ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.251.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Kommission |
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2009/C 251/01 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 251/02 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 251/03 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5653 — GDA/Furukawa-Sky/Mitsui/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2009/C 251/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO Fund/MID Ocean Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Kommission
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2009
zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(Nur der französische Text ist verbindlich)
2009/C 251/01
Am 20. April 2009 legte die Regierung Frankreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B vor.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
1. |
Die nächstgelegenen Mitgliedstaaten sind Belgien (3,5 km entfernt), Luxemburg (70 km entfernt), Deutschland (95 km entfernt), die Niederlande (97 km entfernt) und das Vereinigte Königreich (270 km entfernt). |
2. |
Die geplanten Änderungen führen insgesamt zu einer Senkung der Grenzwerte für gasförmige und flüssige Ableitungen. Hiervon ausgenommen ist der Grenzwert für flüssiges Tritium, für den eine Erhöhung geplant ist. |
3. |
Im Normalbetrieb haben die geplanten Änderungen keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge. |
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen des Brennstoffmanagementsystems unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats signifikante Auswirkungen haben. Allerdings könnten bei Auftreten einer ernsteren Unfallsituation die Dosen für die Bevölkerung Werte erreichen, die Gegenmaßnahmen der zuständigen Behörden erfordern. Aufgrund der Nähe des belgischen Hoheitsgebiets müssen die betreffenden belgischen Behörden so rasch und so detailliert wie die französischen Behörden die speziellen Daten erhalten, die für die Information und den Schutz der Bevölkerung notwendig sind. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die französische und die belgische Regierung am 8. September 1998 ein standortspezifisches bilaterales Kooperationsabkommen für Störfälle und Unfälle unterzeichnet haben und damit der Empfehlung gefolgt sind, die die Kommission in ihrer ursprünglichen Stellungnahme von 1994 abgegeben hatte. |
Zusammenfassend ist die Sachverständigengruppe der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
20. Oktober 2009
2009/C 251/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4971 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,53 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4436 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,91170 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3690 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5121 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,3225 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,718 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
264,59 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7078 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1560 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2925 |
TRY |
Türkische Lira |
2,1757 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6121 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5443 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,6025 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9835 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0814 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 745,29 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,9606 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2200 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2230 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 065,91 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0370 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,880 |
RUB |
Russischer Rubel |
43,6390 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,018 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6012 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,2153 |
INR |
Indische Rupie |
69,0390 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5653 — GDA/Furukawa-Sky/Mitsui/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 251/03
1. |
Am 13. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Guangdong Dongyangguang Aluminum Co., Ltd. („GDA“, Teil der Shenzhen Dongyangguang-Gruppe, China), das Unternehmen Furukawa-Sky Aluminium Corp („FSA“, Japan) und das Unternehmen Mitsui & Co Ltd („Mitsui“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Ruyuan Dongyangguang Fine Aluminum Foil Co., Ltd und Shaoguan Yangzhiguang Aluminum Foil Co., Ltd (zusammen „JV“, China). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5653 — GDA/Furukawa-Sky/Mitsui/JV per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
21.10.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 251/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO Fund/MID Ocean Group)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 251/04
1. |
Am 9. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NIBC MBF IB B.V., das der Unternehmensgruppe NIBC („NIBC“, Niederlande) angehört, und das Unternehmen ABN AMRO Participaties Fund I B.V., das der Unternehmensgruppe ABN AMRO („ABN AMRO“, Niederlande) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MID Ocean Group B.V. und seine Tochterunternehmen („MOG“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO Fund/MID Ocean Group per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.