ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.261.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 261

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
31. Oktober 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 261/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5625 — British Land/Blackstone/Broadgate Estate) ( 1 )

1

2009/C 261/02

Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 261/03

Euro-Wechselkurs

3

2009/C 261/04

Bekanntmachung der Kommission über die Veröffentlichung der elektronischen Vorlagen und der Spezifikationen des Dateiformats gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien)

4

2009/C 261/05

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. November 2009(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 261/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

2009/C 261/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

11

2009/C 261/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

2009/C 261/09

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

19

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2009/C 261/10

EPSO/AD/174/09 — Konferenzdolmetscher (AD 5/AD 7) für die polnische Sprache (m/w)

22

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 261/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5599 — Amcor/Alcan Packaging) ( 1 )

23

2009/C 261/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5687 — CVC/Subsidiaries of Interbrew Central European Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

2009/C 261/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5643 — ArcelorMittal/Miglani/JV) ( 1 )

25

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Rat

2009/C 261/14

Mitteilung an Abu Nidal Organisation (ANO), Babbar Khalsa, Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din-al-Qassem), International Sikh Youth Federation (ISYF) (Internationaler Sikh-Jugendverband), Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Palestinian Islamic Jihad (PIJ) (Palästinensischer Islamischer Dschihad), Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi (DHKP/C) (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei) und Terêbazên Azadiya Kürdistan (TAK) (Freiheitsfalken Kurdistans), die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009)

26

 

Kommission

2009/C 261/15

Änderung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 für indirekte Maßnahmen im Rahmen des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (Sicheres Internet) (Veröffentlicht im ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 10)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5625 — British Land/Blackstone/Broadgate Estate)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 261/01

Am 16. Oktober 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5625 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/2


Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise

2009/C 261/02

1.   EINLEITUNG

Der vorübergehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise gilt vom 17. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2010 (1).

Die mit Abschnitt 4.2 des Rahmens eröffnete Möglichkeit der Gewährung von mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren begrenzten Beihilfen gilt nicht für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Landwirte haben jedoch wegen der Finanzkrise zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten.

Nach der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Lage auf dem Milchmarkt im Jahr 2009 vom 22. Juli 2009 (SEK(2009) 1050) und auf der Grundlage der Ergebnisse der Tagung des Rates der Landwirtschaftsminister vom 7. September 2009 soll nun eine eigene, begrenzte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarte Beihilfe für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen vorgesehen werden.

2.   ÄNDERUNGEN DES VORÜBERGEHENDEN GEMEINSCHAFTSRAHMENS

Die folgenden Änderungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise gelten ab dem 28. Oktober 2009:

1.

Abschnitt 4.2.2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„Vor der Gewährung der Beihilfe liegt dem Mitgliedstaat eine in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelte Erklärung des betreffenden Unternehmens vor, in der alle anderen in dem laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen und anderen Beihilfen, die in dieser Regelung vorgesehen sind, angegeben sind. Der Mitgliedstaat überprüft, dass durch die vorgesehene Beihilfe der Gesamtbetrag der von dem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Beihilfen nicht über den Höchstbetrag von 500 000 EUR bzw. bei Beihilfen für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (2) tätige Unternehmen nicht über den Höchstbetrag von 15 000 EUR steigt.“

2.

Abschnitt 4.2.2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„Die Beihilferegelung gilt als solche auch für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (3), es sei denn, die Beihilfe wird teilweise oder ganz an die Primärerzeuger weitergegeben. Wird die Beihilfe in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährt (entweder direkt oder indem sie von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen weitergegeben wird), beläuft sich die Barzuwendung (bzw. das Bruttosubventionsäquivalent) auf höchstens 15 000 EUR je Unternehmen; die Höhe der Beihilfe für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse bestimmt; die Beihilfe für in der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen tätige Unternehmen wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt, die beim Primärerzeuger gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden.“

3.

Abschnitt 4.7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfemaßnahmen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten nicht mit Beihilfen kumuliert werden, die unter die De-minimis-Verordnungen fallen. Hat das Unternehmen vor Inkrafttreten dieses vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens bereits De-minimis-Beihilfen erhalten, so dürfen die Beihilfen, die im Rahmen der in Abschnitt 4.2 vorgesehenen Maßnahmen gewährt wurden, und die bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 nicht mehr als 500 000 EUR bzw. im Falle von Beihilfen für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen nicht mehr als 15 000 EUR betragen. De-minimis-Beihilfen, die nach dem 1. Januar 2008 vergeben wurden, werden von den mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarten Beihilfen abgezogen, die gemäß den Abschnitten 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 für denselben Zweck gewährt wurden.“


(1)  ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1 (konsolidierte Fassung einschließlich der von der Kommission mit der Mitteilung vom 25.2.2009 eingefügten Änderungen).

(2)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(3)  Gemäß der Definition in Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/3


Euro-Wechselkurs (1)

30. Oktober 2009

2009/C 261/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4800

JPY

Japanischer Yen

134,66

DKK

Dänische Krone

7,4430

GBP

Pfund Sterling

0,89375

SEK

Schwedische Krone

10,3845

CHF

Schweizer Franken

1,5123

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3915

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,458

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

273,39

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

4,2410

RON

Rumänischer Leu

4,3045

TRY

Türkische Lira

2,2110

AUD

Australischer Dollar

1,6274

CAD

Kanadischer Dollar

1,5952

HKD

Hongkong-Dollar

11,4702

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0346

SGD

Singapur-Dollar

2,0695

KRW

Südkoreanischer Won

1 748,02

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,4519

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1047

HRK

Kroatische Kuna

7,2295

IDR

Indonesische Rupiah

14 180,74

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0505

PHP

Philippinischer Peso

70,481

RUB

Russischer Rubel

43,0100

THB

Thailändischer Baht

49,484

BRL

Brasilianischer Real

2,5574

MXN

Mexikanischer Peso

19,3214

INR

Indische Rupie

69,5750


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/4


Bekanntmachung der Kommission über die Veröffentlichung der elektronischen Vorlagen und der Spezifikationen des Dateiformats gemäß der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien)

2009/C 261/04

In der Entscheidung 2007/589/EG (1) sind Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und aus Tätigkeiten (2) im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegt. Zudem enthält die genannte Entscheidung Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten über Luftverkehrstätigkeiten für die Zwecke eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f der Richtlinie 2003/87/EG.

Um die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit Luftverkehrstätigkeiten zu erleichtern, kann die Kommission gemäß den Abschnitten 6 und 7 des Anhangs XIV und gemäß den Abschnitten 3 und 6 des Anhangs XV der Entscheidung 2007/589/EG Standardvorlagen oder Spezifikationen für das Dateiformat veröffentlichen.

