ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.270.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 270

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
11. November 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2009/C 270/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 26. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (CON/2009/88)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 270/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5589 — SONY/SEIKO EPSON) ( 1 )

9

2009/C 270/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2009/C 270/04

Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen — September und Oktober 2009 (Sozialbereich)

14

 

Kommission

2009/C 270/05

Euro-Wechselkurs

17

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 270/06

Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern

18

2009/C 270/07

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

19

2009/C 270/08

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 270/09

Media 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/17/09 — i2i audiovisual

21

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 270/10

Bekanntmachung einer teilweisen Interimsüberprüfung sowie einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

24

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 270/11

Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5654 — Brookfield/BBI) ( 1 )

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. Oktober 2009

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sowie zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

(CON/2009/88)

2009/C 270/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 6. Oktober 2009 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu folgenden Rechtsakten ersucht: 1. zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“), sowie 2. zu einem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (2) (nachfolgend der „Entscheidungsvorschlag“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Bezug auf die reibungslose Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags berühren. In Bezug auf den Entscheidungsvorschlag beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags. Da beide Rechtsakte sich auf die Einsetzung, Organisation und Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) beziehen, und trotz der unterschiedlichen Legislativverfahren für diese Texte hat die EZB aus Gründen der Vereinfachung eine Stellungnahme verabschiedet, die beide Vorschläge umfasst.

Die Anmerkungen in dieser Stellungnahme erfolgen unbeschadet der kommenden Stellungnahme der EZB zu den drei Verordnungsvorschlägen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (3), die Teil des von der Kommission am 23. September 2009 verabschiedeten Legislativpakets zur Reform der europäischen Finanzaufsicht sind.

Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die EZB unterstützt weitgehend den Verordnungsvorschlag und den Entscheidungsvorschlag der Kommission, die darauf gerichtet sind, ein neues Gremium, den ESRB, einzusetzen, das für die Durchführung der makroprudenziellen Aufsicht in der EU zuständig ist. Nach Ansicht der EZB hat die jüngste Finanzkrise die Notwendigkeit aufgezeigt, den makroprudenziellen Ansatz zur Kontrolle und Beaufsichtigung des Finanzsystems insgesamt zu stärken. Sie hat auch die Notwendigkeit aufgezeigt, die unterschiedlichen Quellen von Systemrisiken und ihre Konsequenzen für das Finanzsystem umfassend und rechtzeitig zu bewerten. Der ESRB kann wesentlich zur Stabilität des EU-Finanzsystems insgesamt beitragen, indem er Systemrisiken identifiziert und bewertet, Risikowarnungen und Empfehlungen abgibt, wenn diese Risiken signifikant sind, und die hierzu ergehenden Umsetzungsmaßnahmen überwacht.

2.

Am 9. Juni 2009 stellte der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) in seinen Schlussfolgerungen fest, „dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“. Dies folgte den Empfehlungen des Berichts der hochrangigen Gruppe „Finanzaufsicht in der EU“ unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009 und der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2009, die vorschlägt, dass die EZB das Sekretariat des ESRB stellen soll. Am 18. und 19. Juni stellte der Europäische Rat fest, dass durch die Mitteilung und die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats die Weichen für die Errichtung eines neuen Rahmens für die makro- und mikroprudenzielle Aufsicht gestellt werden und unterstützte die Einsetzung des ESRB.

3.

Die EZB hat beschlossen, dass sie bereitsteht, das Sekretariat des ESRB zu stellen sowie den ESRB zu unterstützen und schlägt vor, dies in einem Erwägungsgrund des Verordnungsvorschlags zu erwähnen. Die EZB ist in der Lage, mit der Beteiligung aller Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB die makroökonomische Fachkompetenz sowie Finanz- und Währungskompetenz aller Zentralbanken der EU für den ESRB beizutragen. Dieser Beitrag wird sich auf die Tätigkeiten der EZB und des ESZB in den Bereichen Überwachung der Stabilität des Finanzsystems, makroökonomische Analyse, Erhebung statistischer Daten sowie die allgemeinen Synergien in Bezug auf die Fachkompetenz, Ausstattung und Infrastrukturen im Zusammenhang mit den bestehenden Zentralbanktätigkeiten in der EU stützen.

4.

Durch die Beteiligung der EZB und des ESZB im ESRB wird sich das vorrangige Ziel des ESZB gemäß Artikel 105 Absatz 1 des Vertrags — die Preisstabilität zu gewährleisten — nicht ändern. In dieser Hinsicht stellt die EZB fest, dass durch ihre unterstützenden Tätigkeiten für den ESRB weder die institutionelle, funktionelle und finanzielle Unabhängigkeit der EZB noch die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), insbesondere seiner Aufgaben im Bereich der Stabilität des Finanzsystems und der Aufsicht (4), beeinträchtigt werden.

