ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2009.259.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 259E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
29. Oktober 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 22. April 2008

2009/C 259E/01

Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene (2007/2210(INI))

1

2009/C 259E/02

Die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zur Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (2007/2149(INI))

9

2009/C 259E/03

EIB-Jahresbericht 2006
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu dem Jahresbericht 2006 der Europäischen Investitionsbank (2007/2251(INI))

14

2009/C 259E/04

Beendigung der Obdachlosigkeit
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Beendigung der Obdachlosigkeit

19

 

Mittwoch, 23. April 2008

2009/C 259E/05

Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union (2007/2212(INI))

22

2009/C 259E/06

Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zur Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2007/2138(INI))

29

2009/C 259E/07

Fortschrittsbericht 2007 — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2007/2268(INI))

35

2009/C 259E/08

Die Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu der Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika (2007/2255(INI))

41

 

Donnerstag, 24. April 2008

2009/C 259E/09

Jährliche Strategieplanung 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zur Jährlichen Strategieplanung der Kommission für 2009

56

2009/C 259E/10

Der Schiffbruch des Frachtschiffs New Flame und die Folgen für die Bucht von Algeciras
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum Schiffbruch des Frachtschiffs New Flame und zu den Folgen für die Bucht von Algeciras

61

2009/C 259E/11

Gipfel EU-Lateinamerika/Karibik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum 5. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima

64

2009/C 259E/12

Lage in Birma
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zur Lage in Birma

70

2009/C 259E/13

EU-Strategie in Bezug auf die biologische Vielfalt (COP 9) und die biologische Sicherheit (COP-MOP 4)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Vorbereitungen für die COP-MOP-Tagungen über die biologische Vielfalt und Sicherheit in Bonn

73

2009/C 259E/14

Reform der Welthandelsorganisation
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation (2007/2184(INI))

77

2009/C 259E/15

Freihandelsabkommen EG/Golfkooperationsrat
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum Freihandelsabkommen zwischen der EG und dem Golfkooperationsrat (GCC)

83

2009/C 259E/16

Grünbuch: Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu dem Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (2007/2203(INI))

86

2009/C 259E/17

Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) und Leitung des International Accounting Standards Board (IASB)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des International Accounting Standards Board (IASB) (2006/2248(INI))

94

2009/C 259E/18

Simbabwe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu Simbabwe

101

2009/C 259E/19

Die Rechte der Frauen im Iran
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Rechten der Frauen im Iran

103

2009/C 259E/20

Tschad
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zur Lage im Tschad

106

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 22. April 2008

2009/C 259E/21

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))

111

2009/C 259E/22

Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, angenommen am 22. April 2008, zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2006/2223(INI))

116

Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

116

 

Mittwoch, 23. April 2008

2009/C 259E/23

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (16731/2007 — KOM(2007)0623 — C6-0093/2008 — 2007/0218(AVC))

121

2009/C 259E/24

Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0753 — C6-0475/2007 — 2007/0265(CNS))

121

2009/C 259E/25

Mediation in Zivil- und Handelssachen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (15003/5/2007 — C6-0132/2008 — 2004/0251(COD))

122

2009/C 259E/26

Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (KOM(2007)0535 — C6-0345/2007 — 2004/0156(COD))

123

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

124

2009/C 259E/27

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus (KOM(2007)0298 — C6-0196/2007 — 2007/0112(CNS))

126

2009/C 259E/28

Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens (KOM(2008)0152 — C6-0148/2008 — 2008/2083(ACI))

129

 

Donnerstag, 24. April 2008

2009/C 259E/29

Haushaltsverfahren 2009: Haushaltsrahmen und -prioritäten für 2009 (Einzelplan III)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu dem Haushaltsrahmen und den Prioritäten für 2009 (2008/2024(BUD))

132

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2008-2009
Sitzungen vom 22. bis 24. April 2008
ANGENOMMENE TEXTE
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 154 E vom 19.6.2008 veröffentlicht.
Die am 22. April 2008 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2006 sind im ABl. L 88 vom 31.3.2009 veröffentlicht.

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol gekennzeichnet ▐.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol gekennzeichnet ║.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 22. April 2008

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/1


Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene

P6_TA(2008)0130

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene (2007/2210(INI))

(2009/C 259 E/01)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat „Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene“, KOM(2007)0275, und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen „Folgenabschätzung“, SEK(2007)0705, als Begleitdokument zu dieser Mitteilung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (4),

unter Hinweis auf die Leitsätze der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Organtransplantation beim Menschen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin sowie dessen Zusatzprotokoll über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs,

unter Hinweis auf den Bericht des Europarats „Meeting the organ shortage. Current status and strategies for improvement of organ donation“ (1999),

unter Hinweis auf den Bericht des Europarats „Guide to the safety and quality assurance for organs, tissues and cells“ (5),

unter Hinweis auf ein Dokument (6) der ersten Sitzung der nationalen Sachverständigen auf Gemeinschaftsebene zum Thema Organspende und -transplantation vom 13. September 2007 in Brüssel,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0090/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Bedarf an Organtransplantationen in der Europäischen Union stetig und schneller zugenommen hat als die Zahl der Organspenden, dass in der Europäischen Union mehr als 60 000 Patienten eine Transplantation benötigen und auf einer Warteliste stehen, dass Patienten in großer Zahl aufgrund des chronischen Mangels an Organen sterben, und dass die steigende Zahl der Spender die Wartelisten nicht kürzer werden lässt,

B.

in der Erwägung, dass Organhandel, Kommerzialisierung und Transplantationstourismus, die mit dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde nicht vereinbar sind, rasant zunehmen, dass ein Zusammenhang zwischen Organmangel und Organhandel besteht und dass mehr Daten zum Organhandel benötigt werden,

C.

in der Erwägung, dass Sicherheitsprobleme bei illegalen, kommerziellen Organtransplantationen oft außer Acht gelassen werden, wodurch sowohl Spender als auch Empfänger in Lebensgefahr geraten können,

D.

in der Erwägung, dass vier Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, fünf Mitgliedstaaten dessen Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels („Palermo-Protokoll“), neun Mitgliedstaaten das Fakultative Protokoll der Vereinten Nationen zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bezüglich des Verkaufs von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie und 17 Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels noch nicht ratifiziert haben,

E.

in der Erwägung, dass aktuellen Schätzungen zufolge der Organhandel zwar unter allen Formen des illegalen Handels noch die am wenigsten verbreitete ist, dass der auf einzelstaatlicher Ebene, aber auch grenzüberschreitend betriebene Organ- und Gewebehandel jedoch durch die Nachfrageentwicklung gesteuert ist (Schätzungen zufolge 150 bis 250 Fälle jährlich in Europa) und zunehmend zu einem weltweiten Problem wird,

F.

in der Erwägung, dass der Organ- und Gewebehandel eine Form des Menschenhandels ist, die mit schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte und insbesondere der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit verbunden ist und das Vertrauen der Bürger in das gesetzlich geregelte Transplantationssystem untergraben kann, was dazu führen kann, dass der Mangel an freiwillig gespendeten Organen und Geweben noch größer wird,

G.

in der Erwägung, dass Qualität, Sicherheit, Effizienz und Transparenz gewährleistet sein müssen, damit die Gesellschaft die Vorteile, die die Transplantation aus therapeutischer Sicht zu bieten hat, in vollem Maße ausschöpfen kann,

H.

in der Erwägung, dass die Organtransplantation bei Versagen von Organen wie Leber, Lunge und Herz im Endstadium die einzige und bei Nierenversagen im Endstadium die kostenwirksamste Behandlungsmethode ist, und dass Organtransplantationen die Möglichkeit bieten, Leben zu retten und eine höhere Lebensqualität zu erzielen,

I.

in der Erwägung, dass zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten bezüglich der Transplantationshäufigkeit und der Organquelle (Lebend- oder Leichenspende) wesentliche Unterschiede und in Bezug auf die für Organspende und -transplantation geltenden Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen sogar Diskrepanzen bestehen und der organisatorische Ansatz bei Transplantationen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert, sodass in der Europäischen Union insgesamt uneinheitliche Standards bestehen,

J.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten ein unterschiedlicher Rechtsrahmen gilt (manche Mitgliedstaaten haben ein Opt-in-, andere ein Opt-out-System) und die Erfahrungen der einzelnen Mitgliedstaaten zeigen, dass der Einfluss des Rechtssystems auf die Zahl der Spender recht begrenzt ist,

K.

in der Erwägung, dass die Alternative zur Transplantation häufig in einer Intensivtherapie besteht, die für den Patienten unangenehm und für das Gesundheitswesen sowie für Angehörige und Betreuer des Patienten eine Belastung ist,

L.

in der Erwägung, dass Organspende und -transplantation sensible und komplexe Sachverhalte sind, die nicht nur medizinische, sondern auch rechtliche und ethische Aspekte umfassen, zu deren Weiterentwicklung die Mitwirkung der gesamten Zivilgesellschaft gefordert ist,

M.

in der Erwägung, dass die therapeutische Verwendung von Organen das Risiko der Übertragung ansteckender und anderer Krankheiten schafft,

N.

in der Erwägung, dass bereits Organe zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden und es bereits mehrere europäische Organisationen für den Organaustausch (z. B. Scandiatransplant, Eurotransplant) gibt,

O.

in der Erwägung, dass bisherige Erfahrungen (wie das spanische Modell, das belgische Projekt GIFT, DOPKI oder Alliance-O) positive Ergebnisse belegen und entsprechend berücksichtigt werden sollten,

P.

in der Erwägung, dass das öffentliche Bewusstsein, konkrete und positive Informationen sowie Weiterbildungsangebote für und die Kommunikationsfähigkeiten von Fachkräften eine wichtige Rolle für die Erhöhung der Organspendebereitschaft spielen,

Q.

in der Erwägung, dass wirksame gesundheitspolitische Maßnahmen getroffen werden müssen, die bei chronischen Erkrankungen, die zu Organversagen führen, wie chronisches Nierenleiden, eine frühzeitige Erkennung und Behandlung ermöglichen, um die Zahl der Patienten, die Organtransplantate benötigen, in Zukunft auf ein Minimum zu senken,

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission, die einen auf drei Pfeiler gestützten, integrierten Ansatz vorschlägt, der höchste Anerkennung findet;

Rechtsinstrument

2.   erwartet seitens der Kommission den Vorschlag für eine Richtlinie, die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für die Spende, Beschaffung, Testung, Konservierung, Verbringung und Verteilung von Organen in der Europäischen Union aufstellt und die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Ressourcen zuweist; betont dabei jedoch, dass der erwartete Rechtsrahmen in den Mitgliedstaaten oder bei den Leistungserbringern keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen und die Fortsetzung bewährter Vorgehensweisen oder entsprechend den besonderen Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten im Einzelnen festgelegter Vorgehensweisen nicht gefährden darf sowie keine Anforderungen enthalten darf, die zu einer Abnahme der Zahl potenzieller oder tatsächlicher Spender führen würden;

3.   weist darauf hin, dass die neue Richtlinie die Bemühungen der Mitgliedstaaten um ein aktives und effizientes Koordinierungsverfahren ergänzen und stärken sollte, ohne die Einführung oder Beibehaltung strengerer Maßnahmen zu verhindern;

4.   betont, dass die Richtlinie dem medizinischen Fortschritt Rechnung tragen sollte;

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

5.   äußert seine Besorgnis über das zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichende Angebot an Transplantationsorganen; betrachtet die Reduzierung des Organmangels (und des Mangels an Spendern) als die größte Herausforderung an die EU-Mitgliedstaaten im Bereich Organtransplantation; erinnert daran, dass auf den Wartelisten Europas gegenwärtig viele Tausend Patienten registriert sind, deren Sterblichkeitsrate hoch ist;

6.   weist darauf hin, dass die Zuteilung von Organen auf der medizinischen Fähigkeit des Patienten, das Organ zu akzeptieren, basieren sollte; ist der Auffassung, dass eine Diskriminierung aufgrund von Behinderungen, die die Chancen einer Akzeptanz des Organs beim Patienten in keiner Weise beeinträchtigen, nicht geduldet werden sollte;

7.   weist darauf hin, dass es sich bei einer Organspende um eine kostenlose Zuwendung handelt; betont aus diesem Grund, dass es zwar extrem wichtig ist, eine Behebung des gravierenden Organmangels in Europa zu erreichen, die freie Entscheidung für oder gegen eine Organspende jedoch ebenfalls geachtet und geschützt werden muss;

8.   nimmt die innerhalb der Europäischen Union bestehenden beträchtlichen Unterschiede im Hinblick auf die Organquelle (Leichen- oder Lebendspende), die unterschiedlichen Erfolge der Mitgliedstaaten beim Ausbau des Spenderpools, die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen und des organisatorischen Ansatzes bei Organspende und -transplantation sowie die Unterschiede bei der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals in medizinischen Berufen und Gesundheitsfachberufen zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass die Diskrepanzen zum Teil auf eine Mischung aus ökonomischen, strukturellen, administrativen, kulturellen, ethischen, religiösen, historischen, sozialen und rechtlichen Faktoren zurückgeführt werden können, wobei allerdings der entscheidende Faktor darin bestehen dürfte, wie der gesamte Verfahrensweg für Organspende und -transplantation gestaltet wird;

9.   ist demnach der festen Überzeugung, dass ein erhebliches Potenzial zur gemeinsamen Nutzung von Fachwissen durch die EU-Mitgliedstaaten besteht und auf diese Weise ein Anstieg der Spenderzahlen und ein gleichberechtigterer Zugang zu Transplantationen in der ganzen Europäischen Union erreicht werden kann; begrüßt folglich den Aktionsplan der Kommission für eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit dem Ziel

das Organangebot zu erhöhen,

die Effizienz und die Zugänglichkeit von Transplantationssystemen auszubauen,

die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren,

Qualität und Sicherheit zu gewährleisten;

10.   betont infolgedessen, dass die Einführung gut strukturierter Maßnahmensysteme und die Förderung erfolgreicher Modelle in und zwischen den Mitgliedstaaten, sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene, von größter Bedeutung sind; regt an, dass diese Systeme auf Krankenhausebene und krankenhausübergreifender Ebene einen geeigneten Rechtsrahmen, fachliche und logistische Infrastruktur sowie psychologische und organisatorische Unterstützung und eine angemessene organisatorische Struktur umfassen und darüber hinaus mit hoch qualifiziertem Fachkräften ausgestattet und an klare Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und ein gerechtes, leistungsfähiges und gleichberechtigtes Zuteilungs- und Zugangssystem gekoppelt sein sollten;

Erhöhung des Organangebots

11.   weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für ihr Rechtsmodell tragen; weist darauf hin, dass in der Europäischen Union zwei Modelle mit jeweils unterschiedlichen Varianten bestehen; vertritt die Auffassung, dass eine Anpassung oder Harmonisierung der Rechtssysteme nicht notwendig ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Rechtsvorschriften die Möglichkeit der Ernennung eines rechtlichen Vertreters aufzunehmen, der berechtigt ist, an Stelle eines Verstorbenen über eine Organspende zu entscheiden;

12.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial von Leichenspenden voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, umfassend in die Verbesserung ihrer Organisationssysteme zu investieren, indem sie

Personal in medizinischen Berufen und Gesundheitsfachberufen entsprechend sensibilisieren und aus- bzw. weiterbilden,

Krankenhäuser finanziell dabei unterstützen, „interne Transplantationskoordinatoren“ (Ärzte auf Intensivstationen, die durch ein medizinisches Team unterstützt werden) zu beschäftigen, deren Aufgabe darin besteht, potenzielle Spender zu finden und Kontakt zu deren Angehörigen aufzunehmen,

in ganz Europa in Krankenhäusern oder Gruppen von Krankenhäusern, an denen ein nachweisliches Potenzial für Organspenden besteht, Qualitätsverbesserungsprogramme einführen;

13.   fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Erhöhung des Organangebots — unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Sicherheitsaspekten — auch die Nutzung von Organen eines „erweiterten“ Spenderkreises (ältere Spender, Spender mit bestimmten Krankheiten) zu prüfen;

14.   vertritt die Auffassung, dass Transplantationen mit einem nicht optimal geeigneten Organ durchgeführt werden können; stellt fest, dass es in solchen Fällen den die Transplantation vornehmenden Fachleuten anheim gestellt ist, in Abstimmung mit dem Patienten und/oder seinen Angehörigen Entscheidungen über die Verwendung von Organen bei bestimmten Patienten auf der Grundlage einer Risiko-Nutzen-Analyse zu treffen;

15.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Lebendspenden unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Sicherheitsaspekten zuzulassen; betont dabei jedoch, dass Lebendspenden nur als Ergänzung zu Leichenspenden zu betrachten sind;

16.   räumt ein, dass Ärzte bei einer Erweiterung des Spenderpools die Sorge haben können, dass die Wahrscheinlichkeit einer Abstoßung des Transplantats steigt oder das transplantierte Organ stufenweise versagt, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, Verfahren zur Prävention und Behandlung von Abstoßungsreaktionen zu fördern, damit der „erweiterte“ Spenderkreis bedenkenlos von Ärzten genutzt werden kann;

17.   stellt fest, dass die Biotechnologie bereits Lösungen für das Risiko der Abstoßung transplantierter Organe bietet, beispielsweise Behandlungen, die die Abstoßungsrate reduziere, die damit zur Erhöhung des Organangebots beitragen, da sie Ärzten ermöglichen, Abstoßungsreaktionen zu behandeln oder sogar zu verhindern; vertritt den Standpunkt, dass dies auch die Einbeziehung des „erweiterten“ Spenderkreises begünstigen würde, weil sich das mit dem erweiterten Spenderkreis verbundene Risiko reduziert;

18.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften, die eine ausschließliche Verwendung der gespendeten Organe in dem betreffenden Land vorsehen, vor Januar 2010 aufzuheben;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf Aus- und Weiterbildung, Teamarbeit und die Gehälter von Transplantationschirurgen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

20.   weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Beschaffung und Transplantation von Organen im Rahmen einer eigenen Haushaltslinie zu finanzieren, sodass Krankenhäuser nicht von der Durchführung von Transplantationen abgeschreckt werden;

21.   betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Organspenden in keinem Fall aus kommerziellen Gründen erfolgen;

22.   befürwortet Maßnahmen, die auf den Schutz von Lebendspendern sowohl unter medizinischen als auch unter psychologischen und sozialen Gesichtspunkten abzielen und sicherstellen, dass Organspenden uneigennützig und freiwillig erfolgen und Zahlungen zwischen Spender und Empfänger des Transplantats ausgeschlossen sind, wobei etwaige Zahlungen ausschließlich auf die Entschädigung für mit der Spende verbundene Ausgaben und Unannehmlichkeiten beschränkt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Anonymität des verstorbenen bzw. des lebenden Spenders, soweit er dem Empfänger nicht genetisch oder emotionell nahe steht, gewahrt bleibt, wenn solche Spenden im Rahmen der nationalen Rechtsprechung zulässig sind; fordert die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, die Bedingungen für Entschädigungen festzulegen;

23.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, strenge Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Transplantation von Organen nicht verwandter lebender Spender anzunehmen bzw. beizubehalten, damit das System transparent ist und die Möglichkeit illegaler Organverkäufe bzw. die Ausübung von Zwang auf die Spender ausgeschlossen wird und somit Spenden nicht verwandter lebender Spender nur unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen und nach Genehmigung durch eine entsprechende unabhängige Instanz erfolgen können;

24.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf zu gewährleisten, dass Lebendspender nicht diskriminiert werden, insbesondere nicht durch die Versicherungssysteme;

25.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Erstattung der für Lebendspender anfallenden Sozialversicherungskosten zu gewährleisten;

26.   ist der Auffassung, dass die Biotechnologie, sofern Rückverfolgbarkeit garantiert ist, Forschern künftig unter Umständen die Möglichkeit bieten wird, Organe aus vom Patienten selbst entnommenen oder gespendeten Gewebeproben zu züchten; fordert die Kommission auf, entsprechende Forschungsprojekte, die häufig von aufstrebenden kleinen und mittelständischen europäischen Biotechnologieunternehmen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten und gemäß der Charta der Grundrechte sowie gemäß dem Übereinkommen über Biomedizin des Europarates geltenden kulturellen und ethischen Rahmenbedingungen zu fördern;

27.   weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Behandlung mit adulten Stammzellen bei verschiedenen Zellersatztherapien bereits durch mehrere klinische Untersuchungen an Menschen belegt wurde;

Effizienz und Zugangsmöglichkeiten bei Transplantationssystemen

28.   nimmt zur Kenntnis, dass kein umfassendes Datenerfassungssystem für die verschiedenen Arten von Transplantationen und die dabei erzielten Resultate existiert, auch wenn mehrere Mitgliedstaaten die Erfassung von Transplantationsvorgängen verbindlich eingeführt haben und es auch einige freiwillig eingerichtete Register gibt; empfiehlt nachdrücklich den Aufbau nationaler Nachsorgeregister für Lebendspender, Transplantationspatienten und Transplantationen; weist darauf hin, dass die Register regelmäßig zu aktualisieren sind; betont, dass es auf die Möglichkeit zum Vergleich der Daten aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ankommt;

29.   fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bestimmte Leitlinien für die Registrierung anzuempfehlen, damit bestimmte Anamnesedaten tatsächlich von den registrierten Personen eingereicht werden und die Qualität und Sicherheit der Spenderorgane gewährleistet ist, da es sich hierbei um keine einfache namentliche Registrierung, sondern um eine Registrierung handelt, die für sowohl für den Spender als auch für den Empfänger mit Konsequenzen verbunden ist;

30.   fordert die Kommission auf, im Bereich der Spende und der Transplantation auf die Ausarbeitung zentraler fachlicher und ethischer Normen für die Gewährleistung von Sicherheit, Qualität und Effizienz von Organspenden hinzuwirken, die den Mitgliedstaaten als Muster dienen können; fordert die Kommission auf, in Bezug auf Organspende und -transplantation einen EU-Mechanismus zur Verbesserung der Koordination zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen;

31.   ist der Auffassung, dass ein weiterer Vorteil der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten — der in der Mitteilung der Kommission nur unzureichend herausgestellt wird — in den medizinischen und technischen Möglichkeiten besteht, die sich aus der gemeinsamen Nutzung eines Organpools der Mitgliedstaaten ergeben würden, wobei grundsätzlich zu beachten gilt, dass einem solchen Austausch geografische Grenzen gesetzt sind und die Lebensfähigkeit der Organe leiden kann; hebt in diesem Zusammenhang die guten Ergebnisse hervor, die mit internationalen Systemen erzielt werden; ist der Auffassung, dass die gemeinsame Nutzung eines Organpools vor allem bei schwierigen Transplantationen eine große Hilfe sein kann (z. B. bei hochsensiblen Patienten oder Notfallpatienten und Patienten mit besonderem Befund, für die es schwer ist, einen passenden Spender zu finden);

32.   fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten eine Studie zu all den Angelegenheiten durchzuführen, die im Zusammenhang stehen mit Organtransplantationen in den Mitgliedstaaten bei Personen, die nicht in der Europäischen Union wohnhaft sind, und einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der Regeln und Bedingungen für die Bereitstellung von Organspenden verstorbener EU-Organspender für Personen, die nicht in der Europäischen Union wohnhaft sind, umfasst;

33.   betont, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit zwischen medizinischen Fachkräften und zuständigen Behörden notwendig und mit einem Mehrwert verbunden ist; fordert die Kommission auf, Zusammenschlüsse zwischen auf der rechtlichen, ethischen und fachlichen Ebene zusammenarbeitenden nationalen Transplantationsorganisationen in den Mitgliedstaaten zu fördern; stellt fest, dass in Mitgliedstaaten mit einem begrenzten Spenderpool in einigen Fällen keine adäquate transplantationsmedizinische Behandlung möglich ist; ist der Auffassung, dass insbesondere kleine Mitgliedstaaten von einer europäischen Zusammenarbeit eindeutig profitieren können;

34.   fordert in Ergänzung zu den bestehenden nationalen Systemen die Einführung eines EU-Organspenderausweises;

35.   hält eine internationale Zusammenarbeit zur Förderung der Verfügbarkeit und der Sicherheit gespendeter Organe für erstrebenswert; weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die Aufstellung allgemeiner Regeln für bewährte medizinische Verfahrensweisen, Diagnoseverfahren und erhaltende Maßnahmen sinnvoll ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Kooperationsvorhaben aktiv zu fördern und dieses allgemeine Regelwerk anzuwenden;

Stärkeres öffentliches Bewusstsein

36.   betont die Bedeutung des wachsenden öffentlichen Bewusstseins für Organspende und -transplantation, das die Suche nach Organspendern erleichtert und dadurch zur Erhöhung des Organangebots beiträgt; fordert daher die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft auf, die Strukturen auszubauen, um Informationen zur Organspende stärker verbreiten und damit auch an Jugendliche in Bildungseinrichtungen herantragen zu können; schlägt vor, in diesem Zusammenhang auf bekannte Persönlichkeiten (wie Sportler und Sportlerinnen) zurückzugreifen und didaktische Pakete zu nutzen;

37.   weist darauf hin, dass Informationen zu Organspende und -transplantation transparent, neutral und ohne Beeinflussung bereitgestellt werden müssen, wobei auf den möglichen Umfang einer Organspende — d. h. den Umstand, dass mehrere Organe oder auch Gewebe gespendet werden können — hinzuweisen ist;

38.   unterstreicht, dass die freie Entscheidung für oder gegen das Spenden eines Organs ausschließlich das Recht des Spenders ist, respektiert werden muss und die Organspende als Geschenk eines Menschen an einen anderen Menschen zu betrachten ist, weist darauf hin, dass sich dies auch sprachlich niederschlagen muss, indem es Wirtschaftsterminologie in diesem Zusammenhang zu meiden gilt, da diese den Eindruck erweckt, dass Organe als Waren auf dem Binnenmarkt behandelt werden dürfen;

39.   fordert die Kommission auf, die Weiterentwicklung der bestehenden europäischen Webseite über Organspenden (7) und der WHO-Webseite (8) sowie deren Ausweitung auf alle EU-Mitgliedstaaten und alle Amtssprachen in Erwägung zu ziehen, damit alle maßgeblichen Informationen und Daten über Organspenden und -transplantationen zugänglich sind;

40.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Einführung eines Tags der Organspende einzusetzen, und empfiehlt Maßnahmen, die die Erfolge und die Bedeutung von Organtransplantationen herausstellen;

41.   ist überzeugt, dass eine sehr wirksame Methode zur Erhöhung des Organangebots darin besteht, die Öffentlichkeit — auch auf lokaler und regionaler Ebene — vermehrt zu informieren; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zivilgesellschaftlichen Organisationen, Kirchen, Glaubensgemeinschaften und humanistischen Vereinigungen auf, sich an der Stärkung des öffentlichen Bewusstseins für Organspenden zu beteiligen, ohne dabei die kulturellen Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten außer Acht zu lassen; hebt die wichtige Rolle hervor, die registrierte Spender dabei spielen, Angehörige und Freunde für das Thema Organspende zu sensibilisieren oder als Spender zu gewinnen;

42.   sieht es als wichtig an, die Kommunikationsfähigkeiten medizinischer Fachkräfte, beispielsweise durch Ausarbeitung von Informationsleitlinien, zu verbessern; betont, dass im Bereich Kommunikation neben einer professionellen Haltung auch die Unterstützung entsprechender Fachkräfte notwendig ist; vertritt die Ansicht, dass beim Umgang mit sehr kontroversen Themen besonders auf den Inhalt der Botschaft und das geeignete Kommunikationsmittel geachtet werden sollte; betont die Bedeutung regelmäßiger Treffen mit Medienvertretern, auf denen die Bedeutung von Organtransplantationen und deren gute Ergebnisse an die Öffentlichkeit getragen werden;

43.   befürwortet die Einrichtung einer Transplantations-„Hotline“ mit nur einer Nummer, die gegebenenfalls von einer nationalen Transplantationsorganisation betrieben wird und täglich rund um die Uhr von Fachkräften mit einschlägiger Ausbildung und Erfahrung besetzt ist, die unverzüglich, sachbezogen und genau Antwort auf die medizinischen und rechtlichen Fragen all jener geben können, die mit dem Thema konfrontiert sind;

44.   fordert die Kommission auf, länderübergreifende Forschungsvorhaben zum Thema Organspende und -transplantation zu unterstützen, um den Einfluss von Ethnizität, Herkunftsland, Religion, Bildungsniveau und sozioökonomischer Schicht auf die Spendebereitschaft zu untersuchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für eine schnelle Verbreitung von Forschungsergebnissen zu sorgen, um die Öffentlichkeit zu informieren und Fehlannahmen zu korrigieren;

Verbesserung von Qualität und Sicherheit

45.   räumt ein, dass die Gewährleistung der Qualität und der Sicherheit von Organspende und -transplantation von entscheidender Bedeutung ist; weist darauf hin, dass sich dadurch die Risiken von Transplantationen verringern und somit später auch weniger Komplikationen auftreten werden; stellt fest, dass sich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Sicherheit auf die Verfügbarkeit von Organen auswirken könnten und umgekehrt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazitäten zur Schaffung und Weiterentwicklung nationaler Vorschriften und eines nationalen Regelwerks zu unterstützen, das zur Anhebung der Qualität und der Sicherheit beiträgt, ohne die Verfügbarkeit von Transplantaten zu beeinträchtigen;

46.   bestätigt, dass nach erfolgter Transplantation und nach der Explantierung Befunde kontrolliert und ausgewertet werden sollten; betont, dass auf die Entwicklung gemeinsamer Datenanalysemethoden hingearbeitet werden sollte, die auf den in den Mitgliedstaaten gegenwärtig eingesetzten bewährten Verfahren basieren, damit die Ergebnisse sich möglichst gut zwischen den Mitgliedstaaten vergleichen lassen;

47.   fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beobachtungszeitraum bei Transplantationspatienten auf mehrere Jahre und möglichst auf die gesamte Lebenszeit bzw. auf die Dauer der Funktionstüchtigkeit des Implantats auszudehnen;

48.   fordert die Kommission auf, im Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) Gelder zur Förderung von Forschungsprojekten vorzusehen, die sich besseren, sensibleren Diagnoseverfahren widmen, die die frühzeitige richtige Erkennung von Risikofaktoren wie HIV/AIDS, Hepatitis usw. ermöglichen, weil ein wichtiger Aspekt der Organtransplantation darin besteht, den Schutz vor im Spenderorgan möglicherweise vorhandenen schädlichen Einflüssen und Erregern zu gewährleisten;

Organhandel

49.   weist darauf hin, dass insofern ein Zusammenhang zwischen Organmangel und Organhandel besteht, als der Organhandel die Glaubwürdigkeit des Systems gegenüber potenziell freiwilligen und unbezahlten Spendern beeinträchtigt; betont, dass jegliche kommerzielle Nutzung von Organen ethisch nicht vertretbar und mit den meisten menschlichen Grundwerten unvereinbar ist; betont, dass finanziell motivierte Organspenden dazu führen, dass die Schenkung eines Organs zum bloßen Transfer eines Wirtschaftsguts degradiert wird, folglich eine Verletzung der Menschenwürde darstellen, gegen Artikel 21 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin verstoßen und durch Artikel 3 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten sind;

50.   fordert die Kommission auf, in Zusammenhang mit Drittländern gegen den Organ- und Gewebehandel vorzugehen, der generell verboten werden sollte, einschließlich der Transplantation von Organen und Geweben, die von Minderjährigen, geistig behinderten Menschen oder hingerichteten Häftlingen stammen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die internationale Gemeinschaft für dieses Problem zu sensibilisieren;

51.   vertritt die Auffassung, dass zur Bekämpfung des Organhandels in den ärmeren Teilen der Welt eine langfristige Strategie herangezogen werden muss, um die sozialen Ungleichheiten zu beseitigen, die die Grundlage dieser Erscheinung bilden; betont, dass im Kampf gegen den Verkauf von Organen (vor allem in Entwicklungsländern) Mechanismen für die Rückverfolgung der Organe eingesetzt werden sollten, damit diese nicht in die Europäische Union gelangen;

52.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Unterbindung des so genannten „Transplantationstourismus“ zu ergreifen, indem sie Leitlinien zum Schutz der ärmsten und der besonders gefährdeten Spender vor dem Organhandel ausarbeiten, Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots legal beschaffter Organe beschließen und den Austausch von Daten zur Registrierung auf Wartelisten zwischen den bestehenden Organaustauschorganisationen einführen, um Mehrfachregistrierungen zu verhindern; fordert die Kommission auf, über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auf einen gemeinsamen Ansatz zur Zusammenstellung von Informationen über die nationalen Rechtsvorschriften über Organhandel sowie zur Feststellung der Hauptprobleme und möglicher Lösungen hinzuarbeiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für den Verbleib menschlichen Materials ein System der Rückverfolgung und Rechenschaftslegung geschaffen werden muss;

53.   fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, erforderlichenfalls ihr Strafrecht zu ändern, damit sichergestellt wird, dass die für den Organhandel Verantwortlichen angemessen verfolgt werden, was auch die Bestrafung von medizinischem Personal umfasst, das an Transplantationen von aus dem illegalen Handel stammenden Organen beteiligt ist, und gleichzeitig alle erforderlichen Bemühungen zu unternehmen, damit potenzielle Empfänger davon abgehalten werden, sich auf die Suche nach aus illegalem Handel stammenden Organen und Geweben zu begeben; betont, dass in Erwägung gezogen werden sollte, europäische Bürgern, die inner- oder außerhalb der Europäischen Union Organe gekauft haben, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen;

54.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Angehörigen der Gesundheitsberufe zu verbieten, den Organ- und Gewebehandel zu ermöglichen (z. B. indem sie einen Patienten an einen ausländischen Transplantationsdienst verweisen, der möglicherweise in den Organhandel verstrickt ist), und Krankenversicherungsträgern zu verbieten, Tätigkeiten zu ermöglichen, die direkt oder indirekt den Handel mit Organen fördern, indem sie beispielsweise die Kosten für eine illegale Organtransplantation übernehmen;

55.   ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden und medizinisches Personal Schulungen zum Thema Organhandel erhalten, damit der Polizei jeder bekannte Fall gemeldet wird;

56.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und das Palermo-Protokoll zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen, falls dies noch nicht geschehen ist;

57.   bedauert, dass Europol unter der Behauptung, es gebe keine dokumentierten Fälle, keine Studie zu Organverkauf und Organhandel vorgelegt hat; verweist auf Berichte des Europarates und der WHO, die eindeutig belegen, dass der Organhandel auch für die Mitgliedstaaten der EU ein Problem ist, und fordert die Kommission und Europol auf, die Überwachung bei Fällen von Organhandel zu verbessern und die notwendigen Konsequenzen zu ziehen;

58.   fordert die Kommission und den Rat auf, den Aktionsplan gegen den Menschenhandel zu aktualisieren und darin einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Organhandels aufzunehmen, um eine Verstärkung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu ermöglichen;

59.   fordert darüber hinaus, dass der Aktionsplan sich auf zutreffende und geprüfte Informationen zu Menge, Art und Herkunft der Organe bezieht, die Gegenstand des illegalen Organhandels sind;

*

* *

60.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der WHO, dem Europarat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(4)  ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.

(5)  Dritte Ausgabe 2007.

(6)  SANCO C6 EFZ/gsc D (2007) 360346.

(7)  www.eurodonor.org (bzw. www.eurocet.org).

(8)  www.transplant-observatory.org.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/9


Die Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt

P6_TA(2008)0131

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zur Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (2007/2149(INI))

(2009/C 259 E/02)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vierten Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2007)0273),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (1),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (2),

in Kenntnis des Beschlusses 2006/144/EG des Rates vom 20. Februar 2006 über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013) (3),

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (4),

in Kenntnis der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 13. November 2006 zur Umsetzung der gemeinsamen Ziele im Bereich Einbeziehung und Information der Jugendlichen im Hinblick auf die Förderung ihres europäischen Bürgersinns (5),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (KOM(2007)0498),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ (KOM(2006)0571),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern innerhalb der Gemeinschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zum Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft“ (7),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Beitrag der Freiwilligentätigkeit zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (8),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Freiwillige Aktivitäten, ihre Rolle in der europäischen Gesellschaft und ihre Auswirkungen“ (9),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Die Rolle gemeinnütziger Organisationen — ein Beitrag zu einer europäischen Gesellschaft“ (10),

unter Hinweis auf die Artikel 158 und 159 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0070/2008),

A.

in der Erwägung, dass nach zuverlässigen Schätzungen mehr als 100 Millionen EU-Bürger Freiwilligentätigkeiten ausüben (11),

B.

in der Erwägung, dass die ersten Ergebnissen der Umsetzung des VN-Handbuchs für gemeinnützige Einrichtungen ergeben haben, dass der wirtschaftliche Beitrag gemeinnütziger Einrichtungen durchschnittlich 5 % des BIP ausmacht und dass selbst vorsichtigen Schätzungen zufolge auf Freiwilligentätigkeiten mehr als ein Viertel hiervon entfallen (12),

C.

in der Erwägung, dass die Freiwilligentätigkeit eine wichtige Triebkraft zur Stärkung der Bürgergesellschaft und der Solidarität — einen der wichtigsten Werte der Europäischen Union — sowie ein wesentlicher Bestandteil zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Entwicklungsprogramme insbesondere in den Mitgliedstaaten, die gerade eine postkommunistische Übergangszeit durchlaufen haben — ist,

D.

in der Erwägung, dass eine kürzlich veröffentlichte, europaweite Studie über Organisationen, die Freiwilligentätigkeit in Anspruch nehmen, ein hohes Niveau an Mehrwert zeigte; pro Euro, den diese Organisationen für Freiwilligentätigkeiten ausgaben, erzielten sie einen durchschnittlichen Ertrag im Wert von drei bis acht Euro (13),

E.

in der Erwägung, dass der sehr beträchtliche Beitrag der Freiwilligentätigkeiten zum Aufbau von Sozialkapital in vollem Umfang anerkannt werden muss,

F.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Finanzierung, vor allem eine Finanzierung zu Zwecken der Verwaltung, von ausschlaggebender Bedeutung für Freiwilligenorganisationen und generell für die Freiwilligentätigkeit ist,

G.

in der Erwägung, dass der jüngste Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ergab, dass das Sozialkapital ein wesentliches Element bei der Entwicklung politischer Strategien zur Förderung der ländlichen Entwicklung ist (14),

H.

in der Erwägung, dass die zentrale Aussage einer jüngsten Studie über ein erfolgreiches Programm für die städtische Dimension in Aarhus ist, dass die lokale Bevölkerung und Freiwilligentätigkeiten für die erfolgreiche Umsetzung des Programms ausschlaggebend waren (15),

I.

in der Erwägung, dass der Freiwilligentätigkeit nicht nur ein messbarer wirtschaftlicher Wert zukommt, sondern dass sie auch zu beträchtlichen Einsparungen bei öffentlichen Dienstleistungen führen kann, und in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Freiwilligentätigkeit zusätzlich zu dem erfolgt, was an öffentlichen Dienstleistungen erbracht wird, und nicht als Ersatz hierfür benutzt wird,

J.

in der Erwägung, dass die Freiwilligentätigkeit zur persönlichen und sozialen Entwicklung desjenigen beiträgt, der sie ausübt, und dass sie positiv auf die Gemeinschaft wirkt, beispielsweise auf zwischenmenschliche Beziehungen,

K.

in Erwägung der wichtigen Rolle, die die Freiwilligen für die Erreichung der Ziele der Strategie von Lissabon im Hinblick auf den sozioökonomischen Zusammenhalt spielen, da sie zur finanziellen Integration beitragen, etwa durch die Einrichtung von Kreditgenossenschaften, die reguliert sind, und gemeinnützigen Finanzgenossenschaften, die von Freiwilligen geführt und geleitet werden,

L.

in der Erwägung, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen sowohl der unternehmerischen Tätigkeit dient als auch ein wesentliches Element des europäischen Sozialmodells darstellt,

M.

in der Erwägung, dass es einen Zusammenhang zwischen Freiwilligentätigkeit und nachhaltiger Entwicklung gibt,

N.

in der Überzeugung, dass es wichtig ist, bewährte Verfahren bei der Verwaltung der Freiwilligentätigkeit unter Organisationen, die Freiwilligentätigkeit in Anspruch nehmen, zu fördern und zu unterstützen,

O.

in der Erwägung, dass die Bürger durch die Freiwilligentätigkeit direkt an der Entwicklung ihres Wohnorts beteiligt werden und dass die Freiwilligentätigkeit so einen wichtigen Beitrag zur Förderung von Bürgergesellschaft und Demokratie leisten kann,

P.

in der Erwägung, dass der Rat in seiner oben erwähnten Entschließung zum Bürgersinn für ein verstärktes staatsbürgerliches Engagement der Jugendlichen, Beteiligungsstrukturen und Freiwilligendienst eintritt,

Q.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel in Europa zu einer steigenden Zahl älterer potentieller Freiwilliger führt,

R.

in der Erwägung, dass sich Freiwilligentätigkeiten positiv auf die Gesundheit der Menschen auswirken kann (16); in der Erwägung, dass Menschen aller Altersgruppen diesen Gesundheitsvorteil in Anspruch nehmen können und dass er einen Beitrag zur Prävention körperlicher und geistiger Krankheiten leisten kann,

S.

in der Erwägung, dass der Freiwilligentätigkeit eine Rolle bei der Untermauerung örtlicher Entwicklungsinitiativen und bei der Erleichterung der erfolgreichen Umsetzung einer Reihe durch die Gemeinschaft finanzierter Initiativen, wie das LEADER-Programm INTERREG und das PEACE-Programm zukommt,

1.   ermuntert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen; tritt darüber hinaus dafür ein, mit Freiwilligenorganisationen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und nach angemessener Konsultation des Freiwilligensektors Pläne und Strategien zur Anerkennung, Bewertung, Unterstützung, Erleichterung und Ermutigung von Freiwilligentätigkeiten zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für einen stabilen und institutionalisierten Rahmen für die Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen (NGO) an öffentlichen Debatten zu sorgen;

2.   fordert die entsprechenden Experten der Kommission zu einer klareren Unterscheidung zwischen Freiwilligenorganisationen und NGO auf, die ihre Aktivitäten nicht auf der gleichen Grundlage der Freiwilligenarbeit entfalten, und fordert ein umfassendes, gesamteuropäisches Forschungsprogramm zu Formen, Intensität und internen Mechanismen sozialen Engagements, einschließlich der Freiwilligentätigkeit und ihrer Finanzierung;

3.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, sich ernsthaft darum zu bemühen, Freiwilligenorganisationen beim Zugang zu ausreichender und nachhaltiger Finanzierung, sowohl was die Verwaltungsausgaben als auch was die Projektmittel betrifft, zu unterstützen, wobei auf übermäßige Bürokratie verzichtet werden soll, ohne dabei die notwendige Kontrolle der Verwendung öffentlicher Gelder zu vernachlässigen;

4.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dazu auf, die Schaffung von Freiwilligen-Notdiensten in jeder Region zu unterstützen, um im Fall von Naturkatastrophen und Unfällen rasch reagieren zu können;

5.   weist die Kommission darauf hin, dass der Hauptzweck der Partnerschaft sowohl in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013) als auch in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft auf nationaler Ebene nicht immer beachtet wurde (17), und fordert deshalb die Kommission nachdrücklich auf, die geeigneten administrativen und institutionellen Schritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass ihre eigenen Politiken, Verfahren und Protokolle während der Konsultationen, Verhandlungen und nachfolgenden Operationen im Rahmen der Strukturfonds tatsächlich beachtet und durchgeführt werden;

6.   empfiehlt allen Mitgliedstaaten regelmäßig „Satellitenkonten“ für gemeinnützige Einrichtungen zu erstellen, und fordert die Einbeziehung von Freiwilligentätigkeiten in diese „Satellitenkonten“, damit die Politik die gemeinnützigen Einrichtungen in ihre Politikplanung einbeziehen kann; fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Freiwilligentätigkeiten als eine spezielle Kategorie in die Statistiken von EUROSTAT einbezogen werden können;

7.   schließt sich rückhaltlos der Ansicht an, dass Freiwilligentätigkeiten und freiwillige Arbeiten bezahlte Arbeit nicht ersetzen sollten;

8.   fordert die Kommission auf, auf die Einrichtung eines Systems für alle Gemeinschaftsfonds hinzuarbeiten, durch das die Freiwilligentätigkeit als ein Beitrag zu kofinanzierten Projekten anerkannt werden kann, und einen Mechanismus zu entwickeln, durch den der Freiwilligendienst in geeigneter Weise in die Kostenrechnung aufgenommen werden kann; begrüßt die Bemühungen einiger Generaldirektionen der Kommission um einen flexibleren Ansatz, wenn es darum geht, Freiwilligentätigkeiten als einen Beitrag zuzulassen, um den den Gemeinschaftsmitteln entsprechenden Eigenanteil bei gemeinsam finanzierten Projekten aufzubringen;

9.   fordert die Kommission auf, älteren Freiwilligen mehr Möglichkeiten zu bieten und ein Programm „Senioren in Aktion“ für die steigende Zahl von Senioren zu entwickeln, die über große Erfahrung verfügen und die zu einer Freiwilligentätigkeit bereit sind, wobei dieses Programm unter Umständen parallel zum vorstehend erwähnten Programm „Jugend in Aktion“ laufen und dies ergänzen könnte, und fordert sie darüber hinaus auf, spezifische Programme für die intergenerationelle Freiwilligentätigkeit sowie für das Mentoring zu fördern;

10.   legt den Mitgliedstaaten nahe, Freiwilligentätigkeiten innerhalb aller Gemeinschaften, sowohl realer als auch virtueller, zu fördern und zu erleichtern, zum Beispiel Freiwilligentätigkeiten innerhalb der Familie oder Freiwilligentätigkeiten in gesellschaftlichen Randgruppen oder Bevölkerungsgruppen, in denen Freiwilligentätigkeiten bisher nicht üblich waren, und betont, wie wichtig es ist, die Freiwilligentätigkeit so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass sie mit dem Familien- und Berufsleben vereinbar ist;

11.   fordert die Unternehmen und andere Akteure des Privatsektors auf, im Rahmen ihrer Strategie zur Wahrnehmung ihrer sozialen Verantwortung Initiativen finanziell zu unterstützen, die die Freiwilligentätigkeit fördern und stärken, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Kontext von betrieblichen Freiwilligenprogrammen (corporate volunteering) Anreize für den Privatsektor zu schaffen, den Freiwilligensektor zu finanzieren und zu unterstützen, wodurch ein Beitrag dazu geleistet würde, die Übertragung von Fähigkeiten und Know-how der Unternehmen vom privaten in den öffentlichen Bereich sicherzustellen und darüber hinaus die Lebensqualität vor Ort durch die Förderung der Eigenverantwortung bei der Lösung lokaler Probleme zu verbessern;

12.   fordert die Kommission auf, im Rahmen von „YOUTHPASS“ in Verbindung mit „EUROPASS“ die Anerkennung von Freiwilligentätigkeit als Tätigkeit, die zum Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen geeignet ist, zu verbessern, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass Freiwilligentätigkeit nicht als Alternative zu einer förmlichen Ausbildung gesehen wird, sondern als eine Ergänzung; fordert darüber hinaus nationale und lokale Maßnahmen, um die Mobilität von Freiwilligen zu steigern;

13.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gründe für die Verzögerung der Annahme der vorgeschlagenen Europäischen Charta für Freiwillige zu prüfen, in der die Rolle von Freiwilligenorganisationen, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten, festgelegt werden sollte; empfiehlt jährliche Beurteilungen durch Gleichrangige zur Bewertung der in den Mitgliedstaaten und innerhalb bestimmter Sektoren und Organisationen geleisteten Freiwilligentätigkeit;

14.   empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, eine Datenbank einzurichten, in der Basisdaten von Freiwilligenorganisationen und Einzelheiten bewährter Verfahren erfasst werden, was zu sinnvollen Leitlinien führen würde, um das System der Freiwilligentätigkeit zu verbessern;

15.   fordert die entsprechenden staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass Freiwillige bei ihrer Freiwilligentätigkeit in angemessener Weise durch Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgedeckt sind und dass vereinbarte Auslagen der Freiwilligen im Rahmen ihrer Freiwilligentätigkeiten ebenfalls abgedeckt sind;

16.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, Freiwilligentätigkeit im Bildungsbereich auf allen Ebenen durch die Einführung der Möglichkeit von Freiwilligentätigkeit in einer frühen Stufe des Bildungssystems zu fördern, damit sie als normaler Beitrag zum Leben der Gemeinschaft gesehen wird, solche Aktivitäten auch bei älteren Studenten weiter zu fördern, das „Service learning“, bei dem Studenten mit Freiwilligen-/Gemeinschaftsgruppen in einer Partnerschaft als Teil ihres Diplom-/Abschlussprogramms arbeiten, zu erleichtern, die Verbindungen zwischen dem Freiwilligensektor und dem Bildungssektor auf allen Ebenen zu stärken und Lernen bei Freiwilligentätigkeiten als Teil des lebenslangen Lernens anzuerkennen;

17.   fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die für 2010 geplante Überarbeitung der Mehrwertsteuerbestimmungen bezüglich öffentlicher Körperschaften und Freistellungen aus sozialen Erwägungen zusammen mit den Mitgliedstaaten die stichhaltigen sozialen Argumente für die Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung von in den Mitgliedstaaten registrierten Freiwilligenorganisationen bei Käufen, die zur Erreichung ihrer Ziele getätigt werden, zu erwägen und auch die Argumente für eine Mehrwertsteuerfreistellung von Waren und Dienstleistungen zu erwägen, die Freiwilligenorganisationen gespendet werden;

18.   fordert die Mitgliedstaaten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips auf, eine nachhaltige Freiwilligeninfrastruktur zu schaffen, die sich mit Themen wie Basisfinanzierung von Freiwilligenorganisationen befasst;

19.   empfiehlt, dass das Jahr 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit erklärt wird;

20.   erkennt die Vielfältigkeit der Freiwilligentätigkeit in den Mitgliedstaaten an, ermuntert aber die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften dennoch, soweit dies möglich ist, voneinander durch den Austausch bewährter Verfahren zu lernen;

21.   fordert die Kommission auf, Unterstützungsmechanismen zur Schaffung effizienterer Systeme der Kooperation und der Vernetzung zwischen Freiwilligenorganisationen einzurichten und den gegenseitigen Austausch von Freiwilligen auszubauen, was in bestimmten Fällen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen könnte; fordert insbesondere Programme, durch die ein Beitrag dazu geleistet wird, dass die Freiwilligentätigkeiten in denjenigen Mitgliedstaaten wieder an Attraktivität gewinnen, in denen es soweit gekommen ist, dass die Freiwilligentätigkeit mit Handlungen mit Zwangscharakter assoziiert wird;

22.   empfiehlt, grenzüberschreitende Freiwilligenprojekte zu fördern;

23.   fordert die Kommission auf, die Lage von Freiwilligen in allen Bereichen der Politik und der Rechtssetzung wohlwollend zu berücksichtigen;

24.   fordert die einschlägigen lokalen und regionalen Akteure, die Freiwilligenorganisationen sowie die Medien auf, den Bürgern geeignete Informationen über Möglichkeiten der Freiwilligentätigkeit zusammen mit einer angemessenen Schulung zu bieten und dabei besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen und gesellschaftliche Randgruppen sowie die Bedürfnisse entfernt gelegener und/oder schwer erreichbarer Regionen verstärkt zu berücksichtigen;

25.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, neben dem Plan D für Demokratie, Dialog und Debatte einen Plan V für Valuierung, Validierung und zur Sicherstellung der Visibilität von Freiwilligen zu erstellen;

26.   fordert die Kommission auf, ihre Visa-Politik für Teilnehmer aus Drittländern an anerkannten EU-Freiwilligenprogrammen insofern zu überarbeiten, als ein liberaleres Visa-System insbesondere für Freiwillige aus Nachbarländern der Europäischen Union eingeführt werden sollte;

27.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(4)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(5)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 6.

(6)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(7)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.

(8)  ABl. C 105 vom 25.4.2008, S. 11.

(9)  ABl. C 325 vom 30.12.2006, S. 46.

(10)  ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 57.

(11)  Eurobarometer-Bericht „Die soziale Wirklichkeit in Europa — Eine Bestandsaufnahme“ (Februar 2007).

(12)  Johns Hopkins University Report, „Measuring Civil Society and Volunteering“. September, 2007. www.jhu.edu/ccss.

(13)  „Volunteering works“, Institute for volunteering research and volunteering, England, September 2007.

(14)  Siehe Mandl, I., Oberholzner, T., & Dörflinger, C. Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2007/18/en/1/ef0718en.pdf.

(15)  Vestergaard Poulsen, L. „From Deprived Neighbourhood to Sustainable Community“ Englische Zusammenfassung. Das Urban-II-Programm in Aarhus 2002-2007.

(16)  Siehe The Health Benefits of Volunteering — A Review of Recent Research (Corporation for National and Community Service, 2007).