Diese elektronischen Vorlagen und die Spezifikation des Dateiformats können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/environment/climat/emission/mrg_templates_en.htm


(1)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/5


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. November 2009

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2009/C 261/05

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 236 vom 1.10.2009, S. 4 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.11.2009

1,45

1,45

5,37

1,45

2,49

1,45

2,31

7,34

1,45

1,45

1,45

1,45

8,37

1,45

1,45

9,53

1,45

18,77

1,45

1,45

4,53

1,45

10,75

1,16

1,45

1,45

1,53

1.10.2009

31.10.2009

1,45

1,45

6,41

1,45

2,49

1,45

2,31

7,34

1,45

1,45

1,45

1,45

10,01

1,45

1,45

9,53

1,45

18,77

1,45

1,45

4,53

1,45

10,75

1,49

1,45

1,45

1,53

1.9.2009

30.9.2009

1,77

1,77

6,41

1,77

2,96

1,77

2,78

7,34

1,77

1,77

1,77

1,77

10,01

1,77

1,77

9,53

1,77

15,54

1,77

1,77

4,53

1,77

10,75

1,49

1,77

1,77

1,85

1.8.2009

31.8.2009

1,77

1,77

6,41

1,77

2,96

1,77

2,78

7,34

1,77

1,77

1,77

1,77

10,01

1,77

1,77

9,53

1,77

15,54

1,77

1,77

4,53

1,77

13,20

1,49

1,77

1,77

1,85

1.7.2009

31.7.2009

1,77

1,77

6,41

1,77

2,96

1,77

3,44

7,34

1,77

1,77

1,77

1,77

10,01

1,77

1,77

9,53

1,77

13,20

1,77

1,77

4,53

1,77

13,20

1,49

1,77

1,77

2,20

1.6.2009

30.6.2009

2,22

2,22

6,41

2,22

2,96

2,22

3,44

7,34

2,22

2,22

2,22

2,22

10,01

2,22

2,22

9,53

2,22

13,20

2,22

2,22

4,53

2,22

17,29

1,49

2,22

2,22

2,20

1.5.2009

31.5.2009

2,22

2,22

7,63

2,22

2,96

2,22

4,57

7,34

2,22

2,22

2,22

2,22

10,01

2,22

2,22

9,53

2,22

13,20

2,22

2,22

5,62

2,22

17,29

1,81

2,22

2,22

2,84

1.4.2009

30.4.2009

2,74

2,74

7,63

2,74

2,96

2,74

4,57

7,34

2,74

2,74

2,74

2,74

10,01

2,74

2,74

9,53

2,74

13,20

2,74

2,74

5,62

2,74

17,29

2,30

2,74

2,74

2,84

1.3.2009

31.3.2009

3,47

3,47

7,63

3,47

3,74

3,47

6,00

7,34

3,47

3,47

3,47

3,47

10,01

3,47

3,47

9,53

3,47

13,20

3,47

3,47

6,78

3,47

17,29

3,31

3,47

3,47

3,58

1.2.2009

28.2.2009

4,99

4,99

7,63

4,99

4,53

4,99

6,00

7,34

4,99

4,99

4,99

4,99

10,01

4,99

4,99

7,81

4,99

13,20

4,99

4,99

6,78

4,99

17,29

4,31

4,99

4,99

4,81

1.1.2009

31.1.2009

4,99

4,99

7,63

4,99

4,53

4,99

6,00

7,34

4,99

4,99

4,99

4,99

10,01

4,99

4,99

7,81

4,99

11,05

4,99

4,99

6,78

4,99

17,29

5,18

4,99

4,99

5,70

1.12.2008

31.12.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

7,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

15,87

5,49

5,36

5,00

5,66

1.11.2008

30.11.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

6,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

11,02

5,49

5,36

5,00

5,66

1.10.2008

31.10.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

6,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

11,02

5,49

5,36

4,34

5,66

1.9.2008

30.9.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

5,55

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

5,49

4,59

4,34

5,66

1.7.2008

31.8.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

4,81

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

4,75

4,59

4,34

5,66


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 261/06

Beihilfe Nr.: XA 220/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département Seine-Maritime

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides aux investissements en agriculture biologique (Seine-Maritime)

Rechtsgrundlage: Articles L1511-2, L3231-2 et 3232-1 du Code général des collectivités territoriales; délibération du Conseil général du 31 mars 2009 relative à la politique agricole départementale de la période 2009-2012

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 130 000 EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität: maximal 40 %

Inkrafttreten der Regelung: ab Eingang der Empfangsbescheinigung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Zeitraum 2009—2012

Zweck der Beihilfe: Die Zahl der zertifizierten biologischen Agrarbetriebe im Departement Seine-Maritime ist relativ klein. Mit dieser Beihilfe sollen Investitionen in die biologische Landwirtschaft gefördert werden.

Die Höhe der zuschussfähigen Investitionen liegt zwischen 2 000 und 15 000 EUR. Der Beihilfesatz beträgt entweder 20 oder 40 %, je nachdem, wie spezifisch die Geräte und Maschinen sind. Vorrang erhalten Junglandwirte, Betriebe, die sich in der Umstellung auf biologischen Landbau befinden, sowie Gemüseanbau-, Gartenbau- und Baumzuchtbetriebe.

Außerdem werden gegebenenfalls weitere Beihilfen des Zentralstaats, von Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Gebietskörperschaften gewährt, wobei die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgeschriebenen Höchstsätze im Falle mehrerer Beihilfen strikt eingehalten werden. Durch die Beihilferegelung soll die Entwicklung der biologischen Landwirtschaft in diesem Departement gefördert werden.

Beihilfesatz von 40 % für die mechanische und thermische Unkrautbeseitigung im Gemüseanbau: Hackmaschinen, Häufler, Eggen und Grubber, Beetstriegel und Fräsen/Rechen („cultirateaux“), Geräte zur thermischen Unkrautbeseitigung, Befeuchter.

Beihilfesatz von 20 % für Striegel, Scharhack- oder Sternhackgeräte, leichte Cambridge-Walzen, Grünlandstriegel, Auffangvorrichtungen für Erntemaschinen.

