der politischen Gespräche und Gipfeltreffen mit wichtigen Partnern wie China, den Vereinigten Staaten, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zu setzen;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Europäische Parlament regelmäßig über ihre gegenwärtigen und künftigen Maßnahmen zu unterrichten, die darauf abzielen, die Regierung des Sudan zu einer Zusammenarbeit mit dem IStGH zu veranlassen, und sagt zu, die Angelegenheit weiter zu verfolgen und alle verfügbaren Chancen zu nutzen, das Thema gegenüber sudanesischen Offiziellen und anderen Partnern anzusprechen;

12.

verurteilt den Angriff der JEM-Rebellen auf Omdurman am 10. und 11. Mai 2008 sowie die Bombenabwürfe in Norddarfur vom 4. Mai 2008, die 12 Menschenleben und weitere 30 Verletzte forderten und eine Schule, eine Wasseranlage und einen Markt zerstörten;

13.

äußert tiefe Sorge über die erneuten Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der SPLA in Abyei, die die humanitären Nöte erhöhen, die humanitären Maßnahmen behindern und das Friedensabkommen von 2005 gefährden könnten;

14.

verurteilt sämtliche Verstöße gegen das Friedens- und Waffenstillstandsabkommen von Seiten jeder Partei, insbesondere alle gewalttätigen Aktionen, die sich gegen die Zivilbevölkerung und die humanitären Hilfsmaßnahmen richten;

15.

fordert die sudanesischen Staatsorgane, insbesondere die Regierung der Nationalen Einheit, auf, die effektive Stationierung der UNAMID umfassend zu unterstützen, desgleichen alle Maßnahmen zur Herstellung von Stabilität und Schaffung sicherer Gegebenheiten;

16.

betont erneut, dass es keinen dauerhaften Frieden ohne Gerechtigkeit für gravierende Verbrechen geben kann; fordert die EU-Beobachter der Friedensgespräche auf, zu unterstreichen, wie wichtig die Beendigung der Straflosigkeit im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Sudan ist;

17.

fordert die Regierung des Sudan und alle bewaffneten Gruppen auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, indem sie sich sämtlicher willkürlichen Angriffe auf Zivilisten, einschließlich sexueller Gewalt gegen Frauen, enthalten;

18.

fordert alle Konfliktparteien auf, auf die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten unter 18 Jahren zu verzichten, und fordert die sudanesische Regierung auf, vertriebene Kinder, insbesondere Minderjährige ohne Begleitung, wie in den einschlägigen Übereinkommen vorgesehen, zu schützen;

19.

fordert darüber hinaus alle dritten Parteien auf, die Waffenexporte an alle Konfliktparteien in der Region einzustellen und die Achtung der Menschenrechte sowie des Friedens und der Sicherheit auf internationaler Ebene in ihren Beziehungen zum Sudan zu gewährleisten;

20.

ist besorgt über Berichte über massive Festnahmen in Khartum nach dem Angriff der Rebellen; erinnert die Regierung des Sudan an ihre Verpflichtungen gemäß der Afrikanischen Charta für Menschen- und Völkerrechte, der zufolge unter anderem niemand willkürlich festgenommen oder inhaftiert werden darf und jede Person das Recht auf Verteidigung und auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist hat;

21.

fordert den EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, Pekka Haavisto, im Einklang mit seinem Mandat und mit dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zum IStGH auf, weiterhin eine aktive Rolle zu spielen und alle verfügbaren Gelegenheiten zu nutzen, um gegenüber den sudanesischen Gesprächspartnern und weiteren Partnern die Notwendigkeit anzusprechen, Ahmad Harun und Ali Kushayb unverzüglich festzunehmen und auszuliefern sowie mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, und fordert den Sonderbeauftragten auf, den anderen EU-Organen regelmäßig über einschlägige Entwicklungen zu berichten;

22.

äußert tiefe Sorge über die gravierenden Mängel bezüglich der UNAMID-Ressourcen und fordert die Mitglieder der Afrikanischen Union und die Völkergemeinschaft auf, ihre Beiträge auszuweiten, um die unverzügliche Entsendung weiterer Truppen und Ausrüstungsgegenstände nach Darfur zu ermöglichen;

23.

fordert die sudanesische Regierung auf, ihre Verpflichtung zu einem Moratorium in Bezug auf Restriktionen und Hindernisse für alle humanitären Hilfsorganisationen einzuhalten; unterstreicht, dass die Eskalation der Gewalt im vergangenen Monat auch die humanitären Maßnahmen behindert hat, da Banditentum und Überfälle zum Verlust von Hilfslieferungen geführt und die Organisationen für Nahrungsmittelhilfe in jüngster Zeit gezwungen haben, die Rationen für mehr als 3 Millionen Bedürftige in Darfur zu halbieren;

24.

fordert die Europäische Union und die anderen internationalen Akteure auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die sich gegen diejenigen richten, die Gewaltakte verüben, die gegen den Waffenstillstand verstoßen, oder Zivilisten, Friedenstruppen oder humanitäre Hilfsorganisationen angreifen, und alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um ein Ende der Straflosigkeit herbeizuführen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für den Sudan, der Regierung des Sudan, den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und der Mitglieder des UN-Sicherheitsrats, den Institutionen der Afrikanischen Union, den Institutionen der Arabischen Liga und dem Ankläger des IStGH zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/113


Inhaftierung von Oppositionellen in Belarus

P6_TA(2008)0239

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zur Festnahme politischer Gegner in Belarus

(2009/C 279 E/24)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus und insbesondere seine Entschließung vom 21. Februar 2008 (1),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21.November 2006, in der sie die Bereitschaft der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, ihre Beziehungen zu Belarus und dessen Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern,

unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes zu Belarus vom 28. März 2008,

unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 29. April 2008 zu der erneuten Inhaftierung und Schikanierung von politischen Gegnern in Belarus,

unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 6. Mai 2008 zu den jüngsten Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Belarus und den Vereinigten Staaten,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die beiden belarussischen pro-demokratischen Aktivisten Andrej Kim und Siarhej Parsiukewitsch wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen von Unternehmern am 10. und 21. Januar 2008 zu harten Strafen verurteilt wurden,

B.

in der Erwägung, dass die fortdauernde Inhaftierung von Aliaksandr Kazulin ein weiteres Beispiel dafür ist, dass Belarus gegen seine Verpflichtung verstößt, die Grundsätze und Regeln der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu achten, deren Mitglied es ist,

C.

unter Hinweis darauf, dass es den Rat und die Kommission aufgefordert hat, Vorschläge zu unterbreiten, um die Regierung Lukaschenko in internationalen Organisationen weiter unter Druck zu setzen, und forderte, dass ein umfassendes Paket spezifischer zielgerichteter Sanktionen — die die für die Unterdrückung Verantwortlichen entscheidend treffen, ohne den Bürgern von Belarus weiteres Leid zuzufügen — vorgelegt wird;

D.

unter Hinweis darauf, dass es die Gewaltanwendung und die Verhaftung zahlreicher Personen anlässlich des Tages der Freiheit am 25. März 2008 in Minsk und anderen belarussischen Städten verurteilt hat,

E.

in der Erwägung, dass die Entscheidung der belarussischen Regierung, zehn Diplomaten der Vereinigten Staaten zu unerwünschten Personen zu erklären, und die Ausweisung des US-Botschafters ungerechtfertigte Maßnahmen sind, die den Interessen der belarussischen Bürger schaden,

1.

bedauert zutiefst, dass sich die Lage in Belarus in Bezug auf Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit nicht verbessert; weist darauf hin, dass willkürliche Festnahmen von Mitgliedern der Zivilgesellschaft und Oppositionellen, insbesondere die jüngste zeitweilige Inhaftierung von Aleksander Milinkewitsch, sowie der Druck auf die unabhängigen Medien jüngsten Aussagen der belarussischen Regierung widersprechen, die ihren Wunsch nach einer Verbesserung der Beziehungen zur Europäischen Union zum Ausdruck brachte;

2.

verurteilt die in Minsk am 22. und 23. April 2008 ausgesprochenen harten Strafen für Siarhej Parsiukewitsch und Andrej Kim wegen ihrer Teilnahme an einer Versammlung von Unternehmern am 10. Januar 2008; bedauert außerdem die Berichten zufolge brutale Gewaltanwendung durch die belarussischen Sicherheitskräfte gegen friedliche Bürger, die sich am 25. März 2008 in Minsk versammelt haben, um den 90. Jahrestag der Gründung der Unabhängigen Belarussischen Volksrepublik zu begehen, und die dabei erfolgten Verhaftungen; fordert die belarussischen Staatsorgane auf, bedingungslos auf alle Formen der Gewaltanwendung gegen Vertreter der demokratischen Opposition zu verzichten;

3.

fordert die Staatsorgane von Belarus nachdrücklich auf, den noch verbliebenen politischen Gefangenen, Aleksandr Kosulin, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und Einschüchterung, Belästigung, gezielte Festnahmen und politisch motivierte Verfolgungen von Anhängern der demokratischen Opposition und der Zivilgesellschaft in Belarus zu unterlassen;

4.

bekräftigt, dass die Achtung demokratischer Grundsätze für die Normalisierung der Beziehungen zu Belarus ausschlaggebend ist;

5.

verurteilt die Inhaftierung unabhängiger Journalisten, die Durchsuchung ihrer Häuser und Wohnungen und die Konfiszierung oder Zerstörung ihrer Ausrüstung durch die belarussischen Geheimdienste (KGB) sowie die Verstöße der belarussischen Staatsorgane gegen die Pressefreiheit;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, erhebliche Mittel für die Opfer von Verstößen gegen die Menschenrechte in Belarus bereitzustellen; ist der Auffassung, dass eine umfangreichere finanzielle Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen, insbesondere für die freien Medien, erforderlich ist, damit die Menschenrechte in diesem Land gefördert werden;

7.

erinnert daran, dass die Europäische Union am 21. November 2006 ihre Bereitschaft erklärt hat, ihre Beziehungen zu Belarus und dessen Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern, sobald die belarussische Regierung ihre Achtung der demokratischen Werte und der Grundrechte des belarussischen Volkes unter Beweis stellt;

8.

unterstreicht, dass Belarus, um einen substanziellen Dialog mit der Europäischen Union aufzunehmen, die restlichen Bedingungen erfüllen muss, die in dem „Non-Paper“ der Kommission zum Thema „Was die EU Belarus bringen könnte“ festgelegt wurden, darunter die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Abschaffung der Todesstrafe, freie Medien, Redefreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Achtung demokratischer Werte sowie der Grundrechte des belarussischen Volkes;

9.

verurteilt die Tatsache, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, in dem es noch immer die Todesstrafe gibt, was im Widerspruch zu den europäischen und universellen Werten steht;

10.

bedauert zutiefst Gesetz von 2002 zur Religionsfreiheit und Freiheit religiöser Organisationen, das gegen die internationalen Grundsätze der Religionsfreiheit und die Menschenrechte verstößt, einschließlich derjenigen, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegt sind, und weist darauf hin, dass als Folge dieser Rechtsvorschriften die Tätigkeiten vieler Religionsgemeinschaften eingeschränkt und deren führende Vertreter schikaniert, verfolgt, zu Geldbußen verurteilt und inhaftiert wurden;

11.

fordert die belarussische Staatsführung mit Nachdruck auf, bei der Organisation der bevorstehen Parlamentswahlen, die im Herbst 2008 stattfinden sollen, die Normen der OSZE uneingeschränkt einzuhalten und die für die Abhaltung freier und fairer Wahlen erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen; fordert die Regierung von Belarus auf, den Vertretern der demokratischen Opposition freien Zugang zu den Wahlkommissionen in den Bezirken zu gewähren, die Registrierung aller Parlamentskandidaten und ihrer Beobachter zuzulassen und keine Hindernisse für eine umfassende und vollständige internationale Wahlbeobachtungsmission zu errichten;

12.

fordert die belarussische Regierung auf, den Schutz sämtlicher grundlegender Menschenrechte durchzusetzen und zu gewährleisten und für die Einhaltung der internationalen Normen und insbesondere von Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch Belarus zu sorgen;

13.

fordert die belarussische Regierung auf, das Gesetz von 2002 über die Religionsfreiheit und die Freieheit der religiösen Organisationen zu ändern und Verfahren wiedereinzuführen, mit denen die Achtung der Religionsfreiheit sichergestellt wird,

14.

bekundet seine Solidarität mit der vereinigten demokratischen Opposition von Belarus und allen belarussischen Bürgern, die sich für ein unabhängiges, offenes und demokratisches Belarus auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit einsetzen; ermutigt die Führer der Opposition, bei den bevorstehenden Parlamentswahlen Einigkeit und Entschlossenheit unter Beweis zu stellen;

15.

fordert den Rat und die Kommission auf, weitere Schritte im Hinblick auf die Erleichterung und Liberalisierung der Visaverfahren für belarussische Bürger zu unternehmen, da nur ein solches Vorgehen dazu beitragen kann, das Hauptziel der EU-Politik gegenüber Belarus zu erreichen, das darin besteht, die Kontakte zwischen den Völkern zu erleichtern und zu intensivieren und das Land zu demokratisieren; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die Möglichkeit eines Verzichts auf Visagebühren für belarussische Bürger bei deren Einreise in den Schengen-Raum in Erwägung zu ziehen, da nur so eine zunehmende Isolierung von Belarus und seinen Bürgern verhindert werden kann;

16.

bedauert die in den letzten Jahren wiederholte Weigerung der Staatsorgane von Belarus, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente Einreisevisa auszustellen; fordert die Staatsführung von Belarus auf, der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus keine weiteren Hindernisse in den Weg zu legen, damit sie das Land zum Zweck der Beobachtung der demnächst stattfindenden Parlamentswahlen besuchen und in Belarus Erfahrungen aus erster Hand gewinnen kann;

17.

bekundet seine Solidarität mit den Vereinigten Staaten und ihrem diplomatischen Dienst und fordert die belarussische Regierung auf, ihre Entscheidung zu überdenken und sofort Schritte zu unternehmen, um die Beziehungen zwischen Belarus und den Vereinigten Staaten auf der Grundlage einer für beide Seiten nutzbringenden Zusammenarbeit zu normalisieren;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates sowie der belarussischen Regierung zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0071.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/115


Zunehmende Spannungen in Burundi

P6_TA(2008)0240

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu den zunehmenden Spannungen in Burundi

(2009/C 279 E/25)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burundi,

unter Hinweis auf das umfassende Waffenstillstandsabkommen, das am 7. September 2006 in Daressalam zwischen der Regierung Burundis und der Nationalen Befreiungsfront (FNL) abgeschlossen wurde,

unter Hinweis auf den am 22. und 23. Februar 2008 in Kapstadt angenommenen Aktionsplan (nachfolgend „der Aktionsplan“),

unter Hinweis auf die von der Präsidentschaft für die Europäische Union am 23. April 2008 abgegebene Erklärung zu den Kampfhandlungen in Bujumbura,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des UN-Sicherheitsrates vom 24. April 2008 zur Lage in Burundi,

unter Hinweis auf die Berichte des Integrierten Büros der Vereinten Nationen in Burundi (BINUB),

unter Hinweis auf den Bericht vom April 2008 der Organisation Human Rights Watch mit dem Titel „Every Morning They Beat Me: Police Abuses in Burundi“ („Jeden Morgen schlagen sie mich: Polizeiübergriffe in Burundi“),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit dem 17. April 2008 die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Rebellen der Nationalen Befreiungsfront (FNL) in Burundi wieder aufgeflammt sind, die Tausende Zivilisten in die Flucht getrieben und unter den Rebellen 50 Todesopfer gefordert haben,

B.

in der Erwägung, dass Burundi nach 14 Jahren Bürgerkrieg immer noch keinen dauerhaften Frieden geschaffen hat und der Konflikt zu einer kritischen humanitären und sozio-ökonomischen Situation geführt hat, die die Stabilität in der Region bedroht,

C.

in der Erwägung, dass internationale Bemühungen um ein Friedensabkommen zwischen der Regierung Burundis und der FNL in den letzten zwei Jahren erfolglos geblieben sind, einschließlich der regionalen Friedensinitiative für Burundi,

D.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen zwischen der Regierung und der FNL im Juli 2007 zusammenbrachen, als die FNL aus dem „Joint Verification and Monitoring Mechanism“ (JVMM) austrat, der geschaffen worden war, um das umfassende Waffenstillstandsabkommen zu überprüfen, das im September 2006 abgeschlossen worden war,

E.

in der Erwägung, dass die anhaltenden Aufstände der FNL von vielen als die letzte Hürde für eine dauerhafte Stabilität in Burundi gesehen werden und es einer politischen Lösung bedarf, um eine Entwaffnung der FNLR zu erreichen,

F.

in der Erwägung, dass Anfang Mai 2008 die Außenminister von Tansania und Uganda, die im Rahmen der regionalen Initiative für Frieden in Burundi zusammentrafen, die FNL und andere maßgebliche Rebellenführer aufforderten, Tansania, wo sie ihre Stützpunkte haben, zu verlassen und nach Burundi zu reisen, um in Friedensverhandlungen einzutreten,

G.

in der Erwägung, dass im August 2007 die Wohnsitze von Politikern attackiert wurden, die den Präsidenten Burundis nicht oder nicht mehr unterstützen,

H.

in der Erwägung, dass 46 burundische Abgeordnete, die um ihr Leben bangten, an den Generalsekretär der UNO geschrieben haben und um den Schutz der Vereinten Nationen ersuchten,

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union Burundi als Pilotprojekt für einen prioritären Aktionsplan ausgewählt hat, mit dem die Schnelligkeit und die Wirksamkeit der den Entwicklungsländern in Krisensituationen zu gewährenden Hilfe verbessert werden sollen,

J.

in der Erwägung, dass inzwischen mehr als 700 Familien (etwa 3 500 Menschen) auf staatliche Unterstützung angewiesen sein sollen und auf Lebensmittel- und Hilfsgüter warten,

K.

in der Erwägung, dass die jüngsten Kampfhandlungen Teil einer Reihe von Zusammenstößen sind, die zur Vertreibung von noch mehr Familien (35 000 Menschen) geführt haben, womit die Zahl der Binnenvertriebenen auf insgesamt über 100 000 angestiegen ist; in der Erwägung, dass Tansania eine Rückkehr der burundischen Flüchtlinge nach Burundi wünscht und dass Burundi nach wie vor Tausende von ruandischen und kongolesischen Flüchtlingen aufnimmt,

L.

in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte Burundis angeblich etwa 200 Menschen illegal festgehalten haben, weil sie die FNL-Rebellen unterstützt haben sollen,

M.

in der Erwägung, dass die Regierung Burundis am 2. Mai 2008 berichtete, dass vier Rebellen und ein Soldat der burundischen Armee in einem so genannten Hinterhalt der FNL ums Leben gekommen sein sollen,

N.

in der Erwägung, dass die Kultur der Straflosigkeit in Burundi eine Situation geschaffen hat, die der Folter durch Polizei- und Sicherheitskräfte und illegalen Inhaftierungen massiv Vorschub leistet,

O.

in der Erwägung, dass die Staatspolizei Burundis, die 2004 unter einer transnationalen Regierung eingesetzt wurde, nicht sehr gut ausgebildet ist und sich aus ehemaligen Rebellen, Soldaten und Polizisten zusammensetzt,

P.

in der Erwägung, dass die Unicef zwischen 2004 und 2006 die Demobilisierung von 3 000 Kindersoldaten unterstützte, in der Erwägung, dass vor kurzem Kinder aus einem Demobilisierungzentrum davon liefen und randalierend umherzogen, und in der Erwägung, dass über 500 Kinder immer noch in den Händen der FNL sind,

Q.

in der Erwägung, dass sich neben Uganda und Äthiopien, Burundi an den friedenserhaltenden Missionen der Afrikanischen Union in Somalia von Mogadischu aus beteiligt (AMISOM) und es trotz der prekären Sicherheitslage in Burundi 800 Soldaten entsandte,

1.

bringt angesichts der jüngsten militärischen Konfrontationen zwischen den nationalen Streitkräften und der FNL in Burundi, die unschuldigen Menschen das Leben gekostet haben, seine tiefe Besorgnis zum Ausdruck;

2.

fordert alle Beteiligten auf, das umfassende Waffenstillstandsabkommen einzuhalten, die Verhandlungen wieder aufzunehmen und zügig dazu überzugehen, den JVMM umzusetzen, der infolge des Waffenstillstands eingerichtet wurde;

3.

appelliert insbesondere an die FNL und ihren Führer Agathon Rwasa sich auf konstruktive Weise in den Friedensprozess einzuschalten;

4.

fordert die Nachbarstaaten Burundis auf, darauf zu achten, dass sie nicht als Rückzugsgebiete für Rebellenbewegungen dienen, und begrüßt die Entscheidung Tansanias, die Führer der FNL nicht mehr aufzunehmen;

5.

ersucht die Kommission, Maßnahmen vorzubereiten, um im Falle einer Einigung die soziale Integration der FNL-Kämpfer zu erleichtern;

6.

fordert die Kommission auf, ihre humanitäre Hilfe auszubauen, auch zugunsten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, und diese nur dann zu reduzieren, wenn sie durch wirksame Entwicklungsmaßnahmen ersetzt wird, um einen reibungslosen Übergang von humanitären Einsätzen zu Entwicklungshilfemaßnahmen zu gewährleisten;

7.

appelliert an die Geldgeber, ihre Zusagen einzuhalten und die Koordinierung im Vorfeld zu verbessern, um die Wirksamkeit der Hilfe zu steigern;

8.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wie die von der Europäischen Union für Burundi bereitgestellten Finanzmittel, insbesondere im Rahmen der Halbzeitüberprüfung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds, rasch und spürbar aufgestockt werden können;

9.

fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der prekären Lage Burundis und im Rahmen des durchzuführenden Aktionsplans, vorrangig folgende Maßnahmen zu unterstützen:

die Programme zur Verbesserung der verantwortungsvollen und demokratischen Staatsführung;

gesundheitspolitische Maßnahmen durch die Einrichtung von Gesundheitszentren und die dringend erforderliche Instandsetzung des Krankenhausnetzes;

den Beschluss der burundischen Regierung zur Abschaffung von Grundschulgebühren;

die Fortsetzung der Bemühungen zur Instandsetzung der Infrastrukturen in Burundi;

10.

fordert angesichts der Dringlichkeit der Situation mit Nachdruck, dass der Schwerpunkt auf konkrete und für die Menschen in Burundi nachvollziehbare Maßnahmen gelegt wird;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Präsenz vor Ort in Burundi zu verstärken;

12.

fordert die Kommission auf, Aktionen von NRO und staatlichen Stellen in der Europäischen Union zu fördern, die darauf abzielen, den staatlichen Stellen und der Bürgergesellschaft in Burundi zu helfen;

13.

bekräftigt seine Unterstützung für die südafrikanische Vermittlung und die regionalen Initiativen, und bringt seine Entschlossenheit zum Ausdruck, als Teil der politischen Führung, eine aktive Rolle bei der Beseitigung der Hindernisse zu spielen, die der Durchführung des Aktionsplans im Wege stehen könnten, und alle Bemühungen zur Wiederaufnahme von Verhandlungen und zur Konsolidierung des Friedens in Burundi zu unterstützen; unterstützt ebenfalls die Vermittlungsbemühungen der UN-Kommission für die Festigung des Friedens;

14.

stellt fest, das nach Inkrafttreten einer neuen Verfassung und den anschließenden allgemeinen Wahlen mehr Stabilität in Burundi eingekehrt ist; plädiert jedoch für die Einsetzung einer Friedens- und Versöhnungskommission als vertrauensbildende Maßnahme, die dazu beitragen wird, ein Klima des Vertrauens und der Stabilität unter den verschiedenen betroffenen Parteien wiederherzustellen, und fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, eine solche Initiative finanziell und logistisch zu unterstützen;

15.

fordert die Regierung Burundis auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Rechtsstaatlichkeit gewahrt und die Kultur der Straflosigkeit beendet wird, dass all diejenigen, die für Übergriffe verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden und die Ausbildung der Polizei verbessert wird;

16.

begrüßt die Freilassung von 232 Kindern, die jüngst nach achtmonatigen Verhandlungen mit einer abtrünnigen Faktion der FNL, die unter anderen von der burundischen Regierung, der Bürgergesellschaft und UN-Agenturen geführt wurden, erfolgte;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union sowie den Regierungen von Burundi, Kenia, Ruanda, Südafrika, Tansania und Uganda zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 20. Mai 2008

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/119


Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten ***I

P6_TA(2008)0200

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung von Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (KOM(2007)0680 — C6-0398/2007 — 2007/0234(COD))

(2009/C 279 E/26)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0680),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0398/2007),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0132/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/120


Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich *

P6_TA(2008)0201

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (KOM(2008)0120 — C6-0156/2008 — 2008/0046(CNS))

(2009/C 279 E/27)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0120),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0156/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0160/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/120


Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0202

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0873 — C6-0025/2008 — 2007/0299(COD))

(2009/C 279 E/28)

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0873),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0025/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0152/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juritischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/121


Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ *

P6_TA(2008)0203

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (KOM(2007)0571 — C6-0446/2007 — 2007/0211(CNS))

(2009/C 279 E/29)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0571),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (Haushaltsordnung), insbesondere deren Artikel 185,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere deren Nummer 47,

gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0446/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0145/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 und mit den Bestimmungen der Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen wird;

3.

weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Verfahrens, das auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ Anwendung findet, nicht vorgreift;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(7a)

Im März 2007 verabschiedete das Durchführungsgremium der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen einen Durchführungsplan, in dem die für den Zeitraum 2007-2015 zur Bewältigung der technologischen Herausforderungen benötigten Haushaltsmittel auf 7,4 Mrd. EUR geschätzt wurden, wobei ein Drittel davon für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden sollte. Damit die Europäische Union langfristig nachhaltige Technologien entwickeln kann, sollte ein bedeutender Teil der für Forschung und Entwicklung vorgesehenen Haushaltsmittel für Forschung aufgewendet werden, deren Ziel die Durchsetzung auf dem Markt ist.