5.

Auf dem Gebiet der Statistik ist die EZB bereit, dem ESRB die erforderlichen Daten in Bezug auf das makroökonomische und makro-finanzielle Umfeld zur Verfügung zu stellen; die EZB besitzt auch die Fachkompetenz hierfür. Dies beinhaltet insbesondere Daten über Marktbedingungen und Marktinfrastrukturen. Mikroprudenzielle Daten werden dem ESRB durch die drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.

Spezielle Anmerkungen

6.

Hinsichtlich des Verfahrens für die Abgabe von Risikowarnungen und Empfehlungen sowie der Maßnahmen zu deren Umsetzung unterstützt die EZB den Verordnungsvorschlag (5) einhellig, der vorsieht, dass die Risikowarnungen und Empfehlungen des ESRB unmittelbar an die jeweiligen Adressaten und parallel dazu an den Ecofin-Rat übermittelt werden. Änderungen dieser Bestimmungen, die zu einer „Umleitung“ der Übermittlung von Risikowarnungen und Empfehlungen führen würden, würden die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Empfehlungen sowie die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des ESRB untergraben. Darüber hinaus ist es von großer Bedeutung, dass die Verfahren bezüglich des Informationsaustauschs mit anderen Organen und Ausschüssen der EU nicht die wirksame und rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben des ESRB behindern.

7.

In Bezug auf die organisatorischen Aspekte des ESRB ist es nach Ansicht der EZB besonders wichtig, dass die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses des ESRB angemessen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des ESRB widerspiegelt. In Letzterem werden 29 stimmberechtigte Mitglieder Vertreter von Zentralbanken sein, während die vier anderen stimmberechtigten Mitglieder aus einem Vertreter der Kommission und den Vorsitzenden der drei neuen europäischen Aufsichtsbehörden bestehen werden. Es ist unerlässlich, dass die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses die des Verwaltungsrats widerspiegelt, um sicherzustellen, dass der Ausschuss repräsentativ für den Verwaltungsrat steht, dessen Sitzungen er vorbereiten soll. Daher stellt die Beteiligung von fünf Vertretern aus Zentralbanken (zusätzlich zum Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB) neben den vorstehend genannten vier anderen stimmberechtigten Mitgliedern eine Untergrenze dar, um zusammen mit der ausreichenden Repräsentanz der nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und der nationalen Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets solch ein angemessenes Verhältnis sicherzustellen. Demgemäß unterstützt die EZB nachdrücklich den Kommissionsvorschlag, wonach sieben Mitglieder des Lenkungsausschusses aus dem Erweiterten Rat der EZB ausgewählt werden (6). Da sich allerdings die Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiet mit der Zeit ändert, wäre es nicht ratsam, in einem Rechtsakt eine bestimmte, unveränderliche Zuordnung von Sitzen zwischen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets festzuschreiben. Schließlich unterstützt die EZB den Ansatz der Kommission, wonach nur der Vorsitzende des ESRB dem Leiter des Sekretariats Weisungen erteilt (7).

8.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats des ESRB sollten auf der Grundlage derselben Verfahren und von derselben Gruppe stimmberechtigter Mitglieder gewählt werden, da der stellvertretende Vorsitzende vollständig in der Lage sein sollte, falls notwendig, den Vorsitzenden zu vertreten. Folglich sollte der stellvertretende Vorsitzende, wie im Kommissionsvorschlag festgelegt, ebenfalls durch die Mitglieder des Verwaltungsrats und aus deren Reihen gewählt werden, die zugleich Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB sind. Unterschiedliche Verfahren für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden würden für zusätzliche Schwierigkeiten sorgen und könnten zu dem ungerechtfertigten Eindruck führen, dass sie unterschiedliche Gruppen innerhalb des ESRB repräsentieren.

9.

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats des ESRB unterstützt die EZB den Vorschlag der Kommission, wonach der Präsident und Vizepräsident der EZB stimmberechtigte Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats sind. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass der Erweiterte Rat der EZB die Basis für die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats bildet (8). Darüber hinaus stünde die Einbeziehung des Vizepräsidenten der EZB mit den Schlussfolgerungen der Präsidentschaft des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2009 im Einklang, wonach der Vizepräsident als Mitglied des Erweiterten Rates der EZB bei der Wahl des Vorsitzenden des ESRB stimmberechtigt wäre. Tatsächlich wäre der Vizepräsident bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt, wenn er kein Mitglied des Verwaltungsrats des ESRB wäre.

10.