Die Beihilfen werden unter Einhaltung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Gesamter Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Département de Seine-Maritime

Quai Jean Moulin

76101 Rouen Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.seinemaritime.net/guidedesaides/medias/File/aide-aux-investissements-en-agriculture-biologique-t2.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 221/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département Seine-Maritime

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: aides aux investissements pour le séchage du foin en grange (Seine-Maritime)

Rechtsgrundlage: articles L1511-2, L3231-2 et 3232-1 du Code général des collectivités territoriales; délibération du Conseil général du 31 mars 2009 relative à la politique agricole départementale de la période 2009-2012

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 400 000 EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität: maximal 30 %

Inkrafttreten der Regelung: nach Eingang der Empfangsbescheinigung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Zeitraum 2009—2012

Zweck der Beihilfe: Aufgrund der immer größeren Herdenstärken erfolgt die Futterzuteilung zunehmend automatisch („alimentation intégralement distribuée“). Zur Fütterung dient dabei häufig Silomais, der Heuanteil geht tendenziell immer weiter zurück. Die Beibehaltung und Weiterentwicklung der Grünlandwirtschaft stellt für das Departement eine wichtige ökologische Aufgabe dar, um Erosion, Gewässertrübung, Ablagerungen in den Flüssen und die chemische Verschmutzung der Wasserstellen zu begrenzen. Die Technik der Heutrocknung unter Dach ermöglicht es, gleichzeitig mit der Haltung großer Herden große Flächenanteile (oder sogar die Gesamtfläche) mit Gras zu bewirtschaften und eine automatische Futterzuteilung zu betreiben. Wichtig ist ferner, dass die Trocknung mithilfe erneuerbarer Energie vorgenommen wird (meistens solare Trocknung unter Dach oder mithilfe eines Biomasse-Heizkessels). Damit die Investitionen optimalen Nutzen erbringen, wird die Beihilfe vorzugsweise zertifizierten Tierzüchtern der biologischen Landwirtschaft, Erzeugern von Käse mit der Bezeichnung AOC Neufchâtel und gemeinsamen Vorhaben gewährt. Für diese Beihilferegelung wurde bereits für den Zeitraum 2006/2008 unter der Bezugsnummer XA 84/06 eine Freistellung gewährt.

Die Beihilfen werden unter Einhaltung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Gesamter Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Département de Seine-Maritime

Quai Jean Moulin

76101 Rouen Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.seinemaritime.net/guidedesaides/medias/File/aide-aux-investissements-pour-le-sechage-du-foin-en-grange-t2.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 222/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia Autonoma di Trento

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aiuti destinati alla lotta contro le epizoozie, le zoozie e le fitopatie. Indennizzi peri i danni agli allevamenti colpiti da tubercolosi, brucellosi e leucosi bovina enzootica

Rechtsgrundlage: Livello nazionale

Legge 9 luglio 1964 n. 615 «Bonifica sanitaria degli allevamenti dalla tubercolosi e brucellosi».

Livello provinciale

L.P. 4 del 28 marzo 2003«Sostegno dell’economia agricola, disciplina dell’agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati». Capo IX «Eventi calamitosi»; articolo 52 «Altri eventi naturali».

Deliberazione n. 2682 di data 16 dicembre 2005 che ha approvato il «Piano provinciale di controllo della tubercolosi, brucellosi, leucosi bovina enzootica negli allevamenti bovini della provincia di Trento».

Deliberazione n. 1541 del 13 giugno 2008 avente per oggetto: «Disciplina relativa alla concessione degli indennizzi per i danni agli allevamenti colpiti da tubercolosi, brucellosi e leucosi bovina enzootica».

Deliberazione n. 1945 del 30 luglio 2009 avente per oggetto: «Disciplina relativa alla concessione degli indennizzi per i danni agli allevamenti colpiti da tubercolosi, brucellosi e leucosi bovina enzootica: modifica della deliberazione n. 1541 del 13 giugno 2008».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe des Schadens und des entsprechenden Beitrags aus öffentlichen Mitteln wurde anhand der von der Gesundheitsbehörde erfassten Daten über die Epidemie ermittelt; auf der Grundlage der uns derzeit vorliegenden Daten ist unter Annahme einer Laufzeit der Beihilfe bis zum 31. Dezember 2010 mit jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 450 000 EUR zu rechnen.

Beihilfehöchstintensität: Es ist eine Beihilfe in Höhe von 90 % des geschätzten Schadens vorgesehen.

Die Entschädigung gemäß dieser Beihilferegelung wird direkt dem Tierhalter gezahlt. Der geschädigte Tierhalter kann aber auch seine Genossenschaft beauftragen, in seinem Namen die Entschädigung zu beantragen und entgegenzunehmen, die ihm danach den vollen Betrag auszahlt.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt an dem Tag in Kraft, an dem nach Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe gemäß Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags durch die Kommission der Europäischen Union deren zustimmende Entscheidung im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfen können bis 31. Dezember 2010 gewährt werden.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe soll die durch Fälle von Rindertuberkulose betroffenen Tierhalter der Provinz für die Einkommensverluste entschädigen, die ihnen entstanden sind durch:

den Verlust der Tiere, begrenzt auf den Zeitraum für die Ersetzung (4 Monate),

die höheren Kosten durch die Sperre für nicht infizierte Tiere,

die höheren Kosten infolge der notwendigen Trennung der gemolkenen Milch bei der Kühlung im Stall und beim Transport,

die geringere Vergütung pro kg/Liter gelieferte Milch aufgrund des anderen Verwendungszwecks (UHT).

Die Beihilfe fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Codes A.01.41 (Haltung von Milchkühen), A.01.42 (Haltung von anderen Rindern)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia Autonoma di Trento

Servizio Aziende agricole e territorio rurale

Via G.B. Trener 3

38100 Trento TN

ITALIA

Internetadresse:

http://www.consiglio.provincia.tn.it/banche_dati/codice_provinciale/clex_ricerca_per_campi.it.asp (es genügt die Eingabe von Nummer und Jahr des anzuzeigenden Provinzgesetzes)

http://www.delibere.provincia.tn.it/ricerca_delibere.asp (es genügt die Eingabe von Nummer und Jahr des anzuzeigenden Beschlusses)

Sonstige Auskünfte: Die Auszahlung der in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Ausgleichsprämie erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Es wird darauf verwiesen, dass der Provinzialausschuss mit Beschluss Nr. 2682 vom 16. Dezember 2005 den „Plan zur Bekämpfung von Tuberkulose, Brucellose und Rinderleukose in den Rinderbeständen der Provinz Trento“ genehmigt hat.

Die Beihilferegelung nach Artikel 52 l.p. 4/2003 und Beschluss des Provinzialausschusses Nr. 1541 vom 13. Juni 2008 wurde bereits mit der Nummer XA 223/08 genehmigt.

Beihilfe Nr.: XA 223/09

Mitgliedstaat: Republik Litauen

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Parama veislininkystei (Schemos XA 216/08 pakeitimas)

Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2009 m. rugpjūčio 3 d. įsakymas Nr. 3D-552 „Dėl žemės ūkio ministro 2008 m. birželio 2 d. įsakymo Nr. 3D-302 „Dėl Paramos veislininkystei taisyklių patvirtinimo“ pakeitimo“.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 14 271 000 LTL (4 136 522 EUR gemäß dem offiziellen Kurs).