(17)  Siehe Civil Society as a Partner in European Union Structural Funds. European Citizens' Action Service. November, 2004.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/14


EIB-Jahresbericht 2006

P6_TA(2008)0132

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu dem Jahresbericht 2006 der Europäischen Investitionsbank (2007/2251(INI))

(2009/C 259 E/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 266 und 267 des EG-Vertrags über die Europäische Investitionsbank (EIB) und das Protokoll (Nr. 11) über die Satzung der EIB (1),

unter Hinweis auf Artikel 248 des EG-Vertrags, in dem die Aufgaben des Rechnungshofs festgelegt sind,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten Vertrag von Lissabon,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zum Jahresbericht der EIB für 2005 (2),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/247/EG des Rates vom 19. April 2007 über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds (3) (EIF),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2003 zu den Ermittlungsbefugnissen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die EIB (4),

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 (5), mit dem die EIB erneut ermächtigt wurde, in den Nachbarstaaten der Europäischen Union Darlehen in Höhe von 12,4 Milliarden EUR zu vergeben,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (6), und unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (7) (der die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (Risk Sharing Finance Facility — RSFF) betrifft),

unter Hinweis auf die am 11. Januar 2008 von der EIB und der Kommission unterzeichnete Kooperationsvereinbarung über ein Kreditgarantieinstrument für transeuropäische Verkehrsnetzprojekte (Loan Guarantee Instrument for Trans-European Transport Network Projects — LGTT),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (8),

unter Hinweis auf den 49. Jahresbericht (2006) der EIB und deren Öffentlichkeitspolitik vom 28. März 2006,

unter Hinweis auf die 2006 von der EIB lancierten „Europäischen Grundsätze für die Umwelt“,

unter Hinweis auf den Tätigkeitsplan der Bank für 2007-2009, wie er vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2006 genehmigt wurde,

unter Hinweis auf die Rede, die Philippe Maystadt, Präsident der EIB, am 11. September 2007 vor dem Haushaltskontrollausschuss gehalten hat,

unter Hinweis darauf, dass die Finanzausweise für das Geschäftsjahr 2006 genehmigt wurden und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer und dem Prüfungsausschuss der EIB einen positiven Bestätigungsvermerk erhielten,

unter Hinweis auf die Untersuchung zu den neuen Finanzierungsinstrumenten für die europäischen Verkehrsinfrastrukturen und -dienste (9),

unter Hinweis auf die Arbeiten und Schlussfolgerungen des am 14. Dezember 2007 in Clermont-Ferrand (Frankreich) veranstalteten Kolloquiums zum Thema „Raumordnung und Raumentwicklung in der Europäischen Union: eine Herausforderung für die Investitionen in der EU und deren Finanzierung — die Rolle der Europäischen Investitionsbank“,

unter Hinweis auf die Fortschritte der EIB bei der Überprüfung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und -verfahren, die derzeit stattfindet,

unter Hinweis auf die am 2. März 2005 angenommene Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und unter Hinweis auf den Europäischen Konsens für Entwicklung (10),

gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0079/2008),

A.

in der Erwägung, dass die EIB die Aufgabe hat, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenarkts beizutragen, wobei sie sich der Kapitalmärkte und ihrer eigenen Mittel bedient,

B.

unter Hinweis auf die Rolle, die die EIB bei der harmonischen Entwicklung der Europäischen Union als Ganzes und bei der Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, spielt,

C.

in der Erwägung, dass sich das gezeichnete Kapital der EIB zum 31. Dezember 2006 auf 163,7 Milliarden EUR belief, wovon die Mitgliedstaaten 8,2 Milliarden EUR eingezahlt haben,

D.

in der Erwägung, dass die Satzung der EIB vorsieht, dass die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der EIB insgesamt 250 % des gezeichneten Kapitals nicht überschreiten dürfen;

E.

in der Erwägung, dass die EIB nicht den Basel-II-Vorschriften unterworfen ist, jedoch beschlossen hat, diese Regeln freiwillig zu befolgen, soweit sie auf ihre Tätigkeit anwendbar sind,

F.

in der Erwägung, dass sich die Luxemburger Kommission für die Beaufsichtigung des Finanzsektors damit einverstanden erklärt hat, die Risikomanagementpolitik der EIB aufmerksam zu überwachen, allerdings nur als informelles Gremium mit rein beratender Funktion, wobei es der EIB überlassen bleibt, den Anwendungsbereich von Basel II gemäß ihren eigenen Bedürfnissen festzulegen,

G.

in der Erwägung, dass die EIB die Förderung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energieversorgung zu einer ihrer Prioritäten gemacht hat, zusätzlich zu den folgenden: wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Förderung von Forschung, Technologie und Innovation, transeuropäische Verkehrs- und Energienetze, langfristige ökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutz sowie Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU),

H.

unter Hinweis auf den großen Bedarf der Europäischen Union im Bereich der Infrastrukturfinanzierungen, der auf 600 Milliarden EUR geschätzt wird (9),

I.

in der Erwägung, dass die EIB bei der Entwicklung der transeuropäischen Netze eine herausragende Rolle spielt, indem sie verschiedene Instrumente und Mechanismen bereitstellt,

J.

unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, mit denen die Europäische Union bei der Finanzierung europaweiter Projekte, wie etwa dem Galileo-Projekt, konfrontiert war,

K.

unter Hinweis auf die Qualität der Humanressourcen der EIB, insbesondere auf dem Gebiet der Finanzierungstechniken und der Projektunterstützung,

L.

unter Hinweis auf die herausragende Rolle der EIB bei der Finanzierung von Vorhaben in Entwicklungsländern,

Allgemeine Bemerkungen

1.   beglückwünscht die EIB zu ihrem Tätigkeitsbericht für 2006 und ermutigt sie, ihre Aktivitäten zur Entwicklung der europäischen Wirtschaft fortzusetzen, um das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie den interregionalen und sozialen Zusammenhalt sicherzustellen;

2.   begrüßt die Transparenz und die umfassende Zusammenarbeit zwischen der EIB und dem Europäischen Parlament;

3.   fordert die EIB auf, mindestens einmal im Jahr, parallel zum Entlastungsverfahren für die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), eine Informationssitzung mit dem Haushaltskontrollausschuss des Parlaments über die Ausführung der EEF-Investitionsfazilität abzuhalten;

Haushaltskontrolle und Management

4.   fordert die EIB auf, alles zu tun, um ihr AAA-Rating zu behalten, das ihre Tätigkeit sichert und beste Zinsen für ihre Kredite garantiert; fordert die EIB auf, ihre Risikopolitik entsprechend anzupassen, ohne jedoch die äußerst langfristigen Investitionen zu vernachlässigen;

5.   unterstreicht, dass die EIB in Bezug auf Betrug und Korruption eine „Nulltoleranz“-Politik verfolgt, und begrüßt die gestiegene Zahl der Ermittlungen sowie die verstärkte Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF); fordert die EIB ferner auf, bei der Verabschiedung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und Betrugsbekämpfungsverfahren Maßnahmen vorzusehen zur:

i)

Schaffung eines administrativen Mechanismus zum Ausschluss von Unternehmen, die von der EIB und anderen multilateralen Entwicklungsbanken der Korruption für schuldig befunden wurden,

ii)

Schaffung einer Regelung zum Schutz von Informanten und

iii)

Überprüfung der bestehenden Vergabevorschriften;

6.   begrüßt die Existenz einer Beschwerdestelle, die externe Beschwerden entgegennimmt und bearbeitet, sowie die Einrichtung eines Rechtsbehelfsmechanismus für Beschwerden, die über den Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden; begrüßt den Dialog zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und der EIB und unterstützt diesen aktiv; fordert die EIB auf, ihr internes Beschwerdeverfahren dementsprechend zu überprüfen und neue Beschwerderichtlinien zu erlassen, die alle von der EIB finanzierten Operationen erfassen;

7.   begrüßt den Willen der EIB zur Transparenz im Rahmen ihrer Öffentlichkeitspolitik sowie die Bereitstellung umfangreicher Informationen für das breite Publikum, darunter auch jährlich aufzustellender Verzeichnisse der finanzierten Projekte mit einer kurzen Information über diese Projekte; ermutigt die EIB, die Tätigkeiten ihrer Abteilung „Evaluierung der Operationen“, die anhand einer repräsentativen Stichprobe von Projekten und Programmen Ex-Post-Evaluierungen vornimmt, weiter zu entwickeln;

Mechanismen der Rechnungsprüfung, der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und der Ergebnismessung

8.   nimmt den positiven Bestätigungsvermerk des externen Rechnungsprüfers und die Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Prüfungsausschusses zur Kenntnis; bekräftigt seinen Wunsch, dass für die EIB dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten sollten wie für Kreditinstitute und sie einer echten aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterstellt werden sollte; stellt allerdings fest, dass diese Regeln auf vergleichbare internationale Finanzinstitutionen anscheinend keine Anwendung finden;

9.   fordert eine unabhängige Kontrolleinrichtung, um die Qualität der finanziellen Lage der EIB, die genaue Messung ihrer Ergebnisse und die Einhaltung der Regeln des Verhaltenskodex der Branche zu überwachen; empfiehlt, diese Maßnahme umzusetzen und dabei den unabhängigen Prüfungsausschuss der EIB zu stärken;

10.   regt an, dass die EIB beim Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) eine Stellungnahme zu dieser Kontrolleinrichtung einholt, in der genau dargelegt wird, wer diese Aufgabe bis zur Schaffung einer echten europäischen Bankenaufsicht wahrnehmen könnte; schlägt vor, dass alle Lösungen in Betracht gezogen werden, wie etwa ein Tätigwerden des CEBS, ein Tätigwerden einer nationalen Aufsichtsbehörde oder ein Tätigwerden von nationalen Aufsichtsbehörden im jährlichen Wechsel;

11.   beglückwünscht die EIB zu den von ihr unternommenen Bemühungen zur Einbeziehung der Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS (International Financial Reporting Standards) in ihre konsolidierten Finanzausweise und in die Rechnungen des Europäischen Investitionsfonds (EIF), bei dem die IFRS-Rechnungslegungsstandards im Geschäftsjahr 2006 erstmalig zur Anwendung kamen;

12.   teilt — soweit Dritten alle Informationen zur Verfügung gestellt werden — die Vorbehalte der EIB hinsichtlich einer überstürzten Anwendung der IFRS-Rechnungslegungsstandards auf die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse, solange in dieser Frage unter den Mitgliedstaaten kein breiter Konsens besteht, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine am Zeitwert orientierte Rechnungslegung, die zu einer sehr großen Volatilität bei der Bestimmung der nicht konsolidierten Finanzergebnisse der EIB führen kann;

13.   empfiehlt gleichwohl eine technische Überwachung in dieser Angelegenheit, die von entscheidender Bedeutung sein wird für die Präsentation, Genehmigung und Verwendung der Buchungsergebnisse im Zusammenhang mit der Entwicklung von Risikokapitaloperationen, der Finanzierung von KMU und der Finanzierungstechniken, welche die Europäische Union zur Finanzierung ihrer Infrastrukturen benötigt;

14.   nimmt die von der EIB gewählten Methoden zur Bewertung der Kreditrisiken zur Kenntnis, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die aufgrund der mangelnden Erfahrung mit Kreditverlusten bestehen, und weist dabei auf die Notwendigkeit hin, Präventivmaßnahmen zur Risikominimierung einzuführen, um die Finanzmittel so weit wie möglich zu sichern und damit eine Verwirklichung der Ziele der europäischen Politik zu ermöglichen;

15.   nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, diese Schwierigkeiten auf der Grundlage von Techniken zur Umsetzung interner und externer Parameter zu überwinden, und wünscht über die neue Methode, die zur Benotung der Kunden der EIB und Bewertung der Kreditrisiken eingeführt wurde, unterrichtet zu werden; stellt bezüglich der Verbriefungsoperationen fest, dass der derzeit verfolgte vereinfachte Ansatz in Zukunft revidiert werden könnte;

16.   hofft, was die Anwendung von Basel II betrifft, dass die EIB ihre Fähigkeit beweisen kann, ihren Auftrag mit ihren Eigenmitteln, die sich auf 33,5 Milliarden EUR belaufen, zu erfüllen und die Höchstnote AAA zu behalten;

Strategie und Zielsetzungen

17.   begrüßt die Leitlinien der neuen Strategie 2007-2009, die einen Ausbau des Zusatznutzens, eine schrittweise Erhöhung der Risikoübernahme — unter anderem bei den Aktivitäten zu Gunsten von KMU und lokalen Gebietskörperschaften —, die Verwendung neuartiger Finanzinstrumente sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Kommission vorsehen; unterstützt uneingeschränkt den Operativen Gesamtplan der EIB für den Zeitraum 2007-2009;

Neue vorrangige Ziele und Instrumente

18.   begrüßt, dass die Förderung nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und sicherer Energie, darunter auch alternativer und erneuerbarer Energieträger, zu den vorrangigen Zielen des Geschäftsplans der EIB hinzugekommen ist, und fordert die Ausarbeitung umweltverträglicher Kreditvergabekriterien nach Maßgabe der strategischen Ziele der Europäischen Union für die Verringerung der Treibhausgase;

19.   ist darüber erfreut, dass die nachhaltige Entwicklung eine grundlegende Anforderung für die EIB bleibt; beglückwünscht die EIB zu ihren hervorragenden Ergebnissen bei der Darlehenstätigkeit in den Bereichen Umweltschutz und sozialer und wirtschaftlicher Zusammenhalt; ermutigt die EIB, ihre Umwelt- und Sozialpolitik weiter auszubauen sowie ihre gegenwärtigen Standards insbesondere in Bezug auf ihre Darlehenstätigkeit in Drittländern weiter zu verbessern und zu aktualisieren; fordert die EIB auf, die Ziele und Methodik ihres Bewertungsverfahrens zu erläutern, bei ihren Finanzierungen ein breiteres Spektrum von sozialen und ökologischen Faktoren zu berücksichtigen und diese Tätigkeiten insbesondere auf dem afrikanischen Kontinent mit dem Europäischen Konsens für Entwicklung und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen in Einklang zu bringen; fordert die EIB auf, in einen aktiven Dialog mit der Zivilgesellschaft zu treten, insbesondere durch Konsultationsverfahren;

20.   beglückwünscht die EIB zu den mit der Kommission geschlossenen Rahmenverträgen, RSFF und LGTT; fordert die Kommission und die EIB auf, die gemeinsamen Instrumente zur Unterstützung der Politiken der Europäischen Union weiter auszubauen und sich um eine stärkere Mobilisierung privaten Kapitals für die vollständige Umsetzung der vorrangigen Ziele der EIB zu bemühen;

Finanzierung der großen Infrastrukturvorhaben

21.   erinnert daran, dass die EIB zwar bei der Suche nach einem optimalen Hebeleffekt für die Finanzierung von europäischen Vorhaben eine komplementäre Rolle spielt, sie jedoch jede Konkurrenz zum Privatsektor vermeiden sollte;

22.   bekräftigt seine Forderung an die EIB, der Finanzierung der transeuropäischen Netze (TEN), insbesondere der grenzüberschreitenden Infrastrukturen, die einen Verbund der nationalen Netze ermöglichen, Vorrang einzuräumen, da es sich hierbei um ein wesentliches Element für die Entwicklung einer auf sozialen Zusammenhalt ausgerichteten Marktwirtschaft handelt; fordert die EIB im Hinblick auf die Finanzierung der TEN auf, Infrastruktur- oder Verkehrsvorhaben mit einem geringeren oder negativen CO2-Fußabdruck Vorrang einzuräumen;

23.   regt an, dass die EIB — angesichts der Qualität ihrer Humanressourcen, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Erfahrungen mit der Finanzierung großer Infrastrukturvorhaben — von der Kommission beauftragt werden sollte, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen Regionalentwicklung strategische Überlegungen zur Finanzierung von Infrastrukturen anzustellen und dabei keine der folgenden Hypothesen auszuschließen: Finanzhilfen, Einzahlungen auf das von den Mitgliedstaaten gezeichnete Kapital der EIB, Darlehen (darunter EIB-Darlehen, insbesondere in Verbindung mit den von den Mitgliedstaaten gewährten Sonderdarlehen (11)), innovative Instrumente wie LGTT und RSFF, Finanzierungstechniken, die auf langfristige, nicht sofort rentable Projekte zugeschnitten sind, Entwicklung von Garantiesystemen, Schaffung eines Einzelplans für Investitionen im Haushaltsplan der Europäischen Union, Finanzierungskonsortien aus europäischen, nationalen und lokalen Stellen, öffentlich-private Partnerschaften usw.;

Unterstützung für KMU

24.   fordert die EIB auf, dafür Sorge zu tragen, dass den KMU, die Schwierigkeiten haben, Risikokapital anzuziehen, ausreichend Risikokapital zur Verfügung gestellt wird; begrüßt die gemeinsame Initiative Jeremie (Joint European Resources for Micro to Medium Enterprises — Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen), die im Jahr 2005 von der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission und der EIB entwickelt wurde, um den Zugang der Unternehmen zu Finanzierungen zu verbessern; regt an, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) unter Berücksichtigung der Lissabon-Prioritäten weiter zu entwickeln;

25.   erinnert daran, dass es die Beteiligung der Gemeinschaft an der Aufstockung des Kapitals des EIF gebilligt hat, um dem EIF die Mittel bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Umsetzung der Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts benötigt;

26.   hält es für notwendig, den Unzulänglichkeiten des Marktes bei der Finanzierung von KMU besser zu begegnen, und fordert die Kommission, die EIB und den EIF auf, die Diversifizierung der Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft, die dem Risikokapital vorgeschaltet (Technologietransfer) und nachgeschaltet (Mezzaninfinanzierung) sind, fortzuführen und im Rahmen der neuen europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM(2007)0708) die Entwicklung von Kleinstkrediten zu fördern;

Unterstützung bei der Aufstellung von Projekten

27.   unterstreicht, dass der EIB bei der Entwicklung von Projekten die Rolle eines Sachverständigen zukommt, vor allem aufgrund der Initiative Jaspers (Joint Assistance to Support Projects in European Regions — Gemeinsame Unterstützung für die Vorbereitung von Projekten in europäischen Regionen); weist darauf hin, dass ein großer Zusatznutzen der EIB in ihrer Fähigkeit liegt, Instrumente für die Finanzierung von Projekten und öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) zu entwickeln, vor allem im Rahmen des Europäischen Zentrums für Fachwissen im Bereich ÖPP (EPEC); fordert die EIB auf, die Projektverantwortlichen auf lokaler Ebene besser über die technische Unterstützung zu informieren, die sie bereitstellen kann;

28.   beglückwünscht die EIB zur Eröffnung der neuen Büros in den Mitgliedstaaten, die ihr eine bessere Sichtbarkeit ermöglichen und eine größere Nähe zu den Projektverantwortlichen herstellen, wodurch die Durchführung der Projekte erleichtert wird, und die einer engeren Zusammenarbeit der EIB mit Organisationen, Einrichtungen und lokalen Behörden, was die positive Entwicklung der Politik der Europäischen Union zur Förderung einer ausgewogenen Regionalentwicklung und eine beschleunigte Einbeziehung der der Europäischen Union seit 2004 beigetretenen Länder betrifft, förderlich sein werden;

Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union

29.   nimmt mit Genugtuung die positiven Ergebnisse zur Kenntnis, die bei der Revision der Aktivitäten der Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa-Mittelmeer (FEMIP) festzustellen waren; begrüßt — auf der Grundlage dieser Revision — die Forderung des Rates, die FEMIP noch stärker auszubauen, um die Partnerschaft Europa-Mittelmeer zu festigen; erwartet in diesem Zusammenhang, dass das der EIB für den Zeitraum 2007-2013 erteilte Darlehensmandat, ergänzt durch angemessene Haushaltsmittel, dazu beitragen wird, den wirtschaftlichen Integrationsprozess in der Region zu beschleunigen;

30.   fordert die EIB auf, bei ihrer Tätigkeit in Entwicklungsregionen die Grundsätze der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe einzuhalten und sicherzustellen, dass ihre Tätigkeit mit dem Europäischen Konsens für Entwicklung im Einklang steht, insbesondere durch die Gewährung effektiver Hilfe, die Stärkung der gegenseitigen Rechenschaftspflicht und die Einführung messbarer Entwicklungsindikatoren;

31.   ist der Auffassung, dass die FEMIP die Grundlage bleiben muss, von der jede europäische Initiative zugunsten neuer Ambitionen für die Entwicklung des Mittelmeerraums ausgehen sollte;

32.   ermutigt die EIB, ihre diversifizierte Emissionspolitik in verschiedenen Währungen — darunter auch Währungen von Schwellenländern — fortzusetzen und sich dabei weiterhin gegen Wechselkursrisiken abzusichern;

*

* *

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Europäischen Investitionsbank sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(2)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 544.

(3)  ABl. L 107 vom 25.4.2007, S. 5.

(4)  Rechtssache C-15/00, Kommission/EIB, Slg. 2003, I-7281.

(5)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

(6)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(7)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(9)  PE 379.207, IP/B/TRAN/IC/2006-184.

(10)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1).

(11)  Artikel 6 der EIB-Satzung.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/19


Beendigung der Obdachlosigkeit

P6_TA(2008)0163

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Beendigung der Obdachlosigkeit

(2009/C 259 E/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ die Bekämpfung von Obdachlosigkeit 2005 als Priorität festlegte, und Obdachlosigkeit auch im Rahmen des Aspekts der „aktiven Einbeziehung“ im Kontext der Strategie der Europäischen Union betreffend den Sozialschutz und die Integration als vorrangig zu bekämpfendes Phänomen eingestuft wurde,

B.

in der Erwägung, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum ein grundlegendes Menschenrecht ist und der Zugang zu einer Bleibe oft der erste Schritt hin zu geeigneten und dauerhaften Wohnmöglichkeiten für Menschen ist, die von extremer Armut und Ausgrenzung betroffen sind,

C.

in der Erwägung, dass in jedem Winter überall in der Europäischen Union Menschen erfrieren, weil es nicht genug Notunterkünfte und mobile Dienste gibt,

D.

in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit die sichtbarste Form von Wohnungslosigkeit ist, die nur als Teil einer umfassenden, ganzheitlichen Strategie wirksam bekämpft werden kann,

E.

in der Erwägung, dass es dieses Jahr bereits zweimal dringende Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit gefordert hat,

1.   fordert den Rat auf, sich darauf zu einigen, dass EU-weit der Obdachlosigkeit bis zum Jahre 2015 ein Ende gemacht wird;

2.   fordert die Kommission auf, eine EU-Rahmendefinition von Obdachlosigkeit auszuarbeiten, vergleichbare und zuverlässige statistische Daten zu erheben und jährlich über die neuesten Maßnahmen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten zur Beendigung der Obdachlosigkeit zu berichten;

3.   fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, „Notpläne für den Winter“ als Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auszuarbeiten;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Roberta Angelilli, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken, Liam Aylward, Peter Baco, Maria Badia i Cutchet, Mariela Velichkova Baeva, Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Angelika Beer, Ivo Belet, Irena Belohorská, Jean-Luc Bennahmias, Giovanni Berlinguer, Thijs Berman, Slavi Binev, Šarūnas Birutis, Sebastian Valentin Bodu, Herbert Bösch, Jens-Peter Bonde, Guy Bono, Josep Borrell Fontelles, Victor Boștinaru, Costas Botopoulos, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Emine Bozkurt, Mihael Brejc, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, André Brie, Wolfgang Bulfon, Udo Bullmann, Nicodim Bulzesc, Colm Burke, Philip Bushill-Matthews, Niels Busk, Cristian Silviu Bușoi, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Mogens Camre, Luis Manuel Capoulas Santos, Marco Cappato, Marie-Arlette Carlotti, Carlos Carnero González, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Françoise Castex, Pilar del Castillo Vera, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Jorgo Chatzimarkakis, Giulietto Chiesa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ole Christensen, Sylwester Chruszcz, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Daniel Cohn-Bendit, Richard Corbett, Giovanna Corda, Titus Corlățean, Thierry Cornillet, Paolo Costa, Jean Louis Cottigny, Michael Cramer, Corina Crețu, Gabriela Crețu, Brian Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Daniel Dăianu, Joseph Daul, Dragoș Florin David, Antonio De Blasio, Bairbre de Brún, Arūnas Degutis, Véronique De Keyser, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Proinsias De Rossa, Marie-Hélène Descamps, Mia De Vits, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Jolanta Dičkutė, Giorgos Dimitrakopoulos, Vasile Dîncu, Valdis Dombrovskis, Beniamino Donnici, Brigitte Douay, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Constantin Dumitriu, Christian Ehler, Lena Ek, Saïd El Khadraoui, Harald Ettl, Jill Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Göran Färm, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Szabolcs Fazakas, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Petru Filip, Věra Flasarová, Hélène Flautre, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Monica Frassoni, Sorin Frunzăverde, Urszula Gacek, Kinga Gál, Vicente Miguel Garcés Ramón, Jean-Paul Gauzès, Jas Gawronski, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Bronisław Geremek, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Adam Gierek, Neena Gill, Robert Goebbels, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Nathalie Griesbeck, Elly de Groen-Kouwenhoven, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Umberto Guidoni, Catherine Guy-Quint, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Benoît Hamon, Małgorzata Handzlik, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Rebecca Harms, Satu Hassi, Adeline Hazan, Anna Hedh, Gyula Hegyi, Jacky Hénin, Erna Hennicot-Schoepges, Jeanine Hennis-Plasschaert, Jim Higgins, Jens Holm, Krzysztof Hołowczyc, Mary Honeyball, Milan Horáček, Richard Howitt, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Lily Jacobs, Anneli Jäätteenmäki, Stanisław Jałowiecki, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Anne E. Jensen, Pierre Jonckheer, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Ona Juknevičienė, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Othmar Karas, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Piia-Noora Kauppi, Metin Kazak, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Wolf Klinz, Jaromír Kohlíček, Maria Eleni Koppa, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Ģirts Valdis Kristovskis, Wiesław Stefan Kuc, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, André Laignel, Jean Lambert, Stavros Lambrinidis, Vytautas Landsbergis, Esther De Lange, Anne Laperrouze, Henrik Lax, Johannes Lebech, Roselyne Lefrançois, Bernard Lehideux, Jörg Leichtfried, Jo Leinen, Katalin Lévai, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marcin Libicki, Eva Lichtenberger, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Antonio López-Istúriz White, Andrea Losco, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Astrid Lulling, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Linda McAvan, Arlene McCarthy, Mary Lou McDonald, Mairead McGuinness, Jamila Madeira, Ramona Nicole Mănescu, Erika Mann, Thomas Mann, Mario Mantovani, Marian-Jean Marinescu, Helmuth Markov, David Martin, Jean-Claude Martinez, Jan Tadeusz Masiel, Jiří Maštálka, Véronique Mathieu, Marios Matsakis, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Willy Meyer Pleite, Marianne Mikko, Miroslav Mikolášik, Francisco José Millán Mon, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Viktória Mohácsi, Cristóbal Montoro Romero, Claude Moraes, Eluned Morgan, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Jan Mulder, Roberto Musacchio, Joseph Muscat, Robert Navarro, Bill Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Rareș-Lucian Niculescu, Lambert van Nistelrooij, Ljudmila Novak, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Cem Özdemir, Péter Olajos, Jan Olbrycht, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Csaba Őry, Siiri Oviir, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Ioan Mircea Pașcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Maria Petre, Tobias Pflüger, Willi Piecyk, Rihards Pīks, Józef Pinior, Mirosław Mariusz Piotrowski, Umberto Pirilli, Hubert Pirker, Paweł Bartłomiej Piskorski, Lapo Pistelli, Gianni Pittella, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Zdzisław Zbigniew Podkański, Samuli Pohjamo, Lydie Polfer, Mihaela Popa, Bernd Posselt, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Marco Rizzo, Bogusław Rogalski, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Wojciech Roszkowski, Libor Rouček, Martine Roure, Paul Rübig, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, Daciana Octavia Sârbu, Toomas Savi, Luciana Sbarbati, Christel Schaldemose, Pierre Schapira, Karin Scheele, Agnes Schierhuber, Olle Schmidt, György Schöpflin, Jürgen Schröder, Elisabeth Schroedter, Willem Schuth, Esko Seppänen, Czesław Adam Siekierski, José Albino Silva Peneda, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Peter Skinner, Csaba Sógor, Søren Bo Søndergaard, María Sornosa Martínez, Jean Spautz, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Margarita Starkevičiūtė, Peter Šťastný, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Daniel Strož, Margie Sudre, László Surján, Gianluca Susta, Eva-Britt Svensson, Hannes Swoboda, József Szájer, Andrzej Jan Szejna, Konrad Szymański, Csaba Sándor Tabajdi, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Silvia-Adriana Țicău, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Witold Tomczak, Jacques Toubon, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Helga Trüpel, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Nikolaos Vakalis, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Cornelis Visser, Oldřich Vlasák, Johannes Voggenhuber, Sahra Wagenknecht, Henri Weber, Renate Weber, Anders Wijkman, Glenis Willmott, Bernard Wojciechowski, Janusz Wojciechowski, Francis Wurtz, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Mauro Zani, Andrzej Tomasz Zapałowski, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Gabriele Zimmer, Marian Zlotea, Tadeusz Zwiefka


Mittwoch, 23. April 2008

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/22


Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union

P6_TA(2008)0169

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union (2007/2212(INI))

(2009/C 259 E/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15. Dezember 2004 an den Rat und den Europäischen Rat zur EU-Drogenbekämpfungsstrategie (2005-2012) (1),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 26. Juni 2006 zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union (KOM(2006)0316),

unter Hinweis auf den Bericht und die eingegangenen Antworten betreffend die Ergebnisse der im Rahmen des oben genannten Grünbuchs durchgeführten offenen Konsultation, die am 18. April 2007 veröffentlicht wurden (2),

gestützt auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e,

unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und nationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere zum Schutz des Rechts auf Leben und Gesundheit,

unter Hinweis auf das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe vom 30. März 1961, geändert durch das Genfer Protokoll vom 25. März 1972, sowie die Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (3), die eine Neufassung der früheren Verordnung darstellt,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2007 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (5) und insbesondere auf die Artikel 2 bis 7,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Drogenaktionsplans der Europäischen Union (2005-2008)“ für 2006 vom 21. Dezember 2006 (SEK(2006)1803),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum Fortschrittsbericht über die Umsetzung des EU-Drogenaktionsplans (2005-2008) für 2007 vom 10. Dezember 2007 (KOM(2007)0781),

unter Hinweis auf den im Juni 2005 vom Rat angenommenen EU-Drogenaktionsplan (2005-2008) (6),

unter Hinweis auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (7),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat vom 16./17. Dezember 2004 gebilligte EU-Drogenstrategie (2005-2012) (8),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (9),

unter Hinweis auf die Politische Erklärung zu Drogen und die Resolutionen, die während der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGASS) vom 8. und 10. Juni 1998 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Tätigkeiten der Vereinten Nationen und vor allem auf die 51. Sitzung der Drogen-Kommission, die vom 10.-14. März 2008 stattfinden wird (10),

in Kenntnis des Weißbuchs „Europäisches Regieren“ (KOM(2001)0428) sowie der Mitteilungen der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs — Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission“ (KOM(2002)0704) und „Strategische Ziele 2005-2009, Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas; Wohlstand, Solidarität und Sicherheit“ (KOM(2005)0012),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0073/2008),

A.

angesichts der Notwendigkeit, einen tiefer gehenden Dialog mit europäischer Dimension zwischen und mit den verschiedenen Akteuren der Zivilgesellschaft (auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene) zu fördern, um die Formulierung, Durchführung und Bewertung der Beschlüsse im Bereich der nationalen wie der europäischen Drogenpolitik zu verbessern,

B.

in der Erwägung, dass der Zusammenschluss von Organisationen der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene aus Sicht der nationalen, regionalen und lokalen Organisationen der Zivilgesellschaft einen eindeutigen Mehrwert erbracht hat,

C.

in der Erwägung, dass vor allem die Zivilgesellschaft einen umfassenden Erfahrungsschatz zu einzelnen Aspekten der Drogenpolitik, wie Prävention, Aufklärung, Betreuung beim Ausstieg aus der Abhängigkeit und soziale Wiedereingliederung, beisteuern kann,

D.

in der Erwägung, dass vorrangiges Ziel der EU-Drogenstrategie (2005-2012) die Bereitstellung korrekter Informationen und die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft im Drogenbereich ist,

E.

in der Erwägung, dass das Grünbuch zur Rolle der Zivilgesellschaft in der Drogenpolitik der Europäischen Union und die Schaffung des Drogenforums der Zivilgesellschaft erste praktische Schritte zur Erreichung dieses Ziels sind,

F.

in Anbetracht des äußerst positiven Echos der meisten Organisationen, die auf die Konsultation der Kommission zur Idee einer thematischen Verknüpfung bestehender Netze reagiert haben,

G.

angesichts der Bedeutung einer stärkeren Synergie zwischen der Zivilgesellschaft und den europäischen Einrichtungen und Organen, um eine Beziehung auf der Grundlage ständiger Konsultation herzustellen und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zu fördern, wobei wissenschaftlichen Beiträgen besondere Bedeutung zukommt,

H.

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass der Tätigkeit der Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung alternativer und nachhaltiger Strategien bei der Bewältigung des Drogenproblems engagieren, vorrangige Bedeutung zukommt, und die Rolle dieser Organisationen aufgewertet werden muss,

I.

in der Erwägung, dass ein offenes Medium wie das Internet in jede vorgeschlagene Struktur für einen Dialog oder in Konsultationen mit ausgewählten Netzen zu speziellen Themen, die durch eine offene Konsultation aller beteiligten Akteure ergänzt würden, einbezogen werden sollte,

J.

in der Erwägung, dass die wichtige Rolle, die die Zivilgesellschaft diesbezüglich spielen kann, die beträchtliche Verantwortung der Mitgliedstaaten und internationaler Organisationen ergänzen und stärken sollte, bei der Bekämpfung der Erzeugung von und des Handels mit Drogen zusammenzuarbeiten, wie dies auch beim Terrorismus geschieht,

K.

in der Erwägung, dass eine stärkere Zusammenarbeit der Organe der Europäischen Union mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Drogenpolitik ihnen dabei helfen würde, die derzeit angewandten Strategien richtig zu beurteilen,

L.

in der Erwägung, dass der Begriff „Drogen“ Rauschgifte und psychotrope Substanzen gemäß der Definition der zuvor genannten Übereinkommen der Vereinten Nationen umfassen soll,

M.

in der Erwägung, dass Drogenkonsum für junge Mädchen und Frauen spezifische Gesundheitsrisiken birgt, besonders im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder der Übertragung von HIV/Aids,

N.

in der Erwägung, dass tendenziell mehr Männer als Frauen an Therapieprogrammen teilnehmen und dass der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der Personen, die heute in der Europäischen Union an Drogentherapieprogrammen teilnehmen, etwa 20 % beträgt,

O.

in der Erwägung, dass in Bezug auf das Ausmaß und die Muster des Drogenkonsums erhebliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen festgestellt wurden; in der Erwägung, dass wissenschaftliche Untersuchungen bedeutende geschlechtsspezifische Unterschiede bei einer Reihe physiologischer und psychosozialer Faktoren im Zusammenhang mit der Entwicklung von Abhängigkeit, dem Risikoverhalten und der Suche nach Hilfsangeboten zeigen,

1.   erkennt die maßgebliche Rolle der Zivilgesellschaft bei der Unterstützung der Entwicklung, Definition, Durchführung und Kontrolle der Drogenpolitik hervor; verweist besonders auf den Mehrwert, den sie durch ihre auf diesem Gebiet gesammelten konkreten Erfahrungen und ihr Potential für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen beisteuern kann, die bei der konkreten Durchführung der Drogenpolitik wissenschaftlich getestet und dokumentiert sind;

2.   fordert die Regierungen aller Mitgliedstaaten, nicht-staatliche Organisationen, die Zivilgesellschaft sowie Elternvereinigungen und Berufsverbände auf, umfassende Informationskampagnen zu führen über

die von Drogen ausgehenden Gefahren und auf sie zurückzuführenden physischen und psychischen Schädigungen, insbesondere bei jungen Mädchen, Schwangeren, stillenden Müttern und Kindern,

die Gesundheit von Müttern und den Übergang von Drogen in den Blutkreislauf des ungeborenen Kindes,

die Behandlungsmöglichkeiten für drogenabhängige Minderjährige und Straftäter,

die Unterstützung von Eltern, deren Kinder Drogen nehmen;

3.   erkennt an, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften sehr aktiv bei der Bekämpfung von Drogen mitgewirkt haben, weshalb ihre Erfahrungen bei der Formulierung, Durchführung und Bewertung von Maßnahmen zur Drogenbekämpfung berücksichtigt werden sollten;

4.   fordert nachdrücklich die Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung einer Drogenpolitik, die einem europäischen Konzept folgt, als dem Hauptziel der EU-Drogenstrategie (2005-2012);

5.   hebt die Bedeutung der Rolle hervor, die dem Internet dabei zukommt, eine transparente und kohärente Art des Austausches von Informationen über die Umsetzung und Weiterentwicklung der Drogenstrategie der Europäischen Union für den Zeitraum 2005-2012 zu gewährleisten, die Mitwirkung und Gewährleistung der Teilnahme der Zivilgesellschaft (einschließlich Nutzer und Gemeinschaftsgruppen) an der Durchführung des oben genannten Aktionsplans — auf allen Ebenen und im Rahmen des Drogenforums der Zivilgesellschaft — zu erleichtern, den Zugang zu und die Wirksamkeit von Präventionsprogrammen zu verbessern und die Problematik stärker ins öffentliche Bewusstsein zu rücken;

6.   betont die wichtige Partnerschaft mit den Medien, einschließlich der elektronischen Medien, bei der Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die gefährlichen Auswirkungen des Drogenkonsums auf die physische und die psychische Gesundheit, insbesondere bei jungen Frauen und Schwangeren; fordert diese Medien auf, sich in Anbetracht des Einflusses, den sie auf die junge Generation ausüben, als privilegierte Partner an der Drogenbekämpfung zu beteiligen;

7.   begrüßt die Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ für den Zeitraum 2007-2013 und weist darauf hin, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Durchführung und Entwicklung der EU-Drogenstrategie (2005-2012) ein spezifisches Ziel dieses Programms darstellt;

8.   bedauert die Verspätung, mit der die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel zur Verfügung gestellt wurden;

9.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass bei der neuen gesundheitspolitischen Strategie 2008-2013 die unterschiedlichen Auswirkungen des Drogenkonsums für Frauen berücksichtigt werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung von Aufklärungsprogrammen von Organisationen der Zivilgesellschaft zur Drogenbekämpfung;

Forum — strukturelle Dimension

10.   hebt die Bedeutung der Einrichtung des Drogenforums der Zivilgesellschaft als ersten Schritt hin zu einer konkreteren und konstruktiveren Einbindung der europäischen Vereinigungen der Zivilgesellschaft in die Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich der Prävention des Drogenkonsums und der Drogenbekämpfung hervor;

11.   bedauert, dass das Verfahren für die Auswahl der Teilnehmer am Drogenforum der Zivilgesellschaft einigen Organisationen als zu wenig transparent erscheint und fordert die Kommission auf, über Möglichkeiten der Abhilfe für dieses Problem nachzudenken, in der Hoffnung, dass für die Auswahl neuer Teilnehmer künftig ein transparenteres Verfahren angewandt wird;

12.   ist der Auffassung, dass das Drogenforum der Zivilgesellschaft nicht ausschließend, sondern einschließend sein und ein umfangreiches, ausgewogenes Spektrum an Ansichten repräsentieren sollte;

13.   erinnert daran, dass das Ziel des Drogenforums der Zivilgesellschaft nicht darin besteht, eine Versammlung als Plattform für unterschiedliche Ideologien zu schaffen, sondern die Gelegenheit zu einem Dialog und direkten Kontakten zu den Vereinigungen zu haben, die auf dem Gebiet sowohl der Prävention als auch der Rehabilitation an vorderster Front gegen die Drogen kämpfen, und über ein praktisches Instrument zur Unterstützung der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Prävention des Drogenkonsums und Bekämpfung von Drogen auf der Grundlage positiver Erfahrungen sowie eine Analyse grenzübergreifender Probleme innerhalb der Europäischen Union infolge unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere in den Grenzregionen, zu verfügen;

14.   fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über die besten derzeit angewandten Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung und der Prävention und Information für Kinder und Jugendliche auszutauschen und die Entwicklung solcher Verfahrensweisen in Zusammenarbeit mit den Akteuren der Zivilgesellschaft zu fördern;

15.   bedauert die schwache Teilnahme von repräsentativen Organisationen der neuen Mitgliedstaaten am Forum; hebt die Notwendigkeit einer stärkeren Sensibilisierung und Beteiligung der Zivilgesellschaft der neuen Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung dieser Länder in einer erweiterten Europäischen Union hervor;

16.   bedauert die mangelnde Teilnahme nichtstaatlicher nationaler und grenzübergreifender Netze und speziell von Vereinigungen, die Frauen, Mütter und junge Mädchen vertreten, sowie von Organisationen, die sich mit Sexual- und Reproduktivgesundheit und den diesbezüglichen Rechten befassen, am ersten Drogenforum der Zivilgesellschaft, das im Dezember 2007 stattfand; fordert die Kommission auf, die Beteiligung solcher Organisationen sowie anderer Organisationen, die über wertvolle Erfahrungen im Bereich Drogen und Drogenmissbrauch verfügen, gezielt zu fördern, um leicht zugängliche und allgemein verfügbare spezialisierte Dienste und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

17.   unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, eine Rolle zu finden, die das Drogenforum der Zivilgesellschaft im Rahmen der europäischen Drogenpolitik spielen kann, um die Ziele zu klären, die letztendlich mit der Konsultation des Forums angestrebt werden;

18.   vertritt die Auffassung, dass das Drogenforum der Zivilgesellschaft über ein klares Mandat, genau definierte Aufgaben, transparente Verfahren und realisierbare Arbeitspläne mit echten Beiträgen zum politischen Gestaltungsprozess verfügen sollte;

19.   hofft, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft konkrete Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess der Europäischen Union hat; vertritt deshalb die Auffassung, dass der Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit den in der EU-Drogenstrategie (2005-2012) festgelegten Zielen und künftigen Initiativen institutionalisiert werden sollte, unter anderem durch:

Teilnahme des Forums, neben anderen unabhängigen Gremien, an der Bewertung des Drogenaktionsplans der Europäischen Union (2005-2008), die die Kommission im Laufe des Jahres 2008 vornehmen wird;

umfassendere und transparentere Beziehungen zu den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine echte Zusammenarbeit zwischen dem Forum und den Mitgliedstaaten;

ständige Präsenz des Forums im Rahmen der vom EU-Ratsvorsitz einberufenen Treffen mit den nationalen Drogenkoordinatoren;

ständige Kontakte zum Parlament und Einberufung einer jährlich stattfindenden Konferenz mit dem Forum, anderen betroffenen Gruppen und den EU-Organen, die im Drogenbereich tätig sind, durch das Parlament, sowie Bewertung der erzielten Ergebnisse;

Stärkung der Synergien zwischen der Tätigkeit des Forums und der Tätigkeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen- und Drogensucht (EBDD), die der Tätigkeit der Zivilgesellschaft der Europäischen Union einen Abschnitt ihres Jahresberichts widmen könnte;

20.   fordert die EBDD auf, Statistiken über den Drogenkonsum von Frauen in der Europäischen Union zu erstellen, die Entwicklung dieses Drogenkonsums zu analysieren und in ihrem Jahresbericht die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Auswirkungen des Drogenkonsums zu berücksichtigen, um eine bessere Aufklärung und stärkere Sensibilisierung der europäischen Zivilgesellschaft zu gewährleisten;

21.   ermutigt zur thematischen Verknüpfung bestehender Netze entweder am Rande des Drogenforums der Zivilgesellschaft oder in Form von Arbeitsgruppen oder Untergruppen, die im Rahmen des Forums eingerichtet werden;

22.   fordert eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die einer Haushaltskontrolle zu unterziehen ist, an der Unterstützung der Tätigkeiten der Zivilgesellschaft der Europäischen Union für die laufenden Projekte und die künftigen Initiativen in diesem Bereich;

23.   fordert die Mitgliedstaaten auf, wo immer dies möglich ist, die Bestimmungen betreffend die staatliche Finanzierung auf zivil-fachliche Organisationen auszudehnen, wobei die entsprechenden Kriterien für die Sicherung der Qualität erfüllt werden müssen, und zwar nicht nur in Bezug auf Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, sondern auch bei Dienstleistungen zur Schadensminimierung und niedrigschwelligen Angeboten; ist der Auffassung, dass auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass das Funktionieren der Dienstleistungen planbar und nachhaltig ist und dass sie den Qualitätsanforderungen entsprechen;

24.   betont, dass die Gesellschaft Mittel zur Unterstützung von Freiwilligen- und Elternorganisationen bereitstellen sollte, die sich für die Bekämpfung von Drogenmissbrauch besonders bei Jugendlichen einsetzen;

Zivilgesellschaft — interne Dimension

25.   hebt die Bedeutung der Tätigkeit der Zivilgesellschaft bei der Erreichung der in der EU-Drogenstrategie (2005-2012) festgelegten Ziele im Bereich der Maßnahmen der Prävention, der Information, der Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit und der Kontrolle der korrekten Anwendung dieser Maßnahmen hervor;

26.   fordert, dass die europäischen und nationalen Akteure ihr Augenmerk stärker auf die innovativen Aspekte richten, die die Erfahrungen der Zivilgesellschaft zur Erreichung der Ziele der EU-Drogenstrategie (2005-2012), insbesondere bezüglich der Initiativen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, zur Betreuung beim Ausstieg aus der Abhängigkeit und zur sozialen Wiedereingliederung beitragen können;

27.   hält die Stärkung des Dialogs auf EU-Ebene mit den Organisationen, die die Drogenkonsumenten vertreten, für wichtig, da er ein notwendiger Aspekt ist, um die Herausforderungen der sozialen Wiedereingliederung bewältigen und den Ausstieg aus der Abhängigkeit begleiten zu können;

28.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft den gleichberechtigten Zugang zu den Programmen zu fördern, zu gewährleisten, dass auch versteckte Bevölkerungsgruppen und an den Rand gedrängte Gruppen einbezogen werden, und auf den Aufbau von Kapazitäten hinzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die umgesetzten Programme nachhaltig und effizient sind;

29.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen der Zivilgesellschaft zu fördern, die folgendes zum Ziel haben:

Verstärkung der Prävention und Aufklärung über Risiken im Zusammenhang mit dem Konsum von Drogen und psychotropen Substanzen im Arbeitsumfeld und bei jungen Menschen;

Behandlung inhaftierter Drogenabhängiger;

mit Hilfe sozialer und gewerkschaftlicher Organisationen Entwicklung detaillierter Pläne, um der Verwendung von Drogen und psychotropen Substanzen in städtischen Problemvierteln und besonders in der Jugendszene vorzubeugen, entsprechend den physischen und psychischen Anforderungen im Gesundheitsbereich in diesen Vierteln;

in Zusammenarbeit mit Eltern-, Schüler- und Lehrervereinigungen sowie mit Wissenschaftlern Durchführung von Aufklärungs- und Vorbeugungskampagnen in Schulen über Drogen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das soziale Leben, mit denen die unterschiedlichen demografischen Gruppen angesprochen werden sollen;

Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durch Einsatz von Streetworkern in den benachteiligten Stadtvierteln;

Ausarbeitung und Durchführung spezieller Wiedereingliederungsprojekte für Straßenkinder und sozial benachteiligte Familien;

30.   macht auf die zunehmende Besorgnis aufmerksam, dass Frauen möglicherweise Therapieangebote aufgrund fehlender sozialer und finanzieller Unterstützung und besonders aufgrund von Kinderbetreuungspflichten nicht in Anspruch nehmen; weist darauf hin, dass bei Programmen und Einrichtungen, die Kinderbetreuungsmöglichkeiten anbieten, im Unterschied zu solchen, die diese Möglichkeit nicht bieten, der Anteil von Frauen an der Gesamtteilnehmerzahl oft höher liegt;

31.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grenzregionen, die häufig mit den Auswirkungen unterschiedlicher nationaler Drogengesetzgebung konfrontiert sind, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

32.   unterstützt die Organisationen der Zivilgesellschaft dabei, den Konsum von Drogen und Drogenderivaten durch Minderjährige mit besonderem Nachdruck zu bekämpfen;

33.   fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte auf, eine Studie durchzuführen, um die Auswirkungen der Drogenpolitik und ihre Wirksamkeit zu analysieren sowie der Frage nachzugehen, inwiefern diese zu weit gegangen ist und die Rechte des Einzelnen verletzt hat;

34.   hebt hervor, dass sich eine Drogenpolitik auf fundierte wissenschaftliche Nachweise stützen muss, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Drogenforschung erbracht wurden, und erkennt dabei die Notwendigkeit an, auf diesen Forschungen beruhende und auf Tatsachen gestützte Strategien zu entwickeln und auf den erbrachten Nachweisen basierende Maßnahmen durchzuführen, einschließlich solchen, die zum Ziel haben, Gesundheitsschädigungen vorzubeugen und sie zu verringern;

35.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl der gemeinsamen Maßnahmen und der gemeinsamen ausführenden Dienstleistungen der Vollzugsbehörden und der Organisationen der Zivilgesellschaft zu erhöhen, vor allem auf kommunaler Ebene;

Zivilgesellschaft — externe Dimension

36.   erkennt die Bedeutung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der externen Dimension der europäischen Drogenpolitik in Erwägung der Tatsache an, dass die Europäische Union im Hinblick auf die Finanzierung von Programmen und Aktionen im Ausland weltweit führend bei der Drogenbekämpfung ist;

37.   fordert dazu auf, eine Strategie der Europäischen Union bei der externen Dimension zu vertiefen und zu unterstützen, die nachhaltige, konkrete und praktische Auswirkungen auf die Gegebenheiten in den Regionen vorsehen soll, in denen die Ausgangsstoffe hergestellt werden;

38.   hebt die Erfahrung der europäischen Organisationen hervor, die sich mit der Förderung der Umstellung von lokalen Kulturen zu therapeutischen und anderen medizinischen Zwecken beschäftigen; weist gleichzeitig jedoch darauf hin, dass derartige Kulturen fortlaufend strengstens kontrolliert werden sollten;

39.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union zu untersuchen, die sich für die Förderung von aus dem Kokablatt gewonnenen Substanzen für eine ausschließlich legale Nutzung einsetzen, um so, da dadurch der Drogenausgangsstoff nicht mehr zur Verfügung steht, wirkungsvoll zur internationalen Bekämpfung des Drogenhandels beizutragen, wobei gleichzeitig die Sicherheit der Nutzung derartiger Substanzen zu gewährleisten ist;

40.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, an seine Empfehlung an den Rat vom 25. Oktober 2007 zur Herstellung von Opium für medizinische Zwecke in Afghanistan (11) anzuschließen und die Initiativen der Zivilgesellschaft zur Zusammenarbeit mit Ländern, die Drogen herstellen, auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung sowie die möglichen positiven Auswirkungen auf den Demokratisierungsprozess in jenen Ländern zu unterstützen; betont die Bedeutung der Förderung von Pilotprojekten, wie z. B. „Mohn für die Medizin“, die die Umstellung eines Teils der bestehenden illegalen Kulturen von Mohn auf die industrielle Herstellung von legalen, auf Opium basierenden Schmerzmitteln zum Ziel haben und mit denen untersucht werden soll, welchen Nutzen die Gewährung von Lizenzen für die Nutzung der Mohnkulturen für medizinische Zwecke haben kann und auf welche Art und Weise dies geschehen kann und welche Kontrollen unter der Zuständigkeit der Vereinten Nationen zu erfolgen haben;

41.   fordert die Kommission auf, zusammen mit der Zivilgesellschaft die Möglichkeiten zur Bekämpfung der illegalen Opiumanbauflächen durch für Menschen, Tiere und Umwelt unschädliches Besprühen zu prüfen;

42.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Mitarbeit von wissenschaftlichen Instituten der Mitgliedstaaten, wissenschaftlichen Organisationen und ärztlichen Fachzeitschriften sowie von Studienzentren, Verbänden, Fachinstituten und Organisationen der Zivilgesellschaft zu nutzen, die in diesen Jahren einen Bezugspunkt für die gegen den Drogenhandel gerichtete Politik, für die Analyse der geopolitischen Situation und der aus dem internationalen Handel mit Suchtstoffen herrührenden Wirtschaftsströme darstellten;

43.   hält die Förderung der Zusammenarbeit der Verbände in der Europäischen Union mit internationalen Organisationsnetzwerken im Drogenbereich für wichtig, um den Austausch von Erfahrungen und Informationen zu fördern;

44.   nimmt die Erfahrungen des „Vienna NGO Committee on Narcotic Drugs“, einem Ausschuss von nicht-staatlichen Organisationen, die die Zivilgesellschaft beim Büro der Vereinten Nationen für Drogen und Kriminalität (UNODC) vertreten, zur Kenntnis und hofft, dass unter Berücksichtigung von Vorschlägen wie z. B. „Beyond 2008“, einer Initiative, deren Hauptziel die Förderung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Zehnjahresüberprüfung der von der UNGASS zu Drogen im Jahr 1998 festgelegten Parameter ist, bei den künftigen Tätigkeiten eines derartigen Ausschusses eine umfassendere Mitwirkung von Organisationen und Einzelpersonen erfolgen wird; schlägt vor, entsprechende Konsultationen zwischen den europäischen Verbänden im Hinblick auf die Überprüfung der Strategie der Europäischen Union im Drogenbereich nach 2012 einzuführen;

45.   vertritt die Auffassung, dass es, um Lehren für die künftige Strategie ziehen zu können, zehn Jahre nach der UNGASS zu Drogen im Jahr 1998 — deren Hauptziel „eine Welt ohne Drogen“ innerhalb von zehn Jahren war — erforderlich ist, eine Bewertung der tatsächlichen Ergebnisse der aktuellen Drogenpolitik vorzunehmen, um festzustellen, welche Strategien erfolgreich waren;

*

* *

46.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und zur Information dem Europäischen Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Europarat und den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 233.

(2)  http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/news_consulting_public_en.htm.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)  http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index407EN.html.

(5)  ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23.

(6)  ABl. C 168 vom 8.7.2005, S. 1.

(7)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

(8)  Dok. 15074/1/04.

(9)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(10)  http://www.unodc.org/documents/commissions/CND-Session51/CND-51_Info_Participants.pdf.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0485.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/29


Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds

P6_TA(2008)0171

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zur Durchführung der Programmierung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2007/2138(INI))

(2009/C 259 E/06)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits („Cotonou-Abkommen“) (1),

unter Hinweis auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A6-0042/2008),

A.

in der Erwägung, dass für die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) der Prozess der Ratifizierung (durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zwei Drittel der AKP-Länder) bis zum 30. November 2007 abgeschlossen sein musste (Artikel 93 Absatz 3 des Cotonou-Abkommens), wenn das Interne Abkommen am 1. Januar 2008 in Kraft treten sollte,

B.

in der Erwägung, dass die „Verfallsklausel“ es nicht mehr erlaubt, auf Restbeträge früherer EEF zurückzugreifen,

C.

in Anbetracht der Zusage der Kommission, die Gesamtheit der Mittel des 9. EEF vor dem 31. Dezember 2007 zu binden,

D.

in der Erwägung, dass der EEF trotz der vom Europäischen Parlament geforderten Budgetierung bis heute nicht in den EU-Haushaltsplan einbezogen wurde,

E.

in der Erwägung, dass die Abwesenheit einer förmlichen Kontrolle des EEF durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente, was mit seiner Nichteinbeziehung in den EU-Haushalt zusammenhängt, ein Demokratiedefizit darstellt,

F.

in Anbetracht der von der Kommission in 64 AKP-Ländern durchgeführten Studie über die Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an der Programmierung des 10. EEF, aus der hervorgeht, dass in allen Fällen entsprechende Informationen vorlagen, aber nur für die Hälfte der von der Studie betroffenen Länder eine wirkliche Beteiligung zustande kam,

G.

in der Erwägung, dass auf dem EU-Afrika-Gipfel von Lissabon (8./9. Dezember 2007) eine neue strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union ins Leben gerufen und ein Aktionsplan 2008-2010 aufgestellt wurden, die sich auf die Grundsätze der Einheit Afrikas, der Interdependenz zwischen Afrika und Europa, der Eigenverantwortung und der gemeinsamen Verantwortung, der Achtung der Menschenrechte und der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze sowie auf das Recht auf Entwicklung stützen, und bei dieser Gelegenheit eine gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Panafrikanischen Parlaments angenommen wurde, in der eine Verstärkung der Rolle der Parlamente im Rahmen dieser neuen Strategie gefordert wird,

H.

in Anbetracht der politischen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, Entwicklungshilfe — insbesondere für Afrika — zu leisten und die Effizienz der Hilfe zu gewährleisten,

I.

in Anbetracht der Zusage der Europäischen Union, ihre Hilfe für den Handel bis zum Jahr 2010 auf 2 000 000 000 Euro zu erhöhen (1 000 000 000 zu Lasten der Kommission und 1 000 000 000 zu Lasten der Mitgliedstaaten),

J.

in Anbetracht der Feststellung von Richtgrößen für die Aufteilung der Mittel des 10. EEF, von denen etwa 30 % für die allgemeine Budgethilfe, 30 % für die Infrastrukturen, 15 % für die Governance (einschließlich Frieden und Sicherheit), 8 % für die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung, 8 % für den sozialen Bereich und die soziale Kohäsion vorgesehen sind, und der Rest zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, institutioneller Unterstützung und insbesondere Umwelt aufgeteilt werden soll,

K.

in der Erwägung, dass der Anteil der im 10. EEF für die Grundbildung und die gesundheitliche Grundversorgung vorgesehenen Mittel gegenüber dem 9. EEF leicht zurückgegangen ist,

Herausforderungen und Ziele des 10. EEF

1.   weist darauf hin, wie viel mit der Durchführung des EEF für den Zeitraum 2008-2013 auf dem Spiel steht, insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entwicklungshilfe, der gegenwärtigen Entwicklung hin zu einer erneuerten Partnerschaft zwischen Europa und Afrika und des Beitrags der Europäischen Union zur Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele (MDG) bis 2015;

2.   schließt sich dem in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 genannten hauptsächlichen Ziel der Zusammenarbeit uneingeschränkt an, d. h. der „Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“; misst der konkreten Umsetzung dieser vorrangigen Ziele mit Hilfe der in dieser Verordnung vorgesehenen Instrumente und Modalitäten größte Bedeutung bei und bedauert, dass in den Bestimmungen zu den Länderstrategiepapieren und den regionalen Strategiepapieren diese Ziele eher restriktiv ausgelegt werden;

3.   fordert, dass die Durchführung des EEF ebenfalls in den Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union gestellt wird, wie sie in Artikel 177 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehen sind;

4.   besteht darauf, dass die Durchführung des EEF mit den Empfehlungen des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) für die Gewährung staatlicher Entwicklungshilfe in Einklang steht und zumindest jede Aktion von der Programmierung ausgeschlossen wird, welche die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) definierten Kriterien nicht erfüllt; fordert eine entsprechende Änderung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007;

5.   nimmt mit Genugtuung die Bemühungen um Vereinfachung und Harmonisierung zur Kenntnis, die bei der Ausarbeitung dieser neuen Verordnung (EG) Nr. 617/2007 für den EEF zu verzeichnen waren; glaubt, dass diese Bemühungen um eine Anpassung an das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (4) (DCI) dazu beitragen werden, die Rolle des Parlaments bei der Überwachung und der Kontrolle der Durchführung des EEF zu stärken;

6.   spricht sich für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan der Europäischen Union aus, um die Kohärenz, die Transparenz und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und ihre demokratische Kontrolle zu gewährleisten; verweist darauf, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan auch eine geeignete Lösung für die immer wieder in dem auf Regierungsebene ablaufenden schwerfälligen und langwierigen Ratifizierungsprozess auftretenden Probleme ist; fordert den Rat auf, für die Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens im Jahre 2009 die Budgetierung des EEF vorzusehen;

7.   begrüßt, dass Artikel 179 Absatz 3 des EG-Vertrags im Rahmen des Vertrags von Lissabon gestrichen wird, da dieser Absatz den EEF vom Geltungsbereich des Vertrags ausschloss und nunmehr der Weg für eine Einbeziehung des EEF in den EU-Haushaltsplan frei ist;

8.   bekräftigt, wie wichtig ihm die Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen ist und wie sehr es sich den europäischen Verpflichtungen verbunden fühlt, wonach die Ziele der Entwicklungspolitik nicht durch andere Politiken der Europäischen Union, die sich auf diese Politik auswirken (Handel, Umwelt, Sicherheit, Landwirtschaft usw.) konterkariert werden dürfen;

9.   fordert die Kommission auf, der Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus den AKP-Ländern in die Europäische Union größere Aufmerksamkeit zu widmen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ihren Verbleib in ihrem Land oder ihre Rückkehr dorthin zu erleichtern;

10.   bekräftigt seine Unterstützung für die Grundsätze der Eigenverantwortung und der Beteiligung, wie sie im Cotonou-Abkommen und im Europäischen Konsens für die Entwicklungshilfe (5) verankert sind;

Zeitplan

11.   fordert die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Interne Abkommen und das geänderte Cotonou-Abkommen zu ratifizieren, um so rasch wie möglich mit der Ausführung des 10. EEF beginnen zu können;

12.   nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, die Gesamtheit der Mittel des 9. EEF noch vor dem Stichdatum 31. Dezember 2007 zu binden; fordert die Kommission auf, jede geeignete Maßnahmen zu treffen, damit keine Mittel unter die „Verfallsklausel“ fallen und die Kontinuität der Finanzierungen gewährleistet ist;

13.   betont, dass dieser strikte Zeitplan es nicht erlaubt hat, die Bürgergesellschaften und die Parlamente umfassend in die Programmierung einzubeziehen, und dringt darauf, dass diese Unzulänglichkeiten des Anhörungsverfahrens im Laufe der Durchführung behoben werden;

Strategiepapiere und vorrangige Aktionsbereiche

14.   hebt hervor, dass zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 genannten Ziele bei der Programmierung Maßnahmen zur Armutsbekämpfung Vorrang eingeräumt werden muss, wobei die unter die MDG fallenden Bereiche besonders zu berücksichtigen sind, wie z. B. der soziale Bereich, und dabei insbesondere die gesundheitliche Grundversorgung und die Grundbildung; unterstreicht, dass sich die im Rahmen des DCI eingegangene Verpflichtung, bis 2009 20 % der Mittel für die Bereiche gesundheitliche Grundversorgung und Grundbildung aufzuwenden, aus Gründen der Kohärenz auf alle europäischen Ausgaben im Bereich der Entwicklungspolitik, einschließlich des EEF, erstrecken muss;

15.   nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, dieses Ziel durch Budgethilfen zu erreichen, bedauert aber, dass gemeinsam mit den Empfängerländern keine umfassende Strategie ausgearbeitet wurde, um die Bereiche Gesundheit und Bildung in die Prioritäten der Länderstrategiepapiere einzubeziehen; fordert, dass über diese Frage im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erneut diskutiert wird, um die angestrebten 20 % zu erreichen;

16.   betont, dass Armut nur im Umfeld einer nachhaltigen Wirtschafts-, Sozial- und Umweltentwicklung dauerhaft verringert werden kann; betont außerdem, dass daher jede EEF-Maßnahme Teil eines Entwicklungsprozesses sein sollte, der darauf abzielt, eine starke Wirtschaft aufzubauen, die die Umwelt schützt und niemandem die elementaren Sozialleistungen vorenthält;

17.   weist darauf hin, dass eine nachhaltige Entwicklung in einem Umfeld von Krieg, Bürgerkonflikten oder politischer Instabilität nie vollständig erreicht werden kann; ist daher der Meinung, dass dem Aufbau der Demokratie und den Bemühungen um die Aufrechterhaltung und Unterstützung des Friedens, der Rechtsstaatlichkeit, stabilen und demokratischen Institutionen sowie der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte ebenfalls Vorrang eingeräumt werden sollte;

18.   vertritt die Ansicht, dass die Länderstrategiepapiere einer demokratischen Kontrolle unterworfen werden müssen und somit nicht ohne parlamentarische Kontrolle ausgearbeitet und ausgeführt werden dürfen; ist der Meinung, dass die Übermittlung der Länderstrategiepapiere an die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU (PPV) einen wichtigen Beitrag zu dem im Cotonou-Abkommen enthaltenen Ziel der Eigenverantwortung darstellt und ein positiver Schritt hin zur Übertragung institutionalisierter Befugnisse an die PPV und das Europäische Parlament im Rahmen der „Komitologie“ ist; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die PPV über die materiellen Mittel verfügt, um ihre Arbeit an den Länderstrategiepapieren ordnungsgemäß erledigen zu können, und dass ihre Stellungnahmen in einem Monitoring-Bericht der Kommission wiedergegeben werden;