(9)

Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.

(9)

Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen , die auf der Arbeit der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen aufbauen sollten, sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.

(10)

Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) gemäß Artikel 171 EG-unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet werden , der am 31. Dezember 2017 endet , damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.

(10)

Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.

(10a)

Es sind erhebliche Durchbrüche in vielen Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Daher sollte die Kommission eine Schlüsselrolle spielen, indem sie sicherstellt, dass ausreichend Gewicht auf die Langzeitforschung gelegt und diese angemessen unterstützt wird, wobei die Gutachten der beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens, nämlich des Wissenschaftlichen Ausschusses und der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten, berücksichtigt werden .

(11a)

Die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen an FTE-Tätigkeiten sollte gefördert werden. In Übereinstimmung mit den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollte der Höchstbeitrag für die öffentliche Finanzierung beihilfefähiger Kosten bei KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen 50 % höher sein als bei anderen Einrichtungen.

(12)

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (im Folgenden „Industrieverband“) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offensteht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.

(12)

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft , vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (im Folgenden „Industrieverband“) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen sowie Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche offen steht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.

(13)

Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten beitragen.

(13)

Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er auch zu den Verwaltungskosten beitragen.

(13a)

Die laufenden Kosten, und insbesondere die Verwaltungskosten, sollten möglichst gering gehalten werden, und die Ressourcen sowie Organisationsstrukturen bereits bestehender Einrichtungen sollten vollständig ausgeschöpft werden.

(14)

Die operationellen FTE&D- Kosten sollten von der Gemeinschaft und vom Privatsektor finanziert werden.

(14)

Die operationellen Kosten sollten von der Gemeinschaft , der Industrie und anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Maßnahmen teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten könnten unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

(14a)

Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen und hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, muss die Kommission befugt sein, so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abzustellen. Die sonstigen Bediensteten sollten vom gemeinsamen Unternehmen nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes eingestellt werden.

(15)

Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird. Es sollte jedoch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die aus dem Charakter der gemeinsamen Technologieinitiative als öffentlich-privater Partnerschaft und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsen.

(15)

Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird.

(16)

Für das gemeinsame Unternehmen sollten, vorbehaltlich der vorherigen Rücksprache mit der Kommission, eine eigene Finanzregelung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stützt. Diese Regelung sollte die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen, die sich vor allem daraus ergeben, dass Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen sind .

(16)

Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften sollten nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) abweichen, es sei denn, die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies notwendig, vor allem das Erfordernis, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen. Für die Annahme aller Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, sollte die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich sein. Die Haushaltsbehörde sollte von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt werden .

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff“) gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.

(1)   Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff“) gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags gegründet. Es wird sichergestellt, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit . Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4). Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)     Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

(4)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

(4)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

(5)   Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.

(5)   Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.

(2)   Es erreicht dies insbesondere durch

(2)   Es erreicht dies insbesondere durch

–a)

das Ziel, der Europäischen Union eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu verschaffen und die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, damit die erwarteten beträchtlichen Vorteile dieser Technologien durch den Markt erzielt werden können;

a)

die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;

a)

die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder genannt“) , um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;

b)

die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

b)

die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, einschließlich der auf die Durchsetzung auf dem Markt ausgerichteten Forschung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

c)

die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien ;

c)

die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien.

d)

den Abschluss der für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens notwendigen Dienstleistungs- und Lieferverträge;

e)

die Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff .

Artikel 3

Mitglieder

(1)     Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Gründungsmitglieder“) sind:

a)

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und

b)

der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden „Industrieverband“).

(2)     Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann ebenfalls Mitglied werden (im Folgenden „Mitglied“), sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wird. Wird ein Forschungsverband gegründet, so hat er einen Sitz im Verwaltungsrat.

entfällt

Artikel 4

Gremien

(1)     Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

der Verwaltungsrat und

b)

das Programmbüro.

(2)     Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und

b)

der Wissenschaftliche Ausschuss.

(3)     Die Generalversammlung der Akteure ist ein Rahmen für die Erörterung der Fortschritte, des technischem Stands, künftiger Anpassungen und der Lenkung der Forschungstätigkeiten.

Die Generalversammlung der Akteure steht allen öffentlichen und privaten Akteuren sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.

entfällt

Finanzierungsquellen

Gemeinschaftsbeitrag

(1)     Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden durch Beiträge seiner Gründungsmitglieder und seines Mitglieds gemeinsam finanziert. Daneben können Beiträge zu den Projekten von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Regionen oder Akteuren, die die gleichen Ziele wie die gemeinsame Technologieinitiative verfolgen, angenommen werden.

(2)     Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen in flüssigen Mitteln gedeckt. Wird der Forschungsverband gegründet, trägt er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Kommission entsprechend.

(3)     Die operationellen FTE&D-Kosten werden gemeinsam durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden privaten Rechtspersonen finanziert, die mindestens der Höhe des Gemeinschaftsbeitrags entsprechen müssen.

(4)   Der maximale Gemeinschaftsbeitrag zu den Verwaltungskosten und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten werden auf höchstens 20 Mio. EUR veranschlagt. Der Beitrag stammt aus dem spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen abschließt.

(4)   Der anfängliche Gemeinschaftsbeitrag zu den laufenden Kosten (einschließlich der Verwaltungskosten) und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR . Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgewiesen sind. Dieser Beitrag kann im Zuge einer Halbzeitbewertung anhand der Fortschritte, Erfolge und Auswirkungen des gemeinsamen Unternehmens geändert werden .

(5)    Nur Projekte, für die spätestens am 31. Dezember 2013 (Ende des RP7) eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde, werden im Zeitraum 2014-2017 weitergeführt, es sei denn, nach 2013 werden weitere Finanzmittel bereitgestellt.

(5)    Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen abschließt.

(5a)     Der Teil des Gemeinschaftsbeitrags für das gemeinsame Unternehmen, der zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten bestimmt ist, wird im Anschluss an offene, in Wettbewerbsform organisierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach der Bewertung des vorgeschlagenen Projekts unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.

(5b)     Der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR, zahlbar in jährlichen Tranchen von bis zu 2 Mio. EUR. Die Tranchen dieses Beitrags, die in dem jeweiligen Jahr nicht ausgegeben werden, werden in den Folgejahren für FTE-Tätigkeiten bereitgestellt.

Artikel 6

Beteiligung an Projekten

(1)     Die Beteiligung an Projekten steht in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem anderen Drittland ansässigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.

(2)     Bei Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:

a)

Es müssen mindestens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.

b)

Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) voneinander unabhängig sein.

c)

Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein, sofern ein Forschungsverband gegründet wird.

(3)     Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

(4)     Die Beteiligung einer Rechtsperson ist die Mindestvoraussetzung für von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen.

entfällt

Artikel 7

Förderwürdigkeit

(1)     Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten wird im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

(2)     In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für sinnvoll gehalten wird.

(3)     Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.

b)

Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.

(4)     Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:

a)

in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;

b)

internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;

c)

Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

entfällt

(1)   Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist .

(1)   Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass seine spezifischen betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen, und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt.

(1)    Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen .

(1)    Das gemeinsame Unternehmen stellt sein Personal gemäß den im Sitzland geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein. Die Kommission kann so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abordnen.

(2)     Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

entfällt

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

(3)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen  für die Abordnung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 10

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.

entfällt

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und länderbezogene Statistiken.

(2)    Zwei Jahre nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch 2010, führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens durch . Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(2)    Spätestens am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2014 legt die Kommission Zwischenbewertungen des gemeinsamen Unternehmens vor, die mit Unterstützung unabhängiger Experten erstellt werden . Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(3)    Ende 2017 wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(3)    Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.

(4)   Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.

Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von FTE&D-Ergebnissen fest, die unter anderem Bestimmungen für eine etwaige Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum enthalten , das bei FTE&D-Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht . Diese Regeln gewährleisten , dass FTE&D-Ergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (5) (nachstehend „Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm“ genannt) stützen und gewährleisten, dass geistiges Eigentum, das bei FTE-Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht , soweit erforderlich geschützt wird und die Forschungsergebnisse  genutzt und verbreitet werden.

Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.

Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Unterstützung des Sitzlandes in Bezug auf die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.

(3)

Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.

(3)

Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es handelt sich um eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

Ziele und Aufgaben

Hauptaufgaben und -tätigkeiten

(1)

Das gemeinsame Unternehmen ist im Rahmen des RP7 tätig, um die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können.

(1)

Die Hauptaufgaben und -tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sind:

(2)

Folgendes wird angestrebt:

Europa soll weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien einnehmen.

a)

Die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sollen sichergestellt werden.

Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.

b)

Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.

Weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.

c)

Weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.

Durch enge Zusammenarbeit mit Forschungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene soll — bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Subsidiarität — der Europäische Forschungsraum aufgebaut werden.

Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.

d)

Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.

Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.

e)

Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.

Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.

f)

Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.

g)

Die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms soll gefördert werden.

Die Beteiligung von Einrichtungen , auch aus den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern , soll gefördert werden.

h)

Die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern soll gefördert werden.

Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.

i)

Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.

Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.

j)

Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.

Zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung sollen zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.

k)

Nützliche Informationen bezüglich seiner Tätigkeiten sollen insbesondere an KMU und Forschungseinrichtungen übermittelt und unter ihnen verbreitet werden. Zudem sollen zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sind die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.

(4)

Dies umfasst Folgendes:

die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;

l)

die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;

die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten erforderlich sind;

m)

die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE-Tätigkeiten erforderlich sind;

die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;

n)

die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;

die Zusammenarbeit und Rücksprache mit der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten;

die Zusammenarbeit und Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss;

die Organisation der jährlichen Generalversammlungen der Akteure;

die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE&D-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;

o)

die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;

die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;

p)

die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;

die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);

q)

die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);

die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit.

r)

die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit ;

s)

die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und die Sicherstellung der Koordinierung mit dem Siebten Rahmenprogramm und anderen europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Einrichtungen und Akteuren;

t)

die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens;

u)

die Ausübung aller anderen zum Erreichen seiner Ziele erforderlichen Tätigkeiten.

Mitglieder und Interessengruppen

Mitglieder

1.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Gründungsmitglieder“) sind:

1.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Gründungsmitglieder“) sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und

a)

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und

der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden „Industrieverband“).

b)

nach Billigung der Satzung der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden „Industrieverband“), eine Organisation ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient.

2.

Der Industrieverband

2.

Der Industrieverband

ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;

ist eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;

stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;

stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE&D-Tätigkeiten in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt wird und mindestens 50 % der für jedes Jahr berechneten Gesamtkosten der jeweiligen Projekte entspricht ;

stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE-Tätigkeiten mindestens so hoch ist wie der Gemeinschaftsbeitrag ;

steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen) zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder eines EWR-Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.

steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen sowie den einschlägigen Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche ) zu fairen und vernünftigen Bedingungen zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.

3.

Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wurde. Der Forschungsverband richtet seinen Antrag an den Verwaltungsrat, der darüber entscheidet .

3.

Ein Forschungsverband kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern er die Satzung anerkennt .

4.

Der Forschungsverband

4.

Der Forschungsverband

ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;

ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;

ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwölftel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen ;

stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwanzigstel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen.

steht allen Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren zum Beitritt offen, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Kandidatenland niedergelassen sind .

5.

Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.

5.

Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.

6.

Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.

6.

Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.

Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und das Programmbüro. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten, die Generalversammlung der Akteure und der Wissenschaftliche Ausschuss.

1.

Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

der Verwaltungsrat,

b)

der Exekutivdirektor,

c)

der Wissenschaftliche Ausschuss.

2.

Sollten spezifische Aufgaben auftreten, die nicht in den normalen Zuständigkeitsbereich dieser Gremien fallen, ist der Verwaltungsrat das zuständige Gremium.

3.

Die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der beteiligten Kreise bilden die externen beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

2.

Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission einen ihrer Sitze auf den Vertreter des Forschungsverbands.

2.

Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission mindestens einen ihrer Sitze auf die Vertreter des Forschungsverbands.

4.

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt .

4.

Der Verwaltungsrat ernennt unter den Vertretern des Industrieverbands einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für den Zeitraum von einem Jahr ernannt, wobei eine Wiederernennung für ein weiteres Jahr zulässig ist. Der Vertreter der KMU und der Vertreter des Forschungsverbands werden zu stellvertretenden Vorsitzenden ernannt.

8.

Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen.

8.

Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen sowie der einschlägigen Verbände der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche .

die Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

die Begründung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8;

die Genehmigung der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8 nach Anhörung der Kommission ;

die Begründung jeder gewünschten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, die Genehmigung jeder Abweichung nach vorheriger Zustimmung der Kommission und die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über jede genehmigte Abweichung;

6.

Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

6.

Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig , insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Projektvorschläge und die Projektverwaltung, und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

8.

Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von zunächst höchstens drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

8.

Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union und in der anderen öffentlich zugänglichen Presse oder im Internet veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern ; nach Ablauf dieses Zeitraums wird in der gleichen Weise eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht .

Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

Er nimmt Stellung zu Relevanz und Fortschritten der FTE&D-Tätigkeiten eines Jahres und empfiehlt gegebenenfalls Änderungen.

Er nimmt Stellung zu den wissenschaftlichen Prioritäten für den mehrjährigen Forschungsplan .

Er berät den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Ergebnissen, die im jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert werden .

Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Er legt die wissenschaftlichen Prioritäten für die Entwürfe der jährlichen und mehrjährigen Forschungspläne fest.

b)

Er nimmt Stellung zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten .

c)

Er nimmt Stellung zu der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse .

1.

Der von der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellte Gesamtbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten und der operationellen Kosten der FTE&D-Tätigkeiten beträgt höchstens 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten dürften 20 Mio. EUR nicht überschreiten.

1.

Das gemeinsame Unternehmen wird gemeinsam durch Finanzbeiträge der Mitglieder, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen finanziert. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen durch finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Industrieverbands gedeckt. Sobald der Forschungsverband Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird, leistet er einen Beitrag in Höhe von einem Zwanzigstel der laufenden Kosten, wodurch sich der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten entsprechend verringert. Der von der Gemeinschaft für das gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Gesamtbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein Teil des Beitrags der Kommission nicht in Anspruch genommen, wird er für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt.

7.

Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.

7.

Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Sollte sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission an Projekten beteiligen, werden ihre Sachbeiträge nicht als Teil des Gemeinschaftsbeitrags angesehen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.

3.

Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

3.

Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator.

Artikel I.9a

Durchführung von FTE-Tätigkeiten

1.

Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE-Tätigkeiten, die auf der Grundlage von in Wettbewerbsform organisierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung sowie des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt durchgeführt werden.

2.

In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.

3.

Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.

4.

Die Finanzhilfevereinbarung enthält

geeignete Regelungen zur Durchführung der FTE-Tätigkeiten,

geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich des in Artikel 17 dieser Verordnung genannten Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum,

Regelungen für die Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.

5.

Die Konsortialvereinbarung wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen. Sie enthält

geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;

Regelungen für die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte am geistigen Eigentum.

Förderwürdigkeit

Finanzierung der Tätigkeiten

1.

Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen ist zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu verwenden.

1.

Folgende Rechtspersonen sind förderwürdig:

a)

in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige Rechtspersonen;

b)

internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründete Sonderagenturen;

c)

Rechtspersonen in Drittländern, sofern ihre Beteiligung nach Ansicht des Verwaltungsrates von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

2.

In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.

2.

Die bei der Durchführung von FTE-Tätigkeiten entstehenden Kosten sind ohne Mehrwertsteuer geltend zu machen, um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen.

3.

Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:

3.

Die Höchstgrenzen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Projekten werden den Höchstgrenzen angepasst, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Sollten zur Einhaltung der in Artikel I.8 genannten Entsprechungsgrundsätze niedrigere Beiträge für die Finanzierung nötig sein, ist die entsprechende Reduzierung gerecht und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den vorstehend genannten Höchstgrenzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm auf alle Kategorien von Teilnehmern jedes einzelnen Projekts zu verteilen.

a)

Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.

b)

Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.

4.

Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:

a)

in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;

b)

internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;

c)

Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

1.

Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist .

1.

Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, die spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies erforderlich. Für die Annahme von Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde wird von dieser Abweichung in Kenntnis gesetzt .

5.

Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Rechnungshof“) den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein

5.

Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Rechnungshof“) den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein

Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.

Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse und die Bilanzen des Vorjahres werden der Haushaltsbehörde vorgelegt. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.

6.

Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.

6.

Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.

1.

Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist.

1.

Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist und von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird .

2.

Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von sieben Jahren nicht überschreiten dürfen.

entfällt

Finanzhilfevereinbarung und Konsortialvereinbarung

entfällt

1.

Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE&D-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.

2.

Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.

3.

Die Finanzhilfevereinbarung enthält

geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der FTE&D-Tätigkeiten,

geeignete Finanzbestimmungen und Regeln bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum auf der Grundlage der in Artikel I.24 genannten Grundsätze,

eine Regelung der Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.

4.

Die Konsortialvereinbarung

wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen;

enthält geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;

regelt die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/144


Gemeinschaftlicher Tabakfonds *

P6_TA(2008)0204

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds (KOM(2008)0051 — C6-0062/2008 — 2008/0020(CNS))

(2009/C 279 E/30)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0051),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0164/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass jeder vorgesehene Betrag mit der Obergrenze der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und in einem mehrjährigen Rahmen bewertet wird;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)

Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt.

(1)

Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak bis zum Erntejahr 2012 eine Tabakbeihilfe gewährt.

(1a)

Unter Berücksichtigung der zahlreichen Reformen, die insbesondere im Sektor Obst und Gemüse seit 2004 durchgeführt wurden, ist es angebracht, die Erzeuger von Rohtabak gegenüber den anderen europäischen Landwirten nicht zu benachteiligen.

(3)

Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.

(3)

Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 6 % der für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

–1.

Artikel 110j erhält folgende Fassung:

Artikel 110j

Anwendungsbereich

Für die Erntejahre bis 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden.

–1a.

In Artikel 110 l erhält die Tabelle folgende Fassung:

(in Mio. Euro)

 

2009-2012

Deutschland

p.m.

Spanien

p.m.

Frankreich

p.m.

Italien (mit Ausnahme Apuliens)

p.m.

Portugal

p.m.

Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

–1b.

Artikel 110m erhält folgende Fassung:

Artikel 110m

Artikel 110m

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007 , 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 %, für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % und für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 auf 6 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

–1c.

Artikel 143e wird gestrichen.

–1d.

Anhang VII Abschnitt I Unterabsatz 2 wird gestrichen.

b)

für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

b)

für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und 2009 bis 2012 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/148


Fleisch- und Viehbestandsstatistiken ***I

P6_TA(2008)0206

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken (KOM(2007)0129 — C6-0099/2007 — 2007/0051(COD))

(2009/C 279 E/31)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0129),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0099/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0130/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0051

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. …).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/149


Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

P6_TA(2008)0207

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2007)0803 TEIL V — C6-0031/2008 — 2007/0300(CNS))

(2009/C 279 E/32)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0803 TEIL V),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0031/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A6-0172/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(2)

Wie die Überprüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts zeigt, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin alles tun, um in den nachstehenden prioritären Bereichen voranzukommen:

(2)

Wie die Überprüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts zeigt, sollten die Mitgliedstaaten auch weiterhin alles tun, um Vollbeschäftigung zu erzielen, die Arbeitsplatzqualität und Chancengleichheit zu steigern sowie den sozialen Zusammenhalt zu verwirklichen und in den nachstehenden prioritären Bereichen voranzukommen:

mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren,

mehr und qualitativ hochwertige Jobs schaffen; Menschen in qualitativ hochwertige Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren und integrative Arbeitsmärkte sichern ,

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern und

die Anpassungsfähigkeit und Sicherheit der Arbeitskräfte und der Unternehmen zur Förderung eines flexiblen Arbeitsmarkts verbessern sowie die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte durch lebenslanges Lernen und die Validierung der im Laufe der Berufspraxis erworbenen Qualifikationen steigern und

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung steigern.

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung und Ausbau der Möglichkeiten des lebenslangen Lernens zu steigern und

die Mobilität der Arbeitnehmer auf dem europäischen Arbeitsmarkt fördern .

(3)

Ausgehend von der Überprüfung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte das Hauptaugenmerk auf der konkreten, zeitnahen Umsetzung liegen unter besonderer Berücksichtigung der vereinbarten quantitativen Zielvorgaben und Benchmarks und in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates.

(3)

Ausgehend von der Überprüfung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte das Hauptaugenmerk auf der Stärkung der sozialen Dimension der beschäftigungspolitischen Leitlinien und deren konkrete, zeitnahe Umsetzung liegen unter besonderer Berücksichtigung der vereinbarten qualitativen und quantitativen Zielvorgaben und Benchmarks in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie Gemeinschaftsmittel, insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds, in Anspruch nehmen.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie Gemeinschaftsmittel, insbesondere aus dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, in Anspruch nehmen.

(6)

Da es sich bei den Leitlinien um ein Gesamtpaket handelt, sollten die Mitgliedstaaten den in den Grundzügen der Wirtschaftspolitik enthaltenen Leitlinien ebenfalls in vollem Umfang nachkommen .

(6)

Da es sich bei den Leitlinien um ein Gesamtpaket handelt, sollten die Mitgliedstaaten die Beschäftigungsleitlinien in vollem Umfang berücksichtigen, wenn sie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik ausführen .

Artikel 2a

(1)     Bei der Umsetzung der im Anhang aufgeführten Leitlinien

berücksichtigen die Mitgliedstaaten Erfordernisse im Hinblick auf die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und ein hohes Niveau bei der Bildung, Ausbildung und dem Schutz der menschlichen Gesundheit;

sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(2)     Die Mitgliedstaaten tragen für eine verstärkte Interaktion zwischen den Leitlinien und der offenen Methode der Koordinierung für den Sozialschutz und den Prozess der sozialen Eingliederung Sorge.