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;

bis zu 70 % der Kosten für durch oder im Namen Dritter durchgeführte Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tierbeständen, mit Ausnahme der Kosten für vom Eigentümer der Tiere vorgenommene Kontrollen und der Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität;

bis zu 40 % der Kosten für die Einführung innovativer Zuchtmethoden oder –techniken auf Betriebsebene, mit Ausnahme von Kosten im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung, bis zum 31. Dezember 2011;

bis zu 100 % der Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Wettbewerben, Tierschauen, Messen und Foren, Aus- und Fortbildungsaktivitäten und der Verbreitung wissenschaftlichen Fachwissens (Konferenzen, Seminare, Fach- und Wissenschaftstagungen, Veröffentlichungen).

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung tritt in Kraft, nachdem die Kommission diese Kurzinformation veröffentlicht hat.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013.

Beihilfen, die für die Einführung innovativer Tierzuchttechniken oder -praktiken auf Betriebsebene gewährt werden, mit Ausnahme von Kosten für künstliche Befruchtung: bis zum 31. Dezember 2011.

Zweck der Beihilfe:

Beihilfe für KMU;

Ermutigung von Tierzüchtern, an Bewertungen der Zuchtbestände auf der Grundlage der Nachkommen und an anderen Selektionsprogrammen teilzunehmen:

Erhöhung der Leistungsmerkmale gezüchteter Tiere und Verbesserung des genetischen Potenzials sowie Erweiterung von Herden mit hohem Zuchtpotenzial;

Sammlung von Daten über die Leistungsmerkmale und die Herkunft der Tiere und Verbesserung elektronischer Zucht- und Selektionsprogramme mit Hilfe eines gemeinsamen IT-Netzwerkes;

Modernisierung der Technologien zur Bewertung der Leistungsmerkmale von Tieren und der Fleischqualität;

Ermutigung der Züchter, Tiere mit hohem Zuchtwert zu züchten und die rassetypischen Eigenschaften zu verbessern;

Erhaltung und Verbesserung der litauischen Zuchtrassen und deren genetischen Potenzials;

Durchführung von Zuchtviehbewertungen, Organisation von Tierschauen, Messen, Foren, Wettbewerben und Fortbildungsaktivitäten (Konferenzen, Seminare, Fach- und Wissenschaftstagungen, Veröffentlichungen).

Die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission finden Anwendung.

Beihilfefähige Kosten:

1.

Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern;

2.

Kosten für durch oder im Namen Dritter durchgeführte Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tierbeständen, mit Ausnahme der Kosten für vom Eigentümer der Tiere vorgenommene Kontrollen und der Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität;

3.

Kosten für die Einführung innovativer Zuchtmethoden oder techniken auf Betriebsebene, mit Ausnahme von Kosten im- Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung;

4.

Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Wettbewerben, Tierschauen, Messen und Foren, Aus- und Fortbildungsaktivitäten und der Verbreitung wissenschaftlichen Fachwissens (Konferenzen, Seminare, Fach- und Wissenschaftstagungen, Veröffentlichungen).

Betroffene Wirtschaftssektoren: Viehzucht (Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Ziegen).

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6)

LT-01103 Vilnius

LIETUVA/LITHUANIA

Internetadresse: http://www.zum.lt/lt/teisine-informacija/isakymai/4917/

Sonstige Auskünfte: —

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerijos kanclerė

Dalia MINIATAITĖ

Beihilfe Nr.: XA 225/09

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Berlin

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen Tierkrankheiten

Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen Tierkrankheiten in Verbindung mit Gesetz zur Ausführung des Viehseuchengesetzes (AG-ViehSG) vom 23. Januar 1975 (GVBl. S. 394), geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 25 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: max. 100 %

Inkrafttreten der Regelung: In Übereinstimmung mit Artikel 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

Verbesserung der Beteiligung an staatlichen Impfprogrammen gegen Tierseuchen durch Rückverteilung der Tierhalterpflichtbeiträge aus der Tierseuchenkasse an einzahlende KMU.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Haltungen von Rindern, Schweinen und Schafen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Erlass der Beihilferegelung:

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Oranienstr. 106

10969 Berlin

DEUTSCHLAND

Gewährung der Beihilfe:

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Sächsische Str. 28

10707 Berlin

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.berlin.de/imperia/md/content/lageso/gesundheit/veterinaerwesen/beihilfen.pdf

Sonstige Auskünfte: Die jährlich veranschlagten Kosten werden in der Regel weit unterschritten.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 261/07

Beihilfe Nr.: XA 175/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Principado de Asturias

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones para servicios de asesoría en las pequeñas y medianas explotaciones agrarias del Principado de Asturias dedicadas a la producción primaria de productos agrícolas, prestados por las Agrupaciones para Tratamientos Integrados en Agricultura (ATRIAS)

Rechtsgrundlage: Bases reguladoras que regirán la concesión de subvenciones para servicios de asesoría en las pequeñas y medianas explotaciones agrarias del Principado de Asturias dedicadas a la producción primaria de productos agrícolas, prestados por las Agrupaciones para Tratamientos Integrados en Agricultura (ATRIAS)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die maximale Beihilfehöhe für das Jahr 2009 liegt bei 90 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: 100 %.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Deckung der Kosten der ATRIAS, die technische Unterstützungsdienste für kleine und mittlere, in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen im Gebiet des Principado de Asturias bieten, mit dem Ziel der Umsetzung von Programmen zur integrierten Bekämpfung von Faktoren, die die Kulturen schädigen.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 findet Anwendung.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung werden die Beihilfen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen Dritter gewährt und umfassen keine direkten Zahlungen von Geldbeträgen an die Erzeuger.

In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung müssen die Beratungsdienste für die integrierte Bekämpfung von Schadfaktoren allen kleinen und mittleren in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Betrieben in Asturien zur Verfügung stehen und darf die Mitgliedschaft bei den genannten Körperschaften keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung sein.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Medio Rural y Pesca del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n, 4a planta

33071 Oviedo (Asturias)

ESPAÑA

Internetadresse: Der Text der Rechtsgrundlage kann eingesehen werden auf der Website http://www.asturias.es, unter:

http://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF DE TEMAS/Agricultura/atrias_2009.pdf

Sonstige Angaben: —

EL Director General de Ganadería y Agroalimentación

Luis Miguel ÁLVAREZ MORALES

Beihilfe Nr.: XA 179/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunidad Valenciana (ES52)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Orden … de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas al cooperativismo agrario valenciano.