Der ESRB ist eine Einrichtung der Gemeinschaft, deren Aufgaben das EU-Finanzsystem betreffen, die Abgabe von Empfehlungen sowie die Vornahme angemessener Maßnahmen zur Eindämmung von Systemrisiken und zum Schutz der Stabilität des Systems beinhalten und dessen Mitglieder aus allen EU-Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Allerdings könnte es angesichts der Bedeutung bestimmter europäischer Nicht-EU-Mitgliedstaaten für das EU-Finanzsystem als angemessen erachtet werden, Vertreter dieser Länder zur Teilnahme als Beobachter zu einigen Sitzungen des ESRB bzw. der technischen Ausschüsse einzuladen, wenn relevante Fragen diskutiert werden.

Die EZB empfiehlt, die folgenden Artikel des Verordnungsvorschlags und des Entscheidungsvorschlags zu ändern. Konkrete Redaktionsvorschläge werden im Anhang aufgeführt und erläutert.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 26. Oktober 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2009) 499 endgültig.

(2)  KOM(2009) 500 endgültig.

(3)  KOM(2009) 501 endgültig, KOM(2009) 502 endgültig und KOM(2009) 503 endgültig.

(4)  Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Artikel 105 Absatz 4 und 5 des Vertrags, sowie Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 3.3, Artikel 4 und 22, sowie Artikel 25.1 der ESZB-Satzung.

(5)  Artikel 16, 17 und 18 des Verordnungsvorschlags.

(6)  Artikel 11 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(7)  Artikel 4 Absatz 1 des Entscheidungsvorschlags. Der Vorsitzende des ESRB ist Vorsitzender des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses.

(8)  Der Erweiterte Rat der EZB umfasst den Präsidenten und den Vizepräsidenten der EZB sowie die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags

Erwägungsgrund 5

„In ihrer Mitteilung ,Europäische Finanzaufsicht‚ […] Der Rat gelangte u. a. zu dem Schluss, ,dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte‘.“

Erwägungsgrund 5

„In ihrer Mitteilung ,Europäische Finanzaufsicht‚ […] Der Rat gelangte u. a. zu dem Schluss, ,dass die EZB den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte‘. Die EZB hat beschlossen, dass sie bereit ist, das Sekretariat des ESRB zu stellen und den ESRB zu unterstützen. Die Unterstützung des ESRB durch die EZB sowie die dem ESRB übertragenen Aufgaben dürfen dem Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag nicht zuwiderlaufen.

Begründung:

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die EZB bereit ist, das Sekretariat des ESRB zu stellen und den ESRB zu unterstützen und hält es für angemessen, dies in Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags zu erwähnen.

Der letzte Satz von Erwägungsgrund 5 des Verordnungsvorschlags stellt klar, dass die EZB weder durch ihre Unterstützung des ESRB noch durch die Aufgaben des ESRB selbst an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wird, da die EZB im Gegensatz zum ESRB durch den Vertrag errichtet worden ist. Dies ist besonders bedeutsam im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit der Zentralbank.

Änderung 2

Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

Artikel 3

„(1)   Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.“

Artikel 3

„(1)   Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

Begründung:

Die EZB ist der Ansicht, dass die Sicherstellung eines nachhaltigen Beitrags zum Wirtschaftswachstum nicht der makroprudenziellen Aufsicht zu Grunde liegt. Deshalb sollte dieser Begriff aus dem vorstehenden Artikel gestrichen werden.

Änderung 3

Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(1)   Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat“

Artikel 4

„(1)   Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss, und ein Sekretariat und einen Beratenden Fachausschuss.“

Begründung:

Der Verordnungsvorschlag und der Entscheidungsvorschlag müssen die zentralen institutionellen Aspekte des ESRB einschließlich des Beratenden Fachausschusses (Advisory Technical Committee, ATC) festlegen. Sowohl der Verordnungs- als auch der Entscheidungsvorschlag weisen auf die Führungsrolle der EZB und der nationalen Zentralbanken bei der makroprudenziellen Aufsicht hin  (2). Dieser Artikel des Verordnungsvorschlags sollte geändert werden, um klarzustellen, dass der ATC Teil der Organisationsstruktur des ESRB ist (siehe auch die nachstehenden Änderungen 5 und 7).

Änderung 4

Artikel 4 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(4)   Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des Rates unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung.“

Artikel 4

„(4)   Das Sekretariat leistet dem ESRB g Gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des ESRB auf die EZB wird die EZB das Sekretariat stellen und dem ESRB unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische, administrative und logistische Unterstützung leisten und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen.“

Begründung:

Die Änderung ist erforderlich, um den Verordnungsvorschlag mit den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 9. Juni 2009 und mit dem Entscheidungsvorschlag in Einklang zu bringen. Ohne sie bliebe die Rolle der EZB bei der Unterstützung des ESRB im Text des Verordnungsvorschlags unerwähnt. Dies würde nicht im Einklang mit früheren Erklärungen und Beschlüssen stehen, einschließlich

dem de Larosière-Bericht, der feststellte, dass „innerhalb der EU die EZB als Herzstück des ESZB prädestiniert dafür ist, diese Aufgabe, d. h. die Erkennung makroprudenzieller Risiken, zu erfüllen“,

der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2009,

den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 9. Juni 2009, der feststellte, „dass die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“, und

der Billigung der vorstehenden Schlussfolgerungen durch den Europäischen Rat vom 18. und 19. Juni 2009.