(3)     In enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und im Einklang mit ihrer jeweiligen Tradition überprüfen die Mitgliedstaaten die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze und Vorschriften der europäischen Sozialgesetzgebung, der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern sowie der Grundprinzipien der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und gehen in ihren nationalen Reformplänen auf diese Frage sowie auf die Frage ein, wie diese verbessert werden können.

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sind Bestandteil der integrierten Leitlinien 2008-2010. Diese beruhen auf den drei Pfeilern makroökonomische Politiken, mikroökonomische Reformen und Beschäftigungspolitiken. Diese Pfeiler tragen gemeinsam zur Erreichung der Ziele des nachhaltigen Wachstums und der nachhaltigen Beschäftigung sowie zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bei.

Die Mitgliedstaaten gestalten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern ihre Maßnahmen so, dass die im Nachstehenden ausgeführten Zielvorgaben und Schwerpunktaktionen in einer Weise verwirklicht werden, dass auf der Grundlage von mehr und besseren Arbeitsplätzen ein integrativer Arbeitsmarkt entstehen kann. Unter Berücksichtigung der Lissabon-Strategie und der gemeinsamen sozialen Ziele wird durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise Folgendes gefördert:

Die Mitgliedstaaten gestalten in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und anderen interessierten Kreisen und unter Achtung der einzelstaatlichen Traditionen ihre Maßnahmen so, dass die im Nachstehenden ausgeführten Zielvorgaben und Schwerpunktaktionen in einer Weise verwirklicht werden, dass auf der Grundlage von mehr und besseren Arbeitsplätzen und von besser ausgebildeten und qualifizierteren Arbeitskräften ein integrativer Arbeitsmarkt entstehen kann. Unter Berücksichtigung der Lissabon-Strategie und der gemeinsamen sozialen Ziele wird durch die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf ausgewogene Weise Folgendes gefördert:

Vollbeschäftigung: Das Streben nach Vollbeschäftigung und die Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage mit Hilfe eines integrierten Flexicurity-Ansatzes (Flexibilität und Beschäftigungssicherheit) sind unerlässlich für die Stützung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Dies erfordert Maßnahmen, die gleichzeitig bei der Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsbeziehungen sowie der Beschäftigungssicherheit und der sozialen Sicherheit ansetzen.

Vollbeschäftigung: Das Streben nach Vollbeschäftigung und die Verringerung der Arbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit durch Steigerung des Arbeitskräfteangebots und der Arbeitskräftenachfrage mit Hilfe eines integrierten Flexicurity-Ansatzes (Flexibilität und Beschäftigungssicherheit) sind unerlässlich für die Stützung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Dies erfordert Maßnahmen, die gleichzeitig bei der Flexibilität der Arbeitsmärkte, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsbeziehungen , der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie der Beschäftigungssicherheit und der sozialen Sicherheit ansetzen.

Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität: Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquoten müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern, die Segmentierung des Arbeitsmarkts zu reduzieren und den Anteil der erwerbstätigen Armen zu verringern. Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden.

Steigerung der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität: Maßnahmen zur Anhebung der Beschäftigungsquoten müssen Hand in Hand gehen mit Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeit attraktiver zu machen, die Arbeitsplatzqualität zu verbessern, das Arbeitsproduktivitätswachstum zu steigern, die Segmentierung des Arbeitsmarkts zu reduzieren sowie die Ungleichbehandlung der Geschlechter und den Anteil der erwerbstätigen Armen zu verringern. Die Synergien zwischen Arbeitsplatzqualität, Produktivität und Beschäftigung sollten voll ausgeschöpft werden.

Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung. Das Gender-Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist im Einklang mit dem Europäischen Pakt für Gleichstellung der Geschlechter besonders auf die Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt zu achten. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern. Als Teil eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes sollte der Situation junger Menschen, der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und der Förderung des Zugangs zu Beschäftigung während des gesamten Erwerbslebens besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner muss den Beschäftigungsdefiziten benachteiligter Menschen, auch von Menschen mit Behinderungen, sowie von Staatsangehörigen von Drittstaaten im Vergleich zu EU-Bürgern unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielsetzungen besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Entscheidend für den Fortschritt sind auch die Faktoren Chancengleichheit und Diskriminierungsbekämpfung. Das Gender-Mainstreaming und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter sollten bei allen Maßnahmen berücksichtigt werden. Dabei ist im Einklang mit dem Europäischen Pakt für Gleichstellung der Geschlechter besonders auf die Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung des Lohngefälles zu achten. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern. Als Teil eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes sollte der Situation junger Menschen, der Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und der Förderung des Zugangs zu Beschäftigung während des gesamten Erwerbslebens , auch für ältere Arbeitnehmer, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner muss den Beschäftigungsdefiziten benachteiligter Menschen, auch von Menschen mit Behinderungen, sowie von Staatsangehörigen von Drittstaaten im Vergleich zu EU-Bürgern unter Berücksichtigung einschlägiger nationaler Zielsetzungen besondere Aufmerksamkeit zukommen. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, die demografische Herausforderung zu meistern .

mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren,

mehr Menschen in qualitativ hochwertige Arbeit bringen und halten durch die Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, das Arbeitskräfteangebot durch die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren sowie integrative Arbeitsmärkte sichern ,

die aktive soziale Eingliederung Aller zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern, indem ein angemessenes Einkommen und hochwertige soziale Dienstleistungen zusammen mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsmöglichkeiten und berufliche Erstausbildung oder Fortbildung gewährleistet werden.

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern,

die Anpassungsfähigkeit und Sicherheit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern,

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung steigern.

die Investitionen in Humankapital durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung und die Ausrichtung der Aus- und Weiterbildungssysteme auf neue Qualifikationsanforderungen steigern,

mehr und gezieltere Investitionen in Forschung, Wissenschaft und Innovation tätigen.

jegliche Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf dem Arbeitsmarkt beseitigen

1.

Mehr Menschen in Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren

1.

Mehr Menschen in qualitativ hochwertige Arbeit bringen und halten, das Arbeitskräfteangebot vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme modernisieren und integrative Arbeitsmärkte sichern

Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen sozial integrativ zu gestalten. Die Förderung eines lebenszyklusbasierten Ansatzes in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme, um ihre Angemessenheit, finanzielle Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse zu gewährleisten, sind umso dringlicher, als die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter abnehmen wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden und — im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes — der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten sowie der aktiven Eingliederung der Menschen, die völlig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Ein energischeres Vorgehen ist zudem notwendig, um die Lage junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit, die im Schnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist, deutlich zu verringern.

Die Anhebung des Beschäftigungsniveaus ist das wirksamste Mittel, Wirtschaftswachstum zu generieren und die Wirtschaftssysteme unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsnetzes für die erwerbsunfähigen bzw. erwerbslosen Personen sozial integrativ zu gestalten. Die Förderung eines lebenszyklusbasierten Ansatzes in der Beschäftigung und die Modernisierung der sozialen Sicherungssysteme, um ihre Angemessenheit, finanzielle Nachhaltigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche Erfordernisse zu gewährleisten, sind umso dringlicher, als die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter abnehmen wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte hierbei den sich hartnäckig haltenden geschlechtsspezifischen Unterschieden in Bezug auf Beschäftigung und Entgelt sowie — im Rahmen eines neuen generationsübergreifenden Ansatzes — der niedrigen Beschäftigungsquote der älteren Arbeitskräfte und der jungen Menschen gelten sowie der aktiven Eingliederung der Menschen, die völlig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind. Ein energischeres Vorgehen ist zudem notwendig, um die Lage junger Menschen , vor allem der gering qualifizierten unter ihnen, auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und die Jugendarbeitslosigkeit, die im Schnitt doppelt so hoch wie die Gesamtarbeitslosigkeit ist, deutlich zu verringern.

Fortschritte bei der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidend für einen Flexicurity-Ansatz sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Für ein lebenszyklusorientiertes Konzept der Arbeit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Kinderbetreuungsangebot notwendig. Als Richtschnur bietet sich an, dass bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen sind. Der Anstieg der durchschnittlichen Erwerbstätigenquote bei den Eltern, insbesondere bei Alleinerziehenden, erfordert Maßnahmen zur Unterstützung von Familien. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den besonderen Bedürfnissen von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien Rechnung tragen. Um das

Fortschritte bei der Beschäftigung setzen geeignete Rahmenbedingungen — einschließlich durch die angemessene Entwicklung des Humankapitals und des sozialen Arbeitsumfelds — voraus, ob es um den Erstzugang zum Arbeitsmarkt, eine Rückkehr ins Erwerbsleben nach einer Unterbrechung oder um den Wunsch geht, das Erwerbsleben zu verlängern. Entscheidend für einen Flexicurity-Ansatz sind Arbeitsplatzqualität, einschließlich Arbeitsentgelt und Sozialleistungen, Arbeitsbedingungen, Zugang zum lebenslangen Lernen, die beruflichen Aussichten sowie Unterstützung und Anreize, die sich aus den sozialen Sicherungssystemen ableiten. Für ein lebenszyklusorientiertes Konzept der Arbeit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist ein Kinderbetreuungsangebot notwendig. Als Richtschnur bietet sich an, dass bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen sind. Der Anstieg der durchschnittlichen Erwerbstätigenquote bei den Eltern, insbesondere bei Alleinerziehenden, erfordert Maßnahmen zur Unterstützung von Familien. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den

Erwerbsleben zu verlängern, müsste zudem das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union bis 2010 um fünf Jahre angehoben werden (gegenüber 59,9 im Jahr 2001). Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Gesundheitsprävention sowie zur Förderung einer gesunden Lebensweise ergreifen, um die durch Krankheit verursachten Kosten zu senken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und das Erwerbsleben zu verlängern.

besonderen Bedürfnissen von Alleinerziehenden und kinderreichen Familien Rechnung tragen. Um das Erwerbsleben zu verlängern, müsste zudem das effektive Durchschnittsalter beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auf Ebene der Europäischen Union bis 2010 um fünf Jahre angehoben werden (gegenüber 59,9 im Jahr 2001). Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Maßnahmen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Gesundheitsprävention sowie zur Förderung einer gesunden Lebensweise ergreifen, um die durch Krankheit verursachten Kosten zu senken, die Arbeitsproduktivität zu erhöhen und das Erwerbsleben zu verlängern.

Die Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend sollte ebenfalls einen Beitrag zu einem lebenszyklusorientierten Konzept der Arbeit leisten, insbesondere durch Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt.

Die Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend , des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter und die Zustimmung in Bezug auf die Einrichtung der Europäischen Allianz für Familien sollten ebenfalls einen Beitrag zu einem lebenszyklusorientierten Konzept der Arbeit leisten, insbesondere durch Erleichterung des Übergangs von der Ausbildung zum Arbeitsmarkt. Durch individuelle Maßnahmen sollten Jugendlichen mit geringeren Chancen die gleichen Möglichkeiten der sozialen und beruflichen Integration geboten werden.

Leitlinie 18.

Durch folgende Maßnahmen einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern:

Leitlinie 18.

Durch folgende Maßnahmen einen lebenszyklusbasierten Ansatz in der Beschäftigungspolitik fördern:

die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugendarbeitslosigkeit abzubauen, wie im Europäischen Pakt für die Jugend gefordert;

die Bemühungen verstärken, jungen Menschen Wege in die Beschäftigung zu öffnen und Jugendarbeitslosigkeit abzubauen, wie im Europäischen Pakt für die Jugend gefordert , und gleichzeitig geschlechtsspezifische Diskriminierung bekämpfen ;

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diejenigen, die Arbeit und Pflege kombinieren, im späteren Leben im Hinblick auf Renten und Leistungen der sozialen Sicherheit nicht bestraft werden;

Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Personen in den Arbeitsmarkt, die im Erwachsenenalter arbeitslos werden, und zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, insbesondere für Menschen, die älter als 40 Jahre sind, auch durch Formen selbstständiger Tätigkeit und der Selbstorganisation;

entschlossene Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und zur Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Entgelt ergreifen;

entschlossene Maßnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und zur Reduzierung geschlechtsspezifischer Unterschiede bei Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und beruflicher Bildung ergreifen , um gleiches Entgelt zu gewährleisten und die Chancengleichheit zu fördern, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Gleichstellungspolitik und zur Erhöhung der Frauenerwerbsquote, wie es im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gefordert wird ;

besonderes Augenmerk auf die unterschiedlichen Auswirkungen von Sozialleistungssystemen auf Männer und Frauen legen und alle Sozialleistungsstrukturen, die sich negativ auf die Erwerbsbeteiligung von Frauen auswirken, überprüfen;

eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben anstreben und zugängliche und erschwingliche Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen bereitstellen;

eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privat- und Familienleben anstreben und zugängliche und erschwingliche hochwertige Betreuungseinrichtungen für Kinder und sonstige betreuungsbedürftige Personen bereitstellen , einschließlich Erziehungsurlaubsmodellen und anderen Urlaubsmodellen ;

denjenigen Frauen und Männern besondere Aufmerksamkeit schenken, die nach einer Auszeit eine Rückkehr zu einer bezahlten Tätigkeit in Erwägung ziehen, und prüfen, wie Hindernisse, die einer solchen Rückkehr im Wege stehen, schrittweise beseitigt werden können, ohne dass der Arbeitsplatz Qualität einbüsst,

das aktive Altern, einschließlich entsprechender Arbeitsbedingungen, einen besseren Gesundheitsschutzstatus am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsanreize fördern und frühverrentungsfördernde Negativanreize beseitigen;

das aktive Altern, einschließlich entsprechender Arbeitsbedingungen, einen besseren Gesundheitsschutzstatus am Arbeitsplatz und geeignete Arbeitsanreize fördern und die Arbeitskräfte ermuntern, ihr Erwerbsleben zu verlängern, wenn sie ihren Pensionsantritt hinauszögern möchten;

moderne Sozialschutzsysteme, einschließlich der Renten- und Gesundheitssysteme, schaffen, die sozial angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung, den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern.

moderne Sozialschutzsysteme, einschließlich der Renten- und Gesundheitssysteme, schaffen, die sozial angemessen und finanziell tragbar sind und sich an wandelnde Erfordernisse anpassen, um auf diese Weise die Erwerbsbeteiligung, den Verbleib im Erwerbsleben und die Verlängerung des Erwerbslebens zu fördern.

Siehe auch Integrierte Leitlinie „Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze“ (Nr. 2).

Siehe auch Integrierte Leitlinie „Gewährleistung von wirtschaftlicher und finanzieller Nachhaltigkeit als Grundlage für mehr Arbeitsplätze“ (Nr. 2).

Eine aktive, integrationsorientierte Politik kann das Arbeitskräfteangebot erhöhen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Sie ist ein wirksames Instrument, um die soziale Integration und Arbeitsmarktintegration der am stärksten benachteiligten Personen zu fördern. Jeder Person, die ihren Arbeitsplatz verliert, muss innerhalb einer angemessenen Frist ein Neuanfang ermöglicht werden. Diese Frist sollte bei jungen Menschen kurz sein, d. h. bis 2010 nicht länger als vier Monate dauern; bei Erwachsenen sollten es nicht mehr als zwölf Monate sein. Es sollte eine aktive Arbeitsmarktpolitik zugunsten von Langzeitarbeitslosen verfolgt werden, wobei der für 2010 vorgegebenen Beschäftigungsquote von 25 % Rechnung zu tragen ist. Als aktive Maßnahmen kommen in Frage eine Ausbildung, eine Umschulung, ein Praktikum, eine Beschäftigung oder eine andere die Beschäftigungsfähigkeit fördernde Maßnahme, gegebenenfalls in Kombination mit einer kontinuierlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche. Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeit Suchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit erhält. Dies entspricht auch

Eine aktive, integrationsorientierte Politik kann das Arbeitskräfteangebot erhöhen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken. Sie ist ein wirksames Instrument, um die soziale Integration und Arbeitsmarktintegration der am stärksten benachteiligten Personen zu fördern. Jeder Person, die ihren Arbeitsplatz verliert, muss innerhalb einer angemessenen Frist eine Arbeitsmöglichkeit, eine Aus- oder Weiterbildungsmöglichkeit oder die Möglichkeit zu anderen Beschäftigungsmaßnahmen geboten werden. Diese Frist sollte bei jungen Menschen kurz sein, d. h. bis 2010 nicht länger als vier Monate dauern; bei Erwachsenen sollten es nicht mehr als zwölf Monate sein. Es sollte eine aktive Arbeitsmarktpolitik zugunsten von Langzeitarbeitslosen verfolgt werden, wobei der für 2010 vorgegebenen Beschäftigungsquote von 25 % Rechnung zu tragen ist. Als aktive Maßnahmen kommen in Frage eine Ausbildung, eine Umschulung, ein Praktikum, eine Beschäftigung oder eine andere die Beschäftigungsfähigkeit fördernde Maßnahme, gegebenenfalls in Kombination mit einer kontinuierlichen Unterstützung bei der Arbeitssuche. Erwerbsbeteiligung und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung lassen sich hauptsächlich dadurch fördern, dass man Arbeit Suchenden den Zugang zur Beschäftigung erleichtert, Arbeitslosigkeit verhütet, die

dem Flexicurity-Ansatz. Um diese Ziele zu erreichen, müssen dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt werden, und zwar durch konkrete Hilfe bei der Arbeitssuche, durch Erleichterung des Zugangs zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, durch Zugang zu erschwinglichen Grundversorgungsleistungen und durch ein angemessenes Mindesteinkommen für alle. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich Arbeit für alle Erwerbstätigen lohnt und dass Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen einschließlich gering qualifizierter Personen, auch durch den Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft, sowie der Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale zur Deckung kollektiver Bedürfnisse zu widmen. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren.

Arbeitsmarktnähe arbeitslos gewordener Menschen sicherstellt und deren Beschäftigungsfähigkeit erhält. Um diese Ziele zu erreichen, müssen dem Arbeitsmarktzugang entgegenstehende Hindernisse ausgeräumt werden, und zwar durch konkrete Hilfe bei der Arbeitssuche, durch Erleichterung des Zugangs zur Weiterbildung und zu anderen aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, durch Zugang zu erschwinglichen Grundversorgungsleistungen und durch ein angemessenes Mindesteinkommen für alle im Einklang mit dem Grundsatz des gerechten Entgelts als finanzieller Anreiz für eine Erwerbstätigkeit . Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich Arbeit für alle Erwerbstätigen lohnt , dass der Grundsatz „gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit“ beachtet wird und dass Arbeitslosigkeits-, Armuts- und Erwerbslosigkeitsfallen beseitigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Kontext der Förderung der Arbeitsmarktintegration benachteiligter Menschen einschließlich gering qualifizierter Personen, auch durch den Ausbau von Sozialdienstleistungen und der Solidarwirtschaft, sowie der Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale zur Deckung kollektiver Bedürfnisse zu widmen. Besonders vordringlich ist hierbei, die Diskriminierung zu bekämpfen, den Zugang von Frauen und Behinderten zur Beschäftigung zu fördern und Zuwanderer und Minderheiten zu integrieren. Bewährte Verfahren vor Ort in Bezug auf die Erfahrung der sozialen Genossenschaften und alle Formen der sozialen Verantwortung der Unternehmen sollten genutzt werden .

Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale im Bereich der personen- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, insbesondere auf lokaler Ebene.

Erschließung neuer Beschäftigungspotenziale im Bereich der personen- und unternehmensbezogenen Dienstleistungen, des gemeinnützigen Sektors und der Sozialwirtschaft, insbesondere auf lokaler Ebene.

Leitlinie 19a.

Die aktive soziale Eingliederung Aller zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung fördern, indem ein angemessenes Einkommen und ein besserer Zugang zu hochwertigen sozialen Dienstleistungen zusammen mit einem besseren Zugang zum Arbeitsmarkt durch Beschäftigungsmöglichkeiten und berufliche Erstausbildung oder Fortbildung gewährleistet werden.

Förderung von Partnerschaftsmodellen zwischen den betroffenen Parteien, durch die das jeweils latent vorhandene lokale und regionale Potenzial durch eine offene und partizipatorische Organisation gesteigert werden kann;

Verhinderung der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Randregionen der Europäischen Union oder aus Mitgliedstaaten durch regionale wirtschaftliche, soziale und strukturelle Investitionen;

2.

Die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und der Unternehmen verbessern,

2.

Die Anpassungsfähigkeit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und der Unternehmen verbessern (mehr Beschäftigungssicherheit) ,

Leitlinie 21.

Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern durch folgende Maßnahmen:

Leitlinie 21.

Unter gebührender Berücksichtigung der Rolle der Sozialpartner Flexibilität und Beschäftigungssicherheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern sowie die folgenden wichtigsten Bestandteile durch folgende Maßnahmen berücksichtigen :

flexible und berechenbare Arbeitsverträge auf der Grundlage eines modernen Arbeitsrechts, Tarifverträge und tariflich geregelte Arbeitsorganisation;

Strategien für umfassendes lebenslanges Lernen, um die Anpassungs- und Beschäftigungsfähigkeit insbesondere der schwächsten Arbeitnehmer auf Dauer zu gewährleisten;

eine wirksame aktive Arbeitsmarktpolitik, die von einer aktiven Frühpensionspolitik absieht und ältere und erfahrene Arbeitnehmer stärker ins Berufsleben integriert sowie den Menschen dabei hilft, sich auf rasch ändernde Verhältnisse einzustellen, Zeiten der Arbeitslosigkeit verkürzt und den Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis erleichtert;

moderne Systeme der sozialen Sicherheit, die eine angemessene Einkommensstützung bieten, die Beschäftigung fördern und die Arbeitsmobilität erleichtern.

Dies umfasst auch:

die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen und Arbeitszeitregelungen überprüfen;

die arbeitsrechtlichen Vorschriften anpassen und dabei erforderlichenfalls die unterschiedlichen arbeitsvertraglichen und Arbeitszeitregelungen überprüfen sowie die grundlegenden Arbeitnehmerrechte unabhängig vom beruflichen Status achten, und zwar mit dem Ziel, stabile Beschäftigungsverhältnisse zu fördern ;

gegen die Schwarzarbeit vorgehen;

gleichzeitig Präventivmaßnahmen und Sanktionen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit anwenden und gegen die Schwarzarbeit zur Eindämmung des Phänomens der illegalen Beschäftigung durch Stärkung und Steigerung der Wirksamkeit der spezialisierten Arbeitsmarktkontrollbehörden vorgehen;

die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern — einschließlich Umstrukturierungen in der Wirtschaft und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung —, um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern;

die Antizipation und die Bewältigung des Wandels verbessern — einschließlich Umstrukturierungen in der Wirtschaft und insbesondere im Kontext der Handelsliberalisierung —, um die sozialen Kosten zu begrenzen und die Anpassung zu erleichtern;

innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

innovative und anpassungsfähige Formen der Arbeitsorganisation fördern und verbreiten, um die Arbeitsplatzqualität und die Arbeitsproduktivität zu verbessern, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Bereitstellung einer angemessenen Unterbringung für Behinderte ;

den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität.

den Übergang in die Erwerbstätigkeit erleichtern, einschließlich Weiterbildung, selbstständige Tätigkeit, Unternehmensgründung und geografische Mobilität;

besondere Aufmerksamkeit den Hindernissen zu widmen, denen sich Frauen gegenübersehen, die Unternehmen gründen oder sich selbständig machen wollen, um diese Hindernisse zu beseitigen .

Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Wege verfolgen, und zwar auf der Grundlage der vom Rat angenommenen gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze.

Die Einbeziehung der Sozialpartner in die Konzipierung und Umsetzung der Flexicurity-Politik auf dem Weg des sozialen Dialogs und durch Tarifverhandlungen ist von entscheidender Bedeutung.

Siehe auch Integrierte Leitlinie „Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik“ (Nr. 5).