19.   bedauert, dass diese Verordnung (EG) Nr. 617/2007 kein ausdrückliches Verfahren zur Beteiligung oder Anhörung des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente, der lokalen Behörden und der nichtstaatlichen Akteure (NSA) im Rahmen der Weiterverfolgung und Bewertung der Länderstrategiepapiere vorsieht; fordert den Rat und die Kommission auf, solche Anhörungen systematisch in die Programmierung einzubeziehen;

Geschlechterspezifische Fragen

20.   bedauert, dass für geschlechterspezifische Fragen kein eigener Aktionsbereich vorgesehen wurde; fordert, dass diese Entscheidung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Durchführung des EEF in Absprache mit den AKP-Partnern erneut diskutiert wird;

21.   fordert die Kommission auf, den in den Schlüsseldokumenten wie im Europäischen Konsens für die Entwicklungspolitik und der Gemeinsamen EU-Afrika-Strategie sowie in der Tat auch im Cotonou-Abkommen eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen und dafür zu sorgen, dass geschlechtsspezifische Fragen zu den politischen Prioritäten der AKP-EU-Partnerschaft zählen und im Rahmen des Gender Mainstreaming angemessene Aufmerksamkeit und Finanzmittel erhalten; dringt darauf, die Sichtbarkeit der geschlechsspezifischen Fragen zu erhöhen, indem in den Jahresbericht der Kommission ein entsprechendes Kapitel und spezifische Indikatoren aufgenommen werden, die eine bessere Weiterverfolgung und eine bessere Kontrolle der erzielten Fortschritte erlauben;

Budgethilfe

22.   ist der Ansicht, dass die Budgethilfe wirksam zur Beseitigung der Armut und zur Verwirklichung der MDG beitragen kann, insbesondere wenn die Mittel auf die Grundversorgung in den Bereichen Gesundheit und Bildung konzentriert werden; teilt die Absicht der Kommission, die Budgethilfe als Mittel zur Steigerung des Anteils der nationalen Haushaltsmittel für diese Bereiche einzusetzen;

23.   erinnert daran, dass die Wirksamkeit und die Legitimität der Budgethilfe von der strikten Einhaltung mehrerer Vorbedingungen abhängen, vor allem einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Gebern einerseits und andererseits von der Beachtung demokratischer Grundsätze, einer verantwortungsvollen Staatsführung und eines Instrumentariums zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen, das von einem demokratisch gewählten Parlament in den Empfängerländern kontrolliert wird; fordert die Kommission zur strikten Beachtung dieser Vorbedingungen auf, ehe sie für Programme eine Budgethilfe zusagt;

24.   begrüßt die Zusage der Kommission, die Budgethilfe direkt mit den bei der Verwirklichung der MDG erzielten Fortschritte zu verknüpfen und die Verwirklichung der MDG durch „MDG-Verträge“ zur fördern, durch die eine längerfristige Finanzierung garantiert wird, was zu einer besseren Vorhersehbarkeit der Hilfe beiträgt;

25.   fordert, dass dem Europäischen Parlament, der PPV, den nationalen Parlamenten und den NSA eine Bewertung der Budgethilfe anhand von zuverlässigen und transparenten Indikatoren, mit deren Hilfe die Fortschritte bei den MDG messbar werden, in Form eines jährlichen Berichts vorgelegt wird;

26.   fordert, dass von der Budgethilfe gezielt Mittel für den Ausbau der Kapazitäten zur haushaltstechnischen Abwicklung in sämtlichen AKP-Parlamenten vorgesehen werden;

Anreiz-Tranche

27.   erinnert an sein Engagement für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung („Governance“) und kann sich dem Prinzip einer „Prämie für verantwortungsvolle Staatsführung“ im Rahmen des in Artikel 8 des Cotonou-Abkommens vorgesehnen politischen Dialogs anschließen, unter der Voraussetzung, dass deren Zuteilungskriterien und Durchführungsmodalitäten klar und transparent sind;

28.   stellt fest, dass verschiedene Kriterien, die die Kommission für die Aufteilung der Anreiz-Tranche aufgestellt hat, eher die Interessen des Nordens widerspiegeln, und spricht sich entschieden gegen jede Abweichung von Kriterien aus, die nicht ausschließlich auf einer verantwortungsvollen Staatsführung basieren und die Hilfe an bestimmte andere Bedingungen knüpfen;

29.   bringt seine Besorgnis angesichts der Auslegung der Kriterien in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Governance zum Ausdruck; spricht sich entschieden gegen die Durchsetzung von „versteckten Kriterien“ wirtschaftlicher und sozialer Art aus, und ist der Meinung, dass die Analyse der Gesetzgebungen und der Politik der öffentlichen Hand in diesem Bereich nicht zu Forderungen nach Liberalisierung und Deregulierung führen dürfen; empfiehlt, in den „Governance-Profilen“ die Existenz und die Qualität öffentlicher Dienstleistungen als Kriterien hinzuzufügen; erinnert daran, dass die endgültige Entscheidung der AKP-Länder bzw. -Regionen, sich an den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu beteiligen oder nicht, kein Kriterium sein darf;

30.   fordert die Kommission auf, den Entscheidungsprozess, der zur Aufteilung der Mittel der Anreiz-Tranche führt, deutlich zu machen und Vorschläge vorzulegen, wie die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der NSA in diesem Bereich gewährleistet werden kann;

Regionale Integration, Handelshilfe und WPA

31.   erinnert daran, dass die Europäische Union eine Aufstockung ihrer Hilfe für den Handel auf jährlich 2 000 000 000 EUR versprochen hat, wobei 50 % dieser Zusatzhilfe an die AKP-Länder gehen sollen und diese Aufstockung aus zusätzlichen Mitteln finanziert werden soll; misst der Einhaltung dieser Zusage von Handelshilfen von Seiten der Europäischen Union große Bedeutung bei und fordert die Kommission und den Rat auf, über den aktuellen Stand der Verpflichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zu berichten;

32.   legt großen Wert darauf, dass die Finanzierung der integrierten Regionalprogramme (IRP) allen AKP-Ländern und -Regionen gleichermaßen zugute kommt, unabhängig von der letztendlichen Entscheidung der Länder, sich an den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zu beteiligen oder nicht; spricht sich entschieden dagegen aus, dass die Zuteilung von IRP-Mitteln mit einer Teilnahme an WPA verknüpft wird;

33.   bekräftigt seine Forderung, wonach die besonderen Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Anpassung der Volkswirtschaften der AKP-Länder an die WPA durch zusätzliche Mittel zum EEF gedeckt werden sollen;

Mitwirkung

34.   verweist darauf, dass die nachträgliche Erteilung der Entlastung für die Ausführung des EEF durch das Europäische Parlament als demokratische Kontrolle nicht ausreicht, und fordert den Rat auf, ihm — bis der EEF in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einbezogen ist — eine institutionelle Rolle zuzuweisen, die im gesamten Prozess der Abwicklung und Bewertung der Programmierung zum Tragen kommt;

35.   bedauert die besonders vage und zweideutige Formulierung der Regelung über die Rolle der Akteure bei der Programmierung der Gemeinschaftshilfe (siehe Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007); verlangt die Mitwirkung des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente, der lokalen Behörden und der repräsentativen NSA bei der Programmierung, der Abwicklung und der Durchführung des EEF;

36.   ruft die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten und der AKP-Länder dazu auf, eine genaue parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bei der Programmierung des EEF auszuüben; fordert die Kommission auf, sich zu vergewissern, dass die nationalen Parlamente in allen Phasen der Ausarbeitung und der Umsetzung der Strategiepapiere aktiv konsultiert werden;

37.   bekräftigt seine Unterstützung für die von der PPV auf ihrer 9. Tagung im April 2005 zum Ausdruck gebrachten Forderung, einen geeigneten Prozentsatz der Mittel des EEF für die Bildung und politische Schulung von Parlamentariern und führenden Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft im Interesse einer dauerhaften Stabilisierung einer verantwortungsvollen Staatsführung, des Rechtsstaates, der demokratischen Strukturen und der Beziehungen zwischen Regierung und Opposition in den pluralistischen Demokratien, die sich auf freie Wahlen stützen, bereitzustellen;

Abwicklung und Bewertung der Ergebnisse

38.   verlangt, dass das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente und die repräsentativen NSA anlässlich der Halbzeitprüfung 2010 zur Durchführung des EEF gehört werden und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitprüfung der Investitionsfazilität informiert wird;

39.   nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung der EEF-Hilfe ausgearbeitet und ihm übermittel hat; wird bei der Prüfung dieses Jahresberichts seine ganze Aufmerksamkeit auf den Nutzen der Hilfe für die Beseitigung der Armut und ihren Beitrag zur Verwirklichung der MDG richten; fordert, dass die PPV, die nationalen Parlamente und die NSA ebenfalls in die Liste der Empfänger dieses Jahresberichts aufgenommen werden;

40.   begrüßt die Absicht der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB), die Ergebnisse regelmäßig zu bewerten und dabei den bei der Erreichung der MDG erzielten Fortschritten besonderes Augenmerk zu widmen und alle beteiligten Akteure, einschließlich der NSA, an der Evaluierung der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe zu beteiligen, womit das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente und die PPV selbstverständlich einbezogen sind; fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, wie und in welchem zeitlichen Abstand diese Evaluierungen durchgeführt werden sollen;

41.   hebt hervor, dass in Krisen- oder Konfliktsituationen die Erfahrung und der Sachverstand der Parlamentarier und der Vertreter der Bürgergesellschaft umso unverzichtbarer sind, und fordert die Kommission auf, deren Konsultierung noch vor Annahme der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2007 vorgesehenen Sondermaßnahmen vorzusehen;

Wirksamkeit der Hilfe

42.   nimmt mit Genugtuung die Bezugnahme auf die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zur Kenntnis und fordert mit Nachdruck, dass die Programmierung des EEF mit den in dieser Erklärung enthaltenen Empfehlungen in Einklang steht; betont jedoch, dass der Aufbau einer ausgewogenen Partnerschaft auf Augenhöhe zwischen Europäischen Union und AKP nicht nur auf der Harmonisierung und Angleichung der Geber beruhen darf, sondern vor allem die gegenseitigen Verpflichtungen und die gegenseitige Rechenschaftspflicht fördern muss, insbesondere im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung;

43.   ermutigt die Kommission, ihre Absicht, die Fortschritte in diesem Bereich aus der Nähe zu verfolgen, in die Tat umzusetzen und einen spezifischen Bericht im Rahmen der Vorbereitungen des Gipfels vor Accra im September 2008 auszuarbeiten; fordert dass die Evaluierung der Wirksamkeit der Hilfe Gegenstand eines regelmäßigen Berichts wird, der dem Europäischen Parlament zu übermitteln ist;

44.   anerkennt die Bemühungen der Kommission um eine beschleunigte Abwicklung der Zahlungen, die zu einer bedeutenden Verbesserung der Ausführungsquote des EEF geführt hat; betont jedoch, dass weitere Fortschritte in diesem Bereich erforderlich sind, und ruft die Mitgliedstaaten auf, aktiv dazu beizutragen; fordert die Kommission auf, für das Europäische Parlament und die PPV vierteljährlich eine Liste über die Auszahlungen der Mittel aufzustellen;

45.   teilt uneingeschränkt die Absicht, die Vorhersehbarkeit der Entwicklungshilfe im Rahmen der Durchführung des EEF zu verbessern;

Friedensfazilität für Afrika

46.   unterstützt mit Nachdruck die Einrichtung einer Friedensfazilität für Afrika und fordert, dass gemäß den Orientierungen der neuen gemeinsamen EU-Afrika-Strategie die Stärkung der politischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union in den Vorschriften für die Verwaltung dieses Instruments zum Ausdruck gebracht wird;

47.   betont, dass die Friedensfazilität für Afrika als ein Instrument im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gesehen werden muss und gemäß den Kriterien des DAC nicht unter die Entwicklungshilfe fällt; hält in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Rates vom 11. April 2006, die Friedensfazilität aus dem EEF zu finanzieren, für außerordentlich bedauerlich;

48.   fordert die Kommission und den Rat auf, eine andere Finanzierungsmöglichkeit zu finden, und dies spätestens als Ergebnis der 2010 stattfindenden Überprüfung des Finanzierungsverfahrens für die Friedensfazilität für Afrika; verlangt, im Rahmen dieser Überprüfung konsultiert zu werden;

49.   verlangt, dass das Europäische Parlament und die PPV zum Aktionsprogramm 2008-2010 und zu dem von der Kommission anzufertigenden Jahresbericht über die Verwendung der Mittel konsultiert werden;

Kofinanzierungen und Kohärenz mit den anderen Instrumenten

50.   spricht sich für die mit der Programmierung des 10.EEF eröffnete Möglichkeit aus, Entwicklungsprojekte mit den Mitgliedstaaten und anderen Gebern zu kofinanzieren;

51.   empfiehlt, diese Möglichkeit auch für andere Finanzinstrumente der Europäischen Union vorzusehen, und wiederholt seine Forderung, eine neue panafrikanische Finanzierung zu schaffen, die programmierbar und vorhersehbar ist und aus dem EEF, den sektorbezogenen Instrumenten des DCI und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument finanziert wird, um die Durchführung der neuen gemeinsamen EU-Afrika-Strategie zu finanzieren und zu unterstützen;

52.   bringt den Wunsch zum Ausdruck, dass — auf der Grundlage von Kofinanzierungen — gemeinsame AKP-EU-Programme eingeführt werden, um gemeinsame Antworten auf die großen weltweiten Herausforderungen geben zu können, wie z. B. auf die Frage des Zugangs zu globalen öffentlichen Gütern oder des Klimawandels, und somit zur Stärkung der politischen Partnerschaft im Rahmen des Cotonou-Abkommens beizutragen;

*

* *

53.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens, unterzeichnet am 25. Juni 2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(2)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(3)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(5)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1).


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/35


Fortschrittsbericht 2007 — ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

P6_TA(2008)0172

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Fortschrittsbericht 2007 über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2007/2268(INI))

(2009/C 259 E/07)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003, in denen allen Staaten des westlichen Balkan der Beitritt zur Europäischen Union versprochen wurde,

in Kenntnis der Resolutionen 817 (1993) vom 7. April 1993 und 845 (1993) vom 18. Juni 1993 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

in Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom 16. Dezember 2005, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlandes für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu verleihen, sowie in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006 und vom 14. und 15. Dezember 2006,

unter Hinweis auf das Interimsabkommen von 1995 zwischen der Hellenischen Republik und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vierten Treffens des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU- ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 24. Juli 2007,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Presseerklärung EU/Westbalkan, angenommen in Salzburg am 11. März 2006,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2008 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Westlicher Balkan: Stärkung der europäischen Perspektive“ (KOM(2008)0127),

in Kenntnis des Beschlusses 2008/212/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1),

in Kenntnis des Fortschrittsberichts 2007 der Kommission über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 6. November 2007 (SEK(2007)1432),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2006 zu der Mitteilung der Kommission zur Erweiterungsstrategie und zu den wichtigsten Herausforderungen für den Zeitraum 2006-2007 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu dem Fortschrittsbericht über die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2006 (3),

in Kenntnis der Empfehlungen des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 29./30. Januar 2007 und vom 26./27. November 2007,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Erleichterung der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Rückübernahme (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0059/2008),

A.

in der Erwägung, dass der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zwar bereits 2005 der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur Europäischen Union zuerkannt wurde, dass bisher jedoch noch kein Datum für die Aufnahme der Verhandlungen festgelegt wurde; in der Erwägung, dass diese immer noch anhaltende Situation — angesichts des beständigen Reformtempos der Regierung in Skopje in jüngster Zeit — zu weiteren Frustrationen und zu Unsicherheit führt,

B.

in der Erwägung, dass in der Gemeinsamen Presseerklärung EU/Westbalkan, die einstimmig von allen Außenministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Außenministern des westlichen Balkan am 11. März 2006 in Salzburg angenommen wurde, erneut betont wird, wie wichtig gutnachbarschaftliche Beziehungen sind und dass für noch offene Probleme mit Nachbarländern wechselseitig akzeptable Lösungen gefunden werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat, Griechenland, und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mitten in einem Verhandlungsprozess stehen, der unter der Ägide der Vereinten Nationen stattfindet, um eine Lösung für die Bezeichnung des Bewerberlandes zu finden, der beide Parteien zustimmen können,

1.   begrüßt den bekräftigten politischen Konsens über den Beitritt des Landes zur Europäischen Union und nimmt erfreut zur Kenntnis, dass seit dem letzten Fortschrittsbericht, den die Kommission im November 2007 veröffentlicht hat, beträchtliche Fortschritte festzustellen sind;

2.   begrüßt die Verabschiedung des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft und des Gesetzes über den Rat der Staatsanwälte sowie des Gesetzes über den Ausschuss für zwischengemeinschaftliche Beziehungen, in dem die mit doppelter Mehrheit (in Anwendung des Badinter-Prinzips) zu verabschiedenden Gesetze aufgeführt sind, sowie die Entscheidung über die letzte Ernennung zum Justizrat;

3.   begrüßt die Einrichtung des nationalen Rates für europäische Integration, dessen Aufgabe es ist, für eine parteiübergreifende Unterstützung der Reformen im Zusammenhang mit der Europäischen Union zu sorgen, und in dem die Oppositionsführerin den Vorsitz innehat, als einer wichtigen treibenden Kraft für den EU-Beitrittsprozess; stellt fest, dass der nationale Rat institutionelle Prioritäten des Landes in der Vorbereitungsphase des Verhandlungsprozesses durch genaue Zuweisung der notwendigen institutionellen Struktur sowie der erforderlichen Humanressourcen und Haushaltsmittel festlegt; ermuntert die Regierung und das Parlament, zur Aufrechterhaltung der Dynamik des Reformprozesses beizutragen und den nachhaltigen, regelmäßigen und konstruktiven Dialog zwischen allen beteiligten Kreisen in einem Geist der Kooperation und des Konsenses über die wichtigsten Themen der europäischen Agenda des Landes fortzuführen;

4.   begrüßt die anhaltenden Bemühungen und die Leistungen der Regierung und des Parlaments um die Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid und die stärkere Anerkennung des multiethnischen Charakters des Staates; begrüßt die Zusage der Regierung und des Parlaments, die interethnischen Beziehungen weiter zu fördern, was zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften geführt hat, wie z. B. den am 8. Februar 2007 verabschiedeten Änderungen zum Gesetz über die Feiertage, in dem die diversen ethnischen und religiösen Feiertage festgelegt werden, und die aufgestockten Haushaltsmittel für die Förderung der kulturellen Werte und Traditionen für Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören; betont die Notwendigkeit, die ausgewogene Vertretung der Bevölkerungsgruppen, die nicht der Mehrheit angehören, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung, der Polizei und den Streitkräften zu verbessern, und begrüßt die Einigung über die Auswahl von 45 Gesetzentwürfen, die nur mit der so genannten Badinter-Mehrheit angenommen werden können;

5.   betont, dass die neue politische Dynamik bei der europäischen Integration der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Ergebnis eines starken Engagements ist, das alle politischen Kräfte zum Ausdruck gebracht haben; begrüßt den regelmäßigen und intensiven Dialog zwischen den Führern der vier größten Parteien (VMRO-DPMNE, SDSM, DPA und DUI), der zur Annahme einer Reihe von Gesetzen sowie zu Maßnahmen geführt hat, die für eine weitere EU-Integration wichtig sind;

6.   begrüßt des weiteren, dass in Einklang mit dem Rahmenabkommen von Ohrid mehr Vertreter von ethnischen Minderheiten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, und spricht die Hoffnung aus, dass das Rahmenabkommen von Ohrid weiter konsequent umgesetzt wird;

7.   lobt die Zusage der Vorsitzenden der wichtigsten im Parlament vertretenen Parteien, weiterhin darauf hinzuarbeiten, dass Fortschritte bei den noch offenen Fragen erzielt werden, bei denen es weiterhin Differenzen gibt, wie etwa dem Gebrauch der Sprachen und dem Sozialpaket für die Opfer des Konflikts im Jahre 2001;

8.   begrüßt, dass 2007 spürbare Fortschritte im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption sowie beträchtliche Erfolge bei der Bekämpfung des Menschen- und Drogenhandels erzielt wurden; fordert die Regierung auf, mit der Umsetzung von Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung und der Durchführung von Justizreformen fortzufahren, die zu einer Stärkung der Unabhängigkeit und allgemeinen Kapazität des Justizwesens führen sollen;

9.   beglückwünscht die Regierung zum Fortschritt, der im wirtschaftlichen Bereich erzielt wurde, ohne die makroökonomische Stabilität anzutasten; begrüßt die Steuerpolitik und die gesteigerte Haushaltsdisziplin, die zu höheren Staatseinnahmen geführt haben; begrüßt das verbesserte Wirtschaftsklima und die Maßnahmen zur Verringerung der rechtlichen und administrativen Hindernisse für gewerbliche Neugründungen;

10.   sieht der Annahme des neuen Bankgesetzes im Einklang mit dem EU-Besitzstand erwartungsvoll entgegen; weist auf die Bedeutung der Annahme des neuen Gesetzes über die Nationalbank im Jahr 2008 hin, wodurch die Unabhängigkeit dieser Bank sowie die Verwaltungskapazitäten für die Überwachung ausgebaut werden;

11.   bedauert die Arbeitslosigkeit im Land, die nach wie vor hoch ist, und fordert die Regierung eindringlich auf, hier Abhilfe zu schaffen; nimmt insbesondere die Lage in den an das Kosovo angrenzenden Dörfern zur Kenntnis, wo Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von entscheidender Bedeutung sind, damit die örtliche Bevölkerung auf legalem Wege Geld verdienen kann;

12.   verweist darauf, dass das Rahmenabkommen von Ohrid weiter umgesetzt werden muss, da es als Instrument zur Förderung der Schaffung von Vertrauen zwischen den Volksgruppen ein Schlüsselelement für die Stabilität in der Region darstellt;

13.   weist darauf hin, dass es laut dem Gesetz von 2005 über die Verwendung von Fahnen von Bevölkerungsgruppen Minderheitengemeinschaften, die in einer Gemeinde die Mehrheit stellen, gestattet ist, ihre Fahne zu benutzen; nimmt mit großem Interesse das Urteil des Verfassungsgerichts vom 24. Oktober 2007 zur Kenntnis, mit dem das Recht einer Gemeinschaft bestätigt wurde, ihre Fahne zusammen mit der Staatsflagge zu benutzen, und das außerdem das Recht der Anbringung einer ethnischen Fahne auf alle ethnischen Bevölkerungsgruppen in einer Gemeinde ausgeweitet und das Recht aller ethnischen Albaner zur Benutzung der albanischen Staatsflagge als ihrem ethnischen Symbol bekräftigt hat; betont, dass der Gerichtshof darüber hinaus die Grenzen dieses Rechts klarstellen wollte, da er die Ansicht vertrat, dass die Staatsflagge und die Fahnen von Gemeinschaften unterschiedliche Bedeutung hätten, und da er zu dem Schluss gelangte, dass die Fahnen von Gemeinschaften nicht ständig angebracht werden dürfen, z. B. während Staatsbesuchen oder an staatlichen Gebäuden; fordert alle Parteien auf, diese Frage im Geiste des Rahmenabkommens von Ohrid und internationaler Standards zu erörtern;

14.   begrüßt die Maßnahmen, die die Regierung als rasche Reaktion auf die Empfehlungen des Fortschrittsberichts 2007 der Kommission ergriffen hat, um den überarbeiteten nationalen Plan für die Übernahme des Besitzstands im Einklang mit den Prioritäten der vorgeschlagenen Beitrittspartnerschaft 2008 anzunehmen;

15.   würdigt die Arbeit, die in der öffentlichen Verwaltung in Vorbereitung des Prozesses der Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geleistet wurde; fordert die Staatsorgane auf, mit der Reform der öffentlichen Verwaltung fortzufahren, um deren Entpolitisierung sicherzustellen, ihren Professionalismus, ihre fachliche Eignung und ihre Effizienz zu gewährleisten und jede Maßnahme zu unterlassen, die die Verwaltungskapazität, die bereits aufgebaut wurde, gefährden könnte;

16.   ist der Auffassung, dass es für alle politischen Kräfte und ethnischen Gruppen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine gemeinsame Herausforderung ist, den Beweis zu erbringen, dass das Land künftig frei ist von Konflikten, die über die normalen politischen Meinungsverschiedenheiten hinausgehen, und die im In- und Ausland negativ beurteilt werden, wie z. B. der Boykott demokratischer Staatseinrichtungen, und damit zu zeigen, dass das Land reif ist für den Prozess der Integration in die Europäische Union;

17.   unterstützt die Initiative des Zentrums für Demokratie und Versöhnung in Südosteuropa mit Sitz in Thessaloniki und der Soros-Stiftung, Schulbücher über die Geschichte des Balkans sowohl in albanischer als auch in mazedonischer Sprache zu veröffentlichen, die für Geschichtslehrer und Schüler der Sekundarstufe bestimmt sind und durch die unterschiedliche Sichtweisen der gemeinsamen Vergangenheit dargestellt werden sollen, wodurch eine ausgewogene Perspektive erreicht und die Versöhnung gefördert wird;

18.   stellt fest, dass der Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlrechts, mit dem das Parlament um 13 Sitze zugunsten sowohl der Vertretung der kleinen ethnischen Minderheiten als auch der Vertretung von im Ausland wohnhaften Staatsbürgern ausgeweitet würde, am 27. September 2007 behandelt wurde; äußert seine Besorgnis darüber, dass das vorgeschlagene Gesetz dazu führen würde, dass die nach dem Rahmenabkommen von Ohrid vorgesehene Benutzung der Badinter-Mehrheitsregelung umgangen würde; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz „pacta sunt servanda“ zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens von wesentlicher Bedeutung ist; hält es daher für wünschenswert, dass über eine mögliche Änderung des Wahlgesetzes ein weitgehender Konsens, auch unter Beteiligung der albanischen Vertreter, gefunden wird, und hat keine Zweifel daran, dass es weitere Konsultationen geben wird, um einen Konsens zu erreichen;

19.   hofft, dass alle Bestimmungen des Wahlgesetzes, auch Artikel 27 über die Ernennung des Vorsitzenden des Wahlausschusses, uneingeschränkt geachtet werden; hofft, dass die regierende Koalition faire und demokratische vorgezogene Wahlen im Einklang mit der Verfassung und mit dem Wahlgesetz sicherstellen wird;

20.   weist auf die anhaltende Diskriminierung der Roma-Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Bildung, sozialer Schutz, Gesundheitsversorgung, Wohnraum und Beschäftigung, hin; hofft, dass die nationale Strategie für Roma im Einklang mit ihren angegebenen Zielsetzungen in naher Zukunft umgesetzt wird;

21.   begrüßt das Inkrafttreten des Abkommens über Visaerleichterung und Rückübernahme mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; stellt jedoch fest, dass der Zugang zu den EU-Ländern für Bürger der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und allgemein für Bürger der westlichen Balkanstaaten immer noch ein großes Problem darstellt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für dieses Land die gleichen Zugangsregelungen wie für Kroatien gelten müssen; unterstützt daher die Einleitung eines Dialogs über die Liberalisierung der Visaregelung durch die Kommission am 20. Februar 2008 mit dem Ziel, einen Zeitplan festzulegen, mit dem letztendlich eine visafreie Regelung angestrebt wird, und fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, alles zu unternehmen, um umgehend einen raschen Abschluss und eine baldige Umsetzung des Fahrplans für eine vollständige Liberalisierung der Visa-Regelung zu erreichen;

22.   nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die Regierung Reisepässe mit biometrischen Sicherheitsmerkmalen eingeführt, das nationale Visainformationssystem und das Visazentrum errichtet und das integrierte System zur Verwaltung der Grenzen umgesetzt hat;

23.   begrüßt die Annahme des neuen Gesetzes über die Rechtsstellung von Kirchen, religiösen Gemeinschaften und religiösen Einrichtungen, das ab Mai 2008 gelten soll und den Beschwerden kleiner Glaubensgemeinschaften endlich ein Ende bereiten wird, insbesondere den Beschwerden der Gemeinden, die in den vergangenen Jahrzehnten als Folge ausländischer Missionstätigkeit oder durch Abtrennung von bestehenden Kirchengemeinschaften entstanden oder gewachsen sind, betreffend das gegen diese gerichtete Verbot des Bauens, des Besitzes oder der Nutzung von Gebäuden, die als Gebetsräume dienen;

24.   begrüßt den erfolgreichen Start der zweiten Phase der steuerlichen Dezentralisierung im Juli 2007, als 42 von 84 Gemeinden in den Prozess einstiegen und weitere 9 Gemeinden beitraten;

25.   weist darauf hin, dass zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Rechte der Frauen und konkret im Zusammenhang mit der Chancengleichheit ergriffen wurden; betont allerdings, dass der Schutz der Frauen gegen alle Formen der Gewalt verstärkt werden muss;

26.   weist darauf hin, dass es wünschenswert ist, im Einklang mit dem im November 2005 angenommenen Gesetz über die Rundfunktätigkeit die Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber den Staatsorganen aufrechtzuerhalten und der vorhandenen Meinungsvielfalt Raum zu geben und dabei zu vermeiden, dass andere Medien infolge staatlicher Einmischung behindert werden; fordert die Behörden nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass in der Öffentlichkeit die EU- und Europaratstandards für das Vorgehen gegen das Wiederaufleben von „Hassreden“, insbesondere in den Medien, gegen angrenzende Staaten eingehalten werden;

27.   weist darauf hin, dass eine einseitige Förderung bestimmter Medien z. B. durch Regierungskampagnen und Inserate von staatlich gelenkten Betrieben zu einer Wettbewerbsverzerrung in der Medienlandschaft führt und so unter anderem regierungskritische Medien benachteiligt werden;

28.   begrüßt den Beginn der Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung des Polizeigesetzes, dessen vollständige und wirksame Durchführung von ausschlaggebender Bedeutung ist und eine Schlüsselpriorität der europäischen Assoziierung darstellt;

29.   stellt fest, dass diese Bemühungen in Bezug auf den Schutz der Wasserqualität auf der Grundlage des neuen Wassergesetzes verstärkt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass die Wasserqualität des Flusses Vardar, der durch den größten Teil des Landes fließt und sich auf griechischem Hoheitsgebiet als Axíos fortsetzt und gefährliche Abwässer nach Griechenland einträgt, sowie die Grenzseen Ohridsee, Prespasee und Dojransee unbedingt vor Verschmutzung geschützt und dass die Verschmutzung dieses Flusses kontrolliert werden muss, und betont die Notwendigkeit, entsprechende bilaterale Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten Albanien und Griechenland abzuschließen und ihre wirksame Umsetzung sicherzustellen;

30.   erkennt an, dass die Verabschiedung des Gesetzes über Abfallpolitik zu gewissen Fortschritten beim Umgang mit Asbest, bei der Müllsammlung und bei Abfällen von polychlorierten Biphenylen und Rohstoffen geführt hat;

31.   weist darauf hin, dass die Haltung gegenüber der Umwelt allgemein verbesserungsbedürftig ist, und appelliert an die Staatsorgane der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sich weiter darum zu bemühen, ihr Umweltrecht den gängigen Standards der Europäischen Union anzugleichen;

32.   nimmt zur Kenntnis, dass am 7. November 2007 eine groß angelegte Polizeiaktion in der Gegend der Ortschaft Brodec nördlich von Tetowo durchgeführt wurde, um einige mutmaßlich Kriminelle festzunehmen, bei der 6 Mitglieder der so genannten „Brodec-Gang“ getötet und weitere 13 Personen aus der Ortschaft vom Innenministerium festgenommen wurden; nimmt zur Kenntnis, dass dabei leichte und schwere Waffen in Brodec gefunden wurden, zu denen schwere Maschinengewehre und Antiflugzeugraketen gehörten; betont, dass die Operation nach Angaben der EU-Überwachungsmission und der OSZE professionell und wirkungsvoll durchgeführt wurde und dass es nicht zu Opfern bei Polizei und Bevölkerung kam; begrüßt die Tatsache, dass die Regierung öffentlich erklärt hat, dass sie die Moschee und andere beschädigte Infrastruktureinrichtungen wieder aufbauen wird; äußert seine Besorgnis über einige Berichte, dass Gefangene bei der Verhaftung misshandelt worden sein sollen; fordert insofern den Ombudsman auf, die Ereignisse gründlich zu untersuchen, und betont, dass alle noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Polizeioperation in Brodec offen, transparent und rechtlich einwandfrei behandelt werden sollten;

33.   begrüßt den Fortschritt im Bereich der Rechtsvorschriften über die Rechte am geistigen Eigentum; betont allerdings, dass größere Anstrengungen nötig sind, um die angenommenen Rechtsvorschriften durchzusetzen;

34.   begrüßt die aktive Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an dem Kooperationsprozess für Südosteuropa und ihren Beitrag zur Einrichtung des regionalen Kooperationsrats; begrüßt auch ihre konstruktive Haltung zum Status des Kosovo; zeigt sich jedoch besorgt über die Verzögerungen bei der technischen Festlegung der Grenze zum Kosovo, und ist der Auffassung, dass diese Frage gemäß den Vorstellungen in dem Vorschlag von Martti Ahtisaari, ehemaliger Sonderbeauftragter der Vereinten Nationen für den Kosovo-Statusprozess, weiter behandelt werden sollte; begrüßt die aktive Kooperation mit dem Kosovo in Fragen der Zusammenarbeit bei Handel, Zoll und Polizei und die Tatsache, dass gleichzeitig gut nachbarschaftliche Beziehungen mit Serbien aufrecht erhalten werden; begrüßt die Unterzeichnung von Freihandelsabkommen mit diesen beiden Nachbarn, und empfiehlt eine ähnliche Politik in den Beziehungen mit Albanien, Bulgarien und Griechenland, insbesondere im Bereich Verkehr und Kommunikation;

35.   begrüßt den Beitrag der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur EU-Mission Althea in Bosnien und Herzegowina, erkennt seine Rolle im Zusammenhang mit der regionalen Stabilität an und drückt dem Land und den Familien der 11 Angehörigen der Friedenstruppen, die auf tragische Weise beim Absturz eines Militärhubschraubers der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am 12. Januar 2008 umgekommen sind, seine tief empfundene Anteilnahme aus;

36.   bedauert, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit der Regierung der Vereinigten Staaten ein bilaterales Immunitätsabkommen gezeichnet und ratifiziert hat, durch das den Bürgern dieses Landes eine Freistellung von der Zuständigkeit des internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag gewährt wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein solcher Akt im Widerspruch zu den Normen und den Politiken der Europäischen Union steht, die durchweg darauf abzielen, den Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen, sowie zu den Leitlinien der Europäischen Union über bilaterale Immunitätsabkommen; fordert die Regierung und das Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, die Rechtsvorschriften des Landes mit den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Grundsätzen und Normen in Einklang zu bringen;

37.   stellt fest, dass weitere Investitionen zum Ausbau der Infrastrukturverbindungen des Landes mit seinen Nachbarn nötig sind, was zur wirtschaftlichen Entwicklung und Stabilität der Region insgesamt beitragen würde, und fordert die Regierung auf, die ausstehende Eisenbahnverbindung zwischen Skopje und Sofia rasch fertig zu stellen;

38.   nimmt die Auflösung des Parlaments vom 11. April 2008 und die Ausschreibung vorgezogener Wahlen im Juni 2008 zur Kenntnis, und spricht die Hoffnung aus, dass die Behörden alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um jede mögliche Verzögerung bei den notwendigen Vorbereitungen, die vor Ende 2008 zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen führen sollten, zu vermeiden;

39.   begrüßt die intensivere bilaterale Zusammenarbeit sowie die menschlichen Kontakte zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Griechenland; stellt mit Befriedigung fest, dass seit der Annahme der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 12. Juli 2007 erste bilaterale Gespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und unter Beteiligung des Sonderbeauftragten Matthew Nimitz geführt wurden, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Differenzen zu finden, die sich in der Frage des Namens des Landes ergeben haben; nimmt zur Kenntnis, dass die Verhandlungen an Dynamik gewonnen haben; fordert beide Seiten auf, die Gelegenheit zu nutzen und angesichts der Tatsache, dass kürzlich bedeutende Fortschritte erzielt wurden, die Verhandlungen umgehend wieder aufzunehmen und zu einer Kompromisslösung zu gelangen, damit das Problem kein Hindernis mehr für die Mitgliedschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in internationalen Organisationen darstellt, wie im Interimsabkommen von 1995, das immer noch in Kraft ist, vorgesehen;

40.   weist unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 10. Dezember 2007 mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig die regionale Zusammenarbeit und gutnachbarliche Beziehungen sind, sowie darauf, dass bei den noch ungelösten Fragen im Rahmen der Annäherung an die Europäische Union für alle Seiten akzeptable Lösungen gefunden werden müssen;

41.   unterstützt die Bemühungen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsame Ausschüsse für Bildung und Geschichte einzurichten, um mögliche Diskrepanzen und Fehlinterpretationen der Geschichte zu überprüfen, die zu Zwistigkeiten führen könnten, und fordert die Staatsorgane mit Nachdruck auf, des gemeinsamen kulturellen und historischen Erbes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gemeinsam mit den Nachbarn zu gedenken;

42.   stellt fest, dass das Land seit 2005, als ihm der Status eines Kandidaten zuerkannt wurde, zwar erhebliche Fortschritte gemacht hat, es jedoch von den drei Bewerberländern das einzige Land ist, mit dem noch keine Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden; hält es für wünschenswert, diese Ausnahmesituation zu beenden; fordert die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien auf zu gewährleisten, dass die erforderlichen Reformen durchgeführt werden; verweist auf die Liste der acht Benchmarks, die die Kommission erstellt hat, wobei sie sich auf die wichtigsten Prioritäten der neuen Beitrittspartnerschaft gestützt hat, und hofft, dass deren Erfüllung durch das Land noch vor dem Ende des Jahres 2008 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen führen soll, die zur weiteren Stabilität beitragen und die europäische Perspektive des Westbalkans stärken werden; fordert den Rat auf, auf dem nächsten Gipfel die bisher erzielten Fortschritte zu bewerten und gegebenenfalls ein Datum für die Aufnahme der Beitrittsverhandlungen festzulegen;

43.   begrüßt die Vorbereitungen der Regierung zur Durchführung des Instruments für Heranführungshilfe, durch die die Unterzeichung der Finanzierungsvereinbarung für das Instrument zur Heranführungshilfe 2007 und der Rahmenvereinbarung für den Zeitraum 2007-2013 erleichtert wurde; bekräftigt die Bedeutung des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt für künftige Mitgliedschaften in der Europäischen Union; fordert sowohl die Regierung als auch die Kommission auf, die Vorbereitungsarbeiten voranzutreiben, damit eine frühe Umsetzung eines dezentralisierten Systems für die Verwaltung des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt und auf diese Weise größere Effizienz möglich werden und die Akteure vor Ort eigenständiger an dem Prozess teilhaben können;

44.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 80 vom 19.3.2008, S. 32.

(2)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 480.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0352.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0454.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0453.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/41


Die Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika

P6_TA(2008)0173

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu der Politik Chinas und deren Auswirkungen auf Afrika (2007/2255(INI))

(2009/C 259 E/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und China, der 1994 in Anerkennung des Status Chinas als zukünftige Weltmacht und der sich daraus ergebenden besonders weit reichenden internationalen Verpflichtungen offiziell aufgenommen wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die langfristige Politik der Europäischen Union gegenüber China“ (KOM(1995)0279) und auf seine Entschließung vom 12. Juni 1997 zu der Mitteilung der Kommission betreffend die langfristige Politik der Europäischen Union gegenüber China (1),

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

unter Hinweis auf die Erklärung von Peking des „Forum on China-Africa Cooperation“ (FOCAC — Forum für chinesisch-afrikanische Zusammenarbeit) und dessen Programm für die Zusammenarbeit zwischen China und Afrika in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Oktober 2000,

unter Hinweis auf die Erklärung von Kairo (2000) des Afrikanisch-Europäischen Gipfeltreffens, das unter der Schirmherrschaft der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) und der Europäischen Union stattfand,

unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von 2001 mit dem Titel „The DAC Guidelines; Strategies for Sustainable Development; Guidance for Development Cooperation“,

unter Hinweis auf den Gründungsakt der Afrikanischen Union (AU), der am 11. Juli 2000 angenommen wurde und am 26. Mai 2001 iun Kraft trat und das Dokument der führenden afrikanischen Politiker von 2001 mit dem Titel „The New Partnership for Africa's Development“ (NEPAD), das auf dem ersten Gipfeltreffen der AU zu einem Programm der Afrikanischen Union erklärt wurde,

unter Hinweis auf Chinas Strategiepapiere zur Europäischen Union (2003) (2) und zur Afrikapolitik (2006) (3),

unter Hinweis auf das politische Grundsatzpapier der Kommission mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Gemeinsame Interessen und Aufgaben in einer heranreifenden Partnerschaft“ (KOM(2003)0533), das am 13. Oktober 2003 vom Europäischen Rat befürwortet wurde,

unter Hinweis auf die 2003 begründete strategische Partnerschaft EU-China,

unter Hinweis auf den Aktionsplan von Addis Abeba, den das FOCAC im Dezember 2003 veröffentlichte,

unter Hinweis auf den Strategischen Plan der Kommission der AU 2004-2007, der am 7. Juli 2004 auf dem dritten Gipfeltreffen der afrikanischen Staats- und Regierungschefs in Addis Abeba, Äthiopien, verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Hilfe, die am 2. März 2005 bei dem Treffen des Hochrangigen Forums betreffend die Wirksamkeit der Hilfe von zahlreichen europäischen und afrikanischen Ländern sowie von China verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die am 8. Juli 2005 vom G8-Gipfel in Gleneagles eingegangenen Verpflichtungen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Dezember 2005 betreffend „Die EU und Afrika: Auf dem Weg zu einer strategischen Partnerschaft“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 3. Oktober 2005, in dem die Unterstützung der Europäischen Union für einen internationalen Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebracht wird, mit dem bindende gemeinsame Normen für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollen (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Beziehungen EU-China: Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung“ (KOM(2006)0631) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommission mit dem Titel „Mit der engeren Partnerschaft wächst die Verantwortung — Strategiepapier für eine Handels- und Investitionspolitik der EU gegenüber China — Wettbewerb und Partnerschaft“ (KOM(2006)0632),

unter Hinweis auf das 9. Gipfeltreffen EU-China, das im September 2006 in Finnland stattfand, und die Gemeinsame Erklärung, die zu seinem Abschluss veröffentlich wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 11. Dezember 2006 zu China,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen und die Resolution 1674(2006) des Weltsicherheitsrats über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf das UN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Ausrottung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (5),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Beratung der Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (6) (2006),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der EU und China (7),

unter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika und auf den Gemeinsamen Strategie- und Aktionsplan EU-Afrika (2007) sowie auf die Partnerschaft EU-Afrika in den Bereichen Handel und regionale Integration sowie Wissenschaft, Informationsgesellschaft und Weltraum,

unter Hinweis auf die Eröffnung der Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika zu Infrastruktur (2007), die verdeutlicht, dass in Infrastrukturverbindungen (Verkehr, Energie, Wasser und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)) investiert werden muss, wenn eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden soll,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des EU-Africa Business Forum anlässlich des zweiten EU-Afrika-Gipfeltreffens (2007),

unter Hinweis auf den Halbzeitbericht der Vereinten Nationen 2007 über die Millenniums-Entwicklungsziele, in dem es heißt, dass Afrika südlich der Sahara kein einziges der Millenniums-Entwicklungsziele erreichen wird und dass die Bemühungen um die Verringerung der Armut in Afrika verdoppelt werden müssten, wenn das Millenniums-Entwicklungsziel, die Zahl der in äußerster Armut lebenden Menschen zu halbieren, bis 2015 erreicht werden soll,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Von Kairo nach Lissabon — Die strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika“ (KOM(2007)0357) und auf das Gemeinsame Papier von Kommission und Ratssekretariat „Über Lissabon hinaus für eine funktionierende strategische Partnerschaft zwischen der EU und Afrika“ (SEK(2007)0856),

unter Hinweis auf das China-Länderstrategiepapier der Europäischen Union und das mehrjährige Richtprogramm 2007-2013 (8), mit dem 128 Mio. EUR der Hilfe für Entwicklungszusammenarbeit von der Europäischen Union nach China fließen,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des 10. Gipfeltreffens EU-China, die am 28. November 2007 in Peking verabschiedet wurde,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0080/2008),

A.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung in Afrika durch das Tätigwerden von aufstrebenden Staatsmächten wie China erheblich gefördert oder gestört werden kann,

B.

in der Erwägung, dass afrikanische Staaten in erster Linie selbst verantwortlich sind für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und umweltspezifischen Auswirkungen der Präsenz ausländischer Personen, Organisationen und Staaten auf ihren Territorien,

C.

in der Erwägung, dass sowohl der Europäischen Union als auch China daran liegt, zu Frieden, Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung in Afrika beizutragen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union wichtigster Geber und Handelspartner von Afrika ist; in der Erwägung, dass China zunehmende wirtschaftliche Kooperation und Hilfszusagen angekündigt hat und bis 2010 zu Afrikas größtem Handelspartner werden könnte,

E.

in der Erwägung, dass eine afrikanische Strategie für nachhaltige Entwicklung sicherstellen muss, dass die Beteiligung von nicht-afrikanischen Akteuren die Entwicklung der betroffenen Länder nicht beeinträchtigt; ferner in der Erwägung, dass aus diesem Grund die Schaffung einer AU-Task Force für Afrikas strategische Partnerschaften mit aufstrebenden Mächten befürwortet wird,

F.

in der Erwägung, dass Initiativen zur Förderung des Dialogs mit Afrika begrüßt werden, so beispielsweise die Gipfeltreffen China-Afrika und EU-Afrika, das FOCAC, die Partnerschaft EU-Afrika, die Fazilitäten EU-Afrika für Frieden, Energie und Wasser sowie die Partnerschaft EU-Afrika für Infrastruktur, ebenso wie die im Rahmen des Abkommens von Cotonou (9) geführten Dialoge und alle übrigen Gespräche zwischen der Europäischen Union oder China und afrikanischen Organisationen,

G.

in der Erwägung, dass im November 2006 der dritte Gipfel des FOCAC in Peking stattfand und bei diesem Anlass eine Erklärung angenommen wurde, in der die Schaffung „einer neuen Art von strategischer Partnerschaft“ zwischen China und Afrika verkündet wurde; in der Erwägung, dass diese Zusammenarbeit sowohl der Herausforderung der wirtschaftlichen Globalisierung gerecht wird als auch die gemeinsame Entwicklung fördert, wobei jedoch eine Reihe afrikanischer Staaten, die Taiwan anerkannt haben, davon ausgeschlossen sind,

H.

in der Erwägung, dass China als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats eine besondere Verantwortung für einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Welt trägt; in der Erwägung, dass die Europäische Union Chinas Bindung an verschiedene multilaterale Rahmen, wie beispielsweise jene unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen (UN), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Welthandelsorganisation (WTO) oder dem Kyoto-Protokoll, befürwortet,

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich verpflichtet hat, bis 2015 ihre öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) auf 0,7 % des BSP (0,56 % bis 2010) aufzustocken und mindestens 50 % ihrer öffentlichen Entwicklungshilfe Afrika zu widmen; in der Erwägung, dass die öffentliche Entwicklungshilfe der Europäischen Union 20 Milliarden aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2008-2013) für das Subsahara-Afrika umfasst; in der Erwägung, dass die Europäische Union 350 Millionen EUR für die Friedensfazilität für Afrika und 5,6 Milliarden EUR für die Infrastrukturpartnerschaft EU-Afrika 2008-2013 bereitgestellt hat und dass die Europäische Union zusammen mit anderen Akteuren den größten Beitrag zu internationalen Friedensmissionen in Afrika, zum Globalen Fonds für die Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria und zu anderen internationalen Initiativen zur Förderung der Entwicklung auf dem Kontinent geleistet hat,

J.

in der Erwägung, dass Chinas Präsenz und Interessen in Afrika wachsen; in der Erwägung, dass China 2005 zu einem Netto-Geber für das Subsahara-Afrika geworden ist und seither seine Entwicklungshilfezusagen noch erhöht hat mit dem Versprechen, seine 2006 für Afrika geleistete Entwicklungshilfe bis 2009 zu verdoppeln; ferner in der Erwägung, dass China sich verpflichtet hat, einen mit 5 Milliarden US-Dollar ausgestatteten China-Afrika-Entwicklungsfonds einzusetzen, um chinesische Unternehmen zu Investitionen in Afrika zu ermutigen,

K.

in der Erwägung, dass das Auftreten Chinas als weiterer alternativer Geldgeber eine Herausforderung für den an Bedingungen geknüpften Ansatz der Europäischen Union gegenüber afrikanischen Regierungen darstellt, der politische Reformen sicher stellen soll,

L.

in der Erwägung, dass China während der vergangenen 25 Jahre 400 Millionen Menschen in seiner eigenen Bevölkerung aus der extremen Armut geholfen hat und daher beträchtliche Erfahrungswerte in diesem Bereich besitzt, die für afrikanische Länder nützlich sein könnten; in der Erwägung, dass China aber dennoch jetzt mit größeren sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten und einer alarmierenden Verschlechterung der Umweltbedingungen konfrontiert ist; ferner in der Erwägung, dass politische Rechte und Grundfreiheiten weiterhin stark eingeschränkt bleiben und China nach wie vor bei Arbeitsnormen und in Bezug auf gute Staatsführung und Rechenschaftspflicht ein niedriges Niveau an den Tag legt,

M.

in der Erwägung, dass das verstärkte Engagement Chinas in der Entwicklungskooperation mit afrikanischen Ländern begrüßt wird, insbesondere die Hilfe beim Bau von Krankenhäusern, Schulen und bezüglich verbesserter Verkehrsinfrastruktur,

N.

in der Erwägung, dass Chinas Wirtschaftswachstum und sein legitimes Interesse an seiner eigenen Entwicklung dazu geführt haben, dass eine Steigerung seines Bedarfs an Natur- und Energiequellen und die Deckung dieses Bedarfs in Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, heute eine Realität darstellen,

O.

in der Erwägung, dass die rohstoffreichen Staaten Afrikas durch die Nachfrage Chinas und anderer Interessenten eine verbesserte Marktposition erlangen,

P.