Aplicable a la parte del artículo 9 [apartados 2, letra b) y 3, letra c)] referido a ayudas a la inversión en explotaciones agrarias realizadas por cooperativas que sean exclusivamente PYME

Rechtsgrundlage: Orden … de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas al cooperativismo agrario valenciano

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für die gesamte Anordnung

Jährliche Gesamtausgaben für die Ausschreibungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Maximal 10 % der jährlichen Gesamtausgaben (Beispiel: 240 000 EUR für die Ausschreibung 2009). Der Prozentsatz wird bei Folgeausschreibungen wahrscheinlich ähnlich sein.

Beihilfehöchstintensität: 40 %

Inkrafttreten der Regelung: Ab Veröffentlichungsdatum der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. der dem Unternehmen gewärthen Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe:

Primär landwirtschaftliche Kooperativen, KMU.

Sekundär Kostenverringerung in der Produktion, Verbesserung und Neuausrichtung der Produktion, Qualitätsverbesserung, Schutz und Verbesserung des ländlichen Umfelds oder Verbesserung von Hygiene und Tierschutz.

Art. 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Produktion von tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen.

Zuschussfähige Kosten: Sachinvestitionen, mit Ausnahme von Landerwerb und abschreibungsfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Investition.

Es werden keine Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren, einjährigen Pflanzen, den Anbau einjähriger Pflanzen, Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten gewährt, außer wenn diese Investitionen aufgrund einfacher Ersatzinvestitionen eine Verringerung des Wasserverbrauchs um mindestens 25 % bewirken. Es werden gleichermaßen keine Beihilfen gewährt, die jegliche Verbote oder Beschränkungen gemäß Verordnungen des Rates zur Einrichtung gemeinsamer Marktorganisationen verletzen, auch wenn sich diese Verbote oder Beschränkungen ausschließlich auf Gemeinschaftsbeihilfen beziehen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeugung in den Sektoren Landwirtschaft und Viehzucht.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Generalitat Valenciana

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/borrador_orden_cooperativismo.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 198/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Navarra

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a explotaciones ganaderas por la inmovilización de ganado o el vacío sanitario obligatorio en el marco de campañas de saneamiento ganadero

Rechtsgrundlage: Orden Foral de la Consejera de Desarrollo Rural y Medio Ambiente, por la que se establecen las normas por las que se regulan las ayudas a las explotaciones ganaderas por la inmovilización de ganado o el vacío sanitario en el marco de campañas de saneamiento ganadero, y se aprueba la convocatoria para el año 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 120 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität liegt in keinem Fall über 100 % der anerkannten Verluste.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilferegelung gilt ab Veröffentlichungsdatum der Registriernummer des Freistellungsantrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. der dem Unternehmen gewärthen Einzelbeihilfe: Ab 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Hauptzweck der Beihilfe ist der Ausgleich der wirtschaftlichen Verluste, die den Tierhaltungsbetrieben aufgrund von Verbringungsverboten entstehen, die in Seuchentilgungsprogrammen vorgesehen sind.

Artikel 10 Absatz 2: Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen entstehen. Zuschussfähige Kosten: Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii: Beihilfen bei Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierische Erzeugung und Tiergesundheit

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gobierno de Navarra

Dirección General de Agricultura y Ganadería

Servicio de Ganadería

C/ Tudela, 20

31003 Pamplona (Navarra)

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.cfnavarra.es/agricultura/COYUNTURA/AyudasEstado/pdfs/STNO09046%20OF.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 227/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Cataluña

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para instalaciones de aprovechamiento de la energía solar térmica en el Marco del Programa de Energías Renovables (Beihilfen für Anlagen zur Nutzung der thermischen Solarenergie im Rahmen des Programms für erneuerbare Energien)

Rechtsgrundlage: Orden ECF/XXX/2009, de xxx, por la que se aprueban las bases reguladoras para la concesión de las subvenciones en régimen reglado en el Marco del Programa de Energías Renovables, y se abre la convocatoria para el año 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Regelung belaufen sich auf 0,31 Mio. EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die voraussichtliche Höchstintensität beträgt 37 %. Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf während eines Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR nicht überschreiten, bzw. 500 000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder in einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Gebiete befindet.

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung gilt bis April 2010.

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt durch die Förderung der Einführung von erneuerbaren Energien und insbesondere der thermischen Solarenergie. Zweck der Beihilfe ist die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt.

Art. 4. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben. Folgende Ausgaben sind zuschussfähig:

Andere als die unter den Buchstaben a und b genannten mit den Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten, wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw. sind nicht zuschussfähig.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Jeder Teilsektor innerhalb der Produktionssektoren von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Institut Català d’Energia

Calle Pamplona, 113, tercera planta

08018 Barcelona

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.gencat.cat/icaen/ajuts/orden_reglada_EEER2009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 228/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département de l'Allier

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides du département de l'Allier en faveur d’un programme sanitaire dans les élevages

Rechtsgrundlage:

Article 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales,

Délibération du Conseil général de l'Allier en date du 16 décembre 2008 concernant le soutien aux actions sanitaires collectives du cheptel départemental

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 180 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 33 %

Die Beihilfe wird gewährt in Höhe von

20 % der Kosten für die Entnahme von Blutproben zur prophylaktischen Untersuchung auf IBR und BVD,

30 % der Kosten der BVD-Analysen, die die BDV-Untersuchung von Tieren bei der Einstellung in den Bestand sowie die BDV-Untersuchung des Bestands selbst zum Ziel haben,

33 % der Kosten der Untersuchung der Abortursache (nur bei Krankheiten, die auf der OIE-Liste stehen oder die im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG aufgeführt sind: Q-Fieber, Blauzungenkrankheit und BVD bei Rindern; Clamydiose, Q-Fieber und Blauzungenkrankheit bei Schafen).

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Veröffentlichung der Eingangsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Beihilferegelung: bis 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Der Entwurf steht in Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Im Interesse der geplanten Aktion tritt der Conseil général de l'Allier dafür ein, dass der Gesundheitsschutzverband Groupement de Défense Sanitaire du Cheptel Bourbonnais (GDSCB), eine staatlich anerkannte departementale Vereinigung, Gesundheitsschutzprogramme im Sinne von Artikel C225-1 des Code Rural durchführt.