Siehe auch Integrierte Leitlinie „Förderung größerer Kohärenz zwischen makroökonomischer Politik, Strukturpolitik und Beschäftigungspolitik“ (Nr. 5).

Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus in Einklang stehen und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte verringert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem niedrigen Verdienstniveau in weiblich dominierten Berufen und Sektoren gewidmet werden sowie den Ursachen für das fallende Lohnniveau in Berufen und Sektoren, in denen der Frauenanteil wächst. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus notwendig sein, die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit zu senken.

Um die Arbeitsplatzschaffung zu maximieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen, sollte die allgemeine Lohnentwicklung mit dem Produktivitätswachstum im Konjunkturzyklus in Einklang stehen und die Arbeitsmarktsituation widerspiegeln. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte verringert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem niedrigen Verdienstniveau in weiblich dominierten Berufen und Sektoren gewidmet und das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern verringert werden sowie den Ursachen für das fallende Lohnniveau in Berufen und Sektoren, in denen der Frauenanteil wächst. Insbesondere im Niedriglohnbereich kann es zur Erleichterung der Arbeitsplatzschaffung darüber hinaus notwendig sein, die Lohnnebenkosten und insgesamt die steuerliche Belastung der Arbeit zu senken.

die Sozialpartner dazu anregen, das Lohntarifsystem im Rahmen ihrer Befugnisse so zu gestalten, dass es die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität und dem Arbeitsmarkt auf allen relevanten Ebenen widerspiegelt und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede vermieden werden;

die Sozialpartner dazu anregen, das Lohntarifsystem im Rahmen ihrer Befugnisse so zu gestalten, dass es die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Produktivität und dem Arbeitsmarkt auf allen relevanten Ebenen widerspiegelt, dass den europäischen Bürgern genug Kaufkraft garantiert wird sowie geschlechtsspezifische Lohnunterschiede und zunehmende Ungleichheiten vermieden werden;

Europa muss mehr und wirksamer in Humankapital investieren. In vielen Fällen verhindern Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, dass Menschen in den Arbeitsmarkt eintreten, beruflich vorankommen und erwerbstätig bleiben. Um für Frauen und Männer aller Altersgruppen den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern, das Produktivitätsniveau anzuheben, Innovation und Qualität am Arbeitsplatz zu erhöhen, muss die EU im Einklang mit dem Flexicurity-Ansatz zum Nutzen des Einzelnen, der Unternehmen, der Wirtschaft und der Gesellschaft mehr und effektiver in Humankapital und in das lebenslange Lernen investieren.

Europa muss mehr und wirksamer in Humankapital investieren. In vielen Fällen verhindern Qualifikationsdefizite und ein Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage, dass Menschen in den Arbeitsmarkt eintreten, beruflich vorankommen und erwerbstätig bleiben. Um für Frauen und Männer aller Altersgruppen durch Gewährleistung der Chancengleichheit den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern, das Produktivitätsniveau anzuheben, Innovation und Qualität am Arbeitsplatz zu erhöhen sowie um die Arbeitnehmer bei der Anpassung an Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch den raschen Wandel zu unterstützen , muss die EU im Einklang mit dem Flexicurity-Ansatz zum Nutzen des Einzelnen, der Unternehmen, der Wirtschaft und der Gesellschaft durch die Eröffnung des Zugangs zu verschiedenen Formen des lebenslangen Lernens mehr und effektiver in Humankapital und in die lebenslange berufliche Aus- und Weiterbildung investieren.

Leitlinie 23.

Die Investitionen in Humankapital steigern und optimieren durch folgende Maßnahmen:

Leitlinie 23.

Die Möglichkeiten für lebenslanges Lernen optimieren und die Investitionen in Humankapital steigern durch folgende Maßnahmen:

integrative Maßnahmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung erheblich zu verbessern, einschließlich der Lehrlingsausbildung und der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen;

integrative Maßnahmen und Aktionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, um den Zugang zur Berufsbildung, zur Sekundarbildung und zur Hochschulbildung erheblich zu verbessern, einschließlich der Lehrlingsausbildung, der Vermittlung unternehmerischer Kompetenzen und der Berücksichtigung von Erfahrung ;

die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger erheblich reduzieren;

die Anzahl der frühzeitigen Schulabgänger soweit wie möglich reduzieren , um Schulabgänge ohne Qualifikation, die mit einem hohen Arbeitslosigkeitsrisiko verbunden sind, zu vermeiden,

entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Vereinbarungen wirksame Strategien für das lebenslange Lernen schaffen, die allen Menschen in Schulen, Unternehmen, Behörden und Haushalten offen stehen, einschließlich geeigneter Anreize in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung, um eine stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte, zu begünstigen.

entsprechend den auf europäischer Ebene eingegangenen Vereinbarungen wirksame Strategien für das lebenslange Lernen schaffen, die allen Menschen in Schulen, Unternehmen, Behörden und Haushalten offen stehen, einschließlich geeigneter Anreize in Verbindung mit Mechanismen der Kostenaufteilung, um eine stärkere Beteiligung an der Fortbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus, besonders für Geringqualifizierte und ältere Arbeitskräfte, zu begünstigen.

die Bedingungen dafür sicherstellen, dass Frauen leichteren Zugang zu Bildung, Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen haben, insbesondere Zugang zur beruflichen Bildung und die für eine Karriere notwendigen Qualifikationen,

Siehe auch Integrierte Leitlinie „Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor“ (Nr. 7).

Siehe auch Integrierte Leitlinie „Verstärkte und effizientere Investitionen in FuE, insbesondere im Privatsektor“ (Nr. 7).

Ehrgeizige Ziele vorgeben und das Investitionsniveau aller Akteure anheben reicht nicht aus. Damit das Angebot den Bedarf tatsächlich decken kann, müssen die Systeme des lebenslangen Lernens bezahlbarer, zugänglicher und anpassungsfähiger werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen flexibler und leistungsfähiger werden, will man ihre Arbeitsmarktrelevanz, ihr Vermögen, den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu genügen, ihre Effizienz und Fairness steigern. Die IKT können den Zugang zum Lernen erleichtern und dazu dienen, das Lernen besser auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuzuschneiden. Eine größere Mobilität in der Wahrnehmung von Arbeits- und Lernmöglichkeiten ist vonnöten, damit Berufschancen EU-weit besser genutzt werden. Die verbleibenden Mobilitätshindernisse auf dem europäischen Arbeitsmarkt, und zwar vor allem die der Anerkennung, Transparenz und Verwendung von Qualifikationen und Lernergebnissen entgegenstehenden Hindernisse, sollten unter anderem durch Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens beseitigt werden. In der Reform der nationalen Aus- und Weiterbildungssysteme sind dabei die vereinbarten europäischen Mechanismen und Orientierungen zu nutzen, wie im Programm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgelegt.

Ehrgeizige Ziele vorgeben und das Investitionsniveau aller Akteure anheben reicht nicht aus. Damit das Angebot den Bedarf tatsächlich decken kann, müssen die Systeme des lebenslangen Lernens bezahlbarer, zugänglicher und anpassungsfähiger werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen flexibler und leistungsfähiger werden, will man ihre Arbeitsmarktrelevanz, ihr Vermögen, den Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu genügen, ihre Effizienz steigern sowie ihre Zugänglichkeit und ihre Verfügbarkeit gerechter gestalten. Der Zugang von Männern und Frauen aller Altersgruppen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie die Koordinierung zwischen den Anforderungen und den Bildungs- und Ausbildungsangeboten des öffentlichen und privaten Sektors sollte flankiert werden von einem System der lebenslangen Berufsberatung. Die IKT können den Zugang zum Lernen erleichtern und dazu dienen, das Lernen besser auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zuzuschneiden. Eine größere Mobilität in der Wahrnehmung von Arbeits- und Lernmöglichkeiten ist vonnöten, damit Berufschancen EU-weit besser genutzt werden. Die verbleibenden Mobilitätshindernisse auf dem europäischen Arbeitsmarkt, und zwar vor allem die der Anerkennung, Transparenz und Verwendung von Qualifikationen und Lernergebnissen entgegenstehenden Hindernisse, sollten unter anderem durch Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens beseitigt werden. In der Reform der nationalen Aus- und Weiterbildungssysteme sind dabei die vereinbarten europäischen Mechanismen und Orientierungen zu nutzen, wie im Programm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ festgelegt.

die Förderung der Weitergabe von Lernmethoden und Lehrinhalten zwischen den verschiedenen Generationen von Lehrkräften;

im Rahmen der Erstausbildung und der Fortbildung das Erlernen von Fremdsprachen gewährleisten.

Die folgenden Ziele und Benchmarks wurden im Kontext der Europäischen Beschäftigungsstrategie vereinbart:

Jedem Arbeitslosen wird spätestens vier Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen und 12 Monate bei Erwachsenen ein neuer Start ermöglicht, und zwar in Form von Ausbildung, Weiterbildung, Praktika, eines Arbeitsplatzes oder einer anderen Maßnahme zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, gegebenenfalls in Verbindung mit fortgesetzter Hilfe bei der Arbeitssuche;

25 % der Langzeitarbeitslosen sollten bis 2010 an einer aktiven Maßnahme in Form von Ausbildung, Weiterbildung, Praktika oder anderen Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel teilnehmen, den Durchschnitt der drei fortschrittlichsten Mitgliedstaaten zu erreichen;

Arbeitssuchende haben in der gesamten Europäischen Union Zugang zu allen von den Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Stellenangeboten, um die Mobilität von Stellensuchenden auf dem europäischen Arbeitsmarkt zu erhöhen;

eine Heraufsetzung des effektiven Altersdurchschnitts auf EU-Ebene für das Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt um fünf Jahre bis 2010 (im Vergleich zu 59,9 Jahren im Jahr 2001);

die Bereitstellung von Kinderbetreuung bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem schulpflichtigen Alter und mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren;

eine Rate von nicht mehr als 10 % im EU-Durchschnitt für Schulabbrecher;

mindestens 85 % der 22-Jährigen in der Europäischen Union sollten bis 2010 die Sekundarstufe II abgeschlossen haben;

die Beteiligung der erwachsenen Erwerbsbevölkerung (Gruppe der 25- bis 64-Jährigen) am lebenslangen Lernen sollte im EU-Durchschnitt mindestens 12,5 % betragen.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/163


EP-Haushaltsvoranschlag 2009

P6_TA(2008)0208

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009 (2008/2022(BUD))

(2009/C 279 E/33)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2009 — Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX (3),

in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2009,

unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 21. April 2008 gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 73 der Geschäftsordnung vom Präsidium aufgestellt wurde,

gestützt auf Artikel 73 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0181/2008),

A.

in der Erwägung, dass ein Pilotverfahren dahingehend vereinbart wurde, dass im Haushaltsverfahren 2009 eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss und eine frühzeitige wechselseitige Kooperation bezüglich aller Posten mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan angewandt würde,

B.

in der Erwägung, dass die Vorrechte des Plenums bezüglich der Annahme des Haushaltsplans im Einklang mit den Vertragsbestimmungen und der Geschäftsordnung umfassend gewahrt werden sollen,

C.

in der Erwägung, dass am 16. April 2008 eine Vorkonzertierungssitzung von Delegationen des Präsidiums und des Haushaltsausschusses stattfand, in der mehrere entscheidende Fragen erörtert wurden,

1.

weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2009 einer Reihe wichtiger Herausforderungen gerecht werden sollte, die in seiner oben genanten Entschließung vom 10. April 2008 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren genannt wurden, gleichzeitig jedoch jedwede Anstrengung unternommen werden sollte, die Mittel möglichst effizient zu verwenden, und alle Ausgaben mit Blick auf die Ermittlung sämtlicher möglichen Einsparungen geprüft werden sollten; betont ein hohes Maß an Übereinstimmung in folgenden Bereichen:

Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,

Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Jahr 2009 als einem Wahljahr für das Parlament,

Herausforderungen im Zusammenhang mit dem neuen Abgeordnetenstatut und dem Übergang von einer Wahlperiode zur nächsten;

2.

nimmt den intensiveren Dialog im Hinblick auf den Haushaltsvoranschlag 2009 zur Kenntnis und begrüßt insbesondere das Pilotverfahren für eine verstärkte interne Zusammenarbeit, einschließlich der Vorkonzertierungssitzung des Präsidiums und des Haushaltsausschusses, in der vor der Annahme des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags im Präsidium Haushaltsfragen im Zusammenhang mit den oben genannten Prioritäten erörtert wurden;

3.

stellt fest, dass der Gesamtumfang des Haushaltsplans 2009, wie vom Präsidium empfohlen, unter der traditionellen freiwilligen Obergrenze von 20 % der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben wird;

4.

hebt hervor, das die Humanressourcen und die Gesamtmittel für die Fragen im Zusammenhang mit Lissabon die vorherrschenden Themen der Vorkonzertierung waren; begrüßt die Tatsache, dass das Präsidium auf die geäußerten Anliegen reagierte, indem die vorgeschlagenen 65 neuen Planstellen in den Voranschlag einbezogen wurden (was 2009 Mittel in Höhe von 2 020 023 EUR erfordert), wobei allerdings in Erwartung der Vorlage der geforderten ergänzenden Informationen wie eines analytischen, detaillierten und benutzerfreundlichen Stellenplans zur Bewertung der Zuweisung und Inanspruchnahme der Humanressourcen im Generalsekretariat des Parlaments, einschließlich eines detaillierten Berichts über 2008 vollzogene und 2009 geplante Umschichtungen unter Angabe positiver und negativer Prioritäten bis Ende Juni 2008 15 % dieser Mittel in die Reserve eingestellt wurden; ist der Ansicht, dass dies Veränderungen innerhalb der Generaldirektionen und zwischen ihnen sowie eine Prognose mit Blick auf die Verstärkung der legislativen Kerntätigkeit und der Dienstleistungen für die Mitglieder einschließen sollte; vertritt die Auffassung, dass Informationen betreffend nicht verbeamtete Bedienstete vorgelegt werden sollten, um den Personalbedarf umfassend beurteilen zu können;

5.

betont, dass die Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Haushaltsausschuss beim gemeinsamen Bemühen um derartige zusätzliche Klarstellungen eine neue und positive Entwicklung darstellt; unterstreicht die Bedeutung einer vorherigen und rechtzeitigen Konsultation des Haushaltsausschusses zu Posten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;

6.

stimmt dem Grundsatz zu, alle voraussichtlichen Erfordernisse im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Präsidiums zu verbuchen, einschließlich einer „Lissabon-Reserve“ von 2 Mio. EUR in Erwartung einer weiteren Schätzung und eines Vorschlags des Präsidiums, worin die Ergebnisse der derzeit aktiven Arbeitsgruppe für Personal und Finanzen, die die entsprechenden Auswirkungen analysieren soll, berücksichtigt werden sollten; bekräftigt seine Auffassung, dass es ganz besonders wichtig ist, die Aufgaben und Zuständigkeiten zu ermitteln, die im Anschluss an die Annahme des neuen Vertrags wirklich als neu betrachtet werden können, wie auch Aktivitäten, die entweder eingestellt werden können oder denen erneut Priorität eingeräumt werden kann;

7.

hebt hervor, dass der neue Vertrag von Lissabon auch eine Herausforderung für die Fraktionen darstellt; erkennt an, dass die Fraktionen im Einklang mit der Verstärkung der Kerntätigkeiten der Verwaltung des Parlaments ebenfalls mehr Personal benötigen werden, wobei bezüglich des Haushaltsplans jedoch Vorsicht walten muss;

8.

stellt ebenfalls fest, dass das Präsidium mitgeteilt hat, dass ein derzeit nicht im Haushaltsplan berücksichtigter zusätzlicher Bedarf für das Besucherzentrum entstehen könnte; weist darauf hin, dass dies erst spät festgestellt wurde, und geht davon aus, dass die Mittel mehrjährigen Charakter haben würden; verweist, wie im Pilotverfahren vereinbart, auf seinen Wunsch nach einer rechtzeitigen Konsultation des Haushaltsausschusses zu Posten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;

9.

nimmt Kenntnis von dem Vorschlag, einen dreijährigen Plan zwecks Erlangung von Fachwissen im IT-Bereich fortzuführen, womit die Abhängigkeit von externen Beratern in einigen wesentlichen Bereichen verringert würde, sowie dem Vorschlag, die Stellen in diesem Bereich aufzustocken; stimmt zu, dieses Konzept zu prüfen, vertritt jedoch die Auffassung, dass, um derartige Mittelerhöhungen für den endgültigen Haushaltsplan aufrechtzuerhalten, damit in Zusammenhang stehende Einsparungen bei den derzeitigen Kosten für Berater nachgewiesen werden sollten; ersucht die Verwaltung, bis September 2008 eine vollständige Bewertung der Lage, einschließlich einer kohärenten IT-Strategie, vorzulegen;

10.

stellt fest, dass ein langfristiger Strategieplan für die Immobilienpolitik, der die Wartungskosten und Umweltaspekte berücksichtigt, bis Ende Mai 2008 vorgelegt werden soll; unterstreicht die Bedeutung einer eingehenden Diskussion über dieses Thema, um so rasch wie möglich einschlägige Beschlüsse über die weitere Vorgehensweise und die Zweckbestimmung dieser Mittel zu erreichen; möchte über die Arbeit des Präsidiums mit der Kommission bezüglich einer Vereinbarung über den Erwerb von Gebäuden und die Kosten informiert werden; nimmt in Erwartung solcher Information die Tatsache zur Kenntnis, dass die im Voranschlag verzeichnete Reserve für Immobilien Mittel in Höhe von 30 Mio. EUR umfasst, was gegenüber 2008 einen Anstieg um 10 Mio. EUR bedeutet; beschließt, in Erwartung technischer, administrativer und finanzieller Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Asbestsanierungsarbeiten im SDM-Gebäude in Straßburg die vom Präsidium in den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags eingesetzten 3 400 000 EUR in die Reserve einzustellen;

11.

bestätigt seine Absicht, die Finanzierung der im Haushaltsplan 2008 gesetzten Prioritäten fortzusetzen, nämlich insbesondere die Dienstleistungen für die Mitglieder im Zusammenhang mit den Dolmetschleistungen und dem Analysedienst der Bibliothek zu verbessern;

12.

unterstreicht die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit zwischen den europäischen Organen, insbesondere dem Parlament, dem Rat und der Kommission, im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik;

13.

stellt mit Genugtuung fest, dass vernünftige Schätzungen bezüglich der Ausgaben im Zusammenhang mit dem neuen Abgeordnetenstatut vorgenommen wurden; fordert nachdrücklich, dass alle aktualisierten Zahlen so rasch wie möglich mitgeteilt werden, und unterstreicht die Möglichkeit einer „Feinabstimmung“ der diesbezüglichen Mittel in einer späteren Phase; begrüßt die Zusage des Generalsekretärs, das Präsidium und den Haushaltsausschuss unverzüglich über sämtliche neuen Informationen der Mitgliedstaaten zu ihrer beabsichtigten Beteiligung bzw. Inanspruchnahme von Opt-outs zu unterrichten, sobald derartige Informationen verfügbar werden;

14.

begrüßt außerdem die Information, dass bezüglich der Einigung über ein Assistentenstatut Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten, dem Rat und der aktuellen und nächsten Ratspräsidentschaft geknüpft wurden; verweist diesbezüglich auf seine Leitlinien und betont erneut, welche Bedeutung es der Regelung dieser Frage beimisst;

15.

erwartet den Vorschlag über ein System des Wissensmanagements (Knowledge Management System), der dem Präsidium in den nächsten Wochen vorgelegt werden sollte; bekräftigt seine Absicht, dieses Thema aufmerksam zu verfolgen, und seine Empfehlung an das Präsidium, bis Mitte Juli 2008 die notwendigen Beschlüsse zu fassen;

16.

unterstreicht ungeachtet des bisher positiven Ergebnisses der verstärkten Zusammenarbeit und vor allem der Ergebnisse der Vorkonzertierungssitzung, dass vor der ersten Lesung des Haushaltsplans im Herbst 2008 eine detailliertere Prüfung einzelner Haushaltsposten erfolgen sollte; wird daher in dieser Zeit diese Prüfung vornehmen und die endgültigen Haushaltsbeschlüsse fassen;

17.

stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2009 gemäß dem Präsidiumsbeschluss vom 21. April 2008 fest; weist darauf hin, dass die Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans in der ersten Lesung im Oktober 2008 gemäß dem im Vertrag festgelegten Abstimmungsverfahren stattfinden wird;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0115.


Mittwoch, 21. Mai 2008

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/166


Verbot der Ausfuhr und sichere Lagerung von metallischem Quecksilber ***II

P6_TA(2008)0214

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (11488/1/2007 — C6-0034/2008 — 2006/0206(COD))

(2009/C 279 E/34)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11488/1/2007 — C6-0034/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0636),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0102/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 20.6.2007, P6_TA(2007)0267.


P6_TC2-COD(2006)0206

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr./2008).


19.11.2009   

DE

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CE 279/167


Strafrechtlicher Schutz der Umwelt ***I

P6_TA(2008)0215

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM(2007)0051 — C6-0063/2007 — 2007/0022(COD))

(2009/C 279 E/35)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0051),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0063/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0154/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0022

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EG) Nr. …/2008.)


19.11.2009   

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CE 279/168


Betriebsstrukturerhebungen und Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden ***I

P6_TA(2008)0216

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (KOM(2007)0245 — C6-0127/2007 — 2007/0084(COD))

(2009/C 279 E/36)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0245),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0127/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0061/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0084

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. …/2008).


19.11.2009   

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CE 279/169


Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ***I

P6_TA(2008)0217

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (KOM(2007)0263 — C6-0145/2007 — 2007/0098(COD))

(2009/C 279 E/37)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0263),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0145/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0087/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0098

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verwirklichung des Kraftverkehrsbinnenmarktes unter lauteren Wettbewerbsbedingungen ist die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers (nachstehend „Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“) erforderlich. Diese gemeinsamen Regeln können zu einer besseren Berufsqualifikation der Verkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Verkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen. Durch sie wird ferner die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Verkehrsunternehmer gefördert.

(2)

In der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (4) sind die Mindestbedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers sowie die gegenseitige Anerkennung der hierfür erforderlichen Dokumente festgelegt. Wie die Erfahrung, die Folgenabschätzung und verschiedene Studien zeigen, wird diese Richtlinie jedoch von den Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich angewandt. Diese Uneinheitlichkeit hat verschiedene negative Auswirkungen: Wettbewerbsverfälschungen, Undurchsichtigkeit des Marktes, ein unterschiedlich hohes Kontrollniveau und die Gefahr, dass Unternehmen mit geringer fachlicher Eignung nachlässiger sind in Bezug auf die Einhaltung der Sicherheits-vorschriften im Straßenverkehr und der Sozialvorschriften, was dem Bild des gesamten Sektors abträglich sein kann.

(3)

Diese Auswirkungen sind umso negativer, als sie das reibungslose Funktionieren des Kraftverkehrsbinnenmarkts beeinträchtigen können. Der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und zu bestimmten Kabotagetätigkeiten steht Unternehmen aus der gesamten Gemeinschaft offen. Einzige Bedingung hierfür ist der Besitz einer Gemeinschaftslizenz, die diese Unternehmen erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs]  (5) bzw. der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt]  (6) erfüllen.

(4)

Daher ist es erforderlich, die geltenden Vorschriften für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu modernisieren, um eine einheitlichere und wirksamere Anwendung zu gewährleisten. Da die Einhaltung dieser Vorschriften die wichtigste Voraussetzung für den Zugang zum Binnenmarkt ist und auf dem Gebiet des Zugangs zum Binnenmarkt das Gemeinschaftsinstrument der Verordnung Anwendung findet, ist die Verordnung das geeignetste Instrument für die Regelung des Berufszugangs.