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass Chinas Engagement in Afrika nicht nur die energiepolitisch interessanten Nationen einbezieht, sondern dass eine Kooperation mit allen Staaten Afrikas in Erwägung gezogen wird,

Q.

unter Hinweis darauf, dass etwa 40 % der gesamten Zunahme der weltweiten Nachfrage nach Erdöl in den letzten vier Jahren China zuzuschreiben ist; dass 30 % der Rohöleinfuhren Chinas aus Afrika kommen; dass die Abhängigkeit Chinas von importiertem Erdöl, Mineralien und anderen importierten Rohstoffen wohl weiter wachsen wird, und dass China bis 2010 voraussichtlich 45 % seines Erdölbedarfs einführen wird; ferner unter Hinweis darauf, dass Chinas steigender Energiebedarf und sein Streben nach einem Ausbau seiner Energieeinfuhren es veranlasst haben, Erdöllieferanten in afrikanischen Staaten zu suchen,

R.

in der Erwägung, dass sich Chinas Erdölimporte zwischen 1995 und 2005 fast verfünffacht haben, wodurch China zum zweigrößten Erdölimporteur der Welt geworden ist, und damit in Bezug auf Importe aus Afrika mit der Europäischen Union auf einer Stufe steht; in der Erwägung, dass die CNPC (eine im Besitz des chinesischen Staates befindliche Erdölgesellschaft) schätzungsweise 60 % bis 70 % der sudanesischen Erdölerzeugung kontrolliert und dass Angola 2006 Chinas größter Erdöllieferant war; ferner in der Erwägung, dass China bereits 28 % seines Erdöl- und Gasbedarfs aus subsaharischen afrikanischen Ländern importiert und dass afrikanische Erdölexporte nach China in den nächsten Jahren voraussichtlich noch zunehmen werden,

S.

in der Erwägung, dass die Ausbeutung von Rohstoffen in Afrika durch ausländische Nationen oder Unternehmen durchaus zu Entwicklung beitragen kann aber genauso gut auch zu Raubbau, zur Untergrabung guter Staatsführung, zur Schaffung von Korruptionsmöglichkeiten, insbesondere in Kulturen, in denen Korruption bereits weit verbreitet ist, zur Verschärfung sozialer Ungleichgewichte und makroökonomischer Stabilitätsprobleme und letztlich zum Entstehen oder zur Verschärfung von Konflikten führen kann, wodurch die Erreichung der Ziele der Armutsreduzierung und der nachhaltigen Entwicklung ernsthaft gefährdet wird,

T.

in der Erwägung, dass knapp 9 % der EU-Einfuhren aus Afrika stammen, wovon die Hälfte energiebezogene Produkte, 23 % Industriegüter und 11 % Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind; in der Erwägung, dass Afrika 8,3 % der EU-Ausfuhren aufnimmt — davon 78 % aus den Bereichen Maschinenbau, chemische Substanzen und Industriegüter; in der Erwägung, dass dabei Südafrika der größte Handelspartner der Europäischen Union (Import und Export) ist; in der Erwägung, dass der Handel zwischen Europa und Afrika immer weiter zurückgeht, wenngleich die Europäische Union nach wie vor Afrikas wichtigster Handelspartner ist,

U.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der größte Handelspartner Chinas und der größte Investor in China ist, und dass China der zweitgrößte Handelspartner der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass der Dialog mit China über demokratische Reformen, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit nicht zugunsten von Handels- und Wirtschaftsbeziehungen in den Hintergrund treten sollte,

V.

in der Erwägung, dass China in den letzten Jahren ein explosives jährliches Wirtschaftswachstum von durchschnittlich 9 % erlebt hat und zu einer führenden Exportnation geworden ist; in der Erwägung, dass Chinas Wiedererstarken und Aufstieg zur Weltwirtschaftsmacht die Lage bei den Handelsströmen und auf den Weltmärkten grundlegend verändert hat; in der Erwägung, dass China im Hinblick auf die Förderung dieser Expansion Nettoimporteur von Erdöl sowie von zahlreichen anderen Rohstoffen und Waren geworden ist und seine Nachfrage zu erheblichen Preissteigerungen bei allen mineralischen und landwirtschaftlichen Rohstoffen geführt hat,

W.

in der Erwägung, dass die Volksrepublik China das Recht hat, in legitimem Wettbewerb mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten auf den internationalen Märkten zu agieren,

X.

in der Erwägung, dass sich Chinas rasche Wirtschaftsentwicklung in den letzten zwanzig Jahren in erheblichem Maße auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China im Allgemeinen ausgewirkt hat, wobei der gesamte Handel in beide Richtungen seit 1978 um mehr als das Sechzigfache zugenommen hat und 2005 einen Gegenwert von 210 Mrd. EUR ausmachte; weist darauf hin, dass die Europäische Union zu Beginn der 1980er-Jahre noch einen Handelsüberschuss verzeichnete, 2005 jedoch schon ein Handelsdefizit von 106 Mrd. EUR schrieb — ihr größtes Defizit gegenüber einem Handelspartner überhaupt; in der Erwägung, dass China nunmehr nach den USA der zweitgrößte Handelspartner der Europäischen Union ist und dass die Europäische Union mit China im Jahr 2000 ein bilaterales Abkommen über den Marktzugang geschlossen hat, das einen entscheidenden Schritt auf Chinas Weg in die WTO darstellte, und dass dieser Beitritt die Strukturen des Welthandels in vielerlei Hinsicht verändert hat,

Y.

in der Erwägung, dass etwa 3,6 % der chinesischen Einfuhren aus Afrika stammen und Afrika 2,8 % der chinesischen Ausfuhren aufnimmt; in der Erwägung, dass der Gegenwert des Handels zwischen China und Afrika von 2 Mrd. USD (1999) auf ca. 39,7 Mrd. USD (2005) angewachsen ist; in der Erwägung, dass China mittlerweile Afrikas drittgrößter Handelspartner ist; in der Erwägung, dass Afrika eindeutig Chinas neue wirtschaftliche Dimension darstellt, und dass China seine Hilfe-für-Erdöl-Strategien sehr erfolgreich an außenpolitische Instrumente koppelt,

Z.

in der Erwägung, dass der Handel zwischen Afrika und China schätzungsweise von 4 Mrd. USD im Jahr 1995 auf 55 Mrd. USD im Jahr 2006 angestiegen ist, wobei China eine weitere Steigerung auf 100 Mrd. USD bis 2010 plant; in der Erwägung, dass die China Exim-Bank im Mai 2007 ihre Absicht verkündet hat, im Verlauf der nächsten drei Jahre 20 Mrd. USD für die Finanzierung von Handel und Infrastruktur in Afrika bereitzustellen; in der Erwägung, dass China zugesichert hat, Afrika in den nächsten drei Jahren 3 Mrd. USD in verbilligten Darlehen und 2 Mrd. USD in zinsgünstigen Käuferkrediten zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass China ferner eine weitere Öffnung seiner Märkte für Afrika zugesagt hat, indem es den am wenigsten entwickelten Ländern Afrikas, die diplomatische Beziehungen zu China unterhalten, zugebilligt hat, die Anzahl der zollfrei von Afrika nach China exportierten Güter von 190 auf 440 Exportposten aufzustocken und im Verlauf der kommenden drei Jahre 3 bis 5 Handels- und Wirtschaftskooperationszonen in Afrika zu schaffen,

AA.

in der Erwägung, dass die WTO-Mitgliedschaft sowohl für die Europäische Union als auch für China eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich bringt; ferner in der Erwägung, dass China vielen dieser Pflichten noch nachzukommen hat,

AB.

in der Erwägung, dass Chinas Engagement in Afrika nicht nur unter dem Blickwinkel der Energie- und Rohstoffsicherung, sondern auch in Zusammenhang mit der Nahrungsmittelsicherung zu sehen ist, da China zukünftig mit einer Zunahme seiner Nahrungsmittelimporte rechnet,

AC.

in der Erwägung, dass Europas zukünftige Beziehungen zu Afrika vom Erfolg bzw. Misserfolg der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen beeinflußt werden,

AD.

in der Erwägung, dass China, anstatt Entwicklungshilfe zu leisten, Kredite vergibt, auf die Gefahr hin, eine hohe Verschuldung in afrikanischern Ländern zu verursachen,

AE.

in der Erwägung, dass durch die chinesischen Aktivitäten der wichtigen Frage der Infrastrukturverbesserung und -finanzierung in Afrika wieder größere Bedeutung zukommt,

AF.

in der Erwägung, dass OECD-Zahlen zufolge 50 % der öffentlichen Projekte in Afrika von chinesischen Vertragsnehmern durchgeführt werden; in der Erwägung, dass für chinesische Projekte in Afrika zumeist chinesische Arbeitnehmer beschäftigt werden,

AG.

in der Erwägung, dass China durch den Einsatz eigener Arbeitskräfte in Afrika den chinesischen Handelsunternehmen langfristig den Zugriff auf den afrikanischen Markt sichert und so die Volkswirtschaften in Afrika beeinflusst,

AH.

in der Erwägung, dass auch den Chinesen daran gelegen sein muss, für ihre Projekte in zerfallenden Volkswirtschaften ein gewisses Maß an Investitions- und Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie dort gute Staatsführung fördern,

AI.

in der Erwägung, dass staatliche chinesische Firmen bei Investitionen in Afrika große Risiken eingehen können; in der Erwägung, dass der chinesische Energiekonzern CNOOC Ltd. angekündigt hat, für 2,27 Mrd. USD einen 45 %-igen Anteil an einem Offshore-Erdölfeld in Nigeria erwerben zu wollen,

AJ.

in der Erwägung, dass China 2007 die China Investment Corporation Ltd. mit einer Kapitalausstattung von 200 Mrd. USD gegründet hat, was derzeit das sechstgrößte staatliche Vermögen weltweit darstellt,

AK.

in der Erwägung, dass China bereits einer der weltweit größten Erzeuger von Kohlendioxidemissionen (CO2) ist — oder auf dem besten Wege ist, dies zu werden — und dass die chinesische Bevölkerung die direkten Opfer dieser Emissionen sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union ebenfalls zu den größten Erzeugern von Kohlendioxidemissionen in der Welt zählt und die Europäer die Auswirkungen dieser Emissionen ebenfalls selbst zu spüren bekommen; in der Erwägung, dass der G8+5-Gipfel in Heiligendamm 2007 unter anderem die Verpflichtung festgeschrieben hat, bis 2050 die Emissionen um 50 % zu senken, und in der Erwägung, dass von der Europäischen Union und China noch weitere Ziele in Bezug auf die Emissionsreduzierung und erneuerbare Energien festgelegt wurden; in der Erwägung, dass Afrika der Kontinent ist, der voraussichtlich am meisten von der Verschlechterung der Umweltsituation und von Entwaldung und Klimawandel betroffen sein wird,

AL.

in der Erwägung, dass es China zugute gehalten werden muss, dass es dem Kyoto-Protokoll und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) beigetreten ist; in der Erwägung, dass China über wertvolle Erfahrungen bei der Bekämpfung von Entwaldung und Wüstenbildung verfügt,

AM.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte aller Abholzungsmaßnahmen insbesondere in sensiblen Regionen, einschließlich Zentralafrika, schätzungsweise illegal sind; in der Erwägung, dass China beschuldigt wird, die Hauptverantwortung für den jüngsten Anstieg der illegalen Abholzungsmaßnahmen weltweit zu tragen; in der Erwägung, dass beispielsweise angenommen wird, dass 90 % der Holzexporte aus Äquatorial-Guinea nach China illegal sind,

AN.

in der Erwägung, dass China die „fünf Prinzipien der friedlichen Koexistenz“ als den Eckstein seiner auf dem Konzept der „Nichteinmischung“ beruhenden „unabhängigen Außenpolitik für Frieden“ postuliert, die aber nicht neutral ist, was in afrikanischen Ländern so empfunden wird, in denen Kritik an China und sogar antichinesische Sentiments zum Ausdruck gekommen sind; in der Erwägung, dass chinesische Erdöl- und Bergbauarbeiter in Sambia, Nigeria und Äthiopien angegriffen, entführt oder ermordet worden sind; in der Erwägung, dass China als verantwortungsvoller Global Player angesehen werden möchte und China zugute gehalten werden muss, dass es seinen Einfluss geltend gemacht hat, um die sudanesische Regierung dazu zu ermutigen, die gemeinsame UN/AU-Hybrid-Force in Darfur zu akzeptieren; in der Erwägung, dass China als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats eine Schlüsselrolle bei Konfliktverhütung, Vermittlung und Konfliktlösung spielen kann,

AO.

in der Erwägung, dass China trotz seines Fortschrittes im Bereich gewisser sozialer und wirtschaftlicher Rechte und Freiheiten nach wie vor Mängel aufweist in Bezug auf die Achtung der Grund- und Menschenrechte, insbesondere des Rechts auf Leben und des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren, des Rechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie in Bezug auf andere soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte; in der Erwägung, dass die mangelnde Wahrung der Menschenrechte sich insbesondere in Bezug auf die Tibeter widerspiegelt; in der Erwägung, dass dies das Image und Handeln Chinas im Ausland beeinträchtigt, insbesondere in Afrika, wo Entwicklung und gute Staatsführung nicht ohne demokratische Rechenschaftspflicht, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit voranschreiten können,

AP.

in der Erwägung, dass China zugute gehalten werden muss, dass es die Mindestanforderungen des Kimberley-Prozesses für die Herkunftszertifikate im internationalen Handel mit Rohdiamanten einhält und Richtlinien für verantwortungsvolles Handeln von Abholzungsunternehmen geschaffen hat,

AQ.

in der Erwägung, dass China zugute gehalten werden muss, dass es die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert hat, obwohl Korruption nach wie vor ein schwerwiegendes Problem in China darstellt, das seine Fähigkeit, auf Provinz- und Lokalebene politische Ziele und Standards der Zentralregierung zu erfüllen, dramatisch beeinträchtigt; in der Erwägung, dass diese Praktiken Auswirkungen auf afrikanische Länder haben, in denen China und chinesische Unternehmen investieren, weil so Korruption häufig Vorschub geleistet und korrupten Regimes dabei geholfen wird, sich zu bereichern und an der Macht zu bleiben, wodurch gute Staatsführung, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit untergraben werden; in der Erwägung, dass die strikte Einhaltung der UN-Konvention gegen Korruption Grundvoraussetzung für die Förderung von guter Staatsführung, Rechenschaftspflicht und Rechtsstaatlichkeit ist,

AR.

in der Erwägung, dass europäische, chinesische und andere Waffenexporteure bewaffnete Konflikte in Afrika anheizen und dadurch die Entwicklung dieser Länder schwerwiegend beeinträchtigen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten jetzt noch nicht rechtlich an den Europäischen Verhaltenskodex für Waffenexporte gebunden sind und eine nur unzureichende Kontrolle in Bezug auf nach Afrika exportierte oder über Afrika gehandelte verbotene Waffen ausüben,

AS.

in der Erwägung, dass China als einer der größten Waffenexporteure der Welt und als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats eine ganz besondere Verantwortung trägt,

AT.

in der Erwägung, dass in Bezug auf chinesische Exporte von konventionellen Waffen oder Handfeuerwaffen und leichten Waffen ein Mangel an Transparenz besteht; in der Erwägung, dass Amnesty International China jüngst wegen seines „gefährlich toleranten“ Umgangs mit Waffenexporten an den Pranger gestellt hat; in der Erwägung, dass China verantwortlich ist für beträchtliche Waffentransfers in konfliktgeschüttelte Länder — und das sogar in Verletzung des UN-Embargos — z. B. in den Fällen Darfur, Liberia und Demokratische Republik Kongo,

AU.

in der Erwägung, dass China zugute gehalten werden muss, dass es unter allen ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats die zweithöchste Zahl an UN-Friedenssoldaten zur Verfügung stellt und bereits über 3 000 Truppen in friedenssichernder Mission in Afrika im Einsatz hat,

1.   betont die Notwendigkeit, die Wirkung von EU-Maßnahmen in Afrika insbesondere durch die Einhaltung von Versprechungen und Verpflichtungen zu steigern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Vertrags von Lissabon für die Steigerung von Effizienz und Kohärenz in den EU-Außenbeziehungen, die Entwicklungsfragen und -maßnahmen gebührend umfassen müssen;

2.   dringt darauf, dass die Europäische Union eine konsequente Strategie zur Bewältigung der neuen Herausforderungen ausarbeitet, die durch aufstrebende Geberländer wie etwa China in Afrika entstehen, wobei diese einem koordinierten Ansatz verschiedener Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen folgen muss; betont, dass eine solche Strategie nicht auf Chinas Methoden und Ziele ausgerichtet sein darf, da dies nicht unbedingt mit den Werten, Grundsätzen und langfristigen Interessen der Europäischen Union vereinbar wäre; merkt an, dass ein solcher Ansatz in den Dialog der Europäischen Union mit der Afrikanischen Union und in die Beziehungen zu sämtlichen afrikanischen Partnern eingebettet werden sollte; betont, dass die Europäische Union mit China in einen entwicklungspolitischen Dialog eintreten sollte, um Methoden und Ziele miteinander zu diskutieren, dass die Europäische Union aber weiterhin an ihrem auf Entwicklungszusammenarbeit basierenden Ansatz festhalten muss;

3.   dringt darauf, dass die Europäische Union auch im Wettbewerb mit anderen Gebernationen ihre hohen Ansprüche bezüglich Förderung guter Staatsführung und Wahrung der Menschenrechte beibehält; fordert die Europäische Union auf, sich in diesem Wettbewerb durch qualitativ bessere Angebote zu positionieren wie zum Beispiel der Ansiedlung moderner, klimaschonender Fertigungsanlagen zur Verarbeitung von Rohstoffen im Herkunftsland und der Einstellung und Ausbildung lokaler Arbeitskräfte; merkt an, dass die Erarbeitung solcher Angebote auch in den Dialog der Europäischen Union mit der Afrikanischen Union und in die Beziehungen zu sämtlichen afrikanischen Partnern eingebettet werden muss, insbesondere bei der Umsetzung der gemeinsamen Strategie EU-Afrika und deren Aktionsplan;

4.   begrüßt Chinas Bereitschaft zu einer praktischen Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern, ohne sie zu bevormunden; stellt fest, dass eine derartige Zusammenarbeit pragmatischer Natur ist; bedauert in diesem Zusammenhang Chinas Zusammenarbeit mit repressiven Regimen in Afrika; weist darauf hin, dass es wünschenswert wäre, politische Bedingungen an die Zusammenarbeit zu knüpfen, und dass Menschenrechte und Umweltstandards eine größere Rolle spielen sollten;

5.   fordert die Europäische Union und China auf, bei jeder sich bietenden Gelegenheit ihre Strategien in Afrika zu diskutieren, zu entwickeln und auszuformulieren, um so ein verantwortungsvolles Engagement zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Durchsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele zu gewährleisten; betont die Bedeutung der Ausgestaltung eines konstruktiven multilateralen Dialogs unter Beteiligung aller wichtigen Akteure auf dem Kontinent, insbesondere von AU und NEPAD; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf sicherzustellen, dass im Afrikanischen Partnerschaftsforum alle wichtigen Geber und Investoren vertreten sind, namentlich China;

6.   dringt darauf, dass die Europäische Union und China die NEPAD als Motor für eine Strategie der nachhaltigen Entwicklung für Afrika stärker unterstützen und auch die afrikanischen Regionalorganisationen, die AU, das Panafrikanische Parlament (PAP) sowie die nationalen Parlamente und Regierungen Afrikas beim Ausbau ihrer Führungsrolle und ihrer Eigenverantwortlichkeit für eine solche Strategie unterstützen; ruft die Europäische Union auf, ebenfalls die Fähigkeit Afrikas zu stärken, für Beständigkeit bei Gebern und Investoren zu sorgen, und sicherzustellen, dass Auslandsinvestitionen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung beitragen;

7.   betont seine Bereitschaft, mit dem Nationalen Volkskongress Chinas, dem PAP und den nationalen afrikanischen Parlamenten in einen Dialog einzutreten, dessen Ziele die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und die Förderung ihrer Kontrollmöglichkeiten sind;

8.   fordert die Europäische Union auf, China zu ermutigen, seine Verantwortung als ständiges Mitglied des Weltsicherheitsrats, einschließlich der „Schutzverantwortung“, wahrzunehmen; räumt ein, dass die reine Präsenz Chinas in Afrika — ungeachtet jeglicher „Nichteinmischungsbestrebungen“ — durchaus Auswirkungen, auch politischer Art, auf die Gastländer hat;

9.   fordert die Europäische Union auf, die sowohl von afrikanischen Ländern als auch von der AU geäußerten Ansichten bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen der Präsenz Chinas in Afrika zu berücksichtigen; betont, dass die Europäische Union Verallgemeinerungen über Chinas Rolle vermeiden, dem Land offen und konstruktiv begegnen und nicht versuchen sollte, europäische Standards und Ansichten auf China zu übertragen;

Nachhaltige Entwicklung

10.   fordert die Europäische Union auf, über eine Partnerschaft zwischen Europäischer Union, Afrika und China in einen gemeinsamen Dialog zu treten, der allen Partnern Vorteile bietet und an den Bedürfnissen Afrikas und den Interessen der afrikanischen Länder und ihrer Völker ausgerichtet ist, um auf diese Weise die Effizienz und Kohärenz der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken, neue konkrete Wege der Zusammenarbeit zu beschreiten und Partnerschaften zu fördern, um separate Maßnahmenblöcke zu vermeiden; schlägt vor, dass die Europäische Union, die AU und China ein permanentes Konsultationsgremium einrichten, durch das Kohärenz und bessere Wirksamkeit der verschiedenen Aktivitäten in der Entwicklungszusammenarbeit gefördert werden soll; fordert die Europäische Union, China und Afrika auf, ein globales Rahmenwerk für konkrete operationelle Projekte ins Leben zu rufen, mit dem auf gemeinsame Herausforderungen wie etwa Anpassung an den Klimawandel, erneuerbare Energien, Landwirtschaft, Wasser und Gesundheit reagiert werden kann;

11.   fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, ihre Beziehungen zu den afrikanischen Ländern zu intensivieren, indem sie ihre Hilfszusagen erfüllen und der Verfolgung der Millenniums-Entwicklungsziele Priorität einräumen; begrüßt, dass die Entwicklungshilfe der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2006 gegenüber dem Vorjahr um 6 %, und die von 15 Mitgliedstaaten geleistete Hilfe um 2,9 % angestiegen ist, bedauert aber, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) der 15 Mitgliedstaaten in sämtlichen Regionen gesunken ist, und zwar von einem 0,44 %igen Anteil der ODA am BSP im Jahre 2005 auf einen 0,43 %igen Anteil der ODA am BSP im Jahr 2006; bedauert außerdem, dass vier Mitgliedstaaten ihr individuelles Ziel — d. h. öffentliche Entwicklungshilfe im Gegenwert von 0,33 % des BSP — im Jahre 2006 nicht erreicht haben und auch weitere Länder in dieser Hinsicht als gescheitert gelten könnten, wenn Schuldenerlass und andere Posten, die nicht als den Entwicklungsländern de facto zur Verfügung stehende Geldmittel gelten, von den ODA-Zahlen abgezogen würden;

12.   erinnert daran, dass die ultimativen Ziele einer jeden Entwicklungspolitik, sei es von Seiten der Europäischen Union oder von China, in Armutsreduzierung und -beseitigung bestehen müssen;

13.   fordert die Europäische Union auf, nicht-zweckgebundene Hilfszusagen zu fördern und auch China anzuregen, den afrikanischen Partnern nicht-zweckgebundene Hilfe zu leisten und dafür zu sorgen, dass die an internationale Darlehen oder Kredite geknüpften wirtschaftlichen Bedingungen die nachhaltige Entwicklung nicht beeinträchtigen; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, China zu verpflichten, den lokalen afrikanischen Arbeitsmarkt auszubauen, anstatt tausende chinesische Arbeitnehmer nach Afrika zu bringen;

14.   fordert die Europäische Union auf, China darin zu bestärken, sein Fachwissen im Gesundheitsbereich zur Unterstützung von Initiativen einzusetzen, die der Verbesserung des öffentlichen Gesundheitswesens in Afrika dienen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und sich ferner zur Unterstützung von Initiativen zur Bekämpfung von in Afrika verbreiteten armutsbedingten Pandemien, insbesondere HIV/Aids, Malaria und Tuberkulose, einzusetzen;

15.   fordert die Europäische Union auf, innerhalb des Entwicklungsausschusses der OECD (DAC) einen konstruktiven Dialog anzustrengen, und zwar auch mit nicht dem DAC angehörigen, als Geber fungierenden aufstrebenden Staaten, einschließlich China, mit dem Ziel, diese zur Annahme der DAC-Leitlinien und -Standards oder ähnlicher Kodizes sowie zur Wahrung der Grundsätze der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe anzuregen;

16.   drängt die Europäische Union, China zu ermutigen, eine spezialisierte Hilfsorganisation einzurichten, die zum Ziel hat, Fachkenntnis und Unabhängigkeit der chinesischen Hilfsmaßnahmen zu verbessern, und die sich zu einem transparenten Entwicklungshilfe-Budgeting verpflichtet; fordert die Europäische Union auf, China bei der Entwicklung dieser Expertise nötigenfalls zu unterstützen;

17.   fordert die Europäische Union und die afrikanischen Länder auf, chinesische Vertreter zur Teilnahme an bilateralen und multilateralen Koordinierungssitzungen von Gebern einzuladen;

18.   fordert die Europäische Union auf, China darin zu bestärken, sich ebenfalls den Herausforderungen im Zusammenhang mit der demographischen Situation in Afrika zu stellen; betont in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass in vielen Teilen Afrikas die Bevölkerungswachstumsrate höher ist als die Wirtschaftswachstumsrate und dass entsprechende Abhilfemaßnahmen auch Initiativen zur Verbesserung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen müssen, wie in dem UN-Bericht über die internationale Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung von 1994 festgestellt wurde;

19.   betont, dass internationale Entwicklungspartnerschaften den Menschen in den Mittelpunkt stellen müssen, da nachhaltige Entwicklung nur durch die Stärkung der Zivilgesellschaft möglich wird; betont, dass Frauen und Minderheiten oder gefährdete Gruppen besonders unterstützt und als wesentliche Entwicklungsträger aufgewertet werden sollten; betont, dass Vereinigungsfreiheit und freie, pluralistische Medien unabdingbare Voraussetzungen für Entwicklung sind und durch solche Partnerschaften unterstützt werden müssen;

20.   fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, in Afrika und in der Europäischen Union durch Präsenz, Besuche und Dialogveranstaltungen hochrangiger europäischer Regierungsvertreter mehr Öffentlichkeit zu erreichen;

Energie und natürliche Ressourcen

21.   ist der Auffassung, dass angesichts des Engagements Chinas in Afrika der Zusammenarbeit mit Afrika im Bereich der Energie-Außenpolitik der Europäischen Union mehr Gewicht verliehen werden sollte; wünscht eine aktive energiepolitische Zusammenarbeit zwischen Afrika und der Europäischen Union;

22.   würdigt die Bedeutung des transparenten Managements natürlicher Ressourcen bei der Mobilisierung von Einkünften, die entscheidend für die Entwicklung und die Verringerung der Armut sind, wodurch Versorgungssicherheit gewährleistet wird und Konflikte um Rohstoffe sowie Instabilität in Ländern mit großen Rohstoffvorkommen verhindert werden; ruft die Europäische Union auf, afrikanische Länder mit umfangreichen Ressourcen zu ermutigen, sich der Extractives Industry Transparency Initiative (EITI — Initiative über die Transparenz in der Bergbauindustrie) anzuschließen und für eine stärkere politische, finanzielle und technische Unterstützung der EITI zu sorgen, um unter anderem Möglichkeiten für die Bürgergesellschaft zu schaffen, frei und effizient an der EITI teilzuhaben; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, mit der Regierung Chinas und mit chinesischen Firmen aktiv Kontakt aufzunehmen, um sie zur Unterstützung der EITI anzuregen; fordert die Europäische Union auf, sich für die Erweiterung des Zielbereichs der EITI auf andere natürliche Ressourcen, wie Holz, einzusetzen, und ferner im Rahmen ressourcengedeckter Kredite Einnahmen zu den Regierungen zu lenken;

23.   hält es für höchst wichtig, dass die Europäische Union alle in Afrika tätigen politischen Kräfte und Investoren auffordert, die Vorschriften zum sozialen und wirtschaftlichen Schutz, die die Weltbank 2002 für die Bergbauindustrie erlassen hatte, strikt einzuhalten;

24.   fordert die Europäische Union auf, die transparente Handhabe von aus natürlichen Ressourcen erwirtschafteten Mitteln — sowohl im Hinblick auf Einnahmen als auch im Hinblick auf Ausgaben — aktiv zu fördern, indem Initiativen zur Verbesserung der Haushaltstransparenz in den Ländern Afrikas unterstützt werden; dringt darauf, dass die Europäische Union bei allen Gebern eine verantwortungsvolle Darlehenspolitik fördert und Länder mit umfangreichen Ressourcen und einer von verantwortungsloser Regierungsführung und Korruption gekennzeichneten Vorgeschichte veranlasst, als Voraussetzung für den Erhalt von nichthumanitärer Hilfe konkrete Schritte in Richtung von mehr Transparenz beim Umgang mit Einnahmen zu unternehmen; fordert die Europäische Union auf, die Artikel 96 und 97 des Cotonou-Abkommens konsequenter gegenüber Ländern mit umfangreichen Ressourcen zur Anwendung zu bringen und dann parallel in einen Dialog mit China und anderen Gebern zu treten, um durch ein abgestimmtes Vorgehen die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen zu erhöhen; betont, dass die Europäische Union mit gutem Beispiel vorangehen und ihre eigenen Entwicklungsprogramme und -projekte zu einem Exempel an Transparenz und guter Verwaltungspraxis ausgestalten sollte;

25.   fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, sich für strengere internationale Kontrollen bezüglich des illegalen Holz- und Elfenbeinhandels einzusetzen; fordert die Europäische Union auf, sich für die in dem Aktionsplan über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) festgeschriebenen Grundsätze einzusetzen und China zu ermutigen, ähnliche Prinzipien für seine eigenen Holzimporte aus Afrika zur Anwendung zu bringen, um dem illegalen Holzhandel Einhalt zu gebieten und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern zu fördern; fordert die Kommission auf, frühzeitig Vorschläge vorzulegen, um alle aus illegalen Quellen stammenden Importe von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union unter Strafe zu stellen, und um China gezielt davon abzuhalten, sich für seine Möbelexporte illegal mit Holzrohstoffen aus Afrika zu versorgen; ermutigt die Kommission, ihre Verhandlungsgrundlagen bezüglich freiwilliger Partnerschaftsabkommen mit Drittländern auszuweiten; fordert die Europäische Union auf, die Stärkung ähnlicher Initiativen wie der Afrikanischen und Asiatischen FLEGT-Pläne zu fördern;

26.   fordert die Europäische Union auf, sich für den Abschluss internationaler Übereinkommen zur Nutzung oder Erschließung von Energieressourcen einzusetzen und auch auf die Transparenz von Lizenzvereinbarungen und Vertragsbedingungen zu dringen, die von entscheidender Bedeutung für die Steuereinnahmen von Regierungen sind, und sich für eine Investitionsklausel einzusetzen, nach der ein Anteil des Gewinns in die Entwicklung der Kommunen fließen soll;

27.   fordert die Europäische Union und China auf, dem Problem des illegalen Rohstoffhandels mit einer konzertierten Aktion entgegenzutreten, die auch eine gemeinsame Definition dessen, was ein „Konfliktrohstoff“ ist, beinhaltet, sowie die Ernennung einer internationalen Sachverständigengruppe, die die Aufgabe hat, multilaterale Ansätze zur Lösung dieser Frage auszuarbeiten;

28.   fordert die Europäische Union und China auf, mehr in erneuerbare Energien zu investieren, um so der Verschlechterung der Umweltlage und dem fortschreitenden Klimawandel entgegenzuwirken und um auf diese Weise auch Konflikte in Zusammenhang mit der Verknappung von Rohstoffen, wie beispielsweise Erdöl, zu verhindern;

Handel, Investitionen und Infrastrukturen

29.   weist darauf hin, dass eine generelle Diversifizierung des Handels für Afrika einen Schlüsselfaktor darstellt, mit dem verlässliches Wirtschaftswachstum in allen Staaten Afrikas bewirkt werden kann; betont, dass die Ausfuhren chinesischer Produkte nach Afrika die Entwicklung der afrikanischen Industrie nicht behindern und deren Wettbewerbsfähigkeit nicht zerstören dürfen;

30.   fordert die Europäische Union auf und appelliert an China, Afrika einen Weg aus der „Rohstofffalle“ zu weisen und den Übergang Afrikas von einer Rohstoff liefernden Region zu einer Region, die Waren herstellt und Dienstleistungen anbietet, zu fördern; dringt in diesem Zusammenhang darauf, dass die Europäische Union alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten und aufstrebende Geber wie China, anregt, Handel und Investitionen zu diversifizieren, Technologie nach Afrika zu transferieren, die Vorschriften für einen fairen Handel weltweit zu verschärfen, den Zugang afrikanischer Erzeugnisse zu den Weltmärkten auszuweiten, die Einfuhrzölle auf Fertigwaren aus Afrika zu senken, die Entwicklung des Privatsektors und dessen Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern, für Handelserleichterungen zu sorgen, die regionale Integration in Afrika zu fördern und Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Afrikanern zu erleichtern;

31.   fordert die Europäische Union auf, ihren ökonomischen Einfluss auf die Entwicklung Afrikas durch eine Reform ihrer Gemeinsamen Agrarpolitik auszuweiten und den Zugang afrikanischer Erzeugnisse zum EU-Markt zu erleichtern; fordert die Europäische Union auf und appelliert an China, die Entwicklungschancen des afrikanischen Agrarsektors bei Reformen der eigenen Agrarpolitik stärker zu berücksichtigen, die Einfuhr von Agrarerzeugnissen aus Afrika zu erleichtern und bei Agrarexporten strikt darauf zu achten, dass die Entwicklung der ernährungs- und beschäftigungssichernden landwirtschaftlichen Produktion in Afrika nicht gefährdet wird;

32.   fordert die Europäische Union auf und appelliert an China, verstärkt für einen fairen Welthandel einzutreten mit dem Ziel, Kohärenz von Handels- und Entwicklungspolitiken zu erreichen, den Anteil von Erzeugern und Beschäftigten am Gewinn aus dem globalen Warenhandel deutlich zu erhöhen, den Zugang afrikanischer Erzeugnisse zu den Weltmärkten auszuweiten und die Einfuhrzölle auf Fertigwaren aus Afrika zu senken; appelliert an die Regierung der Volksrepublik China und an die Europäische Union, eine Exportstrategie zu entwickeln, die die Produktion von Gütern in Afrika zu ökologisch und sozial nachhaltigen Bedingungen nicht behindert;

33.   appelliert an China, bei seiner Kreditvergabe die Erfahrungen zu berücksichtigen, die zur Entstehung der Schuldenkrise vieler Entwicklungsländer geführt haben und die früheren Fehler der Kreditgeber nicht zu wiederholen;

34.   begrüßt den von China unternommenen Schritt zur Verbesserung der Sozialgesetzgebung und der Arbeitnehmerrechte ab 1. Januar 2008 als Ergebnis des von der WTO und der internationalen öffentlichen Meinung ausgehenden Drucks und betont, dass rechtsverbindlichere Sozialgesetze in China eine positive Auswirkung auf die Operationsweise Chinas in Afrika haben sollten;

35.   betont, wie wichtig es für Afrika ist, eine eigene China-Strategie auszuarbeiten; ist der Auffassung, dass eine solche Strategie sehr viel dazu beitragen kann, die Handelsbeziehungen zwischen China und Afrika auf eine von mehr Gegenseitigkeit geprägte Grundlage zu stellen; betont ausdrücklich, dass diese Strategie bei einer stärkeren Beteiligung afrikanischer Arbeitskräfte an chinesischen Projekten in Afrika, einer größeren Bereitschaft Chinas zur Weitergabe von Technologie und einem besseren Zugang zum chinesischen Markt für typisch afrikanische Ausfuhrgüter wie Kaffee, Kakao und Lederwaren ansetzen muss;

36.   spricht sich dafür aus, dass die Kommission im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit China über ein neues Handelskapitel im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auf verbindlichen Äußerungen zu den grundlegenden Arbeitsnormen der ILO, zur sozialen und umweltpolitischen Verantwortung der Unternehmen, zu Maßnahmen gegen Sozial- und Umweltdumping, den Empfehlungen der ILO für menschenwürdige Arbeit und der Aufrechterhaltung der Anforderungen aus den internationalen Menschenrechtsabkommen besteht;

37.   betont die Bedeutung des Einsatzes lokaler Arbeitskräfte zu fairen finanziellen Konditionen bei der Realisierung von Investitionen in Infrastruktur und Werksansiedlungen; empfiehlt ein verstärktes Engagement in der Qualifikation von Beschäftigten im Rahmen von Stipendien und zirkulärer Migration; empfiehlt eine stärkere Einbeziehung der zum Teil hoch qualifizierten afrikanischen Diaspora sowie die Vergünstigung von Geldüberweisungen im Ausland lebender Afrikaner nach Afrika;

38.   erkennt, welch grundlegend positive Rolle die IKT generell für die Förderung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen spielt; spricht sich dafür aus, dass die Kommission die bestehenden afrikanischen und europäischen Programme angleicht und dabei den Aufbau der IKT-Kapazitäten von KMU durch öffentlich-private Partnerschaften mehr in den Mittelpunkt stellt, damit sichergestellt wird, dass Institutionen aufgebaut und Maßnahmen ergriffen werden, um Investitionen, Innovation und Technologietransfer zu fördern;

39.   fordert die Europäische Union und China auf, die AU und die NEPAD bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und bei der Bewertung des potenziellen breitenwirksamen Wachstums, das durch ausländische Investitionsprojekte in Afrika vor allem im Energie- und Infrastrukturbereich erzeugt wird, zu unterstützen und ein transparenteres System für Auftragsvergabe und öffentliche Ausgaben zu entwickeln; betont die Bedeutung einer langfristigen Planung öffentlicher Ausgaben in afrikanischen Ländern — so vor allem bezüglich der Verwendung von Gewinnen im Zuge der jüngsten Preiserhöhungen bei Rohstoffen oder von Gewinnen aus der Energieerzeugung sowie von Mitteln, die durch ausländische Investitionsströme gewonnen wurden; empfiehlt der Europäischen Union und China, in diesem Sinne gezielt den Aufbau entsprechender Verwaltungskompetenz zu unterstützen;

40.   fordert die Europäische Union auf, mit China gemeinsame Projekte in Afrika durchzuführen, insbesondere in den Bereichen Nutzung von Energiequellen, Transport und Infrastrukturen, mit dem Ziel, gemeinsam mit AU und NEPAD ein Regelpaket für Engagement und Investitionstätigkeit zu schaffen;

41.   fordert die Europäische Union und China auf, in Ausbildung und Bildung in Afrika zu investieren, da qualifizierte Arbeitnehmer die Grundlage für eine unabhängigere Entwicklung sind;

42.   fordert die Europäische Union auf, über das derzeitige „Africa Business Forum“ noch hinauszugehen und einen kohärenten Aktionsplan zu entwickeln, um Anreize und Vielfalt für europäische Investitionen in Afrika zu ermöglichen;

43.   erkennt an, dass für europäische Wirtschaftsinvestitionen in Afrika Wettbewerbsnachteile bestehen, und zwar durch die offene oder versteckte Subventionierung chinesischer Projekte und Angebote durch die chinesische Regierung (oder vollständig in Staatseigentum befindliche Unternehmen), durch die höheren Kosten der sozialen und wirtschaftlichen Standards, die die chinesischen Wettbewerber nicht bieten, durch die gebundene Hilfe Chinas, aufgrund derer europäischen Firmen eine Beteiligung an den mit chinesischer Hilfe finanzierten Projekten verwehrt wird, und durch den für europäische Firmen beschränkten Zugang zu Instrumenten der Risikodeckung für Finanzierung und Investitionen;

Umwelt

44.   nimmt die ökologischen Auswirkungen der Präsenz Chinas in Afrika zur Kenntnis; fordert China auf, ein verantwortungsvolles Umwelt- und Ressourcenmanagement zu betreiben, und zwar sowohl in China als auch in Afrika;

45.   fordert die Europäische Union auf, die chinesischen Exportkreditagenturen, darunter auch die Exim-Bank, anzuregen, systematische Umweltverträglichkeitsprüfungen für Infrastrukturprojekte in Afrika wie Dämme, Straßen und Bergwerke durchzuführen;

46.   begrüßt die Initiative der Kommission, zusammen mit den ärmsten afrikanischen Ländern und kleinen Inselstaaten eine globale Allianz für den Klimaschutz zu starten, und dabei besonders die Zusammenarbeit im Bereich Anpassung an den Klimawandel zu fördern; fordert die Europäische Union auf, China dazu aufzufordern, in Schlüsselbereichen des Arbeitsprogramms der globalen Allianz mitzuarbeiten — wie Gespräche über die Reduzierung des Naturkatastrophenrisikos und die Frage einer klimasicheren Entwicklung —, da dies die zentralen Bereiche der Zusammenarbeit darstellen, wenn man Chinas Stellung als Hauptgeber und Hauptinvestor in Afrika bedenkt, der häufig in groß angelegte Infrastrukturprojekte investiert, die möglicherweise einen hohen Risikograd in Bezug auf den Klimawandel bergen;

47.   fordert eine verstärkte Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zwar im Rahmen eines Systems, bei dem die Beitragsverpflichtung sowohl von früheren Emissionen als auch von der Wirtschaftskapazität des Verursachers abhängen und bei dem die Mittel nicht aus bestehenden Budgets für Hilfsmaßnahmen abgezweigt werden; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang auf, sich einzusetzen für eine verstärkte, koordinierte und ergänzende internationale Aktion für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Investitionen, mit denen in Afrika die Abschwächung des Klimawandels und die Anpassung an ihn gefördert werden können, insbesondere durch Vereinfachung des Zugangs zu angemessenen, voraussehbaren und nachhaltigen Finanzquellen, durch finanzielle und technische Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten für die Bewertung der Anpassungskosten, zur Ermittlung des finanziellen Bedarfs und schlussendlich durch die Bereitstellung neuer und zusätzlicher Mittel, vor allem von öffentlichen Mitteln und zu Vorzugsbedingungen; fordert nachdrücklich, dass jegliche finanzielle Unterstützung mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand zugänglich sein sollte; besteht darauf, dass die Ergebnisse effizient überprüft werden;

48.   fordert die Europäische Union auf, multilaterale Diskussionen mit den Mitgliedstaaten der AU und China sowie mit der Bürgergesellschaft über die globalen Bedrohungen der Umweltzerstörung und des Klimawandels einzuleiten und die Einhaltung der Verpflichtungen des Bali-Aktionsplans voranzutreiben, der am 15. Dezember 2007 von der Klimakonferenz COP-13 in Bali als Rahmen für die Zeit nach 2012 verabschiedeten wurde;

49.   fordert die Europäische Union auf, bei Maßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels voran zu gehen, indem sie ein mit umfassenden Mitteln ausgestattetes Crash-Programm vorsieht, und zwar zusätzlich zu den bereits bestehenden Haushaltslinien für Hilfsmaßnahmen, und mit dem Ziel der Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Energietechnologien sowohl in aufstrebenden Wirtschaftsmächten als auch in Entwicklungsländern — jedoch unter Berücksichtigung der verschiedenen Bedarfslagen; fordert die Europäische Union insbesondere auf, Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Transfer umweltfreundlicher Technologien nach Afrika zu ermöglichen; erkennt an, dass die Aufstockung der Mittel für Technologietransfers einen wichtigen Schritt darstellt, um bis 2009 eine Einigung über ein umfassendes Rahmenwerk zum weltweiten Klimawandel zu erzielen, das für die Zeit nach 2012 gedacht ist;

50.   fordert die Europäische Union und China nachdrücklich auf, im Sinne der Verpflichtungen im Rahmen des Bali-Aktionsplans flankierend sicherzustellen, dass ihre Projekte in Afrika, insbesondere bezüglich der Ausbeutung von Energiequellen, umweltverträglich und mit dem Bali-Aktionsplan vereinbar sind;

51.   anerkennt, dass Handel und Konsum im Westen zum Teil mitverantwortlich sind für die wachsende chinesische Nachfrage nach Rohstoffen aus Afrika sowie für die zunehmenden CO2-Emissionen in Entwicklungsländern — vor allem als Folge der Auslagerung von die Umwelt verschmutzenden Industriebetrieben; fordert die Europäische Union auf, die Frage eines klimagerechten Handels im Rahmen der Agenda für die trilaterale Zusammenarbeit mit China und Afrika zu erörtern; fordert die Europäische Union ferner auf, Maßnahmen zur Stärkung eines sozial- und umweltbewussten Verbraucherverhaltens zu fördern (einschließlich einer Produktkennzeichnung, aus der die Umweltauswirkung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus von der Rohstoffgewinnung bis zur Erzeugung und letztlich zum Transport hervorgehen);

52.   fordert die Europäische Union auf, sich für verstärkte internationale Zusammenarbeit insbesondere mit China einzusetzen, um die dringend notwendige Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen — vor allem durch Bewertung der Verletzlichkeitsgrade, Festlegung von Prioritäten für durchzuführende Maßnahmen, Bewertungen des Finanzbedarfs, Kapazitätsaufbau und Definition von Strategien im Bereich Klimawandel, durch die Integration von Anpassungsmaßnahmen in sektorielle und nationale Planungen, durch die Definition spezifischer Projekte und Programme, durch Mittel zur Förderung von Anpassungsmaßnahmen sowie durch weitere Initiativen, mit denen eine Klima schonende Entwicklung gefördert wird — und zwar stets unter Berücksichtigung der dringenden und direkten Bedürfnisse der durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffenen Entwicklungsländer, wie beispielsweise jener in Afrika, die am stärksten unter Dürre, Wüstenbildung und Überflutung zu leiden haben;

53.   fordert die Europäische Union auf, den Dialog mit Afrika und China zu verstärken und gemeinsame Ansätze herauszuarbeiten, um auf globaler Ebene die Umweltprobleme wie Entwaldung und Fragmentierung, Rückgang oder Verlust der Artenvielfalt und Fruchtbarkeit des Bodens sowie Wasser- und Luftverschmutzung zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, Energieeffizienz, umweltfreundliche Technologien, Risikomanagement und Frühwarnkapazitäten sowie eine verantwortungsvolle Industrialisierung und ein verantwortungsbewusstes Konsumverhalten zu fördern;

Gute Staatsführung und Menschenrechte

54.   fordert die chinesische Regierung auf, die Grundsätze der Demokratie und der guten Staatsführung und die Menschenrechte in ihren Beziehungen zu Afrika zu wahren;

55.   fordert die Europäische Union auf, im Rahmen des Cotonou-Abkommens und ihrer Beziehungen zu denjenigen afrikanischen Regierungen, die die Demokratie behindern und die Menschenrechte verletzen, nach ihren eigenen Werten, Grundsätzen und Verpflichtungen zu handeln, indem sie ihnen den Zugriff auf Hilfsleistungen, Haushaltsmittel oder Investitionen verweigert; dringt darauf, dass die Europäische Union in solchen Fällen humanitäre und andere Hilfe über Organisationen der örtlichen Zivilgesellschaft leistet und dazu beiträgt, die Kapazitäten dieser Organisationen auszubauen; fordert die Europäische Union auf, andere größere Geber wie China, die an die internationalen Übereinkommen, Pakte und Instrumente der UNO zum Thema Menschenrechte gebunden sind, zu ähnlichem Handeln anzuhalten;

56.   hebt hervor, dass die an keinerlei Auflagen gebundenen Investitionen Chinas in solchen afrikanischen Ländern, die von repressiven Regimes schlecht regiert werden, dazu beitragen, dass Menschenrechtsverletzungen fortgeschrieben werden, Demokratisierungsprozesse weiter verschleppt werden und die Anerkennung einer guten Regierungsführung einschließlich Rechtstaatlichkeit und Kontrolle der Korruption behindert werden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer stärkeren Unterstützung der Europäischen Union für Regierungen, Institutionen und Träger der Zivilgesellschaft, die die verantwortungsbewusste Regierungsführung und die Achtung der Menschenrechte in Afrika vorantreiben, wozu insbesondere die nationalen Parlamente, ein pluralistisches Parteiensystem, Menschenrechts- und Entwicklungsorganisationen, unabhängige Medien, Korruptionsbekämpfungsstellen usw. gehören;

57.   fordert die Europäische Union auf, alle Geber- und Empfängerländer von Entwicklungshilfe zu ersuchen, die von den internationalen Finanzinstitutionen festgelegten Leitlinien und Normen für Transparenz zu beachten; dringt darauf, dass die Europäische Union die chinesischen Behörden davon überzeugt, den Zentralbanken die Einhaltung der „Equator Principles“ zu Sozial- und Umweltstandards nahezulegen;

58.   dringt darauf, dass die Europäische Union China ermutigt, die Bestimmungen des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung freiwillig anzunehmen und dessen Umsetzung nicht nur in China selbst, sondern auch in seinen Beziehungen mit den Ländern Afrikas sicherzustellen;

59.   fordert die Europäische Union auf, die Gesamtheit ihrer Mitgliedstaaten und China dazu zu ermutigen, sich an allen derzeitigen internationalen Initiativen zur Erleichterung der Einziehung von Vermögenswerten nach Kapitel V des UN-Übereinkommens gegen Korruption zu beteiligen, einschließlich der jüngst von der Weltbank und dem Büro der UNO gegen Drogen und Verbrechen (UNODC) gestarteten gemeinsamen Initiative zur Rückführung gestohlener Vermögenswerte (StAR);

60.   fordert die Europäische Union auf, China dazu zu ermutigen, die noch nicht angenommenen ILO-Übereinkommen zu ratifizieren und sicherzustellen, dass diese in Entwicklungsländern, in denen China investiert oder in die China Unternehmenssachverständige oder Arbeitnehmer entsendet, insbesondere in Afrika, zur Anwendung kommen;

61.   fordert die Europäische Union auf, die Ausarbeitung eines internationalen und rechtlich bindenden Verhaltenskodexes für die Bereiche gute Staatsführung, sichere und gleichberechtigte Arbeitsbedingungen, Wahrnehmung sozialer Verantwortung seitens der Unternehmen und Gewährleistung von Umweltschutzmaßnahmen voranzutreiben und die Rechenschaftspflichtigkeit von Unternehmen zu fördern;

Frieden und Sicherheit

62.   fordert die Europäische Union auf, ihren Verhaltenskodex für Waffenausfuhren zu einem verbindlichen Rechtsinstrument umzugestalten;

63.   fordert die Europäische Union auf, China anzuregen, die Transparenz seines nationalen Waffenexportkontrollsystems insbesondere dadurch zu erhöhen, dass es dem UN-Register für die Ausfuhr konventioneller Waffen lückenlos über Waffenausfuhren berichtet und seine Waffenausfuhrbestimmungen verschärft, damit die Verbringung von Waffen in Länder und Regionen insbesondere Afrikas, in denen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht systematisch verletzt werden, verhindert wird;

64.   fordert die Europäische Union auf, ihr Waffenembargo gegen China solange aufrechtzuerhalten, wie China Waffen an Streitkräfte und bewaffnete Gruppen in Ländern — häufig Afrikas — liefert, die Konflikte anheizen und weiter nähren und schwere Menschenrechtsverletzungen begehen;

65.   fordert die Europäische Union und China auf, den Waffenhandel mit solchen Regierungen auszusetzen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zeichnen, in Konflikte verwickelt sind oder am Rande des Krieges stehen wie die Regierungen von Kenia, Simbabwe, Sudan, Tschad, der Demokratischen Republik Kongo, Äthiopien, Eritrea und Somalia; fordert die Europäische Union und China des weiteren auf, Waffenlieferungen an bewaffnete nichtstaatliche Akteure, die die Menschenrechte, die politische Stabilität und die nachhaltige Entwicklung in Ländern auf dem afrikanischen Kontinent bedrohen, zu verhindern und zu verbieten;

66.   fordert die Europäische Union auf, sich weiterhin für einen internationalen rechtsverbindlichen Vertrag über den Handel mit allen konventionellen Waffen einzusetzen, der auf UN-Ebene verhandelt werden soll;

67.   fordert die Europäische Union und China auf, von Afrika geführte Initiativen zu unterstützen, wie beispielsweise Schaffung einer Bereitschaftstruppe und Nutzung regionaler Organisationen als Sicherheitspfeiler;

68.   fordert die Europäische Union auf, bei China anzuregen, sich noch stärker an friedenserhaltenden Einsätzen der UN und der AU in Afrika zu beteiligen und diesen Beitrag dadurch auszubauen, dass es ebenfalls Kampftruppen stellt, wenn dies erforderlich ist und im Einklang mit UN-Mandaten steht;

69.   fordert die Europäische Union auf, China an der Entwicklung gemeinsamer Ansätze für die Gewährleistung der Sicherheit von Menschen zu beteiligen, so insbesondere in den Bereichen konventionelle Abrüstung, Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR) sowie Rückverfolgbarkeit von Waffen, Minenräumung und Reform des Sicherheitssektors (SSR); fordert des weiteren ein unverzügliches Engagement in nicht-traditionellen Sicherheitsfragen wie Verhütung von Naturkatastrophen, Klima- und Wirtschaftsflüchtlinge, Vertriebene und Migranten, Drogen und übertragbare Krankheiten;

*

* *

70.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung der Volksrepublik China und dem Chinesischen Nationalen Volkskongress, der Afrikanischen Union, der NEPAD, dem PAP und dem FOCAC zu übermitteln.


(1)  ABl. C 200 vom 30.6.1997, S. 158.

(2)  Peking, Oktober 2003, http://www.china-un.ch/eng/xwdt/t88637.htm.

(3)  Peking, 12. Januar 2006, http://www.gov.cn/misc/2006-01/12/content_156490.htm.

(4)  Rat der Europäischen Union, 2678. Tagung, Luxemburg, 3. Oktober 2005.

(5)  UN Document A/Conf. 192/15. Juli 2001, http://disarmament.un.org/cab/poa.html.

(6)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.

(8)  http://ec.europa.eu/external_relations/china/csp/index.htm.

(9)  Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).


Donnerstag, 24. April 2008

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/56


Jährliche Strategieplanung 2009

P6_TA(2008)0174

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zur Jährlichen Strategieplanung der Kommission für 2009

(2009/C 259 E/09)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Jährliche Strategieplanung für 2009 (KOM(2008)0072),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über ihr Legislativ- und Arbeitsprogramm 2008 (KOM(2007)0640),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der strukturierte Dialog zwischen dem Parlament und der Kommission ein wichtiger interinstitutioneller Schritt sowohl für die Umsetzung des Legislativ- und Arbeitsprogramms 2008 als auch für die Ausarbeitung des Legislativ- und Arbeitsprogramms 2009 ist,

B.

in der Erwägung, dass es daher von entscheidender Bedeutung ist, dass der strukturierte Dialog rechtzeitig stattfindet, damit sich die Bemühungen auf die Festlegung der wichtigsten strategischen Ziele der Europäischen Union für 2009 konzentrieren können,

Wachstum und Arbeitsplätze

1.   unterstreicht erneut die Bedeutung einer strikten Umsetzung der Lissabon-Strategie und betont in diesem Zusammenhang die Interdependenz von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritten bei der Schaffung einer dynamischen und innovativen nachhaltigen Wirtschaft;

2.   begrüßt die überfällige Unterstützung für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage der geplanten europäischen Regelung für kleine Unternehmen („Small Business Act“); ist der Auffassung, dass diese Regelung eine sehr wichtige Strategie zur Unterstützung der KMU ist; stellt fest, dass auch ein Rechts- und Finanzrahmen notwendig ist, um KMU möglichst angemessen zu unterstützen; warnt jedoch vor einem Missbrauch dieser Instrumente zur Abschottung nationaler Märkte und damit einer Verringerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und der Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher; fordert die Kommission erneut mit Nachdruck auf, einen Legislativvorschlag für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vorzulegen;

3.   begrüßt eine systematischere und stärker integrierte Überwachung wichtiger Waren- und Dienstleistungsmärkte, um vorhandene Probleme zu ermitteln; stellt fest, dass dies auch Untersuchungen über den Wettbewerb in den betreffenden Sektoren umfassen könnte und nicht zu Lasten der KMU oder der Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt gehen sollte; nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, die Sektorgesetzgebung im Bereich des Binnenmarktes für Güter mit dem neuen Rechtsrahmen abzustimmen; wiederholt jedoch die Forderung an die Kommission, die Umsetzung und Durchsetzung der Sektorgesetzgebung durch die Mitgliedstaaten zu überwachen; hält eine generelle Überprüfung, zusammen mit einer Überprüfung der Richtlinie 2001/95/EG (1) über die allgemeine Produktsicherheit, für notwendig; fordert anhaltende Aufmerksamkeit für die Umsetzung der wichtigsten Binnenmarktrichtlinien, insbesondere der Richtlinie 2006/123/EG (2) über Dienstleistungen im Binnenmarkt, und für die Weiterentwicklung der Binnenmarktinstrumente;

4.   begrüßt die Folgemaßnahmen nach der Überprüfung des Binnenmarkts von 2007, u. a. die Initiative für ein partnerschaftliches Vorgehen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt; unterstützt die Vorschläge für Änderungen an verschiedenen Richtlinien im Rahmen des neuen Konzepts zur Modernisierung des Binnenmarktes für Güter; ersucht die Kommission, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu treffen; bedauert jedoch, dass es zu keiner konkreten Harmonisierung der Legislativvorschläge im Bereich des Binnenmarktes gekommen ist; unterstreicht die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung in Verbindung mit einer gezielten Harmonisierung im Bereich des Binnenmarktes im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Güter und Dienstleistungen;

5.   ist der Auffassung, dass zum Erreichen der ehrgeizigen Ziele der Lissabon-Strategie ein neuer Ansatz für die Entwicklung und Förderung der Forschung erforderlich ist; fordert eine erste Bewertung der Umsetzung des Siebten Forschungsrahmenprogramms (FP7) vor der Halbzeitüberprüfung sowie die Bewertung der bisherigen Tätigkeit des Europäischen Forschungsrates;

6.   verweist auf die überragende Bedeutung des Schutzes der Stabilität der Finanzmärkte und der Beruhigung der Verbraucher angesichts der derzeitigen Finanzkrise; stellt fest, dass die gegenwärtige Krise deutlich macht, dass die Europäische Union Überwachungsmaßnahmen entwickeln muss, um die Anlegertransparenz zu erhöhen, bessere Bewertungsstandards zu entwickeln, die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu verbessern und die Rolle der Rating-Agenturen festzulegen; ersucht die Kommission, im Rahmen einer umfassenden Partnerschaft mit dem Parlament an der Entwicklung des „Fahrplans“ zu arbeiten, auf den sich der ECOFIN-Rat im Dezember 2007 geeinigt hat, um den Lamfalussy-Prozess, die Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen sowie den Umsetzungsprozess zu verbessern; ist der Auffassung, dass die angekündigte gezielte Überprüfung der Richtlinie 2006/48/EG (3) über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 2006/49/EG (4) über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten den aufsichtsrechtlichen Rahmen und das Risikomanagement der Finanzinstitute verbessern und somit das Vertrauen zwischen den Akteuren auf dem Markt stärken sollte; bekräftigt erneut die entscheidende Bedeutung einer besseren und einzigen Vertretung der Europäischen Union in internationalen Finanzinstituten und bedauert, dass kein Vorschlag in diesem Sinne vorgelegt wurde;

7.   begrüßt ferner die Entschlossenheit der Kommission, die Arbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden voranzutreiben, da die Integration in diesem Bereich noch immer minimal ist und der Wettbewerb in einigen Bereichen verbessert werden muss, wenn er den Verbrauchern konkrete Vorteile bringen soll; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge genau zu verfolgen;

8.   nimmt die Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, die in der Lissabon-Strategie festgesetzten Ziele für die Beschäftigungsquote zu erreichen; ermutigt die Kommission, auch weiterhin einen gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf Flexibilität und Sicherheit zu entwickeln, wodurch einerseits eine größere Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und andererseits Sicherheit für die Arbeitnehmer, zusammen mit einer ausgewogenen Umsetzung der vier Pfeiler der „flexicurity“, gefördert werden sollten, was erforderlich sein kann, um bessere wirtschaftliche Effekte zu erzielen;

9.   weist darauf hin, dass das Parlament die Folgen der kürzlich ergangenen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-438/05 (5), C-341/05 (6) und C-346/06 (7) zunächst mit einer Debatte im Plenum und dann mit einem Bericht des Parlaments über Herausforderungen für Tarifverträge prüfen wird;

10.   bedauert, dass die Kommission den Themen Kultur und Bildung in der Jährlichen Strategieplanung für 2009 nur geringe Priorität einräumt; ersucht die Kommission, den Europäischen Bildungsraum für alle zu konsolidieren, insbesondere durch eine Verbesserung von Qualität, Effizienz und Zugang zu den Aus- und Fortbildungssystemen der Europäischen Union; betont, dass besondere Beachtung dem lebenslangen Lernen durch die Entwicklung der Mobilität von Studenten, der Beherrschung von Sprachen und der Erwachsenenbildung geschenkt werden sollte; unterstreicht die Bedeutung der kulturellen Vielfalt, insbesondere im Bereich der digitalen Inhalte;

11.   begrüßt, die Ankündigung der Kommission einer künftigen Mitteilung über den Dialog zwischen Universitäten und Unternehmen, um dazu beizutragen, dass die europäischen Universitäten in der Lage sind, mit den besten Hochschulen in der Welt zu konkurrieren; unterstützt die Initiative der Kommission, ein Grünbuch über die Kultur- und Kreativwirtschaft herauszugeben, und hält es für notwendig, dass die Europäische Union in diesem Sektor, der erheblich zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum beiträgt, weiter aktiv bleibt; weist darauf hin, dass die Maßnahmen der Europäischen Union auch darauf abzielen sollten, die kulturelle Identität und Vielfalt zu stärken;

12.   betont, dass die Frage der Rechte von Passagieren eine zentralere Bedeutung erhalten muss, insbesondere der Schutz von Passagieren, die lange Strecken per Bus reisen, sowie der Schutz von Eisenbahn- und Schiffspassagieren; unterstreicht die Bedeutung einer erfolgreichen Entwicklung von Verkehrsleitsystemen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin an der Entwicklung des Forschungsprogramms zum Luftverkehrsleitsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) und des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) zu arbeiten;

Klimawandel und nachhaltige Entwicklung in Europa

13.   unterstützt die Kommission ausdrücklich bei der Weiterentwicklung der Energiepolitik für Europa mit dem Ziel der Unabhängigkeit Europas im Energiebereich und der Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten; verpflichtet sich, eng mit Rat und Kommission zusammenzuarbeiten, um in kürzestmöglicher Zeit eine wirksame und praktikable Einigung zum Energie- und Klimapaket zu erzielen; ersucht die Kommission, so bald wie möglich die beste und objektivste Analyse der möglichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen steigender Energiepreise vorzulegen, um bestmögliche Orientierung für das Rechtsetzungsverfahren im Parlament und im Rat zu geben; stellt fest, dass die Europäische Union auch weiterhin unter Beweis stellen muss, dass Wirtschaftswachstum und Entwicklung in einer Volkswirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß miteinander in Einklang gebracht werden können; erinnert ferner an die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass Umweltziele und die Zielsetzungen hinsichtlich des Klimawandels in alle Politiken und Finanzierungsprogramme der Europäischen Union einbezogen werden;

14.   ist sich darüber im Klaren, dass der Erfolg dieser Strategie auch von der Fähigkeit der Europäischen Union abhängt, ihre Partner in der Welt, insbesondere die wichtigsten Akteure, davon zu überzeugen, sich auf eine solche Strategie umzustellen; unterstreicht daher, dass die Europäische Union mit einer Stimme sprechen und Solidarität in diesem Bereich unter Beweis stellen sollte; nimmt Kenntnis von dem kürzlich veröffentlichten Dokument des Hohen Vertreters und der Kommission an den Europäischen Rat zum Thema Klimawandel und internationale Sicherheit (8) und unterstreicht die Notwendigkeit eines gemeinsamen Konzepts für Themen im Zusammenhang mit Energie, Klimawandel und auswärtigen Angelegenheiten; bedauert, dass es keine jährliche und langfristige Strategie für eine europäische Energieaußenpolitik gibt;

15.   begrüßt, dass die Kommission die durch den Güterverkehr bedingten Emissionen verringern will, und fordert sie auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, mit dem der Seeverkehr und die Binnenschifffahrt in das Emissionshandelssystem einbezogen werden sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang sowohl die Entwicklung einer neuen Meerespolitik als auch die Absicht, einen Vorschlag für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur vorzulegen, fordert die Kommission jedoch nachdrücklich auf, klarzustellen, wie sie 6 Millionen EUR innerhalb des Bereichs der Fischereipolitik umschichten will; fordert die Kommission auf, in die für 2009 im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung Europas vorgesehenen Schlüsselaktionen ein neues Kapitel zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur aufzunehmen;

16.   ist der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik entsprechend dem Vertrag und dem Solidaritätsprinzip eine Gemeinschaftspolitik bleiben sollte, und lehnt daher alle Versuche ab, diese Politik zu renationalisieren; ist der Auffassung, dass die erforderlichen Finanzmittel für die Kohäsionspolitik in Zukunft garantiert werden müssen, damit die erwarteten neuen Herausforderungen, die große territoriale Auswirkungen haben, angegangen werden können; stellt fest, dass neben dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt auch Herausforderungen bewältigt werden müssen, die sich aus den demographischen Veränderungen, der städtischen Konzentration, der Segregation, den Wanderungsbewegungen, der notwendigen Anpassung an die Globalisierung, dem Klimawandel, der Notwendigkeit, die Energieversorgung zu sichern, und dem nur langsamen Aufholprozess in den ländlichen Gebieten ergeben;

17.   nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2009 die legislativen Änderungen umgesetzt werden sollen, über die im Rahmen der „Gesundheitskontrolle“ („Health Check“) der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eine Einigung erzielt wurde, und erwartet, dass die Position des Parlaments vollständig respektiert wird; begrüßt die Mitteilung der Kommission, wonach 2009 verschiedene Vorschläge zum Abbau von Bürokratie vorgelegt werden, und hofft, dass dies auch Landwirte betreffen wird, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross Compliance“); begrüßt die Absicht der Kommission, die Qualitätsproduktion in der Landwirtschaft zu fördern, und erwartet, eine aktive Rolle bei der Ausarbeitung konkreter Vorschläge zu spielen; bedauert die Tatsache, dass in der Jährlichen Strategieplanung für 2009 der zunehmenden Besorgnis bezüglich der Lebensmittelsicherheit nicht Rechnung getragen wurde;