Mit diesen Programmen soll die öffentliche Gesundheit besser geschützt werden, indem die Gesundheitsbedingungen von Rinder- und Schafbeständen durch Programme zur Erkennung und Bekämpfung von Krankheiten verbessert werden:

Im Jahr 2001 hat sich der Conseil général gegenüber dem GDSCB verpflichtet, den IBR-Plan umzusetzen. Dieser Früherkennungsplan wurde als Folgemaßnahme zu der Ende 1999 auf nationaler Ebene eingeführten IBR-(STC)-Zertifizierung erstellt, einer innovativen Maßnahme zur Verbesserung des Wirtschaftspotenzials von Tieren. Seit dem Wirtschaftsjahr 2003-2004 sind sämtliche Tierhaltungen des Departements per Präfekturerlass verpflichtet, ihre Bestände jährlich auf IBR zu untersuchen. Außerdem hat das Departement aufgrund der Lockerung der Brucellose-Prophylaxe ab 2005 beschlossen, ab 2006 ergänzende Blutuntersuchungen außerhalb der Prophylaxe-Kampagne vorzunehmen.

BVD ist eine Schleimhauterkrankung der Rinder, die einen Haltungsbetrieb sowohl unter wirtschaftlichen als auch tiergesundheitlichen Aspekten ernsthaft beeinträchtigen kann. Der GDSCB hat daher vorgeschlagen, ein Protokoll zur Früherkennung und Identifizierung sogenannter permanenter Dauerausscheider, die das Virus lebenslang reproduzieren und ausscheiden, durchzuführen. Diese Kollektivmaßnahme soll dazu beitragen, die Virusverschleppung unter Kontrolle zu bringen, die wirtschaftlichen Folgen für die Tierhalter zu begrenzen und den Tiergesundheitsansprüchen von Haltern vor allem in den westlichen Landesteilen gerecht zu werden. Die Untersuchungen erfolgen vor allem bei der Einstellung neuer Tiere in einen Bestand. Das Departement interveniert seit 2006 bei den BVD-Analysen.

Im Wirtschaftsjahr 2007-2008 manifestierte sich zunehmend große Besorgnis angesichts der steigenden Anzahl von Aborten, die von Tierhaltern des Departements mit dem Katarrhalfieber des Schafes (Blauzunge) in Zusammenhang gebracht wurden. Um überstürzte Schlussfolgerungen zur Ursache dieser Aborte zu vermeiden und ein potenziell schwerwiegendes Problem nicht zu übersehen, indem die Aborte dem Katarrhalfieber zugeordnet werden, möchte der GDSCB den Rinder- und Schafhaltern Testkits aushändigen, mit denen sie die diese Aborte hervorrufende Krankheit identifizieren und angemessene therapeutische und präventive Maßnahmen treffen können.

Das Protokoll sieht die Entnahme von Gewebeproben von weiblichen Tieren vor, die abortiert haben, oder von Plazentaproben von Tieren, die in dem betreffenden Betrieb innerhalb von 12 Monaten zum zweiten Mal abortieren. Diese Testkits sind zur Diagnose der folgenden Krankheiten geeignet:

Testkit Rinder: Q-Fieber, Blauzunge und BVD

Testkit Schafe: Chlamydiose, Q-Fieber und Blauzunge.

Es wird dafür Sorge getragen, dass Erzeuger, deren Betrieb den Gemeinschaftskriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht genügt, nicht subventioniert werden. Unter diesem Vorbehalt werden die Beihilfen in Form subventionierter Dienstleistungen gewährt, die allen Tierhaltern zugänglich und nicht an eine Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen oder anderen Strukturen gebunden sind.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder- und Schafhaltungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général de l’Allier

1 avenue Victor Hugo

BP 1669

03016 Moulins Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.allier.fr/398-programme-detaille-d-intervention-du-cg03.htm

Sonstige Auskünfte: —


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/16


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 261/08

Beihilfe Nr.: XA 448/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: «rimozione e distruzione delle carcasse bovine ed ovicaprine in azienda della Regione Marche» art. 16 del regolamento (CE) n. 1857/2006 lettera d.

Rechtsgrundlage:

Delibera della Giunta Regionale n. 695 del 26 marzo 2001.

Delibera della Giunta Regionale n. 891 del 23 aprile 2001.

D.D.P.F. n. 63/PEA_10 del 7 agosto 2008 e 67/PEA_10 del 10 settembre 2008

Decreto Posizione di Funzione «Competitività e sviluppo dell’impresa agricola» n.146/CSI_10 del 11.5.2009

Decreto Posizione di Funzione «Competitività e sviluppo dell’impresa agricola» n.186/CSI_10 del 24.6.2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten dieser Beihilferegelung betragen höchstens 400 000 EUR (inklusive MwSt.).

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt bis zu 100 % der Gesamtkosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung der Tierkörper von Rindern, Schafen und Ziegen.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis spätestens 2013

Zweck der Beihilfe: Durch die Beihilferegelung sollen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 mit der Möglichkeit der Verlängerung bis 2013 die Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe für die von den regionalen Veterinärdiensten verlangte Abholung und Entsorgung von Falltieren entschädigt werden, damit diese in der gesamten Region effizient und einheitlich gehandhabt wird und allen Betrieben eine möglichst rasche Abholung der Falltiere garantiert wird.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche — Servizio Agricoltura Forestazione e Pesca — PF Competitività e sviluppo dell’impresa agricola

Via Tiziano 44

60125 Ancona AN

ITALIA

Internetadresse: http://www.agri.marche.it/Aree%20tematiche/Aiuti%20di%20stato/smaltimento%20carcasse%202009ter.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Beihilferegelung kommt allen in der Tierhaltung tätigen Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben der Region Marken zugute, bei denen eine Abholung und Beseitigung von in ihren Betrieben gestorbenen Tieren (Rinder, Schafe und Ziegen), einschließlich der Tiere, die auf Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde infolge von ansteckenden Infektionskrankheiten nach vorheriger Stellungnahme des zuständigen Tiergesundheitsdienstes getötet wurden, erforderlich ist.

Beihilfe Nr.: XA 211/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia Autonoma di Trento

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sovvenzioni alle organizzazioni professionali di categoria per l’attività di informazione mediante la redazione e diffusione di pubblicazioni

Rechtsgrundlage: L.P. 4 del 28 marzo 2003«Sostegno dell’economia agricola, disciplina dell’agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati» art. 49, comma 2.

Deliberazione della Giunta provinciale di Trento n. 1767 del 17 luglio 2009.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der bereitgestellte jährliche Betrag beläuft sich auf 70 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Identifikationsnummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfen können bis spätestens 31. Dezember 2013 gewährt werden.