(5)

Im Hinblick auf einen lauteren Wettbewerb sollten die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf soweit wie möglich für alle Unternehmen gelten. Es ist jedoch nicht erforderlich, in diese Verordnung die Unternehmen einzubeziehen, deren Verkehrstätigkeit sich nur in geringem Maße auf den Binnenmarkt auswirkt.

(6)

Es sollte dem Niederlassungsmitgliedstaat obliegen, die dauerhafte Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen durch ein Unternehmen zu über-wachen, damit der Mitgliedstaat gegebenenfalls entscheiden kann, die dem Unternehmen erteilten Zulassungen für Tätigkeiten auf dem Markt auszusetzen oder zu entziehen. Für die Einhaltung und zuverlässige Kontrolle der Voraussetzungen für den Berufszugang ist eine dauerhafte und tatsächliche Niederlassung des Unternehmens erforderlich.

(7)

Die natürlichen Personen, die die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzen, sollten klar bestimmt und den zuständigen Behörden benannt werden. Diese als Verkehrsleiter bezeichneten Personen sollten in einem Mitgliedstaat ansässig sein und die Verkehrstätigkeit der Kraftverkehrsunternehmen dauerhaft und tatsächlich leiten. Es sollte klargestellt werden, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Person die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens dauerhaft und tatsächlich leitet.

(8)

Hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters gilt die Anforderung, dass er nicht strafrechtlich verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine schwerwiegenden Sanktionen verhängt worden sein dürfen, insbesondere wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs. Es ist notwendig, auf den unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Gebieten gemeinsam festzulegen, welche Verstöße nach Art und Schwere die Zuverlässigkeit des Unternehmens beeinträchtigen.

(9)

Die Kommission sollte das Ziel anstreben, dass schwere Vergehen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gleich streng sanktioniert werden, und dazu entsprechende Maßnahmen ergreifen.

(10)

Ein Kraftverkehrsunternehmen sollte über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen, um die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens gewährleisten zu können.

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Es sollte auf genau definierte aussagekräftige Finanzindikatoren zurückgegriffen werden, die anhand des Jahresabschlusses ermittelt werden können. Die Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mit einer Bankbürgschaft oder einem anderen Finanzinstrument, wie etwa einer Versicherung, nachzuweisen, was einfacher und kostengünstiger wäre.

(11)

Durch eine hohe Berufsqualifikation kann die gesamtwirtschaftliche Effizienz des Kraftverkehrssektors erhöht werden. Es ist daher angezeigt, dass Personen, die die Funktion eines Verkehrsleiters ausüben wollen, eine qualitativ hochwertige Ausbildung absolvieren. Um eine größere Einheitlichkeit der Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen sowie Transparenz gegenüber den Bewerbern zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Kriterien Prüfungs- und Ausbildungseinrichtungen akkreditieren.

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Seit der Schaffung des Binnenmarkts sind die einzelstaatlichen Märkte nicht länger voneinander getrennt. Folglich sollten die Personen, die Verkehrstätigkeiten leiten wollen, die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche wie grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Der Umfang der Kenntnisse, die für den Erhalt der Bescheinigung der fachlichen Eignung nachzuweisen sind, und die Prüfungsmodalitäten entwickeln sich mit dem technischen Fortschritt weiter, so dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.

(12)

Ein lauterer Wettbewerb und ein in vollem Umfang den Regeln entsprechender Kraftverkehr setzen ein einheitliches Niveau der Überwachung und Beaufsichtigung in den Mitgliedstaaten voraus. Den einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Unternehmen und der Gültigkeit ihrer Zulassung betraut sind, kommt in dieser Hinsicht eine entscheidende Rolle zu, und es sollte sichergestellt werden, dass sie erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere in den schwerwiegendsten Fällen Zulassungen aussetzen oder entziehen oder Verkehrsleiter, die fahrlässig oder vorsätzlich Fehlhandlungen begehen, für ungeeignet erklären. Dem muss eine ordnungsgemäße Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorausgehen. Vor der Ergreifung solcher Sanktionen sollte das betreffende Unternehmen jedoch verwarnt werden und ihm eine angemessene Frist für die Behebung der Beanstandungen eingeräumt werden.

(13)

Eine besser organisierte Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten würde die Wirksamkeit der Überwachung der Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, erhöhen und wäre geeignet, die Verwaltungskosten zu verringern. Auf europäischer Ebene vernetzte elektronische Register der Unternehmen, bei denen den gemeinschaftlichen Regeln für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird, sind geeignet, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und die mit Kontrollen verbundenen Kosten sowohl für die Unternehmen als auch die Verwaltungen zu verringern. Einzelstaatliche elektronische Register bestehen in den meisten Mitgliedstaaten bereits. Infrastrukturen zur Vernetzung zwischen Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls bereits. Der systematischere Rückgriff auf diese einzelstaatlichen Unternehmensregister und ihre Vernetzung auf europäischer Ebene kann daher zu geringen Kosten erfolgen und im Gegenzug dazu beitragen, die Verwaltungskosten von Kontrollen bei gleichzeitig höherer Wirksamkeit wesentlich zu senken.

(14)

Bestimmte in diesen Registern enthaltene Daten bezüglich Verstößen und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) zu entsprechen, vor allem in Bezug auf die Kontrolle der Verarbeitung dieser Daten durch die Behörde, das Informationsrecht der betroffenen Personen, ihr Auskunftsrecht und ihr Widerspruchsrecht. Für die Zwecke dieser Verordnung erscheint es notwendig, Daten dieser Art mindestens zwei Jahre lang zu speichern, um zu verhindern, dass disqualifizierte Unternehmen sich in anderen Mitgliedstaaten niederlassen.

(15)

Die Vernetzung der einzelstaatlichen Register ist wesentliche Voraussetzung für einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und um zu gewährleisten, dass die Verkehrsunternehmer nicht versucht sind, schwere Verstöße in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat ihrer Niederlassung zu begehen oder zu riskieren. Für diese Vernetzung ist die genaue Festlegung eines gemeinsamen Formats der auszutauschenden Daten sowie der technischen Verfahren des Austauschs erforderlich.

(16)

Für einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sollten einzelstaatliche Kontaktstellen benannt und bestimmte gemeinsame Verfahren hinsichtlich der Frist und der Art der zu übermittelnden Mindestinformationen präzisiert werden.

(17)

Zur Erleichterung der Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit ist es angezeigt, als ausreichenden Nachweis der Zuverlässigkeit für den Zugang zu den betreffenden Tätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat die Vorlage entsprechender Unterlagen, die von einer zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Kraftverkehrsunternehmers ausgestellt wurden, zuzulassen, wobei zu überprüfen ist, dass die betreffenden Personen im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat nicht für ungeeignet erklärt wurden, den Beruf auszuüben.

(18)

Hinsichtlich der fachlichen Eignung sollte ein einheitliches Muster der Bescheinigung, die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird, als ausreichender Nachweis durch den Niederlassungsmitgliedstaat anerkannt werden, um die Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit zu erleichtern.

(19)

Eine strengere Kontrolle der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung ist auf Ebene der Gemeinschaft erforderlich, was die Übermittlung regelmäßiger Berichte über die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung der Unternehmer des Kraftverkehrssektors auf der Grundlage von Berichten anhand der einzelstaatlichen Register durch die Kommission voraussetzt.

(20)

Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung vorsehen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(21)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Modernisierung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, um eine einheitlichere und besser vergleichbare Anwendung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(23)

Es ist insbesondere angezeigt, die Kommission zu ermächtigen, eine Liste schwerwiegender Verstöße nach Kategorie, Art und Schweregrad aufzustellen, die unter bestimmten Umständen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können ; ferner sollte sie ermächtigt werden, den Anhang dieser Verordnung zu den Kenntnissen, die bei der Anerkennung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, sowie den Anhang zum Muster der Bescheinigung der fachlichen Eignung an den technischen Fortschritt anzupassen; sie sollte auch ermächtigt werden, die Liste der

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Verstöße festzulegen, die die Behörden unter bestimmten Bedingungen und verhältnismäßig zur Art des Verstoßes dazu veranlassen können, die Zulassung zum Beruf auszusetzen oder zu entziehen oder die Nichteignung zu erklären . Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung

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nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder eine Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

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. Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für die Aktualisierung des Musters der Bescheinigung der fachlichen Eignung abzukürzen.

(24)

Die Richtlinie 96/26/EG sollte aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.

(2)    Diese Verordnung gilt für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben. Sie gilt ferner für Unternehmen, die beabsichtigen, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers auszuüben. Bezugnahmen auf Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, gelten gegebenenfalls auch als Bezugnahmen auf Unternehmen, die beabsichtigen, diesen Beruf auszuüben .

(3)    Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für:

a)

Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle jedoch für alle oder einen Teil der Beförderungskategorien herabsetzen.

b)

Unternehmen, die

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Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken kostenlos durchführen, deren Haupttätigkeit nicht im Personenkraftverkehr besteht und deren Fahrzeuge von ihren eigenen Beschäftigten geführt werden.

c)

Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Image Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ ist der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers;

b)

„Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers“ ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das im gewerblichen Verkehr die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugkombinationen ausführt;

c)

„Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers“ ist die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;

d)

„Unternehmen“ ist jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt;

e)

„Verkehrsleiter“ ist eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder, falls dies vorgesehen ist, eine von ihr vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeit dieses Unternehmens leitet;

f)

„Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“ ist eine Verwaltungsentscheidung, aufgrund deren ein Unternehmer, der die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben darf;

g)

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zuständige Behörde“ ist eine einzelstaatliche, regionale oder kommunale Behörde in einem Mitgliedstaat, die für die Zulassung zum Beruf prüft, ob ein Unternehmen die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt, und die befugt ist, die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen;

h)

„Niederlassungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem

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ein Unternehmen seinen Sitz hat, dessen Verkehrsleiter aus einem anderen Mitgliedstaat stammen kann.

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Artikel 3

Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers

Die Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben Image, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

tatsächlich und dauerhaft gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein,

b)

zuverlässig gemäß Artikel 6 sein,

c)

die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 7 besitzen,

d)

die geforderte fachliche Eignung gemäß Artikel 8 besitzen.

Die Voraussetzungen für die Erfüllung jeder dieser Anforderungen sind in Kapitel II festgelegt. Diese Verordnung schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Anforderungen festlegen, die die Unternehmen im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers erfüllen müssen.

Artikel 4

Verkehrsleiter

(1)   Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt , benennt Image mindestens eine natürliche Person (den Verkehrsleiter) , die die in Artikel 3 Buchstaben b und d geregelten Anforderungen sowie folgende Bedingungen erfüllt :

a)

sie muss die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,

b)

es muss eine echte Verbindung zwischen der benannten Person und dem Unternehmen bestehen, das heißt, sie muss ein Angestellter, Partner, Direktor oder Anteilseigner sein oder eine ähnliche Vertragsbeziehung zu dem Unternehmen haben oder es leiten oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst sein, oder, falls es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft handelt, die Gesellschaft rechtmäßig vertreten und verbindliche Entscheidungen im Namen der Gesellschaft treffen können ,

c)

sie muss in einem Mitgliedstaat ansässig sein.

Das Unternehmen meldet der zuständigen Behörde die Person(en), die als Verkehrsleiter benannt wurde(n).

(2)   Image Falls ein Unternehmen Image die Image in Artikel 3 Buchstabe d geregelte Anforderung der fachlichen Eignung nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ihm die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ohne Benennung eines Verkehrsleiters nach Absatz 1 unter folgenden Bedingungen erteilen:

a)

Image

das Unternehmen benennt

Image

eine andere in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Person, die die in Artikel 3 Buchstaben b und d geregelten Anforderungen erfüllt und vertraglich beauftragt ist, Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen auszuführen, und meldet diese Person der zuständigen Behörde ;

b)

im Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Verkehrsleiter sind die von diesem dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie seine Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln; zu den zu regelnden Aufgaben zählen vor allem das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder der Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie die Prüfung der Sicherheitsverfahren;

c)

Image

die benannte Person leitet in ihrer Eigenschaft als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit von höchstens vier verschiedenen Unternehmen ; die zuständige Behörde kann die Höchstzahl der Fahrzeuge festlegen, für die der Verkehrsleiter zuständig sein darf, wobei diese Höchstzahl nicht höher als 50 je Verkehrsleiter sein darf;

d)

Image

die benannte Person ist unabhängig

Image

von den anderen Unternehmen, für die das Unternehmen Beförderungen durchführt oder die gewerbliche Beförderungen für das Unternehmen durchführen.

Image

Kapitel II

Voraussetzungen

Artikel 5

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung

Um die in Artikel 3 Buchstabe a geregelte Anforderung zu erfüllen, muss Image das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat:

a)

über eine Niederlassung

Image

verfügen, mit Räumlichkeiten, in denen solange, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden , vor allem die Buchführungsunterlagen, die Personalverwaltungsunterlagen und auf geschützten Datenträgern alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständige Behörde zur Prüfung der Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen Zugang haben muss, wobei alle einschlägigen Normen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind,

b)

über ein oder mehrere Fahrzeuge verfügen, die sein Eigentum oder aufgrund eines sonstigen Rechts, insbesondere aufgrund eines Ratenkauf-, Miet-, Leasing- oder Kaufvertrags, in seinem Besitz sind sowie in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind

Image

,

c)

seinen Beruf tatsächlich und dauerhaft in einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte mit der erforderlichen Ausstattung ausüben und in der Lage sein , auf Anfrage nachzuweisen, wo die Fahrzeuge im Niederlassungsmitgliedstaat abgestellt sind , wenn sie nicht im Einsatz sind .

Artikel 6

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe b und vorbehaltlich des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit für beide die Anforderung der Zuverlässigkeit im Sinne dieser Verordnung erfüllt ist .

Diese Voraussetzungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens, seiner Verkehrsleiter oder einer anderen maßgeblichen Person darf nicht zwingend in Frage gestellt sein , etwa durch eine Verurteilung oder eine Sanktion aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:

i)

Handelsrecht,

ii)

Insolvenzrecht,

iii)

Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,

iv)

Straßenverkehr,

v)

Berufshaftpflicht und

vi)

Menschen- oder Drogenhandel .

b)

gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat eine Verurteilung ergangen sein wegen schwerwiegender Verstöße

Image

gegen Gemeinschaftsvorschriften insbesondere in folgenden Bereichen:

i)

Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte; die Überprüfung sollte auch die Frage umfassen, ob jene stets eingehalten werden, sowie die Speicherung von Daten und den Schutz erhobener personenbezogener Daten ,

ii)

höchstzulässige Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,

iii)

Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,

iv)

Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,

v)

Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,

vi)

Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,

vii)

Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmte Fahrzeugklassen,

viii)

Führerschein,

ix)

Zugang zum Beruf.

Image

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b gilt Folgendes:

a)

Eine Verurteilung eines Verkehrsleiters oder eines Verkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder gegen sie verhängte Sanktionen aufgrund äußerst schwerwiegender Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang III führt zur Aberkennung der Zuverlässigkeit nach einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls nach einer Prüfung in den Räumlichkeiten des Unternehmens, es sei denn, die zuständige Behörde stellt in außerordentlichen und hinreichend begründeten Fällen fest, dass dies eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Die außerordentlichen und hinreichend begründeten Fälle werden dann in das einzelstaatliche Register aufgenommen und in dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anpassung des Anhangs III zur Berücksichtigung der Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich des Straßenverkehrs betreffen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)

Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2010 eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der Verstöße fest, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Die Mitgliedstaaten tragen den Informationen über solche Verstöße, auch von anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, Rechnung, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 11 Absatz 2 festlegen.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung in Bezug auf diese Liste werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen .

Zu diesem Zweck und spätestens am 1. Januar 2010 handelt die Kommission wie folgt:

i)

sie legt die Kategorien und Arten von Verstößen fest, die am häufigsten festgestellt werden;

ii)

sie definiert die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen; und

iii)

sie setzt die Zahl der Verstöße fest, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße eingestuft werden, und zwar unter Berücksichtigung der Zahl der Fahrer, die vom Verkehrsleiter für die Verkehrstätigkeit eingesetzt werden.

(3)   Die Anforderung der Zuverlässigkeit gilt so lange als nicht erfüllt, wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist.

Artikel 7

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe c muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen . Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nachweisen, dass es jedes Jahr Image über Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens EUR 9 000 für ein einziges genutztes Fahrzeug und EUR 5 000 für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.

Eigenkapital ist anhand einer testierten Handelsbilanz oder einer Steuerbilanz nachzuweisen. Wer zum ersten Mal den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers beantragt, muss eine testierte Eröffnungsbilanz vorlegen.

Image

Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Wert des Euro in den nicht an der dritten Stufe der Währungsunion teilnehmenden Landeswährungen alljährlich festgesetzt. Dabei werden die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt. Sie treten am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

Für die in Unterabsatz 1 Image genannten Buchungsposten gelten die Definitionen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen  (9).

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung Image einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute, einschließlich von Versicherungsunternehmen, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Form einer Bankbürgschaft oder in gleichartiger Form über die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge darstellt, gelten lassen. Die Bankbürgschaft oder Versicherung kann von der zuständigen Behörde, die die Zulassung zum Beruf erteilt, in Anspruch genommen und nur mit ihrer Zustimmung freigegeben werden. Die zuständige Behörde legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die Bankbürgschaft oder Versicherung in Anspruch genommen oder für andere Gläubiger freigegeben werden kann.

(3)   Bei den in Absatz 1 genannten Jahresabschlüssen bzw. der in Absatz 2 genannten Bürgschaft handelt es sich um jene der wirtschaftlichen Einheit, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die beantragte Zulassung erteilt, niedergelassen ist und nicht um jene eventueller anderer, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Einheiten.

Artikel 8

Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe d müssen die betreffenden Personen in den in Anhang I Abschnitt I aufgeführten Sachgebieten Kenntnisse nachweisen können, die dem dort vorgesehenen Ausbildungsniveau entsprechen. Dieser Nachweis wird durch Image eine obligatorische schriftliche Prüfung und — falls ein Mitgliedstaat dies verfügt — gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung erbracht. Diese Prüfungen werden gemäß Anhang I Abschnitt II abgenommen.

(2)     Die betreffenden Personen legen die in Absatz 1 genannten Prüfungen in ihrem Wohnsitzstaat ab.

(3)   Nur die von einem Mitgliedstaat nach von diesem festgelegten Kriterien hierfür akkreditierten Behörden und Stellen können die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zur Feststellung der fachlichen Eignung abnehmen. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob die Bedingungen, unter denen die akkreditierten Behörden oder Stellen die Prüfungen abnehmen, mit Anhang I konform sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten akkreditieren nach von ihnen festgelegten Kriterien , die sich nicht gegenseitig ausschließen, die Einrichtungen, die geeignet sind, den Bewerbern eine qualitativ hochwertige Ausbildung im Hinblick auf die effiziente Vorbereitung auf die Prüfung sowie denjenigen Verkehrsleitern, die es wünschen, eine Weiterbildung zur Auffrischung ihrer Kenntnisse zu bieten. Die Mitgliedstaaten prüfen regelmäßig, ob diese Einrichtungen noch die Kriterien erfüllen, aufgrund deren sie akkreditiert wurden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Personen von der Prüfung befreien, wenn diese eine ununterbrochene vor der Veröffentlichung dieser Verordnung erworbene praktische Erfahrung von mindestens zehn Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen nachweisen.

(6)     Die Mitgliedstaaten können eine Ausbildung nach Anhang I und eine Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 für Verkehrsleiter in zehnjährigen Abständen fördern, um sicherzustellen, dass leitende Angestellte über die Entwicklungen im Sektor auf dem Laufenden sind.

(7)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verkehrsleiter mit praktischer Erfahrung, die nach einer fünfjährigen Pause in den Beruf zurückkehren, die Auffrischung und Aktualisierung ihrer Kenntnisse vornehmen, die notwendig sind, um nachzuweisen, dass sie weiterhin über die fachliche Eignung und über Kenntnisse von den jüngsten Entwicklungen bei den für den Beruf geltenden Rechtsvorschriften verfügen.

(8)   Die Mitgliedstaaten können die Inhaber von Hochschul- oder Fachschuldiplomen , die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vergeben wurden und die die Teilnahme an einer Unterrichtung in den in der Liste im Anhang I aufgeführten Sachgebieten gewährleisten, von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung in den von den Diplomen abgedeckten Sachgebieten ausnehmen; diese Diplome werden von den Mitgliedstaaten eigens bezeichnet.

(9)   Als Nachweis der fachlichen Eignung muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, die von der in Absatz 3 genannten Behörde oder Stelle ausgestellt worden ist. Diese Bescheinigung darf auf keine andere natürliche oder juristische Person übertragbar sein . Die Bescheinigung wird nach dem Muster des Anhangs II erstellt und trägt den Prägestempel oder das Siegel der akkreditierten Behörde oder Stelle, die sie ausgestellt hat.

(10)   Die Kommission passt die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung Image nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden für Anhang I nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, für Anhang II nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(11)   Der Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Ausbildungs-, Prüfungs- und Akkreditierungsfragen, hauptsächlich, aber nicht ausschließlich im Rahmen des in Artikel 24 genannten Ausschusses und jeder anderen von der Kommission gegebenenfalls benannten Einrichtung, wird unterstützt.

Kapitel III

Zulassung und Überwachung

Artikel 9

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, welche für die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind. Die zuständigen Behörden sind befugt,

a)

die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen,

b)

die Zulassung zum Beruf zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen,

c)

eine natürliche Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten,

d)

die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob das Unternehmen die in Artikel 3 geregelten Anforderungen erfüllt.

(2)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle gemäß dieser Verordnung zu erfüllenden Voraussetzungen, gegebenenfalls eventuelle weitere einzelstaatliche Bestimmungen, die von den Antragstellern einzuhaltenden Verfahren und die entsprechenden Erläuterungen.

Artikel 10

Einreichung und Registrierung der Anträge

(1)    Ein Verkehrsunternehmen, das die in Artikel 3 geregelten Anforderungen erfüllt, erhält auf Antrag die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das Unternehmen, das einen Antrag einreicht, die in jenem Artikel geregelten Anforderungen erfüllt.

(2)    Die zuständige Behörde ist für die Aktualisierung und die Führung des in Artikel 15 genannten elektronischen Registers zuständig .

Die zuständige Behörde trägt den offiziellen Namen des Unternehmens, den Namen des von ihm benannten Verkehrsleiters und Angaben darüber, ob er oder sie zur Verkehrsleitung geeignet ist , die Anschrift der Niederlassung, die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und, falls die Zulassung für grenzüberschreitende Beförderungen gilt, die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien in das in Artikel 15 genannte elektronische Register ein.

(3)   Die Frist für die Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung durch die zuständige Behörde ist so kurz wie möglich und überschreitet nicht drei Monate.

(4)   Ab dem 1. Januar 2012 prüft die zuständige Behörde bei Zweifeln im Hinblick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, ob der bzw. die benannten Verkehrsleiter zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nach Artikel 13 in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde(n) , die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

(5)   Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen der in Absatz 2 genannten Daten innerhalb von 28 Tagen mit.

Artikel 11

Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Unternehmen, denen sie die Zulassung zum Beruf  des Kraftverkehrsunternehmers erteilt haben, die in Artikel 3 geregelten Anforderungen dauerhaft erfüllen. Zu diesem Zweck prüfen sie alle fünf Jahre, ob die Unternehmen jede dieser Anforderungen weiterhin erfüllen.

Die Kommission passt die Häufigkeit der regelmäßigen Prüfungen an den technischen Fortschritt an, insbesondere die nationalen elektronischen Register nach Artikel 15. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   In Ergänzung der in Absatz 1 geregelten Prüfungen nehmen die zuständigen Behörden gezielte Kontrollen von Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung nach dem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Systems vor. Die Mitgliedstaaten weiten dieses Risikoeinstufungssystem auf die Gesamtheit der in Artikel 6 genannten Verstöße aus.