Änderung 5

Artikel 4 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags

Artikel 4

„(5)   Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der steht dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite steht.“

Artikel 4

„(5)   Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der steht dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite steht.“

Begründung:

Dieser Artikel des Verordnungsvorschlags sollte geändert werden, um klarzustellen, dass der ATC dem ESRB permanent unterstützend zur Seite steht. Die Geschäftsordnung des ESRB wird die Bestimmungen hinsichtlich der beratenden Funktion des ATC enthalten (siehe auch die Änderungen 3 und 7 in Bezug auf den ATC).

Änderung 6

Artikel 7 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 7

Unparteilichkeit

(1)   Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.“

„Artikel 7

Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

(1)   Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und ausschließlich im Interesse der Gemeinschaft insgesamt. Sie handeln ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane oder andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.“

Begründung:

Dieser Artikel sollte geändert werden, um die Unabhängigkeit der Mitglieder des ESRB von Beeinflussungen durch andere Gemeinschaftseinrichtungen oder andere Stellen zu gewährleisten. Dies lässt die Ausübung der der EZB übertragenen unterstützenden Aufgaben durch die EZB für den ESRB unberührt, die nicht als Weisungen anzusehen sind.

Änderung 7

Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

Artikel 12

„(3)   Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.“

Artikel 12

„(3)   Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4 Absatz 5 genannten Aufgaben aus.“

Begründung:

Der Zweck der Änderung ist es, klarzustellen, dass der ATC gemäß der Geschäftsordnung des ESRB dem ESRB permanent, nicht nur auf Verlangen, unterstützend zur Seite steht (siehe auch die Änderungen 3 und 5 hinsichtlich des ATC).

Änderung 8

Artikel 13 des Verordnungsvorschlags

„Artikel 13

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat die Meinung einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.“

„Artikel 13

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat die Meinung einschlägiger privatwirtschaftlicher Akteure ein.“

Begründung:

Der vorgeschlagene Wortlaut spiegelt den Charakter der Rolle der privatwirtschaftlichen Akteure besser wider.

Änderung 9

Erwägungsgrund 8 des Entscheidungsvorschlags

Erwägungsgrund 8

„Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen.“

Erwägungsgrund 8

„Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen. Die Unterstützung des ESRB durch die EZB sowie die dem ESRB übertragenen Aufgaben dürfen dem Grundsatz der Unabhängigkeit der EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Vertrag nicht zuwiderlaufen.

Begründung:

Die Änderung des Erwägungsgrunds des Verordnungsvorschlags stellt klar, dass die EZB weder durch ihre Unterstützung des ESRB noch durch die Aufgaben des ESRB selbst an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wird, da die EZB im Gegensatz zum ESRB durch den Vertrag errichtet worden ist. Dies ist besonders bedeutsam im Hinblick auf den Grundsatz der Unabhängigkeit.

Änderung 10

Neu eingefügter Erwägungsgrund 8a des Entscheidungsvorschlags

„Kein Text“

Erwägungsgrund 8a

„8a)

die Aufgaben des ESRB im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht zielen auf die Vermeidung oder zumindest die Abmilderung von Systemrisiken innerhalb des Finanzsystems. Der ESRB ist zwar nicht mit der Aufsicht über bestimmte individuelle Unternehmen betraut, die Finanzdienstleistungen erbringen, allerdings sind die Aufsichtsaufgaben des ESRB und die von der EZB geleistete Unterstützung auf das Finanzsystem insgesamt mit einem Schwerpunkt auf den Verflechtungen zwischen den einzelnen Sektoren des Finanzsystems bezogen.“

Begründung:

Unter Berücksichtigung des Charakters und der Ziele der dem ESRB übertragenen Aufgaben im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht und der Unterstützung des ESRB durch die EZB stellt der neu vorgeschlagene Erwägungsgrund klar, dass die makroprudenzielle im Zusammenhang der Geltung von Artikel 105 Absatz 6 des Vertrags das Finanzsystem insgesamt umfasst.

Änderung 11

Artikel 2 des Entscheidungsvorschlags

Artikel 2

„Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB.

[…]

b)

Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;“

Artikel 2

„Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische, statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB.

[…]

b)

Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer Informationen, gemäß Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB;“

Begründung:

Die Streichung des Wortes „daher“ passt den Text an die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 9. Juni 2009 an.