Verwirklichung der gemeinsamen Einwanderungspolitik

18.   begrüßt, dass die Kommission sich verpflichtet hat, eine gemeinsame Einwanderungspolitik zu entwickeln, und betont, dass ein europäischer Pakt über Migrationspolitik Fragen abdecken sollte, die nicht nur mit der Bekämpfung illegaler Einwanderung und der Steuerung der legalen Einwanderung sowie einer ehrgeizigeren Integrationspolitik in Bezug auf Bereiche, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, verknüpft sind, sondern auch mit der Einführung einer europäischen Asylpolitik auf der Grundlage von Vorschlägen, die die Kommission bis Ende des Jahres vorlegen sollte; hält es für vorrangig, dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (9) (Dublin II-Verordnung), überarbeitet wird;

19.   betont, dass auch der Grenzschutz eine Priorität ist, und wird in diesem Zusammenhang die jüngsten Vorschläge über EU-Fluggastdatensätze, ein europäisches Grenzüberwachungssystem, ein Ein- und Ausreisesystem und die Bewertung von Frontex genau unter die Lupe nehmen und dabei auf die Beachtung strikter Datenschutzregeln dringen;

20.   hält es für äußerst wichtig, die vollständige Umsetzung des Schengener Informationssystems (SIS II) und des Visa-Informationssystems (VIS) zu beschleunigen; hält es ebenfalls für notwendig, Frontex zu stärken, und weist darauf hin, dass diese Agentur auf die Zusagen der Mitgliedstaaten angewiesen ist, Personal und Ausrüstung zu stellen;

Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken

21.   wiederholt seine Forderung nach Überprüfung der acht sektoralen Richtlinien, die im Rahmen der Überprüfung der Regeln für den Verbraucherschutz und der Arbeit an den horizontalen Instrumenten zur Festlegung der Binnenmarktgrundsätze im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes analysiert werden sollten; betont, dass nach wie vor konkrete Rechtsvorschriften im Bereich der CE-Kennzeichnung und Sicherheitszeichen erforderlich sind; ermutigt die Kommission, daran zu arbeiten, dass die Produktsicherheitsregeln für die Verbraucher gewährleistet und durchgesetzt werden;

22.   fordert weitere Initiativen im Bereich des Zivilrechts, um einen ausgewogenen Rechtsrahmen zu Stande zu bringen, mit dem Rechtssicherheit und Zugang zu den Gerichten gewährleistet sind; fordert weitere Fortschritte bei dem gemeinsamen Referenzrahmen, einem der wichtigsten Vorhaben zur Vorbereitung der Rechtsetzung, und unterstreicht, dass hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission notwendig ist;

23.   ist der Überzeugung, dass es keinen Sinn hat, Diskriminierung in einem Bereich zu verbieten, während sie in einem anderen Bereich zulässig ist; erwartet den Vorschlag der Kommission für eine umfassende Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierung gemäß Artikel 13 des EG-Vertrags, wie in ihrem Arbeitsprogramm 2008 vorgesehen, betont jedoch, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet respektiert werden müssen;

24.   erwartet den Vorschlag der Kommission für grenzüberschreitende Gesundheitsdienstleistungen, betont jedoch, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich respektiert werden müssen; erwartet ferner den Pakt über mentale Gesundheit und bekräftigt erneut seine Verpflichtung, die Gesundheitsfürsorge in Europa zu verbessern, u. a. durch die Unterstützung für eine EU-Strategie zur Bekämpfung von Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen und anderen schwerwiegenden Krankheiten, einschließlich seltener Krankheiten;

25.   bedauert, dass die Strategieplanung im Bereich der öffentlichen Gesundheit vage bleibt; ermutigt die Kommission, ihre Bemühungen zu verstärken, um gesundheitliche Ungleichgewichte in Verbindung mit sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren in den Griff zu bekommen, einen gesunden Lebensstil zu fördern und die Informationen zum Thema Gesundheit zu verbessern sowie ihre Koordinierung und die Möglichkeiten für eine schnelle Reaktion auf Bedrohungen für die weltweite Gesundheit zu verstärken; erinnert die Kommission in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (10) daran, dass eine korrekte Umsetzung der Rechtsvorschriften ein wichtiger Erfolgsfaktor ist; ersucht die Kommission, geeignete Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre künftigen Aufgaben im Rahmen von REACH zu gewährleisten;

26.   fordert, dass mehr Arbeit im Bereich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, insbesondere der Cyber-Kriminalität, geleistet wird, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Initiativen zur Bekämpfung von Menschenhandel zu verstärken; fordert politische Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus,die umfassend definiert werden müssen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, der den Interessen der Opfer des Terrorismus gerecht wird, und Vorschläge zu entwickeln, um ein größeres Maß an Biogefahrenabwehr zu gewährleisten;

27.   fordert die Kommission auf, die Frage zu prüfen, welche Übergangsregelungen für die Annahme von Rechtsvorschriften im Bereich Justiz und Inneres bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon getroffen werden sollten; unterstreicht, dass der Vertrag von Lissabon für das Parlament 2009 eine neue Rolle für die Politik in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und auch beim Abschluss internationaler Übereinkommen in diesem Bereich vorsieht; betont, dass dies eine Überarbeitung einiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der bestehenden Pfeilerstruktur sowie eine Überprüfung des Status von Europol und Eurojust erfordert;

28.   begrüßt den Vorschlag der Kommission bezüglich der Rechte der Kinder und ihres Schutzes; stellt fest, dass die Strategie der Kommission zum so genannten „Gender Mainstreaming“ sehr allgemein gehalten ist; erwartet daher von der Kommission, dass sie umgehend die Details der Initiativen, die sie 2009 einleiten will, darlegt; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Daphne III rechtzeitig in Kraft tritt;

Europa als Weltpartner

29.   begrüßt, dass in der Jährlichen Strategieplanung der Vorbereitung auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon große Bedeutung beigemessen wird; stellt fest, dass Vorbereitungen sowohl intern als auch in den Beziehungen der Kommission zu Parlament und Rat notwendig sind; hält angemessene Vorbereitungen auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für wichtig, insbesondere was den Aufbau eines Europäischen Auswärtigen Dienstes in Zusammenarbeit mit dem Parlament betrifft;

30.   hält es für wichtig, die Menschenrechte und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit weltweit, vor allem aber in den zahlreichen Ländern, in denen die Menschenrechte nicht geachtet werden, zu verteidigen und zu fördern;

31.   unterstreicht die Bedeutung eines möglichst baldigen Abschlusses der Beitrittsverhandlungen mit Kroatien, auch als Signal an die gesamte Region des westlichen Balkan dahingehend, dass ihre Zukunft innerhalb der Europäischen Union liegt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

32.   fordert die Kommission eindringlich auf, umfassend an der Revision der europäischen Sicherheitsstrategie mitzuwirken;

33.   fordert die Kommission auf, die uneingeschränkte Umsetzung der Bedingungen, die in dem umfassenden Plan zur Befriedung des Kosovo enthalten sind, genau zu überwachen und nachdrücklich zu fordern, dass die Grundlagen für einen multiethnischen Kosovo gelegt werden; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zusammen mit dem Rat die notwendigen Koordinierungsregelungen zu treffen, damit die verschiedenen Akteure der Europäischen Union im Kosovo mit einer Stimme sprechen; fordert die Kommission auf, mit Hilfe des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses den Weg der Staaten des westlichen Balkan hin zu einer EU-Mitgliedschaft zu unterstützen und an diesem Weg festzuhalten;

34.   betont die Notwendigkeit einer Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum, um die Zusammenarbeit mit den Ländern in dieser Region und ihre Integration zu verstärken, und fordert die Kommission auf, einen Plan zur Umsetzung der Schwarzmeersynergie vorzulegen;

35.   fordert weitere Maßnahmen zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik, damit sie mehr Relevanz für die betreffenden Länder bekommt; weist darauf hin, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zu diesen Ländern wie bisher für demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit eintreten muss; fordert die Kommission auf, die Schaffung einer parlamentarischen Dimension der Nachbarschaftspolitik Ost durch die Einsetzung einer Parlamentarischen Versammlung EU-Nachbarschaft Ost zu unterstützen, in der Mitglieder des Europäischen Parlaments und Mitglieder der nationalen Parlamente aus den Ländern der Nachbarschaft Ost zusammenkommen;

36.   bedauert, dass die Kommission keine konkreten Vorschläge für neue Wege bei der Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele vorgelegt hat, mit denen die gegebenen Zusagen bis 2015 erreicht werden sollen; fordert die Kommission eindringlich auf, dafür zu sorgen, dass die humanitäre Hilfe, die von der Europäischen Union bereitgestellt wird, insbesondere ihre Nahrungsmittelhilfe in Entwicklungsländern, fortgeführt und möglichst im Jahr 2009 noch ausgeweitet wird; hält den Erfolg der Entwicklungsagenda von Doha nach wie vor für eine der handelspolitischen Prioritäten der Europäischen Union, bedauert jedoch, dass in der Strategieplanung noch nicht einmal ansatzweise über die WTO-Entwicklungsagenda nach Doha nachgedacht wird; ist der Auffassung, dass ein ehrgeiziges Kapitel für eine nachhaltige Entwicklung ein wesentlicher Teil jedes Freihandelsabkommens sein sollte, einschließlich der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten IAO-Übereinkommen sowie wesentlicher Umweltnormen;

Umsetzung, Verwaltung und bessere Rechtsetzung

37.   bekräftigt, dass beim Thema „bessere Rechtsetzung“, unabhängige Folgenabschätzung, die korrekte Anwendung und Überwachung des Gemeinschaftsrechts sowie die Berichterstattung darüber Vorrang haben sollten; ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission die zentrale Aufgabe hat, den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, dieses Ziel zu erreichen; betont, dass das Europäische Parlament stärker in die Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einbezogen werden sollte, und unterstreicht die Notwendigkeit einer engeren interinstitutionellen Zusammenarbeit bezüglich der Komitologieverfahren;

38.   unterstützt die Vorschläge der Kommission mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand zu verringern, erinnert an seine Entschlossenheit und seine Unterstützung dafür, das Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25 % bis 2012 zu erreichen, und fordert nachdrücklich, dass eher früher als später greifbare Ergebnisse erzielt werden; betrachtet dies als wesentliche Priorität, insbesondere für die KMU, und als wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Lissabon-Strategie; erinnert daran, dass alle Rechtsvorschriften dieses Ziel verfolgen müssen, wobei jedoch die Vereinfachung, Kodifizierung und Neufassung des bestehenden „acquis“ nicht zu Lasten der politischen Ziele gehen sollte;

39.   betont, dass die politischen Prioritäten durch neue Haushaltsprioritäten unterstützt werden sollten, damit die Europäische Union konkrete Aufgaben wahrnehmen kann;

40.   erwartet, dass die Kommission an der Qualität der nationalen Erklärungen arbeitet (26 Mitgliedstaaten haben, wie in Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) und Artikel 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) vorgesehen, eine Zusammenfassung über die EU-Ausgaben vorgelegt), damit diese für den Rechnungshof verwertbar sind; erwartet sehr bald einen Bericht über die Qualität dieser Zusammenfassungen sowie Vorschläge, wie sich ihre Qualität verbessern lässt; unterstreicht ferner die Bedeutung der Umsetzung der Beschlüsse über die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan 2006, insbesondere was den Aktionsplan für die Strukturfonds und die Folgemaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von EU-Mitteln für externe Maßnahmen anbelangt;

Europa vermitteln

41.   fordert die Kommission auf, den Bürger in den Mittelpunkt des europäischen Projekts zu stellen; fordert die Kommission eindringlich auf, ihre Bemühungen noch stärker darauf zu konzentrieren, eine wirksame Kommunikationspolitik zu konzipieren, damit die Bürger in die Lage versetzt werden, die Europäische Union besser zu verstehen, insbesondere im Jahr der Wahlen zum Europäischen Parlament; hält es für wichtig, dass das Initiativrecht für Bürger, das im Vertrag von Lissabon verankert ist, rasch umgesetzt wird; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, angesichts der vorgeschlagenen Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (13) für eine größere Transparenz und einen besseren Zugang zu den Dokumenten Sorge zu tragen;

*

* *

42.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/24/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 38).

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/23/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 54).

(5)  „Viking“ (International Transport Workers' Federation, Finnish Seamen's Union), Urteil vom 11. Dezember 2007.

(6)  Laval, Urteil vom 18. Dezember 2007.

(7)  Rüffert, Urteil vom 3. April 2008.

(8)  S133/08.

(9)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(13)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/61


Der Schiffbruch des Frachtschiffs „New Flame“ und die Folgen für die Bucht von Algeciras

P6_TA(2008)0176

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum Schiffbruch des Frachtschiffs „New Flame“ und zu den Folgen für die Bucht von Algeciras

(2009/C 259 E/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 71, 80 und 251 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf seine früheren Lesungen des Pakets „Sicherheit auf See“ und seine Entschließungen zur Sicherheit im Seeverkehr,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu der künftigen Meerespolitik der Europäischen Union: eine europäische Vision für Ozeane und Meere (1),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eine der Prioritäten des Europarechts darin besteht, auf den Meeren und Ozeanen, und vor allem im Mittelmeer, eine sichere und unverschmutzte Umwelt zu erhalten,

B.

in der Erwägung, dass ein Doppelhüllenöltanker und der Massengutfrachter New Flame am 12. August 2007 vor der Küste Gibraltars zusammengestoßen sind und die New Flame daraufhin gesunken ist,

C.

in der Erwägung, dass es bei solchen Unfällen zwar nicht zu denselben Auswirkungen auf die Umwelt kommt wie bei Tankerunglücken, dass sie aber gleichwohl Anlass zu Befürchtungen in der Gesellschaft geben,

D.

in der Erwägung, dass die spanischen Behörden und die Behörden des Vereinigten Königreichs sowie die Regierung von Gibraltar Informationen über den Unfall an die Europäische Agentur für die Sicherheit auf See weitergegeben haben,

E.

in der Erwägung, dass Spanien das Verschmutzungsbekämpfungsschiff „Don India“ seit dem 13. August 2007 in der Bucht positioniert hatte,

F.

in der Erwägung, dass das Betanken von Schiffen (Bunkern) in Küstengewässern an sich nicht gegen das Umweltrecht der Union verstößt und nur dann zu einer Verschmutzung führt, wenn diese Tätigkeit unprofessionell, ohne Rücksicht auf den Umweltschutz oder unter schlechten Seebedingungen, durchgeführt wird,

G.

in der Erwägung, dass das Bunkern durch die jeweiligen in dem Gebiet geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt wird,

H.

in der Erwägung, dass nicht nur der Meeresboden und das Meer verschmutzt werden könnten, wenn das Wrack schließlich in zwei Teile zerbricht, sondern auch die nahe gelegenen Fanggründe und der Fremdenverkehr an den Küsten Schaden nehmen könnten,

I.

in der Erwägung, dass die New Flame derzeit auf Grund liegt und sich 42 000 Tonnen Fracht, darunter mindestens 27 000 Tonnen Metallschrott, an Bord befinden, was die Wasserqualität beeinträchtigen und den unbestimmten, der Öffentlichkeit nicht bekannten Schwermetallgehalt in dem Gebiet erhöhen könnte und es daher schwierig ist, alle Auswirkungen auf die Umwelt zu erfassen,

J.

in der Erwägung, dass es keine Toten und Verletzten gegeben hat, und dass nach dem Zusammenstoß zwischen den beiden Schiffen keine größere Verschmutzung festgestellt wurde, eine Bedrohung für die Umwelt jedoch nach wie vor bestehen könnte,

K.

in der Erwägung, dass es in der Umgebung der Straße von Gibraltar durch das Netz Natura 2000 geschützte Gebiete gibt, wie etwa das Gebiet von gemeinschaftlichem Interesse ES 6120012, bekannt als „Frente Litoral del Estrecho de Gibraltar“, das täglich durch das dort stattfindende Bunkern schwer beeinträchtigt wird,

L.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits vor geraumer Zeit seine Änderungsanträge zum dritten Paket über die Sicherheit im Seeverkehr in erster Lesung angenommen hat, das sieben Legislativvorschläge umfasst,

1.   fordert die Kommission auf, alle Informationen über den Fall der New Flame, die sie von den zuständigen nationalen und regionalen Behörden erhält, an das Parlament weiterzuleiten, insbesondere im Zusammenhang mit Hilfeersuchen und Bereitstellung zusätzlicher Einsatzmittel, wie zum Beispiel Schiffen zur Bekämpfung der Verschmutzung — auch unfallbedingter Meeresverschmutzung —, im Rahmen des mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 (2) eingeführten Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen, das vorsieht, dass den Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines von einem Unglück betroffenen Staates Schiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung zur Verfügung gestellt werden, die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eingesetzt werden;

2.   begrüßt, dass sich die andalusischen lokalen und regionalen Behörden im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments für eine Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Meerespolitik der EU in diesem Bereich beteiligt haben;

3.   stellt fest, dass die Regierung von Gibraltar, das Vereinigte Königreich und die spanischen Behörden ihre Bereitschaft bekundet haben, im Rahmen des Dialogforums über Gibraltar möglichst effektiv zusammenzuarbeiten, um die Havarie und ihre Folgen für die Meeresumwelt und die Küsten in den Griff zu bekommen;

4.   unterstreicht, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit auf See auf das Hilfeersuchen der spanischen Behörden direkt nach dem Unfall rasch und effizient reagiert hat; betont, dass sich das Parlament unermüdlich für eine Aufstockung der operationellen und der finanziellen Ressourcen der Agentur eingesetzt hat, sowie dafür, dass mehr Schiffe zur Verfügung stehen werden, um in den diversen Meeresgebieten der EU Unterstützung zu leisten; fordert die Kommission und die EMSA auf, gemäß den im EU-Recht und in internationalen Verträgen verankerten Umweltzielen nach Kräften für den Umweltschutz in diesem gefährdeten Gebiet zu sorgen;

5.   fordert die Kommission auf, in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge zu prüfen, ob die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 3, 6, 10, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 174 Absatz 1, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 4 des EG-Vertrags korrekt nachgekommen sind, um die Katastrophe zu verhindern, und gegebenenfalls die sich daraus ergebenden notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten;

6.   unterstützt alle Anstrengungen und Maßnahmen, die die spanischen Behörden und die Behörden des Vereinigten Königreichs sowie die Regierung Gibraltars, die Hafenbehörden von Algeciras und Gibraltar und alle Beteiligten ergreifen könnten, um alle in der Bucht durchgeführten Arbeiten so verantwortungsbewusst wie möglich zu erledigen;

7.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Behörden, die für die Bucht, deren Küste und die Bergungsmaßnahmen der New Flame zuständig sind, nach einer Verschmutzung, deren Herkunft noch geklärt werden muss, im Hinblick auf potenzielle opportunistische und illegale Entleerungen von Treibstofftanks und Einleitungen von Ballastwasser äußerst wachsam bleiben müssen;

8.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass das dritte Paket zur Sicherheit im Seeverkehr, das sich noch in erster Lesung im Rat befindet, und zu dem das Parlament seinen Standpunkt bereits vor einem Jahr angenommen hat und bereit ist, weiter zu gehen und die sieben Legislativverfahren abzuschließen, der EU alle erforderlichen Instrumente an die Hand gibt, um Unfälle auf See zu vermeiden und die Auswirkungen solcher Vorfälle anzugehen, insbesondere im Rahmen der Vorschläge über die Seeverkehrsüberwachung und die Untersuchung von Unfällen auf See; hält es für dringend geboten, für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen benachbarten Häfen Sorge zu tragen;

9.   fordert die Kommission auf, von den zuständigen Behörden Informationen über den Inhalt der Ladung des Wracks sowie darüber zu verlangen, wie und wann das Schiff aus der Bucht entfernt werden und die Gefahr einer etwaigen Verschmutzung durch seine Fracht kontrolliert werden soll, und ersucht sie, das Europäische Parlament darüber zu informieren;

10.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, alle Mitgliedstaaten, die das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden von 2001 noch nicht ratifiziert haben, aufzufordern, dies zu tun, und die Umsetzung des einschlägigen Europarechts sicherzustellen;

11.   richtet erneut die Forderung an die Kommission, dem Parlament und dem Rat so bald wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, damit dafür gesorgt wird, dass Bunkeröl als Maschinentreibstoff in neuen Schiffen in sichereren Doppelhüllentanks gelagert wird;

12.   wiederholt seine Forderung nach einer Richtlinie der Union zur Verbesserung der Schiffstreibstoffe; begrüßt die unlängst getroffene Einigung innerhalb der IMO hinsichtlich der Einführung von Rechtsvorschriften bis spätestens 1. Januar 2010;

13.   ermuntert die Kommission, Verbesserungen für die Rechtsvorschriften über den Schutz grenzübergreifender von Umweltverschmutzung bedrohter Meeresgebiete vorzulegen, wozu auch die verstärkte Überwachung (über Satellit) und die Kontrolle der Schiffe gehört;

14.   empfiehlt der Kommission, auf die zuständigen nationalen und regionalen Behörden einzuwirken, damit sie sich auf ein Protokoll für öffentliche Maßnahmen im Gebiet der Straße von Gibraltar und insbesondere der Bucht von Algeciras verständigen, das den geltenden bilateralen und regionalen Abkommen zwischen Küstenstaaten ähnelt und gegenseitigen Beistand im Falle einer Meeresverschmutzung vorsieht;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EMSA, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den zuständigen Regionalbehörden zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0343.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/64


Gipfel EU-Lateinamerika/Karibik

P6_TA(2008)0177

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum 5. Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima

(2009/C 259 E/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Erklärungen der vier Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik sowie der Europäischen Union in Rio de Janeiro (28. und 29. Juni 1999), Madrid (17. und 18. Mai 2002), Guadalajara (28. und 29. Mai 2004) und Wien (12. und 13. Mai 2006),

in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilung des 8. Ministertreffens zwischen der Rio-Gruppe und der Europäischen Union in Santo Domingo, Dominikanische Republik, vom 20. April 2007,

in Kenntnis der Gemeinsamen Mitteilung des Ministertreffens im Rahmen des San-José-Dialogs zwischen der Troika der Europäischen Union und den Ministern der zentralamerikanischen Länder, das am 19. April 2007 in Santo Domingo in der Dominikanischen Republik stattfand,

in Kenntnis der Schlussakte der XVII. Interparlamentarischen Konferenz Europäische Union — Lateinamerika vom 14. bis 16. Juni 2005 in Lima,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (1) und vom 27. April 2006 zu einer festeren Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007zu Handel und Klimaänderung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminiziden) in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens (4),

unter Hinweis auf die Entschließungen der Parlamentarische Versammlung Europa-Lateinamerika vom 20. Dezember 2007,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es notwendiger als je zuvor ist, die auf den vier vorherigen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik verkündete biregionale strategische Partnerschaft zu vertiefen,

B.

in der Erwägung, dass zwar bedeutende Schritte unternommen wurden, jedoch im Hinblick auf die politischen und sicherheitspolitischen Aspekte als auch auf die sozialen, handels- und haushaltspolitischen Elemente der strategischen Partnerschaft noch viel zu tun bleibt,

C.

in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft eine größere Annäherung ihrer Gesellschaften erreichen, ihr soziales Entwicklungsniveau voranbringen und zu einer deutlichen Verringerung der Armut und sozialen Ungleichheit in Lateinamerika entscheidend beitragen muss, wozu das Wirtschaftswachstum, das in den letzten Jahren in der Region stattgefunden hat, wie auch die Handelsbeziehungen und die vielfältigen Hilfen sowie die Übermittlung von Erfahrungen in Fragen des sozialen Zusammenhalts, die die Europäische Union beisteuern kann, beitragen müssen,

1.   bekräftigt seine Verpflichtung, die Tätigkeit der verschiedenen regionalen Integrationsorgane in Europa und Lateinamerika zu unterstützen und alles in seinen Kräften Stehende zu tun, damit das Gipfeltreffen von Lima, das am 16. und 17. Mai 2008 stattfand, zu einem wirklichen Erfolg für die strategische Partnerschaft wird; dankt der peruanischen und slowenischen Ko-Präsidentschaft des Gipfeltreffens, der slowenischen Ratspräsidentschaft, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rat für ihre diesbezüglichen entschiedenen Bemühungen;

Grundsätze und Prioritäten der biregionalen strategischen Partnerschaft

2.   bekräftigt sein Engagement für den biregionalen Ansatz und die ungemein wichtige Rolle der biregionalen strategischen Partnerschaft als beste Methode, um gemeinsame Grundsätze, Werte und Interessen der Partner auf beiden Seiten des Atlantiks zu wahren;

3.   wiederholt deshalb die Gültigkeit der politischen Erklärung vom 17. Mai 2002 zu den beiden Regionen gemeinsamen Werten und Standpunkten, die auf dem Gipfel von Madrid vom Mai 2002 abgegeben wurde, sowie das gemeinsame Engagement für den Multilateralismus, die regionale Integration und den sozialen Zusammenhalt, das auf den Gipfeltreffen von Guadalajara (2004) und Wien (2006) bekräftigt wurde;

4.   schlägt eine strategische Gesamtvorstellung von der strategischen Partnerschaft vor, die sich nicht auf isolierte Vorschläge oder Aktionen beschränkt, den Aufbau einer europäisch-lateinamerikanischen Zone umfassende interregionale Partnerschaft bis ungefähr 2012 als Endziel verfolgt und eine echte strategische Partnerschaft im politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich und gemeinsame Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung umfasst;

5.   empfiehlt, dass sich die politischen und sicherheitspolitischen Aspekte der Partnerschaft auf einen regelmäßigen, sektorspezifischen und wirksamen politischen Dialog und auf eine Europäisch-Lateinamerikanische Charta für Frieden und Sicherheit stützen, die es auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen ermöglicht, gemeinsam politische, strategische und sicherheitspolitische Vorschläge zu erarbeiten;

6.   betont, dass es für beiderseits nutzbringende Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika notwendig ist, dass sie

zur Diversifizierung und Modernisierung der nationalen Produktionsapparate in Lateinamerika — die immer noch sehr stark von einigen wenigen Ausfuhrerzeugnissen abhängen, von denen viele primäre oder halbindustrielle Erzeugnisse sind — mit technologischen Alternativen beitragen, die wirksam sind und gleichzeitig auch positive Auswirkungen hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Erhöhung der Familieneinkommen haben;

vom bloßen Handel zur wirtschaftlichen Verflechtung übergehen, unter Berücksichtigung der Ungleichgewichte zwischen den Wirtschaftssystemen der beiden Regionen, wobei auch sozialen und ökologischen Aspekten gebührend Rechnung zu tragen ist, was auch Programme für den Transfer und die Ausbildung in umweltfreundlichen und erneuerbaren Technologien durch biregionale gemischte Investitionen und gemeinsame Produktionssysteme umfasst;

betonen, wie wichtig es ist, den Grundsatz der Rechtssicherheit zu wahren, und wie notwendig es ist, ein für Investitionen geeignetes und günstiges Umfeld zu schaffen;

die Unterschiede hinsichtlich des Entwicklungsstands berücksichtigen, was sich in Bestimmungen über besondere und differenzierte Behandlung durch die Europäische Union niederschlagen muss, insbesondere mit den wirtschaftlich und sozial schwächer entwickelten Ländern;

die lateinamerikanische Integration fördern;

7.   unterstützt die vom Gipfel in Lima vorgeschlagene Agenda und ihre Verknüpfung mit zwei großen Themenkomplexen: einerseits die Probleme Armut, Ungleichheit und Integration und andererseits Fragen bezüglich der nachhaltigen Entwicklung und die damit verbundenen Themen Umwelt, Klimawandel und Energie;

8.   erinnert daran, dass die rasche Einrichtung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) im Anschluss an den vorigen Gipfel in Wien als parlamentarische Institution der strategischen Partnerschaft eine bedeutende Stärkung der demokratischen Legitimation der Partnerschaft und ihres institutionellen Rahmens darstellt, in den schrittweise die Aufgaben der Diskussion, Kontrolle und der Weiterbehandlung der mit der strategischen Partnerschaft verbundenen Fragen einbezogen werden, die zum Aufgabenbereich der Versammlung gehören;

9.   empfiehlt dem Gipfel in Lima, erneut darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union und Lateinamerika/Karibik die Grundsätze und Werte der pluralistischen und repräsentativen Demokratie, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Achtung der Menschenrechte und die Ablehnung jeglicher Form von Diktatur oder autoritärer Regierungsführung befürworten;

Gemeinsame Aktionen für einen wirksamen Multilateralismus

10.   hebt die Vorteile hervor, die das gemeinsame Engagement für den Multilateralismus den europäischen und lateinamerikanischen Partnern verschaffen kann, die zusammen mehr als 1 Milliarde Menschen zählen und ein Drittel der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie mehr als ein Viertel des Welthandels auf sich vereinigen;

11.   schlägt vor, dass die strategische Partnerschaft auf realistischen Zielen und gemeinsamen Programmen beruht, die an der gemeinsamen Option für den Multilateralismus ausgerichtet sind (Protokoll von Kyoto, Internationaler Strafgerichtshof, Kampf gegen die Todesstrafe und gegen den Terrorismus, grundlegende Rolle des Systems der Vereinten Nationen usw.);

12.   empfiehlt, gemeinsame Aktionen in allen Bereichen und Gremien zu unternehmen, in denen ihre Grundsätze, Werte und Interessen eindeutig übereinstimmen, einschließlich Weltfrieden und sicherpolitisches System im Rahmen der Vereinten Nationen, Schutz der Menschenrechte, Umweltschutzpolitik, Entwicklung, Beteiligung der Zivilgesellschaft am Prozess des globalen Regierens und die Reform des internationalen Finanz- und Handelssystems und seiner internationalen Institutionen (Weltbank, Internationaler Währungsfonds, Welthandelsorganisation);

13.   unterstreicht, dass der multilaterale Ansatz am geeignetsten ist, um die gemeinsamen Herausforderungen, denen sich die europäischen und lateinamerikanischen Partner gegenüber sehen, zu bewältigen, wie zum Beispiel Bekämpfung von Terrorismus, Drogenhandel, organisiertem Verbrechen, Korruption und Geldwäsche, Menschenhandel — einschließlich der Mafiaorganisationen, die die illegale Einwanderung zu ihrem Vorteil ausnutzen — und Klimawandel oder bei Fragen der Energiesicherheit;

14.   wiederholt seine Überzeugung, dass der Kampf gegen den Terrorismus unter striktester Achtung der Menschenrechte, der bürgerlichen Freiheiten und des Rechtsstaates geführt werden muss; fordert die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller Entführten in Kolumbien und an erster Stelle der Kranken; ist der Auffassung, dass diese Freilassung auf einseitigen Beschluss der FARC oder jeder anderen für die Entführung verantwortlichen Organisation oder aber im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über dringenden humanitären Austausch erfolgen muss;

15.   unterstützt die wiederholten Resolutionen der Vereinten Nationen, des Gipfeltreffens EU-Lateinamerika/Karibik und dieses Parlaments, in denen alle Zwangsmaßnahmen abgelehnt werden, wie sie beispielsweise in den Bestimmungen der extraterritorialen Gesetze enthalten sind, die aufgrund ihres einseitigen und extraterritorialen Charakters im Widerspruch zum Völkerrecht stehen, den Handel zwischen den europäischen und lateinamerikanischen Partnern verzerren und ihr gemeinsames Engagement für den Multilateralismus gefährden;

Ein entscheidender Impuls für die regionale Integration und die Assoziierungsabkommen

16.   geht davon aus, dass der Abschluss und die wirksame Umsetzung umfassender, ehrgeiziger und ausgewogener Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika, die ergänzend zum Multilateralismus der WTO zur Achtung der Menschenrechte sowie der wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Bevölkerung und zu einer nachhaltigen beidseitigen Entwicklung sowie zur Verringerung der sozialen Ungleichheiten beitragen, ein strategisches Ziel in einem internationalen Zusammenhang darstellt, der stärker von wechselseitiger Abhängigkeit sowie vom wirtschaftlichen Wachstum, vom Aufkommen neuer Wirtschaftsmächte und den zunehmenden globalen Herausforderungen, aber auch durch ernste und tiefgehende Wirtschaftskrisen, die durch die regionale Integration entscheidend abgeschwächt oder beendet werden können, geprägt ist;

17.   schlägt daher im Wirtschafts- und Handelsbereich vor, dass die Einrichtung einer Europäisch-Lateinamerikanischen Zone umfassender interregionaler Partnerschaft auf einem mit der WTO und der regionalen Integration kompatiblen Modell beruht, das in zwei Phasen umgesetzt werden muss:

a)

eine erste Phase, die gekennzeichnet ist durch den Abschluss der Verhandlungen zum Interregionalen Partnerschaftsabkommen EU-Mercosur, EU-Andengemeinschaft und EU-Mittelamerika in einer möglichst kurzen Frist sowie durch den Ausbau der bereits bestehenden Partnerschaftsabkommen EU-Mexiko und EU-Chile;

b)

eine zweite Phase, die 2012 enden sollte und die gerichtet ist auf das Erreichen eines Globalen Interregionalen Assoziierungsabkommens, das eine juristische und institutionelle Unterstützung sowie eine vollständige geografische Abdeckung der verschiedenen Bereiche der strategischen Partnerschaft ermöglicht und das die Freizügigkeit der Personen und den biregionalen Handelsverkehr über die Vertiefung der existierenden regionalen Integrationsabkommen in Lateinamerika/Karibik einerseits und des Assoziationsprozesses der Europäischen Union mit allen Ländern und regionalen Zusammenschlüssen andererseits berücksichtigt;

18.   schlägt vor, dass der Gipfel in Lima eine Studie über die Durchführbarkeit und ökologische und soziale Nachhaltigkeit für das Globale Interregionale Assoziierungsabkommen im Hinblick auf die Errichtung der vorgeschlagenen EU-Lateinamerika-Zone umfassender interregionaler Partnerschaft in Auftrag gibt;

Zur Lima-Agenda zur Beseitigung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung

19.   fordert den Gipfel von Lima auf, dass diese Agenda eine begrenzte Reihe von eindeutigen, konkreten und nachprüfbaren Verpflichtungen bei all diesen Themen beinhaltet, die an sich schon geeignet sind, der strategischen Partnerschaft einen neuen Impuls zu verleihen und den Lebensstandard ihrer Bürger auf beiden Seiten des Atlantiks erheblich zu verbessern; empfiehlt, dem Abbau der sozialen Ungleichheiten und der Integration der Bevölkerungsgruppen, die sich derzeit am Rande der Gesellschaft befinden und kaum Chancen haben, und in erster Linie der indigenen Bevölkerung besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

20.   fordert die Teilnehmer des EU-Lateinamerika/Karibik-Gipfels eindringlich auf, die von der UN-Generalversammlung angenommene Erklärung über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007 systematisch in die biregionalen Abkommen aufzunehmen;

21.   hält es für sehr wichtig, dass beide Regionen das Ziel des sozialen Zusammenhalts in ständiger, kohärenter und praktischer Form in alle ihre gemeinsamen Initiativen und Programme aufnehmen; betont, dass die Partner in Europa und Lateinamerika ein solidarisches Projekt gemeinsam verfolgen, in dem sich Marktwirtschaft und sozialer Zusammenhalt nicht widerstreiten, sondern ergänzen;

22.   empfiehlt, dass die Lima-Agenda zur Beseitigung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung konkrete Maßnahmen umfasst, beispielsweise:

gemeinsame Aktionen, die auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet sind, die Millenniums-Entwicklungsziele bis zum Jahr 2015 zu erreichen, einschließlich der Gleichstellungsperspektive, um die Position von Frauen zu stärken und ihre Rechte zu verteidigen;

eine Nutzung des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5) der Europäischen Union, das sich an die realen Bedürfnisse vor Ort anpasst, zumal es großenteils Schwellenländer mit mittlerem Einkommen betrifft, für die die Zusammenarbeit in den Bereichen Technologie, Hochschulbildung und Innovation sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung sind;

die schrittweise Nutzung der Mittel aus dem Instrument der Europäischen Union für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (6) für Beihilfen und Programme, die dazu dienen, die Regierungsführung, den Aufbau demokratischer Institutionen und die Lage der Menschenrechte in Lateinamerika/Karibik zu verbessern;

die Öffnung der Programme der Europäischen Union in den Bereichen berufliche Fortbildung, Bildung, wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit, Kultur, Gesundheit und Migration für die lateinamerikanischen Länder;

die Unterstützung der Programme für institutionelle und fiskalische Reformen;

die Einrichtung eines Fonds für Biregionale Solidarität;

die Aufstockung der bereitgestellten Haushaltsmittel, sodass diese den proklamierten ehrgeizigen Zielen gerecht werden;

23.   fordert von den Partnern die Ergreifung solider und wirkungsvoller politischer Maßnahmen auf den Gebieten demokratische Regierungsführung, soziale Angelegenheiten, öffentliche Finanzen und Steuergesetzgebung mit dem Ziel der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Verringerung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung;

24.   ist der Auffassung, dass Bildung und Investitionen in Humankapital das Fundament des sozialen Zusammenhalts, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der sozialen Mobilität sind; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für die Schaffung eines „gemeinsamen Hochschulraums EU-Lateinamerika/Karibik“; unterstreicht, dass der Staat sowohl in Lateinamerika/Karibik als auch in Europa den Zugang zu Bildung wie auch zu anderen öffentlichen Gütern (Gesundheit, Wasser, Sicherheit) gewährleisten muss;

25.   hält es für unverzichtbar, der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union mit Lateinamerika/Karibik neue Impulse zu geben, die unter Beibehaltung des Kampfes gegen die Armut und gegen die sozialen Ungleichheiten als Kernstück ein differenziertes Konzept verfolgen soll, das die unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und das Entwicklungsniveau der Länder Lateinamerikas/der Karibik berücksichtigt;

26.   hält es daher für unerlässlich, bei der Entwicklungszusammenarbeit mit Lateinamerika ein ausschließlich auf Hilfe und Unterstützung ausgerichtetes Konzept zu überwinden und die Zusammenarbeit stärker auf die Bereiche Technologie, Hochschulwesen und Innovation auszurichten unter Ausschöpfung der Mittel, die im Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (7) für diesen Bereich bereitgestellt sind;

Entwicklung von Formen für die Zusammenarbeit in der Migrationspolitik

27.   schlägt dem Gipfel einen systematischen biregionalen Dialog über Migration vor, der den Schutz der Menschenrechte der Wanderarbeitnehmer unabhängig von ihrer Situation garantiert und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Freizügigkeit von Personen mit den lateinamerikanischen Herkunfts- und Transitländern ausbaut und vertieft und dabei ein globales und ausgewogenes Kriterium zugrunde zu legen, wie dies bereits mit den afrikanischen und Mittelmeerländern und den Nachbarn im Osten und Südosten der Union praktiziert wird;

28.   fordert, dass Fragen in Bezug auf die illegale Einwanderung sowie die Möglichkeiten der legalen Zuwanderung in diesem Dialog prioritär behandelt werden, insbesondere mit den Herkunfts- und/oder Transitländern der illegalen Einwanderer;

29.   schlägt vor, bis etwa zum Jahr 2012 gemeinsame allgemeingültige Bestimmungen und Regeln zu prüfen, um den Verkehr nicht nur von Waren, Dienstleistungen und Kapital, sondern auch von Personen zu fördern und so eine möglichst umfassende Partnerschaft zum gegenseitigen Vorteil und mit einem globalen Ansatz zu entwickeln, wie er im Rahmen der Vereinten Nationen im Bereich Migration befürwortet wird;

30.   weist erneut darauf hin, dass die derzeitigen übertrieben hohen Überweisungskosten für die Überweisungen von Wanderarbeitnehmern unbedingt gesenkt werden müssen wie auch die Rückkehr derjenigen, die dies wünschen, durch Programme unterstützt werden muss, die alle ihre Rechte sowie ihre Würde und ihre Menschlichkeit schützen;

31.   fordert die Kommission auf, eine Mitteilung vorzulegen, mit der die Prioritäten, Instrumente und Regelungen des Gesamtansatzes zur Migrationsfrage, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Dezember 2005 beschlossen und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2006 ergänzt wurde, auf die Länder Lateinamerikas und der Karibik ausgedehnt werden;

Zur Lima-Agenda in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung, vor allem Umwelt, Klimawandel und Energie

32.   empfiehlt, dass auf der politischen Agenda zwischen der Europäischen Union und den Ländern Lateinamerikas/der Karibik der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Klimawandels und der politischen Maßnahmen zur Verhinderung der globalen Erwärmung Priorität eingeräumt wird; erinnert daran, dass es die ärmsten und vor allem die indigenen Bevölkerungsgruppen sind, die die ersten Opfer des Klimawandels und verschlechterter Umweltbedingungen sind;

33.   erinnert daran, dass die Allianz zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika diesbezüglich von größter Bedeutung ist, berücksichtigt man das Interesse beider Seiten, die nachhaltige Entwicklung und das ökologische Gleichgewicht zu fördern, weshalb es eine gegenseitige Unterstützung der jeweiligen Umweltinitiativen auf internationaler Ebene befürwortet;

34.   fordert die lateinamerikanischen Partner auf, in den Fällen, bei denen es unterschiedliche Meinungen über die Einzelheiten der Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gibt (beispielsweise hinsichtlich des Flugverkehrs), eine konstruktive Haltung an den Tag zu legen und keinesfalls Initiativen gänzlich zu blockieren;

35.   empfiehlt den europäischen und lateinamerikanischen Partnern, gemeinsam auf den Beitritt der Länder zum Kyoto-Protokoll hinzuwirken, die große Emittenten sind und dieses Protokoll noch nicht unterzeichnet haben, sowie die Standpunkte bei den Verhandlungen über die internationalen Instrumente im Bezug auf die globale Erwärmung zu stützen und zu koordinieren und gleichzeitig einen wichtigen Impuls für den Emissionshandel zwischen den beiden Regionen zu geben;

36.   hält es für unverzichtbar, Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung miteinander zu verknüpfen; unterstützt in diesem Zusammenhang die am meisten benachteiligten Länder in ihrer doppelten Anstrengung, die umweltverschmutzenden Emissionen zu senken und ihren Fortschritt und sozialen Wohlstand zu vergrößern;

37.   befürwortet die Schaffung von gemeinsamen Mechanismen und die Zusammenarbeit in den Bereichen der internationalen Organisationen Lateinamerikas und der Karibik (wie den Amazonaspakt) mit dem Ziel, den Schutz und die nachhaltige Entwicklung der großen Naturreserven des Planeten wie der Amazonasregion, die sich über mehrere lateinamerikanische Staaten erstrecken, zu beschließen und zu finanzieren;

38.   fordert die Kommission auf, an der Förderung von umweltpolitischen Maßnahmen in den Ländern Lateinamerikas mitzuwirken; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit verstärkt und die Qualität der bewährten Verfahren erhöht werden müssen und dass sich dies auch in der Finanzierung, die die Europäische Union bereitstellt, und in der Entwicklungshilfepolitik niederschlagen muss;

39.   fordert den Gipfel von Lima auf, gemeinsame Initiativen in Bereichen wie Klimawandel, Versteppung, Energie (vor allem erneuerbare Energien und Agrokraftstoffe), Wasser, biologische Vielfalt, Wälder und Umgang mit chemischen Stoffen auf der Grundlage des auf der XIII. Konferenz der Vereinten Nationen zum Klimawandel in Bali angenommenen Fahrplans vom 15. Dezember 2007 auszuarbeiten;

40.   fordert den Gipfel von Lima auf, mögliche Lösungen für die weltweite Nahrungsmittelkrise anzusprechen, zu prüfen und zu finden;

Zur Verstärkung der institutionellen Förderungs- und Vorsorgemechanismen

41.   empfiehlt ebenfalls:

a)

die Gründung einer öffentlich/privaten Stiftung Europa-Lateinamerika zur Förderung des Dialogs zwischen den Partnern, etwa denjenigen vergleichbar, die für andere geografische Gebiete wie Asien oder den Mittelmeerraum bereits bestehen; fordert die Kommission auf, diesbezüglich einen konkreten Vorschlag auszuarbeiten;

b)

die Einrichtung eines Biregionalen Zentrums für Konfliktverhütung, um im Vorfeld zu ermitteln, worin die Ursachen potenzieller gewaltsamer und bewaffneter Konflikte bestehen und welches der beste Weg ist, solchen Konflikten vorzubeugen und eine etwaige Eskalation zu verhindern;

c)

wiederholt seinen Vorschlag, eine Beobachtungsstelle für Migration einzurichten, die die Aufgabe hat, alle mit den Migrationsströmen in Europa und Lateinamerika verknüpften Probleme ständig und in detaillierter Form zu verfolgen;

42.   hält es für unverzichtbar, die parlamentarische Dimension der strategischen Partnerschaft zu stärken und unterstützt die lateinamerikanische Forderung, die 150 für die angemessene Anzahl Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika hält, um die Einbeziehung des kürzlich gebildeten Parlaments des Mercosur zu erleichtern;

*

* *

43.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Präsidentschaft des 5. Gipfeltreffens EU-Lateinamerika-Karibik, dem Rat der Union und der Europäischen Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und aller Länder Lateinamerikas und der Karibik, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Lateinamerikanischen Parlament, dem Mittelamerikanischen Parlament, dem Andenparlament und dem vor kurzem geschaffenen Parlament des Mercosur zu übermitteln.


(1)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.

(2)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0576.

(4)  Angemommen Texte, P6_TA(2007)0431.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1).

(7)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/70


Lage in Birma

P6_TA(2008)0178

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zur Lage in Birma

(2009/C 259 E/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2006 zur Lage in Birma (1) und vom 21. Juni 2007 zu Birma (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2007, in denen er verstärkte und zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Birma beschlossen hat (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (4),

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der birmanische Staatsrat für Frieden und Entwicklung (SPDC) unter der Führung von General Than Shwe angekündigt hat, dass am 10. Mai 2008 eine Volksabstimmung über eine neue Verfassung abgehalten wird und im Jahr 2010 Wahlen unter Beteiligung mehrerer Parteien stattfinden,

B.

in der Erwägung, dass der SPDC das eigene Volk nach wie vor schrecklichen Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsarbeit, Verfolgung von Dissidenten, Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsumsiedlung aussetzt,

C.

in der Erwägung, dass die birmanische Regierung die Vorschläge des UN-Sondergesandten Ibrahim Gambari zurückgewiesen hat, die eine freie und faire Volksabstimmung in Anwesenheit internationaler Beobachter gewährleisten sollten,

D.

in der Erwägung, dass die birmanische Regierung im Verfassungsentwurf vorgesehen hat, ein Viertel der Sitze in beiden Kammern des Parlaments Militäroffizieren vorzubehalten, dem Militärchef des Landes das Recht einzuräumen, die Verfassung jederzeit außer Kraft zu setzen und Kandidaten, die einen ausländischen Ehegatten oder ein Kind mit einem Ausländer haben (was auf die unter Hausarrest stehende Oppositionsführerin und Vorsitzende der Nationalen Liga für Demokratie sowie Trägerin des Friedensnobelpreises und des Sacharow-Preises, Aung San Suu Kyi zutrifft), von den Präsidentschaftswahlen auszuschließen; in der Erwägung, dass der Verfassungsentwurf zudem Staatsbeamten Straffreiheit für in Ausübung ihres Amtes begangene Handlungen bietet,

E.

in der Erwägung, dass die Regierung seit der Ankündigung der Volksabstimmung das Gesetz Nr. 1/2008 erlassen hat, das Mitgliedern religiöser Orden das Wahlrecht abspricht,

F.

in der Erwägung, dass die demokratische Opposition nicht am Verfassungsprozess beteiligt wurde,

G.

in der Erwägung, dass der Großteil der Opposition in Birma beschlossen hat, bei der Volksabstimmung mit Nein zu stimmen,

H.

in der Erwägung, dass es in Birma noch immer ungefähr 1 800 politische Gefangene gibt, darunter Aung San Suu Kyi,

I.

in der Erwägung, dass die birmanische Regierung nichts dagegen unternimmt, dass nach wie vor Kindersoldaten rekrutiert und in bewaffneten Konflikten eingesetzt werden,

J.

in der Erwägung, dass die von der Europäischen Union gegen die birmanische Regierung verhängten Sanktionen bislang keine Wirkung gezeitigt haben,

K.

in der Erwägung, dass die birmanische Regierung weiterhin enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Nachbarstaaten und zur ASEAN unterhält,

L.

in der Erwägung, dass 30 % der Bevölkerung von Birma, also schätzungsweise 15 Millionen Menschen, unter der Armutsgrenze leben,

1.   bedauert die Tatsache, dass die Volksabstimmung über die Verfassung keinerlei demokratische Legitimität hat, da den birmanischen Bürgern alle grundlegenden demokratischen Rechte verwehrt sind, die es ihnen erlauben würden, eine offene Debatte über den Verfassungstext zu führen, ihn abzuändern und sich anschließend in einer Volksabstimmung frei zu äußern;

2.   verurteilt die Tatsache, dass die birmanische Regierung die Vorschläge des UN-Sondergesandten Ibrahim Gambari, wonach im Vorfeld der Volksabstimmung über die Verfassung eine offene und umfassende Kampagne erlaubt werden sollte, abgelehnt hat; fordert die birmanische Regierung auf, guten Willen zu beweisen und konstruktiv mit dem UN-Sondergesandten zusammenzuarbeiten;

3.   unterstützt den Übergang zur Demokratie durch einen integrativen Prozess der nationalen Aussöhnung und des Dialogs zwischen dem Regime, der Nationalen Liga für Demokratie und Vertretern der verschiedenen Bevölkerungsgruppen;

4.   verlangt von der birmanischen Regierung Garantien dafür, dass sie eine unabhängige Wahlkommission einsetzen, korrekte Wählerlisten aufstellen, die seit langem bestehenden Einschränkungen für die Medien aufheben, Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit in Birma gewähren und neue Verordnungen aufheben wird, die die legitime Debatte über die Volksabstimmung kriminalisieren, sowie die Anwesenheit internationaler Beobachter zulassen wird;

5.   fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung der politischen Gegner des Regimes und der über 1 800 politischen Gefangenen, darunter Aung San Suu Kyi, die Anführer der Gruppe „88 Generation Students“ und die 2005 festgenommenen Anführer der „Shan Nationalities League for Democracy“;

6.   fordert das Regime auf, Rechenschaft über alle Opfer und Vermissten im Zusammenhang mit der Niederschlagung der Proteste von buddhistischen Mönchen und Aktivisten der Demokratiebewegung im September 2007 abzulegen sowie Angaben über den Verbleib der vermissten Mönche und Nonnen zu machen;

7.   fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, jede Gelegenheit auf dem internationalen Parkett zu nutzen, um den anhaltenden Missbrauch von Kindern in Birma, und insbesondere ihren Einsatz als Kindersoldaten, anzuprangern; verurteilt aufs Schärfste die Rekrutierung von Kindersoldaten in Birma und fordert den UN-Sicherheitsrat auf, die Lage in Birma in diesem Zusammenhang eingehend zu prüfen;

8.   stellt fest, dass China vor kurzem das Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen zur Konvention über die Rechte des Kindes bezüglich der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ratifiziert hat, verweist auf die bedauerlichen Fälle von Missbrauch durch die Militärjunta in Birma und fordert China nachdrücklich auf, insoweit aktiv zu werden;

9.   unterstützt die Vermittlung durch den UN-Generalsekretär und die Bemühungen von Ibrahim Gambari um Verhandlungen mit der birmanischen Regierung; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, eng mit dem UN-Sondergesandten zusammenzuarbeiten, damit die Kohärenz des Engagements der internationalen Gemeinschaft in Birma gewährleistet ist;

10.   unterstützt die Bemühungen des EU-Sondergesandten für Birma, Piero Fassino, um die Förderung des Dialogs mit den ASEAN-Ländern; fordert die ASEAN mit Nachdruck auf, starken Druck auf die birmanischen Staatsorgane auszuüben, um einen demokratischen Wandel zu erreichen;

11.   fordert den Rat nachdrücklich auf, seine gezielten Sanktionen fortzusetzen und auszuweiten und dabei den Schwerpunkt auf Beschränkungen des Zugangs von Unternehmen, die sich in der Hand des Militärs befinden, bzw. von Konglomeraten und Unternehmen, die enge Verbindungen zum Militär haben oder deren Gewinne dem Militär zufließen, zu internationalen Bankdienstleistungen und Beschränkung des Zugangs bestimmter Generäle und ihrer direkten Angehörigen zu persönlichen Geschäftschancen, zur Gesundheitsversorgung, zu Einkaufsmöglichkeiten und zu ausländischen Bildungseinrichtungen für ihre Kinder zu setzen; fordert den Rat nachdrücklich auf, es bestimmten Einzelpersonen und Körperschaften generell und explizit zu verbieten, Finanztransaktionen durchzuführen, die über Clearing-Banken abgewickelt werden, oder Finanzdienstleistungen im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen;

12.   fordert den Rat auf, die effektive Anwendung gezielter Sanktionen sicherzustellen, angemessene Untersuchungen anzustellen, gegen wen eine Verhängung von Sanktionen in Betracht kommt, die Revision von Entscheidungen und der laufenden Überwachung zu ermöglichen sowie dafür zu sorgen, dass die angenommenen Maßnahmen auch umgesetzt werden;

13.   fordert den Rat auf, weiterhin die Sanktionen anhand spezifischer Zielvorgaben im Zusammenhang mit den Menschenrechten zu überprüfen, die Folgendes umfassen: Freilassung politischer Häftlinge und aller anderen Personen, die willkürlich aufgrund der Ausübung ihrer grundlegenden Menschenrechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit festgehalten werden, genaue offizielle Angaben über die Zahl der von den Sicherheitskräften — auch bei der Niederschlagung der jüngsten Proteste — getöteten Personen sowie über den Verbleib und die Verfassung der von ihnen festgenommenen und/oder inhaftierten Personen, Einstellung der militärischen Angriffe auf Zivilpersonen und Übergang zur Demokratie; fordert den Rat ferner auf, weitere gezielte Sanktionen in Erwägung zu ziehen, wie etwa ein umfassendes Verbot neuer Investitionen, ein Verbot von Versicherungsleistungen für Investitionen in Birma und ein Handelsembargo für wichtige Waren, mit denen die Militärregierung bedeutende Einnahmen erwirtschaftet;

14.   fordert die Europäische Union und die anderen westlichen Staaten gleichzeitig auf, Anreize für Reformen zu bieten, damit ein Gegengewicht zur Androhung und/oder Verhängung von Sanktionen besteht und der militärischen Führung eine positive Motivation für einen Wandel geboten wird;

15.   stellt fest, dass das Waffenembargo der Europäischen Union gegen Birma nicht greift, da die Militärregierung ihre militärische Ausrüstung in China, Russland und Indien kauft; fordert die Europäische Union daher nachdrücklich auf, sich aktiv für ein weltweites Waffenembargo gegen Birma einzusetzen;

16.   fordert die internationale Gemeinschaft, die westlichen Regierungen und NRO auf, ihre humanitären Arbeiten zu verstärken, insbesondere indem bestehende Programme im Gesundheitssektor ausgeweitet und neue umfassendere Programme zur Förderung der Elementarbildung aufgelegt werden, die die Vertriebenen und andere Menschen in den Konfliktzonen, vor allem an der Grenze zu Thailand, erreichen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Mittel für die humanitäre Hilfe im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit für Birma (derzeit 32 Mio. EUR für 2007-2010) aufzustocken und mehr in die grenzüberschreitend geleistete humanitäre Hilfe für Vertriebene zu investieren;

17.   fordert die Kommission auf, Hilfsprogramme zur Stärkung der entrechteten Gruppen, einschließlich Frauen sowie ethnischer und religiöser Minderheiten, einzurichten und auszuweiten, um politische, ethnische, religiöse und andere Spaltungen zu überwinden;

18.   fordert die Kommission auf, die Unterstützung für Staatsangehörige von Birma, die im Ausland leben, durch das Programm für entwurzelte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Finanzierungsinstruments für Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken und auch andere Möglichkeiten zu prüfen, wie sie Hilfe leisten könnte;

19.   betont, dass die Leistung von Hilfe an nachprüfbare Kriterien und Fristen geknüpft sein muss, um die Korruptionsrisiken besser kontrollieren zu können;

20.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der ASEAN-Staaten, der birmanischen Nationalen Liga für Demokratie, dem birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung, der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament von Indien, der Regierung von Russland und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 902.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0290.

(3)  Vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/750/GASP des Rates vom 19. November 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 308 vom 24.11.2007, S. 1).