(3)   Auf Antrag der Kommission nimmt ein Mitgliedstaat die erforderlichen Kontrollen vor, um zu prüfen, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf weiterhin erfüllt. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission das Ergebnis der aufgrund des Antrags durchgeführten Kontrollen sowie gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen mit, falls festgestellt wird, dass das Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

Verwarnung und Entzug von Zulassungen

(1)   Image Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass das Unternehmen möglicherweise die in Artikel 3 geregelten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit. Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine dieser Anforderungen nicht mehr erfüllt ist, so kann sie dem Unternehmen eine Frist folgender Dauer zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands einräumen:

a)

höchstens drei Monate für die Einstellung eines Nachfolgers des Verkehrsleiters, falls dieser die Anforderungen der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt, verlängerbar um drei Monate im Fall des Todes oder des gesundheitlich bedingten Ausfalls des Verkehrsleiters;

b)

höchstens drei Monate , falls das Unternehmen zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustands nachweisen muss, dass es über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung verfügt;

c)

höchstens sechs Monate, falls die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist, um auf der Grundlage eines Finanzplans mit realistischen Annahmen nachzuweisen, dass die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit ab dem nächsten Geschäftsjahr erneut dauerhaft erfüllt sein wird.

(2)    Die zuständige Behörde kann Unternehmen , deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, auferlegen, dass ihre Verkehrsleiter die Ausbildung absolvieren und die in Artikel 8 genannte Prüfung ablegen müssen, bevor eine Rehabilitierungsmaßnahme erfolgt .

(3)    Stellt die zuständige Behörde fest , dass das Unternehmen eine oder mehrere der in Artikel 3 geregelten Anforderungen nicht mehr erfüllt, so setzt sie die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers aus oder entzieht sie, und zwar innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen .

Artikel 13

Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters

(1)   Bei schwerwiegenden Verstößen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, für die der Verkehrsleiter verantwortlich ist und deren Schwere sich daraus ergibt, dass sie systematisch und vorsätzlich begangen wurden oder versucht wurde, die Tatsachen zu verbergen, erklärt die zuständige Behörde den Verkehrsleiter des Unternehmens, dessen Zulassung entzogen wurde, für ungeeignet, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten.

(2)   Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 9 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung der Person, die für ungeeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit zu leiten, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig.

Artikel 14

Entscheidungen der zuständigen Behörden und Rechtsbehelfe

(1)   Nach dieser Verordnung getroffene abschlägige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,  einschließlich der Ablehnung eines Antrags, sowie die Aussetzung oder der Entzug einer bereits erteilten Zulassung oder die Erklärung der Nichteignung des Verkehrsleiters sind zu begründen.

Bei solchen Entscheidungen werden Informationen über von diesem Unternehmen oder einem Verkehrsleiter in einem anderen Mitgliedstaat begangene Verstöße berücksichtigt, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Unternehmens zu beeinträchtigen, sowie alle sonstigen Informationen, über die die zuständige Behörde verfügt.

In Entscheidungen, durch die eine Zulassung ausgesetzt oder eine Nichteignung erklärt wird, werden die einschlägigen Rehabilitationsmaßnahmen angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betreffenden Unternehmen Image und Personen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen — auch vor Gericht — anfechten können. Image

Kapitel IV

Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit

Artikel 15

Einzelstaatliche elektronische Register

(1)   Zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 10, 11, 12, 13 und 25 führt jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen und Verkehrsleiter , die von einer von ihm benannten zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. Die Verarbeitung der in diesem Register enthaltenen Daten erfolgt unter derAufsicht der zu diesem Zweck benannten Behörde, die auch für die Benutzung und Aktualisierung dieser Daten verantwortlich ist. Die einzelstaatlichen elektronischen Register enthalten eine öffentliche Abteilung und eine vertrauliche Abteilung . Das elektronische Register ist den in Artikel 9 genannten zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugänglich. Die vertrauliche Abteilung des elektronischen Registers ist anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind.

Bis zum 1. Januar 2010 legt die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die Mindeststruktur der Daten fest, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragen sind.

Die Abteilung für Kraftverkehrsunternehmen der einzelstaatlichen elektronischen Register eines Mitgliedstaats enthält folgende Daten:

a)

Name und Rechtsform des Unternehmens;

b)

Anschrift der Niederlassung;

c)

Namen der Verkehrsleiter, die zur Erfüllung der Voraussetzung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung benannt wurden, sowie — falls abweichend — Name des rechtlichen Vertreters;

d)

Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge und gegebenenfalls laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien sowie amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, die im Rahmen der Zulassung außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats des Unternehmens eingesetzt werden ;

e)

Zahl, Kategorie und Art der

Image

schwerwiegenden Verstöße

Image

,die in den vorangehenden zwei Jahren zu Sanktionen Anlass gegeben haben;

f)

Namen der Personen, die in den vorangehenden zwei Jahren für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, sowie einschlägige Rehabilitationsmaßnahmen.

Die Abteilung für Verkehrsleiter der einzelstaatlichen elektronischen Register eines Mitgliedstaats enthält folgende Daten:

a)

den Namen des Verkehrsleiters, der für geeignet erklärt wurde, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten;

b)

Name, Rechtsform und Anschrift des/der geleiteten Unternehmen(s).

Es steht den Mitgliedstaaten frei, die in Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Informationen in separate Register aufzunehmen. In einem solchen Fall sind die einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage oder direkt zugänglich. Die gewünschten Informationen werden innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage zur Verfügung gestellt.

Auf jeden Fall sind die in Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Informationen anderen Behörden als den zuständigen Behörden nur zugänglich, wenn diese ordnungsgemäß zu Kontrollen und Verhängung von Sanktionen im Straßenverkehr bevollmächtigt und ihre Beamten vereidigt sind oder einer förmlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(2)   Die Daten zu einem Unternehmen, dessen Zulassung Image ausgesetzt oder entzogen wurde, Image bleiben zwei Jahre nach Ablauf der Aussetzung oder des Entzugs der Lizenz im Register gespeichert und werden danach unverzüglich gelöscht.

Die Daten zu einer Person, die für ungeeignet erklärt wurde, den Beruf auszuüben, bleiben solange im Register gespeichert, wie die Zuverlässigkeit dieser Person nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 wiederhergestellt ist. Nach einer solchen Rehabilitationsmaßnahme oder einer gleichwertigen Maßnahme werden die Daten unverzüglich gelöscht.

Die Daten umfassen die Angabe der Gründe für die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung oder der Erklärung der Nichteignung und die jeweilige Dauer.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen durch alle erforderlichen Maßnahmen sicher, dass alle Daten des elektronischen Registers auf aktuellem Stand und korrekt sind, insbesondere die in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben e und f genannten Daten.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit die einzelstaatlichen elektronischen Register bis spätestens 31. Dezember 2010 auf Ebene der Gemeinschaft vernetzt werden können. Die Vernetzung erfolgt derart, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann. Die Kommission ergreift jede sachdienliche Initiative, um die Durchführung dieses Absatzes zu erleichtern.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 werden die gemeinsamen Modalitäten hinsichtlich des Formats der ausgetauschten Daten und der technischen Verfahren zur automatisierten Abfrage der elektronischen Register der anderen Mitgliedstaaten von der Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Image

Artikel 16

Schutz personenbezogener Daten

Bezüglich der Richtlinie 95/46/EG sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere für Folgendes:

a)

jede Person wird davon unterrichtet, wenn sie betreffende Daten registriert werden oder ihre Übermittlung an Dritte beabsichtigt ist. Dabei werden die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde, die Art der verarbeiteten Daten und die Gründe genau angegeben;

b)

jede Person hat gegenüber der für die Datenverarbeitung zuständigen Behörde ein Auskunftsrecht über die sie betreffenden Daten. Dieses Recht gilt frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

Image

für den Antragsteller;

c)

jede Person hat ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von unvollständigen oder unrichtigen Daten;

d)

jede Person hat das Recht, aus schutzwürdigen und zwingenden Gründen Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich die Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.

Artikel 17

Administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat einen Verstoß fest, der von einem Unternehmen begangen wurde, dessen Zulassung von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde, und kann dieser Verstoß aufgrund seiner Schwere gemäß dieser Verordnung zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung führen, teilt der Mitgliedstaat dem anderen Mitgliedstaat alle Informationen in seinem Besitz über den Verstoß sowie die von ihm auferlegten Sanktionen mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift dieser einzelstaatlichen Kontaktstelle bis spätestens […]. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Informationen im Rahmen dieser Verordnung austauschen, nutzen die in Durchführung von Artikel 2 benannten einzelstaatlichen Kontaktstellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten, die Informationen über die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verstöße austauschen oder gegebenenfalls über Verkehrsleiter, die für ungeeignet erklärt wurden, halten das Verfahren und die Fristen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs] beziehungsweise von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 über [gemeinsame Regeln für den Zugang zum Personenkraftverkehrsmarkt] ein. Ein Mitgliedstaat, der von einem anderen Mitgliedstaat über einen schwerwiegenden Verstoß informiert wird, der zu einer Verurteilung geführt hat, trägt den mitgeteilten Verstoß in sein einzelstaatliches elektronisches Register ein.

Kapitel V

Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und anderen Dokumenten

Artikel 18

Bescheinigungen und andere Dokumente zur Zuverlässigkeit

(1)   Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 erkennt der Image Niederlassungsmitgliedstaat hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers als ausreichenden Nachweis für die Zuverlässigkeit einen Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, eine von einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung an Image.

(2)   Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit, deren Nachweis aus den in Absatz 1 genannten Dokumenten nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Tatsachen, die im Image Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

(3)   Wird eine gemäß den Absätzen 1 und 2 geforderte Bescheinigung in dem oder den Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, nicht erteilt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, oder gegebenenfalls bei einem Notar des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, abgegeben hat; die betreffende Behörde bzw. der betreffende Notar stellt eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung aus.

(4)   Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 19

Bescheinigungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit

Bestehen in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit, die über die in Artikel 7 geregelten Voraussetzungen hinausgehen, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde des oder der Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Verkehrsleiter zuvor ansässig war, an, mit der die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestätigt wird. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Informationen, die im neuen Niederlassungsmitgliedstaat für die Zulassung erheblich sind.

Artikel 20

Bescheinigung der fachlichen Eignung

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die Bescheinigungen an, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang II entsprechen und von den dazu akkreditierten Behörden oder Stellen erteilt wurden.

(2)   Vor dem […] zum Nachweis der fachlichen Eignung auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erteilte Bescheinigungen werden der Bescheinigung gleichgestellt, deren Muster in Anhang II wiedergegeben ist, und werden als Nachweis der fachlichen Eignung in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diejenigen Bescheinigungen mit, die sie als Nachweis für die fachliche Eignung für die Zwecke dieses Artikels anerkennen.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 21

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen spätestens am 1. Januar 2012 mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen insbesondere die Image Aussetzung der Zulassung zum Beruf, den Entzug dieser Zulassung und die Erklärung der Nichteignung der tatbestandsmäßig handelnden Verkehrsleiter. Sie umfassen ferner die Beschlagnahme von Fahrzeugen, die von einem Unternehmen, das Beförderungen ohne die gemäß dieser Verordnung erforderliche Zulassung durchführt, genutzt werden.

Image

Artikel 22

Übergangsbestimmungen

Unternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen spätestens zwei Jahre nach diesem Datum den Bestimmungen dieser Verordnung Image genügen.

Artikel 23

Amtshilfe

Image Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten einander bei der Durchführung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe. Sie tauschen Informationen über Verurteilungen für schwerwiegende Verstöße oder andere konkrete Tatbestände, die Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers haben könnten, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten aus . Image

Artikel 24

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (11) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image. Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 25

Berichte über die Ausübung des Berufs

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der zuständigen Behörden und übermitteln diesen der Kommission. Dieser Bericht umfasst

a)

eine Analyse des Sektors in Bezug auf die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung,

b)

die nach Jahr und Art aufgeschlüsselte Zahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Zulassungen, die Zahl der

Image

Erklärungen der Nichteignung sowie die jeweiligen Gründe,

c)

die Zahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen der fachlichen Eignung,

d)

die Kernstatistiken über die

Image

einzelstaatlichen elektronischen Register und deren Nutzung durch die zuständigen Behörden und

e)

eine Analyse des Informationsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten, die vor allem die Zahl der festgestellten und einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilten Verstöße sowie die eingegangenen Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 3 und die Zahl der jährlich eingegangenen Anfragen und Antworten gemäß Artikel 17 Absatz 4 umfasst.

(2)   Die Kommission erstellt alle zwei Jahre anhand dieser einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers für das Parlament und den Rat. Dieser Bericht enthält vor allem eine Bewertung des Funktionierens des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird gleichzeitig mit dem Bericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr  (12) veröffentlicht.

(3)     Bis zum 1. Juni 2009 legt die Kommission einen Bericht über die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Ausweitung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf den gewerblichen Verkehr mit Fahrzeugen vor, die nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers bis zu neun Personen zu befördern. Gegebenenfalls ergreift die Kommission die entsprechenden Initiativen.

Artikel 26

Liste der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Juni 2009 die Liste der zuständigen Behörden, die er für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers benannt hat, sowie die Liste der für die Abnahme der Prüfungen und Ausstellung der Bescheinigungen akkreditierten Behörden oder Stellen. Die konsolidierte Liste dieser Behörden oder Stellen der gesamten Gemeinschaft wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 27

Mitteilung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Image den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, und zwar spätestens sechs Tage nach dem Tag ihrer Annahme und erstmals spätestens am 1. Juni 2009 .

Artikel 28

Aufhebung

Die Richtlinie 96/26/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Image

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008.

(4)  ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1 Image.

(5)  ABl. L …

(6)  ABl. L …

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 Image.

(9)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11 Image.

(10)  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates ( ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).

(11)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8 Image.

(12)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

ANHANG I

I.   LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SACHGEBIETE

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung durch die Mitgliedstaaten für den Güter- und den Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Sachgebiete erstrecken. Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften  (1) liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine sonstige Fachschule oder ähnliche Ausbildung auf Sekundarstufe erworben wird.

A.   Bürgerliches Recht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die wichtigsten Verträge, die im Kraftverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten kennen;

2)

in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen, auszuhandeln.

Güterkraftverkehr

3)

eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die aus Verlusten oder Beschädigungen der Güter während der Beförderung oder durch die Verzögerung bei der Ablieferung entstehen, sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können;

4)

die Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen kennen.

Personenkraftverkehr

5)

eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können.

B.   Handelsrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Kaufmannspflichten (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Konkursfolgen kennen;

2)

ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen.

C.   Sozialrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen kennen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.);

2)

die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit kennen;

3)

die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Kraftverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -zeiten, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.);

4)

die Regeln für die Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten, vor allem die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Image

, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Image

, der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben  (2) und der Richtlinie 2006/22/EG sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung der Verordnungen kennen;

5)

die Regeln für die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer aufgrund der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr  (3) kennen.

D.   Steuerrecht

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften kennen für

1)

die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen;

2)

die Kraftfahrzeugsteuern;

3)

die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Güterkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege;

4)

die Einkommensteuern.

E.   Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren kennen;

2)

die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen kennen;

3)

wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aufgebaut ist, und sie verstehen können;

4)

eine Gewinn- und Verlustrechnung lesen und verstehen können;

5)

die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können;

6)

ein Budget ausarbeiten können;

7)

die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer, Fahrt oder Tonne berechnen können;

8)

einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können;

9)

die Grundlagen der Marktforschung (des Marketing), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Erstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. kennen;

10)

die im Kraftverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen kennen;

11)

die Telematikanwendungen im Straßenverkehr kennen;

Güterkraftverkehr

12)

die Regeln für die Ausstellung von Frachtrechnungen für Güterkraftverkehrsleistungen anwenden können sowie die Bedeutung und die Wirkungen der Incoterms kennen;

13)

die Rolle, die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Hilfsgewerbetreibenden des Verkehrs kennen;

Personenkraftverkehr

14)

die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können;

15)

die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können.

F.   Marktzugang

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die Regelungen für den gewerblichen Straßenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen kennen;

2)

die Regelungen für die Gründung eines Kraftverkehrsunternehmens kennen;

3)

die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsmäßige Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden;

Güterkraftverkehr

4)

die Regeln für die Ordnung der Güterkraftverkehrsmärkte, die Frachtraumverteilungsstellen und die Logistik kennen;

5)

die Formalitäten beim Grenzübergang, die Rolle und die Bedeutung der T-Papiere und der Carnets TIR sowie die sich aus ihrer Benutzung ergebenden Pflichten und Verantwortlichkeiten kennen;

Personenkraftverkehr

6)

die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte kennen;

7)

die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können.

G.   Normen und technische Vorschriften

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die davon abweichenden Beförderungen im Schwer- und Großraumverkehr kennen;

2)

je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können;

3)

die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge kennen;

4)

Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;

5)

Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können;

Güterkraftverkehr

6)

die einzelnen Lademittel und -geräte (Heckklappen, Container, Paletten usw.) kennen sowie Verfahren

Image

für das Be- und Entladen einführen und entsprechende Anweisungen (Lastverteilung, Stapelung, Befestigung, Verkeilung usw.) erteilen können;

7)

die Verfahren des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und des „Roll-on-roll-off“-Verkehrs kennen;

8)

die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für Gefahrgut- und Abfalltransporte durchführen können, die sich aus der Richtlinie 94/55/EG des Rates (4), der Richtlinie 96/35/EG des Rates (5) und der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (6) ergeben;

9)

die Verfahren zur Einhaltung der Regeln für die Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel insbesondere aufgrund des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), durchführen können;

10)

die Verfahren zur Einhaltung der Regelungen für die Beförderung lebender Tiere durchführen können.

H.   Sicherheit im Straßenverkehr

Güter- und Personenkraftverkehr

Der Bewerber muss insbesondere

1)

die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine/Fahrerlaubnisse/Lenkberechtigungen, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.);

2)

durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrszeichen usw.) einhalten;

3)

Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können;

4)

in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden;

5)

die Verfahren für ein sicheres Verstauen der Güter durchführen können und die entsprechenden Techniken kennen;

Personenkraftverkehr

6)

Grundkenntnisse der Straßengeografie der Mitgliedstaaten haben.

II.   ABLAUF DER PRÜFUNG

1.

Die Mitgliedstaaten sehen eine obligatorische schriftliche Prüfung und gegebenenfalls eine ergänzende mündliche Prüfung vor, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausreichende Kenntnisse auf den in Abschnitt I genannten Sachgebieten besitzen und insbesondere die entsprechenden Instrumente und Techniken beherrschen und zur Erfüllung der vorgesehenen administrativen und organisatorischen Aufgaben in der Lage sind.

a)

Die obligatorische schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar

schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-Choice-Fragen (vier Antworten zur Auswahl) oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen;

schriftlichen Übungen/Fallstudien.

Die Mindestdauer beträgt für jede der beiden Teilprüfungen zwei Stunden.

b)

Wird eine mündliche Prüfung vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten die Teilnahme an dieser Prüfung vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig machen.

2.

Falls die Mitgliedstaaten auch eine mündliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede der drei Teilprüfungen eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht unter 25 % und nicht über 40 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

Falls die Mitgliedstaaten nur eine schriftliche Prüfung vorsehen, müssen sie für jede Teilprüfung eine Gewichtung der Punkte vornehmen, die nicht weniger als 40 % und nicht mehr als 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl betragen darf.

3.

Für alle Prüfungen zusammen müssen die Bewerber mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen, wobei der in jeder Teilprüfung erreichte Punkteanteil nicht unter 50 % der möglichen Punktzahl liegen darf. Die Mitgliedstaaten können für lediglich eine Teilprüfung den erforderlichen Punkteanteil von 50 % auf 40 % senken.


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

(2)   ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

(3)   ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

(4)  Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7).

(5)  Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen ( ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

ANHANG II

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ANHANG III

Liste der Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

1.

a)

Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.

b)

Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.

2.

Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.

3.

Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung oder Fahren mit einem Fahrzeug, das sehr schwere Mängel aufweist, u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und zu der Entscheidung führen würden, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen.

4.

Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist, oder Beförderung gefährlicher Güter ohne die vorgeschriebene Beschriftung oder Kennzeichnung des Fahrzeugs.

5.

Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.

6.

Der Fahrer verwendet eine Fahrerkarte, die gefälscht ist, oder eine Fahrerkarte eines anderen Fahrers oder eine Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erlangt wurde.

7.

Beförderung von Gütern, wenn das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 20 % überschritten wird.


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/194


Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0218

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (KOM(2007)0265 — C6-0146/2007 — 2007/0099(COD))

(2009/C 279 E/38)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0265),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0146/2007),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 20. November 2007 gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0038/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der nachstehend geänderten und an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angepassten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P6_TC1-COD(2007)0099

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission Image,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (4), die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (5), und die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr (6) sind in wesentlichen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit und Vereinfachung empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Rechtsakte vorzunehmen und sie in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren.

(2)

Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Gebiet der Gemeinschaft sowie die Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, dass sie zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

(3)

Dank dieser einheitlichen Marktzugangsregelung wird die Dienstleistungsfreiheit hergestellt, indem alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, dass dieser nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

(4)

Zur Gewährleistung eines einheitlichen gemeinschaftlichen Rahmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr sollte diese Verordnung für alle grenzüberschreitenden Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft gelten. Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern werden noch weitgehend durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern geregelt. Diese Verordnung sollte deshalb nicht für die in dem Mitgliedstaat der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke gelten, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde. Innerhalb der im Transit durchquerten Mitgliedstaaten sollte die Verordnung allerdings gelten.

(5)

Der An- und Abtransport von Gütern über die Straße im Rahmen des kombinierten Verkehrs nach Maßgabe der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (7) und somit der kombinierte Verkehr Schiene/Straße und/oder Wasser/Straße in beiden Richtungen fällt nicht unter die Definition von Kabotage.

(6)

Aufgrund der Richtlinie 2006/94/EG ist eine Reihe von Beförderungen von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen. Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Marktorganisation empfiehlt es sich, bestimmte Beförderungen aufgrund ihrer besonderen Eigenart auch in Zukunft von der Regelung über die Gemeinschaftslizenz und anderen Beförderungsgenehmigungen auszunehmen.

(7)

Gemäß der Richtlinie 2006/94/EG war für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 t und 6 t beträgt, keine Gemeinschaftslizenz erforderlich. Die Gemeinschaftsvorschriften für den Güter- und den Personenkraftverkehr gelten allerdings in der Regel für Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t oder mehr beträgt. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher mit dem allgemeinen Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in Einklang gebracht werden und lediglich Ausnahmen für Fahrzeuge vorsehen, deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 3,5 t beträgt.

(8)

Die Ausübung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sollte von einer nichtkontingentierten Gemeinschaftslizenz abhängig gemacht werden. Die Verkehrsunternehmer sollten verpflichtet werden, eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz in jedem ihrer Fahrzeuge mitzuführen, um den Vollzugsbehörden, insbesondere denen außerhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung der Unternehmen, die Durchführung wirksamer Kontrollen zu erleichtern. Zu diesem Zweck müssen die Gestaltung und sonstige Merkmale der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien genauer spezifiziert werden.

(9)

Außerdem empfiehlt es sich, die Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Gemeinschaftslizenzen sowie die von ihnen betroffenen Beförderungen, die Geltungsdauer und die Einzelheiten ihrer Verwendung festzulegen.

(10)

Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden. Diese Fahrerbescheinigung sollte für jede Person, die diese Kontrollen durchführt, verständlich sein.

(11)

Verkehrsunternehmer, die Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß dieser Verordnung sind, sowie Verkehrsunternehmer, die zur Durchführung bestimmter Kategorien grenzüberschreitender Beförderungen berechtigt sind, sollten zur innerstaatlichen Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung zu verfügen.