Artikel 2 b des Entscheidungsvorschlags bezieht sich auf die statistische Unterstützung des ESRB, zu der die EZB aufgerufen ist. Die vorgeschlagene Änderung wird es dem Sekretariat ermöglichen, von der EZB/dem ESZB im Auftrag des ESRB und für den ESRB erhobene vertrauliche Daten zu erhalten.

Änderung 12

Artikel 4 des Entscheidungsvorschlags

„Artikel 4

Leitung

[…]“

„Artikel 4

Leitung Funktionsweise des Sekretariats

[…]“

Begründung:

Die vorgeschlagene Überschrift spiegelt den Inhalt von Artikel 4 des Entscheidungsvorschlags besser wider und verwendet eine Terminologie, die die internen administrativen Kompetenzen der EZB besser beachtet.

Änderung 13

Artikel 4 Absatz 2 des Entscheidungsvorschlags.

Artikel 4

„(2)   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.“

Artikel 4

„(2)   Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats, und des Lenkungsausschusses und des Beratenden Fachausschusses des ESRB teil.“

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung bezweckt die Abbildung der vorgeschlagenen Struktur des ESRB gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Siehe Erwägungsgrund 13 des Verordnungsvorschlags und Erwägungsgrund 7 des Entscheidungsvorschlags.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/9


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5589 — SONY/SEIKO EPSON)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 270/02

Am 22. September 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5589 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 270/03

Datum der Annahme der Entscheidung

3.8.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 38/B/06

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ausgleich von Schäden — widrige Witterungsverhältnisse — Aquakultursektor

Rechtsgrundlage

Απόφαση του Υπουργείου Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων

Art der Beihilfe

Ziel

Ausgleich von Schäden, die dem Aquakultursektor in einigen griechischen Regionen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse im Jahr 2005 entstanden

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

800 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Maximal 50 % der Produktionsverluste oder 70 % der Kosten zur Behebung des Schadens

Laufzeit

Zwei Jahre

Wirtschaftssektoren

Aquakultursektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hellenic Agricultural Insurance Agency

Mesoyeion 45

11510 Athens

GREECE

Sonstige Angaben

Jahresbericht

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 214/09

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Beihilfemaßnahme zugunsten der Hypo Tirol Bank AG

Rechtsgrundlage

§ 23 Bankwesengesetz (BWG)*

Aktiengesetz (AktG)*

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 100 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.7.2009—1.7.2019

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Land Tirol

Eduard-Wallnöfer-Platz 3

6020 Innsbruck

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

2.10.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 409/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Short-term export-credit insurance

Rechtsgrundlage

Kaderwet financiële verstrekkingen Financiën

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Exportkreditversicherungen

Form der Beihilfe

Exportkreditversicherungen

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

The State of the Netherlands

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

21.9.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 494/09

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Energiteknologisk Udviklings- og Demonstrationsprogram

Rechtsgrundlage

Lov nr. 555 af 6. juni 2007 om et Energiteknologisk Udviklings- og Demonstrationsprogram

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 891 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 1.1.2014

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Energistyrelsen

Amaliegade 44

1256 København K

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.9.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 44/07

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Osvobození ocenění a darů v oblasti kultury od daně z příjmu

Rechtsgrundlage

Zákon o některých druzích podpory kultury a o změně některých souvisejících zákonů

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur, Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 5 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

12.4.2006—11.4.2016

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo kultury

Maltézské nám. 1

118 11 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/14


Übersicht über die vom Rat vorgenommenen Ernennungen

September und Oktober 2009 (Sozialbereich)

2009/C 270/04

Ausschuss

Ende des Mandats

Veröffentlichung im ABl.