(4)  ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/73


EU-Strategie in Bezug auf die biologische Vielfalt (COP 9) und die biologische Sicherheit (COP-MOP 4)

P6_TA(2008)0179

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Vorbereitungen für die COP-MOP-Tagungen über die biologische Vielfalt und Sicherheit in Bonn

(2009/C 259 E/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die 9. Konferenz der Vertragsparteien (COP 9) des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), die vom 19. bis 30. Mai 2008 in Bonn stattfindet,

unter Hinweis auf das 4. Treffen der Vertragsparteien (MOP 4) des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit, die vom 12. bis 16. Mai 2008 in Bonn stattfindet,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zur Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 (1),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die biologische Vielfalt das weltweit größte Abkommen über den Schutz der biologischen Vielfalt ist und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sowie den fairen und gerechten Ausgleich der aus der Nutzung der genetischen Ressourcen erwachsenden Vorteile regelt, sowie in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen von 190 Vertragsstaaten unterzeichnet wurde, einschließlich der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,

B.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sich verpflichtet haben, den Verlust der biologischen Vielfalt bis 2010 deutlich zu reduzieren und bis 2010 ein weltweites Netz geschützter Gebiete zu Lande und bis 2012 ein ebensolches Netz geschützter Seegebiete einzurichten,

C.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Übereinkommens davon abhängt, ob es gelingt, diese Ziele zu erreichen,

D.

in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen dadurch Schaden nimmt, dass ihre eigenen Rechtsvorschriften und Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wie beispielsweise die Vogelschutz- (2) und die Habitat-Richtlinie (3), nur unzureichend umgesetzt werden, sie sich nur unzureichend um die Einhaltung der Zusage, dem Verlust der Artenvielfalt auf ihrem Gebiet bis 2010 Einhalt zu gebieten, bemüht und sie weder dazu bereit ist, Verhandlungen über den konkreten Wortlaut eines rechtsverbindlichen Instruments für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Vorteilsausgleich („access and benefits sharing“ — ABS) aufzunehmen, noch dazu, neue, zusätzliche zweckgebundene Finanzmittel für die Umsetzung des Übereinkommens in Entwicklungsländern bereitzustellen,

E.

in der Erwägung, dass der Verlust der biologischen Vielfalt in Wäldern, die Entwaldungsrate und die Klimakrise ein solches Ausmaß angenommen haben, dass mit einschneidenden Schritten zur Bekämpfung der Abholzung und der Verschlechterung des Zustands der Wälder nicht bis nach 2012 gewartet werden darf,

F.

in der Erwägung, dass bei der Umsetzung der CBD-Arbeitsprogramme noch große Lücken geschlossen werden müssen,

G.

in der Erwägung, dass auf der letzten Konferenz der CBD-Vertragsparteien insofern ein Fortschritt gemacht wurde, als die Stellung der Vertreter indigener Völker und lokaler Gemeinschaften bei den weiteren Verhandlungen über ABS verbessert und ihr in der UN-Erklärung von 2007 über die Rechte indigener Völker verankertes Recht, ihre Prioritäten in ihrem Hoheitsgebiet selbst zu bestimmen, gestärkt wurde,

H.

in der Erwägung, dass die CBD-Vertragsparteien auf ihrer letzten Tagung aufgefordert wurden, sich stärker darum zu bemühen, dass die Forstgesetze besser durchgesetzt werden und verstärkt gegen den Handel mit illegal geschlagenem Holz vorgegangen wird,

I.

in der Erwägung, dass auf der letzten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bekräftigt wurde, beim Einsatz der Technologien zur Einschränkung der Nutzung von Genen (Genetic Use Restriction Technologies) solle das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kommen, und die Empfehlung ausgesprochen wurde, Feldversuche und die kommerzielle Nutzung nicht zuzulassen,

J.

in der Erwägung, dass der Klimawandel die Lage in Bezug auf die globale biologische Vielfalt noch weiter verschlechtern und dazu führen wird, dass die Ökosysteme großen Schaden nehmen und Arten aussterben werden, was wiederum einen Dominoeffekt auf die menschliche Entwicklung und die Beseitigung der Armut haben wird,

K.

in der Erwägung, dass schätzungsweise etwa 20 % der globalen Kohlenstoffemissionen durch Abholzung und Schädigung der Wälder verursacht werden,

L.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) den internationalen Rahmen zum Schutz der gesamten Meeresumwelt bilden, dass es aber immer noch kein übergeordnetes rechtlich verbindliches Abkommen gibt, mit dem gewährleistet würde, dass die eingegangenen Verpflichtungen konsequent auf alle Meeresgebiete angewandt werden, auch in den internationalen Gewässern auf hoher See,

M.

in der Erwägung, dass das CBD bei der Unterstützung der Arbeiten der UN-Generalversammlung im Hinblick auf geschützte Meeresgebiete neben den nationalen Rechtsvorschriften eine Schlüsselstellung innehat, da es wissenschaftliche und gegebenenfalls technische Informationen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt der Meere bereitstellt,

1.   ist zutiefst besorgt über den anhaltenden Verlust der biologischen Vielfalt und über den ständig größer werdenden ökologischen Fußabdruck der EU, dessen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt weit über die Grenzen der EU hinausgehen;

2.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschlossen mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie konkrete Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt vereinbaren und in die Tat umsetzen, und zwar sowohl zuhause als auch auf internationaler Ebene;

3.   fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Vertragsparteien des CBD auf, ein internationales wissenschaftliches Gremium über biologische Vielfalt einzurichten, das die Konvention beraten soll, und eine umfassende weltweite Kartierung der Regionen mit hohem Erhaltungswert zu erstellen;

4.   hält das europäische Natura-2000-Netz geschützter Gebiete nicht nur für das Kernstück der Bemühungen der Europäischen Union, ihren international und innerhalb der Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt nachzukommen, sondern ist auch davon überzeugt, dass es einen erheblichen Beitrag zum globalen Netz geschützter Gebiete leistet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die uneingeschränkte Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie Sorge zu tragen, und widersetzt sich hartnäckig allen Versuchen, den durch diese Richtlinien gewährten Schutz aufzuweichen;

5.   ist der Auffassung, dass die Diskussionen innerhalb des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) über die Verringerung der durch Abholzung und Waldschädigung entstehenden Treibhausgasemissionen über die Entwicklungen im Rahmen des CBD informiert werden müssen und die Kohärenz zwischen den Zielen des CBD und dem Ziel der Erhaltung der Artenvielfalt der Wälder gewährleisten müssen;

6.   fordert zudem, dass die Anstrengungen zur besseren Nutzung der Synergieeffekte zwischen dem CBD, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) und dem UNFCCC im Bereich der Abschwächung des Klimawandels und der Anpassung hieran verstärkt werden;

7.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf,

dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der COP 9 auf die Umsetzung des CBD-Arbeitsprogramms für geschützte Gebiete, die verstärkte Umsetzung der für 2010 anvisierten Ziele und insbesondere des CBD-Arbeitsprogramms in Bezug auf die biologische Vielfalt der Wälder abstellen,

die LifeWeb-Initiative, die darauf abzielt, ein freiwilliges Engagement von Staaten, neue Schutzgebiete auszuweisen, mit den entsprechenden Zusagen von Geldgebern zusammenzuführen und so eine gezielte (Ko-)Finanzierung für diese Gebiete zu erreichen, finanziell zu unterstützen,

bei den Verhandlungen eine Führungsrolle zu übernehmen, damit eine ausgewogene und gerechte, rechtlich bindende internationale Regelung für ABS angenommen wird, den Fortschritten der COP 9 in Bezug auf die als Kernpunkte der internationalen ABS-Regelung festzulegenden Maßnahmen überragende Bedeutung beizumessen, und die umfassende Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften in den Ländern, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, sicherzustellen, damit die Maßnahmen gegen Biopiraterie greifen,

die Synergieeffekte und die Verknüpfungen zwischen UNFCCC und CBD zu verbessern, damit sich in Bezug auf die Abschwächung des Klimawandels, den Schutz der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Entwicklung möglichst große Vorteile für alle ergeben,

es als oberste Priorität für die COP 9 zu betrachten, dass das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, erreicht wird,

die Einsicht zu vermitteln, dass es unbedingt notwendig ist, die geschützten Gebiete und ihr Netz insgesamt effektiv zu verwalten und zu finanzieren, und dafür zu sorgen, dass innovative und dauerhafte Finanzierungsmechanismen verabschiedet werden, da dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beiträgt,

eine Folgenabschätzung durchzuführen, in der untersucht wird, wie sich die durch den Klimawandel bedingten Dürreperioden und die Wasserknappheit auf die Flora-Fauna-Habitate in der Europäischen Union auswirken, und dabei besonders auf die Gebiete einzugehen, in denen Zugvögel nisten, und die internationale Zusammenarbeit zum Schutz der Zugvögel und der saisonalen Feuchtgebiete, die ihnen Wasser und Nahrung bieten, zu fördern,

zu gewährleisten, das die COP 9 die Vertragsstaaten auffordert, in eine Diskussion einzutreten und sich auf gemeinsame Grundsätze und Kriterien für die Hege und Pflege der Wälder zu einigen und dabei auf den Fortschritten aufzubauen, die inzwischen in einigen regionalen Prozessen betreffend Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) und im Amazonas-Vertrag gemacht wurden,

sicherzustellen, dass die COP 9 die Aufnahme der Diskussion der Vertragsparteien über die Frage vereinbart, wie man sich auf einen weltweiten Mechanismus zur Regulierung des Holzeinschlags und -handels einigen kann, um den illegalen Holzeinschlag zu bekämpfen und die nachhaltige Nutzung der Waldressourcen zu fördern, sowie dafür zu sorgen, dass die COP 9 die Parteien auffordert, auf einzelstaatlicher Ebene Rechtsvorschriften anzunehmen, in denen der Absatz von Holz, das durch illegalen Holzeinschlag gewonnen worden ist, der der Vernichtung von Wäldern Vorschub leistet, sowie entsprechender Holzprodukte unterbunden wird,

darauf hinzuwirken, dass die COP 9 den Vertragsparteien empfiehlt, die Aspekte der Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt der Wälder sowie die entsprechenden Abhilfemaßnahmen stärker in die nationalen Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und in die entsprechenden Aktionspläne (NBSAP) sowie in die nationalen Forstprogramme und andere Forststrategien zu integrieren und die bessere Erforschung der Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt der Wälder zu unterstützen,

dafür zu sorgen, dass die zur besseren Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere bereits eingegangen Verpflichtungen schneller umgesetzt werden, damit die biologische Vielfalt der Meere besser vor zerstörerischen Praktiken geschützt wird,

zu bewerkstelligen, dass die COP 9 die vorgeschlagenen wissenschaftlichen Kriterien für die Ermittlung schutzwürdiger Meeresgebiete sowie für die repräsentativen Netze der geschützten Meeresgebiete annimmt, wie vom Sachverständigen-Workshop „Ökologische Kriterien und biogeografische Klassifizierungssysteme für schutzbedürftige Meeresgebiete“ empfohlen,

darauf hinzuwirken, dass die COP 9 den Parteien empfiehlt, einen integrierten ordnungspolitischen Ansatz für die biologische Vielfalt der Meere zu erarbeiten, der über den einzelstaatlichen Hoheitsbereich hinaus geht und darauf abzielt, die vereinbarten Kriterien auch auf die internationalen Gewässer jenseits der einzelstaatlichen Hoheitsgebiete anzuwenden und die nationalen und regionalen Netze geschützter Meeresgebiete gleichfalls auf diese Gewässer auszuweiten,

die Staaten zu ermuntern, die Verhandlungen über ein UNCLOS-Umsetzungsabkommen zum Schutz der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb der einzelstaatlichen Hoheitsgebiete aufzunehmen, damit langfristig ein abgestimmtes Vorgehen der Staaten sichergestellt ist,

zu gewährleisten, dass die COP 9 den endgültigen Beschluss fasst, alle Terminator-Technologien zu verbieten, und sich auf ein Moratorium für die Freisetzung in die Umwelt, auch in Feldversuchen, sowie auf ein Moratorium für die kommerzielle Nutzung gentechnisch veränderter Bäume einigt,

dafür zu sorgen, dass die COP 9 die Empfehlungen über die biologische Vielfalt der Meere und Küsten des oben genannten Sachverständigen-Workshops der „Ad Hoc Open Ended Informal Working Group“ der UN-Generalversammlung zur Verfügung stellt,

bei dem Treffen der Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena in Führung zu gehen, um dafür zu sorgen, dass eine rechtlich bindende Regelung mit umfassendem Geltungsbereich zustande kommt,

sicherzustellen, dass die COP 9 die negativen Auswirkungen der Erzeugung von Biomasse als Energieträger, insbesondere der Biotreibstoffproduktion, auf die biologische Vielfalt und auf die indigenen Völker und die lokalen Gemeinschaften umgehend angeht,

die vollständige Umsetzung der Leitlinien des CBD für gebietsfremde invasive Arten zu fördern und diesbezügliche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften anzunehmen, um sicherzustellen, dass die Bedrohung der Habitate und Arten in der Gemeinschaft durch gebietsfremde invasive Arten umfassend angegangen wird,

die Umsetzung des Arbeitsprogramms für geschützte Gebiete insbesondere im Hinblick auf das in dessen Punkt 2.2 genannte Ziel zu fördern, wonach indigene und lokale Gemeinschaften sowie maßgebliche Interessenvertreter stärker an der Ausweisung und Bewirtschaftung von Schutzgebieten beteiligt werden sollen, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Abschwächung und Anpassung und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Landeigentümern,

Zertifizierungssysteme für nachhaltige Forste und andere Kulturpflanzen, einschließlich Biotreibstoffe, sowie die Anpflanzung von Bäumen in Viehzuchtgebieten zu fördern und zu unterstützen,

8.   begrüßt die auf der COP 9 ergriffene Initiative, auf hoher Ebene einen Dialog mit Parlamentariern einzuberufen, und erklärt, es unterstütze die Einbeziehung von Parlamentariern als wichtige Gruppe bei der effektiven Umsetzung der drei Ziele der Konvention;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Vertragsparteien des CBD zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 117.

(2)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/77


Reform der Welthandelsorganisation

P6_TA(2008)0180

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (2007/2184(INI))

(2009/C 259 E/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 15. Dezember 1999 zu dem Dritten Ministertreffen der Welthandelsorganisation in Seattle (1), vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (2), vom 13. Dezember 2001 zur WTO-Konferenz in Katar (3), vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (4), vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (5), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (6) sowie vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (7),

in Kenntnis der Abschlusserklärungen der Sitzungen der Parlamentarischen Konferenz über die Welthandelsorganisation (WTO), angenommen in Genf am 18. Februar 2003 bzw. in Cancún am 12. September 2003, in Brüssel am 26. November 2004, in Hongkong am 15. Dezember 2005 sowie in Genf am 2. Dezember 2006,

in Kenntnis des Abkommens von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation,

in Kenntnis der Erklärungen der Ministerkonferenz der WTO, die am 14. November 2001 in Doha und am 18. Dezember 2005 in Hongkong angenommen wurden,

in Kenntnis des Berichts des Beirats unter Vorsitz von Peter Sutherland vom Januar 2005 über die Zukunft der WTO (8),

in Kenntnis des Welthandelsberichts der WTO von 2004,

in Kenntnis von Punkt 56 der Erklärung von Hongkong, in der es darum geht, welche Maßnahmen notwendig sind, damit wichtige UN-Organisationen, einschließlich der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), umfassend an den WTO-Prozessen und den laufenden Verhandlungen beteiligt werden und Hilfestellung leisten,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0104/2008),

A.

in der Erwägung, dass die WTO eine der führenden multilateralen Organisationen ist, die maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Regeln für die internationale Wirtschaft nehmen, und dass diese Organisationen gemeinsam an der Verwirklichung der Millenniumsziele für eine nachhaltige Entwicklung arbeiten müssen,

B.

in der Erwägung, dass die laufende WTO-Runde, die im Jahr 2001 in Doha, Katar, aufgenommen wurde, offiziell als „Entwicklungsagenda von Doha“ bezeichnet wurde, deren Schwerpunkt darin bestehen sollte, den Entwicklungsländern und den armen Ländern dabei behilflich zu sein, die Liberalisierung des Handels besser für ihre Zwecke zu nutzen,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union es für äußerst wichtig hält, dass der Besitzstand des multilateralen Handelssystems erhalten bleibt, und dass sie sich auch in Zukunft für den Erfolg der Doha-Runde stark engagieren wird,

D.

in der Erwägung, dass trotz der Schwierigkeiten bei den Verhandlungen die Bemühungen um einen erfolgreichen Abschluss dieser Runde fortgesetzt und unterstützt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass die jeweiligen bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen, die die Europäische Union kürzlich mit vielen Partnern weltweit eingeleitet hat, eine Ergänzung zum Abschluss der Doha-Runde sein sollen und nicht eine Alternative dazu darstellen dürfen,

F.

in der Erwägung, dass es ungeachtet der unmittelbaren Befürchtungen im Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Runde und der Kritik an den unterschiedlichen Positionen bei den einzelnen Verhandlungsthemen bereits jetzt notwendig ist, sich auf die Zeit nach Doha vorzubereiten,

G.

in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2004 vom Beirat unter Vorsitz von Peter Sutherland weitreichende Überlegungen über die Zukunft der WTO und die institutionellen Herausforderungen, vor denen diese Organisation steht, angestellt wurden; sowie in der Erwägung, dass den Empfehlungen, die der Beirat dem Generaldirektor der WTO im Januar 2005 übermittelt hat, konkret leider nicht Folge geleistet wurde,

H.

in der Erwägung, dass diese Debatte jetzt angesichts der jüngsten Entwicklungen unbedingt wieder belebt werden muss, und dass mehrere Aspekte der Arbeitsweise der WTO grundlegend überholt werden müssen, um sowohl die Effizienz als auch die Legitimation dieser Organisation zu erhöhen,

I.

in der Erwägung, dass die vom Europäischen Parlament gewünschte nstitutionelle Debatte innerhalb der WTO keinesfalls mit der weiteren Fortsetzung und mit dem eventuellen Abschluss der Doha-Runde unvereinbar ist,

1.   appelliert noch einmal an alle Beteiligten, besonders an die Schwellenländer, flexibel zu reagieren, um die Doha-Runde wiederzubeleben und zu einer umfassenden und ausgewogenen Einigung zu gelangen, die dem Wiederaufschwung des internationalen Handels, dem weltweiten Wachstum und der Entwicklung der weniger entwickelten Länder der Erde förderlich ist;

2.   ist im Übrigen der Ansicht, dass es mehr denn je notwendig ist, mit Blick auf eine mögliche Reform der WTO die Überlegungen über den Entscheidungsprozess, das Mandat sowie die Arbeitsweise und die Zukunft dieser Organisation wieder aufzunehmen;

3.   fordert die Kommission auf, so bald wie möglich in Genf eine beherzte Initiative im Hinblick auf die Neuauflage dieser Debatte zu präsentieren; fordert die Kommission ebenfalls auf, informelle Kontakte mit den übrigen Mitgliedern der WTO, die eine solche Initiative unterstützen würden, sowie mit dem Generaldirektor dieser Organisation zu diesem Thema zu knüpfen und ihm spätestens bis Ende 2008 über die Ergebnisse dieser Konsultationen Bericht zu erstatten;

4.   begrüßt eine tiefgreifende Reform der WTO und hebt erneut die Bedeutung des Handels als wirksames Instrument für die Entwicklung und für die Minderung der Armut hervor; betont die Bedeutung des Multilateralismus als Mechanismus zur Förderung eines freien und fairen Handels und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen;

5.   vertritt die Auffassung, dass eine starke WTO mit einem regelgestützten Welthandelssystem den Entwicklungsländern Möglichkeiten für die Beseitigung der Armut bietet; bedauert es, dass den Entwicklungsländern auf Grund beschränkter Ressourcen bei den Verhandlungen Nachteile entstehen; betont, dass die EU eine Verstärkung des WTO-Sekretariats und eine Erhöhung der Ressourcen für technische Hilfe, insbesondere für die Entwicklungsländer unter den WTO-Mitgliedern, unterstützen sollte, um es ihnen zu ermöglichen, ihre spezifischen Belange anzugehen;

6.   weist darauf hin, dass die WTO die einzige internationale Organisation mit Regelsetzungsfunktionen ist, die nicht zu den Organisationen des UN-Systems gehört, und dass sich die normative Befugnis der WTO allein auf den Bereich der Handelspolitik beschränkt; fordert die Kommission auf, dieses strukturelle Dilemma weit oben auf die Reformagenda der WTO zu setzen;

7.   ist der Auffassung, dass es bei dieser Debatte in dem Bemühen um Kohärenz mit den Maßnahmen anderer internationaler Organisationen in erster Linie um den eigentlichen Zweck des multilateralen Handelssystems gehen muss; hält es insbesondere für notwendig, dass die Koordinierung der Tätigkeiten der WTO mit denen der IAO, des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), der Welternährungsorganisation (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und des Kyoto-Programms für erneuerbare Energien verstärkt wird, damit die Entscheidungsprozesse dieser Organisationen besser aufeinander abgestimmt sind; ist der Auffassung, dass der IAO Beobachterstatus bei der WTO eingeräumt werden sollte, und schlägt vor, dass in der WTO ein Ausschuss „Handel und menschenwürdige Arbeit“ nach dem Muster des Ausschusses „Handel und Umwelt“ eingerichtet wird;

8.   fordert eine umfassende Prüfung der Frage, wie nicht handelsbezogene Belange besser in den Geltungsbereich der WTO-Regeln einbezogen werden können, damit die Mitglieder legitime politische Zielsetzungen verfolgen können, während sie gleichzeitig den Marktzugang sichern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Union die Bemühungen um die Annahme internationaler Standards nachdrücklich unterstützen sollte und dass den Entwicklungsländern die zur Einhaltung dieser Standards notwendige Hilfe geleistet werden sollte;

9.   fordert, dass innerhalb der Vereinten Nationen in Abstimmung mit der WTO geprüft wird, wie die Beziehungen zwischen den multilateralen Organisationen neu gestaltet werden können, damit ihre Tätigkeit mit den diversen internationalen Abkommen und Übereinkommen im Interesse der nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut abgestimmt werden kann;

10.   ist der Auffassung, dass die größte Herausforderung bei den Bemühungen um Kohärenz zwischen dem UN-System und der WTO darin besteht, dass Letztere gewährleisten muss, dass bei den Handelsregeln die Menschenrechtsbestimmungen und die Sozial- und Umweltstandards uneingeschränkt eingehalten werden;

11.   spricht sich für einen Ansatz aus, der auf Anreize setzt, wenn es darum geht, die WTO-Mitglieder zur Beachtung der Umwelt- und Sozialstandards anzuhalten, fordert aber gleichzeitig, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozial- und Umweltdumping geprüft werden, die mit den WTO-Vorschriften vereinbar sind;

12.   spricht sich dafür aus, dass bei der künftigen Prüfung im Rahmen der Überwachung der nationalen Handelspolitiken der WTO-Mitglieder eine Analyse der sozialen, geschlechts- und umweltbezogenen Belange, einschließlich Beschäftigung, Arbeitnehmerrechte und verwandte Bestimmungen, vorgenommen wird;

13.   fordert die an der Debatte Beteiligten auf, sich die Frage zu stellen, ob die lang andauernden Verhandlungsrunden über Handelsfragen, in die alle WTO-Mitglieder im Rahmen eines „Gesamtpakets“ zu einer Debatte über ein breites Themenspektrum einbezogen werden, nicht an ihre Grenzen stoßen; erkennt die historischen Verdienste dieses Ansatzes bei der Umsetzung und der Entwicklung des mulilateralen Handelssystems sowie bei der schrittweisen Liberalisierung und beim Eingehen gegenseitiger Verpflichtungen zum beiderseitigen Vorteil an; ist jedoch der Auffassung, dass in Bereichen, in denen ausreichende Fortschritte erzielt wurden (wie etwa bei den Handelserleichterungen), in Zukunft andere Formeln, die flexibler und wirksamer sind, zur Anwendung kommen sollten;

14.   ist der Auffassung, dass die institutionelle Struktur der WTO verbessert werden könnte, indem die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aushandlung neuer Regeln und neuer Verpflichtungen stärker von denen abgegrenzt werden, die mit der Umsetzung bestehender Abkommen verbunden sind; hält es für wichtig, dass die WTO-Mitglieder für letztere Tätigkeit weder die Mittel kürzen noch in ihrer politischen Aufmerksamkeit hierfür nachlassen dürfen;

15.   schlägt vor, dass mit Blick auf die mögliche Anpassung der multilateralen Handelsregeln regelmäßig bewertet werden sollte, ob sie noch sinnvoll sind und Anwendung finden sollten;

16.   plädiert dafür, die Rolle und die Form der Ministerkonferenz neu zu definieren; beobachtet bei den WTO-Mitgliedern bereits die Tendenz, informellere Koordinations- und Entscheidungsmechanismen auf diesem Niveau zu bevorzugen, und stellt fest, dass seit 2007 keine einzige Sitzung der Ministerkonferenz stattgefunden hat, trotz der ausdrücklich im Abkommen von Marrakesch niedergelegten Forderungen in Bezug auf die Häufigkeit solcher Sitzungen; fordert die WTO-Mitglieder auf, aus dieser Entwicklung Lehren zu ziehen;

17.   bekräftigt, dass die parlamentarische Dimension der WTO für die Stärkung der demokratischen Legitimität und Transparenz der WTO-Verhandlungen wichtig ist; hebt die Arbeit der gemeinsam vom Europäischen Parlament und der Interparlamentarischen Union (IPU) veranstalteten parlamentarischen Konferenz über die WTO hervor und ist der Auffassung, dass deren Aktivitäten intensiviert werden könnten;

18.   erinnert daran, dass Parlamentariern als gewählten Vertretern der Bürger bei den Verhandlungen über den Handel, vor allem bei den WTO-Verhandlungen, eine wichtige Rolle zukommt;

19.   betont, dass es notwendig ist, in Anbetracht der mangelnden demokratischen Verantwortlichkeit und Legitimität der WTO eine Parlamentarische Versammlung der WTO mit beratenden Befugnissen zu schaffen, und begrüßt jede Reform, durch die die Einbindung der Parlamentarier in die WTO verstärkt wird;

20.   fordert die WTO-Mitglieder auf, ihren Parlamentariern ausreichende Unterstützung zuteil werden zu lassen, damit sie an der Entwicklung einer parlamentarischen Dimension der WTO mitwirken können; fordert die Kommission eindringlich auf, entsprechende Initiativen bei der WTO zu ergreifen; betont, dass die parlamentarische Dimension der WTO solange durch die gemeinsam vom Europäischen Parlament und der IPU veranstaltete parlamentarische Konferenz über die WTO gewährleistet wird, bis diese selbst die Verantwortung übernimmt;

21.   fordert die Einführung eines demokratischeren Systems der Entscheidungsfindung bei der WTO, das den Auffassungen aller WTO-Mitglieder Rechnung trägt, zumal diese ein unterschiedliches Entwicklungsniveau haben;

22.   hält es weder für realistisch noch für wünschenswert, das Konsensprinzip im Entscheidungsprozess der WTO erneut in Frage zu stellen, zumal es, anders als es bei Mehrheitsbeschlüssen (oder Stimmgewichtung) der Fall ist, die Gleichheit aller Mitglieder garantiert; ist jedoch der Auffassung, dass diverse Konzepte geprüft werden sollten, um im Einzelfall dafür zu sorgen, dass ein solcher Konsens leichter zustande kommt;

23.   nimmt die im oben genannten Sutherland-Bericht vorgelegten Vorschläge zu einem plurilateralen Ansatz mit Opt-in- oder Opt-out-Vereinbarungen in Fällen, in denen kein Konsens erzielt werden kann, zur Kenntnis, bekräftigt jedoch erneut sein Eintreten für den Multilateralismus und weist warnend darauf hin, dass der Plurilateralismus für die Entwicklungsländer nicht unbedingt von Vorteil sein wird und die Kluft zwischen den Industrieländern und den Entwicklungsländern vertiefen könnte;

24.   beobachtet die Zunahme informeller Gruppen innerhalb der WTO, in denen eine mehr oder weniger große Zahl von Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Interessen, seien sie nun sektorbezogen oder regional, zusammen kommt, und stellt ferner fest, dass diese Gruppen bei der Zusammenfassung der Positionen und der Bildung von Kompromissen häufig eine nützliche Rolle spielen; fordert die WTO-Mitglieder auf, darüber nachzudenken, wie die Bildung und die Arbeitsweise solcher Gruppen in einen besseren Rahmen überführt werden können, um sie so transparent und effizient zu machen und ihnen die für ihre Tätigkeit notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen;

25.   verweist darauf, dass bei allen Reformen des multilateralen Handelssystems der gleichberechtigten und effektiven Beteiligung aller Mitglieder, besonders der am wenigsten entwickelten Länder, Rechnung getragen werden muss;

26.   hält es für ausschlaggebend, dass die Entwicklungsländer stärker beteiligt werden, und zwar auf eine Art und Weise, dass sie sich im Verhandlungsprozess umfassend vertreten fühlen und in der Lage sind auszuloten, wo ihre eigenen Wirtschaftsinteressen liegen, diese zur Sprache zu bringen und zu verteidigen, beispielsweise indem ein System eingeführt wird, das die Vertretung durch ein Staatenbündnis anstelle einer festen Gruppe von Ländern vorsieht, und indem ausreichende Mittel für die Entwicklung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Länder zur Verfügung gestellt werden; hebt hervor, dass zudem angemessene Mittel für die Entwicklungsländer notwendig sind, damit sie die WTO-Regeln wirksam umsetzen, sich an Reformen anpassen und sich somit besser in das Welthandelssystem integrieren können;

27.   fordert nachdrücklich, dass eine stärkere Beteiligung und Vertretung der Entwicklungsländer in den Leitungsgremien gefördert wird und dass ihre internen Systeme für Berichterstattung, Transparenz und gute Verwaltung verbessert werden;

28.   begrüßt den im Sutherland-Bericht enthaltenen Vorschlag, wonach für die am wenigsten entwickelten Länder Finanzierungsvereinbarungen für die technische Hilfe vertraglich verankert werden sollten, damit sie sich auch wirklich am multilateralen Handelssystem beteiligen können; betont, dass dem Kapazitätsaufbau für die Entwicklungsländer entscheidende Bedeutung zukommt, damit sie besser in der Lage sind, Verhandlungen zu führen, Erfordernisse und Strategien zu ermitteln und die WTO-Verpflichtungen zu erfüllen;

29.   ist der Auffassung, dass die immer wieder zur Sprache kommende Frage, ob innerhalb der WTO auf der Ebene des Allgemeinen Rates ein „eingeschränkter Rat“ oder ein „Lenkungsausschuss“ eingerichtet werden sollte, mit dem die im Wege des Konsens zu fassenden Beschlüsse vorbereitet und erleichtert werden sollen, unbedingt vertieft werden sollte; hat indessen Zweifel daran, wie eine Vertretung im Einzelfall zustande kommen soll, und fordert nachdrücklich, dass ein solches Organ einem hohen Anspruch an Repräsentativität und interner Transparenz genügen müsste;

30.   misst der Rolle des WTO-Sekretariats entscheidende Bedeutung bei und hält es für wichtig, dass Beamte aus Industrieländern und Entwicklungsländern im Sekretariat proportional vertreten sein sollten, damit es seinen Auftrag wirksamer erfüllen kann;

31.   wünscht, dass die Rolle des Sekretariats der WTO und die seines Generalsekretärs eingehend geprüft werden; stellt die allzu strikte Anwendung des Prinzips der Lenkung des Systems durch die Regierungen der WTO-Mitglieder (das so genannte Konzept der „member driven organisation“) in Frage; hält den Ausbau der finanziellen und personellen Mittel und Ressourcen des WTO-Sekretariats für notwendig; stellt jedoch fest, dass sich durchaus Fragen in Bezug auf die demokratische Legitimität, die Rechenschaftspflicht und die Transparenz stellen würden, wenn die WTO-Gremien Initiativbefugnisse bekämen, um das „kollektive“ Interesse voranzutreiben;

32.   schlägt vor, dem WTO-Sekretariat einen gewissen Handlungsspielraum zu lassen, damit es Initiativen im Interesse der Institution ergreifen und im Falle von Blockaden Kompromissformeln vorschlagen kann, ja sogar den Arbeiten bestimmter Organe vorstehen kann, um Kontinuität und Objektivität zu gewährleisten; hält es für notwendig, dass solche Vorschläge mit ernsthaften Überlegungen über die Modalitäten der Einstellung der Mitglieder des Sekretariats einhergehen sowie von einer angemessenen Mittelausstattung für die ihm übertragen Aufgaben flankiert werden müssen;

33.   ist überzeugt, dass die unzureichende Differenzierung zwischen den Entwicklungsländern, trotz der großen Unterschiede beim Niveau ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und ihren besonderen Bedürfnissen, sich als erhebliches Hindernis für der Annahme wirksamer Maßnahmen zu Gunsten dieser Länder erweisen dürfte, die als Ziel der Doha-Runde proklamiert wurden, und denjenigen Entwicklungsländern, die am bedürftigsten sind, zum Nachteil gereicht; fordert die weiter entwickelten Entwicklungsländer auf, schon in der jetzigen Runde ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen und Beiträge zu leisten, die ihrem Entwicklungsniveau und ihrer Wettbewerbsfähigkeit (in bestimmten Wirtschaftszweigen) entsprechen;

34.   ist der Auffassung, dass aus entwicklungspolitischer Sicht die Neugestaltung der differenzierten Sonderbehandlung ganz entscheidend für die Bedeutung der WTO ist, wobei eine solche Neugestaltung eine neue Differenzierung zwischen den Entwicklungsländern in der WTO und einen Ansatz für die differenzierte Sonderbehandlung umfassen sollte, der auf den Entwicklungserfordernissen einzelner Länder und nicht auf Länderkategorien basiert; empfiehlt, dass für die Differenzierung wirksame Kriterien angewandt werden, indem nicht nur das BSP-Wachstum, sondern auch Indikatoren wie der Index der wirtschaftlichen Anfälligkeit und der Handels- und Entwicklungsindex berücksichtigt werden;

35.   ist der Auffassung, dass die Einteilung nicht nur der Entwicklungsländer, sondern auch der übrigen Mitgliedstaaten der WTO in Gruppen oder Untergruppen anhand objektiver und nicht nur auf das BSP beschränkter Kriterien ernsthaft geprüft werden sollte, um zu einer möglichst differenzierten Anwendung der bestehenden Abkommen oder der sich noch im Verhandlungsstadium befindlichen Abkommen zu gelangen;

36.   hält die Forderung der Gesellschaft, der Bürger und der Parlamente nach Transparenz bei der Ausarbeitung und Durchführung der handelspolitischen Maßnahmen für legitim; begrüßt die echten Fortschritte, die die WTO seit ihrer Gründung im Jahr 1995 im Bereich der externen Transparenz erzielt hat, sowie die Wirksamkeit ihrer Kommunikationspolitik; hält es für wichtig, dass die Wirtschaftsakteure sowie alle beteiligten zivilgesellschaftlichen Akteure jederzeit Zugang zu qualitativ hochwertigen Informationen über die multilateralen Handelsregeln und ihre effektive Anwendung bzw. über alle Ausnahmeregelungen für WTO-Mitglieder haben;

37.   unterstützt die Vorschläge des Generaldirektors der WTO, die auf eine Stärkung der Mechanismen für eine „aktive Transparenz“ sowie auf die Beobachtung und die wirksame Überwachung der Anwendung der Regeln und der eingegangenen Verpflichtungen durch die WTO-Mitglieder abzielen, um deren wirksame und vollständige Umsetzung zu gewährleisten; fordert die WTO auf, ihre Bemühungen in diesem Bereich fortzusetzen, und fordert ihre Mitglieder auf, der WTO hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen;

38.   erinnert daran, dass die Streitbeilegungsvereinbarung bereits seit 1997 Gegenstand von Verhandlungen ist, in deren Verlauf bestimmte WTO-Regeln geklärt und ihre Anwendung verbessert werden sollen; bedauert, dass es bei diesen Verhandlungen in all der Zeit keinerlei Ergebnisse gegeben hat; unterstützt den Vorschlag der Europäischen Union, die Unabhängigkeit der Streitbeilegungsgremien zu stärken;

39.   spricht sich dafür aus, dass die im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens stattfindenden Sitzungen in der Sache mit den Parteien, Sondergruppen und dem Berufungsgremium angesichts des gerichtlichen Charakters des Verfahrens fortan öffentlich abgehalten werden, wie es für Gerichtsverhandlungen üblich ist, und dass die Dokumente, vor allem die Mitteilungen der Parteien oder der Sachverständigen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, außer in wenigen, hinreichend begründeten Ausnahmefällen;

40.   ist der Auffassung, dass der Streitbeilegungsmechanismus der WTO im Großen und Ganzen bis heute seine Aufgabe zufrieden stellend wahrgenommen hat, dass aber bestimmte Anpassungen notwendig wären, insbesondere was die Frage betrifft, inwieweit die Empfehlungen oder Beschlüsse des Streitbeilegungsgremiums überhaupt umgesetzt werden; befürwortet die Justizialisierung des Streitbeilegungssystems, die den WTO-Verpflichtungen größere Glaubwürdigkeit verliehen hat, weil die WTO-Mitglieder dadurch in stärkerem Maße als gleichrangig behandelt werden;

41.   betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Streitbeilegungsgremium die WTO-Bestimmungen so auslegt, dass dem geltenden internationalen Umwelt- und Sozialrecht gebührend Rechnung getragen wird, und fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten der WTO auf, erforderlichenfalls die WTO-Bestimmungen dahingehend zu ändern;

42.   stellt sich vor, dass es möglich wäre, gegen Länder, die sich weigern, ihre Rechtsvorschriften oder Maßnahmen in Einklang mit ihren Verpflichtungen zu bringen, Sanktionen zu Gunsten der Länder einzuführen, die Opfer solcher Vorschriften oder Maßnahmen geworden sind, vor allem wenn es sich um kleine Volkswirtschaften handelt, denen keine echten Möglichkeiten für Vergeltungsmaßnahmen zur Verfügung stehen;

43.   fordert die WTO-Mitglieder auf, die Gelegenheit einer umfassenderen Debatte über eine mögliche Reform dieser Organisation dazu zu nutzen, den Prozess der Revision der Streitbeilegungsvereinbarung fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen;

44.   ist der Auffassung, dass innerhalb des WTO-Rahmens neben der Verringerung oder Beseitigung von Handelshemmnissen (negative Integration) auch eine positive Integration gefördert werden sollte;

45.   ist der Auffassung, dass auch die Beitritte auf die Themenliste dieser Debatte gesetzt werden müssen; bedauert, dass manche Verhandlungen über den Beitritt zur WTO sich völlig unverhältnismäßig in die Länge ziehen, weil ein einzelnes Land oder einige wenige WTO-Mitglieder diesen Prozess blockieren;

46.   fordert die WTO-Mitglieder auf, darüber nachzudenken, ob Beitrittskandidaten ein besonderer Vor-Beitrittsstatus zuerkannt werden könnte, solange sie ihre bilateralen Verhandlungen über den Marktzugang mit ihren wichtigsten Partnern innerhalb der Organisation noch nicht abgeschlossen haben, sofern sie sich verpflichten, unverzüglich allen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der bestehenden Regeln ergeben, nachzukommen; besteht nachdrücklich darauf, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedslands in die WTO, stets auf der Grundlage von Erwägungen zu treffen ist, die sich strikt auf den Handel beschränken;

47.   ist der Ansicht, dass die Initiative der Europäischen Union „Alles außer Waffen“ ein sinnvolles Beispiel ist, was den Marktzugang für die am wenigsten entwickelten Länder betrifft;

48.   weist darauf hin, dass Artikel XXXVIII Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT 1994), der die Verpflichtung für alle WTO-Mitglieder beinhaltet, die Marktbedingungen für Grunderzeugnisse, die für die Entwicklungsländer unter den WTO-Mitgliedern von besonderem Interesse sind, zu stabilisieren und zu verbessern, immer noch nicht umgesetzt ist, und hält entscheidende Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Artikel für einen wichtigen Bestandteil der Reform der WTO;

49.   unterstreicht, dass die Debatte über die Reform der WTO ein höchst politischer Vorgang sein sollte und ein nachdrückliches Engagement und große Entschlossenheit seitens der WTO-Mitglieder erfordert, wenn sie erfolgreich zum Abschluss gebracht werden soll; überlässt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, innerhalb welchen Gremiums der WTO diese Arbeiten durchgeführt werden sollten und welche Rolle der Generaldirektor hierbei spielen könnte; fordert zudem, dass die Parlamente der WTO-Mitglieder an dieser Debatte beteiligt werden, und zwar durch einen Beitrag zur parlamentarischen Konferenz über die WTO;

50.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten, den Regierungen und Parlamenten der übrigen WTO-Mitglieder sowie der WTO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 121.

(2)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.

(3)  ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 290.

(4)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(5)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(6)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(7)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(8)  „The Future of the WTO — Addressing Institutional Challenges in the New Millenium“, Report by the Consultative Board to the Director-General Supachai Panitchpakdi (WTO, Januar 2005).


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/83


Freihandelsabkommen EG/Golfkooperationsrat

P6_TA(2008)0181

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum Freihandelsabkommen zwischen der EG und dem Golfkooperationsrat (GCC)

(2009/C 259 E/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juli 1990 zur Bedeutung des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der EWG und dem Golfkooperationsrat (GCC) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung — externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt: Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein gemeinsames europäisches Vorgehen gegenüber Staatsfonds (KOM(2008)0115),

in Kenntnis des am 31. Dezember 2001 in Muskat, Sultanat Oman, verabschiedeten Wirtschaftsabkommens zwischen den Staaten des Golfkooperationsrates und der Erklärung von Doha des GCC über die Errichtung der Zollunion für den Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten am 21. Dezember 2002,

unter Hinweis auf Artikel 188c und 188n Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags von Lissabon, wonach der Rat vor Abschluss internationaler Übereinkünfte in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, die vorherige Zustimmung des Parlaments einholen muss,

unter Hinweis auf die jährlichen Menschenrechtsberichte des Europäischen Parlaments,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU weiterhin einem auf Regeln beruhenden multilateralen Handelssystem Priorität einräumen sollte, das durch die Welthandelsorganisation (WTO) geschaffen wurde, die das beste Forum für faire und gerechte Regeln für den internationalen Handel sowie die Sicherstellung der Einhaltung dieser Regeln ist,

B.

in der Erwägung, dass die Achtung und die Förderung der Menschenrechte für alle Abkommen, die die Europäische Union abschließen wird, maßgeblich sind,

C.

in der Erwägung, dass der GCC der sechstgrößte Exportmarkt der Europäischen Union und die Europäische Union der größte Handelspartner des GCC ist; in der Erwägung, dass die Exporte der Europäischen Union in die GCC-Staaten diversifiziert sind, mit Schwerpunkt auf Maschinen und Transportmitteln, deren Anteil 2006 56 % betrug, und dass die Importe der Europäischen Union aus den GCC-Staaten hauptsächlich aus Kraftstoffen und ihren Derivatprodukten bestehen,

D.

in der Erwägung, dass die GCC-Länder im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) derzeit in den Genuss eines präferenziellen Zugangs zum EU-Markt kommen,

E.

in der Erwägung, dass Unternehmen aus der Europäischen Union im Handel mit den GCC-Staaten immer noch mit erheblichen Erschwernissen konfrontiert sind, wobei vor allem die Obergrenze von 50 % für die Beteiligung an lokalen Unternehmen viele europäische Unternehmen davon abhält, in diese Unternehmen zu investieren,

1.   ist der Auffassung, dass ein Handelsabkommen mit dem GCC eine sinnvolle Ergänzung des multilateralen WTO-Systems darstellt, vorausgesetzt, dass es deutlich über Zollsenkungen hinausgeht und auch die qualitativen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Handel, einschließlich wirksamer Menschenrechtsbestimmungen, sowie Sozial- und Umweltstandards zum Gegenstand hat;

2.   hält angesichts der Notwendigkeit nachhaltigerer Handelspraktiken, um den Klimawandel zu bekämpfen, den Zugang zu Energieressourcen für eine Frage der Festlegung multilateraler Regeln, die nicht durch bilaterale Handelsabkommen geschwächt werden dürfen, bei denen es um die günstigsten Zugangsbedingungen geht;

3.   ist besorgt über die Verzögerung im Verhandlungsprozess, nimmt jedoch mit Interesse zur Kenntnis, dass im Jahr 2007 bedeutende Fortschritte erzielt wurden; fordert beide Seiten auf, vor dem EU-GCC-Gipfel auf Ministerebene am 26. Mai 2008 die Verhandlungen über die noch offenen Fragen wesentlich voranzubringen;

4.   fordert die Europäische Union und den GCC auf, nicht nur ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, sondern gleichzeitig auch den politischen und sozialen Dialog zu intensivieren;

Gegenseitiger Marktzugang

5.   betont, dass der Marktzugang neben der Senkung oder Abschaffung von Quoten und Zöllen von entscheidender Bedeutung ist, zusätzlich zur Liberalisierung nichttarifärer Hemmnisse;

6.   fordert die Kommission auf, die Maßnahmen im Bereich der Produktnormen sorgfältig festzulegen (Unterstützung beim Kapazitätsaufbau und Austausch von Humanressourcen); erinnert daran, dass der eigentliche Zweck vereinbarter Standards ihre Durchsetzung ist, für die ein Streitbeilegungsmechanismus erforderlich ist;

7.   hält die wirksame Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum für vorrangig; fordert den Abschluss eines Freihandelsabkommens, dessen wesentliche Bestandteile die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie das geistige Eigentum sind;

8.   gibt seiner Sorge Ausdruck, es könnte zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen kommen, weil einige GCC-Staaten staatliche Beihilfen oder andere Vorteile im Zusammenhang mit dem Zugang zu Rohstoffen gewähren, wodurch die Kosten für die einheimischen Wirtschaftsakteure unter den Weltmarktpreisen liegen, die von den EU-Wirtschaftsakteuren gezahlt werden, und ist der Ansicht, dass das Freihandelsabkommen die bestehenden WTO-Regeln über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen aufgreifen sollte;

9.   ist besorgt über die asymmetrische Entwicklung bei den grenzüberschreitenden Investitionen, zumal die Investitionen der Europäischen Union in der GCC-Region rückläufig sind, während die Investitionen des GCC in der Europäische Union zugenommen haben; schlägt daher eine verbesserte Zusammenarbeit in der Wettbewerbspolitik vor;

10.   betont nachdrücklich, dass alle Exportsubventionen innerhalb kurzer Zeit abgeschafft werden sollten; ist der Auffassung, dass Mengenbeschränkungen ebenfalls Priorität eingeräumt werden sollte;

Sektorbezogene Fragen

11.   hält es für wichtig, dass die Liberalisierung von Dienstleistungen und Investitionen sowie des öffentlichen Beschaffungswesens in dem Abkommen verbessert wird, wobei die Notwendigkeit, universale, zugängliche und nachhaltige öffentliche Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen und mit hohen Qualitätsstandards für alle sicherzustellen, zu respektieren ist;

12.   ist der Auffassung, dass mit dem Abkommen versucht werden sollte, die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei Investitionen staatlicher Investitionsfonds zu stärken und zu verbessern;

13.   ist besorgt über nichttarifäre Hindernisse, beispielsweise die Beschränkungen für Dienstleistungen für Unternehmen, bei denen ein Abbau ungerechtfertigter Auflagen dazu führen könnte, dass Unternehmen des GCC Zugang zu effizienteren Dienstleistungen im Bank-, Versicherungs- und Rechtswesen zu geringeren Kosten bekämen;

14.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission über ein gemeinsames europäisches Vorgehen gegenüber Staatsfonds und vor allem den Vorschlag für einen Verhaltenskodex, der deren Investitionstätigkeit regelt; hält es für wichtig, die Beteiligung solcher Fonds an sensiblen europäischen Sektoren zu bewerten;

15.   fordert die Aufnahme eines Mechanismus, der die petrochemischen Unternehmen des GCC verpflichtet, die Rohstoffe zu Weltmarktpreisen zu bewerten; ist der Auffassung, dass Rohstoffe, die zu geringen Kosten veranschlagt werden, als Subventionen gelten sollten, die den fairen Wettbewerb verzerren, und somit nach den Regeln der WTO als Dumping zu betrachten sind;

16.   fordert die Kommission auf, sich in Zukunft für die Verwendung des Euro im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den GCC-Staaten einzusetzen;

Nachhaltige Entwicklung

17.   hält durchsetzbare Menschenrechtsklauseln für einen maßgeblichen Bestandteil von Freihandelsabkommen mit einem Land oder einer Region, die als Aussetzungsklausel in das Abkommen aufgenommen werden sollten;

18.   vertritt die Ansicht, dass ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens ist und weist darauf hin, dass das Ziel letztendlich die Durchsetzung der vereinbarten Normen ist; vertritt die Ansicht, dass deshalb für dieses Kapitel der maßgebende Streitbeilegungsmechanismus anwendbar sein muss;

19.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten des GCC das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen als Rahmen ratifizieren und uneingeschränkt umsetzen sollten, was wesentlich dazu beitragen sollte, dass sichergestellt ist, dass als flankierende Maßnahme des Freihandelsabkommens Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und zur Verbesserung der Transparenz und der Sozialnormen eingeführt werden;

20.   fordert eindringlich die Achtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 verankerten demokratischen Prinzipien und Grundrechte, als Inspiration für die Politik der Vertragsparteien im Innern und auf internationaler Ebene; unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten des GCC, die Diskriminierung von Frauen, insbesondere Diskriminierung im Arbeitsmarkt, zu bekämpfen;

21.   geht davon aus, dass das Abkommen die Parteien dazu verpflichtet, die wichtigsten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren und ihre wirksame Umsetzung zu gewährleisten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Überlegungen anzustellen, wie Ländern, die Arbeitsstandards verbessern, Anreize geboten werden können, insbesondere in Bezug auf Wanderarbeitnehmer, die die Mehrheit der Arbeitskräfte in den meisten GCC-Staaten ausmachen;

22.   schlägt vor, ein Verfahren einzuführen, wonach anerkannte Menschenrechtsorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen Aufforderungen zum Tätigwerden einreichen können, die innerhalb eines eigenen Zeitrahmens behandelt würden und in die Bestimmungen über ein ständiges Follow-up und eine stetige Überprüfung einfließen könnten, um den Druck gegen die Verletzung der Arbeitnehmerrechte aufrechtzuerhalten;

23.   fordert die Kommission auf, eine aktualisierte Nachhaltigkeitsprüfung vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die zur Abschwächung negativer Auswirkungen auf bestimmte Gruppen oder Sektoren erforderlich sein könnten;

24.   fordert die Kommission auf, die veränderten Handelsmuster infolge der gegenseitigen Liberalisierung zu berücksichtigen, vor allem aber die Auswirkungen auf den Verlust der Präferenzvorteile im Rahmen des APS, und optimale Zollsenkungen festzulegen;

25.   betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem GCC über das Freihandelsabkommen hinaus gefördert werden sollte, besonders in Bereichen wie nachhaltige Entwicklung, Klimawandel und Energieeffizienz, unter anderem durch Bestimmungen über erneuerbaren Energie und das Galileo-Programm;

26.   fordert beide Seiten auf, Bereiche einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der aktuellen Partnerschaft Europa-Mittelmeer und vor allem auf dem Gebiet der ausländischen Direktinvestitionen zu ermitteln;

Rolle des EP

27.   geht davon aus, dass der Vertrag von Lissabon vor Abschluss der Verhandlungen in Kraft tritt und das Parlament somit seine Zustimmung zu diesem Abkommen geben muss; fordert die Kommission auf, dem Parlament das Verhandlungsmandat von 2001 zur Verfügung zu stellen;

*

* *

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der GCC-Staaten sowie dem Generalsekretär des GCC zu übermitteln.


(1)  ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 216.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0196.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/86


Grünbuch: Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele

P6_TA(2008)0182

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu dem Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (2007/2203(INI))

(2009/C 259 E/16)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (KOM(2007)0140),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel (8./9. März 2007) einschließlich des Aktionsplans „Eine Energiepolitik für Europa“ in Anlage I,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur „Using the market for cost-effective environmental policy“ (Nr. 1/2006),

unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden müssen,

unter Hinweis auf Artikel 175 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ (1),

unter Hinweis auf die Überarbeitung der EU-Strategie für eine nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf das sechste Umweltaktionsprogramm,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu thematischen Strategien für die städtische Umwelt (2), für Abfallrecycling (3), für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (4) und zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius — auf dem Weg zur Bali-Konferenz über den Klimawandel und darüber hinaus (6),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0040/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Daten über den Klimawandel ein entschlossenes Handeln verlangen, um die Auswirkungen dieser Erscheinung einzudämmen, dass der Europäische Rat als Mindestziel eine Senkung der CO2-Emissionen um 20 % bis zum Jahr 2020 und um 60 % bis 2050 gesetzt hat, dass der Europäische Rat 20 % als Zielvorgabe für den Anteil erneuerbarer Energieträger am Energieverbrauch sowie eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020 festgelegt hat,

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in der oben genannten Entschließung vom 15. November 2007 die Industrieländer aufgefordert hat, sich zu einer Emissionssenkung von mindestens 30 % bis 2020 und von 60-80 % bis 2050 gegenüber 1990 zu verpflichten,

C.

in der Erwägung der verschiedenen Verschmutzungsarten und des Risikos der Erschöpfung der natürlichen Ressourcen,

D.

in der Erwägung des hohen Risikos des Aussterbens zahlreicher Tier- und Pflanzenarten und des von der Union gesetzten Ziels, dem Rückgang der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 Einhalt zu gebieten,

E.

in der Erwägung der weiteren Zunahme des Transport- und insbesondere des Güterverkehrs in der Union und dem damit einhergehenden wachsenden Energieverbrauch,

F.

unter Hinweis darauf, dass marktwirtschaftliche Instrumente wichtige Mittel zur Verwirklichung des Verursacherprinzips und — allgemeiner — zur kostenwirksamen Berücksichtigung der versteckten Kosten sind, die Herstellung und Verbrauch für die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringen,

G.

in der Erwägung der großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der ökologischen Steuern (zwischen 2 % und 5 % des BIP der Mitgliedstaaten) als auch bezüglich des Einsatzes marktbasierter Instrumente, und dass der Anteil der ökologischen Steuern am BIP der Mitgliedstaaten in den letzten fünf Jahren gesunken ist,

H.

in der Erwägung, dass die Energiesteuern im Durchschnitt 76 % der ökologischen Steuern ausmachen und die Verkehrssteuern 21 %,

I.

in der Erwägung, dass die Haushalte den überwiegenden Teil der ökologischen Steuern tragen, während die anderen Wirtschaftsbereiche die größten Energieverbraucher, Wasserverbraucher und Verkehrsnutzer sind,

J.

unter Hinweis darauf, dass die Reform im Bereich umweltschädliche Subventionen Beiträge zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zur Aufrechterhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union leisten kann,

K.

in der Erwägung, dass die Voraussagen bezüglich der Gesamtauswirkungen des Klimawandels nicht nur zur Entkoppelung von Wachstum und Produktions- und Konsummustern, sondern auch zur Änderung unseres Entwicklungsmodells auf sozioökonomischem Gebiet führen muss,

L.

in der Erwägung, dass die gegenwärtigen BIP-Wirtschaftsindikatoren nicht zu einer angemessenen Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Realitäten ausreichen und nicht die problembehafteten Umweltauswirkungen der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigen und dass zusätzliche Wirtschaftsindikatoren ökologischer Natur in die Bewertung der erzeugten Güter einfließen sollten, um diesen Auswirkungen besser Rechnung zu tragen,

Kritik am Grünbuch

1.   begrüßt die Bezugnahme auf das Verursacherprinzip, bedauert jedoch die nur sehr geringe bzw. gänzlich fehlende Verknüpfung mit den bestehenden umweltpolitischen Instrumenten und deren Abstimmung; betont, dass das Verursacherprinzip eine effektive Preisgestaltung der Produkte erlaubt, einschließlich der Kosten der Beseitigung der Umweltverschmutzung und der Behebung der von der Produktion verursachten Schäden; weist darauf hin, dass im Fall der Mitberechnung der externen Faktoren im Preis umweltverschmutzende Produktionen und Produkte letztendlich teurer sind, weil die Vermeidung von Umweltverschmutzung billiger ist als die Säuberung und Sanierung;

2.   bedauert das Fehlen einer eingehenden Studie über die Vorteile einer Unterscheidung zwischen verbraucherorientierten und erzeugerorientierten marktwirtschaftlichen Instrumenten;

3.   weist darauf hin, dass sich die Anwendung des Verursacherprinzips nicht auf die finanzielle Belastung der Endverbraucher, insbesondere der Haushalte, beschränken darf;

4.   bedauert, dass sich das Grünbuch im Wesentlichen auf die Luftverschmutzung und die globale Erwärmung konzentriert und die anderen negativen Umweltauswirkungen der Produktions- und Verteilungsprozesse sowie des Konsumverhaltens im Großen und Ganzen außer Acht lässt;

5.   teilt die Auffassung der Kommission über die Vielfalt der marktwirtschaftlichen Instrumente und über die Unterscheidung zwischen Steuern und Abgaben, wobei letztere für gewöhnlich eine Ausgleichszahlung für klar definierte Dienstleistungen oder Kosten darstellen; betont die Notwendigkeit von sowohl Anreizen als auch abschreckenden Maßnahmen im Hinblick auf die Erreichung der umwelt- und gesundheitspolitischen Ziele sowie die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung;

6.   bedauert, dass zu kurz auf die internationale Dimension eingegangen wird und dass noch immer keine Maßnahmen zur größtmöglichen Senkung der Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Regionen und Industriesektoren ergriffen wurden;

Maßnahmen

7.   begrüßt das Grünbuch; fordert die Kommission dringend auf, in Bezug auf die Verwendung marktwirtschaftlicher Instrumente für die Bezifferung von Umweltschäden und die Korrektur von damit verbundenem Marktversagen eine klare Strategie zu entwickeln, welche die Bereiche Steuern, Überprüfung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, Handel und Technologiepolitik umfasst;

8.   fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihrer Strategie zur Anwendung marktwirtschaftlicher Instrumente einen umfassenden Bericht über die Wirksamkeit der von der Europäischen Union derzeit eingesetzten umweltpolitischen Regelungsinstrumente zu prüfen und anzufertigen, um festzustellen, auf welchen Gebieten die geltenden Rechtsvorschriften durch marktwirtschaftliche Instrumente ersetzt werden sollten;

9.   fordert die Kommission auf, eine vergleichende Untersuchung der existierenden marktwirtschaftlichen Instrumente zu nutzen, um deren Effizienz zu bewerten sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern;

10.   fordert die Europäische Union auf, zwischen dem wirtschaftlichen Bruttowohlstand pro Einwohner und dem wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nettowohlstand zu unterscheiden, wie der Indikator für den tatsächlichen Fortschritt (indicateur du progrès veritable, IPV); fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Messung des Wachstums in Europa anhand „grüner“ Indikatoren (7) unter Berücksichtigung des Wohlstandsverlustes infolge von Umweltschäden eingehender zu prüfen;

11.   ist der Auffassung, dass die volle Internalisierung der Umweltkosten eine wichtige Bedingung für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen, bessere wirtschaftliche Anreize für sauberere Produktionsverfahren und ein umweltfreundlicheres Konsumverhalten sowie die Förderung umweltfreundlicherer Technologien ist;

12.   ist der Auffassung, dass eine Nichtinternalisierung der Umweltkosten der Subventionierung umweltschädlicher Tätigkeiten gleichkommt;

13.   weist darauf hin, dass es in den Mitgliedstaaten zahlreiche umweltschädliche Subventionen gibt, welche die Umweltverschmutzung verstärken und das Verursacherprinzip untergraben;

Grundsätze

14.   betont, dass das auf der Internalisierung der externen Kosten beruhende Verursacherprinzip ein Pfeiler der EU-Umweltpolitik ist, bei welchem gewährleistet wird, dass die Marktpreise die tatsächlichen Kosten der Produktion und der verursachten Gesundheits- und Umweltschäden widerspiegeln; verweist darauf, dass das Verursacherprinzip in den meisten Mitgliedstaaten nicht wirksam umgesetzt wird;

15.   weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine lange Reihe von Instrumenten umfassen, die bestimmten Zwecken dienen, beispielsweise handelbare Genehmigungen, die dazu konzipiert wurden, Umweltbelastung (wie CO2-Emissionen) zu verringern, Umweltsteuern, die Preise und damit das Verhalten von Herstellern und Verbrauchern ändern sollen, Umweltabgaben, die die Kosten von Umweltschutzdienstleistungen decken sollen, Umweltsubventionen, die die Entwicklung von saubereren Technologien fördern sollen, usw.;

16.   erkennt an, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente für umweltpolitische Ziele eines der wirksamsten Mittel sind, um die umweltpolitischen Ziele kostengünstig zu erreichen; weist aber darauf hin, dass diese Instrumente durch andere Maßnahmen wie Effizienznormen, Emissionsziele usw. ergänzt werden müssen;

17.   weist darauf hin, dass marktwirtschaftliche Instrumente eine Schlüsselrolle bei der Erreichung des Zielwerts von 20 % für den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch bis 2020 spielen werden;

18.   ist der Auffassung, dass der Wandel hin zu einer nachhaltigen Entwicklung und einer Wirtschaft ohne CO2-Ausstoß eine Vielzahl von abschreckenden Maßnahmen (zum Beispiel Steuern und Abgaben) und Anreizen (zum Beispiel Handelssysteme) notwendig macht;

19.   betont, dass die Konzipierung von Instrumentkombinationen zur Optimierung des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente beitragen wird; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente erheblich zum Erreichen der Ziele der Lissabon-Agenda beitragen können;

20.   vertritt die Auffassung, dass die energie- und klimapolitischen Maßnahmen, die im Rahmen eines Gesamtkonzepts sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene beschlossen werden, mit den in Lissabon und Göteborg vereinbarten Zielen in Einklang gebracht werden müssen;

21.   vertritt die Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente ein geeignetes und wirksames Instrument zur Internalisierung externer Effekte sind, das deutlich häufiger genutzt werden sollte, behördliche Instrumente aber nicht ersetzen, sondern ergänzen sollte;

22.   unterstreicht, dass sich der Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und negativer Umweltauswirkungen an Umweltwirksamkeit orientieren muss; ist der Auffassung, dass die sozialen Folgen des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente durch Sondervergünstigen wie Preisobergrenzen, Preissenkungen, Subventionen usw. für einkommensschwache Haushalte abgefedert werden sollten; hält ferner die Sanktionierung übermäßigen Verbrauchs für notwendig;

23.   weist darauf hin, dass die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (8) („Richtlinie über Energiebesteuerung“) die Möglichkeit vorsieht, unter bestimmten Bedingungen Steuern ganz oder teilweise durch alternative marktwirtschaftliche Instrumente zu ersetzen, gerade auch durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen;

24.   betont die wichtige Rolle der ökologischen Steuern für die Erreichung der Umweltziele;

25.   vertritt die Ansicht, dass sich die auf dem gemeinsamen Markt beruhenden Instrumente nicht auf die Systeme zum Handel mit Emissionszertifikaten und -quoten beschränken dürfen und dass andere Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden müssen, wie etwa eine CO2-Steuer zum Ausgleich des Abbaus der Subventionen für fossile Energien;

26.   ist der Auffassung, dass Umweltsteuern in erster Linie nicht der Erhöhung der Steuereinnahmen dienen dürfen, sondern der Vermeidung von Umweltverschmutzung und -zerstörung und somit auch dem gesellschaftlichen Wohl zu vernünftigen Kosten; fordert einen Ausgleich für die Besteuerung negativer Faktoren wie Umweltverschmutzung durch die Senkung der Steuern auf positive Faktoren wie Arbeit;

27.   erinnert daran, dass die Verträge trotz des einzuhaltenden Einstimmigkeitsgrundsatzes im Steuerrecht die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit bieten und es die offene Koordinierungsmethode gibt; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, auf europäischer Ebene Fortschritte bei den ökologischen Steuern zu erzielen, um jegliche Art von Steuerdumping zu verhindern;

28.   weist darauf hin, dass mehr Koordinierung durch die Europäische Union in Bezug auf Umweltsteuern und den Austausch bewährter Verfahren die Reform erleichtern wird; unterstützt insbesondere Vorschläge, durch die die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze auf energieeffiziente Produkte und energiesparende Materialien senken oder diese steuerlich begünstigen können; weist jedoch darauf hin, dass die Mitgliedstaaten selbst entscheiden sollten, was im Rahmen ihrer jeweiligen Steuersysteme angemessen ist;

29.   weist auf die Vorteile von Steuerreformen mit Ausrichtung auf Umweltschutz hin; fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Reformen durchzuführen, um unter anderem Energiearmut zu mildern und Technologien mit geringen CO2-Emissionen, Energieeinsparung, Energieeffizienz und Technologien für erneuerbare Energieträger zu fördern;

30.   unterstützt die Senkung der Arbeitsbesteuerung auf nationaler Ebene, unterstreicht jedoch, dass sie nicht nur mit der ökologischen Steuerreform im Zusammenhang steht;

31.   hält die Preismodulation für eine Möglichkeit zur Beeinflussung von Produktions- und Konsummustern und für einen Anreiz zur Benutzung umweltfreundlicherer Transportmittel (zum Beispiel dank einer Senkung der Preise für öffentliche Verkehrsmittel); ist der Auffassung, dass ein Preisanstieg infolge der Einführung marktwirtschaftlicher Instrumente in jedem Fall voraussehbar sein und gegebenenfalls den besonderen Bedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat angepasst sein muss; betont jedoch, dass Preismaßnahmen aufgrund der mangelnden Elastizität bestimmter Sektoren und Verbraucherkategorien eine bisweilen begrenzte Auswirkung haben;

32.   verweist auf die Notwendigkeit präziser Daten über die ökologischen und sozialen Kosten des gesamten Lebenszyklus von Erzeugnissen und Dienstleistungen; fordert die Kommission auf, eine Methode zur Berechnung dieser Kosten auszuarbeiten;

33.   begrüßt die vor kurzem von der Kommission, dem Europäischen Parlament, der OECD, dem WWF und dem Club von Rom organisierte Konferenz „Beyond GDP“ und die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Konferenz; weist darauf hin, dass das Bruttoinlandsprodukt durch andere Indikatoren ergänzt werden muss, um das gesellschaftliche Wohlergehen und den sozialen Fortschritt in einer ausgewogeneren Weise zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des Wirtschaftswachstums auf die Erdatmosphäre und die Ökosysteme;

34.   ist der Auffassung, dass marktwirtschaftliche Instrumente zur Förderung von Forschung und Ökoinnovation beitragen können und dass die Erzeuger durch die Art der Besteuerung nicht umweltfreundlicher Produkte und Dienstleistungen bzw. die Einführung von Ökostandards veranlasst werden, in die Forschung im Bereich energieeffizienterer Produkte und Dienstleistungen zu investieren;

Welche Instrumente für welchen Sektor?