Zweck der Beihilfe: Entwicklung und Verbesserung der Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft des Trentino durch Informationstätigkeit

Der maßgebliche Artikel für die Anwendung der Beihilferegelung ist Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincia Autonoma di Trento

Dipartimento Agricoltura e Alimentazione

Servizio Vigilanza e promozione delle attività agricole

Via G.B. Trener 3

38100 Trento TN

ITALIA

Internetadresse: http://www.delibere.provincia.tn.it/scripts/gethtmlDeli.asp?Item=39&Type=HTML

http://www.delibere.provincia.tn.it/scripts/viewAllegatoDeli.asp?Item=39

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 226/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Cataluña

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para instalaciones de aprovechamento de biomasa leñosa para usos térmicos que valoren la biomasa mediante procesos termoquimicos en el Marco del Programa de Energías Renovables

Rechtsgrundlage: Orden ECF/XXX/2009, de xxx, por la que se aprueban las bases reguladoras para la concesión de las subvenciones en régimen de concurrencia competitiva en el Marco del Programa de Energías Renovables, y se abre la convocatoria para el año 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Regelung belaufen sich auf 0,237 Mio. EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die voraussichtliche Höchstintensität beträgt 30 % der zuschussfähigen Kosten. Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf während eines Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR nicht überschreiten, bzw. 500 000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet oder in einem der in Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Gebiete befindet.

Inkrafttreten der Regelung: ab Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilferegelung gilt bis April 2010.

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt durch die Förderung der Einführung von erneuerbaren Energien und insbesondere der thermischen Solarenergie.

Artikel 4. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben. Folgende Ausgaben sind zuschussfähig:

Andere als die unter den Buchstaben a und b genannten mit den Leasingverträgen zusammenhängenden Kosten, wie z. B. Steuern, Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw. sind nicht zuschussfähig.

Betroffene Wirtschaftssektoren: jeder Teilsektor innerhalb der Produktionssektoren von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Institut Català d’Energia

Calle Pamplona, 113, tercera planta

08018 Barcelona

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.gencat.cat/icaen/ajuts/orden_concursal_EEER2009.pdf

Sonstige Auskünfte: Diese Beihilfen werden von der Gemeinschaft über das operationelle Programm für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ für die autonome Gemeinschaft Katalonien in Spanien (CCI: 2007ES162PO006) aus dem EFRE kofinanziert.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/19


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 261/09

Beihilfe Nr.: XA 277/08

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provinz Noord-Holland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Deelverordening omschakeling biologische landbouw Noord-Holland 2008

Rechtsgrundlage: Artikel 145 Provinciewet

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 3 Mio. EUR über sechs Jahre

Beihilfehöchstintensität: 60 % der zuschussfähigen Kosten und höchstens 400 000 EUR je Unternehmen über drei Steuerjahre

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Förderung des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 4 der Verordnung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Provincie Noord-Holland

Postbus 3007

2001 DA Haarlem

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.noord-holland.nl/Images/65_128768.pdf

http://provincies.overheidsloket.overheid.nl/noordholland/index.php?page=product&p_id=13000075&from=alfabet

Sonstige Auskünfte: Die Provinz bestätigt, dass Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bei der Einstufung der Beihilfeanträge auf der Prioritätenliste beachtet wird.

Es werden keine Agrarsektoren von der Möglichkeit ausgeschlossen, Beihilfen aufgrund der Deelverordening omschakeling biologische landbouw Noord-Holland 2008 zu erhalten. Das Ziel der Beihilferegelung besteht darin, die Umstellung von Landwirten auf den ökologischen Landbau zu fördern. Allerdings müssen ausreichende Absatzmöglichkeiten für das Erzeugnis gegeben sein, und es darf sich nicht um eine Förderung von Erzeugnissen mit Überkapazität handeln.

Beihilfe Nr.: XA 199/09

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Sachsen-Anhalt

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens:

Übernahme der Kosten für den Impfstoff im Rahmen einer Notimpfung gegen Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen

Bereitstellung von Impfstoff

Rechtsgrundlage:

Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (konsolidierte Fassung), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (elektronischer Bundesanzeiger Amtlicher Teil 43 2006 V1), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1264), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 3144), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (eBAnz. AT142 2008 V1)

Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 2. Mai 2008 (BAnz. 2008 Nr. 67 S. 1599)

EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 706 500 EUR

Beihilfehöchstintensität: bis zu 100 %

Inkrafttreten der Regelung: In Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31 Dezember 2009

Zweck der Beihilfe: Um eine rasche Ausbreitung der Blauzungenkrankheit und deren Bedrohung für landwirtschaftliche Betriebe zu verhindern, muss eine schnelle, flächendeckende Notimpfaktion in ganz Deutschland und demzufolge auch in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden. Es besteht daher ein überwiegendes staatliches Interesse an einer raschen Immunisierung der Tierpopulation. Derzeit stehen in der EU keine für die Impfung gegen Serotyp 8 zugelassenen Impfstoffe zur Verfügung. Für den Tierhalter besteht daher keine Möglichkeit des Erwerbes von Impfstoff.

Die Anwendung vorhandener Impfstoffe wird jedoch über eine Dringlichkeitsverordnung des BMELV ermöglicht. Im Rahmen eines von den Ländern durchgeführten europaweiten Ausschreibungsverfahrens wurden Impfstoffe ausgewählt, die ab Februar 2009 großflächig zum Einsatz kommen. Die Unschädlichkeit und Wirksamkeit der Impfstoffe wurden im Rahmen eines vom Friedrich-Loeffler-Institut wissenschaftlich begleiteten Impfversuches dokumentiert.

Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der VO (EG) 1857/2006.

Die Beihilfe wird den Begünstigten nicht durch direkte Zahlung von Geldbeträgen gewährt, sondern in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, erwirbt den Impfstoff und stellt diesen den Veterinärbehörden zur Verfügung. Diese veranlassen die Weitergabe an niedergelassene Tierärzte zur Verabreichung an Rinder, Schafe und Ziegen, die im Land Sachsen-Anhalt gehalten werden.

Die Beihilfe betrifft keine Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind.

Kostenübernahme für die Beschaffung des Impfstoffes für die Immunisierung von 350 000 Rindern, 150 000 Schafen und 10 000 Ziegen

Beihilferechtliche Grundlage: Art. 10 Abs. 1, 3-8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhalter (landwirtschaftliche Betriebe) von Rindern, Schafen und Ziegen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt

Anstalt des öffentlichen Rechts

Postfach 32 01 20

39104 Magdeburg

DEUTSCHLAND

Internetadresse: —

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 203/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aiuti pubblici alle Unioni nazionali, alle Organizzazioni comuni riconosciute, alle forme associate di produttori agricoli nei cui settori non è riconosciuta dal Mipaaf una Unione Nazionale o una Organizzazione comune, per la realizzazione di specifici programmi di attività a beneficio delle piccole e medie imprese associate attive nella produzione di prodotti agricoli, volti alla realizzazione di sistemi per promuovere la produzione di prodotti di qualità.

Rechtsgrundlage: Decreto legislativo 18 maggio, n. 228

Legge 7 marzo 2003, n. 38

Decreto legislativo 27 maggio 2005, n. 102

Decreto direttoriale n. 813/traV del 22 novembre 2007 e successive modifiche.