Nachfolge von

Rücktritt/ Ernennung

Mitglied/Stellvertretendes Mitglied

Gruppe

Land

Ernannte Person

Zugehörigkeit

Beschluss des Rates vom

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2010

C 253 vom 4.10.2008

Herrn Peter BODE

Rücktritt

Mitglieder

Regierung

Vereinigtes Königreich

Frau Fiona KILPATRICK

DWP

26.10.2009

Beratender Ausschuss für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

24.9.2010

C 253 vom 4.10.2008

Frau Seonaid WEBB

Rücktritt

Mitglieder

Regierung

Vereinigtes Königreich

Frau Carolyn BARTLETT

EEA Policy Team

26.10.2009

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2010

L 64 vom 2.3.2007

Herrn Harald KIHL

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Arbeitgeber

Deutschland

Herr Walter HERMÜLHEIM

RAG Aktiengesellschaft

Zentralbereich Arbeits — Gesundheits — und Umweltschutz

9.10.2009

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2010

L 64 vom 2.3.2007

Herrn Jean-Marie LAMOTTE

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Belgien

Herr Xavier LEBICHOT

DG Humanisation du travail

SPF Emploi, Travail et Concertation social

9.10.2009

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2010

L 64 vom 2.3.2007

Herrn Robert MURR

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Österreich

Frau Gerlinde ZINIEL

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

9.10.2009

Beratender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

28.2.2010

L 64 vom 2.3.2007

Herrn Saviour SAMMUT

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Malta

Herr Joe CARABOTT

General Workers Union

26.10.2009

Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

29.3.2011

C 83 vom 7.4.2009

Frau Dora PETSA

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Nicolas ARTEMIS

Ministry of Labour and Social Insurance

9.10.2009

Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

29.3.2011

C 83 vom 7.4.2009

Herrn Andreas KYRIAKIDES

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Zypern

Herr Nicos VAKANAS

Ministry of Health

9.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Frau Marie ÅKHAGEN

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Schweden

Frau Per NYSTÖM

Ministry of Employment

9.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Frau Eva MESTANOVA

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Slowakei

Herr Erik MACAK

KOZSR

9.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Frau Laurence THERY

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Frankreich

Herr Emmanuel COUVREUR

CFDT

9.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Frau Anne COLEMAN-DUNNE

Rücktritt

Mitglied

Regierung

Irland

Herr Paul CULLEN

Department of Enterprise, Trade and Employment

19.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Herrn Jens WIENE

Rücktritt

Mitglied

Arbeitnehmer

Dänemark

Herr Ole PRASZ

FTF

19.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Herrn Joaquín MARTÍNEZ SOLER

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Spanien

Herr Gonzalo GIMÉNEZ COLOMA

Ministerio de Trabajo e Inmigración

19.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Frau Mireille JARRY

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Frankreich

Frau Marie-Soline CHOMEL

Ministère du Travail et des Affaires Sociales

19.10.2009

Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

30.11.2010

C 282 vom 24.11.2007

Herrn Konstantinos PETINIS

Rücktritt

Stellvertretendes Mitglied

Regierung

Griechenland

Frau Triantafyllia TOTOU

Ministry of Employment and Social Protection

23.10.2009


Kommission

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/17


Euro-Wechselkurs (1)

10. November 2009

2009/C 270/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4966

JPY

Japanischer Yen

134,51

DKK

Dänische Krone

7,4410

GBP

Pfund Sterling

0,89860

SEK

Schwedische Krone

10,2850

CHF

Schweizer Franken

1,5115

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3835

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,524

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,19

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7088

PLN

Polnischer Zloty

4,2033

RON

Rumänischer Leu

4,2979

TRY

Türkische Lira

2,2112

AUD

Australischer Dollar

1,6145

CAD

Kanadischer Dollar

1,5852

HKD

Hongkong-Dollar

11,5988

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0224

SGD

Singapur-Dollar

2,0788

KRW

Südkoreanischer Won

1 739,87

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,1616

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2170

HRK

Kroatische Kuna

7,2767

IDR

Indonesische Rupiah

14 089,57

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0660

PHP

Philippinischer Peso

70,186

RUB

Russischer Rubel

43,0194

THB

Thailändischer Baht

49,855

BRL

Brasilianischer Real

2,5685

MXN

Mexikanischer Peso

19,9557

INR

Indische Rupie

69,5170


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Gericht für den öffentlichen Dienst

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/18


Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern

2009/C 270/06

Mit Entscheidung vom 30. November 2005 (1) hat das Gericht beschlossen, in drei Kammern und im Plenum zu tagen. Mit Entscheidung vom 24. September 2008 (2) hat das Gericht für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2011 Richter S. GERVASONI zum Präsidenten der Ersten Kammer gewählt. Mit Entscheidung vom 7. Oktober 2009 hat das Gericht für die Zeit vom 7. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 Richter H. TAGARAS zum Präsidenten der Zweiten Kammer gewählt und die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

 

Erste Kammer

S. GERVASONI, Kammerpräsident,

Richter H. KREPPEL und Richterin M. I. ROFES I PUJOL,

 

Zweite Kammer

H. TAGARAS, Kammerpräsident,

Richterin I. BORUTA und Richter S. VAN RAEPENBUSCH,

 

Dritte Kammer mit drei Richtern

P. MAHONEY, Präsident des Gerichts,

Richter H. KREPPEL, Richterin I. BORUTA, Richter S. VAN RAEPENBUSCH und Richterin M. I. ROFES I PUJOL.

In der Dritten Kammer tagt der Präsident unbeschadet des Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd mit Richter H. KREPPEL und Richter S. VAN RAEPENBUSCH oder mit Richterin I. BORUTA und Richterin M. I. ROFES I PUJOL.


(1)  ABl. C 322 vom 17.12.2005, S. 16.

(2)  ABl. C 272 vom 25.10.2008, S. 3.