35.   weist darauf hin, dass das europäische System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in seinem gegenwärtigen Zustand angesichts der Vielfalt von Treibhausgasquellen und betroffenen Sektoren einen zu geringen Geltungsbereich hat und dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die zur Optimierung des Systems in der 2013 beginnenden dritten Phase notwendigen Verbesserungen vornehmen müssen;

36.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu stärken, indem sie eine stufenweise zu senkende Obergrenze einführt und das System auf alle erstrangigen Emittenten ausdehnt, worin das wichtigste Instrument zur Erreichung der Reduktionsziele für 2020 zu sehen ist;

37.   betont deshalb die dringend notwendige Überarbeitung des EU-Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen, um die in der Versuchsphase festgestellten Mängel zu beheben, einschließlich der Zufallsgewinne der Unternehmen infolge des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Zuteilung kostenloser CO2-Quoten (zum Beispiel an große Stromerzeuger); betont, dass die volle Umsetzung des Urheberprinzips im Rahmen der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung erfordert, dass das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen in erster Linie auf der Auktionierung von Emissionsberechtigungen und einer mit dem EU-Ziel einer Emissionssenkung von 30 % bis 2020 im Einklang stehenden Obergrenze für die gesamten Emissionen basiert, einschließlich mengenmäßiger Beschränkungen und Qualitätsanforderungen in Verbindung mit CDM-/JI-Gutschriften;

38.   betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung des Aufbaus des weltweiten CO2-Marktes ist, wenn es gilt, die notwendigen umfassenden Emissionssenkungen kostengünstig zu erreichen;

39.   ist der Auffassung, dass die verstärkte Heranziehung marktwirtschaftlicher Instrumente im Verkehrssektor besonders wichtig ist, um die ökologischen und sozialen Kosten aller Verkehrsmittel vollständig zu internalisieren; ist insbesondere der Auffassung, dass die geringe Internalisierung im Straßenverkehrsbereich schädliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit anderer Verkehrsmittel wie der Eisenbahn hat sowie auf die Förderung effizienterer und sauberer Technologien;

40.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Flugverkehr in das EU-Emissionshandelssystem einzuschließen, hält aber ergänzende Begleitmaßnahmen wie eine Steuer auf Kerosin und NOX-Emissionen für notwendig, um die Auswirkungen dieses Sektors auf den Klimawandel zu bekämpfen;

41.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, vor dem Jahr 2009 einen Legislativvorschlag zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Seeverkehr vorzulegen, da dieser Sektor keinen gemeinschaftlichen oder internationalen Bestimmungen darüber unterliegt;

42.   vertritt die Auffassung, dass die Energiebesteuerung ein sekundäres, ergänzendes Instrument zur Senkung der Treibhausgasemissionen bleiben und auf Emissionen beschränkt sein sollte, die weder unmittelbar noch mittelbar durch das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen zu beeinflussen sind;

43.   erinnert daran, dass ein großer Teil des Energiebedarfs und der nicht vom CO2-Emissionshandelssystem erfassten CO2-Emissionen auf die Bereiche Verkehr und Gebäude entfällt;

44.   vertritt die Ansicht, dass die Richtlinie zur Energiebesteuerung und die Richtlinie über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung (Eurovignette-Richtlinie) (9) gemeinsam und zügig überarbeitet werden sollten, um die Überlagerung von Maßnahmen zu ein und demselben Zweck zu vermeiden und die ökologischen Steuern so zu ändern, dass sich das Verhalten in den verschiedenen Wirtschaftssektoren insbesondere aufgrund einer Internalisierung der externen Kosten unverzüglich infolge eines gesteigerten Umweltbewusstseins ändert;

45.   hält es für notwendig, die Anwendung der Eurovignette-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten vorzuschreiben und diese zu ändern, um die externen Kosten aufgrund einer Besteuerung der Infrastrukturbenützung, insbesondere für den Straßenverkehr, zu internalisieren; ist der Auffassung, dass der Geltungsbereich der Eurovignette-Richtlinie auf das gesamte Straßennetz ausgeweitet werden sollte, um die Verlagerung des Verkehrs auf derzeit nicht erfasste Straßen zu beenden;

46.   betont die Notwendigkeit, beim Einsatz von marktwirtschaftlichen Instrumenten die Grundsätze der besseren Rechtsetzung anzuwenden und die Verwendung sich überschneidender und komplexer Instrumente zu vermeiden; befürwortet eine Änderung der Richtlinie zur Energiebesteuerung, durch die sichergestellt würde, dass die Teilnehmer am EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen nicht durch den Handel und die Besteuerung doppelt für ihre Emissionen bezahlen;

47.   vertritt die Ansicht, dass im Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen der Mindeststeuersatz im Bereich des Verkehrs zu industriellen oder kommerziellen Zwecken angehoben werden sollte; unterstützt die Differenzierung der Besteuerung nach energie- und umweltbezogenen Elementen anhand der Höhe der CO2-Emissionen;

48.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in der Richtlinie zur Energiebesteuerung enthaltenen Ausnahmeregelungen und Befreiungen zu prüfen und zu erwägen, welche fossile Kraftstoffquelle in Zukunft von der Steuer auszunehmen ist, und dabei die Reichweite und den Geist der Richtlinie zu respektieren und den Betreibern Doppelarbeit infolge anderer Steuer- oder Handelsmaßnahmen zu ersparen;

49.   fordert, dass marktwirtschaftliche Instrumente verstärkt in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene zur Erreichung umweltpolitischer Ziele im Allgemeinen und der Internalisierung externer Kosten im Besonderen eingesetzt werden; betont, dass in diesem Zusammenhang sichergestellt werden sollte, dass die nationale Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt; regt an, marktwirtschaftliche Instrumente stärker zu Zwecken wie etwa der Förderung der Energieeffizienz und der Wärmedämmung im Gebäudebereich einzusetzen;

50.   erwartet von den Mitgliedstaaten, dass sie stärkere Anreize im Baugewerbe setzen, um den Energiebedarf und den CO2-Ausstoß zu senken; betont die Notwendigkeit, die Entwicklung von Passivhäusern mit positiver Energiebilanz zu fördern;

51.   schlägt vor, dass die Finanzierung von Tätigkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz im Wohnungswesen und zur Verbesserung der CO2-Bilanz des städtischen Nahverkehrs im Rahmen von in Anlehnung an das Kyoto-Protokoll gestalteten Mechanismen als Ausgleichsmaßnahmen gelten sollten, was finanzielle Anreize schaffen könnte;

Besondere Instrumente und Sektoren

52.   vertritt die Auffassung, dass sich die Reform von umweltschädlichen Subventionen nicht auf die GAP beschränken darf; ist der Auffassung, dass in diesem Bereich dringend entschiedene Maßnahmen im Transportsektor, insbesondere im Straßenverkehr, ergriffen werden müssen; fordert die Kommission auf, rasch einen Zeitplan für den stufenweisen, aber zügigen Abbau der umweltschädlichen Subventionen gemäß der Entscheidung der Europäischen Rates über die Überarbeitung der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung zu unterbreiten;

53.   stimmt der Kommission darin zu, dass in der Abschaffung umweltschädlicher Subventionen eine wesentliche ergänzende Maßnahme auf dem Weg zur nachhaltigen Entwicklung und speziell zum Erreichen der Ziele besteht, die die EU-Staats- und Regierungschefs im Zusammenhang mit der integrierten Energie- und Klimaagenda bekräftigt haben;

54.   erwartet von der Kommission, dass bei der Überarbeitung der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen tatsächlich der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Produktions-, Verkehrs-, Beförderungs- und Konsummuster zu ändern sowie das Abfallaufkommen zu verringern;

55.   verweist auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Abfälle, bedauert aber, dass darin nicht das Problem der Abfallmenge in der Europäischen Union behandelt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen für die Abfallbesteuerung in Erwägung zu ziehen, um die Abfallerzeugung einzuschränken und mittelfristig die Abfallmenge in der Europäischen Union zu verringern;

56.   begrüßt die Fokussierung auf marktwirtschaftliche Instrumente bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (10) und hält die Internalisierung der externen Kosten der Grundwasserentnahme, Wasserverschmutzung und Wasserversorgung bei der Gestaltung des Wasserpreises für sehr wichtig; weist darauf hin, dass die Wasserrahmenrichtlinie als Beispiel für die Schaffung marktwirtschaftlicher Instrumente für umweltpolitische Ziele dienen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu prüfen und die gemeinsame Strategie zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und das Netz ausgewählter Einzugsgebiete in ganz Europa zur Bestimmung und Förderung vorbildlicher Verfahren zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um diese Rahmenrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen und insbesondere um sicherzustellen, dass jede Form von Wasserverbrauch einer wirtschaftlichen Bewertung unterzogen wird, einschließlich der Kosten der Ressourcennutzung und der Umweltkosten, so dass der Wasserpreis anhand dieser Kriterien gestaltet werden kann;

57.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein Steuer- oder Abgabensystem einzurichten, um den Einsatz von Pestiziden mengenmäßig zu verringern und die Verwendung weniger umwelt- und gesundheitsschädlicher Pestizide zu fördern;

58.   vertritt die Auffassung, dass die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf ökologische Erzeugnisse strengen Regeln unterliegen sollte, damit die Verbraucher wirklichen Nutzen davon haben, und mit zusätzlichen Maßnahmen einhergehen sollte, wie dem Umweltzeichen, damit ein System geschaffen wird, das die Erzeugnisse besser vergleichbar macht;

59.   ist sich der Schwierigkeiten bei der Einführung marktorientierter Instrumente zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Lösung lokaler Umweltprobleme bewusst; fordert die Kommission auf, ihre Überlegungen in Bezug auf die Einschätzung der Kosten des Verlustes der biologischen Vielfalt und die Einführung marktorientierter Instrumente fortzusetzen, wobei der Schutz und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in einem Bereich nicht aufgrund lokaler Auswirkungen zu einem Verlust in anderen Bereichen führen darf;

60.   begrüßt in diesem Zusammenhang die in einigen Mitgliedstaaten eingeführten Systeme für den Handel mit NOX- und SO2-Emissionsberechtigungen, welche die Lösung der von diesen Luftschadstoffen verursachten Probleme auf die kostenwirksamste Weise erlauben; betont, dass die örtlichen Bedingungen des Emissionsausstoßes bei der Einführung von Systemen für den Handel mit NOX- und SO2-Emissionsberechtigungen berücksichtigt werden müssen und dass diese Systeme auf genau definierte geografische Gebiete beschränkt werden müssen;

61.   fordert die Kommission auf, in ihren Initiativen die Beibehaltung der von den Mitgliedstaaten angenommenen derzeitigen Mechanismen zur Förderung der Entwicklung erneuerbarer Energien vorzusehen; betont, dass vor der Gewährung wirtschaftlicher Anreize für Biokraftstoffe ergänzende Bewertungen notwendig sind, inwieweit diese auf ökologisch nachhaltige Weise erzeugt werden;

62.   ist der Auffassung, dass die marktwirtschaftlichen Instrumente keine negativen Auswirkungen auf die vom internationalen Wettbewerb betroffenen Unternehmen, etwa in den energieintensiven Industriesektoren, haben dürfen, um einen Rückgang der Verkäufe infolge von Einfuhren sowie eine Auslagerung der Produktion und letztendlich auch der Umweltauswirkungen in Drittstaaten zu vermeiden;

63.   fordert die Kommission auf, eine Machbarkeitsstudie über die Einführung einer „CO2-Karte“ für Personen und KMU, in welcher der Energieverbrauch und die Menge an erzeugtem Treibhausgas festgehalten werden, durchzuführen;

64.   begrüßt die Entstehung von Finanzinstrumenten, die die Instrumente Besteuerung und Systeme für den Handel mit Emissionsberechtigungen ergänzen und besonders die zunehmende Verfügbarkeit von durch Umweltschutzgründe und ethische Gründe motivierten Geldanlagen wie z. B. grünen Anleihen, die ein ausgeprägteres Bewusstsein herbeiführen und für die Anleger Auswahl am Markt schaffen;

65.   verweist auf die unterstützende Rolle von Risikokapital und privaten Wertpapierunternehmen bei der Investitionstätigkeit im Bereich der Technologien mit geringen CO2-Emissionen;

Die internationale Dimension

66.   weist darauf hin, dass auf die europäischen Volkswirtschaften mehr als 35 % des Weltmarkts für handelbare Umweltgüter entfallen und dass europäische Unternehmen deshalb gute Voraussetzungen haben, Vorteile aus einer weltweiten umweltgerechten Wirtschaft zu ziehen, wobei dadurch zumindest ein Teil der Auswirkungen auf das BIP ausgeglichen wird;

67.   unterstützt die Einrichtung eines an den Grenzen wirksamen Ausgleichsinstruments, um unter anderem die Verlagerung des CO2-Ausstoßes (carbon leakage) zu vermeiden, welches die Verpflichtung zur Reduzierung der CO2-Emissionen untergraben könnte, und die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union zu wahren; fordert die Kommission auf, die in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Studien für die Berichterstattung an das Europäische Parlament über die Annahme dieses Instruments zu nutzen und einen Legislativvorschlag vorzubereiten; betont aber, dass ein an den Grenzen wirksames Ausgleichsinstrument nur dann eingerichtet werden sollte, wenn die Bemühungen um verbindliche CO2-Senkungen auf internationaler Ebene scheitern;

68.   vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der internationalen Akzeptanz diesem Instrument die besten zur Verfügung stehenden Verfahrensweisen zugrunde liegen müssen und es die Drittländer, insbesondere die Entwicklungsländer, nicht benachteiligen darf;

69.   stellt fest, dass verbindliche internationale Vergleichswerte und Verpflichtungen, die alle dem Wettbewerb ausgesetzten Wirtschaftszweige erfassen, vorzuziehen wären gegenüber der möglichen Einführung einer an den Grenzen wirksamen Steuerregelung zu dem Zweck, Verzerrungen zwischen den Handelspartnern auszugleichen;

*

* *

70.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

(2)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. September 2006 zur thematischen Strategie für die städtische Umwelt (ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 182).

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 zu dem Thema „Thematische Strategie für Abfallrecycling“ (ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 168).

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zu einer thematischen Strategie für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen (ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 660).

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0467).

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0537.

(7)  Umweltindikatoren oder teilweise umweltbezogene Indikatoren wie der Indikator für nachhaltigen Wohlstand IBED (Indicateur du bien-être durable) oder der IPV.

(8)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(9)  Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 32).

(10)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/94


Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) und Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB)

P6_TA(2008)0183

Entschließung des Europäischen Parlaments vom24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) (2006/2248(INI))

(2009/C 259 E/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts (2),

in Kenntnis des ersten Berichts der Kommission an den Europäischen Wertpapierausschuss und das Parlament über die Konvergenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards („IFRS“) und den nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen („GAAP“) von Drittstaaten,

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Dienststellen der Kommission vom Juli 2007 über die Entwicklungen beim „International Accounting Standards Board“ („IASB“) und bei der „International Accounting Standards Committee Foundation“ („IASCF“) in den Bereichen Leitung und Finanzierung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juli 2007 zum Thema Leitung und Finanzierung des IASB und vom 11. Juli 2006 zurr Finanzierung des IASB,

in Kenntnis des Berichts der EZB vom 19. Dezember 2006„Assessment of accounting standards from a financial stability perspective“,

in Kenntnis des Schreibens der „European Financial Reporting Advisory Group“ („EFRAG“) an das IASB zu dem Entwurf internationaler Rechnungslegungstandards für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“),

unter Hinweis auf die Schreiben der Vorsitzenden seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung an die Kommission im Anschluss an die Konsultation der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde der USA („SEC“) vom 3. Oktober 2007 und an die Vorsitzenden der entsprechenden Ausschüsse des Kongresses der USA,

in Kenntnis der gemeinsamen Pressemitteilung der Kommission, der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (FSA), der „International Organization of Securities Commissions“ („IOSCO“) und der SEC vom 7. November 2007 über die Verbesserung der Leitung der IASCF,

in Kenntnis des Beschlusses der SEC vom 21. Dezember 2007 zu den IFRS für ausländische Emittenten,

in Kenntnis der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) und der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (4) (Vierte und Siebte Richtlinie über das Gesellschaftsrecht),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0032/2008),

A.

in der Erwägung, dass das IFRS-Konzept ausgearbeitet wurde mit dem Ziel, weltweit wirklich einheitliche Rechnungslegungsstandards für kapitalmarktorientierte Unternehmen einzuführen,

B.

in der Erwägung, dass seit Januar 2005 kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäischen Union verpflichtet sind, bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden,

C.

in der Erwägung, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IASCF/das IASB faktisch in den Rang eines Rechtsetzungsorgans erhoben wurde,

D.

unter Bekräftigung seines Standpunkt im Sinne der Ziffern 37 bis 39 seiner genannten Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts,

E.

in der Erwägung, dass die Europäischen Union seit der Annahme von IFRS Einsichten gewonnen und Sachkenntnisse erworben hat, die bei der Diskussion der weiteren Entwicklung von IASCF/IASB genutzt werden müssen; in der Erwägung ferner, dass Rechtsordnungen, die nicht auf ihre eigenen Rechnungslegungsstandards verzichtet, sondern sich lediglich in Konvergenzprozesse eingebracht haben, möglicherweise nicht über die gleiche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen,

F.

in der Erwägung, dass sich angesichts der 17 Monate, die verstrichen sind, bevor ein neuer Vorsitzender der IASCF benannt werden konnte, Fragen hinsichtlich der Effizienz des für die Mitglieder dieses Gremiums geltenden Auswahl- und Ernennungsverfahrens ergeben,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Hinblick auf die IASCF und den IASB ihre passive Haltung aufgeben und einen aktiven Standpunkt einnehmen sollte,

H.

in der Erwägung, dass die „Subprime“ — Krise vom Sommer 2007 erneut die Bedeutung von Rechnungslegungsstandards und insbesondere des „fair value“- und des „Markt-zu-Markt“-Prinzips für die Finanzstabilität verdeutlicht hat,

Transparente und verantwortlungsvolle internationale Organisationen

1.   ist der festen Überzeugung, dass qualitativ hochwertige globale Rechnungslegungsnormen entwickelt werden müssen;

2.   stellt fest, dass die IASCF eine private Selbstregulierungsbehörde ist, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in den Rang eines Rechtsetzungsorgans für die Europäische Union erhoben wurde; bekundet seine Besorgnis darüber, dass es der IASCF und dem IASB an Transparenz und Rechenschaftspflicht fehlen kann, da sie nicht der Kontrolle eines demokratisch gewählten Parlaments oder einer Regierung unterliegen und dass die EU-Organe die begleitenden Verfahren und Vorgehensweisen hinsichtlich der Konsultation und der demokratischen Beschlussfassung, wie sie in ihren eigenen Legislativverfahren üblich sind, in diesem Falle nicht vorgesehen haben; begrüßt jedoch, dass die IASCF und der IASB sich darum bemüht haben, diese Mängel zu beheben, beispielsweise durch zweimal jährlich stattfindende Sitzungen, bei denen die IASCF die Arbeit des IASB überprüft, durch Folgenabschätzungen für neue Normen, durch die Einführung von formalisierten „Feed-Back-Statements“ für Kommentare aus öffentlichen Konsultationen usw.;

3.   vertritt die Auffassung, dass angesichts des Fehlens zufriedenstellender Lösungen im Hinblick auf den Aufbau einer Aufsicht für die IASCF/der IASB eine Diskussion darüber angestoßen werden sollte, unter welchen Voraussetzungen die IASCF und der IASB in das System der internationalen Organisationen wie beispielsweise den Internationalen Währungsfonds, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und die Weltbank eingebunden werden könnten;

4.   betont die Notwendigkeit zusätzlicher Vertreter mit europäischem Hintergrund in den internationalen Normsetzungsgremien, damit ein wirklich internationaler Ansatz legitimiert und der Notwendigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Bedeutung der Europäischen Union als dem mit Abstand eindeutig größten Wirtschaftsraum und dem Raum mit den meisten Einrichtungen, die die IFRS anwenden, entsprochen wird; ist der Auffassung, dass alle Board — Mitglieder/Treuhänder der IASCF/des IASB aus Staaten kommen sollten, die die IFRS verbindlich übernommen haben oder dies beabsichtigen; unterstützt den Vorschlag der Treuhänder, in die Satzung der IASCF eine Bestimmung über ein Mindestmaß an geographischer Ausgewogenheit aufzunehmen;

5.   nimmt die zunehmend theoretische Dimension der IASB-Projekte zur Kenntnis, deren Komplexität und theoretische Anlage dergestalt sind, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) vielfach nicht in der Lage sind, ihnen zu folgen;

6.   stellt darüber hinaus fest, dass einzelne Aspekte der Geschäftspraxis vom IASB nicht gebührend berücksichtigt werden; stellt fest, dass es aus Benutzersicht wichtig ist, dass sich die Vorlage der Finanzinformationen für die Rechnungslegung für andere Zwecke eignet, beispielsweise für die Bereitstellung von Finanzinformationen für Investoren, die Leistungsüberwachung oder das Finanzmanagement;

7.   unterstützt eine offene und andauernde Debatte über Rechnungslegungsstandards geführt werden sollte, und vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass der IASB sein Vorgehen in Bezug auf die Beteiligten so verstärken sollte, dass die Auffassungen aller IFRS-Nutzer und der Anleger berücksichtigt werden;

8.   ist allerdings der Auffassung, dass Leitung und Rechenschaftspflicht durch folgende Maßnahmen verbessert werden müssen:

a)

Aufbau eines öffentlichen Aufsichtsgremiums unter Einbeziehung aller öffentlichen IASCF/IASB-Beteiligten einschließlich insbesondere Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden, sowie Aufbau eines Gremiums, das repräsentativen Marktteilnehmern einschließlich denjenigen, die Rechnungslegungsnormen in Rechtsordnungen, in denen die IFRS verbindlich vorgeschrieben sind, vorbereiten und anwenden, die Möglichkeit bietet, den Lenkungsgremien der IASCF/des IASB jährlich einen Bericht über das Funktionieren der Erstellung internationaler Rechnungslegungsstandards zu unterbreiten;

b)

ein solches Aufsichtsgremium könnte zuständig sein für die Auswahl und die Errnennung der Treuhänder im Rahmen eines transparenten Auswahlverfahrens, das sowohl die Kompetenzen der Bewerber als auch eine ausgewogene geographische Vertretung aller Beteiligten gewährleistet; dies würde dem Ernennungsverfahren zu mehr Transparenz verhelfen und die Legitimität der Treuhänder deutlich erhöhen;

c)

Gewährleistung, dass die Zusammensetzung des IASB, des „Standards Advisory Council“ („SAC“) und des „International Financial Reporting Interpretation Committee“ („IFRIC“) verbessert wird und dass die Treuhänder sicherstellen, dass das Ernennungsverfahren transparent ist und die Interessen verschiedener Interessengruppen angemessen berücksichtigt werden;

d)

Stärkung der Beteiligung der Treuhänder an der Überwachung des IASB und seines Arbeitsplans, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, wie der Arbeitsplan ausgearbeitet wird und wie die Mandate an das IASB erteilt werden;

e)

Gewährleistung in der Satzung der IASCF, dass das IASB Rechnungslegungslösungen entwickelt, die nicht nur fachlich korrekt sind, sondern auch das widerspiegeln, was aus Sicht aller Nutzer (Investoren, Aufsichtsgremien) und der Rechnungsleger notwendig und möglich ist; und

f)

Durchführung von Folgenabschätzungen für alle Projekte, um Aufwand und Nutzen (u. a. für die anwendenden Unternehmen) der Entwürfe zu prüfen und insbesondere die Konsequenzen für die Finanzstabilität aufzuzeigen;

9.   stellt fest, dass die Kommission — wie sie dies im Übrigen mit dem im April 2006 mit den US-Behörden verinbarten Fahrplan tat — in der genannten gemeinsamen Erklärung vom 7. November 2007 versucht, im Voraus Lösungen mit Beschlag zu belegen, während es im Interesse der Effizienz und der Rechtmäßigkeit vorteilhafter wäre, einen offenen Konsultationsprozess und eine offene Diskussion vorzusehen, zu denen diese Entschließung einen Beitrag leisten könnte;

10.   dringt darauf, dass Verbesserungen in den Bereichen Rechenschaftspflicht und Lenkung der IASCF/des IASB keine übermäßige Bürokratie verursachen dürfen und sicherstellen müssen, dass technische Fragen nicht unnötig politisiert werden;

11.   vertritt die Auffassung, dass das IASB vor der Ausarbeitung eines Standards zunächst den einschlägigen Bedürfnissen und Informationen Rechnung tragen muss, die die Nutzer (Rechnungsprüfer, Investoren und Aufsichtsgremien) ihrer Meinung nach benötigen;

12.   fordert das IASB auf, vor der Festlegung eines neuen Standards zunächst Folgenabschätzungen für alle Beteiligten durchzuführen und dabei regionalen Besonderheiten und Marktstrukturen Rechnung zu tragen; begrüßt die Ankündigung der Treuhänder der IASCF, dass sie in ihrem Jahresbericht 2007 auf Überprüfungen der Umsetzung und auf Feedback-Statements Bezug nehmen werden;

13.   fordert, dass Rechnungslegungsstandards nur dann ausgearbeitet und abgeändert werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass dies erforderlich und sinnvoll ist, und im Vorfeld ein gründlicher Konsultationsprozess stattgefunden hat;

14.   vertritt die Auffassung, dass in diesem Bereich das Initiativrecht der Kommission an einen geeigneten vorherigen Konsultationsprozess gekoppelt werden sollte;

15.   stimmt mit dem Rat überein, dass die beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der Leitungsstruktur des IASB nach einem geeigneten Arbeitsplan umgesetzt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass das gleiche für die vom Parlament vorgeschlagenen Maßnahmen gilt;

16.   vertritt die Auffassung, dass das Parlament in Bezug auf die Erstellung des Arbeitsplans, die Festlegung von Schwerpunkten und die Ausrichtung neuer Standardisierungsprojekte rechtzeitig und eingehend konsultiert werden sollte; fordert in diesem Zusammenhang, das Parlament zu einem frühen Zeitpunkt zu konsultieren;

17.   vertritt die Auffassung, dass die Finanzierungsstruktur der IASCF und des IASB, die zur Zeit im Wesentlichen auf freiwilligen Beiträgen unter anderem von Unternehmen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beruht, Fragen aufwirft; fordert die IASCF/der IASB vor allem auf, zu prüfen, wie das Finanzierungssystem verbessert werden kann, um zu gewährleisten, dass erstens alle Anwendergruppen angemessen an der Finanzierung beteiligt werden, zweitens, dass es zu keinen Interessenskonflikten zwischen den Geldgebern und den Anwendern kommt, und drittens, dass der Zugang zu den Rechnungslegungsstandards verallgemeinert wird; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen sie möglicherweise zu dieser Finanzierung beitragen könnte;

18.   vertritt die Auffassung, dass eine transparente und stabile Finanzierung der IASCF/des IASB für die Gemeinschaft von zentraler Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und wie eine einheitliche EU-Finanzierungsart vorgesehen werden kann;

Umsetzung der IFRS in der Europäischen Union

19.   hält es für wesentlich, dass die Gemeinschaft sich kohärenter äußert, um sicherzustellen, dass sie in allen Phasen der Ausarbeitung, der Auslegung und der Umsetzung von Rechnungslegungsstandards ein Höchstmaß an Einfluss geltend machen kann;

20.   verweist auf den wertvollen Beitrag der IFRS zur Sicherstellung der besseren Vergleichbarkeit von Abschlüssen nach Ländern, nach Wettbewerbern innerhalb des gleichen Industriesektors und nach Industriesektoren;

21.   nimmt die Verdienste der IFRS zur Kenntnis, die nicht nur die technischen Aspekte der Rechnungslegung betreffen, sondern auch Vorteile für die Kapitalmärkte und die Europäische Union als führende Kraft in der Welt mit sich bringen;

22.   stellt fest, dass die von der Kommission zu Beginn dieser Wahlperiode angeregten Rundtischgespräche für eine einheitliche Anwendung der IFRS in der Europäischen Union (5) die Erwartungen im Hinblick auf eine sichtbare Vertretung des Standpunkts und der Interessen der Europäischen Union nicht erfüllt haben;

23.   betont, dass die Kohärenz bei der Annahme und der Anwendung für den Erfolg der IFRS von wesentlicher Bedeutung ist; erinnert jedoch daran, dass es sich hier um grundsatzbezogene Normen handelt und die Kohärenz daher nicht auf Kosten einer professionellen Bewertung angestrebt werden sollte;

24.   stimmt mit dem Rat darin überein, dass bei der Normierungsarbeit des IASB die Schlussfolgerungen der oben erwähnten Rundtischgespräche deutlich stärker berücksichtigt werden müssen;

25.   stellt fest, dass zahlreiche Akteure an den gemeinschaftlichen Durchsetzungsverfahren beteiligt sind; verweist insbesondere darauf, dass der Kommission Akteure zuarbeiten, deren Zuständigkeiten sich offensichtlich überschneiden; weist darauf hin, dass diese Überschneidungen zur Steigerung der Effizienz und der Transparenz beitragen können;

26.   vertritt die Auffassung, dass die Foren, in denen die Gemeinschaft ihren Standpunkt vertreten kann (das „Accounting Regulatory Committee — ARC“, das „EFRAG“), ihr es nicht gestatten, gleichberechtigt mit Staaten zu agieren, deren Strukturen auf den zentralisierten Zuständigkeiten der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden basieren (beispielsweise der „Financial Accounting Standards Board (FASB)“ und die SEC in den USA oder der „Accounting Standards Board (ASBJ)“ und die „Financial Services Authority (FSA)“ in Japan);

27.   vertritt die Auffassung, dass die Schaffung einer gestrafften EU-Struktur unter Berücksichtigung der nationalen Strukturen für Rechnugslegungsfragen zu einer Vereinfachung und damit auch zu einer Stärkung der Rolle der Europäischen Union auf weltweiter Ebene beitragen könnte, vor allem wenn in geeigneten Fällen verschiedene bestehende Gremien abgeschafft würden; fordert die Kommission auf, in Absprache mit dem Parlament, den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden einen Vorschlag zum Aufbau einer EU-Struktur vorzulegen, mit der die Europäische Union zu einem rechtmäßigen internationalen Partner wird und mit dem eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Rechnungslegungsnormen gewährleistet wird;

28.   begrüßt die Art und Weise, wie das Parlament seine Autorität in diesem Bereich ausgeübt hat, und weist darauf hin, dass es im Rahmen des neuen Komitologieverfahrens noch stärker an der Ausarbeitung und Anerkennung internationaler Rechnungslegungsstandards beteiligt sein wird; stellt dabei jedoch fest, dass es nur in der letzte Phase des Durchsetzungsverfahrens formal beteiligt wird; fordert aus Gründen der Zeitersparnis zu gewährleisten, dass es bereits dann eingehend zu dem Verfahren konsultiert wird, wenn das Arbeitsprogramm des IASB erstellt und ein Projekt für einen neuen Rechnungslegungsstandard geprüft wird, um eine spezifische EU-Fassung der IFRS oder nachträglichen Änderungsbedarf zu vermeiden;

29.   ist der Überzeugung, dass es für kapitalmarktorientierte Unternehmen in der Europäischen Union nachteilig wäre, wenn Ausnahmen von den IFRS nicht ausschließlich als letzter Ausweg betrachtet würden;

30.   ist der Ansicht, dass zumindest den folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte:

a)

IASB-Rahmenkonzept (konzeptionelle Grundlage der Tätigkeit des IASB): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Abschlüsse nicht nur für Kapitalmarkt-Investoren, sondern auch für eine Vielzahl anderer Beteiligter, wie z. B. Gläubiger, Arbeitnehmer, Behörden, Eigentümer, Kunden usw. erstellt werden;

b)

IAS/IFRS-Branding (Darstellung der Abschlüsse): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das IASB Lösungen herbeiführen sollte, bei denen die Bedürfnisse der einzelnen Rechtsordnungen, in denen die IFRS verbindlich vorgeschrieben sind, berücksichtigt werden;

c)

IAS 32 und IAS 39: fordert in diesem Zusammenhang das IASB auf, in IAS 32 eine Definition von „Eigenmittel“ zu verankern, die es Gesellschaften jeglicher Rechtsform, insbesondere auch Genossenschaften und Personengesellschaften, erlaubt, das von den Anteilseignern zur Verfügung gestellte Kapital als Eigenmittel in der Bilanz auszuweisen, sowie in Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen („hedge accounting“) eine Lösung herbeizuführen, die auf der tatsächlichen Risikosteuerung der Bankinstitute aufbaut;

d)

Unternehmenszusammenschlüsse (Bilanzierung von Unternehmensübernahmen): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das IASB Lösungen hinsichtlich der Reichweite der Anwendung des „fair-value“-Prinzips erarbeiten sollte;

e)

„Fair-value-measurement“: ist der Auffassung, dass das IASB seine Entscheidung auf der Grundlage des Ausgang des Konsultationsprozesses treffen sollte und aufgrund der daraus ersichtlichen Auswirkungen die Anwendung das „fair value“-Prinzips begrenzt;

f)

die Dienstleistungskonzessionen (Vereinbarungen, durch die ein Unternehmen (der Lizenznehmer) durch einen Vertrag mit einem Lizenzgeber (für gewöhnlich eine Regierung) das Recht erhält und die Verpflichtung eingeht, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen): weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ausgewogene Lösungen herbeigeführt werden müssen; sowie

g)

„Performance reporting“ (Ausweisung und Darstellung aller festgestellten Änderungen bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die nicht aus Transaktionen mit Eigentümern resultieren): weist darauf hin, dass ausgewogene Lösungen herbeigeführt werden müssen;

31.   ist der Auffassung, dass die Anwendung des „fair value“-Prinzips für Unternehmen kostspielig sein und zu unrealistischen Bewertungen führen kann; beispielsweise bei Fehlen einer Bewertung durch reale Märkte kann die Anwendung des „fair-value“ — Prinzips für den tatsächlichen Wert von Unternehmen nicht aussagekräftig sein; ist des Weiteren der Ansicht, dass darauf Rücksicht genommen werden muss, dass die Anwendung des „fair-value“-Prinzips auf finanzielle Werte und Verbindlichkeiten nicht immer zu realistischen Bewertungen führt;

32.   vertritt angesichts der möglichen Beziehungen zwischen den IFRS und der Besteuerung die Auffassung, dass die Art und Weise ihrer Ausarbeitung, Umsetzung und Auslegung weit reichende Folgen für die Mitgliedstaaten haben könnte;

33.   begrüßt die zu Beginn dieser Wahlperiode von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung entwickelte Praxis, einmal pro Jahr eine Anhörung mit dem Vorsitzenden des IASB und informelle Treffen mit den Mitgliedern der IASCF zu veranstalten, und fordert, dass die Vorsitzenden der IASCF und des IASB dem Parlament in Zukunft einen Jahresbericht über alle für es relevanten Fragen (v. a. Arbeitsprogramm, Personalentscheidungen, Finanzierung, kontroverse Standards) übermitteln;

34.   unterstützt zwar die Absicht des IASB, die bestehenden Normen zu verbessern, zeigt sich jedoch besorgt darüber, dass fortwährende Anpassungen, selbst kleinere Änderungen, kostspielig sein und für große Unternehmen zu teuren Veränderungen führen können; ist der Auffassung, dass Änderungen nur erfolgen sollten, wenn sie aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse für notwendig erachtet werden;

IFRS für KMU

35.   nimmt zur Kenntnis, dass das IASB eine breit angelegte Konsultation und Feldstudien zum Entwurf seiner IFRS für KMU durchführt; fordert, dass die Ergebnisse aufgrund dieser Konsultationen und Feldstudien sorgfältiger berücksichtigt werden, als dies mit diesem Entwurf der Fall gewesen ist; betont, dass dies erforderlich ist, wenn die Europäische Union jemals darauf hinarbeiten sollte, IFRS für KMU zu berücksichtigen oder EU-Standards für KMU anzunehmen, um diese an internationale Rechnungslegungsstandards für Klein- und Mittelbetriebe anzunähern;

36.   verweist darauf, dass bei KMU die weitverbreitete Auffassung besteht, dass der vom IASB vorgeschlagene IFRS für KMU für sie viel zu kompliziert sei und an vielen Stellen zusätzlich noch auf die vollständigen IFRS verweise; ist der Auffassung, dass die Anhangpflichten zu umfassend sind und der dafür notwendige Arbeitsaufwand im Vergleich zur Informationspflicht hinsichtlich der daraus entstehenden Vorteile unverhältnismäßig ist; bekundet seine Besorgnis darüber, dass der Entwurf mit der Vorstellung von relativ großen KMU (über fünfzig Beschäftigte) ausgearbeitet wurde und geht davon aus, dass die meisten KMU kleiner sind; nimmt zur Kenntnis, dass die KMU außerdem darüber beunruhigt sind, dass das IASB die Standards alle zwei Jahre zu ändern gedenkt; stellt jedoch fest, dass es sich hierbei um einen nützlichen optionalen Übergang für größere expandierende KMU handeln könnte; betont allerdings, dass es sich dabei nicht um eine Etappe auf dem Weg zu einer Zwangsharmonisierung handeln darf;

37.   ist der Auffassung, dass die Förderung (oder Unterstützung) der freiwilligen Anwendung der IFRS mit gewissen Risiken verbunden ist; ist der Auffassung, dass ein möglicher Beschluss einiger Mitgliedstaaten, die endgültigen IFRS für KMU in der durch das IASB beschlossenen Form anzuwenden, zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes führen und sogar der Rechnungslegung für KMU in der gesamten Europäischen Union schaden könnte;

38.   betont, dass das IASB keinerlei politisches Mandat zur Ausarbeitung eines IFRS für KMU erhalten hat; stellt fest, dass das Durchsetzungsverfahren lediglich für internationale Rechnungslegungsstandards und Auslegungen gilt, die von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden sind; stellt weiter fest, dass das Durchsetzungsverfahren nicht für die Anerkennung von IFRS für KMU angewendet werden darf;

39.   schlägt vor, zunächst zu prüfen, inwieweit KMU aus der Union Nutzen aus einer vom IASB ausgearbeiteten Norm ziehen können; stellt fest, dass das IASB sich selbst normalerweise als Normgeber im Interesse von Investoren am Kapitalmarkt betrachtet; weist darauf hin, dass das IASB in seiner „Basis for conclusions“ bestätigt, dass für KMU andere Anforderungen gelten als für Investoren am Kapitalmarkt; wirft daher die Frage auf, inwieweit die Ausgewogenheit bezüglich KMU beim IASB derzeit ausreichend ist; weist ferner darauf hin, dass aus anderen Teilen der Welt eine Forderung nach Ausarbeitung einer Norm für KMU kommen kann und schlägt vor, entsprechende Forderungen sorgfältiger zu prüfen; betont, dass dies unbeschadet einer Annahme eines späteren Standards durch die Europäische Union erfolgt;

40.   weist darauf hin, dass die Vierte und Siebte Richtlinie über das Gesellschaftsrecht den rechtlichen Rahmen für den Jahresabschluss von KMU in der Europäischen Union bilden und dass nach wie vor zu klären bleibt, wie sich die vom IASB für KMU vorgeschlagenen IFRS im Gegensatz zur Vierten und Siebten Richtlinie über das Gesellschaftsrecht verhalten; geht davon aus, dass die Vierte und Siebte Richtlinie über das Gesellschaftsrecht die Grundlage für die Rechnungslegungserfordernisse für KMU der Europäischen Union, einschließlich Partnerschaften, sein könnten;

41.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union genau prüfen sollte, ob es vorteilhafter ist, einen IFRS-Standard für KMU vorzusehen oder eigene unabhängige und umfassende Lösungen für KMU auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass jede derartige Lösung auf Unionsebene sich in den IFRS-Konzeptrahmen einfügen könnte, ohne jedoch die KMU dazu zu zwingen, auf den vollständigen IFRS-Standard zurückzugreifen;

42.   ist der Auffassung, dass Rechnungslegungserfordernisse für KMU den Bedürfnissen der Anwender angepasst werden müssen; rät vor diesem Hintergrund dazu, die Anwenderbedürfnisse nochmals genau zu analysieren;

43.   unterstützt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen die weiteren Bemühungen der Kommission im Hinblick auf eine Vereinfachung des Unternehmensrechts sowie der Rechungslegung und des Auditwesens für KMU anhand der einschlägigen Rechtsakte, insbesondere der Vierten und der Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht;

44.   verweist darauf, dass Rechnungslegungsvorschriften sehr starken Einfluss auf das gesamte Wirtschaftsrecht haben und ein neuer IFRS für KMU sich hierauf in großem Umfang auswirkt und insbesondere faktisch stark in das nationale Unternehmenssteuerrecht eingreifen würde; weist darauf hin, dass ein IFRS für KMU auf der Grundlage des „fair value“-Prinzips dem in anderen Rechtsordnungen vorherrschenden Grundsatz der Kapitalerhaltung entgegensteht und nicht immer im besten (steuerlichen) Interesse von KMU liegt;

45.   ist der Auffassung, dass ein IFRS für KMU darauf Rücksicht nehmen muss, dass es in der Europäischen Union verschiedene Unternehmensformen gibt (z. B. Personengesellschaften und Genossenschaften); vertritt daher die Auffassung, dass ein solcher IFRS eine klare Definition der Eigenmittel beinhalten muss, die den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung trägt;

46.   bedauert, dass die vorgeschlagenen IFRS für KMU nicht ausreichend berücksichtigen, dass die Adressaten von KMU-Rechnungslegungen im Wesentlichen persönliche Teilhaber, Kreditgeber, Geschäftspartner und Beschäftigte sind, nicht aber anonyme Investoren, wie dies bei Aktiengesellschaften der Fall ist, und dass die Adressaten von KMU-Rechnungslegungen sich mehr für eine langfristige Geschäftsbeziehung interessieren als für kurzfristige Investitionen;

47.   fordert die Kommission auf, ein gründliches Konsultationsverfahren für einen Rechnungslegungsrahmen der Europäischen Union für KMU vorzusehen, wie dies bei Legislativvorschlägen üblich ist, sowie seine Verpflichtung, einen IFRS für KMU anzunehmen und einzuführen und eine parallele Anwendung von Standards in der Europäischen Union zu verhindern, so lange zurückzuziehen, bis der interne Prozess in der Europäischen Union abgeschlossen ist; ermutigt die Kommission, in den Bereichen Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Möglichkeiten zur Senkung des Verwaltungsaufwands für KMU in Betracht zu ziehen;

48.   weist jedoch darauf hin, dass es einen umfangreichen Bedarf für eine Vereinfachung der Maßnahmen in den Bereichen Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung für KMU gibt, und erinnert daran, dass KMU Arbeitsplätze schaffen und einen Motor für das Wirtschaftswachstum darstellen;

Fahrplan für Konvergenz und Gleichwertigkeit

49.   erinnert daran, dass das endgültige Ziel aller internationalen Interessenvertreter die vollständige Annahme der IFRS sein muss; räumt ein, dass Spannungen bestehen zwischen der Absicht, maximale Konvergenz zu erzielen, und dem Wunsch, die Fähigkeit der Europäischen Union, von dem global erreichbaren Konsens abzuweichen, vollständig zu erhalten; betont, dass Abweichungen von den globalen Standards in der Europäischen Union und in anderen Teilen der Welt auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass Drittstaaten die Europäische Union als Ganzes angehen und nicht die 27 Mitgliedstaaten unterschiedlich behandeln sollten und dass die derzeitigen Konvergenzprozesse mit den vorhandenen Systemen nur als Zwischenetappen betrachtet werden können;

50.   weist darauf hin, dass die Einführung weltweit geltender Standards und Konvergenz erforderlich und wünschenswert ist, und erkennt an, dass die weltweite Konvergenz der Rechnungslegungsnormen in immer rascherem Tempo voranschreitet;

51.   unterstützt den Vorschlag von Konvergenz und Gleichwertigkeit; betont jedoch, dass eine Konvergenz mit den Standards bestimmter Drittstaaten auf einer vorherigen Prüfung der Vorteile und Auswirkungen einer solchen Umstellung auf die europäischen Vorbereiter und Nutzer von Finanzinformationen, insbesondere KMU, beruhen muss, und fordert den IASB auf, dies bei seinen Arbeiten zu berücksichtigen;

52.   stellt fest, dass die Konvergenzarbeiten insgesamt voranschreiten, und sieht hierbei die Gefahr, dass aller Voraussicht nach vornehmlich die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen großer Drittstaaten in diesem Prozess berücksichtigt werden, während die Rahmenbedingungen der Europäischen Union eine nachgeordnete Rolle spielen;

53.   nimmt zur Kenntnis, dass die SEC am 20. Juni 2007 den Vorschlag unterbreitete, Abschlüsse ausländischer Emittenten ohne Abgleichsanforderung anzuerkennen, sofern sie auf der Grundlage der vom IASB verabschiedeten englischen Fassung der IFRS erstellt wurden; unterstreicht, dass das Ziel darin besteht, dass die von der Europäischen Union in geltendes Recht übernommenen IFRS von der SEC anerkannt werden müssen;

54.   begrüßt die im Rahmen des zwischen der Europäischen Union und den USA vereinbarten Rechnungslegungs-Fahrplans erzielten Fortschritte und die jüngste Ankündigung der SEC, es ausländischen Privatemittenten zu gestatten, Jahresabschlüsse im Einklang mit den IFRS vorzulegen, ohne dass sie mit den allgemein anerkannten Rechnungslegungsstandards der Vereinigten Staaten (GAAP) abgestimmt sind; unterstützt den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 26. September 2007 an die SEC skizzierten Ansatz;

55.   erinnert daran, dass die Entschlossenheit der Europäischen Union, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen ab Anfang 2005 zur Anwendung von IFRS bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse zu verpflichten, maßgeblich zum verstärkten weltweiten Interesse an den IFRS beigetragen hat;

56.   erinnert daran, dass der Präsident der USA, die amtierende Vorsitzende des Europäischen Rates und der Präsident der Europäischen Kommission am 30. April 2007 im Anschluss an das jährliche Gipfeltreffen eine gemeinsame EU-US-Erklärung unterzeichneten, die zum Thema Finanzberichterstattung folgende Aussage enthält: „Finanzmärkte. Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für eine Anerkennung der US-amerikanischen Generally Accepted Accounting Principles und der International Financial Reporting Standards in beiden Wirtschaftsräumen ohne Abstimmungsanforderung bis spätestens 2009.“;

57.   erinnert an die noch ungeklärte Frage der Zuständigkeit für eine letztgültige Auslegung von IFRS-Normen zwischen verschiedenen Anwender-Rechtsordnungen, die die Gefahr widersprüchlicher Auslegung in sich birgt; weist darauf hin, dass nur europäische Behörden und Gerichtshöfe eine endgültige Auslegung der spezifischen europäischen IFRS vornehmen können, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dies so bleibt; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament ein System ausarbeiten muss, mit dem gewährleistet wird, dass die IFRS innerhalb der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewendet werden;

*

* *

58.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der International Accounting Standards Committee Foundation und dem International Accounting Standards Board zu übermitteln.


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 114.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(5)  Der „Runde Tisch“ umfasst Vertreter von IASB, des Ausschusses der europäischen Wertpapierresulierungsbehörden („CESR“), des EFRAG, der „Fédération des Experts Comptables Européens“ („FEE“), von „Businesseurope“ sowie von Rechnungsprüfungsfirmen und der Kommission; in diesem Forum werden zentrale Fragen erörtert, es erfolgt jedoch keine Auslegung geltender Normen.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/101


Simbabwe

P6_TA(2008)0184

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu Simbabwe

(2009/C 259 E/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Simbabwe vom 16. Dezember 2004 (1), 7. Juli 2005 (2), 7. September 2006 (3) und 26. April 2007 (4),

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2008/135/GASP des Rates vom 18. Februar 2008 (5) zur Verlängerung der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe bis zum 20. Februar 2009,

unter Hinweis auf den Sondergipfel der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC), der am 12. April 2008 in Lusaka stattgefunden hat,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 29. März 2008 Wahlen zum Unterhaus und zum Senat von Simbabwe, die Präsidentschaftswahl und die Wahl der lokalen Körperschaften stattfanden,

B.

in der Erwägung, dass die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen noch nicht verkündet wurden und auch die Ergebnisse der Wahlen zum Parlament von Simbabwe noch vollständig veröffentlicht werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Simbabwe am 14. April 2008 einen Dringlichkeitsantrag der Oppositionsgruppe „Bewegung für demokratischen Wandel“ zur Veröffentlichung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen durch die Wahlkommission des Landes abgewiesen hat,

D.

in der Erwägung, dass die Wahlkommission von Simbabwe am 12. April 2008 angekündigt hat, in 23 Wahlkreisen, in denen das Ergebnis von der Regierungspartei Zanu-PF angefochten worden war, die Stimmen der Präsidentschaftswahl neu auszuzählen,

E.

in der Erwägung, dass UN-Generalsekretär Ban Ki-moon anlässlich des oben genannten SADC-Gipfels in Lusaka gefordert hat, die Ergebnisse der Präsidentschaftswahl so bald wie möglich bekannt zu geben, und davor warnte, das Konzept der Demokratie in Afrika aufs Spiel zu setzen,

F.

in der Erwägung, dass die SADC eine rasche Überprüfung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse nach den gesetzlich vorgesehenen Verfahren gefordert hat,

G.

in der Erwägung, dass das Regime erneut mit Gewalt gegen die Opposition reagiert hat,

1.   drängt darauf, dass die demokratischen Wünsche der Bevölkerung von Simbabwe respektiert werden; fordert all jene, die an der Zukunft von Simbabwe teilhaben wollen, nachdrücklich auf, mit den Kräften des demokratischen Wandels zusammenzuarbeiten;

2.   fordert die Wahlkommission von Simbabwe auf, alle Originalwahlergebnisse umgehend bekannt zu geben, da die Verzögerungen jetzt Angst und Spekulation fördern, was dem Frieden, der politischen Stabilität und den demokratischen Perspektiven von Simbabwe abträglich ist;

3.   würdigt die enorme Arbeit des unabhängigen simbabwischen Wahlnetzwerks, einer Nichtregierungsorganisation, die Tausende von Beobachtern im ganzen Land eingesetzt und deren Wahlprognosen veröffentlicht hat;

4.   ermutigt die Regierung von Simbabwe nachdrücklich, ihre eigenen Verpflichtungen einzuhalten, die sie als Unterzeichnerin des SADC-Vertrags und der dazugehörigen Protokolle, der Gründungsakte der Afrikanischen Union, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker sowie der Neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas in Bezug auf demokratische Grundsätze, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit eingegangen ist;

5.   lobt die SADC für die Einberufung ihres Sondergipfels am 12. April 2008 und begrüßt das von führenden Teilnehmern des Gipfels herausgegebene Kommuniqué, in dem diese die unverzügliche Veröffentlichung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen fordern;

6.   begrüßt es, dass die in Südafrika regierende Partei des Afrikanischen Nationalkongresses kürzlich anerkannt hat, dass sich Simbabwe jetzt in einer „Krisensituation“ befindet, und ist zuversichtlich, dass dies zu positiven Maßnahmen führen wird;

7.   fordert die Afrikanische Union eindringlich auf, ihre guten Beziehungen zu nutzen, um zu einer raschen und positiven Lösung für die Krise in Simbabwe beizutragen;

8.   verurteilt nachdrücklich die politische Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen nach den Wahlen, deren Ziel Anhänger von Oppositionsparteien waren;

9.   bedauert die Inhaftierung von knapp einem Dutzend ausländischer Journalisten in den letzten Wochen und fordert die sofortige Aufhebung aller Einschränkungen der Presse- und Versammlungsfreiheit sowie ungehinderten Zugang ausländischer Nachrichtenagenturen nach Simbabwe; fordert darüber hinaus die sofortige Freilassung der 36 Bürger, die im Verlauf einer friedlichen Demonstration gegen die verspätete Veröffentlichung der Ergebnisse festgenommen wurden;

10.   lobt die südafrikanischen Hafenarbeiter, die sich geweigert haben, für die Sicherheitskräfte von Simbabwe bestimmte Waffen vom chinesischen Frachter An Yue Jiang zu entladen; fordert alle SADC-Länder auf, ein Löschen der Fracht der An Yue Jiang in einem ihrer Häfen zu verweigern;

11.   fordert die chinesische Regierung auf, Waffenexporte nach Simbabwe zu stoppen und die sofortige Rückkehr der An Yue Jiang in chinesische Hoheitsgewässer anzuordnen;

12.   fordert den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitgliedstaaten die bestehenden restriktiven Maßnahmen rigoros anwenden;

13.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Ausarbeitung des Pakets von Maßnahmen, einschließlich wirtschaftlicher Soforthilfe, zu beschleunigen, das in Kraft gesetzt wird, sobald der demokratische Übergang in Simbabwe erfolgt ist, und fordert, diese Maßnahmen mit der gesamten internationalen Gemeinschaft abzustimmen;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der G8-Länder, den Regierungen und Parlamenten von Simbabwe und Südafrika, dem Generalsekretär des Commonwealth, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vorsitzenden der Kommission und des Exekutivrates der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament sowie dem Generalsekretär und den Regierungen der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika zu übermitteln.