(12)

In der Vergangenheit wurden solche innerstaatlichen Beförderungen zeitweilig zugelassen. Praktisch war es aber schwierig festzustellen, welche Dienste zulässig sind. Daher bedarf es klarer und einfach durchzusetzender Vorschriften. Längerfristig sind die Beschränkungen betreffend die Kabotage jedoch nicht mehr zu rechtfertigen. Sie müssen vollständig abgeschafft werden. Denn diese Beschränkungen entsprechen nicht den Prinzipien eines Binnenmarktes ohne Grenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften überall in der Europäischen Union einheitlich durchgesetzt werden.

(13)

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (8) gilt dann, wenn Verkehrsunternehmer Arbeitnehmer, mit denen ein Arbeitsverhältnis besteht, für die Erbringung von Kabotagediensten von dem Mitgliedstaat entsenden, in dem sie normalerweise arbeiten.

(14)

Die Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen sind zwar erforderlich, aber nur eine Zwischenstufe, wodurch die Mitgliedstaaten angespornt werden sollen, die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Die Beschränkungen gemäß dieser Verordnung sind daher nur zeitweilig und sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden.

(15)

Zwischen einigen Mitgliedstaaten bestehen seit langem intensive Wirtschaftsbeziehungen. Es ist daher zweckmäßig, dass solche Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen dieser benachbarten Mitgliedstaaten einen besseren Zugang zur Kabotage gewähren.

(16)

Es ist zweckmäßig, dass sich die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gegenseitig Amtshilfe leisten.

(17)

Es sollte vermieden werden, dass der Dreiländerverkehr — d. h. grenzüberschreitende Beförderungen, die von einem Verkehrsunternehmer zwischen zwei Mitgliedstaaten durchgeführt werden, von denen keiner der Mitgliedstaat ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist — zu Situationen führt, in denen seine Regelmäßigkeit, Kontinuität und/oder Systematik den Markt beeinträchtigen, indem ihm Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt werden, die ungünstiger sind als diejenigen, die in den beiden Mitgliedstaaten gelten, zwischen denen der Dreiländerverkehr stattfindet.

(18)

Die Verwaltungsformalitäten sollten so weit wie möglich verringert werden, ohne dabei auf die Kontrollen und Sanktionen zu verzichten, die die ordnungsgemäße Anwendung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vorschriften über den Entzug der Gemeinschaftslizenz präzisiert und verschärft werden. Die aktuellen Vorschriften sollten angepasst werden, damit gegen schwerwiegende

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Verstöße, die außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats begangen werden, wirksame Sanktionen verhängt werden können. Die Sanktionen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Rechtsbehelf

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einzulegen.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihre einzelstaatlichen Unternehmensregister sämtliche schwerwiegenden

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Verstöße, die Kraftverkehrsunternehmer begangen haben und die mit einer Sanktion geahndet wurden, eintragen.

(20)

Um den Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu verstärken und zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die sachdienlichen Informationen mittels der einzelstaatlichen Kontaktstellen austauschen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] (9) eingerichtet werden.

(21)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(22)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II an den technischen Fortschritt anzupassen und ein einheitliches und harmonisiertes Muster für einen Frachtbrief zu erstellen . Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung

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nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung , auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

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.

(23)

Aus Gründen der Effizienz ist es erforderlich, die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, für den Erlass dieser Maßnahmen abzukürzen.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen ergreifen, insbesondere in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(25)

Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

(2)   Bei Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke. Sie gilt nicht für die in dem Mitgliedstaat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, solange das hierfür erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland nicht geschlossen wurde.

(3)   Bis zum Abschluss der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Drittländern gemäß Absatz 2 werden folgende Vorschriften von dieser Verordnung nicht berührt:

a)

die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und den jeweiligen Drittländern enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt;

b)

die in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten enthaltenen Vorschriften über Beförderungen aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einem Mitgliedstaat auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die nicht in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

Die Mitgliedstaaten passen die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abkommen an, damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmern gewahrt bleibt.

(4)   Die Verordnung gilt für die Kabotage.

(5)   Folgende Beförderungen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten sind von dieser Verordnung ausgenommen , da sie nicht dem System der Gemeinschaftslizenz unterliegen :

a)

die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes ;

b)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

c)

die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d)

die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder instand gesetzt worden sein;

ii)

die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder — zum Eigengebrauch — außerhalb des Unternehmens dienen;

iii)

die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;

iv)

die Güter befördernden Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sie in letzterem Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr  (11) erfüllen müssen;

v)

diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;

e)

die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.

Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer iv gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.

(6)   Die Bestimmungen in Absatz 5 ändern nicht die Bedingungen, von denen die Mitgliedstaaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen den Zugang zu den in dem Absatz genannten Tätigkeiten abhängig machen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fahrzeug“

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ein in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeforderung bestimmt sind;

2.

„grenzüberschreitender Verkehr“

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a)

beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden,

b)

beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet,

c)

beladen zurückgelegte Fahrten eines Fahrzeugs zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten,

d)

Leerfahrten in Verbindung mit Beförderungen gemäß den Buchstaben a, b und c;

3.

„Aufnahmemitgliedstaat“

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einen Mitgliedstaat, in dem ein Verkehrsunternehmer tätig, aber nicht niedergelassen ist;

4.

„gebietsfremder Verkehrsunternehmer“

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einen Verkehrsunternehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist;

5.

„Fahrer“

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jede Person, die ein Fahrzeug führt, sei es auch nur kurzzeitig, oder in einem Fahrzeug in Wahrnehmung ihrer Aufgaben befördert wird, um es bei Bedarf führen zu können;

6.

„Kabotage“

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gewerblichen innerstaatlichen Verkehr, der zeitweilig in einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt wird , d. h. nach Maßgabe der Bestimmungen von Kapitel III ;

7.

„schwerwiegende

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Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs“

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Verstöße, die zum Verlust der Zuverlässigkeit gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. […/2008] [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] führen;

8.

„Dreiländerverkehr“ grenzüberschreitende Beförderungen, die von einem Verkehrsunternehmer zwischen zwei Aufnahmemitgliedstaaten durchgeführt werden, von denen keiner der Mitgliedstaat ist, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist.

Kapitel II

Grenzüberschreitender Verkehr

Artikel 3

Grundsatz

Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung — sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist — mit einer Fahrerbescheinigung.

Artikel 4

Gemeinschaftslizenz

(1)   Die Gemeinschaftslizenz wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

a)

in einem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist;

b)

in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist.

(2)   Die Gemeinschaftslizenz wird von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann erneuert werden. Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Gemeinschaftslizenzen und beglaubigte Kopien bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

(3)   Der Niederlassungsmitgliedstaat händigt dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem Verkehrsunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Kopien aus, wie dem Inhaber der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts, insbesondere aus Ratenkauf-, Miet- oder Leasingvertrag, zur Verfügung stehen.

(4)   Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien müssen dem Muster in Anhang I entsprechen. In diesem Anhang ist auch die Verwendung der Gemeinschaftslizenz geregelt.

Die Kommission passt Anhang I an den technischen Fortschritt an. Da es sich hier um Maßnahmen handelt, die eine Änderung Imagenicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien tragen einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien werden im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert.

(6)   Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie wird vom Verkehrsunternehmer nicht an Dritte übertragen. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Fahrzeugkombinationen wird die beglaubigte Kopie im Kraftfahrzeug mitgeführt. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem anderen Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Artikel 5

Fahrerbescheinigung

(1)   Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

a)

Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der

b)

in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch

i)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und

ii)

gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

(2)   Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittlandes ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

(3)   Die Fahrerbescheinigung muss dem Muster in Anhang II entsprechen.

(4)   Die Kommission passt Anhang II an den technischen Fortschritt an. Da es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die eine Änderung Imagenicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, werden sie nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)   Die Fahrerbescheinigung trägt einen Prägestempel oder ein Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Originalunterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung wird im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt.

(6)   Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

(7)   Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.

Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Überprüfung der Bedingungen

(1)   Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Verkehrsunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats überprüfen regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1, unter denen eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; hierzu führen sie jedes Jahr Kontrollen in Bezug auf mindestens 20 % der in diesem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Bescheinigungen durch.

Artikel 7

Vorenthaltung und Entzug der Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung

(1)   Sind die in Artikel 4 Absatz 1 bzw. in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats die Erteilung oder Erneuerung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ab.

(2)   Die zuständigen Behörden entziehen die Gemeinschaftslizenz bzw. die Fahrerbescheinigung, wenn der Inhaber

a)

die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 bzw. des Artikels 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt;

b)

zu Tatsachen, die für die Beantragung der Gemeinschaftslizenz bzw. der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Artikel 8

Dreiländerverkehr und Entsendung

Wenn Dreiländerverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten regelmäßig, ständig und/oder systematisch von einem Verkehrsunternehmer durchgeführt wird, kann einer der Aufnahmemitgliedstaaten die Anwendung der in Artikel 10 genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen verlangen.

Kapitel III

Kabotage

Artikel 9

Grundsatz

(1)   Jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, ist unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Fahrt aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchzuführen. Die Genehmigung, diese Kabotagebeförderungen durchzuführen, setzt nicht voraus, dass das Fahrzeug vollständig entladen ist. Bei Kabotagebeförderungen muss die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung erfolgen.

(3)     Kabotagebeförderungen können auch in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden, den das Fahrzeug während einer grenzüberschreitenden Beförderung nach der Entladung in dem Lieferungsmitgliedstaat durchqueren muss, vorausgesetzt, dass der kürzeste Rückweg durch diesen Mitgliedstaat verläuft und innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung im Lieferungsstaat erfolgt.

(4)     Die Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen werden schrittweise aufgehoben. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Anzahl der in Absatz 2 genannten Kabotagebeförderungen auf sieben erhöht. Am 1. Januar 2014 werden alle Beschränkungen der Anzahl und der Dauer von Kabotagebeförderungen aufgehoben.

(5)   Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung, die ihn in den Aufnahmemitgliedstaat geführt haben, sowie für jede einzelne der dort durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Die Belege müssen für jede Beförderung Image folgende Angaben enthalten:

a)

Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;

b)

Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;

c)

Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;

d)

Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;

e)

die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern;

f)

das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;

g)

die Nummernschilder des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.

Für diesen Zweck kommen der Frachtbrief oder ein anderes Beförderungsdokument in Frage.

(6)     Die Mitgliedstaaten verlangen keine zusätzlichen besonderen Dokumente oder doppelte Dokumentation zum Nachweis, dass die Bedingungen von Absatz 5 erfüllt sind. Spätestens am 1. Januar 2010 erstellt die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ein einheitliches und harmonisiertes Muster des in der ganzen Europäischen Union für den grenzüberschreitenden Verkehr, den innerstaatlichen Verkehr und die Kabotage gültigen Frachtbriefes. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Vorschriften anderer Übereinkommen mit Drittstaaten mit denen dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(7)   Jeder Verkehrsunternehmer, der im Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den in Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a, b und c gewerblichen Güterkraftverkehr durchzuführen, ist unter den Bedingungen dieses Kapitels berechtigt, Image Kabotage der gleichen Art bzw. Image Kabotage mit Fahrzeugen der gleichen Kategorie durchzuführen.

(8)   Die Zulassung zur Kabotage im Rahmen von Verkehrsleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e ist keinerlei Beschränkungen unterworfen.

(9)   Jedes Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften berechtigt ist, die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr nach der Definition in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d durchzuführen, ist berechtigt, ImageKabotage im Werkverkehr Image durchzuführen.

(10)     Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen nicht der Möglichkeit eines Mitgliedstaates entgegen, Güterverkehrsunternehmern aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu genehmigen, auf seinem Hoheitsgebiet eine unbegrenzte Anzahl von Kabotagebeförderungen oder mehr Kabotagebeförderungen, als in Absatz 2 vorgesehen sind, innerhalb eines für die letzte Entladung unbegrenzten Zeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der über den in Absatz 2 genannten hinausgeht, durchzuführen. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen bleiben gültig. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die erteilten Genehmigungen und die Genehmigungen, die sie nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilen.

(11)     Der An- und Abtransport von Gütern über die Straße im Rahmen des kombinierten Verkehrs nach Maßgabe der Richtlinie 92/106/EWG fällt nicht unter die Definition von Kabotage.

Artikel 10

Vorschriften für die Kabotage

(1)   Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung der Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:

a)

für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;

b)

Fahrzeuggewichte und -abmessungen;

c)

Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;

d)

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Lenk- und Ruhezeiten;

e)

Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Beförderungsdienstleistungen;

f)

Entsendung von Arbeitnehmern gemäß Richtlinie 96/71/EG.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsmitgliedstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die von dem Aufnahmemitgliedstaat für den innerstaatlichen Verkehr festgelegten Höchstwerte oder die technischen Merkmale überschreiten, die in den Nachweisen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/53/EG vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr  (12) vermerkt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden auf die gebietsfremden Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen angewandt, wie sie dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen auferlegt, damit jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen wird.

Kapitel IV

Gegenseitige Amtshilfe, Schutzmaßnahmen und Sanktionen

Artikel 11

Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Verordnung und deren Überwachung. Sie tauschen über die einzelstaatlichen Kontaktstellen, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] einzurichten sind, Informationen aus.

Artikel 12

Schutzmaßnahmen

(1)     Nach der Aufhebung der Beschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 kann sich jeder Mitgliedstaat im Fall einer ernsten Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebietes, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, an die Kommission wenden, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden; der Mitgliedstaat informiert die Kommission und teilt ihr mit, welche Maßnahmen er gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern zu treffen gedenkt.

(2)     Im Sinne des Absatzes 1 ist

eine „ernste Marktstörung im innerstaatlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets“ das Auftreten spezifischer Probleme auf diesem Markt, die zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang führen können, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr gefährden könnte;

„geographisches Gebiet“ ein Gebiet, das das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfasst oder sich auf das gesamte Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten oder auf einen Teil davon erstreckt.

(3)     Die Kommission prüft den Fall, insbesondere anhand der ihr gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt (13) übermittelten letzten vierteljährlichen Angaben, und entscheidet nach Anhörung des nach Artikel 5 der genannten Verordnung eingesetzten beratenden Ausschusses innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass das betreffende geographische Gebiet zeitweilig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wird. Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann unter denselben Geltungsbedingungen einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat die gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidungen unverzüglich mit.

(4)     Beschließt die Kommission Schutzmaßnahmen, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, so sind die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen gelten spätestens ab demselben Zeitpunkt wie die von der Kommission beschlossenen Schutzmaßnahmen.

(5)     Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit einem Beschluss der Kommission nach Absatz 3 binnen dreißig Tagen nach dessen Mitteilung befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem Mitgliedstaat befasst wurde, oder, im Fall der Befassung durch mehrere Mitgliedstaaten, ab dem Zeitpunkt der ersten Befassung einen abweichenden Beschluss fassen.

Für den Beschluss des Rates gelten die zeitlichen Begrenzungen nach Absatz 3. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sind gehalten, gegenüber den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verkehrsunternehmern Maßnahmen gleicher Wirkung zu ergreifen; sie setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Beschließt der Rat innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist nicht, so wird der Beschluss der Kommission endgültig.

(6)     Ist die Kommission der Auffassung, dass die Geltungsdauer der nach Absatz 3 getroffenen Maßnahmen verlängert werden muss, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 13

Ahndung von Verstößen durch den Niederlassungsmitgliedstaat

(1)   Bei einem schwerwiegenden Verstoß Image gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs bzw. bei Feststellung solcher Verstöße in einem Mitgliedstaat sprechen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats dem Verkehrsunternehmer, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, eine Verwarnung aus und können unter anderem die folgenden Verwaltungssanktionen anwenden:

a)

Image

befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz;

b)

Image

befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz;

c)

Geldstrafen.

Diese Sanktionen bestimmen sich — wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist und nachdem alle Rechtsmittel erschöpft sind — nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstoßes, Image und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien der Lizenz, über die dieser für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt.

(2)   Bei schweren Verstößen Image im Sinne eines Missbrauchs von Fahrerbescheinigungen können die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers, der gegen die Bestimmungen verstoßen hat, angemessene Sanktionen verhängen, die unter anderem in Folgendem bestehen:

a)

Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen,

b)

Entzug von Fahrerbescheinigungen,

c)

zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um einen Missbrauch zu verhindern,

d)

befristeter oder dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,

e)

befristeter oder dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz,

f)

Geldstrafen.

Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend der vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Verstoß ist.

(3)    Wenn in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Fällen ein schwerwiegender Verstoß festgestellt wurde, entscheiden die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, welche Sanktion gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängt werden soll; diese kann von einer Verwarnung bis zum befristeten oder dauerhaften Entzug der Gemeinschaftslizenz reichen. Sie teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Kenntnisnahme des Verstoßes, mit, welche der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Sanktionen verhängt wurden.

War eine Verhängung dieser Sanktionen nicht möglich, so werden die Gründe hierfür angegeben.

(4)     Die Entscheidung über den befristeten Entzug eines Dokuments (Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigung, beglaubigte Kopie) muss folgende Angaben enthalten:

a)

Dauer des befristeten Entzugs;

b)

Bedingungen für die Aufhebung des befristeten Entzugs;

c)

die Fälle, in denen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Buchstabe b innerhalb des Zeitraums gemäß Buchstabe a ein dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz erfolgt.

(5)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen dabei die gegebenenfalls im Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Verstöße festgestellt wurden, verhängte Sanktion und achten darauf, dass die gegen den betreffenden Verkehrsunternehmer verhängten Sanktionen insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem ihnen zugrundeliegenden Verstoß bzw. den ihnen zugrundeliegenden Verstößen stehen.

(6)   Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats können den Verkehrsunternehmer ferner in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor eine zuständige nationale Instanz laden. Sie unterrichten die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über die zu diesem Zweck getroffenen Entscheidungen.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 14

Ahndung von Verstößen durch den Aufnahmemitgliedstaat

(1)   Erhalten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon Kenntnis, dass ein Verkehrsunternehmer eines anderen Mitgliedstaats einen schwerwiegenden Verstoß Image gegen diese Verordnung oder gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs begangen hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verstoß festgestellt worden ist, den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die endgültige Entscheidung ergangen ist, nachdem alle Rechtsmittel des Verkehrsunternehmers, gegen den Sanktionen verhängt wurden, erschöpft sind , die folgenden Informationen:

a)

eine Beschreibung des Verstoßes mit Datums- und Zeitangabe;

b)

Kategorie, Art und Schwere des Verstoßes;

c)

die verhängten und vollzogenen Sanktionen.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, auffordern, den Verstoß durch Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 13 zu ahnden.

(2)   Unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt, gegen einen gebietsfremden Verkehrsunternehmer, der anlässlich der Kabotage im Gebiet dieses Staates gegen diese Verordnung oder gegen nationale oder gemeinschaftliche Vorschriften im Bereich des Straßenverkehrs verstoßen hat, Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen dürfen keine Diskriminierung beinhalten. Die Sanktionen können insbesondere in einer Verwarnung oder, bei schwerwiegenden Image Verstößen, in einem zeitweiligen Verbot der Kabotage in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, bestehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verkehrsunternehmer gegen jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die aufgrund dieses Artikels gegen sie verhängt wird, einen Rechtsbehelf einlegen können.

Artikel 15

Eintrag in das einzelstaatliche Register

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schwerwiegende Image Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs durch Verkehrsunternehmer in ihrem Hoheitsgebiet, die zur Auferlegung von Sanktionen geführt haben, sowie die auferlegten Sanktionen — wenn die endgültige Entscheidung ergangen ist, nachdem alle Rechtsmittel des Verkehrsunternehmers erschöpft sind — in das einzelstaatliche Register der Kraftverkehrsunternehmen eingetragen werden, das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. …/2008 [zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers] eingerichtet wurde. Einträge im Register, die einen befristeten oder dauerhaften Entzug einer Gemeinschaftslizenz betreffen, bleiben mindestens zwei Jahre in der Datenbank gespeichert.

Kapitel V

Durchführung

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr  (14) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG Imagewerden auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission spätestens … (15) mit und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Maßnahmen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Verkehrsunternehmens durchgeführt werden.

Artikel 18

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres von der Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und von der Anzahl der beglaubigten Kopien für die zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Fahrerbescheinigungen mit sowie die Anzahl der Fahrerbescheinigungen, die sich am 31. Dezember des Vorjahres im Umlauf befanden.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 sowie die Richtlinie 2006/94/EG werden aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen und die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Image

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 12. März 2008 (noch nicht im ABl. veröffentlicht).

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008.

(4)  ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1 Image.

(5)  ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1 Image.

(6)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.

(7)   ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38.

(8)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(9)  ABl. L …

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23 Image.

(11)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82.

(12)  ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

(13)   ABl. L 375 vom 31.12.1990, S. 10.

(14)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

(15)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

Image Text von Bild Image Text von Bild

ANHANG II

Image Text von Bild Image Text von Bild

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 881/92

Verordnung (EWG) Nr. 3118/93

Richtlinie 2006/94/EG

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

 

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

 

 

Artikel 1 Absatz 3

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4 (neu)

 

 

Artikel 1 Absätze 1 und 2, Anhang I; Artikel 2

Artikel 1 Absatz 5

 

 

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 6

Artikel 2

 

 

Artikel 2 (geändert)

Artikel 3 Absatz 1

 

 

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 1 (geändert)

Artikel 3 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 1 (geändert)

Artikel 4

 

 

-

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 4 Absatz 2 (geändert)

Artikel 5 Absatz 2

 

 

Artikel 4 Absatz 3 (geändert)

Artikel 5 Absatz 3

 

 

Artikel 4 Absatz 4 (geändert)

 

 

 

Artikel 4 Absatz 5 (neu)

Artikel 5 Absatz 4, Anhang I Seite 2 Absatz 7 Sätze 2 und 3

 

 

Artikel 4 Absatz 6 (geändert)

Artikel 5 Absatz 5

 

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

 

 

Artikel 5 Absatz 2 (geändert)

Artikel 6 Absatz 2

 

 

Artikel 5 Absatz 2 (geändert)

Artikel 6 Absatz 3

 

 

Artikel 5 Absatz 3 (geändert)

Artikel 6 Absatz 4

 

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

 

 

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7

 

 

Artikel 6

Artikel 8 Absatz 1

 

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

 

 

Artikel 7 Absatz 2

 

 

 

Artikel 8 neu

Artikel 8 Absatz 3

 

 

Artikel 13 Absatz 1 (geändert)

Artikel 8 Absatz 4

 

 

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

 

 

Artikel 13 Absatz 7 (geändert)

Artikel 9 Absatz 2

 

 

Artikel 13 Absatz 7 (geändert)

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 1

 

 

 

Artikel 9 Absatz 2

 

 

 

Artikel 9 Absatz 3 (neu)

 

 

 

Artikel 9 Absatz 4 (neu)

 

 

 

Artikel 9 Absatz 5

 

 

 

Artikel 9 Absatz 6 (neu)

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 7

 

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 9 Absatz 8

 

Artikel 1 Absatz 4

 

Artikel 9 Absatz 9

 

 

 

Artikel 9 Absatz 10 (neu)

 

Artikel 2

 

-

 

Artikel 3

 

-

 

Artikel 4

 

-

 

Artikel 5

 

-

 

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 10 Absatz 1 (geändert)

 

Artikel 6 Absatz 2

 

-

 

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 6 Absatz 4

 

-

 

Artikel 7

 

-

Artikel 10

 

 

Artikel 18 Absatz 1 (geändert)

Artikel 11 Absatz 1

 

 

Artikel 11 (geändert)

Artikel 11 Absatz 2

 

 

Artikel 14 Absatz 1 (geändert)

Artikel 11 Absatz 3

 

 

Artikel 13 Absatz 3 (geändert)

Artikel 11a

 

 

-

 

 

 

Artikel 12 (neu)

 

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 11 (geändert)

 

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 14 Absatz 2 (geändert)

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 14 Absatz 2 (geändert)

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3

 

-

 

 

 

Artikel 13 Absatz 4 (neu)

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2

 

Artikel 13 Absatz 5 (geändert)

 

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5

 

Artikel 13 Absatz 6 (geändert)

 

Artikel 9

 

Artikel 14 Absatz 3 (geändert)

 

 

 

Artikel 15

 

 

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

Artikel 12

 

 

Artikel 19

Artikel 13

 

 

-

Artikel 14

Artikel 10

 

-

 

Artikel 11

 

-

Artikel 15

Artikel 12

 

Artikel 20

 

 

Artikel 3

-

 

 

Artikel 4

-

 

 

Artikel 5

-

 

 

Anhänge II und III

-

Anhang I

 

 

Anhang I

Anhang II

 

 

Artikel 1 Absatz 5

Anhang III

 

 

Anhang II

 

Anhang I

 

-

 

Anhang II

 

-

 

Anhang III

 

-

 

Anhang IV

 

-


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/215


Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen ***I

P6_TA(2008)0219

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (KOM(2007)0480 — C6-0257/2007 — 2007/0174(COD))

(2009/C 279 E/39)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0480),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0257/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0077/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0174

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 21. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung Nr. 2008/ …/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 626/2008/EG.)