11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/19


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2009/C 270/07

Am 7. Oktober 2009 hat das Gericht nach Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssachen unbeschadet der Art. 13, 14 und 46 Abs. 2 der Verfahrensordnung mit dem Eingang der Klageschrift in der Reihenfolge ihrer Eintragung in das Register der Kanzlei abwechselnd der Ersten und der Zweiten Kammer zuzuweisen.

Eine bestimmte Anzahl von Rechtssachen wird nach einer im Plenum bestimmten festen Frequenz der Dritten Kammer zugewiesen.

Der Präsident des Gerichts kann aus Gründen des Zusammenhangs sowie zur Sicherstellung einer ausgewogenen und kohärenten Arbeitslast innerhalb des Gerichts von den vorstehenden Zuweisungsregeln abweichen.

Die Entscheidung vom 30. September 2008 (1) wird hiermit aufgehoben. Die vorliegende Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008, S. 4.


11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/20


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2009/C 270/08

Am 7. Oktober 2009 hat das Gericht nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, dass die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts als Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abwesenheit oder Verhinderung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010 vom Präsidenten der Ersten Kammer, Richter S. GERVASONI, ausgeübt wird.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/21


MEDIA 2007 — ENTWICKLUNG, VERTRIEB, ÖFFENTLICHKEITSARBEIT UND FORTBILDUNG

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/17/09

i2i audiovisual

2009/C 270/09

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen basiert auf dem Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Zu den in diesem Beschluss beabsichtigten Maßnahmen zählt die Entwicklung von Produktionsvorhaben.

Die Förderung zielt darauf ab, europäischen Produktionsunternehmen den Zugang zu Finanzierungen durch Banken und Finanzinstitute zu erleichtern, indem ein Teil der Kosten für nachfolgende Posten kofinanziert wird:

Versicherung audiovisueller Produktionen: Modul 1 — Beteiligung am Posten „Versicherungen“ eines Produktionsbudgets;

Fertigstellungsgarantie für die Produktion eines audiovisuellen Werkes: Modul 2 — Beteiligung am Posten „Fertigstellungsgarantie“ eines Produktionsbudgets;

Bankfinanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werkes: Modul 3 — Beteiligung am Posten „Finanzkosten“ eines Produktionsbudgets.

2.   Teilnahmeberechtigte Antragsteller

Die vorliegende Bekanntmachung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Geschäftstätigkeiten zur Realisierung der oben genannten Ziele beitragen, insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen des audiovisuellen Sektors.

Die Bewerber müssen in einem der nachfolgenden Länder niedergelassen sein:

den 27 Ländern der Europäischen Union,

EFTA-Länder

den Ländern, welche die in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1718/2006/EG niedergelegten Bedingungen erfüllen, einschließlich der Schweiz und Kroatiens.

3.   Förderfähige Massnahmen

Das vorgeschlagene audiovisuelle Werk muss die nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

Es muss sich um eine Fiktion, Animation oder einen kreativen Dokumentarfilm handeln, die/der mehrheitlich von Unternehmen produziert wird, die in einem der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder niedergelassen sind.

An der Produktion muss eine erhebliche Anzahl von Fachleuten mitwirken, die Staatsangehörige der am MEDIA-Programm teilnehmenden Länder oder in diesen wohnhaft sind.

Die Höchstdauer der Vorhaben beträgt 30 Monate.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich lediglich auf Vorhaben, die zwischen dem 1.7.2009 und dem 7.7.2010 beginnen.

4.   Zuschlagskriterien

Die förderfähigen Anträge/Vorhaben werden nach folgenden Kriterien bewertet:

 

Projekte, die eine Förderung im Rahmen von MEDIA zur Entwicklung individueller Vorhaben in den großen Ländern erhalten und/oder Listen von Vorhaben für Länder mit geringer audiovisueller Kapazität: 10 Punkte

 

Vorhaben, die über einen Bankkredit finanziert werden: 10 Punkte

 

Vorhaben aus Ländern mit geringer audiovisueller Kapazität: 10 Punkte

 

Vorhaben aus den neuen Mitgliedstaaten: 5 Punkte

 

Vorhaben mit europäischer Dimension: Koproduktion, an dem mehr als ein am MEDIA-Programm teilnehmendes Land beteiligt ist: 3 Punkte

Die Vorhaben, welche die höchste Punktzahl auf der Grundlage der oben genannten Kriterien erzielen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen finanziellen Beitrag zuerkannt bekommen.

Falls nach Abschluss des obigen Verfahrens mehrere Vorhaben die gleiche Punktzahl erreichen, wird lediglich auf diese Vorhaben das nachfolgende Kriterium angewandt:

Koproduktion, an dem mehr als ein am MEDIA-Programm teilnehmendes Land beteiligt ist: 1 Punkt pro beteiligtem Land

Die Vorhaben, welche auf der Grundlage der obigen Darstellung die höchste Punktzahl erzielen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen finanziellen Beitrag zuerkannt bekommen.