(1)  ABl. C 226 E vom 15.9.2005, S. 358.

(2)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 491.

(3)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 263.

(4)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 791.

(5)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 39.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/103


Die Rechte der Frauen im Iran

P6_TA(2008)0185

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu den Rechten der Frauen im Iran

(2009/C 259 E/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 25. Februar 2008 zur Gesetzesvorlage zum Strafrecht im Iran,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran, vor allem die Entschließungen zu den Menschenrechten, insbesondere vom 25. Oktober 2007 (1) und vom 31. Januar 2008 (2),

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten zum Jahresbericht der EU über die Menschenrechte in der Welt und die Menschenrechtspolitik der EU (3),

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere die Resolution 62/168 vom 18. Dezember 2007 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran und die Resolution 62/149 vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,

in Kenntnis der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, des Internationalen Pakts für zivile und politische Rechte, des Internationalen Pakts für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, denen der Iran alle beigetreten ist,

unter Hinweis auf das 2. interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und der Majlis (der islamischen beratenden Versammlung) der Islamischen Republik Iran, das vom 7. bis 9. Dezember 2007 in Teheran stattfand und den diesbezüglichen Bericht,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit dem Beginn der Kampagne „Eine Million Unterschriften“ für die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Iran am 27. August 2006 über 70 Aktivisten verhaftet wurden oder wegen ihrer friedlichen Bemühungen um eine Gesetzesänderung von Verfolgung bedroht sind; in der Erwägung, dass die Website dieser Kampagne mehrfach von den Behörden blockiert wurde;

B.

in der Erwägung, dass Frauenrechtlerinnen im Iran zunehmendem Druck ausgesetzt sind, und dass mehr als 100 Frauenrechtlerinnen verhaftet, verhört oder in den letzten zwei Jahren verurteilt wurden, während die Regierung gleichzeitig über 1 Million EUR an Kautionen eingenommen hat; in der Erwägung, dass Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkanstalten, die sich für die Frauenrechte einsetzen, eingestellt bzw. geschlossen wurden, beispielsweise das sehr prominente Frauenmagazin „Zanan“, das es seit über 17 Jahren gibt und das am 28. Januar 2008 eingestellt wurde,

C.

in der Erwägung, dass ein prominentes Mitglied der Kampagne, die Frauen- und Umweltrechtlerin Khadijeh Moghaddam, am 8. April 2008 verhaftet wurde und erst nach Zahlung einer hohen Kaution in Höhe von 1 Milliarde IRR (etwa 50 000 EUR) wieder freigelassen wurde,

D.

in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage im Iran seit 2005 zunehmend verschlechtert, sowie in der Erwägung, dass allein die Zahl der Hinrichtungen sich im Jahr 2007 fast verdoppelt hat, der Iran nach Saudi Arabien das Land mit der höchsten Hinrichtungsrate pro Kopf ist und zusammen mit dem Jemen zu den einzigen drei Ländern gehört, in denen Verbrechen, die von Minderjährigen begangen werden, mit Hinrichtungen bestraft werden,

E.

in der Erwägung, dass mindestens zehn Frauen — Iran, Khayrieh, Kobra N., Fatemeh, Ashraf Kalhori, Shamameh Ghorbani, Leyla Ghomi, Hajar und die Schwestern Zohreh und Azar Kabiriniat — womöglich zu Tode gesteinigt werden, neben den beiden Männern Abdollah Farivar und einem namentlich nicht bekannten afghanischen Staatsbürger,

F.

in der Erwägung, dass Mokarrameh Ebrahimi zusammen mit ihrem Partner und Vater ihrer Kinder nur deshalb zum Tod durch Steinigung verurteilt wurde, weil sie eine außereheliche Beziehung unterhalten hatte, was nach internationalen Rechtsstandards kein Verbrechen darstellt; in der Erwägung, dass Mokarrameh Ebrahimi vom religiösen Oberhaupt Ayatollah Ali Khamenei nach 11 Jahren Gefängnis begnadigt und am 17. März 2008 mit ihrem jüngeren, fünf Jahre alten Sohn freigelassen wurde, tragischerweise aber erst, nachdem ihr Partner Ja'Far Kiani im Juli 2007 gesteinigt worden war,

G.

in der Erwägung, dass der oberste Richter Ayatollah Seyyed Mahmoud Hashemi Shahroudi in einer wichtigen Geste die Verurteilung von Shahla Jahed, einer „Ehefrau auf Zeit“ aufgehoben hat, nachdem er „Verfahrensfehler“ in der ursprünglichen Untersuchung festgestellt hatte, nach der sie des Mordes an der ersten Frau ihres zeitweiligen Ehemanns für schuldig befunden worden war,

H.

in der Erwägung, dass es in den letzten Jahren einige Verbesserungen bei den Frauenrechten gegeben hat, insbesondere dass das Mindestheiratsalter von Mädchen von 9 auf 13 Jahre angehoben wurde, dass geschiedene Mütter das Sorgerecht für ihre Söhne bis zum 7. Lebensjahr (zuvor nur bis zum 2. Lebensjahr) bekommen haben, Frauen jetzt Rechtsberaterinnen sein dürfen, sich um eine Scheidung bemühen können oder ihrem Ehemann das Recht verweigern können, eine Zweitfrau zu nehmen,

I.

in der Erwägung, dass vor kurzem jedoch ein Gesetzentwurf zum „Schutz der Familie“ in der iranischen Majlis eingereicht wurde, mit dem versucht wird, Polygamie, zeitlich befristeten Ehen, dem allein Männern zustehenden Recht, sich nach Belieben scheiden zu lassen und das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen, weiter Rechtsgültigkeit zu verschaffen,

J.

in der Erwägung, dass der Iran dem Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau immer noch beigetreten ist,

1.   begrüßt, dass Khadijeh Moghaddam und Mokarrameh Ebrahimi freigelassen wurden, und erkennt an, dass in diesen Fällen das iranische religiöse Oberhaupt und der oberste Richter eine wichtige Rolle gespielt haben; fordert die Freilassung von Shahla Jahed;

2.   verurteilt eindringlich die Unterdrückung zivilrechtlicher Bewegungen im Iran, einschließlich der Aktivisten für die Frauenrechte, die sich an der Kampagne „Eine Million Unterschriften“ beteiligt haben; fordert die iranischen Behörden eindringlich auf, die Belästigung, die Einschüchterung und die Verfolgung derjenigen, die ihr Recht auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit friedlich wahrnehmen, einzustellen, und unverzüglich und bedingungslos alle aus Gewissensgründen Inhaftierten freizulassen; verweist auf seine Entschließungen vom 25. Oktober 2007 und vom 31. Januar 2008;

3.   erkennt an, dass Frauen trotz der fortdauernden starken rechtlichen Ungleichheit in der iranischen Gesellschaft eine aktive und wichtige Rolle spielen, was eine Quelle der Inspiration und Hoffnung für Frauen in anderen Ländern dieser Region sein kann;

4.   fordert das iranische Parlament und die Regierung auf, die diskriminierenden iranischen Rechtsvorschriften zu ändern, die u. a. Frauen von den Spitzenpositionen im Staat ausschließen und ihnen auch eine Ernennung als Richterin verwehren, ihnen die Gleichberechtigung mit Männern in der Ehe, bei der Scheidung, dem Sorgerecht für die Kinder und beim Erbrecht vorenthalten und wonach ihre Zeugenaussagen vor Gericht nur halb so viel wert sind wie Aussagen eines Mannes; ist der Auffassung, dass unter bestimmten Umständen diese Ungleichheit dazu beitragen könnte, dass Frauen Gewaltverbrechen begehen;

5.   wiederholt noch einmal, dass es die Todesstrafe generell auf das Schärfste ablehnt; fordert ein sofortiges Moratorium für Hinrichtungen im Iran und ist entsetzt darüber, dass Iran nach wie vor die höchste Zahl von Hinrichtungen minderjähriger Delinquenten in der Welt hat und dass das Moratorium für den Tod durch Steinigung immer noch nicht ganz umgesetzt ist;

6.   nimmt zur Kenntnis, dass der oberste Richter Sharoudi kürzlich Richtlinien für ein Verbot öffentlicher Hinrichtungen ohne vorherige Genehmigung und für ein Verbot langer Haftstrafen ohne Anklage erlassen hat;

7.   fordert die Mitglieder der neu gewählten iranischen Majlis auf, die ausstehende Reform des iranischen Strafgesetzbuches umgehend zu verabschieden, vor allem mit dem Ziel, die Steinigung und die Exekution minderjähriger Delinquenten abzuschaffen, auf ein Moratorium für die Todesstrafe hinzuarbeiten, iranisches Recht in Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu bringen und das Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau zu ratifizieren;

8.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Menschenrechtslage im Iran genau zu beobachten, konkrete Fälle von Menschenrechtsverletzungen im Iran den Behörden gegenüber zur Sprache zu bringen, und dem Parlament in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 einen umfassenden Bericht hierüber vorzulegen, mit Vorschlägen für Vorhaben, die im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (4) finanziert werden könnten;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Obersten Richter des Iran und der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0488.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0031.

(3)  A6-0153/2008.

(4)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/106


Tschad

P6_TA(2008)0186

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zur Lage im Tschad

(2009/C 259 E/20)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 27. September 2007 zu der ESVP-Operation im Tschad und in der Zentralafrikanischen Republik (1) und vom 13. Dezember 2007 zum östlichen Tschad (2)

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/101/GASP des Rates vom 28. Januar 2008 über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen (Operation EUFOR Tschad/RCA) (3),

unter Hinweis auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007, in der die Stationierung multidimensionaler internationaler Truppen im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik vorgesehen ist, die die ESVP-Mission EUFOR Tschad/RCA umfasst,

unter Hinweis auf die Resolution 1769 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 31. Juli 2007, in der er für einen Anfangszeitraum von 12 Monaten die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzes der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) beschließt,

unter Hinweis auf die am 13. August 2007 in N'Djamena zwischen dem Präsidenten des Tschads und der unbewaffneten Opposition erfolgte Unterzeichnung der politischen Vereinbarung im Hinblick auf die Stärkung des demokratischen Prozesses im Tschad durch alle tschadischen politischen Mehrheits- und Oppositionsparteien und zur Vorbereitung der für 2009 angesetzten Wahlen,

unter Hinweis auf die am 13. März 2008 in Dakar von den Staatschefs des Tschads und des Sudans am Rande des Gipfels der Organisation der Islamischen Konferenz unter der Ägide von Präsident Abdoulaye Wade (Senegal) und Präsident Omar Bongo (Gabun) unterzeichnete Nichtangriffs-Vereinbarung,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen AKP-EU von Cotonou (4), und insbesondere das Kapitel über humanitäre und Soforthilfe,

unter Hinweis auf die internationalen Übereinkommen und Instrumente über die Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

besorgt darüber, dass es seit dem 3. Februar 2008 weder von Ibni Omar Mohammed Saleh, dem Sprecher der Koalition der politischen Parteien der demokratischen Opposition, noch von anderen politischen Gefangenen ein Lebenszeichen gibt,

B.

besorgt über die Verhaftung einfacher Anhänger von Oppositionsparteien und Spitzenpolitikern nach dem Versuch der Rebellen vom Februar 2008, Präsident Idriss Deby zu stürzen,

C.

in der Erwägung, dass Präsident Deby den derzeitigen Konflikt mit der bewaffneten Opposition als Vorwand für die Verhaftung friedlicher ziviler Oppositionsführer genutzt hat,

D.

in der Erwägung, dass die Sicherheitskräfte des Tschads sich außergerichtlicher Hinrichtungen, der Folter und willkürlicher Verhaftungen schuldig gemacht haben, aber straffrei davonkommen, während Menschenrechtsverteidiger und Journalisten weiterhin von Verhaftung, unfairen Gerichtsverfahren und Inhaftierung unter Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung bedroht sind,

E.

in der Erwägung, dass der Präsident des Tschads den Ausnahmezustand ausgenutzt hat, um per Anordnung das Gesetz von 1994 über die Pressefreiheit außer Kraft zu setzen, und dass die internationalen Pressekorrespondenten sich großen Schwierigkeiten gegenübersehen, ihrer Informationspflicht nachzukommen,

F.

in der Erwägung, dass der Präsidialerlass zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses über die Vorfälle vom 2. und 3. Februar 2008 die Unabhängigkeit dieses Ausschusses nicht gewährleistet hat,

G.

besorgt über die Sicherheitslage im Osten des Tschads, die sich seit 2006 wegen Zusammenstößen zwischen den tschadischen Sicherheitskräften und den tschadischen Rebellen sowie Übergriffen der Janjaweed-Milizen und von bewaffneten Gruppen aus dem Sudan verschlechtert hat, wozu noch Angriffe von Banditen und Übergriffe auf humanitäre Organisationen hinzugezählt werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass zur Lösung dieser Krise die grundlegenden Ursachen im Rahmen einer allumfassenden politischen Aussöhnung mit Unterstützung der Bevölkerung angegangen werden müssen, damit Frieden und Sicherheit einkehren und Entwicklung stattfinden kann,

I.

in der Erwägung, dass der neue Premierminister des Tschads, Youssouf Saleh Abbas, erklärt hat, er betrachte die Umsetzung der oben genannten Vereinbarung vom 13. August 2007, die von der Europäischen Union gefördert wurde, als vorrangige Aufgabe,

J.

in der Erwägung, dass die Koalition der politischen Parteien der demokratischen Opposition grundsätzlich positiv auf eine Regierung, in der viele Parteien vertreten sind, reagiert hat,

K.

in der Erwägung, dass es Anfang April 2008 in der Region Adé neue Zusammenstöße zwischen der Regierungsarmee und den bewaffneten Rebellentruppen gegeben hat,

L.

in der Erwägung, dass in Tripoli Verhandlungen zwischen den Vertretern der Regierung und den Vertretern der Rebellen eingeleitet wurden,

M.

in der Erwägung, dass es in 12 Lagern im östlichen Tschad bereits über 250 000 sudanesische Flüchtlinge gibt; in der Erwägung, dass im Februar 2008, als die Spannungen in Darfur sich verschärften, mindestens weitere 12 000 neue Flüchtlinge hinzukamen,

N.

in der Erwägung, dass es im Tschad auch über 57 000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik gibt, von denen die überwiegende Mehrheit in vier Lagern im Süden des Landes untergebracht ist; in der Erwägung, dass es zusätzlich zu diesen Flüchtlingen ungefähr 180 000 Binnenvertriebene im östlichen Tschad gibt, die nicht an einem Ort bleiben und weiterhin im eigenen Land vor der Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen fliehen; in der Erwägung, dass die Stationierung der EUFOR-Truppen dazu beitragen könnte, die Voraussetzungen für eine Rückkehr der Binnenvertriebenen zu schaffen, dass diese Rückkehr jedoch nicht vorschnell betrieben werden darf,

O.

in der Erwägung, dass der Einsatz der vom UN-Sicherheitsrat genehmigten EUFOR-Mission in Anbetracht der gegenwärtigen humanitären Situation und der Sicherheitslage unerlässlich geworden ist, nicht zuletzt deshalb, weil die UN und die EU die Verantwortung haben, Zivilpersonen in dieser Region mit allen erforderlichen Mitteln zu schützen, humanitäre Hilfe zu leisten und für die Sicherheit der Mitarbeiter humanitärer Organisationen zu sorgen,

P.

in der Erwägung, dass mehrere Rebellengruppen noch immer einen Teil des tschadischen Hoheitsgebiets besetzen und auf beiden Seiten der tschadisch-sudanesischen Grenze präsent sind,

Q.

in der Erwägung, dass der Tschad den Sudan beschuldigt hat, gegen die Nichtangriffsvereinbarung zu verstoßen, Rebellen auszubilden und zu bewaffnen, um neue Angriffe gegen die Regierung des Tschads einzuleiten; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung abstreitet, irgendetwas mit den Rebellen zu tun zu haben,

R.

in der Erwägung, dass die Kontaktgruppe, die mit der im Rahmen der am 13. März 2008 in Dakar auf dem Gipfel der „Organisation der Islamischen Konferenz“ unterzeichneten Friedensvereinbarung eingesetzt wurde, bereits zusammenkommen musste, um die Anschuldigungen der Regierung des Tschads gegen die sudanesische Regierung, sie unterstütze die Rebellen im Tschad, zu untersuchen,

S.

in der Erwägung, dass die EU ihre Bereitschaft demonstriert hat, in dem Konflikt eine Vermittlerrolle zu übernehmen,

T.

in der Erwägung, dass derzeit über 4,5 Millionen Menschen in Darfur und im östlichen Tschad auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, und dass die anhaltenden Kämpfe die Tätigkeit des Welternährungsprogramms (WFP) im östlichen Tschad behindern, da den Helfern der Zugang zu einigen Flüchtlingslagern verwehrt wird und die Lieferung von Lebensmitteln in andere Lager verzögert wird,

U.

in der Erwägung, dass der Konflikt im Sudan auf den Tschad übergegriffen hat, und Zivilisten im Tschad erleben mussten, wie ihre Menschenrechte mit Füßen getreten wurden, etwa durch das Niederbrennen und Ausplündern von Dörfern im Osten und durch Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung,

V.

in der Erwägung, dass die instabile politische Lage und der bewaffnete Konflikt im Tschad die Lage der Flüchtlinge in Darfur noch verschlimmert, insbesondere nach den jüngsten Drohungen der tschadischen Regierung, weitere Flüchtlinge aus Darfur auszuweisen,

W.

in der Erwägung, dass bislang weniger als 20 % der 290 Millionen US-Dollar, die von acht Agenturen der Vereinten Nationen und 14 nichtstaatlichen Organisationen im Rahmen des Aufrufs zur humanitären Hilfe für den Tschad von 2008 gefordert wurden, eingezahlt wurden,

X.

in der Erwägung, dass das Welternährungsprogramm sich jetzt vor die erschreckende Herausforderung gestellt sieht, in den Flüchtlingslagern und an den Zufluchtsorten der Binnenvertriebenen Lebensmittelvorräte für sechs Monate bereitzustellen, bevor die Regenzeit beginnt,

Y.

in der Erwägung, dass der steile Anstieg der Lebensmittelpreise eine weitere Herausforderung für das Welternährungsprogramm darstellt, was bedeutet, dass diese Agentur in den kommenden Monaten noch mehr Unterstützung braucht, um den Nahrungsmittelbedarf in der Region zu decken,

Z.

in der Erwägung, dass der Schutz der Kinder erste Priorität sein muss und dass die Kinder im Tschad Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen sind: Rekrutierung und Ausbeutung durch bewaffnete Streitkräfte und Gruppen, Entführung zu unterschiedlichen Zwecken, Menschenhandel, Vergewaltigung und andere sexuelle Gewalttaten, insbesondere gegenüber Mädchen;

AA.

in der Erwägung, dass im Tschad nur 20 % der Kinder eine Schule besuchen, während schätzungsweise zwischen 7 000 — 10 000 Kinder (unter 18 Jahren) als Kindersoldaten gelten,

1.   sichert der Bevölkerung des Tschads und insbesondere den Opfern des andauernden Konflikts seine Solidarität zu;

2.   zeigt sich äußerst besorgt über das Schicksal von Ibni Oumar Mahamat Saleh, Sprecher der Koalition der politischen Parteien der demokratischen Opposition, von dem es seit seiner Verhaftung am 3. Februar 2008 kein Lebenszeichen gibt; macht die tschadischen Behörden persönlich für seinen Gesundheitszustand verantwortlich und fordert sie auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit er unverzüglich seine Freiheit zurückerhält;

3.   verurteilt die Verfolgung und die willkürliche Verhaftung von oppositionellen Politikern und Journalisten; fordert die Regierung des Tschads auf, die Lage aller oppositioneller Politiker oder Journalisten, die immer noch in Haft sind, zu klären, ihre Fälle im Einklang mit den Grundsätzen des Rechtsstaats zu behandeln, alle willkürlichen Verhaftungen einzustellen und diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, vor Gericht zu bringen und ihre die Straflosigkeit zu beenden;

4.   weist darauf hin, dass die Regierung des Tschads eine internationale Verpflichtung hat, den Aufenthaltsort der politischen Gefangenen deren Familienangehörigen mitzuteilen;

5.   fordert die Regierung des Tschads auf, alle internationalen Menschenrechtsinstrumente, die das Land unterzeichnet hat, zu beachten;

6.   weist darauf hin, dass kein Parlamentsmitglied ohne die vorherige Aufhebung seiner bzw. ihrer Immunität verhaftet werden sollte;

7.   betont, dass die Politik im Tschad unbedingt der ethnischen Vielfalt und der geographischen Lage besser Rechnung tragen muss; unterstreicht, dass die Krise in Darfur nicht ursächlich für sämtliche Nöte des Tschads ist, da die humanitäre Situation erst in den letzten sechs Jahren entstanden ist; betont, dass der Tschad seit mehr als vier Jahrzehnten seine eigenen internen Probleme hat; kritisiert jeden Versuch der Regierung des Tschads, Sudan und Darfur als Deckmantel zu verwenden, um politische Uneinigkeit im Tschad zu vertuschen, wodurch die politischen Unruhen in diesem Land weiter andauern;

8.   fordert alle Seiten und insbesondere die Regierung des Tschad auf, ihren Verpflichtungen, die Grundlagen für die für 2009 angesetzten freien und fairen Wahlen im Einklang mit internationalen Standards zu schaffen, nachzukommen;

9.   weist darauf hin, dass keine dauerhafte Lösung ohne einen echten Prozess der nationalen Versöhnung und des umfassenden Dialogs gefunden werden kann, an dem alle Akteure im Hinblick auf einen auf dem Rechtsstaat und einer wahren Demokratie beruhenden gerechten und umfassenden Frieden einbezogen werden müssen; nimmt die von dem neuen Ministerpräsidenten geäußerte Absicht zur Kenntnis, die Vereinbarung vom 13. August 2007 umzusetzen;

10.   bekräftigt erneut, dass ein echter und alle einbeziehender umfassender interner Dialog im Tschad so rasch wie möglich vereinbart werden muss; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Rebellengruppen in den politischen Prozess einzubeziehen, und ermutigt alle Seiten, einschließlich der Regierung des Tschads und der EU, Wege zu finden, um mit der bewaffneten Opposition Verhandlungen aufzunehmen, sobald diese einem lückenlosen und bedingungslosen Waffenstillstand zustimmt;

11.   fordert die Afrikanische Union auf, einen alle einbeziehenden Dialog mit dem Ziel eines umfassenden Friedensprozesses und der Vorbereitung demokratischer Wahlen zu fördern;

12.   fordert die EU auf, die Umsetzung der Vereinbarung vom 13. August 2007 weiterhin zu beobachten, wodurch ein alle einbeziehender politischer Versöhnungsprozess unter Achtung demokratischer Gepflogenheiten umgehend wieder aufgenommen werden soll;

13.   bekräftigt seine grundsätzliche Ablehnung jedes Versuches, die Macht mit Waffengewalt zu übernehmen; verurteilt nachdrücklich die fortgesetzten bewaffneten Aktionen von Rebellengruppen im Tschad;

14.   anerkennt die Nützlichkeit der ESVP-Mission EUFOR TSCHAD/ZENTRALAFRIKA, um unparteiisch und unter Wahrung striktester Neutralität die Sicherheit der Flüchtlings- und Vertriebenenlager sowie der humanitären Organisationen zu gewährleisten; bedauert, dass die EUFOR, was die Zusammensetzung der Truppen angeht, die Vielfalt der Europäischen Union nicht ausreichend widerspiegelt, und fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, dazu beizutragen, die notwendigen Truppen und das erforderliche Material zur Verfügung zu stellen, um die europäische Identität der Mission zu garantieren; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, die Dimensionen Gleichstellungsfragen und Menschenrechte bei der Durchführung der Mission zu berücksichtigen;

15.   betont, dass diese Streitkräfte über alle notwendigen Mittel unter lückenloser Einhaltung internationaler Menschenrechte und des internationalen Völkerrechts verfügen und diese auch einsetzen müssen, um gefährdete Zivilisten zu schützen; drängt alle am Konflikt beteiligten Kräfte, die Menschenrechte und das humanitäre Recht zu achten, jeglichen Angriffen auf Flüchtlingen, Vertriebenen und Zivilisten in den betroffenen Gebieten Einhalt zu gebieten und den humanitären Organisationen zu gestatten, der leidenden Zivilbevölkerung zu helfen;

16.   zeigt sich erneut tief besorgt über die immer ernster werdende humanitäre und sicherheitspolitische Lage im Tschad und fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Hilfe aufzustocken, um dem Aufruf zur humanitären Hilfe für den Tschad 2008 Rechnung zu tragen; betont, dass Beiträge der Geberländer dringend erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Käufe in den kommenden Monaten getätigt werden, so dass Nahrungsmittel den östlichen Tschad rechtzeitig erreichen; unterstreicht, dass eine solche Finanzierung mindestens ein Jahr im Voraus erforderlich ist, um einen solch dringenden Bedarf zu decken;

17.   ist zutiefst betroffen von den negativen Auswirkungen dieser humanitären Krise auf die regionale Stabilität; schlägt vor, umgehend eine internationale Regionalkonferenz einzuberufen, um die komplexen Fragen in den Beziehungen des Tschads zu seinen Nachbarn zu behandeln;

18.   fordert in diesem Zusammenhang die Regierungen des Tschads und des Sudans auf, ihre Nichtangriffs-Vereinbarung vom 13. März 2008 ein- und aufrechtzuerhalten;

19.   fordert die Regierungen des Tschads und des Sudans auf, jegliche Unterstützung für die bewaffneten Gruppen in Darfur und im östlichen Tschad unverzüglich einzustellen, ihre Verpflichtungen einzuhalten, bewaffnete Gruppen davon abzuhalten, die gemeinsame Grenze zu überschreiten, Streitigkeiten durch politischen Dialog beizulegen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die aktuelle Lage zu stabilisieren;

20.   fordert, dass Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder und Zwangsrekrutierung von Männern und Kindern in Flüchtlingslagern und an Orten, wo Binnenflüchtlinge versammelt sind, aufgedeckt, bekannt gemacht und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsbestimmungen verfolgt und geahndet werden;

21.   befürwortet die MINURCAT-Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik and dem Tschad, die den Auftrag hat, die Gerichts- und Gefängnissysteme im Tschad zu unterstützen und die „Tschadische Polizei für humanitären Schutz“, die mit der Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung in den Flüchtlings- und Vertriebenenlagern betraut ist, auszubilden;

22.   betont, wie wichtig eine öffentliche Informationskampagne ist, die eindeutige Botschaften enthält, so dass die EUFOR nicht nur die lokale Bevölkerung, sondern auch NGO für den Sinn und Zweck ihrer Präsenz in der Region sensibilisieren kann;

23.   zeigt sich enttäuscht darüber, dass EUFOR-Truppen immer noch nicht im Guereda-Gebiet eingesetzt wurden, eine der in Bezug auf ethnische Zwistigkeiten und den Flüchtlingszustrom schwierigsten Regionen; ist beunruhigt, dass dieses Gebiet in gewisser Weise exponiert geblieben ist, und fordert nachdrücklich, dass EUFOR-Truppen so rasch wie möglich eingesetzt werden, um in diesem gefährlichen Gebiet für Sicherheit zu sorgen;

24.   betont, dass Lösungen für das Probleme der Binnenflüchtlinge im Tschad die lokale Bevölkerung selbst wie auch die Regierung berücksichtigen müssen; regt an, dass Versöhnungsprojekte sowohl Binnenflüchtlinge als auch lokale Bevölkerungsgruppen einbeziehen sollten;

25.   begrüßt die Tatsache, dass im 10. EEF Vorkehrungen für den Wiederaufbau und die Sanierung von Gebieten, die Vertriebene und geflüchtete Bevölkerungsgruppen aufnehmen, getroffen wurden;

26.   hebt hervor, dass Menschenrechte in den Bildungssystemen des Tschads verankert und Aktionspläne für Menschenrechtserziehung für Primär- und Sekundarschulen so bald wie möglich umgesetzt werden müssen; stellt fest, dass die EUFOR eine Rolle spielen könnte, um zu verhindern, dass Kinder von Rebellengruppen rekrutiert werden, indem die EUFOR mit Anführern von Gemeinschaften zusammenarbeitet, um diese für die ihren Kindern drohende Gefahr zu sensibilisieren;

27.   fordert, dass alle Kinder unter 18 Jahren aus der Nationalen Armee des Tschads (ANT), einschließlich Selbstverteidigungsmilizen und allen anderen paramilitärischen Gruppen, die von der Regierung des Tschads unterstützt werden, entlassen und ihren Familien oder geeigneten Kinderschutzeinrichtungen übergeben werden;

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten des Tschads, der Zentralafrikanischen Republik und des Sudans zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0419.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0630.

(3)  ABl. L 34 vom 8.2.2008, S. 39.

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 22. April 2008

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/111


Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *

P6_TA(2008)0128

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (11563/2007 — 11045/1/2007 — C6-0409/2007 — 2007/0821(CNS))

(2009/C 259 E/21)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11563/2007 und 11045/1/2007),

gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0409/2007),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 sowie Artikel 41 Absatz 4 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0099/2008),

1.   billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt ist, Priorität einzuräumen;

4.   ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

TEXT DER INITIATIVE

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3a (neu)

 

(3a)

Es ist erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafsachen im Gebiet der Europäischen Union so rasch wie möglich annimmt, damit gewisse Mindestregelungen über den Anspruch der Bürger auf Rechtsbeistand in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Abänderung 2

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3b (neu)

 

(3b)

Die Datenschutzregeln des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, müssen geschaffen werden, da es kein geeignetes Rechtsinstrument über den Datenschutz, im Rahmen der dritten Säule gibt. Dieses allgemeine Rechtsinstrument sollte, sobald es gebilligt wird, für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, vorausgesetzt, dass das Datenschutzniveau des Rechtsinstruments angemessen ist und jedenfalls nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem diesbezüglichen Zusatzprotokoll über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr vom 8. November 2001 hierzu ergibt.

Abänderung 3

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3c (neu)

 

(3c)

Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, sollten nur verarbeitet werden, wenn dies absolut notwendig für den Zweck eines spezifischen Falls und demgegenüber verhältnismäßig ist und in Übereinstimmung mit spezifischen Garantien steht.

Abänderung 4

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 3d (neu)

 

(3d)

Die Bildung gemeinsamer Einsatzgruppen soll für eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit schnell und unbürokratisch erfolgen können.

Abänderung 5

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Erwägung 4a (neu)

 

(4a)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 19. Dezember 2007.

Abänderung 6

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 2 — Buchstabe –a (neu)

 

–a)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

Abänderung 11

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 2 — Buchstabe e

e)

„nicht codierender Teil der DNA “ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus , enthalten;

e)

„nicht codierender Teil der DNA “ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, das heißt keine Hinweise auf spezifische Erbmerkmale , enthalten; ungeachtet des wissenschaftlichen Fortschritts werden keine weiteren Informationen des nicht codierenden Teils der DNA bekannt gegeben;

Abänderung 18

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3a (neu)

 

Artikel 3a

Anfragen zu Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde

Nach den Kapiteln 3 und 4 dieses Beschlusses werden Berichte über die Übereinstimmung des DNA-Profils oder der daktyloskopischen Daten von Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde, nur ausgetauscht, wenn die Datenbank genau bezeichnet wird und die Datenkategorie, auf die sich die Untersuchung bezieht, eindeutig durch das einzelstaatliche Recht festgelegt ist.

Abänderung 19

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats,

a)

den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats und den Code der nationalen Behörde, die den Abruf vornimmt ,

Abänderung 20

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 17 — Absatz 3 — Ziffer i

i)

die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen;

i)

die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; zu diesen Befugnissen sollen insbesondere das Recht auf Beobachtung, auf Nacheile, auf Festnahme und auf Vernehmung zählen;

Abänderung 21

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 18 — Absatz 1

(1)   Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2007 / …/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

(1)   Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2008 /…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Konsultation des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union geändert werden.

Abänderung 22

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 20 — Absatz 1

(1)   Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt.

(1)   Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/…/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des/der jeweiligen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten werden an dem Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss in vollem Umfang beteiligt.

Abänderung 23

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 21 — Absatz 1

(1)   Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2007 /…/JI wird jährlich bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2007 / …/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

(1)   Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2008 /…/JI wird jährlich bewertet. Eine solche Bewertung umfasst die Abschätzung der Folgen von Unterschieden bei Techniken und Kriterien für die Erhebung und Speicherung von DNA-Daten in den Mitgliedstaaten. Die Bewertung umfasst auch die Einschätzung der Ergebnisse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit des grenzüberschreitenden Austausches der verschiedenen Arten von DNA-Daten. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2008 /…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen.

Abänderung 24

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 21 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)     Das Generalsekretariat des Rates übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Bewertung des Datenaustauschs in Form eines Berichts gemäß Kapitel 4 Ziffer 2.1 des Anhangs zu diesem Beschluss.

Abänderung 25

Initiative der Bundesrepublik Deutschland

Addendum zur Initiative — Kapitel 1 — Punkt 1.1 — Unterabsatz 3

Einbeziehungsregel:

Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Abrufs und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in dem Index-Datenpool für DNA-Profile zu speichern.

Einbeziehungsregel:

Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem müssen sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit sind alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Mitgliedstaat führt, so bald wie praktisch möglich, die Loci neuer ESS, die von der Europäischen Union übernommen wurden, ein.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/116


Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

P6_TA(2008)0129

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, angenommen am 22. April 2008, zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2006/2223(INI))

(2009/C 259 E/22)

Der folgende Entwurf eines Beschlusses (1) wurde angenommen und dem Rat sowie der Kommission im Einklang mit Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 107d Absatz 4 des Euratom-Vertrags übermittelt


(1)  Die Abstimmung über den Entschließungsantrag (A6-0076/2008) wurde verschoben, bis das Verfahren nach Artikel 195 Absatz 4 des EG-Vertrags und Artikel 107d Absatz 4 des Euratom-Vertrags abgeschlossen ist.


Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 107 d Absatz 4,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom … zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) wird das Recht auf eine gute Verwaltung als Grundrecht der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anerkannt.

(2)

Das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen, ist für den Erfolg der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten von grundlegender Bedeutung.

(3)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um mögliche Unsicherheiten zu beseitigen, was die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten betrifft, in Fällen möglicher Missstände gründliche und unparteiische Untersuchungen vorzunehmen.

(4)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um einer möglichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechung Rechnung zu tragen, was den Beitritt von Einrichtungen, Stellen und Agenturen der Europäischen Union in beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen betrifft.

(5)

Es ist wünschenswert, das Statut des Bürgerbeauftragten anzupassen, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die in den letzten Jahren hinsichtlich der Rolle der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union bei der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erfolgt sind, insbesondere hinsichtlich der Errichtung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und damit dem Bürgerbeauftragten die Möglichkeit einzuräumen, diesen Organen oder Einrichtungen Informationen zur Kenntnis zu bringen, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen.

(6)

Es ist wünschenswert, Maßnahmen zu ergreifen, um den Bürgerbeauftragten in die Lage zu versetzen, seine Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie mit nationalen oder internationalen Einrichtungen, selbst wenn deren Tätigkeitsbereich über den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten hinausgeht und sich beispielsweise auf den Schutz der Menschenrechte erstreckt, zu verstärken, da eine solche Zusammenarbeit einen positiven Beitrag zur Förderung der Effizienz des Handelns des Bürgerbeauftragten leisten kann.

(7)

Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist 2002 ausgelaufen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bezugsvermerk 1, Erwägung 3, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 5, Artikel 4 und Artikel 5 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom werden wie folgt geändert:

STATUT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

ÄNDERUNGSVORSCHLAG

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

Abänderung 2

Erwägung 3

Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, es sei denn, entsprechende berechtigte Geheimhaltungsgründe liegen vor, sowie unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten; die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muss über alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Organe und Institutionen der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten und Verschlusssachen nach Vorschriften zu behandeln, die den in den betreffenden Organen oder Institutionen geltenden Vorschriften gleichwertig sind; die Organe oder Institutionen, die Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten auf die Tatsache hin, dass es sich um solche handelt; der Bürgerbeauftragte und die Organe und Institutionen sollten praktische Modalitäten für die Bereitstellung von Verschlusssachen vereinbaren ; die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

Abänderung 3

Artikel 1 Absatz 1

1.

Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.

1.

Dieser Beschluss legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.

Abänderung 4

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

2.

Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.

2.

Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Der Zugang zu Verschlusssachen, insbesondere zu sensiblen Dokumenten im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) , wird nur gewährt, wenn der Bürgerbeauftragte Vorschriften einhält, die den in dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

Die Organe und Institutionen, die die in Unterabsatz 1 genannten Verschlusssachen zur Verfügung stellen, weisen den Bürgerbeauftragten auf die Tatsache hin, dass es sich um Verschlusssachen handelt.

Zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regelungen kann der Bürgerbeauftragte mit den Organen und Institutionen praktische Modalitäten für den Zugang zu Verschlusssachen und anderen unter das Dienstgeheimnis fallenden Informationen vereinbaren.

Abänderung 5

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äußern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie bleiben an die einschlägigen Bestimmungen des Statuts, insbesondere an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.

Abänderung 6

Artikel 4

1.

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal — auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden — sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner hinsichtlich jeder Information , die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnte , unbeschadet des Absatzes 2 zur Zurückhaltung verpflichtet .

1.

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal — auf die Artikel 287 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden — sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner verpflichtet, keine Verschlusssachen oder dem Bürgerbeauftragten zur Verfügung gestellten Dokumente, bei denen es sich um sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder um Dokumente handelt, die unter den Geltungsbereich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten fallen, und keine Informationen , die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnten , unbeschadet des Absatzes 2 zu verbreiten .

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal behandeln Anträge Dritter auf Zugang zu Dokumenten, die der Bürgerbeauftragte im Rahmen von Untersuchungen erlangt, im Einklang mit den Bedingungen und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, insbesondere des Artikels 4.

2.

Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er davon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften sowie gegebenenfalls das Organ der Gemeinschaft einschaltet, dem der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.

2.

Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften oder das zuständige Organ oder die zuständige Institution der Gemeinschaft einschaltet; gegebenenfalls schaltet der Bürgerbeauftragte auch das Organ oder die Institution der Gemeinschaft ein , dem/der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das/die gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann außerdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.

Abänderung 7

Artikel 5

Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte kann auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.

Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden nationalen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte darf auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt. Der Bürgerbeauftragte kann unter denselben Voraussetzungen mit anderen Stellen zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte zusammenarbeiten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu …, am …

Für das Europäische Parlament

Der Präsident


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)   Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


Mittwoch, 23. April 2008

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/121


Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens ***

P6_TA(2008)0164

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (16731/2007 — KOM(2007)0623 — C6-0093/2008 — 2007/0218(AVC))

(2009/C 259 E/23)

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0623 — 16731/2007),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0093/2008),

gestützt auf Artikel 75, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0078/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Protokolls;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/121


Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0165

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0753 — C6-0475/2007 — 2007/0265(CNS))

(2009/C 259 E/24)

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0753),

gestützt auf Artikel 83 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0475/2007),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0089/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/122


Mediation in Zivil- und Handelssachen ***II

P6_TA(2008)0166

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (15003/5/2007 — C6-0132/2008 — 2004/0251(COD))

(2009/C 259 E/25)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15003/5/2007 — C6-0132/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0718),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A6-0150/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 129.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/123


Europäische Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) ***I

P6_TA(2008)0167

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) (KOM(2007)0535 — C6-0345/2007 — 2004/0156(COD))

(2009/C 259 E/26)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung — erneute Befassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0535),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0477),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 6. September 2005 (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission erneut unterbreitet wurde (C6-0345/2007),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu der Finanzierung des europäischen Satellitennavigationsprogramms (Galileo) im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 (2),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) in der hinsichtlich des Finanzrahmens durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 (4) geänderten Fassung,

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0144/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung mit der Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen der Teilrubrik 1a des Mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 in der durch den Beschluss 2008/29/EG geänderten Fassung vereinbar ist, und hebt hervor, dass der Betrag für jedes Jahr im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegt wird;

3.   billigt die als Anlage beigefügte gemeinsame Erklärung, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird;

4.   verweist auf die als Anhang beigefügten Erklärungen der Kommission;

5.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 61.

(2)  Angenommene Texte P6_TA(2007)0272.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7.


P6_TC1-COD(2004)0156

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. April 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 683/2008).

ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUM INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS

1.   Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.

2.   Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes Gemeinschaftsorgan bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA;

b)

die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet des Artikels 300 des Vertrags;

c)

die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte;

d)

die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und

e)

die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.

3.   Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.

4.   Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.

5.   Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar

drei Vertreter des Rates,

drei Vertreter des Europäischen Parlaments,

ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.

Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einbeziehung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses bei internationalen Vereinbarungen

Die Kommission wird den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss über internationale Vereinbarungen unterrichten, so dass er internationale Vereinbarungen mit Drittländern im Einklang mit der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament und künftige diesbezügliche Vereinbarungen — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 300 des Vertrags — aufmerksam verfolgen kann.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einleitung von Studien zum Betrieb des Galileo-Systems

Angesichts der Aufforderung des Rates, im Jahr 2010 den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Vorschlag für die Betriebsphase der Programme vorzulegen, insbesondere was die Finanzierung, die Preisbildungspolitik und das Verfahren zur Einnahmenteilung anbelangt, wird die Kommission die hierfür erforderlichen Vorstudien im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 29./30. November 2007 im Jahr 2008 einleiten und im Jahr 2009 fortsetzen.

In diesen Studien wird speziell untersucht, welche Möglichkeiten für eine Einbeziehung des Privatsektors in die Steuerung der Betriebsphase der Programme nach 2013 bestehen und wie eine solche Einbeziehung — insbesondere in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft — gegebenenfalls gestaltet werden könnte.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einsetzung einer Gruppe von Sicherheitsexperten („GNSS-Sicherheitsausschuss“)

Im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung und zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Systeme beabsichtigt die Kommission, eine Expertengruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

Die Kommission wird dabei Folgendes sicherstellen:

Der Expertengruppe werden ein Vertreter je Mitgliedstaat und ein Vertreter der Kommission angehören.

Den Vorsitz der Gruppe führt der Vertreter der Kommission.

Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem vorsieht, dass Stellungnahmen im Konsens verabschiedet werden und dass die Experten alle die Sicherheit der Systeme betreffenden Aspekte zur Sprache bringen.

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Stellungnahmen der Expertengruppe umfassend berücksichtigen und verpflichtet sich, die Gruppe insbesondere vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen für die Systeme nach Artikel 13 der Verordnung zu konsultieren.

Die Kommission vertritt im Übrigen folgende Auffassungen:

Die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter sollten unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.

In den von der Europäischen Kommission geschlossenen Übereinkünften kann vorgesehen werden, dass Vertreter von Drittländern unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Einberufung eines unabhängigen Expertenteams

Um die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung ordnungsgemäß anzuwenden, beabsichtigt die Kommission,

ein unabhängiges Expertenteam für das Projektmanagement einzuberufen;

dieses Team unter anderem mit der Überprüfung der Durchführung der Programme zu beauftragen, damit es entsprechende Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich des Risikomanagements, abgeben kann;

den in der Verordnung vorgesehenen Ausschuss regelmäßig über diese Empfehlungen zu informieren.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Auslegung von Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c

In Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c ist der Grundsatz festgeschrieben, wonach mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen zu vergeben sind, die nicht zu den Konsortien gehören, deren Mitglieder Durchführungsstelle für eines der Hauptpakete sind.

Die Kommission wird die Befolgung dieses Grundsatzes über den gesamten Vergabeprozess hinweg sehr genau überwachen und überprüfen und den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss (GIP) sowie den Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme über die Einhaltung dieser Vorschrift und ihre Gesamtauswirkungen auf das Programm unterrichten.

Sollte sich aus den Vorausschätzungen im Laufe des Verfahrens ergeben, dass die 40 %-Schwelle nicht erreicht werden kann, so wird die Kommission geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Verfahren ergreifen.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/126


Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus *

P6_TA(2008)0168

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus (KOM(2007)0298 — C6-0196/2007 — 2007/0112(CNS))

(2009/C 259 E/27)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0298),

gestützt auf Artikel 63 Absätze 3 und 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0196/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0148/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ zu übertragen.

(5)

Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ zu übertragen. Allerdings darf der zweite Mitgliedstaat diesen Hinweis weder mittelbar noch unmittelbarer als Vorwand dazu benutzen, die langfristige Aufenthaltsberechtigung für sein Hoheitsgebiet zu versagen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10a (neu)

 

(10a)

Nach dieser Richtlinie sollte die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht den Widerruf oder den Entzug der Rechte von Flüchtlingen oder Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, und ihren Angehörigen nach der Richtlinie 2004/83/EG bedeuten.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 2 — Buchstabe f

1.

Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung :

f)

„internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates.

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt :

fa)

„internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 — Absatz 2

Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.

Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Erstantrags auf internationalen Schutz , auch wenn es sich bei diesem Erstantrag um einen Antrag auf zeitweiligen Schutz handelt, wenn dieser dem Zugang zum internationalen Schutz vorausgeht, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3a (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1a (neu)

 

3a.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Dies wird von Personen mit internationalem Schutzstatus, die keinen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit haben, nicht verlangt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3b (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1a (neu)

 

3b.

In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Personen mit internationalem Schutzstatus können die innerstaatlichen Integrationsbedingungen nur nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung ihrer besonders schwierigen Lage durch eine begründete und im Einklang mit Artikel 33 der Richtlinie 2004/83/EG getroffenen Entscheidung auferlegt werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 6

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 12 — Absatz 3a

3a.   Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem darin genannten Mitgliedstaat Rücksprache zu halten.

3a.   Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG“ den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem Mitgliedstaat , der den internationalen Schutz gewährt hat, Kontakt aufzunehmen, um den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu bestätigen .

Der Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, muss dem ersuchenden Staat innerhalb eines Monats antworten. Die Ausweisungsentscheidung kann erst nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats, der den internationalen Schutz gewährt hat, getroffen werden.

Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, wird er in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen, wobei dieser die langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt.

Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, kann er unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen werden , wobei dieser den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 8

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 25 — Absatz 1a (neu)

 

Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Kontaktstellen, aktualisiert es regelmäßig und übermittelt es den Mitgliedstaaten.


29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/129


Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens

P6_TA(2008)0170

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf die Anpassung des mehrjährigen Finanzrahmens (KOM(2008)0152 — C6-0148/2008 — 2008/2083(ACI))

(2009/C 259 E/28)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0152),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere Nummer 48 der Vereinbarung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0157/2008),

1.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung, einschließlich der Anlage, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


ANLAGE I

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 29. APRIL 2008 ZUR ÄNDERUNG DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG IM HINBLICK AUF DIE ANPASSUNG DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 48,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da einige operative Programme der Rubriken 1b und 2 mit Verzögerung angenommen wurden, konnte der zu jeweiligen Preisen angegebene Betrag von 2 034 Mio. EUR der Mittelzuweisungen für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Fischereifonds weder im Haushaltsjahr 2007 gebunden noch auf das Haushaltsjahr 2008 übertragen werden. Gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung muss dieser Betrag unter Erhöhung der entsprechenden Ausgabenhöchstbeträge bei den Verpflichtungsermächtigungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(2)

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern (2)

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Brüssel am 29. April 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(2)  Zu diesem Zweck werden die Beträge zu jeweiligen Preisen in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.


ANLAGE II

FINANZRAHMEN 2007-2013

(in Mio. EUR — zu konstanten Preisen 2004)

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt 2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

54 071

54 860

55 400

56 866

58 256

383 580

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

10 209

11 000

11 306

12 122

12 914

75 550

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 862

43 860

44 094

44 744

45 342

308 030

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

54 017

53 379

52 528

51 901

51 284

369 756

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 380

1 503

1 645

1 797

1 988

10 770

3a

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1 050

1 200

1 390

6 630

3b

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Partner

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Verwaltung  (1)

6 633

6 818

6 973

7 111

7 255

7 400

7 610

49 800

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

VERPFLICHTUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSG.

117 277

122 683

123 370

123 862

124 167

125 643

127 167

864 169

in % des BNE

1,08 %

1,09 %

1,07 %

1,05 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

ZAHLUNGSERMÄCHTIGUNGEN INSG.

115 142

119 805

112 182

118 549

116 178

119 659

119 161

820 676

in % des BNE

1,06 %

1,06 %

0,97 %

1,00 %

0,97 %

0,97 %

0,95 %

1,00 %

Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,27 %

0,24 %

0,27 %

0,27 %

0,29 %

0,24 %

Eigenmittelobergrenze in % des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %


(1)  Bei der innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik berücksichtigten Ausgaben für die Versorgungsbezüge handelt es sich um Beträge, in denen die Beiträge des Personals zur entsprechenden Versorgungsordnung bis zu 500 Mio. EUR (Preise 2004) für den Zeitraum 2007-2013 nicht enthalten sind.


Donnerstag, 24. April 2008

29.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 259/132


Haushaltsverfahren 2009: Haushaltsrahmen und -prioritäten für 2009 (Einzelplan III)

P6_TA(2008)0175

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zu dem Haushaltsrahmen und den Prioritäten für 2009 (2008/2024(BUD))

(2009/C 259 E/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der aktualisierten Finanzplanung 2007-2013 der Kommission, die am 31. Januar 2008 gemäß Nummer 46 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) vorgelegt wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ihre Jährliche Strategieplanung für 2009 (KOM(2008)0072), insbesondere Teil II,

gestützt auf die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0084/2008),

A.

in der Erwägung, dass 2008 das Jahr der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ist, der im Jahr 2009 in Kraft treten soll und durch den wichtige Politikbereiche von der zwischenstaatlichen Ebene in den Gemeinschaftsrahmen überführt und der Europäischen Union neue Zuständigkeiten übertragen werden, was erhebliche Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben wird,

B.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon nach seiner Ratifizierung das Europäische Parlament im Bereich der Gesetzgebung und des Haushalts endlich mit dem Rat gleichstellen wird; in der Erwägung, dass die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben wegfallen und das jährliche Haushaltsverfahren als Ganzes infolge der neuen Vertragsbestimmungen grundlegende Änderungen erfahren wird,

C.

in der Erwägung, dass es 2009 ein neues Europäisches Parlament und eine neue Kommission geben wird,

1.   unterstreicht, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Hinblick auf die Anwendung des neuen Vertrags eine Einigung über die an den einschlägigen Haushalts- und Legislativinstrumenten vorzunehmenden Änderungen und über ein neues Regelwerk erzielen müssen, um den reibungslosen Verlauf des neuen Haushaltsverfahrens unter voller Wahrung des im Vertrag von Lissabon festgelegten neuen interinstitutionellen Gleichgewichts zwischen den drei Organen sicherzustellen; ist der Überzeugung, dass mit den Vorbereitungen unbedingt so bald wie möglich, parallel zum Haushaltsverfahren 2009, begonnen werden muss, um für das neue Verfahren für den Haushaltplan 2010 bereit zu sein;

2.   stellt fest, dass im Jahr 2008 die Vorbereitungen für die vollständige, weit reichende Überprüfung, die sämtliche Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, und der Eigenmittel, einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Erhebungskosten für die im Auftrag der Europäischen Union erhobenen Zölle, abdeckt, verstärkt werden müssen, damit die Kommission bis 2009 Bericht erstatten kann; erinnert an die in der IIV vom 17. Mai 2006 festgeschriebene Verpflichtung, das Europäische Parlament in allen Phasen an der Überprüfung zu beteiligen und seine Position gebührend zu berücksichtigen;

3.   hebt hervor, dass der Grundsatz der Solidarität weiterhin zu den Leitprinzipien der Europäischen Union zählen muss und dass die Solidarität mit den Regionen und die unumgängliche Bereitstellung entsprechender Finanzmittel, in der diese Solidarität ihren Ausdruck findet, als äußerst wichtig angesehen werden; bekräftigt erneut, dass es die Fortschritte, die die Regionen bei ihrer Entwicklung machen, genau verfolgen wird; weist darauf hin, dass die noch ausstehenden Zahlungen in diesem Zusammenhang zu großer Sorge Anlass geben, da sie sehr bald zu haushaltspolitischen Problemen führen könnten;

4.   gibt erneut seiner Überzeugung Ausdruck, dass die realen Herausforderungen, vor die sich die Europäische Union und ihre Bürger in Zukunft gestellt sehen, eine flexible Vorgehensweise erfordern, und unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und Kohärenz zwischen den legislativen Prioritäten und den Haushaltsbeschlüssen; fordert daher die Kommission auf, eine detailliertere Aufschlüsselung der vorgeschlagenen und in Teil II der Jährlichen Strategieplanung zusammengefassten Änderungen an der Finanzplanung vorzunehmen, sodass die betroffenen Haushaltslinien sichtbar werden;

5.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission bei der Darlegung ihrer politischen Prioritäten in ihrer Mitteilung über die Jährliche Strategieplanung für 2009 Wachstum und Arbeitsplätze, den Klimawandel und die nachhaltige Entwicklung in Europa deutlich in den Vordergrund gestellt hat; unterstreicht, dass diese politischen Prioritäten durch neue Prioritäten im Bereich des Haushalts untermauert werden müssen, damit die Europäische Union eine konkrete Rolle in der Klimapolitik spielen kann; weist jedoch mit Bedauern darauf hin, dass die innerhalb der verschiedenen Ausgabenobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) verbleibenden Margen den Handlungsspielraum für die Finanzierung neuer Prioritäten, wie sie die Kommission vorschlägt, ohne gleichzeitige Gefährdung alter Prioritäten einschränken; fordert die Kommission auf, ausführlichere Informationen über die oben genannten finanziellen Schwierigkeiten vorzulegen;

6.   betrachtet die spezielle Regelung für kleine Unternehmen in Europa („Small Business Act“), die von der Kommission ausgearbeitet wird (siehe KOM(2007)0724), als eine sehr wichtige Strategie zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen; weist darauf hin, dass auch ein Finanzrahmen und Rechtsakte erforderlich sind, um die KMU auf möglichst angemessene Weise zu unterstützen;

7.   ist zutiefst beunruhigt darüber, dass die Kommission für 2009 bereits eine Neufestlegung der Prioritätenfolge vorgenommen hat, vor allem bei jenen Rubriken des MFR, die über besonders geringe Margen verfügen; ist sich darüber im Klaren, dass sich eine gewisse Neubewertung der EU-Tätigkeiten auf der Grundlage einer angemessenen Prüfung letzten Endes als unvermeidlich erweisen könnte, da es in Zeiten knapper Mittel möglicherweise nicht mehr vertretbar ist, einfach neue Prioritäten mit aufzunehmen, ohne über zusätzliche Mittel zu verfügen und die alten Prioritäten zuvor einer Bewertung zu unterziehen; unterstreicht jedoch, dass Entscheidungen über eine Neufestlegung der Prioritätenfolge von Parlament und Rat getroffen werden müssen und dass die Kommission dem nicht vorgreifen darf;

8.   unterstreicht, dass das Parlament von allen in der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Mitteln, unter anderem von der Möglichkeit, während des MFR-Zeitraums 2007-2013 um 5 % von dem im Rechtsakt festgelegten Betrag abzuweichen, Gebrauch machen wird, um seine politischen Prioritäten durchzusetzen; fordert die Kommission auf, bei der Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsplans (HVE) für 2009 klare, kohärente und aussagekräftige Tätigkeitsübersichten für jeden Politikbereich vorzulegen, um alle zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments in die Lage zu versetzen, die Durchführung und den erwarteten Fortschritt der verschiedenen EU-Programme und -Politiken eingehend zu prüfen;

9.   unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der „wirtschaftlichen Haushaltsführung“ und weist darauf hin, dass die Erzielung eines optimalen Kosten-Nutzen-Verhältnisses und ein ergebnisorientierter Haushaltsplan weiterhin ein Ziel bilden; fordert die Kommission auf, einen HVE aufzustellen, der ein realistisches Bild des gesamten Haushaltsbedarfs für 2009, insbesondere in Bezug auf Rubrik 4 des MFR, liefert, und die Haushaltsbehörde über den voraussichtlichen längerfristigen Finanzbedarf zu informieren; möchte daran erinnern, dass das Flexibilitätsinstrument zur Finanzierung unvorhergesehener politischer Herausforderungen dient und im Lauf des Haushaltsverfahrens nicht zur Finanzierung von EU-Politiken und -Tätigkeiten missbraucht werden sollte, die bereits absehbar sind;

10.   ist entschlossen, die in Anhang II Teil D der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Beträge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen in voller Höhe zu verwenden, falls Zahl und Umfang der vorgeschlagenen Projekte und Maßnahmen dies erforderlich machen sollten; hält die Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen für ein unverzichtbares Instrument des Parlaments, um den Weg für neue Politiken und Tätigkeiten zu bereiten, die im Interesse der europäischen Bürger sind; ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Unterstützung für Projekte, die bereits erfolgreich angelaufen sind, zu verstärken; unterstreicht, dass ausreichende Spielräume vorhanden sein müssen, damit das Parlament umfassenden Gebrauch von diesem Instrument im Rahmen der IIV vom 17. Mai 2006 machen kann; beabsichtigt, die Kommission vor der Sommerpause des Parlaments über seine Absichten in Bezug auf Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen zu informieren;

11.   hält eine klare und transparente Darstellung des Haushaltsplans der Europäischen Union für absolut notwendig — auch im Hinblick darauf, dass die europäischen Bürger darüber informiert werden müssen, wie die EU-Gelder ausgegeben werden; ist sich darüber im Klaren, dass das Ziel der Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeitsbereichen darin besteht, die finanziellen und personellen Ressourcen den politischen Zielen der jeweiligen Politikbereiche, denen sich die Ausgaben der Kommission zuordnen lassen, anzupassen; ist jedoch beunruhigt darüber, dass es immer schwieriger geworden ist, zwischen operativen Ausgaben und Verwaltungsausgaben der Kommission zu unterscheiden und dass bereits ein erheblicher Betrag an effektiven Verwaltungsausgaben aus operativen Mitteln bestritten wird;

12.   stellt wiederum mit Blick auf die Humanressourcen mit Sorge fest, dass die Auslagerungstendenzen der Kommission in Verbindung mit der jüngsten Änderung des Beamtenstatuts dazu geführt haben, dass immer mehr Bedienstete, die von der Europäischen Union eingestellt werden, weder in dem von der Haushaltsbehörde angenommenen Stellenplan des jeweiligen Organs erscheinen noch aus Rubrik 5 des MFR bezahlt werden; bedauert zutiefst diesen Mangel an Transparenz; fordert eine öffentliche, umfassende Diskussion aller Betroffenen über die Zukunft der europäischen Governance;

13.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).