Donnerstag, 22. Mai 2008

19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/216


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2008

P6_TA(2008)0225

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (9190/2008 — C6-0192/2008 — 2008/2080(BUD))

(2009/C 279 E/40)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 14. März 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0150),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008, der vom Rat am 14. Mai 2008 aufgestellt wurde (9190/2008 — C6-0192/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0188/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Komponenten umfasst:

Einstellung in den Haushalt 2008 der Verpflichtungsermächtigungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Fischereifonds (EFF), die wegen Verzögerungen bei der Programmumsetzung im ersten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 nicht verwendet werden konnten. Dies führt zu einer Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen um 378 Millionen EUR für Teilrubrik 1b „Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung“ und um 393,6 Millionen EUR für Rubrik 2 „Nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz der natürlichen Ressourcen“,

Änderungen des Stellenplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) nach der Schaffung eines „Pädiatrieausschusses“,

Änderungen des Stellenplans der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), um die Schaffung eines europäischen Datenzentrums für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (Long Range Identification and Tracking of Ships, LRIT) zu berücksichtigen,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen formell in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,

1.

nimmt den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 zur Kenntnis;

2.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2008 ohne Abänderungen;

3.

erinnert daran, dass es einen Teil der Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den Strukturfonds und der Entwicklung des ländlichen Raums in die Reserve des Haushaltsplans 2008 eingesetzt hat, um die Genehmigung der operationellen Programme zu beschleunigen;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass entsprechend den Vorschriften über die operationellen Programme für territoriale Zusammenarbeit diese von der Kommission während eines Sechsmonatszeitraums behandelt werden sollen;

5.

stellt fest, dass sich der Minderverbrauch an Mitteln im Jahr 2007 in der Teilrubrik 1b und und der Rubrik 2 auf 3 525 Millionen EUR belief, von denen 1 491 Millionen EUR auf das Jahr 2008 übertragen wurden und 2 034 Millionen EUR gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung auf spätere Jahre übertragen werden sollten;

6.

stellt mit Genugtuung fest, dass alle operationellen Programme des Europäischen Sozialfonds genehmigt wurden;

7.

stellt fest, dass einige operationelle Programme des EFRE von der Kommission nicht bearbeitet wurden;

8.

zeigt sich besorgt über die Verzögerungen bei der Genehmigung der operationellen Programme im Bereich der ländlichen Entwicklung, der eine der politischen Prioritäten des Parlaments ist;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


19.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 279/217


Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) ***I

P6_TA(2008)0227

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (KOM(2007)0443 — C6-0243/2007 — 2007/0163(COD))

(2009/C 279 E/41)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0443),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0243/2007),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Januar 2008 an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0131/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der wie nachstehend geänderten Fassung mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


P6_TC1-COD(2007)0163

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150,

auf Vorschlag der Kommission Image,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (4) ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind. Gemäß dieser Vorgabe erließ der Rat am 7. Mai 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung dieser Stiftung.

(3)

Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der in Brüssel auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993 (5) hat die Stiftung ihren Sitz in Turin (Italien).

(4)

Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (6) über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozess der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reform in Ungarn und Polen zu unterstützen.

(5)

In der Folge hat der Rat diese Hilfe

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auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausgeweitet.

Image

(6)

Am 27. Juli 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2063/94 (7) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die Staaten auszuweiten, die im Rahmen des Programms TACIS unterstützt werden.

(7)

Am 17. Juli 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 (8) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die nicht der Gemeinschaft angehörenden Länder und Gebiete im Mittelmeerraum auszuweiten, die Hilfe im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß dem Programm MEDA erhalten.

(8)

Am 5. Dezember 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (9) über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, mit der auch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 geändert wurde, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die westlichen Balkanländer auszudehnen, die Gegenstand der erstgenannten Verordnung sind.

(9)

Die Außenhilfeprogramme für die Länder, die Ziel der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sind, werden durch neue Instrumente für die Politik im Bereich der Außenbeziehungen ersetzt, vor allem durch die mit den folgenden Verordnungen eingerichteten Instrumente: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (10) und Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) (11).

(10)

Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Humankapitalentwicklung ; damit leistet sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder, da auf diese Weise die für die Verbesserung der Produktivität und der Beschäftigungssituation benötigten Kompetenzen aufgebaut werden, und stärkt durch die Förderung der Bürgerbeteiligung den sozialen Zusammenhalt.

(11)

Im Kontext der Bemühungen dieser Staaten zur Reformierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen ist die Entwicklung von Humankapital ein maßgeblicher Faktor für die Erreichung langfristiger Stabilität und anhaltenden Wohlstands und insbesondere für die Herstellung eines sozioökonomischen Gleichgewichts.

(12)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen bedeutenden Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung leisten, insbesondere zur allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens.

(13)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag

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die in der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere mit Blick auf das lebenslange Lernen, gesammelten Erfahrungen nutzen und die an den einschlägigen Maßnahmen beteiligten Stellen der Union um Unterstützung ersuchen müssen.

(14)

In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, bestehen regionale und/oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die

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Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Humankapitalentwicklung , insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, leisten können.

(15)

Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

(16)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger arbeitsmäßiger Verbindung zur Kommission stehen und die politische und operative Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.

(17)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (Tempus) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat eingerichtet hat, um den Ländern, auf die die Tätigkeiten der Stiftung ausgerichtet sind, Unterstützung im Bildungsbereich zukommen zu lassen.

(18)

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Ländern zur Teilnahme offenstehen, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung — insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens — an diejenigen Länder verpflichten, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind, und zwar im Rahmen von Vereinbarungen, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden.

(19)

Das Europäische Parlament, die Kommission und alle Mitgliedstaaten sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam überwachen zu können.

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(20)

Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet ist, muss sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel in erster Linie aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit es den Gemeinschaftsbeitrag und andere Beihilfen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(21)

Die Stiftung ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

(22)

Für die Stiftung sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (13) gelten.

(23)

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sollte die

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Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (14) uneingeschränkt auf die Stiftung Anwendung finden.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (15) sollte auf die Stiftung Anwendung finden.

(25)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (16) sollte auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stiftung Anwendung finden.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung von Drittländern im Bereich der Humankapitalentwicklung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27) Diese

Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze , die

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mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union , insbesondere in ihrem Artikel 43, anerkannt wurden

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HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Wirkungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend „Stiftung“ genannt) errichtet, die im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen Beitrag zur Verbesserung der Humankapitalentwicklung in den folgenden Ländern leisten soll:

a)

Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006

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und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;

b)

Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006

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und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;

c)

andere Länder, für die ein Gemeinschaftsinstrument oder eine internationale Übereinkunft gilt, das bzw. die eine Komponente der Humankapitalentwicklung beinhaltet, und die der Vorstand auf einen Vorschlag mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und nach einer Stellungnahme der Kommission benennt, soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen.

Die unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Länder werden nachstehend als „Partnerländer“ bezeichnet.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Humankapitalentwicklung“ jegliche Arbeit, die zur lebenslangen Entwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen jedes Einzelnen durch Verbesserung der Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung beiträgt.

Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Stiftung den Partnerländern in folgenden Bereichen Unterstützung leisten:

Erleichterung der Anpassung an die Veränderungen im Wirtschaftsleben, insbesondere durch berufliche Aus- und Weiterbildung;

Verbesserung der beruflichen Grund- und Fortbildung zwecks Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt;

Erleichterung des Zugangs zur Berufsausbildung und Förderung der Mobilität der Lehrkräfte und der Auszubildenden, besonders der jungen Menschen;

Förderung der Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen;

Entwicklung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zu Fragen von gemeinsamem Belang für die Ausbildungssysteme der Mitgliedstaaten;

Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, besonders durch verstärkte Teilnahme an Bildung und Ausbildung in einer Perspektive des lebenslangen Lernens;

Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Bildungs- und Ausbildungssystemen zur Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit und der Ausrichtung auf den Arbeitsmarkt.

Artikel 2

Aufgaben

Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 führt die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen die folgenden Aufgaben aus:

a)

Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern;

b)

Förderung der Kenntnis und der Analyse des Bedarfs an Fertigkeiten auf den nationalen und lokalen Arbeitsmärkten;

c)

Unterstützung relevanter interessierter Kreise in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humankapitalentwicklung aufzubauen;

d)

Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humankapitalentwicklung in den Partnerländern einsetzen;

e)

Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humankapitalentwicklung für die Partnerländer;

f)

Verbreitung von Informationen über Fragen der Humankapitalentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;

g)

auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern;

h)

Erfüllung sonstiger Aufgaben, die gegebenenfalls innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

(2)   Die Stiftung hat ihren Sitz in Turin (Italien).

(3)   Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit den anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung Image zusammen — im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Einrichtungen als Anhang beigefügt wird — mit dem Ziel, Synergien und Komplementarität zwischen den Tätigkeiten der beiden Einrichtungen zu fördern.

(4)     Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können, wenn angezeigt, eingeladen werden, an der Arbeit der Stiftung mitzuwirken.

(5)   Image Die Stiftung unterliegt der Verwaltungskontrolle seitens des Europäischen Bürgerbeauftragten in Übereinstimmung mit Image Artikel 195 des Vertrags.

(6)   Die Stiftung kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Einrichtungen schließen, die innerhalb der EU und international auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung tätig sind. Der Vorstand nimmt solche Vereinbarungen auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs an, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Die darin festgelegten Arbeitsmodalitäten müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

Artikel 4

Transparenz

(1)   Die Stiftung achtet bei ihrer Arbeit auf ein Höchstmaß an Transparenz und kommt den Bestimmungen der ImageAbsätze 2 bis 4 nach.

(2)   Die Stiftung veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Einsetzung ihres Vorstands:

a)

ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Vorstands;

b)

ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.

(3)   Der Vorstand kann Image genehmigen, dass, falls angebracht, Vertreter betroffener Parteien als Beobachter an den Sitzungen der Organe der Stiftung teilnehmen.

(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Stiftung Anwendung.

Der Vorstand erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung der genannten Verordnung.

Artikel 5

Vertraulichkeit

(1)   Unbeschadet Imagedes Artikels 4 Absatz 4 gibt die Stiftung vertrauliche Informationen, die sie erhalten hat und für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weiter.

(2)   Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor unterliegen der Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 287 des Vertrags.

(3)   Informationen, von denen die Stiftung nach Maßgabe dieser Verordnung Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 6

Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidungen der Stiftung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 des Vertrags erhoben werden.

Artikel 7

Vorstand

(1)   Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus nach den Rotationsbestimmungen des Vertrags von Lissabon betreffend die Ernennung von Kommissionsmitgliedern bestimmten Vertretern der Mitgliedstaaten, drei Vertretern der Kommission sowie drei vom Europäischen Parlament ernannten Sachverständigen zusammensetzt. Zusätzlich können drei Vertreter der Partnerländer als Beobachter an den Vorstandssitzungen teilnehmen . Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

(2)   Image Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen jeweils ihre eigenen Vertreter und Stellvertreter für den Vorstand .

Die Vertreter der Partnerländer werden von der Kommission auf Grundlage einer von diesen Ländern vorgeschlagenen Liste und ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung ernannt .

Die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission Image streben ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im Vorstand an.

(3)   Die Amtszeit der Vertreter beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(4)   Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Die Amtszeit des Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende nicht mehr dem Vorstand angehört.

(5)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Abstimmungsregeln und Aufgaben des Vorsitzes

(1)   Die Vertreter der Mitgliedstaaten Image im Vorstand haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter der Kommission verfügen zusammen über eine Stimme.

Image

Beschlüsse des Vorstands kommen außer in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zustande.

(2)   Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluss seiner stimmberechtigten Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, dass der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.

(3)   Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal jährlich ein. Weitere Sitzungen können auf Antrag der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen werden.

Zu den Aufgaben des Vorsitzes zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Arbeit der Stiftung von Belang sind, und über die Erwartungen, die die Kommission für das kommende Jahr an die Tätigkeiten der Stiftung stellt, zu unterrichten.

Artikel 9

Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)

Ernennung und, erforderlichenfalls, Entlassung des Direktors der Stiftung gemäß

Image

Artikel 10 Absatz 5;

b)

Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor;

c)

Annahme des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß

Image

Artikel 12;

d)

Erstellung eines jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Stiftung und Übermittlung dieses Voranschlags an die Kommission;

e)

Annahme des endgültigen Haushaltsplans und Stellenplans der Stiftung nach Abschluss des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß

Image

Artikel 16;

f)

Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung im Einklang mit dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren und Übermittlung des Berichts an die Organe und die Mitgliedstaaten;

g)

Annahme der Geschäftsordnung der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde;

h)

Annahme der Finanzregelung für die Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß

Image

Artikel 19;

i)

Annahme der Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß

Image

Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 10

Direktor

(1)   Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt. Vor der Ernennung wird der vom Vorstand ausgewählte Kandidat aufgefordert Image, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen.

In den letzten neun Monaten dieser Amtszeit nimmt die Kommission auf der Grundlage einer Vorevaluierung durch externe Sachverständige eine Bewertung vor Image, bei der sie insbesondere Folgendes berücksichtigt:

Leistung des Direktors;

Aufgaben der Stiftung und Erfordernisse in den nächsten Jahren.

Nur wenn die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse dies rechtfertigen, kann der Vorstand auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Vorstand unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung des Nachfolgers im Amt.

(2)   Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der Stiftung.

(3)   Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

(4)   Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)

Vorbereitung — auf Grundlage allgemeiner Leitlinien der Kommission — des Jahresarbeitsprogramms, des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, der Geschäftsordnung der Stiftung und des Vorstands, der Finanzregelung, der Arbeit des Vorstands sowie der Arbeit etwaiger vom Vorstand eingesetzter Ad-hoc-Arbeitsgruppen;

b)

Teilnahme an Sitzungen des Vorstands ohne eigenes Stimmrecht;

c)

Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands;

d)

Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung und Eingehen auf Ersuchen der Kommission um Unterstützung;

e)

Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß den Artikeln 33 bis 42 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002

Image

;

f)

Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;

g)

Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die regelmäßigen Bewertungen gemäß Artikel 24 durchgeführt werden können, und auf dieser Grundlage Erstellung eines Entwurfs des jährlichen Berichts über die Tätigkeiten der Stiftung;

h)

Vorlage des Berichts beim Europäischen Parlament;

i)

Regelung aller Personalangelegenheiten, insbesondere Ausübung der in Artikel 21 genannten Befugnisse;

j)

Festlegung der Organisationsstruktur der Stiftung und Vorlage der Struktur beim Vorstand zur Genehmigung;

k)

Vertretung der Stiftung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß

Image

Artikel 18.

(5)   Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab; der Vorstand kann den Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit auf Vorschlag der Kommission des Amtes entheben.

Artikel 11

Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor handeln im öffentlichen Interesse und unabhängig von jeglichen externen Einflüssen. Sie geben zu diesem Zweck jährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab.

Artikel 12

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Das Jahresarbeitsprogramm ist auf den Gegenstand, den Wirkungsbereich und die Aufgaben der Stiftung gemäß den Artikeln 1 und 2 Imageabgestimmt.

(2)   Das Jahresarbeitsprogramm wird im Rahmen eines Vierjahresprogramms in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission und unter Berücksichtigung sowohl der Prioritäten für die Außenbeziehungen zu den betroffenen Ländern und Regionen als auch der der in der Gemeinschaft gewonnen Erfahrung in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung aufgestellt.

(3)   Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Voranschlag der erforderlichen Ausgaben und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.

(4)   Der Direktor legt den Entwurf des Arbeitsprogramms, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, dem Vorstand vor.

(5)   Spätestens am 30. November jedes Jahres genehmigt der Vorstand den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms für das Folgejahr. Die endgültige Annahme des Jahresarbeitsprogramms erfolgt zu Beginn des jeweiligen Jahres.

(6)   Im Sinne einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepasst werden.

Artikel 13

Jährlicher Tätigkeitsbericht

(1)   Im jährlichen Tätigkeitsbericht erstattet der Direktor dem Vorstand über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht.

(2)   Der Bericht beinhaltet Finanz- und Managementinformationen, aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse im Hinblick auf das Jahresarbeitsprogramm und die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit diesen Tätigkeiten verbunden sind, inwieweit die bereitgestellten Ressourcen genutzt wurden und inwieweit das interne Kontrollsystem funktioniert hat.

(3)   Der Vorstand erstellt eine Analyse und Bewertung des Tätigkeitsberichts über das vorangegangene Haushaltsjahr.

(4)   Der Vorstand nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Direktors an und übermittelt ihn zusammen mit seiner Analyse und Bewertung spätestens am 15. Juni den zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments , des Rats , der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses . Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und — zur Information — den Partnerländern zugeleitet.

(5)     Der Direktor der Stiftung legt den Jahresbericht der Stiftung den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und Vorbereitungsgremien des Rates vor.

Artikel 14

Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die innerhalb der Gemeinschaft oder zur Unterstützung der Partnerländer durchgeführt werden.

Artikel 15

Haushaltsplan

(1)   Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den einen Stellenplan enthaltenden Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3)   Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (nachstehend „Gesamthaushaltsplan“ genannt), Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.

(4)   Der Haushaltsplan umfasst ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den Partnerländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.

Artikel 16

Haushaltsverfahren

(1)   Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.

(2)   Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag für Maßnahmen im Außenbereich und trägt in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans Image die von ihr als erforderlich erachteten Mittel für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan ein.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt) den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans Image.

(4)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.

(5)   Der Haushaltsplan und der Stellenplan werden vom Vorstand festgestellt. Sie werden dann endgültig, nachdem die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans erfolgt ist. Erforderlichenfalls werden der Haushaltsplan und der Stellenplan entsprechend angepasst.

(6)   Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 17

Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle

(1)   Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(2)   Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(3)   Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Vorstand zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Vorstand der Stiftung gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.

(6)   Der Direktor der Stiftung leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Vorstands spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Vorstand zu.

(9)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(11)   Der Direktor ergreift erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.

Artikel 18

Europäisches Parlament und Rat

Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Stiftung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit Image zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Stiftung angehört werden.

Artikel 19

Finanzvorschriften

(1)   Der Vorstand erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 Image nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

(2)   Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Haushaltsordnung wendet die Stiftung die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsregeln an, so dass ihre Rechnungen mit denen der Kommission konsolidiert werden können.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 gilt für die Stiftung uneingeschränkt Image.

(4)   Die Stiftung achtet die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (17). Der Vorstand Image erlässt geeignete Vorschriften, um dem OLAF die Durchführung dieser internen Untersuchungen zu erleichtern.

Artikel 20

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Stiftung Anwendung.

Artikel 21

Personalvorschriften

Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Artikels 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Der Vorstand kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten oder den Partnerländern erlassen, die von den jeweiligen Ländern zur Stiftung abgeordnet werden.

Artikel 22

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

(3)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal der Stiftung.

Artikel 23

Teilnahme von Drittländern

(1)   Die Stiftung steht Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Unterstützungsleistungen auf dem Gebiet der Humankapitalentwicklung an die Partnerländer gemäß Artikel 1 verpflichten, zur Teilnahme offen, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren des Artikels 300 des Vertrags getroffen werden.

In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Einzelheiten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung sowie Bestimmungen über finanzielle Beiträge und Personal festgelegt. Die Abkommen dürfen jedoch nicht vorsehen, dass Drittländer stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands stellen, und sie dürfen keinerlei Bestimmungen enthalten, die nicht im Einklang mit Personalvorschriften des Artikels 21 stehen.

(2)   Über die Beteiligung dieser Länder an Ad-hoc-Arbeitsgruppen kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne dass es eines Abkommens bedarf.

Artikel 24

Bewertung

(1)   Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nimmt die Stiftung für alle ihre ausgabenintensiven Tätigkeiten regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Vorstand mitgeteilt.

(2)   Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Stiftung erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden durch, und zwar unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung definierten Ziele, Aufgaben und Funktionen der Stiftung. Die Bewertung wird Image durch externe Sachverständige durchgeführt. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor.

(3)   Die Stiftung unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaigen im Rahmen der Bewertung festgestellten Problemen abzuhelfen.

Artikel 25

Überprüfung

Im Anschluss an die Bewertung unterbreitet die Kommission erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele das weitere Bestehen der Stiftung nicht mehr rechtfertigen, so kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 26

Aufhebung

Die in Anhang I aufgeführten Verordnungen (EWG) Nr. 1360/90, (EG) Nr. 2063/94, (EG) Nr. 1572/98 und (EG) Nr. 1648/2003 des Rates sowie Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlamentes

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ...

(2)  ABl. C ...

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2008.

(4)  ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 Image (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

(5)  ABl. C 323 vom 30.11.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

(7)  ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9.

(8)  ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1.

(9)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(10)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(11)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(14)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(15)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(16)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(17)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990

(ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994

(ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998

(ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000

(ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22)

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Einleitung

Artikel 1 Einleitung

Artikel 1 Ende der Einleitung

-

Artikel 1 erster bis vierter Spiegelstrich

-

Artikel 1 Satz 2

-

-

Artikel 1 Ende der Einleitung

-

Artikel 1 Buchstaben a bis c

-

Artikel 1 Satz 2

Artikel 2

-

Artikel 3 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 3 Buchstaben a bis g

-

-

Artikel 2 Buchstaben a bis f

Artikel 3 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Satz 1

Artikel 3 Absatz 3 Satz 1

-

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2

-

-

Artikel 3 Absatz 4 und 5

-

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4a Absatz 1

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 4a Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

-

Artikel 5

Artikel 4a Absatz 3

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

-

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Satz 1

-

Artikel 7 Absatz 4 Satz 2

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

-

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4 letzter Unterabsatz

Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 5 Absätze 7 bis 10

-

-

Artikel 9

Artikel 6

-

Artikel 7 Absatz 1 erste Worte

Artikel 10 Absatz 1 erste Worte

Artikel 7 Absatz 1 Ende von Satz 1 sowie Satz 2

-

-

Artikel 10 Absatz 1 Ende von Satz 1, Satz 2 und Unterabsätze 2 bis 4

-

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 5 Satz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a bis k

-

Artikel 11

-

Artikel 12

-

Artikel 13

Artikel 8 (teilweise)

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

-

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

-

Artikel 10 Absätze 4 bis 6

Artikel 16 Absätze 4 bis 6

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absätze 4 bis 10

Artikel 17 Absätze 4 bis 10

-

Artikel 17 Absatz 11

-

Artikel 18

Artikel 12

Artikel 19 Absatz 1

-

Artikel 19 Absätze 2 bis 4

Artikel 13

Artikel 20

Artikel 14

Artikel 21 Satz 1, Satz 2 und erste Worte von Satz 3

-

Artikel 21 letzte Worte von Satz 3 und letzter Satz

Artikel 15

Artikel 22

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Unterabsatz 2 Satz 1

-

Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz

Artikel 16 Absatz 2

-

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

-

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 17 (teilweise)

Artikel 24 Absatz 2

-

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 18

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Artikel 25

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Artikel 26

Artikel 19

Artikel 27

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Anhang