Falls nach Abschluss des obigen Verfahrens mehrere Vorhaben die gleiche Punktzahl erreichen, wird lediglich auf diese Vorhaben das nachfolgende Kriterium angewandt:

Potential des internationalen Vertriebs: 0—5 Punkte.

5.   Haushalt

Der geschätzte Gesamthaushalt für die Kofinanzierung von Vorhaben beträgt 3 Millionen EUR. Der finanzielle Beitrag darf 50 % — (60 %) der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Der Förderbetrag liegt zwischen 5 000 und 50 000 EUR. Der Förderungshöchstbetrag wird auf 50 000 EUR pro Vorhaben begrenzt.

6.   Frist für die Einreichung der Vorschläge

Die Übersendung der Antragsunterlagen muss erfolgen bis zum:

5. Februar. 2010 für Vorhaben, die zwischen dem 1. Juli. 2009 und dem 5. Februar. 2010 beginnen.

7. Juli. 2010 für Vorhaben, die zwischen dem 1. Januar. 2010 und dem 7. Juli. 2010 beginnen.

Die Anträge müssen an folgende Adresse gesandt werden:

Education Audiovisual and Culture Executive Agency

Call for Proposals EACEA/17/09

Mr. Constantin Daskalakis

BOUR 3/30

Avenue du Bourget 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es werden nur Anträge akzeptiert, die auf dem entsprechenden ordnungsgemäß ausgefüllten, datierten und vom bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Organisation unterzeichneten Vordruck eingereicht werden.

Per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge sind unzulässig.

7.   Zusätzliche Informationen

Die Leitlinien zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare können unter folgendem Link abgerufen werden: http://ec.europa.eu/information_society/media/producer/i2i/detail/index_en.htm

Die Anträge müssen die im vollständigen Wortlaut enthaltenen Bestimmungen zwingend einhalten, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden und sämtliche Anhänge und geforderten Angaben enthalten.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/24


Bekanntmachung einer teilweisen Interimsüberprüfung sowie einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

2009/C 270/10

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“). Außerdem liegen der Kommission Beweise vor, die die Einleitung einer teilweisen, auf die Untersuchung der Schädigung beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung rechtfertigen.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 13. August 2009 von der Europäischen Föderation der Sperrholzindustrie („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit 40 % ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Sperrholz aus Okoumé entfällt.

2.   Ware

Gegenstand der Überprüfung ist Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 4412 31 10 eingereiht wird.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfungen

4.1    Gründe für die Auslaufüberprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu rechnen wäre.

Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China, denen in der zur Einführung der geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Marktwirtschaftsland, und zwar in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Land. Für die Unternehmen, denen in der Untersuchung Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, wurde der Normalwert anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in der Volksrepublik China bestimmt. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten würde, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

Ferner behauptet der Antragsteller, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich wieder auftreten werde. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

Ferner sei die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut geschädigt.

4.2    Gründe für die Interimsüberprüfung

Gegen eine Reihe französischer Hersteller von Sperrholz aus Okoumé wurde ein Verfahren vor einem französischen Gericht wegen angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens eingeleitet. Es lässt sich nicht ausschließen, dass dieses Verhalten die Schadensbewertung in der Ausgangsuntersuchung beeinflusst haben könnte. Daher erschien es angebracht, dass die Kommission von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einleitet, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere im Vergleich zur Lage während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung, erneut zu prüfen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung und einer teilweisen, auf die Untersuchung der Schädigung beschränkten Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet Überprüfungen nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung von Dumping und der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten. Bei der teilweisen Interimsüberprüfung wird geprüft, ob die jetzige Höhe der Maßnahmen geeignet ist, den schädigenden Auswirkungen des Dumpings entgegenzuwirken.

a)   Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m3), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m3),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m3),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern sowie Kontaktperson,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in m3) und Wert (in EUR) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummern sowie Kontaktperson,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Wert (in EUR) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

Menge (in m3) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

Produktionsmenge (in m3) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Gemeinschaft aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern benötigt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie die betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde die Türkei als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen. Die Kommission beabsichtigt, erneut die Türkei zu diesem Zweck heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben konsultieren will.

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

Die beantworteten Fragebogen der in die Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Türkei als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/92

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen, es sei denn, die teilweise, auf die Schädigung beschränkte Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 ergibt, dass die Schadensspannen niedriger als die Dumpingspannen sind, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurden und auf denen die geltenden Zölle beruhen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspannen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 11.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Siehe Fußnote 4.

(6)  Siehe Fußnote 4.

(7)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

11.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/30


Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5654 — Brookfield/BBI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 270/11

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 9. Oktober 2009 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen Brookfield und BBI erhalten. Am 4. November 2009 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.