Decreto 10013 del 1.7.2009.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 70 %

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.

Zweck der Beihilfe: Die einzelnen Maßnahmen sind als Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und als Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität gemäß Artikel 14 dieser Verordnung anzusehen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Dipartimento delle politiche di sviluppo economico e rurale

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.politicheagricole.it/

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/22


EPSO/AD/174/09 — Konferenzdolmetscher (AD 5/AD 7) für die polnische Sprache (m/w)

2009/C 261/10

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlicht eine Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens

EPSO/AD/174/09 zur Einstellung von Konferenzdolmetschern (AD 5/AD 7) für die polnische Sprache (m/w).

Die Berichtigung wird ausschließlich in polnischer Sprache im Amtsblatt C 261 A vom 31. Oktober 2009 veröffentlicht.

Weitere Informationen sind auf der EPSO-Website http://eu-careers.eu zu finden.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5599 — Amcor/Alcan Packaging)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 261/11

(1)

Am 23. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Amcor Limited („Amcor“, Australien) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit der Geschäftsbereiche Global Tobacco Packaging, Global Pharmaceutical Packaging, Food Packaging Europe and Food Packaging Asia („Alcan Packaging“) des Unternehmens Alcan Inc von dem Unternehmen Rio Tinto plc. („Rio Tinto“, Vereinigtes Königreich).

(2)

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Amcor: Herstellung von Verpackungen,

Alcan Packaging: Herstellung von Verpackungen.

(3)

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

(4)

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5599 — Amcor/Alcan Packaging per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5687 — CVC/Subsidiaries of Interbrew Central European Holding)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 261/12

(1)

Am 23. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. und die mit ihm verbundenen Unternehmen („CVC“, Luxemburg, Teil der CVC-Gruppe, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit bestimmter Unternehmen, die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Ungarn, Rumänien, der Slowakei und einigen anderen, nicht dem EWR angehörenden mitteleuropäischen Ländern im Biersektor tätig sind (zusammen „Target Group“, Luxemburg, derzeit Teil der Anheuser-Busch InBev-Gruppe, Belgien).

(2)

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CVC: Anlageberatung, Verwaltung von Investmentfonds,

Target Group: Herstellung, Verkauf, Vermarktung und Vertrieb von Bier in Mittel- und Osteuropa.

(3)

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

(4)

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5687 — CVC/Subsidiaries of Interbrew Central European Holding per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5643 — ArcelorMittal/Miglani/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 261/13

(1)

Am 23. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ArcelorMittal Netherlands B.V., das zu 100 % von dem Unternehmen ArcelorMittal S.A. („ArcelorMittal“, Luxemburg) kontrolliert wird, und die Familie Miglani (Indien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Uttam Galva Steels Limited („Gemeinschaftsunternehmen“, Indien).

(2)

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ArcelorMittal: Herstellung und Vertrieb von Stahlerzeugnissen,

Familie Miglani: Beteiligung an Holdinggesellschaften,

Gemeinschaftsunternehmen: Herstellung und Vertrieb von Stahlerzeugnissen.

(3)

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

(4)

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5643 — ArcelorMittal/Miglani/JV per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Rat

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/26


Mitteilung an Abu Nidal Organisation (ANO), Babbar Khalsa, Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din-al-Qassem), International Sikh Youth Federation (ISYF) (Internationaler Sikh-Jugendverband), Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Palestinian Islamic Jihad (PIJ) (Palästinensischer Islamischer Dschihad), Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi (DHKP/C) (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei) und Terêbazên Azadiya Kürdistan (TAK) (Freiheitsfalken Kurdistans), die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind

(siehe Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009)

2009/C 261/14

Den in der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 aufgelisteten Abu Nidal Organisation (ANO), Babbar Khalsa, Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din-al-Qassem), International Sikh Youth Federation (ISYF) (Internationaler Sikh-Jugendverband), Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Palestinian Islamic Jihad (PIJ) (Palästinensischer Islamischer Dschihad), Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi (DHKP/C) (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei) und Terêbazên Azadiya Kürdistan (TAK) (Freiheitsfalken Kurdistans) wird Folgendes mitgeteilt:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.

Dem Rat wurden neue Informationen bezüglich der aufgelisteten vorgenannten Vereinigungen und Körperschaften zugetragen. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat seine Begründung entsprechend geändert.

Die betroffenen Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die aktualisierte Begründung des Rates für ihren Verbleib in der vorgenannten Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Council of the European Union

(Attn: CP 931 designations)

Rue de la Loi 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

Die Anträge sollten binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung übermittelt werden.

Die betroffenen Vereinigungen und Körperschaften können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden, sollten sie binnen zwei Wochen nach der Mitteilung der Begründung übermittelt werden.

Die betroffenen Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Eine aktualisierte Liste der zuständigen Behörden kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/comm/external_relations/cfsp/sanctions/measures.htm


Kommission

31.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/28


Änderung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 für indirekte Maßnahmen im Rahmen des mehrjährigen Gemeinschaftsprogramms zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien

(„Sicheres Internet“)

(Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 132 vom 11.6.2009, S. 10)

2009/C 261/15

Mit Beschluss der Kommission vom 29 oktober 2009 (1) wird folgende Änderung vorgenommen:

In Nummer 5

wird der Wortlaut

:

„Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Beitrag der Gemeinschaft vorläufige Mittel in Höhe von insgesamt 9,333 Mio. EUR aus dem Haushalt 2009 bereitgestellt. Zur Realisierung des Ziels einer vollständigen Abdeckung des integrierten europäischen Netzes von Safer-Internet-Zentren kann das für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 zur Verfügung stehende Budget durch Mittel aus dem Haushalt 2010 aufgestockt werden — vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans 2010 durch die Haushaltsbehörde und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln. Sollte eine Erhöhung der Mittel beschlossen werden, wird dies vor dem in dieser Aufforderung genannten Schlusstermin der Fall sein.“

ersetzt durch

:

„Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Beitrag der Gemeinschaft vorläufige Mittel in Höhe von insgesamt 9,333 Mio. EUR aus dem Haushalt 2009 sowie zur Verwirklichung des Ziels einer vollständigen Abdeckung des integrierten europäischen Netzes von Safer-Internet-Zentren 7,317 Mio. EUR aus dem Haushalt 2010 bereitgestellt (2). Für diese Aufforderung stehen somit Gesamtmittel in Höhe von 16,650 Mio. EUR zur Verfügung.“.

Alle anderen Bestimmungen bleiben unverändert.


(1)  Beschluss K(2009) 8301 der Kommission.

(2)  Vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans 2010 durch die Haushaltsbehörde und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln.