ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.251.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
21. Oktober 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2009/C 251/01

Stellungnahme der Kommission vom 20. Oktober 2009 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 251/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 251/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5653 — GDA/Furukawa-Sky/Mitsui/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

2009/C 251/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO Fund/MID Ocean Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Kommission

21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2009

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2009/C 251/01

Am 20. April 2009 legte die Regierung Frankreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die nächstgelegenen Mitgliedstaaten sind Belgien (3,5 km entfernt), Luxemburg (70 km entfernt), Deutschland (95 km entfernt), die Niederlande (97 km entfernt) und das Vereinigte Königreich (270 km entfernt).

2.

Die geplanten Änderungen führen insgesamt zu einer Senkung der Grenzwerte für gasförmige und flüssige Ableitungen. Hiervon ausgenommen ist der Grenzwert für flüssiges Tritium, für den eine Erhöhung geplant ist.

3.

Im Normalbetrieb haben die geplanten Änderungen keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen des Brennstoffmanagementsystems unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats signifikante Auswirkungen haben.

Allerdings könnten bei Auftreten einer ernsteren Unfallsituation die Dosen für die Bevölkerung Werte erreichen, die Gegenmaßnahmen der zuständigen Behörden erfordern. Aufgrund der Nähe des belgischen Hoheitsgebiets müssen die betreffenden belgischen Behörden so rasch und so detailliert wie die französischen Behörden die speziellen Daten erhalten, die für die Information und den Schutz der Bevölkerung notwendig sind. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die französische und die belgische Regierung am 8. September 1998 ein standortspezifisches bilaterales Kooperationsabkommen für Störfälle und Unfälle unterzeichnet haben und damit der Empfehlung gefolgt sind, die die Kommission in ihrer ursprünglichen Stellungnahme von 1994 abgegeben hatte.

Zusammenfassend ist die Sachverständigengruppe der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/2


Euro-Wechselkurs (1)

20. Oktober 2009

2009/C 251/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4971

JPY

Japanischer Yen

135,53

DKK

Dänische Krone

7,4436

GBP

Pfund Sterling

0,91170

SEK

Schwedische Krone

10,3690

CHF

Schweizer Franken

1,5121

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,3225

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,718

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

264,59

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7078

PLN

Polnischer Zloty

4,1560

RON

Rumänischer Leu

4,2925

TRY

Türkische Lira

2,1757

AUD

Australischer Dollar

1,6121

CAD

Kanadischer Dollar

1,5443

HKD

Hongkong-Dollar

11,6025

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9835

SGD

Singapur-Dollar

2,0814

KRW

Südkoreanischer Won

1 745,29

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,9606

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2200

HRK

Kroatische Kuna

7,2230

IDR

Indonesische Rupiah

14 065,91

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0370

PHP

Philippinischer Peso

69,880

RUB

Russischer Rubel

43,6390

THB

Thailändischer Baht

50,018

BRL

Brasilianischer Real

2,6012

MXN

Mexikanischer Peso

19,2153

INR

Indische Rupie

69,0390


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5653 — GDA/Furukawa-Sky/Mitsui/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 251/03

1.

Am 13. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Guangdong Dongyangguang Aluminum Co., Ltd. („GDA“, Teil der Shenzhen Dongyangguang-Gruppe, China), das Unternehmen Furukawa-Sky Aluminium Corp („FSA“, Japan) und das Unternehmen Mitsui & Co Ltd („Mitsui“, Japan) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Ruyuan Dongyangguang Fine Aluminum Foil Co., Ltd und Shaoguan Yangzhiguang Aluminum Foil Co., Ltd (zusammen „JV“, China).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GDA: Aluminiumraffination sowie Herstellung und Vertrieb von Flacherzeugnissen aus Aluminium und von Alufolie,

FSA: Herstellung und Vertrieb von Flacherzeugnissen aus Aluminium, stranggepressten Aluminiumerzeugnissen sowie gegossenen und geschmiedeten Aluminiumerzeugnissen,

Mitsui: Handelsunternehmen, das weltweit eine Reihe von Warengeschäften und sonstigen Geschäften tätigt, zu denen auch der An- und Verkauf verschiedener Flacherzeugnisse und gegossener Erzeugnisse aus Aluminium zählen,

JV: Herstellung von Alufolie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5653 — GDA/Furukawa-Sky/Mitsui/JV per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO Fund/MID Ocean Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 251/04

1.

Am 9. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NIBC MBF IB B.V., das der Unternehmensgruppe NIBC („NIBC“, Niederlande) angehört, und das Unternehmen ABN AMRO Participaties Fund I B.V., das der Unternehmensgruppe ABN AMRO („ABN AMRO“, Niederlande) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MID Ocean Group B.V. und seine Tochterunternehmen („MOG“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NIBC und ABN AMRO: private Kapitalbeteiligungen,

MOG: Sourcing/Import von und Großhandel mit Werbegeschenken und -prämien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5662 — NIBC/ABN AMRO Fund/MID Ocean Group per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.